Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2387
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2013
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2013)
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
sen: oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
werblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe
§1 bis zum Gesamtbetrag von 1 845 Millionen Euro zu
Feststellung des Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschafts-
das Jahr 2013, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt plangesetze übernommenen Garantien und sonstige
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Son-
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160) aufge- dervermögen noch in Anspruch genommen werden
stellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf kann oder in Anspruch genommen worden ist und für
771 000 000 Euro die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.
festgestellt.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
§2 leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzu-
rechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in
Ermächtigung zur Kreditaufnahme Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen,
logie wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs-
Wiederaufbau bis zur Höhe von 30 Prozent des in § 1 betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest-
festgestellten Betrages aufzunehmen. gelegt wird.
§3 (4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
Zulässige
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge anzurechnen.
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürf-
nisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des
Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirt- §5
schaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet Vom
oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Verwendungszweck ausgenommene Beträge
§4 Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlag-
ten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind
Übernahme von Gewährleistungen von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungs-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- gesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenom-
nologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes- men.
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
§6 §7
Befristung
Inkrafttreten
Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2014 außer Kraft. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2389
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember
2011
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unterneh-
men sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 500 29 100 22 100
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen eingesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 327 400 T€
davon fällig:
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 800 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 100 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 800 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 178 800 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 682 01, 683 01
und 870 01.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe von 10 000 T€ der Einsparungen bei
Titeln 682 01 und 683 01 geleistet werden.
682 01-691 Kosten der Zwischenfinanzierung aus den vom Bund übernommenen För-
derkrediten aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung. . . . . . . . . . . . . 9 600 73 100 163 660
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
683 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 5 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben bei
Titel 892 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2012 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung. . . . . . . . . . . . . . . . . 247 900 221 400 135 640
Verpflichtungen Folgejahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 021 900 T€
davon fällig:
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226 700 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 300 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154 000 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 454 900 T€
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01 und
682 01 geleistet werden.
2. Einsparungen dienen bis zur Höhe von 10 000 T€ der Deckung von Mehrausgaben
bei Titel 892 01.
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für mittelständische Unternehmen in
Deutschland sowie von Vorhaben im Zusammenhang mit der Energiewende.
Mehrausgaben für Energieprojekte können bis zur Höhe der Einnahmen aus
Kap. 3 Tit. 129 01 geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit
(Zustimmung des BMF) Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre einge-
gangen werden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 000 100 000 26 646
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728 400 T€
davon fällig:
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 000 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 400 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 000 T€
Haushaltsvermerk:
Die Ausgaben sind übertragbar.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wissenschaftler sowie
langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerika-
nischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland. . . . . . . . . . . 2 600 2 600 2 579
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 120 T€
davon fällig:
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 040 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 560 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2391
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 02
Der Ansatz umfasst insbesondere:
– die Dotierung der ERP/EIF-Dachfonds mit dem Ziel, mittelständi-
Erläuterungen schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch
in der Expansionsphase (Private Equity, Mezzaninkapital) zu er-
6 leichtern. Das zugesagte Gesamtvolumen (ERP-Teil) beträgt zum
31. Dezember 2012 rund 253 Mio. €, davon sind zum 31. Dezember
2011 rund 149 Mio. € ausgezahlt.
Zu Tit. 892 01
– neu ab dem Jahr 2013 die Finanzierung der High-Tech-Gründer-
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh- fonds I und II (HTGF I und II). HTGF I und II stellen technologie-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel- orientierten Neugründungen eine erste Finanzierung auf Basis von
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten Beteiligungskapitel bereit und leisten damit einen wichtigen Beitrag
der gewerblichen Wirtschaft dienen. Des Weiteren können Förderbei- zur Schließung der Finanzierungslücke bei diesen sogenannten
träge zur Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen geleistet werden. Seed-Finanzierungen. Der HTGF I hat ein Gesamtvolumen von
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungszwe- 272 Mio. €, der HTGF II hat ein Gesamtvolumen von 293,5 Mio. €.
cke mit einem Volumen von rd. 6,350 Mrd. € zinsbegünstigt werden: Der Bundeshaushalt, der die Finanzierung beider Fonds bislang
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . 300 Mio. € vollständig abgedeckt hatte, wird 2013 eine Zuweisung von
20 Mio. €, die dem Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens
b) Existenzgründungen und Wachstumsfinanzierungen . . 3 750 Mio. € dient, leisten.
c) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio. € – die Finanzierung des ERP-Startfonds, mit dem gemeinsam mit pri-
vaten Partnern jungen Unternehmen Beteiligungskapital zur Verfü-
d) Innovationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 200 Mio. € gung gestellt wird.
e) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. €
Weitere Maßnahmen sind der Mikrokreditfonds und eine Mikromezza-
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange- ninfazilität zusammen mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), ein
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen Mezzanin-Dachfonds zusammen mit dem EIF und den Ländern. Betei-
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden. ligungen an mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften sowie
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das Projekte im Rahmen der Energiewende.
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer- Zum Teil sind in dem Titel Doppelveranschlagungen als Ansatz im
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2013 geplante Förder- Haushaltsjahr 2013 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung
volumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt. mit Auszahlung in den Jahren 2014 ff. erforderlich, da es die Entschei-
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung, dungsfreiheit der Verwalter der refinanzierten Fonds ist, ob sie Zu-
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der sagen mit Auszahlungen im Haushaltsjahr 2013 oder in Folgejahren
Agenda 21 beigetragen werden soll, können Finanzierungshilfen mit tätigen.
Zinsverbilligung für folgende Zwecke gewährt werden: Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
a) Investitionen mittelständischer Unternehmen in den Gebieten der tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschafts-
struktur“. Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
b) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
Wirtschaft und der Freien Berufe. sich auf 728,4 Mio. €, davon fällig:
c) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 Mio. €
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 Mio. €
Kapital erleichtern. Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,4 Mio. €
d) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 Mio. €
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung. Zu Tit. 681 02
e) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Von dem veranschlagten Baransatz entfallen auf Stipendienprogram-
me, und zwar
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. € für
neue Förderansätze gewährt werden. – 1,040 Mio. € auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem Stu-
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver- denten der Wirtschaftswissenschaften aus mittel-, ost- und südost-
waltungskosten geleistet werden. europäischen Ländern ein Studienaufenthalt in Deutschland er-
möglicht wird,
Zu Tit. 682 01 – 0,830 Mio. € auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit dem jun-
gen deutschen postgraduierten Wissenschaftlern die Möglichkeit
Im Rahmen der Neuordnung der ERP-Förderung wurde die Förderung gegeben wird, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule in
im Grundsatz auf eine Zinsverbilligung von durch die KfW aufgenom- den Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen,
menen und ausgereichten Krediten umgestellt und ein Teil der beste-
henden Kreditforderungen auf den Bund übertragen mit der Maßgabe, – 0,210 Mio. € zur Mitfinanzierung des McCloy Academic Scholarship
dass das ERP-Sondervermögen anfallende Zwischenfinanzierungs- Program.
kosten trägt. Diese Zwischenfinanzierungskosten sind im ERP-Wirt- Darüber hinaus können in diesem Zusammenhang auch Ausgaben für
schaftsplan auszuweisen. die Bereitstellung von Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mit-
Die Zahlungsverpflichtungen werden voraussichtlich in 2013 abgear- tel-, Ost- und Südosteuropa, den befristeten Aufenthalt deutscher
beitet sein. Hochschullehrer an Universitäten dieser Länder sowie Ausgaben für
Evaluierung und Stipendiatenauswahl der genannten Stipendienpro-
gramme finanziert werden.
Zu Tit. 683 01
Bis zu 0,520 Mio. € des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/jüdisch-
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerikanischen
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit gegeben wird, sich an Ort
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord- und Stelle selbst ein Bild über die Situation im heutigen Deutschland
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen und über das Verhältnis zu den jüdischen Mitbürgern zu machen. Die-
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließlich ses Projekt ist langfristig angelegt.
31. Dezember 2011.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 022 Mio. €, davon fällig: Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von 3,120 Mio. € veranschlagt, fällig in den Jahren
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 226,7 Mio. €
2014 bis 2017, um auch mehrjährige Projekte fördern zu können.
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186,3 Mio. €
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 154,0 Mio. € Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 455,0 Mio. € kosten geleistet werden.
2392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 600 3 600 1 643
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 T€
davon fällig:
Jahr 2014 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 T€
Jahr 2015 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2016 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 300 T€
Jahr 2017 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Titel 892 01 geleistet wer-
den.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 769 200 430 800
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 200 6 200
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 763 000 424 600
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 769 200 430 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2393
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere transat-
lantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell geför-
dert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie (BMWi) grundsätzlich im Einvernehmen mit
dem Interministeriellen Ausschuss (IMA).
Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
tigung in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. € veranschlagt, fällig in den
Jahren 2014 bis 2017, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
nen.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
Zu Tit. 870 01
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
2011 rund 756 Mio. €.
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 750 750 160
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 1 000 0
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 0
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2012 . . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132 713 0
Summe Sonstige Ausgaben 1 800 134 513 160
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 800 134 513 160
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 1 800 134 513 160
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2395
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonderver-
mögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen
sowie praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Ta-
gungen u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen
können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2012 aufgenommenen Mittel vorge-
sehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus
der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebüh-
ren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen
Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in
Anspruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich sondern im Vermögensbe-
reich des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von
ausgereichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögens-
substanz dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben
durch einen Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haus-
haltsausgleichs im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrech-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2013 2012 2011
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 109
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . – – 1
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386 527 401 351 491 528
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 587 30 077 21 532
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 786 – 30 165
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden.
231 01-699 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt zur Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . 84 100 60 100 56 300
a) ERP-Innovationsprogramm: 46 780 T€
b) Sonderfonds Energieeffizienz: 8 320 T€
c) ERP-Startfonds: 9 000 T€
d) High-Tech Gründerfonds I und II: 20 000 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben für den
Bundesanteil des ERP-Innovationsprogramms, für das ERP-Umwelt- und Energieeffi-
zienzprogramm (Sonderfonds Energieeffizienz/Investitionsdarlehen), des ERP-Start-
fonds sowie der High-Tech Gründerfonds I und II bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01
und 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 0
Gesamteinnahmen 771 000 491 528
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 771 000 491 528
Gesamteinnahmen 771 000 491 528
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2397
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung KfW-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215 285 T€
b) Verzinsung Nachrangkapital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 096 T€
c) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 44 645 T€
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 501 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 386 527 T€
Diese Erträge werden mit einem Anteil von rund 331,3 Mio. € für Förder-
maßnahmen im Rahmen des ERP-Wirtschaftsplans eingesetzt. Die über-
schießenden Erträge dienen zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nichtliquiden Vermögensbestandteile des ERP-Sondervermögens in
der KfW dem Substanzerhalt. Nichtliquide Erträge des ERP-Sonderver-
mögens sind die Zuschreibungen zur ERP-Rücklage in Höhe von rund
40 Mio. € und die auf die weiteren Anteile des ERP-Sondervermögens
am haftenden Kapital der KfW entfallenden Gewinne.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu
gewährleisten, haben BMWi und BMF eine Ausgleichsvereinbarung ab-
geschlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Ge-
genwertaufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen
werden. Die zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zu-
sammenhang mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sonder-
vermögens ermittelt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Landesbank Berlin/IBB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 587 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 587 T€
Zu Tit. 129 01
Es werden u. a. Einnahmen aus der Rückzahlung des Nachrangdarle-
hens erwartet. Die Einnahmen dienen der Deckung der Ausgaben bei
Kapitel 1.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus dem Titel 682 01 (Finan-
zierungshilfen zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen der gewerblichen Wirtschaft) des ERP-Wirtschaftsplans im Rah-
men des Innovationsprogramms gewährten Zinszuschüssen und den im
Rahmen des Energie-Effizienzprogramms sowie des ERP-Startfonds ge-
währten Zinsverbilligungen. Die vom Bundeshaushalt dem ERP-Sonder-
vermögen zu erstattenden Beträge werden bei diesem Titel vereinnahmt.
Neuzusagen ab 2012 werden aus dem Bundeshaushalt nur noch im
ERP-Innovationsprogramm bezuschusst; im Übrigen handelt es sich
um die Ausfinanzierung von Altzusagen.
Als Kompensation für die mit der Verlagerung der High-Tech Gründer-
fonds I und II verbundenen zusätzlichen Lasten des ERP-Sondervermö-
gens leistet der Bundeshaushalt bis maximal zum Jahr 2016 Zuweisun-
gen, die dem gebotenen Substanzerhalt beim ERP-Sondervermögen
dienen. Eine Nachschusspflicht des Bundes über die veranschlagten
Mittel hinaus besteht nicht. Die Zuweisungen werden bei diesem Titel
vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite
beschafft werden.
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 771 000 769 200 1 800 6 200 763 000
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 1 800
771 000 771 000 1 800 6 200 763 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2399
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2011
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2013 2014 2015 2016 2017 ff.
(stichwortartig) b) VE 2012
c) VE 2013
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7
892 01 Mittelständische Unternehmen,
Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,5 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 327,400 50,800 51,100 46,800 178,800
682 01 Kosten der Zwischenfinanzierung . . . . . . 38,9 – – – – –
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 247,9 a) – – – – –
b) – – – – –
c) 1 022,000 226,700 186,300 154,000 455,000
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 460 a) – – – – –
b) 896,800 415,000 155,000 141,800 185,000
c) 728,400 360,000 100,000 93,400 175,000
681 02 Gewährung von Stipendien und
Förderung von Informationsreisen . . . . . 2,6 a) 1,038 0,434 0,382 0,122 –
b) – – – – –
c) 3,120 1,040 1,560 0,520 –
681 03 Förderung von Maßnamen im Rahmen
des Deutschen Programms für trans-
atlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . 3,6 a) 6,200 2,060 2,580 1,560 –
b) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
c) 5,100 1,500 1,300 1,300 1,000
Summe 797,5 a) 7,238 2,494 2,962 1,682 0,100
b) 901,900 416,500 156,300 143,100 186,000
c) 2 086,020 640,040 340,260 296,020 809,800
2 995,158 1 059,034 499,522 440,802 995,900
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
Stand Stand
am 31.12.2011 am 31.12.2010
€ €
A. Bankguthaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 907 714 758 1 766 330 075
KfW-Nachrangdarlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 246 588 990 3 246 588 990
B. Darlehensforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160 694 735 132 308 480
C. Sonstige Forderungen 34 168 851 38 078 719
1. Zins- und Provisionsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 157 713 38 058 198
2. Tilgungsforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 138 20 522
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 082 876 331 1 082 876 331
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 055 663 271 977 034 530
3. Kapitalrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 000 000 1 000 000 000
4. Gesonderte Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 614 280 731 614 280 731
5. Erträge aus Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 473 104 429 589 841
6. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 650 000 000 4 650 000 000
7. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 615 270 643 603 096 122
8. Sondergewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
15 027 731 414 14 540 183 820
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2401
nach dem Stand vom 31. Dezember 2011
Passiva:
Stand Stand
am 31.12.2011 am 31.12.2010
€ €
A. Rückstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 380 000 000 380 000 000
Vermögensabsicherung
B. Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0
C. Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 647 731 414 14 160 183 820
15 027 731 414 14 540 183 820
Verpflichtungen aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 756 000 000 1 035 000 000
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2011 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,4 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 334,0 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage und das Nachrangdarlehen werden im Rahmen dieses Finan-
zierungsbedarfs eingesetzt, das Eigenkapital dient zudem der risikoseitigen Unterlegung
der ERP-Förderkredite.
Das eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2011 wie
folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 4 des Durchführungsvertrages mit ei-
nem Zinssatz von 4,59 %. Die Erträge in Höhe von 213,6 Mio. EUR wurden vollstän-
dig zur Abdeckung der Förderlasten für das Jahr 2011 verwendet.
• Verzinsung des Nachrangdarlehens gemäß § 3 Durchführungsvertrag mit einem Zins-
satz von 4,5 %. Vom Zinsbetrag in Höhe von 146,1 Mio. EUR wurden Mittel in Höhe
von insgesamt 107,8 Mio. EUR als Förderzuschuss des ERP-Sondervermögens zur
Abdeckung der Förderlast des ERP-Sondervermögens verwendet.
Der verbleibende Zinsbetrag in Höhe von 38,3 Mio. EUR wurde zur Abdeckung der
Auszahlungen in den ERP-Zuschussprogrammen verwendet (4,1 Mio. EUR) bzw.
dem Konto des ERP-Sondervermögens (34,2 Mio. EUR) gutgeschrieben.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-
Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßig-
keit der Berichterstattung zum 31.12.2011 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschafts-
prüfer geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2403
Gesetz
zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Neunter Abschnitt
sen: Markttransparenzstellen für den
Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe
Artikel 1
Änderung des I. Markttransparenzstelle für den
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Großhandel im Bereich Strom und Gas
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in § 47a
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114; 2009 I S. 3850), das zuletzt durch Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
Artikel 2 Absatz 62 des Gesetzes vom 22. Dezember (1) Zur Sicherstellung einer wettbewerbskonfor-
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie men Bildung der Großhandelspreise von Elektrizität
folgt geändert: und Gas wird eine Markttransparenzstelle bei der
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
munikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetz-
§ 47 die folgenden Angaben eingefügt:
agentur) eingerichtet. Sie beobachtet laufend die
„Neunter Abschnitt Vermarktung und den Handel mit Elektrizität und
Erdgas auf der Großhandelsstufe.
Markttransparenzstellen für den
Großhandel mit Strom und Gas und für Kraftstoffe (2) Die Aufgaben der Markttransparenzstelle neh-
men die Bundesnetzagentur und das Bundeskartell-
amt einvernehmlich wahr.
I. Markttransparenzstelle für den
Großhandel im Bereich Strom und Gas (3) Die Einzelheiten der einvernehmlichen Zusam-
menarbeit werden in einer vom Bundesministerium
§ 47a Einrichtung, Zuständigkeit, Organisation
für Wirtschaft und Technologie zu genehmigenden
§ 47b Aufgaben Kooperationsvereinbarung zwischen dem Bundes-
kartellamt und der Bundesnetzagentur näher gere-
§ 47c Datenverwendung gelt. In der Vereinbarung ist insbesondere Folgendes
§ 47d Befugnisse zu regeln:
§ 47e Mitteilungspflichten 1. die Besetzung und Geschäftsverteilung sowie
2. eine Koordinierung der Datenerhebung und des
§ 47f Verordnungsermächtigung
Daten- und Informationsaustausches.
§ 47g Festlegungsbereiche (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
§ 47h Berichtspflichten, Veröffentlichungen Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung Vorgaben zur Ausgestaltung der Koopera-
§ 47i Zusammenarbeit mit anderen Behörden und tionsvereinbarung zu erlassen.
Aufsichtsstellen
(5) Entscheidungen der Markttransparenzstelle
§ 47j Vertrauliche Informationen, operationelle Zu- trifft die Person, die sie leitet. § 51 Absatz 5 gilt für
verlässigkeit, Datenschutz alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Markttrans-
parenzstelle entsprechend.
II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
§ 47b
§ 47k Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
Aufgaben
III. Evaluierung (1) Die Markttransparenzstelle beobachtet lau-
fend den gesamten Großhandel mit Elektrizität und
§ 47l Evaluierung der Markttransparenzstellen“.
Erdgas, unabhängig davon, ob er auf physikalische
2. Nach § 47 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt: oder finanzielle Erfüllung gerichtet ist, um Auffällig-
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
keiten bei der Preisbildung aufzudecken, die auf Wertpapierhandelsgesetz, das Börsengesetz oder
Missbrauch von Marktbeherrschung, Insiderinforma- die Verbote nach den Artikeln 3 und 5 der Verord-
tionen oder auf Marktmanipulation beruhen können. nung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen.
Die Markttransparenzstelle beobachtet zu diesem (7) Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natür-
Zweck auch die Erzeugung, den Kraftwerkseinsatz liche oder juristische Person gegen die in Absatz 6
und die Vermarktung von Elektrizität und Erdgas genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt,
durch die Erzeugungsunternehmen sowie die Ver- muss die Markttransparenzstelle umgehend die zu-
marktung von Elektrizität und Erdgas als Regel- ständigen Behörden informieren und den Vorgang an
energie. Die Markttransparenzstelle kann Wechsel- sie abgeben. Bei Verdacht eines Verstoßes gegen
wirkungen zwischen den Großhandelsmärkten für die §§ 1, 19, 20 und 29 dieses Gesetzes oder gegen
Elektrizität und Erdgas und dem Emissionshandels- die Artikel 101 und 102 des Vertrages über die Ar-
system berücksichtigen. beitsweise der Europäischen Union informiert die
(2) Die Markttransparenzstelle überwacht als na- Markttransparenzstelle die zuständige Beschlussab-
tionale Marktüberwachungsstelle gemäß Artikel 7 teilung im Bundeskartellamt. Kommt die Prüfzustän-
Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) digkeit mehrerer Behörden in Betracht, so informiert
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und die Markttransparenzstelle jede dieser Behörden
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität über den Verdachtsfall und über die Benachrichti-
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts gung der anderen Behörden. Die Markttransparenz-
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) zusammen mit der stelle leitet alle von den Behörden benötigten oder
Bundesnetzagentur den Großhandel mit Elektrizität angeforderten Informationen und Daten unverzüg-
und Erdgas. Sie arbeitet dabei mit der Agentur für lich an diese gemäß § 47i weiter.
die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehör- (8) Die Absätze 1 bis 3 können auch Anwendung
den nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 10 der Ver- finden auf die Erzeugung und Vermarktung im Aus-
ordnung (EU) Nr. 1227/2011 zusammen. land und auf Handelsgeschäfte, die im Ausland
(3) Die Markttransparenzstelle erhebt und sam- stattfinden, sofern sie sich auf die Preisbildung von
melt die Daten und Informationen, die sie zur Erfül- Elektrizität und Erdgas im Geltungsbereich dieses
lung ihrer Aufgaben benötigt. Dabei berücksichtigt Gesetzes auswirken.
sie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten ge-
genüber den in § 47i genannten Behörden oder § 47c
Aufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der Datenverwendung
Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 (1) Die Markttransparenzstelle stellt die nach
und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festzu- § 47b Absatz 3 erhaltenen Daten ferner folgenden
legen sind. Für die Datenerfassung sind nach Mög- Stellen zur Verfügung:
lichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme zu
nutzen. 1. dem Bundeskartellamt für die Durchführung des
Monitorings nach § 48 Absatz 3,
(4) Die Bundesnetzagentur kann die Markttrans- 2. der Bundesnetzagentur für die Durchführung des
parenzstelle mit der Erhebung und Auswertung von Monitorings nach § 35 des Energiewirtschafts-
Daten beauftragen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzes,
Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
erforderlich ist. 3. der zuständigen Beschlussabteilung im Bundes-
kartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den
(5) Die Markttransparenzstelle gibt vor Erlass von §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach
Festlegungen nach § 47g in Verbindung mit der nach § 32e sowie
§ 47f zu erlassenden Rechtsverordnung betroffenen
4. der Bundesnetzagentur zur Erfüllung ihrer weite-
Behörden, Interessenvertretern und Marktteilneh-
ren Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsge-
mern vorab Gelegenheit zur Stellungnahme inner-
setz, insbesondere zur Überwachung von Trans-
halb einer festgesetzten Frist. Zur Vorbereitung die-
parenzverpflichtungen nach den Anhängen der
ser Konsultationen erstellt und ergänzt die Markt-
folgenden Verordnungen:
transparenzstelle bei Bedarf eine detaillierte Liste al-
ler Daten und Kategorien von Daten, die ihr die in a) Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europä-
§ 47e Absatz 1 genannten Mitteilungspflichtigen ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
auf Grund der §§ 47e und 47g und der nach § 47f 2009 über die Netzzugangsbedingungen
zu erlassenden Rechtsverordnung laufend mitzutei- für den grenzüberschreitenden Stromhandel
len haben, einschließlich des Zeitpunkts, an dem die und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Daten zu übermitteln sind, des Datenformats und Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
der einzuhaltenden Übertragungswege sowie mögli- S. 15),
cher alternativer Meldekanäle. Die Markttranspa- b) Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europä-
renzstelle ist nicht an die Stellungnahmen gebun- ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
den. 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu
(6) Die Markttransparenzstelle wertet die erhalte- den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Auf-
nen Daten und Informationen kontinuierlich aus, um hebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005
insbesondere festzustellen, ob Anhaltspunkte für ei- (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36) und
nen Verstoß gegen die §§ 1, 19, 20 oder 29 dieses c) Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Europä-
Gesetzes, die Artikel 101 oder 102 des Vertrages ischen Parlaments und des Rates vom 20. Ok-
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, das tober 2010 über Maßnahmen zur Gewährleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2405
tung der sicheren Erdgasversorgung und zur Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Ra- Nr. 1227/2011 zudem die Rechte gemäß Artikel 7
tes (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1). Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsatz 2
(2) Die Markttransparenzstelle stellt die Daten Satz 2, Artikel 4 Absatz 2 Satz 2, Artikel 8 Absatz 5
ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Satz 1 und Artikel 16 der Verordnung (EU)
Technologie und der Bundesnetzagentur zur Erfül- Nr. 1227/2011. Absatz 1 gilt entsprechend.
lung ihrer Aufgaben nach § 54a des Energiewirt- (3) Die Markttransparenzstelle kann bei der
schaftsgesetzes zur Verfügung. Behörde, an die sie einen Verdachtsfall nach § 47b
(3) Die Daten können dem Statistischen Bundes- Absatz 7 Satz 1 abgegeben hat, eine Mitteilung über
amt für dessen Aufgaben nach dem Energiestatis- den Abschluss der Untersuchung anfordern.
tikgesetz und der Monopolkommission für deren
Aufgaben nach diesem Gesetz und nach § 62 des § 47e
Energiewirtschaftsgesetzes zur Verfügung gestellt Mitteilungspflichten
werden.
(1) Folgende Personen und Unternehmen unter-
(4) Die Markttransparenzstelle darf die Daten in liegen der Mitteilungspflicht nach den Absätzen 2
anonymisierter Form ferner Bundesministerien für ei- bis 5:
gene oder in deren Auftrag durchzuführende wissen-
schaftliche Studien zur Verfügung stellen, wenn die 1. Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21 des
Daten zur Erreichung dieser Zwecke erforderlich Energiewirtschaftsgesetzes,
sind. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheim- 2. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des
nisse darstellen, dürfen von der Markttransparenz- § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes,
stelle nur herausgegeben werden, wenn ein Bezug 3. Betreiber von Energieanlagen im Sinne des § 3
zu einem Unternehmen nicht mehr hergestellt wer- Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes, aus-
den kann. Die Bundesministerien dürfen die nach genommen Betreiber von Verteileranlagen der
Satz 1 von der Markttransparenzstelle erhaltenen Letztverbraucher oder bei der Gasversorgung
Daten auch Dritten zur Durchführung wissenschaft- Betreiber der letzten Absperrvorrichtungen von
licher Studien im Auftrag zur Verfügung stellen, Verbrauchsanlagen,
wenn diese ihnen gegenüber die Fachkunde nach-
gewiesen und die vertrauliche Behandlung der Da- 4. Kunden im Sinne des § 3 Nummer 24 des Ener-
ten zugesichert haben. giewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Letztver-
braucher im Sinne des § 3 Nummer 25 des Ener-
§ 47d giewirtschaftsgesetzes und
Befugnisse 5. Handelsplattformen.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markt- (2) Die Mitteilungspflichtigen haben der Markt-
transparenzstelle die Befugnisse nach § 59 gegen- transparenzstelle die nach Maßgabe des § 47f in
über natürlichen und juristischen Personen. Sie kann Verbindung mit § 47g konkretisierten Handels-,
nach Maßgabe des § 47f Festlegungen gegenüber Transport-, Kapazitäts-, Erzeugungs- und Ver-
einzelnen, einer Gruppe oder allen der in § 47e Ab- brauchsdaten aus den Märkten zu übermitteln, auf
satz 1 genannten Personen und Unternehmen in den denen sie tätig sind. Dazu gehören Angaben
in § 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur 1. zu den Transaktionen an den Großhandelsmärk-
Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der ten, an denen mit Elektrizität und Erdgas gehan-
Übermittlung. Die Markttransparenzstelle ist nach delt wird, einschließlich der Handelsaufträge, mit
Maßgabe des § 47f befugt, die Festlegung bei genauen Angaben über die erworbenen und ver-
Bedarf zu ändern, soweit dies zur Erfüllung ihrer äußerten Energiegroßhandelsprodukte, die ver-
Aufgaben erforderlich ist. Sie kann insbesondere einbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhr-
vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe zeiten der Ausführung, die Parteien und Begüns-
der angeforderten Auskünfte sowie der Mitteilungen tigten der Transaktionen,
verwendet werden muss. Die Markttransparenzstelle
2. zur Kapazität und Auslastung von Anlagen zur Er-
kann nach Maßgabe des § 47f darüber hinaus vor-
zeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder
geben, dass Auskünfte und Daten an einen zur
zur Übertragung oder Fernleitung von Strom oder
Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert wer-
Erdgas oder über die Kapazität und Auslastung
den; Auswertung und Nutzung findet allein bei der
von Anlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anla-
Markttransparenzstelle statt. Die §§ 48 und 49 des
gen), einschließlich der geplanten oder ungeplan-
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
ten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen oder eines
Die §§ 50c, 54, 56, 57 und 61 bis 67 sowie die §§ 74
Minderverbrauchs,
bis 76, 83, 91 und 92 gelten entsprechend. Für Ent-
scheidungen, die die Markttransparenzstelle durch 3. im Bereich der Elektrizitätserzeugung, die eine
Festlegungen trifft, kann die Zustellung nach § 61 Identifikation einzelner Erzeugungseinheiten er-
durch eine öffentliche Bekanntgabe im Bundesan- möglichen,
zeiger ersetzt werden. Für Auskunftspflichten nach 4. zu Kosten, die im Zusammenhang mit dem Be-
Satz 1 und Mitteilungspflichten nach § 47e gilt § 55 trieb der meldepflichtigen Erzeugungseinheiten
der Strafprozessordnung entsprechend. entstehen, insbesondere zu Grenzkosten, Brenn-
(2) Die Markttransparenzstelle hat als nationale stoffkosten, CO2-Kosten, Opportunitätskosten
Marktüberwachungsstelle im Sinne des Artikels 7 und Anfahrkosten,
2406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
5. zu technischen Informationen, die für den Betrieb bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
der meldepflichtigen Erzeugungsanlagen relevant rium der Finanzen und, soweit Anlagen zur Erzeu-
sind, insbesondere zu Mindeststillstandszeiten, gung von Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne
Mindestlaufzeiten und zur Mindestproduktion, des Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen sind,
6. zu geplanten Stilllegungen oder Kaltreserven, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter
7. zu Bezugsrechtsverträgen, Berücksichtigung der Anforderungen von Durchfüh-
8. zu Investitionsvorhaben sowie rungsrechtsakten nach Artikel 8 Absatz 2 oder Ab-
9. zu Importverträgen und zur Regelenergie im Be- satz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
reich Erdgashandel. 1. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang
(3) Die Daten sind der Markttransparenzstelle derjenigen Daten und Informationen, die die
nach Maßgabe der §§ 47f und 47g im Wege der Da- Markttransparenzstelle nach § 47d Absatz 1
tenfernübertragung und, soweit angefordert, laufend Satz 2 durch Festlegungen von den zur Mitteilung
zu übermitteln. Stellt die Markttransparenzstelle For- Verpflichteten anfordern kann, zu erlassen sowie
mularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung
elektronisch zu übermitteln. dieser Daten,
(4) Die jeweilige Mitteilungspflicht gilt als erfüllt, 2. nähere Bestimmungen zu Art, Inhalt und Umfang
wenn derjenigen Daten und Informationen, die nach
§ 47d Absatz 1 Satz 5 an beauftragte Dritte ge-
1. Meldepflichtige nach Absatz 1 die zu meldenden
liefert werden sollen, zu erlassen sowie zum Zeit-
oder angeforderten Informationen entsprechend
punkt und zur Form der Übermittlung und zu den
Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ge-
Adressaten dieser Daten,
meldet haben und ein zeitnaher Datenzugriff
durch die Markttransparenzstelle gesichert ist 3. vorzusehen, dass folgende Stellen der Markt-
oder transparenzstelle laufend Aufzeichnungen der
Energiegroßhandelstransaktionen übermitteln:
2. Dritte die zu meldenden oder angeforderten Infor-
mationen im Namen eines Meldepflichtigen nach a) organisierte Märkte,
Absatz 1 auch in Verbindung mit § 47f Nummer 3 b) Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und
und 4 übermittelt haben und dies der Markttrans- Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme,
parenzstelle mitgeteilt wird oder
c) Handelsüberwachungsstellen an Börsen, an
3. Meldepflichtige nach Absatz 1 auch in Verbin- denen mit Strom und Gas gehandelt wird, so-
dung mit § 47f Nummer 3 und 4 die zu melden- wie
den oder angeforderten Informationen an einen
nach § 47d Absatz 1 Satz 5 in Verbindung mit d) die in § 47i genannten Behörden,
§ 47f Nummer 2 beauftragten Dritten übermittelt 4. vorzusehen, dass eine Börse oder ein geeigneter
haben oder Dritter die Angaben nach § 47e Absatz 2 in Ver-
4. Meldepflichtige nach Absatz 1 Nummer 3 in Ver- bindung mit § 47g auf Kosten der Mitteilungsver-
bindung mit § 47g Absatz 6 die zu meldenden pflichteten übermitteln darf, und die Einzelheiten
oder angeforderten Informationen entsprechend hierzu festlegen, sowie
den Anforderungen des Erneuerbare-Energien- 5. angemessene Bagatellgrenzen für die Meldung
Gesetzes oder einer auf dieses Gesetz gestützten von Transaktionen und Daten festzulegen und
Rechtsverordnung an den Netzbetreiber gemel- Übergangsfristen für den Beginn der Mitteilungs-
det haben, dies der Markttransparenzstelle mit- pflichten vorzusehen.
geteilt wird und ein zeitnaher Datenzugriff durch
die Markttransparenzstelle gesichert ist. § 47g
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 Festlegungsbereiche
gelten auch für Unternehmen, die ihren Sitz in einem
(1) Die Markttransparenzstelle entscheidet nach
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
Maßgabe von § 47d Absatz 1 und § 47e sowie der
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
nach § 47f zu erlassenden Rechtsverordnung durch
den Europäischen Wirtschaftsraum haben, wenn sie
Festlegungen zu den in den Absätzen 2 bis 12 ge-
an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
nannten Bereichen, welche Daten und Kategorien
del zugelassen sind oder wenn sich ihre Tätigkeiten
von Daten wie zu übermitteln sind.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken.
Übermittelt ein solches Unternehmen die verlangten (2) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
Informationen nicht, so kann die Markttransparenz- dass Betreiber von Stromerzeugungseinheiten und
stelle die zuständige Behörde des Sitzstaates ersu- von Anlagen zur Speicherung mit jeweils mehr als
chen, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung des 10 Megawatt installierter Erzeugungs- oder Spei-
Zugangs zu diesen Informationen zu treffen. cherkapazität je Einheit Angaben zu folgenden Da-
ten und Datenkategorien übermitteln:
§ 47f 1. je Stromerzeugungseinheit insbesondere über
Verordnungsermächtigung Name, Standort, Anschlussregelzone, installierte
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Erzeugungskapazität und Art der Erzeugung,
nologie wird ermächtigt, im Wege der Rechtsverord- 2. blockscharf je Erzeugungseinheit auf Stunden-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates basis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2407
a) Nettoleistung, 4. die Verkaufsangebote, die im Rahmen der Verord-
b) am Vortag geplante Erzeugung, nung zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus getätigt wurden, auf
c) tatsächliche Erzeugung, stündlicher Basis und
d) Grenzkosten der Erzeugung einschließlich 5. die Angebote und Ergebnisse der Regelenergie-
Informationen zu den Kostenbestandteilen, auktionen.
insbesondere Brennstoffkosten, CO2-Kosten,
Opportunitätskosten, (6) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von
e) geplante und unplanmäßige Nichtverfügbar- Strom aus erneuerbaren Energien mit mehr als
keiten auf Grund technischer Restriktionen, 10 Megawatt installierter Erzeugungskapazität An-
f) Nichtverfügbarkeiten auf Grund von Netzres- gaben zu den folgenden Daten und Kategorien von
triktionen, Daten übermitteln:
g) Vorhaltung und Einspeisung von Regel- und 1. die erzeugten Mengen nach Anlagentyp und
Reserveleistung, 2. die Wahl der Vermarktungsform, insbesondere
h) nicht eingesetzte verfügbare Leistung, die gewählte Form der Direktvermarktung nach
§ 33b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
3. blockscharf je Erzeugungseinheit die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Ener-
a) Anfahrkosten (Warm- und Kaltstarts), Mindest- gien-Gesetzes, und die auf die jeweilige Vermark-
stillstandszeiten, Mindestlaufzeiten, Mindest- tungsform entfallenden Mengen.
produktion, (7) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
b) geplante Stilllegungen und Kaltreserven, dass Handelsplattformen für den Handel mit Strom
4. Bezugsrechtsverträge, und Erdgas Angaben zu den folgenden Daten und
Kategorien von Daten übermitteln:
5. Investitionsvorhaben,
1. die Angebote, die auf den Plattformen getätigt
6. bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften wurden,
Volumina, genutzte Handelsplätze oder Handels-
2. die Handelsergebnisse und
partner, jeweils getrennt nach den Ländern, in de-
nen die Handelsgeschäfte stattgefunden haben, 3. die außerbörslichen, nicht standardisierten Han-
und delsgeschäfte, bei denen die Vertragspartner in-
dividuell bilaterale Geschäfte aushandeln (OTC-
7. Informationen, die die Markttransparenzstelle
Geschäfte), deren geld- und warenmäßige Besi-
dazu in die Lage versetzen, das Angebotsverhal-
cherung (Clearing) über die Handelsplattform er-
ten bei Handelsgeschäften nachzuvollziehen.
folgt.
(3) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
(8) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Betreiber von Erzeugungseinheiten mit mehr
dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21
als 1 Megawatt und bis zu 10 Megawatt installierter
des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Strom han-
Erzeugungskapazität je Einheit jährlich die Gesamt-
deln, Angaben zu den in § 47e Absatz 2 Nummer 1
summe der installierten Erzeugungskapazität aller
genannten Transaktionen übermitteln, soweit diese
Erzeugungseinheiten in der jeweiligen Regelzone,
Transaktionen nicht von Absatz 7 erfasst sind. Beim
getrennt nach Erzeugungsart, angeben.
Handel mit Strom aus erneuerbaren Energien kann
(4) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, die Markttransparenzstelle auch festlegen, dass
dass Betreiber von Verbrauchseinheiten von Elektri- Großhändler nach Satz 1 Angaben zur Form der Di-
zität Angaben zu den folgenden Daten und Katego- rektvermarktung nach § 33b des Erneuerbare-Ener-
rien von Daten übermitteln: gien-Gesetzes sowie zu den danach gehandelten
1. der geplante und ungeplante Minderverbrauch Strommengen übermitteln.
bei Verbrauchseinheiten mit mehr als 25 Mega- (9) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
watt maximaler Verbrauchskapazität je Ver- dass Großhändler im Sinne des § 3 Nummer 21
brauchseinheit und des Energiewirtschaftsgesetzes, die mit Erdgas han-
2. die Vorhaltung und Einspeisung von Regelener- deln, Angaben zu den folgenden Daten und Katego-
gie. rien von Daten übermitteln:
(5) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, 1. die Grenzübergangsmengen und -preise und
dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Sinne einen Abgleich von Import- und Exportmengen,
des § 3 Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes 2. die im Inland geförderten Gasmengen und ihre
Angaben zu den folgenden Daten und Kategorien Erstabsatzpreise,
von Daten übermitteln:
3. die Importverträge (Grenzübergangsverträge),
1. die Übertragungskapazität an Grenzkuppelstellen 4. die Liefermengen getrennt nach Distributions-
auf stündlicher Basis, stufe im Bereich der Verteilung,
2. die Im- und Exportdaten auf stündlicher Basis, 5. die getätigten Transaktionen mit Großhandels-
3. die prognostizierte und die tatsächliche Einspei- kunden und Fernleitungsnetzbetreibern sowie
sung von Anlagen, die nach dem Erneuerbare- mit Betreibern von Speicheranlagen und Anlagen
Energien-Gesetz vergütet werden, auf stündlicher für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) im Rah-
Basis, men von Gasversorgungsverträgen und Energie-
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
derivate nach § 3 Nummer 15a des Energiewirt- (4) Die Markttransparenzstelle kann im Einver-
schaftsgesetzes, die auf Gas bezogen sind, ein- nehmen mit der Bundesnetzagentur zur Verbesse-
schließlich Laufzeit, Menge, Datum und Uhrzeit rung der Transparenz im Großhandel diejenigen
der Ausführung, Laufzeit-, Liefer- und Abrech- Erzeugungs- und Verbrauchsdaten veröffentlichen,
nungsbestimmungen und Transaktionspreisen, die bisher auf der Transparenzplattform der Euro-
6. die Angebote und Ergebnisse eigener Erdgasauk- pean Energy Exchange AG und der Übertragungs-
tionen, netzbetreiber veröffentlicht werden, sobald diese
Veröffentlichung eingestellt wird. Die nach dem
7. die bestehenden Gasbezugs- und Gaslieferver- Energiewirtschaftsgesetz und darauf basierenden
träge und Rechtsverordnungen sowie die nach europäischem
8. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als Recht bestehenden Veröffentlichungspflichten der
OTC-Geschäfte durchgeführt werden. Marktteilnehmer zur Verbesserung der Transparenz
(10) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, auf den Strom- und Gasmärkten bleiben unberührt.
dass Betreiber von Fernleitungsnetzen im Sinne
des § 3 Nummer 5 des Energiewirtschaftsgesetzes § 47i
Angaben zu folgenden Daten und Kategorien von Zusammenarbeit mit anderen
Daten übermitteln: Behörden und Aufsichtsstellen
1. die bestehenden Kapazitätsverträge, (1) Das Bundeskartellamt und die Bundesnetz-
2. die vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten über agentur arbeiten bei der Wahrnehmung der Auf-
Lastflusszusagen und gaben der Markttransparenzstelle nach § 47b mit
folgenden Stellen zusammen:
3. die Angebote und Ergebnisse von Ausschreibun-
gen über Lastflusszusagen. 1. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht,
(11) Die Markttransparenzstelle kann festlegen,
dass Marktgebietsverantwortliche im Sinne des § 2 2. den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handels-
Nummer 11 der Gasnetzzugangsverordnung Anga- überwachungsstellen derjenigen Börsen, an de-
ben zu folgenden Daten und Kategorien von Daten nen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate
übermitteln: im Sinne des § 3 Nummer 15a des Energiewirt-
schaftsgesetzes gehandelt werden,
1. die bestehenden Regelenergieverträge,
3. der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie-
2. die Angebote und Ergebnisse von Regelenergie-
regulierungsbehörden und der Europäischen
auktionen und -ausschreibungen,
Kommission, soweit diese Aufgaben nach der
3. die getätigten Transaktionen an Handelsplattfor- Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
men und
4. den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaa-
4. die sonstigen Gashandelsaktivitäten, die als ten.
OTC-Geschäfte durchgeführt werden.
Diese Stellen können unabhängig von der jeweils
(12) Die Markttransparenzstelle kann festlegen, gewählten Verfahrensart untereinander Informatio-
dass im Bereich der Regelenergie und von Biogas nen einschließlich personenbezogener Daten und
Angaben über die Beschaffung externer Regelener- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen,
gie, über Ausschreibungsergebnisse sowie über die soweit dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
Einspeisung und Vermarktung von Biogas übermit- erforderlich ist. Sie können diese Informationen in
telt werden. ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsver-
bote bleiben unberührt. Die Regelungen über die
§ 47h Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechts-
Berichtspflichten, Veröffentlichungen hilfeabkommen bleiben unberührt.
(1) Die Markttransparenzstelle unterrichtet das (2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustim-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
über die Übermittlung von Informationen nach Technologie Kooperationsvereinbarungen mit der
§ 47b Absatz 7 Satz 1. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
(2) Die Markttransparenzstelle erstellt alle zwei den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüber-
Jahre einen Bericht über ihre Tätigkeit. Soweit der wachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elek-
Großhandel mit Elektrizität und Erdgas betroffen ist, trizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des
erstellt sie ihn im Einvernehmen mit der Bundesnetz- § 3 Nummer 15a des Energiewirtschaftsgesetzes
agentur. Geschäftsgeheimnisse, von denen die gehandelt werden, und der Agentur für die Zusam-
Markttransparenzstelle bei der Durchführung ihrer menarbeit der Energieregulierungsbehörden schlie-
Aufgaben Kenntnis erhalten hat, werden aus dem ßen.
Bericht entfernt. Der Bericht wird auf der Internet-
seite der Markttransparenzstelle veröffentlicht. Der § 47j
Bericht kann zeitgleich mit dem Bericht des Bundes- Vertrauliche Informationen,
kartellamts nach § 53 Absatz 3 erfolgen und mit die- operationelle Zuverlässigkeit, Datenschutz
sem verbunden werden. (1) Informationen, die die Markttransparenzstelle
(3) Die Markttransparenzstelle veröffentlicht die bei ihrer Aufgabenerfüllung im gewöhnlichen Ge-
nach § 47b Absatz 5 erstellten Listen und deren Ent- schäftsverkehr erlangt oder erstellt hat, unterliegen
würfe auf ihrer Internetseite. der Vertraulichkeit. Die Beschäftigten bei der Markt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2409
transparenzstelle sind zur Verschwiegenheit über die transparenzstelle für Kraftstoffe zu übermitteln.
vertraulichen Informationen im Sinne des Satzes 1 Werden dem Betreiber die Verkaufspreise von einem
verpflichtet. Andere Personen, die vertrauliche Infor- anderen Unternehmen vorgegeben, so ist das Unter-
mationen erhalten sollen, sind vor der Übermittlung nehmen, das über die Preissetzungshoheit verfügt,
besonders zur Geheimhaltung zu verpflichten, so- zur Übermittlung verpflichtet.
weit sie nicht Amtsträger oder für den öffentlichen (3) Kraftstoffe im Sinne dieser Vorschrift sind
Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, Ottokraftstoffe und Dieselkraftstoffe. Öffentliche
3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt Tankstellen sind Tankstellen, die sich an öffentlich
entsprechend. zugänglichen Orten befinden und die ohne Be-
(2) Die Markttransparenzstelle stellt zusammen schränkung des Personenkreises aufgesucht wer-
mit der Bundesnetzagentur die operationelle Zuver- den können.
lässigkeit der Datenbeobachtung sicher und ge- (4) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Un-
währleistet Vertraulichkeit, Integrität und Schutz der ternehmen gegen die in Absatz 1 genannten ge-
eingehenden Informationen. Die Markttransparenz- setzlichen Bestimmungen verstößt, muss die
stelle ist dabei an dasselbe Maß an Vertraulichkeit Markttransparenzstelle für Kraftstoffe umgehend
gebunden wie die übermittelnde Stelle oder die Stel- die zuständige Kartellbehörde informieren und den
le, welche die Informationen erhoben hat. Die Markt- Vorgang an sie abgeben. Hierzu leitet sie alle von
transparenzstelle ergreift alle erforderlichen Maß- der Kartellbehörde benötigten oder angeforderten
nahmen, um den Missbrauch der in ihren Systemen Informationen und Daten unverzüglich an diese wei-
verwalteten Informationen und den nicht autorisier- ter. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt
ten Zugang zu ihnen zu verhindern. Die Markttrans- die von ihr nach Absatz 2 erhobenen Daten ferner
parenzstelle ermittelt Quellen betriebstechnischer den folgenden Behörden und Stellen zur Verfügung:
Risiken und minimiert diese Risiken durch die Ent-
wicklung geeigneter Systeme, Kontrollen und Ver- 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfah-
fahren. ren nach den §§ 35 bis 41,
(3) Für Personen, die Daten nach § 47d Absatz 1 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen
Satz 5 erhalten sollen oder die nach § 47c Absatz 4 nach § 32e,
Daten erhalten, gilt Absatz 1 entsprechend. 3. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
(4) Die Markttransparenzstelle darf personenbe- nologie für statistische Zwecke und
zogene Daten, die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben 4. der Monopolkommission für deren Aufgaben
nach § 47b mitgeteilt werden, nur speichern, ver- nach diesem Gesetz.
ändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in
(5) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe wird
ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8
Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2
ermächtigt, die nach Absatz 2 erhobenen Preisdaten
und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
elektronisch an Anbieter von Verbraucher-Informa-
erforderlich ist.
tionsdiensten zum Zweck der Verbraucherinformation
(5) Die Akteneinsicht der von den Entscheidun- weiterzugeben. Bei der Veröffentlichung oder Weiter-
gen der Markttransparenzstelle nach § 47b Absatz 5 gabe dieser Preisdaten an Verbraucherinnen und
und 7, § 47d Absatz 1 und 2, den §§ 47e und 47g Verbraucher müssen die Anbieter von Verbraucher-
sowie nach § 81 Absatz 2 Nummer 5a und 6 in ei- Informationsdiensten die in der Rechtsverordnung
genen Rechten Betroffenen ist beschränkt auf die nach Absatz 8 Nummer 5 näher geregelten Vorgaben
Unterlagen, die allein dem Rechtsverhältnis zwi- einhalten. Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
schen dem Betroffenen und der Markttransparenz- ist befugt, bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben von
stelle zuzuordnen sind. einer Weitergabe der Daten abzusehen.
(6) Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe stellt
II. Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
die operationelle Zuverlässigkeit der Datenbeobach-
tung sicher und gewährleistet Vertraulichkeit, Integri-
§ 47k
tät und Schutz der eingehenden Informationen.
Marktbeobachtung im Bereich Kraftstoffe
(7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
(1) Beim Bundeskartellamt wird eine Markttrans- Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
parenzstelle für Kraftstoffe eingerichtet. Sie beob- die Befugnisse nach § 59.
achtet den Handel mit Kraftstoffen, um den Kartell-
behörden die Aufdeckung und Sanktionierung von (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Verstößen gegen die §§ 1, 19 und 20 dieses Geset- Technologie wird ermächtigt, im Wege der Rechts-
zes und die Artikel 101 und 102 des Vertrages über verordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erleich- rates bedarf, Vorgaben zur Meldepflicht nach Ab-
tern. Sie nimmt ihre Aufgaben nach Maßgabe der satz 2 und zur Weitergabe der Preisdaten nach Ab-
Absätze 2 bis 9 wahr. satz 5 zu erlassen, insbesondere
(2) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die 1. nähere Bestimmungen zum genauen Zeitpunkt
Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetz- sowie zur Art und Form der Übermittlung der
ten Preisen anbieten, sind verpflichtet, nach Maß- Preisdaten nach Absatz 2 zu erlassen,
gabe der Rechtsverordnung nach Absatz 8 bei jeder 2. angemessene Bagatellgrenzen für die Melde-
Änderung ihrer Kraftstoffpreise diese in Echtzeit und pflicht nach Absatz 2 vorzusehen und unterhalb
differenziert nach der jeweiligen Sorte an die Markt- dieser Schwelle für den Fall einer freiwilligen Un-
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
terwerfung unter die Meldepflichten nach Absatz 2 „c) § 47d Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
nähere Bestimmungen zu erlassen, mit einer Rechtsverordnung nach
§ 47f Nummer 1 oder
3. nähere Bestimmungen zu den Anforderungen an
die Anbieter von Verbraucher-Informationsdiens- d) § 47d Absatz 1 Satz 5 erster Halb-
ten nach Absatz 5 zu erlassen, satz in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach § 47f Nummer 2“.
4. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und
Umfang der Weitergabe der Preisdaten durch die bb) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
Markttransparenzstelle für Kraftstoffe an die An- durch ein Komma ersetzt.
bieter nach Absatz 5 zu erlassen sowie cc) Nach Nummer 5 werden folgende Num-
5. nähere Bestimmungen zu Inhalt, Art, Form und mern 5a und 5b eingefügt:
Umfang der Veröffentlichung oder Weitergabe „5a. einer Rechtsverordnung nach § 47f
der Preisdaten an Verbraucherinnen und Verbrau- Nummer 3 Buchstabe a, b oder c oder
cher durch die Anbieter von Verbraucher-Informa- einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
tionsdiensten nach Absatz 5 zu erlassen. einer solchen Rechtsverordnung zuwi-
Die Rechtsverordnung ist dem Bundestag vom Bun- derhandelt, soweit die Rechtsverord-
desministerium für Wirtschaft und Technologie zuzu- nung für einen bestimmten Tatbestand
leiten. Sie kann durch Beschluss des Bundestages auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
geändert oder abgelehnt werden. Änderungen oder 5b. entgegen § 47k Absatz 2 Satz 1, auch in
die Ablehnung sind dem Bundesministerium für Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbin-
Wirtschaft und Technologie vom Bundestag zuzulei- dung mit einer Rechtsverordnung nach
ten. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von drei § 47k Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 oder
Sitzungswochen nach Eingang der Rechtsverord- Nummer 2, eine dort genannte Änderung
nung nicht mit ihr befasst, gilt die Zustimmung des nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Bundestages als erteilt. nicht rechtzeitig übermittelt oder“.
(9) Entscheidungen der Markttransparenzstelle dd) In Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 59
für Kraftstoffe trifft die Person, die sie leitet. § 51 Abs. 2“ ein Komma und die Wörter „auch in
Absatz 5 gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verbindung mit § 47d Absatz 1 Satz 1 oder
der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe entspre- § 47k Absatz 7,“ eingefügt.
chend. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1
b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 hat die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe
die Befugnisse nach § 59. „(10) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
III. Evaluierung nungswidrigkeiten sind
1. die Bundesnetzagentur als Markttransparenz-
§ 47l stelle für Strom und Gas bei Ordnungswidrig-
keiten nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c,
Evaluierung der Markttransparenzstellen
Nummer 5a und Nummer 6, soweit ein Verstoß
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- gegen § 47d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
nologie berichtet den gesetzgebenden Körperschaf- § 59 Absatz 2 vorliegt,
ten über die Ergebnisse der Arbeit der Markttrans- 2. das Bundeskartellamt als Markttransparenz-
parenzstellen und die hieraus gewonnenen Erfahrun- stelle für Kraftstoffe bei Ordnungswidrigkeiten
gen. Die Berichterstattung für den Großhandel mit nach Absatz 2 Nummer 5b und Nummer 6, so-
Strom und Gas erfolgt fünf Jahre nach Beginn der weit ein Verstoß gegen § 47k Absatz 7 in Ver-
Mitteilungspflichten nach § 47e Absatz 2 bis 5 in bindung mit § 59 Absatz 2 vorliegt, und
Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 47f.
Die Berichterstattung für den Kraftstoffbereich er- 3. in den übrigen Fällen der Absätze 1, 2 und 3
folgt drei Jahre nach Beginn der Meldepflicht nach das Bundeskartellamt und die nach Landes-
§ 47k Absatz 2 in Verbindung mit der Rechtsverord- recht zuständige oberste Landesbehörde je-
nung nach § 47k Absatz 8 und soll insbesondere auf weils für ihren Geschäftsbereich.“
die Preisentwicklung und die Situation der mittel-
ständischen Mineralölwirtschaft eingehen.“ Artikel 2
3. § 81 wird wie folgt geändert: Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 des
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ am Gesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) geändert
Ende der Vorschrift durch ein Komma worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe a) Nach der Angabe zu § 5a wird folgende Angabe
„§ 39 Abs. 5“ das Wort „oder“ eingefügt. eingefügt:
ccc) Nach Buchstabe b werden die folgen- „§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen, Verschwie-
den Buchstaben c und d eingefügt: genheitspflichten“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2411
b) Nach der Angabe zu § 58 werden folgende An- „§ 58a
gaben eingefügt: Zusammenarbeit zur
„§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 (1) Zur Durchführung der Verordnung (EU)
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur mit
Mitteilungen in Strafsachen“. der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht, mit dem Bundeskartellamt, insbesondere mit
c) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe
der dort eingerichteten Markttransparenzstelle für
eingefügt:
den Großhandel mit Strom und Gas (Markttranspa-
„§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwalt- renzstelle), sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden
schaft“. und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
d) Nach der Angabe zu § 95 werden folgende An- Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt
gaben eingefügt: werden mit Genehmigung des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Technologie eine Kooperations-
„§ 95a Strafvorschriften
vereinbarung über die Zusammenarbeit in der
§ 95b Strafvorschriften“. Markttransparenzstelle gemäß § 47a Absatz 3
2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
schließen.
„§ 5b
(2) Die Bundesnetzagentur, die Bundesanstalt
Anzeige von für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskar-
Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten tellamt und die dort eingerichtete Markttranspa-
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit renzstelle, die Börsenaufsichtsbehörden und die
Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen Handelsüberwachungsstellen haben einander un-
ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs abhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart
einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unter- solche Informationen, Beobachtungen und Fest-
liegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige ge- stellungen einschließlich personenbezogener Daten
mäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse mitzu-
Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und teilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität erforderlich sind. Sie können diese Informationen,
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts Beobachtungen und Feststellungen in ihren Verfah-
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) oder von einer ren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben
daraufhin eingeleiteten Untersuchung oder einem unberührt.
daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in (3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2
Kenntnis setzen. Die Bundesnetzagentur kann In- und in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
halt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnah- genannten amtlichen Informationen besteht über
men und Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 der den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-
Auskunft nach Artikel 15 Absatz 1 verpflichtete Per-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch
son gilt § 55 der Strafprozessordnung entspre-
Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim-
chend.
mungen treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4
wegen eines möglichen Verstoßes gegen ein Verbot der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrie-
nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) rung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4
Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Ab-
Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf satz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)
Grund ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwie- Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kom-
genheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen mission entgegenstehende Vorschriften nach Arti-
von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin kel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)
eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis set- Nr. 1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nä-
zen.“ here Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten
3. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt: nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttranspa-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
renzstelle.
Verstöße gegen die Artikel 3 und 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage
§ 58b
dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Bundesnetzagentur.“ Beteiligung der Bundesnetz-
agentur und Mitteilungen in Strafsachen
4. In § 56 Satz 1 Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num- (1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bun-
mer 4 angefügt: desnetzagentur über die Einleitung eines Ermitt-
lungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a
„4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.“ oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren
5. Nach § 58 werden die folgenden §§ 58a und 58b Sachverständige benötigt, können fachkundige
eingefügt: Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfah- 10. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt:
ren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur
„§ 68a
zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
einem Verfahren, welches Straftaten nach § 95a Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den
oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhand- Verdacht einer Straftat nach § 95a oder § 95b
lung mit. begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akten- unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personen-
einsicht zu gewähren, es sei denn, schutzwürdige bezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich
Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen der Verdacht richtet oder die als Zeugen in Betracht
oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, so-
wird dadurch gefährdet. weit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforder-
lich ist. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnah-
oder § 95b zum Gegenstand haben, ist der Bun- men, insbesondere über Durchsuchungen, nach
desnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentli- den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Be-
chen Klage Folgendes zu übermitteln: fugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56 Satz 2
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tre- und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unbe-
tende Antragsschrift, rührt, soweit
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und 1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaß-
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung nahmen oder die Zusammenarbeit nach Artikel 7
mit Begründung; ist gegen die Entscheidung Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU)
ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Nr. 1227/2011 erforderlich sind und
Hinweis darauf zu übermitteln. 2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Strafta- Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden oder
ten wird die Bundesnetzagentur über die in den der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht
Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur zu erwarten ist.“
dann informiert, wenn aus der Sicht der übermit- 11. § 69 wird wie folgt geändert:
telnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder
andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur gebo- a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
ten sind.“ „Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder
6. In § 59 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern wenn die Geschäftsräume sich in einer Wohnung
„zur Kostenaufteilung,“ die Wörter „Entscheidun- befinden ohne Einverständnis nur insoweit zu-
gen im Zusammenhang mit der Überwachung der lässig und zu dulden, wie dies zur Verhütung
Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Satz 1 Num- von dringenden Gefahren für die öffentliche Si-
mer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) cherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei
Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Ab- der auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte
satz 1 Satz 2 und § 56 Satz 4,“ eingefügt. für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das
7. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
„(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber wird insoweit eingeschränkt.“
Personen, die gegen Vorschriften der Verordnung
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
(EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnah-
men nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit „(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen
sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verord- natürlichen und juristischen Personen Auskünfte
nung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.“ und die Herausgabe von Unterlagen verlangen
8. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „Unter- sowie Personen laden und vernehmen, soweit
nehmen“ durch die Wörter „natürliche und juristi- Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die
sche Personen“ ersetzt. Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich
9. Dem § 68 werden die folgenden Absätze 7 und 8 ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Be-
angefügt: standsveränderungen in Energiegroßhandels-
„(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezo- produkten sowie Auskünfte über die Identität
gene Daten, die ihr zur Durchführung der Verord- weiterer Personen, insbesondere der Auftrag-
nung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur geber und der aus Geschäften berechtigten oder
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur verpflichteten Personen, verlangen. Die Ab-
Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Auf- sätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72
gaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts-
nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verord- oder Aussageverweigerungsrechte sowie ge-
nung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. setzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben un-
berührt.“
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ih-
rer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer oder Sachver- 12. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird der Punkt
ständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-
oder Überprüfungen einsetzen.“ gende Nummer 9 neu angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2413
„9. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.“ oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13. § 95 wird wie folgt geändert: 8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Ver-
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden die bindung mit einer Verordnung nach Artikel 8
Wörter „§ 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1“ Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Informa-
durch die Wörter „§ 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz 2“ er- nicht rechtzeitig übermittelt oder
setzt. 9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetz-
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: agentur als nationale Regulierungsbehörde
„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
oder leichtfertig nicht rechtzeitig informiert.
1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 (1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
eine andere Person in Kenntnis setzt oder Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem
er vorsätzlich oder fahrlässig
2. entgegen § 12 Absatz 5 einen dort genannten
Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig 1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt.“ oder nicht rechtzeitig bei der Bundesnetz-
c) Nach Absatz 1a werden die folgenden Absätze agentur registrieren lässt oder
1b bis 1d eingefügt: 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei
„(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen mehr als einer nationalen Regulierungsbe-
Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 hörde registrieren lässt.“
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 d) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
des Europäischen Parlaments und des Rates „Nr. 4 und 5 Buchstabe b“ ein Komma und die
vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Wörter „der Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6“
Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts sowie nach den Wörtern „sowie des Absat-
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktma- zes 1a“ die Wörter „Nummer 2 und des Absat-
nipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt zes 1c Nummer 7 und 8“ eingefügt.
vornimmt.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 14. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt, indem eingefügt:
er vorsätzlich oder leichtfertig „§ 95a
1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buch- Strafvorschriften
stabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
eine Insiderinformation an Dritte weitergibt Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b
oder oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
einer anderen Person empfiehlt oder sie
dazu verleitet, ein Energiegroßhandelspro- (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Ver-
dukt zu erwerben oder zu veräußern, ordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine über die Integrität und Transparenz des Energie-
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht großhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1)
vollständig oder nicht unverzüglich nach verstößt, indem er
Kenntniserlangung bekannt gibt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine 1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine
Insiderinformation nicht, nicht richtig, nicht Insiderinformation nutzt oder
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die b, c oder Buchstabe d oder Absatz 5
Bekanntgabe einer Insiderinformation nicht a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine
sicherstellt, Insiderinformation an Dritte weitergibt oder
5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür
sorgt, dass eine Insiderinformation bekannt b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c ei-
gegeben wird, ner anderen Person empfiehlt oder sie dazu
verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu
6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 erwerben oder zu veräußern.
Nummer 2 Buchstabe b Satz 1 eine Marktma-
nipulation auf einem Energiegroßhandels- (3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch
markt vornimmt, strafbar.
7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Ver- (4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat-
bindung mit einer Verordnung nach Artikel 8 zes 2 Nummer 1 leichtfertig, so ist die Strafe Frei-
Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeich- heitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
§ 95b werbsbeschränkungen in der nach Inkrafttreten dieses
Strafvorschriften Gesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
neu bekannt machen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b
Artikel 4
oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeich-
nete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Artikel 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Neubekanntmachung (2) § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- werbsbeschränkungen tritt am 31. Dezember 2015 au-
gie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbe- ßer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2415
Gesetz
zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nachweist, dass er über die für die Aus-
sen: übung des Gewerbes notwendigen Kennt-
nisse zum Spieler- und Jugendschutz unter-
Artikel 1 richtet worden ist, oder
Änderung der 3. der Antragsteller nicht nachweist, dass er
Gewerbeordnung über ein Sozialkonzept einer öffentlich aner-
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- kannten Institution verfügt, in dem dargelegt
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die wird, mit welchen Maßnahmen den sozial-
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember schädlichen Auswirkungen des Glücks-
2011 (BGBl. I S. 2714) geändert worden ist, wird wie spiels vorgebeugt werden soll.“
folgt geändert: b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. Dem § 12 wird folgender Satz angefügt: „Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von
„Dies gilt nicht für eine nach § 35 Absatz 2 Satz 1 Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die
der Insolvenzordnung freigegebene selbstständige die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2
Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen erfüllen.“
Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird,
3. § 33d wird wie folgt geändert:
die nach der Freigabe eingetreten sind.“
1a. § 14 Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
„§ 33c Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 33c
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz“ ersetzt.
Komma ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 8 des Ju-
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt: gendschutzgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
„10. die für die Lebensmittelüberwachung zu- des Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.
ständigen Behörden der Länder zur
4. In § 33e Absatz 2 werden die Wörter „Die Zulas-
Durchführung lebensmittelrechtlicher Vor-
sung und die Unbedenklichkeitsbescheinigung
schriften.“
sind“ durch die Wörter „Die Zulassung ist ganz
2. § 33c wird wie folgt geändert: oder teilweise, die Unbedenklichkeitsbescheini-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gung ist ganz“ ersetzt.
„(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 5. § 33f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) In Satz 1 werden die Wörter „mit den Bundes-
der Antragsteller die für die Aufstellung von ministerien des Innern und für Familie, Senio-
Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit ren, Frauen und Jugend“ durch die Wörter „mit
nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässig- dem Bundesministerium des Innern, dem
keit besitzt in der Regel nicht, wer in den Bundesministerium für Gesundheit und dem
letzten drei Jahren vor Stellung des Antra- Bundesministerium für Familie, Senioren,
ges wegen eines Verbrechens, wegen Dieb- Frauen und Jugend“ ersetzt.
stahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehle-
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
rei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmä-
ßig erlangter Vermögenswerte, Betruges, „3. für die Zulassung oder die Erteilung der Un-
Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines bedenklichkeitsbescheinigung bestimmte
Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Anforderungen stellen an
Glücksspiel oder wegen eines Vergehens
a) die Art und Weise des Spielvorgangs,
nach § 27 des Jugendschutzgesetzes
rechtskräftig verurteilt worden ist, b) die Art des Gewinns,
2. der Antragsteller nicht durch eine Beschei- c) den Höchsteinsatz und den Höchstge-
nigung einer Industrie- und Handelskammer winn,
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
d) das Verhältnis der Anzahl der gewonne- 11. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe
nen Spiele zur Anzahl der verlorenen „§ 34e Abs. 2 bis 3“ ein Komma und die Wörter
Spiele, „§ 34f Absatz 4 bis 6“ eingefügt.
e) das Verhältnis des Einsatzes zum Ge- 12. § 144 wird wie folgt geändert:
winn bei einer bestimmten Anzahl von a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Spielen,
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
f) die Mindestdauer eines Spiels, vorangestellt:
g) die technische Konstruktion und die „1. einer Rechtsverordnung nach § 33f Ab-
Kennzeichnung der Spielgeräte, satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder einer
vollziehbaren Anordnung aufgrund ei-
h) personenungebundene Identifikations- ner solchen Rechtsverordnung zuwi-
mittel, die der Spieler einsetzen muss, derhandelt, soweit die Rechtsverord-
um den Spielbetrieb an einem Spielgerät nung für einen bestimmten Tatbestand
zu ermöglichen, insbesondere an deren auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
Ausgabe, Aktivierung, Gültigkeit und Si-
cherheitsmerkmale, bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a
und die Angabe „§ 33f Abs. 1 Nr. 1, 2
i) die Bekanntgabe der Spielregeln und oder 4,“ wird gestrichen.
des Gewinnplans sowie die Bereithal-
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
tung des Zulassungsscheines oder des
eingefügt:
Abdruckes des Zulassungsscheines,
des Zulassungsbeleges, der Unbedenk- „4a. entgegen § 33c Absatz 3 Satz 4 eine
lichkeitsbescheinigung oder des Abdru- Person beschäftigt,“.
ckes der Unbedenklichkeitsbescheini- b) In Absatz 4 werden die Wörter „des Absatzes 2
gung,“. Nummer 5 bis 9“ durch die Wörter „des Absat-
zes 2 Nummer 1 und 5 bis 9“ und die Wörter
c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
„des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter
Komma ersetzt.
„des Absatzes 2 Nummer 1a und 2 bis 4“ er-
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: setzt.
„5. die Anforderungen an den Unterrichtungs- 13. In § 150 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
nachweis nach § 33c Absatz 2 Nummer 2 „Unternehmung,“ die Wörter „auf öffentliche Be-
und das Verfahren für diesen Nachweis so- stellung und Vereidigung nach § 36,“ eingefügt.
wie Ausnahmen von der Nachweispflicht 14. In § 150a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter
festlegen.“ „§ 12 Abs. 4 Nr. 2 des Jugendschutzgesetzes“
6. § 33i wird wie folgt geändert: durch die Wörter „§ 27 Absatz 2 Nummer 2 des
Jugendschutzgesetzes“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhal- Artikel 2
tungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit“ gestri-
Änderung der
chen.
Handwerksordnung
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 33c Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
Abs. 2 oder § 33d Abs. 3“ durch die Wörter machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074;
„§ 33c Absatz 2 Nummer 1 oder § 33d Ab- 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 33 des Geset-
satz 3“ ersetzt. zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
7. In § 34d Absatz 8 Nummer 3 werden die Wörter worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche- 1. In § 51a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 51e“
rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 durch die Angabe „§ 40a“ ersetzt.
des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
2. § 90 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
8. Dem Wortlaut des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
werden die Wörter „öffentlich angebotenen“ vo- Rechtsverordnung Handwerkskammern zu errichten
rangestellt. und die Bezirke der Handwerkskammern zu bestim-
8a. In § 34f Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe men; die Bezirke sollen sich in der Regel mit denen
„§ 915“ durch die Angabe „§ 882b“ ersetzt. der höheren Verwaltungsbehörde decken. Wird der
Bezirk einer Handwerkskammer nach Satz 1 geän-
8b. In § 55c Satz 2 wird die Angabe „7, 9 bis“ gestri- dert, muss eine Vermögensauseinandersetzung er-
chen. folgen, welche der Genehmigung durch die oberste
9. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 34f Landesbehörde bedarf.“
Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 34f Absatz 4
bis 6“ ersetzt. Artkel 3
10. In § 67 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter Änderung des
„§ 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Wertpapierhandelsgesetzes
gesetzes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le- Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs“ ersetzt. Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2417
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. In § 31 Absatz 2 und 4 sowie in § 32 Absatz 4 wird
6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden jeweils das Wort „elektronischen“ gestrichen.
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 31 Absatz 3a Satz 3 wird die Angabe „§ 42 Ab- Artikel 5
satz 2“ durch die Wörter „§ 42 Absatz 2 bis 2c“ er- Änderung des
setzt. Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
2. § 39 wird wie folgt geändert: In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsnachweis-
sicherungsgesetzes vom 5. Juni 1997 (BGBl. I S. 1322),
a) In Absatz 2 Nummer 15a Buchstabe c wird der
das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 6. Dezember
Punkt am Ende gestrichen.
2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, wird das
b) In Absatz 2b Nummer 6 wird das Komma am Wort „elektronischen“ gestrichen.
Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 2c Nummer 4 wird das Komma am Artikel 6
Ende durch einen Punkt ersetzt. Änderung des
Verwaltungskostengesetzes
Artikel 4 Das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni 1970
Änderung des (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Vermögensanlagengesetzes zes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) geändert worden
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember ist, wird wie folgt geändert:
2011 (BGBl. I S. 2481) wird wie folgt geändert: In § 10 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der als
1. In § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die
das Wort „elektronischen“ gestrichen. Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung“
durch die Wörter „der Auslagen gelten die Vorschriften
2. § 23 wird wie folgt geändert: der Nummer 9000 der Anlage 1 des Gerichtskostenge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „elektronischen“ setzes in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
gestrichen.
Artikel 7
b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Bundes-
anzeiger“ das Wort „elektronischen“ gestrichen. Inkrafttreten
c) In Absatz 4 wird das Wort „elektronischen“ gestri- (1) Artikel 1 Nummer 2, 3 Buchstabe a und Num-
chen. mer 6 Buchstabe b tritt am 1. September 2013 in Kraft.
3. In § 24 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Rechungs- (2) Artikel 1 Nummer 8, 9 und 11 tritt am 1. Januar
legungsvorschriften“ durch das Wort „Rechnungs- 2013 in Kraft.
legungsvorschriften“ ersetzt. (3) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 2. Januar 2013 in
4. In § 30 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör- Kraft.
tern „oder Satz 3“ die Wörter „des Handelsgesetz- (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
buchs“ eingefügt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Gesetz
zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung
im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 8. In § 692 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
sen: „der auch“ durch die Wörter „das auch“ ersetzt.
9. Dem § 699 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Artikel 1
Änderung der „(5) Die Belehrung gemäß § 232 ist dem An-
Zivilprozessordnung tragsgegner zusammen mit der Zustellung des Voll-
streckungsbescheids schriftlich mitzuteilen.“
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 10. In § 703b Absatz 1 werden die Wörter „und Ausfer-
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 2 tigungen“ durch die Wörter „ , Ausfertigungen und
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) Vollstreckungsklauseln“ ersetzt.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 11. § 851c Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „238 000“ durch die
a) In der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 3 Titel 4 wird Angabe „256 000“ ersetzt.
nach dem Wort „Versäumung;“ das Wort
b) In Satz 2 wird die Angabe „65.“ durch die An-
„Rechtsbehelfsbelehrung;“ eingefügt.
gabe „67.“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 232 wird wie folgt gefasst:
12. In § 938 Absatz 1 wird das Wort „freien“ durch das
„§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung“. Wort „freiem“ ersetzt.
2. In Buch 1 Abschnitt 3 wird in die Überschrift zu Ti-
tel 4 nach dem Wort „Versäumung;“ das Wort Artikel 2
„Rechtsbehelfsbelehrung;“ eingefügt.
Änderung des Einführungs-
3. § 145 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
„(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Pro- setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
zessen verhandelt werden, wenn dies aus sach- nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
lichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Dezem-
ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.“ ber 2011 (BGBl. I S. 2582, 2800) geändert worden ist,
4. § 232 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„§ 232 1. Dem § 26 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Rechtsbehelfsbelehrung „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat in dem Bescheid oder, soweit ein Beschwerdever-
eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, fahren (§ 24 Absatz 2) vorausgegangen ist, in dem
den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinne- Beschwerdebescheid eine Belehrung über die Zu-
rung sowie über das Gericht, bei dem der Rechts- lässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung
behelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichts sowie über das Gericht, bei dem er zu stellen ist,
und über die einzuhaltende Form und Frist zu ent- dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist
halten. Dies gilt nicht in Verfahren, in denen sich die unterblieben oder unrichtig erteilt ist.“
Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen
2. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
müssen, es sei denn, es ist über einen Einspruch
oder Widerspruch zu belehren oder die Belehrung „(4) Hat das Gericht die Rechtsbeschwerde ge-
ist an einen Zeugen oder Sachverständigen zu rich- gen seine Entscheidung zugelassen (§ 29), ist dem
ten. Über die Möglichkeit der Sprungrevision muss Beschluss eine Belehrung über das Rechtsmittel so-
nicht belehrt werden.“ wie über das Gericht, bei dem es einzulegen ist,
5. Dem § 233 wird folgender Satz angefügt: dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und
Frist beizufügen.“
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder 3. In § 29 Absatz 3 wird nach dem Wort „sind“ die An-
fehlerhaft ist.“ gabe „§ 17 sowie“ eingefügt.
6. § 338 Satz 2 wird aufgehoben. 4. § 30a Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
7. In § 550 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 4“ „Die §§ 1b, 14 Absatz 3 bis 9 und § 157a der Kos-
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ ersetzt. tenordnung gelten entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2419
Artikel 3 aa) In Nummer 16 wird der Punkt am Ende durch
Änderung des ein Semikolon ersetzt.
Gerichtsverfassungsgesetzes bb) Folgende Nummer 17 wird angefügt:
§ 173 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fas- „17. die Genehmigung für den Antrag auf
sung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I Scheidung oder Aufhebung der Ehe
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes oder auf Aufhebung der Lebenspartner-
vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert wor- schaft durch den gesetzlichen Vertreter
den ist, wird wie folgt geändert: eines geschäftsunfähigen Ehegatten
oder Lebenspartners nach § 125 Ab-
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Urteils“ die
satz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1 Satz 1
Wörter „sowie der Endentscheidung in Ehesachen
des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
und Familienstreitsachen“ eingefügt.
miliensachen und in den Angelegenhei-
2. In Absatz 2 wird das Wort „Urteilsgründe“ durch das ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
Wort „Entscheidungsgründe“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 „(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach
den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38, 40, 41,
Änderung des 44 und 47 des Internationalen Familienrechtsver-
Rechtspflegergesetzes fahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 S. 162), soweit diese dem Familiengericht oblie-
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- gen, bleiben dem Richter vorbehalten.“
zes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert 4. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
1. § 3 wird wie folgt geändert: Semikolon ersetzt.
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
aa) In Buchstabe b wird jeweils das Wort „die“ „10. die Genehmigung für den Antrag auf Schei-
durch das Wort „den“ ersetzt. dung oder Aufhebung der Ehe oder auf
Aufhebung der Lebenspartnerschaft durch
bb) In Buchstabe m werden die Wörter „§ 28
den gesetzlichen Vertreter eines geschäfts-
Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes,“ gestri-
unfähigen Ehegatten oder Lebenspartners
chen.
nach § 125 Absatz 2 Satz 2, § 270 Absatz 1
b) In Nummer 2 Buchstabe g werden vor dem Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
Komma am Ende die Wörter „sowie Verfahren Familiensachen und in den Angelegenhei-
nach dem Ausführungsgesetz zum deutsch- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.“
österreichischen Konkursvertrag vom 8. März
5. § 17 wird wie folgt geändert:
1985 (BGBl. I S. 535)“ eingefügt.
a) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter
c) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „§ 43 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes“ durch
„und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen. die Wörter „§ 4 Absatz 3 Satz 1 des Versiche-
2. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rungsaufsichtsgesetzes“ ersetzt.
„(2) Kann gegen die Entscheidung nach den all- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein „2. die nach § 375 Nummer 1 bis 6, 9 bis 14
Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die und 16 des Gesetzes über das Verfahren in
Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Familiensachen und in den Angelegenheiten
Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erledigen-
die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, den Geschäfte mit Ausnahme der in
ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
a) § 146 Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2
Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen
des Handelsgesetzbuchs,
zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernis-
ses einlegt und die Tatsachen, welche die Wieder- b) § 166 Absatz 3 und § 233 Absatz 3 des
einsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen Handelsgesetzbuchs,
des Verschuldens wird vermutet, wenn eine c) § 264 Absatz 2, § 273 Absatz 4 und § 290
Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehler- Absatz 3 des Aktiengesetzes,
haft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf
d) § 66 Absatz 2, 3 und 5 sowie § 74 Ab-
eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist
satz 2 und 3 des Gesetzes betreffend die
an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der
Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erin-
nerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Rich- e) § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes
ter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im geregelten Geschäfte.“
Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung
6. § 19 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzu-
wenden.“ a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8
und § 15“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Num-
3. § 14 wird wie folgt geändert: mer 9 und 10 sowie § 15 Absatz 1 Satz 1 Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 1 bis 6“ ersetzt.
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Nr. 8“ Artikel 5
durch die Wörter „§ 14 Absatz 1 Nummer 9 Änderung des
und 10“ ersetzt. Gesetzes zur Wahrung der
c) In Nummer 6 werden die Wörter „und 2 Buch- Einheitlichkeit der Rechtsprechung
stabe b“ gestrichen. der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Das Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der
7. § 19a wird wie folgt geändert:
Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bun-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), das durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510)
„§ 19a geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Verfahren nach dem 1. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
internationalen Insolvenzrecht“.
„(3) Eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat im
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Sinne der Absätze 1 und 2 ist nur zulässig, wenn der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen wer-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: den soll, auf die zu begründende Anfrage des erken-
„(2) Im Verfahren nach dem Ausführungsge- nenden Senats erklärt hat, dass er an seiner Rechts-
setz zum deutsch-österreichischen Konkursver- auffassung festhält. § 4 gilt entsprechend.“
trag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535) bleiben 2. § 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
dem Richter vorbehalten:
„Der Gemeinsame Senat entscheidet nur über die
1. die Einstellung eines Verfahrens zugunsten Rechtsfrage. Die Entscheidung kann ohne münd-
der österreichischen Gerichte (§§ 3, 24 des liche Verhandlung ergehen.“
Ausführungsgesetzes),
Artikel 6
2. die Bestellung eines besonderen Konkurs-
oder besonderen Vergleichsverwalters, wenn Änderung des
der Konkurs- oder Vergleichsverwalter von Gesetzes über das
dem Richter ernannt worden ist (§§ 4, 24 Verfahren in Familiensachen und in den
des Ausführungsgesetzes), Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
3. die Anordnung von Zwangsmaßnahmen ein-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
schließlich der Haft (§§ 11, 15, 24 des Aus-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
führungsgesetzes),
2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. die Entscheidung über die Postsperre (§§ 17, 24 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird
des Ausführungsgesetzes).“ wie folgt geändert:
8. In § 20 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 383
Wörter „und dem Mieterschutzgesetz“ gestrichen. das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort „Mittei-
lung“ ersetzt.
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 81 Abs. 7“ „Ist der Beteiligte verhindert, die Frist zur Begrün-
durch die Angabe „§ 81 Absatz 6“ ersetzt. dung der Rechtsbeschwerde einzuhalten, beträgt
b) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 11“ die die Frist einen Monat.“
Angabe „Absatz 2“ eingefügt. 3. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe
„§§ 891 und 892“ die Wörter „der Zivilprozessord-
c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 97 Abs. 2“
nung“ eingefügt.
durch die Angabe „§ 97 Absatz 5“ und die An-
gabe „§ 81 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 81 Ab- 4. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
satz 5“ ersetzt. „Über die Sprungrechtsbeschwerde muss nicht be-
d) In Nummer 7 werden die Wörter „oder Zustel- lehrt werden.“
lungsbevollmächtigten“ gestrichen, wird nach 5. In § 57 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
der Angabe „§ 11“ die Angabe „Absatz 2“ einge- nach dem Wort „nicht“ die Wörter „in Verfahren
fügt und wird die Angabe „§ 23 Abs. 2 Satz 3“ nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht“ einge-
durch die Angabe „§ 58“ ersetzt. fügt.
e) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 23 Abs. 2 6. § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes“ durch „(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von
die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3 des Ge- zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen fol-
schmacksmustergesetzes“ ersetzt. gende Entscheidungen richtet:
10. In § 24a Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1“ 1. Endentscheidungen im Verfahren der einstweili-
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 bis 4“ ersetzt. gen Anordnung oder
11. In § 35 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 2. Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 6“ ersetzt. eines Rechtsgeschäfts.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2421
7. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
„Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde
für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grund-
Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-
werden soll.“ kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“
8. In § 65 Absatz 2 wird das Wort „Gericht“ durch die 20. § 283 wird wie folgt geändert:
Wörter „Beschwerdegericht oder der Vorsitzende“ a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
9. In § 75 Absatz 2 wird dem Wortlaut folgender Satz das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“
vorangestellt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sprungrechtsbeschwerde ist in der in § 63 be-
„(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne
stimmten Frist einzulegen.“
dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, be-
10. In § 81 Absatz 3 wird das Wort „Verfahren“ durch treten und durchsucht werden, wenn das Gericht
das Wort „Kindschaftssachen“ ersetzt. dies zu dessen Vorführung zur Untersuchung
11. In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung
„§§ 2 bis“ die Angabe „22, 23 bis“ eingefügt. ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Ge-
fahr im Verzug kann die Anordnung durch die
12. § 114 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung
„2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung
Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergän- wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der
zungspfleger vertreten sind,“. Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundge-
13. In § 117 Absatz 2 wird vor der Angabe „528“ die setzes eingeschränkt.“
Angabe „527,“ eingefügt. 21. In § 285 wird die Angabe „§ 1901a“ durch die An-
14. § 145 Absatz 1 wird wie folgt geändert: gabe „§ 1901c“ ersetzt.
a) Das Wort „Zustellung“ wird durch das Wort „Be- 22. § 298 wird wie folgt geändert:
kanntgabe“ und das Wort „Zustellungen“ durch a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
das Wort „Bekanntgaben“ ersetzt.
„Das Gericht darf die Einwilligung, die Nicht-
b) Folgender Satz wird angefügt: einwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung
„Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetz- eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten
lich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle (§ 1904 Absatz 1, 2 und 5 des Bürgerlichen
der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung Gesetzbuchs) nur genehmigen, wenn es den
die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem Betroffenen zuvor persönlich angehört hat.“
das Rechtsmittel eingelegt wurde.“ b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 157 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
16. § 162 wird wie folgt geändert: und 3.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 23. Dem § 319 werden die folgenden Absätze 6 und 7
„(2) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a angefügt:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Jugend- „(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden,
amt zu beteiligen. Im Übrigen ist das Jugendamt wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
auf seinen Antrag am Verfahren zu beteiligen.“ hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: lichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Voll-
zugsorgane nachzusuchen.
„In Verfahren, die die Person des Kindes betref-
fen, ist das Jugendamt von Terminen zu benach- (7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des-
richtigen und ihm sind alle Entscheidungen des sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten
Gerichts bekannt zu machen.“ und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu
dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an-
17. In § 163 Absatz 2 wird das Wort „Gutachtenauf-
geordnet hat. Bei Gefahr im Verzug kann die Anord-
trags“ durch das Wort „Gutachtens“ ersetzt.
nung nach Satz 1 durch die zuständige Behörde
18. In § 174 Satz 2 und § 191 Satz 2 wird jeweils die erfolgen. Durch diese Regelung wird das Grund-
Angabe „7“ durch die Angabe „8“ ersetzt. recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Arti-
19. Dem § 278 werden die folgenden Absätze 6 und 7 kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes eingeschränkt.“
angefügt: 24. § 326 wird wie folgt geändert:
„(6) Gewalt darf die Behörde nur anwenden, a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet
hat. Die zuständige Behörde ist befugt, erforder- „Gewalt darf die Behörde nur anwenden, wenn
lichenfalls um Unterstützung der polizeilichen Voll- das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.“
zugsorgane nachzusuchen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(7) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne des- „(3) Die Wohnung des Betroffenen darf ohne
sen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, betreten dessen Einwilligung nur gewaltsam geöffnet, be-
und durchsucht werden, wenn das Gericht dies zu treten und durchsucht werden, wenn das Gericht
dessen Vorführung zur Anhörung ausdrücklich an- dies zu dessen Zuführung zur Unterbringung
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
ausdrücklich angeordnet hat. Vor der Anordnung 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 5a
ist der Betroffene persönlich anzuhören. Bei Ge- folgende Angabe eingefügt:
fahr im Verzug kann die Anordnung durch die „§ 5b Rechtsbehelfsbelehrung“.
zuständige Behörde ohne vorherige Anhörung
des Betroffenen erfolgen. Durch diese Regelung 2. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der „§ 5b
Wohnung aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundge- Rechtsbehelfsbelehrung
setzes eingeschränkt.“
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-
25. § 375 wird wie folgt geändert: scheidung hat eine Belehrung über den statthaften
a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 183a Ab- Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser
satz 3,“ die Angabe „§ 264 Absatz 2,“ eingefügt, Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und
wird nach der Angabe „§ 270 Abs. 3“ das Wort über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“
„sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden 3. Nach § 68 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
nach der Angabe „§ 273 Abs. 2 bis 4“ die Wörter gefügt:
„sowie § 290 Absatz 3“ eingefügt. „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
b) In Nummer 11 wird nach der Angabe „§§ 22o,“ eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
die Angabe „28 Absatz 2, §“ eingefügt und wird lerhaft ist.“
die Angabe „ , § 46 Absatz 2“ gestrichen. 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a ändert:
eingefügt: a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1
„11a. § 2a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Invest- Hauptabschnitt 6 Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
mentgesetzes,“. folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5
d) In Nummer 13 wird vor der Angabe „§ 104“ die
Angabe „§ 47 Absatz 2,“ eingefügt. Sanierungs- und
Reorganisationsverfahren nach
26. § 376 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz“.
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch b) Der Anmerkung zu Nummer 9004 wird folgender
Rechtsverordnung die Aufgaben nach § 374 Num- Satz angefügt:
mer 1 bis 3 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16
anderen oder zusätzlichen Amtsgerichten zu über- „Die Auslagen für die Bekanntmachung eines
tragen und die Bezirke der Gerichte abweichend Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG
von Absatz 1 festzulegen.“ gelten als Auslagen des Musterverfahrens.“
27. § 383 wird wie folgt geändert: Artikel 9
a) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntgabe“ Änderung der
durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt. Kostenordnung
b) In Absatz 1 werden die Wörter „bekannt zu ge- Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
ben“ durch die Wörter „formlos mitzuteilen“ und Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
wird das Wort „Bekanntgabe“ durch das Wort reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
„Mitteilung“ ersetzt. setzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
28. In § 410 Nummer 3 wird nach dem Wort „sowie“
das Wort „in“ durch das Wort „die“ ersetzt. 1. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
„§ 1b
Artikel 7 Rechtsbehelfsbelehrung
Änderung des Jede Kostenrechnung, jede anfechtbare Ent-
Gesetzes über das gerichtliche scheidung und jede Kostenberechnung eines Notars
Verfahren in Landwirtschaftssachen hat eine Belehrung über den statthaften Rechts-
§ 48 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über behelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechts-
das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in behelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“
317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt 2. Nach § 31 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 gefügt:
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben. „Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
Artikel 8 lerhaft ist.“
Änderung des
Gerichtskostengesetzes Artikel 10
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I Änderung des
S. 718), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) geändert worden ist, Das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
wird wie folgt geändert: vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2423
zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 21. Juli 2012 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4b
(BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird wie folgt folgende Angabe eingefügt:
geändert: „§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung“.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 8 2. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt:
folgende Angabe eingefügt:
„§ 4c
„§ 8a Rechtsbehelfsbelehrung“. Rechtsbehelfsbelehrung
2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Beleh-
„§ 8a rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über
die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist,
Rechtsbehelfsbelehrung über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent- enthalten.“
scheidung hat eine Belehrung über den statthaften
Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Artikel 14
Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und Änderung des
über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.“ Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
3. Nach § 59 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein- Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
gefügt: 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182)
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
lerhaft ist.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 12b folgende Angabe eingefügt:
Artikel 11 „§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung“.
Änderung des 2. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
Gerichtsvollzieherkostengesetzes „§ 12c
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April Rechtsbehelfsbelehrung
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 3 des Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Beleh-
Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert rung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über
worden ist, wird wie folgt geändert: das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende
folgende Angabe eingefügt: Form und Frist zu enthalten.“
„§ 3a Rechtsbehelfsbelehrung“. 3. Nach § 33 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn
„§ 3a eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder feh-
Rechtsbehelfsbelehrung lerhaft ist.“
4. Dem § 52 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Ent-
scheidung hat eine Belehrung über den statthaften „Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Straf-
Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser prozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des
Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und § 12c der Belehrung nach § 35a Satz 1 der Strafpro-
über die einzuhaltende Form zu enthalten.“ zessordnung gleich.“
Artikel 12 Artikel 15
Änderung des
Änderung der
Kreditwesengesetzes
Justizverwaltungskostenordnung
In § 28 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Kreditwesenge-
In § 13 Absatz 1 Satz 2 der Justizverwaltungskosten-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
rungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Artikel 3 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I
sung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Geset-
S. 2286) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
zes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
„Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
worden ist, wird nach der Angabe „§§ 1a“ die Angabe
„ , 1b“ eingefügt.
Artikel 16
Artikel 13 Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Änderung des
In § 47 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichts-
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012
Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird das Wort
S. 2182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Registergericht“ durch das Wort „Gericht“ ersetzt.
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Artikel 17 das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes
Änderung des vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
Gesetzes über Maßnahmen worden ist, wird folgender Satz angefügt:
auf dem Gebiete des Grundbuchwesens „§ 18 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes
§ 31 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Ge- in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist nur
biete des Grundbuchwesens in der im Bundesgesetz- auf Insolvenzverfahren anzuwenden, die ab dem 1. Ja-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11-6, veröffent- nuar 2013 beantragt werden.“
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4
Absatz 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I Artikel 20
S. 2713) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 18 Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
Änderung des des Rechtspflegergesetzes in der ab dem 1. Januar
Finanzmarktstabilisierungsgesetzes 2013 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 6 Absatz 3 des Finanzmarktstabilisierungsge-
setzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September Artikel 21
2009 (BGBl. I S. 3151) geändert worden ist, wird auf- Inkrafttreten
gehoben.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Artikel 1 Nummer 3, 7,
Artikel 19
8, 10 und 11, Artikel 3 und 4 Nummer 1, 3 bis 9 sowie
Änderung des die Artikel 5, 6, 8 Nummer 4 und die Artikel 15 bis 17
Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung treten am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Dem Artikel 103g des Einführungsgesetzes zur Insol- Monats in Kraft. Die Artikel 18 und 19 treten am Tag
venzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2425
Gesetz
zur bundesrechtlichen Umsetzung
des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. zur Erreichung des in Nummer 1 Buchstabe b ge-
sen: nannten Ziels
a) vollzugsöffnende Maßnahmen gewähren und
Artikel 1 Entlassungsvorbereitungen treffen, soweit nicht
Änderung des zwingende Gründe entgegenstehen, insbeson-
Strafgesetzbuches dere konkrete Anhaltspunkte die Gefahr be-
gründen, der Untergebrachte werde sich dem
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Vollzug der Sicherungsverwahrung entziehen
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), oder die Maßnahmen zur Begehung erheb-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. No- licher Straftaten missbrauchen, sowie
vember 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: b) in enger Zusammenarbeit mit staatlichen oder
freien Trägern eine nachsorgende Betreuung
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu in Freiheit ermöglichen.
§ 66b folgende Angabe eingefügt:
(2) Hat das Gericht die Unterbringung in der Si-
„§ 66c Ausgestaltung der Unterbringung in der cherungsverwahrung im Urteil (§ 66), nach Vorbehalt
Sicherungsverwahrung und des vorher- (§ 66a Absatz 3) oder nachträglich (§ 66b) angeord-
gehenden Strafvollzugs“. net oder sich eine solche Anordnung im Urteil vor-
2. Nach § 66b wird folgender § 66c eingefügt: behalten (§ 66a Absatz 1 und 2), ist dem Täter schon
im Strafvollzug eine Betreuung im Sinne von Ab-
„§ 66c satz 1 Nummer 1, insbesondere eine sozialtherapeu-
Ausgestaltung tische Behandlung, anzubieten mit dem Ziel, die
der Unterbringung Vollstreckung der Unterbringung (§ 67c Absatz 1
in der Sicherungsverwahrung Satz 1 Nummer 1) oder deren Anordnung (§ 66a Ab-
und des vorhergehenden Strafvollzugs satz 3) möglichst entbehrlich zu machen.“
(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwah- 3. § 67a wird wie folgt geändert:
rung erfolgt in Einrichtungen, die a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. dem Untergebrachten auf der Grundlage einer „Die Möglichkeit einer nachträglichen Über-
umfassenden Behandlungsuntersuchung und ei- weisung besteht, wenn die Voraussetzungen des
nes regelmäßig fortzuschreibenden Vollzugsplans Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur
eine Betreuung anbieten, Durchführung einer Heilbehandlung oder Entzie-
a) die individuell und intensiv sowie geeignet ist, hungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die
seine Mitwirkungsbereitschaft zu wecken und sich noch im Strafvollzug befindet und deren
zu fördern, insbesondere eine psychiatrische, Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an-
psycho- oder sozialtherapeutische Behand- geordnet oder vorbehalten worden ist.“
lung, die auf den Untergebrachten zugeschnit- b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ten ist, soweit standardisierte Angebote nicht „Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht
Erfolg versprechend sind, und bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbrin-
b) die zum Ziel hat, seine Gefährlichkeit für die gung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres
Allgemeinheit so zu mindern, dass die Voll- zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ent-
streckung der Maßregel möglichst bald zur scheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.“
Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt 4. § 67c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
erklärt werden kann,
„(1) Wird eine Freiheitsstrafe vor einer wegen der-
2. eine Unterbringung gewährleisten, selben Tat oder Taten angeordneten Unterbringung
a) die den Untergebrachten so wenig wie mög- vollzogen und ergibt die vor dem Ende des Vollzugs
lich belastet, den Erfordernissen der Betreu- der Strafe erforderliche Prüfung, dass
ung im Sinne von Nummer 1 entspricht und, 1. der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht
soweit Sicherheitsbelange nicht entgegen- mehr erfordert oder
stehen, den allgemeinen Lebensverhältnissen
2. die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angepasst ist, und
unverhältnismäßig wäre, weil dem Täter bei einer
b) die vom Strafvollzug getrennt in besonderen Gesamtbetrachtung des Vollzugsverlaufs ausrei-
Gebäuden oder Abteilungen erfolgt, sofern chende Betreuung im Sinne des § 66c Absatz 2 in
nicht die Behandlung im Sinne von Nummer 1 Verbindung mit § 66c Absatz 1 Nummer 1 nicht
ausnahmsweise etwas anderes erfordert, und angeboten worden ist,
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
setzt das Gericht die Vollstreckung der Unterbrin- Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung
gung zur Bewährung aus; mit der Aussetzung tritt an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten,
Führungsaufsicht ein. Der Prüfung nach Satz 1 seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner
Nummer 1 bedarf es nicht, wenn die Unterbringung Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung
in der Sicherungsverwahrung im ersten Rechtszug ergibt, dass von ihm Straftaten der in Satz 1
weniger als ein Jahr vor dem Ende des Vollzugs Nummer 1 bezeichneten Art zu erwarten sind;
der Strafe angeordnet worden ist.“ § 66a Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt
5. § 67d Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden entsprechend. Für die Prüfung, ob die Unterbrin-
Sätze ersetzt: gung in der Sicherungsverwahrung am Ende des
Vollzugs der Jugendstrafe auszusetzen ist, und
„Gleiches gilt, wenn das Gericht nach Beginn der für den Eintritt der Führungsaufsicht gilt § 67c
Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungs- Absatz 1 des Strafgesetzbuches entsprechend.
verwahrung feststellt, dass die weitere Vollstreckung
unverhältnismäßig wäre, weil dem Untergebrachten (3) Wird neben der Jugendstrafe die Anord-
nicht spätestens bis zum Ablauf einer vom Gericht nung der Sicherungsverwahrung vorbehalten
bestimmten Frist von höchstens sechs Monaten und hat der Verurteilte das siebenundzwanzigste
ausreichende Betreuung im Sinne des § 66c Ab- Lebensjahr noch nicht vollendet, so ordnet das
satz 1 Nummer 1 angeboten worden ist; eine solche Gericht an, dass bereits die Jugendstrafe in einer
Frist hat das Gericht, wenn keine ausreichende Be- sozialtherapeutischen Einrichtung zu vollziehen
treuung angeboten wird, unter Angabe der anzubie- ist, es sei denn, dass die Resozialisierung des
tenden Maßnahmen bei der Prüfung der Aussetzung Verurteilten dadurch nicht besser gefördert wer-
der Vollstreckung festzusetzen. Mit der Aussetzung den kann. Diese Anordnung kann auch nach-
nach Satz 1 oder 2 tritt Führungsaufsicht ein.“ träglich erfolgen. Solange der Vollzug in einer
6. In § 67e Absatz 2 werden die Wörter „zwei Jahre“ sozialtherapeutischen Einrichtung noch nicht
durch die Wörter „ein Jahr, nach dem Vollzug von angeordnet oder der Gefangene noch nicht in
zehn Jahren der Unterbringung neun Monate“ er- eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt
setzt. worden ist, ist darüber jeweils nach sechs Mona-
ten neu zu entscheiden. Für die nachträgliche
7. In § 68c Absatz 4 Satz 1 und § 68e Absatz 1 Satz 1 Anordnung nach Satz 2 ist die Strafvollstre-
wird jeweils die Angabe „§ 67c Abs. 1 Satz 2“ durch ckungskammer zuständig, wenn der Betroffene
die Wörter „§ 67c Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat,
„§ 67d Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 67d Ab- sonst die für die Entscheidung über Vollzugs-
satz 2 Satz 3“ ersetzt. maßnahmen nach § 92 Absatz 2 zuständige
Jugendkammer. Im Übrigen gelten zum Vollzug
Artikel 2 der Jugendstrafe § 66c Absatz 2 und § 67a
Änderung des Absatz 2 bis 4 des Strafgesetzbuches ent-
Jugendgerichtsgesetzes sprechend.“
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 1854) geändert wor- folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert: aa) Nach dem Wort „auszusetzen“ werden die
1. § 7 wird wie folgt geändert: Wörter „oder für erledigt zu erklären“ einge-
a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 fügt.
und 3 ersetzt: bb) Die Angabe „3“ wird durch die Angabe „4“
„(2) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung ersetzt.
der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn cc) Die Wörter „ein Jahr“ werden durch die Wör-
1. der Jugendliche zu einer Jugendstrafe von ter „sechs Monate, wenn die untergebrachte
mindestens sieben Jahren verurteilt wird we- Person bei Beginn des Fristlaufs das vierund-
gen oder auch wegen eines Verbrechens zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
a) gegen das Leben, die körperliche Unver- hat“ ersetzt.
sehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim- 2. § 81a wird wie folgt geändert:
mung oder
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Straf- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
gesetzbuches,
3. In § 82 Absatz 3 wird die Angabe „3“ durch die An-
durch welches das Opfer seelisch oder körper- gabe „4“ ersetzt.
lich schwer geschädigt oder einer solchen Ge-
fahr ausgesetzt worden ist, und 4. § 92 wird wie folgt geändert:
2. die Gesamtwürdigung des Jugendlichen und a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
seiner Tat oder seiner Taten ergibt, dass er
„§ 92
mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Straftaten
Rechtsbehelfe im Vollzug“.
der in Nummer 1 bezeichneten Art begehen
wird. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2427
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des Nummer 4 des Strafgesetzbuches verweist,
Strafgesetzbuches)“ die Wörter „oder in der und
Sicherungsverwahrung“ eingefügt.
3. es sich auch bei den maßgeblichen früheren
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag“ und künftig zu erwartenden Taten um solche
durch die Wörter „die Überprüfung von Voll- der in Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Num-
zugsmaßnahmen“ ersetzt. mer 1 genannten Art handelt, durch welche
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: das Opfer seelisch oder körperlich schwer ge-
schädigt oder einer solchen Gefahr ausgesetzt
„Die Jugendkammer ist auch für Entscheidungen worden ist oder würde.“
nach § 119a des Strafvollzugsgesetzes zustän-
dig.“ b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie
folgt geändert:
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „bei Ent-
scheidungen über Anträge nach Absatz 1“ durch aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
die Wörter „außer in den Fällen des Absatzes 2 „Anstalt“ durch das Wort „Einrichtung“ er-
Satz 2“ ersetzt. setzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Maßregel „§ 66c Absatz 2 und § 67a Absatz 2 bis 4 des
nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2 des Strafgesetz- Strafgesetzbuches bleiben unberührt.“
buches“ durch die Wörter „einer freiheitsent-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie
ziehenden Maßregel“ ersetzt.
folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den Antrag auf
„(6) Das Gericht ordnet die Sicherungsver-
gerichtliche Entscheidung“ durch die Wörter
wahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des
„die Überprüfung von Vollzugsmaßnahmen“
Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und er-
ersetzt.
gänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt
5. § 106 wird wie folgt geändert: der Entscheidung ergibt, dass von ihm Straftaten
a) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 der in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 4
und 4 ersetzt: bezeichneten Art zu erwarten sind; § 66a Absatz 3
Satz 1 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“
„(3) Sicherungsverwahrung darf neben der
Strafe nicht angeordnet werden. Das Gericht d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsver- 6. In § 108 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe
wahrung vorbehalten, wenn „Abs. 3, 5, 6“ durch die Angabe „Absatz 3, 4, 7“
1. der Heranwachsende zu einer Freiheitsstrafe ersetzt.
von mindestens fünf Jahren verurteilt wird we-
gen eines oder mehrerer Verbrechen Artikel 3
a) gegen das Leben, die körperliche Unver- Änderung der
sehrtheit oder die sexuelle Selbstbestim- Strafprozessordnung
mung oder
§ 463 der Strafprozessordnung in der Fassung der
b) nach § 251 des Strafgesetzbuches, auch in Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
Verbindung mit § 252 oder § 255 des Straf- 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
gesetzbuches, 15. November 2012 (BGBl. I S. 2298) geändert worden
durch welche das Opfer seelisch oder körper- ist, wird wie folgt geändert:
lich schwer geschädigt oder einer solchen Ge- 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fahr ausgesetzt worden ist, und
a) In Satz 3 werden die Wörter „unabhängig von den
2. auf Grund der Gesamtwürdigung des Heran- dort genannten Straftaten in den Fällen des § 67d
wachsenden und seiner Tat oder seiner Taten Abs. 2 und 3, des § 67c Abs. 1 und des § 72
mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder Abs. 3 des Strafgesetzbuches“ durch die Wörter
zumindest wahrscheinlich ist, dass bei ihm „in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des
ein Hang zu Straftaten der in Nummer 1 be- § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig
zeichneten Art vorliegt und er infolgedessen von den dort genannten Straftaten sowie bei Prü-
zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allge- fung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1
meinheit gefährlich ist. Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch
(4) Unter den übrigen Voraussetzungen des unabhängig davon, ob das Gericht eine Ausset-
Absatzes 3 Satz 2 kann das Gericht einen sol- zung erwägt,“ ersetzt.
chen Vorbehalt auch aussprechen, wenn b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
1. die Verurteilung wegen eines oder mehrerer „Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwah-
Vergehen nach § 176 des Strafgesetzbuches rung angeordnet worden, bestellt das Gericht
erfolgt, dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat,
2. die übrigen Voraussetzungen des § 66 Ab- rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c
satz 3 des Strafgesetzbuches erfüllt sind, so- Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidi-
weit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 ger.“
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
2. Folgender Absatz 8 wird angefügt: Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches ent-
„(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsver- spricht;
wahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verur- 2. soweit die Betreuung nicht den in Nummer 1 ge-
teilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren nannten Anforderungen entsprochen hat, welche
über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu tref- bestimmten Maßnahmen die Vollzugsbehörde
fenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidi- dem Gefangenen bei sich nicht wesentlich än-
ger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten ge- dernder Sachlage künftig anzubieten hat, um
richtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch den gesetzlichen Anforderungen an die Betreu-
für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung ung zu genügen.
nicht aufgehoben wird.“ (2) Die Vollzugsbehörde kann jederzeit eine Ent-
scheidung nach Absatz 1 beantragen, sofern hieran
Artikel 4 ein berechtigtes Interesse besteht. Nach der erstma-
Änderung des ligen Aufstellung oder einer wesentlichen Änderung
Strafvollzugsgesetzes des Vollzugsplans kann die Vollzugsbehörde auch
Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I beantragen, festzustellen, ob die im Vollzugsplan
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 vorgesehenen Maßnahmen im Falle ihres Angebots
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) ge- bei sich nicht wesentlich ändernder Sachlage eine
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: dem § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 des Strafgesetzbuches entsprechende
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
Betreuung darstellen würden; in diesem Fall hat
§ 119 folgende Angabe eingefügt:
das Gericht die Feststellungen nach Absatz 1 auch
„§ 119a Strafvollzugsbegleitende gerichtliche Kon- zu treffen, wenn die Frist gemäß Absatz 3 noch nicht
trolle bei angeordneter oder vorbehaltener abgelaufen ist.
Sicherungsverwahrung“.
(3) Entscheidungen von Amts wegen sind alle
2. § 109 wird wie folgt geändert: zwei Jahre zu treffen. Das Gericht kann bei einer
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Straf- Entscheidung nach Absatz 1, auch in Verbindung
vollzuges“ die Wörter „oder des Vollzuges frei- mit Absatz 2 Satz 2, im Hinblick auf die Gesamt-
heitsentziehender Maßregeln der Besserung und dauer der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe eine
Sicherung“ eingefügt. längere Frist festsetzen, die fünf Jahre nicht über-
schreiten darf. Die Frist für die erste Entscheidung
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
von Amts wegen beginnt mit dem Vollzug der Frei-
„(3) Dient die vom Antragsteller begehrte oder heitsstrafe zu laufen, die Frist für jede weitere mit
angefochtene Maßnahme der Umsetzung des Bekanntgabe einer erstinstanzlichen Entscheidung
§ 66c Absatz 1 des Strafgesetzbuches im Vollzug nach Absatz 1.
der Sicherungsverwahrung oder der ihr vorausge-
(4) Die Strafvollstreckungskammer ist bei Ent-
henden Freiheitsstrafe, so ist dem Antragsteller
scheidungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2
für ein gerichtliches Verfahren von Amts wegen
mit drei Richtern unter Einschluss des Vorsitzenden
ein Rechtsanwalt beizuordnen, es sei denn, dass
besetzt.
wegen der Einfachheit der Sach- und Rechtslage
die Mitwirkung eines Rechtsanwalts nicht ge- (5) Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die
boten erscheint oder es ersichtlich ist, dass der Beschwerde zulässig.
Antragsteller seine Rechte selbst ausreichend (6) Für das gerichtliche Verfahren ist dem Gefan-
wahrnehmen kann. Über die Bestellung und einen genen von Amts wegen ein Rechtsanwalt beizuord-
Widerruf entscheidet der Vorsitzende des nach nen. Vor einer Entscheidung sind der Gefangene, die
§ 110 zuständigen Gerichts.“ Vollzugsbehörde und die Vollstreckungsbehörde an-
3. § 110 Satz 2 wird aufgehoben. zuhören. Im Übrigen gelten § 109 Absatz 3 Satz 2,
die §§ 110, 111, 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie die
4. § 112 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
§§ 117, 118 Absatz 1 Satz 1, § 119 Absatz 1 und 5
5. In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und, entsprechend.
soweit ein Verwaltungsvorverfahren vorhergegangen
ist, den Widerspruchsbescheid“ gestrichen. (7) Alle Gerichte sind bei nachfolgenden Ent-
scheidungen an die rechtskräftigen Feststellungen
6. Nach § 119 wird folgender § 119a eingefügt: nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 gebunden.“
„§ 119a 7. § 120 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Strafvollzugsbegleitende „(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114
gerichtliche Kontrolle bei angeordneter Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2
oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung
(1) Ist die Unterbringung in der Sicherungsver- oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht
wahrung angeordnet oder vorbehalten, stellt das nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung
Gericht während des Vollzuges der Freiheitsstrafe entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der
nach Ablauf der in Absatz 3 genannten Fristen von Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden,
Amts wegen fest, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes er-
1. ob die Vollzugsbehörde dem Gefangenen im gibt.“
zurückliegenden Zeitraum eine Betreuung ange- 8. Dem Wortlaut des § 121 Absatz 3 wird folgender
boten hat, die § 66c Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 vorangestellt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2429
„Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss
nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und verlangen.“
die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur 3. In § 45 Absatz 2 werden nach den Wörtern „auch in
Last.“ Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfah-
9. In § 130 wird die Angabe „126,“ durch die Wörter ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
„119, 120 bis 126 sowie“ ersetzt. der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ die Wörter „nach
§ 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvoll-
Artikel 5 zugsgesetzes“ eingefügt.
Änderung des 4. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
Gerichtskostengesetzes „auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskos- das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
tengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,“ die Wör-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 ter „nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des
(BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt Strafvollzugsgesetzes“ eingefügt.
geändert:
Artikel 7
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 3 Haupt-
abschnitt 8 Abschnitt 2 wie folgt gefasst: Änderung des
Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
„Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde“.
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom
2. Vor Nummer 3810 werden im Gebührentatbestand 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I
nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „des Betroffe- S. 507), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
nen“ eingefügt. 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300) geändert worden
3. Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird wie folgt ist, wird wie folgt geändert:
gefasst: 1. In Artikel 316e Absatz 1 Satz 2 werden nach den
Wörtern „Absätzen 2 und 3“ die Wörter „sowie in
Gebühr
oder Satz Artikel 316f Absatz 2 und 3“ eingefügt.
Nr. Gebührentatbestand der Ge- 2. Nach Artikel 316e wird folgender Artikel 316f einge-
bühr nach fügt:
§ 34 GKG
„Artikel 316f
„Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur bundesrechtlichen
Verfahren über die Beschwerde Umsetzung des Abstandsgebotes
oder die Rechtsbeschwerde: im Recht der Sicherungsverwahrung
3820 – Die Beschwerde oder die Rechts- (1) Die bisherigen Vorschriften über die Siche-
beschwerde wird verworfen . . . . . . 2,0 rungsverwahrung sind in der ab dem 1. Juni 2013
3821 – Die Beschwerde oder Rechtsbe- geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Tat oder
schwerde wird zurückgenommen 1,0“. mindestens eine der Taten, wegen deren Begehung
die Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbe-
halten werden soll (Anlasstat), nach dem 31. Mai
Artikel 6 2013 begangen worden ist.
Änderung des (2) In allen anderen Fällen sind, soweit Absatz 3
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt, die bis zum 31. Mai 2013
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwah-
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 14 rung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden.
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) Die Anordnung oder Fortdauer der Sicherungsver-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: wahrung auf Grund einer gesetzlichen Regelung,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 39 wie die zur Zeit der letzten Anlasstat noch nicht in Kraft
folgt gefasst: getreten war, oder eine nachträgliche Anordnung
der Sicherungsverwahrung, die nicht die Erledigung
„§ 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsan- einer Unterbringung in einem psychiatrischen Kran-
walt“. kenhaus voraussetzt, oder die Fortdauer einer sol-
2. § 39 wird wie folgt geändert: chen nachträglich angeordneten Sicherungsverwah-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: rung ist nur zulässig, wenn beim Betroffenen eine
psychische Störung vorliegt und aus konkreten Um-
„§ 39 ständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine
Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt“. hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraf-
taten begehen wird. Auf Grund einer gesetzlichen
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Regelung, die zur Zeit der letzten Anlasstat noch
„(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 nicht in Kraft getreten war, kann die Anordnung der
oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes Sicherungsverwahrung nur vorbehalten werden,
einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die wenn beim Betroffenen eine psychische Störung
Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten vorliegt und die in Satz 2 genannte Gefahr wahr-
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
scheinlich ist oder, wenn es sich bei dem Betroffe- heitsstrafe zu diesem Zeitpunkt bereits vollzogen
nen um einen Heranwachsenden handelt, feststeht. wird.“
Liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der
Sicherungsverwahrung in den in Satz 2 genannten Artikel 8
Fällen nicht mehr vor, erklärt das Gericht die Maßre- Änderung des
gel für erledigt; mit der Entlassung aus dem Vollzug Therapieunterbringungsgesetzes
der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
§ 2 des Therapieunterbringungsgesetzes vom
(3) Die durch die Artikel 1, 2 Nummer 1 Buch- 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) wird wie
stabe c Doppelbuchstabe cc und Nummer 4 sowie folgt geändert:
die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes zur bundesrecht-
lichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht 1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(BGBl. I S. 2425) geänderten Vorschriften sind auch „(2) Einrichtungen im Sinne des § 66c Absatz 1
auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Fälle anzuwen- des Strafgesetzbuches sind ebenfalls für die Thera-
den, § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strafge- pieunterbringung geeignet, wenn sie die Vorausset-
setzbuches jedoch nur dann, wenn nach dem 31. Mai zungen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erfüllen.“
2013 keine ausreichende Betreuung im Sinne des
§ 66c des Strafgesetzbuches angeboten worden ist. Artikel 9
Die Frist des § 119a Absatz 3 des Strafvollzugsge-
setzes für die erste Entscheidung von Amts wegen Inkrafttreten
beginnt am 1. Juni 2013 zu laufen, wenn die Frei- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2431
Gesetz
zur Änderung des
Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG)
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- stände im Geltungsbereich dieses Gesetzes be-
sen: finden;
2. Risiken mit Bezug auf im Geltungsbereich dieses
Artikel 1 Gesetzes in ein amtliches oder amtlich aner-
Änderung des kanntes Register einzutragende oder einge-
Versicherungsteuergesetzes tragene und mit einem Unterscheidungskenn-
Das Versicherungsteuergesetz in der Fassung der zeichen versehene Fahrzeuge aller Art;
Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), 3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Ver-
das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. De- sicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von
zember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, nicht mehr als vier Monaten, wenn der Versiche-
wird wie folgt geändert: rungsnehmer die zur Entstehung des Versiche-
rungsverhältnisses erforderlichen Rechtshand-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
lungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vor-
a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: nimmt.
„Steuerberechnung, Steuerentstehung, Sind durch die Versicherung andere als die in Satz 1
Steuerausweis § 5“. genannten Risiken oder Gegenstände abgesichert,
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: besteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungs-
„Steuerschuldner, Steuerentrichtungsschuldner, nehmer
Haftende § 7“. 1. eine natürliche Person ist und er bei Zahlung des
c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich die-
„Zuständigkeit § 7a“.
ses Gesetzes hat oder
d) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst: 2. keine natürliche Person ist und sich bei Zahlung
„Erstattung, Nachentrichtung der Steuer § 9“. des Versicherungsentgelts der Sitz des Unter-
e) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: nehmens, die Betriebsstätte oder die entspre-
chende Einrichtung, auf die sich das Versiche-
„Aufzeichnungspflichten, Außenprüfung, rungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich die-
Änderung nach Außenprüfung § 10“.
ses Gesetzes befindet.
f) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem
angefügt:
Versicherer, der außerhalb des Gebietes der Mit-
„Übergangsvorschrift § 12“. gliedstaaten der Europäischen Union und des Eu-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: ropäischen Wirtschaftsraums niedergelassen ist, so
entsteht die Steuerpflicht, wenn
„§ 1
1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des
Gegenstand der Steuer Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder ge-
(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Ver- wöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Gel-
sicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag tungsbereich dieses Gesetzes hat oder
oder auf sonstige Weise entstandenen Versiche- 2. ein Gegenstand versichert ist, der sich zur Zeit
rungsverhältnisses. der Begründung des Versicherungsverhältnisses
(2) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes befand,
Versicherer, der im Gebiet der Mitgliedstaaten der oder
Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten 3. sich dieses Versicherungsverhältnis auf ein Un-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- ternehmen, eine Betriebsstätte oder eine sons-
schaftsraum niedergelassen ist, so ist die Steuer- tige Einrichtung im Geltungsbereich dieses Ge-
pflicht bei der Versicherung folgender Risiken ge- setzes unmittelbar oder mittelbar bezieht; dies
geben: ist insbesondere der Fall bei der Betriebsstätten-
1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, haftpflichtversicherung oder der Berufshaft-
insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf pflichtversicherung für Angehörige des Unter-
darin befindliche Sachen mit Ausnahme von ge- nehmens, der Betriebsstätte oder der sonstigen
werblichem Durchfuhrgut, wenn sich die Gegen- Einrichtung.
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
(4) Zum Geltungsbereich dieses Gesetzes ge- b) der Wohngebäudeversicherung (§ 3 Absatz 1
hört auch die deutsche ausschließliche Wirtschafts- Nummer 2 des Feuerschutzsteuergesetzes)
zone.“ von einem Anteil von 86 Prozent des Versi-
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: cherungsentgelts,
„(1) Versicherungsentgelt im Sinne dieses Ge- c) der Hausratversicherung (§ 3 Absatz 1 Num-
setzes ist jede Leistung, die für die Begründung mer 3 des Feuerschutzsteuergesetzes) von
und zur Durchführung des Versicherungsverhältnis- einem Anteil von 85 Prozent des Versiche-
ses an den Versicherer zu bewirken ist. Hierunter rungsentgelts.
fallen insbesondere Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf An-
trag gestatten, dass die Steuer nicht nach der
1. Prämien,
Isteinnahme (Istversteuerung), sondern nach
2. Beiträge, dem im Anmeldungszeitraum gemäß § 8 Ab-
3. Vorbeiträge, satz 2 und 3 angeforderten Versicherungsentgelt
berechnet wird (Sollversteuerung). Im Fall der
4. Vorschüsse,
Berechnung nach der Sollversteuerung ist die
5. Nachschüsse, auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte
6. Umlagen und bereits entrichtete Steuer von der Steuer für
den Anmeldungszeitraum abzuziehen, in dem
7. Gebühren für die Ausfertigung des Versiche- der Versicherer die Versicherung ganz oder teil-
rungsscheins und sonstige Nebenkosten. weise in Abgang gestellt hat.
Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur (2) Im Fall der Istversteuerung entsteht die
Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers Steuer mit der Zahlung des Versicherungsentgelts,
oder aus einem sonstigen in der Person des einzel- wenn der Zahlende nach § 7 selbst entrichtungs-
nen Versicherungsnehmers liegenden Grund ge- pflichtig ist, anderenfalls mit Entgegennahme des
zahlt wird. Hierzu zählen insbesondere Kosten für Versicherungsentgelts. Im Fall der Sollversteuerung
die Ausstellung einer Ersatzurkunde und die Mahn- entsteht die Steuer mit Fälligkeit des Versiche-
kosten.“ rungsentgelts. Die Sätze 1 und 2 sind für anteilige
4. § 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Versicherungsentgelte entsprechend anzuwenden.
„5. für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf (3) Werte in fremder Währung sind zur Berech-
Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im nung der Steuer nach dem Umsatzsteuer-Umrech-
Fall des Erlebens, der Krankheit, der Pflege- nungskurs in Euro umzurechnen, den das Bundes-
bedürftigkeit, der Berufs- oder Erwerbsunfähig- ministerium der Finanzen als Durchschnittskurs für
keit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit, die jeweilige Währung für denjenigen Monat öffent-
des Alters oder des Todes begründet werden. lich bekannt gibt, in dem das Versicherungsentgelt
Dies gilt nicht für die Unfallversicherung, die gezahlt oder bei Sollversteuerung fällig wird. Eine
Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversi- Umrechnung nach dem durch Bankmitteilung oder
cherungen. Nummer 3 bleibt unberührt;“. Kurszettel nachgewiesenen Tageskurs kann vom
Bundeszentralamt für Steuern gestattet werden.
5. § 5 wird wie folgt gefasst:
(4) In der Rechnung über das Versicherungs-
„§ 5
entgelt ist der Steuerbetrag offen auszuweisen
Steuerberechnung, und der Steuersatz sowie die vom Bundeszentral-
Steuerentstehung, Steuerausweis amt für Steuern erteilte Versicherungsteuernummer,
(1) Die Steuer wird für die einzelnen Versicherun- zu der die Steuer abgeführt wird, anzugeben. Bei
gen berechnet, und zwar steuerfreien Versicherungsentgelten ist die zugrunde
liegende Steuerbefreiungsvorschrift anzugeben.
1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,
Wird keine Rechnung über das Versicherungsent-
2. bei der Versicherung von Schäden, die an den gelt ausgestellt, müssen sich die in den Sätzen 1
versicherten Bodenerzeugnissen durch die Ein- und 2 genannten Angaben aus anderen das Versi-
wirkung von den wetterbedingten Elementar- cherungsverhältnis begründenden Unterlagen erge-
gefahren Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Stark- ben.“
regen oder Überschwemmungen entstehen, und 6. § 6 wird wie folgt geändert:
bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärt-
nerei genommenen Versicherung von Glasde- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ckungen über Bodenerzeugnissen gegen Schä- „(1) Die Steuer beträgt vorbehaltlich des fol-
den auf Grund von Hagelschlag, Sturm, Stark- genden Absatzes 19 Prozent des Versicherungs-
regen oder Überschwemmungen von der Versi- entgelts ohne Versicherungsteuer.“
cherungssumme und für jedes Versicherungs- b) Absatz 2 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
jahr,
„4. bei der Versicherung von Schäden gegen
3. nur bei Hagelschlag, Sturm, Starkfrost, Starkregen
a) der Feuerversicherung und der Feuer-Be- oder Überschwemmungen und bei der im
triebsunterbrechungsversicherung (§ 3 Ab- Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei
satz 1 Nummer 1 des Feuerschutzsteuerge- genommenen Versicherung von Glasdeckun-
setzes) von einem Anteil von 60 Prozent des gen über Bodenerzeugnissen gegen Hagel-
Versicherungsentgelts, schlag, Sturm, Starkregen oder Überschwem-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2433
mungen für jedes Versicherungsjahr 0,3 Pro- versicherten Person an den Versicherer zu leis-
mille der Versicherungssumme; ten ist; im Zweifel ist das von der versicherten
5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Pro- Person gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.
zent des Versicherungsentgelts unter der Vo- (8) Der Steuerschuldner, der Steuerentrichtungs-
raussetzung, dass das Schiff in das deutsche schuldner und jeder Haftende sind echte Gesamt-
Seeschiffsregister eingetragen ist, aus- schuldner. Die Steuerentrichtungsschuld steht der
schließlich gewerblichen Zwecken dient und Steuerschuld gleich; sie ist im Verhältnis zur Steu-
gegen die Gefahren der See versichert ist;“. erschuld des Versicherungsnehmers nicht akzesso-
7. § 7 wird wie folgt gefasst: risch. Die Inanspruchnahme eines Haftenden ist
„§ 7 mittels Steuerbescheid oder mittels Haftungsbe-
scheid zulässig. Für die Bestimmung der Festset-
Steuerschuldner, zungsfrist nach den §§ 169 bis 171 der Abgaben-
Steuerentrichtungsschuldner, Haftende ordnung bei einem Steuerpflichtigen sind jeweils
(1) Steuerschuldner ist der Versicherungsneh- die Umstände maßgeblich, die in Bezug auf seine
mer. Person vorliegen; insbesondere ist für die Inan-
(2) Steuerentrichtungsschuldner ist der Versi- spruchnahme des Steuerentrichtungsschuldners
cherer, soweit in den Absätzen 3 bis 5 kein anderer der Ablauf der Festsetzungsfrist beim Versiche-
zum Steuerentrichtungsschuldner bestimmt ist oder rungsnehmer sowie für die Inanspruchnahme des
nach Absatz 6 der Versicherungsnehmer als Steu- Haftenden der Ablauf der Festsetzungsfrist beim
erschuldner die Steuer zu entrichten hat. Der Steu- Steuerentrichtungsschuldner unbeachtlich.
erentrichtungsschuldner hat als eigenständige (9) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und
Schuld die Steuer für Rechnung des Versicherungs- dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil
nehmers zu entrichten. des Versicherungsentgelts, soweit es sich um des-
(3) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz, keinen sen Einziehung und Geltendmachung im Rechts-
Sitz oder keine Betriebsstätte in der Europäischen weg handelt.“
Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum, ist 8. In § 7a wird in der Überschrift das Wort „Örtliche“
aber ein Bevollmächtigter mit Wohnsitz, Sitz oder gestrichen.
Betriebsstätte in dem genannten Gebiet zur Entge-
gennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so 9. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
ist dieser Steuerentrichtungsschuldner.
„§ 8
(4) Haben mehrere Versicherer eine Versicherung
für denselben Versicherungsnehmer in der Weise Anmeldung, Fälligkeit
gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von (1) Der Steuerentrichtungsschuldner nach § 7
ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Absatz 2, 3, 4 oder Absatz 5 hat innerhalb von
Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer 15 Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeit-
der Versicherer mit Sitz oder Betriebsstätte in der raums
Europäischen Union oder im Europäischen Wirt-
schaftsraum von den anderen Mitversicherern 1. eine eigenhändig unterschriebene oder im Wege
schriftlich bestimmt werden, die Steuer auch für eines Automationsverfahrens des Bundes über-
die anderen Versicherer zu entrichten. mittelte Steuererklärung abzugeben, in der er die
im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
(5) Ist die Steuerentrichtung einem zur Entge-
selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und
gennahme des Versicherungsentgelts Bevollmäch-
tigten mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der 2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer
Europäischen Union oder dem Europäischen Wirt- zu entrichten.
schaftsraum schriftlich übertragen, so ist dieser
(2) Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
Steuerentrichtungsschuldner.
Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
(6) Hat weder der Versicherer noch ein zur Ent- jahr insgesamt nicht mehr als 6 000 Euro betragen,
gegennahme des Versicherungsentgelts Bevoll- so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.
mächtigter seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder seine Hat die Steuer für das vorangegangene Kalender-
Betriebsstätte in der Europäischen Union oder im jahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen, so ist An-
Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versi- meldungszeitraum das Kalenderjahr.
cherungsnehmer die Steuer zu entrichten.
(3) Hat der Versicherungsnehmer nach § 7 Ab-
(7) Für die Steuerentrichtung haftet, sofern die in satz 6 die Steuer zu entrichten, so ist innerhalb
den Nummern 1 bis 3 genannten Personen nicht von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem
selbst Steuerentrichtungsschuldner sind, das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine
1. der Versicherer, Absatz 1 entsprechende Steueranmeldung abzuge-
2. jede andere Person, die das Versicherungsent- ben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.
gelt entgegennimmt, (4) Gibt der zur Steueranmeldung und Steuer-
3. eine versicherte Person, die gegen Entgelt aus entrichtung Verpflichtete bis zum Ablauf der Anmel-
einer Versicherung für fremde Rechnung Ver- dungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt
sicherungsschutz erlangt. Die Haftung erstreckt das Bundeszentralamt für Steuern die Steuer fest.
sich auf die Steuer, die auf das Versicherungs- Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der 15. Tag nach
entgelt entfällt, das zur Deckung des Risikos der Ablauf des Anmeldungszeitraums.
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
§9 nannten Angaben schriftlich zu übermitteln. Diese
Erstattung, Nachentrichtung der Steuer Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versi-
cherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht
(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben
zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vor- hält.
zeitig endet oder das Versicherungsentgelt oder die
Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so (2) Bei Personen und Personenvereinigungen,
wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind,
sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu für einen Versicherer Zahlungen entgegenzu-
erheben gewesen wäre. Die Steuer wird dem Steu- nehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vor-
erentrichtungsschuldner (§ 7 Absatz 2 bis 5) oder gängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unter-
dem Haftenden (§ 7 Absatz 7) für Rechnung des liegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Ab-
Steuerschuldners und im Fall des § 7 Absatz 6 gabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der
dem Versicherungsnehmer erstattet. Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer
Personen dient, die gemäß § 7 Steuerschuldner
(2) Die Steuer wird nicht erstattet, wenn die Prä- oder Steuerentrichtungsschuldner sind oder für
mienrückgewähr ausdrücklich versichert war. die Steuerentrichtung haften.
(3) Treten bei der Versicherung von Schiffen (3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen
nach Zahlung des Versicherungsentgelts die übri- und Personenvereinigungen zulässig, die eine Ver-
gen Voraussetzungen für die Steuerbarkeit und sicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder
Steuerpflicht ein, so ist für das zeitanteilige Versi- die gemäß § 7 Steuerschuldner oder Steuerentrich-
cherungsentgelt die Steuer nachzuentrichten. tungsschuldner sind oder für die Steuerentrichtung
haften.
§ 10
(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außen-
Aufzeichnungspflichten, prüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind,
Außenprüfung, Änderung nach Außenprüfung sind zusammen mit der Steuer für den letzten Mo-
(1) Alle Gesamtschuldner im Sinne des § 7 Ab- nat, das letzte Quartal oder das letzte Kalenderjahr
satz 8 Satz 1, die nach der Abgabenordnung oder des Prüfungszeitraums festzusetzen. Sie sind einen
anderen Gesetzen aufzeichnungspflichtig sind, ha- Monat nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig.“
ben zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen 10. Folgender § 12 wird angefügt:
ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen, die
„§ 12
alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere Übergangsvorschrift
1. der Name und die Anschrift des Versicherungs- (1) § 1 Absatz 4 ist anzuwenden für Versiche-
nehmers, rungsentgelte, die sich auf Versicherungszeiträume
ab dem 1. Januar 2014 beziehen.
2. die Nummer des Versicherungsscheins; bei Be-
vollmächtigten diejenige des jeweiligen Versi- (2) § 5 Absatz 4 ist erstmals anzuwenden für Ver-
cherers, sicherungsentgelte, die nach dem 31. Dezember
2013 fällig werden.“
3. die Versicherungssumme,
4. das Versicherungsentgelt, und zwar sowohl das Artikel 2
steuerpflichtige als auch das steuerfreie, Änderung des
5. der Steuerbetrag, Kraftfahrzeugsteuergesetzes*
6. der Steuersatz, Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
7. die vom Lloyd’s Register im Auftrag der Inter-
nationalen Seeschifffahrts-Organisation (Interna- S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
tional Maritime Organization) vergebene IMO- vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 668) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Schiffsidentifikationsnummer,
1. § 2 wird wie folgt geändert:
8. die schriftliche Bevollmächtigung im Sinne des
§ 7 Absatz 4 und 5. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wer nach § 7 Absatz 4 steuerentrichtungspflichtig „(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
ist, hat den Gesamtbetrag des Versicherungsent- stimmt,
gelts sowie die Nummern der Versicherungsscheine 1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten
aller beteiligten Versicherer in seinen Geschäftsbü- Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils
chern zu vermerken. Die die Steuerentrichtungs- geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
pflicht übertragenden Versicherer haben in ihren
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Koh-
Geschäftsbüchern anzugeben, wer die Steuer für
lendioxid- und Geräuschemissionen, anderer
sie entrichtet hat. Ist das im Geltungsbereich dieses
Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in des- * Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
sen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
Steuern auf Anforderung ein vollständiges Ver- und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie
zeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 ge- sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2435
Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie 5. § 18 wird wie folgt geändert:
der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die
Feststellungen der Zulassungsbehörden ver- a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
bindlich.“ fügt:
b) Die Absätze 2a bis 2c werden aufgehoben. „(4b) Für Personenkraftwagen, die Elektrofahr-
2. § 3d wird wie folgt gefasst: zeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 sind und bis
zum 17. Mai 2011 erstmals zugelassen wurden,
„§ 3d bleibt § 3d in der am 5. November 2008 gelten-
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge den Fassung weiter anwendbar.“
(1) Von der Steuer befreit ist das Halten von Elek- b) Folgender Absatz 12 wird angefügt:
trofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steu-
erbefreiung wird ab dem Tag der erstmaligen Zulas- „(12) Führen die Feststellungen der Zulas-
sung gewährt für sungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen
1. zehn Jahre in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis zum und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als
31. Dezember 2015, unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der
am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin
2. fünf Jahre in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.“
31. Dezember 2020.
(2) Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug
Artikel 3
einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel
noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter Änderung des
gewährt. Gesetzes zur Neuregelung der
(3) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze
Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraft-
Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums fahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom
haben keine Auswirkungen auf die Steuerbefreiung.“ 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170) wird aufgehoben.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „bei Personen- Artikel 4
kraftwagen“ durch die Wörter „bei Fahrzeugen
der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestim- Inkrafttreten
mung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichen- (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 7 und 9
wagen (Personenkraftwagen)“ ersetzt. § 10 Absatz 2 bis 4, Nummer 10 sowie Artikel 2 treten
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrzeu- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
gen“ ein Komma sowie die Wörter „Kranken-
und Leichenwagen“ eingefügt. (2) Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 4 und Nummer 9
§ 10 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
4. In § 9 Absatz 2 werden nach dem Wort „Energie-
speichern“ die Wörter „oder aus emissionsfrei be- (3) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2013 in
triebenen Energiewandlern“ eingefügt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes
sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder
sen: verwendet werden.“
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
Änderung des „§ 3
Energiesteuergesetzes Begünstigte Anlagen,
(1) Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 Ortsfestigkeit und Nutzungsgrad
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007), das zuletzt (1) Begünstigte Anlagen sind ortsfeste Anlagen,
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I
S. 282, 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geän- 1. deren mechanische Energie ausschließlich der
dert: Stromerzeugung dient,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. die ausschließlich der gekoppelten Erzeugung
von Kraft und Wärme dienen und einen Jahres-
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
nutzungsgrad von mindestens 60 Prozent errei-
„§ 3 Begünstigte Anlagen, Ortsfestigkeit und chen, ausgenommen von Nummer 1 erfasste
Nutzungsgrad“. Anlagen, oder
b) Die Angabe zu § 53 wird durch folgende Anga- 3. die ausschließlich dem leitungsgebundenen
ben ersetzt: Gastransport oder der Gasspeicherung dienen.
„§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung
Bei Anlagen nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheb-
in Anlagen mit einer elektrischen Nenn-
lich, ob die bei der Stromerzeugung anfallende
leistung von mehr als zwei Megawatt
thermische Energie genutzt wird. Anlagen nach
§ 53a Vollständige Steuerentlastung für die ge- Satz 1 Nummer 2 sind solche, deren mechanische
koppelte Erzeugung von Kraft und Wärme Energie ganz oder teilweise anderen Zwecken als
§ 53b Teilweise Steuerentlastung für die gekop- der Stromerzeugung dient.
pelte Erzeugung von Kraft und Wärme“. (2) Ortsfest im Sinn dieses Gesetzes sind Anla-
c) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: gen, die während des Betriebs ausschließlich an ih-
„§ 58 (weggefallen)“. rem geografischen Standort verbleiben und nicht
auch dem Antrieb von Fahrzeugen dienen. Der geo-
d) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende An- grafische Standort im Sinn des Satzes 1 ist ein
gabe eingefügt: durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt.
„§ 66b Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5
(3) Jahresnutzungsgrad im Sinn dieses Gesetzes
und 8“.
ist der Quotient aus der Summe der genutzten er-
2. § 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: zeugten mechanischen und thermischen Energie in
a) In Nummer 14 wird nach der Angabe „Unterpo- einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführ-
sitionen 2711 11“ der Klammerhinweis „(verflüs- ten Energie aus Energieerzeugnissen in derselben
sigtes Erdgas)“ eingefügt. Berichtszeitspanne. Für die Berechnung des
Monatsnutzungsgrads gilt Satz 1 sinngemäß. Zur
b) In Nummer 18 wird der Klammerhinweis „(Ho,n)“
Berechnung der Nutzungsgrade ist die als Brenn-
durch den Klammerhinweis „(Hs,n)“ ersetzt.
stoffwärme verwendete Energie aus Energieerzeug-
c) In Nummer 19 wird der Klammerhinweis „(Hu)“ nissen heranzuziehen, die vor der Erzeugung me-
durch den Klammerhinweis „(Hi)“ ersetzt. chanischer Energie zugeführt wird. Dabei ist auf
3. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: den Heizwert (Hi) abzustellen.
„Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse kön- (4) Der Berechnung des Nutzungsgrads von An-
nen auch aus dem Steuergebiet verbracht oder lagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 Wärme wird der Kraft-Wärme-Kopplungsprozess
und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken zugrunde gelegt, der alle Wärmekraftmaschinen
abgegeben oder verwendet werden, soweit die einschließt, die an einem Standort in Kraft-Wärme-
Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst Kopplung (KWK) betrieben werden und miteinander
werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erd- verbunden sind. Zum Kraft-Wärme-Kopplungspro-
gas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 zess nach Satz 1 gehören insbesondere nicht:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2437
1. Dampfturbinen, die im Kondensationsbetrieb 8. In § 37 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
gefahren werden, eingefügt:
2. nachgeschaltete Dampferzeuger, die hinter der „Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Strom-
KWK-Kraftmaschine Dampf direkt in ein mit der erzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleis-
KWK-Anlage gemeinsam genutztes Netz ein- tung bis zwei Megawatt verwendet wird.“
speisen, 9. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eine
3. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, steuerfreie Verwendung (§ 44)“ durch die Wörter
„ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1)“
4. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte ersetzt.
thermische Energie nicht in mechanische Ener-
10. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gie umgewandelt wird, sondern vor der Wärme-
kraftmaschine, insbesondere einer Dampfturbine „Wird Erdgas nicht leitungsgebunden aus einem
oder einem Stirlingmotor, ausgekoppelt wird, Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten
die §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und
5. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte § 18 sinngemäß mit der Maßgabe, dass im Fall
thermische Energie zwar in mechanische Ener- des § 15 keine Steuer entsteht, wenn sich an die
gie umgewandelt wird, aber keine Nutzung der Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren
dabei anfallenden Restwärme stattfindet, und der Steuerbefreiung (§ 44 Absatz 1) anschließt.“
6. Hilfskessel, die die Dampfversorgung beim Aus- 11. § 41 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
fall einer Kraftmaschine (Motor oder Gasturbine)
„(1) Wird Erdgas nicht leitungsgebunden in das
sicherstellen.
Steuergebiet eingeführt (§ 19), gelten die §§ 19a
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 2 und 19b sinngemäß mit der Maßgabe, dass keine
Nummer 3 sind insbesondere Rauchgasentschwe- Steuer entsteht, wenn das Erdgas unmittelbar am
felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so- Ort der Einfuhr in ein Verfahren der Steuerbefreiung
wie Kombinationen davon. (§ 44 Absatz 1) überführt wird.“
(5) Wer Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 12. § 44 wird wie folgt geändert:
betreiben will, hat sie vor der erstmaligen Inbetrieb- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
nahme dem zuständigen Hauptzollamt anzumel- und 1a ersetzt:
den. „(1) Verfahren der Steuerbefreiung sind die
(6) Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten steuerfreie Verwendung und im Fall des Absat-
Steuersätze für die Verwendung von Energieer- zes 2b auch die steuerfreie Verteilung von Erd-
zeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen gas. Wer Erdgas nach Absatz 2, Absatz 2a oder
werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Absatz 2b steuerfrei verwenden will, bedarf der
Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs- Erlaubnis als Verwender. Wer Erdgas steuerfrei
anzeige bei der Europäischen Kommission nach nach Absatz 2b abgeben will, bedarf der Erlaub-
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission nis als Verteiler. Die Erlaubnis wird auf Antrag
vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen
bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Ge- deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Beden-
meinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 ken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die
und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistel- Voraussetzung nach Satz 4 nicht mehr erfüllt ist.
lungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) (1a) Inhabern einer Erlaubnis nach Absatz 1
in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen kann auch die Ausfuhr und das Verbringen von
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe- verflüssigtem Erdgas aus dem Steuergebiet er-
rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert laubt werden, sofern Steuerbelange nicht beein-
bekannt gegeben.“ trächtigt werden.“
5. § 4 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
fügt:
a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„(2b) Verflüssigtes Erdgas darf steuerfrei zu
„8. Waren der Unterpositionen 3811 11 10, den in § 27 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken
3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 verwendet oder abgegeben werden.“
der Kombinierten Nomenklatur,“.
c) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
b) Die bisherige Nummer 8 wird die neue Num- dem Wort „verwendet“ die Wörter „oder abge-
mer 9. geben“ eingefügt.
6. In § 6 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Nr. 1, 7 13. § 53 wird durch die folgenden §§ 53 bis 53b ersetzt:
und 8“ durch die Angabe „§ 4 Nummer 1, 7 und 9“ „§ 53
ersetzt.
Steuerentlastung
7. § 23 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: für die Stromerzeugung
„3. für andere Energieerzeugnisse, die zur Verwen- in Anlagen mit einer elektrischen
dung als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Nennleistung von mehr als zwei Megawatt
Kraft- oder Heizstoffen bestimmt sind und an (1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag ge-
ein Steuerlager im Steuergebiet abgegeben währt für Energieerzeugnisse, die nachweislich
werden.“ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG
die zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen mit (ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50, L 192 vom
einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei 29.5.2004, S. 34), die durch die Verordnung (EG)
Megawatt verwendet worden sind. Wenn die in der Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
Anlage erzeugte mechanische Energie neben der geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, wird Fassung und
nur für den auf die Stromerzeugung entfallenden 2. die harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte
Anteil an Energieerzeugnissen eine Steuerentlas- der Entscheidung 2007/74/EG der Kommission
tung gewährt. vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmo-
(2) Energieerzeugnisse gelten nur dann als zur nisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die
Stromerzeugung verwendet, soweit sie in der getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in
Stromerzeugungsanlage unmittelbar am Energie- Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Euro-
umwandlungsprozess teilnehmen. Unbeschadet päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 32
der technisch bedingten Umwandlungsverluste ist vom 6.2.2007, S. 183), in der jeweils geltenden
die gesamte im Stromerzeugungsprozess einge- Fassung
setzte Menge an Energieerzeugnissen entlastungs- erfüllt.
fähig. Zum Stromerzeugungsprozess gehören ins-
besondere nicht: (2) Die Steuerentlastung wird nur bis zur voll-
ständigen Absetzung für Abnutzung der Hauptbe-
1. Dampferzeuger, soweit deren thermische Ener-
standteile der Anlage entsprechend den Vorgaben
gie (Dampf) nicht der Stromerzeugung dient,
des § 7 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
2. nachgeschaltete Abluftbehandlungsanlagen, sung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009
3. Zusatzfeuerungen, soweit die damit erzeugte (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3
thermische Energie nicht zur Stromerzeugung des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)
genutzt, sondern vor der Wärmekraftmaschine, geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
insbesondere einer Dampfturbine oder einem sung gewährt. Hauptbestandteile nach Satz 1 sind
Stirlingmotor, ausgekoppelt wird. Gasturbine, Motor, Dampferzeuger, Dampfturbine,
Generator und Steuerung. Werden Hauptbestand-
Abluftbehandlungsanlagen im Sinn des Satzes 3
teile der Anlage durch neue Hauptbestandteile er-
Nummer 2 sind insbesondere Rauchgasentschwe-
setzt, verlängert sich die in Satz 1 genannte Frist
felungsanlagen, Rauchgasentstickungsanlagen so-
bis zur vollständigen Absetzung für Abnutzung der
wie Kombinationen davon.
neu eingefügten Hauptbestandteile, sofern die Kos-
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer- ten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der
entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3 Kosten für die Neuerrichtung der Anlage betragen.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-
(3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer-
erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
entlastung für nachweislich nach § 2 Absatz 3
Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a versteuerte Energie-
nisse nicht gewährt werden.
erzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Steuerentlastung kann für diese Energieerzeug-
Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung verwendet nisse nicht gewährt werden.
hat.
(4) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung
§ 53a
von Kraft und Wärme verwendet hat.
Vollständige
(5) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
Steuerentlastung für die
und 3 wird nur für den Monat oder das Jahr ge-
gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
währt, in dem die in den Absätzen 1 und 2 genann-
(1) Eine vollständige Steuerentlastung wird auf ten Voraussetzungen nachweislich erfüllt wurden.
Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nach-
(6) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
weislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Ab-
bis 3 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden
Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilferechtli-
sind und die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft
chen Genehmigung der Europäischen Kommission.
und Wärme in ortsfesten Anlagen verwendet wor-
Das Auslaufen der Genehmigung wird vom Bun-
den sind. Die Steuerentlastung wird nur gewährt,
desministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt
wenn diese Anlagen
gesondert bekannt gegeben.
1. hocheffizient sind und
2. einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von § 53b
mindestens 70 Prozent erreichen. Teilweise
Die Kraft-Wärme-Kopplung ist hocheffizient im Sinn Steuerentlastung für die
von Satz 2 Nummer 1, wenn sie gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
1. die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie (1) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An-
2004/8/EG des Europäischen Parlaments und trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis-
des Rates vom 11. Februar 2004 über die För- lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3
derung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt die zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2439
Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- (8) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Pro- und 4 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
zent verheizt worden sind. Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungs-
(2) Die Steuerentlastung nach Absatz 1 beträgt anzeige bei der Europäischen Kommission nach
der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. Das Auslaufen
1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministe-
oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse rium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert
40,35 EUR, bekannt gegeben.“
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 14. § 55 wird wie folgt geändert:
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR,
a) Absatz 1a wird aufgehoben.
3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR, b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
versteuerte Energieerzeugnisse 60,60 EUR. bis 9 eingefügt:
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener- „(4) Eine Steuerentlastung nach den Absät-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden. zen 1 und 2 wird gewährt, wenn
(3) Werden im Fall des Absatzes 1 die Energie- 1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach-
erzeugnisse von einem Unternehmen des Produzie- weist, dass es
renden Gewerbes im Sinn des § 2 Nummer 3 des a) ein Energiemanagementsystem betrieben
Stromsteuergesetzes oder von einem Unternehmen hat, das den Anforderungen der DIN EN
der Land- und Forstwirtschaft im Sinn des § 2 ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent-
Nummer 5 des Stromsteuergesetzes zu betrieb- spricht, oder
lichen Zwecken verheizt, gilt Absatz 2 mit der Maß-
gabe, dass die Steuerentlastung b) eine registrierte Organisation nach Arti-
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009
1. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder des Europäischen Parlaments und des
Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse Rates vom 25. November 2009 über die
0,16 EUR, freiwillige Teilnahme von Organisationen
2. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 an einem Gemeinschaftssystem für Um-
versteuerte Energieerzeugnisse 4,96 EUR, weltmanagement und Umweltbetriebsprü-
beträgt. fung und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 61/2001, sowie der Beschlüsse
(4) Eine teilweise Steuerentlastung wird auf An- der Kommission 2001/691/EG und
trag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweis- 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
lich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 S. 1) ist, und
Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und
die zum Antrieb von Gasturbinen und Verbren- 2. die Bundesregierung
nungsmotoren in begünstigten Anlagen zur gekop- a) festgestellt hat, dass mindestens der nach
pelten Erzeugung von Kraft und Wärme nach § 3 der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor-
mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von gesehene Zielwert für eine Reduzierung
mindestens 70 Prozent verwendet worden sind. der Energieintensität erreicht wurde; die
(5) Die Steuerentlastung nach Absatz 4 beträgt Feststellung erfolgt auf der Grundlage
des Berichts, den ein unabhängiges wis-
1. für 1 000 l nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
senschaftliches Institut im Rahmen des
oder Nummer 3 versteuerte Energieerzeugnisse
Monitorings nach der Vereinbarung zwi-
40,35 EUR,
schen der Regierung der Bundesrepublik
2. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Deutschland und der deutschen Wirtschaft
versteuerte Energieerzeugnisse 10,00 EUR, zur Steigerung der Energieeffizienz vom
3. für 1 MWh nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 1. August 2012 (BAnz AT 16.10.2012 B1)
versteuerte Energieerzeugnisse 4,42 EUR, erstellt hat, sowie
4. für 1 000 kg nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 b) die Feststellung nach Buchstabe a im
versteuerte Energieerzeugnisse 19,60 EUR, Bundesgesetzblatt bekannt gemacht hat.
5. für 1 GJ nach § 2 Absatz 1 Nummer 9, 10 oder Kleine und mittlere Unternehmen können an-
Absatz 4a versteuerte Energieerzeugnisse stelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten Ener-
0,16 EUR. gie- und Umweltmanagementsysteme alterna-
Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Ener- tive Systeme zur Verbesserung der Energieeffi-
gieerzeugnisse nicht gewährt werden. zienz betreiben, die den Anforderungen der DIN
EN 16247-1, Ausgabe Oktober 2012, entspre-
(6) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die chen; kleine und mittlere Unternehmen sind sol-
Energieerzeugnisse zur gekoppelten Erzeugung che im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der
von Kraft und Wärme verwendet hat. Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die
(7) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1 Definition der Kleinstunternehmen sowie der
und 4 wird nur für den Monat oder das Jahr ge- kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124
währt, in dem der dort genannte Nutzungsgrad vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils geltenden
nachweislich erreicht wurde. Fassung.
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
(5) Abweichend von Absatz 4 wird die Steuer- folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-
entlastung gewährt desregierung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2
1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das Buchstabe b.
Unternehmen nachweist, dass es im Antrags- (8) Der Nachweis nach Absatz 4 Satz 1 Num-
jahr oder früher begonnen hat, ein Energie- mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 5 Satz 1
managementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative
Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umweltma- ist von den Unternehmen zu erbringen durch
nagementsystem nach Absatz 4 Satz 1 Num-
1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga-
mer 1 Buchstabe b einzuführen,
nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz
2. für das Antragsjahr 2015, wenn in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) das Unternehmen nachweist, dass es im 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu-
Antragsjahr oder früher die Einführung letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De-
eines Energiemanagementsystems nach zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
abgeschlossen hat, oder wenn das Unter- als Umweltgutachter tätig werden dürfen, in
nehmen nachweist, dass es im Jahr 2015 ihrem jeweiligen Zulassungsbereich, oder
oder früher als Organisation nach Artikel 13 2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 regis- nationalen Akkreditierungsstelle für die Zerti-
triert worden ist, und fizierung von Energiemanagementsystemen
b) die Voraussetzungen des Absatzes 4 nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind.
Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. (9) Die Steuerentlastung nach den Absätzen 1
Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 4 und 2 wird gewährt nach Maßgabe und bis zum
Satz 2 entsprechend. Auslaufen der hierfür erforderlichen beihilfe-
rechtlichen Genehmigung der Europäischen
(6) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-
Kommission oder der hierfür erforderlichen Frei-
zember 2013 neu gegründet werden, gilt Ab-
stellungsanzeige bei der Europäischen Kommis-
satz 5 mit der Maßgabe, dass
sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der
1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalender- Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung
jahr der Neugründung und an die Stelle der der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von
Jahre 2014 und 2015 die beiden auf die Neu- Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in
gründung folgenden Jahre treten sowie Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag
2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzun- (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung;
gen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2 erfüllt ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils gel-
sind; Absatz 7 gilt entsprechend. tenden Fassung. Das Auslaufen der Genehmi-
gung oder der Freistellungsanzeige wird vom
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeit- Bundesministerium der Finanzen im Bundes-
punkt der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gesetzblatt gesondert bekannt gegeben.“
gegründete Unternehmen sind nur solche, die
nicht durch Umwandlung im Sinn des Umwand- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 10.
lungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I 15. § 58 wird aufgehoben.
S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 16. In § 64 Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 4“
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in durch die Angabe „§ 3 Absatz 5“ ersetzt.
der jeweils geltenden Fassung entstanden sind. 17. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(7) Stellt die Bundesregierung fest, dass der a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 1a Nummer 2“
nach der Anlage zu § 55 für das Antragsjahr vor- durch die Angabe „§ 1a Satz 1 Nummer 2“ er-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der setzt.
Energieintensität nicht erreicht wurde, erhalten
die Unternehmen die Steuerentlastung abwei- b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
chend von Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch- „c) die Begriffe des § 3 näher zu bestimmen,
stabe a Vorgaben zur Ermittlung des Monats- oder
1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung Jahresnutzungsgrads, zur Abgrenzung des
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu Kraft-Wärme-Kopplungsprozesses sowie
§ 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie- zur Anmeldepflicht zu machen und den Be-
rung der Energieintensität mindestens zu treibern von Anlagen nach § 3 Pflichten zum
92 Prozent erreicht wurde, Nachweis der dort genannten Voraussetzun-
gen aufzuerlegen,“.
2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu c) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
§ 55 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie- aa) In Buchstabe d werden die Wörter „steuer-
rung der Energieintensität mindestens zu freie Verwendung“ durch das Wort „Steuer-
96 Prozent erreicht wurde. befreiungen“ und die Wörter „steuerfreien
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach Verwendung“ durch das Wort „Steuerbefrei-
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er- ung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2441
bb) Buchstabe e wird wie folgt gefasst: 2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-
kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der
„e) die Verwendung, die Verteilung, das Ver-
Nummer 1 betrieben werden können,
bringen und die Ausfuhr aus dem Steuer-
gebiet von steuerfreiem Erdgas unter 3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-
Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaub- staltung von noch nicht normierten oder ander-
nis allgemein zu erlauben,“. weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1
gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine
cc) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f. Anerkennung dieser Systeme oder der standar-
d) Nummer 11 wird wie folgt geändert: disierten Vorgaben für solche Systeme durch
eine der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen
aa) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: muss, und
„d) Näheres zur Ermittlung der elektrischen 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 55
Nennleistung, zur Abgrenzung des Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1
Stromerzeugungsprozesses und zu den Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-
Hauptbestandteilen der Stromerzeu- falls die Einhaltung der Anforderungen der
gungsanlage (§ 53) zu bestimmen und Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
den am Betrieb von solchen Anlagen Be- durch die Stellen nach § 55 Absatz 8 nachzuwei-
teiligten Pflichten zum Nachweis der dort sen ist.
genannten Voraussetzungen aufzuerle- (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-
gen,“. sen insbesondere
bb) Folgende Buchstaben g und h werden ange- 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in
fügt: § 55 Absatz 8 genannten Stellen,
„g) Näheres zur Ermittlung der Hocheffi- 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder
zienzkriterien, Abschreibungskriterien, Zulassung der in § 55 Absatz 8 genannten Stel-
zur Berechnung und zum Nachweis des len und Bestimmungen zu ihrer Überwachung
Nutzungsgrads und zu den Hauptbe- einschließlich erforderlicher Auskunfts-, Ein-
standteilen der Kraft-Wärme-Kopplungs- sichts- und Weisungsrechte, soweit sie nicht be-
anlage (§ 53a) zu bestimmen und den am reits von den bestehenden Akkreditierungs- und
Betrieb von solchen Anlagen Beteiligten Zulassungsregelungen erfasst sind, sowie
Pflichten zum Nachweis der dort ge- 3. die Befugnisse der in § 55 Absatz 8 genannten
nannten Voraussetzungen aufzuerlegen, Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-,
h) Näheres zur Berechnung und zum Nach- Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel
weis des Nutzungsgrads und zu den zu betreten, soweit dies für die Überwachung
Hauptbestandteilen der Kraft-Wärme- oder Kontrolle erforderlich ist.“
Kopplungsanlage sowie zum betrieb- 19. Dem § 67 wird folgender Absatz 10 angefügt:
lichen Verheizen (§ 53b) zu bestimmen „(10) § 55 in der am 31. Dezember 2012 gelten-
und den am Betrieb von solchen Anla- den Fassung gilt fort für Energieerzeugnisse, die bis
gen Beteiligten Pflichten zum Nachweis zum 31. Dezember 2012 verwendet worden sind.“
der dort genannten Voraussetzungen
aufzuerlegen,“. 20. Nach § 67 wird folgende Anlage eingefügt:
18. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
„Anlage
(zu § 55)
„§ 66b Zielwerte für die zu erreichende
Ermächtigung zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 Reduzierung der Energieintensität
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 2015 2013 1,3 %
dem Bundesministerium der Finanzen und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und 2016 2014 2,6 %
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne 2017 2015 3,9 %
Zustimmung des Bundesrates durch das Bundes-
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die natio- 2018 2016 5,25 %
nale Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle 2019 2017 6,6 %
nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu vollzie-
hende Bestimmungen zu § 55 Absatz 4, 5 und 8 2020 2018 7,95 %
zu erlassen. 2021 2019 9,3 %
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann 2022 2020 10,65 %
geregelt werden,
1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an- Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende
dere alternative Systeme mit festgelegten Kom- Festlegungen:
ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz 1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um
als die in § 55 Absatz 4 Satz 2 genannten alter- den sich die Energieintensität in dem für das An-
nativen Systeme betreiben können, tragsjahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
dem Basiswert verringert. Der Basiswert ist die Energieintensität erreicht wurde; die Fest-
jahresdurchschnittliche Energieintensität in den stellung erfolgt auf der Grundlage des Be-
Jahren 2007 bis 2012. richts, den ein unabhängiges wissenschaft-
2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem liches Institut im Rahmen des Monitorings
temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt- nach der Vereinbarung zwischen der Regie-
energieverbrauch und der Gesamtsumme der in- rung der Bundesrepublik Deutschland und
flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der der deutschen Wirtschaft zur Steigerung
temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt- der Energieeffizienz vom 1. August 2012
energieverbrauch und die inflationsbereinigten (BAnz AT 16.10.2012 B1) erstellt hat, sowie
Bruttoproduktionswerte werden nach dem in b) die Feststellung nach Buchstabe a im Bun-
der Vereinbarung zwischen der Regierung der desgesetzblatt bekannt gemacht hat.
Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Kleine und mittlere Unternehmen können
Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz anstelle der in Satz 1 Nummer 1 genannten
vom 1. August 2012 festgelegten Verfahren und Energie- und Umweltmanagementsysteme
Berechnungsansatz ermittelt. Die Energieinten- alternative Systeme zur Verbesserung der
sität wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Energieeffizienz betreiben, die den Anforde-
Bruttoproduktionswert angegeben. rungen der DIN EN 16247-1, Ausgabe Oktober
3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 2012, entsprechen; kleine und mittlere Unter-
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 nehmen sind solche im Sinn der Empfehlung
zu überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai
die jährlichen Steigerungen diejenige des Ziel- 2003 betreffend die Definition der Kleinstunter-
wertes für das Bezugsjahr 2016 nicht unter- nehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
schreiten.“ nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung.
Artikel 2 (4) Abweichend von Absatz 3 wird die Steuer
Änderung des erlassen, erstattet oder vergütet
Stromsteuergesetzes 1. für die Antragsjahre 2013 und 2014, wenn das
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I Unternehmen nachweist, dass es im Antrags-
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des jahr oder früher begonnen hat, ein Energie-
Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282, 1726) ge- managementsystem nach Absatz 3 Satz 1
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nummer 1 Buchstabe a oder ein Umwelt-
1. § 10 wird wie folgt geändert: managementsystem nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b einzuführen,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
gabe des Absatzes 2“ durch die Wörter „nach 2. für das Antragsjahr 2015, wenn
Maßgabe der Absätze 2 bis 8“ ersetzt. a) das Unternehmen nachweist, dass es im
b) Absatz 1a wird aufgehoben. Antragsjahr oder früher die Einführung ei-
nes Energiemanagementsystems nach Ab-
c) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. satz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a abge-
d) Die folgenden Absätze 3 bis 9 werden angefügt: schlossen hat, oder wenn das Unterneh-
„(3) Die Steuer wird nach den Absätzen 1 und 2 men nachweist, dass es im Jahr 2015 oder
erlassen, erstattet oder vergütet, wenn früher als Organisation nach Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert
1. das Unternehmen für das Antragsjahr nach- worden ist, und
weist, dass es
b) die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1
a) ein Energiemanagementsystem betrieben Nummer 2 erfüllt sind.
hat, das den Anforderungen der DIN EN
ISO 50001, Ausgabe Dezember 2011, ent- Für kleine und mittlere Unternehmen gilt Absatz 3
spricht, oder Satz 2 entsprechend.
b) eine registrierte Organisation nach Artikel 13 (5) Für Unternehmen, die nach dem 31. De-
der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des zember 2013 neu gegründet werden, gilt Absatz 4
Europäischen Parlaments und des Rates mit der Maßgabe, dass
vom 25. November 2009 über die freiwillige 1. an die Stelle des Jahres 2013 das Kalenderjahr
Teilnahme von Organisationen an einem der Neugründung und an die Stelle der Jahre
Gemeinschaftssystem für Umweltmanage- 2014 und 2015 die beiden auf die Neugrün-
ment und Umweltbetriebsprüfung und dung folgenden Jahre treten sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2. ab dem Antragsjahr 2015 die Voraussetzungen
61/2001, sowie der Beschlüsse der Kom- des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind;
mission 2001/691/EG und 2006/193/EG Absatz 6 gilt entsprechend.
(ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) ist, und
Als Zeitpunkt der Neugründung gilt der Zeitpunkt
2. die Bundesregierung der erstmaligen Betriebsaufnahme. Neu gegrün-
a) festgestellt hat, dass mindestens der nach dete Unternehmen sind nur solche, die nicht
der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor- durch Umwandlung im Sinn des Umwandlungs-
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2443
1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Ab- bei der Nationalbibliothek archivmäßig gesichert
satz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 niedergelegt.“
(BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der je- 2. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:
weils geltenden Fassung entstanden sind.
„§ 12
(6) Stellt die Bundesregierung fest, dass der
nach der Anlage zu § 10 für das Antragsjahr vor- Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
gesehene Zielwert für eine Reduzierung der Ener- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
gieintensität nicht erreicht wurde, erhalten die Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
Unternehmen die Steuerentlastung abweichend dem Bundesministerium der Finanzen und dem
von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung ohne Zu-
1. zu 60 Prozent, wenn die Bundesregierung
stimmung des Bundesrates durch das Bundesamt
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die nationale
§ 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
Akkreditierungsstelle und die Zulassungsstelle nach
rung der Energieintensität mindestens zu
§ 28 des Umweltauditgesetzes zu vollziehende Be-
92 Prozent erreicht wurde,
stimmungen zu § 10 Absatz 3, 4 und 7 zu erlassen.
2. zu 80 Prozent, wenn die Bundesregierung (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
festgestellt hat, dass der nach der Anlage zu geregelt werden,
§ 10 vorgesehene Zielwert für eine Reduzie-
rung der Energieintensität mindestens zu 1. dass kleine und mittlere Unternehmen auch an-
96 Prozent erreicht wurde. dere alternative Systeme mit festgelegten Kom-
ponenten zur Verbesserung der Energieeffizienz
Die Feststellung, ob die Voraussetzungen nach als die in § 10 Absatz 3 Satz 2 genannten alter-
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegen, er- nativen Systeme betreiben können,
folgt im Rahmen der Bekanntmachung der Bun-
2. welche bereits normierten oder anderweitig kon-
desregierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
kretisierten Systeme als Systeme im Sinn der
Buchstabe b.
Nummer 1 betrieben werden können,
(7) Der Nachweis nach Absatz 3 Satz 1 Num-
3. welche Anforderungen an die inhaltliche Ausge-
mer 1 Buchstabe a sowie nach Absatz 4 Satz 1
staltung von noch nicht normierten oder ander-
Nummer 1 und 2 Buchstabe a erste Alternative ist
weitig konkretisierten Systemen nach Nummer 1
von den Unternehmen zu erbringen durch
gestellt werden mit der Maßgabe, dass eine An-
1. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorga- erkennung dieser Systeme oder der standardi-
nisationen, die nach dem Umweltauditgesetz sierten Vorgaben für solche Systeme durch eine
in der Fassung der Bekanntmachung vom der in Absatz 1 genannten Stellen erfolgen muss,
4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zu- und
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. De- 4. wie die Einhaltung der Anforderungen des § 10
zember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert wor- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 Satz 1
den ist, in der jeweils geltenden Fassung als Nummer 1 und 2 Buchstabe a und gegebenen-
Umweltgutachter tätig werden dürfen, in ihrem falls die Einhaltung der Anforderungen der
jeweiligen Zulassungsbereich, oder Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3
2. Konformitätsbewertungsstellen, die von der durch die Stellen nach § 10 Absatz 7 nachzuwei-
nationalen Akkreditierungsstelle für die Zertifi- sen ist.
zierung von Energiemanagementsystemen (3) Regelungen nach Absatz 2 Nummer 4 umfas-
nach der DIN EN ISO 50001 akkreditiert sind. sen insbesondere
(8) Der Erlass, die Erstattung oder die Vergü- 1. Vorgaben für die Nachweisführung durch die in
tung der Steuer wird gewährt nach Maßgabe § 10 Absatz 7 genannten Stellen,
und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen 2. die Anforderungen an die Akkreditierung oder Zu-
beihilferechtlichen Genehmigung der Europä- lassung der in § 10 Absatz 7 genannten Stellen
ischen Kommission oder der hierfür erforderlichen und Bestimmungen zu ihrer Überwachung ein-
Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kom- schließlich erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-
mission nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 und Weisungsrechte, soweit sie nicht von den be-
der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklä- stehenden Akkreditierungs- und Zulassungsrege-
rung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von lungen erfasst sind, sowie
Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in An-
wendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (all- 3. die Befugnisse der in § 10 Absatz 7 genannten
gemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. Stellen, während der Betriebszeit Geschäfts-, Be-
L 214 vom 9.8.2008, S. 3) in der jeweils geltenden triebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu
Fassung. Das Auslaufen der Genehmigung oder betreten, soweit dies für die Überwachung oder
der Freistellungsanzeige wird vom Bundesminis- Kontrolle erforderlich ist.“
terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt ge- 3. Der bisherige § 12 wird § 13 und Absatz 2 wird wie
sondert bekannt gegeben. folgt gefasst:
(9) DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO-Normen, „(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
auf die in diesem Gesetz verwiesen wird, sind in Technologie und das Bundesministerium für Um-
der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erlassen
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Artikel 3
Finanzen die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, Änderung des
die sich an die Stellen nach § 10 Absatz 7 richten, Luftverkehrsteuergesetzes
zur Durchführung von Rechtsverordnungen nach
§ 12.“ Das Luftverkehrsteuergesetz vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1885) wird wie folgt geändert:
4. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
„(2) § 10 in der am 31. Dezember 2012 gelten-
Union haben und keinen steuerlichen Beauftrag-
den Fassung gilt fort für Strom, der bis zum
ten benannt haben, ist das Hauptzollamt örtlich
31. Dezember 2012 entnommen worden ist.“
zuständig, in dessen Bezirk der erste Abflug er-
5. Nach § 14 wird folgende Anlage eingefügt: folgt.“
„Anlage b) Nach dem bisherigen Satz 3 wird folgender Satz
(zu § 10) eingefügt:
Zielwerte für die zu erreichende „Abweichend von Satz 2 verbleibt die örtliche Zu-
Reduzierung der Energieintensität ständigkeit für Luftverkehrsunternehmen, die ih-
ren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Antragsjahr Bezugsjahr Zielwert päischen Union haben und die Benennung eines
steuerlichen Beauftragten aufheben, bei dem bis-
2015 2013 1,3 % her örtlich zuständigen Hauptzollamt.“
2016 2014 2,6 % c) Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Für Luftverkehrsunternehmen, die ihren Sitz
2017 2015 3,9 % nicht im Inland oder in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union haben und keinen
2018 2016 5,25 % steuerlichen Beauftragten benannt haben, ist bis
zur Benennung des steuerlichen Beauftragten
2019 2017 6,6 % das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Be-
zirk der erste Abflug erfolgt.“
2020 2018 7,95 % 2. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2021 2019 9,3 % „Benennt ein Unternehmen, das keinen Sitz im In-
land oder in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
2022 2020 10,65 % päischen Union hat, keinen steuerlichen Beauftrag-
ten, so haften der Eigentümer und der Halter des
Für die Bestimmung des Zielwertes gelten folgende Flugzeugs oder Drehflüglers für die Steuerschuld.“
Festlegungen: 3. § 7 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. Der Zielwert bezeichnet den Prozentsatz, um den „Luftverkehrsunternehmen, die keinen Sitz im Inland
sich die Energieintensität in dem für das Antrags- oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
jahr maßgeblichen Bezugsjahr gegenüber dem ischen Union haben, haben dem Hauptzollamt im
Basiswert verringert. Der Basiswert ist die jahres- Antrag auf Registrierung zusätzlich einen nach § 8
durchschnittliche Energieintensität in den Jahren zugelassenen Beauftragten zu benennen und für
2007 bis 2012. diesen entsprechende Unterlagen vorzulegen.“
2. Die Energieintensität ist der Quotient aus dem 4. § 11 wird wie folgt geändert:
temperatur- und konjunkturbereinigten Gesamt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
energieverbrauch und der Gesamtsumme der in- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „8,00 Euro“
flationsbereinigten Bruttoproduktionswerte. Der durch die Angabe „7,50 Euro“ ersetzt.
temperatur- und konjunkturbereinigte Gesamt-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „25,00 Euro“
energieverbrauch und die inflationsbereinigten
Bruttoproduktionswerte werden nach dem in der durch die Angabe „23,43 Euro“ ersetzt.
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun- cc) In Nummer 3 wird die Angabe „45,00 Euro“
desrepublik Deutschland und der deutschen Wirt- durch die Angabe „42,18 Euro“ ersetzt.
schaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. August 2012 festgelegten Verfahren und Be-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die
rechnungsansatz ermittelt. Die Energieintensität
Wörter „ab 2013“ eingefügt.
wird in der Bezugsgröße GJ/1 000 Euro Brutto-
produktionswert angegeben. bb) Satz 4 wird aufgehoben.
3. Die Zielwerte für die Antragsjahre 2019 bis 2022 Artikel 4
sind im Rahmen einer Evaluation im Jahr 2017 zu
überprüfen. Im Fall einer Anpassung werden die Inkrafttreten
jährlichen Steigerungen diejenige des Zielwertes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
für das Bezugsjahr 2016 nicht unterschreiten.“ bis 4 am 1. Januar 2013 unter der Bedingung in Kraft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2445
dass die zu Artikel 1 Nummer 14 und 20 sowie zu Ar- folgt. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das
tikel 2 Nummer 1 und 5 erforderliche Vorliegen der beihilferechtlichen Genehmigung oder
1. beihilferechtliche Genehmigung durch die Europä- der Freistellungsanzeige im Bundesgesetzblatt geson-
ische Kommission vorliegt oder dert bekannt.
2. Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommis- (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 13
sion nach der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der §§ 53 und 53b tritt mit Wirkung vom 1. April 2012 am
Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num-
dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Arti- mer 2 bis 12 und Nummer 15 bis 17 sowie Artikel 3
kel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfrei- treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
stellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) (4) Artikel 1 Nummer 13 § 53a tritt mit Wirkung vom
in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist; 1. April 2012 an dem Tag in Kraft, an dem die Europä-
es tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft, wenn ische Kommission die hierzu erforderliche beihilferecht-
erst nach diesem Zeitpunkt die beihilferechtliche Ge- liche Genehmigung erteilt, frühestens jedoch am 12. De-
nehmigung vorliegt oder die Freistellungsanzeige er- zember 2012.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Gesetz
zur Festsetzung der Beitragssätze
in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2013
(Beitragssatzgesetz 2013)
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2013 in der allgemeinen Renten-
versicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
25,1 Prozent.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2447
Zweites Gesetz
zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 129a wird wie folgt geändert:
sen:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Beteiligungen“ durch
die Wörter „bei Kapitalgesellschaften Kapitalbe-
Artikel 1 teiligungen“ ersetzt.
Änderung des
b) In Absatz 2 wird das Wort „Unternehmen“ durch
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
das Wort „Kapitalgesellschaften“ und jeweils das
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Wort „Beteiligung“ durch das Wort „Kapital-
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- beteiligung“ ersetzt.
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2b
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ge- c) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Betei-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: ligung“ durch das Wort „Kapitalbeteiligung“ er-
setzt und werden nach dem Wort „Gemeindever-
1. Dem § 6 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: bänden“ die Wörter „an Kapitalgesellschaften“
„In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 kann auch die eingefügt.
Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, d) In Absatz 4 wird das Wort „Beteiligung“ durch
oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden
ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeich- nach dem Wort „Ländern“ die Wörter „an Kapital-
nung der Versicherten ist in diesen Fällen nicht er- gesellschaften“ eingefügt.
forderlich. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 4
und 5 gilt Satz 2 entsprechend.“ e) In Absatz 5 wird das Wort „Beteiligung“ durch
das Wort „Kapitalbeteiligung“ ersetzt und werden
2. § 128 Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
nach dem Wort „Gemeindeverbänden“ die Wörter
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts- „an Kapitalgesellschaften“ eingefügt.
form betrieben werden und an denen das Land
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder
mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei sonstigen
sich vereint oder Unternehmen in selbständiger Rechtsform hin-
sichtlich der gemeinsamen Stimmenmehrheit
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen- von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeinde-
mehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung verbänden in dem Organ, dem die Verwaltung
und Führung des Unternehmens obliegt, auf und Führung des Unternehmens obliegt, entspre-
sich vereint,“. chend.“
3. § 129 wird wie folgt geändert: 5. Dem § 131 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„§ 129 Absatz 4 bleibt unberührt.“
„1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechts-
6. Dem § 150 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
form betrieben werden und an denen Ge-
fügt:
meinden oder Gemeindeverbände
a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar „Für Versicherte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ist die
oder mittelbar die Mehrheit der Kapital- jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband
anteile auf sich vereinen oder beitragspflichtig. Entsprechendes gilt in den Fällen
des § 6 Absatz 1 Satz 3.“
b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmen-
mehrheit in dem Organ, dem die Verwal- 7. § 218d wird wie folgt gefasst:
tung und Führung des Unternehmens ob- „§ 218d
liegt, auf sich vereinen,“.
Besondere Zuständigkeiten
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(1) Verändert sich aufgrund des § 128 Absatz 1
„(4) Absatz 1 Nummer 1a gilt nicht für Nummer 1a, des § 129 Absatz 1 Nummer 1a und
1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- Absatz 4 oder des § 129a die Zuständigkeit für ein
und Umschlagbetriebe, am 1. Januar 2013 bestehendes Unternehmen, ist
2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke sowie dieses nach § 136 Absatz 1 Satz 4 zweite Alternative
an den zuständigen Unfallversicherungsträger zu
3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben. überweisen; die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene
Absatz 1 Nummer 1 und 1a gilt nicht für landwirt- Fassung des § 128 Absatz 1 Nummer 1a, des § 129
schaftliche Unternehmen der in § 123 Absatz 1 Absatz 1 Nummer 1a und Absatz 4 sowie des § 129a
Nummer 1, 4 und 5 genannten Art.“ gilt insoweit als wesentliche Änderung.
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
(2) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne 1. § 360 wird wie folgt gefasst:
des § 128 Absatz 1 Nummer 1a und des § 129 Ab- „§ 360
satz 1 Nummer 1a, die am 31. Dezember 1996 be-
standen haben und bei denen seitdem keine we- Umlagesatz
sentliche Änderung im Sinne des § 136 Absatz 1 Der Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent.“
Satz 4 zweite Alternative eingetreten ist. Dabei sind 2. § 361 wird wie folgt geändert:
auch solche Änderungen wesentlich, die nach dem
a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
31. Dezember 1996 eingetreten sind und nach dem
§ 128 Absatz 1 Nummer 1a, dem § 129 Absatz 1 „1. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
Nummer 1a oder dem § 129a eine andere Zustän- der Finanzen und dem Bundesministerium für
digkeit begründen. Wirtschaft und Technologie zum Ausgleich
von Überschüssen oder Fehlbeständen unter
(3) Absatz 1 gilt nicht für Unternehmen im Sinne
Berücksichtigung der Beschäftigungs- und
des § 129 Absatz 1 Nummer 1, wenn deren Schwer-
Wirtschaftslage zu bestimmen, dass die Um-
punkt im Ausnahmebereich des § 129 Absatz 4
lage jeweils für ein Kalenderjahr nach einem
Satz 1 liegt.
von § 360 abweichenden Umlagesatz erho-
(4) Ab dem 1. Januar 2013 eintretende wesent- ben wird; dabei soll ein niedrigerer Umlage-
liche Änderungen sind zu berücksichtigen. satz angesetzt werden, wenn die Rücklage
(5) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die durchschnittlichen jährlichen Aufwendun-
e. V. prüft die Auswirkungen der Zuständigkeit der gen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre
Unfallversicherungsträger der Länder und Kommu- übersteigt, und ein höherer, wenn der Fehlbe-
nen nach § 128 Absatz 1 Nummer 1a und § 129 Ab- stand mehr als die durchschnittlichen jähr-
satz 1 Nummer 1a auf die Belastung der betroffenen lichen Aufwendungen der vorhergehenden
Unternehmen durch Unfallversicherungsbeiträge im fünf Kalenderjahre beträgt,“.
Verhältnis zu gleichartigen Unternehmen, für die die b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig
sind, und legt dem Bundesministerium für Arbeit Artikel 3
und Soziales bis zum 31. Dezember 2013 einen Be-
Änderung des
richt über das Ergebnis der Prüfung vor. Bestehen
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
hiernach wettbewerbsrelevante Unterschiede, die
durch die Regelungen des Sechsten Kapitels be- In Artikel 13 Absatz 6a des Unfallversicherungs-
gründet sind, enthält der Bericht auch Vorschläge modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008
zur Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 24
der Unternehmen der betroffenen Gewerbezweige.“ des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „2014“ durch die
Artikel 2 Angabe „2016“ ersetzt.
Änderung des Artikel 4
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Inkrafttreten
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) ge- (2) Artikel 1 Nummer 1 und 6 tritt mit Wirkung vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Januar 2005 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2449
Gesetz
zur Anpassung des Bauproduktengesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- terabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden
sen: vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bau-
technik durchgeführt.
Artikel 1
(4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Änderung des Bauproduktengesetzes Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29
Die §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverord-
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 nung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3
(BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert duktenverordnung.
worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19
ersetzt: § 17
„§ 16 Widerruf der Benennung
Technische Bewertungsstelle als Technische Bewertungsstelle
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Insti-
ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Arti- tuts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzu-
kel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) nehmenden Überwachung und Begutachtung zu der
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Insti-
Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter tuts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr ge-
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des rechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduk- für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe
tenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV seiner Gründe mit.
Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der je-
weils geltenden Fassung genannten Produktbereiche. (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im
Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
duktenverordnung.
Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Be-
wertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten- (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
verordnung mit. Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vorneh-
(3) Überwachung und Begutachtung der Techni- men, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt
schen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Un- sind.
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
§ 18 (4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29
Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverord-
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizie- nung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3
rende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizie- duktenverordnung.
rungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverord-
nung vor.
§2
(2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40
Widerruf der
Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfol-
Benennung als Technische Bewertungsstelle
gen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im
Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Insti-
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des tuts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzuneh-
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die menden Überwachung und Begutachtung zu der Auf-
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen- fassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf- für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr ge-
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). rechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
seiner Gründe mit.
Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kom-
mission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauprodukten- (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
verordnung. Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der
Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
§ 19 duktenverordnung.
Antrag auf Notifizierung (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Ab- Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vorneh-
satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Arti- men, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt
kel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der sind.
Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.“
§3
Artikel 2 Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
Gesetz (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizie-
zur Durchführung rende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizie-
rungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverord-
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen
nung vor.
für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40
Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfol-
der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte
gen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im
(Bauproduktengesetz – BauPG) Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
§1 Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Technische Bewertungsstelle Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Arti- hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
kel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kom-
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten mission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauprodukten-
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des verordnung.
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduk-
tenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV §4
Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der je-
Antrag auf Notifizierung
weils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.
Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Ab-
(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im
satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Arti-
Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
kel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der
Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Be-
Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.
wertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten-
verordnung mit.
§5
(3) Überwachung und Begutachtung der Techni-
schen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unter- Marktüberwachung
absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die
Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bau-
durchgeführt. produktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2451
bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des monisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden. Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie
(2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)
über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundes- 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu- oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses
zuleiten. Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstel-
lung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Ab-
§6 schrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig
Sprache oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Ver-
fügung stellt,
Für Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13
Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduk- 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
tenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende bindung mit
Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, a) Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht,
Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1 nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder
der EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforde-
b) Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung
rung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwen-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-
det wird.
bringt,
§7 3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim
Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine techni-
Rechtsverordnungen zur
sche Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,
Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Union 4. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a
(1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder
oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Uni-
oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht min-
on, die Regelungen über das Inverkehrbringen von
destens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift
Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundes-
einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindes-
rates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Vo-
tens zehn Jahre bereithält,
raussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen
Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU- 5. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1
Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbe- nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei
sondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigun- Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
gen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mittei- 6. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass
lungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Serien-
als die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforder- nummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifi-
lichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben zierung trägt,
werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen,
7. entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Ab-
die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in
satz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts
engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.
auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch oder nicht richtig macht,
die Anerkennung von Personen, Stellen und Über-
8. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Ab-
wachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs-
satz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes
und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amts-
nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Ge-
handlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifi-
brauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation
zierungsstellen können Gebühren und Auslagen erho-
in deutscher Sprache beigefügt ist,
ben werden. Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln: 9. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Ab-
satz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine
1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Über-
erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht rich-
wachungs- und Zertifizierungsstellen und
tig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicher-
2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh- stellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme
rensätze. getroffen wird,
10. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Ab-
§8
satz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine
Bußgeldvorschriften Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder oder nicht rechtzeitig vornimmt,
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 11. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Ab-
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer satz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, je-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die weils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes,
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buch-
diese Bußgeldvorschrift verweist. stabe b eine Information oder eine Unterlage nicht,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord- nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushän-
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung har- digt,
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach
oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergan-
sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert, genen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach
13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3 den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen
nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE- CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und
Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige
eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe
dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung landesrechtlicher Vorschriften eingehalten wer-
erfüllt hat, den,“.
14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 4
Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf
dem Markt bereitstellt,
Änderung der
Energieeinsparverordnung
15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2
oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwa- (BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung
chungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden
nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet, ist, wird wie folgt geändert:
16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Ab- 1. § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
satz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder fasst:
Transportbedingungen die Konformität eines Bau-
produkts mit der Leistungserklärung oder die Ein- „1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick
haltung einer dort genannten Anforderung nicht be- auf die Anforderungen zur Energieeinsparung
einträchtigen, im Sinne dieser Verordnung durch die Verord-
17. entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht rich- nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- ments und des Rates vom 9. März 2011 zur
nimmt oder Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe-
18. einer vollziehbaren Anordnung nach bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.
a) Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4 L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale
Unterabsatz 1, Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durch-
b) Artikel 58 Absatz 1 oder führung von Rechtsvorschriften der Europä-
ischen Union gewährleistet wird, erforderliche
c) Artikel 59
CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und
zuwiderhandelt. nach den genannten Vorschriften zulässige Klas-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der sen und Leistungsstufen nach Maßgabe landes-
Absätze 1 und 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16 rechtlicher Vorschriften eingehalten werden,
und 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu oder“.
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
2. In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter„europäischen
technischen Zulassungen“ durch die Wörter „Euro-
§9
päischen Technischen Bewertungen“ ersetzt.
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- Artikel 5
strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buch- Änderung der
stabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Verordnung über das
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche Inverkehrbringen von Heizkesseln
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet. Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-
kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
Artikel 3 vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
Änderung des
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Wasserhaushaltsgesetzes
§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaus- 1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4
haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerken-
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom nung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs-
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, stelle nach dem Bauproduktengesetz“ durch die
wird wie folgt gefasst: Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerken-
nungsverordnung“ ersetzt.
„1. wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen
Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum 2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die
Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2453
Artikel 6 Artikel 7
Änderung der Inkrafttreten, Außerkrafttreten
BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung
(1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses
Die BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom
Gesetzes in Kraft.
6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in
2. § 3 wird wie folgt geändert: Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2. setzes geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Gesetz
zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte
im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. von dem Beförderer, Reisevermittler, Reiseveran-
sen: stalter oder Terminalbetreiber alle erforderlichen
Auskünfte innerhalb einer zu bestimmenden ange-
Artikel 1 messenen Frist verlangen,
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz 3. für die Erfüllung der in Satz 1 sowie in den Nummern 1
und 2 genannten Befugnisse von dem verant-
(EU-FahrgRSchG)
wortlichen Beförderer, Reisevermittler, Reiseveran-
stalter oder Terminalbetreiber im Sinne des Arti-
§1 kels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verordnung (EU)
Anwendungsbereich Nr. 1177/2010
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verord- a) verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift-
nung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen
und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahr- und Vertragsunterlagen, zu erhalten,
gastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur b) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien,
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. auch von Datenträgern, anfertigen oder solche
L 334 vom 17.12.2010, S. 1). verlangen,
c) die unter Buchstabe b genannten Unterlagen und
§2
Datenträger nutzen und hierfür – soweit erforder-
Aufgaben des Bundes lich – speichern.
Dem Bund obliegt die Durchsetzung der Fahrgast- (2) Im Rahmen des Absatzes 1 sind die von der zu-
rechte auf dem Gebiet des See- und Binnenschiffs- ständigen Behörde beauftragten Personen befugt,
verkehrs. Wasserfahrzeuge, Betriebsräume sowie Geschäfts-
räume während der üblichen Betriebs- oder Geschäfts-
§3 zeit zu betreten.
Zuständige Behörde (3) Im Falle der Speicherung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 3 Buchstabe c sind Abschriften, Auszüge,
(1) Zuständige Behörde für die Durchsetzung der Ausdrucke oder Kopien und Datenträger nach Ab-
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 ist das Eisenbahn-Bun- schluss der jeweiligen Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1
desamt. oder Satz 2 Nummer 1 und 2 in jedem Einzelfall von der
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Behörde ist Be- zuständigen Behörde unverzüglich zu löschen.
schwerdestelle für Beschwerden über einen mut- (4) Eine nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zur Aus-
maßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) kunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche
Nr. 1177/2010 nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 der Ver- Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder
ordnung (EU) Nr. 1177/2010. einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
§4 strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
Befugnisse dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Aus-
(1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) kunft zu belehren.
Nr. 1177/2010 erforderlich ist, kann die zuständige
Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur (5) Die zuständige Behörde kann ihre Anordnungen
Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Ver- nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaß-
stößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 erfor- nahmen geltenden Bestimmungen durchsetzen. Bei
derlich sind. Sie kann insbesondere der Verhängung eines Zwangsgeldes kann dieses bis
zu 500 000 Euro betragen.
1. den verantwortlichen Beförderer, Reisevermittler,
Reiseveranstalter oder Terminalbetreiber im Sinne §5
des Artikels 3 Buchstabe d, p, q und s der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 verpflichten, einen festge- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
stellten Verstoß gegen die genannte Verordnung zu Beförderer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder
beseitigen oder künftige Verstöße zu unterlassen, Terminalbetreiber, die nach Gesetz oder Satzung zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2455
deren Vertretung berufenen Personen und die von ih- im Zusammenhang mit den unter die Verordnung (EU)
nen bestellten Vertreter sowie die Eigentümer und Nr. 1177/2010 fallenden Rechten und Pflichten auf die
sonstigen nutzungsberechtigten Personen der in § 4 Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die
Absatz 2 bezeichneten Wasserfahrzeuge, Betriebs- Adresse geeigneter Schlichtungsstellen mitzuteilen.
und Geschäftsräume sind verpflichtet, (6) Eine Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
1. die Maßnahmen nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlich-
Absatz 2 zu dulden und tungsstelle sein.
2. die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten (7) Die Schlichtungsstelle im Sinne des Absatzes 1
Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unter- bedarf der Anerkennung des Bundesministeriums für
stützen. Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundes-
Insbesondere sind die in Satz 1 genannten Personen ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde braucherschutz. Die Anerkennung ist im Bundesanzei-
und den von ihr beauftragten Personen die in Betracht ger bekannt zu machen.
kommenden Räume zu öffnen.
§7
§6 Kosten
Schlichtungsstelle Das Eisenbahn-Bundesamt erhebt Kosten (Gebüh-
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförde- ren und Auslagen) für seine Amtshandlungen nach die-
rung im See- und Binnenschiffsverkehr kann der Fahr- sem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der
gast eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen, wenn Verordnung (EU) Nr. 1177/2010.
sich der Vertragspartner bereit erklärt hat, an der
Schlichtung teilzunehmen. §8
(2) Streitigkeiten im Sinne des Absatzes 1 sind Verordnungsermächtigung
1. Streitigkeiten wegen der Verletzung der nach der Zur Durchsetzung der Fahrgastrechte im See- und
Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 bestehenden Rechte Binnenschiffsverkehr nach der Verordnung (EU)
und Pflichten sowie Nr. 1177/2010 wird das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung zur Wahrnehmung der Auf-
2. Streitigkeiten wegen Verlust, Beschädigung oder gaben des Bundes nach § 2 ermächtigt, durch Rechts-
verspäteter Ablieferung von Gepäck eines Fahrgas- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
tes oder von sonstigen Sachen, die ein Fahrgast an
sich getragen oder mit sich geführt hat. 1. zu bestimmen, dass die Durchsetzung der Verord-
nung (EU) Nr. 1177/2010 nach deren Artikel 25 Ab-
Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt durch die satz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 von einer anderen
Schlichtung unberührt. Bundesoberbehörde seines Geschäftsbereichs, die
(3) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeig- zum Zwecke der Wahrnehmung Verkehrsträger
net, wenn sie die folgenden Grundsätze für die außer- übergreifender Aufgaben im Bereich der Wahrung
gerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten von Fahrgastrechten durch Gesetz oder auf Grund
befolgt: eines Gesetzes errichtet worden ist, wahrgenommen
1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und wird,
hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei 2. das Verfahren zur Durchsetzung der Fahrgastrechte
Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit im See- und Binnenschiffsverkehr nach der Verord-
durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von nung (EU) Nr. 1177/2010 zu regeln,
Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet wer- 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
den. renhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
2. Die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen Rahmensätze vorzusehen,
vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten. 4. Regelungen zur Berichterstattung über die Durch-
3. Die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die setzung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 nach
Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von deren Artikel 26 zu treffen,
denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhal- 5. weitere Anforderungen an die Schlichtungsstelle und
ten. das von ihr zu gewährleistende Verfahren nach § 6
4. Das Schlichtungsverfahren muss zügig und für die zu regeln.
Fahrgäste unentgeltlich durchgeführt werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 5 bedürfen
5. Die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zu- des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernäh-
gänglich sein. rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des
(4) Die Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann nicht Bundesministeriums der Justiz.
angerufen werden, wenn der Anspruch nicht unmittel-
bar gegenüber dem Beförderer, Reiseveranstalter oder §9
Reisevermittler geltend gemacht worden ist oder seit Bußgeldvorschriften
der Geltendmachung gegenüber dem Beförderer, Rei- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
severanstalter oder Reisevermittler nicht mehr als fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in
30 Tage vergangen sind. Rechtsakten der Europäischen Union über die Fahr-
(5) Die Beförderer, Reiseveranstalter und Reisever- gastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr zuwider-
mittler haben bei der Beantwortung einer Beschwerde handelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- 1. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
schrift verweist. „5. das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Ver-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße dachtes eines innergemeinschaftlichen Versto-
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden. ßes gegen den in der Nummer 18 des Anhanges
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Rechtsakt und die zu seiner Durchsetzung erlas-
die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- senen Rechtsvorschriften,“.
entwicklung durch Rechtsverordnung bestimmte Be- 2. Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
hörde.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Artikel 3
Stadtentwicklung wird ermächtigt, soweit dies zur
Änderung des
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Luftverkehrsgesetzes
mung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, In § 73 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes in der
die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 geahndet Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007
werden können. (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden
Artikel 2 ist, wird im einleitenden Satzteil die Angabe „31. De-
zember 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
Änderung des ersetzt.
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes
§ 2 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgeset- Artikel 4
zes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zu-
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 146) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2457
Gesetz
zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen
Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen
(Wissenschaftsfreiheitsgesetz – WissFG)
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 10. Alexander von Humboldt-Stiftung,
sen: 11. Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
§1 §3
Zweck des Gesetzes Globalhaushalt
Dieses Gesetz dient der Stärkung der Leistungsfä- (1) Die Wissenschaftseinrichtungen können ihren
higkeit und internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Wirtschaftsplan als Globalhaushalt führen, der in seinen
außeruniversitären Wissenschaftseinrichtungen durch Festlegungen mit der haushalterischen Veranschlagung
mehr Autonomie, Eigenverantwortung und Effizienz in der Zuwendungsmittel nach Absatz 2 korrespondiert.
den Bereichen Haushalt, Personal, Beteiligungen und
Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes
werden nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgeset-
§2 zes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Wis-
senschaftseinrichtungen sind die Ausgabemittel nach
Geltungsbereich Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsord-
Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftsein- nung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt
richtungen anzuwenden: durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
1. Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V., (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, für übertragbar
und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei soll
2. Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der ange- von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Aus-
wandten Forschung e. V., gaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsord-
3. Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wis- nung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf
senschaften e. V., die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet wer-
4. Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz- den.
Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V., (3) Das jeweils zuständige Bundesministerium legt
5. Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemein- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
schaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V., Finanzen geeignete Informations- und Steuerungs-
instrumente fest.
6. Deutsche Akademie der Technikwissenschaften
e. V., §4
7. Deutsche Akademie der Naturforscher Leopol- Einschränkung des Besserstellungsverbots
dina e. V.,
Zuwendungen können nach Maßgabe des jährlichen
8. Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissen- Haushaltsgesetzes auch bewilligt werden, wenn die
schaftliche Institute im Ausland, Wissenschaftseinrichtung die bei ihr beschäftigten
9. Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V., Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus technischen staatlichen Verwaltung abgesehen wer-
Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der den, wenn die Wissenschaftseinrichtung über hinrei-
deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, besser- chenden baufachlichen Sachverstand und ein adäqua-
stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeit- tes internes Controlling verfügt und insoweit sicherstel-
nehmer des Bundes. Satz 1 ist auch auf sonstige im len kann, dass
wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte anzu-
1. die Mittel wirtschaftlich, zweckentsprechend und
wenden, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorberei-
qualitätsorientiert verwendet werden und
tung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von
Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leis- 2. die vergaberechtlichen sowie baupolitischen Anfor-
ten. derungen des Bundes eingehalten werden.
Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift gere-
§5 gelt, die vom zuständigen Bundesministerium im Ein-
Beteiligung an Unternehmen vernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr,
Es wird unwiderleglich vermutet, dass das Bundes- Bau und Stadtentwicklung und dem Bundesministe-
ministerium der Finanzen die Einwilligung gemäß § 65 rium der Finanzen nach Anhörung des Bundesrech-
Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erteilt nungshofes erlassen wird.
hat, wenn dieses einem Antrag des zuständigen Bun-
desministeriums nicht innerhalb von vier Wochen nach §7
Eingang des Antrages widerspricht. Wenn innerhalb Verhältnis zur Bundeshaushaltsordnung
dieser Frist Widerspruch nach Satz 1 eingelegt wird,
ist über den Antrag innerhalb von drei Monaten nach Soweit nach diesem Gesetz keine Sonderregelungen
Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu ent- anzuwenden sind, richten sich die haushaltsrechtliche
scheiden, andernfalls wird unwiderleglich vermutet, Behandlung der Zuwendungen sowie die Beteiligung
dass das Bundesministerium der Finanzen die Ein- der Wissenschaftseinrichtungen an privatrechtlichen
willigung erteilt hat. Unternehmen nach den Vorschriften der Bundeshaus-
haltsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§6
§8
Durchführung von Bauverfahren
Bei Zuwendungsbaumaßnahmen einer Wissen- Inkrafttreten
schaftseinrichtung kann von einer Beteiligung und ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
fahrensbegleitenden Prüfung der fachlich zuständigen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2459
Vierte Verordnung
zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
Vom 30. November 2012
Auf Grund des § 109 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 und auf Grund
des § 357 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), von denen
§ 109 Absatz 3 und 4 durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2854) neu gefasst und § 357 Absatz 1 durch Artikel 2
Nummer 72 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2854) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales:
Artikel 1
Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung
§ 3 der Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 1086), die zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „2,5“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „1,7“ durch die Angabe „1,2“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 30. November 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „150. Geburtstag Gerhart Hauptmann“)
Vom 19. November 2012
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom ten ist erhaben und wird von einem schützenden, glat-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- ten Randstab umgeben.
regierung beschlossen, zum Thema „150. Geburtstag Die Bildseite zeigt ein Profil Gerhart Hauptmanns so-
Gerhart Hauptmann“ eine deutsche Euro-Gedenk- wie einen großen Papierbogen und eine Schreibfeder,
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. die die produktive Tätigkeit des Dichters symbolisieren.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 700 000 Stück, Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
davon ca. 200 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze (Prä- Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
gezeichen J). gischen Münze, die Jahreszahl 2012 sowie die zwölf
Europasterne. Auf der Wertseite der Münze in Spiegel-
Die Münze wird ab dem 8. November 2012 in den glanzqualität ist zusätzlich die Angabe „SILBER 625“
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der aufgeprägt.
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von Inschrift:
32,5 Millimetern und eine Masse von 14 Gramm. Die
Spiegelglanzmünze besteht aus einer Legierung von „✰ A JEDER MENSCH
625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kup- HAT HALT `NE SEHNSUCHT ✰“.
fer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Der Entwurf stammt von dem Künstler Jordi Truxa
Gewicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden Sei- aus Berlin.
Berlin, den 19. November 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2461
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 21. November 2012
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2012 zum Abkommen
vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. I S. 2079) wird bekannt
gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2 sowie
das dazugehörige Protokoll
am 7. November 2012
in Kraft getreten sind.
Die Annahme des Abkommens auf beiden Seiten wurde am 7. November
2012 notifiziert.
Berlin, den 21. November 2012
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Michael Sell
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Zweite Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(2. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012 – 2. PKHB 2012)
Vom 29. November 2012
Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I
S. 1781) wird aufgrund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. November 2012 bekannt gemacht:
Die ab dem 1. April 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 197 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 432 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht
Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3
Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):
a) Erwachsene 345 Euro,
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
326 Euro,
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
286 Euro,
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 Euro.
Berlin, den 29. November 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012 2463
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2013
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 33 Absatz 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Einkommensklasse
Zuschussbetrag
Landwirte, von denen § 33 Absatz 1 und § 68 zuletzt
13 941 bis 14 460 Euro 27 Euro,
durch Artikel 17 Nummer 13 und 23 geändert und die
§§ 114 und 120 durch Artikel 17 Nummer 36 und 38 14 461 bis 14 980 Euro 18 Euro,
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) neu
14 981 bis 15 500 Euro 9 Euro.
gefasst worden sind, wird bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- 4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitritts-
trägt für das Kalenderjahr 2013 monatlich 222 Euro. gebiet für das Kalenderjahr 2013 wird wie folgt fest-
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- gesetzt:
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr monatlicher
2013 monatlich 189 Euro. Einkommensklasse Zuschussbetrag
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr (Ost)
2013 wird wie folgt festgesetzt: bis 8 220 Euro 113 Euro,
monatlicher 8 221 bis 8 740 Euro 106 Euro,
Einkommensklasse
Zuschussbetrag
8 741 bis 9 260 Euro 98 Euro,
bis 8 220 Euro 133 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 91 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 124 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 83 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 115 Euro, 10 301 bis 10 820 Euro 76 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 107 Euro, 10 821 bis 11 340 Euro 68 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 98 Euro, 11 341 bis 11 860 Euro 60 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 89 Euro, 11 861 bis 12 380 Euro 53 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 80 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 45 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 71 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 38 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 62 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 30 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 53 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 23 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 44 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 15 Euro,
13 421 bis 13 940 Euro 36 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 8 Euro.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
2464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2012
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Postanschrift: 11015 Berlin
Hausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin
Telefon: (0 30) 18 580-0
Redaktion: Bundesamt für Justiz
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ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2013 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2013
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 6439,4190,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5472,4390,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001552935,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001827339,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 8551,8210,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 7267,6307,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001169342,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001375964.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen