Bundesgesetzblatt
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Teil I G 5702
2012 Ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2012 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
22. 2. 2012 Bekanntmachung über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder zu wählenden Mitglieder der
15. Bundesversammlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 203
FNA: neu: 1100-1-16
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der 15. Bundesversammlung
Vom 22. Februar 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes-
präsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch
Artikel 11 Nummer 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, stellt die Bundesregierung fest:
Zur 15. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 79 Mitglieder
Bayern 95 Mitglieder
Berlin 25 Mitglieder
Brandenburg 20 Mitglieder
Bremen 5 Mitglieder
Hamburg 13 Mitglieder
Hessen 45 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern 13 Mitglieder
Niedersachsen 61 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 133 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 31 Mitglieder
Saarland 8 Mitglieder
Sachsen 33 Mitglieder
Sachsen-Anhalt 19 Mitglieder
Schleswig-Holstein 22 Mitglieder
Thüringen 18 Mitglieder.
Berlin, den 22. Februar 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2012
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