2466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 2 Buchstabe A Ziffer I wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. den Auftragsbestand,“.
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7 und 8.
c) Der letzte Halbsatz wird wie folgt gefasst:
„die Sachverhalte nach den Nummern 1, 4, 5 und 6 werden auch für fach-
liche Betriebsteile erfasst;“.
2. § 7 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. ein Unternehmen die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus han-
dels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt; folgende statistische
Einheiten sind bei Erhebungen nach den §§ 6 und 6a Unternehmen
gleichzustellen:
a) Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetriebe),
b) kommunale Körperschaften,
c) Zweckverbände sowie
d) andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenar-
beit;“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
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Gesetz
zur Neuordnung der Altersversorgung
der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kapitel 2
sen: Allgemeine Verfahrens-
und Anspruchsregelungen; Finanzierung
Artikel 1 § 31 Versorgungsverfahren
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Ver-
Änderung des sorgungsansprüchen
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No- § 34 Verjährung
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das durch Artikel 4 des § 35 Rechtsweg
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert § 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
worden ist, wird wie folgt geändert:
Kapitel 3
1. Die Inhaltsübersicht zu den Teilen 2 und 3 wird wie
folgt gefasst: Versorgungsleistungen
§ 37 Ruhegeld
„Teil 2
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
Versorgung der
§ 39 Witwen- und Witwergeld
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
§ 40 Waisengeld
Kapitel 1 § 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Organisation
Teil 3
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächti- Übergangsregelungen
gung § 42 Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister
§ 29 Geschäftsführung § 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
§ 30 Aufsicht § 44 Weitere Anwendung von Vorschriften“.
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2. Teil 2 wird wie folgt gefasst: vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außer-
„Teil 2 gerichtlich.
Versorgung der (2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versor-
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Ge-
Kapitel 1 schäftsführung gehören insbesondere
Organisation 1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen,
2. die Führung und der jährliche Abschluss der
§ 27 Rechnungs- und Kassenbücher,
Schließung der Zusatzversorgung 3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten 4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser
Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird muss die Jahresrechnung der Versorgungsan-
geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine stalt, eine Darstellung der Entwicklung der Ver-
Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge sorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr
mehr erhoben. sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Ver- Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie
sorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwer- der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthal-
geld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härte- ten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines
fonds werden weitergezahlt. jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes-
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwart- ministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
schaften von bestellten und ehemaligen Bezirks- dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,
schornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) 5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 54
auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhal- des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entspre-
ten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende chend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Ver-
Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfä- äußerung oder der Belastung von Grundstücken
higkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000
nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet. Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde einzuholen,
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den
Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden 6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines
Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Ge-
der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten- schäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßi-
versicherung verändert. In den Jahren ab 2013 er- gen Buchführung, der Angemessenheit der Ver-
folgt keine Veränderung der Leistungen und Anwart- waltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich
schaften, die höher ist als die Hälfte des Prozent- und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prü-
satzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe fungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum
der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent un- 1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jah-
ter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung res vorzulegen.
nach Satz 1 ergeben hätte. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 28 § 30
Träger der Zusatz- Aufsicht
versorgung; Verordnungsermächtigung Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versor-
(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deut- gungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt.
schen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Ver- § 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2
sorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirks- Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
schornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine entsprechend anzuwenden.
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffent-
lichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der Kapitel 2
Zusatzversorgung. Allgemeine Verfahrens-
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes- und Anspruchsregelungen; Finanzierung
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- § 31
nologie und dem Bundesministerium der Finanzen Versorgungsverfahren
ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft
und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zu- (1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungs-
weisen. berechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsan-
stalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mit-
§ 29 zuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und
Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich
Geschäftsführung sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die an-
(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt spruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt
obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die
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für den Nachweis und die Feststellung des Versor- § 35
gungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzu- Rechtsweg
reichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der
Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nach- Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirks-
kommt. schornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt be-
treffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchs-
berechtigten Person über den Versorgungsanspruch § 36
einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden
Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet
mit Ablauf des Sterbemonats. (1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversor-
gung werden aufgebracht aus
(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils 1. Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. 2. der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens
der Versorgungsanstalt einschließlich des Reser-
(4) Versorgungsberechtigte, die aufgrund der
vefonds und
Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf
Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet ha- 3. anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.
ben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die (2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die
Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Bei- Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund
träge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro, einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt
im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
bis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzah- nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Aus-
lung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen- gaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bun-
und Witwergeld sowie Waisengeld erworben. des wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.
§ 32 Kapitel 3
Verpfändung, Übertragung Versorgungsleistungen
und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
§ 37
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfän-
Ruhegeld
det und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsan-
sprüche auf Dritte übertragen werden. (1) Die erworbenen Anwartschaften der Versor-
gungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stich-
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen tag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3
gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern auf- bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Ver-
rechnen. sorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten
über die erworbenen Anwartschaften einen Be-
§ 33 scheid.
Übergang von Schadenersatzansprüchen (2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsbe-
rechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetz-
Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versor-
lichen Rentenversicherung erreicht und mindestens
gungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so
fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet
geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist
der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der
nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem
getöteten Person infolge der Körperverletzung oder
Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vor-
Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf
zeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag
die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der
entfällt, wenn eine Altersrente für besonders lang-
Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung
jährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenver-
einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Über-
sicherung bezogen wird.
gang ist ausgeschlossen, soweit der Schadener-
satzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestim- (3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember
mungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht. 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nach- Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung be-
teil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen legten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsbe-
der getöteten Person geltend gemacht werden. rechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach,
dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu
§ 34 einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem
Datum seines Rangstichtages als Bezirksschorn-
Verjährung steinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszah-
diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungs- lung anzurechnen.
anstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkos- (4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung
ten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist be- wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor
ginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jah-
die Zahlung verlangt werden kann. resbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit
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Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahres- 1. er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der
höchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsbe- gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig
rechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwart- geworden ist,
schaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre
2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit
jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des
von fünf Jahren erfüllt wurde,
Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene,
mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahres- 3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-
höchstbetrages. unfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versor-
gungsanstalt gezahlt wurden und
(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent
des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Be- 4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben
schäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stu- worden ist.
fe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versor-
der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne gungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 ge-
leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jah- boren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht
ressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jah- in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch
reshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach
wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden
Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 gelten- sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des
den Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Ren- Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles
tenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ver- folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats,
vielfältigt wird. in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen
sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist.
(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um
Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Ab-
den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters
sätzen 5 und 6.
zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der
gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 (2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter,
zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Ren- der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
tenteile, Rentenerhöhungen und Rentenminderun- oder von Schwäche seiner körperlichen oder geisti-
gen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Ein- gen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als
kommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.
das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebens- (3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorüberge-
partnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz- hend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Ver-
buch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versor- sorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier
gungsberechtigte während der Zeit seiner Bestel- Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht
lung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi- die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit
cherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versor-
um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist ent-
gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich sprechend anzuwenden.
ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Ent-
geltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Ver- (4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärzt-
sorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestel- liches Gutachten oder durch die Vorlage eines Be-
lung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbei- scheids der gesetzlichen Rentenversicherung über
träge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Renten- eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
wert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches
ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird
der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende von der Versorgungsanstalt benannt und ist von sei-
jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das ner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Ver-
Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten sorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2
Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn
geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat in- die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung
soweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahres- des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erfor-
höchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, derlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit
höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wer- erhobenen Daten können von der Versorgungsan-
den, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kin- stalt gespeichert werden.
derzuschüsse handelt. (5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt
(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages
ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4
der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ent- angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung
sprechend anzuwenden. § 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufs-
§ 38 unfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit 1. einer Versichertenrente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem An-
(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag spruchsberechtigten in der gesetzlichen Renten-
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn versicherung zusteht, oder
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2. einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsun- pelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2
falls im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche- sind entsprechend anzuwenden.
rung, der zum Versorgungsfall geführt hat. (3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Be-
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzu- ginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für
wenden. nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Ge-
burtsmonats.
§ 39 (4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisen-
Witwen- und Witwergeld geld ist § 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend
(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungs-
anzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjah-
empfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen-
res das 25. Lebensjahr tritt.
oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhe-
geldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit.
§ 41
Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtig-
ten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 (1) Der Ausgleich von Anrechten der Versor-
angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit gungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung
Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Pro- nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes
zent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und sowie nach dieser Vorschrift.
§ 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzu-
(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach
wenden.
§ 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe 31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind geson-
nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dert intern zu teilen.
dass nach den besonderen Umständen des Falles (3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Per-
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der son geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48
einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu be- Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
gründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Mo- buch Leistungsberechtigten unter den dort für den
nats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch en- Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Vor-
det mit dem Tag der Wiederverheiratung des über- aussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Warte-
lebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in zeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld
dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist. besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind ange-
(3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1 nommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte
Satz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und Rentenversicherung erreicht hatte.
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 (4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht
geboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß werden von Beginn des Kalendermonats an geleis-
Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent tet, in dem die ausgleichsberechtigte Person An-
des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jah- spruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen
reshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetz-
Jahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahres- lichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie
höchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 einem solchen System nicht angehört, in der gesetz-
Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden. lichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalender-
entsprechend. monats an geleistet, der dem Sterbemonat der aus-
gleichsberechtigten Person folgt.
§ 40 (5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu ma-
Waisengeld chen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und
§ 37 Absatz 5 gelten entsprechend.
(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsbe-
rechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfän- (6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Per-
gern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein son endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstor-
Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die ben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40
Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze entsprechend.“
in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind an- 3. § 48 wird § 42.
genommen worden ist.
4. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben.
(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von 5. Die §§ 52 und 53 werden die §§ 43 und 44.
Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen
40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes Artikel 2
bei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei
Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich Änderung des
0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 ange- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
passten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträ- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
gen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Dop- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. In § 149 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Ab-
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, satz 1, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1, 3
wird wie folgt geändert: bis 5“ ersetzt.
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter 8. In § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem
„ , ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschorn- Wort „gegeben“ das Wort „oder“ durch das Wort
steinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister“ ge- „und“ ersetzt.
strichen. 9. Nach § 177 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
2. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: eingefügt:
„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der „Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist
Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in keine Beleihung verbunden.“
den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeit- 10. § 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
punkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entschei-
a) In Satz 1 wird das Wort „es“ durch das Wort
dung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen
„sie“ ersetzt.
sind.“
b) In Satz 2 wird das Wort „desjenigen“ durch die
3. Dem § 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: Wörter „der Person“, werden nach dem Wort
„Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden, „beruht,“ die Wörter „der die“ durch die Wörter
tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten „die die“ und wird jeweils das Wort „ihm“ durch
Zeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu be- das Wort „ihr“ ersetzt.
rechnen sind.“ 11. § 397 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit für die Erbringung oder die Erstattung
Artikel 3
von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf
Änderung des die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leis-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tungen nach diesem Buch beantragt haben, bezie-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- hen oder innerhalb der letzten neun Monate bezo-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- gen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgen-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das den nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezem- Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der
ber 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten
wie folgt geändert: abgleichen:
1. In § 16e Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes- 1. Versicherungsnummer (§ 28a Absatz 3 Satz 1
agentur“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ er- Nummer 1 des Vierten Buches),
setzt. 2. Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28a Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches),
2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „entfallenen“
durch das Wort „entfallenden“ ersetzt. 3. zuständige Einzugsstelle (§ 28a Absatz 3 Satz 1
Nummer 8 des Vierten Buches),
Artikel 4 4. Beschäftigungsbeginn (§ 28a Absatz 3 Satz 2
Änderung des Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches),
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 5. Beschäftigungszeitraum (§ 28a Absatz 3 Satz 2
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, 6. Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppen-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des schlüssel und Abgabegründe für die Meldungen
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) ge- (§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Vierten
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Buches),
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130 7. Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Daten-
wie folgt gefasst: erfassungs- und Übermittlungsverordnung).
„§ 130 (weggefallen)“. Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei
Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des
2. In § 37 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Ausbil-
Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des
dungsstellensuche“ durch das Wort „Ausbildungs-
Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach
suche“ ersetzt.
§ 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a
3. § 48 wird wie folgt geändert: und d des Vierten Buches übermittelten Daten
a) Absatz 2 wird aufgehoben. abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten
dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf ein-
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. zelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammenge-
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort führt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3
„unvermeidbaren“ durch die Wörter „nicht vermeid- der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
baren“ ersetzt. übermittelten Daten, insbesondere auch das in der
Rentenversicherung oder nach dem Recht der
5. § 130 wird aufgehoben. Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
6. In § 135 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013“ in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch-
durch die Angabe „2016“ ersetzt. stabe b des Vierten Buches) genutzt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2473
Artikel 5 ten“ die Wörter „in Angelegenheiten der Zulassung von
Änderung des Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen
Sozialgerichtsgesetzes nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch und“ eingefügt.
In § 51 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem- Artikel 6
ber 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge- Inkrafttreten
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Streitigkei- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Gesetz
zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
sen:
„§ 444 Gesetz zu Änderungen im Bereich der ge-
Artikel 1 ringfügigen Beschäftigung“.
Änderung des 2. In § 347 Nummer 5 Buchstabe c wird die Angabe
Vierten Buches Sozialgesetzbuch „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame 3. Nach § 443 wird folgender § 444 angefügt:
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I „§ 444
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Arti-
kel 12a des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I Gesetz
S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zu Änderungen im Bereich
der geringfügigen Beschäftigung
1. In § 7b Nummer 5 wird die Angabe „400“ durch die
Angabe „450“ ersetzt. (1) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die mehr als geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Ab-
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. satz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8
Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches versiche-
3. In § 18b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird im Satzteil rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-
nach Buchstabe b nach der Angabe „§ 172 Absatz 3“ fügigen Beschäftigung nach diesen Vorschriften in
die Angabe „oder § 276a“ eingefügt. der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung er-
4. In § 20 Absatz 2 werden die Wörter „vor, wenn das füllt, bleiben in dieser Beschäftigung längstens bis
daraus erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro zum 31. Dezember 2014 versicherungspflichtig, so-
und 800,00 Euro im Monat liegt und die Grenze von lange das Arbeitsentgelt 400 Euro monatlich über-
800,00“ durch die Wörter „mit einem daraus erziel- steigt. Sie werden auf Antrag von der Versiche-
ten Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro rungspflicht befreit. Der Antrag ist bei der Agentur
im Monat vor, das die Grenze von 850,00“ ersetzt. für Arbeit zu stellen. Die Befreiung wirkt vom
1. Januar 2013 an, wenn sie bis zum 31. März 2013
5. § 28a wird wie folgt geändert:
beantragt wird, im Übrigen von dem Beginn des
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst: Kalendermonats an, der auf den Monat folgt, in
„11. bei Antrag des geringfügig Beschäftigten dem der Antrag gestellt worden ist. Die Befreiung
nach § 6 Absatz 1b des Sechsten Buches ist auf diese Beschäftigung beschränkt.
auf Befreiung von der Versicherungs-
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 gilt § 276b
pflicht,“.
Absatz 1 des Sechsten Buches und bei Anwendung
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „400“ durch des § 344 Absatz 4 gilt § 276b Absatz 2 des Sechs-
die Angabe „450“ ersetzt. ten Buches entsprechend.“
c) Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt geän-
dert: Artikel 3
aa) In Buchstabe e werden die Wörter „§ 5 Ab-
Änderung des
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 230 Ab-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
satz 8 Satz 2“ und der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
bb) Nach Buchstabe e wird folgender Buchstabe f Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
angefügt: 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
„f) bei Antrag auf Befreiung von der Versiche- (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des geändert:
Sechsten Buches den Tag des Zugangs
des Antrags beim Arbeitgeber.“ 1. Dem § 7 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Artikel 2 „(3) Personen, die am 31. Dezember 2012 in einer
mehr als geringfügigen Beschäftigung versiche-
Änderung des rungspflichtig waren, die die Merkmale einer gering-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch fügigen Beschäftigung in der ab dem 1. Januar 2013
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- geltenden Fassung der §§ 8 oder 8a des Vierten
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Buches erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des längstens bis zum 31. Dezember 2014 versiche-
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) ge- rungspflichtig, sofern sie nicht die Voraussetzungen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2475
das Arbeitsentgelt 400,00 Euro monatlich übersteigt. 3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungs- „(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
pflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeit- 1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2
punkts des Beginns der Versicherungspflicht der oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Num-
1. Januar 2013 tritt.“ mer 2 des Vierten Buches,
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe 2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder
nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a
3. In § 226 Absatz 4 wird nach den Wörtern „§ 163 Ab- und 8 Absatz 1 des Vierten Buches oder
satz 10 Satz 1 bis 5 und 8“ die Angabe „oder § 276b“
3. geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätig-
eingefügt.
keit
4. Dem § 249 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen
„Dies gilt auch für Personen, für die § 7 Absatz 3 Tätigkeit oder Pflegetätigkeit. § 8 Absatz 2 des
Anwendung findet.“ Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-
Artikel 4 ringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt,
wenn diese versicherungspflichtig ist. Eine nicht
Änderung des
erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig,
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Pflegetätigkeit (§ 166 Absatz 2) auf den Monat be-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- zogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht er-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, werbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzu-
3384), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom rechnen.“
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2467) geändert worden 4. § 6 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(1b) Personen, die eine geringfügige Be-
a) In der Angabe zu § 52 wird das Wort „versiche- schäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder
rungsfreier“ gestrichen. § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1
b) In der Angabe zu § 76b wird das Wort „versi- des Vierten Buches ausüben, werden auf An-
cherungsfreier“ gestrichen. trag von der Versicherungspflicht befreit. Der
schriftliche Befreiungsantrag ist dem Arbeitge-
c) Der Angabe zu § 172 werden die Wörter „und ber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Bu-
Befreiung von der Versicherungspflicht“ ange- ches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
fügt. eine Zusammenrechnung mit einer nicht ge-
d) Nach der Angabe zu § 244 wird folgende An- ringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn
gabe eingefügt: diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag
kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigun-
„§ 244a Wartezeiterfüllung durch Zuschläge an
gen nur einheitlich gestellt werden und ist für
Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1
geringfügiger versicherungsfreier Be-
gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieb-
schäftigung“.
licher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilli-
e) Die Angaben zu den §§ 264b und 264c werden gendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilli-
wie folgt gefasst: gendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Num-
„§ 264b Zuschläge an Entgeltpunkten für Ar- mer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Mög-
beitsentgelt aus geringfügiger versi- lichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme ei-
cherungsfreier Beschäftigung ner nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des
Fünften Buches) Gebrauch machen.“
§ 264c Zuschlag bei Hinterbliebenenrenten“.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
f) Nach der Angabe zu § 264c wird folgende An-
„In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befrei-
gabe eingefügt:
ung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des
„§ 264d Zugangsfaktor“. Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht
g) Die Angaben zu den §§ 276a und 276b werden innerhalb eines Monats nach Eingang der Mel-
wie folgt gefasst: dung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten
Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftig-
„§ 276a Arbeitgeberanteil bei Versicherungs- ten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten
freiheit Buches über die Bestandskraft von Verwal-
§ 276b Gleitzone“. tungsakten und über das Rechtsbehelfsverfah-
ren gelten entsprechend.“
2. In § 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „als
geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2 Satz 2 c) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben“ „In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befrei-
durch die Wörter „geringfügig beschäftigt sind“ er- ung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzun-
setzt. gen nach Eingang der Meldung des Arbeit-
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
gebers nach § 28a des Vierten Buches bei 14. § 163 wird wie folgt geändert:
der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend
vom Beginn des Monats, in dem der Antrag a) In Absatz 8 werden die Wörter „und in dieser
des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil
ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die Versiche-
der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Ent- rungsfreiheit verzichtet haben“ gestrichen und
geltabrechnung, spätestens aber innerhalb von wird die Angabe „155“ durch die Angabe „175“
sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die ersetzt.
Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Ein- b) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe
gang der Meldung des Arbeitgebers nicht
widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des „F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)“
Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom durch die Angabe
Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchs-
frist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den
850
450
„F x 450 þ x F x ðAE 450Þ“
Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäfti- 850 450 850 450
gung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen,
hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber ersetzt.
über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung 15. In § 165 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die An-
unverzüglich durch eine Meldung zu unterrich- gabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
ten.“
5. In § 34 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „400“ 16. In § 167 wird die Angabe „400“ durch die Angabe
durch die Angabe „450“ ersetzt. „450“ ersetzt.
6. § 52 wird wie folgt geändert: 17. In § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die
a) In der Überschrift wird das Wort „versiche- Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
rungsfreier“ gestrichen. 18. § 172 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Befrei-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ung von der Versicherungspflicht“ angefügt.
aaa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
gestrichen.
schäftigung“ die Wörter „versicherungsfrei
bbb) Nach dem Wort „Beschäftigung“ wer- oder“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b
den die Wörter „ , für die Beschäftigte oder nach anderen Vorschriften“ ersetzt.
nach § 6 Absatz 1b von der Versiche-
rungspflicht befreit sind,“ eingefügt. c) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Beschäf-
tigung“ die Wörter „versicherungsfrei oder“
bb) In Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort
durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1b oder
„versicherungsfreien“ gestrichen.
nach anderen Vorschriften“ ersetzt.
7. § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt ge-
ändert: 19. In § 210 Absatz 1a Satz 2 werden nach dem Wort
„versicherungsfrei“ die Wörter „oder von der Ver-
a) In Buchstabe d wird das Wort „oder“ am Ende sicherungspflicht befreit“ eingefügt.
durch einen Punkt ersetzt.
b) Buchstabe e wird aufgehoben. 20. § 229 wird wie folgt geändert:
8. In § 66 Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „versi- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
cherungsfreier“ gestrichen.
„(5) Personen, die am 31. Dezember 2012
9. § 76b wird wie folgt geändert: als Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 in der bis
a) In der Überschrift wird das Wort „versiche- zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung
rungsfreier“ gestrichen. wegen Verzichts auf die Versicherungsfreiheit
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: in einer geringfügigen Beschäftigung oder meh-
reren geringfügigen Beschäftigungen versiche-
aa) Das Wort „versicherungsfreier“ wird gestri- rungspflichtig waren, bleiben insoweit versiche-
chen. rungspflichtig; § 6 Absatz 1b in der ab dem
bb) Nach dem Wort „Beschäftigung,“ werden 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt für diese
die Wörter „für die Beschäftigte nach § 6 Personen bezogen auf die am 31. Dezember
Absatz 1b von der Versicherungspflicht be- 2012 ausgeübte Beschäftigung und weitere
freit sind, und“ eingefügt. Beschäftigungen, auf die sich der Verzicht auf
10. In § 76d wird das Wort „versicherungsfreier“ ge- die Versicherungsfreiheit nach § 5 Absatz 2 in
strichen. der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
sung erstrecken würde, nicht.“
11. In § 96a Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§ 5 Abs. 2
12. In § 113 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort Satz 2)“ durch die Wörter „(§ 5 Absatz 2 Satz 2
„versicherungsfreier“ gestrichen. in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung)“ ersetzt.
13. In § 162 Nummer 5 im Satzteil vor Satz 2 wird die
Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2477
„(7) Selbständig Tätige, die am 31. Dezem- gen versicherungsfreien Beschäftigung, die in Ka-
ber 2012 nicht versicherungspflichtig waren, lendermonaten ausgeübt wurde, die bereits auf die
weil sie versicherungspflichtige Arbeitnehmer Wartezeit anzurechnen sind, bleiben unberück-
beschäftigt haben, bleiben in dieser Tätigkeit sichtigt. Wartezeitmonate für in die Ehezeit, Le-
nicht versicherungspflichtig, wenn der beschäf- benspartnerschaftszeit oder Splittingzeit fallende
tigte Arbeitnehmer nicht geringfügig beschäftigt Kalendermonate einer geringfügigen versiche-
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu- rungsfreien Beschäftigung sind vor Anwendung
ches in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten- von § 52 Absatz 1 oder 1a gesondert zu ermitteln.“
den Fassung ist. Personen, die am 31. Dezem-
ber 2012 in einer selbständigen Tätigkeit ver- 23a. Dem § 252 wird folgender Absatz 10 angefügt:
sicherungspflichtig waren, die die Merkmale
einer geringfügigen Tätigkeit in der ab dem „(10) Anrechnungszeiten liegen nicht vor bei
1. Januar 2013 geltenden Fassung von § 8 Ab- Beziehern von Arbeitslosengeld II, die in der Zeit
satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2012
oder § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a versicherungspflichtig beschäftigt oder versiche-
und 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches rungspflichtig selbständig tätig gewesen sind oder
erfüllt, bleiben in dieser selbständigen Tätigkeit eine Leistung bezogen haben, wegen der sie nach
bis zum 31. Dezember 2014 versicherungs- § 3 Satz 1 Nummer 3 versicherungspflichtig gewe-
pflichtig.“ sen sind.“
21. Dem § 230 wird folgender Absatz 8 angefügt: 24. § 264b wird wie folgt gefasst:
„(8) Personen, die am 31. Dezember 2012 als „§ 264b
Beschäftigte nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Zuschläge an
in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas-
Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus
sung versicherungsfrei waren, bleiben in dieser
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung
Beschäftigung versicherungsfrei, solange die Vo-
raussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung Für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäf-
nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbin- tigung, in der Beschäftigte nach § 230 Absatz 8
dung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Bu- versicherungsfrei sind und für das der Arbeitgeber
ches in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden einen Beitragsanteil getragen hat, werden Zu-
Fassung vorliegen. Sie können durch schriftliche schläge an Entgeltpunkten ermittelt. Zuschläge
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Ver- an Entgeltpunkten sind auch zu ermitteln, wenn
sicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann ein Arbeitgeber einen Beitragsanteil für Arbeits-
nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren entgelt aus einer vor dem 1. Januar 2013 ausge-
Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und übten geringfügigen versicherungsfreien Beschäf-
ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.“ tigung getragen hat. Für die Ermittlung der Zu-
schläge an Entgeltpunkten nach Satz 1 und 2 gilt
22. Dem § 231 wird folgender Absatz 9 angefügt: § 76b Absatz 2 bis 4 entsprechend.“
„(9) § 6 Absatz 1b gilt bis zum 31. Dezember 25. Die bisherigen §§ 264b und 264c werden die
2014 nicht für Personen, die am 31. Dezember §§ 264c und 264d.
2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf-
tigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in 26. Die §§ 276a und 276b werden wie folgt gefasst:
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier-
ten Buches versicherungspflichtig waren, die die „§ 276a
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach
diesen Vorschriften in der ab dem 1. Januar 2013 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
geltenden Fassung erfüllt, solange das Arbeitsent-
gelt aus dieser Beschäftigung 400 Euro monatlich (1) Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Ab-
übersteigt.“ satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches, die in dieser
Beschäftigung nach § 230 Absatz 8 versiche-
23. Nach § 244 wird folgender § 244a eingefügt: rungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen Bei-
tragsanteil in Höhe von 15 Prozent des Arbeits-
„§ 244a entgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die
Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für
Wartezeiterfüllung durch Zuschläge geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten nach
an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus § 8a Satz 1 des Vierten Buches, die in dieser Be-
geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung schäftigung nach § 230 Absatz 8 versicherungsfrei
sind, tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in
Sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeits- Höhe von 5 Prozent des Arbeitsentgelts, das bei-
entgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Be- tragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten ver-
schäftigung nach § 264b ermittelt, wird auf die sicherungspflichtig wären.
Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerech-
net, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an Ent- (2) Für den Beitragsanteil des Arbeitgebers gel-
geltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt werden. ten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des
Zuschläge an Entgeltpunkten aus einer geringfügi- Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
des § 111 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 8 und Ab- Artikel 7
satz 2 und 4 des Vierten Buches entsprechend. Änderung des
Gesetzes über die
§ 276b Alterssicherung der Landwirte
Gleitzone In § 27a Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(1) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 4 des
2012 in einer mehr als geringfügigen Beschäf- Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
tigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in worden ist, wird die Angabe „400“ durch die Angabe
Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vier- „450“ ersetzt.
ten Buches versicherungspflichtig waren, die die
Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach Artikel 8
diesen Vorschriften in der ab dem 31. Dezember Änderung des
2012 geltenden Fassung erfüllt, gilt für diese Be- Zweiten Gesetzes über die
schäftigung weiterhin § 163 Absatz 10 mit Maß- Krankenversicherung der Landwirte
gabe folgender Formel:
In § 7 Absatz 2 Satz 1 dritter Halbsatz des Zweiten
F x 400 + (2 – F) x (AE – 400). Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das
Satz 1 gilt längstens bis zum 31. Dezember 2014. zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Oktober
Die Beitragstragung nach § 168 Absatz 1 Num- 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird die
mer 1b und 1c findet keine Anwendung. Angabe „400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
(2) Für Arbeitnehmer, die am 31. Dezember
2012 oberhalb des oberen Grenzbetrages der Artikel 9
Gleitzone (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches in Änderung der
der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fas- Beitragsverfahrensverordnung
sung) beschäftigt waren und in derselben Be- Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006
schäftigung ab dem 1. Januar 2013 in der Gleit- (BGBl. I S. 1138), die zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
zone versicherungspflichtig beschäftigt sind, ist setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geän-
§ 163 Absatz 10 in der ab dem 1. Januar 2013 dert worden ist, wird wie folgt geändert:
geltenden Fassung nur anzuwenden, wenn der
Arbeitnehmer die Anwendung der Gleitzonenrege- 1. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „400“ durch
lung schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt. die Angabe „450“ ersetzt.
Eine Erklärung nach Satz 1 ist nur bis zum 31. De- 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zember 2014 und mit Wirkung für die Zukunft a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a einge-
möglich.“ fügt:
27. In § 302a Absatz 2 Satz 1 und § 313 Absatz 3 „4a. der Antrag auf Befreiung von der Versiche-
Nummer 1 wird jeweils die Angabe „400“ durch rungspflicht nach § 6 Absatz 1b des Sechs-
die Angabe „450“ ersetzt. ten Buches Sozialgesetzbuch, auf dem der
Tag des Eingangs beim Arbeitgeber doku-
mentiert ist,“.
Artikel 5
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
Änderung des fügt:
Elften Buches Sozialgesetzbuch
„5a. die schriftliche Erklärung des Arbeitnehmers
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- gegenüber dem Arbeitgeber, dass die Gleit-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai zonenregelung in der gesetzlichen Renten-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 1 versicherung nach § 276b Absatz 2 des
des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anwen-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dung finden soll,“.
1. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe Artikel 10
„400“ durch die Angabe „450“ ersetzt.
Änderung der
2. In § 59 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Sieb- Datenerfassungs-
tel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die Angabe und -übermittlungsverordnung
„450 Euro“ ersetzt. Dem § 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 6 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Ar-
tikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
Änderung des S. 3057) geändert worden ist, wird folgender Absatz 12
Nachweisgesetzes angefügt:
§ 2 Absatz 1 Satz 4 des Nachweisgesetzes vom „(12) Der Zugang eines Antrages beim Arbeitgeber
20. Juli 1995 (BGBl. I S. 946), das zuletzt durch Arti- auf Verzicht auf die Versicherungspflicht in der gesetz-
kel 32 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542) lichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1b des
geändert worden ist, wird aufgehoben. Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch einen ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2479
ringfügig Beschäftigten ist gesondert zu kennzeichnen Artikel 11
und zu melden; die Meldung kann auch in Verbindung
Inkrafttreten
mit einer anderen zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten-
den Meldung erfolgen.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Gesetz
zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nahverkehrs auf lokaler oder regionaler Ebene zu
rates das folgende Gesetz beschlossen: Verkehrsverbünden zusammengeschlossen und
erhalten die im Zuständigkeitsbereich dieser Auf-
Artikel 1 gabenträger öffentlichen Personennahverkehr
Änderung des betreibenden Verkehrsunternehmen für ihre Leis-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch tungen ein mit diesen Aufgabenträgern vereinbar-
tes Entgelt (Bruttoprinzip), können anstelle der
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation antrags- und erstattungsberechtigten Verkehrs-
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge- unternehmen auch die Nahverkehrsorganisatio-
setzes vom 19. Juni 2011, BGBl. I S. 1046, 1047), das nen Antrag auf Erstattung der in ihrem jeweiligen
zuletzt durch Artikel 13 Absatz 26 des Gesetzes vom Gebiet entstandenen Fahrgeldausfälle stellen, so-
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird fern die Verkehrsunternehmen hierzu ihr Einver-
wie folgt geändert: nehmen erteilt haben.“
1. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Un-
a) In Satz 3 wird die Angabe „60“ durch die Angabe ternehmer“ die Wörter „oder die Nahverkehrsor-
„72“ und die Angabe „30“ durch die Angabe „36“ ganisationen im Sinne des Absatzes 1a“ einge-
ersetzt. fügt.
b) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt: 4. § 151 wird wie folgt geändert:
„Der Betrag erhöht sich in entsprechender An- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wendung des § 77 Absatz 3 erstmals zu dem
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung
der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt aaa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer durch das Wort „sowie“ ersetzt.
einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der
ccc) Nummer 3 wird Nummer 2.
Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu ent-
richten. Abweichend von § 77 Absatz 3 Satz 4 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der übrigen Per-
sind die sich ergebenden Beträge auf den nächs- sonengruppen und der mitgeführten Gegen-
ten vollen Eurobetrag aufzurunden. Das Bundes- stände“ gestrichen und wird nach dem Wort
ministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhö- „im“ das Wort „übrigen“ eingefügt.
hungsbetrag und die sich nach entsprechender cc) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Anwendung des § 77 Absatz 3 Satz 3 ergeben-
den Beträge im Bundesanzeiger bekannt.“ b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst: 5. § 152 wird wie folgt gefasst:
„Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke „§ 152
vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeits- Einnahmen aus Wertmarken
dauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte Von den durch die Ausgabe der Wertmarke er-
der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den zielten jährlichen Einnahmen erhält der Bund einen
Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ab- Anteil von 27 Prozent. Dieser ist unter Berücksichti-
lauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der gung der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni eines
für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt.“ Kalenderjahres eingegangenen Einnahmen zum
d) Im bisherigen Satz 5 werden nach den Wörtern 15. Juli und unter Berücksichtigung der vom 1. Juli
„nach Satz 3“ die Wörter „in seiner jeweiligen Hö- bis 31. Dezember eines Kalenderjahres eingegange-
he“ eingefügt. nen Einnahmen zum 15. Januar des darauffolgenden
2. § 148 wird wie folgt geändert: Kalenderjahres an den Bund abzuführen.“
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh- 6. § 153 wird wie folgt gefasst:
mern“ die Wörter „oder den Nahverkehrsorgani- „§ 153
sationen im Sinne des § 150 Absatz 2“ eingefügt.
Erfassung der Ausweise
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Die für die Ausstellung der Ausweise nach § 69
„(6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 150 Ab- Absatz 5 zuständigen Behörden erfassen
satz 1a.“
1. die am Jahresende im Umlauf befindlichen gülti-
3. § 150 wird wie folgt geändert: gen Ausweise, getrennt nach Art und besonderen
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Eintragungen,
fügt: 2. die im Kalenderjahr ausgegebenen Wertmarken,
„(1a) Haben sich in einem Bundesland meh- unterteilt nach der jeweiligen Gültigkeitsdauer
rere Aufgabenträger des öffentlichen Personen- und die daraus erzielten Einnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2481
als Grundlage für die nach § 148 Absatz 4 Nummer 1 des Jahres mit, in dem die Prozentsätze festzuset-
und § 149 Absatz 2 Nummer 1 zu ermittelnde Zahl zen sind.“
der Ausweise und Wertmarken. Die zuständigen Artikel 2
obersten Landesbehörden teilen dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales das Ergebnis der Er- Inkrafttreten
fassung nach Satz 1 spätestens bis zum 31. März Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngemitteln,
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittelverordnung – DüMV)1
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Ab- 4. Nebenbestandteile: Teilmengen in Stoffen im Sinne
satz 3, des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, des § 7, des des § 2 Nummer 1 bis 8 des Düngegesetzes, so-
§ 8 Absatz 1, des § 9 und des § 15 Absatz 1 und 2 des weit diese
Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) a) in Düngemitteln keine typbestimmenden Be-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land- standteile sind; dies gilt auch für Nährstoffe, so-
wirtschaft und Verbraucherschutz: weit sie bei Düngemitteln nicht typbestimmend
Inhaltsübersicht sind,
§ 1 Begriffsbestimmungen b) in Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder
§ 2 Geltungsbereich Pflanzenhilfsmitteln nicht unmittelbar der jeweili-
§ 3 Zulassung von Düngemitteltypen gen Zweckbestimmung nach § 1 des Düngege-
§ 4 Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstof- setzes dienen; dies gilt auch für Nährstoffe in
fen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflan-
§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene zenhilfsmitteln, soweit diese nicht in einer
§ 6 Anforderungen an die Kennzeichnung Menge vorhanden sind, die ein Inverkehrbringen
§ 7 Kennzeichnung bei EG-Düngemitteln dieser Stoffe als Bodenhilfsstoffe oder Pflanzen-
§ 8 Toleranzen hilfsmittel nach § 4 Absatz 3 ausschließt,
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
5. Aufbereitungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur
§ 10 Übergangsvorschriften
Unterstützung der Aufbereitung zugegeben wer-
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den, insbesondere Mittel zur Fällung, Konditionie-
Anlage 1 Definition von rung, Hygienisierung,
(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, Düngemitteltypen
§ 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4) 6. Anwendungshilfsmittel: Nebenbestandteile, die zur
Anlage 2 Tabellen Unterstützung einer einfachen, sachgerechten oder
(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, sicheren Anwendung zugegeben werden, insbe-
§ 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 sondere Hüllsubstanzen, Netzmittel, Trennmittel,
und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)
Haftmittel, Mittel zur Wirksamkeitssteuerung, Gra-
nulierung oder Staubbindung, Trägersubstanzen,
§1 Formulierungshilfsstoffe, Vergällungsmittel oder
Begriffsbestimmungen Farbstoffe,
Im Sinne dieser Verordnung sind: 7. Fremdbestandteile: Nebenbestandteile, die nicht
als Pflanzennährstoff nach Nummer 4, als Aufberei-
1. Ausgangsstoffe: Hauptbestandteile und Nebenbe- tungshilfsmittel oder als Anwendungshilfsmittel zu-
standteile, gegeben werden, sowie Stoffe, die
2. Hauptbestandteile: Bestandteile in Düngemitteln, a) mit anderer Zweckbestimmung als nach § 1 des
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- Düngegesetzes zugegeben werden,
hilfsmitteln, die den durch § 1 des Düngegesetzes b) nach Ablauf der Aufbereitung durch stoffliche
vorgegebenen Zweckbestimmungen unmittelbar Umsetzung oder stofflichen Abbau ganz oder
dienen, bei Düngemitteln die typbestimmenden Be- teilweise nicht mehr nachweisbar sind,
standteile,
c) ungewollte, aber unvermeidbare Bestandteile
3. typbestimmende Bestandteile: Hauptbestandteile sind,
in Düngemitteln, die über die Zuordnung zu einem
nach dieser Verordnung zugelassenen Düngemit- 8. Granulat: ein durch physikalische oder chemische
teltyp entscheiden, Behandlung aus festen oder flüssigen Primärparti-
keln technisch hergestelltes Aggregat,
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen 9. Trockenmasse (TM): die mit Trocknungsverfahren
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
bis auf Gewichtskonstanz getrocknete Masse,
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 10. organische Substanz: über den Glühverlust ermit-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, telte organische Kohlenstoffverbindungen tierischer
sind beachtet worden. und pflanzlicher Herkunft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2483
11. flüssige Stoffe: Stoffe mit einem Trockenmassege- stoffliche Veränderungen im Verlauf der Lagerung,
halt bis zu 15 vom Hundert, soweit welche die gekennzeichneten Eigenschaften nach-
träglich verändern können,
a) keine abweichenden Vorgaben zur Abgrenzung
bei einzelnen Düngemitteln nach Anlage 1 oder 23. Hinweise zur sachgerechten Anwendung: Angaben
Stoffen nach Anlage 2 vorgeschrieben sind oder zum geeigneten Anwendungszeitpunkt, zur Nähr-
stoffverfügbarkeit, zur Aufwandmenge, zur Anwen-
b) nicht durch eine wissenschaftlich anerkannte
dungstechnik, zu notwendigen Anwendungsbe-
Methode auch bei einem höheren Trockenmas-
schränkungen und zur Verminderung von Risiken,
segehalt der Aggregatzustand „flüssig“ festge-
stellt wird, 24. Angabe in vom Hundert: auf die Masse bezogene
Angabe, soweit keine andere Bezugsgröße genannt
12. kaltwasserlöslicher Stickstoff: bei 20 °C Wasser- ist,
temperatur im Wasser gelöster Stickstoff,
25. Angabe von Gehalten: auf die Frischmasse bezo-
13. heißwasserlöslicher Stickstoff: in siedendem Was- gene und als Gesamtgehalt ausgedrückte Angabe,
ser gelöster Stickstoff, soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist,
14. verfügbarer Stickstoff: in Wasser oder in 0,0125 mo- 26. Angabe der Toleranz:
larer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff,
a) als Vom-Hundert-Wert: maximale Abweichung
15. Komplexbildner: anorganische oder organische des ermittelten Wertes vom gekennzeichneten
Verbindungen, die Metallionen koordinativ binden, Wert in vom Hundert des gekennzeichneten
sodass sich deren Lösungseigenschaften ändern, Wertes, ausgedrückt in „%“,
16. Chelatoren: Komplexbildner mit der Fähigkeit, b) in Vom-Hundert-Punkten: maximale Abweichung
zwei- oder mehrwertige Kationen in stabilen, ring- des ermittelten Wertes in vom Hundert vom ge-
förmigen Verbindungen zu fixieren, kennzeichneten Wert in vom Hundert durch Dif-
17. aerobe Aufbereitung: biotechnologische Behand- ferenzbildung, ausgedrückt in „%-Punkt“,
lung durch gesteuerten Abbau der organischen 27. gewerbsmäßig: Tätigkeit im Rahmen eines Gewer-
Substanz unter Luftzufuhr mit dem Ziel der Hygie- bes oder zu sonstigen Erwerbszwecken.
nisierung, Stabilisierung, Verbesserung der Nähr-
stoffverfügbarkeit und Verbesserung der physikali- §2
schen Eigenschaften,
Geltungsbereich
18. anaerobe Aufbereitung: biotechnologische Be-
handlung durch gesteuerten Abbau der organi- (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
schen Substanz unter Luftabschluss, mit dem Ziel von Düngemitteln, die nicht als EG-Düngemittel be-
der Hygienisierung, Stabilisierung, Verbesserung zeichnet sind, sowie von Bodenhilfsstoffen, Kultursub-
der Nährstoffverfügbarkeit und Verbesserung der straten und Pflanzenhilfsmitteln.
physikalischen Eigenschaften, (2) Abweichend von Absatz 1 gelten § 7 und § 9 Ab-
19. Hygienisierung: Behandlung mit dem Ziel, die Kon- satz 2 Nummer 2 für EG-Düngemittel.
zentration an Krankheitserregern und Schadorga- (3) Die §§ 4 bis 8 gelten nicht beim Abgeben von
nismen so weit zu reduzieren, dass das Risiko einer Wirtschaftsdüngern sowie Bodenhilfsstoffen, Kultur-
Verbreitung von Krankheiten der Menschen, der substraten und Pflanzenhilfsmitteln unter ausschließ-
Tiere oder der Pflanzen sowie der Eintrag von Or- licher Verwendung von Wirtschaftsdüngern zwischen
ganismen mit unerwünschten Eigenschaften in die zwei Betrieben, die demselben Landwirt gehören, so-
Umwelt vermindert wird, wie zwei juristischen Personen, die beide von dem-
selben Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder
20. Siebdurchgang: Anteil der Teilchen, der ein Prüf-
alleinigem Gesellschafter beherrscht werden, und beim
siebgewebe mit der angegebenen lichten Ma-
Abgeben dieser Stoffe zwischen einem oder mehreren
schenweite passiert; die dazu angegebenen Vom-
Landwirten und einer juristischen Person, die von die-
Hundert-Werte sind, soweit nicht ausdrücklich an-
sem Landwirt als alleinigem Anteilseigner oder alleini-
ders bestimmt, Mindestwerte,
gem Gesellschafter beherrscht wird.
21. Hersteller: Erzeuger sowie jede natürliche oder ju-
ristische Person, die für das Inverkehrbringen eines §3
Stoffes im Inland verantwortlich ist; als Hersteller
gilt insbesondere auch ein Einführer, ein für eigene Zulassung von Düngemitteltypen
Rechnung tätiger Verpacker oder jede Person, die (1) Düngemittel dürfen vorbehaltlich des § 5 Absatz 1
die Merkmale eines Stoffes verändert, des Düngegesetzes nur in den Verkehr gebracht wer-
den, wenn sie einem durch diese Verordnung zugelas-
22. Hinweise zur sachgerechten Lagerung: Angaben
senen Düngemitteltyp entsprechen. Die in Anlage 1
zur zweckmäßigen Art der Lagerung mit dem Ziel,
festgelegten Düngemitteltypen werden mit der Maß-
bei Stoffumschlag und Lagerung insbesondere
gabe zugelassen, dass
stoffliche Veränderungen, Entmischungen sowie
Risiken auf Grund unsachgemäßer Lagerung ein- 1. sie auch hinsichtlich ihrer nicht typbestimmenden
schließlich einer Gewässergefährdung entgegenzu- Bestandteile bei sachgerechter Anwendung die
wirken; dazu gehören auch erforderliche Angaben Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Men-
zur Lagerungstemperatur und zum Schutz vor schen, Tieren und Nutzpflanzen nicht schädigen und
äußeren Einflüssen, auch Hinweise auf mögliche den Naturhaushalt nicht gefährden,
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
2. für die Herstellung brennung von unbehandeltem Holz, wenn für diese
Düngemittel im Rahmen der Hinweise zur sachge-
a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden
rechten Anwendung auf deren ausschließliche Ver-
sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-
wendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewiesen
sundheit von Menschen und Tieren und Nutz-
wird.
pflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt
nicht gefährden und
§4
aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder
anwendungstechnischen Nutzen haben oder Inverkehrbringen von
Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen,
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-
nen. (1) Wirtschaftsdünger, soweit diese nicht als Dünge-
mittel nach Anlage 1 Abschnitt 3 in den Verkehr ge-
b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile bracht werden, sowie Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr ge-
Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1 bracht werden, wenn
oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7.3 verwendet
worden sind, 1. sie bei sachgerechter Anwendung die Fruchtbarkeit
des Bodens, die Gesundheit von Menschen, Tieren
c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach und Nutzpflanzen nicht schädigen und den Natur-
Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der An- haushalt nicht gefährden,
lage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden
sind, 2. für die Herstellung
d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Ta- a) als Ausgangsstoffe nur Stoffe verwendet worden
belle 4 genannten verwendet worden sind, sind, die die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge-
sundheit von Menschen und Tieren und Nutz-
e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1 pflanzen nicht schädigen und den Naturhaushalt
sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 nicht gefährden und
Tabelle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maß-
gaben verwendet worden sind, aa) einen pflanzenbaulichen, produktions- oder
anwendungstechnischen Nutzen haben oder
f) Fremdbestandteile
bb) dem Bodenschutz sowie der Erhaltung und
aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3 Förderung der Fruchtbarkeit des Bodens die-
verwendet worden sind, nen.
bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen, b) mineralische Stoffe, außer Nebenbestandteile
es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für nach Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der
einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen Vorgaben für Düngemitteltypen nach Anlage 1
und oder der Anlage 2 Tabellen 6 und 7 verwendet
cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö- worden sind,
hung der Schadstoffkonzentrationen führen, c) organische Stoffe, außer Nebenbestandteile nach
soweit in begründeten Fällen keine anderen Anlage 2 Tabelle 8, nur nach Maßgabe der An-
Regelungen getroffen worden sind. lage 2 Tabelle 7.1, 7.2 und 7.4 verwendet worden
3. in Düngemitteln nach Anlage 1 sowie in Ausgangs- sind,
stoffen für diese Düngemittel nach Anlage 2 Tabel- d) keine anderen Phosphate als die in Anlage 2 Ta-
len 6 bis 8 die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 belle 4 genannten verwendet worden sind,
Spalte 4 nicht überschritten sind,
e) Aufbereitungshilfsmittel nach Anlage 2 Tabelle 8.1
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 in sowie Anwendungshilfsmittel nach Anlage 2 Ta-
Düngemitteln der Anlage 1 Abschnitt 3 Steine über belle 8.2 nur nach den dort getroffenen Maßga-
10 Millimeter Siebdurchgang nicht über einen Anteil ben verwendet worden sind,
von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Karton, Glas,
nicht abbaubare Kunststoffe nur nach Maßgabe der f) Fremdbestandteile
Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und nicht über ei- aa) nur nach Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8.3
nen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM enthalten sind. verwendet worden sind,
(2) Absatz 1 gilt nicht für bb) bei der Zugabe insgesamt nicht überwiegen,
es sei denn, in Anlage 2 Tabelle 8.3 wird für
1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Ab-
einzelne Stoffe ein anderer Anteil zugelassen
satz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-
und
stabe aa und bb, im Falle von Fremdbestandteilen
nach Anlage 2 Tabelle 8.3 sowie im Falle der in den cc) im Rahmen ihrer Zugabe nicht zu einer Erhö-
Beschreibungen für Düngemitteltypen der Anlage 1 hung der Schadstoffkonzentrationen führen,
genannten sonstigen Fremdstoffe, soweit in begründeten Fällen keine anderen
Regelungen getroffen worden sind.
2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4
bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert im 3. in Wirtschaftsdüngern sowie in Bodenhilfsstoffen,
Falle von Brennraumaschen entsprechend den Vor- Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und in de-
gaben nach Tabelle 7.3.16 aus ausschließlicher Ver- ren Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabellen 6 bis 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2485
die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4, bringung von mehr als 50 Kilogramm N, 30 Kilo-
mit Ausnahme der Zeile 1.4.10 Spalte 4 und 5 im gramm P2O5, 50 Kilogramm K2O, 500 Kilogramm
Falle von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, CaO oder 15 Kilogramm S je Hektar führen würden.
nicht überschritten sind, Für die Ermittlung des Gehaltes an Gesamtstickstoff
4. als Fremdbestandteil nach Anlage 2 Tabelle 8.3 und der daraus ermittelten Stickstofffracht zur Abgren-
Steine über 10 Millimeter Siebdurchgang nicht über zung von Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
einen Anteil von 5 vom Hundert/TM und Altpapier, Pflanzenhilfsmitteln von Düngemitteln sind für Stick-
Karton, Glas, nicht abbaubare Kunststoffe nur nach stoff die Verbrennungsmethode (Methode 3.1.1;
Maßgabe der Anlage 2 Tabelle 8 Nummer 8.3.9 und VDLUFA-Methodenbuch Band II.2; 1. Auflage 2000,
nicht über einen Anteil von 0,5 vom Hundert/TM ent- VDLUFA-Verlag Darmstadt) oder gegebenenfalls gleich-
halten sind. wertige andere für die Feststellung des Gesamtstick-
(2) Bei Stoffen zur Verwendung in Bodenhilfsstoffen, stoffgehaltes geeignete Methoden zu verwenden. Das
Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln gilt Absatz 1 Verbot des gewerbsmäßigen Inverkehrbringens als Bo-
nicht für denhilfsstoff oder Pflanzenhilfsmittel nach Satz 1 gilt
nicht
1. die Anforderungen an eine Nützlichkeit nach Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa 1. für Gesteinsmehle, davon ausgenommen Kalkstein,
und bb, im Falle von Fremdbestandteilen nach An- Kreide, Dolomit, Magnesit oder Phonolith,
lage 2 Tabelle 8.3, 2. für Stoffe, die in Spalte 3 der Anlage 2 Tabelle 7 für
2. die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 diese Zweckbestimmung besonders benannt sind.
im Falle von (4) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Dünge-
a) Brennraumaschen entsprechend den Vorgaben gesetzes dürfen Stoffe zu Forschungs- und Versuchs-
nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 aus ausschließlicher zwecken, die den Vorgaben des Düngegesetzes und
Verbrennung von unbehandeltem Holz von den dieser Verordnung nicht entsprechen, in den Verkehr
Grenzwerten nach Anlage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 gebracht werden, soweit Schäden für die Gesundheit
bis zu einer Überschreitung von 50 vom Hundert, von Menschen und Tieren oder Gefährdungen des Na-
wenn im Rahmen der Hinweise zur sachgerech- turhaushalts nicht zu befürchten sind. § 5 sowie An-
ten Anwendung auf deren ausschließliche Ver- lage 2 Tabelle 1.4 bleiben unberührt.
wendbarkeit auf forstlichen Standorten hingewie- (5) Wer Stoffe nach Absatz 4 in den Verkehr bringt,
sen wird, hat dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle spä-
b) mineralische Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.3 bei testens 21 Tage vor dem Inverkehrbringen anzuzeigen
einer Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur- und dabei anzugeben
substrate von den Grenzwerten nach Anlage 2 1. Art und Zusammensetzung des Stoffes,
Tabelle 1.4 Spalte 4 bis zu einer Überschreitung
2. Forschungs- oder Versuchszweck,
von 50 vom Hundert, wenn diese Kultursubstrate
3. Name und Anschrift des Inverkehrbringers und des
aa) zur Nutzung als Dachsubstrate, als Substrate
Abnehmers,
zur ausschließlichen Nutzung in geschlosse-
nen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, 4. Angaben zur geografischen Lage der zur Versuchs-
Innenraumbegrünung) und durchführung gewählten Flächen sowie
bb) hinsichtlich der am Ende der Nutzung nicht 5. Menge des zum Inverkehrbringen vorgesehenen
mehr erlaubten neuerlichen Verwendung, mit Stoffes.
Ausnahme einer Wiederverwendung mit der- Die zuständige Stelle kann zum Inverkehrbringen oder
selben Zweckbestimmung, als Stoff nach § 2 zum Anwenden zum Schutz vor Schäden für die Ge-
des Düngegesetzes sundheit von Menschen und Tieren oder Gefährdungen
deutlich gekennzeichnet sind. des Naturhaushalts die erforderlichen Anordnungen
treffen, insbesondere die Menge des Stoffes begren-
(3) Stoffe dürfen nicht als Bodenhilfsstoff oder Pflan-
zen, sowie das Inverkehrbringen und die Verwendung
zenhilfsmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht
zu Versuchs- und Forschungszwecken untersagen.
werden, wenn
1. ein Gehalt an Gesamtnährstoffen in der Trocken- §5
masse von mehr als
Anforderungen an die
a) 1,5 vom Hundert Stickstoff (N), Seuchen- und Phytohygiene
b) 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5), (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Ab-
c) 0,75 vom Hundert Kaliumoxid (K2O), satz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1
d) 0,3 vom Hundert Schwefel (S), setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder
Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für
e) 0,07 vom Hundert Kupfer (Cu), die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflan-
f) 0,5 vom Hundert Zink (Zn) oder zen ausgehen.
g) bei basisch wirksamen Bestandteilen ein Wert (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht
von mehr als 30 vom Hundert, bewertet als CaO, eingehalten:
erreicht wird oder 1. hinsichtlich seuchenhygienischer Eigenschaften,
2. auf das Produkt bezogene Anwendungsempfehlun- wenn in 50 Gramm Probenmaterial Salmonellen ge-
gen bei einer einmaligen Anwendung zu einer Auf- funden werden,
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
2. hinsichtlich phytohygienischer Eigenschaften, wenn (5) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten
Ausgangsstoffe pflanzlicher Herkunft, auch in Mi- abweichend von Absatz 2 als eingehalten, wenn alle
schungen, verwendet werden, die von widerstands- verwendeten tierischen Ausgangsprodukte eine geeig-
fähigen Schadorganismen, insbesondere nete Behandlung zur Hygienisierung entsprechend den
Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des
a) von einem der in der Richtlinie 2000/29/EG ge- Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
nannten Schadorganismus, ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
b) thermoresistenten Viren, insbesondere solche menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenpro-
aus der Tobamovirus-Gruppe oder dukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenpro-
c) pilzlichen Erregern mit widerstandsfähigen Dauer- dukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1) erfahren
organen, insbesondere Synchytrium endobioti- haben.
cum, Sclerotinia-Arten, Rhizoctonia solani, Plas-
modiophora brassicae, §6
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisieren- Anforderungen
den Behandlung unterzogen wurden. an die Kennzeichnung
(3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Boden- und Pflanzenhilfsmittel dürfen nur in den Verkehr ge-
hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im bracht werden, wenn
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abwei- 1. sie mit Angaben nach Maßgabe der Anlage 2 Ta-
chend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn belle 10.1 bis 10.4 in der dort getroffenen Reihen-
folge gekennzeichnet sind,
1. im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwen-
dung auf die bestehende Belastung hingewiesen 2. nach Anlage 2 Tabelle 10.3 oder 10.5 im Rahmen
wird und folgende als Anwendungsvorgaben ge- von Hinweisen zur sachgerechten Anwendung emp-
kennzeichnete Hinweise gegeben werden: fohlene Aufwandmengen einer Düngung nach guter
fachlicher Praxis im Sinne des § 3 Absatz 2 des Dün-
a) auf Ackerland ist die Anwendung ausschließlich gegesetzes nicht entgegenstehen,
auf unbestelltem Ackerland und bei sofortiger 3. Nährstoffe in Worten und in chemischen Symbolen
Einarbeitung in den Boden zulässig, es sei denn, wie folgt angegeben sind:
die Ausbringung erfolgt in Wintergetreide und
Winterraps bis zum Schosserstadium (EC 30) a) es müssen die nachstehenden chemischen Sym-
mit bodennaher Ausbringungstechnik, bole und Formeln verwendet werden:
b) die Ausbringung auf unbestellte Ackerflächen mit Stickstoff N
nachfolgendem Gemüse- oder Kartoffelanbau Phosphat P2O5
oder dem nachfolgenden Anbau von Heil-, Duft-
und Gewürzkräutern ist nicht zulässig, Kaliumoxid K2O
c) auf Grünland und Futterbauflächen ist ein zeitli- Calcium Ca
cher Abstand von 6 Wochen bis zur nächsten
Nutzung einzuhalten und Calciumoxid CaO
d) die Ausbringung in Zonen I und II von Wasser- Calciumcarbonat CaCO3
schutzgebieten ist nicht zulässig Magnesium Mg
und Magnesiumoxid MgO
2. im Fall der Verwendung von Klärschlamm als Aus- Magnesiumcarbonat MgCO3
gangsstoff deren Abgabe nur zur Aufbringung auf
Flächen erfolgt, die im Zuständigkeitsbereich der Natrium Na
am Sitz der Kläranlage für den Vollzug der Dünge-
verordnung zuständigen landwirtschaftlichen Fach- Schwefel S
behörde liegen, es sei denn, der Abgeber ist Mitglied Bor B
eines Trägers einer regelmäßigen Qualitätsüberwa-
chung, welche die ordnungsgemäße Aufbringung si- Eisen Fe
chert.
Kobalt Co
(4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für
Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in ei- Kupfer Cu
nem von mehreren Landwirten genutzten gemein- Mangan Mn
schaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem
Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen Molybdän Mo
als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirt-
schaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Zink Zn,
Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des b) zur der nach Buchstabe a vorgeschriebenen
Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Oxid- und Carbonatform der Pflanzennährstoffe
Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden. Phosphor, Kalium, Calcium und Magnesium kann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2487
zusätzlich auch deren Elementform angegeben 5. bei einem unentgeltlichen Inverkehrbringen zu For-
sein, dazu müssen die Gehalte wie folgt umge- schungs- oder Versuchszwecken nach § 5 Absatz 5
rechnet sein: Nummer 1 des Düngegesetzes eine Kennzeichnung
nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.3.
P2O5 x 0,436 = P (Phosphor)
(3) Darüber hinaus dürfen Düngemittel, Bodenhilfs-
K2O x 0,83 = K (Kalium) stoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nur in
CaO x 0,715 = Ca den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeich-
nung folgenden Anforderungen entspricht:
CaCO3 x 0,4 = Ca
1. bei einer Einfuhr zur Abgabe an andere muss die
MgO x 0,6 = Mg Kennzeichnung unverzüglich nach der Einfuhr, je-
doch in jedem Falle vor der Abgabe, erfolgt sein,
MgCO3 x 0,288 = Mg,
2. beim Inverkehrbringen in geschlossenen Packungen
4. bei organischen und organisch-mineralischen Dün- oder geschlossenen Behältnissen müssen die Anga-
gemitteln nach Anlage 1 Abschnitt 3 und Wirt- ben gut sichtbar auf der Verpackung oder dem Be-
schaftsdüngern gemäß § 4 Absatz 1 zusätzlich ein hältnis selbst, auf einem mit der Packung oder dem
Gehalt an verfügbarem Stickstoff gekennzeichnet Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder auf ei-
ist, wenn in der Trockenmasse mehr als 1,5 vom nem Anhänger angebracht sein; in anderen Fällen
Hundert Stickstoff (Gesamt-N) enthalten ist und der müssen die Angaben auf einer Rechnung, einem
verfügbare Stickstoff einen Anteil von 10 vom Hun- Lieferschein oder einem Warenbegleitpapier ge-
dert des Gesamt-N übersteigt, macht sein, von denen mindestens ein Stück der je-
5. Nebenbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 1, wenn weiligen Partie beigefügt sein muss,
diese die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 3. abweichend von Nummer 2 erster Teilsatz genügt
Spalte 2 erreichen, durch das vorangestellte Wort es, wenn die Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2,
„Nebenbestandteile:“ und anschließend wie folgt 10.3 und 10.5 ausschließlich auf einem Warenbe-
gekennzeichnet sind: gleitpapier gemacht werden, wenn
a) die Nährstoffgehalte der für den Düngemitteltyp
a) auf ein solches ergänzendes Begleitpapier im
nicht bestimmenden Nebenbestandteile in An-
Rahmen der Kennzeichnung auf der Ware verwie-
lage 2 Tabelle 1.1 Spalte 1,
sen wird,
b) Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstof-
fen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln b) durch die Kennzeichnung der Zusammenhang
nach Anlage 2 Tabelle 1.2 Spalte 1, zwischen Begleitpapier und Warenpartie eindeu-
tig ist,
c) weitere Nebenbestandteile nach Anlage 2 Ta-
belle 1.3 Spalte 1, c) jede Partie durch ein solches Begleitpapier deut-
lich gekennzeichnet ist und die Begleitpapiere im
d) Schwermetalle und andere Schadstoffe nach An- erforderlichen Umfang für die Weitergabe an Kun-
lage 2 Tabelle 1.4 Spalte 1. den jederzeit zur Verfügung stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 genügt
(4) Entspricht ein Düngemittel mehreren Düngemit-
1. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, teltypen, muss es als der Düngemitteltyp, mit dem die
die durch geeignete Kennzeichnung stofflichen Eigenschaften weitestgehend beschrieben
a) ausschließlich für eine Verwertung in geschlosse- werden, gekennzeichnet sein, davon ausgenommen
nen Systemen (insbesondere Pflanzcontainer, In- sind als Wirtschaftsdünger gewerbsmäßig in den Ver-
nenraumbegrünung) oder kehr gebrachte Düngemittel.
b) im Freiland für eine einmalige Anwendung bei der (5) Beim Inverkehrbringen in Behältnissen mit mehr
Pflanzung von Bäumen und Sträuchern, begrenzt als 100 Kilogramm Inhalt genügt für alle Angaben eine
auf Pflanzlöcher und Baumscheiben vorgesehen Kennzeichnung auf einer Rechnung, einem Lieferschein
sind, oder einem Warenbegleitpapier, von denen mindestens
ein Stück der jeweiligen Partie beigefügt sein muss.
eine Kennzeichnung nach den für Bodenhilfsstoffe in
Anlage 2 Tabelle 1.2 vorgesehenen Grenzen, (6) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
2. bei einem Inverkehrbringen von Kultursubstraten, oder Pflanzenhilfsmittel dürfen zusätzlich mit Angaben
deren Anwendungsempfehlungen bei einer Anwen- nach Anlage 2 Tabelle 10.5 versehen sein, dabei dürfen
dung im Freiland zu Aufbringungsmengen führen, Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.5 nicht in Wider-
welche die Grenzen nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 spruch zu vorgeschriebenen Angaben nach Anlage 2
unterschreiten, eine Kennzeichnung für Magnesium Tabelle 10.1 bis 10.3 stehen.
und Schwefel nach den für Bodenhilfsstoffe in An- (7) Die Angaben zur Kennzeichnung nach den Ab-
lage 2 Tabelle 1.2 Nummer 1.2.7 und 1.2.8 vorgese- sätzen 1 bis 5 in Verbindung mit ergänzenden Vorgaben
henen Grenzen, nach Anlage 2 Tabelle 10 müssen in deutscher Sprache
3. bei einem schriftlichen Angebot eine Kennzeichnung abgefasst und deutlich lesbar sein; andere Sprachen
nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.1, dürfen zusätzlich verwendet sein.
4. bei einer Lieferung in Gebiete außerhalb des Gel- (8) Angaben nach Anlage 2 Tabelle 10.2 bis 10.3
tungsbereiches des Düngegesetzes eine Kennzeich- müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 deutlich abge-
nung nach Anlage 2 Tabelle 10 Nummer 10.4.2, setzt sein. Kennzeichnungsangaben nach Tabelle 10.5
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
einschließlich solcher für andere Länder oder in ande- schreiten. Festgestellte Gehalte dürfen einschließlich
ren Sprachen müssen von Angaben nach Tabelle 10.1 genutzter Toleranz Mindestgehalte nicht unterschreiten
bis 10.4 deutlich abgesetzt sein. und Höchstgehalte nicht überschreiten.
(9) Eine Kennzeichnung im eigenen Betrieb erzeug- (6) Darüber hinaus gilt für Einnährstoffdünger nach
ter Wirtschaftsdünger ist nicht erforderlich, wenn bei Anlage 1 Abschnitt 1:
einer Abgabe an Dritte zum dortigen eigenen Verbrauch 1. muss in der Kennzeichnung typbestimmender Be-
die abgegebene Menge eine Tonne Frischmasse je Ka- standteile mehr als eine Stickstoffform oder Phos-
lenderjahr nicht überschreitet. Eine Kennzeichnung ist phatlöslichkeit angegeben sein, so beträgt die Tole-
ferner nicht erforderlich, wenn im eigenen Betrieb an- ranz je Nährstoffform oder je Nährstofflöslichkeit 10
gefallener Dünger an einen landwirtschaftlichen Betrieb vom Hundert des höchsten angegebenen Gehalts
zur Verwertung als Düngemittel auf dessen Flächen ab- für den Nährstoff, höchstens aber zwei Prozent-
gegeben wird und vom abgebenden Betrieb eine Abga- punkte,
bemenge von insgesamt 200 Tonnen Frischmasse im
Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die für den Voll- 2. eine bei dem jeweiligen Düngemitteltyp für den ge-
zug der Düngemittelverordnung zuständige Behörde kennzeichneten Gesamtgehalt des Nährstoffs fest-
kann Ausnahmen zulassen. gesetzte Toleranz darf nicht überschritten sein,
3. Nummer 1 gilt nicht für einen anzugebenden Anteil
§7 an wasserlöslichem P2O5, soweit bei einzelnen Dün-
Kennzeichnung gemitteltypen abweichende Regelungen getroffen
bei EG-Düngemitteln sind.
(7) Darüber hinaus gilt für Mehrnährstoffdünger nach
Wer ein Düngemittel mit der Bezeichnung „EG-Dün-
Anlage 1 Abschnitt 2:
gemittel“ in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen,
dass das Düngemittel entsprechend den Anforderun- 1. die Toleranz für den Düngemitteltyp bestimmende
gen des Artikels 7 in Verbindung mit Artikel 10 und 11 Nährstoffe beträgt 25 vom Hundert des gekenn-
der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen zeichneten Gehaltes, jedoch für Stickstoff, Phosphat
Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über oder Kaliumoxid jeweils höchstens 1,1 Prozentpunk-
Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1) gekenn- te, insgesamt bis zu 1,5 Prozentpunkte, bei NPK-
zeichnet ist. Düngern insgesamt bis zu 1,9 Prozentpunkte,
2. die Toleranz für einzelne Nährstoffformen oder Nähr-
§8 stofflöslichkeiten beträgt 10 vom Hundert des ge-
Toleranzen kennzeichneten Gesamtgehalts des jeweiligen Nähr-
stoffes, höchstens aber zwei Prozentpunkte.
(1) Toleranzen gelten für gekennzeichnete Gehalte,
Nährstoffformen oder Nährstofflöslichkeiten, sie gelten (8) Für Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 1.4 sowie
nicht für festgesetzte oder in der Kennzeichnung ange- Fremdbestandteile nach Anlage 2 Tabelle 8.3 Num-
gebene Mindest- oder Höchstgehalte. Wird die Tole- mer 8.3.2 bis 8.3.10 dürfen die tatsächlichen Gehalte
ranz sowohl als Prozentwert als auch als Prozentpunkt die gekennzeichneten Gehalte in unbestimmter Höhe
oder sonstige Einheit angegeben, gilt der jeweils zuerst unterschreiten.
erreichte Wert.
§9
(2) Für die Nährstoffe Stickstoff, Phosphat und Kali-
umoxid in Wirtschaftsdüngern betragen die Toleranzen Ordnungswidrigkeiten
50 vom Hundert der gekennzeichneten Gehalte, jeweils (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
jedoch höchstens ein Prozentpunkt. Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt,
(3) Für Gehalte an typbestimmenden Bestandteilen wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1
von Düngemitteln werden die bei einzelnen Düngemit- und § 4 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 ein Düngemittel,
teltypen nach Anlage 1 genannten Toleranzen festge- einen Wirtschaftsdünger, einen Bodenhilfsstoff, ein Kul-
setzt. Für Gehalte an Nebenbestandteilen in Düngemit- tursubstrat, ein Pflanzenhilfsmittel oder einen dort ge-
teln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzen- nannten Stoff in den Verkehr bringt.
hilfsmitteln nach Anlage 2 Tabelle 1.1 bis 1.4 Spalte 2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2
werden die in Spalte 3 genannten Toleranzen festge- Nummer 1 Buchstabe d des Düngegesetzes handelt,
setzt. wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Für Gehalte an nicht typbestimmenden Nährstof- 1. entgegen § 6 Absatz 1 ein Düngemittel, einen Bo-
fen in Düngemitteln sowie für Nährstoffgehalte in Wirt- denhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein Pflanzen-
schaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten hilfsmittel in den Verkehr bringt oder
und Pflanzenhilfsmitteln gelten bei den in Anlage 2 Ta-
2. entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass das Düngemit-
belle 1.1, Tabelle 1.2 und Tabelle 1.3 Zeilen 1.3.1
tel in der dort genannten Weise gekennzeichnet ist.
bis 1.3.3 jeweils in Spalte 3 festgesetzten Toleranzen
für Abweichungen nach oben die doppelten Werte, so-
fern die Stoffe nicht als Nährstoffe gezielt zugegeben § 10
werden. Übergangsvorschriften
(5) Abweichungen der bei der amtlichen Überwa- (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate
chung festgestellten Gehalte von den gekennzeichne- und Pflanzenhilfsmittel, die hinsichtlich der Kennzeich-
ten Werten dürfen die festgesetzte Toleranz nicht über- nung nach § 6 den Anforderungen der Düngemittelver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2489
ordnung in der Fassung vom 16. Dezember 2008 schreiten, jedoch einen nach der Klärschlammver-
(BGBl. I S. 2524), zuletzt geändert durch die Verord- ordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenz-
nung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) ent- wert einhalten, oder
sprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2015 in Verkehr 2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unter-
gebracht werden. liegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Ta-
(2) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate belle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bio-
und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung abfallverordnung für denselben Schadstoff gelten-
1. Rinden, Kohlensaurer Kalk, Branntkalk oder Misch- den Grenzwert einhalten,
kalk, Aschen aus pflanzlichen Rückständen entspre- verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember
chend den Vorgaben nach Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 2014 in den Verkehr gebracht werden.
oder Gesteinsmehle, welche Grenzwerte nach An-
lage 2 Tabelle 1.4 Spalte 4 überschreiten, (4) Synthetische Polymere, die nicht den Maßgaben
nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.7 als Ausgangsstoff
2. mineralische Filtermaterialien unter Verwendung von oder Anlage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.3 oder 8.2.9 als
Kieselguren, die nicht den Maßgaben nach Anlage 2 Aufbereitungshilfsmittel oder Anwendungshilfsmittel
Tabelle 8 Zeile 8.3.7 Spalte 3 entsprechen, entsprechen, verwendet werden, dürfen bis zum 31. De-
3. ungebrauchte Mineralöle, außer solche nach An- zember 2016 in den Verkehr gebracht werden.
lage 2 Tabelle 8 Zeile 8.1.1, als Aufbereitungshilfs-
mittel oder Anwendungshilfsmittel § 11
verwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2013 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate in Kraft. Gleichzeitig tritt die Düngemittelverordnung
und Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt
1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3, durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 2012
die einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 über- (BGBl. I S. 611) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2490
Anlage 1
(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1, § 6 Absatz 3, § 8 Absatz 3 und 4)
Definition von Düngemitteltypen
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Die Vorbemerkungen enthalten typübergreifende Vorgaben sowie gegebenenfalls Erläuterungen. Die Vorgaben in den Vorbemerkungen und Tabellen gelten vorbehaltlich
abweichender Bestimmungen bei einzelnen Düngemitteltypen nach Anlage 1 Abschnitt 1 bis 5.
Vorbemerkungen und Hinweise für alle Düngemitteltypen
1 Allgemeine Vorgaben:
1.1 Düngemittel müssen sich in einem festen Aggregatzustand befinden, es sei
denn, die Typenbeschreibung lässt einen anderen Aggregatzustand zu.
1.2 Für Formaldehydharnstoff darf die Bezeichnung Methylenharnstoff verwendet
sein.
2 Herstellung:
2.1 Zugabe von Kalk:
Düngemitteln des Abschnittes 1 – mit Ausnahme von ammoniumhaltigen N-Dün-
gemitteln und Düngemitteln des Abschnittes 1.4 und vorbehaltlich einer ab-
weichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen – sowie Düngemitteln der
Abschnitte 2 und 3 darf zusätzlich Kalk, der einem zugelassenen Typ des
Abschnittes 1.4 entspricht, zugegeben werden, wenn
2.1.1 bei Düngemitteln des Abschnittes 3 weiterhin die Mindestgehalte nach Spalte 2
eingehalten sind,
2.1.2 bei Düngemitteln der Abschnitte 1 und 2 der Nährstoffgehalt im aufbereiteten
Produkt mindestens 60 % der Mindestgehalte nach Anlage 1 Spalte 2 des Aus-
gangstyps beträgt,
2.1.3 ein Gehalt an basisch wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO, von mehr als
10 % erreicht wird,
2.1.4 die Ausgangsdüngemittel in allen stofflichen Eigenschaften zugelassenen Typen
entsprechen.
2.2 Zugabe von Nitrifikations- oder Ureasehemmstoffen:
2.2.1 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Nitrifikationshemmstoffe nach
Anlage 2 Tabelle 2.1 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestim-
menden Gehalt an Stickstoff und einen Anteil an Ammoniumstickstoff, Carba-
midstickstoff oder Cyanamidstickstoff am Gesamtstickstoffgehalt von mindes-
tens 50 % haben.
2.2.2 Düngemitteln der Abschnitte 1, 2 und 3 dürfen Ureasehemmstoffe nach Anlage 2
Tabelle 2.2 zugegeben sein, wenn die Düngemittel einen typbestimmenden Ge-
halt an Stickstoff und einen Anteil an Harnstoffstickstoff am Gesamtstickstoff
von mindestens 50 % haben.
2.3 Umhüllung:
Düngemittel oder einzelne Nährstoffkomponenten können zum Zweck einer ge-
steuerten Nährstofffreisetzung ganz oder in Anteilen umhüllt sein, wenn diese
Möglichkeit nach Spalte 5 oder 6 der jeweiligen Typendefinition vorgesehen ist.
Bei Umhüllung einzelner Nährstoffe dürfen im Falle von
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2.3.1 Stickstoff nur die in Anlage 2 Tabelle 3 genannten Stickstoffformen 2 bis 10,
2.3.2 Phosphat nur solche mit den in Anlage 2 Tabelle 4.2 genannten Phosphatlöslich-
keiten 1 bis 3 umhüllt sein.
2.4 Granulierung:
2.4.1 Werden Düngemittel, für deren Ausgangsstoffe bestimmte Siebdurchgänge vor-
geschrieben sind, granuliert, so gilt der geforderte Siebdurchgang nach Spalte 4
für das Düngemittel vor dessen Granulierung.
2.4.2 Die Granulate müssen unter Feuchtigkeitseinfluss wieder zu einer mindestens
dem Siebdurchgang entsprechenden Ausgangsmahlfeinheit zerfallen, soweit
eine Umhüllung nach Nummer 2.3 diesem nicht entgegensteht. Der Zerfall wird
mit einer geeigneten Analysemethode festgestellt.
Abschnitt 1
Mineralische Einnährstoffdünger
(auch mit weiteren Mindestgehalten für Sekundärnährstoffe)
1.1 Vorgaben für Stickstoffdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.1.1 Ammoniumsulfat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat; Bei Zugabe von Calciumnitrat nach Spalte 5:
Ammoniumstickstoff Ammoniumstickstoff auch Zugabe von Calciumnitrat als – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Toleranz: Formulierungshilfsmittel 19,5 % (Gesamtstickstoff)
N 0,3 %-Punkt – Nährstoffbewertung nach Spalte 4:
Stickstoff bewertet als Gesamtstickstoff
1.1.2 Ammoniumnitrat 20 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, auch Carbonate Enthält das Düngemittel mehr als 28 % Stickstoff,
Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Nitratstick- oder Sulfate des Calciums und darf es nur in geschlossenen Packungen
Nitratstickstoff stoff, beide Stickstoffformen Magnesiums; gewerbsmäßig an den Anwender abgegeben
ungefähr je zur Hälfte auch Umhüllung werden. Das Düngemittel darf als „Kalkammon-
Toleranzen: salpeter“ bezeichnet sein, wenn
bis 32 % N: 0,8 %-Punkt – neben Ammoniumnitrat nur Calciumcarbonat
über 32 % N: 0,6 %-Punkt (z. B. Kalkstein) oder Calcium- und Mag-
nesiumcarbonat (z. B. Dolomit) mit einem
Mindestanteil von 20 % enthalten sind, 2491
2492
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
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– diese Carbonate einen Reinheitsgrad
von mindestens 90 % haben,
– das Düngemittel nicht umhüllt ist.
1.1.3 Ammonium- 24 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumnitrat, Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
sulfatsalpeter Ammoniumstickstoff, Ammonium- und Ammoniumsulfat; Buchstabe a:
Nitratstickstoff Nitratstickstoff; auch Zugabe von: – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Mindestgehalt an 22 % N, 2 % MgO,
a) Calcium-Magnesiumcarbonat,
Nitratstickstoff 5 % N,
Magnesiumcarbonat, – zusätzlich typbestimmender Bestandteil
Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat; nach Spalte 3:
Gesamtmagnesiumoxid Gesamt-Magnesiumoxid,
b) Magnesiumsulfat mit
Toleranzen:
Natriumsalzen; – Mindestgehalt an Nitratstickstoff nach
N 0,8 %-Punkt Spalte 4: 3 % N.
MgO 0,9 %-Punkt c) Calciumcarbonat;
Na 0,7 %-Punkt auch Umhüllung Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
CaCO3 2 %-Punkte Buchstabe b:
– Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit Magnesium
und Natrium,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
– zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3:
Gesamt-Magnesiumoxid, wasserlösliches
Natrium,
– Mindestgehalt Nitratstickstoff nach Spalte 4:
3 % N.
Bei Zugabe von Stoffen nach Spalte 5
Buchstabe c:
– Typenbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumsulfatsalpeter mit
Calciumcarbonat,
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
22 % N, 8 % CaCO3,
– zusätzlich typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1.1.4 Harnstoff 44 % N Gesamtstickstoff als Stickstoff bewertet als Carbamid; Bei Zugabe von elementarem Schwefel:
Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, auch Zugabe von elementarem – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
ausgedrückt als Schwefel, Harnstoff mit Schwefel,
Carbamidstickstoff;
auch Umhüllung – Mindestgehalte nach Spalte 2:
Höchstgehalt an
Biuret 1,2 % 28 % N
4 % S,
Toleranzen:
– zusätzlich typbestimmender Bestandteil
N 0,4 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt nach Spalte 3:
Schwefel,
– zusätzliche Nährstoffbewertung nach
Spalte 4:
Schwefel bewertet als S.
Bei Umhüllung:
– Mindestgehalt nach Spalte 2: 40 % N.
1.1.5 Harnstoff – Iso- 32 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Isobutylidendiharnstoff,
butylidendiharn- Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
stoff mindestens 70 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Isobutylidendi-
harnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.6 Harnstoff – Form- 38 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Formaldehydharnstoff,
aldehydharnstoff Carbamidstickstoff Gesamtstickstoff, Carbamid
mindestens 60 % des
angegebenen Gesamt-
stickstoffs als Form-
aldehydharnstoff, davon
mindestens 60 %
heißwasserlöslich
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
2493
2494
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1.1.7 Stickstoffdünger 18 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Auf chemischem Wege gewon- In der Typenbezeichnung ist das Wort
mit [Harnstoff- Ammoniumstickstoff, Gesamtstickstoff, davon nenes Erzeugnis, das jeweils „Harnstoffderivat“ durch das jeweils verwendete
derivat] Nitratstickstoff, mindestens ein Drittel als ein Düngemittel nach Abschnitt 1 Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Carbamidstickstoff, Harnstoffderivate nach Spalte 5 Nummer 1.1 – mit Ausnahme von Bei Ammonium-, Nitrat- oder Carbamidstickstoff
ein oder mehrere Harn- Buchstabe a bis c, 10 % als Kalkstickstoff, Nitrathaltiger muss der Gehalt angegeben sein, wenn er jeweils
stoffderivate nach Spalte 5, Harnstoffderivat nach Spalte 5 Kalkstickstoff, Ammoniumnitrat mindestens 1 % N beträgt.
Buchstabe d oder Kalkammonsalpeter – und
bei Formaldehydharnstoff:
kaltwasser- und heißwas- vom Formaldehydharnstoff a) Crotonylidendiharnstoff oder
serlöslicher Stickstoff mindestens 60 % heißwasser-
b) Isobutylidendiharnstoff oder
löslich;
Mindestgehalt an c) Formaldehydharnstoff oder
Ammonium-, d) Acetylendiharnstoff
Nitratstickstoff 3 % N,
Carbamidstickstoff 1,5 % N, enthält.
Höchstgehalt an Biuret:
Carbamidstickstoff +
Harnstoffderivat-
Stickstoff x 0,026
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.8 [Harnstoffderivat] 28 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Ge- Jeweils nur einer der In der Typenbezeichnung ist das Wort „Harn-
Nach Spalte 5 samtstickstoff; nachfolgenden Ausgangsstoffe stoffderivate“ durch das jeweils verwendete
Buchstabe a: Nach Spalte 5 a) Crotonylidendiharnstoff, Harnstoffderivat nach Spalte 5 zu ersetzen.
Crotonylidendiharnstoff Buchstabe a, b oder d: Der Gehalt an Carbamidstickstoff muss ange-
b) Isobutylidendiharnstoff,
Nach Spalte 5 – mindestens 25 % geben sein, sofern sein Gehalt 1 % N erreicht.
Buchstabe b: c) Formaldehydharnstoff, Bei Herstellung nach Spalte 5 Buchstabe c
vom N in der jeweiligen
Isobutylidendiharnstoff Harnstoffform d) Acetylendiharnstoff beträgt der Mindestgehalt nach Spalte 2: 36 % N.
Nach Spalte 5 – Höchstgehalt an
Buchstabe c: Carbamidstickstoff 3 % N
Formaldehydharnstoff
Nach Spalte 5
– kaltwasserlöslicher
Buchstabe c:
Stickstoff,
– Mindestgehalt an
– heißwasserlöslicher
Formaldehydharnstoff
Stickstoff
31 % N;
Nach Spalte 5 – Höchstgehalt an
Buchstabe d: Carbamidstickstoff 5 % N
Acetylendiharnstoff
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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1.1.9 Kalksalpeter- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Calciumnitrat, Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
Harnstoff flüssig Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder Calciumchlorid; entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
Nitratstickstoff als Carbamid- und Nitratstick- auf chemischem Wege, durch gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
stoff, Lösen oder Suspendieren in gekennzeichnet sein:
mindestens 50 % des Wasser gewonnenes Erzeugnis „Anwendungsvorgabe: Nicht für Blattdüngung
angegebenen Gesamtstick- oder zum Benetzen von Früchten“.
stoffs als Nitratstickstoff
Toleranzen:
N 0,6 %-Punkt
1.1.10 Oxamid 28 % N Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Oxamid, auch Calciumsulfat und Der Gehalt an Kupfer darf 0,1 % Cu, der an
Gesamtstickstoff; Ammonium- oder Calciumnitrat wasserlöslichem Cyanid 2 mg je kg nicht
Höchstgehalt an überschreiten.
Ammonium- oder Die Gehalte an Ammoniumstickstoff und
Nitratstickstoff 4 % N Nitratstickstoff dürfen angegeben sein.
Toleranzen:
N 0,5 %-Punkt
1.1.11 Ammoniak 10 % N Ammoniumstickstoff Stickstoff bewertet als Ammoniak; Das Düngemittel muss mit einem Hinweis
flüssig Ammoniumstickstoff auch lösen in Wasser gekennzeichnet sein, dass es unverdünnt nicht
Toleranzen: zur Oberflächendüngung geeignet ist.
N 0,6 %-Punkt
1.1.12 Ammonium- 5%N Ammoniumstickstoff, Stickstoff bewertet als Ammoniumsulfat; In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
sulfat-Lösung aus 6 % S wasserlöslicher Schwefel Ammoniumstickstoff, nur ein Ausgangsstoff nach druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
[Bezeichnung nach Schwefel bewertet als S Anlage 2 Tabelle 6.1, Tabelle 6.1 zu ersetzen.
Anlage 2 Tabelle 6 Toleranzen: Der pH-Wert ist zu kennzeichnen.
Spalte 1] unter Verwendung von
N 0,5 %-Punkt Bei einem pH-Wert < 4,0 zusätzlicher Hinweis
– konzentrierter Schwefelsäure
S 0,5 %-Punkt zur sachgerechten Anwendung: „Nicht zur
in technischer Qualität
Blattdüngung geeignet!“.
oder Es gelten die Werte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
– Calciumsulfat (CaSO4) Spalte 2 und 4 jeweils x 0,5.
nach der Verordnung (EG) Bei Verwendung von gebrauchter Ammonium-
Nr. 2003/2003 sulfat-Lösung nach Anlage 2 Tabelle 6
Zeile 6.1.9:
– Mindestgehalt nach Spalte 2: 1,5 % N,
2 % S,
– es gelten die Kennzeichnungs- und
Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1.4
Spalte 2 und 4 jeweils x 0,25, 2495
2496
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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– bei Verwendung von Schwefelsäure ist ein
in Anlage 2 Tabelle 6.1 Spalte 2 beschrie-
benes Herstellungsverfahren anzugeben.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Unter Verwendung von Schwefelsäure aus
[Herstellungsverfahren]“.
1.1.13 Ammoniumsulfat – 30 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Carbamid, Ammoniumsulfat; Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
Harnstoff Carbamidstickstoff, Carbamid- und auch Zugabe von Kohlensaurem „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
Ammoniumstickstoff Ammoniumstickstoff Kalk aus Meeralgen Biuretgehalt 0,2 % nicht überschreitet.
5%S wasserlöslicher Schwefel Kalk bewertet als Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
Calciumcarbonat Meeralgen
Mindestgehalt an – Typbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumstickstoff 4 % N „Ammoniumsulfat-Harnstoff mit
Höchstgehalt an Kohlensaurem Kalk aus Meeralgen,
Biuret: 0,9 % – Mindestgehalt nach Spalte 2:
Toleranzen: 20 % N
N 0,5 %-Punkt 3%S
S 0,5 %-Punkt 8 % CaCO3
CaCO3 2 %-Punkte – zusätzlicher typbestimmender Bestandteil
nach Spalte 3: Calciumcarbonat.
1.1.14 Stickstoff – 19 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Nitrate, Ammoniumverbindungen, Bei Zugabe von Natriumsalzen:
Magnesium Nitratstickstoff, Nitrat- und Ammonium- Magnesiumsulfat; – Typbezeichnung nach Spalte 1:
Ammoniumstickstoff stickstoff, auch Zugabe von Natriumsalzen „Stickstoff-Magnesiumsulfat mit Natrium“,
5 % MgO wasserlösliches wasserlösliches
Magnesiumoxid Magnesiumoxid; – Mindestgehalte nach Spalte 2:
14 % N, 3 % MgO, 6 % Na,
Mindestgehalt an
Nitratstickstoff 6 % N – zusätzlich typbestimmende Bestandteile
nach Spalte 3: wasserlösliches Natrium,
Toleranzen:
N 0,8 %-Punkt – Bewertung und weitere Erfordernisse
MgO 0,9 %-Punkt nach Spalte 4: Mindestgehalt an
Na 0,7 %-Punkt Nitratstickstoff 4 % N;
Natrium in Form wasserlöslicher Salze
ausgedrückt als Natrium.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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1.1.15 Stickstoff – Cal- 10 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Calciumnitrat, Carbamid, Enthält das Düngemittel Calciumchlorid und
cium Nitratstickstoff Gesamtstickstoff oder auch Calciumchlorid entspricht dieses nicht der im Arzneibuch fest-
Carbamidstickstoff als Nitrat- und gelegten Qualität, muss es mit dem Hinweis
10 % Ca Calcium Carbamidstickstoff gekennzeichnet sein: „Nicht für Blattdüngung
Mindestgehalt an oder zum Benetzen von Früchten“.
Nitratstickstoff 2 % N
Calcium bewertet als Ca
Toleranzen:
N 0,4 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
1.1.16 Stickstoffdünger- 15 % N Gesamtstickstoff, Stickstoff bewertet als Auf chemischem Wege oder Das Düngemittel darf mit dem Hinweis
Lösung Carbamidstickstoff, Gesamtstickstoff oder als durch Lösen in Wasser gewon- „biuretarm“ gekennzeichnet sein, wenn der
Ammoniumstickstoff, Carbamid-, Ammonium- nenes, unter Atmosphärendruck Gehalt an Biuret 0,2 % nicht überschreitet.
Nitratstickstoff oder Nitratstickstoff; beständiges Erzeugnis, Kennzeichnung von Carbamidstickstoff,
Höchstgehalt an Biuret: ohne Zusatz von Nährstoffen Ammoniumstickstoff oder Nitratstickstoff, sofern
Gehalt an Carbamid- tierischen oder pflanzlichen deren Gehalte mindestens 1 % N betragen.
stickstoff x 0,026, Ursprungs Erfordernisse für eine Bezeichnung als
für Ammoniumnitrat- Ammoniumnitrat-Harnstoff-Lösung:
Harnstoff-Lösung 0,5 % – Mindestgehalt nach Spalte 2:
Toleranzen: 26 % N,
N 0,6 %-Punkt – weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
ungefähr die Hälfte des angegebenen
Gesamtstickstoffs als Carbamidstickstoff.
1.2 Vorgaben für Phosphatdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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1.2.1 Dicalciumphosphat 20 % P2O5 Alkalisch-ammoncitrat- Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat, Der Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
mit Magnesium 6 % MgO lösliches Phosphat alkalisch-ammoncitrat- Magnesiumphosphat; darf angegeben sein.
Gesamtmagnesiumoxid lösliches P2O5; Fällen mineralischer Phosphate,
Siebdurchgang: auch von aus Knochen gelöster
98 % bei 0,63 mm Phosphorsäure
90 % bei 0,16 mm Zugabe von 2497
2498
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
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Toleranzen: Magnesiumcarbonat
P2O5 0,8 %-Punkt Magnesiumsulfat
MgO 0,9 %-Punkt
1.2.2 Dicalciumphosphat 8 % P2O5 Gesamtphosphat Phosphat bewertet als Dicalciumphosphat,
mit Tricalcium- Gesamtphosphat Tricalciumphosphat;
phosphat Toleranzen: Fällen mineralischer Phosphate
P2O5 0,8 %-Punkt
1.2.3 Phosphat mit 8 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Siliciumoxide, Mindestgehalt an Silicat 20 %.
Silicium wasserlösliches Phosphat Gesamtphosphat, Natriumhydrogenphosphate,
50 % des angegebenen Calciumphosphate, Natriumsulfat,
Gehaltes an P2O5 Natriumsilicat;
wasserlöslich Aufschluss von Wasserglas mit
Toleranzen: Schwefel- und Phosphorsäure
Gesamtphosphat:
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
1.2.4 Teilaufgeschlosse- 16 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat, Ein Gehalt an wasserlöslichem Magnesiumoxid
nes Rohphosphat 6 % MgO wasserlösliches Phosphat, Gesamtphosphat, Calciumsulfat, Magnesiumsulfat; darf angegeben sein.
mit Magnesium Gesamtmagnesiumoxid mindestens 40 % des Teilaufschließen gemahlenen
angegebenen Gehalts an Rohphosphats mit Schwefel-
P2O5 wasserlöslich oder Phosphorsäure,
Siebdurchgang: Zugabe von
98 % bei 0,63 mm Magnesiumsulfat
90 % bei 0,16 mm Magnesiumoxid
Toleranzen: Magnesiumcarbonat
Gesamtphosphat: Calcium-Magnesium-Carbonat
0,8 %-Punkt
wasserlösliches Phosphat:
0,9 %-Punkt
MgO 0,9 %-Punkt
1.2.5 Rohphosphat mit 23 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Mono-, Tricalciumphosphat,
wasserlöslichem in 2 %iger Ameisensäure Gesamtphosphat, Calciumsulfat;
Anteil lösliches Phosphat, mindestens 45 % des Teilaufschließen gemahlenen
wasserlösliches Phosphat angegebenen Gehalts Rohphosphats mit Schwefelsäure
an P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich,
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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mindestens 20 % des
angegebenen Gehalts
an P2O5 wasserlöslich
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
wasserlösliches P2O5:
0,9 %-Punkt,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden.
1.2.6 Rohphosphat 23 % P2O5 Gesamtphosphat, Rohphosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Siebdurchgang bei 0,16 mm muss angegeben
in 2 %iger Ameisensäure Gesamtphosphat, Calciumcarbonat, aus sein.
lösliches Phosphat mindestens 40 % des weicherdigem Rohphosphat;
angegebenen Gehalts an vermahlen
P2O5 in 2 %iger
Ameisensäure löslich;
Siebdurchgang:
98 % bei 0,315 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamt-P2O5:
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches P2O5:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat fest-
gesetzte Toleranz darf
insgesamt nicht überschritten
werden
1.2.7 Weicherdiges 16 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Tricalciumphosphat, Der Siebdurchgang bei 0,063 mm muss
Rohphosphat mit in 2 %iger Ameisensäure Gesamtphosphat; Calciumcarbonat, angegeben sein.
Magnesium lösliches Phosphat mindestens 55 % des Magnesiumsulfat;
angegebenen Gehalts 2499
2500
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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6 % MgO Gesamt-Magnesiumoxid an P2O5 in 2 %iger Vermahlen weicherdigen
Ameisensäure löslich, Rohphosphats,
Siebdurchgang:
99 % bei 0,125 mm Zugabe von
90 % bei 0,063 mm Magnesiumsulfat,
Toleranzen: Magnesiumoxid,
Magnesiumcarbonat,
Gesamtphosphat: Calcium-Magnesium-Carbonat
0,8 %-Punkt,
in Ameisensäure
lösliches Phosphat:
höchstens 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden,
MgO: 0,9 %-Punkt
1.2.8 Phosphatdünger- 20 % P2O5 wasserlösliches Phosphat Phosphat bewertet als Durch Mischen von Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Lösung wasserlösliches Phosphat; Phosphorsäure mit Natronlauge Behältern in den Verkehr gebracht werden.
pH-Wert der Lösung: gewonnenes Erzeugnis
4,6 bis 5,2
Toleranzen:
P2O5 0,9 %-Punkt
1.2.9 Phosphatdünger 10 % P2O5 Gesamtphosphat, Phosphat bewertet als Phosphathaltige Ausgangsstoffe In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
aus [Bezeichnung in 2 %iger Zitronensäure Gesamtphosphat, nach Anlage 2 Tabelle 6.2; druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
nach Anlage 2, lösliches Phosphat Phosphat bewertet als in aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Tabelle 6.2 Spalte 1 zu ersetzen.
Tabelle 6.2] 2 %iger Zitronensäure Tabelle 6.2 Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
lösliches Phosphat; Tabelle 6.2 Spalte 2 ist anzugeben.
Siebdurchgang:
98 % bei 0,63 mm
90 % bei 0,16 mm
Toleranzen:
Gesamtphosphat: 0,8 %-Punkt,
in Zitronensäure lösliches
Phosphat: 2 %-Punkte,
die für Phosphat festgesetzte
Toleranz darf insgesamt nicht
überschritten werden.
1.3 Vorgaben für Kaliumdünger
Typbestimmende Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
Nährstofflöslichkeiten weitere Erfordernisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1 2 3 4 5 6
1.3.1 Kaliumsulfat 35 % K2O wasserlösliches Kalium bewertet als Kaliumsulfat; umhüllt
Kaliumoxid wasserlösliches K2O;
Gehalt an Chlorid
höchstens 3 % Cl
Toleranzen:
K2O 0,5 %-Punkt
1.3.2 Kaliumdünger- 20 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumhydroxid, Kaliumformiat; Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Lösung Kaliumoxid wasserlösliches K2O Lösen in Wasser Behältern in den Verkehr gebracht werden.
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
1.3.3 Kaliumsulfat- 6 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsulfat; Schwefelsäure; Das Düngemittel darf nur in geeigneten
Lösung Kaliumoxid; wasserlösliches K2O; durch Mischen gewonnenes Behältern in den Verkehr gebracht werden.
6%S wasserlöslicher Schwefel Schwefel bewertet als S Erzeugnis
Toleranzen:
K2O 1 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
1.3.4 Kaliumdünger aus 10 % K2O wasserlösliches Kali bewertet als Kaliumsalze; In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
[Bezeichnung nach Kaliumoxid wasserlösliches K2O nur ein Ausgangsstoff nach druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Anlage 2 Tabelle Toleranzen: Anlage 2 Tabelle 6.3 Spalte 1, Tabelle 6.3 Spalte 1 zu ersetzen.
6.3 Spalte 1] Das Herstellungsverfahren nach Anlage 2
K2O 1 %-Punkt, auch als Lösung
Tabelle 6.3 Spalte 2 ist anzugeben.
bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
K2O 3 % Punkte.
1.4 Vorgaben für Kalkdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
1 Düngemitteln dieses Abschnittes dürfen Düngemittel nach Abschnitt 1 oder mineralische Einnährstoffdünger nach der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 zugegeben sein. Von der Möglichkeit
nach Satz 1 sind ausgenommen:
1.1 die Zugabe von Ausgangsstoffen nach Anlage 2 Tabelle 6.4 Ziffern 6.4.7 bis 6.4.16,
1.2 die Zugabe von Ammoniumstickstoff enthaltenden Stickstoffdüngern, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung für einzelne Düngemitteltypen.
2 Kalkdünger, die bereits aus einer Kombination nach Nummer 1 bestehen, dürfen nicht erneut zur Mischung verwendet sein.
2501
3 Die Mindestgehalte nach Spalte 2 des jeweiligen Ausgangstyps reduzieren sich im Falle einer Mischung nach Nummer 1 für das jeweilige Endprodukt um ein Drittel, soweit nicht ausschließlich
eine Zugabe von Magnesiumdüngern erfolgt.
4 Für Kalkdünger gelten die Mindestgehalte nach Spalte 2 und, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen in Spalte 6, die angegebenen Gehalte an CaO oder CaCO3 auch dann als erreicht,
wenn das Düngemittel anstelle eines Teiles CaO einen Teil MgO und anstelle eines Teiles CaCO3 einen Teil MgCO3 enthält. 2502
Typbestimmende
Angaben zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.4.1 Kohlensaurer Kalk 75 % CaCO3 Calciumcarbonat Kalk bewertet als CaCO3; Calciumcarbonat, daneben Das Düngemittel darf als „Kohlensaurer
Siebdurchgang: auch Magnesiumcarbonat; Magnesiumkalk“ bezeichnet sein, wenn der
aus Kreide, Kalkstein, Dolomit Gehalt an MgCO3 und MgO mehr als 15 %
97 % bei 3,15 mm beträgt.
70 % bei 1,0 mm natürlicher Lagerstätten; auch
als Mischung Das Düngemittel darf mit dem Hinweis „leicht
Reaktivität, bewertet nach umsetzbar“ gekennzeichnet sein, wenn die
Umsetzung in verdünnter oder
Reaktivität mindestens 80 % beträgt.
Salzsäure, mindestens 30 %, aus Meeralgen;
ab einem Gehalt von 25 % Bei der Herstellung aus Meeralgen:
auch Zugabe von
MgCO3 mindestens 10 % – Mindestgehalt nach Spalte 2: 65 % CaCO3,
a) Magnesiumcarbonat
Toleranzen: – keine Mischung mit anderen kohlensauren
CaCO3 4 %-Punkte b) Azotobakter auf Torf, wenn Kalken,
1 000 wirksame Azoto-
bakterzellen je Gramm – das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Endprodukt erreicht werden Kalk aus Meeralgen“ bezeichnet sein.
c) Brennraumaschen Bei Herstellung aus holozänen Kalken:
nach Anlage 2 Tabelle 7 – Mindestgehalt nach Spalte 2: 60 % CaCO3,
Zeile 7.3.16
– keine Mischung mit anderen kohlensauren
Kalken,
– das Düngemittel muss als „Kohlensaurer
Kalk aus holozänem Kalk“ bezeichnet sein.
Bei der Zugabe von Azotobakter nach
Buchstabe b Spalte 5 darf das Düngemittel
zusätzlich als AZ-Kalk bezeichnet sein, wenn
es mindestens 1 000 wirksame Azotobakter-
zellen je g, bewertet nach ihrem Wachstum
auf Agarplatten, enthält.
Bei der Zugabe von Brennraumasche
nach Buchstabe c Spalte 5:
– maximal 30 % Brennraumasche und nur
von unbehandelten Pflanzenteilen,
– Mindestgehalt nach Spalte 2: 70 % CaCO3,
– das Düngemittel muss mit dem Hinweis
„Enthält basisch wirksame Pflanzenasche“
gekennzeichnet sein.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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1.4.2 Branntkalk 65 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumoxid, daneben auch Das Düngemittel darf als „Branntkalk, körnig“
beim Inverkehrbringen dürfen Magnesiumoxid; oder „Magnesium-Branntkalk, körnig“ bezeichnet
nicht mehr als 9 % CaO aus Kalkstein, Dolomit oder sein, wenn es zusätzlich folgenden Anforderun-
als Carbonat vorliegen, Kreide natürlicher Lagerstätten; gen entspricht:
Siebdurchgang: auch Mischen untereinander Siebdurchgang: bis zu 5 % bei 0,4 mm
97 % bei 6,3 mm durch Brennen Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
Toleranzen: „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
CaO 4 %-Punkte hohe Wirkungsintensität beachten“.
1.4.3 Mischkalk 50 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Calciumcarbonat, -hydroxid Bezeichnung nach Spalte 1 gilt auch für recar-
höchstens 75 % des CaO oder -oxid, daneben auch bonatisierten Branntkalk.
als Carbonat Magnesiumcarbonat, -hydroxid Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
oder -oxid, aus Kalkstein, Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
Siebdurchgang: Dolomit oder Kreide natürlicher La- „Bei der Anwendung in der Forstwirtschaft die
97 % bei 4,0 mm gerstätten; hohe Wirkungsintensität beachten“.
50 % bei 0,8 mm durch Mischen oder Brennen, auch Bei Zugabe von Wasser zur Staubbindung
Toleranzen: teilweises Brennen, im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
CaO auch Zugabe von Wasser zur Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
Carbonatanteil <= 65% Staubbindung „Bei längerer Lagerung verringerte Wirkungs-
3 %-Punkte, geschwindigkeit durch Recarbonatisierung
Carbonatanteil > 65 % möglich“.
4 %-Punkte
1.4.4 Hüttenkalk 42 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate von Calcium und Bei Siebdurchgang nach Spalte 4 Buchstabe b
Siebdurchgang Magnesium; muss das Düngemittel mit einem Hinweis auf eine
aus Hochofenschlacke stark verlangsamte Wirkung gekennzeichnet sein.
a) 97 % bei 1,0 mm
80 % bei 0,315 mm
oder
b) 97 % bei 3,15 mm
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
1.4.5 Konverterkalk 40 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO; Silikate und Oxide von Ausgangsstoffe und Art der Herstellung nach
2503
Calcium und Magnesium aus der Spalte 5 müssen angegeben sein.
2504
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
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Siebdurchgang bei Herstellung Herstellung unlegierter Stähle;
nach Spalte 5 Buchstabe a) Vermahlen von
a) 97 % bei 1,0 mm Konverterschlacke
80 % bei 0,315 mm b) Absieben zerfallener
b) 97 % bei 3,15 mm Konverterschlacke und
40 % bei 0,315 mm. Pfannenschlacke
Bei Siebdurchgang nach
Buchstabe b:
Löslichkeit von Calcium und
Magnesium, bewertet nach
Umsetzung in verdünnter
Salzsäure, mindestens 30 %
Toleranzen:
CaO 3 %-Punkte
1.4.6 Kalkdünger aus 30 % CaO Calciumoxid Kalk bewertet als CaO, Oxide, Hydroxide, Silicate oder In der Typenbezeichnung ist der Klammeraus-
[Bezeichnung nach in der TM Reaktivität: Carbonate von Calcium und druck durch die Bezeichnung nach Anlage 2
Anlage 2 Tabelle Reaktivität, bewertet nach Magnesium; Tabelle 6.4 Spalte 1 zu ersetzen.
6.4 Spalte 1] Umsetzung in verdünnter aus nur einem Stoff nach Anlage 2 Bei ausschließlicher Verwendung von Aschen
Salzsäure, mindestens 30 %, Tabelle 6.4 pflanzlicher Herkunft nach Anlage 2 Tabelle 7.3
ab einem Gehalt von 25 % Zeile 7.3.16 Mindestgehalt nach Spalte 2:
MgCO3 mindestens 10 % 15 % CaO in der TM.
Toleranzen: Kalke nach Anlage 2 Tabelle 6 Nummer 6.4.12
CaO und 6.4.13 dürfen abweichend von den Vorgaben
Carbonatanteil <= 40 % zur Herstellung nach Spalte 5 auch mit Kalken
2 %-Punkte, nach Tabelle 6 Nummer 6.4.2, 6.4.4 und 6.4.6
Carbonatanteil > 40 % gemischt sein.
3 %-Punkte
1.5 Vorgaben für Sekundärnährstoffdünger
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
1.5.1 Calciumchlorid 15 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumchlorid
wasserlösliches Ca
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1.5.2 Calciumformiat 27 % Ca Calcium Calcium bewertet als Calciumformiat; Bei Suspendieren oder Lösen in Wasser:
wasserlösliches Ca auch Suspendieren oder Lösen – Bezeichnung nach Spalte 1:
Toleranzen: in Wasser „Calciumformiat-flüssig“,
Ca 0,7 %-Punkt – Mindestgehalt nach Spalte 2: 15 % Ca.
1.5.3 Magnesium- 70 % MgCO3 Magnesiumcarbonat Magnesium bewertet als Magnesiumcarbonat; Das Düngemittel darf auch als „Magnesit“
carbonat Magnesiumcarbonat; mechanisches Aufbereiten bezeichnet sein.
Siebdurchgang: von Magnesit
97 % bei 0,2 mm
Toleranzen:
MgCO3 2 %-Punkte
Angabe der basisch wirksamen
Bestandteile in % CaCO3
Reaktivität: Reaktivität,
bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure,
mindestens 10 %
1.5.4 Magnesiumoxid 70 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
Magnesiumoxid; Brennen von Magnesit nur bei einer
Siebdurchgang: Brenntemperatur
97 % bei 4,0 mm ≤ 1 800 °C
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.5 Magnesiumsilikat 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumsilikate;
Gesamt-Magnesiumoxid; mechanisches Aufbereiten
Siebdurchgang: magnesiumhaltiger Gesteine
97 % bei 0,2 mm
65 % bei 0,032 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.6 Kieserit mit 20 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumsulfat-Monohydrat, Bei Zugabe von Kaliumsulfat:
Magnesium- Magnesiumoxid; mindestens Magnesiumcarbonat; – Typenbezeichnung nach Spalte 1:
carbonat 60 % des angegebenen Ge- Kieserit in Mischung mit Dolomit Kieserit mit Kali und Magnesiumcarbonat
haltes an MgO wasserlöslich und Magnesit,
Siebdurchgang: auch unter Zugabe von Kaliumsulfat – Mindestgehalte nach Spalte 2:
2505
8 % MgO, 6 % K2O, insgesamt 20 %
Magnesit: 97 % bei 0,2 mm
2506
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Dolomit: 97 % bei 3,15 mm
und 70 % bei 1 mm – Weiterer typbestimmender Bestandteil nach
Reaktivität: Reaktivität, Spalte 3: wasserlösliches Kaliumoxid
bewertet nach Umsetzung
in verdünnter Salzsäure, – Weitere Erfordernisse nach Spalte 4:
mindestens 10 % Kalium bewertet als wasserlöslichen
K2O, Höchstgehalt an Chlorid
Toleranzen:
im zugegebenen Kaliumsulfat: 3 % Cl.
MgO 0,9 %-Punkt
K2O 1 %-Punkt
1.5.7 Magnesiumdün- 15 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Magnesiumoxid, -hydroxid
ger-Suspension Magnesiumoxid oder Magnesiumsalze;
Toleranzen: Suspendieren in Wasser
MgO 0,9 %-Punkt
1.5.9 Elementarer fest: Schwefel Schwefel bewertet als S Schwefel aus Natur- oder
Schwefel 80 % S Siebdurchgang: Industrieherkünften
flüssig: 97 % bei 0,1 mm
40 % S
Toleranz:
S 0,5 %-Punkt
1.5.10 Schwefel- 6%S Schwefel; Schwefel bewertet als S; Sulfate, Sulfite, Hydroxide,
Magnesiumdünger 6 % MgO Magnesiumoxid Magnesium bewertet als Carbonate oder Oxide von Calcium
Magnesiumoxid; oder Magnesium aus Natur- und
Industrieherkünften
Siebdurchgang:
97 % bei 2 mm
Toleranzen:
MgO 0,9 %-Punkt
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
1.5.11 Schwefel- 11 % S Schwefel; Schwefel bewertet als S, Sulfate, Sulfite, Hydroxide, Oxide Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Calciumdünger 25 % Ca Calcium Calcium bewertet als Ca; oder Carbonate von Calcium; Anwendung Ergänzung der Kennzeichnung um
Siebdurchgang: aus Sprühabsorptionsverfahren die Worte „Bei der Bemessung der Düngung auf
bei der Monoverbrennung von den Schwefelbedarf achten“.
97 % bei 1 mm
80 % bei 0,315 mm Steinkohle
Toleranzen:
Ca 0,7 %-Punkt
S 0,5 %-Punkt
Abschnitt 2
Vorgaben für mineralische Mehrnährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1. Nährstoffe, Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten sind entsprechend ihrer Angabe in der Kennzeichnung zu bewerten.
2. Nährstoffformen und Nährstofflöslichkeiten in den Spalten 3 und 4 beziehen sich auf die jeweiligen Nummern in den Zeilen der Anlage 2 Tabellen 3 und 4.
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandtormat teile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
2.1 NP-Dünger fest: Stickstoff in den Für die Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem Wege, durch Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
3%N Stickstoffformen: bis 3.10 müssen Gehalte Mischen (fest) oder Lösen (Lösung) Meeralgen:
5 % P2O5 fest: angegeben sein, wenn sie min- gewonnenes Erzeugnis; – Mindestgehalt nach Spalte 2:
als Lösung: 3.1 bis 3.10 destens 1 % betragen; auch Zugabe von Kohlensaurem 10 % CaCO3;
1%N als Lösung: für Phosphat Gehaltsangaben Kalk aus Meeralgen
1 % P2O5 3.1 bis 3.4 und 3.7 und weitere Erfordernisse nach – Spalte 3: Calciumcarbonat;
auch Umhüllung
insgesamt 3 % Phosphat in den Anlage 2 Tabelle 5 – Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
Phosphatlöslichkeiten: – Kennzeichnung gemäß Anlage 2
fest: Tabelle 10.1.6.
4.2.1 bis 4.2.3
als Lösung:
4.2.1
2.2 NK-Dünger fest: Stickstoff in den Für die Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem Wege, durch Mi- Beim Mischen von Kaliumnitrat mit Salpetersäure
3%N Stickstoffformen: bis 3.10 müssen Gehalte an- schen (fest) oder Lösen (Lösung) darf das Düngemittel nur in geschlossenen
5 % K2O fest: gegeben sein, wenn sie min- gewonnenes Erzeugnis; Behältern in den Verkehr gebracht werden.
als Lösung: 3.1 bis 3.10 destens 1 % betragen. auch Zugabe von Kohlensaurem Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk aus
1%N Lösung: Kalk aus Meeralgen Meeralgen:
1 % K2O 3.1 bis 3.4 und 3.7 auch Umhüllung – Mindestgehalt nach Spalte 2:
insgesamt 3 % wasserlösliches Kaliumoxid 10 % CaCO3;
– Spalte 3: Calciumcarbonat;
– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3;
– Kennzeichnung gemäß Anlage 2
2507
Tabelle 10.1.6.
2508
Typbestimmende
Angaben zur
Bestandtormat teile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
2.3 PK-Dünger fest: Phosphat in den Phos- Für Phosphat Gehaltsangaben Auf chemischem Wege, durch Bei Verwendung von Aschen
5 % P2O5 phatlöslichkeiten 4.2.1 und weitere Erfordernisse nach Mischen (fest), Lösen (Lösung) – Mindestgehalt nach Spalte 2 für
5 % K2O bis 4.2.11 Anlage 2 Tabelle 5 oder Suspendieren (Suspension)
festen Dünger:
als Suspension: wasserlösliches Kaliumoxid gewonnenes Erzeugnis;
2 % P 2O 5
5 % P2O5 auch unter ausschließlicher
5 % K2O Verwendung von Aschen nach 3 % K2O,
als Lösung: Anlage 2 Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 – bei trockenem Material Granulierung
1 % P2O5 auch Umhüllung
1 % K2O
insgesamt 3 %
2.4 NPK-Dünger fest: Stickstoff in den Bei den Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem Wege oder durch Bei Einschließen in Kapseln ist das Düngemittel
3%N Stickstoffformen: bis 3.10 müssen Gehalte an- Mischen (fest), Lösen (Lösung) oder als „verkapselt“ zu bezeichnen.
5 % P2O5 fest: 3.1 bis 3.10 gegeben sein, wenn sie min- Suspendieren (Suspension) gewon- Bei Verwendung von Ionenaustauschern ist die
5 % K2O als Lösung: 3.1 bis 3.4, 3.7 destens 1 % betragen. nenes Erzeugnis; Kennzeichnung wie folgt zu ergänzen:
auf Träger- als Suspension: 3.1 bis 3.4 Für Phosphat: fest: „Das Düngemittel ist nach Gebrauch nicht mehr
material: Phosphat in den Phos- Gehaltsangaben und weitere auch Lösen von Düngesalzen in als Stoff nach § 2 des Düngegesetzes, aus-
1%N phatlöslichkeiten: Erfordernisse nach Anlage 2 Wasser und Einschließen in Kapseln genommen Wiederverwertung zum selben
1 % P2O5 fest: 4.2.1 bis 4.2.7, 4.2.11 Tabelle 5 auch unter Verwendung von Aschen Zweck, zulässig und in Systemen zu verwenden,
1 % K2O als Lösung: 4.2.1 nach Anlage 2 die eine Entsorgung des gebrauchten Träger-
insgesamt 4 % als Suspension: 4.2.1, Tabelle 7.3 Zeile 7.3.16 materials ermöglichen“.
als Lösung: 4.2.5, 4.2.8
auch Umhüllung Bei Verwendung von Aschen nach Spalte 5:
1%N wasserlösliches Kaliumoxid
1 % P2O5 auch Auftragen auf folgendes – Mindestgehalt nach Spalte 2 für festen
1 % K2O Trägermaterial: Dünger:
insgesamt – Ionenaustauscher auf der 2 % P 2O 5
4% Basis von Styrol-Divinyl= 3 % K2O,
als Suspension: benzol-Copolymer
– bei trockenem Material Granulierung.
3%N auch Zugabe von Kohlen-
4 % P2O5 saurem Kalk aus Meeralgen
4 % K2O Bei Zugabe von Kohlensaurem Kalk
aus Meeralgen:
– Mindestgehalt nach Spalte 2:
10 % CaCO3,
– Spalte 3: Calciumcarbonat,
– Spalte 4: Kalk bewertet als CaCO3,
– Kennzeichnung gemäß Anlage 2
Tabelle 10.1.6.
Abschnitt 3
Vorgaben für organische und organisch-mineralische Düngemittel
Typbestimmende Angaben zur
Mindestgehalte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung (bezogen Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
auf TM) weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
3.1 Organischer N-, Einnährstoff- Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7.1, Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
P-, K-, NP-, dünger nach Gesamtphosphat Gesamtstickstoff 7.2 sowie organische Stoffe nach den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 1 zu
NK-, PK- oder Spalte 1: Phosphat bewertet als Anlage 2 Tabelle 7.4; wählen.
NPK-Dünger 3 % für den Gesamtkaliumoxid
Gesamt-P2O5 auch in flüssiger Form
Nährstoff
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Zweinährstoff-
und Dreinähr- Toleranzen:
stoffdünger 50 % des in % angegebenen
nach Spalte 1: Gehaltes, jedoch nicht mehr als
1%N 1 %-Punkt, bei ausschließlicher
Verwendung von Vinasse für
0,3 % P2O5 K2O 3 %-Punkte,
oder für die organische Substanz
0,5 % K2O 50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte
3.2 Organisch- Einnährstoff- Gesamtstickstoff Stickstoff bewertet als Stoffe nach Anlage 2 Tabelle 7; Die Typenbezeichnung des Düngemittels ist nach
Mineralischer N-, dünger nach Gesamtphosphat Gesamtstickstoff auch in flüssiger Form den enthaltenen Nährstoffen nach Spalte 2 zu
P-, K-, NP-, NK-, Spalte 1: Phosphat bewertet als wählen.
PK- oder 3 % für den Gesamtkaliumoxid
Gesamt-P2O5 Bei Verwendung mineralischer Düngemittel
NPK-Dünger Nährstoff Mindestgehalt nach Spalte 2:
Kali bewertet als Gesamt-K2O
Zweinährstoff- – 3 % N,
und Dreinähr- Mindestgehalt an organischer
stoffdünger Substanz: 10 % bezogen auf – 3 % P2O5 oder
nach Spalte 1: TM
– 3 % K2O.
1,5 % N Toleranzen:
0,5 % P2O5 50 % des in % angegebenen
Gehaltes, jedoch nicht mehr als
oder 1 %-Punkt,
1,0 % K2O für die organische Substanz
50 %, jedoch nicht mehr als
5 %-Punkte
2509
Abschnitt 4
2510
Vorgaben für Düngemittel mit Spurennährstoffen sowie Spurennährstoffdünger
Vorbemerkungen und Hinweise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1. Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung muss auf Beschränkungen für den geeigneten Anwendungsbereich (z. B. Ackerbau, Grünland, Forstwirtschaft, Gartenbau) und die
geeignete Applikationsform (z. B. Blattdüngung) hingewiesen sein.
2. Die Düngemittel nach Abschnitt 4.2 dürfen nur in geschlossenen Packungen gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.
4.1 Vorgaben für Düngemittel der Abschnitte 1, 2, 3 oder 5 mit zusätzlich den Typ bestimmenden Spurennährstoffen
Zusätzliche
Ergänzung der typbestimmende Angaben zur
Mindestgehalte Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Bestandteile; Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
(bezogen Art der Herstellung
auf TM) Nährstoffformen und weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
4.1.1 Typenbezeichnung 0,02 % B Bor, Kobalt, Kupfer, Eisen, Spurennährstoffe bewertet Mineralische Ein- und Mehrnähr- Das Düngemittel muss mindestens einen der
für Düngemittel 0,004 % Co Mangan, Molybdän oder als Gesamtgehalt und stoffdünger der Abschnitte 1, 2 in Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthal-
nach Abschnitt 1, 0,02 % Cu Zink wasserlöslicher Gehalt oder 5 sowie Düngemittel nach ten.
2, 3 oder 5, ergänzt 0,04 % Fe Toleranzen für jeden Spuren- Abschnitt 3; Bei Inverkehrbringen für eine Anwendung in
durch die Angabe 0,02 % Mn nährstoff: auch Zugeben von Spurennähr- der Landwirtschaft außer Gartenbau Mindest-
„mit Spurennähr- 0,002 % Mo – 50 % des in % ange- stoffen nach Abschnitt 4.2 gehalte nach Spalte 2:
stoff“ oder
gebenen Gehaltes, jedoch – 1 % Fe bezogen auf TM
oder 0,02 % Zn
nicht mehr als 0,4 %-Punkt
– 0,2 % Mn bezogen auf TM
durch die Angabe – bei einem Gehalt an
„mit“ sowie durch Höchstgehalte für Kupfer 0,09 % bezogen
Gesamteisen > 10 % für auf TM und Zink
den Namen der
Eisen 2 %-Punkte. 0,5 % bezogen auf TM, davon ausgenommen
Spurennährstoffe
oder ihr chemi- ist eine gezielte Zugabe von
sches Symbol in – nach Abschnitt 4.2 zugelassenen
der Reihenfolge Spurennährstoffdüngern,
der Spalte 2
– nach Abschnitt E1 der EG-VO Nr. 2003/2003
zugelassenen Spurennährstoffdüngern.
Höchstgehalt für Kupfer 0,2 % bezogen auf
TM für Holz-Brennraumaschen bei Rückführung
auf forstliche Flächen.
4.2 Vorgaben für Düngemittel, die als typbestimmende Bestandteile nur Spurennährstoffe enthalten
Typbestimmende Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung Mindestgehalte Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
Nährstoffformen und Art der Herstellung
Nährstofflöslichkeiten weitere Erfordernisse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1 2 3 4 5 6
4.2.1 Kupferhydroxid- 22 % Cu Kupfer Kupfer bewertet als Suspendieren von Kupferhydroxid
Suspension Gesamtkupfer;
Siebdurchgang:
100 % <
0,005 mm
Toleranzen:
Cu 0,4 %-Punkt
4.2.2 Eisensalz 8 % Fe wasserlösliches Eisen Eisen bewertet als wasser- Eisen(II) Salz, Gesteinsmehl oder Das Anion des Mineralsalzes muss angegeben
lösliches Eisen Dolomit; sein.
Toleranzen: Mischen von Eisen(II)-Salz mit
Fe 0,4 %-Punkt Gesteinsmehl oder Dolomit
4.2.3 Eisen- 8 % Fe Eisen Eisen bewertet als Gesamt- Eisensalz der Huminsäure, Zur Blattapplikation.
Dünger Eisen Eisenhumat, Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Toleranzen: Eisenhuminat; Anwendung muss auf die verlangsamte Wirkung
Fe 0,4 %-Punkt Weichbraunkohle (Leonardit) unter des Eisendüngers hingewiesen sein.
Zugabe von Kaliumhydroxidlösung
und Eisensulfatlösung
4.2.4 Spurennährstoff- 0,2 % B Bor, Spurennährstoffe bewertet Bor- und metallhaltige Stoffe, auch Das Düngemittel muss mindestens zwei der in
Mischdünger 1 % Fe Eisen, als Gesamtgehalt; in Chelatform, in wasser- und nicht Spalte 3 genannten Spurennährstoffe enthalten.
0,5 % Cu Kupfer, Siebdurchgang: wasserlöslicher Form Die Art des Ausgangsmaterials muss angegeben
1 % Mn Mangan, sein.
0,01 % Mo Molybdän 98 % bei 1,0 mm
oder oder 70 % bei 0,16 mm;
0,5 % Zn Zink bei Granulierung:
Siebdurchgang des Granulats:
98 % bei 2,8 mm
70 % bei 1,6 mm
Toleranzen:
20 % für den in % angegebe-
nen Gehalt für jedes Element,
jedoch nicht mehr als jeweils
2511
0,4 %-Punkt
Abschnitt 5
Vorgaben für Düngemittel zur Düngung von Rasen und Zierpflanzen 2512
Vorbemerkung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Entspricht ein Düngemittel einem Düngemitteltyp nach Abschnitt 1 bis 4, darf es nicht als Düngemittel nach diesem Abschnitt gekennzeichnet werden.
Typbestimmende
Mindestgehalte Angaben zur
Bestandteile; Wesentliche Zusammensetzung;
Typenbezeichnung (bezogen Nährstoffbewertung; Besondere Bestimmungen, Hinweise
auf TM) Nährstoffformen und Art der Herstellung
weitere Erfordernisse
Nährstofflöslichkeiten
1 2 3 4 5 6
5.1 N-, P-, K-, NP-, 1 % N, Stickstoff in den Bei den Stickstoffformen 3.2 Auf chemischem oder Für die Bezeichnung des Düngemittels nach
NK-, PK- oder 1 % P2O5 Stickstoffformen 3.1 bis 3.10 müssen Gehalte physikalischem Wege gewonnenes Spalte 1 ist die den enthaltenen Nährstoffen
NPK-Dünger oder bis 3.10 angegeben sein, wenn sie Erzeugnis aus aufbereiteten Stoffen entsprechende Typenbezeichnung zu wählen.
Phosphat in den Phos- mindestens 1 % betragen, nach Anlage 2 Tabelle 7 Die Typenbezeichnung ist gegebenenfalls um
1 % K2O
phatlöslichkeiten 4.2.1 für Phosphat Gehaltsangaben auch umhüllt oder auf das Wort „auf“ und um die Angabe verwendeter
bis 4.2.11 und weitere Erfordernisse nach Trägermaterial Trägermaterialien zu ergänzen.
wasserlösliches Kaliumoxid Anlage 2 Tabelle 5; auch in flüssiger Form Das Düngemittel muss mit dem Hinweis
Höchstgehalt an „Anwendungsvorgabe:
Biuret:
Nur zur Düngung von Rasen“
Gehalt an
Carbamidstickstoff x 0,026 oder
Toleranzen: „Anwendungsvorgabe:
Gehalte < 1 %: Nur zur Düngung von Zierpflanzen“
für jeden Nährstoff nach gekennzeichnet sein.
Spalte 2: 25 % des in % Bei flüssigen Düngern, die bezogen auf die TM
angegebenen Gehaltes, die Mindestgehalte erreichen, jedoch bezogen
Gehalte > 1 bis 5 %: auf die Frischmasse diese unterschreiten, ist die
für jeden Nährstoff nach Kennzeichnung im Rahmen der Hinweise zur
Spalte 2: 0,25 %-Punkt, sachgerechten Anwendung wie folgt zu ergän-
Gehalte > 5 %: zen: „Düngemittel in gebrauchsfertiger Lösung!“
für jeden Nährstoff nach
Spalte 2: 5 % des in %
angegebenen Gehaltes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2513
Anlage 2
(zu § 1 Nummer 11, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1 und 2, § 6 Absatz 1, 2, 5, 6 und 7, § 8 Absatz 3 und 4, § 10)
Tabellen
Vorbemerkungen und Hinweise zu Anlage 2
1. Für Kultursubstrate aus mineralischen Bestandteilen, die im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung für eine
ausschließliche Verwendung als Dachsubstrate oder als Substrate für die Innenraumbegrünung gekennzeichnet sind, genügt
für die Angabe von Gehalten nach Nummer 1.2.1 bis 1.3.4, ausgenommen Nummer 1.3.3, die Angabe einer Obergrenze.
2. Angaben zur „Verordnung (EG) Nr. 1069/2009“ beziehen sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(ABI. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).
Tabelle 1
Kennzeichnungsschwellen und Grenzwerte für …
Kennzeichnung
Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil ab … % TM Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
bzw. … mg/l
1 2 3 4
1.1 … nicht den Düngemitteltyp bestimmende Nährstoffe in Düngemitteln außer Wirtschaftsdüngern
1.1.1 Stickstoff (N) 1,5 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.2 Phosphat (P2O5) 0,5 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.3 Kalium (K2O) 0,75 % 25 %, 1 %-Punkt
1.1.4 Schwefel (S) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.5 Magnesium (MgO) 0,3 % 50 %, 1,5 %-Punkte Magnesium bewertet als Magnesiumoxid
(MgO)
Für Düngemittel der Abschnitte 1 (außer
Abschnitt 1.4) und 2 Kennzeichnung ab
1,7 % MgO.
1.1.6 Magnesiumoxid (MgO) 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.7 Magnesiumcarbonat (MgCO3) 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel des Abschnittes 1.4.
1.1.8 Natrium (Na) 0,2 % 50 %, 1,5 %-Punkte Für Düngemittel der Abschnitte 1 und 2
Kennzeichnung nach Spalte 2 ab 1,5 %.
1.1.9 wasserlösliches Calcium (Ca) 5,7 % 0,7 %-Punkt Für flüssige Düngemittel.
1.2 … Nährstoffe in Wirtschaftsdüngern, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
1.2.1 Stickstoff (N) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.3 Phosphat (P2O5) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.5 Kalium (K2O) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.7 Magnesium (Mg) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.9 Schwefel (S) 0,1 % 50 %, 1 %-Punkt Für Bodenhilfsstoffe, Pflanzenhilfsmittel.
1.2.2 Stickstoff (N) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg N/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Kennzeichnung
Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil ab … % TM Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
bzw. … mg/l
1 2 3 4
1.2.4 Phosphat (P2O5) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg P2O5/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.2.6 Kalium (K2O) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg K2O/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.2.8 Magnesium (Mg) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate.
Für Kultursubstrate mit besonderer Zweck-
bestimmung wie für Dachsubstrate gilt eine
Deklarationspflicht ab 50 mg/l.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen gilt eine Kennzeichnungs-
schwelle von 50 mg Mg/l (löslich) sowie eine
Toleranz von 50 %.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.2.10 Schwefel (S) 100 mg/l 50 % Für Kultursubstrate außer für Kultursubstrate
in bodenunabhängigen Anwendungen.
Für bodenunabhängige Anwendungen:
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen Ver-
fahren“.
1.2.11 Bor 0,01 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kul-
tursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung zusätzliche Kennzeichnung mit
den Worten „Vorsicht bei borempfindlichen
Kulturen“.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,2 mg B/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Bor in
pflanzenbaulich relevanter Menge“ und
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2515
Kennzeichnung
Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil ab … % TM Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
bzw. … mg/l
1 2 3 4
1.2.12 Kupfer 0,05 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 0,4 mg Cu/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Kupfer in
pflanzenbaulich relevanter Menge“ und
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.2.13 Zink 0,1 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung bei einem
Gehalt von mehr als 1 mg Zn/l (CAT-löslich)
wie folgt zu kennzeichnen: „Enthält Zink in
pflanzenbaulich relevanter Menge“ und
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.2.14 Kobalt 0,004 % 20 %, 0,4 %-Punkt Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe,
Kultursubstrate, Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Kobaltgehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
1.3 … weitere Nebenbestandteile, außer Stoffe nach Tabelle 1.4
1.3.2 Basisch wirksame Bestand- 5% 50 %, 2,5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
teile (als CaO) substrate und Pflanzenhilfsmittel.
Für als Dachsubstrate gekennzeichnete
Kultursubstrate nur Angabe einer Obergrenze
für die basisch wirksamen Bestandteile.
Die Bezeichnung Neutralisationswert darf
zusätzlich in Klammer angefügt sein.
1.3.3 Organische Substanz 5% 50 %, 5 %-Punkte Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Für Kultursubstrate in bodenunabhängigen
Anwendungen:
Kennzeichnung bei … % organischer
Substanz:
≤ 5 % „enthält wenig organische Substanz“
≥ 80 % „enthält viel organische Substanz“.
1.3.4 Salzgehalt (in KCl/l) 0,5 g/l 50 %, 0,7 g/l Für Kultursubstrate.
1.3.5 Selen (Se) 0,0005 % 25 % Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultur-
substrate oder Pflanzenhilfsmittel.
Bei Kultursubstraten für bodenunabhängige
Verfahren kann auf eine Kennzeichnung des
Selengehaltes verzichtet werden. In diesem
Fall ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung folgende Kennzeichnung
erforderlich:
„Anwendung nur in bodenunabhängigen
Verfahren“.
2516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Kennzeichnung
Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil ab … % TM Toleranz
der Kennzeichnung/Hinweise
bzw. … mg/l
1 2 3 4
1.3.6 Chlorid (Cl) jeder Gehalt 0,2 % Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger.
Angabe des Gehaltes fakultativ.
Die Angabe „chloridarm“ darf nur verwendet
sein, wenn der Chloridgehalt 2 % Cl nicht
überschreitet.
1.3.7 pH-Wert jeder Wert 0,4 Einheiten Für Kultursubstrate.
1.4 … Schadstoffe
Kennzeichnung Grenzwert
Toleranz in % des
ab … mg/kg TM mg/kg TM
gekennzeichneten Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil oder andere oder andere
Wertes jeweils bis der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene angegebene
zu
Einheit Einheit
1 2 3 4 5
1.4.1 Arsen (As) 20 50 % 40
1.4.2 Blei (Pb) 100 50 % 150
1.4.3 Cadmium (Cd) 1,0 50 % 1,5 Für die Anwendung von Rinden-
produkten im Garten- und Land-
Cadmium (Cd) für 20 mg/kg P2O5 50 mg/kg P2O5 schaftsbau, ausgenommen
Düngemittel ab Nahrungsmittelerzeugung, sowie
5 % P2O5 (FM) für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen gilt
als Grenzwert 2,5 mg Cd/kg TM.
Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung
Kennzeichnung mit dem Hinweis:
„Nur für die Anwendung im
Garten- und Landschaftsbau und
für die Anzucht und Pflege von
Zierpflanzen und Ziergehölzen
und keine Anwendung in Ver-
fahren, die der Erzeugung von
Nahrungsmitteln dienen.“
1.4.4 Chrom (ges.) 300 50 % –
1.4.5 Chrom (CrVI) 1,2 50 % 2 Brennraumaschen aus der Ver-
brennung von naturbelassenem
Rohholz sind vom Grenzwert
nach Spalte 4 ausgenommen,
wenn durch deutliche Kennzeich-
nung auf ihre ausschließliche
Rückführung auf forstliche
Standorte hingewiesen wird.
1.4.6 Nickel (Ni) 40 50 % 80 Bei Gesteinsmehlen kann der
Grenzwert nach Spalte 4 um 50 %
überschritten werden.
1.4.7 Quecksilber (Hg) 0,5 50 % 1,0
1.4.8 Thallium (Tl) 0,5 50 % 1,0
1.4.9 Perfluorierte Tenside 0,05 0,1 Summe aus Perfluoroctansäure
(PFT) (PFOA) und Perfluoroctansulfonat
(PFOS).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2517
Kennzeichnung Grenzwert
Toleranz in % des
ab … mg/kg TM mg/kg TM
gekennzeichneten Einschränkungen/Ergänzungen
Nebenbestandteil oder andere oder andere
Wertes jeweils bis der Kennzeichnung/Hinweise
angegebene angegebene
zu
Einheit Einheit
1 2 3 4 5
1.4.10 I-TE Dioxine und 30 ng WHO-TEQ Bei Anwendung auf Grünland zur
dl-PCB1 Futtergewinnung und auf Acker-
futterflächen mit nichtwendender
Bodenbearbeitung nach der
Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen, gilt ein Grenz-
wert von 5 ng WHO-TEQ Dioxine.
Bei Überschreitung des Grenz-
wertes von 5 ng WHO-TEQ Di-
oxine ist im Rahmen der Hinweise
zur sachgerechten Anwendung
wie folgt zu kennzeichnen:
„Keine Anwendung auf Grünland
zur Futtergewinnung und auf
Ackerfutterflächen mit nichtwen-
dender Bodenbearbeitung nach
der Aufbringung, ausgenommen
Maisanbauflächen.“
1
Gilt nicht für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Gärreste ohne Bioabfallanteil.
Tabelle 2
Nitrifikations- und Ureasehemmstoffe
Mindestanteil in %, bezogen auf
Stoff den Gesamtgehalt an Ammonium-, Sonstige Bestimmungen
Carbamid- und Cyanamidstickstoff
1 2 3
2.1 Nitrifikationshemmstoffe
2.1.1 Dicyandiamid 10,0
2.1.2 Gemisch aus Dicyandiamid und Dicyandiamid: 7,7
Ammoniumthiosulfat Ammoniumthiosulfat: 4,8
2.1.3 Gemisch aus Dicyandiamid und 2,0 Gemisch im Verhältnis 15:1.
3-Methylpyrazol Der Gehalt an Methylpyrazol im Dünger darf
0,5 % nicht übersteigen.
2.1.4 Gemisch aus Dicyandiamid und 2,0 Gemisch im Verhältnis 10:1.
1 H-1,2,4-Triazol
2.1.5 3,4-Dimethylpyrazolphosphat 0,8
2.1.6 Gemisch aus 1H-1,2,4-Triazol und 0,2 Gemisch im Verhältnis 2:1.
3-Methylpyrazol
2.2 Ureasehemmstoffe
2.2.1 N-(2-Nitrophenyl)phosphorsäure- Anteil, bezogen auf den
triamid (2-NPT) Carbamidstickstoff:
0,04 % bis 0,15 %
Tabelle 3
Zulässige Stickstoffformen für mineralische Mehrnährstoffdünger
3.1 Gesamtstickstoff
3.2 Nitratstickstoff
3.3 Ammoniumstickstoff
3.4 Carbamidstickstoff
3.5 Cyanamidstickstoff
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
3.6 Crotonylidendiharnstoffstickstoff
3.7 Formaldehydharnstoffstickstoff
3.8 Isobutylidendiharnstoffstickstoff
3.9 Dicyandiamidstickstoff
3.10 Acetylendiharnstoffstickstoff
Tabelle 4
Zulässige Phosphorverbindungen und Phosphatlöslichkeiten
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der Kennziffer in Tabelle 4.2 Spalte 1 entspricht der in der Düngemittelanalytik genutzten Nummer für die
Phosphatlöslichkeiten.
4.1 Phosphorverbindungen
4.1.1 Phosphat (P2O5)
4.2 Phosphatlöslichkeiten
4.2.1 wasserlösliches Phosphat
4.2.2 neutral-ammoncitratlösliches Phosphat
4.2.3 neutral-ammoncitratlösliches und wasserlösliches Phosphat
4.2.4 ausschließlich mineralsäurelösliches Phosphat
4.2.5 alkalisch-ammoncitratlösliches Phosphat (Petermann)
4.2.6 in 2 %iger Zitronensäure lösliches Phosphat
4.2.7 Gesamtphosphat, davon mindestens 75 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in alkalischem Ammoncitrat (Joulie)
löslich
4.2.8 Gesamtphosphat, davon mindestens 55 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich
4.2.9 Gesamtphosphat, davon mindestens 45 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 in 2 %iger Ameisensäure löslich,
mindestens 20 % des angegebenen Gehaltes an P2O5 wasserlösliches Phosphat
4.2.10 in 2 %iger Zitronensäure und in alkalischem Ammoncitrat (Petermann) lösliches Phosphat
4.2.11 Gesamtphosphat (Methode: mineralsäurelösliches Phosphat)
Tabelle 5
Gehaltsangaben und weitere Erfordernisse für den Phosphatbestandteil
Vorbemerkung und Hinweise
Die letzte Stelle der für geforderte Löslichkeiten genutzten Kennziffer in den Spalten 3 und 4 entsprechen der in der Düngemittel-
analytik genutzten Nummer für die Phosphatlöslichkeit
Der Angabe
Typenbezeichnung folgender Mindest-
Mineralische
müssen nachfolgende Löslichkeiten löslichkeit Nicht enthalten sein dürfen:
Mehrnährstoffdünger mit
Angaben angefügt (nach (Masseprozent)
sein Tabelle 4)
1 2 3 4 5
5.1 a) weniger als 2 % wasser- 4.2.2 Thomasphosphat,
löslichem P2O51 Glühphosphat,
Aluminiumcalciumphosphat,
b) 2 % und mehr wasser- 4.2.1; 4.2.3 teilaufgeschlossenes
löslichem P2O51 Rohphosphat,
Rohphosphat
5.2 Rohphosphat mit wasser- „mit Rohphosphat 4.2.9 Löslichkeit andere Phosphatarten
löslichem Anteil mit wasserlöslichem 4.2.1: 2 %
Anteil“
1
Der Anteil an ausschließlich mineralsäurelöslichem P2O5 darf 2 % nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2519
Der Angabe
Typenbezeichnung folgender Mindest-
Mineralische
müssen nachfolgende Löslichkeiten löslichkeit Nicht enthalten sein dürfen:
Mehrnährstoffdünger mit
Angaben angefügt (nach (Masseprozent)
sein Tabelle 4)
1 2 3 4 5
5.3 Thomasphosphat, verwendete 4.2.10 andere als in Spalte 1
Konverterkalk mit Phosphat, Phosphatarten genannte Phosphatarten
daneben
Glühphosphat,
Monocalciumphosphat oder
Dicalciumphosphat
5.4 Dicalciumphosphat „mit Dicalcium- 4.2.5 andere Phosphatarten
phosphat“
5.5 Rohphosphat „mit Rohphosphat“ 4.2.1 2,5 % Thomasphosphat,
4.2.3 5% Glühphosphat,
4.2.4 2% Aluminiumcalciumphosphat
4.2.11 –
5.6 teilaufgeschlossenem „mit teilaufgeschlos- 4.2.1 2,5 % Thomasphosphat,
Rohphosphat senem Rohphosphat“ 4.2.3 5% Glühphosphat,
4.2.4 2% Aluminiumcalciumphosphat
4.2.11 –
5.7 Phosphatdünger aus „mit Phosphatdüngern 4.2.1
[Angabe nach Tabelle 6.2] aus [Stoff nach 4.2.6
Tabelle 6.2]“ 4.2.11
5.8 weicherdigem Rohphosphat „mit weicherdigem 4.2.8 andere Phosphatarten
Rohphosphat“
Tabelle 6
Besondere Ausgangstoffe für bestimmte mineralische Düngemittel nach Anlage 1
Vorbemerkungen und Hinweise
Die nachfolgenden als Hauptbestandteil für bestimmte Düngemittel eingesetzten Ausgangsstoffe sind häufig Rückstände aus
Produktionsprozessen, die nicht auf die Erzeugung dieser Ausgangsstoffe ausgerichtet sind. Für diese Stoffe gelten deshalb ggf.
zusätzliche besondere Auflagen in den jeweiligen Vorbemerkungen oder in den Vorgaben für einzelne Düngemitteltypen der
Anlage 1.
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.1 Ammoniumsulfat-Lösung aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.1.12
6.1.1 Abluftreinigung Herstellung und Verarbeitung von Lebens-,
Genuss- und Futtermitteln und Alkohol-
herstellung,
Energieerzeugung,
Tierhaltungsanlagen
Kläranlagen
Behandlung von Bioabfällen
mechanisch-biologische Abfallbehandlung
6.1.2 Abgasreinigung Verbrennungsanlagen
6.1.4 Abwasserbehandlung kommunale und betriebliche Abwasser-
behandlung
6.1.3 aeroben oder anaeroben Stoffe nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4
Behandlung organischer
Stoffe
6.1.5 biotechnologische Stoffe nach den Tabellen 7.1 und 7.2
Behandlung von [Stoff nach
Tabelle 7.1 oder Tabelle 7.2]
6.1.6 Herstellung von Blausäure leicht freisetzbares Cyanid
max. 5 mg/kg TM
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.1.9 Herstellung von Lebens- und Herstellung von Süßstoff
Genussmitteln Verarbeitung von Zuckerrüben
6.1.8 Herstellung von Caprolactam
6.1.10 Aufbereitung von Aluminium- Absorption von Ammoniakgas
salzschlacken
6.1.11 Metallverarbeitung Gewinnung und Verarbeitung von Wolfram
6.1.12 Behandlung von Holz mit Holzräucherei mit Ammoniakgas
Ammoniakgas
6.1.20 Wiederverwertung von bereits Regeneration NH4-beladener Zeolithe bei
gebrauchten Ammonium- der Aufbereitung gebrauchter Ammonium-
sulfatlösungen sulfatlösungen
6.2 Phosphatdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.2.9
6.2.1 Verkohlung von Knochen Stoffe nach Tabelle 7.2 Nummer 7.2.1
tierischer Herkunft
6.2.2 Verbrennung von Stoffen Brennraumaschen von tierischen In granulierter oder staubgebundener Form,
tierischer Herkunft Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.2 nach Siebdurchgang
Maßgabe von Zeile 7.3.16
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.3 Verbrennung von Aschen von Klärschlämmen nach In granulierter oder staubgebundener Form,
Klärschlämmen Tabelle 7.4 Nummer 7.4.3 nach Maßgabe Siebdurchgang
von Zeile 7.3.16
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %.
6.2.4 Phosphatfällung Fällen mineralischer Phosphate mit Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1
• Calciumchlorid, Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder
Nummer 1.2.2.
• Kalkmilch,
• Magnesiumchlorid,
• Magnesiumoxid oder -hydroxid
6.2.5 Schmelzvergasung Stoffe nach Tabelle 7 Prozesstemperatur ≥ 1 450 °C
Keine Zugabe von Stoffen nach Tabelle 8.3.
6.3 Kaliumdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.3.4
6.3.1 Verarbeitung von Vinasse
6.3.2 Verarbeitung von Ölen und Öle und Fette pflanzlichen Ursprungs aus Verseifung, Ver- oder Umesterung von Ölen
Fetten der Biodieselproduktion und Fetten.
Öle und Fette tierischen Ursprungs Gehalt an Methanol bis zu 2 %.
– aus der Lebensmittel- und
Futtermittelproduktion,
– aus der Biodieselproduktion,
– aus der Verarbeitung von Wolle
6.3.3 Aufbereitung von Aschen Brennraumaschen von pflanzlichen Auch Auslaugen von Aschen für die
Ausgangsstoffen nach Tabelle 7.1 nach Herstellung von Kaliumcarbonat.
Maßgabe von Zeile 7.3.16
6.4 Kalkdünger aus der [Bezeichnung nach Spalte 1] nach Anlage 1 Nummer 1.4.6
6.4.1 Gewinnung oder Verarbeitung Siebdurchgang:
von Kalkstein oder Dolomit – 97 % bei 3,15 mm,
– 70 % bei 1,0 mm.
6.4.2 Herstellung von Stickstoff- Schwarzkalk aus der Herstellung von
düngern Kalkstickstoff,
Umwandlungskalk aus dem Oddaverfahren,
Kalk aus dem Strippen von Ammoniak mit
CaSO4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2521
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.4.3 Herstellung von Atemkalk Rückstände aus der Herstellung des Kalkes Keine Rückstände aus der Verwendung in
medizinischen Einrichtungen.
6.4.4 Herstellung von Zucker Aus der Verarbeitung von Zuckerrüben. Durch Zugabe von Kalk und Kohlendioxid
Aus der Verarbeitung von Milchzucker. gefällter Niederschlag.
Bei der Verarbeitung von Zuckerrüben darf
die Düngemitteltypenbezeichnung um
Carbokalk ergänzt werden.
6.4.5 Verwertung von Siebdurchgang:
Eierschalen – 97 % bei 3,15 mm,
– 70 % bei 1,0 mm.
Hinweis:
Material der Kategorie 3 nach der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/2009.
6.4.6 Aufbereitung von Trink- und Aus der Entcarbonatisierung und Siebdurchgang:
Brauchwasser Aufhärtung. – 97 % bei 3,15 mm,
– 70 % bei 1,0 mm.
Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Mangan bewertet als MnO ≤ 5 % bezogen
auf TM.
Keine Schlämme aus der Enteisenung und
der Entmanganung.
6.4.7 Phosphatfällung in Aus der Phosphatfällung mit Kalk in kom- Siebdurchgang: 97 % bei 1,0 mm.
Klarablaufwasser munalen und vergleichbaren betrieblichen
Abwasserbehandlungsanlagen.
6.4.8 Acetylenherstellung Keine Zugabe von Suspensionshilfsmitteln.
6.4.9 Herstellung von Papier Faserkalk aus der Aufbereitung von Im Rahmen der Hinweise zur sach-
Frischfasern aus der Weißpapierherstellung gerechten Anwendung ist auf die
oder Kartonagenherstellung aus Frischholz N-Immobilisierung hinzuweisen.
einschließlich in diesem Prozess anfallender Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
Papierschlamm. ausgenommen Kalk.
Ohne Zugabe von Bioziden.
6.4.10 Verbrennung von Papier Aschen aus der energetischen Nutzung von Ohne Mischverbrennung mit Altpapieren
Papierreststoffen aus der Papierherstellung. oder mit anderen Stoffen.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.11 Verbrennung pflanzlicher Brennraumaschen von naturbelassenen
Stoffe pflanzlichen Ausgangsstoffen nach
Tabelle 7.1.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.12 Verbrennung von Braunkohle Brikettier-Braunkohlenaschen aus aus-
schließlicher Verbrennung von Braunkohle.
Keine Aschen aus dem Rauchgasweg,
ausgenommen aus der ersten filternden
Einheit. Keine Kondensatfilterschlämme.
6.4.13 Entschwefelung von Abgasen Aus der Verbrennung von Steinkohle. Durch Sprühabsorptionsverfahren (SAV),
durch Trockenadditivverfahren (TAV),
durch Verbrennung im Wirbelschicht-
verfahren.
6.4.14 Herstellung von Siedesalz Carbonatfällung aus der Natriumchlorid-
Sole, Rohsole oder Kavernensole.
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
6.4.15 Aufbereitung von Meeralgen
6.4.16 anaerobe Aufbereitung von Aus der anaeroben Aufbereitung von
organischen Stoffen Stoffen nach den Tabellen 7.1, 7.2 und 7.4.
(Gärresten)
6.4.17 Gewinnung von Kohlendioxyd Eisen bewertet als Fe2O3 ≤ 5 % bezogen
aus natürlichen Wässern auf TM
6.4.18 Aufbereitung von Wiesen- Kalkhaltige natürliche Ablagerungen, auch Mindestgehalt nach Spalte 2 für den Typ
kalken, Mergel Kalkböden. nach Anlage 1 Nummer 1.4.6 [Kalkdünger
aus …]:
15 % CaO i. d.TM.
6.4.19 Sulfatzellstoffherstellung
6.4.20 Sodaherstellung
6.4.21 Aufbereitung von Ziegelei- Ergänzung der Kennzeichnung:
kalken „Keine Anwendung auf Grünland oder auf
mit Gemüse oder Feldfutter bestellten
Flächen“.
6.4.22 Herstellung von Porenbeton Rückstände aus der Herstellung von Nur unvermeidbare Anteile an Schalölen
Porenbeton. entsprechend den Nummern 8.1.1
und 8.1.2.
6.4.23 Herstellung von Blockbeton Aus der Verarbeitung von Betonsteinen. Ohne Zusatz von Ölen und Additiven.
Mindestens 65 % Kalksteinanteil.
Tabelle 7
Hauptbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Die Tabelle 7 enthält
1.1 als Hauptbestandteil für Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2, 4 und 5 ggf. zusätzlich zulässige oder für Düngemittel
nach Anlage 1 Abschnitt 3 ausschließlich zulässige Ausgangsstoffe (vgl. dazu § 3),
1.2 die für Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel als Hauptbestandteil zulässigen Ausgangsstoffe (vgl. dazu
§ 4).
2. Feste Düngemittel ausgenommen Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel dürfen nur
zerkleinert und streufähig aufbereitet in den Verkehr gebracht werden. Es gilt ein Siebdurchgang von mindestens 90 %
≤ 20 mm unbeschadet anderer spezieller Anforderungen für den Siebdurchgang.
Ausgenommen davon sind Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate, deren spezieller Anwendungszweck eine gröbere Struktur
erfordert. In diesem Fall sind im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung der spezielle Anwendungszweck sowie
dass Anteile, die einen Siebdurchgang von 20 mm überschreiten, enthalten sind, zu kennzeichnen.
3. Soweit in Spalte 3 auf eine besondere Gefährdung hinsichtlich der phytohygienischen Eigenschaften hingewiesen wird, gilt
diese insbesondere hinsichtlich einer Gefährdung durch
a) in Richtlinie 2000/29/EG genannte Schadorganismen,
b) thermoresistente Viren, insbesondere solche aus der Tobamovirus-Gruppe oder
c) pilzliche Erreger mit widerstandsfähigen Dauerorganen, insbesondere Synchytrium endobioticum, Sclerotinia-Arten,
Rhizoctonia solani, Plasmodiophora brassicae.
4. Für Stoffe, die der Bioabfallverordnung unterliegen, sind die dort genannten Anforderungen zu erfüllen. Vorschriften dieser
Verordnung bleiben hiervon unberührt.
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1 Pflanzliche Stoffe
7.1.1 Organisches Bodenmaterial Torf, Corg ≥ 10 %
Moorschlamm, Für Torf: Angabe „Hochmoor-“ oder
„Niedermoortorf“ mit Zersetzungsgrad.
Heilerde Für Heilerde: keine Medikamentenrück-
stände.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2523
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1.2 Pflanzliche Stoffe aus Der verwendete Stoff nach Spalte 2 ist
– der Lebens-, Genuss- oder anzugeben.
Futtermittelherstellung, Heil- und Gewürzpflanzen und deren
Rückstände, soweit bei der Verarbeitung
– der Landwirtschaft, nur Wasser oder Ethanol als Extraktions-
– der Forstwirtschaft, mittel eingesetzt wurden.
– dem Garten- und Landschafts- Bei Reet oder Holz nur chemisch
bau, jeweils einschließlich der diese unbehandelt, ohne Rückstände aus einer
Stoffe verarbeitenden Industrie, vorherigen Verwendung.
– der Herstellung technischer Alkohole, Kein Rizinusschrot.
Hinweis:
– der Energiegewinnung,
Insbesondere für Rüben und Rückstände
– der Verarbeitung von Heil- und aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
Gewürzpflanzen und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
sowie
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
– Küchen und Kantinenabfälle, Hinweis:
– Reet, Umfasst auch Flotate, Fugate und
– Huminsäuren, Schlämme pflanzlicher Herkunft; bei allen
Flotaten, Fugaten und Schlämmen ist die
– Algen, Verwertung nur gestattet, wenn an der
– Sphagnum Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Schlämme
gelangen können.
Pflanzliche Stoffe aus der Forstwirtschaft
und Garten- und Landschaftsbau (Mulch-
komposte) dürfen auch als Bodenhilfsstoff
verwendet werden.
7.1.3 Organische Stoffe aus der Filtrationsrückstände aus der Herstellung Auch mit enthaltenen organischen
Filtration von Lebens-, Genuss- und Futtermitteln Filtermaterialien aus Zellulose, Maisstärke
oder mineralischem Filtermaterial nach
Tabelle 8.3,
im Rahmen der Kennzeichnung Angabe der
verwendeten Filtermaterialien.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffelverarbei-
tung einschließlich Kartoffelfruchtwasser
wird auf § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.1.4 Pflanzliches Filtermaterial aus der biologischen Abluftreinigung Abluftreinigung im Rahmen der Herstellung
und Verarbeitung von Lebens- und Futter-
mitteln, tierischen Nebenprodukten und von
Ställen. Biofiltermaterialien auch zur Ab-
luftreinigung ausschließlich aus betriebs-
eigenen Kompostierungs- und Vergärungs-
anlagen, soweit ausschließlich Stoffe ver-
arbeitet werden, die als Ausgangsmaterial
nach dieser Verordnung zugelassen sind.
7.1.5 Rizinusschrot Nur bei unbedenklichen Gehalten an Ricin
(Ricingehalt maximal 50 mg je kg TM
Rizinusschrot)
in dauerhaft staubgebundener Form,
Siebdurchgang:
– bei 0,1 mm max. 0,2 %,
– bei 0,05 mm max. 0,05 %,
– bei 0,01 mm max. 0,005 %,
Inverkehrbringen nur in geschlossenen
Packungen,
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
nur nach einer Behandlung mit Mitteln
(Vergällung), die eine Aufnahme durch Tiere
(insbesondere Hunde) unterbinden,
eine Vermischung mit Stoffen, die einen
Anreiz für die Aufnahme durch Tiere
darstellen, darf nicht erfolgen,
im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung und Lagerung die
Angaben:
„Bei Lagerung und Ausbringung des
Düngemittels sind notwendige Vorkehrun-
gen zu treffen, um die Aufnahme durch
Tiere zu vermeiden. Eine Vermischung und
Verarbeitung mit Stoffen, die einen Anreiz
für die Aufnahme durch Tiere darstellen,
darf nicht erfolgen. Reizwirkungen sind bei
empfindlichen Personen möglich.“
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe: Düngemittel ist
direkt in den Boden einzubringen bzw.
direkt einzuarbeiten.“
7.1.6 Pflanzliches Abfisch- und Bestandteile des Treibsels Naturbelassene Ausgangstoffe nach
Rechengut aus der Gewässerbewirtschaftung aerober oder anaerober Behandlung.
7.1.7 Pilzsubstrate a) aus der Speisepilzproduktion Behandlung bis zur vollständigen Abtötung
b) aus der Enzymproduktion des Pilzmycels, keine Fungizide.
Angabe des verwendeten Behandlungs-
c) aus der Arzneimittelproduktion
verfahrens.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe c:
Pilzmycele des Penicillium chrysogenum
und Acremonium chrysogenum.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung: „direkte Einbringung oder
sofortiges Einarbeiten.“
7.1.8 Fermentationsrückstände a) aus der Enzymproduktion Zu Spalte 2 Buchstabe a:
pflanzlicher Herkunft b) aus der Vitaminproduktion für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
oder Futtermitteln.
Zu Spalte 2 Buchstabe b:
aus der Herstellung von Vitamin B2 für die
Erzeugung von Lebens-, Genuss- und
Futtermitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
7.1.9 Pflanzliches Eiweißhydrolysat Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
und pflanzliche Aminosäuren der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung oder sofortiges
Einarbeiten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2525
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.1.10 Kohlen Braunkohle, auch Leonardit, Xylith, nicht als Verwendung:
Rückstand aus vorherigen Produktions-
oder Verarbeitungsprozessen – als Ausgangsstoff für Kultursubstrate,
Holzkohle aus chemisch unbehandeltem – als Trägersubstanz in Verbindung mit
Holz der Zugabe von Nährstoffen über
zugelassene Düngemittel,
– Xylith, Leonardit auch als
Bodenhilfsstoff.
7.2 Tierische Stoffe
7.2.1 Tierische Nebenprodukte Folgende nach der Verordnung (EG) Keine Verwendung von tierischen Fetten als
Nr. 1069/2009 zugelassene Stoffe: Ausgangsstoff (Zugabe von Fetten als
1. Material nach Artikel 9 Nebenbestandteile siehe Tabelle 8
Nummer 8.3.4).
a) Gülle nach Artikel 9 Buchstabe a,
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Festmist, Jauche (= Gülle im Buchstabe c und d:
Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009), davon – Transport nur in geschlossenen
ausgenommen Guano, Packungen oder Behältnissen, bei
Lagerung Aufnahme durch Nutztiere
b) Magen- und Darminhalte nach vermeiden.
Artikel 9, Buchstabe a,
– Bei festen Stoffen:
c) Stoffe aus der Behandlung von
Abwässern nach Artikel 9 = streufähig aufbereitet,
Buchstabe b, = in staubgebundener Form, z. B.
d) Stoffe von Tieren und Tierteilen granuliert,
nach Artikel 9 Buchstabe f, = Siebdurchgang bei 0,1 mm
e) hemmstoffhaltige Milch nach max. 0,5 %.
Artikel 9 Buchstabe c, soweit diese Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Milch vom landwirtschaftlichen Buchstabe c bis e Ergänzung der
Betrieb höchstens in der Menge Kennzeichnung:
zurückgenommen wird, die von – Zusätzliche Angabe der nach der
diesem Betrieb kontaminiert wurde. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
2. Material nach Artikel 10 zutreffenden Kategorie.
– Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
„Anwendungsvorgaben:
= Bei Lagerung, Transport und Aus-
bringung sind notwendige Vorkeh-
rungen zu treffen, um die Aufnahme
durch Nutztiere zu vermeiden.
= Bei der Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutzten Ackerflächen
sind Stoffe sofort einzuarbeiten.
= Keine Anwendung auf landwirt-
schaftlich genutztem Grünland.
= Auf sonstigen Grünflächen ein-
schließlich Zierrasen, Sportrasen etc.
nach der Aufbringung wässern.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2
Ergänzung der Kennzeichnung:
– Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie.
– Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
= „Anwendungsvorgaben: Bei Lage-
rung, Transport und Ausbringung sind
notwendige Vorkehrungen zu treffen,
um die Aufnahme durch Nutztiere zu
vermeiden.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für Stoffe nach Spalte 2 Nummer 2 bei
ausschließlicher Zweckbestimmung zur
Verwendung im Haus- und Kleingarten
und bei maximaler Gebindegröße bis 25 kg
Ergänzung der Kennzeichnung:
– Zusätzliche Angabe der nach der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
zutreffenden Kategorie.
– „Zur Düngung im Haus- und
Kleingarten.“
– Im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung und
Lagerung sind folgende Angaben
zu machen:
= „Anwendungsvorgaben: Grünflächen,
Zierrasen, Sportrasen etc. nach der
Aufbringung wässern auf sonstigen
Flächen einarbeiten.“
= „Keine Mischung mit Futtermitteln.“
Für alle Stoffe nach Spalte 2 Nummer 1
Buchstabe c:
Die Verwertung ist nur gestattet, wenn
an der Anfallstelle keine Vermischung mit
Abwässern oder Schlämmen außerhalb
der spezifischen Produktion erfolgt und
im Verarbeitungsprozess eingesetzte
Reinigungsmittel nicht in die Stoffe
gelangen können.
Hinweis:
– Auf die erforderliche Kennzeichnung
nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011
in Artikel 17 wird verwiesen; aus-
genommen sind Stoffe nach Spalte 2
Nummer 2 bei ausschließlicher Zweck-
bestimmung zur Verwendung im Haus-
und Kleingarten und bei maximaler
Gebindegröße bis 25 kg.
– Gülle im Sinne der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 sind Exkremente
und/oder Urin von Nutztieren, mit oder
ohne Einstreu, also auch Jauche,
Festmist, sowie Guano, jeweils
unverarbeitet oder verarbeitet in
Übereinstimmung mit Anhang IV und V
unter Einhaltung von Anhang XI der
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 bzw.
in Biogasanlagen oder Kompostier-
anlagen umgewandelt. Für Hinweise zur
erforderlichen Hygienisierung siehe
auch TierNebV, sowie in folgenden
EFSA-Stellungnahmen:
– Question N° EFSA-Q-2003-097,
– Question N° EFSA-Q-2004-104,
– Question N° EFSA-Q-2006-126.
7.2.2 Tierische Exkremente nicht Heimtiere u. a., soweit diese nicht als Die Tierart ist anzugeben.
von Nutztieren Nutztiere der Verordnung (EG) Hinweis:
Nr. 1069/2009 unterliegen.
z. B. auch von Tieren aus Zoos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2527
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.2.3 Fermentationsrückstände Aus der Enzymproduktion. Für die Herstellung von Lebens-, Genuss-
tierischer Herkunft und Futtermitteln.
7.2.4 Guano Von Seevögeln oder von Fledermäusen. Die Tierart und der Prozentanteil an Guano
im Produkt muss angegeben sein.
7.2.5 Abwässer aus der Der Ausdruck in der eckigen Klammer ist
Verarbeitung von [Stoff nach durch den jeweiligen Stoff nach Spalte 1 zu
Nummer 7.2.1 bis 7.2.3] ersetzen. Für Abwässer von Stoffen nach
7.2.1 gelten zusätzlich die Kennzeich-
nungsauflagen nach Zeile 7.2.1.
7.3 Mineralische Stoffe
7.3.1 Düngemittel Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1, 2 Auch zur Nährstoffergänzung eines bereits
und 4. als Bodenhilfsstoff, Kultursubstrat oder
Düngemittel nach der Verordnung (EG) Pflanzenhilfsmittel verkehrsfähigen
Nr. 2003/2003, Anhang 1 Abschnitt A bis E. Ausgangsstoffes nach Tabelle 7.1 oder
Tabelle 7.2.
Zugegebene Düngemittel sind anzugeben.
7.3.2 Feuerlöschpulver Soweit als Hauptbestandteil Ammon- Die Hydrophobierung darf einer hin-
(ABC-Pulver) phosphat enthalten ist. reichenden Pflanzenverfügbarkeit nicht
entgegenstehen.
7.3.3 Mineralwolle, Steinwolle Als Trägersubstanz.
Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate in Verbindung mit der Zugabe von
Nährstoffen mit zugelassenen Dünge-
mitteln.
Ergänzung der Kennzeichnung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.“
7.3.4 Gestein Gestein verschiedener Körnung Als Strukturmaterial für Kultursubstrate.
auch Bims, Trass, Tuff, Basalt, Ölschiefer, Schotter und Kies nur für Dachsubstrate.
Schiefer, Blähschiefer, Lava Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
keine Abfälle (z. B. Bauschutt). Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.5 Gesteinsmehle Auch anfallende Mehle aus dem Abbau von Auch in aufbereiteter Form.
Gesteinen, jedoch keine sonstigen Abfälle Das Ausgangsgestein ist in Ergänzung der
(z. B. Bauschutt). Kennzeichnung nach Spalte 2 anzugeben.
7.3.6 Sand Sande natürlicher Herkunft, Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
keine Abfallsande, schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
keine Sande aus Sandfängen. einzuhalten.
7.3.7 Perlite Perlite natürlicher Herkunft, Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
keine Abfälle. Zur Erhöhung des Porenvolumens
(Bodenhilfsstoff).
7.3.9 Zeolith Zeolith natürlicher Herkunft. Als Ausgangsstoff für Kultursubstrate.
7.3.11 Bodenmaterial Bodenmaterial natürlicher Herkunft. Verwendung als Ausgangsstoff für
Bodenhilfsstoffe und Kultursubstrate
als Strukturmaterial und als Trägersubstanz.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.3.12 Ton Auch Rohton, Tonerden, Tonschiefer, Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
Blähton und andere Tongranulate, Zur Verbesserung von Aufnahme- und
keine Abfalltone. Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
Das Ausgangsmaterial nach Spalte 2 ist
anzugeben.
Die Vorsorgewerte der Bundes-Boden-
schutz- und Altlastenverordnung nach
Anhang 2 Nummer 4 BBodSchV sind
einzuhalten.
7.3.13 Tonminerale Bentonite, Vermiculite, Als Strukturmaterial und Trägersubstanz.
keine Abfälle. Zur Verbesserung von Aufnahme- und
Speichervermögen von Wasser und
Nährstoffen.
7.3.15 Ziegelbruch – Ziegelsand, Verwendung als Ausgangsstoff für
– Ziegelsplitt, Kultursubstrate.
Aus sortenrein erfassten, aufbereiteten
– Ziegelbruch.
Tonziegeln.
Ohne losen oder anhaftenden Mörtel oder
Beton.
Verwendung von beschichtetem Material ist
nur bei inerten Engoben bzw. Glasuren, die
der Produktnorm DIN EN 1304 entspre-
chen, erlaubt.
Im Rahmen der Hinweise zur sachgerech-
ten Anwendung Kennzeichnungsvorgabe:
„Keine Anwendung auf Flächen, die der
Nahrungsmittelerzeugung dienen“.
7.3.16 Aschen aus [Stoff Verbrennung von Stoffen nach Tabelle 7.1, Abgabe in granulierter oder staubgebun-
nach Tabelle 7.1, 7.2 oder 7.2 oder 7.4, auch in Mischung. dener Form.
Tabelle 7.4] Keine Aschen aus dem Rauchgasweg, Siebdurchgang:
ausgenommen aus der ersten filternden bei 0,1 mm max. 0,2 %,
Einheit.
bei 0,05 mm max. 0,05 %,
Keine Kondensatfilterschlämme.
bei 0,01 mm max. 0,005 %.
7.3.17 Erde aus der Reinigung von Rübenwasch- und -anhangerde, Insbesondere für Rüben und Rückstände
landwirtschaftlichen Erzeug- Kartoffelwasch- und -anhangerde sowie aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
nissen und Rückstände aus der Kartoffel-
Gemüsewasch- und -anhangerde verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.3.18 Aschen aus der Verbrennung – Rostasche, Für Kultursubstrate, Bodenhilfsstoffe und
von Steinkohle – Nassschlacke, Pflanzenhilfsmittel.
– Kesselsand, In granulierter oder staubgebundener Form.
– Kesselgrus, Keine Filteraschen.
– Schmelzkammergranulat. Siebdurchgang:
bei 0,125 mm max. 10 %,
bei 0,063 mm max. 7,5 %.
7.3.19 Herstellung von Papier Faserstoffe aus der Aufbereitung von Als Bodenhilfsstoff und Kultursubstrat.
Frischfasern aus der Weißpapier- Ohne Zugabe von Fällungsmitteln,
herstellung sowie bei diesem Prozess ausgenommen Kalk.
anfallender Papierschlamm.
Ohne Zugabe von Altpapier.
Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung ist bei einer
Verwendung als Bodenhilfsstoff auf die
N-Immobilisierung hinzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2529
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.4 Andere Stoffe und Organismen, auch Gemische
7.4.1 Abwasser aus der Herstellung Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
von synthetischem Methionin der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
direkte Einbringung.“
7.4.2 Schlämme, Flotate und Aus Abwässern der Verwertung nur, wenn an der Anfallstelle
Fugate aus der Nahrungs- – Milchverarbeitung, keine Vermischung mit Abwässern oder
mittelindustrie Schlämmen außerhalb der spezifischen
– Getränkeherstellung, Produktion erfolgt und keine Reinigungs-
– Gelatineherstellung, mittel in die Schlämme gelangen können.
– Herstellung pflanzlicher Lebens- und Ausgangsstoffe jeweils nur mit Stoffen
Genussmittel. aufbereitet, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder einer sonstigen
notwendigen Behandlung dienen.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entsprechen.
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken auch Angabe der zugegebenen
Menge.
Hinweis:
Insbesondere für Rüben und Rückstände
aus der Rübenverarbeitung sowie Kartoffeln
und Rückstände aus der Kartoffel-
verarbeitung einschließlich Kartoffelfrucht-
wasser sowie Rückstände aus der
Gemüseverarbeitung wird auf die Vorgaben
nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 verwiesen.
7.4.3 Klärschlämme Klärschlämme gemäß AbfKlärV, die für eine Ab dem 1. Januar 2014 Einleitung von
Aufbringung nach AbfKlärV zulässig sind. Stoffen aus Verarbeitungsbetrieben
tierischer Nebenprodukte und von
Schlachtabwässern aus Schlachthöfen
nach den Artikeln 8, 9, 10 der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 nur, wenn ein Fest-
stoffrückhaltesystem mit einer maximalen
Maschenweite von 2 mm genutzt wird.
Zugabe von Kalk nur in einer Qualität, die
zugelassenen Düngemitteln entspricht.
Zugabe von Bioabfällen, nur im Rahmen der
Aufbereitung (z. B. im Faulturm) und nur in
einer Qualität, die der Bioabfallverordnung
entspricht.
Aufbereitung der Ausgangsstoffe nur mit
Stoffen, die der notwendigen Abwasser-
und Schlammbehandlung einschließlich
Hygienisierung oder sonstigen
notwendigen Behandlung dienen (siehe
auch Tabelle 8.1).
Keine Rückführung von Rechengut, Sand-
fanggut; keine Rückführung von Flotaten
oder Fettabscheiderinhalten aus fremden
Klärwerken (jeweils auch nicht im Rahmen
der Schlammaufbereitung).
Angabe der bei der Aufbereitung zugege-
benen Stoffe und des jeweiligen Zwecks
der Zugabe (z. B. zur Konditionierung,
Hygienisierung, Fällung), bei der Zugabe
von Kalken Angabe des zugegebenen
Anteils in %.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Ausgangsstoff, Einschränkung der
Ergänzende Vorgaben und Hinweise
Stoffgruppe oder Herkunft zulässigen Ausgangsstoffe
1 2 3
7.4.4 Organische Abfälle Bioabfälle gemäß § 2 Nummer 1 Bioabfall- Hinweis:
verordnung aus getrennter Sammlung aus Die TierNebV und BioAbfV sind zu
privaten Haushaltungen und aus dem beachten.
Kleingewerbe.
Küchen- und Speiseabfälle.
7.4.5 Lebende Mikroorganismen Bakterien, Verwendung
Pilze. – als Bodenimpfmittel,
– zur Stimulierung des Pflanzen-
wachstums und Verbesserung der
Vitalität von Pflanzen.
Die verwendeten Organismen sind
anzugeben.
Hinweis:
Auf die Bestimmungen des Gentechnik-
rechts wird verwiesen.
7.4.6 Abgetötete Mikroorganismen Aus Feuerbrandbakterien gewonnenes Nur bei zerstörter DNS.
Präparat.
7.4.7 Synthetische Polymere Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, Zur Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit
soweit sämtliche Bestandteile und das von Böden.
Endprodukt sich um mindestens 20 % in Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung
solche Bestandteile, die ausschließlich in der Kennzeichnung mit den Worten:
geschlossenen Systemen verwendet und
anschließend entsorgt werden. Eine darauf „Anwendungsvorgabe:
folgende Verwertung zur Verwendung als Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
zulässig. Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.“
7.4.8 Heilerden Keine gebrauchten Erden. Ohne Zusatz von Medikamenten, Körper-
pflegemitteln und vergleichbaren Stoffen.
7.4.9 Styropor Auch als Styromull. Verwendung als Ausgangsstoff für Kultur-
substrate.
Ergänzung der Kennzeichnung im Rahmen
der Hinweise zur sachgerechten
Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.“
7.4.10 Carbamid-Methanal-Konden- Organisch-synthetischer Harzschaum Verwendung als Bodenhilfsstoff zur
sationsprodukt Verbesserung der Wasserhaltefähigkeit.
7.4.11 Hortensienblau Ammoniumaluminiumsulfat Verwendung als Pflanzenhilfsmittel zur
Färbung der Blütenblätter bei Hortensien.
Tabelle 8
Nebenbestandteile
Vorbemerkungen und Hinweise
1. Nebenbestandteile sind auch alle Stoffe nach Tabelle 1. Bei Aufbereitungshilfsmitteln nach Tabelle 8.1 und Anwendungshilfs-
mitteln nach Tabelle 8.2 handelt es sich jedoch um Stoffe, deren Zugabe in der Regel gezielt wegen eines zusätzlichen pro-
duktions- oder anwendungstechnischen Nutzens (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2) als Hilfsmittel zur
Unterstützung der Anwendung oder Aufbereitung erfolgt.
Nebenbestandteile einschließlich Fremdstoffe nach Tabelle 8.3, die düngemittelrechtlich keinerlei Nutzen aufweisen, können
daher nicht ausschließlich und – von besonders gekennzeichneten Ausnahmen abgesehen – auch nicht überwiegender Be-
standteil von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2531
2. Die Tabellen 8.1 und 8.2 sind nicht abschließend, in den Tabellen 8.1 und 8.2 aufgenommene Stoffe nach Spalte 1 können
jedoch nur unter den in den Spalten 2 und 3 getroffenen Maßgaben verwendet werden; Tabelle 8.3 ist abschließend gestaltet
(siehe insbes. auch § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1).
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
Tabelle 8.1 Aufbereitungshilfsmittel
8.1.1 Mineralöle Hochraffinierte Grundöle, insbesondere Zugabe zur Staubbindung, als
Antibackmittel und zur Hydrophobierung.
– hochreine Weißöle,
– Kohlenwasserstoffwachse
– Petrolatum.
Keine gebrauchten Mineralöle und deren
Folgeprodukte (z. B. aus der Kosmetik-
industrie, Lebensmitteltechnologie,
Trennöle, Öle aus dem Kfz-Bereich).
8.1.2 Öle aus nachwachsenden Im Falle von gebrauchten Ölen nur solche
Rohstoffen aus der Lebens- und Futtermittel-
produktion.
8.1.3 Synthetische Polymere Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, Zur Steuerung des Wassergehaltes
soweit sämtliche Bestandteile und das (Flockungs- und Konditionierungsmittel
Endprodukt sich mindestens um 20 % in oder zur Wasserspeicherung) oder als
zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind Antihaftmittel im Rahmen der Aufbereitung.
solche Bestandteile, die ausschließlich in Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
geschlossenen Systemen verwendet und zweiter Teilsatz ab 1.1.2017 Ergänzung im
anschließend entsorgt werden. Eine darauf Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
folgende Verwertung zur Verwendung als Anwendung:
Stoff nach § 2 Düngegesetz ist nicht
zulässig. „Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine Entsorgung ermöglichen.
Eine darauf folgende Verwertung zur Ver-
wendung als Stoff nach § 2 Düngegesetz,
ausgenommen zum selben Zweck, ist nicht
zulässig.“
8.1.4 Fällungsmittel – Eisensalze, auch -oxide, Zur Fällung von Phosphor und Schwefel.
– Eisenoxihydroxide, Bei Verwendung von Eisensalz,
Eisenoxiden, Eisenoxihydroxid oder Eisen-
– Eisenhydroxide,
hydroxid in Biogasanlagen, die bis zu einer
– Aluminiumsalze, Menge von maximal 0,1 % bezogen auf die
– Magnesiumsalze, Frischmasse des aufzubereitenden Stoffes
zur Bindung von Sulfiden einbezogen
– Kalk. werden können, gilt für das zugegebene
Fällungsmittel eine Erhöhung der Grenz-
werte nach Tabelle 1.4:
– für Arsen, Zeile 1.4.1 Spalte 4:
80 mg/kg TM,
– für Nickel, Zeile 1.4.6 Spalte 4:
120 mg/kg TM.
Bei Fällung mit Eisen- oder Aluminium-
salzen ist im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung auf eine
mögliche verringerte Wirksamkeit des
Phosphates hinzuweisen.
8.1.5 Perlit Perlit natürlicher Herkunft, Im Rahmen der aeroben Behandlung und
kein gebrauchtes Perlit. zur Verbesserung der Geruchsproblematik
und des Wasserhaushaltes.
8.1.6 Nickel Nickelsulfathexahydrat Zur Unterstützung der Methanbildung
während der Vergärung.
Für das Aufbereitungshilfsmittel Nickel
entfällt der Grenzwert für Nickel nach
Tabelle 1.4, Zeile 1.4.6, für die zu ver-
gärende Mischung und für das vergorene
Substrat gilt der Grenzwert unverändert.
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
8.1.9 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung der Aufbe- Zuordnung soweit nicht unter
reitung einschließlich zur Hygienisierung Nummer 8.1.1 bis 8.1.5 einzuordnen.
eingesetzten Stoffe. Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.4 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.
Tabelle 8.2 Anwendungshilfsmittel
8.2.1 Aufbereitungshilfsmittel Stoffe nach Tabelle 8.1. Soweit Stoffe nach Tabelle 8.1 als
Anwendungshilfsmittel eingesetzt werden,
gelten die dort getroffenen Auflagen.
8.2.2 Nitrifikationshemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.1. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.
8.2.3 Ureasehemmstoffe Stoffe nach Tabelle 2.2. Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.2 sowie zu geeigneten
Wirtschaftsdüngern.
8.2.4 Hüllsubstanzen Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.3.
8.2.5 Mittel zur Granulierung Zugabe nach Vorbemerkung Anlage 1
Nummer 2.4.
8.2.6 Komplexbildner Chelatoren und andere Komplexbildner Zugabe zu Spurennährstoffdüngern des
nach Tabelle 9. Abschnittes 4.2.
8.2.7 Aluminiumoxide Für die Jungpflanzenanzucht im Zier-
pflanzenbau als Puffersystem für Nährstoffe
(insbesondere P) in Kultursubstraten.
Zur Steuerung der P-Verfügbarkeit.
Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
sachgerechten Anwendung:
„Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung er-
möglichen. Eine darauf folgende Verwer-
tung zur Verwendung als Stoff nach § 2
Düngegesetz ist nicht zulässig.“
8.2.8 Synthetische organische Nur soweit zur Verwertung für einzelne Ergänzung im Rahmen der Hinweise zur
Ionenaustauscher Düngemittel nach den Typenvorgaben in sachgerechten Anwendung:
Anlage 1 zugelassen. „Anwendungsvorgabe:
Nur in Systemen zu verwenden, die nach
Gebrauch eine getrennte Entsorgung
ermöglichen. Eine darauf folgende
Verwertung zur Verwendung als Stoff nach
§ 2 Düngegesetz ist nicht zulässig.“
8.2.9 Synthetische Polymere Ab dem 1.1.2017 Verwendung nur, Für Kultursubstrate zur Verbesserung der
soweit sämtliche Bestandteile und das Wasseraufnahme und des Wasserhalte-
Endprodukt sich mindestens um 20 % in vermögens.
zwei Jahren abbauen, ausgenommen sind Im Falle einer Verwendung nach Spalte 2
solche synthetischen Polymere, die Nummer 1 ab 1.1.2017 Kennzeichnung im
1. ausschließlich in geschlossenen Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Systemen verwendet und anschließend Anwendung:
entsorgt werden. Eine darauf folgende „Anwendungsvorgabe:
Verwertung zur Verwendung als Stoff Nur in Systemen zu verwenden, die nach
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen Gebrauch eine getrennte Entsorgung
zum selben Zweck, ist nicht zulässig; ermöglichen. Eine Verwendung als Stoff
nach § 2 Düngegesetz, ausgenommen zum
2. als Hüllsubstanz für Düngemittel zur selben Zweck, ist nicht zulässig.“
Steuerung der Nährstoffverfügbarkeit
dienen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2533
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
8.2.11 Netzmittel – Tenside, Verwendung nur, soweit sämtliche
– Paraffinöle, Bestandteile und das Endprodukt sich
vollständig abbauen.
keine perfluorierte Tenside. Zur besseren Verteilung von Nährstoffen auf
Pflanzen und zur einfacheren Wiederbe-
netzung von Kultursubstraten mit Wasser.
8.2.19 [Andere] Alle anderen zur Unterstützung einer sach- Zuordnung soweit nicht unter
gerechten Anwendung eingesetzten Stoffe. Nummer 8.2.1 bis 8.2.11 einzuordnen.
Im Rahmen der Kennzeichnung nach
Nummer 10.2.4 ist für den Klammer-
ausdruck nach Spalte 1 der jeweilige Stoff
zu benennen.
Tabelle 8.3 Fremdbestandteile
8.3.1 Pflanzenschutz- und Soweit Pflanzenschutzrecht eine solche Keine Angabe von Gehalten an Pflanzen-
Pflanzenstärkungsmittel Verwendung ermöglicht. schutz- und Pflanzenstärkungsmitteln nach
Düngemittelrecht.
Verwendung und Kennzeichnung erfolgt
hinsichtlich der Pflanzenschutz- und
Pflanzenstärkungsmittel nach den im
Pflanzenschutzrecht getroffenen
Maßgaben.
8.3.2 Phosphit Soweit unvermeidlicher Bestandteil in Keine Zugabe.
Phosphatdüngern und Mehrnährstoff- Ein natürlicher Gehalt an Phosphit ist
düngern sowie Pflanzenhilfsmitteln. anzugeben.
8.3.3 Alkohol – Aus der Lebens- Genuss- oder Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
Futtermittelherstellung, ausnutzung.
– Ethanol aus nachwachsenden Zugabe nur im Rahmen einer anaeroben
Rohstoffen, Aufbereitung organischen Materials bis zu
75 vom Hundert/FM nach Tabelle 7.
– Glycerin, auch Rohglycerin aus der
Herstellung von Biodiesel. Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
Glycerin aus der Herstellung von Biodiesel,
wenn dieses einen Mindestgehalt von 70
vom Hundert Rohglycerin und einen Rest-
methanolgehalt von höchstens 3 vom
Hundert aufweist.
8.3.4 Fett und Fettrückstände – Rückstände von Lebens-, Genuss- Zugabe zur Verbesserung der Anlagen-
oder Futtermitteln, ausnutzung.
– Aus der Herstellung von Biodiesel, Nur bei anaerober Aufbereitung
organischen Materials bis zu 75 vom
– Fette aus Material der Kategorie 3 Hundert/FM nach Tabelle 7.
nach der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 Nach der anaeroben Aufbereitung dürfen
nur unvermeidliche Anteile enthalten sein.
8.3.5 Biologisch abbaubare Stoffe die nach der Norm Nur unvermeidliche Anteile im Rahmen der
Werkstoffe (BAW) – DIN EN 13432 (im Beuth-Verlag GmbH, Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
Berlin, erschienen und beim Deutschen Nur bei aerober Aufbereitung des gesamten
Patentamt in München archivmäßig organischen Materials, auch nach einer
gesichert niedergelegt) oder vorhergehenden Vergärung.
– DIN EN 14995
zertifiziert wurden.
8.3.7 Mineralisches Filtermaterial – Bleicherde, Verwendung der Filtrationsrückstände mit
– Kieselgur, mineralischem Filtermaterial nur bei aus-
schließlicher Filterung von Stoffen nach
– Perlite. Tabelle 7.
Bei Filtrationsrückständen mit Kieselguren:
– Anteil der Kieselgur im Filtrations-
rückstand ≤ 75 %,
– Partikel kristalliner Kieselsäure mit
Durchmesser unter 50 µm ≤ 0,1 %.
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Weitere Auflagen, auch Angaben
Ausgangsstoff Einschränkung
zum Zweck der Zugabe,
oder Stoffgruppe zulässiger Ausgangsstoffe
Ergänzende Vorgaben, Hinweise
1 2 3
– Siebdurchgang:
≤ 0,10 mm max. 0,2 %,
≤ 0,05 mm max. 0,1 %,
≤ 0,01 mm max. 0,005 %.
– Im Rahmen der Hinweise zur sach-
gerechten Anwendung die Angaben:
„Anwendungsvorgabe:
Anwendung nur bei sofortiger
Einarbeitung. Keine oberflächige
Anwendung im Gemüsebau, auf Grün-
land oder im
Futterbau und keine Verwendung
trockenen Materials.“
8.3.8 Reinigungs- und Keine perfluorierte Tenside. Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Desinfektionsmittel notwendigen Reinigung und Desinfektion
von Ställen und Anlagen.
8.3.9 Altpapier, Steine, Glas, Metall, Soweit nicht Ausgangsmaterial nach
Karton, nicht abbaubare Tabelle 7.
Kunststoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Verwertung von Stoffen nach Tabelle 7.
8.3.10 Selen Zugabe nur von Natriumselenat und nur, Im Rahmen der Hinweise zur sach-
soweit Futtermittelrecht dem nicht gerechten Anwendung ist auf durch den
entgegensteht. Selengehalt bedingte notwendige
Anwendungsobergrenzen des Düngemittels
hinzuweisen.
Siehe auch Maßgaben nach Tabelle 1
Nummer 1.3.5.
8.3.11 Andere unvermeidbare Stoffe Nur unvermeidbare Anteile im Rahmen der
Herstellung von Stoffen nach § 2 des
Düngegesetzes.
Für Schadstoffe siehe auch Maßgaben
nach Tabelle 1.4.
Tabelle 9
Komplexbildner
Komplex Wirkstoff Summenformel
1 2 3
Tabelle 9.1 Chelatoren
9.1.1 DTPA Diethylentriaminpentaessigsäure C14H23O10N3
9.1.2 EDDCHA Ethylendiamin-di-(5-carboxy-2-hydroxy- C20H20O10N2
phenyl)essigsäure
9.1.3 EDDHA Ethylendiamin-di-(o-hydroxyphenyl)essig- C18H20O6N2
säure
9.1.4 EDDHMA Ethylendiamin-di-(o-hydroxy-p-methylphe- C20H24O6N2
nyl)essigsäure
9.1.5 EDTA Ethylendiamintetraessigsäure C10H16O8N2
9.1.6 HEDTA Hydroxy-2-ethylendiamintriessigsäure C10H18O7N2
9.1.7 TMHBED Trimethylendiamin-N, N-bis-(O-hydroxy- C21H26O6N2
benzyl)-N, N-diessigsäure
9.1.8 IDHA D,L-(N-1.2 Dicarboxyehtyl)-asparaginsäure C8H7NO8Na4
Tetranatriumsalz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2535
Komplex Wirkstoff Summenformel
1 2 3
Für 9.1.1 bis 9.1.7 auch deren Natrium-, Kalium- oder Ammoniumsalze
Tabelle 9.1 Sonstige Komplexbildner
9.2.1 HEDPA Organophosphonsäure (1-Hydroxyäthan-1, C2H8O7P2
1-diphosphonsäure)
9.2.2 Ligninsulfonat
9.2.3 Zitronensäure 2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarbonsäure C6H8O7
9.2.4 Humat, Huminat Huminsäuren
2536
Tabelle 10
Kennzeichnung
Vorbemerkungen und Hinweise:
1. Abschnitt 10.1 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung notwendiger Basisinformationen durch die Inverkehrbringer für Handel und Verbraucher. Für Düngemittel u. a. die Typbezeichnung, die den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Typ bestimmenden Nährstoffe, bei organischen Düngern und organisch-mineralischen Düngern in zusammengefasster Form auch Angaben über die diesen Typ prägenden organischen Haupt-
bestandteile, z. B. nach Tabelle 7 Spalte 1 sowie zu den die Anwendung wesentlich beeinflussenden Anwendungshilfsmitteln (Hüllsubstanzen, Hemmstoffe, Komplexbildner). Bei Bodenhilfs-
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln sowie Wirtschaftsdüngern enthält dieser Abschnitt insbesondere die Bezeichnung nach der Zweckbestimmung sowie die Kennzeichnung der
diese Zweckbestimmung unterstützenden Hauptbestandteile.
2. Abschnitt 10.2 enthält Vorgaben zur erweiterten Kennzeichnung für näher bestimmte Stoffgruppen, insbesondere bestimmte organische Ausgangsstoffe, Nebenbestandteile einschließlich
Schadstoffen sowie für bestimmte Aufbereitungsformen.
3. Abschnitt 10.3 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung von Hinweisen zur Lagerung und Anwendung.
4. Abschnitt 10.4 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung bei schriftlichem Angebot, Lieferung außerhalb des Geltungsbereiches des Düngegesetzes.
5. Abschnitt 10.5 enthält Vorgaben zur Kennzeichnung freiwilliger weiterer Angaben.
6. Abweichende Vorgaben zur Kennzeichnung für bestimmte einzelne Stoffe gehen solchen zur Kennzeichnung für Stoffgruppen vor.
7. Angaben nach den Abschnitten 10.2, 10.3 und 10.5 können nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Nummer 3 auch auf einem Warenbegleitpapier erfolgen.
8. Gehaltsangaben in Prozent (%) beziehen sich auf die Masse (Massenprozent), soweit keine andere Bezugsgröße genannt ist (vgl. § 1 Nummer 24 und Nummer 25).
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
10.1 Angaben, die den Stoff gemäß § 2 Düngegesetz wesentlich charakterisieren
10.1.1 Typenbezeichnung und weitere 1. Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der Bezeichnung nach der vorgese- Bezeichnung als Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoff,
damit verbundene Angaben jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps henen Zweckbestimmung Kultursubstrat oder Pflanzenhilfsmittel nach § 2
in Verbindung damit die Angabe der tatsächlichen Düngegesetz.
Gehalte der in Anlage 1 Spalte 2 aufgeführten
Bestandteile. Die Angabe der Gehalte erfolgt:
– in Prozent, dabei dürfen die Zahlen nicht höher
sein, als die Angaben für die tatsächlichen
Gehalte nach Nummer 10.1.8,
– für mineralische Düngemittel mit bis zu einer
Dezimalstelle,
– für organische und org. min. Düngemittel mit
bis zu zwei Dezimalstellen,
– in der Reihenfolge nach Anlage 1 Spalte 2,
– ohne den Zahlen hinzugefügte weitere Angaben.
2. Bei flüssigen Düngemitteln ist die Typbezeichnung
um die Worte „flüssig“, „Lösung“ oder „Suspension“
gemäß der Art der Herstellung nach Anlage 1
Spalte 5 der jeweiligen Beschreibung des Dünge-
mitteltyps zu ergänzen.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
3. Bei Kalken darf ab einem Gehalt an MgCO3 von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
15 % oder MgO von 7 % die Typenbezeichnung
um das vorgestellte Wort „Magnesium“ ergänzt sein.
Kohlensaurer Kalk nach Satz 1 ist bei Erreichen der
Magnesiumgehalte nach Satz 1 als „Kohlensaurer
Magnesiumkalk“ zu bezeichnen.
10.1.2 Für Düngemittel verwendete 1. Angabe im Anschluss an die Typenbezeichnung Für Bodenhilfsstoffe, Kultursub- 1. Angabe im Anschluss an die Bezeichnung nach
Hauptbestandteile nach Tabelle 6 mit den Worten: „unter Verwendung von ...“ und strate oder Pflanzenhilfsmittel, Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung
oder Tabelle 7 unter Angabe des verwendeten Stoffes nach verwendete Hauptbestandteile von …“ und Angabe der Stoffe nach Tabelle 6 oder
Tabelle 6 oder Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Tabelle 7, jeweils Spalte 1 in absteigender Reihen-
absteigender Reihenfolge nach eingesetzten folge nach eingesetzten Mengenanteilen. Eine
Mengenanteilen. Eine Behandlung der Haupt- Behandlung der Hauptbestandteile gemäß § 1
bestandteile gemäß § 1 Nummer 16 und 17 darf Nummer 16 und 17 darf angegeben werden.
angegeben werden. 2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
2. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor-
um nach Tabelle 6 oder Tabelle 7 Spalte 3 vor- gegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. 3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten
3. Die Produktbezeichnung darf mit den Worten „auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im
„auf der Basis von Torf“ ergänzt sein, wenn im Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
Produkt mehr als 75 % Torf enthalten sind.
10.1.3 Zugabe von Hüllsubstanzen 1. Die Typbezeichnung ist durch folgende Angaben Wirtschaftsdünger 1. Bei Wirtschaftsdüngern ist die Angabe nach
zu ergänzen: Nummer 10.1.1 mit den Worten: „unter Verwendung
– „umhüllt“, wenn mindestens 90 % des Produktes von …“ und die Angabe der Hauptbestandteile,
umhüllt sind, bei Exkrementen die Tierart zu ergänzen.
– „teilweise umhüllt“, wenn mindestens 25 % 2. Zusätzlich sind anzugeben:
des Produktes umhüllt sind, – Nährstoffgehalte für N, P2O5 oder K2O,
– „mit umhülltem [Nährstoff]“, – bei Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft
– „mit teilweise umhülltem [Nährstoff]“. zusätzlich ein Gehalt an N aus tierischer Herkunft
und ein Gehalt an verfügbarem Stickstoff nach
2. Der Anteil des umhüllten Düngemittels am Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nummer 4,
gesamten Düngemittel oder der Anteil des umhüllten
Nährstoffes am jeweiligen Gesamtnährstoffgehalt ist – Angaben zu Spurennährstoffen nach Tabelle 1
als Prozentwert in ganzen Zahlen hinzuzufügen. Nummer 1.2.11 bis 1.2.14,
– basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen,
für Spurennährstoffe mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2537
Zusätzlich dürfen die Gehalte auch in kg pro Tonne
angegeben sein.
2538
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
10.1.4 Zugabe von Nitrifikations- Die Typbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 der Bodenhilfsstoffe 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (z. B. Erhöhung
hemmstoffen nach Tabelle 8 jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps muss des Humusgehaltes, des Wasserhaltevermögens,
Nummer 8.2.2 oder Urease- durch die Angabe „mit Nitrifikationshemmstoff“ oder der biologischen Aktivität).
hemmstoffen nach Nummer 8.2.3 „mit Ureasehemmstoff“ unter nachfolgender Angabe
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
des verwendeten Hemmstoffes nach Tabelle 2 Spalte 1
ergänzt sein. Tabelle 1 Nummer 1.2.1, 1.2.3 und 1.2.5.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
10.1.5 Zugabe von Komplexbildnern 1. Die Typenbezeichnung nach Anlage 1 Spalte 1 Kultursubstrate 1. Gehalt an organischer Substanz nach Tabelle 1
nach Anlage 2 Tabelle 9 der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps Nummer 1.3.3 bezogen auf die Nettomasse
muss durch die Angabe „mit Komplexbildner“ mit bis zu zwei Dezimalstellen.
unter nachfolgender Angabe des Stoffes nach 2. pH-Wert (CaCl2) nach Tabelle 1 Nummer 1.3.7
Tabelle 9 Spalte 1 ergänzt sein. mit bis zu einer Dezimalstelle.
2. Bei der Angabe des Chelat- oder Komplexbildners 3. Salzgehalt in g/l nach Tabelle 1 Nummer 1.3.4
kann seine Kurzbezeichnung nach Tabelle 9 bezogen auf das Nettovolumen.
Spalte 1 verwendet sein.
3. Angabe des für die Chelatstabilität maßgeblichen
pH-Bereiches.
10.1.6 Zugabe von Kalk zu Düngemitteln Die Typenbezeichnung ist um das Wort „mit“ und die Pflanzenhilfsmittel 1. Vorgesehene Zweckbestimmung (Angaben zum
nach Anlage 1 Abschnitte 1 und 2 Angabe des zugegebenen Kalkdüngertyps zu ergänzen. Wirkungsbereich).
2. Nährstoffgehalte für N, P2O5 und K2O nach
Tabelle 1 Nummer 1.2.
3. Gehalt an organischer Substanz nach
Tabelle 1 Nummer 1.3.3.
4. Basisch wirksame Bestandteile nach Tabelle 1
Nummer 1.3.2.
5. Die Angabe der Gehalte erfolgt in Prozent, bezogen
auf die Nettomasse, mit bis zu zwei Dezimalstellen.
Die Kennzeichnung, insbesondere der angegebene
Wirkungsbereich, darf zu keiner Verwechslung
mit Pflanzenstärkungsmitteln nach § 2 Nummer 10
des Pflanzenschutzgesetzes führen.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
10.1.7 Für mineralische Mehrnährstoff- Ist eine Angabe von Phosphatbestandteilen nach
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 Tabelle 5 vorgeschrieben, so muss diese Angabe der
Typenbezeichnung hinzugefügt sein.
10.1.8 Typbestimmende Bestandteile 1. Angabe von Art und Höhe der tatsächlichen Gehalte
und Nährstoffformen nach Anlage 1 Spalte 3 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps. Die Angabe der Gehalte
erfolgt in Prozent, bezogen auf die Nettomasse,
mit bis zu zwei Dezimalstellen, für Spurennährstoffe
mit zwei bis vier Dezimalstellen.
2. Bei Spurennährstoffen:
– bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen Angabe
der wasserlöslichen Gehalte,
– bei nicht völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der Gesamtgehalte,
– wenn mindestens ein Viertel des Gesamtgehaltes
wasserlöslich ist, Angabe des Gesamtgehaltes
und des wasserlöslichen Gehaltes.
3. Für organische und organisch-mineralische
Düngemittel: Zusätzlich ein Gehalt an verfügbarem
Stickstoff nach Maßgabe von § 6 Absatz 1
Nummer 4.
4. Für flüssige Düngemittel fakultative zusätzliche
Angabe in Masse zu Volumen (z. B. Gramm
je Liter, Kilogramm je Kubikmeter).
5. Bei mineralischen Mehrnährstoffdüngern
Angaben nach Maßgabe der Anlage 1 Spalte 4
der jeweiligen Beschreibung des Düngemitteltyps.
6. Bei Kalken – zusätzlich zur Angabe der Gehalte
nach Anlage 1 Spalte 2 der jeweiligen Beschreibung
des Düngemitteltyps – die Gehalte an basisch
wirksamen Bestandteilen, bewertet als CaO.
In Klammern darf zusätzlich die Bezeichnung
„Neutralisationswert“ angefügt sein.
10.1.9 Für Spurennährstoffdünger Liegt ein Spurennährstoff ganz oder teilweise in
nach Anlage 1 Abschnitt 4 organisch gebundener Form vor, so muss sein Gehalt
im Düngemittel unmittelbar hinter der Angabe des
wasserlöslichen Gehaltes in Prozent angegeben sein,
und zwar in der Form „als Chelat von ...“ oder
„als Komplex von ...“. 2539
2540
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
10.1.10 Masse 1. Bei festen Düngemitteln Angabe der Nettomasse. Masse/Volumen 1. Bei festen Stoffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
2. Bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln – Angabe der Nettomasse, der Bruttomasse oder
in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt des Volumens,
bis 100 kg anstelle der Nettomasse auch Angabe – bei Angabe der Bruttomasse in unmittelbarem
der Bruttomasse in unmittelbarer Verbindung Zusammenhang damit Angabe der Masse der
mit der Angabe der Masse der Verpackung. Verpackung.
3. Bei flüssigen Düngemitteln Angabe der Nettomasse; 2. Bei flüssigen Stoffen Angabe der Nettomasse oder
es kann zusätzlich das Volumen angegeben sein. des Volumens.
10.1.11 Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und Hersteller oder Inverkehrbringer 1. Für abgepackte Ware: Name oder Firma und
Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland Anschrift des für das Inverkehrbringen im Inland
Verantwortlichen. Verantwortlichen.
2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich 2. Bei unverpackt abgegebener Ware zusätzlich
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, Name oder Firma und Anschrift des Herstellers,
soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist. soweit er nicht selbst der Inverkehrbringer ist.
10.2 ergänzende Angaben für bestimmte Stoffgruppen, bestimmte Nebenbestandteile sowie bestimmte Aufbereitungsformen
10.2.1 Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1 Ausgangsstoffe nach Tabelle 6 Soweit eine weitere Differenzierung der nach Spalte 1
oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich- oder Tabelle 7, jeweils Spalte 2 verwendeten Stoffe getroffen ist und für die Kennzeich-
nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2 nung der Stoffe nach Tabelle 7 Spalte 1 oder Spalte 2
nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt: nachfolgend keine eigene Regelung erfolgt:
– zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten – zusätzliche Angabe der jeweils verwendeten
Stoffe nach Spalte 2, Stoffe nach Spalte 2,
– in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten – in absteigender Reihenfolge nach eingesetzten
Mengenanteilen. Mengenanteilen.
– Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher – Bei Mengenanteilen über 50 % unter zusätzlicher
Angabe des Prozentwertes. Angabe des Prozentwertes.
– In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der – In den Tabellen vorgegebenen Ergänzungen der
Kennzeichnung. Kennzeichnung.
10.2.2 Nährstoffe nach Tabelle 1.1 und 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden Nährstoffe nach Tabelle 1.2 1. Kennzeichnung durch Angabe der betreffenden
1.2 sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 Stoffe und ihr chemisches Symbol. sowie Stoffe nach Tabelle 1.3 Stoffe und ihr chemisches Symbol.
als Nebenbestandteile als Nebenbestandteile
2. Angabe der Gehalte in Prozent mit bis zu zwei 2. Angabe der Gehalte in Prozent, mit bis zu zwei
Dezimalstellen, bei Spurennährstoffen mit bis zu Dezimalstellen bezogen auf die Nettomasse, dabei
vier Dezimalstellen, bezogen auf die Nettomasse, – Angabe der Nährstoffe als Gesamtgehalt, für
dabei für Kalium als wasserlösliches Kaliumoxid.
– Stickstoff: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer 3. Bei Kultursubstraten: Angabe der Nährstoffe in mg/l
Stickstoffformen nach Tabelle 3, wenn jeweils bezogen auf das Nettovolumen, dabei für N, P2O5,
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird, K2O und Mg als pflanzenverfügbare (lösliche) Nähr-
stoffe unter Angabe der Methode.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
– Phosphat: Gesamtgehalt, Gehalt weiterer Phos-
phatlöslichkeiten nach Tabelle 4, wenn jeweils
ein Gehalt von 1 Prozent erreicht wird,
– andere Nährstoffe:
= bei völlig wasserlöslichen Nährstoffen
Angabe der wasserlöslichen Gehalte,
= bei nicht völlig wasserlöslichen Nähr-
stoffen Angabe der Gesamtgehalte,
= wenn mindestens ein Viertel des Gesamt-
gehaltes wasserlöslich ist, Angabe des Ge-
samtgehaltes und des wasserlöslichen Gehal-
tes.
10.2.3 Aufbereitungshilfsmittel nach Ta- 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält Aufbereitungshilfsmittel nach 1. Angabe des Zwecks der Zugabe (z. B.: „enthält
belle 8.1 oder Anwendungshilfs- Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung Tabelle 8.1 oder Anwendungs- Mittel zur Staubbindung“, „unter Verwendung
mittel nach Tabelle 8.2 von Mitteln zur Konditionierung“). hilfsmittel nach Tabelle 8.2 von Mitteln zur Konditionierung“).
2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich 2. Ab einem Mengenanteil von 0,5 %/TM zusätzlich
die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1 die Angabe des zugegebenen Stoffes nach Spalte 1
in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der in Verbindung mit der Angabe des Zwecks der
Zugabe (z. B. „unter Verwendung von Schwefel Zugabe (z. B.: „unter Verwendung von Schwefel
als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur Staub- als Hüllsubstanz“ oder „enthält Vinasse zur
bindung“). Staubbindung“).
3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung 3. Gegebenenfalls Ergänzung der Kennzeichnung
um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3 vor- um nach Spalte 3 der Tabelle 8.1 oder 8.3
gegebene weitere Angaben für diese Stoffe. vorgegebene weitere Angaben für diese Stoffe.
10.2.4 Fremdbestandteile nach Tabelle 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM, Fremdbestandteile nach Tabelle 1. Angabe des Stoffs nach Spalte 1 ab 0,5 %/TM,
8.3 soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben 8.3 soweit nach Tabelle 8.3 keine eigenen Vorgaben
zur Kennzeichnung bestehen. zur Kennzeichnung bestehen.
2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3 2. Ergänzung der Kennzeichnung um nach Tabelle 8.3
Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für Spalte 3 vorgegebene weitere Angaben für diese
diese Stoffe. Stoffe.
3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von 3. Ausgenommen ist die Kennzeichnung von
Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9. Steinanteilen nach Tabelle 8.3.9.
10.2.5 Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches Schadstoffe nach Tabelle 1.4 Angabe der betreffenden Stoffe und ihr chemisches
Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung Symbol in der Reihenfolge nach Tabelle 1.4 in Verbindung
mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach mit der Angabe der Höhe der Gehalte in der nach
Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit. Tabelle 1.4 Spalte 2 angegebenen Einheit.
2541
2542
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
10.3 Ergänzung der Kennzeichnung durch sachgerechte Hinweise zur Lagerung und Anwendung nach § 1 Nummer 22 und 23
10.3.1 Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung Allgemeine Angaben 1. Notwendige Angaben zur sachgerechten Lagerung
und Anwendung, ergänzt um den Hinweis, und Anwendung (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23).
dass Empfehlungen der amtlichen Beratung 2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
vorgehen (vgl. auch § 1 Nummer 22 und 23). Tabellen 1 und 6 bis 9.
2. Vorgeschriebene ergänzende Angaben gemäß
– Typenbeschreibungen in Anlage 1,
– Tabellen 1 und 6 bis 9.
10.3.2 Für mineralische Mehrnährstoff- Ist Ammoniumthiosulfat als Stickstoffkomponente
dünger nach Anlage 1 Abschnitt 2 verwendet, ist im Rahmen der Hinweise zur sachge-
rechten Anwendung auf eine verlangsamte Wirksamkeit
hinzuweisen, wenn ein Mengenanteil am Stickstoff von
25 % überschritten ist.
10.3.3 Für Spurennährstoffdünger nach Für Düngemittel, die als typbestimmenden Bestandteil
Anlage 1 Abschnitt 4 nur Spurennährstoffe (Düngemittel nach Anlage 1
Abschnitt 4.2) enthalten, zusätzliche Angaben im
Rahmen der Hinweise zur sachgerechten Anwendung:
1. Ergänzung der Kennzeichnung mit den Worten:
„Nur bei tatsächlichem Bedarf verwenden.
Empfohlene Aufwandmenge nicht überschreiten.“
2. Angabe einer sachgerechten Anwendungszeit
(Vegetationsstand, Wiederholungen) und den
erforderlichen Mengenaufwand je Flächeneinheit.
10.3.4 Für organische oder organisch- 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen Bei Verwendung organischer 1. Bei einem C:N-Verhältnis von > 30:1 ist im Rahmen
mineralische Düngemittel nach der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf Ausgangsstoffe nach Tabelle 7 der Hinweise zur sachgerechten Anwendung auf
Anlage 1 Abschnitt 3 eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder eine mögliche Stickstofffestlegung im Boden oder
im Substrat hinzuweisen. im Substrat hinzuweisen.
2. Erforderlichenfalls zusätzliche sachgerechte 2. Erforderlichenfalls zusätzlich sachgerechte Angaben
Angaben zu möglichen Veränderungen der zu möglichen Veränderungen der Produkt-
Produkteigenschaften und für Stickstoff Angaben eigenschaften und für Stickstoff Angaben zum
zum zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit. zeitlichen Verlauf der Verfügbarkeit.
3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio- 3. Bei Verwendung von Klärschlämmen oder Bio-
abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung abfällen mit dem Hinweis: „Bei einer Aufbringung
auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind
Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus Anwendungs- und Mengenbeschränkungen aus
abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV) abfallrechtlichen Vorschriften (AbfKlärV, BioAbfV)
zu beachten“. zu beachten“.
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung 4. Bei Verwendung von Stoffen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser (EG) Nr. 1069/2009 – außer Gülle im Sinne dieser
VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten VO – im Rahmen der Hinweise zur sachgerechten
Lagerung und Anwendung der Hinweis „Organi- Lagerung und Anwendung: der Hinweis „Organi-
sches Düngemittel unter Verwendung von tierischen sches Düngemittel / Bodenverbesserungsmittel
Nebenprodukten – Zugang für Nutztiere zu den be- unter Verwendung von tierischen Nebenprodukten –
handelten Flächen während eines Zeitraumes von Zugang für Nutztiere zu den behandelten Flächen
mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung verbo- während eines Zeitraumes von mindestens
ten“. 21 Tagen nach der Ausbringung verboten“ soweit
in Anlage 2 Tabelle 7.2, Spalte 3 nichts anderes
Hinweis: bestimmt.
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an Lage- Hinweis:
rung und Anwendung, die sich aus der Verwendung be-
Es bestehen ggf. spezifische Anforderungen an
stimmter tierischer Nebenprodukte nach der Verord-
Lagerung und Anwendung, die sich aus der
nung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte
nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ergeben.
10.4 Angaben für besondere Zwecke
10.4.1 Schriftliches Angebot 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. Schriftliches Angebot 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. 2. Angabe der Hauptbestandteile nach Nummer 10.1.2,
bei Wirtschaftsdünger nach Nummer 10.1.3.
10.4.2 Lieferung in Gebiete außerhalb 1. Typenbezeichnung nach Nummer 10.1.1. Lieferung in Gebiete außerhalb 1. Bezeichnung nach Nummer 10.1.1.
des Geltungsbereiches des 2. Angabe zu Gehalten nach Nummer 10.1.8. des Geltungsbereiches des 2. Angabe der Hauptbestandteile nach
Düngegesetzes Düngegesetzes
3. Name oder Firma und die Anschrift des für den Nummer 10.1.2.
Export ins Ausland Verantwortlichen. 3. Name oder Firma und die Anschrift des für den
Export ins Ausland Verantwortlichen.
10.4.3 Unentgeltliches Inverkehrbringen 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand- Unentgeltliches Inverkehrbringen 1. Zusammensetzung einschließlich Nebenbestand-
zu Forschungszwecken teile, Masse oder Volumen, vorgesehener zu Forschungszwecken teile, Masse oder Volumen, vorgesehener
Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach- Anwendungsbereich sowie Angaben zur sach-
gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1 gerechten Lagerung und Anwendung nach § 1
Nummer 22 und 23. Nummer 22 und 23.
2. Name oder Firma und die Anschrift des für das 2. Name oder Firma und die Anschrift des für das
2543
Inverkehrbringen Verantwortlichen. Inverkehrbringen Verantwortlichen.
2544
Für Düngemittel außer Wirtschaftsdünger Für Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel
Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise Kennzeichnung Inhalt der Kennzeichnung, Hinweise
1 2 3 4
10.5 Zulässige weitere Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
10.5.1 Zulässige weitere Angaben 1. Nach Anlage 1 oder 2 zulässige weitere Angaben. Zulässige weitere Angaben Sonstige Angaben und Hinweise
2. Handelsübliche Warenbezeichnungen.
3. Hinweise zur sachgerechten Anwendung, Lagerung
und Behandlung, soweit nicht vorgeschrieben.
4. Marken, Gütezeichen.
5. Hinweise auf Bestandteile des Düngemittels,
die nicht unter die verpflichtend anzugebenden
Bestandteile fallen.
6. Sonstige Angaben und Hinweise.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2545
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Aufteilung
der Erhöhung der Obergrenze auf die Regionen sowie über Daten für
die Festsetzung des betriebsindividuellen Zuckergrundbetrags und der zusätzlichen
betriebsindividuellen Zuckerbeträge nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 4 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1720)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Dem § 1 der Verordnung zur Aufteilung der Erhöhung der Obergrenze auf die
Regionen sowie über Daten für die Festsetzung des betriebsindividuellen Zu-
ckergrundbetrags und der zusätzlichen betriebsindividuellen Zuckerbeträge
nach dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz vom 27. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3467), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. November
2011 (BGBl. I S. 2171) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die in § 4 Absatz 3c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes be-
zeichnete im Jahr 2012 erfolgte Erhöhung der nationalen Obergrenze wird in
Höhe von 274 Euro der Region Rheinland-Pfalz zugeteilt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 15 des See- 22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeu-
fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gen, die die Bundesflagge führen,
vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), von denen § 2 Ab-
1. in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 neu gefasst und § 15 und IIId und in den ICES-Bereichen IVb
durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. De- und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge
zember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden sind, mit Fischereifahrzeugen mit einer Brutto-
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
raumzahl von mehr als 800 und
wirtschaft und Verbraucherschutz:
2. in den ICES-Bereichen IIIc und IIId inner-
Artikel 1 halb von zwölf Seemeilen gemessen von
der Basislinie vor der Küste der Länder
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 Mecklenburg-Vorpommern und Schles-
(BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Ver- wig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit
ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) ge- einer Motorenstärke von mehr als 221 Ki-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: lowatt (300 PS)
1. § 1 wird wie folgt gefasst: nicht gefischt werden. Abweichend von
„§ 1 Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc
und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen ge-
Überwachung der Fischerei im Küstenmeer messen von der Basislinie vor der Küste
Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Land- des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Über- Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagi-
wachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Ver- scher Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen
bindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefische- mit einer Motorenstärke von nicht mehr als
reigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Ge- 588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden.“
biet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vor- bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
pommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Sat-
zes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige aaa) Die Wörter „Kommission der Europä-
Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes ischen Gemeinschaften“ werden durch
Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer die Wörter „Europäischen Kommissi-
Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie on“ ersetzt.
im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern bbb) Die Wörter „ , vom 31. Dezember 1985
entfernt ist, bestimmt ist.“ (ABl. EG Nr. C 347 S. 14)“ werden
2. § 2 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „(ABl. C 347 vom
31.12.1985, S. 14)“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für Land-
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ ge-
ersetzt:
strichen.
„(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr.
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt: 1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die die Bun-
„Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1 desflagge führen, ist durch eine Bescheinigung
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
Rates vom 20. November 2009 zur Einfüh- (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments
rung einer gemeinschaftlichen Kontrollrege- und des Rates vom 23. April 2009 über ge-
lung zur Sicherstellung der Einhaltung der meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
Vorschriften der gemeinsamen Fischerei- überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Euro-
politik und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, päischen Union anerkannten Organisation zu er-
(EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, bringen.
(EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (4) Wird nach dem Fischereirecht der Euro-
(EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, päischen Union eine bestimmte Maschinenleis-
(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, tung als Zulassungserfordernis für Fischereifahr-
(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 zeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten
sowie zur Aufhebung der Verordnungen festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten
(EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die
und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom nach dem Fischereirecht der Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2547
Union vorgesehene Maschinenleistung aufwei- 6. Nach dem neuen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
sen, verboten.“ „§ 6
3. § 3 wird wie folgt geändert: Besondere Bestimmungen
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: über Anlandungen und Umladungen in
bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten
„Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspek- (1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen
toren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem Orte, an denen
ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse
hervorgehen.“ 1. Anlandungen und Umladungen durch Drittland-
fischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Ha-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: fendienstleistungen gewährt werden darf,
2. Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mit-
„(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine be-
gliedstaaten der Europäischen Union durchge-
hördliche Überprüfung oder Sicherstellung von
führt werden dürfen,
Beweismaterial zu erschweren oder zu verhin-
dern, 3. Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan
gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.
1. die Fischereitätigkeit betreffende Papiere 1224/2009 angelandet werden dürfen,
oder Aufzeichnungen, auch in elektronischer
Form, werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von
der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern,
2. einen Fang, in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im
3. ein Netz, Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an
4. ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1
Fangvorrichtung, oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten,
5. eine Maschinenanlage oder dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küs-
tennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von
jeweils einen Teil davon zu verbergen, zu mani- Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art,
pulieren oder zu vernichten.“ für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet
d) In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wör- oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und
ter „Satz 1“ gestrichen. Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absat-
zes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit
e) Absatz 5 wird aufgehoben. den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, fest-
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab- gelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
sätze 5 und 6. (3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und
4. Der bisherige § 3a wird § 4. küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlan-
de- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbe-
5. Der bisherige § 4 wird § 5; er wird wie folgt gefasst: sondere zu berücksichtigen:
„§ 5 1. Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte
für Anlandungen und Umladungen,
Verbindliche Anlandeorte
2. herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und
(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von Umladungen,
Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen
3. verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkei-
Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die An-
ten,
landungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge
über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen 4. mögliche Risiken von Verstößen gegen fischerei-
Bestimmungen nach Absatz 2 und 3. rechtliche Regelungen bei einem geringen Kon-
trollumfang,
(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des See-
fischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis 5. mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nicht-
oder einer besonderen Genehmigung nach § 4 bezeichnung oder beschränkter Anlande- oder
Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vor- Umladezeiten für die Wirtschaft.“
behaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von 7. Der bisherige § 5 wird § 7.
Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles 8. Nach dem neuen § 7 werden die folgenden §§ 8
von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik bis 21 eingefügt:
Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeor-
„§ 8
ten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt
sind. Zugang von
Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten
Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten (1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahr-
angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiter- zeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen
hin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Re- nicht genehmigt,
gistrier- oder Heimathafen des betroffenen Fische- 1. teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den
reifahrzeugs.“ zuständigen Behörden der Länder unverzüglich
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die § 11
Verweigerung der Genehmigung entscheidungs- Umladeerklärung
erheblichen Angaben und Unterlagen,
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
2. verwehren die jeweils zuständigen Landesbehör-
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ei-
den dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Ein-
ner Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das
laufen in den Hafen,
an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen
3. kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeer-
auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone klärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über
unverzüglich zu verlassen. 50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgelade-
(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahr- nen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Ab-
zeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genann-
Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahr- ten Angaben einzutragen hat.
zeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich (2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahr-
auszulaufen. zeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elek-
ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik tronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätes-
Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt tens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an
sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischerei- die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
fahrzeugs. (3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es
§9 verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte
Automatisches umgeladene oder empfangene Menge einzutragen,
Schiffsidentifizierungssystem die von der tatsächlich umgeladenen oder empfan-
genen Menge um mehr als 10 vom Hundert ab-
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem
weicht.
Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer
Länge über alles von 24 Meter oder mehr und we- (4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vor-
niger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets be- schrift ist das errechnete Fanggewicht von auf
triebsbereite Anlage zum Betrieb eines auto- See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich
matischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren
des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG) ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den
Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicher- Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsver-
zustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während ordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom
sich das Fahrzeug fortbewegt. Satz 1 gilt ab dem 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu
31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischerei- der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur
fahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollrege-
oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem lung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor-
31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischerei- schriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl.
fahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter L 112 vom 30.4.2011, S. 1) und auf Grund der Be-
oder mehr und weniger als 18 Meter. kanntmachung der Bundesanstalt über die anzu-
wendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung
§ 10 des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und
Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli
Logbuchführung
2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.
(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es (5) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirt-
verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte schaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der
Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom
an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nach-
10 vom Hundert abweicht. haltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rah-
men der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358
(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs vom 31.12.2002, S. 59) besondere Regelungen tref-
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union fen, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unbe-
während derselben Fangreise Netze mit unter- rührt.
schiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Ka-
pitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit § 12
einer anderen Maschenöffnung als der zuvor ver-
wendeten jeweils Anlandeerklärung
1. die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu (1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
diesem Zeitpunkt und einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit
einer Länge über alles
2. die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt
verwendeten Netzes 1. in der Ostsee fischend von acht Meter oder
im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite mehr,
einzutragen. 2. im Übrigen von zehn Meter oder mehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2549
hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der An- port und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Ge-
landung eine Anlandeerklärung in Papierform für biete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als
die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG) Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnatur-
Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen schutzgesetzes ausgewiesen sind.
jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten An- § 14
gaben einzutragen hat.
Fanggerät
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit (1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche
einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzu- oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch
zeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stun- im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an
den nach dem Ende der Anlandung an die Bundes- Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum
anstalt elektronisch zu übermitteln. Fischfang eingesetzt werden, müssen den techni-
schen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in
(3) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirt- Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereige-
schaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der setzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 besondere Rege- gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.
lungen treffen, bleiben diese von Absatz 1 und 2
unberührt. (2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationä-
ren Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzei-
§ 13 chen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört,
angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu
Ausnahmen für die ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder
küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei zu verbergen.
(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischerei- (3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren
rechts der Europäischen Union Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in
1. zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verord-
Schiffsüberwachungssystem, nung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998
zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch tech-
2. zum elektronischen Führen und Übermitteln von
nische Maßnahmen zum Schutz von jungen Mee-
Fischereilogbuchdaten und
restieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zu-
3. zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.
der Angaben aus der Umladeerklärung und der L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist,
Anlandeerklärung vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu ver-
wenden.
gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundes- (4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit
flagge führen, mit einer Länge über alles von weni- einer geringeren Maschenöffnung als der nach Ar-
ger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer tikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II
tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Ra-
Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen tes vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maß-
und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stun- nahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen
den auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stun- in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur
den nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und
Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl.
werden, unberücksichtigt. L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die
(2) Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Ber- Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom
gung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzufüh- 31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, vorge-
ren, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für schriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwen-
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundes- den.
flagge führen, mit einer Länge über alles von weni-
ger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer § 15
tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen Wiegen von
Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen Seefischereierzeugnissen
und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stun-
den auf See sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- (1) Der für den Erstverkauf der im Hoheitsgebiet
chend. angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwort-
liche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die
(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapi-
Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewo-
täns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundes-
gen werden, bevor diese gelagert, befördert oder
anstalt gewährt.
verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der
(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen,
nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in de- dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen
ren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesat- werden, soweit das Wiegen der Seefischereier-
zungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Trans- zeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach
2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. § 17
1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der Vermarktung
Verordnung (EG). Nr. 1224/2009 bleibt unberührt. von Seefischereierzeugnissen
(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnah- (1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Trans-
men von Wiegeverpflichtungen nach dem Fische- porteur haben nach Aufforderung der jeweils zu-
reirecht der Europäischen Union auf Antrag zu ge- ständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf,
nehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der bei der Lagerung oder beim Transport von Seefi-
Europäischen Union vereinbar ist. schereierzeugnissen den zuständigen Behörden
(3) Die zuständigen Behörden haben Stichpro- der Länder Belege zum Nachweis über das geogra-
benpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen fische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeug-
Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verord- nisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Min-
nung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese destgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften
von der Europäischen Kommission gebilligt worden des Fischereirechts der Europäischen Union fest-
sind. gesetzt wurde.
(2) Der für den Erstverkauf von Seefischerei-
§ 16 erzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat
die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang
Durchführung des
1. über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten
Punktesystems für schwere Verstöße
oder erfassen zu lassen,
(1) Für die Zwecke des Punktesystems für 2. an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verord-
schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Num- nung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der regis-
mer 2 des Seefischereigesetzes werden die in An- trierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetra-
lage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ord- genen Käufer oder
nungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils
genannten Anzahl von Punkten zugeordnet. 3. an eine von der zuständigen Behörde nach Arti-
kel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge-
drographie kann im Einvernehmen mit der Bundes- meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
anstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Be- der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17
ginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorga-
§ 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes an- nisation erstmalig zu verkaufen.
ordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als
Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und einge-
vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten
tragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstver-
Zeitpunkt abweichen.
kaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug See-
(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist fischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3
der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.
1. Schongebiet ein bestimmtes geografisches Ge-
biet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung
§ 18
der Fischbestände aus anderen Gründen als
des Ausschöpfens oder Überschreitens einer Rückverfolgbarkeit
Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6 (1) Der für den Erstverkauf von Seefischerei-
des Seefischereigesetzes oder aus anderen erzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat
Gründen als der Fangregulierung durch Quoten sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse
eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Lo-
gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle sen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in
der Europäischen Union verhängt oder durch in- Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Ver-
ternationale Übereinkunft vereinbart und im Bun- ordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden
desanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je
Rechtsakts des Fischereirechts der Europä- einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungs-
ischen Union eingerichtet worden ist, gebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen,
2. Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in ei- von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des
nem bestimmten geografischen Gebiet zum Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Ab-
Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem
aus anderen Gründen als des Ausschöpfens Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeuger-
oder Überschreitens einer Fangquote ein Fang- organisation die Aufzeichnungen über den Ur-
verbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereige- sprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeit-
setzes oder aus anderen Gründen als der Fang- punkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung
regulierung durch Quoten eine allgemeine Be- nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer ent-
schränkung der Seefischerei gilt, die durch die sprechend.
Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen (2) Der für den Erstverkauf von Seefischereier-
Union verhängt oder durch internationale Über- zeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat
einkunft vereinbart und im Bundesanzeiger ver- sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los
öffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Fischereirechts der Europäischen Union einge- Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erst-
richtet worden ist. verkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2551
gemacht werden können. Er hat ferner sicherzustel- (6) Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der
len, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67
spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmit- und 68 der Durchführungsverordnung (EU)
telbar am Los angebracht ist. Er hat die in Satz 1 Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt.
genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf, Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die
längstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Ver-
der Seefischereierzeugnisse, verfügbar zu halten braucher verkauft werden, sind von den Anforde-
und den zuständigen Behörden der Länder auf An- rungen des Artikels 58 der Verordnung (EG)
forderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen
zu machen. Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.
(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und
§ 19
den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils
verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeit- Übernahmeerklärung und Transport
punkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeug- (1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheits-
nisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungs- gebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse ver-
stufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel antwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäu-
verpflichtet, fen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresum-
satz von weniger als 200 000 Euro erreichen, legen
1. sicherzustellen, dass jedes Los von Seefische-
nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefi-
reierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los an-
schereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt
gebrachten Losidentifizierungsnummer gekenn-
verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde
zeichnet ist,
binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung
2. die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66
Erstverkauf bis zum Verbrauch oder zur Vernich- Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ge-
tung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem, nannten Angaben eingetragen werden müssen. So-
welcher Zeitpunkt früher liegt, verfügbar zu hal- weit Mehrjahrespläne besondere Regelungen tref-
ten und den zuständigen Behörden der Länder fen, bleiben diese unberührt.
auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder (2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheits-
zugänglich zu machen, gebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse ver-
3. sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem antwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäu-
Los von Seefischereierzeugnissen nach Arti- fen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresum-
kel 58 Absatz 5 Buchstabe b bis f der Verord- satz von 200 000 Euro oder mehr erreichen, haben
nung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefi-
der Verpackung des Loses oder auf einem Han- schereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt
delspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten
und Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen
24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zu-
4. die Angaben zu einem Los von Seefischereier- ständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Ab-
zeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 Buch- satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
stabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft
drei Jahre ab Erstverkauf bis zum Verbrauch
erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen
oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnis-
Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spe-
se, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt,
diteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen
verfügbar zu halten und den zuständigen Behör-
Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis,
den der Länder auf Anforderung unverzüglich
dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Auf-
vorzulegen oder zugänglich zu machen.
forderung unverzüglich vorlegen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3
gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der glei- § 20
chen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Einfuhr und
Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit an- Ausfuhr von Fischereierzeugnissen
deren Losen zusammengeführt wird. Die Verpflich-
tungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht (1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr
im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegan- in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16
genen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit an- des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
deren Losen zusammengeführt worden ist. des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302
vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
(5) Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informa- sung überführt und an einem anderen Ort im Ho-
tionen zu einem Seefischereierzeugnis nach Arti- heitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach
kel 58 Absatz 5 Buchstabe g und h der Verordnung Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Ver- (EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16,
braucher unmittelbar erreichbar und ständig verfüg- 17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des
bar zu halten. Die näheren Bestimmungen nach Rates vom 29. September 2008 über ein Gemein-
Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
404/2011 bleiben unberührt. Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und
2552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verord- den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung
nungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Euro-
und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Ver- päischen Union einzuhalten sind, und den hierbei
ordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.“
(ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel- 9. Der bisherige § 6 wird § 22 und wie folgt gefasst:
tenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem
die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien „§ 22
Verkehr überführt werden. Ordnungswidrigkeiten
(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgän- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
gen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16 Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10 1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraum-
Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchfüh- zahl fischt,
rungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssys- 2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
tem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbin- Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren
dung der illegalen, nicht gemeldeten und unregu- Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,
lierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5) 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genann-
in der jeweils geltenden Fassung, als Vorausset- tes Netz zum Fang benutzt,
zung für die Bewilligung des Status eines anerkann-
4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem ande-
ten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der An-
ren Ort anlandet,
tragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereier-
zeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann. 5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang au-
ßerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder
§ 21 umlädt,
Finanzielle Beteiligung 6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten
der Europäischen Union an Hafen einläuft,
bestimmten Ausgaben der Wirtschaft 7. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Anlage
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nicht an Bord mitführt oder nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Anlage in Betrieb ist,
1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Euro-
päischen Union auf Grund der 8. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt,
auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt
a) Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom
oder verbirgt,
22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der
Union zur Durchführung der gemeinsamen 9. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät
Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts oder ein Netz verwendet,
(ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1) in der jeweils 10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht
geltenden Fassung und sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse
b) Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kom- gewogen werden,
mission vom 11. April 2007 mit Durchfüh- 11. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischerei-
rungsvorschriften zur Verordnung (EG) erzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig
Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Aus- erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,
gaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durch-
führung der Überwachungs- und Kontrollre- 12. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
ein Seefischereierzeugnis erwirbt,
gelungen der gemeinsamen Fischereipolitik
entstehen, (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30) 13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-
in der jeweils geltenden Fassung stellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Lo-
an den durch die Durchführung der Vorschriften sen gepackt sind,
der Gemeinsamen Fischereipolitik über die 14. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnis- stellt, dass eine Angabe vorliegt, oder
sen entstehenden Ausgaben natürlicher oder ju- 15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge-
ristischer Personen des Privatrechts entgegen- nannte Angabe nicht oder nicht für die vorge-
zunehmen, schriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder
2. die Finanzmittel der Europäischen Union zur Be- nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
teiligung an den in Nummer 1 genannten Ausga- rechtzeitig zugänglich macht.
ben an die jeweils Begünstigten auszuschütten (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
und Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
3. die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
genannten Finanzmittel zu kontrollieren. 1. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder
(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges
Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Aus- Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung,
schüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil
dieser von der anstehenden Mittelausschüttung, davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2553
2. entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, 14. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicher-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- stellt, dass ein Los mit einer Losidentifizie-
zeitig macht, rungsnummer gekennzeichnet ist,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet 15. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losi-
nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen dentifizierungsnummer nicht oder nicht für die
Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht, vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht
4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder
nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz nicht rechtzeitig zugänglich macht,
einholt,
16. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicher-
5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht, stellt, dass sich eine dort genannte Angabe an
6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht, einer dort genannten Stelle befindet,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
17. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort
zeitig vornimmt,
genannte Angabe nicht oder nicht für die vor-
7. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte geschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder
Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht voll- nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
ständig oder nicht rechtzeitig erstellt, rechtzeitig zugänglich macht,
8. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte An-
18. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
nannte Information nicht, nicht richtig oder
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,
rechtzeitig übermittelt,
9. entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vor- 19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernah-
nimmt, meerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
10. entgegen § 12 Absatz 1 eine dort genannte An-
landeerklärung nicht, nicht richtig, nicht voll- 20. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
oder nicht rechtzeitig erstellt, der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
11. entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Do- zeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht
kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
rechtzeitig vorlegt, 21. entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht,
12. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
dung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeich- geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
nung nicht oder nicht mindestens drei Jahre legt.“
aufbewahrt,
10. Der bisherige § 7 wird § 23.
13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am 11. Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 3, 4 und 5
Los angebracht ist, ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 5 Absatz 2)
Verbindliche Anlandeorte
Nordsee
Accumersiel
Bensersiel
Brake
Bremen
Bremerhaven
Cuxhaven
Ditzum
Dorum
Fedderwardersiel
Greetsiel
Harlesiel
2554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Nordsee
Hooksiel
Neuharlingersiel
Norddeich
Spieka-Neufeld
Varel
Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)
Wremen
Hamburg
Friedrichskoog
Büsum
Husum
Hafen am Eidersperrwerk
Schlüttsiel
Dagebüll
Hörnum
Ostsee
Burgstaaken
Eckernförde
Heiligenhafen
Heikendorf
Kappeln
Laboe
Maasholm
Niendorf
Stein-Wendtorf
Travemünde
Wismar
Rostock (nur Frostfisch)
Barhöft
Sassnitz
Mukran
Freest
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2555
Anlage 4
(zu § 14 Absatz 1)
Abschnitt 1
Technische Beschreibung des Steerts
eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes
a) Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils
eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.
b) Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus
Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von
höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn
durch diese die Steertleine läuft.
c) Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der
Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.
2. Netztuch des Fluchtfensters
a) Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der
Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier
Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.
b) Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
c) Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.
3. Anbringung des Fluchtfensters
a) Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.
b) Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene
Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.
c) Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts
verlaufen.
4. Größe des Fluchtfensters
a) Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen
im oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 %
der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig ver-
teilt, stehen bleiben.
b) Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters
mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen
höchstens zwei Sensoren angebracht sein.
5. Reparatur des Fensters
Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen
worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Flucht-
fensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn
bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als
ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Ma-
schen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert
wurde.
6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen
a) Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.
b) Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durch-
messer von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.
c) Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.
Abschnitt 2
Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes
1. Begriffsbestimmung
T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus
geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen
des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.
2. Maschenöffnung
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
2556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
3. Garnstärke
Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine
Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht
für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.
4. Konstruktion
a) Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern glei-
cher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher
Länge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.
b) Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf
nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.
c) An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss
die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten
Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder
Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger
verbunden sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2557
Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung
der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
1 Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf- § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei- 3
zeichnung und Meldung von Fangdaten gesetzes,
oder fangrelevanten Daten, einschließlich § 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
der über das satellitengestützte Schiffsüber- Bußgeldverordnung,
wachungssystem (VMS) zu übermittelnden
Daten § 24d Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
2 Einsatz von verbotenem oder nicht vor- § 18 Absatz 2 2. Alternative Nummer 10 des 4
schriftsmäßigem Fanggerät Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 1. Alternative und
Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 2. Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 28 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 1 2. Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 3 2. Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 2 2. Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 7 2. Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 5 2. Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung
3 Fälschen oder Verbergen von Kennzeich- § 24f Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- 5
nung, Identität oder Registrierung Bußgeldverordnung
4 Verbergen, Manipulieren oder Vernichten § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei- 5
von Beweismaterial für eine Untersuchung verordnung
5 Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden § 6 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei- 5
von untermaßigen Fischen unter Verstoß Bußgeldverordnung,
gegen die geltenden Rechtsvorschriften § 18 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2559
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lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
6 Fischen im Gebiet einer regionalen Nordwestatlantische Fischereiorganisation 5
Fischereiorganisation in einer Weise, die (NAFO):
mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungs- § 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
maßnahmen dieser Organisation nicht ver- Bußgeldverordnung,
einbar ist oder gegen diese verstößt
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (NEAFC):
§ 24e Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7 Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 7
dem betreffenden Küstenstaat erteilte gül- gesetzes,
tige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
8 Fischen in einem Schongebiet, während § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 6
einer Schonzeit, ohne Quote oder nach gesetzes,
Ausschöpfen der Quote oder in nicht § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
zulässigen Tiefen gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 24 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24b Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 1 Nummer 16 der See-
fischerei-Bußgeldverordnung
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
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lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
9 Gezielte Befischung eines Bestands, für den § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
10 Behinderung von Fischereiinspektoren bei § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei- 7
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal- gesetzes,
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt- § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, gesetzes,
oder Behinderung von Beobachtern bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung § 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu be- Bußgeldverordnung,
obachten § 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 11 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 12 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2561
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lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
11 Umladung von Fängen von Fischereifahr- § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei- 7
zeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei gesetzes,
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 § 20 Absatz 1 Nummer 22 3. Alternative der
beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, Seefischerei-Bußgeldverordnung,
die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in
der IUU-Liste einer regionalen Fischerei- § 20 Absatz 1 Nummer 22 4. Alternative der
organisation geführt sind, oder Durchfüh- Seefischerei-Bußgeldverordnung,
rung gemeinsamer Fangeinsätze mit sol- § 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
chen Schiffen oder Unterstützung oder Ver- Bußgeldverordnung,
sorgung solcher Schiffe § 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
12 Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei- 7
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem gesetzes
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Zweite Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutz- 2. In § 4 Absatz 3 wird nach der Angabe „Anlage 3“
gesetzes, der zuletzt durch Artikel 13 Nummer 1 des die Angabe „Teil I“ eingefügt.
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert 3. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ge-
sundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium „Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmen-
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: wert in Anlage 3 Teil II.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In der Überschrift werden die Wörter „des Errei-
Änderung der chens oder“ gestrichen.
Trinkwasserverordnung
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
Die Trinkwasserverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. November 2011 (BGBl. I c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:
S. 2370), die durch Artikel 2 Absatz 19 des Gesetzes aa) Das Wort „Gefährdung“ wird durch das Wort
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert „Schädigung“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: bb) Die Wörter „ , die Reinheit und Genusstaug-
1. § 3 wird wie folgt geändert: lichkeit nicht beeinträchtigt“ werden gestri-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: chen.
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- d) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
chen. „(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge- der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische
fasst: Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installa-
„b) Anlagen einschließlich des dazugehöri- tion überschritten wird, und kommt der Unter-
gen Leitungsnetzes, aus denen pro Tag nehmer oder der sonstige Inhaber der ver-
weniger als 10 Kubikmeter Trinkwasser ursachenden Wasserversorgungsanlage seinen
entnommen oder im Rahmen einer ge- Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert
werblichen oder öffentlichen Tätigkeit das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten
genutzt werden, ohne dass eine Anlage zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der
nach Buchstabe a oder Buchstabe c vor- sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage
liegt (dezentrale kleine Wasserwerke);“. seinen Pflichten auch nach der Aufforderung
durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß
cc) In Nummer 9 werden die Wörter „Erreichen und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt,
oder“ gestrichen. ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum
dd) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „im Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet
Rahmen einer“ die Wörter „Vermietung oder diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Ge-
einer sonstigen“ eingefügt. sundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.“
ee) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch e) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
ein Semikolon ersetzt und wird folgende „(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3
Nummer 12 angefügt: Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1
„12. ist „Großanlage zur Trinkwassererwär- bis 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder
mung“ eine Anlage mit Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenz-
a) Speicher-Trinkwassererwärmer oder werte oder Anforderungen kann das Gesund-
zentralem Durchfluss-Trinkwasserer- heitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach
wärmer jeweils mit einem Inhalt von Zustimmung der zuständigen obersten Landes-
mehr als 400 Litern oder behörde oder einer von dieser benannten Stelle
von der Anordnung von Maßnahmen absehen,
b) einem Inhalt von mehr als 3 Litern in
soweit eine Gefährdung der menschlichen Ge-
mindestens einer Rohrleitung zwi-
sundheit ausgeschlossen werden kann. Das Ge-
schen Abgang des Trinkwasserer-
sundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und
wärmers und Entnahmestelle; nicht
für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder
berücksichtigt wird der Inhalt einer
Nichterfüllung geduldet wird.“
Zirkulationsleitung;
5. § 10 wird wie folgt geändert:
entsprechende Anlagen in Ein- und
Zweifamilienhäusern zählen nicht zu a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Großanlagen zur Trinkwassererwär- „Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von
mung.“ sechs Wochen nach der erneuten Zulassung
b) Absatz 2 wird aufgehoben. das Bundesministerium für Gesundheit oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2563
eine von diesem benannte Stelle auf dem 8. § 13 wird wie folgt geändert:
Dienstweg über die Gründe für diese Zulas- a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Ge-
sung.“ sundheitsamt“ durch die Wörter „der zuständi-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: gen Behörde“ ersetzt.
„(6) Unter außergewöhnlichen Umständen b) Absatz 5 wird aufgehoben.
kann das Gesundheitsamt dem Bundesministe- 9. § 14 wird wie folgt geändert:
rium für Gesundheit oder einer von diesem be- a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach der
nannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, Definition der allgemein anerkannten Regeln der
dass es erforderlich ist, für ein Wasserversor- Technik“ und das Wort „ergänzende“ jeweils ge-
gungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Ab- strichen.
weichung bei der Europäischen Kommission zu
beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf b) In Absatz 6 werden die Wörter „Absätzen 1, 3, 4
Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten und 5“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 5“ und
zugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte die Wörter „die in einer aktuell bekannt gemach-
Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum ten Landesliste nach § 15 Absatz 4 Satz 2 gelis-
von drei Jahren beantragt werden.“ tet ist“ durch die Wörter „die nach § 15 Absatz 4
zugelassen ist“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
10. § 15 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 nach den Wörtern „Bundesministe-
rium für Gesundheit“ die Wörter „oder an eine a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
von diesem benannte Stelle“ eingefügt. „wenn das Umweltbundesamt“ die Wörter „auf
Antrag“ eingefügt.
d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an-
„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Was- gefügt:
serversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 „Eine Kopie der Niederschrift für Untersuchun-
Buchstabe c.“ gen nach § 14 Absatz 3 ist dem Gesundheitsamt
6. § 11 wird wie folgt geändert: nicht zu übersenden. § 16 Absatz 1 Satz 1 bleibt
unberührt.“
a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „in der
Fassung der 12. Änderung, Stand Dezember c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
2009“ durch die Wörter „in der Fassung der „(4) Die nach den §§ 14, 16 Absatz 2 und 3
17. Änderung, Stand November 2012“ ersetzt. sowie den §§ 19 und 20 erforderlichen Untersu-
chungen einschließlich der Probennahmen dür-
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der zu-
fen nur von dafür zugelassenen Untersuchungs-
ständigen Stellen im Bereich der Bundeswehr“
stellen durchgeführt werden. Die zuständige
durch die Wörter „der Bundeswehr“ ersetzt.
oberste Landesbehörde oder eine von ihr be-
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: nannte Stelle erteilt einer Untersuchungsstelle,
die im jeweiligen Land tätig und nicht bereits
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 1
durch ein anderes Land zugelassen ist, auf An-
Satz 1“ die Wörter „oder einer Ausnahmege-
trag die Zulassung, wenn die Untersuchungs-
nehmigung nach § 12“ eingefügt.
stelle
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Ab- 1. die Vorgaben nach Anlage 5 einhält,
satz 1“ die Wörter „oder einer Ausnahmege-
nehmigung nach § 12“ eingefügt. 2. nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik arbeitet,
7. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: 3. über ein System der internen Qualitätssiche-
„§ 12 rung verfügt,
Ausnahmegenehmigungen 4. sich mindestens einmal jährlich an externen
Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich
(1) Ist für die Entscheidung nach § 11 Absatz 3 beteiligt,
Satz 1 die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes
5. über Personal verfügt, das für die entspre-
oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann
chenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziert
das Umweltbundesamt auf Antrag befristete Aus-
ist, und
nahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Ab-
satz 2 genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme 6. durch eine nationale Akkreditierungsstelle ei-
rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Ge- nes Mitgliedstaates der Europäischen Union
fährdung der Gesundheit oder der Umwelt zu er- für Trinkwasseruntersuchungen akkreditiert
warten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das ist.
notwendige Maß zu beschränken und zu befristen. Die Zulassung gilt bundesweit. Die zuständige
§ 11 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. oberste Landesbehörde oder eine von ihr be-
(2) Das Umweltbundesamt kann die Ausnahme- nannte Stelle hat eine Liste der von dem jeweili-
genehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte gen Land zugelassenen Untersuchungsstellen
dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder bekannt zu machen.“
das Desinfektionsverfahren den Anforderungen d) In Absatz 5 werden die Wörter „ob die Voraus-
des § 11 Absatz 3 Satz 1 nicht genügt.“ setzungen des Absatzes 4 Satz 1 bei den im je-
2564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
weiligen Land niedergelassenen Untersuchungs- haben der Unternehmer und der sonstige Inha-
stellen“ durch die Wörter „ob die in Absatz 4 ber die Empfehlungen des Umweltbundesamtes
Satz 2 genannten Voraussetzungen bei den in zu beachten. Über das Ergebnis der Gefähr-
dem jeweiligen Land zugelassenen und geliste- dungsanalyse und sich möglicherweise daraus
ten Untersuchungsstellen“ ersetzt. ergebende Einschränkungen der Verwendung
11. § 16 wird wie folgt geändert: des Trinkwassers haben der Unternehmer und
der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsan-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lage unverzüglich die betroffenen Verbraucher zu
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 7 informieren.“
in Verbindung mit“ und die Wörter „erreicht 12. § 17 wird wie folgt gefasst:
oder“ jeweils gestrichen.
„§ 17
bb) In Satz 4 werden die Wörter „sowie des Er-
reichens oder der Überschreitung des tech- Anforderungen an
nischen Maßnahmenwertes“ gestrichen. Anlagen für die Gewinnung,
Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
cc) In Satz 5 werden die Wörter „einem Errei-
(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung
chen oder“ gestrichen.
oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „verwendeten nik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
Aufbereitungsstoffe nach § 11 Absatz 1 (2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuer-
Satz 1 und“ durch die Wörter „nach § 11 Ab- richtung oder Instandhaltung von Anlagen für die
satz 1 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 verwende- Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trink-
ten Aufbereitungsstoffe sowie“ ersetzt. wasser verwendet werden und Kontakt mit Trink-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: wasser haben, dürfen nicht
„Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 1. den nach dieser Verordnung vorgesehenen
Nummer 2 Buchstabe d, e und f kann das Schutz der menschlichen Gesundheit unmittel-
Umweltbundesamt in der Liste nach § 11 bar oder mittelbar mindern,
Absatz 1 oder in der Ausnahmegenehmi- 2. den Geruch oder den Geschmack des Wassers
gung nach § 12 Absatz 1 eine abweichende nachteilig verändern oder
Aufzeichnungshäufigkeit festlegen.“
3. Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die
cc) Im neuen Satz 4 werden nach den Wörtern größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein
„§ 11 Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „oder § 12 anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar
Absatz 1“ eingefügt. ist.
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von An-
„(7) Wird dem Unternehmer oder dem sonsti- lagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Vertei-
gen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage lung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass
nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d oder Buch- bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur
stabe e bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II fest- Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die
gelegte technische Maßnahmenwert überschrit- den in Satz 1 genannten Anforderungen entspre-
ten wird, hat er unverzüglich chen.
1. Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen (3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisie-
durchzuführen oder durchführen zu lassen; rung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Be-
diese Untersuchungen müssen eine Ortsbe- wertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrund-
sichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung lagen können insbesondere enthalten:
der allgemein anerkannten Regeln der Tech- 1. Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkrite-
nik einschließen, rien und methodischen Vorgaben zur Bewertung
2. eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder er- der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe
stellen zu lassen und nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien
nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Ma-
3. die Maßnahmen durchzuführen oder durch- terialien in daraus gefertigten Produkten,
führen zu lassen, die nach den allgemein an-
erkannten Regeln der Technik zum Schutz der 2. Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstel-
Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind. lung von Werkstoffen und Materialien hygienisch
geeignet sind, einschließlich Beschränkungen
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber teilen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihnen
ergriffenen Maßnahmen mit. Zu den Maßnahmen 3. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien,
nach Satz 1 haben der Unternehmer und der deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den
sonstige Inhaber Aufzeichnungen zu führen oder Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet
führen zu lassen. Die Aufzeichnungen haben sie sind, einschließlich Beschränkungen für den Ein-
nach dem Abschluss der erforderlichen Maßnah- satz dieser Werkstoffe und Materialien in be-
men nach Satz 1 Nummer 3 zehn Jahre lang ver- stimmten Produkten oder mit bestimmten Trink-
fügbar zu halten und dem Gesundheitsamt auf wässern.
Anforderung vorzulegen. Bei der Durchführung Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche
von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2565
grundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen 13. § 19 wird wie folgt geändert:
für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, a) In Absatz 1 Satz 5 wird nach den Wörtern „§ 15
so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach Absatz 1 und 2“ das Komma durch das Wort
ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Be- „und“ ersetzt und werden die Wörter „und für
wertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 die Untersuchungsstelle § 15 Absatz 4 Satz 1“
Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neu- gestrichen.
errichtung oder die Instandhaltung von Anlagen
nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werk- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
stoffe und Materialien verwendet werden, die auf „(3) Das Gesundheitsamt kann die Entnahme
den Positivlisten geführt sind. oder Untersuchung von Wasserproben nach den
Absätzen 1 und 2 selbst durchführen oder hierzu
(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 eine Untersuchungsstelle beauftragen. Es kann
Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von den Unternehmer und den sonstigen Inhaber
Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewer- der Wasserversorgungsanlage auffordern, eine
tungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Untersuchungsstelle zu benennen, die die Ent-
und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag nahme oder Untersuchung von Wasserproben
festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen vornehmen soll. Es kann auch anordnen, dass
die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der der Unternehmer und der sonstige Inhaber der
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Wasserversorgungsanlage eine Untersuchungs-
Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Vor- stelle beauftragen; in diesem Fall haben der Un-
aussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ternehmer und der sonstige Inhaber der Wasser-
bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in versorgungsanlage dem Gesundheitsamt das
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Uni- Untersuchungsergebnis zu übermitteln. Die Un-
on, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens tersuchungsstellen nach den Sätzen 1 bis 3
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der müssen nach § 15 Absatz 4 zugelassen sein.
Türkei durchgeführt worden sind, werden aner- Die zuständige oberste Landesbehörde kann
kannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann weitere Anforderungen an die Untersuchungs-
das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrund- stellen festlegen. Das Gesundheitsamt informiert
lagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber
Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der der Wasserversorgungsanlage in den Fällen der
Festlegung und Fortschreibung hört das Umwelt- Sätze 1 und 2 über das Untersuchungsergebnis.
bundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisen- Die Kosten für die Entnahme und Untersuchung
bahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise von Wasserproben nach den Sätzen 1 bis 3 tra-
und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobe- gen der Unternehmer und der sonstige Inhaber
wertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der der Wasserversorgungsanlage.“
hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umwelt- 14. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrund-
lagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzel- a) In Nummer 4 werden die Wörter „die Untersu-
heiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundes- chungen auszudehnen oder ausdehnen zu las-
amt in einer Geschäftsordnung fest. sen“ durch die Wörter „Untersuchungen durch-
zuführen oder durchführen zu lassen“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „ein anderer
(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfah-
Umstand hindeutet“ das Wort „und“ durch ein
ren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3
Komma sowie das Wort „oder“ ersetzt.
erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasser-
bereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifi- 15. § 23 wird wie folgt geändert:
kat bestätigt wurde. a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der zustän-
digen obersten Landesbehörde“ die Wörter „mit
(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trink- Ausnahme der Aufgabe nach § 15 Absatz 4“ ein-
wasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den gefügt.
allgemein anerkannten Regeln der Technik entspre- b) In Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der
chende Sicherungseinrichtung mit Wasser führen- Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
den Teilen, in denen sich Wasser befindet oder S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
fortgeleitet wird, das nicht für den menschlichen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) geändert
Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, worden ist“ gestrichen.
verbunden werden. Der Unternehmer und der sons-
tige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach 16. § 25 wird wie folgt geändert:
§ 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschied- a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 13
licher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5“ ge-
farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kenn- strichen.
zeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von
Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung gefügt:
dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kenn- „4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 14
zeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen Absatz 2 Satz 4 oder Satz 7 zuwiderhan-
nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.“ delt,“.
2566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
c) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 aa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem
Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.
Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt. bb) Folgende Fußnote wird angefügt:
d) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 16 Absatz 4 „ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-
Satz 3“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 4 Satz 4“ unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-
ersetzt. verfahren.“
e) Nummer 11a wird durch die folgenden Num- 18. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
mern 11a bis 11i ersetzt: a) Teil I wird wie folgt geändert:
„11a. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 aa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem
eine dort genannte Untersuchung nicht Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.
oder nicht rechtzeitig durchführt und nicht bb) Folgende Fußnote wird angefügt:
oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-
11b. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-
eine Gefährdungsanalyse nicht oder nicht verfahren.“
rechtzeitig erstellt und nicht oder nicht b) Teil II wird wie folgt geändert:
rechtzeitig erstellen lässt,
aa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem
11c. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt.
eine dort genannte Maßnahme nicht oder bb) Folgende Fußnote wird der Anmerkung 1
nicht rechtzeitig durchführt und nicht oder vorangestellt:
nicht rechtzeitig durchführen lässt,
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-
11d. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 2 das Ge- unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-
sundheitsamt nicht unverzüglich über die verfahren.“
ergriffenen Maßnahmen informiert, 19. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
11e. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 3 eine dort a) In der Überschrift wird die Angabe „(zu § 7)“
genannte Aufzeichnung nicht führt oder durch die Wörter „(zu § 7 und § 14 Absatz 3)“
nicht führen lässt, ersetzt.
11f. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 4 eine dort b) Teil I wird wie folgt geändert:
genannte Aufzeichnung nicht oder nicht aa) Im Tabellenkopf Spalte 4 wird nach den Wör-
mindestens zehn Jahre verfügbar hält tern „Grenzwert/Anforderung“ die Angabe
oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, „*)“ eingefügt.
11g. entgegen § 16 Absatz 7 Satz 6 einen Ver- bb) Die laufende Nummer 8 wird wie folgt ge-
braucher nicht, nicht richtig, nicht voll- ändert:
ständig oder nicht rechtzeitig informiert,
aaa) In Spalte 2 werden nach dem Wort
11h. entgegen § 17 Absatz 1 eine Anlage nicht „Geruch“ die Wörter „(als TON)“ einge-
richtig plant, nicht richtig baut oder nicht fügt.
richtig betreibt,
bbb) In Spalte 3 wird die Angabe „TON“ ge-
11i. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 nicht strichen.
sicherstellt, dass nur Werkstoffe oder cc) Folgende Fußnote wird der Anmerkung 1
Materialien nach § 17 Absatz 2 Satz 1 vorangestellt:
Nummer 2 oder Nummer 3 verwendet
werden,“. „ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess-
unsicherheiten der Analyse- und Probennahme-
f) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2 verfahren.“
Satz 1“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 6 Satz 1“ dd) In Anmerkung 1 wird die Angabe „Absatz 1“
ersetzt. gestrichen.
g) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: ee) In Anmerkung 4 wird vor dem Wort „Radio-
„13. entgegen § 17 Absatz 6 Satz 2 oder Satz 3 aktivität“ das Wort „der“ gestrichen.
eine Leitung oder eine Entnahmestelle c) In Teil II wird die Tabellenüberschrift wie folgt ge-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig fasst:
kennzeichnet und nicht, nicht richtig oder „Spezieller Indikatorparameter für
nicht rechtzeitig kennzeichnen lässt,“. Anlagen der Trinkwasser-Installation“.
17. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil I wird wie folgt geändert: a) In Teil I Buchstabe b Satz 2 wird das Wort „be-
aa) Im Tabellenkopf Spalte 3 wird nach dem stimmtes“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.
Wort „Grenzwert“ die Angabe „*)“ eingefügt. b) Teil II Buchstabe b wird wie folgt geändert:
bb) Folgende Fußnote wird angefügt: aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
„ *) Die festgelegten Werte berücksichtigen die Mess- eingefügt:
unsicherheiten der Analyse- und Probennahme- „Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Num-
verfahren.“ mer 2 Buchstabe e, aus denen im Rahmen
b) Teil II wird wie folgt geändert: einer gewerblichen, nicht aber öffentlichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2567
Tätigkeit Trinkwasser abgegeben wird, sind Artikel 2
mindestens alle drei Jahre entsprechend
den Vorgaben des § 14 Absatz 3 zu unter- Bekanntmachungserlaubnis
suchen. Die erste Untersuchung muss bis
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen
Wortlaut der Trinkwasserverordnung in der vom 14. De-
sein.“
zember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
bb) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern blatt bekannt machen.
„längere Untersuchungsintervalle“ die Wör-
ter „von bis zu drei Jahren“ eingefügt.
Artikel 3
21. Anlage 5 Teil I wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe d Doppelbuchstabe bb Satz 1 wer- Inkrafttreten
den die Wörter „peptonhaltigen Nährboden“
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
durch die Wörter „peptonhaltigen Nährböden“
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ersetzt.
b) In Buchstabe e wird das Wort „Hefextrakt“ durch (2) Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit Wir-
das Wort „Hefeextrakt“ ersetzt. kung vom 31. Oktober 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
2568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Vom 6. Dezember 2012
Auf Grund des § 89 Satz 2 des Bundesbeamten- ändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allge-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Ver- meinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Ur-
bindung mit § 46 des Deutschen Richtergesetzes in der laubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswär-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 tigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst
(BGBl. I S. 713) verordnet die Bundesregierung: sind, setzt das Bundesministerium des Innern den
Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Artikel 1 Amt fest.“
Änderung der 5. § 17 wird wie folgt gefasst:
Erholungsurlaubsverordnung
„§ 17
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I Übergangsvorschriften
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach der bis
vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2104) geändert worden zum 14. Dezember 2012 geltenden Rechtslage einen
ist, wird wie folgt geändert: Urlaubsanspruch von 30 Tagen haben, bleibt dieser
1. § 4 wird wie folgt gefasst: Urlaubsanspruch bestehen.
„§ 4 (2) Abweichend von § 5 Absatz 1 beträgt der Ur-
laubsanspruch für die Urlaubsjahre 2011 und 2012
Bemessungsgrundlage
für die Beamtinnen und Beamten 30 Tage.
Für die Urlaubsdauer ist das Lebensjahr maß-
gebend, welches die Beamtin oder der Beamte im (3) Abweichend von § 7 Satz 2 wird der auf Grund
Urlaubsjahr erreicht.“ von Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 zu gewäh-
rende zusätzliche Urlaub dem Erholungsurlaub für
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: das Urlaubsjahr 2012 hinzugefügt.“
„(1) Der Urlaub beträgt für Beamtinnen und Be-
amte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage Artikel 2
in der Kalenderwoche verteilt ist, bis zum vollende-
Bekanntmachungserlaubnis
ten 55. Lebensjahr für jedes Urlaubsjahr 29 Tage
und ab Vollendung des 55. Lebensjahres für jedes Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Urlaubsjahr 30 Tage.“ laut der Erholungsurlaubsverordnung in der vom In-
3. In § 7a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nach“ durch krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung
das Wort „ab“ ersetzt. im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
4. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
„Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten
nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni Inkrafttreten
2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) ge- in Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2569
Verordnung
über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit
(Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung – BDZV)
Vom 6. Dezember 2012
Auf Grund des § 72a Absatz 2 des Bundesbesol- (2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähig-
dungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung keit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung redu-
vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet die Bun- ziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem
desregierung: Verhältnis zwischen
1. der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit ver-
§1 kürzten Arbeitszeit und
Gewährung eines Zuschlags 2. der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähig-
bei begrenzter Dienstfähigkeit keit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung
Beamtinnen und Beamte des Bundes sowie Richte- verkürzten Arbeitszeit.
rinnen und Richter des Bundes, die begrenzt dienst- (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:
fähig sind (begrenzt dienstfähige Personen), erhalten 1. das Grundgehalt,
zusätzlich zu den Dienstbezügen nach § 72a Absatz 1
2. Amts- und Stellenzulagen,
des Bundesbesoldungsgesetzes einen nicht ruhe-
gehaltfähigen Zuschlag. Satz 1 gilt auch, wenn eine 3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,
begrenzt dienstfähige Person erneut in ein Beamten- 4. der Familienzuschlag,
oder Richterverhältnis berufen wird.
5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen
und Professoren an Hochschulen.
§2
Höhe des Zuschlags §3
(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Ausschluss des Zuschlags
Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grund- Nicht gewährt wird der Zuschlag neben
betrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 1. einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4
15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienst- des Bundesbesoldungsgesetzes oder
fähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Er-
höhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwi- 2. einem Zuschlag nach der Altersteilzeitzuschlags-
schen verordnung.
1. den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähig- §4
keit entsprechen, und
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte. 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Begrenzte Dienst-
Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge fähigkeit Zuschlagsverordnung vom 25. August 2008
nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungs- (BGBl. I S. 1751), die durch Artikel 15 Absatz 40 des
gesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-
Satz 3 Nummer 1. ändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 6. Dezember 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
2570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
Verordnung
über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Vom 7. Dezember 2012
Auf Grund des § 109 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2 Nummer 18 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember
2013 entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch hinaus auf längstens zwölf Monate verlängert.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 26. Novem-
ber 2008 (BGBl. I S. 2332), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012 2571
Verordnung
zur Durchsetzung von Fahrgastrechten
der Europäischen Union in der Schifffahrt
(EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung – EU-FahrgRSchV)
Vom 12. Dezember 2012
Auf Grund des § 8 Satz 1 Nummer 2 und 4 und des (2) Die erstmalige Veröffentlichung von Angaben
§ 9 Absatz 4 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Geset- nach Absatz 1 erfolgt nach Maßgabe der Verordnung
zes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) verordnet (EU) Nr. 1177/2010 am 1. Juni 2015 und danach jeweils
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- im Zweijahresrhythmus.
wicklung:
§4
§1
Anwendungsbereich Ordnungswidrigkeiten
Diese Verordnung dient der Durchführung der Ver- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 des
ordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parla- EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes handelt, wer
ments und des Rates vom 24. November 2010 über gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europä-
die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr ischen Parlaments und des Rates vom 24. November
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnen-
(ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) sowie der Ausführung schiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG)
des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes vom 5. De- Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) ver-
zember 2012 (BGBl. I S. 2454). stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
§2 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 sich weigert, eine Bu-
chung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen
Subsidiäre Beschwerde oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen
Beschwerden nach Artikel 24 Absatz 2 der Verord- oder eine Person an Bord des Schiffes zu nehmen,
nung (EU) Nr. 1177/2010 sind zunächst unmittelbar
beim Beförderer einzureichen. 2. entgegen Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 einer dort ge-
nannten Person oder Begleitperson einen Anspruch
§3 auf Erstattung des Fahrpreises oder auf eine ander-
weitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig an-
Berichterstattung bietet,
(1) Die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 des
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes veröffentlicht 3. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 2 eine Begleitper-
jeweils für den Zeitraum von zwei Kalenderjahren, spä- son nicht kostenlos befördert,
testens zwei Monate nach deren Ablauf, einen für ihren 4. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 den behinderten
Bereich erstellten Bericht über die Durchsetzung der Menschen oder die Person mit eingeschränkter
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 in nicht personenbezo- Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
gener Form mit folgenden Angaben: über die spezifischen Gründe unterrichtet,
1. Art und Inhalt der von der zuständigen Behörde zur
Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 dort genannte nichtdis-
getroffenen Maßnahmen, kriminierende Zugangsbedingungen nicht vorhält,
2. Anzahl, Art und Inhalt der Beschwerden von Fahr- 6. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 dort genannte
gästen, Qualitätstandards nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
3. Anzahl, Art und Inhalt der Antworten der zuständi- dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur
gen Behörde aufgrund von Beschwerden, Kenntnis bringt,
4. Anzahl, Art und Inhalt der getroffenen Sanktionen 7. entgegen Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 nicht gewähr-
der zuständigen Behörde zur Durchsetzung der Ver- leistet, dass die dort genannten Informationen ver-
ordnung (EU) Nr. 1177/2010. fügbar sind,
2572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2012
8. entgegen Artikel 10 Satz 1 eine dort genannte Hilfe- 14. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder Artikel 18 Absatz 1 eine dort genannte Leis-
anbietet, tung nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig anbietet,
9. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht trifft, 15. entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 nicht sicherstellt, dass Informationen
10. entgegen Artikel 12 Absatz 2 eine dort genannte über die Fahrgastrechte öffentlich zugänglich sind,
Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder oder
nicht rechtzeitig weiterleitet,
16. entgegen Artikel 23 Absatz 3 eine dort genannte
11. entgegen Artikel 14 Buchstabe a oder b nicht sicher- Angabe zur Kontaktaufnahme mit einer dort be-
stellt, dass die dort genannten Mitarbeiter eine dort zeichneten Durchsetzungsstelle nicht, nicht richtig
genannte Unterweisung oder Instruktionen erhalten oder nicht vollständig erteilt.
haben, (2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
12. entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine dort genannte Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig das Eisenbahn-Bundesamt.
oder nicht rechtzeitig gibt,
§5
13. entgegen Artikel 16 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass
behinderte Menschen oder Personen mit einge- Inkrafttreten
schränkter Mobilität die dort genannten Informatio- Diese Verordnung tritt am 17. Dezember 2012 in
nen erhalten, Kraft.
Berlin, den 12. Dezember 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer