962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Einundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundeswahlgesetzes
Vom 27. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundeswahlgesetzes
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli
1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch die-
jenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die
am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie
1. nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres mindestens drei Monate
ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innege-
habt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt
nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder
2. aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politi-
schen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und
von ihnen betroffen sind.“
Artikel 1a
Änderung des
Wahlstatistikgesetzes
In § 4 Satz 4 des Wahlstatistikgesetzes vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023),
das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2002 (BGBl. I S. 412) geändert
worden ist, wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 27. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 963
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
(GBPolVDVDV)
Vom 9. April 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundespoli- Abschnitt 1
zeibeamtengesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 2 des Allgemeines
Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neu ge-
fasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des
§1
Innern:
Inhaltsübersicht Geltungsbereich
Abschnitt 1 (1) Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst
der Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter für
Allgemeines
den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
§ 1 Geltungsbereich polizei nach den §§ 5 und 7 der Bundespolizei-Lauf-
§ 2 Diplomstudium bahnverordnung.
§ 3 Ziele des Studiums
(2) Sofern diese Verordnung nichts anderes be-
§ 4 Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad
stimmt, gilt sie auch für die Auswahl und Ausbildung
§ 5 Einstellungsvoraussetzungen, Ausschreibung und Be-
werbung
der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die sich
§ 6 Auswahlverfahren
für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugs-
dienst in der Bundespolizei nach § 15 der Bundes-
§ 7 Zuständigkeiten, Organisation und Durchführung des
Studiums polizei-Laufbahnverordnung beworben haben. Die §§ 5,
§ 8 Urlaub 26 Absatz 1 und § 27 sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Studierende im Sinne dieser Verordnung sind
Abschnitt 2 Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach den Ab-
Studium sätzen 1 und 2.
§ 9 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 10 Module §2
Diplomstudium
Abschnitt 3
Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Verwal-
Prüfungen tungswirt)“ an der Fachhochschule des Bundes für
§ 11 Prüfungsamt öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbe-
§ 12 Prüfende, Prüfungskommissionen reitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizei-
§ 13 Modulprüfungen vollzugsdienstes in der Bundespolizei.
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Laufbahnprüfung §3
§ 16 Schriftliche Modulabschlussprüfungen Ziele des Studiums
§ 17 Praktische Leistungsabnahmen bei Modulabschluss-
prüfungen (1) Das Diplomstudium „Bundespolizei (Diplom-Ver-
§ 18 Diplomarbeit waltungswirt)“ vermittelt den Studierenden die Kennt-
§ 19 Mündliche Abschlussprüfung nisse und Fähigkeiten, die sie für die Erfüllung der
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der
§ 21 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis Bundespolizei benötigen. Schwerpunkte dabei sind
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
§ 23 Wiederholung von Prüfungen Methoden, problemorientiertes Denken und Handeln
§ 24 Gesamtnote der Laufbahnprüfung sowie der Erwerb von berufspraktischen Kenntnissen
§ 25 Abschlusszeugnis und Fähigkeiten. Die Studierenden werden auf ihre Ver-
§ 26 Prüfungsakten, Einsichtnahme
antwortung im demokratischen und sozialen Rechts-
§ 27 Beendigung von Beamtenverhältnissen und Abordnungen
staat vorbereitet. Die Bedeutung einer stabilen, geset-
zestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokrati-
§ 28 Zuerkennung der Befähigung für die Laufbahn des mitt-
leren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sche Grundordnung wird ihnen vermittelt. Der Stellen-
wert, die Bedeutung und die Auswirkungen des euro-
Abschnitt 4 päischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt.
Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zu
Schlussvorschriften
Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen
§ 29 Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche Überprüfen des eigenen Handelns, zum selbständigen
§ 30 Übergangsvorschriften und wirtschaftlichen Handeln sowie die soziale Kompe-
§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten tenz sind zu fördern.
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(2) Die Studierenden werden befähigt, sich eigen- res regelt das Bundespolizeipräsidium durch eine
ständig weiterzubilden. Das Selbststudium ist zu för- Richtlinie.
dern. (2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
§4 schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
Laufbahnbefähigung, Hochschulgrad steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
werber das Dreifache der Zahl an Studienplätzen, kann
Der erfolgreiche Abschluss des Studiums vermittelt
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf
die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizei-
das Dreifache der Zahl an Studienplätzen beschränkt
vollzugsdienst in der Bundespolizei. Zugleich verleiht
werden. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den
die Fachhochschule den akademischen Grad „Diplom-
eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
Verwaltungswirtin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-
Verwaltungswirt (Fachhochschule)“. (3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird
eine Auswahlkommission gebildet. Eine Auswahlkom-
§5 mission besteht aus
Einstellungsvoraussetzungen, 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Ausschreibung und Bewerbung Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähi-
gung als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt wer-
den, wer die Voraussetzungen für den gehobenen 2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach dem Dienstes oder einer oder einem Beschäftigten mit
Bundesbeamtengesetz und der Bundespolizei-Lauf- der Befähigung zum Lehramt und
bahnverordnung erfüllt und 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
1. als Frau mindestens 163 cm und als Mann mindes- Dienstes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähi-
tens 165 cm groß ist, gung.
2. nach polizeiärztlichem Gutachten die besonderen Alle Mitglieder der Auswahlkommission müssen über
gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivoll- eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung ver-
zugsdienst erfüllt und fügen. Mindestens zwei Mitglieder sollen die Laufbahn-
befähigung für den Polizeivollzugsdienst in der Bundes-
3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenom- polizei besitzen. Eine Angehörige oder ein Angehöriger
men hat. des Fachbereichs Bundespolizei der Fachhochschule
In den Vorbereitungsdienst soll nur eingestellt werden, ist berechtigt, an den Auswahlverfahren als stimmbe-
wer rechtigtes Mitglied der Auswahlkommission teilzuneh-
men. Die Mitglieder der Auswahlkommission werden
1. die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt und für die Dauer von vier Jahren bestellt. Wiederbestellung
2. das Deutsche Schwimmabzeichen in Bronze der ist zulässig.
Deutschen Lebensrettungsgesellschaft oder einen (4) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
vergleichbaren Nachweis besitzt. dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
Das Bundespolizeipräsidium kann Ausnahmen von den.
Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 zulassen. In den Fällen, (5) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
in denen Ausnahmen von Satz 2 zugelassen werden, ist menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
die Einstellung mit der Auflage zu versehen, dass die Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
genannten Befähigungsnachweise spätestens bis zum Vorsitzenden den Ausschlag.
Abschluss des Grundstudiums nachzureichen sind.
(6) Für Beamtinnen und Beamte nach § 1 Absatz 2
(2) Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Befähi- wird ein gesondertes Auswahlverfahren durchgeführt.
gungsnachweise nach Absatz 1 Satz 2 nicht nach- Die Absätze 1 bis 5 gelten insoweit mit der Maßgabe,
reichen, werden entlassen. dass über die Zulassung zum Auswahlverfahren die
(3) Die Ermittlung der Bewerberinnen und Bewerber jeweils zuständige Ernennungsbehörde und über die
erfolgt durch Stellenausschreibung. Beizubringende Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium
Bewerbungsunterlagen werden mit der Ausschreibung nach § 15 Absatz 2 der Bundespolizei-Laufbahnverord-
festgelegt. Bewerbungen sind an die Bundespolizei- nung entscheidet. Das Auswahlverfahren kann bis zu
akademie zu richten. dreimal absolviert werden. Im Fall des Nichtbestehens
ist jeweils eine Wiederholungsprüfung möglich. Bei der
§6 Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg können
auch Beamtinnen und Beamte eines früheren Auswahl-
Auswahlverfahren verfahrens berücksichtigt werden, an dem sie erfolg-
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst reich teilgenommen haben, sofern das Auswahlverfah-
entscheidet die Bundespolizeiakademie auf der Grund- ren nicht länger als vier Jahre zurückliegt und dessen
lage eines Auswahlverfahrens, in dem festgestellt wird, Bewertungen vergleichbar gestaltet waren. Ist eine Be-
ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt- rücksichtigung nach Satz 5 innerhalb der Frist wegen
nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1 Satz 1
den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes- Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung,
polizei geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1 der Mutterschutz-
aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil so- und Elternzeitverordnung oder im Einzelfall aus anderen
wie einer Prüfung der körperlichen Tauglichkeit. Nähe- zwingenden Gründen nicht möglich, kann die Beamtin
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oder der Beamte auf Antrag binnen eines Jahres nach zugewiesen werden, als sie sorgfältig ausbilden kön-
Wegfall des Hinderungsgrundes zum Aufstieg zugelas- nen. Sie sind in erforderlichem Umfang von anderen
sen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Aufgaben zu entlasten. Für die Anleitung in Führungs-
Satzes 5 zum Zeitpunkt der Entscheidung über den An- funktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobe-
trag vorliegen. nen Polizeivollzugsdienstes mit uneingeschränkter Lauf-
bahnbefähigung als Ausbilderinnen und Ausbilder vor-
§7 zusehen.
Zuständigkeiten,
§8
Organisation und Durchführung des Studiums
Urlaub
(1) Die Bundespolizeiakademie ist Einstellungsbe-
hörde für die Polizeikommissaranwärterinnen und Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Er-
-anwärter. Sie führt die Dienstaufsicht über die Studie- holungsurlaubs.
renden während des Studiums.
Abschnitt 2
(2) Die Fachstudien werden an der Fachhochschule
oder von ihr bestimmten Einrichtungen durchgeführt. Studium
Die Bundespolizeiakademie ordnet die Studierenden
zum Grundstudium an den Zentralbereich der Fach- §9
hochschule und zum Hauptstudium zum Fachbereich Dauer und Gliederung des Studiums
Bundespolizei der Fachhochschule ab.
(1) Das Studium dauert
(3) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-
1. für Studierende nach § 1 Absatz 1 drei Jahre,
stimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem
Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die 2. für Studierende nach § 1 Absatz 2 zwei Jahre und
Basisausbildung, die praxisbezogenen Lehrveranstal- zwei Monate.
tungen und die praktischen Verwendungen. Die Basis- (2) Das Studium umfasst Fachstudien (Grundstu-
ausbildung und die praxisbezogenen Lehrveranstaltun- dium und drei Hauptstudien) und berufspraktische
gen finden in den Einrichtungen der Bundespolizei- Studienzeiten (Basisausbildung, zwei praxisbezogene
akademie statt. Die praktischen Verwendungen werden Lehrveranstaltungen und drei praktische Verwendun-
in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei durchge- gen).
führt.
(3) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 entfallen die
(4) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs berufspraktischen Studienzeiten nach § 10 Absatz 1
Bundespolizei der Fachhochschule bestellt eine Beam- Nummer 1, 3 und 4. Sie beginnen ihre Ausbildung mit
tin oder einen Beamten des höheren Polizeivollzugs- dem Grundstudium und werden ab dem Hauptstudium I
dienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter in den weiteren Studienverlauf der Studierenden nach
sowie eine Vertretung. Die Ausbildungsleiterin oder der § 1 Absatz 1 integriert.
Ausbildungsleiter führen die Fachaufsicht über die Aus-
(4) Die Teilnahme an sämtlichen Studienveranstal-
bildung während der berufspraktischen Studienzeiten.
tungen ist für die Studierenden Pflicht.
(5) Die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs
(5) Wird das Studium wegen einer Erkrankung, we-
Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstim-
gen eines Beschäftigungsverbots nach § 1 Absatz 1
mung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder
Satz 1 Nummer 2 der Mutterschutz- und Elternzeit-
Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit
verordnung, wegen Elternzeit nach § 6 Absatz 1
einer leitenden Funktion, die einem Amt der Besol-
der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder aus
dungsgruppe A 13 zugeordnet ist, oder deren Vertreter
anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können
im Amt als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter sowie
Module verkürzt oder verlängert und Abweichungen
je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durch-
vom Curriculum zugelassen werden, um eine Fortset-
führung der berufspraktischen Studienzeiten gewähr-
zung des Studiums zu ermöglichen, damit die Ziele des
leistet. Der Praktikaleiterin oder dem Praktikaleiter ist
Studiums erreicht werden.
zur Gewährleistung einer sorgfältigen Basisausbildung
und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen eine (6) Das Studium ist im Einzelfall zu verlängern, wenn
angemessene Anzahl von Ausbilderinnen oder Aus- die Ausbildung aus einem der in Absatz 5 genannten
bildern zuzuweisen. Gründe unterbrochen worden ist und bei Kürzung von
Ausbildungsabschnitten die Erreichung der Ziele des
(6) In jeder Bundespolizeidienststelle, der Studie- Studiums gefährdet wäre. Das Studium kann nach An-
rende für eine praktische Verwendung zugewiesen wer- hörung der oder des Studierenden zweimal um nicht
den, ist eine Beamtin als Betreuerin oder ein Beamter mehr als insgesamt 24 Monate verlängert werden. Die
als Betreuer sowie eine Vertretung durch die zuständige Verlängerung soll so bemessen werden, dass die abzu-
Bundespolizeibehörde zu benennen, die oder der für legenden Prüfungen zusammen mit Studierenden, die
die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen zu einem späteren Zeitpunkt ihr Studium begonnen
Verwendungen vor Ort verantwortlich ist. Sie müssen haben, abgelegt werden können. Über die Verlängerung
eine Funktion mit der Endbewertung nach Besoldungs- entscheidet die Bundespolizeiakademie. Die Ausbil-
gruppe A 12 ausüben oder deren Vertreter im Amt sein. dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbe-
(7) Zur Einweisung und Anleitung der Studierenden reichs Bundespolizei der Fachhochschule ist zu betei-
benennt die zuständige Bundespolizeibehörde für die ligen. In den Fällen eines Beschäftigungsverbots oder
praktischen Verwendungen qualifizierte Ausbilderinnen einer Elternzeit kann das Studium um einen längeren
und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Studierende Zeitraum und häufiger verlängert werden.
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
§ 10 10. Hauptstudium III (vier Monate):
Module a) Modul 17 Polizeiarbeit auf internationaler Ebe-
ne,
(1) Die Inhalte des Studiums werden in folgenden
fächerübergreifenden Modulen vermittelt: b) Modul 18 Polizeiarbeit in besonderen Einsatz-
situationen,
1. Basisausbildung (vier Monate):
c) Modul 19 Diplomarbeit,
a) Modul 1 Polizei und Bürgerinnen und Bürger,
d) Modul 20 Polizeitraining.
b) Modul 2 Grundlagen des polizeilichen Han-
delns, (2) Die Inhalte der Module einschließlich der Anteile
der einzelnen Studienfächer, den Studienverlauf, die
c) Modul 3 Polizeitraining,
Anforderungsprofile und die zu erreichenden Kompe-
2. Grundstudium (sechs Monate): tenzen legt die Leiterin oder der Leiter des Fachbe-
a) Modul 4 Rolle der Bundesbeamtinnen und reichs Bundespolizei der Fachhochschule im Modul-
-beamten im freiheitlichen, demokra- handbuch für den Diplomstudiengang „Bundespolizei
tischen und sozialen Rechtsstaat, (Diplom-Verwaltungswirt)“ fest.
b) Modul 5 Nationale und internationale Aufga-
ben der Polizei, Abschnitt 3
c) Modul 6 Grundlagen des öffentlichen Diens- Prüfungen
tes,
d) Modul 7 Grundlagen des Verwaltungshan- § 11
delns, Prüfungsamt
3. Praxisbezogene Lehrveranstaltung I (drei Monate): (1) Die Bundespolizeiakademie richtet ein Prüfungs-
Modul 8 Polizeivollzugsbeamtinnen und -be- amt ein, das
amte im Kontroll- und Streifendienst,
1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivoll-
4. Praktische Verwendung I (drei Monate): zugsdienst organisiert und durchführt,
Modul 9 Polizeivollzugsbeamtinnen und -be- 2. die Bewertungsmaßstäbe für die Laufbahnprüfung
amte im Kontroll- und Streifendienst entwickelt und deren gleichmäßige Anwendung ge-
im bahnpolizeilichen Aufgabenbe-
währleistet,
reich,
5. Hauptstudium I (vier Monate): 3. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen
nach § 12 Absatz 1 vollzieht und
a) Modul 10 Wissenschaftliche Grundlagen der
Polizeiarbeit, 4. den Studierenden die in den Modulabschlussprüfun-
gen der Module 10, 14, 16, 17, 19 und 20 erbrachten
b) Modul 11 Bundespolizeiliche Spektren der
Prävention und Repression I: Leistungen mit Rangpunkten und Noten schriftlich
Kontrolltätigkeiten und Fahndungs- bescheinigt.
maßnahmen, (2) Für die Organisation und Durchführung der Zwi-
6. Praxisbezogene Lehrveranstaltung II (zwei Monate): schenprüfung (§ 14) ist das Prüfungsamt der Fach-
hochschule zuständig. Das Prüfungsamt der Fach-
Modul 12 Vorbereitung auf die Verwendung als
Gruppenleiterin, Gruppenleiter, Grup- hochschule entwickelt die Bewertungsmaßstäbe für
penführerin oder Gruppenführer, die Zwischenprüfung und gewährleistet deren gleich-
mäßige Anwendung. Es vollzieht die Entscheidungen
7. Praktische Verwendung II (zwei Monate):
der Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4.
Modul 13 Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amte im Kontroll-, Streifen- und Er- (3) Für die Organisation und Durchführung der
mittlungsdienst im grenzpolizeilichen Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13
Aufgabenbereich, für Polizeivollzugs- und 15 ist der Fachbereich Bundespolizei der Fach-
beamtinnen und -beamte nach § 1 hochschule zuständig. Der Fachbereich Bundespolizei
Absatz 2 im Rahmen dienstlicher der Fachhochschule entwickelt die Bewertungsmaß-
Möglichkeiten stäbe für diese Modulprüfungen und gewährleistet
1. auch im bahnpolizeilichen Aufga- deren gleichmäßige Anwendung. Die Ausbildungs-
benbereich oder leiterin oder der Ausbildungsleiter des Fachbereichs
2. im Rahmen der Aufgabenwahr- Bundespolizei der Fachhochschule bescheinigt den
nehmung nach § 4 des Bundes- Studierenden vor Beginn der mündlichen Abschluss-
polizeigesetzes, prüfung schriftlich die in den Modulprüfungen der
Module 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 erbrachten
8. Hauptstudium II (vier Monate):
Leistungen mit Rangpunkten und Noten sowie der nach
a) Modul 14 Bundespolizeiliche Spektren der § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 ermittel-
Prävention und Repression II: ten Durchschnittsrangpunktzahl.
Überwachungsmaßnahmen und Er-
mittlungstätigkeiten,
§ 12
b) Modul 15 Polizeiführung,
Prüfende, Prüfungskommissionen
9. Praktische Verwendung III (vier Monate):
(1) Für die Bewertung der Modulabschlussprüfungen
Modul 16 Verwendung als Gruppenleiterin oder (§ 13 Absatz 1) bestellt das Prüfungsamt der Bundes-
Gruppenleiter und Gruppenführerin
polizeiakademie Prüfende. Für die Bewertung der
oder Gruppenführer,
schriftlichen Modulabschlussprüfungen und die münd-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 967
liche Abschlussprüfung richtet es eine Prüfungskom- eine ausreichende Anzahl von hauptamtlich Lehrenden
mission ein. Für die Bewertung der schriftlichen Modul- nicht zur Verfügung steht, können auch andere qualifi-
abschlussprüfungen tritt die Kommission zusammen, zierte Personen zu Prüfenden bestellt werden.
wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung einer (8) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unab-
Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können hängig voneinander zu bewerten. Erstprüferin oder
mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, Erstprüfer ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorge-
wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die schlagen hat. Das Prüfungsamt bestimmt die Zweit-
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung prüferin oder den Zweitprüfer und – soweit erforderlich –
es erfordern. Die Prüfenden und die Mitglieder der auch die Drittprüferin oder den Drittprüfer. Die fach-
Prüfungskommissionen sind in dieser Funktion unab- lichen Anforderungen an die Prüfenden regelt die Leite-
hängig und nicht weisungsgebunden. rin oder der Leiter des Fachbereichs Bundespolizei der
(2) Der Prüfungskommission gehören drei Mitglieder Fachhochschule in einer Richtlinie.
an, davon
1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens- § 13
tes mit uneingeschränkter Laufbahnbefähigung als Modulprüfungen
Vorsitzende oder Vorsitzender, (1) In den Modulen 1 bis 3, 8, 9, 11 bis 13 und 15 ist
2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Diens- eine Modulprüfung, in den Modulen 10, 14, 16 bis 20 ist
tes und eine Modulabschlussprüfung abzulegen.
3. eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen (2) Die Prüfungsleistungen werden erbracht als
Dienstes mit voller Ämterreichweite. 1. Klausuren,
(3) Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen 2. Referate,
über eine angemessene mehrjährige Berufserfahrung 3. Präsentationen,
verfügen. Mindestens ein Mitglied einer Prüfungskom-
mission soll hauptamtlich Lehrende oder Lehrender 4. Diplomarbeit,
des Fachbereichs Bundespolizei sein. Jeweils zwei Mit- 5. mündliche Prüfungen oder
glieder sollen dem Polizeivollzugsdienst in der Bundes- 6. praktische Leistungsabnahmen.
polizei angehören.
Eine Prüfung kann auch aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Für die Bewertung der Klausuren der Zwischen- Gruppenleistungen sind in den Fällen des Satzes 1
prüfung (§ 14) richtet das Prüfungsamt der Fachhoch- Nummer 2, 3, 5 und 6 zulässig, wenn die Einzelbeiträge
schule eine Prüfungskommission ein, die zusammen- abgrenzbar und individuell zu bewerten sind. Näheres
tritt, wenn mehrere Prüfende sich über die Bewertung regelt das Modulhandbuch.
einer Prüfungsleistung nicht einigen können. Es können
mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, (3) Klausuren sind studienfachspezifische oder
wenn die Zahl der zu prüfenden Studierenden und die studienfachübergreifende, unter Aufsicht zu fertigende
Zeitplanung zum fristgerechten Abschluss der Prüfung schriftliche Arbeiten, in denen die gestellten Aufgaben
es erfordern. Die Prüfungskommission besteht aus innerhalb einer vorgegebenen Zeit zu bearbeiten sind.
mindestens drei Lehrenden oder sonstigen mit Lehrauf- Besondere Hilfsmittel können zugelassen werden.
gaben betrauten Mitgliedern der Fachhochschule. Das (4) Ein Referat ist ein mündlicher Vortrag mit an-
Prüfungsamt der Fachhochschule bestimmt, wer von schließender Diskussion zu einem vorgegebenen
ihnen den Vorsitz führt. Thema.
(5) Die Prüfungskommissionen sind beschlussfähig, (5) Eine Präsentation ist ein mündlicher Vortrag, bei
wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden dem moderne Präsentationstechniken eingesetzt wer-
mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zuläs- den.
sig. (6) Mündliche Prüfungen werden als interdisziplinäre
(6) Für die Modulprüfungen der Module 1 bis 3, 8, 9, Fachgespräche durchgeführt.
12 und 13 sowie die Modulabschlussprüfungen der (7) Praktische Leistungsabnahmen bestehen aus
Module 16 und 20 in den berufspraktischen Studienzei- praktischen Übungen oder Überprüfungen der körper-
ten und praktischen Verwendungen sind ausschließlich lichen Leistungsfähigkeit. Praktische Übungen simulie-
Beamtinnen oder Beamte ren typische Einsatzsituationen.
1. des höheren Polizeivollzugsdienstes oder
§ 14
2. gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit uneinge-
schränkter Laufbahnbefähigung Zwischenprüfung
als Prüfende einzusetzen. Schriftliche Modulprüfungen (1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischen-
werden von einer oder einem Prüfenden bewertet, so- prüfung ab.
weit diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Zur (2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren
Bewertung der praktischen Leistungen werden für jede mit einer Bearbeitungszeit von jeweils 180 Minuten. Die
Studierende und jeden Studierenden zwei Prüfende be- Aufgaben sind den Modulen 4 bis 7 zu entnehmen.
stellt. (3) Jede Klausur wird von einem Prüfenden nach
(7) Die Prüfenden für die Modulprüfungen der § 20 bewertet. Ist eine der Klausuren mit weniger als
Module 11 und 15 und Modulabschlussprüfungen der fünf Rangpunkten bewertet worden, erfolgt eine Bewer-
Module 10, 14, und 17 sollen in der Regel hauptamtlich tung durch eine weitere Prüfende oder einen weiteren
Lehrende des Fachbereichs Bundespolizei sein. Soweit Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab,
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
gibt das Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, entscheidet die
Prüfenden zurück. Ist eine Einigung nicht möglich, ent- Prüfungskommission nach § 12 Absatz 1 Satz 2. § 18
scheidet die Prüfungskommission nach § 12 Absatz 4. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) § 16 Absatz 3 sowie die §§ 21 und 22 gelten ent- (5) Das Prüfungsamt setzt die Erst- und Wieder-
sprechend. holungstermine für die Modulabschlussprüfungen auf
(5) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in allen Vorschlag des Fachbereichs Bundespolizei der Fach-
Klausuren der Module 4 bis 7 mindestens fünf Rang- hochschule für alle Studierenden fest.
punkte erreicht hat.
§ 17
(6) Das Prüfungsamt erteilt über das Ergebnis der
bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis, das die Praktische Leistungs-
Rangpunkte, die Noten und die Durchschnittsrang- abnahmen bei Modulabschlussprüfungen
punktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht be- (1) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 16
standen hat, erhält vom Prüfungsamt einen schrift- besteht aus einer Führungsleistung auf der Ebene einer
lichen Bescheid. Gruppenführerin, eines Gruppenführers, einer Gruppen-
leiterin oder eines Gruppenleiters. Sie soll je Studieren-
§ 15 der oder Studierendem 60 Minuten dauern.
Laufbahnprüfung (2) Die praktische Leistungsabnahme im Modul 20
besteht aus drei Teilmodulprüfungen:
(1) Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung für
den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundes- 1. Prüfung der polizeifachlichen Handlungsfähigkeit
polizei. Sie besteht aus den Modulabschlussprüfungen bei Standardmaßnahmen, die je Studierender oder
der Module 10, 14, 16, 17, 18, 19 und 20. Die Prüfungs- Studierendem 30 Minuten dauern soll,
leistungen für die Module 10, 14, 17 und 19 sind schrift- 2. einem Nachweis der Sprintfähigkeit und
lich zu erbringen, die Modulabschlussprüfung des
3. einem Nachweis der Ausdauerfähigkeit.
Moduls 19 ist die Diplomarbeit. Die Prüfungsleistungen
in den Modulen 16 und 20 sind praktische Leistungs- Das Bundespolizeipräsidium erlässt hierzu ergänzende
abnahmen. Die Modulabschlussprüfung des Moduls 18 Bestimmungen. Die praktische Leistungsabnahme hat
ist die mündliche Abschlussprüfung. bestanden, wer die Teilmodulprüfungen Sprintfähigkeit
und Ausdauerfähigkeit im Durchschnitt mit mindestens
(2) Zur Laufbahnprüfung ist zugelassen, wer die
fünf Rangpunkten und jede der beiden Teilmodul-
Zwischenprüfung bestanden hat.
prüfungen mit mindestens zwei Rangpunkten abge-
(3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer in den schlossen hat. Das Ergebnis der Prüfung aus Num-
Modulabschlussprüfungen nach Absatz 1 Satz 2 je- mer 1 und das Durchschnittsergebnis aus den Nach-
weils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat. weisen der Sprint- und Ausdauerfähigkeit werden mit
jeweils 50 Prozent gewichtet. Sofern nach den ergän-
§ 16 zenden Bestimmungen des Bundespolizeipräsidiums
Schriftliche Modulabschlussprüfungen der Nachweis der Sprintfähigkeit altersbedingt nicht
mehr gefordert wird, geht der Nachweis der Ausdauer-
(1) Das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie fähigkeit mit 50 Prozent in die Gewichtung ein.
wählt die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Modul-
abschlussprüfungen aus den Vorschlägen des Fachbe- (3) Weichen die Bewertungen der praktischen Leis-
reichs Bundespolizei der Fachhochschule aus. tungsabnahmen durch die beiden Prüfenden voneinan-
der ab, wird das arithmetische Mittel gebildet.
(2) Die Bearbeitungszeit der Klausuren der Modulab-
schlussprüfungen der Module 10 und 14 beträgt jeweils (4) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der prakti-
240 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Modulab- schen Leistungsabnahmen werden protokolliert.
schlussprüfung des Moduls 17 beträgt 120 Minuten.
Näheres regelt das Modulhandbuch. § 18
(3) Die schriftlichen Modulabschlussprüfungen wer- Diplomarbeit
den – mit Ausnahme der Prüfung im Modul 19 – unter (1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nach-
Aufsicht abgelegt. Ihr Verlauf wird protokolliert. Die weisen, dass sie in der Lage sind, ein Problem aus den
Klausuren werden anstelle des Namens mit einer Kenn- Inhalten der Ausbildung innerhalb einer vorgegebenen
nummer versehen. Die Kennnummern werden vor Be- Zeit selbständig wissenschaftlich zu bearbeiten. Die
ginn der Prüfung durch das Prüfungsamt nach dem Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate; Näheres regelt
Zufallsprinzip ermittelt und nur den jeweiligen Studie- das Modulhandbuch.
renden bekannt gegeben. Das Prüfungsamt fertigt eine (2) Bei der Diplomarbeit sind die Form mit 30 Prozent
Liste, in der die Zuordnung der Kennnummern zu den und der Inhalt mit 70 Prozent zu gewichten. Weichen
Namen der Studierenden vermerkt ist. Die Liste ist die Bewertungen einer Diplomarbeit um nicht mehr als
geheim zu halten; sie darf den Prüfenden nicht vor drei Rangpunkte voneinander ab, wird das arithmeti-
der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungs- sche Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen gibt
arbeiten bekannt gegeben werden. das Prüfungsamt die Diplomarbeit der Erstprüferin oder
(4) Ist eine Klausur mit weniger als fünf Rangpunkten dem Erstprüfer zur Einigung mit der Zweitprüferin oder
bewertet worden, erfolgt eine Bewertung durch eine dem Zweitprüfer zurück. Beträgt die Abweichung nach
weitere Prüfende oder einen weiteren Prüfenden. erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rang-
Weichen die Bewertungen voneinander ab, gibt das punkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei
Prüfungsamt die Klausur zur Einigung an die Prüfenden größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 969
eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer und die Durch- Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung
schnittsrangpunktzahl aus den drei Bewertungen ist auch die Form, insbesondere die Klarheit der Dar-
maßgebend. stellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen zu
(3) Einzelheiten der Erstellung regelt der Fachbereich berücksichtigen.
Bundespolizei der Fachhochschule in einer Richtlinie. (3) Dem prozentualen Anteil der in der Prüfung oder
dem Prüfungsteil insgesamt erreichbaren Leistungs-
§ 19 punkte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zu-
Mündliche Abschlussprüfung geordnet:
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas- Prozentualer
sen, wer die Modulabschlussprüfungen der Module 10, Anteil der
erreichten
14, 16, 17, 19 und 20 bestanden hat. an den Rang-
Note Erläuterung
erreichbaren punkte
(2) Die mündliche Abschlussprüfung wird in der
Regel als Gruppenprüfung mit bis zu vier Studierenden Leistungs-
punkten
durchgeführt.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus 93,70 bis sehr gut eine Leistung, die
100,00 15 (1) den Anforderungen
1. einer fünf- bis zehnminütigen Präsentation der in besonderem
Diplomarbeit und 87,50 bis Maße entspricht
93,69 14
2. einer interdisziplinären Fachprüfung, die bei drei
Studierenden 45 bis 60 Minuten und bei vier Studie- 83,40 bis gut eine Leistung, die
renden 60 bis 80 Minuten dauert. 87,49 13 (2) den Anforderungen
(4) In das Gesamtergebnis der mündlichen Ab- voll entspricht
79,20 bis
schlussprüfung gehen ein: 83,39 12
1. die Präsentation der Diplomarbeit mit einer Gewich-
75,00 bis
tung von 20 Prozent und 11
79,19
2. die interdisziplinäre Fachprüfung mit einer Gewich-
tung von 80 Prozent. 70,90 bis befriedigend eine Leistung, die
74,99 10 (3) im Allgemeinen den
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des Anforderungen ent-
Prüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministe- 66,70 bis spricht
rium des Innern und das Bundespolizeipräsidium 70,89 9
können jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter zur
62,50 bis
Teilnahme an der mündlichen Prüfung entsenden. Das 8
66,69
Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern der
Bundespolizeibehörden, der Präsidentin oder dem 58,40 bis ausreichend eine Leistung, die
Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fach- 62,49 7 (4) zwar Mängel auf-
hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, in weist, aber im Gan-
Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung be- 54,20 bis zen den Anforde-
58,39 6
fassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen rungen noch ent-
Prüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Studie- spricht
50,00 bis
rende, deren Prüfung bevorsteht, kann mit Einverständ- 54,19 5
nis der zu Prüfenden Gelegenheit gegeben werden, bei
einer mündlichen Prüfung zuzuhören. Sie dürfen wäh- mangelhaft eine Leistung, die
rend der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Bei 41,70 bis (5) den Anforderungen
49,99 4
den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur nicht entspricht,
deren Mitglieder, Angehörige des Prüfungsamts sowie jedoch erkennen
lässt, dass die not-
die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend
33,40 bis wendigen Grund-
sein. 3 kenntnisse vorhan-
41,69
(6) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der münd- den sind und die
lichen Abschlussprüfung werden protokolliert. Mängel in absehba-
rer Zeit behoben
(7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum 25,00 bis
2 werden können
Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein. 33,39
§ 20
ungenügend eine Leistung, die
Bewertung der Prüfungsleistungen (6) den Anforderungen
12,50 bis nicht entspricht
(1) Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Leis- 1
24,99 und bei der selbst
tungspunkten, Rangpunkten und Noten bewertet.
die Grundkennt-
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen wer- nisse so lückenhaft
den den für die Leistung maßgebenden Anforderungen sind, dass die Män-
ihrer Anzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit ent- 0,00 bis gel in absehbarer
sprechend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine 0 Zeit nicht behoben
12,49
Anforderung erfüllt ist, wird der Leistung die entspre- werden können
chende Anzahl von Leistungspunkten zugerechnet.
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Werden Prüfungsleistungen von mehreren Prüfenden längert werden. In diesen Fällen gehen Störungen
bewertet oder bestehen Prüfungsleistungen aus meh- durch das reguläre Ende der Bearbeitungszeit zu Las-
reren Teilen, ist das arithmetische Mittel zu bilden, so- ten der oder des Betroffenen.
fern diese Verordnung nichts anderes bestimmt. Die
(6) Das Prüfungsamt bestimmt, zu welchen Zeit-
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rang-
punkten nicht begonnene oder nachzuholende Modul-
punkten errechnet und auf zwei Nachkommastellen
abschlussprüfungen nachgeholt werden. Bei den
ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
(4) Eine Modulabschlussprüfung ist bestanden, obliegt diese Entscheidung der Ausbildungsleiterin
wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ be- oder dem Ausbildungsleiter.
wertet wird.
§ 22
§ 21
Täuschung, Ordnungsverstoß
Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen,
(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder
zu vertretende Umstände in seiner Person ganz oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortset-
zeitweise an der Ablegung oder Fertigung einer Modul- zung der jeweiligen Prüfung unter dem Vorbehalt einer
abschlussprüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich abweichenden Entscheidung des Prüfungsamts oder
dem Prüfungsamt oder bei Modulprüfungen nach § 24 der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Ausbildungsleiterin oder erheblichen Verstoß können sie von der weiteren
dem Ausbildungsleiter oder einer von ihnen benannten Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
Stelle nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch ein Bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2
ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Nummer 2 obliegt die Entscheidung nach den Sätzen 1
(2) Aus anderem wichtigen Grund können Studie- und 2 der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungs-
rende mit Genehmigung des Prüfungsamts oder bei leiter oder einer von ihnen benannten Stelle.
Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-
mit Genehmigung der Ausbildungsleiterin oder des schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen
Ausbildungsleiters oder einer von ihnen benannten oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der
Stelle von einer Prüfung zurücktreten. Der Grund ist mündlichen Abschlussprüfung entscheidet die Prü-
umgehend nachzuweisen. fungskommission. Über das Vorliegen und die Folgen
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Ab- eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem
sätzen 1 und 2 gelten die jeweiligen Prüfungen als nicht solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes
begonnen. Soweit bei der Fertigung der Diplomarbeit während einer Modulabschlussprüfung oder einer Täu-
die Verhinderung nicht länger als die Hälfte der Bear- schung, die nach Abgabe der Diplomarbeit oder einer
beitungszeit andauert, hat das Prüfungsamt die Bear- schriftlichen Modulabschlussprüfung festgestellt wird,
beitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden ent- entscheidet das Prüfungsamt. Bei den Modulprüfungen
sprechend zu verlängern. Sind Studierende während nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 obliegen die Ent-
mehr als der Hälfte der Bearbeitungszeit verhindert, gilt scheidungen nach den Sätzen 1 bis 3 der Ausbildungs-
die Diplomarbeit als nicht begonnen und wird nachge- leiterin oder dem Ausbildungsleiter.
holt. Der oder die Studierende erhält ein neues Diplom- (3) Die zuständige Stelle kann je nach der Schwere
arbeitsthema. der Verfehlung die Wiederholung der Prüfung oder des
(4) Versäumen Studierende eine Modulabschluss- jeweiligen Prüfungsteils anordnen oder die Prüfungs-
prüfung ganz oder teilweise oder geben Studierende leistung mit null Rangpunkten bewerten.
die Diplomarbeit nicht termingemäß ab, entscheidet (4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
das Prüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleis- mündlichen Abschlussprüfung festgestellt, kann das
tung nachgeholt werden kann oder mit null Rangpunk- Prüfungsamt nach Anhörung der Ernennungsbehörde
ten bewertet wird. Im Fall der nicht termingerechten die Laufbahnprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
Abgabe der Diplomarbeit kann das Prüfungsamt auch dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht
eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 treffen. Ein bestanden erklären.
Nachholen der Prüfung oder eine Verlängerung der Be-
arbeitungszeit der Diplomarbeit kommt nur in Betracht, (5) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
wenn der Nachweis erbracht wird, dass Gründe im den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.
Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 vorlagen (6) Die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes
und diese nicht im Vorwege der Prüfung gegenüber bleiben unberührt.
dem Prüfungsamt geltend gemacht werden konnten.
Für die Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2
§ 23
Nummer 2 trifft die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-
dungsleiter die Entscheidung nach Satz 1. Wiederholung von Prüfungen
(5) Bei verspätetem Erscheinen zu einer Modulab- (1) Nichtbestandene Prüfungen der Module 4 bis 7
schlussprüfung kann die Bearbeitungszeit auf Antrag können spätestens fünf Monate nach Ende des Grund-
um die Dauer der Verspätung durch das Prüfungsamt, studiums und frühestens einen Monat nach Bekannt-
bei den Modulprüfungen nach § 24 Absatz 1 Satz 2 gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden. Das
Nummer 2 durch die Ausbildungsleiterin oder den Aus- weitere Studium wird wegen der Wiederholung der
bildungsleiter oder eine von ihnen benannte Stelle ver- Prüfungen nicht ausgesetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 971
(2) Studierende, die eine der Modulabschlussprüfun- schlusszeugnisses oder der Bekanntgabe wird zu den
gen der Module 10, 14 und 16 bis 20 nicht bestanden Personalakten genommen.
haben, können die entsprechende Prüfung einmal (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,
wiederholen. Das Prüfungsamt bestimmt, innerhalb erhält von der Einstellungsbehörde eine Bescheinigung,
welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. Die die neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 auch
Wiederholung soll frühestens nach einem Monat er- die Dauer und die Inhalte des Studiums umfasst.
folgen. Der Vorbereitungsdienst ist gegebenenfalls bis
zum Ablauf der Wiederholungsfrist zu verlängern. (3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse
(3) Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte werden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige
und Noten ersetzen die bisherigen. Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen
(4) Bestandene Prüfungen der Module 4 bis 7, be- des § 22 Absatz 3 ist das Abschlusszeugnis zurückzu-
standene Modulabschlussprüfungen und die in § 24 geben.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufgeführten Modulab-
schlussprüfungen können nicht wiederholt werden. § 26
(5) Die oberste Dienstbehörde kann in den Fällen der Prüfungsakten, Einsichtnahme
Absätze 1 und 2 auf Antrag der oder des Studierenden (1) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über
in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zu- die Zwischenprüfung ist mit den schriftlichen Aufsichts-
lassen. arbeiten und Niederschriften der Zwischenprüfung zu
(6) Bei Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung den Prüfungsakten zu nehmen. Das Prüfungsamt der
nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 5 Fachhochschule bewahrt die Prüfungsakten mindes-
gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. tens fünf und höchstens zehn Jahre auf.
(2) Die Studierenden können nach Abschluss der
§ 24 Zwischenprüfung auf Antrag unter Aufsicht Einsicht
Gesamtnote der Laufbahnprüfung beim Prüfungsamt in die sie betreffenden Teile der
Prüfungsakten nehmen. Sie dürfen sich dabei Notizen
(1) Die Gesamtnote der Laufbahnprüfung setzt die machen. Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu
Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche vermerken.
Abschlussprüfung fest. Dabei werden berücksichtigt:
(3) Jeweils eine Ausfertigung des Zeugnisses über
1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprü- das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung und der Be-
fung mit 10 Prozent, scheinigungen über die Modul- und Modulabschluss-
2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Module 1 bis 3, prüfungen ist mit der Diplomarbeit sowie den schrift-
8, 9, 11 bis 13 und 15 mit 10 Prozent, lichen Aufsichtsarbeiten und Niederschriften der Lauf-
bahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen.
3. die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 20 Prozent,
(4) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteil-
4. die Rangpunkte der Module 10, 14, 16, 17 und 20 nehmer können nach Abschluss der Laufbahnprüfung
mit jeweils 8 Prozent, unter Aufsicht Einsicht beim Prüfungsamt in die sie be-
5. die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab- treffenden Teile der Prüfungsakten nehmen. Sie können
schlussprüfung mit 20 Prozent. sich Notizen machen. Über die Einsichtnahme ist eine
(2) Bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 gehen ledig- Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu neh-
lich die Module 11 bis 13 und 15 in die Bewertung nach men ist.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ein.
§ 27
(3) Nachkommawerte von 50 bis 99 werden für die
Beendigung von
Bildung der Gesamtnote aufgerundet. Im Übrigen
Beamtenverhältnissen und Abordnungen
bleiben Nachkommawerte bei der Bildung von Noten
unberücksichtigt. Bei endgültigem Nichtbestehen einer der Prüfungen
der Module 4 bis 7 oder einer Modulabschlussprüfung
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
endet mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Prü-
sion teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungs-
fungsergebnisses
teilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss
der mündlichen Abschlussprüfung mit und erläutert das 1. bei Studierenden nach § 1 Absatz 1 das Beamten-
Prüfungsergebnis auf Wunsch kurz mündlich. verhältnis,
2. bei Studierenden nach § 1 Absatz 2 die Abordnung.
§ 25
Abschlusszeugnis § 28
(1) Das Prüfungsamt erteilt den Studierenden, die Zuerkennung
die Laufbahnprüfung bestanden haben, ein Abschluss- der Befähigung für die
zeugnis, das mindestens die Gesamtnote sowie die Laufbahn des mittleren Polizei-
nach § 24 Absatz 1 Satz 2 errechnete Rangpunktzahl vollzugsdienstes in der Bundespolizei
und den akademischen Grad „Diplom-Verwaltungs- Für Studierende nach § 1 Absatz 1, die die Lauf-
wirtin (Fachhochschule)“ oder „Diplom-Verwaltungswirt bahnprüfung nach der mündlichen Abschlussprüfung
(Fachhochschule)“ enthält. Ist die Prüfung nicht bestan- endgültig nicht bestanden haben, gilt § 6 Absatz 2 der
den, gibt das Prüfungsamt dies den Studierenden Bundespolizei-Laufbahnverordnung mit der Maßgabe,
schriftlich bekannt. Eine beglaubigte Abschrift des Ab- dass eine Zuerkennung einer mit „ausreichend“ bestan-
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
denen Laufbahnprüfung des mittleren Polizeivollzugs- zugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember
dienstes in der Bundespolizei gleichsteht. 2001 (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Ab-
satz 2 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
Abschnitt 4 S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
Schlussvorschriften (2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll-
§ 29 zugsdienst in der Bundespolizei nach dem 31. August
Zuständigkeit für die 2010 begonnen haben, setzen das Studium nach dieser
Entscheidung über Widersprüche Verordnung fort. Die Prüfungsleistungen, die sie bis
zum Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht haben,
Über Widersprüche gegen Entscheidungen im
fließen in die Gesamtnote nach § 24 Absatz 1 ein.
Prüfungsverfahren, die auf Grund dieser Verordnung
getroffen werden, entscheidet für die Zwischenprüfung
§ 31
das Prüfungsamt der Fachhochschule, in den übrigen
Fällen das Prüfungsamt der Bundespolizeiakademie. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
§ 30 dung in Kraft.
Übergangsvorschriften (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbil-
(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte, die dung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugs-
den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivoll- dienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001
zugsdienst in der Bundespolizei vor dem 1. September (BGBl. I S. 3891), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2
2010 begonnen haben, ist die Verordnung über die der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivoll- geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 9. April 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 973
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung
über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte und zum Erlass einer Bekanntgabeverordnung*
Vom 2. Mai 2013
Auf Grund der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Septem-
ber 2002 (BGBl. I S. 3830)
– des § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 und 4, § 10 Absatz 10, § 19 Absatz 1, § 23 verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 und § 29b des schutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung der betei-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen § 7 ligten Kreise:
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
setzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert Artikel 1
sowie § 4 Absatz 1 Satz 4 und § 29b durch Artikel 1
Vierte Verordnung
Nummer 3 und 14 des Gesetzes vom 8. April 2013
(BGBl. I S. 734) eingefügt worden ist, zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
– des § 23 Absatz 1 Nummer 3, 5 und 8 bis 11 des (Verordnung
Wasserhaushaltsgesetzes, der durch Artikel 1 Num-
über genehmigungs-
mer 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 1986) geändert worden ist, bedürftige Anlagen – 4. BImSchV)
– des § 36 Absatz 4 Satz 4 und des § 43 Absatz 1 §1
Satz 1 Nummer 2, 5, 6, 8 und 9 und Absatz 5 in Ver-
bindung mit § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 6 Genehmigungsbedürftige Anlagen
und des § 47 Absatz 7 Satz 3 des Kreislaufwirt- (1) Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1
schaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I genannten Anlagen bedürfen einer Genehmigung, so-
S. 212), von denen durch Artikel 3 Nummer 1 und 2 weit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie län-
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) § 43 ger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetrieb-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 neu gefasst und § 47 Ab- nahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Für
satz 7 angefügt worden ist, die in Nummer 8 des Anhangs 1 genannten Anlagen,
ausgenommen Anlagen zur Behandlung am Entste-
verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der be-
hungsort, gilt Satz 1 auch, soweit sie weniger als wäh-
teiligten Kreise;
rend der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme
– des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- folgen, an demselben Ort betrieben werden sollen. Für
gesetzes, die in den Nummern 2.10.2, 7.4, 7.5, 7.25, 7.28, 9.1
und 9.11 des Anhangs 1 genannten Anlagen gilt Satz 1
– des § 7 Absatz 4 Satz 2, des § 27 Absatz 4 und des
nur, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen oder im
§ 48a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen verwendet
zes, von denen § 27 Absatz 4 und § 48a Absatz 3
werden. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im
durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 26. No-
Anhang 1 genannten Anlagen vom Erreichen oder
vember 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist,
Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder
– des § 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Anlagengröße ab, ist jeweils auf den rechtlich und
der durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch den-
8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, selben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
auch in Verbindung mit § 15 Absatz 4 und § 10
(2) Das Genehmigungserfordernis erstreckt sich auf
Absatz 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
alle vorgesehenen
sowie des § 61 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,
1. Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb
verordnet die Bundesregierung, notwendig sind, und
– des § 53 Absatz 1 Satz 2, § 55 Absatz 2 Satz 3 und 2. Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und
§ 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Verfahrensschritten nach Nummer 1 in einem räum-
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in lichen und betriebstechnischen Zusammenhang ste-
hen und die von Bedeutung sein können für
* Artikel 1, 3, 5, 6 und 7 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates a) das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen,
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) b) die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkun-
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). gen oder
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
c) das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Genehmigung nach den §§ 3a bis 3f des Geset-
Nachteile oder erheblicher Belästigungen. zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
(3) Die im Anhang 1 bestimmten Voraussetzungen Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
sind auch erfüllt, wenn mehrere Anlagen derselben Art 2. § 19 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im ver-
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusam- einfachten Verfahren für in Spalte c des Anhangs 1
menhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen mit dem Buchstaben V gekennzeichnete Anlagen.
die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrö-
ßen erreichen oder überschreiten werden. Ein enger Soweit die Zuordnung zu den Genehmigungsverfahren
räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gege- von der Leistungsgrenze oder Anlagengröße abhängt,
ben, wenn die Anlagen gilt § 1 Absatz 1 Satz 4 entsprechend.
1. auf demselben Betriebsgelände liegen, (2) Kann eine Anlage vollständig verschiedenen An-
2. mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden lagenbezeichnungen im Anhang 1 zugeordnet werden,
sind und so ist die speziellere Anlagenbezeichnung maßgebend.
3. einem vergleichbaren technischen Zweck dienen. (3) Für in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Buchsta-
(4) Gehören zu einer Anlage Teile oder Nebeneinrich- ben G gekennzeichnete Anlagen, die ausschließlich
tungen, die je gesondert genehmigungsbedürftig wä- oder überwiegend der Entwicklung und Erprobung
ren, so bedarf es lediglich einer Genehmigung. neuer Verfahren, Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Er-
zeugnisse dienen (Versuchsanlagen), wird das verein-
(5) Soll die für die Genehmigungsbedürftigkeit maß-
fachte Verfahren durchgeführt, wenn die Genehmigung
gebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße durch die
für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren nach In-
Erweiterung einer bestehenden Anlage erstmals über-
betriebnahme der Anlage erteilt werden soll; dieser
schritten werden, bedarf die gesamte Anlage der Ge-
Zeitraum kann auf Antrag um höchstens ein Jahr ver-
nehmigung.
längert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1
(6) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen, soweit (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“) zum Gesetz über die
sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Umweltverträglichkeitsprüfung nur anzuwenden, soweit
Einsatzstoffe, Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes keine Umwelt-
im Labor- oder Technikumsmaßstab dienen; hierunter verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Soll die La-
fallen auch solche Anlagen im Labor- oder Technikums- ge, die Beschaffenheit oder der Betrieb einer nach
maßstab, in denen neue Erzeugnisse in der für die Er- Satz 1 genehmigten Anlage für einen anderen Entwick-
probung ihrer Eigenschaften durch Dritte erforderlichen lungs- oder Erprobungszweck geändert werden, ist ein
Menge vor der Markteinführung hergestellt werden, so- Verfahren nach Satz 1 durchzuführen.
weit die neuen Erzeugnisse noch weiter erforscht oder
entwickelt werden. (4) Wird die für die Zuordnung zu einer Verfahrensart
maßgebende Leistungsgrenze oder Anlagengröße
(7) Keiner Genehmigung bedürfen Anlagen zur Lage- durch die Errichtung und den Betrieb einer weiteren
rung von Stoffen, die eine Behörde in Erfüllung ihrer Teilanlage oder durch eine sonstige Erweiterung der
gesetzlichen Aufgabe zur Gefahrenabwehr sicherge- Anlage erreicht oder überschritten, so wird die Geneh-
stellt hat. migung für die Änderung in dem Verfahren erteilt, dem
die Anlage nach der Summe ihrer Leistung oder Größe
§2 entspricht.
Zuordnung
zu den Verfahrensarten §3
(1) Das Genehmigungsverfahren wird durchgeführt
nach Anlagen nach
der Industrieemissions-Richtlinie
1. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für
a) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I
Buchstaben G gekennzeichnet sind, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 24. November 2010 über
b) Anlagen, die sich aus in Spalte c des Anhangs 1 Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Ver-
mit dem Buchstaben G und dem Buchstaben V minderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung)
gekennzeichneten Anlagen zusammensetzen, (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sind Anlagen, die
c) Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 mit dem in Spalte d des Anhangs 1 mit dem Buchstaben E ge-
Buchstaben V gekennzeichnet sind und zu deren kennzeichnet sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 975
Anhang 1
Rohstoffbegriff in Nummer 7
Der in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 verwendete Begriff „Rohstoff“ gilt unab-
hängig davon, ob dieser zuvor verarbeitet wurde oder nicht.
Mischungsregel
Wird in Anlagenbeschreibungen unter Nummer 7 auf diese Mischungsregel Bezug genom-
men, errechnet sich die Produktionskapazität P beim Einsatz tierischer und pflanzlicher
Rohstoffe wie folgt:
75 für A ≥ 10
P= 冦 [300 – (22,5 · A)] für A < 10
wobei A den gewichtsprozentualen Anteil der tierischen Rohstoffe an den insgesamt einge-
setzten Rohstoffen darstellt.
Legende
Nr.:
Ordnungsnummer der Anlagenart
Anlagenbeschreibung:
Die vollständige Beschreibung der Anlagenart ergibt sich aus dem fortlaufenden Text
von der 2. bis zur jeweils letzten Gliederungsebene der Ordnungsnummer.
(z. B. ergibt sich die vollständige Beschreibung der Anlagenart von Nummer 1.2.4.1
aus dem fortlaufenden Text der Nummern 1.2, 1.2.4 und 1.2.4.1)
Verfahrensart:
G: Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung)
V: Vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung)
Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU:
E: Anlage gemäß § 3
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1. Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie
1.1 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer
Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-
nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), ein- G E
schließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung
von 50 Megawatt oder mehr;
1.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sons-
tige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenom-
men Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate,
durch den Einsatz von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt bis weniger V
als 50 Megawatt,
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahl-
gas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erd-
öl, Klärgas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer
Feuerungswärmeleistung von
1.2.2.1 10 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V
976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1.2.2.2 1 Megawatt bis weniger als 10 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen, V
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas,
Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feue-
rungswärmeleistung von
1.2.3.1 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, V
1.2.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt, bei Verbrennungsmotoranlagen
oder Gasturbinenanlagen, V
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 Kilowatt bis weni- V
ger als 50 Megawatt;
1.3 (nicht besetzt)
1.4 Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Ar-
beitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzen-
ölen, Pflanzenölmethylestern, Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffine-
riegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas,
Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gas-
versorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 50 Megawatt oder mehr, G E
1.4.1.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt, ausgenommen Verbrennungsmo-
toranlagen für Bohranlagen, V
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1.4.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
1.4.2.2 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V
1.5 (nicht besetzt)
1.6 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr
als 50 Metern und
1.6.1 20 oder mehr Windkraftanlagen G
1.6.2 weniger als 20 Windkraftanlagen V
1.7 (nicht besetzt)
1.8 Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder
mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroum- V
spannanlagen;
1.9 Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle mit einer Kapazität von
1 Tonne oder mehr je Stunde; V
1.10 Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle; G
1.11 Anlagen zur Trockendestillation (z. B. Kokereien, Gaswerke und Schwelerei-
en), insbesondere von Steinkohle oder Braunkohle, Holz, Torf oder Pech, G E
ausgenommen Holzkohlenmeiler;
1.12 Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer oder Teererzeug-
nissen oder von Teer- oder Gaswasser; G
1.13 (nicht besetzt)
1.14 Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von
1.14.1 Kohle, G E
1.14.2 bituminösem Schiefer mit einem Energieäquivalent von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 977
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
1.14.2.1 20 Megawatt oder mehr, G E
1.14.2.2 weniger als 20 Megawatt, G
1.14.3 anderen Brennstoffen als Kohle oder bituminösem Schiefer, insbesondere
zur Erzeugung von Generator-, Wasser-, oder Holzgas, mit einer
Produktionskapazität an Stoffen, entsprechend einem Energieäquivalent
von
1.14.3.1 20 Megawatt oder mehr, G E
1.14.3.2 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt; V
1.15 Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht von Nummer 8.6 erfasst,
mit einer Produktionskapazität von 1,2 Million Normkubikmetern je Jahr V
Rohgas oder mehr;
1.16 Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer Verarbeitungskapazität von
1,2 Million Normkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr; V
2. Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe
2.1 Steinbrüche mit einer Abbaufläche von
2.1.1 10 Hektar oder mehr, G
2.1.2 weniger als 10 Hektar, soweit Sprengstoffe verwendet werden; V
2.2 Anlagen zum Brechen, Trocknen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem
oder künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für Sand oder V
Kies sowie Anlagen, die nicht mehr als zehn Tage im Jahr betrieben werden;
2.3 Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen mit einer Pro-
duktionskapazität von
2.3.1 500 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.3.2 50 Tonnen bis weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen
hergestellt, G E
2.3.3 weniger als 500 Tonnen je Tag, soweit in Drehrohröfen hergestellt, V
2.3.4 weniger als 50 Tonnen je Tag, soweit nicht in Drehrohröfen hergestellt; V
2.4 Anlagen zum Brennen von
2.4.1 Kalkstein, Magnesit oder Dolomit mit einer Produktionskapazität von
2.4.1.1 50 Tonnen oder mehr Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, G E
2.4.1.2 weniger als 50 Tonnen Branntkalk oder Magnesiumoxid je Tag, V
2.4.2 Bauxit, Gips, Kieselgur, Quarzit oder Ton zu Schamotte; V
2.5 Anlagen zur Gewinnung von Asbest; G E
2.6 Anlagen zur Be- oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen; G E
2.7 Anlagen zum Blähen von Perlite oder Schiefer; V
2.8 Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt
wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer
Schmelzkapazität von
2.8.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.8.2 100 Kilogramm bis weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen in Anla-
gen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmelde- V
technische Zwecke bestimmt sind;
2.9 (nicht besetzt)
2.10 Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum
Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
2.10.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.10.2 weniger als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 Ku-
bikmeter oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 Kilogramm
je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elek- V
trisch beheizte Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung be-
trieben werden;
2.11 Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Mineralfasern mit einer Schmelzkapazität von
2.11.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
2.11.2 weniger als 20 Tonnen je Tag; V
2.12 (nicht besetzt)
2.13 (nicht besetzt)
2.14 Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement
oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrie- V
ren mit einer Produktionskapazität von 10 Tonnen oder mehr je Stunde;
2.15 Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus Bitumen
oder Teer mit Mineralstoffen, ausgenommen Anlagen, die Mischungen in
Kaltbauweise herstellen, einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse V
Straßenbaustoffe und Teersplittanlagen;
3. Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung
3.1 Anlagen zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide),
Schmelzen oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Er- G E
hitzen) von Erzen;
3.2 Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen
3.2.1 und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und
Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller G
Hinsicht miteinander verbunden sind (Integrierte Hüttenwerke),
3.2.2 oder Stahl, einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder se-
kundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von
3.2.2.1 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.2.2.2 weniger als 2,5 Tonnen je Stunde; V
3.3 Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten
oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektro- G E
lytische Verfahren;
3.4 Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisen-
metallen mit einer Schmelzkapazität von
3.4.1 4 Tonnen je Tag oder mehr bei Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen je Tag
oder mehr bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E
3.4.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder von
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Vakuum-Schmelzanlagen,
2. Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus
Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
3. Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck oder Kokillengießmaschinen
sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- V
oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder
gießfertige Legierungen niederschmelzen,
4. Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus
Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 979
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
a b c d
5. Schwalllötbäder und
6. Heißluftverzinnungsanlagen;
3.5 Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl, insbesondere von Blö-
cken, Brammen, Knüppeln, Platinen oder Blechen, durch Flämmen; V
3.6 Anlagen zur Umformung von
3.6.1 Stahl durch Warmwalzen mit einer Kapazität je Stunde von
3.6.1.1 20 Tonnen oder mehr, G E
3.6.1.2 weniger als 20 Tonnen, V
3.6.2 Stahl durch Kaltwalzen mit einer Bandbreite von 650 Millimetern oder mehr, V
3.6.3 Schwermetallen, ausgenommen Eisen oder Stahl, durch Walzen mit einer
Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Stunde, V
3.6.4 Leichtmetallen durch Walzen mit einer Kapazität von 0,5 Tonnen oder mehr
je Stunde; V
3.7 Eisen-, Temper- oder Stahlgießereien mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
3.7.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
3.7.2 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag; V
3.8 Gießereien für Nichteisenmetalle mit einer Verarbeitungskapazität an
Flüssigmetall von
3.8.1 4 Tonnen oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder 20 Tonnen oder mehr
je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, G E
3.8.2 0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder
2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen,
ausgenommen
1. Gießereien für Glocken- oder Kunstguss, V
2. Gießereien, in denen in metallische Formen abgegossen wird, und
3. Gießereien, in denen das Material in ortsbeweglichen Tiegeln
niedergeschmolzen wird;
3.9 Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
3.9.1 mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern auf Metalloberflächen mit einer Ver-
arbeitungskapazität von
3.9.1.1 2 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde, G E
3.9.1.2 500 Kilogramm bis weniger als 2 Tonnen Rohgut je Stunde, ausgenommen
Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren, V
3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunst-
stoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder V
ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde;
3.10 Anlagen zur Oberflächenbehandlung mit einem Volumen der Wirkbäder von
3.10.1 30 Kubikmeter oder mehr bei der Behandlung von Metall- oder Kunststoff-
oberflächen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren, G E
3.10.2 1 Kubikmeter bis weniger als 30 Kubikmeter bei der Behandlung von Metall-
oberflächen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder V
Salpetersäure;
3.11 Anlagen, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern
oder Fallwerken bestehen, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder
Fallwerkes
980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
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a b c d
3.11.1 50 Kilojoule oder mehr und die Feuerungswärmeleistung der Wärmebehand-
lungsöfen 20 Megawatt oder mehr beträgt, G E
3.11.2 1 Kilojoule bis weniger als 50 Kilojoule oder die Feuerungswärmeleistung
der Wärmebehandlungsöfen 1 Megawatt bis weniger als 20 Megawatt be- V
trägt;
3.12 (nicht besetzt)
3.13 Anlagen zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei
einem Einsatz von 10 Kilogramm Sprengstoff oder mehr je Schuss; V
3.14 – (nicht besetzt)
3.15
3.16 Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen oder geschweißten
Rohren aus Stahl mit einer Produktionskapazität von
3.16.1 20 Tonnen oder mehr je Stunde, G E
3.16.2 weniger als 20 Tonnen je Stunde, G
3.17 (nicht besetzt)
3.18 Anlage zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder -sektionen
(Schiffswerft) aus Metall mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; G
3.19 Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität
von 600 Schienenfahrzeugeinheiten oder mehr je Jahr; 1 Schienenfahrzeug-
einheit entspricht 0,5 Lokomotiven, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzu- G
ges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen;
3.20 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech
oder Guss mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume be-
trieben werden, ausgenommen nicht begehbare Handstrahlkabinen sowie V
Anlagen mit einem Luftdurchsatz von weniger als 300 Kubikmetern je Stun-
de;
3.21 Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren; V
3.22 Anlagen zur Behandlung von Schrotten in Schredderanlagen, sofern nicht von
Nummer 8.9 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Eingangsstoffen von
3.22.1 50 Tonnen oder mehr je Tag G
3.22.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag V
3.23 Anlagen zur Herstellung von Metallpulvern oder -pasten, insbesondere Alu-
minium-, Eisen- oder Magnesiumpulver oder -pasten oder blei- oder nickel-
haltigen Pulvern oder Pasten, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von V
Edelmetallpulver;
3.24 Anlagen für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder Anlagen
für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils G
100 000 Stück oder mehr je Jahr;
3.25 Anlagen für Bau und Instandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließ-
lich kleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen,
3.25.1 soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können;, G
3.25.2 soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge instand gehalten werden können; V
4. Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiter-
verarbeitung
4.1 Anlagen zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische,
biochemische oder biologische Umwandlung in industriellem Umfang,
ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen
oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, zur Herstellung von
4.1.1 Kohlenwasserstoffen (lineare oder ringförmige, gesättigte oder ungesättigte,
aliphatische oder aromatische), G E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 981
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
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a b c d
4.1.2 sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Alkohole, Aldehyde, Ketone,
Carbonsäuren, Ester, Acetate, Ether, Peroxide, Epoxide, G E
4.1.3 schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen, G E
4.1.4 stickstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen wie Amine, Amide, Nitroso-, Nitro-
oder Nitratverbindungen, Nitrile, Cyanate, Isocyanate, G E
4.1.5 phosphorhaltigen Kohlenwasserstoffen, G E
4.1.6 halogenhaltigen Kohlenwasserstoffen, G E
4.1.7 metallorganischen Verbindungen, G E
4.1.8 Kunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Chemiefasern, Fasern auf Zellstoff-
basis), G E
4.1.9 synthetischen Kautschuken, G E
4.1.10 Farbstoffen und Pigmenten sowie von Ausgangsstoffen für Farben und An-
strichmittel, G E
4.1.11 Tensiden, G E
4.1.12 Gasen wie Ammoniak, Chlor und Chlorwasserstoff, Fluor und
Fluorwasserstoff, Kohlenstoffoxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxi- G E
den, Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen,
4.1.13 Säuren wie Chromsäure, Flusssäure, Phosphorsäure, Salpetersäure, Salz-
säure, Schwefelsäure, Oleum, schwefelige Säuren, G E
4.1.14 Basen wie Ammoniumhydroxid, Kaliumhydroxid, Natriumhydroxid, G E
4.1.15 Salzen wie Ammoniumchlorid, Kaliumchlorat, Kaliumkarbonat, Natriumkar-
bonat, Perborat, Silbernitrat, G E
4.1.16 Nichtmetallen, Metalloxiden oder sonstigen anorganischen Verbindungen
wie Kalziumkarbid, Silizium, Siliziumkarbid, anorganische Peroxide, Schwe- G E
fel,
4.1.17 phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff- oder
Mehrnährstoffdünger), G E
4.1.18 Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel oder Biozide, G E
4.1.19 Arzneimittel einschließlich Zwischenerzeugnisse, G E
4.1.20 Explosivstoffen, G E
4.1.21 Stoffen oder Stoffgruppen, die keiner oder mehreren der Nummern 4.1.1
bis 4.1.20 entsprechen G E
4.1.22 – organischen Grundchemikalien,
– anorganischen Grundchemikalien,
– phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln
(Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
– Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und Bioziden,
– Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder G E
biologischen Verfahrens oder
– Explosivstoffen,
im Verbund, bei denen sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und
in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind (integrierte chemische
Anlagen);
4.2 Anlagen, in denen Pflanzenschutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel,
Biozide oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell gemischt, abgepackt
oder umgefüllt werden, soweit diese Stoffe in einer Menge von 5 Tonnen je V
Tag oder mehr gehandhabt werden;
982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
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4.3 Anlagen zur Herstellung von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischen-
produkten im industriellen Umfang, soweit nicht von Nummer 4.1.19
erfasst, ausgenommen Anlagen, die ausschließlich der Herstellung der Dar-
reichungsform dienen, in denen
4.3.1 Pflanzen, Pflanzenteile oder Pflanzenbestandteile extrahiert, destilliert oder
auf ähnliche Weise behandelt werden, ausgenommen Extraktionsanlagen V
mit Ethanol ohne Erwärmen,
4.3.2 Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, Körperbestandteile und
Stoffwechselprodukte von Tieren eingesetzt werden; V
4.4 Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung
von Erdöl oder Erdölerzeugnissen in
4.4.1 Mineralölraffinerien, G E
4.4.2 Schmierstoffraffinerien, G
4.4.3 Gasraffinerien, G E
4.4.4 petrochemischen Werken oder bei der Gewinnung von Paraffin; G
4.5 Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen, wie Schmieröle, Schmierfette,
Metallbearbeitungsöle; V
4.6 Anlagen zur Herstellung von Ruß; G
4.7 Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrogra-
phit durch Brennen oder Graphitieren, zum Beispiel für Elektroden, Strom- G E
abnehmer oder Apparateteile;
4.8 Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen, die bei
einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens
0,01 Kilopascal haben, mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr V
je Stunde;
4.9 Anlagen zum Erschmelzen von Naturharzen oder Kunstharzen mit einer Ka-
pazität von 1 Tonne oder mehr je Tag; V
4.10 Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen
(Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz
von 25 Tonnen oder mehr je Tag an flüchtigen organischen Verbindungen, G
die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindes-
tens 0,01 Kilopascal haben;
5. Oberflächenbehandlung mit organischen Stoffen, Herstellung von
bahnenförmigen Materialien aus Kunststoffen, sonstige Verarbeitung
von Harzen und Kunststoffen
5.1 Anlagen zur Behandlung von Oberflächen, ausgenommen Anlagen, soweit
die Farben oder Lacke ausschließlich hochsiedende Öle (mit einem Dampf-
druck von weniger als 0,01 Kilopascal bei einer Temperatur von 293,15 Kel-
vin) als organische Lösungsmittel enthalten und die Lösungsmittel unter den
jeweiligen Verwendungsbedingungen keine höhere Flüchtigkeit aufweisen,
5.1.1 von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehö-
rigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmit-
teln, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Im-
prägnieren, Kaschieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einem
Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von
5.1.1.1 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder 200 Tonnen oder mehr je Jahr, G E
5.1.1.2 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis
weniger als 200 Tonnen je Jahr, ausgenommen zum Bedrucken, V
5.1.2 von bahnen- oder tafelförmigen Materialien mit Rotationsdruckmaschinen
einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben oder
Lacke
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 983
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
2010/75/EU
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5.1.2.1 organische Lösungsmittel mit einem Anteil von mehr als 50 Gew.-% an
Ethanol enthalten und in der Anlage insgesamt 50 Kilogramm bis weniger
als 150 Kilogramm je Stunde oder 30 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je V
Jahr an organischen Lösungsmitteln verbraucht werden,
5.1.2.2 sonstige organische Lösungsmittel enthalten und in der Anlage insgesamt
25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm organische Lösungsmittel je
Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen je Jahr an organischen V
Lösungsmitteln verbraucht werden,
5.1.3 zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von phenol- oder kresolhaltigen
Drahtlacken mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von weniger V
als 150 Kilogramm je Stunde oder von weniger als 200 Tonnen je Jahr;
5.2 Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren, Lackieren oder Trän-
ken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder bahnen- oder tafel-
förmigen Materialien einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen mit
Kunstharzen, die unter weitgehender Selbstvernetzung ausreagieren
(Reaktionsharze), wie Melamin-, Harnstoff-, Phenol-, Epoxid-, Furan-,
Kresol-, Resorcin- oder Polyesterharzen, ausgenommen Anlagen für den
Einsatz von Pulverbeschichtungsstoffen, mit einem Harzverbrauch von
5.2.1 25 Kilogramm oder mehr je Stunde, G
5.2.2 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm je Stunde; V
5.3 Anlagen zur Konservierung von Holz oder Holzerzeugnissen mit Chemika-
lien, ausgenommen die ausschließliche Bläueschutzbehandlung, mit einer G E
Produktionskapazität von mehr als 75 Kubikmetern je Tag
5.4 Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder Gegenständen
mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen, soweit die Menge dieser
Kohlenwasserstoffe 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt, V
ausgenommen Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit
heißem Bitumen;
5.5 (nicht besetzt)
5.6 Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien auf Streichmaschi-
nen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung
von Gemischen aus Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen V
aus sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl;
5.7 Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit
Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit Aminen zu Formmassen
(zum Beispiel Harzmatten oder Faserformmassen) oder Formteilen oder Fer-
tigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen) verwen- V
det werden, für einen Harzverbrauch von 500 Kilogramm oder mehr je
Woche;
5.8 Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino-
oder Phenoplasten, wie Furan-, Harnstoff-, Phenol-, Resorcin- oder
Xylolharzen mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangs- V
stoffe 10 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt;
5.9 Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von 10 Kilo-
gramm oder mehr je Stunde an Phenoplasten oder sonstigen Kunstharz- V
bindemitteln, soweit kein Asbest eingesetzt wird;
5.10 Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, -körpern, -papie-
ren oder -geweben unter Verwendung organischer Binde- oder Lösungs- V
mittel, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 5.1 erfasst werden;
5.11 Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethanblöcken in Kastenformen oder
zum Ausschäumen von Hohlräumen mit Polyurethan, soweit die Menge
der Polyurethan-Ausgangsstoffe 200 Kilogramm oder mehr je Stunde be- V
trägt, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von thermoplastischem
Polyurethangranulat;
984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
Art. 10 der RL
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5.12 Anlagen zur Herstellung von PVC-Folien durch Kalandrieren unter
Verwendung von Gemischen aus Kunststoffen und Zusatzstoffen mit einer V
Kapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je Jahr;
6. Holz, Zellstoff
6.1 Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen
Faserstoffen; G E
6.2 Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer
Produktionskapazität von
6.2.1 20 Tonnen oder mehr je Tag, G E
6.2.2 weniger als 20 Tonnen je Tag, ausgenommen Anlagen, die aus einer oder
mehreren Maschinen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe beste-
hen, soweit die Bahnlänge des Papiers, des Kartons oder der Pappe bei allen V
Maschinen weniger als 75 Meter beträgt;
6.3 Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder
Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von
6.3.1 600 Kubikmetern oder mehr je Tag, G E
6.3.2 weniger als 600 Kubikmetern je Tag; V
6.4 Anlagen zur Herstellung von Holzpresslingen (z. B. Holzpellets, Holzbriketts)
mit einer jährlichen Produktionskapazität von 10 000 Tonnen oder mehr je V
Jahr;
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse
7.1 Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von
7.1.1 Hennen mit
7.1.1.1 40 000 oder mehr Hennenplätzen, G E
7.1.1.2 15 000 bis weniger als 40 000 Hennenplätzen, V
7.1.2 Junghennen mit
7.1.2.1 40 000 oder mehr Junghennenplätzen, G E
7.1.2.2 30 000 bis weniger als 40 000 Junghennenplätzen, V
7.1.3 Mastgeflügel mit
7.1.3.1 40 000 oder mehr Mastgeflügelplätzen, G E
7.1.3.2 30 000 bis weniger als 40 000 Mastgeflügelplätzen, V
7.1.4 Truthühnern mit
7.1.4.1 40 000 oder mehr Truthühnermastplätzen, G E
7.1.4.2 15 000 bis weniger als 40 000 Truthühnermastplätzen, V
7.1.5 Rindern (ausgenommen Plätze für Mutterkuhhaltung mit mehr als sechs
Monaten Weidehaltung je Kalenderjahr) mit 600 oder mehr Rinderplätzen, V
7.1.6 Kälbern mit 500 oder mehr Kälbermastplätzen, V
7.1.7 Mastschweinen (Schweine von 30 Kilogramm oder mehr Lebendgewicht) mit
7.1.7.1 2 000 oder mehr Mastschweineplätzen, G E
7.1.7.2 1 500 bis weniger als 2 000 Mastschweineplätzen, V
7.1.8 Sauen einschließlich dazugehörender Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weni-
ger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.8.1 750 oder mehr Sauenplätzen, G E
7.1.8.2 560 bis weniger als 750 Sauenplätzen, V
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 985
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
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7.1.9 Ferkeln für die getrennte Aufzucht (Ferkel von 10 Kilogramm bis weniger als
30 Kilogramm Lebendgewicht) mit
7.1.9.1 6 000 oder mehr Ferkelplätzen, G
7.1.9.2 4 500 bis weniger als 6 000 Ferkelplätzen, V
7.1.10 Pelztieren mit
7.1.10.1 1 000 oder mehr Pelztierplätzen, G
7.1.10.2 750 bis weniger als 1 000 Pelztierplätzen, V
7.1.11 gemischten Beständen mit einem Wert von 100 oder mehr der Summe der
Vom Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen jeweils ausgeschöpft
werden
7.1.11.1 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1 oder 7.1.8.1, G E
7.1.11.2 in den Nummern 7.1.1.1, 7.1.2.1, 7.1.3.1, 7.1.4.1, 7.1.7.1, 7.1.8.1 in
Verbindung mit den Nummern 7.1.9.1 oder 7.1.10.1, soweit nicht von Num- G
mer 7.1.11.1 erfasst,
7.1.11.3 in den Nummern 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
7.1.8.2, 7.1.9.2 oder 7.1.10.2; V
7.2 Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von
7.2.1 50 Tonnen Lebendgewicht oder mehr je Tag, G E
7.2.2 0,5 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei Geflügel, V
7.2.3 4 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen Lebendgewicht je Tag bei sonstigen
Tieren; V
7.3 Anlagen
7.3.1 zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen
von Milch, mit einer Produktionskapazität von
7.3.1.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
7.3.1.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen
zur Erzeugung von Speisefetten aus selbst gewonnenen tierischen Fetten
in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm Speise- V
fett je Woche,
7.3.2 zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von
7.3.2.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
7.3.2.2 von weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anla-
gen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speise-
fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von weniger als 200 Kilogramm V
Speisefett je Woche;
7.4 Anlagen zur Herstellung von Fleisch-, Fisch- oder Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von
7.4.1 tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen
Rohstoffen,
7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel,
ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser V
Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen,
7.4.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.4.2.1 300 Tonnen Konserven oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Konserven oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G E
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
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7.4.2.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Konserven je Tag, ausgenommen
Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in ge-
schlossenen Behältnissen oder weniger als 600 Tonnen Konserven je Tag, V
sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr
in Betrieb ist;
7.5 Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit einer Produktions-
kapazität von
7.5.1 75 Tonnen geräucherten Waren oder mehr je Tag, G E
7.5.2 von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
1. Anlagen in Gaststätten oder
V
2. Räuchereien mit einer Räucherkapazität von weniger als 1 Tonne
Fleisch- oder Fischwaren je Woche.
7.6 (nicht besetzt)
7.7 (nicht besetzt)
7.8 Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit einer Produktionskapazität je Tag
von
7.8.1 75 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr, G E
7.8.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen, sowie Anlagen zur Herstellung
von Hautleim, Lederleim oder Knochenleim; V
7.9 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln oder technischen
Fetten aus den Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Federn, Hör-
ner, Klauen oder Blut, soweit nicht durch Nummer 9.11 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von
7.9.1 75 Tonnen oder mehr Fertigerzeugnissen je Tag, G E
7.9.2 weniger als 75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag; G
7.10 (nicht besetzt)
7.11 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für
selbst gewonnene Knochen in
1. Fleischereien mit einer Verarbeitungskapazität von weniger als V
4 000 Kilogramm Fleisch je Woche,
2. Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 erfasst werden;
7.12 Anlagen zur
7.12.1 Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit
einer Verarbeitungskapazität von
7.12.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
7.12.1.2 50 Kilogramm je Stunde bis weniger als 10 Tonnen je Tag, G
7.12.1.3 weniger als 50 Kilogramm je Stunde V
7.12.2 Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern, Tierkörperteilen oder Abfällen
tierischer Herkunft zum Einsatz in Anlagen nach Nummer 7.12.1,
ausgenommen Anlagen mit einem gekühlten Lagervolumen von weniger G
als 2 Kubikmetern;
7.13 Anlagen zum Trocknen, Einsalzen oder Lagern ungegerbter Tierhäute oder
Tierfelle, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle
je Tag behandelt werden können als beim Schlachten von weniger als 4 V
Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 anfallen;
7.14 Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tier-
fellen mit einer Verarbeitungskapazität von
7.14.1 12 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, G E
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Anlage
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Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
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7.14.2 weniger als 12 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen,
in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden können als beim
Schlachten von weniger als 4 Tonnen sonstiger Tiere nach Nummer 7.2.3 V
anfallen;
7.15 Kottrocknungsanlagen; V
7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; G
7.17 Anlagen
7.17.1 zur Aufbereitung oder ungefassten Lagerung von Fischmehl, G
7.17.2 zum Umschlag oder zur Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl, soweit
200 Tonnen oder mehr je Tag bewegt oder verarbeitet werden können; V
7.18 Anlagen zum Brennen von Melasse; V
7.19 Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionskapazität von
7.19.1 300 Tonnen Sauerkraut oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Sauerkraut oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G E
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.19.2 10 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen Sauerkraut je Tag oder weniger als
600 Tonnen Sauerkraut je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- V
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.20 Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit einer Produktions-
kapazität von
7.20.1 300 Tonnen Darrmalz oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Braumalz oder
mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden G E
Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.20.2 weniger als 300 Tonnen Darrmalz je Tag oder weniger als 600 Tonnen Brau-
malz je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden V
Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.21 Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht
als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen (Mühlen) mit
einer Produktionskapazität von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je G E
Tag oder 600 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.22 Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit einer Produktions-
kapazität von
7.22.1 300 Tonnen oder mehr Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder 600 Tonnen Hefe
oder Stärkemehlen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als G E
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Hefe oder Stärkemehlen je Tag, sofern die Anlage V
an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.23 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanz-
lichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.23.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Fertig-
erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- G E
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit Hilfe von Extraktions-
mitteln, soweit die Menge des eingesetzten Extraktionsmittels 1 Tonne oder
mehr beträgt oder weniger als 600 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag mit V
Hilfe von Extraktionsmittel, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan-
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
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7.24 Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von
Zuckerrüben oder Rohzucker mit einer Produktionskapazität je Tag von
7.24.1 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr oder 600 Tonnen Fertigerzeug-
nissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander G E
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.2 weniger als 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder weniger als 600 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinan- G
der folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.25 Anlagen zur Trocknung von Grünfutter, ausgenommen Anlagen zur Trock-
nung von selbst gewonnenem Grünfutter im landwirtschaftlichen Betrieb; V
7.26 Anlagen zur Trocknung von Biertreber; V
7.27 Brauereien mit einer Produktionskapazität von
7.27.1 3 000 Hektoliter Bier oder mehr je Tag oder 6 000 Hektoliter Bier oder mehr
je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen G E
im Jahr in Betrieb ist,
7.27.2 200 bis weniger als 3 000 Hektoliter Bier je Tag oder weniger als 6 000 Hek-
toliter Bier je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als V
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.28 Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus
7.28.1 tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen
Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.1.1 P Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.28.1.2 weniger als P Tonnen Speisewürzen je Tag gemäß Mischungsregel, V
7.28.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.2.1 300 Tonnen Speisewürzen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen Speisewürzen
oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander fol- G E
genden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.2.2 weniger als 300 Tonnen Speisewürzen je Tag oder weniger als 600 Tonnen
Speisewürzen je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinander V
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.29 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von
gemahlenem Kaffee mit einer Produktionskapazität von
7.29.1 300 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag oder 600 Tonnen geröste-
tem Kaffee oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- G E
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.29.2 0,5 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag oder we-
niger als 600 Tonnen geröstetem Kaffee je Tag, sofern die Anlage an nicht V
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.30 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen
oder Nüssen mit einer Produktionskapazität von
7.30.1 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen oder mehr je Tag oder 600 Tonnen
Erzeugnissen oder mehr je Tag, sofern die Anlage an nicht mehr als 90 auf- G E
einander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.30.2 1 Tonne bis weniger als 300 Tonnen gerösteten Erzeugnissen je Tag oder
weniger als 600 Tonnen Erzeugnissen je Tag, sofern die Anlage an nicht V
mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.31 Anlagen zur Herstellung von
7.31.1 Süßwaren oder Sirup mit einer Produktionskapazität von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 989
Anlage
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7.31.1.1 P Tonnen oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel bei der Verwendung von
tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen G E
Rohstoffen,
7.31.1.2 300 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzlicher
Rohstoffe oder 600 Tonnen oder mehr je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als G E
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.31.2 Kakaomasse aus Rohkakao oder thermischen Veredelung von Kakao oder
Schokoladenmasse mit einer Produktionskapazität von
7.31.2.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei
der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit V
pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.2.2 50 Kilogramm bis weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung aus-
schließlich pflanzlicher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der
Verwendung ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an V
nicht mehr als 90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.31.3 Lakritz mit einer Produktionskapazität von
7.31.3.1 50 Kilogramm bis weniger als P Tonnen je Tag gemäß Mischungsregel bei
der Verwendung tierischer Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit V
pflanzlichen Rohstoffen,
7.31.3.2 weniger als 300 Tonnen je Tag bei der Verwendung ausschließlich pflanzli-
cher Rohstoffe oder weniger als 600 Tonnen je Tag bei der Verwendung
ausschließlich pflanzlicher Rohstoffe, sofern die Anlage an nicht mehr als V
90 aufeinander folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist;
7.32 Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen
oder Milchbestandteilen mit einer Kapazität der Einsatzstoffe als
Jahresdurchschnittswert von
7.32.1 200 Tonnen oder mehr Milch je Tag, G E
7.32.2 5 Tonnen bis weniger als 200 Tonnen Milch, Milcherzeugnissen oder
Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern; V
7.33 (nicht besetzt)
7.34 Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeug-
nissen aus
7.34.1 tierischen Rohstoffe, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Roh-
stoffen mit einer Produktionskapazität von P Tonnen Fertigerzeugnissen G E
oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel,
7.34.2 ausschließlich pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag; G E
7.35 (nicht besetzt)
8. Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen
8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder anderer gasförmiger Stoffe
mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit einer
Durchsatzkapazität von
8.1.1.1 10 Tonnen gefährlichen Abfällen oder mehr je Tag, G E
8.1.1.2 weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, G
8.1.1.3 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen oder mehr je Stunde, G E
8.1.1.4 weniger als 3 Tonnen nicht gefährlichen Abfällen je Stunde, V
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
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8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage
mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
8.1.2.2 weniger als 50 Megawatt, V
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich V
sind;
8.2 Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme
oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heiz-
kraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger
Dampfkessel, durch den Einsatz von gestrichenem, lackiertem oder be-
schichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst ver-
leimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmit-
tel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschich-
tungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle ent-
halten, mit einer Feuerungswärmeleistung von
8.2.1 50 Megawatt oder mehr, G E
8.2.2 1 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt; V
8.3 Anlagen zur
8.3.1 thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von
Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht, G
8.3.2 Behandlung zum Zweck der Rückgewinnung von Metallen oder Metallver-
bindungen durch thermische Verfahren, insbesondere Pyrolyse, Verbren-
nung oder eine Kombination dieser Verfahren, sofern diese Abfälle nicht
gefährlich sind, von
8.3.2.1 edelmetallhaltigen Abfällen, einschließlich der Präparation, soweit die
Menge der Einsatzstoffe 10 Kilogramm oder mehr je Tag beträgt, V
8.3.2.2 von mit organischen Verbindungen verunreinigten Metallen, Metallspänen
oder Walzzunder; V
8.4 Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus haus-
müllähnlichen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurück-
gewonnen werden, mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen Einsatzstof- V
fen oder mehr je Tag;
8.5 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.5.1 75 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.5.2 10 Tonnen bis weniger als 75 Tonnen je Tag; V
8.6 Anlagen zur biologischen Behandlung, soweit nicht durch Nummer 8.5
oder 8.7 erfasst, von
8.6.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.6.2 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.6.3 erfasst, mit
einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.6.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.6.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag, V
8.6.3 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich zur Verwertung durch anaerobe
Vergärung (Biogaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.6.3.1 100 Tonnen oder mehr je Tag, G E
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 991
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
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8.6.3.2 weniger als 100 Tonnen je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas
1,2 Mio. Normkubikmetern je Jahr oder mehr beträgt; V
8.7 Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch biologische Ver-
fahren, Entgasen, Strippen oder Waschen mit einem Einsatz an verunreinig-
tem Boden bei
8.7.1 gefährlichen Abfällen von
8.7.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.7.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.7.2 nicht gefährlichen Abfällen von
8.7.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.7.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.8 Anlagen zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen
Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxidation, von
8.8.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.8.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.8.1.2 weniger als 10 Tonnen je Tag, G
8.8.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.8.2.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.8.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.9 Anlagen zur Behandlung von
8.9.1 nicht gefährlichen metallischen Abfällen in Schredderanlagen mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.9.1.1 50 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.9.1.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.9.2 Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder Sonderfahrzeugen
(einschließlich der Trockenlegung) mit einer Durchsatzkapazität je Woche
von 5 oder mehr Altfahrzeugen, sonstigen Nutzfahrzeugen, Bussen oder V
Sonderfahrzeugen;
8.10 Anlagen zur physikalisch-chemischen Behandlung, insbesondere zum
Destillieren, Kalzinieren, Trocknen oder Verdampfen, mit einer Durchsatzka-
pazität an Einsatzstoffen bei
8.10.1 gefährlichen Abfällen von
8.10.1.1 10 Tonnen je Tag oder mehr, G E
8.10.1.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.10.2 nicht gefährlichen Abfällen von
8.10.2.1 50 Tonnen je Tag oder mehr, G E
8.10.2.2 10 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen je Tag; V
8.11 Anlagen zur
8.11.1 Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Anlagen, die durch
Nummer 8.1 und 8.8 erfasst werden,
1. durch Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung,
2. zum Zweck der Hauptverwendung als Brennstoff oder der
Energieerzeugung durch andere Mittel,
3. zum Zweck der Ölraffination oder anderer Wiederverwendungs-
möglichkeiten von Öl,
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Anlage
gemäß
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4. zum Zweck der Regenerierung von Basen oder Säuren,
5. zum Zweck der Rückgewinnung oder Regenerierung von organischen
Lösungsmitteln oder
6. zum Zweck der Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der
Bekämpfung von Verunreinigungen dienen, einschließlich der
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen,
mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.11.1.1 10 Tonnen oder mehr je Tag, G E
8.11.1.2 von 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen je Tag, V
8.11.2 sonstigen Behandlung, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1
bis 8.10 erfasst werden, von
8.11.2.1 gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 1 Tonne oder mehr je
Tag, V
8.11.2.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag; V
8.12 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen (ausgenommen von nach
§ 2 Absatz 2 Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung
dieses Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen), auch soweit es sich um
Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Ein-
sammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die
durch Nummer 8.14 erfasst werden bei
8.12.1 gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.12.1.1 50 Tonnen oder mehr G E
8.12.1.2 30 Tonnen bis weniger als 50 Tonnen, V
8.12.2 nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen
oder mehr, V
8.12.3 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit
8.12.3.1 einer Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmetern oder mehr oder einer
Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen oder mehr, G
8.12.3.2 einer Gesamtlagerfläche von 1 000 bis weniger als 15 000 Quadratmetern
oder einer Gesamtlagerkapazität von 100 bis weniger als 1 500 Tonnen; V
8.13 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen, soweit
es sich um Gülle oder Gärreste handelt, mit einem Fassungsvermögen von V
6 500 Kubikmetern oder mehr;
8.14 Anlagen zum Lagern von Abfällen (ausgenommen von nach § 2 Absatz 2
Nummer 12 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Geltung dieses
Gesetzes ausgeschlossenen Abfällen) über einen Zeitraum von jeweils mehr
als einem Jahr mit
8.14.1 einer Gesamtlagerkapazität von mehr als 50 Tonnen, soweit die Lagerung
untertägig erfolgt, G E
8.14.2 einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder einer Ge-
samtlagerkapazität von 25 000 Tonnen oder mehr,
8.14.2.1 für andere Abfälle als Inertabfälle G E
8.14.2.2 für Inertabfälle G
8.14.3 einer Aufnahmekapazität von weniger als 10 Tonnen je Tag und einer Ge-
samtlagerkapazität von
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Anlage
gemäß
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8.14.3.1 weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um gefährliche Abfälle handelt, G
8.14.3.2 150 Tonnen bis weniger als 25 000 Tonnen, soweit es sich um nicht gefähr-
liche Abfälle handelt G
8.14.3.3 weniger als 150 Tonnen, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt, V
8.15 Anlagen zum Umschlagen von Abfällen, ausgenommen Anlagen zum
Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder
Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nummer 8.12
oder 8.14 erfasst, mit einer Kapazität von
8.15.1 10 Tonnen oder mehr gefährlichen Abfällen je Tag, G
8.15.2 1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen gefährlichen Abfällen je Tag, V
8.15.3 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag; V
9. Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Gemischen
9.1 Anlagen, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Tem-
peratur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampfdruck von mindestens
101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare
Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische
z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dienen, ausgenommen
Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen
von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem Fas-
sungsvermögen von
9.1.1.1 30 Tonnen oder mehr, G
9.1.1.2 3 Tonnen bis weniger als 30 Tonnen, V
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter handelt, mit einem V
Fassungsvermögen von 30 Tonnen oder mehr
9.2 Anlagen, die der Lagerung von Flüssigkeiten dienen, ausgenommen An-
lagen die von Nummer 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen
von
9.2.1 10 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von
373,15 Kelvin oder weniger haben, G
9.2.2 5 000 Tonnen oder mehr, soweit die Flüssigkeiten einen Flammpunkt un-
ter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck V
(101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt;
9.3 Anlagen, die der Lagerung von in der Stoffliste zu Nummer 9.3 (Anhang 2)
genannten Stoffen dienen, mit einer Lagerkapazität von
9.3.1 den in Spalte 4 der Stoffliste (Anhang 2) ausgewiesenen Mengen oder mehr, G
9.3.2 den in Spalte 3 der Stoffliste (Anhang 2) bis weniger als den in Spalte 4 der
Anlage ausgewiesenen Mengen; V
9.4 – 9.10 (nicht besetzt)
9.11 Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen, ausgenommen Anlagen
die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.11.1 zum Be- oder Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben
können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung
von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen
Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt
werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von V
Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-
saaten oder Hülsenfrüchten,
994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
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9.11.2 zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit 400 Ton-
nen oder mehr je Tag bewegt werden können und 25 000 Tonnen oder mehr V
je Kalenderjahr umgeschlagen werden können;
9.12 – (nicht besetzt)
9.35
9.36 Anlagen zur Lagerung von Gülle oder Gärresten mit einer Lagerkapazität von
6 500 Kubikmetern oder mehr; V
9.37 Anlagen, die der Lagerung von Erdöl, petrochemischen oder chemischen
Stoffen oder Erzeugnissen dienen, ausgenommen Anlagen die von den
Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen G
von 25 000 Tonnen oder mehr;
10. Sonstige Anlagen
10.1 Anlagen, in denen mit explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stof-
fen im Sinne des Sprengstoffgesetzes umgegangen wird zur
1. Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung dieser Stoffe, zur
Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische
Sätze oder zur Herstellung derselben, ausgenommen Anlagen im G
handwerklichen Umfang und zur Herstellung von Zündhölzern sowie
ortsbewegliche Mischladegeräte, oder
2. Wiedergewinnung oder Vernichtung dieser Stoffe;
10.2 (nicht besetzt)
10.3 Eigenständig betriebene Anlagen zur Behandlung der Abgase
(Verminderung von Luftschadstoffen) aus nach den Nummern dieses
Anhangs genehmigungsbedürftigen Anlagen,
10.3.1 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet, G E
10.3.2 soweit in Spalte d mit dem Buchstaben E nicht gekennzeichnet und
10.3.2.1 in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet G
10.3.2.2 in Spalte c mit dem Buchstaben V gekennzeichnet; V
10.4 Eigenständig betriebene Anlagen zur Abscheidung von Kohlendioxid-Strö-
men aus nach den Nummern dieses Anhangs genehmigungsbedürftiger An-
lagen zum Zwecke der dauerhaften geologischen Speicherung, soweit in G E
Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet;
10.5 (nicht besetzt)
10.6 Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln, ausgenommen Anlagen, die diese
Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel V
herstellen, mit einer Kapazität von 1 Tonne oder mehr je Tag;
10.7 Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Ver-
wendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von
10.7.1 25 Tonnen oder mehr Kautschuk je Stunde G
10.7.2 weniger als 25 Tonnen Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in
denen weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden V
oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird;
10.8 Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-, Reinigungs- oder
Holzschutzmitteln, soweit diese Produkte organische Lösungsmittel enthal- V
ten und von diesen 20 Tonnen oder mehr je Tag eingesetzt werden;
10.9 Anlagen zur Herstellung von Holzschutzmitteln unter Verwendung von halo-
genierten aromatischen Kohlenwasserstoffen; V
10.10 Anlagen zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum
Färben von Fasern oder Textilien mit
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Anlage
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10.10.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Fasern oder Textilien je
Tag, G E
10.10.2 einer Färbekapazität von 2 Tonnen bis weniger als 10 Tonnen Fasern
oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien
unter Verwendung von Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrah- V
menanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben
werden,
10.10.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 Tonnen Fasern oder Textilien je Tag
bei Anlagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von V
Chlor oder Chlorverbindungen;
10.11 – (nicht besetzt)
10.14
10.15 Prüfstände für oder mit
10.15.1 Verbrennungsmotoren, ausgenommen
1. Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, und
2. Anlagen, in denen mit Katalysator oder Dieselrußfilter ausgerüstete V
Serienmotoren geprüft werden,
mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr,
10.15.2 Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von
insgesamt
10.15.2.1 200 Megawatt oder mehr, G
10.15.2.2 weniger als 200 Megawatt; V
10.16 Prüfstände für oder mit Luftschrauben; V
10.17 Renn- oder Teststrecken für Kraftfahrzeuge,
10.17.1 als ständige Anlagen G
10.17.2 zur Übung oder Ausübung des Motorsports an fünf Tagen oder mehr je
Jahr, ausgenommen Anlagen mit Elektromotorfahrzeugen und Anlagen in V
geschlossenen Hallen sowie Modellsportanlagen;
10.18 Schießstände für Handfeuerwaffen, ausgenommen solche in geschlossenen
Räumen und solche für Kleinkaliberwaffen, und Schießplätze, ausgenom- V
men solche für Kleinkaliberwaffen;
10.19 (nicht besetzt)
10.20 Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vorrichtungen oder sonstigen
metallischen Gegenständen durch thermische Verfahren, soweit der Raum- V
inhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr beträgt;
10.21 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen, Straßentankfahr-
zeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen zur automatischen
Reinigung von Fässern einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen,
soweit die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden, ausgenom- V
men Anlagen, in denen Behälter ausschließlich von Nahrungs-, Genuss-
oder Futtermitteln gereinigt werden;
10.22 Anlagen zur Begasung, Sterilisation oder Entgasung,
10.22.1 mit einem Rauminhalt der Begasungs- oder Sterilisationskammer oder des
zu begasenden Behälters von 1 Kubikmeter oder mehr, soweit sehr giftige V
oder giftige Stoffe oder Gemische eingesetzt werden,
10.22.2 soweit 40 Entgasungen oder mehr je Jahr gemäß TRGS 512 Nummer 5.4.3
durchzuführen sind; V
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage
gemäß
Nr. Anlagenbeschreibung Verfahrensart
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10.23 Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermosolieren,
Beschichten, Imprägnieren oder Appretieren, einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 500 Qua- V
dratmeter Textilien je Stunde behandelt werden;
10.24 (nicht besetzt)
10.25 Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemittel von 3 Tonnen Ammoniak
oder mehr. V
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Anhang 2
Stoffliste zu Nr. 9.3 des Anhangs 1
Mengen- Mengen-
schwelle schwelle
Nr. Stoffe Nr. 9.3.2 Nr. 9.3.1
Anhang 1 Anhang 1
(Tonnen) (Tonnen)
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4
1 Acrylnitril 20 200
2 Chlor 10 75
3 Schwefeldioxid 20 250
4 Sauerstoff 200 2 000
5 Ammoniumnitrat oder ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der 25 500
Gruppe A nach Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
6 Alkalichlorat 5 100
7 Schwefeltrioxid 15 100
8 ammoniumnitrathaltige Zubereitungen der Gruppe B nach Anhang I 100 2 500
Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung
9 Ammoniak 3 30
10 Phosgen 0,075 0,75
11 Schwefelwasserstoff 5 50
12 Fluorwasserstoff 5 50
13 Cyanwasserstoff 5 20
14 Schwefelkohlenstoff 20 200
15 Brom 20 200
16 Acetylen (Ethin) 5 50
17 Wasserstoff 3 30
18 Ethylenoxid 5 50
19 Propylenoxid 5 50
20 Acrolein 20 200
21 Formaldehyd oder Paraformaldehyd (Konzentration ≥ 90 %) 5 50
22 Brommethan 20 200
23 Methylisocyanat 0,015 0,15
24 Tetraethylblei oder Tetramethylblei 5 50
25 1,2-Dibromethan 5 50
26 Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas) 20 200
27 Diphenylmethandiisocyanat (MDI) 20 200
28 Toluylendiisocyanat (TDI) 10 100
29 sehr giftige Stoffe oder Gemische 2 20
30 sehr giftige, giftige, brandfördernde oder explosionsgefährliche Stoffe 10 200
oder Gemische
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
Die Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die zuletzt
durch Artikel 12 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn der Immissionsschutzbeauftragte
oder der Störfallbeauftragte
1. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt,
b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemikalien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts,
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. wegen Verletzung der Vorschriften
a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemikalien-,
Gentechnik- oder Atom- und Strahlenschutzrechts,
b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeitsschutzrechts oder
d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
innerhalb der letzten fünf Jahre mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert Euro belegt worden ist,
3. wiederholt und grob pflichtwidrig gegen Vorschriften nach Nummer 2 verstoßen hat oder
4. seine Pflichten als Immissionsschutzbeauftragter, als Störfallbeauftragter oder als Betriebsbeauftragter nach
anderen Vorschriften verletzt hat.“
2. Anhang I wird wie folgt gefasst:
„Anhang I
(zu § 1 Absatz 1)
Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die in den folgenden Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) aufgeführt sind, ist ein Immissionsschutz-
beauftragter zu bestellen:
1. Anlagen nach Nr. 1.1 mit einer Feuerungswärmeleistung bei
a) festen oder flüssigen Brennstoffen von 150 Megawatt oder mehr oder
b) gasförmigen Brennstoffen von 250 Megawatt oder mehr;
2. Anlagen nach Nr. 1.2.4 mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr;
3. Anlagen nach Nr. 1.10;
4. Anlagen nach Nr. 1.11;
5. Anlagen nach Nr. 1.12;
6. Anlagen nach Nr. 1.14.1;
7. Anlagen nach Nr. 1.14.2;
8. Anlagen nach Nr. 2.3;
9. Anlagen nach Nr. 2.5 und Nr. 2.6;
10. Anlagen nach Nr. 2.8;
11. Anlagen nach Nr. 3.1;
12. Anlagen nach Nr. 3.2.2.1;
13. Anlagen nach Nr. 3.3;
14. Anlagen nach Nr. 3.4 mit einer Schmelzkapazität von
a) 10 Tonnen Zink oder Zinklegierungen oder mehr je Tag,
b) 5 Tonnen Leichtmetall oder mehr je Tag oder
c) 10 Tonnen Schwermetall oder mehr je Tag;
15. Anlagen nach Nr. 3.7;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 999
16. Anlagen nach Nr. 3.8;
17. Anlagen nach Nr. 3.9.1.1, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirver-
fahren, mit einer Verarbeitungskapazität von 10 Tonnen oder mehr Rohgut je Stunde;
18. Anlagen nach Nr. 3.9.2 mit einem Durchsatz von 50 Kilogramm oder mehr je Stunde;
19. Anlagen nach Nr. 3.18;
20. Anlagen nach Nr. 3.21 mit einer Produktionskapazität von 1 500 Stück oder mehr Starterbatterien oder
Industriebatteriezellen je Tag;
21. Anlagen nach Nr. 4.1;
22. Anlagen nach Nr. 4.2;
23. Anlagen nach Nr. 4.4;
24. Anlagen nach Nr. 4.5;
25. Anlagen nach Nr. 4.6;
26. Anlagen nach Nr. 4.7;
27. Anlagen nach Nr. 5.1.2.1 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 500 Kilogramm oder
mehr je Stunde;
28. Anlagen nach Nr. 5.1.2.2 mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 250 Kilogramm oder
mehr je Stunde;
29. Anlagen nach Nr. 5.2.1;
30. Anlagen nach Nr. 6.1;
31. Anlagen nach Nr. 6.3;
32. Anlagen nach Nr. 7.3.2;
33. Anlagen nach Nr. 7.8;
34. Anlagen nach Nr. 7.9;
35. Anlagen nach Nr. 7.12;
36. Anlagen nach Nr. 7.16;
37. Anlagen nach Nr. 8.1;
38. Anlagen nach Nr. 8.3.1;
39. Anlagen nach Nr. 8.4;
40. Anlagen nach Nr. 8.5;
41. Anlagen nach Nr. 8.7;
42. Anlagen nach Nr. 8.8;
43. Anlagen nach Nr. 8.9.1;
44. Anlagen nach Nr. 8.12.1;
45. Anlagen nach Nr. 8.14, soweit gefährliche Abfälle gelagert werden;
46. Anlagen nach Nr. 8.15 mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr Abfällen je Tag.“
3. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt A Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Vermeidung sowie ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und Beseitigung von Abfall;“.
b) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Zubereitungen“ durch das Wort „Gemische“ ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird das Wort „Sicherheitsanalysen“ durch das Wort „Sicherheitsberichten“ ersetzt.
cc) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11a“ durch die Angabe „§ 11“ ersetzt.
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Artikel 3 bereich des Anlagengrundstücks zu erstellen, auf
dem durch Verwendung, Erzeugung oder Freiset-
Änderung der zung der relevanten gefährlichen Stoffe durch die
Verordnung über das Anlage die Möglichkeit der Verschmutzung des
Genehmigungsverfahren Bodens oder des Grundwassers besteht. Die
Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in Sätze 1 bis 4 sind bei einem Antrag für eine Än-
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 derungsgenehmigung nur dann anzuwenden,
(BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 4 des Geset- wenn mit der Änderung neue relevante gefähr-
zes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) geändert liche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt
worden ist, wird wie folgt geändert: werden oder wenn mit der Änderung erstmals re-
levante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt
1. § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: oder freigesetzt werden; ein bereits vorhandener
„Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Anlage Teil ei- Bericht über den Ausgangszustand ist zu ergän-
nes eingetragenen Standorts einer nach den Arti- zen. § 25 Absatz 2 bleibt unberührt.“
keln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 3. In § 7 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem dritten
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europä- Komma die Wörter „insbesondere den Bericht über
ischen Parlaments und des Rates vom 25. November den Ausgangszustand nach § 10 Absatz 1a des
2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisa- Bundes-Immissionsschutzgesetzes,“ eingefügt.
tionen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-
management und Umweltbetriebsprüfung und zur 4. In § 11a Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie „Begründung“ die Wörter „sowie der Bezeichnung
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-
2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) re- Merkblatts“ eingefügt.
gistrierten Organisation ist, für die Angaben in einer 5. § 21 wird wie folgt geändert:
der zuständigen Genehmigungsbehörde vorliegen-
den und für gültig erklärten, der Registrierung zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Grunde gelegten Umwelterklärung oder in einem aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Anla-
dieser Registrierung zu Grunde liegenden Umwelt- ge“ die Wörter „sowie den Bericht über den
betriebsprüfungsbericht enthalten sind.“ Ausgangszustand“ eingefügt.
2. § 4a wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3a werden nach dem Wort „Emis-
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Anlagen- sionsbegrenzungen“ die Wörter „einschließ-
geländes“ durch das Wort „Anlagengrundstü- lich der Begründung für die Festlegung weni-
ckes“ ersetzt. ger strenger Emissionsbegrenzungen nach
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2, § 12 Ab-
satz 1b oder § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2
„(4) Der Bericht über den Ausgangszustand des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ein-
nach § 10 Absatz 1a des Bundes-Immissions- gefügt.
schutzgesetzes hat die Informationen zu enthal-
ten, die erforderlich sind, um den Stand der Bo- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
den- und Grundwasserverschmutzungen zu er- fügt:
mitteln, damit ein quantifizierter Vergleich mit „(2a) Außer den nach Absatz 1 erforderlichen
dem Zustand bei der Betriebseinstellung der An- Angaben muss der Genehmigungsbescheid für
lage vorgenommen werden kann. Der Bericht Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
über den Ausgangszustand hat die folgenden In- folgende Angaben enthalten:
formationen zu enthalten:
1. Auflagen zum Schutz des Bodens und des
1. Informationen über die derzeitige Nutzung Grundwassers sowie Maßnahmen zur Über-
und, falls verfügbar, über die frühere Nutzung wachung und Behandlung der von der Anlage
des Anlagengrundstücks, erzeugten Abfälle,
2. Informationen über Boden- und Grundwasser- 2. Regelungen für die Überprüfung der Einhal-
messungen, die den Zustand zum Zeitpunkt tung der Emissionsgrenzwerte oder sonstiger
der Erstellung des Berichts über den Aus- Anforderungen, im Fall von Messungen
gangszustand nach § 10 Absatz 1a des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes wiedergeben a) Anforderungen an die Messmethodik, die
und die dem Stand der Messtechnik entspre- Messhäufigkeit und das Bewertungsverfah-
chen; neue Boden- und Grundwassermessun- ren zur Überwachung der Emissionen,
gen sind nicht erforderlich, soweit bereits vor-
b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen
handene Informationen die Anforderungen des
ein Wert außerhalb der in den BVT-Schluss-
ersten Halbsatzes erfüllen.
folgerungen genannten Emissionsbandbrei-
Erfüllen Informationen, die auf Grund anderer Vor- ten festgelegt wurde, die Ergebnisse der
schriften erstellt wurden, die Anforderungen der Emissionsüberwachung für die gleichen
Sätze 1 und 2, so können diese Informationen in Zeiträume und Referenzbedingungen ver-
den Bericht über den Ausgangszustand aufge- fügbar sein müssen wie sie für die Emis-
nommen oder diesem beigefügt werden. Der Be- sionsbandbreiten der BVT-Schlussfolgerun-
richt über den Ausgangszustand ist für den Teil- gen gelten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1001
3. Anforderungen an Abschnitt 2
a) die regelmäßige Wartung, Bekanntgabevoraussetzungen
b) die Überwachung der Maßnahmen zur Ver- Unterabschnitt 1
meidung der Verschmutzung von Boden Stellen im Sinne
und Grundwasser sowie von § 29b Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
c) die Überwachung von Boden und Grund-
wasser hinsichtlich der in der Anlage ver- § 3 Organisationsform von Stellen
wendeten, erzeugten oder freigesetzten re- § 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
levanten gefährlichen Stoffe, einschließlich § 5 Unabhängigkeit von Stellen
der Zeiträume, in denen die Überwachung § 6 Zuverlässigkeit von Stellen
stattzufinden hat,
Unterabschnitt 2
4. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen
Betriebsbedingungen abweichende Bedingun- Sachverständige im Sinne von
gen, wie das An- und Abfahren der Anlage, § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, § 7 Fachkunde von Sachverständigen
Störungen, das kurzzeitige Abfahren der An- § 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
lage sowie die endgültige Stilllegung des Be- § 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
triebs, § 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
5. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminde-
rung der weiträumigen oder grenzüberschrei-
Abschnitt 3
tenden Umweltverschmutzung.
Bekanntgabeverfahren;
In den Fällen von Nummer 3 Buchstabe c) sind Nebenbestimmungen
die Zeiträume für die Überwachung so festzule-
§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
gen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das
§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Aus-
Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für
stattung
den Boden betragen, es sei denn, diese Überwa-
§ 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen
chung erfolgt anhand einer systematischen Beur- Mitgliedstaaten der Europäischen Union
teilung des Verschmutzungsrisikos.“ § 15 Nebenbestimmungen
6. § 25 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 4
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Pflichten bekannt
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: gegebener Stellen und Sachverständiger
„(2) § 4a Absatz 4 Satz 1 bis 5 ist bei Anlagen, § 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
die sich am 2. Mai 2013 in Betrieb befanden oder § 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
für die vor diesem Zeitpunkt eine Genehmigung
erteilt oder für die vor diesem Zeitpunkt von ihren Abschnitt 5
Betreibern ein vollständiger Genehmigungsantrag Widerruf
gestellt wurde, bei dem ersten nach dem 7. Ja-
nuar 2014 gestellten Änderungsantrag hinsicht- § 18 Widerruf der Bekanntgabe
lich der gesamten Anlage anzuwenden, unab-
hängig davon, ob die beantragte Änderung die Abschnitt 6
Verwendung, die Erzeugung oder die Freisetzung Pflichten von Anlagenbetreibern
relevanter gefährlicher Stoffe betrifft. Anlagen § 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
nach Satz 1, die nicht von Anhang I der Richt-
linie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung Abschnitt 7
und Verminderung der Umweltverschmutzung er-
Schlussvorschriften
fasst wurden, haben abweichend von Satz 1 die
dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli § 20 Zugänglichkeit der Normen
2015 zu erfüllen.“ § 21 Übergangsvorschriften
Anlage 1 Prüfbereiche für Stellen
Artikel 4 Anlage 2 Prüfungsbereiche für Sachverständige
Einundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des Abschnitt 1
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Allgemeine Vorschriften
(Bekanntgabeverordnung – 41. BImSchV)
§1
Inhaltsübersicht
Anwendungsbereich
Abschnitt 1
Diese Verordnung gilt für:
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
1. die Bekanntgabe von Stellen und Sachverständigen
§ 1 Anwendungsbereich gemäß § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissions-
§ 2 Begriffsbestimmungen schutzgesetzes,
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
2. die Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sach- §4
verständiger sowie den Widerruf entsprechender Fachkunde und
Bekanntgaben, gerätetechnische Ausstattung von Stellen
3. die Pflichten von Anlagenbetreibern zur Vorlage der (1) Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b
Nachweise über gleichwertige Anerkennungen von Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müs-
Stellen und Sachverständigen aus anderen Mitglied- sen in ausreichendem Umfang über Personal zur
staaten der Europäischen Union oder anderen Ver- Durchführung der Ermittlungen verfügen, das fachkun-
tragsstaaten des Abkommens über den Europä- dig ist und hauptberuflich mit Messungen und Analysen
ischen Wirtschaftsraum. beschäftigt ist. Die gemäß § 29b Absatz 2 Satz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderliche Fach-
§2 kunde und die erforderliche gerätetechnische Ausstat-
tung liegt vor, wenn für die jeweiligen Prüfbereiche ge-
Begriffsbestimmungen
mäß Anlage 1 den folgenden Normen genügt wird:
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1. DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe August 2005 mit
1. Prüfbereich Berichtigungen vom Mai 2007, sowie VDI-Richt-
linie 4220, Ausgabe April 2011,
die von der zuständigen Behörde in der Bekannt-
gabe einer Stelle bezeichnete Kombination von Tä- 2. VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011,
tigkeitsbereichen und Stoffbereichen nach Anlage 1; oder
3. DIN 45688, Ausgabe April 2005.
2. Ermittlungen
(2) Bekannt zu gebende Stellen müssen an jedem
Messungen, Kalibrierungen, Prüfungen und Berech- Standort mindestens eine fachlich verantwortliche Per-
nungen, die für die Beurteilung der Emissionen oder son oder deren Stellvertreter hauptberuflich beschäfti-
Immissionen von Anlagen notwendig sind und von gen. Die fachlich verantwortlichen Personen und ihre
bekannt gegebenen Stellen durchgeführt werden; Stellvertreter müssen zusätzlich zur Fachkunde nach
3. Fachlich verantwortliche Personen und deren Stell- Absatz 1 Satz 2 über umfassende Kenntnisse in immis-
vertreter sionsschutzrechtlichen Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften für den jeweiligen Prüfbereich, in technischen
die für die Durchführung von Ermittlungen verant- Normen sowie in dem Bekanntgabe- und Kompetenz-
wortlichen natürlichen Personen einer bekannt ge- feststellungsverfahren nach dieser Verordnung verfü-
gebenen Stelle; gen.
4. Standort
§5
derjenige geografische Ort, von dem aus eine be-
kannt gegebene Stelle tätig wird, um Dienstleistun- Unabhängigkeit von Stellen
gen zur Erfüllung der Ermittlungsaufgaben zu erbrin- Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2
gen; Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-
derliche Unabhängigkeit einer Stelle ist in der Regel
5. Prüfungsbereich dann nicht gegeben, wenn sie
die von der zuständigen Behörde in der Bekannt- 1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, er-
gabe von Sachverständigen bezeichnete Kombina- richtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Er-
tion aus Anlagenarten und Fachgebieten nach An- richtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
lage 2;
2. Geräte oder Einrichtungen zur Verminderung von
6. Sachverständige oder Sachverständiger Emissionen oder Messgeräte zur kontinuierlichen
Überwachung von Emissionen oder sicherheitsrele-
eine natürliche Person.
vante Anlagen, insbesondere Schutzsysteme, her-
stellt oder vertreibt,
Abschnitt 2
3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hin-
Bekanntgabevoraussetzungen sichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten
ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Auf-
Unterabschnitt 1 gaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder
wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme be-
Stellen im Sinne steht oder
von § 29b Absatz 1 des
4. fachlich verantwortliche Personen beschäftigt, die
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nicht hauptberuflich bei ihr tätig sind.
§3 §6
Organisationsform von Stellen Zuverlässigkeit von Stellen
Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Ab- (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes müssen § 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz-
in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- gesetzes liegt vor, wenn die nach Gesetz, Satzung oder
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsfüh-
Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristi- rung berechtigten Personen der bekannt zu gebenden
sche Personen oder Personengesellschaften sein. Stelle sowie das in § 4 genannte Personal auf Grund
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1003
ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und 2. Ringversuche nach § 16 Absatz 4 Nummer 7 wieder-
ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der holt nicht bestanden wurden.
ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel Unterabschnitt 2
nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 bezeichneten
Personen Sachverständige im
Sinne von § 29b Absatz 1 des
1. wegen Verletzung der Vorschriften Bundes-Immissionsschutzgesetzes
a) des Strafrechts über gemeingefährliche Delikte
oder Delikte gegen die Umwelt, §7
b) des Natur- und Landschaftsschutz-, Chemika-
lien-, Gentechnik- oder Strahlenschutzrechts, Fachkunde von Sachverständigen
c) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- Die erforderliche Fachkunde im Sinne des § 29b Ab-
oder Infektionsschutzrechts, satz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
d) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits- liegt vor, wenn der oder die bekannt zu gebende Sach-
schutzrechts oder verständige
e) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng- 1. ein Hochschulstudium auf den Gebieten des Inge-
stoffrechts nieurwesens, der Chemie oder der Physik abge-
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geld- schlossen hat; alternativ kann ein Studium in ande-
strafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder ren als den genannten Fächern anerkannt werden,
wenn die Ausbildung in diesem Fach im Hinblick
2. wegen Verletzung der Vorschriften auf die Aufgabenstellung, der sich der oder die
a) des Immissionsschutz-, Abfall-, Wasser-, Natur- Sachverständige zuwenden will, als geeignet anzu-
und Landschaftsschutz-, Bodenschutz-, Chemi- sehen ist;
kalien-, Gentechnik- oder Atom- und Strahlen-
2. während einer dreijährigen praktischen Tätigkeit Er-
schutzrechts,
fahrungen in den Prüfungsbereichen nach Anlage 2
b) des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- erworben hat, für die die Bekanntgabe beantragt
oder Infektionsschutzrechts, wird,
c) des Gewerbe-, Produktsicherheits- oder Arbeits-
3. über grundlegende Kenntnisse in Verfahrens- und
schutzrechts oder
Sicherheitstechnik und in systematischen Methoden
d) des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Spreng- der Gefahrenanalyse verfügt,
stoffrechts
4. in Bezug auf die beantragten Prüfungsbereiche über
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Antragstellung
umfassende Fachkenntnisse sowie Kenntnisse in für
mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als fünfhundert
die Anlagensicherheit maßgebenden Gesetzen, Ver-
Euro belegt worden ist.
ordnungen und Technischen Regeln verfügt.
(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel
auch dann nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 In begründeten Einzelfällen kann abweichend von
bezeichneten Personen Satz 1 Nummer 1 und 2 eine nicht akademische Aus-
bildung mit mindestens fünfjähriger beruflicher Praxis
1. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Ab-
im Bekanntgabebereich anerkannt werden, wenn dies
satz 2 genannten Vorschriften verstoßen hat,
im Hinblick auf die Aufgabenstellung im Einzelfall als
2. Ermittlungs- oder Prüfungsergebnisse vorsätzlich gleichwertig anzusehen ist.
oder grob fahrlässig verändert oder nicht vollständig
wiedergegeben hat,
§8
3. wiederholt gegen Anforderungen des technischen
Regelwerkes verstoßen hat, die für die Richtigkeit Unabhängigkeit von Sachverständigen
der Ermittlungs- und Prüfergebnisse relevant sind, Die für eine Bekanntgabe gemäß § 29b Absatz 2
4. vorsätzlich oder grob fahrlässig Pflichten, die sich Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfor-
aus dieser Verordnung oder einer bereits erfolgten derliche Unabhängigkeit eines Sachverständigen ist in
Bekanntgabe ergeben, verletzt hat oder der Regel dann nicht gegeben, wenn dieser
5. Dokumentationen und Berichterstattungen zu Er- 1. Anlagen und Anlagenteile entwickelt, vertreibt, er-
mittlungen oder Prüfungen wiederholt mit erheb- richtet oder betreibt oder bei deren Entwicklung, Er-
lichen oder schwerwiegenden Mängeln erstellt hat richtung oder Betrieb mitwirkt oder mitgewirkt hat,
oder vorsätzlich oder grob fahrlässig wiederholt
dazu beigetragen hat, dass Fristen für deren Vorlage 2. sicherheitsrelevante Anlagen, insbesondere Schutz-
versäumt wurden. systeme, herstellt oder vertreibt,
(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel 3. organisatorisch, wirtschaftlich, personell oder hin-
auch dann nicht gegeben, wenn sichtlich des Kapitals mit Dritten derart verflochten
1. eine der in § 4 bezeichneten Personen ohne Fach- ist, dass deren Einflussnahme auf die jeweiligen Auf-
kundenachweise im Sinne von § 4 Absatz 1 für er- gaben nicht ausgeschlossen werden kann, oder
gebnisrelevante Tätigkeiten selbständig eingesetzt wenn der Anschein einer solchen Einflussnahme be-
wird oder worden ist oder steht.
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
§9 (3) Für Hilfspersonal gelten § 9 Absatz 1 und § 6 Ab-
satz 2 und 3 entsprechend. Hilfspersonal muss über
Zuverlässigkeit von Sachverständigen eine ausreichende Fachkunde zur Wahrnehmung der
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von ihm zu überlassenden Aufgaben verfügen.
§ 29b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz- (4) Sachverständige haben den Abschluss einer
gesetzes liegt vor, wenn bekannt zu gebende Sachver- Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Um-
ständige auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, weltschäden mit einer Deckungssumme von mindes-
ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsge- tens 2,5 Millionen Euro pro Schadensfall nachzuweisen.
mäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben ge-
eignet sind.
Abschnitt 3
(2) § 6 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel Bekanntgabeverfahren;
auch dann nicht gegeben, wenn bekannt zu gebende Nebenbestimmungen
Sachverständige die erforderlichen geistigen und
körperlichen Voraussetzungen für ihre Tätigkeit nicht § 12
nur vorübergehend nicht erfüllen.
Antrag; behördliches
§ 10 Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
Gerätetechnische (1) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat dem
Ausstattung von Sachverständigen Antrag auf Bekanntgabe oder Erweiterung einer Be-
kanntgabe die Unterlagen beizufügen, die zum Nach-
Bekannt zu gebende Sachverständige haben hin- weis der Fachkunde, der Unabhängigkeit, der Zuverläs-
sichtlich der einzusetzenden Ausstattung, wie Geräten, sigkeit sowie der gerätetechnischen Ausstattung erfor-
Programmen und Informationsquellen, zu gewährleis- derlich sind.
ten, dass diese ordnungsgemäß beschaffen ist, dem
Stand der Technik entspricht und für die jeweilige Auf- (2) Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige
gabe geeignet ist, insbesondere dass Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder
die Antragstellerin seinen oder ihren Geschäftssitz hat,
1. die Bauart der Messgeräte und Messeinrichtungen und gilt für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein
dem Stand der Messtechnik entspricht, Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in
dem die Tätigkeit erstmalig ausgeübt werden soll. Die
2. die erforderliche Aussagegenauigkeit der Ergebnisse
Bekanntgabe erfolgt bei Stellen bezogen auf den je-
sichergestellt ist und
weils beantragten Prüfbereich nach Anlage 1 und bei
3. Messgrößen, für die der Einsatz geeichter Messge- Sachverständigen bezogen auf den jeweils beantragten
räte vorgeschrieben ist, nur mit Messgeräten erfasst Prüfungsbereich nach Anlage 2. Die Bekanntgabe kann
werden, die den eichrechtlichen Bestimmungen ent- mit einem Vorbehalt des Widerrufs, mit Bedingungen
sprechen; nicht geeichte Messgeräte und -einrich- und Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen verse-
tungen müssen, sofern dies technisch möglich ist, hen werden. Verfahren nach dieser Vorschrift können
entsprechend den Herstellerangaben kalibriert sowie über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Das
auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft sein. Verfahren für die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe
muss innerhalb von vier Monaten abgeschlossen sein;
§ 11 § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes ist anzuwenden.
Hilfspersonal;
Haftpflichtversicherung (3) Die Länder unterrichten sich gegenseitig über
Bekanntgaben, Ablehnungen von Anträgen und Wider-
(1) Soweit die Durchführung sicherheitstechnischer rufe von Bekanntgaben. Bekanntgaben sind im Internet
Prüfungen im Sinne von § 29a des Bundes-Immissions- zu veröffentlichen.
schutzgesetzes den Einsatz von Hilfspersonal erfordert,
muss dieses in ausreichendem Umfang zur Verfügung § 13
stehen. Der Einsatz des Hilfspersonals muss durch ei-
nen zwischen dem Hilfspersonal und dem oder der Nachweise der Fachkunde
Sachverständigen oder dem Arbeitgeber des oder der und gerätetechnischen Ausstattung
Sachverständigen geschlossenen Vertrag sichergestellt
sein. (1) Der Nachweis der Fachkunde und der geräte-
technischen Ausstattung ist für bekannt zu gebende
(2) Sachverständige haben sich zu verpflichten, Stellen durch Vorlage einer Akkreditierung der Akkredi-
Hilfspersonal nur zur Vorbereitung von Gutachten auf tierungsstelle (Kompetenznachweis) zu erbringen. Der
Grund von sicherheitstechnischen Prüfungen im Sinne Kompetenznachweis muss für alle in die Bekanntgabe-
von § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hin- entscheidung einzubeziehenden Standorte der Stelle
zuzuziehen und das Hilfspersonal dabei nur insoweit die Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung für
mit Teilarbeiten zu beschäftigen, als sie dessen Mitar- die beantragten Prüfbereiche nach Anlage 1 belegen
beit ordnungsgemäß überwachen können. Durch das und die Ergebnisse der letzten zwei Ringversuchsteil-
Hinzuziehen von Hilfspersonal darf der Charakter einer nahmen dokumentieren. Abweichend von den Sätzen 1
persönlichen Leistung des oder der Sachverständigen und 2 ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich
nicht verloren gehen. des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1005
eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richt- staates der Europäischen Union oder eines anderen
linie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen. Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum gilt hinsichtlich der erforder-
(2) Sachverständige müssen dem Bekanntgabean- lichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Ab-
trag für jeden Prüfungsbereich nach Anlage 2, auf den satz 3 der Gewerbeordnung entsprechend. Eignungs-
sich der Antrag bezieht, mindestens eine Arbeitsprobe prüfungen gemäß § 13a Absatz 3 und § 36a Absatz 2
beifügen. Arbeitsproben sind schriftliche Ergebnisse der Gewerbeordnung sind vor einer für Bekanntgaben
von Prüfungen oder Gutachten, die hinsichtlich Anfor- zuständigen Behörde abzulegen.
derungen und Aufgabenstellung mit sicherheitstechni-
schen Prüfungen gemäß § 29a des Bundes-Immis- (3) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung
sionsschutzgesetzes vergleichbar sind, oder wissen- sind Anpassungslehrgänge für die Fachkunde von
schaftliche Arbeiten. Die Arbeitsproben müssen erken- Sachverständigen im Sinne von § 29b Absatz 2 des
nen lassen, dass sie vollständig von dem Antragsteller Bundes-Immissionsschutzgesetzes nur in den Fällen
oder der Antragstellerin angefertigt wurden. Sofern die des § 7 Nummer 3 und 4 zulässig; die Anpassungslehr-
Arbeitsproben nicht vollständig von dem Antragsteller gänge müssen eine Abschlussprüfung beinhalten.
oder der Antragstellerin angefertigt wurden, müssen sie
erkennen lassen, in welchen Teilen sie von dem Antrag- § 15
steller oder der Antragstellerin angefertigt wurden.
Nebenbestimmungen
(3) Ungeachtet der Anforderungen des Absatzes 2
kann die zuständige Behörde ein Fachgespräch mit (1) Die Bekanntgabe von Stellen ist auf längstens
dem oder der bekannt zu gebenden Sachverständigen fünf Jahre zu befristen. Falls der Kompetenznachweis
führen. Die gerätetechnische Ausstattung des oder der für einen kürzeren Zeitraum gilt, ist die Frist entspre-
bekannt zu gebenden Sachverständigen kann vor Ort chend zu verkürzen. Wird die Kompetenz durch Be-
überprüft werden. Von einer Überprüfung vor Ort und scheinigung nach § 13 Absatz 1 Satz 4 nachgewiesen,
einem Fachgespräch kann abgesehen werden, wenn erfolgt die Bekanntgabe für einen Zeitraum von fünf
eine Bekanntgabe für die betreffenden Prüfungsberei- Jahren mit der Maßgabe, dass die nach der VDI-Richt-
che bereits besteht oder wegen Fristablaufs nicht mehr linie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, alle zwei
besteht und erneut beantragt wird. Jahre zu erbringende Bescheinigung unverzüglich der
zuständigen Behörde vorzulegen ist.
§ 14 (2) Die Bekanntgabe von Sachverständigen ist auf
längstens acht Jahre zu befristen.
Gleichwertigkeit von
Befähigungsnachweisen aus anderen Abschnitt 4
Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Pflichten bekannt
(1) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat
gegebener Stellen und Sachverständiger
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum stehen Bekanntgaben nach § 29b Absatz 1 § 16
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung
Pflichten
mit § 12 Absatz 2 dieser Verordnung gleich, wenn sie
bekannt gegebener Stellen
ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags
auf Bekanntgabe nach § 12 Absatz 2 stehen Nach- (1) Die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver-
weise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä- trag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Personen der bekannt gegebenen Stelle sind verpflich-
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tet,
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
vorgeht, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin 1. wesentliche Änderungen, die die Erfüllung der Vo-
die betreffenden Bekanntgabevoraussetzungen oder raussetzungen der Bekanntgabe betreffen, unver-
die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver- züglich der zuständigen Behörde mitzuteilen, insbe-
gleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates er- sondere diejenigen, die
füllt. a) die Veränderung der personellen Ausstattung
oder die Fachkunde des in § 4 genannten Perso-
(2) Nachweise über die gleichwertige Anerkennung
nals betreffen,
nach Absatz 1 Satz 1 und sonstige Nachweise nach
Absatz 1 Satz 2 sind der zuständigen Behörde im Ori- b) sich auf den Gesellschaftsvertrag, die Aufnahme
ginal oder in Kopie vorzulegen; die Vorlage der Nach- oder den Wechsel eines Gesellschafters oder
weise über die gleichwertige Anerkennung hat vor Auf- einer Gesellschafterin, Änderungen der Kapital-
nahme der Tätigkeit zu erfolgen. Eine Beglaubigung der oder Beteiligungsverhältnisse, die Rechtsform,
Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung die Bezeichnung oder den Sitz der Stelle bezie-
können verlangt werden. Hinsichtlich der Überprüfung hen,
der erforderlichen Fachkunde des Antragstellers oder
der Antragstellerin gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 c) die Unabhängigkeit berühren,
und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei d) die Zuverlässigkeit betreffen oder
vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines
oder einer Staatsangehörigen eines anderen Mitglied- e) die gerätetechnische Ausstattung betreffen,
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
2. die gerätetechnische Ausstattung jeweils dem Stand und deren Ergebnisse unverzüglich der für die Be-
der Technik anzupassen, kanntgabe zuständigen Behörde vorzulegen,
3. zu dulden, dass Beauftragte der für die Bekanntgabe 8. der für die Bekanntgabe zuständigen Behörde auf
zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stelle Verlangen alle erforderlichen Unterlagen über im
tätig wird, an Ermittlungen teilnehmen oder das Er- Rahmen der Bekanntgabe durchgeführte Ermittlun-
gebnis der Ermittlung kostenpflichtig überprüfen, gen vorzulegen und
4. keine Aufträge anzunehmen, bei denen mögliche 9. die regelmäßige Teilnahme des in § 4 genannten
Beeinträchtigungen der Unparteilichkeit das Ergeb- Personals an Fortbildungsmaßnahmen zum Immis-
nis beeinflussen könnten. sionsschutzrecht sicherzustellen.
(2) Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sowie Ge- (5) Abweichend von Absatz 4 Nummer 1 ist für den
heimnisse zum Schutz öffentlicher Belange, die den be- Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III, Num-
kannt gegebenen Stellen im Zusammenhang mit ihrer mer 1 der Anlage 1 ein Qualitätssicherungssystem auf
Tätigkeit bekannt geworden sind, müssen vor unbefug- der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezem-
ter Offenbarung gewahrt bleiben. Das Personal ist ber 2008, ausreichend.
durch die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsver- (6) Bekannt gegebene Stellen müssen ihre Ge-
trag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigten schäftspolitik in Bezug auf Ermittlungen so ausrichten,
Personen der bekannt gegebenen Stelle entsprechend dass sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben keinen
zu verpflichten. wirtschaftlichen oder finanziellen Einflüssen von außen
(3) Die Vergabe von Unteraufträgen an andere Stel- unterworfen sind. Die Ausrichtung der Tätigkeit auf ei-
len ist nicht zulässig. Ausgenommen sind Analysen von nen oder wenige Auftraggeber ist nicht zulässig, wenn
Stoffen entsprechend Anlage 1, Buchstabe B, Zeile 5 durch den Wegfall eines solchen Auftraggebers die
Stoffbereich Sa. wirtschaftliche Existenz der Stelle gefährdet wäre.
(4) Bekannt gegebene Stellen sind darüber hinaus
verpflichtet, § 17
1. für die Ermittlungen im Rahmen der Bekanntgabe ein Pflichten bekannt
Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der gegebener Sachverständiger
DIN EN ISO/IEC 17025, Ausgabe 2005 mit Berichti- (1) Für bekannt gegebene Sachverständige gilt § 16
gungen vom Mai 2007, zu betreiben und ständig Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e und Nummer 2
fortzuschreiben, und 3 entsprechend. Sie sind zusätzlich verpflichtet,
2. sich vor Aufnahme der Tätigkeit in einem Land über 1. neben den im Rahmen ihrer Aufträge anzufertigen-
länderspezifische Anforderungen an die Tätigkeit, den Prüfungsberichten Erfahrungen, die bei der
die Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse Durchführung der sicherheitstechnischen Prüfungen
sowie qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mit- und der Prüfungen sicherheitstechnischer Unterla-
wirkung der Stelle erfordern, zu informieren, gen gemacht werden, so aufzuzeichnen, dass sie
3. der zuständigen Behörde des Landes, in dem die ausgewertet werden können; die Aufzeichnungen
Stelle tätig wird, auf Verlangen alle Unterlagen zur müssen insbesondere Folgendes enthalten:
Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Tä- a) Angaben über Anlagenart, Grund, Zeitpunkt, Ge-
tigkeit der Stellen und die Qualität der Ermittlungs- genstand und Umfang der Prüfung,
ergebnisse zu überwachen,
b) Angaben über die bei der Prüfung festgestellten
4. die Messpläne und Messterminanzeigen fristgerecht Mängel sowie Vorschläge zu deren Abhilfe,
an die in dem Land der Ermittlungsdurchführung für
c) grundlegende Folgerungen für die Verbesserung
die Bekanntgabe und die für die Überwachung der
der Anlagensicherheit, einschließlich Störfallvor-
zu prüfenden Anlage zuständige Behörde auf deren
sorge, sowie
Verlangen zu übermitteln und abzustimmen,
d) Angaben über eingegangene Beschwerden, ge-
5. bei Vorliegen bundeseinheitlicher Kriterien Messbe-
troffene Abhilfe und Maßnahmen zur Verbesse-
richte nach diesen Kriterien zu erstellen,
rung der Qualität der Prüfung;
6. den für die Bekanntgabe zuständigen Behörden der
2. die vorgenannten Aufzeichnungen einmal jährlich
Länder, in denen die Stelle tätig geworden ist, bis
zusammenzufassen und der zuständigen Behörde
zum 31. März eines Jahres mitzuteilen, welche Er-
auf Verlangen vorzulegen;
mittlungen im Vorjahr gemäß Bekanntgabebescheid
durchgeführt worden sind, 3. Aufzeichnungen über die gerätetechnische Ausstat-
tung bereit zu halten;
7. zweimal im Bekanntgabezeitraum unter Einbezie-
hung aller Standorte sowie des fachkundigen Perso- 4. innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Ka-
nals dieser Standorte auf eigene Kosten lenderjahres den zuständigen Behörden über jede
durchgeführte Prüfung einen Bericht nach behörd-
a) an anerkannten Ringversuchen teilzunehmen, de-
lichen Vorgaben vorzulegen, in dem eine Zusam-
ren Veranstalter hierfür eine Akkreditierung der
menfassung der bei der jeweiligen Prüfung festge-
Akkreditierungsstelle besitzen, oder
stellten bedeutsamen Mängel sowie eine Zusam-
b) an entsprechenden Maßnahmen zur Qualitätssi- menfassung der grundlegenden Folgerungen für die
cherung teilzunehmen, falls keine Ringversuche Verbesserung der Anlagensicherheit, einschließlich
angeboten werden, Störfallvorsorge, enthalten ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1007
5. die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz (2) Ergibt die Überprüfung nach Absatz 1, dass die
und Reaktorsicherheit im Bundesanzeiger veröffent- Bekanntgabevoraussetzungen ganz oder teilweise
lichten sicherheitstechnischen Regeln zu berück- nicht mehr erfüllt sind, widerruft die zuständige Be-
sichtigen; hörde ganz oder teilweise die Bekanntgabe.
6. einen Prüfauftrag nicht anzunehmen, wenn sie im
Rahmen Abschnitt 6
a) der Planung oder des Genehmigungsverfahrens, Pflichten von Anlagenbetreibern
b) der Erstellung des Konzepts zur Verhinderung
von Störfällen, § 19
c) der Erstellung des Sicherheitsberichts oder
Gleichwertigkeit von Anerkennungen
d) der Erstellung des internen Alarm- und Gefahren-
abwehrplans (1) Nachweise von nicht nach dieser Verordnung be-
kannt gegebenen Stellen oder Sachverständigen über
für den Betreiber der Anlage, auf die sich der Prü-
die Gleichwertigkeit ihrer Anerkennungen aus anderen
fungsauftrag beziehen soll, Aufträge durchgeführt
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen
haben, durch die sie bei einer nachfolgenden Prü-
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europä-
fungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten
ischen Wirtschaftsraum hat der Betreiber der zuständi-
könnten;
gen Behörde, auch im Fall einer vorübergehenden und
7. zur Aufrechterhaltung der Fachkunde nur gelegentlichen Tätigkeit dieser Stellen oder Sach-
a) sich entsprechend der Entwicklung des Standes verständigen, vor Beginn der jeweiligen Ermittlung oder
der Technik und der Sicherheitstechnik fortzubil- der sicherheitstechnischen Prüfung im Original oder in
den und Kopie vorzulegen. Die zuständige Behörde kann eine
b) alle zwei Jahre an einem vom Bundesministerium Beglaubigung der Kopie verlangen. Sie kann darüber
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hinaus verlangen, dass die Nachweise in beglaubigter
autorisierten Meinungs- und Erfahrungsaus- deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
tausch teilzunehmen; (2) Die zuständige Behörde prüft die Gleichwertig-
8. den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheim- keit der nicht inländischen Anerkennung mit den Be-
nissen sowie von Geheimnissen aus Gründen der kanntgabevoraussetzungen und teilt dem Betreiber
öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten. das Ergebnis mit.
(2) In begründeten Einzelfällen können Unteraufträge
an andere Sachverständige vergeben werden; vor der Abschnitt 7
Vergabe ist der zuständigen Behörde der Unterauftrag
Schlussvorschriften
nebst Begründung anzuzeigen.
Abschnitt 5 § 20
Widerruf Zugänglichkeit der Normen
VDI-Richtlinien, ISO-, DIN- und DIN-EN-Normen, auf
§ 18 die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei der
Widerruf der Bekanntgabe Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und sind in der
(1) Ergeben sich aus Berichten von bekannt gegebe- Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
nen Stellen oder Sachverständigen, aus Gutachten, aus niedergelegt.
den Ergebnissen von Ringversuchen oder anderen In-
formationsquellen Anhaltspunkte für den Wegfall von § 21
Bekanntgabevoraussetzungen oder für die Nichtbefol-
Übergangsvorschriften
gung von Auflagen der Bekanntgabe oder von Pflichten
nach Abschnitt 4, so überprüft die zuständige Behörde, Bestehende Bekanntgaben für Stellen und Sachver-
die die Bekanntgabe vorgenommen hat, ob die Be- ständige, die vor dem 2. Mai 2013 erteilt wurden, gelten
kanntgabevoraussetzungen noch erfüllt sind. Sie kann in ihrem bisherigen Geltungsbereich fort, bis eine neue
hierfür von den bekannt gegebenen Stellen oder Sach- bundesweite Bekanntgabe erfolgt. Abweichend von
verständigen die Vorlage von Unterlagen und die Ertei- Satz 1 gilt § 16 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 2
lung von Auskünften verlangen und die Überprüfung für bestehende Bekanntgaben für Stellen und gelten
der gerätetechnischen Ausstattung vor Ort durchführen § 11 Absatz 4 und § 17 für bestehende Bekanntgaben
oder durch Dritte durchführen lassen. für Sachverständige jeweils ab dem 2. Mai 2013.
1008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)
Prüfbereiche für Stellen
Prüfbereiche ergeben sich aus der Kombination von Tätigkeitsbereichen (A.) und Stoffbereichen (B.).
A. Tätigkeitsbereiche
Nr. Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV Gruppe V Gruppe VI
Ermittlung der Überprüfung des Überprüfung Ermittlung der Ermittlung von Ermittlung von
Emissionen ordnungsgemäßen instationär Immissionen Geräuschen Erschütterungen
(Luft) Einbaus und der genutzter (Luft)
Funktion sowie Messeinrichtungen
Kalibrierung (Luft)
kontinuierlich
arbeitender
Emissionsmess-
einrichtungen
Voraussetzung ist
Gruppe I
1 Messaufgaben Überprüfungen Überprüfungen §§ 26, 28 §§ 26, 28 §§ 26, 28
nach §§ 26, 28 und Kalibrie- und Kalibrie- BImSchG und BImSchG und BImSchG und
BImSchG und rungen von rungen von entsprechende entsprechende entsprechende
entsprechende Messeinrich- Messeinrich- Messaufgaben Messaufgaben Messaufgaben
Messaufgaben tungen an tungen, die im nach Verord- nach Verord- nach Verord-
nach Verord- Anlagen, die eine nicht stationären nungen zur nungen zur nungen zur
nungen zur gerätetechnische Betrieb einge- Durchführung Durchführung Durchführung
Durchführung Ausstattung und setzt werden des BImSchG des BImSchG des BImSchG
des BImSchG Kenntnisse und
Erfahrungen
erfordern
2 Nummer 1 und Nummer 1 und
Messaufgaben, Überprüfungen
die eine spezielle und Kalibrie-
gerätetechnische rungen von
Ausstattung Messeinrich-
und spezielle tungen an
Erfahrungen des Anlagen, die eine
fachkundigen spezielle geräte-
Personals technische
erfordern Ausstattung
und spezielle
Erfahrungen des
fachkundigen
Personals
erfordern
B. Stoffbereiche
Kennung Aufgabenbereich (für die Gruppen I, II und IV)
P partikelförmige und an Partikeln adsorbierte Stoffe
G gasförmige anorganische und organische Stoffe
O Gerüche
Sp spezielle Probenahme von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern
Sa spezielle Analyse von Stoffen, die einen besonderen Aufwand bei der Probenahme oder Analyse
erfordern
Die Bekanntgabe innerhalb der vorgenannten Tätigkeits- und Stoffbereiche ist begrenzt durch die im Bekannt-
gabeverfahren vorgelegte Akkreditierung mit den dort beschriebenen Mess- und Untersuchungsmethoden. Grund-
sätzlich gilt für eine bekannt gegebene Stelle das Gebot der Einheit von Probenahme und Analytik; davon aus-
genommen sind die besonders aufwändigen Messverfahren in den Stoffbereichen Sp und Sa.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1009
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 6, § 7, § 12 Absatz 2 und § 13 Absatz 2)
Prüfungsbereiche für Sachverständige
Prüfungsbereiche ergeben sich aus der Kombination von Anlagenarten (A.) und Fachgebieten (B.).
A. Anlagenarten
1. Anlagenarten oder Gruppen von Anlagenarten gemäß Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der
jeweils gültigen Fassung, auch soweit die dort genannten Schwellen unterschritten werden;
2. nicht genehmigungsbedürftige Anlagenarten, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs sein können.
B. Fachgebiete
Nr. Fachgebiet Beschreibung
1 Auslegung von Anlagen und Anlagenteilen Auslegung (Festigkeit, Dimensionierung, Standsicherheit etc.)
von Anlagen, Anlagenteilen, Apparaten, Rohrleitungen u. Ä.
unter besonderer Berücksichtigung der Beanspruchungen
bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs
2 Errichtung von Anlagen und Anlagenteilen
2.1 Prüfung von Anlagenteilen vor Ort Prüfungen von Anlagenteilen und Komponenten während der
Errichtung vor Ort; Prüfungen vor Ort, wie z. B. nach Vorgaben
des technischen Regelwerkes; Funktionsprüfungen
2.2 Qualitätssicherung, Prüfung auf Konformität Qualitätssicherung der Errichtung, Prüfung von Anlagen auf
Konformität mit den vorliegenden Unterlagen (z. B. Genehmi-
gungsunterlagen, Baupläne) und den Gegebenheiten vor Ort
3 Verfahrenstechnische Prozessführung Verfahrenstechnische Prozessführung und Auslegung von
Anlagen oder Anlagenteilen sowie Beherrschung von Störun-
gen des bestimmungsgemäßen Betriebs, beispielsweise
Projektierung, Anlagenplanung, Erstellung oder Prüfung von
Anlagenschutzkonzepten (z. B. Brandschutz, Explosions-
schutz, Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik),
Prozessleittechnik (PLT)
4 Instandhaltung von Anlagen
5 Statik von baulichen Anlagenteilen Prüfung der Auslegung bzw. der Statik von Anlagenteilen (ein-
schließlich der für diese relevanten Pflichten der 12. BImSchV
– Störfallverordnung)
6 Werkstoffe
6.1 Werkstoffprüfung Werkstoffprüfung (Prüfinstitut, Prüflabor)
6.2 Werkstoffbeurteilung Werkstoffbeurteilung (Werkstoffeignung, Werkstoffverträglich-
keit)
7 Versorgung mit Energien und Medien
8 umgebungsbedingte Gefahrenquellen
9 Elektrotechnik
10 MSR-/Prozessleittechnik Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Prozessleittechnik
(hard- und softwaremäßige Ausführung, Betrieb und Prüfung
vom MSR-Technik/PLT)
11 Systematische Methoden der
Gefahrenanalyse
12 Stoffeigenschaften chemische, physikalische, human- und ökotoxikologische
Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen
12.1 Bewertung der Stoffeigenschaften Bewertung chemischer, physikalischer und reaktionstech-
nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen
12.2 Ermittlung von Stoffeigenschaften Ermittlung chemischer, physikalischer und reaktionstech-
nischer Eigenschaften von Stoffen, Gemischen und Abfällen
1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Nr. Fachgebiet Beschreibung
12.3 Spezielle toxikologische Fragestellungen Bearbeitung von speziellen toxikologischen Fragestellungen
zu Stoffen, Gemischen und Abfällen
13 Auswirkungsbetrachtungen Auswirkungen von Störfällen, anderen Schadensereignissen
sowie sonstigen Störungen des bestimmungsgemäßen
Betriebs, Ermittlung, Berechnung und Bewertung
14 Betriebliche Alarm- und Gefahrenabwehr-
pläne
15 Brandschutz
15.1 Fachfragen zum Brandschutz einschließlich Prüfung von speziellen Fachfragen zum vorbeugenden,
Löschwasserrückhaltung baulichen und abwehrenden Brandschutz, einschließlich
Löschwasserrückhaltung
15.2 Experimentelle Untersuchungen zum Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Brandschutz Brandschutz und zu Brandursachen
16 Explosionsschutz
16.1 Prüfung von speziellen Fachfragen zum
Explosionsschutz
16.2 Experimentelle Untersuchungen zum Durchführung von experimentellen Untersuchungen zum
Explosionsschutz Explosionsschutz (Prüfinstitut, Prüflabor)
17 Sicherheitsmanagement und Sicherheitsmanagement und Betriebsorganisation (Bearbeitung
Betriebsorganisation organisations- und managementspezifischer Fragestellungen)
18 Sonstiges
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1011
Artikel 5 die Gewässerbenutzung oder die Errichtung und den
Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Num-
Verordnung mer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes die Durchführung
zur Regelung des einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so ist
Verfahrens bei Zulassung und die Umweltverträglichkeitsprüfung jeweils unselbstän-
Überwachung industrieller diger Bestandteil des Zulassungsverfahrens.
Abwasserbehandlungsanlagen
(2) Soweit für ein Vorhaben nach Absatz 1 eine Zu-
und Gewässerbenutzungen lassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz sowie nach
(Industriekläranlagen-Zulassungs- anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, ist eine vollstän-
und Überwachungsverordnung – IZÜV) dige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der
Inhalts- und Nebenbestimmungen für das Vorhaben si-
Abschnitt 1 cherzustellen, um ein hohes Schutzniveau für die Um-
welt insgesamt zu gewährleisten. Die für das Zulas-
Anwendungsbereich
sungsverfahren nach dieser Verordnung zuständige Be-
und Begriffsbestimmungen hörde hat mit den Behörden, die für die anderweitigen
Verfahren zuständig sind, den von ihr beabsichtigten
§1 Inhalt der Zulassung frühzeitig zu erörtern und abzu-
Anwendungsbereich stimmen.
und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders be- §3
stimmt, Antragsunterlagen und Entscheidungsfrist
1. für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbe-
nutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrie- (1) Im Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Ge-
anlagen im Sinne von Absatz 3 gehören, nehmigung sind vom Antragsteller mindestens fol-
gende Angaben zu machen:
2. für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen
nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasser- 1. Art, Herkunft, Menge und stoffliche Belastung des
haushaltsgesetzes. Abwassers sowie Feststellungen von erheblichen
Auswirkungen des Abwassers auf die Gewässer,
Die §§ 8, 9 und 10 gelten auch für Indirekteinleitungen
nach § 58 und § 59 des Wasserhaushaltgesetzes, die 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie sonstige Stoffe und Ener-
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmi- gie, die in der Anlage verwendet oder erzeugt wer-
gungsbedürftige Anlagen stammen, die entweder den,
1. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immis- 3. der Ort des Abwasseranfalls und der Zusammenfüh-
sionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, rung von Abwasserströmen,
2. nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immis-
4. Maßnahmen zur Rückhaltung von Schadstoffen aus
sionsschutzgesetzes überwacht werden oder
dem Schmutzwasser und aus dem auf dem Anla-
3. vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergeneh- gengrundstück anfallenden Niederschlagswasser,
migung bedurften.
5. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verord- Umwelt und
nung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Ab-
satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasser- 6. die wichtigsten vom Antragsteller geprüften ander-
haushaltsgesetzes. weitigen Lösungsmöglichkeiten in einer Übersicht.
(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Entsprechende Angaben in einer Umwelterklärung nach
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. No-
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. vember 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organi-
sationen an einem Gemeinschaftssystem für Umwelt-
Abschnitt 2 management und Umweltbetriebsprüfung und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 sowie
Zulassung und Überwachung
der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
industrieller Abwasserbehandlungs- 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) können
anlagen und Gewässerbenutzungen in den Antrag aufgenommen oder diesem beigefügt
werden. Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann
§2 auf solche Angaben verzichtet werden, die für die be-
Zulassungsverfahren und Koordinierung antragte Erlaubnis oder Genehmigung offensichtlich
ohne Belang sind. Dem Antrag auf Erteilung der Erlaub-
(1) Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der we- nis oder Genehmigung ist eine nichttechnische Zusam-
sentlichen Änderung einer Industrieanlage eine Gewäs- menfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufü-
serbenutzung verbunden oder wird die Genehmigung gen, die auch Hinweise auf solche Angaben enthält, auf
einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die nach Satz 3 verzichtet werden kann.
des Wasserhaushaltsgesetzes beantragt, so ist das
Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis oder einer Ge- (2) Der Antrag auf die Genehmigung einer Anlage
nehmigung nach den §§ 3 bis 6 durchzuführen. Ist für nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
haltsgesetzes hat zudem folgende Angaben zu enthal- Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes keine Öffent-
ten: lichkeitsbeteiligung erforderlich ist, und
1. die Beschreibung der Anlage sowie Art und Umfang 2. erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ein Gewäs-
ihrer Tätigkeit, ser nicht zu erwarten sind.
2. den Zustand des Anlagengrundstücks sowie einen (2) Erlaubnisse und Genehmigungen nach § 1 Ab-
Bericht über den Ausgangszustand nach § 10 Ab- satz 1 Satz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Für
satz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die öffentliche Bekanntmachung gilt § 10 Absatz 7
§ 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmi- und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
gungsverfahren, chend. Der Öffentlichkeit sind folgende Informationen
3. die Quellen der Emissionen aus der Anlage, Art und zugänglich zu machen:
Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der An- 1. der Inhalt der Entscheidung nach Satz 1 einschließ-
lage in jedes einzelne Umweltmedium sowie Fest- lich der Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Kopie der
stellungen von erheblichen Auswirkungen der Emis- Erlaubnis oder der Genehmigung sowie späterer An-
sionen auf die Umwelt, passungen,
4. die Maßnahmen zur Vermeidung der Emissionen 2. die Entscheidungsgründe,
oder, sofern dies nicht möglich ist, zu ihrer Vermin- 3. die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchge-
derung und führten Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit
5. die Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung, Wie- nach den §§ 4 und 5 und die Berücksichtigung die-
derverwendung, zum Recycling und zur Verwertung ser Ergebnisse bei der Entscheidung,
der von der Anlage erzeugten Abfälle. 4. die Bezeichnung der für die Erlaubnis oder die Ge-
§ 13 sowie § 25 Absatz 2 der Verordnung über das Ge- nehmigung maßgeblichen BVT-Merkblätter nach
nehmigungsverfahren gelten entsprechend. § 54 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
(3) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheim- 5. Angaben zu den Inhalts- und Nebenbestimmungen
nisse enthalten, sind zu kennzeichnen und getrennt nach § 6 einschließlich der Emissionsgrenzwerte
vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe nach dem Stand der Technik,
des Geheimnisses geschehen kann, in den öffentlich 6. gegebenenfalls die vom Stand der Technik abwei-
auszulegenden Unterlagen so ausführlich vom Antrag- chenden Anforderungen nach § 57 Absatz 3 Satz 2
steller dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist zu und Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den
Auswirkungen der Gewässerbenutzung oder der An- 7. Informationen über die Maßnahmen, die für die end-
lage betroffen sind. gültige Einstellung des Betriebs der Anlage oder der
Gewässerbenutzung getroffen wurden und die Aus-
(4) Das Zulassungsverfahren setzt einen schrift- wirkungen auf die betreffende Gewässerbenutzung
lichen Antrag und die Vorlage der in den Absätzen 1 oder die Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Num-
bis 3 genannten Antragsunterlagen voraus. Reichen mer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben, sowie
die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat der
Antragsteller sie auf Verlangen der zuständigen Be- 8. die Ergebnisse der entsprechend den Inhalts- und
hörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Nebenbestimmungen erforderlichen Überwachung
Über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Ge- der Gewässerbenutzungen oder der Anlage nach
nehmigung ist nach Eingang des Antrags und der nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaus-
den Sätzen 1 und 2 einzureichenden Unterlagen inner- haltsgesetzes, die bei der zuständigen Behörde vor-
halb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. liegen.
Die zuständige Behörde kann die Frist verlängern, Der Erlaubnisbescheid oder der Genehmigungsbe-
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder scheid, die Bezeichnung des für die Gewässerbenut-
aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, zung oder für die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1
erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgeb-
dem Antragsteller begründet werden. lichen BVT-Merkblatts sowie die Informationen nach
Satz 3 Nummer 7 sind im Internet öffentlich bekannt
§4 zu machen. Von der Veröffentlichungspflicht ausge-
Öffentlichkeitsbeteiligung nommen sind die dem Antrag beigefügten Unterlagen.
und Zugang zu Informationen Sofern die Bescheide Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse enthalten, sind die entsprechenden Stellen un-
(1) In Verfahren nach § 2 Absatz 1 Satz 1 ist die Öf- kenntlich zu machen.
fentlichkeit entsprechend § 10 Absatz 3, 4 und 6 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den §§ 9, 10 (3) Für die Beteiligung anderer Behörden gilt § 11
und 14 bis 19 der Verordnung über das Genehmigungs- der Verordnung über das Genehmigungsverfahren ent-
verfahren zu beteiligen. Die zuständige Behörde soll in sprechend.
Verfahren zur Erteilung von Erlaubnissen für Änderun-
gen von Gewässerbenutzungen, die zu Industrieanla- §5
gen gehören, von der Beteiligung der Öffentlichkeit Grenzüberschreitende
nach Satz 1 absehen, wenn Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit
1. in dem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung (1) Kann eine zu einer Industrieanlage gehörige Ge-
für die wesentliche Änderung der Industrieanlage wässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Absatz 3
nach § 16 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutz- Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes nach
gesetzes auch in Verbindung mit § 60 Absatz 3 den Antragsunterlagen erhebliche Auswirkungen in ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1013
nem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer (5) Die unterrichtende Behörde übermittelt den be-
Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen er- teiligten Behörden des anderen Staates die Entschei-
heblich berührt wird, um Unterrichtung, so werden die dung über den Antrag einschließlich der Begründung.
von dem anderen Staat benannten Behörden zum glei- Sofern die Voraussetzungen der Grundsätze von Ge-
chen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vor- genseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind, kann sie
haben oder über Anpassungsmaßnahmen unterrichtet eine Übersetzung des Bescheides beifügen.
wie die beteiligten Behörden, spätestens jedoch zum (6) Die für die Entscheidung über Anträge für Erlaub-
Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung nach § 4 nisse oder Genehmigungen oder über Anpassungs-
Absatz 1 und mindestens im gleichen Umfang dieser maßnahmen zuständige Behörde berücksichtigt die Er-
Bekanntmachung. Mit der Unterrichtung ist der von gebnisse der grenzüberschreitenden Behörden- und
dem anderen Staat benannten Behörde Gelegenheit Öffentlichkeitsbeteiligung bei ihrer Entscheidung.
zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist mitzutei-
len, ob eine Teilnahme an dem Verfahren im Sinne die- (7) Zulassungen und Anpassungen von Zulassungen
ser Vorschrift gewünscht wird. Wenn der andere Staat von Behörden anderer Staaten sind der Öffentlichkeit
die zu unterrichtenden Behörden nicht benannt hat, ist nach Landesrecht zugänglich zu machen.
die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Be-
hörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unter- §6
richtung wird durch die für die Zulassung zuständige Notwendige Vorgaben
Wasserbehörde vorgenommen. in der Erlaubnis und der Genehmigung
(2) Die unterrichtende Behörde leitet den nach Ab- Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer
satz 1 zu unterrichtenden Behörden jeweils eine Aus- Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer
fertigung der nach § 4 Absatz 1 öffentlich bekannt zu Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Was-
machenden Unterlagen zu und teilt ihnen den geplan- serhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vor-
ten Ablauf des Zulassungsverfahrens oder des Verfah- gaben:
rens zur Anpassung einer Zulassung mit. § 5 Absatz 2 1. die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf-
bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über grund der Abwasserverordnung festzulegen sind,
Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister vom und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffen-
21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung den Anlage in relevanter Menge in die Umwelt ge-
(EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) langen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe
gilt entsprechend. Vorschriften des Bundesdaten- ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Ge-
schutzgesetzes sowie landesrechtliche Vorschriften fahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem
zur Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt wor-
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes den sind;
bleiben unberührt. Die unterrichtende Behörde gibt
den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates 2. für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach
auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gele- den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in
genheit, innerhalb einer angemessenen Frist vor der Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasser-
Entscheidung über den Antrag oder über Anpassungs- haushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die
maßnahmen ihre Stellungnahme abzugeben. Gründe für diese Fristen;
(3) Die unterrichtende Behörde hat bei Einleitungen 3. Inhalts- und Nebenbestimmungen soweit diese er-
aus Industrieanlagen darauf hinzuwirken, dass forderlich sind, um schädlichen Bodenveränderun-
gen vorzubeugen und schädliche Gewässerverände-
1. das Vorhaben in dem anderen Staat auf geeignete rungen durch die Gewässerbenutzungen oder die
Weise bekannt gemacht wird, Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des
2. dabei angegeben wird, bei welcher Behörde Einwen- Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern;
dungen erhoben werden können, und 4. bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgeset-
3. gegebenenfalls auf den Ausschluss privatrechtlicher
zes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwa-
Abwehransprüche nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des
chung und Behandlung der in der Anlage erzeugten
Wasserhaushaltsgesetzes hingewiesen wird.
Abfälle;
Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind 5. folgende Anforderungen an die Überwachung der
Inländern gleichgestellt. Emissionen:
(4) Die unterrichtende Behörde kann, sofern in Be- a) die Messmethodik, die Messhäufigkeit und das
zug auf den anderen Staat die Voraussetzungen der Bewertungsverfahren;
Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit
erfüllt sind, verlangen, dass ihr der Träger des Vorha- b) die Vorgabe, dass in den Fällen, in denen ein Wert
bens Folgendes zur Verfügung stellt: außerhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
nannten Emissionsbandbreiten festgelegt wurde,
1. eine Übersetzung der Kurzbeschreibung entspre- die Ergebnisse der Emissionsüberwachung für
chend § 4 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die gleichen Zeiträume und Referenzbedingungen
das Genehmigungsverfahren und verfügbar sein müssen wie für die Emissions-
2. weitere für die grenzüberschreitende Öffentlichkeits- bandbreiten der BVT-Schlussfolgerungen nach
beteiligung erforderliche Angaben zum Vorhaben, § 54 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes;
insbesondere zu grenzüberschreitenden Umwelt- c) weitere erforderliche Auflagen für die Überprü-
auswirkungen. fung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte;
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
6. Anforderungen an sowie Fristen für der zuständigen Behörde jährlich Folgendes vorzule-
a) die regelmäßige Wartung, gen:
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emis-
b) die Überwachung der Maßnahmen zur Vermei-
sionsüberwachung,
dung der Verschmutzung von Boden und Grund-
wasser durch den Anlagenbetreiber nach Num- 2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Einhal-
mer 3 sowie tung der Einleitungs- oder Genehmigungsanforde-
rungen zu prüfen.
c) die regelmäßige Überwachung von Boden und
Grundwasser hinsichtlich der relevanten gefähr- Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die erfor-
lichen Stoffe, die wahrscheinlich am Ort der An- derlichen Angaben der zuständigen Behörde bereits auf
lage oder der Gewässerbenutzung vorkommen, Grund anderer Vorschriften vorzulegen sind. Wird in der
unter Berücksichtigung möglicher Boden- und Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 gel-
Grundwasserverschmutzungen auf dem Anlagen- tenden Fassung, einer Rechtsverordnung nach § 23
grundstück; des Wasserhaushaltsgesetzes oder in einer Inhalts-
oder Nebenbestimmung ein Emissionsgrenzwert ober-
7. bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 halb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat die Zusam-
Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verord- menfassung nach Satz 1 Nummer 1 einen Vergleich
nung über das Genehmigungsverfahren; mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten
8. Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Be- Emissionsbandbreiten zu ermöglichen.
triebsbedingungen abweichende Bedingungen, wie (3) Der Inhaber einer Erlaubnis oder Genehmigung
das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsich- nach § 1 Absatz 1 Satz 1 kann von der zuständigen
tigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu
Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Still- übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch-
legung des Betriebs sowie führungsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie
9. Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die zur Erfüllung
der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Um- der Berichtspflicht nach § 10 erforderlich sind, soweit
weltverschmutzung. solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschrif-
ten bei der zuständigen Behörde vorhanden sind. § 3
In den Fällen von Nummer 6 Buchstabe c sind die Zeit-
Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes
räume für die Überwachung so festzulegen, dass sie
zur Ausführung des Protokolls über Schadstoff-
mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und
freisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen,
2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer
Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten
systematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des
entsprechend.
Verschmutzungsrisikos.
§8
§7
Überwachung und
Besondere Pflichten des Inhabers Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmigung
einer Erlaubnis oder einer Genehmigung
(1) Die Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmi-
(1) Hat der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Geneh- gung sowie die Überwachung der Einhaltung dieser Zu-
migung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Inhalts- und Neben- lassungen nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes
bestimmungen nicht eingehalten oder tritt bei einer Ge- erfolgt nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der
wässerbenutzung ein Ereignis mit erheblichen Auswir- Absätze 2 bis 5 sowie des § 9.
kungen auf ein Gewässer oder bei einer Anlage nach
§ 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushalts- (2) Die zuständige Behörde bewertet im Falle von § 7
gesetzes ein Ereignis mit erheblichen Umweltauswir- Absatz 2 Satz 3 mindestens einmal jährlich die Ergeb-
kungen ein, so hat er nisse der Emissionsüberwachung, um dadurch sicher-
zustellen, dass die Emissionen unter normalen Be-
1. die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrich- triebsbedingungen die mit den besten verfügbaren
ten, Techniken assoziierten Emissionswerte nicht über-
2. die Maßnahmen zur Einhaltung der Inhalts- und Ne- schritten haben.
benbestimmungen, die Maßnahmen zur Begrenzung (3) Eine Überprüfung der Erlaubnis oder Genehmi-
der genannten Auswirkungen sowie die Maßnahmen gung nach § 100 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgeset-
zur Vermeidung weiterer möglicher Ereignisse unver- zes ist mindestens vorzunehmen, wenn
züglich zu ergreifen sowie
1. es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Schutz der
3. weitere von der zuständigen Behörde angeordnete Gewässer oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Einhaltung der In- Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
halts- und Nebenbestimmungen, zur Begrenzung der Schutz der Umwelt nicht ausreichend ist und
der Umweltauswirkungen sowie zur Vermeidung deshalb die in der Erlaubnis oder der Genehmigung
weiterer möglicher Ereignisse erforderlich sind. festgelegten Begrenzungen der Emissionen über-
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis oder einer Genehmi- prüft oder neu festgesetzt werden müssen,
gung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 hat nach Maßgabe der 2. wesentliche Veränderungen des Standes der Tech-
Inhalts- und Nebenbestimmungen der Erlaubnis oder nik eine erhebliche Verminderung der Emissionen er-
Genehmigung oder auf Grund von Rechtsverordnungen möglichen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1015
3. die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Tech- der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und
niken erfordert oder des von der Anlage oder der Gewässerbenutzung
4. neue umweltrechtliche Vorschriften die Überprüfung ausgehenden Unfallrisikos;
oder Neufestsetzung der Begrenzung der Emissio- 2. bisherige Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmi-
nen fordern. gungsanforderungen;
(4) Die zuständige Behörde hat die Gewässerbenut- 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis
zung oder den Betrieb einer Anlage nach § 60 Absatz 3 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009.
Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ganz
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigun-
oder teilweise zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen
gen darf die folgenden Zeiträume nicht überschreiten:
eine Inhalts- oder Nebenbestimmung der Erlaubnis
oder Genehmigung, eine Anordnung der zuständigen 1. ein Jahr bei Gewässerbenutzungen, die zu Industrie-
Behörde oder eine Pflicht auf Grund des § 5 des Bun- anlagen gehören, die der höchsten Risikostufe un-
des-Immissionsschutzgesetzes eine unmittelbare Ge- terfallen, sowie
fährdung der menschlichen Gesundheit verursacht 2. drei Jahre bei Gewässerbenutzungen, die zu Indus-
oder eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die Um- trieanlagen gehören, die der niedrigsten Risikostufe
welt darstellt. unterfallen.
(5) Zur Überwachung der Einhaltung der Erlaubnis Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass eine
oder Genehmigung nach Absatz 1 sowie zur Überprü- Gewässerbenutzung oder eine Anlage nach § 60 Ab-
fung der Erlaubnis oder Genehmigung nach Absatz 2 satz 3 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
stellen die zuständigen Behörden Überwachungspläne in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder
und Überwachungsprogramme für regelmäßige Über- Genehmigung verstößt, hat die zuständige Behörde in-
wachungen gemäß § 9 für alle Erlaubnisse und Geneh- nerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des
migungen in ihrem Zuständigkeitsbereich auf. Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung durch-
zuführen.
§9
(4) Die zuständige Behörde führt unbeschadet des
Überwachungspläne Absatzes 2 bei Ereignissen mit erheblichen Umweltaus-
und Überwachungsprogramme wirkungen, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vor-
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu enthal- schriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter
ten: Umweltbeeinträchtigungen eine Überwachung durch.
1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans, (5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die zu-
2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umwelt- ständige Behörde einen Bericht mit den relevanten
probleme im Geltungsbereich des Plans, Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder
Genehmigungsanforderungen und mit Schlussfolge-
3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des rungen, ob weitere Maßnahmen notwendig sind. Der
Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung Bericht ist dem Inhaber der Erlaubnis oder der Geneh-
oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine migung innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-
Erlaubnis erteilt wurde, Besichtigung durch die zuständige Behörde zu über-
4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für mitteln. Der Bericht ist der Öffentlichkeit nach den Vor-
regelmäßige Überwachungen, schriften des Bundes und der Länder über den Zugang
5. Verfahren für Überwachungen aus besonderem An- zu Umweltinformationen innerhalb von vier Monaten
lass sowie nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.
6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusam-
§ 10
menarbeit zwischen verschiedenen Überwachungs-
behörden. Unterrichtung durch die Länder
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen Be- Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für
hörden regelmäßig zu überprüfen und soweit erforder- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach An-
lich zu aktualisieren. forderung auf elektronischem Wege Informationen über
die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU. Insbeson-
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne er-
dere folgende Angaben sind zu übermitteln:
stellen oder aktualisieren die zuständigen Behörden re-
gelmäßig Überwachungsprogramme, in denen die Zeit- 1. die repräsentativen Daten über Emissionen der An-
räume angegeben sind, in denen Vor-Ort-Besichtigun- lagen oder Gewässerbenutzungen oder über ihre
gen stattfinden müssen. In welchem zeitlichen Abstand sonstigen erheblichen Auswirkungen auf die Um-
Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des welt,
Wasserhaushaltsgesetzes und Gewässerbenutzungen, 2. die betreffenden Emissionsgrenzwerte für die Anla-
die zu einer Industrieanlage gehören, vor Ort besichtigt gen oder Gewässerbenutzungen,
werden müssen, richtet sich nach einer systematischen
Beurteilung der mit der Anlage oder Gewässerbenut- 3. Informationen darüber, ob und inwieweit der Stand
zung verbundenen Umweltrisiken, insbesondere an- der Technik oder seine Ausnahmen bei dem Betrieb
hand der folgenden Kriterien: der Anlagen oder Gewässerbenutzungen angewen-
det werden,
1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betref-
fenden Anlage oder Gewässerbenutzung auf die 4. die Berichte nach § 15.
menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter In den Anforderungen nach Satz 1 bestimmt das Bun-
Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
cherheit, welche Art von Informationen, in welcher 1. spätestens bis zum Beginn der Einleitung oder bis
Form und zu welchem Zeitpunkt von den Ländern auf zur Inbetriebnahme der Anlage die geeigneten
der Grundlage der Festlegung nach Artikel 72 Absatz 2 Messgeräte einzubauen und die hierzu geeigneten
der Richtlinie 2010/75/EU zu übermitteln sind. § 5 Ab- Verfahren anzuwenden,
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-
führung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- 2. den ordnungsgemäßen Einbau und das Funktionie-
und Verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur ren der Geräte zu kontrollieren, soweit Geräte für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gilt automatische Überwachung der Emissionen in das
entsprechend. Wasser eingesetzt werden,
3. einmal jährlich durch Parallelmessungen unter Ver-
Abschnitt 3 wendung der Referenzmethoden einen Überwa-
Sonderregelungen für chungstest und eine Kalibrierung durchzuführen.
Abwasser aus Abfallverbrennungsanlagen
(3) Der Einleiter hat am Ort der Abwassereinleitung
in das Gewässer, der Einleitung in die Abwasseranlage
§ 11 oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderem
Anwendungsbereich Abwasser mindestens folgende Messungen vorzuneh-
men:
Der Abschnitt 3 dieser Verordnung gilt für das Ein-
leiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A 1. kontinuierliche Messung der in § 13 genannten Pa-
der Abwasserverordnung in Gewässer und Abwasser- rameter;
anlagen.
2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspen-
§ 12 dierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe
oder durchflussproportionaler repräsentativer Pro-
Berechnung der
benahme über eine Dauer von 24 Stunden;
Frachten bei Vermischung
Im Fall der Vermischung des Abwassers im Sinne 3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33
von § 11 mit Abwasser aus anderen Herkunftsberei- Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführ-
chen der Abwasserverordnung hat der Betreiber der ten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und
Abfallverbrennungsanlage die Frachten für die im An- Furane mittels einer durchflussproportionalen reprä-
hang 33 Teil D Absatz 1 und 2 der Abwasserverordnung sentativen Probenahme über eine Dauer von
genannten Stoffe zu berechnen. Auf der Grundlage die- 24 Stunden;
ser Berechnung legt die zuständige Behörde die Anfor-
derungen nach dem Stand der Technik fest. Weiter ge- 4. während der ersten zwölf Betriebsmonate mindes-
hende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften tens dreimonatliche, danach mindestens halbjähr-
bleiben unberührt. liche Messung der Dioxine und Furane; die zustän-
dige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn
Emissionsanforderungen für polyzyklische aroma-
§ 13
tische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter
Zusätzliche Parameter festgelegt sind.
In der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in (4) Der Einleiter hat die Messungen unter Beachtung
Gewässer oder in der Genehmigung für das Einleiten der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenah-
von Abwasser in Abwasseranlagen sind auch Anforde- me- und Analyseverfahren durchzuführen. Er hat die
rungen an den pH-Wert, die Temperatur und den Messergebnisse unverzüglich nach der Messung auf-
Durchfluss festzusetzen. Soweit der Betreiber einer zuzeichnen, zu verarbeiten und darzustellen, um den
öffentlichen Abwasseranlage diese Anforderungen für zuständigen Behörden die Überprüfung der Einhaltung
den Benutzer der Anlage verbindlich festgelegt hat, der wasserrechtlichen Zulassung zu ermöglichen.
sind sie in die Genehmigung für die Einleitung des Ab-
wassers in eine öffentliche Abwasseranlage nicht auf-
zunehmen. § 15
Berichtspflichten,
§ 14
Information der Öffentlichkeit
Mess- und
Überwachungsanforderungen Der Einleiter hat der zuständigen Behörde für Einlei-
tungen von Abwasser im Sinne des § 11, das aus einer
(1) Die zuständige Behörde legt in der Erlaubnis für
Anlage mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro
das Einleiten von Abwasser in Gewässer oder in der
Stunde oder mehr stammt, ungeachtet des § 4 Absatz 2
Genehmigung für das Einleiten von Abwasser in Ab-
Satz 3 Nummer 8 einen jährlichen Bericht nach Satz 2
wasseranlagen die Probenahme- oder Messstellen fest
über die Überwachung der Einleitung auf elektro-
und bestimmt soweit erforderlich die in den Absätzen 2
nischem Wege vorzulegen. In dem Bericht sind zumin-
bis 4 festgelegten Mess- und Überwachungsanforde-
dest die Emissionen in das Gewässer oder die Abwas-
rungen näher.
seranlage darzulegen. Der Bericht ist der Öffentlichkeit
(2) Der Einleiter hat zur Überwachung der Emis- nach den Vorschriften des Bundes und der Länder über
sionsanforderungen mindestens folgende Maßnahmen den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu
durchzuführen: machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1017
Abschnitt 4 gen der Anhänge dieser Verordnung sind bei der Er-
teilung einer wasserrechtlichen Zulassung für das
Ordnungswidrigkeiten
Einleiten von Abwasser festzusetzen. Anforderungen
und Übergangsvorschrift sind in die wasserrechtliche Zulassung nur für dieje-
nigen Parameter aufzunehmen, die im Abwasser zu
§ 16 erwarten sind.“
Ordnungswidrigkeiten 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Satz 1 Num- a) In Absatz 1 werden die Wörter „darf eine Erlaub-
mer 3 Buchstabe b des Wasserhaushaltsgesetzes han- nis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nur erteilt werden“ durch die Wörter „darf Abwas-
1. entgegen § 7 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ser in ein Gewässer nur eingeleitet werden“ er-
eine dort genannte Maßnahme nicht, nicht richtig setzt.
oder nicht rechtzeitig ergreift, b) In Absatz 4 werden die Wörter „darf eine Vermi-
2. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 ein Ergebnis der Emis- schung zum Zwecke der gemeinsamen Behand-
sionsüberwachung oder eine Angabe nicht, nicht lung zugelassen werden“ durch die Wörter „ist
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen
legt, Behandlung zulässig“ ersetzt.
3. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 1 ein Messgerät c) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „ermit-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einbaut, teln“ die Wörter „und in der wasserrechtlichen
4. entgegen § 14 Absatz 2 Nummer 3 einen Überwa- Zulassung festzulegen“ eingefügt.
chungstest oder eine Kalibrierung nicht, nicht richtig, 3. § 6 wird wie folgt geändert:
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
5. entgegen § 14 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Num- ordnung“ die Wörter „einzuhaltender oder in der
mer 4 erster Halbsatz eine Messung nicht, nicht rich- wasserrechtlichen Zulassung“ eingefügt.
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „eines“
6. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 ein Messergebnis die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhalten-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- den oder“ eingefügt.
zeitig aufzeichnet, nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ein“
dig oder nicht rechtzeitig verarbeitet oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig die Wörter „nach dieser Verordnung einzuhalten-
darstellt, oder der oder“ eingefügt.
7. entgegen § 15 Satz 1 einen Bericht nicht, nicht rich- d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen aa) Nach dem Wort „Ein“ werden die Wörter
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. „nach dieser Verordnung einzuhaltender
oder“ eingefügt.
§ 17 bb) Das Wort „festgesetzten“ wird gestrichen.
Übergangsvorschrift 4. Nach § 6 wird folgender § 7 angefügt:
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verord- „§ 7
nung begonnen worden sind, sind nach den Vorschrif-
ten dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wieder- Ordnungswidrigkeiten
holung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich. Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wasserhaus-
Artikel 6 haltsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
sig entgegen § 3 Absatz 1 Abwasser einleitet.“
Änderung der
Abwasserverordnung
Artikel 7
Die Abwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, Änderung der
2625), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 8 des Gesetzes Deponieverordnung
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I
ist, wird wie folgt geändert: S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
1. In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst: 15. April 2013 (BGBl. I S. 814) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
„(1) Diese Verordnung bestimmt die Mindestan-
forderungen für das Einleiten von Abwasser in Ge- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
wässer aus den in den Anhängen bestimmten Her- a) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe
kunftsbereichen. eingefügt:
(2) Die allgemeinen Anforderungen dieser Verord- „§ 21a Öffentliche Bekanntmachung“.
nung und die in den Anhängen gekennzeichneten
Emissionsgrenzwerte sind vom Einleiter einzuhalten, b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe
soweit nicht weitergehende Anforderungen in der eingefügt:
wasserrechtlichen Zulassung für das Einleiten von „§ 22a Überwachungspläne, Überwachungspro-
Abwasser festgelegt sind. Die übrigen Anforderun- gramme“.
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
2. § 2 Nummer 19 wird wie folgt gefasst: oder neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfor-
„19. Langzeitlager: dern.“
Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Ab- 7. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes „§ 22a
in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhangs 1 Überwachungspläne,
zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Überwachungsprogramme
Anlagen;“.
(1) Überwachungspläne im Sinne des § 47 Ab-
3. Dem § 12 wird folgender Absatz 6 angefügt: satz 7 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ha-
„(6) Bei allen Ereignissen mit erheblichen Beein- ben Folgendes zu enthalten:
trächtigungen des Wohls der Allgemeinheit hat der 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
Deponiebetreiber unverzüglich die erforderlichen
2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-
Maßnahmen zur Begrenzung der Beeinträchtigun-
weltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
gen des Wohls der Allgemeinheit sowie zur Vermei-
dung weiterer möglicher Ereignisse dieser Art zu er- 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
greifen. Die zuständige Behörde verpflichtet den De- Plans fallenden Deponien,
poniebetreiber, alle weiteren geeigneten Maßnah- 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen für
men zu ergreifen, die zur Begrenzung der Umwelt- die regelmäßige Überwachung,
auswirkungen und zur Vermeidung weiterer mög-
5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem
licher Ereignisse im Sinne des Satzes 1 erforderlich
Anlass sowie
sind.“
6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-
4. § 13 wird wie folgt geändert:
sammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-
a) In Absatz 4 wird in Nummer 1 das Wort „und“ chungsbehörden.
durch ein Komma ersetzt, am Ende der Nummer 2
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen
der Punkt durch das Wort „, und“ ersetzt und fol-
Behörden regelmäßig zu überprüfen und soweit er-
gende Nummer 3 angefügt:
forderlich zu aktualisieren.
„3. Feststellungen, dass die Anforderungen der
(2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
Deponiezulassung nicht eingehalten werden.“
erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen
„(7) Unbeschadet der Informations- und Doku- auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-
mentationspflichten nach den Absätzen 1 bis 6 Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In welchem
übermittelt der Deponiebetreiber auf Verlangen zeitlichen Abstand Deponien vor Ort besichtigt wer-
der zuständigen Behörde die für die Überprüfung den müssen, richtet sich nach einer systematischen
der Zulassung der Deponie erforderlichen Infor- Beurteilung der mit der Deponie verbundenen Um-
mationen, insbesondere die Ergebnisse der Mes- weltrisiken insbesondere anhand der folgenden Kri-
sungen und Kontrollen und sonstige Daten, die terien:
der Behörde einen Vergleich des Betriebes der 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der be-
Deponie mit dem Stand der Technik im Sinne treffenden Deponie auf die menschliche Gesund-
des § 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgeset- heit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung
zes sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionswerte und -typen, der Empfindlich-
und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genann- keit der örtlichen Umgebung und des von der De-
ten Anforderungen ermöglichen.“ ponie ausgehenden Unfallrisikos;
5. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: 2. bisherige Einhaltung der Zulassungsanforderun-
„§ 21a gen;
Öffentliche Bekanntmachung 3. Eintragung eines Unternehmens in ein Ver-
zeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG)
(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Plan-
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments
feststellung einer Deponie ist im Internet öffentlich
und des Rates vom 25. November 2009 über die
bekannt zu machen; davon ausgenommen sind die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem
mit dem Antrag eingereichten Unterlagen. Sofern
Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement
der Planfeststellungsbeschluss Hinweise auf Ge-
und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung
schäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die
der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Be-
entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
schlüsse der Kommission 2001/681/EG und
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Anordnungen 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).
zur Stilllegung einer planfeststellungsbedürftigen (3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti-
Deponie nach § 40 Absatz 2 und 3 des Kreislaufwirt- gungen darf die folgenden Zeiträume nicht über-
schaftsgesetzes.“ schreiten:
6. Dem § 22 wird folgender Satz angefügt: 1. ein Jahr bei Deponien der Klasse III und IV,
„Die zuständige Behörde nimmt Prüfungen entspre- 2. zwei Jahre bei Deponien der Klasse II sowie
chend Satz 1 sowie Anordnungen oder Änderungen
der behördlichen Entscheidungen vor, soweit die 3. drei Jahre bei Deponien der Klasse I.
von der Deponie verursachten Beeinträchtigungen Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der
des Wohls der Allgemeinheit, die Betriebssicherheit Deponiebetreiber in schwerwiegender Weise gegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1019
die Zulassung verstößt, hat die zuständige Behörde ter „§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1
innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung Satz 1“ ersetzt.
des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung
durchzuführen. Artikel 8
(4) Die zuständigen Behörden führen unbescha- Änderung der
det des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst- EMAS-Privilegierungs-Verordnung
hafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen
mit erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni
Allgemeinheit und bei Verstößen gegen Vorschriften 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 3 der
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, dieser Verordnung Verordnung vom 24. April 2012 (BGBl. I S. 661) geän-
oder einer auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgeset- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes erlassenen Rechtsverordnung eine Überwa- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
chung durch.
„§ 1
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer plan-
Begriffsbestimmung
feststellungsbedürftigen Deponie, für die eine Pflicht
zur Erstellung eines Überwachungsplans und Über- Im Sinne dieser Verordnung ist eine EMAS-Anlage
wachungsprogramms besteht, erstellt die zustän- eine Anlage, die Bestandteil einer Organisation oder
dige Behörde einen Bericht mit den relevanten Fest- eines Standorts ist, die oder der nach den Artikeln 13
stellungen über die Einhaltung der Zulassungsanfor- bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 22 der
derungen und mit Schlussfolgerungen, ob weitere Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist dem Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
Deponiebetreiber innerhalb von zwei Monaten nach über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an
der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be- einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanage-
hörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich- ment und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhe-
keit nach den Vorschriften des Bundes und der Län- bung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der
der über den Zugang zu Umweltinformationen inner- Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und
halb von vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichti- 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) re-
gung zugänglich zu machen.“ gistriert ist.“
8. § 27 wird wie folgt geändert: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
aa) In Nummer 19 werden nach der Angabe „An- „Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Be-
hang 5“ die Wörter „Nummer 6 oder“ einge- triebsorganisation nach § 52b des Bundes-Im-
fügt. missionsschutzgesetzes und § 58 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes werden bezüglich EMAS-An-
bb) Nummer 22 wird wie folgt gefasst:
lagen durch die Bereitstellung des Bescheides
„22. entgegen § 14 Absatz 2 oder § 15 Satz 1 zur Standort- oder Organisationseintragung er-
Abfälle oder einen Deponieersatzbau- füllt. Gleiches gilt für Abfälle, die der Verpflichtete
stoff verwendet.“ im Rahmen der Tätigkeiten einer Organisation
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder eines Standorts, die oder der nach den Ar-
tikeln 13 bis 15 in Verbindung mit Artikel 2 Num-
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 5 mer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis-
Nummer 1, 2 oder Nummer 3“ durch die Wör- triert ist, nach § 27 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
ter „, 4, 5 oder Satz 6“ ersetzt. zes in Besitz genommen hat.“
bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 6“ b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: Artikel 9
„9. entgegen § 13 Absatz 4 eine Unterrich- Änderung der
tung nicht, nicht richtig, nicht vollständig Verordnung über Emissionserklärungen
oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
§ 1 Satz 1 der Verordnung über Emissionserklärun-
dd) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
„10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jah- 2007 (BGBl. I S. 289), die durch Artikel 5 Absatz 3 der
resbericht nicht, nicht richtig, nicht voll- Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ee) In Nummer 11 wird der Punkt durch das Wort „Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige An-
„oder“ ersetzt. lagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgenden
ff) Nach Nummer 11 wird folgende neue Num- Nummern des Anhangs 1 der Verordnung über geneh-
mer 12 angefügt: migungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
S. 973) genannt sind: 1.6; 1.8; 1.15; 1.16; 2.1; 2.14;
„12. entgegen § 13 Absatz 7 eine Information 3.11; 3.13; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; 4.5; 4.9; 6.2.2;
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 7.1.1.2, 7.1.2.2, 7.1.3.2, 7.1.4.2, 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7.2,
nicht rechtzeitig übermittelt.“ 7.1.8.2, 7.1.9, 7.1.10 und 7.1.11; 7.2; 7.3.1.2 und
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 11“ 7.3.2.2; 7.4; 7.5.2; 7.11; 7.13; 7.14.2; 7.17.2; 7.18; 7.19;
durch die Wörter „Nummer 1 bis 12“ und die Wör- 7.20.2; 7.22.2; 7.23.2; 7.25; 7.26; 7.27.2; 7.28.1.2 und
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
7.28.2.2; 7.29.2; 7.30.2; 7.31.2.2 und 7.31.3.2; 7.32; Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ durch
8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13; 8.14; 8.15; 9.1 die Wörter „§ 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26
und 9.36; 10.1; 10.4; 10.15.1 und 10.15.2.2; 10.16; des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ ersetzt.
10.17; 10.18; 10.25.“
Artikel 11
Artikel 10
Inkrafttreten
Änderung der Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung Gleichzeitig tritt die Verordnung über genehmigungsbe-
In § 9 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestat- dürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung
tung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die durch vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
S. 632) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 26 S. 1726) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1021
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen1,
zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur
Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Vom 2. Mai 2013
Es verordnen Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
– auf Grund des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4,
Absatz 1a und 2 bis 5, § 23 Absatz 1, § 27 Absatz 4
Satz 1, § 34 Absatz 1, § 37 Satz 1, § 48a Absatz 1
Artikel 1
und 3 sowie § 58e des Bundes-Immissionsschutzge- Änderung der
setzes, von denen § 7 Absatz 1 und 1a und § 58e Verordnung zur Emissions-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 und 22 des Geset- begrenzung von leichtflüchtigen
zes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) und § 48a halogenierten organischen Verbindungen
Absatz 1 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Geset-
zes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geän- Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
dert worden sind und § 37 Satz 1 durch Artikel 1 leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindun-
Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 26. No- gen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zu-
vember 2010 (BGBl. I S. 1728) neu gefasst worden letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember
ist, die Bundesregierung unter Wahrung der Rechte 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie
des Bundestages gemäß § 48b des Bundes-Immis- folgt geändert:
sionsschutzgesetzes und zu § 7 Absatz 1 Satz 1 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
Nummer 1 bis 4, § 23 Absatz 1 und § 34 Absatz 1 Fünften und Sechsten Abschnitt wie folgt gefasst:
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes jeweils nach „Fünfter Abschnitt
Anhörung der beteiligten Kreise,
Gemeinsame Vorschriften
– auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 auch
§ 13 Umgang mit leichtflüchtigen halogenierten
in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit organischen Verbindungen
Absatz 3 Satz 6 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; § 14 Ableitung der Abgase
1994 I S. 2439), von denen § 26 Absatz 1 Satz 1
§ 15 An- und Abfahren von Anlagen
Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I § 16 Allgemeine Anforderungen
S. 2497) sowie § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
§ 17 Berichterstattung an die Europäische
Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a Kommission, Unterrichtung der Öffentlichkeit
Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b des Gesetzes
vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden § 18 Weitergehende Anforderungen
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
§ 19 Zulassung von Ausnahmen
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) das Bundesministerium für Verkehr, Bau § 20 Ordnungswidrigkeiten
und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Sechster Abschnitt
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der (weggefallen)“.
– Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (inte- 2. In § 1 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Siede-
grierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) punkt bei 1 013 mbar bis zu 423 Kelvin [150 °C]“
(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), durch die Wörter „Siedepunkt bei 1 013 Hektopas-
– Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des cal bis zu 423 Kelvin [150 Grad Celsius]“ ersetzt.
Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchst-
mengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309 vom 3. § 3 wird wie folgt geändert:
27.11.2001, S. 22) sowie
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
– Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Wort „Kubikmeter“ ein Komma und die Wörter
Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). „bezogen auf das Abgasvolumen im Normzu-
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
stand (273,15 Kelvin, 1 013 Hektopascal),“ ein- schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle“
gefügt. durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2 in Ver-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(273 K bindung mit § 26 des Bundes-Immissions-
[0 °C], 1 013 mbar)“ gestrichen. schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ er-
setzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „als Satz 1 werden die Wörter „nach § 26 des Bun-
308 Kelvin [35 °C] 2 Gramm je Kubikmeter“ des-Immissionsschutzgesetzes bekanntgege-
durch die Wörter „als 308 Kelvin (35 Grad benen Stelle“ durch die Wörter „nach § 29b
Celsius) 2 Gramm je Kubikmeter“ und die Wörter Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bundes-Im-
„nicht überschreitet“ durch ein Komma und missionsschutzgesetzes bekannt gegebenen
die Wörter „bezogen auf das Abgasvolumen Stelle“ ersetzt.
im Normzustand (273,15 Kelvin, 1 013 Hekto-
pascal), nicht überschreitet“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
Wörter „nach § 26 des Bundes-Immissions-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(273 K schutzgesetzes bekanntgegebenen Stelle“ wer-
[0 °C], 1 013 mbar)“ gestrichen. den durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2 in
5. § 5 wird wie folgt geändert: Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissions-
a) In Satz 1 wird die Angabe „(273 K [0 °C], schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ er-
1 013 mbar)“ durch die Wörter „(273,15 Kelvin, setzt.
1 013 Hektopascal)“ ersetzt. f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
b) In Satz 4 werden nach den Wörtern „mehr als g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und in
1 Gramm je Kubikmeter“ ein Komma und die Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 bis 4“ durch
Wörter „bezogen auf das Abgasvolumen im die Wörter „Absatz 4 bis 6“ ersetzt.
Normzustand,“ eingefügt. h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und wie
6. § 12 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch
„(1) Der Betreiber einer Anlage, die nach § 4 die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes keiner bb) In Satz 2 werden die Wörter „durch eine von
Genehmigung bedarf, hat diese der zuständigen der zuständigen obersten Landesbehörde
Behörde vor der Inbetriebnahme anzuzeigen; die oder der nach Landesrecht bestimmten Be-
Anzeigepflicht gilt auch für den Fall einer hörde bekanntgegebenen Stelle“ durch die
wesentlichen Änderung der Anlage gemäß Ab- Wörter „durch eine von der zuständigen
satz 2.“ obersten Landesbehörde oder der nach Lan-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 desrecht bestimmten Behörde gemäß § 29b
eingefügt: Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes bekannt gegebenen Stelle“ ersetzt.
„(2) Eine wesentliche Änderung einer nicht
genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne von i) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die
Absatz 1 ist Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 9“
ersetzt.
1. eine Änderung, die nach der Beurteilung
durch die zuständige Behörde erhebliche ne- j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10.
gative Auswirkungen auf die menschliche Ge- 7. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
sundheit oder auf die Umwelt haben kann, „§ 15
2. eine Änderung der Nennkapazität bei Anlagen An- und Abfahren von Anlagen
mit einem Lösemittelverbrauch von 10 Ton-
nen pro Jahr oder weniger, die zu einer Erhö- (1) Der Betreiber einer Anlage hat alle geeigne-
hung der Emissionen flüchtiger organischer ten Maßnahmen zu treffen, um die Emissionen
Verbindungen um mehr als 25 Prozent führt, während des An- und Abfahrens so gering wie
möglich zu halten.
3. eine Änderung der Nennkapazität bei anderen
als den in Nummer 2 genannten Anlagen, die (2) An- oder Abfahren sind Vorgänge, mit denen
zu einer Erhöhung der Emissionen flüchtiger der Betriebs- oder Bereitschaftszustand einer An-
organischer Verbindungen um mehr als lage oder eines Anlagenteils hergestellt oder been-
10 Prozent führt. det wird. Regelmäßig wiederkehrende Phasen von
Tätigkeiten, die in der Anlage durchgeführt werden,
(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannte gelten nicht als An- oder Abfahren.“
Nennkapazität ist die maximale Masse der in ei-
ner Anlage eingesetzten organischen Lösemittel, 8. Der bisherige § 15 wird § 16.
gemittelt über einen Tag, sofern die Anlage unter 9. Der bisherige § 15a wird § 17 und Absatz 2 wird wie
Bedingungen des Normalbetriebs entsprechend folgt geändert:
ihrer Auslegung betrieben wird.“ a) In Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 11 der
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und nach Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter „des Ar-
dem Wort „errichteten“ werden die Wörter „oder tikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU
wesentlich geänderten“ eingefügt sowie die des Europäischen Parlaments und des Rates
Wörter „nach § 26 des Bundes-Immissions- vom 24. November 2010 über Industrieemissio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1023
nen (integrierte Vermeidung und Verminderung § 14 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlen-
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. dioxid
L 334 vom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt. § 15 Begrenzung von Emissionen bei Lagerungs- und Trans-
portvorgängen
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Artikels 11 § 16 Ableitbedingungen für Abgase
der Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter § 17 Abgasreinigungseinrichtungen
„des Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richt-
linie 2010/75/EU“ ersetzt. Abschnitt 3
10. Der bisherige § 16 wird § 18. Messung und Überwachung
11. Der bisherige § 17 wird § 19 und wird wie folgt ge- § 18 Messplätze
ändert: § 19 Messverfahren und Messeinrichtungen
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 10 bis 15“ durch § 20 Kontinuierliche Messungen
die Angabe „§§ 10 bis 16“ und die Angabe § 21 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
„1999/13/EG“ durch die Angabe „2010/75/EU“ § 22 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes-
ersetzt. sungen
§ 23 Einzelmessungen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „1999/13/EG“ durch § 24 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen
die Angabe „2010/75/EU“ ersetzt. § 25 Jährliche Berichte über Emissionen
12. Der bisherige § 18 wird § 20 und Absatz 1 wird wie
folgt geändert: Abschnitt 4
a) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a Gemeinsame Vorschriften
eingefügt: § 26 Zulassung von Ausnahmen
„13a. entgegen § 12 Absatz 1 eine Anzeige nicht § 27 Weitergehende Anforderungen
oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
Abschnitt 5
b) In Nummer 21 wird die Angabe „§ 15“ durch die
Angabe „§ 16“ ersetzt. Schlussvorschriften
§ 28 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und
c) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 15a“ durch die Arbeitsblättern
Angabe „§ 17“ ersetzt. § 29 Ordnungswidrigkeiten
13. Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben. § 30 Übergangsregelungen
Artikel 2 Anlage 1 Emissionsgrenzwerte für krebser-
(zu § 4 Absatz 1 zeugende Stoffe
Dreizehnte Verordnung und 2, § 5 Absatz 1,
zur Durchführung des § 6 Absatz 1 und
§ 23 Absatz 4)
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung Anlage 2 Äquivalenzfaktoren
(zu Anlage 1
über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Buchstabe d)
Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV) Anlage 3 Anforderungen an die kontinuierli-
Inhaltsübersicht (zu § 19 Absatz 1 chen Messeinrichtungen und die Va-
und § 22 Absatz 3) lidierung der Messergebnisse
Abschnitt 1
Anlage 4 Umrechnungsformel
Allgemeine Vorschriften (zu § 2 Absatz 5)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 1
§ 3 Aggregationsregeln A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Abschnitt 2
§1
Anforderungen an
die Errichtung und den Betrieb Anwendungsbereich
§ 4 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe schaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen,
§ 5 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei einschließlich Gasturbinen- und Gasmotoranlagen so-
Einsatz von Biobrennstoffen wie Gasturbinen- und Gasmotoranlagen zum Antrieb
§ 6 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei von Arbeitsmaschinen, mit einer Feuerungswärmeleis-
Einsatz flüssiger Brennstoffe tung von 50 Megawatt oder mehr, unabhängig davon,
§ 7 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstof-
Einsatz gasförmiger Brennstoffe
fen eingesetzt werden.
§ 8 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Gasmotoranlagen (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Feue-
§ 10 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brenn- rungsanlagen
stoffen 1. Anlagen, in denen die Verbrennungsprodukte un-
§ 11 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte mittelbar zum Erwärmen, zum Trocknen oder zu
§ 12 Kraft-Wärme-Kopplung einer anderweitigen Behandlung von Gegenstän-
§ 13 Wesentliche Änderung von Anlagen den oder Materialien verwendet werden, zum Bei-
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
spiel Wärme- und Wärmebehandlungsöfen und 3. für die der Betreiber vor dem 27. November 2002
Hochöfen, einen vollständigen Genehmigungsantrag zur Errich-
2. Nachverbrennungsanlagen, die dafür ausgelegt tung und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bun-
sind, die Abgase durch Verbrennung zu reinigen, des-Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die
und die nicht als unabhängige Feuerungsanlagen vor dem 27. November 2003 in Betrieb gegangen ist.
betrieben werden, (4) „Bestehende Anlage“ im Sinne dieser Verordnung
3. Einrichtungen zum Regenerieren von Katalysatoren ist eine Anlage,
für katalytisches Kracken, 1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
4. Einrichtungen für die Umwandlung von Schwefel- Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
wasserstoff in Schwefel nach dem Claus-Prozess, treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war,
5. Feuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die
der unmittelbaren Beheizung von Gütern in Reakto- 2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und
ren dienen, zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis-
6. Koksöfen, sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt
worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb
7. Winderhitzer, gegangen ist, oder
8. technische Geräte, die unmittelbar zum Antrieb von 3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen
Fahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen eingesetzt vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung
werden, und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-
9. Gasturbinen und Gasmotoren, die auf Offshore- Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor
Plattformen eingesetzt werden, und dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist.
10. Anlagen, die als Brennstoff andere feste oder flüs- (5) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-
sige Abfälle als die in § 2 Absatz 6 Nummer 2 ge- ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech-
nannten Abfälle verwenden. nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den
(3) Diese Verordnung enthält Anforderungen an der jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichti-
Feuerungsanlagen gung von Anlage 4 zu beziehen ist; er beträgt
1. zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen 1. 3 Prozent bei Feuerungsanlagen für flüssige und
nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immis- gasförmige Brennstoffe,
sionsschutzgesetzes und zur Nutzung der entste- 2. 6 Prozent bei Feuerungsanlagen für feste Brenn-
henden Wärme nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 des stoffe und Biobrennstoffe,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
3. 15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie
2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- 4. 5 Prozent bei Gasmotoranlagen.
ischen Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des Bun-
(6) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind
des-Immissionsschutzgesetzes.
1. die Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ur-
§2 sprungs aus pflanzlichem Material oder Teilen da-
von, soweit sie zur Nutzung ihres Energieinhalts ver-
Begriffsbestimmungen
wendet werden, und
(1) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das
Trägergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen 2. nachstehende Abfälle, falls die erzeugte Wärme ge-
Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Ein- nutzt wird,
heit Kubikmeter je Stunde (m³/h) und bezogen auf a) pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirt-
das Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur schaft,
273,15 Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach
b) pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindus-
Abzug des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
trie,
(2) „Abgasreinigungseinrichtung“ im Sinne dieser
Verordnung ist eine der Feuerung nachgeschaltete Ein- c) natürliche, nicht gefährliche Hölzer aus der Land-
richtung zur Verminderung von Luftverunreinigungen schaftspflege, soweit sie auf Grund ihrer stoff-
einschließlich Einrichtungen zur selektiven nichtkataly- lichen Beschaffenheit mit den Hölzern aus der
tischen Reduktion. Forstwirtschaft vergleichbar sind,
(3) „Altanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine d) faserige pflanzliche Abfälle und Ablaugen aus der
bestehende Anlage, Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der
Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
am Herstellungsort mitverbrannt werden,
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft-
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach e) Korkabfälle,
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- oder infolge einer Beschichtung halogenorgani-
sionsschutzgesetzes vor dem 27. November 2002 sche Verbindungen oder Schwermetalle enthalten
erteilt worden ist und die vor dem 27. November können und zu denen insbesondere Holzabfälle
2003 in Betrieb gegangen ist oder aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1025
(7) „Brennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind 2. im Falle von Zweistoffmotoren mit Selbstzündung
alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren des Kraftstoffs.
Stoffe einschließlich ihrer nicht brennbaren Bestandtei-
(18) „Großfeuerungsanlage“ im Sinne dieser Verord-
le; hiervon ausgenommen sind brennbare Stoffe, so-
nung ist eine Feuerungsanlage, die keine Gasturbinen-
weit sie dem Anwendungsbereich der Verordnung über
anlage oder Verbrennungsmotoranlage ist.
die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
unterliegen. (19) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
(8) „Dieselkraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung ist Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008.
Dieselkraftstoff nach DIN EN 590, Ausgabe Mai 2010. (20) „Mehrstofffeuerung“ im Sinne dieser Verord-
(9) „Dieselmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung nung ist eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr
ist eine nach dem Dieselprinzip arbeitende Verbren- Brennstoffen wechselweise betrieben werden kann.
nungsmotoranlage mit Selbstzündung des Kraftstoffs. (21) „Mischfeuerung“ im Sinne dieser Verordnung ist
(10) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind eine Einzelfeuerung, die mit zwei oder mehr Brennstof-
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun- fen gleichzeitig betrieben werden kann.
gen, angegeben als Massenkonzentrationen in der
(22) „Schwefelabscheidegrad“ im Sinne dieser
Einheit Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m³) oder
Verordnung ist das Verhältnis der Schwefelmenge, die
Nanogramm je Kubikmeter Abgas (ng/m³) oder als
von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeit-
Massenstrom in der Einheit Megagramm pro Jahr
raum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefel-
(Mg/a); Staubemissionen können auch als Rußzahl an-
menge des Brennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die
gegeben werden.
Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird, an-
(11) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord- gegeben als Prozentsatz.
nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise
in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas- (23) „Verbrennungsmotoranlage“ im Sinne dieser
senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be- Verordnung ist eine Feuerungsanlage in Form einer
zugssauerstoffgehalt, im Fall von Staubemission auch Dieselmotoranlage oder einer Gasmotoranlage.
angegeben als zulässige Rußzahl.
§3
(12) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung ist
1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr Aggregationsregeln
als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen (1) Werden in einer gemeinsamen Anlage im Sinne
Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW- des § 1 Absatz 3 der Verordnung über genehmigungs-
Arbeitsblattes G 260 vom Mai 2008 für Gase der bedürftige Anlagen die Abgase von zwei oder mehr
2. Gasfamilie entspricht, sowie gesonderten Feuerungsanlagen gemeinsam über einen
2. Klär-, Bio- und Grubengase nach DVGW-Arbeitsblatt Schornstein abgeleitet, so gilt die von solchen Feue-
G 262 vom September 2011, die die Bedingungen rungsanlagen gebildete Kombination als eine einzige
des DVGW-Arbeitsblatts G 260 als Austauschgas Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung dieser
oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen und Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der Feue-
insoweit die Grundgase der 2. Gasfamilie in der rungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsan-
öffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen. lagen.
(13) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung (2) Wird eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 1
ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er- Absatz 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige
zeugten Wärme oxidiert wird. Anlagen
(14) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver- 1. aus zwei oder mehr gesonderten Feuerungsanlagen
ordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene derart errichtet oder
Wärmeinhalt der Brennstoffe, der einer Anlage im Dau-
2. als eine bestehende Anlage durch eine oder mehrere
erbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird, angegeben in
neue Feuerungsanlagen derart erweitert,
Megawatt (MW).
(15) „Gasturbinenanlage“ im Sinne dieser Verord- dass ihre Abgase unter Berücksichtigung technischer
nung ist eine Feuerungsanlage mit einer rotierenden und wirtschaftlicher Faktoren nach Beurteilung der zu-
Maschine, die thermische Energie in mechanische ständigen Behörde gemeinsam über einen Schornstein
Arbeit umwandelt und im Wesentlichen aus einem Ver- abgeleitet werden können, so gilt die von solchen
dichter, aus einer Brennkammer in der Brennstoff zur Feuerungsanlagen gebildete Kombination als eine ein-
Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus zige Feuerungsanlage; die Feuerungswärmeleistung
einer Turbine besteht. dieser Feuerungsanlage ergibt sich durch Addition der
Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feue-
(16) „Gasturbine mit Zusatzfeuerung“ im Sinne die- rungsanlagen.
ser Verordnung ist eine Gasturbine, deren Abgase einer
nachgeschalteten Feuerung mit eigener Brennstoffzu- (3) Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung
fuhr als Verbrennungsluft zugeführt werden. einer in Absatz 1 und 2 beschriebenen Kombination
gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feue-
(17) „Gasmotoranlage“ im Sinne dieser Verordnung rungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
ist eine nach dem Ottoprinzip arbeitende Verbren- weniger als 15 Megawatt nicht berücksichtigt. Die
nungsmotoranlage Grenzwerte dieser Verordnung sind bei diesen Anlagen
1. mit Fremdzündung des Kraftstoffs oder nicht anzuwenden.
1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Abschnitt 2 bbb) in sonstigen Feuerungen 150 mg/m3
Anforderungen an sowie einen Schwefelab-
die Errichtung und den Betrieb scheidegrad von
mindestens 85 Prozent;
§4 soweit die Anforderung an den Schwefelabschei-
Emissionsgrenzwerte für degrad nach den Doppelbuchstaben bb oder cc
Großfeuerungsanlagen bei Einsatz zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den
fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe Tagesmittelwert führt, ist mindestens ein Schwe-
felabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen
(1) Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit
von nicht mehr als 50 mg/m3 für den Tagesmittel-
Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu
wert führt;
errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen
dieses Absatzes und der Absätze 3 bis 11 eingehalten 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
werden. Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- schreitet und
werte überschreitet und kein Tagesmittelwert die 3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
folgenden Schwefelabscheidegrade unterschreitet: zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
a) Gesamtstaub 10 mg/m3, lage 1 überschreitet.
b) Quecksilber und seine (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gel-
Verbindungen, angegeben als ten die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 1 Buch-
Quecksilber, 0,03 mg/m³, stabe a bis c nicht für den Einsatz von Kohle.
c) Kohlenmonoxid bei einer (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf
Feuerungswärmeleistung von für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbin-
aa) 50 MW bis 100 MW 150 mg/m3, dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions-
grenzwert von 0,05 mg/m3 für den Halbstundenmittel-
bb) mehr als 100 MW 200 mg/m3,
wert nicht überschritten werden.
d) Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Stickstoffdioxid, bei einer Buchstabe e und Nummer 2 darf für die Emissionen
Feuerungswärmeleistung von an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts
aa) 50 MW bis 100 MW der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in Ab-
aaa) in Braunkohlestaub- satz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem ver-
feuerungen 400 mg/m3, hältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden kön-
bbb) in sonstigen Feuerungen 300 mg/m3, nen, bei einer Feuerungswärmeleistung von
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m3, 1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabschei-
degrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschrit-
cc) mehr als 300 MW
ten werden,
aaa) in Braunkohlestaub-
feuerungen 200 mg/m3, 2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
wert von 300 mg/m³ für den Tagesmittelwert und von
bbb) in sonstigen Feuerungen 150 mg/m3, 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
angegeben als Schwefeldioxid, bei degrad von mindestens 93 Prozent als Tagesmittel-
einer Feuerungswärmeleistung von wert nicht unterschritten werden,
aa) 50 MW bis 100 MW 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
aaa) in Wirbelschichtfeuerungen 350 mg/m3 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
sowie einen Schwefel- 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
abscheidegrad von überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
mindestens 75 Prozent, degrad von mindestens 97 Prozent als Tagesmittel-
bbb) in sonstigen Feuerungen 400 mg/m3, wert nicht unterschritten werden.
bb) mehr als 100 MW und (5) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
bis 300 MW 200 mg/m3 auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
sowie einen Schwefelab- (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
scheidegrad von mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
mindestens 85 Prozent, sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-
cc) mehr als 300 MW den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m³ für den Halb-
aaa) in Feuerungen mit
stundenmittelwert nicht überschritten werden.
zirkulierender oder
druckaufgeladener (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
Wirbelschicht 200 mg/m3 mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-
sowie einen Schwefelab- sionsgrenzwerten für Kohlenmonoxid darf bei Altanla-
scheidegrad von gen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
mindestens 85 Prozent, 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1027
den Tagesmittelwert und von 500 mg/m3 für den Halb- Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen,
stundenmittelwert nicht überschritten werden. die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
Betrieb sind, ausgenommen Wirbelschichtfeuerungen,
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
ein Emissionsgrenzwert von 800 mg/m3 für den Tages-
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
mittelwert und von 1 600 mg/m3 für den Halbstunden-
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf
mittelwert nicht überschritten werden; die Anforderun-
1. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung gen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.
von 50 MW bis 100 MW in Braunkohlestaubfeuerun- Abweichend von Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen,
gen ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den die im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
Tagesmittelwert und von 900 mg/m3 für den Halb- fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in
stundenmittelwert nicht überschritten werden; Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3
für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den
2. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden; die
von 50 MW bis 100 MW, die im gleitenden Durch-
Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad nach
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren höchs-
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e bleiben unbe-
tens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb sind,
rührt.
ein Emissionsgrenzwert von 450 mg/m3 für den
Tagesmittelwert und von 900 mg/m3 für den Halb- (11) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
stundenmittelwert nicht überschritten werden; Buchstabe e und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
lagen für die Emissionen an Schwefeldioxid und
3. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
Schwefeltrioxid, soweit auf Grund des Schwefelgehalts
von mehr als 100 MW bis 300 MW, die im gleitenden
der eingesetzten einheimischen Brennstoffe die in
Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren
Absatz 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte mit einem
höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich in Betrieb
verhältnismäßigen Aufwand nicht eingehalten werden
sind, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den
können, angegeben als Schwefeldioxid, bei einer Feue-
Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den Halb-
rungswärmeleistung von
stundenmittelwert nicht überschritten werden;
1. 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabschei-
4. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär-
degrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittel-
meleistung von mehr als 300 MW ein Emissions-
wert nicht unterschritten werden,
grenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert
und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert 2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
nicht überschritten werden. wert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
von 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-
degrad von mindestens 92 Prozent als Tagesmittel-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
wert nicht unterschritten werden,
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanla-
gen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
100 MW, die im gleitenden Durchschnitt über einen 400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebs- 800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
stunden jährlich in Betrieb sind, ausgenommen Wir- überschritten und zusätzlich ein Schwefelabschei-
belschichtfeuerungen, ein Emissionsgrenzwert von degrad von mindestens 96 Prozent als Tagesmittel-
800 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von wert nicht unterschritten werden.
1 600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
(12) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 8 Num-
schritten werden.
mer 2 und 3, Absatz 9 oder Absatz 10 Satz 2 oder 3 hat
(10) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- jeweils bis zum 31. März eines Jahres für die vorherge-
mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis- henden fünf Jahre einen Nachweis über die Einhaltung
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri- der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Be-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die
Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweis-
1. bei Altanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung
zeitraums aufzubewahren.
von mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissions-
grenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert
und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert §5
nicht überschritten werden, wobei der Schwefelab- Emissionsgrenzwerte
scheidegrad einen Wert von mindestens 75 Prozent für Großfeuerungsanlagen
in Wirbelschichtfeuerungen und von mindestens bei Einsatz von Biobrennstoffen
60 Prozent in sonstigen Feuerungen nicht unter-
(1) Großfeuerungsanlagen, die Biobrennstoffe ein-
schreiten darf;
setzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
2. bei bestehenden Anlagen mit einer Feuerungswär- die Anforderungen dieses Absatzes und der Absätze 2
meleistung von mehr als 300 MW ein Emissions- bis 7 eingehalten werden. Der Betreiber hat dafür zu
grenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert sorgen, dass
und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
nicht überschritten werden; die Anforderungen an
werte überschreitet:
den Schwefelabscheidegrad nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe e bleiben unberührt. a) Gesamtstaub 10 mg/m3,
1028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
b) Quecksilber und seine 2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
Verbindungen, angegeben als wert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
Quecksilber, 0,03 mg/m3, von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
c) Kohlenmonoxid bei einer Feuerungswärmeleis- überschritten werden;
tung von 3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von
400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
aaa) naturbelassenem Holz 150 mg/m3, überschritten werden.
bbb) sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m3, (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
bb) mehr als 100 MW und bei Einsatz von mer 1 Buchstabe e und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
aaa) naturbelassenem Holz 200 mg/m3, oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf
bbb) sonstigen Biobrennstoffen 250 mg/m3, 1. bei Altanlagen bei Einsatz von Ablaugen aus dem
d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- Sulfitverfahren in der Zellstoffindustrie mit einer
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs- Feuerungswärmeleistung von mehr als 100 MW bis
wärmeleistung von 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für
den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den
aa) 50 MW bis 100 MW 250 mg/m3,
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden,
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m3,
2. für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärme-
cc) mehr als 300 MW 150 mg/m3, leistung von mehr als 300 MW ein Emissionsgrenz-
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
als Schwefeldioxid, und einer Feuerungswärme- von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
leistung von überschritten werden.
aa) 50 MW bis 300 MW 200 mg/m3, (8) Der Emissionsgrenzwert nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe b ist bei Einsatz von naturbelas-
bb) mehr als 300 MW 150 mg/m3; senem Holz nicht anzuwenden. Die Emissionsgrenz-
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter werte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten nicht für
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- den Einsatz von
schreitet; 1. naturbelassenem Holz,
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme- 2. Holzabfällen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 Buch-
zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An- stabe f oder
lage 1 überschreitet.
3. ausschließlich aus naturbelassenem Holz hergestell-
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus dafür zu sorgen, ten Brennstoffen, soweit dadurch keine anderen
dass für organische Stoffe, angegeben als Gesamtkoh- oder höheren Emissionen entstehen als bei Einsatz
lenstoff, ein Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 für den von naturbelassenem Holz.
Tagesmittelwert und von 20 mg/m3 für den Halbstun- Im Fall von Satz 2 Nummer 3 hat der Betreiber Nach-
denmittelwert nicht überschritten werden; dies gilt nicht weis über die Einhaltung der Anforderungen, insbeson-
für den Einsatz von Ablaugen aus dem Sulfitverfahren dere durch regelmäßige Kontrollen der Brennstoffe,
in der Zellstoffindustrie. jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 darf gehende Kalenderjahr zu führen und der zuständigen
für die Emissionen an Quecksilber und seine Verbin- Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat
dungen, angegeben als Quecksilber, ein Emissions- die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nach-
grenzwert von 0,05 mg/m3 für den Halbstundenmittel- weiszeitraums nach Satz 3 aufzubewahren.
wert nicht überschritten werden.
(4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind §6
auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten. Emissionsgrenzwerte
für Großfeuerungsanlagen
(5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
bei Einsatz flüssiger Brennstoffe
mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen- (1) Großfeuerungsanlagen, die flüssige Brennstoffe
den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m³ für einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass
den Tagesmittelwert und von 40 mg/m3 für den Halb- die Anforderungen
stundenmittelwert nicht überschritten werden. 1. dieses Absatzes, der Absätze 2 bis 7, des Absatzes 8
(6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- Satz 1, des Absatzes 9 Satz 1 und des Absatzes 10
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis- sowie
sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff- 2. des Absatzes 8 Satz 2 und des Absatzes 9 Satz 2
dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei beste- eingehalten werden.
henden Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass
1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und 600 mg/m3 werte überschreitet:
für den Halbstundenmittelwert für Anlagen, die an-
dere Biobrennstoffe einsetzen als naturbelassenes a) Gesamtstaub 10 mg/m3,
Holz, nicht überschritten werden; b) Kohlenmonoxid 80 mg/m3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1029
c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege- 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter
ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungs- Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über-
wärmeleistung von schreitet und
aa) 50 MW bis 100 MW und bei Einsatz von 3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An-
aaa) leichtem Heizöl bei Kesseln mit einem
lage 1 überschreitet.
Einstellwert der Sicherheitseinrichtung,
insbesondere einen Sicherheitstempe- (2) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
raturbegrenzer oder ein Sicherheits- mer 1 Buchstabe a bestimmten Emissionsgrenzwerten
druckventil, gegen Überschreitung für Gesamtstaub darf bei Einsatz von leichtem Heizöl
aaaa) einer Temperatur von die Rußzahl 1 für den Drei-Minuten-Mittelwert nicht
weniger als 383,15 K überschritten werden.
oder eines Überdrucks (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 ist
von weniger als bei Anlagen, in denen Destillations- und Konversions-
0,05 MPa 180 mg/m3, rückstände zum Eigenverbrauch in Raffinerien einge-
bbbb) einer Temperatur von setzt werden, der Emissionsgrenzwert ohne die Be-
383,75 K bis 483,15 K rücksichtigung von Vanadium zu bilden; für Vanadium
oder eines Überdrucks und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium, darf
von 0,05 MPa bis ein Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/m3 nicht über-
1,8 MPa 200 mg/m3, schritten werden.
cccc) einer Temperatur von (4) Die Emissionsgrenzwerte dieser Vorschrift sind
mehr als 483,15 K auch bei der Heizflächenreinigung einzuhalten.
oder eines Überdrucks (5) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
von mehr als mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 bestimmten Emis-
1,8 MPa 250 mg/m3; sionsgrenzwerten für Gesamtstaub darf bei bestehen-
bezogen auf den Referenzwert an den Anlagen ein Emissionsgrenzwert von 20 mg/m3 für
organisch gebundenem Stickstoff von den Tagesmittelwert und von 40 mg/m3 für den Halb-
140 mg/kg nach Anhang B der stundenmittelwert nicht überschritten werden.
DIN EN 267 Ausgabe April 2010; der or- (6) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
ganisch gebundene Stickstoffgehalt des mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-
Brennstoffs ist nach DIN 51444 Aus- sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
gabe 2003 zu bestimmen; die gemesse- dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei Alt-
nen Massenkonzentrationen an Stick- anlagen bei Einsatz von leichtem Heizöl mit einer Feue-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, an- rungswärmeleistung von 50 MW bis 100 MW, die
gegeben als Stickstoffdioxid, sind auf ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der
den Referenzwert an organisch gebun- Energieversorgung während bis zu 300 Stunden im
denem Stickstoff sowie auf die Bezugs- Jahr dienen, ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3
bedingungen 10 Gramm je Kilogramm für den Tagesmittelwert und von 600 mg/m3 für den
Luftfeuchte und 20 Grad Celsius Ver- Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
brennungslufttemperatur umzurechnen;
(7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
bbb) anderen flüssigen mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 bestimmten Emis-
Brennstoffen 300 mg/m3, sionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stickstoff-
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 150 mg/m3, dioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf bei beste-
henden Anlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen
cc) mehr als 300 MW 100 mg/m3, außer leichtem Heizöl mit einer Feuerungswärmeleis-
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben tung von
als Schwefeldioxid, bei einer Feuerungswärme- 1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
leistung von 350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
aa) 50 MW bis 100 MW 350 mg/m3, 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden,
bb) mehr als 100 MW bis 300 MW 200 mg/m3,
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
cc) mehr als 300 MW 150 mg/m3, wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
bei Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungs- von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
wärmeleistung von mehr als 100 MW darf zusätz- überschritten werden,
lich zur Begrenzung der Massenkonzentration ein
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von
Schwefelabscheidegrad von mindestens 85 Pro-
150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
zent nicht unterschritten werden; soweit diese
300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
Anforderung zu Emissionen von weniger als
überschritten werden.
50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt, ist min-
destens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf bei Altanlagen
der zu Emissionen von nicht mehr als 50 mg/m3 ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für den Tages-
für den Tagesmittelwert führt; mittelwert und von 800 mg/m3 für den Halbstundenmit-
1030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
telwert nicht überschritten werden. Abweichend von (11) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 6, Ab-
Satz 1 Nummer 2 darf bei Altanlagen, die satz 7 Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 9 hat jeweils bis
zum 31. März eines Jahres für die vorhergehenden fünf
1. im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
Jahre einen Nachweis über die Einhaltung der Betriebs-
fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jähr-
zeit zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlan-
lich in Betrieb sind, ein Emissionsgrenzwert von
gen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise je-
400 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
weils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
800 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
aufzubewahren.
überschritten werden,
(12) Bei Einsatz von leichtem Heizöl, das die Anfor-
2. Destillations- oder Konversionsrückstände einset-
derungen an leichtes Heizöl der Verordnung über die
zen, ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 für
Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten
den Tagesmittelwert und von 800 mg/m3 für den
von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010
Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
(BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung be-
(8) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- züglich des Schwefelgehaltes erfüllt, sind die in Ab-
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis- satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d genannten Anfor-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri- derungen zum Schwefelabscheidegrad nicht anzuwen-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei bestehen- den.
den Anlagen bei Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe
als leichtes Heizöl mit einer Feuerungswärmeleistung (13) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 2
von Nummer 3 sind beim Einsatz von leichtem Heizöl nicht
anzuwenden.
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz-
wert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und §7
von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
überschritten werden, Emissionsgrenzwerte
für Großfeuerungsanlagen
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe
200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht (1) Großfeuerungsanlagen, die gasförmige Brenn-
überschritten werden. stoffe einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben,
dass die Anforderungen dieses Absatzes und der Ab-
Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad sätze 2 bis 4 eingehalten werden. Der Betreiber hat
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d bleiben dafür zu sorgen, dass
unberührt.
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
(9) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num- werte überschreitet:
mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 bestimmten Emis-
sionsgrenzwerten für Schwefeldioxid und Schwefeltri- a) Gesamtstaub bei Einsatz von
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, darf bei Altanla- aa) Hochofengas oder Koksofengas 10 mg/m3,
gen für den Einsatz anderer flüssiger Brennstoffe als
leichtes Heizöl, die im gleitenden Durchschnitt über ei- bb) sonstigen gasförmigen
nen Zeitraum von fünf Jahren höchstens 1 500 Be- Brennstoffen 5 mg/m3,
triebsstunden jährlich in Betrieb sind, mit einer Feue- b) Kohlenmonoxid bei Einsatz von
rungswärmeleistung von
aa) Erdgas 50 mg/m3,
1. 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von
850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von bb) Hochofengas oder Koksofengas 100 mg/m3,
1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht cc) sonstigen gasförmigen
überschritten werden; Brennstoffen 80 mg/m3,
2. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- c) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angege-
wert von 850 mg/m3 für den Tagesmittelwert und ben als Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswär-
von 1 700 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert meleistung von
nicht überschritten werden sowie ein Schwefelab-
scheidegrad von mindestens 60 Prozent nicht unter- aa) 50 MW bis 300 MW und bei Einsatz von
schritten werden; aaa) Erdgas 100 mg/m3,
3. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von bbb) sonstigen gasförmigen
300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von Brennstoffen 200 mg/m3,
600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
bb) mehr als 300 MW 100 mg/m3,
überschritten werden.
Soweit dieser Absatz keine abweichenden Regelungen d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben
zum Schwefelabscheidegrad vorsieht, bleiben die Vor- als Schwefeldioxid, bei Einsatz von
schriften des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d aa) Flüssiggas 5 mg/m3,
zum Schwefelabscheidegrad unberührt.
bb) Koksofengas 350 mg/m3,
(10) Abweichend von Absatz 3 zweiter Halbsatz darf
cc) Hochofengas 200 mg/m3,
bei bestehenden Anlagen für Vanadium und seine Ver-
bindungen, angegeben als Vanadium, ein Emissions- dd) sonstigen gasförmigen
grenzwert von 1,0 mg/m3 nicht überschritten werden. Brennstoffen 35 mg/m3;
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2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- Buchstabe a ist bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren
schreitet. Wirkungsgrad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Pro-
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zent beträgt, der Emissionsgrenzwert entsprechend der
Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen mit prozentualen Wirkungsgraderhöhung heraufzusetzen.
einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 300 MW Ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für den Tages-
bei Einsatz von Hochofengas oder Koksofengas mittelwert darf nicht überschritten werden.
für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben (4) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf die Rußzahl
als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von im Dauerbetrieb den Wert 2 und beim Anfahren den
135 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von Wert 4 nicht überschreiten.
270 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über- (5) Bei Einsatz flüssiger Brennstoffe darf bei Gastur-
schritten werden. binen nur leichtes Heizöl, das bezüglich des Schwefel-
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gehaltes die Anforderungen an leichtes Heizöl nach der
Buchstabe c und Nummer 2 darf bei Altanlagen zum Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeich-
Reformieren von Erdgas oder zur Herstellung von Alke- nung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen erfüllt,
nen durch Spalten von Kohlenwasserstoffen für Stick- verwendet werden. Abweichend von Satz 1 dürfen an-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als dere Brennstoffe verwendet werden, wenn gleichwer-
Stickstoffdioxid, bei einer Feuerungswärmeleistung von tige Maßnahmen zur Emissionsminderung von Schwe-
1. mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenz- feloxiden angewendet werden.
wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und (6) Bei Einsatz gasförmiger Brennstoffe sind die
von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht Emissionsgrenzwerte von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-
überschritten werden und mer 1 Buchstabe d und Nummer 2 für Schwefeldioxid
2. mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid,
150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 15 Prozent um-
300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht zurechnen.
überschritten werden. (7) Abweichend von den in Absatz 1 Satz 2 Num-
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mer 1 Buchstabe a und Nummer 2 festgelegten
Buchstabe c Doppelbuchstabe aa Dreifachbuch- Emissionsgrenzwerten für Stickstoffmonoxid und Stick-
stabe bbb darf bei Altanlagen in Raffinerien für stoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, darf für
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme-
als Stickstoffdioxid, ein Emissionsgrenzwert von leistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer
300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW
600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über- oder mehr ist, beim Einsatz von sonstigen gasförmi-
schritten werden. gen Brennstoffen, ausgenommen Erdgas, oder
von flüssigen Brennstoffen, ein Emissionsgrenzwert
§8 von 120 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
240 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
Emissionsgrenzwerte schritten werden.
für Gasturbinenanlagen
(8) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
(1) Gasturbinenanlagen sind so zu errichten und zu Buchstabe a und Nummer 2 darf bei bestehenden An-
betreiben, dass die Anforderungen lagen beim Einsatz von
1. dieses Absatzes und der Absätze 3, 4, 5 Satz 1, Ab- 1. Erdgas in Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit
sätze 6 bis 10 sowie einem Gesamtwirkungsgrad im Jahresdurchschnitt
2. der Absätze 2 und 5 Satz 2 eingehalten werden. von mindestens 75 Prozent oder in Anlagen im Kom-
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass bibetrieb mit einem elektrischen Gesamtwirkungs-
grad im Jahresdurchschnitt von mindestens 55 Pro-
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- zent oder in Anlagen zum Antrieb von Arbeitsma-
werte überschreitet: schinen ein Emissionsgrenzwert von 75 mg/m3 für
a) Stickstoffmonoxid und den Tagesmittelwert und von 150 mg/m3 für den
Stickstoffdioxid, Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden;
angegeben als Stickstoffdioxid, 50 mg/m3, 2. sonstigen gasförmigen Brennstoffen oder leichtem
b) Kohlenmonoxid 100 mg/m3; Heizöl ein Emissionsgrenzwert von 120 mg/m3 für
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter den Tagesmittelwert und von 240 mg/m3 für den
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- Halbstundenmittelwert nicht überschritten werden.
schreitet. (9) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
(2) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 gelten Buchstabe a und Nummer 2 darf bei Altanlagen, die
bei Betrieb ab einer Last von 70 Prozent, unter ISO- im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von
Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, fünf Jahren höchstens 1 500 Betriebsstunden jährlich
relative Luftfeuchte 60 Prozent). Für den Betrieb bei in Betrieb sind,
Lasten bis 70 Prozent legt die zuständige Behörde 1. bei Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert
den zu überwachenden Teillastbereich sowie die in die- von 75 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
sem Bereich einzuhaltenden Emissionsbegrenzungen 150 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht
für die in Absatz 1 genannten Schadstoffe fest. überschritten werden;
1032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen lagen ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid
oder leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid,
150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht über-
überschritten werden. schritten werden.
(10) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (3) Bei Gasmotoranlagen, die dem Notbetrieb wäh-
Buchstabe a und Nummer 2 darf bei Altanlagen, die rend bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, ist Absatz 1
ausschließlich zur Abdeckung der Spitzenlast bei der nicht anzuwenden.
Energieversorgung während bis zu 300 Betriebsstun- (4) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 3 hat je-
den jährlich in Betrieb sind, weils bis zum 31. März eines Jahres für das vorher-
1. bei Einsatz von Erdgas ein Emissionsgrenzwert gehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung der
von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von Betriebszeit zu führen und der zuständigen Behörde auf
300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise
überschritten werden; jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums
2. bei Einsatz von sonstigen gasförmigen Brennstoffen aufzubewahren.
oder leichtem Heizöl ein Emissionsgrenzwert von (5) Andere oder weiter gehende Anforderungen nach
200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von anderen Rechtsverordnungen oder nach der Ersten All-
400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert nicht gemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immis-
überschritten werden. sionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhal-
(11) Bei Gasturbinen, die dem Notbetrieb während tung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
bis zu 300 Stunden im Jahr dienen, sind die Absätze 1 in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
bis 3 nicht anzuwenden.
§ 10
(12) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 9, 10
oder 11 hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für Emissionsgrenzwerte bei
die vorhergehenden fünf Jahre einen Nachweis über die Betrieb mit mehreren Brennstoffen
Einhaltung der Betriebszeit zu führen und der zuständi- (1) Feuerungsanlagen sind beim Betrieb mit mehre-
gen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber ren Brennstoffen so zu betreiben, dass die Anforderun-
einer Anlage nach Absatz 8 Nummer 1 hat jeweils bis gen des Satzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat
zum 31. März eines Jahres für das vorangegangene dafür zu sorgen, dass
Jahr einen Nachweis über die Einhaltung des jeweiligen
1. kein Tagesmittelwert den sich aus den Absätzen 2
Gesamtwirkungsgrades zu führen und der zuständigen
bis 4 jeweils ergebenden Emissionsgrenzwert und
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Betreiber haben
die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nach- 2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte des unter
weiszeitraums aufzubewahren. Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwertes über-
schreitet.
(13) Für Gasturbinen mit Zusatzfeuerung sind Emis-
sionsgrenzwerte und zugehörige Bezugssauerstoffge- (2) Bei Mischfeuerungen sind die für den jeweiligen
halte auf Grundlage der jeweils maßgeblichen Anforde- Brennstoff maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der
rungen an die Gasturbine nach dieser Vorschrift und jeweilige Bezugssauerstoffgehalt nach dem Verhältnis
den jeweils maßgeblichen Anforderungen an die Zu- der mit diesem Brennstoff zugeführten Feuerungswär-
satzfeuerung nach den §§ 6 oder 7 durch die Behörde meleistung zur insgesamt zugeführten Feuerungswär-
im Einzelfall festzulegen. meleistung zu ermitteln. Die für die Feuerungsanlage
maßgeblichen Emissionsgrenzwerte und der maßgeb-
§9 liche Bezugssauerstoffgehalt ergeben sich durch Addi-
tion der nach Satz 1 ermittelten Werte.
Emissionsgrenzwerte
für Gasmotoranlagen (3) Bei bestehenden Mischfeuerungen in Feuerungs-
(1) Gasmotoranlagen sind so zu errichten und zu be- anlagen, in denen Destillations- und Konversionsrück-
treiben, dass die Anforderungen dieses Absatzes und stände zum Eigenverbrauch in Raffinerien eingesetzt
des Absatzes 2 eingehalten werden. Der Betreiber hat werden, gilt
dafür zu sorgen, dass 1. der Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz- höchsten Emissionsgrenzwert, sofern die mit dem
werte überschreitet: Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert
zugeführte Feuerungswärmeleistung mindestens
a) Stickstoffmonoxid und 50 Prozent der insgesamt zugeführten Feuerungs-
Stickstoffdioxid, wärmeleistung ausmacht,
angegeben als Stickstoffdioxid,
bei Einsatz von gasförmigen 2. im Übrigen Absatz 2 mit der Maßgabe, dass als
Brennstoffen 200 mg/m3, Emissionsgrenzwert für den Brennstoff mit dem
höchsten Emissionsgrenzwert das Doppelte dieses
b) Kohlenmonoxid 250 mg/m3; Wertes abzüglich des Emissionsgrenzwertes für
2. kein Halbstundenmittelwert das Doppelte der unter den Brennstoff mit dem niedrigsten Emissionsgrenz-
Nummer 1 bestimmten Emissionsgrenzwerte über- wert angesetzt wird.
schreitet. Abweichend von Satz 1 kann innerhalb einer Raffinerie
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 die zuständige Behörde auf Antrag für bestehende
Buchstabe a und Nummer 2 darf für bestehende An- Großfeuerungsanlagen, die Destillations- und Konver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1033
sionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder § 12
zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenver- Kraft-Wärme-Kopplung
brauch verfeuern, für Schwefeldioxid und Schwefeltri-
oxid, angegeben als Schwefeldioxid, einen Emissions- Der Betreiber hat bei der Errichtung oder der wesent-
grenzwert von 600 mg/m3 für den Tagesmittelwert und lichen Änderung einer Anlage Maßnahmen zur Kraft-
von 1 200 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert als Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist
über die Abgasvolumenströme gewichteten Durch- technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Der
schnittswert zulassen. Betreiber hat der zuständigen Behörde diesen Umstand
gemäß Satz 1 anzuzeigen.
(4) Bei Mehrstofffeuerungen gelten die Anforderun-
gen für den jeweils eingesetzten Brennstoff. § 13
Wesentliche Änderung von Anlagen
§ 11
Wird eine Feuerungsanlage wesentlich geändert,
Im Jahresmittel sind die Anforderungen der §§ 4 bis 12 auf die Anlagen-
einzuhaltende Emissionsgrenzwerte teile und Verfahrensschritte, die geändert werden sol-
(1) Großfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswär- len, sowie auf die Anlagenteile und Verfahrensschritte,
meleistung von mehr als 300 MW sind so zu errichten auf die sich die Änderung auswirken wird, sofort anzu-
und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Ge- wenden. Für die Bestimmung der Anforderungen ist die
samtstaub einen Emissionsgrenzwert von 10 mg/m3 Gesamtleistung der Anlage nach erfolgter wesentlicher
überschreitet. Änderung maßgeblich.
(2) Großfeuerungsanlagen sind bei Einsatz fester § 14
Brennstoffe und Biobrennstoffe so zu errichten und zu
betreiben, dass kein Jahresmittelwert von Quecksilber Anlagen zur Abscheidung
und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, und Kompression von Kohlendioxid
einen Emissionsgrenzwert von 0,01 mg/m3 überschrei- (1) Vor der erstmaligen Genehmigung zur Errichtung
tet. oder zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von
Strom mit einer elektrischen Nennleistung von 300 Me-
(3) Großfeuerungsanlagen, ausgenommen beste-
gawatt oder mehr hat der Betreiber zu prüfen, ob
hende Anlagen, sind bei Einsatz von festen und flüssi-
gen Brennstoffen und bei Einsatz von Biobrennstoffen 1. geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfügung ste-
so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmit- hen und
telwert die folgenden Emissionsgrenzwerte von Stick- 2. der Zugang zu Anlagen für den Transport des Koh-
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als lendioxids sowie die Nachrüstung von Anlagen für
Stickstoffdioxid, überschreitet: die Abscheidung und Kompression von Kohlendi-
1. in Anlagen mit einer Feuerungswärme- oxid technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
leistung von 50 MW bis 100 MW 250 mg/m3 sind.
2. in Anlagen mit einer Feuerungswärme- Dies gilt entsprechend für die Änderung oder Erweite-
leistung von mehr als 100 MW 100 mg/m3. rung einer Anlage um eine elektrische Nennleistung von
300 Megawatt oder mehr. Der Betreiber hat das Ergeb-
(4) Bei Gasturbinen im Solobetrieb, deren Wirkungs- nis der Prüfung der zuständigen Behörde darzulegen.
grad unter ISO-Bedingungen mehr als 35 Prozent be-
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen
trägt, ist der Emissionsgrenzwert von 50 mg/m3 ent-
erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsgelände eine
sprechend der prozentualen Wirkungsgraderhöhung
hinreichend große Fläche für die Nachrüstung der er-
heraufzusetzen.
richteten Anlage mit den für die Abscheidung und Kom-
(5) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten pression von Kohlendioxid erforderlichen Anlagen frei-
nicht für Anlagen, die ausschließlich zur Abdeckung zuhalten.
der Spitzenlast bei der Energieversorgung während bis
zu 300 Stunden im Jahr dienen. § 15
(6) Die Anforderungen der Absätze 2 bis 4 gelten Begrenzung von Emissionen
nicht für Anlagen, die ausschließlich dem Notbetrieb bei Lagerungs- und Transportvorgängen
während bis zu 300 Stunden im Jahr dienen. (1) Bei der Lagerung und beim Transport von Stoffen
(7) Die Anforderungen des Absatzes 4 gelten nicht sind nach näherer Bestimmung der zuständigen Be-
für eine Einzelgasturbine mit einer Feuerungswärme- hörde Maßnahmen zur Begrenzung der Emissionen
leistung von weniger als 50 MW, die Bestandteil einer nach den Anforderungen der Technischen Anleitung
Anlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW zur Reinhaltung der Luft zu treffen.
oder mehr ist. (2) Staubförmige Emissionen, die beim Entleeren
(8) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 5 oder 6 von Filteranlagen entstehen können, sind dadurch zu
hat jeweils bis zum 31. März eines Jahres für das vor- vermindern, dass die Stäube in geschlossene Behält-
hergehende Jahr einen Nachweis über die Einhaltung nisse abgezogen oder an den Austragsstellen befeuch-
der Betriebszeit zu führen und der zuständigen Be- tet werden.
hörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die (3) Für staubförmige Verbrennungsrückstände sind
Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende des Nachweis- geschlossene Transporteinrichtungen und geschlos-
zeitraums aufzubewahren. sene Zwischenlager zu verwenden.
1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
§ 16 Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-
Ableitbedingungen für Abgase Normen, nationale Normen oder sonstige internationale
Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von
Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten, gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt wer-
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft- den.
strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-
tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau
Anleitung zur Reinhaltung der Luft heranzuziehen. Die von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-
näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung fest- lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Feue-
zulegen. rungsanlage der zuständigen Behörde durch die Be-
scheinigung einer Stelle für Kalibrierungen nachzuwei-
§ 17 sen, die von der zuständigen Landesbehörde oder der
nach Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Ab-
Abgasreinigungseinrichtungen satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt
(1) Soweit zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gegebenen wurde.
Abgasreinigungsanlagen erforderlich sind, muss der (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
gesamte Abgasstrom behandelt werden. kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
(2) Der Betreiber einer Anlage hat bei einer Betriebs- Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch eine Stelle,
störung an einer Abgasreinigungseinrichtung oder bei die von der zuständigen Landesbehörde oder der nach
ihrem Ausfall unverzüglich die erforderlichen Maßnah- Landesrecht bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2
men für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu ergreifen. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt gege-
Er hat den Betrieb der Anlage einzuschränken oder sie ben wurde, gemäß Absatz 5,
außer Betrieb zu nehmen, wenn ein ordnungsgemäßer 1. kalibrieren zu lassen und
Betrieb nicht innerhalb von 24 Stunden sichergestellt
2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
werden kann. In jedem Fall hat er die zuständige Be-
hörde unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stun- (5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallel-
den zu unterrichten. messung unter Verwendung der Referenzmethode prü-
fen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Er-
(3) Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung
richtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen
geeignete Maßnahmen für den Fall einer Betriebsstö-
zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist,
rung an der Abgasreinigungseinrichtung oder ihres
jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs
Ausfalls vorzusehen. Bei Ausfall einer Abgasreinigungs-
Monate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist min-
einrichtung darf eine Anlage während eines Zeitraumes
destens alle drei Jahre zu wiederholen.
von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten höchstens
120 Stunden ohne diese Abgasreinigungseinrichtung (6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis
betrieben werden. der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit
der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen
Abschnitt 3 nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen.
Messung und Überwachung
§ 20
§ 18 Kontinuierliche Messungen
Messplätze (1) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuier-
lich zu ermitteln, zu registrieren, gemäß § 22 Absatz 1
Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage
auszuwerten und im Falle von § 22 Absatz 2 Satz 3 der
für die Messungen zur Feststellung der Emissionen so-
zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln:
wie zur Ermittlung der Bezugs- oder Betriebsgrößen
Messplätze einzurichten. Die Messplätze nach Satz 1 1. die Massenkonzentration der Emissionen an Ge-
sollen ausreichend groß, leicht begehbar und so be- samtstaub, Quecksilber, Gesamtkohlenstoff, Koh-
schaffen sein sowie so ausgewählt werden, dass reprä- lenmonoxid, Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid,
sentative und einwandfreie Messungen gewährleistet Schwefeldioxid, Schwefeltrioxid und die Rußzahl,
sind. Näheres bestimmt die zuständige Behörde. soweit Emissionsgrenzwerte oder eine Begrenzung
der Rußzahl festgelegt sind,
§ 19 2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und
Messverfahren und Messeinrichtungen 3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs
(1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes- erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leis-
sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen- tung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuch-
den Messverfahren angewendet und geeignete Mess- tegehalt und Druck.
einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 3 Der Betreiber hat hierzu die Anlagen vor Inbetrieb-
Nummer 1 bis 3 entsprechen, verwendet werden. Nä- nahme mit geeigneten Mess- und Auswerteeinrichtun-
heres bestimmt die zuständige Behörde. gen auszurüsten.
(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro- (2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind
benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qua- nicht notwendig, soweit das Abgas vor der Ermittlung
litätssicherung von automatischen Messsystemen und der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet
die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automati- wird. Ergibt sich auf Grund der Bauart und Betriebs-
scher Messsysteme nach CEN-Normen des Europä- weise von Nass-Abgasentschwefelungsanlagen infolge
ischen Komitees für Normung durchgeführt werden. des Sättigungszustandes des Abgases und der kon-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1035
stanten Abgastemperatur, dass der Feuchtegehalt im Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu führen und
Abgas an der Messstelle einen konstanten Wert an- der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
nimmt, soll die zuständige Behörde auf die kontinuier- Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach
liche Messung des Feuchtegehaltes verzichten und die Erstellung aufzubewahren.
Verwendung des in Einzelmessungen ermittelten Wer-
(3) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-
tes zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nach-
rungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen
weise über das Vorliegen der vorgenannten Vorausset-
betrieben werden, Messungen zur Feststellung der
zungen bei der Kalibrierung zu führen und der zustän-
Emissionen an Schwefeloxiden nicht erforderlich, wenn
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Betreiber
die Emissionsgrenzwerte durch den Einsatz entspre-
hat die Nachweise fünf Jahre nach Kalibrierung aufzu-
chender Brennstoffe eingehalten werden. In diesem Fall
bewahren.
hat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend alle sechs
(3) Die Gesamtstaubemission ist ohne Beitrag des Monate Nachweise über den Schwefelgehalt und den
Schwefeltrioxids zum Messwert auszuweisen. unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe zu füh-
(4) Ergibt sich auf Grund der Einsatzstoffe, der Bau- ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
art, der Betriebsweise oder auf Grund von Einzelmes- legen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf
sungen, dass der Anteil des Stickstoffdioxids an den Jahre nach Erstellung aufzubewahren.
Stickstoffoxidemissionen unter 5 Prozent liegt, soll die (4) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei erdgas-
zuständige Behörde auf die kontinuierliche Messung betriebenen Gasturbinen und erdgasbetriebenen Gas-
des Stickstoffdioxids verzichten und die Bestimmung motoren mit einer Feuerungswärmeleistung von weni-
des Anteils durch Berechnung zulassen. In diesem Fall ger als 100 Megawatt Messungen zur Feststellung der
hat der Betreiber Nachweise über den Anteil des Stick- Emissionen an Kohlenmonoxid, Stickstoffmonoxid und
stoffdioxids bei der Kalibrierung zu führen und der Stickstoffdioxid nicht erforderlich, wenn durch andere
zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Prüfungen, insbesondere der Prozessbedingungen,
Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach sichergestellt ist, dass die Emissionsgrenzwerte einge-
der Kalibrierung aufzubewahren. halten werden. In diesem Fall hat der Betreiber Einzel-
(5) Wird die Massenkonzentration an Schwefeldioxid messungen nach Absatz 7 Satz 1 durchführen zu las-
kontinuierlich gemessen, kann die Massenkonzentra- sen sowie Nachweise über die Korrelation zwischen
tion an Schwefeltrioxid bei der Kalibrierung ermittelt den Prüfungen und den Emissionsgrenzwerten zu füh-
und durch Berechnung berücksichtigt werden. ren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-
legen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils fünf
(6) Der Betreiber hat zur Feststellung des Schwefel- Jahre nach Erstellung aufzubewahren.
abscheidegrades neben der Messung der Emissionen
an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den (5) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-
Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
zu ermitteln. Dabei bestimmt die zuständige Behörde Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,
näher, wie nachgewiesen wird, dass die Schwefelab- wenn durch andere Prüfungen, insbesondere der
scheidegrade als Tagesmittelwert eingehalten werden. Brennstoffe, sichergestellt ist, dass die Emissions-
grenzwerte nach den §§ 4 und 5 für Quecksilber und
(7) Die zuständige Behörde kann bei Feuerungsan- seine Verbindungen zu weniger als 50 Prozent in An-
lagen, Gasturbinen und Gasmotoren mit einer Lebens- spruch genommen werden und sich aus den Einzel-
dauer von weniger als 10 000 Betriebsstunden be- messungen ergibt, dass der Jahresmittelwert nach
schließen, von den kontinuierlichen Messungen gemäß § 11 Absatz 2 sicher eingehalten wird. In diesem Fall
Absatz 1 abzusehen. hat der Betreiber regelmäßig wiederkehrend jährlich
Einzelmessungen durchführen zu lassen sowie Nach-
§ 21 weise über die Korrelation zwischen den Prüfungen
Ausnahmen vom und den Emissionsgrenzwerten zu führen und der zu-
Erfordernis kontinuierlicher Messungen ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Der Be-
treiber hat die Nachweise jeweils fünf Jahre nach Ende
(1) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue-
des Nachweiszeitraums aufzubewahren.
rungsanlagen, die ausschließlich mit Erdgas betrieben
werden, Messungen zur Feststellung der Emissionen (6) Die Nachweise in den Fällen von Absatz 1 bis 5
an Gesamtstaub und Schwefeloxiden nicht erforderlich. sind durch Verfahren entsprechend einschlägiger CEN-
In diesem Fall hat der Betreiber Einzelmessungen für Normen oder, soweit keine CEN-Normen vorhanden
Staub gemäß Absatz 7 durchführen zu lassen und re- sind, anhand nachgewiesenermaßen gleichwertiger
gelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate Nachweise Verfahren zu erbringen. Das Verfahren ist der zuständi-
über den Schwefelgehalt des eingesetzten Brennstoffs gen Behörde anzuzeigen und von dieser billigen zu las-
zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen sen. Die Billigung gilt als erteilt, wenn die zuständige
vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise jeweils Behörde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen
fünf Jahre nach Erstellung aufzubewahren. widerspricht.
(2) Abweichend von § 20 Absatz 1 sind bei Feue- (7) Soweit die vorangehenden Absätze Ausnahmen
rungsanlagen, die ausschließlich mit leichtem Heizöl, von der kontinuierlichen Messung von Schwefeldioxid,
Dieselkraftstoff oder Erdgas betrieben werden, Mes- Stickstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Staub oder Koh-
sungen zur Feststellung der Emissionen an Schwefel- lenmonoxid zulassen, und soweit an deren Stelle Ein-
oxiden nicht erforderlich. In diesem Fall hat der Betrei- zelmessungen vorzunehmen sind, gilt § 23 Absatz 2
ber regelmäßig wiederkehrend alle sechs Monate entsprechend. Soweit die vorangehenden Absätze
Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Ausnahmen von der kontinuierlichen Messung von an-
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
deren als in Satz 1 genannten Schadstoffen sowie von (5) Die Emissionsgrenzwerte nach § 11 sind einge-
den Parametern nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 halten, wenn kein Ergebnis eines nach Absatz 4 ermit-
oder Nummer 3 zulassen, und soweit an deren Stelle telten Jahresmittelwertes einen Emissionsgrenzwert
Einzelmessungen vorzunehmen sind, gilt Satz 1 mit der nach § 11 überschreitet.
Maßgabe, dass die Einzelmessungen soweit nicht ab-
weichend geregelt wiederkehrend alle drei Jahre durch- § 23
zuführen sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Einzelmessungen
§ 23 Absatz 3 und 4 und des § 24 entsprechend.
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent-
licher Änderung der Anlage Messungen zur Feststel-
§ 22
lung, ob die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Satz 2
Auswertung und Beurteilung Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6
von kontinuierlichen Messungen Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 erfüllt werden, von einer
nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit § 26 des Bun-
(1) Während des Betriebes der Anlage ist aus den
des-Immissionsschutzgesetzes bekannt gegebenen
nach § 20 ermittelten Messwerten für jede aufeinander
Stelle durchführen zu lassen.
folgende halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittel-
wert zu bilden und nach Anlage 4 auf den Bezugssauer- (2) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1
stoffgehalt umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emis- nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frü-
sionen durch Abgasreinigungseinrichtungen gemindert hestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens
und begrenzt werden, darf die Umrechnung der Mess- sechs Monate nach Inbetriebnahme, und anschließend
werte nur für die Zeiten erfolgen, in denen der gemes- wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens
sene Sauerstoffgehalt über dem Bezugssauerstoff- an drei Tagen durchführen zu lassen (Wiederholungs-
gehalt liegt. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für messungen).
jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche (3) Der Betreiber hat die Messungen nach Absatz 1
Betriebszeit, zu bilden. Jeder Tag, an dem mehr als durchführen zu lassen, wenn die Anlage mit der höchs-
sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder ten Leistung betrieben wird, für die sie bei den während
Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig der Messung verwendeten Einsatzstoffen für den Dauer-
sind, ist ungültig. Für An- und Abfahrvorgänge, bei de- betrieb zugelassen ist.
nen ein Überschreiten des Zweifachen der festgelegten
(4) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 4
Emissionsbegrenzungen nicht verhindert werden kann,
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Absatz 1 Satz 2 Num-
sind durch die zuständige Behörde Sonderregelungen
mer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 beträgt die
zu treffen. Sind mehr als zehn Tage im Jahr wegen sol-
Probenahmezeit für Messungen zur Bestimmung der
cher Situationen ungültig, hat die zuständige Behörde
Emissionen an Stoffen nach
den Betreiber zu verpflichten, geeignete Maßnahmen
einzuleiten, um die Zuverlässigkeit des kontinuierlichen 1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von
Überwachungssystems zu verbessern. Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde und
höchstens zwei Stunden,
(2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen 2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindes-
Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde tens sechs Stunden und höchstens acht Stunden.
bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der Be- Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genann-
treiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zugehö- ten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten
rigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre nach Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Ku-
Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbewahren. bikmeter Abgas liegen.
Soweit die Messergebnisse der zuständigen Behörde (5) Abweichend von Absatz 2 sind für Großfeue-
durch geeignete telemetrische Übermittlung vorliegen, rungsanlagen bei Einsatz fester und flüssiger Brenn-
entfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Messbericht vor- stoffe und bei Einsatz von Biobrennstoffen die Wieder-
zulegen. holungsmessungen zur Feststellung der Emissionen an
(3) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn Stoffen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, § 5 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 3 und § 6 Absatz 1 Satz 2 Num-
1. kein Ergebnis eines nach Anlage 3 validierten Tages- mer 3 nicht erforderlich, wenn durch regelmäßige Kon-
und Halbstundenmittelwertes den jeweils maßge- trollen der Brennstoffe, insbesondere bei Einsatz neuer
benden Emissionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 Brennstoffe, und der Fahrweise zuverlässig nachgewie-
überschreitet und sen ist, dass die Emissionen weniger als 50 Prozent der
2. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel- Emissionsgrenzwerte betragen. In diesem Fall hat der
abscheidegrad nach § 4 oder § 6 unterschreitet. Betreiber für jedes Kalenderjahr entsprechende Nach-
weise zu führen und der zuständigen Behörde auf Ver-
(4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte nach § 11 langen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise
auf der Grundlage der validierten Tagesmittelwerte zu fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums nach
berechnen; hierzu sind die Tagesmittelwerte eines Ka- Satz 2 aufzubewahren.
lenderjahres zusammenzuzählen und durch die Anzahl
der Tagesmittelwerte zu teilen. Der Betreiber hat für je- § 24
des Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres ei-
nen Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und Berichte und
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilung von Einzelmessungen
Nachweise sind fünf Jahre nach Ende des Nachweis- (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Mes-
zeitraums aufzubewahren. sungen nach § 23 einen Messbericht gemäß Satz 2 zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1037
erstellen und der zuständigen Behörde unverzüglich mehr als 1 500 Stunden pro Jahr in Betrieb sind,
vorzulegen. Der Messbericht muss Folgendes enthal- die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das Be-
ten: richtsjahr und die vorangegangenen vier Kalender-
1. Angaben über die Messplanung, jahre,
2. das Ergebnis jeder Einzelmessung, 9. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer
Raffinerie ist.
3. das verwendete Messverfahren und
(2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat
4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der
der Betreiber einer Anlage der zuständigen Behörde
Messergebnisse von Bedeutung sind.
jährlich jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten, einzelne Anlage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu
wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Emis- berichten.
sionsgrenzwert nach den §§ 4 bis 10 oder Anlage 1
überschreitet. (3) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
prüfen den Bericht nach Absatz 1 und 2 auf Plausibilität
§ 25
und leiten diesen dem Umweltbundesamt bis zum
Jährliche Berichte über Emissionen 31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
(1) Der Betreiber hat der zuständigen Behörde erst- auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Euro-
mals für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis päische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat
zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Be-
unter Beachtung der Aggregationsregeln nach § 3 Fol- richtsjahr und Dreijahreszeiträume zusammenzustellen,
gendes zu berichten: wobei die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue- gesondert aufzuführen sind.
rungsanlage, in Megawatt,
Abschnitt 4
2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas-
turbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs- G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
anlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-
anlage, § 26
3. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten Zulassung von Ausnahmen
wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, ein- (1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be-
schließlich der Benennung der wesentlichen Ände- treibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-
rung, nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be-
4. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro sonderen Umstände des Einzelfalls
Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel- 1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder
dioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff- nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
dioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins-
gesamt, 2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange-
5. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage,
wandt werden,
6. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule
3. die Schornsteinhöhe nach der Technischen Anlei-
pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-
tung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils gelten-
schlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien:
den Fassung auch für einen als Ausnahme zugelas-
a) Steinkohle, senen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es sei
b) Braunkohle, denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen
c) Biobrennstoffe, der Nummer 1 vor, und
d) Torf, 4. die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richt-
linie 2010/75/EU nicht entgegenstehen.
e) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der
Bezeichnung des festen Brennstoffs, (2) Soweit in Übereinstimmung mit der Richt-
linie 2010/75/EU Ausnahmen erteilt werden, die zu
f) flüssige Brennstoffe, einer Berichtspflicht an die Europäische Kommission
g) Erdgas, führen, hat die zuständige Behörde eine Ausfertigung
h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich- der Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 dem Bun-
nung des Gases, desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit unverzüglich zur Weiterleitung an die Europä-
7. für Feuerungsanlagen, auf die § 4 Absatz 4 anzu-
ische Kommission zuzuleiten.
wenden ist, den Schwefelgehalt der verwendeten
heimischen festen Brennstoffe und den erzielten
§ 27
Schwefelabscheidegrad, gemittelt über jeden Mo-
nat; im ersten Jahr der Anwendung von § 4 Absatz 4 Weitergehende Anforderungen
wird auch die technische Begründung dafür übermit- (1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere
telt, warum die Einhaltung der in § 4 genannten oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur
Regel-Emissionsgrenzwerte nicht durchführbar ist, Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5
8. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch- Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutz-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht gesetzes, zu stellen, bleiben unberührt.
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im 6. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift,
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
7. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 den Betrieb einer
gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser Ver-
Anlage nicht oder nicht rechtzeitig einschränkt oder
ordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-
eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Be-
lich.
trieb nimmt,
Abschnitt 5 8. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 3 eine Unterrichtung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Schlussvorschriften rechtzeitig vornimmt,
§ 28 9. entgegen § 18 Satz 1 einen Messplatz nicht oder
nicht richtig einrichtet,
Zugänglichkeit und
Gleichwertigkeit von 10. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
Normen und Arbeitsblättern dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-
det oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-
(1) Die in den §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen wendet wird,
sowie die in §§ 19 und 21 genannten CEN-Normen sind
bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in 11. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
§ 2 Absatz 12 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei dass eine Probennahme oder Analyse oder die
der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Was- Qualitätssicherung nach den dort genannten Nor-
ser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten DIN-Nor- men durchgeführt wird,
men sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die ge- 12. entgegen § 19 Absatz 3 einen dort genannten
nannten CEN-Normen sowie die genannten Arbeits- Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
blätter sind beim Deutschen Patent- und Markenamt
in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 13. entgegen § 19 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht
oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht
(2) Den in §§ 2 und 6 genannten DIN-Normen und oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen
DVGW-Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende lässt,
einschlägige CEN-Normen und soweit keine solchen
CEN-Normen verfügbar sind, ISO-Normen oder sons- 14. entgegen § 19 Absatz 6, § 22 Absatz 3 Satz 1 oder
tige internationale Normen, die den nationalen Normen Satz 2, § 24 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 oder
nachgewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen Absatz 2, § 30 Absatz 2 Satz 2 oder § 30 Absatz 5
stellen, gleich. einen dort genannten Bericht, eine dort genannte
Aufstellung oder eine Übersicht nicht, nicht richtig,
§ 29 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
Ordnungswidrigkeiten
15. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Massenkonzentration, einen dort genannten Volu-
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mengehalt oder eine dort genannte Betriebsgröße
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 1, rechtzeitig ermittelt, nicht, nicht richtig, nicht voll-
§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, ständig oder nicht rechtzeitig registriert, nicht, nicht
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-
oder § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte An- wertet oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
lage nicht richtig errichtet oder nicht richtig be- oder nicht rechtzeitig übermittelt,
treibt, 16. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 eine Anlage nicht,
2. entgegen § 4 Absatz 12, § 5 Absatz 8 Satz 3 oder nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
Satz 4, § 6 Absatz 11, § 8 Absatz 12, § 9 Absatz 4,
17. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 4
§ 20 Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4, § 20 Absatz 4
Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 23 Absatz 1, 2
Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 1 Satz 2 oder 3,
oder Absatz 3 eine dort genannte Messung nicht,
§ 21 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 3
nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen
Satz 2 oder Satz 3, § 21 Absatz 4 Satz 2 oder 3,
lässt,
§ 21 Absatz 5 Satz 2 oder Satz 3, § 23 Absatz 5
Satz 2 oder Satz 3 einen dort genannten Nachweis 18. entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens 19. entgegen § 30 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 eine
fünf Jahre aufbewahrt, dort genannte Aufstellung oder Übersicht nicht
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 oder nicht rechtzeitig vorlegt.
Satz 2, § 20 Absatz 6 Satz 2 und § 22 Absatz 1 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
Satz 6 zuwiderhandelt, Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
4. entgegen § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht rich- handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
tig oder nicht rechtzeitig macht, 1. entgegen § 11 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 Satz 1
5. entgegen § 14 Absatz 2 eine dort genannte Fläche eine dort genannte Anlage nicht richtig errichtet oder
nicht freihält, nicht richtig betreibt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1039
2. entgegen § 11 Absatz 8 oder § 22 Absatz 5 Satz 2 Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
oder Satz 3 einen Nachweis nicht, nicht richtig oder vember 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
nicht vollständig führt, nicht, nicht richtig, nicht voll- meidung und Verminderung der Umweltverschmut-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17),
nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. soweit sie über die Anforderungen der in Satz 1 ge-
nannten oder der vorliegenden Verordnung hinausge-
§ 30 hen. Im Einzelfall durch die zuständige Behörde ge-
Übergangsregelungen stellte Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche
Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen blei-
(1) Für bestehende Anlagen gelten ben unberührt.
1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-
(4) Abweichend von Absatz 1 gelten für eine beste-
men § 11 Absatz 1 und 2, ab dem 1. Januar 2016,
hende Anlage, für die der Betreiber bis zum 1. Januar
2. die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 und 2 ab dem 2014 gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich
1. Januar 2019. erklärt, dass er diese Anlage unter Verzicht auf die Be-
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für Altanlagen rechtigung zum Betrieb aus der Genehmigung bis zum
mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 31. Dezember 2023 stilllegt und ab dem 1. Januar 2016
200 MW, die mindestens 50 Prozent der erzeugten höchstens in 17 500 Stunden betreibt, die Anforderun-
Nutzwärme der Anlage, berechnet als gleitender Durch- gen der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parla-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren, als Dampf ments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Be-
oder Warmwasser in ein öffentliches Fernwärmenetz grenzung von Schadstoffemissionen von Großfeue-
abgeben, die Anforderungen dieser Verordnung erst rungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001,
ab dem 1. Januar 2023. Der Betreiber einer Anlage S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl.
nach Satz 1 hat ab dem 1. Januar 2016 für jedes Ka- L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.
lenderjahr eine Aufstellung über den Anteil der erzeug- Abweichend von Satz 1 gelten die Anforderungen aus
ten Nutzwärme der Anlage, der als Dampf oder Warm- der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen-
wasser in ein öffentliches Fernwärmenetz abgegeben anlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt
wurde, berechnet als Durchschnitt über den Zeitraum durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009
der vorangegangenen fünf Jahre, zu erstellen und bis (BGBl. I S. 129) geändert worden ist‚ in der bis zum
zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Be- 2. Mai 2013 geltenden Fassung, soweit sie über die
hörde vorlegen. Anforderungen der in Satz 1 genannten Richtlinie
(3) Bis zu den in Absatz 1 und 2 jeweils genannten hinausgehen. Im Einzelfall durch die zuständige Be-
Stichtagen ist für die betreffenden Anlagen die Verord- hörde gestellte Anforderungen zur Vorsorge gegen
nung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-
vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), die zuletzt durch gungen bleiben unberührt.
Artikel 1 der Verordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I (5) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 4 hat für
S. 129) geändert worden ist, in der bis zum 2. Mai 2013 jedes Kalenderjahr eine Übersicht über die Zahl der ab
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Darüber hinaus dem 1. Januar 2016 geleisteten Betriebsstunden zu er-
gelten bis zu den in Satz 1 genannten Stichtagen die stellen und der zuständigen Behörde bis zum 31. März
Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU des des Folgejahres vorlegen.
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage 1
(zu § 4 Absatz 1 und 2, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 23 Absatz 4)
Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten
folgende Emissionsgrenzwerte:
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
insgesamt 0,05 mg/m3,
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
insgesamt 0,5 mg/m3,
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),
angegeben als Chrom
insgesamt 0,05 mg/m3,
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m3,
und
d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2
insgesamt 0,1 ng/m3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1041
Anlage 2
(zu Anlage 1 Buchstabe d)
Äquivalenzfaktoren
Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzo-
dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentratio-
nen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und dl-PCB mit den angege-
benen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren:
Stoff Äquivalenzfaktor
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 1
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,0003
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,3
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,03
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,0003
Polychlorierte Biphenyle WHO-TEF 2005
Non ortho PCB
PCB 77 0,0001
PCB 81 0,0003
PCB 126 0,1
PCB 169 0,03
Mono ortho PCB
PCB 105 0,00003
PCB 114 0,00003
PCB 118 0,00003
PCB 123 0,00003
PCB 156 0,00003
PCB 157 0,00003
PCB 167 0,00003
PCB 189 0,00003
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage 3
(zu § 19 Absatz 1 und § 22 Absatz 3)
Anforderungen an die
kontinuierlichen Messeinrichtungen
und die Validierung der Messergebnisse
1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergeb-
nisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-
zung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-
schreiten:
a) Kohlenmonoxid 10 Prozent
b) Schwefeldioxid 20 Prozent
c) Stickstoffoxide 20 Prozent
d) Gesamtstaub 30 Prozent
e) organisch gebundener Gesamtkohlenstoff 30 Prozent
f) Quecksilber 40 Prozent
2. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der
gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug der in der Kalibrierung
ermittelten Messunsicherheit bestimmt.
3. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten
Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 25
zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1043
Anlage 4
(zu § 2 Absatz 5)
Umrechnungsformel
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen
sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender
Gleichung umzurechnen:
21 – OB
EB = x EM
21 – OM
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB = Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Artikel 3 Anlage 1 Emissionsgrenzwerte für krebser-
(zu § 8 Absatz 1, zeugende Stoffe
Siebzehnte Verordnung § 18 Absatz 5 und
zur Durchführung des § 20 Absatz 1)
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anlage 2 Äquivalenzfaktoren
(Verordnung (zu Anlage 1
Buchstabe d)
über die Verbrennung und die
Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) Anlage 3 Emissionsgrenzwerte für die Mitver-
(zu § 9, brennung von Abfällen
Inhaltsübersicht § 10 Absatz 2,
§ 16 Absatz 1 und 4,
Abschnitt 1 § 17 Absatz 1 und 5,
Allgemeine Vorschriften § 18 Absatz 2,
§ 19 Absatz 2,
§ 21 Absatz 3,
§ 1 Anwendungsbereich
§ 22 Absatz 1 und
§ 2 Begriffsbestimmungen § 28 Absatz 5 und 6)
Anlage 4 Anforderungen an die kontinuier-
Abschnitt 2
(zu § 15 Absatz 1, lichen Messeinrichtungen und die
Anforderungen an die Errichtung, § 16 Absatz 1 und Validierung der Messergebnisse
die Beschaffenheit und den Betrieb § 17 Absatz 5)
Anlage 5 Umrechnungsformel
§ 3 Anforderungen an die Anlieferung, die Annahme und die (zu § 2 Absatz 10)
Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
§ 4 Errichtung und Beschaffenheit der Anlagen
Abschnitt 1
§ 5 Betriebsbedingungen
§ 6 Verbrennungsbedingungen für Abfallverbrennungsanla- A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
gen
§ 7 Verbrennungsbedingungen für Abfallmitverbrennungsan-
lagen §1
§ 8 Emissionsgrenzwerte für Abfallverbrennungsanlagen Anwendungsbereich
§ 9 Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen
§ 10 Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte (1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
§ 11 Ableitungsbedingungen für Abgase schaffenheit und den Betrieb von Abfallverbrennungs-
§ 12 Behandlung der bei der Abfallverbrennung und Abfall- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des
mitverbrennung entstehenden Rückstände Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit
§ 13 Wärmenutzung der in Nummer 2 genannten Verordnung genehmi-
gungsbedürftig sind und in denen folgende Abfälle
Abschnitt 3 und Stoffe eingesetzt werden:
Messung und Überwachung 1. feste, flüssige oder in Behältern gefasste gasförmige
Abfälle oder
§ 14 Messplätze
§ 15 Messverfahren und Messeinrichtungen 2. ähnliche feste oder flüssige brennbare Stoffe, die
§ 16 Kontinuierliche Messungen nicht in Nummer 1.2.1, 1.2.2 oder 1.2.3 des An-
§ 17 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Mes- hangs 1 der Verordnung über genehmigungsbe-
sungen dürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
§ 18 Einzelmessungen aufgeführt sind, ausgenommen ähnliche flüssige
§ 19 Berichte und Beurteilung von Einzelmessungen brennbare Stoffe, soweit bei ihrer Verbrennung keine
§ 20 Besondere Überwachung der Emissionen an Schwer- anderen oder keine höheren Emissionen als bei der
metallen Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten können,
§ 21 Störungen des Betriebs oder
§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen
3. feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die bei der
Abschnitt 4 Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen.
Gemeinsame Vorschriften (2) Diese Verordnung gilt weder für Abfallverbren-
nungs- oder -mitverbrennungsanlagen noch für ein-
§ 23 Veröffentlichungspflichten zelne Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien,
§ 24 Zulassung von Ausnahmen die, abgesehen vom Einsatz der in Nummer 1.2.1, 1.2.2
§ 25 Weitergehende Anforderungen und wesentliche Änderun- und 1.2.3 des Anhangs 1 der Verordnung über geneh-
gen migungsbedürftige Anlagen aufgeführten Stoffe, aus-
schließlich bestimmt sind für den Einsatz von
Abschnitt 5
1. Biobrennstoffen gemäß § 2 Absatz 6 Nummer 2 der
Schlussvorschriften
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
§ 26 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und
Arbeitsblättern S. 1021, 1023) in der jeweils geltenden Fassung,
§ 27 Ordnungswidrigkeiten 2. Tierkörpern im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
§ 28 Übergangsregelungen 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1045
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevor- 2. mit dem Ziel der Beseitigung thermisch behandelt
schriften für nicht für den menschlichen Verzehr werden.
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhe-
Die Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf die ge-
bung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verord-
samte Abfallmitverbrennungsanlage, dazu gehören alle
nung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300
Abfallmitverbrennungslinien, die Annahme und Lage-
vom 14.11.2009, S. 1), die durch die Richtlinie
rung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf
2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) ge-
dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,
ändert worden ist, oder
das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Ab-
3. Abfällen, die beim Aufsuchen von Erdöl- und Erd- satz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgas-
gasvorkommen und deren Förderung auf Bohrinseln behandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen
entstehen und dort verbrannt werden. Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen
und Abwässern, die bei der Abfallmitverbrennung ent-
(3) Die Verordnung ist nicht anzuwenden auf stehen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Sys-
1. Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinien, teme zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Auf-
die für Forschungs-, Entwicklungs- und Prüfzwecke zeichnung und zur Überwachung der Verbrennungsbe-
zur Verbesserung des Verbrennungsprozesses weni- dingungen. Falls die Abfallmitverbrennung in solch ei-
ger als 50 Megagramm Abfälle im Jahr behandeln, ner Weise erfolgt, dass der Hauptzweck der Anlage
und nicht in der Energiebereitstellung oder der Produktion
stofflicher Erzeugnisse, sondern in der thermischen Be-
2. gasförmige Stoffe nach Absatz 1 Nummer 3, die in handlung von Abfällen besteht, gilt die Anlage als Ab-
Abfallmitverbrennungsanlagen eingesetzt werden, fallverbrennungsanlage im Sinne des Absatzes 4.
wenn ihre Verbrennung auf Grund ihrer Zusammen-
(4) „Abfallverbrennungsanlage“ im Sinne dieser Ver-
setzung keine anderen oder höheren Emissionen
ordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Hauptzweck
verursacht als die Verbrennung von Erdgas.
darin besteht, thermische Verfahren zur Behandlung
(4) Diese Verordnung enthält Anforderungen an Ab- von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zu verwen-
fallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, den. Diese Verfahren umfassen die Verbrennung durch
Oxidation der oben genannten Stoffe und andere ver-
1. die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Bundes- gleichbare thermische Verfahren wie Pyrolyse, Verga-
Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen sind bei der sung oder Plasmaverfahren, soweit die bei den vorge-
Errichtung und beim Betrieb der Anlagen zur nannten thermischen Verfahren aus Abfällen entstehen-
den festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffe verbrannt
a) Bekämpfung von Brandgefahren,
werden. Die Anlage in diesem Sinne erstreckt sich auf
b) Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, die gesamte Abfallverbrennungsanlage, dazu gehören
alle Abfallverbrennungslinien, die Annahme und Lage-
c) Behandlung von Abfällen und rung der Abfälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1, die auf
d) Nutzung der entstehenden Wärme sowie dem Gelände befindlichen Vorbehandlungsanlagen,
das Zufuhrsystem für Abfälle und Stoffe nach § 1 Ab-
2. zur Erfüllung von Luftqualitätsanforderungen der satz 1, für Brennstoffe und Luft, der Kessel, die Abgas-
Europäischen Gemeinschaften oder Europäischen behandlungsanlagen, die auf dem Gelände befindlichen
Union nach § 48a Absatz 1 und 3 des Bundes-Im- Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen
missionsschutzgesetzes. und Abwässern, die bei der Abfallverbrennung entste-
hen, der Schornstein, die Vorrichtungen und Systeme
§2 zur Kontrolle der Verbrennungsvorgänge, zur Aufzeich-
nung und zur Überwachung der Verbrennungsbedin-
Begriffsbestimmungen gungen.
(1) „Abfall“ im Sinne dieser Verordnung sind Stoffe (5) „Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsli-
oder Gegenstände, die gemäß den Bestimmungen nie“ im Sinne dieser Verordnung ist die jeweilige tech-
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 nische Einrichtung der Abfallverbrennungs- oder -mit-
(BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung Ab- verbrennungsanlage; dazu gehören ein Brennraum, ge-
fälle sind. gebenenfalls ein Brenner, und die dazugehörige Steue-
rungseinheit, eine Abgasreinigungseinrichtung sowie
(2) „Abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlage“ sonstige Nebeneinrichtungen entsprechend § 1 Ab-
im Sinne dieser Verordnung ist eine Abfallmitverbren- satz 2 Nummer 2 der Verordnung über genehmigungs-
nungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von bedürftige Anlagen.
50 Megawatt oder mehr.
(6) „Abgas“ im Sinne dieser Verordnung ist das Trä-
(3) „Abfallmitverbrennungsanlage“ im Sinne dieser gergas mit den festen, flüssigen oder gasförmigen
Verordnung ist eine Feuerungsanlage, deren Haupt- Emissionen, angegeben als Volumenstrom in der Ein-
zweck in der Energiebereitstellung oder der Produktion heit Kubikmeter je Stunde (m3/h) und bezogen auf das
stofflicher Erzeugnisse besteht und in der Abfälle oder Abgasvolumen im Normzustand (Temperatur 273,15
Stoffe nach § 1 Absatz 1, bei gemischten Siedlungsab- Kelvin (K), Druck 101,3 Kilopascal (kPa)) nach Abzug
fällen nur soweit es sich um aufbereitete gemischte des Feuchtegehalts an Wasserdampf.
Siedlungsabfälle handelt,
(7) „Aufbereitete gemischte Siedlungsabfälle“ im
1. als regelmäßige oder zusätzliche Brennstoffe ver- Sinne dieser Verordnung sind gemischte Siedlungsab-
wendet werden oder fälle, für die zum Zwecke der Mitverbrennung Maßnah-
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
men ergriffen wurden, die eine Belastung mit anorgani- (15) „Feuerungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung
schen Schadstoffen, insbesondere Schwermetallen, ist jede Anlage, in der Brennstoff zur Nutzung der er-
deutlich reduzieren; Trocknen, Pressen oder Mischen zeugten Wärme oxidiert wird.
zählen in der Regel nicht zu diesen Maßnahmen. (16) „Feuerungswärmeleistung“ im Sinne dieser Ver-
(8) „Bestehende abfallmitverbrennende Großfeue- ordnung ist der auf den unteren Heizwert bezogene
rungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine ab- Wärmeinhalt der Brenn- oder Einsatzstoffe, der einer
fallmitverbrennende Großfeuerungsanlage, Anlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zugeführt wird,
angegeben in Megawatt (MW).
1. die nach § 67 Absatz 2 oder § 67a Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkraft- (17) „Gemischte Siedlungsabfälle“ im Sinne dieser
treten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach Verordnung sind Abfälle aus Haushaltungen sowie ge-
§ 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen war, werbliche, industrielle Abfälle und Abfälle aus Einrich-
tungen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zu-
2. für die die erste Genehmigung zur Errichtung und sammensetzung den Abfällen aus Haushaltungen ähn-
zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immis- lich sind. Zu den gemischten Siedlungsabfällen im
sionsschutzgesetzes vor dem 7. Januar 2013 erteilt Sinne dieser Verordnung gehören weder die unter der
worden ist und die vor dem 7. Januar 2014 in Betrieb Abfallgruppe 20 01 der Abfallverzeichnis-Verordnung*
gegangen ist, oder genannten Abfallfraktionen, die am Entstehungsort ge-
trennt eingesammelt werden, noch die unter der Abfall-
3. für die der Betreiber vor dem 7. Januar 2013 einen gruppe 20 02 derselben Verordnung genannten Abfälle.
vollständigen Genehmigungsantrag zur Errichtung
und zum Betrieb nach § 4 oder § 16 des Bundes- (18) „Gefährliche Abfälle“ im Sinne dieser Verord-
Immissionsschutzgesetzes gestellt hat und die vor nung sind gefährliche Abfälle gemäß der Abfallver-
dem 7. Januar 2014 in Betrieb gegangen ist. zeichnis-Verordnung.
(9) „Bestehende Abfallverbrennungs- oder -mitver- (19) „Leichtes Heizöl“ im Sinne dieser Verordnung ist
brennungsanlage“ im Sinne dieser Verordnung ist eine Heizöl EL nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008.
Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage,
ausgenommen abfallmitverbrennende Großfeuerungs- Abschnitt 2
anlagen, die vor dem 2. Mai 2013 genehmigt oder er- Anforderungen an die Errichtung,
richtet wurde. die Beschaffenheit und den Betrieb
(10) „Bezugssauerstoffgehalt“ im Sinne dieser Ver-
ordnung ist der jeweils vorgegebene oder zu berech- §3
nende Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, auf den Anforderungen an die
der jeweilige Emissionsgrenzwert unter Berücksichti- Anlieferung, die Annahme
gung von Anlage 5 zu beziehen ist. und die Zwischenlagerung der Einsatzstoffe
(11) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung (1) Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder
sind Biobrennstoffe gemäß § 2 Absatz 6 der Verord- -mitverbrennungsanlage hat alle erforderlichen Vor-
nung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren- sichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und An-
nungsmotoranlagen. nahme der Abfälle zu ergreifen, um die Verschmutzung
der Luft, des Bodens, des Oberflächenwassers und des
(12) „Emissionen“ im Sinne dieser Verordnung sind Grundwassers, andere Belastungen der Umwelt, Ge-
die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigun- ruchs- und Lärmbelästigungen sowie direkte Gefahren
gen; angegeben als Massenkonzentration in der Einheit für die menschliche Gesundheit zu vermeiden oder, so
Milligramm je Kubikmeter Abgas (mg/m3) oder Nano- weit wie möglich zu begrenzen.
gramm je Kubikmeter Abgas (ng/m3) oder als Massen-
strom in der Einheit Megagramm pro Jahr (Mg/a). (2) Der Betreiber trägt vor Annahme gefährlicher
Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
(13) „Emissionsgrenzwert“ im Sinne dieser Verord- nungsanlage die verfügbaren Angaben über die Abfälle
nung ist die Emission einer Anlage, die zulässigerweise zusammen, damit festgestellt werden kann, ob die Ge-
in die Luft abgeleitet werden darf, angegeben als Mas- nehmigungsbedingungen erfüllt sind. Diese Angaben
senkonzentration und bezogen auf den jeweiligen Be- müssen Folgendes umfassen:
zugssauerstoffgehalt.
1. alle verwaltungsmäßigen Angaben über den Entste-
(14) „Erdgas“ im Sinne dieser Verordnung sind hungsprozess der Abfälle, die in den in Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 genannten Dokumenten enthalten
1. natürlich vorkommendes Methangas mit nicht mehr sind,
als 20 Volumenprozent an Inertgasen und sonstigen
Bestandteilen, das den Anforderungen des DVGW- 2. die physikalische und soweit praktikabel die chemi-
Arbeitsblattes G 260 vom Mai 2008 für Gase der sche Zusammensetzung der Abfälle,
2. Gasfamilie entspricht, sowie 3. alle sonstigen erforderlichen Angaben zur Beurtei-
lung der Eignung der Abfälle für den vorgesehenen
2. Klär-, Bio- und Grubengase nach DVGW-Arbeits-
Verbrennungsprozess,
blatt G 262 vom September 2011, die die Bedingun-
gen des DVGW-Arbeitsblattes G 260 als Austausch-
* Hinweis der Schriftleitung:
gas oder als Zusatzgas zur Konditionierung erfüllen
Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I
und insoweit die Grundgase der 2. Gasfamilie in der S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom
öffentlichen Gasversorgung ersetzen oder ergänzen. 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1047
4. Gefahrenmerkmale der Abfälle, Stoffe, mit denen sie §4
nicht vermischt werden dürfen, und Vorsichtsmaß-
Errichtung und
nahmen beim Umgang mit diesen Abfällen.
Beschaffenheit der Anlagen
(3) Der Betreiber muss vor Annahme gefährlicher (1) Abfallerbrennungs- oder -mitverbrennungsanla-
Abfälle in der Abfallverbrennungs- oder -mitverbren- gen sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben,
nungsanlage mindestens folgende Maßnahmen durch- dass ein unerlaubtes und unbeabsichtigtes Freisetzen
führen: von Schadstoffen in den Boden, in das Oberflächen-
wasser oder das Grundwasser vermieden wird. Außer-
1. Prüfung der Dokumente, die in der Richtlinie
dem muss für das auf dem Gelände der Abfallverbren-
2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des
nungs- oder -mitverbrennungsanlage anfallende verun-
Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur
reinigte Regenwasser und für verunreinigtes Wasser,
Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom
das bei Störungen oder bei der Brandbekämpfung an-
22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24)
fällt, eine ausreichende Speicherkapazität vorgesehen
(Abfallrahmenrichtlinie) und gegebenenfalls in der
werden. Sie ist ausreichend, wenn das anfallende Was-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
ser geprüft und erforderlichenfalls vor der Ableitung be-
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006
handelt werden kann.
über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom
12.7.2006, S. 1, L 318 vom 28.11.2008, S. 15), die (2) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungsanlage
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 135/2012 für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vor In-
(ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 30) geändert worden betriebnahme mit einem Bunker auszurüsten, der mit
ist, sowie den Rechtsvorschriften für Gefahrgut- einer Absaugung zu versehen ist und dessen abge-
transporte vorgeschrieben sind, sowie saugte Luft der Feuerung zuzuführen ist. Für den Fall,
dass die Feuerung nicht in Betrieb ist, sind Maßnahmen
2. Entnahme von repräsentativen Proben und Kontrolle zur Reinigung und Ableitung der abgesaugten Luft vor-
der entnommenen Proben, um zu überprüfen, ob die zusehen.
Abfälle den Angaben nach Absatz 2 entsprechen
und den zuständigen Behörden die Feststellung der (3) Der Betreiber hat eine Abfallmitverbrennungsan-
Art der behandelten Abfälle zu ermöglichen; die Pro- lage für feste Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 vor
ben sind vor dem Abladen zu entnehmen, sofern Inbetriebnahme mit geschlossenen Lagereinrichtungen
dies nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand ver- für diese Stoffe auszurüsten. Die bei der Lagerung ent-
bunden ist. stehende Abluft ist zu fassen.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Abfallver-
Die Proben gemäß Satz 1 Nummer 2 sind nach der Ver- brennungs- oder -mitverbrennungsanlagen, soweit die
brennung oder Mitverbrennung des betreffenden Ab- Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 der Abfallverbren-
falls mindestens einen Monat lang aufzubewahren. nung oder Abfallmitverbrennung ausschließlich in ge-
(4) Der Betreiber der Anlage hat vor der Annahme schlossenen Einwegbehältnissen oder aus Mehrweg-
des Abfalls in der Abfallverbrennungs- oder -mitver- behältnissen zugeführt werden.
brennungsanlage die Masse einer jeden Abfallart ge- (5) Für Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs-
mäß der Abfallverzeichnis-Verordnung zu bestimmen. anlagen sind Maßnahmen und Einrichtungen zur Erken-
nung und Bekämpfung von Bränden vorzusehen. Die
(5) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be- Brandschutzeinrichtungen und -maßnahmen sind so
treibers für Abfallverbrennungs- oder -mitverbren- auszulegen sind, dass im Abfallbunker entstehende
nungsanlagen Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 oder eingetragene Brände erkannt und bekämpft wer-
zulassen, wenn diese Anlagen den können.
1. Teil einer in Anhang 1 der Verordnung über geneh- (6) Sind auf Grund der Zusammensetzung der Ab-
migungsbedürftige Anlagen in Spalte d mit dem fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 Explosionen im La-
Buchstaben E gekennzeichneten Anlage sind und gerbereich nicht auszuschließen, sind abweichend von
Absatz 4 andere geeignete Maßnahmen durchzuführen.
2. nur Abfälle verbrennen oder mitverbrennen, die in- Die Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde
nerhalb der Anlage entstanden sind. näherer bestimmt.
(6) Flüssige Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 (7) Der Betreiber hat vor der Inbetriebnahme jede
sind in geschlossenen, gegen Überdruck gesicherten Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungslinie einer
Behältern zu lagern. Bei der Befüllung der Behälter ist Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage mit
das Gaspendelverfahren anzuwenden oder die Ver- einem oder mehreren Brennern auszurüsten. Satz 1 ist
drängungsluft zu erfassen. Der Betreiber hat vor Inbe- nicht anzuwenden, sofern die Voraussetzungen des § 9
triebnahme einer Abfallverbrennungs- oder -mitver- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt sind.
brennungsanlage offene Übergabestellen mit einer
(8) Der Betreiber hat eine Abfallverbrennungs- oder
Luftabsaugung auszurüsten. Die Verdrängungsluft aus
-mitverbrennungsanlage vor der Inbetriebnahme mit
den Behältern sowie die abgesaugte Luft sind der
automatischen Vorrichtungen auszurüsten, durch die
Feuerung zuzuführen. Bei Stillstand der Feuerung ist
sichergestellt wird, dass
eine Annahme an offenen Übergabestellen oder ein Fül-
len von Lagertanks nur zulässig, wenn emissionsmin- 1. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder
dernde Maßnahmen, insbesondere die Gaspendelung Stoffen nach § 1 Absatz 1 erst möglich ist, wenn
oder eine Abgasreinigung, angewandt werden. beim Anfahren die Mindesttemperatur erreicht ist,
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
2. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder bei der Verbrennung von Abfällen oder Stoffen nach § 1
Stoffen nach § 1 Absatz 1 nur so lange erfolgen Absatz 1 entstehen, nach der letzten Verbrennungsluft-
kann, wie die Mindesttemperatur aufrechterhalten zuführung eine Mindesttemperatur von 850 Grad Cel-
wird, sius eingehalten wird.
3. eine Beschickung der Anlagen mit Abfällen oder (2) Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen
Stoffen nach § 1 Absatz 1 unterbrochen wird, wenn mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof-
infolge eines Ausfalls oder einer Störung von Abgas- fen von mehr als 1 Prozent des Gewichts, berechnet als
reinigungseinrichtungen eine Überschreitung eines Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass abwei-
kontinuierlich überwachten Emissionsgrenzwertes chend von Absatz 1 eine Mindesttemperatur von
eintreten kann; dabei sind sicherheitstechnische 1 100 Grad Celsius eingehalten wird.
Belange des Brand- und Explosionsschutzes zu be- (3) Die Mindesttemperatur muss auch unter ungüns-
achten. tigsten Bedingungen bei gleichmäßiger Durchmischung
(9) Die Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs- der Verbrennungsgase mit der Verbrennungsluft für
anlagen sind mit Registriereinrichtungen auszurüsten, eine Verweilzeit von mindestens zwei Sekunden einge-
durch die Verriegelungen oder Abschaltungen durch halten werden.
die automatischen Vorrichtungen nach Absatz 8 regis-
(4) Die Messung der Mindesttemperatur hat in der
triert werden.
Nähe der Innenwand des Brennraumes zu erfolgen.
(10) Sonstige Anforderungen, die sich aus der Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass die
Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Messung an einer anderen repräsentativen Stelle des
Verbrennungsmotoranlagen oder aus § 5 Absatz 1 Brennraums oder Nachverbrennungsraums erfolgen
Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes un- kann. Die Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung
ter Beachtung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvor- der repräsentativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der
schrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Techni- zuständigen Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme
sche Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) der Anlage.
vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) in der jeweils gelten-
(5) Die Einhaltung der Mindesttemperatur und der
den Fassung ergeben, bleiben unberührt.
Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetrieb-
nahme der Anlage durch Messungen oder durch ein
§5
von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten
Betriebsbedingungen nachzuweisen.
(1) Eine Abfallverbrennungsanlage ist so zu errichten (6) Abweichend von Absatz 1 bis 3 können die zu-
und zu betreiben, dass ständigen Behörden andere Mindesttemperaturen oder
1. ein weitgehender Ausbrand der Abfälle oder der Mindestverweilzeiten (Verbrennungsbedingungen) zu-
Stoffe nach § 1 Absatz 1 erreicht wird und lassen, sofern
2. in der Schlacke und in der Rostasche ein Gehalt an 1. die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung ein-
organisch gebundenem Gesamtkohlenstoff von we- gehalten werden und
niger als 3 Prozent oder ein Glühverlust von weniger 2. nachgewiesen wird, dass durch die Änderung der
als 5 Prozent des Trockengewichtes eingehalten Verbrennungsbedingungen keine größeren Abfall-
wird. mengen und keine Abfälle mit einem höheren Gehalt
(2) Soweit es zur Erfüllung der Anforderungen nach an organischen Schadstoffen, insbesondere an po-
Absatz 1 erforderlich ist, sind die Abfälle oder Stoffe lyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, po-
nach § 1 Absatz 1 vorzubehandeln. Die Vorbehandlung lyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten
erfolgt in der Regel durch Zerkleinern oder Mischen Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,
oder durch das Öffnen von Einwegbehältnissen. entstehen, als unter den in Absatz 1 bis 3 festgeleg-
(3) Entgegen den Anforderungen nach Absatz 2 sol- ten Bedingungen zu erwarten wären.
len infektiöse krankenhausspezifische Abfälle in die Der Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 ist zumindest
Feuerung gebracht werden, ohne vorher mit anderen einmal bei der Inbetriebnahme der Abfallverbrennungs-
Abfallarten vermischt oder anderweitig vorbehandelt anlage unter den geänderten Verbrennungsbedingun-
worden zu sein. gen durch Messungen oder durch ein von der zustän-
(4) Die Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu be- digen Behörde anerkanntes Gutachten zu erbringen.
treiben, dass eine möglichst vollständige Verbrennung Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmi-
von Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 erreicht gungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immis-
wird. sionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an
die Europäische Kommission vorzulegen.
(5) Flugascheablagerungen sind möglichst gering zu
halten, insbesondere durch geeignete Abgasführung (7) Für bestehende Anlagen gilt der Nachweis für
sowie häufige Reinigung von Kesseln, Heizflächen, ausreichende Verbrennungsbedingungen auch als er-
Kesselspeisewasser-Vorwärmern und Abgaszügen. bracht, sofern zumindest einmal nach der Inbetrieb-
nahme der Anlage durch Messungen nachgewiesen
§6 wird, dass keine höheren Emissionen, insbesondere
an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen,
Verbrennungsbedingungen polyhalogenierten Dibenzodioxinen, polyhalogenierten
für Abfallverbrennungsanlagen Dibenzofuranen oder polyhalogenierten Biphenylen,
(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten entstehen als bei den jeweils nach Absatz 1 bis 3 fest-
und zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase, die gelegten Verbrennungsbedingungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1049
(8) Während des Anfahrens und bei drohender Un- Die zuständigen Behörden haben Ausnahmegenehmi-
terschreitung der Mindesttemperatur müssen die Bren- gungen nach Satz 1 den zuständigen obersten Immis-
ner mit Erdgas, Flüssiggas, Wasserstoff, gasförmigen sionsschutzbehörden der Länder zur Weiterleitung an
Brennstoffen nach Nummer 1.2.2 des Anhangs 1 der die Europäische Kommission vorzulegen.
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
leichtem Heizöl oder sonstigen flüssigen Stoffen nach §8
§ 1 Absatz 1, soweit auf Grund ihrer Zusammensetzung
keine anderen oder höheren Emissionen als bei der Ver- Emissionsgrenzwerte
brennung von leichtem Heizöl auftreten können, betrie- für Abfallverbrennungsanlagen
ben werden. (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten
(9) Beim Abfahren von Abfallverbrennungsanlagen und zu betreiben, dass
oder einzelnen Abfallverbrennungslinien müssen die 1. kein Tagesmittelwert die folgenden Emissionsgrenz-
Brenner zur Aufrechterhaltung der Verbrennungsbedin- werte überschreitet:
gungen so lange betrieben werden, bis sich keine Ab-
fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mehr im Feuerraum a) Gesamtstaub 5 mg/m3,
befinden. Die Brenner sind ausschließlich mit den in b) organische Stoffe,
Absatz 8 genannten Brennstoffen zu betreiben. Satz 1 angegeben als Gesamtkohlenstoff, 10 mg/m3,
ist nicht auf die sonstigen flüssigen Stoffe nach § 1 Ab-
satz 1 anzuwenden, soweit auf Grund ihrer Zusammen- c) gasförmige anorganische
setzung keine anderen oder keine höheren Emissionen Chlorverbindungen,
als bei der Verbrennung von leichtem Heizöl auftreten angegeben als Chlorwasserstoff, 10 mg/m3,
können und sie zur Aufrechterhaltung der Verbren- d) gasförmige anorganische
nungsbedingungen eingesetzt werden. Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff, 1 mg/m3,
§7
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
Verbrennungsbedingungen angegeben als Schwefeldioxid, 50 mg/m3,
für Abfallmitverbrennungsanlagen
f) Stickstoffmonoxid und
(1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich- Stickstoffdioxid,
ten und zu betreiben, dass für die Verbrennungsgase, angegeben als Stickstoffdioxid, 150 mg/m3,
die bei der Abfallmitverbrennung entstehen, eine
Mindesttemperatur von 850 Grad Celsius eingehalten g) Quecksilber und seine
wird. Verbindungen,
angegeben als Quecksilber, 0,03 mg/m3,
(2) Bei der Verbrennung von gefährlichen Abfällen
mit einem Halogengehalt aus halogenorganischen Stof- h) Kohlenmonoxid 50 mg/m3,
fen von mehr als 1 Prozent des Gewichts, berechnet als i) Ammoniak, sofern zur Minderung
Chlor, hat der Betreiber dafür zu sorgen, dass abwei- der Emissionen von Stickstoffoxiden
chend von Absatz 1 eine Mindesttemperatur von ein Verfahren zur selektiven
1 100 Grad Celsius eingehalten wird. katalytischen oder nichtkatalytischen
(3) Die Mindesttemperatur muss auch unter ungüns- Reduktion eingesetzt wird 10 mg/m3;
tigsten Bedingungen für eine Verweilzeit von mindes- 2. kein Halbstundenmittelwert die folgenden Emis-
tens zwei Sekunden eingehalten werden. sionsgrenzwerte überschreitet:
(4) Die Messung der Mindesttemperatur hat an einer a) Gesamtstaub 20 mg/m3,
durch die zuständige Behörde in der Genehmigung
festgelegten repräsentativen Stelle des Brennraums b) organische Stoffe,
oder Nachverbrennungsraums zu erfolgen. Die Über- angegeben als Gesamtkohlenstoff, 20 mg/m3,
prüfung und gegebenenfalls Anpassung der repräsen- c) gasförmige anorganische
tativen Stelle erfolgt mit Zustimmung der zuständigen Chlorverbindungen,
Behörde im Rahmen der Inbetriebnahme der Anlage. angegeben als Chlorwasserstoff, 60 mg/m3,
(5) Die Einhaltung der Mindesttemperatur und der
d) gasförmige anorganische
Mindestverweilzeit ist zumindest einmal bei Inbetrieb- Fluorverbindungen,
nahme der Anlage durch Messungen oder durch ein
angegeben als Fluorwasserstoff, 4 mg/m3,
von der zuständigen Behörde anerkanntes Gutachten
nachzuweisen. e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid, 200 mg/m3,
(6) Abweichend von den Absatz 1 bis 3 kann die zu-
ständige Behörde andere Verbrennungsbedingungen f) Stickstoffmonoxid und
zulassen, sofern Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid, 400 mg/m3,
1. die sonstigen Anforderungen dieser Verordnung ein-
gehalten werden und g) Quecksilber und seine
Verbindungen,
2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 für or-
angegeben als Quecksilber, 0,05 mg/m3,
ganische Stoffe, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
und für Kohlenmonoxid eingehalten werden. h) Kohlenmonoxid 100 mg/m3,
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
i) Ammoniak, sofern zur Minderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
der Emissionen von Stickstoffoxiden gelten die Regelungen in der Anlage 3 Nummer 2 auch
ein Verfahren zur selektiven dann, wenn abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
katalytischen oder nichtkatalytischen Buchstabe a der Anteil der Mitverbrennungsstoffe
Reduktion eingesetzt wird 15 mg/m3; an der jeweils gefahrenen Feuerungswärmeleistung
25 Prozent übersteigt.
3. kein Mittelwert, der über die jeweilige Probenahme-
zeit gebildet ist, die Emissionsgrenzwerte nach An- (3) Werden in Anlagen nach Absatz 2 mehr als
lage 1 überschreitet. 40 Prozent der jeweils gefahrenen Feuerungswärme-
leistung aus gefährlichen Abfällen einschließlich des
(2) Für Abfallverbrennungsanlagen mit einer Feue- für deren Verbrennung zusätzlich benötigten Brenn-
rungswärmeleistung von weniger als 50 MW gilt stoffs erzeugt, gelten abweichend von Absatz 2 die
1. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Grenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1. Für
ein Emissionsgrenzwert für Gesamtstaub von die Ermittlung des prozentualen Anteils nach Satz 1 un-
10 mg/m3 für den Tagesmittelwert und berücksichtigt bleiben flüssige brennbare Abfälle und
Stoffe nach § 1 Absatz 1, wenn
2. abweichend von Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f
ein Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und 1. deren Massengehalt an polychlorierten aromati-
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, schen Kohlenwasserstoffen, wie zum Beispiel poly-
von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert. chlorierte Biphenyle oder Pentachlorphenol, weniger
als 10 Milligramm je Kilogramm und deren unterer
(3) Die Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 bezie- Heizwert mindestens 30 Megajoule je Kilogramm
hen sich auf einen Bezugssauerstoffgehalt von 11 Pro- beträgt oder
zent. Soweit ausschließlich gasförmige Stoffe, die bei
der Pyrolyse oder Vergasung von Abfällen entstehen, 2. auf Grund ihrer Zusammensetzung keine anderen
oder Altöle im Sinne von § 1a Absatz 1 der Altölverord- oder keine höheren Emissionen als bei der Verbren-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April nung von leichtem Heizöl auftreten können.
2002 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 5 Ab- (4) Die Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen
satz 14 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, wie er in An-
S. 212) geändert worden ist, eingesetzt werden, beträgt lage 3 festgelegt oder nach dem in Anlage 3 vorgege-
der Bezugssauerstoffgehalt 3 Prozent. benen Verfahren ermittelt wurde. Soweit in Anlage 3
nicht anders festgelegt ist, dürfen die Halbstundenmit-
§9 telwerte das Zweifache der jeweils festgelegten Tages-
mittelwerte nicht überschreiten. Soweit Emissions-
Emissionsgrenzwerte grenzwerte nach Anlage 3 Nummer 3 von der Feue-
für Abfallmitverbrennungsanlagen rungswärmeleistung abhängig sind, ist für abfallmit-
(1) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich- verbrennende Großfeuerungsanlagen die Feuerungs-
ten und zu betreiben, dass folgende Emissionsgrenz- wärmeleistung gemäß § 3 der Verordnung über Groß-
werte in den Abgasen eingehalten werden: feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoran-
lagen maßgeblich.
1. die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 3, sofern
(5) Die zuständige Behörde hat die jeweiligen Emis-
a) die Anlage nicht mehr als 25 Prozent der jeweils sionsgrenzwerte, insbesondere soweit sie nach An-
gefahrenen Feuerungswärmeleistung einer Abfall- lage 3 rechnerisch zu ermitteln sind oder abweichend
mitverbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen festgelegt werden können, im Genehmigungsbescheid
erzeugt, und oder in einer nachträglichen Anordnung festzusetzen.
b) bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle nur auf-
bereitete gemischte Siedlungsabfälle eingesetzt § 10
werden, sowie Im Jahresmittel
2. die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 und § 10 einzuhaltende Emissionsgrenzwerte
Absatz 1, sofern (1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten
a) die Anlage mehr als 25 Prozent der jeweils gefah- und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende
renen Feuerungswärmeleistung einer Abfallmit- Emissionsgrenzwerte überschreitet:
verbrennungslinie aus Mitverbrennungsstoffen er- 1. Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
zeugt oder angegeben als Stickstoffdioxid, 100 mg/m3,
b) bei Einsatz gemischter Siedlungsabfälle keine 2. Quecksilber und seine Verbindungen,
aufbereiteten gemischten Siedlungsabfälle einge- angegeben als Quecksilber, 0,01 mg/m3.
setzt werden.
(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errich-
Mitverbrennungsstoffe sind dabei die eingesetzten Ab- ten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die
fälle und Stoffe nach § 1 Absatz 1 sowie die für ihre Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3,
Mitverbrennung zusätzlich benötigten Brennstoffe. 3.7 oder 4.3 überschreitet.
(2) Für Anlagen zur Herstellung von Zementklinker (3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen
oder Zementen oder für Anlagen zum Brennen von mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder
Kalkstein gemäß Nummer 2.3 oder 2.4 des Anhangs 1 weniger nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1051
§ 11 genutzt wird, eine elektrische Klemmenleistung von
Ableitungsbedingungen für Abgase mehr als einem halben Megawatt erzeugbar ist, elektri-
schen Strom zu erzeugen.
Die Abgase sind in kontrollierter Weise so abzuleiten,
dass ein ungestörter Abtransport mit der freien Luft-
Abschnitt 3
strömung ermöglicht wird. Zur Ermittlung der Ablei-
tungshöhen sind die Anforderungen der Technischen Messung und Überwachung
Anleitung zur Reinhaltung der Luft zu berücksichtigen.
Die näheren Bestimmungen sind in der Genehmigung § 14
festzulegen.
Messplätze
§ 12 Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme einer Anlage
Behandlung der bei der für die Messungen zur Feststellung der Emissionen
Abfallverbrennung und Abfall- oder der Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermitt-
mitverbrennung entstehenden Rückstände lung der Bezugs- oder Betriebsgrößen Messplätze ein-
zurichten. Die Messplätze nach Satz 1 sollen ausrei-
(1) Rückstände, wie Schlacken, Rostaschen, Filter- chend groß, leicht begehbar und so beschaffen sein
und Kesselstäube sowie Reaktionsprodukte und sons- sowie so ausgewählt werden, dass repräsentative und
tige Abfälle der Abgasbehandlung, sind nach § 5 Ab- einwandfreie Messungen gewährleistet sind. Näheres
satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgeset- bestimmt die zuständige Behörde.
zes zu vermeiden, zu verwerten oder zu beseitigen. So-
weit die Verwertung der Rückstände technisch nicht
§ 15
möglich oder unzumutbar ist, sind sie ohne Beeinträch-
tigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Messverfahren und Messeinrichtungen
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass Filter- (1) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass für Mes-
und Kesselstäube, die bei der Abgasentstaubung sowie sungen die dem Stand der Messtechnik entsprechen-
bei der Reinigung von Kesseln, Heizflächen und Abgas- den Messverfahren angewendet und geeignete Mess-
zügen anfallen, getrennt von anderen festen Abfällen einrichtungen, die den Anforderungen der Anlage 4
erfasst werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen mit einer Nummer 1 bis 4 entsprechen, verwendet werden. Nä-
Wirbelschichtfeuerung. heres bestimmt die zuständige Behörde.
(3) Soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab- (2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die Pro-
satz 1 erforderlich ist, sind die Bestandteile an organi- benahme und Analyse aller Schadstoffe sowie die Qua-
schen und löslichen Stoffen in den Abfällen und sons- litätssicherung von automatischen Messsystemen und
tigen Stoffen zu vermindern. die Referenzmessverfahren zur Kalibrierung automati-
(4) Die Förder- und Lagersysteme für schadstoffhal- scher Messsysteme nach CEN-Normen des Euro-
tige, staubförmige Rückstände sind so auszulegen und päischen Komitees für Normung durchgeführt werden.
zu betreiben, dass hiervon keine relevanten diffusen Sind keine CEN-Normen verfügbar, so werden ISO-
Emissionen ausgehen können. Dies gilt besonders hin- Normen, nationale Normen oder sonstige internationale
sichtlich notwendiger Wartungs- und Reparaturarbeiten Normen angewandt, die sicherstellen, dass Daten von
an verschleißanfälligen Anlagenteilen. Der Betreiber hat gleichwertiger wissenschaftlicher Qualität ermittelt
dafür zu sorgen, dass trockene Filter- und Kessel- werden.
stäube, Reaktionsprodukte der Abgasbehandlung und (3) Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Einbau
trocken abgezogene Schlacken in geschlossenen Be- von Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuier-
hältnissen befördert oder zwischengelagert werden. lichen Überwachung vor der Inbetriebnahme der Abfall-
(5) Vor der Festlegung der Verfahren für die Verwer- verbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage der zu-
tung oder Beseitigung der bei der Abfallverbrennung ständigen Behörde durch die Bescheinigung einer
oder -mitverbrennung entstehenden Abfälle, insbeson- Stelle für Kalibrierungen nachzuweisen, die von der zu-
dere der Schlacken, Rostaschen und der Filter- und ständigen Landesbehörde oder der nach Landesrecht
Kesselstäube, ist ihr Schadstoffpotenzial, insbesondere bestimmten Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-
deren physikalische und chemische Eigenschaften Immissionsschutzgesetzes bekannt gegeben wurde.
sowie deren Gehalt an schädlichen Verunreinigungen, (4) Der Betreiber hat Messeinrichtungen, die zur
durch geeignete Analysen zu ermitteln. Die Analysen kontinuierlichen Feststellung der Emissionen oder der
sind für die gesamte lösliche Fraktion und die Verbrennungsbedingungen sowie zur Ermittlung der
Schwermetalle im löslichen und unlöslichen Teil durch- Bezugs- oder Betriebsgrößen eingesetzt werden, durch
zuführen. eine Stelle, die von einer nach Landesrecht zuständi-
gen Behörde nach § 29b Absatz 2 des Bundes-Immis-
§ 13 sionsschutzgesetzes bekannt gegebenen wurde, ge-
Wärmenutzung mäß Absatz 5
Wärme, die in Abfallverbrennungs- oder -mitverbren- 1. kalibrieren zu lassen und
nungsanlagen entsteht und die nicht an Dritte abge-
2. auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
geben wird, ist in Anlagen des Betreibers zu nutzen,
soweit dies nach Art und Standort dieser Anlagen tech- (5) Die Funktionsfähigkeit ist jährlich mittels Parallel-
nisch möglich und zumutbar ist. Der Betreiber hat, messung unter Verwendung der Referenzmethode prü-
soweit aus entstehender Wärme, die nicht an Dritte ab- fen zu lassen. Die Kalibrierung ist jeweils nach der Er-
gegeben wird oder die nicht in Anlagen des Betreibers richtung und jeder wesentlichen Änderung durchführen
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
zu lassen, sobald der ungestörte Betrieb erreicht ist, (5) Der Betreiber hat auf Verlangen der zuständigen
jedoch frühestens drei Monate und spätestens sechs Behörde Massenkonzentrationen der Emissionen nach
Monate nach Inbetriebnahme. Die Kalibrierung ist min- § 8 Absatz 1 Nummer 3 kontinuierlich zu messen, wenn
destens alle drei Jahre zu wiederholen. geeignete Messeinrichtungen verfügbar sind.
(6) Der Betreiber hat die Berichte über das Ergebnis (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kön-
der Kalibrierung und der Prüfung der Funktionsfähigkeit nen die zuständigen Behörden auf Antrag des Betrei-
der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen bers Einzelmessungen für Chlorwasserstoff, Fluorwas-
nach Kalibrierung und Prüfung vorzulegen. serstoff, Schwefeltrioxid und Schwefeldioxid zulassen,
wenn durch den Betreiber sichergestellt ist, dass die
§ 16 Emissionen dieser Schadstoffe nicht höher sind als
die dafür festgelegten Emissionsgrenzwerte.
Kontinuierliche Messungen
(7) Der Betreiber hat zur Feststellung des Schwefel-
(1) Der Betreiber hat unter Berücksichtigung der
abscheidegrades neben der Messung der Emissionen
Anforderungen gemäß Anlage 4 folgende Parameter
an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid im Abgas den
kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und auszu-
Schwefelgehalt im eingesetzten Brennstoff regelmäßig
werten:
zu ermitteln. Dabei bestimmt die zuständige Behörde
1. die Massenkonzentration der Emissionen nach § 8 näher, wie nachgewiesen wird, dass die Schwefelab-
Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie der Nummern 2.1, scheidegrade als Tagesmittelwert eingehalten werden.
2.2, 2.3, 3.1 bis 3.6 sowie 4.1 und 4.2 gemäß An-
lage 3, (8) Für Quecksilber und seine Verbindungen, ange-
geben als Quecksilber, soll die zuständige Behörde auf
2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas, Antrag auf die kontinuierliche Messung verzichten,
3. die Temperaturen nach § 6 Absatz 1 oder 2 sowie wenn zuverlässig nachgewiesen ist, dass die Emissi-
§ 7 Absatz 1 oder 2 und onsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe g und Nummer 2 Buchstabe g oder nach Anlage 3
4. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 nur zu weniger
erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere die Ab- als 20 vom Hundert in Anspruch genommen werden.
gastemperatur, das Abgasvolumen, den Feuchtege-
halt und den Druck.
§ 17
Der Betreiber hat hierzu die Abfallverbrennungs- oder
-mitverbrennungsanlagen vor Inbetriebnahme mit ge- Auswertung und Beurteilung
eigneten Messeinrichtungen und Messwertrechnern von kontinuierlichen Messungen
auszurüsten. Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 (1) Während des Betriebs der Abfallverbrennungs-
gilt nicht, soweit Emissionen einzelner Stoffe nach § 8 oder -mitverbrennungsanlagen ist aus den nach § 16
Absatz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 2.1, 2.3, 3.1 ermittelten Messwerten für jede aufeinander folgende
bis 3.5 sowie 4.1 der Anlage 3 nachweislich auszu- halbe Stunde jeweils der Halbstundenmittelwert zu bil-
schließen oder allenfalls in geringen Konzentrationen den und nach Anlage 5 auf den Bezugssauerstoffgehalt
zu erwarten sind und soweit die zuständige Behörde umzurechnen. Für die Stoffe, deren Emissionen durch
eine entsprechende Ausnahme erteilt hat. Abgasreinigungseinrichtungen gemindert und begrenzt
(2) Messeinrichtungen für den Feuchtegehalt sind werden, darf die Umrechnung der Messwerte nur für
nicht notwendig, wenn das Abgas vor der Ermittlung die Zeiten erfolgen, in denen der gemessene Sauer-
der Massenkonzentration der Emissionen getrocknet stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt liegt.
wird. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der
Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit
(3) Ergibt sich aufgrund der eingesetzten Abfälle einschließlich der An- oder Abfahrvorgänge, zu bilden.
oder Stoffe nach § 1 Absatz 1, der Bauart, der Betriebs-
weise oder von Einzelmessungen, dass der Anteil des (2) Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Mes-
Stickstoffdioxids an den Stickstoffdioxidemissionen sungen hat der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen
unter 10 Prozent liegt, soll die zuständige Behörde auf Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde
die kontinuierliche Messung des Stickstoffdioxids ver- bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Der
zichten und die Bestimmung des Anteils durch Berech- Betreiber hat den Bericht nach Satz 1 sowie die zuge-
nung zulassen. In diesem Fall hat der Betreiber Nach- hörigen Aufzeichnungen der Messgeräte fünf Jahre
weise über den Anteil des Stickstoffdioxids bei der Ka- nach Ende des Berichtszeitraums nach Satz 1 aufbe-
librierung zu führen und der zuständigen Behörde auf wahren. Soweit die Messergebnisse der zuständigen
Verlangen vorzulegen. Der Betreiber hat die Nachweise Behörde durch geeignete telemetrische Übermittlung
jeweils fünf Jahre nach der Kalibrierung aufzubewah- vorliegen, entfällt die Pflicht nach Satz 1, ihr den Mess-
ren. bericht vorzulegen.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auf gasförmige (3) Der Betreiber hat in den Messbericht nach Ab-
anorganische Fluorverbindungen nicht anzuwenden, satz 2 Folgendes aufzunehmen:
wenn Reinigungsstufen für gasförmige anorganische
1. die Häufigkeit und die Dauer einer Nichteinhaltung
Chlorverbindungen betrieben werden, die sicherstellen,
der Anforderungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 oder
dass die Emissionsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 Num-
nach § 7 Absatz 1 bis 3 und
mer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c oder
nach Nummer 2.1, 2.2, 3.5, 3.6, 4.1 und 4.2 gemäß An- 2. die Aufzeichnungen der Registriereinrichtungen
lage 3 nicht überschritten werden. nach § 4 Absatz 9.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1053
(4) Der Betreiber hat die Jahresmittelwerte gemäß Messungen zur Bestimmung der Emissionen an Stoffen
§ 10 werden auf der Grundlage der nach Anlage 4 va- nach
lidierten Tagesmittelwerte zu berechnen; hierzu sind die 1. Anlage 1 Buchstabe a bis c mit Ausnahme von
Tagesmittelwerte eines Kalenderjahres zusammenzu- Benzo(a)pyren mindestens eine halbe Stunde; sie
zählen und durch die Anzahl der Tagesmittelwerte zu soll zwei Stunden nicht überschreiten,
teilen. Der Betreiber hat für jedes Kalenderjahr einen
Nachweis über die Jahresmittelwerte zu führen und 2. Anlage 1 Buchstabe d sowie Benzo(a)pyren mindes-
der zuständigen Behörde bis zum 31. März des Folge- tens sechs Stunden; sie soll acht Stunden nicht
jahres auf Verlangen vorzulegen. Die Nachweise sind überschreiten.
fünf Jahre nach Ende des Nachweiszeitraums aufzube- Für die in Anlage 1 Buchstabe d oder Anlage 2 genann-
wahren. ten Stoffe soll die Nachweisgrenze des eingesetzten
(5) Die Emissionsgrenzwerte sind eingehalten, wenn Analyseverfahrens nicht über 0,005 Nanogramm je Ku-
bikmeter Abgas liegen.
1. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Tages-
mittelwertes den jeweils maßgebenden Emissions-
§ 19
grenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, Anlage 3
Nummer 2.1, 2.3, 3.1 bis 3.5 sowie 4.1 überschreitet, Berichte und
Beurteilung von Einzelmessungen
2. kein Ergebnis eines nach Anlage 4 validierten Halb-
stundenmittelwertes den jeweils maßgebenden (1) Der Betreiber hat über die Ergebnisse der Einzel-
Emissionsgrenzwert nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, messungen nach § 18 einen Messbericht zu erstellen
Anlage 3 Nummer 2.2, 2.3, 3.4, 3.6 sowie 4.2 über- und diesen der zuständigen Behörde spätestens acht
schreitet, Wochen nach den Messungen vorzulegen. Der Mess-
bericht muss Folgendes enthalten:
3. kein Ergebnis den jeweils maßgebenden Schwefel-
abscheidegrad nach Anlage 3 Nummer 3.1 sowie 1. Angaben über die Messplanung,
Nummer 3.3 unterschreitet und 2. das Ergebnis jeder Einzelmessung,
4. kein nach Absatz 4 ermittelter Jahresmittelwert den 3. das verwendete Messverfahren und
jeweils maßgebenden Emissionsgrenzwert nach
§ 10, Anlage 3 Nummer 2.3, Nummer 3.7 sowie 4. die Betriebsbedingungen, die für die Beurteilung der
Nummer 4.3 überschreitet. Messergebnisse von Bedeutung sind.
(2) Die Emissionsgrenzwerte gelten als eingehalten,
§ 18 wenn kein Ergebnis einer Einzelmessung einen Mittel-
Einzelmessungen wert nach § 8 Absatz 1 oder gemäß Anlage 3 über-
schreitet.
(1) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesentli-
cher Änderung einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-
§ 20
brennungsanlage bei der Inbetriebnahme durch Mes-
sungen einer nach § 29b Absatz 2 in Verbindung mit Besondere Überwachung
§ 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt der Emissionen an Schwermetallen
gegebenen Stelle überprüfen zu lassen, ob die Verbren- (1) Soweit auf Grund der Zusammensetzung der Ab-
nungsbedingungen nach § 6 Absatz 1 bis 3 oder nach fälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 oder anderer Er-
§ 7 Absatz 1 bis 3 erfüllt werden. kenntnisse, insbesondere auf Grund der Beurteilung
(2) Der Betreiber hat nach Errichtung oder wesent- von Einzelmessungen, Emissionskonzentrationen an
licher Änderung einer Abfallverbrennungs- oder -mitver- Stoffen nach Anlage 1 Buchstabe a und b zu erwarten
brennungsanlage Messungen einer nach § 29b Absatz 2 sind, die 60 Prozent der Emissionsgrenzwerte über-
in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissionsschutz- schreiten können, hat der Betreiber die Massenkonzen-
gesetzes bekannt gegebenen Stelle zur Feststellung, trationen dieser Stoffe einmal wöchentlich zu ermitteln
ob die Anforderungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 3 und zu dokumentieren. § 18 Absatz 5 gilt entspre-
oder, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 16 Ab- chend.
satz 6, nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder An- (2) Auf die Ermittlung der Massenkonzentrationen
lage 3 Nummer 2.1, 2.2, 3.1 bis 3.6 sowie 4.1 und 4.2 nach Absatz 1 kann verzichtet werden, wenn durch
festgelegten Anforderungen erfüllt werden, nach Ab- andere Prüfungen, zum Beispiel durch Funktionskon-
satz 3 und 4 durchführen zu lassen. trollen der Abgasreinigungseinrichtungen, mit aus-
(3) Die Messungen sind im Zeitraum von zwölf Mo- reichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass
naten nach Inbetriebnahme alle zwei Monate mindes- die Emissionsbegrenzungen nicht überschritten wer-
tens an einem Tag und anschließend wiederkehrend den.
spätestens alle zwölf Monate mindestens an drei Tagen
durchführen zu lassen. § 21
(4) Die Messungen sind vorzunehmen, wenn die An- Störungen des Betriebs
lage mit der höchsten Leistung betrieben wird, für die (1) Ergibt sich aus Messungen, dass Anforderungen
sie bei den während der Messung verwendeten Abfäl- an den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mitver-
len oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 für den Dauerbetrieb brennungsanlage oder zur Begrenzung von Emissionen
zugelassen ist. nicht erfüllt werden, hat der Betreiber dies der zustän-
(5) Zur Überwachung der Anforderungen nach § 8 digen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Er hat un-
Absatz 1 Nummer 3 beträgt die Probenahmezeit für verzüglich die erforderlichen Maßnahmen für einen ord-
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
nungsgemäßen Betrieb zu treffen; § 4 Absatz 8 Num- c) Biobrennstoffe,
mer 2 und 3 bleiben unberührt. d) Torf,
(2) Die zuständige Behörde trägt durch entspre-
e) andere feste Brennstoffe mit genauer Angabe der
chende Überwachungsmaßnahmen dafür Sorge, dass
Bezeichnung des festen Brennstoffs,
der Betreiber
1. seinen rechtlichen Verpflichtungen zu einem ord- f) flüssige Brennstoffe,
nungsgemäßen Betrieb nachkommt oder g) Erdgas,
2. die Anlage außer Betrieb nimmt. h) sonstige Gase mit genauer Angabe der Bezeich-
(3) Bei Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungs- nung des Gases,
anlagen, die aus einer oder mehreren Abfallverbren- 7. für Feuerungsanlagen, auf die Nummer 3.1.2 der
nungslinien mit gemeinsamen Abgaseinrichtungen Anlage 3 anzuwenden ist, den Schwefelgehalt der
bestehen, soll die Behörde für technisch unvermeid- verwendeten heimischen festen Brennstoffe und
bare Ausfälle der Abgasreinigungseinrichtungen in der den erzielten Schwefelabscheidegrad, gemittelt über
Anlagengenehmigung den Zeitraum festlegen, wäh- jeden Monat und im ersten Jahr der Anwendung von
renddessen von den Emissionsgrenzwerten nach § 8 Nummer 3.1.2 der Anlage 3 auch die technische
und Anlage 3 unter bestimmten Voraussetzungen ab- Begründung dafür, warum die Einhaltung mit den in
gewichen werden darf. Nicht abgewichen werden darf Nummer 3.1 der Anlage 3 genannten Regel-Emis-
von den Emissionsgrenzwerten für organische Stoffe, sionsgrenzwerten nicht durchführbar ist,
angegeben als Gesamtkohlenstoff, und für Kohlen-
monoxid nach 8. für Feuerungsanlagen, die im gleitenden Durch-
schnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht
1. § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und h, mehr als 1 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb
2. § 8 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und h und sind, die Zahl der Betriebsstunden pro Jahr für das
3. Anlage 3 Nummer 2.1, 3.1, 3.2, 3.3, 3.5 und 4.1. Berichtsjahr und die vorangegangenen vier Kalen-
derjahre,
(4) Die Anlage darf in Fällen des Absatzes 3 nicht
länger weiterbetrieben werden als, 9. die Angabe, ob die Feuerungsanlage Teil einer Raf-
1. vier aufeinander folgende Stunden und finerie ist.
2. innerhalb eines Kalenderjahres 60 Stunden. (2) Bis einschließlich für das Berichtsjahr 2015 hat
der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Großfeue-
Die Emissionsbegrenzung für den Gesamtstaub darf
rungsanlage der zuständigen Behörde jährlich jeweils
eine Massenkonzentration von 150 mg/m3 Abgas, ge-
bis zum 31. Mai des Folgejahres für jede einzelne An-
messen als Halbstundenmittelwert, nicht überschreiten.
lage gemäß Absatz 1 Nummer 4, 6 und 9 zu berichten.
§ 4 Absatz 8 und 9, § 8 Absatz 3 sowie § 9 Absatz 4
gelten entsprechend. (3) Die nach Landesrecht zuständigen obersten Lan-
desbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
§ 22 prüfen den Bericht nach Absatz 1 und 2 auf Plausibilität
und leiten diesen dem Umweltbundesamt bis zum
Jährliche Berichte über Emissionen
31. Oktober des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres
(1) Der Betreiber einer abfallmitverbrennenden Groß- auf elektronischem Weg zur Weiterleitung an die Euro-
feuerungsanlage hat der zuständigen Behörde erstmals päische Kommission zu. Das Umweltbundesamt hat
für das Jahr 2016 und dann jährlich jeweils bis zum die Berichte zu Aufstellungen für jedes einzelne Be-
31. Mai des Folgejahres für jede einzelne Anlage unter richtsjahr und Dreijahreszeiträume zusammenzustellen,
Beachtung von § 9 Absatz 4 Satz 3 zu berichten: wobei die Angaben zu Feuerungsanlagen in Raffinerien
1. die installierte Feuerungswärmeleistung der Feue- gesondert aufzuführen sind.
rungsanlage, in Megawatt,
2. die Art der Feuerungsanlage: Kesselfeuerung, Gas- Abschnitt 4
turbine, Gasmotor, Dieselmotor, andere Feuerungs- G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
anlage mit genauer Angabe der Art der Feuerungs-
anlage, § 23
3. das Datum der Betriebsaufnahme und der letzten Veröffentlichungspflichten
wesentlichen Änderung der Feuerungsanlage, inklu-
sive Benennung der wesentlichen Änderung, Der Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder -mit-
verbrennungsanlage hat nach erstmaliger Kalibrierung
4. die Jahresgesamtemissionen, in Megagramm pro
der Messeinrichtungen und danach einmal jährlich
Jahr, an Schwefeloxiden, angegeben als Schwefel-
Folgendes zu veröffentlichen:
dioxid, Stickstoffoxiden, angegeben als Stickstoff-
dioxid, und Staub, angegeben als Schwebstoffe ins- 1. die Ergebnisse der Emissionsmessungen,
gesamt, 2. einen Vergleich der Ergebnisse der Emissionsmes-
5. die jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage, sungen mit den Emissionsgrenzwerten und
6. den jährlichen Gesamtenergieeinsatz, in Terajoule 3. eine Beurteilung der Verbrennungsbedingungen.
pro Jahr, bezogen auf den unteren Heizwert, aufge-
schlüsselt in die folgenden Brennstoffkategorien: Satz 1 gilt nicht für solche Angaben, aus denen Rück-
schlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
a) Steinkohle, gezogen werden können. Die zuständige Behörde legt
b) Braunkohle, Art und Form der Veröffentlichung fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1055
§ 24 Verordnung hinausgehen, sind diese weiterhin maßgeb-
Zulassung von Ausnahmen lich. Weitergehende Anforderungen, die sich aus ande-
ren Rechtsvorschriften oder diese konkretisierenden
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Be- Verwaltungsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
treibers Ausnahmen von Vorschriften dieser Verord-
nung zulassen, soweit unter Berücksichtigung der be- (3) Der Einsatz gefährlicher Abfälle in einer Anlage,
sonderen Umstände des Einzelfalls die nur für den Einsatz nicht gefährlicher Abfälle geneh-
migt ist, ist nach Maßgabe von § 16 Absatz 1 Satz 1
1. einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als eine we-
nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
sentliche Änderung der Anlage einzustufen.
2. im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechen-
den Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung ange- (4) Nach Maßgabe von § 20 Absatz 3 des Bundes-
wandt werden, Immissionsschutzgesetzes kann die zuständige Be-
hörde den Betrieb einer Abfallverbrennungs- oder -mit-
3. die Ableitungshöhe nach der Technischen Anleitung verbrennungsanlage untersagen, wenn nicht sicher-
zur Reinhaltung der Luft auch für den als Ausnahme gestellt ist, dass die mit der Leitung der Anlage be-
zugelassenen Emissionsgrenzwert ausgelegt ist, es traute Person zur Leitung der Anlage geeignet ist und
sei denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der
der Nummer 1 vor, und Anlage bietet.
4. die Anforderungen folgender Richtlinien eingehalten
werden: Abschnitt 5
a) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla- Schlussvorschriften
ments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
§ 26
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,
L 127 vom 26.5.2009, S. 24) (Abfallrahmenricht- Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit
linie), von Normen und Arbeitsblättern
b) Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September (1) Die in § 2 Absatz 19 genannten DIN-Normen sind
1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphe- bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen. Die in
nyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) § 2 Absatz 14 genannten DVGW-Arbeitsblätter sind bei
(ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31), die durch die der Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Was-
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom ser mbH, Bonn, zu beziehen. Die genannten DIN-Nor-
18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, und men sind in der Deutschen Nationalbibliothek, die ge-
c) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parla- nannten Arbeitsblätter sind beim Deutschen Patent-
ments und des Rates vom 24. November 2010 und Markenamt in München archivmäßig gesichert
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung niedergelegt.
und Verminderung der Umweltverschmutzung) (2) Den in § 2 genannten DIN-Normen und DVGW-
(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). Arbeitsblättern stehen diesen entsprechende einschlä-
(2) Abweichend von § 4 Absatz 2 kann die zustän- gige CEN-Normen und soweit keine solchen CEN-Nor-
dige Behörde Abfallverbrennungsanlagen ohne Abfall- men verfügbar sind, ISO-Normen oder sonstige inter-
bunker oder eine zum Teil offene Bunkerbauweise in nationale Normen, die den nationalen Normen nach-
Verbindung mit einer gezielten Luftabsaugung zulas- gewiesenermaßen gleichwertige Anforderungen stellen,
sen, wenn durch bauliche oder betriebliche Maßnah- gleich.
men oder auf Grund der Beschaffenheit der Abfälle
oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 die Entstehung von § 27
Staub- und Geruchsemissionen so gering wie möglich
Ordnungswidrigkeiten
gehalten wird.
(3) Die zuständige Behörde dokumentiert die Gründe (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
für die Zulassung von Ausnahmen im Anhang des Ge- Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
nehmigungsbescheids, einschließlich der Begründung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
der festgelegten Auflagen. Diese Informationen sind 1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 3, § 4 Absatz 2 Satz 1,
der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. § 4 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 7 Satz 1, § 4 Ab-
satz 8 oder § 16 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
§ 25 Übergabestelle oder eine dort genannte Anlage
Weitergehende Anforderungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausrüstet,
und wesentliche Änderungen 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 5 Absatz 1, § 5
(1) Die Befugnis der zuständigen Behörde, andere Absatz 4, § 6 Absatz 1, 2, 3, 8 oder Absatz 9 Satz 1,
oder weitergehende Anforderungen, insbesondere zur § 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 1, § 9
Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 1, § 13 Satz 1 oder Satz 2, § 24 Ab-
Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzge- satz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder § 28 Absatz 2 eine
setzes, zu stellen, bleibt unberührt. Abfallverbrennungs- oder -mitverbrennungsanlage
nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
(2) Hat die zuständige Behörde bei einer Anlage im
Einzelfall bereits Anforderungen zur Vorsorge gegen 3. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt,
schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini- dass dort genannte Abfälle nicht getrennt erfasst
gungen gestellt, die über die Anforderungen dieser werden,
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 nicht dafür sorgt, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
dass dort genannter Abfall in geschlossenen Be- Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
hältnissen befördert oder zwischengelagert wird, handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
5. entgegen § 13 Satz 2 aus der dort genannten 1. entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anlage
Wärme Strom nicht erzeugt, nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt, oder
6. entgegen § 14 einen Messplatz nicht oder nicht 2. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 3 einen
richtig einrichtet, Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
7. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht mindestens
dass ein dort genanntes Messverfahren angewen-
fünf Jahre aufbewahrt.
det oder eine dort genannte Messeinrichtung ver-
wendet wird,
§ 28
8. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt,
Übergangsregelungen
dass eine Probennahme oder Analyse oder die
Qualitätssicherung nach den dort genannten Nor- (1) Für bestehende Anlagen gelten
men durchgeführt werden, 1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenom-
9. entgegen § 15 Absatz 3 einen dort genannten men § 10, ab dem 1. Januar 2016,
Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. die Anforderungen nach § 10 ab dem 1. Januar
10. entgegen § 15 Absatz 4 eine Messeinrichtung nicht 2019.
oder nicht rechtzeitig kalibrieren lässt oder nicht (2) Bei bestehenden Anlagen, bei denen die in § 6
oder nicht rechtzeitig auf Funktionsfähigkeit prüfen Absatz 3 festgelegte Verweilzeit wegen besonderer
lässt, technischer Schwierigkeiten nicht erreicht werden
11. entgegen § 15 Absatz 6, § 17 Absatz 2 Satz 1, § 19 kann, ist diese Anforderung spätestens bei einer Neuer-
Absatz 1 Satz 1 oder § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 richtung der Verbrennungslinie oder des Abhitzekessels
einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig zu erfüllen.
oder nicht rechtzeitig vorlegt, (3) Wird eine Abfallverbrennungs- oder -mitverbren-
12. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, § 16 Absatz 5 oder nungsanlage durch Zubau einer oder mehrerer Abfall-
§ 20 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Massen- verbrennungs- oder -mitverbrennungslinien in der
konzentration der Emissionen, den dort genannten Weise erweitert, dass die vorhandenen und die neu zu
Volumengehalt an Sauerstoff, eine dort genannte errichtenden Linien eine gemeinsame Anlage bilden, so
Temperatur oder eine dort genannte Betriebsgröße bestimmen sich die Anforderungen für die neu zu er-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ermittelt, richtenden Linien nach den Vorschriften des Zweiten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig registriert, und Dritten Abschnitts, für die vorhandenen Linien rich-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auswertet, ten sich die Anforderungen nach dieser Vorschrift.
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig doku- (4) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende
mentiert, Abfallverbrennungsanlagen die Anforderungen nach
§ 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f sowie § 8 Absatz 1
13. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 einen
Nummer 2 Buchstabe f für Stickstoffmonoxid und
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, erst
führt, nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht
ab dem 1. Januar 2019 erfüllen.
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
(5) Abweichend von Absatz 1 müssen bestehende
14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Absatz 7
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker und Ze-
Satz 2 zuwiderhandelt,
menten sowie Anlagen zum Brennen von Kalk die An-
15. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen Messwert für forderungen nach Anlage 3 Nummer 2.1 Buchstabe d
andere als die dort genannten Zeiten umrechnet, spätestens ab dem 1. Januar 2019 erfüllen; bis zu die-
16. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 einen Bericht oder sem Datum sind die Anforderungen der Verordnung
eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Ab-
mindestens fünf Jahre aufbewahrt, fällen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Au-
gust 2003 (BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Ver-
17. entgegen § 18 Absatz 1 eine dort genannte Ver-
ordnung vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert
brennungsbedingung nicht oder nicht rechtzeitig
worden ist in ihrer bis zum 2. Mai 2013 geltenden Fas-
überprüfen lässt,
sung anzuwenden.
18. entgegen § 18 Absatz 2 eine dort genannte Mes- (6) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf
sung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise bestehende Abfallverbrennungsanlagen die Anforde-
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt, rungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 nicht anzuwen-
19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 eine Mitteilung den.
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, (7) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 sind auf
20. entgegen § 23 Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, bestehende abfallmitverbrennende Großfeuerungsanla-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gen die Anforderungen nach Anlage 3 Nummer 3.7
macht. Buchstabe a nicht anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1057
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 1, § 18 Absatz 5 und § 20 Absatz 1)
Emissionsgrenzwerte für krebserzeugende Stoffe
Für die in den Buchstaben a bis d genannten krebserzeugenden Stoffe gelten
folgende Emissionsgrenzwerte:
a) Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Thallium und seine Verbindungen, angegeben als Thallium,
insgesamt 0,05 mg/m3,
b) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Antimon,
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Blei und seine Verbindungen, angegeben als Blei,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Kupfer,
Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mangan,
Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Nickel,
Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als Vanadium,
Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Zinn,
insgesamt 0,5 mg/m3,
c) Arsen und seine Verbindungen (außer Arsenwasserstoff),
angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
wasserlösliche Cobaltverbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom(VI)verbindungen (außer Bariumchromat und Bleichromat),
angegeben als Chrom
insgesamt 0,05 mg/m3
oder
Arsen und seine Verbindungen, angegeben als Arsen,
Benzo(a)pyren,
Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cadmium,
Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Cobalt,
Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Chrom,
insgesamt 0,05 mg/m3
und
d) Dioxine und Furane gemäß Anlage 2
insgesamt 0,1 ng/m3.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage 2
(zu Anlage 1 Buchstabe d)
Äquivalenzfaktoren
Für den nach Anlage 1 zu bildenden Summenwert für polychlorierte Dibenzo-
dioxine, Dibenzofurane und di-PCB sind die im Abgas ermittelten Konzentratio-
nen der nachstehend genannten Dioxine, Furane und di-PCB mit den angege-
benen Äquivalenzfaktoren zu multiplizieren und zu summieren.
Stoff Äquivalenzfaktor
Polychlorierte Dibenzodioxine (PCDD) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzodioxin (TCDD) 1
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) 1
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzodioxin (HxCDD) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzodioxin (HpCDD) 0,01
Octachlordibenzodioxin (OCDD) 0,0003
Polychlorierte Dibenzofurane (PCDF) WHO-TEF 2005
2,3,7,8 – Tetrachlordibenzofuran (TCDF) 0,1
2,3,4,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,3
1,2,3,7,8 – Pentachlordibenzofuran (PeCDF) 0,03
1,2,3,4,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,7,8,9 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
2,3,4,6,7,8 – Hexachlordibenzofuran (HxCDF) 0,1
1,2,3,4,6,7,8 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
1,2,3,4,7,8,9 – Heptachlordibenzofuran (HpCDF) 0,01
Octachlordibenzofuran (OCDF) 0,0003
Polychlorierte Biphenyle WHO-TEF 2005
Non ortho PCB
PCB 77 0,0001
PCB 81 0,0003
PCB 126 0,1
PCB 169 0,03
Mono ortho PCB
PCB 105 0,00003
PCB 114 0,00003
PCB 118 0,00003
PCB 123 0,00003
PCB 156 0,00003
PCB 157 0,00003
PCB 167 0,00003
PCB 189 0,00003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1059
Anlage 3
(zu § 9, § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und 4, § 17 Absatz 1 und 5, § 18 Absatz 2,
§ 19 Absatz 2, § 21 Absatz 3, § 22 Absatz 1 und § 28 Absatz 5 und 6)
Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung von Abfällen
Die Anlage 3 dient der Festlegung von Emissionsgrenzwerten für Abfallmitverbrennungsanlagen. Wenn in dieser
Anlage für bestimmte Emissionsparameter ein fester Emissionsgrenzwert oder ein fester Bezugssauerstoffgehalt
bereits vorgegeben wird, ersetzt dieser Emissionsgrenzwert oder Bezugssauerstoffgehalt die rechnerische Ermitt-
lung des Emissionsgrenzwerts oder des Bezugssauerstoffgehalts für diesen Emissionsparameter. Die in dieser
Anlage vorgegebenen festen Emissionsgrenzwerte gelten für die jeweiligen Abfallmitverbrennungsanlagen unter
Berücksichtigung der dort genannten Ausnahmen.
1. Rechnerische Festlegung der Emissionsgrenzwerte für die Mitverbrennung
von Abfällen
Soweit in dieser Anlage keine festen Emissionsgrenzwerte oder feste Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben
sind, ist die folgende Formel (Mischungsregel) anzuwenden. Die Mischungsregel ist zur Berechnung der Emis-
sionsgrenzwerte für jeden unter § 5 Absatz 1 geregelten Emissionsparameter sowie zur Berechnung des Be-
zugssauerstoffgehalts anzuwenden. Emissionsparameter im Sinne dieser Anlage sind die in § 5 Absatz 1 auf-
geführten Schadstoffe, für die Tagesmittelwerte, Halbstundenmittelwerte oder Mittelwerte über die jeweilige
Probenahmezeit festgelegt sind.
VAbfall x CAbfall + VVerfahren x CVerfahren
=C
VAbfall + VVerfahren
VAbfall: Abgasstrom, der bei der Verbrennung des höchstzulässigen Anteils der Abfälle oder Stoffe nach § 1
Absatz 1 einschließlich des für die Verbrennung dieser Stoffe zusätzlich benötigten Brennstoffs
entsteht. Beträgt der zulässige Anteil der Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 weniger als
10 Prozent an der unverändert zugrunde gelegten Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Mitver-
brennungsanlage, so ist der zugehörige Abgasstrom anhand einer angenommenen Menge von
10 Prozent dieser Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 zu berechnen.
VVerfahren: Verbleibender Teil des normierten Abgasstroms.
CAbfall: Emissionsgrenzwert für die in § 8 Absatz 1 aufgeführten Emissionsparameter oder Bezugssauer-
stoffgehalt für die in § 8 Absatz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
CVerfahren: Emissionswert und Bezugssauerstoffgehalt gemäß den Tabellen in diesem Anhang. Für alle ande-
ren Emissionsparameter, für die in diesem Anhang keine festen Emissionsgrenzwerte oder festen
Bezugssauerstoffgehalte vorgegeben werden, gelten die nach den einschlägigen Vorschriften – wie
13. BImSchV oder TA Luft – bei der Verbrennung der üblicherweise zugelassenen Brennstoffe fest-
gelegten Emissionswerte bzw. Bezugssauerstoffgehalte. Bestehen solche Vorgaben nicht, so sind
die in der Genehmigung festgelegten Emissionsbegrenzungen bzw. Bezugssauerstoffgehalte zu
verwenden. Fehlen derartige Festlegungen, sind die tatsächlichen Emissionen oder Sauerstoffge-
halte beim Betrieb der Anlage ohne Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zugrunde
zu legen.
C: Berechneter Emissionsgrenzwert oder berechneter Bezugssauerstoffgehalt für Mitverbrennungsan-
lagen, der sich aus der Anwendung der oben aufgeführten Formel ergibt.
2. Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen sowie Anlagen zum
Brennen von Kalk, in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt
werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen festen Be-
zugssauerstoffgehalt von 10 Prozent zu beziehen. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenz-
werte für die zu Gruppen zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte
Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter Berücksichtigung des in Satz 1 festgelegten Bezugssauer-
stoffgehalts.
2.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) Gesamtstaub 10
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 10
c) gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff 1
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Emissionsparameter C
d) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid in
aa) Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern und Zement 200
bb) Anlagen zum Brennen von Kalk 350
e) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid 50
f) organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
g) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,03
h) Ammoniak, sofern zur Minderung der Emissionen von Stickstoffoxiden ein Verfahren
zur selektiven katalytischen oder nichtkatalytischen Reduktion eingesetzt wird 30 mg/m3
2.1.1 Bei wesentlichen Änderungen dieser Anlagen bis zum 31. Dezember 2018 ist zu prüfen, ob die
Anforderungen zur Begrenzung von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid für Neuanlagen unter
verhältnismäßigem Aufwand eingehalten werden können. Die Möglichkeiten, die Emissionen an
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid aus dem Abgas in Anlagen durch feuerungstechnische
oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu vermindern, sind aus-
zuschöpfen.
2.1.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Ge-
samtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der na-
türlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz
von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff und
Schwefeldioxid entstehen.
2.1.3 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine
Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natür-
lichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von
Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein
Tagesmittelwert von bis zu 0,05 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emissionen
an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas durch feue-
rungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu ver-
mindern, sind auszuschöpfen.
2.1.4 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Ammoniak genehmigen,
sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich
sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von Abfällen oder Stoffen nach § 1
Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Ammoniak entstehen. In diesem Fall sind dem Ammoniak-
grenzwert die durch Vergleichsmessungen zu ermittelnden rohstoffbedingten Ammoniakemissio-
nen hinzuzurechnen; die aus Abfällen resultierenden Emissionen bleiben dabei unberücksichtigt.
2.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) Gesamtstaub 30
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 60
c) gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff 4
d) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid,
angegeben als Schwefeldioxid 200
e) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,05
2.2.1 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Schwefeldioxid und Ge-
samtkohlenstoff genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der na-
türlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch die Verbren-
nung von Abfällen oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Gesamtkohlenstoff
und Schwefeldioxid entstehen.
2.2.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers Ausnahmen für Quecksilber und seine
Verbindungen genehmigen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der Zusammensetzung der natür-
lichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann, dass durch den Einsatz von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1061
Abfällen und Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emissionen an Quecksilber entstehen und ein
Halbstundenmittelwert von bis zu 0,1 mg/m3 nicht überschritten wird. Die Möglichkeiten, die Emis-
sionen an Quecksilber und seinen Verbindungen, angegeben als Quecksilber, aus dem Abgas
durch feuerungstechnische oder andere dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen weiter
zu vermindern, sind auszuschöpfen.
2.3 Feste Emissionsgrenzwerte (Jahresmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid 200
Abweichend von dem Emissionsgrenzwert für Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als
Stickstoffdioxid, gilt für Anlagen zum Brennen von Kalk in Drehrohröfen mit Rostvorwärmer ein Emis-
sionsgrenzwert von 350 mg/m3.
2.4 Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid
2.4.1 Die zuständige Behörde hat einen Emissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 8 Absatz 1 festzulegen.
2.4.2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Betreibers von dem in § 8 Absatz 1 für Kohlen-
monoxid festgelegten Emissionsgrenzwert abweichen, sofern diese Ausnahmen auf Grund der
Zusammensetzung der natürlichen Rohstoffe erforderlich sind und ausgeschlossen werden kann,
dass durch den Einsatz von Abfällen oder sonstigen Stoffen nach § 1 Absatz 1 zusätzliche Emis-
sionen an Kohlenmonoxid entstehen.
3. F e u e r u n g s a n l a g e n , i n d e n e n A b f ä l l e o d e r S t o f f e g e m ä ß § 1 A b s a t z 1 m i t v e r-
brannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf folgende Bezugs-
sauerstoffgehalte zu beziehen:
a) bei der Verwendung von festen fossilen Brennstoffen oder Biobrennstoffen auf einen festen Bezugssauer-
stoffgehalt von 6 Prozent
b) bei der Verwendung von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen auf einen festen Bezugssauerstoffgehalt
von 3 Prozent oder
c) für Emissionswerte nach Anlage 3 Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 auf den nach Anlage 3 Nummer 1 zu berech-
nenden Bezugssauerstoffgehalt.
Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen zusammengefassten
Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane) gelten unter
Berücksichtigung der in Satz 1 für die jeweiligen Brennstoffe festgelegten Bezugssauerstoffgehalte.
3.1 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von festen fossilen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in
mg/m3) bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):
Emis-
sions- 1 MW bis 10 MW bis 50 MW bis > 100 MW bis
> 300 MW
para- < 10 MW < 50 MW 100 MW 300 MW
meter
Steinkohle 1 300 150 und
Schwefel-
400 minderungs-
Braunkohle 1 000 200 und grad
SO2
Schwefelab- ≥ 85 Prozent
und
scheidegrad
SO3 350 und 200 und
≥ 85 Prozent
350 oder Schwefelab- Schwefelab-
Wirbelschicht Schwefelabscheidegrad scheidegrad scheidegrad
≥ 75 Prozent ≥ 75 Prozent ≥ 85 Prozent
NOX 500, 400, 150,
bei Wirbel- bei Wirbel- bei Braun-
schichtfeue- schichtfeue- 300 200 kohlestaub-
rung 300 rung 300 feuerungen
200
CO 150* 150 150 200
* Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
3.1.1 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an
den Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert
führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr
als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.
3.1.2 Soweit auf Grund des erhöhten Schwefelgehalts der eingesetzten Brennstoffe die in der Tabelle
aufgeführten Emissionswerte für Steinkohle, Braunkohle und Wirbelschicht mit einem verhältnis-
mäßigen Aufwand nicht eingehalten werden können, kann die zuständige Behörde auf Antrag im
Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage verwenden, soweit bei einer Feue-
rungswärmeleistung von
a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von 93 Prozent nicht unterschritten
wird;
b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und
zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 93 Prozent nicht unterschritten wird;
c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein
Schwefelabscheidegrad von mindestens 97 Prozent nicht unterschritten wird.
Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde bei bestehenden abfallmitverbrennenden
Großfeuerungsanlagen auf Antrag im Einzelfall höhere Emissionswerte als Berechnungsgrundlage
verwenden, soweit bei einer Feuerungswärmeleistung von
a) 50 MW bis 100 MW alternativ ein Schwefelabscheidegrad von 92 Prozent nicht unterschritten
wird;
b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 nicht überschritten und
zusätzlich ein Schwefelabscheidegrad von mindestens 92 Prozent nicht unterschritten wird;
c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 400 mg/m3 nicht überschritten und zusätzlich ein
Schwefelabscheidegrad von mindestens 96 Prozent nicht unterschritten wird.
Im Fall der Anwendung von Satz 1 oder 2 beträgt CAbfall 0 mg/m3.
3.1.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und
Schwefelltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-
wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
Die Anforderungen an den Schwefelabscheidegrad bleiben unberührt.
3.1.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-
wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
3.2 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von Biobrennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3) bei
unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):
Emis-
sions- 50 MW bis > 100 MW bis
para- < 50 MW > 300 MW
100 MW 300 MW
meter
naturbelassenes 200
SO2 Holz
und 200 200 150
SO3 sonstiger 350
Biobrennstoff
naturbelassenes
Holz 250
NOX 250 200 150
sonstiger
Biobrennstoff 400
naturbelassenes
Holz sowie 150* 150 200 200
Holzabfälle
CO
sonstiger
Biobrennstoff 250* 250 250 250
* Bei Einzelfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 2,5 MW gilt der Emissionswert nur im Betrieb mit Nennlast.
3.2.1 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 300 MW oder mehr ein Emissionsgrenz-
wert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1063
3.2.2 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
a) 50 MW bis 100 MW ein Emissionsgrenzwert von 300 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
600 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert
und von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
3.3 Emissionswerte (CVerfahren) bei Verwendung von flüssigen Brennstoffen (Tagesmittelwerte in mg/m3)
bei unterschiedlichen Feuerungswärmeleistungen (in MW):
Emis-
sions- 50 MW bis > 100 MW
< 50 MW > 300 MW
para- 100 MW bis 300 MW
meter
Heizöl EL 10. BImSchV
SO2 200 und 150 und
und sonstiger Schwefel- Schwefel-
SO3 850 350
Brennstoff minderungsgrad minderungsgrad
≥ 85 Prozent ≥ 85 Prozent
Heizöl EL 250 200
NOX sonstiger 150 100
350 300
Brennstoff
CO 80 80 80 80
3.3.1 Beim Einsatz von leichtem Heizöl gilt als Emissionswert (CVerfahren) für Schwefeldioxid und Schwe-
feltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, der jeweils für den Betrieb ohne Einsatz von Abfällen
oder Stoffen nach § 1 Absatz 1 gemessene Emissionswert. Bei Anlagen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung mit mehr als 300 MW ist für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als
Schwefeldioxid, der Emissionswert (CVerfahren) von 150 mg/m3 anzuwenden.
3.3.2 Soweit bei Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 100 MW oder mehr die Anforderung an
den Schwefelabscheidegrad zu Emissionen von weniger als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert
führt, ist mindestens ein Schwefelabscheidegrad einzuhalten, der zu Emissionen von nicht mehr
als 50 mg/m3 für den Tagesmittelwert führt.
3.3.3 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Schwefeldioxid und
Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlagen, ausgenommen bei Einsatz von leichtem Heizöl, mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von
a) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert 250 mg/m3 für den Tagesmittelwert und
von 500 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
b) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
3.3.4 Abweichend von den in der Tabelle aufgeführten Emissionswerten gilt für Stickstoffmonoxid und
Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid, bei bestehenden abfallmitverbrennenden Groß-
feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von
a) 50 MW bis 100 MW und Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen als leichtem Heizöl ein
Emissionsgrenzwert von 350 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von 700 mg/m3 für den Halb-
stundenmittelwert;
b) mehr als 100 MW bis 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 200 mg/m3 für den Tagesmittelwert
und von 400 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert;
c) mehr als 300 MW ein Emissionsgrenzwert von 150 mg/m3 für den Tagesmittelwert und von
300 mg/m3 für den Halbstundenmittelwert.
3.4 Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe
Beim Einsatz von gasförmigen Stoffen aus der Pyrolyse oder Vergasung von festen oder flüssigen
Abfällen in Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe hat die zuständige Behörde einen kontinuierlich
zu überwachenden Emissionsgrenzwert (Tagesmittelwert und Halbstundenmittelwert) für SO2 und SO3
sowie für NOX unter Berücksichtigung der spezifischen Brennstoffe gemäß der Verordnung über
Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie einen entsprechenden Bezugs-
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
sauerstoffgehalt in der Genehmigung festzusetzen. Für alle weiteren Emissionsparameter kommen die
Nummer 3.5 bis 3.7 sowie als CVerfahren ein Emissionswert für Kohlenmonoxid als Tagesmittelwert von
80 mg/m3 oder bei Einsatz von Erdgas von 50 mg/m3 jeweils bei einem Bezugssauerstoffgehalt von
3 Prozent zur Anwendung.
3.5 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) Gesamtstaub 10
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 20
c) gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff 1
d) organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
e) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,03
3.5.1 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Ta-
gesmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff,
von 100 mg/m3.
3.5.2 Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluorverbin-
dungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeue-
rungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem
Abgasstrom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Spei-
chermassen als Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufhei-
zung des Abgasstroms nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Tagesmittelwert
für gasförmige anorganische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, von 10 mg/m3.
3.6 Feste Emissionsgrenzwerte für alle Brennstoffe (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) Gesamtstaub 20
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 60
c) gasförmige anorganische Fluorverbindungen,
angegeben als Fluorwasserstoff 4
d) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,05
Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten gilt bei Wirbelschichtfeuerungen ein Halbstun-
denmittelwert für gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff, von
200 mg/m3. Abweichend von den bestimmten Emissionsgrenzwerten für gasförmige anorganische Fluor-
verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff, gilt bei bestehenden abfallmitverbrennenden Großfeue-
rungsanlagen, bei denen es zum Betrieb der Abgasentschwefelungsanlage erforderlich ist, dem Abgas-
strom vor der Abgasentschwefelungsanlage mittels rotierender oder feststehender Speichermassen als
Wärmeübertragungsmedium Wärme zu entziehen, wobei diese zur Wiederaufheizung des Abgasstroms
nach der Abgasentschwefelungsanlage genutzt wird, ein Halbstundenmittelwert für gasförmige anorga-
nische Fluorverbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff von 15 mg/m3.
3.7 Feste Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von festen Brennstoffen, Biobrennstoffen und flüssigen
Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerwärmeleistung von 50 MW oder mehr (Jahresmittelwerte
in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
aa) 50 MW bis 100 MW 250
bb) mehr als 100 MW 100
b) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,01
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1065
Die Überwachung der vorgeschriebenen Begrenzungen der Emissionen an Quecksilber und seinen Ver-
bindungen, angegeben als Quecksilber, beginnt sechs Monate nach der Bekanntgabe einer geeigneten
Messeinrichtung, spätestens jedoch zum 1. Januar 2019.
4. Sonstige Anlagen, d. h. Anlagen, die nicht in Nummer 2 oder 3 aufgeführt sind
und in denen Abfälle oder Stoffe nach § 1 Absatz 1 mitverbrannt werden
Die Emissionen sind zur Überprüfung, ob die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, auf einen für das
jeweilige Verfahren relevanten Bezugssauerstoffgehalt, der jedoch höchstens 11 Prozent betragen darf, zu
beziehen. Bei Anlagen, die mit einem überwiegenden Anteil an betriebsbedingter Nebenluft sowie im Falle
der Verbrennung mit reinem Sauerstoff oder signifikant mit Sauerstoff angereicherter Luft betrieben werden,
soll die Behörde auf Antrag des Betreibers die Emissionsgrenzwerte auf einen an die Verfahrensbedingungen
der Anlage angepassten Bezugssauerstoffgehalt beziehen oder auf die Festlegung eines Bezugssauerstoff-
gehalts verzichten. Die in § 8 Absatz 1 Nummer 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte für die zu Gruppen
zusammengefassten Schadstoffe (Schwermetalle, Benzo(a)pyren, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzo-
furane) gelten unter Berücksichtigung des nach Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Bezugssauerstoffgehalts.
4.1 Feste Emissionsgrenzwerte (Tagesmittelwert in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) Gesamtstaub 10
b) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 10
c) organische Stoffe,
angegeben als Gesamtkohlenstoff 10
d) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,03
4.2 Feste Emissionsgrenzwerte (Halbstundenmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
a) gasförmige anorganische Chlorverbindungen,
angegeben als Chlorwasserstoff 60
b) Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber 0,05
4.3 Feste Emissionsgrenzwerte für feste (ausgenommen bei ausschließlichem Einsatz von Biobrenn-
stoffen) und flüssige Brennstoffe für Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
50 MW (Jahresmittelwerte in mg/m3)
Emissionsparameter C
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,
bei einer Feuerungswärmeleistung von
a) 50 MW bis 100 MW 250
b) mehr als 100 MW 100
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 5)
Anforderungen an die
kontinuierlichen Messeinrichtungen
und die Validierung der Messergebnisse
1. Der Wert des Konfidenzintervalls von 95 Prozent eines einzelnen Messergeb-
nisses darf an der für den Tagesmittelwert festgelegten Emissionsbegren-
zung die folgenden Prozentsätze dieser Emissionsbegrenzung nicht über-
schreiten:
a) Kohlenmonoxid: 10 Prozent
b) Schwefeldioxid: 20 Prozent
c) Stickstoffoxid: 20 Prozent
d) Gesamtstaub: 30 Prozent
e) Organisch gebundener Gesamtkohlenstoff: 30 Prozent
f) Chlorwasserstoff: 40 Prozent
g) Fluorwasserstoff: 40 Prozent
h) Quecksilber: 40 Prozent
2. Für Gesamtstaub bezieht sich abweichend von Nummer 1 der genannte Pro-
zentsatz auf die für den Halbstundenmittelwert festgelegte Emissionsbegren-
zung, sofern die Emissionsbegrenzung einen Tagesmittelwert von 10 mg/m3
unterschreitet.
3. Die validierten Halbstunden- und Tagesmittelwerte werden auf Grund der
gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des in der Kalibrie-
rung bestimmten Konfidenzintervalls bestimmt.
4. Die Halbstundenmittelwerte vor Abzug der in der Kalibrierung ermittelten
Messunsicherheit (normierte Werte) müssen für die Zwecke der nach § 22
zu ermittelnden Jahresemissionsfrachten verfügbar sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1067
Anlage 5
(zu § 2 Absatz 10)
Umrechnungsformel
Soweit Emissionsgrenzwerte auf Bezugssauerstoffgehalte im Abgas bezogen
sind, sind die im Abgas gemessenen Massenkonzentrationen nach folgender
Gleichung umzurechnen:
21 – OB
EB = x EM
21 – OM
EB = Massenkonzentration, bezogen auf den Bezugssauerstoffgehalt
EM = gemessene Massenkonzentration
OB = Bezugssauerstoffgehalt
OM = gemessener Sauerstoffgehalt
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Artikel 4 19. Rohbenzin:
Änderung der aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas
gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,
Verordnung zur
das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen
Begrenzung der Emissionen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A
flüchtiger organischer Verbindungen beim und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID
Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum
Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin ADN entspricht;“.
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen „Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach dem
oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen Stand der Technik mit Randabdichtungen auszustat-
oder Rohbenzin vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die ten und zu betreiben.“
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 3. § 4 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
2012 (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie
a) In Buchstabe a werden die Wörter „insgesamt
folgt geändert:
0,50 Kilogramm pro Stunde oder mehr beträgt“
1. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „insgesamt mehr als 0,50 Kilo-
gramm pro Stunde beträgt“ ersetzt.
a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:
b) In Buchstabe b werden die Wörter „insgesamt
„Konzentrationsangaben beziehen sich auf das weniger als 0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt“
unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand durch die Wörter „insgesamt 0,50 Kilogramm pro
(273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des
Stunde oder weniger beträgt“ ersetzt.
Feuchtegehaltes an Wasserdampf;“.
4. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 26 des
b) Die Nummern 14 bis 19 werden wie folgt gefasst: Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebe-
„14. Massenstrom der organischen Stoffe: nen Stelle“ durch die Wörter „nach § 29b Absatz 2
in Verbindung mit § 26 des Bundes-Immissions-
die während einer Stunde emittierte Masse schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle“ ersetzt.
an organischen Stoffen, angegeben als
Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan; der 5. In § 9 Satz 1 werden nach den Wörtern „vom 24. Juli
Massenstrom ist die während einer Betriebs- 2002 (GMBl S. 511)“ die Wörter „in der jeweils gel-
stunde bei bestimmungsgemäßem Betrieb tenden Fassung“ eingefügt.
einer Anlage unter den für die Luftreinhal- 6. § 13 wird wie folgt geändert:
tung ungünstigsten Betriebsbedingungen a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
auftretende Emission der gesamten Anlage;
„2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
15. nicht genehmigungsbedürftige Anlage: Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen
Anlage, die keiner Genehmigung nach dem Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen
Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf; Weise ausstattet oder betreibt oder“.
16. öffentlich bestellter und vereidigter Sachver- b) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt
ständiger: gefasst:
„b) entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom
Satz 1 einen Schwimmdachtank oder einen
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
Festdachtank nicht in der vorgeschriebenen
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. No-
Weise ausstattet oder betreibt,“.
vember 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert wor-
den ist, öffentlich bestellter und vereidigter
Sachverständiger; Artikel 5
17. Ottokraftstoffe: Änderung der
Verordnung zur Begrenzung
Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu der Kohlenwasserstoffemissionen
10 Volumenprozent Bioethanol, die der UN-
bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A in
Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-
zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die zuletzt
entsprechen und die zur Verwendung als durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2012
Kraftstoff für Ottomotoren bestimmt sind; (BGBl. I S. 661) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
18. Reinigungsgrad:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
das Verhältnis der Differenz zwischen der ei-
ner Abgasreinigungseinrichtung zugeführten a) Der Nummer 7 wird folgender Satzteil angefügt:
und in ihrem Abgas emittierten Masse an or- „Konzentrationsangaben beziehen sich auf das
ganischen Stoffen zu der zugeführten Masse unverdünnte Abgasvolumen im Normzustand
an organischen Stoffen, angegeben in Pro- (273 Kelvin, 1 013 Hektopascal) nach Abzug des
zent; Feuchtegehaltes an Wasserdampf;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1069
b) In Nummer 19 wird das Semikolon am Ende 4. § 4 wird wie folgt geändert:
durch einen Punkt ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. In § 3 Absatz 7 Nummer 1 und 2 werden jeweils
nach dem Wort „Tankstellen“ die Wörter „im Sinne aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An-
des § 2 Nummer 4“ eingefügt. gabe „30“ ersetzt und nach dem Wort „Kubik-
meter“ werden die Wörter „bezogen auf
3. In § 5 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
20 Prozent Luftsauerstoff“ eingefügt.
„zwei“ durch das Wort „zweieinhalb“ ersetzt.
4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
„Tankstellen, die zwischen dem 1. Januar 1993 und b) In Absatz 2 wird die Angabe „5“ durch die An-
dem 27. April 2012 errichtet worden sind, haben im gabe „3“ ersetzt und werden die Wörter „und
Falle der Abgabe von Kraftstoffgemischen die Anfor- einen Emissionsgrenzwert von 40 Milligramm je
derungen des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Ja- Kubikmeter zu keiner Zeit überschreiten“ gestri-
nuar 2019 zu erfüllen.“ chen.
5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
Artikel 6
Änderung der „§ 5
Verordnung zur Begrenzung von Verfahren zur Messung und Überwachung
Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
(1) In Ergänzung der Anforderungen der Ersten
Die Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Im-
der Titandioxid-Industrie vom 8. November 1996 missionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur
(BGBl. I S. 1722) wird wie folgt geändert: Reinhaltung der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002
1. § 1 wird wie folgt gefasst: (GMBl S. 511) hat der Betreiber die Emissionen in
die Luft von gasförmigem Schwefeldioxid und
„§ 1
Schwefeltrioxid gemessen als Schwefeldioxid konti-
Anwendungsbereich nuierlich zu überwachen:
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Be-
1. aus Anlagen zum Aufschluss und zur Kalzinierung
schaffenheit und den Betrieb von
oder
1. Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Titan-
dioxid nach dem Sulfat- und Chloridverfahren, 2. Anlagen, die das Sulfatverfahren anwenden, bei
der Konzentrierung von Abfallsäuren.
2. Anlagen zum fabrikmäßigen Aufkonzentrieren von
Abfallsäuren.“ (2) Der Betreiber von Anlagen hat die Emissionen
2. In § 2 Nummer 2 wird die Angabe „(273 K, von Staub oder von Chlor in die Luft an relevanten
1 013 hPa)“ durch die Wörter „(273,15 Kelvin, Quellen kontinuierlich zu überwachen. Die kontinu-
1 013 Hektopascal)“ ersetzt. ierliche Überwachung von Chlor gemäß Satz 1 hat
sechs Monate nach Bekanntgabe einer geeigneten
3. § 3 wird wie folgt geändert: Messeinrichtung zu erfolgen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die An- §6
gabe „30“ ersetzt und nach dem Wort „Kubik-
Andere oder
meter“ werden ein Komma und die Wörter
weitergehende Anforderungen
„bezogen auf 20 Prozent Luftsauerstoff,“ ein-
gefügt. Andere oder weitergehende Anforderungen, die
bb) Satz 2 wird aufgehoben. sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzge-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
setzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhal-
„(2) Die in der Aufschluss- und Kalzinierungs- tung der Luft ergeben, bleiben unberührt.“
phase anfallenden Emissionen an Schwefeldioxid
und Schwefeltrioxid einschließlich Schwefelsäu- 6. § 7 wird wie folgt geändert:
retröpfchen, angegeben als Schwefeldioxid, dür- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
fen einen Emissionsgrenzwert von einem halben
Gramm je Kubikmeter als Tagesmittelwert sowie „1. entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
das Massenverhältnis von 4 Kilogramm je Tonne Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 ei-
erzeugtem Titandioxid als Jahresmittelwert der nen dort genannten Emissionsgrenzwert über-
gesamten Anlage nicht überschreiten. Die Anla- schreitet,“.
gen sind mit Einrichtungen zur Vermeidung der
b) In Nummer 2 wird das Wort „überschreitet.“ durch
Emission von Schwefelsäuretröpfchen auszurüs-
die Wörter „überschreitet oder“ ersetzt.
ten.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „sauren Abfällen“ c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange-
durch das Wort „Abfallsäuren“ und wird die An- fügt:
gabe „500 Milligramm“ durch die Angabe „ein „3. entgegen § 5 Absatz 2 die dort genannten
viertel Gramm“ ersetzt. Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht
d) Absatz 4 wird aufgehoben. rechtzeitig überwacht.“
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
Artikel 7 Betriebssicherheitsverordnung dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales als
Änderung der
Prüfstelle benannt und von diesem im
Verordnung zur Begrenzung Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge-
der Emissionen flüchtiger organischer macht worden ist.“
Verbindungen bei der Verwendung 3. § 3 wird wie folgt geändert:
organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen- aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen „Satz 1 ist auch bei anderen als den dort ge-
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die zuletzt nannten Stoffen einzuhalten, soweit diese
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 Stoffe den organischen Stoffen der Klasse I
(BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvor-
geändert: schrift zum Bundes-Immissionsschutzge-
1. § 1 wird wie folgt geändert: setz (Technische Anleitung zur Reinhaltung
der Luft – TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: S. 511) in der jeweils geltenden Fassung zu-
„Das Vorhandensein gemeinsamer, verbindender zuordnen sind.“
Betriebseinrichtungen zwischen den Teilanlagen bb) Folgender Satz wird angefügt:
ist nicht erforderlich.“
„Anlagen der Nummer 18 des Anhangs I, in
b) In Absatz 2 wird die Angabe „mbar“ durch das denen n-Hexan als Extraktionsmittel einge-
Wort „Hektopascal“ und die Angabe „°C“ durch setzt wird, haben die Anforderungen des
die Wörter „Grad Celsius“ ersetzt. Satz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019
2. § 2 wird wie folgt geändert: zu erfüllen.“
a) In Nummer 11 Satz 2 werden nach dem Wort b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„übersteigt“ die Wörter „oder unter den jewei- „(6) Beim Umfüllen von organischen Lösemit-
ligen Verwendungsbedingungen eine entspre- teln mit einem Siedepunkt bei 1 013 Hektopas-
chende Flüchtigkeit aufweist“ eingefügt. cal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) sind be-
b) Nach Nummer 24 wird die folgende Nummer 25 sondere technische Maßnahmen zur Emissions-
eingefügt: minderung zu treffen, wenn davon jährlich
100 Tonnen oder mehr umgefüllt werden. Auf
„25. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-
genehmigungsbedürftige Anlagen finden darü-
verständiger:
ber hinaus die Anforderungen der Technischen
ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom Anleitung zur Reinhaltung der Luft zum Verarbei-
22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu- ten, Fördern, Umfüllen oder Lagern von flüssi-
letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom gen organischen Stoffen Anwendung.“
15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714) ge-
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
ändert worden ist, öffentlich bestellter und
vereidigter Sachverständiger;“. „(7) Auf genehmigungsbedürftige Anlagen
wird stets der Stand der Technik nach § 5 Ab-
c) Die bisherigen Nummern 25 bis 29 werden die satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissions-
Nummern 26 bis 30. schutzgesetzes angewendet. Hieraus können
d) Die bisherige Nummer 30 wird Nummer 31 und sich über die Absätze 2 bis 4 hinausgehende An-
der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. forderungen ergeben.“
e) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32 an- 4. In § 4 werden die Sätze 3 und 4 durch die folgen-
gefügt: den Sätze ersetzt:
„32. zugelassene Überwachungsstelle: „Dieser Plan muss von realistischen technischen
Überwachungsstelle, die nach § 17 Ab- Voraussetzungen ausgehen, insbesondere muss
satz 5 des Geräte- und Produktsicherheits- die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen zum jeweiligen
gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, Zeitpunkt gewährleistet sein. Auf genehmigungsbe-
219), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- dürftige Anlagen wird stets der Stand der Technik
zes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) ge- nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes-Immis-
ändert worden ist, oder nach § 37 Absatz 5 sionsschutzgesetzes angewendet. Hieraus können
des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. No- sich über die Sätze 1 und 2 hinausgehende Anfor-
vember 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I derungen ergeben.“
S. 131) jeweils in Verbindung mit § 21 Ab- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
satz 2 der Betriebssicherheitsverordnung a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) fasst:
geändert worden ist, von der zuständigen „1. erstmals bei Neuanlagen und wesentlich ge-
Landesbehörde für die Prüfung von über- änderten Anlagen frühestens drei Monate
wachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 und spätestens sechs Monate nach der Inbe-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 der triebnahme und sodann“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1071
c) In Absatz 6 werden nach Satz 2 die folgenden 11. In Anhang II Nummer 5 wird Buchstabe a gestri-
Sätze eingefügt: chen und werden die bisherigen Buchstaben b
und c die Buchstaben a und b.
„Die zuständige Behörde kann den Betreiber an-
weisen, die Lösemittelbilanz, sofern sie offen- 12. Anhang III wird wie folgt geändert:
sichtlich mit schwerwiegenden Mängeln behaf-
tet ist und der Betreiber diese nicht in angemes- a) In Nummer 1.1.2 in Satz 1 werden nach dem
sener Frist behebt, von einer zugelassenen Wort „Hundert“ die Wörter „der eingesetzten
Überwachungsstelle oder einem öffentlich be- Lösemittel“ eingefügt.
stellten und vereidigten Sachverständigen ge- b) In Nummer 1.1.3 in Satz 1 wird die Angabe „8“
mäß den Anforderungen im Anhang V aufstellen durch die Angabe „5“ ersetzt.
zu lassen. Satz 3 gilt nicht für Anlagen des An-
hangs I Nummer 3.1.“ c) Nach Nummer 1.1.3 wird folgende Num-
mer 1.1.4 eingefügt:
d) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.
„1.1.4 Gesamtemissionsgrenzwert für Anlagen
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
zur Behandlung von Oberflächen von
„(2) Die gefassten Abgase von genehmigungs- Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnis-
bedürftigen Anlagen hat der Betreiber nach den An- sen unter Verwendung von organischen
forderungen für die Ableitung von Abgasen gemäß Lösungsmitteln, insbesondere zum Ap-
der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft pretieren, Bedrucken, Beschichten, Ent-
abzuleiten.“ fetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,
Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-
7. § 8 wird wie folgt geändert:
brauchskapazität von mehr als 150 Kilo-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 11 gramm organischen Lösungsmitteln pro
der Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter „Ar- Stunde oder von mehr als 200 Tonnen
tikel 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/75/EU pro Jahr
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 24. November 2010 über Industrieemissio- Der Gesamtemissionsgrenzwert beträgt
nen (integrierte Vermeidung und Verminderung 10 Gewichtsprozent des Druckfarbenver-
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. brauchs.“
L 334 vom 17.12.2010, S. 7)“ ersetzt. d) In Nummer 1.2.1 wird die Angabe „,2)“ und die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 11 dazu gehörende Bemerkung gestrichen.
der Richtlinie 1999/13/EG“ durch die Wörter e) Nummer 1.2.2 wird wie folgt gefasst:
„Artikels 72 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
2010/75/EU“ ersetzt. „1.2.2 Der Grenzwert für die Gesamtemission
beträgt 5 Gewichtsprozente vom einge-
8. In den §§ 10 und 11 Nummer 3 wird jeweils die An-
setzten Lösemittel.“
gabe „1999/13/EG“ durch die Angabe „2010/75/EU“
ersetzt. f) Nummer 3.1.2 wird wie folgt geändert:
9. § 12 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor dem Buchstaben a werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: vor dem Wort „Kohlenwasserstofflösemit-
teln“ die Wörter „organischen Lösemitteln
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 5 Abs. 6 einschließlich“ eingefügt.
Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 6
Satz 1, 3 oder Satz 5“ ersetzt. bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 7 aaa) In Buchstabe c werden vor der Angabe
Satz 2 oder“ gestrichen. „KWL“ die Wörter „organische Löse-
mittel einschließlich“ eingefügt.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 7
Satz 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 7 bbb) Im sechsten Spiegelstrich wird das
Satz 3“ ersetzt. Wort „mbar“ durch das Wort „Hekto-
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Abs. 6 pascal“ ersetzt.
Satz 1 oder 3“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1, g) Nummer 4.3.1 wird wie folgt geändert:
3 oder Satz 5“ ersetzt.
aa) Unter der Angabe „70“ wird die An-
10. § 13 wird wie folgt geändert: gabe „501“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
bb) In der Spalte Bemerkungen werden die Wör-
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1. ter „1 Gilt für Anlagen zur Behandlung von
Oberflächen von Stoffen, Gegenständen
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
oder Erzeugnissen unter Verwendung von
„(2) Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 des organischen Lösungsmitteln, insbesondere
Anhangs III sind im Fall des Einsatzes von orga- zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten,
nischen Lösemitteln, die keine Kohlenwasser- Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren,
stofflösemittel sind, spätestens ab dem 1. Januar Reinigen oder Tränken, mit einer Ver-
2015 einzuhalten.“ brauchskapazität von mehr als 150 Kilo-
1072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
gramm organischen Lösungsmitteln pro o) Nummer 16.1.1 wird wie folgt geändert:
Stunde oder von mehr als 200 Tonnen pro
aa) In Spalte 1 werden die Angaben „32)“ und
Jahr.“ eingefügt.
„52)“ gestrichen sowie nach dem Wort „Alt-
h) In Nummer 4.5.1 wird die Angabe „1301)“ und anlagen“ die Angabe „2“ eingefügt.
die dazu gehörende Bemerkung gestrichen. bb) In Spalte 2 wird die Angabe „1,52)“ gestri-
i) In Nummer 8.1.3 in Satz 2 werden das Komma chen.
und die Wörter „bei Altanlagen spätestens bis cc) In Spalte 3 „Bemerkungen“ werden die
zum 31. Oktober 2005,“ gestrichen. Wörter „Für genehmigungsbedürftige Anla-
j) Nummer 9.1 wird wie folgt geändert: gen bis zum 31. Oktober 2007.“ durch die
Wörter „Gilt bis zum 31. Dezember 2013.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „ab p) In Nummer 16.1.2 Spalte 3 „Bemerkungen“ wer-
dem 1. November 2007“ gestrichen. den die Wörter „nach Nummer 3.1.7“ gestrichen
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „anzu- und wird das Wort „TA Luft“ durch die Wörter
wenden“ durch das Wort „einzuhalten“ „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
ersetzt. in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. q) Die Nummer 16.1.4 wird wie folgt gefasst:
k) In Nummer 10.1.1 Bemerkung 1) werden nach „16.1.4 Besondere Anforderungen
dem Wort „Beschichten“ die Wörter „oder Be- Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
drucken“ eingefügt. nen an flüchtigen organischen Verbin-
l) In Nummer 12.1.3 werden nach dem Wort „Alt- dungen nach Nummer 16.1.1 gilt alter-
anlagen“ die Wörter „bis zum 31. Dezember nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-
2013“ eingefügt. fasste Abgase nach Nummer 16.1.2
und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
m) Nummer 12.1.4 wird wie folgt gefasst: nen nach Nummer 16.1.3. Bei genehmi-
„12.1.4 Besondere Anforderungen gungsbedürftigen Anlagen gelten aus
Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-
Der Grenzwert für die Gesamtemissio- samtemissionsgrenzwert nach Num-
nen an flüchtigen organischen Verbin- mer 16.1.1 die Anforderungen nach
dungen nach Nummer 12.1.1 gilt alter- Nummer 16.1.2 für gefasste behandelte
nativ zum Emissionsgrenzwert für ge- Abgase; die Anwendung des Standes
fasste Abgase nach Nummer 12.1.2 der Technik auf alle gefassten Abgase
und zum Grenzwert für diffuse Emissio- wird hierbei vorausgesetzt.“
nen nach Nummer 12.1.3. Bei genehmi-
gungsbedürftigen Anlagen gelten aus r) In den Nummern 16.2.2 und 16.3.2 werden
Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge- jeweils in der Bemerkung 2) in Spalte 3 die An-
samtemissionsgrenzwert nach Num- gabe „Nummer 3.1.7“ gestrichen und die An-
mer 12.1.1 die Anforderungen nach gabe „TA Luft“ durch die Wörter „Technischen
Nummer 12.1.2 für gefasste behandelte Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils
Abgase; die Anwendung des Standes geltenden Fassung“ ersetzt.
der Technik auf alle gefassten Abgase s) In Nummer 16.4.2 wird in der Bemerkung 3) in
wird hierbei vorausgesetzt.“ der Spalte 3 die Angabe „Nummer 3.1.7“ gestri-
n) Nach Nummer 14.1.2 wird folgende Num- chen und die Angabe „TA Luft“ durch die Wörter
mer 14.1.3 eingefügt: „Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
„14.1.3 Besondere Anforderungen
t) Nummer 17.1.4 wird wie folgt gefasst:
Anstatt des Grenzwertes für diffuse
„17.1.4 Besondere Anforderungen
Emissionen in Nummer 14.1.2 muss
bei Anlagen zur Behandlung von Ober- Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
flächen von Stoffen, Gegenständen nen an flüchtigen organischen Verbin-
oder Erzeugnissen unter Verwendung dungen nach Nummer 17.1.1 gilt alter-
von organischen Lösungsmitteln, ins- nativ zum Emissionsgrenzwert für ge-
besondere zum Appretieren, Bedru- fasste Abgase nach Nummer 17.1.2
cken, Beschichten, Entfetten, Impräg- und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
nieren, Kleben, Lackieren, Reinigen nen nach Nummer 17.1.3. Bei genehmi-
oder Tränken, mit einer Verbrauchska- gungsbedürftigen Anlagen gelten aus
pazität von mehr als 150 Kilogramm or- Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge-
ganischen Lösungsmitteln pro Stunde samtemissionsgrenzwert nach Num-
oder von mehr als 200 Tonnen pro Jahr, mer 17.1.1 die Anforderungen nach
in denen Klebebänder beschichtet wer- Nummer 17.1.2 für gefasste behandelte
den, ein Gesamtemissionsgrenzwert Abgase; die Anwendung des Standes
von 1 Prozent der Masse der eingesetz- der Technik auf alle gefassten Abgase
ten Lösemittel eingehalten werden.“ wird hierbei vorausgesetzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1073
u) Nummer 19.1.1 wird wie folgt gefasst: – 0,25 kg VOC bezogen auf die Masse des
„19.1.1 Grenzwerte für die Gesamtemissionen eingesetzten Feststoffs im Beschich-
tungsstoff bei Anlagen der Nummern 8.1
Die Gesamtemissionen dürfen 5 Pro- und 9.2 des Anhangs I ausgenommen An-
zent der Masse der eingesetzten Löse- lagen zur Beschichtung von selbstfahren-
mittel nicht überschreiten, bei Altanla- den landwirtschaftlichen Geräten und An-
gen gilt dies ab dem 1. Januar 2013.“ lagen der Nummer 8.1 des Anhangs I, so-
v) In Nummer 19.1.3 wird Satz 1 wie folgt gefasst: fern Kunststoffoberflächen beschichtet
werden.
„Der Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt
5 Prozent der Masse der eingesetzten Lösemit- 6. Die Anwendung des Reduzierungsplans IV B
tel, bei Altanlagen gilt dies ab dem 1. Januar ist für Tätigkeiten zur Verarbeitung von flüs-
2013.“ sigen ungesättigten Polyesterharzen mit Sty-
rolzusatz zu Formmassen, Formteilen oder
w) Nummer 19.1.4 wird wie folgt gefasst:
Fertigerzeugnissen nicht geeignet.“
„19.1.4 Besondere Anforderungen
14. Anhang V Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
Der Grenzwert für die Gesamtemissio-
nen an flüchtigen organischen Verbin- „2.2 Bestimmung der diffusen Emissionen
dungen nach Nummer 19.1.1 gilt alter- Die diffusen Emissionen sind entweder mit der
nativ zum Emissionsgrenzwert für ge- nachfolgenden mittelbaren oder der direkten
fasste Abgase nach Nummer 19.1.2 Methode zu bestimmen:
und zum Grenzwert für diffuse Emissio-
nen nach Nummer 19.1.3. Bei genehmi- Mittelbare Methode
gungsbedürftigen Anlagen gelten aus a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefass-
Vorsorgegründen zusätzlich zum Ge- ten unbehandelten Abgasen zu den diffu-
samtemissionsgrenzwert nach Num- sen Emissionen
mer 19.1.1 die Anforderungen nach
Nummer 19.1.2 für gefasste behandelte F = I1 – O1 – O5 – O6 – O7 – O8
Abgase; die Anwendung des Standes für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1,
der Technik auf alle gefassten Abgase 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1
wird hierbei vorausgesetzt.“ und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1,
18.1, 19.1 nach Anhang I,
13. Der Anhang IV Abschnitt B wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „ab den nach- b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten
stehenden Zeitpunkten zu reduzieren:“ durch die unbehandelten Abgasen zu den diffusen
Wörter „zu reduzieren“ und die danach folgende Emissionen
Tabelle durch einen Punkt ersetzt. F = I1 – O1.1 – O5 – O6 – O7 – O8
b) Die Tabelle in Nummer 2 wird wie folgt geändert: für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1,
6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2 oder 14.1. nach
aa) Die Eintragungen zu Nummer 1.1 und 1.2 Anhang I.
werden gestrichen.
Direkte Methode
bb) Zu Nummer 5.1 wird die Angabe „< 15“ ge-
strichen. a) Ohne Zuordnung der Emissionen in gefass-
c) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: ten unbehandelten Abgasen zu den diffu-
sen Emissionen
„5. Für Anlagen der Nummern 8.1 und 9.2 des
Anhangs I, die Teil oder Nebeneinrichtungen F = O2 + O3 + O4 + O9
von Anlagen zur Behandlung von Ober- für die Anlagen der Nummern 1.2, 2.1, 3.1,
flächen von Stoffen, Gegenständen oder Er- 4.1 bis 4.5, 7.1 und 7.2, 10.1, 11.1, 12.1
zeugnissen unter Verwendung von organi- und 12.2, 13.1, 15.1, 16.1 bis 16.4, 17.1,
schen Lösungsmitteln, insbesondere zum 18.1, 19.1 nach Anhang I,
Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Ent- b) mit Zuordnung der Emissionen in gefassten
fetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Rei- unbehandelten Abgasen zu den diffusen
nigen oder Tränken, mit einer Verbrauchska- Emissionen
pazität von mehr als 150 Kilogramm organi-
schen Lösungsmitteln pro Stunde oder von F = O1.2 + O2 + O3 + O4 + O9
mehr als 200 Tonnen pro Jahr sind, sind die für die Anlagen der Nummern 1.1, 1.3, 5.1,
folgenden Gesamtemissionsgrenzwerte ein- 6.1, 8.1, 9.1 und 9.2, 10.2, 14.1 nach An-
zuhalten: hang I.
– 0,30 kg VOC bezogen auf die Masse des Die Mengen der einzelnen Ein- oder Austräge
eingesetzten Feststoffs im Beschich- werden durch zeitlich begrenzte aber umfas-
tungsstoff bei Anlagen zur Beschichtung sende Messungen bestimmt, die solange
von selbstfahrenden landwirtschaftlichen nicht wiederholt werden müssen, bis die Anla-
Geräten und Anlagen der Nummer 8.1 genausrüstung verändert wird. Alternative
des Anhangs I, sofern Kunststoffoberflä- gleichwertige Berechnungen können durchge-
chen beschichtet werden. führt werden. Der Grenzwert für diffuse Emis-
1074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013
sionen wird als Anteil am Lösemitteleinsatz 1. Messungen nach § 12 Absatz 3 der Verordnung zur
ausgedrückt, der sich nach der folgenden Be- Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen haloge-
ziehung berechnet: nierten organischen Verbindungen vom 10. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 1
I = I1 + I2.“
der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Artikel 8 sung,
Folgeänderungen 2. Wiederholungsmessungen nach § 23 Absatz 2 der
(1) In § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 der Verord- Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und
nung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung Verbrennungsmotoranlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. De- S. 1021, 1023), in der jeweils geltenden Fassung,
zember 2010 (BGBl. I S. 1849) werden die Wörter 3. Wiederholungsmessungen nach § 18 Absatz 3 der
„Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen“ durch die Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-
Wörter „Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbren- brennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
nungsmotoranlagen“ ersetzt. S. 1021, 1044), in der jeweils geltenden Fassung,
(2) In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung 4. Messungen nach § 8 Absatz 3 der Verordnung zur
über Emissionserklärungen in der Fassung der Be- Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
kanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), die Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-
zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 2. Mai 2013 kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
(BGBl. I S. 973) geändert worden ist, werden die Worte vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch
„Anhang I der Verordnung über die Verbrennung und Artikel 7 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I
die Mitverbrennung von Abfällen in der Fassung der Be- S. 1021) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
kanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)“ den Fassung
durch die Worte „Anlage 2 der Verordnung über die Ver-
brennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom mit eigenem Personal durchzuführen, wenn der Betrei-
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044)“ ersetzt. ber, Immissionsschutzbeauftragte oder ein sonstiger
geeigneter Betriebsangehöriger die hierfür erforderliche
(3) Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom
Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und sicherge-
27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt durch Arti-
stellt ist, dass geeignete Geräte und Einrichtungen ein-
kel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (BGBl. I
gesetzt werden.
S. 2632) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen soll die zu-
1. In Anlage 1 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3
ständige Behörde dem Betreiber einer EMAS-Anlage
wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An-
auf Antrag gestatten, für diese Anlage Funktionsprüfun-
gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19
gen nach
BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“
ersetzt. 1. § 12 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissions-
2. In Anlage 4 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 begrenzung von leichtflüchtigen halogenierten orga-
wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An- nischen Verbindungen,
gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19 2. § 19 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Groß-
BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“ feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotor-
ersetzt. anlagen,
3. In Anlage 5 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 3. § 15 Absatz 4 Nummer 2 der Verordnung über Ver-
wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An- brennung und die Mitverbrennung von Abfällen,
gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19
BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“ 4. § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feu-
ersetzt. erbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), die
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000
4. In Anlage 6 Teil I Abschnitt 1 Nummer 1.1 Spalte 3 (BGBl. I S. 632) geändert worden ist, in der jeweils
wird die Angabe „§ 21 BImSchV 13“ durch die An- geltenden Fassung
gabe „§ 26 BImSchV 13“ und die Angabe „§ 19
BImSchV 17“ durch die Angabe „§ 24 BImSchV 17“ mit eigenem Personal durchzuführen. Satz 1 gilt nicht
ersetzt. für die erstmalige Funktionsprüfung.“
(4) § 5 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti- Artikel 9
kel 8 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)
Bekanntmachungserlaubnis
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
„§ 5 und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut
Wiederkehrende 1. der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von
Messungen, Funktionsprüfungen leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbin-
dungen,
(1) Die zuständige Behörde soll dem Betreiber einer
EMAS-Anlage auf Antrag gestatten, für diese Anlage 2. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
wiederkehrende flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 2. Mai 2013 1075
oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemi- Artikel 10
schen oder Rohbenzin,
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
3. der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser- (1) Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2013 in Kraft.
stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahr-
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über Groß-
zeugen,
feuerungs- und Gasturbinenanlagen vom 20. Juli 2004
4. der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus (BGBl. I S. 1717, 2847), die zuletzt durch Artikel 8 des
der Titandioxid-Industrie sowie Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) ge-
ändert worden ist, und die Verordnung über die Ver-
5. der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen
brennung und die Mitverbrennung von Abfällen in der
flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwen-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003
dung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
(BGBl. I S. 1633), die durch Artikel 2 der Verordnung
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Mai 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer