98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
Bekanntmachung
der Neufassung des Gräbergesetzes
Vom 16. Januar 2012
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2507) wird nachstehend der Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom 13. De-
zember 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück-
sichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 9. August 2005 (BGBl. I
S. 2426),
2. den am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs ge-
nannten Gesetzes.
Berlin, den 16. Januar 2012
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 99
Gesetz
über die Erhaltung der Gräber
der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(Gräbergesetz)
§1 festgehalten worden waren und während dieser Zeit
Anwendungsbereich gestorben sind,
(1) Dieses Gesetz dient dazu, der Opfer von Krieg 10. Gräber der von einer anerkannten internationalen
und Gewaltherrschaft in besonderer Weise zu geden- Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreuten
ken und für zukünftige Generationen die Erinnerung da- Ausländer, die dort oder nach ihrer Überführung in
ran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis
und Gewaltherrschaft haben. 30. Juni 1950 gestorben sind. Ist die Verwaltung
des Sammellagers nach dem 1. Juli 1950 in die Zu-
(2) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ständigkeit deutscher Stellen übergegangen, tritt
sind im Inland liegende der Tag vor der Übernahme in deutsche Verwaltung
1. Gräber von Personen nach § 5 des Gesetzes über anstelle des 30. Juni 1950.
die Erhaltung der Kriegergräber aus dem Weltkrieg (2a) In unklaren Fällen zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2
vom 29. Dezember 1922 (RGBl. 1923 I S. 25), und 8 kann ein Bestätigungsnachweis durch die Deut-
2. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 26. Au- sche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächs-
gust 1939 bis 31. März 1952 während ihres militä- ten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deut-
rischen oder militärähnlichen Dienstes gefallen oder schen Wehrmacht (WASt) erbracht werden.
tödlich verunglückt oder an den Folgen der in die- (3) §§ 2 bis 5 des Bundesversorgungsgesetzes in
sen Diensten erlittenen Gesundheitsschädigungen ihrer jeweils geltenden Fassung sind entsprechend an-
gestorben sind, ferner Gräber von Personen, die zuwenden.
während der Kriegsgefangenschaft oder an deren
Folgen bis 31. März 1952 oder innerhalb eines Jah- (4) Bei Anwendung des Absatzes 2 Nummer 4 gilt
res nach Beendigung der Kriegsgefangenschaft ge- § 6 Absatz 1 und 2 des Bundesentschädigungsgeset-
storben sind, zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. Gräber von Zivilpersonen, die in der Zeit vom das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 23. De-
1. September 1939 bis 31. März 1952 durch un- zember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in
mittelbare Kriegseinwirkung zu Tode gekommen der jeweils geltenden Fassung.
oder an den Folgen der durch unmittelbare Kriegs-
einwirkungen erlittenen Gesundheitsschädigungen §2
gestorben sind,
Ruherecht
4. Gräber von Personen, die als Opfer nationalsozia-
listischer Gewaltmaßnahmen seit dem 30. Januar (1) Gräber nach § 1 bleiben dauernd bestehen.
1933 ums Leben gekommen sind oder an deren (2) Der jeweilige Eigentümer eines mit einem Ruhe-
Folgen bis 31. März 1952 gestorben sind, recht nach Absatz 1 belasteten Grundstücks hat das
5. Gräber von Personen, die auf Grund von rechts- Grab bestehen zu lassen, den Zugang zu ihm sowie
staatswidrigen Maßnahmen als Opfer des kommu- Maßnahmen und Einwirkungen zu seiner Erhaltung zu
nistischen Regimes ums Leben gekommen sind dulden; insoweit besteht zugunsten des Landes, in dem
oder Gesundheitsschäden erlitten haben, an deren das Grundstück liegt, eine öffentliche Last.
Folgen sie innerhalb eines Jahres nach Beendigung (3) Die öffentliche Last nach Absatz 2 geht den öf-
dieser Maßnahmen gestorben sind, fentlichen und privaten Rechten an dem Grundstück im
6. Gräber von Vertriebenen nach § 1 des Bundesver- Rang vor.
triebenengesetzes, die in der Zeit seit 1. September
1939 während der Umsiedlung bis 8. Mai 1945 oder §3
während der Vertreibung oder der Flucht bis Ruherechtsentschädigung
31. März 1952 gestorben sind, (1) Entstehen dem Eigentümer eines Grundstücks
7. Gräber von Deutschen, die in der Zeit seit 1. Sep- oder einem anderen Berechtigten durch die öffentliche
tember 1939 verschleppt wurden und während der Last nach § 2 Vermögensnachteile, ist von dem Land,
Verschleppung oder innerhalb eines Jahres nach ih- in dem das Grundstück liegt, eine Entschädigung in
rer Beendigung an den Folgen der dabei erlittenen Geld zu leisten.
Gesundheitsschädigungen gestorben sind, (2) Gebietskörperschaften können keine neuen An-
8. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Sep- sprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf
tember 1939 bis 8. Mai 1945 in Internierungslagern Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen.
unter deutscher Verwaltung gestorben sind, (3) Die Entschädigung ist nach dem Wert der durch
9. Gräber von Personen, die in der Zeit vom 1. Sep- die Belegung mit Gräbern geminderten oder entgan-
tember 1939 bis 8. Mai 1945 zur Leistung von genen Nutzung zu bemessen, wobei Zustand und
Arbeiten in das Gebiet des Deutschen Reichs ver- Nutzungsart des Grundstücks zur Zeit der Belegung
schleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen maßgebend sind.
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(4) Ist der Wert der geminderten oder entgangenen stück liegt. Entsprechendes gilt für die Verpflichtung
Nutzung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem zur Zahlung der Entschädigung.
Verwaltungsaufwand zu ermitteln, kann die ortsübliche 3. Bei der Planprüfung ist das in § 32 des genannten
Pacht für Grundstücke, die nach Lage, Bodenbeschaf- Gesetzes bezeichnete Verfahren anzuwenden.
fenheit, Zustand und Nutzungsart vergleichbar sind, als
Bemessungsmaßstab herangezogen werden. 4. Entschädigung in Land oder durch Naturalwertrente
wird nicht gewährt.
(5) Die Entschädigung wird dem Eigentümer des
Grundstücks oder dem anderen Berechtigten auf An- 5. Für die Angabe der Eigentumsverhältnisse nach der
trag vom Zeitpunkt der Antragstellung an gewährt. Sie Enteignung gemäß § 47 Absatz 3 Nummer 7 des
ist in Jahresbeträgen jeweils für ein Kalenderjahr zu genannten Gesetzes gelten die Sätze 1 und 2 des
zahlen. Die ausstehenden Restbeträge der Ruherechts- § 12 Absatz 2 entsprechend.
entschädigung sind mit 5 vom Hundert zu verzinsen. (3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts
(6) Die Entschädigung kann anstelle der Jahresbe- können einen Anspruch nach Absatz 1 nicht geltend
träge nach Absatz 5 mit Zustimmung des Berechtigten machen.
als einmalige Abfindung in Höhe des zwanzigfachen
Jahresbetrags geleistet werden. §5
(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Feststellung und Erhaltung von Gräbern
Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen (1) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen. Gräber nach § 1 festzustellen, in Listen nachzuweisen
(8) Die Entschädigung ist nicht zu leisten, wenn und diese Listen auf dem Laufenden zu halten.
1. die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche (2) Demjenigen, der ein berechtigtes Interesse dar-
Last nach § 2 unwesentlich beeinträchtigt wird, legt, ist Auskunft darüber zu erteilen, ob auf einem
Grundstück ein Grab nach § 1 liegt.
2. die Kosten für den Grundstückserwerb nach § 4
oder § 10 Absatz 2 Nummer 2 getragen worden sind, (3) Die Länder haben die in ihrem Gebiet liegenden
Gräber nach § 1 zu erhalten. Maßnahmen zur Erhaltung
3. der Bund dem Eigentümer das Grundstück unent- sind Anlegung, Instandsetzung und Pflege.
geltlich übertragen hat.
Bei Gräbern nach § 1 auf Friedhöfen mit einer Gebüh- §6
renordnung gilt die Beeinträchtigung nach Nummer 1 Verlegung von Gräbern
als unwesentlich, wenn die Nutzung des Friedhofs
durch die öffentliche Last 5 vom Hundert der im Jahr (1) Gräber nach § 1 Absatz 2 dürfen im Inland nur
der Belegung mit Gräbern nach § 1 oder bei einer spä- verlegt werden, wenn die zuständige Landesbehörde
teren Antragstellung der in diesem Jahr vereinnahmten zugestimmt hat. Die Toten sollen in einem Sammelgrab
Grabgebühren nicht übersteigt. Bei Gräbern nach § 1 in einer geschlossenen Begräbnisstelle wiederbestattet
Absatz 2 auf sonstigen Grundstücken gilt die Beein- werden.
trächtigung nach Nummer 1 als unwesentlich, wenn (2) Die Zustimmung soll insbesondere dann erteilt
die Nutzung des Grundstücks durch die öffentliche Last werden, wenn verstreut liegende Gräber in eine oder
5 vom Hundert der Gesamtfläche nicht übersteigt. zu einer geschlossenen Begräbnisstätte zusammenge-
legt werden.
§4 (3) Geschlossene Begräbnisstätten sind Friedhöfe
Übernahme eines Grundstücks und Abteilungen eines Friedhofs.
(1) Wird dem Eigentümer eines Grundstücks durch
die öffentliche Last nach § 2 die bisher zulässige Nut- §7
zung des Grundstücks unzumutbar erschwert, kann er Herausgabe von Gegenständen
die Übernahme des Grundstücks verlangen. Treffen Wer Unterlagen zur Person oder Nachlassgegen-
diese Voraussetzungen nur für einen Teil des Grund- stände der in § 1 genannten Personen sowie Verlust-
stücks zu, kann nur die Übernahme dieses Teils ver- unterlagen der ehemaligen deutschen Wehrmacht
langt werden, es sei denn, dass der übrige Teil für den (Truppenlisten und -meldungen, Erkennungsmarkenver-
Eigentümer keinen oder einen verhältnismäßig geringen zeichnisse, Soldbücher, Kranken- und Lazarettpapiere,
Wert hätte. Grablageakten) oder sonstige Gegenstände unberech-
(2) Wird die Übernahme eines Grundstücks verlangt, tigt in Besitz hat, die für personenstandsrechtliche
gelten § 11 Absatz 1, §§ 17 bis 21, 26, 28 Absatz 1 Feststellungen, Identifizierung unbekannter Toter oder
und 2, §§ 29, 31 bis 37, 43 bis 55, 58 bis 63, 67 und 73 Ermittlung von Grablagen der in § 1 genannten Perso-
des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesge- nen zweckdienlich sein können, ist verpflichtet, sie der
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent- Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen
des Gesetzes vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529) geän- deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, herauszugeben.
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ent-
sprechend mit folgender Maßgabe: §8
1. In § 11 Absatz 1 des genannten Gesetzes tritt an- Identifizierungen
stelle des Antrags das Verlangen des Eigentümers. Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbe-
2. Anstelle des Bundes als Beteiligten am Enteig- kannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet wer-
nungsverfahren tritt das Land, in dem das Grund- den. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden,
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wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung (6) Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Län-
der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung dern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur ei-
der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehema- genen Bewirtschaftung zugewiesen. Aus der Pauschale
ligen deutschen Wehrmacht (WASt), Berlin, anders können die Länder Rücklagen für die Friedhofsträger
nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung für die Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 4
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht. bilden.
(7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die
§9 Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen
(weggefallen) für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in
Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusam-
§ 10 men
Aufwendungen 1. aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den
Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen, die sich aus gemeldet wird,
§§ 3, 4, 5, 6 und 8 ergeben.
2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu
(2) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten
auch Bedarfs.
1. Aufwendungen für die Planung, soweit diese bei Er- Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag,
richtung oder Instandsetzung einer geschlossenen der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu be-
Begräbnisstätte zugrunde gelegt wird, willigte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt
2. Aufwendungen für den Ankauf eines Grundstücks, wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben
wenn der Grundstückserwerb wirtschaftlicher ist als die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages
die Gewährung der Entschädigung nach § 3, nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund
zurückzuzahlen.
3. Aufwendungen für die Errichtung eines Zugangs
oder einer Zufahrt zu einer geschlossenen Begräb- (8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den
nisstätte, wenn der Zugang oder die Zufahrt aus- Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober
schließlich Zwecken dieser Begräbnisstätte dient, des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung
zugewiesen.
4. Aufwendungen für die Wiedereinbettung in demsel-
ben Grab und der Wiederherstellung des früheren (9) Die Absätze 1 bis 8 sind nicht anzuwenden, so-
Zustands des Grabes und der Begräbnisstätte bei weit ein Dritter diese Aufwendungen trägt.
Maßnahmen nach § 8. (10) Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschrif-
ten zur Tragung von Aufwendungen bleiben unberührt.
(3) Zu den Aufwendungen nach Absatz 1 gehören
insbesondere nicht
§ 11
1. Aufwendungen für die zusätzliche Ausgestaltung
Befreiung von Gebühren, Auslagen und Steuern
oder Umgestaltung bereits angelegter Gräber oder
Begräbnisstätten, (1) Für Amtshandlungen, die bei Durchführung die-
ses Gesetzes mit Ausnahme des § 7 erforderlich wer-
2. Aufwendungen für die Errichtung oder Unterhaltung
den, werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
von Denkmälern, Ehrenhallen, Ehrenhainen, Na-
Dies gilt auch für Gerichtskosten, Beurkundungs- und
mensschreinen, Feierplätzen und symbolischen
Beglaubigungskosten nach der Kostenordnung.
Gräbern,
(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
3. die Grunderwerbsteuer bei Übernahme eines Grund- Gesetz gilt nicht als gewerbliche Tätigkeit im Sinne
stücks nach § 4 oder bei Ankauf eines Grundstücks des § 2 Absatz 3 des Umsatzsteuergesetzes.
nach Absatz 2 Nummer 2,
4. persönliche und sächliche Verwaltungskosten. § 12
(4) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Zuständigkeit
Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen (1) Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen, soweit
für die Anlegung, Instandsetzung und Pflege nach § 5 nichts anderes bestimmt ist, die nach Landesrecht zu-
Absatz 3, die Aufwendungen für die Verlegung nach § 6 ständigen Stellen wahr.
und die Aufwendungen für die Identifizierung nach § 8
in einer Pauschale. Das Bundesministerium für Familie, (2) Bei Ankauf eines Grundstücks nach § 10 Absatz 2
Senioren, Frauen und Jugend setzt im Einvernehmen Nummer 2 ist das Grundstück von dem Land zu erwer-
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch ben, in dem es liegt. Aus besonderen Gründen kann
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Eigentum an dem Grundstück auf Gemeinden oder
die Pauschale für die Länder für je zwei aufeinanderfol- Gemeindeverbände als Friedhofsträger übertragen wer-
gende Haushaltsjahre fest. den.
(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Ab- § 13
satz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefun-
dene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren Überleitungsvorschriften
nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu ge- Entscheidungen über die Festsetzung von Entschä-
fundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammel- digungsleistungen für Minderung des Nutzungswertes
grab bestattet werden. durch Belegung eines Grundstücks mit Gräbern nach
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§ 1, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen 3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5
sind, gelten als Entscheidungen nach § 3. Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte
zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat
§§ 14 und 15 gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in
die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen.
(Änderung und
Aufhebung anderer Rechtsvorschriften) § 17
Anwendung des
§ 16 Gräbergesetzes in den neuen Bundesländern
Sondervorschriften (1) Abweichend von Anlage I Kapitel X Sachgebiet H
Abschnitt III Nummer 11 des Einigungsvertrages vom
Dieses Gesetz ist auf Gräber nach § 1 nicht anzu-
31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1096) tritt dieses
wenden, wenn
Gesetz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
1. der Tote in einer mehrstelligen Grabstätte (Wahl- nannten Gebiet am 1. Januar 1993 in Kraft.
oder Familiengrab) bestattet worden ist oder bestat- (2) Abweichend von Anlage II Kapitel X Sachgebiet H
tet wird, in der bereits ein Toter beigesetzt ist oder Abschnitt III Nummer 15 des Einigungsvertrages vom
noch beigesetzt werden kann, dessen Grab nicht 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1020) gilt § 12
unter § 1 fällt, der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofs-
2. bei Verlegung des Grabes aus dem Ausland in das wesen vom 17. April 1980 (GBl. I Nummer 18 S. 159)
Inland bei Beisetzung außerhalb einer geschlosse- nur bis zum 31. Dezember 1992.
nen Begräbnisstätte für Gräber nach § 1 erfolgen
soll oder die zuständige Behörde der Beisetzung in § 18
einer solchen Begräbnisstätte nicht zustimmt, (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 103
Verordnung
zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer
straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
Vom 13. Januar 2012
Es verordnen: Artikel 1
Änderung der
– Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Fahrzeug-Zulassungsverordnung
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a, b, c, f, k, s und t, des § 6a Absatz 2 Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar
und 3, des § 26a Absatz 1 Nummer 2 und des § 47 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2
des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Absatz 119 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
919), von denen § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num- geändert:
mer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1. In § 3 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort
S. 1958) und § 26a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 „Kennzeichens“ die Wörter „ , Abstempelung der
des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) Kennzeichenschilder“ eingefügt.
geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„nach“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.
– das Bundesministerium des Innern und das Bundes- b) In Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe d wird der
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und
auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 10 in folgende Nummer 5 angefügt:
Verbindung mit Absatz 2 des Straßenverkehrsgeset- „5. Name und Anschrift des Empfangsbevoll-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März mächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetz-
durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. Au- lichen oder benannten Vertreters.“
gust 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, und
3. In § 8 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
– das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen gefügt:
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem „(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kenn-
wicklung auf Grund des § 4 Absatz 1 des Pflichtver- zeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichen-
sicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I pflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im
S. 213), der zuletzt durch Artikel 296 Nummer 1 Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag
Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zuge-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist: teilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeug-
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klasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Stra- chen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stem-
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kenn- pelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzei-
zeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen chen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt,
an den Fahrzeugen verwendet werden können. auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Ent-
Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkenn- stempelung vorzulegen.“
zeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen 8. § 24 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das
Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahr- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Kennzei-
zeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem je- chens“ die Wörter „ , bei mit einem Wechsel-
weiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 kennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hin-
bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass weis darauf“ eingefügt.
1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Außerbe-
letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer triebsetzung“ die Wörter „ , bei Wechselkennzei-
den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und chen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wech-
selkennzeichen zugehörige andere Kennzei-
2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den je- chen“ eingefügt.
weiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.
9. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an
einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-
für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf zeitraum“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-
auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“
abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkenn- eingefügt.
zeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kenn- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
zeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil an-
„7. das Datum der
gebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.“
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
a) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass
Komma ersetzt. es sich um ein Wechselkennzeichen han-
b) In Nummer 7 wird der Schlusspunkt durch das delt, und
Wort „und“ ersetzt und folgende Nummer 8 b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit
angefügt: einem Wechselkennzeichen zugelassenen
„8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstem-
nach § 8 Absatz 1a.“ pelung des fahrzeugbezogenen Teils,“.
5. § 10 wird wie folgt geändert: 10. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Betriebs-
eingefügt: zeitraum,“ die Wörter „bei Zuteilung eines Wech-
selkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,“
„Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Ab-
eingefügt.
satz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil
und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzu- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
bringen.“ „7. das Datum der
b) In Absatz 12 wird nach der Angabe „Absatz 5 a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei
Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt. mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
6. § 11 wird wie folgt geändert: senen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für den es sich um ein Wechselkennzeichen han-
Anhänger abweichend von Satz 1 oder“ gestri- delt, und
chen. b) Entstempelung des Kennzeichens, bei
b) In Absatz 5 werden die Wörter „sowie das“ mit einem Wechselkennzeichen zugelas-
durch die Wörter „oder das entsprechende“ er- senen Fahrzeug auch ausschließlich der
setzt. Entstempelung des fahrzeugbezogenen
Teils,“.
7. § 14 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
11. In § 33 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zu- „Entstempelung“ die Wörter „und bei einem Wech-
lassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges selkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich
Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der um ein Wechselkennzeichen handelt“ eingefügt.
Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zu-
lassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbe- 12. In § 35 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden
scheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der An- nach dem Wort „Betriebszeitraum,“ die Wörter „bei
hängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf
kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage dessen Zuteilung,“ eingefügt.
des Nachweises über die Zuteilung des Kennzei- 13. In § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
chens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, un- „§ 12 Absatz 1 und 2 und Anlage 2 Nummer 2
verzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 12 Absatz 1
Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzei- und 2 und § 8 Absatz 1a“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 105
14. § 48 wird wie folgt geändert: aa) Nach der Angabe „ASD Aschendorf-
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Angabe Hümmling in Papenburg-Aschendorf Ems-
„§ 4 Absatz 1“ ein Komma und die Angabe „§ 8 land“ wird die Angabe „ASL Aschersleben-
Absatz 1a Satz 6“ eingefügt. Staßfurt Salzlandkreis“ eingefügt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- bb) Nach der Angabe „AU Aue Aue-Schwar-
gefügt: zenberg“ wird die Angabe „AZE Anhalt-
Zerbst Anhalt-Bitterfeld“ eingefügt.
„8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechsel-
kennzeichen zur selben Zeit an mehr als cc) Nach der Angabe „AZE Anhalt Zerbst An-
einem Fahrzeug führt,“. halt-Bitterfeld“ wird die Angabe „BBG
Bernburg Salzlandkreis“ eingefügt.
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Ab- dd) Nach der Angabe „BNA Borna Leipziger
satz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Land“ wird die Angabe „BÖ Bördekreis
Straßen abstellt,“. Börde“ eingefügt.
15. Anlage 1 wird wie folgt geändert: ee) Nach der Angabe „BSK Beeskow Oder-
Spree“ wird die Angabe „BTF Bitterfeld An-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
halt-Bitterfeld“ eingefügt.
aa) Die Angaben
ff) Nach der Angabe „HAB Hammelburg Bad-
„ASL Aschersleben-Staßfurt“, Kissingen“ wird die Angabe „HBS Halber-
„AZE Anhalt-Zerbst“, stadt Harz“ eingefügt.
„BBG Bernburg“, gg) Nach der Angabe „KÖN Königshofen
i. Grabfeld Rhön-Grabfeld“ wird die An-
„BÖ Bördekreis“, gabe „KÖT Köthen Anhalt-Bitterfeld“ ein-
„BTF Bitterfeld“, gefügt.
„DE Dessau, Stadt“, hh) Nach der Angabe „MHL Mühlhausen Un-
strut-Hainich-Kreis“ wird die Angabe „ML
„HBS Halberstadt“, Mansfelder Land Mansfeld-Südharz“ ein-
„KÖT Köthen“, gefügt.
„ML Mansfelder Land“, ii) Nach der Angabe „MON Monschau
Aachen“ wird die Angabe „MQ Merse-
„MQ Merseburg-Querfurt“, burg-Querfurt Saalekreis“ eingefügt.
„OK Ohrekreis“, jj) Nach der Angabe „ÖHR Öhringen Hohen-
lohekreis“ wird die Angabe „OK Ohrekreis
„QLB Quedlinburg“,
Börde“ eingefügt.
„SBK Schönebeck“,
kk) Nach der Angabe „QFT Querfurt Merse-
„SGH Sangerhausen“, burg-Querfurt“ wird die Angabe „QLB
Quedlinburg Harz“ eingefügt.
„SK Saalkreis“,
ll) Nach der Angabe „SBG Strasburg Uecker-
„WR Wernigerode“ und Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird
„WSF Weißenfels“ die Angabe „SBK Schönebeck Salzland-
werden gestrichen. kreis“ eingefügt.
bb) Nach der Angabe „ABG Altenburger Land“ mm) Nach der Angabe „SFT Staßfurt Aschers-
wird die Angabe „ABI Anhalt-Bitterfeld“ ein- leben-Staßfurt“ wird die Angabe „SGH
gefügt. Sangerhausen Mansfeld-Südharz“ einge-
fügt.
cc) Nach der Angabe „BIT Bitburg-Prüm“ wird
die Angabe „BK Börde“ eingefügt. nn) Nach der Angabe „WOS Wolfstein Frey-
ung-Grafenau“ wird die Angabe „WR Wer-
dd) Nach der Angabe „DD Dresden, Stadt“ wird
nigerode Harz“ eingefügt.
die Angabe „DE Dessau-Roßlau, Stadt“ ein-
gefügt. oo) Nach der Angabe „WS Wasserburg a. Inn
ee) Nach der Angabe „HY Hoyerswerda, Stadt“ Rosenheim“ wird die Angabe „WSF Wei-
wird die Angabe „HZ Harz“ eingefügt. ßenfels Burgenlandkreis“ eingefügt.
ff) Nach der Angabe „MS Münster“ wird die An- 16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
gabe „MSH Mansfeld-Südharz“ eingefügt. a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
gg) Nach der Angabe „SIM Rhein-Hunsrück- aa) Die Angaben „DBR Bad Doberan“, „GÜ
Kreis“ wird die Angabe „SK Saalekreis“ ein- Güstrow“, „NVP Nordvorpommern“, „OVP
gefügt. Ostvorpommern“ und „UER Uecker-Randow“
hh) Nach der Angabe „SLF Saalfeld-Rudolstadt“ werden gestrichen.
wird die Angabe „SLK Salzlandkreis“ einge- bb) In der Angabe „HST Hansestadt Stralsund,
fügt. Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulas-
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: sungsbehörde Kreis Nordvorpommern“ wird
106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
das Wort „Nordvorpommern“ durch das nn) In der Angabe „UEM Ueckermünde Uecker-
Wort „Vorpommern-Rügen“ ersetzt. Randow“ wird das Wort „Uecker-Randow“
cc) Nach der Angabe „LOS Oder-Spree“ wird durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
die Angabe „LRO Landkreis Rostock“ einge- ersetzt.
fügt.
oo) Nach der Angabe „UEM Ueckermünde
dd) Nach der Angabe „VER Verden“ wird die An- Uecker-Randow“ wird die Angabe „UER
gabe „VG Vorpommern-Greifswald“ einge- Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald“
fügt. eingefügt.
ee) Nach der Angabe „VK Völklingen, Stadt“
pp) In der Angabe „WLG Wolgast Ostvorpom-
wird die Angabe „VR Vorpommern-Rügen“
mern“ wird das Wort „Ostvorpommern“
eingefügt.
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) In der Angabe „ANK Ostvorpommern in
Anklam Ostvorpommern“ wird in der 17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Spalte „Abwicklung durch Zulassungsbe- a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „HI Hildes-
hörde des Kreises“ das Wort „Ostvorpom- heim“ die Angabe „HK Landkreis Heidekreis“
mern“ durch das Wort „Vorpommern- eingefügt und die Angabe „SFA Soltau-Falling-
Greifswald“ ersetzt. bostel“ gestrichen.
bb) In der Angabe „BÜZ Bützow Güstrow“ wird
das Wort „Güstrow“ durch die Wörter b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
„Landkreis Rostock“ ersetzt.
aa) In der Angabe „FAL Fallingbostel Soltau-Fal-
cc) Nach der Angabe „CR Crailsheim Schwä- lingbostel“ wird in der Spalte „Abwicklung
bisch Hall“ wird die Angabe „DBR Bad Do- durch Zulassungsbehörde des Kreises“ das
beran Landkreis Rostock“ eingefügt. Wort „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter
dd) In der Angabe „GMN Grimmen Nordvor- „Landkreis Heidekreis“ ersetzt.
pommern“ wird das Wort „Nordvorpom-
mern“ durch das Wort „Vorpommern-Rü- bb) Nach der Angabe „SF Oberallgäu in Sontho-
gen“ ersetzt. fen Oberallgäu“ wird die Angabe „SFA Sol-
tau-Fallingbostel Landkreis Heidekreis“ ein-
ee) Nach der Angabe „GUB Guben Spree-Nei- gefügt.
ße“ wird die Angabe „GÜ Güstrow Land-
kreis Rostock“ eingefügt. cc) In der Angabe „SOL Soltau Soltau-Falling-
ff) In der Angabe „GW Greifswald Ostvorpom- bostel“ wird in der Spalte „Abwicklung durch
mern“ wird das Wort „Ostvorpommern“ Zulassungsbehörde des Kreises“ das Wort
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“ „Soltau-Fallingbostel“ durch die Wörter
ersetzt. „Landkreis Heidekreis“ ersetzt.
gg) Nach der Angabe „NT Nürtingen Esslin- 18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
gen“ wird die Angabe „NVP Nordvorpom-
mern Vorpommern-Rügen“ eingefügt. a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „WW Wes-
hh) Nach der Angabe „OVL Obervogtland in terwald in Montabaur“ die Angabe „WZ Wetzlar,
Klingenthal und Oelsnitz Vogtlandkreis“ Stadt“ eingefügt.
wird die Angabe „OVP Ostvorpommern b) In Nummer 2 wird die Angabe „WZ Wetzlar
Vorpommern-Greifswald“ eingefügt. Lahn-Dill-Kreis“ gestrichen.
ii) In der Angabe „PW Pasewalk Uecker-Ran-
dow“ wird das Wort „Uecker-Randow“ 19. In Anlage 2 Nummer 2 werden die Sätze 2 und 3
durch das Wort „Vorpommern-Greifswald“ aufgehoben.
ersetzt.
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
jj) In der Angabe „RDG Ribnitz-Damgarten
Nordvorpommern“ wird das Wort „Nord- a) In Abschnitt 1 Nummer 4 wird Satz 7 wie folgt
vorpommern“ durch das Wort „Vorpom- geändert:
mern-Rügen“ ersetzt.
aa) Das Wort „mehrspurigen“ wird gestrichen.
kk) In der Angabe „ROS Rostock Bad Dobe-
ran“ werden die Wörter „Bad Doberan“ bb) Die Wörter „Buchstabe a oder b“ werden
durch die Wörter „Landkreis Rostock“ er- durch die Wörter „Buchstabe a, b oder c“
setzt. ersetzt.
ll) In der Angabe „SBG Strasburg Uecker-
cc) Die Wörter „Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c“
Randow und Mecklenburg-Strelitz“ wird
werden durch die Wörter „Nummer 1 Satz 1
das Wort „Uecker-Randow“ durch das
Buchstabe d“ ersetzt.
Wort „Vorpommern-Greifswald“ ersetzt.
mm) In der Angabe „TET Teterow Güstrow“ wird dd) Nach dem Wort „Änderungen“ werden die
das Wort „Güstrow“ durch die Wörter Wörter „oder den Anbau von Zubehör“ ein-
„Landkreis Rostock“ ersetzt. gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 107
b) Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
„Abschnitt 2a
Wechselkennzeichen
Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als
Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a
aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil
ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils
aufzuführen.
1. einzeiliges Kennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
2. zweizeiliges Kennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.
108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
3. Kraftradkennzeichen
Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.
4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahr-
zeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1
Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die
Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemein-
samen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzei-
chens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeug-
bezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm
haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kenn-
zeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen
Zeile auch in der Mitte angebracht werden.“
c) In Abschnitt 6 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b werden Satz 1 und 2 gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98) wird
wie folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 125 werden die Wörter „sowie die Bearbeitung einer Meldung der Haftpflichtversiche-
rer über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens“ gestrichen.
2. Nach der Gebührennummer 126.2 wird folgende Gebührennummer 127 eingefügt:
„127 Registrierung einer elektronischen Mitteilung über die Zuteilung eines Versicherungskennzeichens 0,20“.
im ZFZR
Artikel 3
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1 wird die Überschrift „Fahrerlaubnis und Führerschein“ durch die
Überschrift „Fahrerlaubnis, Führerschein und Fahrberechtigung“ ersetzt.
2. In der Gebührennummer 201 werden in der Spalte „Gegenstand“ am Ende die Wörter „ ; Prüfung eines Antrags
auf Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“
angefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 109
3. In der Gebührennummer 202 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrgastbeförderung“ die
Wörter „ , Erteilung einer Fahrberechtigung“ eingefügt.
4. Nach der Gebührennummer 202.9 wird folgende Gebührennummer 202.10 eingefügt:
„202.10 Erteilung einer Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der nach 19,20“.
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger
Einheiten des Katastrophenschutzes
5. In der Gebührennummer 206 werden nach den Wörtern „Entziehung, Widerruf oder Rücknahme einer Fahr-
erlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;“ die Wörter „Aberkennung des Rechts oder Feststel-
lung der fehlenden Berechtigung, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen;“
eingefügt.
6. Der Gebührennummer 221 wird in Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „um 5,10 Euro.“ folgender Satz
angefügt:
„Die Gebühren nach Nummern 221.1 und 221.2 erhöhen sich im Falle der Zuteilung eines Wechselkennzei-
chens um 6,00 Euro.“
7. Die Gebührennummer 222 wird wie folgt geändert:
a) In der Spalte „Gegenstand“ wird das Wort „(aufgehoben)“ durch die Angabe
„Zuteilung und Ausfertigung eines Vordrucks einer Zulassungsbescheinigung Teil II außerhalb eines Zulas-
sungsverfahrens
Diese Gebühr erhöht sich, wenn der Abruf von Daten gemäß § 12 Absatz 2 Satz 4 FZV beim Kraftfahrt-
Bundesamt nicht möglich ist und die Daten im örtlichen Fahrzeugregister nicht verfügbar sind, um
15,30 Euro.“
ersetzt.
b) In der Spalte „Gebühr Euro“ ist die Angabe „10,20“ einzufügen.
8. In der Gebührennummer 223 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „52,30“ durch die Angabe „49,70“
ersetzt.
9. Nach der Gebührennummer 223 wird folgende Gebührennummer 223.1 eingefügt:
„223.1 Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO/Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV 39,50“.
10. In der Gebührennummer 227 wird in der Spalte „Gegenstand“ in Satz 2 die Angabe „Nummern 227.2 und
227.3“ durch die Angabe „Nummer 227.3“ ersetzt.
11. In der Gebührennummer 227.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Betriebserlaubnis“ die An-
gabe „nach § 21 StVZO“ eingefügt.
12. In der Gebührennummer 227.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „eigenen“ das Wort „amt-
lichen“ und nach dem Wort „Kennzeichens“ die Wörter „ , Änderung der Erkennungsnummer, Änderung des
Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen“ gestrichen.
13. Nach der Gebührennummer 227.5 wird folgende Gebührennummer 227.6 eingefügt:
„227.6 Änderung der Erkennungsnummer oder des Betriebszeitraums beim Saisonkennzeichen 26,30“.
14. In der Gebührennummer 252 wird in der Spalte „Gebühr Euro“ die Angabe „21,50 bis 93,10“ durch die Angabe
„21,50 bis 200,00“ ersetzt.
15. In der Gebührennummer 402 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter
„oder eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht aner-
kannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes“
eingefügt.
16. In der Gebührennummer 402.5 werden in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klassen C1, C1E“ die
Wörter „oder für eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landes-
recht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophen-
schutzes“ angefügt.
17. Die Gebührennummer 413.5 wird wie folgt gefasst:
„413.5 Abgasuntersuchung bestimmter Kraftfahrzeuge entsprechend der Durchführungs-Richtlinie für die
Untersuchung der Abgase
Wird die Abgasuntersuchung als Teiluntersuchung der Hauptuntersuchung durchgeführt, ergibt sich
der zulässige Gebührenrahmen durch Multiplikation der festgeschriebenen Gebühren mit 0,85.“
18. Die Gebührennummern 413.5.1.1 und 413.5.1.2 werden wie folgt gefasst:
„413.5.1.1 Abgasuntersuchungen mit Abgasmessung am Auspuffendrohr 21,20 bis 98,00
413.5.1.2 Abgasuntersuchungen ohne Abgasmessung am Auspuffendrohr 11,95 bis 55,20“.
110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
19. Die Gebührennummern 413.5.1.3 bis 413.5.1.7 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Anlage zu § 1 Absatz 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die
zuletzt durch Artikel 1a der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 175 wird wie folgt gefasst:
„175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger § 3 Abs. 1 Satz 1 50 Euro“.
ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, § 4 Abs. 1
Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb § 8 Abs. 1a Satz 6
des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- § 9 Abs. 3 Satz 5
nen Betriebszeitraums oder nach dem auf § 16 Abs. 2 Satz 7
dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ab- § 48 Nr. 1
laufdatum oder Fahrzeug mit Wechselkenn-
zeichen ohne oder mit einem unvollständigen
Wechselkennzeichen auf einer öffentlichen
Straße in Betrieb gesetzt
2. Nummer 177 wird wie folgt gefasst:
„177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkenn- § 8 Abs. 1a Satz 6 40 Euro“.
zeichen angegebenen Betriebszeitraums oder § 9 Abs. 3 Satz 5
mit Wechselkennzeichen ohne oder mit un- § 48 Nr. 9
vollständigem Kennzeichen auf einer öffent-
lichen Straße abgestellt
Artikel 5
Änderung der
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
In § 5 Absatz 1 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2628) geändert worden ist, wird am Ende der
Nummer 5 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:
„6. ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen zu be-
nutzen oder benutzen zu lassen, wenn es das nach § 8 Absatz 1a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vor-
geschriebene Wechselkennzeichen nicht vollständig trägt.“
Artikel 6
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser Verord-
nung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar
2011 (BGBl. I S. 126) vor, ist die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die Betriebs-
erlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist.“
b) In Absatz 5 wird dem Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so darf das Fahrzeug nicht
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden oder dessen Inbetriebnahme durch den Halter angeordnet
oder zugelassen werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 zulässig.“
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden Sätze eingefügt:
„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in der die technischen Vorschriften angegeben sind, auf deren
Grundlage dem Fahrzeug eine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. In den Fällen des § 19 Absatz 2 sind in
dieser Anlage zusätzlich die Änderungen darzustellen, die zum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis
geführt haben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 111
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis nach dieser
Verordnung oder eine Einzelgenehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vor, ist eine
Begutachtung nur zulässig, wenn nach § 19 Absatz 2 die Betriebserlaubnis erloschen ist.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2012 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 16 tritt am 1. Februar 2012 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Januar 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
In Vertretung
Klaus-Peter Scheurle
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
Verordnung
zur Neuregelung des Rechts der Zulassung
von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
Vom 15. Januar 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errich-
entwicklung verordnet auf Grund des § 9 Absatz 1 tung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrich-
Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 tungen, die
Nummer 1 und des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a in 1. der Erzeugung von Energie aus Wasser, Strö-
Verbindung mit Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mung und Wind,
sowie mit § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 2. der Übertragung von Energie aus Wasser, Strö-
(BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1 Num- mung und Wind,
mer 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes 3. anderen wirtschaftlichen Zwecken oder
vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), § 1 Nummer 10a
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 22. Juli 4. meereskundlichen Untersuchungen
2011 (BGBl. I S. 1512) und § 9 Absatz 1 Satz 1 Num- dienen. Keine Anlagen im Sinne dieser Verordnung
mer 4a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und
vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) geändert und § 9 zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie
Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt
22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1512) eingefügt worden ist: werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszei-
chen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschrif-
Artikel 1 ten zugelassen werden, überwachungsbedürftige
Änderung der Anlagen im Sinne produktsicherheitsrechtlicher Vor-
Seeanlagenverordnung schriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.
Die Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997
§2
(BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert Planfeststellung
worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen im
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch folgende §§ 1 bis 3 Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
ersetzt: sowie die wesentliche Änderung solcher Anlagen
„§ 1 oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
Geltungsbereich (2) Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und
phie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
den Betrieb von Anlagen
1. im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone (3) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
der Bundesrepublik Deutschland und §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nach Maßgabe dieser Verordnung. § 36 Absatz 2
2. auf der Hohen See, sofern der Eigentümer Deut- und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet
scher mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Anwendung.
Grundgesetzes ist.
Deutschen mit Wohnsitz im Geltungsbereich des §3
Grundgesetzes stehen gleich offene Handelsgesell-
Konkurrenzregelung
schaften, Kommanditgesellschaften und juristische
Personen, die ihren Sitz in diesem Bereich haben, (1) Wenn der Träger eines Vorhabens die Plan-
und zwar feststellungsbehörde unter Beifügung von Angaben
nach Absatz 2 um eine Unterrichtung im Sinne des
1. offene Handelsgesellschaften und Kommanditge-
§ 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
sellschaften, wenn die Mehrheit sowohl der per-
prüfung ersucht, kann die Planfeststellungsbehörde
sönlich haftenden als auch der zur Geschäftsfüh-
später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durch-
rung und Vertretung berechtigten Gesellschafter
führung des Planfeststellungsverfahrens anderer
aus Deutschen besteht und außerdem nach dem
Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteilig-
Gesellschaftsvertrag die deutschen Gesellschaf-
ten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des
ter die Mehrheit der Stimmen haben,
Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegen-
2. juristische Personen, wenn Deutsche im Vorstand stand des früheren Ersuchens ist, vereinbar sind.
oder in der Geschäftsführung die Mehrheit haben. Die Zurückstellung ist nur so lange zulässig, bis über
Diese Verordnung gilt auch für die Änderung einer das Vorhaben, das Gegenstand des früheren Ersu-
solchen Anlage oder ihres Betriebs. chens ist, eine abschließende Entscheidung getrof-
(2) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle fen worden ist oder dieses Verfahren nach Absatz 4
festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck ruhend gestellt worden ist.
schwimmend befestigten baulichen oder techni- (2) Die Angaben zum Ersuchen nach Absatz 1
schen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und müssen zumindest umfassen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 113
1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens, (2) § 73 Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Ab-
satz 5 Satz 1 und § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwal-
2. eine umfassende, zumindest auf der Auswertung
tungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe an-
von Literaturstudien beruhende Darstellung mög-
zuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die
licher Auswirkungen auf die durch das Vorhaben
Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung
berührten öffentlichen Belange,
der Unterlagen ist durch amtliche Bekanntmachung
3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der im Verkehrsblatt, in den Nachrichten für Seefahrer
Auswirkungen und (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des
4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnahmen- Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie)
plan für das weitere Verfahren bis zur Inbetrieb- und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen
nahme der Anlage. Tageszeitungen hinzuweisen.
(3) Wenn der Träger eines Vorhabens die Plan- (3) Um eine zügige Durchführung des Planfest-
feststellung unter Beifügung der Angaben nach § 4 stellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Plan-
Absatz 1 beantragt, ohne dass vorher ein Ersuchen feststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens
um eine Unterrichtung im Sinne des § 5 des Geset- nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben.
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Plan-
worden ist, kann die Planfeststellungsbehörde feststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
später eingehende Ersuche oder Anträge auf Durch- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
führung eines Planfeststellungsverfahrens anderer Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem
Träger eines Vorhabens nach Anhörung der Beteilig- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
ten zurückstellen, soweit diese Vorhaben wegen des Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für
Standortes nicht mit dem Vorhaben, das Gegen- Wirtschaft und Technologie Kriterien für die Reihen-
stand des früheren Antrags ist, vereinbar sind. folge der Bearbeitung der Anträge durch die Plan-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. feststellungsbehörde mit dem Ziel festlegen, dass
(4) Wenn der ursprüngliche Träger des Vorhabens Windfarmen im Sinne der Nummer 1.6 der Anlage 1
den Zeit- und Maßnahmenplan im Sinne des Absat- zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
zes 2 Nummer 4 nicht einhält, kann die Planfest- zügig errichtet und an das Stromnetz angeschlossen
stellungsbehörde später eingehende Ersuche oder werden können. Für die Kriterien maßgeblich ist in-
Anträge auf Durchführung eines Planfeststellungs- soweit insbesondere die Nähe zur Küste und zu
verfahrens anderer Träger eines Vorhabens nach An- Stromnetzen. Die Kriterien sind durch Veröffent-
hörung der Beteiligten vorziehen; das ursprüngliche lichung im Verkehrsblatt und in zwei überregionalen
Verfahren ruht dann, bis in dem vorgezogenen Ver- Tageszeitungen bekannt zu machen.
fahren eine abschließende Entscheidung getroffen
worden ist.“ §5
2. § 3a wird wie folgt geändert: Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 3“ durch (1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfah-
die Angabe „§ 5 Absatz 6“ ersetzt. rensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich
zu den dort genannten Voraussetzungen für das
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2a“ durch Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträg-
die Angabe „§ 9“ ersetzt. lichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprü-
3. Die §§ 4 bis 16a werden durch folgende §§ 4 bis 17 fung durchzuführen ist.
ersetzt: (2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in
„§ 4 Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maß-
nahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme un-
Planfeststellungsverfahren ter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu
(1) Der Plan umfasst neben den Angaben nach erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung
§ 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensge- angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf An-
setzes eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsor- forderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der
gemaßnahmen, einen Zeit- und Maßnahmenplan als Nachweis durch die Vorlage eines Gutachtens eines
Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3 anerkannten Sachverständigen.
und auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde (3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Plan-
Gutachten eines oder einer anerkannten Sachver- feststellungsbeschluss zur Sicherstellung einer zügi-
ständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb gen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens
dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforde- unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorha-
rungen entsprechen. Bei Vorhaben nach § 1 Absatz 2 bens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans Maß-
Nummer 1 umfasst der Plan zusätzlich die Unter- nahmen bestimmen und für deren Erfüllung Fristen
lagen nach § 6 des Gesetzes über die Umweltver- vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt
träglichkeitsprüfung. Reichen die Angaben und sein müssen.
Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der
Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfest- (4) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan-
stellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetz- feststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufhe-
ten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der ben,
Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die 1. wenn innerhalb einer von der Planfeststellungs-
Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen. behörde gesetzten angemessenen Frist nach Ein-
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
tritt der Unanfechtbarkeit nicht mit der Errichtung Aufgaben verwenden, und von denen keine Gefah-
oder dem Betrieb des Vorhabens begonnen wor- ren für
den ist, 1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
2. wenn Anlagen, die Gegenstand des Planfeststel- 2. die Meeresumwelt,
lungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums
3. die militärischen Belange,
von mehr als drei Jahre nicht mehr betrieben wor-
den sind oder 4. die sonstigen öffentlichen Belange und
3. bei Nichteinhaltung der Fristen nach Absatz 3. 5. die privaten Belange
§ 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgehen und für die keine Pflicht zur Durchführung
gilt nicht. einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung be-
(5) Wenn der Plan außer Kraft getreten ist, weist steht. Solche Anlagen sind dem Bundesamt für See-
die Planfeststellungsbehörde darauf durch amtliche schifffahrt und Hydrographie vor Beginn ihrer Errich-
Bekanntmachung im Verkehrsblatt, in den Nachrich- tung anzuzeigen. In der Anzeige sind die Art, der
ten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Zweck und der genaue Standort der Anlage anzu-
Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt geben.
und Hydrographie) und durch Veröffentlichung in
zwei überregionalen Tageszeitungen hin. §7
(6) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn Versagen der Genehmigung
1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und (1) Die Genehmigung darf nur versagt werden,
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi- wenn
gung nicht beeinträchtigt werden,
1. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
2. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbe- einträchtigt oder die Meeresumwelt im Sinne des
sondere eine Verschmutzung der Meeresumwelt § 5 Absatz 6 Nummer 2 gefährdet wird oder
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des
2. die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Ab-
Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-
satz 2 oder überwiegende militärische oder sons-
nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
tige überwiegende öffentliche oder private Be-
S. 1798, 1799) nicht zu besorgen ist, und der
lange einer Genehmigung entgegenstehen.
Vogelzug nicht gefährdet wird und
(2) Ein Versagungsgrund liegt insbesondere dann
3. andere Anforderungen nach dieser Verordnung
vor, wenn
oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
erfüllt werden. 1. der Betrieb oder die Wirkung von Schifffahrtsan-
lagen und -zeichen, die Benutzung der Schiff-
§6 fahrtswege oder des Luftraumes oder die Schiff-
fahrt beeinträchtigt werden,
Genehmigung
2. der Vogelzug gefährdet wird oder
(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesent-
liche Änderung von Anlagen im Sinne des § 1 Ab- 3. Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
satz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 bedarf der Geneh-
migung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und §8
Hydrographie. Einvernehmensregelung
(2) Bei der Entscheidung über den Antrag auf Die Feststellung des Plans, die Plangenehmigung
Genehmigung sind die Ziele der Raumordnung zu oder die Genehmigung bedarf des Einvernehmens
beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung der örtlich für das Seegebiet, in dem die Anlage er-
und die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raum- richtet werden soll oder betrieben wird, zuständigen
ordnung zu berücksichtigen. Wasser- und Schifffahrtsdirektion. Das Einverneh-
men darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträch-
(3) Die Genehmigung setzt einen schriftlichen
tigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
Antrag voraus. Dem Antrag ist eine Darstellung der
zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder
Anlage und ihres Betriebs einschließlich der Sicher-
Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
heits- und Vorsorgemaßnahmen mit Zeichnungen,
Erläuterungen und Plänen und auf Anforderung der
§9
Genehmigungsbehörde Gutachten eines anerkann-
ten Sachverständigen, dass die Anlage und ihr Umweltverträglichkeitsprüfung
Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheits- Für Anlagen, die als Vorhaben nach den §§ 3 bis 3f
anforderungen entsprechen, beizufügen. des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü-
(4) Die Genehmigung kann befristet sowie mit fung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen,
Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem
nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung Gesetz durchzuführen.
von Auflagen ist zulässig.
§ 10
(5) Die Genehmigungspflicht gilt nicht für die Er-
richtung, den Betrieb oder die Änderung von nicht Veränderungssperre
raumbedeutsamen Anlagen, die Behörden des Bun- (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
des oder der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen graphie kann in der ausschließlichen Wirtschafts-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 115
zone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete (2) Die allgemein anerkannten internationalen
festlegen, in denen bestimmte Anlagen vorüber- Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard
gehend nicht planfestgestellt, plangenehmigt oder zu berücksichtigen.
genehmigt werden (Veränderungssperre). Diese (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
Seegebiete müssen für die Errichtung von Infrastruk- graphie kann im Planfeststellungsbeschluss, in der
turen für den Stromtransport im Sinne des § 17 Ab- Plangenehmigung oder in der Genehmigung die
satz 2a Satz 3 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes Leistung einer Sicherheit nach Maßgabe des Anhan-
geeignet sein. Die Veränderungssperre darf nur ges anordnen, soweit diese erforderlich ist, um die
solche Anlagen erfassen, die die Errichtung von Erfüllung der in Absatz 1 genannten Rückbaupflicht
Infrastrukturen für den Stromtransport behindern sicherzustellen.
können.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Anlagen,
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- die nach § 5 Absatz 1 keiner Planfeststellung be-
graphie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. dürfen.
Sie gilt längstens bis zu einer Sicherung des Off-
shore-Netzplans nach § 17 Absatz 2a Satz 3 und 4
§ 14
des Energiewirtschaftsgesetzes durch die Raumord-
nung. Die Veränderungssperre ist im Verkehrsblatt, Pflichten der verantwortlichen Personen
in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent- Die verantwortlichen Personen haben sicherzu-
lichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für stellen, dass von der Anlage während der Errichtung,
Seeschifffahrt und Hydrographie) und in zwei über- des Betriebs oder nach einer Betriebseinstellung
regionalen Tageszeitungen zu veröffentlichen.
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt oder
§ 11 2. keine Beeinträchtigungen
Sicherheitszonen a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- b) militärischer Belange oder sonstiger überwie-
graphie kann in der ausschließlichen Wirtschafts- gender öffentlicher Belange oder
zone Sicherheitszonen um die Anlagen einrichten, c) privater Rechte
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der
Schifffahrt oder der Anlagen notwendig ist. Soweit ausgehen.
die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewähr-
leistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, § 15
bedarf sie des Einvernehmens der örtlich für das Verantwortliche Personen
Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll
oder betrieben wird, zuständigen Wasser- und (1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten,
Schifffahrtsdirektion. die sich aus dieser Verordnung oder aus Verwal-
tungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebsein-
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich stellung von Anlagen ergeben, sind
in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen
von jedem Punkt des äußeren Randes, um die 1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses,
Anlagen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone der Plangenehmigung oder der Genehmigung,
darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein bei juristischen Personen und Personenhandels-
anerkannte internationale Normen dies gestatten gesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder
oder die zuständige internationale Organisation dies Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen
empfiehlt. Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Perso-
§ 12 nen und Personenhandelsgesellschaften die nach
Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur
Bekanntmachung der Vertretung berufenen Personen, und
Anlagen und ihrer Sicherheitszonen
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Be-
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- triebs oder eines Betriebsteils bestellten Perso-
phie macht die Anlagen sowie die von ihm nach § 11 nen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
eingerichteten Sicherheitszonen in den Nachrichten
für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die See- (2) Als verantwortliche Personen im Sinne des
schifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäf-
Hydrographie) bekannt und trägt sie in die amtlichen tigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und
Seekarten ein. Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde
und körperliche Eignung besitzen.
§ 13 (3) Verantwortliche Personen im Sinne des Absat-
zes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und
Beseitigung der
sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu
Anlagen, Sicherheitsleistung
bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verant-
(1) Wenn der Plan außer Kraft getreten oder die wortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos
Genehmigung erloschen ist, sind die Anlagen in festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen,
dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 5 Ab- dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet
satz 6 oder § 7 genannten Belange erfordern. ist.
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
(4) Die Bestellung und die Abberufung verant- wird, zu beseitigen ist. Es hat die Beseitigung anzu-
wortlicher Personen sind schriftlich zu erklären. In ordnen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des
der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse Verkehrs, die Meeresumwelt oder militärische oder
genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den sonstige überwiegende öffentliche Belange oder
Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Perso- private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend
nen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und gewahrt werden können.
ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung
graphie kann die weitere Errichtung oder den weite-
namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im
ren Betrieb einer Anlage durch den Betreiber oder
Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Per-
einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten un-
sonen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
tersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die
Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.
Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlus- Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der
ses, einer Plangenehmigung oder einer Genehmi- Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Mee-
gung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und resumwelt oder militärischer oder sonstiger überwie-
Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der gender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber
Planfeststellungsbeschluss, die Plangenehmigung der Anlage ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen,
oder die Genehmigung auf einen anderen übertra- die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen,
gen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb
der Betrieb der Anlage auf eine andere Person über- der Anlage bietet.
tragen wird.
(6) Die Vorschriften über Rücknahme oder Wider-
§ 16 ruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
Überwachung der Anlagen § 17
(1) Die Anlagen, ihre Errichtung und ihr Betrieb
Übergangsregelungen
unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die örtlich für (1) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli
das Seegebiet, in dem die Anlage errichtet werden 2008 beantragt worden sind und bei denen die öf-
soll oder betrieben wird, zuständige Wasser- und fentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 2a
Schifffahrtsdirektion wird beteiligt, soweit die Über- in der bis zum Ablauf des 25. Juli 2008 geltenden
wachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- Fassung vor dem 26. Juli 2008 erfolgt ist, werden
kehrs dient. die Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften die-
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- ser Verordnung in der bis zum Ablauf des 25. Juli
graphie kann im Einzelfall die zur Durchführung die- 2008 geltenden Fassung zu Ende geführt.
ser Verordnung erforderlichen Anordnungen treffen. (2) Für Genehmigungen, die vor dem 26. Juli
Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegen- 2008 beantragt worden sind und bei denen die
über den verantwortlichen Personen zur Durchset- öffentliche Bekanntmachung nach § 2a in der bis
zung der in § 14 genannten Pflichten erlassen. zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung
(3) Führt eine Anlage, ihre Errichtung oder ihr Be- nach dem 25. Juli 2008 und vor dem 31. Januar
trieb zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit und 2012 erfolgt ist, werden die Verwaltungsverfahren
Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Gefahr für die nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis
Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung militäri- zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung
scher oder sonstiger überwiegender öffentlicher Be- zu Ende geführt.
lange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und (3) Für Genehmigungen, die nach dem 25. Juli
Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz 2008 und vor dem 31. Januar 2012 beantragt
oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsge- worden sind, werden die Verwaltungsverfahren nach
mäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beein- den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
trächtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung zu
abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung Ende geführt, soweit die öffentliche Bekanntma-
oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der chung des Vorhabens im Sinne des § 2a in der bis
Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. zum Ablauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung
Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf erfolgt ist.
andere Weise abgewendet werden, kann das Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die (4) Soweit ein Vorhaben keiner Umweltverträg-
Beseitigung der Anlage anordnen. lichkeitsprüfung bedarf, werden die Verwaltungsver-
fahren nach der bis zum jeweiligen Zeitpunkt der An-
(4) Wird eine Anlage ohne erforderliche Planfest-
tragstellung geltenden Fassung dieser Verordnung
stellung, Plangenehmigung oder Genehmigung er-
zu Ende geführt.
richtet oder betrieben oder wird eine Anlage wesent-
lich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschiff- (5) Auf Antrag des Antragstellers kann das Ver-
fahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit waltungsverfahren in den Fällen der Absätze 1 bis 4
vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anord- nach den Vorschriften dieser Verordnung in der ab
nen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche dem 31. Januar 2012 zu Ende geführt werden, wenn
Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmi- der Gegenstand des Antrags eine Anlage nach § 1
gung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 117
(6) § 3 Absatz 1 gilt nur für Ersuche und Absatz 3 (8) Eine nach § 10 festgelegte Veränderungs-
nur für Anträge, die nach dem 30. Januar 2012 sperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffent-
gestellt werden. liche Bekanntmachung nach § 2a in der bis zum Ab-
lauf des 30. Januar 2012 geltenden Fassung vor
(7) § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 3 und 4 und § 5 Ab- dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.“
satz 2 bis 5 gelten entsprechend auch für Verwal-
4. Der bisherige § 17 wird § 18.
tungsverfahren, die vor dem 31. Januar 2012 be-
antragt worden sind. 5. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 13 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Die Genehmigungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der
Sicherheit. Der Inhaber der Genehmigung oder der Betreiber der Anlage
leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die in der Genehmigung ge-
regelte Sicherheit und weist dies gegenüber der Genehmigungsbehörde
nach.
2. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicher-
heitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürg-
schaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines
Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen wer-
den. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend. Be-
triebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insol-
venzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für
den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
3. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen,
dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe der
erteilten Genehmigung zur Verfügung stehen.
4. Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der Genehmigungsbehörde
mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprü-
fen; sie ist erneut festzustellen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicher-
heit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe
der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforder-
lichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des
Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des In-
habers der Genehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind.
Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist,
kann die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der
erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt
die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die
Genehmigungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüg-
lich freizugeben.
5. Die Nummern 1 bis 4 gelten auch für Fälle der Planfeststellung oder Plan-
genehmigung. An die Stelle der Genehmigungsbehörde tritt dann die
Planfeststellungsbehörde oder die Plangenehmigungsbehörde; an die
Stelle der Genehmigung tritt der Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung.“
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zu den Internationalen Regeln
von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2009 (BGBl. I S. 647) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 3 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die
Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“
durch die Angabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden
aa) in Satz 1 die Angabe „§ 7 der Seeanlagenverordnung“ durch die An-
gabe „§ 11 der Seeanlagenverordnung“ und
bb) in Satz 2 die Angabe „§ 8 der Seeanlagenverordnung“ durch die An-
gabe „§ 12 der Seeanlagenverordnung“
ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Januar 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 119
Dritte Verordnung
zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
Vom 19. Januar 2012
Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1
Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58)
neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Anlage zur Zulassungskostenverordnung vom 22. Dezember 1992
(BGBl. I S. 2471), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Oktober
2010 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2)
Für die Amtshandlungen nach § 1 dieser Verordnung werden die nachstehend
aufgeführten Stundensätze berechnet:
Stundensatz
Themenbereich Fachbereich
Euro
Themenbereich 1 Kinematik
Akustik, Ultraschall,
Beschleunigung 82 Schall
Angewandte Akustik
Themenbereich 2 Gase
Durchfluss
93 Flüssigkeiten
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3 Gleichstrom und Niederfrequenz
Elektrizität und
Magnetismus Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
73
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4 Radioaktivität
Ionisierende Strahlung
Strahlentherapie und Röntgen-
diagnostik
Strahlenschutzdosimetrie
89
Ionenbeschleuniger und Referenz-
strahlungsfelder
Neutronenstrahlung
Grundlagen der Dosimetrie
Themenbereich 5 Bild- und Wellenoptik
Länge, dimensionelle
Metrologie Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
85
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
Stundensatz
Themenbereich Fachbereich
Euro
Themenbereich 6 Masse
Masse und abgeleitete 83
Größen Festkörpermechanik
Themenbereich 7 Metrologie in der Chemie
Metrologie in der
Chemie 78 Gasanalytik und Zustandsverhalten
Stoffeigenschaften und Druck
Themenbereich 10 Detektorradiometrie und Strahlungs-
Thermometrie thermometrie
89 Temperatur
Kryophysik und Spektrometrie
Sonstige Leistungen Gesetzliches Messwesen und Techno-
85 logietransfer
70 Justitiariat
“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Januar 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 121
Erste Verordnung
zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Vom 25. Januar 2012
Auf Grund des § 25a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I
S. 538) eingefügt worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 21 des Ge-
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) verordnet das Bundesministe-
rium der Finanzen:
Artikel 1
Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
5. April 2011 (BGBl. I S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
„§ 17a
Berechnung des
Stimmrechtsanteils für die Mitteilung
nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
In die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 des Wert-
papierhandelsgesetzes sind nicht einzubeziehen:
1. Finanzinstrumente und sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, die sich auf eigene Aktien eines
Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat
ist, beziehen und es diesem aufgrund ihrer Ausgestaltung ermöglichen,
solche Aktien zu erwerben, und
2. Anteile von Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutsch-
land der Herkunftsstaat ist, an Aktienkörben (Baskets) und Indizes, wenn
bei der Berechnung des Preises des Finanzinstruments oder sonstigen
Instruments im Sinne des § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes zum jeweiligen Erwerbszeitpunkt die Aktien mit höchstens
20 Prozent Berücksichtigung finden.“
2. In § 18 wird nach der Angabe „Abs. 1a“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und werden nach der Angabe „§ 25 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter
„und § 25a Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 18. Januar 2012
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f ist die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 2011)“
durch die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 90, 94)“ zu ersetzen.
Berlin, den 18. Januar 2012
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
G. Schwan
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 18. Januar 2012
In der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 ist die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 2011)“ durch die
Angabe „(BGBl. 2011 II S. 90, 94)“ zu ersetzen.
2. In § 6 Absatz 9 Nummer 2 sind nach den Wörtern „Straßentankfahrzeuge
nach Absatz“ die Wörter „6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zu-
sammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz“ einzufü-
gen.
3. In § 6 Absatz 10 Nummer 4 ist die Angabe „6.8.3.1.3.2.“ durch die Angabe
„6.8.3.1.3.2“ zu ersetzen.
4. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 ist die Angabe „6.4.6.1“ durch die Angabe
„5.4.6.1“ zu ersetzen.
Berlin, den 18. Januar 2012
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
G. Schwan
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012
Berichtigung
der Dritten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 18. Januar 2012
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2780) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe f ist die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 2011)“
durch die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 90, 94)“ zu ersetzen.
Berlin, den 18. Januar 2012
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
G. Schwan
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 18. Januar 2012
In der Bekanntmachung der Neufassung der Gefahrgutverordnung See vom
16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2784) ist die Neufassung wie folgt zu berichtigen:
1. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 ist die Angabe „(BGBl. 2011 II S. 2011)“ durch die
Angabe „(BGBl. 2011 II S. 90, 94)“ zu ersetzen.
2. In § 6 Absatz 9 Nummer 2 sind nach den Wörtern „Straßentankfahrzeuge
nach Absatz“ die Wörter „6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zu-
sammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz“ einzufü-
gen.
3. In § 6 Absatz 10 Nummer 4 ist die Angabe „6.8.3.1.3.2.“ durch die Angabe
„6.8.3.1.3.2“ zu ersetzen.
4. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 ist die Angabe „6.4.6.1“ durch die Angabe
„5.4.6.1“ zu ersetzen.
Berlin, den 18. Januar 2012
Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
G. Schwan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 30. Januar 2012 123
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 25. Januar 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 13. „AMITEC – Fachmesse für Fahrzeugteile, Werkstatt
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes und Service“
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden vom 2. bis 6. Juni 2012 in Leipzig
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
14. „AMI – Auto Mobil International“
tober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des
vom 2. bis 10. Juni 2012 in Leipzig
§ 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht: 15. „REIFEN 2012 – No. 1 in tires and more – 27. Inter-
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird nationale Fachmesse für Reifenerneuerung, Neu-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: Reifen, Reifen-Handel, Reifen- und Fahrwerkstech-
nik, Vulkanisation“
1. „HAUS-GARTEN-FREIZEIT – Die große Verbraucher- vom 5. bis 8. Juni 2012 in Essen
ausstellung für die ganze Familie“
vom 11. bis 19. Februar 2012 in Leipzig 16. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk-
und Wohntrends“
2. „mitteldeutsche handwerksmesse“
vom 1. bis 3. September 2012 in Leipzig
vom 11. bis 19. Februar 2012 in Leipzig
3. „Beach & Boat – Wassersportmesse Leipzig“ 17. „COMFORTEX – Fachmesse für Raumgestaltung“
vom 16. bis 19. Februar 2012 in Leipzig vom 1. bis 3. September 2012 in Leipzig
4. „IMMOBILIEN“ 18. „MIDORA Leipzig – Uhren- & Schmuckmesse“
vom 23. bis 26. Februar 2012 in Leipzig vom 1. bis 3. September 2012 in Leipzig
5. „CADEAUX Leipzig – Fachmesse für Geschenk- 19. „PostPrint 2012 – Fachmesse für Vorstufe, Druck
und Wohntrends“ und Weiterverarbeitung“
vom 25. bis 27. Februar 2012 in Leipzig vom 12. bis 14. September 2012 in Leipzig
6. „WORLD OF TROPHIES – Internationale Fach- 20. „I.L.M OFFENBACH – Internationale Lederwaren
messe für Trophäen, Gravier- und Werbetechnik“ Messe – Summer Styles“
vom 25. bis 27. Februar 2012 in Leipzig vom 22. bis 24. September 2012 in Offenbach
7. „AQUA-FISCH – Internationale Messe für Angeln, 21. „security essen 2012 – 20. Internationale Fach-
Fliegenfischen und Aquaristik“ messe für Sicherheit und Brandschutz“
vom 9. bis 11. März 2012 in Friedrichshafen vom 25. bis 28. September 2012 in Essen
8. „I.L.M OFFENBACH – Internationale Lederwaren 22. „modell-hobby-spiel – Ausstellung für Modellbau,
Messe – Winter Styles“ Modelleisenbahn, kreatives Gestalten, Handarbeit
vom 10. bis 12. März 2012 in Offenbach und Spiel“
9. „Leipziger Buchmesse“ vom 5. bis 7. Oktober 2012 in Leipzig
vom 15. bis 18. März 2012 in Leipzig
23. „FRANKFURTER BUCHMESSE 2012“
10. „VELO Berlin – Die neue Publikums-Leitmesse rund vom 10. bis 14. Oktober 2012 in Frankfurt am Main
um das Thema Fahrrad und urbane Mobilität“
vom 24. bis 25. März 2012 in Berlin 24. „euregia – Kommunal- und Regionalentwicklung in
Europa – Fachmesse und Kongress“
11. „ORTHOPÄDIE + REHA-TECHNIK 2012 – Inter- vom 22. bis 24. Oktober 2012 in Leipzig
nationale Fachmesse und Weltkongress für Prothe-
tik, Orthetik, Orthopädieschuhtechnik, Kompressi- 25. „denkmal 2012 – Europäische Messe für Denkmal-
onstherapie und Technische Rehabilitation“ pflege, Restaurierung und Altbausanierung“
vom 15. bis 18. Mai 2012 in Leipzig vom 22. bis 24. November 2012 in Leipzig
12. „AMICOM – Branchenmesse für mobile Unter- 26. „45. ESSEN MOTOR SHOW 2012“
haltung, Kommunikation und Navigation“ vom 1. bis 9. Dezember 2012 in Essen
vom 2. bis 6. Juni 2012 in Leipzig (mit Pressetag am 30. November 2012)
Berlin, den 25. Januar 2012
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s