434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gesetz
über die energetische Modernisierung von vermietetem
Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln
(Mietrechtsänderungsgesetz – MietRÄndG)
Vom 11. März 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277)
sen: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Buch 2 Abschnitt 8 Titel 5 Untertitel 2 Kapitel 1
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
folgende Angabe eingefügt:
Gesetzbuche „Kapitel 1a
Artikel 3 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen“.
Artikel 4 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der 2. Nach § 536 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Zivilprozessordnung gefügt:
Artikel 6 Änderung des Gerichtskostengesetzes „(1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine
Artikel 7 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit
Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer
Artikel 9 Inkrafttreten energetischen Modernisierung nach § 555b Num-
mer 1 dient.“
Artikel 1 3. Dem § 551 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des „Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit
Bürgerlichen Gesetzbuchs den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der 4. § 554 wird aufgehoben.
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 5. Nach § 555 wird folgendes Kapitel 1a mit den
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des §§ 555a bis 555f eingefügt:
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„Kapitel 1a (2) Der Vermieter soll den Mieter in der Moderni-
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sierungsankündigung auf die Form und die Frist
des Härteeinwands nach § 555d Absatz 3 Satz 1
§ 555a hinweisen.
Erhaltungsmaßnahmen (3) In der Modernisierungsankündigung für eine
Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur und 2 kann der Vermieter insbesondere hinsichtlich
Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache der energetischen Qualität von Bauteilen auf allge-
erforderlich sind (Erhaltungsmaßnahmen). mein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen.
(2) Erhaltungsmaßnahmen sind dem Mieter (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Moderni-
rechtzeitig anzukündigen, es sei denn, sie sind nur sierungsmaßnahmen, die nur mit einer unerheb-
mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Miet- lichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden
sache verbunden oder ihre sofortige Durchführung sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung
ist zwingend erforderlich. führen.
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Ver- Vereinbarung ist unwirksam.
mieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf
Verlangen hat er Vorschuss zu leisten. § 555d
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
Duldung von
oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist
§ 555b (1) Der Mieter hat eine Modernisierungsmaß-
nahme zu dulden.
Modernisierungsmaßnahmen
(2) Eine Duldungspflicht nach Absatz 1 besteht
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Ver-
nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den
änderungen,
Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen sei-
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nes Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch
nachhaltig eingespart wird (energetische Moder- unter Würdigung der berechtigten Interessen so-
nisierung), wohl des Vermieters als auch anderer Mieter in
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nach- dem Gebäude sowie von Belangen der Energieein-
haltig eingespart oder das Klima nachhaltig ge- sparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtferti-
schützt wird, sofern nicht bereits eine energe- gen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die
tische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt, voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben
bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig redu- außer Betracht; sie sind nur nach § 559 Absatz 4
ziert wird, und 5 bei einer Mieterhöhung zu berücksichtigen.
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache (3) Der Mieter hat dem Vermieter Umstände, die
nachhaltig erhöht wird, eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Mieterhöhung begründen, bis zum Ablauf des Mo-
Dauer verbessert werden, nats, der auf den Zugang der Modernisierungs-
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt wer- ankündigung folgt, in Textform mitzuteilen. Der Lauf
den, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und der Frist beginnt nur, wenn die Modernisierungsan-
die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a kündigung den Vorschriften des § 555c entspricht.
sind, oder (4) Nach Ablauf der Frist sind Umstände, die
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird. eine Härte im Hinblick auf die Duldung oder die
Mieterhöhung begründen, noch zu berücksichtigen,
§ 555c wenn der Mieter ohne Verschulden an der Einhal-
tung der Frist gehindert war und er dem Vermieter
Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen die Umstände sowie die Gründe der Verzögerung
(1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Moderni- unverzüglich in Textform mitteilt. Umstände, die
sierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor eine Härte im Hinblick auf die Mieterhöhung be-
ihrem Beginn in Textform anzukündigen (Moderni- gründen, sind nur zu berücksichtigen, wenn sie
sierungsankündigung). Die Modernisierungsankün- spätestens bis zum Beginn der Modernisierungs-
digung muss Angaben enthalten über: maßnahme mitgeteilt werden.
1. die Art und den voraussichtlichen Umfang der (5) Hat der Vermieter in der Modernisierungs-
Modernisierungsmaßnahme in wesentlichen Zü- ankündigung nicht auf die Form und die Frist des
gen, Härteeinwands hingewiesen (§ 555c Absatz 2), so
2. den voraussichtlichen Beginn und die voraus- bedarf die Mitteilung des Mieters nach Absatz 3
sichtliche Dauer der Modernisierungsmaßnahme, Satz 1 nicht der dort bestimmten Form und Frist.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
3. den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung,
sofern eine Erhöhung nach § 559 verlangt wer- (6) § 555a Absatz 3 gilt entsprechend.
den soll, sowie die voraussichtlichen künftigen (7) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Betriebskosten. Vereinbarung ist unwirksam.
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§ 555e (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Sonderkündigungsrecht Vereinbarung ist unwirksam.“
des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen 7. § 558 wird wie folgt geändert:
(1) Nach Zugang der Modernisierungsankündi- a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „La-
gung kann der Mieter das Mietverhältnis außer- ge“ die Wörter „einschließlich der energetischen
ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats Ausstattung und Beschaffenheit“ eingefügt.
kündigen. Die Kündigung muss bis zum Ablauf b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
des Monats erfolgen, der auf den Zugang der
Modernisierungsankündigung folgt. „Der Prozentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom
Hundert, wenn die ausreichende Versorgung
(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend. der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu ange-
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende messenen Bedingungen in einer Gemeinde oder
Vereinbarung ist unwirksam. einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet
ist und diese Gebiete nach Satz 3 bestimmt
§ 555f sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die
Vereinbarungen über
Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu be-
Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
stimmen.“
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des
8. § 559 wird wie folgt gefasst:
Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder
Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen tref- „§ 559
fen, insbesondere über die Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen
1. zeitliche und technische Durchführung der Maß- (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnah-
nahmen, men im Sinne des § 555b Nummer 1, 3, 4, 5
2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatz- oder 6 durchgeführt, so kann er die jährliche Miete
ansprüche des Mieters, um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten
Kosten erhöhen.
3. künftige Höhe der Miete.“
(2) Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erfor-
6. Nach § 556b wird folgender § 556c eingefügt:
derlich gewesen wären, gehören nicht zu den auf-
„§ 556c gewendeten Kosten nach Absatz 1; sie sind, soweit
Kosten der Wärmelieferung erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
als Betriebskosten, Verordnungsermächtigung (3) Werden Modernisierungsmaßnahmen für meh-
(1) Hat der Mieter die Betriebskosten für Wärme rere Wohnungen durchgeführt, so sind die Kosten
oder Warmwasser zu tragen und stellt der Vermieter angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-
die Versorgung von der Eigenversorgung auf die teilen.
eigenständig gewerbliche Lieferung durch einen (4) Die Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit
Wärmelieferanten (Wärmelieferung) um, so hat der sie auch unter Berücksichtigung der voraussicht-
Mieter die Kosten der Wärmelieferung als Betriebs- lichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine
kosten zu tragen, wenn Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung
1. die Wärme mit verbesserter Effizienz entweder der berechtigten Interessen des Vermieters nicht
aus einer vom Wärmelieferanten errichteten zu rechtfertigen ist. Eine Abwägung nach Satz 1
neuen Anlage oder aus einem Wärmenetz ge- findet nicht statt, wenn
liefert wird und 1. die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt
2. die Kosten der Wärmelieferung die Betriebskos- wurde, der allgemein üblich ist, oder
ten für die bisherige Eigenversorgung mit Wärme 2. die Modernisierungsmaßnahme auf Grund von
oder Warmwasser nicht übersteigen. Umständen durchgeführt wurde, die der Vermie-
Beträgt der Jahresnutzungsgrad der bestehenden ter nicht zu vertreten hatte.
Anlage vor der Umstellung mindestens 80 Prozent, (5) Umstände, die eine Härte nach Absatz 4
kann sich der Wärmelieferant anstelle der Maßnah- Satz 1 begründen, sind nur zu berücksichtigen,
men nach Nummer 1 auf die Verbesserung der Be- wenn sie nach § 555d Absatz 3 bis 5 rechtzeitig
triebsführung der Anlage beschränken. mitgeteilt worden sind. Die Bestimmungen über
(2) Der Vermieter hat die Umstellung spätestens die Ausschlussfrist nach Satz 1 sind nicht anzu-
drei Monate zuvor in Textform anzukündigen (Um- wenden, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die
stellungsankündigung). angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Vereinbarung ist unwirksam.“
rates Vorschriften für Wärmelieferverträge, die bei 9. § 559a wird wie folgt geändert:
einer Umstellung nach Absatz 1 geschlossen wer-
den, sowie für die Anforderungen nach den Absät- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zen 1 und 2 zu erlassen. Hierbei sind die Belange aa) In Satz 1 werden die Wörter „baulichen Maß-
von Vermietern, Mietern und Wärmelieferanten an- nahmen“ durch das Wort „Modernisierungs-
gemessen zu berücksichtigen. maßnahmen“ ersetzt.
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bb) In Satz 3 wird das Wort „Maßnahmen“ durch halb der eine Kündigung nach § 573 Absatz 2
das Wort „Modernisierungsmaßnahmen“ er- Nummer 2 oder 3 ausgeschlossen ist, bereits
setzt. mit der Veräußerung oder Belastung nach Ab-
satz 1a.“
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „baulichen
Maßnahmen“ durch das Wort „Modernisierungs- 13. § 578 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
maßnahmen“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 554 Abs. 1 bis 4“
10. § 559b wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „§ 555a Absatz 1 bis 3, §§ 555b,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 555c Absatz 1 bis 4, § 555d Absatz 1 bis 6,
§ 555e Absatz 1 und 2, § 555f“ ersetzt.
„§ 555c Absatz 3 gilt entsprechend.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Die Frist verlängert sich um sechs Monate, „§ 556c Absatz 1 und 2 sowie die auf Grund des
wenn § 556c Absatz 3 erlassene Rechtsverordnung
1. der Vermieter dem Mieter die Modernisie- sind entsprechend anzuwenden, abweichende
rungsmaßnahme nicht nach den Vorschriften Vereinbarungen sind zulässig.“
des § 555c Absatz 1 und 3 bis 5 angekündigt
hat oder Artikel 2
2. die tatsächliche Mieterhöhung die angekün- Änderung des Einführungs-
digte um mehr als 10 Prozent übersteigt.“ gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
11. Nach § 569 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt: Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
„(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Be- zes vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) geändert wor-
trages im Verzug ist, der der zweifachen Monats- den ist, wird folgender § 29 angefügt:
miete entspricht. Die als Pauschale oder als Vo-
rauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind
bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 „§ 29
nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder ei- Übergangsvorschriften zum
ner Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf Mietrechtsänderungsgesetz vom 11. März 2013
es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543
Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.“ (1) Auf ein bis zum 1. Mai 2013 entstandenes Miet-
12. § 577a wird wie folgt geändert: verhältnis sind die §§ 536, 554, 559 bis 559b, 578 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Mai 2013
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn
fügt:
1. bei Modernisierungsmaßnahmen die Mitteilung nach
„(1a) Die Kündigungsbeschränkung nach Ab-
§ 554 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
satz 1 gilt entsprechend, wenn vermieteter
buchs dem Mieter vor dem 1. Mai 2013 zugegangen
Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter
ist oder
1. an eine Personengesellschaft oder an meh-
rere Erwerber veräußert worden ist oder 2. bei Modernisierungsmaßnahmen, auf die § 554 Ab-
satz 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
2. zu Gunsten einer Personengesellschaft oder bis zum 1. Mai 2013 geltenden Fassung anzuwen-
mehrerer Erwerber mit einem Recht belastet den ist, der Vermieter mit der Ausführung der Maß-
worden ist, durch dessen Ausübung dem nahme vor dem 1. Mai 2013 begonnen hat.
Mieter der vertragsgemäße Gebrauch ent-
zogen wird. (2) § 569 Absatz 2a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
ist auf ein vor dem 1. Mai 2013 entstandenes Mietver-
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Gesell-
hältnis nicht anzuwenden.“
schafter oder Erwerber derselben Familie oder
demselben Haushalt angehören oder vor Über-
lassung des Wohnraums an den Mieter Woh- Artikel 3
nungseigentum begründet worden ist.“
Änderung des
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „nach Ab- Wohnungseigentumsgesetzes
satz 1“ die Wörter „oder nach Absatz 1a“ einge-
fügt. In § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wohnungseigentumsge-
setzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
nummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
fügt:
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai
„(2a) Wird nach einer Veräußerung oder Be- 2012 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird die
lastung im Sinne des Absatzes 1a Wohnungs- Angabe „§ 559 Abs. 1“ durch die Wörter „§ 555b Num-
eigentum begründet, so beginnt die Frist, inner- mer 1 bis 5“ ersetzt.
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Artikel 4 ter „, einem erwachsenen Familienangehörigen,
Änderung der einer in der Familie beschäftigten Person oder
Zivilprozessordnung einem erwachsenen ständigen Mitbewohner“
ersetzt.
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; b) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 Absätze 3 bis 5 ersetzt:
des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(3) Ist weder der Schuldner noch eine der be-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu zeichneten Personen anwesend oder wird die
§ 283 folgende Angabe eingefügt: Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvoll-
zieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf
„§ 283a Sicherungsanordnung“.
Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu
2. In der Inhaltübersicht wird nach der Angabe zu § 885 schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu brin-
folgende Angabe eingefügt: gen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewah-
„§ 885a Beschränkter Vollstreckungsauftrag“. rung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen
3. Dem § 272 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange- unverzüglich vernichtet werden.
fügt:
(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht
„(4) Räumungssachen sind vorrangig und be- binnen einer Frist von einem Monat nach der
schleunigt durchzuführen.“ Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher
4. Nach § 283 wird folgender § 283a eingefügt: die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Ge-
richtsvollzieher veräußert die Sachen und hinter-
„§ 283a
legt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die
Sicherungsanordnung Sachen binnen einer Frist von einem Monat ab-
(1) Wird eine Räumungsklage mit einer Zahlungs- fordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten
klage aus demselben Rechtsverhältnis verbunden, nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die
ordnet das Prozessgericht auf Antrag des Klägers §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzu-
an, dass der Beklagte wegen der Geldforderungen, wenden. Sachen, die nicht verwertet werden kön-
die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden nen, sollen vernichtet werden.
sind, Sicherheit zu leisten hat, soweit
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen,
1. die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht
bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten
auf Erfolg hat und
ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit
2. die Anordnung nach Abwägung der beider- ohne Weiteres herauszugeben.“
seitigen Interessen zur Abwendung besonderer
Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist. Hin- 7. Nach § 885 wird folgender § 885a eingefügt:
sichtlich der abzuwägenden Interessen genügt
deren Glaubhaftmachung. „§ 885a
Streiten die Parteien um das Recht des Klägers, die Beschränkter Vollstreckungsauftrag
Geldforderung zu erhöhen, erfasst die Sicherungs-
anordnung den Erhöhungsbetrag nicht. Gegen die (1) Der Vollstreckungsauftrag kann auf die Maß-
Entscheidung über die Sicherungsanordnung findet nahmen nach § 885 Absatz 1 beschränkt werden.
die sofortige Beschwerde statt.
(2) Der Beklagte hat die Sicherheitsleistung bin- (2) Der Gerichtsvollzieher hat in dem Protokoll
nen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist nach- (§ 762) die frei ersichtlichen beweglichen Sachen
zuweisen. zu dokumentieren, die er bei der Vornahme der Voll-
streckungshandlung vorfindet. Er kann bei der Do-
(3) Soweit der Kläger obsiegt, ist in einem End-
kumentation Bildaufnahmen in elektronischer Form
urteil oder einer anderweitigen den Rechtsstreit
herstellen.
beendenden Regelung auszusprechen, dass er be-
rechtigt ist, sich aus der Sicherheit zu befriedigen. (3) Der Gläubiger kann bewegliche Sachen, die
(4) Soweit dem Kläger nach dem Endurteil oder nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, je-
nach der anderweitigen Regelung ein Anspruch in derzeit wegschaffen und hat sie zu verwahren. Be-
Höhe der Sicherheitsleistung nicht zusteht, hat er wegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offen-
den Schaden zu ersetzen, der dem Beklagten durch sichtlich kein Interesse besteht, kann er jederzeit
die Sicherheitsleistung entstanden ist. § 717 Ab- vernichten. Der Gläubiger hat hinsichtlich der Maß-
satz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“ nahmen nach den Sätzen 1 und 2 nur Vorsatz und
5. In § 760 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Wörter „; dies gilt auch für die nach § 885a Absatz 2
Satz 2 elektronisch gespeicherten Dateien“ einge- (4) Fordert der Schuldner die Sachen beim Gläu-
fügt. biger nicht binnen einer Frist von einem Monat nach
der Einweisung des Gläubigers in den Besitz ab,
6. § 885 wird wie folgt geändert: kann der Gläubiger die Sachen verwerten. Die §§ 372
a) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer zu bis 380, 382, 383 und 385 des Bürgerlichen Gesetz-
seiner Familie gehörigen oder in dieser Familie buchs sind entsprechend anzuwenden. Eine An-
dienenden erwachsenen Person“ durch die Wör- drohung der Versteigerung findet nicht statt. Sachen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 439
die nicht verwertet werden können, können vernich- Wort „Urteile“ die Wörter „, eine Entscheidung über
tet werden. einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung“
eingefügt.
(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei
denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist,
sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Artikel 7
Weiteres herauszugeben. Änderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
(6) Mit der Mitteilung des Räumungstermins weist
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
der Gerichtsvollzieher den Gläubiger und den
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 11 des
Schuldner auf die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
hin.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(7) Die Kosten nach den Absätzen 3 und 4 gelten 1. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „713“ durch die An-
als Kosten der Zwangsvollstreckung.“ gabe „714“ ersetzt.
2. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän-
8. § 940a wird wie folgt gefasst:
dert:
„§ 940a a) Nach Nummer 240 wird folgende Nummer 241
eingefügt:
Räumung von Wohnraum
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
(1) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst- betrag
weilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht „241 In dem Protokoll sind die
oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben frei ersichtlichen bewegli-
angeordnet werden. chen Sachen zu dokumen-
tieren und der Gerichtsvoll-
(2) Die Räumung von Wohnraum darf durch einst- zieher bedient sich elektroni-
weilige Verfügung auch gegen einen Dritten ange- scher Bildaufzeichnungsmit-
ordnet werden, der im Besitz der Mietsache ist, tel (§ 885a Abs. 2 ZPO):
wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räu- Die Gebühr 240 erhöht sich
mungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzer- auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 EUR“.
werb des Dritten erst nach dem Schluss der münd-
lichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat. b) Die bisherigen Nummern 241 und 242 werden
die Nummern 242 und 243.
(3) Ist Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs
erhoben, darf die Räumung von Wohnraum durch c) In Nummer 602 wird die Angabe „Nummer 241“
einstweilige Verfügung auch angeordnet werden, durch die Angabe „Nummer 242“ und die Angabe
wenn der Beklagte einer Sicherungsanordnung „Nummer 242“ durch die Angabe „Nummer 243“
(§ 283a) im Hauptsacheverfahren nicht Folge leistet. ersetzt.
d) Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe“
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 hat das der Nummer 700 werden wie folgt gefasst:
Gericht den Gegner vor Erlass einer Räumungsver-
fügung anzuhören.“ Nr. Auslagentatbestand Höhe
„700 Pauschale für die Herstel-
Artikel 5 lung und Überlassung von
Dokumenten:
Änderung des
Gesetzes betreffend 1. Ablichtungen und Aus-
die Einführung der Zivilprozessordnung drucke,
a) die auf Antrag ange-
§ 22 Absatz 8 des Gesetzes betreffend die Einfüh- fertigt oder per Tele-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz- fax übermittelt wer-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten den,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) b) die angefertigt wer-
geändert worden ist, wird aufgehoben. den, weil der Auftrag-
geber es unterlassen
hat, die erforderliche
Artikel 6 Zahl von Mehrferti-
gungen beizufügen:
Änderung des für die ersten 50 Seiten je
Gerichtskostengesetzes Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 EUR
für jede weitere Seite . . . . 0,15 EUR
In den Nummern 1211, 1222, 1223 und 1232 der An-
für die ersten 50 Seiten in
lage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 EUR
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
für jede weitere Seite in
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 EUR
S. 2425) geändert worden ist, werden jeweils nach dem
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Artikel 8
2. Überlassung von elek- Änderung des
tronisch gespeicherten Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Dateien anstelle der in
Nummer 1 genannten
Ablichtungen und Aus- In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Rechtsan-
drucke: waltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,50 EUR“. S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert wor-
e) Nach Nummer 712 wird folgende Nummer 713 den ist, werden nach dem Wort „Sachverständigen,“
eingefügt: die Wörter „die Entscheidung über einen Antrag betref-
fend eine Sicherungsanordnung,“ eingefügt.
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„713 Pauschale für die Doku-
mentation mittels geeigne- Artikel 9
ter elektronischer Bildauf-
zeichnungsmittel (§ 885a Inkrafttreten
Abs. 2 Satz 2 ZPO) . . . . . . . . 5,00 EUR“.
Mit der Pauschale sind ins-
(1) Soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist,
besondere die Aufwendungen tritt dieses Gesetz am 1. Mai 2013 in Kraft.
für die elektronische Datenauf-
bewahrung abgegolten. (2) In Artikel 1 Nummer 6 tritt § 556c Absatz 3 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt Ar-
f) Die bisherige Nummer 713 wird Nummer 714. tikel 1 Nummer 6 am 1. Juli 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 441
Erstes Gesetz
zur Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Vom 12. März 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „(5) Das Bundesministerium für Familie, Senio-
sen: ren, Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
Artikel 1 des Bundesrates bedarf,
Das Auswandererschutzgesetz vom 26. März 1975 1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen,
(BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 83 der Ver- soweit dies zur Durchsetzung zwischenstaat-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- licher Vereinbarungen erforderlich ist,
dert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen
1. In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach geeignet sind, die Zuverlässigkeit und Sach-
dem Wort „Auswanderer“ die Wörter „und Auswan- kunde nach Absatz 1 Satz 2 zu begründen,
derinnen“ eingefügt. 3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantra-
2. § 1 wird wie folgt geändert: gung der Erlaubnis anzuordnen, die Gestal-
tung der Vordrucke durch Muster festzulegen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
und Vorgaben zu treffen, wie und in welcher
„§ 1 Anzahl die Vordrucke auszufüllen sind.“
Erlaubnis zur Auswandererberatung“. 3. § 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Wer-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „der Antrag- bungsverbot“ die Wörter „, Verbot von Prämien,
steller“ durch die Wörter „die antragstellende Verbot der auslandsunterstützten Auswande-
Person“ ersetzt. rung“ gestrichen.
bb) In Satz 3 werden b) In Absatz 1 wird Satz 2 aufgehoben.
aaa) die Wörter „der Antragsteller“ durch die c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Wörter „die antragstellende Person“ er- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
setzt und
e) Im neuen Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
bbb) nach dem Wort „Berater“ die Wörter die Wörter „Satz 1 und Absatz 3“ gestrichen.
„oder unselbständige Beraterin insbe-
4. Die §§ 3, 4 und 5 werden durch die folgenden §§ 3,
sondere“ eingefügt.
3a und 4 ersetzt:
cc) Folgender Satz wird angefügt: „§ 3
„Die Erlaubnis wird von der zuständigen Zuständigkeit und Verfahren
Stelle für das gesamte Bundesgebiet erteilt.“
(1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
„(2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von ordnungen ist das Bundesverwaltungsamt zustän-
Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen dig.
Rechts oder von Verbänden der Freien Wohl- (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen
fahrtspflege, die sich die Fürsorge für Auswande- oder elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind
rer und Auswanderinnen zur Aufgabe machen die zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und
und deshalb bisher keiner Erlaubnis bedurften, Sachkunde erforderlichen Unterlagen beizufügen.
gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ablauf des Zur Beurteilung der erforderlichen Zuverlässigkeit
31. Dezember 2013. Für andere Stellen und Per- ist mit dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeug-
sonen, die auf Grund einer bestehenden Erlaub- nis zur Vorlage bei der für die Anerkennung zustän-
nis Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis digen Behörde zu beantragen.
mit Ablauf des 31. Dezember 2013.
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis
(3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genann- stehen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen
ten von einer Niederlassung in einem anderen entsprechende Nachweise aus einem anderen Mit-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem gliedstaat der Europäischen Union oder aus einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum aus in dem Gel- Europäischen Wirtschaftsraum gleich, wenn aus
tungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend ihnen hervorgeht, dass die antragstellende Person
selbständig tätig, bedürfen sie insoweit keiner Er- die Anforderungen nach Absatz 2 oder die im
laubnis.“ Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Ausstellungsstaates erfüllt.
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von soweit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
drei Monaten nach Eingang des Antrags und der er- und der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich
forderlichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Be- sind. Daten im Sinne des Satzes 1 sind Familien-
hörde über den Antrag nicht innerhalb der Frist des name, Vorname, gegebenenfalls Geburtsname, Tag
Satzes 1 entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt. und Ort der Geburt, Beruf, Anschrift und Telekom-
(5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können munikationsdaten.
über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen
des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
werden.
(3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absat-
§ 3a
zes 1 verarbeitet werden.“
Gebühren und Auslagen
5. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwal- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 4“
tungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erhe- durch die Angabe „§ 1 Absatz 3“ ersetzt.
ben. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er-
Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechts- setzt.
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
cc) Die Nummern 4 und 5 werden aufgehoben.
gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebühren-
höhe näher zu bestimmen und dabei feste Sätze b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
oder Rahmensätze vorzusehen. In der Rechtsver- „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
ordnung nach Satz 1 kann die Erstattung von Aus- Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
lagen abweichend vom Verwaltungskostengesetz nungswidrigkeiten ist das Bundesverwaltungs-
geregelt und können Ermäßigungen und Befreiun- amt.“
gen von Gebühren und Auslagen zugelassen wer-
den. 6. Die §§ 7 bis 11 werden aufgehoben.
(3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurück- 7. Der bisherige § 12 wird § 6.
nahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorge-
sehene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Artikel 2
Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn und Jugend kann den Wortlaut des Auswanderer-
dies der Billigkeit entspricht. schutzgesetzes in der vom Tag des Inkrafttretens die-
ses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
§4 blatt bekannt machen.
Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten Artikel 3
(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbe- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zogene Daten der antragstellenden Person erheben, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 443
Bekanntmachung
der Neufassung des Auswandererschutzgesetzes
Vom 12. März 2013
Auf Grund des Artikels 2 des Ersten Gesetzes zur 5. den am 14. Oktober 1997 in Kraft getretenen Arti-
Änderung des Auswandererschutzgesetzes vom kel 19 der Verordnung vom 21. September 1997
12. März 2013 (BGBl. I S. 441) wird nachstehend der (BGBl. I S. 2390),
Wortlaut des Auswandererschutzgesetzes in der vom 6. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-
19. März 2013 an geltenden Fassung bekannt gemacht. kel 66 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
Die Neufassung berücksichtigt: (BGBl. I S. 2785),
1. das teils am 27. März 1975, teils am 1. April 1975 in 7. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 5
Kraft getretene Gesetz vom 26. März 1975 (BGBl. I des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 774), S. 3762),
2. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 48 8. den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Artikel 27
des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3341), S. 2848),
3. den am 13. März 1993 in Kraft getretenen Artikel 34 9. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Arti-
der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I kel 83 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
S. 278), (BGBl. I S. 2407),
4. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 23 10. den am 19. März 2013 in Kraft tretenden Artikel 1
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 12. März 2013
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gesetz
zum Schutze der Auswanderer und Auswanderinnen
(Auswandererschutzgesetz – AuswSG)
§1 2. näher zu bestimmen, welche Voraussetzungen ge-
eignet sind, die Zuverlässigkeit und Sachkunde nach
Erlaubnis zur Auswanderungsberatung Absatz 1 Satz 2 zu begründen,
(1) Wer geschäftsmäßig Auskunft über die Aussich- 3. die Verwendung von Vordrucken zur Beantragung
ten der Auswanderung und über die Lebensverhält- der Erlaubnis anzuordnen, die Gestaltung der Vor-
nisse im Einwanderungsland, insbesondere über die Ar- drucke durch Muster festzulegen und Vorgaben zu
beits- und Niederlassungsverhältnisse im Ausland oder treffen, wie und in welcher Anzahl die Vordrucke
in diesen Angelegenheiten Rat erteilen will, bedarf der auszufüllen sind.
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, §2
dass die antragstellende Person die für die Beratung
erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder wenn Werbungsverbot
die antragstellende Person die für die Beratung erfor- (1) Es ist verboten, geschäftsmäßig für die Auswan-
derliche Sachkunde nicht nachweist. Der Nachweis der derung zu werben.
Sachkunde gilt als erbracht, wenn die antragstellende
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Person fünf Jahre als unselbständiger Berater oder un-
Frauen und Jugend kann durch Rechtsverordnung
selbständige Beraterin insbesondere bei einer in Ab-
ohne Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von
satz 2 genannten Auskunfts- oder Beratungsstelle tätig
Absatz 1 zulassen, soweit dies zur Durchsetzung zwi-
war. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und
schenstaatlicher Vereinbarungen erforderlich ist. Das
mit Auflagen verbunden werden; nachträgliche Aufla-
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
gen sind zulässig; darauf ist in der Erlaubnis hinzuwei-
Jugend kann Ausnahmen von Absatz 1 aus besonderen
sen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Stelle für
Gründen zulassen, wenn dieses im öffentlichen Inte-
das gesamte Bundesgebiet erteilt.
resse liegt oder aus Gründen humanitärer oder sozialer
(2) Für Auskunfts- oder Beratungsstellen von Kör- Art angezeigt ist, insbesondere bei der Rückwanderung
perschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts von Ausländern in ihre Heimat oder bei der Weiterwan-
oder von Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, die derung dieser Personen.
sich die Fürsorge für Auswanderer und Auswanderin-
nen zur Aufgabe machen und deshalb bisher keiner Er- §3
laubnis bedurften, gilt die Erlaubnisfreiheit bis zum Ab-
Zuständigkeit und Verfahren
lauf des 31. Dezember 2013. Für andere Stellen und
Personen, die auf Grund einer bestehenden Erlaubnis (1) Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf
Auswanderer beraten, erlischt die Erlaubnis mit Ablauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
des 31. Dezember 2013. gen ist das Bundesverwaltungsamt zuständig.
(3) Werden die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Genannten von (2) Die Genehmigung wird nur auf schriftlichen oder
einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der elektronischen Antrag erteilt. Dem Antrag sind die zur
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und Sach-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- kunde erforderlichen Unterlagen beizufügen. Zur Beur-
raum aus in dem Geltungsbereich dieses Gesetzes vor- teilung der erforderlichen Zuverlässigkeit ist mit dem
übergehend selbständig tätig, bedürfen sie insoweit Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur Vorlage
keiner Erlaubnis. bei der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu
beantragen.
(4) Die zuständige Behörde kann die nach Absatz 1
(3) Bei der Prüfung eines Antrags auf Erlaubnis ste-
erteilte Erlaubnis zurücknehmen, wenn nachträglich be-
hen den in Absatz 2 bezeichneten Unterlagen entspre-
kannt wird, dass bei ihrer Erteilung Tatsachen vorge-
chende Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat
legen haben, aus denen sich der Mangel der erforder-
der Europäischen Union oder aus einem anderen Mit-
lichen Zuverlässigkeit ergibt. Die Behörde kann die Er-
gliedstaat des Abkommens über den Europäischen
laubnis widerrufen oder die Tätigkeit der in Absatz 2
Wirtschaftsraum gleich, wenn aus ihnen hervorgeht,
bezeichneten Stellen verbieten, wenn nachträglich Tat-
dass die antragstellende Person die Anforderungen
sachen eintreten, aus denen sich der Mangel der erfor-
nach Absatz 2 oder die im Wesentlichen vergleichbaren
derlichen Zuverlässigkeit ergibt, oder wenn eine Ge-
Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.
währ für eine sachkundige Beratung nicht gegeben ist.
(4) Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei
(5) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Monaten nach Eingang des Antrags und der erforder-
Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsver- lichen Unterlagen zu entscheiden. Hat die Behörde
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates über den Antrag nicht innerhalb der Frist des Satzes 1
bedarf, entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt.
1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zuzulassen, soweit (5) Die Verfahren nach diesem Gesetz können über
dies zur Durchsetzung zwischenstaatlicher Verein- eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des
barungen erforderlich ist, Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 445
§ 3a ten im Sinne des Satzes 1 sind Familienname, Vorna-
Gebühren und Auslagen me, gegebenenfalls Geburtsname, Tag und Ort der Ge-
burt, Beruf, Anschrift und Telekommunikationsdaten.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und
nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen (2) Die für Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen Da-
Rechtsverordnungen sind zur Deckung des Verwal- ten sind beim Betroffenen zu erheben.
tungsaufwandes Gebühren und Auslagen zu erheben. (3) Die nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, erhobenen Daten dürfen nur für Zwecke des Absatzes 1
Frauen und Jugend wird ermächtigt, durch Rechtsver- verarbeitet werden.
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe §5
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rah- Ordnungswidrigkeiten
mensätze vorzusehen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann die Erstattung von Auslagen abweichend (1) Ordnungswidrig handelt, wer
vom Verwaltungskostengesetz geregelt und können Er- 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ohne Erlaubnis ge-
mäßigungen und Befreiungen von Gebühren und Aus- schäftsmäßig Auskunft oder Rat erteilt oder einer
lagen zugelassen werden. vollziehbaren Auflage nach § 1 Absatz 1 Satz 4 zu-
(3) In den Fällen der Zurückweisung oder Zurück- widerhandelt,
nahme eines Widerspruchs ermäßigt sich die vorgese- 2. einem vollziehbaren Verbot nach § 1 Absatz 3 zu-
hene Gebühr um ein Viertel; sie kann bis zu einem Vier- widerhandelt,
tel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann
3. entgegen § 2 Absatz 1 geschäftsmäßig für die Aus-
von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der
wanderung wirbt.
Billigkeit entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
§4 bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
Erhebung, Verarbeitung und (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nutzung personenbezogener Daten Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
(1) Das Bundesverwaltungsamt darf personenbezo- das Bundesverwaltungsamt.
gene Daten der antragstellenden Person erheben, so-
weit die Daten zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und §6
der sonstigen Zulassungskriterien erforderlich sind. Da- (Inkrafttreten)
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gesetz
zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
Vom 13. März 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 um bis
rates das folgende Gesetz beschlossen: zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
2. für Fälle des Absatzes 2 um bis zu zwei Drittel der
Artikel 1 Ausbildungszeit,
Änderung des
3. für Personen, die in einem Umfang, der einer Voll-
Altenpflegegesetzes
zeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren
§ 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Be- entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß
kanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufga-
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. De- ben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahr-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, genommen haben, auf der Grundlage einer Kom-
wird wie folgt geändert: petenzfeststellung um ein Drittel der Ausbil-
1. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 dungszeit.“
und 4 eingefügt: 2. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
„(3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer berufli- 3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An-
chen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial- gabe „3“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.
gesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Num-
mer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem
Artikel 2
Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von min-
destens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeein- Änderung des
richtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialge- Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
setzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maß- In § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Bu-
nahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drit- ches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
tel der Ausbildungszeit zu verkürzen. suchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
(4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer berufli- 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
chen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozial- Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
gesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der S. 2781) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 131a“
Regelausbildung verkürzt werden: durch die Wörter „den §§ 131a und 131b“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 447
Artikel 3 „§ 131b
Änderung des Weiterbildungsförderung in der Altenpflege
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Abweichend von § 180 Absatz 4 Satz 1 ist die
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Wei-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, terbildung in der Altenpflege, die in der Zeit vom
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des 1. April 2013 bis zum 31. März 2016 beginnt, auch
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2781) ge- dann angemessen, wenn sie nach dem Altenpflege-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt wer-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu den kann. Insoweit ist § 180 Absatz 4 Satz 2 nicht
§ 131a folgende Angabe eingefügt: anzuwenden.“
„§ 131b Weiterbildungsförderung in der Altenpflege“.
Artikel 4
2. In § 22 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe
„§ 131a“ durch die Wörter „den §§ 131a und 131b“ Inkrafttreten
ersetzt. Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
3. Nach § 131a wird folgender § 131b eingefügt: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Verordnung
über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage
(Besondere-Ausgleichsregelung-Gebührenverordnung – BAGebV)
Vom 5. März 2013
Auf Grund des § 63a Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012
(BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhebt für Amtshand-
lungen im Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-Umlage nach den §§ 40
bis 43 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Gebühren und Auslagen. Die ge-
bührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus dem
Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Hinsichtlich der Auslagen ist § 10 des Verwaltungskostengesetzes mit
Ausnahme des Absatzes 1 Nummer 1 anzuwenden.
§2
Zurücknahme von Anträgen
Für die Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage, mit
dessen sachlicher Bearbeitung begonnen worden ist, beträgt die Gebühr
40 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu dieser
Verordnung. § 15 Absatz 2 zweiter Halbsatz des Verwaltungskostengesetzes
bleibt unberührt.
§3
Ablehnung von Anträgen
Wird ein Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage abgelehnt, beträgt die Ge-
bühr 70 Prozent der vorgesehenen Gebühr nach der Nummer 1 der Anlage zu
dieser Verordnung. § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. März 2013
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 449
Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2 )
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des Bundesamtes
Gebührensatz
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
1. Gebühr für die Begrenzung der EEG-Umlage 65 Euro je Gigawattstunde
je beantragter Abnahmestelle und Strom-
verbrauchsmenge nach den §§ 41, 42 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im letzten ab-
geschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist
die angefangene und an der Abnahmestelle
selbst verbrauchte Gigawattstunde. Keine
Gebühr wird in dem Umfang erhoben, in dem
nach § 41 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a oder § 42 Absatz 1 Satz 1 des Erneu-
erbare-Energien-Gesetzes die EEG-Umlage
nicht begrenzt wird.
2. Gebühr für die Umschreibung oder Übertra- entsprechende Anwen-
gung eines Begrenzungsbescheides, soweit dung der Nummer 1, je-
nicht die Umschreibung infolge eines Wech- doch höchstens 250 Euro
sels des Energieversorgungsunternehmens
oder des Übertragungsnetzbetreibers bean-
tragt wird.
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
Vom 7. März 2013
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle. Er-
geben sich Differenzen zu den pauschalierten Nettoentgelten der Anlage 1 der
Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für
das Jahr 2013 vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) in der bis zum Ablauf
des 18. März 2013 geltenden Fassung hat der Arbeitgeber die Berechnung und
Auszahlung des Kurzarbeitergeldes zu korrigieren.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berechnung
ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Berech-
nung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld
für das Jahr 2013 vom 7. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2607) außer Kraft.
Berlin, den 7. März 2013
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 451
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,02
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,42
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,49
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,09
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 53,95
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,75
100,– 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,42
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,42
120,– 1 94,80 94,80 94,80 92,97 80,89
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,17 106,09
140,– 1 110,60 110,60 110,60 106,44 94,35
140,– 2 140,00 140,00 140,00 135,84 123,75
160,– 1 126,40 126,40 126,40 119,90 107,82
160,– 2 160,00 160,00 160,00 153,50 141,42
180,– 1 142,20 142,20 142,20 133,37 121,29
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,17 159,09
200,– 1 158,00 158,00 158,00 146,84 134,75
200,– 2 200,00 200,00 200,00 188,84 176,75
220,– 1 173,80 173,80 173,80 160,39 148,22
220,– 2 220,00 220,00 220,00 206,59 194,42
240,– 1 189,60 189,60 189,60 173,85 161,77
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,25 212,17
260,– 1 205,40 205,40 205,40 187,32 175,24
260,– 2 260,00 260,00 260,00 241,92 229,84
280,– 1 221,20 221,20 221,20 200,79 188,70
280,– 2 280,00 280,00 280,00 259,59 247,50
300,– 1 237,00 237,00 237,00 214,25 202,17
300,– 2 300,00 300,00 300,00 277,25 265,17
320,– 1 252,80 252,80 252,80 227,72 215,64
320,– 2 320,00 320,00 320,00 294,92 282,84
340,– 1 268,60 268,60 268,60 241,19 229,10
360,– 1 284,40 284,40 284,40 254,65 242,57
380,– 1 300,20 300,20 300,20 268,12 256,04
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
400,– 1 316,00 316,00 316,00 281,59 269,50
420,– 1 331,80 331,80 331,80 295,05 282,97
440,– 1 347,60 347,60 347,60 308,52 296,44
460,– 1 363,40 363,40 363,40 321,99 309,90
480,– 1 379,20 379,20 379,20 335,54 323,45
500,– 1 395,00 395,00 395,00 349,00 336,92
520,– 1 410,80 410,80 410,80 362,47 350,39
540,– 1 426,60 426,60 426,60 375,94 363,85
560,– 1 442,40 442,40 442,40 389,40 377,32
580,– 1 458,20 458,20 458,20 402,87 390,79
600,– 1 474,00 474,00 474,00 416,34 404,25
620,– 1 489,80 489,80 489,80 429,80 417,72
640,– 1 505,60 505,60 505,60 443,27 431,19
660,– 1 521,40 521,40 521,40 456,74 444,65
680,– 1 537,20 537,20 537,20 470,20 458,12
700,– 1 553,00 553,00 553,00 483,67 471,51
720,– 1 568,80 568,80 568,80 497,22 484,61
740,– 1 584,60 584,60 584,60 510,69 497,60
760,– 1 600,40 600,40 600,40 524,15 510,61
780,– 1 616,20 616,20 616,20 537,62 523,61
800,– 1 632,00 632,00 632,00 551,09 536,60
820,– 1 647,80 647,80 647,80 564,10 549,61
840,– 1 663,60 663,60 663,60 577,11 562,61
860,– 1 679,40 679,40 679,40 590,11 575,60
880,– 1 695,20 695,20 695,20 603,10 588,61
900,– 1 711,00 711,00 711,00 616,11 601,61
920,– 1 726,80 726,80 726,80 629,11 614,60
940,– 1 740,19 742,60 742,60 642,10 627,61
960,– 1 753,57 758,40 758,40 655,20 640,16
980,– 1 766,95 774,20 774,20 668,21 648,58
1 000,– 1 780,17 790,00 790,00 681,21 656,99
1 020,– 1 793,39 805,80 805,80 694,20 665,49
1 040,– 1 806,52 821,60 821,60 707,21 673,90
1 060,– 1 819,57 836,32 837,40 720,21 682,32
1 080,– 1 832,54 849,79 853,20 728,98 690,73
1 100,– 1 845,50 863,09 869,00 737,39 699,15
1 120,– 1 858,39 876,39 884,80 745,90 707,66
1 140,– 1 871,19 889,60 900,60 754,32 716,07
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 453
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 160,– 1 883,99 902,82 916,40 762,73 724,49
1 180,– 1 896,70 915,87 932,20 771,23 732,99
1 200,– 1 909,34 928,92 948,00 779,65 741,40
1 220,– 1 921,89 941,89 963,80 788,06 749,82
1 240,– 1 934,35 954,85 979,60 796,48 758,23
1 260,– 1 946,82 967,65 995,40 804,98 766,65
1 280,– 1 959,20 980,45 1 011,20 813,39 775,06
1 300,– 1 971,59 993,25 1 027,00 821,81 783,56
1 320,– 1 983,80 1 005,89 1 042,80 830,22 791,98
1 340,– 1 995,52 1 018,02 1 058,60 837,58 799,34
1 360,– 1 1 007,07 1 030,07 1 074,40 844,94 806,70
1 380,– 1 1 018,62 1 042,04 1 090,20 852,30 814,06
1 400,– 1 1 030,00 1 053,92 1 106,00 859,76 821,42
1 420,– 1 1 041,39 1 065,80 1 121,80 867,12 828,87
1 440,– 1 1 051,91 1 077,52 1 137,60 874,48 836,23
1 460,– 1 1 062,11 1 089,15 1 153,40 881,84 843,59
1 480,– 1 1 072,41 1 100,79 1 169,20 889,20 850,95
1 500,– 1 1 082,70 1 112,25 1 185,00 896,56 858,84
1 520,– 1 1 093,01 1 123,64 1 200,80 904,00 867,42
1 540,– 1 1 103,20 1 134,91 1 216,60 911,36 876,02
1 560,– 1 1 113,55 1 145,21 1 232,40 918,72 884,61
1 580,– 1 1 124,34 1 155,50 1 248,20 926,08 893,38
1 600,– 1 1 135,21 1 165,81 1 264,00 934,50 901,97
1 620,– 1 1 146,00 1 176,00 1 279,80 943,09 910,73
1 640,– 1 1 156,79 1 186,31 1 295,60 951,85 919,50
1 660,– 1 1 167,58 1 196,50 1 311,40 960,45 928,44
1 680,– 1 1 178,28 1 207,03 1 327,20 969,21 937,21
1 700,– 1 1 189,07 1 217,82 1 343,00 977,81 945,98
1 720,– 1 1 199,76 1 228,69 1 358,80 986,57 954,92
1 740,– 1 1 210,47 1 239,48 1 374,10 995,33 963,86
1 760,– 1 1 221,08 1 250,27 1 387,57 1 004,11 972,80
1 780,– 1 1 231,87 1 261,14 1 401,04 1 013,22 981,93
1 800,– 1 1 243,01 1 272,37 1 414,34 1 022,69 991,40
1 820,– 1 1 254,07 1 283,61 1 427,64 1 032,16 1 000,87
1 840,– 1 1 265,20 1 294,74 1 441,10 1 041,81 1 010,16
1 860,– 1 1 276,26 1 305,88 1 454,40 1 051,46 1 019,45
1 880,– 1 1 287,31 1 317,11 1 467,54 1 060,93 1 028,92
1 900,– 1 1 298,28 1 328,25 1 480,84 1 070,40 1 038,22
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 920,– 1 1 309,33 1 339,30 1 493,97 1 079,87 1 047,51
1 940,– 1 1 320,29 1 350,45 1 507,27 1 089,16 1 056,80
1 960,– 1 1 331,25 1 361,50 1 520,40 1 098,63 1 065,92
1 980,– 1 1 342,22 1 372,55 1 533,37 1 108,10 1 075,04
2 000,– 1 1 353,18 1 383,61 1 546,50 1 117,39 1 084,33
2 020,– 1 1 364,06 1 394,66 1 559,64 1 126,51 1 093,46
2 040,– 1 1 374,94 1 405,62 1 572,60 1 135,80 1 102,40
2 060,– 1 1 385,81 1 416,67 1 585,57 1 145,10 1 111,34
2 080,– 1 1 396,78 1 427,64 1 598,54 1 154,21 1 120,45
2 100,– 1 1 407,57 1 438,60 1 611,17 1 163,51 1 129,39
2 120,– 1 1 418,44 1 449,56 1 623,64 1 172,46 1 138,52
2 140,– 1 1 429,23 1 460,45 1 635,94 1 181,57 1 147,28
2 160,– 1 1 440,02 1 471,40 1 648,40 1 190,69 1 156,05
2 180,– 1 1 450,81 1 482,29 1 660,70 1 199,63 1 165,00
2 200,– 1 1 461,59 1 493,16 1 673,00 1 208,57 1 173,94
2 220,– 1 1 472,30 1 503,95 1 685,30 1 217,34 1 182,52
2 240,– 1 1 483,09 1 514,82 1 697,60 1 226,46 1 191,30
2 260,– 1 1 493,79 1 525,71 1 709,74 1 235,22 1 199,88
2 280,– 1 1 504,49 1 536,49 1 721,87 1 244,16 1 208,65
2 300,– 1 1 515,19 1 547,28 1 734,00 1 252,76 1 217,24
2 320,– 1 1 525,80 1 557,98 1 745,97 1 261,52 1 225,83
2 340,– 1 1 536,42 1 568,77 1 757,94 1 270,30 1 234,25
2 360,– 1 1 547,11 1 579,55 1 770,07 1 279,06 1 243,01
2 380,– 1 1 557,73 1 590,26 1 781,87 1 287,65 1 251,42
2 400,– 1 1 568,26 1 600,96 1 793,84 1 296,24 1 259,84
2 420,– 1 1 578,87 1 611,57 1 805,64 1 305,01 1 268,25
2 440,– 1 1 589,39 1 622,28 1 817,60 1 313,59 1 276,67
2 460,– 1 1 600,00 1 632,97 1 829,24 1 321,84 1 284,92
2 480,– 1 1 610,53 1 643,59 1 841,04 1 330,42 1 293,33
2 500,– 1 1 620,97 1 654,20 1 852,84 1 339,02 1 301,57
2 520,– 1 1 631,49 1 664,81 1 864,30 1 347,43 1 309,80
2 540,– 1 1 641,93 1 675,33 1 875,94 1 355,85 1 318,05
2 560,– 1 1 652,46 1 685,95 1 887,57 1 364,08 1 326,20
2 580,– 1 1 662,89 1 696,48 1 899,04 1 372,33 1 334,35
2 600,– 1 1 673,24 1 707,00 1 910,67 1 380,57 1 342,50
2 620,– 1 1 683,67 1 717,53 1 922,14 1 388,98 1 350,65
2 640,– 1 1 694,12 1 728,05 1 933,44 1 397,05 1 358,89
2 660,– 1 1 704,46 1 738,48 1 944,90 1 405,28 1 367,04
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 455
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 680,– 1 1 714,82 1 748,93 1 956,20 1 413,44 1 375,19
2 700,– 1 1 725,08 1 759,37 1 966,80 1 421,59 1 383,34
2 720,– 1 1 735,42 1 769,80 1 977,01 1 429,82 1 391,49
2 740,– 1 1 745,77 1 780,24 1 987,41 1 437,97 1 399,73
2 760,– 1 1 756,03 1 790,68 1 997,61 1 446,12 1 407,88
2 780,– 1 1 766,29 1 801,02 2 008,01 1 454,28 1 416,03
2 800,– 1 1 776,55 1 811,37 2 018,20 1 462,43 1 424,18
2 820,– 1 1 786,81 1 821,72 2 029,01 1 470,58 1 432,33
2 840,– 1 1 796,99 1 832,07 2 039,81 1 478,73 1 440,49
2 860,– 1 1 807,17 1 842,33 2 050,60 1 486,88 1 448,64
2 880,– 1 1 817,33 1 852,59 2 061,41 1 495,03 1 456,79
2 900,– 1 1 827,51 1 862,85 2 072,00 1 503,28 1 464,94
2 920,– 1 1 837,69 1 873,20 2 082,81 1 511,43 1 473,19
2 940,– 1 1 847,77 1 883,38 2 093,61 1 519,58 1 481,34
2 960,– 1 1 857,95 1 893,64 2 104,21 1 527,73 1 489,49
2 980,– 1 1 868,03 1 903,81 2 115,43 1 535,88 1 497,64
3 000,– 1 1 878,11 1 913,98 2 126,83 1 544,12 1 505,88
3 020,– 1 1 888,20 1 924,16 2 138,06 1 552,27 1 514,03
3 040,– 1 1 898,20 1 934,33 2 149,29 1 560,42 1 522,18
3 060,– 1 1 908,20 1 944,42 2 160,69 1 568,57 1 530,33
3 080,– 1 1 918,20 1 954,59 2 171,92 1 576,72 1 538,48
3 100,– 1 1 928,28 1 964,68 2 183,14 1 584,88 1 546,63
3 120,– 1 1 938,19 1 974,76 2 194,56 1 593,03 1 554,78
3 140,– 1 1 948,19 1 984,85 2 205,78 1 601,26 1 562,93
3 160,– 1 1 958,09 1 994,85 2 217,01 1 609,41 1 571,09
3 180,– 1 1 968,00 2 004,93 2 228,24 1 617,56 1 579,32
3 200,– 1 1 977,92 2 014,93 2 239,46 1 625,72 1 587,47
3 220,– 1 1 987,82 2 024,92 2 250,69 1 633,87 1 595,62
3 240,– 1 1 997,65 2 034,92 2 261,93 1 642,02 1 603,77
3 260,– 1 2 007,55 2 044,83 2 273,15 1 650,17 1 611,93
3 280,– 1 2 017,38 2 054,83 2 284,38 1 658,42 1 620,17
3 300,– 1 2 027,20 2 064,73 2 295,61 1 666,57 1 628,32
3 320,– 1 2 037,02 2 074,65 2 306,66 1 674,72 1 636,47
3 340,– 1 2 046,75 2 084,56 2 317,88 1 682,87 1 644,63
3 360,– 1 2 056,58 2 094,38 2 328,94 1 691,02 1 652,78
3 380,– 1 2 066,31 2 104,29 2 340,17 1 699,26 1 660,93
3 400,– 1 2 076,05 2 114,11 2 351,40 1 707,41 1 669,08
3 420,– 1 2 085,78 2 123,93 2 362,45 1 715,56 1 677,32
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 440,– 1 2 095,42 2 133,76 2 373,67 1 723,71 1 685,47
3 460,– 1 2 105,15 2 143,49 2 384,73 1 731,86 1 693,62
3 480,– 1 2 114,80 2 153,31 2 395,78 1 740,01 1 701,77
3 500,– 1 2 124,45 2 163,04 2 407,01 1 748,16 1 709,92
3 520,– 1 2 134,09 2 172,78 2 418,06 1 756,32 1 718,07
3 540,– 1 2 143,65 2 182,51 2 429,12 1 764,47 1 726,22
3 560,– 1 2 153,29 2 192,24 2 440,17 1 772,70 1 734,46
3 580,– 1 2 162,86 2 201,89 2 451,22 1 780,85 1 742,61
3 600,– 1 2 172,41 2 211,63 2 462,27 1 789,00 1 750,76
3 620,– 1 2 181,97 2 221,27 2 473,33 1 797,16 1 758,91
3 640,– 1 2 191,44 2 230,92 2 484,38 1 805,31 1 767,06
3 660,– 1 2 201,00 2 240,47 2 495,43 1 813,55 1 775,21
3 680,– 1 2 210,47 2 250,12 2 506,48 1 821,70 1 783,46
3 700,– 1 2 219,94 2 259,67 2 517,54 1 829,86 1 791,61
3 720,– 1 2 229,41 2 269,24 2 528,59 1 838,01 1 799,76
3 740,– 1 2 238,88 2 278,79 2 539,46 1 846,16 1 807,91
3 760,– 1 2 248,35 2 288,35 2 550,51 1 854,31 1 816,07
3 780,– 1 2 257,73 2 297,82 2 561,57 1 862,46 1 824,22
3 800,– 1 2 267,11 2 307,38 2 572,45 1 870,61 1 832,37
3 820,– 1 2 276,50 2 316,85 2 583,50 1 878,85 1 840,52
3 840,– 1 2 285,87 2 326,32 2 594,38 1 887,00 1 848,76
3 860,– 1 2 295,17 2 335,79 2 605,43 1 895,15 1 856,91
3 880,– 1 2 304,47 2 345,17 2 616,30 1 903,30 1 865,06
3 900,– 1 2 313,76 2 354,55 2 627,19 1 911,45 1 873,21
3 920,– 1 2 323,06 2 363,94 2 638,24 1 919,60 1 881,36
3 940,– 1 2 332,26 2 373,31 2 649,11 1 927,67 1 889,43
3 960,– 1 2 340,85 2 381,99 2 659,46 1 935,12 1 896,87
3 980,– 1 2 349,36 2 390,59 2 669,81 1 942,48 1 904,15
4 000,– 1 2 357,86 2 399,27 2 680,16 1 949,84 1 911,59
4 020,– 1 2 366,45 2 407,94 2 690,50 1 957,20 1 918,95
4 040,– 1 2 374,95 2 416,54 2 700,86 1 964,56 1 926,31
4 060,– 1 2 383,37 2 425,12 2 711,21 1 971,92 1 933,67
4 080,– 1 2 391,78 2 433,63 2 721,55 1 979,28 1 941,03
4 100,– 1 2 400,28 2 442,22 2 731,91 1 986,72 1 948,39
4 120,– 1 2 408,61 2 450,73 2 742,25 1 994,08 1 955,84
4 140,– 1 2 417,03 2 459,23 2 752,60 2 001,44 1 963,20
4 160,– 1 2 425,44 2 467,72 2 762,96 2 008,80 1 970,56
4 180,– 1 2 433,77 2 476,23 2 773,12 2 016,16 1 977,92
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 457
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 200,– 1 2 442,09 2 484,65 2 783,30 2 023,52 1 985,28
4 220,– 1 2 450,34 2 493,06 2 793,64 2 030,97 1 992,64
4 240,– 1 2 458,66 2 501,48 2 804,00 2 038,33 2 000,09
4 260,– 1 2 466,90 2 509,89 2 814,17 2 045,69 2 007,45
4 280,– 1 2 475,14 2 518,21 2 824,34 2 053,05 2 014,81
4 300,– 1 2 483,37 2 526,55 2 834,69 2 060,41 2 022,17
4 320,– 1 2 491,53 2 534,88 2 844,87 2 067,77 2 029,53
4 340,– 1 2 499,77 2 543,11 2 855,04 2 075,22 2 036,89
4 360,– 1 2 507,92 2 551,44 2 865,21 2 082,58 2 044,34
4 380,– 1 2 515,98 2 559,68 2 875,39 2 089,94 2 051,70
4 400,– 1 2 524,13 2 567,91 2 885,56 2 097,30 2 059,06
4 420,– 1 2 532,20 2 576,16 2 895,73 2 104,66 2 066,42
4 440,– 1 2 540,26 2 584,31 2 905,91 2 112,02 2 073,78
4 460,– 1 2 548,32 2 592,46 2 916,08 2 119,46 2 081,14
4 480,– 1 2 556,39 2 600,61 2 926,08 2 126,74 2 088,50
4 500,– 1 2 564,36 2 608,76 2 936,25 2 134,18 2 095,94
4 520,– 1 2 572,34 2 616,82 2 946,42 2 141,54 2 103,30
4 540,– 1 2 580,31 2 624,97 2 956,42 2 148,90 2 110,66
4 560,– 1 2 588,20 2 632,95 2 966,60 2 156,26 2 118,02
4 580,– 1 2 596,17 2 641,01 2 976,60 2 163,62 2 125,38
4 600,– 1 2 604,06 2 649,08 2 986,59 2 170,98 2 132,74
4 620,– 1 2 611,95 2 657,05 2 996,76 2 178,44 2 140,19
4 640,– 1 2 619,84 2 665,03 3 006,76 2 185,80 2 147,55
4 660,– 1 2 627,64 2 673,00 3 016,75 2 193,16 2 154,91
4 680,– 1 2 635,44 2 680,98 3 026,93 2 200,52 2 162,27
4 700,– 1 2 643,23 2 688,86 3 036,93 2 207,88 2 169,63
4 720,– 1 2 651,04 2 696,75 3 046,93 2 215,24 2 176,99
4 740,– 1 2 658,84 2 704,64 3 056,92 2 222,68 2 184,44
4 760,– 1 2 666,55 2 712,44 3 066,74 2 230,04 2 191,71
4 780,– 1 2 674,26 2 720,33 3 076,74 2 237,40 2 199,16
4 800,– 1 2 681,98 2 728,13 3 086,74 2 244,76 2 206,52
4 820,– 1 2 689,60 2 735,92 3 096,73 2 252,12 2 213,88
4 840,– 1 2 697,31 2 743,73 3 106,56 2 259,48 2 221,24
4 860,– 1 2 704,93 2 751,44 3 116,56 2 266,84 2 228,60
4 880,– 1 2 712,56 2 759,15 3 126,56 2 274,29 2 235,96
4 900,– 1 2 720,09 2 766,86 3 136,38 2 281,65 2 243,40
4 920,– 1 2 727,72 2 774,57 3 146,37 2 289,01 2 250,76
4 940,– 1 2 735,25 2 782,29 3 156,19 2 296,37 2 258,12
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 960,– 1 2 742,70 2 789,91 3 166,02 2 303,73 2 265,48
4 980,– 1 2 750,23 2 797,54 3 175,84 2 311,09 2 272,84
5 000,– 1 2 757,77 2 805,16 3 185,84 2 318,54 2 280,20
5 020,– 1 2 765,21 2 812,69 3 195,65 2 325,90 2 287,66
5 040,– 1 2 772,67 2 820,31 3 205,48 2 333,26 2 295,02
5 060,– 1 2 780,03 2 827,77 3 215,30 2 340,62 2 302,38
5 080,– 1 2 787,47 2 835,30 3 225,12 2 347,98 2 309,74
5 100,– 1 2 794,83 2 842,84 3 234,95 2 355,34 2 317,10
5 120,– 1 2 802,19 2 850,28 3 244,77 2 362,79 2 324,46
5 140,– 1 2 809,64 2 857,74 3 254,42 2 370,15 2 331,90
5 160,– 1 2 816,91 2 865,18 3 264,23 2 377,51 2 339,26
5 180,– 1 2 824,36 2 872,62 3 274,05 2 384,87 2 346,62
5 200,– 1 2 831,72 2 879,98 3 283,70 2 392,23 2 353,98
5 220,– 1 2 839,08 2 887,34 3 293,52 2 399,59 2 361,34
5 240,– 1 2 846,44 2 894,70 3 303,17 2 406,95 2 368,70
5 260,– 1 2 853,80 2 902,16 3 312,99 2 414,31 2 376,06
5 280,– 1 2 861,16 2 909,52 3 322,64 2 421,75 2 383,51
5 300,– 1 2 868,61 2 916,88 3 332,29 2 429,11 2 390,87
5 320,– 1 2 875,97 2 924,24 3 342,10 2 436,47 2 398,23
5 340,– 1 2 883,33 2 931,60 3 351,75 2 443,83 2 405,59
5 360,– 1 2 890,69 2 938,96 3 361,39 2 451,19 2 412,95
5 380,– 1 2 898,05 2 946,40 3 371,04 2 458,55 2 420,31
5 400,– 1 2 905,41 2 953,76 3 380,69 2 466,01 2 427,76
5 420,– 1 2 912,86 2 961,12 3 390,33 2 473,37 2 435,12
5 440,– 1 2 920,22 2 968,48 3 399,98 2 480,73 2 442,48
5 460,– 1 2 927,58 2 975,84 3 409,63 2 488,09 2 449,84
5 480,– 1 2 934,94 2 983,20 3 419,10 2 495,45 2 457,20
5 500,– 1 2 942,30 2 990,65 3 428,74 2 502,81 2 464,56
5 520,– 1 2 949,66 2 998,01 3 438,39 2 510,25 2 472,01
5 540,– 1 2 957,02 3 005,37 3 447,86 2 517,61 2 479,28
5 560,– 1 2 964,46 3 012,73 3 457,51 2 524,97 2 486,73
5 580,– 1 2 971,82 3 020,09 3 466,98 2 532,33 2 494,09
5 600,– 1 2 979,18 3 027,45 3 476,61 2 539,69 2 501,45
5 620,– 1 2 986,54 3 034,90 3 486,08 2 547,05 2 508,81
5 640,– 1 2 993,90 3 042,17 3 495,55 2 554,41 2 516,17
5 660,– 1 3 001,26 3 049,62 3 505,20 2 561,85 2 523,53
5 680,– 1 3 008,72 3 056,98 3 514,67 2 569,21 2 530,97
5 700,– 1 3 016,08 3 064,34 3 524,14 2 576,57 2 538,33
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 459
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 720,– 1 3 023,44 3 071,70 3 533,61 2 583,93 2 545,69
5 740,– 1 3 030,80 3 079,06 3 543,08 2 591,29 2 553,05
5 760,– 1 3 038,16 3 086,42 3 552,55 2 598,65 2 560,41
5 780,– 1 3 045,52 3 093,87 3 562,02 2 606,11 2 567,77
5 800,– 1 3 052,96 3 101,23 3 571,31 2 613,47 2 575,23
und mehr
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2013)
Alle Beträge
START
in Cent !
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
2
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 461
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
2
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlags ab dem 1. Januar 2013 unter
Berücksichtigung der Änderungen
1) durch das Gesetz zum Abbau der
LOST (STKL = 6) kalten Progression (Anhebung des
J
LSTKL = VI steuerlichen Grundfreibetrags).
ABZ Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
steuergesetz) als Lohnsteuerabzugs-
merkmal gebildet, ist dieser bei der
N
Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlags zu berück-
sichtigen.
1) (Achtung: ohne Berücksichtigung von
Kinderfreibeträgen und sonstigen
J LOST (STKL = 5)
individuellen Freibeträgen bzw.
LSTKL = V
individuellen Merkmalen)
ABZ
LSTKL = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/
des Arbeitnehmers
N
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
1) errechneter Solidaritätszuschlag
J LOST (STKL = 3) pro Monat
LSTKL = III
ABZ STKL = Lohnsteuerklasse für die
Lohnsteuerberechnung
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)
ABZ PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
3
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
AZUBI = Merkmal für Status
3 Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer
zu den „Geringverdienern“ zählt,
die keine SV-Beiträge zu tragen
N haben)
J
Soll-
Azubi ? GVDGR = monatliche Gering-
berechnung ?
verdienergrenze
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 463
4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch gerundet).
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2013
West = 580 000 Cent
BBGR =
Ost = 490 000 Cent
GVDGR = 32 500 Cent
SozP = 21,0 %
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 465
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 7. März 2013
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I
S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 23 Absatz 1 einleitender Satzteil der Futtermittelverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 2012 (BGBl. I S. 2064)
geändert worden ist, werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 744/2012
(ABl. L 219 vom 17.8.2012, S. 5)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 107/2013 (ABl. L 35 vom 6.2.2013, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 7. März 2013
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Kostenverordnung
für Maßnahmen bei der Beförderung
gefährlicher Güter und Änderung der Kostenverordnung der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Vom 7. März 2013
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- werden Gebühren und Auslagen erhoben. Die Gebüh-
entwicklung verordnet auf Grund des ren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Ge-
– § 12 Absatz 2 und 3 des Gefahrgutbeförderungsge- bührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behör-
7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) sowie den zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführ-
ten Behörden.
– § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom (2) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Arti- keit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
kel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober bahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, digkeit nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See
erhebt das Bundesamt für Strahlenschutz Gebühren
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal- und Auslagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung.
S. 821), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen: (3) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
keit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zustän-
Artikel 1 digkeit nach § 6 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See
Kostenverordnung erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und
für Maßnahmen bei -prüfung Gebühren und Auslagen. Die Gebühren erge-
der Beförderung gefährlicher Güter ben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu
dieser Verordnung.
(Gefahrgutkostenverordnung – GGKostV)
(4) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
§1 keit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Stra-
ße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraft-
Kosten fahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. Die Gebüh-
(1) Für Amtshandlungen ren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4
zu dieser Verordnung.
1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und (5) Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständig-
Binnenschifffahrt und der Gefahrgutverordnung See, keit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Stra-
2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung ße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physi-
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach kalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Aus-
§ 6 Absatz 9 der Gefahrgutverordnung See, lagen. Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbin-
dung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung.
3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutver-
ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, §2
4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 Gebührenfestsetzung
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt, (1) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berech-
net. Davon abweichend werden für wiederkehrende
5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Amtshandlungen mit vergleichbarem Arbeitsaufwand
Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahr- Gebühren in Form von Rahmensätzen oder nach dem
gutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschiff- Wert des Gegenstandes erhoben.
fahrt,
(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Ange-
6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 fangene Stunden werden anteilig erfasst. Dabei ist auf
Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen- Viertelstunden aufzurunden.
bahn und Binnenschifffahrt,
(3) Die im Zusammenhang mit der Vornahme der
7. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Ge-
Amtshandlung erforderliche Reisezeit wird je begon-
fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen- nene Viertelstunde mit dem für die einzelnen Abschnitte
schifffahrt, geltenden Stundensatz abgerechnet. Werden Amts-
8. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Ab- handlungen, die für mehrere Antragsteller zu erbringen
satz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Ver- sind, miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig
ordnung zu berechnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 467
Artikel 2 2. Die Nummer 14 des Fundstellenverzeichnisses wird
aufgehoben.
Änderung der
Kostenverordnung der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung Artikel 3
auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Anlage zu § 1 Absatz 2 Satz 1 der Binnenschiff-
fahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
(BGBl. I S. 4218), die zuletzt durch Artikel 2 § 2 der Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für Maßnahmen
Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) bei der Beförderung gefährlicher Güter vom 13. Novem-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ber 1990 (BGBl. I S. 2490), die zuletzt durch Artikel 2
1. In Abschnitt 2 werden die laufenden Nummern 240 der Verordnung vom 17. Dezember 2004 (BGBl. I
bis 252 aufgehoben. S. 3711) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. März 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Gebührennummer
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren 013
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 100 bis 101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 102 bis 106
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 211 bis 226
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 311 bis 312
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 411
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 613 bis 617
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 701 bis 735
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 801 bis 833
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 901 bis 902
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1001 bis 1002
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 1050
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden 1101
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden 1102
I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 bis 012 nicht vergeben
013 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung 25 je begon-
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder nene Viertel-
gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen stunde
(§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes).
II. Teil: Straßenverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
100 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- 25 bis 250
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der
Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
101 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem 25 bis 250
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 5 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 469
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
102 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
103 nicht vergeben
104 Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter 25 bis 1 000
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr-
wegbestimmung (§ 35 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt).
105 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Gleisanschluss, Container- 25 bis 250
oder Huckepackverkehr auf der Schiene nicht möglich ist, einschließlich der
Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
106 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Containerverkehr auf dem 25 bis 250
Wasserweg nicht möglich ist, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 5 Satz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt).
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
211 Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der
Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR):
211.1 Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 70 bis 100
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
211.2 Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit 80 bis 200
Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
211.3 Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr- 40
zeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR).
212 Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1
ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterab-
schnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR):
212.1 Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterab- 40
schnitt 9.1.2.1 ADR).
212.2 Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). 35
213 Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 25
bis 212 je Prüfung:
213.1 Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage 30 je begon-
(Abschnitt 9.2.3 ADR). nene Viertel-
stunde
214 bis 220 nicht vergeben
221 Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
bewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR):
221.1 Prüfung der Antragsunterlagen. 30 je begon-
nene Viertel-
stunde
221.2 Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
Gebühren nach Nummer 222.
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis bis über
nummer
7 500 Liter: 20 000 Liter: 20 000 Liter:
222 Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebüh-
renhöhe abhängig vom Fassungsraum
des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
222.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 175 205 285
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 90 105 120
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 60 60 60
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem 90 110 140
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis
222.3.
222.5 Prüfung des inneren und äußeren Zu- 30 40 50
standes (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
222.6 Prüfung der elektrischen Ausrüstung für 90 110 140
die Bedienungsausrüstung der festver-
bundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR).
223 Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR):
223.1 Innere Prüfung und äußere Prüfung 115 140 165
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Ab-
schnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR).
223.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 90 105 115
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
223.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der 60 60 60
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR).
223.4 Nachprüfung der elektrischen Ausrüs- 60 60 60
tung für die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR).
224 Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 175 190 220
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR).
225 Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): Gebühr
(EUR)
225.1 Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder 15 je Funk-
wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt tionsprüfung
6.8.3.4 ADR).
225.2 Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 471
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
225.3 Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der 20
Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung der Abteile getrennt erfolgt.
225.4 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 30 je begon-
222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). nene Viertel-
stunde
225.5 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der 30 je begon-
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). nene Viertel-
stunde
225.6 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). 45
225.7 Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich 30 je begon-
eventuell erforderlicher Prüfungen. nene Viertel-
stunde
225.8 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar
nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennum-
mern 222 bis 226 berechnet:
– für die 1. Prüfung 100 Prozent,
– für die 2. Prüfung 85 Prozent,
– für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils 75 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
226 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 30 je begon-
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht nene Viertel-
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwen- stunde
dung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehr-
aufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
III. Teil: Eisenbahnverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
311.1 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
311.2 Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung 25 je begon-
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und nene Viertel-
Binnenschifffahrt). stunde
312 Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt):
312.1 Für die
– Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
arbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
– Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
312.2 Für die
– erstmalige Zulassung eines Baumusters,
– Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen sowie
– Genehmigung von Umbauten (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
411 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver- 50 bis 2 000
längerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4
Gebühr (EUR) Gebühr (EUR)
Gebühren-
Gebührentatbestand bis über
nummer
50 000 Liter: 50 000 Liter:
613 Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
613.1 Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 225 265
613.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 150 175
613.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-
abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
613.3.1 Klasse 2. 145 145
613.3.2 Klassen 3 bis 9. 85 85
613.4 Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss 85 100
an 613.1 bis 613.3.
613.5 Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 40 50
6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).
614 Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID):
614.1 Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 175 195
614.2 Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). 150 175
614.3 Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-
abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID):
614.3.1 Klasse 2. 145 145
614.3.2 Klassen 3 bis 9. 85 85
615 Zwischenprüfung (L):
615.1 Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und 220 220
der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID).
616 Weitere Prüfungen: Gebühr
(EUR)
616.1 Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der 30 je begon-
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). nene Viertel-
stunde
616.2 Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). 45
616.3 Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B.
Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3
und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet.
616.4 Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für
die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten.
616.5 Einzelne Funktionsprüfungen: 15 je Funktions-
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID prüfung
vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten Armaturen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 473
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
616.6 Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen
Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durch-
geführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617
berechnet:
– für die 1. Prüfung 100 Prozent,
– für die 2. Prüfung 85 Prozent,
– für die 3. Prüfung 75 Prozent,
– für die 4. Prüfung 65 Prozent,
– für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr.
617 Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare 30 je begon-
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege- nene Viertel-
ben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung stunde
besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
IV. Teil: Binnenschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
701 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt).
702.1 Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 80 bis 320
ADN).
702.2 Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). 50 je Stunde
703 Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch- 100
geräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis
8.1.6.3 ADN).
704 Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. 50 bis 100
705 Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. 25
706 Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 35
und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung
(Abschnitt 1.16.14 ADN).
707 Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses 25
im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im
Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN).
708 Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses 25 bis 50
(Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN).
709 Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). 25 bis 50
710 Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 25
1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungs-
zeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN).
711 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem 15 bis 40
Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).
712 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50
gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
713 Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 75 bis 175
7.2.4.9 ADN).
714 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 75
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
715 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 75
Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.
716 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 50
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
717 Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in 25
das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN).
718 Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im 500 bis 1 000
Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN).
719 Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersu-
chungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN):
719.1 Erstmalige Anerkennung. 1 000
719.2 Erweiterung einer Anerkennung. 350
719.3 Verlängerung einer Anerkennung. 215
719.4 Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. 350
720 nicht vergeben
721 Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkunde-
bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN):
721.1 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 50
Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).
721.2 Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere 60
Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN).
721.3 Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. 20
721.4 Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. 20
721.5 Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse 20
des ADN.
722 Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen 100
– zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Num-
mer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),
– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-
mer 2,
– zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
– zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswas-
serstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
723 Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). 320 bis 640
724 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 25 bis 50
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
725 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 25 bis 100
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-
schränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 475
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
726 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
ADN).
727 nicht vergeben
728 Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach 50 bis 100
ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).
729 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
730 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100
Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
731 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 25 bis 100
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
732 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 25 bis 100
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
733 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2
ADN).
734 Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb 25 bis 50
angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN).
735 Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder 50 je Stunde
Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1).
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
801 Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt).
802 bis 810 nicht vergeben
811 Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem 15 bis 40
Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN).
812 Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- 50
gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN).
813 Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 75 bis 175
7.2.4.9 ADN).
814 Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). 75
815 Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN 75
Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN.
816 Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen 50
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN).
817 - 821 nicht vergeben
822 Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen 100
– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
– nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-
mer 2,
– zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
– zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren
Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3).
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
823 nicht vergeben
824 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 25 bis 50
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN).
825 Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von 25 bis 100
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-
schränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN).
826 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
ADN).
827 nicht vergeben
828 Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach 50 bis 100
ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN).
829 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN 25 bis 50
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe).
830 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder 50 bis 100
Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN).
831 Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von 25 bis 100
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN).
832 Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen 25 bis 100
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN).
833 Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines 25 bis 100
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2
ADN).
V. Teil: Seeschiffsverkehr
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
901 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See).
902 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutver- 20 je begon-
ordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code nene Viertel-
zugewiesen sind. stunde
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1001 Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder 50 bis 2 000
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See).
1002 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der 20 je begon-
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im nene Viertel-
IMDG-Code zugewiesen sind. stunde
3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1050 Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 20 je begon-
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). nene Viertel-
stunde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 477
VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte
1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1101 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, nene Viertel-
Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde
Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf
Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe
durchgeführt wurde.
2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
1102 Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung 25 je begon-
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, nene Viertel-
Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 stunde
Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund
eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde.
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis
Gebühren des Bundesamtes für Strahlenschutz
Inhaltsübersicht
Gebührennummer
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt 001 bis 004
II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See 100
I. Teil: Amtshandlungen nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen 50 bis 25 000
(Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN).
002 Prüfung und Erteilung der Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen 50 bis 25 000
zur Beförderung radioaktiver Stoffe (Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Ab-
schnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN).
003.1 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 25 000
Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von weniger als 1 000 Kilogramm (Ab-
satz 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die
Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID.
003.2 Prüfung und Erteilung der Zulassung der Muster von Versandstücken für radioaktive 50 bis 2 000 000
Stoffe mit einer Gesamtbruttomasse von mehr als 1 000 Kilogramm (Absatz 5.1.5.2.1
und 5.1.5.3.5, Unterabschnitt 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 ADR/RID) und die Bestätigung
nach Unterabschnitt 6.4.22.6 Buchstabe a ADR/RID.
004 Prüfung und Erteilung der Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die 50 bis 25 000
Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff (Absatz 7.1.4.14.7.3.7
ADN).
II. Teil: Amtshandlungen nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung See
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
100 Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, nach § 6 Absatz 6 der Gefahrgutver- 50 bis 2 000 000
ordnung See.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 479
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)
Gebührenverzeichnis
Gebühren der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) ergeben
sich aus § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und aus § 6 Absatz 5 der Gefahr-
gutverordnung See. Für die Gebührenfestsetzung werden die Stundensätze der jeweils tätigen Organisationsein-
heiten der BAM zugrunde gelegt.
Organisations- Stundensatz
Bezeichnung der Organisationseinheit
einheit (OE) (EUR)
2.1 Gase, Gasanlagen 90
2.2 Reaktionsfähige Stoffe und Stoffsysteme 121
2.3 Explosivstoffe 137
3.1 Gefahrgutverpackungen 91
3.2 Gefahrguttanks und Unfallmechanik 86
3.3 Sicherheit von Transportbehältern 107
3.4 Sicherheit von Lagerbehältern 107
5.1 Struktur und Gefüge von Werkstoffen 144
5.2 Werkstoffmechanik 104
5.3 Betriebsfestigkeit und Bauteilsicherheit 134
5.5 Sicherheit gefügter Bauteile 101
5.6 Mechanik der Polymerwerkstoffe 95
6.1 Korrosion und Korrosionsschutz 92
6.2 Rastersondenmikroskopie, Tribologie und Verschleißschutz 88
6.3 Beständigkeit von Polymeren 102
6.4 Oberflächentechnologien 141
8.1 Mess- und Prüftechnik; Sensorik 104
8.2 Zerstörungsfreie Schadensdiagnose und Umweltmessverfahren 83
8.3 Radiologische Verfahren 93
8.4 Akustische und Elektromagnetische Verfahren 83
8.5 Mikro-Zerstörungsfreie Prüfung 83
S.1 Qualität im Prüfwesen 97
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 4)
Gebührenverzeichnis
Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes
Gebühren für die Erteilung einer Typgenehmigung
Gebühren- Gebühr
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 404 bis 537
(Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport
gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw.
Erteilung einer Typgenehmigung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger, die zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebs-
erlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999,
S. 25).
002 Prüfung und Erteilung des Nachtrags zu einer Typgenehmigung:
002.1 Zu einer Typgenehmigung nach der ECE-Regelung Nr. 105 (Einheitliche Bedingun-
gen für die Genehmigung von Fahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter
hinsichtlich ihrer besonderen konstruktiven Merkmale) bzw. zu einer Typgenehmi-
gung nach der Richtlinie 98/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. Dezember 1998 über Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die zur
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bestimmt sind, und zur Änderung der
Richtlinie 70/156/EWG über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-
zeuganhänger (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 25):
002.1.1 ohne Gutachten. 125 bis 200
002.1.2 mit Gutachten. 251 bis 260
003 Prüfung und Erteilung von Nachträgen ohne Gutachten für mehrere Erlaubnisse oder
Genehmigungen gleichzeitig auf Grund desselben Sachverhalts wird eine Gebühr
nach Gebührennummer 002.1.1 bzw. 002.1.2 (einmalig) zuzüglich 22,00 Euro für
jeden weiteren Folgenachtrag erhoben.
004 Prüfung und Erteilung der Unbedenklichkeitserklärung bei nachträglichen Änderun-
gen genehmigter Fahrzeug- und Fahrzeugteiletypen wird die Hälfte der jeweiligen
Gebühr nach den Gebührennummern 002.1.1 bis 002.1.2 berechnet.
005 Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion auf Grund einer durch das
Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung, wenn:
005.1 ein Verstoß gegen Meldepflichten festgestellt wird. 141
005.2 eine Abweichung vom genehmigten Typ oder von den Vorschriften über die Erlaubnis 361
oder Genehmigung festgestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 481
Anlage 5
(zu § 1 Absatz 5)
Gebührenverzeichnis
Gebühren der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
Gebühren (Stundensätze) der Organisationseinheiten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für Amtshand-
lungen nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt.
Gebühren- Stundensatz
Gebührentatbestand
nummer (EUR)
001 Prüfung und Erteilung der Zulassung von Flammendurchschlagssicherungen (Ab- 138
satz 9.3.2.12.7 und 9.3.3.12.7 ADN).
002 Prüfung und Erteilung der Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung von 138
Probeentnahmeeinrichtungen nach Abschnitt 1.2.1 Begriffsbestimmung „Probeent-
nahmeeinrichtung (geschlossen)“ und „Probeentnahmeeinrichtung (teilweise ge-
schlossen)“ und von Flammensperren nach Abschnitt 1.2.1 ADN Begriffsbestim-
mung „Probeentnahmeöffnung“.
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
(Pflanzentechnologenausbildungsverordnung – PflanzTechnAusbV)*
Vom 12. März 2013
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 7. Qualitätssicherungssysteme anwenden,
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 8. Informations- und Kommunikationstechniken an-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden wenden;
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, die vorstehenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einverneh- keiten sind prozessbezogen in mindestens zwei der fol-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- genden Einsatzgebiete zu vermitteln:
schung:
1. Feldversuchswesen,
§1
2. Gewächshaus,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 3. Kulturlabor,
Der Ausbildungsberuf des Pflanzentechnologen und 4. Pflanzenschutzversuchswesen,
der Pflanzentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des
Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. 5. Saatgutwesen,
6. Untersuchungslabor,
§2
Dauer der Berufsausbildung 7. Zuchtgarten;
Die Ausbildung dauert drei Jahre. die vorstehenden Einsatzgebiete werden vom Ausbil-
dungsbetrieb festgelegt; eine ausschließliche Kombina-
§3 tion der beiden Einsatzgebiete Saatgutwesen und
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Untersuchungslabor ist nicht möglich; andere Einsatz-
gebiete sind zulässig, wenn in ihnen die Fertigkeiten,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
Kenntnisse und Fähigkeiten nach diesem Abschnitt
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
vermittelt werden;
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- Abschnitt B
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
sonderheiten die Abweichung erfordern. 1. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
(2) Die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen
2. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
und zur Pflanzentechnologin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 4. Umweltschutz,
higkeiten: 5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge, Nach-
1. Kulturpflanzen zu Versuchs- und Vermehrungs- haltigkeit.
zwecken anbauen, pflegen und ernten,
2. Versuche und Untersuchungsreihen planen, durch- §4
führen und dokumentieren,
Durchführung der Berufsausbildung
3. Züchtungs- und Vermehrungsverfahren anwenden,
4. Maschinen und Geräte einsetzen, pflegen und war- (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
ten; Arbeitsstoffe einsetzen, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
5. Probennahme und -analyse durchführen,
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
Organisation, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 483
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen tigkeit berücksichtigen und die wesentlichen fach-
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit lichen Zusammenhänge aufzeigen kann;
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
bearbeiten;
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel-
mäßig durchzusehen. 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
§5 §6
Zwischenprüfung Abschlussprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge- keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungs- bildungsordnung ist zu Grunde zu legen.
bereichen (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
1. Pflanzenvermehrung, der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
2. Pflanzenbau Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-
statt. dung wesentlich ist.
(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenvermehrung (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bestehen folgende Vorgaben: bereichen:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Versuchsdurchführung,
a) Substrate auswählen,
2. Kultursteuerung,
b) Qualität von Pflanzenmaterial zur Vermehrung be-
urteilen, 3. Züchtungsverfahren,
c) Pflanzenmaterial in Kultur nehmen, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
d) Pflegemaßnahmen durchführen, (4) Für den Prüfungsbereich Versuchsdurchführung
e) Daten erfassen und dokumentieren bestehen folgende Vorgaben:
und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeits- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
schritte festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeits-
a) Versuchspläne umsetzen,
stoffe auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Si-
cherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, b) Pflanzenmaterial in Versuchen und Untersu-
zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie chungsreihen einsetzen,
zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen c) Probennahmen durchführen,
und seine Vorgehensweise begründen kann;
d) Maßnahmen zur Verhütung von Pflanzenschäden
2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und
hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch füh- ergreifen,
ren; bei der Aufgabenstellung sind höchstens zwei e) Daten erheben und dokumentieren,
der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten Ein-
f) Ergebnisse darstellen
satzgebiete zu Grunde zu legen;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb die- und dabei Vorgaben, insbesondere zur Sicherung
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- der statistischen Auswertbarkeit, beachten, fach-
nuten durchgeführt werden. spezifische Berechnungen durchführen, Arbeitsab-
läufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe
(5) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicher-
folgende Vorgaben: heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Qualitätssicherung sowie zum Umweltschutz und
a) Verfahren zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte zur Nachhaltigkeit ergreifen und seine Vorgehens-
von Kulturpflanzen darstellen, weise begründen kann;
b) Maßnahmen zum Anbau, zur Pflege und zur Ernte 2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
von Kulturpflanzen planen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch
führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens
und dabei Arbeitsschritte festlegen, fachspezifische
zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten
Berechnungen durchführen, den Einsatz von Gerä-
Einsatzgebiete zu Grunde zu legen;
ten, Maschinen und Arbeitsstoffen planen, Maßnah-
men zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei 3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb die-
der Arbeit, zur Qualitätssicherung und Wirtschaft- ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi-
lichkeit sowie zum Umweltschutz und zur Nachhal- nuten durchgeführt werden.
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
(5) Für den Prüfungsbereich Kultursteuerung beste- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
hen folgende Vorgaben: kunde bestehen folgende Vorgaben:
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
a) Pflanzenmaterial hinsichtlich des Entwicklungs- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
standes beurteilen, hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
b) Wachstumsfaktoren von Pflanzen entsprechend
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
vorgegebener Kulturziele beeinflussen,
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
c) Pflanzenentwicklung und Pflanzenwachstum
steuern, (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten:
d) Schaderreger erkennen und Maßnahmen ergrei-
fen 1. Prüfungsbereich Versuchsdurchführung 30 Prozent,
und dabei Kontaminationen vermeiden, Arbeitsab- 2. Prüfungsbereich Kultursteuerung 30 Prozent,
läufe festlegen, Geräte, Maschinen und Arbeitsstoffe 3. Prüfungsbereich Züchtungsverfahren 30 Prozent,
auswählen und einsetzen, Maßnahmen zur Sicher- 4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur und Sozialkunde 10 Prozent.
Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit sowie zum
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen und
Leistungen
seine Vorgehensweise begründen kann;
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen
und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch 2. in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindes-
führen; bei der Aufgabenstellung sind höchstens tens „ausreichend“,
zwei der nach § 3 Absatz 2 Abschnitt A festgelegten 3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
Einsatzgebiete zu Grunde zu legen; bewertet worden sind.
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb die- (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
ser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Mi- der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
nuten durchgeführt werden. fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
(6) Für den Prüfungsbereich Züchtungsverfahren be- ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
stehen folgende Vorgaben: gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
a) Züchtungsmethoden unter Berücksichtigung ihrer lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
biologischen Grundlagen darstellen, das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
b) Vermehrungs- und Regenerationsverfahren aus- lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu
wählen gewichten.
und dabei verfahrensspezifische fachliche Hinter-
§7
gründe und Zusammenhänge aufzeigen, fachspezi-
fische Berechnungen durchführen, berufsspezifische Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Vorschriften, insbesondere zum Sorten- und Saat- Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
gutrecht, berücksichtigen, Arbeitsabläufe festlegen, dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Maßnahmen zur Qualitätssicherung sowie zum Um- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
weltschutz und zur Nachhaltigkeit ergreifen, die Be- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
deutung von genetischen Ressourcen darstellen und wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
seine Vorgehensweise begründen kann;
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich §8
bearbeiten; Inkrafttreten
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
Bonn, den 12. März 2013
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 485
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kulturpflanzen zu a) Kultursubstrate hinsichtlich der Eignung für die Durch-
Versuchs- und führung von Versuchen und Vermehrung beurteilen, aus-
Vermehrungszwecken wählen und vorbereiten
anbauen, pflegen 30
b) Versuchs- und Vermehrungsmaterial vorbereiten und ein-
und ernten
(§ 3 Absatz 2 setzen
Abschnitt A Nummer 1) c) Pflanzenmaterial ausbringen, pflegen und ernten
d) Wachstumsfaktoren von Pflanzen nach Versuchs- und
Vermehrungszielen beeinflussen
10
e) Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes anwen-
den
2 Versuche und a) Merkmalsausprägungen von Pflanzenmaterial erheben
Untersuchungsreihen und bonitieren
planen, durchführen
b) Berechnungen zur Vorbereitung und Umsetzung von Ver-
und dokumentieren 10
(§ 3 Absatz 2
suchen und Untersuchungsreihen durchführen
Abschnitt A Nummer 2) c) Versuchs- und Untersuchungsdaten erfassen und doku-
mentieren
d) Vorgaben und Pläne bei Versuchen und Untersuchungs-
reihen umsetzen, insbesondere in Bezug auf statistische
Auswertungen
e) Versuche und Untersuchungsreihen planen und durch-
führen 15
f) Versuche und Untersuchungsreihen dokumentieren und
Daten aufbereiten
g) Pflanzenmaterial nach Vorgabe selektieren
3 Züchtungs- und a) verfahrensspezifische Methoden zur Vermeidung von
Vermehrungsverfahren Kontaminationen anwenden 10
anwenden
b) sortenfähiges Material prüfen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 3)
c) Verfahren zur Sortenentwicklung anwenden, dabei geeig-
nete Züchtungs- und Vermehrungsverfahren durchführen
d) Vorgaben des Sortenrechtes umsetzen 10
e) Bedeutung von genetischer Vielfalt und Genbanken für
die Pflanzenzüchtung darstellen
4 Maschinen und Geräte a) Maschinen, Geräte und technische Anlagen bedienen
einsetzen, pflegen und sowie Schutzmaßnahmen beachten
warten; Arbeitsstoffe 10
b) Arbeits- und Betriebsstoffe sowie Chemikalien anneh-
einsetzen
men, kennzeichnen, lagern, transportieren und einsetzen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4)
c) Maschinen, Geräte und technische Anlagen reinigen,
pflegen und prüfen sowie Störungen feststellen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen 10
d) Wartung von Maschinen, Geräten und technischen An-
lagen veranlassen
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Probennahme und a) Probennahme unter Berücksichtigung von versuchs- und
-analyse durchführen analysespezifischen Vorgaben durchführen
(§ 3 Absatz 2
b) Methoden der Probenkonservierung und -lagerung an- 8
Abschnitt A Nummer 5)
wenden
c) Proben zur Untersuchung vorbereiten
d) Analyseverfahren anwenden 10
6 Vorbereiten von Arbeits- a) Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfen, Arbeits-
abläufen, Arbeiten im schritte planen, festlegen und dokumentieren 4
Team, Organisation
b) Arbeitsschritte innerbetrieblich abstimmen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6) c) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
umsetzen
d) Arbeitsergebnisse dokumentieren, kontrollieren und be- 9
werten
e) Konflikte im Team lösen
7 Qualitätssicherungs- a) Ziele, Aufgaben und Aufbau von Qualitätsmanagement-
systeme anwenden systemen erläutern 2
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 7) b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, ins-
besondere Qualität sichernde Vorbeuge- und Korrektur-
maßnahmen einleiten und durchführen 8
c) Qualitätsstandards anwenden, Umsetzung überprüfen
und beurteilen
8 Informations- und a) Informationen beschaffen, auswerten und einordnen
Kommunikations- b) betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme
techniken anwenden
nutzen, insbesondere arbeitsplatzspezifische Software
(§ 3 Absatz 2 4
Abschnitt A Nummer 8)
anwenden
c) Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Daten-
sicherheit beachten
d) Daten sichern und pflegen
e) Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht
führen 6
f) berufsspezifische Fachbegriffe anwenden
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
Organisation des läutern
Ausbildungsbetriebes
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Be-
(§ 3 Absatz 2
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
Abschnitt B Nummer 1)
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsver-
fassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe
des ausbildenden Betriebes beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013 487
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen im
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Absatz 2
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Abschnitt B Nummer 2)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Be-
trieb geltenden Tarifverträge nennen
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-
Gesundheitsschutz platz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung
bei der Arbeit ergreifen
(§ 3 Absatz 2
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- während
Abschnitt B Nummer 3)
vorschriften anwenden der gesamten
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Ausbildung
Maßnahmen einleiten zu vermitteln
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-
den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Absatz 2 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Abschnitt B Nummer 4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungs-
betrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Bei-
spielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-
den Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umwelt-
schonenden Entsorgung zuführen
5 Naturschutz, a) Einflüsse und Auswirkungen von Pflanzenanbau auf das
ökologische Ökosystem darstellen
Zusammenhänge,
b) Maßnahmen zur Erhaltung genetischer Ressourcen dar-
Nachhaltigkeit
stellen
(§ 3 Absatz 2
Abschnitt B Nummer 5)
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013
– 2 BvR 228/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die
Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Okto-
ber 2007 (Sächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 422) ist mit
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. März 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 14. März 2013
Nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436, 2725) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommis-
sion die nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Genehmigung am
22. Februar 2013 erteilt hat. § 53a des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 13 dieses Gesetzes ist damit mit Wirkung
vom 1. April 2012 in Kraft getreten.
Berlin, den 14. März 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2013
– 2 BvR 228/12 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die
Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 10. Okto-
ber 2007 (Sächsisches Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 422) ist mit
Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. März 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 14. März 2013
Nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436, 2725) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Europäische Kommis-
sion die nach Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes erforderliche Genehmigung am
22. Februar 2013 erteilt hat. § 53a des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist, in der
Fassung des Artikels 1 Nummer 13 dieses Gesetzes ist damit mit Wirkung
vom 1. April 2012 in Kraft getreten.
Berlin, den 14. März 2013
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs