362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Gesetz
zur Einführung eines Zulassungsverfahrens
für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
Vom 4. März 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- die Maßnahmen zur Sicherstellung der fach-
sen: lichen und persönlichen Geeignetheit und Zu-
verlässigkeit der eingesetzten Personen, erfüllt,
Artikel 1 2. nicht die Anforderungen an die Geschäftsleitung
Änderung der sowie an die mit der Leitung des Betriebes oder
Gewerbeordnung einer Zweigniederlassung beauftragten Person
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- hinsichtlich der fachlichen und persönlichen Ge-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die eignetheit und Zuverlässigkeit erfüllt oder
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 3. den Nachweis einer Betriebshaftpflichtversiche-
2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie rung nicht erbringt.
folgt geändert: § 34a Absatz 1 bis 4 ist nicht anzuwenden; § 34a
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
a) Die Angaben zu den §§ 30c bis 33 werden wie (3) Für Amtshandlungen des Bundesamtes für
folgt gefasst: Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang
mit der Zulassung von Bewachungsunternehmen
„§ 30c (weggefallen) auf Seeschiffen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7
§ 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; werden Gebühren und Auslagen erhoben. Durch
Verordnungsermächtigung Rechtsverordnung kann das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen
§ 32 (weggefallen) mit dem Bundesministerium des Innern ohne Zu-
§ 33 (weggefallen)“. stimmung des Bundesrates die Gebührentatbe-
stände und die Gebührenhöhe für die Amtshand-
b) Nach der Angabe zu § 158 wird folgende An- lungen bestimmen und dabei feste Sätze, auch in
gabe eingefügt: Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorse-
hen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
„§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31“. dass der mit den Amtshandlungen verbundene ge-
samte Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
2. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe „§§ 30,“ Zu dem durch die Gebühren zu deckenden Perso-
die Angabe „31,“ eingefügt. nal- und Sachaufwand gehören auch die Kosten
3. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe der Bundespolizei, die ihr durch die Beteiligung an
„§§ 30,“ die Angabe „31,“ eingefügt. dem Zulassungsverfahren nach Absatz 2 entste-
4. § 31 wird wie folgt gefasst: hen. Zusätzlich zu dem Verwaltungsaufwand kann
der in Geld berechenbare wirtschaftliche Wert für
„§ 31 den Gebührenschuldner angemessen berücksich-
Bewachungsgewerbe auf tigt werden. Die Gebührenhöhe darf zu der Amts-
Seeschiffen; Verordnungsermächtigung handlung nicht außer Verhältnis stehen. Aus Grün-
(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum den des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit
fremder Personen auf Seeschiffen seewärts der kann eine niedrigere Gebühr als die in den Sätzen 3
Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirt- bis 5 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbe-
schaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren bewa- freiung bestimmt werden. In der Verordnung kön-
chen will, bedarf hierfür der Zulassung. nen Auslagen auch abweichend von § 10 des Ver-
waltungskostengesetzes bestimmt werden.
(2) Die Zulassung wird durch das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Benehmen mit (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
der Bundespolizei erteilt. Sie ist zu befristen und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bun-
kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies desministerium des Innern und dem Bundesminis-
zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftragge- terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
ber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzun- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
gen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Ände- Bundesrates
rung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die 1. die Anforderungen und das Verfahren für die Zu-
Zulassung ist im Benehmen mit der Bundespolizei lassung nach Absatz 1 sowie die Dauer der Zu-
zu versagen, wenn der Antragsteller lassung festlegen,
1. nicht die Anforderungen an die betriebliche Or- 2. die Anforderungen an das Bewachungsunter-
ganisation und Verfahrensabläufe, insbesondere nehmen festlegen hinsichtlich der betrieblichen
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Organisation und der Verfahrensabläufe, der cherungsvertragsgesetzes vom 23. November
technischen Ausrüstung und der Maßnahmen, 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2
die die Einhaltung der waffenrechtlichen Vor- Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember
schriften des Flaggenstaates sowie der Hafen- 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, über
und Küstenstaaten gewährleisten, den Nachweis des Bestehens einer Haft-
pflichtversicherung, die Anzeigepflichten des
3. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftrag-
Versicherungsunternehmens gegenüber dem
geber Vorschriften über den Umfang der Befug-
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
nisse und Verpflichtungen bei der Ausübung der
und den Versicherungsnehmern sowie die Aner-
Bewachungstätigkeit nach Absatz 1 erlassen,
kennung von Haftpflichtversicherungen, die bei
insbesondere über
Versicherern abgeschlossen wurden, die außer-
a) die Pflichten des Bewachungsunternehmens halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
bei der Auswahl und Einstellung, der Be- zum Geschäftsbetrieb befugt sind, festlegen
schäftigung und Einweisung in die Tätigkeit und
der mit der Durchführung von Bewachungs- 5. die Anforderungen und Verfahren zur Anerken-
aufgaben nach Absatz 1 eingesetzten Perso- nung von Zulassungen aus anderen Staaten
nen; über die Anforderungen, denen diese festlegen.
Personen genügen müssen, insbesondere in
Bezug auf die Ausbildung, die beruflichen Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-
Kenntnisse und Fähigkeiten, die Berufserfah- logie kann die Ermächtigung nach Satz 1 ganz oder
rung, Eignung und Zuverlässigkeit dieser Per- teilweise durch Rechtsverordnung unter Sicherstel-
sonen; sowie über die erforderlichen organi- lung der Einvernehmensregelung auf das Bundes-
satorischen Maßnahmen, die die Einhaltung amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen;
dieser Anforderungen durch das Bewa- Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Wirt-
chungsunternehmen sicherstellen, schaft und Ausfuhrkontrolle bedürfen in Abwei-
chung von der Einvernehmensregelung nach Satz 1
b) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, nur des Einvernehmens des Bundespolizeipräsidi-
Bücher zu führen, die notwendigen Daten ums und des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
über einzelne Geschäftsvorgänge sowie die Hydrographie. Rechtsverordnungen nach den Sät-
Auftraggeber aufzuzeichnen, die Bücher und zen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Bundes-
Aufzeichnungen aufzubewahren und auf An- tages. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei
forderung an das Bundesamt für Wirtschaft Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverord-
und Ausfuhrkontrolle zu übersenden, nung nicht mit ihr befasst, so gilt die Zustimmung
c) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, als erteilt.
Bewachungseinsätze beim Bundesamt für (5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anzuzeigen, kontrolle und die Bundespolizei dürfen einander
Protokolle über die Einsätze zu führen und auch ohne Ersuchen Informationen einschließlich
Einsatzberichte zu erstellen und diese dem personenbezogener Daten übermitteln, soweit dies
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 erforder-
trolle sowie dem Auftraggeber zu übersenden lich ist. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
sowie Meldungen über Vorkommnisse, ins- kontrolle und die Bundespolizei dürfen die übermit-
besondere den Einsatz, Verlust oder Ersatz telten Informationen nur im Rahmen der gesetz-
von Waffen, an das Bundesamt für Wirtschaft lichen Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 verwen-
und Ausfuhrkontrolle, die Bundespolizei und den. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
den Auftraggeber zu erstatten, kontrolle unterrichtet das Bundesamt für Seeschiff-
d) die Pflicht des Bewachungsunternehmens, fahrt und Hydrographie oder die auf Grund einer
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 oder § 9 Ab-
kontrolle einen Wechsel der mit der Leitung satz 1 Nummer 7 des Seeaufgabengesetzes in der
des Betriebes oder einer Zweigniederlassung Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
beauftragten Personen anzuzeigen und hier- (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 des
bei Angaben über diese zu machen sowie Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069)
Änderungen in der betrieblichen Organisation geändert worden ist, bestimmte Behörde unver-
und den Verfahrensabläufen anzuzeigen, und züglich über die Zulassung von Bewachungsunter-
nehmen, über Änderungen, ihre Beendigung sowie
e) die Unterrichtung des Bundesamtes für Wirt- über sonstige das Zulassungsverfahren betreffende
schaft und Ausfuhrkontrolle durch Gerichte Tatsachen, soweit dies für die Erfüllung der Aufga-
und Staatsanwaltschaften über rechtliche ben nach § 1 Nummer 13 des Seeaufgabengeset-
Maßnahmen gegen Bewachungsunterneh- zes erforderlich ist.
men und ihre Beschäftigten, die mit Bewa-
(6) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
chungsaufgaben nach Absatz 1 betraut sind,
kontrolle veröffentlicht und aktualisiert auf seiner
4. den Umfang und die inhaltlichen Anforderungen Webseite regelmäßig eine Liste der nach Absatz 1
an die nach Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 erforder- zugelassenen Bewachungsunternehmen ein-
liche Betriebshaftpflichtversicherung, insbeson- schließlich ihrer Anschrift, Telefonnummer und
dere die Höhe der Mindestversicherungssum- E-Mail-Adresse oder Faxnummer; dazu ist zuvor
men, die Bestimmung der zuständigen Stelle das Einverständnis der betroffenen Unternehmen
im Sinne des § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versi- einzuholen.
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(7) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
kontrolle ist im Zusammenhang mit der Durchfüh-
rung von § 31 auch für die Durchführung von § 15 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2, der §§ 29, 46 Absatz 3 und von § 47 zu- aa) Der bisherigen Nummer 1 wird folgende
ständig.“ Nummer 1 vorangestellt:
4a. § 34a wird wie folgt geändert:
„1. einer Rechtsverordnung nach § 31 Ab-
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- satz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a
gefügt: bis c oder Buchstabe d oder Nummer 4
„Die erforderliche Zuverlässigkeit liegt in der Re- oder Satz 2 oder einer vollziehbaren An-
gel nicht vor, wenn der Antragsteller ordnung auf Grund einer solchen
1. Mitglied in einem Verein, der nach dem Ver- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
einsgesetz als Organisation unanfechtbar weit die Rechtsverordnung für einen be-
verboten wurde oder der einem unanfechtba- stimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-
ren Betätigungsverbot nach dem Vereinsge- vorschrift verweist,“.
setz unterliegt, war und seit der Beendigung bb) Die bisherigen Nummern 1 und 1a werden
der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht ver- die Nummern 1a und 1b.
strichen sind, oder
2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungs- cc) In der neuen Nummer 1b werden die Wörter
widrigkeit das Bundesverfassungsgericht „einer auf Grund des“ durch die Wörter „ei-
nach § 46 des Bundesverfassungsgerichts- ner Rechtsverordnung nach“ und die Wörter
gesetzes in der Fassung der Bekanntma- „erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhan-
chung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), delt, soweit sie“ durch die Wörter „oder ei-
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom ner vollziehbaren Anordnung auf Grund ei-
12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert wor- ner solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
den ist, festgestellt hat, war und seit der Be- delt, soweit die Rechtsverordnung“ ersetzt.
endigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch c) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4
nicht verstrichen sind, oder und 5 ersetzt:
3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 1 „(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom len des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe l oder
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom send Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Num-
20. August 2012 (BGBl. I S. 1798) geändert mer 1 Buchstabe a bis k, Nummer 3 und 4 und
worden ist, verfolgt oder in den letzten fünf des Absatzes 2 Nummer 1, 1a und 5 bis 9 mit
Jahren verfolgt hat.“ einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 2 Nummer 1b und 2 bis 4
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab- mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro und
satz 1 Satz 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße
ersetzt. bis zu eintausend Euro geahndet werden.
5. In § 47 wird nach der Angabe „§§“ die Angabe
„31,“ eingefügt. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
5a. In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 zes 1 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 2
Satz 5“ und werden die Wörter „§ 34f Absatz 4 Nummer 1 das Bundesamt für Wirtschaft und
und 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4 bis 6“ er- Ausfuhrkontrolle.“
setzt.
5b. In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 34a 7. In § 146 Absatz 2 Nummer 11a werden nach der
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Angabe „34c Abs. 3“ die Wörter „oder § 34g Ab-
Satz 5“ ersetzt und werden nach der Angabe „§ 34e satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2
Abs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter „§ 34f oder Nummer 4 oder Satz 2“ eingefügt.
Absatz 4 bis 6“ eingefügt. 8. In § 148 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1,“
6. § 144 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1a oder Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 1b,“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 Buchstabe l wird das Wort 9. Folgender § 159 wird angefügt:
„oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
„§ 159
bb) Nach Nummer 1 werden die folgenden
Nummern 2 und 3 eingefügt: Übergangsvorschrift zu § 31
„2. ohne Zulassung nach § 31 Absatz 1 Le- Tätigkeiten im Sinne des § 31 Absatz 1 in der ab
ben oder Eigentum fremder Personen dem 1. August 2013 geltenden Fassung können
auf einem Seeschiff bewacht, nach § 31 Absatz 2 in Verbindung mit nach § 31
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 31 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen bereits
Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder“. vor dem 1. August 2013 zugelassen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 365
Artikel 2 Satz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde
Änderung des zurückgreifen. Abweichend von § 7 Absatz 2 orien-
Waffengesetzes tieren sich die Anforderungen an die Sachkunde an
den auf der Grundlage von § 31 Absatz 4 Satz 1
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I Nummer 3 Buchstabe a der Gewerbeordnung in ei-
S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Arti- ner Rechtsverordnung festgelegten besonderen An-
kel 1b des Gesetzes vom 25. November 2012 forderungen für den Einsatz auf Seeschiffen. Die für
(BGBl. 2012 II S. 1381) geändert worden ist, wird wie das gewerberechtliche Verfahren zuständige Be-
folgt geändert: hörde sowie die Bundespolizei dürfen der zustän-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 28 digen Behörde auch ohne Ersuchen Informationen
folgende Angabe eingefügt: einschließlich personenbezogener Daten übermit-
teln, soweit dies zur Erfüllung der waffenbehördli-
„§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaf- chen Aufgaben erforderlich ist. Die Bundespolizei
fen und Munition durch Bewachungsunter- ist im Rahmen der Prüfung nach § 8 Nummer 2 zu
nehmen und ihr Bewachungspersonal für beteiligen.
Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1
der Gewerbeordnung“. (4) Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden
auf die Übermittlung von Informationen einschließ-
2. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: lich personenbezogener Daten durch die zuständige
Behörde, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben
„§ 28a
nach § 31 Absatz 2 der Gewerbeordnung erforder-
Erwerb, Besitz und Führen lich ist.
von Schusswaffen und Munition
durch Bewachungsunternehmen und ihr (5) Hat das Bewachungsunternehmen seinen Sitz
Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben im Inland, so erfolgt die Erteilung der Erlaubnis
nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung durch die nach § 48 Absatz 1 Satz 2 bestimmte Be-
hörde im Benehmen mit der für die gewerbliche
(1) Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Hauptniederlassung zuständigen Behörde.
Schusswaffen und Munition durch Bewachungsun-
ternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewa- (6) Eine auf der Grundlage des § 28 erteilte Er-
chungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbe- laubnis gilt befristet bis zum 31. Dezember 2013 für
ordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge füh- Aufträge nach § 31 der Gewerbeordnung mit der
ren, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abwei- Maßgabe fort, dass der Inhaber der Erlaubnis der
chend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für der- zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen hat,
artige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunter- dass er Aufträge im Sinne des § 31 der Gewerbeord-
nehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 nung wahrnimmt oder wahrnehmen möchte. Die
Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abwei- nach § 48 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde über-
chend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auf- mittelt der nach § 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen
lagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten, Behörde die Anzeige einschließlich der für die Ent-
scheidung erforderlichen Unterlagen. Weist der in
1. als Bewachungspersonal nur Personen zu be-
Satz 1 genannte Inhaber der Erlaubnis der nach
schäftigen, welche die Voraussetzungen nach
§ 48 Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde bis zum
§ 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,
31. Dezember 2013 die Zulassung nach § 31 Ab-
2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Perso- satz 1 der Gewerbeordnung und das Vorliegen der
nen in einem von der Behörde bestimmten Zeit- Voraussetzungen nach Absatz 1 nach, erteilt diese
raum zu benennen und eine auf die Durchführung von Bewachungsaufga-
3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nach- ben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung be-
weise vorzulegen, die belegen, dass die einge- schränkte Erlaubnis. Absatz 1 Satz 3, Absatz 2
setzten Personen die Anforderungen nach § 4 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 5 gelten für diese Er-
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen. laubnis entsprechend.“
(2) Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung 3. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie
kann verlängert werden. Die Verlängerung der Er- „Abweichend von Satz 1 ist für die Erteilung von Er-
laubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auf- laubnissen an Bewachungsunternehmen für Bewa-
chungsaufgaben nach § 28a Absatz 1 Satz 1 die
lagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wur-
den. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmun- für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg
gen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Er- bestimmte Waffenbehörde zuständig.“
laubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1 4. In § 53 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder
ein. § 18 Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „, § 18 Absatz 2
(3) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Satz 2 oder § 28a Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde der im Be-
wachungsunternehmen verantwortlichen Geschäfts- Artikel 2a
leitung sowie der mit der Leitung des Betriebes oder
Folgeänderungen
einer Zweigniederlassung beauftragten Personen
in Rechtsverordnungen
und der im Zusammenhang mit der Bewachungsauf-
gabe tätigen Personen auf die Erkenntnisse und Be- (1) In § 19 Absatz 1 der Spielverordnung in der Fas-
wertungen der für die Zulassung nach § 31 Absatz 2 sung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006
366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
(BGBl. I S. 280) wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ 6. Im Titel der Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) werden die Wör-
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt. ter „§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Satz 4 Gewerbeord-
nung“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 3 Num-
(2) In § 12a der Pfandleiherverordnung in der Fas-
mer 3, Satz 5 der Gewerbeordnung“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I
S. 1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Im Titel der Anlage 4 (zu § 5c Abs. 6) werden die
17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, Wörter „§ 34a Abs. 1 Satz 5 der Gewerbeordnung“
wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6 der Gewer-
„§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt. beordnung“ ersetzt.
(3) Die Bewachungsverordnung in der Fassung der (4) In § 10 Absatz 1 der Versteigererverordnung vom
Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die zuletzt durch Artikel 1
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezem- der Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264) ge-
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird ändert worden ist, wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“
wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
(5) In § 18 Absatz 1 der Versicherungsvermittlungs-
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 34a
verordnung vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733, 1967),
Abs. 1 Satz 4“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1
die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezem-
Satz 5“ ersetzt.
ber 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird die
2. In § 5a Absatz 1 wird die Angabe „§ 34a Abs. 1 Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 144
Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Satz 6“ Absatz 2 Nummer 1b“ ersetzt.
ersetzt.
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe Artikel 3
„§ 34a Abs. 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 34a Ab- Inkrafttreten
satz 1 Satz 6“ ersetzt. (1) In Artikel 1 treten in Nummer 4 § 31 Absatz 2
4. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „§ 34a Abs. 1 bis 4, die Nummern 4a und 5a bis 9 am Tag nach der
Satz 5 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 34a Absatz 1 Verkündung in Kraft.
Satz 6 Nummer 1 und 3“ ersetzt. (2) Die Artikel 2 und 2a treten am Tag nach der Ver-
5. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „§ 144 Abs. 2 Nr. 1“ kündung in Kraft.
durch die Wörter „§ 144 Absatz 2 Nummer 1b“ er- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2013
setzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. März 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 367
Verordnung
zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung
(StVO)
Vom 6. März 2013
Auf Grund §2
– des § 5b Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 1 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Buchstabe y, Nummer 2 Buchstabe a, c, s, w und x, (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen,
Nummer 3 Buchstabe c sowie f bis i, Nummer 4a, 7, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind
13, 14, 16, 17 und 18 des Straßenverkehrsgesetzes nicht Bestandteil der Fahrbahn.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März
(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 5b Absatz 3
bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au-
Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.
gust 2006 (BGBl. I S. 1958), § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe w und x durch Artikel 1 Nummer 2 Buch- (3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schie-
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom nenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich,
3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 1 Num- durchfahren lassen.
mer 14 durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom (3a) Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-
3. Februar 2009 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen ge-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau fahren werden, die die in Anhang II Nummer 2.2 der
und Stadtentwicklung, Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992
– des § 6 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d und e, über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugan-
Nummer 5a, 6, 7, 15 in Verbindung mit Absatz 2a hängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richt-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, linie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) ge-
919), von denen § 6 Absatz 2a durch Artikel 2 Num- ändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfül-
mer 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I len (M+S-Reifen). Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3,
S. 1958) geändert worden ist, verordnen das Bun- N2 und N3 im Sinne der Anlage XXIX der Straßenver-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom
lung und das Bundesministerium für Umwelt, Natur- 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) dürfen bei solchen Wet-
schutz und Reaktorsicherheit: terverhältnissen auch gefahren werden, wenn nur an
den Rädern der Antriebsachsen M+S-Reifen ange-
bracht sind. Satz 1 gilt nicht für Nutzfahrzeuge der
Straßenverkehrs-Ordnung Land- und Forstwirtschaft sowie für Einsatzfahrzeuge
(StVO) der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit
für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine M+S-Reifen
I. Allgemeine Verkehrsregeln verfügbar sind. Wer ein kennzeichnungspflichtiges
Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer
§1 Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis
Grundregeln jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig
den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert stän-
dige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (4) Mit Fahrrädern muss einzeln hintereinander ge-
fahren werden; nebeneinander darf nur gefahren wer-
(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhal- den, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
ten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behin- zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237,
dert oder belästigt wird. 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne
368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. b) für
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein masse über 7,5 t,
stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt
ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seiten- bb) alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenom-
streifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden men Personenkraftwagen, Lastkraftwagen
sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Au- und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässi-
ßerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas gen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
Radwege benutzen. cc) Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine
Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr
müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten 60 km/h,
Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraft-
Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die bis 3,5 t
Kinder absteigen.
100 km/h.
§3 Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht
auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf ande-
Geschwindigkeit ren Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die
durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Ein-
(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fah-
richtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf
ren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die
Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifen-
Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Ver-
begrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien
kehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den per-
(Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
sönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahr-
Richtung haben.
zeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für
darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigs-
nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es ten Umständen 50 km/h.
darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb
der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf §4
Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegen- Abstand
kommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten,
(1) Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
muss jedoch so langsam gefahren werden, dass min-
muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter
destens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke
diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich ge-
gehalten werden kann.
bremst wird. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingen-
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht den Grund stark bremsen.
so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behin- (2) Wer ein Kraftfahrzeug führt, für das eine beson-
dern. dere Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, sowie einen
(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Zug führt, der länger als 7 m ist, muss außerhalb ge-
Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbe- schlossener Ortschaften ständig so großen Abstand
sondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass
und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine ein überholendes Kraftfahrzeug einscheren kann. Das
Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen gilt nicht,
ist. 1. wenn zum Überholen ausgeschert wird und dies an-
gekündigt wurde,
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt
auch unter günstigsten Umständen 2. wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen
vorhanden ist oder
1. innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraft-
fahrzeuge 50 km/h, 3. auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
(3) Wer einen Lastkraftwagen mit einer zulässigen
2. außerhalb geschlossener Ortschaften Gesamtmasse über 3,5 t oder einen Kraftomnibus führt,
a) für muss auf Autobahnen, wenn die Geschwindigkeit mehr
als 50 km/h beträgt, zu vorausfahrenden Fahrzeugen
aa) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt- einen Mindestabstand von 50 m einhalten.
masse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen
Personenkraftwagen, §5
bb) Personenkraftwagen mit Anhänger, Überholen
cc) Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis (1) Es ist links zu überholen.
zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass
mit Anhänger sowie während des ganzen Überholvorgangs jede Behinde-
dd) Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger, rung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überho-
len darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Ge-
80 km/h, schwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 369
(3) Das Überholen ist unzulässig: §7
1. bei unklarer Verkehrslage oder Benutzung von
Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen
(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für
(Zeichen 276, 277) untersagt ist.
eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot
(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Ge- möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abwei-
samtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger chen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahr-
Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite streifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuri-
durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m ges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der
beträgt. Fahrbahn benötigt.
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahr-
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich
streifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet
so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden
haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.
Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein
ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteil- (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine
nehmern, insbesondere zu den zu Fuß Gehenden und Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen
zu den Rad Fahrenden, eingehalten werden. Wer über- steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit
holt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster
einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der Vorsicht rechts überholen.
überholt wird, nicht behindern. (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausge-
(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wie- nommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen
dereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündi- Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis
gen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut- zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahr-
zen. streifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den
Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzun-
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das gen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf
Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen an- rechts schneller als links gefahren werden.
gekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen (3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen
entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zei-
werden. chen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegen-
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit verkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen
nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für
muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßi- Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für
gen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) mar-
folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. kiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vor-
Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in An- behaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach
spruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobah- links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder
nen. fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils
mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, an-
(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier
kündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überho-
durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen
len. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur
sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen aus-
wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts
schließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen
liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine
nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf
Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt
sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung
werden.
linken Fahrstreifen.
(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad (3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für
Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 ge-
dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Ge- kennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von
schwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überho- dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mitt-
len. leren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch
nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält
§6 oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als
drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den
Vorbeifahren zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen
Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraft-
auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links wagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als
vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benut-
durchfahren lassen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Vorrang zen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbie-
durch Verkehrszeichen (Zeichen 208, 308) anders gere- gens einordnen.
gelt ist. Muss ausgeschert werden, ist auf den nachfol- (4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine
genden Verkehr zu achten und das Ausscheren sowie Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstrei-
das Wiedereinordnen – wie beim Überholen – anzukün- fens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den
digen. am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang
370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu er- zeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat
möglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links ab-
Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem biegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Rich-
auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahr- tung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar recht-
zeug einordnen können (Reißverschlussverfahren). zeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs
(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewech- verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schie-
selt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrs- nenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und
teilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifen- nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden
wechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; da- Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht
bei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs
ausgeschlossen ist.
§ 7a (2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will,
Abgehende Fahrstreifen, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hin-
Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen ter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahr-
bahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren
(1) Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobah-
ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu be-
nen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden
achten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt,
Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer
muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich
breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schnel-
folgen.
ler als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren wer-
den. (3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende
(2) Auf Autobahnen und anderen Straßen außerhalb Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge,
geschlossener Ortschaften darf auf Einfädelungsstrei- Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann,
fen schneller gefahren werden als auf den durchgehen- wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen
den Fahrstreifen. Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomni-
bussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeich-
(3) Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller ge- nete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende
fahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu
Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden warten.
Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit
mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht (4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegen-
überholt werden. kommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbie-
gen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegen-
§8 kommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen
wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die
Vorfahrt
Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfor-
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vor- dern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge anei-
fahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, nander vorbeigefahren sind.
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders (5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen
geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärts-
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg fahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefähr-
auf eine andere Straße kommen. dung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vor-
fahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der § 10
Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen sol- Einfahren und Anfahren
chen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrich-
tungsanzeigers unzulässig. Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgänger-
zone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrs-
(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzei-
beruhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die
tig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mä-
Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen
ßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet
abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn ein-
wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn überse-
fahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich
hen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder ge-
dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer
fährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht
Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichen-
übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersicht-
falls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht ein-
lich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder
zufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich
Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht
anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Ab-
zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist,
biegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den
kann Zeichen 205 stehen.
Wartepflichtigen behindert werden.
§9 § 11
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren Besondere Verkehrslagen
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und (1) Stockt der Verkehr, darf trotz Vorfahrt oder grü-
deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsan- nem Lichtzeichen nicht in die Kreuzung oder Einmün-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 371
dung eingefahren werden, wenn auf ihr gewartet wer- tigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heran-
den müsste. zufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur hal-
(2) Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außer- ten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten
ortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die
Richtung, müssen Fahrzeuge für die Durchfahrt von Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen,
Polizei- und Hilfsfahrzeugen in der Mitte der Richtungs- die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahn-
fahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen für eine rand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aus-
Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahr- steigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen
streifen, eine freie Gasse bilden. liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links
gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schie-
(3) Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiter- nenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
fahren darf oder anderweitig Vorrang hat, muss darauf
verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert; auf ei- (4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist
nen Verzicht darf man nur vertrauen, wenn man sich mit hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der
dem oder der Verzichtenden verständigt hat. rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.
(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst
§ 12 unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn
Halten und Parken der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rück-
(1) Das Halten ist unzulässig wärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahr-
bewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke
1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer
2. im Bereich von scharfen Kurven, frei werdenden Parklücke gewartet wird.
3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen, (6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Re-
4. auf Bahnübergängen, gel auch für das Halten.
5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzu-
fahrten. § 13
(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Einrichtungen
Minuten hält, der parkt. zur Überwachung der Parkzeit
(3) Das Parken ist unzulässig (1) An Parkuhren darf nur während des Laufens der
Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Park-
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis
schein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar
zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahn-
angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen
kanten,
Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein
2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflä- Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis
chen verhindert, zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2
Fahrbahnen auch ihnen gegenüber, Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf
4. über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.
durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (2) Wird im Bereich eines eingeschränkten Halt-
(Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen verbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder
erlaubt ist, einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1
5. vor Bordsteinabsenkungen. und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch
ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe
(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Ge-
(Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken
samtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhän-
nur erlaubt
gern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb ge-
schlossener Ortschaften 1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben
ist, und,
1. in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2. in Sondergebieten, die der Erholung dienen, 2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare
Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf
3. in Kurgebieten und den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die
4. in Klinikgebieten dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis Sind in einem eingeschränkten Haltverbot für eine Zone
06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. oder einer Parkraumbewirtschaftungszone Parkuhren
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren
Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibus- Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über
sen an Endhaltestellen. die Halt- und Parkverbote unberührt.
(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug (3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrich-
darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. tungen zur Überwachung der Parkzeit müssen nicht
Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten betätigt werden, soweit die Entrichtung der Parkgebüh-
Parkplätzen. ren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elek-
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu tronische Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbeson-
gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Park- dere Taschenparkuhren oder Mobiltelefone, sicherge-
streifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befes- stellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort
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genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Auto-
nicht funktionsfähig ist. bahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(4) Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwa- (3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge ver-
chung der Parkzeit brauchen nicht betätigt zu werden schieden hoher Töne bestehen.
1. beim Ein- oder Aussteigen sowie
§ 17
2. zum Be- oder Entladen.
Beleuchtung
§ 14 (1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder
Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind
(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu
dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmen- benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht
den ausgeschlossen ist. verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maß- (2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf
nahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender,
vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraft- ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fern-
fahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu si- licht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden,
chern. wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem
Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit
§ 15 des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn
nötig ist entsprechend langsamer zu fahren.
Liegenbleiben von Fahrzeugen
(2a) Wer ein Kraftrad führt, muss auch am Tag mit
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle lie-
Abblendlicht oder eingeschalteten Tagfahrleuchten fah-
gen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis
ren. Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder
erkannt werden kann, ist sofort Warnblinklicht einzu-
wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, ist Ab-
schalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnen-
blendlicht einzuschalten.
des Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung
aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa (3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht
100 m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu
wie Warndreiecke, sind zu verwenden. Darüber hinaus fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelschein-
gelten die Vorschriften über die Beleuchtung haltender werfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
Fahrzeuge. genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benut-
zung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne
§ 15a Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt
Abschleppen von Fahrzeugen zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann be-
nutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger
(1) Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen als 50 m beträgt.
gebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330.1)
bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. (4) Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlosse-
ner Ortschaften mit eigener Lichtquelle zu beleuchten.
(2) Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn Innerhalb geschlossener Ortschaften genügt es, nur die
liegen gebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Auto- der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch Park-
bahn (Zeichen 330.1) eingefahren werden. leuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich
(3) Während des Abschleppens haben beide Fahr- zu machen; eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn
zeuge Warnblinklicht einzuschalten. die Straßenbeleuchtung das Fahrzeug auf ausrei-
(4) Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. chende Entfernung deutlich sichtbar macht. Auf der
Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Perso-
§ 16 nenkraftwagen, mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb ge-
Warnzeichen
schlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben, zu beleuchten oder durch andere zugelassene licht-
1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt technische Einrichtungen kenntlich zu machen. Fahr-
(§ 5 Absatz 5) oder zeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn ent-
fernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit
2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.
Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige
(2) Wer einen Omnibus des Linienverkehrs oder ei- Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge
nen gekennzeichneten Schulbus führt, muss Warn- oder unbespannte Fuhrwerke, dürfen bei Dunkelheit
blinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nä- dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.
hert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, so-
weit die für den Straßenverkehr nach Landesrecht zu- (4a) Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemei-
ständige Behörde (Straßenverkehrsbehörde) für be- nen Beleuchtungsvorschriften abgewichen wird, sind
stimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder gleichwer-
hat. Im Übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) tige Absicherungsmittel zu verwenden. Im Übrigen kön-
und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warn- nen sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet
blinklicht nur einschalten, wer Andere durch sein Fahr- werden.
zeug gefährdet oder Andere vor Gefahren warnen will, (5) Wer zu Fuß geht und einachsige Zug- oder Ar-
zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei beitsmaschinen an Holmen oder Handfahrzeuge mit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 373
führt, hat mindestens eine nach vorn und hinten gut d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüs-
sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem Licht tet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von
auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen. maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
(6) Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des
Beleuchten der Fahrbahn benutzt werden. Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. November 2001 über besondere Vorschriften
§ 18 für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr
Autobahnen und Kraftfahrstraßen als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und
zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der
(Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des
werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstge- jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
schwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden An- entsprechen und
hänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahr-
zeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachge-
und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen schnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
nicht breiter als 2,60 m sein.
g) für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens
Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmün- sene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behörd-
dungen. liche Bestätigung des Zulassungsstaates in deut-
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat scher Sprache über die Übereinstimmung mit den
die Vorfahrt. vorgenannten Bestimmungen und über jährlich
stattgefundene Untersuchungen mindestens im
(4) (weggefallen) Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechts-
Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. vorschriften der Mitgliedstaaten über die techni-
Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften sche Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraft-
auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, fahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1)
die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrich- in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wer-
tungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstge- den kann,
schwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
100 km/h.
1. für
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt,
a) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite
masse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Perso-
des Abblendlichts anzupassen, wenn
nenkraftwagen,
b) Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwa- 1. die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahr-
gen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger zeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Ab-
und Zugmaschinen mit Anhänger sowie stand von ihm eingehalten wird oder
c) Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäck- 2. der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit
anhänger Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht,
Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
80 km/h,
2. für (7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
a) Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Ar- (8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
beitsmaschinen mit Anhänger,
(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betre-
b) Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie ten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen,
c) Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgäs- Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen
ten, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verbo-
stehen, ten.
60 km/h, (10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen
erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und
3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins
a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheini- dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von
gung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmün-
100 km/h zugelassen sind, dungen erlaubt.
b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden (11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamt-
Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Rei- masse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie
sebestuhlung ausgeführt sind, Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch er-
c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn heblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weni-
auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Si- ger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder
cherheitsgurten ausgerüstet sind, Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.
374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
§ 19 chen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet
Bahnübergänge haben, dürfen nicht überholt werden.
(1) Schienenfahrzeuge haben Vorrang (4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an ge-
kennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zei-
1. auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zei-
chen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet
chen 201),
haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in
2. auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald- oder einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass
Radwege und eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist.
3. in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Ein- Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenver-
fahrten das Andreaskreuz mit dem Zusatzzeichen kehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen
„Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang“ auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer
oder „Industriegebiet, Schienenfahrzeuge haben ein Fahrzeug führt, warten.
Vorrang“ steht.
(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbus-
Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen sen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestel-
nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern. Wer ein Fahr- len zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahr-
zeug führt, darf an Bahnübergängen vom Zeichen 151, zeuge warten.
156 an bis einschließlich des Kreuzungsbereichs von
Schiene und Straße Kraftfahrzeuge nicht überholen. (6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benut-
zen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seiten-
(2) Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, zu Fuß streifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der
Gehende in sicherer Entfernung vor dem Bahnüber- Fahrbahn erwarten.
gang zu warten, wenn
1. sich ein Schienenfahrzeug nähert, § 21
2. rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen Personenbeförderung
gegeben werden,
(1) In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen
3. die Schranken sich senken oder geschlossen sind,
befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüs-
4. ein Bahnbediensteter Halt gebietet oder tete Sitzplätze vorhanden sind. Abweichend von Satz 1
5. ein hörbares Signal, wie ein Pfeifsignal des heranna- dürfen in Kraftfahrzeugen, für die Sicherheitsgurte nicht
henden Zuges, ertönt. für alle Sitzplätze vorgeschrieben sind, so viele Perso-
Hat das rote Blinklicht oder das rote Lichtzeichen die nen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Form eines Pfeils, hat nur zu warten, wer in die Rich- Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Kraftomnibussen, bei
tung des Pfeils fahren will. Das Senken der Schranken denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelas-
kann durch Glockenzeichen angekündigt werden. sen ist. Es ist verboten, Personen mitzunehmen
(3) Kann der Bahnübergang wegen des Straßenver- 1. auf Krafträdern ohne besonderen Sitz,
kehrs nicht zügig und ohne Aufenthalt überquert wer- 2. auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
den, ist vor dem Andreaskreuz zu warten. oder
(4) Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg be-
3. in Wohnanhängern hinter Kraftfahrzeugen.
nutzt, muss sich an Bahnübergängen ohne Andreas-
kreuz entsprechend verhalten. (1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die
(5) Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schie- kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf
nenfahrzeuge ist in sicherer Entfernung zu warten, Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind,
wenn ein Bahnbediensteter mit einer weiß-rot-weißen nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtun-
Fahne oder einer roten Leuchte Halt gebietet. Werden gen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Ab-
gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37 Absatz 2 satz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Ra-
Nummer 1 entsprechend. tes vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht
und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalte-
(6) Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dür- einrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom
fen niemanden blenden. 31.12.1991, S. 26), der durch Artikel 1 Nummer 3 der
Richtlinie 2003/20/EG (ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 63)
§ 20 neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen ge-
Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse nügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von
(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßen- Satz 1
bahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an 1. ist in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamt-
Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegen- masse von mehr als 3,5 t Satz 1 nicht anzuwenden,
verkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
2. dürfen Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr
(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts auf Rücksitzen mit den vorgeschriebenen Sicher-
nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem sol- heitsgurten gesichert werden, soweit wegen der
chen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Ge- Sicherung anderer Kinder mit Kinderrückhalteein-
fährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dür- richtungen für die Befestigung weiterer Rückhalte-
fen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, einrichtungen für Kinder keine Möglichkeit besteht,
wer ein Fahrzeug führt, warten.
3. ist
(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeich-
nete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zei- a) beim Verkehr mit Taxen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 375
b) bei sonstigen Verkehren mit Personenkraftwagen, 6. Fahrgäste in Kraftomnibussen mit einer zulässigen
wenn eine Beförderungspflicht im Sinne des § 22 Gesamtmasse von mehr als 3,5 t beim kurzzeitigen
des Personenbeförderungsgesetzes besteht, Verlassen des Sitzplatzes.
auf Rücksitzen die Verpflichtung zur Sicherung von (2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige
Kindern mit amtlich genehmigten und geeigneten Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstge-
Rückhalteeinrichtungen auf zwei Kinder mit einem schwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder
Gewicht ab 9 kg beschränkt, wobei wenigstens für in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeig-
ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg neten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorge-
eine Sicherung möglich sein muss; diese Ausnah- schriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.
meregelung gilt nicht, wenn eine regelmäßige Beför-
derung von Kindern gegeben ist. § 22
(1b) In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten Ladung
ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht (1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssi-
befördert werden. Kinder ab dem vollendeten dritten cherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen
Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in sol- und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder
chen Fahrzeugen auf dem Rücksitz befördert werden. plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, um-
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraftomnibusse. fallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidba-
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche ren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten
oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Regeln der Technik zu beachten.
Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Lade- (2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht
räumen mitgenommene Personen dort notwendige Ar- breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahr-
beiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht zeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder
von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten
von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein.
Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnis-
oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, sen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m
Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenom- sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.
men werden. Das Stehen während der Fahrt ist verbo-
ten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur (3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m
Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist. nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über
das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollen- der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über
deten siebten Lebensjahr von mindestens 16 Jahre das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das zie-
alten Personen mitgenommen werden, wenn für die hende Fahrzeug betragen.
Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Rad-
verkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen da- (4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hi-
für gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die nausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstre-
Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in cke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die
Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerich- außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zu-
tet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten siebten rückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt.
Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als
mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollen- 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr
dete siebte Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hin-
eines behinderten Kindes. ten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch min-
destens
§ 21a 1. eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch
Sicherheitsgurte, Schutzhelme eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen wäh- 2. ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung
rend der Fahrt angelegt sein. Das gilt nicht für pendelnd aufgehängtes Schild oder
1. Personen, die ein Taxi oder einen Mietwagen führen 3. einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper
bei der Fahrgastbeförderung, gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser
von mindestens 35 cm.
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im
jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk re- Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m
gelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug ver- über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig
lassen müssen, (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem
Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärts- Rückstrahler nicht höher als 90 cm.
fahren, Fahrten auf Parkplätzen,
(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförde- Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äuße-
rung stehender Fahrgäste zugelassen ist, ren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungs-
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das oder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig
Begleitpersonal von besonders betreuungsbedürfti- (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich
gen Personengruppen während der Dienstleistun- höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens
gen, die ein Verlassen des Sitzplatzes erfordern, 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine
376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Leuchte mit weißem, nach hinten durch eine mit rotem § 25
Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht lie-
Fußgänger
gende Platten und andere schlecht erkennbare Gegen-
stände dürfen seitlich nicht herausragen. (1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen.
Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die
§ 23 Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen
hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb ge-
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden schlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahr-
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, bahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener
dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Beset- Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen
zung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei
Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfor-
führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, dert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.
der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Beset- (2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige
zung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssi- Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen,
cherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Be- wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen an-
setzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass dere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Be-
die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar nutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die
sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müs- Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand ge-
sen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an hen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht
Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit links einordnen.
sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich
das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Be- (3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beach-
leuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1). tung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten
Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar,
(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Au- wenn die Verkehrslage es erfordert, nur an Kreuzungen
totelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb
oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zei-
gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahr- chen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Ein-
zeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausge- mündungen überschritten, sind dort vorhandene Fuß-
schaltet ist. gängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichen-
(1b) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Ge- anlagen stets zu benutzen.
rät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das (4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stan-
dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Ab-
anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für sperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten
Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindig- der abgesperrten Straßenfläche.
keitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen
(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss das Fahrzeug, den öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den
Zug oder das Gespann auf dem kürzesten Weg aus dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.
dem Verkehr ziehen, falls unterwegs auftretende Män-
gel, welche die Verkehrssicherheit wesentlich beein-
§ 26
trächtigen, nicht alsbald beseitigt werden; dagegen
dürfen Krafträder und Fahrräder dann geschoben wer- Fußgängerüberwege
den.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit
(3) Wer ein Fahrrad oder ein Kraftrad fährt, darf sich Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Ge-
nicht an Fahrzeuge anhängen. Es darf nicht freihändig henden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder
gefahren werden. Die Füße dürfen nur dann von den Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen
Pedalen oder den Fußrasten genommen werden, wenn wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.
der Straßenzustand das erfordert. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit he-
ranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
§ 24 (2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf
Besondere Fortbewegungsmittel den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(1) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlit- (3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
ten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder, Inline-Ska- (4) Führt die Markierung über einen Radweg oder ei-
tes, Rollschuhe und ähnliche nicht motorbetriebene nen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften ent-
Fortbewegungsmittel sind nicht Fahrzeuge im Sinne sprechend.
der Verordnung. Für den Verkehr mit diesen Fortbewe-
gungsmitteln gelten die Vorschriften für den Fußgän-
§ 27
gerverkehr entsprechend.
Verbände
(2) Mit Krankenfahrstühlen oder mit anderen als in
Absatz 1 genannten Rollstühlen darf dort, wo Fußgän- (1) Für geschlossene Verbände gelten die für den
gerverkehr zulässig ist, gefahren werden, jedoch nur gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Ver-
mit Schrittgeschwindigkeit. kehrsregeln und Anordnungen sinngemäß. Mehr als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 377
15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband ligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in
bilden. Dann dürfen sie zu zweit nebeneinander auf der geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr
Fahrbahn fahren. Kinder- und Jugendgruppen zu Fuß als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben
müssen, soweit möglich, die Gehwege benutzen. dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie
etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden.
(2) Geschlossene Verbände, Leichenzüge und Pro-
zessionen müssen, wenn ihre Länge dies erfordert, in (3) Einer Erlaubnis bedarf der Verkehr mit Fahrzeu-
angemessenen Abständen Zwischenräume für den üb- gen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder
rigen Verkehr frei lassen; an anderen Stellen darf dieser Gesamtmassen die gesetzlich allgemein zugelassenen
sie nicht unterbrechen. Grenzen tatsächlich überschreiten. Das gilt auch für
den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart den Fahr-
(3) Geschlossen ist ein Verband, wenn er für andere
zeugführenden kein ausreichendes Sichtfeld lässt.
am Verkehr Teilnehmende als solcher deutlich erkenn-
bar ist. Bei Kraftfahrzeugverbänden muss dazu jedes
einzelne Fahrzeug als zum Verband gehörig gekenn- § 30
zeichnet sein. Umweltschutz,
(4) Die seitliche Begrenzung geschlossen reitender Sonn- und Feiertagsfahrverbot
oder zu Fuß marschierender Verbände muss, wenn nö- (1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnöti-
tig (§ 17 Absatz 1), mindestens nach vorn durch nicht ger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verbo-
blendende Leuchten mit weißem Licht, nach hinten ten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren
durch Leuchten mit rotem Licht oder gelbem Blinklicht unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig
kenntlich gemacht werden. Gliedert sich ein solcher laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist in-
Verband in mehrere deutlich voneinander getrennte Ab- nerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn An-
teilungen, dann ist jede auf diese Weise zu sichern. Ei- dere dadurch belästigt werden.
gene Beleuchtung brauchen die Verbände nicht, wenn
(2) Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen bedürfen
sie sonst ausreichend beleuchtet sind.
der Erlaubnis, wenn sie die Nachtruhe stören können.
(5) Wer einen Verband führt, hat dafür zu sorgen,
(3) An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit
dass die für geschlossene Verbände geltenden Vor-
von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zuläs-
schriften befolgt werden.
sigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter
(6) Auf Brücken darf nicht im Gleichschritt mar- Lastkraftwagen nicht verkehren. Das Verbot gilt nicht
schiert werden. für
1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom
§ 28 Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten
Tiere Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeig-
neten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch
(1) Haus- und Stalltiere, die den Verkehr gefährden nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
können, sind von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort
nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen be- 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen
gleitet sind, die ausreichend auf sie einwirken können. Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb ei-
Es ist verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus zu füh- nes Umkreises von höchstens 150 Kilometern ge-
ren. Von Fahrrädern aus dürfen nur Hunde geführt wer- legenen Hafen (An- oder Abfuhr),
den. 2. die Beförderung von
(2) Wer reitet, Pferde oder Vieh führt oder Vieh treibt, a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
unterliegt sinngemäß den für den gesamten Fahrver-
kehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und An- b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnis-
ordnungen. Zur Beleuchtung müssen mindestens ver- sen,
wendet werden: c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen
1. beim Treiben von Vieh vorn eine nicht blendende Fischerzeugnissen,
Leuchte mit weißem Licht und am Ende eine d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,
Leuchte mit rotem Licht,
3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten
2. beim Führen auch nur eines Großtieres oder von nach Nummer 2 stehen,
Vieh eine nicht blendende Leuchte mit weißem Licht,
4. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleis-
die auf der linken Seite nach vorn und hinten gut
tungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der
sichtbar mitzuführen ist.
Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen
zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 29
(4) Feiertage im Sinne des Absatzes 3 sind
Übermäßige Straßenbenutzung
Neujahr;
(1) Rennen mit Kraftfahrzeugen sind verboten. Karfreitag;
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als ver- Ostermontag;
kehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen
Tag der Arbeit (1. Mai);
der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der
Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhal- Christi Himmelfahrt;
tens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der betei- Pfingstmontag;
378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bay- außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher
ern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Weise gestört werden.
im Saarland;
(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrich-
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); tungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Branden- bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen
Anhalt und Thüringen; dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Würt- wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Wer-
temberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz bung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszei-
und im Saarland; chen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
1. und 2. Weihnachtstag. (3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der
§ 31 Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bun-
desautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf
Sport und Spiel Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der
(1) Sport und Spiel auf der Fahrbahn, den Seiten- am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen
streifen und auf Radwegen sind nicht erlaubt. Satz 1 dienen.
gilt nicht, soweit dies durch ein die zugelassene Sport-
art oder Spielart kennzeichnendes Zusatzzeichen ange- § 34
zeigt ist.
Unfall
(2) Durch das Zusatzzeichen
(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran betei-
ligt ist,
1. unverzüglich zu halten,
2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Scha-
wird das Inline-Skaten und Rollschuhfahren zugelas- den unverzüglich beiseite zu fahren,
sen. Das Zusatzzeichen kann auch allein angeordnet 3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
sein. Wer sich dort mit Inline-Skates oder Rollschuhen
fortbewegt, hat sich mit äußerster Vorsicht und unter 4. Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr 5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und
am rechten Rand in Fahrtrichtung zu bewegen und Geschädigten
Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen.
a) anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
§ 32 b) auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene
Verkehrshindernisse Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führer-
schein und den Fahrzeugschein vorzuweisen
(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder und nach bestem Wissen Angaben über die Haft-
zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen pflichtversicherung zu machen,
oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr
gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche 6. a) so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten
verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese der anderen Beteiligten und Geschädigten die
unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausrei- Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der
chend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit er-
wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu möglicht wurde oder
beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechni- b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu
sche Einrichtungen kenntlich zu machen. warten und am Unfallort den eigenen Namen und
(2) Sensen, Mähmesser oder ähnlich gefährliche Ge- die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn nie-
räte sind wirksam zu verkleiden. mand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu er-
§ 33 möglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt
Verkehrsbeeinträchtigungen oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buch-
stabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindes-
(1) Verboten ist tens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder
1. der Betrieb von Lautsprechern, einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen,
dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die
2. das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzei-
der Straße, chen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs
3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststel-
und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, lungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu hal-
ten.
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den
Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise ab- (2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person,
gelenkt oder belästigt werden können. Auch durch in- deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall bei-
nerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr getragen haben kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 379
(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor (7) Messfahrzeuge der Bundesnetzagentur für Elek-
die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind. trizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn
(§ 1 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur) dürfen
§ 35 auf allen Straßen und Straßenteilen zu allen Zeiten fah-
ren und halten, soweit ihr hoheitlicher Einsatz dies er-
Sonderrechte fordert.
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die (7a) Fahrzeuge von Unternehmen, die Universal-
Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Ka- dienstleistungen nach § 11 des Postgesetzes in Verbin-
tastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, dung mit § 1 Nummer 1 der Post-Universaldienstleis-
soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben drin- tungsverordnung erbringen oder Fahrzeuge von Unter-
gend geboten ist. nehmen, die in deren Auftrag diese Universaldienstleis-
(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für ausländische Be- tungen erbringen (Subunternehmer), dürfen abwei-
amte, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen chend von Anlage 2 Nummer 21 (Zeichen 242.1) Fuß-
zur Nacheile oder Observation im Inland berechtigt gängerzonen auch außerhalb der durch Zusatzzeichen
sind. angeordneten Zeiten für Anlieger- und Anlieferverkehr
benutzen, soweit dies zur zeitgerechten Leerung von
(2) Dagegen bedürfen diese Organisationen auch Briefkästen oder zur Abholung von Briefen in stationä-
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 der Erlaub- ren Einrichtungen erforderlich ist. Ferner dürfen die in
nis, Satz 1 genannten Fahrzeuge abweichend von § 12 Ab-
1. wenn sie mehr als 30 Kraftfahrzeuge im geschlosse- satz 4 Satz 1 und Anlage 2 Nummer 62 (Zeichen 283),
nen Verband (§ 27) fahren lassen wollen, Nummer 63 (Zeichen 286) und Nummer 64 (Zei-
chen 290.1) in einem Bereich von 10 m vor oder hinter
2. im Übrigen bei jeder sonstigen übermäßigen Stra- einem Briefkasten auf der Fahrbahn auch in zweiter
ßenbenutzung mit Ausnahme der nach § 29 Absatz 3 Reihe kurzfristig parken, soweit dies mangels geeigne-
Satz 2. ter anderweitiger Parkmöglichkeiten in diesem Bereich
(3) Die Bundeswehr ist über Absatz 2 hinaus auch zu zum Zwecke der Leerung von Briefkästen erforderlich
übermäßiger Straßenbenutzung befugt, soweit Verein- ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit ein Nachweis
barungen getroffen sind. zum Erbringen der Universaldienstleistung oder zusätz-
lich ein Nachweis über die Beauftragung als Subunter-
(4) Die Beschränkungen der Sonderrechte durch die nehmer im Fahrzeug jederzeit gut sichtbar ausgelegt
Absätze 2 und 3 gelten nicht bei Einsätzen anlässlich oder angebracht ist. § 2 Absatz 3 in Verbindung mit
von Unglücksfällen, Katastrophen und Störungen der Anhang 3 Nummer 7 der Verordnung zur Kennzeich-
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung sowie in den Fäl- nung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur
len der Artikel 91 und 87a Absatz 4 des Grundgesetzes Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I
sowie im Verteidigungsfall und im Spannungsfall. S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden ist, ist
(5) Die Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
für die in Satz 1 genannten Fahrzeuge nicht anzuwen-
des Nordatlantikpaktes sind im Falle dringender militä-
den.
rischer Erfordernisse von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung befreit, von den Vorschriften des § 29 aller- (8) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender
dings nur, soweit für diese Truppen Sonderregelungen Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
oder Vereinbarungen bestehen. nung ausgeübt werden.
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den
Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste II. Zeichen
Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder u n d Ve r k e h r s e i n r i c h t u n g e n
schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
§ 36
(6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder
Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum Zeichen und
oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Weisungen der Polizeibeamten
Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf
allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßen- (1) Die Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
seite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und hal- sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnun-
ten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der gen und sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrs-
Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamt- teilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht.
masse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahr-
zeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Ge- (2) An Kreuzungen ordnet an:
samtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifenin-
1. Seitliches Ausstrecken eines Armes oder beider
nendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist
Arme quer zur Fahrtrichtung: „Halt vor der Kreu-
sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Geh-
zung“.
wege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen
erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind Der Querverkehr ist freigegeben.
oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen
zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit Wird dieses Zeichen gegeben, gilt es fort, solange in
außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige der gleichen Richtung gewinkt oder nur die Grund-
Warnkleidung tragen. stellung beibehalten wird. Der freigegebene Verkehr
380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwar-
jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch zer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene
nicht behindert. Richtung an.
2. Hochheben eines Arms: Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an,
„Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach
rechts abgebogen werden darf.
für Verkehrsteilnehmer in der Kreuzung: „Kreuzung
räumen“. 2. An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen
und an Markierungen für den Fußgängerverkehr,
(3) Diese Zeichen können durch Weisungen ergänzt haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
oder geändert werden.
3. Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-
(4) An anderen Straßenstellen, wie an Einmündun- Rot beschränkt sein.
gen und an Fußgängerüberwegen, haben die Zeichen
entsprechende Bedeutung. 4. Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zei-
chen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzei-
(5) Polizeibeamte dürfen Verkehrsteilnehmer zur chen gegeben werden. Für Schienenbahnen können
Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Ver- besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen,
kehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des
Das Zeichen zum Anhalten kann auch durch geeignete Linienverkehrs und nach dem Personenbeförde-
technische Einrichtungen am Einsatzfahrzeug, eine rungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kenn-
Winkerkelle oder eine rote Leuchte gegeben werden. zeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behinder-
Mit diesen Zeichen kann auch ein vorausfahrender Ver- tenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr
kehrsteilnehmer angehalten werden. Die Verkehrsteil- freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt
nehmer haben die Anweisungen der Polizeibeamten zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und
zu befolgen. Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch
Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
§ 37
5. Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder
Wechsellichtzeichen, nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild
Dauerlichtzeichen und Grünpfeil „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu
(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für
regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf
darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn über-
wenn es dadurch verdeckt wird. schreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – 6. Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahr-
Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist verkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf
oben, Gelb in der Mitte und Grün unten. Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen
für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenan-
1. An Kreuzungen bedeuten:
lagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere
Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“. Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fah-
Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach rende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die
links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge da- Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit
durch nicht behindert. eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.
Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Ver- (3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sper-
kehr freigegeben“. ren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.
Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:
dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten „Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.
ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:
Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren
„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.
und räumen kann.
Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil
Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste ordnet an:
Zeichen warten“.
„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.
Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfalts-
pflicht. (4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf neben-
einander gefahren werden, auch wenn die Verkehrs-
Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“. dichte das nicht rechtfertigt.
Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts (5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit
auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Licht- Dauerlichtzeichen nicht halten.
zeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwar-
zem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Wer ein Fahr- § 38
zeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen
abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
eine Behinderung oder Gefährdung anderer Ver- (1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn
kehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten
Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrich- ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesund-
tung, ausgeschlossen ist. heitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die
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öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der
flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Regel über diesen angebracht.
Sachwerte zu erhalten. (3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zu-
Es ordnet an: satzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem
„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschrif-
Bahn zu schaffen“. ten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmit-
telbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit sie sich beziehen, angebracht.
ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Un-
fall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten (4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Träger-
oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von ge- tafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebilde-
schlossenen Verbänden verwendet werden. ten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszei-
chen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn
ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig,
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungs-
um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich
markierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grund-
langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen
sätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markie-
mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit unge-
rungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Mar-
wöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.
kierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in
Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleucht-
§ 39 knopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde aus-
Verkehrszeichen geführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie
eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmä-
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern oblie- ßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In
genden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Ab-
Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverant- satz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit an-
wortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen deren Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, aus-
durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf geführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von
Grund der besonderen Umstände zwingend geboten Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis
ist. auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits (6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug an-
der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung gebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug
von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen. sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den angebrachten Verkehrszeichen vor.
allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind (7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42
Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Radverkehr
sonstige mehrspurige zulässigen Gesamtmasse
Kraftfahrzeuge über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger, und
Zugmaschinen,
ausgenommen
Personenkraftwagen und
Kraftomnibusse
Fußgänger Reiter Viehtrieb
Straßenbahn Kraftomnibus Personenkraftwagen
382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Personenkraftwagen Lastkraftwagen mit Kraftfahrzeuge und Züge,
mit Anhänger Anhänger die nicht schneller als
25 km/h fahren können
oder dürfen
Krafträder, auch mit Mofas Gespannfuhrwerke
Beiwagen, Kleinkrafträder
und Mofas
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und
„Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte Steinschlag Splitt, Schotter
Bewegliche Brücke Ufer Fußgängerüberweg
Amphibienwanderung Unzureichendes Lichtraumprofil Flugbetrieb
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Ver- (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie
kehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.
mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Vari-
anten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog (4) Ein Zusatzzeichen wie
wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung im Verkehrsblatt veröffentlicht.
§ 40
Gefahrzeichen kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.
(1) Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksam-
keit, insbesondere zur Verringerung der Geschwindig- (5) Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,
keit im Hinblick auf eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in
die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie Straße liegt.
im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist
die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem (6) Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus der
Zusatzzeichen angegeben sein, wie Anlage 1 Abschnitt 1.
(7) Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von
Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der An-
lage 1 Abschnitt 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 383
§ 41 III. Durchführungs-,
Bußgeld- und Schlussvorschriften
Vorschriftzeichen
§ 44
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vor-
schriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Sachliche Zuständigkeit
Verbote zu befolgen.
(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Sat- (1) Zuständig zur Ausführung dieser Verordnung
zes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu be- sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Straßen-
folgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leich- verkehrsbehörden. Nach Maßgabe des Landesrechts
tigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer be- kann die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden
stimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht und der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall
stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf oder allgemein auf eine andere Stelle übertragen wer-
einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzei- den.
chen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der
(2) Die Polizei ist befugt, den Verkehr durch Zeichen
Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von
und Weisungen (§ 36) und durch Bedienung von Licht-
ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen
zeichenanlagen zu regeln. Bei Gefahr im Verzug kann
283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes
zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des
bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erwei-
Straßenverkehrs die Polizei an Stelle der an sich zu-
tern.
ständigen Behörden tätig werden und vorläufige Maß-
nahmen treffen; sie bestimmt dann die Mittel zur Siche-
§ 42 rung und Lenkung des Verkehrs.
Richtzeichen (3) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 2 und nach § 30
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Er- Absatz 2 erteilt die Straßenverkehrsbehörde, dagegen
leichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder die höhere Verwaltungsbehörde, wenn die Veranstal-
Verbote enthalten. tung über den Bezirk einer Straßenverkehrsbehörde hi-
nausgeht, und die oberste Landesbehörde, wenn die
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzei- Veranstaltung sich über den Verwaltungsbezirk einer
chen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu höheren Verwaltungsbehörde hinaus erstreckt. Berührt
befolgen. die Veranstaltung mehrere Länder, ist diejenige oberste
Landesbehörde zuständig, in deren Land die Veranstal-
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 tung beginnt. Nach Maßgabe des Landesrechts kann
dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden und
ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit der höheren Verwaltungsbehörden im Einzelfall oder all-
oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten gemein auf eine andere Stelle übertragen werden.
Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen,
ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem (3a) Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 erteilt die Stra-
Zusatzzeichen angegeben. ßenverkehrsbehörde, dagegen die höhere Verwaltungs-
behörde, welche Abweichungen von den Abmessun-
§ 43 gen, den Achslasten, den zulässigen Gesamtmassen
und dem Sichtfeld des Fahrzeugs über eine Ausnahme
Verkehrseinrichtungen zulässt, sofern kein Anhörverfahren stattfindet; sie ist
dann auch zuständig für Ausnahmen nach § 46 Ab-
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperr- satz 1 Nummer 2 und 5 im Rahmen einer solchen Er-
pfosten, Absperrgeräte sowie Leiteinrichtungen, die laubnis. Dasselbe gilt, wenn eine andere Behörde diese
bis auf Leitpfosten, Leitschwellen und Leitborde rot- Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde wahr-
weiß gestreift sind. Leitschwellen und Leitborde haben nimmt.
die Funktion einer vorübergehend gültigen Markierung
und sind gelb. Verkehrseinrichtungen sind außerdem (4) Vereinbarungen über die Benutzung von Straßen
Absperrgeländer, Parkuhren, Parkscheinautomaten, durch den Militärverkehr werden von der Bundeswehr
Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen sowie Verkehrsbe- oder den Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten
einflussungsanlagen. § 39 Absatz 1 gilt entsprechend. des Nordatlantikpaktes mit der obersten Landesbe-
hörde oder der von ihr bestimmten Stelle abgeschlos-
(2) Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen
sen.
den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
(3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 er- (5) Soweit keine Vereinbarungen oder keine Sonder-
geben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtun- regelungen für ausländische Streitkräfte bestehen, er-
gen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten Stra- teilen die höheren Verwaltungsbehörden oder die nach
ßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren. Landesrecht bestimmten Stellen die Erlaubnis für über-
mäßige Benutzung der Straße durch die Bundeswehr
(4) Zur Kennzeichnung nach § 17 Absatz 4 Satz 2 oder durch die Truppen der nichtdeutschen Vertrags-
und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb staaten des Nordatlantikpaktes; sie erteilen auch die
geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, Erlaubnis für die übermäßige Benutzung der Straße
können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastro-
werden. phenschutz.
384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
§ 45 2a. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von
Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quar-
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen tiere mit erheblichem Parkraummangel durch voll-
ständige oder zeitlich beschränkte Reservierung
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benut-
des Parkraums für die Berechtigten oder durch An-
zung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus
ordnung der Freistellung von angeordneten Park-
Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs be-
raumbewirtschaftungsmaßnahmen,
schränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Das gleiche Recht haben sie 3. zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und
verkehrsberuhigten Bereichen,
1. zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
4. zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in die-
2. zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der
sen Bereichen sowie
Straße,
5. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abga-
3. zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Ab-
sen oder zur Unterstützung einer geordneten
gasen,
städtebaulichen Entwicklung.
4. zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglich-
5. hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Si- keiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgän-
cherheit erforderlichen Maßnahmen sowie gerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maß-
nahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und
6. zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Ver- Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten
kehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Er- städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der
probung geplanter verkehrssichernder oder ver- Gemeinde an.
kehrsregelnder Maßnahmen.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner in-
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner nerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger-
1. in Bade- und heilklimatischen Kurorten, und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbe-
darf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Ge-
2. in Luftkurorten, meinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf
3. in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-
und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen
4. in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die über- (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne
wiegend der Erholung dienen, Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündun-
gen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien
4a. hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zei-
Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, chen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit
Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmün-
4b. hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnah- dungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vor-
men zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die fahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“)
außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. No-
den Straßenverkehr, insbesondere durch den von vember 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Licht-
diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträch- zeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
tigt werden,
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem
5. in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstal- Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthalts-
ten sowie funktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können
auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von
6. in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außer-
weniger als 30 km/h angeordnet werden.
halb geschlossener Ortschaften,
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen
den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken er-
durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.
forderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die gen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer
notwendigen Anordnungen vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderli-
chen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach
1. im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebüh- Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
renpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltun-
gen, (1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalte-
plan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maß-
2. im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von nahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immis-
Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen sionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ord-
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseiti- net die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforder-
ger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichba- lichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1
ren Funktionseinschränkungen sowie für blinde und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen
Menschen, Zusatzzeichen an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 385
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und (7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannen-
zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der hilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorberei-
Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt tung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf
sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absiche-
bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbe- rung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des
haltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbe- übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zei-
hörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anord- chen 610) aufstellen.
nen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen (8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb
und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstge-
Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die schwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zei-
Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichen- chen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaf-
anlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder ten können sie mit Zustimmung der zuständigen obers-
durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes ten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2
Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Alle Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch
Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrs- Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
einrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbe- nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonde-
hörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrs- ren Umstände zwingend geboten ist. Abgesehen von
einrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr
Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so an- (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1)
zubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbau- oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-
behörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dür-
der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung fen insbesondere Beschränkungen und Verbote des
und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf
fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Ge-
allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maß- fahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Be-
nahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen einträchtigung der in den vorstehenden Absätzen ge-
anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den nannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Abweichend
Zustand der Straße gefährdet wird. von Satz 2 dürfen zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 1
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur oder 2 Nummer 3 Beschränkungen oder Verbote des
durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen re- fließenden Verkehrs auch angeordnet werden, soweit
geln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 dadurch erhebliche Auswirkungen veränderter Ver-
Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch kehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut
Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgeru-
Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung fen worden sind, beseitigt oder abgemildert werden
von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den ge- können. Gefahrzeichen dürfen nur dort angebracht wer-
gebenen Umständen nicht möglich ist. den, wo es für die Sicherheit des Verkehrs unbedingt
erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrs-
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und teilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erken-
Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrich- nen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss.
tungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Be-
leuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der § 46
Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der
Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
von Fußgängerüberwegen. (1) Die Straßenverkehrsbehörden können in be-
stimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte An-
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den
tragsteller Ausnahmen genehmigen
Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer
– die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszei- 1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung
chenplans – von der zuständigen Behörde Anordnun- (§ 2);
gen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie 2. vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahr-
ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen straße zu betreten oder mit dort nicht zugelasse-
sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Stra- nen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1
ßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln und 9);
ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Um-
3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
leitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese
Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu 4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von
bedienen. Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3
Nummer 3);
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Ver-
kehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaß- 4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des
nahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit
der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausge- einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
nommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie 4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltver-
Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn bots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der
sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Ein- dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Ab-
gang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat. satz 2);
386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die
Fahrzeugen (§ 15a); zuständige Behörde die Beibringung eines Sachver-
ständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers ver-
5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite
langen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlan-
von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2,
gen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaub-
§ 22 Absatz 2 bis 4);
nissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigun-
5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von gen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitfüh-
Personen (§ 21); ren fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elek-
tronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren
5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Si- digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn
cherheitsgurten und das Tragen von Schutzhel- diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle
men (§ 21a); auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht
6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere werden kann.
Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 (4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der
Absatz 1 Satz 3 und 4); zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich die-
7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Ab- ser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen
satz 3); Geltungsbereich nennen.
8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen
§ 47
(§ 32 Absatz 1);
Örtliche Zuständigkeit
9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Wa-
ren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (1) Die Erlaubnisse nach § 29 Absatz 2 und nach
(§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2); § 30 Absatz 2 erteilt für eine Veranstaltung, die im Aus-
land beginnt, die nach § 44 Absatz 3 sachlich zustän-
10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in
dige Behörde, in deren Gebiet die Grenzübergangs-
Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2
stelle liegt. Diese Behörde ist auch zuständig, wenn
Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an
sonst erlaubnis- und genehmigungspflichtiger Verkehr
denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrs-
im Ausland beginnt. Die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3
mittel angebracht sind;
erteilt die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der
11. von den Verboten oder Beschränkungen, die erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder die Straßen-
durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen verkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller sei-
(Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder nen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; hat.
12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 (2) Zuständig sind für die Erteilung von Ausnahme-
Absatz 3a). genehmigungen
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Lade- 1. nach § 46 Absatz 1 Nummer 2 für eine Ausnahme
räumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die von § 18 Absatz 1 die Straßenverkehrsbehörde, in
Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des deren Bezirk auf die Autobahn oder Kraftfahrstraße
Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen eingefahren werden soll. Wird jedoch eine Erlaubnis
Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei de- nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmi-
ren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zu- gung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 erteilt, ist die
ständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Verwaltungsbehörde zuständig, die diese Verfügung
Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene erlässt;
Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme ge-
2. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a für kleinwüchsige
tragen werden müssen (§ 21a).
Menschen sowie nach § 46 Absatz 1 Nummer 4a
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder und 4b für Ohnhänder die Straßenverkehrsbehörde,
die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort hat,
allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für auch für die Bereiche, die außerhalb ihres Bezirks
bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte An- liegen;
tragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahr-
3. nach § 46 Absatz 1 Nummer 4c die Straßenver-
verbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für
kehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller sei-
bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen
nen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlas-
zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher
sung hat;
Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) not-
wendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der 4. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 die Straßenverkehrs-
Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitli- behörde, in deren Bezirk der zu genehmigende Ver-
che Entscheidung notwendig, ist das Bundesministe- kehr beginnt oder die Straßenverkehrsbehörde, in
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig; deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, sei-
das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennver- nen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
anstaltungen (§ 29 Absatz 1).
5. nach § 46 Absatz 1 Nummer 5b die Straßenver-
(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können kehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller sei-
unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und nen Wohnort hat, auch für die Bereiche, die außer-
mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, halb ihres Bezirks liegen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 387
6. nach § 46 Absatz 1 Nummer 7 die Straßenverkehrs- 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1
behörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen oder Satz 2,
wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be-
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach
zirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz
§ 11 Absatz 1 oder 2,
oder eine Zweigniederlassung hat. Diese sind auch
für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungs- 12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a
ort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 zwei-
der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch ge- ter Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
macht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht;
13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach
7. nach § 46 Absatz 1 Nummer 11 die Straßenver- § 13 Absatz 1 oder 2,
kehrsbehörde, in deren Bezirk die Verbote, Be-
schränkungen und Anordnungen erlassen sind, für 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen
schwerbehinderte Menschen jedoch jede Straßen- nach § 14,
verkehrsbehörde auch für solche Maßnahmen, die 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
außerhalb ihres Bezirks angeordnet sind;
15a. das Abschleppen nach § 15a,
8. in allen übrigen Fällen die Straßenverkehrsbehörde,
in deren Bezirk von der Ausnahmegenehmigung Ge- 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
brauch gemacht werden soll.
17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbe-
(3) Die Erlaubnisse für die übermäßige Benutzung leuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4,
der Straße durch die Bundeswehr, die in § 35 Absatz 5 Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
genannten Truppen, die Bundespolizei, die Polizei und
den Katastrophenschutz erteilen die höhere Verwal- 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstra-
tungsbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte ßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2
Stelle, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr oder Absatz 6 bis 11,
beginnt. 19. das Verhalten
§ 48 a) an Bahnübergängen nach § 19 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 oder 3, Satz 2, Satz 3 oder Absatz 2
Verkehrsunterricht Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Ab-
Wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, ist auf Vor- satz 3 bis 6 oder
ladung der Straßenverkehrsbehörde oder der von ihr
b) an und vor Haltestellen von öffentlichen Ver-
beauftragten Beamten verpflichtet, an einem Unterricht
kehrsmitteln und Schulbussen nach § 20,
über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.
20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1
§ 49 Satz 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder
Ordnungswidrigkeiten
Absatz 3 Satz 1 oder 2,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
verkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a
sig gegen eine Vorschrift über Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhel-
men nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach
§ 1 Absatz 2, 21. die Ladung nach § 22,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23
Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 5 oder 6 oder Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b, Absatz 2
Absatz 5, erster Halbsatz oder Absatz 3,
3. die Geschwindigkeit nach § 3, 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen
4. den Abstand nach § 4, als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach
§ 24 Absatz 2,
5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3
Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Ab- 24. das Verhalten
satz 6 oder 7, a) als zu Fuß Gehender nach § 25 Absatz 1 bis 4,
6. das Vorbeifahren nach § 6,
b) an Fußgängerüberwegen nach § 26 oder
7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Ab-
satz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Ab- c) auf Brücken nach § 27 Absatz 6,
satz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifen- 25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder
wechsel nach § 7 Absatz 5, das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Ab-
7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a satz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 4 Satz 2,
Absatz 3, 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1
8. die Vorfahrt nach § 8, Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen
nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Ab- von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirk-
satz 3 bis 5, same Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte
oder 2 oder Straßenfläche befährt oder
29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach 7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränken-
§ 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 den Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 zweiter
oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhan-
letzten Fall zwar eine nach den Umständen ange- delt.
messene Frist gewartet, aber nicht Name und An- (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
schrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach verkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich
§ 34 Absatz 3, oder fahrlässig
verstößt. 1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen- die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
verkehrsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder 1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige
fahrlässig Warnkleidung trägt,
1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entge- 2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne
gen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend
geschlossene Verbände geltenden Vorschriften be- zu berücksichtigen,
folgt werden, 3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne
1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Ver- zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese An-
band unterbricht, ordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen
nicht bedient,
2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entge-
gen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg 4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare
benutzen lässt, Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis
nicht befolgt,
3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortli-
5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
cher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Ab-
mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren
satz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen
4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer nicht aushändigt oder sichtbar macht,
von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den ge-
6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunter-
samten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Ver-
richt nicht folgt oder
kehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraft-
5. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Absatz 1 an fahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
einem Rennen teilnimmt,
6. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung § 50
durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Sonderregelung für die Insel Helgoland
Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Be-
tracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auf- Auf der Insel Helgoland sind der Verkehr mit Kraft-
lagen befolgt werden, oder fahrzeugen und das Radfahren verboten.
7. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahr- § 51
zeug oder einen Zug führt.
Besondere Kostenregelung
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-
Die Kosten der Zeichen 386.1, 386.2 und 386.3 trägt
verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder
abweichend von § 5b Absatz 1 des Straßenverkehrs-
fahrlässig
gesetzes derjenige, der die Aufstellung dieses Zeichens
1. entgegen § 36 Absatz 1 bis 4 ein Zeichen oder eine beantragt.
Weisung oder entgegen Absatz 5 Satz 4 ein Haltge-
bot oder eine Anweisung eines Polizeibeamten nicht § 52
befolgt, (weggefallen)
2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim § 53
Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein
oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 (2) Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft, 1970 (BGBl. I S. 1565; 1971 I S. 38), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I
4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen S. 1737) geändert worden ist, tritt mit folgenden Maß-
angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 gaben an dem in Absatz 1 bezeichneten Tag außer
nicht befolgt, Kraft:
5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen an- 1. Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum
geordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 1. Juli 1992 geltenden Fassung behalten weiterhin
nicht befolgt, ihre Gültigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 389
2. Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 oder weniger beschränkt ist, bleiben bis zum 1. April
erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18 Ab- 2017 gültig.
satz 5 Nummer 3 in der vor dem 8. Dezember 2007
geltenden Fassung weiter anzuwenden. 4. Die bis zum 1. April 2013 angeordneten Zeichen 150,
153, 353, 380, 381, 388 und 389 bleiben bis zum
3. Zusatzzeichen zu Zeichen 220, durch die nach den 31. Oktober 2022 gültig.
bis zum 1. April 2013 geltenden Vorschriften der
Fahrradverkehr in der Gegenrichtung zugelassen 5. Bereits angeordnete Zeichen 311, die im oberen Teil
werden konnte, soweit in einer Einbahnstraße mit weiß sind, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen
geringer Verkehrsbelastung die zulässige Höchstge- wird, zu derselben Gemeinde wie die zuvor durch-
schwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 30 km/h fahrene Ortschaft gehört, bleiben weiterhin gültig.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Anlage 1
(zu § 40 Absatz 6 und 7)
Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
Abschnitt 1 Allgemeine Gefahrzeichen (zu § 40 Absatz 6)
1 Zeichen 101 Ein Zusatzzeichen kann die Gefahr näher bezeichnen.
Gefahrstelle
2 Zeichen 102 Kreuzung oder Einmündung mit Vorfahrt von rechts
Kreuzung oder Einmündung
3 Zeichen 103
Kurve
4 Zeichen 105
Doppelkurve
5 Zeichen 108
Gefälle
6 Zeichen 110
Steigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 391
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
7 Zeichen 112
Unebene Fahrbahn
8 Zeichen 114 Schleuder- oder Rutschgefahr bei Nässe oder Schmutz
Schleuder- oder Rutschgefahr
9 Zeichen 117
Seitenwind
10 Zeichen 120
Verengte Fahrbahn
11 Zeichen 121
Einseitig verengte Fahrbahn
12 Zeichen 123
Arbeitsstelle
13 Zeichen 124
Stau
392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
14 Zeichen 125
Gegenverkehr
15 Zeichen 131
Lichtzeichenanlage
16 Zeichen 133
Fußgänger
17 Zeichen 136
Kinder
18 Zeichen 138
Radverkehr
19 Zeichen 142
Wildwechsel
Abschnitt 2 Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit
Vo r r a n g ( z u § 4 0 A b s a t z 7 )
20 Zeichen 151
Bahnübergang
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 393
1 2 3
lfd. Nr. Zeichen Erläuterungen
21 Zeichen 156 Bahnübergang mit dreistreifiger Bake etwa 240 m vor dem
Bahnübergang. Die Angabe erheblich abweichender Abstände
kann an der dreistreifigen, zweistreifigen und einstreifigen Bake
oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern erfolgen.
Bahnübergang mit
dreistreifiger Bake
22 Zeichen 159 Zweistreifige Bake etwa 160 m vor dem Bahnübergang
Zweistreifige Bake
23 Zeichen 162 Einstreifige Bake etwa 80 m vor dem Bahnübergang
Einstreifige Bake
394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Anlage 2
(zu § 41 Absatz 1)
Vorschriftzeichen
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Wartegebote und Haltgebote
1 Zeichen 201 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang
gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
Andreaskreuz und 311) bis zu je 5 m,
b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m
nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das
Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses
Pfeils gilt.
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnüber-
gang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte
des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Span-
nung führende Fahrleitung hat.
2 Zeichen 205 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
Erläuterung
Das Zeichen steht unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmün-
Vorfahrt gewähren. dung. Es kann durch dasselbe Zeichen mit Zusatzzeichen, das
die Entfernung angibt, angekündigt sein.
2.1 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss Vorfahrt gewähren und dabei auf
Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
2.2 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 205 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss der Straßenbahn Vorfahrt gewäh-
ren.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 205.
3 Zeichen 206 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewäh-
ren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen
nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Ist keine Haltlinie (Zeichen 294) vorhanden, ist dort anzuhal-
ten, wo die andere Straße zu übersehen ist.
Halt. Vorfahrt gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 395
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
3.1 Erläuterung
Das Zusatzzeichen kündigt zusammen mit dem Zeichen 205 das
Haltgebot in der angegebenen Entfernung an.
3.2 Ge- oder Verbot
Ist das Zusatzzeichen zusammen mit dem Zeichen 206 ange-
ordnet, bedeutet es:
Wer ein Fahrzeug führt, muss anhalten und Vorfahrt gewähren
und dabei auf Radverkehr von links und rechts achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen steht über dem Zeichen 206.
Zu 2 Erläuterung
und 3 Das Zusatzzeichen gibt zusammen mit den Zeichen 205
oder 206 den Verlauf der Vorfahrtstraße (abknickende Vorfahrt)
bekannt.
4 Zeichen 208 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat dem Gegenverkehr Vorrang zu ge-
währen.
Vorrang des
Gegenverkehrs
Abschnitt 2 Vo r g e s c h r i e b e n e F a h r t r i c h t u n g e n
zu 5 Ge- oder Verbot
bis 7 Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrtrich-
tung folgen.
Erläuterung
Andere als die dargestellten Fahrtrichtungen werden entspre-
chend vorgeschrieben. Auf Anlage 2 laufende Nummer 70 wird
hingewiesen.
5 Zeichen 209
Rechts
6 Zeichen 211
Hier rechts
7 Zeichen 214
Geradeaus oder rechts
396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
8 Zeichen 215 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Fahrt-
richtung im Kreisverkehr rechts folgen.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf die Mittelinsel des Kreisverkehrs
nicht überfahren. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur
Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren
sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel und
Kreisverkehr
Fahrbahnbegrenzung überfahren werden, wenn eine Gefähr-
dung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen
ist.
3. Es darf innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn nicht
gehalten werden.
9 Zeichen 220 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Einbahnstraße nur in Richtung
des Pfeils befahren.
Erläuterung
Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn
Einbahnstraße die Fahrtrichtung vor.
9.1 Ge- oder Verbot
Ist Zeichen 220 mit diesem Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet
dies:
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Einbiegen und im Verlauf
einer Einbahnstraße auf Radverkehr entgegen der Fahrtrichtung
achten.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zeigt an, dass Radverkehr in der Gegenrich-
tung zugelassen ist. Beim Vorbeifahren an einer für den gegen-
läufigen Radverkehr freigegebenen Einbahnstraße bleibt gegen-
über dem ausfahrenden Radfahrer der Grundsatz, dass Vorfahrt
hat, wer von rechts kommt (§ 8 Absatz 1 Satz 1) unberührt. Dies
gilt auch für den ausfahrenden Radverkehr. Mündet eine Ein-
bahnstraße für den gegenläufig zugelassenen Radverkehr in
eine Vorfahrtstraße, steht für den aus der Einbahnstraße ausfah-
renden Radverkehr das Zeichen 205.
Abschnitt 3 Vo r g e s c h r i e b e n e Vo r b e i f a h r t
10 Zeichen 222 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, muss der vorgeschriebenen Vorbeifahrt
folgen.
Erläuterung
„Links vorbei“ wird entsprechend vorgeschrieben.
Rechts vorbei
Abschnitt 4 S e i t e n s t r e i f e n a l s F a h r s t r e i f e n , H a l t e s t e l l e n u n d Ta x e n s t ä n d e
Zu 11 Erläuterung
bis 13 Wird das Zeichen 223.1, 223.2 oder 223.3 für eine Fahrbahn mit
mehr als zwei Fahrstreifen angeordnet, zeigen die Zeichen die
entsprechende Anzahl der Pfeile.
11 Zeichen 223.1 Ge- oder Verbot
Das Zeichen gibt den Seitenstreifen als Fahrstreifen frei; dieser
ist wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren.
Seitenstreifen befahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 397
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
11.1 Erläuterung
Das Zeichen 223.1 mit dem Zusatzzeichen kündigt die Aufhe-
bung der Anordnung an.
12 Zeichen 223.2 Ge- oder Verbot
Das Zeichen hebt die Freigabe des Seitenstreifens als Fahrstrei-
fen auf.
Seitenstreifen nicht mehr befahren
13 Zeichen 223.3 Ge- oder Verbot
Das Zeichen ordnet die Räumung des Seitenstreifens an.
Seitenstreifen räumen
14 Zeichen 224 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 15 m vor und hinter dem
Zeichen nicht parken.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine Haltestelle des Linienverkehrs
und für Schulbusse. Das Zeichen mit dem Zusatzzeichen
„Schulbus“ (Angabe der tageszeitlichen Benutzung) auf einer
Haltestelle gemeinsamen weißen Trägerfläche kennzeichnet eine Haltestelle
nur für Schulbusse.
15 Zeichen 229 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf an Taxenständen nicht halten, aus-
genommen sind für die Fahrgastbeförderung bereitgehaltene Ta-
xen.
Erläuterung
Die Länge des Taxenstandes wird durch die Angabe der Zahl der
vorgesehenen Taxen oder das am Anfang der Strecke aufge-
Taxenstand stellte Zeichen mit einem zur Fahrbahn weisenden waagerech-
ten weißen Pfeil und durch ein am Ende aufgestelltes Zeichen
mit einem solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil oder
durch eine Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote (Zei-
chen 299) gekennzeichnet.
Abschnitt 5 Sonderwege
16 Zeichen 237 Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radver-
Radweg kehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr
muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radver-
kehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
17 Zeichen 238 Ge- oder Verbot
1. Wer reitet, darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den Reit-
weg benutzen. Dies gilt auch für das Führen von Pferden
(Reitwegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Reitwegs für
Reitweg eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Reitver-
kehr Rücksicht nehmen und der Fahrzeugverkehr muss er-
forderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Reitverkehr an-
passen.
18 Zeichen 239 Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf den Gehweg nicht nut-
zen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für
eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgän-
gerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf
weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss
Gehweg
der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindig-
keit fahren.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet einen Gehweg (§ 25 Absatz 1 Satz 1),
wo eine Klarstellung notwendig ist.
19 Zeichen 240 Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenut-
zungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen
Gemeinsamer Geh- und Radweg Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt,
muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Ge-
schwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen.
4. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
20 Zeichen 241 Ge- oder Verbot
1. Der Radverkehr darf nicht die Fahrbahn, sondern muss den
Radweg des getrennten Rad- und Gehwegs benutzen (Rad-
wegbenutzungspflicht).
2. Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen.
3. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten
Getrennter Rad- und Gehweg Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf
diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des ge-
trennten Geh- und Radwegs befahren.
4. Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht
nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr
die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen.
5. § 2 Absatz 4 Satz 6 bleibt unberührt.
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet auch den Gehweg (§ 25 Absatz 1
Satz 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 399
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
21 Zeichen 242.1 Ge- oder Verbot
1. Anderer als Fußgängerverkehr darf die Fußgängerzone nicht
benutzen.
2. Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung einer Fußgängerzone
für eine andere Verkehrsart erlaubt, dann gilt für den Fahr-
verkehr Nummer 2 zu Zeichen 239 entsprechend.
Beginn einer Fußgängerzone
22 Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone
23 Zeichen 244.1 Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstra-
ßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzei-
chen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von
30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behin-
dert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die
Beginn einer Fahrradstraße
Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenut-
zung und über die Vorfahrt.
24 Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße
25 Zeichen 245 Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrverkehr als Omnibusse des Linienverkehrs so-
wie nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schul-
bus-Schild zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und
Behindertenverkehrs dürfen Bussonderfahrstreifen nicht be-
nutzen.
2. Mit Krankenfahrzeugen, Taxen, Fahrrädern und Bussen im
Bussonderfahrstreifen
Gelegenheitsverkehr darf der Sonderfahrstreifen nur benutzt
werden, wenn dies durch Zusatzzeichen angezeigt ist.
3. Taxen dürfen an Bushaltestellen (Zeichen 224) zum soforti-
gen Ein- und Aussteigen von Fahrgästen halten.
Abschnitt 6 Ve r k e h r s v e r b o t e
26 Ge- oder Verbot
Die nachfolgenden Zeichen 250 bis 261 (Verkehrsverbote) unter-
sagen die Verkehrsteilnahme ganz oder teilweise mit dem ange-
gebenen Inhalt.
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Erläuterung
Für die Zeichen 250 bis 259 gilt:
1. Durch Verkehrszeichen gleicher Art mit Sinnbildern nach
§ 39 Absatz 7 können andere Verkehrsarten verboten wer-
den.
2. Zwei der nachstehenden Verbote können auf einem Schild
vereinigt sein.
27 Ge- oder Verbot
Ist auf einem Zusatzzeichen eine Masse, wie „7,5 t“, angegeben,
gilt das Verbot nur, soweit die zulässige Gesamtmasse dieser
Verkehrsmittel die angegebene Grenze überschreitet.
28 Zeichen 250 Ge- oder Verbot
1. Verbot für Fahrzeuge aller Art. Das Zeichen gilt nicht für
Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Absatz 2 auch nicht
für Reiter, Führer von Pferden sowie Treiber und Führer von
Vieh.
2. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Verbot für Fahrzeuge aller Art
29 Zeichen 251 Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
Verbot für Kraftwagen
30 Zeichen 253 Ge- oder Verbot
Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen.
Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
30.1 Ge- oder Verbot
Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeu-
tet dies:
1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeu-
gen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Ge-
samtmasse ab 12 t beschränkt.
2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt
a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot
betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die
vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird,
zu erreichen oder zu verlassen,
b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines
Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mit-
telpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des
jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehö-
ren alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des
Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder
c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahr-
zeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchge-
führt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 401
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
3. Ausgenommen von dem Verkehrsverbot ist eine Fahrt, die
auf ausgewiesenen Umleitungsstrecken (Zeichen 421, 442,
454 bis 457.2 oder Zeichen 460 und 466) durchgeführt wird,
um besonderen Verkehrslagen Rechnung zu tragen.
Erläuterung
Diese Kombination ist nur mit Zeichen 253 zulässig.
31 Zeichen 254 Ge- oder Verbot
Verbot für den Radverkehr
Verbot für Radverkehr
32 Zeichen 255 Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas
Verbot für Krafträder
33 Zeichen 259 Ge- oder Verbot
Verbot für den Fußgängerverkehr
Verbot für Fußgänger
34 Zeichen 260 Ge- oder Verbot
Verbot für Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und
Mofas sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraft-
fahrzeuge
Verbot für Kraftfahrzeuge
35 Zeichen 261 Ge- oder Verbot
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefähr-
lichen Gütern
Verbot für kennzeichnungspflichtige
Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern
zu 36 Ge- oder Verbot
bis 40 Die nachfolgenden Zeichen 262 bis 266 verbieten die Verkehrs-
teilnahme für Fahrzeuge, deren Maße oder Massen, einschließ-
lich Ladung, eine auf dem jeweiligen Zeichen angegebene tat-
sächliche Grenze überschreiten.
Erläuterung
Die angegebenen Grenzen stellen nur Beispiele dar.
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
36 Zeichen 262 Ge- oder Verbot
Die Beschränkung durch Zeichen 262 gilt bei Fahrzeugkombina-
tionen für das einzelne Fahrzeug, bei Sattelkraftfahrzeugen ge-
sondert für die Sattelzugmaschine einschließlich Sattellast und
für die tatsächlich vorhandenen Achslasten des Sattelanhän-
gers.
Tatsächliche Masse
37 Zeichen 263
Tatsächliche Achslast
38 Zeichen 264 Erläuterung
Die tatsächliche Breite gibt das Maß einschließlich der Fahr-
zeugaußenspiegel an.
Tatsächliche Breite
39 Zeichen 265
Tatsächliche Höhe
40 Zeichen 266 Ge- oder Verbot
Das Verbot gilt bei Fahrzeugkombinationen für die Gesamtlänge.
Tatsächliche Länge
41 Zeichen 267 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für
die das Zeichen angeordnet ist.
Erläuterung
Das Zeichen steht auf der rechten Seite der Fahrbahn, für die es
gilt, oder auf beiden Seiten dieser Fahrbahn.
Verbot der Einfahrt
41.1 Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 267 ist die Einfahrt für
den Radverkehr zugelassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 403
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
42 Zeichen 268 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße nur mit Schneeketten
befahren.
Schneeketten vorgeschrieben
43 Zeichen 269 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf die Straße mit mehr als 20 l wasser-
gefährdender Ladung nicht benutzen.
Verbot für Fahrzeuge mit
wassergefährdender Ladung
44 Zeichen 270.1 Ge- oder Verbot
1. Die Teilnahme am Verkehr mit einem Kraftfahrzeug innerhalb
einer so gekennzeichneten Zone ist verboten.
2. § 1 Absatz 2 sowie § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anhang 3
der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit
geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2218), die durch Artikel 1 der Verordnung
Beginn einer
vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2793) geändert worden
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher ist, bleiben unberührt. Die Ausnahmen können im Einzelfall
Luftverunreinigungen in einer Zone oder allgemein durch Zusatzzeichen oder Allgemeinverfü-
gung zugelassen sein.
3. Von dem Verbot der Verkehrsteilnahme sind zudem Kraft-
fahrzeuge zur Beförderung schwerbehinderter Menschen
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie
oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsein-
schränkungen sowie blinde Menschen ausgenommen.
Erläuterung
Die Umweltzone ist zur Vermeidung von schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Luftverunreinigungen in einem Luftreinhal-
teplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnah-
men nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes festgesetzt und auf Grund des § 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet. Die Kenn-
zeichnung der Umweltzone erfolgt auf Grund von § 45 Ab-
satz 1f.
45 Zeichen 270.2
Ende einer
Verkehrsverbotszone zur
Verminderung schädlicher
Luftverunreinigungen in einer Zone
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
46 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 270.1 nimmt Kraftfahrzeuge
vom Verkehrsverbot aus, die mit einer auf dem Zusatzzeichen
in der jeweiligen Farbe angezeigten Plakette nach § 3 der Ver-
ordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem
Freistellung vom Beitrag zur Schadstoffbelastung ausgestattet sind.
Verkehrsverbot nach
§ 40 Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
47 Zeichen 272 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier nicht wenden.
Verbot des Wendens
48 Zeichen 273 Ge- oder Verbot
Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über
3,5 t oder eine Zugmaschine führt, darf den angegebenen Min-
destabstand zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug gleicher
Art nicht unterschreiten. Personenkraftwagen und Kraftomni-
busse sind ausgenommen.
Verbot des Unterschreitens
des angegebenen Mindestabstandes
Abschnitt 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
49 Zeichen 274 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der je-
weils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
2. Sind durch das Zeichen innerhalb geschlossener Ortschaf-
ten bestimmte Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen,
gilt das für Fahrzeuge aller Art.
Zulässige 3. Außerhalb geschlossener Ortschaften bleiben die für be-
Höchstgeschwindigkeit stimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten
(§ 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und b und § 18
Absatz 5) unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere
Geschwindigkeit zugelassen ist.
49.1 Ge- oder Verbot
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274 verbietet Fahrzeugfüh-
renden, bei nasser Fahrbahn die angegebene Geschwindigkeit
zu überschreiten.
50 Zeichen 274.1 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schnel-
ler als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.
Erläuterung
Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsberei-
chen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger
als 30 km/h angeordnet sein.
Beginn einer Tempo 30-Zone
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 405
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
51 Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone
52 Zeichen 275 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht langsamer als mit der ange-
gebenen Mindestgeschwindigkeit fahren, sofern nicht Straßen-,
Verkehrs-, Sicht- oder Wetterverhältnisse dazu verpflichten. Es
verbietet, mit Fahrzeugen, die nicht so schnell fahren können
oder dürfen, einen so gekennzeichneten Fahrstreifen zu benut-
zen.
Vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit
Zu 53 Ge- oder Verbot
und Die nachfolgenden Zeichen 276 und 277 verbieten Kraftfahrzeu-
54 gen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und
Krafträdern mit Beiwagen. Ist auf einem Zusatzzeichen eine
Masse, wie „7,5 t“ angegeben, gilt das Verbot nur, soweit die
zulässige Gesamtmasse dieser Kraftfahrzeuge, einschließlich ih-
rer Anhänger, die angegebene Grenze überschreitet.
53 Zeichen 276
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge aller Art
54 Zeichen 277 Ge- oder Verbot
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-
masse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugma-
schinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftom-
nibusse.
Überholverbot für
Kraftfahrzeuge über 3,5 t
54.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftfahrzeuge über 2,8 t, einschließlich
ihrer Anhänger.
54.2 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen gilt das durch Zeichen 277 angeordnete
Überholverbot auch für Kraftomnibusse und Personenkraftwa-
gen mit Anhänger.
54.3 Erläuterung
Das Zusatzzeichen zu dem Zeichen 274, 276 oder 277 gibt die
Länge einer Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Über-
holverbots an.
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
55 Erläuterung
Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschrän-
kung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn
das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatz-
zeichen die Länge des Verbots angegeben ist. Es ist auch nicht
gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem
Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zwei-
felsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr be-
steht. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Zeichen 278
bis 282.
56 Zeichen 278
Ende der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit
57 Zeichen 279
Ende der vorgeschriebenen
Mindestgeschwindigkeit
58 Zeichen 280
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge aller Art
59 Zeichen 281
Ende des Überholverbots
für Kraftfahrzeuge über 3,5 t
60 Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener
Geschwindigkeitsbeschränkungen
und Überholverbote
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 407
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 8 Halt- und Parkverbote
61 Ge- oder Verbot
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeord-
neten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der
die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten
Kreuzung oder Einmündung auf der gleichen Straßenseite
oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr
eine andere Regelung vorgegeben wird.
2. Mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zei-
chen 283 und 286 heben Verkehrszeichen auf, die das Par-
ken erlauben.
Erläuterung
Der Anfang der Verbotsstrecke kann durch einen zur Fahrbahn
weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende
durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil ge-
kennzeichnet sein. Bei in der Verbotsstrecke wiederholten Zei-
chen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze
von ihr weg.
62 Zeichen 283 Ge- oder Verbot
Das Halten auf der Fahrbahn ist verboten.
Absolutes Haltverbot
62.1 Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
62.2 Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet
das Halten von Fahrzeugen nur auf dem Seitenstreifen.
63 Zeichen 286 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht länger als drei Minuten auf
der Fahrbahn halten, ausgenommen zum Ein- oder Ausstei-
gen oder zum Be- oder Entladen.
2. Ladegeschäfte müssen ohne Verzögerung durchgeführt wer-
den.
Eingeschränktes Haltverbot
63.1 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Sei-
tenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, aus-
genommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Ent-
laden.
63.2 Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf nur auf dem Seiten-
streifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausge-
nommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
63.3 Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidsei-
tiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funk-
tionseinschränkungen sowie blinde Menschen, jeweils mit
besonderem Parkausweis Nummer …, vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
63.4 Ge- oder Verbot
1. Das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 nimmt Bewohner mit be-
sonderem Parkausweis vom Haltverbot aus.
2. Die Ausnahme gilt nur, soweit der Parkausweis gut lesbar
ausgelegt oder angebracht ist.
64 Zeichen 290.1 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten
Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen
zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
2. Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das einge-
schränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen,
sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszei-
Beginn eines
chen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.
Eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone 3. Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit
Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318)
innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.
4. Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen
erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder
die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.
65 Zeichen 290.2
Ende eines
eingeschränkten Haltverbots
für eine Zone
Abschnitt 9 Markierungen
66 Zeichen 293 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fußgängerüberwegen sowie bis
zu 5 m davor nicht halten.
Fußgängerüberweg
67 Zeichen 294 Ge- oder Verbot
Ergänzend zu Halt- oder Wartegeboten, die durch Zeichen 206,
durch Polizeibeamte, Lichtzeichen oder Schranken gegeben
werden, ordnet sie an:
Wer ein Fahrzeug führt, muss hier anhalten. Erforderlichenfalls
ist an der Stelle, wo die Straße eingesehen werden kann, in die
eingefahren werden soll (Sichtlinie), erneut anzuhalten.
Haltlinie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 409
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
68 Zeichen 295 Ge- oder Verbot
1. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie auch
nicht teilweise überfahren.
b) Trennt die durchgehende Linie den Fahrbahnteil für den
Gegenverkehr ab, ist rechts von ihr zu fahren.
c) Grenzt sie einen befestigten Seitenstreifen ab, müssen
außerorts landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschi-
Fahrstreifenbegrenzung und nen, Fuhrwerke und ähnlich langsame Fahrzeuge mög-
Fahrbahnbegrenzung lichst rechts von ihr fahren.
d) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn nicht par-
ken, wenn zwischen dem abgestellten Fahrzeug und der
Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von min-
destens 3 m mehr verbleibt.
2. a) Wer ein Fahrzeug führt, darf links von der durchgehenden
Fahrbahnbegrenzungslinie nicht halten, wenn rechts ein
Seitenstreifen oder Sonderweg vorhanden ist.
b) Wer ein Fahrzeug führt, darf die Fahrbahnbegrenzung der
Mittelinsel des Kreisverkehrs nicht überfahren.
c) Ausgenommen von dem Verbot zum Überfahren der Fahr-
bahnbegrenzung der Mittelinsel des Kreisverkehrs sind
nur Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Be-
fahren sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittel-
insel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer
am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.
3. a) Wird durch Zeichen 223.1 das Befahren eines Seitenstrei-
fens angeordnet, darf die Fahrbahnbegrenzung wie eine
Leitlinie zur Markierung von Fahrstreifen einer durchge-
henden Fahrbahn (Zeichen 340) überfahren werden.
b) Grenzt sie einen Sonderweg ab, darf sie nur überfahren
werden, wenn dahinter anders nicht erreichbare Park-
stände angelegt sind und das Benutzen von Sonderwe-
gen weder gefährdet noch behindert wird.
c) Die Fahrbahnbegrenzungslinie darf überfahren werden,
wenn sich dahinter eine nicht anders erreichbare Grund-
stückszufahrt befindet.
Erläuterung
1. Als Fahrstreifenbegrenzung trennt das Zeichen den für den
Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn oder mehrere
Fahrstreifen für den gleichgerichteten Verkehr voneinander
ab. Die Fahrstreifenbegrenzung kann zur Abtrennung des
Gegenverkehrs aus einer Doppellinie bestehen.
2. Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch
einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.
69 Zeichen 296 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf die durchgehende Linie nicht
überfahren oder auf ihr fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht auf der Fahrbahn parken,
wenn zwischen dem parkenden Fahrzeug und der durchge-
henden Fahrstreifenbegrenzungslinie kein Fahrstreifen von
mindestens 3 m mehr verbleibt.
Fahrstreifen B Fahrstreifen A 3. Für Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B ordnet die Markierung
Einseitige an:
Fahrstreifenbegrenzung Fahrzeuge auf dem Fahrstreifen B dürfen die Markierung
überfahren, wenn der Verkehr dadurch nicht gefährdet wird.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
70 Zeichen 297 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der fol-
genden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen
den Pfeilen Leitlinien (Zeichen 340) oder Fahrstreifenbegren-
zungen (Zeichen 295) markiert sind.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der mit Pfeilen markierten
Strecke der Fahrbahn nicht halten (§ 12 Absatz 1).
Erläuterung
Pfeile empfehlen, sich rechtzeitig einzuordnen und in Fahrstrei-
Pfeilmarkierungen
fen nebeneinander zu fahren. Fahrzeuge, die sich eingeordnet
haben, dürfen auch rechts überholt werden.
71 Zeichen 297.1 Erläuterung
Mit dem Vorankündigungspfeil wird eine Fahrstreifenbegrenzung
angekündigt oder das Ende eines Fahrstreifens angezeigt. Die
Ausführung des Pfeils kann von der gezeigten abweichen.
Vorankündigungspfeil
72 Zeichen 298 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf Sperrflächen nicht benutzen.
Sperrfläche
73 Zeichen 299 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.
Erläuterung
Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein
an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
Grenzmarkierung für
Halt- oder Parkverbote
74 Parkflächenmarkierung Ge- oder Verbot
Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen
aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu
2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstel-
lung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert
ist, darf diese überfahren werden.
Erläuterung
Sind Parkflächen auf Straßen erkennbar abgegrenzt, wird damit
angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 411
Anlage 3
(zu § 42 Absatz 2)
Richtzeichen
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Vo r r a n g z e i c h e n
1 Zeichen 301 Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Ein-
mündung Vorfahrt besteht.
Vorfahrt
2 Zeichen 306 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaf-
ten auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten
Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewäh-
ren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
Vorfahrtstraße
2.1 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden
Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich
ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benut-
zen.
2. Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu neh-
men. Wenn nötig, muss gewartet werden.
Erläuterung
Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vor-
fahrtstraße an.
3 Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße
4 Zeichen 308 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr.
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Abschnitt 2 Ortstafel
zu 5 Erläuterung
und 6 Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder
außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
5 Zeichen 310 Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft.
Ortstafel Vorderseite
6 Zeichen 311 Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft.
Ortstafel Rückseite
Abschnitt 3 Parken
7 Zeichen 314 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken.
2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
Parken
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
f) Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren-
pflichtig ausgewiesen sein.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil
weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäu-
sern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt
werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 413
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
8 Zeichen 314.1 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirt-
schaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe
(Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht ge-
setzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist.
2. Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
Beginn einer von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Park-
Parkraumbewirtschaftungszone scheibe freigestellt sein.
3. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an-
gebracht ist.
Erläuterung
Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen ange-
zeigt.
9 Zeichen 314.2
Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone
10 Zeichen 315 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen
mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken.
Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstel-
lungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen
durch Zusatzzeichen geparkt werden.
Parken auf Gehwegen 2. a) Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbe-
sondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten
der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner
oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be-
schränkt sein.
b) Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe
der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe
und dessen zulässige Höchstdauer vor.
c) Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis
von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder
Parkscheibe freigestellt sein.
d) Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann
die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte
Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beid-
seitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen.
e) Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Park-
scheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder
angebracht ist.
Erläuterung
1. Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur
Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen,
das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegwei-
senden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder-
holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die
zweite Pfeilspitze von ihr weg.
2. Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzu-
stellen sind.
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
11 Bild 318
Parkscheibe
Abschnitt 4 Ve r k e h r s b e r u h i g t e r B e r e i c h
12 Zeichen 325.1 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit
fahren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder
gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet wer-
den.
Beginn eines 3. Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behin-
verkehrsberuhigten Bereichs dern.
4. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekenn-
zeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein-
oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen.
5. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite be-
nutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.
13 Zeichen 325.2 Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten.
Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs
Abschnitt 5 Tu n n e l
14 Zeichen 327 Ge- oder Verbote
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels
Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden.
2. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhan-
dene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
Tunnel
Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht
15 Zeichen 328 Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne
in einer Nothalte- und Pannenbucht halten.
Nothalte- und Pannenbucht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 415
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
16 Zeichen 330.1 Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Auto-
bahnen.
Autobahn
17 Zeichen 330.2
Ende der Autobahn
18 Zeichen 331.1 Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraft-
fahrstraßen.
Kraftfahrstraße
19 Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße
20 Zeichen 333 Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Stra-
ßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift
auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch
auf weißem Grund ausgeführt sein.
Ausfahrt von der Autobahn
21 Zeichen 450 Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor
einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Auto-
bahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer be-
wirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein.
Ankündigungsbake
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 8 Markierungen
22 Zeichen 340 Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn
dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitli-
nien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Be-
darf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet
Leitlinie werden.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten
Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Ab-
ständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn ge-
kennzeichnet.
23 Zeichen 341 Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle
zu warten.
Wartelinie
Abschnitt 9 Hinweise
24 Zeichen 350
Fußgängerüberweg
25 Zeichen 354
Wasserschutzgebiet
26 Zeichen 356
Verkehrshelfer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 417
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
27 Zeichen 357 Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit
der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr
durch Piktogramme angezeigt sein.
Sackgasse
zu 28 Erläuterung
und 1. Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern kön-
29 nen auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fuß-
gängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule,
Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Auto-
bahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk.
2. Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen
und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanla-
gen oder Autohöfe handelt.
28 Zeichen 358
Erste Hilfe
29 Zeichen 363
Polizei
30 Zeichen 385
Ortshinweistafel
zu 31 Erläuterung
und Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem
32 Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeich-
nung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als
Wegweiser ausgeführt sein.
31 Zeichen 386.1
Touristischer Hinweis
32 Zeichen 386.2
Touristische Route
418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
33 Zeichen 386.3 Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung
über touristisch bedeutsame Ziele.
Touristische Unterrichtungstafel
34 Zeichen 390
Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz
35 Zeichen 391
Mautpflichtige Strecke
36 Zeichen 392
Zollstelle
37 Zeichen 393
Informationstafel an
Grenzübergangsstellen
38 Zeichen 394 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften
Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld
kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne er-
Laternenring lischt.
Abschnitt 10 Wegweisung
1. Nummernschilder
39 Zeichen 401
Bundesstraßen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 419
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Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
40 Zeichen 405
Autobahnen
41 Zeichen 406 Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten,
Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert.
Knotenpunkte der Autobahnen
42 Zeichen 410
Europastraßen
2 . Weg w e i s e r a uß e r h a l b v o n Au t o ba h n e n
a) Vorwegweiser
43 Zeichen 438
44 Zeichen 439
45 Zeichen 440
46 Zeichen 441
420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
b) Pfeilwegweiser
zu 47 Erläuterung
bis 49 Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Neben-
strecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von
untergeordneter Bedeutung hin.
47 Zeichen 415 Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen
48 Zeichen 418 Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen
49 Zeichen 419 Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrs-
bedeutung
50 Zeichen 430 Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn
51 Zeichen 432 Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung.
c) Tabellenwegweiser
52 Zeichen 434 Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammenge-
fasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf
separaten Tafeln gezeigt werden.
d) Ausfahrttafel
53 Zeichen 332.1 Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich
ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener
Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein.
e) Straßennamensschilder
54 Zeichen 437 Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund
oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bau-
werken angebracht sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 421
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
3 . Weg w e i s e r a uf A u t o b a h n e n
a) Ankündigungstafeln
zu 55 Erläuterung
und Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Auto-
58 bahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der ge-
rade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung.
55 Zeichen 448 Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahn-
kreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein.
56 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin.
57 Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck
hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit
autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten
Netzes hin.
58 Zeichen 448.1 Erläuterung
1. Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe ei-
ner Autobahnausfahrt angekündigt.
2. Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zu-
satzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsum-
fang des Autohofs dargestellt.
b) Vorwegweiser
59 Zeichen 449
c) Ausfahrttafel
60 Zeichen 332
422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
d) Entfernungstafel
61 Zeichen 453 Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jewei-
ligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade
befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des
waagerechten Striches angegeben.
Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung
1. Umleitung außerhalb von Autobahnen
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten
62 Zeichen 442 Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
Vorwegweiser
63 Zeichen 421 Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten
64 Zeichen 422 Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten
b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen)
65 Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden
durch
66 Zeichen 454 Erläuterung
Umleitungswegweiser oder
67 Zeichen 455.1 Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung
zu 66 Erläuterung
und Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf
67 einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur be-
stimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatz-
zeichen über dem Zeichen angegeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 423
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
68 Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zei-
chen 455.1 oder
69 Zeichen 457.1 Erläuterung
Umleitungsankündigung
70 Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und
bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über
dem Zeichen.
71 Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch
72 Zeichen 458 Erläuterung
eine Planskizze
73 Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch
74 Zeichen 457.2 Erläuterung
Ende der Umleitung oder
75 Zeichen 455.2 Erläuterung
Ende der Umleitung
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr
76 Zeichen 460 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im
nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstel-
len.
Bedarfsumleitung
77 Zeichen 466 Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorge-
sehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück-
geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste
Bedarfsumleitung weitergeführt.
Weiterführende Bedarfsumleitung
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
Ge- oder Verbote
lfd. Nr. Zeichen und Zusatzzeichen
Erläuterungen
Abschnitt 12 S o n s t i g e Ve r k e h r s f ü h r u n g
1. Umlenkungspfeil
78 Zeichen 467.1 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen,
deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenemp-
fehlung).
Umlenkungspfeil
79 Zeichen 467.2 Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung.
2 . Ve r k e h r s l e n k u n g s t a f e l n
80 Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der
Fahrstreifen an, wie beispielsweise:
81 Zeichen 501 Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Ge-
genfahrbahn an.
Überleitungstafel
82 Zeichen 531
Einengungstafel
82.1 Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort ange-
kündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißver-
schlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll.
3. Blockumfahrung
83 Zeichen 590 Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene
Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsfüh-
rung an.
Blockumfahrung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 425
Anlage 4
(zu § 43 Absatz 3)
Verkehrseinrichtungen
1 2 3
Ge- oder Verbot
lfd. Nr. Zeichen
Erläuterungen
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen
oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
1 Zeichen 600
Absperrschranke
2 Zeichen 605
Leitbake
Pfeilbake Schraffenbake
3 Zeichen 628
Leitschwelle
mit Pfeilbake mit Schraffenbake
4 Zeichen 629
Leitbord
mit Pfeilbake mit Schraffenbake
5 Zeichen 610
Leitkegel
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
1 2 3
Ge- oder Verbot
lfd. Nr. Zeichen
Erläuterungen
6 Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel
7 Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil
zu 1 Ge- oder Verbot
bis 7 Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn-
zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser
Fläche vorbei.
Erläuterung
1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes
Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gel-
bes Licht oder gelbes Blinklicht.
2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare
Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrich-
tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind.
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen
oder sonstigen gefährlichen Stellen
8 Zeichen 625 Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form
angebracht sein.
Richtungstafel in Kurven
9 Zeichen 626
Leitplatte
10 Zeichen 627 Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän-
kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der
senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung
beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten.
Leitmal
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013 427
1 2 3
Ge- oder Verbot
lfd. Nr. Zeichen
Erläuterungen
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs
11 Zeichen 620 Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an
den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von
50 m und in Kurven verdichtet stehen.
Leitpfosten
(links) (rechts)
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei
Dunkelheit
12 Zeichen 630
Parkwarntafel
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 12. März 2013
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013
– 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes
des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner da-
nach nicht möglich ist.
2. Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungs-
gemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Ab-
satz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebens-
partners möglich ist.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 28. Februar 2013
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger