930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Gesetz
über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten
Dienstleistungsbereichen und zur Änderung von Vorschriften
des Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Vom 24. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindes-
sen: tens 250 tätige Personen haben, werden durch Befra-
gungen gewonnen. Maßgebend für die Auswahl der
Artikel 1 einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten,
die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des
Gesetz Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl
über konjunkturstatistische Erhebungen gespeichert sind.
in bestimmten Dienstleistungsbereichen
(3) Angaben für alle anderen Erhebungseinheiten
(Dienstleistungs- werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den sta-
konjunkturstatistikgesetz – DLKonjStatG) tistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach
dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt
§1 werden.
Zwecke der Statistik,
Anordnung als Bundesstatistik §4
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Periodizität, Erhebungsmerkmale,
Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Beginnend mit der Erhebung für das erste Kalender-
Recht der Europäischen Union wird eine Bundesstatis- vierteljahr des Jahres 2014 werden vierteljährlich fol-
tik durchgeführt. gende Merkmale erhoben:
§2 1. von der Erhebungseinheit im Vierteljahr erzielte Um-
sätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,
Erhebungsbereiche
2. Zahl der bei der Erhebungseinheit tätigen Personen
Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten
genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Par- untergliedert nach Ländern,
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirt- 3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vier-
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der teljahres von der Erhebungseinheit hauptsächlich
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils §5
geltenden Fassung: Hilfsmerkmale
1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
2. Abschnitt J – Information und Kommunikation 1. Name und Anschrift der Erhebungseinheiten,
2. Name, Rufnummern und E-Mail-Adressen der Per-
3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
sonen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
wissenschaftlichen und technischen
Dienstleistungen – ohne die Ab-
teilungen 72, 75 und Gruppe 70.1 §6
Auskunftspflicht
4. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-
schaftlichen Dienstleistungen – (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht.
ohne Abteilung 77 und ohne die Die Angaben nach § 5 Nummer 2 sind freiwillig.
Gruppen 81.1. und 81.3. (2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhabe-
rinnen sowie die Leiter und Leiterinnen der Erhebungs-
§3 einheiten.
Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen, Einrich- §7
tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit Übermittlung von Einzelangaben
nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuer- Das Statistische Bundesamt und die statistischen
gesetzes sowie juristische Personen des öffentlichen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und
Rechts, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbe- Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den
reichen tätig sind. gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen,
oder Einnahmen aus selbstständiger Arbeit in Höhe Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 931
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus- Seeschiffen vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) wird wie
weisen. folgt gefasst:
„(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
§8 2013 in Kraft.“
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- Artikel 3
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-
Änderung der
stimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätz-
lichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Gewerbeordnung
Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung In § 159 der Gewerbeordnung in der Fassung der
von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
ist, sowie den Kreis der nach § 3 Absatz 2 zu Befragen- S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
den einzuschränken. 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird
die Angabe „1. August 2013“ jeweils durch die Angabe
Artikel 2 „1. Dezember 2013“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes zur Einführung Artikel 4
eines Zulassungsverfahrens für Inkrafttreten
Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Im Übrigen
Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Einführung eines tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in
Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Gesetz
zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften*
Vom 24. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 202
sen: Auskunftspflicht des
Versicherers; Schadensermittlungskosten
Artikel 1 Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person
Änderung des
Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stel-
Versicherungsvertragsgesetzes
lungnahmen zu geben, die er bei der Prüfung seiner
Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November Leistungspflicht über die Notwendigkeit einer medi-
2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- zinischen Behandlung eingeholt hat. Wenn der Aus-
satz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I kunft an oder der Einsicht durch den Versicherungs-
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nehmer oder die versicherte Person erhebliche
therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche
1. § 9 wird wie folgt geändert: Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden,
einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. oder Einsicht zu geben. Der Anspruch kann nur von
der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetz-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: lichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stel-
„(2) Hat der Versicherungsnehmer sein Wider-
lungnahme auf Veranlassung des Versicherers ein-
rufsrecht nach § 8 wirksam ausgeübt, ist er auch
geholt, hat der Versicherer die entstandenen Kosten
an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-
zu erstatten.“
menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden.
Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn 4. § 204 wird wie folgt geändert:
er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag auf- a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
weist und eine Dienstleistung des Versicherers Satz angefügt:
oder eines Dritten auf der Grundlage einer Verein-
barung zwischen dem Dritten und dem Versiche- „ein Wechsel aus einem Tarif, bei dem die Prä-
rer betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder verein- mien geschlechtsunabhängig kalkuliert werden,
bart noch verlangt werden.“ in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist, ist
ausgeschlossen;“.
2. Dem § 192 wird folgender Absatz 8 angefügt: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(8) Der Versicherungsnehmer kann vor Beginn „Handelt es sich um eine Befristung nach § 196,
einer Heilbehandlung, deren Kosten voraussichtlich besteht das Tarifwechselrecht nach Absatz 1
2 000 Euro überschreiten werden, in Textform vom Nummer 1.“
Versicherer Auskunft über den Umfang des Ver- 5. § 205 wird wie folgt geändert:
sicherungsschutzes für die beabsichtigte Heilbe-
handlung verlangen. Ist die Durchführung der Heil- a) In Absatz 4 werden die Wörter „innerhalb eines
behandlung dringlich, hat der Versicherer eine mit Monats“ durch die Wörter „innerhalb von zwei
Gründen versehene Auskunft unverzüglich, spätes- Monaten“ ersetzt.
tens nach zwei Wochen, zu erteilen, ansonsten nach b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
vier Wochen; auf einen vom Versicherungsnehmer „Die Kündigung wird nur wirksam, wenn der Ver-
vorgelegten Kostenvoranschlag und andere Unter- sicherungsnehmer innerhalb von zwei Monaten
lagen ist dabei einzugehen. Die Frist beginnt mit Ein- nach der Kündigungserklärung nachweist, dass
gang des Auskunftsverlangens beim Versicherer. Ist die versicherte Person bei einem neuen Versiche-
die Auskunft innerhalb der Frist nicht erteilt, wird bis rer ohne Unterbrechung versichert ist; liegt der
zum Beweis des Gegenteils durch den Versicherer Termin, zu dem die Kündigung ausgesprochen
vermutet, dass die beabsichtigte medizinische Heil- wurde, mehr als zwei Monate nach der Kündi-
behandlung notwendig ist.“ gungserklärung, muss der Nachweis bis zu die-
3. § 202 wird wie folgt gefasst: sem Termin erbracht werden.“
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
* Artikel 1 Nummer 1 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung von
Artikel 6 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und a) Nach Gestaltungshinweis 5 wird folgender Ge-
des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanz- staltungshinweis 6 eingefügt:
dienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie
90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG „ 6 Wird der Versicherungsvertrag mit einem zu-
(ABl. L 271 vom 9.10.2002, S. 16). sammenhängenden Vertrag abgeschlossen,
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ist am Ende des Absatzes zu „Widerrufsfol- rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi-
gen“ folgender Satz anzufügen: cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“
„Haben Sie Ihr Widerrufsrecht nach § 8 wirk- ersetzt.
sam ausgeübt, sind Sie auch an einen mit 2. In § 7 Nummer 3 wird die Angabe „nach § 3 Nr. 5“
dem Versicherungsvertrag zusammenhän- durch die Wörter „nach § 117 Absatz 2 des Versi-
genden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein cherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn
3. § 8a wird wie folgt geändert:
er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag
aufweist und eine Dienstleistung des Versi- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
cherers oder eines Dritten auf der Grundlage „Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 72/166/EWG
einer Vereinbarung zwischen dem Dritten des Rates vom 24. April 1972 betreffend die An-
und dem Versicherer betrifft. Eine Vertrags- gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
strafe darf weder vereinbart noch verlangt staaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-
werden.““ versicherung und der Kontrolle der entsprechen-
b) Der Gestaltungshinweis 6 wird Gestaltungs- den Versicherungspflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“
hinweis 7. durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt.
Artikel 2 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
Versicherungsaufsichtsgesetzes der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-
setzes vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert pflichtversicherung und zur Änderung der
worden ist, wird wie folgt geändert: Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG
des Rates (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ durch
1. In § 7b Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 die Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
Abs. 3 der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 2009/103/EG“ ersetzt.
24. April 1972 betreffend die Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5
der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Wörter „Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie
(ABl. EG Nr. L 103 S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 1 2009/103/EG“ ersetzt.
Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä- c) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 5 Abs. 1
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem- der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Ar-
ber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- tikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ er-
rung und die Kontrolle der entsprechenden Versi- setzt.
cherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“
ersetzt. 4. In § 9 Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter
„vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
2. In § 12 Absatz 1a Satz 4 werden vor dem Punkt am sen“ durch die Wörter „von der Bundesanstalt für
Ende ein Semikolon und die Wörter „führt der ver- Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
einbarte Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen
Reduzierung der Prämie, kann der Versicherungs- 5. § 12 wird wie folgt geändert:
nehmer vom Versicherer jederzeit eine Umstellung a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die
des Vertrags in den Basistarif ohne Selbstbehalt ver- Wörter „Artikels 4 Buchstabe b der Richtlinie
langen; die Umstellung muss innerhalb von drei Mo- 72/166/EWG“ durch die Wörter „Artikels 5 Ab-
naten erfolgen“ eingefügt. satz 2 der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt.
Artikel 3 b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
Änderung des
Pflichtversicherungsgesetzes „In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4
bestimmt sich die Leistungspflicht des Entschä-
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
digungsfonds nach der vereinbarten Versiche-
(BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
rungssumme; sie beträgt maximal das Dreifache
nung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert
der gesetzlichen Mindestversicherungssumme.“
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze ange-
1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
fügt:
„Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/EWG des Rates
vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung „Die Beschränkung der Ersatzansprüche gilt in
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg- den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auch
lich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. für diejenigen Ansprüche gegen den Versiche-
EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ durch die Wörter „Artikel 9 rungsnehmer und die mitversicherte Person, so-
Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG des Europä- weit eine Leistungspflicht des Entschädigungs-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Septem- fonds nach Absatz 1 Satz 2 und 3 entfällt.
ber 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Machen mehrere Berechtigte Ersatzansprüche
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
geltend, sind diese Ersatzansprüche gegen- Artikel 4
über dem Versicherungsnehmer auf insgesamt Änderung des
2 500 Euro und gegenüber mitversicherten Per- Gesetzes über die
sonen ebenfalls auf insgesamt 2 500 Euro be- Haftpflichtversicherung für ausländische
schränkt; die Auszahlung erfolgt nach dem Ver- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
hältnis der Beträge.“
Das Gesetz über die Haftpflichtversicherung für
d) In Absatz 7 werden die Wörter „(§ 81 Abs. 2a des ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
Versicherungsaufsichtsgesetzes)“ gestrichen. ger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 925–2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
6. § 12a wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ist, wird wie folgt geändert:
„Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch
1. § 6 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie
2009/103/EG“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 3 des Pflichtversicherungsgesetzes und
b) In Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „Ar- die §§ 115, 116, 117 Absatz 1, die §§ 119, 120
tikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch und 124 Absatz 1 und 2 des Versicherungsver-
die Wörter „Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie tragsgesetzes finden Anwendung.“
2009/103/EG“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 des
c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Artikel 6 Pflichtversicherungsgesetzes“ durch die Wörter
Abs. 3 der Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsver-
„Artikel 24 Absatz 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ tragsgesetzes“ ersetzt.
ersetzt. 2. § 10 wird aufgehoben.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 1 Abs. 3 Artikel 5
der Richtlinie 72/166/EWG“ durch die Wörter „Ar-
tikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2009/103/EG“ er- Änderung des
setzt. Zweiten Gesetzes zur Änderung
des Pflichtversicherungsgesetzes und
7. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „Artikels 6 der anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften
Richtlinie 2000/26/EG“ durch die Wörter „Artikels 24 Artikel 9 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung
der Richtlinie 2009/103/EG“ ersetzt. des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer ver-
sicherungsrechtlicher Vorschriften vom 10. Dezember
8. In § 12c Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 1
2007 (BGBl. I S. 2833), das durch Artikel 8 des Geset-
Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG“ durch die Wörter zes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert
„Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG“ worden ist, wird aufgehoben.
ersetzt.
9. § 16 wird wie folgt gefasst: Artikel 6
Inkrafttreten
„§ 16
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
§ 12 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 5 und 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gilt nicht für Ansprüche, die vor dem 1. Mai 2013 (2) Artikel 1 Nummer 6 tritt am 1. September 2013 in
entstanden sind.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 935
Gesetz
zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik
in gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren
Vom 25. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Änderung der
Finanzgerichtsordnung
Artikel 1
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
Änderung des kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
Gerichtsverfassungsgesetzes 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 829) geändert
Nach § 185 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-
worden ist, wird wie folgt geändert:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des 1. § 91a wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert „§ 91a
worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Be-
„(1a) Das Gericht kann gestatten, dass sich der Dol- vollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von
metscher während der Verhandlung, Anhörung oder Amts wegen gestatten, sich während einer münd-
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Ver- lichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhal-
handlung, Anhörung oder Vernehmung wird zeitgleich ten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszim- Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an
mer übertragen.“ diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass
Artikel 2 sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Betei-
Änderung der ligter während einer Vernehmung an einem anderen
Zivilprozessordnung Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild
und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer
§ 128a der Zivilprozessordnung in der Fassung der übertragen. Ist Beteiligten, Bevollmächtigten und
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden,
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird die
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. April 2013 Vernehmung auch an diesen Ort übertragen.
(BGBl. I S. 831) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.
fasst:
Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
Satz 1 sind unanfechtbar.
„§ 128a
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
Verhandlung Erörterungstermine (§ 79 Absatz 1 Satz 2 Num-
im Wege der Bild- und Tonübertragung mer 1).“
(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevoll- 2. § 93a wird aufgehoben.
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver- Artikel 4
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Änderung der
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung Verwaltungsgerichtsordnung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
Sitzungszimmer übertragen. Nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei wäh- zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert wor-
rend einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. den ist, wird folgender § 102a eingefügt:
Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an die-
sen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Par- „§ 102a
teien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-
Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an diesen
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver-
Ort übertragen.
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent- Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das
sind unanfechtbar.“ Sitzungszimmer übertragen.
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich Zeuge aufhält, und in das Vernehmungszimmer
ein Zeuge, ein Sachverständiger oder ein Beteiligter übertragen wird.“
während einer Vernehmung an einem anderen Ort auf- 2. In § 118a Absatz 2 wird Satz 2 durch folgende
hält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an Sätze ersetzt:
diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist
Beteiligten, Bevollmächtigten und Beiständen nach Ab- „Das Gericht kann anordnen, dass unter den Vor-
satz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen aussetzungen des Satzes 1 die mündliche Verhand-
Ort aufzuhalten, so wird die Vernehmung auch an die- lung in der Weise erfolgt, dass sich der Beschul-
sen Ort übertragen. digte an einem anderen Ort als das Gericht aufhält
und die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent- den Ort, an dem sich der Beschuldigte aufhält, und
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in das Sitzungszimmer übertragen wird. Wird der
sind unanfechtbar. Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für vorgeführt und nicht nach Satz 2 verfahren, so
Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1).“ muss ein Verteidiger seine Rechte in der Verhand-
lung wahrnehmen.“
Artikel 5 3. Nach § 138d Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
Änderung des eingefügt:
Sozialgerichtsgesetzes „Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsan-
Nach § 110 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas- waltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 entspre-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 chend.“
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- 3a. In § 163 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
zes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2789) geändert „58a,“ die Angabe „58b,“ eingefügt.
worden ist, wird folgender § 110a eingefügt:
4. Nach § 163a Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„§ 110a
„§ 58a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 sowie § 58b
(1) Das Gericht kann den Beteiligten, ihren Bevoll-
gelten entsprechend.“
mächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts
wegen gestatten, sich während einer mündlichen Ver- 5. Dem § 233 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
handlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort „Statt eines Ersuchens oder einer Beauftragung
Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung nach Satz 1 kann außerhalb der Hauptverhandlung
wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in auch das Gericht die Vernehmung über die Anklage
das Sitzungszimmer übertragen. in der Weise durchführen, dass sich der Angeklagte
(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und
ein Zeuge oder ein Sachverständiger während einer die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton an den
Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Verneh- Ort, an dem sich der Angeklagte aufhält, und in das
mung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und Sitzungszimmer übertragen wird.“
in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Beteiligten, Be- 6. § 247a wird wie folgt geändert:
vollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhal-
ten, so wird die Vernehmung auch an diesen Ort über- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
tragen. „(2) Das Gericht kann anordnen, dass die Ver-
(3) Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet. Ent- nehmung eines Sachverständigen in der Weise
scheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 erfolgt, dass dieser sich an einem anderen Ort
sind unanfechtbar. als das Gericht aufhält und die Vernehmung zeit-
gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für der Sachverständige aufhält, und in das Sit-
Erörterungstermine (§ 106 Absatz 3 Nummer 7).“ zungszimmer übertragen wird. Dies gilt nicht in
den Fällen des § 246a. Die Entscheidung nach
Artikel 6 Satz 1 ist unanfechtbar.“
Änderung der 7. Nach § 462 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz
Strafprozessordnung eingefügt:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- „Ordnet das Gericht eine mündliche Anhörung an,
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, so kann es bestimmen, dass sich der Verurteilte da-
1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom bei an einem anderen Ort als das Gericht aufhält
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) geändert worden ist, und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an
wird wie folgt geändert: den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in
1. Nach § 58a wird folgender § 58b eingefügt: das Sitzungszimmer übertragen wird.“
„§ 58b
Artikel 7
Die Vernehmung eines Zeugen außerhalb der
Hauptverhandlung kann in der Weise erfolgen, dass Änderung des
dieser sich an einem anderen Ort als die verneh- Strafvollzugsgesetzes
mende Person aufhält und die Vernehmung zeit- Nach § 115 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom
gleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 937
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende
2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird folgen- Nummer 2015 angefügt:
der Absatz 1a eingefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„(1a) Das Gericht kann anordnen, dass eine Anhö-
„2015 Pauschale für die Inan-
rung unter Verzicht auf die persönliche Anwesenheit
spruchnahme von Videokon-
des Gefangenen zeitgleich in Bild und Ton in die Voll-
ferenzverbindungen:
zugsanstalt und das Sitzungszimmer übertragen wird.
Eine Aufzeichnung findet nicht statt. Die Entscheidung je Verfahren für jede angefan-
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“.
nach Satz 1 ist nicht anfechtbar.“
Artikel 8 Artikel 9
Änderung Verordnungsermächtigung
kostenrechtlicher Vorschriften Die Landesregierungen können für ihren Bereich
1. Im Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Bestim-
S. 718), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes mungen über Bild- und Tonübertragungen in gericht-
vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden lichen und staatsanwaltschaftlichen Verfahren nach
ist, wird der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) folgende § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes,
Nummer 9019 angefügt: § 128a der Zivilprozessordnung, § 32 Absatz 3 des Ge-
Nr. Auslagentatbestand Höhe
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 91a
„9019 Pauschale für die Inan- der Finanzgerichtsordnung, § 102a der Verwaltungsge-
spruchnahme von Videokon- richtsordnung, § 110a des Sozialgerichtsgesetzes,
ferenzverbindungen: § 58b der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
je Verfahren für jede angefan- mit § 163 Absatz 3 Satz 1 und § 163a Absatz 1 Satz 2
gene halbe Stunde . . . . . . . . . . 15,00 EUR“. der Strafprozessordnung, § 118a Absatz 2 Satz 2 und
2. In § 137 Absatz 1 Nummer 16 der Kostenordnung in § 233 Absatz 2 Satz 3 der Strafprozessordnung, § 247a
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Absatz 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung
mer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit § 138d Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung,
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom oder § 462 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, ganz oder teilweise bis längstens zum 31. Dezember
wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon 2017 keine Anwendung finden. Die Landesregierungen
ersetzt und wird folgende Nummer 17 angefügt: können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
„17. für die Inanspruchnahme von Videokonferenz-
verbindungen je Verfahren eine Pauschale von Artikel 10
15 Euro für jede angefangene halbe Stunde.“
Schlussvorschriften
3. Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des siebenten
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. De- auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
zember 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, (2) Artikel 9 tritt am 1. Januar 2018 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Verordnung
zur Durchführung des § 3 Absatz 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben der Verteidigung
(UVP-V Verteidigung)
Vom 19. April 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die 2. die Bekanntgabe baulicher oder konstruktiver Ein-
Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Be- zelheiten eines Vorhabens Sabotageakte erleichtern
kanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), würde,
der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 3. ein Vorhaben zur Abwendung einer drohenden Ge-
2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, verordnet das fahr für die Bundesrepublik Deutschland oder für die
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen Gaststreitkräfte unverzüglich realisiert werden muss
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz oder
und Reaktorsicherheit:
4. ein Vorhaben für Maßnahmen der Konfliktverhütung
§1 und Krisenbewältigung im Rahmen von NATO-, EU-
oder anderen internationalen Verpflichtungen unver-
Anwendungsbereich züglich realisiert werden muss.
Diese Verordnung gilt für Vorhaben der Verteidigung
im Sinne des § 2. §5
Ausnahmen von Vorschriften des
§2 Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Vorhaben der Verteidigung (1) Bei der Besprechung nach § 5 Absatz 1 Satz 2
Vorhaben der Verteidigung im Sinne dieser Verord- des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nung sind Vorhaben der Bundeswehr, der NATO und ist dessen Satz 4 nur anzuwenden, wenn das Bundes-
der Gaststreitkräfte, ministerium der Verteidigung oder die von ihm be-
stimmte Stelle zustimmt.
1. deren Realisierung der Herstellung oder dem Erhalt
der Verteidigungsbereitschaft und -fähigkeit dient (2) Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 2 Ab-
und satz 1 Satz 3 in Verbindung mit den §§ 9 und 9a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann
2. die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die
insoweit eingeschränkt werden, als nur Unterlagen aus-
Umweltverträglichkeitsprüfung in dessen Anwen-
gelegt werden dürfen, die keine Rückschlüsse auf ge-
dungsbereich fallen.
heimhaltungsbedürftige Verteidigungsplanungen er-
möglichen oder keine baulichen oder konstruktiven Ein-
§3 zelheiten enthalten, die Sabotageakte erleichtern kön-
Grundsatz nen.
Für Vorhaben der Verteidigung können nach Maß-
gabe der §§ 5 und 6 Ausnahmen von den Anforderun- §6
gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits- Ausschluss der Anwendung des
prüfung zugelassen werden oder kann die Anwendung Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
dieses Gesetzes ausgeschlossen werden, soweit zwin- Ein Ausschluss der Anwendung des Gesetzes über
gende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwi- die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur in den Fällen
schenstaatlicher Verpflichtungen es erfordern. des § 4 Nummer 3 und 4 zulässig.
§4 §7
Zwingende Gründe der Schutz der Umwelt
Verteidigung; internationale Verpflichtungen
In allen Fällen der Zulassung von Ausnahmen nach
Zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfül- § 5 und des Ausschlusses nach § 6 dieser Verordnung
lung zwischenstaatlicher Verpflichtungen im Sinne des ist bei den betreffenden Vorhaben der Verteidigung der
§ 3 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- Schutz vor erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen
keitsprüfung liegen insbesondere dann vor, wenn nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Um-
1. die Bekanntgabe der Nutzungsart eines Vorhabens weltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Durch
Rückschlüsse auf geheimhaltungsbedürftige Vertei- geeignete Maßnahmen ist eine wirksame Umweltvor-
digungsplanungen ermöglichen würde, sorge sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 939
§8 der Verordnung geführt haben, sowie eine zusammen-
fassende Darstellung.
Unterrichtung des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit §9
Der Bericht nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes Inkrafttreten
über die Umweltverträglichkeitsprüfung enthält eine Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Aufstellung der einzelnen Fälle, die zur Anwendung in Kraft.
Bonn, den 19. April 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Dritte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Vom 22. April 2013
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, c, h, v, w und x sowie
Nummer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Eingangssatz durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom
2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der zu-
ständigen obersten Landesbehörden:
§1
(1) Abweichend von § 10 Absatz 1 Nummer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung
wird für den Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und den Freistaat
Thüringen das Mindestalter für die Erteilung der Fahrerlaubnisklasse AM auf
15 Jahre festgesetzt; § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) Über die Fahrerlaubnis ist eine Bescheinigung nach dem Muster der An-
lage auszustellen, die bis drei Monate nach Vollendung des 16. Lebensjahres
zum Nachweis der Fahrberechtigung dient. Die Bescheinigung ist mitzuführen
und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlan-
gen auszuhändigen. Mit Erreichen des Mindestalters nach § 10 Absatz 1 Num-
mer 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung händigt die Fahrerlaubnisbehörde dem
Fahrerlaubnisinhaber auf Antrag einen Führerschein nach Anlage 8 Muster 1
der Fahrerlaubnis-Verordnung aus.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 30. April
2018 außer Kraft.
Berlin, den 22. April 2013
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 941
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Muster
Bescheinigung zum Modellprojekt „AM mit 15 Jahren“
Vorbemerkung:
Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbe-
sondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.
Name, Vorname
..............................................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
ist berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse AM im Hoheitsgebiet der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen zu führen.
Schlüsselzahlen nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung:
Fahrerlaubnisbehörde:
Führerscheinnummer:
Ort:
Ausgehändigt am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
(Stempel und (Unterschrift der
Unterschrift der Fahrerlaubnisbehörde) Fahrerlaubnisinhaberin/des Fahrerlaubnisinhabers)
Nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Vierte Verordnung
zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
Vom 22. April 2013
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- „(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Kraftwerks-
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 technologie“ ist zuzulassen, wer Folgendes nach-
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- weist:
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist und des § 42 der Handwerksordnung, der 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Ok- einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver- Metall- oder Elektroberufen oder den Produk-
ordnet das Bundesministerium für Bildung und For- tionsberufen der Chemie zugeordnet werden
schung nach Anhörung des Hauptausschusses des kann oder
Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen 2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis im
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- Fahrbetrieb und in der Instandhaltung eines
logie: Kraftwerks.“
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
Artikel 1
satz 1 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „Absatz 1
Änderung der Nummer 1 und 2“ ersetzt.
Verordnung über die Prüfung zum
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin „Bestandteil der Berufspraxis nach Absatz 2
Nummer 2 ist eine mindestens 12-monatige
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
strukturierte praktische Fortbildung, in der der
Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte
Prüfungsteilnehmer die Befähigung zur Erfas-
Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) wird
sung, Analyse und Lösung betrieblicher Aufgaben
wie folgt geändert:
und Problemfälle in den folgenden Kraftwerks-
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bereichen erworben hat:
„(1) Industrie- und Handelskammern und Hand- 1. Dampferzeuger,
werkskammern können als zuständige Stellen beruf-
2. Turbosatz,
liche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Polier
und zur Geprüften Polierin nach den §§ 2 bis 10 3. Kraftwerkshilfs- und Nebenanlagen einschließ-
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- lich Wasseraufbereitung,
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist.“ 4. elektrotechnische Anlagen und Leittechnik.“
2. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „6. Septem- d) In Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils
ber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch das Wort „gelenkte“ durch das Wort „strukturier-
Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I te“ ersetzt.
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt. 2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „19. Feb-
3. In der Anlage 3 werden nach der Angabe „6. Septem- ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch
ber 2012 (BGBl. I S. 1926)“ die Wörter „, die durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
Artikel 1 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt. 3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „19. Feb-
ruar 2001 (BGBl. I S. 328)“ die Wörter „, die durch
Artikel 2 Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I
S. 942) geändert worden ist,“ eingefügt.
Änderung der
Verordnung über die Prüfung
zum anerkannten Abschluss Geprüfter Artikel 3
Kraftwerker/Geprüfte Kraftwerkerin Änderung der
Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Verordnung über die Prüfung zum
Abschluss Geprüfter Kraftwerker/Geprüfte Kraftwer- anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter
kerin vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 328) wird wie Logistikmeister/Geprüfte Logistikmeisterin
folgt geändert: Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten
1. § 3 wird wie folgt geändert: Fortbildungsabschluss Geprüfter Logistikmeister/Ge-
prüfte Logistikmeisterin vom 25. Januar 2010 (BGBl. I
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: S. 26) wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 943
1. § 3 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 3. In der Anlage 2 werden nach der Angabe „25. Januar
2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3
„2. über die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942)
Voraussetzungen hinaus ein Jahr Berufspraxis.“ geändert worden ist,“ eingefügt.
2. In der Anlage 1 werden nach der Angabe „25. Januar Artikel 4
2010 (BGBl. I S. 26)“ die Wörter „, die durch Artikel 3
der Verordnung vom 22. April 2013 (BGBl. I S. 942) Inkrafttreten
geändert worden ist,“ eingefügt. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Bonn, den 22. April 2013
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Johanna Wanka
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Verordnung
zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen
gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
Vom 24. April 2013
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und Abschnitt 5
des § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikalien- Zuwiderhandlungen gegen
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), die durch Artikel 1 Num- § 9 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008
mer 45 Buchstabe d und Nummer 46 Buchstabe b § 10 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 2. November Nr. 1102/2008
2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden sind, verordnet
die Bundesregierung: Abschnitt 6
Zuwiderhandlungen gegen
Artikel 1 die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
§ 11 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Verordnung Nr. 1272/2008
zur Sanktionsbewehrung gemein-
schafts- oder unionsrechtlicher Verord- Abschnitt 7
nungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit Zuwiderhandlungen gegen
(Chemikalien- die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Sanktionsverordnung – ChemSanktionsV) § 12 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Inhaltsübersicht § 13 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2009
Abschnitt 1
Zuwiderhandlungen gegen Abschnitt 1
die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Zuwiderhandlungen
§ 1 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/2004
§ 2 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG)
Nr. 850/2004 §1
Straftaten nach
Abschnitt 2
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Zuwiderhandlungen gegen
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf
ihrer Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Verord-
§ 3 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments
§ 4 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) und des Rates vom 29. April 2004 über persistente
Nr. 842/2006 und auf ihrer Grundlage erlassener Kom-
organische Schadstoffe und zur Änderung der Richt-
missionsverordnungen
linie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7,
L 229 vom 29.6.2004, S. 5, L 204 vom 4.8.2007, S. 28),
Abschnitt 3
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2012
Zuwiderhandlungen gegen (ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1) geändert worden ist,
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 einen dort genannten Stoff herstellt, in Verkehr bringt
§ 5 Straftaten nach Artikel 67 in Verbindung mit Anhang XVII oder verwendet.
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
§ 6 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) §2
Nr. 1907/2006
Ordnungswidrigkeiten nach
der Verordnung (EG) Nr. 850/2004
Abschnitt 4
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
Zuwiderhandlungen gegen mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
die Verordnung (EG) Nr. 689/2008
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 5 Absatz 2
§ 7 Straftaten nach der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 eine
§ 8 Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EG) Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Nr. 689/2008 nicht rechtzeitig vornimmt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 945
Abschnitt 2 2. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterab-
Zuwiderhandlungen satz 2 eine Anwendung nicht oder nicht rechtzeitig
g e g e n d i e Ve ro r d n u n g ( E G ) auf Dichtheit kontrolliert,
N r. 8 4 2 / 2 0 0 6 u n d a u f i h r e r G r u n d l a g e 3. entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung
erlassener Kommissionsverordnungen mit Satz 3 für Brandschutzsysteme ein Leckage-
Erkennungssystem nicht oder nicht rechtzeitig in-
§3 stalliert,
Straftaten nach 4. als Betreiber entgegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 in
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 Verbindung mit Absatz 1 ein Leckage-Erkennungs-
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 system nicht oder nicht rechtzeitig kontrolliert,
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die 5. entgegen Artikel 3 Absatz 6 in Verbindung mit
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Mai 2006 über be- a) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung
stimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. L 161 vom (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. De-
14.6.2006, S. 1), die durch die Verordnung (EG) zember 2007 zur Festlegung der Standardan-
Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän- forderungen an die Kontrolle auf Dichtheit
dert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte
fahrlässig fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen
1. entgegen Artikel 8 einen dort genannten Stoff oder Parlaments und des Rates (ABl. L 333 vom
eine dort genannte Zubereitung zu einem dort ge- 19.12.2007, S. 4) oder
nannten Zweck verwendet oder
b) Artikel 2 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Er-
(EG) Nr. 1516/2007 der Kommission vom 19. De-
zeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ein
zember 2007 zur Festlegung der Standardanfor-
dort genanntes Treibhausgas enthalten oder benöti-
derungen an die Kontrolle auf Dichtheit von
gen, in den Verkehr bringt.
ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie von
Wärmepumpen, die bestimmte fluorierte Treib-
§4
hausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG)
Ordnungswidrigkeiten nach Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und auf ihrer des Rates (ABl. L 335 vom 20.12.2007, S. 10)
Grundlage erlassener Kommissionsverordnungen
eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 oder nicht vollständig führt oder der zuständigen
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, Behörde nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verstößt, stellt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
6. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
1. entgegen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 in Ver- satz 4, in Verbindung mit
bindung mit
a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
a) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008,
Nr. 303/2008 der Kommission vom 2. April 2008
zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und Nr. 304/2008,
des Rates – der Mindestanforderungen für die c) Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Nr. 305/2008 der Kommission vom 2. April 2008
Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanla- Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
gen und Wärmepumpen sowie der Bedingungen des Rates – der Mindestanforderungen für die
für die gegenseitige Anerkennung der diesbe- Zertifizierung von Personal, das Tätigkeiten im
züglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, Zusammenhang mit der Rückgewinnung be-
S. 3) oder stimmter fluorierter Treibhausgase aus Hoch-
b) Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) spannungsschaltanlagen ausübt, sowie der Be-
Nr. 304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 dingungen für die gegenseitige Anerkennung der
zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG) diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom
Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und 3.4.2008, S. 17) oder
des Rates – der Mindestanforderungen für die d) Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Nr. 306/2008 der Kommission vom 2. April 2008
Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EG)
enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und
Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die ge- des Rates – der Mindestanforderungen für die
genseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifizierung von Personal, das bestimmte fluo-
Zertifikate (ABl. L 92 vom 3.4.2008, S. 12) rierte Treibhausgase enthaltende Lösungsmittel
nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anwen- aus Ausrüstungen rückgewinnt, sowie der Be-
dung von dort genanntem zertifizierten Personal dingungen für die gegenseitige Anerkennung
nach den dort genannten Vorgaben auf Dichtheit der diesbezüglichen Zertifikate (ABl. L 92 vom
kontrolliert wird, 3.4.2008, S. 21, L 280 vom 23.10.2008, S. 38)
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
eine Vorkehrung für das Zurückgewinnen fluorierter (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Treibhausgase durch dort genanntes zertifiziertes Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
Personal nicht oder nicht rechtzeitig trifft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 303/2008 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7
7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-
satz 4 eine Vorkehrung für eine ordnungsgemäße
kats ist.
Rückgewinnung eines dort genannten Restgases
nicht oder nicht rechtzeitig trifft, (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
8. entgegen Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 304/2008 verstößt,
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008 indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7
oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Absatz 1 nicht im Besitz eines dort genannten Zertifi-
Nr. 304/2008 nicht dafür sorgt, dass das dort ge-
kats ist.
nannte Personal ein Personalzertifikat erworben
hat,
Abschnitt 3
9. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte An-
Zuwiderhandlungen gegen
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 9 0 7 / 2 0 0 6
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
§5
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig zuleitet oder Straftaten nach
Artikel 67 in Verbindung mit
10. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 in
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3 der Verordnung
(EG) Nr. 842/2006 oder Artikel 2 Absatz 1, 2 oder Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4
Absatz 3, Artikel 3 oder Artikel 4 Absatz 2 der Ver- des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen
ordnung (EG) Nr. 1494/2007 der Kommission vom Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
17. Dezember 2007 zur Festlegung der Form der hang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro-
Kennzeichen und der zusätzlichen Anforderungen päischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember
an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Ein- 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
richtungen, die bestimmte fluorierte Treibhausgase Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaf-
enthalten, gemäß Verordnung (EG) Nr. 842/2006 fung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung
L 332 vom 18.12.2007, S. 25), ein dort genanntes der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver-
Erzeugnis oder eine dort genannte Einrichtung, die ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richt-
ein dort genanntes Treibhausgas enthält, in Verkehr linie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien
bringt. 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG
der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 L 136 vom 29.5.2007, S. 3, L 141 vom 31.5.2008,
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, S. 22, L 36 vom 5.2.2009, S. 84, L 260 vom 2.10.2010,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 verstößt, S. 22, L 49 vom 24.2.2011, S. 52, L 136 vom 24.5.2011,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig S. 105), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti- Nr. 848/2012 (ABl. L 253 vom 20.9.2012, S. 5) geändert
kel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 304/2008 worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs-
nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus- sig
tausch von dort genanntem zertifizierten Personal 1. entgegen Nummer 1 der Spalte 1 des Anhangs XVII
vorgenommen wird, in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Poly-
2. entgegen Artikel 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass chloriertes Terphenyl in Verkehr bringt oder verwen-
vor dem Auffüllen eine Dichtheitskontrolle durchge- det,
führt wird oder 2. entgegen Nummer 2 der Spalte 1 des Anhangs XVII
3. als Betreiber entgegen Artikel 7 ein neu installiertes in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Chlor-
System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit ethen verwendet oder eine dort genannte Aerosol-
kontrolliert. packung in Verkehr bringt,
3. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 der
Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 verstößt, zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff
oder ein dort genanntes Gemisch verwendet oder
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
in Verkehr bringt oder ein Erzeugnis in Verkehr
1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit bringt,
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 303/2008
4. entgegen Nummer 4, 7 oder Nummer 8 der Spalte 1
nicht dafür sorgt, dass eine Reparatur oder ein Aus-
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit
tausch von dort genanntem zertifizierten Personal
Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2,
vorgenommen wird oder
Tri-(2,3-Dibrompropyl)-Phosphat, Tris-(aziridinyl)-
2. als Betreiber entgegen Artikel 10 ein neu installiertes phosphinoxid, Polybrombiphenyl oder polybromier-
System nicht oder nicht rechtzeitig auf Dichtheit tes Biphenyl verwendet oder ein dort genanntes
kontrolliert. Erzeugnis in Verkehr bringt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 947
5. entgegen Nummer 5 der Spalte 1 des Anhangs XVII terabsatz 1 oder Absatz 10 der zugehörigen
in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Absatz 3 der Spalte 2 Cadmium oder eine seiner Verbindun-
zugehörigen Spalte 2 Benzol verwendet oder in Ver- gen in einem Gemisch, einem Erzeugnis, in
kehr bringt oder Spielwaren oder Teile von Spiel- einem Bestandteil eines Erzeugnisses oder in
waren in Verkehr bringt, einem gewerblichen Erzeugnis verwendet oder
6. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII b) Absatz 1 Unterabsatz 2, Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zu- Absatz 5 Unterabsatz 3, Absatz 6, Absatz 8 Un-
gehörigen Spalte 2 Asbestfasern oder ein dort ge- terabsatz 2 oder Absatz 10 der zugehörigen
nanntes Erzeugnis herstellt, in Verkehr bringt oder Spalte 2 ein Gemisch, ein Erzeugnis, einen Be-
verwendet, standteil eines Erzeugnisses oder ein gewerb-
7. entgegen Nummer 9, 10 oder Nummer 11 der liches Erzeugnis in Verkehr bringt,
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung 17. entgegen Nummer 24 der Spalte 1 des An-
mit Absatz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zugehö-
Spalte 2, einen dort genannten Stoff oder eine dort rigen Spalte 2 Monomethyl-tetrachlordiphenylme-
genannte Stoffgruppe verwendet oder einen dort than in Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort
genannten Scherzartikel, ein dort genanntes Ge- genanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
misch oder ein dort genanntes Erzeugnis in Verkehr
bringt, 18. entgegen Nummer 25 oder Nummer 26 der Spalte 1
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit der zu-
8. entgegen Nummer 12, 13, 14 oder Nummer 15 der gehörigen Spalte 2, einen dort genannten Stoff in
Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung Verkehr bringt oder verwendet oder ein dort ge-
mit der zugehörigen Spalte 2, einen dort genannten nanntes Erzeugnis in Verkehr bringt,
Stoff oder ein dort genanntes Salz in Verkehr bringt
oder verwendet, 19. entgegen Nummer 27 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
9. entgegen Nummer 16 oder Nummer 17 der Spalte 1
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Nickel oder eine
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Satz 1
seiner Verbindungen verwendet oder ein Erzeugnis
der zugehörigen Spalte 2, ein dort genanntes Blei-
in Verkehr bringt,
carbonat oder ein dort genanntes Bleisulfat in Ver-
kehr bringt oder verwendet, 20. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
10. entgegen Nummer 18 der Spalte 1 des An- Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen mit Absatz 1 Unterabsatz 1 der zugehörigen
Spalte 2 eine Quecksilberverbindung in Verkehr Spalte 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr
bringt oder verwendet, bringt oder verwendet,
11. entgegen Nummer 18a der Spalte 1 des An- 21. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des Anhangs
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 5 oder Ab- XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Absatz 3 der
satz 7 der zugehörigen Spalte 2 dort genanntes zugehörigen Spalte 2 einen dort genannten Stoff
Quecksilber oder ein dort genanntes Messinstru- oder dort genanntes behandeltes Holz in Verkehr
ment in Verkehr bringt, bringt oder verwendet,
12. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An- 22. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3 oder mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in
Absatz 4 Buchstabe d der zugehörigen Spalte 2 Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen Spalte 2,
eine Arsenverbindung oder behandeltes Holz in einen dort genannten Stoff in Verkehr bringt oder
Verkehr bringt oder verwendet, verwendet,
13. entgegen Nummer 20 der Spalte 1 des An- 23. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2, 3, 4, 5 hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
Buchstabe a oder b erster Halbsatz oder Absatz 6 satz 4 in Verbindung mit Absatz 1 der zugehörigen
der zugehörigen Spalte 2 eine dort genannte zinn- Spalte 2 einen dort genannten Stoff verwendet oder
organische Verbindung, eine Dibutylzinnverbindung eine dort genannte Aerosolpackung in Verkehr
oder ein dort genanntes Erzeugnis verwendet oder bringt,
in Verkehr bringt,
24. entgegen Nummer 41 der Spalte 1 des An-
14. entgegen Nummer 21 der Spalte 1 des An- hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
hangs XVII in Verbindung mit Satz 1 der zugehö- Spalte 2 Hexachlorethan in Verkehr bringt oder ver-
rigen Spalte 2 Di-μ-oxo-di-n-butyIstanniohydroxy- wendet,
boran oder Dibutylzinnhydrogenborat in Verkehr
bringt oder verwendet, 25. entgegen Nummer 42 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
15. entgegen Nummer 22 der Spalte 1 des An- Spalte 2 eine dort genannte Stoffgruppe in Verkehr
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen bringt oder verwendet,
Spalte 2 Pentachlorphenol oder seine Salze oder
Ester in Verkehr bringt oder verwendet, 26. entgegen Nummer 43 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, 2 oder Ab-
16. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An- satz 3 der zugehörigen Spalte 2 einen dort genann-
hangs XVII in Verbindung mit ten Azofarbstoff verwendet oder in Verkehr bringt
a) Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, oder ein dort genanntes Textil- oder Ledererzeugnis
Absatz 5 Unterabsatz 2, Absatz 6, Absatz 8 Un- in Verkehr bringt,
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
27. entgegen Nummer 45 der Spalte 1 des An- 40. entgegen Nummer 60 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Diphenylether- Spalte 2 Acrylamid in Verkehr bringt oder verwen-
Octabromderivat in Verkehr bringt oder verwendet det,
oder ein Erzeugnis in Verkehr bringt, 41. entgegen Nummer 61 der Spalte 1 des An-
28. entgegen Nummer 46 der Spalte 1 des An- hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 Dimethylfumarat verwendet oder ein dort
Spalte 2 Nonylphenol oder Nonylphenolethoxylat genanntes Erzeugnis oder einen seiner Bestand-
in Verkehr bringt oder verwendet, teile in den Verkehr bringt,
29. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An- 42. entgegen Nummer 62 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 der zuge- hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
hörigen Spalte 2 Zement oder ein zementhaltiges satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Phenylquecksilber-
Gemisch verwendet oder in Verkehr bringt, acetat, -propionat, - -2-ethylhexanoat, -octanoat
30. entgegen Nummer 48 der Spalte 1 des Anhangs oder Phenylquecksilberneodecanoat als Stoff oder
XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 in einem Gemisch herstellt, in Verkehr bringt oder
Toluol in Verkehr bringt oder verwendet, verwendet oder ein dort genanntes Erzeugnis oder
einen seiner Bestandteile in Verkehr bringt oder
31. entgegen Nummer 49 der Spalte 1 des Anhangs
XVII in Verbindung mit der zugehörigen Spalte 2 43. entgegen Nummer 63 der Spalte 1 des An-
Trichlorbenzol in Verkehr bringt oder verwendet, hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3 der zugehörigen Spalte 2,
32. entgegen Nummer 50 der Spalte 1 des An- Blei oder eine seiner Verbindungen in Verkehr bringt
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 oder oder verwendet.
Absatz 2 Unterabsatz 1 der zugehörigen Spalte 2
ein Weichmacheröl in Verkehr bringt oder verwen-
§6
det oder einen dort genannten Reifen oder ein dort
genanntes Profil in Verkehr bringt, Ordnungswidrigkeiten
nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
33. entgegen Nummer 51 oder Nummer 52 der Spalte 1
des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung mit Ab- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
satz 1 oder Absatz 2 der zugehörigen Spalte 2, Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
ein dort genanntes Phthalat verwendet oder ein wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verstößt,
Phthalat enthaltendes Spielzeug oder einen indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Phthalat enthaltenden Babyartikel in Verkehr bringt, 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 eine Unterrichtung
34. entgegen Nummer 54 der Spalte 1 des An- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
hangs XVII in Verbindung mit der zugehörigen rechtzeitig vornimmt,
Spalte 2 2-(2-Methoxyethoxy)ethanol in Verkehr 2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge-
bringt, nannte Information nicht, nicht richtig oder nicht
35. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An- vollständig bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab- vollständig oder nicht unverzüglich aktualisiert,
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 2-(2-Butoxy-
3. entgegen Artikel 9 Absatz 5 einen Stoff oder ein
ethoxy)ethanol erstmalig in Verkehr bringt oder eine
Erzeugnis herstellt oder einführt,
dort genannte Spritzfarbe oder ein dort genanntes
Reinigungsspray in Verkehr bringt, 4. einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 9 Absatz 4
Unterabsatz 1 zuwiderhandelt,
36. entgegen Nummer 56 der Spalte 1 des An-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 erster Halb- 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
satz der zugehörigen Spalte 2 Methylendiphenyl- bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Ver-
Diisocyanat in Verkehr bringt, bindung mit Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 1 oder
Unterabsatz 2, eine Stoffsicherheitsbeurteilung
37. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
rechtzeitig durchführt oder einen Stoffsicherheits-
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Cyclohexan erst-
bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
malig in Verkehr bringt oder einen dort genannten
nicht rechtzeitig erstellt,
Kontaktklebstoff in Verkehr bringt,
6. entgegen Artikel 14 Absatz 7 einen Stoffsicher-
38. entgegen Nummer 58 der Spalte 1 des An-
heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht voll-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 oder Ab-
ständig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 Ammoniumnitrat
vollständig auf dem neuesten Stand hält,
zur Verwendung als festen Ein- oder Mehrstoffdün-
ger erstmalig in Verkehr bringt oder als Stoff oder in 7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-
einem Gemisch in Verkehr bringt, satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, ein Regis-
39. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An- trierungsdossier nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 1 Unterab- dig oder nicht unverzüglich nach Überschreitung
satz 1 oder Absatz 4 der zugehörigen Spalte 2 der dort genannten Mengenschwellen einreicht,
einen dort genannten Dichlormethan enthaltenden 8. entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine
Farbabbeizer in Verkehr bringt, benutzt oder ver- Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
wendet, oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 949
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- nicht rechtzeitig vornimmt oder einem nachge-
mittelt, schalteten Anwender einen Stoff liefert,
9. entgegen Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 eine Aktualisie- 23. entgegen Artikel 37 Absatz 7 einen Stoffsicher-
rung des Registrierungsdossiers der Agentur nicht, heitsbericht nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dig zur Verfügung hält oder nicht oder nicht voll-
unterbreitet, ständig auf dem neuesten Stand hält,
10. entgegen Artikel 24 Absatz 2 als Hersteller oder Im- 24. entgegen Artikel 38 Absatz 1 oder Absatz 3 eine
porteur eine dort genannte Information nicht, nicht dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein- vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
reicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
aktualisiert,
11. entgegen Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 sich bei der
Agentur vor einer Registrierung nicht erkundigt, 25. entgegen Artikel 38 Absatz 4 eine Einstufung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüg-
12. entgegen Artikel 31 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils
lich mitteilt,
in Verbindung mit Absatz 5, 6 oder Absatz 8, ein
Sicherheitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll- 26. entgegen Artikel 40 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 4,
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Artikel 46 Absatz 2, auch in Verbindung mit Arti-
nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, kel 50 Absatz 4, Artikel 50 Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Information
13. entgegen Artikel 31 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
sorgt, dass die Informationen im Sicherheitsdaten-
rechtzeitig übermittelt oder eine dort genannte Mit-
blatt mit den Angaben in der Stoffsicherheitsbeur-
teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
teilung übereinstimmen,
nicht rechtzeitig macht,
14. entgegen Artikel 31 Absatz 7 ein Expositionsszena- 27. entgegen Artikel 65 Satz 1, auch in Verbindung mit
rio zu einer identifizierten Verwendung nicht, nicht Satz 2, eine Zulassungsnummer nicht, nicht richtig
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei- oder nicht rechtzeitig in das Etikett aufnimmt oder
fügt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einbezieht oder nicht, nicht richtig, nicht 28. entgegen Artikel 66 Absatz 1 eine Mitteilung nicht,
vollständig oder nicht rechtzeitig weitergibt, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
15. entgegen Artikel 31 Absatz 9 das Sicherheitsdaten-
blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
rechtzeitig aktualisiert oder den früheren Abneh- Nummer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt,
mern nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung wer gegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
stellt, Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
16. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der 1. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur in Verbindung mit Absatz 5 der zugehörigen
Verfügung stellt oder nicht, nicht in der vorgeschrie- Spalte 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten
benen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder Anforderungen erfüllt sind,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 2. entgegen Nummer 3 der Spalte 1 des Anhangs XVII
rechtzeitig aktualisiert, in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 der zugehörigen
Spalte 2 die dort genannten Daten über Alternati-
17. entgegen Artikel 33 eine dort genannte Information
ven nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur 3. entgegen Nummer 6 der Spalte 1 des Anhangs XVII
Verfügung stellt, in Verbindung mit Absatz 3 der zugehörigen
Spalte 2 ein dort genanntes Erzeugnis ohne das
18. entgegen Artikel 34 Satz 1 oder Satz 2 eine dort
dort genannte Etikett in Verkehr bringt,
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht unverzüglich zur Verfügung stellt 4. entgegen Nummer 19 der Spalte 1 des An-
oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Buchstabe c
unverzüglich weiterleitet, der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass
behandeltes Holz einzeln oder ein in einem Paket in
19. entgegen Artikel 35 einen Zugang nicht gewährt,
Verkehr gebrachtes Holz mit der jeweils dort
20. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- genannten Aufschrift versehen ist,
bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa-
5. entgegen Nummer 23 der Spalte 1 des An-
tion nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 4 Unterab-
Verfügung hält,
satz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht gewährleistet,
21. entgegen Artikel 36 Absatz 1 Satz 2, auch in Ver- dass ein dort genanntes Gemisch oder ein dort ge-
bindung mit Absatz 2, eine dort genannte Informa- nanntes Erzeugnis mit der dort genannten Auf-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht schrift oder dem dort genannten Piktogramm ver-
rechtzeitig vorlegt oder nicht, nicht richtig, nicht sehen ist,
vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 6. entgegen Nummer 28, 29 oder Nummer 30 der
22. entgegen Artikel 37 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in Verbindung
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht voll- mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der zugehörigen
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine dort ge-
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
nannte Verpackung mit der dort genannten Auf- §8
schrift versehen ist,
Ordnungswidrigkeiten nach
7. entgegen Nummer 31 der Spalte 1 des An- der Verordnung (EG) Nr. 689/2008
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a
Unterabsatz 2 der zugehörigen Spalte 2 nicht ge- Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
währleistet, dass eine dort genannte Verpackung mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer
mit der dort genannten Aufschrift versehen ist, gegen die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 verstößt, in-
8. entgegen Nummer 32, 34, 35, 36, 37 oder Num- dem er vorsätzlich oder fahrlässig
mer 38 der Spalte 1 des Anhangs XVII, jeweils in 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
Verbindung mit Absatz 2 Unterabsatz 1 der zuge- oder Satz 2, jeweils in Verbindung mit Satz 3, je-
hörigen Spalte 2, nicht gewährleistet, dass eine weils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4
dort genannte Verpackung mit der dort genannten Satz 1 oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 1, die
Aufschrift versehen ist, bezeichnete nationale Behörde über die Ausfuhr
9. entgegen Nummer 40 der Spalte 1 des An- einer Chemikalie oder eines Artikels nicht, nicht
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort terrichtet,
genannte Verpackung mit der dort genannten Auf-
schrift versehen ist, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 erster, zweiter
oder dritter Gedankenstrich, jeweils in Verbindung
10. entgegen Nummer 47 der Spalte 1 des An- mit Satz 2, 3 oder Satz 4, eine Information über
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 2 der zugehö- einen dort genannten Stoff, eine dort genannte Zu-
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass auf einer bereitung oder einen dort genannten Artikel nicht,
dort genannten Verpackung die dort genannten In- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
formationen angegeben sind, gibt,
11. entgegen Nummer 55 der Spalte 1 des An-
3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 4
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö-
Unterabsatz 2 eine dort genannte Information nicht,
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass eine dort
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
genannte Farbe mit der dort genannten Aufschrift
zur Verfügung stellt,
versehen ist,
12. entgegen Nummer 57 der Spalte 1 des An- 4. entgegen Artikel 13 Absatz 4 einer dort genannten
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 3 der zugehö- Entscheidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
rigen Spalte 2 nicht gewährleistet, dass ein dort ge- oder nicht rechtzeitig nachkommt,
nannter Kontaktklebstoff mit der dort genannten
Aufschrift versehen ist oder 5. entgegen Artikel 13 Absatz 10 Satz 1 eine Chemi-
kalie später als sechs Monate vor dem Verfallsda-
13. entgegen Nummer 59 der Spalte 1 des An- tum ausführt,
hangs XVII in Verbindung mit Absatz 5 der zugehö-
rigen Spalte 2 als Lieferant einen dort genannten 6. entgegen Artikel 13 Absatz 11 Satz 1 bei der Aus-
Farbabbeizer nicht mit der dort genannten Auf- fuhr von Pestiziden nicht sicherstellt, dass das
schrift versieht. Etikett die dort genannten Informationen enthält,
7. entgegen Artikel 15 Absatz 2 eine dort genannte
Abschnitt 4
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Zuwiderhandlungen gegen oder nicht rechtzeitig übermittelt,
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 6 8 9 / 2 0 0 8
8. entgegen Artikel 16 Absatz 2 ein Verfallsdatum oder
§7 ein Herstellungsdatum nicht angibt,
Straftaten nach 9. als Ausführer bei der Ausfuhr entgegen Artikel 16
der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2, jeweils in Verbindung
mit Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 Nr. 1907/2006, ein Sicherheitsdatenblatt nicht,
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Verordnung (EG) Nr. 689/2008 des Europäischen Parla- beifügt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Aus- oder nicht rechtzeitig übermittelt,
und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 204 vom
31.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 10. als Ausführer entgegen Artikel 16 Absatz 4 eine dort
Nr. 71/2012 (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 23) geändert genannte Information in einer oder den dort ge-
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrläs- nannten Amtssprachen oder Hauptsprachen des
sig Bestimmungslandes nicht, nicht richtig, nicht voll-
1. ohne Zustimmung nach Artikel 13 Absatz 6 Unter- ständig oder nicht rechtzeitig vor der Ausfuhr ab-
absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Stoff fasst oder
oder eine dort genannte Zubereitung ausführt oder
11. entgegen Artikel 17 Absatz 2 in einer Ausfuhran-
2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 eine Chemikalie oder meldung eine Kennnummer nicht, nicht richtig,
einen Artikel ausführt. nicht vollständig oder nicht rechtzeitig angibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 951
Abschnitt 5 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2 die Ein-
stufung eines dort genannten Stoffes nicht, nicht
Zuwiderhandlungen gegen
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 1 0 2 / 2 0 0 8
nimmt,
§9
3. entgegen Artikel 4 Absatz 4 nicht gewährleistet,
Straftaten nach dass ein als gefährlich eingestufter Stoff oder ein
der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 als gefährlich eingestuftes Gemisch vor seinem In-
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 verkehrbringen in der vorgeschriebenen Weise ge-
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die kennzeichnet oder verpackt wird,
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das 4. entgegen Artikel 4 Absatz 7 ein Gemisch in Verkehr
Verbot der Ausfuhr von metallischem Quecksilber und bringt,
bestimmten Quecksilberverbindungen und -gemischen
und die sichere Lagerung von metallischem Quecksil- 5. entgegen Artikel 4 Absatz 8 ein Erzeugnis als Her-
ber (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 75) verstößt, indem steller, Importeur oder nachgeschalteter Anwender
er vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig einstuft oder als Lieferant nicht, nicht
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 dort genanntes metal-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
lisches Quecksilber, Zinnobererz, Quecksilber-(I)-
kennzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
Chlorid, Quecksilber-(II)-Oxid, ein dort genanntes
ständig oder nicht rechtzeitig verpackt,
Gemisch oder eine Quecksilberlegierung, mit einer
Quecksilberkonzentration von mindestens 95 Mas-
6. entgegen Artikel 7 Absatz 2 einen Versuch an einem
senprozent, aus der Gemeinschaft ausführt oder
nichtmenschlichen Primaten durchführt,
2. entgegen Artikel 1 Absatz 3 ein dort genanntes Ge-
misch zum Zweck des Exports herstellt. 7. entgegen Artikel 8 Absatz 3 oder Absatz 5 eine Prü-
fung nicht richtig durchführt,
§ 10
Ordnungswidrigkeiten nach 8. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 nicht dafür sorgt oder nicht gewährleistet, dass das
Kennzeichnungsetikett rechtzeitig aktualisiert wird,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer 9. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Absatz 1 Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 1, eine dort
oder Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 3 der genannte Information nicht, nicht richtig, nicht voll-
Verordnung (EG) Nr. 1102/2008, dort genannte Daten ständig oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht,
der Kommission oder der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
übermittelt.
10. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2
Abschnitt 6 eine dort genannte Information nicht in dem dort
Zuwiderhandlungen gegen genannten Format vorlegt,
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 2 7 2 / 2 0 0 8
11. entgegen Artikel 40 Absatz 2 im Anschluss an die
§ 11 Entscheidung, die Einstufung und Kennzeichnung
eines Stoffes zu ändern, eine dort genannte Infor-
Ordnungswidrigkeiten nach
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
nicht rechtzeitig aktualisiert oder nicht, nicht richtig,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig der Agentur
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer meldet,
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 12. entgegen Artikel 48 Absatz 1 für einen dort genann-
2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpa- ten Stoff wirbt,
ckung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 13. entgegen Artikel 48 Absatz 2 Unterabsatz 1 für ein
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) dort genanntes Gemisch wirbt,
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, L 16
vom 20.1.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 14. entgegen Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 1, auch in
(EU) Nr. 618/2012 (ABl. L 179 vom 11.7.2012, S. 3) ge- Verbindung mit Unterabsatz 2 oder Absatz 2, eine
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder dort genannte Information nicht, nicht vollständig
fahrlässig oder nicht oder nicht mindestens zehn Jahre zur
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 Verfügung hält oder
Unterabsatz 1 erster Halbsatz einen dort genannten
Stoff oder ein Gemisch nicht, nicht richtig, nicht 15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 3
vollständig oder nicht rechtzeitig einstuft, Unterabsatz 1 zuwiderhandelt.
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Abschnitt 7 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Arti-
Zuwiderhandlungen gegen kel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genann-
d i e Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 1 0 0 5 / 2 0 0 9 ten Behälter nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig mit der dort genannten Kenn-
§ 12 zeichnung versieht,
Straftaten nach 2. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 Ab-
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 satz 2 Unterabsatz 1 Satz 3, Artikel 8 Absatz 3 Un-
terabsatz 1 Satz 3 oder Artikel 10 Absatz 3 Unter-
Nach § 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1, Absatz 2 bis 4 absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Artikel 11
des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer gegen die Absatz 2 Unterabsatz 2, einen dort genannten Hin-
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Par- weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
laments und des Rates vom 16. September 2009 über rechtzeitig in den dort genannten Abschnitt für er-
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. gänzende Informationen auf der Kennzeichnung
L 286 vom 31.10.2009, S. 1), die durch die Verordnung aufnimmt,
(EU) Nr. 744/2010 (ABl. L 218 vom 19.8.2010, S. 2) ge-
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder 3. entgegen Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1,
fahrlässig auch in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 Unter-
absatz 2, einen dort genannten Stoff in Verkehr
1. entgegen Artikel 4 einen geregelten Stoff produziert,
bringt oder weitergibt,
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 einen geregelten Stoff in
4. entgegen Artikel 10 Absatz 5, auch in Verbindung
den Verkehr bringt oder verwendet,
mit Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2, den ge-
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 einen geregelten Stoff in schätzten Bedarf nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
einem Einwegbehälter in den Verkehr bringt, dig oder nicht rechtzeitig meldet,
4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 erster Halbsatz ein dort 5. entgegen Artikel 11 Absatz 6 eine dort genannte
genanntes Produkt oder eine dort genannte Einrich- Kälte- oder Klimaanlage oder eine Wärmepumpe
tung in den Verkehr bringt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
5. entgegen Artikel 6 Absatz 2 eine Brandschutzein- rechtzeitig mit einer dort genannten Kennzeichnung
richtung oder einen Feuerlöscher mit Halonen ein- versieht,
setzt, 6. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder
6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen geregelten Stoff, Unterabsatz 2 eine dort genannte Aufzeichnung
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Einrichtung einführt,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 Methyl-
7. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen geregelten Stoff, bromid verwendet,
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte
8. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht
Einrichtung ausführt,
sicherstellt, dass der berechnete Umfang des dort
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 einen geregelten Stoff, genannten Methylbromids den dort genannten
ein dort genanntes Produkt oder eine dort genannte Durchschnitt nicht übersteigt,
Einrichtung aus einem Nichtvertragsstaat einführt
oder in einen Nichtvertragsstaat ausführt oder 9. als Unternehmen entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein
dort genanntes Brandschutzsystem oder einen dort
9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Feuerlöscher nicht oder nicht rechtzeitig
genannten neuen Stoff produziert, einführt, in den außer Betrieb nimmt,
Verkehr bringt, verwendet oder ausführt.
10. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 14
Nach Satz 1 Nummer 6 wird nicht bestraft, wer ein Absatz 1 Satz 2 die Übertragung des dort genann-
Fertigarzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 1 des ten Rechts der Kommission nicht, nicht richtig,
Arzneimittelgesetzes einführt, sofern die Voraussetzun- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
gen des § 73 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und
Satz 2 sowie Absatz 3a Satz 1 bis 3 des Arzneimittel- 11. als Betreiber, Besitzer oder Dritter, dem vom Betrei-
gesetzes erfüllt sind, das Arzneimittel im Einzelfall der ber oder Besitzer die Erfüllung ihrer Verpflichtungen
Behandlung einer lebensbedrohlichen Erkrankung dient übertragen wurde, entgegen Artikel 22 Absatz 1
und ein gleichwertiges, nach dem Arzneimittelgesetz oder Absatz 4 einen dort genannten geregelten
zugelassenes oder als zugelassen geltendes Arzneimit- Stoff nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
tel nicht verfügbar ist. oder nicht rechtzeitig zurückgewinnt,
12. entgegen Artikel 22 Absatz 2 einen in Anhang VII
§ 13 genannten geregelten Stoff oder ein in Anhang VII
Ordnungswidrigkeiten nach genanntes Produkt nicht mit Hilfe einer in Anhang
der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 VII zugelassenen Technologie zerstört,
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num- 13. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 1 nicht
mer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer gewährleistet, dass eine ortsfeste Anlage oder ein
gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 verstößt, in- System rechtzeitig auf Undichtigkeit überprüft oder
dem er vorsätzlich oder fahrlässig eine entdeckte Undichtigkeit rechtzeitig repariert
1. als Hersteller oder Einführer entgegen Artikel 7 wird,
Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 14. entgegen Artikel 23 Absatz 2 Unterabsatz 2 eine
Unterabsatz 1 Satz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 Einrichtung oder eine Vorrichtung nach der Repara-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 953
tur einer Undichtigkeit nicht oder nicht rechtzeitig Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert
auf eine erneute Undichtigkeit überprüft, worden ist, wird aufgehoben.
15. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll- Artikel 3
ständig führt oder nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Änderung der
dig oder nicht rechtzeitig der zuständigen Behörde Chemikalien-Ozonschichtverordnung
oder der Kommission zur Verfügung stellt,
§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der
16. entgegen Artikel 27 Absatz 1 dort genannte Daten
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
(BGBl. I S. 409), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 41
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212,
übermittelt oder
1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
17. entgegen Artikel 27 Absatz 7 über die Art der Ver-
1. Absatz 3 wird aufgehoben.
wendung, die verbrauchte, gelagerte, rezyklierte,
aufgearbeitete oder zerstörte Menge oder die dort 2. Absatz 4 wird Absatz 3.
genannte Menge an Produkten und Einrichtungen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der Artikel 4
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
richtet.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Artikel 2 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Chemikalien Straf- und
Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-
Änderung der Gefahrstoffverordnung chung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111), die zu-
§ 23 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Mai 2011
2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die durch Artikel 2 des (BGBl. I S. 892) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. April 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
von Soldatinnen und Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 25. April 2013
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fas- Artikel 3
sung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1482) und Artikel 1 Absatz 2 der Anordnung des Ausschließliche
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlas- Zuständigkeit der Dienststellenleitung
sung der Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), Die Ausübung der nachfolgend übertragenen Rechte
die durch die Anordnung vom 17. März 1972 (BGBl. I zur Ernennung und Entlassung obliegt der Leiterin oder
S. 499) geändert worden ist, ordne ich an: dem Leiter der jeweiligen Dienststelle persönlich, so-
weit sie oder er nicht von einer Ermächtigung durch
Abschnitt 1 das Bundesministerium der Verteidigung Gebrauch
Allgemeines macht, die Vollziehung von Ernennungs- und Entlas-
sungsurkunden auf andere Angehörige der Dienststelle
zu übertragen.
Artikel 1
Dienstgradbezeichnungen
Abschnitt 2
Soweit in dieser Anordnung Dienstgradbezeichnun-
gen des Heeres und der Luftwaffe verwendet werden, Zuständigkeiten
gelten die jeweiligen Bestimmungen auch für die ent- für Berufssoldatinnen,
sprechenden Dienstgrade der Marine und des Sanitäts- Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit,
dienstes. Soldaten auf Zeit und Soldatinnen
und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst
Artikel 2
nach § 58b des Soldatengesetzes leisten
Vorbehaltene
Ernennungen und Entlassungen
Artikel 4
Dem Bundesministerium der Verteidigung behalte
ich vor Zuständigkeit
des Bundesamtes für das
1. Ernennungen zum Oberst in der Besoldungsgruppe
Personalmanagement der Bundeswehr
A 16 und der Reservistinnen und Reservisten zum
Oberst, (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement
2. Ernennungen der Anwärterinnen und Anwärter für der Bundeswehr ernennt und entlässt
die Laufbahnen der Offiziere des Truppendienstes 1. Offiziere bis zum Oberst in der Besoldungsgruppe
und des militärfachlichen Dienstes zum Leutnant A 16, Anwärterinnen und Anwärter für eine Laufbahn
und der Offiziere sowie Mannschaften, die sich mit dem
3. Ernennungen und Entlassungen in sonstigen beson- Ziel der Übernahme als Anwärterin oder Anwärter für
deren Fällen. eine Laufbahn der Offiziere verpflichtet haben und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 955
2. Feldwebel, Fachunteroffiziere, Anwärterinnen und 2. die Brigaden, der deutsche Anteil der Deutsch-Fran-
Anwärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder zösischen Brigade, das Kommando Spezialkräfte,
Fachunteroffiziere sowie Mannschaften, die sich die Regimenter, das Ausbildungszentrum Munster,
mit dem Ziel der Übernahme als Anwärterin oder An- das Ausbildungszentrum Infanterie, das Ausbil-
wärter für eine Laufbahn der Feldwebel oder Fach- dungszentrum Pioniere, das Internationale Hub-
unteroffiziere verpflichtet haben. schrauberausbildungszentrum Bückeburg, das Aus-
(2) Darüber hinaus ernennt und entlässt das Bun- bildungszentrum Technische Landsysteme und die
desamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Schulen, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1
Mannschaften, die andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
1. Heeresuniform tragen und 3. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und
das Ausbildungskommando, soweit nicht in Absatz 1
a) dem fliegenden Personal,
oder in Nummer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten
b) dem Flugsicherungspersonal, begründet worden sind,
c) dem luftfahrzeugtechnischen Personal oder 4. das Kommando Heer, soweit nicht in Absatz 1 oder
d) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkeiten begrün-
angehören oder det worden sind,
e) die sich in einer integrierten Verwendung befin- Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte
den, Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-
bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
2. Luftwaffenuniform tragen und
oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
a) auf einer Planstelle z.b.V. oder einer Planstelle dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu ei-
z.b.V.-Schüleretat geführt werden, nem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in
b) sich in einer integrierten Verwendung befinden, Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden
c) nationalen Dienststellen bei integrierten Stäben sind.
angehören oder (3) Es dürfen
d) Dienststellen und Einrichtungen im Ausland oder 1. die Divisionen, das Amt für Heeresentwicklung und
der „NATO Airborne Early Warning & Control das Ausbildungskommando,
Force – E-3A Component“ angehören,
2. das Kommando Heer, soweit nicht unter Nummer 1
3. Marineuniform tragen, andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
4. sich in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes oder ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
des Militärmusikdienstes befinden,
(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen
5. dem Bereich der Spitzensportförderung der Bundes- werden Mannschaften durch das Bundesamt für das
wehr, dem Zentralen Sanitätsdienst der Bundeswehr Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und
oder einer Dienststelle in dem Organisationsbereich entlassen.
Personal, in dem Organisationsbereich Ausrüstung,
Informationstechnik und Nutzung oder in dem Orga-
Artikel 6
nisationsbereich Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen angehören oder Zuständigkeiten in der Luftwaffe
6. nach § 7 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in (1) Die Staffeln, Kompanien, Inspektionen, Aus-
das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines bildungsgruppen, Ausbildungsunterstützungsgruppen,
Berufssoldaten berufen werden oder worden sind. Sektoren, die Instandhaltungs- und die Unterstützungs-
gruppen, die System- und die Systemunterstützungs-
Artikel 5 zentren, das Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende
Zuständigkeiten im Heer Waffensysteme sowie die abgesetzten Züge und abge-
setzten technischen Züge des Einsatzführungsdienstes
(1) Die Kompanien, Batterien, Staffeln, Inspektionen, dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf Zeit und Sol-
Stabsquartiere, die Ausbildungsbereiche des Ausbil- daten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die frei-
dungszentrums Munster, der deutsche Anteil der willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
Stabskompanie der Deutsch-Französischen Brigade leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
sowie das Einsatz- und Ausbildungszentrum für Trag-
tierwesen dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen auf (2) Es dürfen
Zeit, Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, 1. die Geschwader, Regimenter, Einsatzführungsbe-
die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatenge- reiche, Schulen, Ausbildungszentren im Inland, das
setzes leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad beför- Zentrum Elektronischer Kampf Fliegende Waffen-
dern. systeme, die Flugbereitschaft des Bundesministeri-
(2) Es dürfen ums der Verteidigung, das Kommando Operative
1. die Bataillone, der deutsche Anteil des Deutsch- Führung Luftstreitkräfte, der Führungsunterstüt-
Französischen Versorgungsbataillons, das Ge- zungsbereich Luftwaffe, die Waffensystemunterstüt-
fechtssimulationszentrum Heer, das Gefechts- zungszentren und das Amt für Flugsicherung der
übungszentrum Heer und das Ausbildungs- und Bundeswehr, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu-
Übungszentrum Spezielle Operationen, soweit nicht ständigkeiten begründet worden sind,
in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet wor- 2. die Divisionen, das Waffensystemkommando der
den sind, Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskomman-
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013
do, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 an- Bundeswehr, das Zentrum für Geoinformations-
dere Zuständigkeiten begründet worden sind, wesen der Bundeswehr, die Akademie der Bundes-
3. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf- wehr für Information und Kommunikation, das Mili-
fenamt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 tärgeschichtliche Forschungsamt, das Zentrum für
oder 2 andere Zuständigkeiten begründet worden Zivil-Militärische Zusammenarbeit der Bundeswehr,
sind, das Zentrum für Militärgeschichte und Sozialwissen-
schaften der Bundeswehr und die Schulen, soweit
4. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 andere Zustän-
Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und digkeiten begründet worden sind,
das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Ab-
satz 1 oder in Nummer 1 bis 3 andere Zuständigkei- 3. die Fähigkeitskommandos, Führungsakademie der
ten begründet worden sind, Bundeswehr und das Planungsamt der Bundeswehr,
soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2
5. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
oder in Nummer 1 bis 4 andere Zuständigkeiten be-
gründet worden sind, 4. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando
Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale
Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte Kommando Operative Führung und das Streitkräfte-
Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf- amt, soweit nicht in Absatz 1 oder in Nummer 1 bis 3
bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit andere Zuständigkeiten begründet worden sind,
oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu ei- Bewerberinnen und Bewerber sowie ihnen unterstellte
nem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht in Soldatinnen und Soldaten in einer Mannschaftslauf-
Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden bahn in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit
sind. oder eines Soldaten auf Zeit berufen. Sie dürfen außer-
dem ihnen unterstellte Soldatinnen und Soldaten zu
(3) Es dürfen einem Mannschaftsdienstgrad befördern, soweit nicht
1. die Divisionen, das Waffensystemkommando der in Absatz 1 andere Zuständigkeiten begründet worden
Luftwaffe und das Luftwaffenausbildungskomman- sind.
do, (3) Es dürfen
2. das Luftwaffenführungskommando und das Luftwaf- 1. die Fähigkeitskommandos, die Führungsakademie
fenamt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständig- der Bundeswehr und das Planungsamt der Bundes-
keiten begründet worden sind, wehr,
3. das Kommando Einsatzverbände Luftwaffe, das 2. das Kommando Streitkräftebasis, das Kommando
Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe und Operative Führung Eingreifkräfte, das Multinationale
das Zentrum Luftoperationen, soweit nicht in Num- Kommando Operative Führung und das Streitkräfte-
mer 1 oder 2 andere Zuständigkeiten begründet amt, soweit nicht in Nummer 1 andere Zuständigkei-
worden sind, ten begründet worden sind,
4. das Kommando Luftwaffe, soweit nicht in Nummer 1 ihnen unterstellte Mannschaften entlassen.
bis 3 andere Zuständigkeiten begründet worden
(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen
sind,
werden Mannschaften durch das Bundesamt für das
ihnen unterstellte Mannschaften entlassen. Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und
(4) In nicht von den Absätzen 1 bis 3 erfassten Fällen entlassen.
werden Mannschaften durch das Bundesamt für das
Personalmanagement der Bundeswehr ernannt und Abschnitt 3
entlassen. Zuständigkeiten
für Reservistinnen und Reservisten
Artikel 7
Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis Artikel 8
(1) Die Kompanien, Ausbildungszentren, Inspektio- Beförderungen und Entlassungen
nen, Truppenübungsplatzkommandanturen und Stabs- (1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses
quartiere dürfen ihnen unterstellte Soldatinnen und Sol- Artikels sind auch Soldatinnen und Soldaten, die nach
daten auf Zeit sowie Soldatinnen und Soldaten, die frei- dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengeset-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes zes Wehrdienst leisten.
leisten, zu einem Mannschaftsdienstgrad befördern.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement
(2) Es dürfen der Bundeswehr darf zu Dienstgraden bis zum Oberst
1. die Bataillone, soweit nicht in Absatz 1 andere Zu- befördern. Dies gilt auch für die Verleihung vorläufiger
ständigkeiten begründet worden sind, und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Absatz 3, § 22
2. das Kommando Feldjäger der Bundeswehr, das Absatz 5 und § 43 Absatz 3 der Soldatenlaufbahnver-
ABC-Abwehrkommando der Bundeswehr, das Zen- ordnung.
trum für Militärmusik der Bundeswehr, die Regimenter, (3) Reservistinnen und Reservisten werden durch
Landeskommandos, das Standortkommando Berlin, ihren Übungstruppenteil entlassen. Als Leiterin oder
das Logistikzentrum der Bundeswehr, das Zentrum Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reservistinnen
Innere Führung, das Zentrum für Operative Kommu- und Reservisten werden durch die nächsthöhere
nikation, das Zentrum für Verifikationsaufgaben der Dienststelle entlassen. In ein Reservewehrdienstver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2013 957
hältnis berufene Reservistinnen und Reservisten ent- des Wehrpflichtgesetzes leisten, gilt Abschnitt 3 ent-
lässt das Bundesamt für das Personalmanagement sprechend.
der Bundeswehr.
Artikel 10
Abschnitt 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussbestimmungen (1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ernennung
Artikel 9 und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten und die
Soldaten, die Wehrdienst Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom
nach dem Wehrpflichtgesetz leisten 16. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch
Für Soldaten, die Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 die Anordnung vom 26. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2280)
Nummer 1, 4 oder 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten, geändert worden ist, aufgehoben.
gilt Abschnitt 2 entsprechend, und für Soldaten, die (2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist be-
Wehrdienst nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5 oder 6 teiligt worden.
Bonn, den 25. April 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière