130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2012
Sechste Verordnung
zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung
Vom 6. Februar 2012
Auf Grund des § 142 Absatz 2 Satz 1, 3, 4, 6 und 7 des Telekommunikations-
gesetzes, von denen Satz 1 und 7 durch Artikel 273 Nummer 1 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und Satz 6 zuletzt durch Artikel 2 Num-
mer 35 des Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) geändert worden
sind, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und mit § 1 der TKG-Übertragungsverordnung
vom 22. November 2004 (BGBl. I S. 2899), der zuletzt durch Artikel 465 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, ver-
ordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post
und Eisenbahnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Frequenzgebührenverordnung
In der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2006 (BGBl. I S. 2661)
geändert worden ist, wird in der Anlage zu § 1 Absatz 1 nach Nummer B.9.18
folgende Nummer B.9.19 eingefügt:
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„B.9.19 Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von 50 bis 150“.
B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des
Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines
Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Ände-
rung des Senderstandortes, anderer auf den Ver-
wendungszweck der Frequenz abgestellter Para-
meter und des Programms
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 2012
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Kurth
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Berichtigung
des Gesetzes über die
Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Vom 26. Januar 2012
Das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 sind
a) in § 33 Absatz 2 Nummer 3 nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ einzufügen;
b) in § 37 Absatz 5 Satz 3 die Angabe „Absatz 5“ zu streichen;
c) in § 39
aa) in Absatz 1 Nummer 3 nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ einzufügen,
bb) in den Absätzen 2 und 3 jeweils die Angabe „15“ durch die Angabe
„16“ und die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ zu ersetzen und
d) in § 40 die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ und die Angabe „16“
durch die Angabe „17“ zu ersetzen.
2. In Artikel 7 sind
a) nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ und die
Wörter „wird die bisherige“ durch die Wörter „werden in der“ zu ersetzen
und
b) die Wörter „die Nummer 9 und es werden“
sowie die Wörter
„und die Zahl „13“ durch die Zahl „8“ ersetzt“
zu streichen.
Bonn, den 26. Januar 2012
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
M. Vleurinck
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Februar 2012
Das Zweite Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 9 Absatz 1 nach dem Wort „Produktivitätsfort-
schritts“ die Wörter „vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt“ ein-
zufügen.
Berlin, den 2. Februar 2012
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dorothee Mühl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2012 131
Berichtigung
des Gesetzes über die
Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
Vom 26. Januar 2012
Das Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 sind
a) in § 33 Absatz 2 Nummer 3 nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ einzufügen;
b) in § 37 Absatz 5 Satz 3 die Angabe „Absatz 5“ zu streichen;
c) in § 39
aa) in Absatz 1 Nummer 3 nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
„Satz 1“ einzufügen,
bb) in den Absätzen 2 und 3 jeweils die Angabe „15“ durch die Angabe
„16“ und die Angabe „16“ durch die Angabe „17“ zu ersetzen und
d) in § 40 die Angabe „15“ durch die Angabe „16“ und die Angabe „16“
durch die Angabe „17“ zu ersetzen.
2. In Artikel 7 sind
a) nach dem Wort „Absatz“ die Angabe „2“ durch die Angabe „4“ und die
Wörter „wird die bisherige“ durch die Wörter „werden in der“ zu ersetzen
und
b) die Wörter „die Nummer 9 und es werden“
sowie die Wörter
„und die Zahl „13“ durch die Zahl „8“ ersetzt“
zu streichen.
Bonn, den 26. Januar 2012
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
M. Vleurinck
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur
Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften
Vom 2. Februar 2012
Das Zweite Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschrif-
ten vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 2 sind in § 9 Absatz 1 nach dem Wort „Produktivitätsfort-
schritts“ die Wörter „vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt“ ein-
zufügen.
Berlin, den 2. Februar 2012
Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie
Im Auftrag
Dorothee Mühl