778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Bekanntmachung
der Neufassung des Rechtspflegergesetzes
Vom 14. April 2013
Auf Grund des Artikels 20 des Gesetzes vom 5. De- 19. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 37 des
zember 2012 (BGBl. I S. 2418) wird nachstehend der Gesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1301),
Wortlaut des Rechtspflegergesetzes in der seit dem 20. den am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen § 174
1. Januar 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. Absatz 4 des Gesetzes vom 13. August 1980
Die Neufassung berücksichtigt: (BGBl. I S. 1310),
1. das am 1. Juli 1970 in Kraft getretene Gesetz vom
21. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 13 des
5. November 1969 (BGBl. I S. 2065),
Gesetzes vom 10. September 1980 (BGBl. I
2. den am 1. Juli 1970 in Kraft getretenen Artikel 1 des S. 1654),
Gesetzes vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 911),
22. den am 3. Oktober 1981 in Kraft getretenen § 34
3. den am 15. Juni 1972 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juni 1981 (BGBl. I S. 514),
Nummer 5 des Gesetzes vom 10. September 1971
(BGBl. I S. 1557), 23. den am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Artikel 8
des Gesetzes vom 25. Oktober 1982 (BGBl. I
4. den am 6. April 1973 in Kraft getretenen § 39 des S. 1425),
Gesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 953),
24. den am 16. September 1984 in Kraft getretenen Ar-
5. den am 1. Februar 1973 in Kraft getretenen § 38 tikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984
des Gesetzes vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1328), (BGBl. I S. 995),
6. den am 19. August 1973 in Kraft getretenen Artikel 3
25. den am 1. Juli 1985 in Kraft getretenen § 26 des
des Gesetzes vom 14. August 1973 (BGBl. I
Gesetzes vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535),
S. 1013),
26. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen § 11 Num-
7. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 94
mer 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I
des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469;
S. 1156),
1975 I S. 1916; 1976 I S. 507),
8. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen Artikel 2 27. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 3
Nummer 3 des Gesetzes vom 21. März 1974 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. August 1986
(BGBl. I S. 753), (BGBl. I S. 1446),
9. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 3 28. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2
des Gesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1713), Nummer 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986
(BGBl. I S. 2191),
10. den am 15. September 1975 in Kraft getretenen Ar-
tikel 4 § 12 des Gesetzes vom 20. August 1975 29. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 7
(BGBl. I S. 2189), § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2326),
11. den teils am 16. Juni 1976, teils am 1. Juli 1976,
teils am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 8 30. den am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen Artikel 4 des
des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421), Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2501),
12. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 5
des Gesetzes vom 2. Juli 1976 (BGBl. I S. 1749), 31. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen § 13 des
13. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 3 Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I
des Gesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2563),
S. 2029, 3314), 32. den am 1. November 1987 in Kraft getretenen § 20
14. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I
Nummer 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976 S. 2294),
(BGBl. I S. 3281), 33. den am 8. Juni 1988 in Kraft getretenen § 57 Ab-
15. den am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Artikel 6 satz 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1988 (BGBl. I
des Gesetzes vom 18. Juli 1979 (BGBl. I S. 1061), S. 662),
16. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 2 34. den am 13. April 1990 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Dezember 1979 (BGBl. I des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701),
S. 2306), 35. den am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Artikel 9
17. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I
Nummer 5 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 1163),
S. 677), 36. den am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen Artikel 3
18. den am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen § 12 des des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I
Gesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), S. 2002),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 779
37. den am 1. April 1991 in Kraft getretenen Artikel 7 58. den am 20. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 1
Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 des Gesetzes vom 16. Juni 2002 (BGBl. I S. 1810),
(BGBl. I S. 2847), 59. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 22
38. den am 29. Dezember 1991 in Kraft getretenen Ar- des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
tikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember S. 2850, 4410),
1991 (BGBl. I S. 2317), 60. den am 20. März 2003 in Kraft getretenen Artikel 4
39. den am 1. April 1994 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345),
des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
61. den am 31. Dezember 2003 in Kraft getretenen Ar-
S. 2054),
tikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember
40. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 1 des 2003 (BGBl. I S. 2547),
Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374),
62. den am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Artikel 2
41. den am 1. Juli 1995 in Kraft getretenen Artikel 3 des Absatz 3 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I
Gesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), S. 390),
42. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 14 63. den am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 4
des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I Absatz 17 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 2911), S. 718),
43. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 8 64. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I tikel 9 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156), S. 2198, 2300),
44. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 15 65. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen Ar-
des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I tikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
S. 3210; 1995 I S. 428), (BGBl. I S. 3392),
45. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des 66. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942; Absatz 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
1998 I S. 946), (BGBl. I S. 3396),
46. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2
67. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997
Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Januar 2005
(BGBl. I S. 3039; 1998 I S. 583),
(BGBl. I S. 162),
47. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 4
68. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 des
Absatz 3 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I
Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073),
S. 666),
69. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-
48. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 5 des
kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 2005
Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 833),
(BGBl. I S. 2477),
49. den am 1. November 1998 in Kraft getretenen Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 70. den am 25. April 2006 in Kraft getretenen Artikel 35
S. 1827), des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866),
50. den teils am 1. Oktober 1998, teils am 1. Januar 71. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 des
1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I
vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2030), S. 1318, 2737),
51. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Ar- 72. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2
tikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I Absatz 9 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
S. 2489), (BGBl. I S. 122),
52. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 73. den teils am 30. November 2007, teils am 1. Dezem-
§ 13 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I ber 2010 in Kraft getretenen Artikel 78 Absatz 3 des
S. 266), Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2614),
53. den am 1. März 2001 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2001 74. den am 1. November 2008 in Kraft getretenen Arti-
(BGBl. I S. 288, 436), kel 7 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2026),
54. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 2
Absatz 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 75. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen Ar-
S. 1206), tikel 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I
S. 2122),
55. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 4
Absatz 1 des Gesetzes vom 5. November 2001 76. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
(BGBl. I S. 2950), tikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008
56. den teils am 20. Dezember 2001, teils am 1. Januar (BGBl. I S. 2586),
2002 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes 77. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), tikel 14 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
57. den am 1. März 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 S. 700),
Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Januar 2002 78. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar-
(BGBl. I S. 564), tikel 5 und den am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I 83. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 5
S. 1798), des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
79. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 2582, 2800),
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), 84. den Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012
80. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Ar- (BGBl. 2012 II S. 178), das an dem Tag in Kraft tritt,
tikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I an dem das Abkommen vom 4. Februar 2010 zwi-
S. 2474), schen der Bundesrepublik Deutschland und der
81. den am 18. Juni 2011 in Kraft getretenen Artikel 2 Französischen Republik über den Güterstand der
des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898, Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Arti-
2094), kel 20 Absatz 2 in Kraft tritt,
82. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 18 85. den teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen,
des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I teils am 1. Januar 2014 in Kraft tretenden Artikel 4
S. 2515), des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 14. April 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 781
Rechtspflegergesetz
Erster Abschnitt tens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen
Aufgaben und Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten
Stellung des Rechtspflegers umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktberei-
chen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die prakti-
§1 sche Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht
unterschreiten.
Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
Der Rechtspfleger nimmt die ihm durch dieses Ge- (2) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen wer-
setz übertragenen Aufgaben der Rechtspflege wahr. den, wer eine zu einem Hochschulstudium berechti-
gende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig
§2 anerkannten Bildungsstand nachweist. Beamte des
mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegeraus-
Voraussetzungen für
bildung zugelassen werden, wenn sie nach der Lauf-
die Tätigkeit als Rechtspfleger
bahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justiz-
(1) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann ein dienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie
Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechts-
Vorbereitungsdienst von drei Jahren abgeleistet und die pfleger geeignet erscheinen. Die Länder können be-
Rechtspflegerprüfung bestanden hat. Der Vorberei- stimmen, dass die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justiz-
tungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer dienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die
Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studi- berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden
engang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkennt- kann.
nisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fä-
higkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufga- (3) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann auf
ben eines Rechtspflegers erforderlich sind. Der Vorbe- seinen Antrag auch betraut werden, wer die Befähigung
reitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindes- zum Richteramt besitzt.
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können ein erfolg- m) Verteilungsverfahren nach § 75 Absatz 2 des Flur-
reich abgeschlossenes Studium der Rechtswissen- bereinigungsgesetzes, § 54 Absatz 3 des Land-
schaften bis zur Dauer von zwölf Monaten und ein Vor- beschaffungsgesetzes, § 119 Absatz 3 des Bau-
bereitungsdienst nach § 5b des Deutschen Richterge- gesetzbuchs und § 94 Absatz 4 des Bundesberg-
setzes bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet gesetzes;
werden. Auf Teilnehmer einer Ausbildung nach § 5b des 2. vorbehaltlich der in den §§ 14 bis 19b dieses Geset-
Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Geset- zes aufgeführten Ausnahmen die nach den gesetz-
zes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) ist Satz 1 lichen Vorschriften vom Richter wahrzunehmenden
entsprechend anzuwenden. Geschäfte des Amtsgerichts in
(5) Referendare können mit der zeitweiligen Wahr-
a) Kindschaftssachen und Adoptionssachen so-
nehmung der Geschäfte eines Rechtspflegers beauf-
wie entsprechenden Lebenspartnerschaftssa-
tragt werden.
chen nach den §§ 151, 186 und 269 des Geset-
(6) Die Länder erlassen die näheren Vorschriften. zes über das Verfahren in Familiensachen und in
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
nicht anzuwenden. keit,
b) Betreuungssachen sowie betreuungsgerichtlichen
§3 Zuweisungssachen nach den §§ 271 und 340 des
Übertragene Geschäfte Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
Dem Rechtspfleger werden folgende Geschäfte und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
übertragen: richtsbarkeit,
1. in vollem Umfange die nach den gesetzlichen Vor- c) Nachlass- und Teilungssachen nach § 342 des
schriften vom Richter wahrzunehmenden Geschäfte Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
des Amtsgerichts in und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit,
a) Vereinssachen nach den §§ 29, 37, 55 bis 79 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach Buch 5 d) Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- registersachen sowie unternehmensrechtlichen
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Verfahren nach den §§ 374 und 375 des Gesetzes
Gerichtsbarkeit, über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
b) den weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit nach § 410 des Gesetzes über das e) Verfahren nach der Insolvenzordnung,
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- f) (weggefallen)
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
den Verfahren nach § 84 Absatz 2, § 189 des Ver- g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr.
sicherungsvertragsgesetzes, 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über In-
solvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und
c) Aufgebotsverfahren nach Buch 8 des Gesetzes nach Artikel 102 des Einführungsgesetzes zur In-
über das Verfahren in Familiensachen und in den solvenzordnung sowie Verfahren nach dem Aus-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, führungsgesetz zum deutsch-österreichischen
d) Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditge- Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I
setzes, S. 535),
e) Güterrechtsregistersachen nach den §§ 1558 bis h) Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-
1563 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach lungsordnung;
Buch 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
3. die in den §§ 20 bis 24a, 25 und 25a dieses Geset-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
zes einzeln aufgeführten Geschäfte
willigen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit
§ 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, a) in Verfahren nach der Zivilprozessordnung,
f) Urkundssachen einschließlich der Entgegen- b) in Festsetzungsverfahren,
nahme der Erklärung, c) des Gerichts in Straf- und Bußgeldverfahren,
g) Verschollenheitssachen,
d) in Verfahren vor dem Patentgericht,
h) Grundbuchsachen, Schiffsregister- und Schiffs-
e) auf dem Gebiet der Aufnahme von Erklärungen,
bauregistersachen sowie Sachen des Registers
für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, f) auf dem Gebiet der Beratungshilfe,
i) Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsver- g) auf dem Gebiet der Familiensachen,
steigerung und die Zwangsverwaltung,
h) in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe nach
k) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangs- dem Gesetz über das Verfahren in Familiensa-
vollstreckung nach den Vorschriften der Zivilpro- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
zessordnung über das Verteilungsverfahren Gerichtsbarkeit;
durchzuführen sind,
4. die in den §§ 29 und 31 dieses Gesetzes einzeln
l) Verteilungsverfahren, die außerhalb der Zwangs- aufgeführten Geschäfte
versteigerung nach den für die Verteilung des Er-
löses im Falle der Zwangsversteigerung gelten- a) im internationalen Rechtsverkehr,
den Vorschriften durchzuführen sind, b) (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 783
c) der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren und der §7
Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie Bestimmung des
von Ordnungs- und Zwangsmitteln. zuständigen Organs der Rechtspflege
§4 Bei Streit oder Ungewissheit darüber, ob ein Ge-
schäft von dem Richter oder dem Rechtspfleger zu be-
Umfang der Übertragung arbeiten ist, entscheidet der Richter über die Zustän-
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur digkeit durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfecht-
Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich bar.
sind.
§8
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
Gültigkeit von Geschäften
1. eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzu-
nehmen, (1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen,
das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirk-
2. Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, samkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstre-
ckung (2) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft wahrgenom-
men, das ihm der Richter nach diesem Gesetz über-
a) einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozess- tragen kann, so ist das Geschäft nicht deshalb unwirk-
ordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der sam, weil die Übertragung unterblieben ist oder die
Zivilprozessordnung, Voraussetzungen für die Übertragung im Einzelfalle
b) einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht gegeben waren.
nach § 463 der Strafprozessordnung oder (3) Ein Geschäft ist nicht deshalb unwirksam, weil es
c) der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes der Rechtspfleger entgegen § 5 Absatz 1 dem Richter
über Ordnungswidrigkeiten nicht vorgelegt hat.
handelt. (4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters
wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten,
übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist
zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht be-
das Geschäft unwirksam. Das gilt nicht, wenn das Ge-
fugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur
schäft dem Rechtspfleger durch eine Entscheidung
Entscheidung vor.
nach § 7 zugewiesen worden war.
§5 (5) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle wahrgenommen, so wird
Vorlage an den Richter die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt.
(1) Der Rechtspfleger hat ihm übertragene Ge-
schäfte dem Richter vorzulegen, wenn §9
1. sich bei der Bearbeitung der Sache ergibt, dass eine Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder Der Rechtspfleger ist sachlich unabhängig und nur
eines für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Ge- an Recht und Gesetz gebunden.
richts eines Landes nach Artikel 100 des Grundge-
setzes einzuholen ist; § 10
2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem Ausschließung und
vom Richter wahrzunehmenden Geschäft ein so en- Ablehnung des Rechtspflegers
ger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte
Behandlung nicht sachdienlich ist. Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechts-
pflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften
(2) Der Rechtspfleger kann ihm übertragene Ge- entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des
schäfte dem Richter vorlegen, wenn die Anwendung Rechtspflegers entscheidet der Richter.
ausländischen Rechts in Betracht kommt.
(3) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Richter, § 11
solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen Rechtsbehelfe
dem Rechtspfleger zurückgeben. Gibt der Richter eine
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers
Sache an den Rechtspfleger zurück, so ist dieser an
ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemei-
eine von dem Richter mitgeteilte Rechtsauffassung ge-
nen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
bunden.
(2) Ist gegen die Entscheidung nach den allgemei-
§6 nen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel
nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die in Ver-
Bearbeitung übertragener fahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Famili-
Sachen durch den Richter ensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Steht ein übertragenes Geschäft mit einem vom Gerichtsbarkeit innerhalb der für die Beschwerde, im
Richter wahrzunehmenden Geschäft in einem so engen Übrigen innerhalb der für die sofortige Beschwerde gel-
Zusammenhang, dass eine getrennte Bearbeitung nicht tenden Frist einzulegen ist. Der Rechtspfleger kann der
sachdienlich wäre, so soll der Richter die gesamte An- Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht ab-
gelegenheit bearbeiten. hilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die 1. Verfahren, die die Feststellung des Bestehens oder
Beschwerde sinngemäß anzuwenden.* Nichtbestehens der elterlichen Sorge eines Betei-
ligten für den anderen zum Gegenstand haben;
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder
Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuch- 2. die Maßnahmen auf Grund des § 1666 des Bürger-
ordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes lichen Gesetzbuchs zur Abwendung der Gefahr für
über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- das körperliche, geistige oder seelische Wohl des
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam ge- Kindes;
worden sind und nicht mehr geändert werden können, 3. die Übertragung der elterlichen Sorge nach den
sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinne- §§ 1671, 1672, 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2
rung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivil- und 3 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 des Bürger-
prozessordnung und gegen die Entscheidungen über lichen Gesetzbuchs;
die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenz-
4. die Entscheidung über die Übertragung von Ange-
ordnung) ausgeschlossen.
legenheiten der elterlichen Sorge auf die Pflegeper-
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebühren- son nach § 1630 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
frei. setzbuchs;
5. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
§ 12 zwischen den Sorgeberechtigten;
Bezeichnung des Rechtspflegers 6. die Ersetzung der Sorgeerklärung nach Artikel 224
Im Schriftverkehr und bei der Aufnahme von Urkun- § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
den in übertragenen Angelegenheiten hat der Rechts- lichen Gesetzbuche;
pfleger seiner Unterschrift das Wort „Rechtspfleger“ 7. die Regelung des persönlichen Umgangs zwischen
beizufügen. Eltern und Kindern sowie Kindern und Dritten nach
§ 1684 Absatz 3 und 4, § 1685 Absatz 3 des Bür-
§ 13 gerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung über die
Beschränkung oder den Ausschluss des Rechts zur
Ausschluss des Anwaltszwangs alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des
§ 78 Absatz 1 der Zivilprozessordnung und § 114 täglichen Lebens nach den §§ 1687, 1687a des
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie über Streitigkei-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- ten, die eine Angelegenheit nach § 1632 Absatz 2
richtsbarkeit sind auf Verfahren vor dem Rechtspfleger des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;
nicht anzuwenden. 8. die Entscheidung über den Anspruch auf Heraus-
gabe eines Kindes nach § 1632 Absatz 1 des Bür-
Zweiter Abschnitt gerlichen Gesetzbuchs sowie die Entscheidung
über den Verbleib des Kindes bei der Pflegeperson
Dem Richter nach § 1632 Absatz 4 oder bei dem Ehegatten, Le-
vorbehaltene Geschäfte benspartner oder Umgangsberechtigten nach
in Familiensachen und auf dem § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit
sowie in Insolvenzverfahren und schiff- 9. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
f a h r t s r e c h t l i c h e n Ve r t e i l u n g s v e r f a h r e n auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften, soweit
hierfür das Familiengericht zuständig ist;
§ 14 10. die Anordnung einer Vormundschaft oder einer
Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden
Kindschafts- und Adoptionssachen Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln
(1) Von den dem Familiengericht übertragenen An- nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gelegenheiten in Kindschafts- und Adoptionssachen gerlichen Gesetzbuche;
sowie den entsprechenden Lebenspartnerschaftssa- 11. die religiöse Kindererziehung betreffenden Maß-
chen bleiben dem Richter vorbehalten: nahmen nach § 1801 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie den §§ 2, 3 und 7 des Gesetzes über
* § 11 Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 2 in Verbindung mit Arti-
die religiöse Kindererziehung;
kel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418)
ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: 12. die Ersetzung der Zustimmung
„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfah-
rensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, a) eines Sorgeberechtigten zu einem Rechtsge-
so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wo- schäft,
chen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Ver-
schulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in b) eines gesetzlichen Vertreters zu der Sorgeerklä-
den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei rung eines beschränkt geschäftsfähigen Eltern-
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tat- teils nach § 1626c Absatz 2 Satz 1 des Bürger-
sachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbe-
lichen Gesetzbuchs,
helfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung c) des gesetzlichen Vertreters zur Bestätigung der
kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist
an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann Ehe nach § 1315 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halb-
der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er satz des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen
die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Be- 13. die Befreiung vom Erfordernis der Volljährigkeit
schwerde sinngemäß anzuwenden.“ nach § 1303 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 785
buchs und die Genehmigung einer ohne diese Be- 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des
freiung vorgenommenen Eheschließung nach Bürgerlichen Gesetzbuchs;
§ 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
Gesetzbuchs; über einen Angehörigen eines fremden Staates ein-
14. die im Jugendgerichtsgesetz genannten Verrichtun- schließlich der vorläufigen Maßregeln nach Arti-
gen mit Ausnahme der Bestellung eines Pflegers kel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
nach § 67 Absatz 4 Satz 3 des Jugendgerichtsge- Gesetzbuche;
setzes; 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft
15. die Ersetzung der Einwilligung oder der Zustim- auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;
mung zu einer Annahme als Kind nach § 1746 Ab- 7. die Entscheidungen nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 in
satz 3 sowie nach den §§ 1748 und 1749 Absatz 1 Verbindung mit § 1632 Absatz 1 bis 3, § 1797 Ab-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Entscheidung satz 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetz-
über die Annahme als Kind einschließlich der Ent- buchs;
scheidung über den Namen des Kindes nach den
8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die
§§ 1752, 1768 und 1757 Absatz 4 des Bürgerlichen
freiwillige Kastration und andere Behandlungsme-
Gesetzbuchs, die Genehmigung der Einwilligung
thoden;
des Kindes zur Annahme nach § 1746 Absatz 1
Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Aufhe- 9. die Genehmigung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 sowie
bung des Annahmeverhältnisses nach den nach § 6 Absatz 2 Satz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2 und
§§ 1760, 1763 und 1771 des Bürgerlichen Gesetz- § 9 Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3
buchs sowie die Entscheidungen nach § 1751 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung
Absatz 3, § 1764 Absatz 4, § 1765 Absatz 2 des der Vornamen und die Feststellung der Ge-
Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem Adop- schlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen;
tionswirkungsgesetz vom 5. November 2001 10. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung
(BGBl. I S. 2950, 2953), soweit sie eine richterliche oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der
Entscheidung enthalten; Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Ver-
16. die Befreiung vom Eheverbot der durch die An- treter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder
nahme als Kind begründeten Verwandtschaft in Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2,
der Seitenlinie nach § 1308 Absatz 2 des Bürger- § 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver-
lichen Gesetzbuchs; fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
17. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung
oder Aufhebung der Ehe oder auf Aufhebung der Satz 1 Nummer 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn
Lebenspartnerschaft durch den gesetzlichen Ver- die genannten Verrichtungen nur eine Betreuung nach
treter eines geschäftsunfähigen Ehegatten oder § 1896 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betref-
Lebenspartners nach § 125 Absatz 2 Satz 2, fen.
§ 270 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ver- (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6
fahren in Familiensachen und in den Angelegenhei- bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Aus-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. führungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314)
(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den bleiben dem Richter vorbehalten.
§§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41, 44 und 47
des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes § 16
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), soweit diese Nachlass- und Teilungssachen
dem Familiengericht obliegen, bleiben dem Richter vor-
(1) In Nachlass- und Teilungssachen bleiben dem
behalten.
Richter vorbehalten
§ 15 1. die Geschäfte des Nachlassgerichts, die bei einer
Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung erfor-
Betreuungssachen und derlich werden, soweit sie den nach § 14 dieses
betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen Gesetzes von der Übertragung ausgeschlossenen
(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungs- Geschäften in Kindschaftssachen entsprechen;
gericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehal- 2. die Ernennung von Testamentsvollstreckern (§ 2200
ten: des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 3. die Entscheidung über Anträge, eine vom Erblasser
1908a und 1908b Absatz 1, 2 und 5 des Bürger- für die Verwaltung des Nachlasses durch letztwillige
lichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Be- Verfügung getroffene Anordnung außer Kraft zu set-
stellung eines neuen Betreuers; zen (§ 2216 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Ge-
2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des setzbuchs);
Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürger- 4. die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten
lichen Gesetzbuchs; zwischen mehreren Testamentsvollstreckern (§ 2224
3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürger- des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
lichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über 5. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers aus
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange- wichtigem Grund (§ 2227 des Bürgerlichen Gesetz-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; buchs);
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
6. die Erteilung von Erbscheinen (§ 2353 des Bürger- in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
lichen Gesetzbuchs) sowie Zeugnissen nach den keit zu erledigenden Geschäfte mit Ausnahme der in
§§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den §§ 42, 74 a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des
der Schiffsregisterordnung, sofern eine Verfügung Handelsgesetzbuchs,
von Todes wegen vorliegt, oder die Anwendung
ausländischen Rechts in Betracht kommt, ferner b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des Handels-
die Erteilung von Testamentsvollstreckerzeugnissen gesetzbuchs,
(§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs); c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290 Ab-
7. die Einziehung von Erbscheinen (§ 2361 des Bürger- satz 3 des Aktiengesetzes,
lichen Gesetzbuchs) und von Zeugnissen nach den d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Absatz 2 und 3
§§ 36, 37 der Grundbuchordnung und den §§ 42, 74 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
der Schiffsregisterordnung, wenn die Erbscheine beschränkter Haftung,
oder Zeugnisse vom Richter erteilt oder wegen einer e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes
Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, ferner
die Einziehung von Testamentsvollstreckerzeugnis- geregelten Geschäfte.
sen (§ 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und
von Zeugnissen über die Fortsetzung einer Güterge- § 18
meinschaft (§ 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Insolvenzverfahren
(2) Liegt eine Verfügung von Todes wegen vor, ist (1) Im Verfahren nach der Insolvenzordnung bleiben
aber dennoch ein Erbschein oder ein Zeugnis nach dem Richter vorbehalten:
den §§ 36, 37 der Grundbuchordnung oder den
1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröff-
§§ 42, 74 der Schiffsregisterordnung auf Grund gesetz-
nungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung
licher Erbfolge zu erteilen, so kann der Richter die Er-
und der Ernennung des Insolvenzverwalters sowie
teilung des Erbscheins oder des Zeugnisses dem
des Verfahrens über einen Schuldenbereinigungs-
Rechtspfleger übertragen, wenn deutsches Erbrecht
plan nach den §§ 305 bis 310 der Insolvenzordnung,
anzuwenden ist. Der Rechtspfleger ist an die ihm mit-
geteilte Auffassung des Richters gebunden. 2. das Verfahren über einen Insolvenzplan nach den
§§ 217 bis 256 und den §§ 258 bis 269 der Insol-
§ 17 venzordnung,
Registersachen und 3. bei einem Antrag des Schuldners auf Erteilung der
unternehmensrechtliche Verfahren Restschuldbefreiung die Entscheidungen nach den
§§ 289, 296, 297 und 300 der Insolvenzordnung,
In Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-
wenn ein Insolvenzgläubiger die Versagung der
registersachen sowie in unternehmens-rechtlichen Ver-
Restschuldbefreiung beantragt, sowie die Entschei-
fahren nach dem Buch 5 des Gesetzes über das Ver-
dung über den Widerruf der Restschuldbefreiung
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
nach § 303 der Insolvenzordnung,
der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleiben dem Richter vor-
behalten 4. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der Insol-
venzordnung.
1. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (2) Der Richter kann sich das Insolvenzverfahren
und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit fol- ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für gebo-
gende Verfügungen beim Gericht des Sitzes und, ten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erfor-
wenn es sich um eine Gesellschaft mit Sitz im Aus- derlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger über-
land handelt, beim Gericht der Zweigniederlassung: tragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfah-
ren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für
a) auf erste Eintragung,
erforderlich hält.
b) auf Eintragung von Satzungsänderungen, die
(3) Hat sich die Entscheidung des Rechtspflegers
nicht nur die Fassung betreffen,
über die Gewährung des Stimmrechts nach § 77 der
c) auf Eintragung der Eingliederung oder der Um- Insolvenzordnung auf das Ergebnis einer Abstimmung
wandlung, ausgewirkt, so kann der Richter auf Antrag eines Gläu-
d) auf Eintragung des Bestehens, der Änderung bigers oder des Insolvenzverwalters das Stimmrecht
oder der Beendigung eines Unternehmensvertra- neu festsetzen und die Wiederholung der Abstimmung
ges, anordnen; der Antrag kann nur bis zum Schluss des
Termins gestellt werden, in dem die Abstimmung statt-
e) auf Löschung im Handelsregister nach den findet.
§§ 394, 395, 397 und 398 des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den An- (4) Ein Beamter auf Probe darf im ersten Jahr nach
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und seiner Ernennung Geschäfte des Rechtspflegers in In-
nach § 4 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsauf- solvenzsachen nicht wahrnehmen. Rechtspfleger in In-
sichtsgesetzes, solvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse des
Insolvenzrechts und Grundkenntnisse des Handels-
f) Beschlüsse nach § 399 des Gesetzes über das und Gesellschaftsrechts und der für das Insolvenzver-
Verfahren in Familiensachen und in den Angele- fahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Ei-
2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14 und 16 des nem Rechtspfleger, dessen Kenntnisse auf diesen Ge-
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und bieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 787
Rechtspflegers in Insolvenzsachen nur zugewiesen kel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-
werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu ordnung,
erwarten ist. 2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach Ar-
tikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.
§ 19
(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsgesetz zum
Aufhebung von Richtervorbehalten deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben dem Richter vorbehalten:
Rechtsverordnung die in den vorstehenden Vorschriften 1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten der
bestimmten Richtervorbehalte ganz oder teilweise auf- österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des Ausfüh-
zuheben, soweit sie folgende Angelegenheiten betref- rungsgesetzes),
fen:
2. die Bestellung eines besonderen Konkurs- oder be-
1. die Geschäfte nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 sonderen Vergleichsverwalters, wenn der Konkurs-
sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, soweit oder Vergleichsverwalter von dem Richter ernannt
sie nicht die Entscheidung über die Anordnung einer worden ist (§§ 4, 24 des Ausführungsgesetzes),
Betreuung und die Festlegung des Aufgabenkreises
3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen einschließ-
des Betreuers auf Grund der §§ 1896 und 1908a des
lich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Ausführungsgeset-
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die Verrichtungen
zes),
auf Grund der §§ 1903 bis 1905 und 1908d des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs und von § 278 Absatz 5 und 4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 des
§ 283 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- Ausführungsgesetzes).
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit betreffen; § 19b
2. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 1, soweit Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
sie den nach § 14 Absatz 1 Nummer 9 und 10 dieses (1) Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Ver-
Gesetzes ausgeschlossenen Geschäften in Kind- teilungsordnung bleiben dem Richter vorbehalten:
schaftssachen entsprechen;
1. das Verfahren bis zur Entscheidung über den Eröff-
3. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 2; nungsantrag unter Einschluss dieser Entscheidung
4. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 5, soweit und der Ernennung des Sachwalters;
der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht 2. die Entscheidung, dass und in welcher Weise eine
selbst ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernen- im Verlaufe des Verfahrens unzureichend gewordene
nung bestimmt hat; Sicherheit zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit
5. die Geschäfte nach § 16 Absatz 1 Nummer 6 und 7; zu leisten ist (§ 6 Absatz 5 der Schifffahrtsrecht-
lichen Verteilungsordnung);
6. die Geschäfte nach § 17 Nummer 1.
3. die Entscheidung über die Erweiterung des Verfah-
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf rens auf Ansprüche wegen Personenschäden (§§ 16,
die Landesjustizverwaltungen übertragen. 30 und 44 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs-
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzusehen, ordnung);
dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur 4. die Entscheidung über die Zulassung einer Zwangs-
weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit bei den vollstreckung nach § 17 Absatz 4 der Schifffahrts-
Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 ge- rechtlichen Verteilungsordnung;
gen den Erlass der beantragten Entscheidung Ein-
wände erhoben werden. 5. die Anordnung, bei der Verteilung Anteile nach § 26
Absatz 5 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsord-
(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1 nung zurückzubehalten.
Nummer 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung ei-
nes Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vor- (2) Der Richter kann sich das Verteilungsverfahren
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Familien- ganz oder teilweise vorbehalten, wenn er dies für gebo-
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- ten erachtet. Hält er den Vorbehalt nicht mehr für erfor-
richtsbarkeit über die Bestellung eines Betreuers auch derlich, kann er das Verfahren dem Rechtspfleger über-
für die Anordnung einer Betreuung und Festlegung des tragen. Auch nach der Übertragung kann er das Verfah-
Aufgabenkreises des Betreuers nach § 1896 des Bür- ren wieder an sich ziehen, wenn und solange er dies für
gerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. erforderlich hält.
§ 19a Dritter Abschnitt
Verfahren nach dem Dem Rechtspfleger nach
internationalen Insolvenzrecht § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
(1) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. § 20
1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insol-
venzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Arti- Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
kel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilpro-
bleiben dem Richter vorbehalten: zessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:
1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zugunsten 1. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs
der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach Arti- der Zivilprozessordnung einschließlich der Be-
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
stimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 10. die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Ab-
in Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozess- satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
ordnung sowie der Abgabe an das für das streitige 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über
Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die An-
soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Rich- und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
ter vorbehalten; 11. die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf
2. (weggefallen) einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der
Zivilprozessordnung sowie die Ausstellung der
3. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung
Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung;
zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstat-
tung von Sicherheiten; 12. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in
den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729,
4. im Verfahren über die Prozesskostenhilfe 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749
a) die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung der Zivilprozessordnung;
bezeichneten Maßnahmen einschließlich der 13. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfer-
Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Ab- tigungen gerichtlicher Urkunden und die Entschei-
satz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vor- dung über den Antrag auf Erteilung weiterer voll-
sitzende den Rechtspfleger damit beauftragt; streckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden
b) die Bestimmung des Zeitpunktes für die Ein- nach § 797 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
stellung und eine Wiederaufnahme der Zahlun- und § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches
gen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessord- Sozialgesetzbuch;
nung; 14. die Anordnung, dass die Partei, welche einen Ar-
c) die Änderung und die Aufhebung der Bewilli- restbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt
gung der Prozesskostenhilfe nach § 120 Ab- hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu
satz 4, § 124 Nummer 2, 3 und 4 der Zivilpro- erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilpro-
zessordnung; zessordnung);
5. das Verfahren über die Bewilligung der Prozess- 15. die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung ei-
kostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nes vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des
nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages
Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch 16. die Pfändung von Forderungen sowie die Anord-
bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewil- nung der Pfändung von eingetragenen Schiffen
ligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbe- oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl,
halten, in welchen dem Prozessgericht die Voll- soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfän-
streckung obliegt oder in welchen die Prozess- dungsbeschluss oder die Anordnung der Pfän-
kostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder dung enthält;
Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sons- 16a. die Anordnung, dass die Sache versteigert und
tige richterliche Handlung erfordert; der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Aner-
6. im Verfahren über die grenzüberschreitende Pro- kennungs- und Vollstreckungsausführungsgeset-
zesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union zes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436)
die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichne- und nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes
ten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsge- vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
richt nach § 1078 der Zivilprozessordnung oblie- 17. die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren
genden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidi- soweit sie von dem Vollstreckungsgericht, einem
gung beantragt, die eine richterliche Handlung er- von diesem ersuchten Gericht oder in den Fällen
fordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der der §§ 848, 854, 855 der Zivilprozessordnung von
Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten; einem anderen Amtsgericht oder dem Verteilungs-
6a. die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Aus- gericht (§ 873 der Zivilprozessordnung) zu erledi-
landsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 gen sind. Jedoch bleiben dem Richter die Ent-
(BGBl. I S. 898); scheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung
vorbehalten.
7. das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Ab-
schnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessord-
§ 21
nung einschließlich der Abgabe an das für das
streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Ge- Festsetzungsverfahren
richt, auch soweit das Europäische Mahnverfah- Folgende Geschäfte im Festsetzungsverfahren wer-
ren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben den dem Rechtspfleger übertragen:
die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbe-
1. die Festsetzung der Kosten in den Fällen, in denen
fehls und das Streitverfahren dem Richter vorbe-
die §§ 103ff. der Zivilprozessordnung anzuwenden
halten;
sind;
8. (weggefallen)
2. die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts
9. (weggefallen) nach § 11 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 789
3. die Festsetzung der Gerichtskosten nach den Ge- Patentamt und im Patentgericht nicht vorhanden
setzen und Verordnungen zur Ausführung von Ver- sind, einzureichen (§ 125 Absatz 1 des Patentge-
trägen mit ausländischen Staaten über die Rechts- setzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergeset-
hilfe sowie die Anerkennung und Vollstreckung ge- zes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgeset-
richtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel zes);
in Zivil- und Handelssachen. 7. die Aufforderung zur Benennung eines Vertreters
nach § 25 des Patentgesetzes, § 28 des Ge-
§ 22 brauchsmustergesetzes, § 11 Absatz 2 des Halblei-
Gerichtliche Geschäfte in terschutzgesetzes, § 96 des Markengesetzes, § 58
Straf- und Bußgeldverfahren des Geschmacksmustergesetzes;
Von den gerichtlichen Geschäften in Straf- und Buß- 8. (weggefallen)
geldverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 9. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in
1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlag- den Fällen des § 20 Nummer 12 dieses Gesetzes in
nahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung, Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgesetzes,
§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- § 18 Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4
keiten), Absatz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82
2. die Geschäfte bei der Vollziehung des Arrestes so- Absatz 1 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3
wie die Anordnung der Notveräußerung und die wei- des Geschmacksmustergesetzes;
teren Anordnungen bei deren Durchführung (§ 111f 10. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausferti-
Absatz 3 Satz 3, § 111l der Strafprozessordnung, gungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3
§ 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig- der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 99 Ab-
keiten), soweit die entsprechenden Geschäfte im satz 1 des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Ge-
Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem brauchsmustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des
Rechtspfleger übertragen sind, Halbleiterschutzgesetzes, § 82 Absatz 1 des Mar-
3. die Entscheidung über Feststellungsanträge nach kengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Ge-
§ 52 Absatz 2 und § 53 Absatz 3 des Rechtsanwalts- schmacksmustergesetzes;
vergütungsgesetzes. 11. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von
Akteneinsicht an dritte Personen, sofern kein Betei-
§ 23 ligter Einwendungen erhebt und es sich nicht um
Verfahren vor dem Patentgericht Akten von Patentanmeldungen, Patenten, Ge-
brauchsmusteranmeldungen, Gebrauchsmustern,
(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht werden dem
angemeldeter oder eingetragener Topographien
Rechtspfleger die folgenden Geschäfte übertragen:
handelt, für die jede Bekanntmachung unterbleibt
1. die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung (§§ 50, 99 Absatz 3 des Patentgesetzes, §§ 9, 18
in Verbindung mit § 99 Absatz 1 des Patentgeset- Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Ab-
zes zu treffenden Entscheidungen bei der Rücker- satz 4 Satz 3 des Halbleiterschutzgesetzes, § 82
stattung von Sicherheiten in den Fällen des § 81 Absatz 3 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3
Absatz 6 und des § 85 Absatz 2 und 6 des Patent- des Geschmacksmustergesetzes);
gesetzes sowie des § 20 des Gebrauchsmusterge-
12. die Festsetzung der Kosten nach §§ 103ff. der Zivil-
setzes;
prozessordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5,
2. bei Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 bis 137 des Pa- § 84 Absatz 2 Satz 2, § 99 Absatz 1, § 109 Absatz 3
tentgesetzes, § 21 Absatz 2 des Gebrauchsmuster- des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchs-
gesetzes, § 24 des Geschmacksmustergesetzes, mustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiter-
§ 11 Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes, § 36 schutzgesetzes, § 71 Absatz 5, § 82 Absatz 1, § 90
des Sortenschutzgesetzes) die in § 20 Nummer 4 Absatz 4 des Markengesetzes, § 23 Absatz 2 und 3
bezeichneten Maßnahmen; des Geschmacksmustergesetzes;
3. (weggefallen) 13. die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in
4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf den Fällen des § 125i des Markengesetzes und
einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche § 64 des Geschmacksmustergesetzes.
Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine (2) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers
Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Absatz 2 nach Absatz 1 ist die Erinnerung zulässig. Sie ist binnen
des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach einer Frist von zwei Wochen einzulegen. § 11 Absatz 1
§ 81 Absatz 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zu- und 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
rückgenommen gilt;
5. die Bestimmung einer Frist für die Nachreichung § 24
der schriftlichen Vollmacht (§ 97 Absatz 5 Satz 2 Aufnahme von Erklärungen
des Patentgesetzes, § 18 Absatz 2 des Gebrauchs-
mustergesetzes, § 4 Absatz 4 Satz 3 des Halbleiter- (1) Folgende Geschäfte der Geschäftsstelle werden
schutzgesetzes, § 81 Absatz 5 Satz 3 des Marken- dem Rechtspfleger übertragen:
gesetzes, § 23 Absatz 2 Satz 3 des Geschmacks- 1. die Aufnahme von Erklärungen über die Einlegung
mustergesetzes); und Begründung
6. die Anordnung, Urschriften, Ablichtungen oder be- a) der Rechtsbeschwerde und der weiteren Be-
glaubigte Abschriften von Druckschriften, die im schwerde,
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
b) der Revision in Strafsachen; b) die Bezifferung eines Unterhaltstitels nach § 245
2. die Aufnahme eines Antrags auf Wiederaufnahme des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa-
des Verfahrens (§ 366 Absatz 2 der Strafprozessord- chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
nung, § 85 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- Gerichtsbarkeit,
ten). c) das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt
(2) Ferner soll der Rechtspfleger aufnehmen: Minderjähriger;
1. sonstige Rechtsbehelfe, soweit sie gleichzeitig be- 3. in Güterrechtssachen*
gründet werden; a) die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten,
2. Klagen und Klageerwiderungen; Lebenspartners oder Abkömmlings nach § 1452
3. andere Anträge und Erklärungen, die zur Nieder- des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
schrift der Geschäftsstelle abgegeben werden kön- b) die Entscheidung über die Stundung einer Aus-
nen, soweit sie nach Schwierigkeit und Bedeutung gleichsforderung und Übertragung von Vermö-
den in den Nummern 1 und 2 genannten Geschäften gensgegenständen nach den §§ 1382 und 1383
vergleichbar sind. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in
(3) § 5 ist nicht anzuwenden. Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes, mit Ausnahme der Entschei-
§ 24a dung im Fall des § 1382 Absatz 5 und des § 1383
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils
Beratungshilfe
auch in Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebens-
(1) Folgende Geschäfte werden dem Rechtspfleger partnerschaftsgesetzes.
übertragen:
1. die Entscheidung über Anträge auf Gewährung von § 25a
Beratungshilfe einschließlich der grenzüberschrei- Verfahrenskostenhilfe
tenden Beratungshilfe nach § 10 Absatz 4 des Bera-
tungshilfegesetzes; In Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe werden
dem Rechtspfleger die dem § 20 Nummer 4 und 5 ent-
2. die dem Amtsgericht nach § 3 Absatz 2 des Bera-
sprechenden Geschäfte übertragen.
tungshilfegesetzes zugewiesenen Geschäfte.
(2) § 11 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht an- § 26
zuwenden.*
Verhältnis des Rechtspflegers
§ 24b zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Amtshilfe Die Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschrif-
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch ten bleibt unberührt, soweit sich nicht aus § 20 Satz 1
Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe dem Nummer 12 (zu den §§ 726ff. der Zivilprozessordnung),
Rechtspfleger zu übertragen. aus § 21 Nummer 1 (Festsetzungsverfahren) und aus
(2) Die Landesregierungen können die Ermächtigung § 24 (Aufnahme von Erklärungen) etwas anderes ergibt.
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
§ 27
Vierter Abschnitt
Pflicht zur Wahrnehmung
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n a u f sonstiger Dienstgeschäfte
dem Gebiet der Gerichtsverfassung
(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als
§ 25 Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstge-
schäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbe-
Sonstige Geschäfte
auf dem Gebiet der Familiensachen * § 25 Nummer 3 Buchstabe b und c gilt gemäß Artikel 3 Nummer 1
Folgende weitere Geschäfte in Familiensachen ein- und 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März
2012 (BGBl. 2012 II S. 178), das an dem Tag in Kraft tritt, an dem das
schließlich der entsprechenden Lebenspartnerschafts- Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik
sachen werden dem Rechtspfleger übertragen: Deutschland und der Französischen Republik über den Güterstand
der Wahl-Zugewinngemeinschaft nach seinem Artikel 20 Absatz 2 in
1. (weggefallen) Kraft tritt, ab diesem Tag in folgender Fassung:
2. in Unterhaltssachen „b) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung
und Übertragung von Vermögensgegenständen nach den §§ 1382
a) Verfahren nach § 231 Absatz 2 des Gesetzes über und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in Verbin-
das Verfahren in Familiensachen und in den An- dung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, mit Aus-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so- nahme der Entscheidung im Fall des § 1382 Absatz 5 und des
§ 1383 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils auch in
weit nicht ein Verfahren nach § 231 Absatz 1 des Verbindung mit § 6 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen c) die Entscheidung über die Stundung einer Ausgleichsforderung
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- und Übertragung von Vermögensgegenständen nach § 1519 des
richtsbarkeit anhängig ist, Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 2
Satz 2 und Artikel 17 des Abkommens vom 4. Februar 2010 zwi-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
* § 24a Absatz 2 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 10 in Verbindung mit Republik über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft,
Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I jeweils auch in Verbindung mit § 7 des Lebenspartnerschaftsge-
S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: „(2) § 11 Absatz 2 setzes, soweit nicht über die Ausgleichsforderung ein Rechtsstreit
Satz 1 bis 4 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden.“ anhängig wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 791
amten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht be- Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und
rührt. Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die werden.
sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben (2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2
des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwen- Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzu-
den. legen, wenn
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des
§ 28 Staatsanwalts abweichen will oder
Zuständiger Richter 2. zwischen dem übertragenen Geschäft und einem
Soweit mit Angelegenheiten, die dem Rechtspfleger vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein
zur selbständigen Wahrnehmung übertragen sind, nach so enger Zusammenhang besteht, dass eine ge-
diesem Gesetz der Richter befasst wird, ist hierfür das trennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zu be- 3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staats-
stimmende Gericht in der für die jeweilige Amtshand- anwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz
lung vorgeschriebenen Besetzung zuständig. oder teilweise vorbehalten hat.
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2
Fünfter Abschnitt
Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vor-
Dem Rechtspfleger übertragene legen, wenn
Geschäfte in anderen Bereichen
1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zuläs-
sigkeit der Vollstreckung ergeben oder
§ 29
2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mit-
Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
angeklagten mit der Revision angefochten ist.
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben über-
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staats-
tragen:
anwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die
1. die der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gesetzlich Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei
zugewiesene Ausführung ausländischer Zustel- mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen
lungsanträge; ist der Rechtspfleger gebunden.
2. die Entgegennahme von Anträgen auf Unterstützung (3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs-
in Unterhaltssachen nach § 7 des Auslandsunter- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertra-
haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) so- gen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Voll-
wie die Entscheidung über Anträge nach § 10 Ab- streckung ganz oder teilweise vorbehält.
satz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes;
(4) (weggefallen)
3. die Entgegennahme von Anträgen nach § 42 Ab-
(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafver-
satz 1 und die Entscheidung über Anträge nach § 5
fahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechts-
Absatz 2 des Internationalen Familienrechtsverfah-
pfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung über-
rensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162).
tragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanord-
nung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht be-
§ 30
treffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt
(weggefallen) wird. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
§ 31 rates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstraf-
Geschäfte der Staats- verfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Ge-
anwaltschaft im Strafverfahren schäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Voll-
und Vollstreckung in Straf- und Bußgeld- streckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird
sachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner recht-
lichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Be-
(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im troffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder
Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung
1. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlag- dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss.
nahme (§ 111f Absatz 2 der Strafprozessordnung), Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstre-
2. die Geschäfte bei der Durchführung der Beschlag- ckungsgeschäften anordnen.
nahme und Vollziehung des Arrestes sowie die An- (6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist
ordnung der Notveräußerung und die weiteren An- der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen
ordnungen bei deren Durchführung (§ 111f Absatz 1, verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hier-
3, § 111l der Strafprozessordnung), soweit die ent- nach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über
sprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an des-
und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann
sind. dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse
(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Buß- des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichts-
geldsachen obliegenden Geschäfte werden dem verfassungsgesetzes bleiben unberührt.
Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Ent- (7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landes-
scheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. rechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren re- nung gelten die Bestimmungen über die Entlastung des
geln. Jugendrichters in Strafvollstreckungsgeschäften weiter.
§ 32 § 34
Nicht anzuwendende Vorschriften Wahrnehmung von Rechts-
Auf die nach den §§ 29 und 31 dem Rechtspfleger pflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
übertragenen Geschäfte sind die §§ 5 bis 11 nicht an- (1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 ist die Maß-
zuwenden. gabe zu diesem Gesetz in Anlage I Kapitel III Sachge-
biet A Abschnitt III Nummer 3 des Einigungsvertrages
Sechster Abschnitt vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) nicht mehr
Schlussvorschriften anzuwenden.
(2) Beschäftigte, die nach dieser Maßgabe mit
§ 33* Rechtspflegeraufgaben betraut worden sind (Bereichs-
Regelung für die Übergangszeit, rechtspfleger), dürfen die Aufgaben eines Rechtspfle-
Befähigung zum Amt des Bezirksnotars gers auf den ihnen übertragenen Sachgebieten auch
(1) Justizbeamte, die die Voraussetzungen des § 2 nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist wahrneh-
nicht erfüllen, können mit den Aufgaben eines Rechts- men.
pflegers betraut werden, wenn sie vor dem 1. Septem- (3) Bereichsrechtspfleger können auch nach dem
ber 1976 nach den jeweils geltenden Vorschriften die 31. Dezember 1996 auf weiteren Sachgebieten mit
Prüfung für den gehobenen Justizdienst bestanden ha- Rechtspflegeraufgaben betraut werden, wenn sie auf
ben oder, soweit sie eine Prüfung nicht abgelegt haben, Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung
vor dem 1. Juli 1970 nicht nur zeitweilig als Rechtspfle- von Aufgaben auf diesen Sachgebieten geeignet sind.
ger tätig waren. Dies gilt entsprechend für Beschäftigte, die bis zu die-
(2) Mit den Aufgaben eines Rechtspflegers kann sem Zeitpunkt nur an Fortbildungsmaßnahmen für die
auch ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, Aufgaben der Justizverwaltung, die von Beamten des
der im Lande Baden-Württemberg die Befähigung gehobenen Dienstes wahrgenommen werden, erfolg-
zum Amt des Bezirksnotars erworben hat. reich teilgenommen haben.
§ 33a § 34a
Übergangsregelung für Ausbildung von Bereichs-
die Jugendstrafvollstreckung rechtspflegern zu Rechtspflegern
Bis zum Inkrafttreten der auf Grund der Ermächti- (1) Bereichsrechtspfleger, die an für sie bestimmten
gung nach § 31 Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverord- Lehrgängen einer Fachhochschule teilgenommen und
diese Ausbildung mit einer Prüfung erfolgreich abge-
* § 33 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 6 Nummer 1 in Verbindung mit Arti- schlossen haben, erwerben die Stellung eines Rechts-
kel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) ab
1. Januar 2018 in folgender Fassung:
pflegers und dürfen mit allen Rechtspflegeraufgaben
betraut werden. Die Lehrgänge dauern insgesamt acht-
„(3) Nimmt ein Beamter des Justizdienstes nach Absatz 2 Aufgaben
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c wahr, gelten § 14 Absatz 1 zehn Monate und vermitteln den Teilnehmern die wis-
Nummer 2, 5, 7, 8 und 12 Buchstabe a sowie § 15 Nummer 1 bis 6 senschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die
und § 16 nicht. Dem Richter bleiben vorbehalten: berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur
1. die Genehmigung für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforder-
der Ehe durch den gesetzlichen Vertreter eines geschäftsunfähigen
Ehegatten nach § 125 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Ver- lich sind.
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit,
(2) Erfolgreich abgeschlossene Aus- und Fortbil-
dungslehrgänge, an denen ein Bereichsrechtspfleger
2. die Genehmigung einer Freiheitsentziehung nach § 1800 in Verbin-
dung mit § 1631b, den §§ 1906 und 1915 Absatz 1 in Verbindung seit dem 3. Oktober 1990 teilgenommen hat, können
mit den §§ 1800, 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die Anord- auf die für die betreffenden Sachgebiete bestimmten
nung einer Freiheitsentziehung auf Grund der §§ 1846, 1908i Ab-
satz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der §§ 283
Lehrgänge nach Absatz 1 angerechnet werden. Auf die-
und 284 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und sen Sachgebieten kann eine Prüfung nach Absatz 1
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Anord- entfallen.
nung einer Vorführung nach § 278 Absatz 5 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- (3) Die Länder können vorsehen, dass die Prüfung
willigen Gerichtsbarkeit sowie alle Entscheidungen in Unterbrin- nach Absatz 1 jeweils für die einzelnen Sachgebiete
gungssachen; dies gilt jeweils auch bei Unterbringung durch einen
Bevollmächtigten, am Ende der Lehrgänge abgelegt wird.
3. die Anordnung, Erweiterung oder Aufhebung eines Einwilligungs- (4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
vorbehalts sowie die Bestellung eines Betreuers oder Pflegers auf
Grund dienstrechtlicher Vorschriften,
4. die nach § 1596 Absatz 1 Satz 3 und den §§ 1904, 1905 des Bür- § 35*
gerlichen Gesetzbuchs erforderlichen Genehmigungen sowie die
Anordnung einer Pflegschaft und die Bestellung eines Pflegers für
Vorbehalt für Baden-Württemberg
Minderjährige oder für Betreute zur Entscheidung über die Aus-
übung des Zeugnisverweigerungsrechtes eines Minderjährigen
(1) Im Lande Baden-Württemberg werden bei den
oder Betreuten bei Verhinderung des gesetzlichen Vertreters und Notariaten und den Grundbuchämtern im Rahmen ihrer
5. der Erlass einer Maßregel in Bezug auf eine Untersuchung des Ge-
sundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen * Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des
Eingriff nach §§ 1846, 1908i Absatz 1 Satz 1 und § 1915 Absatz 1 Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 35 am 1. Januar
des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ 2018 aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 793
Zuständigkeit die beim Amtsgericht nach § 3 Nummer 1 wegen rechtlicher Schwierigkeiten oder aus sonstigen
Buchstaben f, h und i, nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a Gründen geboten ist.
und b vorbehaltlich der §§ 14 und 15 dieses Gesetzes
sowie nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c vorbehaltlich § 36b
des § 16 dieses Gesetzes dem Rechtspfleger übertra-
genen Geschäfte von einem zum Rechtspflegeramt be- Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
fähigten Beamten wahrgenommen, sofern diesen Be- auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
hörden solche Beamte als Rechtspfleger zugewiesen
werden. (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung folgende nach diesem Gesetz vom
(2) Der einem Notariat zugewiesene Rechtspfleger Rechtspfleger wahrzunehmende Geschäfte ganz oder
ist auch für die Beurkundung einer Erbscheinsverhand- teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu
lung einschließlich der Abnahme einer eidesstattlichen übertragen:
Versicherung (§ 2356 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) 1. die Geschäfte bei der Annahme von Testamenten
zuständig. und Erbverträgen zur amtlichen Verwahrung nach
den §§ 346, 347 des Gesetzes über das Verfahren
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Geset-
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
zes mit der Maßgabe entsprechend, dass der Notar ne-
freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 3 Nummer 2 Buch-
ben dem Rechtspfleger für die diesem übertragenen
stabe c);
Geschäfte zuständig bleibt. An die Stelle des Richters
tritt der Notar. Über Erinnerungen nach § 11 Absatz 2 2. das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs
Satz 3 entscheidet der Richter des Amtsgerichts, in der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestim-
dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen mung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in
Sitz hat.* Verbindung mit § 339 Absatz 2 der Zivilprozessord-
nung sowie der Abgabe an das für das streitige Ver-
(4) Soweit nach landesrechtlichen Vorschriften für fahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch so-
die dem Betreuungsgericht, Nachlassgericht oder weit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird
Grundbuchamt obliegenden Verrichtungen andere Be- (§ 20 Nummer 1);
hörden als die Amtsgerichte zuständig sind, bleibt die
Entscheidung dem Richter vorbehalten, wenn die Ab- 3. die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausferti-
änderung einer Entscheidung einer solchen Behörde gung in den Fällen des § 733 der Zivilprozessord-
bei dem Amtsgericht nachzusuchen ist. nung (§ 20 Nummer 12);
4. die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausferti-
§ 36** gungen gerichtlicher Urkunden nach § 797 Absatz 3
der Zivilprozessordnung (§ 20 Nummer 13);
Neugliederung der
Gerichte in Baden-Württemberg 5. die der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbe-
hörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Ge-
Das Land Baden-Württemberg kann bei der Neuglie- schäfte bei der Vollstreckung von Geldstrafen und
derung von Amtsgerichtsbezirken die Vorschriften des Geldbußen (§ 31 Absatz 2); hierzu gehört nicht die
Grundbuch- und Notarrechts, die am Sitz des Amtsge- Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen.
richts gelten, auf die dem Bezirk dieses Amtsgerichts
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
neu eingegliederten Gebietsteile erstrecken. Mit dem
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Inkrafttreten einer solchen Bestimmung gelten in den
eingegliederten Gebietsteilen die bundesrechtlichen (2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle trifft alle
Vorschriften des Grundbuch- und Notarrechts insoweit, Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen
als sie am Sitz des Amtsgerichts in Kraft sind. Geschäfte erforderlich sind. Die Vorschriften über die
Vorlage einzelner Geschäfte durch den Rechtspfleger
§ 36a an den Richter oder Staatsanwalt (§§ 5, 28, 31 Absatz 2a
und 2b) gelten entsprechend.
Vorbehalt für die (3) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Ab-
Freie und Hansestadt Hamburg satz 1 Satz 1 Nummer 2 kann in den Fällen der §§ 694,
696 Absatz 1, § 700 Absatz 3 der Zivilprozessordnung
In der Freien und Hansestadt Hamburg gilt § 24 Ab-
eine Entscheidung des Prozessgerichts zur Änderung
satz 2 mit der Maßgabe, dass der Rechtspfleger die
einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Ge-
dort bezeichneten Anträge und Erklärungen nur dann
schäftsstelle (§ 573 der Zivilprozessordnung) nicht
aufnehmen soll, wenn dies wegen des Zusammen-
nachgesucht werden.
hangs mit einem von ihm wahrzunehmenden Geschäft,
(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften nach Ab-
* § 35 Absatz 3 Satz 3 gilt gemäß Artikel 4 Nummer 11 in Verbindung satz 1 Satz 1 Nummer 5 entscheidet über Einwendun-
mit Artikel 21 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2418) ab 1. Januar 2014 in folgender Fassung: „Über Erinnerun- gen gegen Maßnahmen des Urkundsbeamten der Ge-
gen nach § 11 Absatz 2 Satz 6 entscheidet der Richter des Amts- schäftsstelle der Rechtspfleger, an dessen Stelle der
gerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Urkundsbeamte tätig geworden ist. Er kann dem Ur-
Sitz hat.“
kundsbeamten Weisungen erteilen. Die Befugnisse
** Gemäß Artikel 6 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des
Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) wird § 36 am 1. Januar des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichts-
2018 aufgehoben. verfassungsgesetzes bleiben unberührt.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
§ 37 § 39
Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht Überleitungsvorschrift
Die Länder können Aufgaben, die den Gerichten
Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechts-
durch landesrechtliche Vorschriften zugewiesen sind,
pflegers gelten die §§ 11 und 23 Absatz 2 in der vor
auf den Rechtspfleger übertragen.
dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die an-
zufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkün-
§ 38
det oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden
Aufhebung und Änderung von Vorschriften hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
(1) (Aufhebung von Vorschriften)
(2) (Änderung von Vorschriften) § 40
(3) (weggefallen) (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 795
Gesetz
zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern
Vom 16. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass
sen: ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder
einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
Artikel 1 Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
Änderung des 1. der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das
Bürgerlichen Gesetzbuchs Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und wi-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- derspricht der Übertragung, oder
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2. zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemein-
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 6 des samen Sorge und die Übertragung auf den An-
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert tragsteller dem Wohl des Kindes am besten ent-
worden ist, wird wie folgt geändert: spricht.
1. § 1626a wird wie folgt gefasst: (2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge-
„§ 1626a trennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a
Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantra-
Elterliche Sorge nicht miteinander
gen, dass ihm das Familiengericht die elterliche
verheirateter Eltern; Sorgeerklärungen
Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein
(1) Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit
nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die
elterliche Sorge gemeinsam zu, 1. die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertra-
gung widerspricht dem Wohl des Kindes oder
1. wenn sie erklären, dass sie die Sorge gemein- das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und
sam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen), widerspricht der Übertragung, oder
2. wenn sie einander heiraten oder 2. eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt
3. soweit ihnen das Familiengericht die elterliche und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf
Sorge gemeinsam überträgt. den Vater dem Wohl des Kindes am besten ent-
(2) Das Familiengericht überträgt gemäß Ab- spricht.
satz 1 Nummer 3 auf Antrag eines Elternteils die (3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach
elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Va-
Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertra- ters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen
gung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Trägt der Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Ab-
andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertra- satz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die
gung der gemeinsamen elterlichen Sorge entge- Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater
genstehen können, und sind solche Gründe auch dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die ge-
(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist
meinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht
nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf
widerspricht.
Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt
(3) Im Übrigen hat die Mutter die elterliche Sor- werden muss.“
ge.“
5. § 1672 wird aufgehoben.
2. In § 1626b Absatz 3 wird die Angabe „§§ 1671,
1672“ durch die Wörter „§ 1626a Absatz 1 Num- 6. § 1678 wird wie folgt geändert:
mer 3 oder § 1671“ und die Angabe „§ 1696 Abs. 1“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1626a Abs. 2,
durch die Wörter „§ 1696 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. § 1671 oder § 1672 Abs. 1“ durch die Wörter
3. In § 1626d Absatz 2 werden die Wörter „zum Zwe- „§ 1626a Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
cke der Auskunftserteilung nach § 58a des Achten b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „zu
„(2) Ruht die elterliche Sorge des Elternteils,
den in § 58a des Achten Buches Sozialgesetzbuch
dem sie gemäß § 1626a Absatz 3 oder § 1671
genannten Zwecken“ ersetzt.
allein zustand, und besteht keine Aussicht, dass
4. § 1671 wird wie folgt gefasst: der Grund des Ruhens wegfallen werde, so hat
„§ 1671 das Familiengericht die elterliche Sorge dem an-
deren Elternteil zu übertragen, wenn dies dem
Übertragung der
Wohl des Kindes nicht widerspricht.“
Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern
(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend ge- 7. § 1680 wird wie folgt geändert:
trennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemein- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1671 oder 2. Nach § 155 wird folgender § 155a eingefügt:
§ 1672 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 1626a „§ 155a
Absatz 3 oder § 1671“ ersetzt.
Verfahren zur Übertragung
bb) Satz 2 wird aufgehoben. der gemeinsamen elterlichen Sorge
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (1) Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Pa-
ragrafen gelten für das Verfahren nach § 1626a Ab-
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Antrag auf
chend, soweit einem Elternteil die elterliche Übertragung der gemeinsamen Sorge sind Geburts-
Sorge entzogen wird.“ datum und Geburtsort des Kindes anzugeben.
8. § 1696 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden (2) § 155 Absatz 1 ist entsprechend anwendbar.
Sätze ersetzt: Das Gericht stellt dem anderen Elternteil den Antrag
auf Übertragung der gemeinsamen Sorge nach den
„Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können §§ 166 bis 195 der Zivilprozessordnung zu und setzt
gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 ihm eine Frist zur Stellungnahme, die für die Mutter
Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kin-
Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben un- des endet.
berührt.“ (3) In den Fällen des § 1626a Absatz 2 Satz 2 des
9. § 1747 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht im
schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugend-
„(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern amts und ohne persönliche Anhörung der Eltern ent-
die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so scheiden. § 162 ist nicht anzuwenden. Das Gericht
teilt dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 des Achten
1. kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Jugendamt
Geburt erteilt werden; seine Entscheidung unter Angabe des Geburtsda-
2. kann der Vater durch öffentlich beurkundete Er- tums und des Geburtsorts des Kindes sowie des
klärung darauf verzichten, die Übertragung der Namens, den das Kind zur Zeit der Beurkundung
Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Ab- seiner Geburt geführt hat, zu den in § 58a des Ach-
satz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit ten Buches Sozialgesetzbuch genannten Zwecken
Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 formlos mit.
Satz 1; (4) Werden dem Gericht durch den Vortrag der
Beteiligten oder auf sonstige Weise Gründe bekannt,
3. darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge die der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegen-
nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 stehen können, gilt § 155 Absatz 2 mit der Maßgabe
beantragt hat, eine Annahme erst ausgespro- entsprechend, dass der Termin nach Satz 2 spätes-
chen werden, nachdem über den Antrag des Va- tens einen Monat nach Bekanntwerden der Gründe
ters entschieden worden ist.“ stattfinden soll, jedoch nicht vor Ablauf der Stellung-
10. In § 1748 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1626a nahmefrist der Mutter nach Absatz 2 Satz 2. § 155
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 1626a Absatz 3“ er- Absatz 3 und § 156 Absatz 1 gelten entsprechend.
setzt. (5) Sorgeerklärungen und Zustimmungen des ge-
setzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfä-
11. § 1751 wird wie folgt geändert: higen Elternteils können auch im Erörterungstermin
a) Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben. zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
b) In Absatz 3 wird das Wort „Vormundschaftsge- entsprechend.“
richt“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt.
Artikel 3
Artikel 2 Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Änderung des
Gesetzes über das § 14 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fas-
Verfahren in Familiensachen und in den sung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit S. 778) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird die Angabe „§§ 1671, 1672“ durch
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen die Angabe „§§ 1626a, 1671“ ersetzt.
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2. Nummer 6 wird aufgehoben.
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
18. Februar 2013 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, Artikel 4
wird wie folgt geändert: Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 155 folgende Angabe eingefügt: Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu-
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-
„§ 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsa- tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zu-
men elterlichen Sorge“. letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. März 2013
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 797
(BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt ge- das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes
ändert: oder des Jugendlichen sowie der Name, den das
Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkun-
1. Artikel 224 § 2 wird wie folgt geändert:
dung seiner Geburt geführt hat.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1672 4. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1671 Absatz 2“ er-
setzt. „(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern
die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so hat das
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner
Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürger-
2. Dem Artikel 229 wird folgender § 30 angefügt:
lichen Gesetzbuchs zu beraten.“
„§ 30 5. § 58a wird wie folgt gefasst:
Überleitungsvorschrift zum „§ 58a
Gesetz zur Reform der elterlichen
Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern Sorgeregister; Bescheinigung über
Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister
Hat ein Elternteil vor dem 19. Mai 2013 beim Fa-
(1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung
miliengericht einen Antrag auf Ersetzung der Sorge-
nach Absatz 2 wird für Kinder nicht miteinander ver-
erklärung des anderen Elternteils gestellt, gilt dieser
heirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2
Antrag als ein Antrag auf Übertragung der elterlichen
zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt.
Sorge nach § 1626a Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
In das Sorgeregister erfolgt jeweils eine Eintragung,
setzbuchs.“
wenn
3. Artikel 234 § 11 wird aufgehoben. 1. Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Num-
mer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben
Artikel 5 werden oder
Änderung des 2. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die
Achten Buches Sozialgesetzbuch elterliche Sorge den Eltern ganz oder zum Teil
gemeinsam übertragen wird.
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, wenn
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das durch Arti- Sorgeerklärungen nach Artikel 224 § 2 Absatz 3
kel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
(BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt ge- setzbuche in der bis zum 19. Mai 2013 geltenden
ändert: Fassung ersetzt wurden.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister
vor, so erhält die mit dem Vater des Kindes nicht
a) Die Angabe zu § 58a wird wie folgt gefasst: verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine Be-
scheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1
„§ 58a Sorgeregister; Bescheinigung über
zuständigen Jugendamt. Die Mutter hat dafür Ge-
Nichtvorliegen von Eintragungen im
burtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des
Sorgeregister“.
Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den
b) Die Angabe zu § 87c wird wie folgt gefasst: das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beur-
kundung seiner Geburt geführt hat.“
„§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistand-
schaft, die Amtspflegschaft, die Amts- 6. In § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wör-
vormundschaft und die Bescheinigung ter „§ 1747 Absatz 3 Nummer 3“ durch die Wörter
nach § 58a“. „§ 1747 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
2. In § 18 Absatz 2 werden vor dem Punkt am Ende 7. In § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
die Wörter „und die Möglichkeit der gerichtlichen „§ 8a Absatz 3“ durch die Angabe „§ 8a Absatz 2“
Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge“ ersetzt.
eingefügt. 8. § 87c wird wie folgt geändert:
3. Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Über- „§ 87c
tragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Ab- Örtliche Zuständigkeit
satz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das für die Beistandschaft, die
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- Amtspflegschaft, die Amtsvormund-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird schaft und die Bescheinigung nach § 58a“.
oder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche
Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
§ 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz- „(6) Für die Erteilung der Bescheinigung nach
buchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam § 58a Absatz 2 gilt Absatz 1 entsprechend. Die
übertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 Mitteilungen nach § 1626d Absatz 2 des Bürger-
zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten lichen Gesetzbuchs, die Mitteilungen nach
Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch § 155a Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensa- 10. In § 101 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „6b“
chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen durch die Angabe „6a“ ersetzt.
Gerichtsbarkeit sowie die Mitteilungen nach § 50
Absatz 3 sind an das für den Geburtsort des Kin- Artikel 6
des oder des Jugendlichen zuständige Jugend-
amt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- Evaluierung
chend. Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt Die durch dieses Gesetz geänderten sorgerecht-
teilt auf Ersuchen dem nach Satz 1 zuständigen lichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Jugendamt mit, ob Eintragungen im Sorgeregis- und der eingefügte § 155a des Gesetzes über das Ver-
ter vorliegen.“ fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
9. § 99 Absatz 6a wird wie folgt gefasst: der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch das Bundes-
„(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen ministerium der Justiz auf der Grundlage der gericht-
über Sorgeerklärungen und die gerichtliche Über- lichen Praxis zur Übertragung der gemeinsamen Sorge
tragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Ge- zu evaluieren. Das Bundesministerium der Justiz hat
setzbuchs ist die gemeinsame elterliche Sorge hierüber dem Deutschen Bundestag einen Bericht vor-
nicht miteinander verheirateter Eltern, gegliedert zulegen.
danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorlie-
gen, eine Sorgeerklärung ersetzt worden ist oder Artikel 7
den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer ge-
Inkrafttreten
richtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil ge-
meinsam übertragen worden ist.“ Dieses Gesetz tritt am 19. Mai 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 799
Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der Staatlichen Zeichenakademie Hanau mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 2. April 2013
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung:
§1
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 von der
Staatlichen Zeichenakademie Hanau erteilten Prüfungszeugnisse über erfolg-
reich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Be-
stehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maß-
gabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des
Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der
für den gleichgestellt wird
Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Abschlussprüfung als Goldschmied/Goldschmiedin
Goldschmied/Goldschmiedin Fachrichtungen:
Fachrichtungen: – Schmuck
– Schmuck – Juwelen
– Juwelen – Ketten
– Ketten
Goldschmied/Goldschmiedin im Ge-
werbe Nummer 11 der Anlage B Ab-
schnitt 1 der Handwerksordnung
„Gold- und Silberschmiede“
Fachrichtungen:
– Schmuck
– Juwelen
– Ketten
Abschlussprüfung als Silberschmied/Silberschmiedin
Silberschmied/Silberschmiedin Schwerpunkte:
Schwerpunkte: – Metall
– Metall – Email
– Email
Silberschmied/Silberschmiedin im
Gewerbe Nummer 11 der Anlage B
Abschnitt 1 der Handwerksordnung
„Gold- und Silberschmiede“
Schwerpunkte:
– Metall
– Email
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Bezeichnung des
Ausbildungsberuf,
Prüfungszeugnisses der
für den gleichgestellt wird
Staatlichen Zeichenakademie Hanau
Abschlussprüfung als Graveur/Graveurin im Gewerbe Num-
Graveur/Graveurin mer 6 der Anlage B Abschnitt 1 der
Schwerpunkte: Handwerksordnung „Graveure“
– Flachgraviertechnik Schwerpunkte:
– Reliefgraviertechnik – Flachgraviertechnik
– Reliefgraviertechnik
Abschlussprüfung als Metallbildner im Gewerbe Nummer 7
Metallbildner/Metallbildnerin der Anlage B Abschnitt 1 der Hand-
Fachrichtungen: werksordnung „Metallbildner“
– Gürtler- und Metalldrücktechnik Fachrichtungen:
– Ziseliertechnik – Gürtler- und Metalldrücktechnik
– Goldschlagtechnik – Ziseliertechnik
– Goldschlagtechnik
Abschlussprüfung als Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin
Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwer-
punktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese
Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft; sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 801
Verordnung
über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
(Integrationskurstestverordnung – IntTestV)
Vom 9. April 2013
Auf Grund des § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthalts- gen amtlichen Ausweisdokuments mit Lichtbild festzu-
gesetzes, der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Ja- stellen. Bei Zweifeln an der Identität des Prüflings wird
nuar 2013 (BGBl. I S. 86) eingefügt worden ist, und des dieser nicht zum Test zugelassen.
§ 10 Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der (2) Während des schriftlichen Tests muss das amt-
durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes liche Ausweisdokument einsehbar am Platz des Prüf-
vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt wor- lings liegen. Das Aufsichtspersonal stellt sicher, dass
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern: die persönlichen Angaben auf dem Antwortbogen mit
denen im Ausweisdokument übereinstimmen.
§1
Anwendungsbereich §7
Die Verordnung gilt für die skalierten Tests „Deutsch- Aufsicht und Protokoll
Test für Zuwanderer“ und „Leben in Deutschland“ nach (1) Die Prüfungsstelle stellt sicher, dass mindestens
§ 17 Absatz 1 der Integrationskursverordnung. zwei Aufsichtspersonen die ordnungsgemäße Durch-
führung der schriftlichen Prüfung überwachen. Beim
§2 „Deutsch-Test für Zuwanderer“ sorgt sie darüber
Anmeldung und Teilnahme hinaus dafür, dass die mündliche Prüfung von zwei
Anmeldung und Teilnahme erfolgen bei den nach Prüfern, die über die Qualifikation nach § 15 Absatz 5
§ 20a der Integrationskursverordnung zugelassenen der Integrationskursverordnung verfügen, durchgeführt
Prüfungsstellen. wird.
(2) Mindestens einer der jeweils eingesetzten Prüfer
§3 und eine der jeweils eingesetzten Aufsichtspersonen
Prüfungsumfang und Prüfungsdauer dürfen in keinem Honorar- oder Abhängigkeitsverhält-
nis zur Prüfungsstelle stehen, das über die Abnahme
(1) Der „Deutsch-Test für Zuwanderer“ setzt sich der Prüfung hinausgeht.
aus einer schriftlichen Prüfung von 100 Minuten und
einer mündlichen Paarprüfung von circa 15 Minuten (3) Eine Lehrkraft, die einen Prüfling in den letzten
zusammen. Die Prüfungen bestehen aus Aufgaben sechs Monaten vor der Testteilnahme unterrichtet hat,
aus den Fertigkeitsbereichen Hören, Lesen, Schreiben darf nicht als dessen Prüfer eingesetzt werden.
und Sprechen der Kompetenzstufen A2 und B1 des (4) Über den Verlauf der Prüfung ist ein Protokoll an-
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für zufertigen, in dem die Daten zur Prüfung festgehalten
Sprachen. werden, insbesondere
(2) Der Test „Leben in Deutschland“ ist eine schrift- 1. die Daten zum Prüfling,
liche Prüfung. Der Prüfungsumfang und die Prüfungs- 2. die Daten zur Prüfungsstelle,
dauer entsprechen § 1 Absatz 1 bis 3 der Einbürge-
rungstestverordnung in Verbindung mit deren Anlage 1. 3. der Prüfungstermin und die Uhrzeit sowie
4. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.
§4
Prüfungsunterlagen §8
Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen Ausschluss von der Prüfung
durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1) Von der Prüfung wird ausgeschlossen, wer vor
(Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 oder während der Prüfung
der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut 1. täuscht oder zu täuschen versucht,
zur Verfügung gestellt.
2. unerlaubte Hilfsmittel einsetzt oder sie gewährt oder
§5 3. durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Prü-
Ausschluss der Öffentlichkeit fungsablauf stört oder zu stören versucht.
Die Prüfungen sind nicht öffentlich. (2) Stellt sich erst nach Beendigung der Tests
heraus, dass Voraussetzungen für einen Ausschluss
§6 vorgelegen haben, so wird der Prüfling durch das
Bundesamt oder im Fall der Beauftragung nach § 17
Überprüfung der Identität Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung durch
(1) Die Prüfungsstelle ist verpflichtet, vor Beginn des das beauftragte Testinstitut rückwirkend von der Prü-
Tests die Identität jedes Prüflings anhand eines gülti- fung ausgeschlossen.
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
§9 § 11
Rücktritt, Einsichtnahme
Abbruch und Wiederholung der Prüfung
Die Prüfungsunterlagen können innerhalb von drei
(1) Vor Beginn der Prüfung kann der Prüfling jeder-
Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses vom Prüfling
zeit von der Prüfung zurücktreten.
eingesehen werden.
(2) Bricht der Prüfling durch eigenes Verschulden die
Prüfung nach Beginn ab, so gilt sie als nicht bestanden. § 12
Bereits abgelegte Prüfungsteile werden nicht gewertet.
(3) Die Prüfungen können unbegrenzt häufig wieder- Verschwiegenheit
holt werden. Alle mit der Testdurchführung und -auswertung be-
auftragten Personen haben über Prüfungsvorgänge
§ 10 und Prüfungsergebnisse Verschwiegenheit gegenüber
Bewertung der Prüfungsergebnisse Dritten zu wahren. Alle Prüfungsunterlagen unterliegen
der Geheimhaltung und sind unter Verschluss zu halten.
(1) Die Bedingungen für das Bestehen des
„Deutsch-Tests für Zuwanderer“ richten sich nach
§ 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung. Dabei § 13
ist die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Euro- Archivierung
päischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn
in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindes- (1) Die Prüfungsunterlagen werden, nach Ablauf des
tens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schrei- Tages, an dem das Prüfungsergebnis mitgeteilt worden
ben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist. ist, ein Jahr lang aufbewahrt.
(2) Für das Bestehen des Orientierungskurses nach (2) Das Prüfungsergebnis, insbesondere das Ge-
§ 17 Absatz 2 der Integrationskursverordnung müssen samtergebnis, die Teilergebnisse, die jeweils erreichte
im Test „Leben in Deutschland“ mindestens 15 der Punktzahl und Kompetenzstufe, sowie das Prüfungs-
33 Fragen eines Fragebogens richtig beantwortet datum, die Kennziffer der Prüfungsstelle, die Personen-
worden sein. kennziffer und das Geburtsdatum des Prüflings werden
(3) Besteht zwischen dem Land, in dem der Prüfling fünf Jahre nach Ablauf des Tages, an dem das Prü-
seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat, und dem Bundes- fungsergebnis mitgeteilt worden ist, gelöscht.
amt eine Verwaltungsvereinbarung nach § 2 Absatz 1
der Einbürgerungstestverordnung, so wird eine Be- § 14
scheinigung nach § 1 Absatz 4 der Einbürgerungs-
Inkrafttreten
testverordnung ausgestellt, wenn im Test „Leben in
Deutschland“ 17 der 33 Fragen eines Fragebogens Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
richtig beantwortet wurden. in Kraft.
Berlin, den 9. April 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 803
Verordnung
über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
(See-Arbeitszeitverordnung – SeeAZV)
Vom 9. April 2013
Auf Grund des § 15 Absatz 3a des Arbeitszeitgeset- auf bis zu 13 Stunden verlängert werden, wenn hierfür
zes, der durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli dringende betriebliche oder dienstliche Gründe vor-
2012 (BGBl. I S. 1583) eingefügt worden ist, verordnet liegen, und darüber hinaus auf bis zu 15 Stunden bei
das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- Ereignissen, die unabhängig vom Willen der Betroffe-
nehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und So- nen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise
ziales: zu beseitigen sind, besonders wenn Arbeitsergebnisse
zu misslingen drohen.
§1 (2) An einem Tag geleistete Arbeitszeit, die dem Gel-
Geltungsbereich tungsbereich dieser Verordnung unterfällt, ist bei der
(1) Diese Verordnung gilt für die Arbeitnehmerinnen Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach
und Arbeitnehmer bei den Streitkräften als Besatzung § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes mit acht Stunden
von Schiffen und Booten während der Teilnahme an zu berücksichtigen.
mandatierten Einsätzen oder einsatzbezogenen Ver- (3) Unterfällt die an einem Tag geleistete Arbeitszeit
pflichtungen. nicht ausschließlich dem Geltungsbereich dieser Ver-
(2) Die Teilnahme an mandatierten Einsätzen oder ordnung, darf die Gesamtarbeitszeit die nach Absatz 1
einsatzbezogenen Verpflichtungen beginnt mit der zulässige Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Soweit
Unterstellung der Besatzung unter den Befehlshaber die nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unter-
für den mandatierten Einsatz oder die einsatzbezogene fallende Arbeitszeit acht Stunden überschreitet, ist
Verpflichtung und endet mit dem Ende der Unter- diese Arbeitszeit nach den Vorschriften des Arbeitszeit-
stellung. gesetzes auszugleichen.
§2 §4
Begriffsbestimmungen Ruhepausen
(1) Mandatierte Einsätze sind Verwendungen, an de- (1) Abweichend von § 4 des Arbeitszeitgesetzes
nen die Streitkräfte außerhalb des Geltungsbereichs muss die Arbeitszeit spätestens nach sechs Stunden
des Grundgesetzes nach Zustimmung des Bundes- durch eine Ruhepause unterbrochen werden, sofern
tages nach Parlamentsbeteiligungsgesetz teilnehmen. nicht spätestens nach einer Arbeitszeit von sechsein-
halb Stunden eine Ruhezeit gewährt wird.
(2) Einsatzbezogene Verpflichtungen sind Verwen-
dungen, die außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes (2) Die Ruhepause muss mindestens betragen:
mit Schiffen und Booten stattfinden und den manda- 1. 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von sechs bis zu
tierten Einsätzen vergleichbare Belastungen und Ein- neun Stunden,
schränkungen mit sich bringen. Vor der Teilnahme von
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an einer ent- 2. 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun
sprechenden Verwendung stellt der Inspekteur der Ma- Stunden.
rine fest, ob es sich um eine einsatzbezogene Ver- Sie kann in Zeitabschnitte von jeweils mindestens
pflichtung im Sinne dieser Vorschrift handelt. 15 Minuten aufgeteilt werden.
(3) Zur Besatzung eines Schiffes und Bootes gehören
nur diejenigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, §5
die im Schiffsbetrieb an Bord, gegebenenfalls in meh- Ruhezeit
reren Schichten, tätig sind und deren Tätigkeit in der
Stärke- und Ausrüstungsnachweisung aufgeführt ist. (1) Abweichend von § 5 des Arbeitszeitgesetzes be-
trägt die tägliche Ruhezeit grundsätzlich elf zusammen-
(4) Feiertage im Sinne dieser Verordnung sind die hängende Stunden. Sie darf in höchstens zwei Zeit-
gesetzlichen Feiertage des Heimathafens. räume aufgeteilt werden, wovon einer mindestens
sechs Stunden betragen muss.
§3
(2) Wird die tägliche Ruhezeit aufgrund von Arbeits-
Arbeitszeit der zeitverlängerungen nach § 3 Absatz 1 ausnahmsweise
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verkürzt, müssen pro Woche tägliche Ruhezeiten von
(1) Die tägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen durchschnittlich mindestens elf Stunden gewährleistet
und Arbeitnehmer darf, abweichend von den §§ 3, 6 sein. Die tägliche Ruhezeit darf sechs zusammenhän-
Absatz 2 und § 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes, gende Stunden nicht unterschreiten.
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
(3) Wird in einer Woche an weniger als sieben auf- §8
einander folgenden Tagen Arbeit geleistet, die dem Gel-
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
tungsbereich dieser Verordnung unterfällt, so kann der
Ausgleich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 2 auch Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen
an Werktagen dieser Woche erfolgen, an denen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und
Arbeit verrichtet wird, die dem Geltungsbereich dieser Feiertagen beschäftigt werden.
Verordnung unterfällt. Kann ein Ausgleich wegen
Urlaubstagen, Krankheitstagen oder der Gewährung §9
von Ersatzruhetagen nach § 9 nicht in derselben Woche
erfolgen, muss der Ausgleich baldmöglichst, spätes- Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
tens in der nächsten auf diese Tage folgenden Woche,
(1) Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an
in der die geleistete Arbeitszeit nicht dieser Verordnung
Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, müssen sie einen
unterfällt, gewährt werden.
Ersatzruhetag erhalten, der möglichst zeitnah, spätes-
tens innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten,
§6
gerechnet ab dem Beginn der Teilnahme an Verwen-
Arbeitszeitverlängerung dungen im Sinne dieser Vorschrift, zu gewähren ist.
zur Abwendung von Gefahren
(2) Ersatzruhetage sind in einem Hafen, in dem
(1) Der Kapitän des Schiffes und des Bootes hat das
Landgang möglich ist, oder an Land zu gewähren. Auf
Recht, abweichend von den §§ 3 bis 5 die Arbeitsstunden
Wunsch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
anzuordnen, die für die unmittelbare Sicherheit des
nen die Ersatzruhetage auch auf See gewährt werden.
Schiffes und des Bootes und der Personen an Bord,
Die Ersatzruhetage können zusammenhängend ge-
zur Hilfeleistung für andere, in Seenot befindliche
währt werden.
Schiffe oder Personen erforderlich sind. Der Kapitän
kann anordnen, dass die Besatzungsmitglieder jeder- (3) Ersatzruhetage, die in einem Zeitraum außerhalb
zeit die erforderlichen Arbeitsstunden erbringen, bis des Geltungsbereiches der Verordnung gewährt wer-
die normale Situation wiederhergestellt ist. den, sind bei der Berechnung der durchschnittlichen
(2) Sobald es nach Wiederherstellung der normalen Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes
Situation möglich ist, hat der Kapitän sicherzustellen, mit acht Stunden zu berücksichtigen.
dass jedes Besatzungsmitglied, das während einer
planmäßigen Ruhezeit Arbeit geleistet hat, eine aus- § 10
reichende Ruhezeit erhält. Die Ausgleichsruhezeit muss
mindestens der Dauer der Ruhezeitunterbrechung ent- Geltung des Arbeitszeitgesetzes
sprechen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Arbeits-
zeitgesetzes.
§7
Gesundheitsschutz § 11
Das Bundesministerium der Verteidigung ist ver-
Inkrafttreten
pflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen,
dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Ar- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
beitnehmer nicht gefährdet wird. in Kraft.
Bonn, den 9. April 2013
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 805
Verordnung
über die Erlaubnis zur Auswandererberatung
(Auswandererberatungserlaubnisverordnung – AuswErlV)
Vom 10. April 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 5 Nummer 2 und 3 des §2
Auswandererschutzgesetzes in der Fassung der Be-
Beurteilung der Persönlichen Zuverlässigkeit
kanntmachung vom 12. März 2013 (BGBl. I S. 443) ver-
ordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, (1) Zur Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit
Frauen und Jugend: im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Auswanderer-
schutzgesetzes hat der Antragsteller mit seinem Antrag
§1 folgende Unterlagen vorzulegen:
Antragsverfahren 1. Lebenslauf,
(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Aus- 2. Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses
wandererberatung muss enthalten: oder im Falle der Staatsangehörigkeit eines anderen
1. personenbezogene Daten des Antragstellers: Staates eine gleichwertige Unterlage.
a) Familienname, Mit dem Antrag auf die Erlaubnis ist nach § 30, auch in
b) Geburtsname, Verbindung mit § 30b, des Bundeszentralregistergeset-
zes ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Bundesver-
c) Vornamen,
waltungsamt zu beantragen.
d) Geschlecht,
(2) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer selb-
e) Geburtsdatum,
ständig tätigen Person oder von einer juristischen Per-
f) Geburtsort, son für unselbständig beschäftigte Mitarbeiter gestellt,
g) Staatsangehörigkeit, so kann das Bundesverwaltungsamt zusätzlich eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Fi-
h) Beruf,
nanzamtes oder bei ausländischen Antragstellern ein
i) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, vergleichbares Dokument verlangen.
j) Telekommunikationsdaten; (3) Wird der Antrag auf die Erlaubnis von einer aner-
2. geschäftsbezogene Daten: kannten gemeinnützigen Organisation für ihre Mitar-
a) Anschrift der Hauptniederlassung, beiter gestellt, so ist von dieser ein zum Zeitpunkt der
Antragstellung wirksamer Freistellungsbescheid des
b) Anschrift jeder Zweigniederlassung.
zuständigen Finanzamtes vorzulegen.
(2) Für den Antrag ist das Muster nach der Anlage zu
verwenden. §3
(3) Soweit es im Einzelfall zur Beurteilung der Zuver-
Beurteilung der Sachkunde
lässigkeit oder Sachkunde eines Antragstellers erfor-
derlich ist, kann das Bundesverwaltungsamt nachträg- Der Bewerber hat zur Beurteilung seiner Sachkunde
lich zum Antrag verlangen, dass ihm über die nach den Unterlagen vorzulegen, aus denen seine Qualifikation
folgenden Bestimmungen vorgeschriebenen Unterla- für die Beratertätigkeit deutlich wird. Die Sachkunde
gen hinaus weitere bestimmte Unterlagen vorgelegt kann insbesondere durch im Studium und in Aus- und
werden. Fortbildungen erworbene Zeugnisse, Zertifikate und
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
ähnliche Urkunden belegt werden. Die erforderliche §4
Sachkunde umfasst insbesondere:
Mitteilungspflicht
1. Berufstätigkeit/Berufserfahrung,
Änderungen zu den nach den vorstehenden Vor-
2. Auslandsaufenthalte, schriften gemachten Angaben sind dem Bundesverwal-
3. Kenntnisse des einschlägigen deutschen Rechts, tungsamt unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
4. Kenntnisse des ausländischen Rechts hinsichtlich
der Staaten, für die die Auswandererberatung er- §5
bracht werden soll, insbesondere hinsichtlich des
Inkrafttreten
jeweiligen Einwanderungsrechts, Staatsangehörig-
keitsrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungs- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rechts. in Kraft.
Berlin, den 10. April 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 807
Anlage
(zu § 1 Absatz 2)
Ort, Datum
Absender
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 6
50728 Köln
Antrag/Anträge auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes
(AuswSG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Anlage übersende(n) ich/wir Ihnen den Antrag/die Anträge für folgende Personen mit der Bitte um weitere
Veranlassung.
Unterschrift, (ggf. Stempel)
808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Ort, Datum
Absender
Bundesverwaltungsamt
Referat II B 6
50728 Köln
Antrag auf Erlaubnis zur Auswanderungsberatung gemäß § 1 des Auswandererschutzgesetzes (AuswSG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beantrage die Erlaubnis zur Auswanderungsberatung.
Antragsbegründende Unterlagen habe ich diesem Antrag beigefügt:
☐ Ja ☐ weitere Unterlagen sind noch nachzureichen
☐ Nein
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Änderungen zu den genannten Daten sind unverzüglich zur Kenntnis zu bringen bzw. nachzureichen.
Unterschrift, (ggf. Stempel)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 809
I. Personenbezogene Daten
Anrede (Titel, Frau, Herr):
Familienname:
Geburtsname:
Vorname(n):
Geschlecht:
Geburtsdatum:
Geburtsort/Land:
Staatsangehörigkeit(en):
Beruf(e):
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt:
Telekommunikationsdaten:
Telefon
E-Mail-Adresse (optional)
II. Geschäftsbezogene Daten
Hauptniederlassung (Adresse):
Zweigniederlassung (Adresse):
III. Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Polizeiliches Führungszeugnis (Original) ☐ Ja ☐ Nein
Lebenslauf ☐ Ja ☐ Nein
Kopie des Personalausweises/Reisepasses ☐ Ja ☐ Nein
IV. Nachweis der Sachkunde
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
Berufstätigkeit/ Berufserfahrung ☐ Ja ☐ Nein
Wenn ja, Nachweise (Kopien):
810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Auslandsaufenthalte ☐ Ja ☐ Nein
Wenn ja, Nachweise (Kopien):
Kenntnisse des einschlägigen deutschen ☐ Ja ☐ Nein
Rechts (z. B. Sozialgesetzbuch, Bürgerliches
Gesetzbuch, etc…)
Wenn ja, Nachweise (Kopien):
Kenntnisse des einschlägigen ausländischen ☐ Ja ☐ Nein
Rechts (insbesondere Einwanderungsrecht,
Staatsangehörigkeitsrecht, Arbeitsrecht, Sozi-
alversicherungsrecht, etc…)
Wenn ja, Nachweise (Kopien):
Hinweis:
Gegebenenfalls können weitere Unterlagen gefordert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 811
Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Errichtung von Sachverständigen-Ausschüssen
für Standardzulassungen, Apothekenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln
Vom 10. April 2013
Es verordnen 13. ein Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund Apotheken,
des § 53 Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit 14. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes, dessen Absatz 2 braucher,
durch Artikel 1 Nummer 44 des Gesetzes vom 15. ein Vertreter der Gewerkschaften und
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192), geändert worden
ist, und 16. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (2) Dem Ausschuss für Apothekenpflicht gehören
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 53 an
Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 2 des Arz- 1. drei Hochschullehrer der Medizin, davon je ein
neimittelgesetzes, dessen Absatz 2 durch Artikel 1 Hochschullehrer der Pharmakologie, der Inneren
Nummer 44 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 Medizin und des Faches Veterinärmedizin,
(BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, im Einverneh- 2. ein Hochschullehrer der Pharmazie,
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-
Artikel 1 schaft,
Die Verordnung zur Errichtung von Sachverstän- 4. ein Arzt für Allgemeinmedizin,
digen-Ausschüssen für Standardzulassungen, Apothe- 5. ein Zahnarzt,
kenpflicht und Verschreibungspflicht von Arzneimitteln 6. ein Tierarzt,
vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 30), die zuletzt durch
Artikel 352 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 7. ein Heilpraktiker,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt 8. zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In-
geändert: dustrie,
1. Die Verordnung erhält folgende Kurzbezeichnung 9. zwei Vertreter der veterinärpharmazeutischen In-
und Abkürzung: dustrie,
„Arzneimittel-Sachverständigenverordnung – 10. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller,
AMSachvV“. 11. zwei Vertreter der Apothekerschaft,
2. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: 12. zwei Vertreter des Einzelhandels außerhalb der
„(1) Dem Ausschuss für Standardzulassungen Apotheken,
gehören an 13. ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ver-
1. drei Hochschullehrer der Pharmakologie, davon braucher und
ein Hochschullehrer des Faches Veterinärme- 14. zwei Vertreter der Sozialversicherungsträger.
dizin,
(3) Dem Ausschuss für Verschreibungspflicht ge-
2. zwei Hochschullehrer der Pharmazie, hören an
3. ein Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell- 1. als stimmberechtigte Mitglieder
schaft,
a) zwei Hochschullehrer der Pharmakologie, da-
4. ein Vertreter der Krankenhausapotheker, von ein Hochschullehrer des Faches Veterinär-
5. ein Vertreter der Arzneimittelkommission der medizin, und ein Hochschullehrer der Klini-
Deutschen Ärzteschaft, schen Pharmakologie,
6. ein Arzt für Allgemeinmedizin, b) zwei Hochschullehrer der Pharmazie, davon
7. ein Zahnarzt, ein Hochschullehrer des Faches Klinische
Pharmazie,
8. ein Tierarzt,
c) zwei Hochschullehrer des Faches Innere Me-
9. ein Heilpraktiker, dizin, davon ein Hochschullehrer des Faches
10. drei Vertreter der Pharmazeutischen Industrie, Veterinärmedizin,
davon ein Vertreter der veterinärpharmazeu- d) ein Hochschullehrer des Faches Allgemein-
tischen Industrie, medizin,
11. ein Vertreter der Apothekerschaft, e) ein Hochschullehrer des Faches Kinder- und
12. ein Vertreter der Reformwaren-Hersteller, Jugendmedizin,
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
f) ein Hochschullehrer der medizinischen Statis- aa) Die Wörter „Direktor und Professor“ werden
tik oder der Epidemiologie, durch das Wort „Präsidenten“ ersetzt.
g) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der bb) Folgender Satz wird angefügt:
deutschen Ärzteschaft,
„Die Sitzungen sind nicht öffentlich.“
h) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der
Tierärzte und b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
i) ein Mitglied der Arzneimittelkommission der „(3) Die Ausschüsse geben sich jeweils eine
deutschen Apotheker sowie Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bun-
desministeriums und des Bundesministeriums für
2. als nicht stimmberechtigte Mitglieder
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
a) ein Facharzt für Allgemeinmedizin, schutz bedarf. Die Geschäftsordnungen werden
b) ein Facharzt für Innere Medizin, vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
produkte auf dessen Homepage im Internet ver-
c) ein Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin,
öffentlicht.“
d) ein Zahnarzt,
5. Die §§ 6 und 7 werden durch folgenden § 6 ersetzt:
e) ein Tierarzt,
„§ 6
f) ein Heilpraktiker,
Die Anlage zu der Verordnung in der Fassung vom
g) ein Vertreter der Apothekerschaft,
19. April 2013 ist für den jeweiligen Ausschuss so
h) zwei Vertreter der humanpharmazeutischen In- lange weiter anzuwenden, bis für diesen eine neue
dustrie und Geschäftsordnung gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 öffent-
i) ein Vertreter der veterinärpharmazeutischen lich zugänglich gemacht wurde.“
Industrie.“ 6. Die Anlage wird aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 3 wird nach den Wörtern „können
durch“ das Wort „schriftliche“ eingefügt. Artikel 2
4. § 5 wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Bonn, den 10. April 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 813
Verordnung
zur Fortführung der Sonderzahlung
für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Post AG
Vom 15. April 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I
S. 2299) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des
Vorstands der Deutschen Post AG:
Artikel 1
Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
Dem § 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2011
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Für das Jahr 2012 wird kein Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 gezahlt.“
Artikel 2
Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
§ 1a der Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I
S. 2120), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 818)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2013“ ersetzt.
2. In Satz 1 wird die Angabe „Dezember 2011“ durch die Angabe „März 2013“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Berlin, den 15. April 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Zweite Verordnung
zur Änderung der Deponieverordnung*
Vom 15. April 2013
Auf Grund 3. In § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die
– des § 10 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 1 Wörter „mit einem wasserlöslichen Anteil von mehr
Buchstabe b, Nummer 2, 4, 5, 6 und 7 und Absatz 3, als 10 Gewichtsprozent“ durch die Wörter „, die in
des § 16 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 einem Eluat nach Anhang 4 Nummer 3.2.1.1 einen
Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4, 5 und 6 und Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen von mehr als
Absatz 3, des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 6 10 000 Milligramm pro Liter aufweisen,“ ersetzt.
Buchstabe a und b sowie des § 65 Absatz 1 des 4. § 8 wird wie folgt geändert:
Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 a) In Absatz 3 Satz 7 werden die Wörter „nach
(BGBl. I S. 212), nach Anhörung der beteiligten Kreise, Satz 5“ durch die Wörter „nach Satz 6“ ersetzt.
sowie
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
– des § 7 Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 3 des aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ge- aaa) In Nummer 2 wird nach dem Wort
ändert worden ist, „Masse,“ das Wort „Kontrolle“ einge-
und hinsichtlich des § 10 Absatz 1 Nummer 4 und des fügt.
§ 65 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 67 des Kreis- bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Satz 5“
laufwirtschaftsgesetzes unter Wahrung der Rechte des durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
Bundestages verordnet die Bundesregierung: bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Nummer 2“
die Angabe „und 4“ gestrichen.
Artikel 1
c) In Absatz 8 Nummer 4 werden nach den Wörtern
Änderung der
„nicht mehr als 5 Volumenprozent an“ die Wörter
Deponieverordnung
„mineralischen oder inerten“ eingefügt und die
Die Deponieverordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I Wörter „, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Hu-
S. 900), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 28 des Ge- mus, Holz und Gummi,“ gestrichen.
setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
5. In § 14 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
worden ist, wird wie folgt geändert:
„sind“ die Wörter „, wie insbesondere gipshaltige
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Abfälle, für deren Verwendung keine Eignung nach
a) In der Angabe zu Anhang 5 wird die Angabe Anhang 1 Nummer 2.1.2 Satz 1 nachgewiesen wur-
„§ 23 Satz 1“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 de“ eingefügt.
Satz 1“ ersetzt. 6. § 23 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Angabe wird angefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 6 „(2) Abweichend vom Verbot der Langzeit-
Besondere Anforderungen an die zeitweilige lagerung flüssiger Abfälle nach Absatz 1 Satz 1
Lagerung von metallischen Quecksilberabfällen Nummer 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Num-
bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr mer 1 für Langzeitlager der Klasse III und nach
in Langzeitlagern (zu § 23 Absatz 2 Satz 1)“. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7
2. In § 6 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter Absatz 2 Nummer 1 für Langzeitlager der Klasse IV
„oder Abfälle auf Gipsbasis“ durch die Wörter „oder dürfen metallische Quecksilberabfälle in einem
gipshaltige Abfälle“ ersetzt. Langzeitlager der Klasse III oder IV gelagert wer-
den, wenn
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/97/EU des 1. das Langzeitlager nach § 4 Absatz 1 des Bun-
Rates vom 5. Dezember 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/31/EG des-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 35
im Hinblick auf spezifische Kriterien für die Lagerung von als Abfall
betrachtetem metallischem Quecksilber (ABl. L 328 vom 10.12.2011, Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes da-
S. 49). für zugelassen ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 815
2. der Betreiber des Langzeitlagers die Anforde- 8. Bestätigung der Einhaltung der Anforderungen
rungen des Anhangs 6 Nummer 1 und 4 so- des Anhangs 6 Nummer 3 Buchstabe a und c
wie des Absatzes 5 erfüllt und sowie
3. der für die Befüllung der Behälter mit metal- 9. soweit im Einzelfall erforderlich, weitere für
lischen Quecksilberabfällen Verantwortliche die Entsorgung relevante Anmerkungen.
(Befüller) die Anforderungen des Anhangs 6 Bei Anlieferung der metallischen Quecksilberab-
Nummer 2 und 3 sowie der Absätze 3 und 4 fälle ist dem Betreiber des Langzeitlagers die
einhält. Bescheinigung zusammen mit dem Behälter vor-
Über die Anforderungen des Satzes 1 hinaus zulegen. Eine zweite Ausfertigung hat der Befül-
sind bei Langzeitlagern der Klasse III auch die ler fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewahren.
Anforderungen der Störfall-Verordnung einzuhal- (5) Der Betreiber des Langzeitlagers hat nach
ten. Absatz 1 Satz 2 und § 8 Absatz 1, Absatz 3, der Beendigung der Lagerung folgende Unter-
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 sowie lagen drei Jahre lang aufzubewahren:
Absatz 5 sind bei der zeitweiligen Lagerung me-
1. die Bestätigung des Sachverständigen nach
tallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern
Absatz 3 Satz 1,
der Klasse III und IV nicht anzuwenden. Abwei-
chend von § 2 Nummer 23 und Absatz 1 Satz 1 2. die Bescheinigung nach Absatz 4 Satz 1,
Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Satz 1 3. die Dokumentation der Wartung nach An-
Nummer 1 ist bei der zeitweiligen Lagerung me- hang 6 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-
tallischer Quecksilberabfälle in Langzeitlagern stabe cc,
der Klasse III die Einhaltung der Zuordnungskri-
terien des Anhangs 3 Nummer 2 nicht erforder- 4. die Protokolle der Sichtkontrollen nach An-
lich.“ hang 6 Nummer 4 Buchstabe c,
5. die Meldungen über Freisetzungen von
b) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt:
Quecksilber nach Anhang 6 Nummer 4 Buch-
„(3) Der Befüller hat die Einhaltung der Anfor- stabe e sowie
derungen nach Anhang 6 Nummer 2 Buchstabe a
6. die Aufzeichnungen über die Entnahme und
und b stichprobenartig durch eine Kontrollunter- Versendung der metallischen Quecksilberab-
suchung je angefangene 10 Megagramm metal- fälle nach ihrer zeitweiligen Lagerung sowie
lischer Quecksilberabfälle durch einen im Einver- über den Bestimmungsort und die vorgese-
nehmen mit der zuständigen Behörde bestimm- hene Behandlung.
ten Sachverständigen prüfen und schriftlich be-
stätigen zu lassen; § 24 Absatz 2 und 3 gilt ent- (6) Bei Aschen aus der Klärschlammmono-
sprechend. Der Befüller hat dem Betreiber des verbrennung, die nicht gemeinsam und ohne
Langzeitlagers, der die nach Satz 1 untersuchten Vermischung mit anderen Abfällen zum Zwecke
metallischen Quecksilberabfälle annimmt, die Be- einer späteren Rückgewinnung des Phosphors
stätigung des Sachverständigen unverzüglich in einem Langzeitlager gelagert werden, kann
zuzuleiten. Eine zweite Ausfertigung hat der Be- auf Antrag eine Ausnahme von der Nachweis-
füller fünf Jahre seit der Erstellung aufzubewah- pflicht gemäß Absatz 1 Satz 2 zugelassen wer-
ren. den. Die Ausnahme ist auf maximal fünf Jahre zu
befristen; sie kann befristet verlängert werden.
(4) Der Befüller hat für jeden Behälter mit Für eine Lagerung über den 30. Juni 2023 hinaus
metallischen Quecksilberabfällen eine mit der ist eine Ausnahme gemäß Satz 1 nicht zulässig.“
Identifikationsnummer des Behälters gekenn-
zeichnete Bescheinigung zu erstellen, die fol- 7. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei einer
gende Angaben enthalten muss: Deponie oder einem Deponieabschnitt“ durch die
Wörter „eine Deponie oder ein Deponieabschnitt“,
1. Name und Anschrift des Abfallerzeugers, die Wörter „für die Festlegungen“ durch die Wörter
2. Name und Anschrift des für die Befüllung Ver- „für die oder den Festlegungen“ und die Wörter
antwortlichen, „§ 35 Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 35
Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 39 oder § 40
3. Ort und Datum der Befüllung, Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes“ durch
4. Quecksilberabfallmenge und Befüllungsgrad, die Wörter „§ 31 Absatz 2, einer Plangenehmigung
nach § 31 Absatz 3 oder einer Anordnung nach § 35
5. Analysebericht über den Reinheitsgrad des
oder § 36 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und
Quecksilberabfalls nach Anhang 6 Nummer 2
Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
Buchstabe a und gegebenenfalls Beschrei-
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
bung der Verunreinigungen,
vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
6. Bestätigung, dass der Behälter nach der Be- worden ist,“ ersetzt.
füllung keine aufgeschwommenen Verunreini- 8. § 28 wird wie folgt gefasst:
gungen in Form einer wässrigen oder öligen
Phase enthält, „§ 28
7. Bestätigung, dass der Behälter ausschließlich Übergangsvorschriften
für die Beförderung oder Lagerung von metal- Abweichend von § 3 Absatz 1, § 10 Absatz 1 und
lischen Quecksilberabfällen verwendet wur- § 23 Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Anhang 1
de, Nummer 2.1, kann bis zum 1. Mai 2015 als fremd-
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
prüfende Stelle auch beauftragt werden, wer nicht die Rekultivierungsschicht so herzustel-
abschließend nach Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 16 len, dass die Anforderungen der Num-
akkreditiert ist, sich aber nachweislich im Akkredi- mer 2.3.1 erfüllt werden.“
tierungsverfahren befindet und über ausreichendes
10. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
fach- und sachkundiges Personal verfügt.“
9. Anhang 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Num-
mer 2 Satz 9“ durch die Wörter „Nummer 2
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert: Satz 11“ ersetzt.
aa) Satz 7 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 Satz 5 werden die Wörter „wasser-
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Richt- löslicher Anteil“ durch die Wörter „Gesamtgehalt
linie 89/106/EWG des Rates vom an gelösten Feststoffen“ ersetzt.
21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechts- und Verwaltungsvorschrif- c) Tabelle 2 Nummer 3.20 wird wie folgt geändert:
ten der Mitgliedstaaten über Bau- aa) In Spalte 2 wird nach dem Wort „Feststof-
produkte (ABl. L 40 vom 11.2.1989, fen“ das Fußnotenzeichen „12)“ eingefügt.
S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom bb) In den Spalten 4 bis 8 wird vor dem Zahlen-
31.10.2003, S. 1) geändert worden ist,“ wert jeweils die Angabe „≤“ eingefügt.
durch die Wörter „Verordnung (EU) d) Nach Tabelle 2 werden die Fußnoten 3, 4, 5
Nr. 305/2011 des Europäischen Par- und 6 wie folgt gefasst:
laments und des Rates vom 9. März „3) Eine Überschreitung des Zuordnungswertes ist mit Zustim-
2011 zur Festlegung harmonisierter mung der zuständigen Behörde bei Bodenaushub (Abfall-
Bedingungen für die Vermarktung von schlüssel 17 05 04 und 20 02 02 nach der Anlage zur Abfall-
Bauprodukten und zur Aufhebung der verzeichnis-Verordnung) und bei Baggergut (Abfallschlüssel
17 05 06 nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung)
Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. zulässig, wenn
L 88 vom 4.4.2011, S. 5) in der jeweils
a) die Überschreitung ausschließlich auf natürliche Be-
geltenden Fassung“ ersetzt. standteile des Bodenaushubes oder des Baggergutes
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „Richt- zurückgeht,
linie 89/106/EWG tragen“ durch die b) sonstige Fremdbestandteile nicht mehr als 5 Volumen-
Wörter „Verordnung (EU) Nr. 305/2011 prozent ausmachen,
tragen“ ersetzt. c) bei der gemeinsamen Ablagerung mit gipshaltigen Ab-
fällen der DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt,
bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
d) auf der Deponie, dem Deponieabschnitt oder dem ge-
„Die Herstellbarkeit der Abdichtungskompo- sonderten Teilabschnitt eines Deponieabschnitts aus-
nenten und des Abdichtungssystems sowie schließlich nicht gefährliche Abfälle abgelagert werden
der durch technische Maßnahmen geschaf- und
fenen, vervollständigten oder verbesserten e) das Wohl der Allgemeinheit – gemessen an den Anfor-
geologischen Barriere ist vor deren Errich- derungen dieser Verordnung – nicht beeinträchtigt wird.
tung unter Baustellenbedingungen durch 4) Der Zuordnungswert gilt nicht für Aschen aus der Braun-
Ausführung von Probefeldern gegenüber kohlefeuerung sowie für Abfälle oder Deponieersatzbau-
der zuständigen Behörde nachzuweisen.“ stoffe aus Hochtemperaturprozessen; zu Letzteren gehö-
ren insbesondere Abfälle aus der Verarbeitung von Schla-
cc) Satz 16 wird wie folgt gefasst: cke, unbearbeitete Schlacke, Stäube und Schlämme aus
der Abgasreinigung von Sinteranlagen, Hochöfen, Schacht-
„Die fremdprüfende Stelle muss nach öfen und Stahlwerken der Eisen- und Stahlindustrie. Bei
DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 (Konformi- gemeinsamer Ablagerung mit gipshaltigen Abfällen darf
tätsbewertung – Anforderungen an den Be- der TOC-Wert der in Satz 1 genannten Abfälle oder Deponie-
ersatzbaustoffe maximal 5 Masseprozent betragen. Eine
trieb verschiedener Typen von Stellen, die Überschreitung dieses TOC-Wertes ist zulässig, wenn der
Inspektionen durchführen) als Inspektions- DOC-Wert maximal 80 mg/l beträgt.
stelle für die Fremdprüfung im Deponiebau 5) Gilt nicht für Asphalt auf Bitumen- oder auf Teerbasis.
und nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005-08,
6) Bei PAK-Gehalten von mehr als 3 mg/kg ist mit Hilfe eines
2. Berichtigung 2007-05 (Allgemeine Anfor-
Säulenversuches nach Anhang 4 Nummer 3.2.2 nachzu-
derungen an die Kompetenz von Prüf- und weisen, dass in dem Säuleneluat bei einem Flüssigkeits-
Kalibrierlaboratorien) als Prüflaboratorium Feststoffverhältnis von 2:1 ein Wert von 0,2 μg/l nicht über-
akkreditiert sein. Spezielle Prüfungen kön- schritten wird.“
nen vom Fremdprüfer an eine unabhängige e) Die Fußnoten 10, 11 und 12 werden wie folgt
Institution vergeben werden, die für diese gefasst:
Prüfungen akkreditiert ist.“
„10) Auf Abfälle oder Deponieersatzbaustoffe auf Gipsbasis
b) Nummer 2.3.2 wird wie folgt geändert: nur anzuwenden, wenn sie gemeinsam mit gefährlichen
Abfällen abgelagert oder eingesetzt werden.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ersetzt wer-
den.“ durch die Wörter „ersetzt werden, 11) Überschreitungen des DOC-Wertes bis maximal 100 mg/l
sind zulässig, wenn auf der Deponie oder dem Deponie-
wenn die Folgenutzung dies erfordert.“ er- abschnitt keine gipshaltigen Abfälle und seit dem 16. Juli
setzt. 2005 ausschließlich nicht gefährliche Abfälle oder Deponie-
ersatzbaustoffe abgelagert oder eingesetzt werden.
bb) Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
12) Nummer 3.20 kann, außer in den Fällen gemäß Spalte 9
„3. Nach Aufgabe der die technische Funk- (Rekultivierungsschicht), gleichwertig zu den Num-
tionsschicht begründenden Nutzung ist mern 3.11 und 3.12 angewandt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 817
11. Anhang 4 wird wie folgt geändert: „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-
a) In Nummer 3.1.1 Satz 3 werden die Wörter „ge- schaffenheit“ ersetzt.
mäß Nummer 3.2.22“ durch die Wörter „gemäß i) Nummer 3.2.15 wird wie folgt gefasst:
Nummer 3.2.24“ ersetzt.
„3.2.15 Cyanide, leicht freisetzbar
b) In Nummer 3.1.8 werden die Wörter „Ausgabe
August 1999“ durch die Wörter „Ausgabe März DIN 38405-13, Ausgabe April 2011
2011“ ersetzt.
Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-,
c) In Nummer 3.1.10 wird nach den Wörtern Abwasser- und Schlammuntersuchung
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort – Anionen (Gruppe D) – Teil 13: Bestim-
„Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe- mung von Cyaniden (D 13)
schaffenheit“ ersetzt.
Bei sulfidhaltigen Abfällen erfolgt die
d) Nummer 3.1.11 wird wie folgt gefasst: Bestimmung nach DIN ISO 17380, Aus-
„3.1.11 Quecksilber gabe Mai 2006 Bodenbeschaffenheit
– Bestimmung des Gehalts an gesam-
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August
tem Cyanid und leicht freisetzbarem
2012
Cyanid – Verfahren mit kontinuierlicher
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung von Fließanalyse
Quecksilber – Verfahren mittels Atomab-
sorptionsspektrometrie (AAS) mit und Alternativ:
ohne Anreicherung DIN EN ISO 14403-1, Ausgabe Oktober
Alternativ: 2012
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008 Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
von Gesamtcyanid und freiem Cyanid
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung
mittels Fließanalytik (FIA und CFA) –
von Quecksilber – Verfahren mittels
Teil 1: Verfahren mittels Fließinjektions-
Atomfluoreszenzspektrometrie“.
analyse (FIA)“.
e) Nummer 3.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
j) In den Nummern 3.2.17, 3.2.18, 3.2.19, 3.2.20
„3.2.1.1 Eluatherstellung mit Flüssigkeits-/Fest- und 3.2.21 wird jeweils nach den Wörtern
stoffverhältnis 10/1 „DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort
DIN EN 12457-4, Ausgabe Januar 2003 „Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-
schaffenheit“ ersetzt.
Charakterisierung von Abfällen – Aus-
laugung; Übereinstimmungsuntersu- k) In Nummer 3.2.22 wird die Überschrift wie folgt
chung für die Auslaugung von körnigen gefasst:
Abfällen und Schlämmen – Teil 4: Ein-
stufiges Schüttelverfahren mit einem „Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen“.
Flüssigkeits-/Feststoffverhältnis von l) Nach Nummer 3.2.23 wird folgende Num-
10 l/kg für Materialien mit einer Korn- mer 3.2.24 eingefügt:
größe unter 10 mm (ohne oder mit Korn-
größenreduzierung)“. „3.2.24 Bestimmung des Trockenrückstandes
f) In den Nummern 3.2.6, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.9 DIN EN 14346, Ausgabe März 2007
und 3.2.10 wird jeweils nach den Wörtern
Charakterisierung von Abfällen – Be-
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort
rechnung der Trockenmasse durch Be-
„Bodenverfahren“ durch das Wort „Bodenbe-
stimmung des Trockenrückstandes oder
schaffenheit“ ersetzt.
des Wassergehaltes“.
g) Nummer 3.2.11 wird wie folgt gefasst:
m) In Nummer 3.3.1 wird nach der Überschrift
„3.2.11 Quecksilber „Atmungsaktivität, bestimmt über 4 Tage im La-
DIN EN ISO 12846, Ausgabe August borversuch (AT4):“ folgender Satz eingefügt:
2012
„Dieses Prüfverfahren ist nur anwendbar bei Ab-
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung fällen, die einen pH-Wert im Bereich von pH 6,8
von Quecksilber – Verfahren mittels bis pH 8,2 aufweisen. Bei Abfällen mit davon ab-
Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) weichenden pH-Werten ist die biologische Ab-
mit und ohne Anreicherung baubarkeit des Trockenrückstandes der Original-
Alternativ: substanz nach Nummer 3.3.2 zu bestimmen.“
DIN EN ISO 17852, Ausgabe April 2008 n) In Nummer 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
ter „vom Wert der grundlegenden Charakterisie-
Wasserbeschaffenheit – Bestimmung rung“ durch die Wörter „vom Zuordnungswert,
von Quecksilber – Verfahren mittels der für die Deponie in der behördlichen Ent-
Atomfluoreszenzspektrometrie“. scheidung nach § 21 oder im Einzelfall nach An-
h) In Nummer 3.2.12 wird nach den Wörtern hang 3 Nummer 2 dieser Verordnung festgelegt
„DIN ISO 22036, Ausgabe Juni 2009“ das Wort wurde,“ ersetzt.
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
12. Folgender Anhang 6 wird angefügt:
„Anhang 6
Besondere Anforderungen an die zeitweilige Lagerung
von metallischen Quecksilberabfällen bei einer Lagerdauer von mehr als einem Jahr in Langzeitlagern
(zu § 23 Absatz 2 Satz 1)
1. Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
a) Die Behälter mit metallischen Quecksilberabfällen sind getrennt von anderen Abfällen so zu lagern, dass
sie sich leicht wieder entnehmen lassen.
b) Die Behälter sind in Auffangbecken zu stellen, die für Quecksilber undurchlässig sind und über ein Fas-
sungsvermögen verfügen, das jeweils für die darin gelagerte Gesamtmenge metallischer Quecksilber-
abfälle ausreicht.
c) Die Aufstandsflächen der Auffangbecken müssen aus einem quecksilberbeständigen Material bestehen
oder mit einem solchen abgedeckt und so geneigt sein, dass aus den Behältern ausgetretenes Queck-
silber einem Sammelsumpf zuläuft.
d) In jedem Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle muss ein System zur kon-
tinuierlichen Überwachung der Innenraumluft auf Quecksilberdämpfe installiert und betrieben werden,
bei dem
aa) in Boden- und in Deckennähe Sensoren angebracht sind, die bei einer Raumluftkonzentration von
höchstens 0,02 mg Quecksilber/m³ eine optische und akustische Warnung auslösen,
bb) durch bauliche Maßnahmen gewährleistet wird, dass die Messergebnisse der Innenraumluftüberwa-
chung nicht durch Luftaustausch verändert werden, unabhängig davon darf eine erforderliche Be-
wetterung oder Belüftung während der Einlagerungskampagne sowie der Sichtkontrolle nach Num-
mer 4 Buchstabe c durchgeführt werden, und
cc) einmal jährlich eine Wartung durchzuführen ist, deren Ergebnisse zu dokumentieren sind.
2. Anforderungen an metallische Quecksilberabfälle und Befüllung der Behälter
a) Der Quecksilbergehalt muss mehr als 99,9 Gewichtsprozent betragen. Eine dafür erforderliche Reinigung
der Quecksilberabfälle ist mit einem Verfahren durchzuführen, das diese Reinheit sicher erreicht. Die
Einhaltung der Anforderung nach Satz 1 ist durch die beiden folgenden vom Befüller durchzuführenden
Analysen nachzuweisen und im Analysebericht zu dokumentieren:
aa) Gravimetrische Bestimmung des Rückstandes nach vollständiger Verdampfung des Quecksilbers im
Vakuum bei 300 °C plus/minus 25 °C mit Auffangvorrichtung für das Quecksilber und
bb) Bestimmung der Summe der Metallgehalte von Blei, Cadmium, Calcium, Chrom, Eisen, Kalium,
Kupfer, Molybdän, Natrium, Nickel, Vanadium, Wolfram und Zink nach einem der alternativ genannten
Verfahren gemäß Anhang 4 Nummer 3.1.10 nach vollständigem Königswasseraufschluss gemäß An-
hang 4 Nummer 3.1.2 mit gegebenenfalls erforderlicher Anpassung des Feststoff-Säure-Verhältnis-
ses.
Beide Verfahren sind voneinander unabhängig durchzuführen und dürfen jeweils den Wert von 0,1 Ge-
wichtsprozent bzw. 1 g/kg nicht überschreiten.
b) Die Behälter dürfen neben dem metallischen Quecksilber keine wässrige oder ölige Phase enthalten.
c) Die Behälter dürfen nur zu höchstens 80 Volumenprozent befüllt sein.
3. Anforderungen an die Behälter
a) Die Behälter müssen aus Kohlenstoffstahl, der mindestens die Anforderungen an die Stahlsorte 1.0044
nach DIN EN 10025-2, Ausgabe April 2005, erfüllt, oder aus rostfreiem Stahl, der mindestens die Anfor-
derungen an die Stahlsorte 1.4301, 1.4404, 1.4432 oder 1.4435 nach DIN EN 10088-1, Ausgabe Januar
2012, erfüllt, bestehen.
b) Die Außenseite der Behälter muss widerstandsfähig gegen die Lagerungsbedingungen sein; Schweiß-
nähte sind so weit wie technisch möglich zu vermeiden.
c) Das Baumuster des Behälters muss die Fallprüfung und die Dichtheitsprüfung bestanden haben ent-
sprechend den Unterabschnitten 6.1.5.3 bzw. 6.1.5.4 der Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung
der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefähr-
licher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412, Anlageband) in der
jeweils geltenden Fassung.
d) Jeder Behälter muss mit einer dauerhaften Kennzeichnung versehen sein, der die Identifikationsnummer
des Behälters, das Fertigungsmaterial, das Leergewicht, der Hersteller und das Datum der Herstellung
des Behälters zu entnehmen ist.
4. Anforderungen an die Abfallannahme, Kontrolle und Dokumentation
a) Die Behälter müssen bei der Anlieferung einer Sichtkontrolle unterzogen werden, mit der sichergestellt
wird, dass beschädigte, undichte oder korrodierte Behälter nicht angenommen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013 819
b) Es dürfen nur Behälter angenommen werden, die jeweils über eine dauerhafte Kennzeichnung nach
Nummer 3 Buchstabe d und über eine vom Befüller erstellte und mit der Identifikationsnummer des
Behälters gekennzeichnete Bescheinigung nach § 23 Absatz 4 Satz 1 verfügen.
c) Der Bereich der zeitweiligen Lagerung metallischer Quecksilberabfälle und die gelagerten Behälter müs-
sen mindestens einmal monatlich von einer hierzu befugten Person, die über die erforderliche Fachkunde
verfügt, einer Sichtkontrolle unterzogen werden und bei Feststellung undichter Stellen, aus denen
Quecksilber freigesetzt wird, müssen unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um
eine Emission von Quecksilber in die Umwelt zu verhindern und die Sicherheit der Quecksilberlagerung
wiederherzustellen. Das Ergebnis der Sichtkontrolle ist zu protokollieren.
d) Mindestens eine Person des Personals muss die Fachkunde im Umgang mit Gefahrstoffen, insbesondere
mit Quecksilber, besitzen. Gerätschaft zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind vorzuhalten.
e) Alle Freisetzungen von Quecksilber sind nach § 13 Absatz 4 der zuständigen Behörde zu melden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. April 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 19. April 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013
– 1 BvR 2457/08 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Spiegel-
strich 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 28. Dezember
1992 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 775) ist mit Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Rechtssicherheit (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) un-
vereinbar. Ersetzt der Gesetzgeber Artikel 13 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 des Bayerischen Kommunal-
abgabengesetzes nicht bis zum 1. April 2014 durch eine verfassungsgemäße
Neuregelung, tritt Nichtigkeit der Vorschrift ein.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 14. April 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht
Nachstehend wird der Hinweis der Freien und Hansestadt Hamburg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3
Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes
abweichendes Landesrecht mitgeteilt:
Bundesrecht,
von dem abgewichen wird Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung a) Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift) (ggf. Einzelvorschrift)
b) Fundstelle
c) Rechtsgrundlage der Abweichung
d) Tag des Inkrafttretens
§ 6 Satz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung a) § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung von Gebühren für
vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirks-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April schornsteinfeger vom 13. November 2012
2013 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist
b) HmbGVBl. S. 474
c) Artikel 84 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
d) 1. Januar 2013