2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012
Bekanntmachung
der Neufassung des Verbraucherinformationsgesetzes
Vom 17. Oktober 2012
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 476)
wird nachstehend der Wortlaut des Verbraucherinformationsgesetzes in der seit
dem 1. September 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das teils am 10. November 2007, teils am 1. Mai 2008 in Kraft getretene
Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558),
2. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934),
3. den am 1. September 2012 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 476).
Bonn, den 17. Oktober 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012 2167
Gesetz
zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation
(Verbraucherinformationsgesetz)
§1 7. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche
Anwendungsbereich Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Ver-
braucherinnen und Verbrauchern, einschließlich der
Durch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen und Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen, so-
Verbraucher freien Zugang zu den bei informations- wie Statistiken über Verstöße gegen in § 39 Absatz 1
pflichtigen Stellen vorliegenden Informationen über Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futter- buches und § 26 Absatz 1 Satz 1 des Produktsicher-
mittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie heitsgesetzes genannte Rechtsvorschriften, soweit
sich die Verstöße auf Erzeugnisse oder Verbraucher-
2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des
produkte beziehen,
Produktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbraucher-
produkte), (Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Ab-
satzes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vor-
damit der Markt transparenter gestaltet und hierdurch
handen sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht inso-
der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher
weit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund
vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren
nach § 3 vorliegt.
Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor
Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Ver- (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
braucherprodukten verbessert wird. 1. jede Behörde im Sinne des § 1 Absatz 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
§2
a) anderer bundesrechtlicher oder
Anspruch auf Zugang zu Informationen
b) landesrechtlicher
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes An-
spruch auf freien Zugang zu allen Daten über Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder
Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1
1. von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständi-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
gen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichun-
genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten
gen von Anforderungen
der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
a) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-
und des Produktsicherheitsgesetzes, zes sowie der auf Grund des Produktsicherheits-
b) der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechts- gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen,
verordnungen, 2. jede natürliche oder juristische Person des Privat-
c) unmittelbar geltender Rechtsakte der Europä- rechts, die auf Grund
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen a) anderer bundesrechtlicher oder
Union im Anwendungsbereich der genannten Ge-
setze b) landesrechtlicher
sowie Maßnahmen und Entscheidungen, die im Zu- Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder
sammenhang mit den in den Buchstaben a bis c Tätigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1
genannten Abweichungen getroffen worden sind, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
genannten Zwecke oder bei Verbraucherprodukten
2. von einem Erzeugnis oder einem Verbraucherpro- der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit
dukt ausgehende Gefahren oder Risiken für Gesund- nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgeset-
heit und Sicherheit von Verbraucherinnen und Ver- zes sowie der auf Grund des Produktsicherheits-
brauchern, gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dienen
3. die Zusammensetzung von Erzeugnissen und Ver- und der Aufsicht einer Behörde unterstellt ist.
braucherprodukten, ihre Beschaffenheit, die physi- Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Ge-
kalischen, chemischen und biologischen Eigen- meindeverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem
schaften einschließlich ihres Zusammenwirkens Gemeindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz
und ihrer Einwirkung auf den Körper, auch unter Be- durch Landesrecht übertragen worden sind.
rücksichtigung der bestimmungsgemäßen Verwen-
dung oder vorhersehbaren Fehlanwendung, (3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehör-
4. die Kennzeichnung, die Herkunft, die Verwendung, den, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder
das Herstellen und das Behandeln von Erzeugnissen beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, un-
und Verbraucherprodukten, abhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte,
5. zugelassene Abweichungen von den in Nummer 1 Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Diszip-
genannten Rechtsvorschriften über die in den Num- linarbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
mern 3 und 4 genannten Merkmale oder Tätigkeiten, (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht,
6. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende
Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren, oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012
§3 stabe b zweiter Halbsatz dürfen Informationen nach § 2
Ausschluss- und Beschränkungsgründe Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 während eines laufenden
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines Ver-
Der Anspruch nach § 2 besteht wegen fahrens vor einem Strafgericht nur
1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht, 1. soweit und solange hierdurch der mit dem Verfahren
a) soweit das Bekanntwerden der Informationen verfolgte Untersuchungszweck nicht gefährdet wird
aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf und
internationale Beziehungen oder militärische 2. im Benehmen mit der zuständigen Staatsanwalt-
und sonstige sicherheitsempfindliche Be- schaft oder dem zuständigen Gericht
lange der Bundeswehr oder herausgegeben werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behör- Buchstabe a gilt § 5 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 und 4
den berührt oder eine erhebliche Gefahr für des Informationsfreiheitsgesetzes entsprechend. Der
die öffentliche Sicherheit verursachen kann; Zugang zu folgenden Informationen kann nicht unter
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis
eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen abgelehnt werden:
Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfah- 1. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
rens, eines Gnadenverfahrens oder eines ord- und 2,
nungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsicht- 2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
lich der Informationen, die Gegenstand des Ver- und 4, soweit im Einzelfall hinreichende Anhalts-
fahrens sind, es sei denn, es handelt sich um In- punkte dafür vorliegen, dass von dem jeweiligen Er-
formationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zeugnis oder Verbraucherprodukt eine Gefährdung
oder 2 oder das öffentliche Interesse an der Be- oder ein Risiko für Sicherheit und Gesundheit aus-
kanntgabe überwiegt; geht und auf Grund unzureichender wissenschaft-
c) soweit das Bekanntwerden der Information ge- licher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die
eignet ist, fiskalische Interessen der um Auskunft Ungewissheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit be-
ersuchten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu beein- hoben werden kann, und
trächtigen, oder Dienstgeheimnisse verletzt wer- 3. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
den könnten; bis 6, soweit sie im Rahmen der amtlichen Überwa-
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rah- chungstätigkeit nach den in § 2 Absatz 1 Satz 1
men einer Dienstleistung entstanden sind, die die Nummer 1 genannten Vorschriften gewonnen wur-
Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinba- den und die Einhaltung der Grenzwerte, Höchst-
rung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen gehalte oder Höchstmengen betreffen, die in den in
Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes er- § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschrif-
bracht hat; ten enthalten sind.
e) in der Regel bei Informationen nach § 2 Absatz 1 Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der das Er-
Satz 1 Nummer 1, die vor mehr als fünf Jahren zeugnis oder Verbraucherprodukt an Verbraucher ab-
seit der Antragstellung entstanden sind; gibt, sowie für die Handelsbezeichnung, eine aussage-
2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit kräftige Beschreibung und bildliche Darstellung des
Erzeugnisses oder Verbraucherproduktes und in den
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich
wird, für den Namen und die Anschrift des Herstellers, Be-
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbeson- vollmächtigten, Einführers, Händlers sowie jedes Glie-
dere Urheberrechte, dem Informationsanspruch des der Liefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2
entgegensteht, Buchstabe a ist nicht anzuwenden.
c) durch die begehrten Informationen Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse, insbesondere Re- §4
zepturen, Konstruktions- oder Produktionsunter- Antrag
lagen, Informationen über Fertigungsverfahren, (1) Die Information wird auf Antrag erteilt. Der Antrag
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie muss hinreichend bestimmt sein und insbesondere er-
sonstiges geheimnisgeschütztes technisches kennen lassen, auf welche Informationen er gerichtet
oder kaufmännisches Wissen, offenbart würden ist. Ferner soll der Antrag den Namen und die Anschrift
oder des Antragstellers enthalten. Zuständig ist
d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die ei- 1. soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des
ner Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift Bundes beantragt wird, diese Stelle,
angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrich-
tung mitgeteilt worden sind; dies gilt auch, wenn 2. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
das meldende oder unterrichtende Unternehmen Abweichend von Satz 4 Nummer 1 ist im Fall einer
irrig angenommen hat, zur Meldung oder Unter- natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts
richtung verpflichtet zu sein. für die Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht, wenn Behörde zuständig.
die Betroffenen dem Informationszugang zugestimmt (2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maß-
haben oder das öffentliche Interesse an der Bekannt- gabe des Absatzes 1 Satz 4 auch in Verbindung mit
gabe überwiegt. Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 Buch- Satz 5 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflich-
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tet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder genheit hatte, zur Weitergabe derselben Information
auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar ge- Stellung zu nehmen, insbesondere wenn bei gleich-
halten werden müssen, zu beschaffen. artigen Anträgen auf Informationszugang eine An-
(3) Der Antrag soll abgelehnt werden, hörung zu derselben Information bereits durchge-
führt worden ist.
1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen so-
wie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Bei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Personen
Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfahrens-
um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gut- gesetzes entsprechend.
achten oder eine Stellungnahme von Dritten, (2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von einem
2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Infor- Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung Dritter
mationen oder verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der Antrag-
steller ist hierüber zu unterrichten. Die Entscheidung
3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Er- über den Antrag ist auch der oder dem Dritten bekannt
folg bevorstehender behördlicher Maßnahmen ge- zu geben. Auf Nachfrage des Dritten legt die Stelle
fährdet würde, diesem Namen und Anschrift des Antragstellers offen.
4. soweit durch die Bearbeitung des Antrags die ord- (3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit und
nungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird der
beeinträchtigt würde, Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist mitzu-
5. bei wissenschaftlichen Forschungsvorhaben ein- teilen, ob und gegebenenfalls wann die Informationen
schließlich der im Rahmen eines Forschungsvorha- ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt zu-
bens erhobenen und noch nicht abschließend aus- gänglich sind.
gewerteten Daten, bis diese Vorhaben wissenschaft- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in den
lich publiziert werden. in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Fällen
(4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzuleh- keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn von der An-
nen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antrag- hörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen wird, darf der
steller über die begehrten Informationen bereits verfügt. Informationszugang erst erfolgen, wenn die Entschei-
(5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten In- dung dem oder der Dritten bekannt gegeben worden
formationen in zumutbarer Weise aus allgemein zu- ist und diesem ein ausreichender Zeitraum zur Ein-
gänglichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag legung von Rechtsbehelfen eingeräumt worden ist.
abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hin- Der Zeitraum nach Satz 2 soll 14 Tage nicht überschrei-
gewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1 ten.
sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den (5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68 der
Informationszugang bereits nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt, wenn die
gewährt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde er-
Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6 eine der lassen worden ist. Widerspruchsbehörde ist die oberste
in § 3 Satz 6 genannten Personen im Rahmen einer Bundesbehörde.
nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensge-
setzes oder den entsprechenden Vorschriften der Ver- §6
waltungsverfahrensgesetze der Länder durchgeführten Informationsgewährung
Anhörung verpflichtet, die begehrte Information selbst
zu erteilen, es sei denn, der Antragsteller hat nach § 6 (1) Die informationspflichtige Stelle kann den Infor-
Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich um eine behördliche mationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung
Auskunftserteilung gebeten oder es bestehen Anhalts- von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen.
punkte dafür, dass die Information durch die Person Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs be-
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfolgen gehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf
wird. andere Art gewährt werden. Die informationspflichtige
Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewäh-
§5 ren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4
Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich
Entscheidung über den Antrag zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1
(1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung Drit- gilt entsprechend. Die Informationen sollen für die Ver-
ter, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des braucherinnen und Verbraucher verständlich dargestellt
Verfahrens berührt werden können, richtet sich nach werden.
dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder den Verwal- (2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine
tungsverfahrensgesetzen der Länder. Für die Anhörung Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Absatz 1 be-
gelten § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder gehrte Informationen vorliegen, leitet sie den Antrag,
die entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsver- soweit ihr dies bekannt und möglich ist, von Amts
fahrensgesetze der Länder mit der Maßgabe, dass wegen an die Stelle weiter, der die Informationen vor-
von einer Anhörung auch abgesehen werden kann liegen, und unterrichtet den Antragsteller über die
1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne des Weiterleitung.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, (3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht ver-
2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhe- pflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen
bung der Information durch die Stelle bekannt ist zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezo-
und er oder sie in der Vergangenheit bereits Gele- gene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012
bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von
mitzuteilen. 1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen Infor-
mationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von
(4) Stellen sich die von der informationspflichtigen
250 Euro. Sofern der Antrag nicht kostenfrei bearbeitet
Stelle zugänglich gemachten Informationen im Nach-
wird, ist der Antragsteller über die voraussichtliche
hinein als falsch oder die zugrunde liegenden Um-
Höhe der Kosten vorab zu informieren. Er ist auf die
stände als unrichtig wiedergegeben heraus, so ist dies
Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag zurücknehmen
unverzüglich richtig zu stellen, sofern der oder die Dritte
oder einschränken zu können.
dies beantragt oder dies zur Wahrung erheblicher Be-
lange des Gemeinwohls erforderlich ist. Die Richtigstel- (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
lung soll in derselben Weise erfolgen, in der die Infor- werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-
mation zugänglich gemacht wurde. handlungen nicht durch Behörden des Bundes vorge-
nommen werden.
§7 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Gebühren und Auslagen
die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
(1) Für Amtshandlungen der Behörden nach diesem renhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch
Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kosten- Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Absatz 2
deckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der Zu- des Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwen-
gang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012 2171
Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz1)2)
Vom 11. Oktober 2012
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Herstellers nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 anzubrin-
Nummer 3 Buchstabe b und des § 39 Absatz 1 Satz 1 gen, ist die Kennzeichnung gemäß Nummer 3 des
des Sprengstoffgesetzes, von denen § 6 Absatz 1 Anhangs der Richtlinie 2008/43/EG, die durch die
Nummer 2 Buchstabe c und § 39 Absatz 1 Satz 1 zu- Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18)
letzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppel- geändert worden ist, auszuführen.“
buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und Nummer 21 4. In § 41 Absatz 7 Satz 2 wird nach der Angabe „Ab-
des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge- satz 2 Satz 1 und 2“ die Angabe „sowie Absatz 5
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium Satz 1“ eingefügt.
des Innern im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und So- 5. § 43 wird wie folgt geändert:
ziales: a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
Artikel 1
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 „3. die Angaben nach § 42 Absatz 1 Nummer 5
(BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 65 können entfallen.“
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) 6. § 49 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 6 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bestimmungen des § 14 Absatz 1 Satz 2
„Satz 4 findet keine Anwendung auf pyrotechnische Nummer 5 und des § 15 sind ab dem 5. April
Gegenstände für Kraftfahrzeuge sowie Feuerwerk 2013 und die Bestimmungen des § 41 Absatz 5a
der Kategorien 1 und 4, wenn die Identifikations- sowie des § 42 Absatz 1 Nummer 5 sind ab
nummer in die nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 zu dem 5. April 2015 anzuwenden.“
führenden Listen aufgenommen ist.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „4. April 2012“ durch
2. Dem § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird folgender die Angabe „4. April 2013“ und die Angabe „§ 14
Satzteil angefügt: Absatz 1 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 14 Ab-
„die zuletzt durch die Richtlinie 2012/4/EU (ABl. L 50 satz 1 Satz 2 Nummer 5“ ersetzt.
vom 23.2.2012, S. 18) geändert worden ist,“.
3. § 15 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Bei Artikeln, die zu klein sind, um den eindeutigen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. April 2012
Produktcode und die logistischen Informationen des in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Oktober 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/4/EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG
zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG
des Rates (ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18).
2
) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über das
Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes
Vom 18. Oktober 2012
Auf Grund des § 17 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar
2012 (BGBl. I S. 74) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie:
Artikel 1
Die Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungs-
verbandes vom 1. August 1978 (BGBl. I S. 1157) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „nach § 3 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes
vorratspflichtiger Erzeugnisse“ ersetzt durch die Wörter „der in § 13 Absatz 1
des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse“ und wird die An-
gabe „§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 4“ ersetzt durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 3“.
2. § 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012 2173
Verordnung
zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes
sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 – RBSFV 2013)
Vom 18. Oktober 2012
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der durch Artikel 3 Nummer 21 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453)
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
les im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfs-Ermittlungs-
gesetzes werden zum 1. Januar 2013 um 2,26 vom Hundert erhöht und die
Ergebnisse nach § 28 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle
Euro gerundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2013 382 345 306 289 255 224
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regel-
bedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2090) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Oktober 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe – Dom zu Aachen“)
Vom 17. Oktober 2012
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Der Entwurf stammt von dem Künstler Erich Ott aus
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- München.
regierung am 5. Oktober 2011 beschlossen, in Würdi-
gung des UNESCO Welterbes Dom zu Aachen eine Ge- Die Bildseite zeigt den Dom zu Aachen in seiner
denkmünze zu 100 Euro aus Gold prägen zu lassen. ganzen Breite und Höhe bis an den Münzrand gesetzt.
Die Auflage der Münze beträgt 270 000 Stück. Die Die Darstellung überzeugt durch ihre filigrane und plas-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten tisch differenzierte Ausführung. Die Schrift ist von gro-
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), ßer Klarheit, der Text ist sofort erkennbar.
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzei-
chen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempel- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
glanzausführung geprägt. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2012 in den Ver- pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein- wie die Jahreszahl „2012“ und – je nach Münzstätte –
gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Ge-
wicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
Berlin, den 17. Oktober 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2012 2175
Bekanntmachung
über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013
Vom 18. Oktober 2012
Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
buch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar
2013 anerkannt:
1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Part-
nerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 382 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1
SGB II);
2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 289 Euro (§ 20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);
3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie
das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen
kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Voll-
endung des 25. Lebensjahres, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);
4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 345 Euro
(§ 20 Absatz 4 SGB II);
5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich
224 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);
6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebens-
jahres monatlich 255 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);
7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 289 Euro (§ 23 Num-
mer 1 dritte Alternative SGB II).
Berlin, den 18. Oktober 2012
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Joschka Schneider