74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013
Verordnung
über Zulassungs- und Genehmigungsverfahren für Pflanzenschutzmittel
(Pflanzenschutzmittelverordnung – PflSchMV)1
Vom 15. Januar 2013
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizu-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund fügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem
– des § 16 Absatz 4, des § 45 Absatz 6 und des § 46 vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
Absatz 4 in Verbindung mit § 51 des Pflanzenschutz- mittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format
gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), einzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende
Zusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Ver-
– des § 17 Absatz 5, des § 40 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgegebe-
und des § 42 Absatz 5 des Pflanzenschutzgesetzes nen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen.
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) im Ein-
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
bensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung
und Technologie, Arbeit und Soziales und Umwelt,
der dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden
Naturschutz und Reaktorsicherheit und
Unterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der An-
– des § 64 Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom tragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der
6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), im Einverneh- vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
men mit den Bundesministerien für Wirtschaft und telsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzu-
Technologie und Umwelt, Naturschutz und Reaktor- reichen.
sicherheit:
§2
§1 Untersuchungen
Antrag auf Zulassung (1) Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirk-
eines Pflanzenschutzmittels samkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen
(1) Das Antragsformular für die Beantragung der sind, müssen die Anforderungen der Verordnung (EU)
Nr. 545/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011
1. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Arti-
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
kel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
des Europäischen Parlaments und des Rates hinsicht-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
lich der Datenanforderungen für Pflanzenschutzmittel
ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
(ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 67) in der jeweils gelten-
schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
den Fassung unter Einhaltung der Grundsätze der
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309
Guten Experimentellen Praxis erfüllen. Der Antragsteller
vom 24.11.2009, S. 1),
hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sicher-
2. Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Arti- zustellen, dass die Versuche von einer amtlichen oder
kel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, einer nach § 8 amtlich anerkannten Versuchseinrich-
3. Erneuerung der Zulassung nach Artikel 43 der Ver- tung erstellt werden. Die Versuchsanstellung und ihre
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder Durchführung müssen dem Stand der wissenschaft-
lichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen.
4. Änderung der Zulassung nach Artikel 45 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 (2) Zusätzlich zu den nach § 1 erforderlichen Unter-
lagen sind
ist elektronisch über den vom Bundesamt für Verbrau-
1. eine Erklärung der Versuchseinrichtung auf dem Ver-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit hierfür eröffneten
suchsbericht, dass der Versuch nach den Grundsät-
Zugang nach einem von dem Bundesamt für Verbrau-
zen der Guten Experimentellen Praxis durchgeführt
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesan-
worden ist, und
zeiger bekannt gegebenen Muster einzureichen.
2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrich-
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen tung eine Ablichtung der Anerkennungsbescheini-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- gung
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft vorzulegen.
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf Versuche an-
sind beachtet worden. zuwenden, mit deren Durchführung vor dem 1. Juli
Diese Verordnung dient der Anpassung an die Verordnung (EG) 1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt für
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Ver-
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmit-
teln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG wertbarkeit der Untersuchungen für die Prüfung der
des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1). Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat.
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(4) Die Antragsteller sind verpflichtet, Bezugsquellen wenderexposition führt, als sie bei der Zulassung
für Analysenstandards zu benennen oder solche selber des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden
zur Verfügung zu stellen. Der Anhang Teil A Nummer 5 ist.
der Verordnung (EU) Nr. 545/2011 gilt entsprechend. Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist,
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und
bensmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Behör- Lebensmittelsicherheit auf Angaben und Unterlagen
den der Wasserwirtschaftsverwaltung, der Umweltver- zurückgreifen, die bei der Zulassung des Pflanzen-
waltung und der Gesundheitsverwaltung, des Verbrau- schutzmittels verwendet worden sind.
cherschutzes sowie den Betreibern öffentlicher Was- (5) Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Ab-
serversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben satz 4 nicht vorlegt, hat er schriftlich hinreichend zu
über Analysemethoden zur Bestimmung von Rück- begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung
ständen eines nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutz-
zugelassenen Pflanzenschutzmittels. mittels nicht erforderlich sind.
§3 §4
Antrag Antrag
auf Ausweitung des auf Genehmigung der
Geltungsbereichs von Zulassungen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
auf geringfügige Verwendungen nach auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
(1) Der Antrag nach § 17 Absatz 2 des Pflanzen-
(1) Das Antragsformular für den Antrag auf Auswei- schutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbrau-
tung der Zulassung auf geringfügige Verwendungen cherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch
nach Artikel 51 Absatz 1 oder Absatz 7 der Verordnung oder schriftlich nach einem vom Bundesamt für Ver-
(EG) Nr. 1107/2009 ist elektronisch über den vom Bun- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- anzeiger bekannt gemachten Muster zu stellen.
heit hierfür eröffneten Zugang nach einem von dem (2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist die Art der Nut-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- zung der Flächen anzugeben, auf denen das Pflanzen-
sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen schutzmittel, auf das der Antrag sich bezieht, verwen-
Muster einzureichen. det werden soll.
(2) Die dem Antragsformular nach Absatz 1 beizu- (3) Soweit es für die Prüfung des Antrags erforder-
fügenden Unterlagen sind elektronisch und in dem lich ist, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- und Lebensmittelsicherheit auf Angaben und Unter-
mittelsicherheit vorgegebenen elektronischen Format lagen zurückgreifen, die bei der Zulassung des Pflan-
einzureichen. Die mit den Unterlagen einzureichende zenschutzmittels verwendet worden sind.
Zusammenfassung ist in der vom Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorgesehe- §5
nen Form als bearbeitbare Datei vorzulegen.
Antrag
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- auf Genehmigung für den
bensmittelsicherheit lässt auf Antrag die Übermittlung Parallelhandel nach Artikel 52
der dem Antragsformular nach Absatz 1 beizufügenden der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
Unterlagen auch in schriftlicher Form zu, wenn der An- und § 46 des Pflanzenschutzgesetzes
tragsteller keine Möglichkeit hat, die Unterlagen in der
(1) Der Antrag auf Genehmigung für den Parallelhan-
vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
del nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
telsicherheit vorgegebenen elektronischen Form einzu-
ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
reichen.
bensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich mit
(4) Mit dem Antrag nach Artikel 51 Absatz 1 der den Angaben nach Artikel 52 Absatz 4 der Verordnung
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die nach Arti- (EG) Nr. 1107/2009 zu stellen. Das Bundesamt für Ver-
kel 51 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) braucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann für
Nr. 1107/2009 erforderlichen Angaben vorzulegen, den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger bekannt ge-
dazu gehören insbesondere ben; soweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses
1. Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen zu verwenden.
oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden (2) Der Antragsteller hat im Antrag anzugeben, ob er
zur Untersuchung von Rückständen auf oder in beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel in der Verpa-
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, soweit die An- ckung in Verkehr zu bringen, in der es im Ursprungs-
wendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels land in Verkehr gebracht wird, oder ob er es neu
in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rück- verpacken wird. Wird das Pflanzenschutzmittel neu
ständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeug- verpackt, hat der Antragsteller dem Bundesamt für
nissen führen kann, ausgenommen Pflanzen oder Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Grö-
Pflanzenerzeugnisse, die nicht der menschlichen ße, das Material und die Form der Verpackung mitzu-
oder tierischen Ernährung dienen, teilen.
2. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Ab- (3) Pflanzenschutzmittel gelten hinsichtlich der ent-
schätzung der Exposition des Anwenders, soweit haltenen Beistoffe insbesondere dann nicht als iden-
die vorgesehene Anwendung zu einer anderen An- tisch oder gleichwertig im Sinne des Artikels 52 Ab-
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satz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, §8
wenn im Mittel, mit dem der Parallelhandel beabsichtigt Versuchseinrichtung; amtliche Anerkennung
ist
(1) Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung
1. ein Beistoff oder eine Beistoffsubstanz enthalten ist, ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung
die in keinem in der Bundesrepublik Deutschland zu- mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher
gelassenen Pflanzenschutzmittel enthalten ist, und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchfüh-
2. Beistoffe oder Beistoffsubstanzen mit wesentlicher rung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von
Funktion fehlen, Pflanzenschutzmitteln.
3. andere Dispergiermittel, Emulgatoren oder Netz- (2) Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von
mittel enthalten sind, einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder
eingerichtet werden, können auf Antrag amtlich aner-
4. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Bei- kannt werden.
stoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,
(3) Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schrift-
5. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder lich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen,
ökotoxischer sind als die des Referenzmittels, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat. Die Aner-
kennung wird erteilt, wenn
6. Beistoffsubstanzen vorliegen, die für die Wirksam-
keit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des 1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über
Referenzmittels, ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschul-
studium im Bereich der Agrar-, Gartenbau- oder
7. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen, Forstwissenschaft oder vergleichbarer Wissenschaf-
insbesondere Repellentien, wasserlösliche Folien- ten verfügt und eine mindestens zweijährige Berufs-
beutel oder Farbstoffe, wenn diese eine wesentliche erfahrung in der Durchführung entsprechender Ver-
Funktion für den Anwenderschutz haben, suche hat,
8. Beistoffe fehlen, die zum Schutz Dritter Anwendung 2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter
finden. benannt ist,
3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter
§6 beschäftigt ist,
Genehmigung 4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung
für das innergemeinschaftliche geeignete
Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den
Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes a) Räumlichkeiten in ausreichender Anzahl,
b) Labor- und Freilandausrüstungen,
(1) Der Antrag auf Genehmigung für das innerge-
meinschaftliche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln c) Versuchsflächen in ausreichendem Umfang und
für den Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzge- d) soweit erforderlich, Gewächshäuser und Klima-
setzes ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und kammern
Lebensmittelsicherheit elektronisch oder schriftlich zu
stellen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- zur Verfügung stehen,
bensmittelsicherheit kann für den Antrag ein Muster im 5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal
Bundesanzeiger bekannt geben; soweit ein Muster be- bekannt sind und zur Verfügung stehen,
kannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden. 6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Ver-
(2) Für die Genehmigung des innergemeinschaft- suche für Zulassungszwecke geführt wird und
lichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln für den 7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten
Eigenbedarf nach § 51 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Aufzeichnungen aufbewahrt werden.
§ 5 Absatz 3 entsprechend.
Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzun-
gen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der
§7 Antragstellung zu belegen. Die Personen nach Satz 2
Genehmigung Nummer 1 und 2 sind namentlich zu benennen. Die
von Zusatzstoffen und Mitteilung über Aufzeichnungen nach Satz 2 Nummer 7 sind mindes-
das Inverkehrbringen von Pflanzenstärkungsmitteln tens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsun-
tersuchungen aufzubewahren.
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Zusatzstoffes
nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem (4) Sind die Unterlagen vollständig, führt die zustän-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- dige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prü-
sicherheit in einfacher Ausfertigung nach einem von fung der Versuchseinrichtung durch. Die Anerkennung
dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit- wird für fünf Jahre erteilt.
telsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten (5) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der
Muster schriftlich oder elektronisch in dem vom Bun- Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvorausset-
desamt vorgegebenen Format zu stellen. zungen Nachweise über vorhandene Qualitätssiche-
(2) Für die Mitteilung der Formulierung und beab- rungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere
sichtigten Kennzeichnung eines Pflanzenstärkungsmit- GLP-Bescheinigungen und Akkreditierungen.
tels nach § 45 des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 (6) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird
entsprechend. der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheini-
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gung nach dem in der Anlage aufgeführten Muster aus- § 10
gestellt.
Übergangsvorschrift
(7) Die amtlich anerkannte Versuchseinrichtung ist
verpflichtet, Änderungen bei den Personen im Sinne Die Verpflichtung zur elektronischen Antragstellung
des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 1 und 2 unverzüglich nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 gilt für alle Anträge,
der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige die ab dem 31. Januar 2014 beim Bundesamt für Ver-
Behörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchs- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingehen.
einrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende
und geplante Versuche, insbesondere über das zu prü- § 11
fende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort,
erteilt wird. Änderung von Vorschriften
(8) Liegen die Voraussetzungen der Anerkennung Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung
ganz oder teilweise nicht mehr vor, so soll die Aner- der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I
kennung widerrufen werden, wenn vom Inhaber der S. 734), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
Anerkennung der Mangel nicht innerhalb einer von der vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert
zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben wor- worden ist, wird wie folgt geändert:
den ist. Im Übrigen bleiben die Verwaltungsverfahrens-
gesetze der Länder unberührt. 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt
gefasst:
§9 „Verordnung
Meldung von Inlandsabsatz und Export über Pflanzenschutzgeräte
(1) Die Meldung nach § 64 Absatz 1 des Pflanzen- (Pflanzenschutzgeräteverordnung – PflSchGerätV)“.
schutzgesetzes muss außer den dort genannten Anga- 2. Der erste Abschnitt wird aufgehoben.
ben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen
sowie die Zulassungsnummern oder im Falle eines 3. Die Anlage 5 wird aufgehoben.
parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels die Parallel-
handelsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten. § 12
(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach Inkrafttreten
einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gebenen Muster zu machen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Januar 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013
Anlage
(zu § 8 Absatz 6)
Anerkennungsbescheinigung
Die Versuchseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
mit Hauptsitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und
(Adresse)
organisatorisch zugehörigen Arbeitseinheiten in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Orte)
des Trägers der Versuchseinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name)
ist auf Antrag vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
und durchgeführter Besichtigung vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Datum)
durch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(zuständige Behörde)
von der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Anerkennungsbehörde) (Datum)
amtlich anerkannt worden im Sinne des § 8 Absatz 6 der Pflanzenschutzmittelverordnung.
Recognition Certificate
The testing facility . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(name)
with headquarters in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(address)
and subsidiary testing units in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(location)
supported by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(name)
has been officially recognized under paragraph (6) of Article 8 of the Plant Protection Products Ordinance following its
application
dated . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(date)
and pre-inspection of . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(date)
by . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(competent authority)
from the . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . on . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(recognizing body) (date)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 79
Verordnung
zur Übertragung der Befugnis zum Erlass
von Rechtsverordnungen nach dem Telekommunikationsgesetz und
dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
(TK-EMV-Übertragungsverordnung – TKEMVÜbertrV)
Vom 16. Januar 2013
Es verordnen auf Grund
– des § 45n Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 42 des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) neu
gefasst worden ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
sowie
– des § 142 Absatz 3 Satz 2, der durch Artikel 1 Nummer 108 Buchstabe c des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden ist, des § 143
Absatz 4 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2
Nummer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert
worden ist, sowie des § 19 Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über die elektro-
magnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 220), das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Übertragung von Befugnissen
nach dem Telekommunikationsgesetz
Die Ermächtigungen, die in
1. § 45n Absatz 1,
2. § 142 Absatz 3 Satz 1 und
3. § 143 Absatz 4 Satz 1
des Telekommunikationsgesetzes enthalten sind, werden auf die Bundesnetz-
agentur übertragen.
§2
Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz
über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Die in § 19 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-
träglichkeit von Betriebsmitteln enthaltene Ermächtigung wird auf die Bundes-
netzagentur übertragen.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die TKG-Übertragungsverordnung vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899),
die zuletzt durch Artikel 465 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 16. Januar 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 5. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses
vom 15. November 1993 in der Fassung vom 22. November 2011
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 5. Dezember 2012 ge-
mäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, den nachstehenden
Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums
vom 22. November 2011 (BGBl. 2012 I S. 71), wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Ge-
schäftsjahren 2009 bis 2013 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit
es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung
von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;“.
II.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Karlsruhe, den 5. Dezember 2012
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 81
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 – PKHB 2013)
Vom 9. Januar 2013
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 442 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 354 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
338 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
296 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 Euro.
Berlin, den 9. Januar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
Vom 15. Januar 2013
Nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1885) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes erforderliche Genehmigung am
20. Dezember 2012 mit der Maßgabe erteilt hat, dass § 5 Nummer 5 des Luft-
verkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 geändert worden ist, mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist, soweit 20 Prozent des jeweils gültigen Steuersatzes
gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes erhoben wer-
den. § 5 Nummer 5 des Luftverkehrsteuergesetzes ist damit im Umfang der
zuvor genannten Genehmigung der Europäischen Kommission mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Berlin, den 15. Januar 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013 81
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2013 – PKHB 2013)
Vom 9. Januar 2013
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431;
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die ab dem 1. Januar 2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 201 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 442 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 354 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
338 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
296 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 257 Euro.
Berlin, den 9. Januar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
von Teilen des Haushaltsbegleitgesetzes 2011
Vom 15. Januar 2013
Nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1885) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommission die
nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes erforderliche Genehmigung am
20. Dezember 2012 mit der Maßgabe erteilt hat, dass § 5 Nummer 5 des Luft-
verkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885), das durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 geändert worden ist, mit dem
Binnenmarkt vereinbar ist, soweit 20 Prozent des jeweils gültigen Steuersatzes
gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsteuergesetzes erhoben wer-
den. § 5 Nummer 5 des Luftverkehrsteuergesetzes ist damit im Umfang der
zuvor genannten Genehmigung der Europäischen Kommission mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft getreten.
Berlin, den 15. Januar 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2013
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten
für den Bereich der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft
(DTAGBefugAnO)
Vom 14. Januar 2013
I.
Wahrnehmung der Befugnisse
von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) ordnet das Bundesministerium der Finanzen
auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG werden wahrgenommen von
a) dem Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety,
b) dem Betrieb Vivento,
c) dem Betrieb HR Business Services sowie
d) dem Bereich Projects & Operations-Support der Niederlassung Personal
Betreuungsmanagement für Beamte.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deut-
schen Telekom AG werden wahrgenommen von
a) der Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,
b) der Leitung des Betriebs Vivento,
c) der Leitung des Betriebs HR Business Services.
II.
Übertragung der Ernennungs- und Entlassungsbefugnisse
1. Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2 Buch-
stabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen folgende Befug-
nisse:
a) auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis,
Beamtinnen und Beamte zu ernennen und zu entlassen, vorbehaltlich
des Buchstaben b auf die Leiterin oder den Leiter der Abteilung Civil Ser-
vant Services/Social Matters,
b) die Befugnis, Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 bei
der Deutschen Telekom AG zu ernennen und zu entlassen, auf den Vor-
stand der Deutschen Telekom AG.
2. Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnisse im Ein-
zelfall selbst auszuüben.
III.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung über dienstrechtliche Befugnisse für den Bereich der Deut-
schen Telekom AG vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1044) außer Kraft.
Berlin, den 14. Januar 2013
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Beus