2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
Verordnung
über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
(Verbraucherinformationsgebührenverordnung – VIGGebV)
Vom 22. November 2012
Auf Grund des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2166) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die Bundesregierung:
§1
Gebühren und Auslagen
Behörden des Bundes erheben für Amtshandlungen nach dem Verbraucher-
informationsgesetz Gebühren nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Verbraucherinformationsgesetzes. Zusätzlich zu den Gebühren erheben die
Behörden des Bundes Auslagen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Ver-
braucherinformationsgesetzes in Verbindung mit § 10 des Verwaltungskosten-
gesetzes.
§2
Gebührenbemessung
Die Gebühren bestimmen sich nach dem mit der Informationsgewährung
verbundenen Personal- und Sachaufwand. Dieser beläuft sich auf 41 bis 67 Euro
je aufgewendeter Stunde Arbeitszeit.
§3
Befreiung und Ermäßigung
Gebühren nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes
können aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt
oder erlassen werden.
§4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verbraucherinformationsgebührenverordnung vom 24. April 2008 (BGBl. I
S. 762) außer Kraft.
Berlin, den 22. November 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2347
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Notrufverbindungen
Vom 26. November 2012
Auf Grund des § 108 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 In Fällen, für die die BNetzA keine Vorga-
Buchstabe a und Nummer 5 und 6 des Telekommu- ben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit
nikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), der Standortfeststellung nach Absatz 2
der durch Artikel 1 Nummer 91 Buchstabe c des Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert der Notrufverbindung mit mindestens der
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem der Technik kommerziell genutzter Loka-
Bundesministerium des Innern und dem Bundesminis- lisierungsdienste entspricht. Solange es
terium für Arbeit und Soziales: dem Stand der Technik entspricht, hat
der Mobilfunknetzbetreiber zumindest
Artikel 1 die Funkzelle zugrunde zu legen. In den
Die Verordnung über Notrufverbindungen vom Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunk-
6. März 2009 (BGBl. I S. 481), die durch Artikel 2 des netzbetreiber als Standortangabe die Be-
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert zeichnung der Funkzelle in Form der welt-
worden ist, wird wie folgt geändert: weit eindeutigen Angabe entsprechend
dem Stand der Technik anzugeben. Zu
1. § 2 wird wie folgt geändert: den Angaben nach Satz 4 hat der Mobil-
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange- funknetzbetreiber den Notrufabfragestel-
stellt: len aktuelle Informationen zu übermitteln,
„1. „E-Call“ die Notrufverbindung mit Ursprung in die für die Umsetzung der Bezeichnung
Mobilfunknetzen, der Funkzelle in kartografische Angaben
über ihre planmäßige Lage und Ausdeh-
a) die mittels in Kraftfahrzeugen eingebauter nung erforderlich sind. Der Mobilfunk-
Einrichtungen unter Aussendung der der netzbetreiber kann diese Informationen
Notrufnummer 112 entsprechenden Signa- den Notrufabfragestellen abweichend von
lisierungsinformation entweder manuell Satz 5 auch zum Abruf auf elektro-
oder im Falle eines erheblichen Unfalls nischem Weg bereitstellen.“
automatisch durch die Fahrzeugelektronik
eingeleitet wird, bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
b) die durch die Notdienstkategoriewerte 6 „5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-
oder 7 gekennzeichnet ist und matische Herstellen einer Notrufverbin-
dung auch ohne unmittelbares Tätigwer-
c) zu deren Beginn ein europaeinheitlich stan-
den eines Menschen mittels dafür vor-
dardisierter Datensatz an die Notrufab-
gesehener, in Kraftfahrzeugen installierter
fragestelle übermittelt wird;“.
Einrichtungen für E-Call zulässig. Dies gilt
b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. auch für das automatische Herstellen von
c) Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b ein- Notrufverbindungen unter der Notrufnum-
gefügt: mer 112, wenn in Kraftfahrzeugen instal-
lierte Einrichtungen, die für das Erkennen
„1b. „Notdienstkategoriewert“ ein durch die Zah-
einer Unfallsituation vorgesehen sind, für
len 1 bis 8 angegebener Wert, den mobile
das Herstellen der Notrufverbindung ein
Endgeräte im Rahmen des Verbindungsauf-
im Fahrzeug mitgeführtes Mobiltelefon
baus zusätzlich an ein Mobilfunknetz über-
nutzen und zu Beginn der Notrufverbin-
mitteln können, um dadurch dem Netz be-
dung die Koordinaten des Standortes
sondere Arten des Notrufs anzuzeigen;“.
des Fahrzeugs als Ansage in deutscher
2. § 4 wird wie folgt geändert: Sprache übermitteln können.“
a) In Absatz 4 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
das Wort „Teilnehmers“ durch das Wort „Nutzers“
ersetzt. „6. Verbindungswünsche für Notrufverbin-
dungen, bei denen das Endgerät einen
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert: Notdienstkategoriewert an das Mobil-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: funknetz übermittelt, sind wie folgt zu be-
„3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi- handeln:
gen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab- a) bei Angabe des Notdienstkategorie-
satzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz wertes 1: Herstellen einer Notruf-
festgestellte Ursprung der Notrufverbin- verbindung zu den für die Notruf-
dung bei Verbindungsbeginn maßgebend. nummer 110 festgelegten Zielen;
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b) bei Angabe der Notdienstkategorie- einen Punkt in dessen unmittelbarer Nähe be-
werte 2 bis 7: Herstellen einer Notruf- zeichnen; die Koordinaten sind in Grad, Bogen-
verbindung zu den für die Notrufnum- minute und Bogensekunde anzugeben. § 4 Ab-
mer 112 festgelegten Zielen. satz 8 Nummer 3 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Zusätzlich ist im Falle der Angabe des Alternativ zu dem Verfahren nach den Sätzen 1
Notdienstkategoriewertes 6 die Informa- und 2 ist es auch zulässig, die Bezeichnung der
tion „manuell ausgelöster E-Call“, im Falle Funkzelle nach § 4 Absatz 8 Nummer 3 Satz 4
der Angabe des Notdienstkategoriewer- und die Koordinaten des zugehörigen Kreisring-
tes 7 die Information „automatisch ausge- segments des planmäßigen Hauptversorgungs-
löster E-Call“ zeitgleich mit der Herstel- gebiets der Funkzelle anzugeben; die Koordina-
lung der Notrufverbindung an die jewei- ten sind in Grad, Bogenminute und Bogen-
lige Notrufabfragestelle zu übermitteln.“ sekunde anzugeben. Innerhalb eines Mobilfunk-
netzes ist einheitlich entweder das Verfahren
3. § 6 wird wie folgt geändert: nach den Sätzen 1 und 2 oder das Verfahren nach
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 2, 4, 5, 7 Satz 3 anzuwenden.“
und 8 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2,
4, 5, 7 und 8 Nummer 3 und 6“ ersetzt. b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „(8) Die zur Umsetzung von § 4 Absatz 8 Num-
„Darüber hinaus können in der Technischen mer 6 in den Mobilfunknetzen erforderlichen Ein-
Richtlinie auch technische Einzelheiten zu den richtungen sind ab dem 1. Oktober 2014 be-
Sachverhalten festgelegt werden, die durch die triebsfähig bereitzuhalten. Solange die örtlich zu-
Übergangsvorschriften des § 7 Absatz 7 und 8 ständige Notrufabfragestelle mit Notrufanschlüs-
Satz 2 geregelt sind.“ sen in ISDN-Technik betrieben wird, ist in Fällen
von Notrufverbindungen, die mit dem Notrufkate-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
goriewert 6 oder 7 gekennzeichnet sind, abwei-
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: chend von § 4 Absatz 8 Nummer 6 Satz 2 bei
„(7) Solange die örtlich zuständige Notrufab- der Übermittlung der Information an die örtlich
fragestelle mit Notrufanschlüssen in ISDN-Tech- zuständige Notrufabfragestelle auf die Unter-
nik betrieben wird, sind ihr bei Notrufverbindun- scheidung zwischen Notrufkategoriewert 6 oder 7
gen aus Mobilfunknetzen abweichend von § 4 zu verzichten.“
Absatz 8 Nummer 3 Satz 4 als eindeutige Be-
zeichnung der jeweiligen Funkzelle die geo- Artikel 2
grafischen Koordinaten zu übermitteln, die den
für die Planung der Funkzelle zugrunde gelegten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Schwerpunkt des Hauptversorgungsgebiets oder in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2349
Verordnung
über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
(Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)
Vom 26. November 2012
Auf Grund des § 14 Absatz 1 des Bundesumzugs- Unterabschnitt 2
kostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Reisen
vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 11 Wohnungsbesichtigungsreise, Umzugsabwicklungsreise
§ 82 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom
§ 12 Umzugsreise
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet das Auswär-
§ 13 Reisegepäck
tige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, dem Bundesministerium der Verteidigung Unterabschnitt 3
und dem Bundesministerium der Finanzen:
Wohnung
Inhaltsübersicht § 14 Vorübergehende Unterkunft
Abschnitt 1 § 15 Mietentschädigung
Allgemeines § 16 Wohnungsbeschaffungskosten
§ 17 Technische Geräte
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Begriffsbestimmungen Unterabschnitt 4
§ 3 Antrag und Anzeigepflicht
Pauschalen und zusätzlicher Unterricht
§ 4 Bemessung der Umzugskostenvergütung, berücksichti-
gungsfähige Kosten § 18 Umzugspauschale
§ 19 Ausstattungspauschale
Abschnitt 2 § 20 Einrichtungspauschale
Erstattungsfähige Kosten § 21 Pauschale für klimagerechte Kleidung
§ 22 Zusätzlicher Unterricht
Unterabschnitt 1
Beförderung und Lagerung des Umzugsguts Abschnitt 3
§ 5 Umzugsgut Sonderfälle
§ 6 Umzugsvolumen § 23 Umzug am ausländischen Dienstort
§ 7 Personenkraftfahrzeuge § 24 Umzugsbeihilfe
§ 8 Tiere § 25 Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
§ 9 Zwischenlagern von Umzugsgut § 26 Umzugskostenvergütung bei einer Auslandsverwendung
§ 10 Lagern von Umzugsgut von bis zu zwei Jahren
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
§ 27 Rückführung aus Gefährdungsgründen §3
§ 28 Umzug bei Beendigung des Beamtenverhältnisses
Antrag und Anzeigepflicht
Abschnitt 4
(1) Die Ausschlussfrist für die Beantragung der Um-
Schlussvorschriften zugskostenvergütung nach § 14 Absatz 6 Satz 1 des
§ 29 Übergangsregelungen Bundesumzugskostengesetzes beginnt mit Beendi-
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten gung des Umzugs.
(2) Die berechtigte Person hat jede Änderung der
Abschnitt 1 tatsächlichen Verhältnisse, die die Höhe der Umzugs-
Allgemeines kostenvergütung beeinflussen kann, unverzüglich an-
zuzeigen. Entsprechendes gilt für Rabatte, Geld- und
§1 Sachzuwendungen sowie für unentgeltliche Leistun-
gen. Leistungen von dritter Seite sind anzurechnen.
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die bei Auslandsumzügen §4
erforderlichen Abweichungen von den allgemein für
Beamtinnen und Beamte des Bundes geltenden Vor- Bemessung der Umzugskosten-
schriften über die Umzugskostenvergütung. vergütung, berücksichtigungsfähige Kosten
§2 (1) Die Bemessung der Umzugskostenvergütung
richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen der
Begriffsbestimmungen berechtigten Person am Tag des Dienstantritts am
(1) Berücksichtigungsfähige Personen sind: neuen Dienstort. Bei Umzügen aus dem Ausland ins
Inland und bei Umzügen aus Anlass der Beendigung
1. die Ehegattin oder der Ehegatte der berechtigten des Beamtenverhältnisses (§ 28) sind die persönlichen
Person, Verhältnisse an dem Tag, für den zuletzt Auslands-
2. die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner der be- dienstbezüge gewährt worden sind, maßgeblich.
rechtigten Person,
(2) Wenn bei einem Umzug aus dem Ausland ins
3. Kinder der berechtigten Person oder der berücksich- Inland die berechtigte Person den Wohnort so wählt,
tigungsfähigen Person nach Nummer 1 oder Num- dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer
mer 2, die beim Auslandszuschlag berücksichti- Dienstgeschäfte beeinträchtigt ist, werden höchstens
gungsfähig sind oder spätestens 40 Wochen nach die Umzugskosten erstattet, die bei einem Umzug an
dem Einladen des Umzugsguts geboren worden den neuen Dienstort entstanden wären; Maklerkosten
sind, werden nicht erstattet; Mietentschädigung wird nicht
gewährt. Wird ein Umzug ins Ausland oder im Ausland
4. der gemeinsam mit der berechtigten Person sorge-
an einen anderen Ort als den neuen Dienstort oder
berechtigte Elternteil eines eigenen Kindes der be-
dessen Einzugsgebiet durchgeführt, werden keine Um-
rechtigten Person,
zugskosten erstattet.
5. pflegebedürftige Eltern der berechtigten Person oder
der berücksichtigungsfähigen Person nach Num- (3) Wird eine eigene Wohnung nicht innerhalb eines
mer 1 oder Nummer 2 (mindestens Pflegestufe I Jahres nach dem Dienstantritt der berechtigten Person
nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch); alle am neuen Dienstort bezogen, kann eine solche Woh-
weiteren Maßnahmen, die der Gesundheitszustand nung im Rahmen der Umzugskostenvergütung nicht
dieser Personen erfordert, sind im Rahmen der Um- berücksichtigt werden. In den Fällen des § 28 Absatz 1
zugskosten nicht berücksichtigungsfähig, sowie und 2 tritt der Tag nach dem Eintritt des maßgeblichen
Ereignisses an die Stelle des Tages des Dienstantritts.
6. im Einzelfall weitere Personen, die nach § 6 Absatz 3 Wird die Umzugskostenvergütung erst nach dem
des Bundesumzugskostengesetzes berücksichti- Dienstantritt zugesagt, tritt der Tag des Zugangs der
gungsfähig sind, soweit ihre Berücksichtigung im Zusage an die Stelle des Tages des Dienstantritts. Ist
Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten die Wohnung wegen Wohnungsmangels oder aus an-
ist, insbesondere, weil die berechtigte Person ihnen deren von der obersten Dienstbehörde als zwingend
aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung anerkannten Gründen erst nach Ablauf eines Jahres
nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt bezogen worden, kann sie berücksichtigt werden, wenn
gewährt, die berechtigte Person den Antrag auf Fristverlänge-
soweit sie nach dem Umzug zur häuslichen Gemein- rung vor Ablauf der Jahresfrist stellt.
schaft der berechtigten Person gehören. Die Personen
nach Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sind nur berücksichti- (4) Leistungen nach den §§ 18 bis 21, die vor dem
gungsfähig, wenn sie auch vor dem Umzug zur häus- Umzug gewährt werden, stehen unter dem Vorbehalt,
lichen Gemeinschaft der berechtigten Person gehören. dass zu viel erhaltene Beträge zurückgefordert werden
können, wenn der Umzug anders als zunächst geplant
(2) Eine eigene Wohnung ist eine Wohnung, deren durchgeführt wird.
Eigentümerin oder Eigentümer oder Hauptmieterin oder
Hauptmieter die berechtigte Person oder eine berück- (5) Kosten werden nur berücksichtigt, soweit sie
sichtigungsfähige Person ist. notwendig und nachgewiesen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2351
Abschnitt 2 (4) Der Dienstherr kann eine amtliche Vermessung
des Umzugsguts veranlassen.
Erstattungsfähige Kosten
§7
Unterabschnitt 1
Personenkraftfahrzeuge
Beförderung und
Lagerung des Umzugsguts (1) Die Kosten der Beförderung eines Personenkraft-
fahrzeugs werden erstattet.
§5 (2) Kosten der Beförderung eines zweiten Personen-
Umzugsgut kraftfahrzeugs mit bis zu 1,8 Litern Hubraum und einem
Volumen von höchstens 11 Kubikmetern werden nur
(1) Die Auslagen für die Beförderung des Umzugs- erstattet, wenn zum Haushalt am neuen Dienstort min-
guts (Beförderungsauslagen) von der bisherigen zur destens eine berücksichtigungsfähige Person gehört.
neuen Wohnung werden erstattet. Innerhalb Europas werden nur die Kosten der Selbst-
(2) Zu den Beförderungsauslagen gehören auch: überführung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs bis
1. die Kosten für das Ein- und Auspacken des Um- zur Höhe der Beförderungsauslagen nach dem Bun-
zugsguts, die Montage und Installation der üblichen desreisekostengesetz erstattet; die Kosten der Beför-
Haushaltsgeräte, das Zwischenlagern (§ 9) und die derung eines zweiten Personenkraftfahrzeugs nach
Transportversicherung sowie Island, Malta, in die Russische Föderation, die Türkei,
die Ukraine, nach Weißrussland und Zypern werden
2. Gebühren und Abgaben, die bei der Beförderung jedoch nach Satz 1 erstattet.
des Umzugsguts anfallen.
(3) Personenkraftfahrzeuge, die beim Umzug be-
(3) Wird das Umzugsgut getrennt befördert, ohne rücksichtigt werden, werden nicht in die Berechnung
dass die oberste Dienstbehörde die Gründe dafür vor- des Umzugsvolumens einbezogen.
her als zwingend anerkannt hat, werden höchstens die
Beförderungsauslagen erstattet, die bei nicht getrenn- (4) Bei einem Umzug im Ausland kann die oberste
ter Beförderung entstanden wären. Dienstbehörde Auslagen für die Beförderung des am
bisherigen Dienstort genutzten Personenkraftfahrzeugs
(4) Bei Umzügen im oder ins Ausland gehören zum nach Deutschland und für die Beförderung eines Fahr-
Umzugsgut auch Einrichtungsgegenstände und Perso- zeugs aus Deutschland zum neuen Dienstort erstatten,
nenkraftfahrzeuge, für die die berechtigte Person inner- wenn bezüglich des bisher genutzten Fahrzeugs so-
halb von drei Monaten nach dem Bezug der neuen wohl die Einfuhr am neuen Dienstort als auch der Ver-
Wohnung den Lieferauftrag erteilt hat; Absatz 3 gilt ent- kauf am bisherigen Dienstort verboten sind.
sprechend.
(5) Hat die berechtigte Person nach einer Auslands- §8
verwendung mit ausgestatteter Dienstwohnung bei Tiere
einem folgenden Umzug im Ausland mit Zusage der
Umzugskostenvergütung den Lieferauftrag für Einrich- Beförderungsauslagen für bis zu zwei Haustiere
tungsgegenstände innerhalb der in Absatz 4 genannten werden erstattet, soweit diese üblicherweise in der
Frist erteilt, um mit diesen Einrichtungsgegenständen Wohnung gehalten werden. Kosten für Transportbehält-
eine nicht ausgestattete Wohnung beziehen zu können, nisse, Tierheime, Quarantäne und andere Nebenkosten
werden die Beförderungsauslagen erstattet. werden nicht erstattet.
§6 §9
Umzugsvolumen Zwischenlagern von Umzugsgut
(1) Der berechtigten Person werden Beförderungs- (1) Auslagen für das Zwischenlagern einschließlich
auslagen für ein Umzugsvolumen von bis zu 100 Kubik- der Lagerversicherung sind nur erstattungsfähig, wenn
metern erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige die berechtigte Person den Grund für das Zwischen-
Person mit um, werden die Auslagen für die Beförde- lagern nicht zu vertreten hat oder wenn die berechtigte
rung weiterer 30 Kubikmeter erstattet; für jede weitere Person vorübergehend keine angemessene Leerraum-
mitumziehende berücksichtigungsfähige Person werden wohnung am neuen Dienstort beziehen kann.
die Auslagen für die Beförderung weiterer 10 Kubik- (2) Diese Auslagen werden für die Zeit vom Tag des
meter erstattet. Einladens des Umzugsguts bis zum Tag des Ausladens
(2) Bei Leiterinnen und Leitern von Auslandsver- des Umzugsguts in der endgültigen Wohnung erstattet.
tretungen kann die oberste Dienstbehörde in Einzel-
fällen der Erstattung der Auslagen für die Beförderung § 10
weiterer 50 Kubikmeter zustimmen. Dies gilt im Ge- Lagern von Umzugsgut
schäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidi- (1) Zieht die berechtigte Person in eine ganz oder
gung nach näherer Bestimmung durch die oberste teilweise ausgestattete Dienstwohnung, werden ihr die
Dienstbehörde auch für sonstige Berechtigte in ver- Auslagen für das Verpacken, Versichern und Lagern
gleichbaren Dienststellungen. des Umzugsguts erstattet, das nicht in die neue Woh-
(3) Wird der berechtigten Person eine voll oder teil- nung mitgenommen wird. Daneben werden die notwen-
weise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, kann digen Auslagen für die Beförderung zum Lagerort er-
die oberste Dienstbehörde die Volumengrenzen nach stattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der Auslagen
Absatz 1 herabsetzen. für die Beförderung bis zum Sitz der obersten Dienst-
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
behörde (erster Dienstsitz) oder bis zu einem anderen (2) Mehreren berechtigten Personen, denen jeweils
Ort im Inland mit unentgeltlicher Lagermöglichkeit. Be- eine eigene Umzugskostenvergütung zugesagt wurde
züglich des berücksichtigungsfähigen Volumens sind und die am neuen Dienstort eine gemeinsame Woh-
Absatz 6 Satz 2 und § 6 Absatz 1 entsprechend anzu- nung suchen, stehen die Ansprüche nach Absatz 1
wenden. nur für eine gemeinsame Reise zu.
(2) Wird das nach Absatz 1 eingelagerte Umzugsgut (3) Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise
bei einem folgenden Umzug wieder hinzugezogen und zu einer Dienstwohnung werden nicht erstattet.
ist für diesen Umzug Umzugskostenvergütung zuge-
sagt, werden die Beförderungsauslagen erstattet. § 12
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Umzugsreise
1. die Mitnahme des Umzugsguts an den neuen (1) Die Auslagen für die Umzugsreise vom bisheri-
Dienstort aus besonderen Gründen, insbesondere gen zum neuen Dienstort werden unter Berücksichti-
aus klimatischen oder Sicherheitsgründen, nicht zu- gung der notwendigen Reisedauer nach Maßgabe der
mutbar ist oder folgenden Absätze erstattet.
2. während der Dauer der Verwendung an diesem Ort (2) Die Auslagen für die Umzugsreise der berechtig-
keine Möglichkeit besteht, eine Leerraumwohnung ten Person und der berücksichtigungsfähigen Personen
zu mieten, in der das Umzugsgut untergebracht wer- werden wie bei Dienstreisen erstattet. Für die Berech-
den kann. nung des Tagesgelds gelten die Abreise- und Ankunfts-
(4) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die berechtigte tage als volle Reisetage.
Person bei einem Umzug ins Ausland einen Teil des (3) Die Reisekosten für einen dienstlich angeordne-
Umzugsguts nicht mitnehmen möchte. Kosten für das ten Umweg der berechtigten Person werden auch für
Lagern werden nur für die Zeit bis zur nächsten Inlands- die berücksichtigungsfähigen Personen erstattet, wenn
verwendung übernommen. Kosten für das Hinzuziehen sie mit der berechtigten Person gemeinsam reisen und
des Lagerguts während einer Auslandsverwendung ihr Verbleib am bisherigen Dienstort unzumutbar ist
werden nicht übernommen. oder Mietzuschuss nach § 54 des Bundesbesoldungs-
(5) Ist die Verwendung im Inland von vornherein gesetzes eingespart wird.
voraussichtlich auf weniger als ein Jahr beschränkt, (4) Für eine angestellte Betreuungsperson werden
können Kosten für das Lagern des Umzugsguts erstat- die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig
tet werden. verkehrendes Beförderungsmittel erstattet, wenn die
(6) Kann bei einem Umzug ins Ausland aufgrund berechtigte Person betreuungsbedürftig ist oder zum
der Beschränkung des Umzugsvolumens nach § 6 ein Haushalt der berechtigten Person am neuen Dienstort
Teil des Umzugsguts nicht mitgeführt werden, gilt Ab- eine berücksichtigungsfähige Person gehört, die min-
satz 4 entsprechend. Kosten für das Lagern des Um- derjährig, schwerbehindert oder pflegebedürftig (min-
zugsguts, das die Volumengrenzen nach § 6 Absatz 1 destens Pflegestufe I nach § 15 des Elften Buches
übersteigt, können nur für ein Volumen von bis zu Sozialgesetzbuch) ist; der Antrag muss spätestens drei
20 Kubikmetern für die berechtigte Person und von Monate nach dem Bezug der neuen Wohnung gestellt
10 Kubikmetern für jede mitumziehende berücksichti- werden. Für eine angestellte Betreuungsperson, die im
gungsfähige Person erstattet werden. Insgesamt kön- Ausland aus wichtigem Grund aus dem Arbeitsverhält-
nen bei Übersteigen der Volumengrenzen nach § 6 nis ausscheidet, können Fahrtkosten bis zur Höhe der
Absatz 1 Kosten für das Lagern von bis zu 50 Kubik- Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig ver-
metern Umzugsgut erstattet werden. kehrendes Beförderungsmittel zum Sitz der obersten
Bundesbehörde erstattet werden, auch wenn die Fahrt-
Unterabschnitt 2 kosten nach Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 1 entstan-
Reisen den sind; der Antrag muss innerhalb von sechs Mona-
ten nach dem Ausscheiden gestellt werden. Für eine
§ 11 Ersatzperson können Fahrtkosten erstattet werden,
wenn zum Zeitpunkt ihrer Ankunft die Voraussetzungen
Wohnungsbesichtigungsreise, nach Satz 1 erfüllt sind; der Erstattungsantrag muss
Umzugsabwicklungsreise innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vor-
(1) Die Auslagen für eine gemeinsame Reise der be- herigen Betreuungsperson, für die Reisekosten erstat-
rechtigten Person und einer berücksichtigungsfähigen tet worden sind, gestellt werden.
Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4 (5) Verbindet eine berechtigte oder eine berücksich-
vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungs- tigungsfähige Person die Umzugsreise mit Urlaub, wer-
suche (Wohnungsbesichtigungsreise) oder für eine den die Auslagen für die Reise zum neuen Dienstort
Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen abweichend von § 13 des Bundesreisekostengesetzes
Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Um- bis zu der Höhe erstattet, bis zu der sie erstattet wür-
zugs (Umzugsabwicklungsreise) werden mit der Maß- den, wenn die Umzugsreise unmittelbar vom bisherigen
gabe erstattet, dass gezahlt werden: zum neuen Dienstort erfolgt wäre.
1. die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig (6) Wird die berechtigte Person im Anschluss an ei-
verkehrendes Beförderungsmittel und nen Heimaturlaub an einen anderen Dienstort versetzt
2. Tage- und Übernachtungsgeld wie bei Dienstreisen oder abgeordnet, erhält sie für die Reise vom bisheri-
der berechtigten Person für höchstens vier Aufent- gen Dienstort zum Sitz der für sie zuständigen Dienst-
haltstage sowie für die notwendigen Reisetage. stelle im Inland (Heimaturlaubsreise) und für die Reise
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2353
von dort zum neuen Dienstort Reisekostenvergütung 1. am ausländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent
wie bei einer Umzugsreise. Dabei werden im anzuwen- des Auslandstagegelds nach § 3 der Auslandsreise-
denden Kostenrahmen die fiktiven Fahrtkosten der kostenverordnung,
Heimaturlaubsreise berücksichtigt, der Anspruch auf 2. am inländischen Wohn- oder Dienstort 75 Prozent
Fahrtkostenzuschuss nach der Heimaturlaubsverord- des Inlandstagegelds nach § 6 Absatz 1 des Bun-
nung entfällt. Die Auslagen für die Versicherung des desreisekostengesetzes.
Reisegepäcks werden für die Dauer des Heimaturlaubs
erstattet, höchstens jedoch für die Zeit von der Abreise Vom 15. Tag an wird der Zuschuss auf 50 Prozent des
vom bisherigen Dienstort bis zur Ankunft am neuen Auslands- oder Inlandstagegelds gesenkt.
Dienstort. (3) Ist die Unterkunft mit einer Kochgelegenheit aus-
(7) Für die berücksichtigungsfähigen Personen gilt gestattet, werden 50 Prozent der Beträge nach Absatz 2
Absatz 6 entsprechend. Satz 2 und 3 gezahlt. Handelt es sich um eine Wohnung
mit ausgestatteter Küche oder halten sich die in Ab-
§ 13 satz 2 Satz 1 genannten Personen bei Verwandten oder
Bekannten auf, wird kein Zuschuss gezahlt. Werden
Reisegepäck nach Absatz 1 Kosten für eine Unterkunft übernommen,
(1) Die Auslagen für die Beförderung unbegleiteten in denen Kosten für ein Frühstück enthalten sind, ist der
Reisegepäcks anlässlich der Umzugsreise vom bisheri- Mehraufwand für Verpflegung um 20 Prozent zu kürzen.
gen zum neuen Dienstort werden erstattet bis zu einem (4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden
Gewicht des Reisegepäcks von 200 Kilogramm. Die nicht für die Tage geleistet, an denen die berechtigte
Obergrenze erhöht sich Person
1. um 100 Kilogramm für die mitumziehende berück- 1. Heimaturlaub hat,
sichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1
2. Urlaub an einem anderen als dem bisherigen oder
Nummer 1 oder Nummer 2,
neuen Wohn- oder Dienstort verbringt oder
2. um 50 Kilogramm für jede mitumziehende berück-
3. Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare Leistun-
sichtigungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1
gen erhält.
Nummer 3 bis 6 und in den Fällen des § 12 Absatz 4
für die angestellte Betreuungsperson oder Ersatz-
§ 15
kraft.
Mietentschädigung
(2) Bei Flugreisen werden die Auslagen für die Beför-
derung unbegleiteten Luftgepäcks nach Maßgabe des (1) Muss für dieselbe Zeit sowohl für die bisherige
Absatzes 1 erstattet. Auslagen für die Beförderung als auch für die neue eigene Wohnung der berechtigten
begleiteten Luftgepäcks werden bis zu 50 Prozent der Person Miete gezahlt werden, wird die Miete für die
Gewichtsgrenzen nach Absatz 1 erstattet, wenn bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu
dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann,
1. es aus Sicherheitsgründen notwendig ist, das Ge-
höchstens jedoch für drei Monate für eine Wohnung im
päck als begleitetes Luftgepäck mitzuführen, oder
Inland und für neun Monate für eine Wohnung im Aus-
nicht gewährleistet ist, dass das Gepäck in einem
land (Mietentschädigung). Die oberste Dienstbehörde
zumutbaren Zeitraum ausgelöst werden kann, und
kann die Frist für eine Wohnung im Ausland um höchs-
2. die oberste Dienstbehörde vor der Aufgabe des Ge- tens ein Jahr verlängern, wenn dies wegen der ortsüb-
päcks der Erstattung zugestimmt hat. lichen Verhältnisse erforderlich ist. Ausgaben für das
Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertrags-
Unterabschnitt 3 dauer und für Maßnahmen, durch die Mietentschädi-
Wohnung gung eingespart wird, werden erstattet. Die Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend für die Miete für eine Garage.
§ 14 (2) Abweichend von § 8 Absatz 4 des Bundesum-
Vorübergehende Unterkunft zugskostengesetzes wird Mietentschädigung auch
nicht gewährt
(1) Auslagen für eine vorübergehende Unterkunft am
bisherigen und am neuen Dienstort werden für die Zeit 1. für eine Zeit, für die die berechtigte Person Aus-
vom Tag des Einladens des Umzugsguts bis zum Tag landstrennungsgeld oder vergleichbare Leistungen
nach dem Ausladen des Umzugsguts in der endgülti- erhält,
gen Wohnung auf Antrag erstattet, soweit sie 25 Pro- 2. für eine Wohnung oder Garage, für die Mietzuschuss
zent der Bezüge übersteigen, die für die Berechnung (§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewährt
des Mietzuschusses nach § 54 des Bundesbesol- wird.
dungsgesetzes maßgeblich sind. Bei Umzügen mit Um- (3) Muss die berechtigte Person aufgrund der Lage
zugskostenvergütung nach § 26 gilt Satz 1 für die Zeit des Wohnungsmarktes eine Wohnung am neuen
vom Tag nach Beendigung der Hinreise bis zum Tag vor Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet mieten, die sie
Antritt der Rückreise. noch nicht nutzen kann, und muss für dieselbe Zeit für
(2) Zum Ausgleich des Mehraufwands für die Ver- die bisherige eigene Wohnung der berechtigten Person
pflegung der berechtigten Person und der berücksich- oder für eine vorübergehende Unterkunft am neuen
tigungsfähigen Personen während des in Absatz 1 ge- Dienstort Miete gezahlt werden, wird die Miete für die
nannten Zeitraums wird ohne Vorlage von Einzelnach- endgültige Wohnung höchstens für drei Monate erstat-
weisen ein Zuschuss gezahlt. Der Zuschuss beträgt für tet. Wenn die im oder ins Ausland versetzte berechtigte
die ersten 14 Tage des Aufenthalts Person eine Wohnung nach Satz 1 schon vor Dienst-
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
antritt nutzt und noch keine Auslandsdienstbezüge für Auslandsdienstort von im Ausland typischen Verhält-
den neuen Dienstort erhält, kann mit Zustimmung der nissen abweichen und dies zu einer außergewöhn-
obersten Dienstbehörde ein Zuschuss gewährt werden, lichen, von der berechtigten Person nicht zu vertreten-
für dessen Höhe § 54 Absatz 1 des Bundesbesol- den Härte führt, kann die oberste Dienstbehörde eine
dungsgesetzes entsprechend gilt. Leistung zur Milderung der Härte gewähren. Die Ent-
(4) Zu der Miete für die bisherige Wohnung im Aus- scheidung ist besonders zu begründen und zu doku-
land kann auch ohne Anmietung einer neuen Wohnung mentieren.
ein Zuschuss für die Zeit gewährt werden, für die die
berechtigte Person weder Auslandstrennungsgeld noch § 17
vergleichbare Leistungen erhält. Für die Höhe des Zu- Technische Geräte
schusses gilt § 54 Absatz 1 des Bundesbesoldungsge- (1) Müssen beim Bezug der neuen Wohnung auf-
setzes entsprechend. grund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Not-
(5) Die oberste Dienstbehörde kann einer berechtig- stromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen
ten Person, die im Ausland aus dem Dienst ausge- für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie
schieden ist, einen Mietzuschuss nach Absatz 1 bis die Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffen-
zur frühesten Kündigungsmöglichkeit, höchstens drei den Räume erstattet.
Monate, auch dann bewilligen, wenn sie die Wohnung (2) Die berechtigte Person hat die Geräte auf ihre
noch nutzt und keine neue Wohnung gemietet hat. Für Kosten regelmäßig zu warten.
die Höhe des Zuschusses gilt § 54 des Bundesbesol-
(3) Beim Auszug hat die berechtigte Person die Ge-
dungsgesetzes entsprechend.
räte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder den
(6) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die nach Absatz 1 erstatteten Betrag zurückzuzahlen.
Eigentumswohnung steht der Mietwohnung in Bezug
auf Mietentschädigung gleich, sofern eine Vermietung Unterabschnitt 4
nicht möglich ist; in diesem Fall wird die Mietentschä-
Pauschalen und zusätzlicher Unterricht
digung längstens für ein Jahr gezahlt. An die Stelle der
Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Ent-
§ 18
sprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue
Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentums- Umzugspauschale
wohnung wird keine Mietentschädigung gewährt. (1) Eine berechtigte Person, die eine eigene Woh-
nung einrichtet, erhält für sich und die berücksichti-
§ 16 gungsfähigen Personen eine Pauschale für sonstige
Wohnungsbeschaffungskosten Umzugskosten (Umzugspauschale), die sich aus Teil-
beträgen nach den folgenden Absätzen zusammen-
(1) Gutachterkosten, Maklerkosten, ortsübliche Miet- setzt.
vertragsabschlussgebühren, Kosten für Garantieerklä-
rungen und Bürgschaften sowie vergleichbare Kosten, (2) Bei einem Auslandsumzug innerhalb der Euro-
die beim Auszug aus der Wohnung am ausländischen päischen Union erhält die berechtigte Person einen Be-
Dienstort oder bei der Beschaffung einer neuen ange- trag in Höhe von 20 Prozent des Grundgehalts der
messenen Wohnung am ausländischen Dienstort an- Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Für berücksich-
fallen, werden erstattet. tigungsfähige Personen erhält die berechtigte Person
zusätzlich folgende Beträge:
(2) Wird dem Vermieter einer Wohnung am neuen
1. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
ausländischen Dienstort eine Kaution geleistet, wird
oder Nummer 2 einen Betrag in Höhe von 19 Prozent
ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss bis zum Drei-
des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-
fachen der Mieteigenbelastung der berechtigten Per-
gruppe A 13,
son gewährt, die sich bei entsprechender Anwendung
des § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt. Der 2. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen Monatsraten bis 6 einen Betrag in Höhe von 7 Prozent des Grund-
zurückzuzahlen. Die Raten werden von den Dienst- gehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,
bezügen der berechtigten Person einbehalten. Bei vor- 3. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zeitiger Versetzung oder Beendigung des Dienstver- einen Betrag in Höhe von 10 Prozent des Grundge-
hältnisses ist der Rest des Vorschusses in einer Summe halts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,
zurückzuzahlen. Soweit die ortsübliche Kaution den
4. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für
Gehaltsvorschuss übersteigt, wird sie erstattet.
das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber
(3) Rückzahlungsansprüche gegenüber der Vermie- nicht mitumzieht, einen Betrag in Höhe von 10 Pro-
terin oder dem Vermieter sind an den Dienstherrn ab- zent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-
zutreten. Soweit die Kaution von der Vermieterin oder gruppe A 13,
vom Vermieter berechtigterweise in Anspruch genom-
5. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für
men wird, ist die berechtigte Person zur Rückzahlung
das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im
des Erstattungsbetrags an den Dienstherrn verpflichtet. Inland bleibt, einen Betrag in Höhe von 7 Prozent
(4) Bei Umzügen aus dem Ausland ins Inland ist § 9 des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-
Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes anzuwen- gruppe A 13.
den. (3) Bei einem Umzug außerhalb der Europäischen
(5) Soweit die Verhältnisse im Zusammenhang mit Union, aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
dem Bezug oder dem Auszug aus einer Wohnung am in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2355
aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union in Zuschlag in Höhe von 10 Prozent des Grundgehalts der
einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erhält die Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 gewährt.
berechtigte Person einen Betrag in Höhe von 21 Pro-
(9) Berechtigten Personen, die jeweils eine eigene
zent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-
Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten haben
gruppe A 13. Für berücksichtigungsfähige Personen
und die eine gemeinsame Wohnung beziehen, wird ins-
erhält die berechtigte Person zusätzlich folgende Be-
gesamt nur eine Umzugspauschale gewährt. In diesem
träge:
Fall gilt eine der beiden Personen als berücksichti-
1. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
oder Nummer 2 einen Betrag in Höhe von 21 Prozent Nummer 2. Sind die Pauschalen der berechtigten Per-
des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs- sonen unterschiedlich hoch, wird die höhere gezahlt.
gruppe A 13,
2. für eine Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 § 19
bis 6 einen Betrag in Höhe von 10,5 Prozent Ausstattungspauschale
des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-
gruppe A 13, (1) Bei der ersten Verwendung im Ausland erhält die
verheiratete oder in einer Lebenspartnerschaft lebende
3. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
berechtigte Person eine Ausstattungspauschale in
einen Betrag in Höhe von 14 Prozent des Grundge-
Höhe von 70 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8
halts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13,
der Besoldungsgruppe A 13, zuzüglich des Grundge-
4. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für halts der Stufe 8 der jeweiligen Besoldungsgruppe,
das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber mindestens der Besoldungsgruppe A 5, höchstens der
nicht mitumzieht, einen Betrag in Höhe von 14 Pro- Besoldungsgruppe B 3. Eine berechtigte Person, die
zent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs- weder verheiratet ist noch in einer Lebenspartnerschaft
gruppe A 13, lebt, und die berechtigte Person, deren Ehegattin oder
5. für ein Kind nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, für Ehegatte oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner
das ein Auslandszuschlag gezahlt wird, das aber im nicht an den neuen Dienstort umzieht, erhält 90 Prozent
Inland bleibt, einen Betrag in Höhe von 7 Prozent des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Für jedes
des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs- Kind, für das ihr Auslandskinderzuschlag zusteht, erhält
gruppe A 13. die berechtigte Person einen Betrag in Höhe von
14 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Besol-
(4) Bei einem Umzug aus einem anderen Mitglied- dungsgruppe A 13. Soweit die oberste Dienstbehörde
staat der Europäischen Union ins Inland erhält die be- besondere Verpflichtungen der dienstlichen Repräsen-
rechtigte Person 80 Prozent der Beträge nach Absatz 2, tation anerkennt, erhöht sich die Ausstattungspau-
bei einem Umzug aus einem Staat außerhalb der Euro- schale nach Satz 1 oder Satz 2 um 30 Prozent; dies gilt
päischen Union ins Inland erhält die berechtigte Person nicht für Empfängerinnen oder Empfänger einer Einrich-
80 Prozent der Beträge nach Absatz 3. tungspauschale nach § 20.
(5) Bei einem Umzug am Wohnort oder in dessen (2) Die berechtigte Person, die am neuen Dienstort
Einzugsgebiet nach § 23 erhält die berechtigte Person keine Wohnung einrichtet oder eine ausgestattete
60 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3. Wohnung bezieht, erhält eine Ausstattungspauschale
(6) Eine berechtigte Person, die keine Wohnung ein- in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach Absatz 1.
richtet oder eine ausgestattete Wohnung bezieht, erhält Ist nur ein Teil der Privaträume einer Dienstwohnung
25 Prozent der Beträge nach den Absätzen 2 und 3 für ausgestattet, wird die Ausstattungspauschale nach
sich und die Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 verhältnismäßig erhöht.
oder Nummer 2. Ist nur ein Teil der Privaträume ausge- (3) Bei einer weiteren Verwendung im Ausland wird
stattet, wird der Betrag nach Satz 1 verhältnismäßig eine Ausstattungspauschale gezahlt, wenn die berech-
erhöht. tigte Person
(7) Ist innerhalb der letzten fünf Jahre ein Umzug mit 1. innerhalb der letzten drei Jahre vor der neuen Ver-
Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 oder § 4 wendung nicht oder nur vorübergehend Dienst-
Absatz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 des Bundes- bezüge im Ausland oder entsprechende von einer
umzugskostengesetzes an einen anderen Wohnort zwischen- oder überstaatlichen Organisation ge-
durchgeführt worden und ist auch bei diesem Umzug zahlte Bezüge erhalten hat,
eine eigene Wohnung für die Berechnung der pauscha-
len Vergütung berücksichtigt worden, wird ein Zuschlag 2. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der
in Höhe von 50 Prozent der Beträge nach den Ab- letzten drei Jahre keine Ausstattungspauschale auf-
sätzen 2 bis 6 gezahlt. grund des § 14 Absatz 7 des Bundesumzugskosten-
gesetzes erhalten hat oder
(8) Besteht am neuen Wohnort eine andere Netz-
spannung oder Netzfrequenz als am bisherigen Wohn- 3. bei vorausgegangenen Umzügen innerhalb der
ort und ist die neue Wohnung nicht mit einer der bishe- letzten drei Jahre eine verminderte Ausstattungs-
rigen Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder pauschale aufgrund des § 14 Absatz 7 des Bundes-
nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausge- umzugskostengesetzes oder nach § 26 Absatz 1
stattet, wird ein Zuschlag in Höhe von 13 Prozent des Nummer 9 oder Absatz 5 Nummer 2 dieser Verord-
Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13 nung erhalten hat; in diesem Fall sind die Beträge
gewährt. Besteht am neuen Wohnort eine andere Fern- anzurechnen, die bei den vorausgegangenen Umzü-
sehnorm als am bisherigen Wohnort, wird ein weiterer gen gezahlt worden sind.
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(4) Berechtigte Personen, denen bereits anlässlich schäftsbereich auch für sonstige berechtigte Personen
einer Verwendung in einem Mitgliedstaat der Euro- in vergleichbaren Dienststellungen gelten.
päischen Union eine Ausstattungspauschale gewährt
wurde, erhalten bei einem erneuten Umzug in einen § 21
Mitgliedstaat der Europäischen Union keine weitere Pauschale für klimagerechte Kleidung
Ausstattungspauschale.
(1) Bei der ersten Verwendung an einem Auslands-
(5) Berechtigte Personen, die eine Gemeinschafts- dienstort mit einem Klima, das vom mitteleuropäischen
unterkunft beziehen, erhalten keine Ausstattungspau- Klima erheblich abweicht, wird eine Pauschale für das
schale. Beschaffen klimagerechter Kleidung gezahlt, die sich
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend. aus folgenden Teilbeträgen zusammensetzt:
1. an einem Dienstort mit extrem niedrigen Temperatu-
§ 20 ren
Einrichtungspauschale a) für die berechtigte Person und die berücksichti-
(1) Bei der Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter gungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1
einer Auslandsvertretung erhält die berechtigte Person, Nummer 1 oder Nummer 2 jeweils 30 Prozent
die eine ausgestattete Dienstwohnung bezieht oder des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungs-
eine möblierte Wohnung mietet, eine Einrichtungspau- gruppe A 13,
schale in Höhe von 140 Prozent des Grundgehalts der b) für jedes mitumziehende berücksichtigungsfähige
Stufe 1 ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe. Berechtigte Kind 15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der
Personen, die einer Besoldungsgruppe der Bundesbe- Besoldungsgruppe A 13,
soldungsordnung B angehören, erhalten eine Einrich-
tungspauschale in Höhe von 120 Prozent des jeweili- 2. an einem Dienstort mit extrem hohen Temperaturen
gen Grundgehalts. Für zusätzliche Einrichtungsgegen- für die berechtigte Person und die berücksichti-
stände im Zusammenhang mit der Anwesenheit der gungsfähige Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
Ehegattin oder des Ehegatten oder der Lebenspartnerin mer 1 oder Nummer 2 jeweils 15 Prozent des Grund-
oder des Lebenspartners am Dienstort erhöht sich die gehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13.
Einrichtungspauschale um 10 Prozent. Wird klimagerechte Kleidung von Amts wegen bereit-
(2) Bezieht die berechtigte Person eine Leerraum- gestellt, ist die Pauschale um 25 Prozent zu kürzen.
wohnung, erhöht sich die Pauschale nach Absatz 1 (2) Das Auswärtige Amt stellt im Einvernehmen mit
für die Einrichtung der Empfangsräume und der priva- dem Bundesministerium der Verteidigung durch Allge-
ten Wohn- und Esszimmer jeweils um 50 Prozent. Ist meinverfügung die Auslandsdienstorte fest, deren
die Wohnung teilweise ausgestattet, verringert sich Klima vom mitteleuropäischen Klima erheblich ab-
der Prozentsatz verhältnismäßig. weicht.
(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertre- (3) Bei einer weiteren Verwendung an einem Aus-
ter der Leiterin oder des Leiters einer Auslandsvertre- landsdienstort nach Absatz 1 wird eine weitere Pau-
tung sowie die Leiterin oder der Leiter einer Außenstelle schale gezahlt, wenn
einer Auslandsvertretung erhalten bei ihrer Bestellung 1. die berechtigte Person innerhalb der letzten drei
eine Einrichtungspauschale in Höhe von 50 Prozent Jahre vor der neuen Verwendung nicht an einem sol-
der Pauschale nach Absatz 1. Bezieht die berechtigte chen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entspre-
Person eine Leerraumwohnung, erhält sie 75 Prozent chende von einer zwischen- oder überstaatlichen
der Pauschale nach Absatz 1. Absatz 2 Satz 2 gilt ent- Organisation gezahlte Bezüge erhalten hat,
sprechend.
2. am neuen Dienstort Klimaverhältnisse herrschen, die
(4) Früher gezahlte Einrichtungspauschalen sind an- denen am vorigen Dienstort entgegengesetzt sind,
zurechnen. Übersteigen diese 80 Prozent der neuen oder
Einrichtungspauschale, wird eine Einrichtungspau-
schale in Höhe von 20 Prozent gezahlt. 3. die berechtigte Person bei den vorausgegangenen
Umzügen innerhalb der letzten drei Jahre eine er-
(5) Einer berechtigten Person, die während einer mäßigte Pauschale aufgrund des § 26 Absatz 1 Num-
Auslandsverwendung zur Leiterin oder zum Leiter einer mer 10 oder Absatz 5 Nummer 3 erhalten hat und
Auslandsvertretung bestellt wird, wird die Einrichtungs- beim neuen Umzug keine Gründe für eine Ermäßi-
pauschale nur gezahlt, wenn ihr aus Anlass der Bestel- gung vorliegen; in diesem Fall ist die bei den voraus-
lung die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist. gegangenen Umzügen gezahlte Pauschale anzu-
(6) Eine berechtigte Person, deren neuer Dienstort in rechnen.
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegt, ist (4) Gibt es am Dienstort während der Verwendung
verpflichtet, die zweckentsprechende Verwendung der sowohl Zeiträume mit extrem niedrigen als auch Zeit-
Einrichtungspauschale, die aus Anlass des Umzugs an räume mit extrem hohen Temperaturen, wird sowohl
diesen Dienstort gewährt worden ist, der obersten der Teilbetrag für Dienstorte mit extrem niedrigen
Dienstbehörde auf Verlangen nachzuweisen. Die dafür Temperaturen als auch der Teilbetrag für Dienstorte
erforderlichen Belege sind für die Dauer des Verbleibs mit extrem hohen Temperaturen gewährt.
an diesem Dienstort aufzubewahren und der obersten
Dienstbehörde auf Verlangen vorzulegen. (5) Ergeht die Feststellung nach Absatz 2 erst nach
dem Dienstantritt der berechtigten Person, beginnt die
(7) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend. Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für den Antrag auf
(8) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Gewährung der Pauschale für das Beschaffen klimage-
bestimmen, dass die Absätze 1 bis 7 in seinem Ge- rechter Kleidung mit der Feststellung der erheblichen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2357
Abweichung vom mitteleuropäischen Klima nach Ab- ist und sie nach dem Dienstantritt am neuen ausländi-
satz 2, sofern die berechtigte Person zum Zeitpunkt schen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft
der Antragstellung noch für diesen Dienstort Auslands- begründet, können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehe-
dienstbezüge erhält. gattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin
(6) § 18 Absatz 9 gilt entsprechend. oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder des-
sen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjähri-
§ 22 gen Kinder, die durch die Reise in die häusliche Ge-
meinschaft der berechtigten Person aufgenommen
Zusätzlicher Unterricht werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
(1) Benötigt ein berücksichtigungsfähiges Kind auf- Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der
grund des Umzugs zusätzlichen Unterricht, werden die Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig ver-
Unterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent kehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom
erstattet. Die Frist beginnt spätestens ein Jahr nach Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder der
Beendigung des Umzugs des Kindes. Lebenspartnerin oder des Lebenspartners zum Dienst-
(2) Insgesamt wird für jedes berücksichtigungs- ort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine
fähige Kind höchstens ein Betrag in Höhe des zum solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der
Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs maßgeblichen berechtigten Person an deren neuen ausländischen
Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 Dienstort. Die notwendigen Auslagen für das Befördern
erstattet. Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde des Umzugsguts der Ehegattin oder des Ehegatten
können höhere Kosten erstattet werden, wenn die oder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
Anwendung des Satzes 1 für eine berechtigte Person und des Umzugsguts ihrer oder seiner Kinder an den
mit häufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Aus-
Härte bedeuten würde. lagen erstattet werden, die entstanden wären, wenn
das Umzugsgut vom letzten inländischen an den aus-
ländischen Dienstort befördert worden wäre. § 6 Ab-
Abschnitt 3
satz 1 und § 10 Absatz 6 sind entsprechend anzu-
Sonderfälle wenden.
(2) Bei dauerhafter Trennung im Ausland und bei
§ 23 Beendigung der Beurlaubung der berücksichtigungs-
Umzug am ausländischen Dienstort fähigen Person nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(1) Für einen Umzug am ausländischen Dienstort oder Nummer 2 nach § 24 Absatz 2 des Gesetzes über
kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn den Auswärtigen Dienst auf Betreiben des Dienstherrn
die Gesundheit oder die Sicherheit der berechtigten der berücksichtigungsfähigen Person ist Absatz 1 ent-
Person oder der berücksichtigungsfähigen Personen sprechend anzuwenden, wenn die berücksichtigungs-
erheblich gefährdet sind oder wenn ein Umzug aus an- fähige Person bis zur Trennung zur häuslichen Gemein-
deren zwingenden Gründen, die sich aus dem Aus- schaft der berechtigten Person gehört hat. Die Auslagen
landsdienst und den besonderen Verhältnissen im Aus- werden für die Reise und die Beförderungskosten vom
land ergeben, erforderlich ist. In diesen Fällen werden ausländischen Wohnort zum neuen Wohnort entspre-
neben den Beförderungsauslagen nach § 5 Absatz 1 chend erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der
bis 3 auch die Auslagen für Wohnungsbeschaffungs- Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen
kosten nach § 16 sowie die Umzugspauschale nach Dienstort der berechtigten Person. Mehrkosten für das
§ 18 Absatz 5 gezahlt. Soweit erforderlich, können auch getrennte Versenden von Umzugsgut (§ 5 Absatz 3)
Auslagen nach § 17 erstattet werden. werden nicht erstattet, wenn die berechtigte Person in-
nerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt wird.
(2) Bei Umzügen nach Absatz 1 aus gesundheit-
lichen Gründen kann die Umzugskostenvergütung nur (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
zugesagt werden, wenn die Notwendigkeit amts- oder minderjährige Kinder, die erstmals zu dem in einem an-
vertrauensärztlich bescheinigt worden ist. deren Staat lebenden anderen Elternteil übersiedeln,
sowie einmalig für Kinder der berechtigten Person, für
(3) Die Umzugskostenvergütung ist so rechtzeitig zu
die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, bis längstens
beantragen, dass über sie vor Beginn des geplanten
drei Monate nach Wegfall des Anspruchs für einen Um-
Umzugs entschieden werden kann.
zug vom Inland ins Ausland oder im Ausland.
(4) Die berechtigte Person, der die Umzugskosten-
(4) Absatz 2 gilt entsprechend für berücksichti-
vergütung für einen Umzug nach § 3 Absatz 1 Num-
gungsfähige Kinder bei
mer 1, 3 oder Nummer 4, nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
bis 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder in den 1. Rückkehr ins Inland innerhalb von 18 Monaten nach
Fällen des § 28 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung zu- Abschluss der Schulausbildung am ausländischen
gesagt worden ist, erhält für den Umzug in eine vor- Dienstort,
läufige Wohnung Umzugskostenvergütung, wenn der 2. Rückkehr ins Inland zur Fortsetzung der Schulaus-
Dienstherr die neue Wohnung vorher schriftlich als vor- bildung, sofern es am Dienstort keine geeignete
läufige Wohnung anerkannt hat. Schule gibt, oder
§ 24 3. erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder
eines Studiums im Ausland innerhalb von 18 Mona-
Umzugsbeihilfe ten nach Abschluss der Schulausbildung am auslän-
(1) Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbe- dischen Dienstort bis zur Höhe der Kosten für eine
zügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort.
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
§ 25 2. Erstattung der Auslagen für die Beförderung von
Widerruf der Zusage Reisegepäck nach § 13,
der Umzugskostenvergütung 3. Erstattung der Auslagen für eine vorübergehende
(1) Die Zusage der Umzugskostenvergütung kann Unterkunft nach § 14,
ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn 4. Erstattung der Beförderungsauslagen für bis zu
1. mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen an- 200 Kilogramm Umzugsgut für die berechtigte
deren Dienstort zu rechnen ist, Person und jede mitumziehende berücksichti-
2. der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchge- gungsfähige Person,
führt werden soll oder 5. Erstattung der notwendigen Auslagen für das Bei-
3. die berechtigte Person stirbt, bevor sie an den behalten der bisherigen Wohnung im Inland, und
neuen Dienstort umgezogen ist. zwar in voller Höhe, wenn diese aufgrund der
dienstlichen Maßnahme nicht bewohnt wird, im
(2) Die Zusage der Umzugskostenvergütung gilt als Übrigen anteilig entsprechend der Zahl der Perso-
ganz widerrufen, wenn vor dem Bezug der neuen Woh- nen, die die Wohnung aufgrund der dienstlichen
nung die Umzugskostenvergütung für einen anderen Maßnahme nicht mehr nutzen, oder Erstattung der
Umzug zugesagt worden ist. notwendigen Auslagen für das Lagern des Um-
(3) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung zugsguts,
ganz oder teilweise widerrufen, hat die berechtigte
6. Erstattung der notwendigen Garagenmiete für ein
Person
am bisherigen Dienst- oder Wohnort zurückge-
1. die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21 zurückzuzah- lassenes Personenkraftfahrzeug, sofern weder das
len, soweit sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt
nicht bestimmungsgemäß verbraucht worden sind; wird,
2. alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kosten für 7. Mietentschädigung nach § 15,
Umzugsvorbereitungen zu nutzen.
8. Erstattung der Wohnungsbeschaffungskosten nach
Andere notwendige Auslagen, die der berechtigten § 16,
Person im Zusammenhang mit dem erwarteten Umzug
entstanden sind, und Schäden, die als unmittelbare 9. 40 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie
Folge des Widerrufs entstanden sind, können erstattet 40 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19,
werden. 10. die Pauschale für klimagerechte Kleidung nach
(4) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem § 21; für jede mitumziehende berücksichtigungs-
Widerruf der Zusage die Umzugskostenvergütung für fähige Person 40 Prozent dieser Pauschale.
einen Umzug an einen anderen Ort zugesagt, werden
(2) Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 und 6
die Pauschalen nach den §§ 18 bis 21, die die berech-
werden nicht für Tage gewährt, für die die berechtigte
tigte Person aufgrund der ersten Zusage erhalten hat,
Person Auslandstrennungsgeld oder vergleichbare
auf die Beträge angerechnet, die ihr aufgrund der
Leistungen erhält. Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9
neuen Zusage gewährt werden. Die Anrechnung unter-
und 10 werden für den Hin- und Rückumzug nur einmal
bleibt, soweit die berechtigte Person die Pauschalen
gewährt.
bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der ersten Zusage
bestimmungsgemäß verbraucht hat und die daraus (3) Anstelle der Erstattung der Auslagen nach Ab-
beschafften Gegenstände am neuen Dienstort nicht satz 1 Nummer 5 können für die Beförderung des Um-
verwendbar sind. zugsguts an den ausländischen Dienstort Auslagen bis
zur Höhe der Kosten erstattet werden, die durch eine
(5) Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung
Einlagerung im Inland entstanden wären, höchstens
aus Gründen widerrufen, die die berechtigte Person zu
jedoch bis zur Höhe der Kosten für das Beibehalten
vertreten hat, hat sie abweichend von den Absätzen 3
der bisherigen Wohnung. Kann das Umzugsgut an
und 4 die schon erhaltene Umzugskostenvergütung
einem anderen Ort im Inland unentgeltlich gelagert wer-
insoweit zurückzuzahlen, als die Zusage widerrufen
den, können anstelle der Erstattung der Auslagen nach
worden ist.
Absatz 1 Nummer 5 die Beförderungsauslagen nach
(6) Bei Rücknahme, Aufhebung oder Erledigung der § 10 Absatz 1 erstattet werden.
Zusage der Umzugskostenvergütung auf andere Weise
gelten die Absätze 3 bis 5 entsprechend. (4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall aus
dienstlichen Gründen
§ 26 1. die Umzugskostenvergütung erweitern,
Umzugskostenvergütung bei einer 2. insbesondere aus Gründen der Sicherheit oder aus
Auslandsverwendung von bis zu zwei Jahren fiskalischen Gründen die Zusage der Umzugskos-
(1) Soweit von vornherein feststeht, dass die be- tenvergütung auf die berechtigte Person beschrän-
rechtigte Person für nicht mehr als zwei Jahre ins Aus- ken.
land oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder ab- (5) Bei einer Auslandsverwendung mit einer vorge-
kommandiert wird, wird für den Hin- und Rückumzug sehenen Dauer von bis zu acht Monaten wird Umzugs-
Umzugskostenvergütung höchstens in folgendem Um- kostenvergütung nur gewährt, wenn Auslandsdienst-
fang gewährt: bezüge (§ 52 des Bundesbesoldungsgesetzes) gezahlt
1. Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise nach werden. Die Absätze 1 bis 4 gelten in diesem Fall mit
§ 12, folgenden Maßgaben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2359
1. für die berechtigte Person und jede berücksichti- und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung
gungsfähige Person, die an der Umzugsreise teil- hierauf erstreckt.
nimmt, werden die Auslagen für die Beförderung
von bis zu 100 Kilogramm Umzugsgut erstattet; § 28
2. 20 Prozent der Umzugspauschale nach § 18 sowie Umzug bei
10 Prozent der Ausstattungspauschale nach § 19 Beendigung des Beamtenverhältnisses
werden gezahlt,
(1) Einer berechtigten Person mit Dienstort im Aus-
3. für die berechtigte Person werden 50 Prozent und land, die in den Ruhestand tritt oder deren Beamten-
für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige verhältnis auf Zeit endet, ist Umzugskostenvergütung
Person werden 20 Prozent der Pauschale für klima- für einen Umzug an einen Ort ihrer Wahl im Inland zu-
gerechte Kleidung nach § 21 gezahlt. zusagen. Umzugskostenvergütung wird nur gezahlt,
(6) Dauert die Auslandsverwendung nach Absatz 5 wenn der Umzug spätestens zwei Jahre nach der Be-
länger als ursprünglich vorgesehen, kann die Umzugs- endigung des Beamtenverhältnisses durchgeführt wird.
kostenvergütung gezahlt werden, die für die längere Die oberste Dienstbehörde kann diese Frist in Ausnah-
Verwendungsdauer zusteht. In diesem Fall beginnt die mefällen um ein Jahr verlängern.
Ausschlussfrist nach § 3 Absatz 1 für die Zahlung der (2) Absatz 1 gilt nach dem Tod einer berechtigten
zusätzlichen Umzugskostenvergütung an dem Tag, an Person, deren letzter Dienstort im Ausland liegt, ent-
dem der berechtigten Person die Verlängerung ihrer sprechend für berücksichtigungsfähige Personen, die
Verwendung bekannt gegeben wird. am Todestag der berechtigten Person zu deren häus-
licher Gemeinschaft gehört haben. Gibt es keine sol-
§ 27 chen berücksichtigungsfähigen Personen oder ziehen
Rückführung aus Gefährdungsgründen diese berücksichtigungsfähigen Personen nicht ins
Inland um, können den Erbinnen und Erben die notwen-
(1) Sind an einem ausländischen Dienstort Leben digen Auslagen für das Befördern beweglicher Nach-
oder Gesundheit der berechtigten Person oder der zu lassgegenstände an einen Ort im Inland sowie sonstige
ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksich- berücksichtigungsfähige Auslagen, die durch den Um-
tigungsfähigen Personen und von Betreuungsperso- zug nachweislich entstanden sind, erstattet werden,
nen, für die Kosten nach § 12 Absatz 4 erstattet wur- wenn die Auslagen innerhalb der in Absatz 1 genannten
den, erheblich gefährdet, kann die oberste Dienst- Frist entstanden sind. Für angestellte Betreuungs-
behörde Umzugskostenvergütung für die Rückführung personen gilt § 12 Absatz 4 entsprechend.
oder den Umzug der berechtigten Person oder der zu
ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksich- (3) Soweit in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1
tigungsfähigen Personen und der Betreuungspersonen Umzüge im Ausland durchgeführt werden, können
sowie von Umzugsgut zusagen. die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden,
höchstens jedoch in dem Umfang, in dem Auslagen
(2) Ist an einem ausländischen Dienstort das Eigen- bei einem Umzug an den Sitz der obersten Dienst-
tum der berechtigten Person oder der zu ihrer häus- behörde entstanden wären. Wird später, jedoch noch
lichen Gemeinschaft gehörenden berücksichtigungs- innerhalb der Frist nach Absatz 1, ein Umzug ins Inland
fähigen Personen erheblich gefährdet, kann die oberste durchgeführt, ist der nach Satz 1 erstattete Betrag auf
Dienstbehörde Umzugskostenvergütung für die Rück- die nach Absatz 1 oder Absatz 2 zustehende Umzugs-
führung von Umzugsgut zusagen. kostenvergütung anzurechnen.
(3) Die Zusage kann für eine Rückführung oder einen (4) Endet das Beamtenverhältnis einer berechtigten
Umzug ins Inland oder im Ausland erteilt werden. Die Person mit Dienstort im Ausland aus einem von ihr zu
Umzugskostenvergütung darf jedoch nur in dem Um- vertretenden Grund und zieht diese Person spätestens
fang zugesagt werden, wie es den Umständen nach sechs Monate danach ins Inland um, können ihr und
notwendig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend den berücksichtigungsfähigen Personen für diesen
für die Rückkehr zum Dienstort. Umzug die Beförderungsauslagen und Fahrtkosten bis
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt im Einzel- zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein
fall, in welchem Umfang Umzugskosten erstattet wer- regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel erstattet
den, wenn wegen erheblicher Gefährdung des Lebens, werden, höchstens jedoch die Beförderungsauslagen
der Gesundheit oder des Eigentums oder wegen ande- und Fahrtkosten, die durch einen Umzug an den Sitz
rer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere der obersten Dienstbehörde entstanden wären.
als die im Bundesumzugskostengesetz vorgesehenen
dienstlichen Maßnahmen erforderlich sind. Dabei be- Abschnitt 4
rücksichtigt sie die nach § 12 Absatz 8 der Auslands-
trennungsgeldverordnung getroffenen Regelungen.
Schlussvorschriften
Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslands-
vertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforder- § 29
lich, bestimmt das Auswärtige Amt den Umfang der Übergangsregelungen
Umzugskostenvergütung für alle an diesem Dienstort (1) Die Kosten für die Beförderung und die Einlage-
tätigen und von der Maßnahme betroffenen berechtig- rung von Umzugsgut werden der berechtigten Person,
ten Personen. die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung über
(5) Die berechtigte Person erhält eine pauschale Ver- höheres Umzugsvolumen verfügt als nach dieser Ver-
gütung nach § 18 Absatz 6, wenn außer dem Reisege- ordnung berücksichtigt werden kann, bis zum nächsten
päck Teile des Hausrats zurückgeführt werden müssen Umzug ins Inland mit Zusage der Umzugskosten-
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
vergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- getreten, bemisst sich die Höhe des Ausstattungs- und
umzugskostengesetzes in dem Umfang erstattet, in des Einrichtungsbeitrags nach den §§ 12 und 13 der
dem sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstat- Auslandsumzugskostenverordnung in der am 30. Juni
tungsfähig waren. Reisekosten für Hausangestellte, 2010 geltenden Fassung und dem Bundesbesoldungs-
deren Kosten für die Reise zum bisherigen Dienstort gesetz.
im Rahmen der Auslandsumzugskostenverordnung vor
Inkrafttreten dieser Verordnung erstattet wurden, § 30
können beim nächsten Umzug mit Zusage der Um-
zugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Bundesumzugskostengesetzes im Rahmen der Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Kosten einer Reise ins Inland geltend gemacht werden. Gleichzeitig tritt die Auslandsumzugskostenverordnung
(2) Hat die berechtigte Person den Dienst am neuen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Novem-
Dienstort infolge einer Maßnahme, für die Umzugskos- ber 2003 (BGBl. I S. 2360), die zuletzt durch Artikel 15
tenvergütung zugesagt worden ist, nach dem 30. Juni Absatz 44 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
2010, aber vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung an- S. 160) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 26. November 2012
Der Bundesminister des Auswärtigen
G u i d o We s t e r w e l l e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2361
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2013
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2013)
Vom 26. November 2012
Auf Grund (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
2013 beträgt 34 071 Euro.
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2
Satz 1 und § 228b, des § 160 in Verbindung mit (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
§ 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b sowie des buch wird entsprechend ergänzt.
§ 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b
Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch §2
– Gesetzliche Rentenversicherung –, von denen
§ 68 Absatz 2, § 159 und § 228b zuletzt durch Arti- Bezugsgröße in der Sozialversicherung
kel 5 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 4 und Num- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
mer 8 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2013
S. 2742), § 275a durch Artikel 1 Nummer 60 des Ge- jährlich 32 340 Euro und monatlich 2 695 Euro.
setzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) und
§ 69 Absatz 2 durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Ab-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
S. 3057) geändert worden sind, im Jahr 2013 jährlich 27 300 Euro und monatlich
2 275 Euro.
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –,
§3
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 Beitragsbemessungs-
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 grenzen in der Rentenversicherung
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
Jahr 2013
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
lich 85 200 Euro und monatlich 7 100 Euro.
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363) Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
die Jahresbeträge ergänzt.
les:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
§1 im Jahr 2013
Durchschnittsentgelt 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
in der Rentenversicherung 58 800 Euro und monatlich 4 900 Euro,
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2011 be- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
trägt 32 100 Euro. lich 72 600 Euro und monatlich 6 050 Euro.
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch §5
wird für den Zeitraum „1. 1. 2013 – 31. 12. 2013“ um Werte zur Umrechnung der Beitrags-
die Jahresbeträge ergänzt. bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
§4 wird wie folgt ergänzt:
Jahresarbeitsentgelt- vorläufiger
grenze in der Krankenversicherung Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 „2011 1,1740
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 1,1767“.
2013 beträgt 52 200 Euro.
§6
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2013 beträgt 47 250 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. November 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2363
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Durchführung
der Regelungen der Biokraftstoffquote und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 1 2
Vom 26. November 2012
Es verordnet auf Grund entwicklung und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie sowie
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des – des § 66 Absatz 1 Nummer 11b des Energiesteuer-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von denen die gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Geset-
Nummern 2 und 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buch- zes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) einge-
stabe a Doppelbuchstabe bb und cc des Gesetzes fügt worden ist, das Bundesministerium der Finanzen
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
sind, die Bundesregierung nach Anhörung der betei- Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
ligten Kreise,
Artikel 1
– des § 37d Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, von denen Nummer 2 Änderung der
durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes Verordnung zur Durchführung
vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) geändert sowie der Regelungen der Biokraftstoffquote
Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1804) der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
angefügt worden ist, das Bundesministerium der S. 60), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13a des Ge-
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministe- setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
– des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b §§ 7 und 8 durch folgende Angaben zu den §§ 6a
des Energiesteuergesetzes, von denen Buchstabe a bis 16 ersetzt:
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Juli
2009 (BGBl. I S. 1804) geändert worden ist, das Bun- „§ 6a Bagatellgrenze
desministerium der Finanzen im Einvernehmen mit § 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
§ 8 Doppelgewichtungsnachweis
schaft und Verbraucherschutz, dem Bundesministe-
rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, § 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewich-
tungsnachweisen
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG § 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Dop-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und
pelgewichtungsnachweisen
zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien § 12 Zertifizierungsstellen
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen § 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflich-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- ten, behördliches Verfahren
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. § 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie § 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden. § 16 Übergangsvorschrift“.
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
2. § 2 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. „§ 8
3. In § 4 Satz 2 und 3, § 5 Satz 2 und § 6 Satz 1 und 2 Doppelgewichtungsnachweis
werden jeweils die Wörter „der zuständigen Stelle“ (1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14
durch die Wörter „der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maß-
zuständigen Stelle“ ersetzt. gabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die An-
4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: rechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1
„§ 6a bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.
Bagatellgrenze (2) Im Fall des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von
Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen ge-
und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des genüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zustän-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, digen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzu-
wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens weisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des
5 000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehal-
Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergeset- ten wurden.
zes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Otto- §9
kraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Ver-
kehr gebracht wird.“ Ausstellung und Wirksamkeit
von Doppelgewichtungsnachweisen
5. § 7 wird wie folgt geändert:
(1) Der Nachweis wird durch Vorlage eines Dop-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: pelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort Angaben enthalten muss:
„finden,“ die Wörter „mit Ausnahme 1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
von pflanzlichen Fetten und Ölen, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
zum Braten oder Frittieren von Speisen a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall
verwendet worden sind,“ eingefügt. hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort Nummer 1 fällt, und
„Reststoffen“ die Wörter „im Sinne von b) die Art des Abfalls,
Absatz 4“ eingefügt.
2. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
„Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bun- a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus einem
des-Immissionsschutzgesetzes sowie die An- Reststoff hergestellt wurde, und
forderungen an Biokraftstoffe, die nach der
b) die Art des Reststoffs,
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zu- 3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De- Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert wor- a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellu-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung zu losehaltigem Non-Food-Material hergestellt
erfüllen sind.“ wurde,
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ab- b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff
fälle“ die Wörter „oder Reststoffe“ eingefügt. hergestellt wurde,
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose
„(4) Reststoffe sind hergestellt wurde, und
1. Rohglycerin, d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizel-
lulose hergestellt wurde, sowie
2. Tallölpech,
4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7
3. Gülle und Stallmist,
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
4. Stroh sowie a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus ligno-
5. Altspeisefette und -öle. zellulosehaltigem Material hergestellt wurde,
Altspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Num- b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff
mer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum hergestellt wurde,
Braten oder Frittieren von Speisen verwendet c) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose
worden sind und deren Nutzung im üblichen Rah- hergestellt wurde,
men erfolgt ist. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2
zuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizel-
bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern lulose hergestellt wurde, und
einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin
Satz 2 entsprechen.“ hergestellt wurde.
6. Nach § 7 werden die folgenden §§ 8 bis 14 einge- § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraft-
fügt: stoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2365
gewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. So- zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4
weit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ent-
Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist sprechend mit der Maßgabe, dass
für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4
1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der
doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppel-
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die
gewichtungsnachweis auszustellen. Der Nachweis
in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind
nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den
und
Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppel-
gewichtungs-Teilnachweises geführt werden. Für 2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17 der Bio-
die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnach- kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in
weisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die be- § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.
reits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, (4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen nach
durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 verordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass
und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1
entsprechend. Der Doppelgewichtungs-Teilnach- der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die An-
weis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthal- gaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.
ten. Doppelgewichtungsnachweise und Doppelge-
wichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Ab-
§ 10
satz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher
Sprache vorgelegt werden. Zertifikate für Schnittstellen
(2) Den Doppelgewichtungsnachweis nach Ab- (1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungs-
satz 1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne nachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte
des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nach- Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1
haltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. Die Aus- müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Bio-
stellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das
Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraft- von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gege-
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach benen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde be- (2) Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1
trieben wird. Für die Schnittstellen gilt § 15 der Bio- die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrich-
mit der Maßgabe, dass tet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1
1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene
und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltig- Schnittstelle unverzüglich darüber. Falls es sich um
keitsverordnung nur die in § 10 genannten Zerti- eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der
fikate sind und Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist
die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung
2. die Ausstellung der Doppelgewichtungsnach-
nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnach-
weise abweichend von § 15 Absatz 2 der Bio-
weise auszustellen. Falls es sich um eine Schnitt-
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in
stelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2
§ 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt,
muss;
können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnitt-
§ 15 Absatz 1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhal- stelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgege-
tigkeitsverordnung findet keine Anwendung. bener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr dop-
pelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerech-
(3) Nachweise nach Absatz 1 müssen in der Da-
net werden. Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zu-
tenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil
ständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeit-
nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
punkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in
verordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zu-
Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich
ständigen Behörde gespeichert werden. § 17 Ab-
bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.
satz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist ent-
sprechend anzuwenden. Die nach § 14 Absatz 1 (3) Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3
Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Anga- der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen
ben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plau- der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Ab-
sibilität. Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zu- satz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen ei-
ständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Ab- nes Doppelgewichtungsnachweises mit und über-
satz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich senden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten,
auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderun- die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle
gen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits- zu kontrollieren sind. Satz 1 gilt entsprechend für
verordnung erbracht wird. Für den Nachweis der Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Bio-
Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeit-
den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 punkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse
Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach nach § 7 Absatz 1 Satz 1. Die Schnittstellen haben
Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 un-
der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 verzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
§ 11 (5) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige
Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße
Zertifizierungssysteme für Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,
die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen
1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zer-
(1) Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnach- tifizierungsstellen sowie zu den von den Schnitt-
weises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 stellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung aner- vorzulegenden Unterlagen machen,
kannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeig-
2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizie-
net ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen
rungsstellen nach Absatz 3 anordnen und
nach § 7 erfüllt werden. Die nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten 3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungs-
Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt. stellen nach Absatz 4 anordnen.
Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Be-
(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeig-
hörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 so-
net, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach
wie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Num-
§ 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1
mer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.
Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesan-
zeiger bekannt zu geben. (6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige
Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind
befugt, soweit es zur Durchführung der Überwa-
§ 12
chung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erfor-
Zertifizierungsstellen derlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei
Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die
(1) Für die Schnittstellen, die den Doppelgewich- Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,
tungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vor-
gelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Ab- 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-
satz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42 stücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lager-
Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverord- räume sowie Transportmittel zu betreten,
nung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt 2. Besichtigungen vorzunehmen,
worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass 3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen
die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. Die nach und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
§ 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt oder Kopien anzufertigen und
die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesan-
zeiger bekannt und überwacht diese. Für die Über- 4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
wachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff- (7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Be-
Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. triebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines
Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind ver-
(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeig- pflichtet,
net, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach
§ 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu
Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesan- dulden und
zeiger bekannt zu geben. 2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, ins-
besondere
(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens
einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und
die Anforderungen nach § 7 einhalten. zu öffnen,
b) Geschäftsunterlagen vorzulegen,
(4) Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstel-
len im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien
müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kri- der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen
terien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, und
die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anfor-
derungen nach § 7 erfüllen. Satz 1 gilt entsprechend § 13
für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungs-
kette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Num- Datenerhebung und -verarbeitung,
mer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Berichtspflichten, behördliches Verfahren
liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht Die Regelungen zur Datenerhebung und -verar-
die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2 beitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördli-
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. chen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62
Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungs- bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69
stellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich ins- der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten
besondere danach bestimmen, mit welcher Wahr- entsprechend für die Anforderungen nach dieser
scheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstel- Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach
lungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf
Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderun- die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68
gen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Bio- Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise
masse und des Biokraftstoffs auftreten können. nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012 2367
§ 14 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie
Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit folgt geändert:
(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Anlagen 3 und 4 gestrichen und wird die Angabe zu
1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach Anlage 5 wie folgt neu gefasst:
§ 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und „Anlage 3 Inhaltliche Anforderungen
(zu § 33 Absatz 1, § 43 Absatz 1): an Zertifizierungssysteme“.
2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
rung. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissi-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
onsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist
zuständig für „1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe),
1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8, die die für die Herstellung der Biokraft-
stoffe erforderliche Biomasse
2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in a) erstmals von den Betrieben, die diese
Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Im- Biomasse anbauen und ernten, oder
missionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in die- b) im Fall von Abfällen und Reststoffen
sem Zusammenhang für die Anerkennung von erstmals von den Betrieben oder Pri-
Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Ver- vathaushalten, bei denen die Abfälle
pflichteten vorgelegt werden. und Reststoffe anfallen, zum Zwecke
(3) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er- des Weiterhandelns aufnehmen,“.
nährung ist zuständig für
bb) In Nummer 3 wird das Wort „sonstige“ gestri-
1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigne- chen.
ten Zertifizierungssysteme nach § 11,
b) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigne-
ten Zertifizierungsstellen nach § 12, „(10) Abfälle im Sinne dieser Verordnung sind
3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übri- Abfälle im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 1 Num-
gen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser mer 1 der Verordnung zur Durchführung der Re-
Verordnung ergibt, gelungen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar
2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 1
4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewich- der Verordnung vom 26. November 2012 (BGBl. I
tungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teil- S. 2363) geändert worden ist, in der jeweils
nachweise. geltenden Fassung.
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesan-
(11) Reststoffe im Sinne dieser Verordnung
stalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf
sind Reststoffe im Sinne des § 7 Absatz 4 der
die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundes-
Verordnung zur Durchführung der Regelungen
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
der Biokraftstoffquote.“
braucherschutz aus. Rechts- und Fachfragen von
grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesmi- 3. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter „nach dem Mus-
nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- ter der Anlage 3“ gestrichen.
braucherschutz, nachdem Einvernehmen mit dem
4. § 24 wird wie folgt geändert:
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
desministerium der Finanzen abgestimmt.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Teilmengen“ durch
7. Der bisherige § 8 wird § 15. das Wort „Mengen“ ersetzt.
8. Folgender § 16 wird angefügt: bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach Vorlage
„§ 16 des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teil-
Übergangsvorschrift nachweise aufgeteilt werden soll,“ gestrichen.
Die §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzu- cc) Satz 5 wird aufgehoben.
wenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr ge-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Teilmengen“ durch
bracht werden.“
das Wort „Mengen“ ersetzt.
9. In der Anlage (zu § 4) werden die Wörter „zuständi-
gen Stelle“ durch die Wörter „nach § 14 Absatz 1 c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1
Nummer 1 zuständigen Stelle“ ersetzt. Satz 2 bis 5“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2
bis 4“ ersetzt.
Artikel 2 5. In § 33 Absatz 1 Nummer 5 und § 43 Absatz 1 Num-
Änderung der mer 4 wird jeweils die Angabe „Anlage 5“ durch die
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Angabe „Anlage 3“ ersetzt.
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 6. In § 66 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Rechtsfra-
30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch gen“ durch die Wörter „Rechts- und Fachfragen“ er-
Artikel 2 Absatz 71 des Gesetzes vom 22. Dezember setzt.
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2012
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
7. § 68 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach dem
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Muster der Anlage 3 oder 4“ gestrichen.
„(1) Für die folgenden Dokumente sind Vordru- 8. Die Anlagen 3 und 4 werden aufgehoben.
cke und Muster zu verwenden:
9. Die bisherige Anlage 5 wird Anlage 3.
1. für die Zertifikate nach § 26,
2. für die Berichte und Mitteilungen nach den Artikel 3
§§ 52 und 53,
Inkrafttreten
3. für die Bescheinigungen nach § 58 Absatz 1
sowie (1) Artikel 1 dieser Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
4. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18
und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach (2) Artikel 2 dieser Verordnung tritt am 1. Januar
§ 24.“ 2013 in Kraft.
Berlin, den 26. November 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble