Bundesgesetzblatt
2369
Teil I G 5702
2012 Ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012 Nr. 56
Tag Inhalt Seite
28.11. 2012 Gesetz zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2369
FNA: neu: 7610-18; 7610-15, 7610-15, 660-3, 4110-7, 7610-15-2, 7610-15-2, 2032-1-11-3
GESTA: D072
Hinweis auf andere Verkündungen
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2384
Gesetz
zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Vom 28. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. jährlich einen Bericht über die Lage und die Entwick-
sen: lung der Finanzstabilität vorbereitet und dem Aus-
schuss für Finanzstabilität zur Erfüllung seiner Be-
Artikel 1 richtspflicht nach § 2 Absatz 9 zur Verfügung stellt,
Gesetz 3. dem Ausschuss für Finanzstabilität die Abgabe von
Warnungen gemäß § 3 Absatz 1 und Empfehlungen
zur Überwachung der Finanzstabilität
gemäß § 3 Absatz 2 vorschlägt und
(Finanzstabilitätsgesetz – FinStabG)
4. die Umsetzungsmaßnahmen nach § 3 Absatz 4
Inhaltsübersicht Satz 2 bewertet und dem Ausschuss für Finanzsta-
§ 1 Wahrung der Finanzstabilität bilität ihre Einschätzung mitteilt.
§ 2 Ausschuss für Finanzstabilität (2) Die Befugnisse der Deutschen Bundesbank nach
§ 3 Warnungen und Empfehlungen anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 12 des Ge-
§ 4 Zusammenarbeit mit dem Europäischen Ausschuss für setzes über die Deutsche Bundesbank gilt entspre-
Systemrisiken chend.
§5 Zusammenarbeit der Deutschen Bundesbank mit der Bun-
desanstalt
§2
§6 Mitteilungspflichten; Verordnungsermächtigung
§7 Verschwiegenheitspflicht Ausschuss für Finanzstabilität
(1) Zur Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der
§1 Finanzstabilität wird beim Bundesministerium der
Wahrung der Finanzstabilität Finanzen ein Ausschuss für Finanzstabilität gebildet.
(1) Die Deutsche Bundesbank trägt im Inland zur (2) Zu den Aufgaben des Ausschusses für Finanz-
Wahrung der Stabilität des Finanzsystems (Finanzsta- stabilität gehören insbesondere
bilität) bei, indem sie insbesondere 1. die Erörterung der für die Finanzstabilität maßgeb-
1. für die Finanzstabilität maßgebliche Sachverhalte lichen Sachverhalte,
analysiert und Gefahren identifiziert, welche die 2. die Stärkung der Zusammenarbeit der im Ausschuss
Finanzstabilität beeinträchtigen können, vertretenen Institutionen im Fall einer Finanzkrise,
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3. die Beratung über den Umgang mit Warnungen und und über die Beschlüsse und sonstigen Entscheidun-
Empfehlungen des Europäischen Ausschusses für gen des Ausschusses für Finanzstabilität.
Systemrisiken, (9) Der Ausschuss für Finanzstabilität berichtet dem
4. eine jährliche Berichterstattung an den Deutschen Deutschen Bundestag jährlich über die Lage und Ent-
Bundestag nach Maßgabe des Absatzes 9 und wicklung der Finanzstabilität sowie über seine Tätigkeit
nach diesem Gesetz.
5. die Abgabe von Warnungen und Empfehlungen nach
§ 3 Absatz 1 und 2 sowie deren Veröffentlichung (10) Der Ausschuss wird durch den Vorsitzenden
nach § 3 Absatz 6. und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertre-
ter vertreten.
(3) Der Ausschuss für Finanzstabilität besteht aus
1. drei Vertretern des Bundesministeriums der Finan- §3
zen, von denen eine Person als Vorsitzender und Warnungen und Empfehlungen
eine als stellvertretender Vorsitzender des Aus-
(1) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in War-
schusses entsandt wird,
nungen an einen bestimmten Adressaten auf Gefahren
2. drei Vertretern der Deutschen Bundesbank und hinweisen, welche die Finanzstabilität beeinträchtigen
3. drei Vertretern der Bundesanstalt für Finanzdienst- können. Die Warnungen sind eingehend zu begründen.
leistungsaufsicht (Bundesanstalt). (2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann in Emp-
fehlungen an einen bestimmten Adressaten diejenigen
Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundes-
Maßnahmen aufzeigen, deren Durchführung durch den
anstalt für Finanzmarktstabilisierung gehört dem Aus-
Adressaten er für geeignet und erforderlich erachtet,
schuss als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an.
um Gefahren für die Finanzstabilität abzuwehren.
Für jeden Vertreter haben die genannten Institutionen
auch einen Stellvertreter zu benennen. (3) Adressat einer Warnung oder Empfehlung kann
die Bundesregierung, die Bundesanstalt oder eine an-
(4) Der Ausschuss für Finanzstabilität soll einmal im
dere öffentliche Stelle im Inland sein.
Quartal vom Vorsitzenden einberufen werden. Jedes
Mitglied kann aus wichtigem Grund die kurzfristige Ein- (4) Der Adressat einer Empfehlung hat dem Aus-
berufung des Ausschusses verlangen. Zu den Sitzun- schuss für Finanzstabilität in angemessener Frist mit-
gen können vom Vorsitzenden Dritte hinzugezogen zuteilen, auf welche Weise er beabsichtigt, die Empfeh-
werden. Der Ausschuss gibt sich einvernehmlich eine lung umzusetzen. Er hat den Ausschuss regelmäßig
Geschäftsordnung. über den Stand der Umsetzung zu unterrichten. Sofern
der Adressat beabsichtigt, eine Empfehlung nicht um-
(5) Beschlüsse des Ausschusses für Finanzstabilität zusetzen, hat er dies eingehend zu begründen.
bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der ein-
fachen Mehrheit. Entscheidungen über Warnungen und (5) Stellt der Ausschuss für Finanzstabilität fest,
Empfehlungen und deren Veröffentlichung nach § 3 Ab- dass seine Empfehlung an eine öffentliche Stelle eines
satz 6 sollen einstimmig getroffen werden, Beschluss- Landes nicht befolgt wurde oder diese keine angemes-
fassungen über die Berichtsvorlage nach Absatz 9 sol- sene Begründung für ihr Nichthandeln gegeben hat,
len einstimmig ergehen. Entscheidungen nach Satz 2 kann er alle Landesregierungen hiervon unter Wahrung
können nicht gegen die Stimmen der anwesenden Ver- strikter Geheimhaltung in Kenntnis setzen.
treter der Deutschen Bundesbank getroffen werden. (6) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann die War-
nungen und Empfehlungen veröffentlichen. Über die
(6) Die Beratungen des Ausschusses für Finanz-
beabsichtigte Veröffentlichung einer Empfehlung hat
stabilität sind vertraulich. Eine Beschränkung der allge-
er den jeweiligen Adressaten vorab zu unterrichten
meinen Berichterstattung des Ausschusses und seiner
und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Mitglieder über die Sitzungen und die Arbeit des Aus-
schusses ist damit nicht verbunden.
§4
(7) Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
Zusammenarbeit mit dem
gesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgeset-
Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
zes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektgesetzes,
in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernah- (1) Der Ausschuss für Finanzstabilität arbeitet eng
megesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögensanlagen- mit dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
gesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Versiche- und, soweit notwendig, mit den für die Wahrung der
rungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungsdienste- Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mit-
aufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentgesetzes, in gliedstaaten der Europäischen Union zusammen.
§ 32 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und (2) Der Ausschuss für Finanzstabilität kann mit dem
in § 3b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und, soweit
gesetzes genannten Personen sind für die Wahrneh- notwendig, mit den für die Wahrung der Finanzstabilität
mung von Aufgaben im Ausschuss für Finanzstabilität zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der
von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit. Europäischen Union Informationen austauschen, so-
(8) Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der weit diese für die Wahrung der Finanzstabilität benötigt
Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung unterrich- werden.
tet den Lenkungsausschuss im Sinne des § 4 Absatz 1 (3) Der Ausschuss für Finanzstabilität informiert den
Satz 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes; Europäischen Ausschuss für Systemrisiken über seine
insbesondere informiert er den Lenkungsausschuss Warnungen und Empfehlungen. Soweit von Warnungen
regelmäßig über die Entwicklung der Finanzstabilität oder Empfehlungen wesentliche grenzüberschreitende
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Auswirkungen zu erwarten sind, informiert der Aus- personenbezogene Daten umfassen, soweit dies zur
schuss für Finanzstabilität den Europäischen Aus- Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben
schuss für Systemrisiken, bevor er die Warnung oder zwingend erforderlich ist. Die Deutsche Bundesbank
Empfehlung abgibt. fordert die Daten nur an, soweit sie diese nicht auch
durch einen Informationsaustausch mit anderen Behör-
§5 den erlangen kann. Die Anforderung muss schriftlich
ergehen und hat die Rechtsgrundlage, die zu übermit-
Zusammenarbeit der
telnden Daten und den Zweck der Datenerhebung an-
Deutschen Bundesbank mit der Bundesanstalt
zugeben sowie eine angemessene Frist zur Übermitt-
(1) Die Deutsche Bundesbank und die Bundes- lung zu setzen.
anstalt haben sich sämtliche Informationen, insbeson-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Ein-
dere Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzun-
vernehmen mit der Deutschen Bundesbank durch
gen, mitzuteilen, die seitens der Bundesanstalt zur Er-
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
füllung ihrer jeweiligen Aufsichtsaufgaben und seitens
desrates bedarf, diejenigen Daten zu benennen, die die
der Deutschen Bundesbank zur Erfüllung ihrer in die-
Deutsche Bundesbank nach Absatz 1 erheben können
sem Gesetz geregelten Aufgaben erforderlich sind. Die
soll. In der Rechtsverordnung sind insbesondere nä-
Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln
here Bestimmungen zu erlassen über
einvernehmlich die Einzelheiten der Übermittlung dieser
Informationen. Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwe- 1. den Kreis der für die jeweiligen Daten Mitteilungs-
sengesetzes, in § 8 Absatz 1 des Wertpapierhandels- pflichtigen,
gesetzes, in § 27 Absatz 1 des Wertpapierprospektge- 2. Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der Angaben,
setzes, in § 9 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und
Übernahmegesetzes, in § 4 Absatz 1 des Vermögens- Datenformate sowie
anlagengesetzes, in § 84 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, in § 6 des Zahlungs- 3. die näheren Einzelheiten der Erhebung, Verarbeitung
diensteaufsichtsgesetzes, in § 5b des Investmentge- und Nutzung personenbezogener Daten sowie die
setzes, in § 32 des Gesetzes über die Deutsche Bun- Frist für die Löschung oder Anonymisierung perso-
desbank und in § 7 genannten Personen sind insoweit nenbezogener Daten.
von ihren jeweiligen Verschwiegenheitspflichten befreit.
§7
(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 schließt
die Übermittlung der personenbezogenen Daten ein, Verschwiegenheitspflicht
die zur Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Auf- Die Mitglieder des Ausschusses für Finanzstabilität
gaben der empfangenden Stelle zwingend erforderlich und Personen, die im Dienst der im Ausschuss für
sind. Zur Erfüllung ihrer in Absatz 1 Satz 1 genannten Finanzstabilität vertretenen Institutionen stehen und
Aufgaben können die Bundesanstalt und die Deutsche zur Durchführung dieses Gesetzes tätig werden, sowie
Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die jeweils Personen nach § 2 Absatz 4 Satz 3 dürfen die ihnen bei
bei der anderen Stelle gespeicherten Daten im automa- ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
tisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übri- Geheimhaltung im Interesse eines Dritten liegt, insbe-
gen gilt § 7 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes sondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht
entsprechend. unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie
nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit oder ihre
§6 Mitgliedschaft im Ausschuss für Finanzstabilität been-
Mitteilungspflichten; det ist. Dies gilt auch für andere Personen, die durch
Verordnungsermächtigung dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten. Im Übrigen gilt § 9
(1) Finanzielle Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatz 1 Satz 4 bis 8 und Absatz 2 des Kreditwesenge-
Anhangs A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verord- setzes entsprechend. § 2 Absatz 6 Satz 1 bleibt unbe-
nung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 rührt.
zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Ge-
samtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene Artikel 2
in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom
30.11.1996, S. 1) mit Sitz im Inland haben der Deut- Änderung des
schen Bundesbank auf Anforderung diejenigen Wirt- Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
schafts- und Handelsdaten mitzuteilen, die diese benö- Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
tigt, um ihre in diesem Gesetz genannten Aufgaben zu 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
erfüllen. Wirtschafts- und Handelsdaten im Sinne des kel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
Satzes 1 sind alle Daten, die vertiefte Einblicke in den S. 2481) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Stand und die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhält-
nisse der finanziellen Kapitalgesellschaften sowie deren 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Handelstätigkeit ermöglichen. Zu diesen Daten gehören a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
insbesondere Bilanzzahlen, Informationen zur außer-
„§ 3 (weggefallen)“.
bilanziellen Geschäftstätigkeit sowohl auf Einzel- als
auch auf Konzernebene, Informationen zur Konzern- b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden
struktur und Strukturdaten, Informationen zur bilatera- Angaben eingefügt:
len Vernetzung und zum Risikomanagement sowie Sol- „§ 4a Meinungsverschiedenheiten bei der laufenden
venz- und Liquiditätszahlen. Diese Daten können auch Überwachung
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§ 4b Beschwerden von Teilen der Stellungnahme an den Beschwerde-
führer einverstanden ist.
§ 4c Aktenvorlage und Auskunftspflicht in verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren“.
§ 4c
c) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe Aktenvorlage und Auskunftspflicht
eingefügt: in verwaltungsgerichtlichen Verfahren
„§ 8a Verbraucherbeirat“.
Für die Vorlage von Urkunden oder Akten, die
d) Nach der Angabe zu § 10 werden die folgenden Übermittlung elektronischer Dokumente oder die
Angaben eingefügt: Erteilung von Auskünften durch die Bundesanstalt
in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist § 99 der
„§ 10a Stellenzulage
Verwaltungsgerichtsordnung mit der Maßgabe an-
§ 10b Personalgewinnungszuschlag“. zuwenden, dass an die Stelle der obersten Auf-
sichtsbehörde die Bundesanstalt tritt.“
e) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
4. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 22 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Stär-
kung der deutschen Finanzaufsicht“. a) In Nummer 3 wird das Wort „Vorschlagsrechts“
durch das Wort „Anhörungsrechts“ ersetzt und
2. § 3 wird aufgehoben. werden nach dem Wort „Versicherungswirt-
schaft“ die Wörter „sowie der Kapitalanlagege-
3. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4c einge- sellschaften“ eingefügt.
fügt:
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fachbei-
„§ 4a rats“ die Wörter „und des Verbraucherbeirats“
eingefügt.
Meinungsverschiedenheiten
bei der laufenden Überwachung 5. § 7 wird wie folgt geändert:
Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Be- a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geän-
deutung zwischen der Bundesanstalt und der dert:
Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „19“
Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und durch die Angabe „15“ ersetzt.
dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einver-
bb) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
nehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen
nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundes- „a) ein weiterer Vertreter des Bundesministe-
ministerium im Benehmen mit der Deutschen Bun- riums,“.
desbank. cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchsta-
be d eingefügt:
„d) ein Vertreter des Bundesministeriums für
§ 4b
Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
Beschwerden cherschutz,“.
(1) Kunden von solchen Instituten und Unter- dd) Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.
nehmen, die der Aufsicht der Bundesanstalt unter-
ee) Die bisherigen Buchstaben e bis g werden
liegen, und qualifizierte Einrichtungen nach § 3
durch folgenden Buchstaben f ersetzt:
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungs-
klagengesetzes können wegen behaupteter Ver- „f) sechs Personen mit beruflicher Erfah-
stöße gegen Bestimmungen, deren Einhaltung die rung oder besonderen Kenntnissen
Bundesanstalt überwacht, Beschwerde bei der auf dem Gebiet des Kredit-, Finanz-
Bundesanstalt einlegen, sofern im jeweiligen Auf- dienstleistungs-, Zahlungsdienste-, In-
sichtsgesetz kein spezielles Beschwerdeverfahren vestment-, Wagniskapitalbeteiligungs-,
vorgesehen ist. Versicherungs-, Wertpapier- oder Bilanz-
wesens, die jedoch nicht der Bundesan-
(2) Die Beschwerden sind in Schrift- oder Text-
stalt angehören dürfen.“
form bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen
den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund ent- b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
halten. aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Verwal-
(3) Die Bundesanstalt hat gegenüber dem Be- tungsrats“ die Wörter „nach Absatz 3 Satz 1
schwerdeführer in angemessener Frist zu der Be- Nummer 2 Buchstabe a bis e“ eingefügt.
schwerde unter Beachtung des § 11 Stellung zu bb) Folgende Sätze werden angefügt:
nehmen. Bei geeigneten Beschwerden kann die „Vor Bestellung der Mitglieder nach Absatz 3
Bundesanstalt auf Möglichkeiten zur außergericht- Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f sind die Ver-
lichen Streitbeilegung hinweisen. bände der Kredit- und Versicherungswirt-
(4) Die Bundesanstalt kann bei Beschwerden im schaft sowie der Kapitalanlagegesellschaf-
Rahmen der bestehenden aufsichtsrechtlichen ten anzuhören. Für drei dieser Mitglieder
Auskunftsansprüche das von der Beschwerde be- können die Verbände namentliche Vor-
troffene Institut oder Unternehmen zur Stellung- schläge unterbreiten, die die Voraussetzun-
nahme auffordern und dieses um Mitteilung bitten, gen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
ob es mit der Übermittlung der Stellungnahme oder stabe f erfüllen müssen.“
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6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 22
„§ 8a Übergangsvorschriften zum Gesetz
zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
Verbraucherbeirat (1) § 4c gilt nicht in Verwaltungsgerichtsverfah-
(1) Bei der Bundesanstalt wird ein Verbraucher- ren, die vor dem 1. Januar 2013 anhängig gewor-
beirat gebildet. Er berät die Bundesanstalt aus Ver- den sind oder für die die Klagefrist vor diesem Tag
brauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsauf- begonnen hat, sowie nicht in Verfahren über
gaben. Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen,
die vor dem 1. Januar 2013 bekannt gegeben oder
(2) Der Verbraucherbeirat besteht aus zwölf Mit- verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Ver-
gliedern. Die Mitglieder des Verbraucherbeirats kündung zugestellt worden sind.
werden durch das Bundesministerium bestellt. Im
Verbraucherbeirat sollen die Wissenschaft, Ver- (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungs-
braucher- und Anlegerschutzorganisationen, Mitar- rats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
beiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme stabe e bis g in der bis zum 28. Februar 2013 gel-
sowie das Bundesministerium für Ernährung, Land- tenden Fassung und ihrer Stellvertreter endet am
wirtschaft und Verbraucherschutz angemessen ver- 1. März 2013.
treten sein. (3) § 10a Absatz 1 ist erstmals anzuwenden auf
die laufenden Dienstbezüge, die für einen nach dem
(3) Der Verbraucherbeirat wählt aus seinem Kreis 31. Dezember 2012 endenden Zahlungszeitraum
einen Vorsitzenden. Der Verbraucherbeirat gibt sich gezahlt werden.“
eine Geschäftsordnung.“
7. Nach § 10 werden die folgenden §§ 10a und 10b Artikel 2a
eingefügt: Weitere Änderung
„§ 10a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Stellenzulage Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, das zu-
letzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden
(1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Be- ist, wird wie folgt geändert:
amten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellen-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach
Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbe- a) Nach der Angabe zu § 16 werden die folgenden
soldungsordnungen A und B) des Bundesbesol- Angaben zu den §§ 16a bis 16q eingefügt:
dungsgesetzes. „§ 16a Umlagefähige Kosten; Umlagejahr
(2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäf- § 16b Kostenermittlung nach Aufsichtsbereichen und
tigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Gruppen
Bundesministeriums der Finanzen und des Bun-
§ 16c Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
desministeriums des Innern außertariflich eine
Überschüsse der Vorjahre
entsprechende Zulage gewähren.
§ 16d Umlagebetrag, Umlagepflicht und Verteilungs-
§ 10b schlüssel
Personalgewinnungszuschlag § 16e Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-
sichtsbereich Banken und sonstige Finanz-
Die Bundesanstalt kann durch Beschluss des dienstleistungen
Direktoriums mit Zustimmung des Verwaltungsrats
§ 16f Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-
von § 43 Absatz 11 des Bundesbesoldungsgeset- sichtsbereich Banken und sonstige Finanz-
zes abweichen.“ dienstleistungen
8. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- § 16g Mindestumlagebeträge im Aufsichtsbereich Ban-
gefügt: ken und sonstige Finanzdienstleistungen
„(1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans be- § 16h Aufsichtsbereich Versicherungen
achtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug
auf den Stellenplan im besonderen Maße die § 16i Kostenermittlung und Umlagepflicht im Auf-
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. sichtsbereich Wertpapierhandel
Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausge- § 16j Bemessungsgrundlagen der Umlage im Auf-
brachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei sichtsbereich Wertpapierhandel
gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu über-
prüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang § 16k Entstehung der Umlageforderung, Festsetzung
der Aufgabenerledigung zu überprüfen.“ des Umlagebetrages und Fälligkeit
§ 16l Festsetzung und Fälligkeit von Umlagevoraus-
9. In § 16 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 5
zahlungen
des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288)“
durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom § 16m Differenz zwischen Umlagebetrag und Voraus-
28. November 2012 (BGBl. I S. 2369)“ ersetzt. zahlung
10. § 22 wird wie folgt gefasst: § 16n Säumniszuschläge; Beitreibung
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§ 16o Festsetzungsverjährung 3. Wertpapierhandel (Aufsichtsbereich Wertpapier-
handel).
§ 16p Zahlungsverjährung
Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und sons-
§ 16q Erstattung überzahlter Umlagebeträge“. tige Finanzdienstleistungen sowie des Aufsichtsbe-
b) Nach der Angabe zu § 22 wird folgende Angabe reichs Wertpapierhandel hat eine gesonderte Ermitt-
zu § 23 angefügt: lung nach Gruppen gemäß den §§ 16e und 16i zu
erfolgen.
„§ 23 Übergangsbestimmungen zur Umlageerhebung
für das Jahr 2012“. (2) Kosten, die zwei Aufsichtsbereichen nach Ab-
satz 1 Satz 1 gemeinsam zugerechnet werden kön-
2. § 16 wird wie folgt gefasst: nen, sind jeweils gesondert zu erfassen. Sie sind auf
die betroffenen Aufsichtsbereiche entsprechend
„§ 16
dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kos-
Umlage ten besteht, die den Aufsichtsbereichen unmittelbar
Soweit die Kosten der Bundesanstalt nicht durch zuzurechnen sind. Die so ermittelten Kostenanteile
Gebühren, gesonderte Erstattungen nach § 15 oder sind jeweils den Kosten hinzuzurechnen, die auf die
sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie unter Aufsichtsbereiche unmittelbar entfallen.
Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegan- (3) Die übrigen Kosten, die weder einem Auf-
genen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre sichtsbereich nach Absatz 1 Satz 1 unmittelbar noch
anteilig auf die Kreditinstitute, Finanzdienstleis- nach Absatz 2 zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam
tungs-, Zahlungs- und E-Geld-Institute, Kapitalan- zugeordnet werden können (Gemeinkosten), sind
lage- und Investmentaktiengesellschaften, Wagnis- ebenfalls gesondert zu erfassen. Sie sind auf alle
kapitalbeteiligungsgesellschaften, Versicherungsun- Aufsichtsbereiche entsprechend dem Verhältnis auf-
ternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen zuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den
und Emittenten mit Sitz im Inland, deren Wertpapiere Aufsichtsbereichen nach Durchführung der in Ab-
an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen satz 2 vorgegebenen Verteilung zuzurechnen sind.
oder in den Freiverkehr einbezogen sind, sowie die
(4) Die Einnahmen im Sinne des § 16 sind von
bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach Maß-
den Kosten des Aufsichtsbereichs abzusetzen, dem
gabe der §§ 16a bis 16q umzulegen.“
sie jeweils unmittelbar zuzurechnen sind. Einnah-
3. Nach § 16 werden die folgenden §§ 16a bis 16q ein- men, die zwei Aufsichtsbereichen gemeinsam zuge-
gefügt: rechnet werden können, sind entsprechend dem
Verhältnis der Kosten, die den Aufsichtsbereichen
„§ 16a unmittelbar zuzurechnen sind, abzuziehen. Einnah-
Umlagefähige Kosten; Umlagejahr men, die keinem Aufsichtsbereich unmittelbar zuge-
(1) Die Bundesanstalt hat als Kosten im Sinne des rechnet werden können, sind vor Verteilung der Ge-
§ 16 die Ausgaben eines Haushaltsjahres zu ermit- meinkosten nach Absatz 3 von diesen abzuziehen.
teln. Zu den Kosten gehören auch die Zuführungen
zu einer Investitionsrücklage gemäß § 12 Absatz 4 § 16c
Satz 2 und die Zuführungen zu der Pensionsrück- Fehlbeträge, nicht eingegangene
lage nach § 19 Absatz 2. Beträge und Überschüsse der Vorjahre
(2) Von diesen Kosten sind diejenigen Kosten (1) Nach Ermittlung und Verteilung der Kosten für
umlagefähig, die nach Abzug der Einnahmen und das Umlagejahr nach Maßgabe des § 16b sind die
Berücksichtigung der Fehlbeträge, nicht eingegan- zu berücksichtigenden Fehlbeträge, nicht eingegan-
genen Beträge und Überschüsse der Vorjahre ver- genen Beträge und Überschüsse, die dem Umlage-
bleiben. Zu den Einnahmen gehören auch Entnah- jahr 2009 und späteren Umlagejahren zuzuordnen
men aus der Pensionsrücklage sowie Entnahmen sind, den Aufsichtsbereichen zuzuordnen. Den Kos-
aus einer Investitionsrücklage. Bußgelder bleiben ten der Aufsichtsbereiche sind die Fehlbeträge und
unberücksichtigt. nicht eingegangenen Beträge jeweils entsprechend
(3) Das Haushaltsjahr ist das Umlagejahr im ihrer Zuordnung nach Satz 1 hinzuzurechnen; Über-
Sinne dieses Gesetzes. schüsse sind jeweils entsprechend ihrer Zuordnung
nach Satz 1 von diesen Kosten abzuziehen. Stichtag
§ 16b für die Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2
Kostenermittlung nach genannten Beträge und Überschüsse ist der 30. Juni
Aufsichtsbereichen und Gruppen des Jahres, das dem Umlagejahr folgt, für das die
Kosten ermittelt wurden. Nach diesem Stichtag an-
(1) Die Kosten sind für die folgenden Aufsichts- fallende Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge
bereiche, die jeweils nach den maßgeblichen Auf- und Überschüsse werden als Fehlbeträge, nicht ein-
sichtsgesetzen in die Zuständigkeit der Bundesan- gegangene Beträge und Überschüsse bei der Fest-
stalt fallen, getrennt zu ermitteln: setzung der Umlagebeträge in den nächstfolgenden
1. Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Zahlungsdienste-, Jahren berücksichtigt.
inländisches Investment- und Wagniskapitalbe- (2) Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge,
teiligungswesen (Aufsichtsbereich Banken und die den Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen
sonstige Finanzdienstleistungen), sind und nicht nach § 16 Absatz 1 in der bis zum
2. Versicherungswesen (Aufsichtsbereich Versiche- 25. März 2009 geltenden Fassung umgelegt wurden
rungen) und oder werden, sind mit den Überschüssen, die den
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Umlagejahren 2002 bis 2008 zuzuordnen sind und gen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-
nicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 der Verordnung über Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste
die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von erbringen, ausschließlich als Finanzdienst-
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge- leistungsinstitute
setz in der bis zum 25. März 2009 geltenden Fas- im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
sung umgelegt wurden oder werden, zu verrechnen.
Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnenden 2. Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasing-
Überschüsse die zu verrechnenden Fehlbeträge unternehmen: Finanzdienstleistungsinstitute mit
und nicht eingegangenen Beträge, ist der überstei- einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Num-
gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für mer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie
das Umlagejahr 2009 oder für spätere Umlagejahre die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesen-
vor Verteilung der Gemeinkosten von diesen abzu- gesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht
ziehen. Übersteigen die nach Satz 1 zu verrechnen- unter Nummer 1 fallen,
den Fehlbeträge und nicht eingegangenen Beträge 3. Gruppe bundesrechtliche Abwicklungsanstalten:
die zu verrechnenden Überschüsse, ist der überstei- Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1
gende Betrag bei der Festsetzung der Umlage für Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsge-
das Umlagejahr 2013 oder für spätere Umlagejahre setzes,
vor Verteilung der Gemeinkosten zu diesen hinzuzu-
4. Gruppe Kapitalanlage- und Investmentaktienge-
rechnen.
sellschaften: Kapitalanlagegesellschaften im Sinne
des § 2 Absatz 6 des Investmentgesetzes und
§ 16d
Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2
Umlagebetrag, Absatz 5 des Investmentgesetzes sowie
Umlagepflicht und Verteilungsschlüssel
5. Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften:
Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne
Kosten, der innerhalb eines Aufsichtsbereichs oder des § 2 Absatz 1 des Wagniskapitalbeteiligungs-
einer Gruppe für einen Umlagepflichtigen ermittelt gesetzes.
wird. Ein Umlagepflichtiger kann mehreren Auf-
Die Kosten des Aufsichtsbereichs Banken und sons-
sichtsbereichen oder Gruppen innerhalb eines Auf-
tige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach
sichtsbereichs zugeordnet sein. Die Umlagepflicht
Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind
und die Verteilung der Kosten innerhalb eines Auf-
gesondert zu erfassen. Sie sind auf die Gruppen ent-
sichtsbereichs bestimmen sich nach Maßgabe der
sprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen
§§ 16e bis 16j.
den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar
zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4
§ 16e
Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwen-
Kostenermittlung und den.
Umlagepflicht im Aufsichtsbereich
(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich Ban-
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen
ken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbe-
(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Banken und haltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1
sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte genannten Gruppen angehört.
Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu
(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach
erfolgen:
Absatz 2 sind
1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitu-
1. vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesen-
te: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute
gesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3a,
mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2
4 bis 6 und 7 bis 9 des Kreditwesengesetzes
Nummer 1 bis 5, 7, 9 bis 11 des Kreditwesenge-
nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen
setzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des
und Unternehmen,
Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, so-
weit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unter- 2. vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kredit-
nehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistun- wesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1
gen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 Nummer 1 bis 5, 5b bis 18 und Absatz 10 des
des Kreditwesengesetzes erbringen, sowie Insti- Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleis-
tute im Sinne des § 1 Absatz 2a des Zahlungs- tungsinstitute geltenden Einrichtungen und Un-
diensteaufsichtsgesetzes und die nach § 27 des ternehmen,
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unter- 3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundes-
nehmen, wobei anstalt nach § 2 Absatz 4 des Kreditwesengeset-
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 zes freigestellt hat.
des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, (4) Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit
die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis oder im Fall
das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zah- einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. Sie
lungsdienste erbringen, ausschließlich als Kre- endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis oder
ditinstitute und der Auflösung der Abwicklungsanstalt. Ändert sich
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entspre- im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang
chend nach § 53 des Kreditwesengesetzes oder wird von der Bundesanstalt eine Erlaubnis
tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistun- zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012
der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen 1. für Umlagepflichtige der Gruppe Kredit- und
zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gel- Finanzdienstleistungsinstitute,
ten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr beste- a) die in ihrer Bilanz auf der Aktivseite zu mehr als
hende Erlaubnis bezieht. einem Fünftel Treuhandgeschäfte im Sinne des
§ 6 Absatz 1 und 2 der Kreditinstituts-Rech-
§ 16f nungslegungsverordnung ausweisen, die um
Bemessungsgrundlagen die Beträge dieser Geschäfte gekürzte Bilanz-
der Umlage im Aufsichtsbereich summe,
Banken und sonstige Finanzdienstleistungen b) deren erlaubnispflichtige Tätigkeit sich nach
(1) Der Umlagebetrag für die Umlagepflichtigen § 2 Absatz 3 oder Absatz 6 Satz 2 des Kredit-
im Aufsichtsbereich Banken und sonstige Finanz- wesengesetzes beurteilt, der dem Verhältnis
dienstleistungen ist zu bemessen: der von ihnen betriebenen, ihnen nicht eigen-
tümlichen Bankgeschäfte oder Finanzdienst-
1. in den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleis- leistungen zum Gesamtgeschäft entspre-
tungsinstitute, Factoring- und Finanzierungslea- chende Bruchteil der Bilanzsumme,
singunternehmen sowie bundesrechtliche Ab-
c) die zu mehr als einem Fünftel bank-, finanz-
wicklungsanstalten vorbehaltlich des Absatzes 2
oder zahlungsdienstfremde Geschäfte betrei-
und des § 16g jeweils nach dem Verhältnis der
ben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichti-
Bilanzsumme des einzelnen Umlagepflichtigen
gen Geschäfte oder Finanzdienstleistungen
zum Gesamtbetrag der Bilanzsummen aller Um-
zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil
lagepflichtigen der Gruppe. Maßgebend ist die
der Bilanzsumme,
auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden
Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und d) die in der Rechtsform des Einzelkaufmanns
festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das tätig sind, die um ein fiktives Geschäftsführer-
dem Umlagejahr vorausgeht; bei den bundes- gehalt, das auf die Höhe des Jahresüber-
rechtlichen Abwicklungsanstalten ist die Bilanz schusses und die Höhe der Bilanzsumme be-
für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr grenzt ist, verminderte Bilanzsumme,
maßgebend; 2. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und
2. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentak- Finanzdienstleistungsinstitute sowie Factoring-
tiengesellschaften nach dem Wert der von den und Finanzierungsleasingunternehmen, die ihre
Kapitalanlagegesellschaften verwalteten Sonder- Geschäftstätigkeit im Umlagejahr erst aufneh-
vermögen und der von den Investmentaktienge- men, die in der Planbilanz für das erste Ge-
sellschaften zur gemeinschaftlichen Kapitalan- schäftsjahr gemäß § 32 Absatz 1 Satz 2 Num-
lage verwalteten und angelegten Mittel. Dabei ist mer 5 und Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
die Summe der Werte aller von einem Umlage- Verbindung mit § 14 Absatz 7 Nummer 1 der An-
pflichtigen verwalteten Sondervermögen oder zeigenverordnung oder nach § 8 Absatz 3 Num-
zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage verwalteten mer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
oder angelegten Mittel in das Verhältnis zu dem ausgewiesene Bilanzsumme,
Gesamtbetrag des Wertes zu setzen, den die 3. für Umlagepflichtige der Gruppen Kredit- und
Sondervermögen und zur gemeinschaftlichen Finanzdienstleistungsinstitute, Factoring- und
Kapitalanlage verwalteten oder angelegten Mittel Finanzierungsleasingunternehmen sowie bun-
aller Umlagepflichtigen haben. Maßgebend ist je- desrechtliche Abwicklungsanstalten, die nicht
weils der Wert, der nach § 44 Absatz 1 Satz 3 das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ein Bruch-
Nummer 1 Satz 6 oder § 99 Absatz 3 in Verbin- teil der nach Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
dung mit § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Satz 6 dung mit den Nummern 1 und 2 dieses Satzes
des Investmentgesetzes in dem Jahresbericht für ermittelten Bilanzsumme, wobei der Bruchteil
das Geschäftsjahr angegeben wird, das dem Um- dem Verhältnis der Anzahl der angefangenen
lagejahr vorausgeht. Sondervermögen, die keine Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, zur
Spezial-Sondervermögen im Sinne des § 2 Ab- Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
satz 3 Satz 1 des Investmentgesetzes sind, oder
Mittel von Investmentaktiengesellschaften, die Die abweichenden Bilanzsummen nach Satz 1 Num-
keine Spezial-Investmentaktiengesellschaften im mer 1 sind von der Bundesanstalt nur zu berücksich-
Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Investmentge- tigten, wenn der Umlagepflichtige dies vor dem
setzes sind, werden bei der Berechnung nach 1. Juni des auf das Umlagejahr folgenden Kalender-
Satz 2 doppelt gewichtet; jahres beantragt und das Vorliegen der Vorausset-
zungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nach-
3. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesell- gewiesen hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen
schaften nach dem Verhältnis des Wertes des oder nachgewiesen werden, bleiben unberücksich-
vom einzelnen Umlagepflichtigen verwalteten tigt. Die Höhe des fiktiven Geschäftsführergehalts
Vermögens zum Gesamtwert der verwalteten Ver- im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe d ist
mögen aller Umlagepflichtigen der Gruppe zum durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers,
Ende des Geschäftsjahres, das dem Umlagejahr eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprü-
vorausgeht. fungsgesellschaft zu belegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 gilt als (3) Für Umlagepflichtige der Gruppen Kapitalan-
Bilanzsumme: lage- und Investmentaktiengesellschaften sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012 2377
Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaften, die nicht aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c,
das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist abwei- 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes,
chend von Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 der wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Be-
Bruchteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage fugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz
maßgeblich, der dem Verhältnis der Anzahl der an- an Geldern oder Wertpapieren von Kunden
gefangenen Monate, in denen die Umlagepflicht be- zu verschaffen,
stand, zur Anzahl der Monate des Umlagejahres ent- bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1b
spricht. oder 4 des Kreditwesengesetzes oder
(4) In den Gruppen Kredit- und Finanzdienstleis- cc) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des
tungsinstitute, Factoring- und Finanzierungsleasing- Kreditwesengesetzes, wenn die Erlaubnis
unternehmen sowie bundesrechtliche Abwicklungs- in diesen Fällen die Befugnis umfasst, auf
anstalten haben die Umlagepflichtigen bis spätes- eigene Rechnung zu handeln,
tens zum 30. Juni des dem Umlagejahr folgenden
Kalenderjahres die für die Bemessung des Umlage- c) 2 500 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute
betrages notwendigen, von einem Wirtschaftsprüfer mit einer Erlaubnis
oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätig- aa) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1c,
ten Daten mitzuteilen, sofern bis zu diesem Zeit- 2, 3 oder 11 des Kreditwesengesetzes,
punkt noch keine festgestellte und geprüfte Bilanz wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis um-
für das letzte Geschäftsjahr bei der Bundesanstalt fasst, sich Eigentum oder Besitz an Gel-
eingereicht worden ist oder die eingereichte Bilanz dern oder Wertpapieren von Kunden zu
nicht den Anforderungen der §§ 340 bis 340k des verschaffen, oder
Handelsgesetzbuchs und der Kreditinstituts-Rech- bb) nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1a des
nungslegungsverordnung genügt. Bei Finanzdienst- Kreditwesengesetzes,
leistungsinstituten, deren Bilanzsumme des letzten
Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, d) 1 300 Euro für Finanzdienstleistungsinstitute
können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2
vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesell- Nummer 5 oder 7 des Kreditwesengesetzes
schaften vorgenommen werden. und für Institute im Sinne des § 1 Absatz 2a
des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
(5) Liegen die Bilanz oder die Daten nach Absatz 4
am 1. Juli nicht vor, schätzt die Bundesanstalt die e) die Hälfte des Mindestbetrages der Buchsta-
Bilanzsumme und setzt den Umlagebetrag anhand ben b bis d für die dort genannten Unterneh-
der geschätzten Daten fest. Die Bundesanstalt kann men, soweit deren Bilanzsumme den Betrag
auf Antrag eine angemessene Nachfrist von bis zu von 100 000 Euro unterschreitet,
einem Monat zur Einreichung der in Absatz 4 ge- 2. in der Gruppe Factoring- und Finanzierungslea-
nannten Unterlagen gewähren. Bei der Schätzung singunternehmen mindestens 1 300 Euro,
hat die Bundesanstalt im Regelfall die Bilanzdaten
3. in der Gruppe Kapitalanlage- und Investmentak-
des Umlagepflichtigen aus vorangegangenen Ge-
tiengesellschaften mindestens 7 500 Euro und
schäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen keinerlei
Daten im Sinne des Satzes 3 und auch keine ent- 4. in der Gruppe Wagniskapitalbeteiligungsgesell-
sprechenden Daten für die nachfolgenden Ge- schaften mindestens 1 300 Euro.
schäftsjahre vor, hat die Schätzung auf der Grund- (2) Die Mindestumlagebeträge nach Absatz 1
lage des arithmetischen Mittels der vorliegenden Bi- Nummer 1 Buchstabe b bis d erhöhen sich
lanzdaten der anderen Umlagepflichtigen derselben
1. ab einer Bilanzsumme von 750 000 Euro auf
nach § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d
4 500 Euro,
oder Nummer 2 bestimmten Gruppe zu erfolgen.
2. ab einer Bilanzsumme von 1 Million Euro auf
§ 16g 5 150 Euro,
Mindestumlagebeträge 3. ab einer Bilanzsumme von 1,5 Millionen Euro auf
im Aufsichtsbereich Banken 5 800 Euro,
und sonstige Finanzdienstleistungen 4. ab einer Bilanzsumme von 2 Millionen Euro auf
(1) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf- 8 500 Euro,
sichtsbereichs Banken und sonstige Finanzdienst- 5. ab einer Bilanzsumme von 3 Millionen Euro auf
leistungen zu entrichtende Umlagebetrag beträgt 10 500 Euro,
1. in der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungs- 6. ab einer Bilanzsumme von 5 Millionen Euro auf
institute mindestens 14 500 Euro,
a) 4 000 Euro für Kreditinstitute mit Ausnahme 7. ab einer Bilanzsumme von 7,5 Millionen Euro auf
der Wertpapierhandelsbanken, bei einer nach 19 500 Euro,
§ 16f ermittelten Bilanzsumme von 100 Millio-
nen Euro oder weniger jedoch nur 3 500 Euro 8. ab einer Bilanzsumme von 12,5 Millionen Euro
und für Wohnungsunternehmen mit Sparein- auf 27 000 Euro,
richtung nur 2 500 Euro, 9. ab einer Bilanzsumme von 20 Millionen Euro auf
b) 3 500 Euro für Wertpapierhandelsbanken und 36 000 Euro,
für Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Er- 10. ab einer Bilanzsumme von 30 Millionen Euro auf
laubnis 44 000 Euro,
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012
11. ab einer Bilanzsumme von 50 Millionen Euro auf steht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen
54 000 Euro, sind. § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 ist entsprechend
12. ab einer Bilanzsumme von 100 Millionen Euro anzuwenden. § 16c ist mit der Maßgabe entspre-
auf 100 000 Euro. chend anzuwenden, dass Fehlbeträge, nicht einge-
gangene Beträge und Überschüsse erst nach der
§ 16h Aufteilung der Kosten nach Satz 1 gruppenbezogen
zu berücksichtigen sind.
Aufsichtsbereich Versicherungen
(2) Umlagepflichtig für den Aufsichtsbereich
(1) Umlagepflichtig im Aufsichtsbereich Versiche-
Wertpapierhandel ist, wer den in Absatz 1 genannten
rungen ist die Gesamtheit der inländischen Versiche-
Gruppen angehört. Die Umlagepflicht in der Gruppe
rungsunternehmen und Pensionsfonds sowie der
der Wertpapierdienstleistungsunternehmen und An-
inländischen Niederlassungen ausländischer Versi-
lageverwalter besteht mit Erteilung oder Fiktion der
cherungsunternehmen und Pensionsfonds, welche
Erlaubnis zum Erbringen einer oder mehrerer Wert-
ihren Sitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europä-
papierdienstleistungen oder mit Erteilung der Er-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
laubnis zur Erbringung der Dienstleistung Anlagever-
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
waltung. Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der
schaftsraum haben. § 16e Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt
Erlaubnis. Die Umlagepflicht besteht auch dann,
entsprechend.
wenn die Voraussetzungen nicht das ganze Jahr vor-
(2) Der Umlagebetrag bemisst sich vorbehaltlich liegen. Die Umlagepflicht in der Gruppe der Emitten-
des Satzes 2 nach dem Verhältnis der verdienten ten erstreckt sich auf die Umlagejahre, in denen ein
Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen Umlage- Emittent die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
pflichtigen zum Gesamtbetrag der Brutto-Beitrags- Voraussetzungen erfüllt.
einnahmen, die allen Umlagepflichtigen des Auf-
(3) Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und
sichtsbereichs Versicherungen in dem Geschäftsjahr
Überschüsse der Umlageabrechnungen für die Jahre
erwachsen sind, das dem Umlagejahr vorausgeht.
2009 bis 2012 in den in § 6 Absatz 2 Satz 1 Num-
Von den Brutto-Beitragseinnahmen sind die an
mer 3 Buchstabe a bis c der Verordnung über die
die Versicherungsnehmer zurückgewährten Über-
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von
schüsse oder Gewinnanteile in voller Höhe und die
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
Provisionsaufwendungen aus der aktiven Rückver-
setz in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden
sicherung zu 50 Prozent abzuziehen. Für Pensions-
Fassung genannten Gruppen des Aufsichtsbereichs
fonds gilt dies entsprechend bezogen auf die Pensi-
Wertpapierhandel gelten ab der Abrechnung für das
onsfondsbeiträge und die Versorgungsberechtigten.
Umlagejahr 2013 als Fehlbeträge, nicht eingegan-
(3) Für Umlagepflichtige, die nicht das ganze Jahr gene Beträge und Überschüsse der Gruppe Wertpa-
umlagepflichtig waren, ist abweichend von Absatz 2 pierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal-
der Bruchteil der Bemessungsgrundlage maßgeb- ter.
lich, der dem Verhältnis der Anzahl der angefange-
nen Monate, in denen die Umlagepflicht bestand, § 16j
zur Anzahl der Monate des Umlagejahres entspricht.
Bemessungsgrundlagen der Umlage
(4) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf- im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel
sichtsbereichs Versicherungen zu entrichtende Um-
lagebetrag beträgt mindestens 250 Euro. (1) Für die Umlagepflichtigen in der Gruppe Wert-
papierdienstleistungsunternehmen und Anlagever-
§ 16i walter ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis
der Nettoerträge des einzelnen Umlagepflichtigen
Kostenermittlung zum Gesamtbetrag der Nettoerträge aller Umlage-
und Umlagepflicht im pflichtigen der Gruppe zu bemessen, wobei sich
Aufsichtsbereich Wertpapierhandel die Nettoerträge aus folgenden Positionen der
(1) Innerhalb des Aufsichtsbereichs Wertpapier- Anlagen 1 und 4 der Prüfungsberichtsverordnung
handel hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten (SON01 und SON04) zusammensetzen:
nach folgenden Gruppen zu erfolgen:
1. bei Kreditinstituten mit Ausnahme der Wertpa-
1. Gruppe Wertpapierdienstleistungsunternehmen pierhandelsbanken aus
und Anlageverwalter: Wertpapierdienstleistungs-
a) dem Provisionsergebnis (Position 033 der An-
unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 des
lage SON01), wenn der Betrag positiv oder
Wertpapierhandelsgesetzes und Institute und Un-
null ist,
ternehmen, auf die § 2 Absatz 3 Satz 3 des Wert-
papierhandelsgesetzes anzuwenden ist, sowie b) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-
2. Gruppe Emittenten: Emittenten mit Sitz im Inland, bestandes aus Geschäften mit Wertpapieren
des Handelsbestandes (Position 034 der An-
deren Wertpapiere an einer inländischen Börse
zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr lage SON01), wenn der Saldo positiv ist,
einbezogen sind. c) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-
Die Kosten des Aufsichtsbereichs Wertpapierhandel, bestandes aus Geschäften mit Devisen und
die einer Gruppe nach Satz 1 nicht unmittelbar zu- Edelmetallen (Position 035 der Anlage
geordnet werden können, sind gesondert zu erfas- SON01), wenn der Saldo positiv ist, und
sen. Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem d) zuzüglich des Nettoergebnisses des Handels-
Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten be- bestandes aus Geschäften mit Derivaten (Po-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012 2379
sition 036 der Anlage SON01), wenn der Saldo Summe mehr als ein Fünftel des gesamten Provisi-
positiv ist, onsergebnisses betragen und der Umlagepflichtige
2. bei Finanzdienstleistungsinstituten, die mit Finanz- die Nichtberücksichtigung vor dem 1. Februar des
instrumenten auf eigene Rechnung handeln oder auf das Umlagejahr folgenden Kalenderjahres bean-
die Befugnis haben, sich Eigentum oder Besitz an tragt sowie das Vorliegen der Voraussetzungen
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu ver- durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen
schaffen, und bei Wertpapierhandelsbanken aus hat; Tatsachen, die verspätet vorgetragen oder
nachgewiesen werden, bleiben unberücksichtigt.
a) dem Saldo aus den Erträgen aus Geschäften Die Beträge der Abzugsposten sind durch eine Be-
mit Wertpapieren des Handelsbestandes (Po- stätigung eines Wirtschaftsprüfers, eines vereidigten
sition 316 der Anlage SON01) und Aufwendun- Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft
gen aus Geschäften mit Wertpapieren des nachzuweisen.
Handelsbestandes (Position 315 der Anlage
SON01), wenn der Saldo positiv ist, (3) Für Umlagepflichtige der Gruppe Wertpapier-
dienstleistungsunternehmen und Anlageverwalter,
b) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge- die nicht das ganze Jahr umlagepflichtig waren, ist
schäften mit Devisen und Edelmetallen (Po- abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Bruchteil
sition 318 der Anlage SON01) und den Auf- der ermittelten Erträge maßgeblich, der dem Verhält-
wendungen aus Geschäften mit Devisen und nis der Anzahl der angefangenen Monate, in denen
Edelmetallen (Position 317 der Anlage die Umlagepflicht bestand, zur Anzahl der Monate
SON01), wenn der Saldo positiv ist, des Umlagejahres entspricht.
c) zuzüglich des Saldos aus Erträgen aus Ge- (4) In der Gruppe Wertpapierdienstleistungsunter-
schäften mit Derivaten (Position 320 der Anlage nehmen und Anlageverwalter haben die Unterneh-
SON01) und den Aufwendungen aus Geschäf- men bis spätestens zum 30. Juni des dem Umlage-
ten mit Derivaten (Position 319 der Anlage jahr folgenden Kalenderjahres die für die Bemes-
SON01), wenn der Saldo positiv ist, sung des Umlagebetrages notwendigen, von einem
3. bei allen übrigen Wertpapierdienstleistungsunter- Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsge-
nehmen, die nicht auf eigene Rechnung mit sellschaft bestätigten Daten mitzuteilen, sofern bis
Finanzinstrumenten handeln und die nicht befugt zu diesem Zeitpunkt noch kein Prüfungsbericht über
sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienst- den Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr
leistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder bei der Bundesanstalt eingereicht worden ist. Bei Fi-
Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, aus nanzdienstleistungsinstituten, deren Bilanzsumme
den Provisionserträgen (Position 313 der Anlage des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht
SON04) abzüglich der Provisionsaufwendungen übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1
(Position 314 der Anlage SON04). auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprü-
Zugrunde zu legen sind die Ertragsdaten des dem fungsgesellschaften vorgenommen werden. Liegen
Umlagejahr vorausgehenden Kalenderjahres. die Daten nach Satz 1 am 1. Juli nicht vor, schätzt
die Bundesanstalt die Erträge und setzt den Umla-
(2) Für die Umlagepflichtigen der Gruppe Wertpa- gebetrag anhand der geschätzten Daten fest. Die
pierdienstleistungsunternehmen und Anlageverwal- Bundesanstalt kann auf Antrag eine angemessene
ter sind bei der Ermittlung der umlagerelevanten Nachfrist von bis zu einem Monat zur Einreichung
Ergebnisse nach Absatz 1 auf Antrag von dem Pro- der in Satz 1 genannten Daten gewähren. Bei der
visionsergebnis abzuziehen Schätzung hat die Bundesanstalt im Regelfall Er-
1. Nettoerträge aus dem Zahlungsverkehr, tragsdaten des Umlagepflichtigen aus vorangegan-
2. Nettoerträge aus dem Außenhandelsgeschäft, genen Geschäftsjahren zugrunde zu legen. Liegen
keinerlei Daten im Sinne des Satzes 5 und auch
3. Nettoerträge aus dem Reisezahlungsmittelge- keine entsprechenden Daten für die nachfolgenden
schäft, Geschäftsjahre vor, sind die Daten von Unternehmen
4. Nettoerträge für Treuhandkredite und Verwal- der Umlagegruppe mit vergleichbarer Größe ent-
tungskredite, sprechend heranzuziehen. Bei Unternehmen, denen
5. Nettoerträge aus der Vermittlung von Kredit-, im Umlagejahr erstmals die Erlaubnis erteilt wurde
Spar-, Bauspar- und Versicherungsverträgen, oder die ihre erste erlaubnispflichtige Geschäftstä-
tigkeit aufgenommen haben, entspricht der Umlage-
6. Nettoerträge aus der Kreditbearbeitung und dem betrag dem Mindestumlagebetrag nach Absatz 6.
Avalgeschäft,
(5) Für Umlagepflichtige der Gruppe Emittenten
7. Nettoerträge aus von ausländischen Tochterun- ist der Umlagebetrag nach dem Verhältnis der nach
ternehmen für Einlagengeschäfte erhaltenen Ver- § 9 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im
gütungen, Umlagejahr gemeldeten Umsätze der zum Handel
8. Nettoerträge aus Nachlassbearbeitungen, zugelassenen oder in den Freiverkehr einbezogenen
9. Nettoerträge für Electronic Banking Services, Wertpapiere des einzelnen Umlagepflichtigen zum
Gesamtbetrag der gemeldeten Umsätze aller Umla-
10. Nettoerträge aus Gutachtertätigkeiten und gepflichtigen der Gruppe zu bemessen.
11. Nettoerträge aus sonstigen Bearbeitungsentgel- (6) Der von jedem Umlagepflichtigen des Auf-
ten. sichtsbereichs Wertpapierhandel zu entrichtende
Die Abzugsposten nach Satz 1 sind von der Bundes- Umlagebetrag beträgt in jeder Gruppe mindestens
anstalt nur zu berücksichtigen, wenn sie in der 250 Euro.
2380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- pflichtige den Vorauszahlungsbetrag auch dann für
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- das volle Umlagejahr zu leisten, wenn er in diesem
mung des Bundesrates näher zu bestimmen, auf Jahr teilweise oder überhaupt nicht mehr umlage-
welchem Wege und in welcher Form der Antrag pflichtig sein wird. Eine anteilige Ermittlung der Vo-
und die Nachweise nach Absatz 2 der Bundesanstalt rauszahlung ist ausgeschlossen.
zu übermitteln sind. Das Bundesministerium kann (3) Die Verteilung der voraussichtlichen Kosten,
die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung die auf die Vorauszahlungspflichtigen umzulegen
nach Satz 1 auf die Bundesanstalt übertragen. sind, ist auf der Grundlage der Verhältnisse des letz-
ten abgerechneten Umlagejahres nach Maßgabe der
§ 16k §§ 16e bis 16j zu ermitteln. Verhältnisse im Sinne
Entstehung der Umlageforderung, des Satzes 1 sind die Verteilungsverhältnisse zwi-
Festsetzung des Umlagebetrages und Fälligkeit schen den Aufsichtsbereichen und Gruppen sowie
(1) Die Umlageforderung entsteht mit Ablauf des die Bemessungsgrundlagen für die einzelnen Umla-
Umlagejahres, für das die Umlagepflicht besteht. gepflichtigen.
(2) Nach Feststellung der Jahresrechnung über (4) Die nach Absatz 1 festgesetzte Umlagevo-
die Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Um- rauszahlung wird nach der Bekanntgabe der Fest-
lagejahres durch den Verwaltungsrat hat die Bun- setzung jeweils zu gleichen Teilen am 15. Januar
desanstalt für jeden Umlagepflichtigen den von die- und am 15. Juli fällig, wenn nicht die Bundesanstalt
sem zu entrichtenden Umlagebetrag zu ermitteln. im Einzelfall einen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Bundesanstalt hat den Umlagebetrag (5) Soweit der Umlagebetrag die Vorauszahlung
schriftlich oder elektronisch festzusetzen, sobald er voraussichtlich übersteigen wird, kann die Bundes-
nach Absatz 2 abschließend ermittelt worden ist. Der anstalt für das laufende Umlagejahr eine weitere
Umlagebetrag ist kaufmännisch auf volle Euro zu Umlagevorauszahlung festsetzen. Die Vorauszah-
runden. Eine vorherige Anhörung der Umlagepflich- lungspflicht bestimmt sich nach Absatz 2. Die um-
tigen ist nicht erforderlich. zulegenden Kosten sind nach Maßgabe des Absat-
zes 3 zu verteilen. Für den nach Satz 1 festgesetzten
(4) Die Umlageforderung wird mit der Bekannt- Vorauszahlungsbetrag hat die Bundesanstalt den
gabe ihrer Festsetzung an den Umlagepflichtigen Zeitpunkt der Fälligkeit zu bestimmen.
fällig, wenn nicht die Bundesanstalt im Einzelfall ei-
nen späteren Zeitpunkt bestimmt. § 16m
(5) Die Bundesanstalt kann zulassen, dass ein Differenz
Verband die Umlagebeträge der ihm angehörenden zwischen Umlagebetrag und Vorauszahlung
Umlagepflichtigen für diese Umlagepflichtigen in ei-
ner Summe entrichtet, wenn er sich hierzu in Schrift- (1) Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten
form gegenüber der Bundesanstalt verpflichtet hat. Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetz-
In diesem Fall werden die Festsetzungen gegenüber ten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, ist dieser inner-
den verbandsangehörigen Umlagepflichtigen diesen halb eines Monats nach Bekanntgabe des festge-
über den Verband bekannt gegeben, soweit sich die setzten Umlagebetrages zu entrichten.
Umlagepflichtigen damit einverstanden erklärt ha- (2) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag
ben oder der Verband erklärt hat, zum Empfang der den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vo-
Festsetzungen ermächtigt zu sein. Eine gesonderte rauszahlung von einem endgültig nicht Umlage-
Bekanntgabe der Festsetzung an den einzelnen ver- pflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu
bandsangehörigen Umlagepflichtigen ist insoweit erstatten.
entbehrlich. (3) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen
im Sinne des Absatzes 2 erlöschen durch Verjäh-
§ 16l rung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften
Festsetzung und Fälligkeit Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend ge-
von Umlagevorauszahlungen macht werden, in dem die Festsetzung des Umlage-
(1) Die Bundesanstalt hat eine Vorauszahlung auf betrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungs-
den Umlagebetrag eines Umlagejahres festzusetzen, bescheides unanfechtbar geworden ist.
sobald der für dieses Umlagejahr festgestellte Haus-
haltsplan vom Bundesministerium der Finanzen ge- § 16n
nehmigt ist. Der Festsetzung sind die Ausgaben Säumniszuschläge; Beitreibung
zugrunde zu legen, die in dem Haushaltsplan für (1) Werden die Umlagebeträge und Umlagevor-
dieses Umlagejahr veranschlagt sind. § 16k Absatz 3 auszahlungsbeträge nicht bis zum Ablauf des Fällig-
und 5 gilt entsprechend. keitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen
(2) Vorauszahlungspflichtig ist, wer im letzten ab- Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Pro-
gerechneten Umlagejahr umlagepflichtig war und im zent des abgerundeten rückständigen Betrages zu
Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlage- entrichten. Der Säumniszuschlag wird nur erhoben,
pflichtig ist, es sei denn, er weist im Jahr der Voraus- wenn der rückständige Betrag 50 Euro übersteigt
zahlungsfestsetzung vor dem 1. Dezember nach, und die Säumnis länger als drei Tage beträgt. Wird
dass er im darauf folgenden Jahr nicht mehr umla- die Festsetzung einer Umlage aufgehoben oder ge-
gepflichtig sein wird. Wird der Nachweis nach Satz 1 ändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumnis-
nicht fristgerecht erbracht, hat der Vorauszahlungs- zuschläge unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012 2381
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages (2) Die Zahlungsverjährung ist gehemmt, solange
ist der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abzu- der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der
runden. letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht ver-
(3) Ein wirksam geleisteter Umlagebetrag oder folgt werden kann.
Umlagevorauszahlungsbetrag gilt als entrichtet (3) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungs- durch
mitteln am Tag des Eingangs bei der für die Bun- 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
desanstalt zuständigen Kasse (Bundeskasse
oder Zahlstelle); bei Hingabe oder Übersendung 2. Zahlungsaufschub,
von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des 3. Stundung,
Eingangs des Schecks bei der zuständigen Kas-
se, 4. Eintritt der aufschiebenden Wirkung,
2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto 5. Aussetzung der Vollziehung,
der zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit 6. Sicherheitsleistung,
Zahlschein oder Postanweisung an dem Tag, an
dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird, 7. Vollstreckungsaufschub,
oder 8. eine Vollstreckungsmaßnahme,
3. bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fäl- 9. Anmeldung im Insolvenzverfahren,
ligkeitstag.
10. Aufnahme in einen Insolvenzplan oder gericht-
(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen lichen Schuldenbereinigungsplan,
Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Ge-
samtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer 11. Einbeziehung in ein Verfahren, das die Rest-
Säumniszuschlag zu entrichten, als verwirkt worden schuldbefreiung für den Umlageschuldner zum
wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamt- Ziel hat, oder
schuldner eingetreten wäre. 12. Ermittlungen der Bundesanstalt nach dem
(5) Nicht fristgerecht entrichtete Umlage- und Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Umlage-
Umlagevorauszahlungsbeträge werden nach den pflichtigen.
Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgeset-
(4) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung
zes durch die Bundesanstalt beigetrieben. Vollstre-
durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen
ckungsbehörde ist das für den Sitz oder die Nieder-
dauert fort, bis
lassung des Vollstreckungsschuldners zuständige
Hauptzollamt. 1. der Zahlungsaufschub, die Stundung, die auf-
schiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollzie-
§ 16o hung oder der Vollstreckungsaufschub beendet
ist,
Festsetzungsverjährung
(1) Die Festsetzung des Umlagebetrages ist nicht 2. bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht,
mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelau- Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugs-
fen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungs- recht auf Befriedigung das entsprechende Recht
frist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des erloschen ist,
Umlagejahres. 3. das Insolvenzverfahren beendet ist,
(2) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange 4. der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schulden-
die Festsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb bereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
der letzten sechs Monate des Fristablaufs nicht er-
folgen kann. 5. die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird
oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung
(3) Wird die Festsetzung angefochten, läuft die zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, oder
Festsetzungsfrist erst sechs Monate nach dem Zeit-
punkt ab, an dem die Festsetzung unanfechtbar ge- 6. die Ermittlung der Bundesanstalt nach dem
worden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Umlagepflich-
erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt tigen beendet ist.
wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich (5) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des
des gesamten Anspruchs gehemmt. Satz 1 gilt ent- Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbre-
sprechend für vor Ablauf der Festsetzungsfrist ge- chungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalender-
stellte Anträge auf Aufhebung oder Änderung der jahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, be-
Festsetzung. ginnt eine neue Verjährungsfrist.
§ 16p (6) Wird die Festsetzung des Umlagebetrages an-
gefochten, erlöschen die Zahlungsansprüche aus ihr
Zahlungsverjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten, nachdem die
(1) Der Anspruch auf Zahlung des festgesetzten Festsetzung unanfechtbar geworden ist oder sich
Umlagebetrages verjährt nach fünf Jahren (Zah- das Verfahren auf andere Weise erledigt hat. Die
lungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit Frist nach Satz 1 kann durch verjährungsunterbre-
dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der An- chende Maßnahmen nach Absatz 3 unterbrochen
spruch erstmals fällig geworden ist. werden.
2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012
§ 16q dem 1. Dezember nach, dass er im darauf folgen-
Erstattung überzahlter Umlagebeträge den Jahr nicht mehr umlagepflichtig sein wird.
(1) Zu Unrecht erhobene Umlagebeträge und 3. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsun-
sonstige Überzahlungen auf Umlagebeträge, die ternehmen und Anlageverwalter bemisst sich die
nicht auf der Erhebung einer Vorauszahlung beru- Vorauszahlung für das Jahr 2014 auf der Grund-
hen, sind nach Kenntniserlangung durch die Bun- lage von Daten aus dem Jahr 2011.
desanstalt zu erstatten.
(2) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht er- 4. Auf die Bemessung der Vorauszahlungsbeträge
hobenen Umlagebeträgen entstehen mit Unanfecht- ist § 16j Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden.
barkeit der Feststellung der Rechtswidrigkeit; An-
5. Soweit bei Wertpapierdienstleistungsunterneh-
sprüche auf Erstattung von sonstigen Überzahlungen
men und Anlageverwaltern keine Daten für die
im Sinne des Absatzes 1 entstehen mit Zahlungsein-
Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbe-
gang bei der Bundesanstalt.
trages vorliegen, ist ein Bemessungsbetrag von
(3) Ansprüche auf Erstattung von zu Unrecht er- null Euro anzusetzen; der Vorauszahlungsbetrag
hobenen Umlagebeträgen und von sonstigen Über- entspricht in diesem Fall dem Mindestumlagebe-
zahlungen im Sinne des Absatzes 1 erlöschen durch trag nach § 16j Absatz 6.“
Verjährung, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünf-
ten Kalenderjahres geltend gemacht werden, das auf
die Entstehung des Anspruchs folgt.“ Artikel 2b
4. In § 17d wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a
Änderung des
eingefügt:
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
„(2a) Auf die Erstattung von Überzahlungen und
die Verjährung sind § 16m Absatz 2 und 3 sowie § 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisierungsfonds-
die §§ 16o, 16p und 16q entsprechend anzuwen- gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das
den.“ zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 13. Septem-
5. Nach § 22 wird folgender § 23 angefügt: ber 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
„§ 23
Übergangsbestimmungen
zur Umlageerhebung für das Jahr 2012 Artikel 2c
(1) Die §§ 16 bis 16k und 16m bis 16q in der ab Änderung des
dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung sind erst- Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
mals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr
2013 anzuwenden. Auf die Erhebung der Vorauszah- Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
lung für das Umlagejahr 2013, auf die Umlageerhe- 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch
bung für das Umlagejahr 2012 und die Abrechnung Artikel 2 Absatz 46 des Gesetzes vom 22. Dezember
früherer Umlagejahre sind § 16, die auf der Grund- 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
lage des § 16 Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung folgt geändert:
sowie die §§ 5, 6, 8 und 13 der Verordnung über die
Erhebung von Gebühren und die Umlegung von 1. In § 5 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „be-
Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsge- auftragten“ die Wörter „Exekutivdirektor oder“ ein-
setz und § 8a Absatz 6 des Finanzmarktstabilisie- gefügt.
rungsfondsgesetzes jeweils in der bis zum 31. De-
zember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwen- 2. In § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem
den. Wort „beauftragten“ die Wörter „Exekutivdirektor
(2) § 16l in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden oder“ eingefügt.
Fassung ist erstmals auf die Erhebung der Voraus-
zahlungen für das Umlagejahr 2014 anzuwenden.
Artikel 3
Hinsichtlich der Vorauszahlungen für das Umlage-
jahr 2014 im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel gilt
Änderung der
§ 16l jedoch mit folgenden Maßgaben:
Verordnung über die Erhebung
1. Von den im Aufsichtsbereich zu tragenden Vor- von Gebühren und die Umlegung von Kosten
auszahlungsbeträgen hat die Gruppe der Wertpa-
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
pierdienstleistungsunternehmen und Anlagever-
walter 46 Prozent und die Gruppe der Emittenten In § 8 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung über die
54 Prozent zu tragen. Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten
2. In der Gruppe der Wertpapierdienstleistungsun- nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
ternehmen und Anlageverwalter ist vorauszah- 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch
lungspflichtig, wer im Jahr der Vorauszahlungs- Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
festsetzung die Voraussetzungen des § 16i Ab- S. 2959) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 9
satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, es sei denn, er Abs. 1“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Satz 1, 2, 4
weist im Jahr der Vorauszahlungsfestsetzung vor und 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2012 2383
Artikel 3a vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. August 2012
Weitere Änderung der
(BGBl. I S. 1670) geändert worden ist, wird folgende
Verordnung über die Erhebung von Nummer 6a eingefügt:
Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz „6a. einer Zulage nach § 10a des Finanzdienstleis-
tungsaufsichtsgesetzes,“.
Die §§ 5 bis 13 der Verordnung über die Erhebung
von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, die zuletzt durch Artikel 5
Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden Inkrafttreten
aufgehoben.
(1) Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 treten am Tag
Artikel 4 nach der Verkündung in Kraft.
Änderung der (2) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
Erschwerniszulagenverordnung mer 4 bis 6 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
Nach § 5 Absatz 1 Nummer 6 der Erschwerniszu- (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2013
lagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Der Bundesminister des Innern
Friedrich