2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012
Sechzehnte Verordnung
zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)
Vom 25. Oktober 2012
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 3 Absatz 3 Num- 3. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2
mer 1 Buchstabe b, des § 22 Absatz 1 Nummer 1, des Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Mais“
§ 27 Absatz 3 und des § 53 des Saatgutverkehrsgeset- die Wörter „und Sorghum“ eingefügt.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 4. § 7 wird wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 1673), von denen § 1 Absatz 2 und § 3
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) und § 22 Absatz 1, fügt:
§ 27 Absatz 3 und § 53 zuletzt durch Artikel 192 der „(3a) Jede Vermehrungsfläche mit Hybrid-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) sorten oder Inzuchtlinien von Sorghum ist zu-
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis- sätzlich mindestens zweimal durch Feldbesich-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- tigung auf das Vorliegen der Anforderungen an
schutz: den Feldbestand zu prüfen. Die Feldbesichtigun-
gen erfolgen zur Blütezeit. Ist auf der Vermeh-
Artikel 1 rungsfläche in einem der beiden vorangegange-
nen Jahre Sorghum angebaut worden, so ist
Änderung der festzustellen, ob der Vermehrungsbestand frei
Verordnung über das von Durchwuchs ist.“
Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
b) Der bisherige Absatz 3a wird Absatz 3b.
Die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saat- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
gutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zu- a) Absatz 1a wird aufgehoben.
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember b) In Absatz 2a Satz 1 wird das Datum „30. Juni
2011 (BGBl. I S. 2641) geändert worden ist, wird wie 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2013“
folgt geändert: ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt gefasst: c) In Absatz 4 werden in Nummer 2 Buchstabe b
das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und
„§ 2 die Nummer 3 aufgehoben.
Als im Artenverzeichnis aufgeführt gelten auch 6. § 16 wird wie folgt geändert:
Unterlagen und andere Pflanzenteile anderer als
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Roggen“
der in Nummer 2 der Anlage genannten Gemüse-
durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
arten oder deren Hybriden, soweit sie mit Material
von Pflanzen der in Nummer 2 der Anlage genannten b) In Absatz 3b wird Satz 1 wie folgt gefasst:
Gemüsearten oder deren Hybriden veredelt werden „Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von
oder veredelt werden sollen.“ Getreide außer Roggen, Mais und Sorghum führt
das Bundessortenamt an mindestens 5 vom
2. In Nummer 2.19 der Anlage werden nach den Wör-
Hundert der entnommenen Proben eine Nach-
tern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ einge-
prüfung durch.“
fügt.
7. § 26 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
Saatgutverordnung „für Verwendungszwecke in der Landwirt-
schaft“ gestrichen.
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zu- bb) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juni 2010 „oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.
(BGBl. I S. 793) geändert worden ist, wird wie folgt ge- cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
ändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Nummer 6 Buchstabe a wird in den Doppel- aa) In Satz 1 werden im einleitenden Satzteil
buchstaben aa und bb jeweils das Wort „Maissaat- nach dem Wort „Saatgutmischungen“ die
gut“ durch die Wörter „Mais- und Sorghumsaatgut“ Wörter „für die in Absatz 2 genannten Ver-
ersetzt. wendungszwecke“ eingefügt.
2. In § 2a werden nach den Wörtern „Zottelwicke,“ die bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „Blauer Luzerne,“ eingefügt. „Saatgutmischungen für andere als die in
Absatz 2 genannten Verwendungszwecke
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/60/EU der dürfen jedoch zu gewerblichen Zwecken
Kommission vom 30. August 2010 mit Ausnahmeregelungen für das
Inverkehrbringen von Futterpflanzensaatgutmischungen zur Erhal- auch in den Verkehr gebracht werden, wenn
tung der natürlichen Umwelt (ABl. L 228 vom 31.8.2010, S. 10). sie Saatgut von im Artenverzeichnis nicht
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aufgeführten Arten enthalten, sofern sie die Behandlung unterzogen worden, so ist dies anzu-
Anforderungen der Anlage 3 Nummer 8 geben. Die Angaben sind in den Begleitpapieren
erfüllen. Satz 1 Nummer 2 gilt für diese Saat- aufzuführen und unverwischbar aufzudrucken
gutmischungen entsprechend, sofern sie
Saatgut von im Artenverzeichnis aufge- 1. auf dem Etikett und, soweit ein Einleger erforder-
führten Arten enthalten.“ lich ist, auf dem Einleger,
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt: 2. auf einem Zusatzetikett und, soweit es nicht aus
reißfestem Material besteht, auf dem Einleger
„(3a) Saatgutmischungen von Gemüsesorten oder einem zusätzlichen Einleger oder
dürfen zu gewerblichen Zwecken nur in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie 3. auf einem Klebeetikett oder einem Aufdruck-
1. Saatgut von Gemüsesorten einer Gemüseart etikett.
enthalten und
2. in Kleinpackungen nach § 40 abgegeben wer- (2) Ist dabei ein Pflanzenschutzmittel angewen-
den.“ det worden und ist es auf Grund der Größe des
Etiketts nicht möglich, alle nach Artikel 49 Absatz 4
d) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Gemüse- der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europä-
arten“ gestrichen. ischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
8. Dem § 27 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
„Das Höchstgewicht einer Partie von Saatgut- schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
mischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl.
ist in Anlage 4 Nummer 6 festgelegt.“ L 309 vom 24.11.2009, S. 1) geforderten Angaben
auf dem Etikett anzubringen, können die mit der
9. Dem § 29 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
Zulassung des Pflanzenschutzmittels festgelegten
„Satz 4 gilt nicht für Saatgutmischungen von Ge- Standardsätze hinsichtlich der Sicherheitsvorkeh-
müsesorten einer Gemüseart.“ rungen und der Maßnahmen zur Risikominderung
10. § 32 wird wie folgt gefasst: auch auf dem Lieferschein oder einem Begleit-
„§ 32 papier abgedruckt werden. In diesem Fall ist auf
dem Etikett ein Hinweis auf das Vorhandensein
Angabe einer Saatgutbehandlung der Standardsätze und Risikominderungsmaßnah-
(1) Ist Saatgut einer chemischen, besonderen men auf dem Lieferschein oder Begleitpapier anzu-
physikalischen oder in ihrer Wirkung vergleichbaren geben.“
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
„1a 31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2 Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten
Schnitt“.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 30. April
Gräser, außer Weidelgräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt“.
c) In Nummer 5.1 werden dem Wort „Mais“ ein Komma und das Wort „Sorghum“ angefügt.
12. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
b) In Nummer 1.1.1.1.2 Spalte 1 wird das Wort „Roggen“ durch das Wort „Getreide“ ersetzt.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
d) In Nummer 2.1.1 wird das Wort „Maissorte“ durch die Wörter „Sorte derselben Art“ ersetzt.
e) In Nummer 2.1.1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ angefügt.
f) In Nummer 2.1.1.2 Spalte 1 werden die Wörter „von Mais“ angefügt.
g) Nach Nummer 2.1.1.2 werden folgende Nummern 2.1.1.3 und 2.1.1.4 angefügt:
1 2 3
„2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum
in der Blütezeit, männliche Komponente 0,1 0,1
in der Blütezeit, weibliche Komponente 0,1 0,3
in der Reifezeit 0,1 0,1
2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum
Anzahl Pflanzen je 150 m2 Fläche 5 15“.
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h) In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
i) Die Nummern 2.2.1 bis 2.2.1.2 werden wie folgt gefasst:
„2.2.1 Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v. H.
2.2.1.2 bei Sorghum 0,1 v. H.“.
j) In Nummer 2.3 werden nach dem Wort „Feldbestand“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
k) In Nummer 2.4.1 werden nach dem Wort „Hybridsorten“ die Wörter „von Mais“ eingefügt.
l) In Nummer 2.4.2 wird das Wort „Sorten“ durch das Wort „Maissorten“ ersetzt.
m) Nach Nummer 2.4.4 wird folgende Nummer 2.4.5 angefügt:
„2.4.5 Bei Sorghum ist zu allen Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum
halepense, eine Mindestentfernung von 300 m einzuhalten.“
n) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt neu gefasst:
1 2 3 4
„3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
bei Futtererbse, Ackerbohne 5 15 30
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke 5 15 15
bei allen anderen Arten 5 15“.
o) In Nummer 7.1.1.1 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Zwiebeln,“ die Wörter „Schnittlauch,“ eingefügt.
p) Nach Nummer 7.1.1.1 wird folgende Nummer 7.1.1.1a eingefügt:
1 2 3 4 5
„7.1.1.1a Schalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch 10 1 0,5 0,1“.
q) In Nummer 7.1.1.3 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Paprika,“ die Wörter „Chili, Artischocke,“ eingefügt.
r) In Nummer 7.1.1.6 Spalte 1 werden die Wörter „Winterendivie, Blattzichorie,“ durch die Wörter „Endivie,
Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,“ ersetzt.
s) In Nummer 7.1.1.7 Spalte 1 werden die Wörter „Zucchini,“ durch die Wörter „Ölkürbis, Zucchini, Spargel,
Rhabarber,“ ersetzt.
t) Nach Nummer 7.1.1.8 werden folgende Nummern 7.1.1.9 bis 7.1.1.9.2 eingefügt:
1 2 3 4 5
„7.1.1.9 Zuckermais, Puffmais
7.1.1.9.1 Hybridsorten 0,1 0,1
7.1.1.9.2 frei abblühende Sorten 0,5 0,5“.
u) Nach Nummer 7.3.1.2 werden folgende Nummern 7.3.1.3 bis 7.3.1.3.2 eingefügt:
1 2 3
„7.3.1.3 bei Wurzelzichorie, Industriezichorie
7.3.1.3.1 zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart 1 000 1 000
7.3.1.3.2 zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe 600 300“.
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v) Die bisherigen Nummern 7.3.1.3 und 7.3.1.4 werden die Nummern 7.3.1.4 und 7.3.1.5.
13. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1.1.6 wird folgende Nummer 1.1.7 angefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
„1.1.7 Sorghum B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 –
Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 –“.
b) In Nummer 1.2 werden die Wörter „Arten der Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.1.5 und 1.1.6“ durch das Wort
„Getreide“ ersetzt.
c) In Nummer 3.1.5 wird das Wort „Luzernen“ durch die Wörter „Bastardluzerne, Sandluzerne“ ersetzt.
d) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.5a angefügt:
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
„3.1.5a Blaue B 80 40 12 97 0,3 20 07) 0 09) 2 50
Luzerne
Z-1, Z-2 80 40 12 97 1,5 1,0 0,3 0 09)10) 5 50“.
e) Nummer 5.2.3 wird wie folgt gefasst:
„5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Phoma exigua var. linicola, Colletotrichum linicola,
Fusarium spp.) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu
1 v. H. der Körner mit Phoma exigua var. linicola befallen sein.“
f) In Nummer 7.1.1 Spalte 1 werden nach dem Wort „Zwiebel“ die Wörter „ , Schalotte“ eingefügt.
g) In Nummer 7.1.11 Spalte 1 werden nach dem Wort „Paprika“ die Wörter „ , Chili“ eingefügt.
h) In Nummer 7.1.12 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch das Wort „Endivie“ ersetzt.
i) In Nummer 7.1.13 Spalte 1 werden vor dem Wort „Blattzichorie“ die Wörter „Chicorée,“ eingefügt.
j) Nach Nummer 7.1.13 wird folgende Nummer 7.1.13a eingefügt:
1 2 3 4 5 6
„7.1.13a Wurzelzichorie, Industriezichorie 80 97 1“.
k) In Nummer 7.1.17 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.
l) In Nummer 7.1.18 Spalte 1 werden vor dem Wort „Cardy“ die Wörter „Artischocke,“ eingefügt.
14. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Spalte 1 werden dem Wort „Mais“ die Wörter „und Sorghum“ angefügt.
b) Nach Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.3.2 eingefügt:
1 2 3
„1.3 Sorghum
1.3.1 Sorghum bicolor, Sorghum bicolor x Sorghum sudanense 30 1 000
1.3.2 Sorghum sudanense 10 1 000“.
c) In Nummer 6.6 Spalte 1 wird das Wort „Winterendivie“ durch die Wörter „Endivie, Chicorée“ ersetzt.
d) In Nummer 6.7 Spalte 1 werden nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt.
e) In Nummer 6.12 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie“.
f) In Nummer 7 Spalte 1 werden dem Wort „Saatgutmischungen“ die Wörter „(außer Saatgutmischungen von
Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)“ angefügt.
g) In Nummer 7.1 Spalte 1 werden die Wörter „deren Aufwuchs zur Futternutzung, Gründüngung oder zur
Körnererzeugung bestimmt ist und“ gestrichen.
15. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1.3 Spalte 2 werden
aa) den Wörtern „Getreide außer Mais“ die Wörter „und Sorghum“ sowie
bb) dem Wort „Mais“ die Wörter „ , Sorghum“
angefügt.
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b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart“.
c) In Nummer 2.1.1 Spalte 1 werden
aa) nach den Wörtern „Gartenkürbis,“ die Wörter „Ölkürbis,“ eingefügt und
bb) das Wort „Feldsalat“ durch die Wörter „Feldsalat, Zuckermais, Puffmais“ ersetzt.
d) In Nummer 2.1.2 wird Spalte 1 wie folgt gefasst:
„Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzel-
zichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabar-
ber, Aubergine“.
e) In Nummer 2.1.4 werden nach dem Wort „Saatgut“ die Wörter „bei Zuckermais und Puffmais 2 000 Körner,
im Übrigen“ eingefügt.
f) Nach Nummer 2.2.3 wird folgende Nummer 2.2.3a eingefügt:
„2.2.3a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus
Sorten der Art … “ (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen“.
g) Dem Wortlaut der Nummer 2.2.6 werden folgende Wörter angefügt:
„oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene
Mischungsnummer“.
h) Nach Nummer 2.2.8 wird folgende Nummer 2.2.8a eingefügt:
„2.2.8a bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-
gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel“.
i) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3 Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)“.
j) Nummer 3.1.1 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung“.
k) Nummer 3.1.1.1 wird aufgehoben.
l) Die bisherigen Nummern 3.1.1.2, 3.1.1.3, 3.1.1.3.1 und 3.1.1.3.2 werden die Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.2,
3.1.1.2.1 und 3.1.1.2.2.
m) Nummer 3.1.2 Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2)“.
16. In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter „Mais-*)“ durch die Wörter „Mais- und Sorghum-*)“, die Wörter „Maize*)“
durch die Wörter „Maize and Sorghum*)“ sowie die Wörter „maïs*)“ durch die Wörter „maïs et sorgho*)“ ersetzt.
17. In Anlage 8 werden in den Nummern 1.1.3 und 3.4 nach dem jeweiligen Wort „Mais“ jeweils die Wörter „und
Sorghum“ eingefügt beziehungsweise angefügt.
Artikel 3 Artikel 5
Änderung der Änderung der
Pflanzkartoffelverordnung Erhaltungsmischungsverordnung
In § 30 Absatz 3 der Pflanzkartoffelverordnung in der Die Erhaltungsmischungsverordnung vom 6. Dezem-
Fassung der Bekanntmachung vom 23. November ber 2011 (BGBl. I S. 2641) wird wie folgt geändert:
2004 (BGBl. I S. 2918), die durch Artikel 3 der Verord- 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
nung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert
worden ist, wird Satz 2 aufgehoben. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Im neuen Absatz 1 wird in Satz 1 der einleitende
Artikel 4 Satzteil wie folgt gefasst:
Änderung der „Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in-
Rebenpflanzgutverordnung nerhalb des Ursprungsgebietes in den Verkehr
gebracht werden, in dem sich der Entnahmeort
§ 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar der Erhaltungsmischung befindet, wenn“.
1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der
Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Saatgut von Erhaltungsmischungen oder
1. Absatz 2 wird aufgehoben. von deren Komponenten darf darüber hinaus bis
zum 1. März 2020 auch in den unmittelbar an
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 das Ursprungsgebiet der jeweiligen Erhaltungs-
und 3. mischung angrenzenden Ursprungsgebieten in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012 2275
den Verkehr gebracht werden, sofern für einzelne 2. das Unternehmen die Gewähr dafür bietet, die
Komponenten einer aus diesen angrenzenden Prüfung durchführen zu können,
Ursprungsgebieten stammenden Erhaltungs- 3. eine angemessene Kontrolldichte sichergestellt
mischung Saatgut nicht in ausreichender Menge ist und
zur Verfügung steht und Saatgut anderer Arten
aus den betroffenen angrenzenden Ursprungs- 4. das Unternehmen kein wirtschaftliches Interesse
gebieten nicht als Ersatz in Frage kommt.“ am Ergebnis der Prüfung hat.
(3) Das Zertifizierungsunternehmen hat die fach-
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
lichen Kenntnisse und Fähigkeiten des eingesetzten
„§ 5a Personals durch geeignete Zeugnisse und Beschei-
Gestattung des Inverkehrbringens nigungen nachzuweisen. Das Zertifizierungsunter-
nehmen ist verpflichtet, Änderungen hinsichtlich
(1) Saatgut von Erhaltungsmischungen darf nur in des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach
den Verkehr gebracht werden, wenn der Erhaltungs- Absatz 2 unverzüglich der zuständigen Behörde
mischung eine Prüfbescheinigung eines anerkann- anzuzeigen. Die zuständige Behörde widerruft die
ten Zertifizierungsunternehmens beigefügt ist. In Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Ab-
der Bescheinigung hat das anerkannte Zertifizie- satz 2 nicht mehr vorliegen. Die zuständige Behörde
rungsunternehmen zu bestätigen, dass die be- kann die Anerkennung widerrufen, wenn gegen die
troffene Saatgutpartie unter Einbeziehung des an- Pflichten nach Satz 2 verstoßen wird. Im Übrigen
erkannten Zertifizierungsunternehmens hergestellt bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Be-
wurde und den Anforderungen des § 4 entspricht. stimmungen über Rücknahme und Widerruf unbe-
(2) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag ein rührt.“
Zertifizierungsunternehmen an, wenn
Artikel 6
1. das eingesetzte Personal über die für die Durch-
führung der Prüfung erforderlichen Kenntnisse Inkrafttreten
und Fähigkeiten sowie über die erforderliche Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Zuverlässigkeit verfügt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. Oktober 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
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Vierundfünfzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 26. Oktober 2012
Auf Grund des § 172 Absatz 4 des Bundesentschä- – in Bremen 1 516 345 Euro,
digungsgesetzes, der durch Artikel 84 Nummer 1 der
Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) – in Berlin 3 843 007 Euro,
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel V – insgesamt 154 383 245 Euro.
Nummer 5 Absatz 1 des BEG-Schlussgesetzes vom
(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die
14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) verordnet das
Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
Bundesministerium der Finanzen:
Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
gerundet –:
§1
– Nordrhein-Westfalen 24 780 861 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – Bayern 35 633 969 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2011 – Hessen 14 550 170 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz
– Rheinland-Pfalz 82 226 285 Euro,
geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschä-
digungsausgaben nach Abzug der mit diesen Aus- – Berlin 21 777 042 Euro,
gaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im
– insgesamt 178 968 327 Euro.
Rechnungsjahr 2011 – jeweils gerundet –:
(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsauf-
– in den Ländern (außer Berlin) 288 270 450 Euro,
wendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht
– in Berlin 25 620 050 Euro, erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab
– insgesamt 313 890 500 Euro. – jeweils gerundet –:
– Baden-Württemberg 3 825 563 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschä-
digungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –: – Niedersachsen 5 710 628 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 144 135 225 Euro, – Schleswig-Holstein 5 561 994 Euro,
– in Berlin 15 372 030 Euro, – Saarland 1 275 374 Euro,
– insgesamt 159 507 255 Euro. – Hamburg 2 099 069 Euro,
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
– Bremen 988 444 Euro,
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –:
– in Nordrhein-Westfalen 40 994 916 Euro, – insgesamt 19 461 072 Euro.
– in Bayern 28 908 734 Euro, (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Baden-Württemberg 24 774 093 Euro, den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Niedersachsen 18 196 023 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Hessen 13 984 323 Euro, worden sind.
– in Rheinland-Pfalz 9 190 441 Euro,
§2
– in Schleswig-Holstein 6 519 264 Euro,
Inkrafttreten
– im Saarland 2 329 890 Euro,
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Ver-
– in Hamburg 4 126 209 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012 2277
Verordnung
zur Aussetzung und Ergänzung von Merkmalen nach dem Verdienststatistikgesetz
(Verdienststatistikverordnung 2012 – VerdStatV 2012)
Vom 2. November 2012
Auf Grund des § 10 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3291) und unter Berücksichtigung des Artikels 10 des Gesetzes zur
Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften vom 17. März
2008 (BGBl. I S. 399) verordnet die Bundesregierung:
§1
In der Erhebung der Struktur der Arbeitskosten nach § 2 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 des Verdienststatistikgesetzes wird
1. die Erhebung der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden (§ 5 Absatz 1 Num-
mer 4 des Verdienststatistikgesetzes) ausgesetzt und
2. die Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften nach dem Betriebsrenten-
gesetz zusätzlich erhoben.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und am 30. Juni 2014
außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012
Verordnung
über die Höhe der Managementprämie
für Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie
(Managementprämienverordnung – MaPrV)
Vom 2. November 2012
Auf Grund des § 64f Nummer 3 und 6 des Erneuer- fernsteuerbare Anlagen nach § 3 Absatz 1 erstmals er-
bare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Num- füllt wurden.
mer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit §3
§ 64h Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge- Anforderungen an fernsteuerbare Anlagen
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes
vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert wor- (1) Anlagen sind fernsteuerbar im Sinne des § 2 Ab-
den ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustim- satz 2, wenn die Anlagenbetreiberinnen oder Anlagen-
mung des Bundestages: betreiber
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erfor-
§1 derlich sind, damit der Dritte, an den sie den Strom
Anwendungsbereich nach § 33b Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes direkt vermarkten, oder eine andere Per-
Diese Verordnung regelt für die Berechnung der son, an die dieser Strom weiterveräußert wird, jeder-
Marktprämie nach § 33g Absatz 2 des Erneuerbare- zeit
Energien-Gesetzes und zur weiteren Verbesserung der
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
Marktintegration des Stroms aus erneuerbaren Ener-
gien die Höhe der Managementprämie „PM“ für Strom b) die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzieren
aus kann, und
1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie 2. dem Dritten oder der anderen Person nach Num-
mit Ausnahme von Offshore-Anlagen („PM (Wind On- mer 1 die Befugnis einräumen, jederzeit
shore)“) abweichend von Nummer 2.2.3 der Anlage 4 a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
zum Erneuerbare-Energien-Gesetz,
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Um-
2. Offshore-Anlagen („PM (Wind Offshore)“) abweichend fang zu reduzieren, der für eine bedarfsgerechte
von Nummer 2.3.4 der Anlage 4 zum Erneuerbare- Einspeisung des Stroms erforderlich ist.
Energien-Gesetz und
(2) Für die Voraussetzungen nach Absatz 1 gilt § 46
3. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
Strahlungsenergie („PM (Solar)“) abweichend von sprechend.
Nummer 2.4.3 der Anlage 4 zum Erneuerbare-Ener-
(3) Für Anlagen, bei denen nach § 21c des Energie-
gien-Gesetz.
wirtschaftsgesetzes Messsysteme im Sinne von § 21d
des Energiewirtschaftsgesetzes einzubauen sind, die
§2 die Anforderungen nach § 21e des Energiewirtschafts-
Höhe der Managementprämie gesetzes erfüllen, muss die Abrufung der Ist-Einspei-
(1) Die Managementprämie beträgt bei sung und die ferngesteuerte Reduzierung der Ein-
speiseleistung nach Absatz 1 über das Messsystem
1. im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,65 Cent pro Kilo- erfolgen; § 21g des Energiewirtschaftsgesetzes ist zu
wattstunde, beachten. Solange der Einbau eines Messsystems
2. im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,45 Cent pro Kilo- nicht technisch möglich im Sinne von § 21c Absatz 2
wattstunde, des Energiewirtschaftsgesetzes ist, sind unter Be-
rücksichtigung der einschlägigen Standards und Emp-
3. ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,30 Cent pro
fehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor-
Kilowattstunde.
mationstechnik Übertragungstechniken und Übertra-
(2) Die Managementprämie für Strom aus fernsteu- gungswege zulässig, die dem jeweiligen Stand der
erbaren Anlagen beträgt abweichend von Absatz 1 bei Technik entsprechen; § 21g des Energiewirtschaftsge-
1. im Jahr 2013 erzeugtem Strom: 0,75 Cent pro Kilo- setzes ist zu beachten. Satz 2 ist entsprechend anzu-
wattstunde, wenden für Anlagen, bei denen aus sonstigen Gründen
keine Pflicht zum Einbau eines Messsystems nach
2. im Jahr 2014 erzeugtem Strom: 0,60 Cent pro Kilo- § 21c des Energiewirtschaftsgesetzes besteht.
wattstunde,
(4) Die Befugnis, die nach Absatz 1 Nummer 2 dem
3. ab dem Jahr 2015 erzeugtem Strom: 0,50 Cent pro Dritten oder der anderen Person eingeräumt wird, darf
Kilowattstunde. das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanage-
Satz 1 gilt ab dem ersten Tag des Kalendermonats, der ment nach § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
auf den Zeitpunkt folgt, an dem die Anforderungen an nicht beschränken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012 2279
§4 §5
Veröffentlichung Übergangsbestimmung
durch die Übertragungsnetzbetreiber
Diese Verordnung wird nicht auf Strom angewendet,
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Höhe
der vor dem 1. Januar 2013 erzeugt worden ist.
der Managementprämie nach § 2 bei der Veröffent-
lichung der energieträgerspezifischen Referenzmarkt-
werte „RWWind Onshore“, „RWWind Offshore“ und „RWSolar“ §6
nach § 48 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Ener-
Inkrafttreten
gien-Gesetzes in Verbindung mit Nummer 3.2 Buch-
stabe f und Nummer 3.4 der Anlage 4 zum Erneuerba- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
re-Energien-Gesetz berücksichtigen. in Kraft.
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 7. November 2012
Vierte Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten
und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 26. Oktober 2012
Nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) und nach Artikel 1 Absatz 2 der
Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Soldaten vom 10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die durch die Anordnung vom
17. März 1972 (BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Sol-
daten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 16. Oktober
2008 (BGBl. I S. 2110), die zuletzt durch die Anordnung vom 20. Juni 2011
(BGBl. I S. 1198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „der Stammdienststelle der Bundes-
wehr“ durch die Wörter „des Bundesamtes für das Personalmanagement
der Bundeswehr“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Stammdienststelle der Bundeswehr“
durch die Wörter „Das Bundesamt für das Personalmanagement der
Bundeswehr“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „entlässt sie Mannschaften“ durch die
Wörter „entlässt es Mannschaften“ und die Wörter „der Stammdienst-
stelle der Bundeswehr“ durch die Wörter „des Bundesamtes für das
Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
2. In Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 4 werden jeweils
die Wörter „die Stammdienststelle der Bundeswehr“ durch die Wörter „das
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
3. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 8
Beförderungen und Entlassungen
(1) Reservistinnen und Reservisten im Sinne dieses Artikels sind auch
Soldatinnen und Soldaten in anderen als den in Abschnitt 2 genannten Wehr-
dienstverhältnissen.
(2) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf
zu Dienstgraden bis zum Oberstleutnant befördern. Dies gilt auch für die
Verleihung vorläufiger und zeitweiliger Dienstgrade nach § 5 Abs. 3, § 22
Abs. 5 und § 43 Abs. 3 der Soldatenlaufbahnverordnung.
(3) Reservistinnen und Reservisten werden durch ihren Übungstruppen-
teil entlassen. Als Leiterin oder Leiter eines Truppenteils eingesetzte Reser-
vistinnen und Reservisten werden durch die nächsthöhere Dienststelle ent-
lassen. In ein Reservewehrdienstverhältnis berufene Reservistinnen und Re-
servisten entlässt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundes-
wehr.“
II.
Diese Anordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft.
Bonn, den 26. Oktober 2012
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière