2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Gesetz
zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
In § 1 Absatz 1 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1781) geändert worden ist, wird die Angabe „2012“ durch die Angabe „2016“
ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2579
Siebentes Gesetz
zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes
In § 137k des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I
S. 1273), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 53 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember
2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Gesetz
über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012
(Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Ergänzend zu der durch § 4 des Kinderbetreu-
sen: ungsfinanzierungsgesetzes vom 18. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3022) geregelten Finanzierung stellt der
Artikel 1 Bund dem Sondervermögen „Kinderbetreuungsaus-
Das Haushaltsgesetz 2012 vom 22. Dezember 2011 bau“ im Haushaltsjahr 2012 einen einmaligen Betrag
(BGBl. I S. 2938), das durch das Gesetz vom 13. Sep- in Höhe von 580 500 000 Euro zur Verfügung.“
tember 2012 (BGBl. I S. 1902) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: Artikel 2
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „312 700 000 000“
durch die Angabe „311 600 000 000“ ersetzt. Der Bundeshaushaltsplan 2012 wird nach Maßgabe
des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „32 100 000 000“
geändert.
durch die Angabe „28 100 000 000“ ersetzt.
3. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
Artikel 3
„§ 23a
Weitere Zuführung an das Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012
Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2581
Zweiter Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2012
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung
über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue gegenüber 2011
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
einnahmen einnahmen einnahmen weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 688 1 688 1 666 +22
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 51 84 –33
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 123 3 123 3 130 –7
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 323 110 323 110 342 –19
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415 702 415 702 425 489 –9 787
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 502 441 502 414 855 +26 647
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 221 395 221 395 357 293 –135 898
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 892 374 892 323 178 +51 714
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 687 58 687 61 716 –3 029
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 5 630 164 5 630 164 6 293 426 –663 262
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 042 073 6 042 073 6 640 622 –598 549
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 323 592 323 592 223 685 +99 907
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 92 352 92 352 83 006 +9 346
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 587 353 587 366 823 –13 236
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 207 62 207 67 088 –4 881
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 354 191 +163
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 259 660 259 637 830 +22 429
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 496 126 496 118 596 +7 900
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 467 526 29 284 526 49 714 693 –20 430 167
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 264 313 794 267 396 794 239 956 054 +27 440 740
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 700 000 311 600 000 305 800 000 +5 800 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 256 156 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 28 100 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 27 344 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2583
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –4 183 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 933 000 –800 000 –50 000
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 933 000 –800 000 –4 233 000
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . 252 586 000 17 571 886 42 542 114
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 519 000 16 771 886 38 309 114
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 540 000 16 844 240 59 415 760
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +26 979 000 –72 354 –21 106 646
2584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue gegenüber 2011
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
ausgaben ausgaben ausgaben weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 30 742 30 742 29 876 +866
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693 986 693 986 681 783 +12 203
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 739 21 739 21 342 +397
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 962 410 1 962 410 1 841 955 +120 455
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 323 724 3 323 724 3 103 654 +220 070
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 490 317 5 490 317 5 402 239 +88 078
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 256 508 256 493 085 +15 171
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 605 224 4 605 224 4 459 629 +145 595
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 107 983 6 107 983 6 116 865 –8 882
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 280 066 5 280 066 5 491 558 –211 492
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 126 130 940 126 130 940 131 292 668 –5 161 728
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 934 138 25 934 138 25 247 970 +686 168
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 871 857 31 871 857 31 548 954 +322 903
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 485 382 14 485 382 15 777 246 –1 291 864
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 590 524 1 590 524 1 635 879 –45 355
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 789 720 7 370 220 6 471 041 +899 179
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 952 29 952 24 971 +4 981
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 747 122 747 124 543 –1 796
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 382 910 6 382 910 6 219 120 +163 790
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 941 224 12 941 224 11 646 033 +1 295 191
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 758 973 32 539 470 37 172 319 –4 632 849
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 637 186 24 176 189 10 997 270 +13 178 919
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 700 000 311 600 000 305 800 000 +5 800 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2585
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 580 500 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 219 503 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 539 003 – – –
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 100 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . 312 700 000 28 496 629 11 340 756 10 673 178
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 311 600 000 28 496 629 11 340 756 10 673 178
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 800 000 27 798 556 10 163 562 10 428 980
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +5 800 000 +698 073 +1 177 194 +244 198
2586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen
Ausgaben Besondere
und Zuschüsse
Schulden- für Finanzierungs-
(ohne
dienst Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung Investitionen)
2012 2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 580 500 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 919 503 – –300 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 1 539 003 –
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 919 503 – 1 819 503 –
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . 34 206 509 192 575 837 35 649 662 –242 571
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . 31 287 006 192 575 837 37 469 165 –242 571
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 343 160 190 893 160 32 330 082 –1 157 500
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . –4 056 154 +1 682 677 +5 139 083 +914 929
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2587
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2013 2014 2015 Folgejahre Haushalts-
2012 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 312 000 – – – – 312 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . – – – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . – – – – – –
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . 312 000 – – – – 312 000
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . 44 962 496 12 837 252 9 099 090 6 519 614 6 499 511 10 007 029
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . 45 274 496 12 837 252 9 099 090 6 519 614 6 499 511 10 319 029
2588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer gegenüber 2011
Betrag für Betrag für mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2012 2012 2011 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 21 101 21 101 20 375 +726
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 258 216 258 216 250 249 +7 967
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 066 16 066 15 908 +158
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06,
07, 08, 09 248 245 248 245 244 886 +3 359
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 1 040 738 1 040 738 991 186 +49 552
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11,
12, 15, 16, 17, 18,
23, 25, 26, 28, 29,
33, 35 3 251 613 3 251 613 3 221 834 +29 779
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05,
06, 07, 08, 10 339 525 339 525 339 852 –327
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 233 900 2 233 900 2 180 648 +53 252
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 13, 14, 15, 16,
17, 18 660 600 660 600 656 164 +4 436
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz . . . . . 01, 08, 09, 13, 14,
15, 16 350 001 350 001 373 983 –23 982
11 Bundesministerium für Arbeit und So-
ziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 194 166 194 166 191 434 +2 732
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11,
12, 14, 16, 21, 27,
28 912 603 912 603 906 953 +5 650
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 01, 03, 04, 07, 09 2 056 193 2 056 193 5 497 687 –3 441 494
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 01, 04, 05, 06, 10,
11 258 002 258 002 248 158 +9 844
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 234 518 234 518 242 588 –8 070
17 Bundesministerium für Familie, Senio-
ren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 100 235 100 235 106 088 –5 853
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 01 25 130 25 130 20 133 +4 997
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 85 017 85 017 90 886 –5 869
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 01 71 604 71 604 52 240 +19 364
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 112 422 112 422 106 058 +6 364
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 469 895 12 469 895 15 757 310 –3 287 415
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2589
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2012 für 2012
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . 1,591 1,591
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: 0,31 % p.a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegan-
genen Jahres (Stand: Herbst 2011) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 476 800 2 476 800
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 412 39 412
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –4 933 –7 350
(Differenz aus 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 408 5 608
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 341 12 958
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 873 –5 408
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –33 296 –33 296
5b. Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 375 –468
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Auf-
stellung des Nachtragshaushalts [+2,39 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Haushalts [+2,41 %])
5c. Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16 0,16
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 218 52 170
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2012 Neuer Betrag
für 2012 treten hinzu für 2012
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 237 000 2 900 000 283 137 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Ent-
nahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen
Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 223 000 3 933 000 256 156 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 014 000 –1 033 000 26 981 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 700 000 –1 100 000 311 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt,
Zuführungen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung
eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . –32 463 000 4 000 000 –28 463 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 000 – 363 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kredit-
markt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 100 000 –4 000 000 28 100 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 463 000 –4 000 000 28 463 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2591
Zweiter Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2012 Neuer Betrag
für 2012 treten hinzu für 2012
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . (254 547 554) (–9 089 132) (245 458 422)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121 888 864 –2 862 430 119 026 434
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 503 526 –868 144 54 635 382
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 155 164 –5 358 558 71 796 606
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . (4) (5) (9)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . – – –
1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . – – –
1.2.3 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 5 9
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 547 558 –9 089 127 245 458 431
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 093 597 –32 932 88 060 665
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 810 092 –1 235 67 808 857
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 400 936 335 101 76 736 037
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 304 625 300 934 232 605 559
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 254 547 554 –9 089 132 245 458 422
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . 4 5 9
(254 547 558) (–9 089 127) (245 458 431)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –232 304 625 –300 934 –232 605 559
(22 242 933) (–9 390 061) (12 852 872)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . –1 264 771 5 442 661 4 177 890
(20 978 162) (–3 947 400) (17 030 762)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushalts-
ausgaben zur Finanzierung von Auszahlungen zur
Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . 1 900 000 – 1 900 000
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditauf-
nahme zur Finanzierung von Auszahlungen an Dritte
aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 800 000 – –1 800 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushalts-
ausgaben zur Finanzierung der Zuführungen zum
Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 386 050 –52 600 1 333 450
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditauf-
nahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem
Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditauf-
nahme zur Finanzierung von Auszahlungen aus dem
Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –347 432 – –347 432
3.8 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem
Haushaltsvermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 983 220 – 9 983 220
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 100 000 –4 000 000 28 100 000
2592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Weingesetzes
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- e) In der § 19 betreffenden Zeile wird die Angabe
tes das folgende Gesetz beschlossen: „b.A.“ durch die Wörter „Prädikatsweine, Qua-
litätslikörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A.,
Artikel 1 Sekte b.A.“ ersetzt.
Änderung des Weingesetzes f) In der § 22c betreffenden Zeile wird das Wort
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- „EG-Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das durch g) Die § 23a betreffende Zeile wird gestrichen.
Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie h) Nach der § 24 betreffenden Zeile wird folgende
folgt geändert: § 24a betreffende Zeile eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 24a Besondere Bezeichnungen für Qualitäts-
schaumwein“.
a) In der § 5 betreffenden Zeile wird nach dem Wort
„Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A.,
a) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt ge-
Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ ersetzt.
fasst:
b) Die § 9a betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
„24. Qualitätswein: Wein aus einem in § 3 Ab-
„§ 9a Abgabe, Verwendung oder Verwertung satz 1 genannten abgegrenzten geografi-
von Wein, Jungwein oder Traubenmost schen Gebiet, der einer analytischen und
aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, organoleptischen Qualitätsprüfung (amt-
nicht selbst erzeugtem Jungwein oder liche Qualitätsprüfung) unterzogen worden
nicht selbst erzeugtem Traubenmost“. ist und durch Rechtsvorschrift festgelegte
c) In der den 4. Abschnitt betreffenden Zeile wer- Mindestanforderungen hinsichtlich der Er-
den zeugungsmethode und des Reifegrades
aa) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma der Trauben erfüllt,
eingefügt und 25. Landwein: Wein aus einem in Rechtsver-
bb) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädi- ordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten
katswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitäts- abgegrenzten geografischen Gebiet, der
perlwein b.A., Sekt b.A.“ersetzt. durch Rechtsvorschrift festgelegte Min-
destanforderungen hinsichtlich der Erzeu-
d) In der § 17 betreffenden Zeile wird nach dem
gungsmethode und des Reifegrades der
Wort „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ durch
Trauben erfüllt,“.
die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er- b) In Nummer 26 wird der Schlusspunkt durch ein
setzt. Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2593
c) Folgende Nummern 27 bis 30 werden angefügt: Abschnitt IVb der Verordnung (EG)
„27. Prädikatswein: Wein aus einem in § 3 Ab- Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober
satz 1 genannten abgegrenzten geografi- 2007 über eine gemeinsame Organisation
schen Gebiet, der einer amtlichen Quali- der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften
tätsprüfung unterzogen worden ist und der für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-
durch Rechtsvorschrift festgelegte, die An- nisse (Verordnung über die einheitliche
forderungen für Qualitätswein überstei- GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1),
gende Mindestanforderungen hinsichtlich die zuletzt durch die Verordnung (EG)
der Erzeugungsmethode und des Reifegra- Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1)
des der Trauben erfüllt, geändert worden ist,“ ersetzt sowie
28. Qualitätslikörwein b.A.: Likörwein aus ei- bb) die Wörter „für die erste Laufzeit von fünf
nem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenz- Jahren, gerechnet ab dem 1. August 2008,“
ten geografischen Gebiet, der aus Qua- gestrichen.
litätswein oder für die Gewinnung von b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Qualitätswein geeigneten Erzeugnissen „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
aus diesem Gebiet hergestellt sowie einer Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatz-
amtlichen Qualitätsprüfung unterzogen förderung auf Drittlandsmärkten nach Arti-
worden ist und der durch Rechtsvorschrift kel 103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so-
festgelegte zusätzliche Anforderungen hin- weit sich die Maßnahmen ausschließlich auf eine
sichtlich der Herstellung erfüllt, einheitliche Absatzförderung der Erzeugnisse
29. Qualitätsperlwein b.A.: Perlwein aus einem aus den deutschen Anbaugebieten beziehen.
in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten Dafür stehen aus dem verfügbaren Gemein-
geografischen Gebiet, der aus Qualitäts- schaftsrahmen jährlich 1 Million Euro zur Verfü-
wein oder für die Gewinnung von Qualitäts- gung. Soweit kein jährlicher Bedarf in Höhe der
wein geeigneten Erzeugnissen aus diesem zur Verfügung stehenden 1 Million Euro besteht,
Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen können diese Mittel für Maßnahmen der Länder
Qualitätsprüfung unterzogen worden ist ausgegeben werden. Die Sätze 1 und 2 sind ein
und der durch Rechtsvorschrift festgelegte Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des
zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Marktorganisationsgesetzes.“
Herstellung erfüllt, c) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 11
30. Sekt b.A.: Qualitätsschaumwein aus einem der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten Wörter „Artikel 103q der Verordnung (EG)
geografischen Gebiet, der aus Qualitäts- Nr. 1234/2007“ ersetzt.
wein oder für die Gewinnung von Qualitäts- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
wein geeigneten Erzeugnissen aus diesem
Gebiet hergestellt sowie einer amtlichen aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 10
Qualitätsprüfung unterzogen worden ist der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
und der durch Rechtsvorschrift festgelegte Wörter „Artikel 103p der Verordnung (EG)
zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der Nr. 1234/2007“ ersetzt.
Herstellung erfüllt.“ bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 14
3. § 3 wird wie folgt geändert: der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
Wörter „Artikel 103t der Verordnung (EG)
a) In Absatz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt Nr. 1234/2007“ ersetzt.
gefasst:
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15
„Für Qualitätsweine, Prädikatsweine, Qualitäts- der Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die
likörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Wörter „Artikel 103u der Verordnung (EG)
Sekte b.A. werden folgende bestimmte Anbau- Nr. 1234/2007“ ersetzt.
gebiete festgelegt:“.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „10 der
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Qualitäts- Verordnung (EG) Nr. 479/2008“ durch die Wörter
weine“ die Wörter „Prädikatsweine, Qualitäts- „103p der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007“ er-
likörweine b.A., Qualitätsperlweine b.A. und setzt.
Sekte b.A.“ eingefügt.
f) Absatz 6 wird aufgehoben.
4. § 3b wird wie folgt geändert:
5. In § 5 wird in der Bezeichnung und im Wortlaut je-
a) In Absatz 1 werden weils nach dem Wort „Qualitätswein“ die Angabe
aa) die Wörter „Titels II Kapitel I der Verordnung „b.A.“ durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitäts-
(EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“
2008 über die gemeinsame Marktorganisa- ersetzt.
tion für Wein, zur Änderung der Verordnun- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
gen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1290/2005,
(EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) „2. aus einem der in § 3 Absatz 1 genannten An-
Nr. 1493/1999 (ABl. EU Nr. L 148 S. 1)“ durch baugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 ge-
die Wörter „Teils II Titel I Kapitel IV nanntes Anbaugebiet“.
2594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
b) In den Absätzen 3 und 4 werden jeweils die Wör- bb) werden nach den Wörtern „der teilweise ge-
ter „aus einem bestimmten Anbaugebiet in ein gorene Traubenmost“ die Wörter „oder der
anderes bestimmtes Anbaugebiet“ durch die Jungwein“ eingefügt.
Wörter „aus einem der in § 3 Absatz 1 genann- 10. In § 11 Absatz 4 werden nach den Wörtern „teil-
ten Anbaugebiete in ein anderes in § 3 Absatz 1 weise gegorene Traubenmost“ ein Komma und
genanntes Anbaugebiet“ ersetzt. das Wort „Jungwein“ eingefügt.
7. § 7 wird wie folgt geändert: 11. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil, in Absatz 1 Nummer 1 a) In Absatz 1 Nummer 2 werden
und 3 Buchstabe a und Absatz 2 Nummer 1
aa) in Buchstabe a nach dem Wort „(Trauben-
und 2
mostmengen)“ ein Komma und das Wort
aa) wird jeweils nach dem Wort „Qualitätswein“ „Jungweinmengen“ und
ein Komma eingefügt und
bb) in Buchstabe b nach dem Wort „Trauben-
bb) wird die Angabe „b.A.“ durch die Wörter mostmengen“ die Wörter „oder Jungwein-
„Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., mengen“
Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ er-
eingefügt.
setzt.
b) In Absatz 3 werden
b) In Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b wird nach
dem Wort „Qualitätsweine“ die Angabe „b.A.“ aa) in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b jeweils die
durch die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikör- Wörter „eines bestimmten Anbaugebietes“
wein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ durch die Wörter „eines der in § 3 Absatz 1
ersetzt. genannten Anbaugebiete“ ersetzt und
8. § 9a wird wie folgt geändert: bb) in Satz 2 nach dem Wort „Weinbaubetriebe“
die Wörter „oder Betriebe, die von einem
a) Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb
„§ 9a Weintrauben, Traubenmost, teilweise gego-
Abgabe, Verwendung oder renen Traubenmost oder Jungwein überneh-
Verwertung von Wein, Jungwein oder men,“ eingefügt.
Traubenmost aus nicht selbst erzeugten 12. § 15 wird wie folgt geändert:
Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jung- a) In Nummer 1 werden die Wörter „vorhandenen
wein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost“. oder potenziellen“ gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Qualitäts-
„Übernimmt ein Betrieb von einem Weinbaube- weine“ die Wörter „oder Prädikatsweine“ einge-
trieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, fügt.
Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost 13. § 16 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
oder Jungwein, darf der übernehmende Betrieb
den hieraus von ihm erzeugten Traubenmost, a) In Satz 1 werden
teilweise gegorenen Traubenmost, Jungwein aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „soweit
oder Wein nur in einer Menge an andere abge- dies zur Durchführung von für den Weinbau
ben, verwenden oder verwerten, die sich aus der und die Weinwirtschaft anwendbaren
Umrechnung der gesamten aus einer Ernte und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
einem der in § 3 Absatz 1 genannten Anbauge- oder der Europäischen Union erforderlich
biete übernommenen Weintraubenmenge, Trau- ist,“ durch die Wörter „zur Durchführung
benmostmenge oder Jungweinmenge in eine von für den Weinbau und die Weinwirtschaft
Weinmenge ergibt.“ anwendbaren Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen
c) In Absatz 2 werden die Wörter „der Traubenmost
Union“ und
oder der teilweise gegorene Traubenmost in ei-
nem bestimmten Anbaugebiet“ durch die Wörter bb) in Nummer 1 das Wort „Branchenorganisa-
„der Traubenmost, der teilweise gegorene Trau- tionen“ durch das Wort „Branchenverbände“
benmost oder der Jungwein in einem der in § 3 ersetzt.
Absatz 1 genannten Anbaugebiete“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Branchenorganisatio-
9. § 10 Absatz 5 wird wie folgt geändert: nen“ durch das Wort „Branchenverbänden“ er-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) Nach den Wörtern „teilweise gegorene Trau- 14. In der Bezeichnung des 4. Abschnittes werden
benmost“ werden ein Komma und das Wort a) nach dem Wort „Qualitätswein“ ein Komma ein-
„Jungwein“ eingefügt. gefügt und
bb) Die Wörter „übersteigende Menge (Über- b) die Angabe „b.A.“ durch die Wörter „Prädikats-
menge)“ werden durch das Wort „Übermen- wein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein
ge“ ersetzt. b.A., Sekt b.A.“ ersetzt.
b) In Satz 3 15. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) wird das Wort „oder“ durch ein Komma er- a) In der Bezeichnung wird die Angabe „b.A.“ durch
setzt und die Wörter „Prädikatswein, Qualitätslikörwein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2595
b.A., Qualitätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er- aa) in dem einleitenden Satzteil nach dem Wort
setzt. „Qualitätswein“ die Angabe „b.A.“ gestri-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: chen und
bb) in Nummer 6 die Angabe „b.A.“ durch die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „oder Prädikatswein“ ersetzt.
„1. das Herstellen eines Qualitätsweines, ei- b) In Absatz 3 wird die Angabe „b.A.“ durch die
nes Prädikatsweines, eines Qualitäts- Wörter „Prädikatsweine, Qualitätslikörweine
likörweines b.A., eines Qualitätsperl- b.A., Qualitätsperlweine b.A. und Sekte b.A.“ er-
weines b.A. oder eines Sektes b.A. setzt.
außerhalb eines der in § 3 Absatz 1 ge-
nannten Anbaugebietes zulässig ist,“. 18. § 22 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „eines Qua- a) In Absatz 1 Nummer 1 werden das abschlie-
litätsweines b.A.“ durch die Wörter „eines ßende Komma durch ein Semikolon ersetzt und
Qualitätsweines oder eines Prädikatswei- folgende Wörter angefügt:
nes“ ersetzt. „die restlichen Anteile, einschließlich der zur
Süßung verwendeten Erzeugnisse, dürfen nur
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aus Trauben hergestellt sein, die aus anderen
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von Qua- Landweingebieten stammen,“.
litätswein b.A.“ durch die Wörter „von Qua- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
litätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein
b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A.“ „(2) Das Bundesministerium für Ernährung,
ersetzt. Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: mung des Bundesrates
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die 1. Vorschriften über das Süßen und den Restzu-
Wörter „für Qualitätswein b.A. und Prä- ckergehalt von Landwein zu erlassen,
dikatswein“ durch die Wörter „für Qua-
2. festzulegen, unter welchen Voraussetzungen
litätswein, Prädikatswein, Qualitäts-
das Herstellen eines Landweines außerhalb
likörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.
des Landweingebietes zulässig ist.“
und Sekt b.A.“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Nummer 3 werden das Semikolon
bbb) In Buchstabe a wird das Wort „be- durch einen Punkt ersetzt und die Wörter „sie
stimmte“ durch die Wörter „der in § 3 können dabei vorsehen, dass bei der jährlichen
Absatz 1 genannten“ ersetzt. Kontrolle der Produktspezifikationen organolep-
ccc) In Buchstabe b tische Untersuchungen der Weine in systema-
aaaa) wird jeweils das Wort „Qualitäts- tischer Weise oder stichprobenweise durchge-
wein b.A.“ durch die Wörter führt werden“ gestrichen.
„Qualitätswein, Qualitätslikör- 19. In der Bezeichnung des § 22c wird das Wort „EG-
wein b.A., Qualitätsperlwein Recht“ durch das Wort „EU-Recht“ ersetzt.
b.A. und Sekt b.A.“ und 20. § 23 wird wie folgt geändert:
bbbb) werden die Wörter „die be- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stimmten Anbaugebiete“ durch
aa) Im bisherigen Wortlaut werden im einleiten-
die Wörter „die Anbaugebiete“
den Satzteil
ersetzt. aaa) die Wörter „eines bestimmten Anbau-
ddd) In Buchstabe c wird das Wort „Qua- gebietes“ durch die Wörter „eines der
litätswein b.A.“ durch die Wörter „Qua- in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebie-
litätswein, Qualitätslikörwein b.A., Qua- te“ und
litätsperlwein b.A. und Sekt b.A.“ er- bbb) die Wörter „des bestimmten Anbauge-
setzt. bietes“ durch die Wörter „des in § 3
d) In Absatz 4 wird das Wort „Qualitätswein b.A.“ Absatz 3 genannten Anbaugebietes“
durch die Wörter „Qualitätswein, Prädikatswein, ersetzt und
Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.
bb) folgender Satz wird angefügt:
und Sekt b.A.“ ersetzt.
„Neben den in Satz 1 bezeichneten Namen
16. § 19 wird wie folgt geändert: geografischer Einheiten dürfen auch die Na-
a) In der Bezeichnung wird nach dem Wort „Qua- men kleinerer geografischer Einheiten ange-
litätswein“ die Angabe „b.A.“ durch die Wörter geben werden, die in der Liegenschaftskarte
„Prädikatsweine, Qualitätslikörweine b.A., Qua- abgegrenzt sind, soweit diese Namen in ei-
litätsperlweine b.A., Sekte b.A.“ ersetzt. nem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4
geregelten Verfahren in die Weinbergrolle
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Qualitätswein
eingetragen sind.“
b.A. oder“ gestrichen.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1
17. § 21 wird wie folgt geändert: Nummer 1“ die Angabe „Buchstabe a“ gestri-
a) In Absatz 1 werden chen.
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
21. § 23a wird aufgehoben. „§ 24a
22. Dem § 24 werden folgende Absätze 6 und 7 ange- Besondere
fügt: Bezeichnungen für Qualitätsschaumwein
Der Name eines Landweingebietes darf auch für
„(6) Die Landesregierungen werden ferner er-
einen Qualitätsschaumwein verwendet werden.“
mächtigt, soweit ein wirtschaftliches Bedürfnis
besteht und Interessen des Verbrauchers nicht ent- 24. In § 31 Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 43 Ab-
gegenstehen, durch Rechtsverordnung die Verwen- satz 1 bis 4“ die Angabe „ , § 44 Absatz 6“ einge-
dung einer oder mehrerer der in § 23 Absatz 1 fügt.
genannten Bezeichnungen an strengere Regelun- 25. In § 33 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „b.A.“
gen zu knüpfen, als sie für das in § 3 Absatz 1 durch die Wörter „oder eines Prädikatsweines“ er-
genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen sich die setzt.
betroffene geografische Einheit befindet, allgemein
26. § 39 wird wie folgt geändert:
festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neun Mit-
1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor- gliedern“ durch die Wörter „zehn Mitgliedern“ er-
ten, setzt.
2. des zulässigen Hektarertrages, b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder „In den Aufsichtsrat werden gewählt:
1. vier Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
4. des Restzuckergehalts.
angehörenden Vertretern des Weinbaus aus
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können die ihrer Mitte,
Landesregierungen darüber hinaus strengere Rege- 2. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
lungen hinsichtlich der in der amtlichen Qualitäts- angehörenden Vertretern der Winzergenos-
prüfung erreichten Qualitätszahl, besondere Vor- senschaften aus ihrer Mitte,
aussetzungen für die sensorische Prüfung oder be-
3. zwei Mitglieder von den dem Verwaltungsrat
sondere Aufzeichnungs- oder Nachweispflichten
angehörenden Vertretern des Weinhandels
festlegen. Die Regelungen nach Satz 1, auch in Ver-
aus ihrer Mitte und
bindung mit Satz 2, können für einzelne in § 3 Ab-
satz 1 genannte Anbaugebiete oder Teile davon un- 4. ein Mitglied vom Verwaltungsrat aus seiner
ter Berücksichtigung der für das jeweilige kleinere Mitte.“
geografische Gebiet typischen (regionaltypischen) 27. In § 46 Satz 2 wird das Wort „bestimmten“ durch
Besonderheiten unterschiedlich festgelegt werden. die Wörter „in § 3 Absatz 1 genannten“ ersetzt.
(7) Soweit durch Rechtsverordnung des Bundes 28. § 49 wird wie folgt geändert:
zugelassen ist, dass die Angaben „Steillage“, a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „teil-
„Steillagenwein“, „Terrassenlage“ oder „Terrassen- weise gegorenen Traubenmost“ ein Komma
lagenwein“ verwendet werden dürfen, können die und das Wort „Jungwein“ eingefügt.
Landesregierungen, soweit ein wirtschaftliches Be-
b) Folgender Satz wird angefügt:
dürfnis besteht, Interessen des Verbrauchers nicht
entgegenstehen und regionaltypische Besonder- „§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Le-
heiten dies rechtfertigen, durch Rechtsverordnung bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für
strengere Regelungen treffen, als sie für das in § 3 Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Nummer 2
Absatz 1 genannte Anbaugebiet, innerhalb dessen entsprechend.“
sich die betroffene geografische Einheit befindet, 29. § 50 wird wie folgt geändert:
allgemein festgelegt sind, insbesondere hinsichtlich
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. einer Beschränkung der zugelassenen Rebsor- „(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
ten,
1. § 49 Satz 1 oder
2. des zulässigen Hektarertrages, 2. § 49 Satz 2
3. des natürlichen Mindestalkoholgehalts oder bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.“
4. des Restzuckergehalts. b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können sie „Für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 oder Num-
darüber hinaus strengere Regelungen hinsichtlich mer 2 gelten folgende Bußgeldvorschriften des
der in der amtlichen Qualitätsprüfung erreichten Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Qualitätszahl, besondere Voraussetzungen für die entsprechend:
sensorische Prüfung oder besondere Aufzeich- 1. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e,
nungs- oder Nachweispflichten festlegen. In der 2. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit
Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen keine Rege- er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
lungen im Hinblick auf den in § 6 Absatz 2 Num- ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und
mer 1 genannten Hangneigungswinkel getroffen
werden.“ 3. § 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit
er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Ver-
23. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: ordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2597
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nen sind, entsprechen bis zu einer erstmaligen
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- Regelung auf Grund des § 12 Absatz 1 Nummer 2
len des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absat- und des § 33 Absatz 1 Nummer 3 dieses Gesetzes
zes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzig- 100 Liter Jungwein 100 Litern Wein.
tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer (15) Bis zum Ablauf des 31. Mai 2013 ist § 39 in
Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet der am 19. Dezember 2012 geltenden Fassung
werden.“ weiter anzuwenden.“
30. § 56 Absatz 14 wird durch die folgenden Absätze 14
und 15 ersetzt: Artikel 2
„(14) Soweit nach den Bestimmungen der Wein- Inkrafttreten
verordnung und der Weinüberwachungsverordnung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Mengen von Jungwein in Weinmengen umzurech- Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Gesetz
zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften
Vom 14. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- sind die von den Ländern benannten Behörden
rates das folgende Gesetz beschlossen: (Aufgabenträger) zuständig. Der Aufgabenträ-
ger definiert dazu die Anforderungen an Um-
Artikel 1 fang und Qualität des Verkehrsangebotes,
Änderung des dessen Umweltqualität sowie die Vorgaben
Personenbeförderungsgesetzes für die verkehrsmittelübergreifende Integration
der Verkehrsleistungen in der Regel in einem
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung Nahverkehrsplan. Der Nahverkehrsplan hat
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I die Belange der in ihrer Mobilität oder senso-
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes risch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel
vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffent-
worden ist, wird wie folgt geändert: lichen Personennahverkehrs bis zum 1. Januar
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu errei-
„(2) Diesem Gesetz unterliegen nicht Beförde- chen. Die in Satz 3 genannte Frist gilt nicht,
rungen sofern in dem Nahverkehrsplan Ausnahmen
konkret benannt und begründet werden. Im
1. mit Personenkraftwagen, wenn diese unent- Nahverkehrsplan werden Aussagen über zeit-
geltlich sind oder das Gesamtentgelt die Be- liche Vorgaben und erforderliche Maßnahmen
triebskosten der Fahrt nicht übersteigt; getroffen. Bei der Aufstellung des Nahver-
2. mit Krankenkraftwagen, wenn damit kranke, kehrsplans sind die vorhandenen Unternehmer
verletzte oder sonstige hilfsbedürftige Perso- frühzeitig zu beteiligen; soweit vorhanden sind
nen befördert werden, die während der Fahrt Behindertenbeauftragte oder Behindertenbei-
einer medizinisch fachlichen Betreuung oder räte, Verbände der in ihrer Mobilität oder sen-
der besonderen Einrichtung des Krankenkraft- sorisch eingeschränkten Fahrgäste und Fahr-
wagens bedürfen oder bei denen solches auf gastverbände anzuhören. Ihre Interessen sind
Grund ihres Zustandes zu erwarten ist. angemessen und diskriminierungsfrei zu be-
Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn die Beförderun- rücksichtigen. Der Nahverkehrsplan bildet den
gen geschäftsmäßig sind.“ Rahmen für die Entwicklung des öffentlichen
Personennahverkehrs. Die Länder können wei-
1a. § 2 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: tere Einzelheiten über die Aufstellung und den
„(6) Anstelle der Ablehnung einer Geneh- Inhalt der Nahverkehrspläne regeln.“
migung kann im Fall einer Beförderung, die nicht
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a
alle Merkmale einer Verkehrsart oder Verkehrs-
und 3b eingefügt:
form erfüllt, eine Genehmigung nach denjenigen
Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, de- „(3a) Die Genehmigungsbehörde wirkt im
nen diese Beförderung am meisten entspricht, so- Rahmen ihrer Befugnisse nach diesem Gesetz
weit öffentliche Verkehrsinteressen nicht entge- und unter Beachtung des Interesses an einer
genstehen.“ wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung an der Er-
2. § 8 wird wie folgt geändert: füllung der dem Aufgabenträger nach Absatz 3
Satz 1 obliegenden Aufgabe mit. Sie hat hier-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bei einen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen,
„(3) Für die Sicherstellung einer ausreichen- der unter den Voraussetzungen des Absatzes 3
den Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrs- Satz 6 zustande gekommen ist und vorhan-
leistungen im öffentlichen Personennahverkehr dene Verkehrsstrukturen beachtet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2599
(3b) Für Vereinbarungen von Verkehrsunter- leistungsaufträge nach Maßgabe des Artikels 3
nehmen und für Beschlüsse und Empfehlun- Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 er-
gen von Vereinigungen dieser Unternehmen teilen. Wer zuständige Behörde ist, richtet sich
gilt § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- nach dem Landesrecht; sie soll grundsätzlich mit
schränkungen nicht, soweit sie dem Ziel die- dem Aufgabenträger nach § 8 Absatz 3 identisch
nen, für eine Integration der Nahverkehrsbe- sein.
dienung, insbesondere für Verkehrskooperatio- (2) Sind öffentliche Dienstleistungsaufträge im
nen, für die Abstimmung oder den Verbund der Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für
Beförderungsentgelte und für die Abstimmung den Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
der Fahrpläne, zu sorgen. Sie bedürfen zu ihrer mit Kraftfahrzeugen zugleich öffentliche Aufträge
Wirksamkeit der Anmeldung bei der Ge- im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wett-
nehmigungsbehörde. Für Vereinigungen von bewerbsbeschränkungen, gilt der Vierte Teil des
Unternehmen, die Vereinbarungen, Beschlüsse Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
und Empfehlungen im Sinne von Satz 1 treffen, Die zuständige Behörde ist auch in diesem Fall
gilt § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Ab- zur Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der
satz 2 Nummer 1 und § 19 Absatz 3 des Ge- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (Vorabbekannt-
setzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen machung) verpflichtet; die Veröffentlichung soll
entsprechend. Verfügungen der Kartellbehör- nicht früher als 27 Monate vor Betriebsbeginn er-
de, die solche Vereinbarungen, Beschlüsse folgen und hat den Hinweis auf die Antragsfrist in
oder Empfehlungen betreffen, ergehen im Be- § 12 Absatz 6 zu enthalten. In der Vorabbekannt-
nehmen mit der zuständigen Genehmigungs- machung sollen die mit dem beabsichtigten
behörde.“ Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderun-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: gen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Stan-
„(4) Verkehrsleistungen im öffentlichen Per- dards angegeben werden. Es kann angegeben
sonennahverkehr sind eigenwirtschaftlich zu werden, inwieweit eine Vergabe als Gesamtleis-
erbringen. Eigenwirtschaftlich sind Verkehrs- tung beabsichtigt ist (Netz, Teilnetz, Linienbündel,
leistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Linie). Die Angaben können auch durch Verweis
Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf auf bestimmte Inhalte des Nahverkehrsplans im
der Grundlage von allgemeinen Vorschriften Sinne des § 8 Absatz 3 oder durch Verweis auf
nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung andere öffentlich zugängliche Dokumente geleis-
(EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parla- tet werden.
ments und des Rates vom 23. Oktober 2007 (3) Die zuständige Behörde ist unter den in
über öffentliche Personenverkehrsdienste auf der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 genannten
Schiene und Straße und zur Aufhebung der Voraussetzungen befugt, Verkehrsleistungen im
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nahverkehr nach Artikel 5 Absatz 2 der Verord-
Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom nung (EG) Nr. 1370/2007 selbst zu erbringen oder
3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmens- nach Artikel 5 Absatz 2 und 4 der Verordnung (EG)
erträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben.
diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfül- (4) Bei der Vergabe eines öffentlichen Dienst-
lung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen leistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 3 und 4
nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Ver-
Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließ- kehr mit Straßenbahnen, Obussen oder mit Kraft-
lichen Rechte gewährt werden. Ausgleichszah- fahrzeugen sind die Interessen des Mittelstandes
lungen für die Beförderung von Personen mit angemessen zu berücksichtigen. Bei der Ver-
Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs gabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
nach § 45a sind aus dem Anwendungsbereich nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG)
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 ausgenom- Nr. 1370/2007 sind Leistungen in Lose aufgeteilt
men.“ zu vergeben.
3. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein- (5) Beabsichtigt die zuständige Behörde, Ver-
gefügt: kehrsleistungen im Nahverkehr selbst zu erbrin-
„§ 8a gen oder nach Artikel 5 Absatz 2 oder 4 der Ver-
Vergabe ordnung (EG) Nr. 1370/2007 direkt zu vergeben,
öffentlicher Dienstleistungsaufträge so hat sie interessierte Unternehmer auf Antrag
über die Gründe für die beabsichtigte Entschei-
(1) Soweit eine ausreichende Verkehrsbedie- dung zu informieren. Der Antrag ist innerhalb einer
nung für eine Gesamtleistung nach § 8a Absatz 2 Frist von sechs Monaten nach der Vorabbekannt-
Satz 4 oder für eine Teilleistung nicht entspre- machung zu stellen.
chend § 8 Absatz 4 Satz 1 möglich ist, ist die Ver-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 maßgebend. Die zu- (6) Die Unternehmen können verlangen, dass
ständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) die zuständige Behörde die Bestimmungen über
Nr. 1370/2007 (zuständige Behörde) kann zur die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge
Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs- einhält.
bedienung allgemeine Vorschriften im Sinne des (7) Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleis-
Artikels 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) tungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der
Nr. 1370/2007 erlassen oder öffentliche Dienst- Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den Verkehr
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeu- (6) Das Vergabeverfahren ist vom Beginn fort-
gen unterliegt der Nachprüfung nach dem Zwei- laufend zu dokumentieren. Alle wesentlichen Ent-
ten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils des scheidungen sind zu begründen.
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (7) Der Aufgabenträger hat die nicht berück-
Die Prüfungsmöglichkeiten der Aufsichtsbehörde sichtigten Bieter über den Namen des ausgewähl-
der zuständigen Behörde bleiben unberührt. ten Unternehmens, über die Gründe für ihre Nicht-
(8) Die zuständige Behörde im Sinne der Ver- berücksichtigung und über den frühesten Zeit-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann in dem öffent- punkt der Beauftragung unverzüglich zu informie-
lichen Dienstleistungsauftrag ein ausschließliches ren. Die §§ 101a und 101b des Gesetzes gegen
Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f der Ver- Wettbewerbsbeschränkungen gelten entspre-
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewähren. Das aus- chend.“
schließliche Recht darf sich nur auf den Schutz 4. § 12 wird wie folgt geändert:
der Verkehrsleistungen beziehen, die Gegenstand
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind.
Die zuständige Behörde bestimmt hierbei den aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Semi-
räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sowie kolon durch ein Komma ersetzt und die fol-
die Art der Personenverkehrsdienstleistungen, die genden Buchstaben d und e werden ange-
unter Ausschluss anderer Betreiber zu erbringen fügt:
sind. Dabei dürfen solche Verkehre, die das Fahr- „d) Beginn und Ende der beantragten Gel-
gastpotenzial der geschützten Verkehre nur uner- tungsdauer,
heblich beeinträchtigen, nicht ausgeschlossen
e) gegebenenfalls den Nachweis über
werden.
einen öffentlichen Dienstleistungsauf-
trag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1
§ 8b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;“.
Wettbewerbliches Vergabeverfahren bb) Folgender Satz wird angefügt:
(1) Ein wettbewerbliches Vergabeverfahren „Bei einem Personenfernverkehr (§ 42a
nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Satz 1) genügt abweichend von Satz 1
Nr. 1370/2007 muss die Anforderungen nach Nummer 3 Buchstabe a eine Übersichts-
den Absätzen 2 bis 7 erfüllen. karte, in der die beantragte Strecke mit
(2) Die Bekanntmachung über das vorgese- Haltestellen eingezeichnet ist und abwei-
hene wettbewerbliche Vergabeverfahren muss al- chend von Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d
len in Betracht kommenden Bietern zugänglich der Fahrplan.“
sein. Sie kann auf der Internetseite www.bund.de b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung muss fügt:
alle für die Teilnahme an dem Vergabeverfahren „(1a) Um bestimmte Standards des bean-
erforderlichen Informationen enthalten, insbeson- tragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann
dere Informationen über der Antragsteller dem Genehmigungsantrag
1. den vorgesehenen Ablauf des wettbewerb- weitere Bestandteile hinzufügen, die als ver-
lichen Vergabeverfahrens, bindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.“
2. vorzulegende Nachweise der Fachkunde, Zu- c) Die folgenden Absätze 5 bis 8 werden ange-
verlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Eig- fügt:
nungsnachweis), „(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi-
gung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr
3. Anforderungen an die Übermittlung von Unter-
mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahr-
lagen sowie
zeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf
4. Zuschlagskriterien einschließlich deren vorge- Monate vor dem Beginn des beantragten Gel-
sehener Gewichtung. tungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungs-
(3) Die Dienstleistungen sind eindeutig und behörde kann verspätete Anträge zulassen,
umfassend zu beschreiben, sodass alle in Be- wenn kein genehmigungsfähiger Antrag ge-
tracht kommenden Bieter die Beschreibung im stellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde
gleichen Sinne verstehen müssen und miteinan- kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf
der vergleichbare Angebote zu erwarten sind. in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen.
Fristen sind unter Berücksichtigung der Komple- Danach sind Ergänzungen und Änderungen
xität der Dienstleistungen angemessen zu setzen. von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von
der Genehmigungsbehörde im öffentlichen
(4) Die Teilnehmer an dem wettbewerblichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.
Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln. Der
(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die
Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller
Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauf-
Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.
trages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verord-
(5) Werden Unteraufträge zugelassen, kann nung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vier-
vorgegeben werden, dass die Übertragung von ten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
Unteraufträgen nach wettbewerblichen Grund- schränkungen, ist der Antrag auf Erteilung
sätzen vorzunehmen ist. einer Genehmigung für einen eigenwirtschaft-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2601
lichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen d) der beantragte Verkehr einzelne ertrag-
oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätes- reiche Linien oder ein Teilnetz aus einem
tens drei Monate nach der Vorabbekanntma- vorhandenen Verkehrsnetz oder aus
chung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde einem im Nahverkehrsplan im Sinne des
kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträ- § 8 Absatz 3 festgelegten Linienbündel
ger verspätete Anträge zulassen. Das Einver- herauslösen würde.
nehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt nicht für den Per-
als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger sonenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“
beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorab-
bekanntmachung gesetzten Anforderungen b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht ent- aa) die Wörter „§ 8 Abs. 3 Satz 2 und 3“ wer-
spricht. den durch die Angabe „§ 8 Absatz 3“ er-
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmi- setzt.
gung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung ein in der Frist nach § 12 Absatz 6 ge-
mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) stellter Antrag die in der Vorabbekannt-
Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate machung beschriebenen Anforderungen
vor dem Beginn der beantragten Geltungs- nicht erfüllt oder sich nur auf Teilleistungen
dauer gestellt werden. Die Genehmigungsbe- bezieht, es sei denn, die zuständige Be-
hörde kann auf Antrag die Frist verkürzen. hörde erteilt gegenüber der Genehmigungs-
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den behörde ihr Einvernehmen zu den bean-
Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).“ tragten Abweichungen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn der beantragte und
5. § 13 wird wie folgt geändert: in seinen Bestandteilen verbindlich zuge-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: sicherte Verkehr mindestens dem bisheri-
gen Verkehrsangebot entspricht und da-
„(2) Beim Straßenbahn-, Obusverkehr und
rüber hinaus von den in der Vorabbekannt-
Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist die Ge-
machung beschriebenen weitergehenden
nehmigung zu versagen, wenn
Anforderungen zur Sicherstellung der aus-
1. der Verkehr auf Straßen durchgeführt wer- reichenden Verkehrsbedienung nur unwe-
den soll, die sich aus Gründen der Verkehrs- sentlich abweicht. Als wesentlich gelten
sicherheit oder wegen ihres Bauzustandes grundsätzlich Abweichungen von Anforde-
hierfür nicht eignen, rungen zu Linienweg und Haltestellen, zu
Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeit-
2. der beantragte Verkehr ein ausschließliches
raum, zur Abstimmung der Fahrpläne und
Recht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe f
zur Barrierefreiheit. Das Gleiche gilt für An-
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verletzt,
forderungen zur Anwendung verbundener
das von der zuständigen Behörde nach § 8a
Beförderungstarife und Beförderungsbe-
Absatz 1 in einem öffentlichen Dienstleis-
dingungen, für die ein Ausgleich nach der
tungsauftrag nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gezahlt
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unter Be-
werden soll. Sofern diese Abweichungen
achtung der in § 8a Absatz 8 genannten Vo-
Anforderungen betreffen, die über das bis-
raussetzungen gewährt wurde,
herige Verkehrsangebot hinausgehen, sind
3. durch den beantragten Verkehr die öffent- sie nur dann wesentlich, wenn der Unter-
lichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt wer- nehmer, der diesen Verkehr bisher betrie-
den, insbesondere ben hat, hierzu angehört wurde und diese
Anforderungen für die ausreichende Ver-
a) der Verkehr mit den vorhandenen Ver-
kehrsbedienung erforderlich sind.“
kehrsmitteln befriedigend bedient wer-
den kann, c) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein-
gefügt:
b) der beantragte Verkehr ohne eine
wesentliche Verbesserung der Verkehrs- „(2b) Werden im öffentlichen Personennah-
bedienung Verkehrsaufgaben wahrneh- verkehr mehrere Anträge gestellt, die sich ganz
men soll, die vorhandene Unternehmen oder zum Teil auf die gleiche oder im Wesent-
oder Eisenbahnen bereits wahrnehmen, lichen gleiche Verkehrsleistung beziehen, so ist
die Auswahl des Unternehmers danach vorzu-
c) die für die Bedienung dieses Verkehrs nehmen, wer die beste Verkehrsbedienung an-
vorhandenen Unternehmen oder Eisen- bietet. Hierbei sind insbesondere die Fest-
bahnen bereit sind, die notwendige Aus- legungen eines Nahverkehrsplans im Sinne
gestaltung des Verkehrs innerhalb einer des § 8 Absatz 3 zu berücksichtigen.“
von der Genehmigungsbehörde festzu-
setzenden Frist und, soweit es sich um d) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c ein-
öffentlichen Personennahverkehr han- gefügt:
delt, unter den Voraussetzungen des § 8 „(2c) Auf Antrag des Aufgabenträgers ist die
Absatz 3 selbst durchzuführen oder Genehmigungsbehörde verpflichtet, die Erfül-
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
lung der in den Absätzen 1, 1a und 2 Satz 1 deren Kontrolle die zuständige Behörde auf ih-
Nummer 1 genannten Voraussetzungen bereits ren Wunsch eingebunden werden kann.“
im Verfahren der Vergabe eines öffentlichen 9. § 16 wird wie folgt geändert:
Dienstleistungsauftrages zu prüfen.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
e) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatzes 2 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatzes 2 Nummer 3“ er- „(1) Die Geltungsdauer der Genehmigung
für Straßenbahn- und Obusverkehr beträgt
setzt.
höchstens 15 Jahre. Sie kann unter den Voraus-
6. § 13a wird aufgehoben. setzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 und
7. § 14 wird wie folgt geändert: Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
für einen längeren Zeitraum festgelegt werden.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bei Wiedererteilung der Genehmigung ist die
„§ 14 Geltungsdauer so zu bemessen, dass die Ge-
Anhörungsverfahren“. nehmigung mit Vereinbarungen und Entschei-
dungen über die Benutzung öffentlicher Stra-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ßen nach § 31 Absatz 2 und 5 in Einklang
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: steht. Ist die beantragte Verkehrsleistung Ge-
„2. die Stellungnahmen der im Einzugsbe- genstand eines öffentlichen Dienstleistungs-
reich des beantragten Verkehrs liegen- auftrages im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der
den Gemeinden, bei kreisangehörigen Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, darf die Gel-
Gemeinden auch der Landkreise, der tungsdauer der Genehmigung die Laufzeit des
Aufgabenträger und der Verbundorga- öffentlichen Dienstleistungsauftrages nicht
nisationen, soweit diese Aufgaben für überschreiten.
die Aufgabenträger oder Unternehmer (2) Die Geltungsdauer der Genehmigung für
wahrnehmen, der örtlich zuständigen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist unter Be-
Träger der Straßenbaulast, der nach rücksichtigung der öffentlichen Verkehrsinte-
Landesrecht zuständigen Planungsbe- ressen zu bemessen. Sie beträgt höchstens
hörden und der für Gewerbeaufsicht zehn Jahre. Die Genehmigung kann unter den
zuständigen Behörden sowie anderer Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2
Behörden, deren Aufgaben durch den der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen
Antrag berührt werden, einzuholen;“. längeren Zeitraum festgelegt werden. Ist die
bb) Folgender Satz wird angefügt: beantragte Verkehrsleistung Gegenstand eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrages im Sinne
„Bei einem Antrag auf Erteilung einer Ge-
von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
nehmigung für einen eigenwirtschaftlichen
Nr. 1370/2007, darf die Geltungsdauer der
Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder
Genehmigung die Laufzeit des öffentlichen
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist das
Dienstleistungsauftrages nicht überschreiten.
Anhörungsverfahren erst nach dem Ablauf
Im öffentlichen Personennahverkehr ist § 8 Ab-
der Antragsfrist in § 12 Absatz 5 oder 6
satz 3 zu beachten.“
durchzuführen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort „Anhörver-
fügt:
fahrens“ durch das Wort „Anhörungsverfah-
rens“ ersetzt. „(3) Weicht im öffentlichen Personennahver-
kehr ein Genehmigungsantrag für einen eigen-
d) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
wirtschaftlichen Verkehr wesentlich vom bishe-
„Bei Anträgen auf Erteilung einer Geneh- rigen Verkehrsangebot ab und sichert die zu-
migung für einen Personenfernverkehr (§ 42a ständige Behörde der Genehmigungsbehörde
Satz 1) sind nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 die Vergabe eines dem bisherigen Verkehrsan-
nur die Unternehmer zu hören, deren Rechte gebot entsprechenden öffentlichen Dienstleis-
nach § 13 Absatz 2 berührt sein können; Ab- tungsauftrages zu, so ist die Geltungsdauer
satz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.“ der Genehmigung so zu bemessen, dass sie
8. § 15 wird wie folgt geändert: zu dem Zeitpunkt endet, den die zuständige
Behörde als Zeitpunkt der geplanten Betriebs-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
aufnahme des zugesicherten Verkehrs angibt.
„Die Frist für eine Entscheidung über einen An- Setzt die zuständige Behörde ihre Zusicherung
trag auf Erteilung einer Genehmigung für einen nicht um, so ist die Geltungsdauer der Geneh-
Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder migung unter Beachtung der Absätze 1 und 2
Kraftfahrzeugen im Linienverkehr beginnt frü- neu festzusetzen.“
hestens mit dem ersten Kalendertag nach
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
dem Ablauf der Antragsfrist in § 12 Absatz 5
oder 6.“ 10. § 18 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 18
„Wurden dem Genehmigungsantrag weitere Informationspflicht
Bestandteile im Sinne des § 12 Absatz 1a der Genehmigungsbehörde
hinzugefügt, so ist deren Einhaltung durch eine (1) Die Genehmigungsbehörde hat ein Ver-
Auflage zur Genehmigung abzusichern, in zeichnis aller Genehmigungen, die im öffentlichen
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Personennahverkehr für den Verkehr mit Straßen- pflichtung nach Absatz 1 für einen Teil des
bahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linien- vom Unternehmer betriebenen Verkehrs darf
verkehr bestehen, am Ende jedes Kalenderjahres darüber hinaus in der Regel nur vorgenommen
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu werden, wenn das öffentliche Verkehrsinte-
machen. Die Bekanntmachung muss folgende resse nicht entgegensteht. Für Bestandteile
Angaben enthalten: des Genehmigungsantrages, die vom Unter-
1. die Linienführung, nehmer nach § 12 Absatz 1a verbindlich zuge-
sichert wurden, bleibt die Erfüllung der Be-
2. die Geltungsdauer, triebspflicht in der Regel zumutbar. Bis zur Ent-
3. einen Hinweis darauf, dass der Antrag auf Ge- scheidung über den Antrag hat der Unterneh-
nehmigung für den weiteren Betrieb des Ver- mer den Verkehr aufrechtzuerhalten. Die Ge-
kehrs in den Fristen des § 12 Absatz 5 Satz 1 nehmigungsbehörde informiert die zuständige
oder Absatz 6 Satz 1 gestellt werden kann. Behörde über eine beabsichtigte Entbindung
(2) In die Bekanntmachung nach Absatz 1 kön- so rechtzeitig, dass diese eine Notmaßnahme
nen die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung nach Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 ergreifen kann.“
(EG) Nr. 1370/2007 und die nach § 8a Absatz 2
Satz 2 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Infor- d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
mationen der zuständigen Behörde aufgenom- „(5) Im Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1)
men werden. In diesem Fall ist die dreimonatige kann der Unternehmer unbeschadet des Ab-
Frist für den Antrag auf Genehmigung eines Ver- satzes 4 der Genehmigungsbehörde anzeigen,
kehrs abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 be- dass er den Verkehr einstellen will. In diesem
sonders festzulegen.“ Fall endet die Betriebspflicht drei Monate nach
11. § 20 wird wie folgt geändert: Eingang der Anzeige bei der Genehmigungs-
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Voraus- behörde.“
setzungen des § 13 Abs. 1“ die Wörter „oder 13. § 25 wird wie folgt geändert:
Absatz 1a“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz
„Die Genehmigungsbehörde hat die Geneh-
eingefügt:
migung zu widerrufen, wenn
„In den Fällen des Artikels 5 Absatz 5 der Ver-
1. nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 kann die einstwei-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 vorliegen,
lige Erlaubnis auf bis zu zwei Jahre befristet
werden.“ 2. bei eigenwirtschaftlichen Verkehren die Be-
triebspflichten nachhaltig nicht erfüllt wer-
12. § 21 wird wie folgt geändert:
den oder
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. bei Verkehren nach § 8a Absatz 1 Satz 2 in
„Gegenstand der Betriebspflicht sind alle Be- Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Ver-
standteile der Genehmigung und die nach § 12 ordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach Feststel-
Absatz 1a zugesicherten Bestandteile des Ge- lung der zuständigen Behörde kein wirksa-
nehmigungsantrages.“ mer öffentlicher Dienstleistungsauftrag
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: mehr besteht.“
„Im öffentlichen Personennahverkehr kann die b) In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 13
Genehmigungsbehörde dem Unternehmer auf- Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
erlegen, den von ihm betriebenen Verkehr zu Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
erweitern oder zu ändern, wenn die öffent- 13a. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
lichen Verkehrsinteressen es erfordern und es
dem Unternehmer unter Berücksichtigung sei- „§ 30a
ner wirtschaftlichen Lage, einer ausreichenden Entschädigungsverfahren
Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals
Soweit der Unternehmer auf Grund eines Plan-
und der notwendigen technischen Entwicklung
feststellungsbeschlusses oder einer Plangeneh-
zugemutet werden kann.“
migung verpflichtet ist, eine Entschädigung in
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschä-
„(4) Die Genehmigungsbehörde kann den digung keine Einigung zwischen dem Betroffenen
Unternehmer auf seinen Antrag von der Ver- und dem Unternehmer zustande kommt, ent-
pflichtung nach Absatz 1 für den gesamten scheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach
oder einen Teil des von ihm betriebenen Ver- Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfah-
kehrs vorübergehend oder auf Dauer entbin- ren und den Rechtsweg gelten die Enteignungs-
den, wenn ihm die Erfüllung der Betriebspflicht gesetze der Länder entsprechend.“
nicht mehr möglich ist oder ihm dies unter Be- 14. § 39 wird wie folgt geändert:
rücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage,
einer ausreichenden Verzinsung und Tilgung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
des Anlagekapitals und der notwendigen tech- „Soweit die Beförderungsentgelte Gegenstand
nischen Entwicklung nicht mehr zugemutet eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages
werden kann. Eine Entbindung von der Ver- sind, hat die zuständige Behörde der Geneh-
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
migungsbehörde dies anzuzeigen; in diesem 2. zwischen diesen Haltestellen Schienenperso-
Fall gilt die Zustimmung als erteilt.“ nennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Stunde betrieben wird.
„Die Zustimmung zu einer Änderung der Beför- In der Genehmigung sind auf Antrag für einzelne
derungsentgelte wird in der Regel nicht erteilt, Teilstrecken Ausnahmen zu gewähren, wenn
wenn diese einer verbindlichen Zusicherung 1. kein ausreichendes Nahverkehrsangebot be-
nach § 12 Absatz 1a widerspricht.“ steht oder
c) In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 2. das Fahrgastpotenzial der vorhandenen Ver-
eingefügt: kehrsangebote nur unerheblich beeinträchtigt
„Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten wird.“
entsprechend.“ 16a. Nach § 42a wird folgender § 42b eingefügt:
15. § 40 wird wie folgt geändert: „§ 42b
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Technische Anforderungen
„Soweit die Fahrpläne Gegenstand eines öffent- Kraftomnibusse, die im Personenfernverkehr
lichen Dienstleistungsauftrages sind, hat die eingesetzt werden, müssen den Vorschriften des
zuständige Behörde diese der Genehmigungs- Anhangs VII der Richtlinie 2001/85/EG des Euro-
behörde anzuzeigen. In diesem Fall gilt die Zu- päischen Parlaments und des Rates vom 20. No-
stimmung als erteilt.“ vember 2001 über besondere Vorschriften für
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr
fügt: als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und
zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und
„(2a) Die Zustimmung zu einer Fahrplan- 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der
änderung wird in der Regel nicht erteilt, wenn jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des je-
diese einer verbindlichen Zusicherung nach weiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung
§ 12 Absatz 1a widerspricht.“ entsprechen und mit mindestens zwei Stellplät-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zen für Rollstuhlnutzer ausgerüstet sein.“
„(3) Die Genehmigungsbehörde kann für 17. § 45 wird wie folgt geändert:
einen eigenwirtschaftlichen Verkehr Änderun-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gen des Fahrplans verlangen, wenn die maß-
gebenden Umstände sich wesentlich geändert „(2) Auf den Linienverkehr mit Kraftfahrzeu-
haben oder sich für die bessere Ausgestaltung gen sind die §§ 39 und 40 mit folgenden Maß-
des Verkehrs in einem Gebiet neue Gesichts- gaben anzuwenden:
punkte ergeben, denen durch eine Änderung 1. § 39 Absatz 1 bis 5 und 7 gilt nicht für den
des Fahrplans Rechnung getragen werden Personenfernverkehr,
kann. Die Genehmigungsbehörde hat hiervon
2. § 40 Absatz 3 gilt nicht für den Personen-
abzusehen, wenn die Änderungen dem Unter-
fernverkehr; abweichend von § 40 Absatz 2
nehmer unter Berücksichtigung seiner wirt-
Satz 1 genügt bei Fahrplanänderungen im
schaftlichen Lage, einer ausreichenden Verzin-
Personenfernverkehr eine Anzeige bei der
sung und Tilgung des Anlagekapitals und der
Genehmigungsbehörde; sofern die Geneh-
notwendigen technischen Entwicklung nicht
migungsbehörde den angezeigten Fahr-
zugemutet werden können.“
planänderungen innerhalb von einem Monat
d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: widerspricht, dürfen diese nicht in Kraft tre-
„Der Unternehmer ist verpflichtet, der Geneh- ten.“
migungsbehörde auf deren Anforderung die b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 2 Nr. 2“
Fahrplandaten in einem geeigneten elektro- durch die Wörter „§ 13 Absatz 2 Satz 1 Num-
nischen Format zur Kontrolle der Einhaltung mer 2 und 3“ ersetzt.
der Fahrplanpflichten sowie zur Nutzung in
17a. In § 46 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 42 und 43“
unternehmensübergreifenden Auskunftssyste-
durch die Angabe „§§ 42, 42a und 43“ ersetzt.
men zeitgerecht und unentgeltlich bereitzustel-
len.“ 18. § 48 Absatz 3 wird aufgehoben.
16. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: 19. § 52 wird wie folgt geändert:
„§ 42a a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
Personenfernverkehr ter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter
„§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Per- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sonennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und „Während der Herstellung des Benehmens ruht
nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs die Frist für die Entscheidung über den Antrag
nach § 43 gehört. Die Beförderung von Personen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 bis 5.“
zwischen zwei Haltestellen ist unzulässig, wenn 19a. In § 53 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die
1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wör-
nicht mehr als 50 km beträgt oder ter „§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2605
20. § 57 wird wie folgt geändert: 23. § 65 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „§ 65
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1
Ausnahmen für Straßenbahnen
Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1
oder 1a“ ersetzt. Für Straßenbahnen im Sinne von § 4 Absatz 1
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Or- und 2 gelten nachfolgende Richtlinien nicht:
ganisation“ die Wörter „einschließlich der 1. Richtlinie 95/18/EG des Rates vom 19. Juni
Klärung konkurrierender Zuständigkeiten“ 1995 über die Erteilung von Genehmigungen
eingefügt. an Eisenbahnunternehmen (ABl. L 143 vom
cc) Nummer 7 wird aufgehoben. 27.6.1995, S. 70);
b) Absatz 5 wird aufgehoben. 2. Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Februar 2001
21. § 62 wird wie folgt gefasst: über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der
Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für
„§ 62
die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl.
Übergangsbestimmungen L 75 vom 15.3.2001, S. 29), die zuletzt durch
die Richtlinie 2007/58/EG (ABl. L 315 vom
(1) Öffentliche Dienstleistungsaufträge im
3.12.2007, S. 44) geändert worden ist;
Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007 dürfen bis zum 31. Dezember 2013 3. Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parla-
abweichend von Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Ver- ments und des Rates vom 29. April 2004 über
ordnung (EG) Nr. 1370/2007 vergeben werden. Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und
Genehmigungen, die vor dem 1. Januar 2013 er- zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des
teilt wurden, bleiben bis zum Ablauf der in der Rates über die Erteilung von Genehmigungen
Genehmigungsurkunde enthaltenen Geltungs- an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie
dauer wirksam. Die Geltung und Wirksamkeit 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrweg-
von sonstigen Rechtsverhältnissen, insbesondere kapazität der Eisenbahn, die Erhebung von
öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, die vor dem struktur und die Sicherheitsbescheinigung
1. Januar 2013 zustande gekommen sind, werden („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“) (ABl.
durch die Änderung des Gesetzes nicht berührt. L 164 vom 30.4.2004, S. 44), die zuletzt durch
(2) Soweit dies nachweislich aus technischen die Richtlinie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom
oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist, 28.11.2009, S. 65) geändert worden ist;
können die Länder den in § 8 Absatz 3 Satz 3
4. Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parla-
genannten Zeitpunkt abweichend festlegen sowie
ments und des Rates vom 23. Oktober 2007
Ausnahmetatbestände bestimmen, die eine Ein-
über die Zertifizierung von Triebfahrzeugfüh-
schränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen.
rern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahn-
(3) § 42b gilt ab dem 1. Januar 2016 für Kraft- system in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315
omnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen vom 3.12.2007, S. 51);
werden und nach Ablauf des 31. Dezember 2019
für alle Kraftomnibusse.“ 5. Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
22. § 63 wird wie folgt gefasst:
der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 191
„§ 63 vom 18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die
Richtlinie 2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011,
Ausschluss
S. 21) geändert worden ist.“
abweichenden Landesrechts
Von folgenden Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewi- 24. § 66 wird wie folgt gefasst:
chen werden:
„§ 66
1. §§ 5, 8a Absatz 2 Satz 2, §§ 9, 12, 15, 16, 17
Absatz 1 und 2, §§ 20, 25 und 29 Absatz 1a; Berichtspflicht
2. § 52 Absatz 1 Satz 1 und § 53 Absatz 1 Satz 1, Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
jeweils in Verbindung mit den Regelungen in Stadtentwicklung legt bis zum 1. Januar 2017
Nummer 1; dem Deutschen Bundestag einen Bericht darüber
vor, ob die mit dem Gesetz zur Änderung perso-
3. § 29 Absatz 2, § 52 Absatz 2 Satz 1 und § 53
nenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom
Absatz 2 Satz 1;
14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) verfolgten
4. § 11 Absatz 4, § 52 Absatz 2 Satz 2 und § 53 Ziele erfüllt wurden und wie sich die Marktöffnung
Absatz 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 11 im straßengebundenen Personenfernverkehr aus-
Absatz 4, § 52 Absatz 3 Satz 3 und § 53 Ab- wirkt, auch hinsichtlich der Sozial- und Arbeits-
satz 3 Satz 1.“ bedingungen für das Fahrpersonal.“
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Artikel 2 Artikel 4
Änderung des
Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezem-
ber 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Ar-
Dem § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in der tikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, S. 2871) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) „§ 4
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: Gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen
Für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrs-
„(4) Ausgleichszahlungen für die Beförderungen von
bedienung im öffentlichen Personennahverkehr ist die
Personen mit Zeitfahrausweisen des Ausbildungsver-
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Par-
kehrs nach § 6a sind aus dem Anwendungsbereich
laments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öf-
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
fentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) maßgeblich. Zuständig sind
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl.
die nach Landesrecht bestimmten Stellen.“
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“
Artikel 5
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung
zur Anwendung von § 13a Absatz 1
Änderung des Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes
Neunten Buches Sozialgesetzbuch Die Verordnung zur Anwendung von § 13a Absatz 1
Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 15. De-
Dem § 145 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialge- zember 1995 (BGBl. I S. 1705) wird aufgehoben.
setzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter
Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, Artikel 6
BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des Bekanntmachungserlaubnis
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2480) ge-
ändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Personenbeförde-
„Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich rungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über machen.
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Artikel 7
Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG)
Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. Inkrafttreten
L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2607
Verordnung
über die pauschalierten Nettoentgelte
für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
Vom 7. Dezember 2012
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom
20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Pauschalierte Nettoentgelte
Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2013
ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.
§2
Berücksichtigung des Faktorverfahrens
Wird das steuerliche Faktorverfahren nach § 39f des Einkommensteuer-
gesetzes angewendet, können die pauschalierten Nettoentgelte und das Kurz-
arbeitergeld nur maschinell errechnet werden. Für diese maschinelle Berech-
nung ist der als Anlage 2 beigefügte Programmablaufplan zur maschinellen Be-
rechnung des Kurzarbeitergeldes zu verwenden.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
ordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das
Jahr 2012 vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2696) außer Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Anlage 1
(zu § 1)
Pauschaliertes Nettoentgelt
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
20,– 1 15,80 15,80 15,80 15,80 13,55
20,– 2 20,00 20,00 20,00 20,00 17,75
40,– 1 31,60 31,60 31,60 31,60 27,02
40,– 2 40,00 40,00 40,00 40,00 35,42
60,– 1 47,40 47,40 47,40 47,40 40,49
60,– 2 60,00 60,00 60,00 60,00 53,09
80,– 1 63,20 63,20 63,20 63,20 53,95
80,– 2 80,00 80,00 80,00 80,00 70,75
100,– 1 79,00 79,00 79,00 79,00 67,42
100,– 2 100,00 100,00 100,00 100,00 88,42
120,– 1 94,80 94,80 94,80 92,97 80,89
120,– 2 120,00 120,00 120,00 118,17 106,09
140,– 1 110,60 110,60 110,60 106,44 94,35
140,– 2 140,00 140,00 140,00 135,84 123,75
160,– 1 126,40 126,40 126,40 119,90 107,82
160,– 2 160,00 160,00 160,00 153,50 141,42
180,– 1 142,20 142,20 142,20 133,37 121,29
180,– 2 180,00 180,00 180,00 171,17 159,09
200,– 1 158,00 158,00 158,00 146,84 134,75
200,– 2 200,00 200,00 200,00 188,84 176,75
220,– 1 173,80 173,80 173,80 160,39 148,22
220,– 2 220,00 220,00 220,00 206,59 194,42
240,– 1 189,60 189,60 189,60 173,85 161,77
240,– 2 240,00 240,00 240,00 224,25 212,17
260,– 1 205,40 205,40 205,40 187,32 175,24
260,– 2 260,00 260,00 260,00 241,92 229,84
280,– 1 221,20 221,20 221,20 200,79 188,70
280,– 2 280,00 280,00 280,00 259,59 247,50
300,– 1 237,00 237,00 237,00 214,25 202,17
300,– 2 300,00 300,00 300,00 277,25 265,17
320,– 1 252,80 252,80 252,80 227,72 215,64
320,– 2 320,00 320,00 320,00 294,92 282,84
340,– 1 268,60 268,60 268,60 241,19 229,10
360,– 1 284,40 284,40 284,40 254,65 242,57
380,– 1 300,20 300,20 300,20 268,12 256,04
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2609
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
400,– 1 316,00 316,00 316,00 281,59 269,50
420,– 1 331,80 331,80 331,80 295,05 282,97
440,– 1 347,60 347,60 347,60 308,52 296,44
460,– 1 363,40 363,40 363,40 321,99 309,90
480,– 1 379,20 379,20 379,20 335,54 323,45
500,– 1 395,00 395,00 395,00 349,00 336,92
520,– 1 410,80 410,80 410,80 362,47 350,39
540,– 1 426,60 426,60 426,60 375,94 363,85
560,– 1 442,40 442,40 442,40 389,40 377,32
580,– 1 458,20 458,20 458,20 402,87 390,79
600,– 1 474,00 474,00 474,00 416,34 404,25
620,– 1 489,80 489,80 489,80 429,80 417,72
640,– 1 505,60 505,60 505,60 443,27 431,19
660,– 1 521,40 521,40 521,40 456,74 444,65
680,– 1 537,20 537,20 537,20 470,20 458,12
700,– 1 553,00 553,00 553,00 483,67 471,51
720,– 1 568,80 568,80 568,80 497,22 484,61
740,– 1 584,60 584,60 584,60 510,69 497,60
760,– 1 600,40 600,40 600,40 524,15 510,61
780,– 1 616,20 616,20 616,20 537,62 523,61
800,– 1 632,00 632,00 632,00 551,09 536,60
820,– 1 647,80 647,80 647,80 564,10 549,61
840,– 1 663,60 663,60 663,60 577,11 562,61
860,– 1 679,40 679,40 679,40 590,11 575,60
880,– 1 695,20 695,20 695,20 603,10 588,61
900,– 1 711,00 711,00 711,00 616,11 601,61
920,– 1 725,30 726,80 726,80 629,11 614,60
940,– 1 738,69 742,60 742,60 642,10 627,61
960,– 1 752,07 758,40 758,40 655,20 637,17
980,– 1 765,29 774,20 774,20 668,21 645,59
1 000,– 1 778,50 790,00 790,00 681,21 654,00
1 020,– 1 791,72 805,80 805,80 694,20 662,50
1 040,– 1 804,77 821,44 821,60 707,21 670,92
1 060,– 1 817,82 834,82 837,40 717,58 679,33
1 080,– 1 830,87 848,20 853,20 726,08 687,83
1 100,– 1 843,75 861,50 869,00 734,49 696,25
1 120,– 1 856,64 874,80 884,80 742,91 704,66
1 140,– 1 869,44 888,02 900,60 751,32 713,08
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 160,– 1 882,15 901,15 916,40 759,74 721,49
1 180,– 1 894,79 914,20 932,20 768,25 730,00
1 200,– 1 907,42 927,17 948,00 776,66 738,42
1 220,– 1 919,97 940,14 963,80 785,08 746,83
1 240,– 1 932,52 953,02 979,60 793,49 755,25
1 260,– 1 944,90 965,90 995,40 801,99 763,75
1 280,– 1 957,29 978,62 1 011,20 810,41 772,16
1 300,– 1 969,59 991,34 1 027,00 818,82 780,58
1 320,– 1 981,89 1 004,05 1 042,80 827,24 788,99
1 340,– 1 993,52 1 016,10 1 058,60 834,60 796,35
1 360,– 1 1 005,07 1 028,15 1 074,40 841,96 803,71
1 380,– 1 1 016,62 1 040,12 1 090,20 849,32 811,07
1 400,– 1 1 028,09 1 052,00 1 106,00 856,76 818,52
1 420,– 1 1 039,11 1 063,80 1 121,80 864,12 825,88
1 440,– 1 1 049,51 1 075,52 1 137,60 871,48 833,24
1 460,– 1 1 059,71 1 087,15 1 153,40 878,84 841,48
1 480,– 1 1 070,01 1 098,79 1 169,20 886,20 850,07
1 500,– 1 1 080,30 1 110,25 1 185,00 893,56 858,66
1 520,– 1 1 090,61 1 121,64 1 200,80 901,02 867,26
1 540,– 1 1 100,80 1 132,51 1 216,60 908,72 876,02
1 560,– 1 1 111,44 1 142,81 1 232,40 917,32 884,61
1 580,– 1 1 122,23 1 153,10 1 248,20 925,73 893,20
1 600,– 1 1 133,10 1 163,41 1 264,00 934,32 901,97
1 620,– 1 1 143,89 1 173,60 1 279,80 942,91 910,73
1 640,– 1 1 154,68 1 183,91 1 295,60 951,67 919,50
1 660,– 1 1 165,47 1 194,10 1 311,40 960,27 928,27
1 680,– 1 1 176,17 1 204,92 1 327,20 969,03 937,03
1 700,– 1 1 186,96 1 215,71 1 343,00 977,63 945,98
1 720,– 1 1 197,65 1 226,58 1 357,64 986,57 954,92
1 740,– 1 1 208,36 1 237,37 1 371,10 995,16 963,86
1 760,– 1 1 218,97 1 248,16 1 384,57 1 004,11 972,80
1 780,– 1 1 229,76 1 259,03 1 397,87 1 013,05 981,93
1 800,– 1 1 240,90 1 270,26 1 411,34 1 022,69 991,40
1 820,– 1 1 251,96 1 281,50 1 424,64 1 032,16 1 000,87
1 840,– 1 1 263,09 1 292,63 1 437,94 1 041,81 1 010,16
1 860,– 1 1 274,15 1 303,77 1 451,07 1 051,46 1 019,45
1 880,– 1 1 285,20 1 315,00 1 464,37 1 060,93 1 028,92
1 900,– 1 1 296,17 1 326,14 1 477,50 1 070,40 1 038,22
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2611
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 920,– 1 1 307,22 1 337,19 1 490,80 1 079,87 1 047,51
1 940,– 1 1 318,18 1 348,34 1 503,94 1 089,16 1 056,80
1 960,– 1 1 329,14 1 359,39 1 517,07 1 098,63 1 065,92
1 980,– 1 1 340,11 1 370,44 1 530,04 1 108,10 1 075,04
2 000,– 1 1 351,07 1 381,50 1 543,17 1 117,39 1 084,33
2 020,– 1 1 361,95 1 392,55 1 556,14 1 126,51 1 093,46
2 040,– 1 1 372,83 1 403,51 1 569,10 1 135,80 1 102,40
2 060,– 1 1 383,70 1 414,56 1 582,07 1 145,10 1 111,34
2 080,– 1 1 394,67 1 425,53 1 595,04 1 154,21 1 120,45
2 100,– 1 1 405,46 1 436,49 1 607,50 1 163,51 1 129,39
2 120,– 1 1 416,33 1 447,45 1 619,97 1 172,46 1 138,52
2 140,– 1 1 427,12 1 458,34 1 632,44 1 181,57 1 147,28
2 160,– 1 1 437,91 1 469,29 1 644,74 1 190,69 1 156,05
2 180,– 1 1 448,70 1 480,18 1 657,04 1 199,63 1 165,00
2 200,– 1 1 459,48 1 491,05 1 669,34 1 208,57 1 173,94
2 220,– 1 1 470,19 1 501,84 1 681,64 1 217,34 1 182,52
2 240,– 1 1 480,98 1 512,71 1 693,77 1 226,46 1 191,30
2 260,– 1 1 491,68 1 523,60 1 705,90 1 235,22 1 199,88
2 280,– 1 1 502,38 1 534,38 1 718,04 1 244,16 1 208,65
2 300,– 1 1 513,08 1 545,17 1 730,17 1 252,76 1 217,24
2 320,– 1 1 523,69 1 555,87 1 742,30 1 261,52 1 225,83
2 340,– 1 1 534,31 1 566,66 1 754,27 1 270,30 1 234,25
2 360,– 1 1 545,00 1 577,44 1 766,24 1 279,06 1 243,01
2 380,– 1 1 555,62 1 588,15 1 778,04 1 287,65 1 251,42
2 400,– 1 1 566,15 1 598,85 1 790,00 1 296,24 1 259,84
2 420,– 1 1 576,76 1 609,46 1 801,80 1 305,01 1 268,25
2 440,– 1 1 587,28 1 620,17 1 813,60 1 313,59 1 276,67
2 460,– 1 1 597,89 1 630,86 1 825,40 1 321,84 1 284,92
2 480,– 1 1 608,42 1 641,48 1 837,20 1 330,42 1 293,33
2 500,– 1 1 618,86 1 652,09 1 848,84 1 339,02 1 301,57
2 520,– 1 1 629,38 1 662,70 1 860,47 1 347,43 1 309,80
2 540,– 1 1 639,82 1 673,22 1 872,10 1 355,85 1 318,05
2 560,– 1 1 650,35 1 683,84 1 883,57 1 364,08 1 326,20
2 580,– 1 1 660,78 1 694,37 1 895,20 1 372,33 1 334,35
2 600,– 1 1 671,13 1 704,89 1 906,67 1 380,57 1 342,50
2 620,– 1 1 681,56 1 715,42 1 918,14 1 388,98 1 350,65
2 640,– 1 1 692,01 1 725,94 1 929,44 1 397,05 1 358,89
2 660,– 1 1 702,35 1 736,37 1 940,90 1 405,28 1 367,04
2612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
2 680,– 1 1 712,71 1 746,82 1 951,60 1 413,44 1 375,19
2 700,– 1 1 722,97 1 757,26 1 962,00 1 421,59 1 383,34
2 720,– 1 1 733,31 1 767,69 1 972,21 1 429,82 1 391,49
2 740,– 1 1 743,66 1 778,13 1 982,61 1 437,97 1 399,73
2 760,– 1 1 753,92 1 788,57 1 992,81 1 446,12 1 407,88
2 780,– 1 1 764,18 1 798,91 2 003,21 1 454,28 1 416,03
2 800,– 1 1 774,44 1 809,26 2 013,40 1 462,43 1 424,18
2 820,– 1 1 784,70 1 819,61 2 024,21 1 470,58 1 432,33
2 840,– 1 1 794,88 1 829,96 2 035,01 1 478,73 1 440,49
2 860,– 1 1 805,06 1 840,22 2 045,80 1 486,88 1 448,64
2 880,– 1 1 815,22 1 850,48 2 056,61 1 495,03 1 456,79
2 900,– 1 1 825,40 1 860,74 2 067,20 1 503,28 1 464,94
2 920,– 1 1 835,58 1 871,09 2 078,01 1 511,43 1 473,19
2 940,– 1 1 845,66 1 881,27 2 088,81 1 519,58 1 481,34
2 960,– 1 1 855,84 1 891,53 2 099,81 1 527,73 1 489,49
2 980,– 1 1 865,92 1 901,70 2 111,21 1 535,88 1 497,64
3 000,– 1 1 876,00 1 911,87 2 122,61 1 544,12 1 505,88
3 020,– 1 1 886,09 1 922,05 2 133,84 1 552,27 1 514,03
3 040,– 1 1 896,09 1 932,22 2 145,07 1 560,42 1 522,18
3 060,– 1 1 906,09 1 942,31 2 156,47 1 568,57 1 530,33
3 080,– 1 1 916,09 1 952,48 2 167,70 1 576,72 1 538,48
3 100,– 1 1 926,17 1 962,57 2 178,92 1 584,88 1 546,63
3 120,– 1 1 936,08 1 972,65 2 190,34 1 593,03 1 554,78
3 140,– 1 1 946,08 1 982,74 2 201,56 1 601,26 1 562,93
3 160,– 1 1 955,98 1 992,74 2 212,79 1 609,41 1 571,09
3 180,– 1 1 965,89 2 002,82 2 224,02 1 617,56 1 579,32
3 200,– 1 1 975,81 2 012,82 2 235,24 1 625,72 1 587,47
3 220,– 1 1 985,71 2 022,81 2 246,47 1 633,87 1 595,62
3 240,– 1 1 995,54 2 032,81 2 257,71 1 642,02 1 603,77
3 260,– 1 2 005,44 2 042,72 2 268,93 1 650,17 1 611,93
3 280,– 1 2 015,27 2 052,72 2 280,16 1 658,42 1 620,17
3 300,– 1 2 025,09 2 062,62 2 291,39 1 666,57 1 628,32
3 320,– 1 2 034,91 2 072,54 2 302,44 1 674,72 1 636,47
3 340,– 1 2 044,64 2 082,45 2 313,66 1 682,87 1 644,63
3 360,– 1 2 054,47 2 092,27 2 324,72 1 691,02 1 652,78
3 380,– 1 2 064,20 2 102,18 2 335,95 1 699,26 1 660,93
3 400,– 1 2 073,94 2 112,00 2 347,18 1 707,41 1 669,08
3 420,– 1 2 083,67 2 121,82 2 358,23 1 715,56 1 677,32
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2613
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
3 440,– 1 2 093,31 2 131,65 2 369,45 1 723,71 1 685,47
3 460,– 1 2 103,04 2 141,38 2 380,51 1 731,86 1 693,62
3 480,– 1 2 112,69 2 151,20 2 391,56 1 740,01 1 701,77
3 500,– 1 2 122,34 2 160,93 2 402,79 1 748,16 1 709,92
3 520,– 1 2 131,98 2 170,67 2 413,84 1 756,32 1 718,07
3 540,– 1 2 141,54 2 180,40 2 424,90 1 764,47 1 726,22
3 560,– 1 2 151,18 2 190,13 2 435,95 1 772,70 1 734,46
3 580,– 1 2 160,75 2 199,78 2 447,00 1 780,85 1 742,61
3 600,– 1 2 170,30 2 209,52 2 458,05 1 789,00 1 750,76
3 620,– 1 2 179,86 2 219,16 2 469,11 1 797,16 1 758,91
3 640,– 1 2 189,33 2 228,81 2 480,16 1 805,31 1 767,06
3 660,– 1 2 198,89 2 238,36 2 491,21 1 813,55 1 775,21
3 680,– 1 2 208,36 2 248,01 2 502,26 1 821,70 1 783,46
3 700,– 1 2 217,83 2 257,56 2 513,32 1 829,86 1 791,61
3 720,– 1 2 227,30 2 267,13 2 524,37 1 838,01 1 799,76
3 740,– 1 2 236,77 2 276,68 2 535,24 1 846,16 1 807,91
3 760,– 1 2 246,24 2 286,24 2 546,29 1 854,31 1 816,07
3 780,– 1 2 255,62 2 295,71 2 557,35 1 862,46 1 824,22
3 800,– 1 2 265,00 2 305,27 2 568,23 1 870,61 1 832,37
3 820,– 1 2 274,39 2 314,74 2 579,28 1 878,85 1 840,52
3 840,– 1 2 283,76 2 324,21 2 590,16 1 887,00 1 848,76
3 860,– 1 2 293,06 2 333,68 2 601,21 1 895,15 1 856,91
3 880,– 1 2 302,36 2 343,06 2 612,08 1 903,30 1 865,06
3 900,– 1 2 311,65 2 352,44 2 622,97 1 911,45 1 873,21
3 920,– 1 2 320,95 2 361,83 2 634,02 1 919,60 1 881,36
3 940,– 1 2 330,15 2 371,20 2 644,89 1 927,67 1 889,43
3 960,– 1 2 338,74 2 379,88 2 655,24 1 935,12 1 896,87
3 980,– 1 2 347,25 2 388,48 2 665,59 1 942,48 1 904,15
4 000,– 1 2 355,75 2 397,16 2 675,94 1 949,84 1 911,59
4 020,– 1 2 364,34 2 405,83 2 686,28 1 957,20 1 918,95
4 040,– 1 2 372,84 2 414,43 2 696,64 1 964,56 1 926,31
4 060,– 1 2 381,26 2 423,01 2 706,99 1 971,92 1 933,67
4 080,– 1 2 389,67 2 431,52 2 717,33 1 979,28 1 941,03
4 100,– 1 2 398,17 2 440,11 2 727,69 1 986,72 1 948,39
4 120,– 1 2 406,50 2 448,62 2 738,03 1 994,08 1 955,84
4 140,– 1 2 414,92 2 457,12 2 748,38 2 001,44 1 963,20
4 160,– 1 2 423,33 2 465,61 2 758,74 2 008,80 1 970,56
4 180,– 1 2 431,66 2 474,12 2 768,90 2 016,16 1 977,92
2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 200,– 1 2 439,98 2 482,54 2 779,08 2 023,52 1 985,28
4 220,– 1 2 448,23 2 490,95 2 789,42 2 030,97 1 992,64
4 240,– 1 2 456,55 2 499,37 2 799,78 2 038,33 2 000,09
4 260,– 1 2 464,79 2 507,78 2 809,95 2 045,69 2 007,45
4 280,– 1 2 473,03 2 516,10 2 820,12 2 053,05 2 014,81
4 300,– 1 2 481,26 2 524,44 2 830,47 2 060,41 2 022,17
4 320,– 1 2 489,42 2 532,77 2 840,65 2 067,77 2 029,53
4 340,– 1 2 497,66 2 541,00 2 850,82 2 075,22 2 036,89
4 360,– 1 2 505,81 2 549,33 2 860,99 2 082,58 2 044,34
4 380,– 1 2 513,87 2 557,57 2 871,17 2 089,94 2 051,70
4 400,– 1 2 522,02 2 565,80 2 881,34 2 097,30 2 059,06
4 420,– 1 2 530,09 2 574,05 2 891,51 2 104,66 2 066,42
4 440,– 1 2 538,15 2 582,20 2 901,69 2 112,02 2 073,78
4 460,– 1 2 546,21 2 590,35 2 911,86 2 119,46 2 081,14
4 480,– 1 2 554,28 2 598,50 2 921,86 2 126,74 2 088,50
4 500,– 1 2 562,25 2 606,65 2 932,03 2 134,18 2 095,94
4 520,– 1 2 570,23 2 614,71 2 942,20 2 141,54 2 103,30
4 540,– 1 2 578,20 2 622,86 2 952,20 2 148,90 2 110,66
4 560,– 1 2 586,09 2 630,84 2 962,38 2 156,26 2 118,02
4 580,– 1 2 594,06 2 638,90 2 972,38 2 163,62 2 125,38
4 600,– 1 2 601,95 2 646,97 2 982,37 2 170,98 2 132,74
4 620,– 1 2 609,84 2 654,94 2 992,54 2 178,44 2 140,19
4 640,– 1 2 617,73 2 662,92 3 002,54 2 185,80 2 147,55
4 660,– 1 2 625,53 2 670,89 3 012,53 2 193,16 2 154,91
4 680,– 1 2 633,33 2 678,87 3 022,71 2 200,52 2 162,27
4 700,– 1 2 641,12 2 686,75 3 032,71 2 207,88 2 169,63
4 720,– 1 2 648,93 2 694,64 3 042,71 2 215,24 2 176,99
4 740,– 1 2 656,73 2 702,53 3 052,70 2 222,68 2 184,44
4 760,– 1 2 664,44 2 710,33 3 062,52 2 230,04 2 191,71
4 780,– 1 2 672,15 2 718,22 3 072,52 2 237,40 2 199,16
4 800,– 1 2 679,87 2 726,02 3 082,52 2 244,76 2 206,52
4 820,– 1 2 687,49 2 733,81 3 092,51 2 252,12 2 213,88
4 840,– 1 2 695,20 2 741,62 3 102,34 2 259,48 2 221,24
4 860,– 1 2 702,82 2 749,33 3 112,34 2 266,84 2 228,60
4 880,– 1 2 710,45 2 757,04 3 122,34 2 274,29 2 235,96
4 900,– 1 2 717,98 2 764,75 3 132,16 2 281,65 2 243,40
4 920,– 1 2 725,61 2 772,46 3 142,15 2 289,01 2 250,76
4 940,– 1 2 733,14 2 780,18 3 151,97 2 296,37 2 258,12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2615
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
4 960,– 1 2 740,59 2 787,80 3 161,80 2 303,73 2 265,48
4 980,– 1 2 748,12 2 795,43 3 171,62 2 311,09 2 272,84
5 000,– 1 2 755,66 2 803,05 3 181,62 2 318,54 2 280,20
5 020,– 1 2 763,10 2 810,58 3 191,43 2 325,90 2 287,66
5 040,– 1 2 770,56 2 818,20 3 201,26 2 333,26 2 295,02
5 060,– 1 2 777,92 2 825,66 3 211,08 2 340,62 2 302,38
5 080,– 1 2 785,36 2 833,19 3 220,90 2 347,98 2 309,74
5 100,– 1 2 792,72 2 840,73 3 230,73 2 355,34 2 317,10
5 120,– 1 2 800,08 2 848,17 3 240,55 2 362,79 2 324,46
5 140,– 1 2 807,53 2 855,63 3 250,20 2 370,15 2 331,90
5 160,– 1 2 814,80 2 863,07 3 260,01 2 377,51 2 339,26
5 180,– 1 2 822,25 2 870,51 3 269,83 2 384,87 2 346,62
5 200,– 1 2 829,61 2 877,87 3 279,48 2 392,23 2 353,98
5 220,– 1 2 836,97 2 885,23 3 289,30 2 399,59 2 361,34
5 240,– 1 2 844,33 2 892,59 3 298,95 2 406,95 2 368,70
5 260,– 1 2 851,69 2 900,05 3 308,77 2 414,31 2 376,06
5 280,– 1 2 859,05 2 907,41 3 318,42 2 421,75 2 383,51
5 300,– 1 2 866,50 2 914,77 3 328,07 2 429,11 2 390,87
5 320,– 1 2 873,86 2 922,13 3 337,88 2 436,47 2 398,23
5 340,– 1 2 881,22 2 929,49 3 347,53 2 443,83 2 405,59
5 360,– 1 2 888,58 2 936,85 3 357,17 2 451,19 2 412,95
5 380,– 1 2 895,94 2 944,29 3 366,82 2 458,55 2 420,31
5 400,– 1 2 903,30 2 951,65 3 376,47 2 466,01 2 427,76
5 420,– 1 2 910,75 2 959,01 3 386,11 2 473,37 2 435,12
5 440,– 1 2 918,11 2 966,37 3 395,76 2 480,73 2 442,48
5 460,– 1 2 925,47 2 973,73 3 405,41 2 488,09 2 449,84
5 480,– 1 2 932,83 2 981,09 3 414,88 2 495,45 2 457,20
5 500,– 1 2 940,19 2 988,54 3 424,52 2 502,81 2 464,56
5 520,– 1 2 947,55 2 995,90 3 434,17 2 510,25 2 472,01
5 540,– 1 2 954,91 3 003,26 3 443,64 2 517,61 2 479,28
5 560,– 1 2 962,35 3 010,62 3 453,29 2 524,97 2 486,73
5 580,– 1 2 969,71 3 017,98 3 462,76 2 532,33 2 494,09
5 600,– 1 2 977,07 3 025,34 3 472,39 2 539,69 2 501,45
5 620,– 1 2 984,43 3 032,79 3 481,86 2 547,05 2 508,81
5 640,– 1 2 991,79 3 040,06 3 491,33 2 554,41 2 516,17
5 660,– 1 2 999,15 3 047,51 3 500,98 2 561,85 2 523,53
5 680,– 1 3 006,61 3 054,87 3 510,45 2 569,21 2 530,97
5 700,– 1 3 013,97 3 062,23 3 519,92 2 576,57 2 538,33
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Pauschaliertes Nettoentgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes:
Brutto- 1. für Beschäftigte, die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben
arbeitsentgelt 2. für Beschäftigte, die keine Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen haben (Geringverdiener)
Steuerklasse
I/IV II III V VI
monatlich
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
5 720,– 1 3 021,33 3 069,59 3 529,39 2 583,93 2 545,69
5 740,– 1 3 028,69 3 076,95 3 538,86 2 591,29 2 553,05
5 760,– 1 3 036,05 3 084,31 3 548,33 2 598,65 2 560,41
5 780,– 1 3 043,41 3 091,76 3 557,80 2 606,11 2 567,77
5 800,– 1 3 050,85 3 099,12 3 567,09 2 613,47 2 575,23
und mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2617
Anlage 2
(zu § 2)
Programmablaufplan
zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III
(gültig ab dem 1. Januar 2013)
Alle Beträge
START
in Cent !
J
0
BENT = 0 ENDE
NETENT
N
BBGR = monatliche
Beitragsbemessungsgrenze
1) BENT = monatliches Brutto-
arbeitsentgelt
BENT + 1 000
GLOHN = gerundetes monatliches
GLOHN Bruttoarbeitsentgelt
NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
1)
(GLOHN / 2 000) ohne
Rest x 2 000
GLOHN
J BBGR
GLOHN > BBGR
GLOHN
N
2
1) = Runden auf den nächsten durch 20 teilbaren Eurobetrag
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
ABZ = Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt
2
LOST = Unterprogramm zur Errechnung der
Lohnsteuer und des Solidaritätszu-
schlages ab dem 1. Januar 2013.
Ist ein Faktor nach dem steuerlichen
1) Faktorverfahren (§ 39f Einkommen-
LOST (STKL = 6) steuergesetz) als Lohnsteuerabzugs-
J
LSTKL = VI merkmal gebildet, ist dieser bei der
ABZ Errechnung der Lohnsteuer und des
Solidaritätszuschlages zu berück-
sichtigen.
(Achtung: ohne Berücksichtigung von
N
Kinderfreibeträgen und sonstigen
individuellen Freibeträgen bzw.
individuellen Merkmalen)
1)
LSTKL = Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin/
J LOST (STKL = 5)
des Arbeitnehmers
LSTKL = V
ABZ
SOLZU = vom Unterprogramm LOST
errechneter Solidaritätszuschlag
pro Monat
N
STKL = Lohnsteuerklasse für die
1) Lohnsteuerberechnung
J LOST (STKL = 3)
LSTKL = III
ABZ
N
1)
J LOST (STKL = 2)
LSTKL = II
ABZ
N
1)
LOST (STKL = 1)
ABZ
1) = An LOST zu übergebende Eingangsparameter:
KRV = 0 (es gilt die Beitragsbemessungsgrenze West)
ABZ + SOLZU PKV = 0 (gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen/
Arbeitnehmer)
ABZ PVS = 0 (keine Berücksichtigung der Besonderheiten in Sachsen)
PVZ = 0 (kein Zuschlag zur sozialen Pflegeversicherung)
3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2619
AZUBI = Merkmal für Status
3 Beschäftigte/r im Rahmen
betrieblicher Ausbildung
GLOHN
SOLL = gerundetes monatliches
Soll-Bruttoarbeitsentgelt
(bei Istberechnung maßgeblich
für die Prüfung, ob die Arbeit-
nehmerin oder der Arbeitnehmer
zu den „Geringverdienern“ zählt,
die keine SV-Beiträge zu tragen
N haben)
J
Soll-
Azubi ? GVDGR = monatliche Gering-
berechnung ?
verdienergrenze
SozP = Sozialversicherungspauschale
J N
J J
GLOHN GLOHNSOLL
<= GVDGR <= GVDGR
N N
1)
(SozP x GLOHN / 100)
+ ABZ
ABZ
1) Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch runden
4
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
4 NETENT = pauschaliertes Nettoentgelt
pro Monat
GLOHN - ABZ
NETENT
ENDE
Hinweis für die Berechnung des Leistungsbetrages
Die Berechnung nach dem vorstehenden Programmablaufplan ist für das monatliche Soll-
entgelt (Bruttoarbeitsentgelt ohne Arbeitsausfall) und für das monatliche Istentgelt (tat-
sächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt) durchzuführen. Aus der Nettoentgeltdifferenz
(= Differenz aus pauschaliertem Nettoentgelt-Soll und pauschaliertem Nettoentgelt-Ist) ist
der Leistungsbetrag (Kurzarbeitergeld) zu ermitteln. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuer-
gesetzes haben, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ehegattin, Ehegatte,
Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 4
und 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, erhalten als
Kurzarbeitergeld 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, die übrigen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz (Bruchteile von Centbeträgen
kaufmännisch gerundet).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2621
Parameterangaben gültig ab dem 1. Januar 2013
West = 580 000 Cent
BBGR =
Ost = 490 000 Cent
GVDGR = 32 500 Cent
SozP = 21,0 %
Aus der Überlassung des Programmablaufplanes können Ansprüche,
insbesondere Haftungsansprüche nicht hergeleitet werden.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Verordnung
über den Vorbereitungsdienst
für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes
(GVIDVDV)
Vom 8. Dezember 2012
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- Abschnitt 1
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) Allgemeines
in Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das §1
Bundesministerium des Innern:
Diplomstudium
Inhaltsübersicht (1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den
Abschnitt 1 gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des
Allgemeines Bundes wird ein Vorbereitungsdienst für den Verwal-
tungsinformatikdienst eingerichtet.
§ 1 Diplomstudium
§ 2 Ziele der Studiums (2) Der Diplomstudiengang „Verwaltungsinformatik“
§ 3 Dienstbehörden an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Ver-
§ 4 Auswahlverfahren waltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst
§ 5 Auswahlkommission für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des
§ 6 Urlaub Bundes.
Abschnitt 2 §2
Studienordnung Ziele des Studiums
§ 7 Dauer und Aufbau des Studiums Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wis-
§ 8 Fachstudien senschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden
§ 9 Praktika und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkei-
ten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben
Abschnitt 3 im gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bun-
Prüfungen des erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu ver-
§ 10 Laufbahnprüfung antwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demo-
§ 11 Zuständigkeiten, Prüfungserleichterungen kratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusam-
§ 12 Prüfende menarbeit im föderalen und europäischen Raum befä-
§ 13 Zwischenprüfung higen.
§ 14 Modulprüfungen
§ 15 Klausuren §3
§ 16 Diplomarbeit Dienstbehörden
§ 17 Schriftliche Ausarbeitung
(1) Einstellungsbehörden sind Einrichtungen der
§ 18 Präsentation und Disputation
Bundesverwaltung, institutionelle Zuwendungsempfän-
§ 19 Bewertung der Prüfungsleistungen
ger des Bundes und die Fachhochschule.
§ 20 Multiple-Choice-Aufgaben
§ 21 Fernbleiben, Rücktritt (2) Die Studierenden unterstehen neben der Dienst-
§ 22 Täuschung, Ordnungsverstoß aufsicht der Leitung der jeweiligen Einstellungsbehörde
§ 23 Wiederholung von Prüfungen auch der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Prä-
§ 24 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote sidenten der Fachhochschule.
§ 25 Abschlusszeugnis
§ 26 Prüfungsakte, Einsichtnahme §4
Auswahlverfahren
Abschnitt 4
(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
Schlussvorschrift entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage
§ 27 Inkrafttreten eines Auswahlverfahrens. In diesem wird festgestellt,
Anlage Noten als Dezimalzahlen ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kennt-
(zu § 25 Absatz 1 nissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für
Satz 2) den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahl-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2623
verfahren besteht aus einem schriftlichen und einem Abschnitt 2
mündlichen Teil. Studienordnung
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- §7
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über-
Dauer und Aufbau des Studiums
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
werber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, die (1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es
der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen, kann umfasst 24 Monate Fachstudien an der Fachhoch-
die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden be- schule und zwölf Monate Praktika.
schränkt werden; jedoch sind mindestens dreimal so (2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:
viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie
1. Grundstudium,
Studienplätze angeboten werden. In diesem Fall wird
zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen 2. Praktikum I,
am besten geeignet ist. Daneben werden schwerbehin- 3. Hauptstudium I,
derte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen
sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und ehemalige 4. Praktikum II,
Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs- 5. Hauptstudium II,
schein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die
6. Praktikum III,
in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen er-
füllen. 7. Hauptstudium III.
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird (3) Den Studienverlauf im Einzelnen und die Inhalte
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine der Module legt die Fachhochschule in einem Modul-
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. handbuch fest.
§5 §8
Auswahlkommission Fachstudien
(1) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahl- (1) Die Inhalte der Fachstudien werden in interdiszi-
kommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. plinären Modulen vermittelt, die folgenden Modulgrup-
Teile des Auswahlverfahrens können ausgegliedert wer- pen zugeordnet sind:
den; die Gesamtverantwortung bleibt jedoch bei der 1. Basisqualifikationen,
Auswahlkommission. Bei Bedarf kann die Einstellungs-
2. Basistechnologien,
behörde mehrere Auswahlkommissionen einrichten; in
diesem Fall hat sie sicherzustellen, dass alle Auswahl- 3. Entwicklung von Systemen,
kommissionen die gleichen Bewertungs- und Auswahl- 4. Anwendungsfelder in der Verwaltung,
maßstäbe anlegen.
5. Servicemanagement und Unterstützungsprozesse,
(2) Die Auswahlkommission besteht aus
6. Wirtschaftswissenschaften,
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
7. Basiswissen Verwaltungshandeln sowie
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
8. Aufgaben der Bundesverwaltung und Management-
2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beam-
konzepte in der Bundesverwaltung.
ten des höheren Dienstes und
(2) Die Module sind Gegenstand eines systemati-
3. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
schen Qualitätsmanagements und werden regelmäßig
Dienstes.
evaluiert.
Mitglieder der Auswahlkommission können auch Tarif-
beschäftigte sein, die über entsprechende Kenntnisse §9
verfügen. Die Einstellungsbehörde beruft die Mitglieder
Praktika
der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl
von Ersatzmitgliedern. (1) Die Einstellungsbehörde bestimmt und über-
wacht die Gestaltung und die Organisation der Prakti-
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in
ka. Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studie-
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
renden einen Ausbildungsplan.
den.
(2) Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen
(4) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
mit der Fachhochschule eine Beamtin oder einen Be-
menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
amten für die Leitung der Ausbildung und eine Vertre-
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des
tung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsge-
Vorsitzenden den Ausschlag.
mäße Durchführung der Praktika verantwortlich. Sie be-
stellt Ausbildende und berät die Studierenden und die
§6 Ausbildenden.
Urlaub (3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer
Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt während über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse ver-
der Fachstudien die Fachhochschule und während der fügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.
berufspraktischen Studien (Praktika) die Einstellungs- Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung
behörde. regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Aus-
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
bildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen (4) Werden zwei Prüfende bestellt, bestimmt das
werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie wer- Prüfungsamt, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer
den von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden geben
dies erforderlich ist. unabhängig voneinander ihre Bewertung ab. Die Zweit-
(4) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung prüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Be-
der Ausbildenden für jeden Praktikumsteil eine Beurtei- wertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben.
lung einschließlich einer Bewertung nach § 19 und be- (5) Prüfende können auch Tarifbeschäftigte sein, die
spricht sie mit der oder dem Studierenden. über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Abschnitt 3 § 13
Prüfungen Zwischenprüfung
(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung
§ 10 abgeschlossen. In der Zwischenprüfung haben die Stu-
Laufbahnprüfung dierenden nachzuweisen, dass sie einen Kenntnisstand
erreicht haben, der eine erfolgreiche weitere Ausbildung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie be-
erwarten lässt.
steht aus der Zwischenprüfung, den Modulprüfungen
und der Diplomarbeit. (2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer Klausur
zur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ und drei weite-
§ 11 ren Klausuren. Näheres legt die Fachhochschule im
Modulhandbuch fest. Die Klausuraufgaben werden
Zuständigkeiten,
von der Dekanin oder dem Dekan am Zentralbereich
Prüfungserleichterungen
aus den Vorschlägen ausgewählt, die die Lehrkräfte
(1) Gestaltung, Organisation und Durchführung der einreichen. § 15 gilt entsprechend.
Prüfungen obliegen
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die
1. dem Prüfungsamt am Zentralbereich der Fachhoch- Klausur zur Modulgruppe „Basisqualifikationen“ und
schule für die dort durchgeführten Teile des Studi- zwei weitere Klausuren mit mindestens fünf Rangpunk-
ums, ten bewertet worden sind und eine Durchschnittsrang-
2. dem Prüfungsamt am Fachbereich Finanzen der punktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist.
Fachhochschule für die übrigen Prüfungen. (4) Das Prüfungsamt am Zentralbereich stellt den
(2) Studierenden mit vorübergehenden Beeinträchti- Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwi-
gungen, die nicht in den Anwendungsbereich des schenprüfung ein Zeugnis aus, das die Rangpunkte der
Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen, gewährt das einzelnen Klausuren sowie die Durchschnittsrang-
jeweils zuständige Prüfungsamt angemessene Erleich- punktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht be-
terungen. Die Erleichterungen dürfen jedoch nicht dazu standen hat, erhält vom Prüfungsamt am Zentralbe-
führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden. reich einen schriftlichen Bescheid, aus dem das Ergeb-
nis der Zwischenprüfung und die absolvierten Module
§ 12 hervorgehen. § 26 Absatz 3 gilt entsprechend.
Prüfende § 14
(1) Für die Bewertung der Prüfungen bestellt das je- Modulprüfungen
weils zuständige Prüfungsamt Prüfende. Die Prüfenden
sind in dieser Funktion unabhängig und nicht wei- (1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Mo-
sungsgebunden. dulprüfung abzulegen.
(2) Für die Bewertung einer Zwischenprüfungsklau- (2) Eine Modulprüfung kann aus bis zu drei Prü-
sur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungsteils fungsteilen bestehen. Die Modulprüfungen oder Modul-
wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Für die Be- prüfungsteile können durchgeführt werden in Form von
wertung von Wiederholungen einer Zwischenprüfungs- 1. Klausuren, die vollständig oder teilweise aus Mul-
klausur, einer Modulprüfung oder eines Modulprüfungs- tiple-Choice-Aufgaben bestehen können,
teils werden zwei Prüfende bestellt. Die Prüfenden sol- 2. mündlichen Leistungen,
len Lehrkräfte der Fachhochschule sein.
3. IT-Anwendungen.
(3) Für die Bewertung der Diplomarbeit werden zwei
Prüfende bestellt, für die folgende Anforderungen gel- Der letzte Prüfungsteil muss eine Klausur sein, die nach
ten: Abschluss des Moduls durchzuführen ist.
1. mindestens eine oder einer gehört dem höheren (3) Das Nähere legt die Fachhochschule im Modul-
Dienst an, handbuch fest.
2. die oder der andere Prüfende gehört mindestens (4) Bei einer mehrteiligen Modulprüfung werden für
dem gehobenen Dienst an und jeden Prüfungsteil eigenständig nach § 19 oder § 20
die erreichten Rangpunkte festgestellt. Die Rangpunkt-
3. eine oder einer ist eine Lehrkraft der Fachhoch- zahl einer Modulprüfung wird aus der Gewichtung der
schule. einzelnen Prüfungsteile errechnet. Ist die Modulprüfung
Die Prüfenden werden bestellt, sobald das Thema der bestanden, wird die Rangpunktzahl bei Nachkomma-
Diplomarbeit ausgegeben worden ist. Das Prüfungsamt werten ab 50 aufgerundet und bei kleineren Nachkom-
kann Ersatzprüfende bestellen. mawerten abgerundet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2625
(5) Die Nachholung des letzten Prüfungsteils kann (3) Die schriftliche Ausarbeitung ist nach den forma-
als mündliche Prüfung durchgeführt werden. In diesem len Vorgaben des Prüfungsamtes anzufertigen.
Fall ist ein Protokoll über den Prüfungsverlauf anzufer- (4) Den Abgabetermin legt das Prüfungsamt fest. Die
tigen und die erreichte Note im Protokoll zu begründen. Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu
vermerken. Die Studierenden müssen schriftlich versi-
§ 15 chern, dass sie die schriftliche Ausarbeitung selbstän-
dig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die
Klausuren
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(1) Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigen- (5) Die schriftliche Ausarbeitung soll innerhalb von
de, schriftliche Ausarbeitung. Die Bearbeitungszeit für zehn Wochen nach Abgabe bewertet werden.
eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens
240 Minuten. § 18
(2) Beträgt die Bearbeitungszeit für eine Klausur Präsentation und Disputation
180 oder mehr Minuten, dürfen an diesem Tag keine
(1) Zur Präsentation und zur Disputation wird zuge-
weiteren Modulprüfungen oder Modulprüfungsteile
lassen, wer in der schriftlichen Ausarbeitung mindes-
durchgeführt werden.
tens fünf Rangpunkte erreicht hat.
(3) Die Klausuren werden anstelle des Namens mit (2) Mit der Präsentation und der Disputation sollen
einer Kennziffer versehen. Dafür erstellt das Prüfungs- die Studierenden nachweisen, dass sie fundiertes Wis-
amt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen sen auf dem bearbeiteten Themengebiet besitzen und
der Studierenden zugeordnet sind. Die Übersicht ist ge- dass sie fähig sind, die Wahl der angewendeten Metho-
heim zu halten und darf den Prüfenden erst nach der den zu begründen, die erzielten Ergebnisse zu erläutern
endgültigen Bewertung der Klausuren bekannt gege- und sich mit Einwänden auseinanderzusetzen.
ben werden.
(3) Präsentation und Disputation werden als Einzel-
prüfung durchgeführt. Die Präsentation dauert in der
§ 16
Regel 15 Minuten. Die sich daran anschließende Dispu-
Diplomarbeit tation soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten
dauern.
(1) Die Diplomarbeit besteht aus einer schriftlichen
Ausarbeitung, einer Präsentation und einer Disputation. (4) Die Präsentation und die Disputation sind hoch-
schulöffentlich, wenn die oder der Studierende oder
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungs- ihre oder seine Einstellungsbehörde dem nicht wider-
amt am Fachbereich Finanzen in der Regel auf Vor- spricht. Unabhängig von deren Einverständnis können
schlag einer hauptamtlichen Lehrkraft während des Angehörige des Prüfungsamtes anwesend sein. Das
Hauptstudiums II ausgegeben. Auch Vorschläge von Prüfungsamt kann allgemein oder im Einzelfall gestat-
nebenamtlichen Lehrkräften der Fachhochschule und ten, dass darüber hinaus mit der Ausbildung befasste
von den Einstellungsbehörden können berücksichtigt Personen bei der Präsentation und der Disputation an-
werden. Den Studierenden ist im Hauptstudium II die wesend sind. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen wäh-
Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu rend der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen. Bei
unterbreiten. Die Ausgabe des Themas ist in der Prü- den Beratungen über die Bewertung der Prüfungsleis-
fungsakte zu vermerken. Das Thema der Diplomarbeit tung dürfen nur die Prüfenden anwesend sein.
kann nur in besonderen Fällen und mit Zustimmung des
(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Präsenta-
Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
tion und der Disputation werden protokolliert. Das Pro-
(3) In die Bewertung der Diplomarbeit gehen ein: tokoll ist von den Prüfenden zu unterschreiben.
1. die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung mit (6) Die Präsentation und Disputation sind bestan-
75 Prozent, den, wenn jeder Prüfungsteil mit mindestens fünf Rang-
punkten bewertet worden ist.
2. die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
3. die Bewertung der Disputation mit 15 Prozent. § 19
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 17 (1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus
Schriftliche Ausarbeitung § 20 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
(1) Mit der schriftlichen Ausarbeitung sollen die Stu- Prozentualer Anteil
der erreichten Punktzahl Rangpunkte/
dierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb an der erreichbaren Rangpunktzahl
Note
einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele rele- Punktzahl
vante Problemstellung mit wissenschaftlichen Metho-
93,70 bis 100,00 15
den selbständig und fundiert zu bearbeiten.
sehr gut
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Ausarbei- 87,50 bis 93,69 14
tung beträgt zwölf Wochen. Für vier Wochen werden 83,40 bis 87,49 13
die Studierenden von der Teilnahme an den Praktika
freigestellt. Während der schriftlichen Ausarbeitung 79,20 bis 83,39 12 gut
werden die Studierenden von der Erstprüferin oder
75,00 bis 79,19 11
dem Erstprüfer betreut.
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Prozentualer Anteil
(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Min-
der erreichten Punktzahl Rangpunkte/ destpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt verge-
Note ben:
an der erreichbaren Rangpunktzahl
Punktzahl
Überschreiten
70,90 bis 74,99 10 um … Prozent der
Rangpunkte
Differenz zwischen erreichbarer
66,70 bis 70,89 9 befriedigend Punktzahl und Mindestpunktzahl
87,50 15
62,50 bis 66,69 8
75,00 14
58,40 bis 62,49 7
66,67 13
54,20 bis 58,39 6 ausreichend 58,33 12
50,00 bis 54,19 5 50,00 11
41,70 bis 49,99 4 41,67 10
33,33 9
33,40 bis 41,69 3 mangelhaft
25,00 8
25,00 bis 33,39 2
16,67 7
12,50 bis 24,99 1
8,33 6
ungenügend
0,00 bis 12,49 0 0 5
(2) Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindest-
Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der punktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
vergebenen Punktzahlen gebildet, dem dann die ent- Unterschreiten der
sprechenden Rangpunkte zugeordnet werden. Rangpunkte
Mindestpunktzahl bis … Prozent
(3) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindes- 16,67 4
tens fünf Rangpunkten bewertet ist, es sei denn, dass
etwas anderes bestimmt ist. 33,33 3
(4) Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei 50,00 2
Dezimalstellen ohne Rundung berechnet. 75,00 1
§ 20 100,00 0
Multiple-Choice-Aufgaben (6) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, wer-
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehr- den die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben ent-
fach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden. sprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die
übrigen Lösungen nach § 19. Aus beiden Aufgabentei-
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant- len wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rang-
wortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert wor- punktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei
den ist. Dezimalstellen ohne Rundung.
(3) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beant- (7) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch
wortet, wenn alle zutreffenden Antworten markiert wor- gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die In-
den sind und keine unzutreffende Antwort markiert wor- tegrität der Daten und die automatisierte Protokollie-
den ist. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig rung der Prüfung sind zu gewährleisten.
beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Ant-
wort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort § 21
markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwor- Fernbleiben, Rücktritt
tet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe
falsch beantwortet. (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung
oder einem Prüfungsteil ohne Genehmigung des Prü-
(4) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple- fungsamtes gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als
Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte nicht bestanden und wird mit null Rangunkten bewer-
vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden tet.
ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
erreicht, wenn
migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
1. sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte er- begonnen.
reicht hat oder
(3) Eine Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund
2. die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durch- erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung
schnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches
und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsam-
unterschreitet. tes ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen oder das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2627
Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der vom wird in der Regel als mündliche Prüfung von mindes-
Prüfungsamt beauftragt worden ist. tens 30 und höchstens 40 Minuten Dauer durchgeführt.
(4) Bei der schriftlichen Ausarbeitung der Diplom- (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, können
arbeit entscheidet das Prüfungsamt am Fachbereich die nicht bestandenen Klausuren frühestens einen Mo-
Finanzen, ob die Bearbeitungszeit verlängert oder ob nat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens
ein neues Thema ausgegeben wird. fünf Monate nach Ende des Grundstudiums einmal wie-
derholt werden. Die bei der Wiederholung erreichten
(5) Der Rücktritt muss unmittelbar nach Erkennen
Rangpunkte ersetzen die bisher erreichten. Die weitere
des Hinderungsgrundes geltend gemacht werden.
Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Zwi-
Nach Bekanntgabe des Ergebnisses ist die Geltendma-
schenprüfung nicht ausgesetzt.
chung ausgeschlossen.
(3) Ist die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit
(6) Ist das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden, ist
Teil einer Modulprüfung genehmigt worden, ist der ver- die Diplomarbeit insgesamt nicht bestanden und kann
säumte Prüfungsteil bis zum nächstfolgenden Teil der- einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein
selben Modulprüfung oder innerhalb dieses Prüfungs- neues Thema aus. Die Bearbeitungszeit für die Wieder-
teils nachzuholen. Entsprechendes gilt, wenn zwei auf-
holung der schriftlichen Ausarbeitung der Diplomarbeit
einanderfolgende Teile derselben Modulprüfung ver- beginnt mit der Ausgabe des Themas. Während der Be-
säumt worden sind. Wird hierfür kein Prüfungstermin arbeitungszeit von zwölf Wochen und der einmonatigen
mehr angeboten, gilt § 23 Absatz 1 entsprechend.
Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studie-
(7) Erscheinen Studierende verspätet zu einer Prü- renden einer Dienststelle zugeteilt. Für vier Wochen
fung, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit. der Bearbeitungszeit sind sie vom Dienst freizustellen.
(4) Eine nicht bestandene Präsentation und Disputa-
§ 22 tion kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekannt-
Täuschung, Ordnungsverstoß gabe des Ergebnisses einmal wiederholt werden.
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung oder einem (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
Prüfungsteil täuschen, eine Täuschung versuchen, da- werden.
ran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen,
soll die vorläufige Fortsetzung der Prüfung unter dem § 24
Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des je- Bestehen der
weils zuständigen Prüfungsamtes oder der Prüfungs- Laufbahnprüfung, Abschlussnote
kommission gestattet werden. Bei einem erheblichen
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der
Prüfung ausgeschlossen werden. 1. die Zwischenprüfung bestanden ist,
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- 2. höchstens zwei Modulprüfungen nicht bestanden
schung, eines Täuschungsversuchs, einer Mitwirkung sind,
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes wäh- 3. alle Bestandteile der Diplomarbeit bestanden sind
rend einer Prüfung entscheidet das Prüfungsamt. Das und
Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die
4. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von min-
Wiederholung der Prüfung oder eines Prüfungsteils an-
destens 5 erreicht worden ist.
ordnen, die Prüfung oder den Prüfungsteil mit
null Rangpunkten bewerten, die Prüfung für endgültig (2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird aus
nicht bestanden erklären oder die Laufbahnprüfung ins- den Bewertungen der Zwischenprüfung, der Modulprü-
gesamt für nicht bestanden erklären. fungen im Hauptstudium, der Diplomarbeit und der
Praktika errechnet; die Bewertungen sind wie folgt zu
(3) Die Entscheidung über einen Verstoß während gewichten:
der Präsentation und der Disputation treffen die Prüfen-
den. Über die Sanktion nach Absatz 2 Satz 2 entschei- 1. die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung
den die Prüfenden einvernehmlich; kommt keine Eini- mit 5 Prozent,
gung zustande, entscheidet das Prüfungsamt. 2. die Durchschnittsrangpunktzahl der Modulprüfungen
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der im Hauptstudium mit 70 Prozent,
Laufbahnprüfung festgestellt, kann das Prüfungsamt 3. die Durchschnittsrangpunktzahl der Praktika mit
die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung 5 Prozent und
des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklä- 4. die Bewertung der Diplomarbeit mit 20 Prozent.
ren. In diesem Fall ist das Abschlusszeugnis zurückzu-
geben. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-
punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der
(5) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung nach Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
§ 19 Absatz 1 ist anzuwenden.
§ 23
Wiederholung von Prüfungen § 25
(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann inner- Abschlusszeugnis
halb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergeb- (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
nisses einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Ver-
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leihung des Diplomgrades „Diplom-Verwaltungswir- 3. die schriftlichen Prüfungsleistungen der Modulprü-
tin – Schwerpunkt Verwaltungsinformatik (FH)“ oder fungen und die Protokolle der mündlichen Prüfun-
„Diplom-Verwaltungswirt – Schwerpunkt Verwaltungs- gen,
informatik (FH)“. Auf Antrag stellt die Fachhochschule 4. die Protokollierung von Klausuren mit elektronisch
einen Nachweis über die Abschlussnote als Dezimal- gestellten Multiple-Choice-Aufgaben,
zahl nach dem Muster in der Anlage aus.
5. die Praktikumsbeurteilungen,
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
6. die schriftliche Ausarbeitung der Diplomarbeit,
1. die Feststellung, dass die oder der Studierende die
Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für 7. das Protokoll der Präsentation und der Disputation,
den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst 8. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder
des Bundes erlangt hat, des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn-
2. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die prüfung.
entsprechende Abschlussnote sowie (2) Die Prüfungsakte wird nach Beendigung des Vor-
3. das Thema, die Rangpunktzahl und die Note der bereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Diplomarbeit. Sie ist spätestens zehn Jahre nach Beendigung des
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht (3) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder
bestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheini- des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
gung über die erbrachten Studienleistungen, aus der fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre
das Ergebnis der Zwischenprüfung, die absolvierten Prüfungsakte nehmen. Die Einsichtnahme ist in der
Module und deren Bewertung hervorgehen. Akte zu vermerken.
§ 26 Abschnitt 4
Prüfungsakte, Einsichtnahme Schlussvorschrift
(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1. die Klausuren der Zwischenprüfung, § 27
2. eine Ausfertigung des Zeugnisses über das Beste- Inkrafttreten
hen der Zwischenprüfung oder des Bescheids über Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August
die nicht bestandene Zwischenprüfung, 2012 in Kraft.
Berlin, den 8. Dezember 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2629
Anlage
(zu § 25 Absatz 1 Satz 2)
Noten als Dezimalzahlen
Rangpunktzahl Note als Dezimalzahl Note
15,00 1,0
ab 14,70 1,1
ab 14,40 1,2
sehr gut (1)
ab 14,10 1,3
ab 13,80 1,4
ab 13,50 1,5
ab 13,20 1,6
ab 12,90 1,7
ab 12,60 1,8
ab 12,30 1,9
ab 12,00 2,0
gut (2)
ab 11,70 2,1
ab 11,40 2,2
ab 11,10 2,3
ab 10,80 2,4
ab 10,50 2,5
ab 10,20 2,6
ab 9,90 2,7
ab 9,60 2,8
ab 9,30 2,9
ab 9,00 3,0
befriedigend (3)
ab 8,70 3,1
ab 8,40 3,2
ab 8,10 3,3
ab 7,80 3,4
ab 7,50 3,5
ab 7,00 3,6
ab 6,50 3,7
ab 6,00 3,8 ausreichend (4)
ab 5,50 3,9
ab 5,00 4,0
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Dritte Verordnung
zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Vom 10. Dezember 2012
Auf Grund „§ 19
– des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Mar- Klasseneinteilung
kengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistun-
1995 I S. 156; 1996 I S. 682), gen richtet sich nach der vom Deutschen Patent-
– des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Ge- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt ge-
schmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 machten jeweils gültigen Fassung der Klasseneintei-
(BGBl. I S. 390), lung und der alphabetischen Listen der Waren und
Dienstleistungen.“
– des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch
6. § 20 wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Ge-
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) ge- a) In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
ändert worden ist, und b) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ gestrichen.
– des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der 7. Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.
durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes
vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert Artikel 2
worden ist, Änderung der
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Ver- Geschmacksmusterverordnung
ordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai
24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der
verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt: Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
Markenverordnung
„§ 15 (weggefallen)“.
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.
S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert wor- 2. § 5 wird wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern
„die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum An-
Sitzes“ eingefügt.
hang gestrichen.
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das
2. § 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. Wort „zusätzlich“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert: 3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Ge-
„die Anschrift“ die Wörter „des Wohnsitzes oder schmacksmuster aufgenommen oder bei denen es
Sitzes“ eingefügt. verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die
Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „können“ das
Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
Wort „zusätzlich“ eingefügt.
gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung
4. § 15 wird wie folgt geändert: der Klassen und Unterklassen und der Warenliste.“
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines 4. § 13 wird wie folgt geändert:
Monats“ durch die Wörter „von drei Monaten“ er- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) Satz 1 wird aufgehoben. „2. die Wiedergabe des Geschmacksmus-
ters,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nicht einge-
reicht“ durch das Wort „zurückgenommen“ bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
ersetzt. das Wort „Wohnort“ wird durch das Wort
„Wohnsitz“ ersetzt.
cc) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
5. § 19 wird wie folgt gefasst: Nummern 4 bis 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2631
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert wor-
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort“ durch den ist, wird wie folgt geändert:
das Wort „Wohnsitz“ ersetzt. 1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz
bb) Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die über Einheiten im Messwesen“ durch die Wörter
Nummern 6 bis 14. „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Zeitbestimmung“ ersetzt.
„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung 2. § 3 wird wie folgt geändert:
der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Geschmacksmustergesetzes beantragt worden,
so beschränkt sich die Eintragung der Anmel- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
dung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3. § 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14
sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmel-
und 10.“ denden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der
Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6
beim Deutschen Patent- und Markenamt für die
und 7 und Absatz 2 Nr. 9“ durch die Wörter „Ab-
Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten
satz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8“
ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnum-
ersetzt.
mer hinzuweisen.“
5. § 14 wird wie folgt gefasst:
4. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben.
„§ 14
Bekanntmachung Artikel 4
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffent-
Änderung der
licht regelmäßig erscheinende Übersichten über die
Gebrauchsmusterverordnung
in das Geschmacksmusterregister nach § 13 einge-
tragenen Tatsachen.“ § 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom
6. § 15 wird aufgehoben. 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) ge-
7. In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Be-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
kanntmachungskosten“ gestrichen.
8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 „(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmelden-
und Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 den Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis
Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt. der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deut-
schen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner
9. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe
der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen.“
Artikel 3
Änderung der Artikel 5
Patentverordnung
Inkrafttreten
Die Patentverordnung vom 1. September 2003
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
München, den 10. Dezember 2012
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Rudloff-Schäffer
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Siebte Verordnung
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 10. Dezember 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- (2) Diese Verordnung gilt für das regelspurige
entwicklung verordnet auf Grund des Eisenbahnsystem und umfasst
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c und 1d in Ver- 1. die Planung,
bindung mit Absatz 5 Satz 1 des Allgemeinen Eisen-
2. den Bau,
bahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen § 26 Ab- 3. die Inbetriebnahme,
satz 1 Satz 1 Nummer 1, 1c und 1d zuletzt durch 4. die Umrüstung,
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom
16. April 2007 (BGBl. I S. 522) und § 26 Absatz 5 5. die Erneuerung,
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a 6. den Betrieb und
des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
7. die Instandhaltung
S. 2833) geändert worden ist,
von Bestandteilen dieses Systems.
– § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 6 und Absatz 5 Satz 1 des Allgemei- (3) Diese Verordnung gilt nicht für
nen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 1. Netze des Regionalverkehrs und Regionalbah-
(BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), von denen nen;
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Sep- 2. Eisenbahninfrastrukturen nicht öffentlicher Eisen-
tember 2012 (BGBl. I S. 1884), § 26 Absatz 3 durch bahnen des Güterverkehrs und ausschließlich
Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom hierauf genutzte Fahrzeuge;
26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) und § 26 Absatz 5 3. Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge, die aus-
Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a schließlich für historische oder touristische Zwe-
des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I cke genutzt werden;
S. 2833) geändert worden ist, in Verbindung mit
4. Eisenbahninfrastrukturen von Serviceeinrichtun-
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes
gen sowie für Fahrzeuge, die ausschließlich auf
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen
diesen Infrastrukturen verkehren.“
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „transeuropäischen“
Artikel 1 gestrichen.
Änderung der b) In Nummer 2 werden die Wörter „96/48/EG
Transeuropäische- des Europäischen Parlaments vom 23. Juli 1996
Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung
über die Interoperabilität des transeuropäischen
Die Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitäts- Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. EG
verordnung vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zu- Nr. L 235 S. 6) sowie der Richtlinie 2001/16/EG
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September des Europäischen Parlaments und des Rates
2009 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, wird wie vom 19. März 2001 über die Interoperabilität
folgt geändert: des konventionellen Eisenbahnsystems (ABl.
1. § 1 wird wie folgt gefasst: EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2007/32/EG der Kommission vom
„§ 1
1. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 141 S. 63),“ durch die
Anwendungsbereich Angabe „2008/57/EG“ ersetzt.
(1) Diese Verordnung regelt die Bedingungen für c) In den Nummern 4 und 5 werden jeweils die
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Wörter „Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG“
Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe der durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“ er-
Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla- setzt.
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die
Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Ge- d) In Nummer 6 werden die Wörter „V der Richt-
meinschaft (Neufassung) (ABl. L 191 vom linien 96/48/EG sowie 2001/16/EG“ durch die
18.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie Wörter „VI der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.
2011/18/EU (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geän- e) In Nummer 11 wird der Schlusspunkt durch ein
dert worden ist. Semikolon ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2633
f) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden an- heitsbehörde Ausnahmen von der Anwendbar-
gefügt: keit Technischer Spezifikationen nach Absatz 1
„12. „Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge zulässt, erstellt sie ein Verzeichnis der stattdes-
einer bestimmten Bauart; sen anzuwendenden nationalen Vorschriften und
übermittelt dieses der Kommission.“
13. „Serienzulassung“ die Zulassung einer
Fahrzeugserie.“ 5. § 6 wird wie folgt geändert:
3. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 3 aa) In Satz 1 Nummer 1 werden jeweils die Wörter
„jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG
Erfüllung der oder 2001/16/EG“ durch die Angabe „Richt-
grundlegenden Anforderungen linie 2008/57/EG“ ersetzt.
Das Eisenbahnsystem, seine Teilsysteme und bb) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „trans-
die Interoperabilitätskomponenten einschließlich europäischen“ gestrichen.
der Schnittstellen müssen die grundlegenden An-
forderungen erfüllen, die nach Anhang III der Richt- cc) Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:
linie 2008/57/EG jeweils für sie bezeichnet sind. „Die Entscheidung nach Satz 1 ist in den
Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 4 vor-
§4 behaltlich der folgenden Sätze auf Grund
Technische des technischen Regelwerks, das zum Zeit-
Spezifikationen für die Interoperabilität punkt der Antragstellung anwendbar ist, zu
treffen. Liegt die Antragstellung mehr als sie-
(1) Die Technischen Spezifikationen für die Inter- ben Jahre zurück, so ist das technische
operabilität (Technische Spezifikationen) sind nach Regelwerk zugrunde zu legen, das zum Zeit-
Maßgabe der Anlagen 1 und 2 anzuwenden. Die punkt des Ablaufs dieser Frist anwendbar
Anwendung von Technischen Spezifikationen, die war. Endet die Gültigkeit der in Satz 1
unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht sind, Nummer 1 genannten Konformitätsbeschei-
bleibt unberührt. nigung der benannten Stelle vor Ablauf der
(2) Neue Technische Spezifikationen oder Ände- sieben Jahre, so ist das technische Regel-
rungen dieser erfordern keine Anpassungen bei be- werk zugrunde zu legen, das zum Zeitpunkt
stehenden Infrastrukturen oder Fahrzeugen, son- des Ablaufs dieser Gültigkeitsdauer anwend-
dern sind erst im Fall von Umrüstungen oder Er- bar war. Wird bis zur Erteilung der Inbe-
neuerungen anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, sofern triebnahmegenehmigung bekannt, dass bei
eine Pflicht zur Anpassung ausdrücklich festgelegt einem bereits genehmigten Teilsystem die
ist. Im Fall von Umrüstungen oder Erneuerungen Voraussetzungen vorliegen, unter denen die
finden die Technischen Spezifikationen in Bezug zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen
auf die jeweilige Umrüstung und Erneuerung An- nach § 5a Absatz 2 des Allgemeinen Eisen-
wendung.“ bahngesetzes treffen kann, kann die Sicher-
4. § 5 wird wie folgt geändert: heitsbehörde für ein zu genehmigendes Teil-
system, das hinsichtlich seiner Bauweise
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „trans- und Funktion vergleichbar ist,
europäischen“ gestrichen.
1. anordnen, dass
b) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
a) der Antragsteller vor Erteilung der
„(2) Der Antragsteller muss dem Antrag voll- Genehmigung ergänzende Prüfungen
ständige Unterlagen mit den Angaben nach An- durchzuführen und deren Ergebnis vor-
hang IX Buchstabe b der Richtlinie 2008/57/EG zulegen hat,
beifügen. Die Sicherheitsbehörde kann verlan-
gen, dass der Antrag in elektronischer Form b) der Antragsteller Änderungen des
und in einem bestimmten Dateiformat übermit- technischen Regelwerks, die nach
telt wird. dem Zeitpunkt der Antragstellung er-
gangen sind, zu beachten hat,
(3) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die
Kommission nach Maßgabe des Artikels 9 Ab- 2. die Prüfungen nach Nummer 1 Buch-
satz 2 der Richtlinie 2008/57/EG über den An- stabe a selber durchführen oder
trag. Sie übermittelt der Kommission eine Liste 3. die Inbetriebnahmegenehmigung mit Ne-
der Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1 auf benbestimmungen versehen.“
deutschem Gebiet in fortgeschrittenem Entwick-
lungsstadium nach Artikel 2 Buchstabe t der b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Richtlinie 2008/57/EG binnen eines Jahres nach „(4) Sofern für ein strukturelles Teilsystem
Inkrafttreten einer jeden Technischen Spezifika- noch keine Technischen Spezifikationen an-
tion. wendbar sind, trifft die Sicherheitsbehörde die
(4) Die Entscheidung der Sicherheitsbehörde Entscheidung über die Inbetriebnahmegenehmi-
ergeht schriftlich, nachdem das nach Artikel 9 gung bei Nachweis
Absatz 2, 4 und 5 in Verbindung mit Artikel 29 1. der Einhaltung der für das strukturelle Teilsys-
der Richtlinie 2008/57/EG vorgesehene Ver- tem maßgeblichen Rechtsvorschriften, soweit
fahren abgeschlossen ist. Sofern die Sicher- sie die grundlegenden Anforderungen im
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 re- 3. das Fahrzeug mit dem für die Inbetriebnahme
geln, und erforderlichen Code nach § 20 Absatz 2 im Fahr-
zeugeinstellungsregister eingetragen
2. der Verwendbarkeit des strukturellen Teilsys-
tems in dem Eisenbahnsystem im Sinne des worden ist. Die Sicherheitsbehörde entscheidet für
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3. nach § 9 Absatz 1 umzurüstende oder zu erneu-
ernde Fahrzeuge mit der Serienzulassung über
Absatz 3 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend.“ das Erfordernis der Registrierung nach Satz 1 Num-
6. § 7 wird wie folgt gefasst: mer 3 und der Änderung des alphanumerischen
Kennzeichnungscodes.
„§ 7
(5) Werden sicherheitsrelevante Mängel an Fahr-
Serienzulassung zeugen einer zugelassenen Serie festgestellt, dür-
fen weitere Fahrzeuge der zugelassenen Serie nur
(1) Für serienweise zu fertigende sowie umzu-
dann entsprechend Absatz 3 in Betrieb genommen
rüstende oder zu erneuernde Fahrzeuge, die einer
werden, wenn sie frei von diesen Mängeln sind oder
Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen, können
die Sicherheit durch kompensierende Maßnahmen
1. Eisenbahnen, hergestellt ist.
2. Halter von Eisenbahnfahrzeugen oder (6) Eisenbahnen, Halter und Hersteller oder de-
ren Rechtsnachfolger haben sich gegenseitig und
3. Hersteller die Sicherheitsbehörde unverzüglich nach Kenntnis
bei der Sicherheitsbehörde die Zulassung der Fahr- über sicherheitsrelevante Mängel von Fahrzeugen
zeugserie beantragen. einer Serienzulassung zu unterrichten.“
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(2) Die Serienzulassung wird erteilt, wenn
„§ 7a
1. dem ersten in der Bundesrepublik Deutschland
geprüften Fahrzeug einer Serie oder Zulassung von Fahrzeugvarianten
2. dem jeweils ersten geprüften umgerüsteten oder (1) Für ein Fahrzeug, welches mit den Fahrzeu-
erneuerten Fahrzeug einer Serie eine Inbetrieb- gen einer nach § 7 Absatz 2 zugelassenen Serie in
nahmegenehmigung erteilt wird. Teilen übereinstimmt (Fahrzeugvariante), kann die
Inbetriebnahmegenehmigung auf Grundlage der
Die Serienzulassung ist auf sieben Jahre, längstens Serienzulassung beantragt werden. Die Inbetrieb-
jedoch auf die Geltungsdauer der zugrunde liegen- nahmegenehmigung für die Fahrzeugvariante wird
den Konformitätsbescheinigung der benannten erteilt bei
Stelle nach § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 zu be-
fristen. Die Serienzulassung wird auf Antrag verlän- 1. Vorlage der Serienzulassung für die Erstserie
gert; Satz 1 gilt entsprechend. Die Zulässigkeit der und einer Erklärung des Antragstellers, in wel-
Inbetriebnahmen nach Absatz 3 wird durch das Er- chen Teilen die Fahrzeugvariante mit der Erst-
löschen der Serienzulassung auf Grund des Ablaufs serie übereinstimmt, und
der Fristen nach Satz 2 nicht berührt. 2. Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach
§ 6 Absatz 3 oder 4 für die
(3) Abweichend von § 6 Absatz 3 und 4 sowie
von § 9 Absatz 1 ist eine Inbetriebnahmegenehmi- a) nicht mit der Erstserie übereinstimmenden
gung für die einzelnen Fahrzeuge der zugelassenen Teile der Fahrzeugvariante und
Fahrzeugserie nicht erforderlich. Der Halter darf die b) Auswirkungen auf das Gesamtfahrzeug.
mit der zugelassenen Serie übereinstimmenden
Fahrzeuge während der Geltungsdauer der Serien- Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Sicherheits-
zulassung ohne weitere behördliche Entscheidung behörde auf Grund des Standes des technischen
in Betrieb nehmen. Die Übereinstimmung hat der Regelwerks, welcher nach § 6 Absatz 3 Satz 3 in
Inhaber der Serienzulassung schriftlich zu erklären Verbindung mit § 7 Absatz 2 für die Erstserie an-
und diese Erklärung zusammen mit einer Kopie der wendbar war. Liegt die Antragstellung für die Zulas-
Serienzulassung und den dazugehörenden Anlagen sung der Erstserie mehr als sieben Jahre zurück,
mit jedem Einzelfahrzeug der zugelassenen Serie gilt § 6 Absatz 3 Satz 4 entsprechend. § 6 Absatz 3
dem Halter zu übergeben. Der Halter oder sein Be- Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
vollmächtigter hat die vorgenannten Unterlagen (2) Für eine Fahrzeugvariante kann eine Serien-
während der gesamten Nutzungszeit des Fahr- zulassung nach § 7 Absatz 1 beantragt werden. Die
zeugs aufzubewahren und auf Verlangen der Si- Serienzulassung wird erteilt, wenn dem geprüften
cherheitsbehörde vorzulegen. § 14 Absatz 1 gilt Musterfahrzeug eine Inbetriebnahmegenehmigung
entsprechend. nach Absatz 1 erteilt wird.
(4) Der Halter darf das Fahrzeug erst dann in Be- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
trieb nehmen, wenn eine Fahrzeugvariante, die in Teilen mit den Fahr-
1. der alphanumerische Kennzeichnungscode nach zeugen der Serie und in Teilen mit auf dieser Serie
§ 6 Absatz 9 vergeben, beruhenden weiteren Fahrzeugvarianten überein-
stimmt. Maßgeblich für den nach Absatz 1 Satz 3
2. dieser nach § 6 Absatz 9 am Fahrzeug ange- anzuwendenden Regelwerksstand ist der zuerst
bracht und gestellte Antrag auf Serienzulassung.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2635
8. In § 8 Absatz 1 werden nach der Angabe bb) In Satz 3 werden die Wörter „jeweils anwend-
„(ABl. EU Nr. L 164 S. 44, ABl. EU Nr. L 220 baren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“
S. 16)“ die Wörter „ , die zuletzt durch die Richt- durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“
linie 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, ersetzt.
S. 65) geändert worden ist,“ eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Anhang VI
9. § 10 wird wie folgt geändert: Nr. 7 der Richtlinien 96/48/EG oder 2001/16/EG“
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter durch die Wörter „Anhang VI Nummer 7 der
„jeweils anzuwendenden Richtlinie 96/48/EG Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.
oder 2001/16/EG“ durch die Angabe „Richt- 13. § 17 wird wie folgt geändert:
linie 2008/57/EG“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 20
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VII der Richt-
linie 96/48/EG“ durch die Wörter „Artikels 28 Ab-
aa) Die Wörter „deutschen Teil des transeuropä-
satz 3 in Verbindung mit Anhang VIII der Richt-
ischen“ werden gestrichen.
linie 2008/57/EG“ ersetzt.
bb) Das Wort „Eisenbahnsystems“ wird durch
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Artikel 20 Abs. 5
das Wort „Eisenbahnsystem“ ersetzt.
der Richtlinien 96/48/EG sowie 2001/16/EG“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „jeweils anzuwen- durch die Wörter „Artikel 28 Absatz 5 der Richt-
denden Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“ linie 2008/57/EG“ ersetzt.
durch die Angabe „Richtlinie 2008/57/EG“ er-
14. In § 19 werden die Wörter „Anhang VII der Richt-
setzt.
linie 96/48/EG“ durch die Wörter „Anhang VIII der
10. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 12 Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der jeweils anzuwenden-
15. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“ durch
die Wörter „Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 „(1) Das Fahrzeugeinstellungsregister enthält die
der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt. Inhalte und Formate, die in den
11. § 13 wird wie folgt geändert: 1. Nummern 1 und 4 des Anhangs der Entschei-
dung 2007/756/EG der Kommission vom 9. No-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 20 vember 2007 zur Annahme einer gemeinsamen
Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der je- Spezifikation für das nationale Einstellungs-
weils anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder register nach Artikel 33 Absatz 2 der Richt-
2001/16/EG“ durch die Wörter „Artikels 28 Ab- linie 2008/57/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007,
satz 4 in Verbindung mit Anhang VIII der Richt- S. 30), die durch den Beschluss 2011/107/EU
linie 2008/57/EG“ ersetzt. (ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 33) geändert wor-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikels 20 Abs. 4 den ist, und
in Verbindung mit Anhang VII der jeweils anwend- 2. Anlagen 1 bis 4 der Entscheidung 2007/756/EG
baren Richtlinie 96/48/EG oder 2001/16/EG“
durch die Wörter „Artikels 28 Absatz 4 in Verbin- konkretisiert worden sind.“
dung mit Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG“ 16. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „zuletzt ge-
ersetzt. ändert durch die Richtlinie 2004/49/EG vom
12. § 15 wird wie folgt geändert: 29. April 2004 über die Eisenbahnsicherheit in der
Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: S. 16)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Änderung der Richt-
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „jeweils
linie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der
anwendbaren Richtlinie 96/48/EG oder
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft sowie
2001/16/EG“ durch die Angabe „Richt-
der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von
linie 2008/57/EG“ ersetzt.
Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfra-
„2. bei Teilsystemen die EG-Prüfung struktur (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 44) geändert
nach Artikel 18 in Verbindung mit An- worden ist“ ersetzt.
hang VI der Richtlinie 2008/57/EG 17. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und nach Maßgabe der anzuwen-
a) In Absatz 1 werden nach Nummer 1 folgende
denden Technischen Spezifikatio-
neue Nummern 2 und 3 eingefügt:
nen durchzuführen und bei Nach-
weis der Konformität eine Prüfbe- „2. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein Fahrzeug in
scheinigung nach Anhang VI Num- Betrieb nimmt,
mer 3 der Richtlinie 2008/57/EG 3. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ein weiteres
auszustellen und die technischen Fahrzeug einer zugelassenen Serie in Betrieb
Unterlagen nach Artikel 18 Absatz 3 nimmt oder“.
in Verbindung mit Anhang VI Num-
mer 4 der Richtlinie 2008/57/EG zu b) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-
erstellen und der Prüfbescheini- mer 4.
gung beizufügen.“ c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 28 Ab- beantragen. Die Serienzulassung wird erteilt, ohne
satz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Allgemeinen dass die Voraussetzungen des § 7 Absatz 2 Satz 1
Eisenbahngesetzes handelt, wer vorsätzlich geprüft werden.“
oder fahrlässig
1. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 eine dort ge- Artikel 2
nannte Erklärung oder eine dort genannte Änderung der
Kopie nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, Bundeseisenbahngebührenverordnung
2. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 eine Unterlage Anlage 1 Teil I der Bundeseisenbahngebührenverord-
nicht oder nicht für die vorgeschriebene nung vom 27. März 2008 (BGBl. I S. 546), die zuletzt
Dauer aufbewahrt oder durch Artikel 3 der Verordnung vom 29. April 2011
3. entgegen § 7 Absatz 6 eine Unterrichtung (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder ändert:
nicht rechtzeitig vornimmt.“ 1. In Abschnitt 6 werden die Gebührenpositionen 6.5
d) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 3. bis 6.7 wie folgt gefasst:
18. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt: Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
„§ 23 „6.5 Serienzulassung § 7 Abs. 2 TEIV nach Zeit-
Übergangsvorschrift aufwand
(1) Für Zulassungen, die vor dem 20. Dezember 6.6 Zulassung für § 7a Abs. 1 nach Zeit-
2012 beantragt worden sind, ist in entsprechender eine Fahrzeug- Satz 2 und 3 aufwand
Anwendung des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 das tech- variante TEIV
nische Regelwerk, das am 19. Dezember 2012 an-
wendbar war, maßgeblich. Abweichend davon kann 6.7 Serienzulassung § 7a Abs. 2 nach Zeit-
der Antragsteller in entsprechender Anwendung für eine Fahr- Satz 2 TEIV aufwand“.
des § 6 Absatz 3 Satz 3 bis 6 die erforderlichen zeugvariante
Nachweise auf Grundlage des technischen Regel-
2. Die bisherigen Gebührenpositionen 6.7 bis 6.14 wer-
werks, das am 5. Mai 2011 anwendbar war, erbrin-
den die Gebührenpositionen 6.8 bis 6.15.
gen. In diesem Fall unterrichtet er die Sicherheits-
behörde schriftlich hiervon.
Artikel 3
(2) Inhaber bereits erteilter Bauartzulassungen,
deren Gültigkeitsdauer am 20. Dezember 2012 Inkrafttreten
noch nicht abgelaufen ist, können die Umschrei- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
bung in eine Serienzulassung nach § 7 Absatz 1 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2637
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Vom 11. Dezember 2012
Es verordnen Artikel 8 Änderung der Deutsch-Belgischen Konsultationsver-
einbarungsverordnung
– die Bundesregierung auf Grund des § 51 Absatz 1 Artikel 9 Inkrafttreten
Nummer 2 Buchstabe c des Einkommensteuergeset-
zes, der durch Artikel 1 Nummer 32 des Gesetzes Anlage 1 zu Artikel 5 Nummer 14 – Tabelle A (Beratungstabelle)
vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) neu gefasst Anlage 2 zu Artikel 5 Nummer 15 – Tabelle B (Abschlusstabelle)
worden ist, sowie des § 158 Nummer 5 und 6 des Anlage 3 zu Artikel 5 Nummer 16 – Tabelle C (Buchführungs-
Steuerberatungsgesetzes, der durch Artikel 1 Num- tabelle)
mer 56 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I Anlage 4 zu Artikel 5 Nummer 17 – Tabelle D (Landwirtschaft-
S. 666) neu gefasst worden ist; liche Tabelle)
Anlage 5 zu Artikel 5 Nummer 18 – Tabelle E (Rechtsbehelfs-
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des tabelle)
§ 19 Absatz 4 Satz 2, § 24 Absatz 3 Satz 4 des Renn-
wett- und Lotteriegesetzes, die durch Artikel 1 Num-
mer 8 und 10 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 Artikel 1
(BGBl. I S. 1424) neu gefasst worden sind, des § 2
Absatz 2 Satz 1, § 19 Absatz 6 Satz 1 sowie des Verordnung
§ 387 Absatz 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 über die örtliche Zuständigkeit zum
in Verbindung mit § 387 Absatz 2 der Abgabenord- Vollzug des Rennwett- und Lotteriegesetzes
nung, von denen § 2 Absatz 2 durch Artikel 9 Num- (Rennwett- und Lotteriegesetz-
mer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember Zuständigkeitsverordnung – RennwLottGZuStV)
2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt und § 19 Absatz 6
Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 §1
(BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, des Artikels 97
§ 1 Absatz 9 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Örtliche Zuständigkeit
Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 für die Besteuerung von Sportwetten
des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1768) angefügt worden ist, des § 4 Nummer 3 (1) Für die Besteuerung von Sportwetten, für die
Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 2, § 18 Absatz 9 Satz 1 sich keine örtliche Zuständigkeit im Inland ergibt, ist
des Umsatzsteuergesetzes, von denen § 18 Absatz 9 vorbehaltlich des Absatzes 2 das Finanzamt Frankfurt
Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 13 Buchstabe c des am Main III örtlich zuständig.
Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)
(2) Für die Besteuerung von Sportwetten, die auf
neu gefasst worden ist, und, nach Anhörung der
der Grundlage der §§ 21 bis 24 des Gesetzes zur Neu-
Bundessteuerberaterkammer, auf Grund des § 64
ordnung des Glücksspiels des Landes Schleswig-Hol-
Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes, der zuletzt
stein (Glücksspielgesetz) vom 20. Oktober 2011
durch Artikel 1 Nummer 53 des Gesetzes vom
(GVOBl. 2011 S. 280) durchgeführt werden, ist das
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist:
Finanzamt Kiel-Nord örtlich zuständig, wenn sich für
Inhaltsübersicht die Besteuerung keine örtliche Zuständigkeit im Inland
ergibt.
Artikel 1 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit zum Voll-
zug des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Renn-
wett- und Lotteriegesetz-Zuständigkeitsverordnung –
RennwLottGZuStV)
§2
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung Örtliche Zuständigkeit für die
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Zuständigkeitsver-
Zerlegung der Rennwett- und Lotteriesteuer
ordnung
Artikel 4 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord- Für die Zerlegung des Gesamtaufkommens der
nung Steuer nach § 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotterie-
Artikel 5 Änderung der Steuerberatergebührenverordnung gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der rungsnummer 611-14, veröffentlichten bereinigten Fas-
Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmäch- sung, das zuletzt durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes
tigte und Steuerberatungsgesellschaften vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424) geändert worden
Artikel 7 Änderung der Familienkassenzuständigkeitsverord- ist, ist die Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
nung Hamburg zuständig.
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
§3 ner Achse in das Drittlandsgebiet ausgeführt
Außerkrafttreten wird.“
§ 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer 2. § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Kraft. a) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Ausfuhr von
für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeu-
Artikel 2 gen“ durch die Wörter „Bei der Ausfuhr von Fahr-
zeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Num-
Änderung der mer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßi-
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung
§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverord- bedürfen,“ ersetzt.
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ge- „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in de-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: nen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen
ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens
„Dies gilt nicht für Zuwendungen an nicht im Inland ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht
ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Ab- im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
satz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 des Gesetzes.“ auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wor-
2. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: den ist und nicht auf eigener Achse in das Dritt-
landsgebiet ausgeführt wird.“
„Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und
Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungs- 3. In § 20 Absatz 2 und § 21 Satz 1 und 2 Nummer 2
merkmal des Auftraggebers und des Empfängers, werden jeweils die Wörter „Europäischen Gemein-
der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche schaft“ durch die Wörter „Europäischen Union“ er-
Durchführung der Zahlung ersichtlich sein.“ setzt.
4. § 59 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
Artikel 3 „Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne
Änderung der des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland,
Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Ab-
satz 3 bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz,
In § 2 der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverord- seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine
nung vom 2. Januar 2009 (BGBl. I S. 3) werden die Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; dies
Wörter „und letztmals für den Veranlagungszeit- gilt auch, wenn der Unternehmer ausschließlich ei-
raum 2013“ gestrichen. nen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalts-
ort im Inland, aber seinen Sitz, den Ort der Ge-
Artikel 4 schäftsleitung oder eine Betriebsstätte im Ausland
Änderung der hat. Maßgebend für die Ansässigkeit ist der jeweilige
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Vergütungszeitraum im Sinne des § 60, für den der
Unternehmer eine Vergütung beantragt.“
Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
(BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Artikel 5
nung vom 2. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2416) geändert
Änderung der
worden ist, wird wie folgt geändert:
Steuerberatergebührenverordnung
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Steuerberatergebührenverordnung vom 17. De-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Bei der Ausfuhr von zember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Arti-
für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeu- kel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666)
gen“ durch die Wörter „Bei der Ausfuhr von Fahr- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zeugen im Sinne des § 1b Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 des Gesetzes, die zum bestimmungsmäßi- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gen Gebrauch im Straßenverkehr einer Zulassung „Vergütungsverordnung
bedürfen,“ ersetzt. für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: und Steuerberatungsgesellschaften
(Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV)“.
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht in den Fällen, in de-
nen das Fahrzeug mit einem Ausfuhrkennzeichen 2. In § 13 Satz 2 werden die Wörter „19 bis 46 Euro“
ausgeführt wird, wenn aus dem Beleg nach Satz 1 durch die Wörter „30 bis 70 Euro“ ersetzt.
Nummer 1 die Nummer des Ausfuhrkennzeichens 3. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersichtlich ist, oder in denen das Fahrzeug nicht a) In Satz 2 wird die Angabe „180 Euro“ durch die
im Sinne der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Angabe „190 Euro“ ersetzt.
vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die durch
Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 b) Satz 3 wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, in der je- 4. In § 23 Satz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern
weils geltenden Fassung auf öffentlichen Straßen „Steuerbescheides oder“ die Wörter „auf Aufhe-
in Betrieb gesetzt worden ist und nicht auf eige- bung“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2639
5. § 24 wird wie folgt geändert: einer vollen Gebühr
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach Tabelle A (An-
lage 1); Gegenstands-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „6 000 Euro“
wert ist die Summe
durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
der kapitalertragsteu-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „6 000 Euro“ erpflichtigen Kapital-
durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt. erträge, jedoch min-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „ohne die destens 4 000 Euro;“.
Erklärung zur gesonderten Feststellung nn) In Nummer 17 wird das Wort „erhoben“
nach den §§ 27, 28, 37 und 38 des Körper- durch das Wort „geschuldet“ ersetzt.
schaftsteuergesetzes“ gestrichen und die
oo) In Nummer 21 werden die Wörter „an im
Angabe „12 500 Euro“ wird durch die An-
Ausland ansässige Unternehmer“ gestri-
gabe „16 000 Euro“ ersetzt.
chen und die Angabe „1 000 Euro“ wird
dd) Nummer 4 wird aufgehoben. durch die Angabe „1 300 Euro“ ersetzt.
ee) In Nummer 5 wird die Angabe „6 000 Euro“
pp) Nummer 24 wird aufgehoben.
durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 werden die Wörter „und Be- qq) In Nummer 25 wird der Punkt am Ende
triebseinnahmen“ gestrichen. durch ein Semikolon ersetzt.
gg) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: rr) Nach Nummer 25 wird folgende Num-
„7. der Umsatzsteuer-Vor- mer 26 angefügt:
anmeldung sowie hier-
zu ergänzender An- „26. für die Erstellung
träge und Meldungen 1/10 bis 6/10 sonstiger Steuer-
einer vollen Gebühr erklärungen 1/10 bis 6/10
nach Tabelle A (An- einer vollen Gebühr
lage 1); Gegenstands- nach Tabelle A (An-
wert sind 10 Prozent lage 1); Gegenstands-
der Summe aus dem wert ist die jeweilige
Gesamtbetrag der Ent- Bemessungsgrundla-
gelte und der Entgel- ge, jedoch mindes-
te, für die der Leis- tens 8 000 Euro.“
tungsempfänger Steu- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
erschuldner ist, jedoch
mindestens 650 Euro;“. aa) Die Nummern 1 und 4 werden aufgehoben.
hh) In Nummer 8 wird die Angabe „6 000 Euro“
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
ii) Nummer 9 wird aufgehoben. „5. für sonstige Anträge und Meldungen
nach dem Einkommensteuergesetz;“.
jj) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. der Erklärung zur cc) Die Nummern 6 bis 10 werden aufgehoben.
Feststellung nach
dem Bewertungsge- dd) Folgende Nummern 11 und 12 werden ange-
setz oder dem Erb- fügt:
schaftsteuer- und
Schenkungsteuerge- „11. für die Überwachung und Meldung der
setz 1/20 bis 18/20 Lohnsumme sowie der Behaltensfrist
einer vollen Gebühr im Sinne von § 13a Absatz 1 in Verbin-
nach Tabelle A (An- dung mit Absatz 6 Satz 1, Absatz 5 in
lage 1); Gegenstands- Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 des
wert ist der erklärte Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
Wert, jedoch mindes- gesetzes;
tens 25 000 Euro;“.
12. für die Berechnung des Begünstigungs-
kk) In Nummer 12 wird die Angabe „12 500 Eu-
gewinnes im Sinne von § 34a Absatz 1
ro“ durch die Angabe „16 000 Euro“ er-
Satz 1 des Einkommensteuergesetzes
setzt.
(Begünstigung der nicht entnommenen
ll) In Nummer 13 wird die Angabe „12 500 Eu- Gewinne).“
ro“ durch die Angabe „16 000 Euro“ er-
setzt. 6. § 27 wird wie folgt geändert:
mm) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „6 000 Euro“
„14. der Kapitalertrag- durch die Angabe „8 000 Euro“ ersetzt.
steueranmeldung so-
wie für jede weitere b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Erklärung in Zusam- „(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß
menhang mit Kapital-
erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater
erträgen 1/20 bis 6/20
die Zeitgebühr.“
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
7. § 30 wird wie folgt gefasst: 17. Tabelle D erhält die aus der Anlage 4 zu dieser Ver-
„§ 30 ordnung ersichtliche Fassung.
Selbstanzeige 18. Tabelle E erhält die aus der Anlage 5 zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung.
(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstan-
zeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenord-
nung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichti- Artikel 6
gung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben er- Änderung der
hält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Verordnung zur
Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). Durchführung der Vorschriften über
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach Steuerberater, Steuerbevollmächtigte
der Summe der berichtigten, ergänzten und und Steuerberatungsgesellschaften
nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindes-
tens 8 000 Euro.“ Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer-
8. In § 32 werden nach den Wörtern „einer Buchfüh- beratungsgesellschaften vom 12. November 1979
rung“ die Wörter „im Sinne der §§ 33 und 34“ ein- (BGBl. I S. 1922), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
gefügt. setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geän-
9. § 33 wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Buchfüh- 1. § 46 wird wie folgt geändert:
rung“ die Wörter „oder der steuerlichen Auf-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
zeichnungen“ eingefügt.
aa) In Buchstabe d werden nach den Wörtern
b) In den Absätzen 1, 3, 4 und 7 werden jeweils
„Anschrift der beruflichen Niederlassung“ die
nach dem Wort „Buchführung“ die Wörter „oder
Wörter „und die geschäftliche E-Mail-Adres-
das Führen steuerlicher Aufzeichnungen“ einge-
se“ eingefügt.
fügt.
bb) In Buchstabe g wird nach dem Wort „Geset-
10. § 34 wird wie folgt geändert:
zes“ ein Komma eingefügt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „2,60 bis 9 Euro“
durch die Wörter „5 bis 16 Euro“ ersetzt. cc) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-
stabe h eingefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „2,60 bis 15 Euro“
durch die Wörter „5 bis 25 Euro“ ersetzt. „h) Bestehen eines Berufsverbotes im Sinne
von § 90 Absatz 1 Nummer 4 des Geset-
c) In Absatz 3 werden die Wörter „1 bis 5 Euro“ zes und, sofern ein Vertreter bestellt ist,
durch die Wörter „2 bis 9 Euro“ ersetzt. die Vertreterbestellung unter Angabe von
d) In Absatz 4 werden die Wörter „0,50 bis Familiennamen und Vornamen des Vertre-
2,60 Euro“ durch die Wörter „1 bis 4 Euro“ er- ters“.
setzt.
dd) Die Wörter „sowie alle Veränderungen zu den
11. § 35 wird wie folgt geändert: Buchstaben a und c bis g“ werden durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „sowie alle Veränderungen zu den
Buchstaben a und c bis h“ ersetzt.
aa) Nummer 1 Buchstabe c wird aufgehoben.
b) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach den Wör-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „5/10 bis
tern „Sitz und Anschrift“ die Wörter „und die ge-
12/10“ durch die Angabe „10/10 bis 40/10“
schäftliche E-Mail-Adresse“ eingefügt.
ersetzt.
cc) Nummer 8 wird aufgehoben. 2. § 53a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „2. Ersatzansprüche wegen Schäden, die durch
„Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 7 und 8“ durch die Wör- Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Ver-
ter „Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 und 7“ ersetzt. stöße beim Zahlungsakt oder durch Veruntreu-
ung durch das Personal, Angehörige oder So-
12. § 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert: zien des Versicherungsnehmers entstehen,“.
a) Der Nummer 1 werden die Wörter „der Gegen-
standswert bemisst sich nach § 35 Absatz 2;“ Artikel 7
angefügt.
Änderung der
b) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Familienkassenzuständigkeitsverordnung
13. In § 45 werden nach den Wörtern „der Finanzge-
§ 1 Absatz 1 der Familienkassenzuständigkeitsver-
richtsbarkeit“ ein Komma sowie die Wörter „der So-
ordnung vom 8. Juni 2006 (BGBl. I S. 1309) wird wie
zialgerichtsbarkeit“ eingefügt.
folgt gefasst:
14. Tabelle A erhält die aus der Anlage 1 zu dieser Ver-
ordnung ersichtliche Fassung. „(1) Für das Ermittlungsverfahren bei dem Verdacht
einer Steuerstraftat, für die Verfolgung und Ahndung
15. Tabelle B erhält die aus der Anlage 2 zu dieser Ver- von Steuerordnungswidrigkeiten sowie für die Erhe-
ordnung ersichtliche Fassung. bung und Vollstreckung von Geldbußen wegen Steuer-
16. Tabelle C erhält die aus der Anlage 3 zu dieser Ver- ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Fest-
ordnung ersichtliche Fassung. setzung von Kindergeld ist zuständig:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2641
Bußgeld- und Bußgeld- und
Strafsachenstelle für die Familienkassen Strafsachenstelle für die Familienkassen
(BuStra) (BuStra)
Hamburg Bad Oldesloe, Elmshorn, Hamburg, Augsburg Augsburg, Kempten
Flensburg, Neubrandenburg, Rostock,
Schwerin, Stralsund Nürnberg Aschaffenburg, Nürnberg, Schweinfurt
Hildesheim Göttingen, Hannover, Hildesheim, Passau Deggendorf, Passau, Pfarrkirchen
Nienburg Regensburg Ansbach, Hof, Ingolstadt, Regensburg,
Lüneburg Celle, Helmstedt, Lüneburg Schwandorf
Oldenburg Bremen, Emden, Oldenburg, Berlin-Süd Berlin-Mitte, Berlin-Nord, Berlin-Süd
Osnabrück Potsdam Cottbus, Frankfurt (Oder), Neuruppin,
Aachen Aachen, Bonn, Brühl, Krefeld, Potsdam
Mönchengladbach Magdeburg Dessau, Erfurt, Halle, Jena,
Bielefeld Ahlen, Bielefeld, Detmold, Herford, Magdeburg, Nordhausen, Suhl
Meschede, Rheine Bautzen Bautzen, Chemnitz, Leipzig, Plauen,
Bochum Bochum, Coesfeld, Dortmund, Riesa“.
Iserlohn, Recklinghausen
Düsseldorf Düsseldorf, Oberhausen, Wesel Artikel 8
Köln Bergisch Gladbach, Köln, Siegen, Änderung der
Wuppertal
Deutsch-Belgischen
Frankfurt am Darmstadt, Frankfurt am Main, Hanau, Konsultationsvereinbarungsverordnung
Main Wiesbaden
In § 2 Absatz 1 der Deutsch-Belgischen Konsulta-
Kassel Bad Hersfeld, Gießen, Kassel tionsvereinbarungsverordnung vom 20. Dezember 2010
Saarbrücken Bad Kreuznach, Kaiserslautern, (BGBl. I S. 2137) werden die Wörter „Absätzen 2 bis 5“
Koblenz, Landau, Neuwied, durch die Wörter „Absätzen 2 bis 4“ ersetzt.
Saarbrücken, Trier
Freiburg Freiburg, Heidelberg, Karlsruhe, Artikel 9
Lörrach, Offenburg, Villingen-
Schwenningen Inkrafttreten
Stuttgart Ludwigsburg, Nagold, Reutlingen, (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Stuttgart und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Ulm Göppingen, Ravensburg, (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Tauberbischofsheim, Ulm (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Anlage 1 zu Artikel 5 Nummer 14
Anlage 1
Tabelle A
(Beratungstabelle)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
300 26
600 47
900 68
1 200 89
1 500 110
2 000 140
2 500 169
3 000 198
3 500 228
4 000 257
4 500 287
5 000 316
6 000 355
7 000 394
8 000 433
9 000 471
10 000 510
13 000 552
16 000 594
19 000 636
22 000 678
25 000 720
30 000 796
35 000 872
40 000 947
45 000 1 023
50 000 1 098
65 000 1 179
80 000 1 260
95 000 1 341
110 000 1 422
125 000 1 503
140 000 1 583
155 000 1 664
170 000 1 745
185 000 1 826
200 000 1 907
230 000 2 031
260 000 2 155
290 000 2 279
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2643
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
320 000 2 408
350 000 2 464
380 000 2 519
410 000 2 573
440 000 2 624
470 000 2 674
500 000 2 724
550 000 2 796
600 000 2 867
vom Mehrbetrag
bis 5 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 126
vom Mehrbetrag
über 5 000 000 Euro
bis 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 95
vom Mehrbetrag
über 25 000 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 74
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Anlage 2 zu Artikel 5 Nummer 15
Anlage 2
Tabelle B
(Abschlusstabelle)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
3 000 41
3 500 48
4 000 57
4 500 64
5 000 72
6 000 81
7 000 88
8 000 97
9 000 102
10 000 108
12 500 113
15 000 127
17 500 140
20 000 150
22 500 161
25 000 170
37 500 181
50 000 221
62 500 255
75 000 285
87 500 297
100 000 311
125 000 356
150 000 396
175 000 431
200 000 462
225 000 490
250 000 516
300 000 540
350 000 587
400 000 629
450 000 666
500 000 701
625 000 734
750 000 815
875 000 885
1 000 000 948
1 250 000 1 005
1 500 000 1 115
1 750 000 1 212
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2645
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
2 000 000 1 299
2 250 000 1 377
2 500 000 1 447
3 000 000 1 513
3 500 000 1 644
4 000 000 1 760
4 500 000 1 865
5 000 000 1 961
7 500 000 2 291
10 000 000 2 663
12 500 000 2 965
15 000 000 3 217
17 500 000 3 431
20 000 000 3 616
22 500 000 3 852
25 000 000 4 070
30 000 000 4 477
35 000 000 4 851
40 000 000 5 199
45 000 000 5 524
50 000 000 5 832
vom Mehrbetrag
bis 125 000 000 Euro
je angefangene 5 000 000 Euro 230
vom Mehrbetrag
über 125 000 000 Euro
bis 250 000 000 Euro
je angefangene 12 500 000 Euro 402
vom Mehrbetrag
über 250 000 000 Euro
je angefangene 25 000 000 Euro 573
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Anlage 3 zu Artikel 5 Nummer 16
Anlage 3
Tabelle C
(Buchführungstabelle)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
15 000 61
17 500 67
20 000 74
22 500 79
25 000 85
30 000 91
35 000 98
40 000 103
45 000 109
50 000 116
62 500 122
75 000 133
87 500 146
100 000 158
125 000 176
150 000 194
200 000 231
250 000 267
300 000 303
350 000 340
400 000 371
450 000 400
500 000 431
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 30
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2647
Anlage 4 zu Artikel 5 Nummer 17
Anlage 4
Tabelle D
Te i l a
( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Ta b e l l e – B e t r i e b s f l ä c h e )
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
40 311
45 333
50 354
55 374
60 394
65 412
70 428
75 444
80 459
85 473
90 485
95 496
100 506
110 531
120 555
130 579
140 602
150 625
160 647
170 668
180 689
190 709
200 729
210 748
220 767
230 785
240 802
250 819
260 836
270 852
280 866
290 881
300 895
320 924
340 953
360 982
380 1 009
400 1 036
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Betriebsfläche bis … Hektar Volle Gebühr (10/10) Euro
420 1 063
440 1 089
460 1 114
480 1 138
500 1 162
520 1 187
540 1 210
560 1 232
580 1 254
600 1 276
620 1 297
640 1 317
660 1 337
680 1 356
700 1 374
750 1 416
800 1 454
850 1 486
900 1 513
950 1 535
1 000 1 552
2 000 je ha 1,42
3 000 je ha 1,29
4 000 je ha 1,16
5 000 je ha 1,03
6 000 je ha 0,90
7 000 je ha 0,78
8 000 je ha 0,64
9 000 je ha 0,51
10 000 je ha 0,38
11 000 je ha 0,25
12 000 je ha 0,13
ab 12 000 je ha 0,13
Te i l b
( L a n d w i r t s c h a f t l i c h e Ta b e l l e – J a h r e s u m s a t z )
Jahresumsatz im Sinne von
Volle Gebühr (10/10) Euro
§ 39 Absatz 5 bis … Euro
40 000 323
42 500 339
45 000 355
47 500 372
50 000 387
55 000 419
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2649
Jahresumsatz im Sinne von
Volle Gebühr (10/10) Euro
§ 39 Absatz 5 bis … Euro
60 000 449
65 000 481
70 000 510
75 000 541
80 000 571
85 000 601
90 000 630
95 000 659
100 000 688
105 000 716
110 000 744
115 000 773
120 000 801
125 000 828
130 000 856
135 000 883
140 000 911
145 000 938
150 000 965
155 000 992
160 000 1 019
165 000 1 046
170 000 1 072
175 000 1 098
180 000 1 125
185 000 1 151
190 000 1 177
195 000 1 203
200 000 1 229
205 000 1 255
210 000 1 280
215 000 1 305
220 000 1 331
225 000 1 357
230 000 1 381
235 000 1 406
240 000 1 431
245 000 1 455
250 000 1 479
255 000 1 504
260 000 1 529
265 000 1 552
270 000 1 576
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Jahresumsatz im Sinne von
Volle Gebühr (10/10) Euro
§ 39 Absatz 5 bis … Euro
275 000 1 599
280 000 1 622
285 000 1 645
290 000 1 668
295 000 1 691
300 000 1 713
305 000 1 735
310 000 1 757
315 000 1 778
320 000 1 799
325 000 1 820
330 000 1 841
335 000 1 861
340 000 1 881
345 000 1 901
350 000 1 919
355 000 1 939
360 000 1 958
365 000 1 976
370 000 1 995
375 000 2 013
380 000 2 025
385 000 2 049
390 000 2 065
395 000 2 082
400 000 2 099
410 000 2 132
420 000 2 164
430 000 2 197
440 000 2 228
450 000 2 259
460 000 2 289
470 000 2 318
480 000 2 347
490 000 2 373
500 000 2 399
vom Mehrbetrag
über 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 139
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2651
Anlage 5 zu Artikel 5 Nummer 18
Anlage 5
Tabelle E
(Rechtsbehelfstabelle)
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
300 26
600 47
900 68
1 200 89
1 500 110
2 000 140
2 500 169
3 000 198
3 500 228
4 000 257
4 500 287
5 000 316
6 000 355
7 000 394
8 000 433
9 000 471
10 000 510
13 000 552
16 000 594
19 000 636
22 000 678
25 000 720
30 000 796
35 000 872
40 000 947
45 000 1 023
50 000 1 098
65 000 1 179
80 000 1 260
95 000 1 341
110 000 1 422
125 000 1 503
140 000 1 583
155 000 1 664
170 000 1 745
185 000 1 826
200 000 1 907
230 000 2 031
260 000 2 155
290 000 2 279
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Gegenstandswert bis … Euro Volle Gebühr (10/10) Euro
320 000 2 402
350 000 2 526
380 000 2 650
410 000 2 774
440 000 2 898
470 000 3 022
500 000 3 146
vom Mehrbetrag
bis 500 000 Euro
je angefangene 50 000 Euro 158
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2653
Verordnung
zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung
der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
Vom 11. Dezember 2012
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1, der §§ 15, 16 3. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 17a
und 21 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Marktorganisa- Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001“ durch
tionsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG)
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 7 Nr. 507/2008“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 21 Satz 1 im Ein- 4. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gangssatz durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, „Bei Sorten, die nicht im gemeinsamen Sortenkata-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- log für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit sind und nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG
den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsa-
und Technologie: men Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzen-
arten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1) veröffentlicht
wurden, ist zusätzlich ein amtlich bestätigtes Attest
Artikel 1
des Ausfuhrstaates über den Tetrahydrocannabinol-
Änderung der gehalt der Sorte beizufügen.“
Hanfeinfuhrverordnung 5. In § 6 werden die Wörter „ist die Frist“ durch die
Die Hanfeinfuhrverordnung vom 14. Oktober 2002 Wörter „kann die Frist“ und die Wörter „zu verlän-
(BGBl. I S. 4044), die durch Artikel 6 Absatz 5 des Ge- gern“ durch die Wörter „verlängert werden“ ersetzt.
setzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert 6. § 7 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 17a Abs. 2
1. § 1 wird wie folgt gefasst: Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001“
„§ 1 durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 507/2008“ ersetzt.
Anwendungsbereich
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die „Die Bescheinigung ist durch den zugelassenen
Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Ge- Einführer durch seine Unterschrift zu bestätigen
meinschaft oder der Europäischen Union hinsicht- und einer Lizenz durch Angabe der Registrier-
lich der Einfuhr von Hanf aus Drittländern im Rah- nummer der Lizenz zuzuordnen.“
men der gemeinsamen Organisation der Agrarmärk-
te.“ Artikel 2
2. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „Arti- Aufhebung der
kel 17a Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Verordnung über die Mindestmenge
Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchfüh- für die Intervention bei Getreide
rungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Die Verordnung über die Mindestmenge für die Inter-
Nr. 1673/2000 über die gemeinsame Marktorganisa- vention bei Getreide vom 8. Juni 1971 (BGBl. I S. 822)
tion für Faserflachs und -hanf (ABl. Nr. L 35 S. 18)“ wird aufgehoben.
ersetzt durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 507/2008 der Kommission Artikel 3
vom 6. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen
zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates Inkrafttreten
über die gemeinsame Marktorganisation für Faser- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
flachs und -hanf (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 38)“. in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Elfte Verordnung
zur Änderung der Wohngeldverordnung
Vom 11. Dezember 2012
Auf Grund des § 38 Nummer 3 des Wohngeldgeset- der Träger der Rentenversicherung (Datenstelle),
zes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), der dem Bundeszentralamt für Steuern, der Deutschen
durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 9. Novem- Post AG sowie der Deutschen Rentenversicherung
ber 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, verord- Knappschaft-Bahn-See. Rechtsverordnungen der
net die Bundesregierung: Landesregierungen, die über die Regelungen der
§§ 16 bis 22 hinausgehen, bleiben unberührt.
Artikel 1
Änderung der § 17
Wohngeldverordnung Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfahren
Die Wohngeldverordnung in der Fassung der Be- (1) Der automatisierte Datenabgleich nach § 33
kanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. De- Wohngeldgesetzes wird vierteljährlich für das ihm je-
zember 2008 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist, weils vorangegangene Kalendervierteljahr (Ab-
wird wie folgt geändert: gleichszeitraum) durchgeführt. Abweichend von
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Satz 1 werden in den Datenabgleich nach § 18 Ab-
§ 15 folgende Angaben eingefügt: satz 2 im vierten Kalendervierteljahr alle zu berück-
sichtigenden Haushaltsmitglieder einbezogen, die
„Teil 4 innerhalb der dem Abgleich vorangegangenen zwölf
Verfahren und Kosten Kalendermonate bei der Berechnung des Wohngel-
des automatisierten Datenabgleichs des berücksichtigt wurden.
§ 16 Anwendungsbereich (2) Die Wohngeldbehörde übermittelt der Daten-
§ 17 Abgleichszeitraum und Übermittlungsverfah- stelle nach § 33 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 2
ren Satz 1 Nummer 1, 2, 6 und 7 des Wohngeldgesetzes
zwischen dem ersten und dem 15. des auf den Ab-
§ 18 Einzelheiten des automatisierten Datenab-
gleichszeitraum folgenden Monats für jedes im Ab-
gleichs
gleichszeitraum bei der Berechnung des Wohngel-
§ 19 Anforderungen an die Datenübermittlung und des berücksichtigte Haushaltsmitglied einen Anfra-
Datenspeicherung gedatensatz. Der Anfragedatensatz enthält die
§ 20 Weiterverwendung der Antwortdatensätze Wohngeldnummer und die in § 33 Absatz 3 Satz 1
§ 21 Verfahrensgrundsätze Nummer 1 bis 3, 5 und 6 des Wohngeldgesetzes
genannten Daten. Er wird über die zentrale Landes-
§ 22 Kosten“. stelle übermittelt, wenn diese für die Erfassung und
2. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Weiterübermittlung der Daten an die Datenstelle zu-
„Sind die in Absatz 1 bezeichneten Fremdmittel ständig ist.
durch andere Fremdmittel ersetzt worden, so sind (3) Die Datenstelle übermittelt die Anfragedaten-
in der Wohngeld-Lastenberechnung die anderen sätze bis zum Ende des auf den Abgleichszeitraum
Fremdmittel an Stelle der ersetzten Fremdmittel folgenden Monats an
höchstens mit dem Betrag auszuweisen, der bis 1. das Bundeszentralamt für Steuern,
zur Ersetzung noch nicht getilgt war.“
2. die Deutsche Post AG und
3. Folgender Teil 4 wird angefügt:
3. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-
„Teil 4 Bahn-See.
Verfahren und Kosten Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 werden vor der
des automatisierten Datenabgleichs Übermittlung der Anfragedatensätze die Angaben
zum Geschlecht und Geburtsort entfernt. Im Fall
§ 16 des Satzes 1 Nummer 2 und 3 werden die Anfrage-
Anwendungsbereich datensätze, wenn möglich, um die Versicherungs-
Die §§ 17 bis 22 gelten für den automatisierten nummer ergänzt. Die in Satz 1 genannten Stellen
Datenabgleich nach § 33 Absatz 5 in Verbindung übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15. des
mit Absatz 2 des Wohngeldgesetzes zwischen der zweiten auf den Abgleichszeitraum folgenden Mo-
Wohngeldbehörde, der sonst nach Landesrecht für nats an die Datenstelle.
den Datenabgleich zuständigen oder von der Lan- (4) Die Datenstelle übermittelt der Wohngeld-
desregierung durch Rechtsverordnung oder auf behörde, im Fall des Absatzes 2 Satz 3 über die
sonstige Weise für den Datenabgleich bestimmten zentrale Landesstelle, die Antwortdatensätze aus
Stelle (zentrale Landesstelle) und der Datenstelle dem automatisierten Datenabgleich nach § 18 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2655
satz 1 und die Antwortdatensätze nach Absatz 3 § 19
Satz 4 bis zum Ende des zweiten auf den Abgleichs- Anforderungen an die
zeitraum folgenden Monats. Im Fall des Absatzes 2 Datenübermittlung und Datenspeicherung
Satz 3 erfolgt die Übermittlung über die zentrale
Landesstelle, die in diesem Fall die Antwortdaten- (1) Bei der Datenübermittlung und Datenspeiche-
sätze ordnend aufbereiten darf. rung sind alle erforderlichen und angemessenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, um die Verfügbarkeit, Integrität und Vertrau-
§ 18
lichkeit der Daten sowie die Authentizität von Absen-
Einzelheiten des der und Empfänger der übermittelten Daten entspre-
automatisierten Datenabgleichs chend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzu-
(1) Die Datenstelle gleicht die ihr nach § 17 Ab- stellen. Im Fall der Nutzung allgemein zugänglicher
satz 2 übermittelten Daten ab mit den bei ihr gespei- Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden,
cherten Daten nach die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
Die einschlägigen Standards für eine sichere Daten-
1. § 52 Absatz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozial- übermittlung durch die Datenstelle sind im Einver-
gesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeit- nehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
räume im Abgleichszeitraum Leistungen nach Informationstechnik festzulegen.
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch empfangen
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ord-
wurden,
nungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchti-
2. § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial- gen, kann die Übernahme ganz oder teilweise abge-
gesetzbuch zur Prüfung, ob und für welche Zeit- lehnt werden. Die übermittelnde Stelle ist über die
räume im Abgleichszeitraum Leistungen der festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfah-
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde- rensgrundsätze (§ 21) zu unterrichten. Sie soll die
rung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch abgelehnten Datensätze unverzüglich berichtigen
empfangen wurden, und für den ursprünglichen Abgleichszeitraum er-
3. § 150 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch neut übermitteln.
zur Feststellung der Versicherungsnummer, (3) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deut-
sche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung
4. § 28p Absatz 8 Satz 3 des Vierten Buches Sozial-
Knappschaft-Bahn-See haben den Eingang der An-
gesetzbuch zur Prüfung des Bestehens einer ver-
fragedatensätze, die ihnen von der Datenstelle über-
sicherungspflichtigen oder einer geringfügigen
mittelt werden, zu überwachen und die eingegange-
Beschäftigung unter Angabe des jeweiligen
nen Anfragedatensätze auf Vollständigkeit zu über-
Arbeitgebers und des Beschäftigungszeitraums.
prüfen. Sie haben der Datenstelle unverzüglich den
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die Eingang zu bestätigen und das Ergebnis der Prüfung
ihm nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 über- auf Vollständigkeit mitzuteilen. Satz 1 gilt entspre-
mittelten Daten mit den Daten ab, die bei ihm nach chend für die Datenstelle hinsichtlich der ihr vom
§ 45d Absatz 1 und § 45e des Einkommensteuerge- Bundeszentralamt für Steuern, von der Deutschen
setzes in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Zinsinfor- Post AG und der Deutschen Rentenversicherung
mationsverordnung gespeichert sind. Dieser auto- Knappschaft-Bahn-See übermittelten Antwortdaten-
matisierte Datenabgleich dient der Feststellung sätze.
1. der Höhe von Kapitalerträgen, für die ein Freistel- (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deut-
lungsauftrag erteilt worden ist, sche Post AG, die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See und die Datenstelle haben
2. von Namen und Anschrift des Empfängers oder
die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach
der Empfängerin des Freistellungsauftrags sowie
Abschluss des automatisierten Datenabgleichs zu
3. der Höhe von Zinszahlungen, die dem Bundes- löschen. Im Fall des § 17 Absatz 2 Satz 3 darf die
zentralamt für Steuern von den zuständigen Be- zentrale Landesstelle die Antwortdatensätze nach
hörden der anderen Mitgliedstaaten der Europä- Abschluss eines automatisierten Datenabgleichs
ischen Union mitgeteilt worden sind. bis zum Abschluss des nächsten automatisierten
(3) Die Deutsche Post AG und die Deutsche Ren- Datenabgleichs speichern, um in beiden automati-
tenversicherung Knappschaft-Bahn-See gleichen sierten Datenabgleichen identische Antwortdaten-
die ihnen nach § 17 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sätze zu identifizieren.
und 3 übermittelten Daten mit den Daten ab, die
bei ihnen im Rahmen der §§ 119 und 148 des § 20
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie des § 99 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gespeichert Die von der Datenstelle oder der zentralen Lan-
sind. Dieser automatisierte Datenabgleich dient der desstelle an die Wohngeldbehörde übermittelten
Feststellung der Höhe und des Leistungszeitraums Antwortdatensätze dürfen in das Wohngeldfachver-
von fahren übernommen werden und sind durch die
1. laufenden Leistungen und Wohngeldbehörde zu überprüfen. Führt die Überprü-
fung nicht zu abweichenden Feststellungen, sind
2. Einmalzahlungen
diese Antwortdatensätze unverzüglich manuell zu
aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversiche- löschen. Führt die Überprüfung zu abweichenden
rung. Feststellungen, dürfen diese Antwortdatensätze zur
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Weiterverwendung im Wohngeldfachverfahren ge- (2) Für die Länder, die vor dem 1. Januar 2013
speichert werden, um eine mögliche rechtswidrige einen automatisierten Datenabgleich unter Vermitt-
Inanspruchnahme von Wohngeld zu klären und über- lung der Datenstelle durchführen und weiterhin da-
zahlte Beträge zurückzufordern. In diesem Fall er- ran teilnehmen, legt die Datenstelle die für das Jahr
folgt eine maschinelle Löschung der Daten erst bei 2013 zu erstattenden Kosten auf der Grundlage der
Löschung der Akte im Wohngeldverfahren. tatsächlich entstandenen Kosten einheitlich neu
fest, wobei jedoch die zu erstattenden Kosten
§ 21 höchstens 3 800 Euro je Land betragen. Die festge-
Verfahrensgrundsätze legten Kosten erhöhen sich für jedes weitere Kalen-
derjahr der Teilnahme am automatisierten Datenab-
Die technischen Einzelheiten des automatisierten gleich pauschal um 3 Prozent. Die Datenstelle teilt
Datenabgleichsverfahrens nach § 16, insbesondere den für die Durchführung des Wohngeldgesetzes zu-
des Aufbaus, der Übermittlung sowie der Prüfung ständigen obersten Landesbehörden die zu erstat-
und Berichtigung der Datensätze, sind von der Da- tenden Kosten mit; die Erstattung ist jeweils am
tenstelle, dem Bundeszentralamt für Steuern, der 1. April für das laufende Kalenderjahr fällig und be-
Deutschen Post AG, der Deutschen Rentenversiche- rechtigt zur viermaligen Teilnahme am automatisier-
rung Knappschaft-Bahn-See und den für die Durch- ten Datenabgleich.
führung des Wohngeldgesetzes zuständigen obers-
ten Landesbehörden in einheitlichen Verfahrens- (3) Die übrigen Länder haben für das erste Kalen-
grundsätzen einvernehmlich festzulegen. Der Bun- derjahr der Teilnahme eines Landes am automatisier-
desbeauftragte für den Datenschutz und die Infor- ten Datenabgleich pauschal einmalige Kosten in
mationsfreiheit ist vor Festlegung der Verfahrens- Höhe von 2 700 Euro zuzüglich 950 Euro je Kalen-
grundsätze zu hören. Die Verfahrensgrundsätze sind dervierteljahr der Teilnahme zu erstatten. Die Erstat-
von der Datenstelle auf der Internetseite der Deut- tung ist am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres
schen Rentenversicherung zu veröffentlichen. fällig. Für jedes weitere Kalenderjahr der Teilnahme
am automatisierten Datenabgleich sind die Kosten
§ 22 nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Kosten Satz 2 zu erstatten; Absatz 2 Satz 3 gilt entspre-
chend.“
(1) Die Länder haben der Datenstelle die notwen-
digen Kosten für die Durchführung und Vermittlung
des automatisierten Datenabgleichs nach § 16 zu Artikel 2
erstatten. Diese Kostenerstattung richtet sich in Inkrafttreten
den Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 3 nach den Ab-
sätzen 2 und 3. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2657
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 12. Dezember 2012
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamtenge- Satz 1 gilt auch bei Behandlungen, die durchge-
setzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet führt werden von
das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen 1. ärztlichen Psychotherapeutinnen oder Psycho-
mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium therapeuten,
der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung
und dem Bundesministerium für Gesundheit: 2. psychologische Psychotherapeutinnen oder
Psychotherapeuten oder
Artikel 1 3. Kinder- und Jugendpsychotherapeutinnen oder
Änderung der Psychotherapeuten,
Bundesbeihilfeverordnung wenn diese über eine neuropsychologische Zusatz-
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 qualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfe-
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- fähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.
nung vom 8. September 2012 (BGBl. I S. 1935) geän- (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
dert worden ist, wird wie folgt geändert: eine ambulante neuropsychologische Therapie,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wenn
a) Nach der Angabe „§ 30 Soziotherapie“ wird die 1. ausschließlich angeborene Einschränkungen
Angabe „§ 30a Neuropsychologische Therapie“ oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen
eingefügt. ohne sekundäre organische Hirnschädigung
behandelt werden, insbesondere Aufmerksam-
b) Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst: keitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivi-
„§ 37 Pflegeberatung, Anspruch auf Beihilfe für tät (ADHS oder ADS), Intelligenzminderung,
Pflegeleistungen“. 2. es sich um Hirnerkrankungen mit progredientem
2. In § 21 Absatz 2 Satz 1 und 4 werden die Wörter Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbeson-
„§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter dere mittel- und hochgradige Demenz vom Alz-
„§ 18 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. heimertyp, handelt,
3. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: 3. die Hirnschädigung oder die Hirnerkrankung mit
„§ 30a neuropsychologischen Defiziten bei erwachse-
nen Patientinnen und Patienten länger als fünf
Neuropsychologische Therapie Jahre zurückliegt.
(1) Aufwendungen für ambulante neuropsycho- (3) Aufwendungen für neuropsychologische Be-
logische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie handlungen sind in folgendem Umfang beihilfefä-
1. der Behandlung akut erworbener Hirnschädi- hig:
gungen oder Hirnerkrankungen dienen, insbe- 1. bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
sondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-
Trauma und 2. bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Ein-
beziehung von Bezugspersonen
2. durchgeführt werden von Fachärztinnen oder
Fachärzten wenn eine wenn eine
Behandlungseinheit Behandlungseinheit
a) für Neurologie, mindestens mindestens
b) für Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie 25 Minuten dauert 50 Minuten dauert
und Psychotherapie,
Regel- 120 Behand- 60 Behandlungs-
c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt fall lungseinheiten einheiten
Neuropädiatrie oder
d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsy-
chiatrie und -psychotherapie, Ausnah- 40 weitere 20 weitere
die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über mefall Behandlungs- Behandlungs-
eine neuropsychologische Zusatzqualifikation einheiten einheiten
verfügen.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
3. bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Ju- Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor ge-
gendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung leisteten Pauschalbeihilfe gewährt.“
von Bezugspersonen
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
wenn eine wenn eine fügt:
Behandlungseinheit Behandlungseinheit
mindestens mindestens „(5) Werden Leistungen nach den Absätzen 1
50 Minuten dauert 100 Minuten dauert bis 3 in ambulant betreuten Wohngruppen er-
bracht, gilt § 38a des Elften Buches Sozial-
80 Behandlungs- 40 Behandlungs- gesetzbuch entsprechend. Daneben sind die
einheiten einheiten
Kosten der Anschubfinanzierung zur Gründung
ambulant betreuter Wohngruppen nach den Vor-
Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbe-
gaben des § 45e des Elften Buches Sozialge-
handlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1
setzbuch beihilfefähig.“
Nummer 2 beihilfefähig.“
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die Ab-
4. Nach § 36 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
sätze 6 bis 10.
gefügt:
f) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
„Für die Anerkennung einer Rehabilitationsmaß-
nahme nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 ist ein Gut- „(8) Beihilfeberechtigte und berücksichti-
achten nicht notwendig, wenn die beihilfeberech- gungsfähige Personen nach § 37 Absatz 2 Num-
tigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der mer 2 mit oder ohne Zuordnung zu einer Pfle-
Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürf- gestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialge-
tigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, setzbuch erhalten Beihilfe entsprechend den
aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer §§ 45b, 123 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3
solchen Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.“ und 4, § 124 Absatz 1 bis 3 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch, Absatz 10 sowie im Falle
5. § 37 wird wie folgt geändert:
der Verhinderung der Pflegeperson nach Ab-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: satz 7.“
„§ 37 g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „der oder
Pflegeberatung, Anspruch des Pflegebedürftigen“ durch die Wörter „der
auf Beihilfe für Pflegeleistungen“. pflegebedürftigen Person“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 7. § 39 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Beihilfeberechtigte und berücksichti- „1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
gungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu und Anrechnungsvorschriften verbleibenden
Pflegeleistungen, wenn sie Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1
und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und der
1. pflegebedürftig im Sinne des § 14 des Elften Altersteilzeitzuschlag; ausgenommen ist der
Buches Sozialgesetzbuch sind und sie die kinderbezogene Familienzuschlag,“.
Voraussetzungen für die Zuordnung zu einer
Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches 8. § 49 wird wie folgt geändert:
Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maßgabe a) Absatz 4 wird aufgehoben.
der §§ 38 und 39 oder
b) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.
2. die Voraussetzungen des § 45a des Elften
Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Maß- c) In Absatz 5 werden die Wörter „Absätzen 1
gabe des § 38 Absatz 8 und 9.“ bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ er-
setzt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
9. In Anlage 2 wird Nummer 11.2 durch folgende
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Nummern 11.2 und 11.3 ersetzt:
„§ 36 Absatz 1 Satz 5“ die Wörter „und § 124
Absatz 1 bis 3“ eingefügt. Ausführlicher schrift- 15,00 €
licher Krankheits-
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
und Befundbericht
„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit- Ausführlicher (einschließlich Anga-
pflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier Krankheits- ben zur Anamnese,
bericht oder zu den Befunden,
Wochen je Kalenderjahr die Hälfte der zuvor
Gutachten zur epikritischen
geleisteten Pauschalbeihilfe gewährt. Pflegebe- „11.2
(DIN A4
dürftige Personen in vollstationären Einrichtun- Bewertung und ge-
engzeilig gebenenfalls zur
gen der Hilfe für behinderte Menschen erhalten maschinen- Therapie)
ungeminderte Pauschalbeihilfe anteilig für die geschrieben)
Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege be- Schriftliche gutach- 16,00 €
finden.“ terliche Äußerung
c) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: 11.3 Individuell angefertigter schriftlicher 8,00 €“.
Diätplan bei Ernährungs- und
„Während einer Verhinderungs- oder Kurzzeit- Stoffwechselerkrankungen
pflege nach Absatz 7 wird jeweils für bis zu vier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2659
10. In Anlage 11 wird nach der Angabe „5.7 Epitrain- (2) Artikel 1 Nummer 2, 9 und 10 tritt mit Wirkung
bandage“ die Angabe „5.8 Ernährungssonde“ ein- vom 20. September 2012 in Kraft.
gefügt.
(3) Artikel 1 Nummer 4, 6b bis 6e tritt mit Wirkung
Artikel 2 vom 30. Oktober 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (4) Artikel 1 Nummer 1b, 5, 6a, 6f und 8 tritt am 1. Ja-
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft. nuar 2013 in Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 14. Dezember 2012
Auf Grund des § 45 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 45 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 327
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 45 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 3 Nummer 8
Buchstabe c des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1554) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
In der Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3086) geändert worden ist, wird die Anlage 2 wie folgt geändert:
1. In Abschnitt A wird Nummer 1.8 wie folgt gefasst:
„1.8 auf der Trave
im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a) den Lübecker Stadthäfen und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 100 vom Hundert
b) den Kaianlagen von Lübeck-Siems, Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk
und der Leuchttonne „Trave“ in der Lübecker Bucht 90 vom Hundert
c) den Lübecker Stadthäfen und den Kaianlagen von Lübeck-Siems,
Lübeck-Schlutup, Lübeck-Herrenwyk 60 vom Hundert
d) den Kaianlagen von Lübeck-Travemünde und der Leuchttonne „Trave“
in der Lübecker Bucht 60 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil II Spalte 3;“.
2. Abschnitt B wird wie folgt gefasst:
„B . T a b e l l e d e r L o t s g e l d e r
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 299 325 202 226 179
300 – 400 310 343 214 236 185
400 – 500 322 361 225 246 190
500 – 600 335 379 236 257 194
600 – 700 348 397 247 270 202
700 – 800 363 414 257 286 211
800 – 900 380 431 268 303 222
900 – 1 000 398 448 278 321 229
1 000 – 1 100 416 465 288 340 238
1 100 – 1 200 435 483 299 360 246
1 200 – 1 300 454 500 310 380 255
1 300 – 1 400 474 516 320 400 263
1 400 – 1 500 494 532 330 420 271
1 500 – 1 600 513 549 340 440 281
1 600 – 1 700 533 566 350 460 286
1 700 – 1 800 553 582 360 477 293
1 800 – 1 900 573 599 370 494 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2661
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
1 900 – 2 000 593 616 380 510 307
2 000 – 2 100 613 633 390 523 313
2 100 – 2 200 633 650 400 536 320
2 200 – 2 300 653 667 411 547 325
2 300 – 2 400 672 684 421 558 333
2 400 – 2 500 691 701 431 570 341
2 500 – 2 600 710 717 441 582 347
2 600 – 2 700 730 734 451 594 354
2 700 – 2 800 750 751 461 606 361
2 800 – 2 900 770 768 471 618 367
2 900 – 3 000 790 785 481 632 378
3 000 – 3 200 810 802 492 648 390
3 200 – 3 400 831 820 505 666 399
3 400 – 3 600 852 837 518 684 407
3 600 – 3 800 875 855 531 704 424
3 800 – 4 000 898 874 545 725 436
4 000 – 4 200 922 894 558 747 448
4 200 – 4 400 948 917 572 769 461
4 400 – 4 600 974 944 586 790 472
4 600 – 4 800 1 000 974 600 812 490
4 800 – 5 000 1 026 1 006 614 834 509
5 000 – 5 500 1 054 1 038 628 856 527
5 500 – 6 000 1 085 1 070 641 879 546
6 000 – 6 500 1 122 1 103 653 904 569
6 500 – 7 000 1 162 1 136 666 929 594
7 000 – 7 500 1 201 1 169 679 954 619
7 500 – 8 000 1 240 1 201 692 980 640
8 000 – 8 500 1 280 1 233 705 1 006 664
8 500 – 9 000 1 320 1 266 717 1 033 685
9 000 – 9 500 1 360 1 298 729 1 059 710
9 500 – 10 000 1 400 1 331 741 1 085 728
10 000 – 10 500 1 440 1 363 753 1 111 750
10 500 – 11 000 1 480 1 396 765 1 138 771
11 000 – 11 500 1 521 1 429 778 1 165 784
11 500 – 12 000 1 562 1 461 791 1 192 799
12 000 – 12 500 1 603 1 493 804 1 218 813
12 500 – 13 000 1 644 1 525 817 1 243 828
13 000 – 13 500 1 685 1 555 829 1 266 841
13 500 – 14 000 1 726 1 585 841 1 289 860
14 000 – 14 500 1 767 1 615 852 1 312 878
14 500 – 15 000 1 806 1 645 863 1 336 898
15 000 – 15 500 1 845 1 675 875 1 360 915
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
15 500 – 16 000 1 884 1 705 886 1 384 932
16 000 – 16 500 1 924 1 735 898 1 408 951
16 500 – 17 000 1 963 1 765 909 1 432 972
17 000 – 17 500 2 001 1 795 920 1 456 993
17 500 – 18 000 2 038 1 827 931 1 479 1 010
18 000 – 18 500 2 074 1 860 941 1 502 1 030
18 500 – 19 000 2 109 1 893 951 1 524 1 049
19 000 – 19 500 2 143 1 926 961 1 545 1 067
19 500 – 20 000 2 177 1 959 972 1 567 1 088
20 000 – 20 500 2 209 1 992 982 1 589 1 105
20 500 – 21 000 2 241 2 024 993 1 611 1 124
21 000 – 21 500 2 272 2 054 1 004 1 633 1 143
21 500 – 22 000 2 303 2 083 1 014 1 656 1 162
22 000 – 22 500 2 334 2 112 1 025 1 679 1 181
22 500 – 23 000 2 365 2 142 1 037 1 701 1 200
23 000 – 23 500 2 395 2 171 1 048 1 724 1 220
23 500 – 24 000 2 425 2 200 1 059 1 747 1 238
24 000 – 24 500 2 452 2 228 1 071 1 770 1 258
24 500 – 25 000 2 479 2 257 1 083 1 793 1 276
25 000 – 25 500 2 506 2 286 1 095 1 816 1 297
25 500 – 26 000 2 527 2 315 1 109 1 840 1 317
26 000 – 26 500 2 547 2 345 1 123 1 866 1 338
26 500 – 27 000 2 567 2 375 1 137 1 893 1 357
27 000 – 27 500 2 586 2 405 1 152 1 921 1 378
27 500 – 28 000 2 604 2 436 1 168 1 948 1 398
28 000 – 28 500 2 622 2 468 1 185 1 975 1 417
28 500 – 29 000 2 639 2 499 1 203 2 001 1 438
29 000 – 29 500 2 656 2 532 1 221 2 027 1 460
29 500 – 30 000 2 673 2 564 1 238 2 053 1 477
30 000 – 31 000 2 690 2 597 1 254 2 079 1 499
31 000 – 32 000 2 707 2 631 1 271 2 106 1 520
32 000 – 33 000 2 724 2 665 1 288 2 133 1 541
33 000 – 34 000 2 741 2 701 1 306 2 159 1 559
34 000 – 35 000 2 758 2 737 1 324 2 185 1 580
35 000 – 36 000 2 775 2 775 1 341 2 211 1 601
36 000 – 37 000 2 792 2 821 1 359 2 238 1 618
37 000 – 38 000 2 809 2 870 1 377 2 264 1 641
38 000 – 39 000 2 826 2 920 1 395 2 290 1 661
39 000 – 40 000 2 844 2 970 1 413 2 317 1 688
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 22 92 37 52 34
höchstens jedoch 3 700 3 700 3 700 3 700 3 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2663
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 777 204 135 98
300 – 400 778 205 139 123
400 – 500 779 208 142 151
500 – 600 780 211 148 185
600 – 700 805 213 160 211
700 – 800 827 215 171 234
800 – 900 853 219 179 258
900 – 1 000 877 221 191 286
1 000 – 1 100 901 222 202 298
1 100 – 1 200 928 223 215 311
1 200 – 1 300 955 226 223 332
1 300 – 1 400 984 227 240 355
1 400 – 1 500 1 009 228 249 366
1 500 – 1 600 1 033 232 258 390
1 600 – 1 700 1 058 236 269 428
1 700 – 1 800 1 081 244 283 441
1 800 – 1 900 1 105 247 294 452
1 900 – 2 000 1 125 254 306 461
2 000 – 2 100 1 143 263 316 463
2 100 – 2 200 1 165 269 324 486
2 200 – 2 300 1 181 277 336 512
2 300 – 2 400 1 203 285 347 529
2 400 – 2 500 1 222 294 360 551
2 500 – 2 600 1 241 304 369 569
2 600 – 2 700 1 263 313 387 590
2 700 – 2 800 1 280 321 400 612
2 800 – 2 900 1 310 330 418 631
2 900 – 3 000 1 340 342 430 639
3 000 – 3 200 1 370 354 437 646
3 200 – 3 400 1 397 360 451 654
3 400 – 3 600 1 426 373 459 676
3 600 – 3 800 1 458 381 473 692
3 800 – 4 000 1 490 391 489 714
4 000 – 4 200 1 523 398 495 720
4 200 – 4 400 1 556 409 511 736
4 400 – 4 600 1 588 419 522 763
4 600 – 4 800 1 631 435 533 777
4 800 – 5 000 1 673 447 547 799
5 000 – 5 500 1 717 465 571 830
5 500 – 6 000 1 762 476 592 874
6 000 – 6 500 1 810 494 613 898
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
6 500 – 7 000 1 857 510 635 926
7 000 – 7 500 1 909 521 650 938
7 500 – 8 000 1 957 531 673 959
8 000 – 8 500 2 010 541 689 1 014
8 500 – 9 000 2 060 552 710 1 063
9 000 – 9 500 2 109 560 728 1 092
9 500 – 10 000 2 164 570 747 1 120
10 000 – 10 500 2 215 577 764 1 166
10 500 – 11 000 2 268 589 782 1 193
11 000 – 11 500 2 321 606 799 1 218
11 500 – 12 000 2 363 613 819 1 243
12 000 – 12 500 2 403 623 827 1 247
12 500 – 13 000 2 444 630 834 1 295
13 000 – 13 500 2 484 636 843 1 342
13 500 – 14 000 2 523 644 852 1 368
14 000 – 14 500 2 551 653 860 1 393
14 500 – 15 000 2 576 661 872 1 407
15 000 – 15 500 2 601 667 879 1 427
15 500 – 16 000 2 625 676 883 1 468
16 000 – 16 500 2 651 682 896 1 491
16 500 – 17 000 2 674 691 902 1 510
17 000 – 17 500 2 706 699 910 1 557
17 500 – 18 000 2 717 708 919 1 597
18 000 – 18 500 2 727 718 928 1 622
18 500 – 19 000 2 737 726 936 1 647
19 000 – 19 500 2 747 735 947 1 673
19 500 – 20 000 2 758 741 956 1 699
20 000 – 20 500 2 768 754 968 1 712
20 500 – 21 000 2 778 762 976 1 742
21 000 – 21 500 2 789 770 981 1 773
21 500 – 22 000 2 799 777 992 1 803
22 000 – 22 500 2 809 788 1 004 1 834
22 500 – 23 000 2 819 795 1 009 1 865
23 000 – 23 500 2 830 804 1 016 1 900
23 500 – 24 000 2 840 815 1 026 1 932
24 000 – 24 500 2 850 824 1 034 1 965
24 500 – 25 000 2 861 833 1 043 1 997
25 000 – 25 500 2 871 845 1 049 2 033
25 500 – 26 000 2 881 855 1 057 2 067
26 000 – 26 500 2 891 864 1 067 2 106
26 500 – 27 000 2 902 873 1 075 2 140
27 000 – 27 500 2 912 883 1 083 2 177
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2665
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
27 500 – 28 000 2 922 893 1 094 2 215
28 000 – 28 500 2 933 901 1 102 2 253
28 500 – 29 000 2 943 913 1 112 2 294
29 000 – 29 500 2 953 924 1 118 2 333
29 500 – 30 000 2 964 933 1 122 2 339
30 000 – 31 000 2 974 943 1 140 2 345
31 000 – 32 000 2 984 954 1 155 2 351
32 000 – 33 000 2 994 963 1 171 2 355
33 000 – 34 000 3 005 972 1 187 2 362
34 000 – 35 000 3 015 986 1 201 2 369
35 000 – 36 000 3 025 993 1 220 2 374
36 000 – 37 000 3 036 1 002 1 235 2 379
37 000 – 38 000 3 046 1 022 1 251 2 385
38 000 – 39 000 3 056 1 047 1 265 2 391
39 000 – 40 000 3 066 1 056 1 282 2 397
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 20 19 28 15
höchstens jedoch 3 600 3 085 3 400 2 660
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 40 40 43
300 – 400 56 47 67
400 – 500 69 61 92
500 – 600 118 104 116
600 – 700 134 122 141
700 – 800 165 142 167
800 – 900 199 159 190
900 – 1 000 230 164 216
1 000 – 1 100 264 184 236
1 100 – 1 200 288 204 255
1 200 – 1 300 312 226 275
1 300 – 1 400 336 248 296
1 400 – 1 500 361 268 315
1 500 – 1 600 383 288 334
1 600 – 1 700 406 309 354
1 700 – 1 800 425 332 373
1 800 – 1 900 456 334 392
1 900 – 2 000 478 336 412
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
2 000 – 2 100 503 355 432
2 100 – 2 200 527 377 448
2 200 – 2 300 550 401 467
2 300 – 2 400 575 422 483
2 400 – 2 500 597 442 501
2 500 – 2 600 623 467 518
2 600 – 2 700 646 488 541
2 700 – 2 800 662 509 567
2 800 – 2 900 681 533 589
2 900 – 3 000 700 554 613
3 000 – 3 200 717 577 638
3 200 – 3 400 732 599 667
3 400 – 3 600 748 606 695
3 600 – 3 800 765 608 727
3 800 – 4 000 782 612 755
4 000 – 4 200 806 651 785
4 200 – 4 400 831 693 813
4 400 – 4 600 856 736 845
4 600 – 4 800 882 781 872
4 800 – 5 000 906 825 903
5 000 – 5 500 941 866 932
5 500 – 6 000 979 914 961
6 000 – 6 500 1 108 931 975
6 500 – 7 000 1 171 1 001 1 008
7 000 – 7 500 1 222 1 046 1 033
7 500 – 8 000 1 272 1 084 1 070
8 000 – 8 500 1 386 1 124 1 084
8 500 – 9 000 1 455 1 160 1 097
9 000 – 9 500 1 502 1 197 1 110
9 500 – 10 000 1 551 1 235 1 124
10 000 – 10 500 1 598 1 272 1 133
10 500 – 11 000 1 646 1 333 1 147
11 000 – 11 500 1 691 1 395 1 160
11 500 – 12 000 1 740 1 449 1 197
12 000 – 12 500 1 784 1 456 1 254
12 500 – 13 000 1 827 1 458 1 316
13 000 – 13 500 1 869 1 461 1 380
13 500 – 14 000 1 913 1 462 1 444
14 000 – 14 500 1 956 1 576 1 511
14 500 – 15 000 2 001 1 606 1 585
15 000 – 15 500 2 044 1 638 1 659
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2667
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
15 500 – 16 000 2 088 1 670 1 745
16 000 – 16 500 2 130 1 701 1 815
16 500 – 17 000 2 174 1 759 1 881
17 000 – 17 500 2 218 1 890 1 951
17 500 – 18 000 2 262 1 954 2 019
18 000 – 18 500 2 304 1 997 2 087
18 500 – 19 000 2 348 2 041 2 155
19 000 – 19 500 2 393 2 086 2 223
19 500 – 20 000 2 435 2 128 2 290
20 000 – 20 500 2 479 2 174 2 357
20 500 – 21 000 2 521 2 218 2 427
21 000 – 21 500 2 566 2 262 2 494
21 500 – 22 000 2 609 2 290 2 563
22 000 – 22 500 2 653 2 319 2 630
22 500 – 23 000 2 698 2 346 2 699
23 000 – 23 500 2 741 2 375 2 742
23 500 – 24 000 2 782 2 401 2 784
24 000 – 24 500 2 788 2 430 2 788
24 500 – 25 000 2 788 2 458 2 788
25 000 – 25 500 2 788 2 485 2 788
25 500 – 26 000 2 788 2 513 2 788
26 000 – 26 500 2 788 2 542 2 788
26 500 – 27 000 2 788 2 568 2 788
27 000 – 27 500 2 788 2 597 2 788
27 500 – 28 000 2 788 2 625 2 788
28 000 – 28 500 2 788 2 653 2 788
28 500 – 29 000 2 788 2 681 2 788
29 000 – 29 500 2 788 2 707 2 788
29 500 – 30 000 2 788 2 735 2 788
30 000 – 31 000 2 788 2 763 2 788
31 000 – 32 000 2 788 2 788 2 788
32 000 – 33 000 2 788 2 817 2 788
33 000 – 34 000 2 788 2 831 2 788
34 000 – 35 000 2 788 2 846 2 788
35 000 – 36 000 2 788 2 860 2 788
36 000 – 37 000 2 788 2 875 2 788
37 000 – 38 000 2 788 2 889 2 788
38 000 – 39 000 2 788 2 904 2 788
39 000 – 40 000 2 788 2 918 2 788
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 – 28 –
höchstens jedoch 2 788 3 575 2 788
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 74
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,32
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einer Bruttoraumzahl des Fahrzeugs 1.15 und 1.16
bis 2 000 37
über 2 000 bis 5 000 61
über 5 000 bis 10 000 100
über 10 000 bis 20 000 174
über 20 000 bis 30 000 225
über 30 000 275
3 Wartegeld 2.1 76
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 57
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 100
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 21
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 35“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 2012 2669
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2012
– 2 BvL 51/06, 2 BvL 52/06 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 8 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin
(Berliner Hochschulgesetz – BerlHG) in der Fassung vom 5. Oktober 1995
(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 728), geändert durch Artikel II § 3 des
Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts
(Haushaltsstrukturgesetz 1996 - HStrG 96) vom 15. April 1996 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 126), durch Artikel IX des Gesetzes zur Beseitigung
des strukturellen Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz
1997 – HStrG 97) vom 12. März 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt
Seite 69), durch Artikel XI des Gesetzes zur Beseitigung des strukturellen
Ungleichgewichts des Haushalts (Haushaltsstrukturgesetz 1998 – HStrG 98)
vom 19. Dezember 1997 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 686) und
durch Artikel LXV des Gesetzes zur Anpassung landeseigener Gesetze an
den Euro (Berliner Euro-Anpassungsgesetz) vom 16. Juli 2001 (Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 260), ist in den Fassungen der genannten Änderun-
gen mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 104a ff. des Grund-
gesetzes sowie mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig, soweit danach bei jeder Rückmeldung Gebühren von 100 Deutsche
Mark beziehungsweise 51,13 Euro pro Semester erhoben werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Dezember 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger