2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012
Gesetz
zur Ausführung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps
(EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz)
Vom 6. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- satz 5a des Börsengesetzes bleibt unberührt.
sen: Soweit in der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 nichts
Abweichendes geregelt ist, gelten die Vorschriften
Artikel 1 der Abschnitte 1 und 2 dieses Gesetzes, mit Aus-
Änderung des nahme des § 7 Absatz 4 Satz 5 bis 8, des § 8 Ab-
Wertpapierhandelsgesetzes satz 1 Satz 3 und des § 9, entsprechend.
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der (2) Die Bundesanstalt übt die ihr nach Absatz 1
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I Satz 1 in Verbindung mit der Verordnung (EU)
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Nr. 236/2012 übertragenen Befugnisse aus, soweit
vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und die
ist, wird wie folgt geändert: Überwachung der Einhaltung der in der Verordnung
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den (EU) Nr. 236/2012 geregelten Pflichten erforderlich
§§ 30h bis 30j wie folgt gefasst: ist. Für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 4 Satz 2
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 beaufsichtigt die
„§ 30h Überwachung von Leerverkäufen Bundesanstalt die entsprechenden Internetseiten
§§ 30i und 30j (weggefallen)“. des Bundesanzeigers.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „die §§ 30h, 30i, (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
34b und 34c“ durch die Wörter „die §§ 34b Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 2,
und 34c“ ersetzt. auch in Verbindung mit der Verordnung (EU)
3. § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird Nr. 236/2012, haben keine aufschiebende Wirkung.
aufgehoben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann
4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
„§ 20a“ das Komma gestrichen und wird die An- des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen
gabe „§ 30h oder § 30j“ durch die Wörter „dieses über
Gesetzes oder die Artikel 12, 13 oder 14 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla- 1. Art, Umfang und Form von Mitteilungen und
ments und des Rates vom 14. März 2012 über Veröffentlichungen von Netto-Leerverkaufsposi-
Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit tionen nach den Artikeln 5 bis 8 der Verordnung
Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1),“ (EU) Nr. 236/2012,
ersetzt.
1a. die Beaufsichtigung der Internetseiten des Bun-
5. § 30h wird wie folgt gefasst: desanzeigers für die Zwecke des Artikels 9 Ab-
„§ 30h satz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012
Überwachung von Leerverkäufen sowie
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im 2. Art, Umfang und Form der Mitteilungen, Über-
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 236/2012. § 15 Ab- mittlungen und Benachrichtigungen gemäß Ar-
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tikel 17 Absatz 5, 6 und 8 bis 10 der Verord- 2. entgegen Artikel 6 Absatz 1, auch in Verbin-
nung (EU) Nr. 236/2012 dung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1
erlassen. oder Artikel 10, eine Einzelheit nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er- offenlegt,
mächtigung des Satzes 1 durch Rechtsverordnung
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Artikel 13
ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bun-
Absatz 1 eine Aktie oder einen öffentlichen
desanstalt übertragen.“
Schuldtitel leer verkauft,
6. Die §§ 30i und 30j werden aufgehoben.
4. entgegen Artikel 14 Absatz 1 eine Transaktion
7. Dem § 31f wird folgender Absatz 4 angefügt: vornimmt, oder
„(4) Der Betreiber eines multilateralen Handels- 5. entgegen Artikel 15 Absatz 1 nicht sicher-
systems hat der Bundesanstalt unverzüglich mitzu- stellt, dass er über ein dort genanntes Verfah-
teilen, wenn bei einem an seinem multilateralen ren verfügt.“
Handelssystem gehandelten Finanzinstrument ein c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
signifikanter Kursverfall im Sinne des Artikels 23 fügt:
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 eintritt.“
„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
7a. Nach § 34d Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- Verordnung (EU) Nr. 236/2012 verstößt, indem er
gefügt: vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren
„(5a) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden Anordnung nach Artikel 18 Absatz 2 Satz 2 oder
auf diejenigen Mitarbeiter eines Wertpapierdienst- Satz 3, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 2
leistungsunternehmens, die ausschließlich in einer oder Artikel 21 Absatz 1 oder Artikel 23 Absatz 1
Zweigniederlassung im Sinne des § 24a des Kredit- zuwiderhandelt.“
wesengesetzes oder in mehreren solcher Zweig- d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „in den
niederlassungen tätig sind.“ Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g
8. § 36 wird wie folgt geändert: bis i“ die Wörter „sowie des Absatzes 2d Num-
mer 3 bis 5“ eingefügt, wird nach den Wörtern
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der in
„Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a,“ die
diesem Abschnitt geregelten Pflichten und“
Angabe „c und m“ durch die Angabe „c und n“
durch die Wörter „der Anzeigepflichten nach
ersetzt und werden nach den Wörtern „des Ab-
§ 10, der in diesem Abschnitt geregelten Pflich-
satzes 2b Nummer 5 und 6“ die Wörter „ , des
ten sowie“ ersetzt.
Absatzes 2d Nummer 1 und 2“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Artikel 2
Pflichten, deren Einhaltung nach Absatz 1 Satz 1 Änderung des
zu prüfen ist, hat der Prüfer die Bundesanstalt Börsengesetzes
unverzüglich zu unterrichten.“ Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Melde- 1351), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
pflichten nach § 9 und der in diesem Abschnitt 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist,
geregelten Pflichten“ durch die Wörter „der wird wie folgt geändert:
Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 unterliegenden 1. Nach § 15 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Pflichten“ ersetzt. fügt:
9. § 39 wird wie folgt geändert: „(5a) Die Geschäftsführung ist zuständige Be-
a) In Absatz 2 werden Nummer 2 Buchstabe m, hörde im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Verord-
Nummer 5 Buchstabe f sowie die Nummern 14a nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla-
und 14b aufgehoben und werden in Nummer 19a ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
nach den Wörtern „nicht richtig“ ein Komma und verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default
die Wörter „nicht vollständig“ eingefügt. Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), sofern
Finanzinstrumente betroffen sind, die an einem
b) Nach Absatz 2c wird folgender Absatz 2d einge-
regulierten Markt oder im Freiverkehr dieser Börse
fügt:
gehandelt werden. § 10 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist
„(2d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die insoweit nicht anwendbar.“
Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt:
Parlaments und des Rates vom 14. März 2012
über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von „(3) Für Maßnahmen nach Artikel 23 Absatz 1 der
Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gelten Absatz 1 Satz 2
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leicht- und Absatz 2 entsprechend.“
fertig
Artikel 3
1. entgegen Artikel 5 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1
oder Artikel 8 Absatz 1, jeweils auch in Ver- Änderung des
bindung mit Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Kreditwesengesetzes
oder Artikel 10, eine Meldung nicht, nicht § 29 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der Fas-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig sung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
macht, (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 9 des Geset-
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012
zes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert wor- 2. Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Sätzen 1
den ist, wird wie folgt geändert: und 2“ durch die Wörter „Sätzen 1 bis 3“ ersetzt.
1. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 4.
„Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforde-
Artikel 4
rungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verord-
nung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parla- Inkrafttreten
ments und des Rates vom 14. März 2012 über Leer-
verkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1) zu prüfen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012 2289
Gesetz
zur Änderung des Geodatenzugangsgesetzes
Vom 7. November 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- gen und Einrichtungen zur Wasserentnahme
sen: sowie Bergbau- und Lagerstandorte),“.
2. § 11 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„§ 11
Änderung des
Geodatenzugangsgesetzes Allgemeine Nutzung
Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (1) Geodaten und Geodatendienste, einschließ-
(BGBl. I S. 278) wird wie folgt geändert: lich zugehöriger Metadaten, sind vorbehaltlich der
Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich zur
1. § 4 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert: Verfügung zu stellen.
a) Buchstabe h wird wie folgt gefasst:
(2) Geodaten und Metadaten sind über Geo-
„h) Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, datendienste für die kommerzielle und nicht kom-
einschließlich Meeresgebiete und aller sonsti- merzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung
gen Wasserkörper und hiermit verbundener zu stellen, soweit durch besondere Rechtsvorschrift
Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder
Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenste-
den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG hen. Geodatenhaltende Stellen des Bundes stellen
des Europäischen Parlaments und des Rates einander ihre Geodaten und Geodatendienste, ein-
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines schließlich zugehöriger Metadaten, geldleistungsfrei
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge- zur Verfügung, soweit deren Nutzung zur Wahrneh-
meinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. mung öffentlicher Aufgaben erfolgt.
L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch
(3) Die Einzelheiten zur Nutzung von Geodaten
die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom
und Geodatendiensten, einschließlich zugehöriger
5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in
Metadaten, werden in einer Rechtsverordnung nach
Form von Netzen),“.
§ 14 geregelt.“
b) Buchstabe u wird wie folgt gefasst:
3. § 13 wird aufgehoben.
„u) Produktions- und Industrieanlagen (Standorte
4. § 14 wird wie folgt gefasst:
für industrielle Produktion, einschließlich
durch die Richtlinie 2010/75/EU des Europä- „§ 14
ischen Parlaments und des Rates vom 24. No-
Verordnungsermächtigung
vember 2010 über Industrieemissionen (inte-
grierte Vermeidung und Verminderung der Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
L 334 vom 17.12.2010, S. 17) erfasste Anla- Bundesrates bedarf,
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012
1. die Verpflichtungen aus den Durchführungsbe- währleistung und zum Haftungsausschluss, fest-
stimmungen nach Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Ab- zulegen.“
satz 1, Artikel 16, 17 Absatz 8 sowie Artikel 21
Absatz 4 der Richtlinie 2007/2/EG zu erfüllen, so- Artikel 2
weit diese den Anwendungsbereich dieses Ge-
setzes betreffen, und Inkrafttreten
2. die Nutzungsbedingungen nach § 11 Absatz 3, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
insbesondere zu den Nutzungsrechten, zur Ge- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012 2291
Drittes Gesetz
zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. November 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- für die Wohngeld beantragt oder bewil-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ligt wurde“ eingefügt.
bbb) Im Satzteil nach Nummer 6 werden die
Artikel 1 Wörter „die für die Meldedaten nach Ab-
Änderung des satz 2 Satz 1 Nr. 5 zuständigen Stellen“
Wohngeldgesetzes durch die Wörter „an die Meldebehör-
den“ ersetzt.
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
(BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 35 des Ge- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Stelle“ die
setzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geän- Wörter „(zentralen Landesstelle)“ eingefügt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. In § 14 Absatz 2 Nummer 26 werden nach dem Wort „Die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4, 6 und 7
„Versorgung“ die Wörter „einer Person, die kein genannten und die für die Leistungen nach Ab-
Haushaltsmitglied ist“ eingefügt. satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 zuständigen Stel-
2. § 23 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: len sowie die Meldebehörden führen den Daten-
abgleich durch und übermitteln die Daten über
„(4) Zur Aufdeckung rechtswidriger Inanspruch- Feststellungen im Sinne des Absatzes 2 an die
nahme von Wohngeld sind die Kapitalerträge aus- Wohngeldbehörde oder die zentrale Landesstelle
zahlenden Stellen, denen ein zu berücksichtigendes oder über die zentrale Landesstelle an die Wohn-
Haushaltsmitglied einen Freistellungsauftrag für geldbehörde.“
Kapitalerträge erteilt hat, verpflichtet, der Wohngeld-
behörde Auskunft über die Höhe der zugeflossenen d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Kapitalerträge zu erteilen. § 21 Absatz 3 Satz 4 des aa) In Satz 4 werden nach dem Wort „darf“ die
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Wörter „die nach § 52 Absatz 1 und 2 des
Ein Auskunftsersuchen der Wohngeldbehörde ist Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach
nur zulässig, wenn auf Grund eines Datenabgleichs § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozial-
nach § 33 der Verdacht besteht oder feststeht, dass gesetzbuch übermittelten Daten sowie“ ein-
Wohngeld rechtswidrig in Anspruch genommen gefügt und wird die Angabe „Satz 2“ durch
wurde oder wird und dass das zu berücksichtigende die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Haushaltsmitglied, auch soweit es dazu berechtigt bb) In Satz 5 werden die Wörter „die sonst nach
ist, nicht oder nicht vollständig bei der Ermittlung Landesrecht für den Datenabgleich zustän-
der Kapitalerträge mitwirkt. Die Auslagen für Aus- dige oder von der Landesregierung durch
künfte von Kapitalerträge auszahlenden Stellen, die Rechtsverordnung oder auf sonstige Weise
durch die Ermittlung der rechtswidrigen Inanspruch- für den Datenabgleich bestimmte Stelle oder
nahme von Wohngeld entstanden sind, sollen ab- über eine dieser Stellen“ durch die Wörter
weichend von § 64 Absatz 1 des Zehnten Buches „die zentrale Landesstelle oder über die zen-
Sozialgesetzbuch von der Person, die Wohngeld zu trale Landesstelle“ ersetzt.
erstatten hat, erhoben werden.“
e) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch
3. § 33 wird wie folgt geändert: die Wörter „zentrale Landesstelle“ ersetzt.
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. In § 34 Absatz 1 werden die Wörter „der wohngeld-
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: berechtigten Personen“ durch die Wörter „der zu be-
rücksichtigenden Haushaltsmitglieder“ ersetzt.
„5. ob, mit welchem Wohnungsstatus und
von welchem Zeitpunkt an ein Haushalts- 5. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
mitglied unter der Anschrift der Wohnung, a) In Nummer 2 wird das Wort „Berichtszeitraum“
für die Wohngeld beantragt wird oder ge- durch das Wort „Erhebungszeitraum“ ersetzt.
leistet wird oder wurde, bei der Meldebe- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
hörde gemeldet ist oder nicht mehr ge-
„4. die Anzahl der zu berücksichtigenden Haus-
meldet ist und unter welcher neuen An-
haltsmitglieder, ihre jeweilige Beteiligung am
schrift es gemeldet ist,“.
Erwerbsleben und Stellung im Beruf sowie je-
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „ob und für weils die Anzahl derjenigen zu berücksich-
welche Zeiträume“ durch die Wörter „ob, für tigenden Haushaltsmitglieder, die
welche Zeiträume und bei welchem Arbeitge-
a) noch nicht 18 Jahre alt sind oder
ber“ ersetzt.
b) mindestens 18 Jahre, aber noch nicht
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
25 Jahre alt sind;
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ist mindestens ein Haushaltsmitglied vom
aaa) In Nummer 3 werden nach dem Wort Wohngeld ausgeschlossen, sind auch die Ge-
„Anschrift“ die Wörter „der Wohnung, samtzahl der Haushaltsmitglieder und die Zahl
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012
der vom Wohngeld ausgeschlossenen Haus- Wohngeldverordnung gestellten Wohngeldantrag,
haltsmitglieder Erhebungsmerkmale;“. einen Antrag nach § 27 Absatz 1 oder in einem Ver-
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: fahren nach § 27 Absatz 2 zu entscheiden und be-
ginnt der Bewilligungszeitraum vor dem Zeitpunkt
„5. das jeweilige Geschlecht der zu berücksich- des Inkrafttretens von Änderungen dieses Gesetzes
tigenden Haushaltsmitglieder;“. oder der Wohngeldverordnung, ist Satz 1 entspre-
d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: chend anzuwenden.“
„8. a) das monatliche Gesamteinkommen, die
Freibeträge nach § 17 und die Abzugs- Artikel 2
beträge für Unterhaltsleistungen nach § 18; Änderung des
b) die Summe der positiven Einkünfte und der Wohnungsbindungsgesetzes
Einnahmen nach § 14 sowie die Abzugsbe- § 22 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fas-
träge für Steuern und Sozialversicherungs- sung der Bekanntmachung vom 13. September 2001
beiträge nach § 16 für jedes einzelne zu (BGBl. I S. 2404), das zuletzt durch Artikel 87 der Ver-
berücksichtigende Haushaltsmitglied; ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
im Fall einer nach den §§ 7 und 8 Absatz 1 dert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom Wohngeld ausgeschlossenen wohngeld- 1. In Absatz 3 Buchstabe b werden nach dem Wort
berechtigten Person ist die Art der beantrag- „Wohnungsbindungsgesetzes“ die Wörter „oder ent-
ten oder empfangenen Leistung nach § 7 Ab- sprechender landesrechtlicher Vorschriften“ einge-
satz 1 Erhebungsmerkmal;“. fügt.
6. § 36 wird wie folgt geändert:
2. In Absatz 4 erster Halbsatz werden nach den Wör-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: tern „dieses Gesetzes“ die Wörter „oder entspre-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Be- chende landesrechtliche Vorschriften“ eingefügt.
richtszeitraums“ durch das Wort „Erhebungs-
zeitraums“ ersetzt. Artikel 3
bb) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils Änderung des
das Wort „Berichtszeitraum“ durch das Wort Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes
„Erhebungszeitraum“ ersetzt. In § 2 Absatz 2 des Wohnraumförderung-Über-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Berichtszeit- leitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
raums“ durch das Wort „Erhebungszeitraums“ er- S. 2098, 2100) werden nach den Wörtern „vom 13. Sep-
setzt. tember 2001 (BGBl. I S. 2404)“ die Wörter „ , das
7. In § 38 Nummer 3 werden nach dem Wort „regeln“ zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November
die Wörter „; dabei kann auch geregelt werden, dass 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist,“ eingefügt.
die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durch-
führung des Datenabgleichs zu erstatten haben“ ein- Artikel 4
gefügt. Inkrafttreten
8. Dem § 41 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
„Ist über einen nach dem Zeitpunkt des Inkraft- nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4, 5
tretens von Änderungen dieses Gesetzes oder der und 6 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2012 2293
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer