2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Drittes Gesetz
zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. In § 4 Absatz 3 werden nach der Angabe „§ 7“ die
sen: Wörter „oder den §§ 8 bis 10“ eingefügt.
3. § 6b wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Energiewirtschaftsgesetzes aa) In Satz 1 wird das Wort „Energieversor-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 gungsunternehmen“ durch die Wörter
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des „Vertikal integrierte Energieversorgungsun-
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2403) ge- ternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38,
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: einschließlich rechtlich selbständiger Unter-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nehmen, die zu einer Gruppe verbundener
Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: und mittelbar oder unmittelbar energie-
„§ 12 Aufgaben der Betreiber von Übertragungsnetzen, spezifische Dienstleistungen erbringen, und
Verordnungsermächtigung“. rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie
b) Die Angabe zu § 13 wird durch die folgenden Betreiber von Speicheranlagen“ ersetzt,
Angaben ersetzt: werden nach dem Wort „Jahresabschluss“
„§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Über- die Wörter „und Lagebericht“ eingefügt, wird
tragungsnetzen, Verordnungsermächtigungen der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
§ 13a Stilllegung von Erzeugungsanlagen werden die folgenden Wörter eingefügt:
§ 13b Verordnungsermächtigungen und Festlegungs- „§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsge-
kompetenzen setzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden.“
§ 13c Für das Elektrizitätsversorgungssystem system-
relevante Gaskraftwerke, Festlegungskompe- bb) In Satz 2 wird das Wort „Energieversor-
tenz“. gungsunternehmen“ durch die Wörter „Un-
c) Die Angaben zu den §§ 14 und 14a werden ternehmen nach Satz 1“ ersetzt.
durch die folgenden Angaben ersetzt: b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
netzen
„Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegen-
§ 14a Steuerung von unterbrechbaren Verbrauchs-
leistung anzugeben.“
einrichtungen in Niederspannung c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltverein-
barungen, Verordnungsermächtigung“. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unternehmen,
d) Die Angabe zu § 17 wird durch die folgenden die im Sinne von § 3 Nummer 38 zu einem
Angaben ersetzt: vertikal integrierten Energieversorgungsun-
ternehmen verbunden sind,“ durch die Wör-
„§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
ter „Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1“ er-
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
setzt.
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan bb) In Satz 5 wird das Wort „der“ vor dem Wort
§ 17c Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungs- „Konten“ durch die Wörter „zu den“ ersetzt.
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 17d Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans cc) In Satz 6 werden nach dem Wort „aufzustel-
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung
len“ die Wörter „und dem Abschlussprüfer
der Anbindung von Offshore-Anlagen zur Prüfung vorzulegen“ eingefügt.
§ 17f Belastungsausgleich d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
§ 17g Haftung für Sachschäden an Offshore-Anlagen
§ 17h Abschluss von Versicherungen aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch
§ 17i Evaluierung die Angabe „Absatz 5“ ersetzt und werden
§ 17j Verordnungsermächtigung“. nach dem Wort „Bestimmungen“ die Wörter
„gegenüber dem Unternehmen nach Ab-
e) Die Angabe zu § 118b wird wie folgt gefasst: satz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29
„§ 118b (weggefallen)“. Absatz 1“ eingefügt.
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bb) Folgender Satz wird angefügt: anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung
„Eine solche Festlegung muss spätestens und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erfor-
sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des derlich sind, bereitzustellen und auszuwerten“
jeweiligen Kalenderjahres ergehen.“ eingefügt.
e) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7 c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und 8 ersetzt: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Be-
„(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jah- treiber von Elektrizitätsverteilernetzen,“ die
resabschlusses hat der Regulierungsbehörde Wörter „Betreiber von Gasversorgungsnet-
unverzüglich nach Feststellung des Jahresab- zen,“ und nach den Wörtern „unverzüglich
schlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Informationen“ die Wörter „einschließlich
die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheim-
des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht) ein- nisse“ eingefügt.
schließlich erstatteter Teilberichte zu übersen- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
den. Der Prüfungsbericht ist fest mit dem ge- „Die Betreiber von Übertragungsnetzen
prüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und sowie vorgelagerte Betreiber von Elektrizi-
den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu ver- tätsverteilernetzen haben jeweils sicherzu-
binden. Der Bestätigungsvermerk oder der Ver- stellen, ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis ge-
merk über die Versagung sind im Prüfungsbe- langte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
richt wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf ausschließlich so zu den dort genannten
die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte
Geschäftsberichte zu den in Absatz 3 Satz 1 Offenbarung ausgeschlossen ist.“
und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von
6. In § 12a Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
den Unternehmen auf ihrer Internetseite zu ver-
„§ 12b“ die Wörter „und des Offshore-Netzentwick-
öffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätig-
lungsplans nach § 17b“ eingefügt.
keitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 auf-
geführt sind, hat die Regulierungsbehörde als 7. § 12c wird wie folgt geändert:
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfbe- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
richte von solchen Unternehmen nach Absatz 1
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Netzent-
Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energie-
wicklungsplans“ die Wörter „nach § 12b und
spezifische Dienstleistungen erbringen, sind der
des Offshore-Netzentwicklungsplans nach
Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das
§ 17b“ eingefügt.
regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zu-
ständig ist. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal „Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den
integriertes Energieversorgungsunternehmen im Umweltbericht zum Bundesfachplan Off-
Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil shore nach § 17a Absatz 3 ein und kann
sie auch Betreiber eines geschlossenen Vertei- auf zusätzliche oder andere als im Umwelt-
lernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind bericht zum Bundesfachplan Offshore nach
von den Verpflichtungen nach den Absätzen 4 § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche Um-
und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regu- weltauswirkungen beschränkt werden.“
lierungsbehörde insbesondere nach § 110 Ab- b) In § 12c Absatz 6 werden nach dem Wort „Fest-
satz 4 bleiben unberührt.“ legung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ einge-
4. § 11 wird wie folgt geändert: fügt.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 8. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Satz 2“ durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 3“ „Netzentwicklungsplan“ die Wörter „und den Off-
ersetzt. shore-Netzentwicklungsplan“ eingefügt.
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 9. § 13 wird wie folgt geändert:
„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirt- a) Der Paragrafenüberschrift des § 13 wird das
schaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusam- Wort „ , Verordnungsermächtigungen“ angefügt.
menhang mit Verpflichtungen nach § 13 Ab- b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab
satz 2, § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1, auch 50 Megawatt“ durch die Wörter „ab 10 Mega-
in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 watt“ ersetzt und werden die Wörter „an Elek-
und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforder- trizitätsversorgungsnetzen mit einer Spannung
lich ist, kann die Haftung darüber hinaus voll- von mindestens 110 Kilovolt“ gestrichen.
ständig ausgeschlossen werden.“ c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
5. § 12 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(1b) Fordert der Betreiber eines Übertra-
„§ 12 gungsnetzes den Betreiber einer Anlage im
Sinne von Absatz 1a Satz 1 und 2, die anderen-
Aufgaben der Betreiber von Über- falls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im
tragungsnetzen, Verordnungsermächtigung“. erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,
b) In Absatz 3a Satz 1 werden nach den Wörtern nach Absatz 1a dazu auf, die Betriebsbereit-
„entsprechend nachzurüsten“ die Wörter „sowie schaft der Anlage für Anpassungen der Einspei-
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sung weiter vorzuhalten oder wiederherzustel- Sitzungswoche nach Zuleitung des Verord-
len, so kann der Betreiber die für die Vorhaltung nungsentwurfs der Bundesregierung an den
oder die Herstellung der Betriebsbereitschaft Bundestag als erteilt. In der Rechtsverordnung
notwendigen Auslagen (Betriebsbereitschafts- können insbesondere Regelungen zu techni-
auslagen) neben den notwendigen Auslagen für schen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleis-
konkrete Anpassungen der Einspeisung (Erzeu- tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten, zu An-
gungsauslagen) als angemessene Vergütung forderungen an eine Präqualifikation, die zur Teil-
geltend machen. Nimmt der Betreiber der An- nahme an einem Ausschreibungsverfahren be-
lage den Betreiber des Übertragungsnetzes auf rechtigt, zum Verfahren der Angebotserstellung,
Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen in der Zuschlagserteilung und zum Abruf der Ab-
Anspruch, so darf die Anlage für die Dauer von oder Zuschaltleistung getroffen werden. Dane-
fünf Jahren ausschließlich nach Maßgabe ange- ben können in der Rechtsverordnung den Anbie-
forderter Systemsicherheitsmaßnahmen betrie- tern von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
ben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich
Fünfjahresfrist wieder eigenständig eingesetzt, der Verfügbarkeit der Ab- oder Zuschaltleistung
so sind die Betriebsbereitschaftsauslagen zu er- gegenüber den Betreibern von Übertragungs-
statten.“ netzen auferlegt werden, und es können Rege-
lungen für einen rückwirkenden Wegfall der Ver-
d) In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern
gütung für ab- oder zuschaltbare Lasten bei vor-
„des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhal-
sätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung die-
ten“ die Wörter „und Auswirkungen auf die Si-
ser Meldepflichten vorgesehen werden.
cherheit und Zuverlässigkeit des Gasversor-
gungssystems auf Grundlage der von den Be- (4b) Die Bundesregierung kann die Betreiber
treibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Ab- von Übertragungsnetzen durch Rechtsverord-
satz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen nung mit Zustimmung des Bundestages ver-
angemessen zu berücksichtigen“ eingefügt. pflichten, Ausschreibungen nach Absatz 4a
Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle
e) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Angebote wiederholend oder für einen bestimm-
„Die Sätze 2 und 3 sind für Entscheidungen des ten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der
Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen Ausschreibungen eingegangene Angebote zum
von § 13a Absatz 2, § 13c Absatz 1 und § 16 Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab-
Absatz 2a entsprechend anzuwenden.“ oder zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamt-
ab- oder Zuschaltleistung von jeweils 3 500 Mega-
f) Der Absatz 4a wird durch die folgenden Ab-
watt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf
sätze 4a und 4b ersetzt:
nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Zu-
„(4a) Die Beschaffung von Ab- und Zuschalt- stimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der
leistung über vertraglich vereinbarte ab- und zu- sechsten Sitzungswoche nach Zuleitung des
schaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Num- Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
mer 2 erfolgt durch die Betreiber von Übertra- den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinn-
gungsnetzen, soweit dies wirtschaftlich und voll gelten Angebote zum Erwerb der Lasten bis
technisch vertretbar ist, in einem diskriminie- zur Dauer von einem Jahr, für die eine Vergütung
rungsfreien und transparenten Ausschreibungs- zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungs-
verfahren, bei dem die Anforderungen, die die unterbrechungen nicht übersteigt, zu denen es
Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren
Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies tech- Lasten kommen könnte. Als technisch sinnvoll
nisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind. Die gelten Angebote über ab- und zuschaltbare Las-
Betreiber von Übertragungsnetzen haben für ten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine
die Ausschreibung von Ab- oder Zuschaltleis- Mindestleistung von 50 Megawatt innerhalb
tung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine von 15 Minuten herbeigeführt werden können
gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die und die geeignet sind, zur Sicherheit und Zuver-
Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der
von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung Rechtsverordnung können auch die technischen
ihrer jeweiligen Systemverantwortung verpflich- Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus
tet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und Zu- ab- oder zuschaltbaren Lasten, die Anforderun-
schaltleistung unter Berücksichtigung der Netz- gen an die Verträge über den Erwerb von Ab-
bedingungen zusammenzuarbeiten. Die Bun- und Zuschaltleistung aus ab- und zuschaltbaren
desregierung kann zur Verwirklichung einer effi- Lasten, Rechte und Pflichten der Vertragspartei-
zienten Beschaffung und zur Verwirklichung ein- en, die Kriterien für wirtschaftliche und technisch
heitlicher Anforderungen im Sinne von Satz 1 in sinnvolle Angebote im Sinne der Sätze 3 und 4,
einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Be-
Bundesrates mit Zustimmung des Bundestages richtspflichten der Bundesnetzagentur gegen-
Regeln für ein sich wiederholendes oder für über dem Bundesministerium für Wirtschaft und
einen bestimmten Zeitraum geltendes Aus- Technologie über die Anwendung der Verord-
schreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- nung sowie die Ausgestaltung und Höhe der Ver-
und Zuschaltleistung vorsehen. Die Zustimmung gütung näher geregelt werden. Zahlungen und
des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Aufwendungen der Betreiber von Übertragungs-
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netzen, die im Zusammenhang mit der Aus- 3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich mög-
schreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zu- lich ist.
schaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Las-
ten stehen, gleichen die Betreiber von Übertra- Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An-
gungsnetzen über eine finanzielle Verrechnung trag auf Genehmigung der Ausweisung nach Prü-
monatlich untereinander aus, ein Belastungs- fung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei
ausgleich erfolgt dabei entsprechend § 9 des der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begrün-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maß- den. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine
gabe, dass die Belastungsgrenzen in Absatz 7 Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln.
Satz 2 und 3 für bestimmte Letztverbraucher- Die Bundesnetzagentur hat den Antrag zu geneh-
gruppen keine Anwendung finden; Näheres migen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne
zum Belastungsausgleich und zu seiner Abwick- der Sätze 8 und 9 ist. Die Genehmigung kann unter
lung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei werden. Hat die Bundesnetzagentur über den An-
auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass trag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten
die Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen ent-
der Zahlungen und zur Erhebung der Umlage schieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei
nach Satz 6 in Festlegungen der Bundesnetz- denn
agentur nach § 29 Absatz 1 geregelt werden
1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist
können.“
zugestimmt oder
10. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a bis 13c
eingefügt: 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger
Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er-
„§ 13a
teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und
Stilllegung von Erzeugungsanlagen sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nenn-
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
leistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläu-
setzes über die Genehmigungsfiktion sind entspre-
fige und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder
chend anzuwenden. Eine Anlage ist systemrele-
von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverant-
vant, wenn ihre dauerhafte Stilllegung mit hin-
wortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und
reichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht uner-
der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, min-
heblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit
destens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen. Vor-
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungs-
läufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige
systems führt und diese Gefährdung oder Störung
Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind
nicht durch andere angemessene Maßnahmen be-
verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch und
seitigt werden kann. Die Ausweisung ist auf den
rechtlich möglich ist. Mit Ausnahme von Revisionen
Umfang der Anlage und den Zeitraum zu beschrän-
und technisch bedingten Störungen sind vorläufige
ken, der jeweils erforderlich ist, um die Gefährdung
Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die
oder Störung abzuwenden; sie kann jeweils höchs-
Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber
tens für eine Dauer von 24 Monaten erfolgen. Der
wieder betriebsbereit gemacht werden kann, um
Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betrei-
eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach
ber der Anlage die Ausweisung mit der Begründung
§ 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 oder Absatz 1b um-
unverzüglich nach Genehmigung durch die Bun-
zusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnah-
desnetzagentur mitzuteilen.
men, die den Betrieb der Anlage endgültig aus-
schließen oder bewirken, dass eine Anpassung (3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
der Einspeisung nicht mehr nach § 13 Absatz 1a Stilllegung nach Absatz 2 verboten ist, muss die
Satz 1 und 2 oder Absatz 1b angefordert werden Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der
kann, da die Anlage nicht mehr in angemessener eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wie-
Zeit betriebsbereit gemacht werden kann. Der derherstellung der Betriebsbereitschaft nach § 13
systemverantwortliche Betreiber des Übertra- Absatz 1a und 1b ermöglicht, soweit dies nicht
gungsnetzes prüft nach Eingang der Anzeige einer technisch und rechtlich ausgeschlossen ist. Er hat
endgültigen Stilllegung unverzüglich, ob die Anlage gegenüber dem systemverantwortlichen Betreiber
systemrelevant im Sinne von Absatz 2 Satz 8 und 9 des Übertragungsnetzes nach Ablauf der Frist nach
ist. Absatz 1 Satz 1 Anspruch auf eine angemessene
(2) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Er- Vergütung für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen
zeugung oder Speicherung elektrischer Energie mit nach Satz 1 (Erhaltungsauslagen). Die Anlage darf
einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich
Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Ab- nach Maßgabe angeforderter Systemsicherheits-
satz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit maßnahmen betrieben werden.
1. der systemverantwortliche Betreiber des Über- (4) Die Übertragungsnetzbetreiber setzen Anla-
tragungsnetzes die Anlage als systemrelevant gen im Sinne von § 13 Absatz 1a Satz 2 erste
ausweist, Alternative, Absatz 1b, § 13a Absatz 1 und 2
2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur sowie § 13b Absatz 1 Nummer 2 auch zur Absiche-
genehmigt worden ist und rung des Strommarktes durch Einsatz am vortägi-
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gen und untertägigen Spotmarkt einer Strombörse (3) Solange und soweit der Verordnungsgeber
mit dem höchsten zulässigen Gebotspreis ein, so- nach Absatz 1 keine abweichenden Regelungen
bald eine dies regelnde Verordnung nach § 13b Ab- getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde er-
satz 1 in Kraft tritt. mächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen zu
den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Punkten zu
§ 13b treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hi-
naus ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
Verordnungsermächtigungen
zu treffen
und Festlegungskompetenzen
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen An-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
forderungen, die gegenüber den nach § 13 Ab-
Rechtsverordnungen, die nicht der Zustimmung
satz 1a und 1b sowie § 13a Absatz 1 und 3
des Bundesrates bedürfen,
betroffenen Betreibern von Erzeugungsanlagen
1. Bestimmungen zu treffen aufzustellen sind,
a) zur Konkretisierung des Adressatenkreises 2. zu Methodik und Datenformat der Anforderung
nach § 13 Absatz 1a und 1b und § 13a, durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
b) zur Konkretisierung der Kriterien einer sys- 3. zur Form der Ausweisung nach § 13a Absatz 2
temrelevanten Anlage gemäß § 13a Absatz 2, sowie zur nachträglichen Anpassung an neuere
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Erkenntnisse und
Stilllegungen, 4. zur Begründung und Nachweisführung.
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von
Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung § 13c
elektrischer Energie im Sinne von § 13 Ab- Für das Elektrizitäts-
satz 1a und 1b und § 13a, versorgungssystem systemrelevante
e) zu den Kriterien einer angemessenen Ver- Gaskraftwerke, Festlegungskompetenz
gütung nach § 13 Absatz 1a und 1b und (1) Betreiber von Übertragungsnetzen können
§ 13a Absatz 3 sowie eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie
f) zum Einsatz von Anlagen in der Fünfjahres- aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt
frist nach § 13 Absatz 1b Satz 2 und § 13a ganz oder teilweise als systemrelevantes Gaskraft-
Absatz 3 Satz 3; werk ausweisen, soweit eine Einschränkung der
Gasversorgung dieser Anlage mit hinreichender
2. Regelungen vorzusehen für einen transparenten Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Prozess zur Beschaffung einer Netzreserve aus Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zu-
vorläufig stillgelegten Anlagen, aus von vorläu- verlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
figer oder endgültiger Stilllegung bedrohten An- führt. Die Ausweisung ist auf den Umfang der An-
lagen und in begründeten Ausnahmefällen aus lage und den Zeitraum zu beschränken, der jeweils
neuen Anlagen zum Zwecke der Gewährleistung erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizi- abzuwenden; sie kann jeweils höchstens für eine
tätsversorgungssystems. Die Verordnung kann Dauer von 24 Monaten erfolgen. Die Ausweisung
auch Regelungen zur Absicherung des Strom- bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur.
marktes durch Einsatz der Netzreserve am Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den An-
vortägigen und untertägigen Spotmarkt einer trag auf Genehmigung unverzüglich nach der Aus-
Strombörse mit dem höchsten zulässigen weisung bei der Bundesnetzagentur zu stellen und
Gebotspreis vorsehen. Ein begründeter Ausnah- zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unver-
mefall im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die züglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitäts- übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag
versorgungssystems nicht allein durch die Be- zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im
schaffung einer Netzreserve aus vorläufig stillge- Sinne der Sätze 1 und 2 ist. Die Genehmigung kann
legten Anlagen oder aus von vorläufiger oder unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbun-
endgültiger Stilllegung bedrohten Anlagen gesi- den werden. Hat die Bundesnetzagentur über einen
chert werden kann oder eine Ertüchtigung be- Antrag auf Genehmigung nicht innerhalb einer Frist
stehender Anlagen im Vergleich zur Beschaffung von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen
einer neuen Anlage nicht wirtschaftlich ist. Die Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung als
Regelungen nach Satz 1 können im Hinblick erteilt, es sei denn,
auf die Beschaffung neuer Anlagen auch regio-
nale Kernanteile und Ausschreibungsverfahren 1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist
vorsehen. Die Regelungen nach Nummer 2 sind zugestimmt oder
bis zum 31. Dezember 2017 zu befristen. 2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kön- Angaben oder wegen einer nicht rechtzeitig er-
nen der Bundesnetzagentur Kompetenzen übertra- teilten Auskunft keine Entscheidung treffen und
gen werden im Zusammenhang mit der Festlegung hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist
des erforderlichen Bedarfs an Netzreserve sowie zu unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
möglichen Präqualifikationsbedingungen für den in Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Beschaf- zes über die Genehmigungsfiktion gelten entspre-
fungsprozess. chend. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat
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die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraft- Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren
werks nach Genehmigung durch die Bundesnetz- Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von
agentur unverzüglich dem Betreiber der Anlage, Gasverteilernetzen und zur Regelung näherer Vor-
den betroffenen Betreibern von Gasversorgungs- gaben für die vertragliche Gestaltung der Abschalt-
netzen sowie dem Betreiber des Elektrizitätsversor- vereinbarung Bestimmungen zu treffen
gungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, 1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Net-
mitzuteilen und zu begründen. Die Betreiber von zen, die eine Anpassung der Gasausspeisungen
Übertragungsnetzen haben eine Liste mit den zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung
systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese durch Anwendung der Abschaltvereinbarung er-
Liste, falls erforderlich, zu aktualisieren und der forderlich macht,
Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen; diese
Verpflichtung besteht erstmals zum 31. März 2013. 2. über Kriterien für eine Unterversorgung der
Netze, die eine Anpassung der Gasausspeisun-
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage geneh-
gen zur sicheren und zuverlässigen Gasversor-
migt worden ist, sind Betreiber der Erzeugungsan-
gung durch Anwendung der Abschaltvereinba-
lagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich
rung erforderlich macht und
möglich sowie wirtschaftlich zumutbar, eine Ab-
sicherung der Leistung im erforderlichen Umfang 3. für die Bemessung des reduzierten Netzent-
durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglich- gelts.“
keiten für einen Brennstoffwechsel vorzunehmen. 12. Dem § 15 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
Sie haben gegenüber dem Betreiber des Über- gefügt:
tragungsnetzes einen Anspruch auf Erstattung
etwaiger Mehrkosten des Brennstoffwechsels. So- „Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflich-
weit ein Brennstoffwechsel nicht möglich ist, ist tet, Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich
dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begrün- die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs-
den und kurzfristig darzulegen, mit welchen ande- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die not-
ren Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der wendig sind, damit die Fernleitungsnetze sicher
Kapazitätsbedarf befriedigt werden kann. und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnet-
(3) Die Bundesnetzagentur kann durch Festle- zen haben sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur
gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheim-
treffen nisse ausschließlich so zu den dort genannten
1. zur Konkretisierung der Verpflichteten, Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offen-
barung ausgeschlossen ist.“
2. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gas-
kraftwerks, 13. § 16 wird wie folgt geändert:
3. zur Form der Ausweisung, zur nachträglichen a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Anpassung an neuere Erkenntnisse, fügt:
4. zur Begründung und Nachweisführung sowie „(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit und
5. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten,
die auch nach pauschalierten Maßgaben erfol- Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssys-
gen kann.“ tems auf Grundlage der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereit-
11. Nach § 14a wird der folgende § 14b eingefügt: zustellenden Informationen angemessen zu be-
„§ 14b rücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die
als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13c
Steuerung von Absatz 1 und 2 ausgewiesen ist, darf durch eine
vertraglichen Abschalt- Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt
vereinbarungen, Verordnungsermächtigung werden, soweit der Betreiber des betroffenen
Soweit und solange es der Vermeidung von Eng- Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung
pässen im vorgelagerten Netz dient, können Betrei- der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fern-
ber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten leitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer sol-
von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche chen Anlage darf durch eine Maßnahme nach
Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlas- Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden,
tung vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt soweit der Betreiber des betroffenen Übertra-
berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die gungsnetzes die weitere Gasversorgung der An-
Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen lage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungs-
widerspiegeln. Die Betreiber von Gasverteilernet- netzes anweist. Eine Anweisung der nachrangi-
zen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit gen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gas-
von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetrei- kraftwerke nach Satz 3 ist nur zulässig, wenn
ber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern der Betreiber des betroffenen Übertragungsnet-
diskriminierungsfrei angeboten wird. Die grundsätz- zes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezo-
liche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen, genen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausge-
vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten schöpft hat und eine Abwägung der Folgen wei-
und hierfür feste Bestellleistungen nachzufragen, terer Anpassungen von Stromeinspeisungen und
bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer An-
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
passungen von Gaseinspeisungen und Gasaus- 3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alter-
speisungen im Rahmen von Maßnahmen nach nativen von Trassen, Trassenkorridoren oder
Absatz 2 eine entsprechende Anweisung ange- Standorten.
messen erscheinen lassen.“ (2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung
„bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Ab- einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des
satz 2“ die Wörter „und Absatz 2a“ eingefügt. Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
14. § 17 wird wie folgt geändert: vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungster-
„§ 17 min durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegen-
Netzanschluss, Verordnungsermächtigung“. stand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2 genann-
ten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere
b) Die Absätze 2a und 2b werden aufgehoben.
soll erörtert werden, in welchem Umfang und
15. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17j ein- Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht
gefügt: nach § 14g des Gesetzes über die Umweltver-
„§ 17a träglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der An-
hörungstermin ist zugleich die Besprechung im
Bundesfachplan Offshore des
Sinne des § 14f Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-
drographie erstellt jährlich im Einvernehmen mit gungsnetz gilt für den Anhörungstermin entspre-
der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit chend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen
dem Bundesamt für Naturschutz und den Küsten- Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizu-
ländern einen Offshore-Netzplan für die ausschließ- fügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser
liche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch- Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch erfolgen
land (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfach- können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
plan Offshore enthält Festlegungen zu: Hydrographie legt auf Grund der Ergebnisse des
1. Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 9 Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räum- den Bundesfachplan Offshore nach pflichtge-
lichem Zusammenhang stehen und für Sam- mäßem Ermessen fest.
melanbindungen geeignet sind, (3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine
2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungs- Ausnahme von der Verpflichtung zur Durchführung
leitungen für Offshore-Anlagen, einer strategischen Umweltprüfung nach § 14d des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen
vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt
die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirt-
und Hydrographie frühzeitig während des Verfah-
schaftszone und dem Küstenmeer überschrei-
rens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore
ten,
einen Umweltbericht, der den Anforderungen des
4. Standorten von Konverterplattformen oder Um- § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglich-
spannanlagen, keitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von
5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüber- Übertragungsnetzen und von Offshore-Anlagen
schreitende Stromleitungen, stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mög- drographie die hierzu erforderlichen Informationen
liche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 4 zur Verfügung.
und 5 genannten Anlagen und Trassen oder (4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
Trassenkorridore untereinander, drographie beteiligt die Behörden, deren Aufgaben-
7. standardisierten Technikvorgaben und Planungs- bereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem
grundsätzen. Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des
Umweltberichts nach den Bestimmungen des Ge-
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei
phie prüft bei der Erstellung des Bundesfachplans Fortschreibung des Bundesfachplans Offshore
Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwie- kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
gende öffentliche oder private Belange entgegen- der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen
stehen. Es prüft insbesondere des Bundesfachplans Offshore gegenüber dem
1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Vorjahr beschränken; ein vollständiges Verfahren
Raumordnung im Sinne von § 3 Absatz 1 Num- nach Satz 1 muss mindestens alle drei Jahre durch-
mer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. De- geführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 ent-
zember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch sprechend anzuwenden.
Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I (5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine
S. 2585) geändert worden ist, Außenwirkungen und ist nicht selbständig durch
2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs-
Planungen und Maßnahmen im Sinne von § 3 und Genehmigungsverfahren nach den Bestim-
Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgeset- mungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar
zes und 1977 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 1 der
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Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der
geändert worden ist, verbindlich. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme (3) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzu-
einer Leitung in den Bundesnetzplan nach § 17 wenden.
des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertra-
gungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungs- § 17c
verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch
Bescheid auffordern, innerhalb einer zu bestim- Bestätigung des
menden angemessenen Frist den erforderlichen Offshore-Netzentwicklungsplans
Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung durch die Regulierungsbehörde
der Leitung nach den Bestimmungen der Seeanla- Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung
genverordnung zu stellen. mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie die Übereinstimmung des Offshore-Netz-
§ 17b entwicklungsplans mit den Anforderungen nach
Offshore-Netzentwicklungsplan § 17b. Im Übrigen sind die §§ 12c und 12d entspre-
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen chend anzuwenden.
der Regulierungsbehörde jährlich zum 3. März,
erstmalig zum 3. März 2013, auf der Grundlage § 17d
des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsa- Umsetzung des
men Offshore-Netzentwicklungsplan für die aus- Offshore-Netzentwicklungsplans
schließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich (1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren
der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen Regelzone der Netzanschluss von Offshore-Anla-
mit dem nationalen Netzentwicklungsplan nach gen erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertra-
§ 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame natio- gungsnetzbetreiber), haben die Leitungen entspre-
nale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter chend den Vorgaben des Offshore-Netzentwick-
Berücksichtigung der Festlegungen des jeweils ak- lungsplans zu errichten und zu betreiben. Sie haben
tuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des mit der Umsetzung der Netzanschlüsse von Off-
§ 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen shore-Anlagen entsprechend den Vorgaben des
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Offshore-Netzentwicklungsplans zu beginnen und
Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbin- die Errichtung der Netzanschlüsse von Offshore-
dungsleitungen enthalten, die in den nächsten zehn Anlagen zügig voranzutreiben. Eine Leitung nach
Jahren für einen schrittweisen, bedarfsgerechten Satz 1 gilt ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung als
und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren Teil des Energieversorgungsnetzes.
und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbin- (2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
dungsleitungen erforderlich sind. netzbetreiber, der eine Anbindungsleitung nach Ab-
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält satz 1 errichtet, hat spätestens nach Auftragsver-
für alle Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Angaben gabe das Datum des voraussichtlichen Fertigstel-
zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und lungstermins der Anbindungsleitung dem Betreiber
sieht verbindliche Termine für den Beginn der Um- der Offshore-Anlage gegenüber bekannt zu ma-
setzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertra- chen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
gungsnetzen die im Szenariorahmen nach § 12a Nach Bekanntmachung des voraussichtlichen
von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeu- Fertigstellungstermins nach Satz 1 hat der anbin-
gungskapazitäten zugrunde und berücksichtigen dungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit
die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und dem Betreiber der Offshore-Anlage einen Realisie-
Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche Ab-
Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche folge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der
Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Offshore-Anlage und zur Herstellung des Netz-
Realisierungsfortschritt der anzubindenden Off- anschlusses enthält. Der anbindungsverpflichtete
shore-Anlagen, die effiziente Nutzung der zu errich- Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der
tenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe Offshore-Anlage haben sich regelmäßig über den
zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Fortschritt bei der Errichtung der Offshore-Anlage
Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der Aufstellung und der Herstellung des Netzanschlusses zu unter-
des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichti- richten; mögliche Verzögerungen oder Abweichun-
gen die Betreiber von Übertragungsnetzen weit- gen vom Realisierungsfahrplan nach Satz 2 sind
gehend technische Standardisierungen unter Bei- unverzüglich mitzuteilen. Der bekannt gemachte
behaltung des technischen Fortschritts. Dem voraussichtliche Fertigstellungstermin kann nur
Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum mit Zustimmung der Regulierungsbehörde ge-
Stand der Umsetzung des vorhergehenden ändert werden; die Regulierungsbehörde trifft die
Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen und
Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe unter Berücksichtigung der Interessen der Beteilig-
der Verzögerung beizufügen. Der Entwurf des ten und der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Mo-
Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang nate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung
stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungs- wird der bekannt gemachte Fertigstellungstermin
plans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten verbindlich.
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
(3) Ein Betreiber einer Offshore-Anlage, die über zur Information der Betreiber der anzubindenden
die notwendige Zulassung im Sinne des § 1 Num- Offshore-Anlagen und zu einem Umsetzungs-
mer 10a des Seeaufgabengesetzes verfügt, hat im zeitplan ein, und
Rahmen der von der Regulierungsbehörde im Be- 3. zum Verfahren zur Zuweisung und Übertragung
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und von Anbindungskapazitäten.
Hydrographie in einem diskriminierungsfreien Ver-
fahren zugewiesenen Kapazität auf der ihr zugewie- Festlegungen zum Verfahren zur Zuweisung und
senen Anbindungsleitung Anspruch auf Netzanbin- Übertragung von Anbindungskapazitäten erfolgen
dung ab dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig- im Einvernehmen mit dem Bundesamt für See-
stellung der Anbindungsleitung gemäß Absatz 2 schifffahrt und Hydrographie.
Satz 3. Ein Anspruch des Betreibers einer Off- (6) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwen-
shore-Anlage auf Erweiterung der Netzkapazität den, wenn der anbindungsverpflichtete Übertra-
nach § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist gungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Off-
ausgeschlossen; für nicht zugewiesene Kapazität shore-Netzentwicklungsplan nach Absatz 1 errich-
sind die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-Energien- tet werden muss, nicht entsprechend den Vorgaben
Gesetzes nicht anzuwenden. Die Regulierungsbe- des Offshore-Netzentwicklungsplans errichtet.
hörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie die für die Off- § 17e
shore-Anlage vorgesehene Anschlusskapazität in
einem diskriminierungsfreien Verfahren auf andere Entschädigung bei Störungen oder
Offshore-Anlagen übertragen, wenn der Betreiber Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
der Offshore-Anlage nicht spätestens zwölf Monate (1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin mit der Offshore-Anlage länger als zehn aufeinander fol-
Errichtung der Offshore-Anlage begonnen hat oder gende Tage wegen einer Störung der Netzanbin-
die technische Betriebsbereitschaft der Offshore- dung nicht möglich, so kann der Betreiber der Off-
Anlage nicht innerhalb von 18 Monaten nach dem shore-Anlage von dem nach § 17d Absatz 1 anbin-
verbindlichen Zeitpunkt für die Fertigstellung der dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab
Anbindungsleitung nach Absatz 2 Satz 3 hergestellt dem elften Tag der Störung unabhängig davon, ob
ist. Für Betreiber von Offshore-Anlagen mit unbe- der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
dingter Netzanbindungszusage gilt Satz 3 entspre- treiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene
chend mit der Maßgabe, dass dem verbindlichen Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe
Zeitpunkt für die Fertigstellung der Anbindungslei- von 90 Prozent der nach § 16 des Erneuerbare-
tung gemäß Absatz 2 Satz 3 der Fertigstellungster- Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Er-
min aus der unbedingten Netzanbindungszusage neuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspei-
gleichsteht. sung erfolgenden Vergütung verlangen. Bei der
(4) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer ist für jeden Tag der Störung, für den der Betreiber
Kosten nach Absatz 1 und den §§ 17a und 17b der Offshore-Anlage eine Entschädigung erhält, die
über eine finanzielle Verrechnung untereinander durchschnittliche Einspeisung einer vergleichbaren
auszugleichen; § 9 Absatz 3 des Kraft-Wärme- Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Stö-
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. rung zugrunde zu legen. Soweit Störungen der
Betreiber von Übertragungsnetzen sind zum Ersatz Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im Kalender-
der Aufwendungen verpflichtet, die die Betreiber jahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend
von Offshore-Anlagen für die Planung und Geneh- von Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalender-
migung der Netzanschlussleitungen bis zum 17. De- jahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung
zember 2006 getätigt haben, soweit diese Aufwen- der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der
dungen den Umständen nach für erforderlich anzu- anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetrei-
sehen waren und den Anforderungen eines effizien- ber eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich
ten Netzbetriebs nach § 21 entsprechen. herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Offshore-
Anlage von dem anbindungsverpflichteten Übertra-
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festle- gungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem
gung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen ersten Tag der Störung die vollständige, nach § 16
treffen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Off- mit § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im
shore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies Fall der Einspeisung erfolgenden Vergütung verlan-
schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Be- gen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des
stimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
ein, bers für Vermögensschäden auf Grund einer
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungs- gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der An-
plans, zu den erforderlichen Schritten, die die spruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung Offshore-Anlage die Störung zu vertreten hat.
ihrer Pflicht nach Absatz 1 zu unternehmen ha- (2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
ben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Offshore-Anlage nicht möglich, weil die Netzanbin-
Festlegungen zur Ausschreibung und Vergabe dung nicht zu dem verbindlichen Zeitpunkt der Fer-
von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von tigstellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab-
Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 2, satz 2 Satz 3 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2739
der Offshore-Anlage ab dem Zeitpunkt der Herstel- bindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absat-
lung der Betriebsbereitschaft der Offshore-Anlage, zes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem ver-
(6) Der Betreiber der Offshore-Anlage hat dem
bindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädi-
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
gung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlan-
ber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht
gen. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
gungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstel-
betreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem
lung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt
Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Ent-
hat, kann der Betreiber der Offshore-Anlage von
schädigung nach den Absätzen 1 bis 2 begehrt
dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetz-
oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des
betreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten
Absatzes 1 oder des Absatzes 2 verzögerten oder
Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin
gestörten Einspeisung nach § 31 Absatz 4 des
die vollständige, nach § 16 des Erneuerbare-Ener-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
gien-Gesetzes in Verbindung mit § 31 des Erneuer-
bare-Energien-Gesetzes im Fall der Einspeisung er-
folgenden Vergütung verlangen. Darüber hinaus ist § 17f
eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichte- Belastungsausgleich
ten Übertragungsnetzbetreibers für Vermögens-
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind
schäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertigge-
verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer
stellten Netzanbindung ausgeschlossen. Für den
Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz
einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinan-
ist von einer Betriebsbereitschaft der Offshore-An-
zierung und abzüglich anlässlich des Schadenser-
lage im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn
eignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen,
das Fundament der Offshore-Anlage und die für die
Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen
Offshore-Anlage vorgesehene Umspannanlage zur
Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen
Umwandlung der durch eine Offshore-Anlage er-
Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnet-
zeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungs-
zes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
ebene errichtet sind und von der Herstellung der
über eine finanzielle Verrechnung untereinander
tatsächlichen Betriebsbereitschaft zur Schadens-
auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als
minderung abgesehen wurde. Der Betreiber der
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztver-
Offshore-Anlage hat sämtliche Zahlungen nach
braucher umgelegt werden. § 9 des Kraft-Wärme-
Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit
Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden,
die Offshore-Anlage nicht innerhalb einer angemes-
soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer
senen, von der Regulierungsbehörde festzusetzen-
Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt.
den Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung
die technische Betriebsbereitschaft tatsächlich her- (2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertra-
gestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des gungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung
Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend an- im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht recht-
wendbar. Dem verbindlichen Zeitpunkt der Fertig- zeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im
stellung der Anbindungsleitung gemäß § 17d Ab- Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht
satz 2 Satz 3 steht der Fertigstellungstermin aus hat, ist der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
der unbedingten Netzanbindungszusage gleich, netzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungs-
wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem ausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. So-
Betreiber der Offshore-Anlage bis zum 29. August weit der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
2012 erteilt wurde oder dem Betreiber der Offshore- netzbetreiber die Störung der Netzanbindung im
Anlage zunächst eine bedingte Netzanbindungszu- Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzei-
sage erteilt wurde und er bis zum 1. September tige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne
2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbin- von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt
dungszusage nachgewiesen hat. dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichen-
den Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belas-
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten
tungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und
Offshore-Anlage an mehr als zehn Tagen im Kalen-
der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu be-
derjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten
rücksichtigen ist,
an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der
Betreiber der Offshore-Anlage ab dem elften Tag im 1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach
Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten bis
der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht ver- zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalen-
fügbar ist, eine Entschädigung entsprechend Ab- derjahr,
satz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen.
2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Ab- Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
sätzen 1 bis 3 einschließlich der Kosten für eine Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis
Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalen-
Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestim- derjahr,
mung nicht zu berücksichtigen.
3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Netzan- Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalen- stiegen, darf sich das Netzentgelt durch die Umlage
derjahr, für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende
Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages
4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den
nach Satz 2 erhöhen. Für das Jahr 2013 wird der für
Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
die Wälzung des Belastungsausgleichs erforder-
Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis
liche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztver-
zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Ka-
braucher auf die zulässigen Höchstwerte nach den
lenderjahr.
Sätzen 2 und 3 festgelegt.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig ver-
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e,
ursachten Schäden ist der Eigenanteil des anbin-
die wegen einer Überschreitung der zulässigen
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung
nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadens-
des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Ka-
ereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Off-
lenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können,
shore-Anlage einen Schaden auf Grund der nicht
findet keine finanzielle Verrechnung zwischen den
rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der
Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz 1
Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumin-
Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete
dest grobe Fahrlässigkeit des anbindungsverpflich-
Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten ein-
teten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
schließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzie-
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- rung bei dem Belastungsausgleich in den folgen-
netzbetreiber hat alle möglichen und zumutbaren den Kalenderjahren geltend machen.
Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadensein- (7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind ver-
tritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden un- pflichtet, die für den Belastungsausgleich erforder-
verzüglich zu beseitigen und weitere Schäden ab- lichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für
zuwenden oder zu mindern. Der anbindungsver- die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens
pflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei Scha- zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr im
denseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur Internet zu veröffentlichen.
ein Konzept mit den geplanten Schadensminde-
rungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und die-
§ 17g
ses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetre-
tenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Haftung für
Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen Be- Sachschäden an Offshore-Anlagen
seitigung des eingetretenen Schadens Änderungen Die Haftung des anbindungsverpflichteten Über-
am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 ver- tragungsnetzbetreibers gegenüber Betreibern von
langen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- Offshore-Anlagen für nicht vorsätzlich verursachte
netzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt
Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er nachweist, begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die
dass er alle möglichen und zumutbaren Schadens- Summe der Einzelschäden bei einem Schadenser-
minderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. eignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe- Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem
treiber hat den Schadenseintritt, das der Bundes- die Summe aller Schadensersatzansprüche zur
netzagentur vorgelegte Schadensminderungskon- Höchstgrenze steht.
zept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensmin-
derungsmaßnahmen zu dokumentieren und da- § 17h
rüber auf seiner Internetseite zu informieren.
Abschluss von Versicherungen
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1
Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden Kosten Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbe-
für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der treiber sollen Versicherungen zur Deckung von Ver-
Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen mögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von
Kalenderjahres. Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig
fertiggestellten oder gestörten Anbindung der
(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des
geleistete Entschädigungszahlungen, soweit diese anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht er- bers entstehen, abschließen. Der Abschluss einer
stattet worden sind, und für Ausgleichszahlungen Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbe-
ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die Netz- hörde nachzuweisen.
entgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu
machen. Für Strombezüge aus dem Netz für die all- § 17i
gemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis
1 000 000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Evaluierung
Netzentgelt für Letztverbraucher durch die Umlage Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für nologie überprüft im Einvernehmen mit dem Bun-
darüber hinausgehende Strombezüge um höchs- desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
tens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind torsicherheit und dem Bundesministerium für Er-
Letztverbraucher Unternehmen des Produzieren- nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
den Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegan- bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwen-
genen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes über- dung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2741
Die Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten ausgleich unterliegenden Entschädigungszah-
Entschädigungszahlungen an Betreiber von Off- lungen;
shore-Anlagen, den Eigenanteil der anbindungsver- 7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach
pflichteten Übertragungsnetzbetreiber an Entschä- § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme
digungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur und Umfang des notwendigen Versicherungs-
Minderung eventueller Schäden und zur Kosten- schutzes.“
kontrolle, das Verfahren zum Belastungsausgleich,
die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für 16. In § 19a Satz 1 werden die Wörter „ , die von Haus-
Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz haltskunden genutzt werden,“ gestrichen.
der allgemeinen Versorgung und den Abschluss 17. Dem § 21c wird folgender Absatz 5 angefügt:
von Versicherungen.
„(5) Unbeschadet der Einbauverpflichtungen aus
Absatz 1 kann in einer Rechtsverordnung nach
§ 17j § 21i Absatz 1 Nummer 8 vorgesehen werden, dass
Verordnungsermächtigung sobald dies technisch möglich ist und in Fällen, in
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- denen dies wirtschaftlich vertretbar ist, zumindest
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Messeinrichtungen einzubauen sind, die den tat-
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und sächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Nutzungszeit widerspiegeln und sicher in ein Mess-
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, system, das den Anforderungen der §§ 21d und 21e
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des genügt, eingebunden werden können; § 21g ist auf
Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Me- Messeinrichtungen nach Satz 1 und ihre Einbin-
thode des Belastungsausgleichs nach § 17e sowie dung in ein Messsystem entsprechend anzuwen-
der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterlie- den. Die Einbindung nach Satz 1 muss dabei den
genden Kosten auf Letztverbraucher und ihre Anforderungen genügen, die zur Gewährleistung
Durchführung sowie die Haftung des anbindungs- des Datenschutzes, der Datensicherheit und Inter-
verpflichteten Übertragungsnetzbetreibers und Vor- operabilität in Schutzprofilen und Technischen
gaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln. Richtlinien auf Grund einer Rechtsverordnung nach
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können ins- § 21i Absatz 1 Nummer 3, 4 und 12 sowie durch
besondere Regelungen getroffen werden eine Rechtsverordnung im Sinne von § 21i Absatz 1
Nummer 3, 4 und 12 festgelegt werden können.“
1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge;
dies schließt Regelungen ein 18. § 21e Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwar- „(5) Messsysteme, die den Anforderungen der
tenden Kosten für das folgende Kalenderjahr, Absätze 2 und 4 nicht entsprechen, dürfen noch
bis zum 31. Dezember 2014 eingebaut und bis zu
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsäch- acht Jahre ab Einbau genutzt werden,
lichen und prognostizierten Kosten,
1. wenn ihre Nutzung nicht mit unverhältnismäßi-
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch gen Gefahren verbunden ist und
die Übertragungsnetzbetreiber sowie
2. solange eine schriftliche Zustimmung des An-
d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten; schlussnutzers zum Einbau und zur Nutzung
2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditäts- eines Messsystems besteht, die er in der Kennt-
reserve durch die Übertragungsnetzbetreiber; nis erteilt hat, dass das Messsystem nicht den
Anforderungen der Absätze 2 und 4 entspricht.
3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach
Der Anschlussnutzer kann die Zustimmung
§ 17f unterliegenden Kosten der Übertragungs-
netzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt widerrufen.
Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Be- Solange die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-
lastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf liegen, bestehen die Pflichten nach § 21c Absatz 1
die Netzentgelte der Letztverbraucher ein; und auf Grund einer nach § 21c Absatz 5 erlasse-
nen Rechtsverordnung nicht. Näheres kann durch
4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen
Netzbetreibern; dies schließt insbesondere Re- Rechtsverordnung nach § 21i Absatz 1 Nummer 11
bestimmt werden.“
gelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Ver-
teilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden 19. § 21f wird wie folgt geändert:
Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der a) In Absatz 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Messein-
Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze richtungen“ das Wort „Neue“ eingefügt.
nicht berücksichtigt werden können;
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2012“ durch
5. zu näheren Anforderungen an Schadensminde- die Angabe „2014“ ersetzt.
rungsmaßnahmen einschließlich Regelungen zur
Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tra- 20. § 21i Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gung der aus ihnen resultierenden Kosten; a) In Nummer 3 wird vor der Angabe „§ 21d, § 21e
6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungs- und § 21f“ die Angabe „§ 21c Absatz 5,“ einge-
verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber hin- fügt.
sichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Ab- b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „und
satz 1 und 2, der durchgeführten Schadensmin- Messeinrichtungen im Sinne von“ die Wörter
derungsmaßnahmen und der dem Belastungs- „§ 21c Absatz 5 sowie im Sinne von“ und vor
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
dem Wort „vorzusehen;“ die Wörter „und Mess- 30. In § 73 Absatz 1a Satz 4 werden die Wörter „§ 41
einrichtungen im Sinne von § 21c Absatz 5“ ein- Absatz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 41 Absatz 4
gefügt. Satz 4“ ersetzt.
c) In Nummer 12 werden nach den Wörtern „von 31. In § 76 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 7 und 8“
Messsystemen und ihrer Teile“ die Wörter „so- durch die Wörter „§§ 7 bis 7b und 8 bis 10d“ er-
wie Anforderungen für die sichere Einbindung setzt.
nach § 21c Absatz 5 Satz 1“ eingefügt und wird 32. § 91 wird wie folgt geändert:
vor den Wörtern „die verfahrensmäßige Durch-
führung“ das Wort „sowie“ durch das Wort „und“ a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 werden nach dem
ersetzt. Wort „Regulierungsbehörde“ die Wörter „und die
Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2“ ein-
21. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 21b Abs. 4“ gefügt.
durch die Angabe „§ 21i“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
22. In § 31 Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern
„Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie“ die aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatzes 1
Wörter „sowie Speicheranlagen“ eingefügt. Satz 1 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „Absat-
zes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und 7“ er-
23. In § 40 Absatz 7 werden nach dem Wort „Festle- setzt.
gung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 4“ durch
24. In § 42 Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort die Angabe „Nummer 8“ ersetzt und werden
„Festlegung“ die Wörter „nach § 29 Absatz 1“ ein- nach dem Wort „Abschriften“ die Wörter
gefügt. „oder die Herausgabe von Daten nach
25. In § 46 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 § 12f Absatz 2“ eingefügt.
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt. 33. § 95 wird wie folgt geändert:
26. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Nummer 3d werden die folgen-
a) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§§ 7 den Nummern 3e und 3f eingefügt:
bis 10“ durch die Angabe „§§ 6a bis 7a“ ersetzt. „3e. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 1 eine An-
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- zeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
gefügt: tig erstattet,
„Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundes- 3f. entgegen § 13a Absatz 1 Satz 2 oder Ab-
einheitliche Festlegungen im Sinne des Satzes 2 satz 2 Satz 1 eine dort genannte Anlage
zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Be- stilllegt,“.
reiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur „Die Ordnungswidrigkeit kann“ die Wörter „in
mit dem geplanten Inhalt der angestrebten Fest- den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer
legung zu befassen. Die Bundesnetzagentur be- Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro,“ eingefügt.
rücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des 34. § 118 wird wie folgt geändert:
Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur
bei ihrer Festlegung so weit wie möglich.“ a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
27. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 6 aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „um min-
bis 10“ durch die Wörter „§§ 6 bis 6b, 7 bis 7b destens 15 Prozent“ das Wort „und“ durch
und 9 bis 10e“ sowie die Angabe „§§ 6 bis 9“ durch das Wort „oder“ und die Angabe „15“ durch
die Wörter „§§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e“ die Angabe „7,5“ ersetzt.
ersetzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
28. In § 59 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Die Freistellung nach Satz 1 wird nur ge-
„§§ 12a bis 12f“ das Wort „und“ durch ein Komma währt, wenn die elektrische Energie zur
ersetzt, wird nach der Angabe „15a“ die Angabe Speicherung in einem elektrischen, chemi-
„ , 17b und 17c“ eingefügt, werden die Wörter „§ 14 schen, mechanischen oder physikalischen
Absatz 1a Satz 6“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1a Stromspeicher aus einem Transport- oder
Satz 5,“ ersetzt und werden die Wörter „Geneh- Verteilernetz entnommen und die zur Aus-
migungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 speisung zurückgewonnene elektrische Ener-
sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c gie zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz
Absatz 3“ angefügt. eingespeist wird.“
29. Nach § 63 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
gefügt: „(12) Auf Offhore-Anlagen, die bis zum 29. Au-
„(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und gust 2012 eine unbedingte oder eine bedingte
Technologie veröffentlicht spätestens zum 31. Juli Netzanbindungszusage erhalten haben und im
2014 sowie im Falle des Fortbestehens der Maß- Falle der bedingten Netzanbindungszusage spä-
nahmen über den 31. Juli 2014 hinaus auch zum testens zum 1. September 2012 die Voraus-
31. Juli 2016 einen Bericht über die Wirksamkeit setzungen für eine unbedingte Netzanbindungs-
und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13 zusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a
Absatz 1a und 1b, den §§ 13a bis 13c und 16 und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 gel-
Absatz 2a.“ tenden Fassung anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2743
35. § 118b wird aufgehoben. von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisa-
tionseinheiten der Bundesnetzagentur räumlich, organi-
Artikel 2 satorisch und personell getrennt sein.
Weitere Änderung des (4) Die Bundesnetzagentur darf dem Statistischen
Energiewirtschaftsgesetzes Bundesamt für Zwecke der Wirtschafts- und Umwelt-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 statistiken Tabellen mit statistischen Ergebnissen über-
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 mitteln, auch wenn Tabellenfelder nur einen einzigen
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt Fall ausweisen.“
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den Artikel 4
§§ 13a, 13b und 13c gestrichen. Änderung des Netzausbau-
2. § 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
„Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaft- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
licher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) wird
mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, auch in Ver- wie folgt geändert:
bindung mit § 14, und § 16 Absatz 2, auch in Ver- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
bindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung
darüber hinaus vollständig ausgeschlossen wer- a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „länderüber-
den.“ greifenden oder grenzüberschreitenden Höchst-
spannungsleitungen“ die Wörter „und Anbin-
3. § 13 wird wie folgt geändert:
dungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um-
a) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „ab 10 Me- spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten
gawatt“ durch die Wörter „ab 50 Megawatt an an Land“ eingefügt.
Elektrizitätsversorgungsnetzen mit einer Span-
nung von mindestens 110 Kilovolt“ ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
b) Absatz 1b wird aufgehoben. „(5) Das Gesetz ist nicht auf die Leitungsab-
schnitte, die in den Anwendungsbereich der Ver-
c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.
ordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung
4. Die §§ 13a, 13b, 13c und 16 Absatz 2a werden auf- des Küstenmeeres fallen, anzuwenden.“
gehoben.
2. In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort „grenzüber-
5. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und Ab- schreitend“ die Wörter „oder als Anbindungsleitun-
satz 2a“ gestrichen. gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Geneh- zu den Netzverknüpfungspunkten an Land“ einge-
migungen nach § 13a Absatz 2 und § 13c Absatz 1 fügt.
sowie Festlegungen nach § 13b Absatz 3 und § 13c 3. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Absatz 3“ gestrichen. fügt:
7. § 63 Absatz 2a wird aufgehoben.
„Bei der Durchführung der Bundesfachplanung für
8. § 95 wird wie folgt geändert: Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-
a) In Absatz 1 werden die Nummern 3e und 3f auf- Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten
gehoben. an Land ist der Bundesfachplan Offshore gemäß
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in den Fäl-
geltenden Fassung von der Bundesnetzagentur zu
len des Absatzes 1 Nummer 3f mit einer Geld-
berücksichtigen.“
buße bis zu fünf Millionen Euro,“ gestrichen.
4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 3 „§ 43e Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes ist
Änderung des entsprechend anzuwenden.“
Energiestatistikgesetzes
5. In § 17 Satz 1 werden nach dem Wort „Trassenkor-
Dem § 14 des Energiestatistikgesetzes vom 26. Juli ridore“ die Wörter „und die für Anbindungsleitungen
2002 (BGBl. I S. 2867), das zuletzt durch Artikel 3 des und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des
worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 an- Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen
gefügt: oder Trassenkorridore“ eingefügt.
„(3) An die Bundesnetzagentur dürfen zur Erfüllung
nationaler und europarechtlicher Pflichten zur Erfüllung Artikel 5
des Energiebinnenmarktes und zur Energiewende, je-
Änderung des
doch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Sta-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
tistischen Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergeb-
nissen übermittelt werden, auch wenn Tabellenfelder In § 31 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt
nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisa- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012
tionseinheiten der Bundesnetzagentur gespeichert und (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden die Wör-
genutzt werden. Diese Organisationseinheiten müssen ter „§ 17 Absatz 2a Satz 1“ durch die Wörter „§ 17d
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt und werden die folgenden a) Im ersten Teilsatz wird nach der Angabe „13“ die
Sätze angefügt: Angabe „und 14“ durch die Angabe „bis 15“
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber der ersetzt.
Offshore-Anlage die Entschädigung nach § 17e Ab- b) Im dritten Teilsatz wird nach der Angabe „6“ das
satz 1 oder 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird
Anspruch nimmt. Nimmt der Betreiber der Offshore-An- nach der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ einge-
lage die Entschädigung nach § 17e Absatz 2 in fügt.
Anspruch, verkürzt sich der Anspruch auf Vergütung 2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „6“ das
nach den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Ver- Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und wird nach
zögerung.“ der Angabe „8“ die Angabe „und 15“ eingefügt.
3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein
Änderung des
Komma ersetzt.
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
In Anlage 3 zum Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom „15. dem finanziellen Ausgleich nach § 17d Ab-
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar- satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
tikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I 4. In § 23 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 17
S. 1726) geändert worden ist, wird vor Nummer 2 fol- Abs. 2a“ durch die Angabe „§ 17d Absatz 1“ ersetzt.
gende Nummer 1.14 eingefügt: 5. Dem § 34 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„1.14 Bundesfachpläne Offshore nach § 17a des „(7) Auf Kosten und Erlöse, die sich aus dem
Energiewirtschaftsgesetzes“. finanziellen Ausgleich nach § 17d Absatz 4 des Ener-
giewirtschaftsgesetzes ergeben und die im Jahr
Artikel 7 2012 entstehen, findet diese Verordnung in der ab
Änderung der dem 28. Dezember 2012 geltenden Fassung Anwen-
Anreizregulierungsverordnung dung.“
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
Artikel 8
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635) Inkrafttreten
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ändert: (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2745
Gesetz
zur Änderung des AZR-Gesetzes
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 4. Familienname, Geburtsname, Vornamen,
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schreibweise der Namen nach deutschem
Recht, Geburtsdatum, Geburtsort und -bezirk,
Artikel 1 Geschlecht, Staatsangehörigkeiten (Grund-
personalien),
Änderung des
AZR-Gesetzes 5. abweichende Namensschreibweisen, andere
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien, Fa-
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes milienstand, Angaben zum Ausweispapier,
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert letzter Wohnort im Herkunftsland, freiwillig
worden ist, wird wie folgt geändert: gemachte Angaben zur Religionszugehörig-
keit und Staatsangehörigkeiten des Ehegat-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu ten oder des Lebenspartners (weitere Perso-
§ 24 folgende Angabe eingefügt: nalien),
„§ 24a Verarbeiten und Nutzen personenbezogener 6. Angaben zum Zuzug oder Fortzug, zum auf-
Daten für wissenschaftliche Zwecke“. enthaltsrechtlichen Status und das Sterbe-
2. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: datum,
„Bei Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung 7. Entscheidungen zu den in § 2 Absatz 3 Num-
des Nichtbestehens oder des Verlusts des Frei- mer 2 bis 4 bezeichneten Anlässen sowie An-
zügigkeitsrechts nicht vorliegt, unterstützt die Re- gaben zu den Anlässen nach § 2 Absatz 3
gisterbehörde nur die mit der Durchführung aus- Nummer 5 bis 7,
länder- oder asylrechtlicher Vorschriften betrauten
Behörden.“ 8. Hinweise auf vorhandene Begründungstexte
(§ 6 Absatz 5).“
3. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
5. § 5 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Speicherung von Daten von Unions-
bürgern ist nur zulässig bei solchen Unionsbürgern, a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
1. bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1
gegeben sind, „(1a) Für Unionsbürger, bei denen eine Fest-
2. die einen Asylantrag gestellt haben, stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist ein
3. für oder gegen die aufenthaltsrechtliche Ent- Suchvermerk nur durch die mit ausländer- oder
scheidungen getroffen worden sind, asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden
4. die einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel ge- und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zu-
stellt haben, lässig.“
5. die zur Zurückweisung an der Grenze ausge- b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „nach
schrieben sind, Absatz 1“ durch die Wörter „nach den Absät-
zen 1 und 1a“ ersetzt.
6. die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung
ausgeschrieben sind, 6. § 6 wird wie folgt geändert:
7. bei denen die Voraussetzungen des § 6 des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Freizügigkeitsgesetzes/EU für den Verlust des
Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben aa) In Nummer 1 werden vor dem Komma am
sind, weil von ihnen eine terroristische Gefahr Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 1,
ausgeht.“ 3, 4 und 6“ eingefügt.
4. § 3 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden vor dem Komma am
Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 3
a) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2“ durch die und 5 bis 7“ eingefügt.
Wörter „§ 2 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden vor dem Komma am
b) Folgender Satz wird angefügt:
Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 2,
„Bei Unionsbürgern werden nur folgende Daten 3 und 6“ eingefügt.
gespeichert:
dd) In Nummer 4 werden vor dem Komma am
1. die Bezeichnung der Stelle, die Daten über- Ende die Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 6
mittelt hat, und deren Geschäftszeichen, und 7“ eingefügt.
2. das Geschäftszeichen der Registerbehörde ee) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 2
(AZR-Nummer), Abs. 2 Nr. 6“ die Wörter „und Absatz 3 Num-
3. die Anlässe nach § 2 Absatz 3, mer 6“ eingefügt.
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1, 3 zulässig.“
bis 5a und 7“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 10. In § 14 Absatz 1 werden nach den Wörtern „An alle
Nummer 1, 3 bis 5a und 7 sowie Satz 2 öffentlichen Stellen werden“ die Wörter „zu Auslän-
Nummer 1, 3 bis 5 und 7“ ersetzt. dern, die keine freizügigkeitsberechtigten Unions-
bb) In Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 bürger sind,“ eingefügt.
Nr. 6 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 11. § 15 wird wie folgt geändert:
Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6 und“
ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „in aa) In Nummer 1 werden die Wörter „die Bun-
den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ die despolizei“ durch die Wörter „die mit der
Wörter „sowie Absatz 3 Nummer 7“ eingefügt. polizeilichen Kontrolle des grenzüberschrei-
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 1 tenden Verkehrs beauftragten Behörden so-
und 2 sowie“ durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Num- wie sonstige Polizeivollzugsbehörden der
mer 1 und 2 sowie Satz 2 Nummer 1 und 2 und“ Länder“ ersetzt.
ersetzt und werden nach den Wörtern „die bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
weiteren Personalien und“ die Wörter „ , außer
bei Unionsbürgern,“ eingefügt. „In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 bis 5
wird bei Unionsbürgern, bei denen eine Fest-
7. § 10 wird wie folgt geändert:
stellung des Nichtbestehens oder des Ver-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,
fügt: nur angezeigt, dass eine solche Feststellung
„(1a) Die Übermittlung der Daten von Unions- nicht erfolgt ist. Satz 1 Nummer 6 gilt in Be-
bürgern, für die eine Feststellung des Nicht- zug auf Unionsbürger, bei denen eine Fest-
bestehens oder des Verlusts des Freizügigkeits- stellung des Nichtbestehens oder des Ver-
rechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- lusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt,
oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behör- nur für die Übermittlung von Daten an
den und nur zur Durchführung solcher Aufgaben oberste Bundes- und Landesbehörden, die
zulässig. Bei einem Übermittlungsersuchen ist mit der Durchführung ausländer- oder asyl-
der Zweck anzugeben. Die Registerbehörde hat rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe
die Übermittlung zu versagen, wenn Anhalts- betraut sind.“
punkte dafür bestehen, dass es sich um die Da- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausländern“
ten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Wörter „ , die keine freizügigkeitsberechtig-
die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.
oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde
oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
erfolgen soll.“ aa) Die Wörter „auf Ersuchen neben den Grund-
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort daten“ werden durch die Wörter „zu Aus-
„kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“ ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
eingefügt. Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
daten,“ ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach dem Wort „Gewerbeordnung“ wird
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 in und nach dem Wort „Familienrechtsverfah-
Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a“ rensgesetz“ werden die Wörter „und nach
durch die Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in dem Erwachsenenschutzübereinkommens-
Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 7 Ausführungsgesetz“ eingefügt.
und 7a sowie § 3 Satz 2 Nummer 7 in Ver-
bindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7“ ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Grund- „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
daten“ die Wörter „von Ausländern, die
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbür- 12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
ger sind,“ eingefügt. neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-
fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
„Grunddaten“ die Wörter „von Ausländern, die Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger ersetzt.
sind,“ eingefügt.
13. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
9. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- neben den Grunddaten folgende Daten des Betrof-
gefügt: fenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die keine
„(1a) Bei einer Gruppenauskunft ist die Über- freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger sind, auf
mittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen Ersuchen die Grunddaten und folgende Daten“
eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Ver- ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2747
14. § 18 wird wie folgt geändert: 3. die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen
nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Interesse an der Durchführung des Forschungs-
„Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Fest- vorhabens die schutzwürdigen Interessen der
stellung des Nichtbestehens oder des Verlusts Betroffenen erheblich überwiegt und der For-
des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, werden schungszweck nicht auf andere Weise erreicht
nur zur Durchführung ausländer- oder asylrecht- werden kann.
licher Aufgaben übermittelt.“
Bei der Abwägung nach Satz 1 Nummer 3 ist im
b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Ersuchen Rahmen des öffentlichen Interesses das wissen-
neben den Grunddaten folgende Daten des Be- schaftliche Interesse an dem Forschungsvorhaben
troffenen“ durch die Wörter „zu Ausländern, die besonders zu berücksichtigen.
keine freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger (2) Die Ausländerbehörden übermitteln dem
sind, auf Ersuchen die Grunddaten und folgende Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf Ersu-
Daten“ ersetzt. chen zum Zwecke der Durchführung eines wissen-
15. In § 18a werden die Wörter „auf Ersuchen neben schaftlichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num-
den Grunddaten folgende Daten des Betroffenen“ mer 4 des Aufenthaltsgesetzes Anschriften von
durch die Wörter „zu Ausländern, die keine freizügig- Ausländern, soweit dies für die Durchführung des
keitsberechtigten Unionsbürger sind, auf Ersuchen Forschungsvorhabens erforderlich ist. Das Bundes-
die Grunddaten und folgende Daten“ ersetzt. amt für Migration und Flüchtlinge darf die nach
Satz 1 übermittelten Anschriften zum Zwecke der
16. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Durchführung des Forschungsvorhabens verarbei-
„den Bundesnachrichtendienst werden“ die Wörter
ten und nutzen.
„zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-
ten Unionsbürger sind,“ eingefügt. (3) Personenbezogene Daten sind zu pseudony-
misieren, soweit dies nach dem Forschungszweck
17. In § 22 Absatz 4 werden nach den Wörtern „die möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem ange-
Grunddaten nach § 14 Abs. 1“ die Wörter „von strebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Auf-
Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten wand erfordert. Die Merkmale, mit denen ein Per-
Unionsbürger sind,“ eingefügt. sonenbezug hergestellt werden kann, sind geson-
18. In § 23 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 6 dert zu speichern. Sie dürfen mit den Einzelanga-
und Hinweis auf die aktenführende Ausländerbe- ben nur zusammengeführt werden, soweit der For-
hörde sowie die Daten nach § 3 Nr. 7 in Verbindung schungszweck dies erfordert. Die Zuordnungsmög-
mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 3 lichkeit ist aufzuheben, sobald der Forschungs-
Satz 1 Nummer 6 sowie Satz 2 Nummer 6, Hinweis zweck dies erlaubt, spätestens mit der Beendigung
auf die aktenführende Ausländerbehörde und die des Forschungsvorhabens, sofern ausnahmsweise
Daten nach § 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung eine Löschung der Daten noch nicht in Betracht
mit § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 sowie § 3 Satz 2 kommt.
Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num- (4) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung
mer 2 bis 4“ ersetzt. personenbezogener Daten zu den in den Absätzen 1
19. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 3 Nr. 7 und 2 genannten Zwecken hat räumlich und
in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 10“ durch die organisatorisch getrennt von der Verarbeitung und
Wörter „§ 3 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Nutzung personenbezogener Daten für die Erfül-
Absatz 2 Nummer 4 bis 10 sowie § 3 Satz 2 lung anderer Aufgaben des Bundesamtes für
Nummer 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Num- Migration und Flüchtlinge zu erfolgen.“
mer 5 bis 7“ ersetzt. 21. § 25 wird wie folgt geändert:
20. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf Ersuchen
neben den Grundpersonalien und dem Lichtbild
„§ 24a
des Betroffenen“ durch die Wörter „zu Aus-
Verarbeiten und Nutzen ländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
personenbezogener Daten Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grund-
für wissenschaftliche Zwecke personalien, das Lichtbild und“ ersetzt.
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
darf die nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 „kann“ die Wörter „ , außer bei Unionsbürgern,“
und Satz 2 Nummer 1, 2, 4, 5 und 6 gespeicherten eingefügt.
Daten zu Ausländern, die keine freizügigkeitsbe- 22. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
rechtigten Unionsbürger sind, speichern, verändern
„Die Übermittlung von Daten von Unionsbürgern,
und nutzen, soweit
bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens
1. dies für die Durchführung eines wissenschaft- oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht
lichen Forschungsvorhabens nach § 75 Num- vorliegt, ist nur zur Durchführung ausländer- oder
mer 4 des Aufenthaltsgesetzes erforderlich ist, asylrechtlicher Aufgaben zulässig.“
2. eine Verwendung anonymisierter Daten zu die- 23. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
sem Zweck nicht möglich oder die Anonymisie- „An sonstige öffentliche Stellen können“ die Wörter
rung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand „zu Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtig-
verbunden ist und ten Unionsbürger sind,“ eingefügt.
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Artikel 2 der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvoll-
Änderung der zieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unions-
Zivilprozessordnung bürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbeste-
hens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht
Nach § 755 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung
vorliegt.“
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781),
Artikel 3
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezem-
ber 2012 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden Inkrafttreten
die folgenden Sätze eingefügt:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvoll- und 3 am 1. September 2013 in Kraft.
zieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben,
(2) Artikel 1 Nummer 20 tritt am Tag nach der Ver-
wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung
kündung in Kraft.
der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts
des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2749
Gesetz
über den Umfang der Personensorge
bei einer Beschneidung des männlichen Kindes
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Nach § 1631c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert
worden ist, wird folgender § 1631d eingefügt:
„§ 1631d
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht
erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen
Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durch-
geführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter
Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch
von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen
gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne
Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt
sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2751
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben
(Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz – MicroBilG)1
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen
sen: den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu
erweitern, wenn sie
Artikel 1 1. die in den §§ 251 und 268 Absatz 7 genann-
ten Angaben,
Änderung des
Handelsgesetzbuchs 2. die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genann-
ten Angaben und
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten 3. im Falle einer Aktiengesellschaft oder Kom-
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Ab- manditgesellschaft auf Aktien die in § 160 Ab-
satz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aktiengesetzes
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: genannten Angaben
unter der Bilanz angeben.“
1. § 8b wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach Satz 2 die folgenden
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter „und Sätze eingefügt:
deren Bekanntmachung“ durch die Wörter „Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der
„ , soweit sie bekannt gemacht wurden“ ersetzt. Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch,
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach den sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Anga-
Wörtern „Absatz 2 Nr. 4 bis 8“ die Wörter „und ben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermu-
die nach § 326 Absatz 2 von einer Kleinstkapi- tet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleich-
talgesellschaft hinterlegten Bilanzen“ eingefügt. terungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufge-
stellter Jahresabschluss den Erfordernissen des
2. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Satzes 1 entspricht.“
„Die Einsichtnahme in die Bilanz einer Kleinstkapi- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
talgesellschaft (§ 267a), die von dem Recht nach aa) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
§ 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat, erfolgt nur
auf Antrag durch Übermittlung einer Kopie.“ „Eine Kapitalgesellschaft, die in den Kon-
zernabschluss eines Mutterunternehmens
3. Dem § 253 Absatz 1 werden die folgenden Sätze mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europä-
angefügt: ischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europä-
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) dürfen eine
ischen Wirtschaftsraum einbezogen ist,
Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur vor-
braucht die Vorschriften dieses Unterab-
nehmen, wenn sie von keiner der in § 264 Absatz 1
schnitts und des Dritten und Vierten Unter-
Satz 5, § 266 Absatz 1 Satz 4, § 275 Absatz 5 und
abschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwen-
§ 326 Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen Ge-
den, wenn“.
brauch machen. In diesem Fall erfolgt die Bewer-
tung der Vermögensgegenstände nach Satz 1, bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
auch soweit eine Verrechnung nach § 246 Absatz 2 „§ 302 des Aktiengesetzes“ die Wörter „oder
Satz 2 vorgesehen ist.“ nach dem für das Mutterunternehmen maß-
geblichen Recht“ eingefügt.
4. § 264 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „3. die Kapitalgesellschaft in den Konzern-
1
abschluss einbezogen worden ist und“.
Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 5. Dem § 264c wird folgender Absatz 5 angefügt:
2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hin- „(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht
sichtlich Kleinstbetrieben (ABl. L 81 vom 21.3.2012, S. 3). nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch,
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz und werden nach dem Wort „offengelegt“ die
nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermitt- Wörter „oder hinterlegt“ eingefügt.
lung der Bilanzposten nach den vorstehenden Ab-
sätzen bleibt unberührt.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
6. Dem § 266 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(3) Bei der Anwendung von Absatz 1 ist
für die Einstufung einer Kapitalgesellschaft als
„Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a) und für die
eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in
Geltung von Erleichterungen bei der Rechnungs-
den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichne-
legung das Recht des anderen Mitgliedstaates
ten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen
der Europäischen Union oder das Recht des Ver-
Reihenfolge aufgenommen werden.“
tragsstaates des Abkommens über den Europä-
7. Nach § 267 wird folgender § 267a eingefügt: ischen Wirtschaftsraum maßgeblich. Darf eine
„§ 267a Kleinstkapitalgesellschaft nach dem für sie maß-
geblichen Recht die Offenlegungspflicht durch
Kleinstkapitalgesellschaften
die Hinterlegung der Bilanz erfüllen, darf sie die
(1) Kleinstkapitalgesellschaften sind kleine Kapi- Offenlegung nach Absatz 1 ebenfalls durch Hin-
talgesellschaften, die mindestens zwei der drei terlegung bewirken. § 326 Absatz 2 gilt entspre-
nachstehenden Merkmale nicht überschreiten: chend.“
1. 350 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines
12. § 326 wird wie folgt geändert:
auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags
(§ 268 Absatz 3); a) In der Überschrift werden nach den Wörtern
2. 700 000 Euro Umsatzerlöse in den zwölf Mona- „kleine Kapitalgesellschaften“ die Wörter „und
ten vor dem Abschlussstichtag; Kleinstkapitalgesellschaften“ eingefügt.
3. im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Die Bilanzsumme setzt sich aus den Posten zusam- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
men, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Ab-
satz 2 aufgeführt sind, wobei bei Ausübung des in „(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinst-
§ 274a Nummer 5 geregelten Wahlrechts der be- kapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich
treffende Buchstabe nicht berücksichtigt wird. aus § 325 ergebenden Pflichten auch dadurch
§ 267 Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer
Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betrei-
(2) Die in diesem Gesetz für kleine Kapitalgesell-
ber des Bundesanzeigers einreichen und einen
schaften (§ 267 Absatz 1) vorgesehenen besonde-
Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1
ren Regelungen gelten für Kleinstkapitalgesell-
Satz 2 und 6 ist entsprechend anzuwenden.
schaften entsprechend, soweit nichts anderes ge-
Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in
regelt ist.“
Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen,
8. Dem § 275 wird folgender Absatz 5 angefügt: wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundes-
„(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in
anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die
und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschluss-
darstellen: stichtage nicht überschreiten.“
1. Umsatzerlöse, 13. § 328 wird wie folgt geändert:
2. sonstige Erträge,
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „sowie auf
3. Materialaufwand, die Aufstellung des Anteilsbesitzes“ gestrichen.
4. Personalaufwand, b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
5. Abschreibungen,
„(5) Für die Hinterlegung der Bilanz einer
6. sonstige Aufwendungen, Kleinstkapitalgesellschaft (§ 326 Absatz 2) gilt
7. Steuern, Absatz 1 entsprechend.“
8. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.“ 14. § 334 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
9. Dem § 276 wird folgender Satz angefügt:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„Die Erleichterungen nach Satz 1 oder 2 gelten
nicht für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a), die aa) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 253
von der Regelung des § 275 Absatz 5 Gebrauch Abs. 1 Satz 1, 2, 3 oder Satz 4“ durch die
machen.“ Wörter „§ 253 Absatz 1 Satz 1, 2, 3, 4, 5
oder Satz 6“ ersetzt.
10. In § 290 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 werden nach
dem Wort „Investmentgesetzes“ die Wörter „oder bb) In Buchstabe d werden nach den Wörtern „in
vergleichbare ausländische Investmentvermögen“ der Bilanz“ ein Komma und die Wörter „unter
eingefügt. der Bilanz“ eingefügt.
11. § 325a wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Offen-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wirtschafts- legung“ ein Komma und das Wort „Hinter-
gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt legung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2753
15. In § 335 Absatz 6 Satz 1 wird jeweils nach der An- ginnen, bleiben die Vorschriften des Handelsgesetz-
gabe „§ 267 Abs. 1, 2 oder Abs. 3“ die Angabe buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden
„oder § 267a“ eingefügt. Fassung weiterhin anwendbar.“
16. Dem § 336 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaf- Artikel 3
ten (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzu- Änderung des
wenden.“ Aktiengesetzes
Artikel 2 Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 49 des
Änderung des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 1. Dem § 152 wird folgender Absatz 4 angefügt:
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 40 des Gesetzes vom
auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-
ist, wird wie folgt geändert:
buchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach
1. Artikel 24 wird wie folgt geändert: § 266 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs Ge-
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. brauch machen.“
b) Absatz 6 wird Absatz 3. 2. Dem § 158 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. Artikel 31 wird wie folgt geändert: „(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden
a) Die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben. auf Aktiengesellschaften, die Kleinstkapitalgesell-
b) Absatz 6 wird Absatz 3. schaften im Sinne des § 267a des Handelsgesetz-
buchs sind, wenn sie von der Erleichterung nach
3. In Artikel 33 werden die Absätze 3, 4 und 5 aufgeho- § 275 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch
ben. machen.“
4. Artikel 66 wird wie folgt geändert:
3. Dem § 160 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) Absatz 6 wird aufgehoben.
„(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Aktienge-
b) Absatz 7 wird Absatz 6.
sellschaften, die Kleinstkapitalgesellschaften im
5. Folgender Zweiunddreißigster Abschnitt wird ange- Sinne des § 267a des Handelsgesetzbuchs sind,
fügt: wenn sie von der Erleichterung nach § 264 Absatz 1
„Zweiunddreißigster Abschnitt Satz 5 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch machen.“
Übergangsvorschrift zum Kleinstkapital-
gesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz Artikel 4
Änderung des
Artikel 70 Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
(1) Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesell-
schaften bei der Rechnungslegung nach § 264 Ab- Nach § 26e des Einführungsgesetzes zum Aktienge-
satz 1, § 266 Absatz 1, den §§ 267a, 275 Absatz 5, setz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das zu-
§ 325a Absatz 2, § 326 Absatz 2 und die Änderun- letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember
gen der §§ 8b, 9, 253, 264 Absatz 2, der §§ 264c, 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird folgen-
276, 328, 334 und 335 des Handelsgesetzbuchs der § 26f eingefügt:
in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-
Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom 20. Dezember „§ 26f
2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres-
und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach Übergangsregelungen
dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstich- zum Kleinstkapitalgesellschaften-
tag beziehen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse, Bilanzrechtsänderungsgesetz
die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 lie- Die §§ 152, 158 und 160 des Aktiengesetzes in der
genden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Fassung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechts-
Satz 1 genannten Vorschriften des Handelsgesetz- änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
buchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden S. 2751) sind erstmals auf Jahres- und Konzernab-
Fassung weiterhin anwendbar. schlüsse anzuwenden, die sich auf einen nach dem
(2) § 264 Absatz 3 und § 290 des Handelsgesetz- 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag be-
buchs in der Fassung des Kleinstkapitalgesellschaf- ziehen. Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich
ten-Bilanzrechtsänderungsgesetzes sind erstmals auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Ab-
auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäfts- schlussstichtag beziehen, bleiben die §§ 152, 158 und
jahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 160 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965
2012 beginnen. Für Jahres- und Konzernabschlüsse (BGBl. I S. 1089) in der bis zum 27. Dezember 2012
für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2013 be- geltenden Fassung anwendbar.“
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Artikel 5 nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ledig-
lich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-
Änderung der
schaften“ eingefügt.
Unternehmensregisterverordnung
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Feb- Artikel 6
ruar 2007 (BGBl. I S. 217), die durch Artikel 2 Absatz 42 Änderung der
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Justizverwaltungskostenordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Justizverwaltungskostenordnung in der im Bun-
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, ver-
„Daten“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar-
der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs tikel 12 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital- S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs),“
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
eingefügt. „bekannt zu machen hat“ die Wörter „oder beim Be-
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: treiber des Bundesanzeigers zur Hinterlegung einge-
reicht hat“ eingefügt.
a) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 11 Satz 4,“ die
Angabe „§ 13 Absatz 4,“ eingefügt. 2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Satz 1 der Vorbemerkung vor Nummer 500
„Im Fall einer Registrierung, die nach § 13 Ab- werden nach dem Wort „Unternehmensregisters“
satz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht die Wörter „mit Ausnahme der Übermittlung von
anzuwenden.“ Rechnungsunterlagen im Fall der Nummer 504“
eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 500
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden werden nach den Wörtern „bekannt zu machen
nach dem Wort „Handelsgesetzbuchs“ ein hat“ die Wörter „oder beim Betreiber des Bundes-
Komma und die Wörter „mit Ausnahme der ge- anzeigers hinterlegt hat“ eingefügt.
mäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapital- c) Nach Nummer 503 wird folgende Nummer 504
gesellschaften,“ eingefügt. eingefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Gebühren-
Nr. Gebührentatbestand
„(2) Der Betreiber des Bundesanzeigers über- betrag
mittelt dem Unternehmensregister unverzüglich „504 Übermittlung von Rechnungs-
die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetz- legungsunterlagen einer
buchs von Kleinstkapitalgesellschaften zur Hin- Kleinstkapitalgesellschaft, die
terlegung eingereichten Bilanzen in einem Datei- beim Bundesanzeiger hinter-
format, das die Archivierung der Daten ermög- legt sind (§ 326 Abs. 2 HGB):
licht. Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft ihre
Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in je übermittelter Bilanz . . . . . . . . 4,50 EUR“.
einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht
geeigneten Dateiformat ein, wandelt der Betreiber Die Gebühren für die Übermitt-
lung werden am 15. Tag des auf
des Bundesanzeigers die Daten im Auftrag des
die Übermittlung folgenden
Unternehmens um.“ Monats fällig, sofern sie nicht
über ein elektronisches Bezahl-
4. § 12 wird wie folgt geändert:
system sofort beglichen werden.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11“
durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11“ er-
setzt. Artikel 7
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10“ Änderung
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. sonstigen Bundesrechts
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt: (1) In § 4 Absatz 3 der Krankenhaus-Buchführungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
„(4) Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von
24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Arti-
lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-
kel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1613)
sellschaften (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) an
geändert worden ist, werden die Wörter „Artikel 24
das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger
Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.
Registrierung möglich. Die Übermittlung erfolgt in
elektronischer Form. Die Kopie ist mit dem Her- (2) Die Versicherungsunternehmens-Rechnungsle-
kunftsvermerk „Auszug aus dem Unternehmensre- gungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I
gister“ und dem Datum, zu dem die Bilanz im Unter- S. 3378), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
nehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.“ vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
6. In § 15 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe
„§ 1 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „mit Ausnahme der 1. § 51 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2755
a) In Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein wenden, die nach dem 31. Dezember 2012 begin-
Semikolon ersetzt. nen.“
b) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c (3) In § 4 Absatz 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungs-
eingefügt: verordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528),
„c) die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr er- die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. Juni
wirtschafteten Überschüsse.“ 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert worden ist, werden die
Wörter „Artikel 24 Abs. 5 Satz 2 und“ gestrichen.
2. Dem § 64 wird folgender Absatz 13 angefügt:
„(13) § 51 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c in Artikel 8
der Fassung des Artikels 7 Absatz 2 des Kleinst-
kapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes Inkrafttreten
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ist erst- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
mals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzu- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Zweites Gesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
Dem Artikel 316e des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März
1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist,
wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 1 des Therapieunterbringungsgesetzes vom 22. Dezember 2010
(BGBl. I S. 2300, 2305) ist unter den dortigen sonstigen Voraussetzungen auch
dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung
untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsverwahrung im ersten Rechts-
zug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 4. Mai 2011 ergangenen Re-
visionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung aus-
schließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu
berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschärfungen im Recht der Siche-
rungsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der
Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit angekommen wäre.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2757
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2013
(Haushaltsgesetz 2013)
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Haushaltsjahr 2013 Kredite bis zur Höhe von
sen: 17 100 000 000 Euro aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die
Abschnitt 1 Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2013 fällig
Allgemeine Ermächtigungen werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus
dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des
§1 Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnah-
Feststellung des Haushaltsplans men zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Kredit-
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- rahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorher-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013 wird in gesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu
Einnahmen und Ausgaben auf 302 000 000 000 Euro 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren
festgestellt. des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu,
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur
für das Haushaltsjahr 2013 als Anlage 3 beigefügte Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi-
Klimafonds“ wird für das Jahr 2013 in Einnahmen und tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des
Ausgaben auf 2 046 500 000 Euro festgestellt. Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die
Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungs-
§2 fonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden
Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermin-
Kreditermächtigungen dern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnah-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird men nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Ab-
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das satz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah- (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
res Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Ab- mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
satz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kre- 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
dite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen
Haushaltsjahres anzurechnen. Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten,
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten
leihen sind auf der Basis desjenigen Wechselkurses Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermäch-
auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus tigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von
dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergän- Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-
zenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos men worden sind.
ergibt. (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
zur Höhe von 5 Prozent des Betrages der umlaufenden
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-
Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten
S. 1885) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe
im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland er-
7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
gibt. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge an-
mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. Das
aufgenommen worden sind.
Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermäch-
tigt, Eigenbestände in Form der Wertpapierleihe zu ver-
§3
wenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen
des Satzes 1, des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Gewährleistungsermächtigungen
Satz 1 zu verkaufen. (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
449 375 000 000 Euro zu übernehmen, davon
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
ergänzende Verträge abzuschließen 1. bis zu 145 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- den Ausfuhren,
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
2. bis zu 60 000 000 000 Euro
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
von bis zu 30 000 000 000 Euro. besonderem staatlichen Interesse der Bundes-
Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge republik Deutschland,
nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits beste- b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
henden Verträgen verringern oder ausschließen. derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah- 3. bis zu 12 500 000 000 Euro
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie- a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
ßen: tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach len Finanziellen Zusammenarbeit,
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
werdender Kredite aufgenommen werden; tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
Finanziellen Zusammenarbeit und für zinsverbil-
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
ligte Kredite an den Clean Technology Fund und
bestimmten Umfang.
an die Infrastructure Crisis Facility der Weltbank-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer- gruppe,
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Haushaltsjahres angerechnet. bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
(8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- arbeit sowie
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- d) für mit Mitteln des Energie- und Klimafonds zins-
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des verbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2759
bau für Vorhaben des internationalen Klima- und (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
Umweltschutzes, und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1,
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von
4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-
biet,
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
5. bis zu 160 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin- Ausnahme geboten ist.
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-
lagen im In- und Ausland, §4
6. bis zu 62 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit Über- und außerplanmäßige
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
nen und Fonds,
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
7. bis zu 1 175 000 000 Euro für die Treuhandanstalt- setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Nachfolgeeinrichtungen, Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
8. bis zu 8 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins- der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
Bau von Schiffen auf deutschen Werften. gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. Gründen eine Ausnahme geboten ist.
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
genommen werden kann oder soweit er in Anspruch nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
genommen worden ist und für die erbrachten Leistun- trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze
gen keinen Ersatz erlangt hat. nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehr-
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können jährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ver-
auch in ausländischer Währung übernommen werden; pflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Be-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses trag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. ermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der
in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungs-
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden ermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festge-
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der legten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsaus-
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- schuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Ausnahme geboten ist. Bei überplanmäßigen und
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Kosten festgelegt wird. § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- chend anzuwenden.
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
anzurechnen. pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs- Abschnitt 2
ermächtigungen verwendet werden. Bewirtschaftung
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- von Einnahmen, Ausgaben
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil- §5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Flexibilisierte Ausgaben
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- Kapitel (flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet. sind die Absätze 2 bis 6 anzuwenden, soweit im Einzel-
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
fall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk ge- Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll-
troffen ist. ständig für dessen Zweck verfügt ist.
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel mit Ausnahme der (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
Kapitel der Einzelpläne 08, 09 und 10 sind jeweils ge- der Finanzen.
genseitig deckungsfähig:
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der §6
Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti- Verstärkungsmöglichkeiten,
tel 634 .3, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
519 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 526 .3, 527 .1, 527 .3, den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:
539 .9, 543 .1, 544 .1, 545 .1 und der entsprechen- 1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkosten-
den Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel zuschüssen für die berufliche Eingliederung behin-
532 55, 532 56 und 546 88, derter und schwerbehinderter Menschen sowie für
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712 .1 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus
und 56, Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils
geltenden Fassung,
Ausgaben anderer als der in Nummer 1 bis 4 aufgeführ-
ten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisier- 2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkosten-
ten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der zuschüssen für die berufliche Eingliederung behin-
einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich derter und schwerbehinderter Menschen,
nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzu- 3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und
ordnen. Entsprechende Titel der Hauptgruppe 6 mit Schadenersatzleistungen Dritter.
Ausnahme des Titels 634 .3 bilden innerhalb der einzel-
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen
nen Kapitel einen eigenständigen Ausgabenbereich
den Ausgaben bei den Titeln zu, die mit ihrem vollen
und sind gegenseitig deckungsfähig.
Sollansatz den flexibilisierten Ausgabenbereichen ge-
(3) Innerhalb der einzelnen Kapitel der Einzel- mäß § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder § 5 Absatz 3
pläne 08, 09 und 10 sind jeweils gegenseitig deckungs- Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei
fähig: den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der handelt.
Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Ti- (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
tel 634 .3, Absatz 2 bis 6 nicht anzuwenden ist, gilt:
2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1 und 544 .1, pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
schaftlich zweckmäßig erscheint.
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf- ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in
geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga- und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö- zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
rigkeit zuzuordnen. halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
(4) Im Verhältnis der in den Absätzen 2 und 3 ge- deckt werden.
nannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätz- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 01 einschließlich der
liche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der entsprechenden Titel in den Titelgruppen können
Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenberei- gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
ches aus Einsparungen bei den anderen in demselben Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-
Absatz genannten Ausgabenbereichen geleistet wer- deckt werden.
den.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
(5) Die Ausgaben der in den Absätzen 2 und 3 ge- für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
nannten Ausgabenbereiche sind übertragbar. Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
(6) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapi- bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
teln 0811, 0911 und 1011 gilt in Ergänzung zu den Ab- sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
sätzen 3 bis 5 folgende Regelung: (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
nach Absatz 3 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2761
1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Rege- nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts-
lung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundes- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
ministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermäch- nicht von dem zuständigen Bundesministerium und
tigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in-
die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be-
Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzu-
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine
ordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar
Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar-
Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirt-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
schaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektför-
(6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat- derung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs-
tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan- empfängers überwiegend aus Zuwendungen der
spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-
und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-
und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Er- der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von gelten nicht, soweit eine der nachfolgend genannten
Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi- Wissenschaftseinrichtungen den bei ihr beschäftigten
schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
(7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran- unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentli-
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz- chen Hand finanziert werden: Deutsche Forschungsge-
beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. meinschaft e. V., Fraunhofer-Gesellschaft zur Förde-
Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi- rung der angewandten Forschung e. V., Max-Planck-
nanzen. Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-
(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Ar- Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., Mit-
tikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im gliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., Deutsche Akademie
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch der Technikwissenschaften e. V., Deutsche Akademie
Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 der Naturforscher Leopoldina e. V., Max Weber Stif-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 tung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im
des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar Ausland, Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., Alexander
1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des von Humboldt-Stiftung, Deutscher Akademischer Aus-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) tauschdienst e. V. Satz 4 gilt auch für sonstige im wis-
geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens senschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie
gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung,
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben
kehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. einen wesentlichen Beitrag leisten.
§7
§9
Überlassung und
Veräußerung von Vermögensgegenständen Baumaßnahmen der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so- setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft- vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
veranschlagt werden, unberührt.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- § 10
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt Bezüge
werden können.
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
§8 haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
Bewilligung von Zuwendungen ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi- hilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
nanzen. gesetzbuch erforderlich ist.
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
vom 15. August 2012 (BGBl. I S. 1670) geändert wor- einer Höhe von 200 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
den ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti- tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
tel 422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol- mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
des Titels 423 01 geleistet werden. des Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs- anstalt für Landwirtschaft und Ernährung verzinsliche
prämien und -zulagen gezahlt sowie ihnen Leistungs- Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt
stufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 7 000 000 000 Euro zu leisten. Die Liquiditätshilfen dür-
der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig. fen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem
die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
§ 11 Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus
dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur
Verbriefung von Verpflichtungen Verfügung gestellt sind. Die Liquiditätshilfen sind so
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 der Europäischen Union.
Titel 687 04, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302
Titel 687 52, 687 53, 687 54, 687 55, 687 57, 687 58 § 13
und 896 09 des Bundeshaushaltsplans erwähnten in- Rückzahlung, Titelverwechslung
ternationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hin-
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
gabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
§ 12 abzusetzen.
Liquiditätshilfen, Fälligkeit (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
von Zuschüssen und Leistungen gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
des Bundes an die Rentenversicherung § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar- Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen setzen.
werden. (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be- sind.
grenzt.
Abschnitt 3
(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-
mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt. Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
§ 14
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- Verbindlichkeit des Stellenplans
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten (1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt-
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun-
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor- Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
derlich ist. Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium
(5) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da-
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro ge- um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
leistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wieder- (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
holt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung von waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünf- des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
ten Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen
werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditäts- Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2763
Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit au- § 17
ßertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechen-
Ausbringung von
den Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichun-
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
gen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der
Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unab- Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
weisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bun- die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
desministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
obersten Bundesbehörden übertragen. wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
des Dienstpostens
§ 15 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
Ausbringung von Planstellen und Stellen (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 17 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ändert worden ist, in einem Land als Richterin oder
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- wendung vorbereitet werden soll.
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be- Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso- merinnen und Arbeitnehmer.
nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
§ 18
gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel- Ausbringung von Leerstellen
len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, und Beamte,
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan- 1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
Bundeshaushalts an anderer Stelle führt. Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583) geändert worden ist, sowie nach § 7 des
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996
§ 16 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
Ausbringung und Umsetzung S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge
von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
mächtigt, Planstellen für Beamtinnen und Beamte um- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) mindes-
zusetzen oder neue Planstellen für Beamtinnen und tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
Beamte auszubringen, wenn für die umgesetzten oder Anspruch nehmen,
neuen Planstellen ein Bedarf besteht und sie mit Über- 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
hangpersonal besetzt werden. Diese Planstellen sind nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
mit einem Haushaltsvermerk zu versehen, wonach sie Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen. den,
(2) Werden Planstellen neu ausgebracht, fallen die 4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
bei der abgebenden Behörde frei werdenden Planstel- Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
len des übernommenen Überhangpersonals zum Zeit- zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Novem-
punkt der Übernahme weg. ber 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. landsvertretung beurlaubt werden,
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Weg- § 20
fall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für
eine der folgenden Verwendungen beurlaubt wer- Sonderregelungen bei kw-Vermerken
den: (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Bundestages oder eines Landtages, Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
Rechts, dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
dungs- oder Entgeltgruppe weg.
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung, (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen
Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der
Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
landshandelskammer,
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen- den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
dungen des Bundes institutionell geförderten reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich- Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts- Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
oder
mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
dialamt verwendet werden. Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt
sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- als ausgebracht gelten.
besetzung treffen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für § 21
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Überhangpersonal
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter den.
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
bringen. Abschnitt 4
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Übergangs- und Schlussvorschriften
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht § 22
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. Stelleneinsparung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Grund der Verlängerung der
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe- Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in (1) Im Haushaltsjahr 2013 sind im Bundeshaushalts-
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge- plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegel-
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- gerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
fördert oder höhergruppiert worden ist. bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer erbracht werden. Nicht in die Berechnungsgrund-
lage einzubeziehen sind Planstellen, die neu ausge-
§ 19
bracht wurden oder einen kw-Vermerk tragen.
Umwandlung von Planstellen und Stellen
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, mächtigt, mit Zustimmung des Haushaltsausschusses
Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in des Deutschen Bundestages Ausnahmen für unmittel-
gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür bar im Zusammenhang mit der Verbesserung der Luft-
ein unabweisbarer Bedarf besteht. frachtkontrolle stehende Planstellen bei der Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2765
polizei, beim Bundeskriminalamt und bei der Bundes- § 23
zollverwaltung zuzulassen. Fortgeltung
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4, 5 und 8 sowie
mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar- die §§ 3 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des
konzepte der Ressorts anzuerkennen. Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
(4) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum weiter.
31. Dezember 2013 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
stellen fallen an diesem Tag weg. § 24
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium Inkrafttreten
der Finanzen. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2013
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2767
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2012
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2013 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 832 1 688 +144
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 51 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 112 3 123 –11
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 851 110 323 +13 528
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 405 871 415 702 –9 831
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 484 334 441 502 +42 832
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 246 222 221 395 +24 827
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 426 313 374 892 +51 421
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63 154 58 687 +4 467
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 582 305 5 630 164 –4 047 859
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 732 620 6 042 073 –309 453
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 323 332 323 592 –260
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 462 92 352 +1 110
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 326 524 353 587 –27 063
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 713 62 207 +5 506
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 354 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 559 593 660 259 –100 666
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 746 126 496 –14 750
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 350 994 29 284 526 –10 933 532
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 273 096 354 267 396 794 +5 699 560
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 311 600 000 –9 600 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 260 611 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 17 100 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 24 289 000 T€.
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2013 2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 832 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 81 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 074 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 123 451 400
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 400 291 5 580
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 484 050 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 200 648 45 574
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 416 240 10 073
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 47 598 15 556
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 13 854 1 568 451
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5 024 262 708 358
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 293 004 30 328
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 92 172 1 290
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 48 169 278 355
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7 374 60 339
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 354 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 014 550 579
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 39 245 72 501
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 805 381 17 545 613
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 921 000 10 040 822 2 134 532
Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 921 000 18 050 959 23 028 041
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 519 000 16 771 886 38 309 114
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +4 402 000 +1 279 073 –15 281 073
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2769
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2012
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2013 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 32 454 30 742 +1 712
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731 452 693 986 +37 466
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 813 21 739 +1 074
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 2 053 525 1 962 410 +91 115
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 485 807 3 323 724 +162 083
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 850 544 5 490 317 +360 227
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606 836 508 256 +98 580
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 5 018 406 4 605 224 +413 182
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 119 162 6 107 983 +11 179
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 269 184 5 280 066 –10 882
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 119 229 132 126 130 940 –6 901 808
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 410 981 25 934 138 +476 843
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 33 258 104 31 871 857 +1 386 247
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 11 986 862 14 485 382 –2 498 520
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 644 098 1 590 524 +53 574
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 881 754 7 370 220 –488 466
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 129 29 952 +15 177
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 851 122 747 +10 104
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 296 441 6 382 910 –86 469
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 740 350 12 941 224 +799 126
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 983 271 32 539 470 +443 801
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 200 844 24 176 189 –3 975 345
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 311 600 000 –9 600 000
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2013 2013 2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 18 321 9 442 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 499 486 118 252 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 674 7 484 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 267 979 657 108 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 906 938 279 459 – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 103 973 1 133 534 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 438 811 122 367 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 857 418 601 608 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 643 962 247 248 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 670 196 610 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 202 001 119 820 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 518 576 2 115 893 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 15 770 346 5 881 659 10 370 892 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 196 008 138 746 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 745 204 930 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 97 704 44 069 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 660 2 970 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 111 171 16 951 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 79 750 42 201 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 91 807 56 155 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 37 667 – 31 595 604
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 110 392 373 675 25 000 –
Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 478 392 12 407 848 10 395 892 31 595 604
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 496 629 11 340 756 10 673 178 31 287 006
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . –18 237 +1 067 092 –277 286 +308 598
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2771
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2013 2013 2013
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 3 908 1 119 –336
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 767 14 947 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330 325 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 890 034 238 404 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 140 809 188 601 –30 000
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 194 606 548 425 –129 994
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 907 13 751 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 446 902 112 478 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 807 981 1 494 971 –75 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 301 089 490 815 –25 000
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 118 896 424 11 887 –1 000
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 439 869 14 336 643 –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 070 100 165 107 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 11 597 073 55 035 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 503 776 722 647 –8 000
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 726 736 13 245 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 18 749 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 848 1 881 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 965 785 4 208 705 –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 786 180 2 089 123 –282 915
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 350 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 815 083 8 726 694 150 000
Summe Haushalt 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 720 957 34 803 552 –402 245
Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192 575 837 37 469 165 –242 571
gegenüber 2012 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –7 854 880 –2 665 613 –159 674
2772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2014 2015 2016 Folgejahre Haushalts-
2013 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 37 971 14 885 8 516 1 545 2 575 10 450
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 049 72 928 57 936 13 185 18 000 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 099 350 405 160 342 805 266 885 84 500 –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . 636 011 152 404 99 951 85 863 297 793 –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 122 763 22 141 21 951 23 658 15 176 39 837
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 309 037 34 831 29 783 39 363 205 060 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 540 430 860 579 788 036 606 424 285 391 –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 534 398 335 105 266 254 219 937 713 102 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 349 981 1 358 882 691 222 216 227 83 650 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 24 035 854 5 700 727 4 139 657 3 662 842 7 179 598 3 353 030
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 050 436 2 660 971 2 097 628 1 705 312 1 551 425 35 100
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 42 649 20 846 14 816 6 987 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . 1 099 339 350 017 323 176 251 271 174 875 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 553 640 271 482 172 664 101 494 8 000 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 1 900 1 900 – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . 1 908 636 636 636 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 4 852 806 501 021 423 911 393 831 2 150 3 531 893
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 547 178 1 305 062 1 409 946 1 312 810 1 519 360 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 57 000 57 000 – – – –
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 53 034 700 14 126 577 10 888 888 8 908 270 12 140 655 6 970 310
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2773
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2012
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2013 2012 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 22 864 21 101 +1 763
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 268 802 258 216 +10 586
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 812 16 066 +746
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 258 847 248 245 +10 602
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 1 133 248 1 040 738 +92 510
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 473 215 3 251 613 +221 602
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 402 787 339 525 +63 262
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 2 465 973 2 233 900 +232 073
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 733 691 660 600 +73 091
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 382 582 350 001 +32 581
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 211 990 194 166 +17 824
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27, 28 960 272 912 603 +47 669
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 2 217 743 2 056 193 +161 550
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 259 152 258 002 +1 150
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 246 178 234 518 +11 660
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 98 071 100 235 –2 164
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 39 748 25 130 +14 618
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 93 249 85 017 +8 232
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 83 861 71 604 +12 257
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 120 337 112 422 +7 915
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 489 422 12 469 895 +1 019 527
2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2013
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,281
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p. a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 592 600
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 210
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 159
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 355
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 355
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 514
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 514
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 078
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –16 202
5b. Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,19
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 447
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 100
9. Finanzierungssaldo des Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 004
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 166
Datengrundlage: Jeweils aktuelle Daten des Statistischen Bundesamts und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2775
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2013 Betrag für 2012
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 590 000 283 137 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 611 000 256 156 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 979 000 26 981 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 000 311 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –17 410 000 –28 463 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 310 000 363 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 17 100 000 28 100 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 410 000 28 463 000
2776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2013 Betrag für 2012
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (254 188 767) (245 458 422)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112 539 464 119 026 434
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 644 607 54 635 382
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 004 696 71 796 606
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (9)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.3 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 188 767 245 458 431
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 106 313 88 060 665
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 557 700 67 808 857
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 736 815 76 736 037
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 400 828 232 605 559
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 188 767 245 458 422
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9
(254 188 767) (245 458 431)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –232 400 828 –232 605 559
(21 787 939) (12 852 872)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –4 353 470 4 177 890
(17 434 469) (17 030 762)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . – 1 900 000
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 800 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 463 945 1 333 450
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 457 935 –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –340 479 –347 432
3.8 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 9 983 220
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 100 000 28 100 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2777
Drittes Gesetz
zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes
(Drittes Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 3. FMStG)
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. In § 3b Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „ , in
sen: § 84 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes“ gestrichen.
Artikel 1 4. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes „(1a) Vor Entscheidungen des Lenkungsaus-
schusses über beantragte Stabilisierungsmaß-
Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom
nahmen ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch
tungsaufsicht anzuhören. Im Rahmen dieser An-
Artikel 2b des Gesetzes vom 28. November 2012
hörung hat der Lenkungsausschuss zu prüfen, ob
(BGBl. I S. 2369) geändert worden ist, wird wie folgt
das Ziel der Sicherung der Finanzmarktstabilität
geändert:
vorrangig durch bankaufsichtsrechtliche Maßnah-
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: men, insbesondere durch Erlass einer Übertra-
gungsanordnung nach § 48a Absatz 1 des Kredit-
„(1) Der Fonds dient der Stabilisierung des wesengesetzes, erreicht werden kann. Sofern
Finanzmarktes durch Überwindung von Liquiditäts- der Lenkungsausschuss einer Stabilisierungsmaß-
engpässen und durch Schaffung der Rahmenbe- nahme zustimmt, hat er in seiner Entscheidung dar-
dingungen für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis zulegen, welche Erwägungen im Rahmen der Prü-
von Unternehmen im Sinne des § 2 des Restruktu- fung nach Satz 2 maßgeblich waren. Die Bundes-
rierungsfondsgesetzes (Unternehmen des Finanz- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist berech-
sektors). Kreditinstitute, die gemäß § 5 Absatz 1 tigt, dem Lenkungsausschuss und der Bundesan-
Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von stalt für Finanzmarktstabilisierung die für die Prü-
der Körperschaftsteuer befreit sind, und Brücken- fung erforderlichen Informationen zu übermitteln;
institute im Sinne des § 5 Absatz 1 des Restruk- § 9 Absatz 1 Satz 5 des Kreditwesengesetzes gilt
turierungsfondsgesetzes sind keine Unternehmen entsprechend.“
des Finanzsektors im Sinne des Satzes 1.“
5. In § 5a Satz 4 wird die Angabe „1. März 2012“
2. § 3a Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt.
2778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
6. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem- „Für Kreditaufnahmen zur Finanzierung von Ausga-
ber 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ben auf Grund von bis zum 31. Dezember 2010 er-
ersetzt. griffenen Maßnahmen sowie deren Anschlussmaß-
7. § 6a wird wie folgt geändert: nahmen gemäß § 13 Absatz 1a und 1b dieses Ge-
setzes gilt Artikel 143d Absatz 1 Satz 2 zweiter
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. März Halbsatz des Grundgesetzes.“
2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ er-
14. § 13 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „31. Dezember
2012“ durch die Angabe „31. Dezember
2010“ durch die Angabe „30. September
2014“ ersetzt.
2012“ ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Für den Fonds ist ein Schlussergebnis zu
aaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird die Angabe ermitteln. Dabei sind Ergebnisse für die bis
„31. Dezember 2010“ durch die An- zum 31. Dezember 2012 gewährten Maß-
gabe „31. Dezember 2011“ und die An- nahmen und die nach dem 31. Dezember
gabe „30. September 2011“ durch die 2012 gewährten Maßnahmen separat auszu-
Angabe „30. September 2012“ ersetzt. weisen. Dem Ergebnis für bis zum 31. De-
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Septem- zember 2012 gewährte Maßnahmen werden
ber 2011“ durch die Angabe „30. Sep- dabei auch die Ergebnisse von Maßnahmen
tember 2012“ ersetzt. nach den Absätzen 1a und 1b zugerechnet,
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezember soweit sie Anschlussmaßnahmen nach den
2010“ durch die Angabe „30. September Absätzen 1a und 1b zu bis zum 31. Dezem-
2012“ ersetzt. ber 2012 ergriffenen Maßnahmen sind.“
b) In Absatz 1a wird die Angabe „31. Dezember
c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „1. März
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ er-
ersetzt und werden nach den Wörtern „Unter-
setzt.
nehmen des Finanzsektors“ die Wörter „gemäß
8. In § 6b Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am
„1. März 2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
ersetzt. fügt.
9. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1. März c) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem-
2012“ durch die Angabe „1. Januar 2013“ ersetzt. ber 2010“ durch die Angabe „30. September
10. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezem- 2012“ ersetzt.
ber 2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2012“ d) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das ver-
ersetzt. bleibende Schlussergebnis“ durch die Wörter
11. § 8a wird wie folgt geändert: „das verbleibende Ergebnis für bis zum 31. De-
zember 2012 gewährte Maßnahmen“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die An-
gabe „31. Dezember 2010“ durch die Angabe e) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
„30. September 2012“ ersetzt. fügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(2a) Das verbleibende Ergebnis für die nach
dem 31. Dezember 2012 gewährten Maßnahmen
aa) In Satz 5 Nummer 4 wird das Wort „über“ wird zwischen Bund und Ländern im Verhältnis
gestrichen und wird die Angabe „Satz 6“ 65:35 aufgeteilt, soweit es positiv ist. Sofern
durch die Angabe „Absatz 2a“ ersetzt. dieses Ergebnis negativ ist, ist der Restrukturie-
bb) Satz 6 wird aufgehoben. rungsfonds im Sinne des § 1 des Restrukturie-
rungsfondsgesetzes gegenüber dem Fonds zum
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Ausgleich verpflichtet.“
fügt:
f) In Absatz 4 werden die Wörter „des Gremiums
„(2a) Die Errichtung von Leitungsgremien und nach § 10a“ durch die Wörter „des Deutschen
die Bestellung von Leitungspersonen bedürfen Bundestages“ ersetzt.
der Zustimmung der Anstalt. Leiter von Abwick-
lungsanstalten werden für höchstens fünf Jahre 15. § 18 wird wie folgt geändert:
bestellt. Eine wiederholte Bestellung oder Ver- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
längerung der Amtszeit, jeweils für höchstens
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf der Zustim-
mung der Anstalt und kann frühestens ein Jahr „(2) Anschlussmaßnahmen nach § 13 Ab-
vor Ablauf der bisherigen Amtszeit erfolgen.“ satz 1a oder 1b zu bis zum 31. Dezember 2012
gewährten Stabilisierungsmaßnahmen können
12. In § 8b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe von Unternehmen des Finanzsektors gemäß § 2
„31. Dezember 2008“ durch die Angabe „30. Sep- Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in der am
tember 2012“ ersetzt. 31. Dezember 2012 geltenden Fassung be-
13. Dem § 9 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: antragt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2779
Artikel 2 d) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „die Höhe
Änderung des der Obergrenze nach Satz 2“ durch die Wörter
Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes „die Höhe der Obergrenze nach Satz 3“ ersetzt.
§ 9 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsbe- e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
schleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Son-
S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes derbeiträge, die zur Deckung von Ausgleichsver-
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden pflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanz-
ist, wird aufgehoben. marktstabilisierungsfondsgesetzes erhoben wur-
den.“
Artikel 3 f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „sowie“ durch
Änderung des ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
Restrukturierungsfondsgesetzes „Garantie nach § 6 dieses Gesetzes“ die Wörter
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember „sowie zur Finanzierung von Ausgleichsverpflich-
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 6 tungen gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarkt-
des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) ge- stabilisierungsfondsgesetzes“ eingefügt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 3 wird wie folgt geändert: „Die parlamentarische Kontrolle des Restrukturie-
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „im Sinne rungsfonds und seiner Verwaltung wird durch das
des § 48b des Kreditwesengesetzes“ die Wörter Gremium gemäß § 10a Absatz 1 des Finanzmarkt-
„sowie durch Maßnahmen zur Finanzmarkt- stabilisierungsfondsgesetzes wahrgenommen.“
stabilisierung im Sinne von § 2 Absatz 1 des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zuguns- Artikel 3a
ten von Unternehmen im Sinne des § 2“ einge- Änderung des
fügt. Kreditwesengesetzes
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- In § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwesengesetzes in
fügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
„(2a) Der Restrukturierungsfonds wird nach 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 15 des
Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Finanzmarkt- Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) ge-
stabilisierungsfondsgesetzes zum Ausgleich ei- ändert worden ist, werden die Wörter „bis zum 31. De-
nes negativen Schlussergebnisses des Finanz- zember 2012“ gestrichen.
marktstabilisierungsfonds herangezogen. Die für
die Beitragsjahre 2011 und 2012 geleisteten Jah- Artikel 4
resbeiträge sowie die für diese Beitragsjahre er- Änderung der
hobenen Nacherhebungsbeiträge gemäß § 3 Ab- Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
satz 3 der Restrukturierungsfonds-Verordnung
werden nicht zum Ausgleich eines negativen Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom
Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisie- 20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt
rungsfonds herangezogen.“ durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Februar 2012
(BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
2. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ändert:
„§ 3 Absatz 2a bleibt unberührt.“ 1. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Die Rekapitalisierung erfolgt vorrangig durch
„genannten Maßnahmen“ die Wörter „ , die Aus-
Stärkung des Kernkapitals.“
gleichsverpflichtungen gemäß § 13 Absatz 2a des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes“ einge- b) Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt
fügt. gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „Der Fonds soll darauf hinwirken, dass eine Re-
„genannten Maßnahmen“ die Wörter „ , der ab- kapitalisierung unter Beteiligung des Fonds
sehbaren Ausgleichsverpflichtungen gemäß § 13 grundsätzlich nur nach möglichen Eigenleistun-
Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfonds- gen der Anteilseigner des begünstigten Unter-
gesetzes“ eingefügt. nehmens erfolgt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1. Dezember
2011“ durch die Angabe „1. Oktober 2012“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „genann-
ten Maßnahmen“ die Wörter „und bei Entste-
hung von Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 5
§ 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisie- Änderung der
rungsfondsgesetzes“ eingefügt. Verordnung über die Satzung der
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und die“ durch Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
die Wörter „ , der Ausgleichsverpflichtungen § 11 der Anlage zur Verordnung über die Satzung
gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabi- der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom
lisierungsfondsgesetzes und der“ ersetzt. 21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271), die zuletzt durch
2780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Die Aufstellung von Jahresabschluss und Lage-
1. Absatz 4 wird wie folgt geändert: bericht erfolgt durch Beschluss des Leitungsaus-
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: schusses.“
„Die Aufstellung von Haushaltsrechnung, Jahres- b) Der bisherige Satz 7 wird aufgehoben.
abschluss und Lagebericht erfolgt durch Be-
schluss des Leitungsausschusses.“ Artikel 6
b) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben. Inkrafttreten
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2781
Haushaltsbegleitgesetz 2013
(HBeglG 2013)
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 3
sen: Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Änderung des
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
§ 46 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung geändert:
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 1. § 221 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2094), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„(1) Der Bund leistet zur pauschalen Abgeltung
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden
der Aufwendungen der Krankenkassen für versiche-
ist, wird aufgehoben.
rungsfremde Leistungen 11,5 Milliarden Euro für das
Jahr 2013 und ab dem Jahr 2014 jährlich 14 Milliar-
Artikel 2 den Euro in monatlich zum ersten Bankarbeitstag zu
überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheits-
Änderung des
fonds.“
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
2. § 221a wird aufgehoben.
§ 363 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits- 3. § 271 wird wie folgt geändert:
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter „den
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474) ge- §§ 221 und 221a“ durch die Angabe „§ 221“ er-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: setzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
„Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Ab-
2. Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2. satz 1 werden im Jahr 2013 2 Milliarden Euro ab-
2782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
züglich des Anteils an diesem Betrag, der sich Artikel 5
nach § 221a Satz 2 in der am 9. Dezember 2010
geltenden Fassung bemisst, aus der Liquiditäts- Weitere Änderung des
reserve zugeführt.“ Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 § 213 Absatz 2a Satz 3 des Sechsten Buches Sozi-
Änderung des algesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Geset-
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dem § 213 Absatz 2a des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Artikel 6
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 Inkrafttreten
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
„Abweichend von Satz 1 beträgt der pauschalierte Min- am 1. Januar 2013 in Kraft.
derungsbetrag im Jahr 2013 1,34 Milliarden Euro und in
den Jahren 2014 bis 2016 jeweils 1,59 Milliarden Euro.“ (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2783
Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- f) Vor der Angabe zu § 121 wird folgende Zwi-
sen: schenüberschrift eingefügt:
„Erster Abschnitt
Artikel 1
Bundesstatistik für das
Änderung des Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
g) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst:
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I „§ 121 Bundesstatistik für das Dritte und Fünfte
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 28 bis Neunte Kapitel“.
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge- h) Nach der Angabe zu § 128 werden die folgenden
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Angaben eingefügt:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: „Zweiter Abschnitt
a) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst: Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
„§ 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen, § 128a Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
Berücksichtigung von Unterhaltsansprü-
chen“. § 128b Persönliche Merkmale
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: § 128c Art und Höhe der Bedarfe
„§ 44 Besondere Regelungen für Verfahren und § 128d Art und Höhe der angerechneten Ein-
Erstattungszahlungen“. kommen
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten § 128e Hilfsmerkmale
Kapitels wird wie folgt gefasst: § 128f Periodizität, Berichtszeitraum und Be-
„Dritter Abschnitt richtszeitpunkte
Erstattung und Zuständigkeit“. § 128g Auskunftspflicht
d) Die Angabe zu § 46a wird wie folgt gefasst: § 128h Datenübermittlung, Veröffentlichung“.
„§ 46a Erstattung durch den Bund“. i) Vor der Angabe zu § 129 wird folgende Zwi-
schenüberschrift eingefügt:
e) Nach der Angabe zu § 46a wird folgende An-
gabe zu § 46b eingefügt: „Dritter Abschnitt
„§ 46b Zuständigkeit“. Verordnungsermächtigung“.
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
j) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst: b) In Satz 2 werden die Wörter „für den ersuchen-
„§ 131 Übergangsregelung für die Statistik über den Träger der Sozialhilfe bindend“ durch die
Einnahmen und Ausgaben nach dem Wörter „bindend für den ersuchenden Träger,
Vierten Kapitel“. der für die Ausführung des Gesetzes nach die-
sem Kapitel zuständig ist“ ersetzt.
k) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
6. In § 46 Satz 4 werden die Wörter „zuständigen Trä-
„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise im ger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die
Jahr 2013“. Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu-
2. § 42 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ständigen Träger“ ersetzt.
„1. die Regelsätze nach den Regelbedarfsstufen 7. Die Zwischenüberschrift nach § 46 wird wie folgt
der Anlage zu § 28; § 27a Absatz 3 und Absatz 4 gefasst:
Satz 1 und 2 ist anzuwenden; § 29 Absatz 1
„Dritter Abschnitt
Satz 1 letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 ist
nicht anzuwenden,“. Erstattung und Zuständigkeit“.
3. § 43 wird wie folgt geändert: 8. § 46a wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 46a
„§ 43 Erstattung durch den Bund
Einsatz von Einkommen und Vermögen, (1) Der Bund erstattet den Ländern
Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen“. 1. im Jahr 2013 einen Anteil von 75 Prozent und
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- 2. ab dem Jahr 2014 jeweils einen Anteil von
fügt: 100 Prozent
„(2) Erhalten Leistungsberechtigte nach dem der im jeweiligen Kalenderjahr den für die Ausfüh-
Dritten Kapitel in einem Land nach § 29 Absatz 1 rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-
letzter Halbsatz und Absatz 2 bis 5 festgesetzte gen Trägern entstandenen Nettoausgaben für Geld-
und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das leistungen nach diesem Kapitel.
Landesrecht in diesem Land für Leistungsbe-
rechtigte nach diesem Kapitel eine aufstockende (2) Die Höhe der Nettoausgaben für Geldleistun-
Leistung vor, dann ist diese Leistung nicht als gen nach Absatz 1 ergibt sich aus den Bruttoaus-
Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksich- gaben der für die Ausführung des Gesetzes nach
tigen.“ diesem Kapitel zuständigen Träger, abzüglich der
auf diese Geldleistungen entfallenden Einnahmen.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie Einnahmen nach Satz 1 sind insbesondere Einnah-
folgt geändert: men aus Aufwendungen, Kostenersatz und Ersatz-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „zuständige Trä- ansprüchen nach dem Dreizehnten Kapitel, soweit
ger der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils diese auf Geldleistungen nach diesem Kapitel ent-
für die Ausführung des Gesetzes nach die- fallen, aus dem Übergang von Ansprüchen nach
sem Kapitel zuständige Träger“ ersetzt. § 93 sowie aus Erstattungen anderer Sozialleis-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Träger der So- tungsträger nach dem Zehnten Buch.
zialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die (3) Der Abruf der Erstattungen durch die Länder
Ausführung des Gesetzes nach diesem Ka- ist jeweils zum 15. März, 15. Juni, 15. September
pitel zuständigen Trägern“ ersetzt. und 15. Dezember des jeweiligen Jahres zulässig.
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Trägers der So- Soweit die Erstattung für Zahlungen geltend ge-
zialhilfe“ durch die Wörter „für die Ausfüh- macht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs
rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zu- beim Empfänger bereits am Ende eines Haushalts-
ständigen Trägers“ ersetzt. jahres geleistet wurden, aber erst im nächsten
Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende
4. § 44 wird wie folgt geändert:
Haushaltsjahr geltende Erstattung maßgeblich.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Die Länder gewährleisten die Prüfung, dass
„§ 44 die Ausgaben für Geldleistungen der für die Ausfüh-
Besondere Regelungen rung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständi-
für Verfahren und Erstattungszahlungen“. gen Träger begründet und belegt sind und den
Grundsätzen für Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
entsprechen. Sie haben dies dem Bundesministe-
„(3) Die Vorschriften über die Erstattung zwi- rium für Arbeit und Soziales durch Nachweis der
schen den Trägern der Sozialhilfe nach dem Bruttoausgaben jeweils für das Land sowie für die
Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels sind nach § 46b zuständigen Träger insgesamt und da-
für Geldleistungen nach diesem Kapitel nicht an- runter für
zuwenden.“
1. Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1,
5. § 45 wird wie folgt geändert:
2. zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2,
a) In Satz 1 werden die Wörter „zuständige Träger
der Sozialhilfe“ durch die Wörter „jeweils für die 3. Bedarfe nach § 42 Nummer 3, soweit sie auf Be-
Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel darfe nach § 34 Absatz 3 und 4 entfallen,
zuständige Träger“ ersetzt. 4. Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2785
5. Darlehen nach § 42 Nummer 5 d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 121 Nr. 2“ durch
sowie für die Einnahmen nach Absatz 2 Satz 2 in die Angabe „§ 121 Nummer 2“ ersetzt.
tabellarischer Form zu belegen. Die Nachweise sind 14. § 123 wird wie folgt geändert:
jeweils zum Fünfzehnten der Monate Februar, Mai, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
August und November für das jeweils abgeschlos-
sene Quartal einzureichen; jedoch erstmals für das aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem
erste Quartal 2014 zum 15. Mai 2014. Wort „Hilfsmerkmale“ die Wörter „für Erhe-
bungen nach § 121“ eingefügt.
(5) Die Länder haben erstmals für das Jahr 2014
die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres bis bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1
zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen. Dabei Nr. 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „§ 122
sind die Ausgaben für Geldleistungen entspre- Absatz 1 Nummer 1“ ersetzt.
chend der Untergliederung der Erhebungen nach b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 2“
§ 128c Nummer 1 bis 5, Nummer 6 Buchstabe c durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
und d und Nummer 7 nachzuweisen. Die Einnah-
15. § 124 wird wie folgt geändert:
men sind nach Absatz 2 Satz 2 nachzuweisen. Die
Nachweise sind jeweils in tabellarischer Form zu a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
erbringen.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 122 Abs. 1
9. Nach § 46a wird folgender § 46b eingefügt: Nr. 1 Buchstabe a bis c und Abs. 2“ durch
die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
„§ 46b
stabe a bis c“ ersetzt.
Zuständigkeit
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1
(1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach Buchstabe c“ durch die Wörter „§ 122 Ab-
diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach satz 1 Nummer 1 Buchstabe c“ ersetzt.
Landesrecht bestimmt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 1
(2) Die §§ 3, 6 und 7 und das Zwölfte Kapitel Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 122 Ab-
sind nicht anzuwenden.“ satz 1 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.
10. § 98 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 2“
11. Vor § 121 wird folgende Zwischenüberschrift einge- durch die Wörter „§ 122 Absatz 1 Nummer 2“
fügt: ersetzt.
„Erster Abschnitt c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 122 Abs. 3 und 4“
durch die Wörter „§ 122 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
Bundesstatistik für das
Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“. 16. § 125 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
12. § 121 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Erhebungen“ die
Angabe „nach § 121“ eingefügt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 121
„Die Angaben nach § 123 Absatz 1 Nummer 3
Bundesstatistik für das sowie die Angaben zum Gemeindeteil nach
Dritte und Fünfte bis Neunte Kapitel“. § 122 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Ab-
b) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter satz 3 Nummer 1 sind freiwillig.“
„dieses Buches“ durch die Wörter „des Dritten 17. § 126 wird wie folgt geändert:
und Fünften bis Neunten Kapitels“ und das Wort
„seiner“ durch das Wort „deren“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Ergeb-
nissen“ die Angabe „nach § 121“ eingefügt.
c) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Statisti-
aa) Buchstabe b wird aufgehoben. schem Bundesamt“ die Wörter „zu den Erhebun-
bb) Die Buchstaben c bis g werden die Buchsta- gen nach § 121“ eingefügt.
ben b bis f. 18. In § 128 werden die Wörter „Dritten bis Neunten
d) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Kapitel“ durch die Wörter „Dritten und Fünften bis
Neunten Kapitel“ sowie die Angabe „§ 121 Nr. 1“
„2. die Einnahmen und Ausgaben der Träger der
durch die Angabe „§ 121 Nummer 1“ ersetzt.
Sozialhilfe nach dem Dritten und Fünften bis
Neunten Kapitel“. 19. Nach § 128 wird folgender Zweiter Abschnitt einge-
fügt:
13. § 122 wird wie folgt geändert:
„Zweiter Abschnitt
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die
Angabe „§ 121 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 121 Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
Nummer 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. § 128a
c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Bundesstatistik für das Vierte Kapitel
Wörter „§ 121 Nr. 1 Buchstabe c bis g“ durch die (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen des Vier-
Wörter „§ 121 Nummer 1 Buchstabe b bis f“ er- ten Kapitels sowie zu seiner Fortentwicklung sind
setzt. Erhebungen über die Leistungsberechtigten als
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Bundesstatistik durchzuführen. Die Erhebungen er- 6. Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
folgen zentral durch das Statistische Bundesamt. a) Schulausflügen,
(2) Die Statistik nach Absatz 1 umfasst folgende
b) mehrtägigen Klassenfahrten,
Merkmalkategorien:
c) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
1. Persönliche Merkmale,
d) Schulbeförderung,
2. Art und Höhe der Bedarfe,
3. Art und Höhe der angerechneten Einkommen. e) Lernförderung,
f) Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mit-
§ 128b tagsverpflegung,
Persönliche Merkmale 7. Aufwendungen für Unterkunft und Heizung so-
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num- wie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unter-
mer 1 sind kunft,
1. Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit 8. Brutto- und Nettobedarf,
und Bundesland, 9. Darlehen.
2. Geburtsmonat, Wohngemeinde und Gemeinde-
teil, bei Ausländern auch aufenthaltsrechtlicher § 128d
Status, Art und Höhe
3. Leistungsbezug in und außerhalb von Einrich- der angerechneten Einkommen
tungen, bei Leistungsberechtigten außerhalb Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num-
von Einrichtungen zusätzlich die Anzahl der im mer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart,
Haushalt lebenden Personen, bei Leistungsbe- getrennt nach
rechtigten in Einrichtungen die Art der Unterbrin-
gung, 1. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversi-
cherung,
4. Träger der Leistung,
2. Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Ren-
5. Beginn der Leistungsgewährung nach Monat tenversicherung,
und Jahr sowie Ursache der Leistungsgewäh-
rung, Ende des Leistungsbezugs nach Monat 3. Renten wegen Erwerbsminderung,
und Jahr sowie Grund für die Einstellung der 4. Versorgungsbezüge,
Leistung,
5. Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
6. Dauer des Leistungsbezugs in Monaten,
6. Renten aus privater Vorsorge,
7. gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem
Dritten und Fünften bis Neunten Kapitel. 7. Vermögenseinkünfte,
8. Einkünfte nach dem Bundesversorgungsge-
§ 128c setz,
Art und Höhe der Bedarfe 9. Erwerbseinkommen,
Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Num- 10. übersteigendes Einkommen eines im gemein-
mer 2 sind samen Haushalt lebenden Partners,
1. Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den 11. öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
Regelbedarfsstufen und abweichende Regel-
satzfestsetzung, 12. sonstige Einkünfte.
2. Mehrbedarfe nach Art und Höhe, § 128e
3. einmalige Bedarfe nach Art und Höhe, Hilfsmerkmale
4. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
(1) Hilfsmerkmale für die Bundesstatistik nach
getrennt nach
§ 128a sind
a) Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der
1. Name und Anschrift der nach § 128g Auskunfts-
gesetzlichen Krankenversicherung,
pflichtigen,
b) Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in
2. die Kennnummern des Leistungsberechtigten,
der gesetzlichen Krankenversicherung,
c) Zusatzbeiträgen nach dem Fünften Buch, 3. Name und Telefonnummer sowie Adresse für
elektronische Post der für eventuelle Rückfragen
d) Beiträgen für eine private Krankenversiche- zur Verfügung stehenden Person.
rung,
(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nummer 2
e) Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung, dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und
f) Beiträgen für eine private Pflegeversicherung, der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandser-
5. Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach hebung. Sie enthalten keine Angaben über persön-
liche und sachliche Verhältnisse des Leistungsbe-
a) Beiträgen für die Altersvorsorge, rechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeit-
b) Aufwendungen für Sterbegeldversicherun- punkt, spätestens nach Abschluss der wiederkeh-
gen, renden Bestandserhebung, zu löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2787
§ 128f und Soziales Einzelangaben aus einer Stichprobe,
Periodizität, die vom Statistischen Bundesamt gezogen wird
Berichtszeitraum und Berichtszeitpunkte und nicht mehr als 10 Prozent der Grundgesamtheit
der Leistungsberechtigten umfasst. Die zu übermit-
(1) Die Bundesstatistik nach § 128a wird quar- telnden Einzelangaben dienen der Entwicklung und
talsweise durchgeführt. dem Betrieb von Mikrosimulationsmodellen durch
(2) Die Merkmale nach den §§ 128b bis 128d, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
ausgenommen das Merkmal nach § 128b Num- und dürfen nur im hierfür erforderlichen Umfang
mer 5, sind als Bestandserhebung zum Quartals- und mittels eines sicheren Datentransfers aus-
ende zu erheben, wobei sich die Angaben zu den schließlich an das Bundesministerium für Arbeit
Bedarfen und Einkommen nach § 128c Nummer 1 und Soziales übermittelt werden. Angaben zu den
bis 8 und § 128d jeweils auf den gesamten letzten Erhebungsmerkmalen nach § 128b Nummer 2 und 4
Monat des Berichtsquartals beziehen. und den Hilfsmerkmalen nach § 128e dürfen nicht
(3) Die Merkmale nach § 128b Nummer 5 sind übermittelt werden; Angaben zu monatlichen
für den gesamten Quartalszeitraum zu erheben, Durchschnittsbeträgen in den Einzelangaben wer-
wobei gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Num- den vom Statistischen Bundesamt auf volle Euro
mer 1 und 2 zu erheben sind. Bei den beendeten gerundet.
Leistungen ist zudem die bisherige Dauer der Leis- (4) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten
tungsgewährung nach § 128b Nummer 6 zu erhe- nach Absatz 3 ist das Statistikgeheimnis nach § 16
ben. des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist
(4) Die Merkmale nach § 128c Nummer 6 sind für die Trennung von statistischen und nichtstatisti-
jeden Monat eines Quartals zu erheben, wobei schen Aufgaben durch Organisation und Verfahren
gleichzeitig die Merkmale nach § 128b Nummer 1 zu gewährleisten. Die nach Absatz 3 übermittelten
und 2 zu erheben sind. Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
für die sie übermittelt wurden. Eine Weitergabe von
§ 128g Einzelangaben aus einer Stichprobe nach Absatz 3
Satz 1 durch das Bundesministerium für Arbeit und
Auskunftspflicht Soziales an Dritte ist nicht zulässig. Die übermittel-
(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht ten Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zwe-
Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die An- ckes zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
gaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeinde- (5) Das Statistische Bundesamt übermittelt den
teil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig. statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit den
(2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung Ergebnissen der Bundesstatistik für die jeweiligen
des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständi- Länder und für die für die Ausführung des Gesetzes
gen Träger. nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger. Das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales erhält
§ 128h diese Tabellen ebenfalls. Die statistischen Ämter
der Länder erhalten zudem für ihr Land die jeweili-
Datenübermittlung, Veröffentlichung
gen Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf
(1) Die in sich schlüssigen und nach einheit- regionaler Ebene.
lichen Standards formatierten Einzeldatensätze
(6) Die Ergebnisse der Bundesstatistik nach die-
sind von den Auskunftspflichtigen elektronisch bis
sem Abschnitt dürfen auf die einzelnen Gemeinden
zum Ablauf von 30 Arbeitstagen nach Ende des je-
bezogen veröffentlicht werden.“
weiligen Berichtsquartals nach § 128f an das Sta-
tistische Bundesamt zu übermitteln. Soweit die 20. Vor § 129 wird folgende Zwischenüberschrift einge-
Übermittlung zwischen informationstechnischen fügt:
Netzen von Bund und Ländern stattfindet, ist dafür „Dritter Abschnitt
nach § 3 des Gesetzes über die Verbindung der in-
formationstechnischen Netze des Bundes und der Verordnungsermächtigung“.
Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab- 21. In § 129 Buchstabe b und c werden jeweils die Wör-
satz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009 ter „Dritten bis Neunten“ durch die Wörter „Dritten
(BGBl. I S. 2702, 2706) das Verbindungsnetz zu und Fünften bis Neunten“ ersetzt.
nutzen. Die zu übermittelnden Daten sind nach
22. § 131 wird wie folgt gefasst:
dem Stand der Technik fortgeschritten zu signieren
und zu verschlüsseln. „§ 131
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt dem Übergangsregelung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales für Zwe- für die Statistik über Einnahmen
cke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von und Ausgaben nach dem Vierten Kapitel
Einzelfällen, Tabellen mit den Ergebnissen der Bun- Die Erhebungen nach § 121 Nummer 2 in Verbin-
desstatistik nach § 128a, auch soweit Tabellenfel- dung mit § 122 Absatz 4 in der am 31. Dezember
der nur einen einzigen Fall ausweisen. 2014 geltenden Fassung über die Ausgaben und
(3) Zur Weiterentwicklung des Systems der Einnahmen der nach Landesrecht für die Ausfüh-
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rung von Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel
rung übermittelt das Statistische Bundesamt auf zuständigen Träger sind dabei auch in den Be-
Anforderung des Bundesministeriums für Arbeit richtsjahren 2015 und 2016 durchzuführen. Die
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
§§ 124 bis 127 sind in der am 31. Dezember 2014 Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Ka-
geltenden Fassung anzuwenden.“ lenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen.“
23. § 136 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„§ 136
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Übergangsregelung
für die Nachweise im Jahr 2013 In § 85 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz des Sozial-
gerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium
vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt
für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
15. August 2013, zum 15. November 2013 und
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, werden nach
zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlos-
den Wörtern „nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
sene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:
buch“ die Wörter „und, soweit Landesrecht nichts Ab-
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach weichendes vorsieht, in Angelegenheiten nach dem
§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“
Einnahmen, eingefügt.
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num-
mer 1, differenziert nach Artikel 3
a) Leistungen für Leistungsberechtigte außer- Inkrafttreten
halb und in Einrichtungen, (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
b) Leistungen für Leistungsberechtigte nach am 1. Januar 2013 in Kraft.
§ 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 4 tritt
nach § 41 Absatz 3. am 1. Januar 2014 in Kraft. Artikel 1 Nummer 1 Buch-
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium stabe e bis i und Nummer 11 bis 22 tritt am 1. Januar
für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2789
Gesetz
zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
tes das folgende Gesetz beschlossen: geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer
Artikel 1 stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitati-
Änderung des on“ durch die Wörter „einer Aufnahme in Vorsorge-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Ab-
satz 2 des Fünften Buches“ ersetzt.
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 2. § 47a wird wie folgt geändert:
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: „§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend;
§ 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der
1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht be-
Krankenhaus nach § 108“ die Wörter „oder einer stimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
§ 107 Absatz 2“ eingefügt. Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuar-
2. § 28 Absatz 4 wird aufgehoben. beiten.“
3. § 43b wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) Absatz 2 wird aufgehoben. „(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erho-
„Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber ben oder an sie weitergegeben oder übermittelt
den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese wurden, untereinander übermitteln, soweit dies
Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wir- für die Feststellung und Bekämpfung von Fehl-
kung; ein Vorverfahren findet nicht statt.“ verhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger
erforderlich ist. An die nach Landesrecht be-
4. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
stimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
einen Punkt ersetzt. Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Ein-
b) Nummer 4 wird aufgehoben. richtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezo-
gene Daten nur übermitteln, soweit dies für die
5. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten
„Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den im Zusammenhang mit den Regelungen des
Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzah- Siebten Kapitels des Zwölften Buches erforder-
lung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher, lich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behand- dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten
lung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Ein- nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu
nahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im dem sie ihm übermittelt worden sind. Ebenso
Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger
Euro zugeführt.“ der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im
6. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches
zuständig sind, personenbezogene Daten, die
a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben
einen Punkt ersetzt. oder an sie weitergegeben oder übermittelt wur-
b) Nummer 8 wird aufgehoben. den, an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrich-
tungen übermitteln, soweit dies für die Fest-
Artikel 2 stellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich
Änderung des ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtun-
Elften Buches Sozialgesetzbuch gen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- und nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai sind. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 so-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5 wie die nach Landesrecht bestimmten Träger der
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne ten Buches“ die Wörter „oder einer Vorsorge- oder
des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zu- Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des
ständig sind, haben sicherzustellen, dass die per- Fünften Buches“ eingefügt.
sonenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich
sind oder nur an diese weitergegeben werden.“ Artikel 4
3. § 82 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Sozialgerichtsgesetzes
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Maß- § 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
nahmen“ die Wörter „einschließlich Kapital- Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
kosten“ eingefügt. S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Pacht,“
worden ist, wird wie folgt geändert:
das Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2“
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pacht,“ das
gestrichen.
Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflege- Artikel 5
bedürftigen“ die Wörter „einschließlich der
Änderung des
Berücksichtigung pauschalierter Instandhal-
Zweiten Gesetzes über die
tungs- und Instandsetzungsaufwendungen
Krankenversicherung der Landwirte
sowie der zugrunde zu legenden Belegungs-
quote“ eingefügt. In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. De-
cc) Folgender Satz wird angefügt:
zember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
„Die Pauschalen müssen in einem angemes- Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. I
senen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Instandhaltungs- und Instandsetzungsauf- Jahr 2007 87 Millionen Euro“ durch die Wörter „im
wendungen stehen.“ Jahr 2013 79 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 3 Artikel 6
Änderung des Inkrafttreten
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
In § 63 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBI. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch (2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
S. 2783) geändert worden ist, werden nach den (3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in
Wörtern „in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünf- Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2791
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Gesetz
zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) sofern es sich um Fischereifahrzeuge handelt,
sen: dass der Einsatz der Schiffe zum Fischfang
durch eine oder mehrere solcher Personen ge-
Artikel 1 leitet, durchgeführt und überwacht wird.
Änderung des (2) Absatz 1 gilt auch für natürliche Personen
Flaggenrechtsgesetzes oder Gesellschaften eines Drittstaates, die auf der
Grundlage eines Abkommens mit der Bundesrepu-
Das Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Be-
blik Deutschland, der Europäischen Gemeinschaften
kanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140),
oder der Europäischen Union Anspruch auf Nieder-
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom
lassungsfreiheit im Sinne der Artikel 45 und 49 des
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist,
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
wird wie folgt geändert:
Union haben, vorausgesetzt, die Gegenseitigkeit ist
1. In § 1 werden die Absätze 3 und 4 durch folgenden gewährleistet.
Absatz 3 ersetzt:
(3) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die
„(3) Befährt ein Binnenschiff, auf das die Schiffs- Führung der Bundesflagge in den Fällen der Ab-
sicherheitsverordnung anzuwenden ist, Seegewäs- sätze 1 und 2 ist vom Eigentümer unverzüglich der
ser seewärts der Grenze des deutschen Küstenmee- zuständigen Behörde anzuzeigen.“
res, so wird es hinsichtlich der Vorschriften dieses
3. § 7 wird durch die folgenden §§ 7 und 7a ersetzt:
Gesetzes mit der Maßgabe einem Seeschiff gleich-
gestellt, dass an die Stelle des Schiffszertifikates der „§ 7
Schiffsbrief tritt.“
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
2. § 2 wird wie folgt gefasst: graphie kann in den Fällen
„§ 2 1. des § 1 Absatz 1 und 2 oder
(1) Die Bundesflagge dürfen alle Seeschiffe füh- 2. des § 2 Absatz 1 und 2
ren, die nicht nach § 1 zur Führung der Bundes-
flagge berechtigt sind, dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister
eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für
1. bei aus deutschen und ausländischen Eigen- einen Zeitraum von längstens zwei Jahren widerruf-
tümern bestehenden Erbengemeinschaften, lich unter den Voraussetzungen der Sätze 2 und 3
wenn Deutsche zu mehr als der Hälfte am Nach- genehmigen, dass das Schiff anstelle der Bundes-
lass beteiligt sind und zur Vertretung ausschließ- flagge eine andere Nationalflagge führt, deren Füh-
lich Deutsche bevollmächtigt sind, die ihren rung nach dem maßgeblichen ausländischen Recht
Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, erlaubt ist (Ausflaggungsgenehmigung). Die Ausflag-
2. in den Fällen des § 1 oder der Nummer 1, wobei gungsgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
den dort genannten deutschen Staatsangehö- der Antragsteller nachweist, dass er die durch den
rigen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten Flaggenwechsel hervorgerufenen Nachteile für den
der Europäischen Union gleichstehen, oder Schifffahrtsstandort nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 ausgeglichen hat. Ist der Antragsteller nicht
3. deren Eigentümer Gesellschaften sind, die nach der Eigentümer des Seeschiffes, bedarf er für den
den Rechtsvorschriften eines der Mitgliedstaaten Antrag nach Satz 1 der in Textform abzugebenden
der Europäischen Union gegründet worden sind, Zustimmung des Eigentümers.
ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union haben und die eine oder (2) Ein Ausgleich im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
mehrere verantwortliche Personen mit Wohnsitz ist erbracht, wenn der Antragsteller sich für jedes
oder Sitz im Inland ständig beauftragt haben, zu auszuflaggende Seeschiff verpflichtet, während ei-
gewährleisten, nes in der Anlage in Abhängigkeit von der Größe
der Seeschiffe festgelegten Zeitraumes mindestens
a) dass in technischen, sozialen und verwal-
einen Platz zur seefahrtbezogenen Ausbildung nach
tungsmäßigen Angelegenheiten die in der Bun-
Maßgabe
desrepublik Deutschland für die Seeschiffe
geltenden Rechtsvorschriften eingehalten wer- 1. der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung
den und, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2793
2. der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und dabei sind die Besatzungsstärke und die Größe der
Stadtentwicklung zur Ausführung der Schiffs- auszuflaggenden Schiffe zu berücksichtigen. Dabei
offizier-Ausbildungsverordnung herausgegebenen ist ein Mindestbetrag von 2 000 Euro je Jahr und ein
Richtlinien für die Anerkennung der praktischen Höchstbetrag von 30 000 Euro je Jahr einzuhalten.
Ausbildung und Seefahrtzeit als Näheres regelt die Einrichtung. Die Regelungen zur
a) nautischer/nautische Offiziersassistent/-in Festsetzung der Höhe des Ablösebetrages bedürfen
(VkBl. 2009 S. 48) oder der Genehmigung des Bundesamtes für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie. Sie sind von der Einrichtung
b) technischer/technische Offiziersassistent/-in zusammen mit der Genehmigung des Bundesamtes
(VkBl. 2009 S. 53) für Seeschifffahrt und Hydrographie im Bundesan-
an Bord des ausgeflaggten Seeschiffes ständig be- zeiger zu veröffentlichen. Wird der Ablösebetrag ge-
setzt zu halten. Der in Satz 1 maßgebliche Zeitraum ändert, gilt die Änderung nur für Ausflaggungen, die
beginnt mit Wirksamwerden der jeweiligen Ausflag- in dem Kalenderjahr beantragt werden, das dem
gungsgenehmigung. Das Beenden eines Ausbil- Jahr der Änderung folgt.
dungsverhältnisses wegen Ablaufes des Zeitraumes (6) Die Einrichtung muss dem Bundesamt für
nach Satz 1 ist nicht zulässig. Der Inhaber der Ge- Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 30. Juni
nehmigung hat für die Dauer der Genehmigung eines Jahres geeignete Nachweise für die ordnungs-
durch geeignete Aufzeichnungen und Unterlagen gemäße Einnahme und Verwendung der Ablösebe-
jährlich zum Ende eines Kalenderjahres nachzuwei- träge im Vorjahr vorlegen. Das Bundesamt für See-
sen, dass er seine Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt schifffahrt und Hydrographie prüft, ob die Finanzmit-
oder erfüllt hat. Die Aufzeichnungen und Unterlagen tel ordnungsgemäß eingenommen und entspre-
sind für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab chend dem Förderzweck nach Absatz 3 verwendet
dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr der worden sind.
Erteilung der Genehmigung folgt, aufzubewahren.
(3) Macht der Antragsteller geltend, der Verpflich- § 7a
tung nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig (1) Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat
nachkommen zu können, ist auf Antrag zuzulassen, oder ein Schiffsvorzertifikat erteilt ist, wird die Aus-
dass der Antragsteller, statt eine Verpflichtung nach flaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung
Absatz 2 einzugehen, einen Ablösebetrag an eine eines entsprechenden Vermerks in das Zertifikat
vom Verband Deutscher Reeder errichtete und vom wirksam.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Bundesanzeiger bekannt gemachte Einrichtung zu (2) Eine Veränderung der Voraussetzungen für die
entrichten hat. Der Antrag nach Satz 1 kann zusam- Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung ist vom
men mit dem Antrag auf die Ausflaggungsgeneh- Inhaber der Genehmigung unverzüglich der Geneh-
migung gestellt werden. Die Ausflaggungsgeneh- migungsbehörde anzuzeigen.
migung darf erst erteilt werden, wenn die Zahlung (3) Solange die Ausflaggungsgenehmigung wirk-
des Ablösebetrages nachgewiesen ist. Zweck der sam ist, darf das Recht zur Führung der Bundes-
Einrichtung muss es sein, die nautische und techni- flagge nicht ausgeübt werden.“
sche Ausbildung, Qualifizierung und Fortbildung von
4. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die
Besatzungsmitgliedern zu fördern, die auf in inländi-
Wörter „zu dem Personenkreis des § 1 oder des
schen Schiffsregistern eingetragenen Seeschiffen
§ 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 1a,“
beschäftigt sind.
durch die Wörter „zu dem Personenkreis der §§ 1
(4) Ergibt eine Überprüfung, dass die nach Ab- und 2“ ersetzt.
satz 2 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht
5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7
mehr erfüllt wird, ist für die Zeit ab dem Beginn der
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 7a Absatz 2“ ersetzt.
Wirksamkeit der Ausflaggungsgenehmigung der Ab-
lösebetrag nachzuzahlen und im Übrigen die Aus- 6. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
flaggungsgenehmigung zu widerrufen. Vom Widerruf a) In Nummer 1a wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 2
kann abgesehen werden, wenn der Inhaber der Ge- und Abs. 1a“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1
nehmigung binnen einer vom Bundesamt für See- Nummer 3 und Absatz 2“ ersetzt.
schifffahrt und Hydrographie festgesetzten ange-
messenen Frist für die verbleibende Dauer der Wirk- b) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
samkeit der Ausflaggungsgenehmigung einen Ab- „1b. die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der
lösebetrag im Sinne des Absatzes 3 entrichtet hat. Ausflaggungsgenehmigung, auch zur Durch-
Im Übrigen bleiben die §§ 48 und 49 des Verwal- führung von Rechtsakten der Europäischen
tungsverfahrensgesetzes unberührt. Das Bundes- Gemeinschaften oder der Europäischen
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Union und von Verpflichtungen aus zwi-
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V., Bremen, schenstaatlichen Vereinbarungen die Füh-
beauftragen, an der Überprüfung im Sinne des rung einer anderen Nationalflagge im Sinne
Satzes 1 mitzuwirken. des § 7 zu regeln,“.
(5) Der Ablösebetrag nach Absatz 3 ist von der c) In Nummer 6 wird Buchstabe a aufgehoben.
Einrichtung für jede Größenklasse der Seeschiffe in
einer Höhe festzusetzen. Die Festsetzung hat sich 7. Dem § 22a wird folgender Absatz 3 angefügt:
an den gemittelten Kosten einer Ausbildung im „(3) Für Amtshandlungen im Sinne des Absatzes 1
Sinne des Absatzes 2 je Kalenderjahr zu orientieren; gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen Verpflichtungszeitraum
nicht erhoben.“ in Monaten für jedes
lfd.
8. Die folgenden §§ 24 und 25 werden angefügt: Schiffsgrößenklasse Jahr der Wirksamkeit
Nr.
der Ausflaggungs-
„§ 24 genehmigung
Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen 6 Bruttoraumzahl von
Bundestag bis zum 31. Dezember 2016 über die Er- über 14 000 bis 20 000 4,5
fahrungen mit § 7 in der durch das Gesetz zur Än-
7 Bruttoraumzahl von
derung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffs-
über 20 000 bis 80 000 5,0
registerordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2792) erlassenen Fassung. 8 Bruttoraumzahl von
über 80 000 5,5
“.
§ 25
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können Artikel 2
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Änderung der
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- Schiffsregisterordnung
kündet werden.“ Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
9. Folgende Anlage wird angefügt: kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
„Anlage die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom
(zu § 7 Absatz 2 Satz 1) 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Verpflichtungszeitraum 1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 1, 2 des Flag-
in Monaten für jedes genrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundesge-
lfd.
Schiffsgrößenklasse Jahr der Wirksamkeit setzbl. I S. 79)“ durch die Wörter „§ 1 oder § 2 des
Nr.
der Ausflaggungs-
genehmigung
Flaggenrechtsgesetzes“ ersetzt.
1 Bruttoraumzahl 2. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch-
bis zu 500 1,0 stabe b“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1“
ersetzt.
2 Bruttoraumzahl von
über 500 bis 1 600 1,5 Artikel 3
3 Bruttoraumzahl von Inkrafttreten
über 1 600 bis 3 000 2,0 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
4 Bruttoraumzahl von am 1. Januar 2013 in Kraft.
über 3 000 bis 8 000 3,0 (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen ermächtigt oder Ermächtigungen ändert
5 Bruttoraumzahl von
oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt
über 8 000 bis 14 000 3,5
dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2795
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Zweite Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
Vom 19. Dezember 2012
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 9 Nummer 1 bis 9, Satz 10 und 11 sowie
des § 10a Absatz 9 des Kreditwesengesetzes, von denen § 10 Absatz 1 durch
Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. November 2010
(BGBl. I S. 1592) und § 10a durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden sind, jeweils in Ver-
bindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verord-
nung vom 27. Januar 2011 (BGBl. I S. 124) geändert worden ist, verordnet die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deut-
schen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Artikel 1
§ 339 der Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2926),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter „im ersten, zweiten, dritten, vierten, fünften
und sechsten Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wörter „im ersten, zweiten,
dritten, vierten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum“ ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter „im zweiten, dritten, vierten, fünften und
sechsten Zwölfmonatszeitraum“ durch die Wörter „im zweiten, dritten, vier-
ten, fünften, sechsten und siebten Zwölfmonatszeitraum“ ersetzt.
3. In Absatz 5a werden die Wörter „In dem vierten, fünften und sechsten Zwölf-
monatszeitraum“ durch die Wörter „In dem vierten, fünften, sechsten und
siebten Zwölfmonatszeitraum“ ersetzt.
4. In Absatz 5b werden die Wörter „In dem vierten, fünften und sechsten Zwölf-
monatszeitraum“ durch die Wörter „In dem vierten, fünften, sechsten und
siebten Zwölfmonatszeitraum“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 19. Dezember 2012
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012 2797
Verordnung
über die Gebühren und Auslagen
für Amtshandlungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt
(EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gebührenverordnung – EU-FahrgRSchGebV)
Vom 20. Dezember 2012
Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 des EU-Fahrgast-
rechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) in Verbin-
dung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung:
§1
Anwendungsbereich
Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt nach dieser Verordnung Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen
1. nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz,
2. auf Grund des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes und
3. nach der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und
Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1).
§2
Gebühren
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben
sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung kann gewährt werden, soweit
die Festsetzung der nach Absatz 1 bestimmten Gebühr im Einzelfall unbillig
wäre.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2012
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gebühren für Amtshandlungen
nach dem EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
(EU-FahrgRSchG)
Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
A.
Amtshandlungen gegenüber dem Beförderer, § 4 Abs. 1 Satz 2 200 Euro
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- Nr. 2 und 3, Abs. 2
nalbetreiber zur Feststellung eines Verstoßes EU-FahrgRSchG
gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 auf
Grund eines Verdachtes, einer Beschwerde
oder zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffe-
nen verantwortlich veranlasst und ein Verstoß
gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
B.
Amtshandlungen gegenüber dem Beförderer, § 4 Abs. 1 Satz 1, 300 Euro
Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Termi- 2 Nr. 1 und Abs. 2
nalbetreiber zur Beseitigung oder Verhütung EU-FahrgRSchG
von Verstößen gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010