2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst für den
gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
(GtDWSVVDV)
Vom 14. Dezember 2012
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- Abschnitt 1
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Allgemeines
in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahn-
verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) ver- §1
ordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung: Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen tech-
Inhaltsübersicht nischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schiff-
Abschnitt 1 fahrtsverwaltung des Bundes ist,
1. wenn die für die Laufbahnaufgaben erforderlichen
Allgemeines
wissenschaftlichen und methodischen Kenntnisse
§ 1 Vorbereitungsdienst durch einen Bachelorabschluss oder einen gleich-
§ 2 Ziele und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes wertigen Abschluss nachgewiesen werden, eine ein-
§ 3 Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren jährige berufspraktische Studienzeit (berufsprakti-
§ 4 Erholungsurlaub sche Ausbildung),
§ 5 Nachteilsausgleich 2. ansonsten ein für die Laufbahnaufgaben geeignetes
§ 6 Bewertung der Leistungen Bachelorstudium an einer kooperierenden Hoch-
schule mit zwei berufspraktischen Studienzeiten
Abschnitt 2 (Studium).
Berufspraktische Ausbildung
§2
§ 7 Allgemeines
§ 8 Ausbildungsleitung, Ausbildende Ziele und
§ 9 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Beurteilung (1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt Kenntnisse
§ 11 Praxisarbeiten während der berufspraktischen Ausbildung und Fähigkeiten, die für eine vielseitige Verwendung
§ 12 Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl im gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erfor-
Abschnitt 3 derlich sind. Die Anwärterinnen und Anwärter werden
praxisorientiert mit den Aufgaben der Wasser- und
Studium
Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut gemacht
§ 13 Dauer und Aufbau des Studiums und lernen, technische, wirtschaftliche und verwal-
§ 14 Studium tungsspezifische Zusammenhänge zu erkennen und
§ 15 Berufspraktische Studienzeiten das ihnen vermittelte Wissen entsprechend den tech-
§ 16 Praxisarbeit nischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwen-
§ 17 Zeugnis, Praxisrangpunktzahl den. Darüber hinaus erlernen sie die erforderlichen
rechtlichen Grundlagen sowie die Grundlagen der
Abschnitt 4 Volks- und Betriebswirtschaft, des Managements und
der Mitarbeiterführung.
Prüfungen
(2) Schwerpunkt des Vorbereitungsdienstes ist eine
§ 18 Laufbahnprüfung
der folgenden Fachrichtungen:
§ 19 Prüfungsamt
§ 20 Prüfungskommission 1. Bautechnik,
§ 21 Schriftliche Abschlussprüfung 2. Schiffbau, Nachrichten-, Elektro- und Maschinen-
§ 22 Mündliche Abschlussprüfung technik sowie
§ 23 Fernbleiben, Rücktritt 3. Vermessungstechnik.
§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sind zum
§ 25 Wiederholung von Prüfungen
Selbststudium verpflichtet.
§ 26 Bestehen der Laufbahnprüfung, Rangpunktzahl der Lauf-
bahnprüfung
§3
§ 27 Abschlusszeugnis
§ 28 Prüfungsakten, Einsichtnahme Einstellungsbehörde, Auswahlverfahren
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Abschnitt 5 entscheidet die oberste Dienstbehörde oder eine von
Schlussvorschriften
ihr beauftragte Behörde auf der Grundlage eines Aus-
wahlverfahrens. In diesem wird festgestellt, ob die
§ 29 Übergangsvorschrift Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen,
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den
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Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfah- §4
ren besteht aus einem schriftlichen und einem münd-
Erholungsurlaub
lichen Teil.
Erholungsurlaub wird gewährt
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- 1. in der berufspraktischen Ausbildung nur während
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- der Praktika und
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be- 2. im Studium in der Regel nur während der berufs-
werber das Dreifache der Zahl der angebotenen Ausbil- praktischen Studienzeiten.
dungsplätze oder Studienplätze, kann die Zahl der am
Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; §5
jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen
und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Nachteilsausgleich
Ausbildungsplätze oder Studienplätze zur Verfügung (1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren,
eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; be- bei den Praxisarbeiten sowie in der schriftlichen und
rücksichtigt werden hierbei insbesondere die für die an- mündlichen Abschlussprüfung angemessene Erleichte-
gestrebte Fachrichtung relevanten Zeugnisnoten. Da- rungen gewährt. Hierauf sind sie durch die Einstel-
neben werden schwerbehinderte und diesen gleichge- lungsbehörde hinzuweisen. Art und Umfang der Er-
stellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatin- leichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehinder-
nen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- tenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterun-
oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zuge- gen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen
lassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten herabgesetzt werden.
Voraussetzungen erfüllen.
(2) Entscheidungen über Erleichterungen bei der Ab-
(3) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wird schlussprüfung trifft das Prüfungsamt, in allen anderen
eine Auswahlkommission gebildet. Bei Bedarf können Fällen entscheidet die Einstellungsbehörde.
mehrere Kommissionen eingerichtet werden. In diesem
Fall stellt die oberste Dienstbehörde sicher, dass alle (3) Bei Prüfungen durch eine kooperierende Hoch-
Kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahl- schule sind die Absätze 1 und 2 insoweit entsprechend
maßstäbe anlegen. anzuwenden, als sie den Bestimmungen der Hoch-
schule nicht widersprechen.
(4) Eine Auswahlkommission besteht aus
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren §6
technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender Bewertung der Leistungen
oder Vorsitzendem,
(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter
2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen werden wie folgt bewertet:
technischen Verwaltungsdienstes der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes sowie Prozen-
tualer An-
Rang-
3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen teil der er-
punkt/
nichttechnischen oder technischen Verwaltungs- reichten
Rang- Note Erläuterung
dienstes. Punktzahl
punkt-
an der er-
zahl
Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei der reichbaren
Besetzung der Auswahlkommission in einem ausge- Punktzahl
wogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder der 100,00 15 sehr gut eine Leistung, die den
Auswahlkommission können auch vergleichbare Tarif- bis 93,70 Anforderungen in beson-
beschäftigte bestellt werden, sofern sie über entspre- derem Maße entspricht
chende Kenntnisse verfügen. Die Auswahlkommission 93,69 bis 14
kann durch externe Beraterinnen und Berater ergänzt 87,50
werden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr
beauftragte Behörde bestellt die Mitglieder und eine 87,49 bis 13 gut eine Leistung, die den
83,40 Anforderungen voll ent-
ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern der Auswahl-
spricht
kommission für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbe- 83,39 bis 12
stellung ist zulässig. 79,20
(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun- 79,19 bis 11
den. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim- 75,00
menmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 74,99 bis 10 befrie- eine Leistung, die im All-
(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse 70,90 digend gemeinen den Anforde-
des Auswahlverfahrens und legt für jedes Auswahlver- rungen entspricht
fahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen 70,89 bis 9
und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissio- 66,70
nen für eine Fachrichtung eingerichtet, wird eine Rang- 66,69 bis 8
folge aller Bewerberinnen und Bewerber dieser Fach- 62,50
richtung festgelegt.
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Prozen-
§8
tualer An- Ausbildungsleitung, Ausbildende
Rang-
teil der er-
punkt/ (1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer-
reichten
Rang- Note Erläuterung
Punktzahl
punkt-
den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig-
an der er- keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet
zahl
reichbaren ist.
Punktzahl
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Ausbil-
62,49 bis 7 ausrei- eine Leistung, die zwar
58,40 chend Mängel aufweist, aber im dungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter und eine Ver-
Ganzen den Anforderun- tretung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
58,39 bis 6 gen noch entspricht leiter soll dem gehobenen technischen Verwaltungs-
54,20 dienst angehören. Sie oder er ist für die Gestaltung
54,19 bis 5 und Organisation der Ausbildung zuständig und stellt
50,00 eine sorgfältige Ausbildung der Anwärterinnen und An-
wärter sicher. Darüber hinaus berät sie oder er die An-
49,99 bis 4 mangel- eine Leistung, die den wärterinnen und Anwärter sowie die Ausbildenden.
41,70 haft Anforderungen nicht
entspricht, jedoch er- (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-
41,69 bis 3 kennen lässt, dass die nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-
33,40 notwendigen Grund- falt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie
kenntnisse vorhanden von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbil-
33,39 bis 2
sind und die Mängel in denden haben die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
25,00
absehbarer Zeit behoben dungsleiter regelmäßig über den erreichten Ausbil-
werden können dungsstand zu informieren.
24,99 bis 1 unge- eine Leistung, die den
§9
12,50 nügend Anforderungen nicht
entspricht und bei der Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsplan
12,49 bis 0 selbst die Grundkennt-
0,00 (1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-
nisse so lückenhaft sind,
stimmte Stelle erstellt einen Ausbildungsrahmenplan,
dass die Mängel in ab-
sehbarer Zeit nicht be- der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der
hoben werden können Lehrveranstaltungen und der Ausbildungsabschnitte
bestimmt.
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen (2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans
Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstel- erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungs-
lung zu berücksichtigen. leiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen in-
(3) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei dividuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbil-
Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berech- dung, in dem die Ausbildungsstellen sowie die Dauer
net. und die Abfolge der einzelnen Ausbildungsabschnitte
enthalten sind, und gibt ihn der Anwärterin oder dem
Abschnitt 2 Anwärter bekannt.
Berufspraktische Ausbildung
§ 10
§7 Beurteilung
Allgemeines (1) Von den Ausbildungsstellen, denen die Anwärte-
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Prak- rinnen und Anwärter für mindestens einen Monat zuge-
tika und Lehrveranstaltungen. Während der berufsprak- wiesen werden, erhalten diese unverzüglich nach Ab-
tischen Ausbildung erwerben die Anwärterinnen und schluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung.
Anwärter die für die Erfüllung der Aufgaben im ge- (2) Die Beurteilung muss Angaben zur Dauer und zu
hobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- Unterbrechungen der Ausbildung, zu den Fähigkeiten,
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlichen zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leis-
Fachkenntnisse und Fähigkeiten, die über die nach tung der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. § 6
§ 1 Nummer 1 nachgewiesenen Kenntnisse hinaus- Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Kann eine Leistung
gehen. Sie lernen, ihre theoretischen Kenntnisse in der auf Grund ihrer Art nicht mit Punkten bewertet werden,
Praxis anzuwenden. werden die Rangpunkte anhand der Erläuterung verge-
(2) Für die Gestaltung, Durchführung und Über- ben.
wachung der berufspraktischen Ausbildung ist die Ein- (3) Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem
stellungsbehörde verantwortlich. Die berufspraktische Anwärter zu besprechen.
Ausbildung findet in Dienststellen der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung einschließlich ihrer Schulungs- § 11
einrichtungen statt. Einzelne Praktika können auch bei
anderen Behörden oder Unternehmen im In- oder Aus- Praxisarbeiten während
land oder bei über- oder zwischenstaatlichen Einrich- der berufspraktischen Ausbildung
tungen absolviert werden. Die berufspraktische Ausbil- (1) Während der berufspraktischen Ausbildung sind
dung kann durch Exkursionen ergänzt werden. mindestens zwei schriftliche Praxisarbeiten anzuferti-
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gen. Jede Praxisarbeit ist mindestens eine Woche vor- Ausbildungs-
her anzukündigen. Nr. Ausbildungsort Dauer
abschnitt
(2) Wer an einer Praxisarbeit nicht teilnehmen kann, 4 berufs- in den Dienststel- insgesamt
erhält Gelegenheit, diese nachzuholen. Ist die Praxis- praktische len der Wasser- 6 Monate
arbeit nicht spätestens einen Tag vor der schriftlichen Studienzeit II und Schifffahrts- während der
Abschlussprüfung nachgeholt worden, gilt sie als mit verwaltung des vorlesungs-
null Rangpunkten bewertet. Bundes freien Zeiten
des Bachelor-
(3) Die §§ 23 und 24 sind entsprechend anzuwenden
studiums und
mit der Maßgabe, dass über die Folgen ausschließlich nach Ab-
das Prüfungsamt entscheidet. schluss des
Bachelor-
§ 12 studiums
Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
(1) Über den Erfolg der berufspraktischen Ausbil- § 14
dung erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Studium
Ausbildungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in
(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und
dem die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeiten und
Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der
der dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus
Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwal-
ergebende Durchschnittsrangpunktzahl (Ausbildungs-
tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
rangpunktzahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder
tung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen
der Anwärter erhält spätestens einen Monat vor Beginn
geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen
der Abschlussprüfung von der Einstellungsbehörde
als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.
eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums
(2) Wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von weniger richten sich nach den Studienplänen und Bestimmun-
als 5 erreicht hat, kann Teile der berufspraktischen Aus- gen der Hochschule.
bildung einschließlich der Praxisarbeiten einmal wieder-
holen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet (3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen
das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird ent- und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule
sprechend verlängert. Ist auch die Wiederholung erfolg- zu.
los, ist der Vorbereitungsdienst beendet.
§ 15
Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
Studium (1) Die berufspraktische Studienzeit I wird zu Beginn
des Vorbereitungsdienstes als Kombination von Prakti-
§ 13 kum und Lehrveranstaltung durchgeführt. Sie dient da-
zu, den Anwärterinnen und Anwärtern einen Überblick
Dauer und Aufbau des Studiums
über die Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwal-
Das Studium umfasst ein Bachelorstudium sowie tung des Bundes zu geben.
zwei berufspraktische Studienzeiten, die in der Regel
(2) Die berufspraktische Studienzeit II wird überwie-
in Dienststellen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
gend während der vorlesungsfreien Zeiten des Bache-
einschließlich ihrer Schulungseinrichtungen absolviert
lorstudiums durchgeführt, in denen die Anwärterin oder
werden. Das Studium gliedert sich wie folgt:
der Anwärter keine Prüfung zu absolvieren hat. Den An-
Ausbildungs- wärterinnen und Anwärtern muss ausreichend Zeit für
Nr. Ausbildungsort Dauer
abschnitt die Prüfungsvorbereitung bleiben. Einzelheiten werden
1 berufs- in den Dienststel- 1,5 Monate im Ausbildungsrahmenplan geregelt.
praktische len der Wasser- (3) Die §§ 7 und 8 gelten entsprechend.
Studienzeit I und Schifffahrts-
verwaltung des § 16
Bundes
Praxisarbeit
2 Lehrveran- an einer (1) Während der berufspraktischen Studienzeit II ist
staltungen kooperierenden
eine schriftliche Praxisarbeit anzufertigen. Die Praxis-
während des Hochschule nach
Bachelor- den dort geltenden arbeit ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.
studiums Bestimmungen (2) § 11 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
3 Praxissemes- in den Dienststel- je nach
Studiengang: § 17
ter und Pra- len der Wasser-
xisphasen und Schifffahrts- 36 oder Zeugnis, Praxisrangpunktzahl
während des verwaltung nach 42 Monate (1) Über den Erfolg der berufspraktischen Studien-
Bachelor- den an der zeiten erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil-
studiums kooperierenden dungsleiter ein zusammenfassendes Zeugnis, in dem
Hochschule gel-
die Rangpunkte und Noten der Praxisarbeit und der
tenden Bestim-
dienstlichen Bewertungen sowie die sich daraus erge-
mungen
bende Durchschnittsrangpunktzahl (Praxisrangpunkt-
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zahl) aufzuführen sind. Die Anwärterin oder der Anwär- (3) Soweit möglich, werden Frauen und Männer bei
ter erhält spätestens einen Monat vor Beginn der Ab- der Besetzung der Prüfungskommission in einem aus-
schlussprüfung eine Ausfertigung des Zeugnisses. gewogenen Verhältnis berücksichtigt. Als Mitglieder
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend. einer Prüfungskommission können auch vergleichbare
Tarifbeschäftigte bestellt werden, sofern sie über ent-
Abschnitt 4 sprechende Kenntnisse verfügen. Die Spitzenorganisa-
tionen der Gewerkschaften und die Berufsverbände
Prüfungen des öffentlichen Dienstes können geeignete Personen
vorschlagen.
§ 18
(4) Aus dem Kreis der Prüfungskommission wird
Laufbahnprüfung eine Vertreterin oder ein Vertreter der oder des Vorsit-
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Anwärterinnen zenden bestellt. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder
und Anwärter nachzuweisen, dass sie die erforderli- werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren be-
chen Fachkenntnisse erworben haben und fähig sind, stellt. Wiederbestellung ist zulässig.
die Aufgaben in der Laufbahn des gehobenen techni- (5) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig,
schen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schiff- wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere
fahrtsverwaltung des Bundes selbstständig zu erfüllen. Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stim-
(2) In der berufspraktischen Ausbildung besteht die menmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
Laufbahnprüfung aus einer schriftlichen und einer der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimment-
mündlichen Abschlussprüfung. haltung ist nicht zulässig.
(3) Im Studium besteht die Laufbahnprüfung aus (6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei
einer mündlichen Abschlussprüfung. ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungs-
(4) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt gebunden.
spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorberei-
tungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter § 21
in welcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zu- Schriftliche Abschlussprüfung
gelassen werden. Sie berichtet dem Prüfungsamt min- (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
destens einen Monat vor Beendigung des Vorberei- sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl (§ 12) von
tungsdienstes über den Ausbildungsstand der Anwär- mindestens 5 erreicht hat.
terinnen und Anwärter, beantragt deren Zulassung zur
Laufbahnprüfung und leitet dem Prüfungsamt die Per- (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus
sonalakten und die Ausbildungsakten zu. drei Klausuren der jeweiligen Fachrichtung. In jedem
Prüfungsfach wird eine Klausur geschrieben. Die Auf-
§ 19 gaben bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission auf Vorschlag der oder des Fachprüfen-
Prüfungsamt den. Prüfungsfächer sind
Für die Organisation und Durchführung der schrift- 1. in der Fachrichtung Bautechnik die Fächer:
lichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die
oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann a) Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb
diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere der Anlagen,
Behörden übertragen. b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine
§ 20 Rechtsgrundlagen,
Prüfungskommission 2. in der Fachrichtung Schiffbau, Nachrichten-, Elek-
(1) Das Prüfungsamt richtet für jede Fachrichtung tro- und Maschinentechnik die Fächer:
nach § 2 Absatz 2 eine Prüfungskommission ein und a) Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrts-
bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei verwaltung des Bundes,
Bedarf können mehrere Prüfungskommissionen einge-
richtet werden. In diesem Fall stellt das Prüfungsamt b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
sicher, dass alle Prüfungskommissionen die gleichen c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine
Bewertungsmaßstäbe anlegen. Rechtsgrundlagen und
(2) Eine Prüfungskommission besteht aus 3. in der Fachrichtung Vermessungstechnik die Fächer:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren a) Vermessungs- und Liegenschaftswesen,
technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender b) fachbezogene Verwaltungsaufgaben sowie
oder Vorsitzendem,
c) allgemeine Verwaltungsaufgaben und allgemeine
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Rechtsgrundlagen.
technischen Verwaltungsdienstes,
Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum
3. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
nichttechnischen Verwaltungsdienstes und
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur vier
4. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Zeitstunden. Es dürfen nur die vom Prüfungsamt ange-
technischen Verwaltungsdienstes. gebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtfüh-
Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission renden haben für jede Anwärterin und jeden Anwärter
müssen der jeweiligen Fachrichtung angehören. den Beginn, Unterbrechungen und die Abgabe der
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Klausur, in Anspruch genommene Prüfungserleichte- oder der Anwärter Fragen zu den drei Prüfungsfächern.
rungen im Sinne des § 5 und besondere Vorkommnisse In der berufspraktischen Ausbildung soll die Dauer des
zu dokumentieren. ersten Teils 15 Minuten je Prüfungsfach und je Anwär-
(4) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit terin oder je Anwärter nicht unterschreiten und 20 Mi-
einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Klausuren nuten nicht überschreiten. Im Studium soll die Dauer
der Anwärterin oder des Anwärters gleich ist. Dafür er- des ersten Teils 30 Minuten je Prüfungsfach und je
stellt das Prüfungsamt eine Übersicht mit der Zuord- Anwärterin oder je Anwärter nicht unterschreiten und
nung der Kennziffern und Namen, die geheim zu halten 40 Minuten nicht überschreiten. Im zweiten Teil hält
ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der die Anwärterin oder der Anwärter einen Vortrag von
endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gege- höchstens zehn Minuten Dauer über ein Thema aus
ben werden. dem Vorbereitungsdienst. Das Vortragsthema wird von
der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission
(5) Erscheint eine Anwärterin oder ein Anwärter ver- festgelegt. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt
spätet zu einer Klausur und wird nicht nach § 23 ver- 30 Minuten; sie beginnt nach Ausgabe des Themas.
fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
(6) Wird eine Klausur nicht oder nicht rechtzeitig ab- sion leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwär-
gegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet. terinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft wer-
(7) Zur Bewertung der schriftlichen Abschlussprü- den. Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung
fung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der werden von einem Mitglied des Prüfungsamtes proto-
Prüfungskommission für jede Klausur zwei Prüfende kolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzen-
und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender den der Prüfungskommission zu unterschreiben.
und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist. Jede (5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
Klausur ist von den beiden Prüfenden unabhängig lich. Angehörige des Prüfungsamtes können jedoch un-
voneinander zu bewerten. Die Zweitprüfenden dürfen abhängig vom Einverständnis der Anwärterinnen und
Kenntnis von der Bewertung der Erstprüfenden haben. Anwärter anwesend sein. Das Prüfungsamt kann allge-
Weichen die Bewertungen um höchstens drei Rang- mein oder im Einzelfall gestatten, dass Vertreterinnen
punkte voneinander ab, wird das arithmetische Mittel und Vertreter der obersten Dienstbehörde, der Einstel-
gebildet. Weichen die Bewertungen um mehr als drei lungsbehörde und in Ausnahmefällen auch andere mit
Rangpunkte voneinander ab, setzt die oder der Vorsit- der Ausbildung befasste Personen in der mündlichen
zende der Prüfungskommission die Rangpunkte und Abschlussprüfung anwesend sind. Zuhörerinnen und
die Note fest. Die festgesetzten Rangpunkte müssen Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeich-
innerhalb der Spanne liegen, die sich aus den von den nungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalver-
beiden Prüfenden abgegebenen Bewertungen ergibt. tretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der
Hiervon darf nur abgewichen werden, wenn einer der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.
beiden Prüfenden zustimmt.
(6) Bei den Beratungen über die Bewertung der Prü-
(8) Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden,
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs-
wenn mindestens zwei Klausuren mit mindestens fünf
kommission und das protokollführende Mitglied des
Rangpunkten bewertet worden sind. Das Prüfungsamt
Prüfungsamtes anwesend sein. Die Prüfenden geben
teilt den Anwärterinnen und Anwärtern auf schriftlichen
für jedes Prüfungsfach einen Bewertungsvorschlag ab.
Antrag mit, wie viele Rangpunkte sie in ihren Klausuren
Die oder der Vorsitzende setzt für jeden Teil der münd-
erreicht haben.
lichen Abschlussprüfung die Rangpunkte und die Note
fest. Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung
§ 22 teilt die oder der Vorsitzende der Anwärterin oder dem
Mündliche Abschlussprüfung Anwärter das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird vom Prü- kurz.
fungsamt zugelassen, wer (7) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden,
1. im Fall der berufspraktischen Ausbildung die schrift- wenn im Durchschnitt mindestens fünf Rangpunkte er-
liche Abschlussprüfung bestanden hat oder reicht worden sind. Dabei gehen die drei Fachprüfun-
gen und der Vortrag zu jeweils gleichen Teilen in die
2. im Fall des Studiums die Bachelorprüfung bestan- Berechnung ein.
den und eine Praxisrangpunktzahl (§ 17) von min-
destens 5 erreicht hat. (8) Die mündliche Abschlussprüfung soll innerhalb
der regulären Dauer des Vorbereitungsdienstes abge-
Eine Nichtzulassung muss der Anwärterin oder dem schlossen werden.
Anwärter schriftlich mitgeteilt und mit einer Rechtsbe-
helfsbelehrung versehen werden.
§ 23
(2) In der mündlichen Abschlussprüfung sollen die
Fernbleiben, Rücktritt
Anwärterinnen und Anwärter zeigen, dass sie komplexe
Aufgaben aus Themenbereichen des Vorbereitungs- (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der schrift-
dienstes erörtern und lösen können. Die mündliche Ab- lichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder einem
schlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prüfungsamtes
Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens drei Anwärte- gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht be-
rinnen und Anwärtern bestehen. standen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
zwei Teilen. Im ersten Teil beantwortet die Anwärterin migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
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begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Ab-
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll schlussprüfung zulassen.
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich (3) Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt
ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des das Prüfungsamt, wie lang die Wiederholungsphase
Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen sein soll, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen
oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder und welche Praxisarbeiten zu absolvieren sind. Die
der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist. Wiederholungsphase soll drei Monate nicht unter-
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung schreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Der Vorbe-
oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, reitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungs-
ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten ge- phase verlängert.
wertet werden. (4) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung er-
reicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
§ 24
(5) Ist auch die letztmalige Wiederholung erfolglos,
Täuschung, Ordnungsverstoß ist der Vorbereitungsdienst beendet.
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei der schrift- (6) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
lichen oder mündlichen Abschlussprüfung oder bei ei- werden.
nem Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen,
daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung ver- § 26
stoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prü-
Bestehen
fungsteils unter dem Vorbehalt einer abweichenden
der Laufbahnprüfung,
Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungs-
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
kommission gestattet werden. Bei einem erheblichen
Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die
Abschlussprüfung ausgeschlossen werden. Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 be-
trägt. Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird im
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
Anschluss an die mündliche Prüfung von der Prüfungs-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
kommission errechnet. Dabei sind die erreichten Rang-
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes wäh-
punktzahlen wie folgt zu gewichten:
rend der schriftlichen Abschlussprüfung oder eines
Prüfungsteils entscheidet das Prüfungsamt. Über das 1. im Fall der berufspraktischen Ausbildung
Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes a) die Ausbildungsrangpunktzahl mit 20 Prozent,
während der mündlichen Abschlussprüfung entschei-
b) die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
det die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 gilt ent-
Abschlussprüfung mit 50 Prozent und
sprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskom-
mission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wie- c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen
derholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anord- Abschlussprüfung mit 30 Prozent,
nen, die Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten 2. im Fall des Studiums
oder die gesamte Abschlussprüfung für nicht bestan- a) die Praxisrangpunktzahl mit 20 Prozent,
den erklären.
b) die sich aus Satz 4 ergebende Rangpunktzahl
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer des Bachelorzeugnisses mit 40 Prozent und
Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt wird, gilt
Absatz 2 entsprechend. c) die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen
Abschlussprüfung mit 40 Prozent.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der
Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt Für die Berücksichtigung der Abschlussnote nach
nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung in- Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird der Abschluss-
nerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen note des Bachelorzeugnisses eine Rangpunktzahl
Prüfung für nicht bestanden erklären. zugeordnet:
(5) Die Betroffenen sind vor den Entscheidungen Note Rangpunktzahl
nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. 1,0 15,00
§ 25 1,1 14,70
Wiederholung von Prüfungen 1,2 14,40
(1) Wer die Bachelorprüfung oder Teile der Bachelor- 1,3 14,10
prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach näherer
Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden Hoch- 1,4 13,80
schule wiederholen. Der Vorbereitungsdienst wird ent- 1,5 13,50
sprechend verlängert. Wenn die Bachelorprüfung nach
näherer Maßgabe der Vorschriften der kooperierenden 1,6 13,20
Hochschule endgültig nicht bestanden worden ist, ist 1,7 12,90
der Vorbereitungsdienst beendet.
1,8 12,60
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die die schriftliche
oder die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden 1,9 12,30
haben, können sie einmal wiederholen. In begründeten
2,0 12,00
Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2981
Note Rangpunktzahl über die erbrachten Leistungen. Aus der Bescheinigung
geht hervor, wie lange die Ausbildung dauerte, welche
2,1 11,70 Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt
2,2 11,40 wurden.
2,3 11,10 § 28
2,4 10,80 Prüfungsakten, Einsichtnahme
2,5 10,50 (1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
2,6 10,20 1. die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung
oder das Zeugnis des Bachelorstudiums,
2,7 9,90
2. eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche
2,8 9,60 Abschlussprüfung,
2,9 9,30 3. eine Ausfertigung des Zeugnisses nach § 12 Ab-
3,0 9,00 satz 1 oder nach § 17 Absatz 1 und
4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
3,1 8,70
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
3,2 8,40 prüfung.
3,3 8,10 Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt mindestens
fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
3,4 7,80
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
3,5 7,50 des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
3,6 7,00 fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre
Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der
3,7 6,50 jeweiligen Akte zu vermerken.
3,8 6,00
Abschnitt 5
3,9 5,50
Schlussvorschriften
4,0 5,00
§ 29
(2) Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die
Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung zur Ermittlung Übergangsvorschrift
der Abschlussnote bei einem Nachkommawert ab 50 Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorberei-
aufgerundet und bei einem kleineren Nachkommawert tungsdienst vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
abgerundet. begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den gehobenen techni-
§ 27 schen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schiff-
Abschlusszeugnis fahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003 (BGBl. I
S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35 der Ver-
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-
ein Abschlusszeugnis. dert worden ist, weiter anzuwenden.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An- § 30
wärter die Laufbahnprüfung bestanden und die Be- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fähigung für den gehobenen technischen Verwal-
tungsdienst des Bundes erlangt hat, sowie Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Lauf-
2. die in der schriftlichen und mündlichen Abschluss- bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
prüfung erreichten Rangpunktzahlen, die Rangpunkt- technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und
zahl der Laufbahnprüfung und die Abschlussnote. Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, (BGBl. I S. 750), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 35
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320)
bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
Verordnung
zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung
und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
(Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV)
Vom 20. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnis-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund sen bestimmt sind,
– des § 2a Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 Buch- 4. das Schlachten oder Töten der in Nummer 3 ge-
stabe b und Nummer 4 des Tierschutzgesetzes in nannten Tiere und
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 5. das Ruhigstellen, Betäuben und Töten von Tieren
(BGBl. I S. 1206, 1313), im Einvernehmen mit dem bei einer behördlich veranlassten Tötung.
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung, (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-
zuwenden bei
– des § 4b des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen
1. einem Tierversuch, soweit für den verfolgten Zweck
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
andere Anforderungen unerlässlich sind,
nologie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie 2. weidgerechter Ausübung der Jagd,
– des § 2a Absatz 1, des § 16 Absatz 5 Satz 1 in Ver- 3. zulässigen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen und
bindung mit Satz 2 Nummer 3 und 4 und des § 18a 4. einem Massenfang von Fischen, soweit es nach
Nummer 1 und 2 des Tierschutzgesetzes, von denen dem Stand der Wissenschaft nicht oder nur mit
§ 18a zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre,
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden eine Betäubung durchzuführen.
ist,
jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des §2
Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkom- Begriffsbestimmungen
mission: Im Sinne dieser Verordnung sind:
Abschnitt 1 1. Tier:
Allgemeine Vorschriften jedes lebende Tier;
2. Gatterwild:
§1 in einem Gehege gehaltene Wildwiederkäuer und
Anwendungsbereich Wildschweine;
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren 3. Küken:
im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, Geflügel im Alter von bis zu 60 Stunden nach dem
insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Schlupf;
Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009
4. Betreuen:
über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung
(ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1). das Unterbringen, Füttern, Tränken und die Pflege
der Tiere, einschließlich des Treibens sowie des
(2) Diese Verordnung gilt für Beförderns von Tieren innerhalb eines Schlacht-
1. das Betreuen von Tieren in einem Schlachthof, hofes;
2. das Aufbewahren von Fischen und Krebstieren, die 5. Hausschlachtung:
zur Gewinnung von Lebensmitteln oder zum Zwecke das Schlachten außerhalb eines Schlachthofes, so-
der Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, weit das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt
3. das Ruhigstellen und Betäuben vor dem Schlachten des Besitzers für den privaten häuslichen Verbrauch
oder Töten von Tieren, die zur Gewinnung von gewonnen und verwendet werden soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2983
§3 (8) Wer Geflügel oder Hasentiere im Rahmen seiner
Allgemeine Grundsätze beruflichen Tätigkeit zur direkten Abgabe kleiner Men-
gen von Fleisch an
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die 1. Endverbraucher oder
Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betäuben, zu 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittel-
schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr baren Abgabe an Endverbraucher schlachtet,
als unvermeidbare Aufregung oder Schäden verursacht
werden. muss über einen gültigen Sachkundenachweis nach
Absatz 2 verfügen. Die Absätze 3 bis 7 sind entspre-
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3
chend anzuwenden. Kleine Mengen im Sinne des Sat-
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vor-
zes 1 sind kleine Mengen nach § 3 Absatz 2 Nummer 3
richtungen zum Ruhigstellen sowie Ausrüstungen und
der Tierischen Lebensmittel-Hygieneverordnung vom
Anlagen für das Betäuben, Schlachten oder Töten der
8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828), die zuletzt
Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu
durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. November 2011
verwenden, dass ein rasches und wirksames Betäuben
(BGBl. I S. 2233) geändert worden ist.
und Schlachten oder Töten möglich ist.
§4 §5
Sachkunde Treiben und Befördern
(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet von Tieren innerhalb eines Schlachthofes
oder tötet, muss über die hierfür notwendigen Kennt- (1) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit
nisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen. Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der
(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird elektrischer Treibgeräte nur innerhalb von Schlacht-
von der zuständigen Behörde oder der sonst nach höfen bei gesunden und unverletzten über einem Jahr
Landesrecht beauftragten Stelle (zuständige Stelle) auf alten Rindern und über vier Monate alten Schweinen,
Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor
erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder während des unmittelbaren Zutriebs zur Fixations-
oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) einrichtung verweigern, zulässig. Elektrische Betäu-
Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation bungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden,
nachgewiesen worden ist. Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
(3) Auf Antrag führt die zuständige Stelle eine (2) Zusätzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit
Prüfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag Tieren in Transportbehältnissen nach Anhang III Num-
benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und mer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 müssen
Tötungsverfahren durch. Die Prüfung besteht aus sich Behältnisse, in denen sich warmblütige Tiere
einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei
wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich denn, sie werden zum automatischen Ausladen von
abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf die in An- Geflügel so geneigt, dass die Tiere nicht übereinander
hang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten fallen. Tiere dürfen nur unter Vermeidung von Schmer-
Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und zen, Leiden oder Schäden aus den Behältnissen ent-
Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschrif- laden werden. Tiere, die in Behältnissen angeliefert
ten, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit werden, sind unverzüglich der Schlachtung zuzuführen.
diese für die betreffenden Betäubungsarten notwendig
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Hausschlachtun-
sind, und Kenntnisse über Eignung und Kapazität der
gen entsprechend.
jeweiligen Betäubungsverfahren.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theo- (4) Absatz 2 gilt für das Schlachten von Geflügel
retischen und praktischen Teil mindestens ausrei- oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit
chende Leistungen erbracht worden sind. zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
(5) Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens 1. Endverbraucher oder
nach drei Monaten zulässig. 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelba-
(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn ren Abgabe an Endverbraucher
deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anfor-
entsprechend.
derungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 verstoßen hat und Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin Abschnitt 2
geschehen wird. Vo r s c h r i f t e n ü b e r S c h l a c h t h ö f e
(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Ab-
satz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März §6
1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012
Anforderungen an die Ausstattung
geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausge-
stellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Zusätzlich zu den Anforderungen an die Auslegung,
Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 den Bau und die Ausrüstung von Schlachthöfen nach
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 für die Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der
jeweils genannten Tätigkeiten. Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
1. Schlachthöfe über Einrichtungen zum Entladen der 2. kranke oder verletzte Tiere, die offensichtlich unter
Tiere von Transportmitteln verfügen, die ermög- starken Schmerzen leiden oder große, tiefe Wunden,
lichen, dass starke Blutungen oder ein stark gestörtes Allgemein-
a) Tiere, die nicht in Behältnissen angeliefert wer- befinden aufweisen, sofort nach ihrer Ankunft ge-
den, nur eine möglichst geringe, 20 Grad nicht schlachtet oder getötet werden und
übersteigende Neigung überwinden müssen, 3. Tiere, die auf Grund von Krankheit oder Verletzung
b) Tiere in Behältnissen in aufrechter Stellung ent- nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft ohne
laden werden, schmerzhafte Treibhilfen zum Schlachtplatz zu ge-
langen, dort betäubt oder getötet werden, wo sie
2. der Boden im ganzen Aufenthaltsbereich der Tiere sich befinden.
trittsicher ist,
(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzu-
3. Treibgänge so angelegt sind, dass das selbst-
stellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort
ständige Vorwärtsgehen der Tiere gefördert wird,
der Schlachtung zugeführt werden, so untergebracht
4. Treibgänge und Rampen mit einem Seitenschutz werden, dass
versehen sind, der so beschaffen ist, dass ihn die
Tiere nicht überwinden, keine Gliedmaßen heraus- 1. zusätzlich zu den Vorschriften nach Anhang III Num-
strecken und sich nicht verletzen können und mer 2.1. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 alle
Tiere ungehindert liegen, aufstehen und sich hin-
5. Treibgänge und Rampen eine Neigung von höchs- legen können,
tens 20 Grad aufweisen, wobei die Neigung der
Treibgänge zur Betäubungseinrichtung höchstens 2. für jedes Tier eine Liegefläche vorhanden ist, die hin-
zehn Grad, für Rinder höchstens sieben Grad betra- sichtlich der Wärmeableitung die Erfordernisse für
gen darf. das Liegen erfüllt, und
3. für jedes Tier eine Fressstelle vorhanden ist.
§7
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit die Tiere innerhalb
Allgemeine Vorschriften von sechs Stunden nach ihrer Ankunft der Schlachtung
über das Betreuen von Tieren zugeführt werden. Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, soweit
(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung die Tiere innerhalb von zwölf Stunden nach ihrer An-
(EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer auto- kunft der Schlachtung zugeführt werden.
matischen Be- oder Entlüftung erforderliche Alarm-
system muss den betreuenden Personen eine Betriebs- Abschnitt 3
störung melden. Das Alarmsystem ist regelmäßig auf
Vo r s c h r i f t e n
seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
über das Aufbewahren
(2) Tränkwasser aus einer natürlichen Wasserquelle von Fischen und Krebstieren
oder einer Tränke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach §9
Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6.
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine aus- Aufbewahren von Fischen
reichende Qualität aufweisen. Tiere in Behältnissen, (1) Lebende Fische dürfen nur in Behältern auf-
die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anliefe- bewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren
rung der Schlachtung zugeführt werden, sind mit Tränk- ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. Unver-
wasser zu versorgen. trägliche Fische müssen voneinander getrennt gehal-
(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 ten werden. Den Wasserqualitäts-, Temperatur- und
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht Lichtansprüchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu
innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf tragen. Insbesondere müssen ein ausreichender Was-
dem Schlachthof der Schlachtung zugeführt werden, seraustausch und eine ausreichende Sauerstoffver-
mit geeignetem Futter zu versorgen. sorgung der Tiere sichergestellt sein.
(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres (2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheits-
Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unverträg- zustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und
lich sind, müssen getrennt untergebracht werden. jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind
(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheits- Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. Tote
zustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und Fische sind unverzüglich aus dem Behälter zu entfer-
jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind nen.
Tiere unverzüglich abzusondern oder zu töten. (3) An Endverbraucher dürfen Fische nicht lebend
abgegeben werden.
§8
Betreuen von Tieren, § 10
die sich nicht in Behältnissen befinden Aufbewahren von Krebstieren
(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzu- Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist
stellen, dass verboten. Sie dürfen nur im Wasser oder nur vorüber-
1. kranke oder verletzte sowie noch nicht abgesetzte gehend während des Transports in unmittelbarem
Tiere nach ihrer Ankunft sofort abgesondert und un- Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbrau-
verzüglich geschlachtet oder getötet werden, cher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2985
Abschnitt 4 nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere Betäu-
Vo r s c h r i f t e n ü b e r bung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder
das Ruhigstellen, Betäuben, Töten durch schnelles und vollständiges Abtrennen
Schlachten und Töten von Tieren des Kopfes erfolgt.
(5) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Instand-
§ 11 haltung und Kontrolle der Geräte zur Ruhigstellung
Ruhigstellen warmblütiger Tiere oder Betäubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1099/2009 sind Betäubungsgeräte und -anla-
(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen
gen an jedem Arbeitstag
oder elektrischen Gerätes betäubt oder getötet werden
sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das 1. mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funk-
Gerät ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie tionsfähigkeit zu überprüfen und
nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem 2. erforderlichenfalls mehrmals täglich zu reinigen.
Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbe-
wegungen einzuschränken. In Schlachthöfen, in denen Mängel nach Satz 1 Nummer 1 müssen unverzüglich
Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der abgestellt werden.
nach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d (6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blut-
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Um- entzug tötet, muss sofort nach dem Betäuben, und
rechnungssatz mehr als 20 Großvieheinheiten je Woche zwar für die in Anlage 2 Spalte 1 genannten Betäu-
oder mehr als 1 000 Großvieheinheiten je Jahr beträgt, bungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 fest-
müssen Schweine mit einem Gewicht von über 30 Kilo- gelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er
gramm bei Anwendung der Elektrobetäubung in Be- muss das Tier entbluten, solange es empfindungs-
täubungsfallen oder ähnlichen Einrichtungen einzeln und wahrnehmungsunfähig ist. Beim Entbluten warm-
ruhiggestellt werden. blütiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust ge-
(2) Elektrische Betäubungsgeräte dürfen nicht dazu währleistet und kontrollierbar sein. Zusätzlich zu den
verwendet werden, Tiere ruhigzustellen. Anforderungen an das Schlachten des Geflügels nach
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 9 Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Num-
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen mer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der
Tiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausfüh- Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
rende Person zur sofortigen Betäubung oder Tötung durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere
der Tiere bereitsteht. sofort von Hand entblutet werden.
(7) Ein weiteres Zurichten oder Brühen eines Tieres
§ 12 nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung
Betäuben, Schlachten und Töten (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Be-
wegungen des betäubten Tieres mehr wahrzunehmen
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäu- sind. Wer ein Tier ohne Betäubung schlachtet, darf
bung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verord- das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhängen.
nung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betäuben,
dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen (8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dürfen weitere
oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vor-
der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt genommen werden.
werden. (9) Der Betreiber einer Brüterei hat sicherzustellen,
(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) dass nicht schlupffähige Küken nach Beendigung des
Nr. 1099/2009 gilt nur für das Schlachten ohne vor- Brutvorganges unverzüglich getötet werden.
ausgegangene Betäubung. (10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss
(3) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach Maß- diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten
gabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 9 betäuben. Ab-
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betäuben, soweit weichend von Satz 1 dürfen
nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zu-
1. Plattfische durch einen schnellen Schnitt, der die
ständige Behörde kann die Anwendung eines Betäu-
Kehle und die Wirbelsäule durchtrennt, und
bungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung
mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG) 2. Aale, wenn sie höchstens bis zu einer Zahl von
Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beach- 30 Tieren pro Tag gefangen und verarbeitet werden,
tung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung durch einen die Wirbelsäule durchtrennenden Stich
(EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschränken, so- dicht hinter dem Kopf und sofortiges Herausnehmen
weit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum der Eingeweide einschließlich des Herzens
1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das
ohne vorherige Betäubung geschlachtet oder getötet
jeweilige Betäubungsverfahren einen umfassenderen
werden.
Schutz der zu betäubenden Tiere vorgesehen hat.
(11) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dürfen nur
(4) Wer Geflügel im Wasserbecken mittels Elektrobe-
in stark kochendem Wasser getötet werden, welches
täubung betäubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken
sie vollständig bedecken und nach ihrer Zugabe weiter-
nicht betäubt worden ist, unverzüglich von Hand zu be-
hin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dürfen
täuben oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung
von Hühnern, Perlhühnern, Tauben und Wachteln kann, 1. Taschenkrebse durch mechanische Zerstörung der
wenn die Betäubung am Band bei einzelnen Tieren beiden Hauptnervenzentren getötet,
2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
2. Schnecken und Muscheln in über 100 Grad Celsius § 15
heißem Dampf getötet sowie Entsprechende Anwendung von EU-Vorschriften
3. Krebstiere elektrisch betäubt oder getötet (1) Soweit das Töten von Tieren weder durch inner-
staatliches Recht noch durch einen unmittelbar gelten-
werden. Führt die Elektrobetäubung nicht zum soforti- den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
gen Tod der Krebstiere, sind sie unmittelbar nach der der Europäischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3
Elektrobetäubung durch ein Verfahren nach Satz 1 oder Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
Satz 2 Nummer 1 zu töten. Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ent-
gilt nicht im Falle des Rohverzehrs von Austern und der sprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes be-
amtlichen Untersuchung von lebenden Schnecken oder stimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von
Muscheln. Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
(2) Für die Hausschlachtung gelten folgende Rege-
§ 13 lungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entspre-
Behördliche Zulassung chend:
weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren 1. Artikel 9 Absatz 2 für die Anforderungen an den Ein-
satz von Betäubungsgeräten,
(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in
Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde 2. Artikel 9 Absatz 3 für das Ruhigstellen von Schlacht-
befristet tieren,
3. Artikel 15 Absatz 3 sowie
1. andere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zum
Zwecke ihrer Erprobung zulassen; 4. Anhang III Nummer 1.8., 1.9., 1.10. und 3.2.
(3) Für das Schlachten von Geflügel oder Hasentie-
2. im Rahmen behördlich veranlasster Tötungen an-
ren im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit zur direkten
dere Betäubungs- oder Tötungsverfahren zulassen,
Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
soweit die Tiere hierdurch unter Vermeidung von
Schmerzen oder Leiden sicher betäubt und getötet 1. Endverbraucher oder
werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend; 2. örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittel-
baren Abgabe an Endverbraucher
3. die Elektrokurzzeitbetäubung abweichend von An-
lage 1 Nummer 6.4 mit einer Mindeststromflusszeit gilt Absatz 2 entsprechend.
von zwei Sekunden und abweichend von Anlage 1
Nummer 6.5 bei Rindern über sechs Monaten ohne Abschnitt 5
elektrische Herzdurchströmung als Betäubungs- Ordnungswidrigkeiten
verfahren zulassen, soweit es erforderlich ist, den und Schlussbestimmungen
Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religions-
gemeinschaften zu entsprechen, denen zwingende § 16
Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft die Anwen- Ordnungswidrigkeiten
dung anderer Betäubungsverfahren untersagen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Ver- Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes han-
bindung mit Anlage 2 kann die zuständige Behörde in delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
begründeten Einzelfällen Abweichungen von der 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein elektrisches Treib-
Höchstzeit zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt gerät anwendet,
zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforde-
rungen des § 12 Absatz 1 erfüllt werden. 2. entgegen § 6 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein
dort genannter Boden trittsicher ist,
(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in 3. entgegen § 6 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass ein
Verbindung mit Anlage 1, kann die zuständige Behörde Treibgang oder eine Rampe mit einem dort genann-
befristet für eine nicht behördlich veranlasste Be- ten Seitenschutz versehen ist,
standsräumung andere Betäubungs- oder Tötungs-
verfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Ver- 4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
meidung von Schmerzen oder Leiden sicher betäubt ein dort genanntes Tier mit Tränkwasser versorgt
und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend. wird,
5. entgegen § 9 Absatz 3 einen Fisch abgibt oder
§ 14 6. entgegen § 10 Satz 1 ein Krebstier aufbewahrt.
Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-
Die Aufzeichnungen der Schlüsselparameter elek- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
trischer Betäubungsverfahren nach Anhang II Num- 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Num-
mer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verord- mer 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes
nung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen über Tier geschlachtet oder getötet wird,
die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei Gas-
betäubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zustän- sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier betäubt
digen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzu- oder getötet wird,
legen. 3. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 ein Wirbeltier tötet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2987
4. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Tier nicht, nicht 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe c nicht sicher-
nicht rechtzeitig betäubt oder tötet, stellt, dass ein Tier nicht an Kopf, Ohren, Hörnern,
5. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 1 in dem nach Beinen, Schwanz oder Fell hochgehoben oder ge-
Anlage 2 Spalte 2 festgelegten Zeitraum mit dem zogen wird oder dass ein Tier nicht so behandelt
Entbluten nicht oder nicht rechtzeitig beginnt, wird, dass ihm Schmerzen oder Leiden zugefügt
werden,
6. entgegen § 12 Absatz 6 Satz 4 nicht sicherstellt,
10. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
dass ein dort genanntes Tier entblutet wird,
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe d nicht sicher-
7. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 1 ein Tier zurichtet stellt, dass eine Treibhilfe oder ein dort genanntes
oder brüht, anderes Gerät nicht verwendet wird,
8. entgegen § 12 Absatz 7 Satz 2 ein Tier aufhängt, 11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
9. entgegen § 12 Absatz 8 einen Eingriff am Tier vor- Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe e nicht sicher-
nimmt, stellt, dass der Schwanz eines Tieres nicht ge-
quetscht, gedreht oder gebrochen wird oder einem
10. entgegen § 12 Absatz 9 nicht sicherstellt, dass ein Tier nicht in die Augen gegriffen wird,
nicht schlupffähiges Küken rechtzeitig getötet wird,
oder 12. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.9. Satz 3 nicht sicherstellt,
11. entgegen § 12 Absatz 10 Satz 1 einen Fisch nicht, dass ein Stromstoß nur an den Muskelpartien der
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise Hinterviertel verabreicht wird,
oder nicht rechtzeitig betäubt.
13. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Anhang III Nummer 1.9. Satz 4 nicht sicherstellt,
Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes han- dass ein Stromstoß nicht wiederholt wird,
delt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
14. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz
Anhang III Nummer 1.10. Satz 1 nicht sicherstellt,
von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom
dass ein Tier nicht in der dort genannten Weise
18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
angebunden wird oder seine Beine nicht zusam-
fahrlässig
mengebunden werden, oder
1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a nicht
15. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
sicherstellt, dass die Handhabung und Pflege von
Anhang III Nummer 2.4. nicht sicherstellt, dass eine
Tieren vor ihrer Ruhigstellung von einer Person
Quarantänebucht eingerichtet wird.
durchgeführt wird, die über einen dort genannten
Sachkundenachweis verfügt, (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3
Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes han-
2. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit delt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
Anhang II Nummer 1.2. nicht sicherstellt, dass ein des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz
Alarmsystem und eine Notstromversorgungsanlage von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom
vorhanden sind, 18.11.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
3. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit fahrlässig
Anhang III Nummer 1.1. nicht sicherstellt, dass jede 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b, c, d, e, f
Sendung mit Tieren direkt nach ihrer Ankunft oder Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Tätig-
bewertet wird, keit nur von einer Person durchgeführt wird, die
4. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit über einen dort genannten Sachkundenachweis
Anhang III Nummer 1.3. Satz 1 Buchstabe a nicht verfügt,
sicherstellt, dass ein Transportcontainer mit Tieren 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-
nicht geworfen, fallengelassen oder umgestoßen stellt, dass ein dort genanntes Gerät instand gehal-
wird, ten oder kontrolliert wird,
5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit 3. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.5. Satz 2 Buchstabe a nicht Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 nicht sicherstellt,
sicherstellt, dass laktierendes Milchvieh mindes- dass ein Elektrobetäubungsgerät in der dort vorge-
tens alle zwölf Stunden gemolken wird, schriebenen Weise ausgestattet ist,
6. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit 4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Anhang III Nummer 1.6. nicht sicherstellt, dass ein Anhang II Nummer 5.2. Satz 1 oder 2 nicht sicher-
dort genanntes Tier jederzeit Zugang zu Tränkwas- stellt, dass ein Schlachtband so ausgelegt ist, dass
ser hat, ein dort genanntes Tier nicht länger als für den dort
7. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit genannten Zeitraum wahrnehmungsfähig einge-
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe a nicht sicher- hängt ist,
stellt, dass ein Tier nicht geschlagen oder getreten 5. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
wird, Anhang II Nummer 5.7. Satz 1 nicht sicherstellt,
8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit dass eine dort genannte Elektrode sich über die ge-
Anhang III Nummer 1.8. Buchstabe b nicht sicher- samte Länge des Wasserbeckens erstreckt,
stellt, dass kein Druck auf ein dort genanntes 6. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit
Körperteil eines Tieres ausgeübt wird, Anhang II Nummer 5.7. Satz 2 nicht sicherstellt,
2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
dass das Wasserbecken in der dort vorgeschriebe- wenden, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb
nen Weise ausgelegt ist oder instand gehalten wird, genommen worden sind.
7. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit (2) Für Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen
Anhang II Nummer 5.10. Satz 1 nicht sicherstellt, sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb
dass ein Gerät zur Wasserbadbetäubung in der dort genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7
vorgeschriebenen Weise ausgestattet ist, Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember
8. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und
Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 nicht sicherstellt, 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-
dass eine Gasbetäubungsvorrichtung mit einem dung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3
dort genannten Gerät ausgestattet ist, Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2
9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2
Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 nicht sicher- und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b
stellt, dass ein weiteres Zurichten oder Brühen erst Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverord-
erfolgt, nachdem überprüft wurde, dass keine nung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Lebenszeichen des Tieres mehr festzustellen sind, Fassung weiter anzuwenden.
10. entgegen Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 ein Verfahren
zur Ruhigstellung anwendet, § 18
11. entgegen Artikel 16 Absatz 1 ein Überwachungs- Aufheben von Vorschriften
verfahren nicht anwendet oder
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. März
12. entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen Tierschutz- 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des
beauftragten nicht vor Inbetriebnahme benennt. Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
§ 17
Übergangsbestimmungen § 19
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1
Inkrafttreten
und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf
Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzu- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2989
Anlage 1
(zu § 12 Absatz 3 und 10)
Abweichende und zusätzliche Bestimmungen
zu den zulässigen Betäubungsverfahren nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
1. Bolzenschuss
1.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der
penetrierende Bolzenschuss
1.1.1 bei Schweinen nur zur Tötung in Notfällen sowie mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur
Betäubung oder Tötung von Schweinen, die ganzjährig im Freien gehalten werden, sowie bei
Hausschlachtungen und als Ersatzverfahren während der Dauer einer Reparatur bei Elektro- oder
Kohlendioxidbetäubungsanlagen,
1.1.2 bei Gatterwild nur zur Notschlachtung oder Nottötung von festliegenden Tieren oder mit Einwilligung
der zuständigen Behörde, wenn aus Sicherheitsgründen eine Schießerlaubnis nicht erteilt werden
kann,
1.1.3 nicht bei Pelztieren
angewendet werden.
1.2 Beim penetrierenden Bolzenschuss muss das Gerät so angesetzt und die Größe sowie die Auftreffenergie
des Bolzens so bemessen sein, dass der Bolzen mit Sicherheit in das Gehirn eindringt. Es ist untersagt,
Tieren in den Hinterkopf zu schießen. Satz 2 gilt nicht für Schafe und Ziegen, soweit das Ansetzen des
Schussapparates am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist; der Schuss muss in der Mitte des
Kopfes direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin angesetzt werden. Der Bolzenschussapparat darf nur
verwendet werden, wenn der Bolzen vor dem Schuss vollständig in den Schaft eingefahren ist.
1.3 Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf
der penetrierende Bolzenschuss bei Tötungen ohne Blutentzug nur angewendet werden, wenn im An-
schluss an den Bolzenschuss das Rückenmark zerstört oder durch elektrische Herzdurchströmung ein
Herzstillstand verursacht wird.
1.4 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der nicht
penetrierende Bolzenschuss/Schlag außer bei Geflügel und Kaninchen nicht angewendet werden.
2. Kugelschuss
2.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Schuss
mit einer Feuerwaffe
2.1.1 bei Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und Kaninchen nur zur Nottötung,
2.1.2 nur mit Einwilligung der zuständigen Behörde zur Betäubung oder Tötung von Rindern, die ganz-
jährig im Freien gehalten werden,
2.1.3 nicht bei Pelztieren,
2.1.4 nicht bei Fischen und Krustentieren
angewendet werden.
2.2 Der Kugelschuss ist so auf den Kopf des Tieres abzugeben und das Projektil muss über ein solches Kaliber
und eine solche Auftreffenergie verfügen, dass das Tier sofort betäubt und getötet wird.
2.3 Gatterwild darf nur mit Büchsenpatronen mit einem Kaliber von mindestens 6,5 Millimetern und einer
Auftreffenergie von mindestens 2 000 Joule auf 100 Meter betäubt und getötet werden. Satz 1 gilt nicht
für den Fangschuss, sofern er erforderlich ist und mit Pistolen- oder Revolvergeschossen mit einer
Mündungsenergie von mindestens 200 Joule vorgenommen wird.
2.4 Abweichend von Nummer 2.3 Satz 1 darf Damwild in Gehegen auch mit Büchsenpatronen mit einem
Kaliber von mindestens 5,6 Millimetern und einer Mündungsenergie von mindestens 300 Joule betäubt
und getötet werden, sofern
2.4.1 die Schussentfernung weniger als 25 Meter beträgt,
2.4.2 der Schuss von einem bis zu 4 Meter hohen Hochstand abgegeben wird und
2.4.3 sich der Hochstand in einem geschlossenen Gehege mit unbefestigtem Boden befindet, dessen
Einzäunung mindestens 1,80 Meter hoch ist.
3. Zerkleinerung
3.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf die
Zerkleinerung nur bei Küken und bei nicht schlupffähigen Küken angewendet werden.
3.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Zerkleinerung nach Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 4 in
Verbindung mit Kapitel II Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Küken sowie Brutrückstände
dem Apparat so zuzuführen, dass jedes zugeführte Tier sofort getötet wird.
2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
4. Genickbruch
Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf der Genick-
bruch bei Geflügel nur außerhalb von Schlachthöfen im Falle der Nottötung nach Artikel 2 Buchstabe d der
Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und nur im Anschluss an eine Betäubung durchgeführt werden.
5. Stumpfer Schlag auf den Kopf
5.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf ein
stumpfer Schlag auf den Kopf
5.1.1 bei Ferkeln, Schaf- und Ziegenlämmern nur außerhalb von Schlachthöfen, nur bis zu einem Lebend-
gewicht von 5 Kilogramm und nur in den Einzelfällen, in denen keine anderen Betäubungsverfahren
zur Verfügung stehen und bei denen das Betäuben und Entbluten durch dieselbe Person vorgenom-
men wird,
5.1.2 zur Betäubung von Küken und nicht schlupffähigen Küken nur bei nicht mehr als 50 Tieren je Betrieb
und Tag,
5.1.3 nicht bei Pelztieren
angewendet werden.
5.2 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 1 Nummer 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 3 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist der stumpfe Schlag auf den Kopf als einfaches Betäubungsverfahren
einzuordnen. Der stumpfe Schlag auf den Kopf ist mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend
kräftig auszuführen. Ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach durchgeführt werden.
5.3 Bei Anwendung des stumpfen Schlages auf den Kopf zur Betäubung von Fischen nach Nummer 9.2 ist die
Dauer zwischen Fang und Betäubung so kurz wie möglich zu halten. Nummer 5.2 gilt entsprechend.
6. Elektrobetäubung
6.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Einhufer, Küken, Gatterwild und Pelztiere nicht elektrisch betäubt werden.
6.2 Bei der Elektrobetäubung oder -tötung muss das Gehirn zuerst oder zumindest gleichzeitig mit dem
Körper durchströmt werden. Für einen guten Stromfluss durch das Gehirn oder den Körper des Tieres
ist zu sorgen, insbesondere, falls erforderlich, durch Befeuchten der Haut des Tieres. Bei automatischer
Betäubung muss die Elektrodeneinstellung an die Größe der Tiere angepasst werden; erforderlichenfalls
sind die Tiere nach ihrer Größe vorzusortieren.
6.3 Bei einer Elektrobetäubung muss die Mindeststromstärke nach Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von
Anhang I Kapitel II Nummer 4.2. Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 beträgt die Mindeststrom-
stärke für mindestens sechs Monate alte Rinder 2,5 Ampere (A). Für Kaninchen beträgt die Mindeststrom-
stärke 0,3 A und für Straußenvögel 0,5 A.
6.4 Außer bei der Hochvoltbetäubung muss die Mindeststromstärke mindestens 4 Sekunden lang gehalten
werden. Die Mindeststromstärken und Stromflusszeiten beziehen sich auf rechteck- oder sinusförmige
Wechselströme von 50 bis 100 Hertz (Hz); Entsprechendes gilt auch für pulsierende Gleichströme, gleich-
gerichtete Wechselströme und phasenanschnittgesteuerte Ströme, sofern sie sich von Sinus 50 Hz nicht
wesentlich unterscheiden.
6.5 Bei Rindern über sechs Monaten und bei Tötungen ohne Blutentzug muss im Anschluss an die Betäubung
durch eine mindestens 8 Sekunden andauernde elektrische Herzdurchströmung ein Herzstillstand
hervorgerufen werden. Abweichend von Satz 1 kann bei Geflügel eine Ganzkörperdurchströmung durch-
geführt werden.
6.6 Zusätzlich zu den Anforderungen an die Betäubung von Geflügel im Elektro-Wasserbad nach Anhang I
Kapitel II Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss bei der Betäubung oder Tötung von Geflügel
im Wasserbad die Mindeststromstärke innerhalb der ersten Sekunde erreicht werden. Abweichend von
Anhang I Kapitel II Nummer 6.3. in Verbindung mit Tabelle 2 Zeile 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009
beträgt die Mindeststromstärke bei Tötung mit Blutentzug für Hühner 120 Milliampere (mA) und für
Wachteln 60 mA. Bei der Tötung ohne Blutentzug müssen folgende Mindeststromstärken und Mindest-
stromflusszeiten erreicht werden:
Tierkategorie Tötung ohne Blutentzug
Stromstärke (A) Stromflusszeit (Sekunden)
Pute 0,25 10
Ente, Gans 0,20 15
Haushuhn 0,16 10
Wachtel 0,10 10
6.7 Das Einwirken von Elektroschocks auf das Tier vor der Betäubung ist zu vermeiden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2991
6.8 Die Anlage zur Elektrobetäubung muss über eine Vorrichtung verfügen, die den Anschluss eines externen
Gerätes zur Anzeige der Betäubungsspannung und der Betäubungsstromstärke ermöglicht.
6.9 In Schlachthöfen muss die Anlage zur Elektrobetäubung, mit der nicht im Wasserbecken betäubt wird, mit
einer Einrichtung ausgestattet sein, die verhindert, dass die Betäubungsspannung auf die Elektroden
geschaltet wird, wenn der gemessene Widerstand zwischen den Elektroden außerhalb des Bereichs liegt,
in dem der erforderliche Mindeststromfluss erreicht werden kann, und der ausführenden Person eine
fehlerhafte Betäubung hinsichtlich des Stromstärkeverlaufs anzeigen.
6.10 Bei der Betäubung von Fischen in Wasserbadbetäubungsanlagen müssen die Elektroden so groß und so
angeordnet sein, dass in allen Bereichen der Betäubungsanlage eine gleichmäßige elektrische Durch-
strömung der Fische sichergestellt ist. Fische und Elektroden müssen vollständig mit Wasser bedeckt sein.
6.11 Bei der Elektrobetäubung von Aalen ist Trinkwasser mit einer elektrischen Leitfähigkeit von unter
1 000 Mikrosiemens pro Zentimeter (mikroS/cm) zu verwenden. Vor Beginn der Betäubung ist die
elektrische Leitfähigkeit des Wassers in der Betäubungsanlage zu messen und die zur Betäubung
erforderliche Stromdichte einzustellen. Hierzu ist die angelegte Spannung so einzustellen, dass zwischen
den Elektroden ein Wechselstrom in Ampere pro Quadratdezimeter stromzuführender Elektrodenfläche
(A/qdm) fließt, welcher der in der folgenden Tabelle für die gemessene elektrische Leitfähigkeit angegebe-
nen Stromdichte entspricht:
Stromdichte
Elektrische Leitfähigkeit des Wassers (mikroS/cm)
(A/qdm)
bis 250 0,10
über 250 bis 500 0,13
über 500 bis 750 0,16
über 750 bis 1 000 0,19
Der Betäubungsstrom muss mindestens 5 Minuten lang fließen. Unmittelbar nach Beendigung der Durch-
strömung sind die Aale zu entschleimen und zu schlachten.
7. Kohlendioxidbetäubung
7.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Pelztiere nicht mit Kohlendioxid betäubt werden.
7.2 Die nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG)
Nr. 1099/2009 erforderliche Kohlendioxidkonzentration zur Betäubung von Schweinen muss am ersten
Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf in der Kohlendioxidbetäubungsanlage in Kopfhöhe der Tiere
gewährleistet sein.
7.3 Die Kammer, in der die Schweine dem Kohlendioxid ausgesetzt werden, muss mit Geräten zur Messung
der Gaskonzentration am ersten Halt und am letzten Halt vor dem Auswurf ausgestattet sein.
7.4 Schweine müssen spätestens 30 Sekunden nach dem Einschleusen in die Betäubungsanlage den ersten
Halt erreichen.
7.5 Zum Zwecke der Betäubung müssen Schweine mindestens 100 Sekunden, zur Tötung ohne Blutentzug
mindestens 10 Minuten in der in Anhang I Kapitel II Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ge-
nannten Kohlendioxidkonzentration verbleiben.
7.6 Die Betäubungsanlagen für Schweine müssen folgende Anforderungen erfüllen:
7.6.1 der Einstieg in die Beförderungseinrichtung muss ebenerdig sowie schwellen- und gefällefrei
angelegt sein;
7.6.2 Beförderungsvorrichtung und Kammer müssen so mit indirektem Licht beleuchtet sein, dass die
Schweine ihre Umgebung sehen können;
7.6.3 die Kammer muss auf Anhaltehöhe der Beförderungseinrichtung einsehbar sein.
7.7 Die Beförderungseinrichtungen sollen mit mindestens zwei Schweinen beladen werden.
7.8 Die Schweine müssen ohne Einengung des Brustkorbes aufrecht und auf festem Boden stehen können,
bis sie das Bewusstsein verlieren.
7.9 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
Hühner, Puten, Perlhühner, Tauben und Wachteln einschließlich Küken durch Kohlendioxid in anderen
Fällen als der Schlachtung nur getötet werden, indem die Tiere eingebracht werden in eine Gasatmosphäre
mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent, die aus einer Quelle hundert-
prozentigen Kohlendioxids erzeugt wird, und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch
10 Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden.
Lebende Tiere dürfen nicht übereinanderliegend eingebracht werden.
7.10 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
ausschließlich Schweine und Puten zum Zwecke der Schlachtung mit Kohlendioxid betäubt werden.
2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
8. Kohlenmonoxidbetäubung
8.1 Abweichend von Anhang I Kapitel I Tabelle 3 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen
nur Pelztiere mit Kohlenmonoxid betäubt und getötet werden.
8.2 Zusätzlich zu den Anforderungen an eine Betäubung mit Kohlenmonoxid nach Anhang I Kapitel I Tabelle 3
Nummer 5 und 6 in Verbindung mit Kapitel II Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dürfen Tiere
dem Kohlenmonoxid nur aus einer Quelle von hundertprozentigem Kohlenmonoxid ausgesetzt werden. Sie
müssen frei beweglich in die Betäubungskammer eingebracht werden.
9. Betäubungsverfahren für Fische
Für die Betäubung von Fischen sind folgende Verfahren zulässig:
9.1 Elektrobetäubung,
9.2 stumpfer Schlag auf den Kopf,
9.3 Kohlendioxidexposition bei Salmoniden,
9.4 Verabreichung eines Stoffes mit Betäubungseffekt, ausgenommen Stoffe wie Ammoniak, die gleichzeitig
dem Entschleimen dienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2993
Anlage 2
(zu § 12 Absatz 6)
Höchstdauer zwischen Betäuben und Entblutungsschnitt
Betäubungsverfahren Sekunden
1 2
Bolzenschuss bei
a) Rindern 60
b) Schafen und Ziegen in den 15
Hinterkopf
c) anderen Tieren oder anderen 20
Schusspositionen
Elektrobetäubung warmblütiger 10 (Liegendentblutung)
Tiere 20 (bei Entblutung im Hängen)
Kohlendioxidbetäubung (einfache 20 (nach Verlassen der Betäubungsanlage)
Betäubungsverfahren) 30 (nach dem letzten Halt in der CO2-
Atmosphäre)
2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
Verordnung
zur Durchführung der Zulage für die private Pflegevorsorge
nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung – PflvDV)
Vom 20. Dezember 2012
Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialge- §2
setzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes Bekanntgabe gegenüber
vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt wor- Versicherungsunternehmen
den ist, verordnet das Bundesministerium für Gesund-
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der (1) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass
Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und kein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dem Ver-
Soziales: sicherungsunternehmen das Prüfergebnis durch Daten-
satz bekannt. Das Prüfergebnis kann auch durch Ab-
§1 weisung des nach § 128 Absatz 1 Satz 4 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensatzes
Zentrale Stelle bekannt gegeben werden, wenn der Datensatz um eine
(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in dem vom Bundesministerium für Gesundheit veröf-
wird die zentrale Stelle im Sinne des Dreizehnten Kapi- fentlichten Fehlerkatalog besonders gekennzeichnete
tels des Elften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet. Fehlermeldung ergänzt wird. Ist der Datensatz mit einer
Die zentrale Stelle nimmt die sich aus dem Dreizehnten nicht besonders gekennzeichneten Fehlermeldung von
Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergeben- der zentralen Stelle abgewiesen worden und übermittelt
den Aufgaben wahr. das Versicherungsunternehmen bis zum 30. Juni des
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, keinen
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund erstellt fehlerfreien Datensatz, gilt auch diese Abweisung des
für die zentrale Stelle einen jährlichen Wirtschaftsplan, Datensatzes als Bekanntgabe des Prüfergebnisses.
der zum 1. Mai des jeweiligen Kalenderjahres für das
Folgejahr dem Bundesministerium für Gesundheit vor- (2) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, dass
zulegen ist. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmi- ein Anspruch auf Zulage besteht, gibt sie dies dem Ver-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit, die im sicherungsunternehmen über die Auszahlung der Zu-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit lage per Auszahlungsreferenzdatei gemäß § 7 Absatz 2
und Soziales erteilt wird. Der Wirtschaftsplan wird bekannt.
dem Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung (3) Erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Ände-
Bund als Anlage beigefügt. rungsfrist nach § 6, dass der Anspruch auf Zulage nicht
(3) Die zentrale Stelle hat dem Bundesministerium bestanden hat oder weggefallen ist, so hat sie zu Un-
für Gesundheit jährlich bis zum 1. Mai Übersichten über recht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen zu-
die Geschäftsergebnisse des vorangegangenen Kalen- rückzufordern und dies dem Versicherungsunterneh-
derjahres vorzulegen sowie Statistiken zu men durch Datensatz bekannt zu geben.
(4) Hat ein Versicherungsunternehmen bereits einen
1. der Zahl der insgesamt sowie der im jeweiligen Ka-
Datensatz nach Absatz 1 oder Absatz 3 erhalten und
lenderjahr neu geförderten privaten Pflege-Zusatz-
erkennt die zentrale Stelle innerhalb der Änderungsfrist
versicherungen,
nach § 6, dass doch ein Anspruch auf Zulage besteht,
2. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr eingegange- so hat die zentrale Stelle noch nicht gutgeschriebene
nen Anträge auf Förderung, der Zahl der abgelehn- oder ausgezahlte Zulagen nachzuzahlen und dies dem
ten Anträge sowie der Zahl der Festsetzungsverfah- Versicherungsunternehmen durch Datensatz bekannt
ren gemäß § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches zu geben.
Sozialgesetzbuch,
(5) Im Fall eines Antrags nach § 128 Absatz 1 Satz 3
3. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gekündigten des Elften Buches Sozialgesetzbuch teilt die zentrale
Verträge geförderter privater Pflege-Zusatzversiche- Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulagenum-
rungen sowie mer in der Auszahlungsreferenzdatei mit.
4. der Zahl der im jeweiligen Kalenderjahr gemäß § 127 (6) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128
Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Elften Buches Sozi- Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
algesetzbuch ruhend gestellten Verträge. übermittelt die zentrale Stelle das Ergebnis der Festset-
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zung an das Versicherungsunternehmen durch Daten- zu beantragen. Die Bevollmächtigung nach § 128 Ab-
satz. satz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wirkt
gleichzeitig als Bevollmächtigung nach § 37 Absatz 1
§3 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Eine Be-
Mitteilungspflichten des antragung unmittelbar durch die versicherte Person ge-
Versicherungsunternehmens genüber der zentralen Stelle ist nicht möglich.
gegenüber der zentralen Stelle (2) Das Versicherungsunternehmen hat im Antrags-
(1) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, datensatz besonders zu kennzeichnen, dass der Ver-
in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März des sicherungsvertrag die Fördervoraussetzungen des
Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt, der zen- § 127 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
tralen Stelle einen Antragsdatensatz zur Feststellung erfüllt und insoweit ein brancheneinheitliches Vertrags-
der Anspruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage muster verwendet wurde.
zu übermitteln. Der Antragsdatensatz umfasst den nach (3) Vor der erstmaligen Übermittlung des Antrags-
§ 128 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz- datensatzes für eine versicherte Person hat sich das
buch erforderlichen Antrag und die in § 128 Absatz 1 Versicherungsunternehmen von dieser Person zusätz-
Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten lich zum Antrag auf Abschluss des Versicherungsver-
Daten. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere trags
Personen versichert, so ist für jede Person, für die eine 1. bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des
Zulage beantragt wird, ein gesonderter Antragsdaten- § 126 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt
satz zu übermitteln. sind, und
(2) Erkennt das Versicherungsunternehmen, dass für 2. eine Verpflichtung einzuholen, dass sie dem Ver-
ein Beitragsjahr, für das es bereits einen Antragsdaten- sicherungsunternehmen alle Änderungen der Ver-
satz übermittelt hat, in wenigstens einem Kalendermo- hältnisse, die die Zulageberechtigung nach § 126
nat, für den die Zulage mit diesem Datensatz beantragt des Elften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, un-
worden ist, kein Anspruch auf Zulage bestanden hat, so verzüglich nach deren Eintritt mitteilt.
hat das Versicherungsunternehmen diesen Antragsda-
Die Bestätigung und die Verpflichtung bedürfen der
tensatz zu stornieren oder zu berichtigen. Die Stornie-
Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände
rung oder Berichtigung hat unmittelbar nach Kenntnis
eine andere Form angemessen ist. Erfolgen sie auf dem
vom Nichtbestehen des Anspruchs auf Zulage zu erfol-
gleichen Druckstück, mit dem der Antrag auf Abschluss
gen. Soweit die Stornierung oder Berichtigung auf-
des Versicherungsvertrages gestellt wird, müssen sie
grund der fehlenden Zulageberechtigung nach § 126
drucktechnisch hervorgehoben werden. Bei einem Ver-
Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
tragsabschluss über das Internet gilt Entsprechendes.
erfolgte, darf das Versicherungsunternehmen keinen er-
Die Bestätigung und die Verpflichtung sind in den An-
neuten Antragsdatensatz übermitteln, bis ihm ein ge-
tragsdatensatz an die zentrale Stelle aufzunehmen.
eigneter Nachweis über das Bestehen der Zulagebe-
rechtigung der versicherten Person vorliegt. Stellt das (4) Erlangt das Versicherungsunternehmen Kenntnis
Versicherungsunternehmen fest, dass ein bereits über- davon, dass die versicherte Person ins Ausland verzo-
mittelter Antragsdatensatz fehlerhaft ist oder die Vo- gen ist, darf es einen Antragsdatensatz nur übermitteln,
raussetzungen für die Übermittlung nicht vorgelegen wenn ihm für den Zeitraum, für den eine Pflegevorsor-
haben, hat es diesen Datensatz ebenfalls unmittelbar gezulage beantragt werden soll, ein geeigneter Nach-
zu berichtigen oder zu stornieren. weis darüber vorliegt, dass die Zulageberechtigung
nach § 126 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(3) Im Fall eines Antrags auf Festsetzung nach §128
besteht. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Absatz 2 Satz 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
übermittelt das Versicherungsunternehmen den Antrag
§5
unmittelbar nach dessen Eingang mit den notwendigen
zusätzlichen Informationen an die zentrale Stelle als Festsetzungsverfahren
elektronisches Dokument. Die §§ 11 und 12 gelten ent- Das Festsetzungsverfahren ist nur zulässig, wenn die
sprechend. Auf besondere Anforderung der zentralen zentrale Stelle dem Versicherungsunternehmen einen
Stelle sind im Einzelfall der Antrag und die notwendigen Datensatz nach § 128 Absatz 3 Satz 1 des Elften Bu-
zusätzlichen Informationen in anderer Weise zu über- ches Sozialgesetzbuch übersendet hat.
mitteln.
(4) Das Versicherungsunternehmen übermittelt der §6
zentralen Stelle jährlich bis zum 31. März die Zahl der Änderung des Prüfergebnisses
im vorangegangenen Kalenderjahr gekündigten und die (1) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 1 sowie das
Zahl der gemäß § 127 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Prüfergebnis nach § 2 Absatz 3 können aufgehoben
Elften Buches Sozialgesetzbuch ruhend gestellten Ver- oder geändert werden, solange über einen Antrag auf
träge geförderter privater Pflege-Zusatzversicherungen. Festsetzung nach § 128 Absatz 2 Satz 9 des Elften Bu-
ches Sozialgesetzbuch zu dem jeweiligen Prüfergebnis
§4 noch nicht bindend entschieden wurde.
Antragsverfahren (2) Das Prüfergebnis nach § 2 Absatz 2 sowie das
(1) Das Versicherungsunternehmen hat bei Vorliegen Prüfergebnis nach § 2 Absatz 4 sind zu ändern, wenn
der Bevollmächtigung nach § 128 Absatz 1 Satz 2 des das Versicherungsunternehmen nach § 3 Absatz 2 ei-
Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der sonstigen nen Antragsdatensatz geändert oder storniert hat.
Voraussetzungen die Zulage für die versicherte Person Satz 1 gilt entsprechend, wenn die versicherte Person
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bei dem Versicherungsunternehmen vor Ablauf des (2) Absatz 1 gilt nicht für die Übermittlung von Daten
13. Monats nach Übermittlung eines der in Satz 1 be- sowie von ergehenden Anzeigen und Mitteilungen nach
nannten Prüfergebnisse einen Antrag auf Änderung des § 2 Absatz 2 und 5, § 3 Absatz 3 und 4, § 7 Absatz 2,
Prüfergebnisses stellt; § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. § 8 Absatz 1 und § 13.
§7 § 10
Auszahlung der Zulagen, Technisches Übermittlungsformat
Auszahlungsreferenzdatei (1) Die Datensätze sind im XML-Format zu übermit-
(1) Die Zulagen werden jeweils am 20. April und am teln.
20. Dezember eines Jahres durch die zentrale Stelle zur (2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dem Drei-
Zahlung angewiesen. § 26 des Zehnten Buches Sozial- zehnten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch
gesetzbuch gilt entsprechend. Zum jeweiligen Auszah- oder nach dieser Verordnung vorzunehmenden Daten-
lungstermin werden Zulagen angewiesen, die von der übermittlung hat den Anforderungen der DIN 66303,
zentralen Stelle bis zum Ablauf des Kalendermonats, Ausgabe Juni 2000, zu entsprechen. Der Zeichen-
der dem Auszahlungstermin vorangeht, berechnet wur- satz ist gemäß der Vorgabe der zentralen Stelle an
den. den jeweiligen Stand der Technik anzupassen. Die
(2) Spätestens mit der Anweisung der Auszahlung DIN 66303, Ausgabe Juni 2000, ist im Beuth-Verlag
der Zulagen wird dem Versicherungsunternehmen eine GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-
Auszahlungsreferenzdatei zur Verfügung gestellt. Form schen Patent- und Markenamt in München nieder-
und Inhalt der Auszahlungsreferenzdatei legt die zen- gelegt.
trale Stelle fest.
§ 11
§8 Verfahren der
Datenübermittlung, Schnittstellen
Zulagenrückforderungen
(1) Bei der elektronischen Übermittlung der Daten-
(1) Das Versicherungsunternehmen hat die ihm mit- sätze durch Datenfernübertragung nach § 9 Absatz 1
geteilten Rückforderungen bis zum nächstfolgenden sind die für den jeweiligen Übermittlungszeitpunkt be-
10. Juni und 10. Dezember in einem Betrag an die zen- stimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
trale Stelle zu zahlen. Spätestens mit Anweisung der Die für die Datenübermittlung erforderlichen Schnitt-
Zahlung hat das Versicherungsunternehmen der zen- stellen und die dazugehörige Dokumentation werden
tralen Stelle eine Rückzahlungsreferenzdatei zu über- nach Genehmigung des Bundesministeriums für Ge-
mitteln. Form und Inhalt der Rückzahlungsreferenzdatei sundheit über das Internet in einem geschützten Be-
legt die zentrale Stelle fest. reich der zentralen Stelle zur Verfügung gestellt.
(2) Die zentrale Stelle kann vor Beginn einer Vollstre- (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-
ckung eine Mahnung per Datensatz an das Versiche- gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann
rungsunternehmen übermitteln. Über die Niederschla- die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Ab-
gung entscheidet die zentrale Stelle. sender ist über die Mängel zu unterrichten.
(3) Die zentrale Stelle kann gegenüber dem Ver- (3) Die technischen Einrichtungen für die Datenüber-
sicherungsunternehmen Ansprüche auf Auszahlung mittlung stellt jede übermittelnde Stelle für ihren Be-
der Zulage für eine versicherte Person mit Ansprüchen reich bereit.
auf Rückzahlung von Zulagen für diese versicherte Per-
son verrechnen. Die Mitteilung über die Verrechnung § 12
gilt als Bekanntgabe des Prüfergebnisses. Das Ver- Übermittlung durch Datenfernübertragung
sicherungsunternehmen darf gegenüber der zentralen
Stelle keine Aufrechnungen oder Verrechnungen mit (1) Bei der Datenfernübertragung sind dem jeweili-
eigenen Ansprüchen vornehmen. gen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
(4) Eine Festsetzung des zurückgeforderten Betrags heit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit
erfolgt durch die zentrale Stelle gegenüber dem Ver- und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentifizie-
sicherungsnehmer, sofern die Rückzahlung nach Ab- rung der übermittelnden und empfangenden Stelle ge-
satz 1 oder Absatz 3 ganz oder teilweise nicht möglich währleisten. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher
oder nicht erfolgt ist. Netze sind Verschlüsselungsverfahren zu verwenden.
Die zentrale Stelle bestimmt nach Anhörung des Ver-
§9 bandes der privaten Krankenversicherung e. V. das ein-
Art der Datenübermittlung zusetzende Verschlüsselungsverfahren, das dem jewei-
ligen Stand der Technik entsprechen muss.
(1) Nach dem Dreizehnten Kapitel des Elften Buches
Sozialgesetzbuch oder nach dieser Verordnung vorge- (2) Die zentrale Stelle bestimmt den zu nutzenden
schriebene Übermittlungen von Daten und von erge- Übertragungsweg.
henden Anzeigen, Bekanntgaben oder Mitteilungen (3) Die erforderlichen Daten können durch einen ge-
zwischen der zentralen Stelle und den Versicherungs- eigneten Auftragnehmer des Versicherungsunterneh-
unternehmen oder seinen Auftragnehmern nach § 12 mens an die zentrale Stelle übertragen werden, wenn
Absatz 3 erfolgen in Form von amtlich vorgeschriebe- die Voraussetzungen des § 11 des Bundesdaten-
nen Datensätzen durch amtlich bestimmte Datenfern- schutzgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften der
übertragung. Landesdatenschutzgesetze erfüllt sind. Geeignet ist
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ein Auftragnehmer, wenn er die Anforderungen an den ermöglichen. Zusätzlich teilt die zentrale Stelle die
Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Ver- Bankverbindung mit, die für Rückzahlungen von Zu-
ordnung erfüllt. lagen zu verwenden ist.
(4) Der nach Absatz 3 mit der Datenfernübertragung (4) Jede Änderung der Daten nach den Absätzen 1
beauftragte Auftragnehmer gilt als Empfangsbevoll- und 2 ist der zentralen Stelle von den am Verfahren Be-
mächtigter für Mitteilungen der zentralen Stelle an teiligten unter Angabe ihrer Kundennummer unverzüg-
das Versicherungsunternehmen, solange dieses nicht lich anzuzeigen.
widerspricht.
§ 14
§ 13
Aufzeichnungs- und
Identifikation der am Verfahren Beteiligten
Aufbewahrungsfristen
(1) Das Versicherungsunternehmen hat der zentralen
Stelle anzuzeigen: Die zentrale Stelle und die Versicherungsunterneh-
men haben die übermittelten Daten aufzuzeichnen und
1. die Kundenart (Versicherungsunternehmen oder Auf- für die Dauer von sechs Jahren nach dem Ende des
tragnehmer), Jahres, in dem die Übermittlung erfolgt ist, geordnet
2. den Namen und die Anschrift, aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind nach Ablauf
3. soweit aufgrund der maschinellen Anbindungsvari- der in Satz 1 genannten Aufbewahrungsfrist zu löschen
ante erforderlich die E-Mail-Adresse, oder zu vernichten.
4. die Telefonnummer und, soweit vorhanden, die Tele-
§ 15
faxnummer,
5. die Betriebsnummer, Verwaltungs- und Abschlusskosten
6. die Art der Verbindung zur maschinellen Anbindung In Tarifen der förderfähigen Pflege-Zusatzversiche-
des Versicherungsunternehmens und rung dürfen die eingerechneten unmittelbaren Ab-
schlusskosten gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Kal-
7. die Bankverbindung.
kulationsverordnung das Zweifache der auf den ersten
(2) Bei der Beauftragung eines Auftragnehmers nach Monat entfallenden Bruttoprämie insgesamt nicht über-
§ 12 Absatz 3 hat das Versicherungsunternehmen der steigen. Mittelbare Abschlusskosten, Schadenregulie-
zentralen Stelle auch von dem Auftragnehmer die Da- rungskosten und sonstige Verwaltungskosten gemäß
ten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und die Mandanten- § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 der Kalkulationsverord-
oder Institutionsnummer des Beteiligten beim Auftrag- nung dürfen bis zu einer Höhe von 10 Prozent der Brut-
nehmer anzuzeigen. toprämie insgesamt eingerechnet werden.
(3) Die am Verfahren beteiligten Versicherungsunter-
nehmen und die nach Absatz 2 benannten Auftrag- § 16
nehmer erhalten von der zentralen Stelle eine Kunden-
Inkrafttreten
nummer und ein Passwort, die den Zugriff auf den
geschützten Internetbereich der zentralen Stelle Diese Verordnung tritt am 4. Januar 2013 in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
Verordnung
über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten
(Verordnung zu abschaltbaren Lasten)
Vom 28. Dezember 2012
Auf Grund des § 13 Absatz 4a Satz 5 bis 8 und Ab- §3
satz 4b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli Kriterien für wirtschaftlich
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Num- und technisch sinnvolle Vereinbarungen
mer 9 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2730) geändert worden ist, verordnet (1) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern
die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes- von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschalt-
tages: leistungen aus abschaltbaren Lasten gelten bis zur Ge-
samtleistung gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 als wirt-
schaftlich sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3
§1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn sie die in § 4 ge-
nannten Vergütungsgrundsätze beachten.
Anwendungsbereich
(2) Vertragliche Vereinbarungen zwischen Betreibern
von Übertragungsnetzen und Anbietern von Abschalt-
Diese Rechtsverordnung verpflichtet die Betreiber leistungen aus abschaltbaren Lasten gelten als tech-
von Übertragungsnetzen zur Durchführung von Aus- nisch sinnvoll im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 4 des
schreibungen im Sinne von § 13 Absatz 4a Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, wenn die abschaltbaren
Energiewirtschaftsgesetzes und zur Annahme ein- Lasten, die Gegenstand der jeweiligen Vereinbarungen
gegangener Angebote zum Erwerb von Abschalt- sind, den technischen Anforderungen der §§ 5 bis 7
leistung aus abschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamt- genügen.
abschaltleistung von 3 000 Megawatt. Es werden die
Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von
§4
Abschaltleistung aus abschaltbaren Lasten, die Krite-
rien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Ange- Vergütung abschaltbarer Lasten
bote im Sinne von § 13 Absatz 4b Satz 3 und 4 des (1) Anbieter von Abschaltleistung aus abschaltbaren
Energiewirtschaftsgesetzes, das Verfahren zu Aus- Lasten im Sinne von § 2 (Anbieter) erhalten, wenn sie
schreibung und zum Abruf der Abschaltleistung, die sich in Vereinbarungen mit Betreibern von Übertra-
Vergütung für abschaltbare Lasten sowie die Durchfüh- gungsnetzen zu Leistungen verpflichtet haben, die
rung des Belastungsausgleichs, die Berichtspflicht der den Anforderungen dieser Verordnung genügen, die in
Bundesnetzagentur und besondere Pflichten der Ver- den Absätzen 2 und 3 genannten Vergütungen für die
tragsparteien näher ausgestaltet. Bereitstellung der Abschaltleistung für den vereinbarten
Zeitraum (Leistungspreis) sowie für jeden Abruf der
Abschaltleistung (Arbeitspreis).
§2
(2) Der monatliche Leistungspreis im Sinne von
Abschaltbare Lasten Absatz 1 beträgt 2 500 Euro pro Megawatt Abschalt-
leistung für die Bereitstellung der Abschaltleistung.
Als abschaltbare Lasten im Sinne dieser Verordnung (3) Der Arbeitspreis im Sinne von Absatz 1 muss
gelten eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elek- mindestens 100 und darf höchstens 400 Euro pro
trischer Energie (Verbrauchseinrichtungen), wobei Megawattstunde betragen.
1. die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen (4) Der Anspruch des Anbieters auf Zahlung eines
Versorgung oder aus einem geschlossenen Ver- Leistungspreises aus den Absätzen 1 und 2 wird bei
teilernetz mit einer Spannung von mindestens einer Vereinbarung über Abschaltleistung aus abschalt-
110 Kilovolt erfolgt und baren Lasten unabhängig davon fällig, inwieweit der
Betreiber des Übertragungsnetzes die Abschaltleistung
2. an der Verbrauchseinrichtung die Verbrauchsleis- abruft.
tung auf Anforderung der Betreiber von Über- (5) Die Abschaltleistung wird während des Abrufs
tragungsnetzen zuverlässig um eine bestimmte mess- oder zählertechnisch erfasst; die elektrische
Leistung reduziert werden kann (Abschaltleistung). Energie, die von den abschaltbaren Lasten durch den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 2999
Abruf der Abschaltleistung nicht verbraucht wird, wird legung). Das Konsortium wird bei einer Ausschreibung
dem Betreiber von Übertragungsnetzen per Fahrplan als einzelner Anbieter behandelt.
geliefert.
§6
§5 Regeln für die Zusammenlegung
Technische (1) Bei einer Zusammenlegung muss jede Verbrauchs-
Anforderungen an abschaltbare Lasten einrichtung die Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Num-
(1) Ungeachtet weiterer Anforderungen aus dieser mer 2 bis 5 auf gleiche Art und Weise erfüllen.
Verordnung können abschaltbare Lasten nur dann (2) Die Zusammenlegung ist nur zulässig, um die
Präqualifikationen nach § 9 durchlaufen und an Aus- Mindestleistung aus § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu errei-
schreibungsverfahren gemäß § 8 teilnehmen, wenn chen. Eine Zusammenlegung von Verbrauchseinrich-
1. die insgesamt angebotene Abschaltleistung nach- tungen mit Abschaltleistungen von mehr als 50 Mega-
weisbar mindestens 50 Megawatt beträgt (Mindest- watt ist nicht zulässig.
leistung) und (3) Eine Zusammenlegung für Verbrauchseinrichtun-
2. die Abschaltleistung nachweisbar gen, die in unterschiedlichen Netzgruppen eines Betrei-
bers von Verteilernetzen oder bei unterschiedlichen
a) innerhalb von einer Sekunde automatisch fre-
Betreibern von Verteilernetzen angeschlossen sind, ist
quenzgesteuert bei Unterschreiten einer vorge-
nicht zulässig.
gebenen Netzfrequenz und unverzögert fernge-
steuert durch den Betreiber des Übertragungs-
§7
netzes (sofort abschaltbare Lasten) oder
Teilnahme am
b) innerhalb von 15 Minuten ferngesteuert durch
Regelleistungsmarkt und Handel für den Folgetag
den Betreiber des Übertragungsnetzes (schnell
abschaltbare Lasten) (1) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss
die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5
in gemäß Nummer 3 notwendigem Umfang herbei-
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a an dem Tag nicht zur
geführt werden kann (technische Verfügbarkeit) und
Verfügung gestellt werden, für den eine Vermarktung
3. der Abruf der Abschaltleistung nachweisbar erfolgen dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhan-
kann für die Dauer von delsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strom-
a) mindestens jeweils 15 Minuten zu einem belie- preis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem
bigen Zeitpunkt mehrmals am Tag in beliebigen gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder
Abständen bis zur Dauer von einer Stunde pro eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung
Tag mindestens viermal die Woche, wobei bei erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem
Erreichen der Dauer von einer Stunde pro Tag Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a mit
zwischen den Abschaltungen an zwei Folgetagen einer Dauer von einer Stunde für den Zeitraum dieses
mindestens zwölf Stunden liegen müssen, oder Tages gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeits-
preises entsteht dadurch nicht.
b) mindestens vier Stunden am Stück zu einem
beliebigen Zeitpunkt einmal alle sieben Tage, wo- (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss
bei zwischen den Abschaltungen mindestens die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5
48 Stunden liegen müssen, oder Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b für die sieben auf-
einanderfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt
c) mindestens acht Stunden am Stück zu einem werden, die mit dem Tag beginnen, für den eine Ver-
beliebigen Zeitpunkt einmal alle 14 Tage, wobei marktung dieser abschaltbaren Lasten am börslichen
zwischen den Abschaltungen mindestens sieben Großhandelsmarkt für Strom für den Folgetag bei
Tage liegen müssen, und einem Strompreis, der mindestens in einer Viertel-
4. der Abruf nachweisbar für mindestens 16 Stunden stunde über dem gebotenen Arbeitspreis nach § 4
im Erbringungszeitraum herbeigeführt werden kann Absatz 3 liegt, oder eine Vermarktung am Markt für
und positive Regelleistung erfolgt ist. Die Vermarktung nach
Satz 1 steht einem Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3
5. die Abschaltleistung nach den Nummern 1 bis 4
Buchstabe b mit einer Dauer von vier Stunden für den
grundsätzlich an allen Tagen bis auf maximal vier
Zeitraum dieser sieben Tage gleich; der Anspruch auf
Tage pro Monat zur Verfügung gestellt werden kann
Zahlung des Arbeitspreises entsteht dadurch nicht.
(technische Mindestverfügbarkeit) und
(3) Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 muss
6. vom Anbieter sichergestellt werden kann, dass die die Abschaltleistung für abschaltbare Lasten nach § 5
Einspeiseleistung von Erzeugungseinrichtungen im Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c für die 14 aufeinan-
Bilanzkreis der abschaltbaren Last infolge des Ab- derfolgenden Tage nicht zur Verfügung gestellt werden,
rufs der Abschaltleistung nicht verringert wird. die mit dem Tag beginnen, für den eine Vermarktung
(2) Die Mindestleistung aus Absatz 1 Nummer 1 dieser abschaltbaren Lasten am börslichen Großhan-
muss von einer oder in Summe von maximal bis zu fünf delsmarkt für Strom für den Folgetag bei einem Strom-
Verbrauchseinrichtungen, die im Wirkungsbereich eines preis, der mindestens in einer Viertelstunde über dem
Höchstspannungsknotens liegen, erreicht werden, wo- gebotenen Arbeitspreis nach § 4 Absatz 3 liegt, oder
bei mehrere Verbrauchseinrichtungen ein Konsortium eine Vermarktung am Markt für positive Regelleistung
bilden und durch einen in der Vereinbarung zu benen- erfolgt ist. Die Vermarktung nach Satz 1 steht einem
nenden Konsortialführer vertreten werden (Zusammen- Abruf nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b mit
3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
einer Dauer von acht Stunden für den Zeitraum dieser 6. Vorgaben für Einschalt- und Ausschaltfrequenzen für
14 Tage gleich; der Anspruch auf Zahlung des Arbeits- sofort abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Num-
preises entsteht dadurch nicht. mer 2 Buchstabe a;
7. Anforderungen an die Erbringung und den Nachweis
§8 zur Erbringung der Abschaltleistung nach § 2 Num-
Ausschreibungsverfahren mer 2;
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schreiben 8. Kriterien für die Erbringung aus dem unterlagerten
gemeinsam einmal monatlich deutschlandweit für einen Netz;
Erbringungszeitraum vom jeweils ersten Tag des Mo- 9. Kriterien für die Erbringung aus Bilanzkreisen, bei
nats 0.00 Uhr bis zum letzten Tag des Monats 24.00 Uhr denen der Anbieter nicht Bilanzkreisverantwortlicher
eine Abschaltleistung von 1 500 Megawatt an sofort ist.
abschaltbaren Lasten sowie eine Abschaltleistung von
1 500 Megawatt an schnell abschaltbaren Lasten aus. § 10
(2) Die Ausschreibung der abschaltbaren Lasten Angebotserstellung
erfolgt in jedem Monat nach einem durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen erstellten und veröffentlichten (1) Anbieter können auf eine Ausschreibung der Be-
Ausschreibungskalender jeweils frühestens zwei Wo- treiber von Übertragungsnetzen am Tag der Ausschrei-
chen vor dem und für den Folgemonat. bung bis 11.00 Uhr Angebote für Vereinbarungen über
abschaltbare Lasten im Sinne diese Verordnung abge-
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen richten ben.
dazu unverzüglich eine internetbasierte elektronische
(2) Die Angebote der Anbieter nach Absatz 1 müs-
Ausschreibungsplattform vergleichbar der für Regel-
sen insbesondere folgende Angaben enthalten:
energie ein.
1. die Höhe der Abschaltleistung in Megawatt,
§9 2. einen für den Ausschreibungszeitraum konstanten
Präqualifikation Arbeitspreis von mindestens 100 Euro pro Mega-
wattstunde bis maximal 400 Euro pro Megawatt-
(1) Zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren sind
stunde,
nur die Anbieter berechtigt, die in einem Vorverfahren
eine Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 abgeschlos- 3. eine Zuordnung zu sofort oder schnell abschaltbaren
sen haben. Lasten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2,
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen schließen 4. eine Abrufoption nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 unter
bundeseinheitliche Rahmenvereinbarungen nach Ab- Angabe der maximalen Abschaltdauer pro Monat
satz 1 mit denjenigen Anbietern von Abschaltleistungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4,
aus abschaltbaren Lasten in ihrer jeweiligen Regelzone 5. die im Angebotsmonat geplanten technischen Ver-
ab, die ihnen nachgewiesen haben, dass fügbarkeiten der Abschaltleistung mit Gründen und
1. die Verbrauchseinrichtungen die Anforderungen die- Nachweisen für Zeiträume, in denen die technische
ser Verordnung erfüllen und Verfügbarkeit nicht gewährleistet ist.
2. die weiteren Anforderungen, die Betreiber von Über- (3) Anbieter können mehrere Angebote abgeben und
tragungsnetzen nach Absatz 3 stellen, erfüllt wer- ihre präqualifizierte Abschaltleistung auf Angebots-
den. größen von mindestens 50 Megawatt aufteilen; die
Angebotsgröße darf 200 Megawatt nicht übersteigen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen Die angebotene Abschaltleistung muss ein ganz-
zusätzlich zu den in dieser Verordnung genannten An- zahliges Vielfaches von einem Megawatt sein.
forderungen weitere für alle Anbieter gleichermaßen
geltende Anforderungen fest, die zur Einbindung ab- (4) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehen-
schaltbarer Lasten in die Netzbetriebsführung nach die- den Angebot erklären die Anbieter, dass die angebote-
ser Verordnung zur Gewährleistung der Sicherheit oder nen abschaltbaren Lasten den Anforderungen dieser
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Verordnung und den speziellen Präqualifikationskrite-
erforderlich sind (spezielle Präqualifikationskriterien). rien der Betreiber von Übertragungsnetzen entspre-
Als spezielle Präqualifikationskriterien sind insbeson- chen. Für ein vorsätzlich oder grob fahrlässig erstelltes
dere festzulegen: wahrheitswidriges Angebot schließen die Betreiber von
Übertragungsnetzen den Anbieter für die Dauer eines
1. verbindliche technische Vorgaben für abschaltbare Jahres vom Angebotsverfahren aus.
Lasten und ihre kommunikative Anbindung, ihre
Fernsteuerbarkeit und ihre Erreichbarkeit; (5) Mit einem sich auf eine Ausschreibung beziehen-
den Angebot erklären die Anbieter sich einverstanden,
2. Vorgaben für Datenformate und Übermittlungsdaten; ein Restabrufkonto zu führen, das Auskunft gibt über
3. Anforderungen an den Nachweis zur Erreichbarkeit das für Abschaltungen im Ausschreibungszeitraum
der technischen Mindestverfügbarkeit nach § 5 Ab- noch zur Verfügung stehende Zeitvolumen.
satz 1 Nummer 5;
4. Anforderungen an die technische und organisato- § 11
rische Befähigung zur Zusammenlegung nach § 5 Zuschlagserteilung
Absatz 2; (1) Betreiber von Übertragungsnetzen müssen bis zu
5. Anforderungen an den Nachweis zur Erfüllung der einer Gesamtabschaltleistung von 1 500 Megawatt für
Anforderungen der §§ 5 bis 7; sofort abschaltbare Lasten und 1 500 Megawatt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 3001
schnell abschaltbare Lasten Zuschläge für ordnungs- (3) Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises
gemäße Angebote nach § 10 erteilen. Darüber hinaus- entsteht mit dem Abruf der Abschaltleistung; die Fällig-
gehende Zuschläge sind nur für jeweils ein weiteres keit richtet sich nach § 15 Absatz 2.
Angebot zulässig, wenn die in Satz 1 genannten (4) Nach dem Abruf ist das Erhöhen der Verbrauchs-
Höchstgrenzen ohne diesen weiteren Zuschlag nicht leistung nur in Abstimmung mit dem Betreiber des
erreicht sind. Die Zuschläge erfolgen jeweils einzeln Übertragungsnetzes zulässig, mit dem die Verein-
für sofort abschaltbare Lasten und schnell abschaltbare barung über die Abschaltleistungen besteht.
Lasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten
enthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigs-
§ 14
ten. Bei Gleichheit des Arbeitspreises entscheidet die
systemtechnische Wirksamkeit. Bei gleicher system- Einfluss der
technischer Wirksamkeit entscheidet der Zeitpunkt Verfügbarkeit auf die Vergütung
des Angebotseingangs über den Zuschlag. (1) Der Anspruch des Anbieters der Abschaltleistung
(2) Mit der Zuschlagserteilung erfolgt die Vergabe aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines Leistungs-
einer Identifikationsnummer (ID) durch die Betreiber preises aus § 4 Absatz 1 besteht bezogen auf den
von Übertragungsnetzen und es entsteht gegen den Ausschreibungszeitraum anteilig für die Tage der
Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regel- ganztägigen technischen Verfügbarkeit und für die Zeit-
zone sich die abschaltbare Last befindet, der Anspruch räume nach § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
auf Zahlung des Leistungspreises nach § 4 Absatz 1 Absatz 3 Satz 2 bei Vermarktung der abschaltbaren
und 2. Last am börslichen Großhandelsmarkt für Strom.
(2) Besteht im Erbringungszeitraum an mehr als fünf
§ 12 Tagen pro Monat keine ganztägige technische Verfüg-
Meldung der Verfügbarkeit barkeit oder wird die Meldung nach § 12 Absatz 1
unterlassen, so entfällt der Anspruch auf Zahlung des
(1) Die Anbieter von Abschaltleistung aus abschalt- Leistungspreises vollständig für den gesamten Erbrin-
baren Lasten, die den Zuschlag erhalten haben, melden gungszeitraum; Tage, an denen keine technische Ver-
dem Betreiber des Übertragungsnetzes, mit dem die fügbarkeit aufgrund einer Vermarktung nach § 7 gemel-
Vereinbarung über die Abschaltleistung besteht, täglich det wurden, werden dabei nicht berücksichtigt.
bis 14.30 Uhr verbindlich für den Folgetag die tech-
nische Verfügbarkeit der Abschaltleistung und die Ver- (3) Der Anspruch des Anbieters von Abschaltleis-
marktung im Sinne von § 7. Verändert sich die tech- tung aus abschaltbaren Lasten auf Zahlung eines
nische Verfügbarkeit zu einem späteren Zeitpunkt, ist Leistungspreises aus § 4 Absatz 1 entfällt rückwirkend
diese unverzüglich nachzumelden. Die Betreiber von zum Beginn des Ausschreibungszeitraums für die
Übertragungsnetzen legen die Inhalte der Meldung der Dauer eines Jahres im Falle einer vorsätzlichen oder
Verfügbarkeit fest. Die Meldung muss neben den in grob fahrlässigen Verletzung der Meldepflichten aus
§ 10 Absatz 2 genannten insbesondere folgende Infor- § 13 und der Verpflichtung aus § 15 Absatz 1.
mationen enthalten:
§ 15
1. Identifikationsnummer nach § 11 Absatz 2,
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
2. Informationen zum Restabrufkonto nach § 10 Ab-
satz 5, (1) Anbieter haben den Betreibern von Übertra-
gungsnetzen zur Überprüfung der verfügbaren Ab-
3. Gründe bei nicht gemeldeter technischer Verfügbar-
schaltleistung zum 20. eines Monats für den Vormonat
keit im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 2.
vollständige Lastaufzeichnungen der Verbrauchsein-
Im Falle eines Konsortiums im Sinne von § 5 Absatz 2 richtungen mit minutengenauer Auflösung zur Ver-
durch Zusammenlegung erfolgt die Meldung für die ge- fügung zu stellen.
samte Abschaltleistung nach den Vorgaben der Betrei-
(2) Ansprüche auf Zahlung des Leistungspreises und
ber der Übertragungsnetze durch den Konsortialführer
auf Zahlung des Arbeitspreises werden 20 Werktage
oder den benannten Verantwortlichen.
nach Beendigung des Erbringungszeitraums fällig.
(2) Ist das Restabrufkonto aufgebraucht, darf sich
(3) Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19
der Anbieter nicht mehr als verfügbar melden und hat
Absatz 2 Satz 2 der Stromnetzentgeltverordnung dür-
auch technisch für die Nichtverfügbarkeit der Abschalt-
fen nicht aufgrund von Abschaltungen nach dieser
leistung durch Herbeiführen der Nichterreichbarkeit
Verordnung versagt werden; die für die Netzentgelt-
nach Rücksprache mit dem Betreiber von Übertra-
befreiung maßgebliche Benutzungsstundenzahl und
gungsnetzen zu sorgen.
der Stromverbrauch werden durch Abruf der Abschalt-
leistung nicht reduziert.
§ 13
(4) Die Kosten der für den Abruf notwendigen Kom-
Abruf der Abschaltleistung munikationsanbindung sowie die Kosten von Frequenz-
(1) Für den Abruf der Abschaltleistung durch die relais und weiterer erforderlicher technischer Aus-
Betreiber von Übertragungsnetzen gelten die Anforde- rüstung der abschaltbaren Lasten zur Erfüllung der
rungen von § 5 Absatz 1 entsprechend. Präqualifikationskriterien trägt der Anbieter.
(2) Für abschaltbare Lasten nach § 5 Absatz 1 Num- (5) Betreiber von Übertragungsnetzen haben das
mer 3 Buchstabe b und c gilt jeder Abruf unabhängig Recht, den Abruf der Abschaltleistung jederzeit wäh-
von seiner tatsächlichen Dauer als Abruf in Höhe der rend der nach § 13 Absatz 1 gemeldeten technischen
Mindestdauer. Verfügbarkeit auch mehrfach testweise durchzuführen.
3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
Der Anspruch auf Zahlung des Arbeitspreises gemäß sorgungssystems zu beseitigen. Die Betreiber von
§ 4 Absatz 1 besteht auch in diesem Fall. Übertragungsnetzen haben die Bundesnetzagentur bei
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffent- der Erfüllung ihrer Berichtspflicht angemessen zu unter-
lichen unverzüglich alle Daten, die zur Schaffung von stützen.
Markttransparenz erforderlich sind, insbesondere An- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
zahl und Umfang der geschlossenen Rahmenverein- nologie leitet diesen Bericht der Bundesregierung und
barungen, die Ergebnisse der Auktionen sowie Infor- dem Bundestag innerhalb von zwei Monaten zu.
mationen zum erfolgten Abruf. Bei der Art und Aggre-
gation der Daten ist dabei die Vertraulichkeit der § 18
schutzbedürftigen Daten der einzelnen Anbieter zu Kostenregelung
gewährleisten. Die Bundesnetzagentur kann durch
Festlegung die Art und Aggregation der zu veröffent- (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver-
lichenden Daten regeln. pflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach
dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung
(7) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haften monatlich untereinander auszugleichen; ein Belas-
nicht für Schäden beim Anbieter, die im Zusammen- tungsausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des
hang mit der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe,
Verordnung entstehen. dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2
und 3 für bestimmte Letztverbrauchergruppen keine
§ 16 Anwendung finden; Zahlungen und Aufwendungen ab
Abschaltbare Lasten in nachgelagerten Netzen Inkrafttreten dieser Verordnung sind verzinst zu berück-
Die Nutzung einer vertraglich vereinbarten Abschalt- sichtigen. Satz 1 gilt nicht für Zahlungen, die für den
leistung ist nur in Abstimmung mit dem Betreiber des- Abruf der Abschaltleistung zur Sicherstellung des Leis-
jenigen nachgelagerten Elektrizitätsverteilernetzes zu- tungsgleichgewichts erforderlich sind.
lässig, in das die abschaltbare Last eingebunden ist; (2) Zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung
§ 14 Absatz 1c Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes der Maßnahmen nach § 13 Absatz 4a und 4b des
bleibt unberührt. Energiewirtschaftsgesetzes kann die Regulierungs-
behörde durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des
§ 17 Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen
Bericht der Bundesnetzagentur über die Ermittlung und Verrechnung der sich aus
dieser Verordnung ergebenden Zahlungen und Aufwen-
(1) Zum Ablauf des 27. Monats nach Inkrafttreten dungen. Die Umlage nach Absatz 1 kann mit anderen
dieser Verordnung berichtet die Bundesnetzagentur Entgeltbestandteilen durch Festlegung nach § 30 Ab-
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie satz 2 Nummer 6 der Stromnetzentgeltverordnung
über die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem zusammen erhoben werden.
schriftlichen Bericht überprüft die Bundesnetzagentur,
ob und inwiefern freiwillige Vereinbarungen von ab- § 19
schaltbaren Lasten mit Betreibern von Übertragungs-
netzen nach dieser Rechtsverordnung geeignet und Inkrafttreten, Außerkrafttreten
erforderlich waren, um Gefährdungen oder Störungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsver- in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 3003
Verordnung
zur Änderung der Flaggenrechtsverordnung und der
Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vom 28. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- bb) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wör-
entwicklung verordnet auf Grund ter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a, 1b, 5 und 7 des Flag- b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
genrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
chung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
3. § 5a wird wie folgt geändert:
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert wor-
den ist, a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 2
Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
– des § 22 Absatz 1 Nummer 1a und 1b in Verbindung Nummer 3“ ersetzt.
mit Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 b) Nummer 3 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3140), von denen Absatz 1 zuletzt durch 4. § 5b wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2792) und Absatz 2 zuletzt durch a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“
Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ er-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert setzt.
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- b) In den Absätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau- „See-Berufsgenossenschaft“ durch die Wörter
cherschutz, „Berufsgenossenschaft für Verkehr und Trans-
– des § 22 Absatz 1 Nummer 3 des Flaggenrechtsge- portwirtschaft“ ersetzt.
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. In § 5c wird
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch
Artikel 326 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung a) das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch die
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert Wörter „Berufsgenossenschaft für Verkehr und
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Transportwirtschaft“ und
terium der Justiz und b) die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter
– des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober ersetzt.
1994 (BGBl. I S. 3140) in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 6. In § 10 werden die Wörter „See-Berufsgenossen-
1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 22a Absatz 2 zu- schaft in Hamburg“ durch die Wörter „Berufsge-
letzt durch Artikel 326 Nummer 1 der Verordnung nossenschaft für Verkehr und Transportwirtschaft“
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert ersetzt.
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 7. In § 17 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2“
terium der Finanzen: durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3“ ersetzt.
8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
Artikel 1 Wort „Gestattung“ durch das Wort „Genehmigung“
Änderung der ersetzt.
Flaggenrechtsverordnung 9. § 19 wird aufgehoben.
Die Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 10. In § 20 werden die Absätze 2 und 3 durch die fol-
(BGBl. I S. 1389), die zuletzt durch Artikel 525 der Ver- genden Absätze 2, 3 und 3a ersetzt:
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) Der Antrag muss ferner enthalten
1. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch 1. wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer des
die Angabe „§ 7a Absatz 1“ ersetzt. Seeschiffes ist,
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) die Angabe des Namens, der Staatsangehö-
rigkeit und des Wohnsitzes oder Sitzes des
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden Antragstellers einschließlich der Telekommu-
nikationsverbindungen des Antragstellers und
aa) die Wörter „bei einer Reederei: die Mitree-
der, die Größe der Schiffsparten und der b) die Zustimmung des Eigentümers zur Füh-
Korrespondentreeder;“ gestrichen und rung der anderen Nationalflagge;
3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
2. in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggen- „§ 20a
rechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung; (1) Für den Nachweis nach § 7 Absatz 2 Satz 4
3. in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggen- des Flaggenrechtsgesetzes sind die Personen,
rechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung durch die ein Platz zur seefahrtbezogenen Ausbil-
des Ablösebetrages; dung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes im
Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 1 des Flaggenrechts-
4. die Angabe der künftig zu führenden National-
gesetzes besetzt wird, und die Zeiträume ihrer Be-
flagge;
schäftigung an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes
5. die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates anzugeben.
zur Flaggenführung;
(2) Die Angaben sind durch Vorlage von Ablich-
6. die Angabe über die in Abteilung III des Schiffs- tungen geeigneter Unterlagen, insbesondere der
registers eingetragenen Gläubigerrechte; entsprechenden Besatzungslisten, Ausbildungsver-
7. die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger träge und Heuerverträge nachzuweisen.“
zur Führung der anderen Flagge. 12. In § 21 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2
(3) Dem Antrag sind beizufügen: Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Num-
mer 3“ ersetzt.
1. zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich
13. In § 30a Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ent-
beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des
schließung A.959(23) über das Format und die Richt-
Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
linien zur Führung der lückenlosen Stammdatendo-
2. zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine schrift- kumentation (VkBl. 2004 S. 414)“ die Wörter „, die
liche Erklärung des Eigentümers; durch die Entschließung MSC.196(80), angenom-
3. zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklä- men am 20. Mai 2005 (VkBl. 2009 S. 37), und durch
rung des Antragstellers; die Entschließung MSC.198/80, angenommen am
20. Mai 2005 (VkBl. 2008 S. 504), geändert worden
4. zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 ist,“ eingefügt.
Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten
Einrichtung ausgestellte Bescheinigung; Artikel 2
5. zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des Änderung der
künftigen Flaggenstaates, die den Namen des Gebührenverordnung für
Schiffes, die Dauer der Gestattung der Führung Amtshandlungen des Bundesamtes
der ausländischen Flagge sowie die Bestätigung für Seeschifffahrt und Hydrographie
enthält, dass das Schiff einschließlich der Hypo-
In den laufenden Nummern 1003 und 1004 der An-
theken im deutschen Schiffsregister eingetragen
lage der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des
bleiben kann;
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom
6. zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklä- 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1642) wird jeweils in der Spalte
rung der Gläubiger. „Gebührentatbestand“ das Wort „Gestattung“ durch
(3a) Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers das Wort „Genehmigung“ ersetzt.
und des Antragstellers sowie die sonstigen Anga-
ben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind Artikel 3
glaubhaft zu machen.“ Inkrafttreten
11. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 28. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 3005
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 20. Dezember 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 13. „Golf- und WellnessReisen 2013 – Eine Sonder-
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes ausstellung der CMT“
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden vom 17. bis 20. Januar 2013 in Stuttgart
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- 14. „Kreuzfahrt- und SchiffsReisen 2013 – Eine Son-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 derausstellung der CMT“
Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom vom 17. bis 20. Januar 2013 in Stuttgart
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
15. „boot 2013 – 44. Internationale Bootsausstellung
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird Düsseldorf“
für die folgenden Ausstellungen gewährt: vom 19. bis 27. Januar 2013 in Düsseldorf
1. „heimtextil – Internationale Fachmesse für Wohn- 16. „MOTORRADWELT BODENSEE – Internationale
und Objekttextilien“ Motorradmesse“
vom 9. bis 12. Januar 2013 in Frankfurt am Main vom 25. bis 27. Januar 2013 in Friedrichshafen
2. „Fahrrad- & ErlebnisReisen mit Wandern 2013 – 17. „opti 2013 – Die internationale Messe für Optik &
Eine Sonderausstellung der CMT“ Design“
vom 12. bis 13. Januar 2013 in Stuttgart vom 25. bis 27. Januar 2013 in München
3. „DOMOTEX HANNOVER 2013 – Die Welt der 18. „MEDIZIN 2013 – Fit für die Praxis – Fachmesse &
Bodenbeläge“ Kongress“
vom 12. bis 15. Januar 2013 in Hannover vom 25. bis 27. Januar 2013 in Stuttgart
4. „CMT 2013 – Die Urlaubs-Messe“ 19. „THERAPRO 2013 – Fachmesse + Kongress“
vom 12. bis 20. Januar 2013 in Stuttgart vom 25. bis 27. Januar 2013 in Stuttgart
5. „KulturReisen 2013 – Eine Sonderausstellung 20. „christmasworld“
der CMT“ vom 25. bis 29. Januar 2013 in Frankfurt am Main
vom 12. bis 20. Januar 2013 in Stuttgart
21. „creativeworld“
6. „BAU 2013 – Weltleitmesse für Architektur, vom 26. bis 29. Januar 2013 in Frankfurt am Main
Materialien, Systeme“
22. „paperworld“
vom 14. bis 19. Januar 2013 in München
vom 26. bis 29. Januar 2013 in Frankfurt am Main
7. „imm cologne – Die internationale Einrichtungs-
23. „ISM – Internationale Süßwarenmesse“
messe“
vom 27. bis 30. Januar 2013 in Köln
vom 14. bis 20. Januar 2013 in Köln
24. „ProSweets Cologne – Die internationale Zuliefer-
8. „LivingKitchen – Das internationale Küchenevent
messe für die Süßwarenwirtschaft“
in Köln“
vom 27. bis 30. Januar 2013 in Köln
vom 14. bis 20. Januar 2013 in Köln
25. „enertec 2013 – Internationale Fachmesse für
9. „Ethical Fashion Show Berlin“ Energieerzeugung, Energieverteilung und -spei-
vom 15. bis 17. Januar 2013 in Berlin cherung“
10. „GREENshowroom“ vom 29. bis 31. Januar 2013 in Leipzig
vom 15. bis 17. Januar 2013 in Berlin 26. „TerraTec 2013 – Internationale Fachmesse für
11. „interaspa 2013 – Fachmesse für Spargel, Umwelttechnik und -dienstleistungen“
Gemüse, Beerenobst und Direktvermarktung“ vom 29. bis 31. Januar 2013 in Leipzig
vom 16. bis 17. Januar 2013 in Hannover 27. „THE GALLERY DÜSSELDORF – FASHION
12. „PARTNER PFERD – show - expo - sport“ ORDER SHOW“
vom 17. bis 20. Januar 2013 in Leipzig vom 1. bis 4. Februar 2013 in Düsseldorf
3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
28. „spoga horse (Frühjahr) 2013 – Internationale 49. „RETRO CLASSICS 2013 – DIE GANZE WELT
Fachmesse für Pferdesport“ AUTOMOBILER KLASSIKER“
vom 3. bis 5. Februar 2013 in Köln vom 7. bis 10. März 2013 in Stuttgart
29. „ISPO MUNICH 2013 – International führendes 50. „AQUA-FISCH – Internationale Messe für Angeln,
Sport Business Netzwerk“ Fliegenfischen und Aquaristik“
vom 3. bis 6. Februar 2013 in München vom 8. bis 10. März 2013 in Friedrichshafen
30. „FRUIT LOGISTICA 2013“ 51. „INTERNORGA 2013 – 87. Internationale Fach-
vom 6. bis 8. Februar 2013 in Berlin messe für Hotellerie, Gastronomie, Gemein-
31. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbrau- schaftsverpflegung, Bäckereien und Konditoreien“
cherausstellung für die ganze Familie“ vom 8. bis 13. März 2013 in Hamburg
vom 9. bis 17. Februar 2013 in Leipzig 52. „I.L.M WINTER STYLES – Internationale Leder-
32. „mitteldeutsche handwerksmesse“ waren Messe Offenbach“
vom 9. bis 17. Februar 2013 in Leipzig vom 9. bis 11. März 2013 in Offenbach
33. „Beach & Boat 2013 – Wassersportmesse 53. „ISH 2013 – Weltleitmesse Erlebniswelt Bad,
Leipzig“ Gebäude-, Energie-, Klimatechnik, Erneuerbare
vom 14. bis 17. Februar 2013 in Leipzig Energien“
vom 12. bis 16. März 2013 in Frankfurt am Main
34. „ambiente“
vom 15. bis 19. Februar 2013 in Frankfurt am 54. „IDS – Internationale Dental-Schau“
Main vom 12. bis 16. März 2013 in Köln
35. „EuroCIS 2013 – The Leading Trade Fair for Retail 55. „115. GDS – INTERNATIONAL EVENT FOR
Technology“ SHOES & ACCESSORIES Düsseldorf“
vom 19. bis 21. Februar 2013 in Düsseldorf vom 13. bis 15. März 2013 in Düsseldorf
36. „didacta – die Bildungsmesse“ 56. „GLOBAL SHOES 2013 – leading trade show for
vom 19. bis 23. Februar 2013 in Köln sourcing“
vom 13. bis 15. März 2013 in Düsseldorf
37. „f.re.e 2013 – Die Reise- und Freizeitmesse“
vom 20. bis 24. Februar 2013 in München 57. „Leipziger Buchmesse“
vom 14. bis 17. März 2013 in Leipzig
38. „IMMOBILIEN“
vom 21. bis 24. Februar 2013 in Leipzig 58. „BEAUTY DÜSSELDORF 2013 – Internationale
Leitmesse Kosmetik, Nail, Fuß, Wellness, Spa“
39. „Faszination Modellbahn – Internationale Messe
vom 15. bis 17. März 2013 in Düsseldorf
für Modelleisenbahnen, Specials & Zubehör“
vom 22. bis 24. Februar 2013 in Sinsheim 59. „make-up artist design show 2013“
vom 16. bis 17. März 2013 in Düsseldorf
40. „INHORGENTA MUNICH – 40. TRADE SHOW
FOR JEWELRY AND WATCHES“ 60. „TOP HAIR International 2013 – Trend & Fashion
vom 22. bis 25. Februar 2013 in München Days DÜSSELDORF – Fachmesse - Show -
Kongress für die internationale Friseurbranche“
41. „intec 2013 – 14. Fachmesse für Fertigungs-
vom 16. bis 18. März 2013 in Düsseldorf
technik, Werkzeugmaschinen- und Sonderma-
schinenbau“ 61. „eltefa 2013 – 17. Fachmesse für Elektrotechnik
vom 26. Februar bis 1. März 2013 in Leipzig und Elektronik“
vom 20. bis 22. März 2013 in Stuttgart
42. „Z 2013 – Die Zuliefermesse – 12. Internationale
Fachmesse für Teile, Komponenten, Module und 62. „GARTEN & AMBIENTE Bodensee – Die Messe
Technologien“ für Gartenliebhaber“
vom 26. Februar bis 1. März 2013 in Leipzig vom 20. bis 24. März 2013 in Friedrichshafen
43. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- 63. „IBO – Die große Frühjahrsmesse am Bodensee!“
und Wohntrends“ vom 20. bis 24. März 2013 in Friedrichshafen
vom 2. bis 4. März 2013 in Leipzig 64. „Neues BauEn – Die Messe für Bauherren, Immo-
44. „WORLD OF TROPHIES – Fachmesse für Tro- bilienbesitzer und Energiesparer“
phäen / WORLD OF ENGRAVING – Fachmesse vom 20. bis 24. März 2013 in Friedrichshafen
für Graviertechnik / WORLD OF ADVERTEC – 65. „URLAUB FREIZEIT REISEN – Die Tourismus-
Fachmesse für Werbetechnik / WORLD OF Messe der Regionen“
DESIGNTEX – Fachmesse für Textilveredlung“ vom 20. bis 24. März 2013 in Friedrichshafen
vom 2. bis 4. März 2013 in Leipzig
66. „therapie Leipzig 2013 – Fachmesse mit Kongress
45. „Asia-Pacific Sourcing – Produkte für Haus und für Therapie, Medizinische Rehabilitation und Prä-
Garten aus Fernost“ vention“
vom 3. bis 5. März 2013 in Köln vom 21. bis 23. März 2013 in Leipzig
46. „CeBIT 2013 – Heart of the digital world“ 67. „h + h cologne 2013 – Internationale Fachmesse
vom 5. bis 9. März 2013 in Hannover für Handarbeit + Hobby“
47. „Farbe – Ausbau & Fassade 2013“ vom 22. bis 24. März 2013 in Köln
vom 6. bis 9. März 2013 in Köln 68. „VELOBerlin – Die Publikumsmesse rund um
48. „INTERNATIONALE HANDWERKSMESSE“ Fahrrad, neue urbane Mobilität und Reisen“
vom 6. bis 12. März 2013 in München vom 23. bis 24. März 2013 in Berlin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 3007
69. „ProWein 2013 – Internationale Fachmesse Weine 88. „TUNING WORLD BODENSEE – Internationales
und Spirituosen“ Messe-Event für Auto-Tuning, Lifestyle und
vom 24. bis 26. März 2013 in Düsseldorf Club-Szene“
70. „HANNOVER MESSE 2013 – Das weltweit wich- vom 9. bis 12. Mai 2013 in Friedrichshafen
tigste Technologieereignis“ 89. „interzum 2013 – Internationale Messe für Zuliefe-
vom 8. bis 12. April 2013 in Hannover rer der Möbelindustrie und des Innenausbaus“
71. „PROMOTION WORLD 2013 – Internationale vom 13. bis 16. Mai 2013 in Köln
Fachmesse für Werbeartikel und Incentives“ 90. „LASER WORLD of PHOTONICS – 21. Weltleit-
vom 8. bis 12. April 2013 in Hannover messe und Kongress für Komponenten, Systeme
72. „musikmesse – Internationale Messe für Musik- und Anwendungen der Optischen Technologien“
instrumente und Noten, Musikproduktion und vom 13. bis 16. Mai 2013 in München
-vermarktung“ 91. „27. Control – Die internationale Fachmesse für
vom 10. bis 13. April 2013 in Frankfurt am Main Qualitätssicherung“
73. „prolight + sound – Internationale Messe der vom 14. bis 17. Mai 2013 in Stuttgart
Technologien und Services für Veranstaltungen, 92. „med.Logistica 2013 – Kongress für Kranken-
Installation und Produktion“ hauslogistik mit Fachausstellung“
vom 10. bis 13. April 2013 in Frankfurt am Main vom 15. bis 16. Mai 2013 in Leipzig
74. „AMITEC – Fachmesse für Wartung, Pflege und 93. „54. Südwest Messe – Ausstellung für Industrie,
Instandsetzung von Pkw, Nutzfahrzeugen und Handel, Handwerk, Hauswirtschaft und Landwirt-
mobilen Großgeräten aller Art“ schaft – Baufachschau und HausBauPark“
vom 11. bis 14. April 2013 in Leipzig vom 25. Mai bis 2. Juni 2013 in Villingen-Schwen-
75. „FAIR HANDELN 2013 – Internationale Messe ningen
für Fair Trade und global verantwortungsvolles 94. „AUTOMOTIVE ENGINEERING EXPO 2013“
Handeln“ vom 4. bis 6. Juni 2013 in Nürnberg
vom 11. bis 14. April 2013 in Stuttgart
95. „transport logistic – Internationale Fachmesse
76. „GARTEN 2013 – outdoor • ambiente“ für Logistik, Mobilität, IT und Supply Chain
vom 11. bis 14. April 2013 in Stuttgart Management“
77. „i-Mobility 2013 – Ausstellung für intelligente vom 4. bis 7. Juni 2013 in München
Mobilität“ 96. „EUNIQUE arts & crafts 2013 – Internationale
vom 11. bis 14. April 2013 in Stuttgart Messe für Angewandte Kunst & Design“
78. „Markt des guten Geschmacks – die Slow Food vom 7. bis 9. Juni 2013 in Karlsruhe
Messe 2013“ 97. „hair & beauty – Internationale Fachmesse des
vom 11. bis 14. April 2013 in Stuttgart Friseurhandwerks und der Haarkosmetikindus-
79. „Mineralien, Fossilien, Schmuck 2013“ trie“
vom 12. bis 14. April 2013 in Stuttgart vom 9. bis 10. Juni 2013 in Frankfurt am Main
80. „bauma 2013 – 30. Internationale Fachmesse 98. „texprocess – Internationale Leitmesse für die
für Baumaschinen, Baustoffmaschinen, Bergbau- Verarbeitung von textilen und flexiblen Materia-
maschinen, Baufahrzeuge und Baugeräte“ lien“
vom 15. bis 21. April 2013 in München vom 10. bis 13. Juni 2013 in Frankfurt am Main
81. „Invest 2013 – Leitmesse und Kongress für Finan- 99. „techtextil 2013 – Internationale Messe für Tech-
zen und Geldanlage“ nische Textilien und Vliesstoffe“
vom 19. bis 20. April 2013 in Stuttgart vom 11. bis 13. Juni 2013 in Frankfurt am Main
82. „WASSER BERLIN INTERNATIONAL – Fach- 100. „LOPE-C – 5. Internationale Konferenz und Fach-
messe und Kongress – Wasser und Abwasser“ messe für organische und gedruckte Elektronik“
vom 23. bis 26. April 2013 in Berlin vom 11. bis 13. Juni 2013 in München
83. „AERO – 21. Internationale Fachmesse für All- 101. „CosmeticBusiness – Die internationale Zuliefer-
gemeine Luftfahrt“ messe für die Kosmetikindustrie“
vom 24. bis 27. April 2013 in Friedrichshafen vom 13. bis 14. Juni 2013 in Leipzig
84. „INTERVITIS INTERFRUCTA 2013 – Internationale 102. „e-mobility-world – 5. Messe für nachhaltige
Technologiemesse für Wein, Obst, Fruchtsaft und Mobilität“
Spirituosen“ vom 14. bis 16. Juni 2013 in Friedrichshafen
vom 24. bis 27. April 2013 in Stuttgart 103. „KLASSIKWELT BODENSEE – 6. Messe für Klas-
85. „Maimarkt Mannheim – Ausstellung für Industrie, siker zu Lande, zu Wasser und in der Luft“
Handel, Handwerk und Landwirtschaft“ vom 14. bis 16. Juni 2013 in Friedrichshafen
vom 27. April bis 7. Mai 2013 in Mannheim 104. „HAM RADIO – 38. Internationale Amateurfunk-
86. „IFFA 2013 – Die Nr. 1 der Fleischwirtschaft“ Ausstellung“ mit „HAMtronic – Elektronik, Inter-
vom 4. bis 9. Mai 2013 in Frankfurt am Main net, Computer“
87. „LIGNA HANNOVER 2013 – Weltmesse für die vom 28. bis 30. Juni 2013 in Friedrichshafen
Forst- und Holzwirtschaft“ 105. „OutDoor – 20. Europäische Outdoor-Fachmesse“
vom 6. bis 10. Mai 2013 in Hannover vom 11. bis 14. Juli 2013 in Friedrichshafen
3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012
106. „ISPO BIKE 2013“ 128. „modell-hobby-spiel – Ausstellung für Modellbau,
vom 25. bis 28. Juli 2013 in München Modelleisenbahn, kreatives Gestalten und Spiel“
107. „gamescom“ vom 3. bis 6. Oktober 2013 in Leipzig
vom 21. bis 25. August 2013 in Köln 129. „Anuga 2013“
108. „tendence“ vom 5. bis 9. Oktober 2013 in Köln
vom 23. bis 27. August 2013 in Frankfurt am Main 130. „EXPO REAL 2013 – 16. Internationale Fach-
109. „EUROBIKE – 22. Internationale Fahrradmesse“ messe für Immobilien und Investitionen“
vom 28. bis 31. August 2013 in Friedrichshafen vom 7. bis 9. Oktober 2013 in München
110. „IFA – CONSUMER ELECTRONICS UNLIMITED“ 131. „7. Bondexpo – Internationale Fachmesse für
vom 6. bis 11. September 2013 in Berlin industrielle Klebtechnologie“
vom 7. bis 10. Oktober 2013 in Stuttgart
111. „spoga + gafa – Die Gartenmesse“
vom 8. bis 10. September 2013 in Köln 132. „6. Microsys – Technologiepark für Mikro- und
Nanotechnologie“
112. „spoga horse (Herbst) 2013 – Internationale Fach-
vom 7. bis 10. Oktober 2013 in Stuttgart
messe für Pferdesport“
vom 8. bis 10. September 2013 in Köln 133. „32. Motek – Internationale Fachmesse für Mon-
tage-, Handhabungstechnik und Automation“
113. „116. GDS – INTERNATIONAL EVENT FOR
vom 7. bis 10. Oktober 2013 in Stuttgart
SHOES & ACCESSORIES Düsseldorf“
vom 11. bis 13. September 2013 in Düsseldorf 134. „INTERGEO – Kongress und Fachmesse für Geo-
114. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- däsie, Geoinformation und Landmanagement“
und Wohntrends“ vom 8. bis 10. Oktober 2013 in Essen
vom 14. bis 16. September 2013 in Leipzig 135. „BIOTECHNICA 2013 – Europas Branchentreff
115. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“ Nr. 1 für Biotechnologie, Life Sciences und Labor-
vom 14. bis 16. September 2013 in Leipzig technik“
vom 8. bis 10. Oktober 2013 in Hannover
116. „MIDORA Leipzig – UHREN- & SCHMUCK-
MESSE“ 136. „19. Druck + Form – Internationale Fachmesse für
vom 14. bis 16. September 2013 in Leipzig die grafische Industrie“
vom 9. bis 12. Oktober 2013 in Sinsheim
117. „GÄSTE 2013 – Fachmesse für Gastronomie,
Hotellerie und Gemeinschaftsverpflegung“ 137. „Fachdental Südwest 2013“
vom 14. bis 17. September 2013 in Leipzig vom 11. bis 12. Oktober 2013 in Stuttgart
118. „LE GOURMET – DER TREFFPUNKT FÜR 138. „PFLEGE + HOMECARE LEIPZIG 2013 – Fach-
GENIESSER“ messe und Kongress für ambulante, stationäre
vom 14. bis 17. September 2013 in Leipzig und klinische Pflege“
vom 15. bis 17. Oktober 2013 in Leipzig
119. „drinktec 2013 – Weltleitmesse für Getränke- und
Liquid-Food-Technologie“ 139. „efa 2013 – 13. Fachmesse für Gebäude- und
vom 16. bis 20. September 2013 in München Elektrotechnik, Klima und Automation“
vom 16. bis 18. Oktober 2013 in Leipzig
120. „EMO Hannover 2013 – Die Welt der Metallbe-
arbeitung“ 140. „SHKG 2013 – Messe für Sanitär, Heizung, Klima
vom 16. bis 21. September 2013 in Hannover und Gebäudeautomation“
vom 16. bis 18. Oktober 2013 in Leipzig
121. „oils + fats – Internationale Fachmesse für Tech-
nologie und Handel von Ölen und Fetten“ 141. „K 2013 – 19. Internationale Messe Kunststoff +
vom 18. bis 20. September 2013 in München Kautschuk“
vom 16. bis 23. Oktober 2013 in Düsseldorf
122. „Eu’Vend & coffeena – International Vending and
Coffee Fair“ 142. „Deutsche Junggeflügelschau 2013 – Geflügel-
vom 19. bis 21. September 2013 in Köln schau für Züchter und Kleintierhalter“
vom 19. bis 20. Oktober 2013 in Hannover
123. „Kind + Jugend 2013 – The Trade Show for Kids’
First Years“ 143. „südback 2013 – Fachmesse für das Bäcker- und
vom 19. bis 22. September 2013 in Köln Konditorenhandwerk“
vom 19. bis 22. Oktober 2013 in Stuttgart
124. „I.L.M SUMMER STYLES – Internationale Leder-
waren Messe Offenbach“ 144. „aquanale 2013 – Internationale Fachmesse für
vom 21. bis 23. September 2013 in Offenbach Sauna. Pool. Ambiente.“
125. „INTERBOOT – 52. Internationale Wassersport- vom 22. bis 25. Oktober 2013 in Köln
Ausstellung“ mit „INTERSURF – Internationale 145. „FSB 2013 – Internationale Fachmesse für Frei-
Surf-Ausstellung“ raum, Sport- und Bäderanlagen“
vom 21. bis 29. September 2013 in Friedrichs- vom 22. bis 25. Oktober 2013 in Köln
hafen 146. „Die 66 – Deutschlands erfolgreichste 50plus
126. „FachPack 2013“ Messe!“
vom 24. bis 26. September 2013 in Nürnberg vom 25. bis 27. Oktober 2013 in Leipzig
127. „VISION 2013 – Internationale Fachmesse für 147. „A + A 2013 – Persönlicher Schutz, betriebliche
Bildbearbeitung“ Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“
vom 24. bis 26. September 2013 in Stuttgart vom 5. bis 8. November 2013 in Düsseldorf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2012 3009
148. „11. Blechexpo – Die internationale Fachmesse 151. „AGRITECHNICA 2013 – Internationale DLG-
für Blechbearbeitung“ Fachausstellung für Landtechnik“
vom 5. bis 8. November 2013 in Stuttgart vom 10. bis 16. November 2013 in Hannover
149. „4. Schweisstec – Die internationale Fachmesse
152. „productronica 2013 – 20. weltleitmesse für inno-
für Fügetechnologie“
vative elektronikfertigung“
vom 5. bis 8. November 2013 in Stuttgart
vom 12. bis 15. November 2013 in München
150. „IT & Büro – Messe für IT-Lösungen, Kommunika-
tion und Organisation“ 153. „Mineralien, Fossilien, Schmuck 2013“
vom 7. bis 9. November 2013 in Friedrichshafen vom 15. bis 17. November 2013 in Stuttgart
Berlin, den 20. Dezember 2012
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
Berichtigung
der Vierten Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 21. Dezember 2012
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom
12. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2657) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 2 Absatz 3 und 4 ist wie folgt zu fassen:
„(3) Artikel 1 Nummer 4 und 6 Buchstabe b bis e tritt mit Wirkung vom 30. Ok-
tober 2012 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 5 und 6 Buchstabe a und f und
Nummer 8 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.“
Berlin, den 21. Dezember 2012
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Fritz