554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Gesetz
zum Schutz des Erbrechts
und der Verfahrensbeteiligungsrechte
nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
Vom 21. März 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. dem Nachlassgericht auf Antrag Auskunft zu er-
rates das folgende Gesetz beschlossen: teilen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die in der
Artikel 1 Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Schö-
Änderung des neberg in Berlin vorhandenen Mitteilungen.“
Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes 2. Der bisherige § 9 wird § 10.
Das Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255, 2258) wird Artikel 2
wie folgt geändert: Änderung der
1. Nach § 8 wird folgender § 9 eingefügt: Bundesnotarordnung
„§ 9 Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich-
Überführung sonstiger Daten ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15
(1) Innerhalb des in § 1 Absatz 1 genannten Zeit- des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515)
raums sind die bei den Übergebern im Testaments- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verzeichnis vorhandenen Mitteilungen über ein Kind 1. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Erblassers, mit dessen anderem Elternteil der
a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Betreuungs-
Erblasser bei der Geburt nicht verheiratet war oder
verfügungen“ die Angabe „nach § 78a“ eingefügt.
das er allein angenommen hat, in das Zentrale Tes-
tamentsregister zu überführen. Hierzu stellen die b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Urkunden“
Länder der Registerbehörde folgende Daten in elek- die Wörter „und sonstige Daten nach § 78b“ ein-
tronischer, bei der Registerbehörde speicherfähiger gefügt.
Form zur Verfügung: 2. § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. die in § 1 Satz 1 Nummer 1 der Testamentsregis- „In das Zentrale Testamentsregister werden aufge-
ter-Verordnung genannten Daten des Erblassers nommen:
als strukturierte Daten, 1. Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkun-
2. die in Satz 1 genannten Mitteilungen als elektro- den, die
nische Bilddaten. a) von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beur-
Die Länder können die Bundesnotarkammer damit kundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4
betrauen, für sie die Daten nach ihren Vorgaben zu sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren
erfassen und der Registerbehörde zur Verfügung zu in Familiensachen und in den Angelegenheiten
stellen. Betrauen die Länder die Bundesnotarkam- der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar
mer mit der Datenerfassung, haben sie dieser die 2012 zu übermitteln sind,
Kosten der Datenerfassung zu erstatten. b) nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überfüh-
(2) Die Bild- und Strukturdaten nach Absatz 1 rungsgesetzes zu überführen sind,
Satz 2 werden von der Registerbehörde in das Zen- 2. Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsver-
trale Testamentsregister aufgenommen. Die Regis- zeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen
terbehörde bestätigt dem Übergeber die Aufnahme sind.“
der Daten.
3. § 78c wird wie folgt geändert:
(3) Bis zur Überführung bewahrt das Standesamt a) In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben“ durch
die zu überführenden Mitteilungen auf. Es prüft bei die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1
der Eintragung eines Hinweises über den Tod, über Nummer 1 und 2“ ersetzt.
die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststel-
lung der Todeszeit, ob für den Verstorbenen Mittei- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen. Ist das der „Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der
Fall, hat das Standesamt Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwah-
1. die Daten über das Kind und den Erblasser unver- renden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
züglich dem zuständigen Nachlassgericht mitzu- 1. das zuständige Nachlassgericht über den
teilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Sterbefall und etwaige Angaben nach § 78b
Nachlassgerichts erforderlich ist, oder Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 555
2. die verwahrenden Stellen über den Sterbefall „(3) Sind im Zentralen Testamentsregister Verwahr-
und etwaige Verwahrangaben nach § 78b Ab- angaben registriert, teilt die Registerbehörde dem nach
satz 1 Satz 1 Nummer 1.“ § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
4. § 78d wird wie folgt geändert: sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht mit, welche
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister ent-
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort halten sind und welche Verwahrstelle sie benachrichtigt
„Auskunft“ die Wörter „über Verwahranga- hat, und übersendet die Sterbefallmitteilung. Ist im Zen-
ben“ eingefügt. tralen Testamentsregister neben einer Verwahrangabe
bb) In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung eine Mitteilung nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
erbfolgerelevanter Urkunden“ gestrichen. der Bundesnotarordnung gespeichert, teilt die Regis-
terbehörde auch diese Daten mit. Sind im Zentralen
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte“
Testamentsregister Verwahrangaben nicht registriert,
die Wörter „oder registrierte“ eingefügt.
übersendet die Registerbehörde die Sterbefallmittei-
5. Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: lung oder vorhandene Mitteilungen nach § 78b Absatz 1
„Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung nur auf An-
Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überfüh- trag. Die Landesjustizverwaltungen können gegenüber
rungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer der Registerbehörde erklären, dass eine Benachrich-
Betracht.“ tigung und Übermittlung nach Satz 3 in jedem Sterbe-
fall erfolgen soll.“
Artikel 3
Änderung der Artikel 4
Testamentsregister-Verordnung
Inkrafttreten
§ 7 Absatz 3 der Testamentsregister-Verordnung
vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1386) wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fasst: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Gesetz
zur Stärkung des Ehrenamtes
(Ehrenamtsstärkungsgesetz)
Vom 21. März 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und emp-
tes das folgende Gesetz beschlossen: fangene Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche
Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei
Inhaltsübersicht Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des Wohngeldge-
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes setzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver- des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a
ordnung des Bundeskindergeldgesetzes als nachgewiesen
Artikel 4 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes mit Hilfe des jeweiligen Leistungsbescheids, der für
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder
Artikel 7 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- mit Hilfe der Bestätigung des Sozialleistungsträgers
ten mit beschränkter Haftung führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen
Artikel 8 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit ver-
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zichtet werden, wenn auf Grund der besonderen Art
Artikel 10 Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verord- der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt
nung ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen
Artikel 11 Änderung der Verordnung über die ehrenamtliche im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den
Betätigung von Arbeitslosen Bescheid über den Nachweisverzicht gilt § 60a Ab-
Artikel 12 Inkrafttreten satz 3 bis 5 entsprechend.“
3. § 55 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Mittel“ die Wör-
Änderung der ter „vorbehaltlich des § 62“ eingefügt.
Abgabenordnung
b) In Satz 3 werden die Wörter „dem auf den Zufluss
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr“ durch
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I die Wörter „den auf den Zufluss folgenden zwei
S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Kalender- oder Wirtschaftsjahren“ ersetzt.
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 4. § 58 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
fügt:
a) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe
eingefügt: „3. eine Körperschaft ihre Überschüsse der Ein-
nahmen über die Ausgaben aus der Vermö-
„§ 60a Feststellung der satzungsmäßigen Vo- gensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirt-
raussetzungen“. schaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder
b) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: teilweise und darüber hinaus höchstens
15 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Absatz 1
„§ 62 Rücklagen und Vermögensbildung“.
Nummer 5 zeitnah zu verwendenden Mittel
2. § 53 Nummer 2 Satz 5 und 6 wird durch die folgen- einer anderen steuerbegünstigten Körper-
den Sätze ersetzt: schaft oder einer juristischen Person des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 557
öffentlichen Rechts zur Vermögensausstat- „§ 62
tung zuwendet. Die aus den Vermögenserträ- Rücklagen und Vermögensbildung
gen zu verwirklichenden steuerbegünstigten
Zwecke müssen den steuerbegünstigten sat- (1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder
zungsmäßigen Zwecken der zuwendenden teilweise
Körperschaft entsprechen. Die nach dieser 1. einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich
Nummer zugewandten Mittel und deren Er- ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßi-
träge dürfen nicht für weitere Mittelweiterga- gen Zwecke nachhaltig zu erfüllen;
ben im Sinne des ersten Satzes verwendet
werden,“. 2. einer Rücklage für die beabsichtigte Wiederbe-
schaffung von Wirtschaftsgütern zuführen, die
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die Num- zur Verwirklichung der steuerbegünstigten, sat-
mern 4 bis 6. zungsmäßigen Zwecke erforderlich sind (Rück-
lage für Wiederbeschaffung). Die Höhe der Zufüh-
c) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden aufge-
rung bemisst sich nach der Höhe der regulären
hoben.
Absetzungen für Abnutzung eines zu ersetzenden
d) Die bisherigen Nummern 8 bis 10 werden die Wirtschaftsguts. Die Voraussetzungen für eine
Nummern 7 bis 9. höhere Zuführung sind nachzuweisen;
e) Die Nummern 11 und 12 werden durch folgende 3. der freien Rücklage zuführen, jedoch höchstens
Nummer 10 ersetzt: ein Drittel des Überschusses aus der Vermögens-
verwaltung und darüber hinaus höchstens 10 Pro-
„10. eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von zent der sonstigen nach § 55 Absatz 1 Nummer 5
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der pro- zeitnah zu verwendenden Mittel. Ist der Höchst-
zentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaf- betrag für die Bildung der freien Rücklage in ei-
ten im Jahr des Zuflusses verwendet. Dieser nem Jahr nicht ausgeschöpft, kann diese unter-
Erwerb mindert die Höhe der Rücklage nach bliebene Zuführung in den folgenden zwei Jahren
§ 62 Absatz 1 Nummer 3.“ nachgeholt werden;
5. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: 4. einer Rücklage zum Erwerb von Gesellschafts-
rechten zur Erhaltung der prozentualen Beteili-
„§ 60a
gung an Kapitalgesellschaften zuführen, wobei
Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen die Höhe dieser Rücklage die Höhe der Rücklage
nach Nummer 3 mindert.
(1) Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraus-
setzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird ge- (2) Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat
sondert festgestellt. Die Feststellung der Satzungs- innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5
mäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft Satz 3 zu erfolgen. Rücklagen nach Absatz 1 Num-
und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form mer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald
von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körper- der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. Die
schaft erbringen, bindend. freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach
§ 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden.
(2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit er-
(3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen
folgt
nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Ab-
1. auf Antrag der Körperschaft oder satz 1 Nummer 5:
2. von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körper- 1. Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erb-
schaftsteuer, wenn bisher noch keine Feststel- lasser keine Verwendung für den laufenden Auf-
lung erfolgt ist. wand der Körperschaft vorgeschrieben hat;
(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt 2. Zuwendungen, bei denen der Zuwendende aus-
ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, drücklich erklärt, dass diese zur Ausstattung der
auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung
geändert werden. des Vermögens bestimmt sind;
3. Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs
(4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen
der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf
Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung
ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-
Vermögens erbeten werden;
hältnisse aufzuheben.
4. Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Ver-
(5) Materielle Fehler im Feststellungsbescheid mögen gehören.
über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab
dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Be- (4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und
kanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse
§ 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne
zu ändern, die nach der Verkündung der maßgebli- aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14
chen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.“
des Bundes beginnen.“ 7. § 63 wird wie folgt geändert:
6. § 62 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
„(4) Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Artikel 3
Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das
Änderung der
Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Ver-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
wendung der Mittel setzen.“
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: In § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchfüh-
rungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
„(5) Körperschaften im Sinne des § 10b Ab- vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch
satz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuer- Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2012
gesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, werden nach
Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer- dem Wort „Empfänger“ die Wörter „unter Berücksich-
Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn tigung des § 63 Absatz 5 der Abgabenordnung“ einge-
1. das Datum der Anlage zum Körperschaft- fügt.
steuerbescheid oder des Freistellungsbe-
scheids nicht länger als fünf Jahre zurückliegt Artikel 4
oder
Änderung des
2. die Feststellung der Satzungsmäßigkeit nach Körperschaftsteuergesetzes
§ 60a Absatz 1 nicht länger als drei Kalender-
jahre zurückliegt und bisher kein Freistellungs- Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
bescheid oder keine Anlage zum Körper- Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
schaftsteuerbescheid erteilt wurde. S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden
Die Frist ist taggenau zu berechnen.“
ist, wird wie folgt geändert:
8. In § 67a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe
„35 000 Euro“ durch die Angabe „45 000 Euro“ er- 1. In § 9 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“
setzt. durch das Wort „oder“ ersetzt.
2. Dem § 34 Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
„§ 9 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4
Änderung des des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist
Einkommensteuergesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzu-
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- wenden.“
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom Artikel 5
20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Änderung des
Gewerbesteuergesetzes
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „2 100 Euro“ Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
durch die Angabe „2 400 Euro“ ersetzt. kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Feb-
b) In Nummer 26a Satz 1 wird die Angabe „500 Euro“ ruar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie
durch die Angabe „720 Euro“ ersetzt. folgt geändert:
2. § 10b wird wie folgt geändert: 1. § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögens-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Vermö- stock einer Stiftung“ durch die Wörter „in das zu
gensstock einer Stiftung“ durch die Wörter „in erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer
das zu erhaltende Vermögen (Vermögens- Stiftung“ ersetzt.
stock) einer Stiftung“ ersetzt und nach dem
Wort „Euro“ die Wörter „, bei Ehegatten, die b) Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt „Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in
werden, bis zu einem Gesamtbetrag von das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.“
2 Millionen Euro,“ eingefügt.
c) Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt und nach
„Nicht abzugsfähig nach Satz 1 sind Spenden dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes“ wird ein
in das verbrauchbare Vermögen einer Stif- Komma und die Wörter „sowie die einkommen-
tung.“ steuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „so darf bei von Zuwendungen“ eingefügt.
der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der d) Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder
Entnahme angesetzte Wert nicht überschritten wer“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
werden“ durch die Wörter „so bemisst sich die
Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der 2. Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:
Entnahme angesetzt wurde und nach der Um- „§ 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung
satzsteuer, die auf die Entnahme entfällt“ ersetzt. des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013
c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder wer“ (BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Erhebungszeit-
durch das Wort „oder“ ersetzt. raum 2013 anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 559
Artikel 6 geschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der
Änderung des mindestens zehn Jahre umfasst.“
Bürgerlichen Gesetzbuchs 5. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wid-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- men“ ein Komma und die Wörter „das auch zum Ver-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, brauch bestimmt werden kann“ eingefügt.
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert Artikel 7
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. Dem § 27 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
„Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tä-
tig.“ Dem § 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt
2. § 31a wird wie folgt gefasst: Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten be-
„§ 31a reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 51
Haftung von des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
Organmitgliedern und besonderen Vertretern geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
(1) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre- „Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittel-
ter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätig- bar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68
keit eine Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht über- der Abgabenordnung kann die Abkürzung „gGmbH“
steigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahr- lauten.“
nehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur
bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Artikel 8
Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mit- Änderung des
gliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmit- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
glied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden In § 11b Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozi-
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt algesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –
der Verein oder das Vereinsmitglied die Beweislast. in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(2) Sind Organmitglieder oder besondere Vertre- (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 2 des
ter nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert
eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahr- worden ist, wird jeweils die Angabe „175“ durch die
nehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so kön- Angabe „200“ ersetzt.
nen sie von dem Verein die Befreiung von der Ver-
bindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Artikel 9
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht Änderung des
wurde.“ Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
3. Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt: In § 82 Absatz 3 Satz 4 des Zwölften Buches Sozial-
„§ 31b gesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt
Haftung von Vereinsmitgliedern
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(1) Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird die Angabe
Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine „175“ durch die Angabe „200“ ersetzt.
Vergütung, die 720 Euro jährlich nicht übersteigt,
haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie Artikel 10
bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen sat-
Änderung der
zungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 31a Absatz 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwen- § 1 Absatz 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver-
den. ordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
(2) Sind Vereinsmitglieder nach Absatz 1 Satz 1
ber 2011 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, wird
einem anderen zum Ersatz eines Schadens ver-
wie folgt geändert:
pflichtet, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen
übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben 1. In Satz 1 wird die Angabe „175“ durch die Angabe
verursacht haben, so können sie von dem Verein „200“ ersetzt.
die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. 2. In Satz 2 wird die Angabe „115“ durch die Angabe
Satz 1 gilt nicht, wenn die Vereinsmitglieder den „140“ ersetzt.
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
haben.“ Artikel 11
4. Dem § 80 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Änderung der
„Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit er- Verordnung über die
richtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen
verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), er- In § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Verordnung über die
scheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen vom 24. Mai
gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungs- 2002 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch Artikel 45 des
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) ge- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 5
ändert worden ist, wird jeweils die Angabe „154“ durch und 7, Artikel 3 und 6 Nummer 2 bis 5 sowie Artikel 7
die Angabe „200“ ersetzt. treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3
Artikel 12 Buchstabe a, Nummer 4 und 6 tritt am 1. Januar 2014
Inkrafttreten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (4) Artikel 6 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in
bis 4 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 561
Gesetz
zur Umsetzung des EuGH-Urteils
vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09
Vom 21. März 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „Für die Anwendung der Beteiligungsgrenze im
rates das folgende Gesetz beschlossen: Sinne des § 8b Absatz 4 in der Fassung des Arti-
kels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I
Artikel 1 S. 561) werden Beteiligungen der Organgesellschaft
Änderung des und Beteiligungen des Organträgers getrennt be-
Körperschaftsteuergesetzes trachtet.“
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der 3. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
„(5) Ist die Körperschaftsteuer des Gläubigers für
S. 4144), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden
des Einkommensteuergesetzes nach Absatz 1 abge-
ist, wird wie folgt geändert:
golten, wird dem Gläubiger der Kapitalerträge auf
1. § 8b wird wie folgt geändert: Antrag die einbehaltene und abgeführte Kapitaler-
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: tragsteuer nach Maßgabe des § 36 Absatz 2 Num-
„(4) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind ab- mer 2 des Einkommensteuergesetzes erstattet,
weichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung wenn
des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die 1. der Gläubiger der Kapitalerträge eine nach § 2
Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmit- Nummer 1 beschränkt steuerpflichtige Gesell-
telbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder schaft ist, die
Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder
Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung a) zugleich eine Gesellschaft im Sinne des Arti-
an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Be- kels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise
teiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, der Europäischen Union oder des Artikels 34
maßgebend. Für die Bemessung der Höhe der des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Um- schaftsraum ist,
wandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden. b) ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung inner-
Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen an- halb des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates
deren und hat der andere diese oder gleichartige der Europäischen Union oder eines Staates,
Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die auf den das Abkommen über den Europä-
Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlas- ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet,
senden Körperschaft zugerechnet. Beteiligungen hat,
über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitun-
ternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 c) im Staat des Orts ihrer Geschäftsleitung ohne
Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuer- Wahlmöglichkeit einer mit § 1 vergleichbaren
gesetzes gilt sinngemäß. Eine dem Mitunterneh- unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ohne
mer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für von dieser befreit zu sein, und
die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare 2. der Gläubiger unmittelbar am Grund- oder
Beteiligung. Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Stammkapital der Schuldnerin der Kapitalerträge
Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Pro- beteiligt ist und die Mindestbeteiligungsvoraus-
zent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Ab- setzung des § 43b Absatz 2 des Einkommen-
satz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht steuergesetzes nicht erfüllt.
anzuwenden. Beteiligungen von Kreditinstituten
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kredit- Satz 1 gilt nur, soweit
wesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirt-
1. keine Erstattung der betreffenden Kapitalertrag-
schaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 1 Ab-
steuer nach anderen Vorschriften vorgesehen ist,
satz 10 Nummer 13 des Zahlungsdiensteauf-
sichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen 2. die Kapitalerträge nach § 8b Absatz 1 bei der Ein-
und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind kommensermittlung außer Ansatz bleiben wür-
zusammenzurechnen.“ den,
b) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 7 3. die Kapitalerträge aufgrund ausländischer Vor-
oder 8“ durch die Wörter „Absatz 4, 7 oder 8“ schriften keiner Person zugerechnet werden, die
ersetzt. keinen Anspruch auf Erstattung nach Maßgabe
2. Dem § 15 Satz 1 Nummer 2 wird folgender Satz an- dieses Absatzes hätte, wenn sie die Kapitaler-
gefügt: träge unmittelbar erzielte,
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
4. ein Anspruch auf völlige oder teilweise Erstattung Absatz 56 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
der Kapitalertragsteuer bei entsprechender An- (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
wendung des § 50d Absatz 3 des Einkommen- geändert:
steuergesetzes nicht ausgeschlossen wäre und
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
5. die Kapitalertragsteuer nicht beim Gläubiger oder
einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger „(2) Soweit ausgeschüttete und ausschüttungs-
beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als gleiche inländische und ausländische Erträge solche
Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abge- im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a
zogen werden kann; die Möglichkeit eines An- und 6 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes
rechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich. enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkommen-
Der Gläubiger der Kapitalerträge hat die Vorausset- steuergesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes vom
zungen für die Erstattung nachzuweisen. Er hat ins- 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) anzuwenden. Soweit
besondere durch eine Bescheinigung der Steuerbe- ausgeschüttete inländische und ausländische Er-
hörden seines Ansässigkeitsstaates nachzuweisen, träge solche im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
dass er in diesem Staat als steuerlich ansässig be- Nummer 9 sowie Satz 2 des Einkommensteuer-
trachtet wird, dort unbeschränkt körperschaftsteuer- gesetzes enthalten, sind § 3 Nummer 40 des Einkom-
pflichtig und nicht von der Körperschaftsteuer be- mensteuergesetzes, § 8b des Körperschaftsteuer-
freit sowie der tatsächliche Empfänger der Kapital- gesetzes sowie § 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden.
erträge ist. Aus der Bescheinigung der ausländi- § 15 Absatz 1a und § 16 Satz 3 bleiben unberührt.“
schen Steuerverwaltung muss hervorgehen, dass
2. § 5 wird wie folgt geändert:
die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet,
nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug dert:
oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist. Die
Erstattung der Kapitalertragsteuer erfolgt für alle in aa) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
einem Kalenderjahr bezogenen Kapitalerträge im
Sinne des Satzes 1 auf der Grundlage eines Frei- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt ge-
stellungsbescheids nach § 155 Absatz 1 Satz 3 der fasst:
Abgabenordnung.“
„aa) Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2
4. § 34 wird wie folgt geändert: Satz 1 dieses Gesetzes in Verbin-
a) Dem Absatz 7a werden folgende Sätze angefügt: dung mit § 3 Nummer 40 des
Einkommensteuergesetzes oder
„§ 8b Absatz 4 in der Fassung des Artikels 1 des
im Fall des § 16 dieses Gesetzes
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist
in Verbindung mit § 8b Absatz 1
erstmals für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1
des Körperschaftsteuergesetzes,“.
anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 zu-
fließen. § 8b Absatz 10 in der Fassung des Arti- bbb) In den Doppelbuchstaben jj und ll wer-
kels 1 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I den jeweils die Wörter „§ 8b Absatz 1
S. 561) ist erstmals auf die Überlassung von An- und 2 des Körperschaftsteuergesetzes
teilen anzuwenden, die nach dem 28. Februar oder § 3 Nummer 40 des Einkommen-
2013 erfolgt.“ steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 8b
b) Dem Absatz 13b werden folgende Sätze ange- Absatz 2 des Körperschaftsteuergeset-
fügt: zes oder § 3 Nummer 40 des Einkom-
mensteuergesetzes oder im Fall des
„§ 32 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des
§ 16 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist
§ 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuer-
erstmals für die im Kalenderjahr 2013 zugeflos-
gesetzes“ ersetzt.
senen Kapitalerträge im Sinne des § 32 Absatz 5
Satz 1 anzuwenden. Für Kapitalerträge, die in ccc) Folgender Doppelbuchstabe mm wird
einem Kalenderjahr vor 2013 zugeflossen sind, angefügt:
gilt § 32 Absatz 5 unter der Voraussetzung, dass
für die Kapitalerträge im Sinne des § 32 Absatz 5 „mm) Erträge im Sinne des § 18 Ab-
Satz 1 die Vorschriften des Vierten Teils des Kör- satz 22 Satz 4 dieses Gesetzes in
perschaftsteuergesetzes in der am 26. Juli 2001 Verbindung mit § 8b Absatz 1 des
(BGBl. I S. 1034) geltenden Fassung keine An- Körperschaftsteuergesetzes,“.
wendung finden. In den Fällen des Satzes 4 gilt
§ 32 Absatz 5 Satz 6 erstmals für nach dem bb) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ff
29. November 2012 erlassene Freistellungsbe- werden jeweils die Wörter „§ 8b Absatz 1
scheide.“ und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuer-
Artikel 2 gesetzes“ durch die Wörter „§ 8b Absatz 2
des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3
Änderung des Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes
Investmentsteuergesetzes oder im Fall des § 16 dieses Gesetzes in Ver-
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember bindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaft-
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 2 steuergesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 563
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „In- der Beteiligung an der Körperschaft, Personen-
vestmentanteils“ die Wörter „, getrennt für natür- vereinigung oder Vermögensmasse zu dem Zeit-
liche Personen und für Körperschaften, Perso- punkt abzustellen, zu dem die auf die Beteiligung
nenvereinigungen oder Vermögensmassen,“ ein- entfallenden Erträge dem Investmentvermögen
gefügt. zugerechnet werden; für den Anteil des Anlegers
an dem Investmentvermögen ist auf den Schluss
3. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Geschäftsjahres abzustellen. Über eine Mit-
„(1) Auf die Einnahmen aus der Rückgabe, Veräu- unternehmerschaft gehaltene Investmentanteile
ßerung oder Entnahme von Investmentanteilen sind sind dem Mitunternehmer anteilig nach dem all-
§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes, § 4 gemeinen Gewinnmaßstab zuzurechnen. Eine ei-
Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 19 des REIT- nem Anleger über einen direkt gehaltenen Anteil
Gesetzes anzuwenden, soweit sie dort genannte, an einem Investmentvermögen und über einen
dem Anleger noch nicht zugeflossene oder als zuge- von einer Mitunternehmerschaft gehaltenen An-
flossen geltende Einnahmen enthalten oder auf be- teil an demselben Investmentvermögen zuzu-
reits realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne rechnende Beteiligung an derselben Körper-
aus der Beteiligung des Investmentvermögens an schaft, Personenvereinigung oder Vermögens-
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver- masse sind zusammenzurechnen. Eine Zusam-
mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim menrechnung von Beteiligungen an Körperschaf-
Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 ten, Personenvereinigungen oder Vermögens-
Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes massen, die dem Anleger über andere Invest-
gehören (positiver Aktiengewinn). Auf die Einnahmen mentvermögen oder ohne Einschaltung eines In-
aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von vestmentvermögens zuzurechnen sind, findet bei
Investmentanteilen im Betriebsvermögen sind § 8b dem jeweiligen Investmentvermögen nicht statt.
des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 19 des Ist der Anleger bereits unmittelbar zu mindestens
REIT-Gesetzes anzuwenden, soweit sie auf bereits 10 Prozent an dem Grund- oder Stammkapital
realisierte oder noch nicht realisierte Gewinne einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
aus der Beteiligung des Investmentvermögens an Vermögensmasse beteiligt, gilt die Beteiligungs-
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Ver- grenze auch als überschritten, soweit der Anleger
mögensmassen entfallen, deren Leistungen beim an dieser Körperschaft, Personenvereinigung
Empfänger zu den Einnahmen im Sinne des § 20 oder Vermögensmasse auch über ein Investment-
Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes vermögen beteiligt ist, wenn der Anleger die Höhe
gehören. § 15 Absatz 1a und § 16 Absatz 3 bleiben der unmittelbaren Beteiligung gegenüber der
unberührt. Bei Beteiligungen des Investmentver- Investmentgesellschaft nachgewiesen hat; eine
mögens sind die Sätze 1 bis 3 entsprechend anzu- mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehal-
wenden. Bei dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Num- tene Beteiligung gilt hierbei als unmittelbare Be-
mer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes be- teiligung. Vom Investmentvermögen entliehene
zeichneten Wertes sind die Sätze 1 bis 4 entspre- Wertpapiere und Investmentanteile sowie vom
chend anzuwenden.“ Anleger entliehene Investmentanteile werden für
die Berechnung einer Beteiligung dem Verleiher
4. § 15 wird wie folgt geändert: zugerechnet. Teilfonds oder Teilgesellschaftsver-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „den mögen stehen für die Anwendung der vorstehen-
Aktiengewinn“ die Wörter „für Körperschaften, den Sätze einem Investmentvermögen gleich.“
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“
eingefügt. 5. § 16 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- „§ 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a gilt entspre-
fügt: chend.“
„(1a) Bei Investmentvermögen im Sinne des 6. Dem § 18 wird folgender Absatz 22 angefügt:
Absatzes 1 Satz 1 ist abweichend von § 2
Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1 § 8b „(22) § 2 Absatz 2, § 8 Absatz 1, § 15 Absatz 1
des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. Satz 2 und Absatz 1a und § 16 Satz 3 in der Fassung
Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März 2013
auf Erträge des Investmentanteils ist, dass die (BGBl. I S. 561) sind ab dem 1. März 2013 anzuwen-
Beteiligung des Investmentvermögens mindes- den. § 5 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des
tens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist
des Vermögens oder der Summe der Geschäfts- erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach
guthaben beträgt und der dem einzelnen Anleger dem 28. Februar 2013 enden. § 5 Absatz 2 in der
zuzurechnende Anteil an dem Investmentver- Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. März
mögen so hoch ist, dass die auf den einzelnen 2013 (BGBl. I S. 561) ist erstmals auf Veröffent-
Anleger anteilig entfallende Beteiligung an der lichungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö- 2013 erfolgen. Soweit ausgeschüttete und aus-
gensmasse mindestens 10 Prozent des Grund- schüttungsgleiche inländische und ausländische Er-
oder Stammkapitals, des Vermögens oder der träge, die dem Anleger nach dem 28. Februar 2013
Summe der Geschäftsguthaben beträgt. Für die zufließen oder als zugeflossen gelten, solche im
Berechnung der Beteiligungsgrenze ist für die Be- Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 6
teiligung des Investmentvermögens auf die Höhe sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes enthal-
564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
ten, die dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2. Dem § 27 wird folgender Absatz 11 angefügt:
2013 zugeflossen sind, sind § 8b des Körperschaft- „(11) Für Bezüge im Sinne des § 8b Absatz 1 des
steuergesetzes mit Ausnahme des Absatzes 4 sowie Körperschaftsteuergesetzes aufgrund einer Um-
§ 19 des REIT-Gesetzes anzuwenden. Auf die Ein- wandlung ist § 8b Absatz 4 des Körperschaftsteuer-
nahmen im Sinne des § 8 Absatz 1 aus einer Rück- gesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
gabe, Veräußerung oder Entnahme von Investment- vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) abweichend von
anteilen, die nach dem 28. Februar 2013 erfolgt, ist § 34 Absatz 7a Satz 2 des Körperschaftsteuergeset-
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes mit Ausnahme zes bereits erstmals vor dem 1. März 2013 anzuwen-
des Absatzes 4 anzuwenden, soweit sie dort ge- den, wenn die Anmeldung zur Eintragung in das für
nannte, dem Anleger noch nicht zugeflossene oder die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßge-
als zugeflossen geltende Einnahmen enthalten, die bende öffentliche Register nach dem 28. Februar
dem Investmentvermögen vor dem 1. März 2013 zu- 2013 erfolgt.“
geflossen sind oder als zugeflossen gelten.“
Artikel 4
Artikel 3
Änderung des
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Umwandlungssteuergesetzes
§ 5 Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), das zuletzt durch Artikel 4 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des
des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ge-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. In Nummer 38 wird der Punkt am Ende durch ein
„Soweit im Rahmen einer Einbringung nach Absatz 1 Semikolon ersetzt.
unter dem gemeinen Wert eingebrachte Anteile an 2. Folgende Nummer 39 wird angefügt:
einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Ver- „39. die Entlastung von Kapitalertragsteuer in den
mögensmasse innerhalb eines Zeitraums von sieben Fällen des § 32 Absatz 5 des Körperschaftsteu-
Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt durch die ergesetzes. Die Verwaltungskosten sowie sons-
übernehmende Personengesellschaft veräußert oder tige Kosten, die dem Bund durch diese Zustän-
durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 digkeit entstehen, werden vom Bund und den
Nummer 1 bis 5 weiter übertragen werden und Ländern je zur Hälfte getragen. Zwischen den
soweit beim Einbringenden der Gewinn aus der Ver- einzelnen Ländern werden die Kosten im Sinne
äußerung dieser Anteile im Einbringungszeitpunkt des Satzes 2 entsprechend dem in Absatz 2 ge-
nicht nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuer- regelten Verhältnis aufgeteilt.“
gesetzes steuerfrei gewesen wäre, ist § 22 Absatz 2, 3
und 5 bis 7 insoweit entsprechend anzuwenden, als Artikel 5
der Gewinn aus der Veräußerung der eingebrachten
Anteile auf einen Mitunternehmer entfällt, für den Inkrafttreten
insoweit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuer- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gesetzes Anwendung findet.“ Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 565
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Gesetz
zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005)
und zur Änderung weiterer Gesetze
Vom 21. März 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei
sen: Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4
IGV)
Artikel 1 § 17 Ermittlung der gesundheitlichen Verhältnisse an Bord (zu
Gesetz Artikel 37 Absatz 2 IGV)
§ 18 Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) (zu Artikel 28 Ab-
zur Durchführung der satz 2 und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) § 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2
(IGV-Durchführungsgesetz – IGV-DG) und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Schlussvorschriften
Allgemeine Vorschriften § 20 Rechtsverordnungsermächtigung
§ 1 Zweck und Begriffsbestimmungen (zu Artikel 1 IGV) § 21 Bußgeldvorschriften
§ 2 Zuständige Behörden (zu Artikel 4 Absatz 1, Artikel 19 § 22 Strafvorschrift
Buchstabe b IGV)
§ 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV) Abschnitt 1
§ 4 Mitteilungen über die nationale IGV-Anlaufstelle (zu den Allgemeine Vorschriften
Artikeln 6 bis 12 IGV)
§ 5 Informationspflichten von Beförderern, Flughafenunterneh- §1
mern und Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen
(zu Artikel 24 IGV) Zweck und Begriffsbestimmungen
§ 6 Anforderungen an Beförderungsmittel, Container und Con- (zu Artikel 1 IGV)
tainer-Verladeplätze (zu Artikel 24 in Verbindung mit den (1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Inter-
Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)
nationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV)
§ 7 Spezielle Gelbfieber-Impfstellen (zu Anlage 7 Absatz 2
Buchstabe f IGV)
(BGBl. 2007 II S. 930, 932). Sie werden in diesem Ge-
setz als „IGV“ bezeichnet.
Abschnitt 2 (2) Im Sinne dieses Gesetzes
Luftverkehr 1. ist Abreise im Hinblick auf Personen, Gepäckstü-
§ 8 Flughäfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu cke, Frachtstücke, Güter oder Beförderungsmittel
Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20 das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
2. ist Absonderung die Absonderung von erkrankten
§ 9 Verpflichtung von Luftfahrzeugführerinnen und Luftfahr-
zeugführern, auf einem Flughafen mit Kapazitäten nach oder verseuchten Personen oder von betroffenen
Anlage 1 Teil B IGV zu landen (zu Artikel 28 Absatz 1 und Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln,
Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV) Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Wei-
§ 10 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über se, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseu-
Gesundheit (zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit chung verhindert wird;
Anlage 9 IGV)
§ 11 Meldeverfahren für verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen
3. ist Ankunft
und Luftfahrzeugführer bei Erkrankungsfällen oder Anzei- a) bei einem Seeschiff die Ankunft oder das Ankern
chen an Bord für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens;
Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)
§ 12 Ermittlung von Kontaktpersonen (zu Artikel 23 Absatz 1 b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem
Buchstabe a IGV) Flughafen;
c) bei einem Binnenschiff auf internationaler Reise
Abschnitt 3 die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
See- und Binnenschiffsverkehr d) bei einer Eisenbahn oder einem Straßenfahrzeug
§ 13 Häfen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV (zu die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 Buchstabe a, Artikel 20
Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV) 4. ist ärztliche Untersuchung die vorläufige Beurtei-
§ 14 Verpflichtung von Schiffsführerinnen und Schiffsführern, lung von Personen durch dazu befugtes medizini-
einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV sches Personal oder durch unter der unmittelbaren
anzulaufen (zu Artikel 28 Absatz 1 IGV) Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen
§ 15 Seegesundheitserklärung (zu Artikel 37 Absatz 1, 3 und 4 in zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands
Verbindung mit Anlage 8 IGV) und der potenziellen Gefahr für die öffentliche Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 567
sundheit, die eine Prüfung der Gesundheitsdoku- 15. ist Flughafen ein Ankunfts- und Abgangsflughafen
mente wie auch die körperliche Untersuchung um- für den internationalen Luftverkehr;
fassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls 16. sind Frachtstücke die an Bord eines Beförderungs-
dies rechtfertigen; mittels oder in einem Container geladenen Güter;
5. ist Beförderer eine natürliche oder juristische Per-
17. ist Freie Verkehrserlaubnis (free pratique) die Geneh-
son, die mit der Beförderung betraut wurde, oder
migung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die
eine von ihr beauftragte Person;
Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und
6. ist Beförderungsmittel ein Luftfahrzeug, ein Schiff, Entladen von Frachtstücken oder Vorräten vorzu-
eine Eisenbahn, ein Straßenfahrzeug oder ein ande- nehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste
res Beförderungsmittel auf internationaler Reise; nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen
7. ist Betreiber eines Hafens die für die Infrastruktur und das Be- und Entladen von Frachtstücken oder
des Hafens oder Hafenteils verantwortliche natür- Vorräten vorzunehmen, oder für Straßenfahrzeuge,
liche oder juristische Person; die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen
zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht-
8. gelten als betroffen Personen, Gepäckstücke,
stücken oder Vorräten vorzunehmen;
Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter,
Postpakete oder menschliche Überreste, die infi- 18. ist Gefahr für die öffentliche Gesundheit die Wahr-
ziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Ver- scheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesund-
seuchungsquellen tragen, sodass sie eine Gefahr heit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen
für die öffentliche Gesundheit darstellen; kann, wobei solche Ereignisse besonders zu be-
9. ist betroffenes Gebiet ein geografischer Ort, für den achten sind, die sich grenzüberschreitend ausbrei-
ten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung
a) die Weltgesundheitsorganisation Gesundheits- darstellen können;
maßnahmen auf Grund der IGV empfohlen hat
oder 19. sind Gepäckstücke die persönliche Habe einer oder
eines Reisenden;
b) das Robert Koch-Institut festgestellt hat, dass
von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öf- 20. ist gesundheitliche Notlage von internationaler
fentliche Gesundheit in der Bundesrepublik Tragweite ein außergewöhnliches Ereignis, das,
Deutschland ausgeht oder ausgehen kann; wie in den IGV vorgesehen,
10. ist Container ein Transportbehälter, a) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von
Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Ge-
a) der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar
sundheit in anderen Staaten darstellt und
ist,
b) der besonders dazu bestimmt ist, die Beförde- b) möglicherweise eine abgestimmte internationale
rung von Gütern mit einem oder mehreren unter- Reaktion erfordert;
schiedlichen Verkehrsmitteln in einer Transport- 21. sind Güter Sachen, einschließlich Pflanzen sowie
kette ohne Umladen zu erleichtern, Tiere, vorausgesetzt diese Sachen und Tiere wer-
c) der mit Vorrichtungen versehen ist, die das Um- den auf einer internationalen Reise befördert;
laden von einem Verkehrsmittel auf ein anderes 22. ist Hafen ein See- oder Binnenhafen, in den oder
erleichtern, und aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder
d) der eigens so gefertigt ist, dass er leicht be- und auslaufen;
entladen werden kann; 23. ist Herd ein Tier, eine Pflanze oder ein Stoff, in dem
11. ist Container-Verladeplatz ein Ort oder eine Anlage, oder in der Krankheitserreger in der Regel leben
der oder die für im internationalen Verkehr genutzte und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffent-
Container bestimmt ist; liche Gesundheit darstellen kann;
12. ist Desinfektion das Verfahren, bei dem Gesund- 24. ist Infektion das Eindringen eines Krankheitserre-
heitsmaßnahmen zur Bekämpfung oder Vernich- gers in den menschlichen oder tierischen Körper
tung von Krankheitserregern auf einem menschli- beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermeh-
chen oder tierischen Körper oder in beziehungs- rung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit
weise auf Gepäckstücken, Frachtstücken, Contai- darstellen können;
nern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpake- 25. ist internationaler Verkehr die Bewegung von Per-
ten durch unmittelbare Einwirkung chemischer oder sonen, Gepäckstücken, Frachtstücken, Containern,
physikalischer Stoffe getroffen werden; Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen
13. ist Entseuchung ein Verfahren, bei dem Gesund- über eine internationale Grenze;
heitsmaßnahmen getroffen werden, um auf
26. ist Krankheit eine Krankheit oder ein gesundheit-
menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf
licher Zustand, die oder der ungeachtet des Ur-
einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf
sprungs oder der Quelle Menschen erheblich schä-
anderen unbelebten Gegenständen einschließlich
digt oder schädigen kann;
Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger
oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche 27. ist Luftfahrzeug ein Luftfahrzeug, das sich auf einer
Gesundheit darstellen können, zu vernichten; internationalen Reise befindet;
14. ist Ereignis das Auftreten einer Krankheit oder ein 28. ist nationale IGV-Anlaufstelle die vom Vertragsstaat
Ereignis, das die Möglichkeit einer Krankheit bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit
schafft; für die Verständigung mit den IGV-Kontaktstellen
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der Weltgesundheitsorganisation nach den IGV er- Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
reichbar ist; rium des Innern zur Durchführung der IGV beauftragt
29. ist Reisende oder Reisender eine natürliche Person, wird.
die eine internationale Reise unternimmt, ein- (2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbe-
schließlich der Besatzungsmitglieder von Schiffen zogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach
und Luftfahrzeugen; Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten
30. ist Schiff ein See- oder Binnenschiff auf einer inter- und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zu-
nationalen Reise; ständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, so-
31. ist Überprüfung die Untersuchung von Bereichen, weit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist. Die
Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung
Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, ein- dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
schließlich relevanter Daten und Unterlagen, durch
die zuständige Behörde oder unter ihrer Aufsicht, §4
um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Mitteilungen über die
Gesundheit besteht; nationale IGV-Anlaufstelle
32. ist Vektor ein Insekt oder ein anderes Tier, das in (zu den Artikeln 6 bis 12 IGV)
der Regel einen Krankheitserreger in sich trägt,
(1) Die Entscheidung, welche Mitteilungen die natio-
der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar-
nale IGV-Anlaufstelle insbesondere nach den Artikeln 6
stellt;
bis 12 IGV an die Weltgesundheitsorganisation sendet,
33. gelten als verdächtig diejenigen Personen, Gepäck- und die Entscheidung, an welche Behörden Informatio-
und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, nen weitergeleitet werden, die von der Weltgesund-
Güter oder Postpakete, von denen ein Vertrags- heitsorganisation über die nationale IGV-Anlaufstelle
staat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffent- eingehen, trifft
liche Gesundheit ausgesetzt waren oder möglicher-
weise ausgesetzt waren und die eine mögliche 1. für den Bereich der übertragbaren Krankheiten das
Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein kön- Robert Koch-Institut,
nen; 2. für den Bereich chemischer Gefahren das Bundes-
34. ist Verseuchung das Vorkommen eines Krankheits- amt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe
erregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tie- und
rischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr
3. für den Bereich radionuklearer Gefahren das Bun-
bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
Gegenständen, einschließlich Beförderungsmitteln,
torsicherheit.
das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar-
stellen kann. (2) Die zuständigen Landesbehörden, die zuständi-
gen Stellen der Bundeswehr, das Auswärtige Amt so-
§2 wie Bundesoberbehörden, die Gesundheitsgefahren
Zuständige Behörden überwachen, informieren die nach Absatz 1 jeweils ent-
(zu Artikel 4 Absatz 1, scheidungsbefugte Behörde unverzüglich,
Artikel 19 Buchstabe b IGV) 1. wenn sie Kenntnis von einem Ereignis erlangt haben,
(1) Das Landesrecht bestimmt die Behörden, die als das eine gesundheitliche Notlage von internationaler
zuständige Behörde, Gesundheitsamt oder an Grenz- Tragweite darstellen könnte,
übergangsstellen von Häfen als Hafenärztlicher Dienst 2. wenn sie Kenntnis von eingeschleppten Krankheits-
für den Vollzug der IGV und dieses Gesetzes zuständig fällen, Vektoren oder verseuchten Gütern erlangt ha-
sind, soweit dieses Gesetz oder anderes Bundesrecht ben, die ausgehend vom Herkunftsort eine grenz-
nicht etwas Abweichendes bestimmt. Das Gesund- überschreitende Ausbreitung einer bedrohlichen
heitsamt ist mit einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt Krankheit befürchten lassen, oder
besetzt. Der Hafenärztliche Dienst ist mit einer Ärztin
oder einem Arzt besetzt, die oder der für den Aufgaben- 3. wenn in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zusätz-
bereich qualifiziert ist. liche Gesundheitsmaßnahmen nach Artikel 23 Ab-
(2) In der Bundeswehr werden die IGV und dieses satz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2, Ar-
Gesetz von den vom Bundesministerium der Verteidi- tikel 31 Absatz 2 Buchstabe c oder nach Artikel 43
gung bestimmten zuständigen Stellen der Bundeswehr Absatz 1 IGV getroffen wurden oder beabsichtigt
vollzogen. sind, die über Empfehlungen der Weltgesundheitsor-
ganisation hinausgehen und den Verkehr mehr als
§3 nur unerheblich beeinträchtigen.
Nationale IGV-Anlaufstelle Die Behörden nach Satz 1 stellen der nach Absatz 1
(zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV) jeweils entscheidungsbefugten Behörde auf deren An-
forderung unverzüglich alle ihnen vorliegenden Infor-
(1) Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame
mationen zur Verfügung, die für Mitteilungen an die
Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im
Weltgesundheitsorganisation im Sinne der Artikel 6
Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophen-
bis 12 und 19 Buchstabe c IGV erforderlich sind.
hilfe. Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufga-
ben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Auf- (3) § 12 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
gaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 569
§5 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Auswärti-
Informationspflichten von gen Amts kann das Auswärtige Amt entsprechend ge-
Beförderern, Flughafenunternehmern und eignete Stellen des Auswärtigen Amts als Gelbfieber-
Betreibern von Häfen und Personenbahnhöfen Impfstellen bestimmen.
(zu Artikel 24 IGV) (3) Der impfende Arzt oder die impfende Ärztin hat
(1) Wenn Reisende von einer schwerwiegenden Ge- bei der Schutzimpfung einen von der Weltgesundheits-
fahr für die öffentliche Gesundheit bedroht oder betrof- organisation anerkannten Impfstoff zu verwenden. Über
fen sein können, kann das Bundesministerium für Ge- die Impfung ist die internationale Impf- oder Prophyla-
sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium xebescheinigung nach dem Muster in Anlage 6 IGV
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung allgemein an- auszustellen. § 22 Absatz 1 des Infektionsschutzgeset-
ordnen, dass die Beförderer Reisenden bei der Ankunft zes bleibt unberührt.
oder Abreise bestimmte Verhaltenshinweise zur Krank-
heitsvorbeugung oder für den Fall, dass Krankheits- Abschnitt 2
symptome auftreten, zu geben haben. Ebenso können Luftverkehr
Flughafenunternehmer, die Betreiber von Häfen, Perso-
nenbahnhöfen und Omnibusbahnhöfen sowie Reisever- §8
anstalter verpflichtet werden, den Reisenden be-
stimmte Verhaltenshinweise zur Krankheitsvorbeugung Flughäfen mit
oder für den Fall, dass Krankheitssymptome auftreten, Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
zu geben. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen (zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19
Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 haben keine Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1
aufschiebende Wirkung. in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt (1) An den Flughäfen Berlin Brandenburg, Düssel-
Inhalt und Form der Informationen im Benehmen mit dorf, Frankfurt am Main, Hamburg und München müs-
den Ländern und im Einvernehmen mit der nach § 4 sen ab dem 15. Juni 2012 die in Anlage 1 Teil B IGV
Absatz 1 jeweils entscheidungsbefugten Behörde, die aufgeführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen
ihrerseits die empfohlenen Gesundheitsmaßnahmen Gesundheit vorhanden sein.
der Weltgesundheitsorganisation berücksichtigt. (2) Die zuständige oberste Landesgesundheits-
behörde kann auf Antrag des jeweiligen Flughafen-
§6 unternehmers oder von Amts wegen bestimmen, dass
an weiteren Flughäfen die in Anlage 1 Teil B IGV auf-
Anforderungen an Beförderungsmittel,
geführten Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen
Container und Container-Verladeplätze
Gesundheit zu schaffen und zu unterhalten sind, wenn
(zu Artikel 24 in Verbindung
dies insbesondere im Hinblick auf Folgendes erforder-
mit den Anlagen 4 und 5, Artikel 34 IGV)
lich ist:
Beförderer haben ihre Beförderungsmittel frei von
Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten. Contai- 1. die flächendeckende Versorgung mit entsprechend
ner-Verlader haben ihre Container und Container-Ver- ausgestatteten Flughäfen,
ladeplätze für den internationalen Verkehr frei von 2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und
Infektions- und Verseuchungsquellen zu halten und Frachtaufkommens und
Möglichkeiten zur Überprüfung und Absonderung von 3. die Bedeutung des Flughafens im internationalen
Containern zu schaffen. Luftverkehr.
§7 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde
setzt das Bundesministerium für Gesundheit von ihrer
Spezielle Gelbfieber-Impfstellen Entscheidung nach Satz 1 in Kenntnis.
(zu Anlage 7 Absatz 2 Buchstabe f IGV)
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der
(1) Schutzimpfungen gegen Gelbfieber dürfen nur in zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden
Impfstellen durchgeführt werden, die von der zuständi- eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1
gen Behörde für die Impfung gegen Gelbfieber zugelas- Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesund-
sen sind (spezielle Gelbfieber-Impfstellen). Die zustän- heitsblatt.
dige Behörde kann niedergelassenen Ärztinnen und
Ärzten, Gesundheitsbehörden und medizinischen Ein- (4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
richtungen auf Antrag die Zulassung erteilen, wenn hörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßi-
gen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen
1. die impfende Ärztin oder der impfende Arzt die erfor- Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B
derliche fachliche Qualifikation besitzt und IGV, die an den Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2
2. geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen für die vorhanden sein müssen. Es müssen mindestens die
Lagerung des Impfstoffes sowie für die Durchfüh- Anforderungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
rung der Impfung vorhanden sind. (5) Der Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2
Die zuständige Behörde stellt eine bedarfsgerechte Ver- hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4
sorgung mit Gelbfieber-Impfstellen sicher. bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten
(2) Für die Bundeswehr kann das Bundesministe- werden:
rium der Verteidigung entsprechend geeignete Stellen 1. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung
der Bundeswehr als Gelbfieber-Impfstellen bestimmen. und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen
570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Reisenden am Flughafen sowie für die Lagerung von men, fortzuschreiben und regelmäßig zu beüben ist.
hierzu erforderlichen Materialien des öffentlichen Er enthält jeweils auch eine koordinierende Ansprech-
Gesundheitsdienstes, person des Flughafenunternehmers und des zuständi-
2. Beförderungsmittel und Personal für die Beförde- gen Gesundheitsamtes. Der Flughafenunternehmer hat
rung von verdächtigen oder betroffenen Reisenden der zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörde
auf dem Flughafengelände vom Luftfahrzeug zu oder einer von ihr benannten Stelle den jeweils gelten-
Räumlichkeiten nach Nummer 1, den Notfallplan zur Verfügung zu stellen.
3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Flughafens, die (10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung
zur Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf
Trinkwasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öf- Verlangen der zuständigen Behörde hat der Flughafen-
fentliche Waschräume und Toiletten sowie Entsor- unternehmer ihr und den von ihr beauftragten Personen
gungseinrichtungen für feste und flüssige Abfälle, während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten
Zutritt zu den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlich-
4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach
keiten und Einrichtungen zu gewähren und alle ein-
Absatz 9,
schlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung,
Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Ge- §9
päckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförde-
rungsmitteln, Gütern oder Postpaketen am Flugha- Verpflichtung
fen, soweit nicht bereits durch Beförderer entspre- von Luftfahrzeugführerinnen und
chende Vorkehrungen getroffen sind, und Luftfahrzeugführern, auf einem Flughafen
6. Vorkehrungen, um das Flughafengelände frei von mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV zu landen
Vektoren und Erregerreservoirs zu halten. (zu Artikel 28 Absatz 1
und Anlage 5 Absatz 7 Satz 2 IGV)
Der Flughafenunternehmer kann seine Verpflichtungen
nach Satz 1 auch durch Verträge auf Dritte übertragen. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
Der Flughafenunternehmer hat die Erfüllung seiner Ver- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
pflichtungen nach Satz 1 gegenüber der zuständigen Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass
Behörde in geeigneter Form nachzuweisen. Luftfahrzeuge, die aus betroffenen Gebieten ankom-
men, im Inland zunächst nur auf einem Flughafen mit
(6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 fest-
Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV landen dürfen.
gelegten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
Verpflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Ver-
wicklung gibt die allgemeine Anordnung in der für den
träge mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Flughafen-
Luftverkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Wider-
unternehmer auf Antrag seine Selbstkosten zu ver-
spruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen
güten, soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die
nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Räumlichkeiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dau-
ernd für Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand (2) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr
über das Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der für die öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für de-
Gesundheitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand ren Beseitigung der Zielflughafen nicht über die erfor-
nicht vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den derlichen Einrichtungen verfügt, kann das für den Ziel-
Selbstkosten, wird der marktübliche Preis gezahlt. flughafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann das Luftfahrzeug im Inland zunächst nur auf einem
vom Flughafenunternehmer nach Absatz 1 oder 2 wei- Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV
tere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur landen darf. Dies gilt nicht, wenn der Weiterflug des
Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem Luftfahrzeugs auf Grund einer Funktionsstörung oder
Gesetz erforderlich sind und dem Flughafenunterneh- aus sonstigen Gründen unsicher wäre. In den Fällen
mer nach den Umständen zugemutet werden können. des Satzes 1 hat die verantwortliche Luftfahrzeugführe-
Der Flughafenunternehmer kann dafür die Vergütung rin oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer den
seiner Selbstkosten verlangen. Flughafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV,
auf dem sie oder er zu landen beabsichtigt, rechtzeitig
(8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe- zu verständigen; § 11 wird entsprechend angewendet.
hörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit un-
verzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Flughafen nach (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat das für
Absatz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapa- den ursprünglichen Zielflughafen zuständige Gesund-
zitäten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden heitsamt die zuständige Gesundheitsbehörde des
sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt neuen Zielortes unverzüglich zu informieren.
die Flughäfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber (4) Flughafenunternehmer von Flughäfen mit inter-
der Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den nationalem Flugverkehr, die nicht nach § 8 Absatz 1
jeweiligen Flughafenunternehmern, den obersten Lan- oder 2 verpflichtet sind, haben mit den nach § 8 Ab-
desgesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für satz 1 oder 2 verpflichteten Flughäfen, zu denen betrof-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und der Euro- fene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge aus betroffenen
päischen Kommission mit. Gebieten voraussichtlich umgeleitet würden, Verträge
(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Flughäfen im über eine Beteiligung an den Kosten für Kapazitäten
Sinne des § 1 Absatz 2 über einen Notfallplan für ge- nach § 8 Absatz 4 und 5 und für im Ereignisfall er-
sundheitliche Notlagen verfügen, der mit den zuständi- brachte medizinische und organisatorische Hilfeleistun-
gen Gesundheits- und Ordnungsbehörden abzustim- gen zu schließen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 571
§ 10 (3) Die Flugverkehrskontrollstelle und die Verkehrs-
Allgemeine Erklärung für leiterin oder der Verkehrsleiter am Zielflughafen leiten
Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit die Meldung unverzüglich an die im Notfallplan des
(zu Artikel 38 Absatz 1 und 3 Flughafens festgelegten Stellen weiter. Diese informie-
in Verbindung mit Anlage 9 IGV) ren unverzüglich das für den Flughafen zuständige Ge-
sundheitsamt.
(1) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der
(4) Auf Verlangen des zuständigen Gesundheitsam-
verantwortliche Luftfahrzeugführer hat vor der ersten
tes hat das Luftfahrtunternehmen von der verantwort-
Landung auf einem inländischen Flughafen die Allge-
lichen Luftfahrzeugführerin oder dem verantwortlichen
meine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Ge-
Luftfahrzeugführer unverzüglich ergänzende Angaben
sundheit, gemäß Artikel 38 in Verbindung mit Anlage 9
über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord und
IGV nur dann abzugeben, wenn das Bundesministerium
die angewandten Gesundheitsmaßnahmen einzuholen
für Gesundheit dies allgemein angeordnet hat. Das
und dem zuständigen Gesundheitsamt zu übermitteln.
Bundesministerium für Gesundheit kann diese allge-
Ist das Luftfahrtunternehmen nicht erreichbar, soll die
meine Anordnung für Luftfahrzeuge treffen, die aus be-
Flugverkehrskontrollstelle auf Verlangen des zuständi-
troffenen Gebieten kommen. Die Anordnung ergeht im
gen Gesundheitsamtes die ergänzenden Angaben ein-
Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut. Das Bun-
holen und übermitteln.
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luftver- (5) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine über-
kehrsbereich üblichen Weise bekannt. tragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesund-
heitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektions-
(2) Die verantwortliche Luftfahrzeugführerin oder der schutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Lan-
verantwortliche Luftfahrzeugführer hat unverzüglich desbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert
nach der ersten Landung die Allgemeine Erklärung für Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11
Luftfahrzeuge an die für die polizeiliche Kontrolle des Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entspre-
grenzüberschreitenden Verkehrs zuständige Stelle zu chend.
übergeben. Diese leitet die Erklärung zur Prüfung des
Abschnitts über Gesundheit an das für den Flughafen
§ 12
zuständige Gesundheitsamt weiter.
Ermittlung von Kontaktpersonen
§ 11 (zu Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a IGV)
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann all-
Meldeverfahren für
verantwortliche Luftfahrzeug- gemein anordnen, dass Reisende, die aus betroffenen
Gebieten ankommen, vor dem Verlassen des Luftfahr-
führerinnen und Luftfahrzeugführer bei
zeugs in einem Formular, der Aussteigekarte, Angaben
Erkrankungsfällen oder Anzeichen an Bord für
eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit zum Flug und zur persönlichen Erreichbarkeit in den auf
die Ankunft folgenden 30 Tagen zu machen haben. Das
(zu Artikel 28 Absatz 4, Artikel 38 Absatz 2 IGV)
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
(1) Die verantwortliche Führerin oder der verantwort- lung gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luft-
liche Führer eines Luftfahrzeugs mit einem inländischen verkehrsbereich üblichen Weise bekannt. Die Ausstei-
Zielflughafen oder der oder die Beauftragte hat der gekarte soll dem Muster der Anlage 1 zu diesem Gesetz
Flugverkehrskontrollstelle, mit der sie oder er in Funk- entsprechen.
kontakt steht, und der Verkehrsleiterin oder dem Ver-
(2) Die Luftfahrtunternehmen haben die Aussteige-
kehrsleiter des Luftfahrtunternehmens auf dem Zielflug-
karten den Reisenden auszuhändigen; sie haben die
hafen unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt,
Reisenden beim Ausfüllen zur Lesbarkeit und Vollstän-
1. dass eine Person an Bord ist, bei der klinische An- digkeit anzuhalten und die ausgefüllten Aussteigekar-
zeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren ten unverzüglich dem für den Zielflughafen zuständigen
Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit Gesundheitsamt zu übergeben.
erheblich gefährdet, oder (3) Wenn an Bord eines Luftfahrzeugs eine Gefahr
2. dass an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche für die öffentliche Gesundheit oder ein entsprechender
Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen. Verdacht festgestellt wird, so kann das für den Zielflug-
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei Luft- hafen zuständige Gesundheitsamt anordnen, dass die
Reisenden vor dem Verlassen des Luftfahrzeugs eine
fahrzeugen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
Aussteigekarte auszufüllen haben. Absatz 1 Satz 3 gilt
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Anga- entsprechend.
ben enthalten:
(4) Besteht die Gefahr, dass eine bedrohliche über-
1. Funkrufzeichen, tragbare Krankheit ins Inland eingeschleppt wird, kann
2. Start- und Zielflughafen, das Bundesministerium für Gesundheit anordnen, dass
Luftfahrtunternehmen bei Flügen aus betroffenen Ge-
3. voraussichtliche Ankunftszeit, bieten die bei ihnen vorhandenen Daten bis zu 30 Ta-
4. Zahl der Personen an Bord, gen bereitzuhalten haben; dies gilt insbesondere für
elektronisch gespeicherte Daten zur Identifikation und
5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord Erreichbarkeit der Reisenden sowie für Sitzpläne. Das
und Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, wenn lung gibt die allgemeine Anordnung in der für den Luft-
bekannt. verkehrsbereich üblichen Weise bekannt.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
(5) Verlangt ein nach § 25 Absatz 1 des Infektions- (4) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
schutzgesetzes zuständiges Gesundheitsamt zur Erfül- hörde bestimmt unter Berücksichtigung des regelmäßi-
lung seiner Aufgaben Daten zur Erreichbarkeit von ver- gen Passagier- und Frachtaufkommens im Einzelnen
dächtigen oder betroffenen Reisenden oder zu ihren Art und Umfang der Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B
möglichen Kontaktpersonen, so hat das Luftfahrtunter- IGV, die an den Häfen nach den Absätzen 1 und 2 vor-
nehmen dem Gesundheitsamt diese Daten unverzüg- handen sein müssen. Es müssen mindestens die Anfor-
lich zur Verfügung zu stellen. derungen der Anlage 1 Teil B IGV erfüllt sein.
(6) Das nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzge- (5) Der Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2
setzes zuständige Gesundheitsamt darf die ihm zur hat dafür zu sorgen, dass folgende der nach Absatz 4
Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur bestimmten Kapazitäten geschaffen und unterhalten
zur Erfüllung seiner Aufgaben verarbeiten und nutzen. werden:
Die Daten sind zu löschen, wenn sie zur Erfüllung die- 1. ein für die Durchführung von Maßnahmen des Ge-
ser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. sundheitsschutzes geeigneter Liegeplatz,
(7) Auf Ersuchen der zuständigen obersten Landes- 2. Räumlichkeiten für die Befragung, Untersuchung
gesundheitsbehörde kann das Robert Koch-Institut und Versorgung von verdächtigen oder betroffenen
dem nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes Reisenden am Liegeplatz nach Nummer 1 sowie für
zuständigen Gesundheitsamt bei den Ermittlungen und die Lagerung von hierzu erforderlichen Materialien
der Kontaktaufnahme mit Reisenden Amtshilfe leisten. des öffentlichen Gesundheitsdienstes,
Soweit es zur Erfüllung dieser Amtshilfe erforderlich ist,
3. ordnungsgemäße Einrichtungen des Hafens, die zur
darf es personenbezogene Daten verarbeiten und nut-
Nutzung durch Reisende bestimmt sind, wie Trink-
zen. Es hat diese Daten zu löschen, wenn die Amtshilfe
wasserversorgungsanlagen, Speiseräume, öffent-
beendet ist.
liche Waschräume und Toiletten sowie Entsorgungs-
einrichtungen für feste und flüssige Abfälle,
Abschnitt 3
4. ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen nach
See- und Binnenschiffsverkehr Absatz 9,
5. Vorkehrungen für eine Desinsektion, Entrattung,
§ 13
Desinfektion oder sonstige Entseuchung von Ge-
Häfen mit Kapazitäten päckstücken, Frachtstücken, Containern, Beförde-
nach Anlage 1 Teil B IGV rungsmitteln, Gütern oder Postsendungen am Ha-
(zu Artikel 13 Absatz 1, Artikel 19 fen, soweit nicht bereits durch Beförderer entspre-
Buchstabe a, Artikel 20 Absatz 1 chende Vorkehrungen getroffen sind, und
in Verbindung mit Anlage 1 Teil B IGV)
6. Vorkehrungen, um das Hafengelände frei von Vekto-
(1) An den Häfen der Städte Bremen und Bremerha- ren und Erregerreservoirs zu halten.
ven, Hamburg, Kiel, Rostock und am Jade-Weser-Port Der Betreiber kann seine Verpflichtungen nach Satz 1
in Wilhelmshaven müssen ab dem 15. Juni 2012 die in auch durch Verträge auf Dritte übertragen. Der Betrei-
Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten Kapazitäten zum ber hat die Erfüllung der Verpflichtungen nach Satz 1
Schutz der öffentlichen Gesundheit vorhanden sein. gegenüber der zuständigen obersten Landesgesund-
(2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe- heitsbehörde nachzuweisen.
hörde kann auf Antrag des jeweiligen Betreibers eines (6) Das Land hat die übrigen nach Absatz 4 festge-
Hafens oder von Amts wegen bestimmen, dass an wei- legten Kapazitäten zu schaffen und zu unterhalten. Ver-
teren Häfen die in Anlage 1 Teil B der IGV aufgeführten pflichtungen nach Satz 1 kann es auch durch Verträge
Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit zu mit Dritten erfüllen. Das Land hat dem Betreiber eines
schaffen und zu unterhalten sind, wenn dies insbeson- Hafens auf Antrag seine Selbstkosten zu vergüten,
dere im Hinblick auf Folgendes erforderlich ist: soweit er nach Absatz 4 verpflichtet ist, die Räumlich-
1. die räumliche Verteilung der entsprechend ausge- keiten nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 dauernd für
statteten Häfen, Behörden freizuhalten. Soweit ein Aufwand über das
Maß hinausgeht, das für Einrichtungen der Gesund-
2. den Umfang des regelmäßigen Passagier- und
heitsverwaltung üblich ist, wird dieser Aufwand nicht
Frachtaufkommens und
vergütet. Liegt der marktübliche Preis unter den Selbst-
3. die Bedeutung des Hafens im internationalen Ver- kosten, wird der marktübliche Preis gezahlt.
kehr.
(7) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
Der Hafenärztliche Dienst des Hafens muss befugt vom Betreiber eines Hafens nach Absatz 1 oder 2 wei-
sein, die Bescheinigung über die Durchführung von tere Einrichtungen und Leistungen verlangen, die zur
Schiffshygienemaßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 Wahrnehmung von Aufgaben nach den IGV und diesem
IGV auszustellen. Die zuständige oberste Landesge- Gesetz erforderlich sind und dem Betreiber des Hafens
sundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Ge- nach den Umständen zugemutet werden können. Der
sundheit über ihre Entscheidung nach Satz 1 in Kennt- Betreiber des Hafens kann dafür Vergütung seiner
nis. Selbstkosten verlangen.
(3) Das Robert Koch-Institut gibt nach Anhörung der (8) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
zuständigen obersten Landesgesundheitsbehörden hörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit un-
eine Empfehlung zu den Kapazitäten nach Anlage 1 verzüglich in Kenntnis, wenn bei einem Hafen nach Ab-
Teil B IGV ab und veröffentlicht sie im Bundesgesund- satz 1 oder 2 die nach Absatz 4 festgelegten Kapazi-
heitsblatt. täten vorhanden oder wenn sie nicht mehr vorhanden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 573
sind. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt des neuen Bestimmungshafens unverzüglich zu infor-
die Häfen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber der mieren.
Weltgesundheitsorganisation und teilt dies den jewei-
(4) Betreiber eines Hafens, die in ihrem Hafen oder
ligen Betreibern eines Hafens, den obersten Landes-
Hafenteil internationale Schiffsverkehre abfertigen und
gesundheitsbehörden, dem Bundesministerium für Ver-
die keine Verpflichtung nach § 13 Absatz 1 oder 2 ha-
kehr, Bau und Stadtentwicklung und der Europäischen
ben, haben mit den Betreibern der Häfen nach § 13 Ab-
Kommission mit.
satz 1 oder 2, zu denen betroffene Schiffe oder Schiffs-
(9) Ab dem 15. Juni 2012 müssen alle Häfen im verkehre aus betroffenen Gebieten voraussichtlich um-
Sinne des § 1 Absatz 2, in denen Schiffe ankommen, geleitet werden, Verträge über eine Beteiligung an den
die aus Ländern außerhalb des Gebietes des Schenge- Kosten für Kapazitäten nach § 13 Absatz 4 und 5 und
ner Abkommens und der Europäischen Union kommen, für im Ereignisfall erbrachte medizinische und organisa-
über einen Notfallplan für gesundheitliche Notlagen ver- torische Hilfeleistung zu schließen.
fügen, der mit den zuständigen Gesundheits- und Ord-
nungsbehörden abzustimmen, fortzuschreiben und re- § 15
gelmäßig zu beüben ist. Er enthält jeweils auch eine
koordinierende Ansprechperson des Betreibers eines Seegesundheitserklärung
Hafens und des zuständigen Gesundheitsamtes. Der (zu Artikel 37 Absatz 1, 3
Betreiber eines Hafens hat der zuständigen obersten und 4 in Verbindung mit Anlage 8 IGV)
Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr benann- (1) Die Führerin oder der Führer eines Seeschiffes
ten Stelle den jeweils geltenden Notfallplan zur Verfü- oder die beauftragte Person hat vor der Ankunft im ers-
gung zu stellen. ten inländischen Hafen
(10) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung 1. den Gesundheitszustand der an Bord befindlichen
der Verpflichtungen nach den Absätzen 5 und 9. Auf Personen festzustellen,
Verlangen der zuständigen Behörde hat der Betreiber
ihr und den von ihr beauftragten Personen während 2. bei der Ankunft die Seegesundheitserklärung nach
der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu dem Muster der Anlage 8 IGV auszufüllen und
den in Absatz 5 Satz 1 genannten Räumlichkeiten und 3. dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst oder sei-
Einrichtungen zu gewähren und alle einschlägigen Un- nem Beauftragten die ausgefüllte Seegesundheitser-
terlagen zur Verfügung zu stellen. klärung zu übergeben.
Befindet sich eine Schiffsärztin oder ein Schiffsarzt an
§ 14
Bord, ist die Erklärung von ihr oder ihm gegenzuzeich-
Verpflichtung nen. Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die
von Schiffsführerinnen beauftragte Person hat die Seegesundheitserklärung
und Schiffsführern, einen Hafen mit nach Satz 1 vor der Ankunft per Telefax oder E-Mail
Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B IGV anzulaufen an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu übermit-
(zu Artikel 28 Absatz 1 IGV) teln, wenn das Seeschiff über eine entsprechende elek-
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im tronische Ausrüstung verfügt. Die zuständige Landes-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, behörde kann einen anderen Übermittlungsweg zulas-
Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass sen.
Schiffe, die aus betroffenen Gebieten ankommen, im (2) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
Inland zunächst nur einen Hafen mit Kapazitäten nach hörde kann, wenn die epidemische Lage es zulässt
Anlage 1 Teil B IGV anlaufen dürfen. Widerspruch und oder erfordert, allgemein anordnen, dass
Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 ha-
ben keine aufschiebende Wirkung. Die zuständige Ge- 1. für Seeschiffe oder bestimmte Typen von Seeschif-
sundheitsbehörde kann Schiffen im Einzelfall erlauben, fen keine Seegesundheitserklärung abzugeben ist,
einen anderen Hafen anzulaufen. 2. die Seegesundheitserklärung nur für solche See-
(2) Wenn an Bord eines Schiffes eine Gefahr für die schiffe abzugeben ist, die
öffentliche Gesundheit festgestellt wird, für deren Be- a) aus betroffenen Gebieten kommen,
seitigung der Bestimmungshafen nicht über die erfor-
derlichen Einrichtungen verfügt, kann die für den Ort b) aus anderen Gründen Träger von Infektionen oder
des Bestimmungshafens zuständige Gesundheitsbe- Verseuchungen sein können oder
hörde anordnen, dass das Schiff im Inland zunächst c) bei denen an Bord Anzeichen für eine Gefahr für
nur einen Hafen mit Kapazitäten nach Anlage 1 Teil B die öffentliche Gesundheit vorliegen, oder
IGV anlaufen darf. Dies gilt nicht, wenn die Weiterfahrt
3. Führerinnen oder Führer von Binnenschiffen oder
auf Grund einer Funktionsstörung oder aus sonstigen
bestimmten Typen von Binnenschiffen oder von
Gründen unsicher wäre. In den Fällen des Satzes 1
ihnen beauftragte Personen die Seegesundheits-
hat die verantwortliche Schiffsführerin oder der verant-
erklärung abzugeben haben.
wortliche Schiffsführer den Hafen mit Kapazitäten nach
Anlage 1 Teil B IGV, den sie oder er anzulaufen beab- Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnun-
sichtigt, rechtzeitig zu verständigen; § 16 ist entspre- gen nach Satz 1 Nummer 3 haben keine aufschiebende
chend anzuwenden. Wirkung.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat die für (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im
den ursprünglichen Bestimmungshafen zuständige Ge- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
sundheitsbehörde die zuständige Gesundheitsbehörde Bau und Stadtentwicklung allgemein anordnen, dass
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Schiffe oder bestimmte Typen von Schiffen die an Bord verlangten Auskünfte über die gesundheitlichen Ver-
festgestellten gesundheitlichen Verhältnisse auf der hältnisse an Bord während der internationalen Reise
Grundlage des Internationalen Signalbuches der Inter- zu geben, auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe
nationalen Seeschifffahrts-Organisation durch Flaggen der Seegesundheitserklärung besteht.
und Lichtzeichen anzuzeigen haben.
§ 18
§ 16
Freie Verkehrserlaubnis (free pratique)
Meldeverfahren für (zu Artikel 28 Absatz 2
Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei und 3, Artikel 27 Absatz 1 IGV)
Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine
erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (1) Der Hafenärztliche Dienst hat einem Schiff bei
(zu Artikel 28 Absatz 4 IGV) der Ankunft eine Freie Verkehrserlaubnis (free pratique)
zu erteilen, wenn
(1) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit
einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauf- 1. eine nach § 15 erforderliche Seegesundheitserklä-
tragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unver- rung abgegeben wurde und alle Fragen zur Gesund-
züglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass heit verneint wurden,
1. eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen 2. eine nach § 19 erforderliche gültige Schiffshygiene-
auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hin- bescheinigung vorgelegt wurde und
deuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich ge-
3. es an Bord keine Anzeichen für eine Gefahr für die
fährdet, oder
öffentliche Gesundheit gibt.
2. an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Ge-
fahr für die öffentliche Gesundheit bestehen. (2) Ein Schiff soll bereits vor seiner Ankunft im Hafen
auf dem Funkweg oder über andere Kommunikations-
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- mittel eine widerrufliche vorläufige Freie Verkehrs-
und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise be- erlaubnis erhalten, wenn der Hafenärztliche Dienst auf
finden. Grund der vor der Ankunft erhaltenen Informationen der
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Anga- Auffassung ist, dass durch die Ankunft des Schiffes
ben enthalten: keine Krankheit eingeschleppt oder verbreitet wird.
1. Name und Kennung des Schiffes, (3) Wenn mindestens eine der Fragen über die Ge-
2. Start- und Bestimmungshafen, sundheit in der Seegesundheitserklärung bejaht wird,
wird ein Schiff bei der Ankunft durch den zuständigen
3. voraussichtliche Ankunftszeit,
Hafenärztlichen Dienst untersucht.
4. Zahl der Personen an Bord,
(4) Wenn an Bord eine Infektions- oder Verseu-
5. Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord chungsquelle festgestellt wird, kann der Hafenärztliche
und Dienst die Erteilung einer Freien Verkehrserlaubnis von
6. Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit der Bedingung abhängig machen, dass die notwendi-
bekannt. gen Gesundheitsmaßnahmen zufriedenstellend durch-
(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung geführt wurden.
unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen (5) Das Schiff ist in den Fällen der Absätze 3 und 4
Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für bis zur Erteilung der vorläufigen oder endgültigen
den Hafen zuständige Gesundheitsamt. Freien Verkehrserlaubnis für den öffentlichen Verkehr
(4) Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine über- gesperrt. Über die endgültige Freie Verkehrserlaubnis
tragbare Krankheit beziehen, übermittelt das Gesund- stellt der zuständige Hafenärztliche Dienst der Schiffs-
heitsamt an die nach § 11 Absatz 1 des Infektions- führerin oder dem Schiffsführer eine Bescheinigung
schutzgesetzes zuständige Landesbehörde. Die Lan- aus.
desbehörde übermittelt diese Meldung an das Robert
Koch-Institut. § 4 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und § 11 § 19
Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes gelten entspre-
Überprüfung der Schiffshygiene
chend.
(zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39
in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)
§ 17
Ermittlung der (1) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe-
gesundheitlichen Verhältnisse an Bord hörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige
(zu Artikel 37 Absatz 2 IGV) Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über
die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Be-
(1) Die Lotsin oder der Lotse hat die Führerin oder scheinigungen über die Durchführung von Schiffshygie-
den Führer eines Schiffes über den Gesundheitszu- nemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser
stand an Bord zu befragen und bei Anhaltspunkten für Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat
eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit unverzüglich zu verlängern. Die zuständige oberste Landesgesund-
den zuständigen Hafenärztlichen Dienst zu informieren. heitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesund-
(2) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes oder heit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse
die beauftragte Person sowie eine an Bord befindliche nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. Das Bundes-
Schiffsärztin oder ein an Bord befindlicher Schiffsarzt ministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben
haben dem zuständigen Hafenärztlichen Dienst alle der Weltgesundheitsorganisation.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 575
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann 2. bei der Bescheinigung über die Durchführung von
Häfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der Schiffshygienemaßnahmen
Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine
Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen,
oder zu verlängern. Es setzt das Bundesministerium dass es frei von Infektionen und Verseuchungen
für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüg- einschließlich Vektoren und Herden ist,
lichen Änderung in Kenntnis. b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, so-
(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbe- fern erforderlich,
hörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen c) die Anordnung und Überwachung von entspre-
von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen chenden Schiffshygienemaßnahmen sowie
nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist,
dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefah- d) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gül-
ren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können. tigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch
die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer
(4) Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Ab-
Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis
satz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforder-
enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg
liche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Ab-
von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft wer-
satz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des
den muss;
Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung
der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche 3. bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffs-
sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen er- hygienebescheinigung um bis zu einen Monat
forderlich ist, berechtigt,
a) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mit-
1. den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine tels eines Stempels in die vorhandene Bescheini-
Räume zu betreten, gung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im
2. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und Hafen nicht durchgeführt werden kann und es
hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzuferti- keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchun-
gen, gen an Bord gibt, oder
3. sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder b) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mit-
Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu tels eines Stempels in die vorhandene Bescheini-
entnehmen. gung und das Anfügen einer Anlage, die erforder-
Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sons- liche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn
tige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird
innehat, ist verpflichtet, und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen
im Hafen nicht durchgeführt werden können.
1. den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das
Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Emp-
sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu fehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu beach-
machen, ten. Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffs-
führerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.
2. auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die er-
forderlichen Auskünfte insbesondere über den Be- (6) Der Hafenärztliche Dienst informiert die zustän-
trieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen dige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens
Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b
Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterla- oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung
gen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsäch- angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Er-
lichen Stand entsprechende technische Pläne. folg nachgeprüft werden muss.
Die verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche (7) Für Amtshandlungen nach Absatz 5 werden von
Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwal-
Angehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der tungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) ge-
Zivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfol- mäß dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis
gung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über erhoben. Gibt es keine Antrag stellende Person, werden
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechen- diese Kosten bei der Eigentümerin oder beim Eigentü-
des gilt für die Vorlage von Unterlagen. mer des Schiffes erhoben. Die Länder, in denen befugte
(5) Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst fol- Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit
gende Amtshandlungen des Hafenärztlichen Dienstes: der Kostensätze und schlagen gemeinsam dem Bun-
desministerium für Gesundheit erforderliche Änderun-
1. bei der Bescheinigung über die Befreiung von
gen vor.
Schiffshygienemaßnahmen
a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, (8) Zu Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes
dass es frei von Infektionen und Verseuchungen dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten zu
einschließlich Vektoren und Herden ist, in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann
betreten werden und müssen nur dann zugänglich ge-
b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, so- macht werden, wenn dies zur Verhütung einer dringen-
fern erforderlich, und den Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbeson-
c) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gül- dere zur Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich
tigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV; ist. Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs- und
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Geschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäfts- b) Reisende über die zur Anwendung an Bord emp-
räume des Schiffes. Das Grundrecht auf Unverletzlich- fohlenen Gesundheitsmaßnahmen zu informie-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset- ren oder
zes) wird insoweit eingeschränkt. c) Beförderungsmittel frei von Infektions- und Ver-
seuchungsquellen zu halten,
Abschnitt 4
9. die Verpflichtung von Container-Verladern, nach Ar-
Schlussvorschriften tikel 34 IGV Container und Container-Verladeplätze
für den internationalen Verkehr frei von Infektions-
§ 20 und Verseuchungsquellen zu halten und Möglich-
keiten zur Überprüfung und Absonderung von Con-
Rechtsverordnungsermächtigung
tainern zu schaffen,
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- 10. das Verfahren bei der Anzeige von Erkrankungsfäl-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe- len durch Schiffsführerinnen und Schiffsführer und
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun- verantwortliche Luftfahrzeugführerinnen und Luft-
desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie fahrzeugführer nach Artikel 28 Absatz 4 IGV, das
dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung Verfahren bei der Abgabe der Seegesundheitserklä-
des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Be- rung nach Artikel 37 IGV und das Verfahren bei der
stimmungen zur Durchführung der IGV zu erlassen, so- Abgabe der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeu-
weit sich diese Bestimmungen im Rahmen der Ziele der ge, Abschnitt über Gesundheit, nach Artikel 38 IGV,
IGV bewegen. Dabei kann insbesondere Folgendes ge-
regelt werden: 11. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von
speziellen Gelbfieber-Impfstellen nach Anlage 7
1. das Verfahren zur Auswahl und Benennung von Absatz 2 Buchstabe f IGV,
Flughäfen und Häfen nach Artikel 20 Absatz 1 IGV,
die die in Anlage 1 Teil B IGV vorgesehenen Kapa- 12. die Umsetzung von vorübergehenden und ständi-
zitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben, gen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisa-
tion nach den Artikeln 15 und 16 IGV,
2. die Verpflichtung von Schiffen oder Luftfahrzeugen
mit einer betroffenen oder verdächtigen Person an 13. eine von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei-
Bord, nach Artikel 28 Absatz 1 IGV einen Hafen chende Zuständigkeit von Behörden des Bundes
oder Flughafen, der über Kapazitäten nach Anlage 1 für die Durchführung der IGV in Bezug auf
Teil B IGV verfügt, anzulaufen oder auf ihm zu lan- a) Luftfahrzeuge und Schiffe der Bundeswehr, der
den, Bundespolizei und des Fischereischutzes und
andere Luftfahrzeuge und Schiffe des Bundes
3. das Verfahren zur Überprüfung der Schiffshygiene
mit hoheitlichen Aufgaben und
einschließlich der Gebührenerhebung, zur Erstel-
lung von Schiffshygienebescheinigungen und zur b) die Zusammenarbeit dieser Behörden mit den
Benennung von zur Erteilung von Schiffshygiene- sonst nach Landesrecht zuständigen Behörden.
bescheinigungen befugten Häfen nach Artikel 20 (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
Absatz 2 und 3 IGV, mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
4. die Verpflichtung von rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
a) Reisenden, nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a dem Bundesministerium des Innern mit Zustimmung
IGV bei Ankunft oder Abreise Informationen über des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Ausstei-
Zielort und Reiseroute zu geben, gekarte in Anlage 1 oder das Gebührenverzeichnis in
b) Beförderern, entsprechende Daten zu erheben, Anlage 2 zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies zur
zu speichern und der zuständigen Behörde zu Anpassung an internationale Standards oder zur An-
übermitteln, passung der Gebührensätze erforderlich ist.
damit zum Zweck des Gesundheitsschutzes mit
§ 21
Reisenden Kontakt aufgenommen werden kann,
Bußgeldvorschriften
5. die Festlegung des Inhalts von Aussteigekarten, die
zur Ermittlung von Kontaktpersonen einzusetzen (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
sind, fahrlässig
6. die Verpflichtung von Reisenden, nach den Arti- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1
keln 35 und 36 IGV Gesundheitsdokumente vorzu- Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
legen, satz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1
oder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder
7. die Fälle, in denen von Reisenden nach Artikel 23 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder
Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii und Absatz 2 IGV bei Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
Ankunft und Abreise eine ärztliche Untersuchung
2. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungs-
verlangt wird,
mittel, einen Container oder einen Container-Verla-
8. die Verpflichtung von Beförderern nach Artikel 24 deplatz nicht frei von Infektions- und Verseu-
sowie nach den Anlagen 4 und 5 IGV, chungsquellen hält,
a) Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung
oder nationale Empfehlungen umzusetzen, gegen Gelbfieber durchführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 577
4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten 10. entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht
Impfstoff nicht verwendet, richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt
oder
5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5
Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität ge- 11. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder
schaffen und unterhalten wird, einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Erklärung stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
rechtzeitig übergibt, Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu ein-
7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
nicht rechtzeitig macht,
§ 22
8. entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht Strafvorschrift
oder nicht rechtzeitig übergibt,
Wer vorsätzlich eine der in § 21 Absatz 1 Nummer 6
9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 die Daten nicht, bezeichneten Handlungen begeht und dadurch eine
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bedrohliche Krankheit verbreitet, wird mit Freiheits-
zur Verfügung stellt, strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 1)
Aussteigekarte
Seite 1
PUBLIC HEALTH - PASSENGER LOCATOR CARD
Public Health Passenger Locator Card to be completed when public health authorities suspect the presence of a communicable disease.
The information you provide will assist the public health authorities to manage the public health event by enabling them to trace passengers
who may have been exposed to communicable disease. The information is intended to be held by the public health authorities in accordance
with applicable law and to be used only for public health purposes.
Flight Information
1. Airline and Flight Number 2. Date of arrival 3. Seat Number
Airline Flight Number DD MM YYYY Where you actually sat on the aircraft
Personal Information
4. Name
Family Name Given Name(s)
Your Current Home Address (including country)
Street Name and Number City
State/Province Country ZIP/Postal Code
Your Contact Phone Number (Residential or Business or Mobile)
Country Code Area Code Phone Number
E-mail address
Passport or Travel Document Number Issuing Country/Organisation
Contact Information
5. Address and phone number where you can be contacted during your stay or, if visiting many places, your cell phone and initial address
Street Name and Number City
State/Province Country ZIP/Postal Code
Country Code Area Code Phone Number
6. Contact information for the person who will best know where you are for the next 31 days, in case of emergency or to provide critical health information
to you. Please provide the name of a personal contact or a work contact. This must NOT be you.
a. Name
Family Name Given Name(s)
b. Telephone Number
Country Code Area Code Phone Number
c. Address
Street Name and Number City
State/Province Country ZIP/Postal Code
7. Are you travelling with anyone else? YES NO If yes, please provide the name of the individual(s) or group(s)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 579
Seite 2
PUBLIC HEALTH - PASSENGER HEALTH DECLARATION CARD
Public Health Passenger Health Declaration Card to be completed when requested by destination public health authorities. This part of the
form contains the information that is not captured by the Passenger Locator Card on the reverse of this form. The information is intended
to be held by the public health authorities in accordance with applicable law and to be used only for public health purposes.
Passenger Information
Sex Birth Date
Male Female
DD MM YYYY
Public Health Questions
a. Have you had a fever or chills in the last 24 hours? Yes No
b. Do you have a cough or difficulty breathing of recent onset? Yes No
c. Do you have a sore throat, runny nose, headache or body aches? Yes No
d. Have you vomited or had diarrhoea in the last 24 hours? Yes No
e. In the last 10 days, have you been near or spent time with someone who had a fever and cough, or was a known case of influenza? Yes No
f. Do you have a chronic disease or condition? Yes No
List all the countries where you have been (including where you live) in the last 10 days:
List in order with most recent country first (where you boarded)
1. 4.
2. 5.
3. 6.
The first part of this form “Public Health - Passenger Locator Card” has remained unchanged. This part of the form has been developed
for the Influenza A (H1N1) outbreak only and will be revised afterwards.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Anlage 2
(zu § 19 Absatz 7)
Kostenverzeichnis
1. Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffs-
hygienemaßnahmen) beträgt
a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 500 Euro,
cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 645 Euro;
b) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen 150 Euro,
bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro,
cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 280 Euro,
dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 370 Euro.
2. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygie-
nemaßnahmen) werden die Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich
a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 75 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 145 Euro,
cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 210 Euro;
b) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen 30 Euro,
bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 60 Euro,
cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 90 Euro,
dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 120 Euro.
3. Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochen-
ende oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag
a) bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 100 Euro,
bb) von 2 001 bis 10 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 150 Euro,
cc) ab 10 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 200 Euro;
b) bei allen anderen Schiffstypen
aa) bis 2 000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen 50 Euro,
bb) von 2 001 bis 35 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 100 Euro,
cc) von 35 001 bis 85 000 Bruttoraumzahl (BRZ) 150 Euro,
dd) ab 85 001 Bruttoraumzahl (BRZ) 200 Euro.
4. Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um 15 Euro.
5. Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Verlängerung einer Schiffshygienebescheini-
gung) beträgt
a) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a 60 Euro,
b) in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1.
6. Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht
nachkommt, so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben
in Höhe von 35 Euro.
7. Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, ärztlichen
Beurteilungen oder der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr
je angefangene halbe Stunde um 50 Euro.
8. Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt 30 Euro.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 581
Artikel 2 cc) Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt
gefasst:
Änderung des Gesetzes
zu den Internationalen Gesundheits- „11. humanpathogene Cryptosporidium sp.“.
vorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 dd) Die bisherigen Nummern 11 bis 26 werden
die Nummern 12 bis 27.
Die Artikel 2, 4 Absatz 1 und Artikel 5 Satz 2 des
Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschrif- ee) Nummer 27 wird Nummer 28 und wie folgt
ten (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005 vom 20. Juli 2007 gefasst:
(BGBl. 2007 II S. 930) werden aufgehoben. „28. humanpathogene Leptospira sp.“.
ff) Die bisherigen Nummern 28 bis 30 werden
Artikel 3 die Nummern 29 bis 31.
Änderung des gg) Nach der neuen Nummer 31 wird folgende
Infektionsschutzgesetzes Nummer 32 eingefügt:
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 „32. Mumpsvirus“.
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- hh) Die bisherigen Nummern 31 bis 38 werden
zes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert wor- die Nummern 33 bis 40.
den ist, wird wie folgt geändert: ii) Nach der neuen Nummer 40 wird folgende
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: Nummer 41 eingefügt:
a) Nach § 12 wird folgende Angabe eingefügt: „41. Rubellavirus“.
„§ 12a Erprobung eines elektronischen Infor- jj) Die bisherigen Nummern 39 bis 43 werden
mationssystems“. die Nummern 42 bis 46.
b) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst: kk) Nach der neuen Nummer 46 wird folgende
Nummer 47 eingefügt:
„§ 25 Ermittlungen“.
„47. Varizella-Zoster-Virus“.
c) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
ll) Die bisherigen Nummern 44 bis 47 werden
„§ 26 Teilnahme des behandelnden Arztes“. die Nummern 48 bis 51.
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 27 Unterrichtungspflichten des Gesund- aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
heitsamtes“. bb) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 5.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 8 Absatz 1 Nummer 6 wird aufgehoben.
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 5. § 9 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Buchstabe j werden die folgenden a) In Absatz 1 Nummer 10 werden nach dem Wort
Buchstaben k und l eingefügt: „Land“ die Wörter „(in Deutschland: Landkreis
„k) Mumps oder kreisfreie Stadt)“ eingefügt.
l) Pertussis“. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Die bisherigen Buchstaben k und l werden „Die namentliche Meldung muss unverzüglich
die Buchstaben m und n. erfolgen und spätestens innerhalb von 24 Stun-
den nach erlangter Kenntnis dem für den Aufent-
cc) Nach dem neuen Buchstaben n wird folgen- halt des Betroffenen zuständigen Gesundheits-
der Buchstabe o eingefügt: amt, im Falle des Absatzes 2 dem für den Ein-
„o) Röteln einschließlich Rötelnembryopa- sender zuständigen Gesundheitsamt vorliegen.“
thie“. c) Absatz 4 wird aufgehoben.
dd) Die bisherigen Buchstaben m und n werden 6. In § 10 Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zehn“ durch
die Buchstaben p und q. die Angabe „30“ ersetzt.
ee) Nach Buchstabe q wird folgender Buch- 7. § 11 wird wie folgt geändert:
stabe r angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„r) Varizellen“. aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „oder 3“ die An- aaa) Die Wörter „wöchentlich, spätestens
gabe „oder Abs. 4“ gestrichen. am dritten Arbeitstag der folgenden
3. § 7 wird wie folgt geändert: Woche“ werden durch die Wörter „spä-
testens am folgenden Arbeitstag“ und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „innerhalb einer Woche“
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 durch die Wörter „spätestens am fol-
eingefügt: genden Arbeitstag“ ersetzt.
„3. Bordetella pertussis, Bordetella paraper- bbb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
tussis“. „7. Land (in Deutschland: Landkreis), in
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die dem die Infektion wahrscheinlich
Nummern 4 bis 10. erworben wurde“.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende inhaber die Untersuchung der in Absatz 1 genann-
gestrichen. ten Verstorbenen zu gestatten. Die zuständige
ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt: Behörde kann gegenüber dem Gewahrsamsinhaber
die innere Leichenschau anordnen, wenn dies vom
„10. Tag der Meldung.“ Gesundheitsamt für erforderlich gehalten wird.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Formblätter,
(5) Die Grundrechte der körperlichen Unver-
die Datenträger, den Aufbau der Datenträger
sehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgeset-
und der einzelnen Datensätze“ durch die
zes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2
Wörter „das Datenformat und die Daten-
Satz 2 des Grundgesetzes) und der Unverletzlich-
struktur“ ersetzt.
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „spätestens am gesetzes) werden insoweit eingeschränkt.“
dritten Arbeitstag der folgenden Woche“ durch
die Wörter „spätestens am folgenden Arbeits- 10. Die §§ 26 und 27 werden wie folgt gefasst:
tag“ und die Wörter „innerhalb einer Woche“ „§ 26
durch die Wörter „spätestens am folgenden Ar-
beitstag“ ersetzt. Teilnahme des behandelnden Arztes
8. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: Der behandelnde Arzt ist berechtigt, mit Zustim-
mung des Patienten an den Untersuchungen nach
„§ 12a § 25 sowie an der inneren Leichenschau teilzuneh-
Erprobung eines men.
elektronischen Informationssystems § 27
(1) Zur Erprobung eines elektronischen Informa- Unterrichtungspflichten des Gesundheitsamtes
tionssystems für meldepflichtige Krankheiten und
Nachweise von Krankheitserregern kann das Ro- (1) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüg-
bert Koch-Institut im Einvernehmen mit den zustän- lich die für die Überwachung nach § 39 Absatz 1
digen obersten Landesgesundheitsbehörden für die Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
freiwillig teilnehmenden meldepflichtigen Personen buchs örtlich zuständige Lebensmittelüberwa-
und die zuständigen Gesundheitsämter Abwei- chungsbehörde, wenn auf Grund von Tatsachen
chungen von den Vorschriften des Melde- und feststeht oder der Verdacht besteht,
Übermittlungsverfahrens zulassen. 1. dass ein spezifisches Lebensmittel, das an End-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be- verbraucher abgegeben wurde, in mindestens
richtet den gesetzgebenden Körperschaften des zwei Fällen mit epidemiologischem Zusammen-
Bundes bis spätestens zum 31. Dezember 2012 hang Ursache einer übertragbaren Krankheit ist,
über die Möglichkeiten eines elektronischen Infor- oder
mationssystems für Meldungen und Übermittlun-
2. dass Krankheitserreger auf Lebensmittel über-
gen nach dem dritten Abschnitt dieses Gesetzes.“
tragen wurden und deshalb eine Weiterverbrei-
9. § 25 Absatz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst: tung der Krankheit durch Lebensmittel zu be-
„(2) Für die Durchführung der Ermittlungen nach fürchten ist.
Absatz 1 gilt § 16 Absatz 2, 3, 5 und 8 entspre- Das Gesundheitsamt stellt folgende Angaben zur
chend. Verfügung, soweit sie ihm vorliegen und die Anga-
(3) Die in Absatz 1 genannten Personen können ben für die von der zuständigen Lebensmittelüber-
durch das Gesundheitsamt vorgeladen werden. Sie wachungsbehörde zu treffenden Maßnahmen erfor-
können durch das Gesundheitsamt verpflichtet derlich sind:
werden,
1. Zahl der Kranken, Krankheitsverdächtigen, An-
1. Untersuchungen und Entnahmen von Untersu- steckungsverdächtigen und Ausscheider, auf Er-
chungsmaterial an sich vornehmen zu lassen, suchen der Lebensmittelüberwachungsbehörde
insbesondere die erforderlichen äußerlichen Un- auch Namen und Erreichbarkeitsdaten,
tersuchungen, Röntgenuntersuchungen, Tuber-
kulintestungen, Blutentnahmen und Abstriche 2. betroffenes Lebensmittel,
von Haut und Schleimhäuten durch die Beauf- 3. an Endverbraucher abgegebene Menge des Le-
tragten des Gesundheitsamtes zu dulden, sowie bensmittels,
2. das erforderliche Untersuchungsmaterial auf 4. Ort und Zeitraum seiner Abgabe,
Verlangen bereitzustellen.
5. festgestellter Krankheitserreger und
Darüber hinausgehende invasive Eingriffe sowie
Eingriffe, die eine Betäubung erfordern, dürfen nur 6. von Personen entgegen § 42 ausgeübte Tätig-
mit Einwilligung des Betroffenen vorgenommen keit sowie Ort der Ausübung.
werden; § 16 Absatz 5 gilt nur entsprechend, wenn (2) Steht auf Grund von Tatsachen fest oder be-
der Betroffene einwilligungsunfähig ist. Die bei den steht der Verdacht, dass jemand, der an einer mel-
Untersuchungen erhobenen personenbezogenen depflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem
Daten dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes ver- meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert ist, oder
arbeitet und genutzt werden. dass ein Verstorbener, der an einer meldepflichtigen
(4) Den Ärzten des Gesundheitsamtes und des- Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen
sen ärztlichen Beauftragten ist vom Gewahrsams- Krankheitserreger infiziert war, nach dem vermute-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 583
ten Zeitpunkt der Infektion Blut-, Organ-, Gewebe- 2. § 79 wird wie folgt geändert:
oder Zellspender war, so hat das Gesundheitsamt,
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
wenn es sich dabei um eine durch Blut, Blutproduk-
te, Organe, Gewebe oder Zellen übertragbare „(5) Im Falle eines Versorgungsmangels der Be-
Krankheit oder Infektion handelt, die zuständigen völkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung
Behörden von Bund und Ländern unverzüglich über oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankun-
den Befund oder Verdacht zu unterrichten. Es mel- gen benötigt werden, oder im Fall einer bedroh-
det dabei die ihm bekannt gewordenen Sachverhal- lichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbrei-
te. Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spendern tung eine sofortige und das übliche Maß erheb-
vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a Nummer 2 des lich überschreitende Bereitstellung von spezifi-
Transplantationsgesetzes) auch die nach § 11 des schen Arzneimitteln erforderlich macht, können
Transplantationsgesetzes errichtete oder be- die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten,
stimmte Koordinierungsstelle zu unterrichten, bei dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Gel-
sonstigen Organ-, Gewebe- oder Zellspendern tungsbereich dieses Gesetzes zugelassen oder
nach den Vorschriften des Transplantationsgeset- registriert sind,
zes die Einrichtung der medizinischen Versorgung,
1. befristet in Verkehr gebracht werden sowie
in der das Organ, das Gewebe oder die Zelle über-
tragen wurde oder übertragen werden soll, und die 2. abweichend von § 73 Absatz 1 in den Gel-
Gewebeeinrichtung, die das Gewebe oder die Zelle tungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
entnommen hat.“ den.
11. § 29 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Satz 1 gilt, wenn die Arzneimittel in dem Staat
„§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend.“ rechtmäßig in Verkehr gebracht werden dürfen,
aus dem sie in den Geltungsbereich dieses Ge-
12. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzes verbracht werden. Die Gestattung durch
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende gestri- die zuständige Behörde gilt zugleich als Beschei-
chen. nigung nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
oder nach § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, dass
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
die Einfuhr im öffentlichen Interesse liegt. Im Falle
„9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr eines Versorgungsmangels oder einer bedroh-
sowie Samen zur Herstellung von Sprossen lichen übertragbaren Krankheit im Sinne des Sat-
und Keimlingen zum Rohverzehr.“ zes 1 können die zuständigen Behörden im Ein-
13. In § 53 Absatz 1 werden die Wörter „Das Bundes- zelfall auch ein befristetes Abweichen von Erlaub-
ministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Ein- nis- oder Genehmigungserfordernissen oder von
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit anderen Verboten nach diesem Gesetz gestatten.
und Soziales“ durch die Wörter „Die Bundesregie- Vom Bundesministerium wird festgestellt, dass
rung wird ermächtigt“ ersetzt. ein Versorgungsmangel oder eine bedrohliche
übertragbare Krankheit im Sinne des Satzes 1
14. In § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe vorliegt oder nicht mehr vorliegt. Die Feststellung
„§§ 25 und 26“ durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. erfolgt durch eine Bekanntmachung, die im Bun-
15. § 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert: desanzeiger veröffentlicht wird. Die Bekanntma-
chung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundes-
a) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils die An-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
gabe „§ 26 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 25 Ab-
torsicherheit, soweit es sich um radioaktive Arz-
satz 2“ ersetzt.
neimittel und um Arzneimittel handelt, bei deren
b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“ Herstellung ionisierende Strahlen verwendet wer-
durch die Angabe „§ 25 Absatz 3“ und die An- den.“
gabe „§ 26 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 25 Ab-
satz 4“ ersetzt. b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 26 Abs. 3“ „(6) Maßnahmen der zuständigen Behörden
durch die Angabe „§ 25 Absatz 4“ ersetzt. nach Absatz 5 sind auf das erforderliche Maß zu
begrenzen und müssen angemessen sein, um
den Gesundheitsgefahren zu begegnen, die
Artikel 4
durch den Versorgungsmangel oder die bedroh-
Änderung des liche übertragbare Krankheit hervorgerufen wer-
Arzneimittelgesetzes den. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Maßnahmen nach Absatz 5 haben keine auf-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
schiebende Wirkung.“
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Okto-
ber 2012 (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird Artikel 5
wie folgt geändert: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a werden die Wör-
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
ter „anerkannte Impfzentren“ durch die Wörter „spe-
in Kraft.
zielle Gelbfieber-Impfstellen gemäß § 7 des Geset-
zes zur Durchführung der Internationalen Gesund- (2) Gleichzeitig treten die folgenden Verordnungen
heitsvorschriften (2005)“ ersetzt. außer Kraft:
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
1. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen und auf dem Nord-Ostsee-Kanal vom 11. November
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 im Luft- 1971 (BGBl. I S. 1811), die zuletzt durch Artikel 7 § 4
verkehr vom 11. November 1971 (BGBl. I S. 1809), des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416)
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom geändert worden ist, und
20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, 3. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen
2. die Verordnung zur Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Landverkehr vom
Gesundheitsvorschriften vom 25. Juli 1969 in Häfen 11. November 1976 (BGBl. I S. 3193).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 585
Erste Verordnung
zur Änderung der Einbürgerungstestverordnung
Vom 18. März 2013
Auf Grund des § 10 Absatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der durch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des
Innern:
Artikel 1
Die Anlage 1 zur Einbürgerungstestverordnung vom 5. August 2008 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
1. Teil I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Wahlen in Deutschland sind frei. Was bedeutet das?
☐ Man darf Geld annehmen, wenn man dafür einen bestimmten Kandidaten/eine bestimmte Kandidatin
wählt.
☐ Nur Personen, die noch nie im Gefängnis waren, dürfen wählen.
☐ Der Wähler darf bei der Wahl weder beeinflusst noch zu einer bestimmten Stimmabgabe gezwungen
werden und keine Nachteile durch die Wahl haben.
☐ Alle wahlberechtigten Personen müssen wählen.“
b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Im Parlament steht der Begriff „Opposition“ für ...
☐ die regierenden Parteien.
☐ die Fraktion mit den meisten Abgeordneten.
☐ alle Parteien, die bei der letzten Wahl die 5 %-Hürde erreichen konnten.
☐ alle Abgeordneten, die nicht zu der Regierungspartei/den Regierungsparteien gehören.“
c) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
„23. In Deutschland sind die meisten Erwerbstätigen …
☐ in kleinen Familienunternehmen beschäftigt.
☐ ehrenamtlich für ein Bundesland tätig.
☐ selbständig mit einer eigenen Firma tätig.
☐ bei einer Firma oder Behörde beschäftigt.“
d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
„25. Was ist kein Bundesland der Bundesrepublik Deutschland?
☐ Elsass-Lothringen
☐ Nordrhein-Westfalen
☐ Mecklenburg-Vorpommern
☐ Sachsen-Anhalt“.
e) Nummer 57 wird wie folgt gefasst:
„57. Wer wird meistens zum Präsidenten/zur Präsidentin des Deutschen Bundestages gewählt?
☐ der/die älteste Abgeordnete im Parlament
☐ der Ministerpräsident/die Ministerpräsidentin des größten Bundeslandes
☐ ein ehemaliger Bundeskanzler/eine ehemalige Bundeskanzlerin
☐ ein Abgeordneter/eine Abgeordnete der stärksten Fraktion“.
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
f) Nummer 71 wird wie folgt gefasst:
„71. Wo hält sich der deutsche Bundeskanzler/die deutsche Bundeskanzlerin am häufigsten auf? Am häu-
figsten ist er/sie ...
☐ in Bonn, weil sich dort das Bundeskanzleramt und der Bundestag befinden.
☐ auf Schloss Meseberg, dem Gästehaus der Bundesregierung, um Staatsgäste zu empfangen.
☐ auf Schloss Bellevue, dem Amtssitz des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin, um Staatsgäste
zu empfangen.
☐ in Berlin, weil sich dort das Bundeskanzleramt und der Bundestag befinden.“
g) In Nummer 75 werden die Wörter „Horst Köhler“ durch die Wörter „Joachim Gauck“ ersetzt.
h) Nummer 82 wird wie folgt gefasst:
„82. Wer leitet das deutsche Bundeskabinett?
☐ der Bundestagspräsident/die Bundestagspräsidentin
☐ der Bundespräsident/die Bundespräsidentin
☐ der Bundesratspräsident/die Bundesratspräsidentin
☐ der Bundeskanzler/die Bundeskanzlerin“.
i) Nummer 93 wird wie folgt gefasst:
„93. Je mehr „Zweitstimmen“ eine Partei bei einer Bundestagswahl bekommt, desto …
☐ weniger Erststimmen kann sie haben.
☐ mehr Direktkandidaten der Partei ziehen ins Parlament ein.
☐ größer ist das Risiko, eine Koalition bilden zu müssen.
☐ mehr Sitze erhält die Partei im Parlament.“
j) Nummer 98 wird wie folgt gefasst:
„98. Wenn Abgeordnete im Deutschen Bundestag ihre Fraktion wechseln, …
☐ dürfen sie nicht mehr an den Sitzungen des Parlaments teilnehmen.
☐ kann die Regierung ihre Mehrheit verlieren.
☐ muss der Bundespräsident/die Bundespräsidentin zuvor sein/ihr Einverständnis geben.
☐ dürfen die Wähler/Wählerinnen dieser Abgeordneten noch einmal wählen.“
k) Nummer 100 wird wie folgt gefasst:
„100. Was gehört nicht zur gesetzlichen Sozialversicherung?
☐ die Lebensversicherung
☐ die gesetzliche Rentenversicherung
☐ die Arbeitslosenversicherung
☐ die Pflegeversicherung“.
l) Nummer 102 wird wie folgt gefasst:
„102. Womit kann man in der Bundesrepublik Deutschland geehrt werden, wenn man auf politischem,
wirtschaftlichem, kulturellem, geistigem oder sozialem Gebiet eine besondere Leistung erbracht hat?
Mit dem …
☐ Bundesverdienstkreuz
☐ Bundesadler
☐ Vaterländischen Verdienstorden
☐ Ehrentitel „Held der Deutschen Demokratischen Republik“.
m) Nummer 103 wird wie folgt gefasst:
„103. Was wird in Deutschland als „Ampelkoalition“ bezeichnet? Die Zusammenarbeit ...
☐ der Bundestagsfraktionen von CDU und CSU
☐ von SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen in einer Regierung
☐ von CSU, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen in einer Regierung
☐ der Bundestagsfraktionen von CDU und SPD“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 587
n) Nummer 151 wird wie folgt gefasst:
„151. Wer baute die Mauer in Berlin?
☐ Großbritannien
☐ die DDR
☐ die Bundesrepublik Deutschland
☐ die USA“.
o) Nummer 166 wird wie folgt gefasst:
„166. Bei welchen Demonstrationen in Deutschland riefen die Menschen „Wir sind das Volk“?
☐ beim Arbeiteraufstand 1953 in der DDR
☐ bei den Demonstrationen 1968 in der Bundesrepublik Deutschland
☐ bei den Anti-Atomkraft-Demonstrationen 1985 in der Bundesrepublik Deutschland
☐ bei den Montagsdemonstrationen 1989 in der DDR“.
p) Nummer 170 wird wie folgt gefasst:
„170. Was gab es während der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland?
☐ das Verbot von Parteien
☐ das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit
☐ Pressefreiheit
☐ den Schutz der Menschenwürde“.
q) Nummer 187 wird wie folgt gefasst:
„187. Welcher deutsche Staat hatte eine schwarz-rot-goldene Flagge mit Hammer, Zirkel und Ährenkranz?
☐ Preußen
☐ Bundesrepublik Deutschland
☐ „Drittes Reich“
☐ DDR“.
r) Nummer 216 wird wie folgt gefasst:
„216. Welches Symbol ist im Plenarsaal des Deutschen Bundestages zu sehen?
☐ der Bundesadler
☐ die Fahne der Stadt Berlin
☐ der Reichsadler
☐ die Reichskrone“.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
s) Nummer 217 wird wie folgt gefasst:
„217. In welchem Zeitraum gab es die Deutsche Demokratische Republik (DDR)?
☐ 1919 bis 1927
☐ 1933 bis 1945
☐ 1945 bis 1961
☐ 1949 bis 1990“.
t) Nummer 221 wird wie folgt gefasst:
„221. Deutschland ist Mitglied des Schengener Abkommens. Was bedeutet das?
☐ Deutsche können in viele Länder Europas ohne Passkontrolle reisen.
☐ Alle Menschen können ohne Personenkontrolle in Deutschland einreisen.
☐ Deutsche können ohne Passkontrolle in jedes Land reisen.
☐ Deutsche können in jedem Land mit dem Euro bezahlen.“
u) Nummer 226 wird wie folgt gefasst:
„226. Welche ist die Flagge der Europäischen Union?
① ②
③ ④
☐ 1
☐ 2
☐ 3
☐ 4“.
v) Nummer 228 wird wie folgt gefasst:
„228. Wie wird der Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1990 allgemein genannt?
☐ NATO-Osterweiterung
☐ EU-Osterweiterung
☐ Deutsche Wiedervereinigung
☐ Europäische Gemeinschaft“.
w) Nummer 232 wird wie folgt gefasst:
„232. Wer wird bei der Europawahl gewählt?
☐ die Europäische Kommission
☐ die Länder, die in die EU eintreten dürfen
☐ die Abgeordneten des Europäischen Parlaments
☐ die europäische Verfassung“.
x) Nummer 241 wird wie folgt gefasst:
„241. Frau Seger bekommt ein Kind. Was muss sie tun, um Elterngeld zu erhalten?
☐ Sie muss an ihre Krankenkasse schreiben.
☐ Sie muss einen Antrag bei der Elterngeldstelle stellen.
☐ Sie muss nichts tun, denn sie bekommt automatisch Elterngeld.
☐ Sie muss das Arbeitsamt um Erlaubnis bitten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 589
y) Nummer 242 wird wie folgt gefasst:
„242. Wer entscheidet, ob ein Kind in Deutschland in den Kindergarten geht?
☐ der Staat
☐ die Bundesländer
☐ die Eltern/die Erziehungsberechtigten
☐ die Schulen“.
z) Nummer 243 wird wie folgt gefasst:
„243. Maik und Sybille wollen mit Freunden an ihrem deutschen Wohnort eine Demonstration auf der
Straße abhalten. Was müssen sie vorher tun?
☐ Sie müssen die Demonstration anmelden.
☐ Sie müssen nichts tun. Man darf in Deutschland jederzeit überall demonstrieren.
☐ Sie können gar nichts tun, denn Demonstrationen sind in Deutschland grundsätzlich verboten.
☐ Maik und Sybille müssen einen neuen Verein gründen, weil nur Vereine demonstrieren dürfen.“
z1) Nummer 247 wird wie folgt gefasst:
„247. Eine Frau ist schwanger. Sie ist kurz vor und nach der Geburt ihres Kindes vom Gesetz besonders
beschützt. Wie heißt dieser Schutz?
☐ Elternzeit
☐ Mutterschutz
☐ Geburtsvorbereitung
☐ Wochenbett“.
z2) Nummer 250 wird wie folgt gefasst:
„250. In Deutschland hat man die besten Chancen auf einen gut bezahlten Arbeitsplatz, wenn man …
☐ katholisch ist.
☐ gut ausgebildet ist.
☐ eine Frau ist.
☐ Mitglied einer Partei ist.“
z3) Nummer 266 wird wie folgt gefasst:
„266. Wann beginnt die gesetzliche Nachtruhe in Deutschland?
☐ wenn die Sonne untergeht
☐ wenn die Nachbarn schlafen gehen
☐ um 0 Uhr, Mitternacht
☐ um 22 Uhr“.
z4) Nummer 268 wird wie folgt gefasst:
„268. Eine junge Frau will den Führerschein machen. Sie hat Angst vor der Prüfung, weil ihre Muttersprache
nicht Deutsch ist. Was ist richtig?
☐ Sie muss mindestens zehn Jahre in Deutschland leben, bevor sie den Führerschein machen kann.
☐ Wenn sie kein Deutsch kann, darf sie keinen Führerschein haben.
☐ Sie muss den Führerschein in dem Land machen, in dem man ihre Sprache spricht.
☐ Sie kann die Theorie-Prüfung vielleicht in ihrer Muttersprache machen. Es gibt mehr als zehn
Sprachen zur Auswahl.“
z5) Nummer 269 wird wie folgt gefasst:
„269. In Deutschland haben Kinder ab dem Alter von drei Jahren bis zur Ersteinschulung einen Anspruch
auf …
☐ monatliches Taschengeld.
☐ einen Platz in einem Sportverein.
☐ einen Kindergartenplatz.
☐ einen Ferienpass.“
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
z6) Nummer 282 wird wie folgt gefasst:
„282. Welches Ehrenamt müssen deutsche Staatsbürger/Staatsbürgerinnen übernehmen, wenn sie dazu
aufgefordert werden?
☐ Vereinstrainer/Vereinstrainerin
☐ Wahlhelfer/Wahlhelferin
☐ Bibliotheksaufsicht
☐ Lehrer/Lehrerin“.
z7) Nummer 284 wird wie folgt gefasst:
„284. Was man für die Arbeit können muss, ändert sich in Zukunft sehr schnell. Was kann man tun?
☐ Es ist egal, was man lernt.
☐ Erwachsene müssen auch nach der Ausbildung immer weiter lernen.
☐ Kinder lernen in der Schule alles, was im Beruf wichtig ist. Nach der Schule muss man nicht weiter
lernen.
☐ Alle müssen früher aufhören zu arbeiten, weil sich alles ändert.“
z8) Nummer 285 wird wie folgt gefasst:
„285. Frau Frost arbeitet als fest angestellte Mitarbeiterin in einem Büro. Was muss sie nicht von ihrem
Gehalt bezahlen?
☐ Lohnsteuer
☐ Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
☐ Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung
☐ Umsatzsteuer“.
z9) Nummer 291 wird wie folgt gefasst:
„291. Warum muss man in Deutschland bei der Steuererklärung aufschreiben, ob man zu einer Kirche
gehört oder nicht? Weil ...
☐ es eine Kirchensteuer gibt, die an die Einkommen- und Lohnsteuer geknüpft ist.
☐ das für die Statistik in Deutschland wichtig ist.
☐ man mehr Steuern zahlen muss, wenn man nicht zu einer Kirche gehört.
☐ die Kirche für die Steuererklärung verantwortlich ist.“
z10) Nummer 292 wird wie folgt gefasst:
„292. Die Menschen in Deutschland leben nach dem Grundsatz der religiösen Toleranz. Was bedeutet das?
☐ Es dürfen keine Moscheen gebaut werden.
☐ Alle Menschen glauben an Gott.
☐ Jeder kann glauben, was er möchte.
☐ Der Staat entscheidet, an welchen Gott die Menschen glauben.“
2. In Nummer 1 von Teil II (Fragen für das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) wird die vorhandene Abbildung
durch die nachfolgende Abbildung ersetzt:
„1 2 3 4 “.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 591
3. In Nummer 5 von Teil II (Fragen für das Bundesland Niedersachsen) wird das
Wort „rot-weiß“ durch das Wort „weiß-blau“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Berlin, den 18. März 2013
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Verordnung
über die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher der Freiwilligen des Bundesfreiwilligendienstes
(BFD-Wahlverordnung – BFD-WahlV)
Vom 19. März 2013
Auf Grund des § 10 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de
des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April folgende Informationen:
2011 (BGBl. I S. 687) verordnet das Bundesministerium 1. die Namen seiner Mitglieder,
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
2. die Personen, die Auskünfte über das Wähler-
§1 verzeichnis erteilen,
Wahlbereich 3. den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der
Wähler registrieren kann,
Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienst-
gesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal 4. die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das
jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Wählerverzeichnis,
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. 5. Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
6. den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und
§2
Sprecher und
Bestellung des Wahlvorstandes
7. die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf
für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bun-
hinzuweisen, dass
desamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn
des Registrierungszeitraums für die Wahl der Spre- 1. nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder
cherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterin- Wähler registriert sind und
nen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvor- 2. Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum
stand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvor-
oder Vorsitzenden. stand eingelegt werden kann.
§3 (3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffent-
lichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser
Wahlzeitraum Internetseite unverzüglich zu löschen.
Der Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und
Sprecher beträgt 15 Werktage. Der Wahlvorstand legt §6
im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsi- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
denten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeit-
raums fest. Die Wahl soll bis zum 15. November jeden (1) Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch
Jahres abgeschlossen sein. gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Einspruchs-
frist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.
§4 (2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvor-
Wählerverzeichnis stand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchs-
führerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzu-
(1) Wählerverzeichnis ist das Verzeichnis der Frei-
teilen.
willigen, die sich während des Wahlzeitraums im Dienst
befinden und sich registriert haben. (3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahl-
vorstand das Wählerverzeichnis.
(2) Freiwillige können sich auf der Internetseite
www.bundesfreiwilligendienst.de als Wählerinnen und
§7
Wähler registrieren lassen. Das Bundesamt sendet
nach Identifikation als Wahlberechtigte oder Wahl- Wahlverfahren
berechtigter jeder registrierten Wählerin und jedem (1) Wählen und gewählt werden kann, wer im Wähler-
registrierten Wähler durch zwei getrennte E-Mails die verzeichnis registriert ist.
Zugangsdaten und einen Transaktionscode für die
Stimmabgabe zu. (2) Die Wählerin oder der Wähler kann bei jeder Wahl
bis zu sieben Stimmen abgeben, jedoch je Kandidatin
(3) Die Registrierung beginnt sechs Wochen vor der oder Kandidat nur eine Stimme.
Wahl und endet zwei Wochen vor der Wahl.
(3) Freiwillige, die als Sprecherin oder Sprecher ge-
§5 wählt werden möchten, übersenden dem Bundesamt
bis spätestens zwei Wochen vor Beginn des Wahlzeit-
Wahlbekanntgabe raums durch E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen. Das
(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur Bundesamt veröffentlicht diese Unterlagen nach § 5
für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Absatz 1 Nummer 5.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 593
(4) Die Wahl wird ausschließlich über die Internet- Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf einer nur für
seite www.bundesfreiwilligendienst.de durchgeführt. registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen
Die Identifikation der registrierten Wählerinnen und Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de
Wähler erfolgt über die Zugangsdaten. Die Stimmab- bekannt. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses muss
gabe erfolgt mittels Transaktionscode. Die Zuordnung enthalten:
einer Wählerin oder eines Wählers zum Transaktions-
1. die Zahl der registrierten Wählerinnen und Wähler,
code wird nach der Stimmabgabe gelöscht.
(5) Als Sprecherinnen und Sprecher gewählt sind die 2. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
sieben Freiwilligen, auf die die meisten Stimmen ent- 3. die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten und
fallen. Stehen weniger als sieben Freiwillige für das die Zahl der auf sie jeweils entfallenen Stimmen so-
Amt zur Verfügung, sind es entsprechend weniger wie
Sprecherinnen oder Sprecher. Bei Stimmengleichheit
der Sprecherinnen oder Sprecher entscheidet die 4. die Namen der gewählten Sprecherinnen und Spre-
längere Dienstdauer, bei gleicher Dienstdauer das Los. cher sowie der gewählten Stellvertreterinnen und
Stellvertreter.
(6) Als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt
sind die sieben Personen, auf die nach den Spreche- (2) Auf dieser Internetseite ist die Bekanntgabe des
rinnen und Sprechern die meisten Stimmen entfallen. Wahlergebnisses
Bei Stimmengleichheit gilt Absatz 5 Satz 2 und 3 ent-
1. der unterlegenen Kandidatinnen und Kandidaten
sprechend.
innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl und
(7) Die Amtszeit der Sprecherinnen oder Sprecher
und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dauert 2. der gewählten Sprecherinnen und Sprecher sowie
bis zur nächsten Wahl. Dies gilt auch, wenn sie aus der gewählten Stellvertreterinnen und Stellvertreter
dem Bundesfreiwilligendienst ausgeschieden sind. nach dem Ende ihrer Amtszeit
Legt eine Sprecherin oder ein Sprecher oder eine Stell- zu löschen.
vertreterin oder ein Stellvertreter das Amt nieder, rückt
die Kandidatin oder der Kandidat nach, auf die oder
§ 10
den bei der Wahl nach den Stellvertreterinnen und
Stellvertretern die meisten Stimmen entfallen sind. Wahlunterlagen
Steht die Kandidatin oder der Kandidat nicht mehr zur
Verfügung, rückt die oder der Nächstplatzierte nach. (1) Wahlunterlagen sind die Niederschrift über das
Wahlergebnis und das Wählerverzeichnis.
§8 (2) Über das Wahlergebnis (§ 9 Absatz 1 Satz 2
Feststellung des Wahlergebnisses Nummer 1 bis 4) fertigt der Wahlvorstand eine Nieder-
schrift, die von seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist.
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der
Wahlvorstand das Wahlergebnis fest. (3) Besondere Vorkommnisse während der Wahl
(2) Die Wahl ist angenommen, wenn die oder der sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
Gewählte nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses der (4) Die Wahlunterlagen werden bis zum Ende der
Wahl zustimmt. Lehnt eine Gewählte oder ein Gewähl- Amtszeit der Sprecherinnen und Sprecher und deren
ter die Wahl ab, rückt die Kandidatin oder der Kandidat Stellvertreterin oder Stellvertreter im Bundesamt aufbe-
nach, auf die oder den nach der Person, die abgelehnt wahrt. Danach werden die Wahlunterlagen vernichtet.
hat, die meisten Stimmen entfallen sind.
§ 11
§9
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Inkrafttreten
(1) Der Wahlvorstand gibt die Namen der gewählten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Sprecherinnen und der Sprecher sowie der gewählten in Kraft.
Berlin, den 19. März 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Verordnung
über die Bewilligung von Altersteilzeit
und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags
für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten
(Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung – TelekomBATZV)
Vom 21. März 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und teilzeitzuschlagsverordnung ist anzuwenden. Beamtin-
des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, nen und Beamten, die vor der Altersteilzeit teilzeitbe-
von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 durch Arti- schäftigt waren, kann Altersteilzeit nur im Blockmodell
kel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 21. No- nach § 9 Absatz 2 der Arbeitszeitverordnung bewilligt
vember 2012 (BGBl. I S. 2299) angefügt und § 10 Ab- werden. In diesem Fall werden die Zeiten der Freistel-
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Ge- lung von der Arbeit so zusammengefasst, dass vor der
setzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) ge- Freistellung mit mindestens der Hälfte der regelmäßi-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium gen Arbeitszeit Dienst zu leisten ist. Im Fall des § 92
der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes oder bei Teil-
terium des Innern nach Anhörung des Vorstands der zeitbeschäftigung während der Elternzeit ist mindes-
Deutschen Telekom AG: tens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung
Dienst zu leisten; wird dieser Umfang nur geringfügig
§1 unterschritten, bleibt dies in beiden Fällen unberück-
Bewilligung von Altersteilzeit sichtigt.
(1) Bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten (3) Altersteilzeitverhältnisse nach Absatz 1 werden
Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Besoldung auf die Quote nach § 93 Absatz 4 Satz 1 des Bundes-
haben, kann Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit au- beamtengesetzes angerechnet. § 93 Absatz 4 Satz 2
ßer in den Fällen des § 93 Absatz 1 bis 3 des Bundes- des Bundesbeamtengesetzes ist auf die Bewilligung
beamtengesetzes bewilligt werden, wenn von Altersteilzeit nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
1. sie bei Beginn der Altersteilzeit das 55. Lebensjahr
vollendet haben, §2
2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Alters- Telekom-Altersteilzeitzuschlag
teilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt Beamtinnen und Beamten, denen Altersteilzeit nach
waren, § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhege-
3. die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2017 beginnt und haltfähigen Zuschlag zur Besoldung (Telekom-Alters-
sich über die gesamte Zeit bis zum Eintritt in den teilzeitzuschlag). Für Höhe und Berechnung des Zu-
Ruhestand erstreckt sowie schlags gilt § 2 Absatz 1 und 2 der Altersteilzeitzu-
schlagsverordnung entsprechend.
4. betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange
nicht entgegenstehen.
§3
(2) Altersteilzeit nach Absatz 1 ist spätestens drei
Monate vor ihrem Beginn zu beantragen. Die Altersteil- Inkrafttreten
zeit kann auch im Blockmodell nach § 9 Absatz 2 der Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Arbeitszeitverordnung bewilligt werden; § 2a der Alters- 2013 in Kraft.
Berlin, den 21. März 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 595
Verordnung
zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
(MTS-Kraftstoff-Verordnung)
Vom 22. März 2013
Auf Grund des § 47k Absatz 8 des Gesetzes gegen (2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich
Wettbewerbsbeschränkungen, der durch Artikel 1 ein Meldepflichtiger
Nummer 2 des Gesetzes zur Einrichtung einer Markt- 1. einer anderen Person bedient, um eine Preisände-
transparenzstelle für den Großhandel mit Strom und rung an der Tankstelle einzupflegen, oder
Gas vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- 2. eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um
schaft und Technologie unter Wahrung der Rechte des eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle
Bundestages: nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen zu übermitteln.
§1 (3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttranspa-
renzstelle Folgendes anzugeben:
Gegenstand der Rechtsverordnung
1. seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im
Diese Rechtsverordnung bestimmt
Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,
1. die Vorgaben zur Meldepflicht von Kraftstoffpreisen
2. und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer
der Betreiber von öffentlichen Tankstellen und Unter-
vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und
nehmen, die ihnen die Verkaufspreise vorgeben, ins-
E-Mail-Adresse.
besondere nähere Vorgaben zum genauen Zeitpunkt
sowie zur Art und Form der Übermittlung der Preis- Außerdem hat der Meldepflichtige glaubhaft zu ma-
daten nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen chen, dass es sich bei ihm um einen Meldepflichtigen
Wettbewerbsbeschränkungen, nach Absatz 1 handelt. Änderungen der Daten nach
Satz 1 sind der Markttransparenzstelle unverzüglich
2. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldepflicht zu übermitteln.
nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen und nähere Vorgaben für den §3
Fall einer freiwilligen Unterwerfung unter die Melde-
pflichten unterhalb dieser Schwelle, Befreiung von der Meldepflicht
3. Anforderungen an die Anbieter von Verbraucher- (1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Melde-
Informationsdiensten nach § 47k Absatz 5 des Ge- pflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermitt-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, lung der Angaben nach § 4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
4. Inhalt, Art, Form und Umfang der Weitergabe der 1. die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung
Preisdaten durch die Markttransparenzstelle für Kraft- vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurch-
stoffe (Markttransparenzstelle) an die Anbieter von satz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubik-
Verbraucher-Informationsdiensten nach § 47k Ab- metern oder weniger hatte oder
satz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- 2. für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumut-
kungen und bare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer un-
5. Inhalt, Art, Form und Umfang der Veröffentlichung zumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle ge-
oder Weitergabe der Preisdaten an Verbraucherin- genüber glaubhaft zu machen.
nen und Verbraucher von Kraftstoffen durch die An- (2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung
bieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Diesel-
§ 47k Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- kraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubik-
beschränkungen. meter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vor-
liegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markt-
§2 transparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.
Meldepflichtige
§4
(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes
Übermittlung der Grund- und Preisdaten
gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
(1) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenz-
1. Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tank-
stelle folgende Daten (Grunddaten) zu den Tankstellen,
stellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über
bei denen er über die Preissetzungshoheit verfügt, zu
die Preissetzungshoheit verfügen, und
übermitteln:
2. Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztver- 1. Name,
brauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen
anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es 2. Standort anhand der Geodaten in Form der Koordi-
sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufs- naten und, falls vorhanden, der Adresse,
preise unverbindlich vorgegeben werden. 3. Öffnungszeiten,
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
4. und falls vorhanden, Unternehmenskennzeichen der transparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach
Tankstelle im Sinne von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Absatz 1 absehen.
Gesetzes zum Schutz von Marken und sonstigen Er-
zeugnissen. §6
Änderungen der Grunddaten sind der Markttranspa- Zulassung von Anbietern
renzstelle in der Woche vor ihrer Geltung zu übermit- von Verbraucher-Informationsdiensten
teln. Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zu-
(2) Der Meldepflichtige hat der Markttransparenz- lassung eines Anbieters von Verbraucher-Informations-
stelle für jede der Tankstellen, bei denen er über die diensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
Preissetzungshoheit verfügt, bei jeder Änderung eines 1. die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenz-
der Kraftstoffpreise für die Kraftstoffsorten Super E5, stelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet wer-
Super E10 und Diesel den jeweils neuen Verkaufspreis den, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von
der betreffenden Kraftstoffsorte zu übermitteln (Preis- Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraft-
daten). Die Preisänderungen sind der Markttranspa- stoffpreise zu informieren, und
renzstelle unter Angabe ihres Änderungszeitpunktes
innerhalb von fünf Minuten nach der Änderung zu über- 2. die Verbraucherinformation über die bundesweit aktu-
mitteln. Der Änderungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu ellen Kraftstoffpreise
dem die Änderung an der Zapfsäule wirksam wird. a) auf Dauer angelegt ist,
(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 b) mittels eines bundesweit verfügbaren Informa-
können durch einen Erfüllungsgehilfen des Meldepflich- tionsdienstes veröffentlicht wird und
tigen (Preismelder) erfüllt werden, wenn der Melde- c) nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis be-
pflichtige
schränkt ist.
1. der Markttransparenzstelle Name und Anschrift des Der Antrag hat zudem folgende Angaben zu enthalten:
Preismelders übermittelt sowie eine Kontaktperson
unter Angabe von deren Telefonnummer und, falls 1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,
vorhanden, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse be- falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-
nennt, Adresse,
2. alle Angaben nach den Absätzen 1 und 2 aus- 2. die Bezeichnung des Verbraucher-Informations-
schließlich über den Preismelder an die Markttrans- dienstes,
parenzstelle übermittelt und 3. den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von
3. den Preismelder ermächtigt hat, alle Rückmeldun- deren Telefonnummer,
gen der Markttransparenzstelle zu Übermittlungen 4. und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen
nach den Absätzen 1 und 2 entgegenzunehmen. Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des
Änderungen der Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind Telemediengesetzes oder des § 55 Absatz 2 des
der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln. Rundfunkstaatsvertrags sowie dessen Adresse und
Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Tele-
(4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 sind elek- faxnummer und E-Mail-Adresse.
tronisch über die Standardschnittstelle der Markttrans-
Änderungen der Angaben nach den Sätzen 1 und 2
parenzstelle nach § 8 Absatz 2 zu übermitteln. Ände-
sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu über-
rungsmeldungen nach den Absätzen 1 und 2 sind auf
mitteln.
die jeweils geänderten Daten zu beschränken. Die
Markttransparenzstelle stellt umgehend eine elektro-
nische Rückmeldung zu den eingegangenen Daten zur §7
Verfügung. Information der Verbraucherinnen
und Verbraucher von Kraftstoffen
§5 (1) Die zugelassenen Anbieter von Verbraucher-
Datenweitergabe an Anbieter Informationsdiensten veröffentlichen die nach § 5 Ab-
von Verbraucher-Informationsdiensten satz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung
gestellten Grunddaten und Preisdaten mittels eines
(1) Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 bundesweit verfügbaren Informationsdienstes nach fol-
Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Infor- genden Maßgaben:
mationsdiensten die jeweils aktuellen Grunddaten der
Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher 1. die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2
bestimmten Zweck zur Verfügung. sind zu erfüllen;
(2) Die Markttransparenzstelle stellt den zugelasse- 2. die Preisdaten sind unter Zuordnung zur jeweiligen
nen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten Tankstelle, verbunden mit den zur Tankstelle gehö-
die Daten in regelmäßigen Intervallen von höchstens renden Grunddaten, zu veröffentlichen;
einer Minute über eine Standardschnittstelle nach § 8 3. die Daten sind unverändert zu veröffentlichen; ins-
Absatz 2 zum elektronischen Abruf zur Verfügung. besondere dürfen die Daten einzelner Tankstellen
(3) Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbrau- oder Mineralölunternehmen nicht geändert, nicht ge-
cher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 löscht oder in sonstiger Weise manipuliert werden;
Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 4. sofern sie die Daten um zusätzliche Informationen
bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markt- ergänzen, sind die Daten, die von der Markttranspa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 597
renzstelle zur Verfügung gestellt wurden, durch ein- wie die elektronischen Abrufkanäle beschränken,
deutige Quellenangaben kenntlich zu machen; Lösungen zur Lastbegrenzung vorsehen und be-
5. die Veröffentlichung ist stets aktuell zu halten und stimmte Datenformate vorgeben. Die näheren Bestim-
mungen nach den Sätzen 1 und 2 gibt sie auf einer zu
6. die Verbraucherinformation, insbesondere die Dar- diesem Zweck von ihr einzurichtenden Internetseite be-
stellung, darf nicht irreführend und dadurch geeignet kannt.
sein, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen
und Verbraucher von Kraftstoffen zu beeinträchti- (2) Für die elektronische Übermittlung sowie den
gen. elektronischen Abruf der Daten stellt die Markttranspa-
renzstelle jeweils eine von ihr definierte Standard-
(2) Jeder zugelassene Anbieter von Verbraucher- schnittstelle zur Verfügung, die im Fall der Datenüber-
Informationsdiensten hat eine Beschwerdestelle einzu- mittlung eine automatisierte Verarbeitung der eingegan-
richten, bei der die Nutzer des Verbraucher-Informa- genen Daten ermöglicht.
tionsdienstes unzutreffende Informationen hinsichtlich
der von der Markttransparenzstelle nach § 5 Absatz 1 §9
zur Verfügung gestellten Daten melden können. Deren
Kontaktdaten, wie Kontaktperson, Anschrift, Telefon- Inkrafttreten
nummer und E-Mail-Adresse, sind den Verbraucherin- (1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in
nen und Verbrauchern von Kraftstoffen im Zusammen- Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13 000
hang mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 mitzu- Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1
teilen. Die Nutzermeldungen nach Satz 1 sind wöchent- bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens
lich an die Markttransparenzstelle zu übermitteln. Für drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
die Übermittlung der Nutzermeldungen über unzutref- nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen
fende Informationen gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 3 ent- sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
sprechend. nologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
gesetzblatt bekannt.
§8 (2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag
Vorgaben zur technischen Ausgestaltung in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in
(1) Die Markttransparenzstelle kann die technische Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirt-
Ausgestaltung der elektronischen Datenübermittlung schaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens
nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und des elektronischen Da- im Bundesgesetzblatt bekannt.
tenabrufs nach § 5 Absatz 2 näher bestimmen. Sie (3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
kann insbesondere die elektronischen Meldekanäle so- der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 2013
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Verordnung
über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren
zu erhebenden Gebühren und Auslagen
(Auswandererberatungsgebührenverordnung – AuswGebV)
Vom 22. März 2013
Auf Grund des § 3a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Auswan-
dererschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013
(BGBl. I S. 443) verordnet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend:
§1
Gebührenerhebung
(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von
150 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsver-
bände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei.
Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. März 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 599
Verordnung
zur Beteiligung der auf Bundesebene maßgeblichen
Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe
der pflegebedürftigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden Angehörigen
im Bereich der Begutachtung und Qualitätssicherung der Sozialen Pflegeversicherung
(Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung – PfleBeteiligungsV)
Vom 22. März 2013
Auf Grund des § 118 Absatz 2 des Elften Buches 1. der Sozialverband Vdk Deutschland e. V.,
Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –, der 2. der Sozialverband Deutschland e. V. – Bundesver-
durch Artikel 1 Nummer 45 des Gesetzes vom 23. Ok- band –,
tober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit: 3. die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von
Menschen mit Behinderung und chronischer Erkran-
kung und ihren Angehörigen e. V.,
§1
4. die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in
Voraussetzungen Deutschland e. V.,
für die Anerkennung maßgeblicher 5. die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Orga-
Organisationen auf Bundesebene nisationen e. V. und
Maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung 6. der Bundesverband der Verbraucherzentralen und
der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf- Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bun-
tigen und behinderten Menschen sowie der pflegenden desverband e. V.
Angehörigen auf Bundesebene im Sinne des § 118 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Organisationen, §3
die
Anerkennung weiterer Organisationen
1. sich nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorüber- Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf An-
gehend für die Belange von pflegebedürftigen und trag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in
behinderten Menschen sowie der pflegenden Ange- § 2 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organi-
hörigen oder für die Selbsthilfe pflegebedürftiger sation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antrag-
und behinderter Menschen sowie der pflegenden stellende Organisation die gemäß § 1 erforderlichen
Angehörigen einsetzen, Kriterien erfüllt und diese nachweist. Das Bundesminis-
2. in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsät- terium für Gesundheit gibt den Ländern innerhalb einer
zen entsprechen, angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme; die Stellungnahmen sind in die Ent-
3. gemäß ihrem Mitgliederkreis oder ihrer Aufgaben- scheidung einzubeziehen. Die Anerkennung erfolgt
stellung dazu berufen sind, die Interessen von pfle- durch Verwaltungsakt.
gebedürftigen und behinderten Menschen sowie der
pflegenden Angehörigen oder der Selbsthilfe pflege- §4
bedürftiger und behinderter Menschen sowie der Entzug der Anerkennung
pflegenden Angehörigen auf Bundesebene zu ver-
treten, Hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen oder
ein anderer Vereinbarungspartner nach § 113 des Elften
4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass eine der in § 2
bieten; dabei sind Art und Umfang der bisherigen genannten Organisationen oder eine der nach § 3 an-
Tätigkeit, der Mitgliederkreis oder ihre Aufgabenstel- erkannten Organisationen die in § 1 genannten Kriterien
lung und die Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, erfüllt, bittet er das Bundesministerium für Gesundheit,
die betreffende Organisation zu überprüfen. Ergibt die
5. durch Offenlegung ihrer Finanzierung nachweisen
Überprüfung, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, stellt
können, dass sie neutral und unabhängig arbeiten,
das Bundesministerium für Gesundheit durch Verwal-
und
tungsakt fest, dass die betreffende Organisation keine
6. gemeinnützige Zwecke verfolgen. maßgebliche Organisation auf Bundesebene im Sinne
des § 118 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist.
§2
§5
Anerkannte Organisationen Verfahren der Beteiligung
Als maßgebliche Organisationen für die Wahrneh- (1) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkann-
mung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe- ten Organisationen können zur Wahrnehmung der in
dürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene § 118 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gelten: genannten Mitberatungsrechte zu dem jeweiligen Bera-
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
tungsverfahren einvernehmlich insgesamt höchstens ordnung gemäß § 113a Absatz 2 des Elften Buches
sechs sachkundige Personen benennen. Kommt inner- Sozialgesetzbuch.
halb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung
einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Or- §6
ganisation eine Einigung auf sechs sachkundige Per-
Übergangsvorschrift
sonen nicht zustande, entscheidet das Bundesminis-
terium für Gesundheit auf Antrag einer Organisation un- Wurden vor dem 30. Oktober 2012 bereits Verfahren
verzüglich durch Los. zur Erstellung von den in § 118 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten
(2) Die Beteiligung der maßgeblichen Organisationen
Richtlinien eingeleitet oder Verhandlungen zu den in
muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 ge-
§ 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches
nannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen
Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen aufge-
die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollstän-
nommen, erfolgt die Beteiligung nach dieser Verord-
dig zur Verfügung gestellt. Die sachkundigen Personen
nung, wenn noch kein Beteiligungsverfahren eingeleitet
haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht.
worden ist, ab dem jeweiligen Verfahrensstand.
(3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkann-
ten Organisationen können Themen vorschlagen, zu §7
denen Expertenstandards zur Sicherung und Weiterent-
wicklung der Qualität in der Pflege nach § 113a des Inkrafttreten
Elften Buches Sozialgesetzbuch entwickelt werden sol- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
len. Das Verfahren bestimmt sich nach der Verfahrens- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. März 2013
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 601
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2013
Vom 25. März 2013
Auf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2 zahlungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine sol-
des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 che Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis- nicht möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
terium der Finanzen: Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
§1 sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und ist unverzüglich durchzuführen.
des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2013 (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im gen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1
Ausgleichsjahr 2013 wird der Zahlungsverkehr nach und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der
§ 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-
dass die Ablieferung des Bundesanteils von steuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeck-
53,39419582 Prozent an der durch Landesfinanzbe- ten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatz-
hörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden steuer- und Finanzausgleich überweist das Bundes-
Prozentsätze festgelegt wird: ministerium der Finanzen an monatlichen Voraus-
zahlungen an Berlin 76 713 000 Euro, an Branden-
Baden-Württemberg 71,0 % burg 59 330 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern
Bayern 76,6 % 151 783 000 Euro, an Niedersachsen 1 637 000 Euro,
an Sachsen 210 628 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Berlin –
182 148 000 Euro und an Thüringen 130 763 000 Euro.
Brandenburg – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fäl-
lig.
Bremen 20,5 %
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 87,6 %
behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hessen 82,6 % das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
Mecklenburg-Vorpommern – den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffol-
Niedersachsen – genden Monat werden gleichzeitig die Beträge verrech-
Nordrhein-Westfalen 67,7 % net, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zu
viel oder zu wenig gezahlt worden sind.
Rheinland-Pfalz 44,8 %
(5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Saarland 60,6 % behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Sachsen – Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern
zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Sachsen-Anhalt – steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Schleswig-Holstein 43,8 % Folgemonats überwiesen.
Thüringen –.
§2
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die
Inkrafttreten
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuer- 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. März 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Elfte Verordnung
zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Vom 25. März 2013
Auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 2 des Umsatz- lich, sofern erkennbar ist, dass die elektro-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung nische Übermittlung im Verfügungsbereich
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) verordnet das des Abnehmers oder des Beauftragten begon-
Bundesministerium der Finanzen: nen hat.
Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbe-
Artikel 1 stätigung ausgestellt werden. In der Sammelbe-
Änderung der stätigung können Umsätze aus bis zu einem
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Quartal zusammengefasst werden. Die Gelan-
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der gensbestätigung kann in jeder die erforderlichen
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 Angaben enthaltenden Form erbracht werden; sie
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen,
nung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) geän- aus denen sich die geforderten Angaben insge-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: samt ergeben.
1. § 17a wird wie folgt gefasst: (3) In folgenden Fällen kann der Unternehmer den
Nachweis auch durch folgende andere Belege als
„§ 17a die in Absatz 2 Nummer 2 genannte Gelangensbe-
Nachweis bei innergemeinschaftlichen stätigung führen:
Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen 1. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-
(1) Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a rung durch den Unternehmer oder Abnehmer:
Absatz 1 des Gesetzes) hat der Unternehmer im a) durch einen Versendungsbeleg, insbesondere
Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege durch
nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein- aa) einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der
schaftsgebiet befördert oder versendet hat. Die vom Auftraggeber des Frachtführers unter-
Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeu- zeichnet ist und die Unterschrift des Emp-
tig und leicht nachprüfbar ergeben. fängers als Bestätigung des Erhalts des
Gegenstands der Lieferung enthält,
(2) Als eindeutig und leicht nachprüfbar nach
Absatz 1 gilt insbesondere ein Nachweis, der wie bb) ein Konnossement oder
folgt geführt wird: cc) Doppelstücke des Frachtbriefs oder Kon-
1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14 und 14a nossements,
des Gesetzes) und b) durch einen anderen handelsüblichen Beleg
2. durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der als den Belegen nach Buchstabe a, insbeson-
Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemein- dere mit einer Bescheinigung des beauftragten
schaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung), Spediteurs, der folgende Angaben zu enthal-
die folgende Angaben zu enthalten hat: ten hat:
a) den Namen und die Anschrift des Abnehmers, aa) den Namen und die Anschrift des mit der
Beförderung beauftragten Unternehmers
b) die Menge des Gegenstands der Lieferung sowie das Ausstellungsdatum,
und die handelsübliche Bezeichnung ein-
schließlich der Fahrzeug-Identifikationsnum- bb) den Namen und die Anschrift des liefern-
mer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Ab- den Unternehmers sowie des Auftragge-
satz 2 des Gesetzes, bers der Versendung,
c) im Fall der Beförderung oder Versendung cc) die Menge des Gegenstands der Lieferung
durch den Unternehmer oder im Fall der Ver- und dessen handelsübliche Bezeichnung,
sendung durch den Abnehmer den Ort und dd) den Empfänger des Gegenstands der Lie-
den Monat des Erhalts des Gegenstands im ferung und den Bestimmungsort im übri-
übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der gen Gemeinschaftsgebiet,
Beförderung des Gegenstands durch den ee) den Monat, in dem die Beförderung des
Abnehmer den Ort und den Monat des Endes Gegenstands der Lieferung im übrigen Ge-
der Beförderung des Gegenstands im übrigen meinschaftsgebiet geendet hat,
Gemeinschaftsgebiet,
ff) eine Versicherung des mit der Beförderung
d) das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie beauftragten Unternehmers, dass die An-
e) die Unterschrift des Abnehmers oder eines gaben in dem Beleg auf Grund von Ge-
von ihm zur Abnahme Beauftragten. Bei einer schäftsunterlagen gemacht wurden, die
elektronischen Übermittlung der Gelangens- im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind,
bestätigung ist eine Unterschrift nicht erforder- sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013 603
gg) die Unterschrift des mit der Beförderung Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus
beauftragten Unternehmers. die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet
Bei einer elektronischen Übermittlung des Be- ergibt;
legs an den liefernden Unternehmer ist eine 4. bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger
Unterschrift des mit der Beförderung beauf- Waren:
tragten Unternehmers nicht erforderlich, so-
a) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
fern erkennbar ist, dass die elektronische
Waren unter Steueraussetzung und Verwen-
Übermittlung im Verfügungsbereich des mit
dung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Move-
der Beförderung beauftragten Unternehmers
ment and Control System – EDV-gestütztes
begonnen hat,
Beförderungs- und Kontrollsystem für ver-
c) durch eine schriftliche oder elektronische Auf- brauchsteuerpflichtige Waren) durch die von
tragserteilung und ein von dem mit der Beför- der zuständigen Behörde des anderen Mit-
derung Beauftragten erstelltes Protokoll, das gliedstaates validierte EMCS-Eingangsmel-
den Transport lückenlos bis zur Ablieferung dung,
beim Empfänger nachweist, oder
b) bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger
d) in den Fällen von Postsendungen, in denen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs
eine Belegnachweisführung nach Buchstabe c durch die dritte Ausfertigung des vereinfach-
nicht möglich ist: durch eine Empfangsbe- ten Begleitdokuments, das dem zuständigen
scheinigung eines Postdienstleisters über die Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteu-
Entgegennahme der an den Abnehmer adres- erentlastung vorzulegen ist;
sierten Postsendung und den Nachweis über
die Bezahlung der Lieferung; 5. bei der Lieferung von Fahrzeugen, die durch den
Abnehmer befördert werden und für die eine Zu-
2. bei der Versendung des Gegenstands der Liefe-
lassung für den Straßenverkehr erforderlich ist,
rung durch den Abnehmer durch einen Nachweis
durch einen Nachweis über die Zulassung des
über die Entrichtung der Gegenleistung für die
Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmit-
Lieferung des Gegenstands von einem Bank-
gliedstaat der Lieferung.
konto des Abnehmers sowie durch eine Beschei-
nigung des beauftragten Spediteurs, die folgende Der Beleg nach Satz 1 muss bei der Lieferung eines
Angaben zu enthalten hat: Fahrzeugs im Sinne des § 1b Absatz 2 des Gesetzes
a) den Namen und die Anschrift des mit der Be- zusätzlich dessen Fahrzeug-Identifikationsnummer
förderung beauftragten Unternehmers sowie enthalten. In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 gilt
das Ausstellungsdatum, Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. Bestehen in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 begründete
b) den Namen und die Anschrift des liefernden Zweifel, dass der Liefergegenstand tatsächlich in
Unternehmers sowie des Auftraggebers der das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat
Versendung, der Unternehmer den Nachweis nach Absatz 1 oder
c) die Menge des Gegenstands der Lieferung mit den übrigen Belegen nach den Absätzen 2 oder 3
und die handelsübliche Bezeichnung, zu führen.“
d) den Empfänger des Gegenstands der Liefe- 2. Dem § 74a wird folgender Absatz 3 angefügt:
rung und den Bestimmungsort im übrigen Ge-
„(3) Für bis zum 30. September 2013 ausgeführte
meinschaftsgebiet,
innergemeinschaftliche Lieferungen kann der Unter-
e) eine Versicherung des mit der Beförderung be- nehmer den Nachweis der Steuerbefreiung gemäß
auftragten Unternehmers, den Gegenstand der den §§ 17a bis 17c in der am 31. Dezember 2011
Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen geltenden Fassung führen.“
Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
f) die Unterschrift des mit der Beförderung be- Artikel 2
auftragten Unternehmers;
Inkrafttreten
3. bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Ver-
sandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über zes 2 am 1. Oktober 2013 in Kraft.
die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am Tag nach der Verkün-
Eingang des Beendigungsnachweises für das dung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. März 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 28. März 2013
Anordnung
zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse
im Bereich der Deutschen Telekom AG
(DTAGBefugAnO)
Vom 19. März 2013
§1
Befugnisse
von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten
Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert
worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des
Vorstands der Deutschen Telekom AG an:
1. Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen
Telekom AG können übertragen werden auf
a) den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety,
b) den Betrieb Vivento,
c) den Betrieb HR Business Services sowie
d) den Bereich Projects- & Operations-Support der Niederlassung Personal-
Betreuungsmanagement für Beamte.
2. Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der
Deutschen Telekom AG können übertragen werden auf
a) die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,
b) die Leitung des Betriebs Vivento,
c) die Leitung des Betriebs HR Business Services.
§2
Ernennungs- und Entlassungsbefugnis
(1) Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 223 Nummer 2
Buchstabe a der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, überträgt das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des
Vorstands der Deutschen Telekom AG die Befugnis, Beamtinnen und Beamte
zu ernennen und zu entlassen, auf die Leiterin oder den Leiter der Abteilung
Civil Servant Services/Social Matters.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen behält sich vor, die Befugnis im
Einzelfall selbst auszuüben.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Zuständigkeiten für den
Bereich der Deutschen Telekom Aktiengesellschaft vom 14. Januar 2013
(BGBl. I S. 82) außer Kraft.
Berlin, den 19. März 2013
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Beus