146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Gesetz
zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
und zur Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Vom 6. Februar 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aa) Bankgeschäfte betreibt oder Finanz-
sen: dienstleistungen erbringt, die einer
Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1
Artikel 1 oder Absatz 1a des Kreditwesen-
gesetzes bedürfen, oder
Änderung des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes bb) nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7
des Kreditwesengesetzes im Inland
Das EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom eine Zweigniederlassung betreibt oder
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch im Wege des grenzüberschreiten-
Artikel 2 Absatz 37 des Gesetzes vom 22. Dezember den Dienstleistungsverkehrs Bankge-
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie schäfte betreibt oder Finanzdienstleis-
folgt geändert: tungen erbringt,
1. § 2 wird wie folgt geändert: und der Verdacht des innergemeinschaft-
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe lichen Verstoßes sich auf die jeweilige Tätig-
„und 16“ durch die Angabe „ , 16 und 17“ ersetzt. keit bezieht,“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- „4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in
aufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um
sich um den Verdacht eines innergemein- den Verdacht eines innergemeinschaftlichen
schaftlichen Verstoßes Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
a) eines Unternehmens handelt, das a) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis
nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 oder
aa) eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaub- § 112 Absatz 2 des Versicherungsauf-
nis nach § 5 Absatz 1, § 105 Absatz 2 sichtsgesetzes bedarf, und
oder § 112 Absatz 2 des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes bedarf, und b) der Aufsicht der zuständigen Landesbe-
der Aufsicht der Bundesanstalt für hörde untersteht,
Finanzdienstleistungsaufsicht unter- und der Verdacht des innergemeinschaft-
steht oder lichen Verstoßes sich auf die Tätigkeit
bb) nach § 110a Absatz 1 des Versiche- bezieht,“.
rungsaufsichtsgesetzes im Inland eine 2. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zweigniederlassung betreibt oder im
a) Die Wörter „durch Rechtsverordnung“ werden
Wege des grenzüberschreitenden
durch die Wörter „im Einvernehmen mit dem
Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
Bundesministerium der Finanzen durch Rechts-
b) eines Unternehmens handelt, das verordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 147
b) Der folgende Satz wird angefügt: des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)
„Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.“ 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 2 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der 2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
VSchDG-BVL-Übertragungsverordnung „(2) Die Ansprüche stehen den Stellen nach § 3
In der Tabelle der VSchDG-BVL-Übertragungs- Absatz 1 Satz 1 zu. Es wird unwiderleglich vermutet,
verordnung vom 1. September 2010 (BGBl. I S. 1259) dass ein nach § 7 Absatz 1 des EG-Verbraucher-
wird die Nummer 1 aufgehoben. schutzdurchsetzungsgesetzes beauftragter Dritter
eine Stelle nach Satz 1 ist. § 3 Absatz 1 Satz 2 ist
Artikel 3 entsprechend anzuwenden.“
Änderung des
Artikel 4
Unterlassungsklagengesetzes
§ 4a des Unterlassungsklagengesetzes in der Fas- Inkrafttreten
sung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
(BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 10 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2012
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Gesetz
zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes*)
Vom 6. Februar 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 6 Pflanzenschutzmaßnahmen
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 7 Maßnahmen gegen die Ein- und Verschleppung und
Ansiedlung von Schadorganismen
Artikel 1 § 8 Anordnungen der zuständigen Behörden
Gesetz
zum Schutz der Kulturpflanzen Abschnitt 3
(Pflanzenschutzgesetz – PflSchG)
Allgemeine Anforderungen
Inhaltsverzeichnis für Anwender, Händler und Hersteller von
Abschnitt 1 Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater
Allgemeine Bestimmungen
§ 9 Persönliche Anforderungen
§ 1 Zweck
§ 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 11 Aufzeichnungs- und Informationspflichten
Abschnitt 2
Durchführung von Abschnitt 4
Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von
nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmitteln
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:
– Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom
13.8.1998, S. 16),
– Richtlinie 2008/72/EG über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (kodi-
fizierte Fassung) (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28),
– Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten
zur Fruchterzeugung (Neufassung) (ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8),
– Richtlinie 2009/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung
von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1),
– Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Ver-
wendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71),
– Richtlinie 2009/143/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Übertragung von Laboruntersuchungen (ABl. L 318
vom 4.12.2009, S. 23),
– Richtlinie 92/70/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 mit Einzelheiten zu den für die Anerkennung von Schutzgebieten in der Gemeinschaft
erforderlichen Untersuchungen (ABl. L 250 vom 29.8.1992, S. 37),
– Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt
(ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28) und
der Anpassung an folgende Rechtsakte:
– der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1),
– der Richtlinie 2009/127/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur
Ausbringung von Pestiziden (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 29),
– der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom 10.12.2009,
S. 1),
– der Verordnung (EU) Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutzmittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 149
§ 14 Verbote Abschnitt 9
§ 15 Beseitigungspflicht Pflanzenschutzgeräte
§ 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
§ 52 Prüfung
§ 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für
die Allgemeinheit bestimmt sind § 53 Betriebsanleitung
§ 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
Abschnitt 10
§ 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutz-
mitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursub- Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten
strat
§ 54 Entschädigung
§ 20 Versuchszwecke
§ 55 Forderungsübergang
§ 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln § 56 Kosten
§ 22 Weitergehende Länderbefugnisse
Abschnitt 11
Abschnitt 5 Behörden, Überwachung
Abgabe, Rückgabe § 57 Julius Kühn-Institut
und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit
§ 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 59 Durchführung in den Ländern
§ 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
§ 60 Behördliche Anordnungen
§ 25 Ausfuhr
§ 61 Mitwirkung von Zolldienststellen
§ 26 Getrennte Lagerung
§ 62 Befugte Zollstellen
§ 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
Abschnitt 12
Abschnitt 6
Auskunfts- und Meldepflichten,
Inverkehrbringen von
Übermittlung von Daten, Geheimhaltung
Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren
§ 63 Auskunftspflicht
§ 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
§ 64 Meldepflicht
§ 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen
§ 65 Geheimhaltung
§ 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abwei-
chender Bezeichnung § 66 Übermittlung von Daten
§ 31 Kennzeichnung § 67 Außenverkehr
§ 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandel-
tem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat Abschnitt 13
§ 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 34 Beteiligungen § 68 Bußgeldvorschriften
§ 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzen- § 69 Strafvorschriften
schutzmittels
§ 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
Abschnitt 14
§ 37 Neue Erkenntnisse
§ 38 Verlängerung der Zulassung Schlussbestimmungen
§ 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 70 Unberührtheitsklausel
§ 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungs- § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
verfahren § 72 Eilverordnungen
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen
Abschnitt 7 § 74 Übergangsvorschriften
Inverkehrbringen von anderen Stoffen,
Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 1
§ 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern Allgemeine Bestimmungen
und Synergisten
§ 42 Zusatzstoffe
§1
§ 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen
§ 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe Zweck
§ 45 Pflanzenstärkungsmittel Zweck dieses Gesetzes ist,
Abschnitt 8 1. Pflanzen, insbesondere Kulturpflanzen, vor Schador-
ganismen und nichtparasitären Beeinträchtigungen
Parallelhandel zu schützen,
§ 46 Genehmigung für den Parallelhandel
2. Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu
§ 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
schützen,
§ 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
§ 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallel- 3. Gefahren, die durch die Anwendung von Pflanzen-
handel schutzmitteln oder durch andere Maßnahmen des
§ 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Pflanzenschutzes, insbesondere für die Gesundheit
Parallelhandel von Mensch und Tier und für den Naturhaushalt,
§ 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutz- entstehen können, abzuwenden oder ihnen vorzu-
mitteln für den Eigenbedarf beugen,
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
4. Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder 10. Pflanzenstärkungsmittel:
der Europäischen Union im Anwendungsbereich die- Stoffe und Gemische einschließlich Mikroorganis-
ses Gesetzes durchzuführen. men, die
§2 a) ausschließlich dazu bestimmt sind, allgemein
der Gesunderhaltung der Pflanzen zu dienen,
Begriffsbestimmungen soweit sie nicht Pflanzenschutzmittel nach
Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen der Arti- Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
kel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des 1107/2009, oder
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto- b) dazu bestimmt sind, Pflanzen vor nichtparasitä-
ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen- ren Beeinträchtigungen zu schützen;
schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 11. Pflanzenschutzgeräte:
vom 24.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Geräte und Einrichtungen, die zur Anwendung von
gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes fol- Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind;
gende Begriffsbestimmungen:
12. Kultursubstrate:
1. Pflanzenschutz:
Erden und andere Substrate in fester oder flüssiger
a) der Schutz von Pflanzen vor Schadorganismen Form, die Pflanzen als Wurzelraum dienen;
und nichtparasitären Beeinträchtigungen,
13. Anwendungsgebiet:
b) der Schutz der Pflanzenerzeugnisse vor Schad-
organismen (Vorratsschutz) bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzen-
erzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des je-
einschließlich der Verwendung und des Schutzes weiligen Verwendungszweckes, zusammen mit
von Tieren, Pflanzen und Mikroorganismen, durch denjenigen Schadorganismen, gegen die die Pflan-
die Schadorganismen bekämpft werden können; zen und Pflanzenerzeugnisse geschützt werden
2. integrierter Pflanzenschutz: sollen, oder der sonstige Zweck, zu dem das Pflan-
zenschutzmittel angewandt werden soll;
eine Kombination von Verfahren, bei denen unter
vorrangiger Berücksichtigung biologischer, bio- 14. Mitgliedstaat:
technischer, pflanzenzüchterischer sowie anbau- Mitgliedstaat der Europäischen Union;
und kulturtechnischer Maßnahmen die Anwendung
chemischer Pflanzenschutzmittel auf das notwen- 15. Freilandflächen:
dige Maß beschränkt wird; die nicht durch Gebäude oder Überdachungen
3. Pflanzen: ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ih-
rer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören
lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanla-
einschließlich der Früchte und Samen; gen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen so-
4. Pflanzenerzeugnisse: wie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte
Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, die nicht oder Landflächen;
nur durch einfache Verfahren, wie Trocknen oder 16. beruflicher Anwender:
Zerkleinern, be- oder verarbeitet worden sind, aus- jede Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit
genommen verarbeitetes Holz; Pflanzenschutzmittel anwendet;
5. Pflanzenarten: 17. Reimport:
Pflanzenarten und Pflanzensorten sowie deren Zu- in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel
sammenfassungen und Unterteilungen; in seiner für das Inverkehrbringen in Deutschland
6. Naturhaushalt: bestimmten Originalverpackung und Originaletiket-
seine Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Tier- und tierung, das aus einem anderen Staat wieder einge-
Pflanzenarten sowie das Wirkungsgefüge zwischen führt oder innergemeinschaftlich verbracht wird;
ihnen; 18. Einfuhr:
7. Befallsgegenstände: Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren im Sinne
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Ge- des Artikels 4 Nummer 8 in Verbindung mit Num-
genstände, die Träger bestimmter Schadorganis- mer 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
men sind oder sein können; vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom
8. Einschleppung: 19.10.1992, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Verbringen oder Eindringen eines Schadorganis- (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006,
mus in ein Gebiet, in dem dieser noch nicht vor- S. 1) geändert worden ist, in den Geltungsbereich
kommt oder aber vorkommt und noch nicht weit dieses Gesetzes;
verbreitet ist und das zu seiner Ansiedlung in die- 19. innergemeinschaftliches Verbringen:
sem Gebiet führt;
Verbringen von Schadorganismen, Gegenständen
9. Verschleppung: oder Stoffen, die sich im zollrechtlich freien Verkehr
Verbringen eines Schadorganismus innerhalb eines befinden, von einem anderen Mitgliedstaat in das
Gebietes einschließlich seiner Ausbreitung; Inland.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 151
Abschnitt 2 Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen
Durchführung
von dem Verbot des Absatzes 3 zu regeln, wenn dem
von Pflanzenschutzmaßnahmen
insbesondere der Schutz natürlich vorkommender Öko-
systeme, Biotope oder Arten nicht entgegensteht.
§3
Gute fachliche Praxis §4
und integrierter Pflanzenschutz
Aktionsplan zur nachhaltigen
(1) Pflanzenschutz darf nur nach guter fachlicher
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Praxis durchgeführt werden. Die gute fachliche Praxis
im Pflanzenschutz umfasst insbesondere (1) Die Bundesregierung beschließt einen Aktions-
1. die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des inte- plan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutz-
grierten Pflanzenschutzes des Anhangs III der Richt- mitteln im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Richtlinie
linie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und 2009/128/EG (Aktionsplan). Der Aktionsplan wird unter
des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Akti- Mitwirkung der Länder und Beteiligung von Verbänden,
onsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige die sich mit Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, dem
Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom Pflanzenschutz, dem Verbraucherschutz, der Wasser-
24.11.2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung, wirtschaft oder dem Umwelt- und Naturschutz befas-
sen, erstellt. Der Aktionsplan umfasst auch unter Be-
2. die Gesunderhaltung und Qualitätssicherung von rücksichtigung bereits getroffener Risikominderungs-
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch maßnahmen quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen
a) vorbeugende Maßnahmen, und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und Auswir-
kungen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf
b) Verhütung der Einschleppung oder Verschlep- die Gesundheit von Mensch und Tier sowie auf den
pung von Schadorganismen, Naturhaushalt. Die Zielvorgaben betreffen die Bereiche
c) Abwehr oder Bekämpfung von Schadorganis- Pflanzenschutz, Anwenderschutz, Verbraucherschutz
men, und Schutz des Naturhaushaltes.
d) Förderung natürlicher Mechanismen zur Be- (2) Die Bundesregierung macht den Entwurf des Ak-
kämpfung von Schadorganismen und tionsplans in geeigneter Weise bekannt und berück-
sichtigt für die Ausarbeitung und Änderung des Ak-
3. Maßnahmen zum Schutz vor sowie die Abwehr von
tionsplans das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung
Gefahren, die durch die Anwendung, das Lagern und
in angemessener Weise. Die abschließende Erstellung
den sonstigen Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
des Aktionsplans erfolgt unter Mitwirkung der Länder.
oder durch andere Maßnahmen des Pflanzenschut-
zes, insbesondere für die Gesundheit von Mensch (3) Die Bundesregierung macht den Aktionsplan im
und Tier und für den Naturhaushalt einschließlich Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
des Grundwassers, entstehen können. bekannt.
Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anord- (4) Die Bundesregierung überprüft den Aktionsplan
nen, die zur Erfüllung der in Satz 1 in Verbindung mit mindestens alle fünf Jahre. Die Absätze 1 bis 3 gelten
Satz 2 genannten Anforderungen erforderlich sind. entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz erstellt unter Beteiligung §5
der Länder und unter Berücksichtigung des Anhangs III
der Richtlinie 2009/128/EG, des Standes der wissen- Mitwirkung
schaftlichen Erkenntnisse sowie unter Berücksichti- von Bundesbehörden
gung der Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und am Aktionsplan zur nachhaltigen
des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
durchführt, sowie der in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 An der Erarbeitung des Aktionsplans im Sinne des
und 3 genannten Maßnahmen, Grundsätze für die § 4 wirken das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzen- Lebensmittelsicherheit und das Julius Kühn-Institut im
schutz. Das Bundesministerium für Ernährung, Land- Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sowie das
wirtschaft und Verbraucherschutz gibt diese Grund- Bundesinstitut für Risikobewertung zu Fragen im Hin-
sätze im Einvernehmen mit den Bundesministerien für blick auf die Gesundheit von Mensch und Tier und das
Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Umweltbundesamt zu Fragen im Hinblick auf den Na-
Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- turhaushalt mit. Die in Satz 1 genannten Bundesbehör-
sicherheit im Bundesanzeiger oder elektronischen Bun- den wirken im Rahmen ihrer nach diesem Gesetz über-
desanzeiger bekannt. tragenen Verwaltungsaufgaben an der Umsetzung des
(3) Tiere und Pflanzen einer invasiven Art im Sinne Aktionsplans mit.
des § 7 Absatz 2 Nummer 9 des Bundesnaturschutz-
gesetzes dürfen nicht zu Zwecken des Pflanzenschut- §6
zes verwendet werden.
Pflanzenschutzmaßnahmen
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt im Ein- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforder- einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
lich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des machen;
Bundesrates 13. das Züchten und das Halten bestimmter Schador-
1. anzuordnen, das Auftreten oder den Verdacht des ganismen sowie das Arbeiten mit ihnen zu verbie-
Auftretens von Schadorganismen, den Anbau oder ten, zu beschränken oder von einer Genehmigung
das Vorkommen bestimmter Pflanzenarten, sons- oder Anzeige abhängig zu machen;
tige für das Auftreten oder Bekämpfen von Schad- 14. anzuordnen, dass Grundstücke, Gebäude, Räume
organismen erhebliche Tatsachen oder die Anwen- oder Behältnisse, die dem Lagern von Pflanzen
dung bestimmter Pflanzenschutzmittel, Pflanzen- oder Pflanzenerzeugnissen dienen, zu entseuchen,
schutzgeräte oder Verfahren des Pflanzenschutzes zu entwesen oder zu reinigen sind, und bestimmte
der zuständigen Behörde anzuzeigen; Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vorzuschreiben
2. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, oder zu verbieten;
Befallsgegenstände, Grundstücke, Gebäude oder 15. Vorschriften zum Schutz von Tieren, Pflanzen oder
Räume auf das Auftreten von Schadorganismen Mikroorganismen
zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen
zu lassen; a) vor ihrer Gefährdung durch Pflanzenschutzmit-
tel, Pflanzenschutzgeräte oder sonstige Geräte
3. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten, und Einrichtungen, die im Pflanzenschutz be-
bestimmte Schadorganismen zu bekämpfen oder nutzt werden, oder
bekämpfen zu lassen sowie bestimmte Pflanzen-
schutzmittel, Pflanzenschutzgeräte oder Verfahren b) im Hinblick auf ihren Nutzen für die Bekämpfung
hierfür vorzuschreiben oder zu verbieten; von Schadorganismen
4. anzuordnen, dass die zuständigen Behörden Pflan- zu erlassen;
zen und Grundstücke auf das Auftreten bestimmter 16. Vorschriften über die Einfuhr, das innergemein-
Schadorganismen überwachen und bestimmte schaftliche Verbringen sowie das Verbringen im In-
Schadorganismen bekämpfen; land oder das Verbringen in einen anderen Mitglied-
5. das Vernichten, Entseuchen oder Entwesen von staat, das Inverkehrbringen und die Verwendung
Befallsgegenständen und das Entseuchen oder von Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen zur Be-
Entwesen des Bodens, von Kultursubstraten oder kämpfung bestimmter Schadorganismen zu erlas-
von Gebäuden oder Räumen anzuordnen sowie sen; dabei kann es die Einfuhr, das innergemein-
bestimmte Mittel, Geräte oder Verfahren hierfür vor- schaftliche Verbringen sowie das Verbringen im
zuschreiben oder zu verbieten; Inland oder in einen anderen Mitgliedstaat, das In-
verkehrbringen und die Verwendung von Tieren,
6. die Verwendung bestimmter Kultursubstrate für die Pflanzen oder Mikroorganismen von einer Geneh-
Anzucht oder den Anbau bestimmter Pflanzen vor- migung abhängig machen sowie die Voraussetzun-
zuschreiben oder zu verbieten; gen und das Verfahren hierfür regeln.
7. die Nutzung befallener, befallsverdächtiger oder (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3,
befallsgefährdeter Grundstücke zu beschränken 5, 14, 15 und 16 bedürfen des Einvernehmens mit den
sowie Vorschriften über die Sperre solcher Grund- Bundesministerien für Arbeit und Soziales und für Um-
stücke zu erlassen; welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit sie
8. die Verwendung nicht geeigneten Saat- oder sich auf die Anwendung bestimmter Pflanzenschutz-
Pflanzguts oder nicht geeigneter zur Veredlung be- mittel oder anderer Stoffe beziehen.
stimmter Pflanzenteile zu verbieten oder zu be- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
schränken;
1. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, so-
9. den Anbau bestimmter Pflanzenarten zu verbieten weit das Bundesministerium für Ernährung, Land-
oder zu beschränken; wirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Befug-
10. das Inverkehrbringen bestimmter Pflanzen, die für nis keinen Gebrauch macht,
die Erzeugung von Pflanzen oder sonst zum Anbau 2. durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung der
bestimmt sind (Anbaumaterial), in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist,
a) bei Befall oder Verdacht des Befalls mit be- a) in Gebieten, die für den Anbau bestimmter Pflan-
stimmten Schadorganismen zu verbieten oder zenarten besonders geeignet sind, den Anbau
zu beschränken, bestimmter Pflanzenarten zu verbieten oder die
b) von dem Ergebnis einer Untersuchung auf Befall Verwendung bestimmten Saat- oder Pflanzguts
mit bestimmten Schadorganismen oder auf sowie bestimmte Anbaumethoden vorzuschrei-
Resistenz gegen bestimmte Schadorganismen ben,
oder von einer Genehmigung abhängig zu ma- b) vorzuschreiben, dass Pflanzen oder Pflanzener-
chen; zeugnisse nur in bestimmter Art und Weise gela-
11. anzuordnen, dass befallene, befallsverdächtige gert werden dürfen.
oder befallsgefährdete Grundstücke von bestimm- Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf
ten Pflanzen freizumachen oder freizuhalten sind; oberste Landesbehörden übertragen und dabei bestim-
12. das Befördern, das Inverkehrbringen und das La- men, dass diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung
gern bestimmter Schadorganismen und Befallsge- auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende
genstände zu verbieten, zu beschränken oder von Behörden weiter übertragen können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 153
(4) Über die Begriffsbestimmung des Artikels 3 Kultursubstrate oder andere Befallsgegenstände
Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 hinaus in den Verkehr bringt, einführt oder lagert;
sind Schadorganismen im Sinne des Absatzes 1 und
2. Vorschriften erlassen über
der §§ 7, 8, 57, 59, 60 und 62 Tiere, Pflanzen und Mi-
kroorganismen in allen Entwicklungsstadien, die Schä- a) die Durchführung von Untersuchungen ein-
den an Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse verursachen schließlich der Probenahme,
können; Viren und ähnliche Krankheitserreger werden b) die Beobachtung, Verwendung oder Behandlung
den Mikroorganismen, nicht durch Schadorganismen einschließlich der Vernichtung der Befallsgegen-
verursachte Krankheiten werden den Schadorganismen stände sowie die Untersuchung von technischen
gleichgestellt. Vorrichtungen zur Behandlung von Befallsgegen-
(5) Es ist verboten, Schadorganismen zu verbreiten ständen und die Übertragung dieser Untersu-
und dadurch chungen auf Sachverständige,
1. Bestände von Pflanzen besonders geschützter Arten c) die Verpflichtung zu Aufzeichnungen, insbeson-
im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundes- dere über durchgeführte Untersuchungen, über
naturschutzgesetzes, das Auftreten von Schadorganismen, über deren
2. fremde Pflanzenbestände von bedeutendem Wert Bekämpfung sowie über den Verbleib von Befalls-
oder gegenständen,
3. Pflanzenbestände von bedeutendem Wert für Natur- d) Inhalt, Form und Ausstellung der Bescheinigun-
haushalt oder Landschaftsbild gen nach Nummer 1 Buchstabe c,
zu gefährden. e) die Schließung von Packungen und Behältnissen
sowie die Verschlusssicherung,
§7 f) die Aufbewahrung von Bescheinigungen und Auf-
Maßnahmen gegen zeichnungen sowie deren Vorlage bei der zustän-
die Ein- und Verschleppung digen Behörde,
und Ansiedlung von Schadorganismen g) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit Nummer 1 Buchstabe e einschließlich des Ru-
es hens oder der Löschung der Zulassung oder Re-
1. zum Schutz gegen die Gefahr gistrierung, von Beschränkungen für zugelassene
oder registrierte Betriebe bei der Pflanzenerzeu-
a) der Einschleppung oder Ansiedlung von Schad- gung, beim Pflanzenanbau und beim Befördern,
organismen in die Mitgliedstaaten, Inverkehrbringen oder Lagern von Befallsgegen-
b) der Verschleppung von Schadorganismen inner- ständen sowie der Verarbeitung und Nutzung der
halb der Europäischen Union oder in ein Drittland in dem Verfahren erhobenen Daten,
oder
h) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
2. zum Schutz bestimmter Gebiete vor Schadorganis- Zulassung von Einrichtungen, die Pflanzen, Pflan-
men und Befallsgegenständen zenerzeugnisse oder Kultursubstrate auf den Be-
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim- fall mit Schadorganismen untersuchen, ein-
mung des Bundesrates das Befördern, das Inverkehr- schließlich der Voraussetzungen für die Anerken-
bringen, die Einfuhr, das innergemeinschaftliche Ver- nung einer Einrichtung als nationales Referenz-
bringen sowie das Verbringen im Inland oder das labor und der Mindestanforderungen für diese
Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat und die Aus- Einrichtungen, des Ruhens der Zulassung oder
fuhr von Schadorganismen und Befallsgegenständen von Beschränkungen der Untersuchungstätigkeit
zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei ins- sowie der Verarbeitung und Nutzung der in dem
besondere Verfahren erhobenen Daten.
1. das Befördern, das Inverkehrbringen, das innerge- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
meinschaftliche Verbringen einschließlich des Ver- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
bringens im Inland oder in einen anderen Mitglied- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
staat, die Einfuhr und die Ausfuhr von Schadorganis- 1. Vorschriften über das Verfahren und die Durchfüh-
men und Befallsgegenständen abhängig machen rung von Risikoanalysen durch das Julius Kühn-In-
a) von einer Genehmigung oder Anzeige, stitut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen
b) von einer Untersuchung oder vom Nachweis (Julius Kühn-Institut) hinsichtlich der Gefahr der
einer durchgeführten Entseuchung, Entwesung Einschleppung von Schadorganismen in die Euro-
oder anderen Behandlung, päische Union, der Verschleppung von Schadorga-
nismen innerhalb der Europäischen Union oder der
c) von der Begleitung durch bestimmte Bescheini- Einschleppung in ein Drittland sowie über die Aus-
gungen, stellung entsprechender Bescheinigungen über die
d) von einer bestimmten Verpackung oder Kenn- durchgeführten Analysen und ihre Ergebnisse zu er-
zeichnung, lassen,
e) von einer Zulassung oder Registrierung des Be- 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Nummer 1, 2 und 4
triebes, der die Pflanzen erzeugt oder angebaut genannten Zwecke erforderlich ist, dem Julius Kühn-
hat oder der die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Institut die Funktion eines gemeinschaftlichen oder
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
nationalen Referenzlabors mit den dazugehörigen rechtfertigen, dass der Inhaber des Nachweises die in
Aufgaben zuzuweisen. Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder
der Inhaber des Nachweises wiederholt gegen die Be-
§8 stimmungen dieses Gesetzes oder der auf diesem Ge-
Anordnungen setz beruhenden Verordnungen verstoßen hat.
der zuständigen Behörden (4) Sachkundige Personen im Sinne des Absatzes 1
Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von sind verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von
Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder drei Jahren ab der erstmaligen Ausstellung eines Sach-
Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorga- kundenachweises eine von der zuständigen Behörde
nismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 anerkannte Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme wahr-
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a zunehmen. Die Fort- oder Weiterbildung ist der zustän-
bis d und Nummer 2 Buchstabe a bis f anordnen, so- digen Behörde auf Verlangen nachzuweisen. Kann der
weit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Sachkundige den Nachweis nach Satz 2 nicht erbrin-
Absatz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 nicht getrof- gen, soll die zuständige Behörde eine Frist für die
fen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Ab- Wahrnehmung einer Fort- oder Weiterbildungsmaß-
satz 1 oder 3 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 getroffene Re- nahme setzen. Erfolgt auch innerhalb dieser Frist keine
gelung nicht entgegensteht. Fort- oder Weiterbildung, soll die zuständige Behörde
den Sachkundenachweis widerrufen.
Abschnitt 3 (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist
Allgemeine kein Sachkundenachweis erforderlich für die
Anforderungen 1. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für
f ü r A n w e n d e r, H ä n d l e r u n d nichtberufliche Anwender zugelassen sind, im Haus-
Hersteller von Pflanzenschutz- und Kleingartenbereich,
mitteln sowie Pflanzenschutzberater
2. Ausübung einfacher Hilfstätigkeiten unter Verant-
wortung und Aufsicht durch eine Person mit Sach-
§9
kundenachweis im Sinne des Absatzes 1,
Persönliche Anforderungen
3. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Rahmen
(1) Eine Person darf nur eines Ausbildungsverhältnisses unter Anleitung ei-
1. Pflanzenschutzmittel anwenden, ner Person mit Sachkundenachweis im Sinne des
2. über den Pflanzenschutz im Sinne des Artikels 3 Absatzes 1,
Nummer 3 der Richtlinie 2009/128/EG beraten, 4. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wild-
3. Personen, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen ei- schadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.
nes Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätig- (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
keit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen, schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
4. Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr brin- vernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit,
gen oder für Arbeit und Soziales und für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zu-
5. Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außer- stimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über
halb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,
1. Art und Umfang der erforderlichen fachlichen Kennt-
wenn sie über einen von der zuständigen Behörde aus-
nisse und Fertigkeiten,
gestellten Sachkundenachweis verfügt.
2. das Verfahren für deren Nachweis,
(2) Die zuständige Behörde stellt auf Antrag den
Sachkundenachweis aus, wenn der Antragsteller die 3. die Gestaltung des Sachkundenachweises,
dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und nach- 4. Informationspflichten von Inhabern eines Sachkun-
weist, dass er über die erforderlichen fachlichen Kennt- denachweises,
nisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen
praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutz- 5. die Wiedererlangung des Sachkundenachweises
mittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwen- durch Personen, denen der Sachkundenachweis
den. Wer Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig oder im nach den Bestimmungen der Absätze 3 oder 4 ent-
Internet auch außerhalb gewerblicher Tätigkeiten in zogen oder widerrufen worden ist,
Verkehr bringt, muss zusätzlich nachweisen, dass er 6. die Anerkennungsvoraussetzungen für Fort- und
über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 4
um sowohl berufliche als auch nichtberufliche Anwen- sowie
der von Pflanzenschutzmitteln über die bestimmungs-
7. über Art und Umfang der Ausübung einfacher Hilfs-
gemäße und sachgerechte Anwendung von Pflanzen-
tätigkeiten nach Absatz 5 Nummer 2
schutzmitteln, mit der Anwendung von Pflanzenschutz-
mitteln verbundene Risiken, mögliche Risikominde- zu erlassen.
rungsmaßnahmen sowie die sachgerechte Lagerung (7) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
und Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln und ihren Rechtsverordnungen nach Absatz 6 zu erlassen, soweit
Resten zu informieren. Der Sachkundenachweis ist die Bundesregierung von ihrer Befugnis keinen Ge-
der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. brauch macht. Die Landesregierungen können diese
(3) Die zuständige Behörde soll den Sachkunde- Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
nachweis widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme behörden übertragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 155
§ 10 rem Aufwand auf andere Art nicht erzielt werden kann
Anzeige bei und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere
Beratung und Anwendung des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier
oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen. Die
Wer Pflanzenschutzmittel für andere – außer gele- zuständige Behörde unterrichtet das Bundesamt für
gentlicher Nachbarschaftshilfe – anwenden oder zu ge- Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit jährlich
werblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirt- über die erteilten Genehmigungen nach Satz 3.
schaftlicher Unternehmungen andere über den Pflan-
zenschutz beraten will, hat dies der für den Betriebssitz (3) Pflanzenschutzmittel, die nur für die Anwendung
und der für den Ort der Tätigkeit zuständigen Behörde durch berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen
vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen. Die Landesre- auch im Falle von Satz 2 Nummer 2 nur durch Personen
gierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung angewandt werden, die, außer in den Fällen des § 9
die näheren Vorschriften über die Anzeige und das An- Absatz 5 Nummer 2 und 3, sachkundig im Sinne des
zeigeverfahren zu erlassen. Die Landesregierungen § 9 Absatz 1 Satz 1 sind. Im Haus- und Kleingartenbe-
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf reich dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewandt wer-
oberste Landesbehörden übertragen. den, die
1. für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender
§ 11 zugelassen sind oder
Aufzeichnungs-
2. für berufliche Anwender zugelassen sind und für die
und Informationspflichten
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
(1) Die Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 mittelsicherheit die Eignung zur Anwendung im
Satz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 kön- Haus- und Kleingartenbereich nach § 36 Absatz 1
nen elektronisch oder schriftlich geführt werden. Der Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 festgestellt hat.
Leiter eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen
oder gärtnerischen Betriebes ist verpflichtet, die Auf- (4) Eine Zulassung ist nicht erforderlich für die An-
zeichnungen für die bewirtschafteten Flächen seines wendung von
Betriebes unter Angabe des jeweiligen Anwenders zu- 1. Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung nach § 6
sammen zu führen. Absatz 1 Nummer 3, 5 und 14 oder nach § 7 Absatz 1
(2) Die Fristen des Artikels 67 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 Buch-
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zur Aufbewahrung stabe b, jeweils in Verbindung mit § 8, angeordnet
der Aufzeichnungen rechnen ab dem Beginn des Jah- worden ist,
res, das auf das Jahr des Entstehens der jeweiligen 2. Stoffen oder Gemischen, die ausschließlich geneh-
Aufzeichnung folgt. migte Grundstoffe im Sinne des Artikels 23 der Ver-
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag bei Vor- ordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthalten,
liegen eines berechtigten Interesses und unter Wahrung
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Aufzeich- 3. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung für
nenden, im Einzelfall Auskunft über die Aufzeichnungen Notfallsituationen nach Artikel 53 der Verordnung
geben. (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist,
4. Pflanzenschutzmitteln, für die eine Genehmigung zu
Abschnitt 4 Versuchszwecken nach Artikel 54 der Verordnung
Anwendung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
von Pflanzenschutzmitteln Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung nach
Artikel 53 oder Artikel 54 der Verordnung (EG)
§ 12 Nr. 1107/2009 erteilt worden ist, dürfen nur nach den
Vorschriften für die in der Genehmigung festgesetzten Anwendungsbe-
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln stimmungen und Anwendungsgebieten angewandt
werden.
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen einzeln oder ge-
mischt mit anderen nur angewandt werden, wenn sie (5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflan-
zugelassen sind, die Zulassung nicht ruht und nur zenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf
1. in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gülti- oder durch Widerruf auf Antrag des Zulassungsinha-
gen Anwendungsgebieten, bers beendet ist, noch innerhalb eines Zeitraums von
18 Monaten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zu-
2. entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, lassung, angewandt werden. Ein Pflanzenschutzmittel,
jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen. das auf Grund einer Vertriebserweiterung nach § 30 in
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht auf befestigten Verkehr gebracht worden ist, darf noch angewandt wer-
Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflä- den, soweit das entsprechende zugelassene Pflanzen-
chen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaft- schutzmittel noch nach Satz 1 oder 3 angewandt wer-
lich oder gärtnerisch genutzt werden, angewendet wer- den darf. Für ein Pflanzenschutzmittel, für das eine Ver-
den. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an kehrsfähigkeitsbescheinigung oder eine Genehmigung
oberirdischen Gewässern und Küstengewässern ange- nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 er-
wandt werden. Die zuständige Behörde kann Ausnah- teilt worden ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Bundes-
men von den Sätzen 1 und 2 für die Anwendung zuge- amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
lassener Pflanzenschutzmittel genehmigen, wenn der macht die Aufbrauchfrist für das Pflanzenschutzmittel
angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutba- im elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 dür- 1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,
fen zugelassene Pflanzenschutzmittel auch in einem forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher
anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwen- Schäden,
dungsgebiet angewandt werden, wenn die zuständige 2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt,
Behörde eine Genehmigung nach § 22 Absatz 2 erteilt
hat. 3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wie-
deransiedlung oder diesen Zwecken dienende Maß-
§ 13 nahmen der Aufzucht oder der künstlichen Vermeh-
rung,
Vorschriften
für die Einschränkung der 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öf-
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln fentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung
und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der
(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt
maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt
werden, soweit der Anwender damit rechnen muss,
oder
dass ihre Anwendung im Einzelfall
1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von 5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegen-
Mensch oder Tier oder auf das Grundwasser oder den öffentlichen Interesses einschließlich solcher
sozialer oder wirtschaftlicher Art
2. sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, ins-
besondere auf den Naturhaushalt, genehmigen. Eine Ausnahme nach Satz 1 darf nur ge-
nehmigt werden, soweit zumutbare andere Möglichkei-
hat. ten nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand
(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der betroffenen Populationen der nach Absatz 2 Satz 1
es verboten, geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht verschlech-
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Ar- tert, soweit nicht Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
ten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder 92/43/EWG strengere Anforderungen enthält.
zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, § 14
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und Verbote
der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
Wanderungszeiten erheblich zu stören, es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden oder zum Schutz vor Gefahren, insbesondere für den
Tiere der besonders geschützten Arten aus der Na- Naturhaushalt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit
tur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstö- den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie
ren, und für Arbeit und Soziales sowie im Falle der Num-
mer 1 auch mit dem Bundesministerium für Umwelt,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes-
Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
ministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung
zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschä-
mit Zustimmung des Bundesrates
digen oder zu zerstören.
Eine erhebliche Störung im Sinne des Satzes 1 Num- 1. die Einfuhr, das Inverkehrbringen, das innergemein-
mer 2 liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhal- schaftliche Verbringen und die Anwendung be-
tungszustand der lokalen Population einer Art ver- stimmter Pflanzenschutzmittel oder von Pflanzen-
schlechtert. Die nach den in § 3 bezeichneten Grund- schutzmitteln mit bestimmten Stoffen,
sätzen durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen a) zu verbieten, zu beschränken oder von einer
verstoßen nicht gegen die in Satz 1 genannten Verbote. Genehmigung abhängig zu machen,
Soweit in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Ra-
b) von einer Anzeige abhängig zu machen,
tes vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Le-
bensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 2. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) in der jeweils gelten- Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren zu
den Fassung aufgeführte Arten oder europäische Vo- verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
gelarten der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen gung oder Anzeige abhängig zu machen,
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 3. den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grundstü-
über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (ABl. cken, deren Böden mit bestimmten Pflanzenschutz-
L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fas- mitteln behandelt worden sind, zu verbieten, zu
sung betroffen sind, gilt Satz 3 nur, soweit sich der beschränken oder von einer Genehmigung oder
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art in Anzeige abhängig zu machen,
ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet durch die Anwen-
dung von Pflanzenschutzmitteln nicht verschlechtert. 4. die Verwendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeug-
nissen, die auf mit bestimmten Pflanzenschutzmit-
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen teln behandelten Böden gewonnen worden sind, zu
anordnen, die zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 verbieten, zu beschränken oder von einer Genehmi-
Satz 1 genannten Anforderungen erforderlich sind. gung oder Anzeige abhängig zu machen sofern nicht
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall über bereits nach dem Lebensmittel- und Futtermittelge-
Absatz 2 Satz 3 und 4 hinaus weitere Ausnahmen von setzbuch eine entsprechende Regelung getroffen
den Verboten nach Absatz 2 Satz 1 wurde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 157
5. das Abgeben von Pflanzenschutzmitteln, die unter § 16
eine Regelung nach Nummer 1 fallen, an den An- Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
wender zu verbieten, zu beschränken oder von einer
Genehmigung oder Anzeige abhängig zu machen; (1) Wird ein Pflanzenschutzmittel mit Hilfe eines
Pflanzenschutzgerätes angewandt, darf dieses Gerät
dabei kann vorgesehen werden, dass die Genehmigung nur so beschaffen sein, dass bei seiner bestimmungs-
von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- gemäßen und sachgerechten Verwendung die Anwen-
bensmittelsicherheit zu erteilen oder die Anzeige ihm dung des Pflanzenschutzmittels keine schädlichen
gegenüber zu erstatten ist. Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier
und auf das Grundwasser sowie keine sonstigen nicht
(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 vertretbaren Auswirkungen, insbesondere auf den
Nummer 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der Technik
beschränkt wird, können insbesondere Zweck, Art, vermeidbar sind.
Zeit, Ort und Verfahren der Anwendung des Pflanzen-
schutzmittels vorgeschrieben oder verboten sowie die (2) Bei Geräten, die mit einer CE-Kennzeichnung
anzuwendende Menge und die nach der Anwendung nach der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par-
einzuhaltende Wartezeit vorgeschrieben werden. laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschi-
nen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufas-
(3) Ein mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmit- sung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24), die zuletzt
tels festgesetztes Anwendungsgebiet darf durch durch die Richtlinie 2009/127/EG (ABl. L 310 vom
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht aus- 25.11.2009, S. 29) geändert worden ist, versehen sind
geschlossen werden, es sei denn, dass zuvor die Zu- oder bei Geräten, die am 14. Dezember 2011 in die
lassung unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit Pflanzenschutzgeräteliste des Julius Kühn-Institutes
zurückgenommen oder widerrufen worden ist. Wird die eingetragen sind, wird vermutet, dass die Vorausset-
Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung unan- zungen nach Absatz 1 erfüllt sind. Die zuständige Be-
fechtbar aufgehoben, so ist die Rechtsverordnung in- hörde kann die Verwendung eines Pflanzenschutzgerä-
soweit nicht mehr anzuwenden. tes untersagen, wenn eine Prüfung des Gerätes ergibt,
dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, erfüllt sind.
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu er-
(3) Werden mit der Zulassung eines Pflanzenschutz-
lassen, soweit das Bundesministerium für Ernährung,
mittels besondere Anforderungen für die zu verwenden-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner Be-
den Pflanzenschutzgeräte festgelegt, darf die Anwen-
fugnis keinen Gebrauch macht. Die Landesregierungen
dung nur mit Pflanzenschutzgeräten erfolgen, bei de-
können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf
nen eine Prüfung durch das Julius Kühn-Institut oder
oberste Landesbehörden übertragen.
eine anerkannte Prüfstelle nach § 52 ergeben hat, dass
(5) Es ist verboten, ein Pflanzenschutzmittel, das ei- diese Anforderungen erfüllt sind.
nen Stoff enthält oder aus einem Stoff besteht, dessen (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Anwendung durch eine Verordnung nach Absatz 1 schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
Nummer 1 Buchstabe a vollständig verboten ist, inner- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
gemeinschaftlich zu verbringen oder in Verkehr zu soweit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes
bringen. erforderlich ist,
1. Verfügungsberechtigte und Besitzer zu verpflichten,
§ 15 im Gebrauch befindliche Pflanzenschutzgeräte prü-
fen zu lassen,
Beseitigungspflicht
2. die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten zu ver-
Pflanzenschutzmittel, bieten, die nicht nach Nummer 1 geprüft sind,
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus ei- 3. das Verfahren der Prüfung von im Gebrauch befind-
nem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens lichen Pflanzenschutzgeräten zu regeln.
eines bestimmten Stoffes durch eine Rechtsverord- In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 kann
nung nach § 14 Absatz 1 vollständig verboten ist, auch bestimmt werden, dass Teile des zu prüfenden
oder Pflanzenschutzgerätes, die dem Anwenderschutz oder
der Verkehrssicherheit dienen, in die Prüfung einzube-
2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines ziehen sind.
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft nicht
in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenom- (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, so-
men worden ist, dessen Genehmigung nicht nach weit es zur Erfüllung des in § 1 genannten Zweckes
Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erneu- erforderlich ist, Rechtsverordnungen nach Absatz 4
ert worden ist oder dessen Genehmigung nach Arti- Satz 1 Nummer 1 und 3, auch in Verbindung mit Satz 2
kel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erlassen, soweit das Bundesministerium für Ernäh-
aufgehoben worden ist und für die die Aufbrauchfrist rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von seiner
nach § 12 Absatz 5 abgelaufen ist, Befugnis keinen Gebrauch macht. Dabei können sie
auch bestimmen, dass die Prüfung durch eine amtlich
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- anerkannte Kontrollwerkstatt oder sonstige Kontrollper-
und Abfallgesetzes und der auf Grund des Kreislauf- son vorzunehmen ist sowie die Anforderung an die An-
wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsver- erkennung, den Verlust der Anerkennung und das Ver-
ordnungen unverzüglich zu beseitigen. fahren zur Anerkennung der Kontrollwerkstätten regeln.
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Die Landesregierungen können durch Rechtsverord- Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber, ist vor
nung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden der Entscheidung über die Genehmigung der Zulas-
übertragen und dabei bestimmen, dass diese ihre Be- sungsinhaber zu hören.
fugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete (3) Die Zulassung des Pflanzenschutzmittels oder
oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter die Genehmigung nach Absatz 2 kann für alle Flächen,
übertragen können. die für die Allgemeinheit bestimmt sind, erteilt werden
oder auch auf bestimmte Flächen beschränkt werden.
§ 17 Ist es zur Einhaltung der Anforderungen nach Satz 1
Anwendung von erforderlich, legt das Bundesamt für Verbraucherschutz
Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, und Lebensmittelsicherheit von der Zulassung des
die für die Allgemeinheit bestimmt sind Pflanzenschutzmittels abweichende Anwendungsbe-
stimmungen und Auflagen fest. Die Genehmigung ist
(1) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf auf zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die
Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, nur Erteilung nachträglich entfallen ist.
ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel angewandt wer-
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
den,
bensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger
1. das als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der
nach Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur
zugelassen ist, Anwendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-
stimmt sind, erteilt worden ist.
2. für das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulas- (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
sungsverfahrens die Eignung für die Anwendung schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
festgestellt worden ist oder im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und
3. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt Reaktorsicherheit und für Arbeit und Soziales allge-
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit meine Anforderungen für Pflanzenschutzmittel zur An-
für die Anwendung auf Flächen, die für die Allge- wendung auf Flächen, die für die Allgemeinheit be-
meinheit bestimmt sind, nach dem Verfahren nach stimmt sind, sowie die näheren Einzelheiten des Verfah-
Absatz 2 genehmigt worden ist. rens nach Absatz 2 festzulegen.
Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, (6) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Be-
gehören insbesondere öffentliche Parks und Gärten, hörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 genehmigen,
Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öf- wenn Maßnahmen getroffen werden, um eine Gefähr-
fentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplät- dung der Allgemeinheit auszuschließen. Die zuständige
ze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Fried- Behörde unterrichtet das Bundesamt für Verbraucher-
höfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrich- schutz und Lebensmittelsicherheit über die erteilte
tungen des Gesundheitswesens. Genehmigung nach Satz 1.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit genehmigt auf Antrag Pflanzen- § 18
schutzmittel nach Absatz 1 Nummer 3 im Benehmen Anwendung von
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Ju- Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
lius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn (1) Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit
1. an der Anwendung ein öffentliches Interesse besteht Luftfahrzeugen ohne Genehmigung nach Absatz 2 ist
und verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die An-
2. eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel
wendung eines Pflanzenschutzmittels mit einem Luft-
auf Grund seiner chemischen Eigenschaften bei be-
fahrzeug nach Maßgabe des Satzes 2 und der Ab-
stimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung
sätze 3 und 4 genehmigen, soweit es für eine wirksame
keine schädlichen Auswirkungen auf die Allgemein-
Anwendung keine vergleichbaren anderen Möglichkei-
heit hat.
ten gibt oder durch die Anwendung mit Luftfahrzeugen
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsin- gegenüber der Anwendung vom Boden aus eindeutige
haber beantragen: Vorteile im Sinne geringerer Auswirkungen auf die
menschliche Gesundheit oder den Naturhaushalt be-
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen
stehen. Eine Genehmigung soll nur erteilt werden zur
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Bekämpfung von Schadorganismen
Unternehmungen anwendet,
1. im Weinbau in Steillagen,
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen
nach Nummer 1 sind, 2. im Kronenbereich von Wäldern.
Die zuständige Behörde verbindet die Genehmigung
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in
mit den Auflagen, die erforderlich sind, um eine bestim-
den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder
mungsgemäße und sachgerechte Anwendung ein-
Forstwirtschaft tätig sind oder
schließlich des Schutzes von Wohngebieten sicherzu-
4. Eigentümer oder Besitzer von Flächen im Sinne des stellen. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine
Absatzes 1. der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 159
fallen ist; im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Ver- 2. die näheren Einzelheiten zu Voraussetzungen, Inhalt
waltungsverfahrensgesetzes unberührt. und Verfahren einer Genehmigung nach den Absät-
(3) Zusätzlich zu den Vorschriften nach § 12 darf zen 2 oder 4
eine Genehmigung nach Absatz 2 nur für die Anwen- zu regeln.
dung eines Pflanzenschutzmittels erteilt werden, (8) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-
1. das vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
bensmittelsicherheit im Rahmen eines Zulassungs- heit
verfahrens auch für die Anwendung mit Luftfahrzeu- 1. zum Ende des Jahres über die erteilten Genehmi-
gen zugelassen worden ist oder gungen, insbesondere über den Anwendungszweck,
2. das auf Grund seiner Eigenschaften vom Bundesamt die Häufigkeit der Anwendung, die Aufwandmenge
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit pro Fläche, den Anwendungszeitpunkt, die Größe
für die Anwendung mit Luftfahrzeugen nach dem der Anwendungsfläche und die erteilten Auflagen
Verfahren nach Absatz 4 genehmigt worden ist. sowie
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 2. unverzüglich über Kenntnisse, die Anhaltspunkte auf
bensmittelsicherheit genehmigt Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier
nach Absatz 3 Nummer 2 auf Antrag im Benehmen oder den Naturhaushalt geben.
mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Ju-
lius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt, wenn § 19
eine Prüfung ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel auf Ausbringung
Grund seiner Eigenschaften bei bestimmungsgemäßer oder Verwendung von mit
und sachgerechter Anwendung auch bei der Anwen- Pflanzenschutzmitteln behandeltem
dung mit Luftfahrzeugen keine schädlichen Auswirkun- Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
gen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf
Grundwasser und keine sonstigen nicht vertretbaren (1) Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, die ein
Auswirkungen auf den Naturhaushalt hat. Ist es zur Ein- Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen ein Pflan-
haltung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich, zenschutzmittel anhaftet, darf nur ausgebracht oder
legt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- verwendet werden, wenn
bensmittelsicherheit von der Zulassung des Pflanzen- 1. es zum Zeitpunkt der Ausbringung oder Verwendung
schutzmittels abweichende Anwendungsbestimmun- nach § 32 auch in Verbindung mit einer Verordnung
gen und Auflagen fest. nach § 32 Absatz 4 rechtmäßig in Verkehr gebracht
(5) Die Genehmigung können außer dem Zulas- werden darf oder
sungsinhaber beantragen: 2. es mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wor-
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen den ist oder ihm ein Pflanzenschutzmittel anhaftet,
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher das noch nach § 12 Absatz 5 angewendet werden
Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirt- darf.
schaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft an- Die Ausbringung oder Verwendung darf nicht erfolgen,
wendet, wenn der Ausbringer oder Verwender damit rechnen
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen muss, dass die Ausbringung oder Verwendung im Ein-
nach Nummer 1 sind oder zelfall
3. amtliche und wissenschaftliche Einrichtungen, die in 1. schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
den Bereichen Landwirtschaft, Gartenbau oder Mensch und Tier oder auf das Grundwasser oder
Forstwirtschaft tätig sind. 2. sonstige nicht vertretbare Auswirkungen, insbeson-
Ist der Antragsteller nicht der Zulassungsinhaber des dere auf den Naturhaushalt,
Pflanzenschutzmittels, ist vor der Entscheidung über hat.
die Genehmigung der Zulassungsinhaber zu hören. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
bensmittelsicherheit veröffentlicht im Bundesanzeiger es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
oder im elektronischen Bundesanzeiger eine Liste der oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbeson-
Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung zur An- dere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch
wendung mit Luftfahrzeugen erteilt worden ist. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- nähere Vorschriften über die Verwendung oder Ausbrin-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch gung von Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat, das
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurde oder
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt- dem ein Pflanzenschutzmittel anhaftet, zu erlassen.
schaft und Technologie, für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit und für Arbeit und Soziales § 20
1. die Anforderungen Versuchszwecke
a) an Pflanzenschutzmittel zur Anwendung mit Luft- (1) Ein nicht zugelassenes Pflanzenschutzmittel darf
fahrzeugen, zu Versuchszwecken nur innergemeinschaftlich ver-
bracht, in Verkehr gebracht oder auf Freilandflächen an-
b) an die Anwendung mit Luftfahrzeugen, gewandt werden, wenn das Bundesamt für Verbrau-
c) an die zu verwendenden Geräte sowie cherschutz und Lebensmittelsicherheit, das innerge-
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
meinschaftliche Verbringen, das Inverkehrbringen oder zugelassenen Pflanzenschutzmitteln durchführen will,
die Anwendung nach Artikel 54 der Verordnung (EG) hat dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Lan-
Nr. 1107/2009 genehmigt hat. Die Genehmigung kann des vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des
für ein Versuchsprogramm erteilt werden. Satz 1 gilt Versuchsstandortes anzuzeigen.
auch für Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutz-
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
mitteln bei nicht zugelassenen Anwendungsgebieten
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
einschließlich der Anwendung mit Luftfahrzeugen oder
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
entgegen den mit der Zulassung festgelegten Anwen-
und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-
dungsbestimmungen, wenn eine Anwendung auf Frei-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
landflächen erfolgen soll. Das Bundesamt für Verbrau-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
cherschutz und Lebensmittelsicherheit unterrichtet die
zuständigen Behörden der Länder über die erteilten Ge- 1. Näheres über das Genehmigungsverfahren nach Ab-
nehmigungen oder Anzeigen nach Absatz 3 Satz 3. Der satz 1 oder das Anzeigeverfahren nach Absatz 3,
Beginn der Versuchsdurchführung ist der zuständigen insbesondere über Art und Umfang der einzurei-
Behörde des jeweiligen Landes anzuzeigen. chenden Angaben und Unterlagen sowie
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 2. die näheren Anforderungen an die Anwendung zu
bensmittelsicherheit erteilt die Genehmigung, soweit Versuchszwecken
durch den Versuch oder das Versuchsprogramm keine
schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von zu regeln.
Mensch und Tier oder sonstige nicht vertretbare Aus-
wirkungen auf den Naturhaushalt zu erwarten sind. Das § 21
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Erhebung von Daten über die
sicherheit widerruft die Genehmigung, wenn die Vo-
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
raussetzungen für die Genehmigung nachträglich ent-
fallen sind. Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des (1) Das Julius Kühn-Institut ist zuständig für die Er-
Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt. hebung von Daten in nicht personenbezogener Form
über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und er-
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist nicht erfor-
stellt Statistiken zur Erfüllung der Anforderungen von
derlich für Versuche, die durch die zuständigen Behör-
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 des Eu-
den der Länder oder das Julius Kühn-Institut oder in
ropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Novem-
deren Auftrag im Rahmen der ihnen durch dieses Ge-
ber 2009 über Statistiken zu Pestiziden (ABl. L 324 vom
setz oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
10.12.2009, S. 1). Die zuständigen Behörden der Län-
Verordnungen übertragenen Aufgaben durchgeführt
der wirken bei den Erhebungen mit. Die nach Satz 1
werden. Eine Genehmigung nach Absatz 1 ist ferner
erhobenen Daten dürfen nur zur Erfüllung der Verpflich-
nicht erforderlich, soweit der Hersteller eines nicht zu-
tungen aus Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit An-
gelassenen Pflanzenschutzmittels oder in dessen Auf-
hang II der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 sowie zur
trag ein Dritter das Pflanzenschutzmittel auf Freilandflä-
Überprüfung der Maßnahmen nach dem Aktionsplan
chen zu Versuchszwecken anwendet. In den Fällen des
im Sinne des § 4 verwendet werden. § 63 ist nicht an-
Satzes 2 ist der Hersteller verpflichtet, die Versuchs-
zuwenden.
durchführung oder das Versuchsprogramm unter An-
gabe des zu verwendenden Pflanzenschutzmittels und (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
des Versuchsstandortes spätestens einen Monat vor schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
dem Beginn dem Bundesamt für Verbraucherschutz Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
und Lebensmittelsicherheit anzuzeigen. Das Bundes- Inhalt und Form der Erhebungen zu regeln.
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(3) Das Julius Kühn-Institut macht die Auswertung
kann die Durchführung des Versuchs ganz oder teil-
der Erhebungen im Bundesanzeiger oder im elektroni-
weise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
schen Bundesanzeiger bekannt. Es übermittelt die Er-
fertigen, dass durch die Durchführung des Versuchs
gebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von
Nr. 1185/2009 an die zuständigen Dienststellen der
Mensch und Tier oder nicht vertretbare Auswirkungen
Europäischen Kommission.
auf den Naturhaushalt entstehen.
(4) Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzen- § 22
schutzmitteln, bei denen diese Pflanzenschutzmittel
nicht auf Freilandflächen angewandt werden, dürfen Weitergehende Länderbefugnisse
nur so durchgeführt werden, dass die Anwendung (1) Befugnisse der Länder,
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit
von Mensch und Tier oder auf das Grundwasser sowie 1. Vorschriften zu erlassen, über
keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen, ins-
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in
besondere auf den Naturhaushalt, erwarten lässt. Die
Schutzgebieten nach wasserrechtlichen oder na-
zuständige Behörde kann die Anwendung von Pflan-
turschutzrechtlichen Bestimmungen, insbeson-
zenschutzmitteln zu Versuchszwecken ganz oder teil-
dere unter Berücksichtigung der Zielsetzung von
weise untersagen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2009/128/EG,
fertigen, dass derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu
Versuchszwecken anwendet, die erforderliche Zuver- b) Einzelheiten der Anwendung von Pflanzenschutz-
lässigkeit oder die erforderlichen fachlichen Kenntnisse mitteln an oberirdischen Gewässern oder Küsten-
oder Fertigkeiten nicht besitzt. Wer Versuche mit nicht gewässern oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 161
2. Vorschriften zu erlassen, um 2. die aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen
gewonnenen Lebensmittel nur in geringfügigem Um-
a) die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter
fang zur täglichen Verzehrsmenge beitragen.
Verwendung bestimmter Geräte oder Verfahren
oder (4) Vor Erteilung der Genehmigung ist dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
b) den Anbau bestimmter Pflanzenarten auf Grund-
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
stücken, deren Böden mit bestimmten Pflanzen-
schutzmitteln behandelt worden sind, sowie die (5) Die Genehmigung ist mit
Verwendung bestimmter dort gewonnener Pflan-
zen oder Pflanzenerzeugnisse 1. den erforderlichen Auflagen zum Schutz der Ge-
sundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor
zu verbieten, zu beschränken oder von einer Geneh- sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere
migung oder Anzeige abhängig zu machen, auf den Naturhaushalt, sowie
bleiben unberührt. 2. dem Vorbehalt des Widerrufes
(2) Die zuständige Behörde kann nach Maßgabe des zu verbinden. Die Genehmigung ist zu befristen. Dabei
Artikels 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) darf die Frist die Dauer der Zulassung des Pflanzen-
Nr. 1107/2009 auf Antrag im Einzelfall die Anwendung schutzmittels nicht überschreiten. Die Genehmigung
eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem an- ruht, wenn das Ruhen der Zulassung des Pflanzen-
deren als den mit der Zulassung festgesetzten Anwen- schutzmittels angeordnet worden ist.
dungsgebieten genehmigen, wenn
(6) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bun-
1. die Anwendung vorgesehen ist desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
heit zum Ende eines jeden Vierteljahres über die erteil-
a) an Pflanzen, die nur in geringfügigem Umfang an-
ten Genehmigungen und deren Anzahl und Inhalt durch
gebaut werden, oder
Einstellen der Information in eine vom Bundesamt für
b) gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für die-
Gebieten erhebliche Schäden verursachen, sen Zweck zur Verfügung gestellte Datenbank. In ent-
sprechender Weise unterrichten die zuständigen Behör-
und
den über die Rücknahme oder den Widerruf erteilter
2. die vorgesehene Anwendung derjenigen in einem Genehmigungen. Die zuständigen Behörden unterrich-
mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ten das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
entspricht. mittelsicherheit unverzüglich über Anhaltspunkte auf
Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier so-
Die Genehmigung können außer dem Zulassungsinha- wie für den Naturhaushalt.
ber beantragen:
1. derjenige, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Abschnitt 5
Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher
Unternehmungen in einem Betrieb der Landwirt- Abgabe, Rückgabe und
schaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft an- Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
wendet,
§ 23
2. juristische Personen, deren Mitglieder Personen
nach Nummer 1 sind. Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
Eine Genehmigung darf nicht für die Behandlung von (1) Pflanzenschutzmittel, die nur für die berufliche
Saatgut erteilt werden, es sei denn, das behandelte Anwendung zugelassen sind, dürfen nur abgegeben
Saatgut soll ausschließlich im eigenen Betrieb verwen- werden, wenn der Erwerber über einen Sachkunde-
det werden. nachweis im Sinne des § 9 Absatz 1 verfügt. Derjenige,
der ein Pflanzenschutzmittel abgibt, das nur für die An-
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 2 zum Zwecke wendung durch berufliche Anwender zugelassen ist,
der Anwendung des Pflanzenschutzmittels an Pflanzen hat sich in geeigneter Weise den Sachkundenachweis
und Pflanzenerzeugnissen, aus denen Lebensmittel ge- des Erwerbers vorlegen zu lassen.
wonnen werden können, darf nur erteilt werden, wenn
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht durch Automa-
1. für die bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter ten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in
Anwendung jeweils zu erwartenden Rückstände des den Verkehr gebracht werden. Die Vorschriften über die
Pflanzenschutzmittels in oder auf Lebensmitteln Abgabe gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die auf
pflanzlicher Herkunft ein Höchstgehalt nach der Ver- Grund des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parla- des Chemikaliengesetzes erlassen worden sind, gelten
ments und des Rates vom 23. Februar 2005 über für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln entspre-
Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf chend.
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
schen Ursprungs und zur Änderung der Richt- (3) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat
linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom der Abgebende über die bestimmungsgemäße und
16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels,
oder nach der Rückstands-Höchstmengenverord- insbesondere über Verbote und Beschränkungen, zu
nung festgesetzt worden ist, und unterrichten.
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
(4) Bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln an § 25
nicht-berufliche Anwender stellt der Abgebende darü- Ausfuhr
ber hinaus allgemeine Informationen über die Risiken
der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, (1) Soweit nicht Regelungen in anderen Rechtsvor-
Tier und Naturhaushalt zur Verfügung. Die allgemeinen schriften getroffen worden sind, dürfen Pflanzenschutz-
Informationen berücksichtigen insbesondere den An- mittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sons-
wenderschutz, die sachgerechte Lagerung, Handha- tiger wirtschaftlicher Unternehmungen in andere als
bung und Anwendung sowie die sichere Entsorgung Mitgliedstaaten nur ausgeführt werden, wenn
nach den abfallrechtlichen Vorschriften und Möglichkei- 1. auf den Behältnissen und abgabefertigen Packun-
ten des Pflanzenschutzes mit geringem Risiko. Erfolgt gen in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift un-
die Abgabe im Wege des Versandhandels, sind die In- verwischbar die Bezeichnung des Pflanzenschutz-
formationen nach den Sätzen 1 und 2 und Absatz 3 mittels, die Wirkstoffe nach Art und Menge und das
bereits vor der Abgabe zu übermitteln oder zur Verfü- Verfallsdatum bei Pflanzenschutzmitteln mit längs-
gung zu stellen. tens zweijähriger Haltbarkeit angegeben sind und
2. den Behältnissen und abgabefertigen Packungen
(5) Die zuständige Behörde soll die Abgabe von eine Gebrauchsanleitung mit Angaben beigefügt ist
Pflanzenschutzmitteln im Handel ganz oder teilweise über
für eine Dauer von bis zu fünf Jahren untersagen sowie
den Sachkundenachweis nach § 9 Absatz 3 entziehen, a) die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-
wenn der Abgebende wiederholt gegen die Vorschriften wendung,
dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlas- b) mögliche schädliche Auswirkungen auf die Ge-
senen Rechtsverordnungen oder der im Anwendungs- sundheit von Mensch und Tier sowie auf den
bereich dieses Gesetzes erlassenen unmittelbar gelten- Naturhaushalt,
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder c) Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaßnahmen
der Europäischen Union verstoßen hat. bei Unfällen,
d) die sachgerechte Entsorgung oder Neutralisie-
§ 24 rung.
Im Übrigen sind bei der Ausfuhr internationale Verein-
Anzeigepflicht bei der barungen, insbesondere der Verhaltenskodex für das
Abgabe von Pflanzenschutzmitteln Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln der Ernäh-
(1) Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwe- rungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten
cken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unter- Nationen, zu berücksichtigen.
nehmungen in den Verkehr bringen oder zu gewerb-
lichen Zwecken einführen oder innergemeinschaftlich (2) Verfügungsberechtigte und Besitzer von für die
verbringen will, hat dies der für den Betriebssitz und Ausfuhr bestimmten Pflanzenschutzmitteln, die
den Ort der Tätigkeit, im Falle der Einfuhr der für den 1. nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EG)
Betriebssitz oder die Niederlassung des Verfügungsbe- Nr. 1107/2009 zugelassen sind oder
rechtigten zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tä- 2. nicht nach § 31 Absatz 2 gekennzeichnet sind,
tigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift
und seiner Telekommunikationsdaten anzuzeigen. Die sind verpflichtet, diese von den für die Anwendung in-
Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechts- nerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes be-
verordnung die näheren Vorschriften über die Anzeige stimmten Pflanzenschutzmitteln getrennt zu halten
und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Die Landesre- und entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 Num-
gierungen können diese Befugnis durch Rechtsverord- mer 2 gilt entsprechend für Kultursubstrate, für die die
nung auf oberste Landesbehörden übertragen. Kennzeichnung in einer Rechtsverordnung nach § 31
Absatz 6 Nummer 5 vorgeschrieben worden ist.
(2) Wer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen das Inver- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
kehrbringen, das innergemeinschaftliche Verbringen dies
oder die Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln im oder in 1. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-
das Inland vermittelt oder Hilfsleistungen für die Einfuhr ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
oder das innergemeinschaftliche Verbringen von Pflan- oder
zenschutzmitteln anbietet, hat dies dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vor 2. zur Abwehr erheblicher, auf andere Weise nicht zu
Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, behebender Gefahren für die Gesundheit von
seiner Anschrift und seiner Telekommunikationsdaten Mensch oder Tier oder sonstiger Gefahren, insbe-
anzuzeigen. Das Bundesministerium für Ernährung, sondere für den Naturhaushalt,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, erforderlich ist, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- terien für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und
desrates die näheren Vorschriften über die Anzeige Soziales, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-
und das Anzeigeverfahren zu erlassen. Das Bundesamt heit und für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Ent-
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit stellt wicklung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
die Liste der eingegangenen Anzeigen den nach Lan- des Bundesrates die Ausfuhr bestimmter Pflanzen-
desrecht zuständigen Behörden zur Erfüllung ihrer schutzmittel oder von Pflanzenschutzmitteln mit be-
Aufgaben nach § 59 zur Verfügung. stimmten Stoffen in Staaten außerhalb der Europä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 163
ischen Union zu verbieten oder zu beschränken oder Abschnitt 6
von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu Inverkehrbringen von
machen. Pflanzenschutzmitteln,
Zulassungsverfahren
§ 26
§ 28
Getrennte Lagerung
Inverkehrbringen
Verfügungsberechtigte und Besitzer von Lebensmit- von Pflanzenschutzmitteln
teln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultursub-
strat, die für die Ausfuhr bestimmt sind und die mit (1) Unbeschadet des Artikels 28 der Verordnung (EG)
Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, deren Nr. 1107/2009 gilt ein Pflanzenschutzmittel auch als zu-
Inverkehrbringen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gelassen, für das eine Genehmigung nach Artikel 52
genehmigt worden ist, sind verpflichtet, diese von den der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt worden ist.
für das Inverkehrbringen im Inland bestimmten Lebens- (2) Ein Pflanzenschutzmittel, das in keinem anderen
mitteln, Futtermitteln, Saatgut, Pflanzgut oder Kultur- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder keinem Ver-
substrat getrennt zu halten und entsprechend kenntlich tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
zu machen. Wirtschaftsraum nach den Anforderungen der Richt-
linie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über
§ 27 das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.
L 230 vom 19.8.1991, S. 1) oder nach Artikel 29 der
Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen worden ist,
gilt auch dann nicht als zugelassen, wenn es mit einem
(1) Nach Beendigung der Zulassung eines Pflanzen-
in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel
schutzmittels ist dessen Rückgabe an
übereinstimmt.
1. den Zulassungsinhaber, (3) Eine Zulassung nach der Verordnung (EG)
2. den Einführer oder dessen Vertreter oder Nr. 1107/2009 durch das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit ist nicht erforderlich
3. an einen von Personen nach den Nummern 1 oder 2
1. für Pflanzenschutzmittel, die für die Ausfuhr in ein
beauftragten Dritten
Drittland bestimmt sind oder sich als Nichtgemein-
zulässig. Die Rückgabe gilt nicht als Inverkehrbringen. schaftsware unter zollamtlicher Überwachung befin-
den,
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit soll die Rückgabe eines Pflanzen- 2. für Pflanzenschutzmittel, die für das Verbringen in
schutzmittels anordnen, wenn es die Zulassung zu- einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind, wenn
rückgenommen, widerrufen oder nach Ablauf der Zu- das Pflanzenschutzmittel in dem anderen Mitglied-
lassung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für staat zugelassen ist oder dieser eine Genehmigung
eine Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hät- nach den Artikeln 52, 53 oder 54 der Verordnung
ten. Der Zulassungsinhaber, der Einführer und dessen (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat und der Verfügungs-
Vertreter sind im Falle des Satzes 1 zur unverzüglichen berechtigte oder Besitzer dies nachweist,
Annahme zurückgegebener Pflanzenschutzmittel ver- 3. für Stoffe und Gemische, die ausschließlich aus
pflichtet. Grundstoffen im Sinne des Artikels 23 der Verord-
nung (EG) Nr. 1107/2009 bestehen,
(3) Im Falle der Rücknahme oder eines Widerrufes
nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 des Verwal- 4. für Pflanzenschutzmittel, für die eine Versuchsge-
tungsverfahrensgesetzes ist ferner die Rückgabe an ei- nehmigung nach § 20 erteilt wurde.
nen Betrieb, der Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Pflan-
Zwecken in den Verkehr bringt, zulässig. Ordnet das zenschutzmittel, dessen Zulassung durch Zeitablauf
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- oder Widerruf auf Antrag des Zulassungsinhabers be-
cherheit in einem solchen Fall die Rückgabe an, so ist endet worden ist und das sich zum Zeitpunkt des En-
dieser Betrieb zur unverzüglichen Annahme zurückge- des der Zulassung bereits im freien Verkehr befunden
gebener Pflanzenschutzmittel verpflichtet. hat, noch innerhalb eines Zeitraums von sechs Mona-
ten, gerechnet ab dem Tag des Endes der Zulassung,
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
weiter in Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt für Pflan-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
zenschutzmittel, die auf Grund einer Genehmigung
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-
Verkehr gebracht werden, entsprechend.
aktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates nähere Einzelheiten der Rück-
gabe und der Rücknahme zu regeln und zu bestimmen, § 29
wer die Kosten für die Rückgabe oder die Rücknahme Inverkehrbringen in besonderen Fällen
zu tragen hat. (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- bensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen, das in-
bensmittelsicherheit teilt den zuständigen Behörden nergemeinschaftliche Verbringen und die Anwendung
die Gründe für die Rücknahme, den Widerruf oder die nicht zugelassener Pflanzenschutzmittel genehmigen
Feststellung mit, dass die Voraussetzungen für eine 1. unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Ver-
Rücknahme oder einen Widerruf vorgelegen hätten. ordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
2. zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die gelassenen Pflanzenschutzmittels sowie die Geltungs-
Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestim- dauer oder das Ende der Vertriebserweiterung im Bun-
mungsland abweichende Anforderungen gelten oder desanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für bekannt.
diese Anwendung zugelassen sind, (4) Ein Pflanzenschutzmittel, das auf Grund einer
für eine bestimmte Menge und für einen bestimmten Vertriebserweiterung in Verkehr gebracht wird, darf
Zeitraum, der im Falle der Nummer 1 einen Zeitraum noch in Verkehr gebracht werden, soweit das entspre-
von 120 Tage nicht überschreiten darf. Dabei hat es chende zugelassene Pflanzenschutzmittel nach § 28
die Anwendungsgebiete sowie die zum Schutz der Ge- Absatz 3 noch in Verkehr gebracht werden darf.
sundheit von Mensch und Tier und die zum Schutz vor
sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere § 31
auf den Naturhaushalt, erforderlichen Anwendungsbe- Kennzeichnung
stimmungen, einschließlich solcher über die zur An-
wendung berechtigten Personen, festzusetzen und die (1) Die Vorschriften der §§ 13 und 14 des Chemika-
erforderlichen Auflagen zu erteilen. Die Genehmigung liengesetzes über die Kennzeichnung sind
kann mit dem Vorbehalt des Widerrufes verbunden wer- 1. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaft-
den. Sie kann erneut erteilt werden. Im Falle des Sat- liche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln, die
zes 1 Nummer 1 kann für ein zugelassenes Pflanzen- keine Stoffe oder Gemische im Sinne des § 3 Num-
schutzmittel eine Genehmigung auch für ein nicht mit mer 1 oder 4 des Chemikaliengesetzes sind,
der Zulassung festgesetztes Anwendungsgebiet erteilt 2. auf das Inverkehrbringen oder innergemeinschaft-
werden. liche Verbringen von Pflanzenschutzmitteln auch
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- durch Vertriebsunternehmer
ordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung entsprechend anzuwenden.
eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, er- (2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur in den Verkehr
lassen, um eine bestimmungsgemäße und sachge- gebracht oder innergemeinschaftlich verbracht werden,
rechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregie- wenn zusätzlich zu der Kennzeichnung nach den §§ 13
rungen können diese Befugnis durch Rechtsverord- und 14 des Chemikaliengesetzes auf den Behältnissen
nung auf oberste Landesbehörden übertragen. und abgabefertigen Packungen in deutscher Sprache
und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift unver-
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird wischbar die nach Anhang I der Verordnung (EU)
die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinsti- Nr. 547/2011 der Kommission vom 8. Juni 2011 zur
tut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des
dem Umweltbundesamt erteilt. Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
der Kennzeichnungsanforderungen für Pflanzenschutz-
§ 30 mittel (ABl. L 155 vom 11.6.2011, S. 176) geforderten
Inverkehrbringen von Angaben angebracht sind. Dabei sind die in Anhang I
Pflanzenschutzmitteln unter Nummer 1 Buchstabe h, i, l, m und u der Verordnung
abweichender Bezeichnung (EU) Nr. 547/2011 vorgeschriebenen Angaben unter der
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in Deutschland zu- Überschrift „Von der Zulassungsbehörde festgesetzte
gelassen ist, darf auch von anderen als dem Zulas- Anwendungsgebiete und -bestimmungen“ deutlich ge-
sungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung trennt von den übrigen Angaben und Aufschriften auf-
mit diesem (Vertriebserweiterung) unter einer abwei- zunehmen.
chenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht hinsichtlich der
Der Zulassungsinhaber hat den Abschluss und die Gel- Einfuhr oder des innergemeinschaftlichen Verbringens
tungsdauer oder das Ende der Vereinbarung unter An- eines Pflanzenschutzmittels durch den Hersteller oder
gabe des Namens, der Anschrift des Berechtigten und Vertriebsunternehmer.
der abweichenden Bezeichnung, unter der das Pflan- (4) Absatz 2 gilt nicht für Pflanzenschutzmittel, die
zenschutzmittel von dem Berechtigten in Verkehr ge- für die Ausfuhr bestimmt sind oder sich im Falle der
bracht werden soll, unverzüglich dem Bundesamt für Einfuhr in einem Freihafen oder als Nichtgemein-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzu- schaftsware unter zollamtlicher Überwachung befin-
teilen. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- den.
bensmittelsicherheit vergibt für das auf Grund einer
Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflan- (5) Es ist verboten, Pflanzenschutzmittel herzustel-
zenschutzmittel eine Vertriebsnummer. len, innergemeinschaftlich zu verbringen oder in Ver-
kehr zu bringen, die
(2) Im Falle des Absatzes 1 darf das Pflanzenschutz-
mittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach 1. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch ge-
den Vorschriften des § 31 Absatz 1 und 2 jeweils auch kennzeichnet sind oder
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, An-
Absatz 6 gekennzeichnet ist. gabe oder Aufmachung versehen sind.
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn
bensmittelsicherheit macht die Pflanzenschutzmittel, fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass es sich um
die auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr ein zugelassenes Pflanzenschutzmittel oder um ein
gebracht werden, ihre Bezeichnung, den Namen des Pflanzenschutzmittel, für das eine Genehmigung zum
Berechtigten und den Namen und die Nummer des zu- Parallelhandel erteilt worden ist, handelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 165
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- der Widerruf der Zulassung auf Antrag des Zulassungs-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein- inhabers erfolgt.
vernehmen mit den Bundesministerien für Arbeit und (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Soziales und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
cherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann- oder zum Schutz vor erheblichen Gefahren insbeson-
ten Zwecke erforderlich ist, dere für den Naturhaushalt erforderlich ist, durch
1. den Inhalt der Angaben nach Absatz 2 näher zu be- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
stimmen, das Inverkehrbringen oder die Einfuhr von Saatgut,
2. vorzuschreiben, dass zusätzlich zu den Angaben Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit einem Pflanzen-
nach den Absätzen 1 und 2 auf Behältnissen und schutzmittel behandelt wurde oder dem ein Pflanzen-
abgabefertigen Packungen bestimmte weitere An- schutzmittel anhaftet,
gaben anzubringen sind und ihren Inhalt festzule- 1. zu verbieten, zu beschränken,
gen, 2. von einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu
3. Art und Form der Kennzeichnung näher zu regeln, machen oder
4. die Verwendung bestimmter Behältnisse, Packun- 3. von einer Kennzeichnung, insbesondere von Anga-
gen oder Verpackungsmaterialien vorzuschreiben ben zu dem anhaftenden oder enthaltenen Pflanzen-
sowie die Schließung der Behältnisse oder Packun- schutzmittel, dem Wirkstoff und der Aufwandmenge
gen einschließlich der Verschlusssicherung zu regeln abhängig zu machen und dabei die Art und Weise
oder der Kennzeichnung zu regeln,
5. für das Inverkehrbringen von Kultursubstraten, die sofern die Europäische Kommission nicht zuvor nach
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflan- Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
zenschutzmittel anhaften, eine bestimmte Kenn- eine Regelung getroffen hat.
zeichnung vorzuschreiben.
§ 33
§ 32 Zuständigkeit für
Inverkehrbringen von die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat bensmittelsicherheit ist zuständig für
(1) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die 1. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels nach Ar-
Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzen- tikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
schutzmittel anhaften, dürfen nur innergemeinschaftlich
verbracht oder in Verkehr gebracht werden, wenn die 2. die vorläufige Zulassung eines Pflanzenschutz-
Pflanzenschutzmittel mittels nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr.
1107/2009,
1. in Deutschland für dieses Anwendungsgebiet zuge-
3. die gegenseitige Anerkennung der Zulassung eines
lassen sind oder nach § 12 Absatz 5 noch angewen-
Pflanzenschutzmittels nach Artikel 40 der Verord-
det werden dürfen oder
nung (EG) Nr. 1107/2009,
2. in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertrags-
4. die Erneuerung der Zulassung eines Pflanzenschutz-
staat des Abkommens über den Europäischen
mittels nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.
Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Arti-
1107/2009,
kels 4 Absatz 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie
91/414/EWG oder nach den Bestimmungen der Ver- 5. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 für dieses Anwen- Pflanzenschutzmittels nach Artikel 44 der Verord-
dungsgebiet zugelassen sind. nung (EG) Nr. 1107/2009,
(2) Das in Absatz 1 genannte Saatgut darf nur inner- 6. die Aufhebung oder Änderung der Zulassung eines
gemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr gebracht Pflanzenschutzmittels nach Artikel 45 der Verord-
werden, wenn es zusätzlich zu den saatgutrechtlichen nung (EG) Nr. 1107/2009,
Anforderungen nach Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung 7. die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln mit gerin-
(EG) Nr. 1107/2009 gekennzeichnet ist. Bestehen für gem Risiko nach Artikel 47 der Verordnung (EG)
das jeweilige Saatgut besondere Anforderungen auf Nr. 1107/2009,
Grund einer nach Absatz 4 erlassenen Verordnung, darf
es nur innergemeinschaftlich verbracht oder in Verkehr 8. die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, das ei-
gebracht werden, wenn diese Anforderungen erfüllt nen gentechnisch veränderten Organismus enthält,
sind. nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
und
(3) Ruht die Zulassung für ein in Deutschland zuge-
lassenes Pflanzenschutzmittel oder wird eine Zulas- 9. die Erweiterung einer Zulassung eines Pflanzen-
sung widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Zu- schutzmittels nach Artikel 51 der Verordnung (EG)
lassung nicht mehr erfüllt sind, darf auch Saatgut, Nr. 1107/2009.
Pflanzgut oder Kultursubstrat, das mit diesem Pflan- Gibt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
zenschutzmittel oder einem Pflanzenschutzmittel, das bensmittelsicherheit einem Antrag nach Artikel 51 der
den gleichen Wirkstoff enthält, behandelt worden ist, Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 statt, wird die Zulas-
nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht, wenn sung des betroffenen Pflanzenschutzmittels erweitert.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Analysemethoden für Rückstände gemäß Artikel 29
Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Zusammen- Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr.
arbeit mit den für die Zulassung zuständigen Behörden 1107/2009,
anderer Mitgliedstaaten sowie für die Übermittlung von 2. im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut hinsicht-
Informationen an diese, soweit eine entsprechende In- lich der Wirksamkeit, unvertretbarer Auswirkungen
formationspflicht in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 auf die zu schützenden Pflanzen, Pflanzenerzeug-
vorgesehen ist, die Beteiligung an Prüfungen von Zu- nisse und Honigbienen sowie hinsichtlich vermeid-
lassungsanträgen durch andere Mitgliedstaaten sowie barer Leiden und Schmerzen bei Wirbeltieren, zu de-
die Abgabe von Stellungnahmen nach den Artikeln 35 ren Bekämpfung das Pflanzenschutzmittel vorgese-
und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. hen ist, und
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 3. im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt hin-
bensmittelsicherheit ist im Rahmen seiner Zuständig- sichtlich der Vermeidung von Schäden durch Belas-
keiten nach Absatz 1 ferner zuständig für tung des Naturhaushaltes sowie durch Abfälle des
1. die Erarbeitung eines Vorschlages zur Aufnahme ei- Pflanzenschutzmittels.
nes Beistoffes in den Anhang III der Verordnung (EG) Ist nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr.
Nr. 1107/2009 nach Artikel 27 der Verordnung (EG) 1107/2009 ein Zulassungsbericht zu erstellen, erstellt
Nr. 1107/2009, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit den Zulassungsbericht auf der Grund-
2. die Befreiung des Zweitantragstellers zur Vorlage der
lage der Bewertungsberichte des Bundesinstitutes für
Studien nach Artikel 34 der Verordnung (EG)
Risikobewertung, des Julius Kühn-Institutes und des
Nr. 1107/2009,
Umweltbundesamtes.
3. eine vergleichende Bewertung nach Artikel 50 der (2) Ist Deutschland in den Fällen des § 33 Absatz 1
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, wenn das Pflanzen- Nummer 1, 2, 4, 7 und 8 sowie im Falle des § 33 Ab-
schutzmittel einen Wirkstoff enthält, der als Substi- satz 1 Nummer 6, sofern es sich um eine Ergänzung der
tutionskandidat in der Wirkstoffprüfung genehmigt bestehenden Zulassung handelt, nicht prüfender Mit-
wurde, gliedstaat und erhält die Möglichkeit zur Stellungnahme
4. die Gewährung von Datenschutz nach Artikel 59 der durch den prüfenden Mitgliedstaat, gibt das Bundes-
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius
5. die Erstellung einer Liste nach Artikel 51 Absatz 8 Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen
und die Listen nach Artikel 60 der Verordnung (EG) ihrer Zuständigkeit nach Absatz 1 die Möglichkeit zur
Nr. 1107/2009, Stellungnahme und erstellt auf deren Grundlage eine
6. die Prüfung, ob Angaben nach Artikel 61 der Verord- Stellungnahme zu dem Entwurf des Zulassungsberich-
nung (EG) Nr. 1107/2009 mitgeteilt werden können. tes des prüfenden Mitgliedstaates.
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- (3) Im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 9 fordert das
bensmittelsicherheit veröffentlicht eine beschreibende Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel mit Anga- sicherheit folgende Bewertungen an:
ben über die für die Anwendung der Pflanzenschutzmit- 1. eine Bewertung des Julius Kühn-Institutes hinsicht-
tel wichtigen Merkmale und Eigenschaften, insbeson- lich des geringfügigen Umfanges und öffentlichen
dere die Eignung der Pflanzenschutzmittel für be- Interesses,
stimmte Anwendungsgebiete, Boden- und Klimaver- 2. eine Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobe-
hältnisse und die Anwendung im Haus- und Kleingar- wertung hinsichtlich der Gesundheit von Anwen-
tenbereich, sowie den Zeitpunkt, an dem die Zulassung dern, Arbeitnehmern und anwesenden Personen,
der Pflanzenschutzmittel endet. Das Bundesamt für soweit durch das beantragte Anwendungsgebiet er-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht forderlich und hinsichtlich der Rückstandhöchstge-
die Rücknahme, den Widerruf, die Rechtsgrundlage halte, wenn diese
des jeweiligen Widerrufes oder das Ruhen der Zulas-
sung sowie eine Anordnung nach § 27 Absatz 2 im a) nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei- b) nach der Rückstandshöchstmengenverordnung
ger bekannt. vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der
jeweils geltenden Fassung
§ 34 angehoben werden müssen. Bei der Absenkung ei-
Beteiligungen nes Rückstandhöchstgehaltes kann eine Stellung-
nahme des Bundesinstitutes für Risikobewertung
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und eingeholt werden.
Lebensmittelsicherheit entscheidet über die Zulassung
(4) Im Falle des § 33 Absatz 3 Nummer 1 entscheidet
in den Fällen des § 33 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 7
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
und 8 sowie im Falle des § 33 Absatz 1 Nummer 6,
telsicherheit auf der Grundlage der Bewertungsberichte
sofern es sich um eine Ergänzung der bestehenden Zu-
des Bundesinstitutes für Risikobewertung, des Julius
lassung handelt,
Kühn-Institutes und des Umweltbundesamtes. Im Falle
1. im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobe- des § 33 Absatz 3 Nummer 3 kann das Bundesamt für
wertung hinsichtlich der Gesundheit von Mensch Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rah-
und Tier, der Vermeidung gesundheitlicher Schäden men des Bewertungsberichtes nach § 33 Absatz 1 eine
durch Belastung des Bodens sowie hinsichtlich der Stellungnahme des Bundesinstitutes für Risikobewer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 167
tung, des Julius Kühn-Institutes und des Umweltbun- darf, soweit sich das für berufliche Anwender zugelas-
desamtes einholen. sene Pflanzenschutzmittel nur durch Packungsgröße
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- oder Darreichungsform von einem für nichtberufliche
bensmittelsicherheit kann für die Abgabe der Bewer- Anwender zugelassenen Pflanzenschutzmittel unter-
tungen oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn scheidet.
dies erforderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG) (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Nr. 1107/2009 vorgegebene Frist einzuhalten. bensmittelsicherheit verbindet die Zulassung mit den
Nebenbestimmungen, insbesondere Auflagen, die
§ 35 1. für die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-
Grundlagen für die Verfahren wendung sowie
zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels 2. zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier
(1) Bei der Prüfung eines Antrages, auch im Verfah- und zum Schutz vor sonstigen erheblichen schäd-
ren der gegenseitigen Anerkennung, auf Zulassung, Er- lichen Auswirkungen, insbesondere für den Natur-
weiterung oder sonstige Änderung der Zulassung eines haushalt,
Pflanzenschutzmittels, dessen Wirkstoff nach Artikel 4 erforderlich sind, soweit Regelungen nach Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt worden nicht getroffen werden. Ferner verbindet das Bundes-
ist, sind die aus dem Genehmigungsverfahren abgelei- amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
teten Erkenntnisse über die Eigenschaften des Wirk- die Zulassung mit dem Vorbehalt der nachträglichen
stoffes zu Grunde zu legen. Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Anwen-
(2) Bei der Prüfung eines Antrages auf Zulassung ei- dungsbestimmungen oder Auflagen. Unbeschadet des
nes Pflanzenschutzmittels nach den Artikeln 29 oder 30 § 31 hat der Zulassungsinhaber die nachträgliche Auf-
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die von der nahme, Änderung oder Ergänzungen von Anwendungs-
Europäischen Kommission nach Artikel 77 der Verord- bestimmungen oder Auflagen sowie sonstige Änderun-
nung (EG) Nr. 1107/2009 entwickelten Leitlinien zu be- gen in der Gebrauchsanleitung unverzüglich in geeig-
achten. neter Weise bekannt zu machen. Geeignet ist auch eine
Veröffentlichung auf einer Internetseite des Zulas-
§ 36 sungsinhabers.
Ergänzende Bestimmungen (4) Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Anwen-
für den Inhalt der Zulassung dungsbestimmungen oder Auflagen haben keine auf-
schiebende Wirkung.
(1) In der Zulassung kann das Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit ergänzend (5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
zu den in Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) bensmittelsicherheit kann, soweit dies für den in § 1
Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Bestimmungen insbe- Nummer 3 aufgeführten Schutzzweck erforderlich ist,
sondere Anwendungsbestimmungen zum Schutz der durch Auflagen anordnen, dass während der Dauer
Gesundheit von Mensch und Tier und zum Schutz vor der Zulassung bestimmte Kenntnisse bei der Anwen-
sonstigen schädlichen Auswirkungen, insbesondere dung des Pflanzenschutzmittels gewonnen, gesammelt
auf den Naturhaushalt, einschließlich solcher über und ausgewertet und ihm die Ergebnisse innerhalb ei-
ner bestimmten Frist mitgeteilt werden. Auf Verlangen
1. den bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer
sind ihm die entsprechenden Unterlagen und Proben
Anwendung zum Schutz von Gewässern erforderli-
vorzulegen. Werden die Ergebnisse oder die entspre-
chen Abstand und Maßnahmen bei der Anwendung,
chenden Unterlagen und Proben nicht innerhalb der be-
2. die zur Anwendung berechtigten Personen und stimmten Frist mitgeteilt, kann das Bundesamt für Ver-
3. spezifische Risikominderungsmaßnahmen in be- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Ruhen
stimmten Gebieten der Zulassung anordnen.
festlegen. In der Zulassung kann das Bundesamt für (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit außer- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
dem vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Vorschlag der
1. die Art der Verpackung, zuständigen Behörde eines Landes ohne Zustimmung
2. die Eignung des Pflanzenschutzmittels für nichtbe- des Bundesrates durch Rechtsverordnung für
rufliche Anwender unter Berücksichtigung insbeson- 1. ein bestimmtes Gebiet dieses Landes und
dere der Eigenschaften der Wirkstoffe, der Dosierfä-
higkeit, der Anwendungsform und der Verpackungs- 2. bestimmte Pflanzenschutzmittel
größe oder von den mit der jeweiligen Zulassung festgesetzten
3. die Eignung des Pflanzenschutzmittels zur Anwen- Auflagen und Anwendungsbestimmungen abwei-
dung auf Flächen im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 2 chende Anforderungen hinsichtlich der Anwendung
Nummer 2 und § 17 Absatz 1 festzulegen, wenn durch geeignete Risikominderungs-
maßnahmen und Überwachungsmaßnahmen sicherge-
festlegen. stellt wird, dass bei bestimmungsgemäßer und sachge-
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- rechter Anwendung des jeweiligen Pflanzenschutzmit-
bensmittelsicherheit kann auf Antrag festlegen, dass tels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesund-
ein für berufliche Anwender zugelassenes Pflanzen- heit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser
schutzmittel auf Grund seiner Eigenschaften auch im und keine sonstigen nicht vertretbaren Auswirkungen,
Haus- und Kleingartenbereich angewendet werden insbesondere auf den Naturhaushalt, entstehen. Die
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
zuständigen Behörden unterrichten das Bundesamt für 2. der Zulassungsinhaber einen Antrag nach Artikel 45
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit einmal Absatz 1 gestellt hat oder
jährlich über die in dem abgegrenzten Gebiet getroffe- 3. wiederholt die Zusammensetzung des in Verkehr ge-
nen Überwachungsmaßnahmen. brachten Pflanzenschutzmittels wesentlich von der
(7) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Zusammensetzung des zugelassenen Pflanzen-
schaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigung schutzmittels abweicht.
nach Absatz 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bun-
(3) Zulassungen sind zurückzunehmen, wenn der
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
Antragsteller die Zulassung
cherheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucher- 1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
schutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Rechts- chung oder
verordnungen des Bundesamtes für Verbraucherschutz 2. unter den Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3
und Lebensmittelsicherheit Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
1. bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-
und des Einvernehmens des Bundesministeriums fahrensgesetzes unberührt.
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
2. ergehen im Einvernehmen mit dem Umweltbundes- bensmittelsicherheit kann, auch in den Fällen der
amt; es gilt als erteilt, wenn es nicht binnen 20 Tagen Absätze 2 und 3, an Stelle der Rücknahme oder des
nach Eingang des Einvernehmensersuchens des Widerrufes bis zur Beseitigung der Rücknahme- oder
Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens- Widerrufsgründe das Ruhen der Zulassung für einen
mittelsicherheit verweigert wird. bestimmten Zeitraum anordnen.
(8) Für die Entscheidungen nach den Absätzen 1, 2 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und des
und 4 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Absatzes 2 Nummer 1 gilt § 49 Absatz 6 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 37
Neue Erkenntnisse § 40
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- Ergänzende Regeln zu
bensmittelsicherheit ist zuständig für die Prüfung der Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
Meldungen nach Artikel 56 der Verordnung (EG) (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 1107/2009. schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
(2) Der Meldung nach Artikel 56 der Verordnung (EG) vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
Nr. 1107/2009 sind Unterlagen und Proben beizufügen, und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um-
aus denen sich die neuen Erkenntnisse ergeben. welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 38 1. zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke nähere
Verlängerung der Zulassung Einzelheiten zur Festlegung von Anwendungsbe-
stimmungen nach § 36 sowie deren Ausgestaltung
Ist über einen Antrag auf erneute Zulassung nach
und deren Berücksichtigung bei der Zulassung von
Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aus Grün-
Pflanzenschutzmitteln,
den, die der Zulassungsinhaber nicht zu vertreten hat,
nicht entschieden worden, bevor die Zulassung endet, 2. das Verfahren der Zulassung von Pflanzenschutzmit-
verlängert das Bundesamt für Verbraucherschutz und teln einschließlich der Ausstellung von Bescheini-
Lebensmittelsicherheit die Zulassung von Amts wegen gungen über die Zulassung für die Ausfuhr,
bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Entscheidung über 3. das Verfahren der Genehmigung von Zusatzstoffen
die erneute Zulassung getroffen wird. und der Anmeldung von Pflanzenstärkungsmitteln
sowie,
§ 39
4. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung erforderlich ist, die Voraussetzungen und das Ver-
(1) Eine Zulassung ist zu widerrufen, wenn fahren der Anerkennung von Einrichtungen, die die
Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln zur Erstel-
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 3 Buch- lung der Angaben und Unterlagen für die Zulassung
stabe a, c oder e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von Pflanzenschutzmitteln untersuchen,
vorliegen oder
zu regeln.
2. der Zulassungsinhaber wiederholt gegen seine
Pflichten aus Artikel 56 der Verordnung (EG) (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 1107/2009 verstoßen hat. schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit
es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke erforder-
(2) Eine Zulassung kann unbeschadet des § 49 des lich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen werden, der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
wenn mung des Bundesrates vorzuschreiben, dass Pflanzen-
1. die Voraussetzungen des Artikels 44 Absatz 1 oder schutzmittel aus anderen Staaten nur über bestimmte
Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. Zollstellen in Verkehr gebracht oder ausgeführt werden
1107/2009 vorliegen, dürfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 169
Abschnitt 7 3. des Umweltbundesamtes im Hinblick auf die Ver-
meidung von Schäden durch die Belastung des
Inverkehrbringen von
Naturhaushalts sowie durch Abfälle.
anderen Stoffen, Zulassungs-
und Genehmigungsverfahren Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit kann für die Abgabe der Bewertungen
§ 41 oder Stellungnahmen eine Frist setzen, wenn dies er-
Zuständigkeit für die Prüfung forderlich ist, um eine durch die Verordnung (EG)
von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten Nr. 1107/2009, durch die Europäische Kommission
oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicher-
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- heit vorgegebene Frist einzuhalten.
bensmittelsicherheit ist zuständig für
(4) Ist die Bundesrepublik Deutschland in einem in
1. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Wirkstof- Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren
fes nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, nicht berichterstattender Mitgliedstaat und erhält die
2. die Mitwirkung an der Erneuerung der Genehmigung Möglichkeit zur Stellungnahme, gibt das Bundesamt
nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit dem
Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-
3. die Beantragung der anlassbezogenen Überprüfung
Institut und dem Umweltbundesamt im Rahmen ihrer
der Genehmigung nach Artikel 21 Absatz 1 Satz 2
Zuständigkeit nach Absatz 3 die Möglichkeit zur Stel-
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
lungnahme und erstellt auf der Grundlage dieser Stel-
4. die Mitwirkung an der Genehmigung eines Safeners lungnahmen eine Stellungnahme zu dem Entwurf des
oder Synergisten nach Artikel 25 der Verordnung Bewertungsberichtes des prüfenden Mitgliedstaates
(EG) Nr. 1107/2009 und und weitergehender Unterlagen im EU-Verfahren. Die
Stellungnahmen nach Satz 1 sind innerhalb einer vom
5. die Bewertung der Äquivalenz nach Artikel 38 der
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sowie die Mitwir-
sicherheit gesetzten Frist abzugeben.
kung an dem betreffenden Verfahren,
soweit die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied- (5) Im Falle einer Bewertung nach Absatz 1 Num-
staat zur Mitwirkung an den unionsrechtlichen Verfah- mer 5 erstellt das Bundesamt für Verbraucherschutz
ren berufen ist. und Lebensmittelsicherheit den Äquivalenzbericht nach
Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Das Bun-
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-
bensmittelsicherheit ist ferner zuständig für die Zusam- heit kann eine Stellungnahme der in Absatz 2 genann-
menarbeit mit den für die Wirkstoffprüfung zuständigen ten Behörden anfordern. Die Stellungnahmen nach
Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Europäischen Satz 2 haben innerhalb der vom Bundesamt für Ver-
Kommission und der Europäischen Behörde für Le- braucherschutz und Lebensmittelsicherheit gesetzten
bensmittelsicherheit sowie für die Übermittlung von In- Frist zu erfolgen.
formationen, Kommentierungen und die Übermittlung
der Bewertungsberichte an diese, soweit eine entspre- (6) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
chende Mitwirkungspflicht oder Mitwirkungsmöglich- bensmittelsicherheit entscheidet im Rahmen seiner Zu-
keit in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehen ständigkeiten nach Absatz 1 über die Gewährung von
ist. Sofern für die Bundesrepublik Deutschland ein An- Datenschutz nach Artikel 59 der Verordnung (EG)
trag auf Genehmigung eines Grundstoffes nach Arti- Nr. 1107/2009.
kel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
gestellt werden soll, ist hierfür das Bundesamt für
§ 42
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unter
vorheriger Beteiligung des Bundesinstitutes für Risiko- Zusatzstoffe
bewertung, des Julius Kühn-Institutes und des Umwelt-
bundesamtes zuständig. (1) Zusatzstoffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 3
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 dürfen
(3) Ist die Bundesrepublik Deutschland bei einem in
in der Formulierung, in der die Abgabe an den Anwen-
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 bezeichneten Verfahren
der vorgesehen ist, nur in den Verkehr gebracht wer-
berichterstattender Mitgliedstaat, erstellt das Bundes-
den, wenn sie auf Antrag durch das Bundesamt für Ver-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt
den nationalen Bewertungsbericht auf der Grundlage
worden und nach § 43 gekennzeichnet sind.
der Bewertungen
1. des Bundesinstitutes für Risikobewertung hinsicht- (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
lich der Gesundheit von Mensch und Tier, der Ver- Lebensmittelsicherheit genehmigt einen Zusatzstoff,
meidung gesundheitlicher Schäden durch Belastung wenn der Zusatzstoff bei bestimmungsgemäßer und
des Bodens sowie hinsichtlich der Analysemetho- sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen
den für Rückstände gemäß Artikel 29 Absatz 1 Anwendung keine schädlichen Auswirkungen, insbe-
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, sondere auf die Gesundheit von Mensch und Tier, das
Grundwasser und den Naturhaushalt hat. Die Genehmi-
2. des Julius Kühn-Institutes im Hinblick auf die Wirk- gung erfolgt für einen Zeitraum von zehn Jahren.
samkeit sowie nicht zu vertretender Auswirkungen
auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und die Honig- (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
biene und bensmittelsicherheit entscheidet innerhalb von vier
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Monaten nach Eingang des Antrages über die Geneh- satzstoffes an den Hersteller oder einen von ihm beauf-
migung. Es trifft die Entscheidung hinsichtlich tragten Dritten zulässig.
1. möglicher schädlicher Auswirkungen auf die Ge-
sundheit von Mensch und Tier im Benehmen mit § 45
dem Bundesinstitut für Risikobewertung, Pflanzenstärkungsmittel
2. möglicher schädlicher Auswirkungen auf den Natur- (1) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr
haushalt im Einvernehmen mit dem Umweltbundes- gebracht werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer
amt, und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer
3. anderer schädlicher Auswirkungen im Sinne des Ab- solchen Anwendung keine schädlichen Auswirkungen
satzes 2 im Benehmen mit dem Julius Kühn-Institut. auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das
Grundwasser sowie keine sonstigen nicht vertretbaren
Die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Behörden ver- Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt
binden ihre Entscheidung mit einer schriftlichen Bewer- hat.
tung, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit vorzulegen ist. Verlangt das (2) Ein Pflanzenstärkungsmittel darf nur in Verkehr
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- gebracht werden, wenn auf den Behältnissen und ab-
cherheit vom Antragsteller Unterlagen und Proben zur gabefertigen Packungen oder Verpackungsbeilagen in
Überprüfung der Voraussetzungen im Sinne des Absat- deutscher Sprache neben der Angabe „Pflanzenstär-
zes 2, entscheidet es innerhalb von vier Monaten nach kungsmittel“ angegeben sind:
Eingang der Unterlagen oder Proben. 1. die Bezeichnung des Pflanzenstärkungsmittels,
(4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 2. Name und Anschrift desjenigen, der das Pflanzen-
bensmittelsicherheit macht die Genehmigung von Zu- stärkungsmittel erstmalig in Verkehr bringt, und
satzstoffen und den Widerruf von Genehmigungen im 3. die Gebrauchsanleitung.
Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzei-
ger bekannt. (3) Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines
Pflanzenstärkungsmittels hat derjenige, der das Pflan-
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- zenstärkungsmittel in Verkehr bringen will, die Formu-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein- lierung sowie die beabsichtigte Kennzeichnung dem
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
und Technologie, für Arbeit und Soziales und für Um- cherheit mitzuteilen. Das Bundesamt für Verbraucher-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit durch Rechts- schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht in ge-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere eigneter Weise eine Liste der Pflanzenstärkungsmittel,
Einzelheiten des Verfahrens der Genehmigung der Zu- deren Formulierung mitgeteilt worden ist und deren In-
satzstoffe, insbesondere Inhalt und Form des Antrages verkehrbringen nicht nach Absatz 4 untersagt wurde.
und die mit dem Antrag einzureichenden Unterlagen zu Änderungen der Formulierung oder der Kennzeichnung
regeln. hat derjenige, der das Pflanzenstärkungsmittel in Ver-
kehr bringt, unverzüglich dem Bundesamt für Verbrau-
§ 43 cherschutz und Lebensmittelsicherheit mitzuteilen.
Kennzeichnung von Zusatzstoffen (4) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, bensmittelsicherheit kann das Inverkehrbringen eines
wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Pa- Pflanzenstärkungsmittels untersagen, wenn Anhalts-
ckungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache punkte dafür vorliegen, dass das Pflanzenstärkungs-
mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzen- mittel schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit
schutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Ge- von Mensch und Tier, das Grundwasser oder den Na-
brauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden: turhaushalt hat oder die Voraussetzungen nach § 2
Nummer 10 für das Vorhandensein eines Pflanzenstär-
1. die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
kungsmittels nicht erfüllt sind.
2. Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff
(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
zur Abgabe an den Anwender verpackt und kenn-
bensmittelsicherheit kann Änderungen der nach Ab-
zeichnet,
satz 1 vorgelegten Kennzeichnung eines Pflanzenstär-
3. den Zusatzstoff nach Art und Menge und kungsmittels verlangen, wenn Angaben irreführend
4. das Verfallsdatum. sind, insbesondere wenn der Eindruck erweckt wird,
dass das Pflanzenstärkungsmittel die Eigenschaften ei-
§ 44 nes Pflanzenschutzmittels hat. Erfolgt keine Änderung
der Kennzeichnung innerhalb einer Frist von drei Mona-
Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe ten, gerechnet ab dem Tag, an dem die Aufforderung
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
bensmittelsicherheit kann genehmigte Zusatzstoffe da- mittelsicherheit verbindlich wird, gilt Absatz 4 entspre-
raufhin überprüfen, ob sie den Anforderungen nach chend.
§ 42 Absatz 2 weiterhin entsprechen. (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
(2) Ergibt eine nachträgliche Prüfung, dass ein ge- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
nehmigter Zusatzstoff den Anforderungen nach § 42 Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Absatz 2 nicht entspricht, widerruft das Bundesamt die näheren Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 3,
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die die Einzelheiten einer Untersagungsverfügung nach
Genehmigung. In diesem Fall ist die Rückgabe des Zu- Absatz 4 sowie der erforderlichen Kontrollen zu regeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 171
Abschnitt 8 § 48
Parallelhandel Ruhen der
Genehmigung für den Parallelhandel
§ 46
Die Genehmigung für den Parallelhandel ruht, wenn
Genehmigung für den Parallelhandel das Ruhen der Zulassung des Referenzmittels ange-
ordnet ist.
(1) Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen
Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutsch-
land zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, § 49
darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr
Pflichten des Inhabers
gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucher-
der Genehmigung für den Parallelhandel
schutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung
nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach Artikel 52
erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Ver- der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist verpflichtet,
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für Rechnungen, Kaufbelege und Lieferscheine, die das
Reimporte. parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel betreffen, für
die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Beginn
(2) Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich,
des Jahres, das auf das Jahr des Entstehens dieser
kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Unterlagen folgt, aufzubewahren. In den in Satz 1 ge-
bensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer
nannten Unterlagen dürfen keine Angaben entfernt, un-
Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten Pflan-
kenntlich gemacht, überdeckt oder unterdrückt werden.
zenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für bensmittelsicherheit kann vom Inhaber der Genehmi-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst gung zum Nachweis des fortdauernden Vorliegens der
durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung Voraussetzungen der Genehmigung innerhalb be-
verlangen. stimmter Fristen
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 1. Proben des parallel einzuführenden Pflanzenschutz-
bensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzen- mittels,
schutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallel-
handel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenz- 2. eine Vergleichsuntersuchung im Sinne des § 46 Ab-
mittel im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundes- satz 2 sowie Unterlagen, zu denen er Zugang hat,
anzeiger bekannt. oder deren Beschaffung ihm zugemutet werden
kann,
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch nachfordern, soweit neue Erkenntnisse eine Überprü-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun- fung der Genehmigung erfordern. Besteht der Verdacht
desrates bedarf, eines Missbrauchs im Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz
1. die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Arti-
und Lebensmittelsicherheit die Vorlage der in Absatz 1
kels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG)
Satz 1 genannten Unterlagen vom Inhaber der Geneh-
Nr. 1107/2009 näher zu bestimmen,
migung fordern.
2. die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden
Anforderungen festzulegen, (3) Erfährt der Inhaber der Genehmigung zum Paral-
lelhandel von neuen Erkenntnissen über das von ihm in
3. die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel hinsichtlich der
das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigen- Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf die Ge-
bedarf, insbesondere Art und Umfang der einzurei- sundheit von Mensch und Tier sowie den Naturhaus-
chenden Unterlagen und Proben, zu regeln. halt, ist er verpflichtet, dies unverzüglich dem Bundes-
amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
§ 47 anzuzeigen. Der Anzeige sind die Angaben, Unterlagen
und Proben beizufügen, aus denen sich die neuen Er-
Kennzeichnung kenntnisse ergeben.
parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
(4) Verwendet der Inhaber der Genehmigung für die
(1) Ein parallelgehandeltes Pflanzenschutzmittel darf
Kennzeichnung nach § 47 Absatz 1 nicht die Chargen-
nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nach § 31 Ab-
nummer des Zulassungsinhabers des parallel einzufüh-
satz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit einer
renden Pflanzenschutzmittels, so hat er Aufzeichnun-
Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 6 gekennzeichnet
gen zu führen und für die Dauer von mindestens fünf
ist.
Jahren aufzubewahren, aus denen sich die Entspre-
(2) Die für das Referenzmittel festgesetzten oder chung der von ihm verwendeten Chargennummer mit
nachträglich geänderten Anwendungsgebiete, Anwen- denen des Zulassungsinhabers des parallel einzufüh-
dungsbestimmungen und Auflagen gelten auch für das renden Pflanzenschutzmittels ergibt. Er hat diese Auf-
parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Wird für das zeichnung auf Verlangen dem Bundesamt für Verbrau-
Referenzmittel die Zulassung nach Artikel 51 der Ver- cherschutz und Lebensmittelsicherheit zugänglich zu
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 erweitert, gilt diese auch machen, wenn der Verdacht eines Missbrauchs im
für das parallelgehandelte Pflanzenschutzmittel. Sinne des § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 besteht.
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
§ 50 tes nach § 47 Absatz 1 ist nicht erforderlich. § 49 Ab-
Rücknahme oder Widerruf satz 2 bis 4 ist nicht anzuwenden. Das Pflanzenschutz-
der Genehmigung für den Parallelhandel mittel darf nur in dem Betrieb angewendet werden, für
den die Genehmigung nach Absatz 1 erteilt wurde.
(1) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu-
rückzunehmen, wenn der Inhaber der Genehmigung Abschnitt 9
diese
Pflanzenschutzgeräte
1. durch arglistige Täuschung, Drohung oder Beste-
chung,
§ 52
2. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Angaben, die
Prüfung
in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstän-
dig waren, (1) Das Julius Kühn-Institut kann auf Antrag des Her-
stellers oder Inverkehrbringers Pflanzenschutzgeräte
erwirkt hat. Im Übrigen bleibt § 48 des Verwaltungsver-
daraufhin prüfen, ob sie den Anforderungen nach § 16
fahrensgesetzes unberührt.
entsprechen oder ob sie bestimmte über die allgemei-
(2) Die Genehmigung für den Parallelhandel ist zu nen Anforderungen nach § 16 hinausgehende Eigen-
widerrufen, wenn der Inhaber der Genehmigung schaften haben, insbesondere hinsichtlich der Vermin-
1. wiederholt gegen seine Pflichten nach § 49 versto- derung der Abdrift oder des Verbrauches an Pflanzen-
ßen hat oder schutzmitteln.
2. eine erteilte Genehmigung dazu missbraucht hat, ein (2) Das Julius Kühn-Institut führt eine beschreibende
anderes Pflanzenschutzmittel als das, für das die Liste der geprüften Gerätetypen und der besonderen
Genehmigung erteilt worden ist, in Verkehr zu brin- Anforderungen, die sie erfüllen, und macht die Liste
gen. im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesan-
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 zeiger bekannt.
1. darf dem Inhaber der Genehmigung vor Ablauf von (3) Eine Prüfung auf besondere Anforderungen kann
zwei Jahren, im Wiederholungsfall vor Ablauf von auch durch eine andere Prüfstelle durchgeführt werden,
fünf Jahren, nach dem Widerruf für kein Pflanzen- wenn die Prüfstelle über die geeigneten Einrichtungen
schutzmittel eine neue Genehmigung erteilt werden, für eine solche Prüfung und sachkundiges Personal
soweit nicht im Einzelfall eine unbillige Härte gege- verfügt und vom Julius Kühn-Institut anerkannt ist.
ben wäre, (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. sind im Wiederholungsfall alle Genehmigungen für schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch
den Parallelhandel, die dem Inhaber der nach Satz 1 Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
Nummer 2 widerrufenen Genehmigung erteilt wor- das Verfahren der freiwilligen Prüfung von Pflanzen-
den sind und die sich auf das gleiche Referenzmittel schutzgeräten nach Absatz 1 sowie die Anerkennung
beziehen, zu widerrufen. von Prüfstellen nach Absatz 3 zu regeln.
Im Übrigen bleibt § 49 des Verwaltungsverfahrensge- § 53
setzes unberührt.
Betriebsanleitung
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit kann an Stelle der Rücknahme Erfüllt das Pflanzenschutzgerät besondere Anforde-
oder des Widerrufes das Ruhen der Genehmigung für rungen im Sinne des § 52 Absatz 1, ist der Hersteller
den Parallelhandel für einen bestimmten Zeitraum an- oder Inverkehrbringer verpflichtet, in der Betriebsanlei-
ordnen. tung, ergänzend zu den durch die auf § 8 des Produkt-
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
§ 51 S. 2178) beruhenden Verordnung über das Inverkehr-
bringen von Maschinen geforderten Angaben, auf diese
Innergemeinschaftliches Verbringen
Anforderungen und die jeweils einzuhaltenden Be-
von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
triebsbedingungen hinzuweisen.
(1) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen eines
Pflanzenschutzmittels nach § 46 nur zur Anwendung im Abschnitt 10
eigenen Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft oder
Entschädigung,
des Gartenbaus erfolgen, gelten die §§ 46 bis 48 und 50
Forderungsübergang, Kosten
nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechend.
(2) Soll das innergemeinschaftliche Verbringen nur § 54
zur Anwendung im eigenen Betrieb der Land- oder
Forstwirtschaft oder des Gartenbaus erfolgen, ist dies Entschädigung
bei dem Antrag auf Genehmigung mitzuteilen. Stellt das (1) Soweit auf Grund dieses Gesetzes Pflanzen oder
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi- Pflanzenerzeugnisse, die weder befallen noch befalls-
cherheit bei einem Antrag nach Satz 1 die Identität mit verdächtig sind, oder sonstige Gegenstände, die weder
dem Referenzmittel fest, stellt es die Genehmigung mit Träger von Schadorganismen sind noch im Verdacht
dem Zusatz „nur zur Anwendung im Betrieb des An- stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, vernich-
tragstellers“ aus. Bei der Lagerung und Anwendung tet werden, ist eine angemessene Entschädigung in
des Pflanzenschutzmittels muss der Inhaber der Ge- Geld zu leisten. Die Entschädigung ist unter gerechter
nehmigung über die Gebrauchsanleitung des Referenz- Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
mittels verfügen. Eine Kennzeichnung des Eigenimpor- Beteiligten festzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 173
(2) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Ge- (2) Das Julius Kühn-Institut erhebt Kosten (Gebüh-
setzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zuge- ren und Auslagen) für seine Amtshandlungen auf Grund
fügt, der nicht nach Absatz 1 abzugelten ist, so ist eine dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlas-
Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit dies zur senen Verordnungen oder nach unmittelbar geltenden
Abwendung oder zum Ausgleich unbilliger Härten ge- Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
boten erscheint. Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes.
(3) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der
vom Eingriff Betroffene oder sein Rechtsvorgänger zu (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
der Maßnahme durch eine Zuwiderhandlung gegen die- schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
ses Gesetz oder gegen eine nach diesem Gesetz erlas- vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
sene Rechtsverordnung oder Anordnung Anlass gege- und für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsver-
ben hat. ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigungsan- bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestim-
sprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-
hen. Werden gebührenpflichtige Tatbestände geregelt,
bei denen die Mitwirkung des Umweltbundesamtes ge-
§ 55
setzlich vorgeschrieben ist, ist auch das Einvernehmen
Forderungsübergang des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit erforderlich. Der Nutzen der Pflan-
Wird eine Entschädigung nach § 54 Absatz 1 oder 2
zenschutzmittel, Pflanzenschutzgeräte, Verfahren des
geleistet oder ein Ausgleich aus Anlass behördlich
Pflanzenschutzes sowie der Geräte und Einrichtungen,
angeordneter Maßnahmen zur Bekämpfung oder Ver-
die im Pflanzenschutz benutzt werden, für die Allge-
hinderung der Verschleppung von Schadorganismen
meinheit ist angemessen zu berücksichtigen. Die zu
gewährt und beteiligt sich die Europäische Union an
erstattenden Auslagen können abweichend vom Ver-
der Entschädigung oder dem Ausgleich, kann das Bun-
waltungskostengesetz geregelt werden.
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz, soweit es zur Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Abschnitt 11
Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsver- Behörden, Überwachung
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorschrei-
ben, dass Forderungen auf Entschädigung oder Scha-
§ 57
densersatz eines Entschädigungsberechtigten oder
Ausgleichsberechtigten, die ihm gegen Dritte zustehen, Julius Kühn-Institut
auf die Europäische Union in Höhe der anteiligen Finan-
(1) Das Julius Kühn-Institut ist eine selbständige
zierung der Entschädigung oder des Ausgleiches an
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
diese übergehen. Nähere Einzelheiten des Forderungs-
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
überganges und ein Forderungsübergang im Übrigen
braucherschutz.
auf die Länder, insbesondere Umfang und Verfahren,
können in der Rechtsverordnung nach Satz 1 geregelt (2) Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu den
werden. Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechts-
verordnungen nach § 52 Absatz 4 und § 67 oder durch
§ 56 andere Rechtsvorschriften übertragen sind oder wer-
den, folgende Aufgaben:
Kosten
1. die Unterrichtung und Beratung der Bundesregie-
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- rung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes,
bensmittelsicherheit erhebt Kosten (Gebühren und
Auslagen) für 2. Forschung im Rahmen des Zweckes dieses Geset-
zes, einschließlich bibliothekarischer und doku-
1. seine Amtshandlungen nach diesem Gesetz, auf mentarischer Erfassung, Auswertung und Bereit-
Grund dieses Gesetzes oder nach unmittelbar gel- stellung von Informationen,
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im Anwen- 3. Forschung
dungsbereich dieses Gesetzes und a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grünlandwirt-
2. berichterstattende Tätigkeiten nach den Artikeln 7, schaft und Pflanzenernährung und
15, 18 Satz 3 Buchstabe f oder Artikel 25 der Ver-
b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie
ordnung (EG) Nr. 1107/2009.
Unterrichtung und Beratung des Bundesministeri-
Bei der Bemessung der Höhe der Gebühr nach Satz 1
ums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
ist auch der mit den Mitwirkungshandlungen des Bun-
cherschutz in allen Fragen, die zu den Aufgaben
desinstitutes für Risikobewertung, des Julius Kühn-In-
des Julius Kühn-Institutes nach den Buchstaben a
stitutes und des Umweltbundesamtes verbundene
und b gehören,
Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Im Falle des
Satzes 1 Nummer 2 sind die Kosten von demjenigen 4. Risikoanalyse und -bewertung im Bereich der Ein-
zu erheben, der die Prüfung eines Wirkstoffes, Safe- und Verschleppung von Schadorganismen sowie
ners, Synergisten oder Zusatzstoffes veranlasst; in Mitwirkung bei der Erarbeitung nationaler und inter-
diesem Falle gilt das Verwaltungskostengesetz ent- nationaler Normen auf dem Gebiet der Pflanzenge-
sprechend. sundheit,
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
5. Mitwirkung an und Begleitung von Programmen Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe und der
und Maßnahmen, einschließlich der Überwachung, genehmigten Zusatzstoffe,
der Länder und der Europäischen Gemeinschaft
3. Mitwirkung am Rotterdamer Übereinkommen über
oder der Europäischen Union zur Verhinderung der
das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach In-
Ein- und Verschleppung von Schadorganismen so-
kenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemi-
wie der Mitwirkung bei der Diagnose von Schador-
kalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbe-
ganismen und der Wahrnehmung von Referenz-
kämpfungsmittel im internationalen Handel für den
funktionen,
Bereich Pflanzenschutz,
6. Mitwirkung beim Schließen von Bekämpfungslü-
4. Ausstellung von Bescheinigungen über die Zulas-
cken einschließlich Mitwirkung bei der Erstellung
sung von Pflanzenschutzmitteln für die Ausfuhr.
der Liste der geringfügigen Anwendungen sowie
der Beurteilung des öffentlichen Interesses nach (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Artikel 51 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. bensmittelsicherheit kann prüfen
1107/2009,
1. Pflanzenschutzmittel, die nicht der Zulassung bedür-
7. Mitwirkung bei der Überwachung des Inverkehr- fen,
bringens und der Verwendung von Pflanzenschutz-
2. Stoffe, die zur Anwendung im Pflanzenbau be-
geräten sowie von Geräten, die im Pflanzenschutz
stimmt, aber keine Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-
verwendet werden, aber keine Pflanzenschutzge-
stärkungsmittel oder Zusatzstoffe sind.
räte sind,
8. Prüfung und Entwicklung von Verfahren des Pflan- § 59
zenschutzes einschließlich des Resistenzmanage-
ments für Pflanzenschutzmittel, Durchführung in den Ländern
9. Prüfung der Auswirkungen von Pflanzenschutzmit- (1) In den Ländern obliegt die Durchführung dieses
teln auf Nutzarthropoden, Bodenmakro- und Bo- Gesetzes einschließlich der Überwachung der Einhal-
denmikroorganismen zur Bewertung des Nutzens tung seiner Vorschriften, der Kontrollen nach Artikel 68
von Pflanzenschutzmitteln, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, der Mitwirkung bei
der Durchführung des Aktionsplanes nach § 4 sowie
10. die Prüfung von Pflanzen auf ihre Widerstandsfä- der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
higkeit gegen Schadorganismen, gen und erteilten Auflagen den nach Landesrecht zu-
11. die Untersuchung von Bienen auf Schäden durch ständigen Behörden.
Pflanzenschutzmittel. (2) Als Pflanzenschutzdienst haben die zuständigen
(3) Das Julius Kühn-Institut kann Geräte und Einrich- Behörden insbesondere folgende Aufgaben:
tungen prüfen, die im Pflanzenschutz benutzt werden, 1. die Überwachung der Pflanzenbestände sowie der
aber keine Pflanzenschutzgeräte sind, und diese in Vorräte von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auf
einer Liste im Bundesanzeiger oder im elektronischen das Auftreten von Schadorganismen sowie die Über-
Bundesanzeiger bekannt machen. wachung von Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 Satz 2
(4) Das Julius Kühn-Institut macht die nach Artikel X Nummer 2 Buchstabe h,
des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens 2. die Überwachung des Beförderns, des Inverkehr-
verabschiedeten Standards bekannt. bringens, des Lagerns, der Einfuhr, des innerge-
meinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr von
§ 58 Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Kultursubstra-
ten im Rahmen des Pflanzenschutzes sowie die
Bundesamt für Ausstellung der für diese Tätigkeiten erforderlichen
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Bescheinigungen,
(1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le- 3. die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Ge-
bensmittelsicherheit hat, zusätzlich zu den Aufgaben, biet des Pflanzenschutzes, insbesondere der guten
die ihm durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnun- fachlichen Praxis einschließlich des integrierten
gen nach den §§ 11, 40, 46 und 68 oder durch andere Pflanzenschutzes, auch mit Ausrichtung auf eine
Rechtsvorschriften übertragen sind oder werden, fol- Verminderung der Risiken, die durch die Anwendung
gende Aufgaben: von Pflanzenschutzmitteln für Mensch, Tier und Na-
turhaushalt entstehen können, und Ausrichtung auf
1. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung
die Umsetzung des Aktionsplanes nach § 4 ein-
auf dem Gebiet der Pflanzenschutzmittel, Pflanzen-
schließlich der Durchführung des Warndienstes auch
stärkungsmittel, Safener, Synergisten, Beistoffe und
unter Verwendung eigener Untersuchungen und Ver-
Zusatzstoffe,
suche,
2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener
4. die Prüfung von Pflanzenschutzmitteln, Pflanzen-
Pflanzenschutzmittel sowie der Pflanzenschutzmit-
schutzgeräten, Verfahren des Pflanzenschutzes, der
tel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel
Resistenz von Pflanzenarten sowie die Mitwirkung
erteilt wurde, einschließlich der Untersuchung ihrer
beim Schließen von Bekämpfungslücken,
inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der
Zulassungsvoraussetzungen oder der Genehmi- 5. die Durchführung der für die Aufgaben nach den
gungsvoraussetzungen nach § 46, bei der Überwa- Nummern 1 bis 4 erforderlichen Untersuchungen
chung der in die jeweilige Liste aufgenommenen und Versuche,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 175
6. die Berichterstattung über das Auftreten und die Ver- wirken auch bei der Überwachung des innergemein-
breitung von Schadorganismen, über die Überwa- schaftlichen Verbringens von Pflanzenschutzmitteln
chung nach Nummer 8 sowie die zur Umsetzung mit.
des Aktionsplanes nach § 4 getroffenen Maßnah- (2) Die Zolldienststellen können
men,
1. Sendungen mit den in Satz 1 genannten Waren so-
7. die Genehmigung der Anwendung von Pflanzen- wie mitgeführte Gegenstände dieser Art einschließ-
schutzmitteln mit Luftfahrzeugen, lich deren Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und
8. die Überwachung des Inverkehrbringens, des inner- Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und
gemeinschaftlichen Verbringens sowie des Verbrin- Ausfuhr zur Überwachung anhalten und im Falle
gens im Inland und der Anwendung von Pflanzen- von Auflagen zur Begasung oder zur sonstigen Be-
schutzmitteln, Pflanzenstärkungsmitteln und Zusatz- handlung von Befallsgegenständen diese unter zoll-
stoffen. amtlicher Überwachung an die nächste Begasungs-
stelle oder Behandlungsstelle weiterleiten,
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
Durchführung von Untersuchungen auf Befall mit einem 2. soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes, der
Schadorganismus auf Einrichtungen zu übertragen, auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
wenn diese die Voraussetzungen einer nach § 7 Ab- gen und von Rechtsakten der Europäischen Union,
satz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe h erlassenen die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-
Rechtsverordnung erfüllen. derlich ist, Informationen, die sie im Rahmen ihrer
zollamtlichen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-
ständigen Behörden mitteilen,
§ 60
3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sen-
Behördliche Anordnungen dungen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Art auf
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anord- Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten ei-
nungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder ner Behörde im Sinne des § 59 Absatz 1 vorgeführt
zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz werden. Das Brief- und Postgeheimnis nach Arti-
oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen kel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe von
Rechtsverordnungen notwendig sind. Sie kann insbe- Satz 1 eingeschränkt.
sondere untersagen:
§ 62
1. die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels zur Ver-
hütung von Verstößen gegen § 12 oder § 13 Ab- Befugte Zollstellen
satz 1, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
2. das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels, schaft und Verbraucherschutz gibt im Einvernehmen
wenn die erforderliche Zulassung oder Genehmi- mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
gung nicht vorliegt, oder anzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen
1. Sendungen von Schadorganismen sowie Befallsge-
3. die Einfuhr oder das innergemeinschaftliche Verbrin-
genstände zur Einfuhr oder Ausfuhr abgefertigt wer-
gen sowie das Verbringen im Inland oder das Ver-
den, wenn die Einfuhr oder Ausfuhr durch Rechts-
bringen in einen anderen Mitgliedstaat von Schad-
verordnung nach § 7 geregelt ist, oder
organismen oder Befallsgegenständen.
2. Pflanzenschutzmittel zur Überführung in den zoll-
§ 61 rechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abgefertigt
werden, wenn dies durch Rechtsverordnung nach
Mitwirkung von Zolldienststellen § 40 Absatz 2 geregelt ist.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die
von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Abschnitt 12
Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Auskunfts- und
Schadorganismen und Befallsgegenständen sowie der Meldepflichten, Übermittlung
Überführung in den freien Verkehr von Pflanzenschutz- von Daten, Geheimhaltung
mitteln sowie von Saatgut, Pflanzgut und Kultursub-
strat, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen § 63
Pflanzenschutzmittel anhaften, sowie Wirkstoffen, die
zur Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder zur Ver- Auskunftspflicht
wendung als Pflanzenschutzmittel geeignet sind, mit. (1) Natürliche und juristische Personen und nicht-
Die Zusammenarbeit der Zolldienststellen mit dem in rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zustän-
§ 59 Absatz 1 genannten Behörden bei der Überwa- digen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
chung der in Satz 1 genannten Gegenstände, mit Aus- die zur Durchführung der der jeweils zuständigen Be-
nahme der Schadorganismen und Befallsgegenstände, hörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
erfolgt gemäß den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und Die zuständigen Behörden der Länder sind berechtigt,
des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für Einsicht zu nehmen in die in § 2 des InVeKoS-Daten-
die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusam- Gesetzes genannten Daten, soweit es zur Überwa-
menhang mit der Vermarktung von Produkten und zur chung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates sowie der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). Die Zolldienststellen ordnungen erforderlich ist.
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be- Verwender angeboten, so hat die Meldung hierzu je-
auftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 weils getrennt zu erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und keine Anwendung, soweit Pflanzenschutzmittel auf
Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Grund einer Genehmigung nach Artikel 54 der Verord-
Geschäfts- und Betriebszeit betreten und dort nung (EG) Nr. 1107/2009 abgegeben werden.
1. Besichtigungen sowie Untersuchungen auf Schad- (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
organismen vornehmen und Pflanzenschutzgeräte schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Ein-
prüfen, vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
2. Proben, insbesondere Pflanzen, Pflanzenerzeug- und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Re-
nisse oder Pflanzenschutzmittel, ohne Entgelt gegen aktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der
Empfangsbescheinigung entnehmen und Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über In-
halt und Form der Meldungen zu regeln.
3. geschäftliche Unterlagen einsehen;
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
sie können dabei von Sachverständigen der Europä- bensmittelsicherheit unterrichtet die zuständigen Be-
ischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten be- hörden der Länder über die Ergebnisse der Meldungen.
gleitet werden. Zur Verhütung dringender Gefahren für Es erstellt aus den ihm nach Absatz 1 vorliegenden
die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die Meldungen die Statistik über das Inverkehrbringen
Grundstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und nach Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I
Transportmittel auch betreten werden, wenn sie zu- der Verordnung (EG) Nr. 1185/2009 und übermittelt die
gleich Wohnzwecken des Auskunftspflichtigen dienen. Ergebnisse gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung
Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen zu dulden, (EG) Nr. 1185/2009 an die Dienststellen der Europä-
die mit der Überwachung beauftragten Personen zu un- ischen Kommission. Es veröffentlicht die Ergebnisse
terstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzule- der Erhebung nach Absatz 1 im Bundesanzeiger oder
gen. im elektronischen Bundesanzeiger.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Durch-
führung von Überwachungs- und Bekämpfungsmaß- § 65
nahmen nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 beauftragten Per- Geheimhaltung
sonen dürfen im Rahmen ihres Auftrages tagsüber an
Werktagen Grundstücke betreten und dort Überwa- (1) Unbeschadet des Artikels 59 der Verordnung (EG)
chungs- und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Nr. 1107/2009 dürfen Angaben, die das Bundesamt für
Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat diese Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Rah-
Maßnahmen zu dulden. men der Verfahren zur Zulassung von Pflanzenschutz-
mitteln oder zur Genehmigung von Wirkstoffen, Safe-
(4) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh- nern oder Synergisten erhalten hat und die nach Arti-
nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird im Rahmen kel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vertraulich
der Absätze 2 und 3 eingeschränkt. sind oder die ein sonstiges Betriebs- oder Geschäfts-
(5) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf geheimnis darstellen oder enthalten, soweit der Antrag-
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn steller oder der Zulassungsinhaber die Angaben als ge-
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 heimhaltungsbedürftig kenntlich gemacht hat, von dem
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- cherheit nicht offenbart werden. Satz 1 gilt nicht, wenn
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aus- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
setzen würde. telsicherheit im Einzelfall unter Berücksichtigung des
Geheimhaltungsinteresses der Beteiligten ein überwie-
§ 64 gendes öffentliches Interesse an der Offenbarung fest-
Meldepflicht stellt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der
durch Satz 1 geschützten Informationen sind die Be-
(1) Jährlich bis zum 31. März haben dem Bundesamt troffenen anzuhören.
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für
das vorangegangene Kalenderjahr zu melden (2) Nicht unter das Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nis nach Absatz 1 fallen:
1. der Hersteller von Pflanzenschutzmitteln,
1. die in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
2. derjenige, der ein Pflanzenschutzmittel erstmals in aufgeführten Angaben,
den Verkehr gebracht hat, und
2. die physikalisch-chemischen Angaben zum Pflan-
3. bei der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen zenschutzmittel und zum Wirkstoff,
Verbringen von Pflanzenschutzmitteln derjenige,
der die Ware in den freien Verkehr überführt oder 3. die Zusammenfassung der Ergebnisse der Untersu-
überführen lässt, chungen und Versuche zur Wirksamkeit und zu den
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und
Art und Menge der von ihm an Empfänger mit Wohnsitz Tier sowie den sonstigen Auswirkungen, insbeson-
oder Sitz im Inland abgegebenen oder ausgeführten dere auf den Naturhaushalt,
Pflanzenschutzmittel und der jeweils in ihnen enthalte-
nen Wirkstoffe und soweit bekannt der in ihnen enthal- 4. Angaben zu Vorsichtsmaßnahmen sowie Sofortmaß-
tenen Safener und Synergisten. Die Meldung hat für je- nahmen bei Unfällen,
des Pflanzenschutzmittel getrennt und unter Angabe 5. Analyseverfahren zur Bestimmung der Wirkstoffe,
der Bezeichnung zu erfolgen. Wird ein Pflanzenschutz- Beistoffe sowie Verunreinigungen, die als toxikolo-
mittel sowohl für berufliche als auch für nichtberufliche gisch, ökotoxikologisch oder ökologisch relevant
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 177
angesehen werden, und Rückstände im Sinne des amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch
1107/2009, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
6. Angaben über Verfahren zur sachgerechten Beseiti- auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertra-
gung oder Neutralisierung des Pflanzenschutzmit- gen. Die obersten Landesbehörden können diese Be-
tels, dessen Behältnis oder Verpackung sowie des fugnis durch Rechtsverordnung nach Satz 3 auf andere
Wirkstoffes. Behörden übertragen.
(3) Antragsteller und Zulassungsinhaber haben dem Abschnitt 13
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
sicherheit unverzüglich die von ihnen veranlasste Ver- Straf- und Bußgeldvorschriften
öffentlichung derjenigen Angaben und Unterlagen mit-
zuteilen, die sie zuvor nach Absatz 1 als geheimhal- § 68
tungsbedürftig kenntlich gemacht haben. Bußgeldvorschriften
(4) Angaben, die das Bundesamt für Verbraucher- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
schutz und Lebensmittelsicherheit im Rahmen der in fahrlässig
den §§ 42, 45 oder § 46 genannten Verfahren erhalten
hat, dürfen nicht offenbart werden, wenn es sich um 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 1
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt oder Satz 3, § 8, § 13 Absatz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2,
derjenige, der die Angaben übermittelt hat, diese als § 20 Absatz 3 Satz 4, § 20 Absatz 4 Satz 2, § 23
vertraulich gekennzeichnet hat. Ausgenommen die Absatz 5 oder § 60 Satz 2 zuwiderhandelt,
Übermittlung von Daten nach § 21 Absatz 3 gilt Satz 1 2. entgegen § 3 Absatz 3 ein Tier oder eine Pflanze
entsprechend für Angaben, die das Julius Kühn-Institut verwendet,
im Rahmen seiner Aufgaben nach § 21 oder einer Prü- 3. einer Rechtsverordnung nach
fung nach § 52 erhalten hat. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend. a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder
Nummer 16 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1
§ 66 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Ab-
Übermittlung von Daten satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4
(1) Das Julius Kühn-Institut und das Bundesamt für oder 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1, § 16 Ab-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit können satz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit
den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4
und der Europäischen Kommission Entscheidungen Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3, § 31 Absatz 6
und Maßnahmen mitteilen, soweit dies durch Rechts- Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder
akte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- § 40 Absatz 2 oder
ischen Union vorgeschrieben oder zur Durchführung b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- oder Buchstabe f oder Absatz 2 Nummer 1 oder
raum erforderlich ist. Das Bundesamt für Verbraucher- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
schutz und Lebensmittelsicherheit kann darüber hinaus solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-
Angaben und Unterlagen, die es bei der Wahrnehmung weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
seiner Aufgaben nach den §§ 33 bis 39 und 42 erlangt Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
hat, an die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, so-
weit dies durch Rechtsakte der Europäischen Gemein- 4. entgegen § 9 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmittel an-
schaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben wendet, über den Pflanzenschutz berät, eine Per-
oder zur Durchführung des Abkommens über den Eu- son anleitet oder beaufsichtigt oder ein Pflanzen-
ropäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist. schutzmittel gewerbsmäßig oder über das Internet
in Verkehr bringt,
(2) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
zur Einhaltung der pflanzenschutzrechtlichen Anforde- 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 einen Sachkunde-
rungen erforderlich ist oder durch Rechtsakte der Or- nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
gane der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- 6. entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
päischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rechtsverordnung nach § 10 Satz 2, entgegen § 24
Rahmen der Durchführung dieses Gesetzes gewonnen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer
haben, den zuständigen Behörden anderer Länder, des Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 1 Satz 2, oder
Bundes oder anderer Mitgliedstaaten sowie der Euro- entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
päischen Kommission mitteilen. mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Absatz 2
Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-
§ 67 ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Außenverkehr 7. entgegen § 12 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2,
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission ob- § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 oder § 18 Ab-
liegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet,
schaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis 8. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder 2 im
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Haus- und Kleingartenbereich ein Pflanzenschutz-
desrates auf das Julius Kühn-Institut oder das Bundes- mittel anwendet,
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
9. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 einem wild le- 28. entgegen § 45 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung
benden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
oder seine Entwicklungsformen aus der Natur ent- rechtzeitig macht,
nimmt, beschädigt oder zerstört, 29. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz-
10. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 ein wild leben- mittel in Verkehr bringt,
des Tier erheblich stört, 30. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 1 Rechnungen, Kauf-
11. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 3 eine Fortpflan- belege und Lieferscheine nicht aufbewahrt,
zungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, 31. entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 Angaben entfernt,
beschädigt oder zerstört, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt,
12. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4 eine wild le- 32. einer vollziehbaren Anordnung nach § 49 Absatz 2
bende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus zuwiderhandelt,
der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort 33. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht,
beschädigt oder zerstört, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
13. entgegen § 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit macht,
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2, Saatgut, 34. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung
Pflanzgut oder ein Kultursubstrat verwendet oder nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
ausbringt,
35. entgegen § 49 Absatz 4 Satz 2 eine Aufzeichnung
14. entgegen § 20 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
36. entgegen § 53 einen Hinweis nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht,
oder nicht vollständig gibt,
15. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz- 37. entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,
mittel abgibt, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht recht-
16. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 ein Pflanzenschutz- zeitig erteilt,
mittel in Verkehr bringt, 38. entgegen § 63 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2
17. entgegen § 23 Absatz 3 den Erwerber nicht, nicht eine Maßnahme nicht duldet oder eine mit der
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig un- Überwachung beauftragte Person nicht unterstützt
terrichtet, oder
18. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Information 39. entgegen § 64 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 3, je-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
rechtzeitig zur Verfügung stellt, nung nach § 64 Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
19. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutz- macht.
mittel ausführt,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
20. entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder nung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, ein und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inver-
Pflanzenschutzmittel oder ein Kultursubstrat nicht kehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhe-
getrennt hält, bung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
21. entgegen § 26 ein Lebensmittel, ein Futtermittel, Rates (ABl. L 309 vom 24.11. 2009, S. 1) verstößt, in-
Saatgut, Pflanzgut oder ein Kultursubstrat, nicht dem er vorsätzlich oder fahrlässig
getrennt hält, 1. entgegen Artikel 28 Absatz 1 ein Pflanzenschutzmit-
tel in Verkehr bringt,
22. entgegen § 27 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2
ein Pflanzenschutzmittel nicht, nicht vollständig 2. ohne Genehmigung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1
oder nicht rechtzeitig annimmt, ein Experiment oder einen Versuch durchführt,
23. entgegen § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 2, auch in 3. entgegen Artikel 66 Absatz 1 Satz 1 für ein nicht zu-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 gelassenes Pflanzenschutzmittel wirbt oder
Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, entgegen 4. entgegen Artikel 67 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 eine
§ 45 Absatz 2 oder entgegen § 47 Absatz 1 ein Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Pflanzenschutzmittel ohne die vorgeschriebene oder nicht für die vorgeschriebene Dauer führt.
Kennzeichnung in den Verkehr bringt oder innerge-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
meinschaftlich verbringt,
Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4,
24. entgegen § 32 Absatz 1 Saatgut, Pflanzgut oder ein 6, 7, 9 bis 12, 17, 23 bis 25 und 29 und des Absatzes 2
Kultursubstrat in Verkehr bringt, Nummer 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis
25. entgegen § 42 Absatz 1 oder § 43 einen Zusatzstoff
zu zehntausend Euro, geahndet werden.
in Verkehr bringt,
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Kultursubstrate,
26. entgegen § 45 Absatz 1 ein Pflanzenstärkungsmit-
Pflanzenschutzmittel, Pflanzenstärkungsmittel und Zu-
tel in Verkehr bringt,
satzstoffe, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach
27. entgegen § 45 Absatz 2 ein Pflanzenstärkungsmit- Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 7, 13, 21
tel ohne die erforderliche Kennzeichnung in Verkehr bis 28 oder Absatz 2 Nummer 1 bezieht, können einge-
bringt, zogen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 179
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Abschnitt 14
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Schlussbestimmungen
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 31 bis 35 und 39
und des Absatzes 2 Nummer 2 das Bundesamt für Ver- § 70
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Unberührtheitsklausel
Unberührt bleiben
§ 69
1. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch,
Strafvorschriften
2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz,
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit 3. das Chemikaliengesetz,
Geldstrafe wird bestraft, wer 4. das Produktsicherheitsgesetz und
1. entgegen § 6 Absatz 5 einen Schadorganismus ver- 5. das Gentechnikgesetz
breitet, sowie die auf diese Gesetze gestützten Rechtsverord-
2. einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 Num- nungen.
mer 1 Buchstabe a oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu- § 71
widerhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tat- Besondere Vorschriften
bestand auf diese Strafvorschrift verweist, zur Bekämpfung der Reblaus
Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums
3. entgegen § 14 Absatz 5 ein Pflanzenschutzmittel in-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
nergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt
mit Zustimmung des Bundesrates nach § 6 Absatz 1
oder
wird die Bekämpfung der Reblaus (Daktulosphaira
4. eine in § 68 Absatz 1 Nummer 8, 9, 10 oder Num- vitifoliae Fitch) geregelt. Darüber hinaus können, soweit
mer 11 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, es zur Bekämpfung des Schadorganismus erforderlich
die sich auf ein Tier oder eine Pflanze einer streng ist, die Länder
geschützten Art bezieht. 1. über Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 hinaus
weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Reblaus treffen,
Geldstrafe wird bestraft, wer
2. die Entschädigung für Maßnahmen zur Bekämpfung
1. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 1 ein wild lebendes der Reblaus abweichend von § 54 Absatz 1 bis 3
Tier einer besonders geschützten Art, die in Artikel 4 regeln.
Absatz 2 oder in Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 72
30. November 2009 über die Erhaltung der wild- Eilverordnungen
lebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7)
aufgeführt ist, tötet oder seine Entwicklungsformen (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
aus der Natur entnimmt oder zerstört oder schaft und Verbraucherschutz kann bei Gefahr im Ver-
zug Rechtsverordnungen nach § 7 Absatz 1 und 2, § 8
2. entgegen § 31 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ein Pflan- Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 25 Absatz 3
zenschutzmittel herstellt, innergemeinschaftlich ver- oder § 32 Absatz 4, in den Fällen des § 6 Absatz 1 und 2
bringt oder in Verkehr bringt. und des § 7 Absatz 1 auch wenn es zur unverzüglichen
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge-
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit meinschaft oder der Europäischen Union erforderlich
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 31 Absatz 5 ist, ohne Zustimmung des Bundesrates und ohne Ein-
Satz 1 Nummer 2 ein Pflanzenschutzmittel herstellt, in- vernehmen der jeweils zu beteiligenden Bundesminis-
nergemeinschaftlich verbringt oder in Verkehr bringt. terien erlassen.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 treten spä-
Nummer 4 oder des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig testens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
nicht, dass sich die Handlung auf ein Tier oder eine Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung
Pflanze einer dort genannten Art bezieht, so ist die des Bundesrates verlängert werden.
Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 73
(5) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 Nummer 4, Ab-
Verkündung von Rechtsverordnungen
satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4 strafbar, wenn die
Handlung eine unerhebliche Menge der Exemplare be- Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
trifft und unerhebliche Auswirkungen auf den Erhal- abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
tungszustand der Art hat. Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
kündet werden.
(6) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1, 2 und 3 strafbar. § 74
(7) Pflanzenschutzmittel, auf die sich eine Straftat Übergangsvorschriften
nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 oder (1) Unterlagen, die Anträgen auf Zulassung eines
Absatz 3 bezieht, können eingezogen werden. Pflanzenschutzmittels vor dem 14. Februar 2012 beige-
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
fügt worden sind, dürfen nur zugunsten Dritter verwer- geändert worden ist, gewesen sind, gelten die Aus-
tet werden, wenn bildungs- und Befähigungsnachweise, aus denen
sich bis 14. Februar 2012 die Sachkunde ergeben
1. der Vorantragsteller deren Verwertung schriftlich zu-
hat, bis zum 26. November 2015 als Sachkunde-
gestimmt hat oder
nachweis im Sinne des § 9. Personen nach Satz 1
2. die erstmalige Zulassung des Pflanzenschutzmittels können bis 26. Mai 2015 auf der Grundlage der
des Vorantragstellers, auf das sich die beabsichtigte Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der am
Verwertung bezieht, in einem Mitgliedstaat länger als 14. Februar 2012 geltenden Fassung einen Antrag
zehn Jahre zurückliegt. auf Ausstellung eines Sachkundenachweises nach
§ 9 stellen. Für Personen nach Satz 1 beginnt der
Ist keiner der in dem Pflanzenschutzmittel enthaltenen
Dreijahreszeitraum für Fort- und Weiterbildungsmaß-
Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG auf-
nahmen im Sinne des § 9 Absatz 4 am 1. Januar
genommen, so beginnt die Zehnjahresfrist nach Satz 1
2013. Die zuständige Behörde kann den in Satz 1
Nummer 2 mit der erstmaligen nach dem 1. Juli 1998
genannten Personen die Ausübung der in § 9 Ab-
erteilten Zulassung.
satz 1 genannten Tätigkeiten untersagen, wenn Tat-
(2) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar sachen die Annahme rechtfertigen, dass derjenige,
2012 zugelassen worden sind, dürfen noch in Verkehr der diese Tätigkeiten ausübt, nicht die erforderlichen
gebracht werden, bis ihre Zulassung durch Zeitablauf fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten hat. § 9 Ab-
endet, es sei denn, die Zulassung endet zu einem frü- satz 2 Satz 2 und Absatz 3 finden Anwendung.
heren Zeitpunkt durch Widerruf oder Rücknahme.
Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbe- 2. Bei Personen, die sich am 14. Februar 2012 in einer
scheinigung vor dem 14. Februar 2012 erteilt worden Aus-, Fort- oder Weiterbildung befanden, die Sach-
ist, dürfen noch bis zu dem in Artikel 52 Absatz 6 der kunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der
Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bestimmten Zeitpunkt Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage
in Verkehr gebracht werden. der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der
am 14. Februar 2012 geltenden Fassung erteilt.
(3) Anträge auf Zulassung eines Pflanzenschutzmit-
tels, die vor dem 14. Juni 2011 vollständig beim Bun- 3. Bei Personen, die nach dem 14. Februar 2012 eine
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher- Aus-, Fort- oder Weiterbildung beginnen, die Sach-
heit eingegangen sind, sind nach den vor dem 14. Feb- kunde im Pflanzenschutz vermitteln soll, wird der
ruar 2012 geltenden Bestimmungen zu bearbeiten und Sachkundenachweis nach § 9 auf der Grundlage
zu entscheiden. Gleiches gilt für am 14. Februar 2012 der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in der je-
geltende Zulassungen, die auf Grund der Entscheidung weils geltenden Fassung erteilt.
über die Aufnahme des darin enthaltenen Wirkstoffes in
Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG oder der Genehmi- (7) § 23 Absatz 1 ist ab dem 26. November 2015
gung des Wirkstoffes nach Artikel 4 der Verordnung anzuwenden.
(EG) Nr. 1107/2009 zu ändern oder zu widerrufen sind.
(8) Pflanzenstärkungsmittel, die vor dem 14. Februar
(4) Ein Antrag auf vorläufige Zulassung eines Pflan- 2012 rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, dür-
zenschutzmittels, das einen der in Artikel 80 Absatz 1 fen noch bis 14. Februar 2013 in Verkehr gebracht wer-
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufgeführten Wirk- den.
stoff enthält, nach § 15c des Pflanzenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (9) Die §§ 42 bis 44 treten an dem Tag außer Kraft,
(BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 13 an dem die in Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EG)
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge- Nr. 1107/2009 bezeichnete Verordnung erstmals wirk-
ändert worden ist, kann noch bis zur Entscheidung sam wird. Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
über die Genehmigung des Wirkstoffes nach der Ver- wirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag nach
ordnung (EG) Nr. 1107/2009 gestellt werden. Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
(5) Pflanzenschutzmittel, die einen noch nicht nach (10) Zusatzstoffe, die vor dem 14. Februar 2012
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 geneh- nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrif-
migten Safener oder Synergisten enthalten, können ten in Verkehr gebracht worden sind, dürfen noch bis
noch während eines Zeitraums von fünf Jahren nach zum 14. Februar 2022 in Verkehr gebracht und ange-
Verabschiedung des Arbeitsprogrammes nach Arti- wendet werden.
kel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen
werden. (11) Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 14. Feb-
ruar 2012 nach § 6a Absatz 4 Nummer 3 Buchstabe a
(6) § 9 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
1. Bei Personen, die am 14. Februar 2012 sachkundig kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527,
nach den Vorschriften der §§ 10, 10a und 22 des 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be- 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert worden
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ist, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung ge-
1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- listet sind und die nicht in Anhang I der Richtlinie
zes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geän- 91/414/EWG aufgenommen worden sind und die aus-
dert worden, ist in Verbindung mit der Pflanzen- schließlich aus einem oder mehreren Stoffen bestehen,
schutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 welche ab dem 14. Februar 2012 als Grundstoff nach
(BGBl. I S. 1752), die zuletzt durch Artikel 27 des Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu geneh-
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) migen sind und für die ein solcher Antrag bis zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 181
14. Februar 2013 gestellt worden ist, dürfen noch so schutzmitteln im Hinblick auf die Gesundheit von
lange zur Anwendung im eigenen Betrieb hergestellt Mensch und Tier.“
werden, bis über diesen Antrag auf Genehmigung nach
Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 entschie- Artikel 5
den worden ist.
Änderung des
(12) Pflanzenschutzmittel, die vor dem 14. Februar Bundesnaturschutzgesetzes
2012 für die Anwendung im Haus- und Kleingartenbe-
In § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom
reich gekennzeichnet worden sind, gelten als zugelas-
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
sen für nichtberufliche Anwender. Sie dürfen mit dieser
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
Kennzeichnung noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr
S. 2557) geändert worden ist, wird die Nummer 6 wie
gebracht werden.
folgt gefasst:
(13) Pflanzenschutzmittel, die nach den am 13. Feb- „6. die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzen-
ruar 2012 geltenden Bestimmungen gekennzeichnet schutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirt-
sind, dürfen noch bis zum 14. Juni 2015 in Verkehr ge- schaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Doku-
bracht werden. mentation über die Anwendung von Düngemitteln
ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung
(14) Bis zum Ablauf des 31. März 2012 ist § 73 mit
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Feb-
der Maßgabe anzuwenden, dass die Verkündung ab-
ruar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Arti-
weichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung
kel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I
von Rechtsverordnungen im elektronischen Bundesan-
S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumen-
zeiger erfolgt und auf eine so verkündete Verordnung
tation über die Anwendung von Pflanzenschutzmit-
unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des
tel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2
Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesge-
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen.“
setzblatt hinzuweisen ist.
Artikel 6
Artikel 2
Änderung des Chemikaliengesetzes
Aufhebung § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Chemikaliengesetzes in
pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008
(BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der zes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, worden ist, wird wie folgt gefasst:
1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162) geändert wor- „2. soweit sie einem Zulassungsverfahren nach pflan-
den ist, wird aufgehoben. zenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen.“
(2) Das Gesetz über die vorläufige Durchführung un- Artikel 7
mittelbar geltender Vorschriften der Europäischen
Union über die Zulassung oder Genehmigung des In- Änderung des
verkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln vom 23. Mai Umweltschadensgesetzes
2011 (BGBl. I S. 925) wird aufgehoben. Anlage 1 Nummer 7 Buchstabe c des Umweltscha-
densgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das
Artikel 3 zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
Änderung des Düngegesetzes gefasst:
In § 2 Nummer 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar „c) Pflanzenschutzmittel im Sinn des Artikels 2 Absatz 1
2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
Absatz 83 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird die Angabe ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
„§ 2 Nr. 10“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 16“ ersetzt. schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1);“.
Artikel 4
Artikel 8
Änderung des BfR-Gesetzes
Änderung der
In § 2 Absatz 1 des BfR-Gesetzes vom 6. August Verpackungsverordnung
2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge- In § 3 Absatz 7 Nummer 2 der Verpackungsverord-
ändert worden ist, wird der Schlusspunkt durch ein nung vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt
Komma ersetzt und es wird folgende Nummer 13 ange- durch Artikel 14 der Verordnung vom 9. November 2010
fügt: (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „im Sinne des § 2 Nr. 9 des Pflanzenschutzgeset-
„13. Unterrichtung und Beratung der Bundesregierung zes“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
auf dem Gebiet der Auswirkungen von Pflanzen- der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über Artikel 9
das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und
zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
Inkrafttreten
91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 1)“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2012
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 183
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Vom 7. Februar 2012
Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset- 5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instru-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai mentenflugregeln den Sprechfunk in eng-
2007 (BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab- lischer Sprache auszuüben.“
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 2. § 3 wird wie folgt geändert:
1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
wicklung: chen.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „1. die Vollendung
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au- a) des 15. Lebensjahres für das BZF II,
gust 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Ver- das BZF I und das BZF E,
ordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: b) des 18. Lebensjahres für das AZF und
das AZF E,“.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „2. für das AZF das Innehaben des BZF I
„(1) Folgende Flugfunkzeugnisse werden oder BZF II,“.
ausgestellt: dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für eingefügt:
den Flugfunkdienst (BZF ll), „3. für das AZF E das Innehaben des BZF E
2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für und“.
den Flugfunkdienst (BZF l), ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
wird wie folgt gefasst:
3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für
den Flugfunkdienst in englischer Sprache „4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prü-
(BZF E), fung.“
4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flug- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
funkdienst (AZF), 3. § 5 wird wie folgt geändert:
5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ und der letzte
Flugfunkdienst in englischer Sprache Satz gestrichen.
(AZF E).“ b) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4. § 6 wird wie folgt geändert:
„(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich fasst:
nach der Art der zu bedienenden Boden- oder „1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1
Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,“.
des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ord-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nung berechtigt
„(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag
1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulas-
den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik sung nach Absatz 1 die Zulassungsentschei-
Deutschland in deutscher Sprache auszu- dung auf eine andere Flugfunkzeugnisart än-
üben; dern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetz-
2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln agentur in ihrem Amtsblatt.“
den Sprechfunk in deutscher und englischer 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Sprache auszuüben;
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln
„(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und
den Sprechfunk in englischer Sprache auszu-
Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber
üben;
mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und
4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instru- Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers ver-
mentenflugregeln den Sprechfunk auszu- legen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate
üben; vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Num-
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
mer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröf- der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder
fentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amts- BZF I und
blatt.“
3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis
b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen“ zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Er-
gestrichen. werb der Instrumentenflugberechtigung
c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: der Prüfung zum Erwerb des AZF.“
„Kann eine einstimmige Entscheidung des Prü- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
fungsausschusses nicht herbeigeführt werden,
„(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bun-
entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-
desnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber
schusses im Benehmen mit den Beisitzern über
ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirt-
das Ergebnis der Prüfung.“
schaft und Technologie kann im Einvernehmen
6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „frühestmögliche“ mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
durch das Wort „früheste“ und das Wort „spätest- und Stadtentwicklung festlegen, dass die Be-
mögliche“ durch das Wort „späteste“ ersetzt. rechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt
und im Luftfahrerschein eingetragen wird.“
„(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für
die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Be- 10. § 13 wird wie folgt geändert:
stimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzu-
a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
wenden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert: „1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des
Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Nummer 2 berechtigt sind, oder
„Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden
2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des
nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von
Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3
der Bundesnetzagentur festgelegt.“
Nummer 1 berechtigt sind.“
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
folgt gefasst: „(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flug-
funkzeugnisses ist unter Angabe der beantrag-
„(2) § 8 gilt entsprechend.“
ten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundes-
9. § 12 wird wie folgt geändert: wehr nach Absatz 1 beizufügen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. § 14 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Prüfungen nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal in der Fassung der Bekannt- aa) In Satz 2 werden die Wörter „ist eine Wieder-
machung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I holungsprüfung nur einmal möglich“ durch
S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- die Wörter „kann er diese wiederholt able-
ordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I gen“ ersetzt.
S. 3536) geändert worden ist, sowie nach bb) Im letzten Satz wird die Angabe „Abs. 1
den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulas- bis 6“ gestrichen.
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229) b) Absatz 5 wird aufgehoben.
genannten Bestimmungen der Joint Aviation c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
Requirements – Flight Crew Licensing (JAR-
FCL) können als Prüfungen nach § 8 aner- d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
kannt werden, wenn die in der Anlage 1 auf- 12. § 15 wird wie folgt geändert:
geführten Prüfungsinhalte des praktischen
Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
sind.“
„(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: die Sprachprüfung und die Verlängerungsprü-
„Hierbei entspricht: fung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrt-
personal in der Fassung der Bekanntmachung
1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zu-
Privatflugzeugführer, Privathubschrauber- letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Okto-
führer, Berufsflugzeugführer, Berufshub- ber 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist,
schrauberführer, Verkehrshubschrauber- durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann
führer, Luftschiffführer oder Bordwarte organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb
auf Hubschraubern in der Bundespolizei von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung
und bei den Polizeien der Länder der Prü- verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3,
fung zum Erwerb des BZF II oder BZF I; § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind
2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung
Segelflugzeugführer oder Freiballonführer kann wiederholt abgelegt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 185
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Ab-
„(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einver- satz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprech-
nehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelhei- funkverkehr ausübt.“
ten fest zu b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach
Absatz 1, „(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14
Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
2. der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Ab- anzuwenden.“
satz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt
abzulegen, sowie 14. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
3. Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung „(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1
nach Absatz 1. Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern
Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bun- der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung
desnetzagentur veröffentlicht.“ glaubhaft macht.“
13. § 17 wird wie folgt geändert: 15. § 20 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21.
„(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flug-
funkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber 17. Anlage 1 – Prüfungsbestimmungen für den Erwerb
von Flugfunkzeugnissen – erhält die als Anhang 1
1. in grober Weise gegen wichtige Funkvor-
beigefügte Fassung.
schriften, insbesondere gegen die Bestim-
mungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung 18. Anlage 2 – Gebührenverzeichnis – erhält die als An-
in der Fassung der Bekanntmachung vom hang 2 beigefügte Fassung.
27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar Artikel 2
2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, ver-
stoßen hat oder Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Anhang 1
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)
Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
1 Prüfung für den Erwerb des BZF II
1.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:
1.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
1.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
1.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
1.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-
und Rettungsdienst (SAR);
1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-
schließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
1.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
1.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle
unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des
Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
1.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-
regeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen so-
wie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2 Prüfung für den Erwerb des BZF I
2.1 K e n n t n i s s e gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der
vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind,
das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.
2.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
2.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
2.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges
nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und
Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen
für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher
Sprache;
2.2.3 Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buch-
staben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
2.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses
sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach
1.2 nachzuweisen.
3 Prüfung für den Erwerb des BZF E
3.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
3.1.1 rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
3.1.2 Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
3.1.3 Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
3.1.4 die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-
und Rettungsdienst (SAR);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 187
3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-
schließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
3.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
3.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
3.2.1 Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
3.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-
regeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen so-
wie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
4 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF
4.1 Kenntnisse
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
4.1.1 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
4.1.2 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
4.1.3 Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;
4.1.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses
sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.
4.2 Fertigkeiten
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
4.2.1 Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwen-
dung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkver-
kehrs erforderlich ist;
4.2.2 Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instru-
mentenflugregeln;
4.2.3 in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache
aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschlie-
ßender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
4.2.4 in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses
sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach
1.2 nachzuweisen.
5 Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E
5.1 K e n n t n i s s e gemäß 4.1
5.2 F e r t i g k e i t e n gemäß 4.2.1 und 4.2.2
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Anhang 2
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:
1 2 3
lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a) zum Erwerb des BZF II 80
b) zum Erwerb des BZF I 95
c) zum Erwerb des BZF E 85
2 Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)
a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie 56
b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis 63
c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis 71
d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis 75
e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis 83
f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis 66
g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis 73
3 Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II 80
b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II 91
c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I 86
d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E 86
4 Abnahme einer Nachprüfung (§ 11) 81
5 Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12 35
b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
(§ 13) 35
c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14) 47
d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), ohne verein- 43
fachte Prüfung
e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14), mit vereinfachter 82
Prüfung
6 Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge- 86
rungsprüfung
7 beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16 35
8 Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2 23
9 Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2 20
10 Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20 35
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 189
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 7. Februar 2012
Auf Grund des § 206 Absatz 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. März 2000
(BGBl. I S. 182) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der
Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Anlage 1 zu der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach der Zeile „– in Chinesisch Taipei: Lü shi“ wird folgende Zeile eingefügt:
„ – in Ecuador: Abogado“.
2. Nach der Zeile „– in Kanada: Barrister, Solicitor“ wird folgende Zeile einge-
fügt:
„ – in Kolumbien: Abogado“.
3. Nach der Zeile „– in Panama: Abogado“ wird folgende Zeile eingefügt:
„ – in Peru: Abogado“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Februar 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Bekanntmachung
der Neufassung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 7. Februar 2012
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 30. November 2011 (BGBl. I
S. 2397) wird nachstehend der Wortlaut der Lebensmittelrechtlichen Straf- und
Bußgeldverordnung in der seit dem 7. Dezember 2011 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 22. September 2006 in Kraft getretene Verordnung vom 19. Septem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2136),
2. den am 22. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
9. Januar 2008 (BGBl. I S. 22),
3. den am 31. Mai 2008 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
20. Mai 2008 (BGBl. I S. 907),
4. den am 28. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
17. Februar 2009 (BGBl. I S. 394),
5. den am 26. Juni 2010 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
22. Juni 2010 (BGBl. I S. 818),
6. den am 7. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Bonn, den 7. Februar 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 191
Verordnung
zur Durchsetzung lebensmittelrechtlicher Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
(Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldverordnung)
§1 4. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
hang II Kapitel IV
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 a) Nummer 1 einen Transportbehälter oder einen
Container nicht sauber oder nicht instand hält,
(1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird b) Nummer 4 Satz 1 ein Lebensmittel in einem an-
bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 deren als dort genannten Container oder Tank be-
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig fördert,
1. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere oder c) Nummer 4 Satz 2 einen Container nicht als Beför-
frisches Fleisch entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 derungsmittel für Lebensmittel ausweist oder
in Verbindung mit Anhang V Nummer 1 und 4.1 d) Nummer 5 einen Transportbehälter oder einen
Buchstabe a oder b spezifizierte Risikomaterialien Container nicht, nicht richtig oder nicht recht-
nicht oder nicht richtig entfernt, zeitig reinigt,
2. entgegen Anhang V Nummer 5 Knochen oder nicht 5. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen oder Zie- hang II Kapitel V Nummer 1 Buchstabe a Gegen-
gen für die Gewinnung von Separatorenfleisch ver- stände, Armaturen oder Ausrüstungen, mit denen
wendet, Lebensmittel in Berührung kommen, nicht oder nicht
3. entgegen Anhang V Nummer 6 das zentrale Nerven- richtig reinigt,
gewebe bei Rindern, Schafen oder Ziegen nach dem 6. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
Betäuben zerstört oder hang II Kapitel VI Nummer 2 Satz 1 Lebensmittelab-
fälle, ungenießbare Nebenerzeugnisse oder andere
4. als Verfügungsberechtigter über Schlachttiere ent-
Abfälle nicht richtig lagert,
gegen Anhang V Nummer 7 Zungen von Rindern
nicht durch einen Schnitt quer durch den Zungen- 7. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
grund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbein- hang II Kapitel VII Nummer 4 Satz 1 oder 2 Eis nicht
körpers gewinnt. richtig herstellt, nicht richtig behandelt oder nicht
richtig lagert oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter- 8. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung hang II Kapitel IX Nummer 2 oder 8 einen Rohstoff,
(EG) Nr. 999/2001 verstößt, indem er als Verfügungsbe- eine Zutat oder einen dort genannten Stoff nicht
rechtigter über Schlachttiere vorsätzlich oder fahrlässig richtig lagert.
1. entgegen Anhang V Nummer 8.1 Kopffleisch von
§3
Rindern nicht gemäß einem von der zuständigen Be-
hörde anerkannten Kontrollsystem gewinnt oder Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
2. entgegen Anhang V Nummer 11.3 Satz 1 in Verbin-
dung mit Satz 2 Buchstabe a oder b ein Kontrollsys- (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
tem für die Entfernung der Wirbelsäule nicht oder des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
nicht richtig einrichtet. bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
§2 Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
1. Abschnitt V Kapitel II Nummer 1 oder 3 nicht sicher-
Durchsetzung bestimmter
stellt, dass die verwendeten Rohstoffe die dort ge-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
nannten Bedingungen und Anforderungen erfüllen,
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
2. Abschnitt VI Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
dort genanntes Teil für die Herstellung von Fleisch-
gesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG)
erzeugnissen nicht verwendet wird,
Nr. 852/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig 3. Abschnitt VII
1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit An- a) Kapitel II Teil A Nummer 1 lebende Muscheln
hang I Teil A Nummer 8 Buchstabe a oder b oder erntet,
Nummer 9 Buchstabe a nicht oder nicht richtig Buch b) Kapitel II Teil A Nummer 2 in Verbindung mit
führt, Kapitel V Nummer 2 lebende Muscheln für den
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An- unmittelbaren menschlichen Verzehr in den Ver-
hang II Kapitel I Nummer 10 ein Reinigungs- oder kehr bringt,
Desinfektionsmittel lagert, c) Kapitel II Teil A Nummer 3 lebende Muscheln
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit An- zum menschlichen Verzehr in Verkehr bringt,
hang II Kapitel II Nummer 3 Satz 2 eine Vorrichtung d) Kapitel II Teil C Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c
zum Waschen von Lebensmitteln nicht sauber hält, lebende Muscheln nicht mindestens über einen
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Zeitraum von zwei Monaten in Meerwasser 1. Abschnitt I Kapitel I Nummer 2 oder Abschnitt II Ka-
lagert, pitel I Nummer 2 ein Tier zum Schlachthof befördert
e) Kapitel IX Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel V oder
Nummer 2 Kammmuscheln in den Verkehr bringt 2. Abschnitt IV Kapitel II Nummer 8 Buchstabe b in Ver-
oder bindung mit Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d in Ver-
f) Kapitel IX Nummer 3 Satz 1 Kammmuscheln für bindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der
den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringt, Verordnung (EG) Nr. 854/2004 frei lebendes Groß-
wild in den Verkehr bringt.
4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 ein dort
(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahr-
genanntes Fischereierzeugnis nicht oder nicht rich-
lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebens-
tig einfriert,
mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
4a. Abschnitt VIII Kapitel IV Teil B Nummer 1 Satz 1
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
a) Buchstabe a nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
von einem dort genannten Betrieb oder Fische- mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung
reifahrzeug stammt, oder (EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder
b) Buchstabe b nicht sicherstellt, dass ein Rohstoff fahrlässig
aus einem Fischereierzeugnis stammt, das 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
genusstauglich ist, hang II Abschnitt III
5. Abschnitt VIII Kapitel V a) Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 oder 3
a) Teil C in Verbindung mit Anhang II Abschnitt II ein Tier in Räumlichkeiten eines Schlachthofes
Kapitel I Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) zulässt,
Nr. 2074/2005 ein unverarbeitetes Fischereier- b) Nummer 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht
zeugnis, das den TVB-N-Grenzwert überschrei- richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
tet, oder
b) Teil D Satz 2 ein Fischereierzeugnis für den c) Nummer 6 Satz 1 den amtlichen Tierarzt nicht
menschlichen Verzehr oder oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
c) Teil E Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
ein dort genanntes Fischereierzeugnis hang III Abschnitt I
in Verkehr bringt, a) Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe a Fleisch für
6. Abschnitt IX Kapitel I Teil I Nummer 4 in Verbindung den menschlichen Verzehr verwendet,
mit Nummer 1 Buchstabe a, c bis e oder Nummer 2 b) Kapitel IV Nummer 8 einen Schlachtkörper oder
oder Teil II B Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 2 einen Körperteil nicht vollständig enthäutet,
Rohmilch, Kolostrum oder Milch für den mensch- c) Kapitel IV Nummer 9 Satz 1 ein Schwein nicht,
lichen Verzehr verwendet, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entborstet,
7. Abschnitt XI Nummer 3 Frösche oder Schnecken d) Kapitel IV Nummer 20 eine Einrichtung nicht,
für den menschlichen Verzehr bearbeitet, nicht richtig oder nicht rechtzeitig reinigt, nicht,
8. Abschnitt XII Kapitel II Nummer 2 ein Lösungsmittel nicht richtig oder nicht rechtzeitig wäscht oder
gebraucht, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig desinfi-
ziert,
9. Abschnitt XIV
e) Kapitel V Nummer 2 Satz 2 Buchstabe b, auch in
a) Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3
Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel II Nummer 9,
oder 4 Gelatine herstellt,
nicht sicherstellt, dass Fleisch auf einer nicht hö-
b) Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Ge- heren als dort genannten Temperatur gehalten
latine Häute oder Felle verwendet oder wird oder
c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehr- f) Kapitel VII Nummer 5 Fleisch nicht richtig lagert
bringen von Gelatine die dort genannten Rück- oder nicht richtig befördert,
standsgrenzwerte eingehalten sind oder
3. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
10. Abschnitt XV hang III Abschnitt II
a) Kapitel I Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 3 a) Kapitel I Nummer 3 Satz 2 einen Transportbehäl-
oder 4 Kollagen herstellt, ter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig rei-
b) Kapitel I Nummer 2 bei der Herstellung von Kol- nigt, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
lagen Häute oder Felle verwendet oder wäscht oder nicht, nicht richtig oder nicht recht-
zeitig desinfiziert,
c) Kapitel IV nicht sicherstellt, dass beim Inverkehr-
bringen von Kollagen die dort genannten Rück- b) Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a Fleisch für
standsgrenzwerte eingehalten sind. den menschlichen Verzehr verwendet,
(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des c) Kapitel IV Nummer 10 Satz 1 ein Tier schlachtet,
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be- d) Kapitel IV Nummer 10 Satz 2 Halbsatz 2 einen
straft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ver- Schlachtraum nicht, nicht richtig oder nicht
stößt, indem er entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbin- rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig oder
dung mit Anhang III nicht rechtzeitig desinfiziert,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 193
e) Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b, auch in Ver- f) Kapitel IV Teil A Nummer 1 lebende Muscheln
bindung mit Abschnitt IV Kapitel III Nummer 7, nicht von Schlamm oder angesammelten
nicht sicherstellt, dass die Temperatur des Flei- Schmutzpartikeln befreit,
sches auf höchstens 4 °C gehalten wird, g) Kapitel IV Teil A Nummer 6 in einem Reinigungs-
f) Kapitel V Nummer 4, auch in Verbindung mit Ab- becken Krebstiere, Fische oder andere Meeres-
schnitt IV Kapitel III Nummer 7, Fleisch nicht tiere hält,
richtig lagert oder nicht richtig befördert, h) Kapitel IV Teil A Nummer 7 als Lebensmittel-
g) Kapitel VI Satz 1 ohne Genehmigung der zustän- unternehmer, der lebende Muscheln reinigt, ein
digen Behörde Geflügel im Haltungsbetrieb Packstück nicht mit einem Etikett versieht,
schlachtet, i) Kapitel VI Nummer 1 Austern nicht richtig um-
h) Kapitel VI Nummer 6 oder 7 als Lebensmittel- hüllt oder nicht richtig verpackt,
unternehmer, der in seinem Haltungsbetrieb Ge- j) Kapitel VII Nummer 3 oder Kapitel IX Nummer 4
flügel schlachtet, einem Schlachtkörper die Er- Buchstabe b in Verbindung mit Kapitel VII Num-
klärung oder die Bescheinigung nicht oder nicht mer 3 ein dort bezeichnetes Etikett nicht oder
rechtzeitig beifügt oder nicht mindestens 60 Tage aufbewahrt oder
i) Kapitel VI Nummer 8 Satz 2 ein Tier nicht, nicht k) Kapitel VIII Nummer 2 lebende Muscheln in Was-
richtig oder nicht rechtzeitig ausweidet, ser eintaucht oder mit Wasser besprengt,
4. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- 7. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
hang III Abschnitt IV hang III Abschnitt VIII
a) Kapitel II Nummer 4 Buchstabe c Kopf oder Ein- a) Kapitel III Teil A Nummer 1 Satz 1 ein Erzeugnis
geweide nicht oder nicht vollständig beim Wild- nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig lagert,
körper belässt oder
b) Kapitel V Teil D Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein
b) Kapitel II Nummer 6 das Übereinanderlegen von Fischereierzeugnis einer Sichtkontrolle unterzo-
Wildkörpern nicht vermeidet oder gen wird,
c) Kapitel II Nummer 8 Buchstabe a frei lebendes c) Kapitel VII Nummer 2 Halbsatz 1 ein Fischerei-
Großwild enthäutet oder in den Verkehr bringt, erzeugnis nicht richtig lagert oder
5. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- d) Kapitel VIII Nummer 1 Buchstabe b Halbsatz 1
hang III Abschnitt V Kapitel III ein Fischereierzeugnis nicht auf der dort ge-
nannten Temperatur hält,
a) Nummer 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass das
Fleisch nicht eine höhere als die dort genannte 8. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
Temperatur aufweist und nur nach Bedarf in den hang III Abschnitt IX
Arbeitsraum gebracht wird, a) Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 1 eine Ober-
b) Nummer 2 Buchstabe b Hackfleisch oder fläche nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Fleischzubereitungen aus gekühltem Fleisch reinigt,
nach Ablauf der dort genannten Fristen herstellt, b) Kapitel I Teil II A Nummer 4 Satz 2 einen Behälter
c) Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 Hackfleisch oder oder einen Tank nicht, nicht richtig oder nicht
Fleischzubereitungen nicht, nicht richtig oder mindestens einmal pro Arbeitstag reinigt oder
nicht rechtzeitig umhüllt, nicht, nicht richtig oder nicht, nicht richtig oder nicht mindestens einmal
nicht rechtzeitig verpackt, nicht, nicht richtig pro Arbeitstag desinfiziert,
oder nicht rechtzeitig kühlt oder nicht, nicht rich- c) Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe a Milch
tig oder nicht rechtzeitig gefriert oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt,
d) Nummer 5 Hackfleisch, Fleischzubereitungen d) Kapitel I Teil II B Nummer 2 Buchstabe b Kolos-
oder Separatorenfleisch nach dem Auftauen trum nicht getrennt lagert, nicht, nicht richtig
wieder einfriert, oder nicht rechtzeitig abkühlt oder nicht, nicht
6. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- richtig oder nicht rechtzeitig einfriert,
hang III Abschnitt VII e) Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe a nicht
a) Kapitel I Nummer 1 lebende Muscheln in den sicherstellt, dass Milch auf die dort genannte
Verkehr bringt, Temperatur gekühlt und auf dieser Temperatur
gehalten wird,
b) Kapitel I Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 4
f) Kapitel II Teil I Nummer 1 Buchstabe b nicht
lebende Muscheln befördert,
sicherstellt, dass Kolostrum auf die dort ge-
c) Kapitel I Nummer 6 eine Abschrift des Registrier- nannte Temperatur gekühlt wird oder eingefroren
scheins nicht oder nicht mindestens zwölf bleibt und auf dieser Temperatur gehalten wird
Monate aufbewahrt, oder
d) Kapitel II Teil B Nummer 1 Satz 2 Buchstabe d g) Kapitel III Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine
oder Teil C Nummer 1 Satz 1 ein anderes als dort Verpackung nicht, nicht richtig oder nicht recht-
genanntes Gebiet nutzt, zeitig versiegelt,
e) Kapitel II Teil C Nummer 3 nicht, nicht richtig 9. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
oder nicht vollständig Buch führt, hang III Abschnitt X
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
a) Kapitel II Teil III Nummer 1 für die Herstellung 2. entgegen Artikel 5 Absatz 3, auch in Verbindung mit
von Eiprodukten andere als dort genannte Eier Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit An-
aufschlägt, hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Genusstaug-
b) Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 1 für die Herstel-
lichkeitskennzeichen entfernt.
lung von Eiprodukten die dort genannten Eier
nicht getrennt bearbeitet oder nicht getrennt ver-
arbeitet, §4
c) Kapitel II Teil III Nummer 3 Satz 2 eine Ausrüs- Durchsetzung bestimmter
tung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
reinigt oder nicht, nicht richtig oder nicht recht- Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
zeitig desinfiziert, mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
d) Kapitel II Teil III Nummer 4 für die Herstellung
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 in Verbin-
von Eiprodukten Eiinhalt durch Zentrifugieren
dung mit Anhang IV Kapitel II Nummer 2 Satz 1 der
oder Zerdrücken von Eiern gewinnt oder zur Ge-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zuwiderhandelt.
winnung von Eiweißresten leere Schalen zentri-
fugiert oder
§5
e) Kapitel II Teil III Nummer 7 Satz 2 Flüssigei vor
der Verarbeitung länger als 48 Stunden lagert, Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
10. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
hang III Abschnitt XI Nummer 5 Froschschenkel (1) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abwäscht, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abkühlt, bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einfriert kel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 eine
oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ver- Partie Separatorenfleisch verwendet.
arbeitet, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
11. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An-
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
hang III Abschnitt XIII Nummer 1 Buchstabe a
lässig entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
oder b Tierdärme, -blasen oder -mägen in den Ver-
bindung mit Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)
kehr bringt,
Nr. 2073/2005 ein Erzeugnis oder eine Partie Lebens-
12. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit An- mittel nicht oder nicht rechtzeitig vom Markt nimmt
hang III Abschnitt XIII Nummer 2 Satz 2 ein dort oder nicht oder nicht rechtzeitig zurückruft.
genanntes Erzeugnis nicht richtig aufbewahrt,
13. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a in Verbin- §6
dung mit Anhang III Abschnitt I Kapitel II Nummer 2 Durchsetzung bestimmter
Buchstabe d oder e, Nummer 3, 5 oder 8, Kapitel III Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005
Nummer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt II Kapitel II Num-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 1 oder 2 Buchstabe b, d oder e, Nummer 3, 4
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
oder 5, Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a, b, d
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
oder e oder Nummer 2, Abschnitt V Kapitel I Num-
entgegen Anhang II Abschnitt I Kapitel II Nummer 1
mer 1, 2, 4 oder 5, Abschnitt VIII Kapitel I Teil I A
Satz 3 in Verbindung mit Satz 4 oder Nummer 2 Satz 1
Nummer 1, Teil I B Nummer 1 oder 3 oder Teil I C
der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 Fisch oder Fisch-
Nummer 2, Kapitel III Teil B in Verbindung mit Ka-
filets nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer
pitel I Teil I C Nummer 2, Abschnitt XI Nummer 2
Sichtkontrolle unterzieht.
oder Abschnitt XII Kapitel I Nummer 1 oder 2 Buch-
stabe a oder b oder entgegen Artikel 4 Absatz 1
Buchstabe b ein Erzeugnis tierischen Ursprungs in §7
den Verkehr bringt oder Durchsetzung bestimmter
14. einer vollziehbaren Anordnung nach Anhang III Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005
Abschnitt I Kapitel IV Nummer 5 oder 12 oder Ka- (1) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des
pitel VI Nummer 8 oder Abschnitt II Kapitel IV Num- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
mer 2 oder 6 zuwiderhandelt. straft, wer entgegen Artikel 13 Satz 1 der Verordnung
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 (EG) Nr. 2075/2005 Fleisch einführt.
Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
mittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung lässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 des Lebens-
(EG) Nr. 853/2004 verstößt, indem er vorsätzlich oder mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
fahrlässig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung mit An- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
hang I Abschnitt I Kapitel III Nummer 2 bis 5 und 7 lässig entgegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Verord-
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, ein Erzeugnis tie- nung (EG) Nr. 2075/2005 einen Schlachtkörper zer-
rischen Ursprungs in den Verkehr bringt oder schneidet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 195
§8 § 11
Durchsetzung bestimmter Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen Artikel 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1152/2009 das dort genannte Dokument nicht, nicht
Nr. 669/2009 das dort genannte Dokument nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-
telt.
telt.
§ 12
§9
Durchsetzung bestimmter
Durchsetzung bestimmter Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 961/2011
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel-
Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Le-
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
entgegen Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 961/2011
wer entgegen Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG)
die Ankunft einer Sendung nicht, nicht richtig, nicht
Nr. 1135/2009 ein dort genanntes Erzeugnis einführt.
vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
§ 10 § 13
Durchsetzung bestimmter Verweisungen auf
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num- Verweisungen in dieser Verordnung auf Rechtsakte
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittel- der Europäischen Gemeinschaft beziehen sich auf die
gesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Anlage jeweils angegebene Fassung.
entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG)
Nr. 1151/2009 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht § 14
vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012
Anlage
(zu § 13)
Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG
Nr. L 147 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 189/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56) geändert
worden ist,
2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebens-
mittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3, 2008 Nr. L 46 S. 51), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-
fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226
vom 25.6.2004, S. 22, L 46 vom 21.2.2008, S. 50, L 119 vom 13.5.2010, S. 26), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) Nr. 150/2011 (ABl. L 46 vom 19.2.2011, S. 14) geändert worden ist,
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen
Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis-
sen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46 S. 51), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 739/2011 (ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 3) geändert worden ist,
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für
Lebensmittel (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 365/2010 (ABl. L 107 vom 29.4.2010, S. 9) geändert worden ist,
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungs-
vorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen
Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27),
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1250/2008 (ABl. L 337 vom 16.12.2008, S. 31) geändert worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vorschriften für die
amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60), zuletzt geändert durch die Verord-
nung (EG) Nr. 1245/2007 der Kommission vom 24. Oktober 2007 (ABl. EU Nr. L 281 S. 19),
8. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei
der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Ent-
scheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 187/2011
(ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 45) geändert worden ist,
9. Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Ein-
fuhr von bestimmten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entschei-
dung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12),
10. Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die
Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kon-
tamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009,
S. 36),
11. Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Ein-
fuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination
und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 40),
12. Verordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften
für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im
Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011,
S. 10).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2012 197
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vom 7. Februar 2012
In der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesausbildungsförderungs-
gesetzes vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952) ist die Neufassung wie folgt
zu berichtigen:
In § 24 Absatz 2 Satz 2 sind die Wörter „den in“ durch die Wörter „in den“ zu
ersetzen.
Berlin, den 7. Februar 2012
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
A. Schepers
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
13. 12. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1338/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die Zusammenarbeit mit industria-
lisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten
mit hohem Einkommen
L 347/21 30. 12. 2011
13. 12. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1339/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
L 347/30 30. 12. 2011
13. 12. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1340/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 zur Einführung
eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demo-
kratie und der Menschenrechte
L 347/32 30. 12. 2011
13. 12. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1341/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 zur Schaffung
eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit
L 347/34 30. 12. 2011
13. 12. 2011 Verordnung (EU) Nr. 1342/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 bezüglich der
Erweiterung des Grenzgebiets um den Oblast Kaliningrad und bestimm-
te polnische Verwaltungsbezirke L 347/41 30. 12. 2011