730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Fünfzehntes Gesetz
zur Änderung des Soldatengesetzes
Vom 8. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. In § 31 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der nach
sen: Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder
des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leistet“ durch
Artikel 1 die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder
Änderung des
Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes
Soldatengesetzes
leistet“ ersetzt.
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
6. Die Überschrift vor § 58 wird durch folgende Über-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
schriften ersetzt:
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Dritter Abschnitt
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Wehrdienst nach
Dritten Abschnitt wie folgt gefasst: dem Wehrpflichtgesetz; Reserve-
„Dritter Abschnitt wehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst
als besonderes staatsbürgerliches Engagement
Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz; Reserve- 1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.
wehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst 7. Vor § 58a wird folgende Überschrift eingefügt:
als besonderes staatsbürgerliches Engagement
„2. Reservewehrdienstverhältnis“.
1. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
8. Nach § 58a werden folgende Überschrift sowie die
§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz §§ 58b bis 58h eingefügt:
2. Reservewehrdienstverhältnis „3. Freiwilliger Wehrdienst als
§ 58a Reservewehrdienstverhältnis besonderes staatsbürgerliches Engagement
3. Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staats-
§ 58b
bürgerliches Engagement
Freiwilliger Wehrdienst als
§ 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes
besonderes staatsbürgerliches Engagement
staatsbürgerliches Engagement
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten,
§ 58c Übermittlung personenbezogener Daten
freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürger-
durch die Meldebehörden
liches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehr-
§ 58d Beratung und Untersuchung dienst als besonderes staatsbürgerliches Engage-
§ 58e Verpflichtung ment besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit
und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
§ 58f Status
(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.
§ 58g Dienstantritt
§ 58h Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes § 58c
nach § 58b“.
Übermittlung personen-
2. Nach § 1 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge- bezogener Daten durch die Meldebehörden
fügt:
(1) Zum Zweck der Übersendung von Informa-
„Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 übermitteln die
staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer Meldebehörden dem Bundesamt für das Personal-
sich dazu verpflichtet.“ management der Bundeswehr jährlich bis zum
3. In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „die nach Maß- 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher
gabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leisten“ Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig
durch die Wörter „die freiwilligen Wehrdienst nach werden:
§ 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Wehr- 1. Familienname,
pflichtgesetzes leisten“ ersetzt.
2. Vornamen,
4. In § 20 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „der nach
3. gegenwärtige Anschrift.
Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst leis-
tet“ durch die Wörter „der freiwilligen Wehrdienst Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betrof-
nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des fenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrah-
Wehrpflichtgesetzes leistet“ ersetzt. mengesetzes widersprochen haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 731
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement § 58g
der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Dienstantritt
Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streit-
kräften zu versenden. (1) Das Karrierecenter der Bundeswehr fordert
eine Person, deren Verpflichtung zum freiwilligen
(3) Das Bundesamt für das Personalmanagement Wehrdienst nach § 58b angenommen worden ist,
der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die zum Dienstantritt auf. In der Aufforderung sind Ort
Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer
Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speiche- des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll
rung der Daten beim Bundesamt für das Personal- vier Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt
management der Bundeswehr. gegeben werden.
§ 58d (2) Regelungen in anderen Gesetzen oder
Rechtsverordnungen, die an die Einberufung zum
Beratung und Untersuchung Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz anknüpfen,
(1) Die Karrierecenter der Bundeswehr bieten Per- sind auf die Aufforderung zum Dienstantritt nach Ab-
sonen, die Interesse an einem freiwilligen Wehr- satz 1 entsprechend anzuwenden.
dienst nach § 58b bekunden, eine persönliche Bera-
tung über Tätigkeiten in den Streitkräften an. § 58h
(2) Personen, die nach der Beratung Interesse an Beendigung des
einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b bekunden, freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
werden auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung (1) Der freiwillige Wehrdienst nach § 58b endet
nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 untersucht, sofern sie durch Entlassung entsprechend § 75 oder durch
in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. Ausschluss entsprechend § 76.
Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen
(2) Während der Probezeit kann der Soldat zum
schriftlich mitgeteilt.
15. oder zum Letzten eines Monats entlassen wer-
(3) Ist die betroffene Person nicht dienstfähig den. Die Entlassungsverfügung ist spätestens zwei
oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind Wochen vor dem Entlassungstermin bekannt zu ge-
die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätes- ben. Auf schriftlichen Antrag des Soldaten ist dieser
tens nach Ablauf eines Jahres nach der Unter- während der Probezeit jederzeit zu entlassen.
suchung zu löschen.
(3) Im Fall des § 58e Absatz 3 kann der Soldat
(4) Für die Erstattung von Aufwendungen gilt entlassen werden, wenn eine anderweitige Verwen-
§ 11 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes ent- dung nicht möglich ist.“
sprechend.
9. In § 77 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
dem Wehrpflichtgesetz“ durch die Angabe „nach
§ 58e
§ 58b“ ersetzt.
Verpflichtung
(1) Die Verpflichtungserklärung nach § 58b Ab-
satz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Für eine beson- Artikel 2
dere Auslandsverwendung ist eine gesonderte
Folgeänderungen
schriftliche Verpflichtungserklärung erforderlich. Für
eine Festsetzung der Dienstzeit auf zwölf oder mehr (1) In § 2a Satz 1 der Zweiten Bundesmeldedaten-
Monate ist die Abgabe der Verpflichtungserklärung übermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I
nach Satz 2 erforderlich. S. 1011), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 609) geändert worden
(2) Die Verpflichtungserklärungen nach Absatz 1
ist, werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflicht-
bedürfen der Annahme durch ein Karrierecenter der
gesetzes“ durch die Wörter „§ 58c Absatz 1 des Sol-
Bundeswehr.
datengesetzes“ ersetzt.
(3) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2
(2) Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung
kann der Soldat auf schriftlichen Antrag entbunden
der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die be-
S. 1342), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
sondere Verwendung im Ausland wegen persönli-
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden
cher oder familiärer Gründe eine besondere Härte
ist, wird wie folgt geändert:
bedeuten würde.
1. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
§ 58f „Zivildienstgesetz“ ein Komma und die Wörter „frei-
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengeset-
Status zes“ eingefügt.
Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsver- 2. In § 18 Absatz 7 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1
ordnungen, die an die Ableistung des Grundwehr- des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „§ 58c
dienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des frei- Absatz 1 des Soldatengesetzes“ ersetzt.
willigen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an
den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgeset- 3. § 25 wird aufgehoben.
zes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen (3) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-
Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzu- kanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730),
wenden. das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juli 2012
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
(BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie folgt b) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 des
geändert: Soldatengesetzes, wenn sie ihre Dienstun-
fähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben,
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Ab-
oder
schnitt 7 gestrichen.
c) nach § 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Num-
2. § 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
mer 3 des Soldatengesetzes oder
3. Abschnitt 7 wird aufgehoben.
2. nach § 76 des Soldatengesetzes aus der Bun-
(4) In § 5 Absatz 1 der Soldatinnen- und Soldaten- deswehr ausgeschlossen werden.“
urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
3. In § 8c Absatz 1 und § 9 Absatz 1 werden jeweils die
chung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt
Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I
durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengeset-
S. 678) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
zes“ ersetzt.
„nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter
„oder des § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt. (9) Das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. August 2008 (BGBl. I
(5) Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung
S. 1774), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden
S. 1813), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Juli
ist, wird wie folgt geändert:
2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „nach“
die Wörter „§ 58b oder“ eingefügt.
1. In § 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „nach
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 4 werden jeweils die Wör-
Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes oder ter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“
nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 4 oder 7 des Wehr- durch die Wörter „nach § 58b des Soldatengeset-
pflichtgesetzes“ ersetzt. zes“ ersetzt.
2. In § 43 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach (10) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt. S. 3054), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird
(6) In § 49 Absatz 1 Satz 3 des Soldatenbeteili- wie folgt geändert:
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766), das zuletzt durch 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
Artikel 11 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I Zweiten Teil wie folgt geändert:
S. 160) geändert worden ist, werden nach dem Wort a) In der Angabe zu Abschnitt I werden die Wörter
„Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter „oder nach § 58b „nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“
des Soldatengesetzes“ eingefügt. durch die Wörter „nach § 58b des Soldatenge-
(7) In § 16 Absatz 7 des Arbeitsplatzschutzgesetzes setzes“ ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2009 b) In der Angabe zu Abschnitt III Nummer 1 werden
(BGBl. I S. 2055), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom nach dem Wort „Wehrpflichtgesetz“ ein Komma
28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, und die Wörter „nach § 58b“ eingefügt.
werden die Wörter „Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset-
2. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
zes“ durch die Wörter „§ 58b des Soldatengesetzes“
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die
ersetzt.
Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.
(8) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekannt-
3. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-
machung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das
den die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. März 2012
gesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des Sol-
(BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
datengesetzes“ ersetzt.
ändert:
4. In § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 1 und 2, § 7
1. In § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehrpflicht- Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 8 Absatz 2 Satz 1,
gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b des § 8a Absatz 2 und 3 Satz 2, § 13 Satz 2 und § 13a
Soldatengesetzes“ eingefügt. Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach Abschnitt 7
2. § 7 wird wie folgt geändert: des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „nach
§ 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die 5. In der Überschrift zum Zweiten Teil Abschnitt III
Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ er- Nummer 1 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-
setzt. gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b“
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
6. In § 41 Absatz 1 werden nach dem Wort „Wehr-
„(3) Die Zuwendung steht Soldaten nicht zu,
pflichtgesetz“ ein Komma und die Wörter „nach
die
§ 58b“ eingefügt.
1. entlassen werden
7. In § 42a Absatz 1 und § 44 Absatz 6 werden jeweils
a) nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des die Wörter „nach dem Wehrpflichtgesetz“ durch die
Soldatengesetzes, Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 733
8. In § 59 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach (13) In § 10 Absatz 2 Nummer 3 des Fünften Buches
Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
Wörter „nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt. (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
9. In § 63f Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „auf S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Grund des Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist,
„nach § 58b des Soldatengesetzes“ ersetzt. werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht-
gesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des Soldaten-
10. § 82 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gesetzes“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Ab-
schnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes“ die Wörter (14) In § 25 Absatz 2 Nummer 3 des Elften Buches
„oder nach § 58b des Soldatengesetzes“ einge- Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
fügt. kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Geset-
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wehrpflicht-
zes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert
gesetz“ ein Komma und die Wörter „nach § 58b
worden ist, werden die Wörter „nach Abschnitt 7 des
des Soldatengesetzes“ eingefügt.
Wehrpflichtgesetzes“ durch die Wörter „nach § 58b des
(11) In § 3 Absatz 4 der Verordnung über die Über- Soldatengesetzes“ ersetzt.
tragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Sol-
datenversorgung im Geschäftsbereich des Bundesmi-
Artikel 3
nisteriums der Verteidigung vom 24. Oktober 2002
(BGBl. I S. 4334), die durch Artikel 3 des Gesetzes Bekanntmachungserlaubnis
vom 4. Mai 2005 (BGBl. I S. 1234) geändert worden ist,
werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes“ die Wör- Das Bundesministerium der Verteidigung kann den
ter „oder nach § 58b des Soldatengesetzes“ eingefügt. Wortlaut des Soldatengesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
(12) In § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches gesetzblatt bekannt machen.
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes Artikel 4
vom 3. April 2013 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, Inkrafttreten
werden nach dem Wort „Wehrpflichtgesetzes“ ein
Komma und die Wörter „des § 58b des Soldatengeset- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zes“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen*
Vom 8. April 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbe-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sondere die angewandten Techniken, die derzei-
tigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zu-
Artikel 1 kunftstechniken sowie die Techniken beschreibt,
Änderung des die für die Festlegung der besten verfügbaren
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen
berücksichtigt wurden.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der
zes vom 27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421) geändert wor- Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen
den ist, wird wie folgt geändert: Kommission erlassenes Dokument, das die Teile
eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerun-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gen in Bezug auf Folgendes enthält:
a) Nach der Angabe zu § 29a wird folgende An-
1. die besten verfügbaren Techniken, ihrer Be-
gabe eingefügt:
schreibung und Informationen zur Bewertung
„§ 29b Bekanntgabe von Stellen und Sachver- ihrer Anwendbarkeit,
ständigen“.
2. die mit den besten verfügbaren Techniken
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: assoziierten Emissionswerte,
„§ 31 Auskunftspflichten des Betreibers“.
3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Über-
c) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe wachungsmaßnahmen,
eingefügt:
4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-
„§ 52a Überwachungspläne, Überwachungspro- brauchswerte sowie
gramme für Anlagen nach der Industrie-
emissions-Richtlinie“. 5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort-
sanierungsmaßnahmen.
d) Die bisherige Angabe zu § 52a wird die Angabe
zu § 52b. (6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses
Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren
e) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe Techniken assoziierten Emissionswerte.
eingefügt:
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken
„§ 61 Berichterstattung an die Europäische
assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses
Kommission“.
Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten,
2. § 3 wird wie folgt geändert: die unter normalen Betriebsbedingungen unter
a) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a Verwendung einer besten verfügbaren Technik
bis 6e eingefügt: oder einer Kombination von besten verfügbaren
Techniken entsprechend der Beschreibung in
„(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Geset-
den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, aus-
zes ist ein Dokument, das auf Grund des Infor-
gedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen
mationsaustausches nach Artikel 13 der Richt-
Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingun-
linie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments
gen.
und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und (6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Ge-
Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neu- setzes sind neue Techniken für Anlagen nach
fassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerb-
licher Nutzung entweder ein höheres allgemei-
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des nes Umweltschutzniveau oder zumindest das
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 gleiche Umweltschutzniveau und größere Kosten-
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, ersparnisse bieten könnten als der bestehende
S. 17). Stand der Technik.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 735
b) Nach Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 Ausgangszustand angegebenen Zustand verur-
bis 10 angefügt: sacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des
„(8) Anlagen nach der Industrieemissions- Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies ver-
Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in hältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung
der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das An-
gekennzeichneten Anlagen. lagengrundstück in jenen Ausgangszustand zu-
rückzuführen. Die zuständige Behörde hat der
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Geset- Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen
zes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugäng-
der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europä- lich zu machen, und zwar auch über das Internet.
ischen Parlaments und des Rates vom 16. De- Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebs-
zember 2008 über die Einstufung, Kennzeich- geheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 ent-
nung und Verpackung von Stoffen und Gemi- sprechend.“
schen, zur Änderung und Aufhebung der Richt-
linien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur 5. In § 6 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 5
(ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 6. § 7 Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist. bis 1b ersetzt:
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne „(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer rates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die
Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Be-
des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück triebseinstellung und die betreibereigene Über-
verursachen können.“ wachung genehmigungsbedürftiger Anlagen zur
Erfüllung der sich aus § 5 ergebenden Pflichten be-
3. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
stimmten Anforderungen genügen müssen, insbe-
„Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I sondere, dass
der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverord-
1. die Anlagen bestimmten technischen Anforde-
nung nach Satz 3 zu kennzeichnen.“
rungen entsprechen müssen,
4. § 5 wird wie folgt geändert: 2. die von Anlagen ausgehenden Emissionen be-
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho- stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen
ben. oder Anlagen äquivalenten Parametern oder
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: äquivalenten technischen Maßnahmen ent-
sprechen müssen,
„(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen
dem Anwendungsbereich des Treibhausgas- 2a. der Einsatz von Energie bestimmten Anforde-
Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind An- rungen entsprechen muss,
forderungen zur Begrenzung von Emissionen 3. die Betreiber von Anlagen Messungen von
von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung Emissionen und Immissionen nach in der
der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicher- Rechtsverordnung näher zu bestimmenden
zustellen, dass im Einwirkungsbereich der An- Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen
lage keine schädlichen Umwelteinwirkungen lassen müssen,
entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die 4. die Betreiber von Anlagen bestimmte sicher-
für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des heitstechnische Prüfungen sowie bestimmte
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst Prüfungen von sicherheitstechnischen Unter-
sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der lagen nach in der Rechtsverordnung näher zu
Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in bestimmenden Verfahren
Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die
a) während der Errichtung oder sonst vor der
auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der
Inbetriebnahme der Anlage,
Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt
werden, die über die Pflichten hinausgehen, wel- b) nach deren Inbetriebnahme oder einer Än-
che das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz derung im Sinne des § 15 oder des § 16,
begründet.“ c) in regelmäßigen Abständen oder
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird das Wort „Betriebs- d) bei oder nach einer Betriebseinstellung,
geländes“ durch das Wort „Anlagengrund- durch einen Sachverständigen nach § 29a
stücks“ ersetzt. vornehmen lassen müssen, soweit solche Prü-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: fungen nicht in Rechtsverordnungen nach § 34
„(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf des Produktsicherheitsgesetzes vorgeschrie-
Grund des Betriebs einer Anlage nach der Indus- ben sind, und
trieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenver- 5. die Rückführung in den Ausgangszustand nach
schmutzungen oder erhebliche Grundwasserver- § 5 Absatz 4 bestimmten Anforderungen ent-
schmutzungen durch relevante gefährliche sprechen muss, insbesondere in Bezug auf
Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den den Ausgangszustandsbericht und die Fest-
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
stellung der Erheblichkeit von Boden- und fen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU
Grundwasserverschmutzungen. festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht über-
Bei der Festlegung der Anforderungen nach Satz 1 schreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkun-
sind insbesondere mögliche Verlagerungen von gen hervorrufen.“
nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut 7. § 10 wird wie folgt geändert:
auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu ge- fügt:
währleisten.
„(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine
(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT- Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu
Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleis- betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe ver-
ten, dass für Anlagen nach der Industrieemissi- wendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit
ons-Richtlinie bei der Festlegung von Emissions- den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht
grenzwerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn
Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen und soweit eine Verschmutzung des Bodens
die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten oder des Grundwassers auf dem Anlagengrund-
Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hin- stück durch die relevanten gefährlichen Stoffe
blick auf bestehende Anlagen ist möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmut-
1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung zung des Bodens oder des Grundwassers be-
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit steht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen
eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpas- Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden
sung der Rechtsverordnung vorzunehmen und kann.“
2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge-
von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit fügt:
sicherzustellen, dass die betreffenden Anlagen „(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind
die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richt-
einhalten. linie folgende Unterlagen im Internet öffentlich
(1b) Abweichend von Absatz 1a bekannt zu machen:
1. können in der Rechtsverordnung weniger 1. der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in
strenge Emissionsgrenzwerte und Fristen fest- Bezug genommener Antragsunterlagen und
gelegt werden, wenn des Berichts über den Ausgangszustand so-
wie
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen
Anlagenart die Anwendung der in den BVT- 2. die Bezeichnung des für die betreffende An-
Schlussfolgerungen genannten Emissions- lage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
bandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts-
begründet wird oder oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die ent-
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge- sprechenden Stellen unkenntlich zu machen.
samtzeitraum von höchstens neun Monaten Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.“
erprobt oder angewendet werden sollen, so- 8. Nach § 12 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
fern nach dem festgelegten Zeitraum die An- sätze 1a und 1b eingefügt:
wendung der betreffenden Technik beendet
„(1a) Für den Fall, dass Emissionswerte einer
wird oder in der Anlage mindestens die mit
Verwaltungsvorschrift nach § 48 für bestimmte
den besten verfügbaren Techniken assoziier-
Emissionen und Anlagenarten nicht mehr dem
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden,
Stand der Technik entsprechen oder eine Verwal-
oder
tungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagen-
2. kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, art keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Fest-
dass die zuständige Behörde weniger strenge legung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen
Emissionsbegrenzungen und Fristen festlegen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Ge-
kann, wenn nehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen
a) wegen technischer Merkmale der betroffenen unter normalen Betriebsbedingungen die in den
Anlagen die Anwendung der in den BVT- BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-
Schlussfolgerungen genannten Emissions- bandbreiten nicht überschreiten.
bandbreiten unverhältnismäßig wäre oder (1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zu-
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge- ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe-
samtzeitraum von höchstens neun Monaten grenzungen festlegen, wenn
erprobt oder angewendet werden sollen, so- 1. eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer
fern nach dem festgelegten Zeitraum die An- Merkmale der Anlage die Anwendung der in den
wendung der betreffenden Technik beendet BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissions-
wird oder in der Anlage mindestens die mit bandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
den besten verfügbaren Techniken assoziier- 2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamt-
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden. zeitraum von höchstens neun Monaten erprobt
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionsgrenz- oder angewendet werden sollen, sofern nach
werte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dür- dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 737
betreffenden Technik beendet wird oder in der b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Anlage mindestens die mit den besten verfügba- c) Absatz 4 wird aufgehoben.
ren Techniken assoziierten Emissionsbandbrei-
ten erreicht werden. 13. § 29a wird wie folgt geändert:
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 4
nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlage- Satz 1“ durch die Wörter „§ 29b Absatz 2 Satz 2
rungen von nachteiligen Auswirkungen von einem und 3“ ersetzt.
Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist
zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richt- 14. Nach § 29a wird folgender § 29b eingefügt:
linie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte „§ 29b
nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelt-
einwirkungen hervorrufen.“ Bekanntgabe von
Stellen und Sachverständigen
9. In § 15 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 3“
durch die Wörter „§ 5 Absatz 3 und 4“ ersetzt. (1) Die Bekanntgabe von Stellen im Sinne von
§ 26, von Stellen im Sinne einer auf Grund dieses
10. § 17 wird wie folgt geändert: Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder von
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Sachverständigen im Sinne von § 29a durch die zu-
ständige Behörde eines Landes berechtigt die be-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „, die in Spalte 1 kannt gegebenen Stellen und Sachverständigen,
des Anhangs der Verordnung über geneh- die in der Bekanntgabe festgelegten Ermittlungen
migungsbedürftige Anlagen genannt sind,“ oder Prüfungen auf Antrag eines Anlagenbetreibers
durch die Wörter „nach der Industrieemis- durchzuführen.
sions-Richtlinie“ und die Wörter „Grenzwerte
für Emissionen“ durch das Wort „Emissions- (2) Die Bekanntgabe setzt einen Antrag bei der
begrenzungen“ ersetzt. zuständigen Behörde des Landes voraus. Sie ist zu
erteilen, wenn der Antragsteller oder die Antrag-
bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 und 8“ stellerin über die erforderliche Fachkunde, Unab-
durch die Wörter „§ 10 Absatz 7 bis 8a“ er- hängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische
setzt. Ausstattung verfügt sowie die für die Aufgabener-
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a füllung erforderlichen organisatorischen Anforde-
und 2b eingefügt: rungen erfüllt. Sachverständige im Sinne von
§ 29a müssen über eine Haftpflichtversicherung
„(2a) § 12 Absatz 1a gilt für Anlagen nach der verfügen.
Industrieemissions-Richtlinie entsprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann die zu- Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch
ständige Behörde weniger strenge Emissionsbe- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
grenzungen festlegen, wenn rates Anforderungen an die Bekanntgabe von Stel-
1. wegen technischer Merkmale der Anlage die len und Sachverständigen sowie an bekannt gege-
Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerun- bene Stellen und Sachverständige zu regeln. In der
gen genannten Emissionsbandbreiten unver- Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson-
hältnismäßig wäre und die Behörde dies be- dere
gründet oder 1. Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht in-
2. in Anlagen Zukunftstechniken für einen Ge- ländischer Anerkennungen und Nachweise be-
samtzeitraum von höchstens neun Monaten stimmt werden,
erprobt oder angewendet werden sollen, so- 2. Anforderungen an das Verfahren der Bekannt-
fern nach dem festgelegten Zeitraum die gabe und ihrer Aufhebung bestimmt werden,
Anwendung der betreffenden Technik beendet
wird oder in der Anlage mindestens die mit 3. Anforderungen an den Inhalt der Bekanntgabe
den besten verfügbaren Techniken assoziier- bestimmt werden, insbesondere dass sie mit
ten Emissionsbandbreiten erreicht werden. Nebenbestimmungen versehen und für das ge-
samte Bundesgebiet erteilt werden kann,
§ 12 Absatz 1b Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Absatz 1a gilt entsprechend.“ 4. Anforderungen an die Organisationsform der be-
kannt zu gebenden Stellen bestimmt werden,
11. Dem § 20 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
5. Anforderungen an die Struktur bestimmt werden,
„Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder die die Sachverständigen der Erfüllung ihrer Auf-
teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Ver- gaben zugrunde legen,
stoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht
6. Anforderungen an die Fachkunde, Zuverlässig-
eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen
keit, Unabhängigkeit und gerätetechnische Aus-
Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare
stattung der bekannt zu gebenden Stellen und
erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.“
Sachverständigen bestimmt werden,
12. § 26 wird wie folgt geändert:
7. Pflichten der bekannt gegebenen Stellen und
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Sachverständigen festgelegt werden.“
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
15. § 31 wird wie folgt gefasst: die Art der Übermittlung der Messergebnisse vor-
„§ 31 schreiben. Die Ergebnisse der Überwachung der
Emissionen, die bei der Behörde vorliegen, sind
Auskunftspflichten des Betreibers für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
(1) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus- Umweltinformationsgesetzes mit Ausnahme des
trieemissions-Richtlinie hat nach Maßgabe der Ne- § 12 zugänglich; für Landesbehörden gelten die
benbestimmungen der Genehmigung oder auf landesrechtlichen Vorschriften.“
Grund von Rechtsverordnungen der zuständigen 16. § 37a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Behörde jährlich Folgendes vorzulegen:
a) In Satz 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1, auch in
1. eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Verbindung mit Absatz 2,“ durch die Angabe
Emissionsüberwachung, „§ 12 Absatz 1“ ersetzt.
2. sonstige Daten, die erforderlich sind, um die Ein- b) In Satz 7 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die
haltung der Genehmigungsanforderungen ge- Angabe „§ 7 Absatz 1“ ersetzt.
mäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 zu überprüfen.
17. § 48 wird wie folgt geändert:
Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die
erforderlichen Angaben der zuständigen Behörde a) In Absatz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
bereits auf Grund anderer Vorschriften vorzulegen ein Komma ersetzt und wird folgende Nummer 5
sind. Wird in einer Rechtsverordnung nach § 7 ein angefügt:
Emissionsgrenzwert nach § 7 Absatz 1a, in einer „5. äquivalente Parameter oder äquivalente
Verwaltungsvorschrift nach § 48 ein Emissionswert technische Maßnahmen zu Emissionswer-
nach § 48 Absatz 1a oder in einer Genehmigung ten.“
nach § 12 Absatz 1 oder einer nachträglichen b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
Anordnung nach § 17 Absatz 2a eine Emissionsbe- und 1b eingefügt:
grenzung nach § 12 Absatz 1a oder § 17 Absatz 2a
„(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-
oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
Schlussfolgerung ist zu gewährleisten, dass für
nannten Emissionsbandbreiten bestimmt, so hat
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
die Zusammenfassung nach Satz 1 Nummer 1
bei der Festlegung von Emissionswerten nach
einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolge-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter
rungen genannten Emissionsbandbreiten zu er-
normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-
möglichen.
Schlussfolgerungen genannten Emissionsband-
(2) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus- breiten nicht überschreiten. Das Bundesministe-
trieemissions-Richtlinie kann von der zuständigen rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Behörde verpflichtet werden, diejenigen Daten zu sicherheit überprüft innerhalb eines Jahres nach
übermitteln, deren Übermittlung nach einem Durch- Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung zur
führungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Haupttätigkeit einer Anlage, ob sich der Stand
Richtlinie 2010/75/EU vorgeschrieben ist und die der Technik fortentwickelt hat; ein Fortschreiten
zur Erfüllung der Berichtspflicht nach § 61 erforder- des Standes der Technik macht es im Bundes-
lich sind, soweit solche Daten nicht bereits auf anzeiger bekannt.
Grund anderer Vorschriften bei der zuständigen Be-
(1b) Abweichend von Absatz 1a
hörde vorhanden sind. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5
Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des 1. können in der Verwaltungsvorschrift weniger
Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -ver- strenge Emissionswerte festgelegt werden,
bringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur wenn
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 a) wegen technischer Merkmale der betroffe-
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gelten entspre- nen Anlagenart die Anwendung der in den
chend. BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-
(3) Wird bei einer Anlage nach der Industrieemis- sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre
sions-Richtlinie festgestellt, dass Anforderungen und dies begründet wird oder
gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 nicht eingehalten b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen
werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Be- Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo-
hörde unverzüglich mitzuteilen. naten erprobt oder angewendet werden
(4) Der Betreiber einer Anlage nach der Indus- sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-
trieemissions-Richtlinie hat bei allen Ereignissen raum die Anwendung der betreffenden
mit schädlichen Umwelteinwirkungen die zustän- Technik beendet wird oder in der Anlage
dige Behörde unverzüglich zu unterrichten, soweit mindestens die mit den besten verfügba-
er hierzu nicht bereits nach § 4 des Umweltscha- ren Techniken assoziierten Emissions-
densgesetzes oder nach § 19 der Störfall-Verord- bandbreiten erreicht werden, oder
nung verpflichtet ist. 2. kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt
(5) Der Betreiber der Anlage hat das Ergebnis werden, dass die zuständige Behörde weni-
der auf Grund einer Anordnung nach § 26, § 28 ger strenge Emissionsbegrenzungen festle-
oder § 29 getroffenen Ermittlungen der zuständigen gen kann, wenn
Behörde auf Verlangen mitzuteilen und die Auf- a) wegen technischer Merkmale der betroffe-
zeichnungen der Messgeräte nach § 29 fünf Jahre nen Anlagen die Anwendung der in den
lang aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann BVT-Schlussfolgerungen genannten Emis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 739
sionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buch-
oder stabe a erneut zu bewerten.“
b) in Anlagen Zukunftstechniken für einen b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
Gesamtzeitraum von höchstens neun Mo- und 1b eingefügt:
naten erprobt oder angewendet werden
„(1a) Im Falle des § 31 Absatz 1 Satz 3 hat die
sollen, sofern nach dem festgelegten Zeit-
zuständige Behörde mindestens jährlich die Er-
raum die Anwendung der betreffenden
gebnisse der Emissionsüberwachung zu bewer-
Technik beendet wird oder in der Anlage
ten, um sicherzustellen, dass die Emissionen un-
mindestens die mit den besten verfügba-
ter normalen Betriebsbedingungen die in den
ren Techniken assoziierten Emissions-
BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissi-
bandbreiten erreicht werden.
onsbandbreiten nicht überschreiten.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emis-
(1b) Zur Durchführung von Absatz 1 Satz 1
sionswerte und Emissionsbegrenzungen nach
stellen die zuständigen Behörden zur regelmäßi-
Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie
gen Überwachung von Anlagen nach der Indus-
2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte
trieemissions-Richtlinie in ihrem Zuständigkeits-
nicht überschreiten.“
bereich Überwachungspläne und Überwachungs-
18. § 48b wird wie folgt geändert: programme gemäß § 52a auf. Zur Überwachung
a) In Satz 5 wird das Wort „drei“ durch das Wort nach Satz 1 gehören insbesondere Vor-Ort-Be-
„vier“ ersetzt. sichtigungen, Überwachung der Emissionen und
Überprüfung interner Berichte und Folgedoku-
b) Folgender Satz wird angefügt: mente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung
„Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Rechtsverord- der angewandten Techniken und der Eignung
nungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für des Umweltmanagements der Anlage zur Sicher-
den Fall, dass wegen der Fortentwicklung des stellung der Anforderungen nach § 6 Absatz 1
Standes der Technik die Umsetzung von BVT- Nummer 1.“
Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a erfor-
20. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
derlich ist.“
„§ 52a
19. § 52 wird wie folgt geändert:
Überwachungspläne, Überwachungsprogramme
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(1) Überwachungspläne haben Folgendes zu
„Sie können die dafür erforderlichen Maß- enthalten:
nahmen treffen und bei der Durchführung
dieser Maßnahmen Beauftragte einsetzen.“ 1. den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
bb) Folgende Sätze werden angefügt: 2. eine allgemeine Bewertung der wichtigen Um-
weltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
„Bei Anlagen nach der Industrieemissions-
Richtlinie ist innerhalb von vier Jahren nach 3. ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des
der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolge- Plans fallenden Anlagen,
rungen zur Haupttätigkeit 4. Verfahren für die Aufstellung von Programmen
1. eine Überprüfung und gegebenenfalls für die regelmäßige Überwachung,
Aktualisierung der Genehmigung im 5. Verfahren für die Überwachung aus besonderem
Sinne von Satz 3 vorzunehmen und Anlass sowie
2. sicherzustellen, dass die betreffende An- 6. soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zu-
lage die Genehmigungsanforderungen sammenarbeit zwischen verschiedenen Überwa-
nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Ne- chungsbehörden.
benbestimmungen nach § 12 einhält.
Die Überwachungspläne sind von den zuständigen
Satz 5 gilt auch für Genehmigungen, die Behörden regelmäßig zu überprüfen und, soweit er-
nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfol- forderlich, zu aktualisieren.
gerungen auf der Grundlage der bislang gel-
tenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften (2) Auf der Grundlage der Überwachungspläne
erteilt worden sind. Wird festgestellt, dass erstellen oder aktualisieren die zuständigen Behör-
eine Einhaltung der nachträglichen Anord- den regelmäßig Überwachungsprogramme, in denen
nung nach § 17 oder der Genehmigung in- auch die Zeiträume angegeben sind, in denen Vor-
nerhalb der in Satz 5 bestimmten Frist we- Ort-Besichtigungen stattfinden müssen. In wel-
gen technischer Merkmale der betroffenen chem zeitlichen Abstand Anlagen vor Ort besichtigt
Anlage unverhältnismäßig wäre, kann die zu- werden müssen, richtet sich nach einer systemati-
ständige Behörde einen längeren Zeitraum schen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen
festlegen. Als Teil jeder Überprüfung der Ge- Umweltrisiken insbesondere anhand der folgenden
nehmigung hat die zuständige Behörde die Kriterien:
Festlegung weniger strenger Emissionsbe- 1. mögliche und tatsächliche Auswirkungen der
grenzungen nach § 7 Absatz 1b Satz 1 Num- betreffenden Anlage auf die menschliche Ge-
mer 2 Buchstabe a, § 12 Absatz 1b Satz 1 sundheit und auf die Umwelt unter Berücksichti-
Nummer 1, § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 gung der Emissionswerte und -typen, der Emp-
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
findlichkeit der örtlichen Umgebung und des von gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur
der Anlage ausgehenden Unfallrisikos, Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach
2. bisherige Einhaltung der Genehmigungsanforde- diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses
rungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und der Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorge-
Nebenbestimmungen nach § 12, sehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch
die Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift si-
3. Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeich- chergestellt wird.
nis gemäß den Artikeln 13 bis 15 der Verordnung
(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
und des Rates vom 25. November 2009 über die nen weitere Voraussetzungen für die Inanspruch-
freiwillige Teilnahme von Organisationen an nahme und die Rücknahme von Erleichterungen
einem Gemeinschaftssystem für Umweltma- oder die vollständige oder teilweise Aussetzung
nagement und Umweltbetriebsprüfung und zur von Erleichterungen für Fälle festgelegt werden, in
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, denen die Voraussetzungen für deren Gewährung
sowie der Beschlüsse der Kommission nicht mehr vorliegen.
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kön-
22.12.2009, S. 1). nen ordnungsrechtliche Erleichterungen gewährt
(3) Der Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichti- werden, wenn der Umweltgutachter oder die Um-
gungen darf die folgenden Zeiträume nicht über- weltgutachterorganisation die Einhaltung der Um-
schreiten: weltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Validierung beschei-
1. ein Jahr bei Anlagen, die der höchsten Risiko- nigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen
stufe unterfallen, sowie vorgesehen werden zu
2. drei Jahre bei Anlagen, die der niedrigsten Risi- 1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
kostufe unterfallen. sungen,
Wurde bei einer Überwachung festgestellt, dass der 2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und
Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
gegen die Genehmigung verstößt, hat die zustän-
dige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach 3. Aufgaben des Immissionsschutz- und Störfall-
der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche beauftragten,
Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. 4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
(4) Die zuständigen Behörden führen unbescha- und
det des Absatzes 2 bei Beschwerden wegen ernst- 5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung.“
hafter Umweltbeeinträchtigungen, bei Ereignissen
23. Nach § 60 wird folgender § 61 eingefügt:
mit erheblichen Umweltauswirkungen und bei Ver-
stößen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes „§ 61
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Berichterstattung
Rechtsverordnungen eine Überwachung durch. an die Europäische Kommission
(5) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer An- Die Länder übermitteln dem Bundesministerium
lage erstellt die zuständige Behörde einen Bericht für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
mit den relevanten Feststellungen über die Einhal- nach dessen Vorgaben Informationen über die Um-
tung der Genehmigungsanforderungen nach § 6 setzung der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere
Absatz 1 Nummer 1 und der Nebenbestimmungen über repräsentative Daten über Emissionen und
nach § 12 sowie mit Schlussfolgerungen, ob wei- sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über
tere Maßnahmen notwendig sind. Der Bericht ist Emissionsgrenzwerte und inwieweit der Stand der
dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach Technik angewendet wird. Die Länder stellen diese
der Vor-Ort-Besichtigung durch die zuständige Be- Informationen auf elektronischem Wege zur Verfü-
hörde zu übermitteln. Der Bericht ist der Öffentlich- gung. Art und Form der von den Ländern zu über-
keit nach den Vorschriften über den Zugang zu Um- mittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer
weltinformationen innerhalb von vier Monaten nach Übermittlung richten sich nach den Anforderungen,
der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen.“ die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der
21. Der bisherige § 52a wird § 52b. Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Ab-
satz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Aus-
22. § 58e wird wie folgt gefasst:
führung des Protokolls über Schadstofffreiset-
„§ 58e zungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
Erleichterungen für 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
auditierte Unternehmensstandorte Nr. 166/2006 gilt entsprechend.“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur 24. § 62 wird wie folgt geändert:
Förderung der privaten Eigenverantwortung für a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 26
EMAS-Standorte durch Rechtsverordnung mit Zu- Abs. 1“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
stimmung des Bundesrates Erleichterungen zum
Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsver- b) In Absatz 2 wird Nummer 3 durch die folgenden
fahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterun- Nummern 3 und 3a ersetzt:
gen vorzusehen, soweit die entsprechenden Anfor- „3. entgegen § 31 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
derungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 nannte Zusammenfassung oder dort ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 741
nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht voll- 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden
ist, erfasst wurden, haben abweichend von Satz 1
3a. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 eine Mittei-
die dort genannten Anforderungen ab dem 7. Juli
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
2015 zu erfüllen.“
oder nicht rechtzeitig macht,“.
26. Die Anlage wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
und 4 eingefügt: 1. In Nummer 12 werden die Wörter „von der Kom-
mission der Europäischen Gemeinschaften ge-
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich mäß Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 96/61/EG
oder fahrlässig des Rates vom 24. September 1996 über die in-
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in tegrierte Vermeidung und Verminderung der Um-
Rechtsakten der Europäischen Union zuwi- weltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26)
derhandelt, die inhaltlich oder“ gestrichen und wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
a) einem in Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 5, 6, 7a,
9 oder Nummer 10 oder 2. Folgende Nummer 13 wird angefügt:
b) einem in Absatz 2 „13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
halten sind.“
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht,
soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 Artikel 2
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Änderung des
Bußgeldvorschrift verweist, oder
Wasserhaushaltsgesetzes
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
Rechtsakten der Europäischen Union zuwi- (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
derhandelt, die inhaltlich einer Regelung ent- zes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
spricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 2, 7 worden ist, wird wie folgt geändert:
oder Nummer 8 genannten Vorschriften er-
mächtigen, soweit eine Rechtsverordnung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand a) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
auf diese Bußgeldvorschrift verweist. „§ 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasser-
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz beseitigung“.
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, soweit b) Nach der Angabe zu § 106 wird folgende An-
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro- gabe eingefügt:
päischen Union erforderlich ist, durch Rechts-
„§ 107 Übergangsbestimmung für industrielle
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Abwasserbehandlungsanlagen und Ab-
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ord-
wassereinleitungen aus Industrieanla-
nungswidrigkeit geahndet werden können.
gen“.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen 1a. In § 3 Nummer 12 werden die Wörter „das zuletzt
der Absätze 1 und 3 Nummer 1 Buchstabe a und durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008
Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau- (BGBl. I S. 399) geändert worden ist,“ durch die
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
werden.“ worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-
d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben. setzt.
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 1b. § 24 wird wie folgt geändert:
25. § 67 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden die Wörter „soweit die ent-
sprechenden Anforderungen der Verordnung
„(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments
Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April und des Rates vom 19. März 2001 über die
2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen fest- freiwillige Beteiligung von Organisationen an
gelegt worden sind, sind diese Anforderungen von einem Gemeinschaftssystem für das Umwelt-
Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst management und die Umweltbetriebsprüfung
ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1, L 327
7. Januar 2013 vom 4.12.2002, S. 10, L 60 vom 27.2.2007,
1. die Anlage sich im Betrieb befand oder S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1)
2. eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde
geändert worden ist,“ durch die Wörter „soweit
oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Ge-
die entsprechenden Anforderungen der Verord-
nehmigungsantrag gestellt wurde.
nung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Par-
Bestehende Anlagen nach Satz 1, die nicht von laments und des Rates vom 25. November 2009
Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG des Europä- über die freiwillige Teilnahme von Organisatio-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar nen an einem Gemeinschaftssystem für Um-
2008 über die integrierte Vermeidung und Vermin- weltmanagement und Umweltbetriebsprüfung
derung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kom- a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
mission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
L 342 vom 22.12.2009, S. 1)“ ersetzt.
„(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und dies in der
Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von An-
Gültigkeitserklärung nach Artikel 3 Absatz 2
forderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 761/2001
zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der
bescheinigt“ durch die Wörter „und dies in der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla-
Erklärung nach Anhang VII der Verordnung (EG)
gen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
Nr. 1221/2009 bescheinigt“ ersetzt.
die Einleitungen unter normalen Betriebsbedin-
2. § 54 wird wie folgt geändert: gungen die in den BVT-Schlussfolgerungen ge-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: nannten Emissionsbandbreiten nicht überschrei-
ten. Wenn in besonderen Fällen wegen techni-
„§ 54
scher Merkmale der betroffenen Anlagenart die
Begriffsbestimmungen Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissions-
für die Abwasserbeseitigung“. bandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeig-
bis 6 angefügt: nete Emissionswerte festgelegt werden, die im
Übrigen dem Stand der Technik entsprechen
„(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf
müssen. Bei der Festlegung der abweichenden
Grund des Informationsaustausches nach Arti-
Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten,
kel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-
dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie
päischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte
vember 2010 über Industrieemissionen (inte-
nicht überschritten werden, keine erheblichen
grierte Vermeidung und Verminderung der Um-
nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässer-
weltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334
zustand hervorgerufen werden und zu einem ho-
vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkei-
hen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt bei-
ten erstellt wird und insbesondere die ange-
getragen wird. Die Notwendigkeit abweichender
wandten Techniken, die derzeitigen Emissions-
Anforderungen ist zu begründen.“
und Verbrauchswerte sowie die Techniken
beschreibt, die für die Festlegung der besten c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schluss- fügt:
folgerungen berücksichtigt wurden. „(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen
(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über ge-
Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU nehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anla-
von der Europäischen Kommission erlassenes gen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist
Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts 1. innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung
mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Fol- von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätig-
gendes enthält: keit eine Überprüfung und gegebenenfalls
1. die besten verfügbaren Techniken, ihre Be- Anpassung der Rechtsverordnung vorzuneh-
schreibung und Informationen zur Bewertung men und
ihrer Anwendbarkeit,
2. innerhalb von vier Jahren nach Veröffent-
2. die mit den besten verfügbaren Techniken lichung von BVT-Schlussfolgerungen zur
assoziierten Emissionswerte, Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die be-
3. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen treffenden Einleitungen oder Anlagen die
Überwachungsmaßnahmen, Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung
einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenz-
4. die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Ver-
werte als im Einleitungsbescheid festgesetzt,
brauchswerte sowie
soweit der Bescheid nicht weitergehende An-
5. die gegebenenfalls einschlägigen Standort- forderungen im Einzelfall festlegt.
sanierungsmaßnahmen.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an
(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforde-
besten verfügbaren Techniken assoziierten rungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist
Emissionswerte. wegen technischer Merkmale der betroffenen
(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zustän-
assoziierten Emissionswerte sind der Bereich dige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.
von Emissionswerten, die unter normalen Be- (5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die
triebsbedingungen unter Verwendung einer bes- nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den
ten verfügbaren Technik oder einer Kombination Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbin-
von besten verfügbaren Techniken entspre- dung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforde-
chend der Beschreibung in den BVT-Schlussfol- rungen der Abwasserverordnung in ihrer am
gerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittel- 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat
wert für einen vorgegebenen Zeitraum unter der Betreiber die erforderlichen Anpassungs-
spezifischen Referenzbedingungen.“ maßnahmen innerhalb angemessener Fristen
3. § 57 wird wie folgt geändert: durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zwei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 743
ter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zu-
nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach ständige Behörde hat dem Betreiber unverzüg-
Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen lich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach
festzulegen, soweit die erforderlichen Anpas- Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der
sungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.“ Betreiber der Anlage darf die Änderung vorneh-
4. § 60 wird wie folgt geändert: men, sobald die zuständige Behörde ihm mitge-
teilt hat, dass die Änderung keiner Genehmi-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gung bedarf oder wenn die zuständige Behörde
„Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsan- sich innerhalb eines Monats nach Zugang der
lagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen
nach dem Stand der Technik, andere Abwasser- Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
anlagen nach den allgemein anerkannten Regeln (5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die
der Technik errichtet, betrieben und unterhalten Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Num-
werden.“ mer 2 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: abschließend bestimmten Pflicht aus einer
„(3) Die Errichtung, der Betrieb und die we- Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Num-
sentliche Änderung einer Abwasserbehand- mer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4
lungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserver-
1. für die Anlage nach dem Gesetz über die Um- ordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden
weltverträglichkeitsprüfung eine Verpflich- Fassung nicht nach und wird hierdurch eine un-
tung zur Durchführung einer Umweltverträg- mittelbare Gefahr für die menschliche Gesund-
lichkeitsprüfung besteht oder heit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die
2. in der Anlage Abwasser behandelt wird, das zuständige Behörde den Betrieb der Anlage
oder den Betrieb des betreffenden Teils der An-
a) aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über
lage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung
genehmigungsbedürftige Anlagen stammt,
oder der abschließend bestimmten Pflicht zu un-
deren Genehmigungserfordernis sich nicht
tersagen.
nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über
genehmigungsbedürftige Anlagen auf die (6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzun-
Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, gen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt,
und ohne die erforderliche Genehmigung betrieben
b) nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des oder wesentlich geändert, so ordnet die zustän-
Rates vom 21. Mai 1991 über die Behand- dige Behörde die Stilllegung der Anlage an.“
lung von kommunalem Abwasser (ABl. d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt
5. Nach § 106 wird folgender § 107 angefügt:
durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geän- „§ 107
dert worden ist, fällt. Übergangsbestimmung
Die Genehmigung ist zu versagen oder mit den für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen
notwendigen Nebenbestimmungen zu versehen, und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
wenn die Anlage den Anforderungen des Absat-
(1) Eine Zulassung, die vor dem 2. Mai 2013
zes 1 nicht entspricht oder sonstige öffentlich- nach landesrechtlichen Vorschriften für Abwasser-
rechtliche Vorschriften dies erfordern. § 13 Ab- behandlungsanlagen im Sinne des § 60 Absatz 3
satz 1, § 16 Absatz 1 und 3 und § 17 gelten
Satz 1 Nummer 2 erteilt worden ist, gilt als Geneh-
entsprechend. Für die Anlagen, die die Voraus-
migung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 fort. Bis zum
setzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen, gel- 7. Juli 2015 müssen alle in Satz 1 genannten Anla-
ten auch die Anforderungen nach § 5 des Bun- gen den Anforderungen nach § 60 Absatz 1 bis 3
des-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“
entsprechen.
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
(2) Soweit durch Artikel 2 des Gesetzes zur Um-
bis 6 eingefügt:
setzung der Richtlinie über Industrieemissionen
„(4) Sofern eine Genehmigung nicht bean- vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderun-
tragt wird, hat der Betreiber die Änderung der gen festgelegt worden sind, sind diese Anforderun-
Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs gen von Einleitungen aus Anlagen nach § 3 der Ver-
einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Ab- ordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
satz 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt, der zuständigen die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ge-
Behörde mindestens einen Monat bevor mit der nannten Gesetzes in Betrieb befanden, ab dem
Änderung begonnen werden soll, schriftlich an- 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor diesem Zeit-
zuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf punkt
die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind
1. eine Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immis-
die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendi-
sionsschutzgesetzes für die Anlage erteilt wurde
gen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der
oder
Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwa-
chungsverordnung beizufügen, soweit diese für 2. von ihrem Betreiber ein vollständiger Geneh-
die Prüfung erforderlich sein können, ob das migungsantrag gestellt wurde.
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Einleitungen aus bestehenden Anlagen nach Satz 1, teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
die nicht von Anhang I der Richtlinie 2008/1/EG Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Inhalt der Überwachungspläne und Überwa-
15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung chungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.
und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. (8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) heit nach Anforderung Informationen über die Um-
geändert worden ist, erfasst wurden, haben abwei- setzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europä-
chend von Satz 1 die dort genannten Anforderun- ischen Parlaments und des Rates vom 24. Novem-
gen ab dem 7. Juli 2015 zu erfüllen.“ ber 2010 über Industrieemissionen (integrierte Ver-
6. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: meidung und Verminderung der Umweltverschmut-
a) Nummer 12 wird wie folgt geändert: zung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010,
S. 17), insbesondere über repräsentative Daten
aa) Die Wörter „von der Europäischen Kommis- über Emissionen und sonstige Arten von Umwelt-
sion gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie verschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie
2008/1/EG des Europäischen Parlaments über die Anwendung des Standes der Technik.
und des Rates vom 15. Januar 2008 über Die Länder stellen diese Informationen auf elektro-
die integrierte Vermeidung und Verminde- nischem Wege zur Verfügung. Art und Form der
rung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 von den Ländern zu übermittelnden Informationen
vom 29.1.2008, S. 8) oder“ werden gestri- sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich
chen. nach den Anforderungen, die auf der Grundlage
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
ersetzt. festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt: bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsre-
„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent-
gister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung
halten sind.“
der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007
(BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend.
Artikel 3
(9) Die zuständige Behörde kann anordnen,
Änderung des
dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu über-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
mitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU
2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert: aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichts-
1. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: pflicht nach Absatz 6 erforderlich sind, soweit der
zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Ab-
„8. bei bestimmten Ereignissen der Betreiber in- satz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes
nerhalb bestimmter Fristen die zuständige zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffrei-
Behörde unterrichten muss, die erforder- setzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai
lichen Maßnahmen zur Begrenzung und Ver- 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG)
meidung von Beeinträchtigungen des Wohls Nr. 166/2006 gelten entsprechend.“
der Allgemeinheit ergreifen muss oder die
zuständige Behörde den Betreiber zu sol- 2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
chen Maßnahmen verpflichten muss,“. a) Die Wörter „und in einer Rechtsverordnung nach
b) In Nummer 9 wird das Wort „Unfälle“ durch die § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind“ werden ge-
Wörter „bestimmte Ereignisse“ ersetzt. strichen.
2. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
angefügt: „Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechts-
„(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien verordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 be-
stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zustän- stimmt.“
digkeitsbereich Überwachungspläne und Überwa- 2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 49
chungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 49 Absatz 2“
bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inert- ersetzt.
abfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität 2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „für die
von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbe-
Gesamtkapazität von 25 000 Tonnen oder weniger hörden oder der von ihr bestimmten“ durch das
haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören ins- Wort „zuständigen“ ersetzt.
besondere auch die Überwachung der Errichtung,
Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der 3. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, satz 1,“ die Angabe „1a,“ eingefügt.
Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, 4. In § 61 Absatz 3 werden nach dem Wort „Umwelt-
die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung gutachter“ die Wörter „oder die Umweltgutachter-
der angewandten Techniken und der Eignung des organisation“ eingefügt und wird das Wort „Gültig-
Umweltmanagements der Deponie. Die Bundes- keitserklärung“ durch das Wort „Validierung“ er-
regierung wird ermächtigt, nach Anhörung der be- setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 745
5. § 69 wird wie folgt geändert: 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des
a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert
„einer Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 4 worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 2, § 5 Absatz 2,“ eingefügt. 1. § 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt
„nach § 47 Absatz 4“ die Wörter „oder Absatz 9 geändert:
Satz 1“ eingefügt. aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Be-
6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert: ginn des Verfahrens für erforderlich hält,“ die
Wörter „berät und“ eingefügt.
a) In Nummer 12 werden die Wörter „von der Euro-
päischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Par- „Sachverständige, betroffene Gemeinden,
laments und des Rates vom 15. Januar 2008 nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden,
über die integrierte Vermeidung und Verminde- nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
rung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom anerkannte Umweltvereinigungen sowie
29.1.2008, S. 8) oder“ gestrichen und wird der sonstige Dritte können hinzugezogen wer-
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. den.“
b) Es wird folgende Nummer 13 angefügt: cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„13. Informationen, die in BVT-Merkblättern ent- „Das Ergebnis der Besprechung ist von der
halten sind.“ zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit
der Unterrichtung wird entsprechend dem
Artikel 4 Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und
Änderung des Umfang der beizubringenden Unterlagen
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes festgelegt.“
In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I „(2) Die zuständige Behörde berät den Träger
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes des Vorhabens auch nach der Unterrichtung ge-
vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden mäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und
ist, werden die Wörter „die nach der Spalte 1 des An- sachgerechte Durchführung des Verfahrens
hangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige zweckmäßig ist.“
Anlagen einer Genehmigung bedürfen“ durch die 2. § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wörter „die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung
über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buch- „Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach
staben G gekennzeichnet sind“ und die Wörter „Richt- § 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3
linie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte
Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermei- Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können
dung und Verminderung der Umweltverschmutzung hinzugezogen werden.“
(ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)“ durch die Wörter 3. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und des Rates vom 24. November 2010 über Industrie-
emissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 gabe „Nummer 1“ durch die Wörter „Satz 1
vom 17.12.2010, S. 17)“ ersetzt. Nummer 1“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5 „2. die Pflichten von Vorhabenträgern und
Änderung des Dritten,
Gesetzes zum Schutz a) Behörden und die Öffentlichkeit zu in-
vor nichtionisierender Strahlung formieren,
bei der Anwendung am Menschen
b) Behörden Unterlagen vorzulegen,
In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor
c) Behörden technische Ermittlungen und
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am
Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen
Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das
dafür Arbeitskräfte und technische
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,“.
(BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 52 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7“ durch die Wörter cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
„§ 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7“ eingefügt:
ersetzt. „2a. die behördlichen Befugnisse,
a) technische Ermittlungen und Prüfun-
Artikel 6 gen vorzunehmen,
Änderung des b) während der Betriebszeit Betriebs-
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung räume sowie unmittelbar zugehörige
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung befriedete Betriebsgrundstücke zu
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar betreten,
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
c) bei Erforderlichkeit zur Verhütung zugehörige befriedete Betriebsgrund-
dringender Gefahren für die öffent- stücke nach den Buchstaben b und c
liche Sicherheit oder Ordnung Wohn- sind,“.
räume und außerhalb der Betriebszeit
Betriebsräume sowie unmittelbar zu- b) Folgender Satz wird angefügt:
gehörige befriedete Betriebsgrund-
stücke zu betreten, „Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-
d) jederzeit Anlagen zu betreten sowie nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch
Grundstücke, die nicht unmittelbar Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt.“
4. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die Nummern 1.1.3 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.5 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„1.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-
gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
und Notstromaggregate, durch den Einsatz von
1.2.1 Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, S
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,
1.2.2 gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-
gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von
1.2.2.1 10 MW bis weniger als 50 MW, S
1.2.2.2 1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur- S
binenanlagen,
1.2.3 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
leistung von
1.2.3.1 20 MW bis weniger als 50 MW, S
1.2.3.2 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi- S
nenanlagen,
1.2.4 anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-
stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.2.4.1 1 MW bis weniger als 50 MW, A
1.2.4.2 100 KW bis weniger als 1 MW; S
1.3 (weggefallen)
1.4 Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
1.4.1 Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-
belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
1.4.1.1 mehr als 200 MW, X
1.4.1.2 50 MW bis 200 MW, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 747
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1.4.1.3 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für S
Bohranlagen,
1.4.2 anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
1.4.2.1 mehr als 200 MW, X
1.4.2.2 50 MW bis 200 MW A
1.4.2.3 1 MW bis weniger als 50 MW; S
1.5 (weggefallen)“.
c) In Nummer 2.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-
tät“ ersetzt.
d) Die Nummern 2.6 bis 2.6.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„2.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse
(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
2.6.1 75 t oder mehr je Tag, A
2.6.2 weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr S“.
beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-
tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
e) In Nummer 3.2 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „Anlage zur Gewinnung von Roheisen“ durch die
Wörter „Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen“ ersetzt.
f) In Nummer 3.3 werden in der Spalte „Vorhaben“ nach den Wörtern „Anlage zur Herstellung“ die Wörter „oder
zum Erschmelzen“ eingefügt und wird das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazität“ er-
setzt.
g) In Nummer 3.5 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Schmelzleistung“ durch das Wort „Schmelzkapazi-
tät“ ersetzt.
h) In Nummer 3.6 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „zum Warmwalzen von Stahl“ durch die Wörter
„zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen“ ersetzt.
i) In Nummer 3.7 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Produktionsleistung“ durch die Wörter „Verarbei-
tungskapazität an Flüssigmetall“ ersetzt.
j) In Nummer 3.7.1 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gusseisen“ gestrichen.
k) In den Nummern 3.7.2 und 3.7.3 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Gussteilen“ gestrichen.
l) In Nummer 3.8 wird in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch das Wort „Verarbei-
tungskapazität“ ersetzt.
m) In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Produktions-
leistung“ durch das Wort „Produktionskapazität“ ersetzt.
n) In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben“ jeweils das Wort „Leistung“
durch das Wort „Kapazität“ ersetzt.
o) Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.17 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von
7.17.1 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.17.2 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.17.3 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen S“.
Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-
sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
p) In Nummer 7.18 wird die Spalte „Vorhaben“ wie folgt gefasst:
„Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen,
soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile
tierischer Herkunft erfolgt,“.
q) In den Nummern 7.19 und 7.20 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben“ das Wort „Verarbeitungsleistung“ durch
das Wort „Verarbeitungskapazität“ ersetzt.
r) Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.22 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit
einer Produktionskapazität von
7.22.1 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.2 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.22.3 weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten S
für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen;
7.23 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer
Produktionskapazität von
7.23.1 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.2 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.23.3 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen S
Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen;
7.24 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen
oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.24.1 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.2 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.24.3 weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten S“.
für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-
setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;
s) Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„7.26 Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von
7.26.1 6 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf- A
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.26.2 3 000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander- A
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.26.3 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen S
Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-
zungen im Übrigen;
7.27 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität
von
7.27.1 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, A
7.27.2 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von S
Lakritz;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 749
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
7.28 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
7.28.1 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.2 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als A
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
7.28.3 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen S
Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei
thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
7.29 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-
tät als Jahresdurchschnittswert von
7.29.1 200 t Milch oder mehr je Tag, A
7.29.2 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen S“.
je Tag bei Sprühtrocknern;
t) Die Nummern 8.1 bis 8.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„8.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-
derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
8.1.1 thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
8.1.1.1 bei gefährlichen Abfällen, X
8.1.1.2 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen X
oder mehr je Stunde,
8.1.1.3 bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t A
Abfällen je Stunde,
8.1.2 Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
einer Feuerungswärmeleistung von
8.1.2.1 50 MW oder mehr, A
8.1.2.2 1 MW bis weniger als 50 MW, A
8.1.2.3 weniger als 1 MW, S
8.1.3 Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen S
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
8.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
– gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
– Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine
halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von“.
u) Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„8.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-
lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.3.1 10 t oder mehr je Tag, X
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
8.3.2 1 t bis weniger als 10 t je Tag; S
8.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von
8.4.1 nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
8.4.1.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.1.2 10 t bis weniger als 50 t je Tag, S
8.4.2 Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-
gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
8.4.2.1 50 t oder mehr je Tag, A
8.4.2.2 weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. S
Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
8.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere X
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von gefährlichen Abfällen;
8.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-
stoffen von
8.6.1 100 t oder mehr je Tag, X
8.6.2 50 t bis weniger als 100 t je Tag, A
8.6.3 10 t bis weniger als 50 t je Tag; S“.
v) Die Nummern 8.7 bis 8.9. werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„8.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle, bei
8.7.1 Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-
lagerkapazität von
8.7.1.1 1 500 t oder mehr, A
8.7.1.2 100 t bis weniger als 1 500 t, S
8.7.2 gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von
8.7.2.1 50 t oder mehr, A
8.7.2.2 30 t bis weniger als 50 t; S
8.8 (weggefallen)
8.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeit-
raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei“.
w) Die Nummern 9 bis 9.8.2 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 9.4.2 ersetzt:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„9. Lagerung von Stoffen und Gemischen:
9.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder
Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-
druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft
haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe
oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-
men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
9.1.1 soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 751
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
9.1.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.1.2 30 t bis weniger als 200 000 t, A
9.1.1.3 3 t bis weniger als 30 t, S
9.1.2 soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-
weils nicht mehr als 1 000 cm3 handelt, mit einem Fassungsvermögen von
9.1.2.1 200 000 t oder mehr, X
9.1.2.2 30 t bis weniger als 200 000 t; S
9.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,
ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
9.2.1 die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit
einem Fassungsvermögen von
9.2.1.1 200 000 t oder mehr, X
9.2.1.2 50 000 t bis weniger als 200 000 t, A
9.2.1.3 10 000 t bis weniger als 50 000 t, S
9.2.2 die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren S
Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit
einem Fassungsvermögen von 5 000 t bis weniger als 10 000 t;
9.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-
liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer
Lagerkapazität von
9.3.1 200 000 t oder mehr, X
9.3.2 den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord- A
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200 000 t,
9.3.3 den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu S
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;
9.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petro-
chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen
Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem
Fassungsvermögen von
9.4.1 200 000 t oder mehr, X
9.4.2 25 000 t bis weniger als 200 000 t; A“.
x) Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
„10.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
10.4.1 einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, A
10.4.2 einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei S
Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-
beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,
die unter erhöhtem Druck betrieben werden,
10.4.3 einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei An- S“.
lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder
Chlorverbindungen;
y) In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben“ die Wörter „ein schließlich“ durch das Wort „einschließlich“
und nach dem Wort „Rechtsverordnung“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
z) In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1“ die Angabe „X“ eingefügt und in der Spalte „Sp. 2“ die Angabe
„X“ gestrichen.
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Artikel 7 1. In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein Komma
Änderung des ersetzt.
Umweltschadensgesetzes 2. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ angefügt.
Anlage 1 Nummer 1 des Umweltschadensgesetzes
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I „4. eine Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Ab-
S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes“.
„1. Betrieb von Anlagen, für den eine Genehmigung ge-
mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Artikel 9
Parlaments und des Rates vom 24. November 2010
über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung Bekanntmachungserlaubnis
und Verminderung der Umweltverschmutzung) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
(Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) er- und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Bundes-
forderlich ist. Dies umfasst alle in Anhang I der Immissionsschutzgesetzes und des Umwelt-Rechtsbe-
Richtlinie 2010/75/EU aufgeführten Tätigkeiten, mit helfsgesetzes jeweils in der vom 2. Mai 2013 an gelten-
Ausnahme von Anlagen oder Anlagenteilen, die für den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Zwecke der Forschung, Entwicklung und Prüfung
neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden.“ Artikel 10
Artikel 8 Inkrafttreten
Änderung des (1) Artikel 1 Nummer 3, 12 Buchstabe c, Nummer 13
Strafgesetzbuchs Buchstabe c, Nummer 14 und Artikel 3 Nummer 1 und 2
§ 327 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs in der Fassung treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
(2) Artikel 7 tritt am 7. Januar 2014 in Kraft.
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 20. Tag nach
wird wie folgt geändert: der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 753
Bekanntmachung
der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
Vom 8. April 2013
Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) wird
nachstehend der Wortlaut des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der vom
2. Mai 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. das am 15. Dezember 2006 in Kraft getretene Gesetz vom 7. Dezember 2006
(BGBl. I S. 2816),
2. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2542),
3. den am 1. März 2010 in Kraft getretenen Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585),
4. den am 18. August 2010 in Kraft getretenen Artikel 11a des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1163),
5. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 32 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
6. den am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95),
7. den am 2. Mai 2013 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 8. April 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Gesetz
über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen
in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
(Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – UmwRG)*
§1 (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 oder 2 unterfallen, Rechtsbehelfe
Anwendungsbereich
nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbe- des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
helfe gegen
1. Entscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Ge- §2
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über Rechtsbehelfe von Vereinigungen
die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach (1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder aus-
a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeits- ländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in
prüfung, eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechts-
behelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsord-
b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeits-
nung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1
prüfung bergbaulicher Vorhaben oder
Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Ver-
c) landesrechtlichen Vorschriften einigung
eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- 1. geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1
lichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvor-
schriften, die dem Umweltschutz dienen und für die
2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des An-
Entscheidung von Bedeutung sein können, wider-
hangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürf-
spricht,
tige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet
sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a 2. geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufga-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Er- benbereich der Förderung der Ziele des Umwelt-
laubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushalts- schutzes durch die Entscheidung nach § 1 Absatz 1
gesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und
Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des 3. zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1
Europäischen Parlaments und des Rates vom Satz 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der
24. November 2010 über Industrieemissionen (inte- Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften
grierte Vermeidung und Verminderung der Umwelt- geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden
verschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung
17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen gegeben worden ist.
Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach
(2) Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt
§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes;
ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann
3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz. einlegen, wenn
Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen 1. sie bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraus-
geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach setzungen für eine Anerkennung erfüllt,
Satz 1 getroffen worden ist. § 15 Absatz 5 und § 16 2. sie einen Antrag auf Anerkennung gestellt hat und
Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglich-
keitsprüfung und § 44a der Verwaltungsgerichtsord- 3. über eine Anerkennung aus Gründen, die von der
nung bleiben unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, Vereinigung nicht zu vertreten sind, noch nicht ent-
wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf schieden ist.
Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgericht- Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraus-
lichen Streitverfahren erlassen worden ist. setzungen der Nummer 3 als erfüllt. Mit der Bestands-
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der aus- kraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung
schließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandso- wird der Rechtsbehelf unzulässig.
ckels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein- (3) Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Ab-
kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember satz 1 Satz 1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie
1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwen-
dungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1
*
Das Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 11 der Richtlinie Absatz 1 Satz 1 nicht oder nach den geltenden Rechts-
2011/92/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
vorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber
13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei
bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (Kodifizierter Text) hätte geltend machen können.
(ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), der Umsetzung von Artikel 25 der
Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates
(4) Ist eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermei- nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffent-
dung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) lich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) sowie der Umsetzung von Arti- gegeben worden, müssen Widerspruch oder Klage bin-
kel 13 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlamentes und
des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung nen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Verei-
und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56). nigung von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 755
hätte erlangen können. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Landschaftspflege fördert, in der Anerkennung
eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 entgegen darüber hinaus anzugeben, ob sie nach ihrer Satzung
geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist landesweit tätig ist.
und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis er-
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine
langt hat oder hätte erlangen können. Für Bebauungs-
Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das
pläne gilt § 47 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsge-
Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung
richtsordnung.
durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der
(5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet, Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im
1. soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der
oder deren Unterlassen gegen Rechtsvorschriften Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung
verstößt, die dem Umweltschutz dienen und für die im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz.
Entscheidung von Bedeutung sind, (3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätig-
2. bei Rechtsbehelfen in Bezug auf Bebauungspläne, keitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes
soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige
die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens Behörde des Landes ausgesprochen.
begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen,
die dem Umweltschutz dienen, §4
und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, Fehler bei der
die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach Anwendung von Verfahrensvorschriften
ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Ab- (1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zu-
satz 1 Nummer 1 muss zudem eine Pflicht zur Durch- lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1
führung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen. Nummer 1 kann verlangt werden, wenn eine nach den
Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträg-
§3 lichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Um-
Anerkennung von Vereinigungen weltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder
nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder auslän-
dischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung 1. erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die An- 2. erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die
erkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber- nicht nachgeholt worden ist.
gehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn eine durchgeführte
fördert, Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 des Gesetzes über
Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt. § 45 Ab-
Nummer 1 tätig gewesen ist, satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere
entsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung die Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Ver-
bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen fahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers bleibt un-
Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungs- berührt.
fähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprü-
4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abga- fung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3
benordnung verfolgt und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die sind, gelten abweichend von Absatz 1 die §§ 214
die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvor-
Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht schriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen
in der Mitgliederversammlung der Vereinigung er- landesrechtlichen Vorschriften.
halten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsbe-
mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen helfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1 und 2 der
besteht, kann von der Voraussetzung nach Halb- Verwaltungsgerichtsordnung.
satz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl
dieser juristischen Personen diese Voraussetzung
§ 4a
erfüllt.
Maßgaben zur
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgaben-
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
bereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen;
dabei ist insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung (1) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs
im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Wochen die zur Begründung seiner Klage gegen eine
Landschaftspflege fördert. Die Anerkennung kann, Entscheidung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 1 oder
auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweis-
dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie kann mittel anzugeben. § 87b Absatz 3 der Verwaltungsge-
ferner auch öffentlich bekannt gemacht werden. In richtsordnung gilt entsprechend. Die Frist nach Satz 1
den Fällen des Absatzes 3 ist bei einer Vereinigung, kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter
die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und auf Antrag verlängert werden.
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
(2) Soweit der Verwaltungsbehörde bei der Anwen- (2) Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes in der
dung umweltrechtlicher Vorschriften eine Beurteilungs- Fassung vom 28. Februar 2010, nach § 59 des Bundes-
ermächtigung eingeräumt ist, ist eine behördliche Ent- naturschutzgesetzes in der Fassung vom 28. Februar
scheidung im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu 2010 oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften im
überprüfen, ob Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes in
1. der Sachverhalt vollständig und zutreffend erfasst der Fassung vom 28. Februar 2010, die vor dem 1. März
wurde, 2010 erteilt worden sind, sowie Anerkennungen des
Bundes und der Länder nach § 29 des Bundesnatur-
2. die Verfahrensregeln und die rechtlichen Bewer- schutzgesetzes in der bis zum 3. April 2002 geltenden
tungsgrundsätze eingehalten wurden, Fassung gelten als Anerkennungen im Sinne dieses
3. das anzuwendende Recht verkannt wurde, Gesetzes fort.
4. sachfremde Erwägungen vorliegen.
(3) Bereits begonnene Anerkennungsverfahren, die
(3) § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsord- auf dieses Gesetz gestützt werden, sind nach den bis
nung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ge- zum 28. Februar 2010 geltenden Rechtsvorschriften
richt der Hauptsache die aufschiebende Wirkung ganz vom Umweltbundesamt zu Ende zu führen.
oder teilweise anordnen oder wiederherstellen kann,
wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernstliche (4) Entscheidungsverfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts be- Nummer 1, Genehmigungsverfahren nach § 1 Absatz 1
stehen. Satz 1 Nummer 2 oder Rechtsbehelfsverfahren nach
§ 2, die am 12. Mai 2011 anhängig waren oder nach
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für gerichtliche
diesem Tag eingeleitet worden sind und die am 29. Ja-
Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nummer 1
nuar 2013 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wor-
und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
den sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes
in der ab dem 29. Januar 2013 geltenden Fassung zu
§5
Ende zu führen. Abweichend von Satz 1 findet § 4a
Übergangs- und Überleitungsvorschrift Absatz 1 nur auf gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren
(1) Dieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Absatz 1 Anwendung, die ab dem 29. Januar 2013 eingeleitet
Satz 1, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden worden sind.
sind oder hätten eingeleitet werden müssen; Halbsatz 1
findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 §6
Absatz 1 Satz 1, die vor dem 15. Dezember 2006 Be-
standskraft erlangt haben. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 757
Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
und zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 4. April 2013
Auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 124/2009
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
machung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) ver-
1. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 ein
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Lebensmittel in den Verkehr bringt oder
schaft und Verbraucherschutz:
2. entgegen Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 3 ein
Artikel 1 Lebensmittel mit einem anderen Lebensmittel
vermischt.“
Änderung der
Lebensmittelrechtlichen 2. Die §§ 8 bis 15 werden die §§ 9 bis 16.
Straf- und Bußgeldverordnung
3. Der neue § 14 wird wie folgt gefasst:
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 14
7. Februar 2012 (BGBl. I S. 190), die durch Artikel 1 Durchsetzung bestimmter Vorschriften
der Verordnung vom 12. September 2012 (BGBl. I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012
S. 2014) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
1. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt: mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
„§ 8 mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen Artikel 9 der Durchführungsver-
Durchsetzung bestimmter ordnung (EU) Nr. 996/2012 als Lebensmittelunter-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 nehmer oder als sein Vertreter eine Mitteilung nicht,
Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6 des nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- macht.“
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
4. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 15)
Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschrif-
ten zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl.
L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1064/2012 (ABl. L 314 vom 14.11.2012,
S. 13) geändert worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über
Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3, L 204 vom 4.8.2007, S. 26,
L 46 vom 21.2.2008, S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl.
L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-
fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226
vom 25.6.2004, S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 77 vom 24.3.2010, S. 59,
L 119 vom 13.5.2010, S. 26), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 (ABl. L 8 vom 12.1.2012,
S. 29) geändert worden ist,
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonde-
ren Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug-
nissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 204 vom
4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011
(ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3) geändert worden ist,
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien
für Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1086/2011 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 7) geändert worden ist,
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungs-
vorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen
amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. L 338
vom 22.12.2005, S. 27), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1012/2012 (ABl. L 306 vom
6.11.2012, S. 1) geändert worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die
amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 60), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1109/2011 (ABl. L 287 vom 4.11.2011, S. 23) geändert worden ist,
8. Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten
an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in
Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind (ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7), die durch die Verordnung
(EU) Nr. 610/2012 (ABl. L 178 vom 10.7.2012, S. 1) geändert worden ist,
9. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei
der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der
Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11, L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287 vom
4.11.2011, S. 42), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1235/2012 (ABl. L 350 vom
20.12.2012, S. 44) geändert worden ist,
10. Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die
Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der
Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12),
11. Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die
Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer
Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom
28.11.2009, S. 36),
12. Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die
Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Konta-
mination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40, L 249
vom 27.9.2011, S. 21), die durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 274/2012 (ABl. L 90 vom 28.3.2012,
S. 14) geändert worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 759
13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die mit der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Rückverfolgbar-
keitsanforderungen an Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242 vom 20.9.2011, S. 2, L 327 vom
9.12.2011, S. 70),
14. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Be-
dingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem
Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012
(ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).“
Artikel 2 Nr. 561/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 17) ge-
Änderung der ändert worden ist,“ durch die Wörter „der Durchfüh-
Futtermittelverordnung rungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission
vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen
In § 36b Absatz 6 Nummer 2 der Futtermittelverord-
für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ur-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai
sprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im
2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 1 der
Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der
Verordnung vom 7. März 2013 (BGBl. I S. 465) geändert
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl.
worden ist, werden die Wörter „der Durchführungsver-
L 299 vom 27.10.2012, S. 31)“ ersetzt.
ordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom
29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr
von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Artikel 3
Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Inkrafttreten
Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 16), die durch die Durchführungsverordnung (EU) in Kraft.
Bonn, den 4. April 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
Vom 8. April 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 2, des § 4 Absatz 4 aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
und des § 20 Absatz 4 des Schornsteinfeger- ein Komma ersetzt.
Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
S. 2242) verordnet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie: „3. ortsfesten Netzersatzanlagen (Notstrom-
aggregate).“
Artikel 1 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
Kehr- und Überprüfungsordnung „1. dauerhaft stillgelegte Anlagen nach Ab-
satz 1, wenn die Anschlussöffnungen für
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni Feuerstätten an der Abgasanlage dichte
2009 (BGBl. I S. 1292), die durch Artikel 1 der Verord- Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen
nung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1077) geändert wor- unter Beachtung der erforderlichen Feu-
den ist, wird wie folgt geändert: erwiderstandsdauer der Abgasanlage ha-
1. § 1 wird wie folgt geändert: ben, bei Feuerstätten für gasförmige
Brennstoffe die Gaszufuhr durch Ver-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: schluss der Gasleitungen dauerhaft un-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 761
terbunden ist und eine Mitteilung über stücks oder der Räume eine Bescheinigung auszu-
die dauerhafte Stilllegung an die zu- stellen.“
ständige bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfegerin oder den zuständigen be- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
vollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
schriftlich oder elektronisch erfolgt ist,“. a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Formblätter
nach § 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Hand-
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „unbenutzten werksgesetzes“ die Wörter „und die Beschei-
Anlagen“ durch die Wörter „dauerhaft stillge- nigung nach § 4 Absatz 3“ eingefügt.
legten Anlagen nach Nummer 1“ ersetzt.
b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bezirksschorn-
steinfegermeisterin oder des Bezirksschorn- „Die in der Bescheinigung nach § 4 Absatz 3 an-
steinfegermeisters“ durch die Wörter „zustän- zugebende Messgeräte-Identifikationsnummer
digen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege- setzt sich aus Hersteller-Kurzzeichen, Typ-/Seri-
rin oder des zuständigen bevollmächtigten Be- ennummer, Prüfstelle und letztem Prüftermin
zirksschornsteinfegers“ ersetzt. nach Jahr und Monat zusammen.“
d) In Absatz 6 werden die Wörter „Bezirksschorn- 5. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
steinfegermeisterin oder des zuständigen Be-
zirksschornsteinfegermeisters“ durch die Wörter „§ 6
„bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder
des zuständigen bevollmächtigten Bezirks- Gebühren
schornsteinfegers“ ersetzt.
(1) Für die Feuerstättenschau nach § 14 Ab-
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort „Schornsteinfegern“ satz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes,
durch die Wörter „Schornsteinfegerinnen und den Feuerstättenbescheid nach § 14 Absatz 2 des
Schornsteinfegern“ ersetzt. Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und anlass-
bezogene Überprüfungen nach § 15 Satz 1 des
3. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt: Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, soweit tat-
sächlich Mängel festgestellt wurden, sind Gebühren
„§ 3 nach Anlage 3 zu dieser Verordnung zu entrichten.
Pflichten der (2) Die Gebührensätze richten sich nach den in
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin Anlage 3 zu dieser Verordnung festgesetzten Ar-
oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers beitswerten. Der Arbeitswert ist auf einen Betrag
von 1,05 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatz-
(1) Die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin steuer festgesetzt.“
oder der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger
hat den Termin der Feuerstättenschau spätestens 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
fünf Werktage vor der Durchführung anzukündigen,
soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer a) In Nummer 2.8 werden die Wörter „Anlagen
des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf- nach 2.6 zur ausschließlichen Verbrennung von
tragter auf die Ankündigung verzichtet. schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603“ durch
die Wörter „Anlagen nach Nummer 2.6, die mit
(2) Die zuständige bevollmächtigte Bezirksschorn- schwefelarmem Heizöl nach DIN 51603 Teil 1
steinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte oder anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger
Bezirksschornsteinfeger setzt die Zeitabstände für Qualität betrieben werden“ ersetzt.
die Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverord-
nungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schorn- b) Nach Nummer 2.8 wird folgende Nummer 2.9 ein-
steinfeger-Handwerksgesetzes und nach der Verord- gefügt:
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom
26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) in den Feuerstätten- „2.9 Anlage nach Num- einmal in
mer 2.7, die mit schwe- jedem
bescheiden in möglichst gleichen Zeiträumen fest.
felarmem Heizöl nach zweiten
Soweit nicht die Eigentümerin oder der Eigentümer DIN 51603 Teil 1 oder Kalender-
des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauf- anderen leichten Heiz- jahr“.
tragter eine getrennte Durchführung wünscht, setzt ölen mit gleichwertiger
die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfe- Qualität betrieben wer-
gerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirks- den
schornsteinfeger die Zeiträume in dem Feuerstätten-
bescheid so fest, dass Schornsteinfegerarbeiten in- c) Die Nummern 2.9 und 2.10 werden die Nummern
nerhalb eines Kalenderjahres in einem gemeinsamen 2.10 und 2.11.
Arbeitsgang durchgeführt werden können.
d) In Nummer 2.10 werden die Wörter „Anlage nach
(3) Über das Ergebnis der Feuerstättenschau hat 2.8“ durch die Wörter „Anlage nach Nummer 2.8“
die bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder ersetzt.
der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger der
Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grund- 7. Die Anlagen 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
„
„Anlage 2
(zu § 5)
Formblatt
Datum des Feuerstättenbescheides:
Objektnummer laut Feuerstättenbescheid:
Bevollmächtigte(r) Bezirksschornsteinfeger(in) Liegenschaft:
Formblatt zum Nachweis
der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten
(§ 4 Absatz 1 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – SchfHwG – vom 26. November 2008*, BGBl. I S. 2242)
Folgende Anlagen sind nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Über-
prüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3
SchfHwG oder nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verord-
nung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38) jeweils an dem
angegebenen Datum gekehrt, überprüft oder überwacht worden:
Laut Feuerstättenbescheid Datum der Mängel Änderungsmitteilung/Mängelart/
Anlage Arbeits- vorhanden Bemerkungen
Nr. ausführung ja/nein (ggf. Verweis auf gesondertes Blatt)
(Art/Standort oder Verweis auf Anhang)
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes Die Schornsteinfegerarbeiten sind entsprechend dem Feuer-
stättenbescheid ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Handwerkskammer, bei der der Betrieb in der Hand-
werksrolle eingetragen ist bzw. bei der die Anzeige nach
§ 8 EU/EWR-Handwerk-Verordnung erstattet wurde: Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bestätigung der Ausführung dieser Schornsteinfegerarbeiten
Ausführende(r) Schornsteinfeger(in) (in Druckbuchstaben):
Datum Unterschrift des Eigentümers/Verwalters
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieses Formblattes beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 763
Gasförmige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO*
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für gasförmige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich/Leistung bei Nennleistung
der Messung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich/Leistung bei Brennstoff
der Messung
Feuerstättenart Art der Anlage
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug: Abgasleitung
Feuerstätte: – an der Strömungssicherung O2-Gehalt im Abgas %
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm
– äußerer Zustand – an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Brenner/Heizgasweg Abgasklappe Lufttemperatur im Ringspalt °C
Flammenbild Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Grenzwert für Abgasverlust %
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungslufttemperatur °C Abgastemperatur °C
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum …………………………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 765
Flüssige Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO*
Wiederholungsmessung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Erstmessung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederkehrende Messung nach § 15 Absatz 3 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Wiederholungsmessung nach § 15 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Messung an einer Feuerstätte für flüssige
Brennstoffe gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
(Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), nach
Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG oder der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und
mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Wärmeaustauscher: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Leistungsbereich/Leistung bei Nennleistung
der Messung
Brenner: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung Brennerart Leistungsbereich/Leistung bei Brennstoff
der Messung
Feuerstättenart Art der Anlage
Herstellerbescheinigung nach § 6 1. BImSchV Ja Nein
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Brenner/Heizgasweg Verbindungsstück
Feuerstätte: Abgasabzug: Abgasleitung
– Befestigung/Abstände – in Brennerhöhe unverdünnter CO-Gehalt ppm
– äußerer Zustand – an anderer Stelle O2-Differenz im Ringspalt %
Folgende Mängel wurden festgestellt: Lufttemperatur im Ringspalt °C
Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ………………………… zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
mg
Grenzwerte: Rußzahl CO-Gehalt 1 300
kWh
Messergebnis gemäß 1. BImSchV: Ölderivate Keine Abgasverlust %
mg
Rußzahl-Einzelwerte Rußzahl-Mittelwert Ölderivate CO-Gehalt kWh
Wärmeträgertemperatur °C Verbrennungsluft- °C Abgastemperatur °C
temperatur
Sauerstoffgehalt im Abgas % Druckdifferenz Pa Abgasverlust %
Das Messergebnis entspricht der Verordnung. Messunsicherheit %
Das Messergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil …………………………………………………………………………………..
Der Betreiber ist verpflichtet, die notwendigen Verbesserungsmaßnahmen an der Anlage zu treffen.
Die Messung ist bis zum ………………………… zu wiederholen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsmessung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 767
Heizkessel für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
Messung und Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Messung und Überprüfung nach § 15 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 4
1. BImSchV
Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 25 Absatz 5 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage
für feste Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Baujahr Datum/Jahr der Errichtung Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
kW
Feuerstättenbauart Beschickungsart Art der Anlage Teillastmessung
ja nein
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.) Wärmespeicher vorhanden Wärmespeichervolumen
ja nein Liter
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): ja nein
Vorhandenes Wärmespeichervolumen ausreichend (§ 5 Absatz 4): ja nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): ja nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): ja nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) bzw. § 5 Absatz 2 und 3 geeignet: ja nein
Messergebnis (Werte im Abgas): Kohlenmonoxidgehalt Staubgehalt
Wärmeträgertemperatur Sauerstoffgehalt Grenzwert (§ 5 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 2) g/m3 g/m3
°C % Messunsicherheit (Anlage 2 Nummer 2.3) g/m3 g/m3
Abgastemperatur Druckdifferenz Messwert bezogen auf … % Sauerstoff g/m3 g/m3
(Anlage 2 Nummer 2.2)
°C Pa Messwert abzüglich Messunsicherheit g/m3 g/m3
(Anlage 2 Nummer 2.3)
Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung
erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): (§ 3 Absatz 3):
Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Mittelwert: %
Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der
Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Bemerkungen:
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 769
Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 14 Absatz 1 1. BImSchV*
Überprüfung nach § 14 Absatz 2 1. BImSchV
Überprüfung nach § 15 Absatz 2 1. BImSchV
Wiederholungsüberprüfung nach § 14 Absatz 5 1. BImSchV
Beratung nach § 4 Absatz 8 bzw. § 26 Absatz 7 1. BImSchV
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste
Brennstoffe gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen –
1. BImSchV vom 26. Januar 2010, BGBl. I S. 38)
Feuerstätte: Hersteller, Typ, Herstell-Nr. Datum auf dem Datum/Jahr der Errichtung Leistungsbereich/Nennwärmeleistung
Typenschild kW
Feuerstättenbauart nach Anlage 4 Beschickungsart Art der Anlage
Eingesetzte Brennstoffe nach § 3 Absatz 1 (Nr.)
Positive Prüfbescheinigung liegt vor (§ 4 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 2)
Offener Kamin oder historische Feuerstätte, zugelassen nur für gelegentlichen Betrieb (§ 4 Absatz 4)
Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen vorhanden (§ 4 Absatz 5)
Messung durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger positiv (§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
Ordnungsgemäßer technischer Zustand der Feuerungsanlage (§ 4 Absatz 1): ja nein
Feuerungsanlage nach Herstellerangaben für verwendete Brennstoffe (§ 4 Absatz 1) geeignet: ja nein
Abstand der Austrittsöffnung des Schornsteins zum Dach ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 1): ja nein
Abstand zu Lüftungsöffnungen, Fenstern und Türen ausreichend (§ 19 Absatz 1 Nummer 2): ja nein
Das Ergebnis entspricht der Verordnung.
Das Ergebnis entspricht nicht der Verordnung, weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Mängel sind zu beseitigen. Danach ist bis zum …………………………………………… eine Wiederholungsüberprüfung
erforderlich.
Geben Sie bitte Nachricht, sobald diese erfolgen kann (§ 14 Absatz 5).
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung der 1. BImSchV.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Beratung wurde in folgenden Punkten durchgeführt Feuchtegehalt im Brennstoff wurde gemessen
(§ 4 Absatz 8, für handbeschickte Feuerungsanlagen): (§ 3 Absatz 3):
Sachgerechte Bedienung der Feuerungsanlage Mittelwert: %
Ordnungsgemäße Lagerung des Brennstoffes Sofern der Feuchtegehalt … % oder mehr beträgt, ist der
Besonderheiten beim Umgang mit festen Brennstoffen Brennstoff vor der Verwendung nachzutrocknen.
Bemerkungen:
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, oder das Messergebnis
nicht der Verordnung entspricht, geben Sie bitte Nach-
richt, sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wieder-
holungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 771
Blockheizkraftwerke (BHKW), Wärmepumpen,
ortsfeste Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellenheizgeräte
Anschrift des Schornsteinfegerbetriebes
Datum der Arbeitsausführung:
Überprüfung nach § 1 KÜO*
Wiederholungsüberprüfung nach § 1 Absatz 2 KÜO
Ausfertigung für
Name und Anschrift des Eigentümers/Verwalters Betreiber/Aufstellungsort der Anlage:
Gebäudeteil:
Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung an
einem Blockheizkraftwerk (BHKW) einer Wärmepumpe
einem ortsfesten Verbrennungsmotor einem Brennstoffzellenheizgerät
einem Notstromaggregat …
für
gasförmige Brennstoffe flüssige Brennstoffe feste Brennstoffe
gemäß der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungs-
ordnung – KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292) oder nach Rechtsverordnungen nach § 1
Absatz 1 Satz 3 SchfHwG
Anlagenbeschreibung: Hersteller, Typ, Herstell-Nr., Errichtung
Nennleistung Thermische Leistung Aufstellraum Raumgröße
raumluftabhängig Sonstiges:
raumluftunabhängig
Abgasanlage für
Unterdruck (N) Überdruck (P) hohen Überdruck (H) … dicht geschweißt
Überprüfungsergebnis gemäß KÜO (✓ = in Ordnung, X = mangelhaft, – = nicht zutreffend):
Verbrennungsluft/Lüftung Abgasabzug: O2-Gehalt im Abgas %
Gerät: – am Gerät unverdünnter CO-Gehalt ppm
– Standsicherheit – am Abgasstutzen O2-Differenz im Ringspalt %
– äußerer Zustand – am Schalldämpfer Lufttemperatur im Ringspalt °C
– Abstände Verbindungsstück Druckdifferenz im Ringspalt Pa
Schalldämpfer Abgasleitung Abgastemperatur °C
Folgende Mängel wurden festgestellt: Es wurden keine Mängel festgestellt.
Die Mängel stellen z. Zt. noch keine unmittelbare Gefahr dar, eine Überprüfung durch einen Fachbetrieb wird empfohlen.
Die Mängel sind aus Sicherheitsgründen bis zum ……………… zu beseitigen.
Aufgrund der festgestellten Mängel ist eine zusätzliche Überprüfung der Feuerungsanlage erforderlich.
* Sämtliche Rechtsvorschriften dieser Bescheinigung beziehen sich auf die jeweils geltende Fassung.
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Messgeräte-Identifikationsnummer(n)
Falls Mängel festgestellt worden sind, die innerhalb
einer Frist zu beseitigen sind, geben Sie bitte Nachricht,
sobald die Mängel beseitigt sind bzw. die Wiederho-
lungsüberprüfung erfolgen kann.
Datum Unterschrift des Schornsteinfegers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 773
Anlage 3
(zu § 6)
Gebührenverzeichnis
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
1 Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
Ausstellung und, soweit vom Eigentümer veranlasst, Änderung eines
Feuerstättenbescheides
1.1 – bei bis zu 3 Feuerungsanlagen 10,0
1.2 – bei mehr als 3 Feuerungsanlagen zusätzlich 2,0 für jede weitere
Feuerungsanlage, insgesamt
höchstens 30,0 je Feuerstät-
tenbescheid
1.3 Je zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheides 2,0
2 Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
2.1 Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
2.3 Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen:
für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von
alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen 1,0
Anmerkung:
Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal 3 Meter berechnet.
2.4 Zuschlag je Feuerstätte 6,0
2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand
2.5.1 – auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme der Inseln, die mit einer
festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und
der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1
bis Nummer 2.4
1. für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die
sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um
10 Prozent und
2. für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder
das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln
und Halligen erstrecken, um 25 Prozent
2.5.2 – wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere
Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wege-
zeit sowie besondere Auslagen 0,7
2.6 Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils
mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung
angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde 10,0
2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die
auf besonderen Wunsch ausgeführt wird
2.7.1 – von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am
Samstag in Höhe von 50 Prozent der
Beträge
2.7.2 – an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in Höhe von 100 Prozent der
Beträge
3 Sonstige Arbeitsgebühren
3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der
Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbin-
dung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Nr. Bezeichnung Anzahl der Arbeitswerte
3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25
Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der
Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV) 3,0
3.3 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und
der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 26b Absatz 1 EnEV) 3,0
3.4 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14
Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0
3.5 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentral-
heizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) 1,0
3.6 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Arma-
turen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) 2,0
3.7 Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute 0,8
“.
8. In Anlage 4 wird die Nummer 11 wie folgt gefasst:
„11. „Feuerungsanlage“: Einheit von Verbrennungsluftversorgung, Feuerstätte oder Räucheranlage und Ab-
gasanlage; wenn mehrere nicht überprüfungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage
angeschlossen sind (Mehrfachbelegung), zählt dies als eine Feuerungsanlage, wenn mehrere überprü-
fungspflichtige Feuerstätten an eine gemeinsame Abgasanlage angeschlossen sind, zählt jeder Anschluss
als Feuerungsanlage;“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut
der Kehr- und Überprüfungsordnung in der vom 1. Juli 2013 an geltenden Fas-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013 775
Verordnung
zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung*
Vom 10. April 2013
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), von denen § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
bis c durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert
worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Anhang III der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), die
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„Anhang III
Methoden gemäß § 3 Absatz 2
Zulässige Methode für Erzeugnisse mit einem VOC-Gehalt von weniger als 15 Massenhundertteilen, wenn keine
reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Test
Parameter Einheit
Methode veröffentlicht
VOC-Gehalt g/l ISO 11890-2 2006
Zulässige Methoden für Produkte mit einem VOC-Gehalt von wenigstens 15 Massenhundertteilen, wenn keine
reaktiven Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Test
Parameter Einheit
Methode veröffentlicht
VOC-Gehalt g/l ISO 11890-1 2007
VOC-Gehalt g/l ISO 11890-2 2006
Zulässige Methode für VOC-haltige Produkte, wenn reaktive Verdünnungsmittel vorhanden sind:
Test
Parameter Einheit
Methode veröffentlicht
VOC-Gehalt g/l ASTMD 2369 2003
“.
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission vom 19. November 2010 zur Anpassung des Anhangs III der
Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen an
den technischen Fortschritt (ABl. L 304 vom 20.11.2010, S. 18).
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 12. April 2013
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
Postanschrift: 53094 Bonn
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Telefon: (02 21) 9 76 68-0
Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung in der vom
Inkrafttreten der Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. April 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier