2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012
Gesetz
zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung
(Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG)
Vom 23. Oktober 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 118 Beteiligung von Interessenvertretungen,
sen: Verordnungsermächtigung“.
h) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden
Artikel 1 Angaben eingefügt:
Änderung des
„§ 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflege-
Elften Buches Sozialgesetzbuch
leistungen für Personen mit erheblich
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- eingeschränkter Alltagskompetenz
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreu-
kel 2c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) ung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leis-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tungen der häuslichen Betreuung durch
Betreuungsdienste“.
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe
eingefügt: i) Nach der Angabe zu § 125 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
„§ 7b Beratungsgutscheine“.
b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden „Dreizehntes Kapitel
Angaben eingefügt: Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
„§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfeh- § 126 Zulageberechtigte
lung, Berichtspflichten
§ 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervorausset-
§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begut- zungen
achtungsverfahren“.
§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsun-
c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe ternehmens
eingefügt:
§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zu-
„§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürf- satzversicherungen
tige in ambulant betreuten Wohngrup-
pen“. § 130 Verordnungsermächtigung“.
d) Nach der Angabe zu § 45d werden die folgenden 2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Angaben eingefügt: „Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre
„Sechster Abschnitt Angehörigen und Lebenspartner in den mit der
Initiativprogramm zur Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen,
Förderung neuer Wohnformen insbesondere über die Leistungen der Pflegekas-
sen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer
§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrich-
ambulant betreuten Wohngruppen ten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein
§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen“. Anspruch besteht auf die Übermittlung
e) Nach der Angabe zu § 53a wird folgende An- 1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der
gabe eingefügt: Krankenversicherung oder eines anderen von
„§ 53b Beauftragung von anderen unabhängi- der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie
gen Gutachtern durch die Pflegekassen 2. der gesonderten Rehabilitationsempfehlung ge-
im Verfahren zur Feststellung der Pflege- mäß § 18a Absatz 1.“
bedürftigkeit“.
3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
f) Nach der Angabe zu § 97c wird folgende An-
gabe eingefügt: „§ 7b
„§ 97d Begutachtung durch unabhängige Gut- Beratungsgutscheine
achter“. (1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmit-
g) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende An- telbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf
gabe eingefügt: Leistungen nach diesem Buch entweder
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1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkre- bb) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort
ten Beratungstermin anzubieten, der spätestens „ist“ ersetzt und werden die Wörter „mitge-
innerhalb von zwei Wochen nach Antragsein- teilt werden“ durch das Wort „mitzuteilen“
gang durchzuführen ist, oder ersetzt.
2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu „Befindet sich der Antragsteller in häuslicher
Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wo- Umgebung, ohne palliativ versorgt zu wer-
chen nach Antragseingang eingelöst werden den, und wurde die Inanspruchnahme von
kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend an- Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ge-
zuwenden. genüber dem Arbeitgeber der pflegenden
Die Beratung richtet sich nach den §§ 7 und 7a. Auf Person angekündigt oder mit dem Arbeitge-
Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der ber der pflegenden Person eine Familienpfle-
häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch gezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflege-
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchge- zeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutach-
führt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die tung durch den Medizinischen Dienst der
Pflegekasse aufzuklären. Krankenversicherung oder die von der Pfle-
gekasse beauftragten Gutachter spätestens
(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die
innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
Beratungsstellen die Anforderungen an die Bera-
des Antrags bei der zuständigen Pflege-
tung nach den §§ 7 und 7a einhalten. Die Pflege-
kasse durchzuführen und der Antragsteller
kasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit an-
seitens des Medizinischen Dienstes oder
deren Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen
der von der Pflegekasse beauftragten Gut-
mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen,
achter unverzüglich schriftlich darüber zu in-
die insbesondere Regelungen treffen für
formieren, welche Empfehlung der Medizini-
1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und sche Dienst oder die von der Pflegekasse
die Beratungspersonen, beauftragten Gutachter an die Pflegekasse
2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse weiterleiten.“
durch fehlerhafte Beratung entstehen, und dd) In Satz 7 werden nach den Wörtern „Medizi-
3. die Vergütung. nischen Dienstes“ die Wörter „oder der be-
auftragten Gutachter“ eingefügt.
(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dür-
fen personenbezogene Daten nur erheben, ver- ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
arbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der „Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass
Beratung nach den §§ 7 und 7a erforderlich ist mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt
und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter wird. Bei der Begutachtung ist zu erfassen,
eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein ob der Antragsteller von diesem Recht Ge-
gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung da- brauch machen will. Der Antragsteller kann
rauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit die Übermittlung des Gutachtens auch zu ei-
widerrufen werden kann. nem späteren Zeitpunkt verlangen.“
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versi- d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
cherungsunternehmen, die die private Pflege- und 3b eingefügt:
Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.“ „(3a) Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem
4. § 18 wird wie folgt geändert: Antragsteller mindestens drei unabhängige Gut-
achter zur Auswahl zu benennen,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter
aa) In Satz 1 werden die Wörter „haben durch
mit der Prüfung beauftragt werden sollen
den Medizinischen Dienst der Krankenversi-
oder
cherung prüfen zu lassen“ durch die Wörter
„beauftragen den Medizinischen Dienst der 2. wenn innerhalb von vier Wochen ab Antrag-
Krankenversicherung oder andere unabhän- stellung keine Begutachtung erfolgt ist.
gige Gutachter mit der Prüfung“ ersetzt. Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des
bb) In Satz 2 wird das Wort „hat“ durch das Wort Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. Hat
„haben“ ersetzt und werden nach den Wör- sich der Antragsteller für einen benannten Gut-
tern „Medizinische Dienst“ die Wörter „oder achter entschieden, wird dem Wunsch Rech-
die von der Pflegekasse beauftragten Gut- nung getragen. Der Antragsteller hat der Pflege-
achter“ eingefügt. kasse seine Entscheidung innerhalb einer Wo-
che ab Kenntnis der Namen der Gutachter mit-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „hat“ durch die zuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen
Wörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag- Gutachter aus der übersandten Liste beauftra-
ten Gutachter haben“ ersetzt. gen. Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Medizi- (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen
nischen Dienst der Krankenversicherung“ Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von
die Wörter „oder die von der Pflegekasse be- fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder
auftragten Gutachter“ eingefügt. wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten
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Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leis-
Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene tungen zur medizinischen Rehabilitation entspre-
Woche der Fristüberschreitung unverzüglich chend den Vorschriften des Neunten Buches aus-
70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt gelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Ver-
nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung fahren einwilligt.
nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antrag- (2) Die Pflegekassen berichten für die Ge-
steller in stationärer Pflege befindet und bereits schäftsjahre 2013 bis 2015 jährlich über die Erfah-
als mindestens erheblich pflegebedürftig (min- rungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der
destens Pflegestufe I) anerkannt ist. Entspre- Medizinischen Dienste der Krankenversicherung
chendes gilt für die privaten Versicherungsunter- oder der beauftragten Gutachter zur medizinischen
nehmen, die die private Pflege-Pflichtversiche- Rehabilitation. Hierzu wird insbesondere Folgendes
rung durchführen. Die Träger der Pflegeversiche- gemeldet:
rung und die privaten Versicherungsunterneh-
men veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 1. die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen
31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres Dienste der Krankenversicherung und der beauf-
eine Statistik über die Einhaltung der Fristen tragten Gutachter für Leistungen der medizini-
nach Absatz 3.“ schen Rehabilitation im Rahmen der Begutach-
tung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „soll“ durch die
Wörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag- 2. die Anzahl der Anträge an den zuständigen Re-
ten Gutachter sollen“ ersetzt. habilitationsträger gemäß § 31 Absatz 3 in Ver-
bindung mit § 14 des Neunten Buches,
f) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Medizinischen Dienst“ die Wörter „oder den 3. die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der
von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern“ abgelehnten Leistungsentscheidungen der zu-
eingefügt. ständigen Rehabilitationsträger einschließlich
der Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
der Widersprüche und
aa) In Satz 1 werden das Wort „hat“ durch die
4. die Anzahl der durchgeführten medizinischen
Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf-
Rehabilitationsmaßnahmen.
tragten Gutachter haben“ und das Wort „sei-
ner“ durch die Wörter „seiner oder ihrer“ er- Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis
setzt. zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jah-
res an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen.
bb) In Satz 2 werden das Wort „seiner“ durch die
Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte
Wörter „seiner oder ihrer“ und das Wort
entwickelt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
„hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt sowie
sen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
nach den Wörtern „Medizinische Dienst“ die
für Gesundheit.
Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf-
tragten Gutachter“ eingefügt. (3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
bereitet die Daten auf und leitet die aufbereiteten
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum
„Die Feststellungen zur medizinischen Reha- 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
bilitation sind durch den Medizinischen dem Bundesministerium für Gesundheit zu. Der
Dienst oder die von der Pflegekasse beauf- Verband hat die aufbereiteten Daten der landesun-
tragten Gutachter in einer gesonderten Re- mittelbaren Versicherungsträger auch den für die
habilitationsempfehlung zu dokumentieren.“ Sozialversicherung zuständigen obersten Verwal-
h) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: tungsbehörden der Länder oder den von diesen be-
stimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. Der
„Für andere unabhängige Gutachter gelten die
Spitzenverband Bund der Pflegekassen veröffent-
Sätze 1 bis 3 entsprechend.“
licht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sons-
5. Nach § 18 werden die folgenden §§ 18a und 18b tiger Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum
eingefügt: 1. September des dem Berichtsjahr folgenden Jah-
„§ 18a res.
Weiterleitung der
Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten § 18b
(1) Spätestens mit der Mitteilung der Entschei- Dienstleistungsorientierung
dung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflege- im Begutachtungsverfahren
kasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilita- (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
tionsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder erlässt mit dem Ziel, die Dienstleistungsorientie-
der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu rung für die Versicherten im Begutachtungsverfah-
und nimmt umfassend und begründet dazu Stel- ren zu stärken, bis zum 31. März 2013 für alle Me-
lung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung dizinischen Dienste verbindliche Richtlinien. Der
die Durchführung einer Maßnahme zur medizini- Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
schen Rehabilitation angezeigt ist. Die Pflegekasse der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung
hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu infor- der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürf-
mieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung tigen und behinderten Menschen auf Bundesebene
über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen maßgeblichen Organisationen sind zu beteiligen.
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(2) Die Richtlinien regeln insbesondere 10. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 44“ durch
1. allgemeine Verhaltensgrundsätze für alle unter die Wörter „nach den §§ 44 und 44a“ ersetzt.
der Verantwortung der Medizinischen Dienste 11. Nach § 37 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
am Begutachtungsverfahren Beteiligten, gefügt:
2. die Pflicht der Medizinischen Dienste zur indivi- „Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes
duellen und umfassenden Information des Ver- wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 und
sicherten über das Begutachtungsverfahren, einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für
insbesondere über den Ablauf, die Rechtsgrund- bis zu vier Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.“
lagen und Beschwerdemöglichkeiten, 12. Dem § 38 werden die folgenden Sätze angefügt:
3. die regelhafte Durchführung von Versicherten- „Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeit-
befragungen und pflege nach § 42 und einer Verhinderungspflege
4. ein einheitliches Verfahren zum Umgang mit Be- nach § 39 jeweils für bis zu vier Wochen je Kalen-
schwerden, die das Verhalten der Mitarbeiter der derjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurz-
Medizinischen Dienste oder das Verfahren bei zeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe
der Begutachtung betreffen. fortgewährt. Pflegebedürftige in vollstationären Ein-
(3) Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn richtungen der Hilfe für behinderte Menschen
das Bundesministerium für Gesundheit sie geneh- (§ 43a) haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld
migt. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher
Richtlinien nicht innerhalb eines Monats, nachdem Pflege befinden.“
sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorge- 13. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
legt worden sind, beanstandet werden. Beanstan- „§ 38a
dungen des Bundesministeriums für Gesundheit
sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu behe- Zusätzliche Leistungen für Pflege-
ben.“ bedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
6. In § 19 Satz 2 werden die Wörter „pflegebedürftige (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen
Person“ durch die Wörter „oder mehrere pflegebe- pauschalen Zuschlag in Höhe von 200 Euro monat-
dürftige Personen“ ersetzt. lich, wenn
7. In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 14 1. sie in ambulant betreuten Wohngruppen in einer
Abs. 1 und 5 der Beihilfevorschriften des Bundes“ gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegeri-
durch die Wörter „§ 46 Absatz 2 und 3 der Bundes- scher Versorgung leben,
beihilfeverordnung“ ersetzt. 2. sie Leistungen nach § 36, § 37 oder § 38 bezie-
8. In § 27 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 10“ durch die hen,
Angabe „Absatz 9“ ersetzt. 3. in der ambulant betreuten Wohngruppe eine
9. § 28 wird wie folgt geändert: Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, ver-
waltende oder pflegerische Tätigkeiten verrich-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tet, und
aa) In Nummer 5 werden die Wörter „technische 4. es sich um ein gemeinschaftliches Wohnen von
Hilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver- regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen
bessernde Maßnahmen“ ersetzt. handelt mit dem Zweck der gemeinschaftlich or-
bb) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ganisierten pflegerischen Versorgung, dem die
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 15 jeweils maßgeblichen heimrechtlichen Vorschrif-
angefügt: ten oder ihre Anforderungen an Leistungserbrin-
„15. zusätzliche Leistungen für Pflegebe- ger nicht entgegenstehen.
dürftige in ambulant betreuten Wohn- (2) Keine ambulante Versorgungsform im Sinne
gruppen (§ 38a).“ von Absatz 1 liegt vor, wenn die freie Wählbarkeit
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich
fügt: oder tatsächlich eingeschränkt ist. Die von der Ge-
meinschaft unabhängig getroffenen Regelungen
„(1b) Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 und Absprachen sind keine tatsächlichen Ein-
Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebe- schränkungen in diesem Sinne.“
dürftige unter den Voraussetzungen des § 45e
Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung 14. § 40 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bei Gründung von ambulant betreuten Wohn- a) Satz 2 wird aufgehoben.
gruppen.“ b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
c) Dem Absatz 1b wird folgender Satz angefügt: „Leben mehrere Pflegebedürftige in einer ge-
„Versicherte mit erheblich eingeschränkter All- meinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für
tagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten ei- Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsa-
nes Gesetzes, das die Leistungsgewährung auf- men Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von
grund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs 2 557 Euro je Pflegebedürftigem nicht überstei-
und eines entsprechenden Begutachtungsver- gen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach
fahrens regelt, Anspruch auf verbesserte Pflege- Satz 3 ist auf 10 228 Euro begrenzt und wird
leistungen (§ 123).“ bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig
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auf die Versicherungsträger der Anspruchsbe- tragten Gutachter“ eingefügt und wird das Wort
rechtigten aufgeteilt.“ „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt.
15. Dem § 41 wird folgender Absatz 7 angefügt: b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
„der Gutachter des Medizinischen Dienstes“ die
„(7) In Fällen, in denen Pflegebedürftige ambu-
Wörter „oder die von der Pflegekasse beauftrag-
lante Pflegesachleistungen und Tages- oder Nacht-
ten Gutachter“ eingefügt und wird das Wort
pflege in Anspruch nehmen, sind die Vergütungen
„feststellt“ durch das Wort „feststellen“ ersetzt.
für ambulante Pflegesachleistungen vorrangig vor
den Vergütungen für Tages- oder Nachtpflege ab- 19. § 45d wird wie folgt geändert:
zurechnen und zu bezahlen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
16. § 42 wird wie folgt geändert: „(1) In entsprechender Anwendung des § 45c
können die dort vorgesehenen Mittel des Aus-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zur
gleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund
Vollendung des 18. Lebensjahres“ durch die
der Pflegekassen zur Förderung der Weiterent-
Wörter „bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-
wicklung der Versorgungsstrukturen und Versor-
res“ ersetzt.
gungskonzepte insbesondere für demenziell Er-
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: krankte zur Verfügung stehen, auch verwendet
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau
besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonsti-
in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur ger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation er- Personen, die sich die Unterstützung, allge-
bringen, wenn während einer Maßnahme der meine Betreuung und Entlastung von Pflegebe-
medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für dürftigen, von Personen mit erheblichem allge-
eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbrin- meinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehö-
gung und Pflege des Pflegebedürftigen erforder- rigen zum Ziel gesetzt haben.“
lich ist.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
17. § 44 wird wie folgt geändert: aa) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze
vorangestellt:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden vor dem Punkt am
Ende die Wörter „ , und erfragt in den Fällen, in „Je Versicherten werden 0,10 Euro je Kalen-
denen die Pflege des Pflegebedürftigen die derjahr verwendet zur Förderung und zum
Dauer von 14 Stunden unterschreitet, ob die Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen,
Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt“ -organisationen und -kontaktstellen, die sich
eingefügt. die Unterstützung von Pflegebedürftigen,
von Personen mit erheblichem allgemeinem
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen
„(6) Für die Fälle, in denen die Mindeststun- zum Ziel gesetzt haben. Dabei werden die
denzahl von 14 Stunden wöchentlicher Pflege Vorgaben des § 45c und das dortige Verfah-
für die Rentenversicherungspflicht einer Pflege- ren entsprechend angewendet.“
person nur durch die Pflege mehrerer Pflegebe- bb) Im bisherigen Satz 1 werden die Wörter „im
dürftiger erreicht wird, haben der Spitzenver- Sinne von Absatz 1“ gestrichen.
band Bund der Pflegekassen, der Verband der cc) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter „im
privaten Krankenversicherung e. V. und die Sinne von Absatz 1“ und die Wörter „nach
Deutsche Rentenversicherung Bund das Verfah- Satz 1“ gestrichen.
ren und die Mitteilungspflichten zwischen den an
einer Addition von Pflegezeiten beteiligten Pfle- dd) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im
gekassen und Versicherungsunternehmen durch Sinne von Absatz 1“ gestrichen.
Vereinbarung zu regeln. Die Pflegekassen und ee) Folgender Satz wird angefügt:
Versicherungsunternehmen dürfen die in Ab- „Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser
satz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für die-
dies für eine sichere Identifikation der Pflege- selbe Zweckbestimmung eine Förderung
person erforderlich ist, die in den Nummern 4 nach § 20c des Fünften Buches erfolgt.“
und 5 genannten Daten sowie die Angabe
des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit 20. Nach § 45d wird folgender Sechster Abschnitt ein-
der Pflegeperson an andere Pflegekassen und gefügt:
Versicherungsunternehmen, die an einer Addi- „Sechster Abschnitt
tion von Pflegezeiten beteiligt sind, zur Über- Initiativprogramm zur
prüfung der Voraussetzungen der Rentenver- Förderung neuer Wohnformen
sicherungspflicht der Pflegeperson übermitteln
und ihnen übermittelte Daten verarbeiten und § 45e
nutzen.“
Anschubfinanzierung zur Gründung
18. § 45a wird wie folgt geändert: von ambulant betreuten Wohngruppen
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern (1) Zur Förderung der Gründung von ambulant
„Medizinische Dienst der Krankenversicherung“ betreuten Wohngruppen wird Pflegebedürftigen,
die Wörter „oder die von der Pflegekasse beauf- die Anspruch auf Leistungen nach § 38a haben
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und die an der gemeinsamen Gründung beteiligt „Die Landesverbände haben insbesondere den
sind, für die altersgerechte oder barrierearme Um- Spitzenverband Bund der Pflegekassen bei der Er-
gestaltung der gemeinsamen Wohnung zusätzlich füllung seiner Aufgaben zu unterstützen.“
zu dem Betrag nach § 40 Absatz 4 einmalig ein Be-
23. In § 53a Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
trag von bis zu 2 500 Euro gewährt. Der Gesamt-
„Qualitätsprüfungen“ die Wörter „und zur Qualitäts-
betrag ist je Wohngruppe auf 10 000 Euro begrenzt
sicherung der Qualitätsprüfungen“ eingefügt.
und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten
anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchs- 24. Nach § 53a wird folgender § 53b eingefügt:
berechtigten aufgeteilt. Der Antrag ist innerhalb ei- „§ 53b
nes Jahres nach Vorliegen der Anspruchsvoraus-
setzungen zu stellen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Beauftragung von anderen
die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtver- unabhängigen Gutachtern
sicherung entsprechend. durch die Pflegekassen im Verfahren
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(2) Die Pflegekassen zahlen den Förderbetrag
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen
aus, wenn die Gründung einer ambulant betreuten
erlässt bis zum 31. März 2013 mit dem Ziel einer
Wohngruppe nachgewiesen wird. Der Anspruch en-
einheitlichen Rechtsanwendung Richtlinien zur Zu-
det mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesver-
sammenarbeit der Pflegekassen mit anderen unab-
sicherungsamt den Pflegekassen und dem Verband
hängigen Gutachtern im Verfahren zur Feststellung
der privaten Krankenversicherung e. V. mitteilt,
der Pflegebedürftigkeit. Die Richtlinien sind für die
dass mit der Förderung eine Gesamthöhe von
Pflegekassen verbindlich.
30 Millionen Euro erreicht worden ist, spätestens
aber am 31. Dezember 2015. Einzelheiten zu den (2) Die Richtlinien regeln insbesondere Folgen-
Voraussetzungen und dem Verfahren der Förderung des:
regelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen 1. die Anforderungen an die Qualifikation und die
im Einvernehmen mit dem Verband der privaten Unabhängigkeit der Gutachter,
Krankenversicherung e. V.
2. das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass
§ 45f die von den Pflegekassen beauftragten unab-
hängigen Gutachter bei der Feststellung der
Weiterentwicklung neuer Wohnformen Pflegebedürftigkeit und bei der Zuordnung zu
einer Pflegestufe dieselben Maßstäbe wie der
(1) Zur wissenschaftlich gestützten Weiterent-
Medizinische Dienst der Krankenversicherung
wicklung und Förderung neuer Wohnformen wer-
anlegen,
den zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung ge-
stellt. Dabei sind insbesondere solche Konzepte 3. die Sicherstellung der Dienstleistungsorientie-
einzubeziehen, die es alternativ zu stationären rung im Begutachtungsverfahren und
Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollsta- 4. die Einbeziehung der Gutachten der von den
tionären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Pflegekassen beauftragten Gutachter in das
Versorgung anzubieten. Qualitätssicherungsverfahren der Medizinischen
(2) Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits Dienste.
eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Ab- (3) Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des
satz 3, erfahren haben, sind von der Förderung Bundesministeriums für Gesundheit.“
nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. Für die För-
derung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.“ 25. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1,95 vom
21. § 46 wird wie folgt geändert:
Hundert“ durch die Angabe „2,05 Prozent“ er-
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe setzt.
„§ 7a Abs. 4 Satz 5“ die Wörter „und um die b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Aufwendungen für Zahlungen nach § 18 Ab-
satz 3b“ eingefügt. „(5) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern
sowie bei mitarbeitenden Familienangehörigen,
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: die Mitglied der landwirtschaftlichen Kranken-
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Pflegekas- kasse sind, wird der Beitrag abweichend von
sen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein- den Absätzen 1 bis 3 in Form eines Zuschlags
schaften“ eingefügt. auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach
den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die
bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „bun- Krankenversicherung der Landwirte aus dem Ar-
desunmittelbaren Pflegekassen“ und „lan- beitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft
desunmittelbaren Pflegekassen“ jeweils die zu zahlen ist, erhoben. Die Höhe des Zuschlags
Wörter „und deren Arbeitsgemeinschaften“ ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssat-
eingefügt. zes nach Absatz 1 Satz 1 zu dem allgemeinen
Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches.
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Pflegekas-
Sind die Voraussetzungen für einen Beitrags-
sen“ die Wörter „und deren Arbeitsgemein-
zuschlag für Kinderlose nach Absatz 3 erfüllt, er-
schaften“ eingefügt.
höht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das
22. Dem § 52 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose
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nach Absatz 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach In den Pflegeverträgen zwischen den Pflegebedürf-
Absatz 1 Satz 1.“ tigen und den Pflegekräften sind mindestens Art,
26. § 57 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich
der dafür mit den Kostenträgern vereinbarten Ver-
„(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Ab- gütungen zu beschreiben. § 120 Absatz 1 Satz 2
satz 1 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des gilt entsprechend.“
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
30. § 78 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben und in dem
der Landwirte.“
bisherigen Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wör-
27. § 71 wird wie folgt geändert: ter „Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen“
a) In Absatz 2 Nummer 2 werden jeweils die Wörter ersetzt.
„nur“ gestrichen. 31. In § 81 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „ein-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schließlich der See-Krankenkasse“ gestrichen.
aa) In den Sätzen 1, 2 und 3 wird jeweils das 32. § 82b wird wie folgt geändert:
Wort „fünf“ durch das Wort „acht“ ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
28. § 72 wird wie folgt geändert: „(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen können
für ehrenamtliche Unterstützung als ergänzen-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil nach dem
des Engagement bei allgemeinen Pflegeleistun-
Semikolon die Wörter „örtlich und“ durch die
gen Aufwandsentschädigungen zahlen. Absatz 1
Wörter „vor Ort“ ersetzt.
gilt entsprechend.“
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem 33. In § 84 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort
Wort „zahlen“ ein Komma sowie die Wörter „so- „ermöglichen,“ die Wörter „seine Aufwendungen
weit diese nicht von einer Verordnung über Min- zu finanzieren und“ eingefügt.
destentgeltsätze aufgrund des Gesetzes über
zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüber- 34. § 87b wird wie folgt geändert:
schreitend entsandte und für regelmäßig im In- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
land beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeit- aa) In Satz 1 wird das Wort „Vollstationäre“
nehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) er- durch das Wort „Stationäre“ ersetzt.
fasst sind“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „so-
29. § 77 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zialversicherungspflichtig beschäftigtes“ ge-
„(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege strichen und werden nach dem Wort „Be-
und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver- treuungspersonal“ ein Komma sowie die
sorgung soll die Pflegekasse Verträge mit einzelnen Wörter „in vollstationären Pflegeeinrichtun-
geeigneten Pflegekräften schließen, um dem Pfle- gen in sozialversicherungspflichtiger Be-
gebedürftigen zu helfen, ein möglichst selbständi- schäftigung“ eingefügt.
ges und selbstbestimmtes Leben zu führen oder cc) In Satz 2 Nummer 3 wird das Wort „fünfund-
dem besonderen Wunsch des Pflegebedürftigen zwanzigste“ durch das Wort „vierundzwan-
zur Gestaltung der Hilfe zu entsprechen; Verträge zigste“ ersetzt.
mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflege-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Punkt am
bedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Perso-
Ende die Wörter „; § 28 Absatz 2 ist entspre-
nen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher
chend anzuwenden“ eingefügt.
Gemeinschaft leben, sind unzulässig. In dem Ver-
trag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssiche- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zum 31. Au-
Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu gust 2008“ gestrichen, das Wort „vollstatio-
regeln; § 112 ist entsprechend anzuwenden. Die nären“ wird durch das Wort „stationären“
Vergütungen sind für Leistungen der Grundpflege und das Wort „vollstationärer“ durch das
und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Wort „stationärer“ ersetzt.
Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 zu ver-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Pflegeheime“ durch
einbaren. In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass
die Wörter „stationären Pflegeeinrichtungen“
die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem
ersetzt.
sie Leistungen der häuslichen Pflege und der haus-
wirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Be- 35. § 89 wird wie folgt geändert:
schäftigungsverhältnis eingehen dürfen. Soweit da- a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „er-
von abweichend Verträge geschlossen sind, sind möglichen,“ die Wörter „seine Aufwendungen zu
sie zu kündigen. Die Sätze 4 und 5 gelten nicht, finanzieren und“ eingefügt.
wenn
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. das Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Mai „Die Vergütungen sind mit Wirkung ab dem 1. Ja-
1996 bestanden hat und nuar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig
2. die vor dem 1. Mai 1996 erbrachten Pflegeleis- vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des
tungen von der zuständigen Pflegekasse auf- jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleis-
grund eines von ihr mit der Pflegekraft abge- tungen oder in Ausnahmefällen auch nach Ein-
schlossenen Vertrages vergütet worden sind. zelleistungen je nach Art und Umfang der Pfle-
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geleistung zu bemessen; sonstige Leistungen „4. an ein indikatorengestütztes Verfahren
wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behörden- zur vergleichenden Messung und Dar-
gänge oder Fahrkosten können auch mit Pau- stellung von Ergebnisqualität im statio-
schalen vergütet werden.“ nären Bereich, das auf der Grundlage ei-
36. In § 94 Absatz 1 Nummer 8 werden nach der An- ner strukturierten Datenerhebung im
gabe „(§ 7a)“ ein Komma und die Wörter „das Aus- Rahmen des internen Qualitätsmanage-
stellen von Beratungsgutscheinen (§ 7b)“ eingefügt. ments eine Qualitätsberichterstattung
und die externe Qualitätsprüfung ermög-
37. Nach § 97c wird folgender § 97d eingefügt: licht.“
„§ 97d b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „bis zum
Begutachtung 31. März 2009“ durch die Wörter „innerhalb von
durch unabhängige Gutachter sechs Monaten, nachdem eine Vertragspartei
schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat,“
(1) Von den Pflegekassen gemäß § 18 Absatz 1 ersetzt.
Satz 1 beauftragte unabhängige Gutachter sind be-
rechtigt, personenbezogene Daten des Antragstel- 41. § 114 wird wie folgt geändert:
lers zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, so- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
weit dies für die Zwecke der Begutachtung gemäß gefügt:
§ 18 erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu
behandeln. Durch technische und organisatorische „Vollstationäre Pflegeeinrichtungen sind ab dem
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Daten nur 1. Januar 2014 verpflichtet, die Landesverbände
den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung der Pflegekassen unmittelbar nach einer Regel-
des dem Gutachter von den Pflegekassen nach prüfung darüber zu informieren, wie die ärztliche,
§ 18 Absatz 1 Satz 1 erteilten Auftrags benötigen. fachärztliche und zahnärztliche Versorgung so-
wie die Arzneimittelversorgung in den Einrich-
(2) Die unabhängigen Gutachter dürfen das Er- tungen geregelt sind. Sie sollen insbesondere
gebnis der Prüfung zur Feststellung der Pflegebe- hinweisen auf
dürftigkeit sowie die Rehabilitationsempfehlung ge-
mäß § 18 an die sie beauftragende Pflegekasse 1. den Abschluss und den Inhalt von Koopera-
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz- tionsverträgen oder die Einbindung der Ein-
lichen Aufgaben der Pflegekasse erforderlich ist; richtung in Ärztenetze sowie
§ 35 des Ersten Buches gilt entsprechend. Dabei 2. den Abschluss von Vereinbarungen mit Apo-
ist sicherzustellen, dass das Ergebnis der Prüfung theken.
zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit sowie die Wesentliche Änderungen hinsichtlich der ärzt-
Rehabilitationsempfehlung nur den Personen zu- lichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versor-
gänglich gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer gung sowie der Arzneimittelversorgung sind den
Aufgaben benötigen. Landesverbänden der Pflegekassen innerhalb
(3) Die personenbezogenen Daten sind nach von vier Wochen zu melden.“
fünf Jahren zu löschen. § 107 Absatz 1 Satz 2 gilt b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
entsprechend.“
„(3) Die Landesverbände der Pflegekassen
38. Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: haben im Rahmen der Zusammenarbeit mit den
„§ 302 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen
gilt entsprechend.“ Aufsichtsbehörden (§ 117) vor einer Regelprü-
39. § 109 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: fung insbesondere zu erfragen, ob Qualitätsan-
forderungen nach diesem Buch und den auf sei-
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge- ner Grundlage abgeschlossenen vertraglichen
schlecht“ ein Komma und das Wort „Geburts- Vereinbarungen in einer Prüfung der nach heim-
jahr“ sowie nach dem Wort „Umschulung“ ein rechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichts-
Komma und die Wörter „zusätzlich bei Auszubil- behörde oder in einem nach Landesrecht durch-
denden und Umschülern Art der Ausbildung und geführten Prüfverfahren berücksichtigt worden
Ausbildungsjahr“ eingefügt. sind. Hierzu können auch Vereinbarungen auf
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Pflegebe- Landesebene zwischen den Landesverbänden
dürftige“ die Wörter „und Personen mit erheblich der Pflegekassen und den nach heimrechtlichen
eingeschränkter Alltagskompetenz“ eingefügt. Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden so-
wie den für weitere Prüfverfahren zuständigen
40. § 113 wird wie folgt geändert: Aufsichtsbehörden getroffen werden. Um Dop-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: pelprüfungen zu vermeiden, haben die Landes-
aa) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die verbände der Pflegekassen den Prüfumfang der
Wörter „und gelten vom ersten Tag des auf Regelprüfung in angemessener Weise zu verrin-
die Veröffentlichung folgenden Monats“ ein- gern, wenn
gefügt. 1. die Prüfungen nicht länger als neun Monate
bb) In Satz 4 Nummer 2 wird das Wort „sowie“ zurückliegen,
durch ein Komma und in Nummer 3 der 2. die Prüfergebnisse nach pflegefachlichen Kri-
Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ er- terien den Ergebnissen einer Regelprüfung
setzt und wird folgende Nummer 4 angefügt: gleichwertig sind und
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3. die Veröffentlichung der von den Pflegeein- „(1b) Die Landesverbände der Pflegekassen
richtungen erbrachten Leistungen und deren stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die In-
Qualität, insbesondere hinsichtlich der Ergeb- formationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Rege-
nis- und Lebensqualität, gemäß § 115 Ab- lungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärzt-
satz 1a gewährleistet ist. lichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung
Die Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass von in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebe-
einer Verringerung der Prüfpflicht abgesehen dürftigen und ihre Angehörigen verständlich, über-
wird.“ sichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als
auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Ver-
c) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an- fügung gestellt werden. Die Pflegeeinrichtungen
gefügt: sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an
„Kosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind nur gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung aus-
zusätzliche, tatsächlich bei der Wiederholungs- zuhängen.“
prüfung angefallene Aufwendungen, nicht aber 44. § 117 wird wie folgt geändert:
Verwaltungs- oder Vorhaltekosten, die auch
ohne Wiederholungsprüfung angefallen wären. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Pauschalen oder Durchschnittswerte können aa) In Satz 1 Nummer 1 wird vor dem Wort „ge-
nicht angesetzt werden.“ genseitige“ das Wort „regelmäßige“ einge-
42. § 114a wird wie folgt geändert: fügt und wird in Nummer 2 das Wort „oder“
durch das Wort „und“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Prüfun- Wörter „und sich an entsprechenden Verein-
gen“ die Wörter „in stationären Pflegeein- barungen zu beteiligen“ eingefügt.
richtungen“ eingefügt.
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 werden die folgen-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: den Sätze vorangestellt:
„Qualitätsprüfungen in ambulanten Pflege- „Die Landesverbände der Pflegekassen sowie
einrichtungen sind am Tag zuvor anzukündi- der Medizinische Dienst und der Prüfdienst des
gen.“ Verbandes der privaten Krankenversicherung
b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen. e. V. können mit den nach heimrechtlichen Vor-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schriften zuständigen Aufsichtsbehörden ein
Modellvorhaben vereinbaren, das darauf zielt,
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: eine abgestimmte Vorgehensweise bei der Prü-
„Bei der Beurteilung der Pflegequalität sind fung der Qualität von Pflegeeinrichtungen nach
die Pflegedokumentation, die Inaugen- diesem Buch und nach heimrechtlichen Vor-
scheinnahme der Pflegebedürftigen und Be- schriften zu erarbeiten. Von den Richtlinien nach
fragungen der Beschäftigten der Pflege- § 114a Absatz 7 und den nach § 115 Absatz 1a
einrichtungen sowie der Pflegebedürftigen, Satz 6 bundesweit getroffenen Vereinbarungen
ihrer Angehörigen und der vertretungsbe- kann dabei für die Zwecke und die Dauer des
rechtigten Personen angemessen zu berück- Modellvorhabens abgewichen werden.“
sichtigen.“ 45. Nach § 117 wird folgender § 118 eingefügt:
bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst: „§ 118
„Einsichtnahmen in Pflegedokumentationen, Beteiligung von Interessen-
Inaugenscheinnahmen von Pflegebedürfti- vertretungen, Verordnungsermächtigung
gen und Befragungen von Personen nach
Satz 2 sowie die damit jeweils zusammen- (1) Bei Erarbeitung oder Änderung
hängende Erhebung, Verarbeitung und Nut- 1. der in § 17 Absatz 1, den §§ 18b, 45a Absatz 2
zung personenbezogener Daten von Pflege- Satz 3, § 45b Absatz 1 Satz 4 und § 114a Ab-
bedürftigen zum Zwecke der Erstellung ei- satz 7 vorgesehenen Richtlinien des Spitzenver-
nes Prüfberichts bedürfen der Einwilligung bandes Bund der Pflegekassen sowie
der betroffenen Pflegebedürftigen.“ 2. der Vereinbarungen der Selbstverwaltungspart-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ner nach § 113 Absatz 1, § 113a Absatz 1 und
fügt: § 115 Absatz 1a
„(3a) Die Einwilligung nach Absatz 2 oder 3 wirken die auf Bundesebene maßgeblichen Organi-
muss in einer Urkunde oder auf andere zur dau- sationen für die Wahrnehmung der Interessen und
erhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter
Weise abgegeben werden, die Person des Erklä- Menschen nach Maßgabe der Verordnung nach
renden benennen und den Abschluss der Erklä- Absatz 2 beratend mit. Das Mitberatungsrecht
rung durch Nachbildung der Namensunterschrift beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei Be-
oder anders erkennbar machen (Textform). Ist schlussfassungen. Wird den schriftlichen Anliegen
der Pflegebedürftige einwilligungsunfähig, ist dieser Organisationen nicht gefolgt, sind ihnen auf
die Einwilligung eines hierzu Berechtigten einzu- Verlangen die Gründe dafür schriftlich mitzuteilen.
holen.“ (2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
43. Nach § 115 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
eingefügt: mung des Bundesrates Einzelheiten festzulegen für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012 2255
1. die Voraussetzungen der Anerkennung der für (2) Versicherte ohne Pflegestufe haben je Kalen-
die Wahrnehmung der Interessen und der dermonat Anspruch auf
Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinder-
ten Menschen maßgeblichen Organisationen 1. Pflegegeld nach § 37 in Höhe von 120 Euro oder
auf Bundesebene, insbesondere zu den Erfor- 2. Pflegesachleistungen nach § 36 in Höhe von bis
dernissen an die Organisationsform und die Of- zu 225 Euro oder
fenlegung der Finanzierung, sowie
2. das Verfahren der Beteiligung.“ 3. Kombinationsleistungen aus den Nummern 1
und 2 (§ 38)
46. § 120 wird wie folgt geändert:
sowie Ansprüche nach den §§ 39 und 40.
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz
ersetzt: (3) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe I erhö-
„Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürf- hen sich das Pflegegeld nach § 37 um 70 Euro auf
tigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist ge- 305 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36
kündigt werden.“ um 215 Euro auf bis zu 665 Euro.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (4) Für Pflegebedürftige der Pflegestufe II erhö-
„(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens hen sich das Pflegegeld nach § 37 um 85 Euro auf
Art, Inhalt und Umfang der Leistungen ein- 525 Euro und die Pflegesachleistungen nach § 36
schließlich der dafür mit den Kostenträgern nach um 150 Euro auf bis zu 1 250 Euro.
§ 89 vereinbarten Zeitvergütungen und der vom
Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergü- § 124
tungen für jede Leistung oder jede Komplexleis-
tung gesondert zu beschreiben. Der Pflege- Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
dienst hat den Pflegebedürftigen unmittelbar
(1) Pflegebedürftige der Pflegestufen I bis III so-
nach Inkrafttreten dieser Regelung sowie vor
wie Versicherte, die wegen erheblich eingeschränk-
Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Ver-
ter Alltagskompetenz die Voraussetzungen des
änderung darüber zu unterrichten, wie sich die
§ 45a erfüllen, haben bis zum Inkrafttreten eines
vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im
Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund
Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung
eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines
darstellt und ihn auf seine Wahlmöglichkeiten bei
entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt,
der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen
nach den §§ 36 und 123 einen Anspruch auf häus-
hinzuweisen. Diese Gegenüberstellung hat in der
liche Betreuung.
Regel schriftlich zu erfolgen. Auf dieser Grund-
lage entscheidet der Pflegebedürftige über die (2) Leistungen der häuslichen Betreuung werden
Vergütungsform. In dem Pflegevertrag ist die neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Ver-
Entscheidung zu dokumentieren.“ sorgung als pflegerische Betreuungsmaßnahmen
47. § 121 wird wie folgt geändert: erbracht. Sie umfassen Unterstützung und sonstige
Hilfen im häuslichen Umfeld des Pflegebedürftigen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder seiner Familie und schließen insbesondere das
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch Folgende mit ein:
ein Komma ersetzt.
1. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation
„7. entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort und der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte die-
genannten Daten nicht, nicht richtig, nen,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übermittelt.“ 2. Unterstützung bei der Gestaltung des häusli-
chen Alltags, insbesondere Hilfen zur Entwick-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach Absatz 1 lung und Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur,
Nr. 2“ durch die Wörter „nach Absatz 1 Num- zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäfti-
mer 2 und 7“ ersetzt. gungen und zur Einhaltung eines bedürfnisge-
48. Die folgenden §§ 123 bis 125 werden angefügt: rechten Tag-/Nacht-Rhythmus.
„§ 123 Häusliche Betreuung kann von mehreren Pflegebe-
Übergangsregelung: dürftigen oder Versicherten mit erheblich einge-
Verbesserte Pflegeleistungen für Personen schränkter Alltagskompetenz auch als gemein-
mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz schaftliche häusliche Betreuung im häuslichen Um-
(1) Versicherte, die wegen erheblich einge- feld einer oder eines Beteiligten oder seiner Familie
schränkter Alltagskompetenz die Voraussetzungen als Sachleistung in Anspruch genommen werden.
des § 45a erfüllen, haben neben den Leistungen (3) Der Anspruch auf häusliche Betreuung setzt
nach § 45b bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, voraus, dass die Grundpflege und die hauswirt-
das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen schaftliche Versorgung im Einzelfall sichergestellt
Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entspre- sind.
chenden Begutachtungsverfahrens regelt, Ansprü-
che auf Pflegeleistungen nach Maßgabe der folgen- (4) Das Siebte, das Achte und das Elfte Kapitel
den Absätze. sind entsprechend anzuwenden.
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012
§ 125 ge-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen ha-
Modellvorhaben ben.
zur Erprobung von Leistungen der
häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste § 127
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Pflegevorsorgezulage;
kann in den Jahren 2013 und 2014 aus Mitteln Fördervoraussetzungen
des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung mit (1) Leistet die zulageberechtigte Person mindes-
bis zu 5 Millionen Euro Modellvorhaben zur Erpro- tens einen Beitrag von monatlich 10 Euro im jewei-
bung von Leistungen der häuslichen Betreuung ligen Beitragsjahr zugunsten einer auf ihren Namen
nach § 124 durch Betreuungsdienste vereinbaren. lautenden, gemäß Absatz 2 förderfähigen privaten
Dienste können als Betreuungsdienste Vereinba- Pflege-Zusatzversicherung, hat sie Anspruch auf
rungspartner werden, die insbesondere für demen- eine Zulage in Höhe von monatlich 5 Euro. Die Zu-
ziell erkrankte Pflegebedürftige dauerhaft häusliche lage wird bei dem Mindestbeitrag nach Satz 1 nicht
Betreuung und hauswirtschaftliche Versorgung er- berücksichtigt. Die Zulage wird je zulageberechtig-
bringen. ter Person für jeden Monat nur für einen Versiche-
(2) Die Modellvorhaben sind darauf auszurich- rungsvertrag gewährt. Der Mindestbeitrag und die
ten, die Wirkungen des Einsatzes von Betreuungs- Zulage sind für den förderfähigen Tarif zu verwen-
diensten auf die pflegerische Versorgung umfas- den.
send bezüglich Qualität, Wirtschaftlichkeit, Inhalt (2) Eine nach diesem Kapitel förderfähige private
der erbrachten Leistungen und Akzeptanz bei den Pflege-Zusatzversicherung liegt vor, wenn das Ver-
Pflegebedürftigen zu untersuchen und sind auf sicherungsunternehmen hierfür
längstens drei Jahre zu befristen. Für die Modell- 1. die Kalkulation nach Art der Lebensversicherung
vorhaben ist eine wissenschaftliche Begleitung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Ver-
und Auswertung vorzusehen. Soweit im Rahmen sicherungsaufsichtsgesetzes vorsieht,
der Modellvorhaben personenbezogene Daten be-
nötigt werden, können diese mit Einwilligung des 2. allen in § 126 genannten Personen einen An-
Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt spruch auf Versicherung gewährt,
werden. Der Spitzenverband Bund der Pflegekas- 3. auf das ordentliche Kündigungsrecht sowie auf
sen bestimmt Ziele, Dauer, Inhalte und Durchfüh- eine Risikoprüfung und die Vereinbarung von
rung der Modellvorhaben. Die Modellvorhaben sind Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen
mit dem Bundesministerium für Gesundheit abzu- verzichtet,
stimmen. 4. bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne
(3) Auf die am Modell teilnehmenden Dienste des § 14 einen vertraglichen Anspruch auf Aus-
sind die Vorschriften dieses Buches für Pflege- zahlung von Geldleistungen für jede der in § 15
dienste entsprechend anzuwenden. Anstelle der aufgeführten Pflegestufen, dabei in Höhe von
verantwortlichen Pflegefachkraft können sie eine mindestens 600 Euro für die in § 15 Absatz 1
entsprechend qualifizierte, fachlich geeignete und Satz 1 Nummer 3 aufgeführte Pflegestufe III, so-
zuverlässige Kraft mit praktischer Berufserfahrung wie bei Vorliegen von erheblich eingeschränkter
im erlernten Beruf von zwei Jahren innerhalb der Alltagskompetenz im Sinne des § 45a einen An-
letzten acht Jahre als verantwortliche Kraft einset- spruch auf Auszahlung von Geldleistungen vor-
zen; § 71 Absatz 3 Satz 4 ist entsprechend anzu- sieht; die tariflich vorgesehenen Geldleistungen
wenden. Die Zulassung der teilnehmenden Betreu- dürfen dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsab-
ungsdienste zur Versorgung bleibt bis zu zwei Jahre schlusses jeweils geltende Höhe der Leistungen
nach dem Ende des Modellprogramms gültig.“ dieses Buches nicht überschreiten, eine Dyna-
misierung bis zur Höhe der allgemeinen Infla-
49. Folgendes Dreizehntes Kapitel wird angefügt:
tionsrate ist jedoch zulässig; weitere Leistungen
„Dreizehntes Kapitel darf der förderfähige Tarif nicht vorsehen,
Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge 5. bei der Feststellung des Versicherungsfalles so-
wie der Festsetzung der Pflegestufe dem Ergeb-
§ 126 nis des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebe-
Zulageberechtigte dürftigkeit gemäß § 18 sowie den Feststellungen
über das Vorliegen von erheblich eingeschränk-
Personen, die nach dem Dritten Kapitel in der ter Alltagskompetenz nach § 45a folgt; bei Ver-
sozialen oder privaten Pflegeversicherung versi- sicherten der privaten Pflege-Pflichtversiche-
chert sind (zulageberechtigte Personen), haben bei rung sind die entsprechenden Feststellungen
Vorliegen einer auf ihren Namen lautenden privaten des privaten Versicherungsunternehmens zu-
Pflege-Zusatzversicherung unter den in § 127 Ab- grunde zu legen,
satz 2 genannten Voraussetzungen Anspruch auf
eine Pflegevorsorgezulage. Davon ausgenommen 6. die Wartezeit auf höchstens fünf Jahre be-
sind Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht schränkt,
vollendet haben, sowie Personen, die vor Ab- 7. einem Versicherungsnehmer, der hilfebedürftig
schluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung be- im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches ist
reits Leistungen nach § 123 oder als Pflegebedürf- oder allein durch Zahlung des Beitrags hilfebe-
tige Leistungen nach dem Vierten Kapitel oder dürftig würde, einen Anspruch gewährt, den Ver-
gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pfle- trag ohne Aufrechterhaltung des Versicherungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012 2257
schutzes für eine Dauer von mindestens drei 5. weitere zur Auszahlung der Zulage erforderliche
Jahren ruhen zu lassen oder den Vertrag binnen Angaben,
einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hil- 6. die Bestätigung, dass der Antragsteller eine zu-
febedürftigkeit rückwirkend zum Zeitpunkt des lageberechtigte Person im Sinne des § 126 ist,
Eintritts zu kündigen; für den Fall der Ruhend- sowie
stellung beginnt diese Frist mit dem Ende der
Ruhendstellung, wenn Hilfebedürftigkeit weiter- 7. die Bestätigung, dass der jeweilige Versiche-
hin vorliegt, rungsvertrag die Voraussetzungen des § 127
Absatz 2 erfüllt.
8. die Höhe der in Ansatz gebrachten Verwaltungs-
Die zulageberechtigte Person ist verpflichtet, dem
und Abschlusskosten begrenzt; das Nähere
Versicherungsunternehmen unverzüglich eine Än-
dazu wird in der Rechtsverordnung nach § 130
derung der Verhältnisse mitzuteilen, die zu einem
geregelt.
Wegfall des Zulageanspruchs führt. Hat für das Bei-
Der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. tragsjahr, für das das Versicherungsunternehmen
wird damit beliehen, hierfür brancheneinheitliche bereits eine Zulage beantragt hat, kein Zulagean-
Vertragsmuster festzulegen, die von den Versiche- spruch bestanden, hat das Versicherungsunterneh-
rungsunternehmen als Teil der Allgemeinen Versi- men diesen Antragsdatensatz zu stornieren.
cherungsbedingungen förderfähiger Pflege-Zusatz- (2) Die Auszahlung der Zulage erfolgt durch eine
versicherungen zu verwenden sind. Die Beleihung zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversiche-
nach Satz 2 umfasst die Befugnis, für Versiche- rung Bund; das Nähere, insbesondere die Höhe der
rungsunternehmen, die förderfähige private Pfle- Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
ge-Zusatzversicherungen anbieten, einen Aus- tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministe-
gleich für Überschäden einzurichten; § 111 Absatz 1 rium für Gesundheit und der Deutschen Rentenver-
Satz 1 und 2 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die sicherung Bund geregelt. Die Zulage wird bei Vor-
Fachaufsicht über den Verband der privaten Kran- liegen der Voraussetzungen an das Versicherungs-
kenversicherung e. V. zu den in den Sätzen 2 und 3 unternehmen gezahlt, bei dem der Vertrag über die
genannten Aufgaben übt das Bundesministerium private Pflege-Zusatzversicherung besteht, für den
für Gesundheit aus. die Zulage beantragt wurde. Wird für eine zulage-
(3) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit berechtigte Person die Zulage für mehr als einen
Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge zu privaten Pflege-Zusatzversicherungsvertrag bean-
einer privaten Pflege-Zusatzversicherung gemäß tragt, so wird die Zulage für den jeweiligen Monat
§ 127 Absatz 1 geleistet worden sind (Beitragsjahr). nur für den Vertrag gewährt, für den der Antrag zu-
erst bei der zentralen Stelle eingegangen ist. Soweit
§ 128 der zuständige Träger der Rentenversicherung
keine Versicherungsnummer vergeben hat, vergibt
Verfahren; Haftung die zentrale Stelle zur Erfüllung der ihr zugewiese-
des Versicherungsunternehmens nen Aufgaben eine Zulagenummer. Im Fall eines
(1) Die Zulage gemäß § 127 Absatz 1 wird auf Antrags nach Absatz 1 Satz 3 teilt die zentrale
Antrag gewährt. Die zulageberechtigte Person be- Stelle dem Versicherungsunternehmen die Zulage-
vollmächtigt das Versicherungsunternehmen mit nummer mit; von dort wird sie an den Antragsteller
dem Abschluss des Vertrags über eine förderfähige weitergeleitet. Die zentrale Stelle stellt aufgrund der
private Pflege-Zusatzversicherung, die Zulage für ihr vorliegenden Informationen fest, ob ein An-
jedes Beitragsjahr zu beantragen. Sofern eine Zula- spruch auf Zulage besteht, und veranlasst die Aus-
genummer oder eine Versicherungsnummer nach zahlung an das Versicherungsunternehmen zu-
§ 147 des Sechsten Buches für die zulageberech- gunsten der zulageberechtigten Person. Ein geson-
tigte Person noch nicht vergeben ist, bevollmäch- derter Zulagebescheid ergeht vorbehaltlich des
tigt sie zugleich ihr Versicherungsunternehmen, Satzes 9 nicht. Das Versicherungsunternehmen
eine Zulagenummer bei der zentralen Stelle zu hat die erhaltenen Zulagen unverzüglich dem be-
beantragen. Das Versicherungsunternehmen ist ver- günstigten Vertrag gutzuschreiben. Eine Festset-
pflichtet, der zentralen Stelle nach amtlich vorge- zung der Zulage erfolgt nur auf besonderen Antrag
schriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte der zulageberechtigten Person. Der Antrag ist
Datenfernübertragung zur Feststellung der An- schriftlich innerhalb eines Jahres nach Übersen-
spruchsberechtigung auf Auszahlung der Zulage dung der Information nach Absatz 3 durch das Ver-
zugleich mit dem Antrag in dem Zeitraum vom 1. Ja- sicherungsunternehmen vom Antragsteller an das
nuar bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf Versicherungsunternehmen zu richten. Das Versi-
das Beitragsjahr folgt, Folgendes zu übermitteln: cherungsunternehmen leitet den Antrag der zentra-
len Stelle zur Festsetzung zu. Es hat dem Antrag
1. die Antragsdaten, eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erfor-
2. die Höhe der für die zulagefähige private Pflege- derlichen Unterlagen beizufügen. Die zentrale Stelle
Zusatzversicherung geleisteten Beiträge, teilt die Festsetzung auch dem Versicherungsunter-
nehmen mit. Erkennt die zentrale Stelle nachträg-
3. die Vertragsdaten,
lich, dass der Zulageanspruch nicht bestanden hat
4. die Versicherungsnummer nach § 147 des oder weggefallen ist, so hat sie zu Unrecht gutge-
Sechsten Buches, die Zulagenummer der zula- schriebene oder ausgezahlte Zulagen zurückzufor-
geberechtigten Person oder einen Antrag auf dern und dies dem Versicherungsunternehmen
Vergabe einer Zulagenummer, durch Datensatz mitzuteilen.
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012
(3) Kommt die zentrale Stelle zu dem Ergebnis, das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Juli
dass kein Anspruch auf Zulage besteht oder be- 2012 (BGBl. I S. 1613) geändert worden ist, werden vor
standen hat, teilt sie dies dem Versicherungsunter- dem Komma am Ende ein Semikolon und die Wörter
nehmen mit. Dieses hat die versicherte Person in- „bei Pflege mehrerer Angehöriger sind die Zeiten der
nerhalb eines Monats nach Eingang des entspre- Pflege zusammenzurechnen“ eingefügt.
chenden Datensatzes darüber zu informieren.
(4) Das Versicherungsunternehmen haftet im Fall Artikel 3
der Auszahlung einer Zulage gegenüber dem Zula- Änderung des
geempfänger dafür, dass die in § 127 Absatz 2 ge- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
(5) Die von der zentralen Stelle veranlassten Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Auszahlungen von Pflegevorsorgezulagen sowie 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
die entstehenden Verwaltungskosten werden vom durch Artikel 12b des Gesetzes vom 19. Oktober 2012
Bundesministerium für Gesundheit getragen. Zu (BGBl. I S. 2192) geändert worden ist, wird wie folgt
den Verwaltungskosten gehören auch die entspre- geändert:
chenden Kosten für den Aufbau der technischen 1. § 11 wird wie folgt geändert:
und organisatorischen Infrastruktur. Die gesamten
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Verwaltungskosten werden nach Ablauf eines jeden
Beitragsjahres erstattet; dabei sind die Personal- „1. bei Schwangerschaft und Mutterschaft
und Sachkostensätze des Bundes entsprechend (§§ 24c bis 24i),“.
anzuwenden. Ab dem Jahr 2014 werden monat- b) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
liche Abschläge gezahlt. Soweit das Bundesver- „der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
sicherungsamt die Aufsicht über die zentrale Stelle (§§ 23, 40),“ die Wörter „der Leistungen von
ausübt, untersteht es abweichend von § 94 Ab- Hebammen bei Schwangerschaft und Mutter-
satz 2 Satz 2 des Vierten Buches dem Bundesmi- schaft (§ 24d),“ eingefügt.
nisterium für Gesundheit.
2. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 129 „Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutter-
schaftsgeld.“
Wartezeit bei förderfähigen
Pflege-Zusatzversicherungen 3. In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„erkranken“ die Wörter „oder bei denen Leistungen
Soweit im Vertrag über eine gemäß § 127 Ab- bei Schwangerschaft oder Mutterschaft erforderlich
satz 2 förderfähige private Pflege-Zusatzversiche- sind“ eingefügt und werden die Wörter „und nach
rung eine Wartezeit vereinbart wird, darf diese ab- den Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Zwei-
weichend von § 197 Absatz 1 des Versicherungs- ten Buches der Reichsversicherungsordnung“ ge-
vertragsgesetzes fünf Jahre nicht überschreiten. strichen.
§ 130 4. Im Dritten Kapitel werden der Überschrift des Drit-
ten Abschnitts die Wörter „sowie Leistungen bei
Verordnungsermächtigung Schwangerschaft und Mutterschaft“ angefügt.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- 5. § 23 wird wie folgt geändert:
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium a) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Punkt am
für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung Ende die Wörter „; für pflegende Angehörige
ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften kann die Krankenkasse unter denselben Voraus-
zu erlassen, die Näheres regeln über setzungen Behandlung mit Unterkunft und Ver-
pflegung auch in einer Vorsorgeeinrichtung er-
1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und bringen, mit der ein Vertrag nach § 111a be-
ihre Aufgaben, steht“ eingefügt.
2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, b) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt am
Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung Ende die Wörter „; die Krankenkasse berück-
der Zulage, sichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen
3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsun- Belange pflegender Angehöriger“ eingefügt.
ternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Ab- 6. Nach § 24b werden die folgenden §§ 24c bis 24i
satz 1 und 2, eingefügt:
4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen „§ 24c
Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz ge-
Leistungen bei
brachten Verwaltungs- und Abschlusskosten.“
Schwangerschaft und Mutterschaft
Artikel 2 Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutter-
schaft umfassen
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 1. ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,
In § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Dritten Bu- 2. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und
ches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 Hilfsmitteln,
des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), 3. Entbindung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012 2259
4. häusliche Pflege, nicht weiterführen kann. § 38 Absatz 4 gilt entspre-
5. Haushaltshilfe, chend.
6. Mutterschaftsgeld.
§ 24i
§ 24d Mutterschaftsgeld
Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (1) Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähig-
Die Versicherte hat während der Schwanger- keit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen
schaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6
ärztliche Betreuung sowie auf Hebammenhilfe ein- Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes kein Arbeits-
schließlich der Untersuchungen zur Feststellung entgelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld.
der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsor-
(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist
ge. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von
nach § 3 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes in ei-
der Versicherten versorgt werden kann, hat das ver-
nem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit
sicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Heb-
beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis wäh-
ammenhilfe, die sich auf dieses beziehen. Die ärzt-
rend ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist
liche Betreuung umfasst auch die Beratung der
nach § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes nach
Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit
Maßgabe von § 9 Absatz 3 des Mutterschutzgeset-
für Mutter und Kind einschließlich des Zusammen-
zes aufgelöst worden ist, wird als Mutterschafts-
hangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko
geld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte
sowie die Einschätzung oder Bestimmung des
durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt
Übertragungsrisikos von Karies.
der letzten drei abgerechneten Kalendermonate
§ 24e vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 2 des
Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchs-
Versorgung mit Arznei-, tens 13 Euro für den Kalendertag. Einmalig gezahl-
Verband-, Heil- und Hilfsmitteln tes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) sowie
Die Versicherte hat während der Schwanger- Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsaus-
schaft und im Zusammenhang mit der Entbindung fällen oder unverschuldeten Arbeitsversäumnissen
Anspruch auf Versorgung mit Arznei-, Verband-, kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt
Heil- und Hilfsmitteln. Die für die Leistungen nach wurde, bleiben außer Betracht. Ist danach eine Be-
den §§ 31 bis 33 geltenden Vorschriften gelten ent- rechnung nicht möglich, ist das durchschnittliche
sprechend; bei Schwangerschaftsbeschwerden kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig
und im Zusammenhang mit der Entbindung finden Beschäftigten zugrunde zu legen. Für Mitglieder,
§ 31 Absatz 3, § 32 Absatz 2, § 33 Absatz 8 und deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutz-
§ 127 Absatz 4 keine Anwendung. fristen vor oder nach der Geburt beginnt, wird das
Mutterschaftsgeld von Beginn des Arbeitsverhält-
§ 24f nisses an gezahlt. Übersteigt das Arbeitsentgelt
Entbindung 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende
Die Versicherte hat Anspruch auf ambulante oder Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zah-
stationäre Entbindung. Die Versicherte kann ambu- lung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle
lant in einem Krankenhaus, in einer von einer Heb- nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes
amme oder einem Entbindungspfleger geleiteten gezahlt. Für andere Mitglieder wird das Mutter-
Einrichtung, in einer ärztlich geleiteten Einrichtung, schaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.
in einer Hebammenpraxis oder im Rahmen einer (3) Das Mutterschaftsgeld wird für die letzten
Hausgeburt entbinden. Wird die Versicherte zur sta- sechs Wochen vor dem mutmaßlichen Tag der Ent-
tionären Entbindung in einem Krankenhaus oder in bindung, den Entbindungstag und für die ersten
einer anderen stationären Einrichtung aufgenom- acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten für
men, hat sie für sich und das Neugeborene An- die ersten zwölf Wochen nach der Entbindung ge-
spruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. zahlt. Wird bei Frühgeburten und sonstigen vorzei-
Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Kranken- tigen Entbindungen der Zeitraum von sechs Wo-
hausbehandlung. § 39 Absatz 2 gilt entsprechend. chen vor dem mutmaßlichen Tag der Entbindung
verkürzt, so verlängert sich die Bezugsdauer um
§ 24g den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in An-
Häusliche Pflege spruch genommen werden konnte. Für die Zahlung
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pfle- des Mutterschaftsgeldes vor der Entbindung ist das
ge, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Ent- Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme maßge-
bindung erforderlich ist. § 37 Absatz 3 und 4 gilt bend, in dem der mutmaßliche Tag der Entbindung
entsprechend. angegeben ist. Bei Geburten nach dem mutmaß-
lichen Tag der Entbindung verlängert sich die Be-
§ 24h zugsdauer bis zum Tag der Entbindung entspre-
Haushaltshilfe chend.
Die Versicherte erhält Haushaltshilfe, soweit ihr (4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, so-
wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Wei- weit und solange das Mitglied beitragspflichtiges
terführung des Haushalts nicht möglich und eine Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhält. Dies
andere im Haushalt lebende Person den Haushalt gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.“
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012
7. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 196 die Einhaltung der in der Vereinbarung nach
Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und § 23 § 119b Absatz 2 festgelegten Anforderungen.
Abs. 1 des Gesetzes über die Krankenversicherung Die Leistung nach Absatz 2i Satz 1 ist in diesen
der Landwirte“ durch die Angabe „§ 24d“ ersetzt. Fällen nicht berechnungsfähig. § 71 Absatz 1
8. Nach § 33 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- Satz 2 gilt entsprechend.“
gefügt: 12. In § 87a Absatz 2 Satz 3 werden vor dem Punkt am
„(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Ende die Wörter
Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 „; nach Abschluss der Vereinbarung nach § 119b
bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder Absatz 2 können Zuschläge befristet für den Zeit-
erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentschei- raum bis zum 31. Dezember 2015 auch vereinbart
dung medizinisch geboten ist. Abweichend von werden zur Förderung
Satz 1 können die Krankenkassen eine vertrags-
1. der kooperativen und koordinierten ärztlichen
ärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kos-
und pflegerischen Versorgung von pflegebedürf-
tenübernahme verlangen, soweit sie auf die Geneh-
tigen Versicherten in stationären Pflegeeinrich-
migung der beantragten Hilfsmittelversorgung ver-
tungen oder
zichtet haben.“
9. § 40 wird wie folgt geändert: 2. von Kooperationsverträgen gemäß § 119b Ab-
satz 1 Satz 1“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „; für pflegende Angehörige kann die 13. § 92 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Krankenkasse unter denselben Vorausset- a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
zungen stationäre Rehabilitation mit Unter- Komma ersetzt.
kunft und Verpflegung auch in einer zertifi-
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
zierten Rehabilitationseinrichtung erbringen,
mit der ein Vertrag nach § 111a besteht“ ein- „4. Näheres zur Verordnung häuslicher Kranken-
gefügt. pflege zur Dekolonisation von Trägern mit
dem Methicillin-resistenten Staphylococcus
bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die
aureus (MRSA).“
Wörter „; für pflegende Angehörige gilt dies
nicht, wenn sie eine andere zertifizierte Ein- 14. In § 111 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende
richtung wählen, mit der ein Vertrag nach die Wörter „; für pflegende Angehörige dürfen die
§ 111a besteht“ eingefügt. Krankenkassen diese Leistungen auch in Vorsorge-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Punkt am und Rehabilitationseinrichtungen erbringen lassen,
Ende die Wörter „; die Krankenkasse berück- mit denen ein Vertrag nach § 111a besteht“ einge-
sichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen fügt.
Belange pflegender Angehöriger“ eingefügt. 15. In § 116 Satz 1 wird die Angabe „§ 119b Satz 3“
10. In § 63 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein durch die Wörter „§ 119b Absatz 1 Satz 3 oder 4“
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kran- ersetzt.
kenbehandlung“ die Wörter „sowie bei Schwanger- 16. § 119b wird wie folgt geändert:
schaft und Mutterschaft“ eingefügt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird
11. § 87 wird wie folgt geändert: das Wort „anzustreben“ durch die Wörter „zu
a) Absatz 2i Satz 1 wird wie folgt gefasst: vermitteln“ ersetzt.
„Im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahn- b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
ärztliche Leistungen ist eine zusätzliche Leistung „(2) Die Vertragsparteien der Verträge nach
vorzusehen für das erforderliche Aufsuchen von § 82 Absatz 1 und § 87 Absatz 1 vereinbaren
Versicherten, die einer Pflegestufe nach § 15 des bis spätestens 30. September 2013 im Beneh-
Elften Buches zugeordnet sind, Eingliederungs- men mit den Vereinigungen der Träger der Pfle-
hilfe nach § 53 des Zwölften Buches erhalten geeinrichtungen auf Bundesebene sowie den
oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompe- Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene
tenz nach § 45a des Elften Buches einge- insbesondere zur Verbesserung der Qualität der
schränkt sind und die die Zahnarztpraxis auf- Versorgung Anforderungen an eine kooperative
grund ihrer Pflegebedürftigkeit, Behinderung und koordinierte ärztliche und pflegerische Ver-
oder Einschränkung nicht oder nur mit hohem sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in
Aufwand aufsuchen können.“ stationären Pflegeeinrichtungen.
b) Nach Absatz 2i wird folgender Absatz 2j einge- (3) Das Institut nach § 87 Absatz 3b Satz 1
fügt: evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundes-
„(2j) Für Leistungen, die im Rahmen eines ministerium für Gesundheit die mit den Maß-
Vertrages nach § 119b Absatz 1 erbracht wer- nahmen nach § 87a Absatz 2 Satz 3 zweiter
den, ist im einheitlichen Bewertungsmaßstab Halbsatz verbundenen Auswirkungen auf das
für zahnärztliche Leistungen eine zusätzliche, in Versorgungsgeschehen im Bereich der vertrags-
der Bewertung über Absatz 2i Satz 1 hinausge- ärztlichen Versorgung einschließlich der finan-
hende Leistung vorzusehen. Voraussetzung für ziellen Auswirkungen auf die Krankenkassen
die Abrechnung dieser zusätzlichen Leistung ist und berichtet der Bundesregierung bis zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012 2261
31. August 2015 über die Ergebnisse. § 87 Ab- Artikel 4
satz 3f gilt entsprechend.“ Änderung der
17. In § 120 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „§ 119b Verordnung zur Bezeichnung
Satz 3 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 119b der als Einkommen geltenden sonstigen
Absatz 1 Satz 4“ ersetzt. Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
18. § 132a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 1 Nummer 2 der Verordnung zur Bezeichnung der
a) In Satz 1 werden die Wörter „gemeinsam und
als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
einheitlich“ gestrichen und wird das Wort „sol-
§ 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförde-
len“ durch das Wort „haben“ und das Wort „ab-
rungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die
geben“ durch das Wort „abzugeben“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1c des Gesetzes vom 10. Septem-
b) In Satz 4 Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ber 2012 (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird
ein Komma und in Nummer 6 der Punkt durch wie folgt geändert:
das Wort „und“ ersetzt und wird folgende Num- 1. Im Satzteil vor der Aufzählung werden die Wörter
mer 7 angefügt: „der Reichsversicherungsordnung (RVO), dem Ge-
„7. Grundsätze zum Verfahren der Prüfung der setz über die Krankenversicherung der Landwirte
Leistungspflicht der Krankenkassen sowie (KVLG),“ gestrichen.
zum Abrechnungsverfahren einschließlich 2. In Buchstabe c wird die Angabe „§§ 200 ff. RVO,
der für diese Zwecke jeweils zu übermitteln- §§ 29 ff. KVLG“ durch die Angabe „§ 24i SGB V“
den Daten.“ ersetzt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die Rahmenempfehlungen nach Satz 4 sind bis Artikel 5
zum 1. Juli 2013 abzugeben. In den Rahmen- Änderung des
empfehlungen nach Satz 4 Nummer 7 können Bundesvertriebenengesetzes
auch Regelungen über die nach § 302 Absatz 2 In § 11 Absatz 2 und 3 des Bundesvertriebenenge-
Satz 1 und Absatz 3 in Richtlinien geregelten In- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
halte getroffen werden; in diesem Fall gilt § 302 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch
Absatz 4.“ Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I
19. § 134a wird wie folgt geändert: S. 2426) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
„§ 200 der Reichsversicherungsordnung“ durch die An-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Qualitäts-
gabe „§ 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
sicherung in diesen Einrichtungen“ durch die
setzt.
Wörter „Qualität der Hebammenhilfe“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Artikel 6
fügt:
Änderung des
„(1a) Die Vereinbarungen, die nach Absatz 1 Mutterschutzgesetzes
Satz 1 zur Qualität der Hebammenhilfe getroffen Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Be-
werden, sollen Mindestanforderungen an die kanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318),
Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität umfas- das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. De-
sen sowie geeignete verwaltungsunaufwändige zember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,
Verfahren zum Nachweis der Erfüllung dieser wird wie folgt geändert:
Qualitätsanforderungen festlegen.“
1. § 13 wird wie folgt geändert:
20. § 301a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Reichsversi-
a) In der Überschrift wird das Wort „Entbindungs- cherungsordnung oder des Gesetzes über die
pfleger“ durch die Wörter „der von ihnen geleite- Krankenversicherung der Landwirte“ durch die
ten Einrichtungen“ ersetzt. Wörter „des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder des Zweiten Gesetzes über die Krankenver-
sicherung der Landwirte“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das
Reichsversicherungsordnung“ durch die Wörter
Wort „Entbindungspfleger“ durch die
„des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
Wörter „von Hebammen geleitete Ein-
richtungen“ ersetzt. 2. § 14 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „bis 7 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 200
sowie 9 und 10“ durch die Angabe Abs. 1, 2 Satz 1 bis 4 und Abs. 3 der Reichsver-
„und 6“ ersetzt. sicherungsordnung, § 29 Abs. 1, 2 und 4 des Ge-
setzes über die Krankenversicherung der Land-
ccc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder wirte“ durch die Wörter „§ 24i Absatz 1, 2 Satz 1
der Entbindungspfleger seine“ und bis 4 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
„oder des Entbindungspflegers“ gestri- setzbuch“ ersetzt.
chen.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 165 Absatz 1
bb) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1“ durch die Wörter „§ 165 Absatz 1 Satz 2“
„§ 134a Absatz 5 gilt entsprechend.“ ersetzt.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012
3. In § 15 werden die Wörter „der Reichsversiche- durch die Wörter „Krankheit, einer medizinischen
rungsordnung oder des Gesetzes über die Kranken- Vorsorge- oder Rehabilitationsleistung nach § 23
versicherung der Landwirte“ durch die Wörter „des Absatz 2 oder 4, den §§ 24, 40 Absatz 1 oder 2
Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder des Zweiten oder § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Gesetzes über die Krankenversicherung der Land- Schwangerschaft oder Entbindung“ ersetzt.
wirte“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „gilt § 38“ durch die
Wörter „gelten die §§ 24h und 38“ ersetzt.
Artikel 7
3. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
Änderung der
Reichsversicherungsordnung „§ 14
Der Zweite Abschnitt des Zweiten Buches und die Mutterschaftsgeld
§§ 407 bis 413 der Reichsversicherungsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (1) Mutterschaftsgeld nach § 24i des Fünften Bu-
820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt ches Sozialgesetzbuch erhalten
durch Artikel 15a des Gesetzes vom 17. März 2009 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-
(BGBl. I S. 550) geändert worden ist, werden aufgeho- angehörige, die rentenversicherungspflichtig
ben. sind, und
2. sonstige Mitglieder, die die Voraussetzungen des
Artikel 8
§ 24i Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Änderung des buch erfüllen.
Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte (2) Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes
erhalten unter den Voraussetzungen des § 24i Ab-
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land- satz 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433), das zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 1. versicherungspflichtige mitarbeitende Familien-
2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird auf- angehörige, die rentenversicherungspflichtig
gehoben. sind, jedoch die Voraussetzungen für den Bezug
des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Absatz 2 des
Artikel 9 Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht erfüllen,
Änderung des 2. mitarbeitende Familienangehörige, die nicht ren-
Zweiten Gesetzes über die tenversicherungspflichtig sind, und
Krankenversicherung der Landwirte 3. die in § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Fünften Buches So-
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, zialgesetzbuch genannten Personen.“
2557), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird Artikel 10
wie folgt geändert:
Änderung des
1. § 9 wird wie folgt geändert: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kranken- Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
geld“ die Wörter „oder Mutterschaftsgeld“ einge- 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch
fügt. Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2012
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kurmaßnahme“ (BGBl. I S. 1878) geändert worden ist, wird wie folgt
durch die Wörter „Vorsorge- oder Rehabilitations- geändert:
leistung“ ersetzt.
1. In § 2b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- ter „der Reichsversicherungsordnung oder dem“
fügt: durch die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetz-
„(3a) Die Satzung kann bestimmen, dass an- buch oder nach dem Zweiten“ ersetzt.
stelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe wäh- 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
rend der Schwangerschaft und bis zum Ablauf „der Reichsversicherungsordnung oder nach dem“
von acht Wochen nach der Entbindung, nach durch die Wörter „dem Fünften Buch Sozialgesetz-
Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf buch oder nach dem Zweiten“ ersetzt.
von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt
wird, wenn die Bewirtschaftung des Unterneh- 3. § 27 wird wie folgt geändert:
mens gefährdet ist. Bei Frühgeburten und sons- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Absatz 1
Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend „(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 geborenen
anzuwenden.“ oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen
Kinder sind die Vorschriften dieses Gesetzes in
2. § 10 wird wie folgt geändert: der bis zum 16. September 2012 geltenden Fas-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Krankheit oder sung weiter anzuwenden. Soweit das Gesetz in
einer medizinischen Kurmaßnahme nach § 23 der bis zum 16. September 2012 geltenden Fas-
Abs. 2 oder 4, § 24, § 40 Abs. 1 oder 2 oder sung Mutterschaftsgeld nach der Reichsversi-
§ 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ cherungsordnung oder nach dem Gesetz über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012 2263
die Krankenversicherung der Landwirte in Bezug auch, wenn die Mindeststundenzahl nur durch die
nimmt, gelten die betreffenden Regelungen für Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird“
Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozi- eingefügt.
algesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz
b) In Satz 2 werden vor dem Wort „Pflegebedürf-
über die Krankenversicherung der Landwirte ent-
tigen“ die Wörter „oder den“ und nach den Wör-
sprechend.“
tern „dem Umfang der“ das Wort „jeweiligen“ ein-
b) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge- gefügt sowie werden die Wörter „des § 37 des
fügt: Elften Buches“ durch die Wörter „der §§ 37
und 123 des Elften Buches“ ersetzt.
„(1b) Soweit dieses Gesetz Mutterschaftsgeld
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder 2. § 166 wird wie folgt geändert:
nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversi- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cherung der Landwirte in Bezug nimmt, gelten die
betreffenden Regelungen für Mutterschaftsgeld aa) In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt
nach der Reichsversicherungsordnung oder nach am Ende ein Komma sowie die Wörter „wenn
dem Gesetz über die Krankenversicherung der er mindestens 14 Stunden in der Woche ge-
Landwirte entsprechend.“ pflegt wird“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Artikel 11
„Pflegetätigkeiten im Sinne des Absatzes 3
Änderung des bleiben bei der Berechnung nach Satz 2 un-
Ersten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt.“
§ 68 Nummer 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
– Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. De-
„(3) Besteht Versicherungspflicht als Pflege-
zember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Arti-
person nur, weil mehrere Pflegebedürftige ge-
kel 1b des Gesetzes vom 10. September 2012 (BGBl. I
pflegt werden, sind beitragspflichtige Einnahmen
S. 1878) geändert worden ist, wird aufgehoben.
26,6667 vom Hundert der Bezugsgröße. Die Auf-
teilung der beitragspflichtigen Einnahmen be-
Artikel 12 rechnet sich nach dem Umfang der jeweiligen
Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang der
Änderung der Pflegetätigkeit der Pflegeperson insgesamt.“
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 4 Absatz 1 Nummer 4 der Risikostruktur-Aus- Artikel 15
gleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55),
Änderung des
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordung vom 12. Okto-
Versicherungsaufsichtsgesetzes
ber 2012 (BGBl. I S. 2228) geändert worden ist, werden
die Wörter „nach den §§ 195 bis 200 der Reichsversi- Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
cherungsordnung“ durch die Wörter „nach den §§ 24c der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
bis 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt. (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert
Artikel 13 worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des 1. In § 12f Satz 1 werden die Wörter „private Pflege-
LSV-Neuordnungsgesetzes pflichtversicherung“ durch die Wörter „private Pfle-
ge-Pflichtversicherung und die geförderte Pflegevor-
In Artikel 8 Nummer 6 des LSV-Neuordnungsgeset- sorge“ ersetzt.
zes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) werden die Wör-
2. § 81d Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ter „den Gesetzen“ durch die Wörter „dem Zweiten Ge-
setz“ ersetzt. „Als Zuführungssatz getrennt für die Krankenversi-
cherung im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 1, für die
Artikel 14 private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des
§ 12f und für die geförderte Pflegevorsorge im Sinne
Änderung des des § 12f ist ein Prozentsatz aus der Summe von
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Jahresüberschuss und den Aufwendungen für die
erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung festzule-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche gen.“
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom Artikel 16
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird Inkrafttreten
wie folgt geändert:
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
1. § 3 wird wie folgt geändert: und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
a) In Satz 1 Nummer 1a werden vor dem Komma am (2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und i, die Num-
Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt mern 6, 9 Buchstabe c, die Nummern 17, 25, 26, 34
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Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 46 Buch- (3) In Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d tritt § 18 Ab-
stabe b, die Nummern 47, 48, 49, die Artikel 2, 14 satz 3a des Elften Buches Sozialgesetzbuch am 1. Juni
und 15 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2012 2265
Verordnung
über statistische Erhebungen
zu Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsproblemen
im Rahmen der Arbeitskräfteerhebung in der Europäischen Union
Vom 23. Oktober 2012
Auf Grund des § 5 Absatz 2 des Bundesstatistik- meinschaft (ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 3), die zuletzt
gesetzes, der durch Artikel 3 Absatz 18 Nummer 1 durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188
des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1857) vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, ausgewählt
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung: worden sind.
§1 §2
Zweck, Art und Umfang der Erhebung Erhebungsmerkmale
(1) Für das Jahr 2013 werden Erhebungen als Erhebungsmerkmale sind
Bundesstatistik durchgeführt, die folgenden Zwecken 1. für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die
dienen: innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Befra-
1. Erstellung des Berichts der Bundesregierung über gung erwerbstätig waren:
die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Berufskrank- Zahl der Arbeitsunfälle in den letzten zwölf Monaten;
heiten, ihre Kosten und die Maßnahmen zur Sicher- Art des jüngsten Arbeitsunfalls; Auftreten dieses
heit und Gesundheit bei der Arbeit in der Bundes- Arbeitsunfalls in gegenwärtiger Haupt- oder Neben-
republik Deutschland nach § 25 Absatz 1 Satz 2 erwerbstätigkeit oder früherer Tätigkeit; Dauer der
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie Arbeitsunterbrechung durch den Arbeitsunfall; dauer-
2. Erfüllung der Informationsanforderungen zu „Arbeits- hafte volle Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeits-
unfällen und sonstigen berufsbedingten Gesund- unfalls;
heitsproblemen“ nach Anhang 1 der Verordnung 2. für Erwerbstätige sowie für Nicht-Erwerbstätige, die
(EU) Nr. 220/2010 der Kommission vom 16. März innerhalb der letzten zwölf Monate oder früher als in
2010 zur Annahme des Programms von Ad-hoc- den letzten zwölf Monaten vor der Befragung er-
Modulen für die Jahre 2013 bis 2015 für die Stich- werbstätig waren:
probenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Ver-
ordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 67 vom arbeitsbedingte Gesundheitsprobleme in den letzten
17.3.2010, S. 1). zwölf Monaten; Art des schwerwiegendsten arbeits-
bedingten Gesundheitsproblems; Einschränkung all-
(2) Die Erhebungen nach dieser Verordnung werden täglicher Aktivitäten durch dieses Gesundheitspro-
im Rahmen des Mikrozensus unter Verwendung ge- blem; Auftreten des Gesundheitsproblems in gegen-
meinsamer Erhebungsunterlagen durchgeführt. Sie wärtiger Haupt- oder Nebentätigkeit oder früherer
werden als Unterstichprobe bei 10 Prozent der Erhe- Tätigkeit; Dauer der Arbeitsunterbrechung durch
bungseinheiten durchgeführt, die nach § 2 des Mikro- das Gesundheitsproblem; dauerhafte volle Arbeits-
zensusgesetzes 2005 vom 24. Juni 2004 (BGBl. I unfähigkeit infolge der arbeitsbedingten Gesund-
S. 1350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes heitsprobleme;
vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) geändert worden ist,
und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 3. für Erwerbstätige:
des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer körperliche Belastungsfaktoren bei der Arbeit;
Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Ge- psychische Belastungsfaktoren bei der Arbeit.
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§3 Einsatz von Erhebungsbeauftragten sowie für die Tren-
Auskunftserteilung nung und Löschung von Erhebungs- und Hilfsmerk-
malen gelten die §§ 2, 3, 5, 6 und 8 des Mikrozensus-
Die Erteilung der Auskunft ist freiwillig. gesetzes 2005.
§4
§5
Anwendung von Vorschriften
des Mikrozensusgesetzes 2005 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Für die Festlegung der Erhebungseinheiten und der Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und
Stichproben, die Periodizität, die Hilfsmerkmale, den am 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Oktober 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen