2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Verordnung
über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks
(THW-Abrechnungsverordnung – THW-AbrV)
Vom 13. Dezember 2012
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der troffenen Vereinbarung. Die Vereinbarung soll eine Re-
durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 29. Juli gelung zur Kostenerstattung enthalten. Ist dies nicht
2009 (BGBl. I S. 2350) neu gefasst worden ist, verord- der Fall, erfolgt die Abrechnung nach dieser Verord-
net das Bundesministerium des Innern: nung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift.
(4) Das Technische Hilfswerk macht seine Ansprü-
§1 che in voller Höhe durch Bescheid geltend.
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Bemes- §4
sung, der Abrechnung und der Durchführung von Hilfe- Bemessung der Ansprüche
leistungen des Technischen Hilfswerks auf der Grund-
(1) Die nach § 3 Absatz 1 zu erhebenden Auslagen
lage des THW-Gesetzes.
setzen sich zusammen aus:
§2 1. Auslagen für Helferinnen und Helfer unter Berück-
sichtigung von Verdienstausfall und fortgewährten
Anforderung und
Leistungen, Ruhe- und Wegezeiten sind zu berück-
Durchführung von Hilfeleistungen
sichtigen;
Technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des
2. Auslagen für die eingesetzte Ausstattung sowie für
THW-Gesetzes wird vom Technischen Hilfswerk auf
Betriebsstoffe;
schriftliche oder elektronische Anforderung der zustän-
digen Stellen geleistet. Liegt eine schriftliche oder elek- 3. sonstigen Auslagen.
tronische Anforderung vor Durchführung der techni- (2) Bei Ansprüchen nach § 3 Absatz 2 und 3 Satz 2
schen Hilfe nicht vor, ist sie nachzureichen oder durch erhebt das Technische Hilfswerk Kosten zur Deckung
einen Vermerk aktenkundig zu machen. Technische des Aufwands für die Hilfeleistung.
Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 des THW-Gesetzes
wird nach Maßgabe der entsprechenden Vereinbarung (3) Die Auslagen gemäß Absatz 1 und die Kosten
geleistet. nach Absatz 2 bestimmen sich nach den in der Anlage
zu dieser Verordnung aufgeführten festen Sätzen. Nicht
genannte Ausstattung wird nach den Sätzen vergleich-
§3
barer Ausstattung abgerechnet. Bei anderer Ausstat-
Abrechnung von Hilfeleistungen tung, die nicht vergleichbar ist, wird der feste Satz nach
(1) Für technische Hilfe nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 der in der Anlage festgelegten Formel, die zur Ermitt-
des THW-Gesetzes erhebt das Technische Hilfswerk lung fester Sätze dient, berechnet.
gegenüber der anfordernden Stelle Auslagen, wenn
diese im Einzelfall 35 Euro übersteigen. §5
(2) Bei technischer Hilfe im Zusammenhang mit den Vollständiger oder
in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des THW-Gesetzes genann- teilweiser Verzicht auf Auslagenerstattung
ten Fällen außerhalb der Amtshilfe macht das Techni- (1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung
sche Hilfswerk seine Kosten gegenüber demjenigen von Auslagen ganz oder teilweise verzichten, wenn ein
geltend, der eine Gefahr oder einen Schaden herbeige- besonderes Ausbildungsinteresse an der Durchführung
führt hat. Geht die Gefahr von einer Sache aus, sind die der technischen Hilfe besteht. Ein vollständiger Verzicht
Kosten gegenüber dem Inhaber der tatsächlichen Ge- soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein. Ein Rechtsan-
walt, dem Eigentümer oder dem sonstigen Verfügungs- spruch auf einen Verzicht besteht nicht. Wenn eine
berechtigten geltend zu machen. Stelle die Anforderung des Technischen Hilfswerks
(3) Die Abrechnung in den Fällen des § 1 Absatz 2 von der Zusage eines vollständigen oder teilweisen
Nummer 4 des THW-Gesetzes richtet sich nach der ge- Verzichts auf Kostenerstattung abhängig macht, kann
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unter den Voraussetzungen des Satzes 1 eine entspre- (5) Auf die Erhebung von Kosten bei Fehlalarmierun-
chende Zusage gegeben werden. gen wird verzichtet, sofern ein Kostenträger nicht ermit-
(2) Ein besonderes Ausbildungsinteresse liegt in der telt werden kann.
Regel nur dann vor, wenn der ausbildungsrelevante
Nutzen über das Maß hinausgeht, das gewöhnlicher- §6
weise die Durchführung jeder technischen Hilfeleistung
Sonstige Regelungen
mit sich bringt.
(3) Ferner kann das Technische Hilfswerk auf die (1) Das Technische Hilfswerk regelt nähere Einzel-
Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der zu- heiten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
ständigen Stelle ganz oder teilweise verzichten, des Innern durch Verwaltungsvorschrift.
1. soweit der zuständigen Stelle kein Kostenersatzan- (2) Die Geltung der §§ 59, 61 und 63 der Bundes-
spruch gegenüber einem Begünstigten zusteht, haushaltsordnung wird durch diese Rechtsverordnung
2. soweit sich der Kostenerstattungsanspruch der zu- nicht berührt. Dies gilt auch für die hierzu erlassene
ständigen Stelle gegenüber einem Begünstigten als Verwaltungsvorschrift.
nicht durchsetzbar erweist oder (3) Die Beteiligungsrechte nach § 9 der Bundes-
3. aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen In- haushaltsordnung bleiben unberührt.
teresses.
(4) Die Erhebung von Auslagen nach § 3 Absatz 1 ist §7
ausgeschlossen, soweit die anfordernde Stelle ihre
Inkrafttreten
Kostenerstattungsansprüche gegenüber dem Begüns-
tigten an das Technische Hilfswerk abtritt. Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2013 in Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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Anlage
(zu § 4 Absatz 3)
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
ABC-Schutzausstattung; persönlich (SE) Einsatztage 0,50 € 2,30 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
< 10 t Einsatztage 59,00 € 137,00 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 10 bis 20 t Einsatztage 117,90 € 273,90 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 20 bis 30 t Einsatztage 176,80 € 410,80 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 30 bis 40 t Einsatztage 231,20 € 537,20 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 40 bis 50 t Einsatztage 294,70 € 684,70 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 50 bis 60 t Einsatztage 353,60 € 821,60 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 60 bis 70 t Einsatztage 412,60 € 958,60 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 70 bis 80 t Einsatztage 471,50 € 1 095,50 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 80 bis 90 t Einsatztage 530,40 € 1 232,40 €
Abrechnungsposition; Brückenbau — Eigengewicht:
> 90 bis 100 t Einsatztage 589,40 € 1 369,40 €
Abseil- und Rettungsgerät (SE) Einsatztage 0,60 € 2,80 €
Absorbentölsperre (SE) Einsatztage 2,10 € 33,90 €
Alarmgerät gefährliches Gas, Prototyp (SE) Einsatztage 5,30 € 19,60 €
Anbaugeräte Ladekran (SE) Einsatztage 1,00 € 4,70 €
Anhänger 1,5 t, 1-(Tandem-)Achse; Spülmobil (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,70 €
Anhänger 1,5 t, 2-Rad (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,60 €
Anhänger 5 t Nutzlast Container TWA (SE) Einsatzstunden 0,60 € 1,30 €
Anhänger 5 t Nutzlast, Kofferaufbau TWA (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,10 €
Anhänger „Entölung“ 160 (SE) Einsatzstunden 0,60 € 1,40 €
Anhänger „Entölung“ 40; Tandemachse (SE) Einsatzstunden 0,60 € 1,40 €
Anhänger ( 5 t bis 6,99 t Nutzlast), Plane/Spriegel 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger ( 7 t bis 9,99 t Nutzlast), Plane/Spriegel 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger (10 t bis 14,99 t Nutzlast), Koffer, 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,80 € 1,90 €
Anhänger (10 t bis 14,99 t Nutzlast), Plane/Spriegel 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger (15 t bis 17,99 t Nutzlast), Plane/Spriegel 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger (ab 18 t Nutzlast), Plane/Spriegel 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger (unter 5 t Nutzlast), Plane/Spriegel 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger 0,5 t, 2-Rad (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger 1,5 t, Tandemachse (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger 1,6 t; Koffer (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Anhänger 18 t, Tieflader (SE) Einsatzstunden 1,10 € 2,60 €
Anhänger 2-Rad (SE) Einsatzstunden 0,80 € 1,90 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2677
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Anhänger 2 t, Plane/Spriegel (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger 2 t, Transport-, Plane/Spriegel (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger 4-Rad (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,50 €
Anhänger 4-Rad; Frablo (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,60 €
Anhänger 6 t, 2 Achsen (Oberbau) (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,60 €
Anhänger Auflieger Koffer geschlossen (SE) Einsatzstunden 1,30 € 3,00 €
Anhänger Auflieger Plattform (SE) Einsatzstunden 1,20 € 2,70 €
Anhänger Auflieger Pritsche (SE) Einsatzstunden 1,20 € 2,70 €
Anhänger Auflieger Pritsche/Plane (SE) Einsatzstunden 1,40 € 3,10 €
Anhänger Brunnenbohrgerät (SE) Einsatzstunden 1,30 € 2,90 €
Anhänger Drucklufterzeuger (SE) Einsatzstunden 0,80 € 1,80 €
Anhänger Feldkochherd – FKH – (SE) Einsatzstunden 1,20 € 2,80 €
Anhänger Feldkochherd 91 M 2 (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,00 €
Anhänger Führung und Lage (AnhFüLa) Typ I (SE) Einsatzstunden 2,20 € 5,00 €
Anhänger Führung und Lage (AnhFüLa) Typ II (SE) Einsatzstunden 2,20 € 5,00 €
Anhänger Hubsteiger ausfahrbar (SE) Einsatzstunden 0,80 € 1,70 €
Anhänger Lichtmastanlage 1-(Tandem-)Achse (SE) Einsatzstunden 1,70 € 3,80 €
Anhänger Mehrzweck-Arbeitsboot, 1,5 t, 1 Achse (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger Mehrzweckboot 1-(Tandem-)Achse (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,60 €
Anhänger NEA (15 bis 34,9 kVA), 1-(Tandem-)Achse (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,30 €
Anhänger NEA (15 bis 34,9 kVA), 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,30 €
Anhänger NEA (35 bis 59,9 kVA), 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,30 €
Anhänger NEA (60 bis 99,9 kVA), 1-(Tandem-)Achse (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,30 €
Anhänger NEA (60 bis 99,9 kVA), 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,30 €
Anhänger NEA (100 bis 174,9 kVA), 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 3,50 € 8,00 €
Anhänger NEA (ab 175 kVA), 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 2,50 € 5,80 €
Anhänger NEA 50 kVA mit Lichtmast (SE) Einsatzstunden 1,80 € 4,10 €
Anhänger NEA 50 kVA, 1-(Tandem-)Achse (SE) Einsatzstunden 1,80 € 4,00 €
Anhänger Plattform 18 t Nutzlast 6-Rad (SE) Einsatzstunden 0,90 € 2,10 €
Anhänger Ponton, 1-(Tandem-)Achse, 2 t (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger Ponton, 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,60 €
Anhänger Rettungshunde, 1-(Tandem-)Achse (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,90 €
Anhänger Sattelauflieger (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,80 €
Anhänger Schlauchboot, 1 t, 2-Rad (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger Schmutzwasser-Pumpe, 15 000 L/min. (SE) Einsatzstunden 2,10 € 4,90 €
Anhänger Schmutzwasser-Pumpe, 30 000 L/min. (ÖGA) (SE) Einsatzstunden 8,20 € 19,00 €
Anhänger Schmutzwasser-Pumpe, 5 000 L/min. (SE) Einsatzstunden 1,40 € 3,10 €
Anhänger Tieflader (SE) Einsatzstunden 1,10 € 2,60 €
Anhänger Verkehrsleittafel (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,80 €
Anhänger WLF, 12 t Nutzlast; Abroll-System (SE) Einsatzstunden 0,80 € 1,90 €
Anhänger Wechselbehälter 2 Achsen (SE) Einsatzstunden 1,40 € 3,20 €
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Anhänger Weitverkehrstechnik AnhWV (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,10 €
Anhänger, 4-Rad, Werkstattcontainer (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,50 €
Anhänger, Tandemachse, 6,8 t mit Kippeinrichtung (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,10 €
Anhänger-Tieflader, 5 t Tandemachse (SE) Einsatzstunden 0,60 € 1,30 €
Anhänger; Sonder (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Anhänger; Tandemachse; 8,55 t (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,00 €
Anschlagmittel Bergungsräumgerät (SE) Einsatztage 1,30 € 8,30 €
Anschlagmittel Ladekran 180 kNm (SE) Einsatztage 1,30 € 9,50 €
Anschlagmittel Ladekran 19 mt (SE) Einsatztage 1,20 € 4,50 €
Anschlagmittel Ladekran 410 kNm (SE) Einsatztage 1,70 € 6,30 €
Anschlagmittel Ladekran I (SE) Einsatztage 1,70 € 6,10 €
Anschlagmittel Ladekran II (SE) Einsatztage 2,00 € 7,30 €
Anschlagmittel Ladekran III (SE) Einsatztage 1,80 € 5,20 €
Arbeitsgerät, Küche (Kiste 2) (SE) Einsatztage 0,70 € 4,70 €
Arbeitsgeräte FKH (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Arbeitsleuchte, Batteriebetrieb 12 V Einsatztage 1,40 € 4,40 €
Arbeitsschutzausstattung Plasmaschneiden (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Arbeitsschutzausstattung Abwasser (SE) Einsatztage 2,70 € 9,70 €
Arbeitsschutzausstattung Ölschaden (SE) Einsatztage 6,70 € 24,60 €
Arbeitsschutzausstattung Wasser (SE) Einsatztage 4,00 € 14,70 €
Atemgerät-Ausstattung, Bergungsräumgerät (SE) Einsatztage 4,70 € 12,60 €
Atemgerät-Ausstattung, umluftunabhängig (SE) Einsatztage 14,30 € 38,60 €
Atemgerät-Ausstattung, umluftunabhängig; Satz 2 (SE) Einsatztage 3,70 € 13,70 €
Atemschutzmaske; umluftabhängig (SE) Einsatztage 0,50 € 1,00 €
Aufbrechhammer, eli, 2 000 W, 230 V (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Auflieger Plane/Spriegel Lbw (SE) Einsatzstunden 1,20 € 2,90 €
Auflieger Tieflader (SE) Einsatzstunden 1,10 € 2,70 €
Außenbordmotor 100 kW (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,60 €
Außenbordmotor 18,4 kW (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,00 €
Außenbordmotor 25 kW (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,90 €
Außenbordmotor 50 kW (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,90 €
Ausstattung AnhFüLa (SE) Einsatztage 13,00 € 38,40 €
Ausstattung FKH 91 M2 (SE) Einsatztage 2,20 € 8,00 €
Ausstattung FüKomKW (SE) Einsatztage 5,40 € 15,50 €
Ausstattung Führungstrupp (SE) Einsatztage 3,90 € 14,20 €
Ausstattung ÖGA-Licht (SE) Einsatztage 8,00 € 29,40 €
Ausstattungssatz ASH (SE) Einsatztage 46,70 € 218,20 €
Ausstattungssatz Führungstrupp Log (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Ausstattungssatz, Geschirr (Kiste A) (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Ausstattungssatz, Geschirr (Kiste B) (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Ausstattungssatz, Geschirr (Kiste C) (SE) Einsatztage 0,50 € 2,10 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2679
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Ausstattungssatz, Geschirr (Kiste D) (SE) Einsatztage 0,50 € 1,70 €
Ausstattungssatz, Taucher (SE) Einsatztage 6,90 € 21,90 €
Autokran 60 mt (SE) Einsatzstunden 22,80 € 57,20 €
Autokran, gl, 300 kNm (30 mt) (SE) Einsatzstunden 4,00 € 9,90 €
Bagger neu (SE) Einsatzstunden 7,00 € 12,70 €
Bagger, Kette (SE) Einsatzstunden 8,40 € 15,30 €
Bagger, Radantrieb (SE) Einsatzstunden 7,30 € 13,20 €
Bailey, Werkzeug u. Montagegerät (SE) Einsatztage 21,70 € 58,80 €
Bailey-Brücken-Ausstattung (SE) Einsatztage 586,40 € 1 592,30 €
Bauausstattung, FFKb und AKb (SE) Einsatztage 2,90 € 10,50 €
Bauausstattung, Feldkabel (SE) Einsatztage 4,00 € 14,70 €
Baustromverteiler 125/63 A (SE) Einsatztage 6,70 € 19,50 €
Beamer (SE) Einsatztage 1,30 € 4,80 €
Behälter für Ölausstattung (SE) Einsatztage 6,80 € 19,80 €
Behälterabdeckung SMB-25-floc (SE) Einsatztage 0,80 € 3,70 €
Behälterabdeckung für SMB-50 (SE) Einsatztage 1,10 € 4,80 €
Behältnis, Kaltgetränke (SE) Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Bekleidungscontainer Einsatztage 5,70 € 15,40 €
Beleuchtungsausstattung Boot Einsatztage 0,60 € 2,70 €
Bergeräumgerät, klein (BRmG kl) (SE) Einsatzstunden 2,90 € 5,30 €
Bergungsausstattung (SE) Einsatztage 0,90 € 2,80 €
Bergungsräumgerät (ÖGA) Einsatzstunden 0,60 € 1,10 €
Bergungsräumgerät (BrmG) (SE) Einsatzstunden 10,40 € 19,00 €
Bergungsräumgerät neu (SE) Einsatzstunden 11,60 € 21,10 €
Betonkettensäge, hydraulisch (SE) Einsatzstunden 0,60 € 2,50 €
Bodenbelag, Kunststoff (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Bohr- und Aufbrechhammer 1 000 W, 230 V (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Bohrhammer 600 W, 230 V (SE) Einsatztage 0,80 € 2,40 €
Bohrhammer, akkubetrieben Einsatztage 0,50 € 2,30 €
Bohrhammer, akkubetrieben (SE) Einsatztage 0,70 € 3,10 €
Bohrmaschine 600 W, 230 V (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Bootsanhänger, 2-Rad (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Bootsanhänger, 4-Rad, Tandem (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Bootsausstattung, Mehrzweckboot (SE) Einsatztage 4,60 € 16,70 €
Bootsausstattung, MzAB (SE) Einsatztage 3,50 € 12,70 €
Bootsausstattung, Ponton (SE) Einsatztage 5,30 € 19,50 €
Bootsausstattung, Schlauchboot (SE) Einsatztage 2,40 € 8,80 €
Bootstransporter (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Brenner-Ausstattung, Propangas (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Brennschneidgerät; Propan (SE) Einsatztage 1,90 € 6,90 €
Brunnenbohrgerät (SE) Einsatzstunden 0,70 € 2,20 €
2680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Bus (Infobus) (SE) Einsatzstunden 2,70 € 6,80 €
C-Kampfstoffspürgerät Einsatztage 11,90 € 43,80 €
C-Kampfstoffspürgerät (SE) Einsatztage 12,50 € 58,20 €
Digitalkamera Satz (SE) Einsatztage 0,80 € 4,60 €
Digitalkamera Satz I (SE) Einsatztage 0,60 € 2,60 €
Dosis-/Dosisleistungsmessgerät; ionisierende Strahlung (SE) Einsatztage 14,70 € 54,30 €
Drucklufterzeuger (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,20 €
Druckluftkompressor mit Werkzeug/Zubehör; 10 bar, 230 V (SE) Einsatztage 0,90 € 3,30 €
Druckluftwerkzeuge mit Zubehör Typ A (SE) Einsatztage 5,30 € 19,60 €
Duschzelt 6 m x 4 m Einsatztage 5,70 € 21,00 €
EDV – Ausstattung komplett (SE) Einsatztage 1,80 € 5,60 €
EGS Zelthalle (SE) Einsatztage 165,20 € 529,50 €
ELRO – Pumpensatz B (SE) Einsatztage 10,60 € 39,00 €
ELRO – Pumpensatz E (SE) Einsatztage 6,20 € 22,60 €
Einsatz- u. Erkundungskoffer (SE) Einsatztage 13,70 € 81,00 €
Einsatzgerüstsystem (EGS) (SE) Einsatztage 14,30 € 45,80 €
Einsatzstellen-Sicherung-System ESS (SE) Einsatztage 81,50 € 381,10 €
Einspeiseleitungen (SE) Einsatztage 1,80 € 6,40 €
Elektroausstattung FüKW (SE) Einsatztage 3,90 € 14,20 €
Elektroausstattung FüKW ÜGL (SE) Einsatztage 3,20 € 11,60 €
Elektroausstattung FüKomKW II (SE) Einsatztage 11,20 € 41,20 €
Endverschlusssatz (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Energieverteilersatz 125/32/16 A (SE) Einsatztage 4,50 € 14,50 €
Energieverteilersatz 16 A (SE) Einsatztage 1,70 € 5,50 €
Energieverteilersatz 16 A [alt] (SE) Einsatztage 1,20 € 3,70 €
Energieverteilersatz 32/16 A (SE) Einsatztage 2,90 € 9,10 €
Energieverteilersatz 32/16 A; (Altbestand) (SE) Einsatztage 1,20 € 3,70 €
Energieverteilersatz 63/32 A (SE) Einsatztage 3,80 € 12,00 €
Energieverteilersatz FGr Bel (SE) Einsatztage 6,80 € 21,80 €
Energieverteilersatz FGr Sp (SE) Einsatztage 0,60 € 1,70 €
Energieverteilersatz FüKW (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Energieverteilersatz FüKomKW (SE) Einsatztage 2,60 € 8,20 €
Energieverteilersatz FüKomKW II (SE) Einsatztage 2,60 € 8,10 €
Energieverteilersatz Log V (SE) Einsatztage 1,10 € 3,40 €
Energieverteilersatz SEPCON 40 (SE) Einsatztage 7,60 € 24,20 €
Erdbohrgerät, Motorantrieb (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Erdungs- und Kurzschließausstattung für Niederspannung (SE) Einsatztage 2,40 € 7,70 €
Erdungsgarnitur Bahn (SE) Einsatztage 1,40 € 5,00 €
Erkundungsgerät (SE) Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Explosions-Stampframme, 100 kg (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Fähre, Leichtmetall (SE) Einsatztage 144,00 € 390,90 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2681
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Fährengerät, Oberbau (SE) Einsatztage 85,40 € 231,90 €
Fährengerät, Unterbau (SE) Einsatztage 58,60 € 159,00 €
Fahrgestell LKW Spezial-Fahrzeug, Allrad Einsatzstunden 1,30 € 3,20 €
Fahrrad, Melder (SE) Einsatztage 0,70 € 2,40 €
Faltbehälter (SE) Einsatztage 1,20 € 4,30 €
Feldmäßiges Tk-System (SE) Einsatztage 25,00 € 92,20 €
Fernmeldekabel Satz FmKW (SE) Einsatztage 1,90 € 7,00 €
Fernmeldekraftwagen (FmKW) 2 t, Kasten geschlossen (SE) Einsatzstunden 1,20 € 2,90 €
Fernmeldekraftwagen (FmKW) 3 t, geländegängig (SE) Einsatzstunden 2,80 € 6,90 €
Fernsprechbauausstattung (SE) Einsatztage 5,40 € 19,80 €
Fernsprechbauausstattung und Zubehör FmKW (SE) Einsatztage 37,80 € 139,60 €
Fernsprechbauausstattung und Zubehör FüKW (SE) Einsatztage 0,50 € 1,70 €
Fernsprechbauausstattung und Zubehör FüKomKW (SE) Einsatztage 5,50 € 20,30 €
Fernsprechbauausstattung und Zubehör WVTr (SE) Einsatztage 17,50 € 56,00 €
Fernsprechvermittlung OB mit Amtszusatz (SE) Einsatztage 0,80 € 2,90 €
Feuerlöschausstattung I (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Feuerlöschausstattung II (SE) Einsatztage 0,60 € 1,60 €
Flaschenzug (SE) Einsatztage 1,40 € 5,00 €
Fluchtstab (SE) Einsatztage 0,90 € 3,30 €
Flutlichtleuchtensatz „Entladungslampe 1 000 W“ Einsatztage 1,40 € 4,50 €
Flutlichtleuchtensatz 1 000 W (SE) Einsatztage 2,10 € 5,60 €
Flutlichtleuchtensatz 1 500 W (SE) Einsatztage 2,90 € 9,30 €
Flutlichtleuchtensatz 1 500 W II (SE) Einsatztage 2,90 € 9,30 €
Flutlichtleuchtensatz 2 x 1 000 W (SE) Einsatztage 2,70 € 8,40 €
Flutlichtleuchtensatz 500 W (SE) Einsatztage 2,00 € 6,40 €
Flutlichttraverse, 22 kW (SE) Einsatztage 7,50 € 23,90 €
Führungs- und Kommunikationskraftwagen alt (FüKomKW) (SE) Einsatzstunden 1,20 € 3,00 €
Führungs- und Kommunikationskraftwagen Typ II (FüKomKW) (SE) Einsatzstunden 7,40 € 18,50 €
Führungs- und Kommunikationskraftwagen Typ I (FüKomKW) (SE) Einsatzstunden 5,10 € 12,70 €
Führungs- und Meldeausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 2,10 €
Führungs- und Meldeausstattung FmKW (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Führungs- und Meldeausstattung FüKW (SE) Einsatztage 0,70 € 2,70 €
Führungs- und Meldeausstattung FüKomKW (SE) Einsatztage 1,40 € 5,50 €
Führungs- und Meldeausstattung WVTr (SE) Einsatztage 0,80 € 3,10 €
Führungs- und Meldeausstattung ZTr (SE) Einsatztage 1,40 € 5,20 €
Führungskraftwagen, (FüKW) alt (SE) Einsatzstunden 1,40 € 4,00 €
Führungskraftwagen, gl. (FüKW) (SE) Einsatzstunden 1,90 € 4,70 €
Funkgerät FuG 11b (SEB ABC) (SE) Einsatztage 1,60 € 5,70 €
Funkgerät FuG 11b (SE) Einsatztage 0,60 € 2,00 €
Funkgerät FuG 8b-1 (SE) Einsatztage 3,10 € 11,20 €
Funkgerät FuG 9c (SE) Einsatztage 3,90 € 14,20 €
2682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Funkgerät FuG 7b Feststation (SE) Einsatztage 1,80 € 6,50 €
Gasgrill, 3-flammig (SE) Einsatztage 0,70 € 2,10 €
Gerätekraftwagen I (GKW 72) (SE) Einsatzstunden 7,00 € 17,50 €
Gerätekraftwagen I (GKW I) (SE) Einsatzstunden 6,30 € 15,80 €
Gerätekraftwagen I (GKW I) Typ II (SE) Einsatzstunden 7,70 € 19,30 €
Gerätekraftwagen II (GKW II) (SE) Einsatzstunden 5,30 € 13,30 €
Gerätesatz Hydraulikpressen-Schwerbrücke (SE) Einsatztage 9,90 € 31,70 €
Gerüstbausatz BS 1 (SE) Einsatztage 0,80 € 2,00 €
Gerüstbausatz BS 2 (Ergänzungssatz) (SE) Einsatztage 2,80 € 7,40 €
Gerüstbausatz BS 3 (Ergänzungssatz) (SE) Einsatztage 4,60 € 12,40 €
Gerüstbausatz BS 4 (Ergänzungssatz) (SE) Einsatztage 3,90 € 10,50 €
Gerüstbausatz Bahn (Ergänzungssatz) (SE) Einsatztage 0,80 € 2,20 €
Gerüstbausatz Plane (Ergänzungsausstattung) (SE) Einsatztage 1,10 € 3,90 €
Gewindeschneidausstattung I (SE) Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Gewindeschneidausstattung II (SE) Einsatztage 0,60 € 2,00 €
Gewindeschneidmaschine, eli (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Großbeleuchtungsgerät mit einer Lichtpunkthöhe > 15 m (SE) Einsatztage 42,00 € 134,60 €
Halbponton, 2 t (SE) Einsatztage 15,40 € 41,80 €
Handmaschinen ASH (SE) Einsatztage 6,80 € 24,90 €
Handsprechfunkgerät, FuG 10, 2 m-Band (SE) Einsatztage 2,10 € 6,60 €
Handsprechfunkgerät, FuG 10a, 2 m-Band (SE) Einsatztage 2,10 € 6,60 €
Handsprechfunkgerät, FuG 10b, 2 m-Band (SE) Einsatztage 1,60 € 5,10 €
Handsprechfunkgerät, FuG 11a, 2 m-Band (SE) Einsatztage 1,00 € 3,00 €
Handsprechfunkgerät, FuG 13, 4 m-Band (SE) Einsatztage 2,20 € 6,90 €
Handsprechfunkgerät, FuG 13a, 4 m-Band (SE) Einsatztage 2,20 € 6,90 €
Handsprechfunkgerät, FuG 13b, 4 m-Band (SE) Einsatztage 1,60 € 6,00 €
Handweitleuchte (SE) Einsatztage 0,50 € 1,00 €
Handweitleuchte, komplett, ex-geschützt (SE) Einsatztage 0,50 € 0,90 €
Handwerkszeuge ASH (SE) Einsatztage 0,50 € 1,90 €
Hebe-/Pressgerät, hydraulisch 150 kN (SE) Einsatztage 3,10 € 9,00 €
Hebekissenausstattung (schwer), pneumatisch 10 bar (SE) Einsatztage 37,60 € 130,30 €
Hebekissenausstattung pneumatisch 8 bar (SE) Einsatztage 5,00 € 13,40 €
Heber, hydraulisch, Handbetrieb, 100 kN (SE) Einsatztage 1,30 € 3,40 €
Heizgerät Propan für Zelt (SE) Einsatztage 0,50 € 1,80 €
Heizgerät, nicht elektrisch (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Heizstrahler, Propan (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Hilfsgerät FGr R (SE) Einsatztage 0,70 € 2,30 €
Hilfsgerät Log-M (SE) Einsatztage 0,50 € 1,80 €
Hilfsgeräte Ortung (SE) Einsatztage 0,80 € 2,00 €
Hochdruckreiniger (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,60 €
Hochdruckreiniger, groß (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,60 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2683
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Hochdruckreiniger, groß, TWAA (SE) Einsatztage 3,20 € 9,30 €
Hochdruckreiniger, klein (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Hochspannungsprüfer 30 kV (SE) Einsatztage 0,90 € 2,80 €
Hochspannungsprüfer Satz Bahn 20 kV (SE) Einsatztage 1,30 € 4,60 €
Hochwasserpegel; Mobil, (MobHwPegel) (SE) Einsatztage 19,60 € 91,60 €
Hockerkocher, Gas (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Höhenmessgerät (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Holzbearbeitung (SE) Einsatztage 0,90 € 2,10 €
Holzbearbeitung GK 2 u. GK 4 (SE) Einsatztage 0,90 € 2,40 €
Hubsteiger, hydraulisch, Motorantrieb (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,10 €
Hydranten-Wasseranschluss Einsatztage 0,60 € 1,60 €
Hydraulik-Hochdruckaggregat mit Elektromotor (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Hydraulik-Hochdruckaggregat mit Verbrennungsmotor (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,10 €
Kabel, Verteiler, eli (SE) Einsatztage 0,70 € 2,20 €
Kabelbrücke Einsatztage 1,20 € 3,20 €
Kabelbrückensatz (SE) Einsatztage 0,60 € 1,60 €
Kaffeemaschine groß, 120 Tassen (SE) Einsatztage 1,40 € 6,60 €
Kanister, Trinkwasser 20 l Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Kernbohrgerät (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Kernbohrgerätesatz ATP (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Kettenelektrosäge, 300 mm Schnittlänge (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Kettenmotorsäge, 3,5 kW (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Kettenmotorsäge, 4,5 kW (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Kettensatz, Spreizer (SE) Einsatztage 0,50 € 1,50 €
Klappgerüst, Leichtmetall Einsatztage 2,10 € 7,80 €
Kombinationsleiter (SE) Einsatztage 0,90 € 3,30 €
Kopfleuchte, ex-geschützt (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Korbtrage, Kunststoff Einsatztage 0,80 € 4,50 €
Kraftfahrzeug; Sonder (SE) Einsatzstunden 4,30 € 10,70 €
Krankentransportausstattung (SE) Einsatztage 1,40 € 3,80 €
Krankentransportausstattung Wassergefahren (SE) Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Kreiselpumpe Schmutzwasser 400 l (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Kreiselpumpe Schmutzwasser 600 l (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Küchenausstattung, mobile (SE) Einsatztage 6,40 € 23,50 €
Küchengerät zum FKH Einsatztage 0,60 € 2,10 €
Küchenzelt 6 m x 4 m Einsatztage 5,70 € 21,00 €
Kühlausstattung LogV (SE) Einsatztage 1,20 € 3,70 €
Kurzschließausstattung für NSP-Freileitungen (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
LKW 1 t Kasten geschlossen (SE) Einsatzstunden 1,40 € 4,00 €
LKW 1 t Lichtmastanlage (SE) Einsatzstunden 1,30 € 3,80 €
LKW 5 t Kipper, glw (SE) Einsatzstunden 2,60 € 6,40 €
2684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
LKW 5 t MKW Plane/Spriegel, gl (SE) Einsatzstunden 2,20 € 5,50 €
LKW 5 t MKW geschl., gl (SE) Einsatzstunden 2,80 € 7,00 €
LKW 7 t Kipper mit Ladekran 210 kNm (21 mt), gl (SE) Einsatzstunden 3,60 € 9,00 €
LKW 7 t Kipper, gl (SE) Einsatzstunden 2,50 € 6,30 €
LKW 7 t Kipper, glw (SE) Einsatzstunden 4,80 € 11,90 €
LKW 7 t Pritsche, gl, Pl. u. Spr., mit Ladebordwand 1,5 t (SE) Einsatzstunden 3,80 € 9,40 €
LKW 9 t Kipper, glw (SE) Einsatzstunden 5,90 € 14,80 €
LKW 9 t Kipper, gl, mit Ladekran 60 kNm (6 mt) (SE) Einsatzstunden 5,90 € 14,90 €
LKW 9 t Ldk 280 kNm (28 mt) (SE) Einsatzstunden 6,60 € 16,60 €
LKW Pritsche, gl, Pl. u. Spr., mit Ladebordwand 2 t (SE) Einsatzstunden 4,50 € 11,20 €
LKW 1 t Pritsche, Doppelkabine, Plane/Spriegel (SE) Einsatzstunden 1,10 € 2,80 €
LKW 1 t offener Kasten (SE) Einsatzstunden 1,10 € 2,80 €
LKW 10 t Pritsche, gl (SE) Einsatzstunden 1,70 € 4,20 €
LKW 10 t Pritsche, gl Lbw (SE) Einsatzstunden 2,10 € 5,20 €
LKW 10 t Pritsche, gl, mit Ladekran 100 kNm (10 mt) (SE) Einsatzstunden 3,00 € 7,60 €
LKW 10 t Pritsche, gl, mit Ladekran 190 kNm (19 mt) (SE) Einsatzstunden 4,60 € 11,50 €
LKW 12 t Kipper, mit Ladekran 300 kNm (30 mt) (SE) Einsatzstunden 8,00 € 20,00 €
LKW 12 t mit Ladekran (SE) Einsatzstunden 1,50 € 3,70 €
LKW 13 t; Abrollsystem; 20 t Hubkraft (SE) Einsatzstunden 4,30 € 10,80 €
LKW 2 t offener Kasten (SE) Einsatzstunden 1,30 € 3,20 €
LKW 3,5 t Kipper, gl, mit Ladekran (SE) Einsatzstunden 4,20 € 10,40 €
LKW 5 t Kipper, gl, mit Ladekran 100 kNm (10 mt) (SE) Einsatzstunden 3,90 € 9,80 €
LKW 7 t Kipper, mit Ladekran 190 kNm (19 mt) Einsatzstunden 3,70 € 9,10 €
LKW 7 t Kipper, gl, mit Ladekran 100 kNm (10 mt) (SE) Einsatzstunden 5,00 € 12,50 €
LKW 7 t Kipper; gl, mit Ladekran 60 kNm (6 mt) (SE) Einsatzstunden 4,80 € 12,00 €
LKW 7 t Pritsche, gl, mit Ladekran 190 kNm (19 mt) (SE) Einsatzstunden 7,90 € 19,70 €
LKW 7 t Pritsche, glw, Pl. u. Spr., mit Ladebordwand 1,5 t (SE) Einsatzstunden 4,50 € 11,20 €
LKW 7 t, mit Ladekran 410 kNm (SE) Einsatzstunden 7,90 € 19,80 €
LKW 9 t Pritsche; Ladekran 180 kNm (SE) Einsatzstunden 7,00 € 17,40 €
LKW Lichtmastanlage (SE) Einsatzstunden 1,30 € 3,80 €
LKW NEA ( 60 bis 99,9 kVA) (SE) Einsatzstunden 5,40 € 13,40 €
LKW Prototyp bis 3,5 t (SE) Einsatzstunden 2,60 € 6,40 €
LKW Prototyp über 3,5 t (SE) Einsatzstunden 2,70 € 6,80 €
LKW Spezial-Fahrzeug, Allrad (SE) Einsatzstunden 1,40 € 3,30 €
LKW Werkstattcontainer (SE) Einsatzstunden 2,40 € 6,10 €
LKW, 16 t Wechselladersystem (SE) Einsatzstunden 1,70 € 4,30 €
LKW, Pritsche mit Ladekran FGr. BrB (SE) Einsatzstunden 23,30 € 57,60 €
Ladungssicherungssatz für Fahrzeuge (SE) Einsatztage 0,60 € 4,00 €
Laservermessungssatz Abwasser (SE) Einsatztage 0,60 € 1,70 €
Leiter, Feuerwehr, verlängerbar (SE) Einsatztage 1,10 € 3,40 €
Leitern, Zusammenstellung I (SE) Einsatztage 2,00 € 6,20 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2685
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Leitern, Zusammenstellung II (SE) Einsatztage 1,50 € 5,40 €
Leitungsroller 25 m Kabel (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Leitungsroller 45 + 5 m Kabel (SE) Einsatztage 0,50 € 1,60 €
Leuchtballon HQL 1 000 W (SE) Einsatztage 3,10 € 9,70 €
Leuchte, diffuses Licht Großflächenbeleuchtung Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Leuchtensatz Arbeitsstellen (SE) Einsatztage 3,10 € 9,90 €
Leuchtensatz FmKW (SE) Einsatztage 1,00 € 3,70 €
Leuchtensatz HQL 1 000 W (SE) Einsatztage 2,70 € 8,40 €
Leuchtensatz I (SE) Einsatztage 4,60 € 12,40 €
Leuchtensatz II (SE) Einsatztage 1,20 € 3,20 €
Leuchtensatz III (SE) Einsatztage 2,10 € 6,70 €
Leuchtensatz IV (SE) Einsatztage 1,00 € 2,50 €
Leuchtensatz diffus abstrahlendes Licht (SE) Einsatztage 3,10 € 11,20 €
Lötausstattung, Hart/Weich (SE) Einsatztage 0,80 € 5,60 €
Lötausstattung, eli (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Lötausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 1,20 €
MLW I, 2 t, Doppelkabine, Plane/Spiegel (SE) Einsatzstunden 1,30 € 3,80 €
MLW II, 2 t, gl (SE) Einsatzstunden 1,40 € 3,30 €
MLW II, 2 t, gl mit Ladebordwand (SE) Einsatzstunden 1,60 € 4,00 €
MLW V (SE) Einsatzstunden 1,70 € 5,10 €
MLW V, Plane/Spiegel (SE) Einsatzstunden 1,70 € 5,00 €
Mannschaftslastwagen (MLW IV) (SE) Einsatzstunden 3,70 € 9,20 €
Mannschaftstransportwagen (MTW) (SE) Einsatzstunden 1,40 € 4,10 €
Mannschaftstransportwagen (MTW) II (SE) Einsatzstunden 1,30 € 3,90 €
Mannschaftstransportwagen (MTW-OV) Typ 1 (SE) Einsatzstunden 1,50 € 4,50 €
Mannschaftstransportwagen (MTW-OV) Typ 2 (SE) Einsatzstunden 1,10 € 3,30 €
Mastkraftwagen; Allrad; glw (SE) Einsatzstunden 17,40 € 43,60 €
Mehrzweckarbeitsboot (MzAB) (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,80 €
Mehrzweckarbeitsboot (MzAB); Bodensee (SE) Einsatzstunden 2,00 € 5,00 €
Mehrzweckarbeitsboot Faster (SE) Einsatzstunden 1,20 € 3,00 €
Mehrzweckboot, 6 m (SE) Einsatztage 8,60 € 25,40 €
Mehrzweckkraftwagen (MzKW-A) (SE) Einsatzstunden 2,30 € 5,80 €
Mehrzweckkraftwagen 4,5 t; Lbw; (MzKW) (SE) Einsatzstunden 4,50 € 11,30 €
Mehrzweckponton mit absenkbarer Bugklappe und innenliegen-
dem Antrieb (SE) Einsatzstunden 1,20 € 2,70 €
Messgerät Elektro (SE) Einsatztage 1,70 € 5,50 €
Messgeräte Ölschaden (SE) Einsatztage 1,50 € 5,20 €
Messgeräte Wasser (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Messgerätesatz NEA Elektro (SE) Einsatztage 4,40 € 16,00 €
Messgerätesatz ASH (SE) Einsatztage 0,80 € 3,60 €
Messzeuge (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Metallbearbeitung (SE) Einsatztage 0,70 € 1,90 €
Metallbearbeitung I (SE) Einsatztage 0,80 € 2,20 €
Metallbearbeitung II (SE) Einsatztage 0,70 € 2,20 €
Montagegerät, Kfz (SE) Einsatztage 23,40 € 74,90 €
Montagewerkzeug Bailey-Brücken (SE) Einsatztage 0,50 € 1,20 €
Montagewerkzeug D-Brücke (SE) Einsatztage 2,40 € 6,50 €
Motorrad (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,90 €
Multiwarngerät gefährliche Gase (SE) Einsatztage 6,00 € 21,90 €
Navigationsgerät Wasserfahrzeuge (SE) Einsatztage 2,10 € 6,00 €
Netzersatzanlage [NEA] (15 – 34,9 kVA) transportabel (SE) Einsatzstunden 1,80 € 4,80 €
Netzersatzanlage [NEA] GKW II Fahrzeugeinbau (SE) Einsatzstunden 1,30 € 4,10 €
Nivelliergerät (SE) Einsatztage 3,00 € 10,80 €
Öl-/Wassersauger (SE) Einsatztage 2,30 € 8,40 €
Ölausstattung (SE) Einsatztage 7,20 € 33,50 €
Ölsperre Schlauch (SE) Einsatztage 5,30 € 19,50 €
Ölsperre Steilwand (SE) Einsatztage 1,40 € 3,70 €
Ölunfallbekämpfung Straße (SE) Einsatztage 0,50 € 2,10 €
Ölwehrausstattung (SE) Einsatztage 5,30 € 19,50 €
PDA, gehärtet, UMTS (SE) Einsatztage 2,50 € 18,80 €
PE-Schweißgerät (SE) Einsatztage 19,90 € 73,40 €
PKW Komb, Ausstattung I, 5-türig (SE) Einsatzstunden 0,60 € 2,40 €
PKW Prototyp (P) (SE) Einsatzstunden 0,60 € 2,40 €
PKW geschlossen (Transporter) (SE) Einsatzstunden 0,80 € 2,20 €
PKW, gl (SE) Einsatzstunden 0,80 € 2,20 €
PKW-Limousine; 4-türig (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,90 €
PKW-OV (SE) Einsatzstunden 0,60 € 2,40 €
PE-Muffen Schweißmaschine Einsatztage 6,20 € 22,80 €
Plasmaschneidanlage (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,90 €
Plattenwagen, aufgleisfähig Einsatztage 3,30 € 12,10 €
Presswerkzeug zum Verpressen von Wasserleitungen (SE) Einsatztage 1,20 € 4,20 €
Propanausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Propangasbrenner (SE) Einsatztage 0,50 € 0,90 €
Propanhartlötgerät (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Prüfausstattung FmKW (SE) Einsatztage 2,40 € 7,60 €
Prüfausstattung Kfz und Gerät (SE) Einsatztage 1,90 € 6,00 €
Pumpen-Zubehörsatz; TP 800 l/min „B“ (SE) Einsatztage 2,40 € 6,60 €
Pumpen-Zubehörsatz; TP 400 l/min „C“ (SE) Einsatztage 1,90 € 5,10 €
Pumpenausstattung Abwasser (SE) Einsatztage 46,50 € 149,00 €
Pumpenausstattung Ölschaden (SE) Einsatztage 3,00 € 10,80 €
Pumpenausstattung Rohwasser (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,80 €
Pumpenausstattung Schmutzwasser (SE) Einsatztage 2,80 € 7,60 €
Pumpenausstattung System „Spechtenhauser“ (SE) Einsatztage 4,00 € 10,70 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2687
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Pumpenausstattung Tragkraftspritze TS2/5 (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,60 €
Pumpenausstattung Trinkwasser (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Radgreif-Hebeanlage, 26 t (SE) Einsatzstunden 0,60 € 2,40 €
Radlader (SE) Einsatzstunden 0,70 € 1,20 €
Räumwerkzeug, Erdarbeiten (SE) Einsatztage 1,20 € 3,30 €
Reisebus LV/BUS (SE) Einsatzstunden 5,10 € 12,90 €
Reisebus (SE) Einsatzstunden 5,10 € 12,90 €
Rettungsausstattung (SE) Einsatztage 1,10 € 2,80 €
Rettungsdreieck (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Rettungssäge (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Rettungssitzgurt (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Richtfunkendstellenausstattung WVTr (SE) Einsatztage 53,90 € 199,10 €
Richtfunkgerätesatz WVTr (SE) Einsatztage 51,20 € 189,20 €
Rohranbohrgerät, komplett mit Zubehör Einsatztage 1,50 € 5,50 €
Rollcontainer 1 Beleuchtung (Powermoon 1) (SE) Einsatztage 2,50 € 9,20 €
Rollcontainer-Satz, fahrbar; Beleuchtung (SE) Einsatztage 13,20 € 48,50 €
Rüstbauholz für EGS (SE) Einsatztage 0,70 € 3,00 €
Rüstholzsatz ASH (SE) Einsatztage 15,60 € 118,60 €
Rüstsatz Bahn (SE) Einsatztage 14,70 € 68,60 €
Rüstsatz MLW V, geschl. Kasten (SE) Einsatztage 0,80 € 2,60 €
Rüstwagen Öl (SE) Einsatzstunden 7,80 € 19,40 €
Säbelsäge, eli (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Säge für Kapp- und Gehrungsschnitte, elt. Antrieb (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
SatCom Inmarsat BGAN, Explorer 110 (SE) Einsatztage 9,00 € 53,20 €
SatCom Inmarsat BGAN, Explorer 500 (SE) Einsatztage 5,30 € 31,20 €
SatCom Inmarsat BGAN, Explorer 700 (SE) Einsatztage 10,60 € 62,60 €
SatCom Inmarsat GAN (M4), Nera (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
SatCom Inmarsat GAN (M4), Thrane (SE) Einsatztage 10,50 € 61,90 €
SatCom Inmarsat Mini-M, Nera (SE) Einsatztage 4,20 € 24,90 €
SatCom Inmarsat Mini-M, STN/Thrane (SE) Einsatztage 4,50 € 26,20 €
SatCom Inmarsat RBGAN (SE) Einsatztage 1,10 € 6,30 €
SatCom Inmarsat Standard M (SE) Einsatztage 0,90 € 5,30 €
SatCom Iridium 950X (SE) Einsatztage 3,20 € 19,00 €
SatCom Iridium 9555 (SE) Einsatztage 3,10 € 18,40 €
SatCom Thuraya (SE) Einsatztage 1,80 € 10,70 €
SatCom Thuraya 25xx (SE) Einsatztage 1,70 € 9,60 €
Sattelzug Koffer geschlossen (SE) Einsatzstunden 5,20 € 12,90 €
Sattelzug Plattform (SE) Einsatzstunden 5,00 € 12,60 €
Sattelzug Pritsche (SE) Einsatzstunden 5,00 € 12,60 €
Sattelzug Pritsche/Plane (SE) Einsatzstunden 5,20 € 13,00 €
Sattelzugmaschine (SE) Einsatzstunden 3,90 € 9,70 €
Sauerstoff-Kernlanze (SE) Einsatztage 1,40 € 4,90 €
2688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Sauerstoffausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Saugschaufel (SE) Einsatztage 20,20 € 74,40 €
Schlagbohrmaschine, 350 W (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Schlagschrauber, el. Antrieb 1/2"-Antrieb (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Schlauchboot 0,5 t (SE) Einsatztage 5,20 € 15,00 €
Schlauchboot 1 t (SE) Einsatztage 6,90 € 21,90 €
Schlauchpumpe 20 m³/h (SE) Einsatztage 5,10 € 18,60 €
Schlauchpumpe 25 m³/h Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Schlauchsatz Ölschaden A (SE) Einsatztage 3,50 € 9,50 €
Schlauchsatz für Trinkwasser (SE) Einsatztage 1,80 € 6,60 €
Schmutzwasserpumpe TE 3-80 (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Schneidgerät S 150 Einsatztage 1,30 € 4,80 €
Schneidgerät, hydraulisch, S 150 (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,90 €
Schneidgerät, hydraulisch, S 90 (SE) Einsatzstunden 0,50 € 1,40 €
Schneidgerät, hydraulisch; leicht (SE) Einsatztage 3,10 € 9,90 €
Schnellmontagebehälter 30 000 l, mobil (SE) Einsatztage 34,00 € 125,70 €
Schnellmontagebehälter 67 000 l, mobil (SE) Einsatztage 5,50 € 25,60 €
Schnellmontagebehälter 70 000 l, mobil (SE) Einsatztage 5,90 € 21,50 €
Schnellmontagebehälter SMB-25-floc (SE) Einsatztage 6,40 € 29,50 €
Schnellmontagebehälter SMB-50-LB (SE) Einsatztage 3,10 € 14,10 €
Schreitbagger (SE) Einsatzstunden 11,90 € 21,60 €
Schutzgasschweißgerät (SE) Einsatztage 9,00 € 33,20 €
Schweiß- und Brennschneidegerät, autogen, trgb. (SE) Einsatztage 4,30 € 11,60 €
Schweiß-und Brennausstattung, autogen (SE) Einsatztage 4,10 € 11,10 €
Schweißgerät, eli, 105-180 A, tragbar (SE) Einsatztage 0,50 € 1,70 €
Schweißgerät, eli, tragbar (SE) Einsatztage 0,70 € 1,90 €
Schwimmkörper Mehrzweckponton (Plattform) (SE) Einsatztage 5,90 € 21,50 €
Seile, Ketten, Anschlagmittel (SE) Einsatztage 1,40 € 8,00 €
Seile, Ketten, Anschlagmittel I (SE) Einsatztage 1,80 € 6,50 €
Seile, Ketten, Anschlagmittel II (SE) Einsatztage 1,50 € 5,30 €
Separationscontainer 80 – 160 m³/h Durchsatz (SE) Einsatzstunden 9,00 € 29,70 €
Separatoranlage, 20 – 40 m³/h Durchsatz (SE) Einsatzstunden 13,30 € 44,10 €
Sicherungsgerätesatz I (SE) Einsatztage 1,40 € 3,70 €
Sicherungsgerätesatz II (SE) Einsatztage 1,50 € 4,00 €
Sicherungsgerätesatz WVTr (SE) Einsatztage 2,60 € 7,60 €
Skimmer (SE) Einsatztage 6,00 € 21,90 €
Skimmer GT 185 (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Skimmerausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 1,60 €
Speiseträger 15 l, Kanisterform, dreiteilig (SE) Einsatztage 0,50 € 1,00 €
Speiseträger 20 l (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
Spindelstützen (SE) Einsatztage 1,80 € 8,20 €
Sprechfunk Wasserfahrzeug (SE) Einsatztage 0,70 € 2,30 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2689
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Sprechfunkgerätesatz 2 m-Band, FuG 9c (SE) Einsatztage 4,10 € 15,20 €
Sprechfunkgerätesatz 2 m-Band, FmTr (SE) Einsatztage 0,90 € 3,20 €
Sprechfunkgerätesatz 4 m-Band, FuG 7b (SE) Einsatztage 1,70 € 6,30 €
Sprechfunkgerätesatz 4 m-Band, mit Tragesatz (SE) Einsatztage 3,90 € 14,40 €
Sprechfunkgerätesatz, digital, HRT (SE) Einsatztage 0,50 € 2,30 €
Spreizer, hydraulisch, SP 30 (SE) Einsatztage 1,50 € 4,70 €
Spreizer, hydraulisch, SP 40 (SE) Einsatztage 5,80 € 18,50 €
Spreizer, hydraulisch, SP 45 (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Spreizer, hydraulisch; leicht (SE) Einsatztage 6,30 € 20,10 €
Stahlbeton- und Steinbearbeitung (SE) Einsatztage 0,50 € 1,00 €
Stapler allgemein (SE) Einsatzstunden 1,70 € 3,00 €
Stapler, geländegängig, 3 t (Mitnahmestapler) (SE) Einsatzstunden 1,90 € 3,20 €
Stapler; Gabel; Benzin (SE) Einsatzstunden 1,70 € 2,80 €
Stapler; Gabel; Diesel (SE) Einsatzstunden 1,70 € 2,80 €
Stapler; Gabel; Elektro (SE) Einsatzstunden 2,20 € 3,80 €
Stapler; Gabel; Gas (SE) Einsatzstunden 1,70 € 2,80 €
Stapler; Mitnahme, gl, 3 t Hubkraft (SE) Einsatzstunden 1,10 € 1,80 €
Stapler; Teleskop (SE) Einsatzstunden 0,60 € 1,00 €
Steckdosenverteiler 400 V/63 A (SE) Einsatztage 0,70 € 2,00 €
Strahlungsmessgerät, 0 – 10 000 imp/Sek (SE) Einsatztage 1,50 € 5,40 €
Stromerzeuger (über 8 bis 15 kVA), tragbar (Altbestand) (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Stromerzeuger (über 8 bis 15 kVA), tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Stromerzeuger 1,5 kVA, mit Zusatzausstattung (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Stromerzeuger 13 kVA (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Stromerzeuger 13 kVA für B2 (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Stromerzeuger 15 KVA (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,70 €
Stromerzeuger 2 kVA, 230 V, tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,60 €
Stromerzeuger 2 kVA, FüKw 230 V, tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Stromerzeuger 3 kVA, 230 V, tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Stromerzeuger 5 bis 8 kVA DIESEL, tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,80 €
Stromerzeuger 5 kVA, 230/400 V, tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,60 €
Stromerzeuger 8 kVA, 230/400 V Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Stromerzeuger 8 kVA, 230/400 V (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Stützen und Verbaumaterial I (SE) Einsatztage 2,20 € 5,80 €
Stützen und Verbaumaterial II (SE) Einsatztage 2,00 € 5,20 €
TK-Anlage FüKomTr (SE) Einsatztage 12,40 € 45,70 €
TK-Anlage WVTr (SE) Einsatztage 30,90 € 144,50 €
Tauchpumpe; 400 l/min (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Tauchpumpe; 800 l/min (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Telekommunikationsausstattung FüKW (SE) Einsatztage 0,80 € 2,90 €
Telekommunikationsausstattung WVTr (SE) Einsatztage 32,10 € 102,70 €
Theodolith (SE) Einsatztage 6,30 € 20,00 €
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Tischgarnitur Logistik (SE) Einsatztage 1,00 € 15,30 €
Tischgarnitur, Satz (SE) Einsatztage 0,50 € 1,60 €
Toilettencontainer (SE) Einsatztage 14,00 € 40,70 €
Tragkraftspritze TS2/5 (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Transport- und Lagerbehälter, Lebensmittel (SE) Einsatztage 2,70 € 8,50 €
Transport- und Lagerbehälterausstattung LogV (SE) Einsatztage 0,50 € 0,90 €
Transportausstattung Brauchwasser (SE) Einsatztage 2,40 € 11,20 €
Transportausstattung Kraftstoff (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Transportausstattung für Lasten I (SE) Einsatztage 0,90 € 2,70 €
Transportausstattung für Lasten II (SE) Einsatztage 1,00 € 2,50 €
Transportausstattung ASH (SE) Einsatztage 1,70 € 6,20 €
Transportbehälter Kraftstoff (SE) Einsatztage 3,50 € 11,10 €
Trenngerät, thermisch (SE) Einsatztage 1,60 € 5,60 €
Trennschleifer, Motor; tragbar (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Trennschleifgerät, eli, 230 V, 2 000 W (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Trennschleifgerät; Einhand, eli, 230 V, 900 W (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Trennschleifgeräte, eli, 230 V (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,50 €
Trinkwasser-Betriebslabor (SE) Einsatztage 8,40 € 30,70 €
Trinkwasser-Kontrolllabor (SE) Einsatztage 18,20 € 58,20 €
Trinkwasseraufbereitungsanlage TWAA-UF-15 (SE) Einsatztage 884,00 € 2 574,00 €
Trinkwasseraufbereitungsanlage 15 m³/h (SE) Einsatztage 392,00 € 1 141,20 €
Trinkwasseraufbereitungsanlage SEEWA; 6 m³/h (SE) Einsatztage 116,30 € 315,80 €
Trinkwasseraufbereitungsanlage Typ II; 6 m³/h (SE) Einsatztage 167,00 € 486,30 €
Trinkwasserbehälter, Kunststoff (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Trinkwassertransportbehälter (SE) Einsatztage 7,70 € 35,70 €
UKW Sprechfunkgerätesatz (Binnen/See) im Koffer (SE) Einsatztage 1,20 € 4,20 €
Übungsturm (SE) Einsatztage 6,00 € 16,30 €
Umweltschutzausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 2,50 €
Universalzelt 35 m² (SE) Einsatztage 5,60 € 20,60 €
Universalzelt 6 m x 4 m Einsatztage 5,70 € 21,00 €
Verdämmungssysteme Einbruchsprengen (SE) Einsatztage 0,60 € 4,50 €
Vermessungsausstattung (SE) Einsatztage 1,00 € 2,70 €
Vermessungsausstattung, Nivellierung (SE) Einsatztage 2,20 € 7,00 €
Verschlussausstattung, Rohrleitung I (SE) Einsatztage 0,80 € 2,20 €
Verschlussausstattung, Rohrleitung II (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Verschlussausstattung Öl (SE) Einsatztage 3,00 € 11,00 €
Verschüttetensuchgerät, akustisch (SE) Einsatztage 19,70 € 63,10 €
Verschüttetensuchgerät, Videoendoskop (SE) Einsatztage 22,80 € 106,70 €
Versorgungsausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 0,60 €
WIG-Schweißgerät (SE) Einsatzstunden 0,50 € 0,80 €
Wärmebild-Kamera (SE) Einsatztage 14,60 € 67,90 €
Waldbrandbekämpfungssatz (SE) Einsatztage 2,80 € 7,90 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2691
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Warmgas-Schweißgerät für PE Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Wasser, Ver- und Entsorgung; Satz (SE) Einsatztage 0,70 € 2,60 €
Wasserbehälterausstattung I (SE) Einsatztage 0,80 € 2,40 €
Wasserbehälterausstattung II (SE) Einsatztage 1,50 € 4,60 €
Wasserversorgung-Set Log V (SE) Einsatztage 0,80 € 2,80 €
Wasserverteilgerätesatz (SE) Einsatztage 0,70 € 2,40 €
Werkstattausstattung Abwasserschäden (SE) Einsatztage 12,40 € 39,80 €
Werkstattausstattung Bergung (SE) Einsatztage 1,20 € 2,70 €
Werkstattausstattung Elektroinstallation (SE) Einsatztage 2,10 € 7,60 €
Werkstattausstattung Hausinstallation (SE) Einsatztage 3,40 € 10,70 €
Werkstattausstattung Wasserinstallation (SE) Einsatztage 35,80 € 97,10 €
Werkzeug- und Geräteausstattung, Sprengvorbereitung (SE) Einsatztage 0,50 € 1,70 €
Werkzeugausstattung Beleuchtung (SE) Einsatztage 0,60 € 2,10 €
Werkzeugausstattung Elektriker (SE) Einsatztage 0,50 € 1,30 €
Werkzeugausstattung Elektriker, allgemein (SE) Einsatztage 0,70 € 2,60 €
Werkzeugausstattung Elektriker, persönlich (SE) Einsatztage 0,50 € 1,60 €
Werkzeugausstattung Entölungsanlage (SE) Einsatztage 3,00 € 7,90 €
Werkzeugausstattung FmKW (SE) Einsatztage 4,30 € 13,50 €
Werkzeugausstattung FüKW (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Werkzeugausstattung FüKomKW II (SE) Einsatztage 1,60 € 5,00 €
Werkzeugausstattung Holz-/Metall-/Stein-/Erdarbeiten (SE) Einsatztage 0,50 € 1,00 €
Werkzeugausstattung Holzbearbeiter (SE) Einsatztage 0,50 € 0,60 €
Werkzeugausstattung Kabel/Freileitung (SE) Einsatztage 4,90 € 15,70 €
Werkzeugausstattung Kabelmonteur (SE) Einsatztage 1,00 € 3,20 €
Werkzeugausstattung Mechaniker (SE) Einsatztage 0,70 € 2,00 €
Werkzeugausstattung Metallbearbeiter (SE) Einsatztage 2,70 € 7,30 €
Werkzeugausstattung Räum- und Erdarbeiten (SE) Einsatztage 0,80 € 2,00 €
Werkzeugausstattung Sepcon (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Werkzeugausstattung Sprengvorbereitung (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Werkzeugausstattung WVTr (SE) Einsatztage 1,60 € 5,00 €
Werkzeugsatz Brunnenbau (SE) Einsatztage 0,70 € 1,90 €
Werkzeugsatz Elektrik WVTr (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Werkzeugsatz Elektriker (SE) Einsatztage 0,50 € 1,10 €
Werkzeugsatz Fernmeldeentstörungsdienst (SE) Einsatztage 0,60 € 1,80 €
Werkzeugsatz Fernsprechbau (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Werkzeugsatz Fernsprechbau FmTr (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Werkzeugsatz FmKW (SE) Einsatztage 0,80 € 2,60 €
Werkzeugsatz Holzbearbeitung GK2 (I) (SE) Einsatztage 0,50 € 0,50 €
Werkzeugsatz Kfz-Elektriker/Log. (SE) Einsatztage 0,70 € 3,00 €
Werkzeugsatz Mechanik WVTr (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Werkzeugsatz Metallbearbeitung GK2 (I) (SE) Einsatztage 0,50 € 0,70 €
Werkzeugsatz Metallbearbeitung GK5 (I) (SE) Einsatztage 0,50 € 0,80 €
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Abrechnungs- Auslagen- Kosten-
Ausstattung einheit satz satz
Werkzeugsatz Stahlbeton-/Steinbearbeitung GK7 (I) (SE) Einsatztage 0,50 € 1,40 €
Werkzeugsatz Zimmermann GK 4 (I) (SE) Einsatztage 0,80 € 2,10 €
Werkzeugsatz, Kfz-Mechaniker/Log (SE) Einsatztage 0,80 € 2,20 €
Windenstützen (SE) Einsatztage 1,90 € 6,90 €
Zahnstangenwinde 5 – 10 t (SE) Einsatztage 0,60 € 1,40 €
Zelt SG 30 (SE) Einsatztage 2,90 € 9,30 €
Zelt SG 300 (SE) Einsatztage 3,00 € 9,50 €
Zelt SG SAS56 (SE) Einsatztage 2,50 € 6,30 €
Zelt für Campausstattung; Serie 40 (SE) Einsatztage 8,00 € 37,10 €
Zelt für Campausstattung; Serie 50 (SE) Einsatztage 6,80 € 31,40 €
Zelt, Kabelspleißarbeiten (SE) Einsatztage 0,90 € 2,60 €
Zeltausstattung (SE) Einsatztage 0,50 € 1,20 €
Zeltausstattung und Zubehör FmKW (SE) Einsatztage 4,20 € 15,50 €
Zeltausstattung und Zubehör FüKomKW (SE) Einsatztage 4,60 € 14,70 €
Zeltausstattung und Zubehör WVTr (SE) Einsatztage 14,00 € 44,80 €
Zeltbeleuchtung, elektrisch (SE) Einsatztage 0,50 € 1,00 €
Zeltheizgerät, gasbetrieben (SE) Einsatztage 0,60 € 2,00 €
Zubehörausstattung Abwasserpumpen (SE) Einsatztage 34,10 € 92,40 €
Zubehörausstattung Pumpe 15 000 l (SE) Einsatztage 18,60 € 68,60 €
Zubehörausstattung Pumpe 5 000 l/min (SE) Einsatztage 28,70 € 106,00 €
Zubehörausstattung Pumpe 5 000 l/min (SE) Einsatztage 7,50 € 20,40 €
Zuggerät 16 kN, mit Zubehör (SE) Einsatztage 1,90 € 6,10 €
Zuggerät 32 kN, mit Zubehör II (SE) Einsatztage 4,00 € 12,60 €
Zuggerät 32 kN, mit Zubehör (SE) Einsatztage 3,20 € 10,20 €
Zusatzgeräte Ladekran I (SE) Einsatztage 11,00 € 29,90 €
Helferinnen und Helfer
Helferinnen und Helfer Einsatzstunde 3,00 € 5,00 €
Helferinnen und Helfer bei Anfall von Verdienstausfall bzw. fort-
gewährten Leistungen Einsatzstunde 22,00 € 24,00 €
Sonstige Auslagen
Sonstige Auslagen/Kosten bezogen auf die gesamten Einsatz-
kosten Einsatz 3% 7%
Mindestsatz und Höchstsatz der sonstigen Auslagen/Kosten je
Einsatz 15 € bis 150 € 30 € bis 300 €
Treibstoffe
Superbenzin Liter 1,64 € 1,64 €
Diesel Liter 1,52 € 1,52 €
Propangas Kilo 1,72 € 1,72 €
Die Preise für die genannten Treibstoffe werden monatlich nach
dem Verbraucherpreisindex Energie des Statistischen Bundes-
amtes aktualisiert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2693
Formel zur Berechnung von festen Sätzen gemäß § 4 Absatz 3 Satz 3:
Berechnung des Tagessatzes von Auslagen:
Berechnung des Tagessatzes von Kosten:
Dabei ist
S = Neupreis
r = Reparaturkostenfaktor, der je nach Ausstattung bei folgendem Prozentsatz liegt:
Ausstattungsgruppe Art der Abrechnung Reparaturkosten r
KFZ, Anhänger Einsatzstunden 2,20 %
Baumaschinen und Großgeräte Einsatzstunden 2,70 %
Sonstige Geräte mit Motorantrieb Einsatzstunden 2,50 %
Sonstige Ausstattung Einsatztage 3,40 %
y = Nutzdauer in Jahren
p = Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 3 %
Der Stundenbetrag ergibt sich aus dem Tagessatz geteilt durch 24. Der Mindeststundenbetrag umfasst 3 Stunden.
Die Zeit für die Berechnung der Einsatzstunden/-tage beginnt ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ausstattung die THW-
Liegenschaft verlässt. Für sonstige Geräte mit Motorantrieb werden nur die Stunden des tatsächlichen Einsatzes
des Geräts abgerechnet. Ein Einsatztag/eine Einsatzstunde werden je angebrochener Abrechnungseinheit abge-
rechnet.
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Verordnung
über das Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(Klageregisterverordnung – KlagRegV)
Vom 14. Dezember 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 5 des Kapitalanleger-Mus- lichen Vertreter und zum Vertretungsverhältnis zu ent-
terverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I halten. Der von dem Musterverfahrensantrag betroffene
S. 2182) verordnet das Bundesministerium der Justiz: Emittent von Wertpapieren oder Anbieter von sonstigen
Vermögensanlagen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
§1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ist im
Inhalt und Aufbau des Klageregisters Klageregister mit Namen oder Firma anzugeben.
(1) Bekanntmachungen nach dem Kapitalanleger- (3) Die Feststellungsziele eines Musterverfahrensan-
Musterverfahrensgesetz sind in den folgenden Rubri- trags nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Kapital-
ken vorzunehmen: anleger-Musterverfahrensgesetzes sind bei seiner Ein-
tragung mindestens einer der folgenden Kategorien von
1. Musterverfahrensanträge nach § 3 Absatz 2 und § 4
Kapitalmarktinformationen zuzuordnen:
Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
setzes, 1. Angaben in Prospekten nach dem Wertpapier-
prospektgesetz und Informationsblättern nach dem
2. Vorlagebeschlüsse nach § 6 Absatz 4 des Kapital-
Wertpapierhandelsgesetz,
anleger-Musterverfahrensgesetzes,
2. Angaben in Verkaufsprospekten, Vermögensanla-
3. Musterverfahren nach § 10 Absatz 1 des Kapital-
gen-Informationsblättern und wesentlichen Anleger-
anleger-Musterverfahrensgesetzes,
informationen nach dem Verkaufsprospektgesetz,
4. Terminsladungen und Zwischenentscheidungen dem Vermögensanlagengesetz sowie dem Invest-
nach § 11 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterver- mentgesetz,
fahrensgesetzes,
3. Angaben in Mitteilungen über Insiderinformationen
5. Beschlüsse über die einvernehmliche Beendigung im Sinne des § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes,
des Musterverfahrens nach § 13 Absatz 5 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, 4. Angaben in Darstellungen, Übersichten, Vorträgen
und Auskünften in der Hauptversammlung einer
6. Beschlüsse über die Erweiterung des Muster- Aktiengesellschaft über die Verhältnisse der Gesell-
verfahrens nach § 15 Absatz 2 des Kapitalanleger- schaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbun-
Musterverfahrensgesetzes, denen Unternehmen im Sinne des § 400 Absatz 1
7. Musterentscheide nach § 16 Absatz 1 des Kapital- Nummer 1 des Aktiengesetzes,
anleger-Musterverfahrensgesetzes,
5. Angaben in Jahresabschlüssen, Lageberichten,
8. Mitteilungen über den Eingang einer Rechtsbe- Konzernabschlüssen, Konzernlageberichten sowie
schwerde nach § 20 Absatz 2 des Kapitalanleger- Halbjahresfinanzberichten,
Musterverfahrensgesetzes,
6. Angaben in Angebotsunterlagen nach dem Wert-
9. Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde nach papiererwerbs- und Übernahmegesetz,
§ 20 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfah-
7. sonstige Kapitalmarktinformationen.
rensgesetzes und
10. Beschlüsse über die Wirksamkeit eines Vergleichs (4) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die
nach § 23 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterver- es den Gerichten ermöglicht, vor der Eintragung eines
fahrensgesetzes. Musterverfahrensantrags nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach bereits
Jede Bekanntmachung muss das Datum ihrer Eintra- eingetragenen, gleichgerichteten Musterverfahrensan-
gung in das Klageregister enthalten. trägen (§ 4 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah-
(2) Zur vollständigen Bezeichnung der beklagten rensgesetzes) zu suchen. Das Gericht kann den von
Partei und ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 ihm einzutragenden Musterverfahrensantrag entweder
Satz 2 Nummer 1 des Kapitalanleger-Musterverfah- einer Liste gleichgerichteter Musterverfahrensanträge
rensgesetzes hat das Klageregister Angaben zu Name hinzufügen oder als neuen Musterverfahrensantrag ein-
oder Firma und Anschrift sowie zum Namen der gesetz- tragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2695
(5) Das Klageregister enthält eine Suchfunktion, die §4
die Suche nach den folgenden Angaben ermöglicht:
Berichtigung, Löschung,
1. Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag Kennzeichnung und Überprüfung
betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder An-
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch orga-
bieters von sonstigen Vermögensanlagen nach § 3
nisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-
Absatz 2 Nummer 2 des Kapitalanleger-Musterver-
stellen, dass im Klageregister gespeicherte Daten nur
fahrensgesetzes,
durch das Gericht berichtigt oder gelöscht werden
2. vollständige Bezeichnung der beklagten Partei und können, das die Eintragung vorgenommen hat. Soweit
ihrer gesetzlichen Vertreter nach § 3 Absatz 2 Num- Daten berichtigt wurden, muss erkennbar sein, dass ein
mer 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset- Fall der Berichtigung vorliegt. Die Berichtigung von
zes, Daten führt nicht zu einer Veränderung der Eintra-
3. Bezeichnung des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 gungsreihenfolge nach § 4 Absatz 1 des Kapital-
Nummer 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge- anleger-Musterverfahrensgesetzes.
setzes und (2) Die im Klageregister veröffentlichten Daten sind
4. Aktenzeichen des Prozessgerichts nach § 3 Absatz 2 unverzüglich nach dem rechtskräftigen Abschluss des
Nummer 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge- Musterverfahrens durch das Gericht zu löschen, das
setzes. die Daten eingetragen hat. Nach Zurückweisung des
Musterfeststellungsantrags wegen Zeitablaufs nach
§ 6 Absatz 5 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
§2
setzes sind die im Klageregister gespeicherten Daten
Eintragungen unverzüglich von dem die Eintragung vornehmenden
Gericht als zu löschende Daten zu kennzeichnen.
(1) Eintragungen in das Klageregister dürfen nur
Durch technische Vorkehrungen ist sicherzustellen,
durch die Gerichte und nur in elektronischer Form ver-
dass diese Daten auf Anforderung bis zu ihrer Lö-
anlasst werden. Die Gerichte können mit Ausnahme
schung erkennbar bleiben. Sie sind spätestens sechs
von Bekanntmachungen nach § 10 Absatz 1 des Kapi-
Monate nach dem ablehnenden Beschluss zu löschen.
talanleger-Musterverfahrensgesetzes die Eintragungen
durch die Übermittlung einer Datei an den Betreiber (3) Unzulässigerweise veröffentlichte Daten sind
des Klageregisters vornehmen. Welche Dateiformate nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu
zur Übermittlung zugelassen sind, richtet sich nach löschen.
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betrei-
(4) Das Gericht, das die Eintragung vorgenommen
bers des Klageregisters. Musterverfahrensanträge kön-
hat, prüft spätestens nach jeweils drei Monaten, ob
nen auch direkt durch das Gericht mittels eines Formu-
die von ihm vorgenommenen Eintragungen noch aktuell
lars eingetragen werden; Bekanntmachungen nach
sind. Es nimmt die erforderlichen Berichtigungen und
§ 10 Absatz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensge-
Löschungen unter Beachtung der Löschungsfristen
setzes müssen mittels Formular vorgenommen werden.
nach Absatz 2 unverzüglich vor.
Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags
soll ohne Berücksichtigung von Leerzeichen insgesamt
höchstens 25 000 Zeichen umfassen. §5
(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Einsichtnahme
Mitglied des Gerichts dürfen Eintragungen vornehmen (1) Die Einsichtnahme in das Klageregister erfolgt
oder veranlassen. Die Befugnis nach Satz 1 ist bei ausschließlich auf elektronischem Weg; sie ist kosten-
jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerken- frei.
nung und eines geheim zu haltenden Passworts auto-
matisiert zu prüfen. (2) Jedermann hat das Recht, jederzeit Einsicht in
das Klageregister zu nehmen.
(3) Bei jeder Eintragung muss nachvollziehbar blei-
ben, von welcher Person sie vorgenommen wurde. (3) Für die Gestaltung des Registers ist die Barriere-
freie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. Septem-
(4) Die Eintragung ist kostenpflichtig. Die Höhe des ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fas-
Entgelts richtet sich nach den Allgemeinen Geschäfts- sung entsprechend anzuwenden.
bedingungen des Betreibers des Klageregisters.
§6
§3
Datensicherheit
Bekanntmachungen
(1) Der Betreiber des Klageregisters hat durch orga-
(1) Die Gerichte müssen jederzeit die nach dem Ka-
nisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-
pitalanleger-Musterverfahrensgesetz erforderlichen öf-
stellen, dass die von den Gerichten übermittelten Daten
fentlichen Bekanntmachungen in das Klageregister ein-
während ihrer Bekanntmachung im Klageregister un-
tragen können.
versehrt und vollständig bleiben.
(2) Die Bekanntmachungen müssen unverzüglich im
(2) Der Betreiber des Klageregisters hat durch orga-
Klageregister erscheinen.
nisatorische und technische Vorkehrungen sicherzu-
(3) Die Bekanntmachung eines Musterverfahrensan- stellen, dass er von auftretenden Fehlfunktionen unver-
trags muss das Datum seines Eingangs bei Gericht ent- züglich Kenntnis erlangt, und hat diese unverzüglich zu
halten. beheben.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
§7 Musterverfahrensgesetz und diese Verordnung die bis-
Übergangsvorschrift herigen Vorschriften ersetzt haben.
Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenom- §8
mene Eintragungen im Klageregister bleiben bestehen.
Das Gericht, das eine Eintragung vorgenommen hatte, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
prüft, ob die Eintragung zu berichtigen ist, weil eine Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Vorschrift des Kapitalanleger-Musterverfahrensgeset- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klageregisterverordnung
zes oder dieser Verordnung eine andere Eintragung ver- vom 26. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3092), die zuletzt
langt. Bereits vorgenommene Eintragungen sind nicht durch Artikel 18 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
allein deshalb zu berichtigen, weil das Kapitalanleger- (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2697
Erste Verordnung
zur Änderung der Fischseuchenverordnung*
Vom 14. Dezember 2012
Auf Grund des § 79 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 3
Nummer 1 und § 17a Absatz 2 sowie des § 79 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
dung mit den §§ 18, 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 und den §§ 23 und 29, jeweils in
Verbindung mit § 79 Absatz 1a und § 79b, des Tierseuchengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen
§ 79 Absatz 1a und § 79b durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In Anlage 1 Nummer 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008
(BGBl. I S. 2315), die durch Artikel 2 Absatz 89 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird im Abschnitt „Fische“ die das
Epizootische Ulzerative Syndrom betreffende Zeile gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des
30. Juni 2013 außer Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas
anderes verordnet wird.
Bonn, den 14. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2012/31/EU der Kommission vom
25. Oktober 2012 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die
Liste der Fischarten, die für virale hämorrhagische Septikämie empfänglich sind, und zur Streichung
des Eintrags bezüglich des epizootisches ulzerativen Syndroms (ABl. L 297 vom 26.10.2012, S. 26).
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Vom 17. Dezember 2012
Auf Grund des § 27 Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 des Waffengesetzes, der
durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c des Gesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 426) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des
Innern:
Artikel 1
Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 63 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2013“ durch die Angabe
„1. Januar 2015“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2699
Verordnung
zur Konkretisierung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen
(Netto-Leerverkaufspositionsverordnung – NLPosV)
Vom 17. Dezember 2012
Auf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 (2) Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person,
und Nummer 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, der sind mitzuteilen:
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2012 1. der Vor- und Nachname entsprechend Anhang I
(BGBl. I S. 2286) eingefügt worden ist, und in Verbin- Tabelle 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung
dung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertra- (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord- 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- des Europäischen Parlaments und des Rates im
tungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Hinblick auf technische Regulierungsstandards für
nung vom 20. November 2012 (BGBl. I S. 2343) ge- die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf
ändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der
Finanzdienstleistungsaufsicht: in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbe-
Abschnitt 1 hörde zu übermittelnden Informationen und die
Anwendungsbereich Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Er-
mittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden
§1 Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung,
Anwendungsbereich
2. die Anschrift des Hauptwohnsitzes nach Anhang I
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mitteilun-
Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung
gen und Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufs-
(EU) Nr. 826/2012,
positionen nach den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung
(EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und 3. der Geburtsname,
des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und 4. das Geburtsdatum,
bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86
5. der Geburtsort,
vom 24.3.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
6. der Geburtsstaat und
Abschnitt 2 7. die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach An-
Form und Inhalt der Mitteilungen hang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 826/2012.
§2 Zur Überprüfung der Identität des Positionsinhabers ist
Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises beizu-
fügen, der ein Lichtbild enthält und mit dem er seine
Der Inhaber einer Netto-Leerverkaufsposition, für die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt; dazu zählen
er nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Arti- insbesondere ein inländischer oder nach ausländer-
kel 8 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 mitteilungs- rechtlichen Bestimmungen anerkannter oder zugelas-
pflichtig ist (Positionsinhaber), hat seine Mitteilungen sener Pass, Personalausweis oder Pass- oder Aus-
elektronisch nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Ver- weisersatz.
bindung mit den §§ 3 und 4 an die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zu über- (3) Ist der Positionsinhaber eine juristische Person,
mitteln. sind mitzuteilen:
1. der Firmenname oder die sonstige Bezeichnung des
§3 Rechtsträgers gemäß Anhang I Tabelle 1 Nummer 1
Angaben zur Person des Positionsinhabers der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012,
(1) Der Positionsinhaber hat der Bundesanstalt 2. der Bank Identifier Code nach Anhang I Tabelle 1
spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU)
Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu sei- Nr. 826/2012, falls vorhanden,
ner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach 3. die Anschrift des Hauptsitzes nach Anhang I
Maßgabe des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu Tabelle 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung
erfolgen. (EU) Nr. 826/2012,
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
4. der Sitzstaat, Abschnitt 3
5. die Kontaktdaten des Positionsinhabers nach An- Übermittlung der Mitteilungen
hang I Tabelle 1 Nummer 4 der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 826/2012 und §5
Art und Weise der Übermittlung
6. die achtstellige BaFin-Identifikationsnummer (BaFin-
ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer bereits (1) Die nach Abschnitt 2 erforderlichen Angaben sind
zugeteilt hat und kein Bank Identifier Code nach der Bundesanstalt über deren elektronische Melde-
Nummer 2 angeben werden kann. plattform zu übermitteln. Dabei ist eines der dort zur
Verfügung gestellten Verfahren zu nutzen. Für die Über-
Zur Überprüfung der Identität ist die Kopie eines Aus- mittlung sind die Formulare der Anhänge II und III der
zugs aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu verwen-
oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Ver- den.
zeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente aus- (2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung
gestellt werden können. fristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mit-
(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 2 teilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die Pro-
Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie Absatz 3 Satz 1 Num- bleme behoben sind.
mer 1 bis 3 ist der Bundesanstalt spätestens im An-
schluss an die nächste Mitteilung schriftlich mitzuteilen. §6
Zulassung zur Teilnahme
§4 am elektronischen Meldeverfahren
(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung
Benennung einer Kontaktperson nach Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8
(1) Der Positionsinhaber hat eine natürliche Person der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 hat die Kontakt-
zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgibt und person die Zulassung zur Teilnahme am elektroni-
für Rückfragen zur Verfügung steht (Kontaktperson). schen Meldeverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“
Ist der Positionsinhaber eine natürliche Person, kann (Meldeverfahren) zu beantragen. Für die Zulassung sind
er selbst Kontaktperson sein. Der Positionsinhaber folgende Schritte erforderlich:
kann auch mehrere Kontaktpersonen benennen. Die 1. Registrierung über die Internetseite der Bundesan-
Benennung muss spätestens bei Abgabe der ersten stalt für die Nutzung der Meldeplattform; dabei sind
Mitteilung erfolgen. die Angaben nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
und die E-Mail-Adresse nach § 4 Absatz 3 Satz 1
(2) Die Benennung der Kontaktperson muss durch
Nummer 6 in das Registrierungsformular einzutra-
eine vom Positionsinhaber unterschriebene Voll-
gen und elektronisch abzusenden;
machtsurkunde nachgewiesen werden. Die Vollmachts-
urkunde ist per Telefax oder auf dem Postweg an die 2. Erhalt einer individuellen Kennung und eines indivi-
Bundesanstalt zu übersenden. Wird die Vollmacht duellen Passworts; Kennung und Passwort sind für
widerrufen oder erlischt sie, hat der Positionsinhaber alle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dür-
dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich mitzu- fen nicht weitergegeben werden;
teilen. 3. Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektroni-
sche Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei sind
(3) Die Kontaktperson hat der Bundesanstalt spätes-
die Angaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
tens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgenden
Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 4 Absatz 3
Angaben zu ihrer Person zu übermitteln:
Satz 1 in das dortige Formular einzutragen und elek-
1. den Vor- und Nachnamen nach Anhang I Tabelle 1 tronisch abzusenden;
Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 4. Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars und
Nr. 826/2012, unverzügliches Absenden an die Bundesanstalt per
Telefax oder auf dem Postweg; folgende Unterlagen
2. ihre Geschäftsanschrift nach Anhang I Tabelle 1
sind mitzusenden:
Nummer 6 der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 826/2012, a) eine Kopie des amtlichen Ausweises (§ 3 Absatz 2
Satz 2),
3. das Geburtsdatum,
b) eine Kopie eines Auszugs aus dem Handels- oder
4. den Geburtsort, Genossenschaftsregister oder aus einem ver-
gleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis
5. den Geburtsstaat und (§ 3 Absatz 3 Satz 2) und
6. die Kontaktdaten nach Anhang I Tabelle 1 Nummer 7 c) die Vollmachtsurkunde (§ 4 Absatz 2 Satz 2),
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012. sofern erforderlich.
Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 (2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Melde-
Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen. verfahren elektronisch abgesendet worden ist, kann
das Meldeverfahren vorläufig genutzt werden. Nach
(4) Jede Änderung der Angaben nach Absatz 3 ist Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesanstalt dem
der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung unver- Positionsinhaber und seiner Kontaktperson mit, ob sie
züglich unter Nutzung des elektronischen Meldeverfah- zur weiteren Nutzung des Meldeverfahrens zugelassen
rens mitzuteilen. wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2701
(3) Werden der Positionsinhaber und seine Kontakt- beim Betreiber des Bundesanzeigers üblichen Ge-
person zum Meldeverfahren zugelassen, übermittelt schäftszeiten identifizieren.
ihnen die Bundesanstalt die BaFin-ID, die sie für alle (3) Beim Betreiber des Bundesanzeigers bereits
künftigen Meldungen zu verwenden haben. bestehende Benutzerkonten mit den dazugehörigen
(4) Erfolgt keine Zulassung, wird der Zugang ge- Passwörtern und Benutzernamen können für die Iden-
löscht und die Kontaktperson sowie der Positions- tifikation nach Absatz 1 verwendet werden.
inhaber erhalten eine entsprechende Mitteilung.
§ 10
(5) Gibt eine meldende Person im Sinne des § 11
Absatz 1 die Mitteilung ab, werden die Informationen Übermittlung der Daten
nach den Sätzen 2 und 3 dem Positionsinhaber und (1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betrei-
der Kontaktperson dieser meldenden Person übermit- ber des Bundesanzeigers auf dessen elektronischer
telt. Serviceplattform ein Verfahren zur Verfügung, mit dem
die Angaben nach § 9 Absatz 1 und 3 sowie die Daten
§7 nach Artikel 3 in Verbindung mit dem Anhang I Tabelle 2
Dauer der Speicherung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 zu über-
mitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struktur der
Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zu- zu veröffentlichenden Position nicht benötigt werden,
vor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt, bleiben leer.
hat sie die vorhergehende Mitteilung über den Ablauf
des Jahres, in dem diese Veränderung übermittelt wor- (2) Die Daten können auch im XML-Format übermit-
den ist, hinaus fünf Jahre lang zu speichern. Nach Ab- telt werden. Der Betreiber des Bundesanzeigers gibt
lauf dieser Zeit hat die Bundesanstalt diese Daten aus dafür ein Schema vor.
ihrer Datenbank zu löschen.
Abschnitt 5
Abschnitt 4 Mitteilung
u n d Ve r ö ff e n t l i c h u n g d u r c h D r i t t e
Ve r ö ffe nt l i c h u n g i m B un d e s a nz e i g e r
§ 11
§8
Mitteilung
Allgemeine Bestimmungen und Veröffentlichung durch Dritte
zur Veröffentlichungspflicht;
Auftragsnummer der Veröffentlichung (1) Der Positionsinhaber kann seine Mitteilungen
und Veröffentlichungen auf eigene Kosten auch durch
(1) Der Inhaber einer nach Artikel 6 Absatz 1 der Ver- einen externen Dritten (meldende Person) vornehmen
ordnung (EU) Nr. 236/2012 zu veröffentlichenden Netto- lassen, wenn die meldende Person geeignet im Sinne
Leerverkaufsposition ist verpflichtet, die Veröffent- des § 12 ist.
lichung dieser Position im Bundesanzeiger nach Maß-
(2) Die meldende Person hat der Bundesanstalt und
gabe dieses Abschnitts vorzunehmen.
dem Betreiber des Bundesanzeigers die zu ihrer Iden-
(2) Für die Veröffentlichung hat der Inhaber nach Ab- tifikation notwendigen Daten zu übermitteln und ihrer-
satz 1 die ausgefüllten für Netto-Leerverkaufspositionen seits eine natürliche Person als Kontaktperson zu be-
in Aktien geltenden Formulare der Anhänge II und III der nennen. Die §§ 3, 4 und 9 gelten entsprechend.
Delegierten Verordnung (EU) Nr. 826/2012 dem Betrei- (3) Bei Änderung der Angaben nach § 3 Absatz 2
ber des Bundesanzeigers nach Maßgabe des § 10 zu Satz 1 Nummer 1, 2 und 7 sowie nach Absatz 3 Satz 1
übermitteln. Nummer 1 bis 3 ist ausschließlich das elektronische
(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber Meldeverfahren zu nutzen.
des Bundesanzeigers eine Auftragsnummer und über- (4) Die meldende Person hat der Bundesanstalt oder
mittelt diese der Kontaktperson. dem Betreiber des Bundesanzeigers zudem die Anga-
ben zum Positionsinhaber nach § 3 Absatz 2 oder 3
§9 und ein von diesem ausgestelltes Bestätigungsschrei-
Identifikation des ben entsprechend § 4 Absatz 2 Satz 1 zu übermitteln.
Positionsinhabers und seiner Kontakt- Aus dem Bestätigungsschreiben muss hervorgehen,
person beim Betreiber des Bundesanzeigers dass der Positionsinhaber ermächtigt ist, Mitteilungen
abzugeben oder Veröffentlichungen zu veranlassen.
(1) Der Positionsinhaber muss sich gegenüber dem
Betreiber des Bundesanzeigers spätestens bis zur Vor- (5) Die Benennung mehrerer Kontaktpersonen durch
nahme der ersten Veröffentlichung identifizieren. § 3 die meldende Person ist nur für die Mitteilungen gegen-
sowie § 4 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 4 sind ent- über der Bundesanstalt zulässig.
sprechend anzuwenden. Bei der Identifizierung muss
der Positionsinhaber eine Kontaktperson nennen; die § 12
Benennung mehrerer Kontaktpersonen ist nicht zu- Eignung des Dritten
lässig. (1) Geeignet ist eine meldende Person, wenn sie
(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungs-
vom Betreiber des Bundesanzeigers auf dessen elek- pflichten für Netto-Leerverkaufspositionen nach der
tronischer Serviceplattform zur Verfügung gestellte Ver- Verordnung (EU) Nr. 236/2012 und den diese ausgestal-
fahren. Der Positionsinhaber kann sich nur während der tenden Rechtsakten dauerhaft gewährleistet.
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
(2) Die Bundesanstalt kann die mangelnde Eignung 1. Datensicherheit,
einer meldenden Person feststellen, die insbesondere
2. Herkunftsgewissheit der Daten,
bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilun-
gen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist. In diesem 3. Zeitaufzeichnung und
Fall hat die Bundesanstalt die Zulassung der melden-
den Person zur elektronischen Mitteilung zu widerrufen. 4. schnellen Zugang der Endnutzer zu den veröffent-
Zuvor ist der meldenden Person unter angemessener lichten Daten.
Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen. (2) Soweit es für die Überwachung nach Absatz 1
(3) Der Betreiber des Bundesanzeigers ist über die sowie für die Überwachung nach § 30h Absatz 2 Satz 2
Feststellung der mangelnden Eignung und den Wider- des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlich ist, kann
ruf der Zulassung unverzüglich zu informieren. die Bundesanstalt von dem Betreiber des Bundesan-
zeigers Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die
§ 13 Überlassung von Kopien verlangen. Gesetzliche Aus-
kunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
Pflichterfüllung bei Einschaltung eines Dritten
setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unbe-
Schaltet ein Positionsinhaber eine meldende Person rührt.
ein, hat er seine Pflichten erst dann ordnungsgemäß
erfüllt, wenn die meldende Person die Mitteilung ge- (3) Falls der Betreiber des Bundesanzeigers dem
genüber der Bundesanstalt abgegeben und, soweit er- berechtigten Verlangen der Bundesanstalt nicht nach-
forderlich, auch die Veröffentlichung im Bundesanzei- kommt, kann diese gegenüber dem Bundesministerium
ger vollständig und richtig innerhalb der in Artikel 9 Ab- der Justiz, das Kontroll- und Aufsichtsbehörde des
satz 2 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 vorge- Bundesanzeigers ist, darauf hinwirken, dass der Betrei-
schriebenen Frist vorgenommen hat. ber des Bundesanzeigers seine Pflichten erfüllt und die
Missstände beseitigt werden.
Abschnitt 6
Aufsichtsbefugnisse Abschnitt 7
Schlussvorschrift
§ 14
Befugnisse der Bundesanstalt § 15
gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Im Hinblick auf die Veröffentlichungen nach Arti-
kel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 über- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wacht die Bundesanstalt gegenüber dem Betreiber des in Kraft. Zugleich tritt die Netto-Leerverkaufspositions-
Bundesanzeigers die Einhaltung von Mindestqualitäts- verordnung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 454) außer
normen in Bezug auf Kraft.
Frankfurt am Main, den 17. Dezember 2012
Die Präsidentin
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
König
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2703
Gebührenverordnung
zur Herkunftsnachweisverordnung
(Herkunftsnachweis-Gebührenverordnung – HkNGebV)
Vom 17. Dezember 2012
Auf Grund des § 63a Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), der durch Artikel 1 Num-
mer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden
ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung vom
28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, und dem 2. und
3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
verordnet das Umweltbundesamt:
§1
Gebühren und Auslagen
(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang
mit der Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von Herkunfts-
nachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren
und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage zu dieser Ver-
ordnung.
(2) Schuldnerin und Schuldner der Gebührentatbestände für die Führung
eines Kontos (Jahresgebühr) sind alle Registerteilnehmerinnen und Registerteil-
nehmer im Sinne des § 2 Nummer 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungs-
verordnung, die über ein Konto im Sinne des § 2 Nummer 3 der Herkunftsnach-
weis-Durchführungsverordnung verfügen und darüber das Herkunftsnachweis-
register nutzen. Schuldnerin und Schuldner der übrigen Gebührentatbestände
sind Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer im Sinne des § 2 Num-
mer 6 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung, die die jeweilige
Amtshandlung veranlasst oder verursacht haben oder denen die Amtshandlung
zugutekommt.
(3) Die Jahresgebühr reduziert sich anteilig im Verhältnis der gesamten
Kalendermonate, in denen die Registerteilnehmerin oder der Registerteilnehmer
kein Konto bei der Registerverwaltung geführt hat, zu zwölf Kalendermonaten.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2012 in Kraft.
Dessau-Roßlau, den 17. Dezember 2012
Der Präsident
des Umweltbundesamtes
Jochen Flasbarth
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebühren
Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Aus-
stellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von
Herkunftsnachweisen
Gebührenhöhe
1 Gebührentatbestände Herkunftsnachweise betreffend in Euro
je Herkunftsnachweis
1.1 Ausstellung eines Herkunftsnachweises gemäß § 6 der Herkunftsnachweis- 0,01
Durchführungsverordnung
1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb 0,01
Deutschlands gemäß § 16 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsver-
ordnung
1.3 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes, von einem Fremdregis- 0,01
ter geführtes Konto gemäß § 16 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs-
verordnung
1.4 Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Fremdregister auf ein Konto 0,01
innerhalb Deutschlands gemäß § 19 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchfüh-
rungsverordnung
1.5 Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung gemäß § 17 0,02
Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
Gebührenhöhe
2 Gebührentatbestände Anlagen betreffend in Euro
je Vorgang
2.1 Anlage registrieren gemäß § 10 Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungs- 50
verordnung
2.2 Anlage einer neuen Betreiberin oder einem neuen Betreiber zuordnen gemäß § 15 10
Absatz 2 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung oder einem neuen
Konto derselben Kontoinhaberin oder desselben Kontoinhabers zuordnen gemäß
§ 12 Absatz 1 der Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung
Gebührentatbestände für die Nutzung des Registers
Gebührenhöhe
3 Gebührentatbestände für die Führung eines Kontos in Euro
3.1 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz > 500 000 Herkunftsnachweise pro 750
Jahr
3.2 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 15 001 bis einschließlich 500
500 000 Herkunftsnachweise pro Jahr
3.3 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz zwischen 2 501 bis einschließlich 250
15 000 Herkunftsnachweise pro Jahr
3.4 Jahresgebühr für Nutzer je Konto mit Umsatz ≤ 2 500 Herkunftsnachweise pro Jahr 50
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2705
Verordnung
über die Prüfung von Bargeld
(Bargeldprüfungsverordnung – BargeldPrüfV)
Vom 18. Dezember 2012
Auf Grund des § 36a Satz 1 bis 3 und 5 des Geset- 4. Einzelheiten des Ablaufs der Feststellung;
zes über die Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 9
5. Stückelung der falschen oder als falsch verdächti-
Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
gen Banknote oder Münze oder des Gegenstandes;
(BGBl. I S. 2959) eingefügt worden ist, in Verbindung
mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Verord- 6. bei Banknoten die Notennummer;
nungsermächtigung nach § 36a des Gesetzes über
die Deutsche Bundesbank vom 9. Juli 2012 (BGBl. I 7. Namen und Anschrift sämtlicher bekannter Vorbesit-
S. 1507) verordnet der Vorstand der Deutschen Bun- zer der falschen oder als falsch verdächtigen Bank-
desbank im Einvernehmen mit dem Bundesministerium note oder Münze oder des Gegenstandes und
der Finanzen: 8. bei Einzahlung über einen Einzahlungsautomaten,
einen Ein- und Auszahlungsautomaten oder einen
§1 kombinierten Einzahlungsautomaten
Stichprobenentnahme bei Prüfungen a) die Bankleitzahl des kontoführenden Instituts und
(1) Die Deutsche Bundesbank kann im Rahmen ihrer die Kontonummer oder
Prüfungen nach § 37a Absatz 2 des Gesetzes über die
Deutsche Bundesbank an beschäftigtenbedienten Sys- b) die Internationale Bankkontonummer (IBAN)
temen zur Banknotenbearbeitung Stichproben aus be- des Kontos, auf das die falsche oder als falsch ver-
arbeiteten und als auszahlungsfähig eingestuften Bank- dächtige Banknote oder Münze oder der Gegen-
noten entnehmen. Der Umfang der Stichprobe soll in stand eingezahlt werden sollte.
der Regel nicht größer sein als 5 Prozent der bei Nor-
malauslastung durchschnittlich täglich bearbeiteten
§3
Banknoten pro Stückelung und Systemtyp und alle be-
arbeiteten Stückelungen umfassen. Meldepflichten
(2) Die Stichprobe ist im Beisein einer Mitarbeiterin (1) Verpflichtete nach § 36 Absatz 1 des Gesetzes
oder eines Mitarbeiters des Verpflichteten nach § 36 über die Deutsche Bundesbank, die Banknoten mit
Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank Banknotenbearbeitungssystemen prüfen und wieder in
in von diesem zur Verfügung zu stellenden Spezialbe- Umlauf geben, haben der Deutschen Bundesbank ihre
hältern zur Aufbewahrung von Bargeld zu versiegeln Stammdaten und die Stammdaten der von ihnen betrie-
oder zu verplomben und mit dem Hinweis „Stichprobe benen Systeme zur Banknotenbearbeitung sowie die
BargeldPrüfV“ zu kennzeichnen. Der Verpflichtete hat operationalen Daten dieser Systeme zur Banknoten-
die Stichprobe innerhalb von fünf Geschäftstagen bei bearbeitung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu mel-
einer Filiale der Deutschen Bundesbank einzureichen den.
und erhält den Gegenwert nach Maßgabe der dortigen
Einzahlungsbedingungen. (2) Die Stammdaten sind innerhalb von zehn Ge-
schäftstagen nach Inbetriebnahme eines Banknoten-
(3) Die Deutsche Bundesbank hat den geprüften
bearbeitungssystems und bei jeder Änderung der
Stellen das Ergebnis der Stichprobenprüfung mitzutei-
Stammdaten zu melden; für bestehende Banknotenbe-
len.
arbeitungssysteme sind Stammdaten mit Stichtag
1. Januar 2013 spätestens am 31. Januar 2013 zu mel-
§2
den. Die Stammdaten sind ferner halbjährlich mit Stich-
Berichte tag 30. Juni bis spätestens zum 31. Juli des Jahres und
nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 mit Stichtag 31. Dezember bis spätestens zum 31. Ja-
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nuar des Folgejahres zu melden. Für die Meldungen ist
Die Berichte nach § 36 Absatz 2 und 3 Satz 1 des das Formular „Meldung statistischer Daten an die Deut-
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank müssen min- sche Bundesbank – Stammdaten“ aus Anlage 1 zu die-
destens die folgenden Angaben enthalten: ser Verordnung zu verwenden.
1. Name und Anschrift der Stelle, die die falsche oder (3) Die operationalen Daten sind aggregiert für alle
als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder Systeme für das erste Kalenderhalbjahr bis spätestens
den Gegenstand angehalten hat; zum 31. August des Jahres und für das zweite Kalen-
2. Name der natürlichen Person, die die falsche oder derhalbjahr bis spätestens zum 28. Februar des darauf-
als falsch verdächtige Banknote oder Münze oder folgenden Jahres zu melden und zwar
den Gegenstand angehalten hat; 1. getrennt für kunden- und beschäftigtenbediente
3. Ort und Zeitpunkt des Anhaltens der falschen oder Systeme jeweils zu den bearbeiteten Banknoten,
als falsch verdächtigen Banknote oder Münze oder den wieder an Kunden ausgegebenen Banknoten
des Gegenstandes; und den nicht umlauffähigen Banknoten sowie
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
2. für alle kundenbedienten Systeme und Geldautoma- waltungsverfahrensgesetzes ist nicht erforderlich. Die
ten zu den insgesamt ausgegebenen Banknoten. Deutsche Bundesbank veröffentlicht im Bundesanzei-
ger die Adresse, an die die Meldungen zu übermitteln
Für die Meldungen ist das Formular „Meldung statisti-
sind.
scher Daten an die Deutsche Bundesbank – Operatio-
nale Daten“ aus Anlage 2 zu dieser Verordnung oder im (5) Der Meldeweg nach Absatz 4 ist nicht einzuhal-
Fall einer Auslagerung das Formular „Meldung statisti- ten, soweit Meldepflichtige Meldungen über das Extra-
scher Daten an die Deutsche Bundesbank – Operatio- Net der Deutschen Bundesbank gemäß den dafür gel-
nale Daten – Auslagerung“ aus Anlage 3 zu dieser Ver- tenden Bedingungen erstatten.
ordnung zu verwenden.
§4
(4) Die Meldungen nach den Absätzen 2 und 3 sind
der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermit- Inkrafttreten
teln. Die elektronische Form im Sinne des § 3a des Ver- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 18. Dezember 2012
Der Präsident M i t g l i e d d e s Vo r s t a n d s
der Deutschen Bundesbank der Deutschen Bundesbank
J e n s We i d m a n n Carl-Ludwig Thiele
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2707
Anlage 1
Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank
nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung
– Stammdaten –
1. Angaben zum Meldepflichtigen (Bargeldakteur)
Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)
Geschäftssitz (Hauptsitz)
Anschrift Straße; Hausnummer
PLZ
Ort
Ansprechpartner Name
Vorname
Telefon-Nr.
Telefax-Nr.
E-Mail-Adresse
BMS-Kundennummer
Unternehmenstyp:
⃞ Kreditinstitut
⃞ Wechselstube
⃞ Wertdienstleister (kein Zahlungsinstitut)
⃞ Händler
⃞ Kasino
⃞ andere Institute, einschließlich Zahlungsinstitute (sofern nicht bereits einer anderen Gruppe zugeordnet)
Auslagerungsunternehmen (sofern relevant):
Name
Anschrift Straße; Hausnummer
PLZ
Ort
BMS-Kundennummer (sofern bekannt)
2708
2. Kundenbediente Systeme
Art der Meldung Datum Identifi- Eingesetzter Systemtyp
Maschinentyp1 Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl
Inbetriebnahme (I), gültig ab CIM, CRM, CCM, kations- (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software- (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme
Außerbetriebnahme (A) COM nummer Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite ten Systeme pro Filiale/Cash Center
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Bestandsmeldung (B) der EZB
3. Beschäftigtenbediente Systeme
Art der Meldung Datum Maschinentyp2 Identifi- Eingesetzter Systemtyp Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl
Inbetriebnahme (I), gültig ab BPM, BAM, AKT, kations- (Hersteller; Maschinenname und Hardware-/Software- (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme
Außerbetriebnahme (A) R-AKT nummer Version) gemäß Ausweis auf der EZB-Internetseite ten Systeme pro Filiale/Cash Center
Bestandsmeldung (B) der EZB
4. Beschäftigtenbediente Systeme3 des Auslagerungsunternehmens
Art der Meldung Datum Maschinentyp4 Identifi- Eingesetzter Systemtyp Interne Maschi- Anschrift der Aufstellungsorte Anzahl
Inbetriebnahme (I), gültig ab BPM kations- (Hersteller; Maschinenname und Hard- nen-ID (Filiale/Cash Center) der eingesetz- der eingesetzten Systeme
Außerbetriebnahme (A) nummer ware-/Software-Version) gemäß Aus- des Auslagerungs- ten Systeme pro Filiale/Cash Center
Bestandsmeldung (B) der EZB weis auf der EZB-Internetseite unternehmens
1
CIM (Cash-in machine) – Einzahlungsautomat; CRM (Cash-recycling machine) – Ein- und Auszahlungsautomat; CCM (Combined cash-in machine) – Kombinierter Einzahlungsautomat; COM (Cash-out machine) –
Auszahlungsautomat.
2
BPM (Banknote processing machine) – Banknotenbearbeitungsgerät; BAM (Banknote authentication machine) – Banknoten-Echtheitsprüfgerät; AKT – Automatischer Kassentresor mit Echtheitsprüfung; R-AKT –
Automatischer Recycling-Kassentresor.
3
Alle im Cash Center des Auslagerungsunternehmens eingesetzten beschäftigtenbedienten Systeme sind zu melden.
4
BPM (Banknote processing machine) – Banknotenbearbeitungsgerät.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2709
5. Geldausgabe- und andere kundenbediente Automaten ohne Recyclingfunktion
Automatentyp Anzahl in Betrieb befindlicher Systeme
Geldausgabeautomaten
SCoTs (Selbstbedienungsterminals mit
Auszahlungsfunktion)
Andere Automaten
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Anlage 2
Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank
nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung
– Operationale Daten –
Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)
BMS-Kundennummer
Berichtszeitraum:
1. Operationale Daten zu kundenbedienten Systemen
Anzahl der bearbeiteten davon: Anzahl der an Kunden davon: Anzahl nicht umlauffähiger
Banknoten wieder ausgegebenen Banknoten Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank einge-
zahlte Banknoten sind hier nicht auszu-
weisen.)
5€
10 €
20 €
50 €
100 €
200 €
500 €
2. Operationale Daten zu beschäftigtenbedienten Systemen
Anzahl der bearbeiteten davon: Anzahl der an Kunden davon: Anzahl nicht umlauffähiger
Banknoten wieder ausgegebenen Banknoten Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank einge-
zahlte Banknoten sind hier nicht auszu-
weisen.)
5€
10 €
20 €
50 €
100 €
200 €
500 €
3. Anzahl der durch kundenbediente Systeme und Geldautomaten ausgegebenen Euro-Banknoten
Stück Banknoten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2711
Anlage 3
Meldung statistischer Daten an die Deutsche Bundesbank
nach § 3 der Bargeldprüfungsverordnung
– Operationale Daten –
Auslagerung
Name des Meldepflichtigen (Bargeldakteur)
BMS-Kundennummer
Name des Auslagerungsunternehmens
BMS-Kundennummer des Auslagerungsunternehmens
(sofern bekannt)
Berichtszeitraum:
Operationale Daten zu den beschäftigtenbedienten Systemen des Auslagerungsunternehmens
Anzahl der für den Melde- davon: Anzahl der an den Melde- davon: Anzahl nicht umlauffähiger
pflichtigen (Bargeldakteur) pflichtigen (Bargeldakteur) abge- Banknoten
bearbeiteten Banknoten gebenen Banknoten
(Hinweis: Bei der Bundesbank einge-
zahlte Banknoten sind hier nicht auszu-
weisen.)
5€
10 €
20 €
50 €
100 €
200 €
500 €
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Verordnung
zur Erstellung einer Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung
(Entgeltbescheinigungsverordnung – EBV)
Vom 19. Dezember 2012
Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbe- zuschüssen zu einer freiwilligen oder privaten Kran-
ordnung, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. No- ken- und Pflegeversicherung sowie dem Arbeitge-
vember 2011 (BGBl. I S. 2298) neu gefasst worden ist, beranteil zu einer berufsständischen Versorgungs-
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- einrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils
les: mit der Angabe, ob
a) sie sich auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn, das
§1
Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Ge-
Inhalt der Entgeltbescheinigung samtbruttoentgelt auswirken und
(1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Absatz 3
b) es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge
Satz 1 der Gewerbeordnung hat folgende Angaben zum
oder Abzüge handelt;
Arbeitgeber und zur Arbeitnehmerin oder zum Arbeit-
nehmer zu enthalten: 2. der Saldo der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1
1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers; als
2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum a) steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach lau-
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers; fenden und sonstigen Bezügen und Abzügen,
3. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Bu- b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls
ches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder abweichend je Versicherungszweig und getrennt
des Arbeitnehmers; nach laufenden und einmaligen Bezügen und Ab-
4. das Datum des Beschäftigungsbeginns; zügen,
5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufen-
für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum den und einmaligen Bezügen und Abzügen;
des Beschäftigungsendes;
3. die gesetzlichen Abzüge vom steuerpflichtigen Ar-
6. den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die beitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt, ge-
Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und trennt nach laufendem und einmaligem Bruttoentgelt
Sozialversicherungstage;
7. die Steuerklasse, gegebenenfalls einschließlich des a) der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des So-
gewählten Faktors, die Zahl der Kinderfreibeträge lidaritätszuschlages und
und die Merkmale für den Kirchensteuerabzug so- b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kran-
wie gegebenenfalls Steuerfreibeträge oder Steuer- ken-, Renten- und Pflegeversicherung, zur See-
hinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat so- mannskasse sowie nach dem Recht der Arbeits-
wie die Steuer-Identifikationsnummer; förderung;
8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige
4. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoent-
Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungs-
geltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetz-
beitrag;
lichen Abzügen nach Nummer 3;
9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszu-
schlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 des Elften 5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer
Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird; freiwilligen oder privaten Kranken- und Pflegever-
sicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer be-
10. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um ein rufsständischen Versorgungseinrichtung und die
Beschäftigungsverhältnis in der Gleitzone nach Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmerin oder den
§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetz- Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Zahlungs-
buch handelt; vorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;
11. gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine
Mehrfachbeschäftigung handelt. 6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge
und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte,
(2) In der Entgeltbescheinigung sind mindestens fol- je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoent-
gende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des gelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum
Arbeitnehmers darzustellen: Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an die
1. die Bezeichnung und der Betrag sämtlicher Bezüge Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ausgezahlt
und Abzüge, außer den Beiträgen und Arbeitgeber- werden;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2713
7. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoent- (4) Die Entgeltbescheinigung ist als Bescheinigung
gelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den nach § 108 Absatz 3 Satz 1 der Gewerbeordnung zu
Nummern 5 und 6. kennzeichnen.
(3) Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes
nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wirken sich fol- §2
gende Werte wie folgt aus:
Verfahren
1. erhöhend die Werte für
a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeit- (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten
gesetz, eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für
b) geldwerte Vorteile sowie jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des
Entgeltes. Die Verpflichtung entfällt, wenn sich ge-
c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen genüber dem letzten Abrechnungszeitraum keine
und Änderungen ergeben oder sich nur der Abrechnungs-
2. mindernd die Werte für zeitraum selbst (§ 1 Absatz 1 Nummer 6) ändert. Enthält
a) Arbeitgeberleistungen, die von der Arbeitnehme- eine Entgeltbescheinigung gegenüber der letzten Be-
rin oder dem Arbeitnehmer übernommen wurden, scheinigung inhaltliche Änderungen, ist gegebenenfalls
beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohn- der Hinweis aufzunehmen, für welche Entgelt-
steuer, sowie abrechnungszeiträume keine Bescheinigung ausge-
stellt wurde, da keine Veränderungen vorlagen, sodass
b) die Einstellung in ein Wertguthaben auf Veranlas- ein durchgehender Nachweis möglich ist.
sung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
und (2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kön-
3. weder erhöhend noch mindernd die Werte für nen das Kirchensteuermerkmal in der Entgeltbeschei-
nigung schwärzen.
a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Absatz 2
Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes,
b) Beiträge der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehme- §3
rinnen und Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung, Inkrafttreten
im öffentlichen Dienst auch Umlagen und Sanie-
rungsgelder. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 19. Dezember 2012
Auf Grund des § 17 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
meinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –, der durch Artikel 1 Num-
mer 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 20. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „219“ durch die Angabe „224“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „47“ durch die Angabe „48“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „86“ durch die Angabe
„88“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „212“ durch die Angabe „216“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „3,70“ durch die Angabe „3,80“ und die
Angabe „3,00“ durch die Angabe „3,10“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2715
Verordnung
zur Änderung gefahrgutrechtlicher und schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften
Vom 19. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- vom 9. November 2012 (BGBl. 2012 II
entwicklung verordnet auf Grund S. 1338)“ ersetzt.
– des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 cc) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt ge-
und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit fasst:
Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 „a) Beförderungen auf allen schiffbaren Bin-
(BGBl. I S. 1774, 3975) nach Anhörung der in § 7a nengewässern die Vorschriften der Teile 1
des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Ver- bis 9 der Anlage zu dem Europäischen
bände, Sicherheitsbehörden und -organisationen und Übereinkommen über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Ar- 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906,
tikel 2 Nummer 11 des Gesetzes vom 8. April 2008 1908), die zuletzt nach Maßgabe der
(BGBl. I S. 706) geändert worden ist: 4. ADN-Änderungsverordnung vom 3. De-
zember 2012 (BGBl. 2012 II S. 1386)
Artikel 11 geändert worden ist, sowie die Vorschrif-
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und ten der Anlage 2 Nummer 1 und 5,“.
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung
3. § 2 wird wie folgt geändert:
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733) wird wie folgt
geändert: a) In Nummer 14 werden nach der Angabe „(BGBl. I
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: S. 2349)“ folgende Wörter eingefügt:
a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Zeile „ , die durch Artikel 2 der Verordnung vom
eingefügt: 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715) geändert
worden ist“.
„§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Be-
hörde“. b) In Nummer 17 werden die Wörter „22. Februar
b) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst: 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I
„§ 36 Prüffrist für Feuerlöschgeräte“. S. 1139) geändert worden ist“ durch die Wörter
2. § 1 wird wie folgt geändert: „16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784; 2012 I
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „See- S. 122), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
schifffahrtsstraßen“ die Wörter „und in angren- nung vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2715)
zenden Seehäfen“ eingefügt. geändert worden ist“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 4. § 5 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör- „Die Bundesministerien des Innern, der Justiz und
ter „vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396), der Finanzen sowie die Innen- und Justizminister
das zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-Än- (-senatoren) der Länder oder die von ihnen be-
derungsverordnung vom 7. Oktober 2010 stimmten Stellen dürfen in ihrem Aufgabenbereich
(BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden ist“ Ausnahmen für Beförderungen innerhalb Deutsch-
durch die Wörter „vom 25. November 2010 lands zulassen, soweit dies nach der Richt-
(BGBl. 2010 II S. 1412; 2011 II S. 1246), die linie 2008/68/EG zulässig ist.“
zuletzt nach Maßgabe der 22. ADR-Ände-
rungsverordnung vom 31. August 2012 5. In § 6 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:
(BGBl. 2012 II S. 954) geändert worden sind“ „2. Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;“.
ersetzt.
6. § 7 Absatz 1 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter
„16. RID-Änderungsverordnung vom 11. No- „3. die Prüfungen von Tanks, sofern diese Prüfun-
vember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)“ durch gen nicht in den Geltungsbereich der ODV
die Wörter „17. RID-Änderungsverordnung fallen;“.
1
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/45/EU der 7. § 8 wird wie folgt geändert:
Kommission vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der An-
hänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an
den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 332 vom aa) In Buchstabe c wird die Angabe „ , P 201“
4.12.2012, S. 18). gestrichen.
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: 8. § 9 Satz 2 erhält folgenden Wortlaut:
„f) Kapitel 6.2 mit Ausnahme des Unter- „Satz 1 gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den
abschnitts 6.2.2.10 ADR/RID und der Geltungsbereich der ODV fallen.“
Zuständigkeiten nach Nummer 10 sowie
9. § 12 wird wie folgt geändert:
der §§ 13 und 13a,“.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-
„h) Kapitel 6.8 in Bezug auf die Prüfung, die
ter „– im Auftrag der für die Zulassung des
Erteilung der Kennzeichnung und die
Baumusters zuständigen Behörde –“ gestri-
Baumusterzulassung von festverbunde-
chen.
nen Tanks (Tankfahrzeugen), Aufsetz-
tanks, Tankcontainern und Tankwech- bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
selaufbauten (Tankwechselbehältern) so- durch ein Semikolon ersetzt.
wie MEGC und die Festlegung von
Bedingungen nach Abschnitt 6.8.4 Buch- cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch
stabe c Sondervorschrift TA 2 ADR/RID das Wort „und“ ersetzt.
sowie die Anerkennung der Befähigung dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten und die Anordnung „5. die Baumusterprüfung und die getrennte
zusätzlicher Prüfungen nach Ab- Baumusterzulassung von Ventilen und
satz 6.8.2.1.23 und die Festlegung der anderen Bedienungsausrüstungen für
Bedingungen für Schweißnähte der Tank- Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9, für
körper nach Absatz 6.8.5.2.2 ADR,“. die in der Tabelle in Absatz 6.8.2.6.1 eine
Norm aufgeführt ist; für die getrennte
dd) Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j Baumusterzulassung sind die Verfahren
eingefügt: anzuwenden, die in Abschnitt 1.8.7
„j) Kapitel 6.10 ADR/RID,“. vorgeschrieben sind; dabei darf ein
betriebseigener Prüfdienst nach Unter-
ee) Die bisherigen Buchstaben j und k werden abschnitt 1.8.7.6 in Verbindung mit
die neuen Buchstaben k und l. Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Über-
wachung der Herstellung der Ventile
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und Sachkun-
und anderen Bedienungsausrüstungen
digen für Inspektionen“ gestrichen.
nach Unterabschnitt 1.8.7.3 und deren
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: erstmalige Prüfung nach Unterab-
schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden, nicht
„4. die Anerkennung und Überwachung von Qua- jedoch für die Baumusterzulassung nach
litätssicherungsprogrammen für die Ferti- Unterabschnitt 1.8.7.2 und die wieder-
gung, Rekonditionierung und Prüfung von kehrende Prüfung nach Unterab-
Verpackungen, IBC und Großverpackungen schnitt 1.8.7.5; die Bemerkung zur Be-
sowie die Anerkennung von Überwachungs- griffsbestimmung „Antragsteller“ nach
stellen für die Prüfung der Funktionsfähigkeit Abschnitt 1.2.1 ADR/RID ist für diese
und Wirksamkeit der Qualitätssicherungspro- Vorschrift nicht anwendbar.“
gramme nach den Kapiteln 6.1, 6.3, 6.5
und 6.6 sowie die Anerkennung von Inspek- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tionsstellen für die erstmaligen und wieder- „Satz 1 Nummer 1 und 2, jeweils Buchstabe b,
kehrenden Inspektionen und Prüfungen und Nummer 5 gilt nicht, sofern diese Aufgaben
von IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 und für in den Geltungsbereich der ODV fallen.“
die Anerkennung und Überwachung von
Qualitätssicherungsprogrammen für die Aus- 10. § 13 wird durch folgende §§ 13 und 13a ersetzt:
legung, Herstellung, Prüfung, Dokumentati-
„§ 13
on, den Gebrauch, die Wartung und Inspek-
tion von prüfpflichtigen Versandstücken für Ergänzende Zuständigkeiten
radioaktive Stoffe nach Kapitel 6.4 in Verbin- der Benannten Stellen für Druckgefäße
dung mit Abschnitt 1.7.3 ADR/RID/ADN;“.
(1) Die nach § 16 Absatz 1 der ODV anerkannten
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Benannten Stellen sind zuständig für
„5. die Bescheinigung über die Zulassung einer 1. die Bescheinigung über die Zulassung einer Än-
Änderung nach den Absätzen 1.8.7.2.5 derung nach Absatz 1.8.7.2.5;
und 6.8.2.3.4 ADR;“.
2. die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße
e) Die Nummern 6 und 7 werden aufgehoben. nach Absatz 6.2.1.4.1;
f) Folgender Satz 2 wird angefügt: 3. die Anerkennung des Qualitätssicherungspro-
gramms nach Absatz 6.2.1.4.2;
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 5
gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Gel- 4. die wiederkehrenden Prüfungen nach den Ab-
tungsbereich der ODV fallen.“ sätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 und
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5. die Bewertung der Eignung des Herstellers nach 2. dafür zu sorgen, dass dem Absender die Anga-
Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. ben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in sowie den Absätzen 5.5.2.4.1, 5.5.2.4.3 und
den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festge- 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit
legten Verfahren für die Konformitätsbewertung Ausnahme von Namen und Anschrift des Absen-
und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden. ders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR,
schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Gü-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern diese ter auf der Straße befördert werden, die § 35 Ab-
Aufgaben in den Geltungsbereich der ODV fallen. satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung
schriftlich hinzuweisen, und
§ 13a
3. dafür zu sorgen, dass der Absender bei Beför-
Zuständigkeiten der Benennenden Behörde derung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut
Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Num- in begrenzten Mengen unter Angabe der Brutto-
mer 9 der ODV ist zuständig für die Registrierung masse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 auf
der Unterscheidungszeichen oder der Stempel das gefährliche Gut in freigestellten Mengen
der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, unter Angabe der Anzahl der Versandstücke,
Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 ausgenommen bei Beförderungen nach Unter-
Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b abschnitt 3.5.1.4 ADR/RID/ADN, hingewiesen
sowie des Kennzeichens des Herstellers nach wird.“
Absatz 6.2.2.7.4 Buchstabe n ADR/RID.“ 15. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. In § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden nach der a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Angabe „ADR“ die Wörter „ , wobei die Schulungs-
und Prüfungssprache deutsch ist,“ eingefügt. „1. den Beförderer und, wenn die gefährlichen
Güter über deutsche See-, Binnen- oder
12. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Flughäfen eingeführt worden sind, den Ver-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: lader, der als erster die gefährlichen Güter
aa) In Nummer 8 wird die Angabe „RID“ durch zur Beförderung mit Straßenfahrzeugen, mit
die Wörter „und die Festlegung der Bedin- der Eisenbahn oder mit Binnenschiffen über-
gungen für Schweißnähte der Tankkörper gibt oder im Straßenverkehr oder im Binnen-
nach Absatz 6.8.5.2.2 RID“ ersetzt. schiffsverkehr selbst befördert, mit Erteilung
des Beförderungsauftrags
bb) In Nummer 10 werden die Wörter „und -prü-
fung“ gestrichen und werden nach der An- a) auf das gefährliche Gut durch die Anga-
gabe „RID“ die Wörter „ , sofern diese Zulas- ben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a
sungen nicht in den Geltungsbereich der bis d ADR/RID/ADN oder Absatz 5.4.1.1.2
ODV fallen“ angefügt. Buchstabe a bis d ADN
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „ , und“ b) und, wenn Güter auf der Straße befördert
durch ein Semikolon ersetzt. werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf
dessen Beachtung
dd) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13
eingefügt: schriftlich hinzuweisen; bei Beförderungen
nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN
„13. die Bescheinigung über die Zulassung
ist ein allgemeiner Hinweis auf das gefährliche
einer Änderung nach Absatz 6.8.2.3.4
Gut in begrenzten und freigestellten Mengen
RID, sofern diese Aufgabe nicht in den
erforderlich;“.
Geltungsbereich der ODV fällt, und“.
b) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „sich
ee) Die bisherige Nummer 13 wird die neue
vor“ die Wörter „Erteilung des Beförderungsauf-
Nummer 14.
trags und vor“ eingefügt.
b) Satz 2 wird gestrichen.
c) In Nummer 8 wird die Angabe „und 5.5.2.4.3“
13. § 16 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „ , 5.5.2.4.3 und 5.5.3.7.1“ er-
a) In Absatz 2 Nummer 9 werden die Wörter setzt und wird nach dem Wort „Angaben“ die
„Personen nach Abschnitt 3.2.3“ durch die Angabe „ , Anweisungen“ eingefügt.
Wörter „Personen oder Firmen nach Unter- 16. § 19 wird wie folgt geändert:
abschnitt 3.2.3.2“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„nach Teil 3“ durch die Wörter „nach Unter- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Num-
abschnitt 3.2.3.2“ ersetzt. mer 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
durch ein Semikolon ersetzt.
„(1) Der Auftraggeber des Absenders im Stra-
ßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnen- cc) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch
schifffahrt hat das Wort „und“ ersetzt.
1. sich vor Erteilung eines Auftrags an den Absen- dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
der zu vergewissern, ob die gefährlichen Güter „5. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente
nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und im Zusammenhang mit der Beförderung
nach § 3 befördert werden dürfen; von Fahrzeugen, Wagen oder Contai-
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
nern, die gekühlt oder konditioniert und d) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
vor der Beförderung nicht vollständig „8. hat dafür zu sorgen, dass bei Verwendung
belüftet wurden, die Angaben nach Ab- von unverpacktem Trockeneis die Maßnah-
satz 5.5.3.7.1 ADR/RID/ADN enthalten.“ men nach Unterabschnitt 5.5.3.5 ADR/RID/
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ADN ergriffen werden.“
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Sondervor- 19. § 22 wird wie folgt geändert:
schriften“ durch das Wort „Vorschriften“ a) Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt
ersetzt. geändert:
bb) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe aa) Das Wort „und“ wird durch ein Komma er-
„ADR“ gestrichen und werden nach der An- setzt.
gabe „6.9.5.3“ folgende Wörter eingefügt: bb) Nach der Angabe „5.2.2“ werden die Wörter
„ , sofern die Übergangsvorschrift nach Un- „ , nach Unterabschnitt 5.5.3.4“ eingefügt.
terabschnitt 1.6.3.41 ADR in Anspruch ge- b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
nommen wird,“.
„(2) Der Verpacker im Straßenverkehr hat die
cc) In Nummer 10 werden die Wörter „Anlage 2 Vorschriften über
Gliederungsnummer 3.4“ durch die Angabe
1. die Verwendung von Umverpackungen nach
„§ 36“ ersetzt.
Abschnitt 5.1.2 ADR und
dd) Nummer 11 wird wie folgt geändert: 2. die Bezettelung von Umverpackungen, die
aaa) Die Angabe „ADR“ wird gestrichen. radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-
satz 5.2.2.1.11 ADR
bbb) Nach dem Wort „auszurüsten“ werden
folgende Wörter angefügt: zu beachten.
„und hat dafür zu sorgen, dass in den (3) Der Verpacker im Eisenbahnverkehr hat
Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbin- die Vorschriften über
dung mit Abschnitt 3.4.14 die Kenn- 1. die Verwendung von Umverpackungen nach
zeichnung nach Abschnitt 3.4.15 ADR Abschnitt 5.1.2 RID und
angebracht wird“.
2. die Bezettelung von Umverpackungen, die
ee) In Nummer 16 werden die Wörter „das Fahr- radioaktive Stoffe enthalten, nach Ab-
zeug“ durch die Wörter „die Beförderungs- satz 5.2.2.1.11 RID
einheit“ ersetzt. zu beachten.“
ff) In Nummer 17 wird am Ende die Angabe 20. § 23 wird wie folgt geändert:
„ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gg) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „deren Prüf-
die Angabe „ , und“ ersetzt.
fristen nicht überschritten sind“ durch die
hh) Folgende Nummer 19 wird angefügt: Wörter „deren Datum der nächsten Prüfung
„19. dafür zu sorgen, dass festverbundene nicht überschritten ist“ ersetzt.
Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Aufsetz- bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
tanks, MEGC, ortsbewegliche Tanks „6. hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks
und Tankcontainer nicht verwendet nach dem Befüllen nach den anwendba-
werden, wenn das Datum der nächsten ren Sondervorschriften in Kapitel 3.3
Prüfung überschritten ist.“ ADR/RID/ADN und den Vorschriften
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nach Absatz 4.2.4.5.5 die Dichtheit der
Verschlüsse und der Ausrüstung geprüft
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
wird oder nach Absatz 4.3.2.3.3
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 9 werden die ADR/RID alle Verschlüsse in geschlosse-
neuen Nummern 1 bis 8. ner Stellung sind und keine Undichtheit
17. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert: auftritt;“.
cc) In Nummer 11 wird am Ende die Angabe
a) Die Angabe „1.“ wird gestrichen und die Angabe
„ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.
„ , und“ wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.
dd) In Nummer 12 wird der Schlusspunkt durch
b) Nummer 2 wird gestrichen. die Angabe „ , und“ ersetzt.
18. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ee) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“ „13. darf Tanks nur befüllen, wenn sich die
durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1 Tanks und ihre Ausrüstungsteile in
und 5.5.3.6.1“ ersetzt. einem technisch einwandfreien Zustand
b) In Nummer 6 wird die Angabe „ , und“ durch ein befinden.“
Semikolon ersetzt. b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
c) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch die „7. hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer
Angabe „ , und“ ersetzt. vor der erstmaligen Handhabung der Füllein-
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richtung nach Anlage 2 Gliederungsnum- c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
mer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird;“. aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 2
21. § 23a wird wie folgt geändert: ADR,“ durch die Wörter „ , sofern die Über-
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Kapi- gangsvorschrift nach Unterabschnitt
tel 5.3“ durch die Wörter „den Kapiteln 3.4 1.6.3.41 ADR in Anspruch genommen wird,“
und 5.3“ ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe c wird die Angabe „8.1.4.1
und 8.1.4.2“ durch die Angabe „8.1.4.1,
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „und“ 8.1.4.2 und 8.1.4.4 Satz 1“ ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt.
d) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch
die Angabe „und“ ersetzt. „13. während der Teilnahme am Straßenverkehr
mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungs-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: einheiten die Einnahme von alkoholischen
„3. der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Getränken zu unterlassen und die Fahrt mit
Handhabung der Entleerungseinrichtung diesen Gütern nicht anzutreten, wenn er un-
nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 ter der Wirkung solcher Getränke mit einer
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 einge- Wirkung bis 0,249 mg/l AAK oder 0,49 Pro-
wiesen wird.“ mille BAK steht;“.
22. § 25 wird wie folgt geändert: 25. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird am Ende die Angabe „ , und“
aa) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
durch ein Semikolon ersetzt. b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch die
bb) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch Angabe „ , und“ ersetzt.
das Wort „und“ ersetzt. c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „5. ein Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank
„4. muss nach Absatz 6.2.3.11.3 ADR/RID oder ein Batteriewagen nicht verwendet
dem Eigentümer eines Bergungsdruck- wird, wenn das Datum der nächsten Prüfung
gefäßes eine Kopie der Zulassungsbe- überschritten ist.“
scheinigung zur Verfügung stellen.“ 26. § 34 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die Prüfungen“ a) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“
durch die Wörter „die Inspektionen und Prüfun- durch ein Semikolon ersetzt.
gen“ und die Wörter „Unterabschnitt 6.5.4.4
b) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch das
oder 6.5.4.5“ durch die Wörter „Absatz 6.5.4.4.1
Wort „und“ ersetzt.
Buchstabe a oder 6.5.4.5.2“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
23. § 27 wird wie folgt geändert:
„6. bei der Klassifikationsgesellschaft eine Ak-
a) Im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 werden
tualisierung der Schiffsstoffliste nach Ab-
nach dem Wort „Berichts“ die Wörter „spätes-
satz 1.16.1.2.5 innerhalb der in Unterab-
tens einen Monat nach dem Ereignis“ angefügt.
schnitt 1.6.1.1 ADN genannten Frist erfolgt.“
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
27. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wör-
„(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen- ter „oder in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20
bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha- Buchstabe b letzter Satz linke Spalte ADR“
ben dafür zu sorgen, dass durch die Wörter „ , in Aufsetztanks nach Ab-
1. die mit der Handhabung von begasten Güter- satz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke
beförderungseinheiten befassten Personen Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach
nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN Kapitel 6.10 ADR“ ersetzt.
und 28. § 36 wird wie folgt gefasst:
2. die mit der Handhabung oder Beförderung „§ 36
von gekühlten oder konditionierten Fahrzeu-
gen, Wagen oder Containern befassten Per- Prüffrist für Feuerlöschgeräte
sonen nach Absatz 5.5.3.2.4 ADR/RID/ADN Die Prüffrist nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 3
unterwiesen sind.“ ADR beträgt für in Deutschland hergestellte Feuer-
löschgeräte zwei Jahre ab dem Herstellungsdatum
24. § 28 wird wie folgt geändert: und danach ab dem Datum der nächsten auf dem
a) In Nummer 7 werden die Wörter „die orange- Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung.“
farbenen Tafeln“ durch die Wörter „die Kenn- 29. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zeichnung nach Abschnitt 3.4.15, die orange-
farbenen Tafeln“ ersetzt. a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 9 wird die Angabe „Absatz 5.5.2.3.1“ „3. entgegen § 17
durch die Wörter „den Absätzen 5.5.2.3.1 a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht oder nicht
und 5.5.3.6.1“ ersetzt. rechtzeitig vergewissert,
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, „h) Absatz 1 Nummer 8 nicht dafür sorgt,
dass eine dort genannte Angabe schrift- dass eine dort genannte Maßnahme er-
lich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 griffen wird,“.
schriftlich hingewiesen wird,
bb) Die bisherigen Buchstaben h bis s werden
c) Absatz 1 Nummer 3 nicht dafür sorgt, die neuen Buchstaben i bis t.
dass auf ein gefährliches Gut hingewie-
h) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
sen wird, oder
d) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort aa) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
genannte Angabe schriftlich mitgeteilt „f) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass die
wird,“. Dichtheit der Verschlüsse und der Aus-
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert: rüstung geprüft wird oder alle Ver-
schlüsse in geschlossener Stellung sind
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: und keine Undichtheit auftritt,“.
„a) Absatz 1 Nummer 1 einen Hinweis
bb) In Buchstabe k wird am Ende das Wort
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
„oder“ gestrichen.
gibt,“.
bb) In Buchstabe h wird nach dem Wort „Anga- cc) In Buchstabe l wird am Ende das Wort
be“ das Wort „ , Anweisung“ eingefügt. „oder“ angefügt.
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert: dd) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort „m) Nummer 13 einen Tank befüllt,“.
„oder“ durch ein Komma ersetzt. i) Nummer 13 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort „g) Nummer 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahr-
„oder“ angefügt. zeugführer in der vorgeschriebenen Weise
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: eingewiesen wird,“.
„e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die j) Nummer 15a wird wie folgt geändert:
Dokumente die erforderlichen Angaben
aa) Nach Buchstabe i wird folgender Buch-
enthalten,“.
stabe j eingefügt:
d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
„j) Absatz 2 Nummer 3 nicht dafür sorgt,
aa) In Buchstabe k werden nach dem Wort dass der Fahrzeugführer in der vorge-
„ausrüstet“ folgende Wörter angefügt: schriebenen Weise eingewiesen wird,“.
„oder nicht dafür sorgt, dass eine dort ge- bb) Die bisherigen Buchstaben j bis q werden
nannte Kennzeichnung angebracht wird“. die neuen Buchstaben k bis r.
bb) In Buchstabe p werden die Wörter „das
k) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
Fahrzeug“ durch die Wörter „die Beförde-
rungseinheit“ ersetzt. aa) Nach Buchstabe c wird folgender Buch-
stabe d eingefügt:
cc) In Buchstabe q wird am Ende das Wort
„oder“ gestrichen. „d) Absatz 1 Nummer 4 dem Eigentümer ei-
dd) In Buchstabe r wird am Ende das Wort nes Bergungsdruckgefäßes eine Kopie
„oder“ angefügt. der Zulassungsbescheinigung nicht zur
Verfügung stellt,“.
ee) Folgender Buchstabe s wird angefügt:
bb) Die bisherigen Buchstaben d und e werden
„s) Nummer 19 nicht dafür sorgt, dass ein die neuen Buchstaben e und f.
festverbundener Tank, ein Batterie-
Fahrzeug, ein Aufsetztank, ein MEGC, l) In Nummer 19 Buchstabe a wird nach dem Wort
ein ortsbeweglicher Tank oder ein Tank- „Berichts“ das Wort „rechtzeitig“ eingefügt.
container nicht verwendet wird,“. m) Nummer 20 wird wie folgt geändert:
e) Nummer 7 wird wie folgt geändert: aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
„g) Nummer 7 eine dort genannte Kenn-
bb) Die bisherigen Buchstaben b bis i werden zeichnung nicht oder nicht richtig an-
die neuen Buchstaben a bis h. bringt oder nicht oder nicht richtig
f) Nummer 9 wird wie folgt geändert: sichtbar macht oder eine dort genannte
Tafel oder ein dort genanntes Kennzei-
aa) In Buchstabe d wird die Angabe „Num-
chen nicht, nicht richtig oder nicht voll-
mer 1“ gestrichen.
ständig entfernt oder nicht, nicht richtig
bb) Buchstabe e wird gestrichen. oder nicht vollständig verdeckt,“.
cc) Die Buchstaben f und g werden die neuen bb) Buchstabe m wird wie folgt gefasst:
Buchstaben e und f.
„m) Nummer 13 die Einnahme alkoholischer
g) Nummer 10 wird wie folgt geändert: Getränke nicht unterlässt oder die Fahrt
aa) Nach Buchstabe g wird folgender Buch- unter der dort genannten Wirkung sol-
stabe h eingefügt: cher Getränke antritt,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2721
n) Nummer 22 wird wie folgt geändert: „4.2 Gefahrgutbeförderung in Reisezügen
aa) In Buchstabe c wird am Ende das Wort Gefahrgutbeförderungen in Reisezügen
„oder“ gestrichen. sind vorbehaltlich der Regelungen in den
Buchstaben a und b verboten.
bb) In Buchstabe d wird am Ende das Wort
„oder“ angefügt. a) Die in den Unterabschnitten 1.1.2.2
und 1.1.2.3 in Verbindung mit den Kapi-
cc) Folgender Buchstabe e wird angefügt: teln 7.6 und 7.7 RID genannten Regelun-
„e) Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass ein gen bzw. Sicherheitsvorschriften sind
Kesselwagen, ein abnehmbarer Tank auch für die innerstaatliche Beförderung
oder ein Batteriewagen nicht verwendet zu beachten.
wird,“. b) Im Übersetzverkehr mit der Eisenbahn
o) Nummer 26 wird wie folgt geändert: über den Hindenburgdamm zwischen
Niebüll und Westerland (Sylt) ist ab-
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort weichend von den Unterabschnit-
„oder“ gestrichen. ten 1.1.2.2 und 1.1.2.3 in Verbindung
bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort mit den Kapiteln 7.6 und 7.7 RID die Ge-
„oder“ angefügt. fahrgutbeförderung in Reisezügen unter
Beachtung der nachfolgenden Bestim-
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: mungen erlaubt:
„c) Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass eine aa) Folgende Güter sind in folgenden
Aktualisierung erfolgt,“. Beförderungsmitteln zur Beförde-
30. § 38 wird wie folgt geändert: rung zugelassen:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2. Gefahrgüter der Versandstücke
Klassen 1.4 in gedeckten und
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: und 2 bis 9 bedeckten
„(1) Bis zum 30. Juni 2013 darf die Beförde- Straßenfahrzeu-
rung gefährlicher Güter noch nach den Vorschrif- gen
ten dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezem- Zusätzlich: In Straßentank-
ber 2012 geltenden Fassung durchgeführt Gefahrgüter der fahrzeugen und
werden.“ Klasse 2, Straßenfahrzeu-
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Klassifizierungs- gen mit Aufsetz-
code 2F tanks
„Satz 1 Nummer 2 und 3, jeweils Buchstabe b,
gilt nicht, sofern diese Prüfungen in den Gel- Zusätzlich: In Straßentank-
tungsbereich der ODV fallen.“ Gefahrgüter fahrzeugen und
der UN-Num- Straßenfahrzeu-
31. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert: mern 1202, 1203, gen mit Aufsetz-
a) Nummer 3.2 wird wie folgt geändert: 1223, 1819 tanks
und 2582
aa) In der Überschrift wird das Wort „Empfän-
ger“ durch das Wort „Entlader“ ersetzt. bb) Die Beförderung gefährlicher Güter
erfolgt im Huckepackverkehr unter
bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 4 er- Beachtung der Vorschriften nach
setzt: Unterabschnitt 1.1.4.4 RID.
„Entsprechendes gilt hinsichtlich der Entlee- cc) Zwischenwagen oder Elemente einer
rungseinrichtung für das Beförderungsunter- fest gekuppelten Einheit:
nehmen, das als Entlader tätig wird. Diese
Erfolgt die Beförderung mit einzeln
Einweisung ist schriftlich zu dokumentieren.
gekuppelten Güterwagen, ist zwi-
Hinsichtlich der Aufbewahrung dieser Doku-
schen den Güterwagen, auf denen
mentation gilt Abschnitt 1.3.3 ADR in Verbin-
mit gefährlichen Gütern beladene
dung mit § 27 Absatz 5 Nummer 2 GGVSEB
Straßenfahrzeuge verladen sind,
entsprechend.“
und den übrigen Güterwagen, auf
b) Nummer 3.3 Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 denen sich Personenkraftfahrzeuge
und 3 ersetzt: oder mit Fahrgästen besetzte Busse
befinden, mindestens ein unbelade-
„Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeich-
ner Güterwagen oder ein Güterwa-
nungspflichtigen Beförderungseinheit, die von
gen, der nur mit Straßenfahrzeugen
dem Kraftfahrzeug getrennt geparkt werden, so-
ohne gefährliches Gut beladen ist,
fern diese Anhänger mit gefährlichen Gütern in
zu befördern.
kennzeichnungspflichtiger Menge beladen sind.
Satz 2 gilt nicht für die Überwachung von An- Erfolgt die Beförderung mit fest ge-
hängern mit UN 1202.“ kuppelten Einheiten, sind zwischen
den Elementen der Einheit, auf de-
c) Nummer 3.4 wird gestrichen.
nen mit gefährlichen Gütern bela-
d) Folgende Nummer 4.2 wird eingefügt: dene Straßenfahrzeuge verladen
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
sind, und den übrigen Elementen, „2. die Baumusterzulassung nach Unterab-
auf denen sich Personenkraftfahr- schnitt 1.8.7.2 in Verbindung mit der Bescheini-
zeuge oder mit Fahrgästen besetzte gung der Zulassung einer Änderung nach Ab-
Busse befinden, mindestens zwei satz 1.8.7.2.5 Satz 5, sofern eine solche ausge-
unbeladene Elemente oder zwei Ele- stellt wurde, oder die Baumusterbescheinigung
mente, die nur mit Straßenfahrzeu- nach Absatz 1.8.8.2.3 Satz 1 ADR/RID vorliegt,“.
gen ohne gefährliches Gut beladen 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die
sind, oder je ein Element der vorste- Konformitätsbescheinigung“ folgende Wörter einge-
henden Alternativen zu befördern. fügt:
Mit gefährlichen Gütern beladene „ , die Bescheinigung der Zulassung einer Änderung
Straßenfahrzeuge sind immer am nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 ADR/RID, sofern eine
Ende eines Zuges zu verladen. solche ausgestellt wurde,“.
dd) Schriftliche Weisungen: 4. In § 7 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
Schriftliche Weisungen sind in den fügt:
Straßenfahrzeugen nach den Vor- „(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung
schriften des Abschnitts 5.4.3 ADR einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,
mitzuführen. darf der Eigentümer die Druckgefäße und Tanks nur
dann auf dem Markt bereitstellen oder verwenden,
ee) Beförderungsausschluss:
wenn sie den Bestimmungen in der Bescheinigung
Die Beförderung von Straßenfahrzeu- entsprechen und die Bescheinigung der Tankakte
gen mit gefährlichen Gütern in Ver- nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6 ADR/RID beigefügt ist.“
packungen, einschließlich Großpack- 5. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
mittel (IBC) und Großverpackungen fügt:
(Large Packagings), Straßentank-
fahrzeugen und Straßenfahrzeugen „(1a) Liegt eine Bescheinigung der Zulassung
mit Aufsetztanks ist ausgeschlossen, einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 5 vor,
wenn während der Beförderungs- darf der Betreiber die Druckgefäße und Tanks nur
dauer mit einer Windstärke von 10 dann verwenden, wenn sie den Bestimmungen in
oder mehr (nach Beaufort-Skala) ge- der Bescheinigung entsprechen und die Bescheini-
rechnet werden kann. gung der Tankakte nach Absatz 1.8.7.2.5 Satz 6
ADR/RID beigefügt ist.“
ff) Straßenfahrzeuge mit ungereinigten
6. § 11 wird wie folgt geändert:
leeren Tanks:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Ab-
Vorstehende Regelungen sind auch schnitts 1.8.7“ durch die Wörter „der Ab-
bei der Beförderung von Straßen- schnitte 1.8.7 oder 1.8.8“ ersetzt.
fahrzeugen mit ungereinigten leeren
Tanks anzuwenden. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für ortsbewegliche Druckgeräte,
gg) Angaben im Beförderungspapier:
deren Konformität nach Abschnitt 1.8.8 ADR/RID
Die Bezeichnung des gefährlichen bewertet wurde.“
Gutes im Beförderungspapier nach 7. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt:
dem Sylt-Shuttle-Tarif muss den Vor-
schriften des RID entsprechen.“ „Die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf orts-
bewegliche Druckgeräte, deren Konformität nach
Artikel 2 Abschnitt 1.8.8 ADR/RID bewertet wurde, nicht an-
zuwenden.“
Änderung der
8. In § 18 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
gefügt:
Die Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom „(1a) Die Benannten Stellen dürfen eine Baumus-
29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) wird wie folgt ge- terprüfung und eine getrennte Baumusterzulassung
ändert: von Ventilen und anderen Bedienungsausrüstungen
1. In § 3 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einge- für Tanks nach Absatz 6.8.2.3.1 Satz 9 nur durchfüh-
fügt: ren, wenn für diese Teile in der Tabelle in Ab-
satz 6.8.2.6.1 eine Norm aufgeführt ist. Für die ge-
„(3a) Wurde zu einer gültigen Baumusterzulas-
trennte Baumusterzulassung sind die Verfahren an-
sung für Druckgefäße oder Tanks, die ortsbeweg-
zuwenden, die in Abschnitt 1.8.7 vorgeschrieben
liche Druckgeräte sind, eine Bescheinigung der
sind. Abweichend davon darf ein betriebseigener
Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
Prüfdienst nach Unterabschnitt 1.8.7.6 in Verbin-
Satz 5 ADR/RID ausgestellt, darf der Hersteller diese
dung mit Absatz 1.8.7.7.5 nur für die Überwachung
Druckgeräte nur in Verkehr bringen, wenn sie den
der Herstellung der Ventile und anderen Bedie-
Bestimmungen beider Zulassungen entsprechen. Er
nungsausrüstungen nach Unterabschnitt 1.8.7.3
hat die Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.5 Satz 5
und deren erstmalige Prüfung nach Unterab-
ADR/RID zu beachten.“
schnitt 1.8.7.4 genehmigt werden. Die Bemerkung
2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt ge- zur Begriffsbestimmung „Antragsteller“ nach Ab-
fasst: schnitt 1.2.1 ADR/RID ist nicht anwendbar.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2723
9. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „2. die Anerkennung und Überwachung von Prüf-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: stellen für erstmalige, wiederkehrende und
außerordentliche Prüfungen und für Zwischen-
aa) Folgender neuer Buchstabe e wird eingefügt: prüfungen von ortsbeweglichen Druckgeräten;
„e) Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckge- sofern eine Prüfstelle auch für erstmalige, wie-
rät in Verkehr bringt,“. derkehrende und außerordentliche Prüfungen
bb) Die bisherigen Buchstaben e und f werden und für Zwischenprüfungen von ortsbewegli-
die neuen Buchstaben f und g. chen Druckgeräten nach § 16 ODV benannt ist,
nimmt die Bundesanstalt für Materialforschung
b) In Nummer 5 wird Buchstabe a wie folgt gefasst:
und -prüfung ihre Aufgaben im Benehmen mit
„a) Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a ein ortsbe- der Benennenden Behörde nach § 2 Nummer 9
wegliches Druckgerät auf dem Markt bereit- ODV in Anwendung der Vorschriften gemäß Un-
stellt oder verwendet,“. terabschnitt 1.8.6.6 ADR/RID wahr.“
c) In Nummer 6 Buchstabe a wird die Angabe „Ab-
satz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 oder 1a“ er- Artikel 5
setzt. Änderung des
Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 3
In Abschnitt A Unterabschnitt I der Anlage zum
Änderung der Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998
Gefahrgutbeauftragtenverordnung (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
§ 2 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom nung vom 8. März 2012 (BGBl. I S. 483) geändert wor-
25. Februar 2011 (BGBl. I S. 341) wird wie folgt geän- den ist, werden in Nummer I.6 die Angaben zu Kapitel VI
dert: Regel 6 (1) wie folgt gefasst:
1. In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch „Zu Kapitel VI Regel 6 (1):
ein Komma ersetzt. Internationaler Code für die Beförderung von Schüttgut
2. In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort über See (IMSBC-Code) (MSC.268(85))
„oder“ ersetzt. Angenommen am 4. Dezember 2008
(VkBl. 2009 S. 775, Anlagenband C 8145)*
3. Folgende Nummer 5 wird angefügt:
– Änderung von 2011 (MSC.318(89))
„5. die ausschließlich als Entlader an der Beförde-
Angenommen am 20. Mai 2011
rung gefährlicher Güter von nicht mehr als
(VkBl. 2011 S. 990), korrigiert durch Bekanntmachung
50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.“
vom 8. August 2012 (VkBl. 2012 S. 682)“.
Artikel 4
Artikel 6
Änderung der
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Gefahrgutverordnung See
entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der nung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, der
Bekanntmachung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung und der Ge-
S. 2784; 2012 I S. 122) wird wie folgt geändert: fahrgutbeauftragtenverordnung in der vom 1. Januar
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 werden nach der Angabe 2013 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
(VkBl. 2009 S. 775) die Wörter „ , geändert durch kannt machen.
Entschließung MSC.318(89) (VkBl. 2011 S. 990)“ ein-
gefügt. Artikel 7
2. § 6 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 19. Dezember 2012
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen § 32 Absatz 4 Nummer 7 durch
Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) eingefügt und § 32 Absatz 4a Nummer 2
durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1032) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
In § 2 Absatz 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September
1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, werden die Wörter „1. Ja-
nuar 2012 171,29 Euro“ durch die Wörter „1. Januar 2013 181,99 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 19. Dezember 2012
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2725
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes
Vom 10. Dezember 2012
In der Bekanntmachung der Neufassung des Verbraucherinformationsgeset-
zes vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
Die Überschrift des Gesetzes muss wie folgt lauten:
„Gesetz
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz – VIG)“.
Bonn, den 10. Dezember 2012
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Elsing
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 19. Dezember 2012
Nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Änderungen der Europäischen
Kommission gegenüber am 12. Dezember 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Gesetzes angezeigt wurden und Artikel 1 Nummer 14 und 18
bis 20 sowie Artikel 2 des Gesetzes damit am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Die Gewährung von Einzelbeihilfen ist ausgeschlossen bei einem Unter-
nehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommis-
sionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit
einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat (Artikel 1 Absatz 6
Buchstabe a der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).
Berlin, den 19. Dezember 2012
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2012 2725
Berichtigung
der Bekanntmachung der
Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes
Vom 10. Dezember 2012
In der Bekanntmachung der Neufassung des Verbraucherinformationsgeset-
zes vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) ist die Neufassung wie folgt zu
berichtigen:
Die Überschrift des Gesetzes muss wie folgt lauten:
„Gesetz
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz – VIG)“.
Bonn, den 10. Dezember 2012
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Elsing
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 19. Dezember 2012
Nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2436) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Änderungen der Europäischen
Kommission gegenüber am 12. Dezember 2012 gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Gesetzes angezeigt wurden und Artikel 1 Nummer 14 und 18
bis 20 sowie Artikel 2 des Gesetzes damit am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Die Gewährung von Einzelbeihilfen ist ausgeschlossen bei einem Unter-
nehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommis-
sionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit
einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet hat (Artikel 1 Absatz 6
Buchstabe a der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung).
Berlin, den 19. Dezember 2012
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Jakobs