610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Gesetz
zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
zur Festlegung der technischen Vorschriften und
der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften
in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
(SEPA-Begleitgesetz)
Vom 3. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
sen: gefügt:
Inhaltsübersicht „3. der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes Festlegung der technischen Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und der Geschäftsanforderungen für
Artikel 3 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung Überweisungen und Lastschriften in Euro
Artikel 4 Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsver- und zur Änderung der Verordnung (EG)
ordnung Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
Artikel 5 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes S. 22).“
Artikel 6 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung aufsichts-
und 3 angefügt:
rechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Liqui-
dation von Versicherungsunternehmen und Kredit- „(2) Ein Kreditinstitut muss über interne Ver-
instituten
fahren und Kontrollsysteme verfügen, die die Ein-
Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgeset- haltung der Pflichten nach den Verordnungen
zes
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gewährleisten.
Artikel 9 Folgeänderungen
Artikel 10 Inkrafttreten (3) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem
Kreditinstitut und seinen Geschäftsleitern Anord-
Artikel 1 nungen treffen, die geeignet und erforderlich
sind, um Verstöße gegen die Pflichten nach den
Änderung des Verordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu
Kreditwesengesetzes verhindern oder zu unterbinden.“
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- 4. In § 29 Absatz 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), durch die Wörter „; bei Kreditinstituten hat der Prüfer
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Feb- auch zu prüfen, ob das Kreditinstitut seinen Ver-
ruar 2013 (BGBl. I S. 174) geändert worden ist, wird wie pflichtungen nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
folgt geändert: und der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachgekom-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu men ist.“ ersetzt.
§ 25a die Angabe zu 5a. wie folgt gefasst: 5. In § 56 werden nach Absatz 4 die folgenden Ab-
„5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; sätze 4a und 4b eingefügt:
Verhinderung von Geldwäsche, „(4a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Terrorismusfinanzierung und sonstigen oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“. ordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-
2. Nach § 25a wird die Überschrift zu Unterab- ments und des Rates vom 16. September 2009 über
schnitt 5a. wie folgt gefasst: grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein-
schaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
„5a. Bargeldloser Zahlungsverkehr; Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
Verhinderung von Geldwäsche, die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94
Terrorismusfinanzierung und sonstigen vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, ein an-
strafbaren Handlungen zu Lasten der Institute“. deres als das dort genannte Entgelt erhebt.
3. § 25b wird wie folgt geändert: (4b) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt ge-
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
ändert:
Festlegung der technischen Vorschriften und der
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ Geschäftsanforderungen für Überweisungen und
durch ein Komma ersetzt. Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 8“
S. 22) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
gestrichen und wird am Ende der Punkt durch
die Wörter „, die durch die Verordnung (EU) 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) stellt, dass die technische Interoperabilität des
geändert worden ist, und“ ersetzt. Zahlungssystems gewährleistet wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 611
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort ge- § 7b
nannte Geschäftsregel beschließt, Konvertierungsdienstleistungen
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 die Abwicklung einer
Ein Zahlungsdienstleister darf bis zum 1. Februar
Überweisung oder einer Lastschrift durch ein
2016 einem Zahlungsdienstnutzer, der Verbraucher
technisches Hindernis behindert,
ist, nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 Konvertierungs-
4. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 dienstleistungen für Inlandszahlungen anbieten.
eine Überweisung ausführt, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlun-
5. entgegen Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 gen sind Dienstleistungen, durch die Zahlungs-
Satz 1 eine Lastschrift ausführt oder dienstnutzer nach Satz 1 weiterhin die inländische
6. entgegen Artikel 5 Absatz 8 ein Entgelt für einen Kontokennung BBAN statt des unter Nummer 1
dort genannten Auslesevorgang erhebt.“ Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU)
Nr. 260/2012 genannten Identifikators für Zahlungs-
Artikel 2 konten verwenden können. Konvertierungsdienst-
leistungen dürfen nur unter der Bedingung erbracht
Änderung des werden, dass die Interoperabilität sichergestellt wird,
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes indem die inländische Kontokennung BBAN des
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch
2009 (BGBl. I S. 1506), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a
satz 74 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ge-
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wird. Diese Zahlungskontonummer wird dem den
Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt,
a) Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden
sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt
Angaben eingefügt:
wird. Ein Zahlungsdienstleister darf vom Zahlungs-
„§ 7a Ausnahmen für neue Zahlverfahren im dienstnutzer keine direkt oder indirekt mit der Kon-
Massenzahlungsverkehr; Verordnungser- vertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen
mächtigung Entgelte oder sonstige Entgelte erheben.
§ 7b Konvertierungsdienstleistungen
§ 7c Nutzung des Elektronischen Lastschrift- § 7c
verfahrens; Verordnungsermächtigung“. Nutzung des Elektronischen
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst: Lastschriftverfahrens; Verordnungsermächtigung
„§ 22 Bargeldloser Zahlungsverkehr; besondere (1) Die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1
organisatorische Pflichten von Zahlungsin- und 2 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden bis
stituten und E-Geld-Instituten sowie Si- zum 1. Februar 2016 für Zahlungen ausgesetzt, die
cherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche an einer Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte
und Terrorismusfinanzierung“. generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein
oder von einem durch eine inländische Kontoken-
2. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a, 7b und 7c
nung BBAN oder internationale Kontokennung IBAN
eingefügt:
identifiziertes Zahlungskonto führen (Elektronisches
„§ 7a Lastschriftverfahren).
Ausnahmen für neue Zahlverfahren im (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann
Massenzahlungsverkehr; Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
(1) Anträge nach Artikel 4 Absatz 4 der Verord- des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur
nung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der techni- technischen Durchführung des Elektronischen Last-
schen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen schriftverfahrens erlassen, soweit dies für die Zwe-
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur cke des Absatzes 1 zur Erfüllung der Aufgaben der
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. Bundesanstalt erforderlich ist. Das Bundesministe-
L 94 vom 30.3.2012, S. 22) sind bei der Bundesan- rium der Finanzen kann insbesondere die Kenn-
stalt zu stellen, wenn der Antragsteller seinen Sitz im zeichnung des vom Zahlungsempfänger an den
Inland hat. Zahlungsdienstleister im Elektronischen Lastschrift-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- verfahren weiterzuleitenden Datensatzes bestim-
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- men.“
stimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen 3. In § 8 Absatz 3 Nummer 6 werden die Wörter „, des
mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmun- Geldwäschegesetzes und der Verordnung (EG)
gen über Inhalt, Art und Umfang der Angaben, Nach- Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und
weise und Unterlagen zu treffen, die ein Antrag nach des Rates vom 15. November 2006 über die Über-
Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 mittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geld-
enthalten muss. Das Bundesministerium der Finan- transfers (ABl. EU Nr. L 345 S. 1)“ durch die Wörter
zen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung „Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 und 4, Absatz 2
auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, und 3“ ersetzt.
dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der 4. § 18 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnung sind die Verbände der Institute a) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ durch
zu hören. ein Komma ersetzt.
612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch das „Unterabschnitt 6
Wort „und“ ersetzt.
Bargeldloser Zahlungsverkehr;
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ange- Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
fügt: und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.
„3. seinen Verpflichtungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla- b) Nach der Angabe zu § 21 werden die folgenden
ments und des Rates vom 16. September Angaben eingefügt:
2009 über grenzüberschreitende Zahlungen
„§ 21a Darstellung und Beurteilung der getroffe-
in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
nen Vorkehrungen zur Einhaltung der
Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 266
Pflichten nach der Verordnung (EG)
vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verord-
Nr. 924/2009
nung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom
30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und § 21b Darstellung und Beurteilung der getroffe-
der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 nachge- nen Vorkehrungen zur Einhaltung der
kommen ist.“ Pflichten nach der Verordnung (EU)
Nr. 260/2012“.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
2. Nach § 19 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 6
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: wie folgt gefasst:
„§ 22 „Unterabschnitt 6
Bargeldloser Zahlungsverkehr; Bargeldloser Zahlungsverkehr;
besondere organisatorische Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
Pflichten von Zahlungsinstituten und und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
E-Geld-Instituten sowie Sicherungsmaßnahmen strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.
gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“.
3. Nach § 21 werden die folgenden §§ 21a und 21b
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) In Nummer 3 am Ende wird das Wort „und“ „§ 21a
durch ein Komma ersetzt.
Darstellung und Beurteilung
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
eingefügt: der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
„3a. interne Verfahren und Kontrollsysteme, (1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu
die die Einhaltung der Verordnung (EG) beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen
Nr. 924/2009 und der Verordnung (EU) internen Vorkehrungen den Anforderungen der Ver-
Nr. 260/2012 gewährleisten, und“. ordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. September 2009 über
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemein-
schaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
„(5) Die Bundesanstalt überwacht die Einhal- Nr. 2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11),
tung der in der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die durch die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94
in der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 und in der vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, entspre-
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 enthaltenden chen. Die Beurteilung umfasst die Einhaltung der
Pflichten durch die Institute. Die Bundesanstalt Bestimmungen zu
kann gegenüber einem Institut und seinen Ge-
schäftsleitern Anordnungen treffen, die geeignet 1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen
und erforderlich sind, um Verstöße gegen die nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
Pflichten nach den Verordnungen nach Satz 1 zu
2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
verhindern oder zu unterbinden.“
ordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
Artikel 3
3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften
Änderung der nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
Prüfungsberichtsverordnung
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche
Die Prüfungsberichtsverordnung vom 23. November Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die
2009 (BGBl. I S. 3793), die zuletzt durch Artikel 2 des in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verord-
Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268) ge- nung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine
dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-
a) Nach der Angabe zu § 19 wird die Angabe zu Un- lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
terabschnitt 6 wie folgt gefasst: zu berichten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 613
§ 21b „Unterabschnitt 4
Darstellung und Beurteilung Bargeldloser Zahlungsverkehr;
der getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
(1) Bei Kreditinstituten hat der Abschlussprüfer zu strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.
beurteilen, ob die von dem Kreditinstitut getroffenen 3. In § 16 Absatz 5 Satz 1 werden nach der Angabe
internen Vorkehrungen den Anforderungen der „§ 22“ die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 4
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen sowie Absatz 2 und 3“ eingefügt.
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Festlegung der technischen Vorschriften und der 4. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a und 16b
Geschäftsanforderungen für Überweisungen und eingefügt:
Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verord- „§ 16a
nung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
S. 22) entsprechen. Die Beurteilung umfasst Darstellung und Beurteilung der
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Last-
der Pflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
schriften innerhalb der Europäischen Union nach
Artikel 3 der Verordnung, (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
2. die Einhaltung der technischen Anforderungen für von dem Institut getroffenen internen Vorkehrungen
den Anforderungen der Verordnung (EG)
Überweisungen und Lastschriften nach Artikel 5
Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und
Absatz 1 bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung
sowie des Rates vom 16. September 2009 über grenzüber-
schreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur
3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interban- Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl.
kenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der L 266 vom 9.10.2009, S. 11), die durch die Verord-
Verordnung. nung (EU) Nr. 260/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012,
(2) Der Abschlussprüfer hat darzustellen, welche S. 22) geändert worden ist, entsprechen. Die Beur-
Maßnahmen das Kreditinstitut ergriffen hat, um die teilung umfasst die Einhaltung der Bestimmungen zu
in Absatz 1 genannten Anforderungen der Verord- 1. Entgelten für grenzüberschreitende Zahlungen
nung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen. nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung,
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
2. Entgelten nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
gen durch das Kreditinstitut vertraglich auf eine
ordnung, die über das Entgelt gemäß Artikel 3
dritte Person oder ein anderes Unternehmen ausge-
Absatz 1 der Verordnung hinausgehen, sowie
lagert worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber
zu berichten.“ 3. Interbankenentgelten für Inlandslastschriften
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung.
Artikel 4
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu-
Änderung der stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat,
Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der
Die Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung Verordnung (EU) Nr. 924/2009 zu erfüllen.
vom 15. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3648) wird wie folgt (3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
geändert: gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert
worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu
a) Nach der Angabe zu § 14 wird die Angabe zu
berichten.
Unterabschnitt 4 wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 4 § 16b
Bargeldloser Zahlungsverkehr;
Darstellung und Beurteilung der
Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche
getroffenen Vorkehrungen zur Einhaltung
und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen
der Pflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 260/2012
strafbaren Handlungen zu Lasten des Instituts“.
b) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden (1) Der Abschlussprüfer hat zu beurteilen, ob die
Angaben eingefügt: von dem Zahlungsinstitut getroffenen internen Vor-
kehrungen den Anforderungen der Verordnung (EU)
„§ 16a Darstellung und Beurteilung der getroffe- Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
nen Vorkehrungen zur Einhaltung der Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
Pflichten nach der Verordnung (EG) nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-
Nr. 924/2009 gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
§ 16b Darstellung und Beurteilung der getroffe- und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009
nen Vorkehrungen zur Einhaltung der (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) entsprechen. Die
Pflichten nach der Verordnung (EU) Beurteilung umfasst
Nr. 260/2012“. 1. die Erreichbarkeit für Überweisungen und Last-
2. Nach § 14 wird die Überschrift zu Unterabschnitt 4 schriften innerhalb der Europäischen Union nach
wie folgt gefasst: Artikel 3 der Verordnung,
614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
2. die Einhaltung der Anforderungen für Überwei- „§ 56b Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ er-
sungen und Lastschriften nach Artikel 5 Absatz 1 setzt.
bis 3 sowie 7 und 8 der Verordnung sowie 2. § 10a Absatz 2a wird aufgehoben.
3. die Einhaltung der Bestimmungen zu Interban- 3. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden vor dem Punkt die
kenentgelten für Lastschriften nach Artikel 8 der Wörter „; Unterschiede, die sich daraus ergeben,
Verordnung. dass die Prämie im Neugeschäft geschlechtsunab-
(2) Des Weiteren hat der Abschlussprüfer darzu- hängig kalkuliert wird, bleiben dabei außer Be-
stellen, welche Maßnahmen das Institut ergriffen hat, tracht“ eingefügt.
um die in Absatz 1 genannten Anforderungen der 4. § 13d Nummer 10 wird aufgehoben.
Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zu erfüllen.
5. § 56a wird wie folgt geändert:
(3) Sofern die Durchführung interner Vorkehrun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen durch das Institut vertraglich auf eine dritte
Person oder ein anderes Unternehmen ausgelagert „§ 56a
worden ist, hat der Abschlussprüfer hierüber zu Überschussbeteiligung“.
berichten.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 5 6. § 56b wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 56b
Unterlassungsklagengesetzes Rückstellung für Beitragsrückerstattung
§ 14 Absatz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagen- (1) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstat-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom tung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Über-
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt schussbeteiligung der Versicherten einschließlich
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 der durch § 153 des Versicherungsvertragsgeset-
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge- zes vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewer-
fasst: tungsreserven verwendet werden. In Ausnahmefäl-
„3. der Vorschriften betreffend Zahlungsdienstever- len kann die Rückstellung für Beitragsrückerstat-
träge in tung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Über-
schussanteile entfällt, mit Zustimmung der Auf-
a) den §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetz- sichtsbehörde im Interesse der Versicherten heran-
buchs, gezogen werden, um
b) der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europä- 1. einen drohenden Notstand abzuwenden,
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
2. unvorhersehbare Verluste aus den überschuss-
tember 2009 über grenzüberschreitende Zahlun-
berechtigten Versicherungsverträgen auszuglei-
gen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der
chen, die auf allgemeine Änderungen der Ver-
Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (ABl. L 226 vom
hältnisse zurückzuführen sind, oder
9.10.2009, S. 11), die durch Artikel 17 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen 3. die Deckungsrückstellung zu erhöhen, wenn die
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorher-
zur Festlegung der technischen Vorschriften sehbaren und nicht nur vorübergehenden Ände-
und der Geschäftsanforderungen für Überwei- rung der Verhältnisse angepasst werden müssen.
sungen und Lastschriften in Euro und zur Ände- Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3
rung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 sind nur bei Lebensversicherungsunternehmen und
vom 30.3.2012, S. 22) geändert worden ist, und Versicherungsunternehmen, die die Unfallversiche-
c) der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europä- rung mit Prämienrückgewähr betreiben, zulässig.
ischen Parlaments und des Rates vom 14. März Bei Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 2 oder Num-
2012 zur Festlegung der technischen Vorschrif- mer 3 sind die Versichertenbestände verursa-
ten und der Geschäftsanforderungen für Über- chungsorientiert zu belasten.
weisungen und Lastschriften in Euro und zur Än- (2) Lebensversicherungsunternehmen mit Aus-
derung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 nahme von Sterbekassen und regulierten Pensions-
(ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) oder“. kassen im Sinne von § 118b Absatz 3 oder Absatz 4
können innerhalb der Rückstellung für Beitrags-
Artikel 6 rückerstattung ein oder mehrere kollektive Teile ein-
Änderung des richten, die den überschussberechtigten Verträgen
Versicherungsaufsichtsgesetzes insgesamt zugeordnet sind. Durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates kann das
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung Bundesministerium der Finanzen zur Wahrung der
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 Belange der Versicherten Vorschriften zur näheren
(BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 des Ausgestaltung der kollektiven Teile der Rückstel-
Gesetzes vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 174) ge- lung für Beitragsrückerstattung regeln, insbeson-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: dere zur Begrenzung der kollektiven Teile sowie zu
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angabe „§ 56a Zuführungen zu und Rückführungen aus den kol-
Rückstellung für Beitragsrückerstattung“ durch die lektiven Teilen an die nichtkollektiven Teile der
Angabe „§ 56a Überschussbeteiligung“ und die An- Rückstellung für Beitragsrückerstattung. Das Bun-
gabe „§ 56b (weggefallen)“ durch die Angabe desministerium der Finanzen kann die Ermächti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 615
gung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Artikel 7
Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen. Die Änderung des
Bundesanstalt erlässt die Rechtsverordnung ohne Gesetzes zur Umsetzung
Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
mit den Aufsichtsbehörden der Länder.“ zur Sanierung und Liquidation von
7. § 81c wird wie folgt geändert: Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und
„(2) In der Lebensversicherung liegt ein die Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
Belange der Versicherten gefährdender Miss- instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
stand auch vor, wenn bei überschussberechtig- das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Dezember
ten Versicherungen keine angemessene Verwen- 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert worden ist, wird die
dung der Mittel in der Rückstellung für Beitrags- Angabe „31. Dezember 2012“ durch die Angabe
rückerstattung erfolgt. Das ist insbesondere „31. Dezember 2014“ ersetzt.
dann anzunehmen, wenn der ungebundene Teil
der Rückstellung für Beitragsrückerstattung den Artikel 8
gemäß Absatz 3a durch Rechtsverordnung fest-
gelegten Höchstbetrag überschreitet. Unbe- Änderung des
schadet der nach § 81 Absatz 2 Satz 1 und Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
§ 87 zulässigen Maßnahmen kann die Aufsichts- Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom
behörde von dem Lebensversicherungsunter- 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
nehmen verlangen, dass ihr ein Plan zur ange- Artikel 15 Absatz 66 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
messenen Verwendung der Mittel in der Rück- (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
stellung für Beitragsrückerstattung (Ausschüt- ändert:
tungsplan) vorgelegt wird, wenn der ungebun- 1. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
dene Teil der Rückstellung den Höchstbetrag
nach der Rechtsverordnung überschreitet.“ 2. Dem § 33 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
21. Dezember 2012 begründet werden, ist eine un-
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: terschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts
„Wird ein kollektiver Teil der Rückstellung für im Falle des § 19 Absatz 1 Nummer 2 bei den Prä-
Beitragsrückerstattung im Sinne des § 56b mien oder Leistungen nur zulässig, wenn dessen
Absatz 2 eingerichtet, ist auch für diesen die Berücksichtigung bei einer auf relevanten und ge-
Mindestzuführung gesondert zu ermitteln.“ nauen versicherungsmathematischen und statisti-
schen Daten beruhenden Risikobewertung ein be-
bb) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „nach stimmender Faktor ist. Kosten im Zusammenhang
den Sätzen 1 bis 5“ durch die Wörter „nach mit Schwangerschaft und Mutterschaft dürfen auf
den Sätzen 1 bis 6“ ersetzt. keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leis-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- tungen führen.“
fügt:
Artikel 9
„(3a) Für Lebensversicherungsunternehmen,
die nicht der Aufsicht durch die Aufsichtsbehör- Folgeänderungen
den der Länder unterliegen, kann das Bundes- (1) In § 42 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
ministerium der Finanzen durch Rechtsverord- buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fas-
nung einen Höchstbetrag des ungebundenen sung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I
Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
festlegen. Die Ermächtigung kann durch Rechts- vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist,
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen wird das Wort „inländische“ gestrichen und wird der
werden. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 Punkt am Ende durch die Wörter „, für das die Verord-
und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bun- nung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments
desrates.“ und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der
technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und
„(4) Die Absätze 1 bis 3a gelten nicht für Ster- zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl.
bekassen. Auf regulierte Pensionskassen im L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ ersetzt.
Sinne des § 118b Absatz 3 oder Absatz 4 finden (2) In § 337 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches So-
die Absätze 3 und 3a keine Anwendung.“ zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
8. § 81e wird aufgehoben. setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2013
9. In § 113 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 54b und 54c“
(BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird das Wort „in-
durch die Wörter „§§ 54b, 54c und 56b Absatz 3
ländische“ gestrichen und wird der Punkt am Ende
und 4,“ ersetzt.
durch die Wörter „, für das die Verordnung (EU)
10. In § 118 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 55a,“ Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
die Angabe „§ 56b Absatz 2,“ und nach der Angabe Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
„§ 81c Abs. 3“ die Angabe „und 3a“ eingefügt. nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur legung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in
vom 30.3.2012, S. 22) gilt.“ ersetzt. Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
(3) § 118 Absatz 3 Satz 1 des Sechsten Buches So- Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, über-
zialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in wiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar (5) Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I zes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert
S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: worden ist, wird wie folgt geändert:
„Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Be-
a) In § 26 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im In-
rechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das
land“ durch die Wörter „, für das die Verordnung (EU)
die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen
Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest-
Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der tech-
legung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-
nischen Vorschriften und der Geschäftsanforderun-
anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in
gen für Überweisungen und Lastschriften in Euro
Euro und zur Änderung der Verordnung (EG)
und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, über-
Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt
wiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht.“
(Geldinstitut),“ ersetzt.
(4) § 96 Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 b) In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im In-
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), land“ gestrichen.
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2447) geändert worden ist, Artikel 10
wird wie folgt gefasst:
Inkrafttreten
„Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Be-
rechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Kraft. Die Artikel 7 und 8 treten mit Wirkung vom 21. De-
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Fest- zember 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 617
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung
und zur Qualitätssicherung durch klinische Krebsregister
(Krebsfrüherkennungs- und -registergesetz – KFRG)
Vom 3. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Für Untersuchungen nach Absatz 1 kann der
sen: Gemeinsame Bundesausschuss für geeig-
nete Gruppen von Versicherten eine abwei-
Artikel 1 chende Altersgrenze und Häufigkeit der Un-
tersuchungen festlegen.“
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch 2. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche „§ 25a
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Organisierte Früherkennungsprogramme
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(1) Untersuchungen zur Früherkennung von
(BGBl. I S. 277) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Krebserkrankungen gemäß § 25 Absatz 2, für die
ändert:
von der Europäischen Kommission veröffentlichte
1. § 25 wird wie folgt geändert: Europäische Leitlinien zur Qualitätssicherung von
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Krebsfrüherkennungsprogrammen vorliegen, sollen
als organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme
„(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr voll- angeboten werden. Diese Programme umfassen
endet haben, haben Anspruch auf Untersuchun- insbesondere
gen zur Früherkennung von Krebserkrankun-
gen.“ 1. die regelmäßige Einladung der Versicherten in
Textform zur Früherkennungsuntersuchung nach
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Satz 1,
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „über“ das
Wort „Inhalt“ und ein Komma eingefügt. 2. die mit der Einladung erfolgende umfassende
und verständliche Information der Versicherten
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er- über Nutzen und Risiken der jeweiligen Unter-
setzt: suchung, über die nach Absatz 4 vorgesehene
„Ferner bestimmt er für Untersuchungen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der perso-
nach Absatz 2 die Zielgruppen, Altersgren- nenbezogenen Daten, die zum Schutz dieser
zen und die Häufigkeit der Untersuchungen. Daten getroffenen Maßnahmen, die verantwort-
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
liche Stelle und bestehende Widerspruchsrech- organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme ver-
te, längert sich in diesem Fall um den Zeitraum der
Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der
3. die inhaltliche Bestimmung der Zielgruppen, der
Erprobung, längstens jedoch um fünf Jahre.
Untersuchungsmethoden, der Abstände zwi-
schen den Untersuchungen, der Altersgrenzen, (4) Die nach Absatz 2 Satz 4 in den Richtlinien
des Vorgehens zur Abklärung auffälliger Befunde bestimmten Stellen sind befugt, die für die Wahr-
und der Maßnahmen zur Qualitätssicherung so- nehmung ihrer Aufgaben erforderlichen und in den
wie Richtlinien aufgeführten Daten nach den dort ge-
4. die systematische Erfassung, Überwachung und nannten Vorgaben zu erheben, zu verarbeiten und
Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherken- zu nutzen. Für die Einladungen nach Absatz 1
nungsprogramme unter besonderer Berücksich- Satz 2 Nummer 1 dürfen die in § 291 Absatz 2
tigung der Teilnahmeraten, des Auftretens von Satz 1 Nummer 2 bis 6 genannten Daten der Kran-
Intervallkarzinomen, falsch positiver Diagnosen kenkassen erhoben, verarbeitet und genutzt wer-
und der Sterblichkeit an der betreffenden Krebs- den; sofern andere Stellen als die Krankenkassen
erkrankung unter den Programmteilnehmern. die Aufgabe der Einladung wahrnehmen, darf die
Krankenversichertennummer nur in pseudonymi-
Die Maßnahmen nach Satz 2 Nummer 4 beinhalten sierter Form verwendet werden. Die Versicherten
auch einen Abgleich der Daten, die nach § 299 zum können in Textform weiteren Einladungen wider-
Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Ge- sprechen; sie sind in den Einladungen auf ihr Wider-
meinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle spruchsrecht hinzuweisen. Andere personenbezo-
übermittelt werden, mit Daten der epidemiologi- gene Daten der Krankenkassen, insbesondere Be-
schen oder der klinischen Krebsregister, soweit funddaten und Daten über die Inanspruchnahme
dies insbesondere für die Erfassung des Auftretens von Krebsfrüherkennungsuntersuchungen, dürfen
von Intervallkarzinomen und der Sterblichkeit an für die Einladungen nur mit Einwilligung der Versi-
der betreffenden Krebserkrankung unter den Pro- cherten verwendet werden. Für die Datenerhebun-
grammteilnehmern erforderlich ist und landesrecht- gen, -verarbeitungen und -nutzungen zum Zwecke
liche Vorschriften die Übermittlung von Krebsregis- der Qualitätssicherung nach Absatz 1 Satz 2 Num-
terdaten erlauben. Die entstehenden Kosten für den mer 4 gilt § 299, sofern der Versicherte nicht schrift-
Datenabgleich werden von den Krankenkassen ge- lich widersprochen hat. Ein Abgleich der Daten
tragen. nach Satz 4 und der Daten, die nach § 299 zum
(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt Zwecke der Qualitätssicherung an eine vom Ge-
bis zum 30. April 2016 in Richtlinien nach § 92 meinsamen Bundesausschuss bestimmte Stelle
das Nähere über die Durchführung der organisier- übermittelt werden, mit Daten der epidemiologi-
ten Krebsfrüherkennungsprogramme für Früherken- schen oder klinischen Krebsregister ist unter Be-
nungsuntersuchungen, für die bereits Europäische achtung der landesrechtlichen Vorschriften zuläs-
Leitlinien zur Qualitätssicherung nach Absatz 1 sig, sofern der Versicherte nicht schriftlich wider-
Satz 1 vorliegen. Für künftige Leitlinien erfolgt eine sprochen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss
Regelung innerhalb von drei Jahren nach Veröffent- legt in den Richtlinien fest, welche Daten für den
lichung der Leitlinien. Handelt es sich um eine neue Abgleich zwischen den von ihm bestimmten Stellen
Früherkennungsuntersuchung, für die noch keine und den epidemiologischen oder klinischen Krebs-
Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 registern übermittelt werden sollen.
bestehen, prüft der Gemeinsame Bundesaus- (5) Der Gemeinsame Bundesausschuss oder
schuss zunächst innerhalb von drei Jahren nach eine von ihm beauftragte Stelle veröffentlicht alle
Veröffentlichung der Leitlinien, ob die Früherken- zwei Jahre einen Bericht über den Stand der Maß-
nungsuntersuchung nach § 25 Absatz 2 zu Lasten nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4. Der Ge-
der Krankenkassen zu erbringen ist, und regelt ge- meinsame Bundesausschuss oder eine von ihm be-
gebenenfalls innerhalb von weiteren drei Jahren auftragte Stelle übermittelt auf Antrag, nach Prü-
das Nähere über die Durchführung des organisier- fung des berechtigten Interesses des Antrag-
ten Krebsfrüherkennungsprogramms. In den Richt- stellers, anonymisierte Daten zum Zwecke der
linien über die Durchführung der organisierten wissenschaftlichen Forschung. Die Entscheidung
Krebsfrüherkennungsprogramme ist insbesondere über den Antrag ist dem Antragsteller innerhalb
das Nähere zum Einladungswesen, zur Qualitäts- von zwei Monaten nach Antragstellung mitzuteilen;
sicherung und zum Datenabgleich mit den Krebs- eine Ablehnung ist zu begründen.“
registern festzulegen, und es sind die hierfür zu-
ständigen Stellen zu bestimmen. Der Verband der 3. § 62 wird wie folgt geändert:
Privaten Krankenversicherung ist bei den Richt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
linien zu beteiligen.
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Stellt der Gemeinsame Bundesausschuss bei
seinen Beratungen fest, dass notwendige Erkennt- „Abweichend von Satz 2 beträgt die Belas-
nisse fehlen, kann er eine Richtlinie zur Erprobung tungsgrenze 2 vom Hundert der jährlichen
der geeigneten inhaltlichen und organisatorischen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für
Ausgestaltung eines organisierten Krebsfrüherken- nach dem 1. April 1972 geborene chronisch
nungsprogramms beschließen. § 137e gilt entspre- kranke Versicherte, die ab dem 1. Januar
chend. Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 für die 2008 die in § 25 Absatz 1 genannten Ge-
Regelung des Näheren über die Durchführung der sundheitsuntersuchungen vor der Erkran-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 619
kung nicht regelmäßig in Anspruch genom- 1. die personenbezogene Erfassung der Daten aller
men haben.“ in einem regional festgelegten Einzugsgebiet
stationär und ambulant versorgten Patientinnen
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ ge-
und Patienten über das Auftreten, die Behand-
strichen.
lung und den Verlauf von bösartigen Neubildun-
cc) In Satz 6 werden vor dem Punkt am Ende ein gen einschließlich ihrer Frühstadien sowie von
Semikolon und die Wörter „die Kranken- gutartigen Tumoren des zentralen Nervensys-
kasse kann auf den jährlichen Nachweis ver- tems nach Kapitel II der Internationalen statisti-
zichten, wenn bereits die notwendigen Fest- schen Klassifikation der Krankheiten und ver-
stellungen getroffen worden sind und im Ein- wandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit Aus-
zelfall keine Anhaltspunkte für einen Wegfall nahme der Daten von Erkrankungsfällen, die an
der chronischen Erkrankung vorliegen“ ein- das Deutsche Kinderkrebsregister zu melden
gefügt. sind,
dd) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben. 2. die Auswertung der erfassten klinischen Daten
ee) Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „und 2“ und die Rückmeldung der Auswertungsergeb-
gestrichen. nisse an die einzelnen Leistungserbringer,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 3. den Datenaustausch mit anderen regionalen kli-
nischen Krebsregistern bei solchen Patientinnen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der mit dem und Patienten, bei denen Hauptwohnsitz und
Versicherten im gemeinsamen Haushalt le- Behandlungsort in verschiedenen Einzugsgebie-
benden Angehörigen des Versicherten und ten liegen, sowie mit Auswertungsstellen der kli-
Lebenspartners jeweils zusammengerech- nischen Krebsregistrierung auf Landesebene,
net“ durch die Wörter „des Versicherten, sei-
nes Ehegatten oder Lebenspartners, der 4. die Förderung der interdisziplinären, direkt
minderjährigen oder nach § 10 versicherten patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der
Kinder des Versicherten, seines Ehegatten Krebsbehandlung,
oder Lebenspartners sowie der Angehörigen 5. die Beteiligung an der einrichtungs- und sekto-
im Sinne des § 8 Absatz 4 des Zweiten Ge- renübergreifenden Qualitätssicherung des Ge-
setzes über die Krankenversicherung der meinsamen Bundesausschusses nach § 137 Ab-
Landwirte jeweils zusammengerechnet, so- satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 135a Ab-
weit sie im gemeinsamen Haushalt leben“ satz 2 Nummer 1,
ersetzt.
6. die Zusammenarbeit mit Zentren in der Onko-
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „sich“ die logie,
Wörter „aus den Freibeträgen nach“ einge-
fügt. 7. die Erfassung von Daten für die epidemio-
logischen Krebsregister,
cc) In Satz 5 werden im Satzteil nach Nummer 2
die Wörter „des Haushaltsvorstands nach 8. die Bereitstellung notwendiger Daten zur Her-
der Verordnung zur Durchführung des § 28 stellung von Versorgungstransparenz und zu
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Re- Zwecken der Versorgungsforschung.
gelsatzverordnung)“ durch die Wörter „für Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf der
die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu Grundlage des bundesweit einheitlichen Datensat-
§ 28 des Zwölften Buches“ ersetzt. zes der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-
dd) In Satz 6 werden die Wörter „die Regel- tren und der Gesellschaft der epidemiologischen
leistung nach § 20 Abs. 2“ durch die Wörter Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta-
„der Regelbedarf nach § 20 Absatz 2 Satz 1“ tion für Tumorkranke und ihn ergänzender Module
ersetzt. flächendeckend sowie möglichst vollzählig. Die Da-
ten sind jährlich landesbezogen auszuwerten. Eine
ee) Folgender Satz wird angefügt: flächendeckende klinische Krebsregistrierung kann
„Bei Ehegatten und Lebenspartnern ist ein auch länderübergreifend erfolgen. Die für die Ein-
gemeinsamer Haushalt im Sinne des Sat- richtung und den Betrieb der klinischen Krebsregis-
zes 1 auch dann anzunehmen, wenn ein ter nach Satz 2 notwendigen Bestimmungen ein-
Ehegatte oder Lebenspartner dauerhaft in schließlich datenschutzrechtlicher Regelungen blei-
eine vollstationäre Einrichtung aufgenom- ben dem Landesrecht vorbehalten.
men wurde, in der Leistungen gemäß § 43 (2) Die Krankenkassen fördern den Betrieb klini-
oder § 43a des Elften Buches erbracht wer- scher Krebsregister nach Absatz 1 Satz 2, indem
den.“ sie eine Pauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah-
4. Nach § 65b wird folgender § 65c eingefügt: len. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
beschließt bis zum 31. Dezember 2013 einheitliche
„§ 65c Voraussetzungen für diese Förderung. Er hat in den
Klinische Krebsregister Fördervoraussetzungen insbesondere Folgendes
festzulegen:
(1) Zur Verbesserung der Qualität der onkologi-
schen Versorgung richten die Länder klinische 1. die sachgerechte Organisation und Ausstattung
Krebsregister ein. Die klinischen Krebsregister ha- der klinischen Krebsregister einschließlich eines
ben insbesondere folgende Aufgaben: einheitlichen Datenformates und entsprechender
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Schnittstellen zur Annahme, Verarbeitung und tigten Personen einen Teil der fallbezogenen Krebs-
Weiterleitung der Daten, registerpauschale nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 zah-
2. die Mindestanforderungen an den Grad der Er- len.
fassung und an die Vollständigkeit der verschie- (4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregisters
denen Datenkategorien nach Absatz 1 Satz 2 oder dessen Trägers stellen die Landesverbände
Nummer 1 sowie über notwendige Verfahren der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemein-
zur Datenvalidierung, sam und einheitlich mit Wirkung für ihre Mitglieds-
3. ein einheitliches Verfahren zur Rückmeldung der kassen fest, dass
Auswertungsergebnisse an die Leistungserbrin- 1. das klinische Krebsregister die Fördervorausset-
ger, zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
4. die notwendigen Verfahren zur Qualitätsverbes- 2. in dem Land, in dem das klinische Krebsregister
serung der Krebsbehandlung, seinen Sitz hat, eine flächendeckende klinische
5. die erforderlichen Instrumente zur Unterstützung Krebsregistrierung und eine Zusammenarbeit
der interdisziplinären Zusammenarbeit nach Ab- mit den epidemiologischen Krebsregistern ge-
satz 1 Satz 2 Nummer 4, währleistet sind.
6. die Kriterien, Inhalte und Indikatoren für eine lan- Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der
desbezogene Auswertung, die eine länderüber- Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die Förder-
greifende Vergleichbarkeit garantieren, voraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die Kranken-
7. die Modalitäten für die Abrechnung der klini- kasse an dieses Register oder dessen Träger ein-
schen Krebsregister mit den Krankenkassen. malig für jede verarbeitete Meldung zur Neuerkran-
kung an einem Tumor nach Absatz 1 Nummer 1 mit
Über die Festlegungen nach den Sätzen 2 und 3
Ausnahme der Meldungen von nicht-melanotischen
entscheidet der Spitzenverband Bund der Kranken-
Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezo-
kassen im Benehmen mit zwei von der Gesund-
gene Krebsregisterpauschale in Höhe von 119 Euro.
heitsministerkonferenz der Länder zu bestimmen-
Ab dem Jahr 2015 erhöht sich die fallbezogene
den Vertretern. Soweit die Länder Einwände gegen
Krebsregisterpauschale nach Satz 2 jährlich ent-
die Festlegungen haben, sind diese dem Bundes-
sprechend der prozentualen Veränderung der mo-
ministerium für Gesundheit vorzulegen, das in die-
natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
sem Fall die entsprechenden Fördervoraussetzun-
Vierten Buches. Die Landesverbände der Kranken-
gen festlegen kann.
kassen und die Ersatzkassen gemeinsam und ein-
(3) Bei der Erarbeitung der Fördervoraussetzun- heitlich können mit Wirkung für ihre Mitgliedskas-
gen hat der Spitzenverband Bund der Krankenkas- sen mit dem Land eine von Satz 2 abweichende
sen folgende Organisationen und Personen zu be- Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschale
teiligen: vereinbaren, wenn dies auf Grund regionaler Be-
1. die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, sonderheiten erforderlich ist. Im Falle des Absat-
zes 3 Satz 2 tritt der jeweilige Landesausschuss
2. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung
3. den Gemeinsamen Bundesausschuss, bei der Vereinbarung nach Satz 4 an die Seite der
4. die Deutsche Krebsgesellschaft, Landesverbände der Krankenkassen und der Er-
satzkassen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
5. die Deutsche Krebshilfe,
kenkassen passt die Pauschale nach Satz 2 an,
6. die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen- wenn die Anpassung erforderlich ist, um 90 Prozent
tren, der durchschnittlichen Betriebskosten der nach Ab-
7. die Gesellschaft der epidemiologischen Krebs- satz 2 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister
register in Deutschland, abzudecken. Die erstmalige Überprüfung der Pau-
schale erfolgt spätestens bis zum Ablauf des Jah-
8. die Bundesärztekammer,
res 2017; Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
9. die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaft-
lichen Medizinischen Fachgesellschaften sowie (5) In einer Übergangsphase bis zum 31. Dezem-
ber 2017 zahlt die Krankenkasse die Pauschale
10. die für die Wahrnehmung der Interessen der Pa- nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 unabhängig von den
tientinnen und Patienten und der Selbsthilfe Feststellungen nach Absatz 4 Satz 1 an die klini-
chronisch kranker und behinderter Menschen schen Krebsregister, die von den Ländern für ein
maßgeblichen Organisationen. festgelegtes Einzugsgebiet als zuständig bestimmt
Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist worden sind. Eine anderweitige Finanzierung der
an der Erarbeitung der Fördervoraussetzungen zu klinischen Krebsregister aus Mitteln der gesetzli-
beteiligen, wenn die privaten Krankenversiche- chen Krankenversicherung ist in diesen Fällen aus-
rungsunternehmen den Betrieb der klinischen geschlossen. Die Landesverbände der Krankenkas-
Krebsregister fördern, indem sie die Pauschale sen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheit-
nach Absatz 4 Satz 2 bis 4 für Meldungen in Bezug lich können mit dem Land für die Übergangsphase
auf privat krankenversicherte Personen zahlen. Vereinbarungen über den Prozess zur Einrichtung
Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank- und Weiterentwicklung der klinischen Krebsregister
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten- treffen. Erfüllt ein klinisches Krebsregister die Anfor-
rechtlichen Vorschriften, wenn sie für Meldungen derungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nach
in Bezug auf die nach diesen Vorschriften berech- Ablauf der Übergangsphase nach Satz 1 oder zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 621
einem späteren Zeitpunkt nicht, hat das klinische fänger dieser Daten sowie Inhalte und Kriterien für
Krebsregister die Möglichkeit der Nachbesserung Auswertungen nach Satz 2; § 92 Absatz 7e gilt ent-
innerhalb eines Jahres. Für diesen Zeitraum gilt sprechend. Bei der Erarbeitung und Festlegung von
Satz 1 entsprechend. Kriterien und Inhalten der bundesweiten Auswer-
tungen nach Satz 2 ist der Deutschen Krebsgesell-
(6) Für jede landesrechtlich vorgesehene Mel- schaft, der Deutschen Krebshilfe und der Arbeits-
dung der zu übermittelnden klinischen Daten an gemeinschaft Deutscher Tumorzentren Gelegenheit
ein klinisches Krebsregister, das nach Absatz 4 zum Einbringen von Vorschlägen zu geben.
Satz 1 förderfähig ist, ist den Leistungserbringern
vom jeweiligen klinischen Krebsregister eine Mel- (8) Bei Maßnahmen der einrichtungs- und sekto-
devergütung zu zahlen, wenn die zu übermittelnden renübergreifenden Qualitätssicherung nach § 135a
Daten vollständig gemeldet wurden. Satz 1 gilt Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 137 Absatz 1
nicht für Meldungen, die nicht-melanotische Haut- Nummer 1 in der onkologischen Versorgung soll der
krebsarten und ihre Frühstadien betreffen. Die Gemeinsame Bundesausschuss die klinischen
Krankenkasse des gemeldeten Versicherten hat Krebsregister unter Einhaltung der Vorgaben des
dem klinischen Krebsregister die nach Satz 1 ent- § 299 bei der Aufgabenerfüllung einbeziehen. So-
standenen Kosten zu erstatten. Die Übergangsre- weit den klinischen Krebsregistern Aufgaben nach
gelung nach Absatz 5 gilt entsprechend. Die Höhe Satz 1 übertragen werden, sind sie an Richtlinien
der einzelnen Meldevergütungen vereinbart der nach § 92 Absatz 1 Nummer 13 gebunden.
Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Kas- (9) Der Gemeinsame Bundesausschuss gleicht
senärztlichen Bundesvereinigungen bis zum 31. De- erstmals bis zum 31. Dezember 2013 die Dokumen-
zember 2013. Wenn die privaten Krankenversiche- tationsanforderungen, die für die Zulassung von
rungsunternehmen den klinischen Krebsregistern strukturierten Behandlungsprogrammen für Brust-
die Kosten für Vergütungen von Meldungen von krebs nach § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ge-
Daten privat krankenversicherter Personen erstat- regelt sind, an den bundesweit einheitlichen Daten-
ten, tritt der Verband der Privaten Krankenversiche- satz der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzen-
rung bei der Vereinbarung nach Satz 5 an die Seite tren und der Gesellschaft der epidemiologischen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. Krebsregister in Deutschland zur Basisdokumenta-
Gleiches gilt für die Träger der Kosten in Krank- tion für Tumorkranke und ihn ergänzende Module
heits-, Pflege- und Geburtsfällen nach beamten- an. Leistungserbringer, die an einem nach § 137g
rechtlichen Vorschriften, wenn sie den klinischen Absatz 1 zugelassenen, strukturierten Behand-
Krebsregistern einen Teil der Kosten für Vergütun- lungsprogramm für Brustkrebs in koordinierender
gen von Meldungen von Daten der nach diesen Funktion teilnehmen, können die in dem Programm
Vorschriften berechtigten Personen erstatten. für die Annahme der Dokumentationsdaten nach
Kommt eine Vereinbarung bis zu dem in Satz 5 ge- § 137f Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 zuständige Stelle
nannten Zeitpunkt nicht zustande, haben sich die mit der Meldung der entsprechenden Daten an das
Vereinbarungspartner nach Satz 5 auf eine unab- klinische Krebsregister beauftragen, wenn die Ver-
hängige Schiedsperson zu verständigen, die die sicherte nach umfassender Information hierin
Höhe der einzelnen Meldevergütungen festlegt. Ei- schriftlich eingewilligt hat. Die Einwilligung kann wi-
nigen sich die Vereinbarungspartner nicht auf eine derrufen werden. Macht der Leistungserbringer von
Schiedsperson, so wird diese vom Bundesministe- der Möglichkeit nach Satz 2 Gebrauch, erhält er in-
rium für Gesundheit bestellt. Die Kosten des soweit keine Meldevergütungen nach Absatz 6.
Schiedsverfahrens tragen die Vereinbarungspartner (10) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
zu gleichen Teilen. Klagen gegen die Bestimmung sen veröffentlicht ab dem Jahr 2018 alle fünf Jahre
der Schiedsperson haben keine aufschiebende Wir- einen Bericht über die bundesweiten Ergebnisse
kung. Klagen gegen die Festlegung der Höhe der der klinischen Krebsregistrierung in patientenver-
einzelnen Meldevergütungen richten sich gegen ei- ständlicher Form, wozu auch die barrierefreie Be-
nen der Vereinbarungspartner, nicht gegen die reitstellung des Berichtes gehört. Der Bericht ist
Schiedsperson. auf der Grundlage der Landesauswertungen nach
(7) Klinische Krebsregister und Auswertungs- Absatz 1 Satz 3 und der Ergebnisse von Bundes-
stellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan- auswertungen des Gemeinsamen Bundesaus-
desebene arbeiten mit dem Gemeinsamen Bundes- schusses nach Absatz 9 Satz 2 zu erstellen. Die
ausschuss bei der Qualitätssicherung der onkologi- Auswertungsstellen der klinischen Krebsregistrie-
schen Versorgung zusammen. Der Gemeinsame rung auf Landesebene und der Gemeinsame Bun-
Bundesausschuss lässt notwendige bundesweite desausschuss liefern dem Spitzenverband Bund
Auswertungen der klinischen Krebsregisterdaten der Krankenkassen die Auswertungen, die zum Er-
durchführen. Hierfür übermitteln die Auswertungs- stellen des Berichts benötigt werden.“
stellen der klinischen Krebsregistrierung auf Lan- 5. § 92 wird wie folgt geändert:
desebene dem Gemeinsamen Bundesausschuss
oder dem nach Satz 4 benannten Empfänger auf a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden vor dem
Anforderung die erforderlichen Daten in anonymi- Komma am Ende die Wörter „und zur Qualitäts-
sierter Form. Der Gemeinsame Bundesausschuss sicherung der Früherkennungsuntersuchungen
bestimmt durch Beschluss die von den Auswer- sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüh-
tungsstellen der klinischen Krebsregistrierung auf erkennungsprogramme nach § 25a einschließ-
Landesebene zu übermittelnden Daten, den Emp- lich der systematischen Erfassung, Überwa-
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
chung und Verbesserung der Qualität dieser 10. Dem § 295 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Programme“ eingefügt.
„(5) Für die Abrechnung der ambulanten spezial-
b) In Absatz 4 Nummer 3 werden vor dem Punkt
fachärztlichen Leistungen darf der Leistungserbrin-
am Ende die Wörter „einschließlich der organi-
ger in den Fällen des § 116b Absatz 6 Satz 16 eine
sierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach
andere Stelle mit der Erhebung, Verarbeitung und
§ 25a“ eingefügt.
Nutzung der erforderlichen personenbezogenen
6. Dem § 116b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Daten beauftragen, sofern der Versicherte schrift-
„Leistungserbringer dürfen unter den Vorausset- lich in die Datenweitergabe eingewilligt hat; § 291a
zungen des § 295 Absatz 5 auch eine andere Stelle bleibt unberührt. Der Auftragnehmer darf die Daten
mit der Abrechnung der Leistungen nach Satz 1 be- nur zu Abrechnungszwecken verarbeiten und nut-
auftragen.“ zen. § 295a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entspre-
chend.“
7. Nach § 136 wird folgender § 136a eingefügt:
„§ 136a
Artikel 2
Förderung der Qualität
durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft fördert
im Rahmen ihrer Aufgaben die Qualität der Versor- In § 17b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzie-
gung im Krankenhaus. Sie hat in ihren Beratungs- rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
und Formulierungshilfen für Verträge der Kranken- vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
häuser mit leitenden Ärzten bis spätestens zum Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
30. April 2013 im Einvernehmen mit der Bundesärz- S. 277) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
tekammer Empfehlungen abzugeben, die sicher- „die besonderen Aufgaben von Zentren und Schwer-
stellen, dass Zielvereinbarungen, die auf finanzielle punkten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhaus-
Anreize bei einzelnen Leistungen abstellen, ausge- entgeltgesetzes“ die Wörter „mit Ausnahme des Be-
schlossen sind. Die Empfehlungen sollen insbeson- triebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.
dere die Unabhängigkeit medizinischer Entschei-
dungen sichern.“
Artikel 2a
8. § 137 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
„Der Bericht hat auch Art und Anzahl der Leis-
Krankenversicherung der Landwirte
tungen des Krankenhauses auszuweisen sowie
eine Erklärung zu enthalten, die unbeschadet der Dem § 8 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
Rechte Dritter Auskunft darüber gibt, ob sich das sicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
Krankenhaus bei Verträgen mit leitenden Ärzten (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
an die Empfehlungen der Deutschen Kranken- satz 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I
hausgesellschaft nach § 136a Satz 2 hält; liegen S. 254) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
diese Empfehlungen nach dem 30. April 2013 angefügt:
nicht vor oder hält sich das Krankenhaus nicht
an sie, hat es unbeschadet der Rechte Dritter „(4) Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen gilt
anzugeben, für welche Leistungen leistungsbe- § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der
zogene Zielvereinbarungen getroffen wurden; Maßgabe, dass auch Versicherte nach § 7 sowie die
der Bericht ist in einem für die Abbildung aller nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 versicherungspflichtigen
Kriterien geeigneten standardisierten Datensatz- mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht renten-
format zu erstellen.“ versicherungspflichtig sind, als Angehörige zu berück-
b) In Satz 9 werden nach dem Wort „Qualitäts- sichtigen sind.“
anforderungen“ die Wörter „einschließlich Vor-
gaben zur Führung klinischer Krebsregister“ ge-
Artikel 2b
strichen.
9. Nach § 285 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- Änderung des
gefügt: Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„(3a) Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind Dem § 23c Absatz 2 des Vierten Buches Sozialge-
befugt, personenbezogene Daten der Ärzte, von setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver-
denen sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach Ab- sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
satz 1 Kenntnis erlangt haben, und soweit diese 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
1. für Entscheidungen über die Rücknahme, den S. 363), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Widerruf oder die Anordnung des Ruhens der 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) geändert worden
Approbation oder ist, wird folgender Satz angefügt:
2. für berufsrechtliche Verfahren „Die Sätze 2 bis 4 gelten nicht für die Gewährung von
erheblich sind, den hierfür zuständigen Behörden Krankengeld bei einer Spende von Organen oder Ge-
und Heilberufskammern zu übermitteln.“ weben nach § 44a des Fünften Buches.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 623
Artikel 3 Schwerpunkten“ die Wörter „mit Ausnahme des Be-
triebs klinischer Krebsregister“ eingefügt.
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 4
In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Krankenhaus- Inkrafttreten
entgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412,
1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, am Tag nach der Verkündung in Kraft.
werden nach den Wörtern „sowie entsprechenden (2) Artikel 2 und 3 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Verordnung
über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
Vom 22. März 2013
Auf Grund des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 in §3
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3, 5 und 6, Verbot des Inverkehrbringens
des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und des § 1 Absatz 3
Satz 2 des Handelsklassengesetzes in der Fassung der (1) Es ist verboten, entgegen Artikel 116 der Verord-
Bekanntmachung vom 23. November 1972 (BGBl. I nung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Okto-
S. 2201), § 1 Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 35 ber 2007 über eine gemeinsame Organisation der
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- Nr. 261/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 38) geändert
gie: worden ist, in Verbindung mit
1. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1
§1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu-
bieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
Anwendungsbereich
sonst in den Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die richtig in eine vorgeschriebene Güteklasse einge-
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge- stuft ist,
meinschaften oder der Europäischen Union über Ver-
2. Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 Geflügel-
marktungsnormen für Geflügelfleisch.
fleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten,
feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in
§2
den Verkehr zu bringen, das sich nicht in einem der
Ausnahmen dort genannten Angebotszustände befindet.
(1) Die Bestimmungen des Anhangs XIV Teil B Ab- (2) Es ist verboten,
schnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu
vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organi- halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
sation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für sonst in den Verkehr zu bringen, die einer nach
bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008
müssen nicht eingehalten werden bei der direkten Ab- mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
gabe kleiner Mengen Geflügelfleischs durch Landwirte, Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark-
die jährlich weniger als 10 000 Tiere erzeugen. tungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom
(2) Eine direkte Abgabe kleiner Mengen Geflügel- 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung
fleischs im Sinne des Absatzes 1 ist die Abgabe von (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66)
Fleisch von Geflügel, das im landwirtschaftlichen Be- geändert worden ist, vorgeschriebenen Herrich-
trieb geschlachtet worden ist und durch den Erzeuger tungsform nicht entsprechen,
an den Endverbraucher oder an Einzelhandelsunter- 2. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu hal-
nehmen im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst
vom Ort des landwirtschaftlichen Betriebes abgegeben in den Verkehr zu bringen, ohne das Fehlen eines
wird. Einzelhandelsunternehmen im Sinne des Satzes 1 der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der
sind in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Organe
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des richtig und vollständig auf dem Etikett anzugeben,
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-
meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens- 3. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzu-
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde bieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Ar-
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom tikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
1.2.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ge- vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben in den be-
nannte Lebensmittelunternehmen, die Einzelhandel im gleitenden Warenpapieren zu machen,
Sinne des Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EG) 4. ganze Schlachtkörper oder Teilstücke zum Verkauf
Nr. 178/2002 mit Geflügelfleisch betreiben, dieses be- vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkau-
oder verarbeiten und direkt an den Endverbraucher ab- fen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die
geben. nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 625
Nr. 543/2008 genannte Angabe richtig und vollstän- Schlachthof und Zerlegungsbetrieb in einem Herstel-
dig zu machen, lungsprotokoll unverzüglich aufgeführt werden. Dieses
5. frisches Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu Herstellungsprotokoll ist bis zum Ende des Jahres auf-
halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu ver- zubewahren, das auf das Jahr der Erstellung des Pro-
kaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne tokolls folgt.
Angabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Ab- (2) Der Schlachthof hat ein Register zu führen, in
satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008, dem die Ergebnisse der Einzelwerte der einzeln kontrol-
6. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feil- lierten Schlachtkörper nach Artikel 16 Absatz 1 Unter-
zuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 festzuhalten
Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4 sind. Die Ergebnisse der Kontrollen müssen in dem Re-
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten An- gister bis zum Ende des Jahres festgehalten sein, das
gaben richtig und vollständig zu machen, auf das Jahr der jeweiligen Feststellung folgt.
7. Geflügelschlachtkörper vorrätig zu halten, anzubie- (3) Lose oder Bestandteile von Losen im Sinne
ten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst des Artikels 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
in den Verkehr zu bringen, die der in Artikel 10 der Nr. 543/2008, denen eine Stichprobe nach Artikel 16
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Anforde- Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG)
rung an Angaben nicht entsprechen. Nr. 543/2008 entnommen worden ist, dürfen von dem
Verfügungsberechtigten des Loses bis zum Abschluss
§4 des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden. Die für
die Kontrolle zuständige Behörde veranlasst unverzüg-
Kennzeichnung von Geflügelfleisch lich die erforderliche Untersuchung der entnommenen
(1) Nicht vorverpacktes Geflügelfleisch oder Geflü- Stichprobe und unterrichtet den Verfügungsberechtig-
gelfleisch, das auf Wunsch des Verbrauchers am Ver- ten des Loses unverzüglich von dem Kontrollergebnis.
kaufsort verpackt oder das in der Verkaufsstätte zur
alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher, jedoch nicht §7
zur Selbstbedienung, vorverpackt wird, darf nur zum Analyseverfahren zur
Verkauf vorrätig gehalten, angeboten, feilgehalten, ge- Feststellung des Wassergehaltes, Gegenanalyse
liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn es mit den Angaben nach Artikel 5 Absatz 5 (1) Für die Kontrollen des Wassergehaltes gefrorener
in Verbindung mit Absatz 4 der Verordnung (EG) oder tiefgefrorener Hähnchen nach Artikel 16 Absatz 2
Nr. 543/2008 nach Maßgabe des Absatzes 2 gekenn- der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird das Verfahren
zeichnet ist. Satz 1 gilt nicht für die Angabe des Ge- nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
samtpreises. (Drip-Verfahren) bestimmt.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf einem (2) Überschreiten die Ergebnisse der Kontrollen bei
Schild auf oder neben dem Geflügelfleisch oder auf gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchen die nach Ar-
der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett tikel 15 Absatz 1 oder bei Geflügelteilstücken die nach
gut sichtbar, in deutscher Sprache, leicht verständlich, Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Die zulässigen Grenzwerte, so kann der Besitzer des Loses
Angaben nach Satz 1 dürfen auch in einer anderen eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren wie für
leicht verständlichen Sprache gemacht werden, wenn die ursprüngliche Kontrolle im Referenzlaboratorium
dadurch die Information des Verbrauchers nicht beein- verlangen. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom
trächtigt wird. Sie dürfen nicht durch andere Angaben Besitzer des Loses zu tragen.
oder Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material
verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden. §8
Anordnungen der zuständigen Behörden
§5 (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung
Marktnotierungen festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger
Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und sons- Verstöße notwendigen Anordnungen treffen.
tige Stellen, die amtliche oder für gesetzlich vorgese- (2) Bei der Annahme von Unregelmäßigkeiten kann
hene Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preis- die zuständige Behörde anordnen, dass Lose oder Be-
feststellungen für Geflügelfleisch vornehmen, sind ver- standteile von Losen im Sinne des Artikels 2 Buch-
pflichtet, ihren Notierungen oder Feststellungen die stabe f der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 bis zum Ab-
Handelsklassen nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III schluss des Kontrollverfahrens nicht vermarktet werden
Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu- dürfen.
grunde zu legen.
§9
§6 Ordnungswidrigkeiten
Vorschriften für (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe nung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni
(1) Jedes Los im Sinne des Artikels 2 Buchstabe f 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung
der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 ist von dem (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermark-
Schlachthof und Zerlegungsbetrieb unverzüglich so zu tungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom
kennzeichnen, dass das Herstellungsdatum festgestellt 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
werden kann. Diese Loskennzeichnung muss von dem Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- 2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf
lässig vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder
1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 sonst in den Verkehr bringt,
erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen 3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preis-
anbietet, feststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Er- Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde
zeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den legt,
Verbraucher irreführt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeich-
3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 ein dort genanntes Los nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
vermarktet oder aus einem Drittland einführt, nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zur Angabe der 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeich-
Haltungsform einen anderen Begriff verwendet, nung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in ei-
5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 auf einem Eti- nem Herstellungsprotokoll aufführt,
kett die Angabe „aus der Fettlebererzeugung“ nicht 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungspro-
aufführt, tokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene
6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 ei- Dauer aufbewahrt,
nen dort genannten Begriff verwendet, 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht,
7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 nicht richtig oder nicht vollständig führt,
oder Satz 3, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht rich- 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im
tig oder nicht vollständig Buch führt oder Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,
8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1
9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Be-
gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen oder frische,
standteil eines Loses vermarktet oder
gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der
Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2
vermarktet. zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes mit § 10
einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet Inkrafttreten, Außerkrafttreten
werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Num- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Vermark-
mer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer tungsnormen für Geflügelfleisch in der Fassung der Be-
1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Ge- kanntmachung vom 23. Dezember 1994 (BGBl. I
flügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig S. 3989), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in vom 23. Juni 2005 (BGBl. I S. 1797) geändert worden
den Verkehr bringt, ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 627
Dritte Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 25. März 2013
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 566) geändert worden
ist, wird die Angabe „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2012 (ABl. L 143
vom 2.6.2012, S. 2)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 116/2013 (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 14)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 25. März 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
In Vertretung
Robert Kloos
628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik*
Vom 2. April 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 3. Steuerungstechnik,
satz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen 4. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert 5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- gruppen;
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- Abschnitt B
desministerium für Bildung und Forschung: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
§1
1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demon-
Staatliche tageprozessen,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
2. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau-
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik gruppen,
wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
3. Herstellen von Verbindungen,
staatlich anerkannt.
4. Überwachen und Optimieren von Montage- und De-
§2 montageprozessen;
Dauer der Berufsausbildung Abschnitt C
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktions-
§3 technik:
Struktur der Berufsausbildung 1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demon-
tageprozessen,
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsinhalte in den 2. Montieren und Demontieren von Metallkonstruk-
Fachrichtungen tionen,
1. Montagetechnik, 3. Trennen und Umformen,
2. Konstruktionstechnik, 4. Fügen von Bauteilen,
3. Zerspanungstechnik, 5. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;
4. Umform- und Drahttechnik. Abschnitt D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
§4 und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstech-
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild nik:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1. Planen von Fertigungsprozessen,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- 2. Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungs-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche systemen,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmen- 3. Herstellen von Werkstücken,
plan abweichende Organisation der Ausbildung ist ins-
besondere zulässig, soweit betriebspraktische Beson- 4. Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozes-
derheiten die Abweichung erfordern. sen;
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metall- Abschnitt E
technik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse
Abschnitt A und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und
Drahttechnik:
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten: 1. Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umform-
maschinen,
1. Herstellen von Bauteilen,
2. Herstellen von Produkten,
2. Warten von Betriebsmitteln,
3. Überwachen und Optimieren von Produktionspro-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des zessen,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister 4. Oberflächen- und Wärmebehandlung;
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- Abschnitt F
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 629
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, §7
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Abschlussprüfung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, in der Fachrichtung Montagetechnik
4. Umweltschutz, (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
6. Betriebliche und technische Kommunikation, sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
7. Planen und Ausführen der Arbeit. keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
§5
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
Durchführung der Berufsausbildung dungsordnung ist zugrunde zu legen.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- der Anlage in den Abschnitten A, B und F aufgeführten
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab- im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
bereichen:
auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7, 9, 11 und 13
nachzuweisen. 1. Montageauftrag,
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung 2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden 3. Fertigungs- und Montagetechnik,
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
(4) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag be-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
stehen folgende Vorgaben:
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Infor-
ßig durchzusehen. mationen für die Auftragsabwicklung zu beschaf-
fen und zu nutzen,
§6
b) Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch
Zwischenprüfung manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheits-
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang schutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestim-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. mungen zu beachten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der c) Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer- unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, aus-
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im zurichten, zu befestigen und zu sichern,
Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so- d) Funktionen an Baugruppen einzustellen,
weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die
e) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und
Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen
anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln
einer funktionsfähigen Baugruppe statt.
festzustellen, Funktionen zu prüfen und zu doku-
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funk- mentieren;
tionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und tech- (5) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funktions-
nische Unterlagen anzuwenden, technologische analyse bestehen folgende Vorgaben:
Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnun-
gen durchzuführen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
b) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analy-
und den Umweltschutz zu berücksichtigen, sieren,
c) Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, b) technische Unterlagen auf Vollständigkeit und
umzuformen und durch Schraubverbindungen zu Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Ferti-
fügen, gungs- und Montageschritte unter Berücksichti-
gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz
d) Prüfmittel anzuwenden; zu planen sowie technische Regelwerke, Monta-
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und da- gepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzu-
rauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; wenden,
3. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück c) die lage- und funktionsgerechte Montage von
sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeiten- Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu er-
den Aufgaben 60 Minuten. läutern,
630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
d) Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu er- chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewich-
läutern, ten.
e) Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und
Prüfmittel festzulegen; §9
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Mon-
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
tagetechnik bestehen folgende Vorgaben:
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
a) Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
Herstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
und ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
und auszuwählen, dungsordnung ist zugrunde zu legen.
b) die für die Fertigung und Montage erforderlichen (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
technologischen Kennwerte zu ermitteln und zu der Anlage in den Abschnitten A, C und F aufgeführten
berechnen, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
c) Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszu- im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
wählen, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
d) Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Maschinen zuzuordnen; bereichen:
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 1. Konstruktionsauftrag,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2. Fertigungstechnik,
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 3. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,
kunde bestehen folgende Vorgaben: 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionsauftrag
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- bestehen folgende Vorgaben:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
stellen und zu beurteilen;
a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Infor-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
mationen für die Auftragsabwicklung zu beschaf-
bearbeiten;
fen und zu nutzen, Fertigungsverfahren auszu-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. wählen,
b) Bleche durch manuelle und maschinelle Verfahren
§8
zu bearbeiten und Fügeteile vorzubereiten, As-
Gewichtungs- und Bestehens- pekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz
regelungen in der Fachrichtung Montagetechnik bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- zu beachten,
ten: c) Bauteile auszurichten, zu montieren und unter
1. Montageauftrag 60 Prozent, Beachtung der Schweißfolge mit zwei unter-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse 20 Prozent, schiedlichen Schweißverfahren zu fügen,
3. Fertigungs- und Montagetechnik 10 Prozent, d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen, anzu-
wenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. von Prüfmitteln festzustellen;
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
Leistungen
3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
stehen folgende Vorgaben:
tens „ausreichend“ und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind. a) verschiedene Fertigungs- und Fügeverfahren zu
erläutern und auftragsbezogen auszuwählen,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- b) Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszu-
fungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Ferti- wählen,
gungs- und Montagetechnik sowie Wirtschafts- und c) fachliche Berechnungen durchzuführen;
Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind (6) Für den Prüfungsbereich Auftragsanalyse und Ar-
das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli- beitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 631
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
a) einen Konstruktionsauftrag zu analysieren, keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
b) technische Unterlagen auf Vollständigkeit und schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Ferti- dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
gungs- und Montageschritte unter Berücksichti- dungsordnung ist zugrunde zu legen.
gung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz
zu planen sowie technische Regelwerke, Monta- (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
gepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzu- der Anlage in den Abschnitten A, D und F aufgeführten
wenden, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff,
c) die lage- und funktionsgerechte Montage von
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge
zu erläutern, (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
d) Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und bereichen:
Prüfmittel festzulegen; 1. Fertigungsauftrag,
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 2. Fertigungsstechnik,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 3. Arbeitsplanung,
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
kunde bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
stehen folgende Vorgaben:
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
stellen und zu beurteilen; a) Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Infor-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich mationen für die Auftragsabwicklung zu beschaf-
bearbeiten; fen,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. b) Informationen für die Auftragsabwicklung zu nut-
zen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
§ 10 Auftragsabwicklungen zu planen und zu doku-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen mentieren,
in der Fachrichtung Konstruktionstechnik c) Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berück-
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- sichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz,
ten: Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben,
1. Konstruktionsauftrag 60 Prozent, durchzuführen,
2. Fertigungstechnik 20 Prozent, d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und
anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln
3. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung 10 Prozent, festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu doku-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. mentieren;
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
Leistungen
3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungsstechnik be-
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
stehen folgende Vorgaben:
tens „ausreichend“ und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
einen Fertigungsauftrag zu analysieren, Fertigungs-
bewertet worden sind. verfahren und Fertigungsparameter, Prüfmethoden
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem und Prüfmittel festzulegen, Werkzeugmaschinen
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen,
fungsbereiche Fertigungstechnik, Auftragsanalyse und Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse
Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde zu dokumentieren;
durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung
den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Er- 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
gebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bishe- (6) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung beste-
rige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän- hen folgende Vorgaben:
zungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§ 11 technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Rich-
tigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungsschritte
Abschlussprüfung zu überprüfen und zu optimieren, das Einrichten von
in der Fachrichtung Zerspanungstechnik Werkzeugmaschinen unter Berücksichtigung von Ar-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob beitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvor-
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- schriften anzuwenden;
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; 1. Produktionsauftrag,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. 2. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung,
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 3. Produktionstechnik,
kunde bestehen folgende Vorgaben: 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, (4) Für den Prüfungsbereich Produktionsauftrag be-
allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- stehen folgende Vorgaben:
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
stellen und zu beurteilen;
a) Informationen für die Auftragsabwicklung zu nut-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich zen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
bearbeiten; Auftragsabwicklungen zu planen und zu doku-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. mentieren, Geschwindigkeiten und Verformungen
festzulegen,
§ 12 b) Produktionsanlagen unter Berücksichtigung von
Gewichtungs- und Bestehensregelungen Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Qualitätsan-
in der Fachrichtung Zerspanungstechnik forderungen zu rüsten, anzufahren und zu betrei-
ben,
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten: c) Umformwerkzeuge zu beurteilen und Maßkorrek-
turen durchzuführen,
1. Fertigungsauftrag 60 Prozent,
d) Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Ein-
2. Fertigungstechnik 20 Prozent, satzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergeb-
3. Arbeitsplanung 10 Prozent, nisse zu prüfen und zu dokumentieren,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. e) Produktionsanlagen zu überwachen und bei Ab-
weichungen Korrekturmaßnahmen einzuleiten;
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen;
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsanalyse und
tens „ausreichend“ und Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben:
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) einen Produktionsauftrag zu analysieren,
bewertet worden sind.
b) technische Unterlagen anzuwenden,
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- c) Eigenschaften und Zustände metallischer Werk-
fungsbereiche Fertigungstechnik, Arbeitsplanung so- stoffe zu beurteilen,
wie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu
Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies beurteilen,
für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
e) Werkstoffkennwerte zu ermitteln,
kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen
Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das f) fachliche Berechnungen durchzuführen;
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
hältnis 2:1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§ 13 (6) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik be-
stehen folgende Vorgaben:
Abschlussprüfung
in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
a) Umformwerkzeuge zu unterscheiden und auszu-
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
wählen,
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei- b) Funktionen von Maschinen und Anlagen zu erläu-
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig- tern,
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt- c) Fehler im Produktionsablauf zu erkennen, Ursa-
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs- chen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil- vorzuschlagen,
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
d) Ursachen für Qualitätsabweichungen festzustel-
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
len;
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
der Anlage in den Abschnitten A, E und F aufgeführten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. kunde bestehen folgende Vorgaben:
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
bereichen: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 633
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- Fräser und Fräserin, Gerätezusammensetzer und Ge-
stellen und zu beurteilen; rätezusammensetzerin, Kabeljungwerker und Kabel-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich jungwerkerin, Maschinenzusammensetzer und Maschi-
bearbeiten; nenzusammensetzerin, Metallschleifer und Metallschlei-
ferin, Revolverdreher und Revolverdreherin, Schleifer
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. und Schleiferin sowie Teilezurichter und Teilezurichterin
bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können
§ 14 unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbil-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen dungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung
in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies ver-
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- einbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt
ten: wurde.
1. Produktionsauftrag 60 Prozent,
§ 16
2. Auftragsanalyse und Arbeitsplanung 20 Prozent,
Fortsetzung der Berufsausbildung
3. Produktionstechnik 10 Prozent,
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. zur Fachkraft für Metalltechnik kann in der
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die 1. Fachrichtung Montagetechnik in einem der Ausbil-
Leistungen dungsberufe Fertigungsmechaniker und Fertigungs-
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, mechanikerin sowie Industriemechaniker und Indus-
2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes- triemechanikerin,
tens „ausreichend“ und 2. Fachrichtung Konstruktionstechnik in einem der
3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Ausbildungsberufe Anlagenmechaniker und Anla-
genmechanikerin, Konstruktionsmechaniker und
bewertet worden sind. Konstruktionsmechanikerin sowie Metallbauer und
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Metallbauerin in der Fachrichtung Konstruktions-
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- technik,
fungsbereiche Auftragsanalyse und Arbeitsplanung, 3. Fachrichtung Zerspanungstechnik in einem der Aus-
Produktionstechnik sowie Wirtschafts- und Sozial- bildungsberufe Zerspanungsmechaniker und Zer-
kunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Mi- spanungsmechanikerin sowie Feinwerkmechaniker
nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der und Feinwerkmechanikerin im Schwerpunkt Zerspa-
Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung nungstechnik,
des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen 4. in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik im
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechaniker
und Stanz- und Umformmechanikerin
§ 15 nach den Vorschriften dieser Berufe ab dem dritten
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die in den Berufs- § 17
bildern der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe
Drahtwarenmacher und Drahtwarenmacherin, Drahtzie- Inkrafttreten
her und Drahtzieherin, Federmacher und Federmacherin, Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Anlage
(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Herstellen von Bauteilen a) Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unter-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A scheiden, einsetzen und entsorgen
Nummer 1)
b) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
c) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke 18
ausrichten und spannen
d) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
e) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
2 Warten von Betriebsmitteln a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-
Nummer 2) teln beachten
b) Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung 4
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
d) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
3 Steuerungstechnik a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A unterscheiden 2
Nummer 3)
b) Steuerungstechnik anwenden
c) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen 3
d) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
4 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Be-
Transportieren rücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen,
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A anwenden oder deren Einsatz veranlassen 3
Nummer 4)
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
5 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Be-
von Bauteilen und Bau- achtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen
gruppen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
b) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
Nummer 5)
lagen montieren und demontieren
16
c) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubver-
bindungen, unter Berücksichtigung der Montage-
richtlinien herstellen
d) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch
Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 635
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Montagetechnik
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Montage- und Demontage- Vollständigkeit überprüfen
prozessen
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B 5
anwenden
Nummer 1)
c) Material entsprechend dem Montageprozess vorbe-
reiten und bereitstellen
2 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-,
von Bauteilen und Bau- Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrich-
gruppen ten, fixieren und sichern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmoment-
Nummer 2)
schlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und
handhaben
c) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht
sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und 14
demontieren
d) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
montieren
e) Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen
f) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
3 Herstellen von Verbindungen a) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B ten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen
Nummer 3) Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoff-
verträglichkeit herstellen
12
b) lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und
Steckverbindungen unter Berücksichtigung der
Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und
der Toleranz herstellen
4 Überwachen und Optimieren a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
von Montage- und Demonta- Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
geprozessen seitigung ergreifen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
b) Montage- und Demontageschritte überprüfen und
Nummer 4) 10
optimieren
c) Fehler im Montage- und Demontageprozess erken-
nen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentie-
ren
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Konstruktionstechnik
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten von a) Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der
Montage- und Demontage- Werkstoffe auswählen
prozessen
b) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
rücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und ein-
Nummer 1) 4
richten
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
c) Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorberei-
ten
2 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsicht-
von Metallkonstruktionen lich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
b) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren
Nummer 2)
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
c) Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der
Werkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigen 4
d) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-
toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und
Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
e) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
3 Trennen und Umformen a) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Schablonen vorrichten
Nummer 3)
b) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
c) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen 5
und anwenden
d) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
e) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung einleiten
4 Fügen von Bauteilen a) Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C anwenden
Nummer 4)
b) Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbe-
handeln
c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterla-
gen fügen
26
d) Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißver-
fahren, entsprechend den Normen und Vorschriften
fügen
e) Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrau-
ben, Löten und Nieten, verbinden
f) Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen
5 Aufbereiten und Schützen a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
von Oberflächen Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C reiten
Nummer 5) 2
b) Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs-
und Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungs-
vorschriften auftragen und prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 637
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Zerspanungstechnik
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Planen von Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozessen Vollständigkeit prüfen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
b) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-
Nummer 1)
wählen
c) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof-
fes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück- 4
geometrie festlegen
d) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
e) CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen
und optimieren
2 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen und Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
spannen
Nummer 2)
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
8
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-
ten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig-
keit überprüfen
g) Testlauf durchführen und beurteilen
3 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
Nummer 3)
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-
schen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren fertigen 20
c) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
d) Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken er-
läutern
4 Überwachen und Optimieren a) Fertigungsschritte überprüfen und optimieren
von Fertigungsprozessen b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen er-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
mitteln, beheben und dokumentieren
Nummer 4)
c) maschinenbedingte Störungen beheben und Beseiti-
gung veranlassen
9
d) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den, Ergebnisse dokumentieren
e) Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen ver-
anlassen
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
Umform- und Drahttechnik
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Einrichten und Rüsten a) Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen aus-
von Trenn- oder Umform- wählen
maschinen
b) Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E
der Verfahren und Werkstoffe auswählen
Nummer 1)
c) Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und um-
rüsten
d) Vormaterial prüfen und beurteilen 12
e) Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft
prüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen
f) spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Pro-
dukte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen
durchführen
2 Herstellen von Produkten a) Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Ober-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E flächenbeschaffenheit prüfen
Nummer 2)
b) Produkte durch Trennen oder Umformen herstellen
c) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern,
insbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit
und Oberflächenqualität, überwachen
d) Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen
und Beseitigung veranlassen 14
e) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
f) Prozessdaten ermitteln und einstellen
g) Produkte übergeben und Funktionen erläutern
3 Überwachen und Optimieren a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
von Produktionsprozessen Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E seitigung ergreifen
Nummer 3)
b) Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugver-
such, ermitteln
c) Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen er-
12
mitteln und beheben
d) Verschleißteile austauschen und deren Austausch
veranlassen
e) Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerk-
zeuge aufbereiten und umarbeiten
4 Oberflächen- und Wärme- a) produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen
behandlung und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E beurteilen
Nummer 4) 3
b) produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und
-methoden unterscheiden und Auswirkungen berück-
sichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 639
Abschnitt F: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F meidung ergreifen zu vermitteln
Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von qualitäts- a) Arbeiten kundenorientiert durchführen
sichernden Maßnahmen b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- 2
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
Nummer 5)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren 3
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
f) Korrekturmaßnahmen einleiten
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
6 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
b) Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung
Nummer 6) 3
des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden
d) Skizzen anfertigen
e) auftragsspezifische Dokumente sowie technische
Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswer-
ten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen 3
g) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
h) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
7 Planen und Ausführen a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
der Arbeit gaben einrichten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
b) Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen,
Nummer 7)
termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen
c) Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorga-
ben planen und durchführen 4
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
f) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
g) Lösungsvarianten prüfen und darstellen
h) im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf fest-
stellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen 2
i) Aufgaben im Team absprechen und durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 641
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin*
Vom 2. April 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Abschnitt B
satz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Bildung und Forschung: 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
§1
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Staatliche
6. Planen und Organisieren der Arbeit,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Stanz- und Umformmechani- 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
ker und Stanz- und Umformmechanikerin wird nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich an- §4
erkannt. Durchführung der Berufsausbildung
§2 (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Dauer der Berufsausbildung den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Die Ausbildung dauert drei Jahre. lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
§3 die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
auch in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuwei-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- sen.
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist einen Ausbildungsplan zu erstellen.
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
sonderheiten die Abweichung erfordern. Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
(2) Die Berufsausbildung zum Stanz- und Umform- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
mechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
Abschnitt A mäßig durchzusehen.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
§5
higkeiten:
1. Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontie- Abschlussprüfung
ren von Baugruppen, Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
2. Vorbereiten der Produktion, lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
3. Einrichten und Inbetriebnehmen von Stanz- und Um- berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
formmaschinen und -anlagen, schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
4. Überwachen, Steuern und Optimieren von Produk- die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
tionsprozessen, herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
5. Anschlagen, Sichern und Transportieren; Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor- c) Produktionsergebnisse zu bewerten, Maßnahmen
derlich ist. zur Prozessoptimierung zu ergreifen, Änderungs-
daten einzupflegen,
§6 d) Normen und auftragsspezifische Anforderungen
Teil 1 der Abschlussprüfung zur Produktqualität und Prozesssicherheit zu be-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende achten,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. e) die Technologie- und Prozessdaten zu dokumen-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die tieren;
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre 2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- mentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- Fachgespräch führen;
sentlich ist. 3. dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung findet in dem Prü- des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung ein-
fungsbereich Herstellen einer Werkzeuganbaukompo- schließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur
nente statt. Genehmigung vorzulegen;
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werk- 4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-
zeuganbaukomponente bestehen folgende Vorgaben: lichen Auftrags einschließlich der Dokumentation
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, beträgt 14 Stunden und für das auftragsbezogene
Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
a) Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und tech-
nische Unterlagen anzuwenden, technologische (4) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik be-
Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnun- stehen folgende Vorgaben:
gen durchzuführen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
b) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit a) technische Unterlagen zu ergänzen, auszuwerten
und den Umweltschutz zu berücksichtigen, und anzuwenden,
c) Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, b) Werkstoffeigenschaften und -zustände zu beur-
umzuformen und zu einer funktionierenden Werk- teilen,
zeuganbaukomponente zu fügen, c) Fertigungstechniken zum Stanzen und Umformen
d) Prüfmittel anzuwenden; zuzuordnen,
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und da- d) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten zu analy-
rauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; sieren,
3. die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück e) Funktion von Maschinen und Anlagen zu erläu-
sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeiten- tern,
den Aufgaben 60 Minuten. f) Handhabungs- und Materialflusssysteme zuzu-
ordnen,
§7
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und zu
Teil 2 der Abschlussprüfung beurteilen;
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (5) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme
dung wesentlich ist. bestehen folgende Vorgaben:
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
fungsbereichen: a) Produktionsparameter zu ermitteln,
1. Rüsten, Anfahren und Überwachen einer Produk- b) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme
tionsanlage, zu analysieren,
2. Produktionstechnik, c) die Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umform-
3. Produktionssysteme, anlagen durch Steuern und Regeln zu organisie-
ren,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
d) Störungs- und Fehlerursachen zu beurteilen und
(3) Für den Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Wartungsmaßnahmen zu erkennen,
Überwachen einer Produktionsanlage bestehen fol-
gende Vorgaben: e) den Produktionsablauf für die Serienfertigung zu
optimieren,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
f) Qualitätsmerkmale auszuwerten und Ursachen
a) Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen zu für Qualitätsabweichungen feststellen zu können;
beschaffen, technische und organisatorische
Schnittstellen zu klären, 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
b) Produktionsanlagen unter Berücksichtigung der 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Sicherheit, des Gesundheits- und Umweltschut- (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
zes, einzurichten und zu betreiben, kunde bestehen folgende Vorgaben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 643
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- „ausreichend“ und
stellen und zu beurteilen; 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich prüfung mit „ungenügend“
bearbeiten; bewertet worden sind.
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
§8 „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Produk-
Gewichtungs- und Bestehensregelungen tionstechnik, Produktionssysteme oder Wirtschafts-
und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich- etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Beste-
ten: hen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der
1. Herstellen einer Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich
Werkzeuganbaukomponente 40 Prozent, sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der
mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1
2. Rüsten, Anfahren und
zu gewichten.
Überwachen einer Produktionsanlage 30 Prozent,
3. Produktionstechnik 10 Prozent, §9
4. Produktionssysteme 10 Prozent, Anrechnungsregelung
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung Um-
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
form- und Drahttechnik kann unter Berücksichtigung
Leistungen
der hierbei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- Fähigkeiten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung ange-
2. im Prüfungsbereich Rüsten, Anfahren und Überwa- rechnet werden.
chen einer Produktionsanlage mit mindestens „aus-
reichend“, § 10
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit Inkrafttreten
mindestens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker
und zur Stanz- und Umformmechanikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Herstellen von Bauteilen; a) Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Ver-
Montieren und Demontieren wendung auswählen
von Baugruppen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
ausrichten und spannen
Nummer 1)
c) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch
manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren her-
stellen
24
d) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
e) Montage- und Demontagepläne anwenden
f) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht
montieren
g) Baugruppen demontieren und kennzeichnen
h) Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für
Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen 4
2 Vorbereiten der Produktion a) Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
Nummer 2)
c) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-
ordnen und einsetzen
d) Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrich- 6
ten
e) Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstel-
len, Steuerung aktivieren
3 Einrichten und Inbetrieb- a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
nehmen von Stanz- und Um- an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
formmaschinen und -anlagen beachten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen
Nummer 3)
und einstellen, Material zuführen
c) Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorberei-
ten 18
d) Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen
e) Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Be-
schädigung, sichtprüfen
f) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen,
ausrichten, justieren und befestigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 645
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
g) Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und
Komponenten zur Prozessüberwachung montieren,
justieren und erproben
h) Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermit-
teln, Produktionsparameter einstellen, Programm-
daten eingeben
18
i) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme akti-
vieren
j) Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Muster-
teile prüfen
k) Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren
4 Überwachen, Steuern und a) Materialfluss sicherstellen
Optimieren von Produktions- b) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktio- 6
prozessen
nen unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4) c) Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschi-
nen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Über-
wachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatz-
funktionen sicherstellen
d) Fertigungsparameter optimieren 16
e) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-
lichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instand-
setzung durchführen oder veranlassen
5 Anschlagen, Sichern und a) Transportgüter anschlagen und sichern
Transportieren b) Schrottabführungen platzieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5) c) Abführungen für Fertigteile platzieren
6
d) Trägersysteme für Produkte am Band platzieren
e) Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbei-
tung vorbereiten
f) Nachbehandlung veranlassen
g) Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicher-
stellen 6
h) Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbe-
reiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
des Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- der gesamten
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- Ausbildung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B zu vermitteln
meidung ergreifen
Nummer 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Nummer 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Nummer 5)
und anwenden sowie Skizzen anfertigen 8
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
d) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben,
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situations-
gerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, engli-
14
sche Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 647
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
i) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
der Arbeit gaben einrichten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,
Nummer 6)
prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher
Vorgaben planen 10
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
g) Aufgaben im Team planen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- 8
schaftlichkeit vergleichen
j) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
7 Durchführen von qualitäts- a) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
sichernden Maßnahmen pflegen und auswerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
Nummer 7)
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
12
d) produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und
dokumentieren
e) Wartungsintervalle beachten, Inspektion und War-
tung durchführen oder veranlassen
f) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin*
Vom 2. April 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 7. Überwachen und Optimieren von Montage- und
satz 4 und § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Demontageprozessen,
§ 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verord- 8. Anwenden von Steuerungstechnik,
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 9. Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugrup-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- pen oder von Gesamtprodukten,
desministerium für Bildung und Forschung: 10. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
11. Warten von Maschinen und technischen Systemen;
§1
Abschnitt B
Staatliche Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Anerkennung des Ausbildungsberufes
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Der Ausbildungsberuf Fertigungsmechaniker und
Fertigungsmechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz,
§2
5. Betriebliche und technische Kommunikation,
Dauer der Berufsausbildung
6. Planen und Organisieren der Arbeit,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§3
§4
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Durchführung der Berufsausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
sonderheiten die Abweichung erfordern.
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch
(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
und zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
(Ausbildungsberufsbild): des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
Abschnitt A einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
higkeiten: Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
1. Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Betriebsstoffen, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
2. Einrichten von Maschinen und technischen Syste-
mäßig durchzusehen.
men,
3. Herstellen von Bauteilen, §5
4. Herstellen von Fügeverbindungen, Abschlussprüfung
5. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
Baugruppen, lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
6. Montieren, Anschließen und Prüfen von elektri- schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
schen und elektronischen Bauteilen und Baugrup- berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
pen, schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 649
Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand 3. Montagetechnik sowie
von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,
als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor- (3) Für den Prüfungsbereich Montageauftrag beste-
derlich ist. hen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§6
a) Art und Umfang von Montageaufträgen zu klären,
Teil 1 der Abschlussprüfung spezifische Leistungen festzustellen, Informa-
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende tionen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. b) Informationen für die Auftragsabwicklung auszu-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die werten und zu nutzen, sicherheitsrelevante Vor-
in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre gaben zu beachten, Auftragsdurchführung unter
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Berücksichtigung betrieblicher, wirtschaftlicher
sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln- und ökologischer Gesichtspunkte zu planen, mit
den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we- vor- und nachgelagerten Bereichen abzustimmen
sentlich ist. sowie zu dokumentieren,
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem c) Montageaufträge unter Berücksichtigung von As-
Prüfungsbereich Herstellen einer funktionsfähigen Bau- pekten zur Arbeitssicherheit, zum Umweltschutz
gruppe. sowie Terminvorgaben durchzuführen, betrieb-
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer funk- liche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Ar-
tionsfähigen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: beitsbereich anzuwenden, Ursachen von Quali-
tätsabweichungen festzustellen, Korrekturmaß-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, nahmen einzuleiten und zu dokumentieren, Mate-
a) Informationen zu beschaffen, technische Unter- rialfluss sicherzustellen,
lagen auszuwählen, zu bewerten und anzuwen-
d) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und
den,
anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln
b) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer festzustellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvor-
Vorgaben zu planen, technologische Kennwerte schriften anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu kon-
zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durch- trollieren, zu beurteilen und zu dokumentieren,
zuführen, Arbeitsmittel auszuwählen und anzu- Auftragsabläufe zu bewerten und zu dokumen-
wenden, tieren;
c) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderun- 2. Prüfungsvariante 1
gen zu beurteilen,
a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag
d) Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile ma- durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen
nuell und maschinell zu bearbeiten, dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezo-
e) Bauteile zu Baugruppen zu montieren, funktions- genes Fachgespräch führen; dem Prüfungsaus-
gerecht auszurichten, zu befestigen und zu schuss ist vor der Durchführung des betrieblichen
sichern, Funktionen zu überprüfen, Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich ei-
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und nes geplanten Bearbeitungszeitraums zur Geneh-
anzuwenden, Ergebnisse zu dokumentieren und migung vorzulegen,
zu bewerten, b) die Prüfungszeit für die Durchführung des be-
g) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit trieblichen Auftrages einschließlich Dokumenta-
und den Umweltschutz zu berücksichtigen; tion beträgt sechseinhalb Stunden, für das auf-
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Mi-
2. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und nuten;
darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3. Prüfungsvariante 2
3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden.
Dabei entfallen auf die Anfertigung des Prüfungs- a) der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die einem
stücks sechseinhalb Stunden und auf die schriftlich betrieblichen Auftrag entspricht, vorbereiten,
zu bearbeitenden Aufgaben 90 Minuten. durchführen, nachbereiten und mit praxisbezoge-
nen Unterlagen dokumentieren sowie dazu ein
§7 situatives Fachgespräch führen,
Teil 2 der Abschlussprüfung b) die Prüfungszeit für die Vorbereitung, Durchfüh-
rung und Nachbereitung der Arbeitsaufgabe ein-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
schließlich Dokumentation beträgt insgesamt sie-
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
ben Stunden; dabei entfallen auf die Durchfüh-
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
rung der Arbeitsaufgabe zweieinhalb Stunden so-
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
wie innerhalb dieser Zeit auf das situative Fach-
dung wesentlich ist.
gespräch höchstens 20 Minuten;
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen: 4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante
nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling
1. Montageauftrag, und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, Prüfung mit.
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
(4) Für den Prüfungsbereich Auftrags- und Funk- 3. Auftrags- und Funktionsanalyse 10 Prozent,
tionsanalyse bestehen folgende Vorgaben:
4. Montagetechnik 10 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
a) technische Unterlagen anzuwenden, Skizzen an-
zufertigen, (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Leistungen
b) Funktionen von Baugruppen und Systemen zu er-
läutern, 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
c) Fehler festzustellen und zu analysieren, schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
d) Montage- und Demontagepläne anzupassen, 2. im Prüfungsbereich Montageauftrag mit mindestens
„ausreichend“,
e) Methoden des Qualitätsmanagements anzuwen-
den, 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
f) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer mindestens „ausreichend“,
Funktion zu unterscheiden und zu beurteilen; 4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten; von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens
„ausreichend“ und
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik beste- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
hen folgende Vorgaben: prüfung mit „ungenügend“
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, bewertet worden sind.
a) Diagramme anzuwenden, (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
b) mathematische Berechnungen durchzuführen, der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Auftrags-
c) Verbindungstechniken zu unterscheiden und aus-
und Funktionsanalyse, Montagetechnik oder Wirt-
zuwählen,
schafts- und Sozialkunde, durch eine mündliche Prü-
d) Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Ge- fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für
sundheitsschutz bei der Arbeit darzulegen, das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
e) Materialflusssysteme zu unterscheiden und zu Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-
beschreiben; fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-
gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
nis 2:1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- §9
kunde bestehen folgende Vorgaben:
Anrechnungsregelung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu- Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu- zur Fachkraft für Metalltechnik in der Fachrichtung
stellen und zu beurteilen; Montagetechnik kann unter Berücksichtigung der hier-
bei erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich ten im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Be-
bearbeiten; rufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. werden.
§8 § 10
Gewichtungs- und Bestehensregelungen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
ten: Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
1. Herstellen einer funktionsfähigen dung zum Fertigungsmechaniker/zur Fertigungsme-
Baugruppe 40 Prozent, chanikerin vom 20. Juni 1997 (BGBl. I S. 1453) außer
2. Montageauftrag 30 Prozent, Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 651
Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Unterscheiden und Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
von Werk-, Hilfs- und beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Betriebsstoffen auswählen 6
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-
Nummer 1)
ordnen, einsetzen und entsorgen
2 Einrichten von Maschinen a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
und technischen Systemen an Maschinen und technischen Systemen beachten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Maschinen und technische Systeme auf Beschädi-
Nummer 2)
gungen sichtprüfen
c) Fertigungsdaten bei der Inbetriebnahme von Maschi- 8
nen und technischen Systemen ermitteln, mit vorge-
gebenen Werten vergleichen und einstellen
d) Funktion von Sicherheitseinrichtungen prüfen und
Funktionstests durchführen
3 Herstellen von Bauteilen a) Fertigungsverfahren auswählen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Halbzeuge für die Fertigung vorbereiten
Nummer 3)
c) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
d) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren manuell, ins-
besondere durch Feilen, Sägen, Reiben und Gewin-
deschneiden fertigen 22
e) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren maschinell,
insbesondere durch Bohren, Drehen, Fräsen und Ge-
windeschneiden fertigen
f) Werkstücke durch Trennen und Umformen fertigen
g) Werkstücke unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
4 Herstellen von Fügever- a) Fügeverfahren unter Beachtung technologischer und
bindungen wirtschaftlicher Faktoren auswählen und anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-
Nummer 4)
ten, Löten, Schweißen und Kleben, auch aus unter-
schiedlichen Werkstoffen herstellen 12
c) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraub-, Stift-,
Klemm- und Steckverbindungen, herstellen
d) Verbindungen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
5 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach
von Bauteilen und Bau- technischen Unterlagen zur Montage und Demon-
gruppen tage vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Bauteile auf fehlerfreie Beschaffenheit sichtprüfen,
Nummer 5)
beurteilen und bei Abweichungen Maßnahmen ein-
leiten
12
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Montagewerkzeuge und Montagehilfsmittel auswäh-
len, einstellen und handhaben
d) Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrich-
ten, befestigen und sichern
e) Bauteile zu Baugruppen montieren und demontieren
f) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
und zuführen sowie nach technischen Unterlagen
und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuord-
nen
g) Drehmomente überprüfen und einstellen
h) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ergo- 22
nomischer Vorgaben in Montagelage bringen
i) Baugruppen zu Gesamtprodukten montieren und
demontieren
j) Baugruppen unter Beachtung der Qualitätsanforde-
rungen prüfen
6 Montieren, Anschließen und a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren
Prüfen von elektrischen und durch elektrischen Strom anwenden
elektronischen Bauteilen und
b) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen für
Baugruppen
Montageaufgaben identifizieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 6) c) Leitungen anschlussfertig zurichten und Anschluss-
teile anbringen
d) elektrische Leitungen auf Beschädigung der Isolie-
rung sowie auf Durchgang prüfen 10
e) elektrische Leitungen, Bauteile und Baugruppen nach
Verlege-, Montage- und Anschlussplänen verlegen,
befestigen und anschließen
f) Funktion montierter elektrischer und elektronischer
Bauteile und Baugruppen nach betrieblichen Vor-
gaben prüfen
7 Überwachen und Optimieren a) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden
von Montage- und Demon- b) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
tageprozessen
Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
seitigung ergreifen
Nummer 7)
c) Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich Materialmen-
ge, Lagerflächenbedarf, Transport- und Arbeitsweg
im Arbeitsbereich nutzen 8
d) Montage- und Demontageschritte überprüfen und
optimieren
e) Fehler in Montage- und Demontageprozessen erken-
nen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumen-
tieren
8 Anwenden von Steuerungs- a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion
technik unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Steuerungstechnik anwenden
Nummer 8)
c) Regelungs- und Steuerungskomponenten über- 4
wachen
d) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 653
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
9 Prüfen und Einstellen von a) Funktionen von Bauteilen und Baugruppen einstellen
Funktionen an Baugruppen b) Zusammenwirken von Baugruppen oder das Ge-
oder von Gesamtprodukten
samtprodukt nach Vorgaben prüfen und einstellen 6
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 9) c) Baugruppen oder Gesamtprodukte kennzeichnen,
Übergabeprotokolle erstellen
10 Anschlagen, Sichern und a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge
Transportieren auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Berücksichtigung der betrieblichen Vorschriften an- 4
Nummer 10) wenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
11 Warten von Maschinen und a) Maschinen und technische Systeme nach Wartungs-
technischen Systemen und Inspektionsplänen warten und die Durchführung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A dokumentieren
Nummer 11)
b) Verschleißteile an Maschinen und technischen Sys-
temen im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen sowie den Austausch veranlassen 6
c) Störungen an Maschinen und technischen Systemen
feststellen und Maßnahmen einleiten
d) Maschinen und technische Systeme nach betrieb-
lichen Vorgaben pflegen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nummer 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Ausbildungsbetriebes läutern
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
Nummer 2)
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am während
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer der gesamten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Vermeidung ergreifen Ausbildung
Nummer 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 4)
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
Nummer 5)
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden 8
d) Normen, insbesondere zu Maßtoleranzen, zu geome-
trischen Tolerierungen sowie zu Oberflächenkenn-
zeichnungen, anwenden
e) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
g) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, eng-
lische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
h) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver- 6
wenden
i) Teambesprechungen organisieren und durchführen,
Ergebnisse dokumentieren und präsentieren
j) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
k) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer,
der Arbeit wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorga-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B ben und Kennwerte auch im Team planen, Teilaufga-
Nummer 6) ben organisieren
b) Montagepläne erstellen
4
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
d) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 655
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
f) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
g) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- 4
schaftlichkeit vergleichen
h) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7 Durchführen von qualitäts- a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
sichernden Maßnahmen Arbeitsbereich anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prü-
Nummer 7)
fen, Maßnahmen einleiten
c) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den 6
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und dokumentieren
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
h) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
8
i) produktions- und instandsetzungstechnische Daten
erfassen, beurteilen und dokumentieren
j) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und doku-
mentieren
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Entwicklung
und Erprobung der Berufsausbildung in der Automatenwirtschaft
Vom 2. April 2013
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung
des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
In § 14 der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung der Berufsaus-
bildung in der Automatenwirtschaft vom 8. Januar 2008 (BGBl. I S. 2) wird die
Angabe „2013“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 657
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 3. April 2013
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Satz 1 des Elektro- und Elektronikgeräte-
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
torsicherheit:
Artikel 1
Der Anhang 1 (Gebührenverzeichnis) zur Elektro- und Elektronikgerätegesetz-
Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1.04.c werden in der Spalte „Gebührentatbestand“ die Wörter
„Erweiterung einer nach den Nummern 1.04.a und 1.04.b nachgewiesenen
Garantie auf andere“ durch die Wörter „Prüfung der Garantie bei Verwen-
dung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b voll geprüften Garantie für eine
neu zu registrierende“ sowie die Wörter „je Geräteart“ durch die Wörter „für
eine noch nicht oder nicht mehr registrierte Geräteart“ ersetzt und das Wort
„weitere“ gestrichen.
2. In Nummer 2 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „20,–“ durch die
Angabe „27,70“ ersetzt.
3. In Nummer 3 wird in der Spalte „Gebühr in Euro“ die Angabe „25,–“ durch die
Angabe „34,70“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 3. April 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Bekanntmachung
der Neufassung der Bioabfallverordnung
Vom 4. April 2013
Auf Grund des Artikels 5 der Verordnung vom 23. April 2012 (BGBl. I S. 611)
wird nachstehend der Wortlaut der Bioabfallverordnung in der seit dem 1. Au-
gust 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksich-
tigt:
1. die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Verordnung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 2955),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379),
3. den am 1. Mai 2002 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 25. April
2002 (BGBl. I S. 1488),
4. den am 5. Dezember 2003 in Kraft getretenen § 11 Absatz 1 der Verordnung
vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373),
5. den am 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298),
6. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),
7. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 20 des Gesetzes
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),
8. den teils am 1. Mai 2012, teils am 1. August 2012 in Kraft getretenen Artikel 1
der eingangs genannten Verordnung,
9. den am 1. Juni 2012 in Kraft getretenen Artikel 4 der eingangs genannten
Verordnung.
Bonn, den 4. April 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 659
Verordnung
über die Verwertung von Bioabfällen
auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Bioabfallverordnung – BioAbfV)*
§1 3a. für tierische Nebenprodukte, die nach der Verord-
Anwendungsbereich nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
(1) Diese Verordnung gilt für Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle und Ge- Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und
mische, die zur Verwertung als Düngemittel auf zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtne- (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl.
risch genutzte Böden aufgebracht oder zum Zweck L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die durch die
der Aufbringung abgegeben werden sowie Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010,
2. die Behandlung und Untersuchung solcher Bioab- S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
fälle und Gemische. Fassung, nach den zu ihrer Durchführung ergange-
nen Rechtsakten der Europäischen Union, nach
(2) Diese Verordnung gilt für dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Dritte, vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt
Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften durch Artikel 2 Absatz 91 des Gesetzes vom 22. De-
der Wirtschaft, denen nach § 16 Absatz 2, § 17 Ab- zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
satz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- in der jeweils geltenden Fassung oder nach den auf
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 Grund des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungs-
(BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abzuho-
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) len, zu sammeln, zu befördern, zu lagern, zu be-
geändert worden ist, Pflichten zur Verwertung von handeln, zu verarbeiten, zu verwenden, zu beseiti-
Bioabfällen übertragen worden sind (Entsorgungs- gen oder in Verkehr zu bringen sind, oder
träger), 4. für Stoffe, die nach anderen Rechtsvorschriften
2. Erzeuger oder Besitzer von Bioabfällen oder Gemi- entsorgt werden müssen.
schen, soweit sie diese Abfälle nicht einem Entsor- (4) Die Vorschriften des Düngemittelrechts und des
gungsträger überlassen, Pflanzenschutzrechts bleiben unberührt. Werden Bio-
2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt und trans- abfälle und tierische Nebenprodukte im Sinne des Ab-
portiert (Einsammler), satzes 3 Nummer 3a gemeinsam behandelt oder zur
Gemischherstellung verwendet und auf Böden aufge-
3. denjenigen, der Bioabfälle behandelt (Bioabfallbe-
bracht, gelten die Vorschriften dieser Verordnung neben
handler),
den in Absatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.
4. Hersteller von Gemischen unter Verwendung von (5) Die in Absatz 2 Genannten wirken darauf hin,
Bioabfällen (Gemischhersteller), dass die in dieser Verordnung genannten Schadstoff-
4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemische zur Auf- höchstwerte für unbehandelte und behandelte Bioab-
bringung annimmt und diese ohne weitere Verän- fälle und Gemische soweit wie möglich unterschritten
derung abgibt (Zwischenabnehmer) sowie werden. Generelle Anbaubeschränkungen oder sons-
5. Bewirtschafter von landwirtschaftlich, gärtnerisch tige in dieser Verordnung nicht genannte Beschränkun-
oder forstwirtschaftlich genutzten Böden, auf de- gen lassen sich aus dem Erreichen oder Überschreiten
nen unbehandelte oder behandelte Bioabfälle oder der Bodenwerte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.
Gemische aufgebracht werden sollen oder aufge-
bracht werden. §2
(3) Diese Verordnung gilt nicht Begriffsbestimmungen
1. für Haus-, Nutz- und Kleingärten, Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
1. Bioabfälle:
2. für die Eigenverwertung von Bioabfällen pflanz-
licher Herkunft in landwirtschaftlichen Betrieben Abfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder
oder Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus, aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die durch Mi-
wenn die Verwertung nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 kroorganismen, bodenbürtige Lebewesen oder En-
auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen ge- zyme abgebaut werden können, einschließlich Ab-
währleistet ist, fälle zur Verwertung mit hohem organischen Anteil
tierischer oder pflanzlicher Herkunft oder an Pilz-
3. soweit die Klärschlammverordnung Anwendung
materialien; zu den Bioabfällen gehören insbeson-
findet,
dere die in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 ge-
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
nannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten und
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- durch die ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften näher gekennzeichneten Abfälle; Bodenmaterial
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. ohne wesentliche Anteile an Bioabfällen gehört
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, nicht zu den Bioabfällen; Pflanzenreste, die auf
sind beachtet worden. forst- oder landwirtschaftlich genutzten Flächen
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
anfallen und auf diesen Flächen verbleiben, sind 6. Eigenverwertung:
keine Bioabfälle; Aufbringung der auf selbst bewirtschafteten Be-
2. Hygienisierende Behandlung: triebsflächen angefallenen pflanzlichen Bioabfälle
auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen. Als
Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbau- Eigenverwertung gilt auch die Aufbringung von
barer Materialien zum Zweck der Hygienisierung
durch a) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf fremden
Flächen angefallenen pflanzlichen Bioabfällen
a) Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Num- auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen des
mer 2.2.1, Dienstleistungsbetriebes,
b) aerobe hygienisierende Behandlung gemäß An- b) anteilig zurückgenommenen unbehandelten
hang 2 Nummer 2.2.2 (thermophile Kompostie- pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglieder von
rung), Erzeugerzusammenschlüssen des Wein-, Obst-
und Gemüseanbaus auf selbst bewirtschaftete
c) anaerobe hygienisierende Behandlung gemäß Betriebsflächen, soweit die pflanzlichen Aus-
Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermophile Vergä- gangserzeugnisse auf Betriebsflächen von Mit-
rung) oder gliedern des jeweiligen Erzeugerzusammen-
d) anderweitige hygienisierende Behandlung ge- schlusses erzeugt wurden.
mäß Anhang 2 Nummer 2.2.4;
§3
2a. Biologisch stabilisierende Behandlung:
Anforderungen
Biotechnologische Aufbereitung biologisch abbau- an die hygienisierende Behandlung
barer Materialien zum Zweck des biologischen Ab-
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben,
baus der organischen Substanz unter aeroben
soweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1
Bedingungen (Kompostierung) oder anaeroben
oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung
Bedingungen (Vergärung) oder andere Maßnahmen
oder vor der Herstellung von Gemischen einer hygie-
zur biologischen Stabilisierung der organischen
nisierenden Behandlung zuzuführen, welche die seu-
Substanz; eine hygienisierende Behandlung nach
chen- und phytohygienische Unbedenklichkeit gewähr-
Nummer 2 Buchstabe b oder c ist gleichzeitig eine
leistet.
biologisch stabilisierende Behandlung;
(2) Die seuchen- und phytohygienische Unbedenk-
3. Unbehandelte Bioabfälle: lichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn keine Beein-
Bioabfälle, die keiner Behandlung unterzogen wur- trächtigung der Gesundheit von Mensch oder Tier
den; durch Freisetzung oder Übertragung von Krankheitser-
regern und keine Schäden an Pflanzen, Pflanzen-
4. Behandelte Bioabfälle: erzeugnissen oder Böden durch die Verbreitung von
Bioabfälle, die einer hygienisierenden und bio- Schadorganismen zu besorgen sind. Die im Einzelnen
logisch stabilisierenden Behandlung unterzogen einzuhaltenden Anforderungen an die hygienisierende
wurden, einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 in Behandlung und die Materialien sind im Anhang 2 fest-
Spalte 1 genannter, in Spalte 2 weiter konkretisier- gelegt.
ter und durch die ergänzenden Bestimmungen in (3) Der Bioabfallbehandler hat die hygienisierende
Spalte 3 näher gekennzeichneter mitbehandelter Behandlung der Bioabfälle nach den in Anhang 2 fest-
Abfälle oder in Spalte 2 genannter und durch die gelegten Vorgaben durchzuführen, um die seuchen-
ergänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge- und phytohygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle
kennzeichneter mitbehandelter biologisch abbau- nach der Behandlung und bei der Abgabe oder der Auf-
barer Materialien; bringung auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen
sicherzustellen. Die zuständige Behörde kann im Ein-
5. Gemische:
vernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen
Mischung von behandelten und gemäß § 10 unbe- und tierärztlichen Fachbehörde bei aerober oder anae-
handelten, hygienisierend oder biologisch stabi- rober hygienisierender Behandlung von Bioabfällen in
lisierend behandelten Bioabfällen miteinander und Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu
mit in Anhang 1 Nummer 2 in Spalte 1 genannten, 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien Ausnahmen von den
in Spalte 2 weiter konkretisierten und durch die er- in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Anhang 2 enthalte-
gänzenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge- nen Anforderungen an die Prozessprüfung im Einzelfall
kennzeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genann- zulassen. Voraussetzung dafür ist, dass durch ausglei-
ten und durch die ergänzenden Bestimmungen in chende Maßnahmen die seuchen- und phytohygieni-
Spalte 3 näher gekennzeichneten biologisch ab- sche Unbedenklichkeit gewährleistet wird oder nach
baubaren Materialien und mineralischen Stoffen Art, Beschaffenheit und Herkunft der Bioabfälle keine
sowie die Mischung von einem aus vorgenannten Beeinträchtigung seuchen- und phytohygienischer Be-
Bestandteilen hergestellten Gemisch mit Kalk im lange zu erwarten ist. Die zuständige Behörde kann im
Rahmen der Aufbringung; eine im Rahmen einer Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen
gemeinsamen hygienisierenden oder biologisch und tierärztlichen Fachbehörde eine anderweitige hy-
stabilisierenden Behandlung erfolgende Vermi- gienisierende Behandlung nach § 2 Nummer 2 Buch-
schung von Bioabfällen miteinander und mit in An- stabe d im Einzelfall zulassen, wenn eine gleichwertige
hang 1 Nummer 2 genannten Materialien ist kein Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den An-
Gemisch; forderungen des Anhangs 2 nachgewiesen wird. Nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 661
anderen Vorgaben behandelte Bioabfälle gelten als an- 3. bei anaerober hygienisierender Behandlung (thermo-
derweitig hygienisierend behandelt gemäß § 2 Num- phile Vergärung) über den Temperaturverlauf und die
mer 2 Buchstabe d, soweit diese andere Möglichkeit Beschickungs- und Entnahmeintervalle,
der Bioabfallbehandlung in Anhang 1 Nummer 1 Spal-
te 3 mit einem Verweis auf diesen Satz aufgeführt ist. 4. bei anderweitiger hygienisierender Behandlung über
die in Abstimmung mit der zuständigen Behörde
(4) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von festgelegten verfahrenspezifischen Parameter.
einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
erfasst, Untersuchungen nach Maßgabe der Absätze 5 Der Temperaturverlauf während der hygienisierenden
bis 9 durchführen zu lassen auf Behandlung ist mit einer ständigen und eingriffsfreien
direkten Temperaturmessung im zu behandelnden
1. die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens Material und automatisierter Temperaturaufzeichnung
durch eine Prozessprüfung, davon abweichend bei zu erfassen. Anstelle der direkten Temperaturmessung
Pasteurisierungsanlagen durch eine technische Ab- kann die zuständige Behörde bei geschlossener
nahme, aerober hygienisierender Behandlung zulassen, dass
die Behandlungstemperatur im Abluftstrom des Kom-
2. die Einhaltung der erforderlichen Temperatur über
postmaterials ermittelt wird. Abweichend von Satz 2
die notwendige Dauer während der hygienisierenden
kann die zuständige Behörde bei offener aerober hygie-
Behandlung durch Prozessüberwachung und
nisierender Behandlung zulassen, dass die Behand-
3. die Einhaltung der höchstzulässigen Grenzwerte für lungstemperatur in regelmäßigen Abständen, mindes-
Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebs- tens ein Mal pro Werktag, gemessen und dokumentiert
fähige Pflanzenteile nach der hygienisierenden Be- wird. Geräte zur Temperaturmessung müssen regel-
handlung am abgabefertigen Material durch Prüfun- mäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, kalibriert werden;
gen der hygienisierten Bioabfälle. die Kalibrierung ist zu dokumentieren. Stellt der Bioab-
fallbehandler durch die Prozessüberwachung fest, dass
Für die Untersuchungen sind die in Anhang 2 Nummer 4 die jeweiligen Anforderungen an die Prozessführung
festgelegten Methoden anzuwenden. nicht eingehalten wurden, hat er die zuständige Be-
hörde hierüber und über die eingeleiteten Maßnahmen
(5) Der Bioabfallbehandler hat die Prozessprüfung unverzüglich zu informieren. Die zuständige Behörde
gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 innerhalb von zwölf ordnet Maßnahmen zum Verbleib der unzureichend
Monaten nach Inbetriebnahme einer neu errichteten hygienisierend behandelten Bioabfälle sowie zur Behe-
Behandlungsanlage zur Hygienisierung nach den Vor- bung der Mängel an, sofern die vom Bioabfallbehandler
gaben des Anhangs 2 Nummer 3.1 durchführen zu las- eingeleiteten Maßnahmen nicht ausreichend oder nicht
sen. Dies gilt entsprechend für bereits geprüfte Anlagen zweckmäßig sind.
bei Einsatz neuer Verfahren oder wesentlicher techni-
scher Änderung der Verfahren oder der Prozessfüh- (7) Der Bioabfallbehandler hat die Prüfungen der
rung. Bei neu errichteten Pasteurisierungsanlagen hat hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4 Satz 1 Num-
der Bioabfallbehandler anstelle der Prozessprüfung mer 3 pro angefangener 2 000 Tonnen Frischmasse im
vor der Inbetriebnahme eine technische Abnahme nach Rahmen der hygienisierenden Behandlung verwendeter
den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 2.2.1.2 durch Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 ge-
die für die Anlage zuständige Behörde durchführen zu nannter Materialien nach den Vorgaben des Anhangs 2
lassen, die hierüber eine Abnahmebescheinigung aus- Nummer 3.3 durchführen zu lassen. Die zuständige
stellt. Bei neu errichteten Anlagen zur anderweitigen Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen
hygienisierenden Behandlung sind vor Durchführung landwirtschaftlichen Fachbehörde zulassen, dass Prü-
der Prozessprüfung die Anforderungen an die Prozess- fungen der hygienisierten Bioabfälle erst ab einer
führung und die Prozessprüfung in Abstimmung mit der Menge von mehr als 2 000 Tonnen durchgeführt wer-
für die Anlage zuständigen Behörde festzulegen. Bis den, wenn sich die Zusammensetzung nach Art, Be-
zum erfolgreichen Abschluss der Prozessprüfung darf schaffenheit und Herkunft der verwendeten Bioabfälle
der Bioabfallbehandler die Materialien aus der Behand- nicht oder kaum verändert. Die zuständige Behörde
lungsanlage zur Hygienisierung mit Zustimmung der kann bei sich erheblich verändernder Zusammenset-
zuständigen Behörde zur Verwertung abgeben, wenn zung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der ver-
die Vorgaben der Prozessüberwachung gemäß Absatz 4 wendeten Bioabfälle anordnen, dass Prüfungen der hy-
Satz 1 Nummer 2 und der Prüfungen der hygienisierten gienisierten Bioabfälle für Mengen von weniger als
Bioabfälle gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfüllt 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbeschadet der
werden und keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen Sätze 1 bis 3 hat der Bioabfallbehandler eine Prüfung
die hygienische Unbedenklichkeit dieser Materialien der hygienisierten Bioabfälle in einem Abstand von
sprechen. längstens drei Monaten durchzuführen. Werden bei
einer Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die Grenz-
(6) Der Bioabfallbehandler hat die Prozessüberwa- werte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2 oder 4.3.2 über-
chung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 nach den Vor- schritten, hat der Bioabfallbehandler die zuständige
gaben des Anhangs 2 Nummer 3.2 durchzuführen und Behörde über das Untersuchungsergebnis und die ein-
dabei folgende Aufzeichnungen zu führen: geleiteten Maßnahmen unverzüglich zu informieren.
1. bei Pasteurisierung über den Temperaturverlauf, Wenn die Wiederholung der Prüfung zum gleichen Er-
gebnis führt oder wiederholt in verschiedenen unter-
2. bei aerober hygienisierender Behandlung (thermo- suchten Proben die Grenzwerte überschritten werden,
phile Kompostierung) über den Temperaturverlauf ordnet die zuständige Behörde Maßnahmen zur Behe-
und die Umsetzungszeitpunkte, bung der Mängel an.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
(7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 können Bio- Bestimmung nach Absatz 8 Satz 1 stehen Nachweise
abfallbehandler, die im Jahr mehr als 24 000 Tonnen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach mens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländi-
§ 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Unter- schen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
suchungsergebnissen oder von Nachweispflichten be- dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen
freit sind, die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle des Absatzes 8a Satz 1 oder die auf Grund ihrer Ziel-
ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 7 Satz 2 setzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderun-
bis 6 gilt entsprechend. gen des Ausstellungsstaates erfüllt. Die Nachweise
sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätig-
(8) Die Untersuchungen bei der Prozessprüfung
keit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglau-
nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und bei den Prüfungen
bigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche
der hygienisierten Bioabfälle nach Absatz 4 Satz 1
Übersetzung können verlangt werden.
Nummer 3 sind durch unabhängige, von der zustän-
digen Behörde bestimmte Untersuchungsstellen durch- (9) Die in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 für die Ge-
zuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Untersu- trennthaltung, Behandlung und Aufbringung von Bioab-
chungsergebnisse innerhalb von vier Wochen nach fällen festgelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu
Durchführung der Untersuchung der zuständigen Be- beachten.
hörde vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren. Die
Aufzeichnungen über die Prozessüberwachung und die (10) Die Absätze 1 bis 9 sind bei gemeinsamer
Dokumentationen über die Kalibrierung der Tempera- hygienisierender Behandlung von Bioabfällen mit in
turmessgeräte nach Absatz 6 hat der Bioabfallbehand- Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien auf das ge-
ler drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen samte Material entsprechend anzuwenden. Werden
Behörde auf Verlangen vorzulegen. Wird bei der Prü- bereits hygienisierend behandelte Bioabfälle zusam-
fung der hygienisierten Bioabfälle eine Überschreitung men mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien
der Grenzwerte für Krankheitserreger, keimfähige einer nachfolgenden biologisch stabilisierenden Be-
Samen und austriebsfähige Pflanzenteile festgestellt, handlung unterzogen, gilt Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
sind die Untersuchungsergebnisse von der untersu- mit der Maßgabe, dass die Prüfungen der hygienisier-
chenden Stelle unverzüglich an den Bioabfallbehandler ten Bioabfälle erst nach der biologisch stabilisierenden
zu übermitteln, der diese unverzüglich an die zu- Behandlung am abgabefertigen Material durchzuführen
ständige Behörde weiterleitet. Diese leitet die Unter- sind. Abweichend von Satz 2 können die Prüfungen der
suchungsergebnisse unverzüglich an die zuständige hygienisierten Bioabfälle bereits nach der hygienisie-
landwirtschaftliche und tierärztliche Fachbehörde wei- renden Behandlung am abgabefertigen Material durch-
ter. geführt werden, wenn die nachfolgende biologisch
stabilisierende Behandlung der bereits hygienisierend
(8a) Eine Untersuchungsstelle nach Absatz 8 Satz 1 behandelten Bioabfälle in einem landwirtschaftlichen
ist zu bestimmen, wenn der Antragsteller über die erfor- Betrieb zusammen mit dort angefallenen biologisch
derliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit abbaubaren Materialien erfolgt und die behandelten
und gerätetechnische Ausstattung verfügt und die er- Materialien auf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen
forderlichen Unterlagen vorlegt. Die Bestimmung er- aufgebracht werden.
folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat, und gilt
für das gesamte Bundesgebiet; besteht kein Ge- § 3a
schäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in Anforderungen an die
dem die Tätigkeit nach Absatz 4 vorrangig ausgeübt biologisch stabilisierende Behandlung
werden soll. Die Bestimmung kann mit einem Vorbehalt
des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben, so-
Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen weit nicht von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1
werden. Die zuständige Behörde kann von einem über- oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer Aufbringung
regional tätigen Antragsteller verlangen, dass er eine oder vor der Herstellung von Gemischen einer biolo-
gültige Akkreditierung über die Einhaltung der Anforde- gisch stabilisierenden Behandlung zuzuführen. Die Bio-
rungen der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (zu beziehen abfälle sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen
bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archiv- Verwendung so weit biologisch zu stabilisieren, dass
mäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Natio- das Wohl der Allgemeinheit insbesondere durch Zerset-
nalbibliothek in Leipzig) vorlegt, die sich auf die Para- zungsprozesse und Geruchsbelastungen der aufge-
meter und Untersuchungsverfahren gemäß den Anhän- brachten Bioabfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt
gen 2 und 3 bezieht. Verfahren nach diesem Absatz wird.
können über eine einheitliche Stelle abgewickelt wer-
den. Die Prüfung des Antrags auf Bestimmung einer § 3b
Untersuchungsstelle muss innerhalb von drei Monaten
abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Behandlung von
Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung. Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung
(8b) Gleichwertige Anerkennungen aus einem ande- (1) In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Verbrin-
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur nach einer
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- hygienisierenden Behandlung zulässig. Werden Nutz-
päischen Wirtschaftsraum stehen Bestimmungen nach tiere in einem Betrieb in abgetrennten Bereichen gehal-
Absatz 8 Satz 1 gleich. Bei der Prüfung des Antrags auf ten, gilt Satz 1 nur für diese Betriebsbereiche.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 663
(2) Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer Her- Bei Aufbringung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 dürfen fol-
kunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben mit gende Schwermetallgehalte (Milligramm je Kilogramm
Nutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn sich Trockenmasse des aufzubringenden Materials) nicht
die Behandlungsanlage in einem zum Schutz vor der überschritten werden:
Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Ab-
stand von dem Betriebsbereich befindet, in dem die Blei 100
Tiere gehalten werden. Der Betriebsbereich zur Be- Cadmium 1
handlung der Bioabfälle einschließlich Annahme, Auf-
bereitung, Aufbewahrung und Abgabe ist von dem Bio- Chrom 70
abfallbehandler von Tieren, Futtermitteln und Einstreu
Kupfer 70
vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen,
dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar Nickel 35
mit den Bioabfällen tierischer Herkunft in Berührung
kommen. Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen Quecksilber 0,7
zur Behandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in
Zink 300.
Betrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche mit
Nutztierhaltung angrenzen. Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1 und 2 gelten
als eingehalten, wenn der jeweilige Wert im gleitenden
§4 Durchschnitt der vier zuletzt nach Absatz 5 durchge-
Anforderungen hinsichtlich führten Untersuchungen nicht überschritten wird und
der Schadstoffe und weiterer Parameter kein Analysenergebnis den Wert um mehr als 25 vom
(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle und in Hundert überschreitet. Die für die Aufbringungsfläche
Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden, zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-
von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art, ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Über-
Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden schreitung einzelner Schwermetallgehalte nach Satz 1
kann, dass sie nach einer Behandlung die Anforderun- mit Ausnahme von Cadmium und Quecksilber zulas-
gen nach den Absätzen 3 und 4 einhalten und bei sen, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-
denen keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an meinheit nicht zu erwarten sind.
anderen als den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen (4) Der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas,
bestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien Kunststoff, Metall, mit einem Siebdurchgang von mehr
dürfen auch verwendet werden, wenn sie als Düngemit- als 2 Millimetern darf einen Höchstwert von 0,5 vom
tel, Bodenhilfsstoffe oder Kultursubstrate die Anforde- Hundert, bezogen auf die Trockenmasse des aufzubrin-
rungen der Düngemittelverordnung an die stoffliche genden Materials, nicht überschreiten. Der Anteil an
Zusammensetzung erfüllen und keine Anhaltspunkte Steinen mit einem Siebdurchgang von mehr als 10 Mil-
für überhöhte Gehalte an anderen als von der Dünge- limetern darf einen Anteil von 5 vom Hundert, bezogen
mittelverordnung erfassten Schadstoffen bestehen. auf die Trockenmasse des aufzubringenden Materials,
Gehalte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten nicht überschreiten.
anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn durch sie
(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht von
bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Bioabfälle
einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
oder in Anhang 1 Nummer 2 genannten Materialien in
erfasst, pro angefangener 2 000 Tonnen Frischmasse
unvermischter Form die Gesundheit von Menschen
im Rahmen der Behandlung verwendeter Bioabfälle
oder Haus- und Nutztieren, die Gesundheit, das
einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Mate-
Wachstum und die Qualität von Nutzpflanzen, die Be-
rialien Untersuchungen der behandelten Bioabfälle
schaffenheit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der
durchführen zu lassen auf
Naturhaushalt gefährdet werden können.
(2) Der Bioabfallbehandler darf die behandelten Bio- 1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmium,
abfälle einschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink sowie
mitbehandelter Materialien nur nach Maßgabe der Ab- 2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt der orga-
sätze 3 bis 5 abgeben oder auf selbst bewirtschafteten nischen Substanz (Glühverlust), den Trockenrück-
Betriebsflächen aufbringen. stand und den Anteil an Fremdstoffen und Steinen.
(3) Die folgenden Schwermetallgehalte (Milligramm Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der
je Kilogramm Trockenmasse des aufzubringenden Ma- zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde zulas-
terials) dürfen bei Aufbringung gemäß § 6 Absatz 1 sen, dass Untersuchungen der behandelten Bioabfälle
Satz 1 nicht überschritten werden: erst ab einer Menge von mehr als 2 000 Tonnen durch-
geführt werden, wenn sich die Zusammensetzung nach
Blei 150
Art, Beschaffenheit und Herkunft der verwendeten Bio-
Cadmium 1,5 abfälle nicht oder kaum verändert. Die zuständige Be-
hörde kann bei sich erheblich verändernder Zusam-
Chrom 100
mensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft
Kupfer 100 der verwendeten Bioabfälle anordnen, dass Untersu-
chungen der behandelten Bioabfälle für Mengen von
Nickel 50
weniger als 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbe-
Quecksilber 1 schadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen der be-
handelten Bioabfälle im Abstand von längstens drei
Zink 400.
Monaten durchzuführen.
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können Bioab- Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien verwenden,
fallbehandler, die im Jahr mehr als 24 000 Tonnen von denen in unvermischter Form auf Grund ihrer Art,
Frischmasse Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Beschaffenheit oder Herkunft angenommen werden
Nummer 2 genannter Materialien behandeln und nach kann, dass sie die Anforderungen nach § 4 Absatz 3
§ 11 Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Untersu- und 4 einhalten und bei denen keine Anhaltspunkte
chungsergebnissen oder von Nachweispflichten befreit für überhöhte Gehalte an anderen als den von § 4 Ab-
sind, die Untersuchungen der behandelten Bioabfälle satz 3 erfassten Schadstoffen bestehen. In Anhang 1
ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genannte Materialien dürfen auch verwendet
bis 4 gilt entsprechend. werden, wenn sie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe
(7) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 oder Kultursubstrate die Anforderungen der Düngemit-
Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien zu- telverordnung an die stoffliche Zusammensetzung er-
sätzliche Untersuchungen auf die Gehalte der in Ab- füllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte
satz 5 Satz 1 Nummer 1 genannten Schwermetalle an anderen als von der Düngemittelverordnung erfass-
durchführen zu lassen, wenn Anhaltspunkte dafür be- ten Schadstoffen bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt
stehen, dass die in Absatz 3 Satz 1 genannten Anfor- entsprechend.
derungen nicht eingehalten werden. Werden nach den (2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur nach
Ergebnissen die Anforderungen nach Absatz 3 Satz 1 Maßgabe der Sätze 2 bis 4 abgeben oder auf selbst
nicht eingehalten, sind die Ergebnisse der zuständigen bewirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. § 4 Ab-
Behörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Be- satz 3 bis 6 und 9 sind entsprechend anzuwenden.
hörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich
Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behand- bei Gemischen der Anteil an Steinen auf den verwen-
lung der Materialien untersagt. Absatz 3 Satz 4 gilt ent- deten Bioabfall und das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5
sprechend. und 6 gilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen des
(8) Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1 Gemisches je angefangener 2 000 Tonnen hergestellten
Satz 1 genannten unvermischten Einsatzmaterialien Gemisches durchzuführen sind.
oder die behandelten Bioabfälle einschließlich in An- (3) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 ge-
hang 1 Nummer 2 genannter mitbehandelter Materia- nannten unvermischten Materialien zusätzliche Unter-
lien Untersuchungen auf andere als die von Absatz 3 suchungen auf die Gehalte der in § 4 Absatz 5 Satz 1
erfassten Schadstoffe durchführen zu lassen, wenn ins- Nummer 1 genannten Schwermetalle durchführen zu
besondere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der lassen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
unvermischten Einzelmaterialien oder behandelten Bio- Anforderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht einge-
abfälle Anhaltspunkte für überhöhte Gehalte an diesen halten werden. § 4 Absatz 7 Satz 2 bis 5 und Absatz 9
Schadstoffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 beste- gilt entsprechend.
hen. Werden erhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen (4) Der Gemischhersteller hat für die in Absatz 1 ge-
festgestellt, sind die Ergebnisse der zuständigen Be- nannten unvermischten Materialien oder die Gemische
hörde unverzüglich vorzulegen. Die zuständige Be- nach Absatz 2 Untersuchungen auf andere als die von
hörde entscheidet über das weitere Vorgehen. Bis zur § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffe durchführen zu las-
Entscheidung der zuständigen Behörde ist die Behand- sen, wenn insbesondere nach Art, Beschaffenheit oder
lung, Abgabe und Aufbringung dieser Materialien unter- Herkunft Anhaltspunkte für erhöhte Gehalte an diesen
sagt. Schadstoffen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3 beste-
(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Un- hen. § 4 Absatz 8 Satz 2 bis 4 und Absatz 9 gilt ent-
tersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8 sind gemäß sprechend.
den Vorgaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, (5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in der jeweili-
von der zuständigen Behörde bestimmte Untersu- gen Spalte 3 für die Getrennthaltung, Behandlung und
chungsstellen durchzuführen. Der Bioabfallbehandler Verwendung der Einsatzmaterialien sowie die Aufbrin-
hat die Untersuchungsergebnisse zu sammeln und der gung von Gemischen festgelegten ergänzenden Be-
zuständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. Die Un- stimmungen sind zu beachten.
tersuchungsergebnisse sind zehn Jahre aufzubewah-
ren. Wird bei der Untersuchung der behandelten Bioab-
§6
fälle eine Überschreitung der Grenzwerte für Schad-
stoffe nach Absatz 3 festgestellt, sind die Untersu- Beschränkungen
chungsergebnisse von der untersuchenden Stelle un- und Verbote der Aufbringung
verzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermitteln, (1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Regelungen
dieser leitet sie unverzüglich an die zuständige Behörde dürfen auf Böden innerhalb von drei Jahren nicht mehr
weiter. als 20 Tonnen Trockenmasse Bioabfälle oder Gemische
(10) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle je Hektar aufgebracht werden. Die gemäß Satz 1 zuläs-
nach Absatz 9 Satz 1 gilt § 3 Absatz 8a und 8b ent- sige Aufbringungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hek-
sprechend. tar innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die gemäß
§ 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen
§5 Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 festge-
legten Grenzwerte nicht überschreiten. Die für die Auf-
Anforderungen an Gemische bringungsfläche zuständige Behörde kann im Einver-
(1) Der Gemischhersteller darf behandelte Bioabfäl- nehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-
le, gemäß § 10 unbehandelte, hygienisierend oder bio- behörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen,
logisch stabilisierend behandelte Bioabfälle sowie in wenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwerme-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 665
tallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und Be- §8
einträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu Zusammentreffen
erwarten sind. von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung
(2) Das Aufbringen auf Böden von anderen als in An- Innerhalb des Zeitraumes nach § 6 Absatz 1 ist auf
hang 1 Nummer 1 genannten Bioabfällen oder von Ge- derselben Fläche nur die Aufbringung von Bioabfällen
mischen, die solche Bioabfälle enthalten, bedarf der und Gemischen nach dieser Verordnung oder die Auf-
Zustimmung der für die Bioabfallbehandlungsanlage bringung von Klärschlamm nach der Klärschlammver-
oder Gemischherstellungsanlage zuständigen Behörde ordnung zulässig.
im Einvernehmen mit der für die Aufbringungsfläche zu-
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde. Die zu- §9
ständige Behörde hat vor Erteilung der Zustimmung
im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaft- Bodenuntersuchungen
lichen Fachbehörde gegenüber den nach § 4 Absatz 2 (1) Der Bewirtschafter oder ein beauftragter Dritter
und § 5 Absatz 2 Verpflichteten die Durchführung von hat der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wo-
Untersuchungen auf andere Schadstoffe im Sinne des chen nach der ersten nach dem 1. Oktober 1998 erfol-
§ 4 Absatz 8 Satz 1 unter Berücksichtigung der Art, genden Aufbringung von Bioabfällen oder Gemischen
Beschaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle und die die Aufbringungsflächen anzugeben. Die zuständige
Vorlage der Ergebnisse anzuordnen. Behörde teilt der zuständigen landwirtschaftlichen
(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbauflächen Fachbehörde diese Flächen mit.
im Freiland sowie für Gemüse- und Zierpflanzenarten (2) Bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen
im geschützten Anbau dürfen nur aerob hygienisierend oder Gemischen ist eine Bodenuntersuchung auf
behandelte Bioabfälle und Gemische, die solche Bioab- Schwermetalle nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
fälle enthalten, aufgebracht werden. und auf den pH-Wert durchzuführen. Die Bodenunter-
suchungsergebnisse sind spätestens drei Monate nach
(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder in der
der Aufbringung der zuständigen Behörde vorzulegen.
Nähe der Aufbringungsfläche nur bereitgestellt werden,
Liegt für die Aufbringungsfläche eine gültige Bodenun-
soweit dies für die Aufbringung erforderlich ist.
tersuchung nach der Klärschlammverordnung vor, kann
(3) Das Aufbringen von Bioabfällen und Gemischen diese entsprechend herangezogen werden. Satz 1 gilt
auf forstwirtschaftlich genutzte Böden darf nur im be- nicht für die Aufbringung von Bioabfällen und Gemi-
gründeten Ausnahmefall mit Zustimmung der zuständi- schen, die von Bioabfallbehandlern und Gemischher-
gen Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen stellern abgegeben werden, die nach § 11 Absatz 3
Forstbehörde erfolgen. Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungsergebnissen
oder von Nachweispflichten befreit sind. Bestehen An-
§7 haltspunkte, dass die Bodenwerte einer Aufbringungs-
fläche die Vorsorgewerte für Böden nach Anhang 2
Zusätzliche Anforderungen Nummer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der Bun-
bei der Aufbringung auf Grünlandflächen des-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom
sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Arti-
kel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen Feld-
geändert worden ist, überschreiten, soll die zuständige
futterflächen dürfen nur diejenigen Bioabfälle und Ge-
Behörde im Einvernehmen mit der zuständigen land-
mische aufgebracht werden, die in Anhang 1 Nummer 1
wirtschaftlichen Fachbehörde die erneute Aufbringung
Spalte 3 und Nummer 2 Spalte 3 mit einem Verweis auf
von Bioabfällen oder Gemischen untersagen. Die Pro-
diesen Satz aufgeführt sind. Im Übrigen dürfen Bioab-
benahme, Probevorbereitung und Untersuchung ist
fälle und Gemische auf Feldfutterflächen aufgebracht
nach Anhang 1 der Klärschlammverordnung vom
werden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfutters
15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9
aufgebracht und in den Boden eingearbeitet werden.
der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle und S. 1504) geändert worden ist, und durch eine unabhän-
Gemische aufgebracht werden, wenn sie vor dem An- gige, von der zuständigen Behörde bestimmten Unter-
bau des Feldgemüses aufgebracht und in den Boden suchungsstelle durchführen zu lassen.
eingearbeitet werden. (2a) Für die Bestimmung einer Untersuchungsstelle
(3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Aufbringung nach Absatz 2 Satz 6 gilt § 3 Absatz 8a und 8b ent-
auf Grünlandflächen oder auf Feldfutterflächen keine sprechend.
Gegenstände enthalten, die bei der Aufnahme durch (3) Die für die Aufbringungsfläche zuständige Be-
Haus- oder Nutztiere zu Verletzungen führen können. hörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen land-
(4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder Gemi- wirtschaftlichen Fachbehörde im Einzelfall Ausnahmen
sche, die solche Bioabfälle enthalten, auf Grünlandflä- von der Untersuchungspflicht nach Absatz 2 zulassen,
chen oder auf Feldfutterflächen aufgebracht, darf eine wenn Bioabfälle oder Gemische im Sinne des § 6 Ab-
Beweidung durch Nutztiere oder eine Futtermittelge- satz 1 Satz 3 aufgebracht werden.
winnung erst 21 Tage nach der Aufbringung erfolgen. (4) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen
Die für die Aufbringungsfläche zuständige Behörde mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
kann den Zeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies im Rahmen der regionalen Verwertung bei geogen be-
zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche oder dingt erhöhten Schwermetallgehalten von Böden zulas-
tierische Gesundheit erforderlich ist. sen, dass Bioabfälle oder Gemische auch auf Böden
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
aufgebracht werden, bei denen die in Absatz 2 genann- 2. in behandelter, hygienisierend behandelter, biolo-
ten Werte überschritten werden, wenn keine Beein- gisch stabilisierend behandelter oder unbehandelter
trächtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten Form auch ohne Untersuchungen nach den §§ 3
sind. Satz 1 gilt nicht für Cadmium. und 4.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen
§ 9a mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde
Zusätzliche Anforderungen im Rahmen der regionalen Verwertung im Einzelfall für
an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen weitere unvermischte, homogen zusammengesetzte
Bioabfälle Freistellungen nach Absatz 1 zulassen. Die
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer dürfen Freistellung von Behandlungen nach den §§ 3 und 3a
die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten kann erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Beschaf-
Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie zuständigen fenheit oder Herkunft der Bioabfälle angenommen wer-
Behörde abgeben oder auf selbst bewirtschaftete Be- den kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten An-
triebsflächen aufbringen. Die Bioabfälle sind der zu- forderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der
ständigen Behörde nach Art, Beschaffenheit, Bezugs- Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden und
quelle und Anfallstelle vor der erstmaligen Abgabe oder das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a Absatz 1
erstmaligen Aufbringung auf selbst bewirtschaftete Be- Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Freistellung von
triebsflächen sowie bei sich erheblich verändernder Zu- Untersuchungspflichten behandelter, hygienisierend
sammensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Her- behandelter, biologisch stabilisierend behandelter oder
kunft anzugeben. Die zuständige Behörde kann zur Be- unbehandelter Bioabfälle darf nur erteilt werden, wenn
wertung der Eignung dieser Bioabfälle für die Verwer- auf Grund der Art, Beschaffenheit oder Herkunft der
tung verlangen, dass Untersuchungsergebnisse über Bioabfälle angenommen werden kann, dass die in den
Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 §§ 3 und 4 festgelegten Anforderungen an die Hygiene
Absatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3 sowie hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe
erfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhalts- eingehalten werden. Die zuständige Behörde kann vor
stoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden. Eine Erteilung der Freistellungen von Behandlungen und Un-
Zustimmung der zuständigen Behörde ist für Erzeuger tersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 verlangen, dass
nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht mehr als insge- die hygienische Unbedenklichkeit durch Untersuchun-
samt zwei Tonnen der in Anhang 1 Nummer 1 Buch- gen entsprechend der Prüfungen der hygienisierten
stabe b genannten Bioabfälle (Kleinmengen) jährlich Bioabfälle nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2
anfallen. und Absatz 8 Satz 1 sowie die Schwermetallgehalte
(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sind und Gehalte an anderen Schadstoffen durch Untersu-
die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnachweise chungen nach § 4 Absatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewie-
(DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und Deklarations- sen werden. Die Freistellungen können jederzeit wider-
analyse (DA) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung rufen werden.
vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Ar- (3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1
tikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung
geändert worden ist, zu verwenden. Die Zustimmung zur Gemischherstellung und Aufbringung von unbehan-
der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt delten Bioabfällen die folgenden Bestimmungen ent-
unter Verwendung des Formblatts Behördenbestäti- sprechend anzuwenden:
gung (BB) des Anhangs 1 der Nachweisverordnung.
1. über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle ge-
Für die erforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nach-
mäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7
weisverordnung entsprechend anzuwenden.
und 8 Satz 1 und 2,
(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten haben
2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6, 8
eine Kopie der vollständigen Formblätter nach Absatz 2
und 9 sowie
Satz 1 und 2 einmalig im Geltungszeitraum der Behör-
denzustimmung bei der ersten Abgabe von Bioabfällen 3. über die Dokumentations- und Nachweispflichten
dem Bioabfallbehandler oder Einsammler oder im Falle gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b Satz 2
von der Behandlung freigestellter Bioabfälle nach § 10 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3.
dem Gemischhersteller oder Bewirtschafter der Auf- Die sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bioabfall-
bringungsfläche auszuhändigen. behandlers sind durch den Entsorgungsträger, den Er-
zeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu erfüllen. Bei
§ 10 Aufbringung unbehandelter, nach § 9a zustimmungs-
pflichtiger Bioabfälle sind die Aufbewahrungs- und Vor-
Freistellung von den
lagepflichten nach § 11 Absatz 1b Satz 2 und 3 durch
Anforderungen an die Behandlung
den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche unter Ver-
und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen
wendung der Kopie der vollständigen Formblätter nach
(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben, zur § 9a Absatz 3 zu erfüllen.
Gemischherstellung verwendet oder aufgebracht wer-
(4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Absatz 1
den, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1 Spalte 3 auf-
oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe, Verwendung
geführt werden und hierbei auf eine der folgenden
zur Gemischherstellung und Aufbringung von aus-
Nummern verwiesen wird,
schließlich biologisch stabilisierend behandelten Bio-
1. auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende Be- abfällen die Bestimmungen über die Prüfungen der
handlung oder ohne biologisch stabilisierende Be- hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1
handlung nach den §§ 3 und 3a sowie Nummer 3, Satz 2, Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2 ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 667
sprechend anzuwenden. Die sich aus Satz 1 ergeben- misches nach Art der unvermischt verwendeten
den Pflichten sind durch den Bioabfallbehandler zu er- Materialien,
füllen, der die biologisch stabilisierende Behandlung 5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen
der Bioabfälle durchführt.
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenk-
§ 11 lichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie
Nachweispflichten b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Absatz 3,
auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2,
(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der Behand-
6. gemessene Schwermetallgehalte und gemessener
lung verwendeten Materialien nach Art, Bezugsquelle,
pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Trockenrück-
-menge und Anfallstelle von der ursprünglichen Anfall-
stand und Anteil an Fremdstoffen und Steinen ge-
stelle bis zum letzten Besitzer sowie aufgeteilt nach
mäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Verbindung mit § 5
Chargen behandelten Bioabfalls gemäß Satz 2 und 3
Absatz 2 Satz 2 und 4; eine Begründung, wenn bei
aufzulisten. Jede Charge behandelten Bioabfalls ist
unbehandelten, hygienisierend behandelten oder
mit einer fortlaufenden Chargennummer zu versehen,
biologisch stabilisierend behandelten Bioabfällen
die mindestens das Jahr und den Monat der Behand-
einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1
lung sowie eine für das Behandlungsjahr fortlaufende
Nummer 2 genannten weiteren Parameter nicht
Nummerierung enthalten muss. Handelt es sich um
durchführbar sind,
eine Behandlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zu-
führung und Entnahme des behandelten Materials, legt 7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durchfüh-
die zuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne rung der Untersuchungen gemäß § 3 Absatz 4
fest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach Satz 2 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8 sowie § 4
zu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfallbehandler Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Ab-
bei einer Behandlung bereits hygienisierend behandelte satz 2 Satz 2 und 4,
oder biologisch stabilisierend behandelte Materialien, 8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6
hat er diese im Sinne des Satzes 1 mit den Angaben Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,
nach Absatz 2 Satz 2 des vorhergehenden Bioabfallbe-
9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen
handlers aufzulisten. Werden dem Bioabfallbehandler
und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß
die Materialien von einem Einsammler angeliefert, hat
§ 7 Absatz 1 Satz 1,
dieser die eingesammelten Materialien nach Satz 1 auf-
geteilt nach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioab- 10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie Unter-
fallbehandler nach Art und Menge anzugeben. Im Falle schriften des abgebenden Bioabfallbehandlers oder
des Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbehandler Gemischherstellers (Aussteller) und des Bewirt-
die Dokumentationspflicht der Anfallstelle nach Satz 1. schafters der Aufbringungsfläche oder des Zwi-
schenabnehmers.
(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den Mischvor-
gängen verwendeten Materialien aufgeteilt nach Char- Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht
gen hergestellten Gemisches im Sinne des Absatzes 1 erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a und 4 nicht
Satz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2 und 4 bis 6 gilt ent- anzuwenden sind. Der Zwischenabnehmer hat die An-
sprechend. gaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10 im Original des
Lieferscheines vor der weiteren Abgabe der Materialien
(1b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten haben
zu ergänzen und den Lieferschein dem Bewirtschafter
den Listen die bei der Übernahme der Materialien er-
der Aufbringungsfläche oder einem weiteren Zwischen-
haltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder sonstige
abnehmer auszuhändigen.
geeignete Unterlagen sowie die Kopie der vollständi-
gen Formblätter nach § 9a Absatz 3 beizufügen. Sie (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller
haben die Listen und die beizufügenden Unterlagen und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle und Ge-
ab dem Zeitpunkt der Erstellung der Listen zehn Jahre mische an den Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
lang aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese Listen abgibt, haben der für die Aufbringungsfläche zuständi-
und Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen. gen Behörde sowie der zuständigen landwirtschaft-
lichen Fachbehörde unverzüglich nach der Abgabe eine
(2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller haben
Kopie des vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu
bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Gemischen zur
übersenden. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
Aufbringung auf Flächen einen Lieferschein gemäß An-
hat unverzüglich nach der Aufbringung im Original des
hang 4 mit den Angaben nach Satz 2 auszustellen und
Lieferscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbrin-
dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche oder einem
gungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flur-
Zwischenabnehmer auszuhändigen. Der Lieferschein
stücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung und
muss folgende Angaben enthalten:
die Größe in Hektar sowie die Bodenuntersuchung
1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbe- nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der für die Aufbrin-
handlers oder Gemischherstellers (Aussteller), gungsfläche zuständigen Behörde sowie der zuständi-
2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der Auf- gen landwirtschaftlichen Fachbehörde eine Kopie des
bringungsfläche oder des Zwischenabnehmers, vollständig ausgefüllten Lieferscheines zu übersenden.
Der Bioabfallbehandler, der Gemischhersteller, der Zwi-
3. Chargennummer und abgegebene Menge, schenabnehmer und der Bewirtschafter der Aufbrin-
4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behan- gungsfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausfer-
delter oder biologisch stabilisierend behandelter tigungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der
Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder als Ge- Übersendung der Kopie an die zuständige Behörde
misch sowie Beschreibung des Bioabfalls oder Ge- zehn Jahre lang aufzubewahren.
668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbehandler 2. Name und Anschrift des Abnehmers,
und Gemischhersteller von der Vorlage der Untersu- 3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM),
chungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8, § 4 Ab-
satz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2 4. Datum der Abgabe.
Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren nach Absatz 2 Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend, die
befreien; eine Befreiung kann auch von einzelnen gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von Bioabfall-
Pflichten erteilt werden. Eine Befreiung nach Satz 1 darf behandlern und Gemischherstellern, die vom Liefer-
nur erteilt werden, wenn der Bioabfallbehandler oder scheinverfahren befreit sind, an die Bewirtschafter der
Gemischhersteller hinsichtlich der Behandlungsanlage Aufbringungsflächen abgeben; in diesen Fällen ist zu
oder Gemischherstellungsanlage Mitglied eines Trägers Nummer 1 zusätzlich Name und Anschrift des Bioab-
einer regelmäßigen Güteüberwachung (Gütegemein- fallbehandlers oder Gemischherstellers, der Mitglied
schaft) ist, nach deren Bestimmungen eine verbindliche der Gütegemeinschaft ist, einschließlich aller Zwi-
und kontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird, schenabnehmer anzugeben. Die Nachweise sind zehn
und wenn die Behandlungsanlage oder Gemischher- Jahre lang aufzubewahren. Die für die Aufbringungsflä-
stellungsanlage che zuständige Behörde kann die Vorlage der Untersu-
1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder chungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie nach
§ 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1 des Satz 2, und sonstige geeignete Nachweise vom Bioab-
Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt- fallbehandler, Gemischhersteller, Zwischenabnehmer
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), oder dem Träger der regelmäßigen Güteüberwachung
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De- verlangen sowie die Befreiung jederzeit widerrufen oder
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, die Frist und den Zeitraum für die Vorlage der Nach-
in das EMAS-Register eingetragen ist; die Eintra- weise nach Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, ver-
gung ist der zuständigen Behörde mitzuteilen. kürzen. Der Bewirtschafter der Aufbringungsfläche hat
Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der unverzüglich nach der Aufbringung gütegesicherter
zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Be- Bioabfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern
stimmung des Satzes 1 auch für Bioabfallbehandler oder Gemischherstellern, die vom Lieferscheinverfah-
und Gemischhersteller anwenden, die Mitglieder einer ren befreit sind, die aufgebrachten Materialien, die auf-
Gütegemeinschaft sind, jedoch die Voraussetzungen gebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM) und
des Satzes 2 Nummer 1 oder 2 nicht erfüllen. Die zu- die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungsfläche mit
ständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu- den Angaben Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer oder
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde die Be- alternativ Schlagbezeichnung und die Größe in Hektar
stimmungen des Satzes 1 auch für Bioabfälle anwen- zu dokumentieren und die Dokumentation der zustän-
den, welche nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Behandlungs- und Untersuchungspflichten freigestellt (4) Auf die Verwertung von Bioabfällen, für die die
sind. Bestimmungen dieser Verordnung gelten, finden die
(3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfahren Bestimmungen der Nachweisverordnung mit Aus-
gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehandler und nahme des § 2 Absatz 1 Nummer 2 und des § 23 Num-
Gemischhersteller die gütegesicherten Bioabfälle und mer 2 der Nachweisverordnung keine Anwendung.
Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1 oder Absatz 2
von den Behandlungs- und Untersuchungspflichten § 12
freigestellten Bioabfälle bei der Abgabe mit folgenden
Ausnahmen für Kleinflächen
Angaben zu kennzeichnen:
§ 9 Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 2a Satz 2 gelten
1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbe-
nicht, wenn unbehandelte oder behandelte Bioabfälle
handlers oder Gemischherstellers sowie Gütezei-
oder Gemische auf Flächen von Bewirtschaftern aufge-
chen der Gütegemeinschaft,
bracht werden, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar
2. Chargennummer, landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen
3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend behandel- bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 und Absatz 3a
ter oder biologisch stabilisierend behandelter Bioab- Satz 6 gilt nicht für den Bewirtschafter dieser Flächen.
fall, als behandelter Bioabfall oder als Gemisch,
4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6 Ab- § 12a
satz 1 Satz 1, 2 oder 3, Elektronische
5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflächen Datenverarbeitung und -übermittlung
und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen gemäß Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Doku-
§ 7 Absatz 1 Satz 1. mentationen und Nachweise können mit Hilfe elektro-
Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbehandler nischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung
und Gemischhersteller, die gütegesicherte Bioabfälle der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektro-
und Gemische an die Bewirtschafter der Aufbringungs- nischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.
flächen abgeben, haben der für die Aufbringungsfläche
zuständigen Behörde einmal jährlich für die vergange- § 13
nen 12 Monate Nachweise vorzulegen, die folgende Ordnungswidrigkeiten
Angaben enthalten müssen: (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfallbe- Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
handlers oder Gemischherstellers, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 669
1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1 6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbin-
Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder dung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
nicht rechtzeitig zuführt, Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende nicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,
Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt, 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b
3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt, Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,
4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-
ten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt, 8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder
Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-
5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
bindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht
6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1, vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine
auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num- Kopie des Lieferscheines einer dort genannten Be-
mer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung
rechtzeitig durchführen lässt, des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens
7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder zehn Jahre lang aufbewahrt,
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch auf- 9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des
bringt, Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht,
8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioab- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
fall oder ein Gemisch aufbringt, übersendet oder
9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klär- 10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumenta-
schlamm auf derselben Fläche aufbringt, tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2 rechtzeitig vorlegt.
Satz 5 zuwiderhandelt oder
§ 13a
11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bio-
abfall abgibt oder aufbringt. Bestimmungen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 für bestehende Anlagen
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, (1) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anlagen, in
wer vorsätzlich oder fahrlässig denen von den Anforderungen an die Behandlung frei-
1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht, gestellte Bioabfälle nach § 10 Absatz 1 in der bis zu
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig diesem Datum geltenden Fassung eingesetzt worden
informiert, sind und die als Behandlungsanlage zur Hygienisierung
fortgeführt werden, ist eine Prozessprüfung gemäß § 3
2. entgegen Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 innerhalb von
a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10 18 Monaten nach dem 1. Mai 2012 durchzuführen.
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Ab- Satz 1 gilt nicht, soweit nach dem 30. September 1993
satz 4, für die Anlage oder das eingesetzte Verfahren eine Hy-
b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder gieneprüfung nach den Vorgaben für die Prozessprü-
fung oder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt
c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5
worden ist oder begonnen wurde und innerhalb von
Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-
12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 abgeschlossen
mer 2 und Satz 2,
wird. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfallbehandler
ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung die Untersuchungsergebnisse über die Hygieneprüfung
oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig nach den Vorgaben für die Prozessprüfung oder den
oder nicht rechtzeitig vorlegt, Nachweis über die Vergleichbarkeit der Hygieneprüfung
3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9 sowie die Untersuchungsergebnisse dieser Hygiene-
Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rich- prüfung der zuständigen Behörde innerhalb von drei
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit- Monaten nach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn
telt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Jahre aufzubewahren; bei begonnener Hygieneprüfung
nicht rechtzeitig weiterleitet, sind der Nachweis und die Untersuchungsergebnisse
innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prü-
4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,
fung vorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren. Die
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-
macht,
ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde bei Be-
5. entgegen handlungsanlagen nach Satz 1 von Bioabfallbehand-
a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit lern, die die Voraussetzungen des § 11 Absatz 3 Satz 2
§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, oder 3 erfüllen, anstelle der Hygieneprüfung nach Satz 1
b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in oder 2 eine vom Träger der Gütegemeinschaft zwischen
Verbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder dem 1. Oktober 1998 und 1. Mai 2012 im Rahmen des
Gütesicherungsverfahrens durchgeführte Konformitäts-
c) § 11 Absatz 1a Satz 1 prüfung zulassen. Mit der Konformitätsprüfung muss
dort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder nachgewiesen werden, dass die Behandlungsanlage
nicht vollständig auflistet, oder das eingesetzte Hygienisierungsverfahren einer
670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
geprüften Anlage oder einem geprüften Verfahren nach längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Verfah-
den Vorgaben für die Prozessprüfung oder nach ver- rens oder wesentlicher technischer Änderung des Ver-
gleichbaren Vorgaben entspricht. Die Zulassung darf fahrens oder der Prozessführung, als Prozessprüfung
nur erteilt werden, wenn nach Art, Beschaffenheit oder im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für Be-
Herkunft der eingesetzten Bioabfälle einschließlich in handlungsanlagen zur Hygienisierung fort. Mit der di-
Anhang 1 Nummer 2 genannter Materialien keine Be- rekten Prozessprüfung vergleichbare Hygieneprüfun-
einträchtigung seuchen- und phytohygienischer Be- gen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3
lange zu erwarten ist. und Absatz 8 Satz 3 in der bis zu diesem Datum gel-
(2) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Pasteuri- tenden Fassung bei bereits bestehenden Anlagen
sierungsanlagen, die als Behandlungsanlage zur Hygie- durchgeführt und der zuständigen Behörde nachgewie-
nisierung fortgeführt werden, ist eine technische Ab- sen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-
nahme gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen
Satz 2 innerhalb von 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 Verfahrens oder wesentlicher technischer Änderung
durchzuführen. Satz 1 gilt nicht, soweit für die Anlage des Verfahrens oder der Prozessführung, als Prozess-
oder das eingesetzte Verfahren eine technische Ab- prüfung im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 für
nahme nach den Vorgaben des § 3 Absatz 4 Satz 1 Behandlungsanlagen zur Hygienisierung fort.
Nummer 1 und Satz 2 oder nach vergleichbaren Vorga-
(2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012
ben durchgeführt worden ist. Im Falle des Satzes 2 hat
nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum
der Bioabfallbehandler die Bescheinigung über die
geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen
technische Abnahme nach den Vorgaben dieser Ver-
Vorgaben an die direkte Prozessprüfung für Behand-
ordnung oder den Nachweis über die Vergleichbarkeit
lungsanlagen erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf
der technischen Abnahme der zuständigen Behörde in-
ihrer Geltungsdauer fort, längstens jedoch bis zum Ein-
nerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012 vor-
satz eines neuen Verfahrens oder wesentlicher techni-
zulegen und zehn Jahre aufzubewahren.
scher Änderung des Verfahrens oder der Prozessfüh-
(3) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anlagen rung. Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012
hat der Bioabfallbehandler die Anforderungen an die nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum
Prozessüberwachung und an die Prüfungen der hygie- geltenden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen
nisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num- Vorgaben an die indirekte Prozessprüfung und an die
mer 2 und 3 und Satz 2 nach spätestens 12 Monaten Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behand-
einzuhalten. lungsanlagen erteilt worden sind, soll die zuständige
Behörde nachträglich auf längstens zwölf Monate be-
§ 13b fristen; nach Ablauf der Befristung sind die Anforderun-
Übergangsbestimmungen für gen an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen
geltende und vergleichbare Hygiene- der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1
prüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen Nummer 2 und 3 und Satz 2 einzuhalten.
(1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai
2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis § 14
zu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt wor-
den sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 671
Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2,
§ 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
Liste
der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle
sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,
biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe
1. B i o a b f ä l l e g e m ä ß § 2 N u m m e r 1
a) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Schlämme von Wasch- – Fischteichschlamm, (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
und Reinigungsvorgängen Fischteichsedimente und tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
(02 01 01) Filterschlämme aus der schaft, Jagd und Fischerei)
Fischproduktion Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese
an der Anfallstelle nicht mit Ab-
wässern oder Schlämmen außer-
halb der spezifischen Produktion
vermischt werden.
Die Materialien sind bei Aufbrin-
gung im Rahmen der regionalen
Verwertung nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den Behand-
lungs- und Untersuchungspflichten
freigestellt.
Abfälle aus pflanzlichem Gewebe – Hanf- und Flachsschäben (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(02 01 03) – Kokosfasern tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
– Pflanzliche Abfälle aus dem schaft, Jagd und Fischerei)
Gartenbau Pflanzliche Filtermaterialien aus der
– Pflanzliche Abfälle aus der biologischen Abluftreinigung sind
Gewässerunterhaltung geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
– Pflanzliche Abfälle aus der wenn diese im Rahmen der Her-
Landwirtschaft stellung und Verarbeitung von
– Pflanzliche Abfälle aus der Lebens- und Futtermitteln, tieri-
Teichwirtschaft und Fischerei schen Nebenprodukten und von
– Pflanzliche Filtermaterialien Ställen anfallen.
aus der biologischen Abluft-
reinigung Die Materialien dürfen, auch als
– Reet Bestandteil eines Gemisches, nach
– Spelze, Spelzen- und Getreide- § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
staub flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den; davon ausgenommen sind
pflanzliche Filtermaterialien aus der
biologischen Abluftreinigung.
Kunststoffabfälle – Biologisch abbaubare Werkstoffe (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(ohne Verpackungen) (Kunststoffe) aus überwiegend tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
(02 01 04) nachwachsenden Rohstoffen schaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind z. B. Abdeckfolien.
Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)
oder DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Die Materialien sind nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den
Behandlungs- und Untersuchungs-
pflichten freigestellt, wenn sie an
der Anfallstelle in den Boden ein-
gearbeitet werden.
Tierische Ausscheidungen, – Altstroh (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
Gülle/Jauche und Stallmist – Tierische Ausscheidungen, auch tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
(einschließlich verdorbenes Stroh), mit Einstreu schaft, Jagd und Fischerei)
Abwässer, getrennt gesammelt Die Bestimmungen dieser Verord-
und extern behandelt nung sind für tierische Ausschei-
(02 01 06) dungen, auch mit Einstreu, nur
anwendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte (Gülle von
Nutztieren) der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 unterliegen.
Infektiöse Materialien sind keine
geeigneten Abfälle gemäß Spalte 2.
Altstroh und tierische Aus-
scheidungen, auch mit Einstreu,
getrennt erfasst oder miteinander
vermischt, sind bei Aufbringung im
Rahmen der regionalen Verwertung
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1
und 2 von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht
werden.
Abfälle aus der Forstwirtschaft – Pflanzliche Abfälle aus der (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(02 01 07) Forstwirtschaft tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
schaft, Jagd und Fischerei)
Naturbelassene pflanzliche Abfälle
aus der Forstwirtschaft, auch un-
vermischt weiterverarbeitet, sind
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 von
den Behandlungspflichten frei-
gestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht
werden.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Zubereitung und
(02 02 99) aus der biologischen Abluft- Verarbeitung von Fleisch, Fisch und
reinigung anderen Nahrungsmitteln tierischen
Ursprungs)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 673
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der
biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der
Herstellung und Verarbeitung von
Lebens- und Futtermitteln und
von tierischen Nebenprodukten
anfallen.
Abfälle aus der Extraktion mit – Pflanzliche Rückstände aus (Abfälle aus der Zubereitung und
Lösemitteln der Extraktion mit Alkohol Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 03) Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht
werden.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl (Abfälle aus der Zubereitung und
ungeeignete Stoffe – Fermentationsrückstände Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 04) aus der Enzym- und Vitamin- Getreide, Speiseölen, Kakao,
produktion Kaffee, Tee und Tabak, aus der
– Getreideabfälle Konservenherstellung, der Her-
– Hefe und hefeähnliche stellung von Hefe und Hefeextrakt
Rückstände sowie der Zubereitung und
– Kokosfasern Fermentierung von Melasse)
– Melasserückstände Die Bestimmungen dieser Verord-
– Ölsaatenrückstände nung sind für überlagerte Nah-
– Pflanzliche Aminosäuren rungsmittel, Rückstände aus Kon-
– Pflanzliche Speiseöle und -fette servenfabrikation und überlagerte
– Rapsextraktionsschrot, Genussmittel tierischer Herkunft nur
Rapskuchen anwendbar, soweit diese oder we-
– Rizinusschrot sentliche Materialbestandteile nicht
– Rückstände aus der Kartoffel-, als tierische Nebenprodukte der
Mais- oder Reisstärkeherstellung Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
– Rückstände aus der Zubereitung unterliegen.
und Verarbeitung von Kaffee,
Tee und Kakao Fermentationsrückstände aus der
– Rückstände aus der Zubereitung Vitaminproduktion sind geeignete
und Verarbeitung von Obst, Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese
Gemüse und Getreide im Rahmen der Herstellung von
– Rückstände aus Konserven- Vitamin B2 anfallen.
fabrikation Die Verwertung von pflanzlichen
– Rückstände von Gewürzpflanzen Speiseölen und -fetten ist nur mit
und pflanzlichen Würzmitteln anaerober Behandlung zulässig.
– Rückstände von Kartoffel- Rizinusschrot ist geeigneter Abfall
schälbetrieben gemäß Spalte 2, wenn dieser
– Spelze, Spelzen- und unbedenkliche Gehalte an Ricin
Getreidestaub (keine akute orale Toxizität bei
– Tabakstaub, -grus und -rippen Aufnahme von bis zu 2 000 mg
– Überlagerte Genussmittel Rizinusschrot/kg Körpergewicht bei
– Überlagerte Nahrungsmittel Ratten) aufweist. Rizinusschrot ist
– Verbrauchte Filter- und Aufsaug- so mit Mitteln (Vergällung) zu be-
massen (Bleicherden, entölt, handeln, dass eine Aufnahme durch
Cellite, Kieselgur, Perlite) Tiere unterbunden wird; er darf
– Vinasse und Vinasserückstände nicht mit Stoffen vermischt werden,
– Zigarettenfehlchargen die einen Anreiz für die Aufnahme
durch Tiere darstellen.
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Getrennt erfasste Kieselgur ist bei
Aufbringung im Rahmen der
regionalen Verwertung nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den
Behandlungs- und Unter-
suchungspflichten freigestellt. Kie-
selgur und Kieselgur enthaltende
Gemische dürfen nicht in getrock-
netem Zustand aufgebracht werden
und sind bei der Aufbringung sofort
in den Boden einzuarbeiten.
Zigarettenfehlchargen sind ge-
eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese keinen Filter und keine
Verpackung enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den; davon ausgenommen sind
Fermentationsrückstände aus der
Enzym- und Vitaminproduktion,
pflanzliche Aminosäuren, Rizinus-
schrot, Rückstände aus der Zu-
bereitung und Verarbeitung von
Kaffee, Tee und Kakao, Tabakstaub,
-grus und -rippen, Kieselgur sowie
Zigarettenfehlchargen.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Zubereitung und
(02 03 99) aus der biologischen Abluft- Verarbeitung von Obst, Gemüse,
reinigung Getreide, Speiseölen, Kakao,
Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und
Fermentierung von Melasse)
Pflanzliche Filtermaterialien aus der
biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der Her-
stellung und Verarbeitung von
Lebens- und Futtermitteln und von
tierischen Nebenprodukten anfal-
len.
Abfälle a. n. g. – Melasserückstände (Abfälle aus der Zuckerherstellung)
(02 04 99) – Pflanzliche Filtermaterialien Pflanzliche Filtermaterialien aus der
aus der biologischen Abluft- biologischen Abluftreinigung sind
reinigung geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
– Press-, Nass- und Trocken- wenn diese im Rahmen der Her-
schnitzel stellung und Verarbeitung von
– Rübenkleinteile und Rübenkraut Lebens- und Futtermitteln anfallen.
– Vinasse und Vinasserückstände
– Zuckerrübenschnitzel und Die Materialien dürfen, auch als
-presskuchen Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den; davon ausgenommen sind
pflanzliche Filtermaterialien aus der
biologischen Abluftreinigung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 675
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Milchverarbeitung)
(02 05 99) aus der biologischen Abluft- Pflanzliche Filtermaterialien aus der
reinigung biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der Her-
stellung und Verarbeitung von
Lebens- und Futtermitteln und von
tierischen Nebenprodukten anfal-
len.
Für Verzehr oder Verarbeitung un- – Altmehl (Abfälle aus der Herstellung von
geeignete Stoffe – Fermentationsrückstände aus Back- und Süßwaren)
(02 06 01) der Enzymproduktion Die Bestimmungen dieser Verord-
– Hefe und hefeähnliche Rück- nung sind für überlagerte Lebens-
stände mittel und Teigabfälle tierischer
– Teigabfälle Herkunft nur anwendbar, soweit
– Überlagerte Genussmittel diese oder wesentliche Material-
– Überlagerte Nahrungsmittel bestandteile nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Herstellung von
(02 06 99) aus der biologischen Abluft- Back- und Süßwaren)
reinigung Pflanzliche Filtermaterialien aus der
biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der Her-
stellung und Verarbeitung von
Lebens- und Futtermitteln und von
tierischen Nebenprodukten anfal-
len.
Abfälle aus der Alkoholdestillation – Obst-, Getreide- und (Abfälle aus der Herstellung von
(02 07 02) Kartoffelschlempen alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Biertreber (Abfälle aus der Herstellung von
ungeeignete Stoffe – Hefe und hefeähnliche alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 04) Rückstände Getränken [ohne Kaffee, Tee und
– Hopfentreber Kakao])
– Malztreber, Malzkeime, Getrennt erfasste Kieselgur ist
Malzstaub bei Aufbringung im Rahmen der
– Melasserückstände regionalen Verwertung nach § 10
– Trester Absatz 1 Nummer 1 und 2 von den
– Überlagerte Genussmittel Behandlungs- und Untersuchungs-
– Überlagerte Getränke pflichten freigestellt. Kieselgur und
– Verbrauchte Filter- und Aufsaug- Kieselgur enthaltende Gemische
massen (Cellite, Kieselgur, Perlite) dürfen nicht in getrocknetem Zu-
– Vinasse und Vinasserückstände stand aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in den
Boden einzuarbeiten.
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht
werden; davon ausgenommen ist
Kieselgur.
Abfälle a. n. g. – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Herstellung von
(02 07 99) aus der biologischen Abluft- alkoholischen und alkoholfreien
reinigung Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Pflanzliche Filtermaterialien aus der
biologischen Abluftreinigung sind
geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
wenn diese im Rahmen der Her-
stellung und Verarbeitung von
Lebens- und Futtermitteln anfallen.
Rinden- und Korkabfälle – Rinden (Abfälle aus der Holzbearbeitung
(03 01 01) und der Herstellung von Platten und
Möbeln)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden, auch unvermischt weiter-
verarbeitet, sind nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 von den Behandlungs-
pflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Sägemehl, Späne, Abschnitte, – Holzwolle (Abfälle aus der Holzbearbeitung
Holz, Spanplatten und Furniere mit – Sägemehl und Sägespäne und der Herstellung von Platten und
Ausnahme derjenigen, die unter Möbeln)
03 01 04 fallen Holzwolle, Sägemehl und Säge-
(03 01 05) späne sind geeignete Abfälle
gemäß Spalte 2, wenn diese aus
unbehandeltem Holz hergestellt
oder angefallen sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind Sägespäne so zu zerkleinern
oder der Kompost so abzusieben,
dass im Kompost keine stückigen
Materialien über 40 mm (Sieb-
maschenweite) enthalten sind.
Sägemehl und Sägespäne aus
naturbelassenem Holz aus dem
Bereich der Holzverarbeitung dür-
fen, auch als Bestandteil eines Ge-
misches, nach § 7 Absatz 1 Satz 1
auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 677
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Rinden- und Holzabfälle – Rinden (Abfälle aus der Herstellung und
(03 03 01) Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Getrennt erfasste, naturbelassene
Rinden und unvermischt weiterver-
arbeitete Rinden sind nach § 10
Absatz 1 Nummer 1 von den Be-
handlungspflichten freigestellt.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind die Materialien so zu zerklei-
nern oder der Kompost so abzu-
sieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Geäschertes Leimleder – Geäschertes Leimleder (Abfälle aus der Leder- und Pelz-
(04 01 02) industrie)
Geäschertes Leimleder ist geeig-
neter Abfall gemäß Spalte 2, wenn
dieses aus der Verarbeitung von
Häuten der Kategorie 3 gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
stammt.
Geäschertes Leimleder gemäß An-
hang XIII Kapitel V Buchstabe C
Nummer 2 Buchstabe d der Ver-
ordnung (EU) Nr. 142/20114 gilt
gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in
Verbindung mit § 2 Nummer 2
Buchstabe d als anderweitig hygie-
nisierend behandelt und ist gemäß
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 von den
Untersuchungspflichten nach § 3
freigestellt.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
Abfälle aus unbehandelten Textil- – Pflanzenfaserabfälle (Abfälle aus der Textilindustrie)
fasern – Wollabfälle Die Bestimmungen dieser Verord-
(04 02 21) – Zellulosefaserabfälle nung sind für Wollabfälle tierischer
Herkunft nur anwendbar, soweit
diese nicht als tierische Nebenpro-
dukte (Rohmaterialien) der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/20093 unter-
liegen.
Abfälle a. n. g. – Fett, Fettrückstände und Öl aus (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
(07 01 99) der Herstellung von Biodiesel tung, Vertrieb und Anwendung
– Schlempen aus der Herstellung organischer Grundchemikalien)
technischer Alkohole Die Bestimmungen dieser Verord-
nung sind für Fett, Fettrückstände
und Öl tierischer Herkunft aus der
Herstellung von Biodiesel nur an-
wendbar, soweit diese nicht als
tierische Nebenprodukte der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen.
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Die Verwertung von Fett, Fettrück-
ständen und Öl aus der Herstellung
von Biodiesel ist nur mit anaerober
Behandlung zulässig.
Feste Abfälle mit Ausnahme – Arznei- und Heilpflanzen und (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
derjenigen, die unter 07 05 13 fallen Heilkräuter tung, Vertrieb und Anwendung von
(07 05 14) – Pilzmyzel Pharmazeutika)
– Pilzsubstratrückstände Pilzmyzel aus der Arzneimittel-
– Pflanzliche Aminosäuren herstellung darf nur nach Einzelfall-
– Pflanzliches Eiweißhydrolysat prüfung verwertet werden und ist
– Pflanzliche Proteinabfälle geeigneter Abfall gemäß Spalte 2,
– Rückstände von Arznei- und wenn keine wirksamen Arznei-
Heilpflanzen und Heilkräutern mittelreste enthalten sind.
– Trester von Arznei- und Heil-
pflanzen Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich durch
Dämpfung abgetötet werden, gel-
ten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in
Verbindung mit § 2 Nummer 2
Buchstabe d als anderweitig
hygienisierend behandelt und sind
gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2
von den Untersuchungspflichten
nach § 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den; davon ausgenommen sind
Pilzmyzel, pflanzliche Aminosäuren,
pflanzliches Eiweißhydrolysat sowie
pflanzliche Proteinabfälle.
Abfälle, an deren Sammlung – Moorschlamm und Heilerde (Abfälle aus der Geburtshilfe,
und Entsorgung aus infektions- Diagnose, Behandlung oder Vor-
präventiver Sicht keine besonderen beugung von Krankheiten beim
Anforderungen gestellt werden Menschen)
(z. B. Wund- und Gipsverbände, Moorschlamm und Heilerde sind
Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,
(18 01 04) wenn diese keine Medikamenten-
rückstände enthalten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Fett- und Ölmischungen aus – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus Abwasserbehand-
Ölabscheidern, die ausschließlich lungsanlagen a. n. g.)
Speiseöle und -fette enthalten Die Verwertung der Materialien ist
(19 08 09) nur mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 679
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Papier und Pappe – Altpapier (Getrennt gesammelte Fraktionen
(20 01 01) der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Altpapier darf nur in geringen
Mengen (max. 0,5 %) zur Kom-
postierung zugegeben werden.
Die Zugabe von Altpapier ist in
kleinen Mengen zusammen mit
getrennt erfassten Bioabfällen
(Abfallschlüssel 20 03 01) zulässig,
wenn dies aus hygienischen oder
praktischen Gründen zweckmäßig
ist (z. B. bei sehr feuchten Bioab-
fällen).
Die Verwertung von Hochglanz-
papier und von Papier aus Alt-
tapeten ist nicht zulässig.
Biologisch abbaubare – Biologisch abbaubare (Getrennt gesammelte Fraktionen
Küchen- und Kantinenabfälle Küchen- und Kantinenabfälle der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
(20 01 08) – Inhalt von Fettabscheidern Die Bestimmungen dieser Verord-
nung sind für biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit an-
aerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Speiseöle und -fette – Speiseöle und -fette (Getrennt gesammelte Fraktionen
(20 01 25) der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Verord-
nung sind für Speiseöle und -fette
tierischer Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte (Küchen- und
Kantinenabfälle oder überlagerte
Lebensmittel) der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 unterliegen.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
Speiseöle und -fette pflanzlicher
Herkunft dürfen, auch als Bestand-
teil eines Gemisches, nach § 7
Absatz 1 Satz 1 auf Grünlandflä-
chen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Kunststoffe – Biologisch abbaubare Werkstoffe (Getrennt gesammelte Fraktionen
(20 01 39) (Kunststoffe) aus überwiegend der Siedlungsabfälle [außer 15 01])
nachwachsenden Rohstoffen Die Materialien sind geeignete
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn
diese nach DIN EN 13432
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
(Ausgabe 2000-12) und DIN EN
13432 Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder DIN EN 14995 (Aus-
gabe 2007-03) zertifiziert sind; Ab-
falltüten, die zur Sammlung biolo-
gisch abbaubarer Abfälle wie z. B.
von Küchen- und Kantinenabfällen
bestimmt sind.
Biologisch abbaubare Abfälle – Biologisch abbaubare Abfälle (Garten- und Parkabfälle [ein-
(20 02 01) von Sportanlagen, -plätzen, schließlich Friedhofsabfälle])
-stätten und Kinderspielplätzen Im Rahmen einer Kompostierung
(soweit nicht Garten- und Park- sind holzige Materialien so zu zer-
abfälle)5 kleinern oder der Kompost so ab-
– Biologisch abbaubare Friedhofs- zusieben, dass im Kompost keine
abfälle stückigen Materialien über 40 mm
– Biologisch abbaubare Garten- (Siebmaschenweite) enthalten sind.
und Parkabfälle
– Gehölzrodungsrückstände Die Materialien dürfen, auch als
(soweit nicht Garten- und Park- Bestandteil eines Gemisches, nach
abfälle)5 § 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
– Landschaftspflegeabfälle5 flächen und auf mehrschnittigen
– Pflanzliche Abfälle aus der Feldfutterflächen aufgebracht wer-
Gewässerunterhaltung (soweit den; davon ausgenommen sind
nicht Garten- und Parkabfälle)5 pflanzliche Materialien von Ver-
– Pflanzliche Bestandteile des kehrswegebegleitflächen (an Stra-
Treibsels (einschließlich von Küs- ßen, Wegen, Schienentrassen,
ten- und Uferbereichen)5 Flughäfen) und von Industriestand-
orten.
Gemischte Siedlungsabfälle6 – Getrennt erfasste Bioabfälle6 (Andere Siedlungsabfälle)
(20 03 01) Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind getrennt erfasste Bioabfälle
privater Haushalte und des
Kleingewerbes (insbesondere Bio-
tonne).
Marktabfälle – Pflanzliche Marktabfälle (Andere Siedlungsabfälle)
(20 03 02) Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
b) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Schlämme von Wasch- – Sonstige schlammförmige Nah- (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
und Reinigungsvorgängen rungsmittelabfälle tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
(02 01 01) schaft, Jagd und Fischerei)
Die Bestimmungen dieser Verord-
nung sind für sonstige schlamm-
förmige Nahrungsmittelabfälle
tierischer Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 681
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Die Materialien sind geeignete Ab-
fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Sonstige schlammförmige Nah-
rungsmittelabfälle dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Abfälle a. n. g. – Pilzsubstratrückstände (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-
(02 01 99) tenbau, Teichwirtschaft, Forstwirt-
schaft, Jagd und Fischerei)
Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2
sind abgetragene Substrate aus der
Speisepilzherstellung.
Pilzsubstratrückstände, bei denen
die Pilzkulturen nachweislich durch
Dämpfung abgetötet werden, gel-
ten gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 in
Verbindung mit § 2 Nummer 2
Buchstabe d als anderweitig hygie-
nisierend behandelt und sind ge-
mäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 von
den Untersuchungspflichten nach
§ 3 freigestellt.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Schlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Zubereitung und
Abwasserbehandlung und Flotate Verarbeitung von Fleisch, Fisch und
(02 02 04) – Produktionsspezifischer anderen Nahrungsmitteln tierischen
Schlamm aus der betriebs- Ursprungs)
eigenen Abwasserbehandlung Die Materialien sind geeignete Ab-
– Schlämme aus der Gelatine- fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
herstellung der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern und der Flotate ist
nur mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
Getrennt erfasste Gelatinekalk-
schlämme, die mit Natronlauge
und Kalk nachweislich hygienisiert
werden, gelten gemäß § 3 Absatz 3
Satz 5 in Verbindung mit § 2 Num-
mer 2 Buchstabe d als anderweitig
hygienisierend behandelt und sind
gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2
von den Untersuchungspflichten
nach § 3 freigestellt.
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Schlämme aus Wasch-, – Sonstige schlammförmige (Abfälle aus der Zubereitung und
Reinigungs-, Schäl-, Zentrifugier- Nahrungsmittelabfälle Verarbeitung von Obst, Gemüse,
und Abtrennprozessen Getreide, Speiseölen, Kakao,
(02 03 01) Kaffee, Tee und Tabak, aus der
Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Bestimmungen dieser Verord-
nung sind für sonstige schlamm-
förmige Nahrungsmittelabfälle
tierischer Herkunft nur anwendbar,
soweit diese nicht als tierische
Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterliegen.
Die Materialien sind geeignete Ab-
fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Für Verzehr oder Verarbeitung – Schlamm aus der Herstellung (Abfälle aus der Zubereitung und
ungeeignete Stoffe pflanzlicher Speisefette Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 04) – Schlamm aus der Herstellung Getreide, Speiseölen, Kakao,
pflanzlicher Speiseöle Kaffee, Tee und Tabak, aus der
– Stärkeschlamm Konservenherstellung, der Her-
– Tabakschlamm stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Ab-
fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Verwertung von Schlämmen
aus der Speisefett- und der
Speiseölherstellung ist nur mit an-
aerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den; davon ausgenommen ist Ta-
bakschlamm.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 683
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Schlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Zubereitung und
Abwasserbehandlung und Flotate Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 05) – Produktionsspezifischer Getreide, Speiseölen, Kakao,
Schlamm aus der betriebs- Kaffee, Tee und Tabak, aus der
eigenen Abwasserbehandlung Konservenherstellung, der Her-
stellung von Hefe und Hefeextrakt
sowie der Zubereitung und Fer-
mentierung von Melasse)
Die Materialien sind geeignete Ab-
fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Schlämme aus der betriebseigenen – Produktionsspezifischer (Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Abwasserbehandlung Schlamm aus der betriebs- Die Materialien sind geeignete Ab-
(02 04 03) eigenen Abwasserbehandlung fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Schlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern und (Abfälle aus der Milchverarbeitung)
Abwasserbehandlung Flotate Die Materialien sind geeignete Ab-
(02 05 02) – Produktionsspezifischer fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
Schlamm aus der betriebs- der Anfallstelle nicht mit Abwässern
eigenen Abwasserbehandlung oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Schlämme aus der betriebseigenen – Inhalt von Fettabscheidern (Abfälle aus der Herstellung von
Abwasserbehandlung und Flotate Back- und Süßwaren)
(02 06 03) – Produktionsspezifischer Die Materialien sind geeignete Ab-
Schlamm aus der betriebs- fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
eigenen Abwasserbehandlung der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Ergänzende Bestimmungen
Abfallbezeichnung Geeignete Abfälle2 aus (in Klammern: Abfallherkunft
gemäß der Anlage der AVV1 den in Spalte 1 genannten gemäß Gruppenüberschrift
(in Klammern: Abfallschlüssel) Abfallbezeichnungen der Anlage der AVV1)
Abfälle aus der Alkoholdestillation – Schlamm aus Brennerei (Abfälle aus der Herstellung von
(02 07 02) alkoholischen und alkoholfreien
Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Für Verzehr oder Verarbeitung un- – Trub und Schlamm aus (Abfälle aus der Herstellung von
geeignete Stoffe Brauereien alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 04) – Trub und Schlamm aus Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Fruchtsaftherstellung Kakao])
– Trub und Schlamm aus Die Materialien dürfen, auch als
Weinherstellung Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Schlämme aus der betriebseigenen – Produktionsspezifischer (Abfälle aus der Herstellung von
Abwasserbehandlung Schlamm aus der betriebs- alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 05) eigenen Abwasserbehandlung Getränken [ohne Kaffee, Tee und
Kakao])
Die Materialien sind geeignete Ab-
fälle gemäß Spalte 2, wenn diese an
der Anfallstelle nicht mit Abwässern
oder Schlämmen außerhalb der
spezifischen Produktion vermischt
werden.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches, nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grünland-
flächen und auf mehrschnittigen
Feldfutterflächen aufgebracht wer-
den.
Abfälle a. n. g. – Glycerin aus der Herstellung von (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-
(07 01 99) Biodiesel tung, Vertrieb und Anwendung or-
ganischer Grundchemikalien)
Glycerin aus der Herstellung von
Biodiesel ist geeigneter Abfall ge-
mäß Spalte 2, wenn dieses einen
Mindestgehalt von 70 % Roh-
glycerin und einen Restmethanol-
gehalt von höchstens 3 % aufweist.
Die Verwertung der Materialien ist
nur mit anaerober Behandlung zu-
lässig.
2. A n d e r e A b f ä l l e s o w i e b i o l o g i s c h a b b a u b a r e M a t e r i a l i e n u n d m i n e r a l i s c h e
Stoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4)
und für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind
Zulässige andere Abfälle2 aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1 Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1)
mineralische Stoffe
Abfälle von Kies- und Gesteinsbruch – Dolomitabfälle (Abfälle aus der physikalischen
mit Ausnahme derjenigen, die unter – Kalksteinabfälle und chemischen Weiterverarbeitung
01 04 07 fallen von nichtmetallhaltigen Boden-
(01 04 08) schätzen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 685
Zulässige andere Abfälle2 aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1 Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1)
mineralische Stoffe
Abfälle von Sand und Ton – Sand (Abfälle aus der physikalischen
(01 04 09) – Ton und chemischen Weiterverarbeitung
von nichtmetallhaltigen Boden-
schätzen)
Staubende und pulvrige Abfälle – Gesteinsmehl (Abfälle aus der physikalischen
mit Ausnahme derjenigen, die und chemischen Weiterverarbeitung
unter 01 04 07 fallen von nichtmetallhaltigen Boden-
(01 04 10) schätzen)
Nicht spezifikationsgerechter – Carbonatationsschlamm (Abfälle aus der Zuckerherstellung)
Calciumcarbonatschlamm Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
(02 04 02) satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen aufge-
bracht werden.
Kalkschlammabfälle – Faserkalk (Abfälle aus der Herstellung und
(03 03 09) Verarbeitung von Zellstoff, Papier,
Karton und Pappe)
Faserkalk ist zulässiger anderer Ab-
fall gemäß Spalte 2, wenn dieser aus
der Aufbereitung von Frischfasern
der Weißpapierherstellung stammt
und keine Fällungsmittel (ausge-
nommen Kalk) zugegeben werden.
Rost- und Kesselasche, – Asche aus der Verbrennung (Abfälle aus Kraftwerken und
Schlacken und Kesselstaub von Braunkohle anderen Verbrennungsanlagen
mit Ausnahme von Kesselstaub, der – Asche aus der Verbrennung [außer 19])
unter 10 01 04 fällt von naturbelassenen pflanzlichen Asche aus der Verbrennung von
(10 01 01) Materialien Papier ist zulässiger anderer Abfall
– Asche aus der Verbrennung von gemäß Spalte 2, wenn diese im
Materialien tierischer Herkunft Rahmen der energetischen
– Asche aus der Verbrennung von Nutzung von Papierreststoffen aus
Papier der Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige andere
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese
als Feuerraumaschen oder als
Aschen aus der Wirbelschichtver-
brennung anfallen. Materialien, die
als Aschen aus der letzten filternden
Einheit im Rauchgasweg oder als
Kondensatfilterschlämme anfallen,
sind keine zulässigen anderen Ab-
fälle gemäß Spalte 2.
Gebrauchte Chemikalien mit – ABC-Feuerlöschpulver (Gase in Druckbehältern und
Ausnahme derjenigen, die unter gebrauchte Chemikalien)
16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08
fallen
(16 05 09)
Rost- und Kesselaschen sowie – Asche aus der Verbrennung von (Abfälle aus der Verbrennung oder
Schlacken mit Ausnahme der- naturbelassenen pflanzlichen Pyrolyse von Abfällen)
jenigen, die unter 19 01 11 fallen Materialien Asche aus der Verbrennung von
(19 01 12) – Asche aus der Verbrennung von Klärschlämmen ist zulässiger
Materialien tierischer Herkunft anderer Abfall gemäß Spalte 2, wenn
– Asche aus der Verbrennung die Klärschlämme aus der Behand-
von Klärschlämmen lung von kommunalen Abwässern
– Asche aus der Verbrennung entsprechend der Klärschlamm-
von Papier verordnung stammen.
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zulässige andere Abfälle2 aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1 Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1)
mineralische Stoffe
Asche aus der Verbrennung von
Papier ist zulässiger anderer Abfall
gemäß Spalte 2, wenn diese im
Rahmen der energetischen Nutzung
von Papierreststoffen aus der
Papierherstellung anfällt.
Die Materialien sind zulässige andere
Abfälle gemäß Spalte 2, wenn diese
als Feuerraumaschen oder als
Aschen aus der Wirbelschichtver-
brennung anfallen. Materialien, die
als Aschen aus der letzten filternden
Einheit im Rauchgasweg oder als
Kondensatfilterschlämme anfallen,
sind keine zulässigen anderen
Abfälle gemäß Spalte 2.
Abfälle a. n. g. – Schlamm aus der Phosphatfällung (Abfälle aus Abwasserbehandlungs-
(19 08 99) mit Kalk anlagen a. n. g.)
Schlamm aus der Phosphatfällung
mit Kalk ist zulässiger anderer Abfall
gemäß Spalte 2, wenn dieser aus
kommunalen Abwasser-
behandlungsanlagen stammt.
Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen auf-
gebracht werden.
Schlämme aus der Dekarbonatisie- – Schlamm aus Wasserenthärtung (Abfälle aus der Zubereitung von
rung Wasser für den menschlichen Ge-
(19 09 03) brauch oder industriellem Brauch-
wasser)
Materialien, die als Schlämme aus
der Enteisenung und der Entman-
ganung anfallen, sind keine zu-
lässigen anderen Abfälle gemäß
Spalte 2.
Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen aufge-
bracht werden.
(Sofern Materialien im Einzelfall Ab- – Materialien gemäß Düngemittel- Materialien gemäß Düngemittel-
fälle gemäß Kreislaufwirtschafts- verordnung7: verordnung7 sind zulässige andere
und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu • Düngemittel gemäß § 3 DüMV Abfälle, biologisch abbaubare
einer Abfallbezeichnung) sowie Wirtschaftsdünger, Materialien und mineralische Stoffe
Bodenhilfsstoffe und Kultur- gemäß Spalte 2, soweit diese nicht
substrate gemäß § 4 DüMV als Bioabfälle in Nummer 1 oder als
• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 zulässige andere Abfälle in anderen
(mit Ausnahme von Klärschläm- Tabellenzeilen dieser Nummer
men nach Nummer 7.4.3) und 8 genannt sind.
(mit Ausnahme von Schad- Soweit Düngemittel und Ausgangs-
stoffen nach Nummer 8.3.11 stoffe tierischer Herkunft als tierische
Spalte 3 letzter Satz) der An- Nebenprodukte der Verordnung (EG)
lage 2 DüMV Nr. 1069/20093 unterliegen, sind
auch deren Bestimmungen anzu-
wenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 687
Zulässige andere Abfälle2 aus
Ergänzende Bestimmungen
Sofern Abfälle, Abfallbezeichnung den in Spalte 1 genannten
(bedarfsweise in Klammern:
gemäß der Anlage der AVV1 Abfallbezeichnungen, biologisch
Abfallherkunft gemäß Gruppen-
(in Klammern: Abfallschlüssel) abbaubare Materialien und
überschrift der Anlage der AVV1)
mineralische Stoffe
Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen aufge-
bracht werden, soweit die Aufbrin-
gung der Materialien auf diese Flä-
chen nach der Düngemittelverord-
nung7 oder der Düngeverordnung7
zulässig ist.
– – Tierische Nebenprodukte gemäß Magen- und Darminhalte sowie
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093: Panseninhalte sind zulässige
• der Kategorie 3 gemäß biologisch abbaubare Materialien
Artikel 10 Verordnung (EG) gemäß Spalte 2, wenn diese von
Nr. 1069/2009, Tieren stammen, die als genuss-
• der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 tauglich für den menschlichen
Buchstabe a Verordnung (EG) Verzehr eingestuft sind.
Nr. 1069/2009 (Gülle, nicht Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
mineralisierter Guano, Magen- satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und
und Darminhalte sowie Pansen- Gemischen zugegeben werden, die
inhalte) auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen aufge-
bracht werden, soweit die Aufbrin-
gung der Materialien auf diese Flä-
chen nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 zulässig ist.
– – Nachwachsende Rohstoffe Nachwachsende Rohstoffe sind
zulässige biologisch abbaubare
Materialien gemäß Spalte 2, soweit
diese nicht als Bioabfälle in
Nummer 1 genannt sind.
Im Rahmen einer Kompostierung
sind holzige Materialien so zu zer-
kleinern oder der Kompost so ab-
zusieben, dass im Kompost keine
stückigen Materialien über 40 mm
(Siebmaschenweite) enthalten sind.
Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 auch Bioabfällen und
Gemischen zugegeben werden, die
auf Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen aufge-
bracht werden.
– – Bodenmaterialien Bodenmaterialien sind zulässige
biologisch abbaubare Materialien
und mineralische Stoffe gemäß
Spalte 2, wenn diese die Vorsorge-
werte für Böden nach Anhang 2
Nummer 4 der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung
nicht überschreiten.
Die Materialien dürfen nach § 7 Ab-
satz 1 auch Bioabfällen und Gemi-
schen zugegeben werden, die auf
Grünlandflächen aufgebracht wer-
den.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
3. B e k a n n t m a c h u n g e n s a c h v e r s t ä n d i g e r S t e l l e n
DIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht
und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
1
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar
2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
2
Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Informations-
schrift Abfallarten – 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Erich Schmidt Verlag, Berlin.
3
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische
Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
4
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durch-
führung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter
Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
5
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und Parks
anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und pflanzliche
Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.
6
Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle,
insbesondere in Biotonnen, enthält.
7
Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 689
Anhang 2
(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur
Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeine Anmerkungen
2 Hygienisierende Behandlung
2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1 Pasteurisierung
2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.
Absatz 7 und 7a)
2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompos-
tierung)
2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
2.2.3 Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile
Ve rg ä r u n g )
2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit
2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3
i. V. m. Absatz 7 und 7a)
2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung
2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung
2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.
Absatz 7 und 7a)
3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen
Unbedenklichkeit
3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung
(thermophile Kompostierungsanlagen)
3.1.2.1 Mietenkompostierung
3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren
3.1.3 A n l a g e n z u r a n a e ro b e n h y g i e n i s i e re n d e n B e h a n d l u n g ( t h e r-
m o p h i l e Ve rg ä r un g s a n la g e n )
3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m.
Absatz 7 und 7a)
4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygieni-
schen Unbedenklichkeit
4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben
hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)
4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i
4.1.1.1 Vorbereitung
4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung
4.1.1.3 Nachweismethode
4.1.1.4 Mindestverweilzeit
4.1.2 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m
4.1.2.1 Vorbereitung
4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung
4.1.2.3 Nachweismethode
4.1.2.4 Mindestverweilzeit
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene
4.2.1 Prozessprüfung
4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert
4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)
4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)
4.2.1.4 Nachweismethode
4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
4.3 Prüfungen der Phytohygiene
4.3.1 Prozessprüfung
4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae
4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren
(thermophile Kompostierung)
4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren
(thermophile Vergärung)
4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe
4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest
4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsver-
fahren (thermophile Kompostierung)
4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben
4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
1 Allgemeine Anmerkungen
In diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung (Anla-
gen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben.
Werden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht ent-
spricht (z. B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den Vorga-
ben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen.
Die Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der
hygienisierend behandelten Materialien vermieden wird.
2 Hygienisierende Behandlung
2.1 Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)
Die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch
a) Pasteurisierung (Nummer 2.2.1),
b) aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) (Nummer 2.2.2),
c) anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) (Nummer 2.2.3) oder
d) anderweitige Hygienisierungsbehandlung (Nummer 2.2.4).
2.2 Anforderungen an die hygienisierende Behandlung
2.2.1 Pasteurisierung
Die Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden
Behandlung (z. B. mesophile Vergärung) durchgeführt werden.
2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung
Vor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zwei-
dimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu
homogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang
zwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet.
Die Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-
nommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängenden Zeit-
raum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt.
2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen sind
Pasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige Behörde stellt
eine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisierungsanlage die Anfor-
derungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den erforderlichen Einrichtungen
und Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit
a) Geräten zur Überwachung der Temperatur,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 691
b) Geräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und
c) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden
gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.2 Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung)
2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Prozesssteuerung in Kompostierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-
nommen werden, dass über mehrere Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine hohe biolo-
gische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale Struktur und
Luftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und der pH-Wert um 7
liegen. Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Temperatur von mindestens
55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von 60 °C über 6 Tage oder
von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.
2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Kompostierungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Num-
mer 3.1.1 und der Nummer 3.1.2 durchzuführen.
Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder
Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
a) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.3) und
b) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1 (außer Nummer 4.3.1.2.2).
2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden
gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.3 A n a e ro b e hy g i e n i s i e re n d e B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g )
2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Prozesssteuerung in Vergärungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorgenom-
men werden, dass über den zusammenhängenden Zeitraum der Mindestverweilzeit die Behandlungs-
temperatur im thermophilen Bereich (mindestens 50 °C) auf das gesamte Material einwirkt. Hierbei
dürfen die bei der bestandenen Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) verwendete technisch vorgege-
bene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) und die verwendete Behandlungs-
temperatur nicht unterschritten werden.
2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit
Sofern die Mindestverweilzeit im Fermenter nicht technisch mittels einer hydraulischen Absperrung in-
nerhalb der Beschickungs- und Entnahmeintervalle vorgegeben ist, muss sie durch eine Tracerunter-
suchung nach einer Methode gemäß Nummer 4.1 vor der Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) nach-
gewiesen werden.
Mit der Traceruntersuchung wird diejenige Zeitspanne an der Vergärungsanlage zur Hygienisierung er-
mittelt, die alle Substratteile (fest und flüssig) als kürzeste Aufenthaltszeit im Fermenter haben. Dabei
wird das zu vergärende Substrat vor der Zugabe in den Fermenter mit Indikatoren (Tracer) markiert. Die
Mindestverweilzeit des zu vergärenden Materials im Fermenter ist die Zeitspanne, die bis zur letzten
Probe ohne Befund vor erstmaligem Nachweis des Tracers ermittelt wurde.
Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Traceruntersuchung darf bei der Anlage die vom Anlagenhersteller
und -planer berechnete Mindestverweildauer nicht unterschritten werden. Damit die Mindestverweil-
dauer nicht unterschritten wird, darf nach Erreichen des Sollfüllstandes in dem für die Hygienisierung
relevanten Fermenter die vom Anlagenhersteller und -planer ermittelte maximale tägliche Inputmenge
nicht dauerhaft überschritten werden. Liegt eine entsprechende Berechnung nicht vor, ist sie in Abstim-
mung mit der zuständigen Behörde zu erstellen, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.
2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Für Vergärungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Nummer 3.1.1
und der Nummer 3.1.3 durchzuführen.
Bei der Prozessprüfung ist eine im thermophilen Temperaturbereich (mindestens 50 °C) erforderliche
Behandlungstemperatur zu verwenden. Die Prozessprüfung ist mit der technisch vorgegebenen oder
nachgewiesenen Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) durchzuführen.
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Zur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder
Inaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:
a) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.2) sowie
b) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1.1 (außer Testorganismus Tabakmosaikvirus
gemäß Buchstabe c), Nummer 4.3.1.2 (außer Nummer 4.3.1.2.1) und Nummer 4.3.1.3.
Wird die Prozessprüfung nicht bestanden, ist sie mit einer höheren Behandlungstemperatur oder ver-
längerten Mindestverweilzeit zu wiederholen.
2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.
2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden
gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
2.2.4 Anderweitige hygienisierende Behandlung
Für ein anderweitiges hygienisierendes Behandlungsverfahren ist, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-
verständigen, die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderungen dieses
Anhangs nachzuweisen (§ 3 Absatz 3 Satz 4).
2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung
Die Anforderungen an die Prozessführung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle sind in Ab-
stimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestim-
men und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau erreicht wird.
2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
Die Anforderungen an die Prozessprüfung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges
Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.1.1 sowie der Methoden
gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.
2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Anforderungen an die Prozessüberwachung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf.
unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwer-
tiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2 erreicht wird.
2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Methoden
gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.
3 Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit
Die hygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle wird festgestellt mit Hilfe der
a) Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5 und nach Maßgabe der
Beschreibungen in Nummer 3.1,
b) Prozessüberwachung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6 und nach Maßgabe der
Beschreibungen in Nummer 3.2 und
c) Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a
und nach Maßgabe der Beschreibungen in Nummer 3.3.
Die seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzufüh-
ren.
Die behandelten Bioabfälle sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle Prüfungen
gemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 bestanden sind.
3.1 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)
3.1.1 Allgemeine Anforderungen
Die Prozessprüfung ist eine Untersuchung der einzelnen Behandlungsanlage zur Hygienisierung, die
jeweils einmalig bei Neuerrichtung der Anlage und bei wesentlicher Änderung des Verfahrens durch-
zuführen ist. Hiermit wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens ermittelt. Dazu werden mit
dem Bioabfall seuchen- und phytohygienisch relevante Test- oder Indikatororganismen in die Anlage
eingebracht; anhand von Untersuchungen der behandelten Materialien wird dann überprüft, ob durch
die Hygienisierung die Testorganismen abgetötet oder inaktiviert worden sind.
Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die Pro-
zessprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverstän-
digen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Be-
rücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchen-
hygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 693
Für die Prozessprüfung sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzu-
haltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.1 und in der Phyto-
hygiene gemäß Nummer 4.3.1 und nach Maßgabe der nachfolgend für die jeweilige Anlage näheren
Beschreibungen (s. Nummer 3.1.2 und 3.1.3) anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).
Die Prozessprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.1.1 (Seu-
chenhygiene) und Nummer 4.3.1.1 (Phytohygiene) in den zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungs-
gängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt nicht überschritten werden.
3.1.2 Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Kom-
postierungsanlagen)
Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand von
3 Monaten, wovon einer im Winter stattzufinden hat.
Die Testorganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für die thermische Inaktivie-
rung der Testorganismen repräsentativen Prozessabschnitte eingebracht und nach der Entnahme auf
überlebende oder infektiöse Testorganismen geprüft.
3.1.2.1 Mietenkompostierung
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf die
Prüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der
Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
a) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben in
drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen Stellen
der Miete eingebracht.
b) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1) als Einzelproben in
drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen Stellen
der Miete eingebracht.
Die Proben am Rand dürfen mit ca. 10 cm Rottegut überdeckt werden. Die Proben bleiben bis zum Ende
der Prüfung in den jeweiligen Bereichen.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein
reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforder-
lich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete eingebracht.
3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf die
Prüfung der Seuchenhygiene (1 Testorganismus, s. Nummer 4.2.1) und 36 Proben auf die Prüfung der
Phytohygiene (3 Testorganismen, s. Nummer 4.3.1) entfallen. Die Testorganismen werden in charakte-
ristische Bereiche des Rottekörpers eingelegt oder bei dynamischen Verfahren in geeigneten Probebe-
hältern mit dem Materialstrom durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozess geschleust. Die
eingesetzten Probenbehälter müssen eine ausreichende Perforation aufweisen, so dass die Stoffumset-
zungsbedingungen innerhalb der Probenbehälter denen des zu prüfenden Kompostierungsprozesses
zur Hygienisierung entsprechen.
Bei dynamischen Verfahren ist darauf zu achten, dass alle Prüforganismen während des gesamten Ein-
bringvorgangs zeitlich möglichst gleichmäßig zugegeben werden, so dass sie sich möglichst homogen
im Rotteaggregat verteilen. Zusätzlich muss die Form der verwendeten Probenbehälter sicherstellen,
dass sie bezüglich des Verhaltens im Materialstrom und der Verweilzeit dem zu kompostierenden Ma-
terial entsprechen.
Sofern die spezifische Anlagentechnik die Größe der Probenbehälter nicht begrenzt (z. B. freie Durch-
gänge bei Schnecken usw.), werden insgesamt 12 Probenbehälter in das Rotteaggregat eingebracht
(durchgeschleust); jeder Probenbehälter enthält
a) einen Testorganismus in Doppelproben zur Prüfung der Seuchenhygiene (s. Nummer 4.2.1) und
b) drei Testorganismen als Einzelproben zur Prüfung der Phytohygiene (s. Nummer 4.3.1).
Ist die Einbringung (Durchschleusung) entsprechend großer Probenbehälter nicht möglich, müssen die
Einzelproben auf eine entsprechend größere Anzahl kleinerer Probenbehälter verteilt werden.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein
reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforder-
lich. Dabei werden statt der 12 nur 6 Probenbehälter eingebracht und durchgeschleust.
3.1.3 Anlagen zur anaeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Ve r-
gärungsanlagen)
Die Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand von
3 Monaten.
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Bei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 24 Einzelproben untersucht, wovon 8 Proben auf die
Prüfung der Seuchenhygiene und 16 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die Anzahl der
Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:
a) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben
sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden Fermentern in vertikaler und bei
liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.
b) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 2 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1 mit Ausnahme des
Tabakmosaikvirus) in Doppelproben sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden
Fermentern in vertikaler und bei liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.
Für kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur ein
reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben erforder-
lich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen im Fermenter eingebracht.
Die Testorganismen werden für die technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit
(s. Nummer 2.2.3.2) in den Fermenter eingebracht und nach Entnahme untersucht.
Für die Durchführung der Prozessprüfung müssen für die Einlage und Entnahme von Proben geeignete
Öffnungen in den Gärbehältern vorhanden sein.
3.2 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)
Die Prozessüberwachung ist eine kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur während
der Behandlung zur Hygienisierung. Hiermit wird nachgewiesen, ob während der Behandlung die für die
Hygienisierung erforderliche Temperatur und die notwendige Einwirkungsdauer eingehalten wird.
Für eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die Pro-
zessüberwachung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-
verständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau
unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts erreicht wird.
Wird in einer geschlossenen Kompostierungsanlage zur Hygienisierung die Temperatur im Abluftstrom
der Kompostmiete gemessen und aufgezeichnet (§ 3 Absatz 6 Satz 3), ist die Behandlungstemperatur
über einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor gegenüber der direkten Temperaturmessung im Rotte-
gut zu ermitteln. Der anlagenspezifische Korrekturfaktor ist regelmäßig durch parallele direkte Tempera-
turmessungen im Rottegut zu überprüfen. Für die Temperaturmessung im Abluftstrom sind die Anfor-
derungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständi-
gen, festzulegen.
Die Temperaturmessungen sind in repräsentativen Zonen der für die Hygienisierung relevanten
Prozessabschnitte oder Anlageteile vorzunehmen.
Die Prozessüberwachung ist erfolgreich durchlaufen, wenn die für das jeweilige Verfahren vorgegebene
Temperatur und Einwirkungsdauer (vgl. Nummer 2.2.1.1, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.4.1) bei der hygienisie-
renden Behandlung des Materials eingehalten wurden.
3.3 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind regelmäßige Untersuchungen der Materialien nach der
Behandlung zur Hygienisierung auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige Pflanzen-
teile.
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erfolgen nach der Hygienisierungsbehandlung (s. Nummer 2)
am abgabefertigen Material. Bei jeder Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist jeweils eine Probe in der
Seuchenhygiene und in der Phytohygiene zu untersuchen.
Für die Prüfungen sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhaltende
höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.2 und in der Phytohygiene
gemäß Nummer 4.3.2 anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).
Die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte ge-
mäß Nummer 4.2.2 letzter Absatz (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 letzter Absatz (Phytohygiene) in
keiner der entnommenen Proben überschritten werden.
4 Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenk-
lichkeit
4.1 Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden
Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)
Um die hygienisierende Wirkungsweise von anaeroben Behandlungsverfahren beurteilen zu können, ist
die Kenntnis der Mindestverweilzeit der Abfallsuspension im Fermenter von Bedeutung. Muss die Min-
destverweilzeit ermittelt werden, ist hierfür eine Traceruntersuchung durchzuführen (s. Nummer 2.2.3.2).
Bei der Traceruntersuchung wird die Abfallsuspension vor dem Eintritt in den Fermenter mit Indikatoren
(Tracern) markiert und deren erstmaliges Auftreten am Auslauf erfasst.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 695
Für die Traceruntersuchung in anaeroben Behandlungsanlagen zur Hygienisierung biologisch abbauba-
rer Abfälle sind biologische Tracer mit den Sporen von Bacillus globigii (s. Nummer 4.1.1) oder chemi-
sche Tracer mit Lithium (s. Nummer 4.1.2) geeignet.
4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i
Als biologischer Tracer werden die Sporen von Bacillus globigii verwendet. Sporen dieses Testbakteri-
ums kommen natürlicherweise nicht in den biologischen Substraten vor, sie sind apathogen für Mensch
und Tier, überstehen die Prozesseinwirkungen in anaeroben Behandlungsanlagen und sind problemlos
nachweisbar.
4.1.1.1 Vorbereitung
Benötigte Materialien und Reagenzien
– Trypton-Glucose-Bouillon (TGB),
zur Herstellung der Impfkultur von Bacillus globigii-Sporen:
Hefeextrakt: 2,5 g,
Trypton: 5,0 g,
Glucose: 1,0 g,
Wasser (destilliert): 1 000 ml;
– Hefeextrakt-Agar (MYA),
zur Herstellung von Bacillus globigii-Sporen:
Pepton aus Fleisch: 10,0 g,
Hefeextrakt: 2,0 g,
Mangansulfat-Monohydrat: 0,04 g,
Agar: 15 g,
Wasser (destilliert): 1 000 ml;
– Bacillus globigii Stammkultur,
zur Herstellung der Bacillus globigii Stammkulturen-Sporensuspension:
Bacillus globigii (DSM1 No. 675 [Bac. Atrophaeus]) oder
Bacillus globigii (DSM1 No. 2277 [Bac. Atrophaeus]) oder
Bacillus globigii (Stammsammlung der Universität Hohenheim2);
– Zentrifuge mit einer Beschleunigung von 10 000 g.
Probenherstellung
Trypton-Glucose-Bouillon (TGB):
Die Bouillon wird in Portionen von je 10 oder 100 ml in Prüfröhrchen gegeben. Es wird im Autoklaven
sterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,2 (± 0,2), gemessen bei 20 °C,
betragen.
Hefeextrakt-Agar (MYA):
Der Agar wird in Roux-Flaschen oder Petrischalen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach der
Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,0 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen.
Bacillus globigii Stammkulturen:
Die Bacillus globigii-Stammkulturen (Glycerinkultur, Lagerungstemperatur –80 °C) werden aufgetaut und
in Trypton-Glucose-Bouillon (TGB) bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet.
Aus der TGB-Bouillon werden 6 ml auf MYA-Platten übertragen; der Überstand wird abpipettiert. Die
MYA-Platten werden bei 37 (± 1) °C bebrütet. Nach dem dritten Bebrütungstag wird der Zustand der
Kulturen mit Hilfe einer Sporenfärbung (z. B. Racket-Färbung) beurteilt. Anschließend erfolgt eine wei-
tere Inkubation der MYA-Platten bei 30 °C über 7 bis 10 Tage. Danach werden die Kolonien von den
MYA-Platten mit 3 ml sterilem destillierten Wasser (aqua dest.) abgeschwemmt.
Die gewonnene Sporensuspension wird zentrifugiert (3 000 Umdrehungen/min über 10 Minuten), der
Überstand wird verworfen und das Pellet wird mit aqua dest. resuspendiert.
Zur Ermittlung der Anzahl der Sporen wird die Suspension zuerst bei 75 (± 1) °C über 10 Minuten erhitzt,
anschließend wird mit dem Koch’schen Oberflächenverfahren die Sporenzahl pro Milliliter Suspension
festgestellt.
4.1.1.2 Durchführung der Untersuchung
Der biologische Tracer wird einmalig in Form einer Sporensuspension gleichmäßig während eines Be-
schickungsintervalls dem Fermenter zugegeben. Es wird einer Beschickungscharge soviel Sporensus-
pension beigemischt, dass pro Gramm Fermenterinhalt mindestens 106 Sporen vorhanden sind.
1
DSM: Deutsche Stammsammlung für Mikroorganismen, Marscheroder Weg 1b, 38124 Braunschweig.
2
Universität Hohenheim, Institut für Umwelt- und Tierhygiene, Garbenstrasse 30, 70599 Stuttgart.
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Die Konzentration der Bacillus globigii-Sporen in der Suspension ist zu kontrollieren.
Nach der Zuführung der Sporensuspension erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Aus-
trag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird, und zwar mindestens
a) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,
b) darauf folgend alle zwei Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,
c) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,
d) darauf folgend alle 6 Stunden.
4.1.1.3 Nachweismethode
Aus den zu untersuchenden Proben werden zur Vorverdünnung 20 g in 180 ml Natriumchlorid (0,9 %-ige
Kochsalzlösung) eingewogen und ca. 20 Stunden bei 4 °C auf dem Schüttler durchmischt. Nach einer
ausreichenden Durchmischung wird je 1 ml der Probe in geometrischer Reihe bis zur Verdünnungs-
stufe 10-8 in jeweils 9 ml NaCl-Lösung pipettiert. Anschließend werden jeweils 0,1 ml jeder Verdün-
nungsstufe auf zwei parallele Standard-I-Agarplatten pipettiert und mit einem ausgeglühten Drahtspatel
gleichmäßig verteilt (Inkubation 37 °C/24 Stunden).
Ausgezählt werden auf den Nährbodenplatten nur jene Kolonien, die ein typisches orange-rotes Wachs-
tum zeigen.
4.1.1.4 Mindestverweilzeit
Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe der Bacillus globigii-
Sporensuspension und der letzten Probe ohne Befund vor dem erstmaligen Nachweis des biologischen
Tracers im Austrag des Fermenters.
4.1.2 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m
4.1.2.1 Vorbereitung
Bestimmung der Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension
Zunächst ist die natürliche Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension zu bestimmen. Hierzu wird
vor Prüfungsbeginn mindestens 5 Tage lang täglich eine repräsentative Probe am Austrag des Fermen-
ters entnommen und der Lithiumgehalt bestimmt. Je nach Bioabfallzusammensetzung beträgt die
Grundbelastung an Lithium in der Regel zwischen 1 und 5 mg je kg Trockenmasse.
Benötigte Materialien
Tracer: Lithiumhydroxid-Monohydrat
4.1.2.2 Durchführung der Untersuchung
Für die Untersuchung ist die Lithiumkonzentration von 50 mg/kg Trockenmasse bezogen auf den ge-
samten Fermenterinhalt (vollständige Durchmischung) einzustellen. Die erforderliche Lithiummenge ist
abhängig vom Fermenternutzvolumen der zu überprüfenden Vergärungsanlage zur Hygienisierung. Der
Tracer wird in gelöster Form während eines Beschickungsintervalls gleichmäßig dem Fermenter zuge-
geben.
Von dieser Lithiumsuspension ist eine Rückstellprobe bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufzubewahren.
Nach der Zuführung des Tracers erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so
lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird (Lithiumkonzentration > Grundbelas-
tung), und zwar mindestens
a) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,
b) darauf folgend alle 2 Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,
c) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,
d) darauf folgend alle 6 Stunden.
4.1.2.3 Nachweismethode
Zur Ermittlung der Lithiumkonzentration werden die Proben nach DIN EN ISO 11885:20093 analysiert.
4.1.2.4 Mindestverweilzeit
Die Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe des Lithiumtracers und der
letzten Probe ohne Konzentrationserhöhung vor dem erstmaligen Nachweis des Tracers im Austrag des
Fermenters. Der Tracer ist nachgewiesen, wenn die festgestellte Konzentration von Lithium die ermittelte
Grundbelastung um die doppelte Standardabweichung übersteigt, die bei den gemäß Nummer 4.1.2.1
entnommenen Proben ermittelt wird.
3
Veröffentlicht in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 697
4.2 Prüfungen der Seuchenhygiene
4.2.1 Prozessprüfung
4.2.1.1 Testorganismus und Grenzwert
Die Prozessprüfung in der Seuchenhygiene wird mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-
negativ) durchgeführt.
Die Prozessprüfung ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei auf-
einanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfah-
rensschritt in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind.
4.2.1.2 Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)
Der Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird in Standard-I-Bouillon bei 37 °C über 18
bis 24 Stunden inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension soll eine Mikroorganismenkonzentration von
mindestens 107 bis 108 KBE/ml enthalten. Die Konzentration ist durch Vergleich mit einem Standard
(z. B. McFarland) oder dem Oberflächenverfahren oder MPN-Verfahren (Most Probable Number) zu be-
stimmen.
Bei der Kompostierung zur Hygienisierung wird pro Probe ca. 225 g frisches, homogenisiertes und
zerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension ge-
tränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der Proben in
das Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen Probenbehältern,
die für den jeweiligen Prozess geeignet sind. Nachdem der für die Hygienisierung relevante Verfahrens-
abschnitt durchlaufen ist, werden die Probenbehälter wieder entnommen und jeweils 50 g des homo-
genisierten Inhalts eines Probensäckchens in 450 ml gepuffertem Peptonwasser mit Novobiocin über
30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt (150 rpm) und anschließend über 22 (± 2) Stunden bei
36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung von Salmonellen
benutzt.
4.2.1.3 Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)
Die Keimsuspension mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird hergestellt wie
in Nummer 4.2.1.2 Absatz 1 beschrieben.
In Vergärungsanlagen zur Hygienisierung wird jeweils 1 ml der Keimsuspension von Salmonella senften-
berg W775 (H2S-negativ) mit Diffusionskeimträgern4 in den Prozess eingeschleust. Die Diffusionskeim-
träger werden außer mit 1 ml der Keimsuspension auch mit 9 ml Gärrückstand angefüllt und in die für die
thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile jeweils für die ermittelte Min-
destverweilzeit (s. Nummer 4.1) und Hygienisierungstemperatur eingebracht. Nachdem das Verfahren
durchlaufen ist, wird der jeweilige Gesamtinhalt der Diffusionskeimträger (10 ml) in 90 ml gepuffertes
Peptonwasser mit Novobiocin (Voranreicherung) gegeben, kurz geschüttelt (150 rpm) und über
22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die Identifizierung
von Salmonellen benutzt.
4.2.1.4 Nachweismethode
Vorhandene Salmonellen werden mit den Suspensionslösungen identifiziert, die nach den oben be-
schriebenen Methoden hergestellt worden sind (s. Nummer 4.2.1.2 und 4.2.1.3). Hierzu werden jeweils
0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rappaport bei
36 (± 2) °C und bei 42 (± 1) °C über 22 (± 2) Stunden inkubiert. Anschließend werden Parallelausstriche
auf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) und einem weiteren Salmonella-Differenzial-Nährboden mit
der Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar angelegt. Salmonellenver-
dächtige Kolonien werden auf Nutrient-Agar überimpft und bei 36 (± 2) °C für 22 (± 2) Stunden inkubiert.
Die Identifizierung erfolgt biochemisch oder serologisch auf Grund der Körper- und Geißelantigene
(O- und H-Antigene).
Zur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozessprüfung
vier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in das Hygienisierungsverfahren ein-
gebracht, sondern während des Prüfungszeitraums in feuchtem Sand (z. B. Eimer mit Quarzsand, Be-
feuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) gelagert und nach Abbruch der
Prozessprüfung aufgearbeitet. Mindestens drei der vier Kontrollproben sollen positive Salmonellenbe-
funde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als ausreichend anzusehen.
4.2.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Für die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene werden aus einer gut durchmisch-
ten Sammelprobe (ca. 3 kg) jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s. Num-
mer 4.2.1.2) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Die Sammelmischprobe setzt sich
aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten, gemäß
Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.
4
Methode nach Schwarz, Michael, Vergleichende seuchenhygienisch-mikrobiologische Untersuchungen an horizontal und vertikal beschickten,
bewachsenen Bodenfiltern mit vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube bzw. einem als Grobstoff - Fang dienenden Rottebehälter (Rottefilter),
S. 45, veterinärmedizinische Dissertation, FU Berlin, 2003; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in
jeweils 50 g der entnommenen Sammelproben keine Salmonellen nachweisbar sind.
4.3 Prüfungen der Phytohygiene
4.3.1 Prozessprüfung
4.3.1.1 Testorganismen und Grenzwerte
Aus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von Bioabfallbe-
handlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in Prozessprüfungen in
der Phytohygiene verwendet:
a) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) mit einer einwöchigen Wärmetoleranz von 50 °C,
Grenzwert im Biotest: Befallsindex ≤ 0,5 je Prüfbereich,
b) Tomatensamen,
Grenzwert im Biotest: ≤ 2 % keimfähige Samen je Prüfbereich,
c) zusätzlich bei aerober hygienisierender Behandlung (thermophile Kompostierung) gemäß Num-
mer 2.2.2:
Tabakmosaikvirus (TMV),
Grenzwert im Biotest: ≤ 4 % Restinfektiosität (Relativwert zur Positivkontrolle) je Prüfbereich.
Die Prozessprüfung ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinander-
folgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt
in den Proben je Prüfbereich die angegebenen Grenzwerte
– bei den Parametern Plasmodiophora brassicae und Tomatensamen nicht überschritten sowie
– bei dem Parameter Tabakmosaikvirus um nicht mehr als maximal 30 % überschritten werden.
4.3.1.2 Testorganismus Plasmodiophora brassicae
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Plasmodiophora brassicae wird nach
folgender beschriebener Methodik durchgeführt.
4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Kompos-
tierung)
Das Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) wird bis zur Herstel-
lung der Einlageproben bei –25 °C tiefgefroren. Es ist nachweislich infektiöses, wärmetolerantes Gallen-
material mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae von befallenen Kohlpflanzen zu verwenden. Die
Wärmetoleranz ist nachgewiesen, wenn das Gallenmaterial bei Bebrütung von 50 °C über 7 Tage eine
hohe Infektiosität (Befallsgrad ≥ 2) aufweist.
Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingesetzte Probe enthält 30 g Gallenmaterial,
430 g Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Dies entspricht einem Verhältnis von
ca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Die einzelnen Probenanteile werden intensiv
gemischt und in rottebeständige Beutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) eingefüllt; dabei ist sicherzu-
stellen, dass nichts von der Probe in den umgebenden Kompost ausgetragen wird.
Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, sterili-
siertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.
4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Vergä-
rung)
Für das zu verwendende Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae)
gilt Nummer 4.3.1.2.1 Absatz 1 entsprechend.
Bei Vergärungsanlagen zur Hygienisierung werden 30 g Gallenmaterial in Gazebeutel (Maschenweite
max. 1 x 1 mm) in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile
eingebracht.
Entsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, steri-
lisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.
4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
Eine vorhandene Restinfektion von Plasmodiophora brassicae in den Einlageproben wird durch die
nachfolgend beschriebene Prüfung festgestellt.
Benötigte Materialien
– Mischwanne,
– Messbecher (1 000 ml),
– Kunststofftöpfe (13 x 13 x 13 cm, ca. 1 l), passende Untersetzer,
– zertifiziertes Saatgut von Sarepta-Senf (Brassica juncea),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 699
– Substratdämpfer,
– Sand, Körnung 0,8 – 1,2 mm (z. B. Buntsandstein mit guter Pufferkapazität, pH-Wert ca. 6,5),
– Weißtorf (pH-Wert ca. 3,5),
– pH-Meter,
– Einmalhandschuhe (für jede Probe ein Paar),
– wasserlöslicher Volldünger (fest oder flüssig).
Probenaufbereitung
Nach Rückgewinnung aus dem geprüften Hygienisierungsverfahren werden die Einlageproben mit dem
Erreger Plasmodiophora brassicae sorgfältig zerkleinert und mit einem Sand-Torfgemisch (5 Stunden bei
80 °C gedämpft) auf ein Volumen von 1 000 ml aufgefüllt und gut homogenisiert.
Da der pH-Wert einen starken Einfluss auf die Infektiosität von Plasmodiophora brassicae ausübt (Op-
timum: pH-Wert 6,0 ± 0,2), ist der pH-Wert der hergestellten Substratmischung zu überprüfen und ge-
gebenenfalls durch Erhöhung des Torfanteils zu korrigieren.
Biotest
Als Versuchsgefäße werden 13 x 13 x 13 cm große Kunststofftöpfe verwendet. Für jede reisolierte
Erregerprobe, die mit dem Sand-Torf-Gemisch auf je 1 000 ml aufgefüllt wurde, wird ein Gefäß mit
16 Nachweispflanzen Sarepta-Senf (Brassica juncea) angelegt; dabei werden in jedes Gefäß vorgezo-
gene Keimpflanzen (1. Laubblattbildung) einpikiert. Der Biotest wird als randomisierter Versuch im Ge-
wächshaus oder in einer Klimakammer bei 6 000 bis 9 000 Lux und einer Temperatur von mindestens
20 °C aufgestellt. Die Pflanzen werden ab der dritten Woche wöchentlich einmal gedüngt. Die Vegeta-
tionszeit des Biotests bis zur Bonitur der Nachweispflanzen beträgt 4 bis 5 Wochen.
Nach Beendigung des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum
anderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0 bis 3 bewertet:
Befallsklasse Beschreibung der Symptome
0 Keine sichtbaren Symptome
1 Leichte Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln
2 Mittlere Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln
3 Starke Gallenbildung am gesamten Wurzelsystem
Bewertung der Boniturnoten
Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) werden die Boniturnoten für den Befall der Einzelpflanzen
(Befallsklasse = Kl) nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefasst:
Befallsindex
je Erregerprobe =
兺 Pflanzen × Kl 15 + 兺 Pflanzen × Kl 25 +兺 Pflanzen × Kl 35
(Wiederholung)
兺 Pflanzen je Erregerprobe (Wiederholung)
Der Befallsindex für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Befallsindex aller
Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:
Befallsindex 兺 Befallsindices je Erregerprobe (Wiederholung)
=
je Prüfbereich6 兺 Wiederholung je Prüfbereich
Ist der Befallsindex je Prüfbereich ≤ 0,5, so ist die Prüfung bestanden.
4.3.1.3 Testorganismus Tomatensamen
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tomatensamen wird nach folgender
beschriebener Methodik durchgeführt.
Für die Herstellung der Einlageprobe und die Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest werden
folgende Materialien benötigt:
– Kunststoff-Petrischalen mit Deckel (Ø 9 cm),
– Rundfilterpapier,
– Tomatensaatgut (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.), Sorte Saint-Pierre (Synonym: San
Pedro).
5
Boniturklasse 1, 2 bzw. 3.
6
Einlagebereich bei Prozessprüfungen, z. B. Kompostierung: Rand, Kern, Basis; Vergärung: unterschiedliche Bereiche des Fermenters.
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe
Etwa 1 g oder 400 Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.) der Sorte Saint-
Pierre (Synonym: San Pedro) werden in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Maschen-
weite 1 x 1 mm) gefüllt und vor dem Verschließen auf der gesamten Gazefläche verteilt, um eine mög-
lichst geringe Schichtdicke der Tomatensamen zu erreichen. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen muss
vor den Untersuchungen bestimmt werden. Zur Prüfung darf nur Saatgut mit einer Mindestkeimfähigkeit
von 90 % verwendet werden.
4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest
Nach Beendigung der Untersuchung wird der Testorganismus aus den Einlageproben entnommen und
umgehend einer Keimfähigkeitsprüfung unterzogen.
Biotest
Die Tomatensamen werden aus der Einlageprobe entnommen und 200 Samen werden abgezählt. Die
restlichen Samen werden 1 bis 2 Tage unter Wohnraumbedingungen (20 bis 50 % rel. Luftfeuchte, etwa
20 °C) zurückgetrocknet, luftdicht verschlossen und für etwaige Wiederholungen der Keimfähigkeits-
bestimmung im Kühlschrank aufbewahrt (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen werden in sauberem
Zustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung ausgelegt, z. B. 4 x 50 Samen
auf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm Durchmesser bei 25 °C
und Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank.7
Alle sieben Tage werden die gekeimten Tomatensamen so lange ausgezählt, bis keine weiteren Samen
keimen. Als gekeimt gilt der Samen, bei dem die Wurzel oder der Spross sichtbar ausgetreten ist. Sind
nach 21 Tagen keine Samen gekeimt, wird die Keimfähigkeitsprüfung abgeschlossen.
Bewertung der Ergebnisse
Die Gesamtzahl gekeimter Samen wird festgestellt und als Prozentsatz der verwendeten Samen in der
geprüften Aliquote (200 Samen) angegeben. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen für einen Prüfbereich
ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Keimfähigkeitsraten aller Wiederholungen (Erregerproben)
des Prüfbereichs.
4.3.1.4 Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile
Kompostierung)
Die Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tabakmosaikvirus wird nach folgender
dargestellter Methode durchgeführt.
Für die Herstellung der Einlageproben und den Nachweis durch einen Biotest werden folgende Mate-
rialien und Reagenzien benötigt:
– Kunststofftöpfe mit einem Volumen von 500 ml mit Bodenlochung und Unterschalen,
– wasserlösliche Mehrnährstoffdünger,
– Tabaksaatgut (Nicotiana tabacum „Samsun“ ),
– Tabaksaatgut (Nicotiana glutinosa L.),
– Einheitserde 0 (EE0) als Pflanzsubstrat,
– Mörser und Pistill,
– Karborund-Bentonit-Gemisch (Verhältnis 1:1),
– Phosphatpuffer nach Sörensen (pH-Wert 7) oder ein entsprechendes handelsübliches Produkt,
– TMV-haltige Suspension (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen),
– Filtriergaze,
– handelsübliche Wattestäbchen,
– verschließbare Glas- oder Kunststoffgefäße,
– Aufbewahrungsgefäße und Feuchteschalen.
4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben
Die Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), in denen es sich
systemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen bei 18 bis 22 °C unter Gewächshausbedingun-
gen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit einem
Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspension (Pflan-
zenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer nach Sörensen oder ent-
sprechend (pH-Wert 7) auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 bis 3 Wochen nach der Inokulation
können dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersuchungen verwendet
werden.
7
Methode nach „Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut, Seed Science and Technology 21, Supplement, Internationale Vereinigung
für die Prüfung von Saatgut“ (ISTA - International Seed Testing Association, Hrsg.), 1993; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen
Nationalbibliothek in Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 701
Jede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingeschleuste Probe enthält 10 g TMV-infi-
zierte Tabakblätter (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), die in ein rottebeständiges Gazesäckchen
(Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt werden. Damit die Rottebedingungen auf die TMV-infizierten
Tabakblätter einwirken können, ist das Gazesäckchen der Einlageprobe vollständig mit Kompostrohma-
terial zu umgeben.
Es sind Positivkontrollen aus 10 g mit TMV-infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum „Samsun“ ) der-
selben Charge herzustellen, die bei –18 °C aufbewahrt werden.
4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest
Die Inaktivierung der durch den Hygienisierungsprozess der thermophilen Kompostierung geleiteten
Erregerproben wird durch einen Biotest nach folgender beschriebener Methode untersucht.
Probenaufarbeitung
Nach Beendigung des hygienisierenden Verfahrensschritts (z. B. Entnahme nach Beendigung der Pro-
zessprüfung auf einer thermophilen Kompostierungsanlage) wird die TMV-Erregerprobe von eventuell
vorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteilen befreit. Unter Zusatz von 30 ml Phosphatpuffer
nach Sörensen oder entsprechend (0,05 mol/l; pH-Wert 7) wird die Probe in einem Mörser zerkleinert.
Die Probensuspension wird auf die Filtriergaze gegeben und ausgepresst. Der Probenextrakt wird in ein
verschließbares Glas- oder Kunststoffgefäß überführt.
Mit den mitgeführten Positiv-Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren.
Biotest
Als Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf Blätter
der Testpflanze (Nicotiana glutinosa L.) aufgetragen. Der Biotest wird an Nachweispflanzen durchgeführt,
die sich im 6–8-Blattstadium befinden.
Für die Inokulation der 12 reisolierten TMV-Erregerproben werden insgesamt 12 Nachweispflanzen be-
nötigt, wobei je Prüfbereich vier Proben an vier Pflanzen getestet werden.
An den Nachweispflanzen werden die Vegetationsspitze und die unteren älteren Blätter entfernt, so dass
jeweils vier voll ausgebildete Blätter für die Inokulation an den Pflanzen verbleiben. Für die bessere
Vergleichbarkeit bei Lokalläsionen an Pflanzen mit Blättern unterschiedlicher Größe und unterschiedli-
chen Alters ist das lateinische Quadrat als Versuchsanordnung zu wählen. Voraussetzung hierfür ist die
gleiche Anzahl an TMV-Proben, Testpflanzen und Blättern. Bei der Prozessprüfung werden die drei cha-
rakteristischen Prüfbereiche des Rottekörpers in jeweils vierfacher Wiederholung überprüft. Das fol-
gende Schema verdeutlicht die Versuchsanordnung der Halbblattmethode unter Einbeziehung der Po-
sitiv-Kontrollprobe (P) für die vier zu prüfenden TMV-Proben (A, B, C, D) eines Prüfbereichs:
Pflanze 1 Pflanze 2 Pflanze 3 Pflanze 4
Blatthälfte Blatthälfte Blatthälfte Blatthälfte
Blatt- (aus Richtung (aus Richtung (aus Richtung (aus Richtung
position Blattspitze) Blattspitze) Blattspitze) Blattspitze)
links rechts links rechts links rechts links rechts
1. Blatt A P P D C P P B
2. Blatt B P P A D P P C
3. Blatt C P P B A P P D
4. Blatt D P P C B P P A
Die Blätter können im Hinblick auf die durchzuführenden Behandlungen auf der Blattunterseite mit ei-
nem wasserfesten Filzstift gekennzeichnet werden. Zuerst wird immer die Untersuchungsprobe aufge-
tragen und anschließend die Kontrollprobe.
Dann werden die Blätter der Nachweispflanzen mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1)
dünn eingepudert. Die Proben- und Kontrollextrakte werden mit einem Wattestäbchen auf die Blätter
aufgetragen, wobei die bestäubten Blatthälften mit dem Extrakt zweimal gleichmäßig mit leichtem Druck
und mit Handbewegungen, die von der Mittelader zum Blattrand verlaufen, bestrichen werden. Dabei
wird das Blatt mit einer Hand von der Blattunterseite her unterstützt.
Sofort nach der Behandlung werden die Tabakblätter direkt am Spross abgeschnitten und die anhaften-
den Karborund-/Bentonit-Reste von der Blattoberfläche mit Leitungswasser vollständig entfernt (Sprüh-
flasche oder Brause). Für die Inkubation werden die behandelten Blätter entweder in ein mit Wasser
gefülltes Gefäß gestellt oder in entsprechende Feuchteschalen gelegt. Im Anschluss werden die behan-
delten Blätter bis zur Symptomausbildung in eine Klimakammer oder ein klimatisiertes Gewächshaus bei
22 bis 25 °C gestellt. Während des Inkubationszeitraums werden die behandelten Blätter täglich für
16 Stunden beleuchtet (Belichtungsstärke mindestens 2 000 Lux).
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Spätestens 5 Tage nach der Inokulation sind die Infektionsherde in Form von nekrotischen Lokalläsionen
deutlich zu erkennen. Hierbei handelt es sich um kleine runde Flecken von 2 bis 3 mm Durchmesser,
deren Zentren aus abgestorbenem Gewebe bestehen.
Bewertung der Ergebnisse
Für die Bewertung werden die gebildeten Läsionen einer jeden Blatthälfte getrennt ausgezählt. Die Aus-
wertung erfolgt durch Addition der Läsionen der jeweiligen vier Blatthälften, die jeweils mit der Proben-
und Kontrolllösung inokuliert worden sind. Die Restinfektiosität der Erregerproben wird prozentual in
Relation zur Positiv-Kontrolle ausgedrückt.
Für jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) wird die relative Restinfektion auf vier inokulierten Tabak-
blättern nach folgender Formel zusammengefasst:
Restinfektion
[relativ] B1 (LE x 100)/LK + B2 (LE x 100)/LK + B3 (LE x 100)/LK + B4 (LE x 100)/LK
=
je Erregerprobe 兺 inokulierter Tabakblätter
(Wiederholung)
B1 = inokuliertes Blatt der ersten Pflanze
B2 = inokuliertes Blatt der zweiten Pflanze
B3 = inokuliertes Blatt der dritten Pflanze
B4 = inokuliertes Blatt der vierten Pflanze
LE = Läsionszahl der Erregerprobe
LK = Läsionszahl der Positiv-Kontrollprobe
Die Restinfektion [Relativwert] des Erregers Tabakmosaikvirus für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem
arithmetischen Mittel der relativen Restinfektionen aller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen
Prüfbereichs:
Restinfektion
=
兺 Restinfektion [relativ] je Erregerprobe (Wiederholung)
[relativ]
je Prüfbereich8
兺 Wiederholung je Prüfbereich
Ist die Restinfektion [Relativwert] je Prüfbereich ≤ 4 %, so ist die Prüfung bestanden.
4.3.2 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle
Bei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen Samen
und austriebsfähigen Pflanzenteilen im hygienisierend behandelten Material mit der Kultivierungsme-
thode bestimmt.
Die Prüfung wird mit Material aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) durchgeführt. Die
Sammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des
hygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.
Probenvorbehandlung
Das Volumengewicht und der Salzgehalt des Prüfsubstrats sind zu bestimmen. Bei Komposten wird die
Originalprobe < 10 mm gesiebt. Zu nasse und nicht siebfähige Komposte werden vorgetrocknet (Luft-
trocknung). Pasteurisierte Materialien und flüssige Gärrückstände werden ungesiebt und als flüssiges
Prüfsubstrat verwendet.
Benötigte Materialien
– Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Versuchsbehältnisse,
– Gießmatten,
– Nadellochfolie,
– geeignetes Mischsubstrat (z. B. schwach zersetzter Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk pro
Liter, welches frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen ist).
Durchführung
3 l gesiebtes (FS < 10 mm) Prüfsubstrat werden für feste Proben und 0,5 l flüssiges Prüfsubstrat für
flüssige Proben eingesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes9 wird das Prüfsubstrat mit einer geeig-
neten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, dass die Prüfmischung einen Salzgehalt von
< 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und austriebsfähi-
8
Einlagebereich bei Prozessprüfungen von Kompostierungsverfahren: Rand, Kern, Basis.
9
Methode nach Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Kapitel III. C 2, Bundesgütege-
meinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage 2006, Selbstverlag, Köln; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in
Leipzig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 703
gen Pflanzenteilen sein muss, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk pro Liter. Die
Prüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunststoffschalen mit
Bodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer Nadellochfolie als Ver-
schmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht angedrückt und durch Gießen auf
volle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehältnisse über einen Zeitraum von 15
Tagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 000 Lux und einer Temperatur von 18 bis 20 °C
ohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserverlust wird regelmäßig durch Überbrausen
ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, sollen die Schalen mit Glas- oder Kunststoffschei-
ben so abgedeckt werden, dass ein Luftaustausch weiterhin möglich ist.
Berechnung
Nach 15 Tagen Kulturdauer werden die aufgelaufenen Pflanzen gezählt und ihre Anzahl wird, bezogen
auf einen Liter Prüfsubstrat, auf 2 Kommastellen genau angegeben.
Die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn der
Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen maximal 2 pro Liter Prüfsubstrat ist.
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Anhang 3
(zu § 4 Absatz 9)
Vorgaben zur Analytik
(Probenahme, Probevorbereitung und
Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)
1 Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen
1.1 Probenahme
Für die nach § 4 vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in dem Zu-
stand der Bioabfälle, wie diese in Verkehr gebracht oder auf die landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich
oder gärtnerisch genutzten Böden aufgebracht werden.
Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Ausgabe
Januar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenahme.
Für flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an
DIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an
DIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe.
Für pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in An-
lehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit – Probenahme – Teil 13:
Anleitung zur Probenahme von Schlämmen.
Die Teilmenge wird in einen geeigneten, gut verschließbaren Behälter abgefüllt und umgehend der Unter-
suchungsstelle zugestellt.
1.2 Probevorbereitung
Die zur Untersuchung gelangende Probe wird unmittelbar vor der Entnahme einer Teilprobe sorgfältig
gemischt.
Für die Untersuchungsparameter, die aus der Trockenmasse bestimmt werden, wird eine Teilprobe ent-
nommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Diese Teilprobe
wird in Anlehnung an DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursub-
strate – Probenherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trocken-
rückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte, bei 105 °C bis zur Gewichtskonstanz
getrocknet. Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Aus-
gabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für chemische
und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes
und der Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert. Für die Bestimmung der
Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenver-
besserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser löslichen Elementen, auf eine
Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert.
Für die Untersuchungsparameter, die aus der Frischmasse bestimmt werden, wird ebenfalls eine Teil-
probe entnommen, die mindestens ausreicht, um vier parallele Untersuchungen zu gewährleisten. Feste
Teilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein Sieb mit
der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen verwendet.
1.3 Durchführung der Untersuchungen
Für jeden Untersuchungsparameter sind mindestens zwei parallele Messungen auszuführen. Gleichwer-
tige Methoden sind zugelassen.
Sind bei unbehandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
genannten weiteren Parameter nicht durchführbar, so ist dies im Lieferschein zu begründen.
1.3.1 Bestimmung des Trockenrückstandes
Die Bestimmung des Trockenrückstandes erfolgt aus der ungesiebten Teilprobe nach DIN EN 13040
(Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für che-
mische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsge-
haltes und der Laborschüttdichte.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.3.2 Bestimmung des Gehaltes der organischen Substanz (Glühverlust)
Die Bestimmung des Glühverlustes erfolgt aus der Trockenmasse nach DIN EN 13039 (Ausgabe Februar
2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des Gehaltes an organischer Sub-
stanz und Asche.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 705
1.3.3 Bestimmung des Anteils an Steinen und Fremdstoffen
Die Bestimmung des Anteils an Steinen > 10 Millimeter und Fremdstoffen > 2 Millimeter (Glas, Kunst-
stoffe und Metalle) wird gemäß Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-
rungsmittel und Substrate1 in der Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse.
Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesse-
rungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des pH-Wertes, durchgeführt.
Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und
Kultursubstrate – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt.
Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.
1.3.5 Bestimmung der Schwermetalle Blei, Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und Zink
Die Bestimmung der Schwermetalle erfolgt aus dem Königswasseraufschluss nach DIN EN 13650 (Aus-
gabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser
löslichen Elementen, der Trockenmasse nach einer der folgenden Untersuchungsmethoden:
Schwermetall Untersuchungsmethode(n)
Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Nickel DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Quecksilber DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)
DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)
Zink DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)
Die Ergebnisse sind in Milligramm je Kilogramm Trockenmasse anzugeben.
Anmerkung:
Kann bei unbehandelten Bioabfällen ein Aufschluss mit Königswasser nicht durchgeführt werden, so
sind die Proben vor dem Aufschluss unter Vermeidung von Schwermetallverlusten bei 450 °C zu mine-
ralisieren oder ein anderes gleichwertiges Aufschlussverfahren anzuwenden.
2 Angabe und Berechnung der Ergebnisse
Soweit es bei den einzelnen Untersuchungsparametern dieses Anhangs nicht anders vorgeschrieben ist,
sind die Ergebnisse der jeweiligen zwei parallelen Messungen und ihr arithmetischer Mittelwert anzuge-
ben. Die Mittelwertbildung ist nur zulässig, wenn die Differenz der beiden Einzelwerte die methoden-
übliche Wiederholbarkeit2 nicht überschreitet. Im Falle einer derartigen Überschreitung sind eine Über-
prüfung auf mögliche Ursachen der überhöhten Differenz und eine dritte Messung erforderlich. Sofern
die Überprüfung der überhöhten Differenz keine eindeutige Ursache erbracht hat, ist als Endergebnis der
mittlere der drei der Größe nach geordneten Einzelwerte (Median) anzugeben.
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
3 Qualitätssicherung und -kontrolle
Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Analysenergebnisse durch geeignete Maßnahmen zur
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle3 abzusichern. Dazu gehört u. a. der Nachweis über die regel-
mäßige erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen.
4 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen
Die im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröf-
fentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert nieder-
gelegt.
Das in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-
rungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln,
veröffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.
1
Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.),
5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.
2
Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen
– Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),
– Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-2,
Ausgabe Dezember 2002),
– Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar 2003),
– Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe Januar
2003),
– Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, Ausgabe November
2002).
3
Siehe insbesondere:
– AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser-, Abwasser- und
Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, April 2006,
– Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN V ENV ISO 13530 (Ausgabe Oktober 1999).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 707
Anhang 4
(zu § 11 Absatz 2)
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung
Der Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei
unbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Num-
mer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter der Auf-
bringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.
Aussteller des Lieferscheines Lieferschein-Nr.: Lieferschein-Datum:
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und
Satz 2) – Name und Anschrift:
Chargennummer des Höchstzulässige
Bioabfalls/Gemischs Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
⃞ 20 ⃞ 30
⃞
Abgegebene Menge in t
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):
Falls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) Bewirtschafter der Aufbringungsfläche
(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:
Blatt) – Name und Anschrift:
Abgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der
unbehandelter Bioabfall ⃞ unvermischt verwendeten Materialien
hygienisierend behandelter Bioabfall ⃞ ist beigefügt ⃞
biologisch stabilisierend behandelter Bioabfall ⃞ oder
behandelter Bioabfall ⃞ siehe Düngemittelkennzeichnung ⃞
Gemisch ⃞ Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1
(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt) genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt ⃞
Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM pH-Wert
Cadmium mg/kg TM Salzgehalt mg KCl/100 g FM
Chrom mg/kg TM OS als Glühverlust Gew. % TM
Kupfer mg/kg TM Trockenrückstand Gew. %
Nickel mg/kg TM Fremdstoffe:
Quecksilber mg/kg TM – Glas, Kunststoff,
Metall > 2 mm Gew. % TM
Zink mg/kg TM – Steine > 10 mm Gew. % TM
Begründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch
stabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt. ⃞
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Untersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioab-
Parameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und fälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:
Anschrift:
Probenahme-Datum:
Analysen-Nr.:
Der Aussteller versichert, dass die Anforderungen
a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie
b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,
eingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).
Bioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen
zulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9) ⃞
Ergebnisse der Bodenuntersuchung
(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
Keine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4) ⃞
Bodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3) ⃞
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM Bodenart Ton ⃞
Cadmium mg/kg TM Bodenart Lehm ⃞
Chrom mg/kg TM Bodenart Sand ⃞
Kupfer mg/kg TM pH-Wert
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM
Zink mg/kg TM
Untersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines
auszufüllen) – Name und Anschrift:
Aufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)
(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)
Gemarkung Flur Flurstücks-Nr.
oder alternativ Schlagbezeichnung Größe ha
/
Datum der Annahme
Datum der Abgabe und Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/ und Unterschrift des
Unterschrift des Weitergabe und Unterschrift Bewirtschafters der
Ausstellers (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt) Aufbringungsfläche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 709
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Schneewittchen“)
Vom 21. März 2013
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- glatten Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „Schneewittchen“
Die Bildseite greift das Hauptthema des Märchens,
eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von
den Schönheitswettbewerb und den Neid der Königin
10 Euro prägen zu lassen. Diese Münze ist die zweite
auf die Prinzessin, auf, ohne dabei in Klischees zu ver-
von insgesamt sechs Ausgaben im Rahmen der in 2012
fallen. Durch die Darstellung der populären Elemente
begonnenen Serie „200 Jahre Grimms Märchen“. Am
Spiegel, Apfel und Zwerge ist das Märchen eindeutig
20. Dezember 1812 erschien der erste Band der
zu identifizieren.
Kinder- und Hausmärchen der Gebrüder Grimm.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 500 000 Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze (Prä- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hamburgi-
gezeichen J). schen Münze, die Jahreszahl 2013 sowie die zwölf
Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
Die Münze wird ab dem 21. März 2013 in den
glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der
aufgeprägt.
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel-
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
32,5 Millimetern und eine Masse von 14 Gramm. Die Inschrift:
Spiegelglanzmünze besteht aus einer Legierung von
„SPIEGLEIN, SPIEGLEIN AN DER WAND…“.
625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kup-
fer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
Gewicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Bastian Prillwitz aus Berlin.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Bekanntmachung
zu § 850c der Zivilprozessordnung
(Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013)
Vom 26. März 2013
Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
1. Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilpro-
zessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2013
in Absatz 1 Satz 1
von 1 028,89 auf 1 045,04 Euro monatlich,
von 236,79 auf 240,50 Euro wöchentlich,
von 47,36 auf 48,10 Euro täglich,
in Absatz 1 Satz 2
von 2 279,03 auf 2 314,82 Euro monatlich,
von 524,49 auf 532,73 Euro wöchentlich,
von 104,90 auf 106,55 Euro täglich,
von 387,22 auf 393,30 Euro monatlich,
von 89,11 auf 90,51 Euro wöchentlich,
von 17,82 auf 18,10 Euro täglich,
von 215,73 auf 219,12 Euro monatlich,
von 49,65 auf 50,43 Euro wöchentlich,
von 9,93 auf 10,09 Euro täglich,
in Absatz 2 Satz 2
von 3 154,15 auf 3 203,67 Euro monatlich,
von 725,89 auf 737,28 Euro wöchentlich,
von 145,18 auf 147,46 Euro täglich.
2. Die unpfändbaren Beträge nach § 850f Absatz 3 Satz 1 und 2 der Zivilpro-
zessordnung erhöhen sich
von 3 117,53 auf 3 166,48 Euro monatlich,
von 708,83 auf 719,96 Euro wöchentlich,
von 137,08 auf 139,23 Euro täglich.
Die ab 1. Juli 2013 geltenden Pfändungsfreibeträge ergeben sich im Übrigen
aus den als Anhang abgedruckten Tabellen.
Berlin, den 26. März 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 711
Anhang
Auszahlung für Monate
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
bis 1 049,99 – – – – – –
1 050,00 bis 1 059,99 3,47 – – – – –
1 060,00 bis 1 069,99 10,47 – – – – –
1 070,00 bis 1 079,99 17,47 – – – – –
1 080,00 bis 1 089,99 24,47 – – – – –
1 090,00 bis 1 099,99 31,47 – – – – –
1 100,00 bis 1 109,99 38,47 – – – – –
1 110,00 bis 1 119,99 45,47 – – – – –
1 120,00 bis 1 129,99 52,47 – – – – –
1 130,00 bis 1 139,99 59,47 – – – – –
1 140,00 bis 1 149,99 66,47 – – – – –
1 150,00 bis 1 159,99 73,47 – – – – –
1 160,00 bis 1 169,99 80,47 – – – – –
1 170,00 bis 1 179,99 87,47 – – – – –
1 180,00 bis 1 189,99 94,47 – – – – –
1 190,00 bis 1 199,99 101,47 – – – – –
1 200,00 bis 1 209,99 108,47 – – – – –
1 210,00 bis 1 219,99 115,47 – – – – –
1 220,00 bis 1 229,99 122,47 – – – – –
1 230,00 bis 1 239,99 129,47 – – – – –
1 240,00 bis 1 249,99 136,47 – – – – –
1 250,00 bis 1 259,99 143,47 – – – – –
1 260,00 bis 1 269,99 150,47 – – – – –
1 270,00 bis 1 279,99 157,47 – – – – –
1 280,00 bis 1 289,99 164,47 – – – – –
1 290,00 bis 1 299,99 171,47 – – – – –
1 300,00 bis 1 309,99 178,47 – – – – –
1 310,00 bis 1 319,99 185,47 – – – – –
1 320,00 bis 1 329,99 192,47 – – – – –
1 330,00 bis 1 339,99 199,47 – – – – –
1 340,00 bis 1 349,99 206,47 – – – – –
1 350,00 bis 1 359,99 213,47 – – – – –
1 360,00 bis 1 369,99 220,47 – – – – –
1 370,00 bis 1 379,99 227,47 – – – – –
1 380,00 bis 1 389,99 234,47 – – – – –
1 390,00 bis 1 399,99 241,47 – – – – –
1 400,00 bis 1 409,99 248,47 – – – – –
1 410,00 bis 1 419,99 255,47 – – – – –
1 420,00 bis 1 429,99 262,47 – – – – –
1 430,00 bis 1 439,99 269,47 – – – – –
1 440,00 bis 1 449,99 276,47 0,83 – – – –
1 450,00 bis 1 459,99 283,47 5,83 – – – –
1 460,00 bis 1 469,99 290,47 10,83 – – – –
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
1 470,00 bis 1 479,99 297,47 15,83 – – – –
1 480,00 bis 1 489,99 304,47 20,83 – – – –
1 490,00 bis 1 499,99 311,47 25,83 – – – –
1 500,00 bis 1 509,99 318,47 30,83 – – – –
1 510,00 bis 1 519,99 325,47 35,83 – – – –
1 520,00 bis 1 529,99 332,47 40,83 – – – –
1 530,00 bis 1 539,99 339,47 45,83 – – – –
1 540,00 bis 1 549,99 346,47 50,83 – – – –
1 550,00 bis 1 559,99 353,47 55,83 – – – –
1 560,00 bis 1 569,99 360,47 60,83 – – – –
1 570,00 bis 1 579,99 367,47 65,83 – – – –
1 580,00 bis 1 589,99 374,47 70,83 – – – –
1 590,00 bis 1 599,99 381,47 75,83 – – – –
1 600,00 bis 1 609,99 388,47 80,83 – – – –
1 610,00 bis 1 619,99 395,47 85,83 – – – –
1 620,00 bis 1 629,99 402,47 90,83 – – – –
1 630,00 bis 1 639,99 409,47 95,83 – – – –
1 640,00 bis 1 649,99 416,47 100,83 – – – –
1 650,00 bis 1 659,99 423,47 105,83 – – – –
1 660,00 bis 1 669,99 430,47 110,83 1,02 – – –
1 670,00 bis 1 679,99 437,47 115,83 5,02 – – –
1 680,00 bis 1 689,99 444,47 120,83 9,02 – – –
1 690,00 bis 1 699,99 451,47 125,83 13,02 – – –
1 700,00 bis 1 709,99 458,47 130,83 17,02 – – –
1 710,00 bis 1 719,99 465,47 135,83 21,02 – – –
1 720,00 bis 1 729,99 472,47 140,83 25,02 – – –
1 730,00 bis 1 739,99 479,47 145,83 29,02 – – –
1 740,00 bis 1 749,99 486,47 150,83 33,02 – – –
1 750,00 bis 1 759,99 493,47 155,83 37,02 – – –
1 760,00 bis 1 769,99 500,47 160,83 41,02 – – –
1 770,00 bis 1 779,99 507,47 165,83 45,02 – – –
1 780,00 bis 1 789,99 514,47 170,83 49,02 – – –
1 790,00 bis 1 799,99 521,47 175,83 53,02 – – –
1 800,00 bis 1 809,99 528,47 180,83 57,02 – – –
1 810,00 bis 1 819,99 535,47 185,83 61,02 – – –
1 820,00 bis 1 829,99 542,47 190,83 65,02 – – –
1 830,00 bis 1 839,99 549,47 195,83 69,02 – – –
1 840,00 bis 1 849,99 556,47 200,83 73,02 – – –
1 850,00 bis 1 859,99 563,47 205,83 77,02 – – –
1 860,00 bis 1 869,99 570,47 210,83 81,02 – – –
1 870,00 bis 1 879,99 577,47 215,83 85,02 – – –
1 880,00 bis 1 889,99 584,47 220,83 89,02 1,03 – –
1 890,00 bis 1 899,99 591,47 225,83 93,02 4,03 – –
1 900,00 bis 1 909,99 598,47 230,83 97,02 7,03 – –
1 910,00 bis 1 919,99 605,47 235,83 101,02 10,03 – –
1 920,00 bis 1 929,99 612,47 240,83 105,02 13,03 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 713
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
1 930,00 bis 1 939,99 619,47 245,83 109,02 16,03 – –
1 940,00 bis 1 949,99 626,47 250,83 113,02 19,03 – –
1 950,00 bis 1 959,99 633,47 255,83 117,02 22,03 – –
1 960,00 bis 1 969,99 640,47 260,83 121,02 25,03 – –
1 970,00 bis 1 979,99 647,47 265,83 125,02 28,03 – –
1 980,00 bis 1 989,99 654,47 270,83 129,02 31,03 – –
1 990,00 bis 1 999,99 661,47 275,83 133,02 34,03 – –
2 000,00 bis 2 009,99 668,47 280,83 137,02 37,03 – –
2 010,00 bis 2 019,99 675,47 285,83 141,02 40,03 – –
2 020,00 bis 2 029,99 682,47 290,83 145,02 43,03 – –
2 030,00 bis 2 039,99 689,47 295,83 149,02 46,03 – –
2 040,00 bis 2 049,99 696,47 300,83 153,02 49,03 – –
2 050,00 bis 2 059,99 703,47 305,83 157,02 52,03 – –
2 060,00 bis 2 069,99 710,47 310,83 161,02 55,03 – –
2 070,00 bis 2 079,99 717,47 315,83 165,02 58,03 – –
2 080,00 bis 2 089,99 724,47 320,83 169,02 61,03 – –
2 090,00 bis 2 099,99 731,47 325,83 173,02 64,03 – –
2 100,00 bis 2 109,99 738,47 330,83 177,02 67,03 0,86 –
2 110,00 bis 2 119,99 745,47 335,83 181,02 70,03 2,86 –
2 120,00 bis 2 129,99 752,47 340,83 185,02 73,03 4,86 –
2 130,00 bis 2 139,99 759,47 345,83 189,02 76,03 6,86 –
2 140,00 bis 2 149,99 766,47 350,83 193,02 79,03 8,86 –
2 150,00 bis 2 159,99 773,47 355,83 197,02 82,03 10,86 –
2 160,00 bis 2 169,99 780,47 360,83 201,02 85,03 12,86 –
2 170,00 bis 2 179,99 787,47 365,83 205,02 88,03 14,86 –
2 180,00 bis 2 189,99 794,47 370,83 209,02 91,03 16,86 –
2 190,00 bis 2 199,99 801,47 375,83 213,02 94,03 18,86 –
2 200,00 bis 2 209,99 808,47 380,83 217,02 97,03 20,86 –
2 210,00 bis 2 219,99 815,47 385,83 221,02 100,03 22,86 –
2 220,00 bis 2 229,99 822,47 390,83 225,02 103,03 24,86 –
2 230,00 bis 2 239,99 829,47 395,83 229,02 106,03 26,86 –
2 240,00 bis 2 249,99 836,47 400,83 233,02 109,03 28,86 –
2 250,00 bis 2 259,99 843,47 405,83 237,02 112,03 30,86 –
2 260,00 bis 2 269,99 850,47 410,83 241,02 115,03 32,86 –
2 270,00 bis 2 279,99 857,47 415,83 245,02 118,03 34,86 –
2 280,00 bis 2 289,99 864,47 420,83 249,02 121,03 36,86 –
2 290,00 bis 2 299,99 871,47 425,83 253,02 124,03 38,86 –
2 300,00 bis 2 309,99 878,47 430,83 257,02 127,03 40,86 –
2 310,00 bis 2 319,99 885,47 435,83 261,02 130,03 42,86 –
2 320,00 bis 2 329,99 892,47 440,83 265,02 133,03 44,86 0,52
2 330,00 bis 2 339,99 899,47 445,83 269,02 136,03 46,86 1,52
2 340,00 bis 2 349,99 906,47 450,83 273,02 139,03 48,86 2,52
2 350,00 bis 2 359,99 913,47 455,83 277,02 142,03 50,86 3,52
2 360,00 bis 2 369,99 920,47 460,83 281,02 145,03 52,86 4,52
2 370,00 bis 2 379,99 927,47 465,83 285,02 148,03 54,86 5,52
2 380,00 bis 2 389,99 934,47 470,83 289,02 151,03 56,86 6,52
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
2 390,00 bis 2 399,99 941,47 475,83 293,02 154,03 58,86 7,52
2 400,00 bis 2 409,99 948,47 480,83 297,02 157,03 60,86 8,52
2 410,00 bis 2 419,99 955,47 485,83 301,02 160,03 62,86 9,52
2 420,00 bis 2 429,99 962,47 490,83 305,02 163,03 64,86 10,52
2 430,00 bis 2 439,99 969,47 495,83 309,02 166,03 66,86 11,52
2 440,00 bis 2 449,99 976,47 500,83 313,02 169,03 68,86 12,52
2 450,00 bis 2 459,99 983,47 505,83 317,02 172,03 70,86 13,52
2 460,00 bis 2 469,99 990,47 510,83 321,02 175,03 72,86 14,52
2 470,00 bis 2 479,99 997,47 515,83 325,02 178,03 74,86 15,52
2 480,00 bis 2 489,99 1 004,47 520,83 329,02 181,03 76,86 16,52
2 490,00 bis 2 499,99 1 011,47 525,83 333,02 184,03 78,86 17,52
2 500,00 bis 2 509,99 1 018,47 530,83 337,02 187,03 80,86 18,52
2 510,00 bis 2 519,99 1 025,47 535,83 341,02 190,03 82,86 19,52
2 520,00 bis 2 529,99 1 032,47 540,83 345,02 193,03 84,86 20,52
2 530,00 bis 2 539,99 1 039,47 545,83 349,02 196,03 86,86 21,52
2 540,00 bis 2 549,99 1 046,47 550,83 353,02 199,03 88,86 22,52
2 550,00 bis 2 559,99 1 053,47 555,83 357,02 202,03 90,86 23,52
2 560,00 bis 2 569,99 1 060,47 560,83 361,02 205,03 92,86 24,52
2 570,00 bis 2 579,99 1 067,47 565,83 365,02 208,03 94,86 25,52
2 580,00 bis 2 589,99 1 074,47 570,83 369,02 211,03 96,86 26,52
2 590,00 bis 2 599,99 1 081,47 575,83 373,02 214,03 98,86 27,52
2 600,00 bis 2 609,99 1 088,47 580,83 377,02 217,03 100,86 28,52
2 610,00 bis 2 619,99 1 095,47 585,83 381,02 220,03 102,86 29,52
2 620,00 bis 2 629,99 1 102,47 590,83 385,02 223,03 104,86 30,52
2 630,00 bis 2 639,99 1 109,47 595,83 389,02 226,03 106,86 31,52
2 640,00 bis 2 649,99 1 116,47 600,83 393,02 229,03 108,86 32,52
2 650,00 bis 2 659,99 1 123,47 605,83 397,02 232,03 110,86 33,52
2 660,00 bis 2 669,99 1 130,47 610,83 401,02 235,03 112,86 34,52
2 670,00 bis 2 679,99 1 137,47 615,83 405,02 238,03 114,86 35,52
2 680,00 bis 2 689,99 1 144,47 620,83 409,02 241,03 116,86 36,52
2 690,00 bis 2 699,99 1 151,47 625,83 413,02 244,03 118,86 37,52
2 700,00 bis 2 709,99 1 158,47 630,83 417,02 247,03 120,86 38,52
2 710,00 bis 2 719,99 1 165,47 635,83 421,02 250,03 122,86 39,52
2 720,00 bis 2 729,99 1 172,47 640,83 425,02 253,03 124,86 40,52
2 730,00 bis 2 739,99 1 179,47 645,83 429,02 256,03 126,86 41,52
2 740,00 bis 2 749,99 1 186,47 650,83 433,02 259,03 128,86 42,52
2 750,00 bis 2 759,99 1 193,47 655,83 437,02 262,03 130,86 43,52
2 760,00 bis 2 769,99 1 200,47 660,83 441,02 265,03 132,86 44,52
2 770,00 bis 2 779,99 1 207,47 665,83 445,02 268,03 134,86 45,52
2 780,00 bis 2 789,99 1 214,47 670,83 449,02 271,03 136,86 46,52
2 790,00 bis 2 799,99 1 221,47 675,83 453,02 274,03 138,86 47,52
2 800,00 bis 2 809,99 1 228,47 680,83 457,02 277,03 140,86 48,52
2 810,00 bis 2 819,99 1 235,47 685,83 461,02 280,03 142,86 49,52
2 820,00 bis 2 829,99 1 242,47 690,83 465,02 283,03 144,86 50,52
2 830,00 bis 2 839,99 1 249,47 695,83 469,02 286,03 146,86 51,52
2 840,00 bis 2 849,99 1 256,47 700,83 473,02 289,03 148,86 52,52
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 715
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
monatlich mehr
in Euro
2 850,00 bis 2 859,99 1 263,47 705,83 477,02 292,03 150,86 53,52
2 860,00 bis 2 869,99 1 270,47 710,83 481,02 295,03 152,86 54,52
2 870,00 bis 2 879,99 1 277,47 715,83 485,02 298,03 154,86 55,52
2 880,00 bis 2 889,99 1 284,47 720,83 489,02 301,03 156,86 56,52
2 890,00 bis 2 899,99 1 291,47 725,83 493,02 304,03 158,86 57,52
2 900,00 bis 2 909,99 1 298,47 730,83 497,02 307,03 160,86 58,52
2 910,00 bis 2 919,99 1 305,47 735,83 501,02 310,03 162,86 59,52
2 920,00 bis 2 929,99 1 312,47 740,83 505,02 313,03 164,86 60,52
2 930,00 bis 2 939,99 1 319,47 745,83 509,02 316,03 166,86 61,52
2 940,00 bis 2 949,99 1 326,47 750,83 513,02 319,03 168,86 62,52
2 950,00 bis 2 959,99 1 333,47 755,83 517,02 322,03 170,86 63,52
2 960,00 bis 2 969,99 1 340,47 760,83 521,02 325,03 172,86 64,52
2 970,00 bis 2 979,99 1 347,47 765,83 525,02 328,03 174,86 65,52
2 980,00 bis 2 989,99 1 354,47 770,83 529,02 331,03 176,86 66,52
2 990,00 bis 2 999,99 1 361,47 775,83 533,02 334,03 178,86 67,52
3 000,00 bis 3 009,99 1 368,47 780,83 537,02 337,03 180,86 68,52
3 010,00 bis 3 019,99 1 375,47 785,83 541,02 340,03 182,86 69,52
3 020,00 bis 3 029,99 1 382,47 790,83 545,02 343,03 184,86 70,52
3 030,00 bis 3 039,99 1 389,47 795,83 549,02 346,03 186,86 71,52
3 040,00 bis 3 049,99 1 396,47 800,83 553,02 349,03 188,86 72,52
3 050,00 bis 3 059,99 1 403,47 805,83 557,02 352,03 190,86 73,52
3 060,00 bis 3 069,99 1 410,47 810,83 561,02 355,03 192,86 74,52
3 070,00 bis 3 079,99 1 417,47 815,83 565,02 358,03 194,86 75,52
3 080,00 bis 3 089,99 1 424,47 820,83 569,02 361,03 196,86 76,52
3 090,00 bis 3 099,99 1 431,47 825,83 573,02 364,03 198,86 77,52
3 100,00 bis 3 109,99 1 438,47 830,83 577,02 367,03 200,86 78,52
3 110,00 bis 3 119,99 1 445,47 835,83 581,02 370,03 202,86 79,52
3 120,00 bis 3 129,99 1 452,47 840,83 585,02 373,03 204,86 80,52
3 130,00 bis 3 139,99 1 459,47 845,83 589,02 376,03 206,86 81,52
3 140,00 bis 3 149,99 1 466,47 850,83 593,02 379,03 208,86 82,52
3 150,00 bis 3 159,99 1 473,47 855,83 597,02 382,03 210,86 83,52
3 160,00 bis 3 169,99 1 480,47 860,83 601,02 385,03 212,86 84,52
3 170,00 bis 3 179,99 1 487,47 865,83 605,02 388,03 214,86 85,52
3 180,00 bis 3 189,99 1 494,47 870,83 609,02 391,03 216,86 86,52
3 190,00 bis 3 199,99 1 501,47 875,83 613,02 394,03 218,86 87,52
3 200,00 bis 3 203,67 1 508,47 880,83 617,02 397,03 220,86 88,52
Der Mehrbetrag über 3 203,67 Euro ist voll pfändbar.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Auszahlung für Wochen
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
bis 242,49 – – – – – –
242,50 bis 244,99 1,40 – – – – –
245,00 bis 247,49 3,15 – – – – –
247,50 bis 249,99 4,90 – – – – –
250,00 bis 252,49 6,65 – – – – –
252,50 bis 254,99 8,40 – – – – –
255,00 bis 257,49 10,15 – – – – –
257,50 bis 259,99 11,90 – – – – –
260,00 bis 262,49 13,65 – – – – –
262,50 bis 264,99 15,40 – – – – –
265,00 bis 267,49 17,15 – – – – –
267,50 bis 269,99 18,90 – – – – –
270,00 bis 272,49 20,65 – – – – –
272,50 bis 274,99 22,40 – – – – –
275,00 bis 277,49 24,15 – – – – –
277,50 bis 279,99 25,90 – – – – –
280,00 bis 282,49 27,65 – – – – –
282,50 bis 284,99 29,40 – – – – –
285,00 bis 287,49 31,15 – – – – –
287,50 bis 289,99 32,90 – – – – –
290,00 bis 292,49 34,65 – – – – –
292,50 bis 294,99 36,40 – – – – –
295,00 bis 297,49 38,15 – – – – –
297,50 bis 299,99 39,90 – – – – –
300,00 bis 302,49 41,65 – – – – –
302,50 bis 304,99 43,40 – – – – –
305,00 bis 307,49 45,15 – – – – –
307,50 bis 309,99 46,90 – – – – –
310,00 bis 312,49 48,65 – – – – –
312,50 bis 314,99 50,40 – – – – –
315,00 bis 317,49 52,15 – – – – –
317,50 bis 319,99 53,90 – – – – –
320,00 bis 322,49 55,65 – – – – –
322,50 bis 324,99 57,40 – – – – –
325,00 bis 327,49 59,15 – – – – –
327,50 bis 329,99 60,90 – – – – –
330,00 bis 332,49 62,65 – – – – –
332,50 bis 334,99 64,40 0,75 – – – –
335,00 bis 337,49 66,15 2,00 – – – –
337,50 bis 339,99 67,90 3,25 – – – –
340,00 bis 342,49 69,65 4,50 – – – –
342,50 bis 344,99 71,40 5,75 – – – –
345,00 bis 347,49 73,15 7,00 – – – –
347,50 bis 349,99 74,90 8,25 – – – –
350,00 bis 352,49 76,65 9,50 – – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 717
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
352,50 bis 354,99 78,40 10,75 – – – –
355,00 bis 357,49 80,15 12,00 – – – –
357,50 bis 359,99 81,90 13,25 – – – –
360,00 bis 362,49 83,65 14,50 – – – –
362,50 bis 364,99 85,40 15,75 – – – –
365,00 bis 367,49 87,15 17,00 – – – –
367,50 bis 369,99 88,90 18,25 – – – –
370,00 bis 372,49 90,65 19,50 – – – –
372,50 bis 374,99 92,40 20,75 – – – –
375,00 bis 377,49 94,15 22,00 – – – –
377,50 bis 379,99 95,90 23,25 – – – –
380,00 bis 382,49 97,65 24,50 – – – –
382,50 bis 384,99 99,40 25,75 0,42 – – –
385,00 bis 387,49 101,15 27,00 1,42 – – –
387,50 bis 389,99 102,90 28,25 2,42 – – –
390,00 bis 392,49 104,65 29,50 3,42 – – –
392,50 bis 394,99 106,40 30,75 4,42 – – –
395,00 bis 397,49 108,15 32,00 5,42 – – –
397,50 bis 399,99 109,90 33,25 6,42 – – –
400,00 bis 402,49 111,65 34,50 7,42 – – –
402,50 bis 404,99 113,40 35,75 8,42 – – –
405,00 bis 407,49 115,15 37,00 9,42 – – –
407,50 bis 409,99 116,90 38,25 10,42 – – –
410,00 bis 412,49 118,65 39,50 11,42 – – –
412,50 bis 414,99 120,40 40,75 12,42 – – –
415,00 bis 417,49 122,15 42,00 13,42 – – –
417,50 bis 419,99 123,90 43,25 14,42 – – –
420,00 bis 422,49 125,65 44,50 15,42 – – –
422,50 bis 424,99 127,40 45,75 16,42 – – –
425,00 bis 427,49 129,15 47,00 17,42 – – –
427,50 bis 429,99 130,90 48,25 18,42 – – –
430,00 bis 432,49 132,65 49,50 19,42 – – –
432,50 bis 434,99 134,40 50,75 20,42 0,19 – –
435,00 bis 437,49 136,15 52,00 21,42 0,94 – –
437,50 bis 439,99 137,90 53,25 22,42 1,69 – –
440,00 bis 442,49 139,65 54,50 23,42 2,44 – –
442,50 bis 444,99 141,40 55,75 24,42 3,19 – –
445,00 bis 447,49 143,15 57,00 25,42 3,94 – –
447,50 bis 449,99 144,90 58,25 26,42 4,69 – –
450,00 bis 452,49 146,65 59,50 27,42 5,44 – –
452,50 bis 454,99 148,40 60,75 28,42 6,19 – –
455,00 bis 457,49 150,15 62,00 29,42 6,94 – –
457,50 bis 459,99 151,90 63,25 30,42 7,69 – –
460,00 bis 462,49 153,65 64,50 31,42 8,44 – –
462,50 bis 464,99 155,40 65,75 32,42 9,19 – –
465,00 bis 467,49 157,15 67,00 33,42 9,94 – –
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
467,50 bis 469,99 158,90 68,25 34,42 10,69 – –
470,00 bis 472,49 160,65 69,50 35,42 11,44 – –
472,50 bis 474,99 162,40 70,75 36,42 12,19 – –
475,00 bis 477,49 164,15 72,00 37,42 12,94 – –
477,50 bis 479,99 165,90 73,25 38,42 13,69 – –
480,00 bis 482,49 167,65 74,50 39,42 14,44 – –
482,50 bis 484,99 169,40 75,75 40,42 15,19 0,04 –
485,00 bis 487,49 171,15 77,00 41,42 15,94 0,54 –
487,50 bis 489,99 172,90 78,25 42,42 16,69 1,04 –
490,00 bis 492,49 174,65 79,50 43,42 17,44 1,54 –
492,50 bis 494,99 176,40 80,75 44,42 18,19 2,04 –
495,00 bis 497,49 178,15 82,00 45,42 18,94 2,54 –
497,50 bis 499,99 179,90 83,25 46,42 19,69 3,04 –
500,00 bis 502,49 181,65 84,50 47,42 20,44 3,54 –
502,50 bis 504,99 183,40 85,75 48,42 21,19 4,04 –
505,00 bis 507,49 185,15 87,00 49,42 21,94 4,54 –
507,50 bis 509,99 186,90 88,25 50,42 22,69 5,04 –
510,00 bis 512,49 188,65 89,50 51,42 23,44 5,54 –
512,50 bis 514,99 190,40 90,75 52,42 24,19 6,04 –
515,00 bis 517,49 192,15 92,00 53,42 24,94 6,54 –
517,50 bis 519,99 193,90 93,25 54,42 25,69 7,04 –
520,00 bis 522,49 195,65 94,50 55,42 26,44 7,54 –
522,50 bis 524,99 197,40 95,75 56,42 27,19 8,04 –
525,00 bis 527,49 199,15 97,00 57,42 27,94 8,54 –
527,50 bis 529,99 200,90 98,25 58,42 28,69 9,04 –
530,00 bis 532,49 202,65 99,50 59,42 29,44 9,54 –
532,50 bis 534,99 204,40 100,75 60,42 30,19 10,04 –
535,00 bis 537,49 206,15 102,00 61,42 30,94 10,54 0,23
537,50 bis 539,99 207,90 103,25 62,42 31,69 11,04 0,48
540,00 bis 542,49 209,65 104,50 63,42 32,44 11,54 0,73
542,50 bis 544,99 211,40 105,75 64,42 33,19 12,04 0,98
545,00 bis 547,49 213,15 107,00 65,42 33,94 12,54 1,23
547,50 bis 549,99 214,90 108,25 66,42 34,69 13,04 1,48
550,00 bis 552,49 216,65 109,50 67,42 35,44 13,54 1,73
552,50 bis 554,99 218,40 110,75 68,42 36,19 14,04 1,98
555,00 bis 557,49 220,15 112,00 69,42 36,94 14,54 2,23
557,50 bis 559,99 221,90 113,25 70,42 37,69 15,04 2,48
560,00 bis 562,49 223,65 114,50 71,42 38,44 15,54 2,73
562,50 bis 564,99 225,40 115,75 72,42 39,19 16,04 2,98
565,00 bis 567,49 227,15 117,00 73,42 39,94 16,54 3,23
567,50 bis 569,99 228,90 118,25 74,42 40,69 17,04 3,48
570,00 bis 572,49 230,65 119,50 75,42 41,44 17,54 3,73
572,50 bis 574,99 232,40 120,75 76,42 42,19 18,04 3,98
575,00 bis 577,49 234,15 122,00 77,42 42,94 18,54 4,23
577,50 bis 579,99 235,90 123,25 78,42 43,69 19,04 4,48
580,00 bis 582,49 237,65 124,50 79,42 44,44 19,54 4,73
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 719
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
582,50 bis 584,99 239,40 125,75 80,42 45,19 20,04 4,98
585,00 bis 587,49 241,15 127,00 81,42 45,94 20,54 5,23
587,50 bis 589,99 242,90 128,25 82,42 46,69 21,04 5,48
590,00 bis 592,49 244,65 129,50 83,42 47,44 21,54 5,73
592,50 bis 594,99 246,40 130,75 84,42 48,19 22,04 5,98
595,00 bis 597,49 248,15 132,00 85,42 48,94 22,54 6,23
597,50 bis 599,99 249,90 133,25 86,42 49,69 23,04 6,48
600,00 bis 602,49 251,65 134,50 87,42 50,44 23,54 6,73
602,50 bis 604,99 253,40 135,75 88,42 51,19 24,04 6,98
605,00 bis 607,49 255,15 137,00 89,42 51,94 24,54 7,23
607,50 bis 609,99 256,90 138,25 90,42 52,69 25,04 7,48
610,00 bis 612,49 258,65 139,50 91,42 53,44 25,54 7,73
612,50 bis 614,99 260,40 140,75 92,42 54,19 26,04 7,98
615,00 bis 617,49 262,15 142,00 93,42 54,94 26,54 8,23
617,50 bis 619,99 263,90 143,25 94,42 55,69 27,04 8,48
620,00 bis 622,49 265,65 144,50 95,42 56,44 27,54 8,73
622,50 bis 624,99 267,40 145,75 96,42 57,19 28,04 8,98
625,00 bis 627,49 269,15 147,00 97,42 57,94 28,54 9,23
627,50 bis 629,99 270,90 148,25 98,42 58,69 29,04 9,48
630,00 bis 632,49 272,65 149,50 99,42 59,44 29,54 9,73
632,50 bis 634,99 274,40 150,75 100,42 60,19 30,04 9,98
635,00 bis 637,49 276,15 152,00 101,42 60,94 30,54 10,23
637,50 bis 639,99 277,90 153,25 102,42 61,69 31,04 10,48
640,00 bis 642,49 279,65 154,50 103,42 62,44 31,54 10,73
642,50 bis 644,99 281,40 155,75 104,42 63,19 32,04 10,98
645,00 bis 647,49 283,15 157,00 105,42 63,94 32,54 11,23
647,50 bis 649,99 284,90 158,25 106,42 64,69 33,04 11,48
650,00 bis 652,49 286,65 159,50 107,42 65,44 33,54 11,73
652,50 bis 654,99 288,40 160,75 108,42 66,19 34,04 11,98
655,00 bis 657,49 290,15 162,00 109,42 66,94 34,54 12,23
657,50 bis 659,99 291,90 163,25 110,42 67,69 35,04 12,48
660,00 bis 662,49 293,65 164,50 111,42 68,44 35,54 12,73
662,50 bis 664,99 295,40 165,75 112,42 69,19 36,04 12,98
665,00 bis 667,49 297,15 167,00 113,42 69,94 36,54 13,23
667,50 bis 669,99 298,90 168,25 114,42 70,69 37,04 13,48
670,00 bis 672,49 300,65 169,50 115,42 71,44 37,54 13,73
672,50 bis 674,99 302,40 170,75 116,42 72,19 38,04 13,98
675,00 bis 677,49 304,15 172,00 117,42 72,94 38,54 14,23
677,50 bis 679,99 305,90 173,25 118,42 73,69 39,04 14,48
680,00 bis 682,49 307,65 174,50 119,42 74,44 39,54 14,73
682,50 bis 684,99 309,40 175,75 120,42 75,19 40,04 14,98
685,00 bis 687,49 311,15 177,00 121,42 75,94 40,54 15,23
687,50 bis 689,99 312,90 178,25 122,42 76,69 41,04 15,48
690,00 bis 692,49 314,65 179,50 123,42 77,44 41,54 15,73
692,50 bis 694,99 316,40 180,75 124,42 78,19 42,04 15,98
695,00 bis 697,49 318,15 182,00 125,42 78,94 42,54 16,23
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
wöchentlich mehr
in Euro
697,50 bis 699,99 319,90 183,25 126,42 79,69 43,04 16,48
700,00 bis 702,49 321,65 184,50 127,42 80,44 43,54 16,73
702,50 bis 704,99 323,40 185,75 128,42 81,19 44,04 16,98
705,00 bis 707,49 325,15 187,00 129,42 81,94 44,54 17,23
707,50 bis 709,99 326,90 188,25 130,42 82,69 45,04 17,48
710,00 bis 712,49 328,65 189,50 131,42 83,44 45,54 17,73
712,50 bis 714,99 330,40 190,75 132,42 84,19 46,04 17,98
715,00 bis 717,49 332,15 192,00 133,42 84,94 46,54 18,23
717,50 bis 719,99 333,90 193,25 134,42 85,69 47,04 18,48
720,00 bis 722,49 335,65 194,50 135,42 86,44 47,54 18,73
722,50 bis 724,99 337,40 195,75 136,42 87,19 48,04 18,98
725,00 bis 727,49 339,15 197,00 137,42 87,94 48,54 19,23
727,50 bis 729,99 340,90 198,25 138,42 88,69 49,04 19,48
730,00 bis 732,49 342,65 199,50 139,42 89,44 49,54 19,73
732,50 bis 734,99 344,40 200,75 140,42 90,19 50,04 19,98
735,00 bis 737,28 346,15 202,00 141,42 90,94 50,54 20,23
Der Mehrbetrag über 737,28 Euro ist voll pfändbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 721
Auszahlung für Tage
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
bis 48,49 – – – – – –
48,50 bis 48,99 0,28 – – – – –
49,00 bis 49,49 0,63 – – – – –
49,50 bis 49,99 0,98 – – – – –
50,00 bis 50,49 1,33 – – – – –
50,50 bis 50,99 1,68 – – – – –
51,00 bis 51,49 2,03 – – – – –
51,50 bis 51,99 2,38 – – – – –
52,00 bis 52,49 2,73 – – – – –
52,50 bis 52,99 3,08 – – – – –
53,00 bis 53,49 3,43 – – – – –
53,50 bis 53,99 3,78 – – – – –
54,00 bis 54,49 4,13 – – – – –
54,50 bis 54,99 4,48 – – – – –
55,00 bis 55,49 4,83 – – – – –
55,50 bis 55,99 5,18 – – – – –
56,00 bis 56,49 5,53 – – – – –
56,50 bis 56,99 5,88 – – – – –
57,00 bis 57,49 6,23 – – – – –
57,50 bis 57,99 6,58 – – – – –
58,00 bis 58,49 6,93 – – – – –
58,50 bis 58,99 7,28 – – – – –
59,00 bis 59,49 7,63 – – – – –
59,50 bis 59,99 7,98 – – – – –
60,00 bis 60,49 8,33 – – – – –
60,50 bis 60,99 8,68 – – – – –
61,00 bis 61,49 9,03 – – – – –
61,50 bis 61,99 9,38 – – – – –
62,00 bis 62,49 9,73 – – – – –
62,50 bis 62,99 10,08 – – – – –
63,00 bis 63,49 10,43 – – – – –
63,50 bis 63,99 10,78 – – – – –
64,00 bis 64,49 11,13 – – – – –
64,50 bis 64,99 11,48 – – – – –
65,00 bis 65,49 11,83 – – – – –
65,50 bis 65,99 12,18 – – – – –
66,00 bis 66,49 12,53 – – – – –
66,50 bis 66,99 12,88 0,15 – – – –
67,00 bis 67,49 13,23 0,40 – – – –
67,50 bis 67,99 13,58 0,65 – – – –
68,00 bis 68,49 13,93 0,90 – – – –
68,50 bis 68,99 14,28 1,15 – – – –
69,00 bis 69,49 14,63 1,40 – – – –
69,50 bis 69,99 14,98 1,65 – – – –
70,00 bis 70,49 15,33 1,90 – – – –
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
70,50 bis 70,99 15,68 2,15 – – – –
71,00 bis 71,49 16,03 2,40 – – – –
71,50 bis 71,99 16,38 2,65 – – – –
72,00 bis 72,49 16,73 2,90 – – – –
72,50 bis 72,99 17,08 3,15 – – – –
73,00 bis 73,49 17,43 3,40 – – – –
73,50 bis 73,99 17,78 3,65 – – – –
74,00 bis 74,49 18,13 3,90 – – – –
74,50 bis 74,99 18,48 4,15 – – – –
75,00 bis 75,49 18,83 4,40 – – – –
75,50 bis 75,99 19,18 4,65 – – – –
76,00 bis 76,49 19,53 4,90 – – – –
76,50 bis 76,99 19,88 5,15 0,08 – – –
77,00 bis 77,49 20,23 5,40 0,28 – – –
77,50 bis 77,99 20,58 5,65 0,48 – – –
78,00 bis 78,49 20,93 5,90 0,68 – – –
78,50 bis 78,99 21,28 6,15 0,88 – – –
79,00 bis 79,49 21,63 6,40 1,08 – – –
79,50 bis 79,99 21,98 6,65 1,28 – – –
80,00 bis 80,49 22,33 6,90 1,48 – – –
80,50 bis 80,99 22,68 7,15 1,68 – – –
81,00 bis 81,49 23,03 7,40 1,88 – – –
81,50 bis 81,99 23,38 7,65 2,08 – – –
82,00 bis 82,49 23,73 7,90 2,28 – – –
82,50 bis 82,99 24,08 8,15 2,48 – – –
83,00 bis 83,49 24,43 8,40 2,68 – – –
83,50 bis 83,99 24,78 8,65 2,88 – – –
84,00 bis 84,49 25,13 8,90 3,08 – – –
84,50 bis 84,99 25,48 9,15 3,28 – – –
85,00 bis 85,49 25,83 9,40 3,48 – – –
85,50 bis 85,99 26,18 9,65 3,68 – – –
86,00 bis 86,49 26,53 9,90 3,88 – – –
86,50 bis 86,99 26,88 10,15 4,08 0,04 – –
87,00 bis 87,49 27,23 10,40 4,28 0,19 – –
87,50 bis 87,99 27,58 10,65 4,48 0,34 – –
88,00 bis 88,49 27,93 10,90 4,68 0,49 – –
88,50 bis 88,99 28,28 11,15 4,88 0,64 – –
89,00 bis 89,49 28,63 11,40 5,08 0,79 – –
89,50 bis 89,99 28,98 11,65 5,28 0,94 – –
90,00 bis 90,49 29,33 11,90 5,48 1,09 – –
90,50 bis 90,99 29,68 12,15 5,68 1,24 – –
91,00 bis 91,49 30,03 12,40 5,88 1,39 – –
91,50 bis 91,99 30,38 12,65 6,08 1,54 – –
92,00 bis 92,49 30,73 12,90 6,28 1,69 – –
92,50 bis 92,99 31,08 13,15 6,48 1,84 – –
93,00 bis 93,49 31,43 13,40 6,68 1,99 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 723
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
93,50 bis 93,99 31,78 13,65 6,88 2,14 – –
94,00 bis 94,49 32,13 13,90 7,08 2,29 – –
94,50 bis 94,99 32,48 14,15 7,28 2,44 – –
95,00 bis 95,49 32,83 14,40 7,48 2,59 – –
95,50 bis 95,99 33,18 14,65 7,68 2,74 – –
96,00 bis 96,49 33,53 14,90 7,88 2,89 – –
96,50 bis 96,99 33,88 15,15 8,08 3,04 0,01 –
97,00 bis 97,49 34,23 15,40 8,28 3,19 0,11 –
97,50 bis 97,99 34,58 15,65 8,48 3,34 0,21 –
98,00 bis 98,49 34,93 15,90 8,68 3,49 0,31 –
98,50 bis 98,99 35,28 16,15 8,88 3,64 0,41 –
99,00 bis 99,49 35,63 16,40 9,08 3,79 0,51 –
99,50 bis 99,99 35,98 16,65 9,28 3,94 0,61 –
100,00 bis 100,49 36,33 16,90 9,48 4,09 0,71 –
100,50 bis 100,99 36,68 17,15 9,68 4,24 0,81 –
101,00 bis 101,49 37,03 17,40 9,88 4,39 0,91 –
101,50 bis 101,99 37,38 17,65 10,08 4,54 1,01 –
102,00 bis 102,49 37,73 17,90 10,28 4,69 1,11 –
102,50 bis 102,99 38,08 18,15 10,48 4,84 1,21 –
103,00 bis 103,49 38,43 18,40 10,68 4,99 1,31 –
103,50 bis 103,99 38,78 18,65 10,88 5,14 1,41 –
104,00 bis 104,49 39,13 18,90 11,08 5,29 1,51 –
104,50 bis 104,99 39,48 19,15 11,28 5,44 1,61 –
105,00 bis 105,49 39,83 19,40 11,48 5,59 1,71 –
105,50 bis 105,99 40,18 19,65 11,68 5,74 1,81 –
106,00 bis 106,49 40,53 19,90 11,88 5,89 1,91 –
106,50 bis 106,99 40,88 20,15 12,08 6,04 2,01 –
107,00 bis 107,49 41,23 20,40 12,28 6,19 2,11 0,04
107,50 bis 107,99 41,58 20,65 12,48 6,34 2,21 0,09
108,00 bis 108,49 41,93 20,90 12,68 6,49 2,31 0,14
108,50 bis 108,99 42,28 21,15 12,88 6,64 2,41 0,19
109,00 bis 109,49 42,63 21,40 13,08 6,79 2,51 0,24
109,50 bis 109,99 42,98 21,65 13,28 6,94 2,61 0,29
110,00 bis 110,49 43,33 21,90 13,48 7,09 2,71 0,34
110,50 bis 110,99 43,68 22,15 13,68 7,24 2,81 0,39
111,00 bis 111,49 44,03 22,40 13,88 7,39 2,91 0,44
111,50 bis 111,99 44,38 22,65 14,08 7,54 3,01 0,49
112,00 bis 112,49 44,73 22,90 14,28 7,69 3,11 0,54
112,50 bis 112,99 45,08 23,15 14,48 7,84 3,21 0,59
113,00 bis 113,49 45,43 23,40 14,68 7,99 3,31 0,64
113,50 bis 113,99 45,78 23,65 14,88 8,14 3,41 0,69
114,00 bis 114,49 46,13 23,90 15,08 8,29 3,51 0,74
114,50 bis 114,99 46,48 24,15 15,28 8,44 3,61 0,79
115,00 bis 115,49 46,83 24,40 15,48 8,59 3,71 0,84
115,50 bis 115,99 47,18 24,65 15,68 8,74 3,81 0,89
116,00 bis 116,49 47,53 24,90 15,88 8,89 3,91 0,94
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
116,50 bis 116,99 47,88 25,15 16,08 9,04 4,01 0,99
117,00 bis 117,49 48,23 25,40 16,28 9,19 4,11 1,04
117,50 bis 117,99 48,58 25,65 16,48 9,34 4,21 1,09
118,00 bis 118,49 48,93 25,90 16,68 9,49 4,31 1,14
118,50 bis 118,99 49,28 26,15 16,88 9,64 4,41 1,19
119,00 bis 119,49 49,63 26,40 17,08 9,79 4,51 1,24
119,50 bis 119,99 49,98 26,65 17,28 9,94 4,61 1,29
120,00 bis 120,49 50,33 26,90 17,48 10,09 4,71 1,34
120,50 bis 120,99 50,68 27,15 17,68 10,24 4,81 1,39
121,00 bis 121,49 51,03 27,40 17,88 10,39 4,91 1,44
121,50 bis 121,99 51,38 27,65 18,08 10,54 5,01 1,49
122,00 bis 122,49 51,73 27,90 18,28 10,69 5,11 1,54
122,50 bis 122,99 52,08 28,15 18,48 10,84 5,21 1,59
123,00 bis 123,49 52,43 28,40 18,68 10,99 5,31 1,64
123,50 bis 123,99 52,78 28,65 18,88 11,14 5,41 1,69
124,00 bis 124,49 53,13 28,90 19,08 11,29 5,51 1,74
124,50 bis 124,99 53,48 29,15 19,28 11,44 5,61 1,79
125,00 bis 125,49 53,83 29,40 19,48 11,59 5,71 1,84
125,50 bis 125,99 54,18 29,65 19,68 11,74 5,81 1,89
126,00 bis 126,49 54,53 29,90 19,88 11,89 5,91 1,94
126,50 bis 126,99 54,88 30,15 20,08 12,04 6,01 1,99
127,00 bis 127,49 55,23 30,40 20,28 12,19 6,11 2,04
127,50 bis 127,99 55,58 30,65 20,48 12,34 6,21 2,09
128,00 bis 128,49 55,93 30,90 20,68 12,49 6,31 2,14
128,50 bis 128,99 56,28 31,15 20,88 12,64 6,41 2,19
129,00 bis 129,49 56,63 31,40 21,08 12,79 6,51 2,24
129,50 bis 129,99 56,98 31,65 21,28 12,94 6,61 2,29
130,00 bis 130,49 57,33 31,90 21,48 13,09 6,71 2,34
130,50 bis 130,99 57,68 32,15 21,68 13,24 6,81 2,39
131,00 bis 131,49 58,03 32,40 21,88 13,39 6,91 2,44
131,50 bis 131,99 58,38 32,65 22,08 13,54 7,01 2,49
132,00 bis 132,49 58,73 32,90 22,28 13,69 7,11 2,54
132,50 bis 132,99 59,08 33,15 22,48 13,84 7,21 2,59
133,00 bis 133,49 59,43 33,40 22,68 13,99 7,31 2,64
133,50 bis 133,99 59,78 33,65 22,88 14,14 7,41 2,69
134,00 bis 134,49 60,13 33,90 23,08 14,29 7,51 2,74
134,50 bis 134,99 60,48 34,15 23,28 14,44 7,61 2,79
135,00 bis 135,49 60,83 34,40 23,48 14,59 7,71 2,84
135,50 bis 135,99 61,18 34,65 23,68 14,74 7,81 2,89
136,00 bis 136,49 61,53 34,90 23,88 14,89 7,91 2,94
136,50 bis 136,99 61,88 35,15 24,08 15,04 8,01 2,99
137,00 bis 137,49 62,23 35,40 24,28 15,19 8,11 3,04
137,50 bis 137,99 62,58 35,65 24,48 15,34 8,21 3,09
138,00 bis 138,49 62,93 35,90 24,68 15,49 8,31 3,14
138,50 bis 138,99 63,28 36,15 24,88 15,64 8,41 3,19
139,00 bis 139,49 63,63 36,40 25,08 15,79 8,51 3,24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 725
Pfändbarer Betrag bei
Unterhaltspflicht für … Personen
Nettolohn 5 und
0 1 2 3 4
täglich mehr
in Euro
139,50 bis 139,99 63,98 36,65 25,28 15,94 8,61 3,29
140,00 bis 140,49 64,33 36,90 25,48 16,09 8,71 3,34
140,50 bis 140,99 64,68 37,15 25,68 16,24 8,81 3,39
141,00 bis 141,49 65,03 37,40 25,88 16,39 8,91 3,44
141,50 bis 141,99 65,38 37,65 26,08 16,54 9,01 3,49
142,00 bis 142,49 65,73 37,90 26,28 16,69 9,11 3,54
142,50 bis 142,99 66,08 38,15 26,48 16,84 9,21 3,59
143,00 bis 143,49 66,43 38,40 26,68 16,99 9,31 3,64
143,50 bis 143,99 66,78 38,65 26,88 17,14 9,41 3,69
144,00 bis 144,49 67,13 38,90 27,08 17,29 9,51 3,74
144,50 bis 144,99 67,48 39,15 27,28 17,44 9,61 3,79
145,00 bis 145,49 67,83 39,40 27,48 17,59 9,71 3,84
145,50 bis 145,99 68,18 39,65 27,68 17,74 9,81 3,89
146,00 bis 146,49 68,53 39,90 27,88 17,89 9,91 3,94
146,50 bis 146,99 68,88 40,15 28,08 18,04 10,01 3,99
147,00 bis 147,46 69,23 40,40 28,28 18,19 10,11 4,04
Der Mehrbetrag über 147,46 Euro ist voll pfändbar.
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 28. März 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 7. „TourNatur – Wander- und Trekkingmesse“
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 6. bis 8. September 2013 in Düsseldorf
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- 8. „GLOBAL SHOES – leading trade show for sourcing“
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des vom 11. bis 13. September 2013 in Düsseldorf
§ 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
9. „REHACARE International – Fachmesse und Kon-
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
gress – Selbstbestimmt Leben“
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird vom 25. bis 28. September 2013 in Düsseldorf
für die folgenden Ausstellungen gewährt:
1. „smthybridpackaging – Internationale Fachmesse 10. „FRANKFURTER BUCHMESSE“
und Kongress für Systemintegration in der Mikro- vom 9. bis 13. Oktober 2013 in Frankfurt am Main
elektronik“ 11. „Communication World 2013 – Fachmesse und
vom 16. bis 18. April 2013 in Nürnberg Kongress für intelligente und flexible mobile IT“
2. „hanseboot ancora boat show 2013“ vom 6. bis 7. November 2013 in München
vom 24. bis 26. Mai 2013 in Neustadt/Holstein
12. „COMPAMED 2013 – High tech solutions for
3. „THE LITTLE GALLERY – FASHION FOR KIDS AND
medical technology – 22. Internationale Fach-
TEENS“
messe“
vom 7. bis 9. Juli 2013 in Düsseldorf
vom 20. bis 22. November 2013 in Düsseldorf
4. „CFC Cologne 2013 – CHILDREN’S FASHION
COLOGNE“ 13. „MEDICA 2013 – Weltforum der Medizin – Interna-
vom 11. bis 13. Juli 2013 in Köln tionale Fachmesse und Kongress“
vom 20. bis 23. November 2013 in Düsseldorf
5. „THE GALLERY DÜSSELDORF – FASHION ORDER
SHOW für Avantgarde, Design und Accessoires“ 14. „65. Spielwarenmesse International Toy Fair Nürn-
vom 19. bis 22. Juli 2013 in Düsseldorf berg“
6. „52. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“ vom 29. Januar bis 3. Februar 2014 in Nürnberg
vom 30. August bis 8. September 2013 in Düssel- mit „Neuheitenschau“
dorf am 28. Januar 2014 in Nürnberg
Berlin, den 28. März 2013
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 727
Bekanntmachung
hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmter
Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche
Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll
Vom 28. März 2013
Nach § 19a Absatz 1 Satz 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), der durch Artikel 1 Nummer 12 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, wird Fol-
gendes bekannt gemacht:
Die Richtlinie 2012/48/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Än-
derung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 6 vom
10.1.2013, S. 1) ist am 10. Januar 2013 in Kraft getreten.
Berlin, den 28. März 2013
Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Reinhard Klingen
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des SIS-II-Gesetzes
Vom 2. April 2013
Nach Artikel 7 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert
worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass der Rat der Europäischen Union
den Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4) und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni
2007 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
(SIS II) auf den 9. April 2013 festgelegt hat und diese Beschlüsse im Amtsblatt
der Europäischen Union verkündet worden sind (ABl. L 87 vom 27.3.2013, S. 8
und S. 10). Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6
Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes treten damit an diesem Tag in Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Matthias Taube
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013 727
Bekanntmachung
hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmter
Anforderungen an die binnenschifffahrtsrechtliche
Untersuchung von Fahrzeugen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union, für die ein Gemeinschaftszeugnis ausgestellt werden soll
Vom 28. März 2013
Nach § 19a Absatz 1 Satz 3 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), der durch Artikel 1 Nummer 12 der Verord-
nung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) eingefügt worden ist, wird Fol-
gendes bekannt gemacht:
Die Richtlinie 2012/48/EU der Kommission vom 10. Dezember 2012 zur Än-
derung der Anhänge der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. L 6 vom
10.1.2013, S. 1) ist am 10. Januar 2013 in Kraft getreten.
Berlin, den 28. März 2013
Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Reinhard Klingen
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des SIS-II-Gesetzes
Vom 2. April 2013
Nach Artikel 7 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226), das
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert
worden ist, wird hiermit bekannt gemacht, dass der Rat der Europäischen Union
den Beginn der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 381 vom
28.12.2006, S. 4) und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni
2007 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) über die Einrichtung, den Betrieb und
die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
(SIS II) auf den 9. April 2013 festgelegt hat und diese Beschlüsse im Amtsblatt
der Europäischen Union verkündet worden sind (ABl. L 87 vom 27.3.2013, S. 8
und S. 10). Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1 und 5, Artikel 3, Artikel 5 und Artikel 6
Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes treten damit an diesem Tag in Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Matthias Taube
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2013
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten einer Änderung der BKA-Daten-Verordnung
Vom 2. April 2013
Nach Artikel 3 der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8
und 9 des Bundeskriminalamtsgesetzes gespeichert werden dürfen, vom
4. Juni 2010 (BGBl. I S. 716) wird hiermit bekannt gemacht, dass der Rat der
Europäischen Union den Beginn der Anwendung der Verordnung (EG)
Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4) und des Beschlusses 2007/533/JI des
Rates vom 12. Juni 2007 (ABl. L 205 vom 7.8.2007, S. 63) über die Einrichtung,
den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten
Generation (SIS II) auf den 9. April 2013 festgelegt hat und diese Beschlüsse im
Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden sind (ABl. L 87 vom
27.3.2013, S. 8 und S. 10). Artikel 2 der Verordnung über die Art der Daten,
die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtsgesetzes gespeichert werden
dürfen, tritt damit an diesem Tag in Kraft.
Berlin, den 2. April 2013
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Matthias Taube