346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013
Gesetz
zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 21. Februar 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- wandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a
rates das folgende Gesetz beschlossen: des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle
nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist be-
Artikel 1 hafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder
Änderung des operationellen Entflechtung bereits bestanden ha-
Energiewirtschaftsgesetzes ben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund
des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräuße-
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730) ge- rung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung des Ver-
1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 an- äußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vo-
gefügt: raussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2
„(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammen- vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Fi-
hang mit der rechtlichen und operationellen Ent- nanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenord-
flechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes nung).
oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 (3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grund-
Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirt- erwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetz-
schaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der betreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von
§§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuer- Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operatio-
gesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschafts- nellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a
güter, die unmittelbar auf Grund des Organisations- bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
akts der Entflechtung übertragen werden. Für die befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwand-
lungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen
einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf
Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der freiwilliger Grundlage vornehmen.“
Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des 2. § 118 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des
Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 „(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli
Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 2009 anzuwenden.“
Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind
auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, so- Artikel 2
fern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern
Inkrafttreten
im Sinne des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von
Speicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen wor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Um- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Februar 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013 347
Erste Verordnung
zur Änderung der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
Vom 22. Februar 2013
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 4 des Perso- 2. schwere Verstöße gegen
nenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- a) Vorschriften des Personenbeförde-
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690) und des rungsgesetzes oder der auf diesem
§ 17a des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni Gesetz beruhenden Rechtsverordnun-
1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 57 Absatz 1 Num- gen,
mer 4 des Personenbeförderungsgesetzes durch Artikel 1
Nummer 20 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
(BGBl. I S. 2598) und § 17a des Güterkraftverkehrsge- insbesondere gegen die Vorschriften
setzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes über die Lenk- und Ruhezeiten des
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert Fahrpersonals,
worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ver- c) Vorschriften, die im Interesse der Ver-
kehr, Bau und Stadtentwicklung: kehrs- und Betriebssicherheit erlassen
wurden, insbesondere gegen die Vor-
Artikel 1 schriften des Straßenverkehrsgesetzes,
der Straßenverkehrs-Ordnung oder der
Die Berufszugangsverordnung für den Straßenperso-
Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung,
nenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. November d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die
2007 (BGBl. I S. 2569) geändert worden ist, wird wie sich aus unternehmerischer Tätigkeit
folgt geändert: ergeben,
1. § 1 wird wie folgt geändert: e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der jeweils geltenden Fassung,
aa) Die Wörter „Das Unternehmen“ werden durch
f) umweltschützende Vorschriften, dabei
die Wörter „Der Unternehmer“ ersetzt.
insbesondere des Bundes-Immissions-
bb) Folgender Satz wird angefügt: schutzgesetzes oder solche der Stra-
„Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in ih-
Unternehmers oder der für die Führung der ren jeweils geltenden Fassungen.“
Geschäfte bestellten Person sind insbeson- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dere „(2) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen sind
1. rechtskräftige Verurteilungen wegen der Unternehmer und der Verkehrsleiter im Sinne
schwerer Verstöße gegen strafrechtliche des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Vorschriften, des Europäischen Parlaments und des Rates
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vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemein- nen derartige Verstöße registriert sind, von dem
samer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Antragsteller verlangen oder mit dessen Einver-
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung ständnis anfordern.“
der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 2. § 2 wird wie folgt geändert:
vom 14.11.2009, S. 51) zuverlässig im Sinne
des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
1. bei der Führung des Unternehmens gegen bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder mer 2 und es werden die Wörter „unter Num-
2. bei dem Betrieb des Unternehmens die Allge- mer 2“ durch die Wörter „in Artikel 7 Absatz 1
meinheit geschädigt oder gefährdet wird. Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009“
ersetzt.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der
Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel cc) Satz 3 wird aufgehoben.
nicht, wenn sie wegen eines schwersten Ver- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
stoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im „von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des
Sinne des Anhangs IV der Verordnung (EG) Finanzamtes,“ durch die Wörter „von Bescheini-
Nr. 1071/2009 gungen in Steuersachen des Finanzamtes sowie
1. rechtskräftig verurteilt worden sind oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen“ ersetzt.
2. ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
unanfechtbar geworden ist. „(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen be-
Darüber hinaus können der Unternehmer und sitzt der Unternehmer die erforderliche finan-
der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuver- zielle Leistungsfähigkeit, wenn er die Vorausset-
lässig sein, wenn eine rechtskräftige Verurteilung zungen des Artikels 7 der Verordnung (EG)
oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vor- Nr. 1071/2009 erfüllt.“
liegt 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
1. wegen eines schwerwiegenden Verstoßes ge- „§ 3
gen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne Fachliche Eignung
des Artikels 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buch-
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in (1) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist fach-
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der lich geeignet im Sinne des Artikels 3 Absatz 1
Europäischen Union, Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009,
wer über die Kenntnisse verfügt, die zur ordnungs-
2. wegen eines schweren Verstoßes gegen gemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrs-
strafrechtliche Vorschriften oder unternehmens erforderlich sind, und zwar auf den
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der
a) Vorschriften des Personenbeförderungs- Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils gel-
gesetzes oder der auf diesem Gesetz be- tenden Fassung aufgeführt sind.
ruhenden Rechtsverordnungen, (2) Für die fachliche Eignung nach § 13 Absatz 1
b) arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten, Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes gilt
Absatz 1 im Hinblick auf die Vorschriften zum
c) Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs- Personenkraftverkehr entsprechend. Abweichend
und Betriebssicherheit erlassen wurden, davon ergeben sich die für den Taxen- und Miet-
insbesondere gegen die Vorschriften des wagenverkehr erforderlichen Kenntnisse aus An-
Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenver- lage 3.“
kehrs-Ordnung oder der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung, 4. § 4 wird wie folgt geändert:
d) die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, „(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen
e) § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom aus Multiple-Choice-Fragen und schriftlichen
5. April 1965 (BGBl. I S. 213) in der jeweils Fragen mit direkter Antwort sowie aus schriftli-
geltenden Fassung, chen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für
jede schriftliche Teilprüfung beträgt zwei Stun-
f) umweltschützende Vorschriften, insbeson- den. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teil-
dere des Abfall- und Immissionsschutz- prüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr
rechts oder beträgt abweichend von Satz 2 eine Stunde.“
g) Vorschriften des Handels- und Insolvenz- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
rechts.“
„(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: haben, wird eine Bescheinigung nach dem
„(3) Zur Prüfung, ob Verstöße vorliegen, kann Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
die Genehmigungsbehörde Bescheinigungen in Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
Steuersachen der Finanzämter sowie Unbe- erteilt. Diese Bescheinigung ist auf Papier mit
denklichkeitsbescheinigungen anderer öffent- Spezialfasern, die unter UV-Licht sichtbar wer-
licher Stellen und Auszüge aus Registern, in de- den, zu erteilen, sowie mit einer Seriennummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013 349
und einer Ausgabenummer zu versehen. Die Be- desrecht zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 2 in
scheinigung für den Taxen- und Mietwagenver- der bis zum Ablauf des 4. März 2013 geltenden
kehr wird nach dem Muster der Anlage 5 erteilt.“ Fassung bis zum 4. Dezember 2011 anerkannt wor-
den sind, wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezem-
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Richtlinie
ber 2011 begonnen worden ist.
96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der
jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II (3) Die nach § 5 Absatz 4 zuständige Industrie-
des Anhangs I dieser Richtlinie“ durch die Wör- und Handelskammer stellt dem Inhaber eines nach
ter „Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils Absatz 1 oder 2 anerkannten Abschlusses auf An-
geltenden Fassung, insbesondere von Teil II des trag eine Bescheinigung nach dem Muster des An-
Anhangs I dieser Verordnung“ ersetzt. hangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Absatz 6 Satz 2
d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: und 3 gilt entsprechend.“
„(8) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen ist 7. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die
maßgebliche Vorschrift für die Anforderungen an a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Unterneh-
die fachliche Eignung. Die Absätze 2 bis 5 und 7 men“ das Wort „inländischen“ eingefügt.
gelten mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 3 b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
entsprechend. Die Bescheinigung nach dem und 3 ersetzt:
Muster des Anhangs III der Verordnung (EG)
„(2) Abweichend von Absatz 1 werden beim
Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
Verkehr mit Kraftomnibussen Personen, die
die Bewerbern, die die Prüfung bestanden ha-
nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum
ben, erteilt wird, ist auf Papier mit Spezialfasern,
von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009
die unter UV-Licht sichtbar werden, zu erteilen,
ohne Unterbrechung ein Straßenpersonenver-
sowie mit einer Seriennummer und einer Ausga-
kehrsunternehmen in einem oder mehreren Mit-
benummer zu versehen.“
gliedstaaten der Europäischen Union geleitet ha-
5. § 5 wird wie folgt geändert: ben, von der in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1071/2009 genannten Prüfung befreit.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zwei Bei-
Die Tätigkeit muss die zur ordnungsgemäßen
sitzern“ durch die Wörter „mindestens einem
Führung eines Straßenpersonenverkehrsunter-
Beisitzer“ ersetzt.
nehmens erforderlichen Kenntnisse auf den je-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Die“ gestri- weiligen Sachgebieten vermittelt haben, die sich
chen. aus dem Anhang I Teil I der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ergeben.
aa) In Satz 2 wird das Wort „Bezirk“ durch das
(3) Die Prüfung der in den Absätzen 1 und 2
Wort „Zuständigkeitsbereich“ ersetzt.
genannten Voraussetzungen obliegt der Indus-
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: trie- und Handelskammer, in deren Zuständig-
keitsbereich der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
„Abweichend von Satz 3 ist beim Verkehr mit
Hat der Bewerber seinen Wohnsitz im Ausland,
Kraftomnibussen die Industrie- und Han-
ist die nächstgelegene Industrie- und Handels-
delskammer zuständig, in deren Zuständig-
kammer zuständig. Abweichend von Satz 2 ist
keitsbereich der Bewerber arbeitet.“
beim Verkehr mit Kraftomnibussen die Industrie-
6. § 6 wird wie folgt gefasst: und Handelskammer zuständig, in deren Zustän-
digkeitsbereich der Bewerber arbeitet. Der Be-
„§ 6
werber hat der Kammer hierzu die zur Prüfung
Gleichwertige Abschlussprüfungen nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen vorzule-
gen. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
fachlichen Eignung nicht aus, so kann die Kam-
kann nach Anhörung der übrigen nach Landesrecht
mer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurtei-
zuständigen Behörden und des Deutschen Indus-
lungsgespräch führen. Hält die Kammer den
trie- und Handelskammertages andere Abschluss-
Bewerber für fachlich geeignet, so stellt sie eine
prüfungen als Fachkundeprüfungen nach § 4 aner-
Bescheinigung nach dem Muster des
kennen, wenn die erforderlichen Kenntnisse auf den
Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
Sachgebieten, die sich aus § 3 ergeben, Gegen-
in der jeweils geltenden Fassung aus. § 4 Ab-
stand der Abschlussprüfung sind. Das Bundesmi-
satz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
nisterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
gibt die Bezeichnung der anerkannten Abschluss- 8. § 8 wird aufgehoben.
prüfung auf Antrag der nach Landesrecht zuständi- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
gen Behörde im Verkehrsblatt bekannt.
a) In Absatz 3 werden die Wörter „eines Jahres“
(2) Als Fachkundeprüfung gelten auch die in An- durch die Wörter „von sechs Monaten“ ersetzt.
lage 6 der bis zum Ablauf des 4. März 2013 gelten-
den Fassung aufgeführten Abschlussprüfungen, b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
wenn die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 „(4) Verfahren auf Erneuerung einer Genehmi-
begonnen worden ist. Als Fachkundeprüfung gelten gung nach dem Personenbeförderungsgesetz
auch Abschlussprüfungen, die von einer nach Lan- ersetzen die Kontrolle nach Absatz 1, soweit da-
350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013
bei zugleich der Nachweis geführt wird, dass die a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 8 bis 10
Berufszulassungsvoraussetzungen insgesamt er- und 12 der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wör-
füllt sind. ter „Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG)
(5) Beim Verkehr mit Kraftomnibussen gelten Nr. 1071/2009“ ersetzt.
die Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 7 Abs. 1
Nr. 1071/2009. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 der Richtlinie 96/26/EG“ durch die Wörter
gelten entsprechend. Verfahren auf Erneuerung „Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG)
der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 oder 6 Nr. 1073/2009“ ersetzt.
der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ersetzen die
Kontrolle nach Artikel 12 der Verordnung (EG) 11. Die Anlagen 4 und 6 werden aufgehoben.
Nr. 1071/2009, soweit dabei zugleich der Nach-
weis geführt wird, dass die Berufszulassungs- Artikel 2
voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
10. § 10 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. Februar 2013
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013 351
Achte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 27. Februar 2013
Es verordnen Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu
gefasst worden ist,
– auf Grund des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 4, 7 und 8 des Aufenthaltsge- das Bundesministerium des Innern:
setzes, von denen Absatz 3 Nummer 1 und 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b des Gesetzes Artikel 1
vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert, Ab- Änderung der
satz 3 Nummer 1a durch Artikel 1 Nummer 22 Buch- Aufenthaltsverordnung
stabe a des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004
S. 1224) eingefügt und Nummer 3 durch Artikel 1 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Nummer 22 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. Juni zes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 86) geändert wor-
2012 (BGBl. I S. 1224) geändert, Absatz 3 Nummer 7 den ist, wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe b und c des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) 1. Dem § 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
geändert und Absatz 3 Nummer 8 durch Artikel 1 „Passersatzpapiere nach Satz 1 Nummer 3 und 4,
Nummer 37 Buchstabe d des Gesetzes vom 22. No- die an heimatlose Ausländer nach dem Gesetz über
vember 2011 (BGBl. I S. 2258) angefügt worden ist, die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs- desgebiet ausgestellt werden, können mit einer
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) Gültigkeitsdauer von bis zu zehn Jahren ausgestellt
die Bundesregierung, werden.“
– auf Grund des § 99 Absatz 3 des Aufenthaltsgeset- 2. In § 12 Absatz 1 wird Satz 1 durch die folgenden
zes, der durch Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b des Sätze ersetzt:
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) „Einem Ausländer, der sich in einem an das Bun-
geändert worden ist, das Bundesministerium des desgebiet angrenzenden Staat rechtmäßig aufhält
Innern im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und der mindestens einmal wöchentlich dorthin zu-
sowie rückkehrt, kann eine Grenzgängerkarte für die Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit oder eines Studiums
– auf Grund
im Bundesgebiet erteilt werden, wenn er
– des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 3, 3a Buchstabe a, 1. in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem
Nummer 5, 6, 9, 10, 13, 13a und 14 des Aufent- deutschen Ehegatten oder Lebenspartner lebt,
haltsgesetzes, von denen Nummer 13 durch Arti-
2. in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem
kel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Ehegatten oder Lebenspartner lebt, der Unions-
des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610)
geändert und Nummer 13a durch Artikel 1 Num- bürger ist und als Grenzgänger im Bundesgebiet
eine Erwerbstätigkeit ausübt oder ohne Grenz-
mer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Ge-
gänger zu sein seinen Wohnsitz vom Bundesge-
setzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) neu ge-
biet in einen an Deutschland angrenzenden
fasst worden ist,
Staat verlegt hat, oder
– des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Freizügigkeitsgeset- 3. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Auf-
zes/EU, der zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes enthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätig-
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geän- keit oder eines Studiums nur deshalb nicht er-
dert worden ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 füllt, weil er Grenzgänger ist.
Nummer 1, 3, 3a Buchstabe a, Nummer 5, 6, 9, 10,
13, 13a und 14 des Aufenthaltsgesetzes, von de- Eine Grenzgängerkarte zur Ausübung einer Be-
nen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buch- schäftigung im Bundesgebiet darf nur erteilt wer-
stabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom den, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Aus-
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und Num- übung der Beschäftigung zugestimmt hat oder die
mer 13a durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der
Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 12. April Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Im Fall der
2011 (BGBl. I S. 610) neu gefasst worden ist, und selbständigen Tätigkeit kann die Grenzgängerkarte
unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen
– des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der des § 21 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden.
durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom Für eine Grenzgängerkarte zur Ausübung eines
12. April 2011 (BGBl. I S. 610) eingefügt worden Studiums gilt § 16 Absatz 3 des Aufenthaltsgeset-
ist, in Verbindung mit § 99 Absatz 1 Nummer 13a zes entsprechend. Einem Ausländer, der Beamter
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, der durch Artikel 1 ist, in einem an das Bundesgebiet angrenzenden
Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Staat wohnt und mindestens einmal wöchentlich
352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013
dorthin zurückkehrt, wird eine Grenzgängerkarte „5. Ausländern, die als Absolventen deut-
zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesge- scher Auslandsschulen über eine deut-
biet erteilt.“ sche Hochschulzugangsberechtigung
3. In § 30a werden die Wörter „Auswärtige Amt“ durch verfügen und ein Studium (§ 16 Absatz 1
das Wort „Bundesverwaltungsamt“ ersetzt. des Aufenthaltsgesetzes) im Bundesge-
biet aufnehmen.“
4. § 31 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „Satz 1 gilt in den Fällen der Nummern 1 bis 4
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt ge- entsprechend für den mit- oder nacheinreisen-
fasst: den Ehegatten oder Lebenspartner des Auslän-
„1. der Ausländer sich zu anderen Zwecken ders, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
als zur Erwerbstätigkeit oder zur Arbeits- bereits bei der Einreise des Ausländers in das
platzsuche länger als drei Monate im Bundesgebiet bestand, sowie für die minderjäh-
Bundesgebiet aufhalten will, rigen ledigen Kinder des Ausländers.“
6. In § 35 Nummer 4 wird das Wort „Beschäftigung“
2. der Ausländer im Bundesgebiet
durch das Wort „Erwerbstätigkeit“ ersetzt.
a) eine selbständige Tätigkeit ausüben 7. In § 38f Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „die
will, Forschung in dem Vorhaben, das in der Aufnahme-
b) eine Beschäftigung nach § 18 Absatz 4 vereinbarung bezeichnet ist,“ durch die Wörter „das
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes aus- Forschungsvorhaben“ ersetzt.
üben will oder 8. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) eine sonstige Beschäftigung ausüben a) Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „60“ er-
will und wenn er sich entweder bereits setzt.
zuvor auf der Grundlage einer Aufent-
b) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
haltserlaubnis, einer Blauen Karte EU,
Komma ersetzt.
einer Niederlassungserlaubnis, einer
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, ei- c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
ner Duldung oder einer Aufenthaltsge- Wort „oder“ ersetzt.
stattung im Bundesgebiet aufgehalten d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
hat oder wenn gegen ihn aufenthalts-
„5. der Beantragung nach § 105b Satz 2 des
beendende Maßnahmen erfolgt sind
Aufenthaltsgesetzes.“
oder“.
9. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 wird die An-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 34 Nummer 3 gabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
und 4“ durch die Wörter „§ 34 Nummer 3
bis 5“ ersetzt. 10. In § 49 Absatz 1 wird die Angabe „§ 44“ durch die
Wörter „den §§ 44 und 44a jeweils“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
11. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 47,“
„(3) Die Ausländerbehörde kann insbeson- durch die Wörter „§ 47 Absatz 1 und 4, §“ ersetzt.
dere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines
12. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses,
hang II Nr. 18 Buchstabe B der Akte über die Be-
in den Fällen der §§ 18, 19, 19a oder 21 des
dingungen des Beitritts der Tschechischen Repu-
Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von
blik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik
dringenden Fällen der Visumerteilung vor der
Polen, der Republik Slowenien und der Slowaki-
Beantragung des Visums bei der Auslandsver-
schen Republik und die Anpassungen der die Euro-
tretung zustimmen (Vorabzustimmung).“
päische Union begründenden Verträge (ABl. EU
5. § 34 wird wie folgt geändert: 2003 Nr. L 236 S. 718)“ durch die Wörter „die Ver-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ordnung (EG) Nr. 856/2008 (ABl. L 235 vom
2.9.2008, S. 1)“ ersetzt.
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „sowie ihren miteinreisenden Ehegat- 13. Dem § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgender Buch-
ten oder Lebenspartnern und minderjährigen stabe q angefügt:
ledigen Kindern,“ gestrichen. „q) bei beabsichtigten Aufenthalten zur Beschäfti-
gung Angaben zum beabsichtigten Beschäfti-
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „; dasselbe
gungsverhältnis und zur Qualifikation,“.
gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder
Lebenspartner und minderjährigen ledigen 14. § 72a wird wie folgt geändert:
Kinder oder“ durch ein Komma ersetzt. a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11“ die
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „sowie ihren Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspart- b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Personal-
nern und minderjährigen ledigen Kindern.“ ausweisgesetzen der Länder“ durch die Wörter
durch das Wort „oder“ ersetzt. „dem Personalausweisgesetz“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 15. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013 353
„§ 82b S. 351) ein Visum nicht der Zustimmung der Aus-
Übergangsregelung länderbehörde bedarf.“
zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 16. Anlage B wird wie folgt geändert:
Bis zur vollständigen Umsetzung des § 31 Ab- a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Bos-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 im automatisierten nien und Herzegowina,“ die Wörter
Visumverfahren des Bundesverwaltungsamtes, „Ecuador,
längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, können Georgien,“
die Ausländerbehörden auch in den Fällen am eingefügt.
Visumverfahren beteiligt werden, in denen auf
Grund von § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
in der Fassung vom 27. Februar 2013 (BGBl. I „4. Inhaber von Dienstpässen von Ecuador.“
17. Anlage D13a wird wie folgt gefasst:
„Anlage D13a
Visum (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Aufenthaltsgesetz)
– Klebeetikett –
“.
18. Anlage D13b wird wie folgt gefasst:
„Anlage D13b
Verlängerung des Visums im Inland
– Klebeetikett –
“.
354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 29. April 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013 355
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 1. März 2013
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung satz 6 genannten Verbände der Kredit- und Ver-
mit Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlage-
vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), von denen Satz 3 gesellschaften sind vor der Bestellung der Mit-
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 28. No- glieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
vember 2012 (BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, stabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Be- zes anzuhören.“
nehmen mit dem Verwaltungsrat der Bundesanstalt für c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Vor-
Finanzdienstleistungsaufsicht: schlag“ durch die Wörter „einem Vorschlag“ er-
setzt.
Artikel 1
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Arti- „Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach
kel 15 Absatz 87 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt ge- bis e des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
ändert: setzes ist jeweils ein Stellvertreter bzw. eine
1. § 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Stellvertreterin zu benennen und durch das
Bundesministerium zu bestellen.“
„Darüber hinaus können Einheiten für geschäfts-
bereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet wer- setzt:
den.“ „Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus,
„(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt so bestellt das Bundesministerium unverzüg-
die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. lich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen
Ständiger Vertreter bzw. ständige Vertreterin des Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.“
Präsidenten bzw. der Präsidentin ist ein Exekutiv- e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
direktor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsi- „(6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der
dent bzw. Vizepräsidentin. Dieser bzw. diese wird Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsi- Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichts-
denten bzw. der Präsidentin bestimmt.“ gesetzes genannten Personen anzuhören und
3. § 3 wird wie folgt geändert: besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: jeweils eine Person:
„§ 3 1. die Deutsche Kreditwirtschaft,
Bestellung und Abberufung 2. der Gesamtverband der Deutschen Versiche-
der Mitglieder des Verwaltungsrats“. rungswirtschaft e. V. und
b) In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch fol- 3. der Bundesverband Investment und Asset
gende Sätze ersetzt: Management e. V.
„Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanz- Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, so-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bun- lange sich die gesetzlich festgelegte Sitzver-
desministerium bestellt und abberufen. Die in Ab- teilung des Verwaltungsrats nicht ändert.“
356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013
4. § 4 wird wie folgt geändert: bb) Satz 10 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats
„§ 4 kann externe Berater bzw. externe Beraterin-
nen zu den Sitzungen hinzuziehen.“
Befugnisse des Verwaltungsrats“.
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
und 3 ersetzt: „Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw.
der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzu-
„(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der
Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstatten- zeigen.“
den Berichte hinaus von dem Präsidenten bzw. c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Präsidentin über die Geschäftsführung der
„Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Ver-
Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern
hinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine
des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche
bzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beirats-
unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem
mitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen
Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Aus-
sowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen
kunftserteilung und Anhörung zu.
mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer
(3) Der Verwaltungsrat kann von jedem Mit- Aufgaben und zu Verschwiegenheit.“
glied des Direktoriums jederzeit einen Bericht
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
über die Angelegenheiten der Bundesanstalt ver-
langen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwal- aa) In Nummer 6 werden die Wörter „Verband
tungsrats kann einen Bericht an den Verwaltungs- deutscher Hypothekenbanken e. V.“ durch
rat verlangen. Lehnt ein Mitglied des Direktoriums die Wörter „Verband deutscher Pfandbrief-
in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der banken e. V.“ ersetzt.
Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei an-
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Bundes-
dere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlan-
verband Deutscher Investmentgesellschaften
gen unterstützen.“
e. V.“ durch die Wörter „Bundesverband In-
5. § 6 wird wie folgt geändert: vestment und Asset Management e. V.“ er-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestes“ setzt.
durch das Wort „mindestens“ ersetzt. e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das „(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der
Wort „drei“ ersetzt. Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regel-
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Be-
richt über aktuelle Themen der Aufsicht.“
„Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2
ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter wird das Wort „unterstützen“ durch das Wort „un-
des Bundestages und mindestens eine der in terstützt“ ersetzt.
§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 1
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genann-
wird wie folgt gefasst:
ten Personen sein muss.“
„Über das Ergebnis der Sitzung und über den Ver-
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
lauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen,
„(5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen
wenn der zur Abstimmung stehende Beschluss bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu
unmittelbar die Interessen eines Unternehmens unterzeichnen ist.“
berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechts-
beziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten 7. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet „§ 8a
der Verwaltungsrat unter Ausschluss des betref-
Verbraucherbeirat
fenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt.“
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- (1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das
sätze 6 und 7. Bundesministerium bestellen:
6. § 8 wird wie folgt geändert: 1. drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen,
die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes for-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: schen,
„Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindes- 2. vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbrau-
tens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw. cher- oder Anlegerschutzorganisationen,
von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw.
3. drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außerge-
deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem
richtlicher Streitschlichtungssysteme,
Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellver-
treterin einberufen; falls beide verhindert oder 4. einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundes-
noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
vom Direktorium einberufen.“ Verbraucherschutz und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 4. März 2013 357
5. einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerk- (4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7
schaften. sind entsprechend anzuwenden.“
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten 8. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „einem“ durch
der Bundesanstalt ist möglich. das Wort „einen“ ersetzt.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bun-
desanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regel- 9. § 12 wird wie folgt gefasst:
mäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht „§ 12
über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anleger-
schutzes bei Finanzdienstleistungen. Veröffentlichung der Satzung
(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Di- Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind
rektoriums, des Bundesministeriums oder mindes- in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt be-
tens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegen- kannt zu machen.“
heiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Emp-
fehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu Artikel 2
ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mit-
glieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
unterstützt. in Kraft.
Berlin, den 1. März 2013
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble