826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Gesetz
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
(Bevölkerungsstatistikgesetz – BevStatG)
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Bei Begründungen von Lebenspartnerschaften
sen: werden folgende Daten übermittelt:
1. als Erhebungsmerkmale
§1
a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
Zweck der Erhebung und Behörde, die die Begründung der Lebens-
Folgende Bundesstatistiken werden geführt, um die partnerschaft registriert hat,
Zahl und die Zusammensetzung der Bevölkerung sowie b) Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort, Tag
ihre Veränderungen und deren Ursachen festzustellen: der Geburt und bisheriger Familienstand der Le-
1. die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung, benspartner oder Lebenspartnerinnen,
untergliedert in die 2. als Hilfsmerkmale
a) Statistik der Eheschließungen, a) Registernummer,
b) Statistik der Begründungen von Lebenspartner- b) Monat und Jahr der Beurkundung.
schaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, (4) Bei lebend- und bei totgeborenen Kindern wer-
c) Geburtenstatistik, den folgende Daten übermittelt:
d) Sterbefallstatistik einschließlich Todesursachen- 1. als Erhebungsmerkmale
statistik, a) Tag der Geburt und Standesamt, das die Geburt
2. die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehe- registriert hat,
auflösungssachen, b) Geschlecht,
3. die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von c) Angabe darüber, ob die Eltern des Kindes mit-
Lebenspartnerschaften, einander verheiratet sind,
4. die Wanderungsstatistik und d) Tag, Ort und Staat der Geburt der Eltern sowie
5. die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes. deren Staatsangehörigkeit und Wohnort,
e) Einzel- oder Mehrlingsgeburt, bei Mehrlingsge-
§2 burten Anzahl der Jungen und Mädchen,
Statistik der f) Tag der Geburt des zuvor geborenen Kindes der
natürlichen Bevölkerungsbewegung Mutter, Angabe darüber, um das wievielte von der
(1) Die nach Landesrecht für die Führung der Perso- Mutter geborene Kind es sich handelt, Zahl der
nenstandsregister zuständigen Stellen übermitteln den totgeborenen Kinder der Mutter,
statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich g) bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet
die Daten zu Eheschließungen, Begründungen von Le- sind: Tag der Eheschließung der Eltern, Angabe
benspartnerschaften, lebend- und totgeborenen Kin- darüber, um das wievielte in der Ehe geborene
dern sowie Sterbefällen. Die Daten sind elektronisch Kind es sich handelt, Zahl der totgeborenen Kin-
zu übermitteln, soweit die technischen Voraussetzun- der der Ehe,
gen hierfür geschaffen sind. Bei der elektronischen h) bei Lebendgeburten: zusätzlich Angabe darüber,
Übermittlung ist ein dem Stand der Technik entspre- ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit
chendes Verschlüsselungsverfahren zu verwenden. nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsge-
(2) Bei Eheschließungen werden folgende Daten setzes erworben hat,
übermittelt: 2. als Hilfsmerkmale
1. als Erhebungsmerkmale a) Registernummer,
a) Tag der Eheschließung und Standesamt, das die b) Monat und Jahr der Beurkundung,
Eheschließung registriert hat,
c) bei Mehrlingsgeburten: Registernummer des je-
b) Staatsangehörigkeit, Wohnort, Tag der Geburt, weils zuvor geborenen Mehrlingskindes.
bisheriger Familienstand und Zahl der gemein-
(5) Bei Sterbefällen werden folgende Daten übermit-
samen Kinder der Ehegatten,
telt:
2. als Hilfsmerkmale 1. als Erhebungsmerkmale
a) Registernummer, a) Sterbetag und Standesamt, das den Sterbefall re-
b) Monat und Jahr der Beurkundung. gistriert hat,
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b) Tag, Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für
Staatsangehörigkeit, Familienstand, Wohnort, den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche
Aufenthalt liegt.
c) bei Kindern, die innerhalb der ersten 24 Lebens-
stunden starben: zusätzlich Lebensdauer, Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, soweit die
technischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind.
d) Tag der Geburt des hinterbliebenen Ehegatten Bei der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand
oder des hinterbliebenen Lebenspartners oder der Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfah-
der hinterbliebenen Lebenspartnerin, ren zu verwenden.
2. als Hilfsmerkmale
§4
a) Registernummer,
Wanderungsstatistik
b) Monat und Jahr der Beurkundung.
Die nach Landesrecht für das Meldewesen zustän-
(6) Bei der Beurkundung eines im Ausland eingetre- digen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der
tenen Ereignisses nach den Absätzen 2 bis 5 durch ein Länder mindestens monatlich elektronisch unter Ver-
deutsches Standesamt ist als Erhebungsmerkmal zu- wendung von einem dem Stand der Technik entspre-
sätzlich anzugeben, dass das Ereignis im Ausland ein- chenden Verschlüsselungsverfahren folgende Daten:
getreten ist; bei Sterbefällen ist darüber hinaus der
Staat anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist. 1. als Erhebungsmerkmale
a) Tag des Einzugs in die neue Wohnung oder des
(7) Die nach Landesrecht für den Empfang des ver-
Auszugs aus der bisherigen Wohnung, bisheriger
traulichen Teils der ärztlichen Bescheinigung über den
und neuer Wohnort, Haupt- oder Nebenwohnung,
Tod (Totenschein) zuständigen Stellen übermitteln den
statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich b) Geschlecht, Tag der Geburt und Familienstand,
die mit der Registernummer des Sterbefalleintrags und c) Staatsangehörigkeit, Ort der Geburt sowie bei
dem zuständigen Standesamt gekennzeichneten Anga- Geburt im Ausland auch den Staat,
ben zu den Todesursachen und den Umständen des d) rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-recht-
Todes nach den Angaben auf dem Totenschein. Die lichen Religionsgesellschaft,
Übermittlungen erfolgen elektronisch, soweit die tech-
nischen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind. Bei e) zusätzlich bei Zuzug aus dem Ausland: Tag des
der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der letzten Wegzugs vom Inland ins Ausland,
Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu f) zusätzlich bei Abmeldung ins Ausland mit An-
verwenden. Die Registernummer des Sterbefalleintrags gabe des Zielgebietes oder bei Abmeldung ohne
dient als Hilfsmerkmal. Angabe zum Zielgebiet: Tag des letzten Zuzugs
aus dem Ausland,
§3 g) die Tatsache der An- und Abmeldung von Amts
Statistik der wegen,
rechtskräftigen Beschlüsse in Ehe- 2. als Hilfsmerkmal
sachen und Statistik der rechtskräftigen Bezeichnung der Meldebehörde.
Aufhebungen von Lebenspartnerschaften
Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer An-
Die für Ehesachen und Aufhebungen von eingetrage- meldung, einer Abmeldung ohne Bezug einer neuen
nen Lebenspartnerschaften zuständigen Gerichte ers- Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Woh-
ter Instanz übermitteln nach Rechtskraft des Beschlus- nungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung
ses den statistischen Ämtern der Länder mindestens der Daten erst nach Abschluss des Rückmeldeverfah-
monatlich folgende Daten als Erhebungsmerkmale: rens.
1. bei gerichtlichen Entscheidungen über Ehesachen
§5
a) Angabe darüber, ob der Antrag vom Ehemann,
von der Ehefrau, von beiden gemeinsam oder Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
einer Verwaltungsbehörde gestellt worden ist, Er- und Bevölkerungsvorausberechnungen
klärung des Antragsgegners, Inhalt der Entschei- (1) Der Bevölkerungsstand wird
dung und Tag der Rechtskraft der Entscheidung, 1. nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen
b) Staatsangehörigkeit und Tag der Geburt der Ehe- Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatis-
gatten, Tag der Eheschließung, Zahl der lebenden tik sowie
gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, 2. nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wech-
c) Kreis oder kreisfreie Stadt, in dem/in der der für sel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidun-
den Gerichtsstand maßgebliche gewöhnliche gen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartner-
Aufenthalt liegt, schaften fortgeschrieben.
2. bei Aufhebungen von Lebenspartnerschaften Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte
Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung
a) Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Fa-
und Tag der Rechtskraft ihrer Aufhebung, milienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.
b) Staatsangehörigkeit, Tag der Geburt und Ge- (2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zu-
schlecht der Lebenspartner oder Lebenspartne- ständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern
rinnen, der Länder mindestens monatlich elektronisch unter
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Verwendung von einem dem Stand der Technik ent- 3. als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
sprechenden Verschlüsselungsverfahren folgende Da- Bezeichnung der Meldebehörde.
ten:
(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grund-
1. für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der lage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungs-
nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit vorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Län-
dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Ver- der, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeits-
lust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhe- bereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.
bungsmerkmale
a) Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat §6
der Geburt, Familienstand, Übergangsvorschrift
b) Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Die Angaben nach § 2 Absatz 3 und § 3 Satz 1 Num-
Staatsangehörigkeit, mer 2 sind für den Zeitraum ab dem 9. Mai 2011 zu
c) bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: liefern. Die Daten sind elektronisch zu übermitteln, so-
neu erworbene Staatsangehörigkeit, weit die technischen Voraussetzungen hierfür geschaf-
d) bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: fen sind und die Daten elektronisch vorhanden sind. Bei
bisherige Staatsangehörigkeit, der elektronischen Übermittlung ist ein dem Stand der
Technik entsprechendes Verschlüsselungsverfahren zu
2. für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehe- verwenden.
sachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungs-
merkmale §7
a) Angabe darüber, ob es sich um eine Eheschei- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
dung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer
Lebenspartnerschaft handelte, Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in
b) Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staats- der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980
angehörigkeit, (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
c) Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebens- zes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert wor-
partnerschaft, den ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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Gesetz
zur Einführung von Kostenhilfe für Drittbetroffene
in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
sowie zur Änderung der Finanzgerichtsordnung
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen: Bewilligung
(1) Die Bewilligung von Kostenhilfe bewirkt, dass der
Artikel 1 drittbetroffenen Person für Auslagen sowie für Honorare,
Gesetz die ihr für einen Rechtsbeistand entstehen, aus der
zur Einführung von Kostenhilfe für Bundeskasse eine finanzielle Hilfe gezahlt wird.
Rechtsbeistand kann neben einem zugelassenen
Drittbetroffene in Verfahren vor dem
Rechtsanwalt auch eine Person sein, die in dem Ver-
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte fahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Men-
(EGMR-Kostenhilfegesetz – EGMRKHG) schenrechte vom Kammerpräsidenten als Vertreter zu-
gelassen ist.
§1
(2) Werden mit der Bewilligung der Kostenhilfe Ra-
Voraussetzungen; Verfahren ten oder aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest-
gesetzt, sind diese an die Bundeskasse zu leisten.
(1) In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte wird einer dritten in ihren Men- (3) Die Bewilligung von Kostenhilfe für eine drittbe-
schenrechten betroffenen Person auf Antrag Kosten- troffene Person gilt im Verfahren vor der Großen Kam-
hilfe bewilligt, wenn mer weiter.
1. die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland §3
vom Gerichtshof zur Stellungnahme zugestellt wor-
den ist, Festsetzung;
Verordnungsermächtigung
2. entweder
(1) Die Kostenhilfe umfasst die Fahrt- und Aufent-
a) der Präsident des Gerichtshofs eine drittbetrof- haltskosten sowie andere notwendige Auslagen, die
fene Person gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Euro- der drittbetroffenen Person und der zu ihrem Rechts-
päischen Menschenrechtskonvention aufgefor- beistand bestellten Person entstehen.
dert hat, schriftlich Stellung zu nehmen oder an (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, oder tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
b) der Antrag der drittbetroffenen Person, gemäß Bundesrates die Höhe der Erstattungsbeträge für
Artikel 36 Absatz 2 der Europäischen Menschen- Honorare und Auslagen in Anlehnung an die Tarife zu
rechtskonvention Stellung zu nehmen oder an der bestimmen, die nach der Verfahrensordnung des Euro-
mündlichen Verhandlung teilzunehmen, päischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten. Für
Verfahren, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
aa) erfolgreich war oder einfach sind und deren Umfang unterdurchschnittlich
bb) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig ist ist, kann dabei eine Reduzierung der Erstattungsbe-
und träge vorgesehen werden. Für den Fall, dass sich die
Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Stellung des An-
3. die drittbetroffene Person nach ihren persönlichen trags auf Drittbeteiligung beschränkt, ist ein Viertel
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der des Pauschalbetrages vorzusehen.
Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann. (3) Das Bundesamt für Justiz setzt die Höhe der
Kostenhilfe fest, sobald die drittbetroffene Person dar-
(2) In Bezug auf Voraussetzungen und Verfahren der gelegt hat, dass die Honorare oder Auslagen fällig wer-
Kostenhilfegewährung sind die §§ 115, 116, 117 Ab- den. Sollte die drittbetroffene Person wider Erwarten
satz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2, Absatz 2 Satz 1, nicht zur Zahlung eines Honorars verpflichtet sein oder
§ 118 Absatz 2, § 120 Absatz 1, 3 und 4 sowie § 124 keine Auslagen haben, ist die Kostenhilfe unverzüglich
der Zivilprozessordnung in der jeweils geltenden Fas- zurückzuzahlen.
sung entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Pro-
zessgerichts tritt das Bundesamt für Justiz. Die dritt- §4
betroffene Person muss bei der Antragstellung die For-
mulare verwenden, die gemäß § 117 Absatz 3 der Zivil- Rechtsmittel
prozessordnung für die Erklärung der persönlichen und (1) Gegen die Entscheidung über die Kostenhilfe
wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführt worden sind. findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften
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der Zivilprozessordnung statt, über die das Beschwer- Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
degericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter S. 1577) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a
entscheidet. Die Notfrist des § 569 Absatz 1 Satz 1 der eingefügt:
Zivilprozessordnung beträgt einen Monat. Die Be- „(2a) In Angelegenheiten des Familienleistungsaus-
schwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der gleichs nach Maßgabe der §§ 62 bis 78 des Einkom-
Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts eingelegt mensteuergesetzes ist das Finanzgericht zuständig, in
werden. § 572 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder seinen
mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger im Inland
für Justiz über die Abhilfe entscheidet. keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt,
(2) Über die Beschwerde entscheidet das Landge- ist das Finanzgericht zuständig, in dessen Bezirk die
richt, in dessen Bezirk das Bundesamt für Justiz seinen Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren
Sitz hat. Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Verfahren,
die vor dem 1. Mai 2016 anhängig werden.“
Artikel 2
Änderung der Artikel 3
Finanzgerichtsordnung Inkrafttreten
Nach § 38 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung in Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Mai
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 831
Gesetz
zur Reform des Seehandelsrechts
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 408 wird wie folgt geändert:
sen:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 408
Änderung des Frachtbrief. Verordnungsermächtigung“.
Handelsgesetzbuchs
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt „vereinbarte“ durch die Wörter „bei Ablieferung
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten geschuldete“ ersetzt.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ge- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine
1. § 366 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
„(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissio- tionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sicher-
närs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spe- gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
diteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Ab- nischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der
satz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich. Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfand- dem Bundesministerium des Innern durch
recht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Forderung herrührt.“ Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage ei-
nes elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver-
2. § 368 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen
„(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche elektronischen Frachtbrief zu regeln.“
Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers
5. Nach § 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lager-
halters entsprechend anzuwenden, auf das Pfand- „Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette
recht des Frachtführers, Verfrachters und Spedi- oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das
teurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Ver- zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-
trag ein Handelsgeschäft ist.“ det wird, zur Beförderung übergeben werden, hat
3. § 397 wird wie folgt gefasst: der Absender das Gut auch in oder auf dem Lade-
mittel beförderungssicher zu stauen und zu si-
„§ 397 chern.“
Pfandrecht des Kommissionärs 6. Die Überschrift zu § 412 wird wie folgt gefasst:
Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut
„§ 412
verwendeten Kosten, der Provision, der auf das
Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie Verladen und Entladen.
der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wech- Verordnungsermächtigung“.
sel oder in anderer Weise eingegangenen Verbind-
lichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut 7. In § 413 Absatz 1 wird vor dem Wort „Urkunden“
des Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf das Wort „alle“ eingefügt.
oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. An dem 8. § 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
Gut des Kommittenten hat der Kommissionär auch
ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufen- 9. § 416 wird wie folgt geändert:
der Rechnung in Kommissionsgeschäften. Das
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht je-
doch nur an Kommissionsgut, das der Kommissio- „Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann
när im Besitz hat oder über das er mittels Konnos- der Absender jederzeit verlangen, dass der
sements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen Frachtführer mit der Beförderung des bereits
kann.“ verladenen Teils des Gutes beginnt.“
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b) In Satz 2 werden die Wörter „infolge der Unvoll- 13. § 420 wird wie folgt geändert:
ständigkeit der Ladung“ durch die Wörter „durch a) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden
das Fehlen eines Teils des Gutes“ ersetzt. Absätze 2 und 3 ersetzt:
c) In Satz 3 werden die Wörter „die Unvollständig- „(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt,
keit der Ladung“ durch die Wörter „das Fehlen soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die
eines Teils des Gutes“ ersetzt. Beförderung infolge eines Beförderungs- oder
Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so
d) In Satz 4 wird das Wort „Ladung“ durch das
gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht
Wort „Gut“ ersetzt.
für den zurückgelegten Teil der Beförderung,
10. § 417 wird wie folgt geändert: wenn diese für den Absender von Interesse ist.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn er zur Ver- (3) Abweichend von Absatz 2 behält der
ladung nicht verpflichtet ist“ durch die Wörter Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn
„wenn ihm das Verladen nicht obliegt“ ersetzt. die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die
dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „keine Ladung sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher
verladen oder zur Verfügung gestellt“ durch die der Absender im Verzug der Annahme ist. Der
Wörter „kein Gut verladen oder zur Verfügung Frachtführer muss sich jedoch das, was er an
gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt
dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrech-
gestellt wird“ ersetzt. nen lassen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
„(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach
Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen 14. In § 421 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 420
oder zur Verfügung gestellt, so kann der Fracht- Abs. 3“ durch die Angabe „§ 420 Absatz 4“ ersetzt.
führer mit der Beförderung des bereits verlade- 15. § 431 wird wie folgt geändert:
nen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche a) In Absatz 1 werden die Wörter „der gesamten
nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.“ Sendung“ gestrichen und die Wörter „der Sen-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- dung“ durch die Wörter „des Gutes“ ersetzt.
fügt: b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach „(2) Besteht das Gut aus mehreren Fracht-
Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung aus- stücken (Sendung) und sind nur einzelne Fracht-
üben, wenn der Absender sich ernsthaft und stücke verloren oder beschädigt worden, so ist
endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur der Berechnung nach Absatz 1
Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag 1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen,
nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm oder
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu-
legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwer-
mutbar machen.“
tet ist.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 16. § 434 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 418 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei „Die Einwendungen können jedoch nicht geltend
Verlust des Gutes zu zahlen wäre.“ gemacht werden, wenn
1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden,
12. § 419 wird wie folgt geändert:
die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genann-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten Vorschriften zu Lasten des Absenders ab-
weicht,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt
„Wird nach Übernahme des Gutes erkenn- hat und der Frachtführer die fehlende Befug-
bar, dass die Beförderung oder Ablieferung nis des Absenders, das Gut zu versenden,
nicht vertragsgemäß durchgeführt werden kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
kann, so hat der Frachtführer Weisungen nicht kannte oder
des nach § 418 oder § 446 Verfügungsbe-
3. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem
rechtigten einzuholen.“
Dritten oder einer Person, die von diesem ihr
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist“ Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekom-
die Wörter „, wenn ein Ladeschein nicht aus- men ist.“
gestellt ist,“ eingefügt. b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 418 Abs. 1 „Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach
bis 4“ durch die Angabe „§ 418 oder § 446“ § 449 zulässige Vereinbarung über die Begren-
ersetzt. zung der vom Frachtführer zu leistenden Ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 833
schädigung wegen Verlust oder Beschädigung 24. Der bisherige § 444 wird § 443 und wie folgt geän-
des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetz- dert:
lich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den
Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unter- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schreitet.“ „§ 443
17. § 437 wird wie folgt geändert:
Ladeschein. Verordnungsermächtigung“.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in gleicher
Weise wie“ durch die Wörter „so, als wäre er“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einwendun- elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
gen“ die Wörter „und Einreden“ eingefügt. tionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sicher-
gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
18. § 438 Absatz 1 wird wie folgt geändert: grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
a) In Satz 1 werden die Wörter „in vertragsgemä- nischer Ladeschein). Das Bundesministerium
ßem Zustand“ durch die Wörter „vollständig und der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
unbeschädigt“ ersetzt. mit dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
b) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Wörter „Verlust oder die Beschädigung“ ersetzt. Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-
19. § 439 wird wie folgt geändert: gung eines elektronischen Ladescheins sowie
die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträg-
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze lichen Eintragung in einen elektronischen Lade-
ersetzt: schein zu regeln.“
„Die Verjährung eines Anspruchs gegen den
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Frachtführer wird auch durch eine Erklärung
des Absenders oder Empfängers, mit der dieser 25. Folgender neuer § 444 wird eingefügt:
Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung „§ 444
des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der An-
Wirkung des Ladescheins. Legitimation
sprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Text-
form.“ (1) Der Ladeschein begründet die Vermutung,
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verjährung“ dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat,
die Wörter „von Schadensersatzansprüchen we- wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Ab-
gen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder satz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
wegen Überschreitung der Lieferfrist“ eingefügt. (2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten
20. § 440 wird aufgehoben. Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde,
kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1
21. Der bisherige § 441 wird § 440 und wie folgt geän- nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war
dert: im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins be-
a) Der Überschrift werden die Wörter „des Fracht- kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,
führers“ angefügt. dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind.
Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2
„(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Be-
aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem rechtigte den ausführenden Frachtführer nach
ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Ab- § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein
senders oder eines Dritten, der der Beförderung weder vom ausführenden Frachtführer noch von
des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Ab- einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Be-
senders hat der Frachtführer auch ein Pfand- fugten ausgestellt wurde.
recht für alle unbestrittenen Forderungen aus
(3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertrag-
anderen mit dem Absender abgeschlossenen
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem La-
Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerver-
deschein Berechtigten geltend gemacht werden.
trägen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2
Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lade-
erstreckt sich auf die Begleitpapiere.“
scheins wird vermutet, dass er der aus dem Lade-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Emp- schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des
fänger“ die Wörter „nach § 418 oder § 446 ver- Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der
fügungsberechtigten“ eingefügt.
1. auf den Inhaber lautet,
22. Der bisherige § 442 wird § 441.
2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger
23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 wer- benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
den die Angabe „§ 441“ durch die Angabe „440“ von Indossamenten ausweist oder
sowie die Angabe „623“ durch die Angabe „495“
ersetzt. 3. auf den Namen des Besitzers lautet.“
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
26. Die §§ 445 bis 449 werden wie folgt gefasst: (2) Wird ein ausführender Frachtführer nach
§ 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten
„§ 445
in Anspruch genommen, kann auch der ausfüh-
Ablieferung gegen rende Frachtführer die Einwendungen nach Ab-
Rückgabe des Ladescheins satz 1 geltend machen.
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-
stelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins § 448
berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des
Traditionswirkung des Ladescheins
Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3 Die Begebung des Ladescheins an den darin be-
zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergü- nannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer
tung verpflichtet. das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten
(2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gu- an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
tes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung Ladescheins an Dritte.
der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3
geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das § 449
Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-
Abweichende
descheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge
Vereinbarungen über die Haftung
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legi-
timierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus (1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförde-
dem Ladeschein Berechtigte ist. rung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen
(3) Liefert der Frachtführer das Gut einem ande- zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvor-
ren als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins schriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Ab-
oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande- satz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445
ren als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab, Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinba-
haftet er für den Schaden, der dem aus dem Lade- rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-
schein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von
ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gu- gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
tes zu zahlen wäre. tragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann
sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein,
die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu
§ 446
Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten ab-
Befolgung von Weisungen weicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein be-
nannten Empfänger, an den der Ladeschein bege-
(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418
ben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem
und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt
der Ladeschein übertragen wurde, berufen.
worden ist, ausschließlich dem legitimierten Be-
sitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom
Weisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen
ausführen. Weisungen des legitimierten Besitzers Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch
des Ladescheins darf er jedoch nicht ausführen, vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen an-
wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig- deren als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehe-
keit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer nen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein
Berechtigte ist. 1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt
und der Verwender der vorformulierten Vertrags-
(2) Befolgt der Frachtführer Weisungen, ohne bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-
sich den Ladeschein vorlegen zu lassen, haftet er ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-
dem aus dem Ladeschein Berechtigten für den deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag
Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung vorsehen, oder
ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre. 2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-
§ 447 satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Einwendungen Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vor-
formulierte Vertragsbedingungen die vom Absender
(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe
der Frachtführer nur solche Einwendungen entge- nach beschränkt werden.
gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-
deschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in
Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmit- keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1
telbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Be- Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden,
rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung
Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
des Ladescheins. Gegenstand.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 835
(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Be-
Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl an- trag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
zuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort 1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt
der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung und der Verwender der vorformulierten Vertrags-
des Gutes im Inland liegen.“ bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-
27. In § 450 werden die Wörter „1. ein Konnossement ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-
ausgestellt ist oder 2.“ gestrichen. deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag
vorsehen, oder
28. § 451c wird aufgehoben.
2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
29. § 451h Absatz 2 wird wie folgt geändert: bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Wörter „, wenn der Verwender der vorformulier- Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedin-
ten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner gungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2
in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach
einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen beschränkt werden.
Betrag vorsehen“ eingefügt.
(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertrag-
„Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbe- liche Vereinbarung abgewichen werden, als die
dingungen die vom Absender nach § 414 zu leis- darin in Bezug genommenen Vorschriften abwei-
tende Entschädigung der Höhe nach beschränkt chende Vereinbarungen zulassen.
werden.“ (4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in
keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1
c) Satz 4 wird aufgehoben.
genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei
30. In § 452 Satz 2 werden die Wörter „zur See“ durch denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung
die Wörter „über See“ ersetzt. von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
31. In § 455 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1 Gegenstand.
Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ (5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländi-
ersetzt. schem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleich-
wohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl
32. § 464 wird wie folgt gefasst:
der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablie-
„§ 464 ferung des Gutes im Inland liegen.“
Pfandrecht des Spediteurs 35. In § 468 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem
ersetzt.
Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur
Versendung übergebenen Gut des Versenders oder 36. § 475b wird wie folgt geändert:
eines Dritten, der der Versendung des Gutes zuge- a) Der Überschrift werden die Wörter „des Lager-
stimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der halters“ angefügt.
Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestritte-
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
nen Forderungen aus anderen mit dem Versender
ersetzt:
abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht-
und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Ab- „Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus
satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“ dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm
zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers
33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1“ oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt
durch die Angabe „§ 441 Absatz 1“ ersetzt. hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lager-
34. § 466 wird wie folgt gefasst: halter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen
Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer
„§ 466
abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht-
Abweichende und Speditionsverträgen.“
Vereinbarungen über die Haftung 37. § 475c wird wie folgt geändert:
(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sendung von Briefen oder briefähnlichen Sendun-
„§ 475c
gen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungs-
vorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1 Lagerschein. Verordnungsermächtigung“.
sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinba- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-
„(4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine
handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
tionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sicher-
tragsparteien getroffen wird.
gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spe- grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
diteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust nischer Lagerschein). Das Bundesministerium
oder Beschädigung des Gutes auch durch vorfor- der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen mit dem Bundesministerium des Innern durch
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der Wörter „dem rechtmäßigen Besitzer des Lager-
Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra- scheins“ werden durch die Wörter „dem aus
gung eines elektronischen Lagerscheins sowie dem Lagerschein Berechtigten“ ersetzt.
die Einzelheiten des Verfahrens über nachträg- 40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst:
liche Eintragungen in einen elektronischen La-
gerschein zu regeln.“ „§ 475f
38. § 475d wird wie folgt gefasst: Einwendungen
„§ 475d Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann
der Lagerhalter nur solche Einwendungen entge-
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-
(1) Der Lagerschein begründet die Vermutung, gerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des
dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmit-
den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf An- telbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Be-
zahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im
Lagerschein beschrieben übernommen worden Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht In-
sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angege- halt des Lagerscheins.
bene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lager-
halter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung § 475g
in den Lagerschein eingetragen worden, so begrün- Traditionswirkung des Lagerscheins
det dieser auch die Vermutung, dass Gewicht,
Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen,
Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein
der darin als der zum Empfang des Gutes Berech-
übereinstimmt.
tigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das
(2) Wird der Lagerschein an eine Person bege- Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an
ben, die darin als zum Empfang des Gutes berech- dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
tigt benannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es Lagerscheins an Dritte.“
sei denn, der Person war im Zeitpunkt der Bege-
41. In § 475h wird die Angabe „475e Abs. 3“ durch die
bung des Lagerscheins bekannt oder infolge grober
Angabe „475e Absatz 4“ ersetzt.
Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im La-
gerschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber 42. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst:
einem Dritten, dem der Lagerschein übertragen „Fünftes Buch
wird.
Seehandel
(3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem Erster Abschnitt
Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden.
Personen der Schifffahrt
Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lager-
scheins wird vermutet, dass er der aus dem Lager-
§ 476
schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des
Lagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der Reeder
1. auf den Inhaber lautet, Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum
Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
2. an Order lautet und den Besitzer als denjenigen,
der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, be-
§ 477
nennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
von Indossamenten ausweist oder Ausrüster
3. auf den Namen des Besitzers lautet.“ (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes
Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.
39. § 475e wird wie folgt geändert:
(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange- Reeder angesehen.
stellt:
(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von ei-
„(1) Der legitimierte Besitzer des Lager- nem Dritten als Reeder in Anspruch genommen,
scheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Aus- so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann
lieferung des Gutes zu verlangen.“ darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt,
folgenden Sätze werden angefügt: wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendma-
„Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echt- chung des Anspruchs den Namen und die Anschrift
heit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut des Ausrüsters mitteilt.
jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-
gerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder § 478
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass Schiffsbesatzung
der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän,
der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.“ den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 837
tigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des (3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn
Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Aus- die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen
rüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rah- Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen
men des Schiffsbetriebs überlassen werden und die nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind. Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach
§ 479 § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Rechte des Kapitäns. Tagebuch Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch inso-
weit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
(1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-
Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, doch nicht für die §§ 348 bis 350.
die der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich
bringt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den § 482
Abschluss von Frachtverträgen und die Ausstellung
von Konnossementen. Eine Beschränkung dieser Allgemeine Angaben zum Gut
Befugnis braucht ein Dritter nur dann gegen sich (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Über-
gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen gabe des Gutes die für die Durchführung der Beför-
musste. derung erforderlichen Angaben zum Gut zu ma-
(2) Ist auf dem Schiff ein Tagebuch zu führen, so chen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform
hat der Kapitän alle Unfälle einzutragen, die sich Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über
während der Reise ereignen und die das Schiff, Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
Personen oder die Ladung betreffen oder sonst ei- (2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Drit-
nen Vermögensnachteil zur Folge haben können. ter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so
Die Unfälle sind unter Angabe der Mittel zu be- kann der Verfrachter auch von diesem die in Ab-
schreiben, die zur Abwendung oder Verringerung satz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
der Nachteile angewendet wurden. Die durch den
Unfall Betroffenen können eine Abschrift der Eintra- § 483
gungen zum Unfall sowie eine Beglaubigung dieser
Gefährliches Gut
Abschrift verlangen.
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so
§ 480 haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2
genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Text-
Verantwortlichkeit des Reeders
form die genaue Art der Gefahr und, soweit erfor-
für Schiffsbesatzung und Lotsen
derlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzu-
Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder teilen.
ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätig-
(2) Der Verfrachter kann, sofern ihm, dem Kapi-
keit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflich-
tän oder dem Schiffsagenten nicht bei Übernahme
tig gemacht, so haftet auch der Reeder für den
des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder
Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem La-
jedenfalls mitgeteilt worden ist, gefährliches Gut
dungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust
ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit
oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff
erforderlich, vernichten oder unschädlich machen,
befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter;
ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu
§ 509 ist entsprechend anzuwenden.
werden. War dem Verfrachter, dem Kapitän oder
dem Schiffsagenten bei Übernahme des Gutes die
Zweiter Abschnitt Art der Gefahr bekannt oder war sie ihm jedenfalls
Beförderungsverträge mitgeteilt worden, so kann der Verfrachter nur dann
die Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen, ohne dem
Erster Unterabschnitt Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden, wenn
Seefrachtverträge das gefährliche Gut Schiff oder Ladung gefährdet
und die Gefahr nicht durch ein Verschulden des
Erster Titel Verfrachters herbeigeführt worden ist.
Stückgutfrachtvertrag (3) Der Verfrachter kann vom Befrachter und
dem in § 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern
Erster Untertitel dieser bei der Abladung unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben gemacht hat, wegen der nach Ab-
Allgemeine Vorschriften satz 2 Satz 1 ergriffenen Maßnahmen Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich § 484
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der Verpackung. Kennzeichnung
Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur
über See zum Bestimmungsort zu befördern und unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförde-
dort dem Empfänger abzuliefern. rung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
(2) Der Befrachter wird verpflichtet, die verein- dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt
barte Fracht zu zahlen. ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf ei- der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Ver-
ner Palette oder in oder auf einem sonstigen Lade- einbarung, durch die die Haftung erweitert oder
mittel zur Beförderung übergeben werden, das zur weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im
Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-
dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und schen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner, Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die
soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten
erfordert, zu kennzeichnen. gegenüber unwirksam.
§ 485 § 488
See- und Ladungstüchtigkeit Haftung des Befrachters und Dritter
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden
Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet, und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht
ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorrä- werden durch
ten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich 1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erfor-
die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrier- derlichen Angaben zum Gut,
räume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-
auf denen Güter verladen werden, in dem für die
keit des Gutes,
Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter er-
forderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit). 3. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
oder
§ 486 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder
Auskünfte.
(1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes
an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) in- Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung be-
nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewir- freit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
ken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut hat.
ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Emp- (2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte
fangsbekenntnis zu erteilen. Das Empfangsbe- unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Ab-
kenntnis kann auch in einem Konnossement oder ladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über
Seefrachtbrief erteilt werden. die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so
(2) Soweit sich aus den Umständen oder der kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der
Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Ver- hierdurch verursachten Schäden und Aufwendun-
frachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu gen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die
stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
löschen. (3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so ha-
(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist ben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Ab-
der Verfrachter befugt, den Container umzuladen. satz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem
Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu erset-
(4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustim-
zen, die verursacht werden durch
mung des Befrachters nicht auf Deck verladen.
Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustim- 1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das
mung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich. Konnossement aufgenommenen Angaben nach
Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck § 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder
verladen werden, wenn es sich in oder auf einem Gewicht sowie über Merkzeichen des Gutes
Lademittel befindet, das für die Beförderung auf oder
Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beför- 2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-
derung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist. keit des Gutes.
Jeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur
§ 487 für die Schäden und Aufwendungen, die aus der
Begleitpapiere Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner jeweili-
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Ur- gen Angaben entstehen.
kunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu (4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder
erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbe- Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mit-
sondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung gewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrach-
erforderlich sind. ters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz
(2) Der Verfrachter ist für den Schaden verant- sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes da-
wortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der von ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden
ihm übergebenen Urkunden oder durch deren un- und Aufwendungen beigetragen hat.
richtige Verwendung verursacht worden ist, es sei (5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung
denn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist
ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt
können. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 839
artigen Verträgen zwischen denselben Vertragspar- nannte Dritte die Abladung ernsthaft und endgültig
teien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann verweigert. Er kann ferner den Vertrag nach Ab-
jedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leis- satz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn be-
tende Entschädigung der Höhe nach auch durch sondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwä-
vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
werden. des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
(5) Dem Verfrachter stehen die Rechte nicht zu,
§ 489
soweit das Gut aus Gründen, die dem Risikobe-
Kündigung durch den Befrachter reich des Verfrachters zuzurechnen sind, nicht in-
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtver- nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit abgeladen
trag jederzeit kündigen. wird.
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-
ter Folgendes verlangen: § 491
1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Auf- Nachträgliche Weisungen
wendungen unter Anrechnung dessen, was der
(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes
Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags
bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das
an Aufwendungen erspart oder anderweitig er-
Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen,
wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert,
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht). es zu einem anderen Bestimmungsort befördert
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risiko- oder es an einem anderen Löschplatz oder einem
bereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so ent- anderen Empfänger abliefert. Der Verfrachter ist nur
fällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Num- insoweit zur Befolgung solcher Weisungen ver-
mer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch pflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für
nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden
den Befrachter nicht von Interesse ist. für die Befrachter oder Empfänger anderer Sendun-
gen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Be-
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verla-
frachter Ersatz seiner durch die Ausführung der
den, so kann der Verfrachter auf Kosten des Be-
Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine
frachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3
angemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter
Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf
kann die Befolgung der Weisung von einem Vor-
Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters
schuss abhängig machen.
zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1
die Kosten vom Verfrachter zu tragen. (2) Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt
nach Ankunft des Gutes am Löschplatz. Von die-
§ 490 sem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger
von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Ver-
(1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gu- frachter die dadurch entstehenden Aufwendungen
tes nicht oder nicht vollständig innerhalb der ver- zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu
traglich vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter zahlen; der Verfrachter kann die Befolgung der Wei-
dem Befrachter eine angemessene Frist setzen, in- sung von einem Vorschuss abhängig machen.
nerhalb derer das Gut abgeladen werden soll.
(3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so
(2) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-
kann der Befrachter sein Verfügungsrecht nur ge-
satz 1 gesetzten Frist nicht abgeladen oder ist of-
gen Vorlage der für ihn bestimmten Ausfertigung
fensichtlich, dass die Abladung innerhalb dieser
des Seefrachtbriefs ausüben, sofern dies darin vor-
Frist nicht bewirkt werden wird, so kann der Ver-
geschrieben ist.
frachter den Vertrag kündigen und die Ansprüche
nach § 489 Absatz 2 geltend machen. (4) Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte
(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab- Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen,
satz 1 gesetzten Frist nur teilweise abgeladen, so der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu be-
kann der Verfrachter den bereits verladenen Teil des nachrichtigen.
Gutes befördern und die volle Fracht sowie Ersatz (5) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von
der Aufwendungen verlangen, die ihm durch das der Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig ge-
Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. Von der macht worden und führt der Verfrachter eine Wei-
vollen Fracht ist jedoch die Fracht für die Beförde- sung aus, ohne sich die Ausfertigung des See-
rung desjenigen Gutes abzuziehen, welches der frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem
Verfrachter mit demselben Schiff anstelle des nicht Berechtigten für den daraus entstehenden Scha-
verladenen Gutes befördert. Soweit dem Verfrach- den. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der
ter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Si- bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Verein-
cherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außer- barung, durch die die Haftung erweitert oder weiter
dem eine anderweitige Sicherheit verlangen. verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzel-
(4) Der Verfrachter kann die Rechte nach Ab- nen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine
satz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben, Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
wenn der Befrachter oder der in § 482 Absatz 2 ge- denselben Vertragsparteien getroffen wird.
840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 492 rungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt
Beförderungs- und dem Verfrachter die anteilige Fracht für den zurück-
Ablieferungshindernisse gelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den
Befrachter von Interesse ist.
(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar,
dass die Beförderung oder Ablieferung nicht ver- (3) Abweichend von Absatz 2 behält der Ver-
tragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der frachter den Anspruch auf die Fracht, wenn die
Verfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520 Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem
Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Emp- Risikobereich des Befrachters zuzurechnen sind
fänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu er- oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Be-
mitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes, frachter im Verzug der Annahme ist. Der Verfrachter
so ist, wenn ein Konnossement nicht ausgestellt ist, muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen
Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Befrachter; erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben
ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der böswillig unterlässt, anrechnen lassen.
Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht
worden, so bedarf es der Vorlage des Seefracht- (4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor
briefs nicht. Der Verfrachter ist, wenn ihm Weisun- Ankunft am Löschplatz eine Verzögerung ein und
gen erteilt worden sind und das Hindernis nicht sei- beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risi-
nem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, An- kobereich des Befrachters zuzurechnen sind, so
sprüche nach § 491 Absatz 1 Satz 4 geltend zu gebührt dem Verfrachter neben der Fracht eine an-
machen. gemessene Vergütung.
(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungs- (5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders
hindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird
seiner Verfügungsbefugnis nach § 491 die Weisung für die Berechnung der Fracht vermutet, dass An-
erteilt hat, das Gut einem Dritten abzuliefern, so gaben hierzu im Seefrachtbrief oder Konnossement
nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen An-
Empfänger die Stelle des Befrachters und der Dritte gaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit be-
die des Empfängers ein. gründet ist, dass keine angemessenen Mittel zur
(3) Kann der Verfrachter Weisungen, die er nach Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu
§ 491 Absatz 1 Satz 3 befolgen müsste, innerhalb überprüfen.
angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die
Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Ver- § 494
fügungsberechtigten die besten zu sein scheinen.
Er kann etwa das Gut löschen und verwahren, für Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
Rechnung des nach § 491 oder § 520 Verfügungs-
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist
berechtigten einem Dritten zur Verwahrung anver-
der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu ver-
trauen oder zurückbefördern; vertraut der Verfrach-
langen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflich-
ter das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die
tungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern.
sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Verfrachter
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert
kann das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4
worden oder verloren gegangen, so kann der Emp-
verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche
fänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtver-
Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine sol-
trag im eigenen Namen gegen den Verfrachter gel-
che Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andern-
tend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendma-
falls entstehenden Kosten in keinem angemesse-
chung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es
nen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unver-
keinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Be-
wertbares Gut darf der Verfrachter vernichten. Nach
frachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.
dem Löschen des Gutes gilt die Beförderung als
beendet. (2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
(4) Der Verfrachter hat wegen der nach Absatz 3 Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete
ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der er- Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem
forderlichen Aufwendungen und auf angemessene Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförde-
Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem rungsdokument nicht ausgestellt oder dem Emp-
Risikobereich zuzurechnen ist. fänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus
dem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu
§ 493 zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit
dem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, so-
Zahlung. Frachtberechnung weit diese nicht unangemessen ist.
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu
zahlen. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, so- Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung
weit diese für das Gut gemacht wurden und er sie nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der
den Umständen nach für erforderlich halten durfte. geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mit-
geteilt worden ist.
(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit
die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförde- (4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach
rung infolge eines Beförderungs- oder Abliefe- dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 841
§ 495 Zweiter Untertitel
Pfandrecht des Verfrachters Haftung wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes
(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus
dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem § 498
ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Be-
frachters, des Abladers oder eines Dritten, der der Haftungsgrund
Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem
(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der
Gut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der
Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen
Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur
aus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen
Ablieferung entsteht.
Seefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträ-
gen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleit- (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach
papiere. Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Be-
schädigung auf Umständen beruht, die durch die
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Ver- Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hät-
frachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere ten abgewendet werden können. Wurde das Gut
solange er mittels Konnossements, Ladescheins mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen
oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Schiff befördert und ist nach den Umständen des
Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablie-
Beschädigung auf dem Mangel der See- oder
ferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von
Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter je-
zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich gel-
doch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung be-
tend macht und das Gut noch im Besitz des Emp-
freit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der
fängers ist.
See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der
(4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum
Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfand- Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
verkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benach- Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
richtigungen sind an den nach § 491 oder § 520 hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-
verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist fang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-
dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die den, insbesondere davon ab, inwieweit der Scha-
Annahme des Gutes, so sind die Androhung und den vorwiegend von dem einen oder dem anderen
die Benachrichtigungen an den Befrachter zu Teil verursacht worden ist.
richten.
§ 499
§ 496
Besondere Schadensursachen
Nachfolgender Verfrachter (1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Ver-
lust oder die Beschädigung auf einem der folgen-
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere
den Umstände beruht:
Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forde-
rungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so 1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer
hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter, schiffbarer Gewässer,
insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters 2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen
bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher
letzten Verfrachters. Hand sowie Quarantänebeschränkungen,
3. gerichtlicher Beschlagnahme,
(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von ei-
nem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung 4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbe-
und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über. hinderung,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die For- 5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrach-
derungen und Rechte eines Spediteurs, der an der ters oder Abladers, insbesondere ungenügender
Beförderung mitgewirkt hat. Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung
der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ab-
lader,
§ 497
6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gu-
Rang mehrerer Pfandrechte tes, die besonders leicht zu Schäden, insbeson-
dere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Aus-
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den trocknen, Auslaufen, normalen Schwund an
§§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfand- Raumgehalt oder Gewicht, führt,
rechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfand-
rechte untereinander nach § 442. 7. der Beförderung lebender Tiere,
842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu
Seegewässern, ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und
9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern. zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird ver-
mutet, dass die zur Schadensminderung und Scha-
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorg- densbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach
falt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewen- Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entspre-
det werden können. chen.
(2) Ist nach den Umständen des Falles wahr- (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem
scheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von
auf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Um- Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das
stände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförde-
auf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn rung verkauft worden, so wird vermutet, dass der
das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsun- in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene
tüchtigen Schiff befördert wurde. Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförde-
(3) Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfracht- rungskosten der Marktpreis ist.
vertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung (4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen
von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luft- zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen,
feuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Ein- der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an
flüssen besonders zu schützen, so kann er sich Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des
auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nur berufen, wenn Verlusts an Fracht erspart ist.
er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maß-
nahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, § 503
Instandhaltung und Verwendung besonderer Ein-
Schadensfeststellungskosten
richtungen, getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat. Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat
der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden
(4) Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1
Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des
Nummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Schadens zu tragen.
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
§ 504
§ 500 Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
Unerlaubte Verladung auf Deck (1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende
Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung
Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4 ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinhei-
erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des ten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag
Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des
wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden, Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, wel-
der dadurch entsteht, dass das Gut auf Grund der cher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Pa-
Verladung auf Deck verloren gegangen ist oder be- lette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das
schädigt wurde. Im Falle von Satz 1 wird vermutet, zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-
dass der Verlust oder die Beschädigung des Gutes det wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, wel-
darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck che in einem Beförderungsdokument als in einem
verladen wurde. solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als
Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit
§ 501 das Beförderungsdokument solche Angaben nicht
Haftung für andere enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken
und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu (Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verlo-
vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt ren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung
für das Verschulden anderer Personen, deren er der Begrenzung nach Absatz 1
sich bei Ausführung der Beförderung bedient. 1. die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn
die gesamte Ladung entwertet ist, oder
§ 502
2. der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu
Wertersatz legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.
(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen
dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen § 505
Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so Rechnungseinheit
ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut Die in diesem Untertitel genannte Rechnungsein-
bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich verein- heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationa-
barten Bestimmungsort gehabt hätte. len Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro ent-
(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen sprechend dem Wert des Euro gegenüber dem
dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des
Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten
zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 843
dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech- nen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzun-
nungsmethode ermittelt, die der Internationale gen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche ge-
Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine gen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend ge-
Operationen und Transaktionen anwendet. macht werden.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen
§ 506
und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist aus-
Außervertragliche Ansprüche geschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder
(1) Die in diesem Untertitel und im Stückgut- leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat,
frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen werde.
außervertraglichen Anspruch des Befrachters oder (3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung
des Empfängers gegen den Verfrachter wegen Ver- des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der
lust oder Beschädigung des Gutes. in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so
(2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außer- haften sie als Gesamtschuldner.
vertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen § 509
nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen
Ausführender Verfrachter
können jedoch nicht geltend gemacht werden,
wenn (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise
1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Ver-
von den Vorschriften dieses Untertitels zu Las- frachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Ver-
ten des Befrachters abweicht, frachter) für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes während der durch ihn
2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er
und der Verfrachter die fehlende Befugnis des der Verfrachter.
Befrachters, das Gut zu versenden, kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Be-
frachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter
3. das Gut dem Dritten oder einer Person, die von
seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausfüh-
diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, vor Über-
renden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich
nahme zur Beförderung abhanden gekommen
zugestimmt hat.
ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Ein-
§ 512 Absatz 2 Nummer 1 zulässige Vereinbarung wendungen und Einreden geltend machen, die
über die Haftung des Verfrachters für einen Scha- dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zu-
den, der durch ein Verhalten bei der Führung oder stehen.
der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haf-
Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstan- ten als Gesamtschuldner.
den ist.
(5) Wird einer der Leute des ausführenden Ver-
frachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in
§ 507
Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend
Wegfall der anzuwenden.
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Untertitel und im Stückgutfracht- § 510
vertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
Schadensanzeige
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas- (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des
sung zurückzuführen ist, die der Verfrachter Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger
selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder
Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut voll-
ständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist.
2. der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädi-
Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck gung hinreichend deutlich kennzeichnen.
befördert wird, und der Schaden darauf zurück-
zuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn
wurde. der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen
§ 508 nach Ablieferung angezeigt worden ist.
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung (3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu er-
statten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher
tige Absendung.
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-
tes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend (4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Abliefe-
gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem rung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber
Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehe- demjenigen, der das Gut abliefert.
844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 511 Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
Verlustvermutung
§ 513
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als
verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines Anspruch auf
Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der Ausstellung eines Konnossements
vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber (1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgut-
30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförde- frachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart
rung 60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Order-
Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehal- konnossement auszustellen, das nach Wahl des
tungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzulie- Abladers an dessen Order, an die Order des Emp-
fern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht fängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im
für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Ha- letzteren Fall ist unter der Order die Order des Ab-
verei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert laders zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere
werden darf. zur Zeichnung von Konnossementen für den Ree-
der Befugte sind berechtigt, das Konnossement für
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Ent- den Verfrachter auszustellen.
schädigung für den Verlust des Gutes, so kann er (2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur
bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich Beförderung übergibt und vom Befrachter als Abla-
benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufge- der zur Eintragung in das Konnossement benannt
funden wird. ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut
oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrach-
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb ei- ter als Ablader.
nes Monats nach Empfang der Benachrichtigung
von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen, § 514
dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung
der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der Bord- und Übernahmekonnossement
in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgelie- (1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald
fert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch
Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz blei- das Konnossement bestätigt der Verfrachter den
ben unberührt. Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum
Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädi- Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des
gung wieder aufgefunden und hat der Anspruchs- Konnossements abzuliefern.
berechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt (2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so
oder macht er nach Benachrichtigung seinen An- hat der Verfrachter das Konnossement mit der An-
spruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der gabe auszustellen, wann und in welches Schiff das
Verfrachter über das Gut frei verfügen. Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnosse-
ment). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das
§ 512 Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement
ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so
Abweichende Vereinbarungen hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im
Konnossement zu vermerken, wann und in welches
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald
nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im dies geschehen ist (Bordvermerk).
Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für (3) Das Konnossement ist in der vom Ablader
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi- geforderten Anzahl von Originalausfertigungen aus-
schen denselben Vertragsparteien getroffen wird. zustellen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch § 515
durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-
Inhalt des Konnossements
stimmt werden, dass
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben
1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und enthalten:
der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, 1. Ort und Tag der Ausstellung,
wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der 2. Name und Anschrift des Abladers,
Führung oder der sonstigen Bedienung des
Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von 3. Name des Schiffes,
Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der 4. Name und Anschrift des Verfrachters,
Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder 5. Abladungshafen und Bestimmungsort,
Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,
6. Name und Anschrift des Empfängers und eine
2. die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder etwaige Meldeadresse,
Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorge- 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare
sehenen Beträge begrenzt ist. Verfassung und Beschaffenheit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 845
8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauer- 4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Ge-
hafte und lesbare Merkzeichen, legenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.
9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur
Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Ver- § 518
merk über die Frachtzahlung, Stellung des Reeders
10. Zahl der Ausfertigungen. bei mangelhafter Verfrachterangabe
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän
sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen, oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-
wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt
Gutes in Textform mitgeteilt hat. wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in
diesem Konnossement als Verfrachter eine Person
§ 516 angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus
dem Konnossement anstelle des Verfrachters der
Form des Konnossements.
Reeder berechtigt und verpflichtet.
Verordnungsermächtigung
(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu § 519
unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändi-
gen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. Berechtigung aus
dem Konnossement. Legitimation
(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio- Die im Konnossement verbrieften seefrachtver-
nen erfüllt wie das Konnossement, sofern sicherge- traglichen Ansprüche können nur von dem aus
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht
der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des
Konnossement). Konnossements wird vermutet, dass er der aus
dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er- Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnos-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- sement besitzt, das
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, 1. auf den Inhaber lautet,
die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rück- 2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger
gabe und Übertragung eines elektronischen Kon- benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
nossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens von Indossamenten ausweist oder
einer nachträglichen Eintragung in ein elektroni-
sches Konnossement zu regeln. 3. auf den Namen des Besitzers lautet.
§ 517 § 520
Beweiskraft des Konnossements Befolgung von Weisungen
(1) Das Konnossement begründet die Vermu- (1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht
tung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 aus-
hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8 schließlich dem legitimierten Besitzer des Konnos-
beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf sements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur
den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so be- gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Kon-
gründet das Konnossement jedoch nur dann die nossements ausführen. Weisungen eines legitimier-
Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Ver- ten Besitzers des Konnossements darf der Ver-
frachter überprüft und das Ergebnis der Überprü- frachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt
fung im Konnossement eingetragen worden ist. oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,
Enthält das Konnossement keine Angabe über die dass der legitimierte Besitzer des Konnossements
äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffen- nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
heit des Gutes, so begründet das Konnossement
(2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich
die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in
sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vor-
äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaf-
legen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnosse-
fenheit übernommen hat.
ment Berechtigten für den Schaden, der diesem
(2) Das Konnossement begründet die Vermutung daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag be-
nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat.
Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben, § 521
1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Über- Ablieferung gegen
nahme durch den Verfrachter war oder wie das Rückgabe des Konnossements
Gut bei seiner Übernahme beschaffen war,
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist
2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist der legitimierte Besitzer des Konnossements be-
und wie die richtige Angabe lautet, rechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes
3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme zu verlangen. Macht der legitimierte Besitzer des
hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermu-
der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflich- tungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnos-
tet. sement weder von ihm noch von einem für ihn zur
(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes Zeichnung von Konnossementen Befugten ausge-
nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem stellt wurde.
die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung
der noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3 § 523
geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das Haftung für
Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des unrichtige Konnossementsangaben
Konnossements abliefern, wenn ihm bekannt oder
(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass
dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch
der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht
entsteht, dass die in das Konnossement nach den
der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
§§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Anga-
(3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnosse- ben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnos-
ments ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten sement aufgenommenen Angaben oder Vorbehalte
Besitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnos- unrichtig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn
sements abzuliefern. Melden sich mehrere legiti- das Gut bei Übernahme durch den Verfrachter nicht
mierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in in äußerlich erkennbar guter Verfassung war und
einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer das Konnossement hierüber weder eine Angabe
Weise zu hinterlegen und die Besitzer, die sich ge- nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 noch einen Vorbe-
meldet haben, unter Angabe der Gründe seines halt nach § 517 Absatz 2 enthält. Die Haftung nach
Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Der Ver- den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Verfrachter
frachter kann in diesem Fall das Gut gemäß § 373 weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorg-
Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um falt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen
verderbliche Ware handelt oder der Zustand des müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig
Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder oder unvollständig sind.
wenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in kei-
(2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, be-
nem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes
vor der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder
stehen.
wird in das Übernahmekonnossement ein Bordver-
(4) Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen merk aufgenommen, bevor das Gut an Bord ge-
als dem legitimierten Besitzer des Konnossements nommen wurde, so haftet der Verfrachter, auch
oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande- wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,
ren als dem aus dem Konnossement Berechtigten der dem aus dem Konnossement Berechtigten da-
ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem raus entsteht.
Konnossement Berechtigten daraus entsteht. Die
(3) Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän
Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust
oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-
des Gutes zu zahlen wäre.
nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt
wurde, der Name des Verfrachters unrichtig ange-
§ 522
geben, so haftet auch der Reeder für den Schaden,
Einwendungen der dem aus dem Konnossement Berechtigten aus
(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. Die Haftung
kann der Verfrachter nur solche Einwendungen ent- nach Satz 1 entfällt, wenn der Aussteller des Kon-
gegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im nossements weder gewusst hat noch bei Anwen-
Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt dung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters
des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter hätte wissen müssen, dass der Name des Verfrach-
unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnosse- ters nicht oder unrichtig angegeben ist.
ment Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, (4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf
auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird, den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu
ist nicht Inhalt des Konnossements. zahlen wäre.
(2) Gegenüber einem im Konnossement benann-
ten Empfänger, an den das Konnossement bege- § 524
ben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen Traditionswirkung des Konnossements
nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem
Die Begebung des Konnossements an den darin
Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des
benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter
Konnossements bekannt oder infolge grober Fahr-
das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten
lässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Kon-
an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
nossement unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber
des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
einem Dritten, dem das Konnossement übertragen
Konnossements an Dritte.
wurde.
(3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509 § 525
von dem aus dem Konnossement Berechtigten in
Anspruch genommen, kann auch der ausführende Abweichende Bestimmung im Konnossement
Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 gel- Eine Bestimmung im Konnossement, die von den
tend machen. Abweichend von Absatz 2 kann der Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 847
§ 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 ab- § 528
weicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen Ladehafen. Ladeplatz
des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich je-
doch auf eine Bestimmung im Konnossement, die (1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme
von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten
zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtig- oder an den vom Befrachter nach Abschluss des
ten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnosse- Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hin-
ment benannten Empfänger, an den das Konnosse- zulegen.
ment begeben wurde, sowie gegenüber einem Drit- (2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Rei-
ten, dem das Konnossement übertragen wurde, sefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrach-
berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach ter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss
§ 512 Absatz 2 Nummer 1. des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er
mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladeha-
§ 526 fen oder Ladeplatz auswählen.
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
§ 529
(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Kon- Anzeige der Ladebereitschaft
nossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief
ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist (1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am La-
§ 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, deplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Be-
dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt. frachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der
Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann
(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzei-
Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt gen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.
des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Über-
(2) Die Ladebereitschaft muss während der am
nahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist
Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt
entsprechend anzuwenden.
werden. Wird die Ladebereitschaft außerhalb der
(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu un- ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt
terzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden orts-
Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt. üblichen Geschäftsstunde als zugegangen.
(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio- § 530
nen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sicherge- Ladezeit. Überliegezeit
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität (1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag be-
der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer ginnt die Ladezeit.
Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun- (2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abwei-
desministerium des Innern durch Rechtsverord- chendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates verlangt werden.
bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der (3) Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher
Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche Risikobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit
Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief hinaus (Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine
zu regeln. angemessene Vergütung (Liegegeld). Macht der
Empfänger nach Ankunft des Schiffes am Lösch-
Zweiter Titel platz sein Recht entsprechend § 494 Absatz 1
Satz 1 geltend, so schuldet auch er das Liegegeld,
Reisefrachtvertrag
wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung
des Gutes mitgeteilt worden ist.
§ 527
(4) Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen
Reisefrachtvertrag sich mangels abweichender Vereinbarung nach ei-
(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Ver- ner den Umständen des Falles angemessenen
frachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten Frist. Bei der Berechnung der Lade- und Überliege-
Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufen-
eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt der Reihenfolge unter Einschluss der Sonntage und
bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf ei- der Feiertage gezählt. Nicht in Ansatz kommt die
ner oder mehreren bestimmten Reisen über See Zeit, in der das Verladen des Gutes aus Gründen,
zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurech-
Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die nen sind, unmöglich ist.
schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags
verlangen. § 531
(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 Verladen
bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwen- (1) Soweit sich aus den Umständen oder der
den, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes be- Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der
stimmen. Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des belade- (2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor
nen Schiffes bleibt unberührt. Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überlie-
gezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn
(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut um-
offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder
zuladen.
abgeladen wird.
§ 532
§ 535
Kündigung durch den Befrachter
Löschen
(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag
(1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Lade-
jederzeit kündigen.
platz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach- Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und
ter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2 Löschplatz, Anzeige der Löschbereitschaft, Lösch-
Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges zeit und Löschen anzuwenden. Abweichend von
Liegegeld verlangen. § 530 Absatz 3 Satz 2 schuldet der Empfänger je-
doch auch dann Liegegeld wegen Überschreitung
§ 533 der Löschzeit, wenn ihm der geschuldete Betrag
bei Ablieferung des Gutes nicht mitgeteilt worden
Teilbeförderung
ist.
(1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass (2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbe-
der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert. kannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft
Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch, durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
gebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das et- Weise zu bewirken.
waige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen,
die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes ent-
Zweiter Unterabschnitt
stehen. Ist der Verfrachter nach dem Reisefracht-
vertrag berechtigt, mit demselben Schiff anstelle Personenbeförderungsverträge
der nicht verladenen Frachtstücke anderes Gut zu
befördern, und macht er von diesem Recht Ge- § 536
brauch, so ist von der vollen Fracht die Fracht für
Anwendungsbereich
die Beförderung dieses anderen Gutes abzuziehen.
Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines (1) Für Schäden, die bei der Beförderung von
Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den
entgeht, kann er außerdem eine anderweitige Si- Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder
cherheit verlangen. Unterbleibt die Beförderung durch den Verlust, die Beschädigung oder verspä-
der vollständigen Ladung aus Gründen, die dem tete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften
Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind, der Beförderer und der ausführende Beförderer
steht dem Verfrachter der Anspruch nach den Sät- nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das
zen 2 bis 4 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut be- Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den
fördert wird. §§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5m des Binnen-
schifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt
(2) Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder unberührt.
nicht vollständig innerhalb der Ladezeit und einer
vereinbarten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn (2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, nicht ten nicht, soweit die folgenden Regelungen maß-
oder nicht vollständig innerhalb dieser Zeit abgela- geblich sind:
den, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine 1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-
angemessene Frist setzen, innerhalb derer das päischen Union in ihrer jeweils geltenden Fas-
Gut verladen oder abgeladen werden soll. Wird sung, insbesondere die Verordnung (EG)
das Gut bis zum Ablauf der Frist nur teilweise ver- Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und
laden oder abgeladen, kann der Verfrachter die be- des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaf-
reits verladenen oder abgeladenen Frachtstücke tung von Beförderern von Reisenden auf See
befördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2 (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder
bis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist entspre-
chend anzuwenden. 2. unmittelbar anwendbare Regelungen in völker-
rechtlichen Übereinkünften.
§ 534 Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts
gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem
Kündigung durch den Verfrachter
von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Er-
(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der eignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach
Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli
wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht ob- 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
liegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Be-
kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe kanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II
des § 490 kündigen und die Ansprüche nach S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November
§ 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2 1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes
geltend machen. haftet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 849
§ 537 eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und
Begriffsbestimmungen unabwendbaren Naturereignisses eingetreten
ist oder
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist
2. ausschließlich durch eine Handlung oder Unter-
1. ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag lassung verursacht wurde, die von einem Dritten
über die Beförderung eines Fahrgasts über See in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, be-
(Personenbeförderungsvertrag) schließt; gangen wurde.
2. ein Fahrgast eine Person, die
(3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2
a) auf Grund eines Personenbeförderungsver- umfasst
trags befördert wird oder
1. den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord
b) mit Zustimmung des Beförderers ein Fahr- des Schiffes befindet, einschließlich des Zeit-
zeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines raums, in dem er ein- und ausgeschifft wird, so-
Seefrachtvertrags befördert werden, beglei- wie
tet;
2. den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem
3. Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umge-
Personenbeförderungsvertrags befördert wird, kehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Be-
ausgenommen lebende Tiere; förderung im Beförderungsentgelt inbegriffen
4. Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in sind oder wenn das für diese zusätzliche Beför-
seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat, derung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast
einschließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden
oder auf seinem Fahrzeug hat; ist.
5. ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Ken- Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahr-
tern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung gast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in
des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.
Schiff oder ein Mangel des Schiffes;
6. ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung, § 539
ein Versagen oder eine Nichteinhaltung von an- Haftung des Beförderers
wendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf für Gepäck- und Verspätungsschäden
einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung, (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der
wenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwen- durch Verlust oder Beschädigung von Kabinenge-
det wird päck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das
a) für das Verlassen des Schiffes, die Evakuie- den Schaden verursachende Ereignis während der
rung oder die Ein- und Ausschiffung der Fahr- Beförderung eingetreten ist und auf einem Ver-
gäste, schulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder
b) für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines
sichere Schiffsführung, das Festmachen, das Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Be-
Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des schädigung anderen Gepäcks wird das Verschul-
Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksiche- den vermutet.
rung nach Wassereinbruch oder (2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1
c) für das Aussetzen von Rettungsmitteln. auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass
das Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer an-
§ 538 gemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf
dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte
Haftung des
befördert werden sollen, wieder ausgehändigt wor-
Beförderers für Personenschäden
den ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen,
(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeits-
durch den Tod oder die Körperverletzung eines streitigkeiten zurückzuführen ist.
Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verur-
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet
sachende Ereignis während der Beförderung einge-
der Beförderer nicht für den Schaden, der durch
treten ist und auf einem Verschulden des Beförde-
Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändi-
rers beruht. Ist das den Schaden verursachende Er-
gung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold,
eignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschul-
Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen
den vermutet.
oder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn,
(2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförde- dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur si-
rer ohne Verschulden für den Schaden, der durch cheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts
auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während (4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1
der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den umfasst folgende Zeiträume:
Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht 1. hinsichtlich des Kabinengepäcks mit Ausnahme
übersteigt. Der Beförderer ist jedoch von dieser des Gepäcks, das der Fahrgast in oder auf sei-
Haftung befreit, wenn das Ereignis nem Fahrzeug hat,
1. infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshand- a) den Zeitraum, in dem sich das Kabinenge-
lung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder päck an Bord des Schiffes befindet, ein-
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
schließlich des Zeitraums, in dem das Kabi- (3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer
nengepäck ein- und ausgeschifft wird, Fahrgäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an
die Stelle des darin genannten Betrages von
b) den Zeitraum, in dem das Kabinengepäck auf
250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und
dem Wasserweg vom Land auf das Schiff
Schadensereignis der Betrag von 340 Millionen
oder umgekehrt befördert wird, wenn die
Rechnungseinheiten je Schiff und Schadensereig-
Kosten dieser Beförderung im Beförderungs-
nis, wenn dieser Betrag niedriger ist und unter den
preis inbegriffen sind oder wenn das für diese
Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprü-
zusätzliche Beförderung benutzte Wasser-
che und in Form einer einmaligen Zahlung oder in
fahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur
Form von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.
Verfügung gestellt worden ist, sowie
c) den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in ei- § 542
ner Hafenstation, auf einem Kai oder in oder Haftungshöchstbetrag
auf einer anderen Hafenanlage befindet,
bei Gepäck- und Verspätungsschäden
wenn das Kabinengepäck von dem Beförde-
rer oder seinen Bediensteten oder Beauftrag- (1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
ten übernommen und dem Fahrgast nicht Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von
wieder ausgehändigt worden ist; Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Ab-
weichendes bestimmt, auf einen Betrag von
2. hinsichtlich anderen Gepäcks als des in Num- 2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beför-
mer 1 genannten Kabinengepäcks den Zeitraum derung beschränkt.
von der Übernahme durch den Beförderer an
Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung. (2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von
Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem
§ 540
Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag
Haftung für andere von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je
Beförderung beschränkt.
Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute
und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu (3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Ver- allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2
richtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschul- erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von
den anderer Personen, deren er sich bei der Aus- 3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Be-
führung der Beförderung bedient. förderung beschränkt.
(4) Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die
§ 541 beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinter-
legt sind, können der Beförderer und der Fahrgast
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder Schadens nicht zu erstatten hat. Dieser Teil darf je-
Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall doch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Be-
auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten trag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust,
je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. Dies Beschädigung oder verspäteter Aushändigung an-
gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädi- deren Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungsein-
gung zu leistenden Rente. heiten nicht übersteigen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat
Beförderers auf einen Betrag von 250 000 Rech- der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von
nungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung,
beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverlet- die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobi-
zung auf einem der folgenden Umstände beruht: lität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert
der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenen-
1. Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstän-
falls die Reparaturkosten zu ersetzen.
den oder dadurch veranlassten inneren Unruhen
oder feindlichen Handlungen durch oder gegen
§ 543
eine Krieg führende Macht,
Zinsen und Verfahrenskosten
2. Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungs-
beschränkung oder Festhalten sowie deren Fol- Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in
gen oder dahingehenden Versuchen, den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungs-
höchstbeträge hinaus zu erstatten.
3. zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben
oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen, § 544
4. Anschlägen von Terroristen oder Personen, die Rechnungseinheit
die Anschläge böswillig oder aus politischen Be-
Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rech-
weggründen begehen, und Maßnahmen, die zur
nungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des In-
Verhinderung oder Bekämpfung solcher An-
ternationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in
schläge ergriffen werden,
Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber
5. Einziehung und Enteignung. dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 851
an dem von den Parteien vereinbarten Tag umge- (3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer
rechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Son- oder der ausführende Beförderer als auch eine der
derziehungsrecht wird nach der Berechnungsme- in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich,
thode ermittelt, die der Internationale Währungs- haften sie als Gesamtschuldner.
fonds an dem betreffenden Tag für seine Operatio-
nen und Transaktionen anwendet. § 548
Konkurrierende Ansprüche
§ 545
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung ei-
Wegfall der Haftungsbeschränkung
nes Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung
Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbe- oder verspäteter Aushändigung von Gepäck kön-
förderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchst- nen gegen den Beförderer oder den ausführenden
beträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht,
einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht- § 549
fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde,
dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit Schadensanzeige
eintreten werde. (1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Be-
schädigung oder einen Verlust seines Gepäcks
§ 546 nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das
Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige
Ausführender Beförderer
bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Ge-
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise päcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Par-
durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beför- teien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden
derer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beför- ist.
derer) für den Schaden, der durch den Tod oder die
(2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätes-
Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Ver-
tens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:
lust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung
von Gepäck eines Fahrgasts während der vom aus- 1. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von
führenden Beförderer durchgeführten Beförderung Kabinengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung
entsteht, so, als wäre er der Beförderer. Vertragliche des Fahrgasts,
Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine
2. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von an-
Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden
derem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt
Beförderer nur, soweit er ihnen schriftlich zuge-
seiner Aushändigung und
stimmt hat.
3. bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung
(2) Der ausführende Beförderer kann alle Ein-
von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage
wendungen und Einreden geltend machen, die
nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder
dem Beförderer aus dem Personenbeförderungs-
nach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung
vertrag zustehen.
hätte erfolgen sollen.
(3) Der Beförderer und der ausführende Beförde-
(3) Die Schadensanzeige bedarf der Textform.
rer haften als Gesamtschuldner.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung.
§ 547
Haftung der Leute § 550
und der Schiffsbesatzung
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder
Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder
des ausführenden Beförderers wegen Tod oder
Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer
von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genom-
der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht
men, so kann auch er sich auf die für den Beförde-
wird:
rer oder den ausführenden Beförderer geltenden
Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen, 1. drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der
wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehan- Gläubiger von dem Tod oder der Körperverlet-
delt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der zung oder von dem Verlust, der Beschädigung
Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird. oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis er-
langt hat oder normalerweise hätte erlangen
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkun-
müssen, oder
gen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der
Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und 2. fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die
in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein sol- Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte
cher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere
werde. Zeitpunkt ist.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 551 § 555
Abweichende Vereinbarungen Sicherung der Rechte des Vermieters
Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegen-
bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die über Dritten für den Vermieter zu sichern.
vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den
Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder
den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete § 556
Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und Kündigung
durch die die Haftung wegen Tod oder Körperver-
letzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschä- Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Miet-
digung oder verspäteter Aushändigung seines Ge- verhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer
päcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ge-
kündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder
§ 552 längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordent-
liche Kündigung zum Ablauf eines Kalenderviertel-
Pfandrecht des Beförderers jahrs zulässig.
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf
das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem Zweiter Unterabschnitt
Gepäck des Fahrgasts.
Zeitcharter
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Ge-
päck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
§ 557
Dritter Abschnitt Zeitchartervertrag
Schiffsüberlassungsverträge (1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeit-
vercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu des-
Erster Unterabschnitt sen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Be-
Schiffsmiete satzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem
Schiff Güter oder Personen zu befördern oder an-
§ 553 dere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
Schiffsmietvertrag (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die verein-
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat barte Zeitfracht zu zahlen.
Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu über-
ten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt,
lassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes wäh-
um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betrei-
rend der Mietzeit zu gewähren.
ben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsge-
(2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte werbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine
Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Ver- Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister
einbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten. eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitcharter-
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel- vertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten
ten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzu-
das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. wenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348
Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne bis 350.
von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so § 558
sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch in-
soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Beurkundung
Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je- Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die
doch nicht für die §§ 348 bis 350. schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlan-
gen.
§ 554
Übergabe und Rückgabe § 559
des Schiffes. Instandhaltung
Bereitstellung des Schiffes
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur
vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum (1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur verein-
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu barten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum
übergeben. vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
bereitzustellen.
(2) Der Mieter hat das Schiff während der Miet-
zeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch ge- (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem be-
eigneten Zustand zu erhalten. Nach Beendigung stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeit-
in demselben Zustand unter Berücksichtigung der charterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktre-
Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zu- ten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder
rückzugeben. offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 853
§ 560 oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich
Erhaltung des des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeit-
vertragsgemäßen Zustands des Schiffes charterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung
zur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Ver-
Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der wendung des Schiffes gemindert, ist eine ange-
Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum ver- messen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu er-
halten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass § 566
das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Be-
förderung von Gütern verwendet wird, ladungs- Pfandrecht des Zeitvercharterers
tüchtig ist. (1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderun-
gen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an
§ 561 den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen ein-
Verwendung des Schiffes schließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im
Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den
(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwen- gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden
dung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebo- §§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
tenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz sind nicht anzuwenden.
auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer an-
weist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz (2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine For-
anzulaufen. derungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfand-
recht an den Forderungen des Zeitcharterers aus
(2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unter-
die sonstige Bedienung des Schiffes verantwort- zeitcharterverträgen, die mit dem Schiff erfüllt wer-
lich. den. Der Schuldner der Forderung kann, sobald er
(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur an den Zeit-
einen Dritten zu verchartern. vercharterer leisten. Er ist jedoch zur Hinterlegung
berechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das
§ 562 Pfandrecht nicht anzeigt.
Unterrichtungspflichten (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflich- der Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige
tet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die Entschädigungsforderungen sowie für nicht fällige
Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu Ansprüche auf Zeitfracht.
unterrichten.
§ 567
§ 563 Pflichtverletzung
Verladen und Löschen Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine
(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die
Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldver-
verladen und zu löschen. hältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterab-
(2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen, schnitt etwas anderes bestimmt ist.
dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes
nicht beeinträchtigt. § 568
§ 564 Zurückbehaltungsrecht
Kosten für den Betrieb des Schiffes Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschul-
deten Leistungen, einschließlich der Einnahme von
(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des Gut und der Ausstellung von Konnossementen, ver-
Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten weigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen
der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Ver- Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
sicherung des Schiffes.
(2) Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten § 569
des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafen- Rückgabe des Schiffes
gebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prä-
mien für eine weiter gehende Versicherung des (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
Schiffes. Der Zeitcharterer hat ferner den für den hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten
Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in Ort zurückzugeben.
handelsüblicher Qualität zu beschaffen. (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außer-
ordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeit-
§ 565 charterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort
Zeitfracht zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befin-
det, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei,
(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinba- die den Grund für die außerordentliche Kündigung
rung halbmonatlich im Voraus zu zahlen. zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsver-
für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln hältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Vierter Abschnitt 1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen
Schiffsnotlagen See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-
gensgegenstand,
Erster Unterabschnitt 2. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-
lichen Seeschiff oder
Schiffszusammenstoß
3. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-
§ 570 lichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögens-
gegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus
Schadensersatzpflicht
Hilfe geleistet wird.
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen
haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusam- (2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
menstoß verursacht hat, für den Schaden, der schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bau-
durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff werk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne
und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen von Absatz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch
und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegen-
jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes stand im Sinne von Absatz 1 gelten dagegen
oder eine in § 480 genannte Person ein Verschul- 1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
den trifft. am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder
§ 571 eine der Küste vorgelagerte bewegliche Bohrein-
Mitverschulden richtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung
(1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des
beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet, Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet.
so bestimmt sich der Umfang des von einem Ree- (3) Der Berger ist gegenüber den Eigentümern
der zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der des Schiffes sowie der sonstigen Vermögensge-
Schwere seines Verschuldens zu dem der anderen genstände, denen er Hilfe leistet, verpflichtet, die
Reeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festge- Leistung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen,
setzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Tei- andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn
len. die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungs-
(2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder weise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger
mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän
den Schaden, der durch den Tod oder die Körper- oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen
verletzung einer an Bord befindlichen Person ent- Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Ge-
steht, als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinan- fahr befindlichen Vermögensgegenstands vernünf-
der sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1 tigerweise darum ersucht wird.
verpflichtet. (4) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän
eines in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Ei-
§ 572 gentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen
Fernschädigung Vermögensgegenstands sind gegenüber dem Ber-
ger verpflichtet, mit diesem während der Bergungs-
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlas- maßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.
sung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensge-
einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder genstand in Sicherheit gebracht, so sind die in
den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder Satz 1 genannten Personen auf vernünftiges Ersu-
Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusam- chen des Bergers auch verpflichtet, das Schiff oder
menstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzu-
entsprechend anzuwenden. nehmen.
§ 573 § 575
Beteiligung eines Binnenschiffs Verhütung oder
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind ent- Begrenzung von Umweltschäden
sprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer
Binnenschiff beteiligt ist. des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegen-
über dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr
Zweiter Unterabschnitt befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet,
Bergung während der Bergungsmaßnahmen die gebotene
Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu ver-
§ 574 hüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft
den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des
Pflichten des Bergers in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentü-
und sonstiger Personen mer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermö-
(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Ver- gensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine
mögensgegenständen Hilfe leistet: abweichende Vereinbarung ist nichtig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 855
(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physi- 9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen
sche Schädigung der menschlichen Gesundheit oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die
oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
der Meeresressourcen in Küsten- und Binnenge-
wässern oder angrenzenden Gebieten, die durch 10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der
Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verur- (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten
sacht wird. und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den
Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen
§ 576 geborgenen Vermögensgegenstände nicht über-
steigen.
Bergelohnanspruch
(1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich, § 578
hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines
Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann, Sondervergütung
wenn sowohl das geborgene Schiff als auch das
Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen (1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein
durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö- Schiff durchgeführt, das als solches oder durch
ren. seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte,
so kann er von dem Eigentümer des Schiffes die
(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit
der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens diese den Bergelohn übersteigt, der dem Berger zu-
gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten steht. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht
sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu ent- auch dann, wenn das geborgene Schiff und das
richtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräu- durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-
ßerung der geborgenen Gegenstände (Bergungs- ren.
kosten).
(2) Die Sondervergütung entspricht den dem
(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Ber- Berger entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne
gungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaß-
Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögens- nahmen vernünftigerweise aufgewendeten Ausla-
gegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes gen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung
und der Vermögensgegenstände zueinander antei- und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise
lig verpflichtet. für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden
sind. Bei der Bestimmung der Angemessenheit
§ 577 des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden
Höhe des Bergelohns Betrages sind die in § 577 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 8 bis 10 genannten Kriterien zu berücksichti-
(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe gen.
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er ei-
nen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaß-
der Festsetzung sind zugleich die folgenden Krite- nahmen einen Umweltschaden (§ 575 Absatz 2)
rien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufge- verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2
führte Reihenfolge zu berücksichtigen: festzusetzende Sondervergütung um bis zu 30 Pro-
zent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der die Sondervergütung unter Berücksichtigung der in
sonstigen geborgenen Vermögensgegenstän- § 577 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis
de; zu 100 Prozent erhöht werden, wenn dies billig und
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des gerecht erscheint.
Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Be-
grenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2); § 579
3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs; Ausschluss des Vergütungsanspruchs
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr; (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften
Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maß-
und der sonstigen Vermögensgegenstände so- nahmen nicht über das hinausgehen, was bei ver-
wie auf die Rettung von Menschenleben; nünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfül-
lung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die Vertrags angesehen werden kann.
ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts ver-
Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
langen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und
8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen er- vernünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers
bracht wurden; oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens- fes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Ver-
gegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes mögensgegenstands hingenommen hat und sich
befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.
durchführt.
§ 583
§ 580 Rettung von Menschen
Fehlverhalten des Bergers (1) Menschen, denen das Leben gerettet worden
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänz- ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Son-
lich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen dervergütung zu entrichten.
durch Verschulden des Bergers notwendig oder (2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige,
schwieriger geworden sind oder wenn sich der Ber- der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Ret-
ger des Betrugs oder eines anderen unredlichen tung von Menschenleben unternimmt, von dem
Verhaltens schuldig gemacht hat. Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder ei-
(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teil- nes sonstigen Vermögensgegenstands oder für die
weise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger (§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Un-
nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat, terabschnitts eine Vergütung zusteht, einen ange-
Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder messenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht
zu begrenzen. dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen
keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann
§ 581 der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an
Ausgleichsanspruch der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich
der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentü-
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz mer des geborgenen Schiffes und der sonstigen
oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen, geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-
so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung macht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend
zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem anzuwenden.
Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung
des anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zu- § 584
nächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden
am Schiff und die Unkosten ersetzt werden und Abschluss und
dass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die üb- (1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer
rige Besatzung je ein Sechstel erhalten. oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes
(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an
des Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegen-
unter besonderer Berücksichtigung der sachlichen stände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzu-
und persönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds schließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes
der Schiffsbesatzung verteilt. Die Verteilung erfolgt ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des
durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines Ver- Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaß-
teilungsplans. Darin wird der Bruchteil festgesetzt, nahmen abzuschließen.
der jedem Beteiligten zukommt. Der Verteilungs- (2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-
plan ist vor Beendigung der Reise der Besatzung stimmungen können auf Antrag durch Urteil für
bekannt zu geben. nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver- 1. der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung
einbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen
oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig. worden ist und seine Bestimmungen unbillig
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, sind oder
wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Ber- 2. die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhält-
gungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt wer- nis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen
den. übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
§ 582 § 585
Mehrheit von Bergern Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit, (1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn,
so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat
verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung
der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem gebor-
ist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden; genen Schiff.
§ 581 bleibt unberührt. (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn
Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, so-
er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen weit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist,
des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schif- auch ein Zurückbehaltungsrecht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 857
(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2 Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-
gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht nahmen nach den allgemein anerkannten Grund-
nicht geltend machen oder ausüben, sätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zin- (2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat
sen und Kosten ausreichende Sicherheit in ge- unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften
höriger Weise angeboten oder geleistet worden sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung
ist, eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie ge-
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige richteten Forderungen einschließlich Zinsen und
geborgene Sache einem Staat gehört oder, im Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben (3) Das geborgene Schiff und die sonstigen ge-
wird, und das Schiff oder die sonstige Sache borgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Si-
nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeit- cherstellung der Forderungen des Bergers nicht
punkt der Bergungsmaßnahmen nach den allge- ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder
mein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der
Staatenimmunität genießt, Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt, (4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen
die von einem Staat für humanitäre Zwecke ge- Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für
spendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat den Schaden, der durch sein Verschulden dem Ber-
sich bereit erklärt, die im Hinblick auf diese ger entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer
Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu be- auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän
zahlen. auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
§ 586
Dritter Unterabschnitt
Rangfolge der Pfandrechte
Große Haverei
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen
nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen
§ 588
anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten,
auch wenn diese früher entstanden sind. Errettung aus gemeinsamer Gefahr
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand- (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung
rechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer
für die später entstandene Forderung dem für die gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns
früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-
gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleich- den zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns
berechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend. Das Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so wer-
Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach den die hierdurch entstandenen Schäden und Auf-
§ 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereig- wendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich
nisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung getragen.
auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594
Absatz 1. (2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des
Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentü-
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen
mer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt,
nach § 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Ent-
dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder
stehung der Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entspre-
eine Frachtforderung untergeht.
chend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den ge- § 589
borgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvoll- Verschulden eines
streckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei Beteiligten oder eines Dritten
Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den
(1) Die Anwendung der Vorschriften über die
Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den
Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen,
Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch ge-
dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteilig-
genüber dem Eigentümer wirksam.
ten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Betei-
ligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt,
§ 587 kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Scha-
Sicherheitsleistung dens keine Vergütung verlangen.
(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Ber- (2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines
gelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den
und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens ver-
ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt je- pflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die
doch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung
Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen tragen müssen.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 590 lust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil,
Bemessung der Vergütung muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte
in Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.
(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schif-
fes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur (2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis
Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands,
nach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.
und zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt hät-
ten. § 593
(2) Die Vergütung für die Beschädigung der in Schiffsgläubigerrecht
Absatz 1 genannten Sachen bemisst sich nach
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596
dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert der
Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen
beschädigten Sachen am Ort und zur Zeit der Be-
gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den
endigung der Reise und dem Verkehrswert, den die
Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläu-
Sachen in unbeschädigtem Zustand an diesem Ort
bigers an dem Schiff.
und zu dieser Zeit gehabt hätten. Sind Sachen nach
dem Havereifall repariert worden, so wird vermutet,
dass die für eine Reparatur der Sachen aufgewen- § 594
deten Kosten dem Wertverlust entsprechen. Pfandrecht der
(3) Die Vergütung für den Untergang einer Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
Frachtforderung bemisst sich nach dem Betrag, (1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre
der dem Verfrachter infolge der Großen Haverei Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treib-
nicht geschuldet ist. stoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sa-
(2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen
che unmittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand
an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch
eines Kaufvertrags, so wird vermutet, dass der in
wenn diese früher entstanden sind. Bestehen an ei-
der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kauf-
ner Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder
preis der Verkehrswert dieser Sache ist.
besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach
§ 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die spä-
§ 591 ter entstandene Forderung dem für die früher ent-
Beitrag standene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzei-
tig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt.
(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbe-
§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
satzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der
Vergütung einen Beitrag zu leisten. (3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein
(2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen Jahr nach Entstehung der Forderung. § 600 Ab-
sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
gemeinsamer Gefahr befanden. Maßgebend für den (4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsbe-
Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur La- rechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Gel-
dung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrs- tendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind
wert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzu-
Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung wenden.
der betreffenden Sache in Großer Haverei. Maßge-
bend für den Wert einer Frachtforderung ist der (5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen
Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Be-
Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen richtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht
Untergang der Frachtforderung wegen Haverei- ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen
maßnahmen. Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den
Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden
entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän
§ 592
auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
Verteilung
(1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter § 595
wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines
Aufmachung der Dispache
ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegen-
stands beanspruchen kann, sowie die Höhe des (1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufma-
Beitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestim- chung der Dispache am Bestimmungsort oder,
men sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in
Beteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treib-
der von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge. stoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder auf-
Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver- geopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufma-
lust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so chung der Dispache an dem in Satz 1 genannten
hat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies,
in Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung. so ist er den Beteiligten für den daraus entstehen-
Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver- den Schaden verantwortlich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 859
(2) Die Dispache wird durch einen öffentlich be- § 598
stellten Sachverständigen oder eine vom Gericht Gegenstand des
besonders ernannte sachverständige Person (Dis- Pfandrechts der Schiffsgläubiger
pacheur) aufgemacht.
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt
(3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen be- sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme
findlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dis- der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des
pache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfü- Schiffseigentümers gelangt sind.
gung zu stellen.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen
Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Ver-
Fünfter Abschnitt lusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen
einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich
Schiffsgläubiger
der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der
Großen Haverei.
§ 596
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine
Gesicherte Forderungen Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder
für das Schiff genommen hat.
(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben
die Rechte eines Schiffsgläubigers: § 599
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen Erlöschen der Forderung
Personen der Schiffsbesatzung; Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffs-
2. öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab- gläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch
gaben sowie Lotsgelder; das Pfandrecht.
3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung § 600
oder Verletzung von Menschen sowie wegen
Zeitablauf
des Verlusts oder der Beschädigung von Sa-
chen, sofern diese Forderungen aus der Verwen- (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers er-
dung des Schiffes entstanden sind; ausgenom- lischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.
men sind jedoch Forderungen wegen des Ver- (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläu-
lusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn biger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Be-
die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet schlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts
werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der
werden können; Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass
4. Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergü- das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlag-
tung und auf Bergungskosten; Forderungen ge- nahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden
gen den Eigentümer des Schiffes und gegen den ist. Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines
Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Gro- Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem
ßen Haverei; Forderungen wegen der Beseiti- Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser
gung des Wracks; Frist beitritt.
(3) Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger
5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff
einschließlich der Arbeitslosenversicherung ge- zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet.
gen den Reeder. Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein
(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist aus-
anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaf- geschlossen.
ten oder eine Verbindung der radioaktiven Eigen-
schaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen § 601
gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen Befriedigung des Schiffsgläubigers
oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zu-
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus
rückzuführen sind.
dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung.
§ 597
(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstre-
Pfandrecht der Schiffsgläubiger ckung kann außer gegen den Eigentümer des Schif-
fes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden.
(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderun- Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch
gen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das gegenüber dem Eigentümer wirksam.
Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes
verfolgt werden. (3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Ei-
gentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen
Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zuste-
die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden henden Einwendungen geltend zu machen, bleibt
Rechtsverfolgung. unberührt.
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 602 4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach
Vorrang der § 571 Absatz 2 zustehen.
Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 606
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vor-
Zweijährige Verjährungsfrist
rang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie
haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuer- Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
pflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften 1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Kör-
als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen. perverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändi-
§ 603 gung von Gepäck, soweit die Ansprüche den
Allgemeine Rangordnung Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
der Pfandrechte der Schiffsgläubiger 2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammen-
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der stoß von Schiffen oder aus einem unter § 572
Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihen- fallenden Ereignis;
folge der Nummern, unter denen die Forderungen 3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung
in § 596 aufgeführt sind. und auf Bergungskosten;
(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines
Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch Wracks.
den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen
Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher ent- § 607
standen sind. Beginn der Verjährungsfristen
(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gel- (1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1
ten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem
auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Ber- das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut
gungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das
Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es
Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Been- sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag,
digung der Wrackbeseitigung entstanden. ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letz-
ten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert
§ 604 werden müssen.
Rangordnung der (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjäh-
Pfandrechte unter derselben Nummer rungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab- eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs
satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forde- mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Ur-
rungen haben die Pfandrechte für die unter dersel- teils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein
ben Nummer genannten Forderungen ohne Rück- rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem
sicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den glei- der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt
chen Rang. hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner
innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rück-
(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Num- griffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und
mer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personen- der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat,
schäden gehen Pfandrechten für die unter dersel- nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.
ben Nummer aufgeführten Forderungen wegen
(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2
Sachschäden vor.
genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsver-
(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab- trägen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
satz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung
das für die später entstandene Forderung dem für von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines
die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Ab-
wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind satz 2 entsprechend anzuwenden.
gleichberechtigt.
(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem
Sechster Abschnitt Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
Verjährung den ist.
(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1
§ 605 genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie
Einjährige Verjährungsfrist folgt:
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr: 1. für Ansprüche wegen Körperverletzung eines
Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des
1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus
Fahrgasts;
einem Konnossement;
2. für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts
2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausge-
3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; schifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 861
der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag Siebter Abschnitt
des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach Allgemeine Haftungsbeschränkung
der Ausschiffung des Fahrgasts;
3. für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung § 611
oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit Übereinkommen über
dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag, die Haftungsbeschränkung
an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen,
je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. (1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach
den Bestimmungen des Übereinkommens vom
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2 19. November 1976 über die Beschränkung der
genannten Schadensersatzansprüche aus einem Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786),
Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996
§ 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Scha- (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für
den auslösenden Ereignis. die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-
(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3 sung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) be-
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendi- schränkt werden. Dies gilt auch für die Haftung für
gung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaß- Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Inter-
nahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprü- nationalen Übereinkommen von 2001 über die zivil-
chen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2 rechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungs-
entsprechend anzuwenden. schäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Überein-
kommen).
§ 608 (2) Die Haftung nach dem Internationalen Über-
Hemmung der Verjährung einkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 ge-
S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992)
nannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung
kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkom-
des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche er-
mens beschränkt werden.
hebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der
Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt. (3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs-
Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung schäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haf-
bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die tungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht
denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, und ist das Haftungsübereinkommen von 1992
hemmt die Verjährung nicht erneut. nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeich-
§ 609 neten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
Vereinbarungen über die Verjährung
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-
(1) Die Verjährung von Schadensersatzansprü- schränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl
chen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus ei- Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch
nem Konnossement wegen Verlust oder Beschädi- Ansprüche entstanden, für welche die Haftung
gung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten
Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen be-
Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen stimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert
denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten An-
oder erschwert werden. Eine Bestimmung im Kon- sprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprü-
nossement, die die Verjährung der Schadensersatz- che, für welche die Haftung nach Absatz 1 be-
ansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber schränkt werden kann.
unwirksam.
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden
(2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 ge- für
nannten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck-
1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbe-
oder Verspätungsschäden kann nur durch Erklä-
schränkungsübereinkommens bezeichneten An-
rung des Beförderers oder durch Vereinbarung der
sprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem
Parteien nach der Entstehung des Anspruchs-
Recht unterliegt;
grunds verlängert werden. Erklärung und Vereinba-
rung bedürfen der Schriftform. Eine Erleichterung 2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsver-
der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der folgung.
Verjährungsfrist, ist unzulässig. (5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens und des
§ 610 Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die
Konkurrierende Ansprüche §§ 612 bis 617.
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche, § 612
die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen
sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Scha- Haftungsbeschränkung
densersatzansprüchen zusammen, so gelten auch für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschrif- (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
ten dieses Abschnitts. (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unab- träge beschränken kann, die sich unter Zugrunde-
hängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie be- legung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen er-
ruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt: rechnen.
1. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die He- (2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungs-
bung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschäd- beschränkungsübereinkommens bestimmte Haf-
lichmachung eines gesunkenen, havarierten, ge- tungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen
strandeten oder verlassenen Schiffes, samt al- an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der
lem, was sich an Bord eines solchen Schiffes Lotse, falls das Schiff nach dem Schiffszeugnis
befindet oder befunden hat, und mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf, seine Haf-
2. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Be- tung auf den Betrag beschränken kann, der sich
seitigung, Vernichtung oder Unschädlichma- unter Zugrundelegung einer Anzahl von zwölf Fahr-
chung der Ladung des Schiffes. gästen errechnet.
Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen (3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in
jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden
sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich verein- Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines
bartes Entgelt betreffen. solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschrif-
ten über die Errichtung, die Verteilung und die Wir-
(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 er- kungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des
rechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüberein-
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der kommens. Jedoch ist Artikel 11 Absatz 3 des Haf-
Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der tungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzu-
in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus dem- wenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raum-
selben Ereignis gegen Personen entstanden sind, gehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen über-
die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Arti- steigt oder im Falle des Absatzes 2 das Schiff nach
kels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haf- dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste beför-
tungsbeschränkungsübereinkommens angehören. dern darf.
Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Ab-
satz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung; (4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten
Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschrän- Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Ar-
kungsübereinkommens ist nicht anzuwenden. tikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
mens angeführten Ansprüche in entsprechender
§ 613 Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie
der §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe be-
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe schränken, dass für diese Ansprüche ein gesonder-
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu ter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Ab-
250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buch- satz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur
stabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkom- Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur
mens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haf- Verfügung steht.
tungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff
mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden § 616
Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 614 (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine
Haftungsbeschränkung
Haftung nicht beschränken, wenn
für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2
sung eines Mitglieds des zur Vertretung berech-
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611
tigten Organs oder eines zur Vertretung berech-
Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen
tigten Gesellschafters zurückzuführen ist und
Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche we-
gen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbe- 2. durch eine solche Handlung oder Unterlassung
cken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4
vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsüberein- (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Ab-
kommens. satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992
(§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist.
§ 615 Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist
Beschränkung der Haftung des Lotsen und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
sung des Korrespondentreeders zurückzuführen
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
ist.
und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungs- (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsge-
höchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen sellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine per-
an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für
Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten Schiffes welche auch die Gesellschaft ihre Haftung be-
2 000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Be- schränken kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 863
§ 617 die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498,
Verfahren der Haftungsbeschränkung 499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § 605
Nummer 1 in Verbindung mit § 607 Absatz 1 und 2
(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im und § 609 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ohne
Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs- Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht
übereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzu-
Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsüberein- wenden, dass,
kommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich
nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen 1. abweichend von § 501 des Handelsgesetzbuchs,
Verteilungsordnung. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn
(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung
Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder
dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes
Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs- entstanden ist und die Maßnahmen nicht über-
übereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a wiegend im Interesse der Ladung getroffen wur-
der Zivilprozessordnung bleibt unberührt. den;
Achter Abschnitt 2. abweichend von § 504 des Handelsgesetzbuchs,
die nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetz-
Verfahrensvorschriften buchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67
§ 618 Rechnungseinheiten für das Stück oder die Ein-
Einstweilige Verfügung eines Bergers heit begrenzt ist;
Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann 3. abweichend von § 525 des Handelsgesetzbuchs,
das für die Hauptsache zuständige Gericht unter die Verpflichtungen des Verfrachters aus den
Berücksichtigung der Umstände des Falles nach nach diesem Artikel anzuwendenden Vorschriften
billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung re- durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausge-
geln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Berge- schlossen oder beschränkt werden können;
lohn oder Sondervergütung dem Berger einen als 4. abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs,
billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Ab- die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
schlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Be- wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht
dingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einst- erleichtert werden kann.
weilige Verfügung kann erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess- Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen,
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu- bleibt unberührt.
treffen. (2) Ist ein Konnossement in Deutschland ausge-
stellt, so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn
§ 619 sich das Konnossement auf die Beförderung von
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen
Vertragsstaat der Haager Regeln bezieht.
Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung
der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Ur- (3) Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht
teil oder ein Beschluss in einem Verfahren über ei- ein Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat ei-
nen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses nes Änderungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.“
Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist, 2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
dem Schiffer zugestellt werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
43. Die Anlage wird aufgehoben.
„(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetz-
Artikel 2 buchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff
nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch 1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders
für ein Mitglied der Schiffsbesatzung und ei-
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in nen an Bord tätigen Lotsen,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608,
2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie über die Haftung im Falle des Zusammensto-
folgt geändert: ßes von Schiffen,
1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst: 3. die §§ 574 bis 587 und 606 Nummer 3, dieser
in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den
„Artikel 6
§§ 608 und 610, über Bergung,
(1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat
4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der
des Internationalen Abkommens vom 25. August
Haftung.“
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-
semente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln) b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“
ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488, durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
3. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4
„(1) Die §§ 574 bis 580, 582 bis 584, 587 und 5, §§ 487 bis 487e“ durch die Wörter „§ 611 Ab-
und 606 Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607 satz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617“ ersetzt.
Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610 des Handels-
gesetzbuchs, sind, soweit sich aus Satz 3 und Ab- Artikel 5
satz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das Änderung des
nach Internationalem Privatrecht anzuwendende Binnenschifffahrtsgesetzes
Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Bergelohns Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
und der Sondervergütung zwischen dem Berger setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch, lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
wenn die Bergung von einem Schiff aus durchge- des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-
führt wird, nach dem Recht des Staates, dessen ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht,
dem der zwischen dem Berger und seinen Bediens- 1. § 5h Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
teten geschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der „Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die
Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unbe- Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach
rührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis auslän- den folgenden Vorschriften verboten oder nach den
dischem Recht, so sind § 575 Absatz 1 und § 584 darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzu- 1. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der
wenden.“ dem Europäischen Übereinkommen über die in-
4. Folgender Dreiunddreißigster Abschnitt wird ange- ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern
fügt: auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Ver-
„Dreiunddreißigster Abschnitt ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534 – Anlage-
Übergangsvorschrift zum band; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungs-
ausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II
Artikel 71 S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft
(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die gesetzten Fassung, oder
vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die 2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Ge-
§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend. nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntma-
(2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetz- chung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733)
buchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem in der jeweils geltenden Fassung.“
25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem 2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt gefasst:
auch für die Verjährung der aus einem solchen
Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstande- „Vierter Abschnitt
nen Ansprüche.“ Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge“.
3. § 27 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„§ 27
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines
Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handels-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des (2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines
Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke
worden ist, wird wie folgt geändert: der Beförderung von Gütern oder Personen oder
der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen
1. In § 579 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ein im durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung
Schiffsregister eingetragenes Schiff“ gestrichen. stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetz-
2. § 580a Absatz 1 wird wie folgt geändert: buchs entsprechend anzuwenden.“
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter 4. § 77 wird wie folgt gefasst:
„oder über im Schiffsregister eingetragene Schif- „§ 77
fe“ gestrichen.
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder im Schiffs- Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs-
register eingetragene Schiffe“ gestrichen. sern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.“
Artikel 4
5. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
Änderung des folgt gefasst:
Umweltschadensgesetzes
„Sechster Abschnitt
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7 Große Haverei“.
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ge- 6. § 78 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 865
„§ 78 2. § 30 wird durch die folgenden §§ 30 und 30a ersetzt:
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung „§ 30
oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer
gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers Gerichtsstand bei Beförderungen
vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer- (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeför-
den zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers derung ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der
die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwen- für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
dungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getra- Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer
gen. Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem
Havereifalls Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters
oder eines zur Ladung gehörenden Frachtstücks erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer
oder der Inhaber der Frachtforderung ist. oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand
(2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre des ausführenden Frachtführers oder ausführenden
Forderungen auf die vom Eigentümer des Schiffes Verfrachters erhoben werden.
sowie vom Inhaber der Frachtforderung zu entrich-
tenden Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers (2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförde-
an dem Schiff (§§ 102 bis 115). rung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich
(3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592, der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs-
594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maß- oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 ab-
gabe entsprechend anzuwenden, dass für die Vertei- weichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie
lung auf die Gegenstände abzustellen ist, die einem vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den
Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind.“ Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder
7. Die §§ 79 bis 91 werden aufgehoben. den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
8. § 93 wird wie folgt geändert: Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§§ 740
bis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Han- § 30a
delsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
„§§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586
und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von
§ 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetz- Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in
buchs“ ersetzt. einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland
keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Ge-
„(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Berge- richtsstand hat.“
lohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungs-
kosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine For- 3. § 305a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
derung die Rechte eines Schiffsgläubigers an a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
dem geborgenen Schiff.“ „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Han-
9. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 443“ delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 611 Ab-
durch die Angabe „§ 442“ ersetzt. satz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
Artikel 6
b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1
Änderung des des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487,
Rechtspflegergesetzes 487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs“ durch
§ 17 Nummer 2 Buchstabe e des Rechtspflegerge- die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handels-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom gesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615
14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das durch Artikel 3 des des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert 4. § 786a wird wie folgt geändert:
worden ist, wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3,
Artikel 7 §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch
Änderung der Zivilprozessordnung die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wör-
des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) ter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: buchs)“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30 5. Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
durch folgende Angabe ersetzt:
„Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines
„§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf
§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“. der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
6. Dem § 917 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Artikel 10
„Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Ar- Änderung der Verordnung
rest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
ein Schiff stattfindet.“
In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-
7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt: nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in
„(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht ein- der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November
getragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Ha- Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (BGBl. I
fen liegt.“ S. 880) geändert worden ist, werden die Wörter „im Fall
des § 509 des Handelsgesetzbuchs (Baureederei)“
8. Dem § 931 wird folgender Absatz 7 angefügt: durch die Wörter „bei einer Baureederei“ ersetzt.
„(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetra-
genes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff Artikel 11
auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen
liegt.“ Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
9. § 1031 Absatz 4 wird aufgehoben. Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 8 Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Änderung des Gesetzes über das barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen 2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird
das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen wie folgt geändert:
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 1. § 375 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
mer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom „2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache
werden die Wörter „§ 738c des Handelsgesetzbuchs“ betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Han-
durch die Wörter „§ 572 des Handelsgesetzbuchs“ er- delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78
setzt. des Binnenschifffahrtsgesetzes,“.
2. In § 402 Absatz 2 werden die Wörter „den §§ 522
Artikel 9 und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den
Änderung der §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgeset-
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung zes“ durch die Wörter „§ 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetz-
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
buchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnen-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
schifffahrtsgesetzes,“ ersetzt.
(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
kel 78 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 3. § 404 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Artikel 12
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: Änderung der Kostenordnung
a) In dem Satzteil zwischen den Nummern 3 und 3a Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geän-
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 3a werden die Wörter „§ 487c Abs. 4 1. § 50 wird wie folgt geändert:
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 615 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 486 Abs. 2, „§ 50
§ 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör- Bescheinigungen, Abmarkungen,
ter „§ 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetz- Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen
buchs“ ersetzt. nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes“.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen so-
„§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch wie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch
die Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetz- des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnen-
buchs“ ersetzt. schiffahrtsgesetz“ durch die Wörter „Beweisauf-
3. In § 14 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Deut- nahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgeset-
scher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. zes“ ersetzt.
4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486 2. In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4“
bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4“
„§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 867
Artikel 13 öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
Änderung des tikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Bundeswasserstraßengesetzes S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Artikel 15
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. In § 28 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“ (2) Artikel 1 Nummer 27 tritt an dem Tag in Kraft, an
durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt. dem das Internationale Abkommen vom 25. August
2. In § 30 Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§§ 486 1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnosse-
bis 487e“ durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ er- mente (RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik
setzt. Deutschland außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in
Artikel 14 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
Änderung des Seemannsgesetzes zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
§ 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes in der im Bun- den ist, außer Kraft. Das Bundesministerium der Justiz
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ver- gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Gesetz
zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006
der Internationalen Arbeitsorganisation*
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 14 Anordnungsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
sen: § 15 Rechtsbehelfsverfahren
Inhaltsübersicht § 16 Zulassung von Ärzten
Artikel 1 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) § 17 Überwachung der Ärzte
Artikel 2 Änderungen seeverkehrsrechtlicher Vorschriften § 18 Übernahme der Untersuchungskosten
Artikel 3 Änderungen sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften § 19 Seediensttauglichkeitsverzeichnis
Artikel 4 Folgeänderungen in arbeitsförderungs- und sozialver- § 20 Rechtsverordnungen
sicherungsrechtlichen Gesetzen
Artikel 5 Änderungen sonstiger Gesetze Unterabschnitt 3
Artikel 6 Neufassung des Seeaufgabengesetzes Besatzungsstärke,
Artikel 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Besatzungsliste, Befähigungen
§ 21 Besatzungsstärke der Schiffe
Artikel 1 § 22 Besatzungsliste
Seearbeitsgesetz § 23 Befähigungszeugnisse und -nachweise, Sicherheitsunter-
weisung
(SeeArbG)
Unterabschnitt 4
Inhaltsübersicht
Arbeitsvermittlung
Abschnitt 1
§ 24 Verpflichtungen des Reeders
Allgemeine Vorschriften
§ 25 Anforderungen an Vermittler
§ 1 Anwendungsbereich § 26 Verfahren
§ 2 Begriffsbestimmungen § 27 Rechtsverordnungen
§ 3 Besatzungsmitglieder
§ 4 Reeder Abschnitt 3
§ 5 Kapitän und Stellvertreter Beschäftigungsbedingungen
§ 6 Schiffsoffiziere
Unterabschnitt 1
§ 7 Jugendliche Besatzungsmitglieder
§ 8 Datenschutz Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
§ 9 Abweichende Vereinbarungen § 28 Heuervertrag
§ 29 Information über Beschäftigungsbedingungen
Abschnitt 2 § 30 Dienstantritt
Mindestanforderungen für die § 31 Anreisekosten
Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen § 32 Dienstleistungspflicht
Unterabschnitt 1 § 33 Dienstbescheinigung
Mindestalter
Unterabschnitt 2
§ 10 Mindestalter des Besatzungsmitglieds Bordanwesenheit,
Landgang, Gefahren für das Schiff
Unterabschnitt 2
§ 34 Bordanwesenheitspflicht
Seediensttauglichkeit
§ 35 Landgang
§ 11 Erfordernis der Seediensttauglichkeit § 36 Abwendung von Gefahren für das Schiff
§ 12 Seediensttauglichkeitszeugnis
§ 13 Ablehnung der Seediensttauglichkeit, Feststellungen Unterabschnitt 3
durch die Berufsgenossenschaft Heuer
§ 37 Anspruch auf Heuer
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/13/EG des
Rates vom 16. Februar 2009 zur Durchführung der Vereinbarung zwi- § 38 Bemessung und Fälligkeit der Heuer
schen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft § 39 Zahlung der Heuer
(ECSA) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) § 40 Abrechnung
über das Seearbeitsübereinkommen 2006 und zur Änderung der
Richtlinie 1999/63/EG (ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 30). § 41 Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 869
Unterabschnitt 4 § 80 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstorbenen
oder vermissten Besatzungsmitglieds
Arbeitszeiten und Ruhezeiten
§ 42 Grundsätze für die Gestaltung der Arbeitszeit Abschnitt 4
§ 43 Seearbeitszeit
Berufsausbildung an Bord
§ 44 Hafenarbeitszeit
§ 45 Ruhepausen und Ruhezeiten § 81 Vertrag über die Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
§ 46 Abweichende Arbeitszeitregelungen für Zwei-Wachen- § 82 Form und Inhalt des Vertrages über die Berufsausbildung
Schiffe, Bergungsfahrzeuge und Schlepper an Bord
§ 47 Arbeitszeitverlängerung in besonderen Ausnahmefällen § 83 Vertrag über die Berufsausbildung auf Fahrzeugen der
§ 48 Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei
§ 49 Abweichende Arbeitszeitregelungen durch Tarifvertrag § 84 Vergütungsanspruch
§ 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnach- § 85 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
weise § 86 Probezeit
§ 51 Vergütung für Mehr- und Nachtarbeit sowie Sonntags- § 87 Beendigung
und Feiertagsarbeit § 88 Kündigung
§ 52 Sonntags- und Feiertagsausgleich § 89 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
§ 53 Arbeitszeitregelungen für jugendliche Besatzungsmit- § 90 Berufsausbildung auf Schiffen des Bundes und der
glieder Länder
§ 54 Abweichende Arbeitszeitregelungen für jugendliche § 91 Zuständige Stelle
Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag § 92 Rechtsverordnungen
§ 55 Rechtsverordnungen
Abschnitt 5
Unterabschnitt 5
Unterkünfte und
Urlaub Freizeiteinrichtungen,
§ 56 Urlaubsanspruch Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g
§ 57 Urlaubsdauer Unterabschnitt 1
§ 58 Festlegung des Urlaubs
Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
§ 59 Urlaubsort
§ 60 Reisekosten § 93 Anspruch auf Unterkunft
§ 61 Urlaubsentgelt § 94 Zugang zu Kommunikationseinrichtungen
§ 62 Erkrankung während des Urlaubs § 95 Besuche, mitreisende Partner
§ 63 Urlaub bei Beendigung des Heuerverhältnisses § 96 Rechtsverordnungen
§ 64 Verlängerung des Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 6
Verpflegung einschließlich Bedienung
Kündigung und
Beendigung des Heuerverhältnisses § 97 Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
§ 98 Überprüfungen
§ 65 Kündigungsrecht
§ 66 Kündigungsfristen Abschnitt 6
§ 67 Außerordentliche Kündigung durch den Reeder
§ 68 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs- Sicherheit und
mitglied Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
medizinische und soziale Betreuung
§ 69 Außerordentliche Kündigung durch das Besatzungs-
mitglied wegen dringender Familienangelegenheit Unterabschnitt 1
§ 70 Entschädigung bei Arbeitslosigkeit wegen Schiffsverlus-
tes oder Schiffbruchs Anspruch auf medizinische
§ 71 Beendigung des Heuerverhältnisses bei vermutetem Betreuung an Bord und an Land
Verlust von Schiff und Besatzung
§ 99 Anspruch auf medizinische Betreuung
§ 72 Zurücklassung
§ 100 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im
Inland
Unterabschnitt 7 § 101 Besonderheiten bei der medizinischen Betreuung im
Heimschaffung Ausland
§ 102 Ruhen des Anspruchs auf medizinische Betreuung auf
§ 73 Anspruch auf Heimschaffung Kosten des Reeders
§ 74 Heimschaffung eines jugendlichen Besatzungsmitglieds § 103 Ende der medizinischen Betreuung auf Kosten des Ree-
§ 75 Bestimmungsort der Heimschaffung ders
§ 76 Durchführung und Kosten der Heimschaffung
§ 77 Behördliche Durchführungsmaßnahmen bei der Heim- Unterabschnitt 2
schaffung
Heuerfortzahlung und
§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
Unterabschnitt 8 § 104 Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
Verfahren bei Tod von Besatzungsmitgliedern § 105 Heimschaffung im Krankheitsfall
§ 106 Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines erkrankten
§ 79 Tod des Besatzungsmitglieds oder verletzten Besatzungsmitglieds
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Unterabschnitt 3 § 132 Seearbeits-Konformitätserklärung
Gewährleistung der
medizinischen Betreuung durch den Reeder Unterabschnitt 3
§ 107 Medizinische Räumlichkeiten und medizinische Ausstat- Fischereiarbeitszeugnis
tung § 133 Pflicht zum Mitführen eines Fischereiarbeitszeugnisses,
§ 108 Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschiff- Erteilungsvoraussetzungen
fahrt
§ 109 Durchführung der medizinischen Betreuung und Kontrol- Unterabschnitt 4
len an Bord
Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 110 Überwachung
§ 111 Ausnahmen § 134 Nicht zeugnispflichtige Schiffe
§ 112 Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung
§ 113 Rechtsverordnungen Unterabschnitt 5
Anerkannte Organisationen
Unterabschnitt 4
§ 135 Ermächtigung anerkannter Organisationen
Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Unterabschnitt 6
§ 114 Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren Rechtsverordnungen
§ 115 Schiffssicherheitsausschuss
§ 116 Sicherheitsbeauftragter § 136 Rechtsverordnungen
§ 117 Besonderer Schutz von jugendlichen Besatzungsmitglie-
dern Abschnitt 9
§ 118 Rechtsverordnungen Anforderungen an
Schiffe unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 5 un d Ver an t w o r t li c hk e it d es H af e ns t a a te s
Zugang zu Sozialeinrichtungen an Land Unterabschnitt 1
§ 119 Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land Anforderungen an Schiffe
unter ausländischer Flagge
Abschnitt 7 § 137 Anforderungen an Reeder eines Schiffes unter auslän-
Ordnung an Bord und Beschwerderecht discher Flagge
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2
Einhaltung der Ordnung an Bord
Hafenstaatkontrolle
§ 120 Verhalten an Bord
§ 138 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 121 Verantwortung des Kapitäns für die Erhaltung von Sicher-
heit und Ordnung
Unterabschnitt 3
§ 122 Anordnungsbefugnis der Schiffsoffiziere und der anderen
Vorgesetzten Besatzungsmitglieder auf
§ 123 Pflichten der Vorgesetzten Schiffen unter ausländischer Flagge
§ 124 Pflichten der Besatzungsmitglieder und der sonstigen an § 139 Beschwerden auf Schiffen unter ausländischer Flagge
Bord befindlichen Personen
§ 140 Heimschaffung von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
§ 125 Anbordbringen von Personen und Gegenständen unter ausländischer Flagge
§ 126 Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen § 141 Medizinische Betreuung von Besatzungsmitgliedern auf
Schiffen unter ausländischer Flagge
Unterabschnitt 2
Beschwerderecht, Beschwerdeverfahren Abschnitt 10
§ 127 Beschwerderecht Durchsetzung der
Arbeits- und Lebensbedingungen
§ 128 Beschwerdeverfahren
§ 142 Zuständigkeiten
Abschnitt 8 § 143 Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
Zeugnisse und § 144 Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
Ve r an t w o r t l ic h ke i t d es F l a g g en s t aa t es
Unterabschnitt 1 Abschnitt 11
Überprüfung der Arbeits- und Straf- und Bußgeldvorschriften
Lebensbedingungen auf Schiffen und an Land § 145 Bußgeldvorschriften
§ 129 Umfang der Flaggenstaatkontrolle § 146 Strafvorschriften
§ 147 Rechtsmittel
Unterabschnitt 2
Seearbeitszeugnis und Abschnitt 12
Seearbeits-Konformitätserklärung Schlussvorschriften
§ 130 Pflicht zum Mitführen eines Seearbeitszeugnisses, Ertei- Unterabschnitt 1
lungsvoraussetzungen
Anwendung auf Selbständige
§ 131 Vorläufiges Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis, amtlich
anerkanntes Seearbeitszeugnis § 148 Selbständige
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 871
Unterabschnitt 2 5. der seeärztliche Dienst der Berufsgenossenschaft:
Gebühren, Zurverfügungstellen eine mit Ärzten ausgestattete unselbständige Ar-
und Verkünden von Rechtsvorschriften beitseinheit der Berufsgenossenschaft, die schiff-
fahrtsmedizinische Aufgaben wahrnimmt,
§ 149 Gebühren
§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnun- 6. Arbeitszeit: die Zeit, während der ein Besatzungs-
gen mitglied Arbeit verrichten muss,
§ 151 Verkündung von Rechtsverordnungen 7. Ruhezeit: die Zeit außerhalb der Arbeitszeit, wobei
dieser Begriff kürzere Arbeitsunterbrechungen (Ru-
Unterabschnitt 3
hepausen) nach § 45 Absatz 2 und § 53 Absatz 5
Übergangsregelungen nicht mit einschließt,
§ 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Brutto- 8. Feiertage: in Deutschland die gesetzlichen Feier-
registertonnen tage des Liegeortes, im Ausland und auf See die
§ 153 Übergangsregelung für zugelassene Ärzte Feiertage des Registerhafens des Schiffes,
§ 154 Anwendung der Vorschriften über die Hafenstaatkontrolle
9. Servicepersonal: die Besatzungsmitglieder, die zur
Verpflegung, Bedienung, Betreuung, Unterhaltung
Abschnitt 1
oder Krankenpflege anderer Besatzungsmitglieder
Allgemeine Vorschriften oder von Passagieren arbeiten oder auf dem Schiff
im Verkauf tätig sind,
§1 10. anerkannte Organisation: eine nach § 135 aner-
Anwendungsbereich kannte Organisation.
(1) Dieses Gesetz regelt die Arbeits- und Lebensbe-
dingungen von Seeleuten an Bord von Kauffahrteischif- §3
fen, die die Bundesflagge führen. Es gilt nicht für ge- Besatzungsmitglieder
werbsmäßig genutzte Sportboote unter 24 Meter Län-
(1) Seeleute im Sinne dieses Gesetzes sind alle Per-
ge, wenn auf diesen nicht mehr als zwei Personen be-
sonen, die an Bord des Schiffes tätig sind, unabhängig
schäftigt sind.
davon, ob sie vom Reeder oder einer anderen Person
(2) Für Beschäftigte an Bord eines Fahrzeuges, das beschäftigt werden oder als Selbständige tätig sind,
1. die Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach dem An- einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
hang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom (Besatzungsmitglieder).
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), in der jeweils (2) Für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten
geltenden Fassung, seewärts nicht verlässt oder zu gelten die Vorschriften des Abschnittes 4 über die Be-
verlassen beabsichtigt oder rufsausbildung an Bord. Soweit die Vorschriften des
2. die in Nummer 1 bezeichneten Wasserstraßen nur Abschnittes 4 keine besonderen Regelungen treffen,
auf Grund einer besonderen schiffssicherheitsrecht- sind im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes mit
lichen Genehmigung seewärts verlassen darf, der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
„Heuervertrages“ der „Berufsausbildungsvertrag“, an
gelten die in der Binnenschifffahrt anzuwendenden ar-
die Stelle des „Heuerverhältnisses“ das „Berufsausbil-
beitsrechtlichen Vorschriften.
dungsverhältnis“ und an die Stelle der „Heuer“ die „Ver-
(3) Für Seeleute auf Schiffen unter ausländischer gütung“ tritt. Für Praktikanten und andere Personen,
Flagge gelten die §§ 139 bis 141 sowie für Schiffe unter die beschäftigt werden, um berufliche Fertigkeiten,
ausländischer Flagge die §§ 137 und 138. Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen
zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbil-
§2 dung handelt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Begriffsbestimmungen (3) Keine Besatzungsmitglieder im Sinne des Absat-
Im Sinne dieses Gesetzes und soweit nicht aus- zes 1 sind
drücklich etwas anders bestimmt ist, sind 1. Lotsinnen oder Lotsen sowie Personen, die im Auf-
1. das Seearbeitsübereinkommen: das Seearbeits- trag des Bundes, eines Landes oder einer anderen
übereinkommen 2006 der Internationalen Arbeitsor- öffentlich-rechtlichen Körperschaft Beratungs- oder
ganisation vom 23. Februar 2006 in der Fassung Kontrolltätigkeit an Bord ausüben,
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2012 2. Personen, die im Auftrag einer Werft oder eines An-
(BAnz AT 04.01.2013 B1), lagenherstellers zur Ausführung von Gewährleis-
2. das STCW-Übereinkommen: das Internationale tungsarbeiten oder Garantiearbeiten oder anderen
Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für an Bord notwendigen Arbeiten oder zur Einweisung
die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungs- der Besatzung in der Regel nicht länger als
zeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten 96 Stunden an Bord tätig sind,
(BGBl. 1982 II S. 297) in der jeweils geltenden Fas- 3. Personen, die zur Ausführung von unaufschiebba-
sung, ren Reparaturen oder Wartungsarbeiten, die von
3. ein Schiff unter ausländischer Flagge: ein Schiff un- den Besatzungsmitgliedern nicht selbst ausgeführt
ter einer anderen Flagge als der Bundesflagge, das werden können oder dürfen, in der Regel nicht län-
dem Erwerb durch die Seefahrt dient, ger als 96 Stunden an Bord tätig sind,
4. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen- 4. Reederei- und Ladungsinspektorinnen oder -in-
schaft für Transport und Verkehrswirtschaft, spektoren, die auf der Grundlage der Reiseplanung
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
in der Regel nicht länger als 72 Stunden an Bord satz 3 Satz 1 Nummer 12 bezeichneten Personengrup-
tätig sein sollen, pen gelten zusätzlich zu den in Satz 1 genannten Vor-
5. Künstlerinnen oder Künstler, die zur Unterhaltung schriften die §§ 11 bis 20 sowie die auf Grund dieser
der Fahrgäste nicht länger als 72 Stunden an Bord Vorschriften erlassenen Rechtsverordnungen. Der Ree-
tätig sind, der hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 6 bis 10 und 12 genannten Personengruppen eine
6. Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler, die vo- Unterweisung über die gesetzlichen Arbeitsschutzvor-
rübergehend an Bord von Schiffen tätig sind, schriften sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunter-
7. Personen, die sich auf einem Schiff befinden, um weisung erhalten. Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 10
von dort aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung, genannte Personengruppe ist vom Reeder in der
zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken, gesetzlichen Unfallversicherung gegen Unfälle zu versi-
künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See chern.
durchzuführen, (5) Name, Zweck sowie Beginn und Ende des Auf-
8. Fachschülerinnen oder -schüler und Hochschul- enthaltes von Personen an Bord, die nach Absatz 3
oder Fachhochschulstudentinnen oder -studenten, nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören und keine
die an nach Landesrecht eingerichteten Ausbil- Fahrgäste sind, sind unverzüglich im Seetagebuch zu
dungsstätten ausgebildet werden und zu diesem vermerken.
Zweck eine praktische Ausbildung und Seefahrts-
zeit auf einem Schiff durchführen, §4
9. Schülerinnen oder Schüler, die im Rahmen von lan- Reeder
desrechtlichen Vorschriften ein Praktikum an Bord (1) Reeder im Sinne dieses Gesetzes ist
leisten,
1. der Eigentümer des Schiffes oder
10. Schülerinnen oder Schüler, denen durch Vermitt-
lung des Verbandes Deutscher Reeder auf vertrag- 2. jede andere Organisation oder Person, die vom Ei-
licher Grundlage während der Schulferien Einblick gentümer des Schiffes die Verantwortung für den
in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt wird, ohne Betrieb des Schiffes übernommen und die sich mit
dass diese Personen an Bord tätig sind, der Übernahme dieser Verantwortung in dem Vertrag
mit dem Eigentümer verpflichtet hat, die Aufgaben
11. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und und Pflichten zu erfüllen, die dem Reeder nach die-
12. Sicherheitskräfte privater nach der Gewerbeord- sem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur
nung zugelassener Bewachungsunternehmen. Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens aufer-
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 oder 3 genehmigt legt werden.
die Berufsgenossenschaft auf Antrag des anderen Ar- (2) Der Reeder ist für die Einhaltung der Rechte und
beitgebers oder des Reeders, dass eine zu diesen Per- Pflichten nach diesem Gesetz und den anderen
sonengruppen gehörende Person über den jeweils dort Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Seearbeitsüber-
genannten Zeitraum hinaus an Bord tätig sein kann, einkommens verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn
ohne Besatzungsmitglied zu sein, soweit 1. eine andere Organisation oder Person bestimmte
1. die Tätigkeit auf einer bestimmten Schiffsreise er- Aufgaben und Pflichten im Auftrag des Reeders er-
folgt oder erfolgen soll, füllt oder
2. eine über den in Satz 1 Nummer 2 oder 3 genannten 2. eine andere Organisation oder Person Arbeitgeber
Zeitraum hinausgehende Tätigkeit an Bord für die oder Ausbildender eines Besatzungsmitglieds ist
Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erforderlich ist, (anderer Arbeitgeber).
die von den nach den schiffssicherheitsrechtlichen (3) Unabhängig von der Verantwortung des Reeders
Vorschriften an Bord tätigen Besatzungsmitgliedern nach Absatz 2 ist auch der andere Arbeitgeber für die
nicht selbst ausgeführt werden kann oder darf, und Einhaltung der Rechte und Pflichten des Reeders nach
3. der vorgesehene Einsatz drei Wochen nicht über- diesem Gesetz und den anderen Rechtsvorschriften zur
schreitet. Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens verant-
Die Genehmigung ist auf den für die Tätigkeit voraus- wortlich. Der Reeder hat zur Wahrnehmung seiner Ver-
sichtlich erforderlichen Zeitraum zu beschränken, der antwortung nach Absatz 2 vertraglich mit dem anderen
drei Wochen nicht überschreiten darf. Eine Kopie der Arbeitgeber sicherzustellen, dass der andere Arbeitge-
Genehmigung ist an Bord mitzuführen. ber die ihm nach Satz 1 obliegenden Aufgaben und
Pflichten gegenüber dem Besatzungsmitglied erfüllt.
(4) Für die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Perso-
nengruppen gelten die §§ 10, 120 bis 126 sowie die auf (4) Der Reeder haftet auch für Zahlungsverpflichtun-
Grund dieser Vorschriften erlassenen Rechtsverordnun- gen des anderen Arbeitgebers aus dem Heuer- oder
gen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 be- Berufsausbildungsverhältnis; insoweit gelten die Vor-
zeichneten Personengruppen gelten zusätzlich zu den schriften über den Bürgen, der auf die Einrede der Vo-
in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 bis 20, 42 rausklage verzichtet hat. Die Haftung des Reeders für
bis 55, 73 bis 80, 93 bis 113, 117, 118, 127 und 128 so- die Verpflichtung zur Heuer- oder Vergütungszahlung
wie die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen erstreckt sich auf die übliche Vergütung, es sei denn,
Rechtsverordnungen. Für die in Absatz 3 Satz 1 Num- dass sich ein abweichender Anspruch aus einer vom
mer 11 bezeichnete Personengruppe gelten zusätzlich Reeder unterschriebenen Ausfertigung des Heuer- oder
zu den in Satz 1 genannten Vorschriften die §§ 11 Berufsausbildungsvertrages ergibt.
bis 20 und 36 sowie die auf Grund dieser Vorschriften (5) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Ar-
erlassenen Rechtsverordnungen. Für die in Ab- beitnehmern oder Auszubildenden und Reedern über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 873
Ansprüche aus der Verantwortung des Reeders nach Abschnitt 2
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 oder Absatz 4 sind ausschließlich die Ge-
Mindestanforderungen für die
richte für Arbeitssachen zuständig. Arbeit von Besatzungsmitgliedern auf Schiffen
Unterabschnitt 1
§5
Mindestalter
Kapitän und Stellvertreter
(1) Kapitän ist das vom Reeder zur Führung des § 10
Schiffes bestellte Besatzungsmitglied. Mindestalter des Besatzungsmitglieds
(2) Der Kapitän muss Inhaber eines staatlichen Be- (1) Der Reeder darf Personen unter 16 Jahren sowie
fähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, als
Schiffes berechtigt. Besatzungsmitglied auf Schiffen nicht beschäftigen
(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhin- oder arbeiten lassen.
dert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes (2) Personen unter 18 Jahren dürfen nicht als
oder der Alleinsteuermann die Pflichten und Befugnisse Schiffskoch oder Schiffsköchin arbeiten.
des Kapitäns wahr.
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen auf Fischerei-
fahrzeugen Personen ab 15 Jahren, die nicht mehr der
§6 Vollzeitschulpflicht unterliegen, im Rahmen eines Be-
Schiffsoffiziere rufsausbildungsverhältnisses beschäftigt werden.
Schiffsoffiziere sind Besatzungsmitglieder des nauti- Unterabschnitt 2
schen oder des technischen Dienstes, die eines staat-
lichen Befähigungszeugnisses bedürfen, sowie die Seediensttauglichkeit
Schiffsärztinnen und Schiffsärzte, die Seefunkerinnen
und Seefunker, die Schiffselektrotechnikerinnen und § 11
Schiffselektrotechniker und die Zahlmeisterinnen und Erfordernis der Seediensttauglichkeit
Zahlmeister.
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer für
die von ihm zu verrichtende Tätigkeit auf See gesund-
§7 heitlich tauglich (seediensttauglich) ist. Seediensttaug-
Jugendliche Besatzungsmitglieder lich ist, wer nach seinem Gesundheitszustand für die
Tätigkeit an Bord von Schiffen geeignet und hinrei-
Jugendliche Besatzungsmitglieder sind Besatzungs- chend widerstandsfähig ist und den zur Erhaltung der
mitglieder, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet ha- Schiffssicherheit gestellten besonderen Anforderungen
ben. seines Dienstzweiges genügt. Ein Reeder darf ein Be-
satzungsmitglied nur tätig werden lassen, wenn dieses
§8 seediensttauglich ist.
Datenschutz
§ 12
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
gen, dass Heuerverträge, Heuerabrechnungen, See- Seediensttauglichkeitszeugnis
diensttauglichkeitszeugnisse, Krankenunterlagen sowie (1) Das Besatzungsmitglied hat vor Aufnahme seiner
alle anderen Unterlagen mit personenbezogenen Daten Tätigkeit seine Seediensttauglichkeit durch eine Be-
so an Bord verwahrt werden, dass kein unberechtigter scheinigung eines zugelassenen Arztes nachzuweisen
Dritter davon Kenntnis erlangen kann. (Seediensttauglichkeitszeugnis). Der Reeder darf ein
Besatzungsmitglied ohne ein gültiges Seediensttaug-
(2) Der Reeder hat sicherzustellen, dass die Über-
lichkeitszeugnis auf Schiffen nicht beschäftigen.
mittlung personenbezogener Daten von Besatzungs-
mitgliedern nur an die Person erfolgt, für die die Daten (2) Der zugelassene Arzt hat vor jeder Seedienst-
dienstlich oder zu privaten Zwecken bestimmt sind. Die tauglichkeitsuntersuchung die Identität der zu untersu-
Übermittlung von personenbezogenen Daten, insbe- chenden Person festzustellen und Einblick in die für die
sondere Kopien von Heuerverträgen, an den Kapitän Person erfassten Daten des Seediensttauglichkeitsver-
an Bord eines Schiffes ist zulässig. zeichnisses nach Maßgabe des § 19 Absatz 6 zu neh-
men. Er darf eine Untersuchung auf Seediensttauglich-
§9 keit nur durchführen und ein Seediensttauglichkeits-
zeugnis nur erteilen, wenn im Seediensttauglichkeits-
Abweichende Vereinbarungen verzeichnis kein Sperrvermerk eingetragen ist.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann zu Un- (3) Der zugelassene Arzt darf die Seediensttauglich-
gunsten des Besatzungsmitglieds nur abgewichen wer- keit nur bescheinigen, wenn er auf Grund einer medizi-
den, wenn es gesetzlich bestimmt ist. Die Mindestan- nischen Untersuchung die Seediensttauglichkeit fest-
forderungen der Arbeits- und Lebensbedingungen des gestellt hat. Das Seediensttauglichkeitszeugnis kann
Seearbeitsübereinkommens im Sinne der Artikel III, auch auf Grund einer Untersuchung eines Arztes des
IV und VI Nummer 1 Satz 1 sind auch dann zu beach- seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
ten, wenn eine abweichende Rechtswahl getroffen wor- durch diese ausgestellt werden, soweit dies in diesem
den ist. Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes bestimmt ist.
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
(4) Jede Untersuchung auf Seediensttauglichkeit so- (3) Wird auf Grund der Untersuchung festgestellt,
wie jede Ausstellung eines Seediensttauglichkeitszeug- dass die untersuchte Person nicht oder nur einge-
nisses ist der Berufgenossenschaft durch den zugelas- schränkt seediensttauglich ist, stellt die Berufsgenos-
senen Arzt unverzüglich nach Abschluss der Untersu- senschaft dies durch Bescheid fest. Widerspruch und
chung zum Zweck der Einstellung in das Seedienst- Anfechtungsklage gegen einen Bescheid nach Satz 1
tauglichkeitsverzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
elektronisch zu melden. In der Meldung sind die in
§ 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 bis 16 bezeichne- § 14
ten Daten anzugeben.
Anordnungsbefugnisse
(5) Die Gültigkeitsdauer des Seediensttauglichkeits- der Berufsgenossenschaft
zeugnisses beträgt zwei Jahre, für jugendliche Besat-
(1) Die Berufsgenossenschaft kann, soweit es erfor-
zungsmitglieder ein Jahr. Der zugelassene Arzt oder der
derlich ist, um
Arzt des seeärztlichen Dienstes kann abweichend von
Satz 1 eine kürzere Geltungsdauer des Seediensttaug- 1. Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden,
lichkeitszeugnisses festsetzen, wenn 2. der Notwendigkeit besonderer ärztlicher Beurteilung
1. nach dem Ergebnis der Untersuchung die See- Rechnung zu tragen,
diensttauglichkeit nur bis zu diesem Zeitpunkt vo- 3. die Tätigkeit der zugelassenen Ärzte zu überwachen,
raussehbar ist,
gegenüber einer zu untersuchenden Person anordnen,
2. nur eine befristete Tätigkeit vorliegt oder dass eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung aus-
3. auf Grund der Funktion an Bord eine kürzere Gültig- schließlich durch Ärzte des seeärztlichen Dienstes der
keitsdauer angezeigt ist. Berufsgenossenschaft durchgeführt und das See-
(6) Läuft die Gültigkeitsdauer eines Seediensttaug- diensttauglichkeitszeugnis durch diese erteilt wird. Die
lichkeitszeugnisses während einer Reise des Schiffes Anordnung ist zusätzlich als Sperrvermerk in das See-
ab, so gilt es weiter, bis der nächste Hafen angelaufen diensttauglichkeitsverzeichnis einzutragen.
wird, in dem das Besatzungsmitglied ein ärztliches (2) Wenn die Berufsgenossenschaft Grund zu der
Zeugnis von einem qualifizierten Arzt erhalten kann, Annahme hat, dass ein Besatzungsmitglied die Anfor-
längstens jedoch für drei weitere Monate. derungen an die Seediensttauglichkeit nicht mehr er-
(7) Ein Seediensttauglichkeitszeugnis, das von der füllt, kann sie anordnen, dass sich das Besatzungsmit-
zuständigen Einrichtung eines anderen Staates ausge- glied binnen einer bestimmten Frist einer Untersuchung
stellt ist, steht einem Seediensttauglichkeitszeugnis bei einem Arzt des seeärztlichen Dienstes der Berufs-
nach Absatz 1 gleich, wenn das Zeugnis den Anforde- genossenschaft zu unterziehen hat. Die Berufsgenos-
rungen des STCW-Übereinkommens genügt. senschaft kann ergänzend zu der Untersuchung nach
Satz 1 ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Fach-
§ 13 arztes heranziehen. Sie ist befugt, Untersuchungser-
gebnisse über dieses Besatzungsmitglied im Einzelfall
Ablehnung der Seediensttauglichkeit, von dem Arzt, der die vorhergegangene Untersuchung
Feststellungen durch die Berufsgenossenschaft durchgeführt hat, anzufordern. Ein Grund im Sinne des
(1) Wird einer untersuchten Person wegen fehlender Satzes 1 ist im Falle des § 17 Absatz 2 stets gegeben.
Seediensttauglichkeit das Seediensttauglichkeitszeug- (3) Ergibt die angeordnete Untersuchung nach Ab-
nis durch einen zugelassenen Arzt nicht erteilt oder satz 2 Satz 1, dass das Besatzungsmitglied nicht mehr
stellt der zugelassene Arzt eine Einschränkung ihrer seediensttauglich ist, oder wird die in Absatz 2 Satz 1
Seediensttauglichkeit insbesondere hinsichtlich Dauer, bezeichnete Frist nicht eingehalten, so erklärt die Be-
Tätigkeitsbereich oder Fahrtgebiet fest, so kann die rufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeitszeugnis
Person diese Feststellung auf Antrag bei der Berufsge- für ungültig. Bestehen im Falle des Absatzes 2 Satz 1
nossenschaft überprüfen lassen. Die Berufsgenossen- erhebliche Zweifel an der Seediensttauglichkeit, kann
schaft überprüft die Feststellung des zugelassenen die Berufsgenossenschaft das Seediensttauglichkeits-
Arztes durch die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der zeugnis schon mit der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1
Berufsgenossenschaft für vorläufig ungültig erklären. Über Erklärungen nach
1. nach Aktenlage auf der Grundlage der Ergebnisse Satz 1 oder 2 sind der Reeder und der Kapitän unver-
vorangegangener ärztlicher Untersuchungen oder züglich durch die Berufsgenossenschaft zu unterrich-
anderer medizinischer Befunde, ten. Ein für ungültig oder vorläufig ungültig erklärtes
2. auf der Grundlage einer Untersuchung eines Arztes Seediensttauglichkeitszeugnis ist von der Berufsge-
des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen- nossenschaft einzuziehen. Während der Dauer der Be-
schaft oder schäftigung auf einem Schiff hat der Kapitän das einge-
zogene Seediensttauglichkeitszeugnis auf Verlangen
3. auf der Grundlage eines Gutachtens einer Fachärztin der Berufsgenossenschaft zu übermitteln, ansonsten
oder eines Facharztes. das Besatzungsmitglied. Mit Eintritt der Unanfechtbar-
Die Berufsgenossenschaft ist befugt, Untersuchungser- keit der Entscheidung über die Ungültigkeit des See-
gebnisse über diese Person im Einzelfall von dem Arzt, diensttauglichkeitszeugnisses ist dieses zu vernichten.
der die vorhergegangene Untersuchung durchgeführt (4) Im Falle eines nach § 12 Absatz 7 gleichgestell-
hat, anzufordern. ten Seediensttauglichkeitszeugnisses gelten die Ab-
(2) Ergibt die Überprüfung, dass die Person see- sätze 2 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass
diensttauglich ist, stellt die Berufsgenossenschaft ein an die Stelle der Erklärung der Ungültigkeit des See-
Seediensttauglichkeitszeugnis aus. diensttauglichkeitszeugnisses die Anordnung tritt, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 875
das Besatzungsmitglied auf einem Schiff, das die Bun- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
desflagge führt, nicht tätig sein darf; die Anordnung ist chung oder
im Seediensttauglichkeitszeugnis zu vermerken. 2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An- in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
ordnungen nach den Absätzen 2 und 3, auch in Verbin- dig waren,
dung mit Absatz 4, haben keine aufschiebende Wir- erwirkt hat. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die
kung. Ärztin oder der Arzt nicht mehr über die notwendigen
fachlichen Kenntnisse, die erforderliche Unabhängig-
§ 15 keit oder Zuverlässigkeit verfügt. Im Übrigen bleiben
Rechtsbehelfsverfahren die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(1) Den Widerspruchsbescheid nach § 73 der Ver- unberührt. Die Berufsgenossenschaft kann, auch in
waltungsgerichtsordnung erlässt der Widerspruchsaus- den Fällen der Sätze 1 und 2, anstelle der Rücknahme
schuss. oder des Widerrufs bis zur Beseitigung der Rücknah-
me- oder Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung
(2) Der Widerspruchsausschuss wird bei der Berufs- für einen bestimmten Zeitraum anordnen, soweit mit ei-
genossenschaft gebildet und besteht aus einem Be- ner Beseitigung der Rücknahme- oder Widerrufsgründe
diensteten der Berufsgenossenschaft, der die Befähi- binnen des bestimmten Zeitraumes zu rechnen ist.
gung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-
dienst haben muss, als Vorsitzenden und zwei Beisit- § 17
zern, von denen einer ein Arzt des seeärztlichen Diens-
tes der Berufsgenossenschaft und der andere aus der Überwachung der Ärzte
Berufsgruppe des Widerspruchsführers sein muss. Der (1) Ein zugelassener Arzt unterliegt der Überwa-
Widerspruchsausschuss entscheidet mit der Mehrheit chung durch die Berufsgenossenschaft. Über die Be-
seiner Mitglieder. Auf das Verfahren vor dem Wider- fugnisse des § 143 hinaus können die Ärzte des see-
spruchsausschuss sind im Übrigen die §§ 63 bis 69, ärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
71, 89 und 90 des Verwaltungsverfahrensgesetzes an- 1. verlangen, dass der Berufsgenossenschaft medizini-
zuwenden. sche Befunde und die auf diesen beruhenden See-
(3) Im Widerspruchsverfahren hat sich der Wider- diensttauglichkeitszeugnisse in einer Weise zur Ver-
spruchsführer auf Anordnung der Berufsgenossen- fügung gestellt werden, dass eine Zuordnung zu der
schaft oder auf eigenes Verlangen durch einen beson- untersuchten Person nicht möglich ist,
ders bestellten Gutachter, der hinsichtlich der zu beur- 2. Auskunft über die durchgeführten Untersuchungen
teilenden gesundheitlichen Fragen besonders fachkun- und ausgestellten Seediensttauglichkeitszeugnisse
dig ist, untersuchen zu lassen. verlangen,
(4) Das Widerspruchsverfahren ist gebührenfrei. § 80 3. anordnen, bei Untersuchungen gegenwärtig zu sein,
des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt mit der Maß- soweit die zu untersuchende Person vor der Unter-
gabe, dass dem Widerspruchsführer die Kosten des suchung eingewilligt hat.
Verfahrens nur auferlegt werden können, soweit der
Widerspruch auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens Die Ärzte des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenos-
des Widerspruchsführers erfolglos geblieben ist. senschaft sind bei Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach
Satz 2 im selben Maße wie der überwachte Arzt zur
§ 16 Verschwiegenheit über die zur Kenntnis gelangten Tat-
sachen und sonstigen Informationen verpflichtet. So-
Zulassung von Ärzten weit die in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Daten elek-
(1) Eine Ärztin oder ein Arzt wird durch die Berufs- tronisch gespeichert sind, sind diese auf Verlangen der
genossenschaft zur Feststellung der Seediensttaug- Berufsgenossenschaft auszudrucken. Die Berufsgenos-
lichkeit zugelassen, wenn sie oder er senschaft hat alle Unterlagen, die personenbezogene,
1. die für die Untersuchung und die Feststellung insbesondere medizinische Daten enthalten und ihr
der Seediensttauglichkeit notwendigen fachlichen entgegen Satz 2 Nummer 1 zur Kenntnis gelangt sind,
Kenntnisse besitzt sowie an den zugelassenen Arzt zurückzugeben oder zu
vernichten. Bereits bei ihr gespeicherte Daten sind zu
2. unabhängig und zuverlässig ist und dadurch die Ge- löschen.
währ für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufga-
ben bietet. (2) Stellt die Berufsgenossenschaft im Rahmen einer
Überprüfung nach Absatz 1 fest, dass einem offen-
Im Antrag auf Zulassung sind die in § 19 Absatz 3 Num- sichtlich untauglichen Bewerber ein Seediensttauglich-
mer 8 bezeichneten Daten anzugeben. Nachträgliche keitszeugnis erteilt worden ist und es zur Abwehr er-
Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. heblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer
Die Berufsgenossenschaft veröffentlicht die Zulassung sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche
unter Angabe des Namens, der Anschrift und der Tele- Sicherheit erforderlich ist, hat der zugelassene Arzt der
fonnummer im Verkehrsblatt und auf ihrer Internetseite. Berufgenossenschaft auf Verlangen im Einzelfall die Zu-
(2) Die Zulassung ist auf drei Jahre, bei erstmaliger ordnung zu der Person des Bewerbers zu ermöglichen,
Zulassung auf ein Jahr befristet. Die Zulassung kann, um die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen verbunden gegenüber dem Inhaber dieses Seediensttauglichkeits-
werden. zeugnisses treffen zu können.
(3) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die (3) Der zugelassene Arzt hat die Maßnahmen nach
Ärztin oder der Arzt die Zulassung Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu dulden.
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(4) Soweit es im Rahmen der Zulassung von Ärzten (3) Im Seediensttauglichkeitsverzeichnis werden, so-
erforderlich ist, dürfen die Ärzte des seeärztlichen weit dies zur Erfüllung der in Absatz 2 genannten Zwe-
Dienstes der Berufsgenossenschaft Untersuchungen cke jeweils erforderlich ist, gespeichert
auf Seediensttauglichkeit durchführen und Seedienst- 1. Familienname, Vorname, Geschlecht,
tauglichkeitszeugnisse ausstellen. Im Rahmen dieser
Untersuchungen sind die zu schulenden Ärzte befugt, 2. Geburtsdatum,
bei den Untersuchungen gegenwärtig zu sein, soweit 3. Geburtsort und Geburtsland,
die zu untersuchende Person vor der Untersuchung 4. Staatsangehörigkeit,
eingewilligt hat. Absatz 1 Satz 3 gilt für die zu schulen-
den Ärzte entsprechend. 5. Anschrift und Telekommunikationsdaten,
6. Funktion an Bord oder Dienststellung,
§ 18 7. Name eines die Zulassung beantragenden oder des
Übernahme der Untersuchungskosten zugelassenen Arztes,
8. Anschrift, Telekommunikationsdaten, Alter, Qualifi-
(1) Die Berufsgenossenschaft übernimmt die Kosten
kation, Bankverbindung, Zugangsdaten zum Ver-
der in den §§ 12 und 13 bezeichneten Untersuchungen,
zeichnis, Zulassungstag eines die Zulassung bean-
wenn
tragenden oder des zugelassenen Arztes sowie
1. die zu untersuchende Person in einem Heuerverhält- Name und Anschrift des Praxispersonals, der ver-
nis zu einem Mitglied der Berufsgenossenschaft tretenden Ärzte und der Konsiliarärzte des untersu-
steht, chenden zugelassenen Arztes,
2. die zu untersuchende Person ein Heuerverhältnis im 9. medizinische Fallbeispiele in anonymisierter Form,
Sinne der Nummer 1 eingeht oder 10. Untersuchungstag oder Untersuchungstage,
3. ein Mitglied der Berufsgenossenschaft die Untersu- 11. Abschluss der Untersuchung und Abschlusstag,
chung veranlasst hat.
12. Kostenträger der Seediensttauglichkeitsuntersu-
Die Berufsgenossenschaft kann die von ihr nach Satz 1 chung,
übernommenen Kosten nach näherer Regelung ihrer 13. Seediensttauglichkeit für Dienstzweige,
Satzung auf ihre Mitglieder umlegen.
14. Gültigkeit des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
(2) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1
15. Nummer des Seediensttauglichkeitszeugnisses,
nicht zutreffen, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet,
wer sich hierzu durch eine vor der Berufsgenossen- 16. Diagnosegruppen in anonymisierter Form,
schaft abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung zur 17. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft.
Übernahme verpflichtet hat oder wer die Untersuchung
(4) Wer eine Seediensttauglichkeitsuntersuchung
beantragt hat.
beantragt, hat dem zugelassenen Arzt einen Identitäts-
(3) Die Kosten der Untersuchungen für jugendliche nachweis vorzulegen sowie die in Absatz 3 Num-
Besatzungsmitglieder erstattet der Bund der Berufsge- mer 1 bis 6 aufgeführten Daten mitzuteilen und auf Ver-
nossenschaft. langen zu belegen.
(5) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 bis 6 dür-
§ 19 fen Daten nach Absatz 3 von der Berufsgenossenschaft
Seediensttauglichkeitsverzeichnis verarbeitet und genutzt werden.
(1) Die Berufsgenossenschaft führt ein Verzeichnis (6) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 dür-
über alle durchgeführten Seediensttauglichkeitsunter- fen Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 5, 15 und 17 an
suchungen (Seediensttauglichkeitsverzeichnis). die zugelassenen Ärzte übermittelt und von ihnen ge-
nutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen oblie-
(2) Das Seediensttauglichkeitsverzeichnis wird zur genden Aufgaben erforderlich ist. Bei der ersten See-
Speicherung von Daten geführt, um diensttauglichkeitsuntersuchung eines Besatzungsmit-
1. die Durchführung der Seediensttauglichkeitsunter- glieds darf ein zugelassener Arzt Daten nach Ab-
suchungen und die Ausstellung der Seediensttaug- satz 3 Nummer 1 bis 6 und 10 bis 16 erheben. Bei einer
lichkeitszeugnisse zu gewährleisten, Folgeuntersuchung darf ein zugelassener Arzt Daten
nach Absatz 3 Nummer 6, 10 und 12 bis 16 speichern
2. die Überwachung der Tätigkeit der zugelassenen sowie Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 4, 5 und 6 ver-
Ärzte sicherzustellen, ändern.
3. die Abrechnung der Seediensttauglichkeitsuntersu- (7) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen
chungen mit den zugelassenen Ärzten zu gewähr- Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 13 bis 15 an das
leisten, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über-
4. Mehrfach-Seediensttauglichkeitsuntersuchungen bei mittelt und von ihm genutzt werden, soweit dies zur
unterschiedlichen zugelassenen Ärzten zu vermei- Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
den, (8) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 5 dürfen auf
Antrag Daten nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 14 und 15 an
5. die Echtheit und die Gültigkeit von Seediensttaug-
Unternehmen, zuständige Stellen anderer Staaten oder
lichkeitszeugnissen festzustellen,
internationale oder europäische Organisationen über-
6. in anonymisierter Form statistische oder wissen- mittelt und von ihnen genutzt werden, soweit dies zur
schaftliche Auswertungen zu ermöglichen. Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich
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ist. Werden Daten an eine ausländische öffentliche jeweils zu übermittelnden Daten ihnen durch Abruf im
Stelle oder an eine internationale oder europäische Or- automatisierten Verfahren übermittelt oder von ihnen
ganisation übermittelt, ist der Empfänger darauf hinzu- direkt eingestellt werden können, soweit
weisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem 1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu des- Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes
sen Erfüllung sie übermittelt werden. Eine Übermittlung und der Datensicherheit, insbesondere zum Schutz
unterbleibt, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten
des Betroffenen beeinträchtigt werden, insbesondere getroffen,
wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutz-
standard nicht gewährleistet ist. 2. bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze Ver-
schlüsselungsverfahren angewendet und
(9) Zum Zweck des Absatzes 2 Nummer 6 dürfen
Daten nach Absatz 3 Nummer 2 bis 4, 6, 9, 10, 13 und 16 3. die Zulässigkeit der Direkteinstellung oder der Ab-
in anonymisierter Form an Einrichtungen, die wissen- rufe kontrolliert
schaftliche Forschung betreiben, sowie an öffentliche werden.
Stellen übermittelt werden.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen
(10) Die nach Absatz 3 gespeicherten und nach den des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-
Absätzen 4 bis 8 übermittelten personenbezogenen rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit
Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben die Seefischerei betroffen ist.
nach Absatz 2 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
jedoch zehn Jahre nach dem Tag, an dem das letzte Unterabschnitt 3
Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten
Besatzungsstärke,
geführt hat. Im Falle der Ablehnung eines Arztes als
Besatzungsliste, Befähigungen
zugelassener Arzt sind die Daten nach Absatz 3 Num-
mer 8 mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei-
dung über den Antrag unverzüglich zu löschen. § 21
(11) Dem Besatzungsmitglied oder dem zugelasse- Besatzungsstärke der Schiffe
nen Arzt wird auf Antrag schriftlich über den ihn betref- Der Reeder und der Kapitän haben unbeschadet der
fenden Inhalt des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses Vorschriften des Schiffssicherheitsgesetzes für eine
unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem nach Anzahl, Qualifikation und Eignung ausreichende
Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. Schiffsbesatzung zu sorgen, um unter allen Betriebszu-
ständen einen sicheren, effizienten und gefahrlosen
§ 20 Schiffsbetrieb zu gewährleisten. Das Nähere kann in ei-
Rechtsverordnungen ner Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3
des Seeaufgabengesetzes geregelt werden.
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen § 22
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Besatzungsliste
desrates (1) Auf Schiffen in der internationalen Fahrt ist der
1. die näheren Anforderungen an die Seediensttaug- Kapitän verpflichtet, eine Besatzungsliste zu erstellen
lichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachunter- und mitzuführen, die jederzeit den vollständigen Stand
suchungen durch die Berufsgenossenschaft, der Zusammensetzung der Besatzung unter Angabe
der Vornamen und Familiennamen, der Geburtsdaten,
2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersu- der Geburtsorte, der Nationalitäten, der Nummern der
chungen, Identitätsnachweise und der Funktionen an Bord oder
3. die Ausgestaltung des Seediensttauglichkeitszeug- der Dienststellungen der Besatzungsmitglieder wieder-
nisses, gibt. Die Besatzungsliste muss dem von der Berufsge-
4. Voraussetzungen für die Zulassung der Ärzte, insbe- nossenschaft im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger
sondere die Anforderungen an die Befähigung und veröffentlichten Muster entsprechen.
die persönliche Eignung, sowie die erforderlichen (2) Auf Schiffen in der nationalen Fahrt ist der Kapi-
Nachweise, tän verpflichtet, entweder eine Besatzungsliste ent-
5. das Erfordernis einer Fortbildung der zugelassenen sprechend Absatz 1 zu erstellen und mitzuführen oder
Ärzte, die Zusammensetzung der Besatzung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 in das Seetagebuch einzutragen.
6. die näheren Einzelheiten über die Erhebung, die Ver-
arbeitung und die Nutzung der Daten des Seedienst- (3) Der Reeder ist verpflichtet, die Besatzungslisten
tauglichkeitsverzeichnisses und die Seetagebücher für das jeweilige Schiff mindes-
tens fünf Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt bei
sowie das jeweilige Verfahren zu regeln. In Rechtsver- Besatzungslisten ab dem Tag der Ausstellung, bei See-
ordnungen nach Satz 1 Nummer 4 oder 5 können tagebüchern ab dem Tag der letzten Eintragung. Auf-
Regelungen über eine Prüfung der Fachkunde ein- bewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften
schließlich der Regelungen über Ablauf und Inhalt der bleiben davon unberührt.
Prüfung, die Leistungsbewertung und die Zusammen-
setzung des Prüfungsausschusses getroffen werden. In (4) Die Berufsgenossenschaft kann vom Kapitän und
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann vor- vom Reeder jederzeit verlangen, dass
gesehen werden, dass die an die jeweiligen Empfänger 1. die Besatzungsliste,
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2. eine Kopie der Besatzungsliste oder 1. keine Mittel, Verfahren oder Listen verwendet, um
sie an der Aufnahme einer Beschäftigung zu hin-
3. ein die Besatzung des Schiffes wiedergebender
dern, die ihrer Qualifikation entspricht,
Auszug aus dem Seetagebuch
vorgelegt oder übermittelt wird, um die Einhaltung der 2. von ihnen weder unmittelbar noch mittelbar eine Ver-
sicheren Besetzung nach den dafür geltenden Vor- gütung für die Vermittlung verlangt,
schriften zu überprüfen. Der Kapitän und der Reeder 3. von ihnen vor der Vermittlung verlangt, alle für die zu
sind verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 1 unverzüg- vermittelnde Tätigkeit erforderlichen Dokumente
lich nachzukommen. vorzulegen,
§ 23 4. ein stets aktuelles Verzeichnis aller angeworbenen
oder vermittelten Personen führt,
Befähigungszeugnisse und
-nachweise, Sicherheitsunterweisung 5. ein Beschwerdemanagementsystem eingerichtet hat
und stets aktuell unterhält sowie die Berufsgenos-
Als Besatzungsmitglied darf nur tätig sein, wer Inha- senschaft unverzüglich über Beschwerden unter-
ber der nach den seeverkehrsrechtlichen Vorschriften richtet, denen nicht abgeholfen worden ist,
erforderlichen Befähigungszeugnisse, Befähigungs-
nachweise oder sonstiger Qualifikationsbescheinigun- 6. von jedem Reeder vor Abschluss einer Vermittlung
gen ist. Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Be- eine Bestätigung nach § 24 Absatz 2 entgegen-
satzungsmitglieder eine Sicherheitsunterweisung mit nimmt,
den nach der Regel VI/1 der Anlage zu dem STCW-
Übereinkommen vorgeschriebenen Inhalten an Bord er- 7. von jedem Reeder, der Schiffe unter ausländischer
halten. Flagge betreibt, vor Abschluss einer Vermittlung eine
schriftliche Bestätigung entgegennimmt, dass der zu
schließende Beschäftigungsvertrag den im Seear-
Unterabschnitt 4
beitsübereinkommen genannten Anforderungen ent-
Arbeitsvermittlung spricht,
8. eine Versicherung abgeschlossen hat, um Personen,
§ 24
die an Bord eines Schiffes vermittelt worden sind, für
Verpflichtungen des Reeders finanzielle Verluste zu entschädigen, die ihnen in-
folge einer von dem Vermittler zu vertretenen Pflicht-
(1) Ein Reeder darf einen privaten Arbeitsvermitt-
verletzung entstehen.
lungsdienst für Seeleute (Vermittler) mit Sitz in Deutsch-
land nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in An- (2) Die §§ 296 bis 301 des Dritten Buches Sozialge-
spruch nehmen, wenn ihm vom Vermittler eine schriftli- setzbuch bleiben unberührt.
che Bescheinigung der Berufsgenossenschaft vorge-
legt worden ist, dass der Vermittler die Anforderungen § 26
des § 25 erfüllt.
Verfahren
(2) Der Reeder bestätigt einem Vermittler mit Sitz in
Deutschland vor Abschluss einer Vermittlung schrift- (1) Die Berufsgenossenschaft stellt einem Vermittler
lich, dass auf schriftlichen Antrag eine Bescheinigung über das
1. der zu schließende Heuervertrag die Anforderungen Erfüllen der Anforderungen nach§ 25 Absatz 1 aus,
der §§ 28 und 29 erfüllt, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der
Vermittler den Anforderungen nicht genügen wird. Der
2. er seinen Verpflichtungen nach den §§ 73 bis 76 Vermittler hat gegenüber der Berufsgenossenschaft in
nachkommt und seinem Antrag alle zur Beurteilung der Voraussetzung
3. er eine Versicherung abgeschlossen hat, um Perso- nach Satz 1 erforderlichen Angaben zu machen. Hat die
nen, die an Bord eines Schiffes vermittelt worden Berufsgenossenschaft auf Grund ihr bekannter Tatsa-
sind, für finanzielle Verluste zu entschädigen, die ih- chen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des An-
nen infolge einer vom Reeder zu vertretenden tragstellers, kann sie die Verbände der Reeder und der
Pflichtverletzung aus dem Beschäftigungsvertrag Seeleute vor Ausstellen der Bescheinigung nach Satz 1
entstehen. anhören. Die Berufsgenossenschaft berücksichtigt da-
bei auch ihr bekannt gewordene Beschwerden.
(3) Ein Reeder darf einen Vermittler mit Sitz in Staa-
ten, die das Seearbeitsübereinkommen nicht ratifiziert (2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 wird für
haben, nur dann für die Vermittlung von Seeleuten in die Dauer von drei Jahren ausgestellt.
Anspruch nehmen, wenn der Vermittler dem Reeder ge-
(3) Wer Personen, die an Bord eines Schiffes tätig
genüber schriftlich versichert hat, dass er die Vorschrif-
werden sollen, vermittelt, bedarf der Bescheinigung
ten zur Anwerbung und Vermittlung nach der Regel 1.4
nach Absatz 1.
des Seearbeitsübereinkommens erfüllt.
(4) Die Berufsgenossenschaft soll in geeigneter Wei-
§ 25 se, ohne Angabe personenbezogener Daten, Probleme
öffentlich bekannt machen, die sich bei der Anheuerung
Anforderungen an Vermittler
auf einem Schiff ergeben können, das die Flagge eines
(1) Ein Vermittler darf Personen, die an Bord eines Staates führt, der das Seearbeitsübereinkommen nicht
Schiffes tätig werden sollen, nur vermitteln, wenn er ratifiziert hat.
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§ 27 10. der Heimschaffungsanspruch des Besatzungsmit-
Rechtsverordnungen glieds,
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 11. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Heuer-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch verhältnis anzuwenden sind,
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Näheres zum Verfahren der Antragstellung und zur Er- 12. die Leistungen der medizinischen Betreuung und
teilung der Bescheinigung nach § 26 Absatz 1 zu re- der sozialen Sicherheit, die der Reeder oder der an-
geln. dere Arbeitgeber dem Besatzungsmitglied gewährt
oder zu gewähren hat,
Abschnitt 3 13. der Ort und das Datum, an dem der Heuervertrag
Beschäftigungsbedingungen abgeschlossen worden ist.
(3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
Unterabschnitt 1
gen sind in den Heuervertrag aufzunehmen:
Heuervertrag, Dienstleistungspflicht
1. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 3 der Name und das
§ 28 Fischereikennzeichen des Fischereifahrzeuges oder
die Namen und die Fischereikennzeichen der Fi-
Heuervertrag
schereifahrzeuge, auf dem oder denen das Besat-
(1) Der Reeder darf ein Besatzungsmitglied nur be- zungsmitglied Dienst leisten soll,
schäftigen, wenn es bei Dienstantritt einen Heuerver-
trag hat. Durch den Heuervertrag wird ein Heuerverhält- 2. zusätzlich zu Absatz 2 Nummer 4 die Reise oder
nis zwischen dem Reeder und dem Besatzungsmitglied Reisen, die unternommen werden sollen, falls sie
begründet. Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied im Zeitpunkt des Vertragsschlusses angegeben wer-
rechtzeitig vor dem beabsichtigten Vertragsabschluss den können,
einen Vertragsentwurf, einschließlich der nach Ab-
3. abweichend von Absatz 2 Nummer 6 der Betrag der
satz 2 Nummer 11 anzugebenden Tarifverträge, Be-
Heuer oder die Höhe des Anteils und dessen Be-
triebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auszu-
rechnungsart, wenn das Entgelt in einer Beteiligung
händigen oder zu übermitteln. Der Heuervertrag bedarf
besteht, oder der Betrag der Heuer und die Höhe
der Schriftform; die elektronische Form ist ausge-
des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn beide
schlossen. Der Reeder und das Besatzungsmitglied er-
Formen des Entgelts miteinander verbunden wer-
halten je eine Ausfertigung des von ihnen unterzeichne-
den, und die gegebenenfalls vereinbarte Mindest-
ten Heuervertrages.
heuer.
(2) In den Heuervertrag ist der wesentliche Inhalt des
Heuerverhältnisses aufzunehmen, insbesondere: (4) Hat das Besatzungsmitglied voraussichtlich län-
ger als einen Monat seine Arbeitsleistung im Ausland
1. der vollständige Name und die Anschrift des Ree-
an Land oder an Bord eines Schiffes unter ausländi-
ders; im Falle eines anderen Arbeitgebers der voll-
scher Flagge zu erbringen, sind in den Heuervertrag
ständige Name und die Anschrift des Arbeitgebers
zusätzlich aufzunehmen:
und des Reeders,
2. der vollständige Name, das Geburtsdatum, der Ge- 1. die voraussichtliche Dauer der im Ausland oder an
burtsort und die Anschrift des Besatzungsmit- Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge aus-
glieds, zuübenden Tätigkeit,
3. die Bezeichnung oder Beschreibung der vom Be- 2. die Währung, in der die Heuer ausgezahlt wird,
satzungsmitglied zu leistenden Dienste, soweit vor-
gesehen, die Beschränkung der Dienstpflicht auf 3. die mit dem Auslandsaufenthalt oder dem Aufenthalt
bestimmte Schiffe oder Fahrtgebiete, an Bord eines Schiffes unter ausländischer Flagge
4. der Zeitpunkt des Beginns des Heuerverhältnisses, verbundenen zusätzlichen Leistungen,
der Ort und der Tag des Dienstantritts unter Angabe 4. die Bedingungen für die Rückkehr des Besatzungs-
des Schiffes, mitglieds.
5. bei befristetem Heuervertrag die vorgesehene
Dauer des Heuerverhältnisses, (5) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 6 bis 10, 12
und Absatz 4 Nummer 2 bis 4 können ersetzt werden
6. die Zusammensetzung und die Höhe der Heuer ein- durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinba-
schließlich der Zuschläge, Zulagen, Prämien und rungen oder Bordvereinbarungen, die für das Heuerver-
Sonderzahlungen oder die für die Berechnung der hältnis gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz-
Heuer zugrunde zu legende Formel sowie die Fäl- liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen
ligkeit der Heuer, werden.
7. die vereinbarten Arbeitszeiten und Ruhezeiten,
(6) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin-
8. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1
9. bei unbefristetem Heuervertrag oder wenn die gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif-
Kündbarkeit eines befristeten Heuerverhältnisses ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder
vereinbart ist: die Voraussetzungen, Fristen und Bordvereinbarungen, die für das Heuerverhältnis gel-
Termine für eine Kündigung, ten.
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§ 29 § 33
Information über Beschäftigungsbedingungen Dienstbescheinigung
(1) Der Reeder hat durch geeignete Maßnahmen si- (1) Das Besatzungsmitglied hat gegen den Reeder
cherzustellen, dass die Besatzungsmitglieder auf einfa- Anspruch auf eine Bescheinigung über den an Bord
che Weise klare Informationen über ihre Vertragsbedin- des Schiffes geleisteten Dienst. Die Bescheinigung ist
gungen, insbesondere über den Inhalt dieses Gesetzes dem Besatzungsmitglied spätestens am Tag des
erhalten können. Hierzu sind eine Kopie dieses Geset- Dienstendes an Bord in deutscher und englischer Spra-
zes und des Seearbeitsübereinkommens an geeigneter che auszuhändigen oder zu übermitteln. Bei Schiffen,
Stelle an Bord mindestens in deutscher Sprache aus- auf denen in kurzen Abständen die Besatzungen wech-
zulegen. Jeweils eine Kopie der einzelnen Heuerver- seln oder regelmäßig dieselben Häfen angelaufen wer-
träge ist mitzuführen. Ist der Heuervertrag mit einem den, insbesondere in der Fähr- und Schleppschifffahrt,
anderen Arbeitgeber abgeschlossen, so ist an Bord muss die Dienstbescheinigung nur auf Antrag des Be-
die Kopie einer Ausfertigung mitzuführen, auf der der satzungsmitglieds sowie bei Ende des Heuerverhältnis-
Reeder mit seiner Unterschrift seine Verantwortung ses ausgehändigt oder übermittelt werden.
nach § 4 Absatz 2 bestätigt hat. Das Besatzungsmit- (2) In die Dienstbescheinigung sind aufzunehmen:
glied hat das Recht, jederzeit in die Kopie seines Heu-
ervertrages Einsicht zu nehmen. 1. der Vorname und Familienname, das Geburtsdatum,
der Geburtsort und die Anschrift des Besatzungs-
(2) Soweit der Heuervertrag auf einen Tarifvertrag, mitglieds,
eine Betriebsvereinbarung oder Bordvereinbarung ver-
weist, sind diese Unterlagen an geeigneter Stelle an 2. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle
Bord auszulegen. eines anderen Arbeitgebers der Name und die An-
schrift des Arbeitgebers und des Reeders,
(3) Der Reeder hat ein Exemplar dieses Gesetzes,
3. der Name des Schiffes, der Schiffstyp, die Identifi-
des Seearbeitsübereinkommens, eines Mustervertra-
kationsnummer, die Vermessung, die Maschinenleis-
ges der Heuerverträge sowie der Tarifverträge, Be-
tung und das Fahrtgebiet,
triebsvereinbarungen oder Bordvereinbarungen, auf
die in den Heuerverträgen verwiesen wird, in englischer 4. der Zeitpunkt des Beginns und des Endes des
Übersetzung an Bord mitzuführen. Satz 1 gilt nicht für Dienstes an Bord,
Schiffe, die nur deutsche Häfen anlaufen. 5. die Art und Dauer der vom Besatzungsmitglied ge-
leisteten Dienste.
§ 30
(3) Die Erteilung der Dienstbescheinigung ist elektro-
Dienstantritt nisch zulässig, soweit das Besatzungsmitglied einge-
(1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied recht- willigt hat.
zeitig den Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an (4) Die Dienstbescheinigung darf keine Beurteilung
Bord einzufinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des der Leistung und des Verhaltens des Besatzungsmit-
Schiffes oder ein Meldeort anzugeben. glieds und keine Angaben über die Heuer enthalten.
Der Anspruch auf ein Zeugnis nach § 109 der Gewer-
(2) Kann das Besatzungsmitglied den Dienst wegen
beordnung bleibt unberührt.
eines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so
hat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Kapitän (5) Der Reeder ist verpflichtet, die Dienstbescheini-
unter Angabe der Gründe mitzuteilen. gungen der Besatzungsmitglieder mindestens fünf
Jahre ab dem Tag der Ausstellung in Kopie oder elek-
§ 31 tronisch aufzubewahren. Die Berufsgenossenschaft
kann vom Reeder jederzeit verlangen, dass Kopien
Anreisekosten von Dienstbescheinigungen vorgelegt oder übermittelt
Befindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungs- werden, um die Einhaltung der sicheren Besetzung
mitglied seinen Dienst anzutreten hat, an einem ande- nach den geltenden Vorschriften zu überprüfen. Der
ren Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis be- Reeder ist verpflichtet, dem Verlangen nach Satz 2 un-
gründet worden ist, so hat das Besatzungsmitglied An- verzüglich nachzukommen.
spruch auf Ersatz der notwendigen Fahrt- und Gepäck-
beförderungskosten sowie auf ein angemessenes Ta- Unterabschnitt 2
ge- und Übernachtungsgeld. Die gleichen Ansprüche Bordanwesenheit,
stehen dem Besatzungsmitglied zu, wenn vor dem Landgang, Gefahren für das Schiff
Dienstantritt Reisen von dem Ort der Begründung des
Heuerverhältnisses an einen anderen Meldeort oder Ort § 34
des Dienstantritts notwendig werden.
Bordanwesenheitspflicht
§ 32 Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner
dienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflichtet,
Dienstleistungspflicht
soweit ihm nicht der Kapitän oder in dessen Vertretung
Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrich- der zuständige Vorgesetzte eine Erlaubnis zum Verlas-
ten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses sen des Schiffes erteilt hat. Die Erlaubnis ist zu erteilen,
verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zu- soweit dem Besatzungsmitglied ein Anspruch auf
ständigen Vorgesetzten Folge zu leisten. Landgang nach § 35 zusteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 881
§ 35 § 38
Landgang Bemessung und Fälligkeit der Heuer
(1) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien (1) Die Heuer bemisst sich nach Kalendermonaten.
Zeit außerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder, Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der
wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land- Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
gang. (2) Die Heuer ist mit Ablauf eines jeden Kalendermo-
(2) Das Besatzungsmitglied hat in seiner dienstfreien nats oder bei Beendigung des Heuerverhältnisses fällig.
Zeit auch innerhalb der Hafenarbeitszeit im Hafen oder, Stehen variable Bestandteile der Heuer bei Ablauf des
wenn das Schiff auf Reede liegt, Anspruch auf Land- Kalendermonats noch nicht fest, werden sie mit Ablauf
gang, soweit es der Schiffsbetrieb zulässt. des Kalendermonats fällig, in dessen Verlauf sie erst-
mals der Höhe nach feststehen oder billigerweise fest-
(3) Der Anspruch auf Landgang nach den Absät-
gestellt werden können. Stehen Anteile an Fracht, Ge-
zen 1 und 2 besteht nur, soweit es die Abfahrtzeit und
winn oder Erlös bei Ablauf des Kalendermonats noch
die Sicherheit des Schiffes und der Besatzungsmitglie-
nicht fest, kann das Besatzungsmitglied eine Ab-
der zulassen.
schlagszahlung in ungefährer Höhe des bis dahin ver-
(4) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger keine dienten Anteils der Heuer verlangen.
oder keine angemessene Beförderungsmöglichkeit
durch Dritte besteht, soweit es zumutbar ist, für eine § 39
Verbindung zum Land zu sorgen.
Zahlung der Heuer
(5) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass der außer-
(1) Die Heuer ist in Euro zu berechnen und auszu-
halb der Arbeitszeit im Hafen oder auf Reede notwen-
zahlen, es sei denn, dass im Heuervertrag eine andere
dige Wachdienst gleichmäßig auf die Besatzungsmit-
gesetzliche Währung vereinbart ist. Vereinbaren Reeder
glieder verteilt wird.
und Besatzungsmitglied, dass die Heuer in einer ande-
ren gesetzlichen Währung als Euro gezahlt werden soll,
§ 36
muss der Wechselkurs dem von der Europäischen Zen-
Abwendung von Gefahren für das Schiff tralbank veröffentlichten Kurs entsprechen und darf für
(1) Das Besatzungsmitglied hat jede Anordnung des das Besatzungsmitglied nicht nachteilig sein.
Kapitäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende (2) Das Besatzungsmitglied kann vom Reeder ver-
Gefahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden, langen, dass die Heuer oder ein vom Besatzungsmit-
einen großen Schaden zu vermeiden, schwere Störun- glied bestimmter Teil hiervon
gen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder öffentlich- 1. im Hafen oder auf der Reede bar an das Besat-
rechtliche Vorschriften über die Schiffssicherheit zu er- zungsmitglied ausgezahlt wird oder
füllen. In dringenden Fällen gilt das Gleiche gegenüber
Anordnungen eines an Ort und Stelle befindlichen Vor- 2. unbar an das Besatzungsmitglied oder an einen vom
gesetzten. Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal Besatzungsmitglied bestimmten Empfänger geleis-
stehen insoweit den Besatzungsmitgliedern gleich. tet wird.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch bei (3) Der Reeder kann von dem Besatzungsmitglied
drohender Gefahr für andere Schiffe und Menschen. keine Erstattung der durch die unbare Leistung ent-
standenen Kosten verlangen.
(3) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem
Schiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff (4) Von der Heuer des Besatzungsmitglieds dürfen
ohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlassen, so- keine Abzüge für die Erlangung oder Beibehaltung einer
lange dieser selbst an Bord bleibt. Beschäftigung vorgenommen werden.
(4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied ver- § 40
pflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten
Abrechnung
Kräften für die Rettung von Menschen und ihren Sa-
chen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile, der (1) Der Reeder hat dem Besatzungsmitglied bei Fäl-
Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei der Ber- ligkeit (§ 38) eine Abrechnung in Textform (§ 126b des
gung Hilfe zu leisten. Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu erteilen und ihm unver-
züglich auszuhändigen.
Unterabschnitt 3 (2) Die Abrechnung muss den jeweiligen Abrech-
Heuer nungszeitraum und vollständige Angaben über die Zu-
sammensetzung der Heuer enthalten. Hinsichtlich der
§ 37 Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über
Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, Prämien und
Anspruch auf Heuer Sonderzahlungen sowie die vorgenommenen Abzüge
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des und Abschlagszahlungen, einschließlich der an Dritte
Heuerverhältnisses Anspruch auf Zahlung der verein- geleisteten Beträge, erforderlich. Werden Zahlungen
barten Heuer. nicht in Euro, sondern in einer anderen gesetzlichen
(2) Vor Beginn des Heuerverhältnisses hat das Be- Währung erbracht, hat der Reeder auch den zugrunde
satzungsmitglied Anspruch auf Zahlung der Heuer für gelegten Wechselkurs in der Abrechnung anzugeben.
die Dauer der notwendigen Anreise zum vereinbarten (3) Beanstandet das Besatzungsmitglied die Ab-
Ort des Dienstantritts. Der Anspruch besteht auch für rechnung, ist der Grund der Beanstandung vom Reeder
Zeiten, um die sich die Ankunft des Schiffes verspätet. auf der Abrechnung zu vermerken.
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 41 § 43
Verkauf von Waren und Seearbeitszeit
Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst bestimm-
Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Wa- ten Besatzungsmitglieder darf in der Regel acht Stun-
ren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, den täglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem
sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung Drei-Wachen-System eingeteilt. Besatzungsmitglieder
der Kosten keine Überschüsse entstehen. dürfen während der Brückenwache neben dem Wach-
dienst keine anderen Arbeiten ausführen. Im Übrigen
dürfen die Besatzungsmitglieder während der Wache
Unterabschnitt 4 an Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie an Sonn-
Arbeitszeiten und Ruhezeiten tagen und Feiertagen neben dem Wachdienst nur mit
gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit Ar-
beiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des Schif-
§ 42 fes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung oder
zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.
Grundsätze für
die Gestaltung der Arbeitszeit (2) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst be-
stimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme des Ser-
(1) Vorschriften über die Seearbeitszeit sind anzu-
vicepersonals darf in der Regel acht Stunden werktäg-
wenden ab dem Zeitpunkt, an dem das Schiff zum An-
lich nicht überschreiten und muss zwischen 6 und 18
tritt oder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz
Uhr liegen. An Sonntagen und an Feiertagen dürfen
im Hafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt. Vor-
diese Besatzungsmitglieder nur in besonderen Fällen
schriften über die Hafenarbeitszeit sind anzuwenden ab
nach § 47 beschäftigt werden.
dem Zeitpunkt, an dem das Schiff im Hafen ordnungs-
gemäß festgemacht oder auf der Reede geankert hat. (3) Die Seearbeitszeit des Servicepersonals darf in
Treffen an einem Tag Seearbeitszeit und Hafenarbeits- der Regel acht Stunden täglich nicht überschreiten.
zeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täglichen Die Arbeitszeit kann um bis zu eine Stunde verlängert
Höchstarbeitszeit die an diesem Tag insgesamt geleis- werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in er-
tete Arbeit zu berücksichtigen. heblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Die Ar-
beitszeit muss zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Der Zeit-
(2) Besatzungsmitglieder mit gesundheitlichen Pro- raum darf für das Servicepersonal auf Fahrgastschiffen
blemen, die laut ärztlicher Bescheinigung auf die auf Anordnung des Kapitäns und für das Krankenpfle-
Nachtarbeit zurückzuführen sind, müssen, sofern mög- gepersonal außerdem auf Anordnung des Schiffsarztes
lich, auf eine geeignete Stelle im Tagesdienst versetzt oder der Schiffsärztin überschritten werden. Das Ser-
werden. vicepersonal darf an Sonntagen und Feiertagen nur
(3) Der Kapitän hat für die Einhaltung der Arbeitszeit- mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Verpflegung,
vorschriften der Besatzungsmitglieder zu sorgen. Für Bedienung oder Krankenpflege der an Bord befindli-
Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder beschäf- chen Personen unbedingt erforderlich sind, sowie im
tigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbildender Verkauf und zur Betreuung oder Unterhaltung von Fahr-
und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung der Ar- gästen.
beitszeitvorschriften zu sorgen. Für diese Besatzungs-
mitglieder kann anstelle des Kapitäns der Arbeitgeber § 44
oder der Ausbildende oder die ihn an Bord vertretende
Hafenarbeitszeit
Person mit Zustimmung des Kapitäns Anordnungen zur
Arbeitszeit treffen. Satz 3 ist in den Fällen des § 47 Ab- (1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder
satz 1 nicht anzuwenden. mit Ausnahme des Servicepersonals darf von Montag
bis Freitag in der Regel acht Stunden täglich nicht über-
(4) Der Kapitän soll sich bei seiner Arbeitszeit so
schreiten. Am Samstag darf die Hafenarbeitszeit in der
weit wie möglich an den Arbeitszeitvorschriften dieses
Regel fünf Stunden, bei Wachdienst acht Stunden nicht
Unterabschnitts orientieren. Die Mindestruhezeiten
überschreiten. Die Hafenarbeitszeit muss, abgesehen
nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 dürfen nicht unterschrit-
vom Wachdienst, von Montag bis Freitag zwischen 6
ten werden. Dies gilt nicht, soweit eine abweichende
und 18 Uhr, am Samstag zwischen 6 und 13 Uhr liegen.
Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 4 auch
in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 besteht oder eine (2) An Werktagen außerhalb der in Absatz 1 Satz 3
Arbeitszeitverlängerung in den besonderen Fällen des bestimmten Zeiten sowie an Sonntagen und Feiertagen
§ 47 Absatz 1 und 2 zulässig ist. § 50 sowie § 45 Ab- dürfen die in Absatz 1 genannten Besatzungsmitglieder
satz 3 und 4 sind anzuwenden, sofern keine abwei- nur mit notwendigem Wachdienst sowie mit unum-
chende Regelung nach § 49 Absatz 1 Nummer 2 be- gänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten beschäftigt
steht. Die §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden. Wenn werden. An Sonntagen und Feiertagen darf die Be-
der Kapitän Seewache geht, sind die §§ 43 bis 49 an- schäftigung mit unumgänglichen und unaufschiebba-
zuwenden. ren Arbeiten in der Regel fünf Stunden nicht überschrei-
ten.
(5) Ergänzend zu den §§ 43 bis 48 darf die Arbeits-
zeit von Besatzungsmitgliedern eines Fischereifahr- (3) Die Hafenarbeitszeit des Servicepersonals muss
zeugs durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich inner- zwischen 6 und 18 Uhr liegen. Im Übrigen ist § 43 Ab-
halb von zwölf Monaten nicht überschreiten. satz 3 entsprechend anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 883
§ 45 zeit der Wache gehenden Besatzungsmitglieder anzu-
Ruhepausen und Ruhezeiten wenden. Wenn das Fahrzeug an der Bergungsstätte
eingesetzt ist, kann die Arbeitszeit abweichend von
(1) Den Besatzungsmitgliedern sind Ruhepausen § 43 vom Kapitän, insbesondere unter Berücksichti-
und Ruhezeiten zu gewähren, die von ausreichender gung des Tidenwechsels und der Wetterlage, festge-
Dauer sein müssen, um die Sicherheit und Gesundheit setzt werden.
der Besatzungsmitglieder zu gewährleisten.
(2) Sofern nicht spätestens nach einer Arbeitszeit § 47
von sechseinhalb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird,
Arbeitszeitverlängerung
muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden
in besonderen Ausnahmefällen
durch eine Ruhepause unterbrochen werden. Die Ruhe-
pause muss mindestens betragen: (1) Der Kapitän hat das Recht, für Besatzungsmit-
glieder die Arbeitsstunden anzuordnen, die für die un-
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
mittelbare Sicherheit des Schiffes und der Personen an
bis zu neun Stunden,
Bord bei einer unmittelbaren Gefahr für die Ladung
2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun oder zur Hilfeleistung für in Seenot befindliche Schiffe
Stunden. oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän kann den
Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitabschnitte Arbeitszeit- und Ruhezeitplan vorübergehend außer
von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Kraft setzen und anordnen, dass die Besatzungsmit-
(3) Die Ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buch- glieder jederzeit die erforderlichen Arbeitsstunden er-
stabe a darf nur in höchstens zwei Zeiträume aufgeteilt bringen, bis die normale Situation wiederhergestellt ist.
werden, von denen einer eine Mindestdauer von sechs (2) Sicherheits-, Feuerlösch- und Rettungsboots-
Stunden, der andere eine Mindestdauer von einer übungen sowie durch innerstaatliche Rechtsvorschrif-
Stunde haben muss. Der Zeitraum zwischen zwei auf- ten und durch internationale Vereinbarungen vorge-
einanderfolgenden Ruhezeiten darf 14 Stunden nicht schriebene Übungen sind in einer Weise durchzuführen,
überschreiten. Für das Servicepersonal muss in den die die Störung der Ruhezeiten auf ein Mindestmaß be-
Fällen des § 43 Absatz 3 Satz 4 auch in Verbindung schränkt und keine Übermüdung verursacht.
mit § 44 Absatz 3 einer der Zeiträume für die Ruhezeit (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die
nach Satz 1 mindestens acht Stunden betragen. §§ 43 bis 46 und 48 nicht anzuwenden. Sobald es nach
(4) Hat das Besatzungsmitglied während seiner Wiederherstellung der normalen Situation möglich ist,
planmäßigen Ruhezeit in Bereitschaft zu sein und wird hat der Kapitän sicherzustellen, dass jedes Besat-
die Ruhezeit durch Aufrufe zur Arbeit gestört, ist dem zungsmitglied, das während einer planmäßigen Ruhe-
Besatzungsmitglied eine angemessene Ruhezeit als zeit Arbeit geleistet oder an einer Übung teilgenommen
Ausgleich zu gewähren. Die Ausgleichsruhezeit muss hat, eine ausreichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichs-
mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechungen ruhezeit muss mindestens der Dauer der Ruhezeit-
entsprechen. Eine ununterbrochene Ruhezeit von unterbrechung entsprechen.
sechs Stunden muss gewährleistet sein. (4) Abgesehen von den Fällen der Absätze 1 und 2
kann der Kapitän in sonstigen dringenden Fällen eine
§ 46 Verlängerung der in den §§ 43, 44 und 46 bestimmten
Abweichende Arbeitszeit- täglichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wach-
regelungen für Zwei-Wachen-Schiffe, dienst im Hafen. In diesen Fällen sind die Regelungen
Bergungsfahrzeuge und Schlepper der §§ 43, 44 und 46 über die Lage der Arbeitszeit und
(1) Auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von bis zu die Beschäftigungsbeschränkungen nicht anzuwenden.
2 500 in der Fahrt in der Ostsee, in der Nordsee und
entlang der norwegischen Küste bis zu 64° nördlicher § 48
Breite, im Übrigen bis zu 61° nördlicher Breite und Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
7° westlicher Länge sowie nach den Häfen Großbritan-
(1) Der Reeder und der Kapitän haben dafür zu sor-
niens, Irlands und der Atlantikküste Frankreichs, Spa-
gen, dass auf dem Schiff folgende Arbeitszeiten und
niens und Portugals ausschließlich Gibraltars sowie für
Ruhezeiten der Besatzungsmitglieder eingehalten wer-
Fischereifahrzeuge gleicher Größe auch über diese
den:
Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise länger als
zehn Stunden dauert, die Arbeitszeit des zum Wach- 1. die Höchstarbeitszeit darf nicht überschreiten:
dienst bestimmten Deck- und Maschinenpersonals auf a) 14 Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
See abweichend von § 43 Absatz 1 auf bis zu zwölf und
Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-Wa-
b) 72 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen
chen-System eingeteilt werden. Satz 1 ist auch auf
Schiffen mit einer Bruttoraumzahl über 2 500 anzuwen- und
den, die vor dem 1. Juli 2002 den bis dahin geltenden 2. die Mindestruhezeit darf nicht unterschreiten:
Grenzwert für den Raumgehalt eingehalten haben. Wird
die Arbeitszeit entsprechend verlängert, haben die Be- a) zehn Stunden in jedem Zeitraum von 24 Stunden
satzungsmitglieder Anspruch auf einen angemessenen und
Zuschlag zur Grundheuer. b) 77 Stunden in jedem Zeitraum von sieben Tagen.
(2) Auf Bergungsfahrzeugen, See- und Bergungs- (2) Auf einem Schiff, das in kurzer Aufeinanderfolge
schleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu mehrere Häfen anläuft, kann von der Höchstarbeitszeit
61° nördlicher Breite ist Absatz 1 Satz 1 für die Arbeits- nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b während der
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Tage der häufigen Hafenfolge abgewichen werden. Eine (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine
kurze Aufeinanderfolge von Häfen liegt dann vor, wenn Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann
zwischen den seewärtigen Lotsenversetzpositionen diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
des zu verlassenden Reviers und des anzufahrenden tarifgebundenen Reeders durch Betriebsvereinbarung
Reviers weniger als 36 Stunden liegen. Nachdem das oder Bordvereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmer-
Schiff das Fahrtgebiet mit häufiger Hafenfolge wieder vertretung nicht besteht, durch schriftliche Vereinba-
verlassen hat, hat der Kapitän sicherzustellen, dass alle rung zwischen dem Reeder und den Besatzungsmit-
Besatzungsmitglieder, die während dieser Zeit über die gliedern übernommen werden, wenn die Anwendung
nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b zulässige des gesamten Tarifvertrages vereinbart ist.
Höchstarbeitszeit hinaus Arbeitsstunden geleistet ha- (3) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu-
ben, unverzüglich eine zusätzliche Ruhezeit in Höhe gen sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen, für
der Anzahl der zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden er- die Tarifverträge üblicherweise nicht geschlossen wer-
halten. Der Ausgleich kann auch in Verbindung mit Ur- den, können Ausnahmen mit den in Absatz 1 Nummer 2
laub gewährt werden. bis 5 vorgesehenen Regelungen allgemein oder im Ein-
zelfall durch die Berufsgenossenschaft bewilligt wer-
§ 49 den.
Abweichende Arbeitszeit- (4) Die Abweichungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4
regelungen durch Tarifvertrag sowie den Absätzen 2 und 3 müssen in Übereinstim-
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif- mung mit den allgemeinen Grundsätzen für die Sicher-
vertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver- heit und den Gesundheitsschutz der Besatzungsmit-
einbarung kann vereinbart werden, glieder stehen und aus technischen oder arbeitsorgani-
satorischen Gründen erforderlich sein. Sie haben so
1. die Befugnis des Kapitäns, abweichend von § 47 Ab- weit wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu
satz 4 auch in anderen Fällen eine Verlängerung der folgen, können aber häufigeren oder längeren Urlaubs-
in den §§ 43 und 44 bestimmten täglichen Arbeits- zeiten oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für
zeit bis zu zwei Stunden anordnen und dabei von die Besatzungsmitglieder Rechnung tragen.
den Regelungen über die Lage der Arbeitszeit und
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für Tarifverträge,
die Beschäftigungsbeschränkungen abweichen zu
die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-
können,
zes abgeschlossen werden.
2. abweichend von § 45 Absatz 3 Satz 1 die Mindest-
ruhezeit nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a § 50
in drei Abschnitte aufzuteilen, von denen einer eine Übersicht über die
Mindestdauer von sechs Stunden und die beiden Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise
übrigen eine Mindestdauer von jeweils einer Stunde
haben müssen; diese Ausnahmeregelung kann für (1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Ar-
höchstens zwei 24-Stunden-Zeiträume in jedem beitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes ent-
Zeitraum von sieben Tagen in Anspruch genommen halten muss:
werden, 1. den See- und Hafendienstplan für alle an Bord be-
schäftigten Besatzungsmitglieder,
3. abweichende Regelungen von den §§ 43 und 44 zur
See- und Hafenarbeitszeit sowie abweichende Re- 2. die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten
gelungen von § 48 Absatz 1 zur Höchstarbeitszeit nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen
und zur Mindestruhezeit unter der Voraussetzung, nach § 49.
dass die Ruhezeit nicht weniger als 70 Stunden in Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht
jedem Zeitraum von sieben Tagen beträgt; Abwei- über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugängli-
chungen von der Mindestruhezeit dürfen höchstens chen Ort an Bord ausgehängt wird.
für zwei aufeinanderfolgende Wochen zugelassen
(2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu
werden; zwischen zwei an Bord verbrachten Zeiträu-
führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmit-
men, für die die Ausnahmeregelung gilt, muss eine
glied die täglichen Arbeitszeiten und Ruhezeiten zu er-
Zeitspanne liegen, die mindestens doppelt so lang
sehen sind.
ist, wie der unter die Ausnahmeregelung fallende
Zeitraum, es sei denn, dass dem Zeitraum, für den (3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorga-
die Ausnahmeregelung gilt, eine Freistellung von nisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän
mindestens gleicher Dauer folgt, verpflichtet. Er kann damit einen Schiffsoffizier oder ei-
nen anderen Vorgesetzten beauftragen.
4. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen
abweichende Regelungen von § 42 Absatz 5 sowie (4) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, dem
über Nummer 2 und 3 hinaus auch abweichende Re- Kapitän oder seinem Beauftragten die notwendigen An-
gelungen von § 45 Absatz 3 und von § 48 Absatz 1 gaben für die Übersicht über die Arbeitsorganisation
Nummer 2 hinsichtlich der Arbeitszeit während des sowie für die Arbeitszeitnachweise zu geben.
Fangs und seiner Verarbeitung an Bord,
§ 51
5. für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeugen
sowie von Fahrgastschiffen und Fährschiffen auch Vergütung für Mehr- und
abweichende Regelungen von § 51 hinsichtlich der Nachtarbeit sowie Sonntags- und Feiertagsarbeit
Vergütung und von § 52 hinsichtlich des Ausgleichs (1) Werden Besatzungsmitglieder über die in den
für Sonntags- und Feiertagsarbeit. §§ 43, 44 und 53 Absatz 2 bestimmten Grenzen der
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täglichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt, § 53
so ist ihnen, abgesehen von den Fällen des § 47 Ab- Arbeitszeitregelungen für
satz 1 und 2, für jede Stunde eine Vergütung in Höhe jugendliche Besatzungsmitglieder
von mindestens einem Zweihundertstel der Grundheuer
sowie ein angemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die (1) Für jugendliche Besatzungsmitglieder sind die
Höhe des Zuschlages nicht durch Tarifvertrag festge- §§ 42, 48, 50 und 51 sowie die folgenden Absätze an-
legt, so beträgt er für die ersten 60 Mehrarbeitsstunden zuwenden. Die §§ 43 und 44 sind mit der Maßgabe der
des Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst im Absätze 2 bis 4 anzuwenden.
Hafen je ein Viertel, für die folgenden 30 je die Hälfte (2) Im Hafen dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-
eines Zweihundertstels der Grundheuer und für jede der an höchstens fünf Tagen in der Woche bis zu acht
weitere Mehrarbeitsstunde ein Zweihundertstel der Stunden täglich und bis zu 40 Stunden wöchentlich ar-
Grundheuer. Abweichend von Satz 1 gilt in den Fällen beiten. Die freien Tage sollen möglichst der Samstag
des § 46 die dort bestimmte Grenze der täglichen Ar- und der Sonntag sein.
beitszeit.
(3) Auf See dürfen jugendliche Besatzungsmitglieder
(2) Soweit es sich bei Mehrarbeit, die in den Fällen an höchstens sechs Tagen in der Woche bis zu acht
des § 47 Absatz 1 Satz 1 geleistet wird, um gewerbs- Stunden täglich und bis zu 48 Stunden wöchentlich ar-
mäßige Bergung handelt, ist diese angemessen zu ver- beiten.
güten. (4) Im Wachdienst auf See dürfen jugendliche Besat-
(3) Den Besatzungsmitgliedern ist, abgesehen vom zungsmitglieder an jedem Tag bis zu acht Stunden täg-
Wachdienst, lich und in der Woche ab 5 Uhr beschäftigt werden.
Dies gilt jedoch nur, wenn jugendliche Besatzungsmit-
1. bei Sonntags- und Feiertagsarbeit, auf See mit Aus- glieder während der Wache neben dem Wachdienst nur
nahme der Arbeiten nach § 43 Absatz 3 Satz 5, mit gelegentlichen Instandsetzungsarbeiten sowie mit
Arbeiten beschäftigt werden, die zur Sicherung des
2. bei Arbeiten, die an Werktagen im Falle des § 43 Ab- Schiffes und dessen Fahrt, zur Sicherung der Ladung
satz 1 Satz 4 zwischen 18 und 6 Uhr oder im Hafen oder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind. Der
außerhalb der in § 44 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Arbeitsbeginn kann auf 4 Uhr gelegt werden, wenn an-
Satz 1 bestimmten Zeiträume geleistet werden, dernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher Besat-
für jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens ei- zungsmitglieder nach festgelegten Programmen und
nem Viertel eines Zweihundertstels der Grundheuer zu Zeitplänen beeinträchtigt würde.
zahlen. Sind Arbeiten zugleich solche nach den Num- (5) Den jugendlichen Besatzungsmitgliedern müssen
mern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal zu zahlen. im Voraus feststehende Ruhepausen von angemesse-
Sind diese Arbeiten zugleich Mehrarbeit im Sinne des ner Dauer gewährt werden. Als Ruhepause gilt nur eine
Absatzes 1, so gelten für die Vergütung die im Tarifver- Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die
trag oder in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Sätze mit der Ruhepausen müssen insgesamt mindestens betragen:
Maßgabe, dass sich der Mindestzuschlag bei Arbeiten
1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als vier-
nach Nummer 1 jeweils um ein Viertel eines Zweihun-
einhalb bis zu sechs Stunden,
dertstels der Grundheuer erhöht.
2. 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs
§ 52 Stunden.
Die Ruhepausen müssen in angemessener zeitlicher
Sonntags- und Feiertagsausgleich Lage gewährt werden. Länger als viereinhalb Stunden
(1) Jedem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonntag hintereinander dürfen jugendliche Besatzungsmitglie-
und für jeden Feiertag, an dem es gearbeitet hat oder der nicht ohne Ruhepause arbeiten. Für die Einnahme
an dem sich das Schiff weniger als zwölf Stunden im aller Mahlzeiten ist genügend Zeit einzuräumen.
Hafen befunden hat, ein Ausgleich durch einen arbeits- (6) In der Zeit zwischen 20 und 6 Uhr ist die Arbeit
freien Werktag zu geben. Einem Besatzungsmitglied von jugendlichen Besatzungsmitgliedern vorbehaltlich
des Servicepersonals sind im Monat mindestens zwei der Regelung in Absatz 4 verboten. Außerdem dürfen
freie Tage zu gewähren. jugendliche Besatzungsmitglieder auf Fahrgastschiffen
bei Aufführungen zur Unterhaltung der Fahrgäste bis
(2) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu gewäh-
23 Uhr gestaltend mitwirken, wenn im Anschluss daran
ren. Ist das innerhalb derselben Woche nicht möglich,
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens neun
so soll der freie Tag in einer der folgenden Wochen ge-
Stunden gewährleistet ist. Die Berufsgenossenschaft
geben werden. Bis zum Urlaubsantritt nicht gewährte
kann Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 zulas-
arbeitsfreie Tage sind mit dem Urlaub zu verbinden
sen, wenn
oder, wenn einer Verlängerung des Urlaubs zwingende
betriebliche Gründe entgegenstehen, abzugelten. 1. die wirksame Ausbildung der betreffenden jugendli-
chen Besatzungsmitglieder nach festgelegten Pro-
(3) Freie Tage sind in einem Hafen zu gewähren, in grammen und Zeitplänen beeinträchtigt würde oder
dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Verlangen
des Besatzungsmitglieds können freie Tage auch auf 2. die Besonderheit der Aufgabe oder eines anerkann-
See gewährt werden. ten Ausbildungsprogramms es erforderlich macht,
dass die von der Ausnahme erfassten jugendlichen
(4) Auf arbeitsfreie Tage finden die Vorschriften des Besatzungsmitglieder Aufgaben in der Nacht ver-
§ 58 Absatz 1 Satz 1 und des § 61 Absatz 1 und 2 ent- richten und nach Beratung mit Verbänden der Ree-
sprechende Anwendung. der und der Seeleute feststeht, dass die Arbeit sich
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
nicht nachteilig auf die Gesundheit oder das Wohl- zungsmitglieder von Fahrgastschiffen und Fährschif-
befinden der jugendlichen Besatzungsmitglieder fen abweichende Regelungen auch hinsichtlich der
auswirkt. Vergütung und des Ausgleichs für Sonntags- und
(7) Mehrarbeit ist für jugendliche Besatzungsmitglie- Feiertagsarbeit sowie sonstige Mehrarbeit; dies ist
der nur in den Fällen des § 47 Absatz 1 und 2 zulässig, auch für jugendliche Besatzungsmitglieder von Fi-
jedoch nur, soweit für die jeweilige Arbeit kein erwach- schereifahrzeugen sinngemäß anzuwenden; hin-
senes Besatzungsmitglied herangezogen werden kann. sichtlich der Arbeitszeit jedoch nur während des
Die Regelungen des Absatzes 5 zu Ruhepausen und Fangs und seiner Verarbeitung an Bord.
des Absatzes 6 zur Nachtruhe sind in diesem Fall nicht Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 sind zusätzlich nach-
anzuwenden. Solche Ausnahmesituationen sind unter stehende Anforderungen einzuhalten. Bei einer Abwei-
Angabe der Gründe schriftlich aufzuzeichnen und vom chung von § 53 Absatz 6 muss mindestens ein Zeit-
Kapitän zu unterzeichnen. Die Mehrarbeit ist durch ent- raum von neun Stunden, der die Zeit zwischen 0 und
sprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb der 5 Uhr einschließt, arbeitsfrei sein. Abweichungen müs-
folgenden drei Wochen auszugleichen. Kann der Ar- sen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grund-
beitszeitausgleich wegen Beendigung des Vertragsver- sätzen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
hältnisses nicht mehr gewährt werden, ist die Mehrar- der jugendlichen Besatzungsmitglieder stehen und
beit zu vergüten, wobei der Zuschlag für jugendliche aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatori-
Besatzungsmitglieder abweichend von § 51 Absatz 1 schen Gründen erforderlich sein. Sie haben so weit
für jede Mehrarbeitsstunde mindestens ein Viertel eines wie möglich den gesetzlichen Bestimmungen zu folgen,
Zweihundertstels der Grundheuer beträgt. können aber häufigeren oder längeren Urlaubszeiten
(8) Arbeiten jugendliche Besatzungsmitglieder an oder der Gewährung von Ausgleichsurlaub für die Be-
mehr als fünf Tagen, so ist ihnen für die Arbeit am satzungsmitglieder Rechnung tragen.
sechsten und siebten Tag in der Woche je ein anderer (2) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages, der eine
freier Tag zu gewähren. Die Regelungen des § 52 zum Regelung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 enthält, kann
Sonntags- und Feiertagsausgleich sind anzuwenden. diese tarifvertragliche Regelung im Betrieb eines nicht
Sofern ein freier Tag nach Satz 1 als Ausgleich für eine tarifgebundenen Reeders durch Betriebs- oder Bord-
Beschäftigung an einem Werktag zu gewähren ist, ist vereinbarung oder, wenn eine Arbeitnehmervertretung
§ 52 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Die fi- nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen
nanzielle Abgeltung freier Tage ist nicht zulässig. dem Reeder und den Besatzungsmitgliedern übernom-
men werden, wenn die Anwendung des gesamten Tarif-
§ 54 vertrages vereinbart ist.
Abweichende Arbeitszeit- (3) Für Besatzungsmitglieder von Fahrgastschiffen,
regelungen für jugendliche Fährschiffen oder von Fischereifahrzeugen, für die Ta-
Besatzungsmitglieder durch Tarifvertrag rifverträge üblicherweise nicht geschlossen werden,
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarif- können Ausnahmen mit einer in Absatz 1 Nummer 5
vertrages in einer Betriebsvereinbarung oder Bordver- vorgesehenen Regelung allgemein oder im Einzelfall
durch die Berufsgenossenschaft bewilligt werden.
einbarung kann für jugendliche Besatzungsmitglieder
vereinbart werden, (4) Absatz 1 ist nicht für Tarifverträge anzuwenden,
1. abweichend von § 53 Absatz 2 die Arbeitszeit bis zu die nach § 21 Absatz 4 Satz 2 des Flaggenrechtsgeset-
zes abgeschlossen werden.
neun Stunden täglich, 44 Stunden wöchentlich und
bis zu fünfeinhalb Tagen in der Woche anders zu ver-
teilen, jedoch nur unter Einhaltung einer durch- § 55
schnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden in Rechtsverordnungen
einem Ausgleichszeitraum von zwei Monaten; Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
2. abweichend von § 53 Absatz 4 Satz 1 jugendliche ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
Besatzungsmitglieder auch im Wachdienst im Hafen rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
zu beschäftigen; § 53 Absatz 8 ist anzuwenden; Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
3. abweichend von § 53 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 die 1. die näheren Anforderungen zum Führen der Über-
Gesamtdauer der Ruhepausen auf bis zu 45 Minuten sicht über die Arbeitsorganisation und die Arbeits-
zu kürzen; zeitnachweise nach § 50 Absatz 1 und 2 zu bestim-
4. abweichend von § 53 Absatz 6 jugendliche Besat- men,
zungsmitglieder einmal in der Woche in der Zeit 2. weitergehende Vorschriften zu der Übersicht über
von 20 bis 24 Uhr zu beschäftigen, wenn im An- die Arbeitsorganisation und den Arbeitszeitnachwei-
schluss daran eine ununterbrochene Ruhezeit von sen nach § 50 zu erlassen,
mindestens neun Stunden gewährleistet ist; die Ru- 3. abweichend von den §§ 43, 44, 45 und 48 Regelun-
hezeit kann auf acht Stunden verkürzt werden, wenn gen zur Arbeitszeit sowie zu den Ruhepausen und
andernfalls die wirksame Ausbildung jugendlicher zur Ruhezeit für Besatzungsmitglieder auf Schiffen,
Besatzungsmitglieder nach festgelegten Program- von denen aus besondere Tätigkeiten zur Errichtung,
men und Zeitplänen beeinträchtigt würde; zur Änderung oder zum Betrieb von Bauwerken,
5. auf Fahrgastschiffen, Fährschiffen, Bergungsfahr- künstlichen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See
zeugen und See- und Bergungsschleppern abwei- durchgeführt werden (Offshore-Tätigkeiten), zuzu-
chende Regelungen von § 53 Absatz 2 bis 8 hin- lassen und die zum Schutz der Besatzungsmit-
sichtlich der Arbeitszeit sowie für jugendliche Besat- glieder notwendigen Bedingungen zu bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 887
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver- Person des Besatzungsmitglieds liegende Gründe eine
nehmens des Bundesministeriums für Ernährung, Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, soweit die See-
(4) Der Urlaub beginnt frühestens mit dem Tag, der
fischerei betroffen ist.
dem Tag der Ankunft des Besatzungsmitglieds am Ur-
laubsort nachfolgt. Ist der Ort der Wiederaufnahme des
Unterabschnitt 5 Dienstes an Bord oder ein anderer vom Reeder zur Wie-
Urlaub deraufnahme des Dienstes bestimmter Ort nicht der Ur-
laubsort, hat das Besatzungsmitglied an dem Tag, der
§ 56 auf das Ende des Urlaubs folgt, die Reise zu diesem Ort
Urlaubsanspruch anzutreten.
(1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäfti-
§ 59
gungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den Urlaubsort
Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten wer- Urlaubsort ist nach Wahl des Besatzungsmitglieds
den.
1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds,
(2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,
ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden. 2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen
worden ist,
§ 57 3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder
Urlaubsdauer
4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort.
(1) Der Urlaub der Besatzungsmitglieder beträgt für
jedes Beschäftigungsjahr mindestens 30 Kalendertage. § 60
(2) Der Urlaub jugendlicher Besatzungsmitglieder Reisekosten
beträgt für jedes Beschäftigungsjahr mindestens
Der Reeder trägt die Reisekosten zum Urlaubsort
1. 34 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf-
und vom Urlaubsort zum Ort der Wiederaufnahme des
tigungsjahres noch nicht 17 Jahre alt sind,
Dienstes an Bord oder zu einem anderen vom Reeder
2. 32 Kalendertage, wenn sie zu Beginn des Beschäf- bestimmten Ort. Hinsichtlich des Umfangs der Reise-
tigungsjahres noch nicht 18 Jahre alt sind. kosten gilt § 31 entsprechend.
(3) Nicht auf den Urlaub anzurechnen sind
1. gesetzliche Feiertage, die am Ort des Heimathafens § 61
gelten, Urlaubsentgelt
2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit (1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied
oder Unfall sowie Arbeitsausfälle infolge Mutter- die Heuer im Sinne des § 37 fortzuzahlen. Für Sachbe-
schaft, züge ist ein angemessener Abgeltungsbetrag zu ge-
3. Landgang nach § 35 und währen.
4. Ausgleichsfreizeiten nach § 52. (2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den Ur-
laub fallenden Feiertag im Sinne des § 57 Absatz 3 Num-
§ 58 mer 1 ist ein Dreißigstel der Heuer zu zahlen. Heuertei-
le, deren Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem
Festlegung des Urlaubs
Erfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemes-
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind sungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung des
die Urlaubswünsche des Besatzungsmitglieds zu be- Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.
rücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung
dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche § 62
anderer vom Reeder beschäftigter Besatzungsmitglie-
der, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang Erkrankung während des Urlaubs
verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist möglichst (1) Wird ein Besatzungsmitglied während des Ur-
nach sechsmonatigem ununterbrochenem Dienst an laubs arbeitsunfähig krank, so werden diese Krank-
Bord, spätestens bis zum Schluss des Beschäftigungs- heitstage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit
jahres zu gewähren. Ist nicht der Reeder, sondern eine die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen
andere Person Arbeitgeber oder Ausbilder des Besat- wird. Ist anzunehmen, dass die Erkrankung über den
zungsmitglieds und kommt die andere Person ihrer ver- Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist das
traglichen Verpflichtung nach Satz 2 nicht nach, ist der Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Reeder un-
Reeder verpflichtet, im Namen und mit Wirkung für die verzüglich mitzuteilen.
andere Person den Urlaub zu gewähren.
(2) Das Besatzungsmitglied hat seine Arbeitsleistung
(2) Jugendlichen Besatzungsmitgliedern haben Ree- nach Ablauf des ihm bewilligten Urlaubs oder, soweit
der und Kapitän den Urlaub spätestens nach sechsmo- die Erkrankung länger dauert, nach Wiederherstellung
natigem ununterbrochenem Dienst an Bord zu gewäh- der Arbeitsfähigkeit dem Reeder zur Verfügung zu stel-
ren. len. Der Reeder bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab
(3) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, der restliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die Wün-
es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der sche des Besatzungsmitglieds zu berücksichtigen.
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§ 63 § 66
Urlaub bei Kündigungsfristen
Beendigung des Heuerverhältnisses (1) Das Heuerverhältnis kann während der ersten
(1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungsmit- drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt
glieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahres, so hat werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate,
das Besatzungsmitglied für jeden angefangenen Be- so kann die Kündigung während der ersten sechs Mo-
schäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jah- nate noch in den auf die Beendigung der Reise folgen-
resurlaubs. den drei Tagen mit Wochenfrist ausgesprochen werden.
Nach Ablauf der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten
(2) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des Zeiten beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum
Heuerverhältnisses mehr als den ihm zustehenden Ur- 15. Tag oder zum Ende eines Kalendermonats. Die
laub erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsent- Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende
gelt nicht zurückgefordert werden. eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in
dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden
§ 64 hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Kapitän; für
Verlängerung des ihn gelten von Beginn des Heuerverhältnisses an die
Heuerverhältnisses, Urlaubsabgeltung Fristen nach Satz 3.
(1) Hat das Besatzungsmitglied bei Beendigung des (2) Abweichend von Absatz 1 kann das Heuerver-
Heuerverhältnisses noch nicht den ihm zustehenden hältnis des Besatzungsmitglieds auf einem Fischerei-
Urlaub erhalten, verlängert sich das Heuerverhältnis fahrzeug mit einer Bruttoraumzahl von bis zu 1 300
um die Dauer des nicht gewährten Urlaubs, es sei mit einer Frist von 48 Stunden gekündigt werden. Dies
denn, dass gilt nicht für den Kapitän.
(3) Für eine Kündigung durch den Reeder beträgt die
1. eine Verlängerung des Heuerverhältnisses infolge
Kündigungsfrist, wenn das Heuerverhältnis in dem Be-
des Eingehens eines neuen Rechtsverhältnisses
trieb oder Unternehmen
nicht möglich ist oder
1. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende
2. das Besatzungsmitglied aus von seinem Willen un-
eines Kalendermonats,
abhängigen Gründen nicht in der Lage ist, den Ur-
laub während des Zeitraums der Verlängerung zu 2. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende
nehmen. eines Kalendermonats,
Der Urlaub ist im Zeitraum der Verlängerung des Heuer- 3. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende
verhältnisses zu gewähren. eines Kalendermonats,
(2) Besteht nach Beendigung des Heuerverhältnis- 4. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende
ses ein Arbeitsverhältnis zum Reeder, hat der Reeder eines Kalendermonats,
den dem Besatzungsmitglied noch aus dem Heuerver- 5. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende
hältnis zustehenden Urlaub in diesem Arbeitsverhältnis eines Kalendermonats.
zu gewähren.
(4) § 622 Absatz 3 bis 6 des Bürgerlichen Gesetz-
(3) Der Reeder hat den Urlaub abzugelten, soweit buchs ist entsprechend anzuwenden.
dieser wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht
(5) Soweit nichts anderes vereinbart wird, setzt sich
gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit die Vo-
das Heuerverhältnis über den Ablauf der Kündigungs-
raussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen.
frist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in
dem die Heimschaffung des Besatzungsmitglieds und
Unterabschnitt 6 seine Ablösung durch eine Ersatzperson sicher und mit
Kündigung und allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist.
Beendigung des Heuerverhältnisses
§ 67
§ 65 Außerordentliche
Kündigungsrecht Kündigung durch den Reeder
(1) Das Heuerverhältnis kann durch den Reeder und (1) Der Reeder kann das Heuerverhältnis aus wichti-
durch das Besatzungsmitglied gekündigt werden. gem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nach
§ 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kündigen. Ein
(2) Die Beendigung des Heuerverhältnisses durch wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Be-
Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. satzungsmitglied
Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
1. für den übernommenen Dienst aus Gründen, die
(3) Die ordentliche Kündigung gegenüber einem Ka- schon vor der Begründung des Heuerverhältnisses
pitän oder einem Schiffsoffizier kann nur vom Reeder bestanden, ungeeignet ist, es sei denn, dass dem
ausgesprochen werden. Reeder diese Gründe zu diesem Zeitpunkt bekannt
(4) Für die Kündigung des Heuerverhältnisses gelten waren oder den Umständen nach bekannt sein
die allgemeinen Vorschriften über die Kündigung von mussten,
Arbeitsverhältnissen, soweit in diesem Unterabschnitt 2. eine ansteckende Krankheit verschweigt, durch die
nichts anderes bestimmt ist. es andere gefährdet, oder nicht angibt, dass es Dau-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 889
erausscheider von Erregern des Typhus oder des (2) In den Fällen des Absatzes 1 hat das Besat-
Paratyphus ist, zungsmitglied ab dem Zeitpunkt der Kündigung An-
3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis beharrlich spruch auf Zahlung der Heuer für einen Monat. Scha-
oder in besonders grober Weise verletzt, densersatzansprüche auf Grund anderer Vorschriften
bleiben unberührt.
4. eine Straftat begeht, die sein weiteres Verbleiben an
Bord unzumutbar macht, § 69
5. durch eine von ihm begangene Straftat arbeitsunfä- Außerordentliche Kündigung
hig wird. durch das Besatzungsmitglied
(2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordentliche wegen dringender Familienangelegenheit
Kündigung und deren Grund unverzüglich in das See- Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis
tagebuch einzutragen und dem Besatzungsmitglied ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn dies wegen
eine von ihm unterzeichnete Abschrift der Eintragung einer dringenden Familienangelegenheit oder wegen ei-
auszuhändigen. nes anderen dringenden persönlichen Grundes erfor-
(3) Wird die außerordentliche Kündigung auf See derlich ist. Dringende Familienangelegenheiten sind
ausgesprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied insbesondere
nach einer außerordentlichen Kündigung an Bord, so 1. Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin,
hat es den Verpflegungssatz zu entrichten, der dem Ab-
geltungsbetrag für nicht gewährte Verpflegung während 2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kindes,
des Urlaubs (§ 61 Absatz 1 Satz 2) entspricht. eines Elternteiles oder des Lebenspartners,
3. schwere Erkrankung der Ehefrau oder des Ehe-
§ 68 manns, eines Kindes, eines Elternteiles oder des Le-
Außerordentliche Kündigung benspartners.
durch das Besatzungsmitglied
§ 70
(1) Das Besatzungsmitglied kann das Heuerverhält-
nis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi- Entschädigung bei Arbeitslosigkeit
gungsfrist nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Schiffsverlustes oder Schiffbruchs
kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, Kündigt der Reeder das Heuerverhältnis wegen
wenn Schiffsverlustes oder Schiffbruchs, hat das Besat-
1. sich der Reeder oder der Kapitän ihm gegenüber zungsmitglied über das Ende des Heuerverhältnisses
einer schweren Pflichtverletzung schuldig macht, hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten
nach dem Zugang der Kündigung, Anspruch auf Zah-
2. der Kapitän es in erheblicher Weise in der Ehre ver-
lung der Heuer für jeden Tag der Arbeitslosigkeit. Auf
letzt, es misshandelt oder seine Misshandlung
den Heueranspruch muss sich das Besatzungsmitglied
durch andere Personen duldet,
anrechnen lassen, was es
3. das Schiff die Flagge wechselt,
1. an Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu be-
4. der Vorschrift des § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 zu- anspruchen hat oder
wider Urlaub nicht gewährt wird,
2. durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdie-
5. das Schiff einen verseuchten Hafen anlaufen soll nen böswillig unterlassen hat.
oder einen Hafen bei Ausbruch einer Seuche nicht
unverzüglich verlässt und sich daraus schwere ge- § 71
sundheitliche Gefahren für das Besatzungsmitglied
ergeben können, Beendigung des Heuerverhältnisses
bei vermutetem Verlust von Schiff und Besatzung
6. das Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem es be-
sonderen Gefahren durch bewaffnete Auseinander- (1) Ist der Verbleib eines Schiffes und seiner Besat-
setzungen ausgesetzt ist, oder wenn das Schiff ein zung nicht feststellbar und ist den Umständen nach an-
solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt, zunehmen, dass das Schiff verlorengegangen ist, so
gilt das Heuerverhältnis des Besatzungsmitglieds als
7. das Schiff nicht seetüchtig ist, beendet, wenn seit der letzten amtlich festgestellten
8. die Aufenthaltsräume für die Besatzung gesund- Nachricht über das Schiff ein Monat verstrichen ist.
heitsschädlich sind, (2) Wird später der Aufenthalt überlebender Besat-
9. die für die Schiffsbesatzung mitgenommenen Ver- zungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese Besat-
pflegungsvorräte oder das Trinkwasser ungenü- zungsmitglieder die §§ 73, 75 und 76 über Heimschaf-
gend oder verdorben sind oder fung und Fortzahlung der Heuer anzuwenden.
10. das Schiff unzureichend besetzt ist.
§ 72
Im Falle des Satzes 2 Nummer 7 bis 10 ist das Besat-
zungsmitglied zur außerordentlichen Kündigung jedoch Zurücklassung
nur berechtigt, wenn der Verstoß in angemessener Frist (1) Unbeschadet der Vorschrift des § 101 darf das
auf Beschwerde hin nicht beseitigt wird. Das Kündi- Besatzungsmitglied ohne Einwilligung der Berufsge-
gungsrecht nach Satz 2 Nummer 5 oder 6 entfällt, wenn nossenschaft nicht an einem Ort im Ausland zurückge-
dem Besatzungsmitglied die Gründe, die zur Kündi- lassen werden. Eine Zurücklassung liegt vor, wenn das
gung berechtigen, vor Antritt der Reise bekannt waren Besatzungsmitglied auf Veranlassung des Kapitäns das
oder den Umständen nach bekannt sein mussten. Schiff verlassen muss.
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
(2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfsbedürf- dass das Besatzungsmitglied den Pass und sonstige
tigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürchten, so kann für die Heimschaffung erforderliche Ausweispapiere er-
die Berufsgenossenschaft ihre Einwilligung von der hält. Die Beförderung des Besatzungsmitglieds erfolgt
Leistung eines Betrages abhängig machen, der den grundsätzlich auf dem Luftweg. Für die Zeit vom Ver-
Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf die Zu- lassen des Schiffes bis zum Eintreffen am Bestim-
rücklassung folgenden drei Monaten gewährleistet. mungsort hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf
(3) Die Zurücklassung eines jugendlichen Besat- Fortzahlung der Heuer.
zungsmitglieds bedarf auch der Einwilligung seines ge- (2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfasst
setzlichen Vertreters.
1. die Beförderung an den Bestimmungsort,
Unterabschnitt 7 2. die Unterkunft und Verpflegung,
Heimschaffung
3. die Beförderung von bis zu 30 Kilogramm persönli-
chem Gepäck an den Bestimmungsort der Heim-
§ 73
schaffung und
Anspruch auf Heimschaffung
4. ärztliche Behandlung, soweit das Besatzungsmit-
Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heim-
glied dieser bedarf, um zum Bestimmungsort reisen
schaffung an den nach § 75 maßgebenden Bestim-
zu können.
mungsort
1. im Falle von Krankheit oder Verletzung nach Maß- Der Reeder trägt die notwendigen Kosten der Heim-
gabe des § 105, schaffung. Die Aufrechnung der Kosten der Heimschaf-
fung mit der Heuer oder anderen Ansprüchen des Be-
2. wenn das Heuerverhältnis endet; im Falle einer or- satzungsmitglieds ist unwirksam. Eine Vorauszahlung
dentlichen Kündigung nach Ablauf der sich aus zur Deckung der Kosten der Heimschaffung darf der
§ 66 ergebenden Kündigungsfrist, Reeder nicht verlangen; eine entsprechende Vereinba-
3. wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsver- rung ist unwirksam.
traglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräu-
(3) Die Wartezeit bis zur Heimschaffung und die
ßerung des Schiffes, Änderung der Eintragung im
Dauer der Heimschaffung dürfen nicht auf den Urlaub
Schiffsregister oder aus einem ähnlichen Grund
angerechnet werden.
nicht mehr erfüllt,
4. wenn ein Schiff ein Gebiet befahren soll, in dem be- (4) Ein Besatzungsmitglied ist heimgeschafft, wenn
sondere Gefahren durch bewaffnete Auseinander- es am Bestimmungsort eingetroffen ist. Der Anspruch
setzungen drohen und in das sich das Besatzungs- auf Heimschaffung erlischt, wenn er nicht innerhalb von
mitglied nicht begeben will, oder wenn das Schiff ein drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Be-
solches Gebiet nicht unverzüglich verlässt. satzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend ma-
chen konnte, geltend gemacht worden ist.
§ 74 (5) Ist das Heuerverhältnis durch eine Kündigung
Heimschaffung eines nach § 67 beendet worden, kann der Reeder vom Be-
jugendlichen Besatzungsmitglieds satzungsmitglied die Erstattung der Kosten der Heim-
Hat ein jugendliches Besatzungsmitglied während schaffung verlangen. Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2
seiner ersten Auslandsreise auf einem Schiff mindes- Satz 3 gelten nicht.
tens vier Monate lang Dienst getan und stellt sich wäh- (6) Ist der Reeder außerstande, die Vorkehrungen für
rend dieser Zeit heraus, dass es für das Leben auf See die Heimschaffung zu treffen, hat das Besatzungsmit-
ungeeignet ist, so hat es einen Anspruch auf Heim- glied Anspruch auf Zahlung des für seine Heimschaf-
schaffung von einem Hafen, in dem die Heimschaffung fung erforderlichen Geldbetrages.
sicher und mit allgemein zugänglichen Verkehrsmitteln
möglich ist. (7) Das Recht des Reeders, sich die Kosten für die
Heimschaffung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
§ 75 mit Dritten erstatten zu lassen, bleibt unberührt.
Bestimmungsort der Heimschaffung (8) Der Reeder ist verpflichtet, zum Schutz der an
Bestimmungsort der Heimschaffung nach Wahl des Bord des Schiffes beschäftigten Besatzungsmitglieder
Besatzungsmitglieds ist für Fälle der Heimschaffung eine Zahlungsübernahme-
erklärung nachzuweisen, die durch eine Bürgschaft
1. der Wohnort des Besatzungsmitglieds, oder Garantie durch eine Vereinigung von Reedern oder
2. der Ort, an dem der Heuervertrag abgeschlossen eine sonstige finanzielle Sicherheit abgedeckt ist.
worden ist,
3. der durch Tarifvertrag festgelegte Ort oder § 77
4. jeder andere im Heuervertrag vereinbarte Ort. Behördliche Durchführungs-
maßnahmen bei der Heimschaffung
§ 76
Erfüllt der Reeder seine Verpflichtung nach § 76
Durchführung und Kosten der Heimschaffung nicht, hat die Berufsgenossenschaft die Heimschaffung
(1) Der Reeder hat die Vorkehrungen für die Durch- zu veranlassen und die Kosten zu verauslagen. Sie sind
führung der Heimschaffung zu treffen. Er stellt sicher, vom Reeder zu erstatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 891
§ 78 trages und die Verbundausbildung sind entsprechend
anzuwenden.
Verfügbarkeit von
Rechtsvorschriften über Heimschaffung
§ 82
Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besat- Form und Inhalt des
zungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Vertrages über die Berufsausbildung an Bord
Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für
das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfü- (1) Der Vertrag über die Berufsausbildung für einen
gung steht. Beruf an Bord bedarf der Schriftform; die elektronische
Form ist ausgeschlossen. Der Reeder hat den Auszu-
bildenden und dessen gesetzlichen Vertreter rechtzeitig
Unterabschnitt 8
vor dem beabsichtigten Vertragsschluss einen Ver-
V e r f a h r e n b e i To d tragsentwurf, einschließlich der nach Absatz 3 Satz 1
von Besatzungsmitgliedern Nummer 12 anzugebenden Tarifverträge, Betriebsver-
einbarungen oder Bordvereinbarungen, auszuhändi-
§ 79 gen. Der Vertrag über die Berufsausbildung ist vor Be-
ginn der Berufsausbildung abzuschließen und von dem
Tod des Besatzungsmitglieds Reeder, den Auszubildenden und deren gesetzlichen
(1) Der Kapitän hat für die Bestattung zu sorgen, Vertretern zu unterzeichnen. Alle Unterzeichnenden
wenn ein Besatzungsmitglied an Bord oder während müssen unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages
der Schiffsreise im Ausland verstorben ist. Wenn der über die Berufsausbildung an Bord erhalten.
Leichnam nicht bis zu einem Hafen in dem Staat, in (2) Beginnt eine Berufsausbildung nach dem Berufs-
dem der Bestimmungsort nach § 75 liegt, mitgenom- bildungsgesetz zunächst an Land und soll der prakti-
men werden kann, das Schiff aber zumutbarerweise in- sche Teil an Bord durchgeführt werden, ist der Vertrag
nerhalb von 24 Stunden nach dem Todesfall einen Ha- nach Absatz 1 spätestens vor Beginn der praktischen
fen erreichen kann, und gegen die Mitnahme des Leich- Ausbildung an Bord abzuschließen. § 11 des Berufsbil-
nams keine gesundheitlichen Bedenken bestehen, so dungsgesetzes bleibt unberührt.
ist die Bestattung an Land vorzunehmen. Ist eine Be-
(3) In den Vertrag über die Berufsausbildung an Bord
stattung auf See erforderlich, so ist sie in einer würdi-
sind mindestens aufzunehmen:
gen Form vorzunehmen.
1. der Name und die Anschrift des Reeders; im Falle
(2) Der Reeder trägt die Kosten der Bestattung, eines anderen Ausbildenden dessen vollständiger
wenn ein Besatzungsmitglied im Zusammenhang mit Name und Anschrift sowie Name und Anschrift
seiner Tätigkeit oder deren Folgen verstorben ist. des Reeders,
2. der Vorname und Familienname, das Geburtsda-
§ 80
tum, der Geburtsort und die Anschrift des Auszubil-
Sorge für Sachen und denden,
Heuerguthaben eines verstorbenen 3. der Zeitpunkt des Beginns der Berufsausbildung,
oder vermissten Besatzungsmitglieds
4. die Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie
(1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen das Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die
oder vermissten Besatzungsmitglieds dem Vertreter Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
des Reeders vor Ort zu übergeben. Der Reeder hat si-
5. die Dauer der Berufsausbildung,
cherzustellen, dass die Sachen unverzüglich an die Er-
ben des verstorbenen oder die Angehörigen des ver- 6. die Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbil-
missten Besatzungsmitglieds übermittelt werden. dungsstätte,
(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines ver- 7. die Dauer der täglichen regelmäßigen Ausbildungs-
storbenen oder für tot erklärten Besatzungsmitglieds zeit und der Ruhezeiten,
an dessen Erben zu überweisen, bei einem vermissten 8. die Dauer der Probezeit,
Besatzungsmitglied an dessen Angehörige. 9. die Fälligkeit und Höhe der Vergütung,
10. die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,
Abschnitt 4
11. die Voraussetzungen, unter denen der Berufsaus-
Berufsausbildung an Bord bildungsvertrag gekündigt werden kann,
§ 81 12. die Angabe der Tarifverträge, Betriebsvereinbarun-
gen oder Bordvereinbarungen, die auf das Berufs-
Vertrag über die
ausbildungsverhältnis an Bord anzuwenden sind,
Berufsausbildung für einen Beruf an Bord
13. die Leistungen der medizinischen Betreuung und
Der Reeder darf die Berufsausbildung eines Besat- der sozialen Sicherheit, die der Reeder als Ausbil-
zungsmitglieds für einen Beruf an Bord nur durchfüh- dender oder der andere Ausbildende dem Auszubil-
ren, wenn es einen Berufsausbildungsvertrag hat, des- denden zu gewähren hat,
sen Form und Inhalt die Anforderungen des § 82 erfüllt.
Durch den Berufsausbildungsvertrag wird ein Berufs- 14. der Heimschaffungsanspruch des Auszubildenden,
ausbildungsverhältnis begründet. Die Vorschriften des 15. der Ort und das Datum, an dem der Vertrag über die
§ 10 Absatz 2 bis 5 des Berufsbildungsgesetzes über Berufsausbildung an Bord abgeschlossen worden
Abschluss und Wirksamkeit des Berufsausbildungsver- ist.
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Den Auszubildenden ist der Ort des Dienstantritts an bildungsvertrag sind die Vorschriften der anderen Ab-
Bord rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. schnitte dieses Gesetzes anzuwenden, soweit sich aus
(4) Für Besatzungsmitglieder von Fischereifahrzeu- dem Wesen und Zweck des Vertrages und aus dem
gen sind Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt.
1. zusätzlich zu Absatz 3 der Name und das Fischerei- § 84
kennzeichen des Fischereifahrzeuges oder die Na-
men und die Fischereikennzeichen der Fischereifahr- Vergütungsanspruch
zeuge, auf dem oder denen das Besatzungsmitglied Reeder haben Auszubildenden eine angemessene
Dienst leisten soll, Vergütung zu zahlen, die so zu bemessen ist, dass sie
2. zusätzlich zu Absatz 3 die Reise oder Reisen, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens
unternommen werden sollen, falls sie im Zeitpunkt jährlich bezogen auf das Ausbildungsjahr, ansteigt.
des Vertragsschlusses angegeben werden können,
3. abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 die § 85
Höhe des Anteils und dessen Berechnungsart, wenn Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
eine Beteiligung am Fangerlös gewährt wird, (1) Die Vergütung bemisst sich nach Kalendermona-
in den Berufsausbildungsvertrag aufzunehmen. ten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage
(5) Wird die Ausbildung voraussichtlich länger als ei- wird der Kalendermonat zu 30 Tagen gerechnet.
nen Monat an Bord eines Schiffes unter ausländischer (2) Die Vergütung ist mit Ablauf eines jeden Kalen-
Flagge durchgeführt, sind in den Vertrag zusätzlich auf- dermonats oder bei Beendigung des Berufsausbil-
zunehmen: dungsverhältnisses fällig. Die Vorschrift des § 19 des
1. die Dauer der Ausbildung an Bord des Schiffes unter Berufsbildungsgesetzes über die Fortzahlung der Ver-
ausländischer Flagge, gütung ist entsprechend anzuwenden.
2. die Währung, in der die Vergütung ausgezahlt wird,
§ 86
3. die zusätzlichen Leistungen, die mit der Ausbildung
Probezeit
auf einem Schiff unter ausländischer Flagge verbun-
den sind, Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der
Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf
4. die Bedingungen für die Rückkehr des Auszubilden-
höchstens fünf Monate betragen. Mit den in § 3 Ab-
den.
satz 2 Satz 3 genannten Personen kann abweichend
Die Vorschriften über die Eignung und die Zulassung von Satz 2 eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
eines Schiffes unter ausländischer Flagge als Ausbil-
dungsstätte bleiben unberührt. § 87
(6) Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7, 9 Beendigung
bis 11, 13 und 14 und Absatz 4 können ersetzt werden
durch die Angabe der Tarifverträge, Betriebsverein- (1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem
barungen oder Bordvereinbarungen sowie ähnlicher Ablauf der Ausbildungszeit. Bestehen Auszubildende
Regelungen, die für das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung,
an Bord gelten. Ist in diesen Fällen die jeweilige gesetz- so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekannt-
liche Regelung maßgebend, so kann hierauf verwiesen gabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
werden. (2) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung
(7) Bei der Änderung wesentlicher Vertragsbedin- nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhält-
gungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Satz 1 nis auf ihr Verlangen bis zu der durch den Prüfungsaus-
gilt nicht bei einer Änderung der gesetzlichen Vorschrif- schuss festgelegten Wiederholungsprüfung, längstens
ten, der Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder um ein Jahr.
Bordvereinbarungen, die für das Berufsausbildungsver-
hältnis gelten. § 88
(8) Die Vorschriften der §§ 12 bis 16 des Berufsbil- Kündigung
dungsgesetzes über nichtige Vereinbarungen, die (1) Während der Probezeit kann das Berufsausbil-
Pflichten der Auszubildenden und der Ausbildenden dungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einer
während der Berufsausbildung, die Freistellung für die Woche gekündigt werden. Wird die Kündigung während
Teilnahme am Berufsschulunterricht und das Zeugnis der Fahrt des Schiffes ausgesprochen, setzt sich das
sind entsprechend anwendbar. Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist als Heuerverhältnis im Sinne des § 28 bis
§ 83 zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in dem
Vertrag über die eine Heimschaffung des Auszubildenden mit allgemein
Berufsausbildung auf Fahrzeugen der zugänglichen Verkehrsmitteln möglich ist. Ist der Aus-
kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei zubildende mit der Fortsetzung als Heuerverhältnis
Erfolgt die Berufsausbildung auf einem Fahrzeug der nicht einverstanden, so hat er während der Bordanwe-
kleinen Hochseefischerei oder Küstenfischerei, gelten senheit den sich aus § 67 Absatz 3 ergebenden Verpfle-
anstelle der §§ 10 und 11 des Berufsbildungsgesetzes gungssatz zu entrichten.
die §§ 81 und 82; die übrigen Vorschriften dieses Ab- (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungs-
schnittes sind nicht anzuwenden. Auf den Berufsaus- verhältnis nur gekündigt werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 893
1. aus einem wichtigen Grund im Sinne des § 67 Ab- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
satz 1 oder des § 68 Absatz 1 ohne Einhaltung einer dung und Forschung ohne Zustimmung des Bundesra-
Kündigungsfrist, tes nach Anhörung der für Berufsbildungsfragen zu-
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von ständigen obersten Landesbehörden der Küstenländer
vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufge- Ausbildungsberufe in der Seeschifffahrt staatlich anzu-
ben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbil- erkennen und Bestimmungen zu erlassen über
den lassen wollen. 1. die Bezeichnung des anzuerkennenden Ausbil-
Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne dungsberufes,
des Satzes 1 Nummer 1 sind bei einer Kündigung des 2. die Zusammensetzung und die Aufgaben der zu-
Reeders § 67 Absatz 3, bei einer Kündigung des Aus- ständigen Stelle,
zubildenden § 68 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
3. die Ausbildungsdauer, die nicht weniger als zwei
Im Falle einer Kündigung durch den Auszubildenden
Jahre betragen soll,
nach Satz 1 Nummer 2 setzt sich das Berufsausbil-
dungsverhältnis über den Ablauf der Kündigungsfrist 4. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen fort, in keiten, die mindestens Gegenstand der Berufsaus-
dem eine Heimschaffung des Auszubildenden mit all- bildung sind (Ausbildungsberufsbild),
gemein zugänglichen Verkehrsmitteln gewährleistet ist. 5. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliede-
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen rung der Vermittlung der beruflichen Fertigkeiten,
des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmen-
erfolgen. plan),
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk- 6. die Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Aus-
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem bildungszeit,
zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen 7. die Eignung der Ausbildenden, der Ausbildungsstät-
bekannt sind. te, die persönliche und fachliche Eignung der Aus-
bilderinnen oder Ausbilder,
§ 89
8. das Prüfungswesen, insbesondere im Hinblick auf
Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung den Prüfungsausschuss, Prüfungsgegenstand und
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der die Prüfungsordnung.
Probezeit vorzeitig gelöst, so können Reeder oder Aus-
zubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die Abschnitt 5
andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten
hat. Dies gilt nicht im Falle des § 88 Absatz 2 Num- Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
mer 2. Verpflegung einschließlich Bedienung
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb
von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag, an dem das Unterabschnitt 1
Besatzungsmitglied den Anspruch erstmals geltend Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen
machen konnte, nach Beendigung des Berufsausbil-
dungsverhältnisses geltend gemacht wird. § 93
(3) Auf die in § 3 Absatz 2 Satz 3 genannten Perso- Anspruch auf Unterkunft
nen sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Jedes Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
Heuerverhältnisses Anspruch auf sichere, gesunde und
§ 90
menschenwürdige Unterkunft und Einrichtungen ein-
Berufsausbildung auf schließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungsstü-
Schiffen des Bundes und der Länder cke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände auf
Die §§ 81 bis 89 sowie die auf Grund des § 92 erlas- dem Schiff, soweit Fahrtdauer und Einsatzbedingungen
senen Rechtsverordnungen sind entsprechend anzu- des Schiffes dies erfordern. Dabei sind die sozialen,
wenden, wenn die Berufsausbildung auf Schiffen kulturellen und religiösen Bedürfnisse der Besatzungs-
durchgeführt wird, die eine Landesdienst- oder die mitglieder angemessen zu berücksichtigen.
Bundesdienstflagge führen und in der Seefahrt einge- (2) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die
setzt sind. ihm zur Verfügung gestellten Räume und Einrichtungs-
gegenstände pfleglich zu behandeln.
§ 91
(3) Der Kapitän oder ein von ihm damit beauftragter
Zuständige Stelle Schiffsoffizier hat die Unterkunftsräume und Freizeitein-
Für die Berufsbildung in Berufen nach § 92 ist die richtungen mindestens einmal monatlich zu besichti-
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, die gen, damit sichergestellt ist, dass diese Räume und
zuständige Stelle. Einrichtungen sauber, angemessen wohnlich sind und
sich in einem guten Allgemeinzustand befinden. Bei
§ 92 Räumen, die als Wohnung genutzt werden, darf die Be-
sichtigung nur mit Zustimmung des jeweils betroffenen
Rechtsverordnungen Besatzungsmitglieds erfolgen. Die Ergebnisse jeder Be-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- sichtigung sind im Seetagebuch einzutragen und für
entwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Kontrollen bereitzuhalten.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
(4) Kann dem Besatzungsmitglied aus besonderen, 2. des Bundesministeriums für Gesundheit im Falle des
von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine Unterkunft Satzes 1 Nummer 1.
auf dem Schiff nicht gewährt werden, so hat es An-
spruch auf eine anderweitige angemessene Unterkunft
oder Zahlung des dafür erforderlichen Geldbetrages. Unterabschnitt 2
Ve r p f l e g u n g e i n s c h l i e ß l i c h B e d i e n u n g
§ 94
Zugang zu Kommunikationseinrichtungen § 97
Der Kapitän hat den Besatzungsmitgliedern auf
ihr Verlangen angemessenen und preisgünstigen Zu- Anspruch auf Verpflegung, Unterweisung
gang zu Schiff-Land-Fernsprechverbindungen, E-Mail-
Diensten und Internet-Diensten zu gewähren, soweit (1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des
solche Einrichtungen an Bord vorhanden sind. Der Ree- Heuerverhältnisses Anspruch auf kostenfreie, ange-
der hat sicherzustellen, dass messene und ausreichende Speisen und Getränke (Ver-
pflegung) sowie Trinkwasser. Angemessen ist die Ver-
1. die an ein Besatzungsmitglied gerichtete Post unver- pflegung, wenn sie hinsichtlich Nährwert, Güte und Ab-
züglich zugestellt wird und wechslung eine geeignete und ausgewogene Ernäh-
rung gewährleistet. Hierbei sind die Anzahl der Besat-
2. das Besatzungsmitglied kein Nachporto zu zahlen zungsmitglieder an Bord, ihre kulturellen Eigenheiten
hat, wenn seine Post aus Gründen, die sich seinem und religiösen Gebräuche sowie die Dauer und Art der
Einfluss entziehen, umadressiert werden muss. Reise angemessen zu berücksichtigen.
§ 95 (2) Der Reeder hat dafür Sorge zu tragen, dass
Besuche, mitreisende Partner 1. das Trinkwasser, die Wasserversorgungsanlage und
Sofern betriebliche Belange sowie innerstaatliche ihr Betrieb den geltenden trinkwasserrechtlichen
oder internationale Rechtsvorschriften zur Gefahrenab- Vorschriften,
wehr nicht entgegenstehen, hat der Kapitän den Besat-
zungsmitgliedern auf ihr Verlangen zu erlauben, 2. die Verpflegung den geltenden lebensmittelrechtli-
chen Vorschriften
1. bei Hafenaufenthalten unverzüglich Besuch von ih-
ren Partnern, Verwandten und Freunden an Bord zu entsprechen. Er hat sicherzustellen, dass das Küchen-
empfangen, und Bedienungspersonal entsprechend unterwiesen
wird. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass das
2. sich gelegentlich von ihren Partnern auf Fahrten be- Personal, das mit den in § 42 Absatz 1 des Infektions-
gleiten zu lassen. schutzgesetzes bezeichneten Tätigkeiten mit Lebens-
Mitreisende Partner sind verpflichtet, sich ausreichend mitteln beschäftigt werden soll, bei Dienstantritt an
gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Der Reeder Bord und im Weiteren alle zwei Jahre im Sinne des
hat die Besatzungsmitglieder beim Abschluss einer sol- § 43 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes über Tätig-
chen Versicherung zu unterstützen. keitsverbote und Mitteilungspflichten belehrt wird. Die
Belehrungen sind im Seetagebuch zu dokumentieren.
Bei Tätigkeiten auf wechselnden Schiffen ist eine Ab-
§ 96 schrift oder Kopie zum Seetagebuch des jeweiligen
Rechtsverordnungen Schiffes zu nehmen. § 43 Absatz 1 des Infektions-
schutzgesetzes ist nicht anzuwenden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch § 98
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Überprüfungen
1. die näheren Anforderungen an die Wohn- und Auf-
enthaltsräume, sanitären Anlagen, Wascheinrichtun- Der Kapitän oder eine von ihm bestimmte Person hat
gen und Küchenräume sowie Freizeiteinrichtungen dafür zu sorgen, dass Überprüfungen
an Bord der Schiffe, einschließlich der zugehörigen
Einrichtungen und Versorgungsanlagen, und deren 1. der Verpflegungs- und Trinkwasservorräte,
Einsatzbereitschaft zu bestimmen,
2. aller Räume und Ausrüstungsgegenstände, die der
2. die näheren Anforderungen an die medizinischen Lagerung von Verpflegung und Trinkwasser dienen,
Räumlichkeiten an Bord der Schiffe und deren Ein- und
satzbereitschaft zu bestimmen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver- 3. der Küchen und der anderen Ausrüstungen für die
nehmens Zubereitung und das Servieren von Speisen
1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt- mindestens monatlich durchgeführt und unverzüglich
schaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische- unter Angabe des Tages und des Ergebnisses der
rei betroffen ist, Überprüfung im Seetagebuch eingetragen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 895
Abschnitt 6 § 100
Sicherheit und Gesundheitsschutz Besonderheiten bei der
bei der Arbeit, medizinische und soziale Betreuung medizinischen Betreuung im Inland
(1) Liegt das Schiff in einem inländischen Hafen, so
Unterabschnitt 1 hat ein in der gesetzlichen Krankenversicherung oder
der privaten substitutiven Krankenversicherung versi-
Anspruch auf medizinische
chertes Besatzungsmitglied, solange es an Bord bleibt,
Betreuung an Bord und an Land
die Wahl zwischen der medizinischen Betreuung auf
Kosten des Reeders oder der Krankenversicherung.
§ 99
(2) Der Reeder kann das in der gesetzlichen Kran-
Anspruch auf medizinische Betreuung kenversicherung oder der privaten substitutiven Kran-
(1) Das Besatzungsmitglied hat für die Dauer des kenversicherung versicherte Besatzungsmitglied an die
Heuerverhältnisses im Falle einer Erkrankung oder Ver- Krankenversicherung verweisen, wenn
letzung auf Kosten des Reeders Anspruch auf unver- 1. eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt oder ein vom
zügliche und angemessene medizinische Betreuung, Reeder beauftragter Arzt nicht zur Verfügung steht,
wie sie im Allgemeinen den Arbeitnehmern an Land
zur Verfügung steht, bis es wieder gesund ist oder bis 2. die Krankheit oder das Verhalten des Besatzungs-
die Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit als dauernd ein- mitglieds das Verbleiben an Bord nicht gestattet
gestuft ist, soweit die §§ 100, 102 und 103 nichts an- oder unzumutbar macht oder
deres bestimmen. Sofern das Schiff in einem inländi- 3. der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.
schen Hafen liegt, hat das Besatzungsmitglied entspre-
chend Satz 1 Anspruch auf vorbeugende Maßnahmen, § 101
die zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten Besonderheiten bei der
und deren Verschlechterung notwendig sind und die medizinischen Betreuung im Ausland
Programme zur Gesundheitsförderung und Gesund-
heitserziehung umfassen. (1) Hat ein Besatzungsmitglied das Schiff im Aus-
land wegen Krankheit oder Verletzung verlassen müs-
(2) Dem erkrankten oder verletzten Besatzungsmit- sen, so kann das Besatzungsmitglied vom Reeder Heil-
glied steht ein Besatzungsmitglied gleich, das infolge behandlung und Verpflegung in einem zumutbaren
einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht Krankenhaus verlangen.
rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft an sei-
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Reeder dem
ner Dienstleistung verhindert ist. Dasselbe gilt für einen
Besatzungsmitglied zur Befriedigung notwendiger per-
Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwanger-
sönlicher Bedürfnisse ein angemessenes Tagegeld zu
schaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfäng-
zahlen, sofern nicht die Heuer nach § 104 fortzuzahlen
nis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere
ist.
Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine
Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich min-
destens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkann- § 102
ten Beratungsstelle hat beraten lassen. Ruhen des Anspruchs auf
medizinische Betreuung auf Kosten des Reeders
(3) Der Anspruch auf medizinische Betreuung nach
Absatz 1 Satz 1 umfasst alle erforderlichen Maßnahmen Weigert sich ein Besatzungsmitglied ohne berechtig-
zum Schutz der Gesundheit und der Heilbehandlung, ten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder Kran-
einschließlich einer notwendigen Zahnbehandlung, so- kenhausbehandlung anzunehmen, so ruht der An-
wie die Verpflegung und Unterkunft des kranken oder spruch auf medizinische Betreuung auf Kosten des
verletzten Besatzungsmitglieds. Zur medizinischen Be- Reeders für die Dauer der unberechtigten Weigerung.
treuung gehören auch die Versorgung mit den notwen-
digen Arznei- und Heilmitteln, der Zugang zu medizini- § 103
schen Geräten und Einrichtungen für Diagnose und Be- Ende der medizinischen
handlung und zu medizinischen Informationen und Betreuung auf Kosten des Reeders
Fachauskünften.
(1) Die medizinische Betreuung auf Kosten des Ree-
(4) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, in den ders endet, sobald ein Besatzungsmitglied, das in der
Anlaufhäfen umgehend einen qualifizierten Arzt oder gesetzlichen Krankenversicherung oder der privaten
Zahnarzt aufzusuchen. substitutiven Krankenversicherung versichert ist, an ei-
(5) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn nem inländischen Ort das Schiff verlässt. Die medizini-
sche Betreuung ist jedoch, wenn mit der Unterbre-
1. das Heuerverhältnis im Ausland begründet worden chung Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis die zu-
ist und das Besatzungsmitglied die Reise wegen ei- ständige Krankenversicherung oder die zuständige Un-
ner bei Beginn des Heuerverhältnisses bereits vor- fallversicherung mit Leistungen beginnt.
handenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt,
(2) Ist ein Besatzungsmitglied im Ausland zurückge-
2. das Besatzungsmitglied eine Krankheit oder ein Ge- lassen worden, so endet die medizinische Betreuung
brechen bei Abschluss des Heuervertrages vorsätz- auf Kosten des Reeders, wenn das Besatzungsmit-
lich verschwiegen hat oder glied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung
3. das Besatzungsmitglied sich die Krankheit oder Ver- oder der privaten substitutiven Krankenversicherung
letzung durch eine von ihm vorsätzlich begangene versichert ist, nach Deutschland heimgeschafft oder
Straftat zugezogen hat. zurückgekehrt ist. Die medizinische Betreuung auf Kos-
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
ten des Reeders endet für jedes Besatzungsmitglied § 106
spätestens mit dem Ablauf der 26. Woche, nachdem Sorge für Sachen und
es das Schiff verlassen hat. Bei Verletzung infolge eines Heuerguthaben eines erkrankten
Arbeitsunfalls endet die medizinische Betreuung, so- oder verletzten Besatzungsmitglieds
bald die zuständige Unfallversicherung mit ihren Leis-
tungen beginnt. (1) Muss ein Besatzungsmitglied wegen Krankheit
oder Verletzung an Land zurückgelassen werden, so
hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmitglied nichts
Unterabschnitt 2 anderes bestimmt hat, unverzüglich dessen Sachen
und dessen Heuerguthaben dem Vertreter des Reeders
Heuerfortzahlung und
vor Ort zur Aufbewahrung zu übergeben. Das Besat-
sonstige Ansprüche im Krankheitsfall
zungsmitglied muss der Übergabe an den Vertreter
des Reeders zustimmen, wenn es dazu in der Lage ist.
§ 104 Das Besatzungsmitglied ist in jedem Fall über die Über-
gabe zu informieren.
Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfall
(2) Der Kapitän hat unverzüglich dafür zu sorgen,
(1) Ein infolge Krankheit oder Verletzung arbeitsunfä- dass eine Aufstellung über die Sachen und das Heuer-
higes Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Fortzah- guthaben des Besatzungsmitglieds in zwei Ausfertigun-
lung der Heuer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit min- gen erstellt und dabei die Aufbewahrungsstelle ange-
destens bis zu dem Tage, an dem es das Schiff ver- geben wird. Diese Aufstellung ist vom Kapitän und ei-
lässt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Entgelt- nem anderen Besatzungsmitglied zu unterzeichnen. Je
fortzahlungsgesetzes. Solange das Besatzungsmitglied eine Ausfertigung der Aufstellung erhalten die Aufbe-
sich an Bord eines Schiffes auf See oder im Ausland wahrungsstelle und das zurückgelassene Besatzungs-
aufhält, ist jedoch § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes mitglied.
nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied
zur Mitteilung seiner Arbeitsunfähigkeit und deren vo- Unterabschnitt 3
raussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
Gewährleistung
(2) Der Reeder hat einem arbeitsunfähig erkrankten der medizinischen
oder verletzten Besatzungsmitglied, das keinen An- Betreuung durch den Reeder
spruch auf Fortzahlung der Heuer nach Absatz 1 mehr
hat, bis zur Dauer von 16 Wochen seit Beginn der Ar- § 107
beitsunfähigkeit oder der Behandlung in einem Kran- Medizinische
kenhaus einen Betrag in Höhe des Krankengeldes zu Räumlichkeiten und medizinische Ausstattung
zahlen, das dem Besatzungsmitglied nach dem Fünften
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das Schiff
Buch Sozialgesetzbuch zustehen würde, wenn es in
mit den für eine ausreichende medizinische Betreuung
der gesetzlichen Krankenversicherung versichert und
der Personen an Bord erforderlichen Räumlichkeiten
im Inland erkrankt wäre. Der Anspruch nach Satz 1 be-
(medizinische Räumlichkeiten) versehen ist. Zu den me-
steht nicht für ein Besatzungsmitglied, das das Schiff
dizinischen Räumlichkeiten gehören
verlassen hat und im Inland einen Anspruch auf Kran-
kengeld gegen die gesetzliche Krankenversicherung 1. die Kranken-, Behandlungs- und Operationsräume,
hat. 2. die Einrichtung dieser Räume, insbesondere der
Apothekenschrank, sanitäre Einrichtungen und
§ 105 Kommunikationseinrichtungen sowie Beleuchtung
und Belüftung.
Heimschaffung im Krankheitsfall Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die medizini-
(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit schen Räumlichkeiten in ständig einsatzbereitem Zu-
oder Verletzung im Ausland zurückgelassen ist, kann stand gehalten werden.
mit seiner Einwilligung und der des behandelnden Arz- (2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass nach Maß-
tes nach Maßgabe des § 73 heimgeschafft werden. Ist gabe der Sätze 2 und 3 das Schiff sowie die zum Schiff
das Besatzungsmitglied außerstande, die Einwilligung gehörenden Überlebensfahrzeuge und Bereitschafts-
zu erteilen, oder verweigert es die Einwilligung ohne boote mit einer angemessenen medizinischen Ausstat-
ausreichenden Grund, so kann sie durch die Berufsge- tung versehen sind, die die Anforderungen des jeweili-
nossenschaft nach Anhörung eines Arztes, der nicht gen Schiffstyps, des Einsatzzweckes und des Fahrtge-
dem seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft bietes sowie die Art, die Dauer, das Ziel der Reisen und
angehört, ersetzt werden. die Anzahl der Personen an Bord berücksichtigt. Zu der
medizinischen Ausstattung gehören insbesondere
(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluss der
Kranken- oder Heilbehandlung im Ausland nicht an 1. die in der Schiffsapotheke, in Arzneikisten oder in
Bord des Schiffes zurückkehren kann, hat Anspruch Sanitätskästen aufbewahrten Arzneimittel, Medizin-
auf Heimschaffung nach Maßgabe der §§ 73 und 76. So- produkte, Hilfsmittel und sonstige medizinische Aus-
weit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heueranspruch rüstung,
auf Grund anderer Vorschriften zusteht, hat es während 2. die notwendigen Unterlagen für die täglichen oder
der Dauer der Heimschaffung Anspruch auf ein ange- anlassbezogenen Aufzeichnungen über die Behand-
messenes Tagegeld zur Befriedigung notwendiger per- lungen und die Verwendung der Schiffsapotheke
sönlicher Bedürfnisse. und der sonstigen medizinischen Ausrüstung, insbe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 897
sondere Tagebücher und ärztliche Berichtsformu- 6. der Arzneimittelkommission der Deutschen Apothe-
lare, und ker,
3. die benötigten medizinischen Anleitungen. 7. der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzte-
schaft,
Die medizinische Ausstattung muss hinsichtlich ihres
Inhaltes, ihrer Aufbewahrung, ihrer Kennzeichnung 8. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
und ihrer Anwendung, einschließlich der Aufzeich- phie,
nungsmöglichkeiten, geeignet sein, den Schutz der Ge- 9. der Reeder und
sundheit der Personen an Bord und deren unverzügli-
che angemessene medizinische Behandlung und Ver- 10. der Seeleute.
sorgung an Bord zu gewährleisten. Entspricht die me- Ferner gehören dem Ausschuss mit beratender Stimme
dizinische Ausstattung dem im Verkehrsblatt oder im an:
Bundesanzeiger jeweils zuletzt bekannt gemachten 1. eine weitere Vertreterin oder ein weiterer Vertreter
Stand der medizinischen Anforderungen in der See- der Berufsgenossenschaft mit Befähigung zum
schifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse), ge- Richteramt,
nügt die medizinische Ausstattung den Anforderungen
des Satzes 3. 2. zwei von der Bundesapothekerkammer benannte, in
der Schiffsausrüstung erfahrene Apothekerinnen
§ 108 oder Apotheker,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Deutschen Ge-
Ausschuss für
sellschaft für Maritime Medizin, die oder der nicht
medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt
zugleich den in Satz 1 genannten Einrichtungen an-
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und gehört.
Stadtentwicklung errichtet einen Ausschuss für medizi-
Den Vorsitz führt eine Vertreterin oder ein Vertreter des
nische Ausstattung in der Seeschifffahrt (Ausschuss).
Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
Dem Ausschuss obliegt es,
wicklung, die oder der kein Stimmrecht hat. Die in
1. Entwicklungen im Bereich der medizinischen Aus- Satz 1 Nummer 1 bis 7 bezeichneten Personen müssen
stattung fortlaufend zu verfolgen, hinsichtlich der medizinischen Behandlung und Versor-
2. den Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ermit- gung von Personen an Bord oder hinsichtlich der Zu-
teln und festzustellen, lassung und Registrierung von Arzneimitteln, Betäu-
bungsmitteln und Medizinprodukten fachkundig sein;
3. Empfehlungen zur Einrichtung der medizinischen die in Satz 1 Nummer 8 bis 10 bezeichneten Personen
Räumlichkeiten zu geben. müssen Inhaber eines Befähigungszeugnisses für den
Bei der Feststellung des Standes der medizinischen Er- nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen sein oder
kenntnisse sind insbesondere der jeweilige Schiffstyp, über gleichwertige Seefahrterfahrung einschließlich
die Anzahl der Personen an Bord, der Einsatzzweck, praktischer Kenntnisse in der medizinischen Betreuung
das Fahrtgebiet, die Art, die Dauer und das Ziel der an Bord verfügen.
Reisen sowie einschlägige national und international (4) Der Ausschuss ist bei der Wahrnehmung seiner
empfohlene ärztliche Normen zu berücksichtigen. Aufgaben unabhängig. Der Ausschuss tagt nicht öffent-
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und lich. Über die Beratungen ist, mit Ausnahme der ge-
Stadtentwicklung hat den vom Ausschuss festgestell- fassten Beschlüsse, gegenüber Dritten Stillschweigen
ten Stand der medizinischen Erkenntnisse im Verkehrs- zu wahren. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn
blatt oder im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Die mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
Berufsgenossenschaft kann eine Bekanntmachung anwesend sind; er fasst seine Beschlüsse mit der
nach Satz 1 nachrichtlich auf ihrer Internetseite veröf- Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmbe-
fentlichen. rechtigten Mitglieder. Außerhalb von Sitzungen können
Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefasst werden,
(3) Der Ausschuss besteht aus einer Vertreterin oder wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht; in
einem Vertreter diesem Falle bedarf ein Beschluss der Mehrheit von
1. des seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossen- zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder.
schaft, (5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
2. des funk- oder satellitenfunkärztlichen Dienstes mit Stadtentwicklung beruft die Mitglieder des Ausschus-
fachärztlicher Beratung, ses auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Behör-
den und sonstigen Einrichtungen für die Dauer von drei
3. der für die Gesundheitsangelegenheiten zuständi-
Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu berufen.
gen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
Wiederberufung ist zulässig. Das Bundesministerium
wobei die Person in der Schifffahrtsmedizin erfah-
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann einen Vor-
ren sein muss,
schlag nur zurückweisen, wenn die vorgeschlagene
4. des auf Grund des Abkommens der Länder über die Person die notwendige Fachkunde nicht besitzt. Das
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schifffahrts- Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
medizin eingerichteten Arbeitskreises der Küsten- lung hat ferner, soweit im Einzelfall ein besonderer
länder für Schiffshygiene, wobei die Person in der fachlicher Bedarf besteht, je eine Vertreterin oder einen
Schifffahrtsmedizin erfahren sein muss, Vertreter
5. des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin- 1. des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin im
produkte, Hinblick auf tropenmedizinische Belange,
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
2. des Paul-Ehrlich-Instituts im Hinblick auf Belange (3) Der Reeder hat zusätzlich zu der Überprüfung
des Impfschutzes und der Anwendung von Sera durch die Berufsgenossenschaft durch betriebseigene
und Impfstoffen, Kontrollen mindestens alle zwölf Monate sicherzustel-
3. des Robert Koch-Instituts im Hinblick auf die Be- len, dass die medizinischen Räumlichkeiten und die
kämpfung und Verhütung von Infektionskrankheiten medizinische Ausstattung stets in einem ordnungsge-
oder mäßen Zustand sind. Bei der Kontrolle und der notwen-
digen Ergänzung der medizinischen Ausstattung mit
4. der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Arzneimitteln und Medizinprodukten hat sich der Ree-
im Hinblick auf besondere Belange der Seefischerei der der Mitwirkung einer öffentlichen Apotheke zu be-
zu beratenden Mitgliedern des Ausschusses auf Vor- dienen. Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Perso-
schlag der genannten Einrichtungen zu berufen; die nen haben über die Durchführung der betriebseigenen
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Darüber hinaus Kontrollen und die Mitwirkung der Apotheke stets ak-
kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau und tuelle Nachweise zu führen und mindestens fünf Jahre
Stadtentwicklung bei sonstigem Bedarf weitere Perso- ab dem Tag der Ausstellung an Bord aufzubewahren.
nen benennen, die beratend an Sitzungen des Aus- (4) Die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 zuständige Per-
schusses teilnehmen können. son hat die medizinische Betreuung eines erkrankten
(6) Die Geschäftsführung des Ausschusses obliegt oder verletzten Besatzungsmitglieds in den ärztlichen
der Berufsgenossenschaft; sie nimmt an den Sitzungen Berichtsformularen unverzüglich schriftlich aufzuzeich-
teil. nen und an Bord aufzubewahren, bis sie an eine zu-
ständige Stelle abzugeben ist. Die Berichtsformulare
§ 109 und die darin enthaltenen Angaben sind vertraulich zu
behandeln und dürfen nur genutzt werden, um die Be-
Durchführung der
handlung des Besatzungsmitglieds zu erleichtern. Das
medizinischen Betreuung und Kontrollen an Bord
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
(1) Für die Durchführung der medizinischen Behand- lung gibt die Muster der ärztlichen Berichtsformulare im
lung und Versorgung an Bord und die Führung, Verwal- Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.
tung und vertrauliche Behandlung der Aufzeichnungen,
insbesondere der ärztlichen Berichtsformulare, ist § 110
1. der Schiffsarzt oder die Schiffsärztin oder Überwachung
2. auf einem Schiff ohne Schiffsarzt oder Schiffsärztin Über die Befugnisse des § 143 hinaus können die
der Kapitän Berufsgenossenschaft und bei ihr beschäftigte Perso-
zuständig. Der Kapitän kann im Falle des Satzes 1 nen insbesondere anordnen, dass
Nummer 2 einen Schiffsoffizier mit der Wahrnehmung 1. die medizinischen Räumlichkeiten so ausgestattet
der Aufgaben nach Satz 1 beauftragen. Der Kapitän und unterhalten werden, dass sie den Anforderun-
und für den Fall des Satzes 2 zusätzlich auch der gen des § 107 Absatz 1 Satz 1 genügen,
Schiffsoffizier müssen über eine Ausbildung verfügen,
die eine angemessene medizinische Behandlung und 2. die medizinische Ausstattung, die nicht dem Stand
Versorgung an Bord gewährleistet. Die in Satz 3 ge- der medizinischen Erkenntnisse im Sinne des
nannten Personen müssen sich alle fünf Jahre in die- § 107 Absatz 2 Satz 4 entspricht, so geändert oder
sem Bereich durch die Teilnahme an einem zugelasse- ergänzt wird, dass sie den Anforderungen des
nen medizinischen Wiederholungslehrgang fortbilden. § 107 Absatz 2 Satz 3 oder einer Anordnung nach
Die Anbieter medizinischer Wiederholungslehrgänge § 111 Absatz 2 genügt.
haben sicherzustellen, dass den Teilnehmern die für
die angemessene medizinische Behandlung und Ver- § 111
sorgung an Bord aktuellen Kenntnisse und Fähigkeiten Ausnahmen
vermittelt werden. Ein medizinischer Wiederholungs-
(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag im
lehrgang wird von der Berufsgenossenschaft zugelas-
Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach die-
sen, wenn gewährleistet ist, dass die Anforderungen
sem Unterabschnitt und den auf Grund der Vorschriften
des Satzes 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
dieses Unterabschnitts erlassenen Rechtsverordnun-
nach § 113 Absatz 1 Nummer 4 erfüllt werden.
gen bewilligen, soweit dies mit dem Stand der medizi-
(2) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Ab- nischen Erkenntnisse vereinbar ist und die medizini-
satz 1 Satz 1 angeführten Aufgaben von den dort ge- sche Behandlung und Versorgung der Personen an
nannten Personen wahrgenommen werden. Der Reeder Bord nicht gefährdet wird.
hat ferner dafür zu sorgen, dass sein Schiff
(2) Die Berufsgenossenschaft kann mit Zustimmung
1. bei Indienststellung, des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
2. bei einem Flaggenwechsel oder wicklung gegenüber den Reedern anordnen, dass ab-
weichend von dem im Verkehrsblatt oder im Bundes-
3. im Rahmen der Flaggenstaatkontrolle nach Maß- anzeiger veröffentlichten Stand der medizinischen Er-
gabe des § 129 Absatz 2 kenntnisse die medizinische Ausstattung bestimmten
hinsichtlich der medizinischen Räumlichkeiten und der Anforderungen zu genügen hat, soweit dies erforderlich
medizinischen Ausstattung durch die Berufsgenossen- ist, um neueren Erkenntnissen, die im Stand der medi-
schaft überprüft wird. Die Berufsgenossenschaft kann zinischen Erkenntnisse noch nicht berücksichtigt sind,
sich der Mitwirkung von anerkannten Organisationen Rechnung zu tragen. Eine Anordnung nach Satz 1 gilt
bedienen. bis zur Veröffentlichung eines neueren Standes der me-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 899
dizinischen Erkenntnisse, längstens für zwei Jahre. Die medizinischen Behandlung und Versorgung an Bord ei-
Anordnung ist im Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger nes Schiffes durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
bekannt zu geben; sie kann zusätzlich auf der Internet- mung des Bundesrates nähere Vorschriften zu den me-
seite der Berufsgenossenschaft veröffentlicht werden. dizinischen Räumlichkeiten zu erlassen.
§ 112 Unterabschnitt 4
Funk- und satellitenfunkärztliche Betreuung Sicherheit und Gesund-
Der vom Bund nach § 1 Nummer 7a des Seeaufga- heitsschutz bei der Arbeit
bengesetzes eingerichtete funk- oder satellitenfunk-
ärztliche Dienst mit fachärztlicher Beratung steht allen § 114
Schiffen auf See, ungeachtet ihrer Flagge, kostenfrei Allgemeiner Schutz gegen Betriebsgefahren
und jederzeit für funk- oder satellitenfunkärztliche Be- (1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten
ratung, einschließlich fachärztlicher Beratung, zur Ver- Schiffsbetrieb und alle Arbeitsmittel, Geräte und Anla-
fügung. gen an Bord so einzurichten und zu unterhalten sowie
die Beschäftigung und den Ablauf der Arbeit so zu re-
§ 113 geln, dass die Besatzungsmitglieder gegen See- und
Rechtsverordnungen Feuergefahren, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und sowie gegen sonstige Gefahren für Leben, Gesundheit
Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Sicherstellung und Sittlichkeit soweit geschützt sind, wie die Art des
einer ausreichenden medizinischen Behandlung und Schiffsbetriebs es gestattet. Insbesondere hat der Ree-
Versorgung an Bord eines Schiffes durch Rechtsver- der sicherzustellen, dass dem Kapitän die erforderli-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates chen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um eine aus-
reichende Besatzungsstärke des Schiffes und die Ein-
1. die Geschäftsordnung für den Ausschuss für medizi- haltung der gesetzlichen Arbeitsschutz- und Arbeits-
nische Ausstattung in der Seeschifffahrt zu regeln; zeitbestimmungen zu gewährleisten. Die Pflichten zur
dabei kann die Bildung von vorbereitenden Unter- Unterhaltung und zum sicheren Betrieb des Schiffes
ausschüssen, deren Aufgaben und deren Zusam- und der Arbeitsbereiche, Anlagen und Geräte an Bord
mensetzung bestimmt werden, sowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ablaufs
2. nähere Vorschriften über die Besetzung von Schiffen der Arbeit treffen auch den Kapitän.
mit Schiffsärzten zu erlassen, (2) Die Besatzungsmitglieder haben die Arbeits-
3. die näheren Anforderungen an die Ausbildung und schutzmaßnahmen zu befolgen.
Fortbildung der Personen im Sinne des § 109 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, einschließlich § 115
von Prüfungen und Ausstellung von Bescheinigun- Schiffssicherheitsausschuss
gen und Zeugnissen, zu bestimmen,
(1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr
4. die näheren Anforderungen an die Zulassung und Besatzungsmitgliedern einen Schiffssicherheitsaus-
Qualitätssicherung medizinischer Wiederholungs- schuss zu bilden. Dieser Ausschuss setzt sich zusam-
kurse zu bestimmen, men aus:
5. nähere Vorschriften zur Überwachung der Vorschrif- 1. dem Kapitän,
ten dieses Unterabschnitts und der auf Grund der
Vorschriften dieses Unterabschnitts erlassenen 2. einem von der Bordvertretung bestimmten Mitglied
Rechtsverordnungen, insbesondere über Melde- der Bordvertretung und
pflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Auf- 3. dem Sicherheitsbeauftragten nach § 116.
bewahrung von geschäftlichen Unterlagen, Pflichten Soweit eine Bordvertretung nicht besteht, ist das Mit-
zu Auskünften, zur Duldung von Besichtigungen der glied nach Satz 2 Nummer 2 vom Kapitän nach Anhö-
Geschäftsräume und Betriebsstätten und Unterstüt- rung der Besatzung zu benennen.
zungspflichten, zu erlassen,
(2) Der Schiffssicherheitsausschuss hat die Aufga-
6. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der be- be, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhü-
triebseigenen Kontrollen nach § 109 Absatz 3 sowie tung zu beraten. Der Schiffssicherheitsausschuss tritt
die erforderlichen Nachweise, Aufzeichnungen und mindestens einmal vierteljährlich zusammen.
Aufbewahrungsfristen zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 § 116
kann das Verwaltungsverfahren näher geregelt werden. Sicherheitsbeauftragter
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einver-
nehmens (1) Der Reeder hat auf Schiffen mit fünf oder mehr
Besatzungsmitgliedern einen Sicherheitsbeauftragten
1. des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt- zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt
schaft und Verbraucherschutz, soweit die Seefische- mit Zustimmung der Bordvertretung, soweit eine solche
rei betroffen ist, besteht.
2. des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit in- (2) Der Sicherheitsbeauftragte hat den Reeder bei
fektiologische oder hygienische Regelungsinhalte der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von
betroffen sind. Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen,
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales insbesondere sich von dem Vorhandensein und der
wird ermächtigt, zur Sicherstellung einer ausreichenden ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüs- wie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftli-
tungen zu überzeugen sowie auf Unfall- und Gesund- chen Erkenntnisse zu beachten. Der Kapitän hat insbe-
heitsgefahren für die Besatzungsmitglieder aufmerk- sondere bei folgenden Tätigkeiten zu prüfen, ob eine
sam zu machen. Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder nach den Ab-
(3) Der Sicherheitsbeauftragte darf wegen der Erfül- sätzen 1 und 2 ausgeschlossen ist:
lung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt 1. Heben, Bewegen oder Tragen schwerer Lasten
werden. oder Gegenstände,
2. Betreten von Kesseln, Tanks und Kofferdämmen,
§ 117
3. Bedienen von Hebezeugen und anderen kraftgetrie-
Besonderer Schutz benen Geräten und Werkzeugen oder die Tätigkeit
von jugendlichen Besatzungsmitgliedern als Signalgeber zur Verständigung mit den Perso-
(1) Die Beschäftigung oder Arbeit von jugendlichen nen, die derartige Geräte bedienen,
Besatzungsmitgliedern mit Arbeiten, die ihre Gesund- 4. Handhabung von Festmachertrossen, Schlepptros-
heit oder Sicherheit gefährden können, ist verboten. sen oder Ankergeschirr,
(2) Jugendliche Besatzungsmitglieder dürfen nicht 5. Arbeiten in der Takelage,
beschäftigt werden oder Arbeiten übertragen erhalten,
6. Arbeiten in der Höhe oder auf Deck bei schwerem
1. die ihre physische oder psychische Leistungsfähig- Wetter,
keit übersteigen,
7. Wachdienst während der Nacht,
2. bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
8. Wartung elektrischer Anlagen und Geräte,
3. die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen
anzunehmen ist, dass jugendliche Besatzungsmit- 9. Reinigung von Küchenmaschinen,
glieder sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusst- 10. Bedienen von Schiffsbooten oder die Übernahme
seins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen der Verantwortung für diese.
oder nicht abwenden können,
(4) Vor Beginn der Arbeit jugendlicher Besatzungs-
4. bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche mitglieder und bei wesentlicher Änderung der Arbeits-
Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird, bedingungen hat der Kapitän die mit der Arbeit verbun-
5. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, denen Gefährdungen jugendlicher Besatzungsmitglie-
Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind, der zu beurteilen. Im Übrigen gelten die Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes.
6. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahr-
stoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausge- (5) Der Kapitän hat die jugendlichen Besatzungsmit-
setzt sind, glieder vor Beginn der Arbeit und bei wesentlicher Än-
derung der Arbeitsbedingungen über die Unfall- und
7. bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biolo- Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausge-
gischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverord- setzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnah-
nung ausgesetzt sind, men zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen.
8. im Maschinendienst, wenn sie die Abschlussprüfung Er hat die jugendlichen Besatzungsmitglieder vor der
in einem für den Maschinendienst anerkannten Aus- erstmaligen Arbeitsaufnahme an Maschinen und ge-
bildungsberuf noch nicht bestanden haben. fährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen
Satz 1 Nummer 3 bis 8 gilt nicht für jugendliche Besat- sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung
zungsmitglieder, soweit kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbei-
ten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche
1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforder- Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in
lich ist, angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halb-
2. ihr Schutz durch die Aufsicht einer fachkundigen jährlich zu wiederholen.
Person gewährleistet ist, (6) Der Reeder beteiligt die Betriebsärztinnen und
3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen nach Betriebsärzte sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Nummer 6 unterschritten wird. an der Planung, Durchführung und Überwachung der
Satz 2 ist nicht anzuwenden auf gezielte Tätigkeiten mit für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der
biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4 Arbeit jugendlicher Besatzungsmitglieder geltenden
im Sinne der Biostoffverordnung sowie für die Beschäf- Vorschriften.
tigung von mindestens 15-jährigen Besatzungsmitglie- (7) Für Besatzungsmitglieder, die nicht beim Reeder
dern auf Fischereifahrzeugen nach § 10 Absatz 3. beschäftigt sind, haben deren Arbeitgeber oder Ausbil-
(3) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkehrungen dende und der Kapitän gemeinsam für die Einhaltung
und Anordnungen zum Schutze der jugendlichen Be- der Vorschriften nach den Absätzen 1 bis 5 zu sorgen.
satzungsmitglieder gegen Gefahren für Leben und Ge- Für diese Besatzungsmitglieder kann anstelle des Ka-
sundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung pitäns der Arbeitgeber, der Ausbildende oder die diese
der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung an Bord vertretende Person mit Zustimmung des Kapi-
zu treffen. Hierbei sind das mangelnde Sicherheitsbe- täns Anordnungen zum Arbeitsschutz treffen.
wusstsein, die mangelnde Erfahrung und der Entwick- (8) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall fest-
lungsstand der jugendlichen Besatzungsmitglieder zu stellen, ob eine Arbeit unter die Arbeitsverbote oder Ar-
berücksichtigen und die allgemein anerkannten sicher- beitsbeschränkungen nach den Absätzen 1 und 2 oder
heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln so- einer nach § 118 erlassenen Rechtsverordnung fällt. Sie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 901
kann in Einzelfällen die Arbeit jugendlicher Besatzungs- Abschnitt 7
mitglieder mit bestimmten Tätigkeiten über die Arbeits-
verbote oder Arbeitsbeschränkungen des Absatzes 1
Ordnung an Bord und Beschwerderecht
und einer Rechtsverordnung nach § 118 hinaus verbie-
ten oder beschränken, wenn diese Arbeiten mit Gefah- Unterabschnitt 1
ren für Leben, Gesundheit oder für die körperliche oder Einhaltung der Ordnung an Bord
seelisch-geistige Entwicklung der jugendlichen Besat-
zungsmitglieder verbunden sind. § 120
Verhalten an Bord
§ 118 Die Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter
gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme zusam-
Rechtsverordnungen menzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu sichern und
die öffentliche Sicherheit und Ordnung an Bord und
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird im Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes zu
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- gewährleisten.
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates § 121
die Arbeitsverbote und Arbeitsbeschränkungen des
§ 117 Absatz 1 bis 3 für Jugendliche bei Arbeiten, die Verantwortung des Kapitäns
mit besonderen Gefahren für Leben, Gesundheit oder für die Erhaltung von Sicherheit und Ordnung
für die körperliche oder seelisch-geistige Entwicklung (1) Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besatzungs-
verbunden sind, zu bestimmen. Rechtsverordnungen mitglieder. Ihm steht die oberste Anordnungsbefugnis
nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundes- gegenüber den Besatzungsmitgliedern und den sons-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- tigen an Bord befindlichen Personen zu.
braucherschutz, soweit die Seefischerei betroffen ist. (2) Der Kapitän hat für die Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zusammen-
Unterabschnitt 5 hang mit dem Betrieb des Schiffes zu sorgen und ist
im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften und der an-
Zugang zu deren Rechtsvorschriften berechtigt, die dazu notwen-
Sozialeinrichtungen an Land digen Maßnahmen zu treffen. Er darf vom Reeder nicht
daran gehindert werden, alle Entscheidungen zu tref-
fen, die nach dem fachlichen Ermessen des Kapitäns
§ 119 für die Sicherheit des Schiffes und seine sichere Fahrt,
seinen sicheren Betrieb oder die Sicherheit der Besat-
Sozialeinrichtungen für Seeleute an Land zungsmitglieder und der sonstigen an Bord befindli-
chen Personen erforderlich sind.
(1) Sozialeinrichtungen für Seeleute in den Häfen ha-
(3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittel-
ben sicherzustellen, dass sie für alle Seeleute ungeach-
bare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung
tet der Flagge des Schiffes diskriminierungsfrei und
der Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den
leicht zugänglich sind.
erforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vorüber-
(2) Zu den Sozialeinrichtungen gehören gehende Festnahme ist zulässig. Die Grundrechte des
Artikels 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 13
1. Versammlungs- und Freizeiträume, Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes werden insoweit
eingeschränkt. Kommt die Anwendung mehrerer Mittel
2. Sporteinrichtungen und andere Einrichtungen im in Frage, so ist das Mittel zu wählen, das den Betroffe-
Freien, auch für Wettbewerbe, nen am wenigsten beeinträchtigt.
(4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die
3. Bildungseinrichtungen und vorübergehende Festnahme ist nur zulässig, wenn an-
dere Mittel von vornherein unzulänglich erscheinen
4. Einrichtungen für die Religionsausübung und für per- oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie dürfen
sönlichen Rat. nur insoweit und so lange angewendet werden, als die
Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rahmen der
(3) Die Sozialeinrichtungen sollen Sozialbeiräte ein- Absätze 2 und 3 dies erfordert.
richten. Den Sozialbeiräten sollen Vertreter der Ver-
bände der Reeder und der Seeleute, der zuständigen (5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus den
Stellen und von freiwilligen Organisationen und Orga- Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den Ers-
nen der sozialen Betreuung angehören. Soweit ange- ten Offizier des Decksdienstes und den Leiter der Ma-
bracht, sollen Konsuln der Seeschifffahrtsstaaten und schinenanlage innerhalb ihrer Dienstzweige übertragen,
die örtlichen Vertreter ausländischer Sozialorganisatio- wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst auszuüben.
nen eingeladen werden, mit den in den Häfen tätigen Jede Ausübung der Befugnisse ist spätestens inner-
Sozialbeiräten zusammenarbeiten. halb von 24 Stunden dem Kapitän mitzuteilen. Die
Übertragung ist den Besatzungsmitgliedern in geeigne-
(4) Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen wer- ter Weise bekannt zu geben.
den im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- (6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Absät-
haltsmittel vom Bund gefördert. zen 3 und 4 und die Übertragung der Befugnisse nach
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts unverzüg- (2) Das Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet,
lich in das Seetagebuch einzutragen. eine Anordnung auszuführen, die die Menschenwürde
verletzt oder wenn durch das Ausführen der Anordnung
§ 122 eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen
Anordnungsbefugnis der würde.
Schiffsoffiziere und der anderen Vorgesetzten (3) Die sonstigen an Bord befindlichen Personen ha-
(1) Die Schiffsoffiziere und die anderen Vorgesetzten ben die vollziehbaren Anordnungen zu befolgen, die ih-
haben die Anordnungsbefugnis zur Erhaltung der öf- nen vom Kapitän oder in seiner Vertretung oder seinem
fentlichen Sicherheit und Ordnung an Bord und im Zu- Auftrag von einem Mitglied der Besatzung im Interesse
sammenhang mit dem Betrieb des Schiffes in ihrem der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Verantwortungsbereich. an Bord und im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Schiffes erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Schiffsoffiziere sind die Vorgesetzten der in
ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungsmitglieder, so- § 125
weit diese nicht Leiter von Dienstzweigen sind, sowie
der innerhalb ihres Dienstzweiges tätigen Personen Anbordbringen von Personen und Gegenständen
nach § 3 Absatz 3. Leiter von Dienstzweigen sind Vor- (1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die
gesetzte aller in ihrem Dienstzweig tätigen Besatzungs- nicht zur Schiffsbesatzung gehören, nicht ohne Erlaub-
mitglieder und Personen nach § 3 Absatz 3. nis des Kapitäns an Bord bringen.
(3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen Dienst- (2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, per-
zweige auch andere Besatzungsmitglieder als Vorge- sönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter in
setzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch Aushang angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern da-
bekannt zu machen. durch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die Ord-
nung an Bord beeinträchtigt oder Menschen, Schiff
(4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschinen-
oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme von an-
dienstes und die anderen Besatzungsmitglieder, die
deren Gegenständen, insbesondere von Waffen und
Leiter von Dienstzweigen sind, haben die Anordnungen
Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapitäns zulässig.
des wachhabenden nautischen Schiffsoffiziers, die im
Rahmen des Wachdienstes ergehen, in ihrem Dienstbe- (3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschriften
reich durchzuführen. des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der Kapitän
sie in Verwahrung nehmen oder in anderer Weise si-
§ 123 cherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Gesundheit der
an Bord befindlichen Personen, das Schiff oder die La-
Pflichten der Vorgesetzten
dung oder könnte er das Eingreifen einer Behörde ver-
(1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten haben anlassen, so kann der Kapitän die Beseitigung der Ge-
die ihnen unterstellten Personen gerecht und verständ- genstände verlangen. Kommt das Besatzungsmitglied
nisvoll zu behandeln und Verstößen gegen die Gesetze dem Verlangen nicht nach, so kann der Kapitän die Ver-
und die guten Sitten entgegenzutreten. Der Kapitän nichtung der Gegenstände veranlassen. In diesem Falle
und die Vorgesetzten dürfen Besatzungsmitglieder sind die Tatsache und der Grund der Vernichtung in das
nicht körperlich bestrafen, entwürdigend behandeln, Seetagebuch einzutragen.
nötigen oder misshandeln und haben sie vor körperli-
cher Bestrafung, entwürdigender Behandlung, Nöti- § 126
gung, Misshandlung und sittlicher Gefährdung durch
Besatzungsmitgliedern gleichgestellte Personen
andere Besatzungsmitglieder zu schützen. Sie haben
darauf zu achten, dass jugendliche Besatzungsmitglie- Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal und Si-
der auch während der Freizeit vor gesundheitlichen und cherheitskräfte privater nach der Gewerbeordnung zu-
sittlichen Gefahren nach Möglichkeit geschützt sind. gelassener Bewachungsunternehmen stehen hinsicht-
lich dieses Unterabschnitts den Besatzungsmitgliedern
(2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die beruf-
gleich.
liche Fortbildung der Jugendlichen im Rahmen des
Schiffsbetriebs gefördert wird.
Unterabschnitt 2
§ 124 Beschwerderecht,
Beschwerdeverfahren
Pflichten der Besatzungsmitglieder
und der sonstigen an Bord befindlichen Personen § 127
(1) Jedes Besatzungsmitglied ist verpflichtet, voll- Beschwerderecht
ziehbare Anordnungen der Vorgesetzten unverzüglich
zu befolgen. Insbesondere ist das Besatzungsmitglied (1) Das Besatzungsmitglied hat das Recht, sich über
verpflichtet, eine vollziehbare Anordnung eines zustän- einen Verstoß gegen dieses Gesetz und die auf Grund
digen Vorgesetzten unverzüglich zu befolgen, die dazu dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder
dient, eine drohende Gefahr für Menschen, für das über eine Benachteiligung oder ungerechte Behand-
Schiff oder dessen Ladung abzuwehren, schwere Stö- lung bei den in § 128 Absatz 1, 2 und 4 genannten
rungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder Vor- Stellen zu beschweren (Beschwerde).
schriften über die Schiffssicherheit zu erfüllen. In den (2) Der Reeder oder in seinem Auftrag der Kapitän
Fällen des § 121 Absatz 2 und 3, auch in Verbindung bestimmt mindestens eine Person an Bord des Schif-
mit Absatz 5, sind die Besatzungsmitglieder zur Bei- fes, die dem Besatzungsmitglied auf vertraulicher
standsleistung verpflichtet. Grundlage unparteiischen Rat zu einer Beschwerde er-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 903
teilen und bei der Wahrnehmung des Beschwerde- (6) Erhält eine deutsche Auslandsvertretung eine Be-
rechts behilflich sein kann. schwerde, hat sie diese unverzüglich an die Berufsge-
(3) Das Besatzungsmitglied kann sich während des nossenschaft weiterzuleiten. Die Berufsgenossenschaft
Beschwerdeverfahrens von einer Person seines Ver- hat sicherzustellen, dass der Reeder und der Kapitän
trauens an Bord des Schiffes begleiten und vertreten unverzüglich über den Gegenstand der Beschwerde
lassen. Die Befugnis, sich durch einen Rechtsanwalt unterrichtet werden.
vertreten zu lassen, bleibt unberührt. (7) Die Berufsgenossenschaft hat sicherzustellen,
(4) Wegen der Erhebung einer Beschwerde dürfen dass Beschwerden von Besatzungsmitgliedern jeder-
dem Besatzungsmitglied und den Vertrauenspersonen zeit entgegengenommen und untersucht werden sowie
nach den Absätzen 2 und 3 keine Nachteile entstehen. nach Möglichkeit abgeholfen wird.
(5) Beschwerderechte sowie Entschädigungs- und (8) Die Berufsgenossenschaft kann sich bei der Un-
Schadensersatzansprüche nach anderen gesetzlichen tersuchung und Abhilfe von Beschwerden der Mitwir-
Vorschriften bleiben unberührt. kung anerkannter Organisationen und anderer sachver-
ständiger Personen bedienen. Die Kosten der Überprü-
(6) Der Reeder hat das Besatzungsmitglied zusätz- fung hat der Reeder zu tragen.
lich zur Aushändigung des Heuervertrages schriftlich
über die an Bord gültigen Beschwerderegelungen zu
Abschnitt 8
unterrichten. Die Unterrichtung hat auch den Namen
der Vertrauensperson nach Absatz 2 und die Anschrif- Zeugnisse und
ten und Rufnummern des Reeders, der Berufsgenos- Verantwortlichkeit des Flaggenstaates
senschaft und der im Wohnsitzstaat für Beschwerden
zuständigen Stelle zu enthalten. Der Reeder hat die Un- Unterabschnitt 1
terlagen über die Beschwerderegelungen stets auf dem
aktuellen Stand zu halten. Er kann die Verpflichtung Überprüfung
nach Satz 3 erfüllen, indem er das Besatzungsmitglied der Arbeits- und Lebens-
auf einen allgemein zugänglichen Aushang an Bord ver- bedingungen auf Schiffen und an Land
weist.
§ 129
§ 128 Umfang der Flaggenstaatkontrolle
Beschwerdeverfahren (1) Die Berufsgenossenschaft ist im Rahmen dieses
(1) Das Besatzungsmitglied soll seine Beschwerde Gesetzes für die Überprüfung der Einhaltung der Ar-
zunächst an den unmittelbaren Vorgesetzten an Bord beits- und Lebensbedingungen an Bord von Schiffen
richten. nach den Rechtsvorschriften zuständig, die zum
Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-
(2) Beschwert sich das Besatzungsmitglied bei dem heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
unmittelbaren Vorgesetzten an Bord und hilft dieser der der erlassen worden sind. Insbesondere umfasst die
Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist, die Überprüfung die Einhaltung der Vorschriften zu folgen-
im Regelfall zwei Wochen nicht überschreiten soll, nicht den Anforderungen:
ab, hat er die Beschwerde auf Verlangen des Be-
schwerdeführers dem Kapitän vorzulegen. Der Kapitän 1. Mindestalter,
hat über die Beschwerde zu entscheiden. Handelt es 2. Seediensttauglichkeit,
sich um eine Beschwerde über das Verhalten von Be-
3. Besatzungsstärke, Besatzungsliste, Befähigungen,
satzungsmitgliedern, hat der Kapitän zunächst einen
gütlichen Ausgleich zu versuchen. Hilft der Kapitän 4. Arbeitsvermittlung,
der Beschwerde nicht ab, hat er diese auf Verlangen 5. Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeits-
des Beschwerdeführers an den Reeder weiterzuleiten. und Ruhezeiten,
(3) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine Ent- 6. Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
scheidung unter Darstellung des Sachverhalts in das
Seetagebuch einzutragen. Dem Beschwerdeführer soll 7. Verpflegung einschließlich Bedienung,
eine Abschrift der Eintragung ausgehändigt werden. 8. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(4) Gleichwohl hat das Besatzungsmitglied das medizinische und soziale Betreuung,
Recht, sich jederzeit unmittelbar 9. Ordnung an Bord und Beschwerdeverfahren.
1. bei dem Kapitän, Die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft erstreckt
2. bei dem Reeder, sich auch auf Sachverhalte an Land, soweit diese einen
unmittelbaren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedin-
3. bei der Berufsgenossenschaft, gungen an Bord aufweisen.
4. bei den deutschen Auslandsvertretungen, (2) Die Berufsgenossenschaft überprüft
5. bei anderen geeigneten externen Stellen 1. zeugnispflichtige Schiffe nach § 130 regelmäßig alle
zu beschweren. fünf Jahre mit einer Zwischenüberprüfung zwischen
(5) Die in Absatz 4 Nummer 3 bis 5 genannten dem zweiten und dritten Jahr der Laufzeit des Zeug-
Stellen sowie die von ihr beauftragten Personen haben nisses,
die Quelle einer Beschwerde nach § 127 Absatz 1 ver- 2. nichtzeugnispflichtige Schiffe nach § 134 regelmäßig
traulich zu behandeln. alle drei Jahre,
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
3. Fischereifahrzeuge im Sinne des § 133 Absatz 1 (4) Soweit der Reeder eine anerkannte Organisation
Satz 1 regelmäßig alle vier Jahre mit einer Zwischen- mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü-
überprüfung nach zwei Jahren und fungsberichtes beauftragt, hat er dies der Berufsgenos-
4. Fischereifahrzeuge, die nicht unter Nummer 3 fallen, senschaft anzuzeigen. Die anerkannte Organisation hat
anlassbezogen, insbesondere bei Eingang von Be- die Berufsgenossenschaft über einen festgestellten
schwerden. Verstoß zu unterrichten.
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt nach Maßgabe (5) Das Seearbeitszeugnis gilt vorbehaltlich des Ab-
der nachstehenden Vorschriften das Seearbeitszeug- satzes 6 für fünf Jahre. Ein erneutes Erteilen des See-
nis, die Seearbeits-Konformitätserklärung und das Fi- arbeitszeugnisses ist nur unter den Voraussetzungen
schereiarbeitszeugnis. des Absatzes 2 Satz 1 möglich.
(6) Ein Seearbeitszeugnis verliert seine Gültigkeit
Unterabschnitt 2 1. wenn vorgeschriebene Zwischenüberprüfungen
Seearbeitszeugnis und nicht fristgerecht durchgeführt oder bescheinigt
Seearbeits-Konformitätserklärung worden sind,
2. bei Flaggenwechsel,
§ 130
3. wenn die Verantwortung des Reeders für den Betrieb
Pflicht zum Mitführen eines des Schiffes endet,
Seearbeitszeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
4. im Falle wesentlicher baulicher Veränderungen der
(1) Der Reeder darf ein Schiff mit einer Bruttoraum- Unterkünfte und Freizeiteinrichtungen,
zahl von 500 oder größer, das
5. im Falle seiner Rücknahme oder seines Widerrufes.
1. für internationale Fahrten verwendet wird oder
In den Fällen des Satzes 1 hat der Reeder das Seear-
2. Fahrten von einem Hafen oder zwischen Häfen in beitszeugnis unaufgefordert der Berufsgenossenschaft
einem anderen Staat durchführt, zum Zweck des Einziehens auszuhändigen.
und das kein Fischereifahrzeug ist, nur in Dienst stellen (7) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass das See-
oder in Fahrt halten, wenn er für das Schiff ein gültiges arbeitszeugnis jeweils in Kopie an einer den Besat-
Seearbeitszeugnis hat und sicherstellt, dass das Schiff zungsmitgliedern zugänglichen Stelle an Bord ausge-
jederzeit den Anforderungen des Zeugnisses ent- hängt ist.
spricht. Ohne ein Seearbeitszeugnis darf der Kapitän
(8) Das Seearbeitszeugnis wird auf Antrag des Ree-
mit dem Schiff aus einem Hafen nicht auslaufen oder
ders auch für solche Schiffe ausgestellt, die nicht unter
dieses in Fahrt halten. Das Seearbeitszeugnis ist an
Absatz 1 Satz 1 fallen und keine Fischereifahrzeuge
Bord mitzuführen.
sind.
(2) Das Seearbeitszeugnis wird von der Berufsge-
(9) Soweit ein berechtigtes Interesse vorliegt, erteilt
nossenschaft erteilt, wenn sie durch eine Überprüfung
die Berufsgenossenschaft auf Antrag Auskunft über
des Schiffes festgestellt hat, dass
ausgestellte oder erneuerte Seearbeitszeugnisse.
1. die Arbeits- und Lebensbedingungen der Besat-
zungsmitglieder auf dem Schiff den Anforderungen § 131
der Rechtsvorschriften entsprechen, die zum Schutz
Vorläufiges
vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit
Seearbeitszeugnis, Kurzzeitzeugnis,
oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
amtlich anerkanntes Seearbeitszeugnis
der erlassen worden sind, und
(1) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des
2. die zur Aufrechterhaltung der Anforderungen der
Reeders einmalig ein Seearbeitszeugnis vorläufig ertei-
Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen ausreichend
len (vorläufiges Seearbeitszeugnis), wenn
sind.
1. ein Neubau in Dienst gestellt wird,
Abweichend von Satz 1 kann die Berufsgenossen-
schaft auf Antrag des Reeders ein Seearbeitszeugnis 2. ein Schiff die Flagge wechselt oder
auch dann erteilen, wenn ihr durch ein vom Reeder in 3. der Reeder die Verantwortung für den Betrieb eines
Auftrag gegebenes Gutachten (Überprüfungsbericht) für ihn neuen Schiffes übernimmt.
einer anerkannten Organisation nachgewiesen ist, dass (2) Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag des
die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind. Unbescha- Reeders ein Seearbeitszeugnis als Kurzzeitzeugnis er-
det des Satzes 2 kann sich die Berufsgenossenschaft teilen, soweit
jederzeit vorbehalten, das Seearbeitszeugnis erst nach
einer durch sie selbst durchgeführten Überprüfung im 1. eine Überprüfung des Schiffes nach § 130 Absatz 2
Sinne des Satzes 1 zu erteilen. durchgeführt worden ist und
(3) Der Reeder darf eine anerkannte Organisation nur 2. ein Seearbeitszeugnis unmittelbar vor dem Ablauf
mit der Überprüfung und der Erstellung des Überprü- seiner Gültigkeit nicht mehr rechtzeitig nach
fungsberichtes beauftragen, wenn er mit der anerkann- § 130 Absatz 5 Satz 2 erneut erteilt und an Bord
ten Organisation eine schriftliche Vereinbarung ge- des Schiffes übermittelt werden kann.
schlossen hat, in der mindestens die Befugnis der an- (3) Die Berufsgenossenschaft kann einem Reeder
erkannten Organisation geregelt ist, dass das Abstellen genehmigen, dass eine nach Maßgabe des § 130 Ab-
eines Verstoßes verlangt und die Berufsgenossenschaft satz 3 beauftragte anerkannte Organisation ein amtlich
über einen festgestellten Verstoß unterrichtet werden anerkanntes Seearbeitszeugnis ausstellt. Das amtlich
darf. anerkannte Seearbeitszeugnis wird als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 905
1. amtlich anerkanntes vorläufiges Seearbeitszeugnis 3. wenn die tatsächlichen Verhältnisse an Bord nicht
oder mehr den vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Kon-
2. amtlich anerkanntes Kurzzeitzeugnis formitätserklärung aufgeführten Maßnahmen ent-
sprechen.
ausgestellt und tritt jeweils an die Stelle eines vorläu-
figen Seearbeitszeugnisses oder eines Kurzzeitzeug- § 130 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
nisses. Die anerkannte Organisation darf ein amtlich (5) § 130 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
anerkanntes Seearbeitszeugnis nur ausstellen, wenn
sie die Voraussetzungen für das Erteilen eines vorläu- Unterabschnitt 3
figen Seearbeitszeugnisses oder Kurzzeitzeugnisses Fischereiarbeitszeugnis
als erfüllt ansieht. Die anerkannte Organisation hat die
Berufsgenossenschaft unverzüglich über das Ausstel- § 133
len eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses
nach Satz 1 zu unterrichten und ihr eine Kopie zu über- Pflicht zum
mitteln. Mitführen eines Fischereiarbeits-
zeugnisses, Erteilungsvoraussetzungen
(4) Das vorläufige Seearbeitszeugnis, das Kurzzeit-
zeugnis und das amtlich anerkannte Seearbeitszeugnis (1) Der Reeder darf ein Fischereifahrzeug, das länger
nach Absatz 3 gelten vorbehaltlich des Absatzes 5 als drei Tage auf See bleibt und
längstens für sechs Monate. 1. dessen Länge 24 Meter oder mehr beträgt oder
(5) Für den Verlust der Gültigkeit und die Einziehung 2. das regelmäßig in mehr als 200 Seemeilen Entfer-
eines amtlich anerkannten Seearbeitszeugnisses nach nung von der Küstenlinie oder jenseits des äußeren
Absatz 3 gilt § 130 Absatz 6 entsprechend. Randes des Festlandsockels eingesetzt wird, wenn
diese Entfernung von der Küstenlinie größer ist,
§ 132 nur in Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er für
Seearbeits-Konformitätserklärung das Fahrzeug ein gültiges Fischereiarbeitszeugnis hat.
§ 130 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 Num-
(1) Der Reeder hat dafür zu sorgen, dass an Bord
mer 1, Absatz 5 und 7 gilt entsprechend. Die Berufs-
seines Schiffes im Sinne des § 130 Absatz 1 eine See-
genossenschaft erteilt das Fischereiarbeitszeugnis für
arbeits-Konformitätserklärung mitgeführt wird und der
eine Dauer von bis zu vier Jahren. Ein erneutes Erteilen
Reeder sicherstellt, dass das Schiff jederzeit den Anfor-
des Fischereiarbeitszeugnisses ist nur unter den Vo-
derungen der Erklärung entspricht.
raussetzungen des § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
(2) Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung führt möglich.
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf, die zum
(2) Ein Fischereiarbeitszeugnis verliert bei entspre-
Schutz vor Gefahren für die Sicherheit und die Gesund-
chender Anwendung der Voraussetzungen des
heit oder zum sonstigen Schutz der Besatzungsmitglie-
§ 130 Absatz 6 Satz 1 seine Gültigkeit; § 130 Absatz 6
der erlassen worden sind. In Teil II der Seearbeits-Kon-
Satz 2 gilt entsprechend.
formitätserklärung hat der Reeder die Maßnahmen auf-
zuführen, die er getroffen hat, um die Erfüllung der in
Unterabschnitt 4
Teil I der Seearbeits-Konformitätserklärung beschriebe-
nen Anforderungen auf dem Schiff sicherzustellen und Nicht zeugnispflichtige Schiffe
um fortlaufende Verbesserungen zu ermöglichen.
§ 134
(3) Die Berufsgenossenschaft erteilt dem Reeder die
Seearbeits-Konformitätserklärung, wenn Nicht zeugnispflichtige Schiffe
1. der Reeder ihr den Teil II der Seearbeits-Konformi- Der Reeder darf ein Schiff, das nicht unter § 130 Ab-
tätserklärung übermittelt hat und satz 1 Satz 1 fällt und kein Fischereifahrzeug ist, nur in
Dienst stellen oder in Fahrt halten, wenn er dieses in
2. die Berufsgenossenschaft überprüft hat, dass die Abständen von drei Jahren in Hinblick auf die in § 130
vom Reeder in Teil II der Seearbeits-Konformitätser- Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Anforderungen durch die
klärung aufgeführten Maßnahmen im Sinne des Ab- Berufsgenossenschaft überprüfen lässt. Über die Über-
satzes 2 Satz 2 geeignet sind, die Anforderungen prüfung wird ein Überprüfungsbericht ausgestellt. Der
nach Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen und Reeder hat sicherzustellen, dass dieser an Bord mitge-
3. eine Überprüfung an Bord des Schiffes nach § 130 führt wird.
Absatz 2 ergeben hat, dass die Anforderungen ein-
gehalten werden. Unterabschnitt 5
(4) Eine Seearbeits-Konformitätserklärung verliert Anerkannte Organisationen
ihre Gültigkeit
1. in den Fällen, in denen ein Seearbeitszeugnis nach § 135
§ 130 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 5 seine Gültig- Ermächtigung anerkannter Organisationen
keit verliert, (1) Die Berufsgenossenschaft kann nach der Verord-
2. wenn sich die vom Reeder in Teil II der Seearbeits- nung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments
Konformitätserklärung aufgeführten Maßnahmen und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame
derart geändert haben, dass die Maßnahmen nicht Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
mehr geeignet sind, die Anforderungen nach Ab- -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom
satz 2 Satz 1 zu erfüllen oder 28.5.2009, S. 11, L 74 vom 22.3.2010, S. 1) in der je-
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
weils geltenden Fassung anerkannte Organisationen oder deren Ermächtigung durch Kündigung der Verein-
zum Zweck der Mitwirkung an Überprüfungen und Be- barung beendet ist, im Bundesanzeiger und nachricht-
sichtigungen von Schiffen im Zusammenhang mit den lich auf ihrer Internetseite bekannt.
in diesem Gesetz vorgesehenen Zeugnissen ermächti-
gen (anerkannte Organisationen). Unterabschnitt 6
(2) Die Ermächtigung erfolgt durch eine schriftliche Rechtsverordnungen
Vereinbarung zwischen der Berufsgenossenschaft und
der anerkannten Organisation, in der die von der Orga-
§ 136
nisation wahrzunehmenden Aufgaben und Funktionen
im Einzelnen aufgeführt sind. Die Vereinbarung muss Rechtsverordnungen
enthalten: (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
1. die Bestimmungen des Anhangs 2 der Richtlinien für Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
die Beauftragung anerkannter Organisationen, die mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
für die Verwaltung handeln, vom 4. November 1993 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
(VkBl. 2008 S. 508), die nach Maßgabe der Bekannt- desrates Bestimmungen über
machung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau
1. die nähere Ausgestaltung der Überprüfungen und
und Stadtentwicklung vom 20. Mai 2009 (VkBl. 2009
Überwachung nach diesem Abschnitt, die Voraus-
S. 354) geändert worden sind,
setzungen, den Gegenstand und die Durchführung
2. Bestimmungen über die finanzielle Haftung der an- der Überprüfungen sowie die Anforderungen an die
erkannten Organisation, mit der Vornahme der Überprüfungen betrauten Per-
3. ergänzende Bestimmungen zu den Befugnissen der sonen, auch soweit Personen anerkannter Organisa-
Berufsgenossenschaft nach diesem Gesetz über die tionen betroffen sind,
regelmäßige Kontrolle der von den anerkannten Or- 2. die näheren Einzelheiten über die Ausstellung und
ganisationen für die Verwaltung wahrgenommenen deren Voraussetzungen, die Gültigkeit und Gültig-
Aufgaben, keitsdauer, die Form und die Aufhebung und Entzie-
4. Bestimmungen für die Übermittlung wesentlicher hung des Seearbeitszeugnisses, des vorläufigen
Angaben über die von einer anerkannten Organisa- Seearbeitszeugnisses, des Kurzzeitzeugnisses, der
tion klassifizierte Flotte sowie über Klassenwechsel, Seearbeits-Konformitätserklärung und der von der
Aussetzung oder Entzug der Klasse, nur soweit per- anerkannten Organisation auszustellenden Überprü-
sonenbezogene Daten nicht betroffen sind. fungsberichte und amtlich anerkannten Seearbeits-
zeugnisse und des Fischereiarbeitszeugnisses so-
(3) Die anerkannte Organisation muss im Gebiet der
wie deren Überprüfung,
Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Niederlas-
sung unterhalten. Eine anerkannte Organisation, die ih- 3. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-
ren Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-
Union hat, darf nur ermächtigt werden, wenn der Sitz- einbarung mit dem Reeder,
staat anerkannte Organisationen, die ihren Sitz in einem
4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an
Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, auf der
Bord mitzuführen oder auszuhändigen sind,
Grundlage der Gegenseitigkeit behandelt. Eine Verein-
barung über die Ermächtigung darf zudem nur ge- 5. Voraussetzungen, unter denen ein Seearbeitszeug-
schlossen werden, wenn die anerkannte Organisation nis oder eine Seearbeits-Konformitätserklärung oder
nachweist, dass sie folgende Voraussetzungen erfüllt: ein Fischereiarbeitszeugnis ganz oder teilweise nicht
erforderlich ist,
1. eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Inspek-
toren beschäftigt, sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
2. Sachverstand und Kenntnisse der Anforderungen (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
und einzelnen Aspekte des Seearbeitsübereinkom- Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Rechts-
mens und der entsprechenden Vorschriften besitzt, verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Be-
3. ein System für die Aus-, Fort- und Weiterbildung des stimmungen über
Personals unterhält, 1. die näheren Einzelheiten der Voraussetzungen für
4. über die Größe, Struktur, Erfahrung und Fähigkeit die Ermächtigung einer anerkannten Organisation
verfügt, um die Aufgaben nach Absatz 1 effektiv nach § 135,
wahrzunehmen. 2. Rechte und Pflichten der anerkannten Organisatio-
(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Vereinbarung nen einschließlich der näheren Einzelheiten der Ver-
nach Absatz 2 zu kündigen, wenn die Europäische einbarung sowie die Anforderungen an die mit der
Kommission nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Vornahme von Überprüfungen betrauten Personen,
Nr. 391/2009 einer anerkannten Organisation die Aner-
3. die nähere Ausgestaltung der Überwachung und
kennung entzogen hat. Die Kündigung wird wirksam an
Überprüfungen, die Voraussetzungen, den Gegen-
dem Tag, an dem die Entziehung durch die Europäische
stand und die Durchführung der Überprüfungen,
Kommission wirksam wird. Die Möglichkeit der Kündi-
gung nach den allgemeinen Vorschriften bleibt unbe- 4. Aufzeichnungen und Unterlagen, auch soweit sie an
rührt. Bord mitzuführen sind, und die Aufbewahrung von
Aufzeichnungen
(5) Die Berufsgenossenschaft gibt die anerkannten
Organisationen, die sie nach Absatz 1 ermächtigt hat sowie das jeweilige Verfahren zu erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 907
Abschnitt 9 4. eine Beschwerde nach § 139 vorliegt, wonach spezi-
fische Arbeits- und Lebensbedingungen auf dem
Anforderungen an Schiffe unter ausländischer Schiff den Anforderungen des Seearbeitsüberein-
Flagge und Verantwortlichkeit des Hafenstaates kommens nicht genügen,
kann sie eine über die Prüfung des Seearbeitszeugnis-
Unterabschnitt 1
ses hinausgehende gründlichere Überprüfung durch-
Anforderungen an Schiffe führen, um Aufschluss über die Arbeits- und Lebens-
unter ausländischer Flagge bedingungen an Bord des Schiffes zu erhalten. Eine
solche Überprüfung ist insbesondere dann durchzufüh-
§ 137 ren, wenn die begründete Annahme oder Behauptung
mangelhafter Arbeits- und Lebensbedingungen eine
Anforderungen an Reeder eines Gefahr für die Sicherheit des Schiffes oder der Besat-
Schiffes unter ausländischer Flagge zung oder für die Gesundheit oder den Schutz der Be-
(1) Reeder und Kapitän eines Schiffes unter auslän- satzungsmitglieder darstellen könnte oder wenn Grund
discher Flagge haben jeweils sicherzustellen, dass die zu der Annahme besteht, dass der Verstoß eine
Arbeits- und Lebensbedingungen der Besatzungsmit- schwerwiegende Verletzung der in § 137 Absatz 1 be-
glieder an Bord den Anforderungen der Artikel und der zeichneten Anforderungen darstellt.
Regeln in Verbindung mit Teil A des Codes des Seear- (4) Stellt die Berufsgenossenschaft bei einer Über-
beitsübereinkommens genügen. prüfung einen Verstoß hinsichtlich des Einhaltens der
(2) Kann für ein Schiff unter ausländischer Flagge ein in § 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen fest,
gültiges Seearbeitszeugnis vorgelegt werden, gelten hat sie hierüber unverzüglich den Kapitän zu unterrich-
die in Absatz 1 bezeichneten Anforderungen als erfüllt, ten. Sie kann die Beseitigung des Verstoßes verlangen
soweit im Einzelfall kein Grund zu der Annahme be- und dafür eine angemessene Frist setzen.
steht, dass das Schiff den Anforderungen nicht genügt.
(5) Hält die Berufsgenossenschaft einen Verstoß für
schwerwiegend oder beruht dieser auf einer Beschwer-
Unterabschnitt 2 de, hat sie über Absatz 4 hinaus die Verbände der Ree-
Hafenstaatkontrolle der und der Seeleute des Hafenstaates zu unterrichten.
Sie kann einen Vertreter des Flaggenstaates benach-
richtigen und die zuständigen Stellen des nächsten An-
§ 138
laufhafens entsprechend unterrichten.
Überprüfung von Schiffen
(6) Soweit eine Anordnung nach § 143 Absatz 3 er-
unter ausländischer Flagge
geht, hat die Berufsgenossenschaft einen Vertreter des
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der in § 137 Ab- Flaggenstaates und die für den Hafen zuständigen Ver-
satz 1 bezeichneten Anforderungen auf Schiffen unter bände der Reeder und der Seeleute unverzüglich zu
ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle im Sinne der unterrichten.
Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaat- (7) Für die Durchführung der Überprüfung gilt im Üb-
kontrolle (Neufassung) (ABl. L 131 vom 28.5.2009, rigen § 143.
S. 57)) ist Aufgabe der Berufsgenossenschaft.
Unterabschnitt 3
(2) Die Häufigkeit und die Auswahl eines zu überprü-
fenden Schiffes richten sich nach dessen Risikoprofil, Besatzungsmitglieder auf
das nach den Artikeln 10 bis 14 in Verbindung mit den Schiffen unter ausländischer Flagge
Anhängen I und II der Richtlinie 2009/16/EG zu ermit-
teln ist.
§ 139
(3) Die Berufsgenossenschaft und die bei ihr be-
schäftigten Personen überprüfen die Einhaltung der in Beschwerden auf Schiffen
§ 137 Absatz 1 bezeichneten Anforderungen zunächst unter ausländischer Flagge
durch Prüfung des vom Kapitän vorzulegenden Seear- (1) Das Besatzungsmitglied auf einem Schiff unter
beitszeugnisses und der Seearbeits-Konformitätserklä- ausländischer Flagge, das einen inländischen Hafen
rung. Stellt die Berufsgenossenschaft oder die von ihr anläuft oder den Nord-Ostsee-Kanal befährt, hat das
beauftragte Person fest, dass Recht, sich über einen Verstoß gegen das Seearbeits-
1. ein Schiff unter ausländischer Flagge kein Seear- übereinkommen bei der Berufsgenossenschaft zu be-
beitszeugnis und keine Seearbeits-Konformitätser- schweren.
klärung hat oder eine oder beide Urkunden ungültig (2) Die Beschwerde ist vertraulich zu behandeln. Ka-
oder gefälscht sind,
pitän, Reeder und jeder in der Beschwerde benannten
2. es Grund für die Annahme gibt, dass die Arbeits- Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, binnen
und Lebensbedingungen auf dem Schiff nicht den einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.
Anforderungen des § 137 Absatz 1 genügen,
(3) Besteht an Bord des Schiffes unter ausländischer
3. es Grund für die Annahme gibt, dass das Schiff die Flagge ein Beschwerdeverfahren, soll die Berufsgenos-
Flagge gewechselt hat, um die Einhaltung der Anfor- senschaft den Beschwerdeführer vorrangig auf dieses
derungen des § 137 Absatz 1 zu umgehen, oder verweisen, soweit Beschwerdegegenstand oder be-
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
rechtigte Belange des Beschwerdeführers, insbeson- Abschnitt 10
dere die Furcht vor Vergeltungsmaßnahmen, dem nicht
Durchsetzung der
entgegenstehen.
Arbeits- und Lebensbedingungen
(4) Die Berufsgenossenschaft kann bei Beschwer-
den nach Absatz 1, insbesondere wenn diese alle Be- § 142
satzungsmitglieder auf dem Schiff betreffen, eine Über- Zuständigkeiten
prüfung im Sinne des § 138 Absatz 3 Satz 2 durchfüh-
ren. (1) Neben den Zuständigkeiten nach den
§§ 129 und 138 obliegt der Berufsgenossenschaft die
(5) Führen die Maßnahmen nach den Absät- Überwachung der Sozialeinrichtungen.
zen 3 und 4 nicht zu einer Beilegung der Beschwerde, (2) Die Zuständigkeiten anderer Stellen hinsichtlich
benachrichtigt die Berufsgenossenschaft umgehend der Berufsausbildung an Bord sowie der Ausstellung
den Flaggenstaat und fordert diesen auf, unverzüglich von Befähigungszeugnissen und -nachweisen bleiben
einen Plan mit Abhilfemaßnahmen vorzulegen. Sie kann unberührt.
von einer weiteren Behandlung der Beschwerde abse-
hen, wenn der Flaggenstaat über ein Beschwerdever- § 143
fahren verfügt, das den Anforderungen der Regel 5.1.5
des Seearbeitsübereinkommens genügt, einen geeig- Eingriffsbefugnisse der Berufsgenossenschaft
neten Aktionsplan vorlegt und die Behandlung der Be- (1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der
schwerde übernimmt. Arbeits- und Lebensbedingungen im Rahmen der Flag-
genstaatkontrolle und der Hafenstaatkontrolle sind die
(6) Führen die Maßnahmen nach Absatz 5 nicht zu Berufsgenossenschaft und die bei ihr beschäftigten
einer Beilegung der Beschwerde, unterrichtet die Be- Personen befugt,
rufsgenossenschaft die für den Hafen zuständigen Ver-
1. Schiffe im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 und Schiffe
bände der Reeder und der Seeleute und übermittelt
unter ausländischer Flagge,
dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes
eine Kopie ihres Berichts. Eine vom Flaggenstaat inner- 2. Sachverhalte an Land, soweit diese einen unmittel-
halb der vorgeschriebenen Frist abgegebene Antwort baren Bezug zu den Arbeits- und Lebensbedingun-
ist dem Bericht beizufügen. gen an Bord aufweisen, und
3. anerkannte Organisationen
§ 140 zu überprüfen und die erforderlichen Anordnungen und
Maßnahmen gegenüber den nach diesem Gesetz ver-
Heimschaffung pflichteten Personen, insbesondere gegenüber Ree-
von Besatzungsmitgliedern dern, Besatzungsmitgliedern, Seeleuten, Vermittlern,
auf Schiffen unter ausländischer Flagge zugelassenen Ärzten und anerkannten Organisationen,
zu treffen, die zur Feststellung eines hinreichenden Ver-
Verzögert sich die Heimschaffung eines Besatzungs-
dachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung eines fest-
mitglieds auf einem Schiff unter ausländischer Flagge,
gestellten Verstoßes oder zur Verhütung eines künftigen
das im Inland zurückgelassen worden ist, unterrichtet
Verstoßes, insbesondere in den Fällen des § 129 Ab-
die Berufsgenossenschaft unverzüglich den konsulari-
satz 1 oder des § 137 Absatz 1, erforderlich sind. Zu
schen Vertreter des Flaggenstaates und des Staatsan-
diesen Zwecken können die Berufsgenossenschaft und
gehörigkeitsstaates oder des Aufenthaltsstaates des
die bei ihr beschäftigten Personen insbesondere
Besatzungsmitglieds. Sorgt die Berufsgenossenschaft
für die Heimschaffung, hat sie die verauslagten Kosten 1. unangekündigt während der üblichen Geschäfts-
beim Flaggenstaat einzufordern. Statt den Anspruch und Betriebszeiten an Bord eines Schiffes oder ei-
nach Satz 2 geltend zu machen, kann sie nach Maß- nes Schiffes unter ausländischer Flagge gehen so-
gabe des Internationalen Übereinkommens vom 10. Mai wie Geschäfts-, Dienst- und Behandlungsräume von
1952 zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest Reedern, Vermittlern, zugelassenen Ärzten und an-
in Seeschiffe (BGBl. 1972 II S. 655) Schiffe des Reeders erkannten Organisationen betreten,
festhalten, bis die verauslagten Kosten durch den Ree- 2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentli-
der erstattet worden sind. che Sicherheit und Ordnung
a) die Räumlichkeiten an Bord eines Schiffes oder
§ 141 eines Schiffes unter ausländischer Flagge auch
außerhalb der dort genannten Zeiten,
Medizinische Betreuung
von Besatzungsmitgliedern b) Wohnräume an Bord eines Schiffes oder eines
auf Schiffen unter ausländischer Flagge Schiffes unter ausländischer Flagge
betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Bedarf ein erkranktes oder verletztes Besatzungs- Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird inso-
mitglied auf einem Schiff unter ausländischer Flagge, weit eingeschränkt,
das einen inländischen Hafen anläuft oder den Nord-
Ostsee-Kanal befährt, der unverzüglichen medizini- 3. jederzeit die Hafenanlagen mit Ausnahme der dort
schen Betreuung, hat die Berufsgenossenschaft, unbe- gelegenen Räumlichkeiten betreten,
schadet ausländerrechtlicher Vorschriften, für einen un- 4. alle ihnen notwendig erscheinenden Prüfungen vor-
gehinderten Zugang des Besatzungsmitglieds zu den nehmen und Feststellungen in Zusammenarbeit mit
medizinischen Einrichtungen an Land zu sorgen. dem Reeder oder dessen Beauftragten an Bord so-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 909
wie mit Vermittlern, zugelassenen Ärzten und aner- fechtbarkeit der Entscheidung über die Aufhebung oder
kannten Organisationen treffen, die Ungültigkeit ist die Urkunde zu vernichten.
5. Einsicht in alle Bücher, insbesondere Seetagebü- (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
cher, Register, Zeugnisse, Arbeitszeitnachweise, Be- ordnungen der Berufsgenossenschaft nach den Absät-
fähigungszeugnisse, und sonstigen Unterlagen, aus- zen 1, 3 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
genommen Krankenunterlagen, nehmen, (7) Erhält die Berufsgenossenschaft bei der Wahr-
6. alle Auskünfte verlangen, die zur Erfüllung der Zwe- nehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Kenntnis
cke nach Satz 1 erforderlich sind. von Tatsachen, die Grund zu der Annahme geben, dass
Die nach diesem Gesetz verpflichteten Personen, ins- Tatbestände anderer gesetzlicher Regelungen erfüllt
besondere Reeder, Besatzungsmitglieder, Seeleute, sind, die in die Zuständigkeit einer anderen Behörde
Vermittler, zugelassene Ärzte und anerkannte Organisa- fallen, so unterrichtet die Berufsgenossenschaft nach
tionen, sind verpflichtet, den mit der Überwachung be- Maßgabe des Satzes 2 unverzüglich die für Ermittlun-
trauten Personen die Maßnahmen nach Satz 2 zu er- gen nach den anderen gesetzlichen Vorschriften zu-
möglichen und die Maßnahmen zu dulden, die bei der ständige Behörde. Anzugeben sind die Tatsachen so-
Kontrolle benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel be- wie Name, Anschrift und Telekommunikationsverbin-
reitzustellen sowie auf Verlangen die erforderlichen dung des Betroffenen, soweit die Angaben der Berufs-
Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen oder Aus- genossenschaft vorliegen und nach ihrer Einschätzung
züge aus elektronischen Dateien auszudrucken und für die Ermittlungen der anderen Behörde erforderlich
vorzulegen. sind.
(2) Wer nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbin- § 144
dung mit Absatz 1 Satz 3 zur Auskunft verpflichtet ist,
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Fachaufsicht über die Berufsgenossenschaft
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab- (1) Bei der Durchführung der Aufgaben nach den Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- schnitten 1, 2 Unterabschnitt 1 und 4, den Abschnit-
zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher ten 3, 5 Unterabschnitt 1, Abschnitt 6 Unterabschnitt 1,
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz 2, 4 und 5 und den Abschnitten 7, 11 und 12 unterliegt
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. die Berufsgenossenschaft der Fachaufsicht des Bun-
(3) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein desministeriums für Arbeit und Soziales.
Schiff nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder ein Schiff unter (2) Bei der Durchführung der Aufgaben nach Ab-
ausländischer Flagge nicht den Anforderungen des schnitt 2 Unterabschnitt 2 und 3, den Abschnitten 4, 5
§ 129 Absatz 1 oder des § 137 Absatz 1 entspricht und Unterabschnitt 2, Abschnitt 6 Unterabschnitt 3 und den
1. die Arbeits- und Lebensbedingungen an Bord eine Abschnitten 8, 9 und 10 unterliegt die Berufsgenossen-
Gefahr für die Sicherheit, die Gesundheit oder den schaft der Fachaufsicht des Bundesministeriums für
Schutz der Besatzungsmitglieder darstellen oder Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
2. die Nichterfüllung eine schwere oder wiederholte
Abschnitt 11
Verletzung der Anforderungen nach § 129 Absatz 1
oder § 137 Absatz 1 darstellt, Straf- und Bußgeldvorschriften
kann die Berufsgenossenschaft das Auslaufen oder die
Weiterfahrt des betroffenen Schiffes untersagen, bis die § 145
erforderlichen Maßnahmen getroffen oder der Verstoß Bußgeldvorschriften
beseitigt worden ist. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
(4) Die Berufsgenossenschaft hat eine Bescheini- fahrlässig
gung eines Vermittlers nach § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 1. entgegen § 10 Absatz 1 eine dort genannte Person
ein Seearbeitszeugnis nach § 130 Absatz 1 oder beschäftigt oder arbeiten lässt,
§ 131 Absatz 1 und 2
2. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 ein Besatzungsmit-
1. zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass die Be- glied ohne gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis
scheinigung oder das Zeugnis hätte versagt werden beschäftigt,
müssen,
3. entgegen § 22 Absatz 3 Satz 1 oder § 33 Ab-
2. zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Er- satz 5 Satz 1 eine Besatzungsliste, ein Seetage-
teilung nachträglich entfallen sind; buch oder eine Kopie der Dienstbescheinigung
im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt. Die Be- 4. ohne Bescheinigung nach § 26 Absatz 3 eine Per-
rufsgenossenschaft kann in entsprechender Anwen- son vermittelt,
dung des Satzes 1 ein amtlich anerkanntes Seearbeits-
zeugnis nach § 131 Absatz 3 und eine bereits ausge- 5. entgegen § 34 Satz 2 dem Besatzungsmitglied eine
stellte Seearbeits-Konformitätserklärung für ungültig Erlaubnis nicht erteilt,
erklären. 6. entgegen § 48 Absatz 1, auch in Verbindung mit
(5) Die Berufsgenossenschaft hat eine nach Absatz 4 einer Rechtsverordnung nach § 55 Satz 1 Nummer 3
aufgehobene oder für ungültig erklärte Urkunde einzu- nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Arbeits-
ziehen. Der Reeder oder der Vermittler hat der Berufs- zeiten und Ruhezeiten eingehalten werden,
genossenschaft eine eingezogene Urkunde der Berufs- 7. entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, je-
genossenschaft auszuhändigen. Mit Eintritt der Unan- weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
nung nach § 55 Satz 1 Nummer 1, die dort ge- § 146
nannte Übersicht oder einen Arbeitszeitnachweis Strafvorschriften
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
8. entgegen § 58 Absatz 2 einem jugendlichen Besat- Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 145 Absatz 1 Num-
zungsmitglied Urlaub nicht gewährt, mer 16 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand-
lung
9. entgegen § 72 Absatz 1 Satz 1 ein Besatzungsmit-
glied im Ausland zurücklässt, 1. gemeinschaftlich mit anderen Besatzungsmitglie-
dern begeht oder
10. entgegen § 94 Satz 1 dem Besatzungsmitglied den
Zugang zu einer dort genannten Kommunikations- 2. begeht und dadurch Leben oder Gesundheit eines
einrichtung nicht gewährt, anderen oder fremde Sachen von bedeutendem
Wert gefährdet.
11. entgegen § 95 Satz 1 Nummer 1 einen Bordbesuch (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
nicht erlaubt, Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen des Absat-
12. entgegen § 106 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte zes 1 Nummer 2 die Gefahr fahrlässig verursacht.
Sache oder ein Heuerguthaben nicht oder nicht (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
rechtzeitig übergibt, Geldstrafe wird bestraft, wer
13. entgegen § 106 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, 1. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-
dass eine dort genannte Aufstellung erstellt wird, mer 16, jeweils auch in Verbindung mit § 145 Ab-
satz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung beharr-
14. entgegen § 109 Absatz 3 Satz 3 einen dort genann- lich wiederholt,
ten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig führt oder nicht oder nicht mindestens fünf 2. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 1, 2, 6, 9 oder Num-
Jahre aufbewahrt, mer 16 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit
§ 145 Absatz 2, bezeichnete vorsätzliche Handlung
15. entgegen § 117 Absatz 5 eine dort genannte Unter- begeht und dadurch die betroffene Person in ihrer
weisung nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt oder Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet oder
nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt,
3. eine in § 145 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe b be-
16. einer vollziehbaren Anordnung nach zeichnete vorsätzliche Handlung begeht und da-
durch die betroffene Person in ihrer Arbeitskraft ge-
a) § 117 Absatz 8 Satz 2 oder § 143 Absatz 1 Satz 1 fährdet.
in Verbindung mit § 117 Absatz 2 Satz 1 oder
b) § 124 Absatz 1 Satz 2 § 147
Rechtsmittel
zuwiderhandelt,
(1) Die Frist für den Einspruch gegen den Bußgeld-
17. entgegen § 121 Absatz 6 eine dort genannte Ein- bescheid gilt als gewahrt, wenn das betroffene Besat-
tragung in das Seetagebuch nicht, nicht richtig, zungsmitglied den Einspruch innerhalb der Frist bei
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt dem Kapitän schriftlich oder zur Niederschrift einlegt.
oder Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Einlegung unverzüg-
18. einer Rechtsverordnung nach § 20 Ab- lich in das Seetagebuch einzutragen und dem betroffe-
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder Nummer 6, nen Besatzungsmitglied darüber eine Bescheinigung
§ 55 Satz 1 Nummer 2, § 96 Satz 1 oder § 113 Ab- auszustellen. Legt der Kapitän selbst den Einspruch
satz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder Nummer 6 ein, so obliegen seinem Stellvertreter (§ 5 Absatz 3)
oder Absatz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung die Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2. Die Nieder-
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwi- schrift oder der schriftliche Einspruch ist unverzüglich
derhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift übersenden.
verweist. (2) Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gilt Ab-
satz 1 entsprechend.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
mer 1 bis 3, 6, 8, 15, 16 Buchstabe a und Num-
mer 18 gelten auch für einen anderen Arbeitgeber, die Abschnitt 12
Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 5 bis 15, 16 Buch- Schlussvorschriften
stabe a und Nummer 18 auch für den Stellvertreter des
Kapitäns im Sinne des § 5 Absatz 3. Unterabschnitt 1
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Anwendung auf Selbständige
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 6, 9 und 16 mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend, in den Fällen des Absat- § 148
zes 1 Nummer 4, 7, 8, 12, 15 und 17 mit einer Geldbuße Selbständige
bis zu zehntausend und in den übrigen Fällen mit einer
(1) Für Selbständige gilt in Abschnitt 3 über die Be-
Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
schäftigungsbedingungen § 28 Absatz 1 Satz 1 mit der
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Maßgabe, dass anstelle des Heuervertrages der Vertrag
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist mit dem Reeder tritt. § 28 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Ab-
die Berufsgenossenschaft. satz 2 Nummer 1 bis 5, 7, 9, 10, 12 und 13, Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 911
satz 3 Nummer 1 und 2 sowie § 29 Absatz 1 Satz 3 und 4 Unterabschnitt 2
gelten mit der gleichen Maßgabe entsprechend.
Gebühren,
(2) Für Selbständige sind Zurverfügungstellen und
Ve r k ü n d e n v o n R e c h t s v o r s c h r i f t e n
1. in Abschnitt 3 über die Beschäftigungsbedingungen
§ 149
a) in Unterabschnitt 1 die Vorschriften des § 28 Ab-
satz 2 Nummer 6, 8, 11, Absatz 3 Nummer 3, Ab-
Gebühren
satz 4, 5 und 6 Satz 2, des § 29 Absatz 2 und 3
sowie die §§ 31 bis 33 über den Heuervertrag, die
(1) Für Amtshandlungen, einschließlich Abnahmen,
Anreisekosten, die Dienstleistungspflicht und die
Prüfungen, Überprüfungen, Untersuchungen, Begut-
Dienstbescheinigung,
achtungen und Auditierungen (Amtshandlungen) nach
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen auf
b) die Vorschriften des Unterabschnitts 3 über die Grund dieses Gesetzes erhebt die Berufsgenossen-
Heuer, schaft Gebühren und Auslagen.
c) in Unterabschnitt 4 die Vorschriften des § 42 Ab- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
satz 1, 2, 4 und 5, der §§ 43, 44 und 45 Ab- Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Einvernehmen
satz 1 und 2, der §§ 46, 47 Absatz 3 Satz 3, Ab- mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
satz 4, des § 48 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
der §§ 49, 51, 52, 54 über die Arbeitszeiten und desrates die Gebühren für die einzelnen Amtshandlun-
Ruhezeiten sowie die Vergütungsregelungen in gen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei
§ 53 Absatz 1 und 7 in Verbindung mit § 52, feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebüh-
rensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amts-
d) die Vorschriften des Unterabschnitts 5 über den handlungen verbundene Personal- und Sachaufwand
Urlaub, es sei denn, die Personen sind wegen ih- gedeckt wird; bei begünstigenden Amtshandlungen
rer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeit- kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
nehmerähnliche Personen anzusehen, oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden. In Rechtsverord-
e) die Vorschriften des Unterabschnitts 6 über die nungen nach Satz 1 können Gebühren nach festen Sät-
Kündigung des Heuerverhältnisses, zen im Sinne des § 4 des Verwaltungskostengesetzes
auch als nach feststehenden Stundensätzen vorgese-
f) in Unterabschnitt 7 die Vorschrift des § 76 Ab- hene Gebühren (Zeitgebühren) festgelegt werden.
satz 1 Satz 4 und Absatz 5 über die Fortzahlung
der Heuer bei Heimschaffung und die Erstattung (3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1
der Kosten der Heimschaffung, gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht
erhoben.
2. in Abschnitt 6 über die medizinische und soziale Be-
treuung die Vorschriften der §§ 104 und 105 Absatz 2
Satz 2 über die Fortzahlung der Heuer oder eines § 150
angemessenen Tagegeldes im Krankheitsfall sowie
des § 117 Absatz 4 Satz 2 zur Anwendung des Ar-
Zurverfügungstellen von
beitsschutzgesetzes
Gesetzen und Rechtsverordnungen
nicht anzuwenden. Soweit nach den §§ 49 und 54 ab- Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113
weichende Regelungen über die Arbeitszeiten und Ru- und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
hezeiten tarifvertraglich vereinbart sind, können diese gen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss
auf Selbständige sinngemäß angewendet werden. der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Ver-
fügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch
(3) Soweit für Selbständige geltende Ansprüche Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder
nach diesem Gesetz auf die Dauer (§ 93 Absatz 1 Satz 1, durch Einstellung in ein elektronisches Informations-
§ 97 Absatz 1 Satz 1, § 99 Absatz 1 Satz 1) oder das system, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich
Ende (§ 73 Nummer 2) des Heuerverhältnisses abstel- ist.
len, sind die Vorschriften mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an deren Stelle die Dauer des mit dem Ree-
der bestehenden Vertragsverhältnisses oder dessen § 151
Ende tritt.
Verkündung von Rechtsverordnungen
(4) Der Reeder hat das Recht, sich die Kosten für die
Heimschaffung, die Unterkunft und die Verpflegung für Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
die Dauer des Aufenthaltes an Bord, die er ausgelegt abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
hat, auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung mit Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
dem Selbständigen erstatten zu lassen. kündet werden.
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Unterabschnitt 3 6b. die Bereitstellung eines seeärztlichen Dienstes
für die Beratung, Bearbeitung und Steuerung
Übergangsregelungen
schifffahrtsmedizinischer Angelegenheiten;“.
§ 152 2. § 2 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung für Schiffe „§ 2
mit Vermessung in Bruttoregistertonnen (1) Die seefahrtbezogenen berufsbildenden
Für Schiffe, die vor dem 18. Juli 1994 nach dem Schulen, Fach- und Fachhochschulen sind Einrich-
Übereinkommen vom 10. Juni 1947 über ein einheit- tungen der Länder. Die Anerkennung der Schiffe,
liches System der Schiffsvermessung (BGBl. 1957 II die für die Ausbildung von Besatzungsmitgliedern
S. 1469, 1471; 1958 II S. 67) vermessen wurden, gilt durch andere Einrichtungen als die dem Recht der
der im Internationalen Schiffsmessbrief (1969) in der Länder unterliegenden geeignet sind, sowie die
Spalte „Bemerkungen“ eingetragene Bruttoraumgehalt Überwachung dieser Ausbildung an Bord obliegen
in Bruttoregistertonnen als Bruttoraumzahl. dem Bund.
(2) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-
§ 153 gung der Bewerber um Bordstellungen als Kapitän
Übergangsregelung für zugelassene Ärzte oder weiteres Besatzungsmitglied ist Aufgabe des
Bundes. Sie erfolgt im Rahmen der Erteilung oder
Ärztinnen oder Ärzte, die am 1. August 2013 von der der Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutscher
Berufsgenossenschaft mit der Durchführung der Unter- Befähigungszeugnisse, der Anerkennung gültiger
suchung der Seediensttauglichkeit betraut sind, gelten ausländischer Befähigungszeugnisse, der Erteilung
vorläufig als nach § 16 Absatz 1 zugelassen. Die vor- von Befähigungsnachweisen und sonstigen Qualifi-
läufige Zulassung erlischt, kationsbescheinigungen sowie der Feststellung
1. wenn nicht bis zum 1. Oktober 2013 die Erteilung hinsichtlich erforderlicher Lehrgänge oder Tests,
der Zulassung beantragt wird oder die auf Tätigkeiten des Schiffsdienstes bezogen
sind (Nachweise über Befähigungen im Schiffs-
2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der dienst).
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag.
(3) Der Bund kann bei Bedarf für Aufgaben im
In der Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Num- Sinne des Absatzes 2 von den Ländern benannte
mer 4 können für Ärztinnen oder Ärzte im Sinne des Behörden der Landesverwaltung als Organ durch
Satzes 1 Erleichterungen hinsichtlich des Nachweises Verwaltungsvereinbarung entleihen. Einzelheiten
der Voraussetzungen für die Zulassung vorgesehen sind in den Verwaltungsvereinbarungen mit dem je-
werden. weiligen Land zu regeln. Diese Vereinbarungen sind
im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 154
(4) Die Überprüfung der Eignung und Befähi-
Anwendung der Vorschriften gung der Führer von Traditionsschiffen und Sport-
über die Hafenstaatkontrolle fahrzeugen ist Aufgabe des Bundes.“
(1) § 1 Absatz 3, die §§ 137 bis 141 und § 143, so- 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe
weit er sich auf die §§ 137 bis 138 bezieht, sind erst ab „§ 1 Nr. 6 und 7a“ durch die Angabe „§ 1 Num-
dem Tag anzuwenden, an dem das Seearbeitsüberein- mer 6a“ ersetzt.
kommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 1
tritt.
Nr. 4“ ein Komma und die Angabe „6, 6b und 7a“
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingefügt.
gibt den in Absatz 1 bezeichneten Tag im Bundesge-
5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1
setzblatt bekannt.
Nr. 1 bis 6“ ein Komma und die Angabe „6b und 7a“
eingefügt.
Artikel 2
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
(1) Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das aaa) Im einleitenden Satzteil werden nach
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar den Wörtern „von Gefahren für die
2013 (BGBl. 2013 II S. 42) geändert worden ist, wird Meeresumwelt“ das Wort „und“ durch
wie folgt geändert: ein Komma ersetzt und nach den Wör-
tern „im Sinne des Bundes-Immissi-
1. § 1 Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 6,
onsschutzgesetzes“ die Wörter „und
6a und 6b ersetzt:
zur Gewährleistung eines sicheren, ef-
„6. die Festlegung und Überwachung der für einen fizienten und gefahrlosen Schiffsbe-
sicheren, effizienten und gefahrlosen Schiffsbe- triebs“ eingefügt.
trieb erforderlichen Besatzung;
bbb) Die Nummern 3 und 3a werden durch
6a. die Festlegung und Überprüfung der Eignung die folgenden Nummern 3 und 3a
und Befähigung der Besatzungsmitglieder; bis 3d ersetzt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 913
„3. die Anforderungen an die Beset- „Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
zung von Seeschiffen einschließlich Nummer 3, 3a, 3b und 3c werden im Einverneh-
Traditionsschiffen und Sportfahrzeu- men mit dem Bundesministerium für Arbeit und
gen, die die Bundesflagge führen, Soziales und, soweit Belange der Seefischerei
die Verpflichtungen des Reeders betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bun-
und des Kapitäns für die Durchset- desministerium für Ernährung, Landwirtschaft
zung einer sicheren Schiffsbeset- und Verbraucherschutz erlassen. Satz 3 gilt
zung, die Erteilung und die Gültig- nicht, soweit die Rechtsverordnungen aus-
keit von Schiffsbesatzungszeugnis- schließlich Regelungen im Hinblick auf Traditi-
sen für Kauffahrteischiffe sowie die onsschiffe und Sportfahrzeuge treffen.“
Überwachung der Einhaltung der 7. § 9b wird aufgehoben.
Schiffsbesetzungsvorschriften durch
die zuständige Stelle; 8. § 9f wird wie folgt geändert:
3a. die Anforderungen an die Befähi- a) In Absatz 1 werden die Wörter „berufliche Befä-
gung sowie die fachliche und per- higungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-
sönliche Eignung der Besatzungs- weise über Befähigungen im Schiffsdienst“ er-
mitglieder der in Nummer 3 ge- setzt.
nannten Fahrzeuge einschließlich b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Mindestalters der Bewerber, aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Befähi-
die Voraussetzungen für die Ertei- gungsnachweise“ durch die Wörter „Nach-
lung der Nachweise über Befähi- weise über Befähigungen im Schiffsdienst“
gungen im Schiffsdienst und der ersetzt.
Fahrerlaubnisse für das Führen
von Traditionsschiffen und Sport- bb) Folgender Satz wird angefügt:
fahrzeugen, für die Anerkennung „Darüber hinaus wird das Seeleute-Befähi-
ausländischer Nachweise und die gungs-Verzeichnis geführt, um statistische
Maßnahmen zur Bekämpfung von Auswertungen hinsichtlich der Personalent-
Betrug und anderer rechtswidriger wicklung in der Seeschifffahrt zu ermögli-
Praktiken im Zusammenhang mit chen.“
diesen Nachweisen und die nach
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird nach dem Wort
den völkerrechtlich verbindlichen
„Staatsangehörigkeit,“ das Wort „Geschlecht,“
Vorschriften über die Ausbildung
eingefügt.
und Befähigung von Seeleuten von
den seefahrtbezogenen berufsbil- d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
denden Schulen, Fach- und Fach- „Die nach Absatz 3 gespeicherten personenbe-
hochschulen zu erfüllenden Quali- zogenen Daten dürfen in anonymisierter Form
tätsnormen; für den in Absatz 2 Satz 3 genannten Zweck an
3b. Art und Weise der Überprüfung der die Europäische Kommission und die Europä-
Befähigung und Eignung, insbe- ische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
sondere durch die Abnahme von übermittelt werden.“
Prüfungen, sowie das Verfahren; 9. § 12 wird wie folgt geändert:
3c. die Voraussetzungen und das a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Verfahren, nach denen, vorbehalt- „Für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,
lich des Anwendungsbereichs des Überprüfungen, Untersuchungen, Begutachtun-
Seesicherheits-Untersuchungs-Ge- gen und Auditierungen (Amtshandlungen), nach
setzes, Nachweise über Befähigun- § 2 Absatz 2 sowie nach den auf Grund der §§ 7,
gen im Schiffsdienst und Fahrer- 7a, 9 Absatz 1 bis 4 und der §§ 9a bis 9c, 9e
laubnisse für das Führen von Tradi- Absatz 2 und des § 11 erlassenen Rechtsverord-
tionsschiffen und Sportfahrzeugen nungen werden Kosten (Gebühren und Ausla-
erteilt, entzogen oder deren Ruhen gen) erhoben.“
angeordnet, Fahrverbote erteilt und
entsprechende Urkunden vorläufig b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sichergestellt oder eingezogen wer- „(4) Für Amtshandlungen im Sinne des Absat-
den können; zes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur
3d. die Anforderungen an die Erteilung Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und
eines Nachweises über die Zuge- Auslagen nicht erhoben.“
hörigkeit zu der Berufsgruppe der 10. In § 15 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Seeleute;“. „oder nach § 9b“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Organisa- 11. § 20 Absatz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
tion“ die Wörter „, sonstige Sachverständige (2) § 1 Absatz 3 Nummer 2 des Schiffssicherheits-
oder sachkundige Personen oder Einrichtun- gesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das
gen des privaten Rechts“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezem-
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- ber 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird
gefügt: aufgehoben.
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
(3) Das Gesetz zu dem Internationalen Übereinkom- letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Mai 2002
men vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, (BGBl. I S. 1529) geändert worden ist, werden die Wör-
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den ter „Seemannsgesetzes vom 26. Juli 1957 (Bundesge-
Wachdienst von Seeleuten vom 25. März 1982 setzbl. II S. 713), geändert durch Gesetz vom 25. Au-
(BGBl. 1982 II S. 297), das zuletzt durch Artikel 546 gust 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1391)“ durch die Wör-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ter „Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: S. 868)“ ersetzt.
1. Der Bezeichnung des Gesetzes wird die Kurzbe- (4) § 114 Absatz 6 Satz 1 des Betriebsverfassungs-
zeichnung „(STCW-Gesetz)“ angefügt. gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt
2. In Artikel 2 werden die Wörter „Die Bundesminister durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
für Verkehr und für Arbeit und Sozialordnung wer- S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
den“ durch die Wörter „Das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird“ ersetzt. „Besatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind
die in einem Heuer- oder Berufsausbildungsverhältnis
zu einem Seeschifffahrtsunternehmen stehenden im
Artikel 3 Seebetrieb beschäftigten Personen mit Ausnahme des
Änderungen Kapitäns.“
sonstiger arbeitsrechtlicher Vorschriften (5) § 17 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Be-
triebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fach-
(1) In § 101 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsge-
kräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
(BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 226 der Ver-
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 4
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird vor dem Wort „Artisten“ das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und werden die „Soweit im Seearbeitsgesetz und in anderen Vorschrif-
Wörter „oder Kapitäne und Besatzungsmitglieder im ten im Bereich der Seeschifffahrt gleichwertige Rege-
Sinne der §§ 2 und 3 des Seemannsgesetzes“ gestri- lungen enthalten sind, gelten diese Regelungen für die
chen. Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen unter
deutscher Flagge.“
(2) § 24 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (6) Das Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 15 des Geset-
zes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert wor- zes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert wor-
den ist, wird wie folgt gefasst: den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeitneh-
„§ 24 mer“ die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland
und in der ausschließlichen Wirtschaftszone“einge-
Anwendung des Gesetzes
fügt.
auf Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs
2. In § 15 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab- gefügt:
schnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 auf
Arbeitsverhältnisse der Besatzung von Seeschiffen, „(2a) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Binnenschiffen und Luftfahrzeugen Anwendung. ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt jeweils 1. Ausnahmen von den §§ 3, 4, 5 und 6 Absatz 2
die Gesamtheit der Seeschiffe oder der Binnenschiffe sowie von den §§ 9 und 11 für Arbeitnehmer, die
eines Schifffahrtsbetriebs oder der Luftfahrzeuge eines besondere Tätigkeiten zur Errichtung, zur Ände-
Luftverkehrsbetriebs. rung oder zum Betrieb von Bauwerken, künstli-
chen Inseln oder sonstigen Anlagen auf See (Off-
(3) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmitglieds shore-Tätigkeiten) durchführen, zulassen und
eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes länger als
2. die zum Schutz der in Nummer 1 genannten Ar-
sechs Monate, so verlängert sich die Sechsmonatsfrist
beitnehmer sowie der Sonn- und Feiertagsruhe
des § 1 Absatz 1 bis drei Tage nach Beendigung dieser
notwendigen Bedingungen bestimmen.“
Reise.
3. § 18 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Klage nach § 4 ist binnen drei Wochen zu
erheben, nachdem die Kündigung dem Besatzungsmit- „(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
glied an Land zugegangen ist. Geht dem Besatzungs- Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im
mitglied eines Seeschiffes oder eines Binnenschiffes Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle
die Kündigung während der Fahrt des Schiffes zu, ist dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“
die Klage innerhalb von sechs Wochen nach dem 4. In § 22 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wör-
Dienstende an Bord zu erheben. An die Stelle der Drei- tern „§ 13 Absatz 1 oder 2“ ein Komma und die Wör-
wochenfrist in § 5 Absatz 1 und § 6 treten die hier in ter „§ 15 Absatz 2a Nummer 2“ eingefügt.
den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen.“
(7) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April
(3) In § 15 Absatz 1 des Bundesurlaubsgesetzes in 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 15 des
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-
800–4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 915
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „gilt“ die 2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „§ 48 Abs. 2 des
Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland und in Seemannsgesetzes“ durch die Wörter „§ 104 Ab-
der ausschließlichen Wirtschaftszone“ eingefügt. satz 2 des Seearbeitsgesetzes“ ersetzt.
2. § 31 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: (4) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
„Er darf Jugendlichen keine Tabakwaren, Jugendli- Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
chen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9
und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein Absatz 4 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I
geben.“ S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. § 61 wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 53
„§ 61 die Wörter „Krankenfürsorge der“ durch die Wörter
Beschäftigung von „medizinischen Betreuung durch die“ ersetzt.
Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen 2. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Seemannsgesetz“
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Be- durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt und wer-
satzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne den die Wörter „oder die Mitnahme auf deutschen
des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Seeschiffen nach dem Gesetz betreffend die Ver-
Gesetzes das Seearbeitsgesetz.“ pflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-
zuschaffender Seeleute in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 4 Teil III, Gliederungsnummer 9510-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
Folgeänderungen kel 278 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
in arbeitsförderungs- und buch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469)“ gestrichen.
sozialversicherungsrechtlichen Gesetzen
3. § 53 wird wie folgt geändert:
(1) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, a) In der Überschrift werden die Wörter „Krankenfür-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- sorge der“ durch die Wörter „medizinischen Be-
satz 12 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) treuung durch die“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankenfürsor-
1. In § 54a Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „See-
ge“ durch die Wörter „medizinischen Betreuung“
mannsgesetzes“ durch das Wort „Seearbeitsgeset-
und das Wort „Seemannsgesetz“ durch das Wort
zes“ ersetzt.
„Seearbeitsgesetz“ ersetzt.
2. In § 57 Absatz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“
durch das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt. c) In Absatz 2 werden
(2) § 13 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozial- aa) nach den Wörtern „Reeder zur“ das Wort
gesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial- „Krankenfürsorge“ durch die Wörter „medizi-
versicherung – in der Fassung der Bekanntmachung nischen Betreuung“ und
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom bb) nach den Wörtern „Versicherungsfalls die“
3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird das Wort „Krankenfürsorge“ durch die Wörter
wie folgt gefasst: „medizinische Betreuung“
„Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besat- ersetzt.
zungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer
auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten 4. In § 154 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Kapi-
gleich.“ tän, Besatzungsmitglied oder sonst im Rahmen des
(3) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Schiffsbetriebes“ durch das Wort „Besatzungsmit-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom glied“ ersetzt.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 8. April Artikel 5
2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: Änderungen sonstiger Gesetze
1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: (1) § 48 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in
a) In Satz 1 wird das Wort „Seemannsgesetz“ durch der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
das Wort „Seearbeitsgesetz“ ersetzt. 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 1 der
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Verordnung vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 627) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Er ruht insbesondere, solange sich das Besat-
zungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Abgabe durch Apo-
Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmit- theken zur Ausstattung der Kauffahrteischiffe im Hin-
glied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsge- blick auf die Arzneimittel, die auf Grund seearbeits-
setzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt rechtlicher Vorschriften für den Schutz der Gesundheit
oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied der Personen an Bord und deren unverzügliche ange-
nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an messene medizinische Betreuung an Bord erforderlich
die Krankenkasse verwiesen.“ sind.“
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
(2) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 Artikel 7
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. August 2013 in Kraft.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 ge-
strichen. (2) Artikel 2 Absatz 2 tritt am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
2. § 71 wird aufgehoben.
(3) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert
Artikel 6 oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Neufassung des Seeaufgabengesetzes
(4) Das Seemannsgesetz in der im Bundesgesetz-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- blatt Teil III, Gliederungsnummer 9513–1, bereinigten
entwicklung kann den Wortlaut des Seeaufgabengeset- Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
zes in der vom 1. August 2013 an geltenden Fassung vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden
im Bundesgesetzblatt bekannt machen. ist, tritt an dem in Absatz 1 genannten Tag außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 917
Gesetz
zur Änderung agrarmarktrechtlicher Bestimmungen
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen
sen: liegt.
Artikel 1 §2
Gesetz
Begriffsbestimmungen
zur Weiterentwicklung der
Marktstruktur im Agrarbereich (1) Ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes ist
(Agrarmarktstrukturgesetz – AgrarMSG) 1. ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Erzeug-
Inhaltsübersicht nis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) oder
§ 1 Anwendungsbereich
2. ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis
§ 2 Begriffsbestimmungen
durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen
§ 3 Zuständigkeit wird (Agrarverarbeitungserzeugnis),
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung
§ 5 Kartellbestimmungen soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Vertra-
§ 6 Agrarorganisationenregister ges über die Arbeitsweise der Europäischen Union
§ 7 Überwachung; Mitteilungen; Veröffentlichung angeführt ist (Anhang-I-Erzeugnis).
§ 8 Bußgeldvorschriften
(2) Ein nicht in Anhang I angeführtes Erzeugnis
§ 9 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
(Nicht-Anhang-I-Erzeugnis) ist abweichend von Ab-
§ 10 Verkündung von Rechtsverordnungen
satz 1 ein Agrarerzeugnis im Sinne dieses Gesetzes,
§ 11 Übergangsbestimmung
soweit
§1 1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerken-
Anwendungsbereich nung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis
enthält oder
(1) Dieses Gesetz regelt
1. die staatliche Anerkennung von 2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das
betroffene Erzeugnis dieses Gesetz für anwendbar
a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von
erklärt.
Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und
b) Branchenverbänden, (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
bezieht (Agrarorganisationen), und
ministerium für Wirtschaft und Technologie durch
2. deren Freistellung vom Kartellverbot. Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
(2) Ferner dient dieses Gesetz der Durchführung der rates bedarf, dieses Gesetz auf Erzeugnisse im Sinne
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der des Absatzes 2 Nummer 2 für anwendbar zu erklären,
Europäischen Union (Unionsrecht) hinsichtlich soweit im Hinblick auf die Förderung der landwirt-
1. der im Unionsrecht vorgesehenen staatlichen Aner- schaftlichen Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerken-
kennung von Agrarorganisationen einschließlich von nung von Agrarorganisationen für derartige Erzeug-
im Unionsrecht geregelten Organisationen und Ver- nisse besteht.
bänden, die mit Agrarorganisationen vergleichbar
sind, und §3
2. der im Unionsrecht enthaltenen Freistellung der in Zuständigkeit
Nummer 1 genannten Organisationen und Verbände
vom Kartellverbot. (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,
(3) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder ordnungen und des in § 1 Absatz 2, auch in Verbindung
Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisa- mit Absatz 3, genannten Unionsrechts (Agrarorganisa-
tionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach tionenrecht) ist die nach Landesrecht zuständige Stelle
diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung ganz (zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder
oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, soweit dies ordnungen etwas anderes bestimmt ist.
1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforderlich (2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach
ist oder dem Hauptsitz der Agrarorganisation.
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
§4 chen, gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
Voraussetzungen beschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben die Vor-
und Verfahren der Anerkennung schriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen unberührt.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
stimmung des Bundesrates bedarf, schaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisa-
tionen anerkannt werden, zu bestimmen, 1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen
hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen
2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine zwischen den für die Anerkennung zuständigen Stel-
Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, ins- len und den Kartellbehörden zu regeln, soweit der
besondere Austausch für das Tätigwerden der jeweils anderen
a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden Behörde erforderlich ist,
Ziele,
2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwend-
b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder bare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das
eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem insbe- Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung ein-
sondere die Ziele der Agrarorganisation sowie die schließlich des Verfahrens zu regeln, und,
Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrieben
3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorgani-
sind (Satzung),
sationen besondere Kartellbestimmungen vorsieht,
c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver- die zur Durchführung dieser Bestimmungen erforder-
einigung bezüglich der von der jeweiligen Agrar- lichen Anforderungen sowie das Verfahren zu regeln.
organisation erfassten Agrarerzeugnisse
aa) Mindestmengen, §6
bb) Mindestmarktwerte, Agrarorganisationenregister
cc) Mindestanbauflächen, (1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorgani-
d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbeson- sationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, ein
dere Register zum Zweck der Information der Öffentlichkeit
(Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige
aa) eine Mindestmitgliederzahl, Agrarorganisation
bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agraror- 1. Namen und Anschrift,
ganisation,
2. Datum der Anerkennung,
cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-
einigung die Pflicht zur Andienung der Er- 3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die An-
zeugnisse der Mitglieder, erkennung bezieht,
3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes 4. die Angaben nach Absatz 3 und
zu treffen, 5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf
4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hin- Grund des Absatzes 4
sichtlich enthält.
a) des Ruhens der Anerkennung, (2) Auskünfte aus dem Register können im Wege
b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt
Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet
sind, und sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
Datensicherheit zu treffen.
zu regeln und
(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation auf-
5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nut- gehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen
zung zu schützen. weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Auf-
(2) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt hebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agraror-
in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den ganisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des fünf-
Wettbewerb ausschließen. ten auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls der
(3) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist, Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle Daten
darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation be- der betreffenden Agrarorganisation aus dem Agrarorga-
zeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen ist nisationenregister zu löschen.
das allgemeine Recht anzuwenden. (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
§5 tes bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das Agrar-
Kartellbestimmungen organisationenregister zu regeln, soweit
(1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in 1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vorlie-
dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vor- gen,
nimmt und die dem Agrarorganisationenrecht entspre- 2. die Daten nicht personenbezogen sind und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 919
3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches § 1 Absatz 2 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung
Interesse besteht. mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
§7 Nummer 3 geahndet werden können.
Überwachung;
Mitteilungen; Veröffentlichung §9
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
und Technologie durch Rechtsverordnung, die der Zu- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesra-
stimmung des Bundesrates bedarf, die Vorschriften zu tes bedarf,
erlassen, die zur Überwachung der Einhaltung des
Agrarorganisationenrechts oder zur Erfüllung von Mit- 1. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in
teilungspflichten gegenüber Organen der Europäischen ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungs-
Union erforderlich sind. Insbesondere können Mit- bereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
teilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Aus- entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unions-
kunfts- und sonstige Unterstützungspflichten sowie rechts unanwendbar geworden sind, und
Pflichten zur Duldung des Betretens und der Besichti- 2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
gung von Geschäftsräumen und Betriebsstätten, zur (Bundesanstalt) als zuständige Stelle zu bestimmen.
Vornahme von Proben sowie zur Einsichtnahme und
(2) Soweit nach Absatz 1 Nummer 2 die Bundesan-
zum Kopieren von Geschäftsunterlagen vorgeschrieben
stalt als zuständige Stelle zur Führung des Agrarorga-
werden.
nisationenregisters bestimmt wird, sind die erforder-
(2) Die zuständigen Stellen können, soweit dies zur lichen Registerdaten von der in § 6 Absatz 1 genannten
Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisatio- Stelle der Bundesanstalt zu übermitteln. In Rechtsver-
nenrechts erforderlich ist, Daten, die sie im Rahmen ordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 kann das Verfah-
der Anerkennung oder Überwachung gewonnen haben, ren zur Übermittlung der Registerdaten näher geregelt
anderen zuständigen Stellen desselben Landes, den werden.
zuständigen Stellen anderer Länder, des Bundes oder
anderer Mitgliedstaaten oder Organen der Europä- (3) In Rechtsverordnungen nach § 4 Absatz 1 Num-
ischen Union mitteilen. mer 2 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa kann die
jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die
(3) Soweit es sich bei der zuständigen Stelle um eine Landesregierungen übertragen werden, um besonde-
Stelle des Bundes handelt, kann diese Stelle nicht ren regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
personenbezogene Daten zu statistischen oder wissen- Die Landesregierungen können die Ermächtigung
schaftlichen Zwecken unter Einhaltung der Anforderun- durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
gen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen und übertragen.
eines funktionierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
§ 10
§8
Verkündung von Rechtsverordnungen
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
fahrlässig abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 sich als anerkannte kündet werden.
Agrarorganisation bezeichnet,
2. einer Rechtsverordnung nach § 11
a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 Übergangsbestimmung
Absatz 2 Nummer 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 oder
Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf
b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschrif-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer ten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- etwas anderes bestimmt ist.
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift des Unions- Artikel 2
rechts im Sinne des § 1 Absatz 2 zuwiderhandelt, Änderung des Weingesetzes
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- § 16 Absatz 4 des Weingesetzes in der Fassung der
schrift verweist. Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. De-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
zember 2012 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist,
Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer
wird wie folgt geändert:
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-
gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geahndet werden. „Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
dies zur Durchsetzung des Unionsrechts im Sinne des durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
desrates zur Durchführung von für den Weinbau und Artikel 4
die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Bekanntmachungserlaubnis
Union Vermarktungsregeln zur Steuerung des Ange-
bots im Sinne des Artikels 113c der Verordnung (EG) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 1234/2007 festzusetzen.“ schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Be-
2. In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 2“ kanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847),
durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 95 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
Artikel 3 worden ist, in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
Änderung des an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Milch- und Margarinegesetzes machen.
Das Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990
(BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Ge- Artikel 5
setzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten; Außerkrafttreten
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort „gewerb- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
liches“ durch das Wort „ein“ ersetzt. Kraft. Gleichzeitig tritt das Marktstrukturgesetz in der
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit den Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft und 1990 (BGBl. I S. 2134), das zuletzt durch Artikel 21
Technologie“ durch die Wörter „mit dem Bundesmi- des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
nisterium für Wirtschaft und Technologie“ ersetzt. geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 921
Gesetz
zur Beschleunigung der Rückholung
radioaktiver Abfälle und der Stilllegung der Schachtanlage Asse II
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des Ge-
sen: setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, für die Bevölkerung und für die beruflich
Artikel 1 strahlenexponierten Personen dürfen unbeschadet der
Regelung in Satz 6 nicht überschritten werden.
Änderung des Atomgesetzes
§ 57b des Atomgesetzes in der Fassung der Be- (3) Bis zur Bestandskraft eines Planfeststellungsbe-
kanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), schlusses zur Stilllegung bedarf der Umgang mit radio-
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 6 des Gesetzes aktiven Stoffen einer Genehmigung nach den Vorschrif-
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ten dieses Gesetzes oder der Strahlenschutzverord-
ist, wird wie folgt gefasst: nung; § 19 in Verbindung mit § 24 findet insoweit keine
Anwendung. Die Genehmigungsbehörde kann in einem
„§ 57b Genehmigungsverfahren für die Rückholung radio-
aktiver Abfälle und für damit zusammenhängende Maß-
Betrieb und Stilllegung der Schachtanlage Asse II nahmen auf Antrag zulassen, dass mit zulassungs-
(1) Für den Betrieb und die Stilllegung der Schacht- bedürftigen Vorbereitungsmaßnahmen bereits vor Er-
anlage Asse II gelten die für die Anlagen des Bundes teilung der Genehmigung begonnen wird, wenn mit
nach § 9a Absatz 3 geltenden Vorschriften nach Maß- einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers ge-
gabe der Absätze 2 bis 8. rechnet werden kann und ein berechtigtes Interesse
des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht;
(2) Die Schachtanlage ist unverzüglich stillzulegen.
die vorläufige Zulassung kann jederzeit widerrufen, be-
Für den Weiterbetrieb, einschließlich einer Rückholung
schränkt oder mit Auflagen versehen werden. Bedürfen
radioaktiver Abfälle und hiermit im Zusammenhang ste-
die Errichtung und der Betrieb einer Anlage oder Ein-
hender Maßnahmen, bis zur Stilllegung bedarf es keiner
richtung der Genehmigung nach diesem Gesetz, kön-
Planfeststellung nach § 9b. Die Stilllegung soll nach
nen auf Antrag Teilgenehmigungen erteilt werden,
Rückholung der radioaktiven Abfälle erfolgen. Die
wenn eine vorläufige Prüfung ergibt, dass die Geneh-
Rückholung ist abzubrechen, wenn deren Durchfüh-
migungsvoraussetzungen im Hinblick auf die gesamte
rung für die Bevölkerung und die Beschäftigten aus ra-
jeweils beantragte Maßnahme vorliegen werden und ein
diologischen oder sonstigen sicherheitsrelevanten
berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgeneh-
Gründen nicht vertretbar ist. Dies ist insbesondere der
migung besteht. § 7b dieses Gesetzes und § 18 der
Fall, wenn die Dosisbegrenzung nach § 5 der Strahlen-
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 Satz 3 finden
schutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714;
auf die Teilgenehmigungen entsprechende Anwen-
2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 7 des
dung. Ist neben der Genehmigung nach diesem Gesetz
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-
oder der Strahlenschutzverordnung eine Zulassung
dert worden ist, nicht eingehalten oder die bergtech-
nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, schließt
nische Sicherheit nicht mehr gewährleistet werden
die Genehmigung nach diesem Gesetz oder der Strah-
kann. Sind die Rückholung sowie alle Optionen zur
lenschutzverordnung die Zulassung ein, soweit dies
Stilllegung nur unter Abweichung von gesetzlichen An-
beantragt wird; die Entscheidung über die Genehmi-
forderungen möglich, ist die Schachtanlage Asse II mit
gung ist im Benehmen mit der nach den anderen
der nach einer Abwägung der Vor- und Nachteile best-
Rechtsvorschriften zuständigen Behörde zu treffen.
möglichen Option stillzulegen. Vor einer Entscheidung
Über einen Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 oder
nach Satz 4 oder Satz 6 ist der Deutsche Bundestag
Satz 3 soll nach Eingang des Antrags und der vollstän-
von dem für die kerntechnische Sicherheit und den
digen Antragsunterlagen unverzüglich, spätestens in-
Strahlenschutz zuständigen Bundesministerium zu un-
nerhalb einer Frist von sechs Monaten, entschieden
terrichten sowie von dem Bundesamt für Strahlen-
werden.
schutz der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellung-
nahme zu geben, sofern kein sofortiges Handeln erfor- (4) Soweit für mehrere Genehmigungen nach Ab-
derlich ist. Die Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzver- satz 3 Satz 1 für die Rückholung und hiermit im Zusam-
ordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I menhang stehende Maßnahmen der Entsorgung eine
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über nach § 50 Absatz 4 der Strahlenschutzverordnung von
die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, kön- der Genehmigungsbehörde im Einzelfall festzulegen.
nen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprü- (6) Die Kosten für den Weiterbetrieb und die Stillle-
fungen zusammengefasst werden, sofern dies sach- gung trägt der Bund.
dienlich ist.
(7) Die Erteilung von Genehmigungen zur Annahme
(5) § 114 der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli von radioaktiven Abfällen und deren Einlagerung ist un-
2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch zulässig.
Artikel 5 Absatz 7 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(8) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist im Rah-
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, findet Anwen-
men seiner Zuständigkeit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2
dung. Wer radioaktive Stoffe, die nicht als radioaktive
für die Schachtanlage Asse II zu Maßnahmen der Ge-
Abfälle in die Schachtanlage Asse II eingebracht wur-
fahrenabwehr im Sinne des § 19 Absatz 3 befugt; Ge-
den, untertage in der Schachtanlage Asse II bearbeitet,
nehmigungen nach diesem Gesetz oder der auf Grund
verarbeitet, lagert oder sonst verwendet, bedarf hierfür
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind
keiner Genehmigung nach § 9 dieses Gesetzes oder
insoweit nicht erforderlich.
nach § 7 der Strahlenschutzverordnung, wenn
(9) Zur umfassenden Unterrichtung der Öffentlichkeit
1. die Aktivität der Stoffe das Zehnfache der Freigren- werden auf einer Internetplattform die die Schachtan-
zen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 3 der Strahlen- lage Asse II betreffenden wesentlichen Unterlagen nach
schutzverordnung nicht überschreitet und § 10 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezem-
2. er den Beginn der Bearbeitung, Verarbeitung, Lage- ber 2004 (BGBl. I S. 3704) verbreitet. Die wesentlichen
rung oder sonstigen Verwendung der zuständigen Unterlagen umfassen insbesondere auch Weisungen,
Genehmigungsbehörde vorher anzeigt. Empfehlungen und Verwaltungsvorschriften.“
Der Störfallplanungswert für die Planung von Rück- Artikel 2
holungs- und Stilllegungsmaßnahmen bei der Schacht-
anlage Asse II ist abweichend von § 117 Absatz 16 der Inkrafttreten
Strahlenschutzverordnung bis zum Inkrafttreten allge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
meiner Verwaltungsvorschriften zur Störfallvorsorge Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 923
Gebührenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit nach dem EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
(BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung – VSchDG-BVLGebV)
Vom 17. April 2013
Auf Grund des § 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 messenden Gebühren ergeben sich aus dem anliegen-
Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs- den Gebührenverzeichnis. Gebühren nach den Gebüh-
gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), rentatbeständen der Nummern 3 bis 5 des Gebühren-
von denen § 2 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 verzeichnisses werden nur erhoben, wenn ein Verstoß
Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 gegen ein Gesetz zum Schutz der Verbraucherinteres-
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, in Verbindung mit sen festgestellt wird oder der Verdacht eines innerge-
§ 1 der EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz- meinschaftlichen Verstoßes gegen ein solches Gesetz
Ermächtigungsübertragungsverordnung vom 29. De- von dem Betroffenen verantwortlich veranlasst wurde.
zember 2006 (BGBl. I S. 3469) sowie in Verbindung (2) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen
mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die Gebühr
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bun- bis auf das Doppelte der im Gebührenverzeichnis
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- vorgesehenen Gebühr erhöht werden. Der Gebühren-
heit: schuldner soll vor der Vornahme der Amtshandlung ge-
hört werden, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rech-
§1
nen ist und der Gebührenschuldner durch seine Mit-
Gebühren wirkung den Verwaltungsaufwand reduzieren könnte.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Dies gilt nicht, wenn durch die Anhörung der Erfolg
mittelsicherheit erhebt für Amtshandlungen nach dem der Maßnahme gefährdet würde oder besondere Eil-
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz oder der bedürftigkeit besteht.
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Par- (3) Erfordert eine Amtshandlung im Einzelfall einen
laments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Ge-
Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung bühr bis auf die Hälfte der im Gebührenverzeichnis vor-
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen gesehenen Gebühr reduziert werden.
Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 954/2011 vom 14. Sep- (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann von
tember 2011 (ABl. L 259 vom 4.10.2011, S. 1) geändert der Erhebung von Gebühren teilweise oder ganz abge-
worden ist, Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis sehen werden, wenn ihre Erhebung unter Berücksich-
der Anlage zu dieser Verordnung. Im Übrigen ist das tigung der besonderen Umstände des Einzelfalls und
Verwaltungskostengesetz in der jeweils geltenden Fas- der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuld-
sung anzuwenden. ners unbillig wäre.
§2 §3
Gebührenpflicht, Gebührensätze Inkrafttreten
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Ge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bührensätze der nach dem Verwaltungsaufwand zu be- in Kraft.
Braunschweig, den 17. April 2013
Der Präsident
des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Tschiersky
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer in Euro
Schriftliche Aufforderung, einen festgestellten inner-
gemeinschaftlichen Verstoß einzustellen nach Arti-
1 kel 4 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EG) 100 bis 1 000
Nr. 2006/2004
Schriftliche Anordnung, einen festgestellten inner-
gemeinschaftlichen Verstoß zu beseitigen oder künf-
2 tige Verstöße zu unterlassen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 100 bis 1 000
Nummer 1 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungs-
gesetzes (VSchDG)
Schriftliche Aufforderung, einem Auskunftsverlangen
3 nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VSchDG zu ent- 100 bis 1 000
sprechen
Schriftliche Aufforderung, Ausdrucke elektronisch
4 gespeicherter Daten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Num- 100 bis 1 000
mer 4 VSchDG zur Verfügung zu stellen
Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 2
5 Nummer 5 VSchDG zur Durchsetzung der Befug- 100 bis 1 000
nisse nach § 5 Absatz 2 VSchDG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013 927
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 2. 2013 Verordnung (EU) Nr. 122/2013 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von
für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richt-
linie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaf-
fung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (1) L 42/1 13. 2. 2013
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
12. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 123/2013 der Kommission zur
186. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen
bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netz-
werk in Verbindung stehen L 42/18 13. 2. 2013
– Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. De-
zember 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über res-
triktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 356 vom 22.12.2012) L 42/22 13. 2. 2013
13. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 125/2013 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften
zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung
der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Dritt-
ländern (1) L 43/1 14. 2. 2013
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 2. 2013 Verordnung (EU) Nr. 126/2013 der Kommission zur Änderung von
Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und
Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) (1) L 43/24 14. 2. 2013
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 2. 2013 Verordnung (EU) Nr. 127/2013 der Kommission zur Änderung der An-
hänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments
für die Entwicklungszusammenarbeit L 43/28 14. 2. 2013
– Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 758/2011 der
Kommission vom 1. August 2011 zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 1291/2009 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck
der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben
(ABl. L 199 vom 2.8.2011) L 43/59 14. 2. 2013
14. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 129/2013 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 hinsichtlich der nationalen
Übergangsbeihilfe für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Jahr 2013
und der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 hinsichtlich der Kürzungen in
Verbindung mit der fakultativen Anpassung der Direktzahlungen im Jahr
2013 L 44/2 15. 2. 2013
15. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 131/2013 der Kommission mit Son-
dermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und
Nichtquotenisoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit ver-
ringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2012/13 L 45/1 16. 2. 2013
15. 2. 2013 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 132/2013 der Kommission zur
187. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen be-
stimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk
in Verbindung stehen L 45/6 16. 2. 2013
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 24. April 2013
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