2126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Bekanntmachung
der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Vom 8. Oktober 2012
Auf Grund des Artikels 21 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2592) wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
gesetzes in der vom 1. Januar 2012 an geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1322, 1794),
2. den am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom
18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1314),
3. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes
vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707),
4. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422),
5. den am 26. November 2011 in Kraft getretenen Artikel 11 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258),
6. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 20 des Gesetzes vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592),
7. den am 1. April 2012 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 20. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2854).
Bonn, den 8. Oktober 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2127
Gesetz
zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung
(Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG)
Erster Abschnitt der Dauer der Maßnahme, der Gestaltung des Lehr-
plans, den Unterrichtsmethoden, der Ausbildung und
Förderungsfähige Maßnahmen
Berufserfahrung der Lehrkräfte und den Lehrgangsbe-
dingungen eine erfolgreiche berufliche Fortbildung er-
§1
warten lassen. Dies wird in der Regel angenommen,
Ziel der Förderung sofern keine Umstände vorliegen, die der Eignung der
Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz Maßnahme zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung
ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 entgegenstehen.
der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu (3) Maßnahmen sind förderfähig
den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt
1. in Vollzeitform, wenn
finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensun-
terhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. (Mindestdauer),
b) sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abge-
§2 schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
Anforderungen an Maßnahmen c) in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen
beruflicher Aufstiegsfortbildungen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden
(1) Förderfähig ist die Teilnahme an Fortbildungs- (Fortbildungsdichte);
maßnahmen öffentlicher und privater Träger, die 2. in Teilzeitform, wenn
1. einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufs- a) sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen
bildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerks- (Mindestdauer),
ordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen ver-
b) sie innerhalb von 48 Kalendermonaten abge-
gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregel-
schlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und
ten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsab-
schlüssen entsprechende berufliche Qualifikation c) in der Regel innerhalb von acht Monaten mindes-
voraussetzen und tens 150 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbil-
dungsdichte).
2. in einer fachlichen Richtung gezielt vorbereiten auf
(Fortbildungsziel) Jeweils 45 Minuten einer Lehrveranstaltung gelten als
Unterrichtsstunde. Unterrichtsstunden sind Präsenz-
a) Fortbildungsabschlüsse zu öffentlich-rechtlich
lehrveranstaltungen, in denen die nach den Fortbil-
geregelten Prüfungen auf der Grundlage der §§ 53
dungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruf-
und 54 des Berufsbildungsgesetzes oder der
lichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch
§§ 42, 42a, 45, 51a und 122 der Handwerksord-
hierzu qualifizierte Lehrkräfte planmäßig geordnet ver-
nung,
mittelt werden. Stunden einer fachpraktischen Unter-
b) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse nach bun- weisung werden als Unterrichtsstunden anerkannt,
des- oder landesrechtlichen Regelungen oder wenn ihre Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich
c) gleichwertige Fortbildungsabschlüsse an aner- vorgegeben sind, sie unter Anleitung einer Lehrkraft in
kannten Ergänzungsschulen auf der Grundlage der Regel in der Fortbildungsstätte durchgeführt und
staatlich genehmigter Prüfungsordnungen. durch theoretischen Unterricht in nennenswertem Um-
Liegen keine bundes- oder landesrechtlichen Regelun- fang begleitet werden. Zusätzlich werden die im Lehr-
gen vor, ist auch die Teilnahme an Fortbildungsmaß- plan des Bildungsträgers verbindlich vorgesehenen
nahmen förderfähig, die auf gleichwertige Fortbildungs- Klausurenkurse und Prüfungssimulationen mit bis zu
abschlüsse nach den Weiterbildungsempfehlungen der 10 Prozent der nach diesem Gesetz förderfähigen Ge-
Deutschen Krankenhausgesellschaft vorbereiten. Da- samtstunden der Unterrichtsstunden, höchstens aber
rüber hinaus ist im Bereich der ambulanten und statio- 50 Stunden, als förderfähig anerkannt. Förderfähig ist
nären Altenpflege die Teilnahme an Fortbildungs- nur die für das Erreichen des jeweiligen Fortbildungs-
maßnahmen förderfähig, wenn bei Präsenzlehrgängen ziels angemessene Anzahl von Unterrichtsstunden. Be-
die fachlich zuständige Landesbehörde am Sitz des steht die Maßnahme aus mehreren Maßnahmeab-
Trägers und bei Fernunterrichtslehrgängen die Staat- schnitten, ist für die Ermittlung des maximalen Zeitrah-
liche Zentralstelle für Fernunterricht bestätigt, dass die mens und der Fortbildungsdichte die Gesamtmaß-
Fortbildung inhaltlich im Wesentlichen einer Fortbil- nahme ausschlaggebend. Dabei sind alle Maßnahme-
dungsregelung eines anderen Landes in diesem Be- abschnitte der Lehrgangskonzeption einschließlich der
reich entspricht.*) dazwischen liegenden unterrichtsfreien Zeiten zu be-
rücksichtigen. Die Sätze 1 bis 8 gelten auch für den
(2) Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich- von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin gewählten
rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt, müssen nach Lehrgangsablauf.
(4) Die Maßnahmen können aus mehreren in sich
*) Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1314) ist § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 am 1. Juli 2012 außer selbstständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitte)
Kraft getreten. bestehen.
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(5) Unterrichtsfreie Ferienzeiten gemäß § 11 Absatz 4 terrichtsschutzgesetzes zugelassen ist oder, ohne unter
sowie individuelle Verkürzungen der Maßnahme durch die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes
Anrechnung bereits absolvierter Aus- oder Fortbildun- zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veran-
gen bleiben außer Betracht. staltet wird und die Voraussetzungen des § 2 erfüllt
werden. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3 und die
§ 2a Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 sind nach
Anforderungen der Anzahl der durchschnittlich für die Bearbeitung der
an Träger der Maßnahmen Fernlehrbriefe benötigten Zeitstunden und der Anzahl
der für Präsenzphasen vorgesehenen Unterrichtsstun-
Der Träger muss für die Durchführung der Fortbil-
den zu bemessen.
dungsmaßnahme geeignet sein. Die Eignung liegt vor,
wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine
§ 4a
Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht
oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat Mediengestützter Unterricht
nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrich- Eine Maßnahme, die teilweise unter Einsatz elektro-
tung nischer Medien durchgeführt wird und die nicht als
1. nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Fernunterricht nach § 12 des Fernunterrichtsschutzge-
– Weiterbildung – anerkannt worden ist oder setzes zulassungspflichtig ist, wird gefördert, wenn sie
durch Präsenzunterricht oder eine diesem vergleich-
2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
bare und verbindliche mediengestützte Kommunikation
auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der ergänzt wird und regelmäßige Erfolgskontrollen durch-
Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenste- geführt werden. Unter mediengestützter Kommunika-
hen. tion sind alle mit einem Präsenzunterricht vergleichba-
§3 ren Unterrichtsformen sowie Unterrichtsformen zu ver-
stehen, die auf einer Online-Lernplattform abgewickelt
Ausschluss der Förderung werden, bei der der Lernprozess von der Lehrkraft aktiv
Die Teilnahme an einer Maßnahme wird nach diesem gesteuert und der Lernfortschritt von ihr regelmäßig
Gesetz nicht gefördert, wenn kontrolliert wird. Die Mindestdauer nach § 2 Absatz 3
1. für sie Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus- und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1
bildungsförderungsgesetz geleistet wird, bemessen sich in diesen Fällen nach der Anzahl der
für den Präsenzunterricht und den für die medienge-
2. für sie Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung stützte Kommunikation vorgesehenen Unterrichtsstun-
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder nach den im Sinne des § 2 Absatz 3.
§ 6 Absatz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgeset-
zes geleistet wird,
§5
3. Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit nach dem Drit-
Fortbildung im In- und Ausland
ten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird und es
sich um eine Maßnahme in Vollzeitform handelt, es (1) Förderfähig ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die
sei denn, die Agentur für Arbeit hat mit dem Teilneh- Teilnahme an Maßnahmen, die im Inland durchgeführt
mer oder der Teilnehmerin vereinbart, dass die Maß- werden.
nahme abgeschlossen werden kann, (2) Die Teilnahme an Maßnahmen, die vollständig
4. ein Gründungszuschuss nach den §§ 57 und 58 oder teilweise in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
oder ein Existenzgründungszuschuss nach § 421l päischen Union durchgeführt werden, wird gefördert,
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geleistet wird wenn sie auf der Grundlage von Vereinbarungen der in
und es sich um eine Maßnahme in Vollzeitform han- den jeweiligen Mitgliedstaaten für die Fortbildungsprü-
delt oder fungen zuständigen Stellen durchgeführt wird.
5. Leistungen zur Rehabilitation nach den für einen Re-
§6
habilitationsträger im Sinne des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften erbracht Förderfähige
werden.*) Fortbildung, Fortbildungsplan
Der Anspruch auf Förderung nach diesem Gesetz ist (1) Förderung wird vorbehaltlich Absatz 3 nur für die
auf die Leistungen zum Lebensunterhalt beschränkt, gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel im Sinne
wenn die Kosten der Maßnahme nach dem Dritten von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und nur für die Teilnahme
Buch Sozialgesetzbuch für Personen ohne Vorbeschäf- an einer einzigen Maßnahme im Sinne dieses Gesetzes
tigungszeit übernommen werden. geleistet. Förderung wird nicht geleistet, wenn der An-
tragsteller oder die Antragstellerin bereits einen staatli-
§4 chen oder staatlich anerkannten Hochschulabschluss
Fernunterricht oder einen nach dem Hochschulrecht der Länder als
gleichwertig anerkannten sonstigen Abschluss erwor-
Die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang ist ben hat. Bereits vorhandene privatrechtlich zertifizierte
förderfähig, wenn der Lehrgang nach § 12 des Fernun- Fortbildungsabschlüsse stehen einer Förderung nicht
entgegen. Besteht die Maßnahme aus mehreren Ab-
*) Gemäß Artikel 32 in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 des Gesetzes schnitten (Maßnahmeabschnitte), sind diese im ersten
vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) wurde in § 3 Satz 1 Num- Förderantrag in einem Fortbildungsplan anzugeben. In
mer 4 am 1. April 2012 die Angabe „§§ 57 und 58“ durch die Angabe
„§§ 93 und 94“ ersetzt und wurden die Wörter „oder ein Existenz- den Fällen des Satzes 4 umfasst die Förderung vorbe-
gründungszuschuss nach § 421l“ gestrichen. haltlich § 2 Absatz 3 alle Maßnahmeabschnitte, die als
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Teile der im Fortbildungsplan genannten Fortbildungs- die Förderung bei Krankheit bis zu drei Monate und bei
prüfung anerkannt werden. Es können auch Maßnah- Schwangerschaft bis zu vier Monate weitergeleistet.
meabschnitte, die mit einer eigenständigen Prüfung ab- Solange die Fortsetzung einer Maßnahme durch von
schließen, gefördert werden, wenn sie zugleich zur Be- dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin nicht zu vertre-
freiung von einem oder mehreren Teilen der im Fortbil- tende Wartezeiten, die die Ferienzeiten nach § 11 Ab-
dungsplan genannten Fortbildungsprüfung eines satz 4 überschreiten, nicht möglich ist, gilt die Maß-
glaubhaft gemachten übergeordneten Fortbildungsziels nahme als unterbrochen.
führen. (5) Die Wiederholung einer gesamten Maßnahme
(2) Die Teilnahme an einem Maßnahmeabschnitt, der wird nur einmal gefördert, wenn
von dem Fortbildungsplan abweicht, wird nur gefördert, 1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies
wenn er rechtfertigen und
1. inhaltlich einem im Fortbildungsplan angegebenen 2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbil-
Maßnahmeabschnitt entspricht, dungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der För-
2. eine sinnvolle Ergänzung des Fortbildungsplans dar- derungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 Satz 2
stellt oder nachzuholen.
3. einen im Fortbildungsplan angegebenen Maßnah- (6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits
meabschnitt, der nicht mehr angeboten wird, weit- absolvierte Maßnahmeteile berücksichtigt werden.
gehend ersetzt (7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahme-
und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die abschnitte entsprechend.
Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und (8) Wechselt der Teilnehmer oder die Teilnehmerin
die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht unter Beibehaltung des früheren Fortbildungsziels die
überschritten wird. Fortbildungsstätte, so gelten die Absätze 5 bis 7 ent-
(3) Die Vorbereitung auf ein weiteres Fortbildungsziel sprechend.
im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird gefördert,
wenn dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin der Zu- Zweiter Abschnitt
gang erst durch den erfolgreichen Abschluss der nach Persönliche Voraussetzungen
diesem Gesetz geförderten Maßnahme eröffnet worden
ist. Abweichend von Satz 1 kann die Vorbereitung auf §8
ein weiteres Fortbildungsziel auch dann gefördert wer-
den, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies Staatsangehörigkeit
rechtfertigen. Besondere Umstände des Einzelfalls sind (1) Förderung wird geleistet
insbesondere dann gegeben, wenn ein wichtiger Grund 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
der Ausübung des Berufs entgegensteht, zu dem die
erste Fortbildung qualifiziert hat. 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im
Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so-
wie anderen Ausländern, die eine Niederlassungser-
§7
laubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt
Kündigung, Abbruch, nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
Unterbrechung und Wiederholung
3. Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Uni-
(1) Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 2 endet die onsbürgern, die unter den Voraussetzungen des
Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
vertraglichen Dauer vom Teilnehmer oder der Teilneh- gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind
merin abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde. oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb
(2) Wird nach einem Abbruch aus wichtigem Grund nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind
oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teil- und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Le-
nehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, benspartnern keinen Unterhalt erhalten,
eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel unver- 4. Unionsbürgern, die Ehegatte, Lebenspartner oder
züglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Kind eines Deutschen oder einer Deutschen sind,
Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wie- unter den Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 des
der aufgenommen, wird der Teilnehmer oder die Teil- Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt
nehmerin hierfür erneut gefördert. sind und ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben,
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein ande- 5. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Fortbildung
res Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestan-
die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichti- den haben, dessen Gegenstand mit dem der Fort-
ger Grund maßgebend war. bildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
(3a) Nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen 6. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates
Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichti- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
gen Grund wird die Förderung bei Wiederaufnahme schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
fortgesetzt. Während der Unterbrechungsphase be- mern 2 bis 5,
steht vorbehaltlich Absatz 4 Satz 1 kein Anspruch auf 7. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
Förderung. land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme wegen als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
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(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Maßnahme zu erbringen. Bei längeren Maßnahmen,
Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge- Maßnahmen mit mehreren Maßnahmeabschnitten oder
hend zum Aufenthalt berechtigt sind, in besonderen Fällen können darüber hinaus weitere
8. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über Teilnahmenachweise gefordert werden. Die Förderung
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun- wird insoweit unter dem Vorbehalt der Einstellung und
desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Rückforderung geleistet.
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset- Dritter Abschnitt
zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950). Leistungen
(2) Anderen Ausländern wird Förderung geleistet,
wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und § 10
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Ab- Umfang der Förderung
satz 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den (1) Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird
§§ 25a, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a oder ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maß-
als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Auslän- nahmebeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck
ders mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthalts- Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber
erlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Auf- oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird
enthaltsgesetzes besitzen, der Maßnahmebeitrag nach den um diese Leistungen
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, 4 geminderten Kosten bemessen.
Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes (2) Bei Maßnahmen in Vollzeitform im Sinne des § 2
oder als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind eines Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird darüber hinaus ein Bei-
Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent- trag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbei-
haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des trag) geleistet. Als monatlicher Unterhaltsbedarf gilt für
Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindes- einen Teilnehmer oder eine Teilnehmerin der Bedarfs-
tens vier Jahren in Deutschland ununterbrochen satz nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num-
rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten. mer 2 und § 13a des Bundesausbildungsförderungsge-
(3) Im Übrigen wird Ausländern Förderung geleistet, setzes. § 13 Absatz 3 des Bundesausbildungsförde-
wenn sie selbst sich vor Beginn der Maßnahme insge- rungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Un-
samt drei Jahre im Inland terhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die
1. aufgehalten haben und Teilnehmerin um 52 Euro, für den jeweiligen Ehegatten
oder Lebenspartner um 215 Euro und für jedes Kind, für
2. rechtmäßig erwerbstätig waren. das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach
Als Erwerbstätigkeit gilt auch die Zeit in einem Berufs- dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskinder-
ausbildungsverhältnis in einem nach dem Berufsbil- geldgesetz hat, um 210 Euro. Auf den Unterhaltsbedarf
dungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder
Ausbildungsberuf oder einem vergleichbaren Berufs- der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehe-
ausbildungsverhältnis. gatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzu-
(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegat- rechnen.
ten oder Lebenspartner persönlich förderungsberech- (3) Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kin-
tigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet
dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die haben, oder mit behinderten Kindern leben, erhalten
Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des
wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland auf- Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abge-
halten. halten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de- von 113 Euro für jeden Monat je Kind.
nen anderen Ausländern Förderung zu leisten ist, blei-
ben unberührt. § 11
Förderungsdauer
§9 (1) Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform
Eignung wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeit-
Die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehme- form bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert
rin müssen erwarten lassen, dass die Maßnahme er- (Förderungshöchstdauer). Abweichend von Satz 1 wird
folgreich abgeschlossen werden kann. Dies wird in der die Förderungshöchstdauer angemessen verlängert,
Regel angenommen, solange er oder sie regelmäßig an soweit
der Maßnahme teilnimmt, die Maßnahme zügig und 1. eine Schwangerschaft, die Erziehung und Pflege
ohne Unterbrechung absolviert und er oder sie sich eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Le-
um einen erfolgreichen Abschluss bemüht. Er oder sie bensjahres, die Betreuung eines behinderten Kin-
muss bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme die des, eine Behinderung oder schwere Krankheit des
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllen Teilnehmers oder der Teilnehmerin, die Pflege eines
können. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin ist ver- im Sinne der §§ 14 und 15 Absatz 1 Nummer 2 und 3
pflichtet, nach der Hälfte der Laufzeit der Maßnahme, des Elften Buches Sozialgesetzbuch pflegebedürfti-
spätestens nach sechs Monaten, einen Nachweis des gen, in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der zessordnung bezeichneten nahen Angehörigen, die
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nicht von einem oder einer anderen im Haushalt mer 1 für den Zeitraum, um den die Förderungshöchst-
lebenden Angehörigen übernommen werden kann, dauer verlängert worden ist, in voller Höhe als Zu-
oder schuss geleistet.
2. andere besondere Umstände des Einzelfalles (3) Während der Prüfungsvorbereitungsphase nach
dies rechtfertigen oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz besteht für den
Unterhaltsbeitrag einschließlich der Erhöhungsbeträge
3. die längere Dauer der Vorbereitung auf das Fortbil-
sowie für den Kinderbetreuungszuschlag vorbehaltlich
dungsziel rechtlich vorgeschrieben ist.
Absatz 4 ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehens-
In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 darf die vertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach
Förderungshöchstdauer längstens um zwölf Kalender- Maßgabe des § 13.
monate verlängert werden.
(4) Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin kann den
(2) Der Unterhaltsbeitrag und der Kinderbetreuungs- Abschluss eines Darlehensvertrags innerhalb von drei
zuschlag werden von Beginn des Monats an geleistet, Monaten verlangen. Die Frist beginnt mit dem auf die
in dem mit dem Unterricht tatsächlich begonnen wird, Bekanntgabe des Bescheids folgenden Monat.
frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.
Diese Leistungen enden mit Ablauf des Monats, in dem
planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird; für § 13
Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die sich nachweislich Darlehensbedingungen
und unverzüglich zur Prüfung angemeldet haben, wer-
den diese Leistungen auf Antrag bis zum Ablauf des (1) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau hat auf Verlan-
Monats gewährt, in dem der letzte Prüfungstag liegt, gen des Antragstellers oder der Antragstellerin mit die-
jedoch höchstens für drei weitere Monate (Prüfungsvor- sem oder dieser einen privatrechtlichen Vertrag über ein
bereitungsphase). Darlehen in der im Bescheid angegebenen Höhe zu
schließen. Der Darlehensvertrag kann auch über einen
(3) Liegt bei Maßnahmen in Vollzeitform zwischen von dem Antragsteller oder der Antragstellerin be-
dem Ende eines Abschnitts und dem Beginn eines an- stimmten geringeren, durch Hundert teilbaren Betrag
deren nur ein Monat, so gilt der neue Abschnitt als be- geschlossen werden. Soweit das im Bescheid angege-
reits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. bene Darlehen geändert wird, wird der Vertrag entspre-
(4) Die Förderungsdauer umfasst bei Maßnahmen in chend angepasst. Im Falle einer Änderung zugunsten
Vollzeitform auch Ferienzeiten bis zu 77 Ferienwerk- des Antragstellers oder der Antragstellerin gilt dies nur,
tagen im Maßnahmejahr. soweit dieser oder diese es verlangt. Zu Unrecht ge-
zahlte Darlehensbeträge sind unverzüglich an die Kre-
§ 12 ditanstalt für Wiederaufbau zurückzuzahlen. Der Darle-
Förderungsart hensvertrag muss die in den Absätzen 2 bis 7 und
§ 13b Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen enthal-
(1) Der Maßnahmebeitrag nach § 10 Absatz 1 be- ten.
steht aus einem Anspruch auf
(2) Das Darlehen nach Absatz 1 ist zu verzinsen. Als
1. Förderung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
Zinssatz gilt jeweils für sechs Monate – vorbehaltlich
bis zu einem Gesamtbetrag von 10 226 Euro und
des Gleichbleibens der Rechtslage – der European In-
2. Förderung der Erstellung der fachpraktischen Arbeit terbank Offered Rate (EURIBOR) für die Geldbeschaf-
in der Meisterprüfung des Handwerks sowie ver- fung von ersten Adressaten in den Teilnehmerstaaten
gleichbarer Arbeiten in anderen Wirtschaftsberei- der Europäischen Währungsunion mit einer Laufzeit
chen bis zur Hälfte der notwendigen Kosten, höchs- von sechs Monaten nach dem Stand vom 1. April und
tens jedoch bis zu einem Gesamtbetrag von 1 534 1. Oktober, zuzüglich eines Verwaltungskostenauf-
Euro. schlags in Höhe von 1 vom Hundert. Fallen die in Satz 2
Der Maßnahmebeitrag nach Satz 1 Nummer 1 wird in genannten Stichtage nicht auf einen Tag, an dem ein
Höhe von 30,5 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste fest-
hinaus besteht der Maßnahmebeitrag vorbehaltlich Ab- gelegte EURIBOR-Satz. Ab dem Beginn der Rückzah-
satz 4 aus einem Anspruch auf Abschluss eines Dar- lungspflicht nach Absatz 5 ist auf Verlangen des Darle-
lehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau hensnehmers oder der Darlehensnehmerin zum 1. April
nach Maßgabe des § 13. oder 1. Oktober eines Jahres für die restliche Laufzeit
des Darlehens, längstens für zehn Jahre, ein Festzins
(2) Der Zuschussanteil am Unterhaltsbeitrag beträgt
zu vereinbaren. Die Festzinsvereinbarung muss einen
44 Prozent. Dabei bleiben die Erhöhungsbeträge nach
Monat im Voraus verlangt werden. Im Falle des Satzes 4
§ 10 Absatz 2 sowie ein Pauschalbetrag in Höhe von
gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage –
103 Euro außer Betracht. Der Erhöhungsbetrag für je-
der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit einer
des Kind nach § 10 Absatz 2 Satz 4 wird zur Hälfte und
der Dauer der Zinsfestschreibung entsprechenden
der Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 in
Laufzeit, zuzüglich eines Verwaltungskostenaufschlags
voller Höhe als Zuschuss geleistet. Die Zuschüsse nach
in Höhe von bis zu 1 vom Hundert. Ab Beginn der
den Sätzen 1 bis 3 werden bis zum Ablauf des Monats,
Rückzahlungspflicht nach Absatz 5 erhöhen sich die
in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird,
Zinssätze nach den Sätzen 2 und 6 um einen Risiko-
gewährt. Im Übrigen besteht vorbehaltlich Absatz 4 ein
zuschlag in Höhe von bis zu 0,7 vom Hundert.
Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit
der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Maßgabe des (3) Das Darlehen ist während der Dauer der Maß-
§ 13. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 wird der Un- nahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei
terhaltsbeitrag in den Fällen des § 11 Absatz 1 Num- Jahren, längstens jedoch während eines Zeitraums von
2132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
sechs Jahren, für den Darlehensnehmer oder die Dar- lungsrate auf den übersteigenden Betrag zu reduzieren.
lehensnehmerin zins- und tilgungsfrei. Die Freistellung ist in diesen Fällen auf die Differenz
(4) Das Darlehen nach § 12 Absatz 2 ist bis zu der im zwischen dem übersteigenden Betrag und der Mindest-
Bescheid angegebenen Höhe unbar monatlich im rate beschränkt. § 18a Absatz 2 bis 5 des Bundesaus-
Voraus zu zahlen. Abweichend von Satz 1 werden Dar- bildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzu-
lehen bis zu 30 Euro monatlich für den Bewilligungs- wenden.
zeitraum in einem Betrag im Voraus gezahlt. Darlehens-
beträge für bereits abgelaufene Monate sind mit dem § 13b
für den nächsten Monat fälligen Betrag, sonst unver- Erlass und Stundung
züglich, zu zahlen. Das Darlehen nach § 12 Absatz 1 (1) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
ist mit Ausnahme der Kosten für die Prüfungsgebühr nehmerin die Fortbildungsprüfung bestanden, wird
bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe, in der Re- ihm oder ihr gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses
gel höchstens bis zu einem Betrag von 4 000 Euro un- 25 Prozent des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig
bar in einem Betrag zu zahlen. Die Erstattung der Prü- gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prü-
fungsgebühr erfolgt nach Maßgabe des § 24 Absatz 1 fungsgebühren nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 4. Über die Auszahlung höherer Darlehen trifft die erlassen.
Kreditanstalt für Wiederaufbau mit dem Darlehensneh-
mer oder der Darlehensnehmerin eine Vereinbarung un- (2) Hat der Darlehensnehmer oder die Darlehens-
ter Berücksichtigung der Fälligkeit der Lehrgangsge- nehmerin innerhalb von drei Jahren nach Beendigung
bühren. der Maßnahme im Inland ein Unternehmen oder eine
freiberufliche Existenz gegründet oder übernommen
(5) Das Darlehen ist nach Ablauf der Karenzzeit in- oder einen bestehenden Gewerbebetrieb erweitert und
nerhalb von zehn Jahren – vorbehaltlich des Gleichblei- trägt er oder sie dafür überwiegend die unternehmeri-
bens der Rechtslage – in monatlichen Raten von grund- sche Verantwortung, wird auf Antrag und gegen Vor-
sätzlich mindestens 128 Euro zurückzuzahlen. Die Kre- lage der erforderlichen Nachweise das bis zu diesem
ditanstalt für Wiederaufbau kann die Zahlung für jeweils Zeitpunkt noch nicht fällig gewordene, auf die Lehr-
drei aufeinanderfolgende Monate in einem Betrag gel- gangs- und Prüfungsgebühren entfallende Restdarle-
tend machen, es sei denn, der Darlehensnehmer oder hen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilweise
die Darlehensnehmerin verlangt eine monatliche Raten- erlassen, wenn er oder sie
zahlung. Die Rückzahlungsraten sind bei monatlicher
Zahlungsweise jeweils am Ende des Monats, bei vier- 1. die Fortbildungsprüfung bestanden hat,
teljährlicher Zahlungsweise jeweils am Ende des dritten 2. das Unternehmen, die freiberufliche Existenz oder
Monats zu leisten. Der Rückzahlungsbetrag wird von den erweiterten Gewerbebetrieb mindestens ein
der Kreditanstalt für Wiederaufbau im Lastschriftein- Jahr führt und
zugsverfahren eingezogen. Das Darlehen kann auch in
3. spätestens am Ende des dritten Jahres nach der
Teilbeträgen von vollen 500 Euro vorzeitig zurückge-
Gründung oder Übernahme des Unternehmens oder
zahlt werden.
der freiberuflichen Existenz oder der Erweiterung
(6) 30 Tage vor dem Beginn der Rückzahlung teilt die des Gewerbebetriebs mindestens eine Person zu-
Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer sätzlich eingestellt hat und zum Zeitpunkt der An-
oder der Darlehensnehmerin – unbeschadet der Fällig- tragstellung noch beschäftigt.
keit der ersten Rückzahlungsrate nach Absatz 3 – die
Die Höhe des Erlasses beträgt im Einzelnen:
Höhe der Darlehensschuld, die zu diesem Zeitpunkt
geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen a) 33 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
Rückzahlungsrate und den Tilgungszeitraum mit. oder eine zusätzliche Auszubildende, dessen oder
deren Ausbildungsverhältnis seit mindestens zwölf
(7) Mit dem Tod des Darlehensnehmers oder der
Monaten besteht,
Darlehensnehmerin erlischt die Darlehensrestschuld,
soweit sie noch nicht fällig ist. b) 33 Prozent für einen zusätzlichen Arbeitnehmer oder
eine zusätzliche Arbeitnehmerin, dessen oder deren
(8) Mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzver-
sozialversicherungspflichtiges unbefristetes Vollzeit-
fahrens über das Vermögen einer natürlichen Person
arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Antragstellung
oder nach der Abweisung des Antrags auf Eröffnung
seit mindestens sechs Monaten besteht und unge-
des Insolvenzverfahrens mangels Masse werden die
kündigt ist, oder
Darlehensrestschuld und Zinsschuld zur sofortigen
Rückzahlung fällig. Die Absätze 3, 5 und 6 sowie c) 66 Prozent für einen zusätzlichen Auszubildenden
§ 13b finden keine Anwendung. oder eine zusätzliche Auszubildende und einen zu-
sätzlichen Arbeitnehmer oder eine zusätzliche Ar-
§ 13a beitnehmerin oder für zwei zusätzliche Arbeitnehmer
oder Arbeitnehmerinnen, sofern die jeweiligen Be-
Einkommensabhängige Rückzahlung
schäftigungsvoraussetzungen nach den Buchsta-
Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Dar- ben a und b erfüllt sind.
lehensnehmer oder die Darlehensnehmerin auf seinen
Insgesamt dürfen nicht mehr als 66 Prozent des noch
oder ihren Antrag durch die Kreditanstalt für Wiederauf-
nicht fällig gewordenen Restdarlehens für die Lehr-
bau freizustellen, soweit das Einkommen monatlich den
gangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden.
Betrag nach § 18a Absatz 1 des Bundesausbildungs-
förderungsgesetzes nicht übersteigt. Sofern der über- In den ersten drei Jahren nach der Existenzgründung
steigende Betrag geringer ist als die monatlich zurück- fällige Rückzahlungsraten werden auf Antrag des Dar-
zuzahlende Mindestrate von 128 Euro, ist die Rückzah- lehensnehmers oder der Darlehensnehmerin in Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2133
von maximal 66 Prozent des noch nicht fällig geworde- 3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs-
nen Restdarlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsge- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des
bühren gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich um Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin von
die nach Satz 4 gestundeten Zinsen, wenn die Voraus- mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert
setzungen für einen Erlass nach Absatz 2 nicht erfüllt oder unmöglich geworden ist,
werden. 4. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin
(3) Für jeden Monat, für den der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum
oder die Darlehensnehmerin glaubhaft macht, dass Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialge-
setzbuch oder Leistungen zur Sicherung des
1. sein oder ihr Einkommen den Betrag nach § 18a Ab-
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialge-
satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
setzbuch erhält oder
nicht übersteigt,
5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers oder der Dar-
2. er oder sie ein Kind, das das zehnte Lebensjahr lehensnehmerin seit mehr als sechs Monaten nicht
noch nicht vollendet hat, pflegt oder erzieht oder ermittelt werden konnte.
ein behindertes Kind betreut und
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus
3. er oder sie nicht oder wöchentlich nicht mehr als dem Darlehensvertrag auf den Bund über.
30 Stunden erwerbstätig ist,
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden je-
wird auf Antrag die Rückzahlungsrate nach § 13 Ab- weils zum 30. März, 30. Juni, 30. September und
satz 5 längstens für einen Zeitraum von zunächst zwölf 30. Dezember eines Jahres erstattet:
Monaten gestundet. Der Darlehensnehmer oder die
1. Zinsen, von deren Zahlung der Darlehensnehmer
Darlehensnehmerin ist verpflichtet, während der Dauer
oder die Darlehensnehmerin nach § 13 Absatz 3 frei-
der Stundung jede nach dem Zeitpunkt der Antragstel-
gestellt ist,
lung eintretende Änderung der Verhältnisse nach Satz 1
Nummer 1 bis 3 der Kreditanstalt für Wiederaufbau 2. Beträge, die sie nach § 13b erlassen hat,
schriftlich mitzuteilen. Kommt der Darlehensnehmer 3. Beträge, die ihr nach Absatz 1 zu erstatten sind,
oder die Darlehensnehmerin dieser Verpflichtung nicht
4. Zinsen für die nach § 13b gestundeten Rückzah-
nach, gerät er oder sie mit jeder zu Unrecht gestunde-
lungsraten in Höhe des nach § 13 Absatz 2 Satz 2
ten Rate auch ohne Mahnung in Verzug. Nach Ablauf
geltenden EURIBOR-Satzes,
des Stundungszeitraums werden auf Antrag die ge-
stundeten Raten erlassen, soweit der Darlehensnehmer 5. Darlehensforderungen, die wegen des Todes des
oder die Darlehensnehmerin nachweist, dass zum Zeit- Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin
punkt der Antragstellung die Voraussetzungen des Sat- nach § 13 Absatz 7 erloschen sind.
zes 1 Nummer 1 bis 3 noch gegeben sind. Kind des Wird ein Darlehen mit einem festen Zinssatz nach § 13
Darlehensnehmers oder der Darlehensnehmerin ist ein Absatz 5 Satz 5 vorzeitig zurückgezahlt, erhält die Kre-
Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld ditanstalt für Wiederaufbau eine Vorfälligkeitsentschä-
nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundes- digung in Höhe des ihr entstandenen Wiederanlage-
kindergeldgesetz hat, soweit das Kind das zehnte Le- schadens.
bensjahr noch nicht vollendet hat, sowie Kinder im
(3) Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen
Sinne des § 32 Absatz 4 Nummer 3 des Einkommen-
nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau ne-
steuergesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 3 des
ben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung je-
Bundeskindergeldgesetzes.
weils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpau-
(4) Über den Antrag des Darlehensnehmers oder der schale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarle-
Darlehensnehmerin auf Stundung und Erlass entschei- hens, höchstens jedoch 128 Euro.
det in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kreditanstalt
für Wiederaufbau. § 15
Aufrechnung
§ 14
Mit einem Anspruch auf Erstattung von Zuschüssen
Kreditanstalt für Wiederaufbau kann gegen den Anspruch auf entsprechende Leistun-
(1) Bis zum Ende des vierten Jahres nach Beginn der gen in voller Höhe aufgerechnet werden.
Darlehensrückzahlung wird der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau auf Verlangen die Darlehens- und Zinsschuld § 16
eines Darlehensnehmers oder einer Darlehensnehmerin Rückzahlungspflicht
erstattet, von dem oder von der eine termingerechte
(1) Haben die Voraussetzungen für die Leistung an
Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere
keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen, für den
der Fall, wenn
sie gezahlt worden ist, so ist – außer in den Fällen der
1. der Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
die Rückzahlungsrate für sechs aufeinanderfolgende insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der
Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum Förderungsbetrag zu erstatten als
mit einem Betrag in Höhe des Vierfachen der monat-
1. der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige
lichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat,
2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wie- das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden
deraufbau entsprechend den geltenden Bestimmun- ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Ver-
gen wirksam gekündigt worden ist, sorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,
2134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
2. Förderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung Sechster Abschnitt
geleistet worden ist.
Verfahren
(2) Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat
oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in § 19
dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die Maß- Antrag
nahme aus einem von ihm oder ihr zu vertretenden
Grund unterbrochen hat. (1) Über die Förderungsleistung einschließlich der
Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige
Behörde auf schriftlichen Antrag. Der Maßnahmebei-
Vierter Abschnitt trag muss spätestens bis zum Ende der Maßnahme,
bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis
Einkommens-
zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes bean-
und Vermögensanrechnung tragt werden.
(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen
§ 17
nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordru-
Einkommens- und Vermögensanrechnung cke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.
(1) Für die Anrechnung des Einkommens und des § 19a
Vermögens nach § 10 Absatz 2 gelten mit Ausnahme
des § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Örtliche Zuständigkeit
und der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord- Für die Entscheidung über die Förderungsleistungen
nungen in § 21 Absatz 3 Nummer 4 die Abschnitte IV ist die von den Ländern für die Durchführung dieses
und V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes so- Gesetzes bestimmte Behörde des Bezirks zuständig,
wie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkom- in dem der Teilnehmer oder die Teilnehmerin seinen
men geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Ab- oder ihren ständigen Wohnsitz hat. Hat der Teilnehmer
satz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungs- oder die Teilnehmerin im Inland keinen ständigen
gesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Wohnsitz, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk
Stelle des Amtes für Ausbildungsförderung die für die- die Fortbildungsstätte liegt.
ses Gesetz zuständige Behörde tritt und dass in den
Fällen des § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbil- § 20
dungsförderungsgesetzes über den Antrag ohne Vor- Mitteilungspflicht
behalt der Rückforderung entschieden wird. § 11
Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Die Kreditanstalt für Wiederaufbau unterrichtet die
ist entsprechend anzuwenden. zuständige Behörde über den Abschluss eines Dar-
lehensvertrages nach § 13 Absatz 1. Die zuständige
(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Behörde unterrichtet in diesen Fällen die Kreditanstalt
Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehe- für Wiederaufbau über Änderungen des Bescheids, die
gatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts zu einer Verringerung der Leistungen nach diesem Ge-
anderes bestimmt. setz führen.
§ 17a § 21
Auskunftspflichten
Freibeträge vom Vermögen
(1) Die Träger der Maßnahmen sind verpflichtet, den
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu
1. für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichti-
35 800 Euro, gung der Fortbildungsstätte zu gestatten, soweit die
Durchführung dieses Gesetzes es erfordert. Sie sind
2. für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner verpflichtet, für die Förderung relevante Veränderungen
1 800 Euro, ihres Geschäftsbetriebs und der Maßnahme, das Ein-
stellen eines Lehrgangs, den Nichtantritt, die vorzeitige
3. für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
Beendigung, die nicht regelmäßige Teilnahme, den Ab-
1 800 Euro.
bruch der Maßnahme durch den Teilnehmer oder die
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weite- Teilnehmerin oder eine Kündigung der Maßnahme vor
rer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Ablauf der vertraglichen Dauer nach § 7 Absatz 1 den
zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen, sobald
ihnen diese Umstände bekannt werden.
Fünfter Abschnitt
(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten
Organisation Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denje-
nigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstat-
§ 18 ten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspart-
ner des Antragstellers oder der Antragstellerin.
Übergegangene Darlehensforderungen
(3) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen dürfen
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegange- personenbezogene Informationen, die zur Durchfüh-
nen Darlehensforderungen werden von der Kreditan- rung dieses Gesetzes erforderlich sind, den für die
stalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen. Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2135
auf deren Verlangen übermitteln, soweit hierdurch 6. der Zeitpunkt zur Vorlage des Teilnahmenachweises
schutzwürdige Belange des oder der Betroffenen nicht sowie die Rechtsfolgen der Nichtvorlage und der
beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse nicht regelmäßigen Teilnahme nach § 9.
das Geheimhaltungsinteresse des oder der Betroffenen Bei Maßnahmen in Vollzeitform sind zusätzlich anzuge-
überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn dem be- ben:
sondere gesetzliche Verwendungsregelungen entge-
genstehen. 1. die Höhe des Zuschussanteils zum Unterhaltsbei-
trag nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und 2,
(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist, hat 2. die Höhe des Zuschussanteils zum Erhöhungsbe-
trag für Kinder nach § 12 Absatz 2 Satz 3,
1. der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilneh-
mer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehe- 3. die Höhe des Unterhaltsdarlehens nach § 12 Ab-
gatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen satz 2 Satz 5,
Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn 4. die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der
und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebens-
Freibetrag auszustellen, partners sowie die Höhe des Vermögens des Teil-
2. die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des nehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,
öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zu- 5. die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens
satzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zu- berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung
ständigen Behörde Auskünfte über die von ihr ge- der Aufwendungen für die soziale Sicherung nach
leistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des § 17,
Teilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweili- 6. die Höhe der gewährten Freibeträge nach den §§ 17
gen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen. und 17a,
(5) Die zuständige Behörde kann den in den Absät- 7. die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge
zen 1 bis 3 bezeichneten Institutionen und Personen vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers
eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften oder der Teilnehmerin sowie vom Einkommen des
und Vorlage von Urkunden setzen. jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners nach
§ 10 Absatz 2 Satz 5 und § 17.
§ 22
Bei Alleinerziehenden ist zusätzlich der Zuschuss für
Ersatzpflicht den Kinderbetreuungszuschlag nach § 10 Absatz 3 an-
des Ehegatten oder Lebenspartners zugeben.
Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilneh-
Bei Gewährung einer Förderung für die Prüfungsvorbe-
mers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung
reitungsphase ist zusätzlich anzugeben:
an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er
oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder 1. die Höhe des Unterhaltsdarlehens sowie
unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige 2. bei Alleinerziehenden die Höhe des Darlehens für
nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den Kinderbetreuungszuschlag nach § 12 Absatz 3.
den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu erset-
(3) Über die Förderung wird für die Dauer einer Maß-
zen. Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht er-
nahme oder eines Maßnahmeabschnitts (Bewilligungs-
folgten Leistung an mit 3 vom Hundert über dem Basis-
zeitraum), bei Vollzeitmaßnahmen längstens für einen
zinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für
Zeitraum von 24 Monaten, bei Teilzeitmaßnahmen
das Jahr zu verzinsen.
längstens für einen Zeitraum von 48 Monaten, ent-
schieden.
§ 23
(4) Auf Antrag hat die zuständige Behörde vorab zu
Bescheid
entscheiden, ob für die Teilnahme an einer Maßnahme
(1) Entscheidungen nach diesem Gesetz sind dem nach fachlicher Richtung, Ziel (§ 2 Absatz 1 Nummer 2),
Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzu- zeitlicher und inhaltlicher Gestaltung und Art des Trä-
teilen (Bescheid). Ist in einem Bescheid dem Grunde gers dem Grunde nach die Förderungsvoraussetzun-
nach über die Förderung einer Maßnahme entschieden gen vorliegen. Die zuständige Behörde ist an die Ent-
worden, so gilt diese Entscheidung für alle Maßnahme- scheidung nicht mehr gebunden, wenn mit der Maß-
abschnitte. nahme nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung
(2) In dem Bescheid sind anzugeben: begonnen wird.
1. die Höhe des Zuschussanteils zum Maßnahmebei-
trag nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 24
Satz 2, Zahlweise
2. die Höhe des Maßnahmedarlehens nach § 12 Ab- (1) Die Zuschussanteile am Unterhaltsbeitrag nach
satz 1 Satz 1 und 3, § 12 Absatz 2 und der Zuschuss für die Kinderbetreu-
3. die Dauer der Zins- und Tilgungsfreiheit nach § 13 ung nach § 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 sind
Absatz 3, unbar monatlich im Voraus zu zahlen. Der Zuschussan-
teil zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2
4. die Frist nach § 12 Absatz 4, bis zu der der Ab- kann bis zu der im Bescheid angegebenen Höhe,
schluss eines Darlehensvertrags verlangt werden höchstens bis zu einem Betrag von 2 600 Euro, in ei-
kann, nem Betrag gezahlt werden. Die nach § 19 zuständige
5. das Ende der Förderungshöchstdauer nach § 11 und Stelle kann unter Berücksichtigung der Fälligkeit der
2136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Lehrgangsgebühren die Auszahlung eines höheren Be- § 13b gewährten Darlehenserlasse und Stundungen
trages bewilligen. Der Maßnahmebeitrag für die Prü- und für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkma-
fungsgebühr wird erst bei Fälligkeit und gegen Vorlage le:
der Rechnung oder des Gebührenbescheids ausge- 1. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin: Ge-
zahlt. Die Auszahlung der Bankdarlehen erfolgt nach schlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des
Maßgabe des § 13 durch die Kreditanstalt für Wieder- ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlus-
aufbau. ses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art
(2) Die monatlichen Zuschussanteile am Unterhalts- und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Be-
beitrag und der Zuschuss für die Kinderbetreuung nach ginns und des Endes der Förderungshöchstdauer,
§ 10 Absatz 3 und § 12 Absatz 2 Satz 3 werden bei Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahme-
Restbeträgen bis zu 0,49 Euro auf volle Euro abgerun- beitrages nach § 12 Absatz 1,
det und bei Restbeträgen ab 0,50 Euro auf volle Euro 2. von dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin an Maß-
aufgerundet. nahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand,
(3) Monatliche Zuschussbeträge unter 16 Euro wer- Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Höhe
den nicht geleistet. und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbe-
darfs des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, auf den
§ 25 Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen
Änderung des Bescheides und Vermögen des Teilnehmers oder der Teilnehme-
rin, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Be-
Ändert sich ein für die Leistung der Förderung maß- willigungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung
geblicher Umstand, so wird der Bescheid geändert und Höhe des Unterhaltsbeitrages während der
1. zugunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin Maßnahme nach § 12 Absatz 2 sowie während der
vom Beginn des Monats, in dem die Änderung ein- Prüfungsvorbereitungsphase nach § 12 Absatz 3,
getreten ist, rückwirkend jedoch höchstens für die gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammenset-
drei Monate vor dem Monat, in dem sie der zustän- zung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag
digen Behörde mitgeteilt wurde, nach § 23 Absatz 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermö-
gensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens
2. zuungunsten des Teilnehmers oder der Teilnehmerin
nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Ab-
vom Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Än-
satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
derung folgt,
wenn diese Änderung zu einer Erhöhung oder Minde- 3. von alleinerziehenden Teilnehmern und Teilnehme-
rung des Unterhaltsbeitrages oder des Maßnahmebei- rinnen zusätzlich: Art, Höhe und Zusammensetzung
trags um wenigstens 16 Euro führt. Nicht als Änderung des Kinderbetreuungszuschlags,
im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen ge- 4. von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner
setzlicher Renten und Versorgungsbezüge. § 48 des des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnah-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwen- men in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung
dung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten des Einkommens und des Freibetrags vom Einkom-
Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird men und der vom Einkommen auf den Bedarf des
der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende
geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und Betrag.
des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungs- (3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zu-
gesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilneh- ständigen Behörden.
mers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten
oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Ab- (4) Für die Durchführung der Statistik besteht Aus-
satz 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine kunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen
Änderung des Freibetrags eingetreten ist. Behörden und die Kreditanstalt für Wiederaufbau.
§ 26 § 27a
Rechtsweg Anwendung des Sozialgesetzbuches
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelun-
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg, für Streitigkeiten gen enthält, finden die §§ 1 bis 3, 11 bis 17, 30 bis 67
aus dem Darlehensvertrag der ordentliche Rechtsweg des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte
gegeben. Buch Sozialgesetzbuch Anwendung; wird eine Leistung
auf das Konto des Teilnehmers bei einem Kreditinstitut
§ 27 überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos
§ 850k Absatz 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Statistik
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird Siebter Abschnitt
eine Bundesstatistik durchgeführt.
Aufbringung der Mittel
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegan-
gene Kalenderjahr die Zahl der Geförderten (Erst- und § 28
Folgegeförderte), der Anträge und Bewilligungen (Erst-
und Folgebewilligungen), der Ablehnungen, der bewil- Aufbringung der Mittel
ligten und ausgezahlten Darlehen sowie Zahl und Höhe (1) Die Ausgaben nach diesem Gesetz, einschließ-
der nach § 13a gewährten Freistellungen und der nach lich der Erstattung an die Kreditanstalt für Wiederauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2137
bau nach § 14 Absatz 2, werden vom Bund zu 78 vom nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
Hundert und von den Ländern zu 22 vom Hundert ge- zeitig macht oder eine Beweisurkunde nicht, nicht
tragen. richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
(2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau führt 22 vom legt.
Hundert des von ihr nach § 18 für den Bund eingezo- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
genen Darlehensbetrages an das Land ab, in dem der bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Darlehensnehmer oder die Darlehensnehmerin seinen
oder ihren Wohnsitz hat. § 30
Achter Abschnitt Übergangsvorschriften
Bußgeld-, (1) Für bis zum 30. Juni 2009 begonnene Maßnah-
Übergangs- und Schlussvorschriften men oder Maßnahmeabschnitte der beruflichen Auf-
stiegsfortbildung sind die Vorschriften dieses Gesetzes
§ 29 mit Ausnahme des § 13b Absatz 2 in der bis zum Ablauf
des 30. Juni 2009 geltenden Fassung weiterhin anzu-
Bußgeldvorschriften wenden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig (2) § 2 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 gilt für Maßnah-
men oder Maßnahmeabschnitte, die bis zum 30. Juni
1. entgegen § 21 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht 2012 begonnen werden.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
eine Urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig (3) § 2a gilt für Maßnahmen oder Maßnahmeab-
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Mitteilung schnitte, die ab dem 1. Juli 2010 beginnen.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- (4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen
zeitig macht oder oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 28. Oktober
2. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches 2010 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Ge-
Sozialgesetzbuch, auch in Verbindung mit § 21 Ab- setzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fas-
satz 2, eine Angabe oder eine Änderungsmitteilung sung anzuwenden.
2138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Müller-Handwerk
(Müllermeisterverordnung – MüMstrV)
Vom 11. Oktober 2012
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 6. Konzepte für Betriebsstätten, insbesondere für Be-
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge- Prozesse, entwickeln und umsetzen,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 7. Konzepte für betriebliches Energiemanagement
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem entwickeln, umsetzen und überwachen,
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
8. technische Arbeitspläne, Prozessdiagramme und
§1 Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnerge-
stützten Systemen, anfertigen, die Umsetzung der
Gegenstand Prozessschritte kontrollieren und Herstellungsvor-
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen gänge lenken,
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister- 9. die Instandhaltung von Maschinen- und Kraftanla-
prüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I gen koordinieren und kontrollieren,
und II der Meisterprüfung im Müller-Handwerk.
10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb-
§2
nisse bewerten und dokumentieren,
Meisterprüfungsberufsbild 11. die Annahme und Lagerung von Roh- und Hilfs-
Im Müller-Handwerk sind zum Zwecke der Meister- stoffen sowie von Zwischen- und Endprodukten
prüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum planen; Maßnahmen und Methoden zu deren Ge-
Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu be- sunderhaltung anwenden,
rücksichtigen: 12. die Untersuchung der Eigenschaften von Rohstof-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser- fen, Zwischen- und Endprodukten einleiten und Er-
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen gebnisse bewerten,
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen 13. Vorbereitungsarbeiten an Rohstoffen für ihre Be-
kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge und Verarbeitung planen und kontrollieren,
schließen,
14. Produktionsprozesse für die Herstellung von Mahl-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und und Schälerzeugnissen, Futtermitteln sowie von
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr- Produkten, die nicht für die menschliche oder
nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung tierische Ernährung bestimmt sind, planen, orga-
der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- nisieren und kontrollieren; Herstellungsverfahren
und Weiterbildung, des Qualitäts- und Hygiene- anwenden,
managements, des Arbeitsschutzrechtes, des Da-
tenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Infor- 15. die Verpackung, Lagerung und Verladung der Er-
mations- und Kommunikationssystemen, zeugnisse, insbesondere unter Berücksichtigung
von Qualität, Typen- und Normrichtigkeit, planen
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und koordinieren,
und überwachen,
16. Untersuchungsergebnisse und technische Be-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- triebsdaten zur Optimierung der Herstellungspro-
sichtigung von Herstellungsverfahren, Konzepten zesse auswerten und beurteilen,
zur Gefahrenanalyse bei Lebens- und Futter-
17. eine Nachkalkulation durchführen.
mitteln, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften
und technischen Normen sowie der allgemein an-
erkannten Regeln der Technik, Personal, Material, §3
Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten Ziel und Gliederung des Teils I
zum Einsatz von Auszubildenden,
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine
5. Verkaufskonzepte unter Berücksichtigung eines berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei-
kundenorientierten Serviceangebots entwickeln sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen
und umsetzen sowie Produktinformationen erstel- lösen und dabei Tätigkeiten des Müller-Handwerks
len, meisterhaft verrichten kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2139
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende §6
Prüfungsbereiche:
Situationsaufgabe
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
nes Fachgespräch,
vervollständigt den Nachweis der beruflichen Hand-
2. eine Situationsaufgabe. lungskompetenz für die Meisterprüfung im Müller-
Handwerk.
§4
(2) Als Situationsaufgabe sind für einen vom Meis-
Meisterprüfungsprojekt terprüfungsausschuss vorgegebenen Auftrag folgende
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt Arbeiten auszuführen:
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. 1. Untersuchungen von Rohstoffen, Zwischen- und
Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Endprodukten durchführen und Ergebnisse doku-
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen mentieren,
Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf
dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset- 2. die Herstellung eines Müllereiproduktes aus einem
zungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material- der Produktbereiche nach § 4 Absatz 3 Satz 7 Num-
bedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung mer 1 bis 3, der nicht Gegenstand des Meister-
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- prüfungsprojekts war.
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meister- (3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe
prüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertun-
den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. gen nach Absatz 2 gebildet.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- §7
tionsarbeiten. Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Produktions- (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert zwei Arbeits-
prozess für die Herstellung von Müllereierzeugnissen tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten und
zu planen. Dabei sind Energieeffizienz und Qualitäts- die Situationsaufgabe höchstens sechs Stunden dau-
parameter zur Verfahrensoptimierung zu berücksich- ern.
tigen. Die Planungsarbeiten bestehen aus Entwurf,
Berechnung und Kalkulation. Auf der Grundlage der (2) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
Planungsarbeiten ist ein Prozessdiagramm zu erstellen und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
und ein Produkt herzustellen. Die bei der Produkt- Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und
herstellung entstehenden Nebenprodukte sind bei den im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
Planungsarbeiten zu berücksichtigen. Der Produktions- Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
prozess ist zu kontrollieren und durch ein Prüfprotokoll Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der
zu dokumentieren. Für die Produktherstellung kommen Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
in Betracht: (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
1. Mahl- und Schälerzeugnisse, Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
2. Futtermittel oder
im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch
3. Produkte, die nicht für die menschliche oder tieri- in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten
sche Ernährung bestimmt sind. bewertet worden sein darf.
(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf,
Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, §8
das Prozessdiagramm und die durchgeführten Arbeiten Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
mit 60 Prozent und die Dokumentationsunterlagen, be-
stehend aus einem Prüfprotokoll, mit 10 Prozent ge- (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den
wichtet. in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Hand-
lungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz da-
§5 durch nachzuweisen, dass er besondere fachtheoreti-
sche Kenntnisse im Müller-Handwerk zur Lösung kom-
Fachgespräch plexer beruflicher Aufgabenstellungen anwendet.
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
dass er befähigt ist, Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-
fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft
2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
werden können.
den,
1. Produktionsprozesse und Herstellung
3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu- Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück- ist, Aufgaben der Produktion unter Berücksichtigung
sichtigen. wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
2140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Mühlen-Betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufs- gabenstellung sollen mehrere der unter den Buch-
bezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. staben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft
Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere werden:
der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Qua-
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
lifikationen verknüpft werden:
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
a) die Rohstoffannahme, -vorreinigung und -lage-
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
rung darstellen und beurteilen,
triebliche Kennzahlen ermitteln,
b) Produktionsabläufe beschreiben, den Einsatz von
Maschinen, Kraftanlagen und Betriebseinrichtun- c) Konzepte für betriebliches Energiemanagement
gen für Herstellungsverfahren bestimmen und be- entwickeln und bewerten,
gründen, d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
c) betriebliche Parameter, insbesondere Speicher- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
inhalte, Förderleistungen und -mengen, Überset- technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
zungsverhältnisse, Antriebskräfte, Maschinenleis- erarbeiten,
tungen und Energiebedarfe, berechnen, e) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
d) Prüf-, Mess- und Analyseergebnisse für produk- ments für den Unternehmenserfolg darstellen,
tionsbezogene Berechnungen nutzen, Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
e) die Eignung von Rohstoffen, Zwischen- und gen, Dokumentationen bewerten,
Endprodukten beurteilen sowie Verwendungs- f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
zwecken zuordnen; Maßnahmen zur Produkt- die Notwendigkeit der Personalentwicklung, ins-
verbesserung vorschlagen und begründen; besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
2. Auftragsabwicklung Auftragsabwicklung, begründen,
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Mühlen- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
Betrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und meidung und -beseitigung festlegen,
sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstel- h) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-
lung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis g stattung sowie logistische Prozesse planen und
aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: darstellen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen
len, auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- sondere für die betriebsinterne Organisation so-
werten, Angebotskalkulationen durchführen, wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und und bewerten.
-organisation unter Berücksichtigung der Verar-
beitungs- und Herstellungsverfahren, der Hygie- §9
ne, des Einsatzes von Personal, Material und Ge- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
räten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte
darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeits- (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen
bereichen berücksichtigen, und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- überschritten werden.
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
geln der Technik anwenden, insbesondere die (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
und bei Dienstleistungen beurteilen, lungsfelder nach § 8 Absatz 2 gebildet.
e) technische Arbeitspläne, Diagramme und Zeich- (3) Wurden in höchstens zwei der in § 8 Absatz 2
nungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeits- genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
pläne, Diagramme und Zeichnungen bewerten weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser
und korrigieren; dabei auch Informations- und Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung
Kommunikationssysteme anwenden, durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
f) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma- Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
schinen und Geräten bestimmen und begründen, (4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
g) eine Nachkalkulation durchführen; Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
nicht bestanden, wenn
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be-
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
wertet worden ist oder
nisation in einem Mühlen-Betrieb unter Berücksich-
tigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter An- 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
wendung von Informations- und Kommunikations- lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be-
systemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Auf- wertet worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2141
§ 10 ten zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung
Allgemeine Prüfungs- bis zum Ablauf des 1. November 2013, sind auf Verlan-
und Verfahrensregelungen, gen des Prüflings die bis zum 30. April 2013 geltenden
weitere Regelungen zur Meisterprüfung Vorschriften weiter anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) 30. April 2013 geltenden Vorschriften nicht bestanden
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. haben und sich bis zum 1. Mai 2015 zu einer Wieder-
holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. April 2013
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
geltenden Vorschriften ablegen.
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 12
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Übergangsvorschrift Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
(1) Die bis zum 30. April 2013 begonnenen Prü- Gleichzeitig tritt die Müllermeisterverordnung vom
fungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschrif- 3. Februar 1982 (BGBl. I S. 113) außer Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
2142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2013
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2013 – AELV 2013)
Vom 15. Oktober 2012
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 17 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage
Nummer 14 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I durch den Wert 1 000 dividiert wird,
S. 554) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi- b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
nisterium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
und Verbraucherschutz: vielfältigt wird und
§1 c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen wird.
für das Jahr 2013 maßgebende Arbeitseinkommen aus
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus den.
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Wirtschaftswert von mehr als 47 000 Deutsche Mark
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaft- ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
lichen Testbetriebe und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
nehmens
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die
aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert ver-
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1),
vielfältigt wird,
ergeben.
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt- Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert ver-
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- vielfältigt wird.
mens
Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 schaftswert über 47 000 Deutsche Mark und unter
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert ver- einkommen ermittelt, indem
vielfältigt wird,
a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssiche- der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
rung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert ver- nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
vielfältigt wird. diert wird,
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
ermitteln, indem wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2143
c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits- 2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbe-
einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt- trieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird. des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugs-
Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts- größe des Jahres, für das dieses Einkommen zu
wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits- ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße
einkommen das 0,1811fache des Wirtschaftswerts. Für dieses Jahres dividiert wird,
Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem
über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein- Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
kommen das 0,1604fache des Wirtschaftswerts. vervielfältigt wird und
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- wird.
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das
Arbeitseinkommen ermittelt, indem (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät-
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung
§2
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1)
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Oktober 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
2144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,0313
26 000 1,0243
27 000 1,0166
28 000 1,0083
29 000 0,9997
30 000 0,9908
31 000 0,9817
32 000 0,9725
33 000 0,9632
34 000 0,9539
35 000 0,9445
36 000 0,9352
37 000 0,9259
38 000 0,9167
39 000 0,9076
40 000 0,8986
41 000 0,8898
42 000 0,8810
43 000 0,8723
44 000 0,8638
45 000 0,8554
46 000 0,8471
47 000 0,8390
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2145
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,5021
26 000 0,5168
27 000 0,5292
28 000 0,5397
29 000 0,5484
30 000 0,5557
31 000 0,5616
32 000 0,5665
33 000 0,5703
34 000 0,5734
35 000 0,5757
36 000 0,5774
37 000 0,5785
38 000 0,5791
39 000 0,5793
40 000 0,5791
41 000 0,5786
42 000 0,5778
43 000 0,5767
44 000 0,5754
45 000 0,5739
46 000 0,5722
47 000 0,5704
2146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
47 000 0,8390
100 000 0,5576
150 000 0,4301
200 000 0,3537
250 000 0,3023
300 000 0,2651
350 000 0,2367
400 000 0,2143
450 000 0,1962
500 000 0,1811
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
47 000 0,5704
100 000 0,4386
150 000 0,3535
200 000 0,2976
250 000 0,2582
300 000 0,2289
350 000 0,2062
400 000 0,1879
450 000 0,1730
500 000 0,1604
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2147
Durchführungsverordnung
über Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien
(Herkunftsnachweis-Durchführungsverordnung – HkNDV)*)
Vom 15. Oktober 2012
Auf Grund des § 64d Nummer 1 bis 4 des Erneuer- Abschnitt 2
bare-Energien-Gesetzes, der durch Artikel 1 Num- Ausstellung von
mer 41 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I Herkunftsnachweisen
S. 1634) eingefügt worden ist, in Verbindung mit und Registrierung von Anlagen
§ 64h Absatz 3 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
Unterabschnitt 1
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes
vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert wor- Ausstellung von Herkunftsnachweisen
den ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Herkunfts- § 6 Ausstellung von Herkunftsnachweisen
nachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I § 7 Ausstellung von Herkunftsnachweisen für Strom aus
S. 2447), verordnet das Umweltbundesamt im Ein- Pumpspeicherkraftwerken
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, § 8 Inhalt des Herkunftsnachweises
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundes- § 9 Festlegung des Erzeugungszeitraums
ministerium für Wirtschaft und Technologie:
Unterabschnitt 2
Inhaltsübersicht Registrierung von Anlagen
§ 10 Erstmalige Anlagenregistrierung
Abschnitt 1 § 11 Umweltgutachtereinsatz bei Anlagenregistrierung
§ 12 Änderung von Anlagendaten
Allgemeine Vorschriften
§ 13 Registrierung mehrerer Anlagen als eine Anlage
§ 1 Registerführung § 14 Gültigkeitsdauer der Anlagenregistrierung; erneute An-
§ 2 Begriffsbestimmungen lagenregistrierung
§ 3 Betrieb des Registers § 15 Erlöschen der Anlagenregistrierung und Wechsel der
Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
§ 4 Kontoeröffnung
§ 5 Dienstleister
Abschnitt 3
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG Übertragung und
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 Entwertung von Herkunftsnachweisen
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen § 16 Übertragung von Herkunftsnachweisen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). § 17 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
2148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Abschnitt 4 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuer-
Anerkennung baren Quellen und zur Änderung und anschließen-
ausländischer Herkunftsnachweise den Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und
§ 18 Anerkennung ausländischer Herkunftsnachweise 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16);
§ 19 Übertragung anerkannter Herkunftsnachweise 3. Konto: ein bei der Registerverwaltung geführtes
Konto, auf dem die Ausstellung, Übertragung, Aner-
Abschnitt 5 kennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen
Pflichten von erfolgt;
Registerteilnehmerinnen und 4. Nutzerin oder Nutzer: eine natürliche Person, die für
Registerteilnehmern sowie
eine Registerteilnehmerin oder einen Registerteil-
von Nutzerinnen und Nutzern
nehmer zur Vornahme von Handlungen gegenüber
§ 20 Allgemeine Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten der Registerverwaltung berechtigt ist; sofern Regis-
§ 21 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten von Kontoinha- terteilnehmerinnen oder Registerteilnehmer natürli-
berinnen und Kontoinhabern
che Personen sind, können sie auch selbst Nutze-
§ 22 Übermittlungs- und Mitteilungspflichten der Netzbetrei-
ber
rinnen oder Nutzer sein;
§ 23 Mitteilungspflichten von Anlagenbetreiberinnen und An- 5. Register: Herkunftsnachweisregister nach § 55 Ab-
lagenbetreibern satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes;
§ 24 Tätigkeit von Umweltgutachtern und Umweltgutachter- 6. Registerteilnehmerin oder Registerteilnehmer: Kon-
organisationen
toinhaberin oder Kontoinhaber, Dienstleister, Um-
§ 25 Vorlage weiterer Unterlagen
weltgutachter oder Umweltgutachterorganisation,
sofern sie beim Register registriert sind;
Abschnitt 6
Datenschutz
7. Registerverwaltung: das Umweltbundesamt als zu-
ständige Stelle gemäß § 55 Absatz 4 des Erneuer-
§ 26 Datenerhebung
bare-Energien-Gesetzes oder eine nach § 4 der Her-
§ 27 Datenübermittlung
kunftsnachweisverordnung mit dem Betrieb des Re-
§ 28 Löschung von Daten gisters beliehene juristische Person;
Abschnitt 7 8. Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
tion:
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
a) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
§ 30 Sperrung des Kontos
tionen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 des Um-
weltauditgesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 31 Schließung des Kontos
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I
§ 32 Ausschluss von der Teilnahme am Register
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
§ 33 Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert
§ 34 Nutzungsbedingungen
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, so-
§ 35 Inkrafttreten
weit sie über eine Zulassung für den Bereich Elek-
trizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
Abschnitt 1 oder eine Zulassung für den Bereich Elektrizitäts-
Allgemeine Vorschriften erzeugung aus Wasserkraft verfügen, sowie
b) Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisa-
§1 tionen, die in einem anderen Mitgliedstaat der
Registerführung Europäischen Union oder einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums über eine Zulassung
Die Registerverwaltung führt das Herkunftsnach-
in den genannten Bereichen verfügen, nach Maß-
weisregister als elektronische Datenbank, in der die
gabe von § 18 Absatz 1 und 2 des Umweltaudit-
Ausstellung inländischer Herkunftsnachweise, die An-
gesetzes.
erkennung ausländischer Herkunftsnachweise sowie
die Übertragung und Entwertung in- und ausländischer
§3
Herkunftsnachweise registriert werden.
Betrieb des Registers
§2 (1) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer
Begriffsbestimmungen sind verpflichtet, für die Kommunikation mit der Regis-
terverwaltung die von dieser bereitgestellten elektro-
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: nischen Formularvorlagen zu nutzen. Die Formular-
1. Anlage: eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 1 des vorlagen geben vor, welche Angaben die Registerteil-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes; speisen mehrere nehmerinnen und Registerteilnehmer aufgrund dieser
Anlagen, die Strom aus gleichartigen erneuerbaren Verordnung machen müssen.
Energien erzeugen, über einen gemeinsamen ge- (2) Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer
eichten Zähler und einen Zählpunkt mit identischer sind weiterhin verpflichtet, für die Kommunikation mit
Bezeichnung ein, gilt die Gesamtheit dieser Anlagen der Registerverwaltung einen elektronischen Zugang
als eine Anlage; innerhalb des von der Registerverwaltung zur Verfü-
2. Biomasse: Biomasse im Sinne von Artikel 2 Satz 3 gung gestellten Kommunikationssystems zu eröffnen
Buchstabe e der Richtlinie 2009/28/EG des Europä- und zu nutzen. Die Registerverwaltung stellt ein sol-
ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 ches Kommunikationssystem für den Empfang von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2149
elektronischen Dokumenten und Nachrichten sowie für 1. ihren Namen und Sitz sowie ihre Telefonnummer und
die Bekanntgabe von Entscheidungen zur Verfügung. E-Mail-Adresse,
Verwaltungsakte, Entscheidungen und Mitteilungen 2. Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes
der Registerverwaltung, die diese elektronisch an den sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse der natür-
elektronischen Zugang der Registerteilnehmerin und lichen Person, die für die Antragstellerin handelt,
des Registerteilnehmers nach Satz 1 übermittelt, gelten
am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gege- 3. ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern
ben. vorhanden,
4. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten
(3) Die Registerverwaltung kann den Registerteilneh-
Funktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinha-
merinnen und Registerteilnehmern ein bestimmtes,
bers als Anlagenbetreiber, Händler oder Elektrizitäts-
etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Ver-
versorgungsunternehmen, und
schlüsselungsverfahren für die Datenübermittlung an
die Registerverwaltung vorschreiben. 5. die Handelsregisternummer, wenn die juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft im
(4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, Fehler, die Handelsregister eingetragen ist.
bei der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und
Entwertung von Herkunftsnachweisen auftreten, sowie Die Personen nach Satz 1 Nummer 2 müssen ihre Iden-
Fehler in Anlagen- und Registerteilnehmerdaten zu kor- tität durch ein geeignetes Verfahren, das die Register-
rigieren. Die Registerverwaltung ist zudem berechtigt, verwaltung bestimmt, und ihre Vertretungsmacht für die
die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um künftige Beantragung des Kontos und für die Kontoführung
Fehler im Sinne von Satz 1 zu verhindern. nachweisen. Die Registerverwaltung ist bei den in den
Nutzungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Hand-
lungen im Zusammenhang mit der Nutzung des Regis-
§4
ters berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem
Kontoeröffnung Kontoinhaber die zur Authentifizierung erforderlichen
(1) Für die Ausstellung inländischer Herkunftsnach- Daten zu erheben.
weise, die Anerkennung ausländischer Herkunftsnach- (5) Bei der Beantragung des Kontos oder zu einem
weise sowie die Übertragung und Entwertung in- und späteren Zeitpunkt ist die Antragstellerin oder der
ausländischer Herkunftsnachweise wird ein Konto im Antragsteller berechtigt, eine oder mehrere natürliche
Register benötigt, welches die Registerverwaltung ge- Personen desselben Unternehmens als Nutzerinnen zu
mäß Absatz 2 eröffnet. benennen, die Handlungen im Zusammenhang mit der
Nutzung des Registers vornehmen können, zu denen
(2) Die Registerverwaltung eröffnet ein Konto, wenn
die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber berechtigt
eine natürliche oder juristische Person oder eine
und verpflichtet ist. Die Benennung nach Satz 1 kann
rechtsfähige Personengesellschaft dies beantragt und
jederzeit widerrufen werden. Eine natürliche Person
der Registerverwaltung die für die Kontoeröffnung und
darf als Nutzerin für mehrere Konten einer Kontoinha-
Kontoführung erforderlichen Daten nach den Absät-
berin oder eines Kontoinhabers benannt werden.
zen 3 und 4 übermittelt. Eine natürliche oder juristische
Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft (6) Die Registerverwaltung hat den Antrag auf Eröff-
kann Inhaberin mehrerer Konten sein. nung eines Kontos abzulehnen, wenn der Antragsteller
von der Teilnahme am Register nach § 32 Absatz 1 aus-
(3) Eine natürliche Person, die ein Konto beantragt, geschlossen ist. Der Antrag kann abgelehnt werden,
hat dafür folgende Daten elektronisch zu übermitteln: wenn die Voraussetzungen für eine Sperrung des Kon-
1. Vor- und Zuname, Adresse, Staat des Wohnsitzes tos nach § 30 Absatz 2 oder für eine Schließung des
sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Kontos nach § 31 Absatz 2 vorliegen.
2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vor- §5
handen, und
Dienstleister
3. die beabsichtigte Funktion oder die beabsichtigten
Funktionen der Kontoinhaberin oder des Kontoinha- (1) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber ist be-
bers als Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber, rechtigt, entweder natürliche Personen, die nicht als
Händlerin oder Händler oder Elektrizitätsversorger. Nutzerin oder Nutzer nach § 4 Absatz 5 benannt wer-
den können, oder juristische Personen oder rechts-
Die Personen nach Satz 1 müssen ihre Identität durch fähige Personengesellschaften als Dienstleister zu be-
ein geeignetes Verfahren, das die Registerverwaltung vollmächtigen. Die Bevollmächtigung erstreckt sich auf
bestimmt, nachweisen. Bei Eröffnung weiterer Konten alle Handlungen im Zusammenhang mit der Nutzung
für dieselbe Antragstellerin oder denselben Antragstel- des Registers, zu denen sie oder er berechtigt und ver-
ler bedarf es des erneuten Nachweises der Identität pflichtet ist, wenn dem keine berechtigten Interessen
nicht. Die Registerverwaltung ist bei den in den Nut- der Registerverwaltung entgegenstehen.
zungsbedingungen nach § 34 aufgezählten Handlun-
(2) Ein Dienstleister kann Handlungen für die Konto-
gen im Zusammenhang mit der Nutzung des Registers
inhaberin oder den Kontoinhaber nur vornehmen, wenn
berechtigt, bei der Kontoinhaberin oder bei dem Konto-
dafür eine Vollmacht besteht, die die Kontoinhaberin
inhaber die zur Authentifizierung erforderlichen Daten
oder der Kontoinhaber für den Dienstleister gegenüber
zu erheben.
der Registerverwaltung erteilt hat und die in Form und
(4) Eine juristische Person oder eine rechtsfähige Inhalt den Vorgaben der Registerverwaltung entspricht.
Personengesellschaft, die ein Konto beantragt, hat da- Ein Dienstleister kann auch für mehrere Kontoinhabe-
für folgende Daten elektronisch zu übermitteln: rinnen oder Kontoinhaber tätig werden.
2150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
(3) Der Dienstleister hat sich bei der Registerverwal- Erneuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet worden
tung zu registrieren. Für die Registrierung ist § 4 Ab- ist und der Netzbetreiber entsprechende Daten ge-
satz 2 bis 6 entsprechend anzuwenden. mäß § 22 übermittelt hat,
(4) Die Registerverwaltung kann Dienstleister von 7. der Herkunftsnachweis bei der Ausstellung nicht
Nutzungen des Registers ausschließen, wenn der Nut- wegen Zeitablaufs gemäß § 3 Absatz 4 der Her-
zung berechtigte Interessen der Registerverwaltung kunftsnachweisverordnung sowie § 17 Absatz 5
entgegenstehen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn Satz 1 bereits entwertet werden müsste,
begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Dienst- 8. ein Umweltgutachter oder eine Umweltgutachteror-
leisters bestehen oder wenn der Dienstleister in Anträ- ganisation bei Anlagen, die außer erneuerbaren
gen gegenüber der Registerverwaltung wiederholt fal- Energien auch sonstige Energieträger einsetzen dür-
sche Angaben gemacht hat. Der Dienstleister wird auf fen und eine Leistung von mehr als 100 Kilowatt auf-
Antrag wieder zugelassen, wenn die den Ausschluss weisen, vor der Ausstellung bestätigt hat, dass die
rechtfertigenden Gründe entfallen sind. Voraussetzungen nach Nummer 2 vorliegen, und
Abschnitt 2 9. durch die Ausstellung des Herkunftsnachweises die
Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Re-
Ausstellung von gisters nicht gefährdet wird.
Herkunftsnachweisen (2) Der Antrag auf Ausstellung von Herkunftsnach-
und Registrierung von Anlagen weisen darf auch vor der Erzeugung der Strommengen
gestellt werden, es sei denn, es handelt sich um Strom
Unterabschnitt 1 aus Anlagen, die außer erneuerbaren Energien auch
Ausstellung von Herkunftsnachweisen sonstige Energieträger einsetzen dürfen und eine Leis-
tung von mehr als 100 Kilowatt aufweisen, oder um
§6 Strom aus Pumpspeicherkraftwerken.
Ausstellung von Herkunftsnachweisen (3) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
hat beim Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnach-
(1) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-
weise anzugeben, ob und auf welche Weise die Strom-
lagenbetreibers stellt die Registerverwaltung einen Her-
menge, für die Herkunftsnachweise beantragt werden,
kunftsnachweis pro erzeugter Megawattstunde Strom
staatlich gefördert wurde. Der Anlagenbetreiberin oder
aus erneuerbaren Energien aus und verbucht ihn auf
dem Anlagenbetreiber ist es jedoch untersagt, einen
dem Konto der Anlagenbetreiberin oder des Anlagen-
Herkunftsnachweis zu beantragen, wenn für die er-
betreibers, wenn
zeugte Strommenge eine Vergütung nach § 16 des Er-
1. eine gültige Registrierung für die Anlage nach Maß- neuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen
gabe der §§ 10 bis 15 vorliegt und die Anlagen- oder die Strommenge nach § 33b Nummer 1 des Er-
betreiberin oder der Anlagenbetreiber ein Konto hat, neuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet worden ist.
dem diese Anlage zugeordnet ist,
(4) Der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetrei-
2. die Strommenge, für die die Ausstellung von Her- ber ist es untersagt, einen Herkunftsnachweis für die
kunftsnachweisen beantragt wird, in der nach den erzeugte Strommenge zu beantragen, für die ein Her-
§§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach ihrer Regis- kunftsnachweis nach § 9a des Kraft-Wärme-Kopp-
trierung aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde; lungsgesetzes oder ein anderer Nachweis zum Ausweis
im Fall einer vorläufigen Anlagenregistrierung gemäß einer Stromlieferung aus erneuerbaren Energien im In-
§ 11 Absatz 5 muss die Bestätigung des Umweltgut- land oder Ausland ausgestellt wurde. Weiterhin ist es
achters oder der Umweltgutachterorganisation der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber un-
nachgereicht worden sein, tersagt, einen Herkunftsnachweis für eine Strommenge
3. der Netzbetreiber der Registerverwaltung die von zu beantragen, die nicht aus erneuerbaren Energien in
der Anlage erzeugte und ins Netz eingespeiste einer nach den §§ 10 bis 15 registrierten Anlage nach
Strommenge nach Maßgabe des § 22 mitgeteilt hat, deren Registrierung erzeugt wurde.
4. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren (5) Wurden der Anlagenbetreiberin oder dem Anla-
Energien noch kein Herkunftsnachweis und kein genbetreiber zu einem früheren Zeitpunkt Herkunfts-
sonstiger Nachweis ausgestellt worden ist, der der nachweise ausgestellt, ohne dass der Ausstellung eine
Stromkennzeichnung oder einem anderen Verfahren entsprechende Erzeugung von einer Strommenge aus
zum Ausweis einer Stromlieferung im Inland oder erneuerbaren Energien zugrunde gelegen hat, kann die
Ausland zumindest auch dient, Registerverwaltung, soweit die Anlagenbetreiberin oder
der Anlagenbetreiber keine Entwertung gemäß § 17 Ab-
5. für die erzeugte Strommenge für den Betreiber von
satz 6 beantragt hat, die Ausstellung von Herkunfts-
hocheffizienten KWK-Anlagen im Sinne des § 3 Ab-
nachweisen in entsprechendem Umfang verweigern.
satz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von der
zuständigen Stelle noch kein Herkunftsnachweis ge-
mäß § 9a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für §7
Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wurde, Ausstellung von
ausgestellt wurde, Herkunftsnachweisen
6. für die erzeugte Strommenge aus erneuerbaren für Strom aus Pumpspeicherkraftwerken
Energien keine Vergütung nach § 16 des Erneuerba- (1) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der in
re-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen und Pumpspeicherkraftwerken mit natürlichen Zuflüssen
die Strommenge nicht nach § 33b Nummer 1 des gewonnen wird, werden Herkunftsnachweise für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2151
gesamte Strommenge ausgestellt, die in dem Pump- weilige prozentuale Anteil anzugeben. Die Angaben
speicherkraftwerk erzeugt wird, abzüglich der Energie, nach Satz 2 sind beim Antrag auf Ausstellung der Her-
die für den Pumpbetrieb verwendet wird, und unter Be- kunftsnachweise durch einen Umweltgutachter oder
rücksichtigung eines angemessenen Faktors für die eine Umweltgutachterorganisation bestätigen zu las-
Energieverluste. sen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber
(2) Die für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist verpflichtet, den Strom, der den Herkunftsnach-
relevante Strommenge errechnet sich wie folgt: Die für weisen mit der zusätzlichen Angabe gemäß Satz 1 zu-
den Pumpbetrieb aufgewendete Elektrizitätsmenge ist grunde liegt, tatsächlich an das Elektrizitätsversor-
mit einem Wirkungsgradfaktor von 0,83 zu multiplizie- gungsunternehmen zu liefern. Die Registerverwaltung
ren und dann von der eingespeisten Elektrizitätsmenge ist berechtigt, nachträglich die tatsächliche Lieferung
abzuziehen. Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagen- des Stroms zu prüfen. Wird der Herkunftsnachweis
betreiber ist berechtigt, für eine Anlage nach Absatz 1 von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen
einen anderen Wirkungsgradfaktor, nach dem sich die Dritten weiter übertragen, entfällt die zusätzliche Anga-
für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen relevante be.
Strommenge errechnet, zu übermitteln, wenn dieser (4) Die Registerverwaltung ist berechtigt, zusätzli-
durch einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutach- che, einschränkende und abschließende Vorgaben
terorganisation bestätigt wird. zum Inhalt der von der Anlagenbetreiberin oder dem
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage Anlagenbetreiber nach den Absätzen 2 und 3 beantrag-
nach Absatz 1 hat unbeschadet des § 6 bei dem Antrag ten Aufnahme von zusätzlichen Angaben zu machen.
auf Ausstellung von Herkunftsnachweisen die für den
§9
Pumpbetrieb aufgewendete Strommenge für den Zeit-
raum, für den Herkunftsnachweise beantragt werden, Festlegung des Erzeugungszeitraums
sowie die sich gemäß den Absätzen 1 und 2 ergeben- (1) Auf dem Herkunftsnachweis sind der Beginn und
de, für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen rele- das Ende der Stromerzeugung anzugeben, die dem
vante Strommenge anzugeben und durch einen Um- Herkunftsnachweis zugrunde liegt.
weltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation
(2) Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen
bestätigen zu lassen.
ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann, ist als
§8
Beginn des Erzeugungszeitraums der erste Tag des
Inhalt des Herkunftsnachweises Kalendermonats und als Ende des Erzeugungszeit-
(1) Ein von der Registerverwaltung ausgestellter Her- raums der letzte Tag des Kalendermonats anzugeben,
kunftsnachweis erhält neben den Angaben nach § 2 der in dem die Erzeugung der Strommenge abgeschlossen
Herkunftsnachweisverordnung die folgenden weiteren wurde.
Angaben: (3) Für Anlagen, die nicht von Absatz 2 erfasst wer-
1. die Registerverwaltung als ausstellende Stelle, den, ist als Beginn des Erzeugungszeitraums der erste
Tag nach der vorletzten Ablesung der Stromerzeu-
2. die von der Registerverwaltung vergebene Kenn- gungsdaten und als Ende des Erzeugungszeitraums
nummer der Anlage und der Tag der letzten Ablesung der Stromerzeugungsda-
3. die Bezeichnung der Anlage. ten anzugeben.
(2) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An-
Unterabschnitt 2
lagenbetreibers kann der Herkunftsnachweis zusätzlich
Angaben zur Art und Weise der Stromerzeugung in der Registrierung von Anlagen
Anlage enthalten. Die zusätzlichen Angaben können
nur aufgenommen werden, wenn ihre Richtigkeit beim § 10
Antrag auf Ausstellung der Herkunftsnachweise oder, Erstmalige Anlagenregistrierung
soweit es sich um anlagenspezifische Daten handelt,
(1) Einem Konto können eine oder mehrere von der
die bereits bei der Anlagenregistrierung feststehen, bei
Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber betriebene
der Anlagenregistrierung durch einen Umweltgutachter
Anlagen zugeordnet werden, wenn die Anlage sich im
oder eine Umweltgutachterorganisation bestätigt wor-
Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
den ist. Wird der Herkunftsnachweis ins Ausland über-
befindet und nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sowie
tragen, entfällt die zusätzliche Angabe.
der §§ 11 bis 15 registriert wurde.
(3) Auf Antrag der Anlagenbetreiberin oder des An- (2) Die Registerverwaltung registriert die Anlage und
lagenbetreibers wird in den Herkunftsnachweis zusätz- weist sie dem Konto der Antragstellerin oder des An-
lich die Angabe aufgenommen, dass die Anlagenbetrei- tragstellers zu, wenn die Anlagenbetreiberin oder der
berin oder der Anlagenbetreiber die Strommenge, die Anlagenbetreiber dies beantragt und der Registerver-
dem Herkunftsnachweis zugrunde liegt, an das Elektri- waltung die folgenden Daten elektronisch übermittelt:
zitätsversorgungsunternehmen veräußert und geliefert
hat, an das es auch den Herkunftsnachweis übertragen 1. Vor- und Zuname bei natürlichen Personen oder
wird. Bei der Antragstellung sind der Name und die Name und Sitz bei juristischen Personen,
Marktpartner-Identifikationsnummer des Elektrizitäts- 2. Standort der Anlage mit Straße, Hausnummer,
versorgungsunternehmens sowie der Bilanzkreis, in Postleitzahl, Ort, Landkreis, Bundesland, Flurstück
den die erzeugte Strommenge geliefert wird, und, so- oder bei Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Num-
weit die zu erzeugende Strommenge an mehrere Elek- mer 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit den
trizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird, der je- geografischen Koordinaten,
2152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
3. Name und Anschrift des Netzbetreibers der allge- 18. das Konto, dem die Registerverwaltung die Anlage
meinen Versorgung, in dessen Netz die Anlage ein- zuweisen soll, falls die Kontoinhaberin oder der
speist; soweit Strom aus der Anlage in ein Netz Kontoinhaber mehrere Konten hat, und
eingespeist wird, das kein Netz für die allgemeine
19. die Angabe, ob ein Fall des § 11 Absatz 1 Nummer 2
Versorgung ist, und dieser Strom von Letztverbrau-
vorliegt.
cherinnen oder Letztverbrauchern verbraucht wird,
die an dieses Netz angeschlossen sind: Name und (3) Die Anlage wird nur registriert, wenn die Postleit-
Anschrift dieses Netzbetreibers, zahl nach Absatz 2 Nummer 2 und die Daten nach Ab-
4. die Energieträger, aus denen der Strom in der An- satz 2 Nummer 11 mit den Daten übereinstimmen, die
lage erzeugt wird, einschließlich Energieträger, die der Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 übermit-
nicht erneuerbare Energien sind, telt hat.
5. bei Biomasseanlagen die Angabe, ob die Anlage
§ 11
ausschließlich Biomasse oder auch andere Energie-
träger einsetzen darf, Umweltgutachter-
6. eine eindeutige Bezeichnung der Anlage, zudem, einsatz bei Anlagenregistrierung
sofern vorhanden, die Bezeichnung des Herstellers (1) Folgende Anlagen mit einer Leistung über
und des Typs der Anlage, 100 Kilowatt werden nur registriert, wenn die Anlagen-
7. die Anlagen-Kennnummern, die vom Netzbetreiber betreiberin oder der Anlagenbetreiber die Richtigkeit
im Rahmen der Abwicklung der Vergütungen nach der gemäß § 10 Absatz 2 übermittelten Daten durch
dem Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendet wer- einen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachter-
den (EEG-Anlagenschlüssel), sofern solche Num- organisation bestätigen lässt:
mern vorhanden sind, 1. Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen und ne-
8. Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle ben erneuerbaren Energien auch sonstige Energie-
am Netzverknüpfungspunkt, träger einsetzen dürfen, und
9. installierte Leistung der Anlage, 2. Anlagen, deren erzeugter Strom in den letzten fünf
10. Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, Jahren vor dem Antrag auf Registrierung insgesamt
höchstens sechs Monate
11. die Bezeichnung sämtlicher von dem aufnehmen-
den Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung a) eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-
oder, sofern die Anlage an ein sonstiges Netz Gesetz oder eine Marktprämie nach § 33g des
angeschlossen ist, der von dem aufnehmenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes erhalten hat oder
sonstigen Netzbetreiber vergebenen Zählpunkte, b) zum Zwecke der Verringerung der EEG-Umlage
über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Einspeisung in das Netz zähltechnisch erfasst wird, nach § 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
12. wenn die Anlage über mehrere Zählpunktbezeich- direkt vermarktet wurde.
nungen nach Nummer 11 verfügt: eine Berech- (2) Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt, die
nungsformel, um aus den an den Zählpunkten über eine besondere Zählersituation nach § 10 Absatz 2
gemessenen Strommengen die Strommenge zu er- Nummer 12 oder 13 verfügen, werden außerdem nur
mitteln, die die zu registrierende Anlage tatsächlich dann registriert, wenn ein Umweltgutachter oder eine
erzeugt, ins Netz einspeist und an Letztverbrauche- Umweltgutachterorganisation die Berechnungsformel
rinnen und Letztverbraucher liefert, nach § 10 Absatz 2 Nummer 12 oder 13 bestätigt.
13. wenn die Anlage über eine Zählpunktbezeichnung
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 erforderliche
nach Nummer 11 verfügt und die dort gemessene
Bestätigung erstreckt sich für Daten, deren Richtigkeit
Strommenge nicht der Strommenge entspricht, die
bereits durch einen Umweltgutachter oder eine Um-
die zu registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins
weltgutachterorganisation innerhalb der letzten fünf
Netz einspeist und an Letztverbraucherinnen und
Jahre vor Beantragung der Registrierung bestätigt wur-
Letztverbraucher liefert: eine Berechnungsformel,
de, nur auf diesen Umstand.
um aus der an dem Zählpunkt gemessenen Strom-
menge die Strommenge zu ermitteln, die die zu (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber ha-
registrierende Anlage tatsächlich erzeugt, ins Netz ben den Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
einspeist und an Letztverbraucherinnen und Letzt- organisation bei deren Tätigkeiten zu unterstützen.
verbraucher liefert, Dabei haben sie dem Umweltgutachter oder der Um-
14. die Angabe, ob die Anlage mit technischen Einrich- weltgutachterorganisation vor allem richtige und
tungen ausgestattet ist, mit denen der Netzbetrei- vollständige Unterlagen und Daten auf Verlangen zur
ber jederzeit die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen Verfügung zu stellen.
kann, (5) Bis sechs Monate nach der Inbetriebnahme des
15. für den Fall, dass eine technische Einrichtung ge- Registers darf abweichend von den Absätzen 1 und 2
mäß Nummer 14 nicht gegeben ist: den Zähler- eine Anlage auch ohne Bestätigung eines Umweltgut-
stand zum Zeitpunkt der Antragstellung, achters oder einer Umweltgutachterorganisation regis-
triert werden (vorläufige Anlagenregistrierung). Die Be-
16. den Wandlerfaktor der Anlage, falls vorhanden, stätigung ist spätestens zwölf Monate nach der Inbe-
17. Angaben dazu, ob und in welchem Umfang für die triebnahme nachzureichen, anderenfalls erlischt die
Anlage Investitionsbeihilfen gezahlt worden sind, vorläufige Anlagenregistrierung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2153
§ 12 naten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprüngli-
Änderung von Anlagendaten chen Anlagenregistrierung beantragt, so kann eine
neue Registrierung nur gemäß § 10 erfolgen.
(1) Sofern sich die nach § 10 Absatz 2 mitgeteilten
Daten ändern, ist die Anlagenbetreiberin oder der Anla-
§ 15
genbetreiber verpflichtet, die geänderten Daten sowie
den Stichtag, an dem die Änderungen wirksam werden, Erlöschen der
vollständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu Anlagenregistrierung und Wechsel
übermitteln. der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers
(2) Bei Anlagen mit einer Leistung über 100 Kilowatt (1) Wenn die Anlage nicht mehr von der Kontoinha-
hat die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber berin oder dem Kontoinhaber betrieben wird, der oder
die Richtigkeit der geänderten Daten nach § 10 Absatz 2 dem sie zugeordnet ist, erlischt ihre Registrierung.
Nummer 4 bis 6, 9 sowie 12 bis 17 durch eine Bestäti- (2) Abweichend von Absatz 1 bleibt die Registrie-
gung des Umweltgutachters oder der Umweltgutach- rung bestehen und kann die Anlage dem Konto der
terorganisation nachzuweisen. Die Bestätigung ist der neuen Anlagenbetreiberin oder des neuen Anlagenbe-
Registerverwaltung innerhalb eines Monats, nachdem treibers zugeordnet werden, wenn diese oder dieser zu-
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die vor
Änderung der Daten bekannt geworden ist, zu übermit-
1. ein Konto gemäß § 4 eröffnet hat,
teln. Vor Eingang der Bestätigung nach Satz 2 bei der
Registerverwaltung werden keine Herkunftsnachweise 2. die Zuordnung der Anlage zu ihrem oder seinem
für die in der betreffenden Anlage erzeugte Strom- Konto beantragt hat und die Registrierung noch gül-
menge ausgestellt. tig ist und
(3) Sofern sich die Postleitzahl nach § 10 Absatz 2 3. den Wechsel der Anlagenbetreiberin oder des Anla-
Nummer 2 oder die Daten nach § 10 Absatz 2 Num- genbetreibers durch geeignete Belege in einer Form
mer 11 geändert haben, diese Änderungen aber nicht nachgewiesen hat, die die Registerverwaltung be-
mit den vom Netzbetreiber gemäß § 22 Absatz 1 und 3 stimmt.
übermittelten Daten übereinstimmen, werden keine (3) Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber, der
Herkunftsnachweise für die in der betreffenden Anlage oder dem eine nach den §§ 10 bis 14 registrierte Anlage
erzeugte Strommenge ausgestellt. zugeordnet ist und die oder der die Anlage nicht mehr
betreiben wird, ist verpflichtet, der Registerverwaltung
§ 13 mitzuteilen, dass sie oder er nicht mehr Betreiberin
Registrierung oder Betreiber der Anlage sein wird. Dies ist unverzüg-
mehrerer Anlagen als eine Anlage lich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
(1) Werden mehrere Anlagen im Sinne des § 3 Num-
mer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß § 2 Abschnitt 3
Nummer 1 als eine Anlage registriert, sind hierfür von Übertragung und
der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber die Entwertung von Herkunftsnachweisen
Daten nach § 10 Absatz 2 für jede einzelne Anlage im
Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
§ 16
Gesetzes zu übermitteln. Handelt es sich um Anlagen,
die Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen, sind Übertragung von Herkunftsnachweisen
die Daten nur für die Gesamtanlage zu übermitteln. (1) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Konto-
(2) Bei der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für inhabers überträgt die Registerverwaltung einen Her-
Strom aus einer Anlage, die gemäß Absatz 1 Satz 1 kunftsnachweis auf das Konto einer anderen Kontoin-
registriert wurde, wird als Inbetriebnahmezeitpunkt der haberin oder eines anderen Kontoinhabers (Erwerberin
Zeitpunkt der Inbetriebnahme der ältesten Anlage ge- oder Erwerber) oder auf ein Konto derselben Kontoin-
mäß § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes haberin oder desselben Kontoinhabers innerhalb des
angegeben. inländischen Registers, soweit hierdurch die Sicherheit,
Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers nicht ge-
§ 14 fährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt in der Regel
vor, wenn der zu übertragende Herkunftsnachweis auf
Gültigkeitsdauer der
Grundlage falscher Angaben nach § 6 Absatz 1 oder
Anlagenregistrierung; erneute Anlagenregistrierung
§ 10 Absatz 2 oder aufgrund fehlerhafter Strommen-
(1) Die Anlagenregistrierung ist fünf Jahre gültig. gendaten nach § 22 Absatz 2 und 3 ausgestellt wurde.
(2) Für den Zeitraum nach Ablauf der Gültigkeits- (2) Auf Antrag der Kontoinhaberin oder des Konto-
dauer kann eine erneute Anlagenregistrierung bean- inhabers überträgt die Registerverwaltung unter Beach-
tragt werden. Hierfür muss die Anlagenbetreiberin oder tung von § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes einen
der Anlagenbetreiber die Daten nach § 10 Absatz 2 ge- Herkunftsnachweis an die zuständige Stelle eines an-
genüber der Registerverwaltung durch Eigenerklärung deren Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines
bestätigen. anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Eu-
(3) Die erneute Anlagenregistrierung darf frühestens ropäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder darüber
sechs Wochen vor und spätestens zwei Monate nach hinaus unter Beachtung von § 4c des Bundesdaten-
Ablauf der Gültigkeitsdauer der ursprünglichen Anla- schutzgesetzes an die zuständige Stelle eines Ver-
genregistrierung beantragt werden. Wird die erneute tragsstaats des Vertrags zur Gründung der Energiege-
Registrierung der Anlage nicht innerhalb von zwei Mo- meinschaft. Die Registerverwaltung darf die Übertra-
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gung ablehnen, wenn für diese Übertragung keine elek- auf Basis unrichtiger Strommengendaten ausgestellt
tronische und automatisierte Schnittstelle angeboten worden sind oder die an einem besonders schwerwie-
wird, mit der die Registerverwaltung verbunden ist. genden und offensichtlichen Fehler leiden. Im Antrag ist
(3) Der Antrag auf Übertragung auf das Konto einer der Entwertungszweck entsprechend anzugeben. Eine
anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Konto- Verwendung dieser Herkunftsnachweise ist unzulässig.
inhabers ist unzulässig, wenn der Erwerberin oder
dem Erwerber beim Erwerb des Herkunftsnachweises Abschnitt 4
bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Anerkennung
Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt ausländischer Herkunftsnachweise
wurde.
§ 18
§ 17
Anerkennung
Verwendung und ausländischer Herkunftsnachweise
Entwertung von Herkunftsnachweisen (1) Die Registerverwaltung erkennt auf Antrag einen
(1) Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zum Herkunftsnachweis für Strom aus erneuerbaren Ener-
Zwecke der Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 gien aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, an-
Nummer 1, Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Ener- deren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
giewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitäts- päischen Wirtschaftsraum, Vertragsparteien des Ver-
versorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunfts- trags zur Gründung der Energiegemeinschaft und der
nachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, Schweiz an, wenn der Herkunftsnachweis die Vorgaben
dass es den Herkunftsnachweis für eine im Geltungs- des Artikels 15 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllt. Dies
bereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letzt- ist der Fall, wenn keine begründeten Zweifel an der
verbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Richtigkeit, Zuverlässigkeit oder Wahrhaftigkeit des
Strommenge zur Stromkennzeichnung verwenden wird. Herkunftsnachweises bestehen. Begründete Zweifel
Ein Herkunftsnachweis darf nur zum Zwecke der bestehen in der Regel dann nicht, wenn
Stromkennzeichnung gemäß § 42 Absatz 1 Nummer 1, 1. das Ende des Erzeugungszeitraums der im Her-
Absatz 3 und Absatz 5 Nummer 1 des Energiewirt- kunftsnachweis ausgewiesenen Strommenge nicht
schaftsgesetzes verwendet werden. mehr als zwölf Monate zurückliegt,
(2) Die Verwendung darf nur erfolgen, wenn das 2. der Herkunftsnachweis noch nicht verwendet oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleichzeitig die entwertet wurde,
Entwertung des Herkunftsnachweises beantragt. Der
3. ein sicheres und zuverlässiges System für die Aus-
Antrag auf Entwertung und die Verwendung sind unzu-
stellung von Herkunftsnachweisen im ausstellenden
lässig, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und im exportierenden Staat vorhanden ist,
schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt
war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strom- 4. eine Ausweisung der Strommenge gegenüber Letzt-
menge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt wurde. verbraucherinnen oder Letztverbrauchern im Staat
der Erzeugung und im exportierenden Staat als
(3) Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in Strom aus erneuerbaren Energien ausgeschlossen
dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Strompro- ist und
dukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für
das oder den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 5. der Herkunftsnachweis nur dem Zweck der Strom-
Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürli- kennzeichnung dient.
che Person, ist die Angabe seines Namens nur mit des- Die Registerverwaltung darf die Übertragung eines Her-
sen Einwilligung zulässig. Wird kein bestimmtes Strom- kunftsnachweises ablehnen, wenn für diese Übertra-
produkt und kein bestimmter Stromkunde angegeben, gung keine elektronische und automatisierte Schnitt-
so darf dieser Herkunftsnachweis nur für die Auswei- stelle angeboten wird, mit der die Registerverwaltung
sung von Strom aus erneuerbaren Energien im Gesamt- verbunden ist.
energieträgermix der Antragstellerin oder des Antrag- (2) Erkennt die Registerverwaltung Herkunftsnach-
stellers gemäß § 42 Absatz 1 des Energiewirtschafts- weise aus anderen Mitgliedstaaten nicht an, teilt sie
gesetzes verwendet werden. dies der Europäischen Kommission mit und begründet
(4) Der Herkunftsnachweis darf nur für die Strom- ihre Entscheidung.
kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, (3) Ausländische Herkunftsnachweise, die vor Inbe-
die in demselben Kalenderjahr geliefert wurden, in triebnahme des Registers ausgestellt worden sind, er-
dem das Ende des Erzeugungszeitraums für den Her- kennt die Registerverwaltung an, soweit sie den Vorga-
kunftsnachweis liegt. ben des Absatzes 1 entsprechen.
(5) Wenn der Herkunftsnachweis nicht spätestens
zwölf Monate nach Ende des Erzeugungszeitraums § 19
der Strommenge verwendet wird, für die der Herkunfts- Übertragung
nachweis ausgestellt wurde, entwertet die Registerver- anerkannter Herkunftsnachweise
waltung den Herkunftsnachweis auch ohne Antrag. (1) Die Registerverwaltung überträgt nach § 18 an-
Eine Verwendung dieses Herkunftsnachweises ist un- erkannte ausländische Herkunftsnachweise auf das in-
zulässig. ländische Konto der Erwerberin oder des Erwerbers.
(6) Inhaber von Herkunftsnachweisen haben die Ent- Für die Übertragung muss die in das Inland übertra-
wertung von Herkunftsnachweisen zu beantragen, die gende registerführende Stelle mit dem Antrag auf Über-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2155
tragung des Herkunftsnachweises Folgendes übermit- gegenüber der Registerverwaltung erklärten Bevoll-
teln: mächtigung unverzüglich mitzuteilen.
1. sämtliche für die Prüfung der Anerkennung erforder-
lichen Informationen aus dem Herkunftsnachweis, § 22
2. die Kontonummer der Erwerberin oder des Erwer- Übermittlungs- und
bers, Mitteilungspflichten der Netzbetreiber
3. den Namen der Erwerberin oder des Erwerbers und (1) Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Ver-
sorgung, an das eine Anlage angeschlossen ist, für die
4. den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinha-
eine Registrierung gemäß § 10 beantragt ist, hat der
bers, von deren oder dessen Konto der Herkunfts-
Registerverwaltung unverzüglich Folgendes zu über-
nachweis übertragen wird.
mitteln:
(2) Lehnt die Registerverwaltung die Übertragung ei-
1. den Zählpunkt der Anlage gemäß § 10 Absatz 2
nes Herkunftsnachweises ab, da die Voraussetzungen
Nummer 11 und
des Absatzes 1 oder des § 18 Absatz 1 nicht vorliegen,
teilt sie die Ablehnung der ins Inland übertragenden re- 2. den Standort der Anlage mithilfe der Postleitzahl.
gisterführenden Stelle mit. Der Betreiber des Netzes, an das eine registrierte An-
lage angeschlossen ist, hat der Registerverwaltung zu-
Abschnitt 5 dem bei einer Änderung des Zählpunkts oder der
Pflichten von Register- Adresse der Anlage den geänderten Zählpunkt oder
die geänderte Adresse zu übermitteln.
teilnehmerinnen und Registerteilnehmern
sowie von Nutzerinnen und Nutzern (2) Der Betreiber des Netzes für die allgemeine Ver-
sorgung, an das eine registrierte Anlage angeschlossen
§ 20 ist, hat der Registerverwaltung die an den Zählpunkten
der Anlage gemessenen Strommengendaten zu über-
Allgemeine mitteln. Für Anlagen, die mit technischen Einrichtungen
Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten ausgestattet sind, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
Alle Registerteilnehmerinnen und Registerteilnehmer die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann (geeichte re-
sowie Nutzerinnen und Nutzer haben, wenn sich Daten gistrierende Lastgangmessung), sind die Daten nach
geändert haben, zu deren Übermittlung an die Register- Satz 1 mindestens einmal monatlich bis zum achten
verwaltung sie verpflichtet sind, diese Änderungen voll- Werktag eines Monats für den vorangegangenen Ka-
ständig und unverzüglich der Registerverwaltung zu lendermonat in viertelstündlicher Auflösung zu übermit-
übermitteln. teln. Für andere Anlagen sind die Daten nach Satz 1
nach Ablesung zum 28. Tag des auf die Ablesung fol-
§ 21 genden Monats, jedoch mindestens einmal jährlich zu
Mitteilungs- und übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung besteht nur,
Mitwirkungspflichten von sofern der Strom aus der Anlage nicht nach § 33b
Kontoinhaberinnen und Kontoinhabern Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt
vermarktet wird und für den Strom aus der Anlage nicht
(1) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber haben die die Vergütung nach § 16 des Erneuerbare-Energien-Ge-
Pflicht, ihr Konto oder ihre Konten regelmäßig auf Ein- setzes gezahlt wird.
gänge zu überprüfen und die eingegangenen Her-
kunftsnachweise unverzüglich nach Kenntnisnahme (3) Soweit Strom aus der Anlage in ein Netz einge-
auf ihre Richtigkeit zu prüfen, soweit der Kontoinhabe- speist wird, das kein Netz für die allgemeine Versor-
rin und dem Kontoinhaber diese Prüfung mit angemes- gung ist, und dieser Strom von Letztverbraucherinnen
senem Aufwand möglich ist. oder Letztverbrauchern verbraucht wird, die an dieses
Netz angeschlossenen sind, ist der Betreiber dieses
(2) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind unbe- Netzes verpflichtet, die Daten nach den Absätzen 1
schadet der Verpflichtung der Registerverwaltung nach und 2 zu übermitteln, sofern diese Daten dem Betreiber
§ 1 Absatz 4 der Herkunftsnachweisverordnung ver- des Netzes für die allgemeine Versorgung, an das die
pflichtet, auch selbst alle erforderlichen Maßnahmen Anlage mittelbar angeschlossen ist, nicht vorliegen.
zu treffen, um den Zugriff von unbefugten Dritten auf Liegen dem Betreiber des Netzes für die allgemeine
ihr Konto zu verhindern. Wird der Verlust oder der Dieb- Versorgung die Daten vor, so ist er verpflichtet, sie ge-
stahl eines Authentifizierungsinstruments, die miss- mäß den Absätzen 1 und 2 zu übermitteln.
bräuchliche Nutzung oder die sonstige nichtautorisierte
Nutzung eines Authentifizierungsinstruments oder ei- (4) Der Betreiber eines Netzes für die allgemeine Ver-
nes persönlichen Sicherungsmerkmals festgestellt, so sorgung, an das eine beim Register registrierte Anlage
ist dies gegenüber der Registerverwaltung unverzüglich unmittelbar oder mittelbar angeschlossen ist, hat der
anzuzeigen. Registerverwaltung unverzüglich, nachdem eine Regis-
trierung der Anlage nach § 10 beantragt worden ist,
(3) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind ver- mitzuteilen, ob für den von der Anlage erzeugten und
pflichtet, der Registerverwaltung unverzüglich Unstim- ins Netz eingespeisten Strom eine Vergütung nach dem
migkeiten oder Fehler in den im Register über sie ge- Erneuerbare-Energien-Gesetz beansprucht wird oder
speicherten Daten mitzuteilen und soweit möglich zu ob der Strom nach § 33b Nummer 1, 2 oder 3 des Er-
korrigieren. neuerbare-Energien-Gesetzes vermarktet wird. Auch
(4) Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sind ver- eine Änderung der Vermarktungsform ist der Register-
pflichtet, der Registerverwaltung das Erlöschen einer verwaltung unverzüglich mitzuteilen.
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(5) Die Übermittlung und die Mitteilung der Daten er- kunftsnachweise ohne Antrag entwerten. Eine Verwen-
folgt elektronisch; die Registerverwaltung kann das dung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist unzu-
Format und den Übertragungsweg festlegen. Die Netz- lässig.
betreiber sind verpflichtet, der Registerverwaltung auf
deren Anforderung unverzüglich die für den Aufbau § 24
des elektronischen Kommunikationsweges zwischen
beiden Seiten erforderlichen Daten zu übermitteln. Eine Tätigkeit von
Änderung dieser Daten ist der Registerverwaltung un- Umweltgutachtern und
verzüglich mitzuteilen. Die Registerverwaltung kann Umweltgutachterorganisationen
den Netzbetreibern ein bestimmtes, etabliertes und (1) Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber haben die
dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungs- Richtigkeit der nach § 6 Absatz 1 Nummer 8, § 7 Ab-
verfahren für die Datenübermittlung an die Registerver- satz 3, § 11 Absatz 1 und 2, § 12 Absatz 2, § 23 Ab-
waltung vorschreiben. In diesem Fall haben die Netz- satz 1 und 3 sowie § 25 Absatz 1 zu übermittelnden
betreiber die für die verschlüsselte Datenkommunika- Daten sowie die Richtigkeit der freiwilligen Angaben
tion notwendigen Zertifikate bei der Registerverwaltung nach § 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 2 und 3 durch einen
unaufgefordert vor deren Ablauf zu aktualisieren. Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisa-
(6) Die Registerverwaltung darf von den Netzbetrei- tion bestätigen zu lassen. Zur Abgabe dieser Bestäti-
bern verlangen, dass neben den Daten nach den Ab- gung sind der Umweltgutachter oder die Umwelt-
sätzen 1 und 4 diesbezügliche zusätzliche Daten zu gutachterorganisation jeweils nur im Rahmen ihres
den beim Register registrierten oder zu registrierenden Zulassungsbereichs befugt. Die Registerverwaltung in-
Anlagen zu übermitteln sind, sofern die Daten für die formiert die nach § 28 des Umweltauditgesetzes zu-
Registerführung erforderlich sind. ständige Zulassungsstelle, wenn begründete Zweifel
an der ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten
nach dieser Verordnung durch den Umweltgutachter
§ 23
oder die Umweltgutachterorganisation bestehen. Anla-
Mitteilungspflichten von genbetreiberinnen und Anlagenbetreiber haben den
Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa-
(1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, de- tion bei deren Tätigkeiten zu unterstützen. Dabei haben
nen gemäß § 6 Herkunftsnachweise für Strom aus An- sie dem Umweltgutachter oder der Umweltgutachteror-
lagen ausgestellt wurden, die eine Leistung von mehr ganisation vor allem richtige und vollständige Unterla-
als 100 Kilowatt haben und Biomasse zur Stromerzeu- gen und Daten auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
gung einsetzen, haben bis zum 28. Februar eines Jah- (2) Für die Bestätigung muss der Umweltgutachter
res für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr durch oder die Umweltgutachterorganisation unverzüglich
Bestätigung eines Umweltgutachters oder einer Um- nach der Begutachtung die wesentlichen Erkenntnisse
weltgutachterorganisation nachzuweisen, dass der und Schlussfolgerungen schriftlich in einem Gutachten
Strom, für den Herkunftsnachweise ausgestellt wurden, niederlegen. Das Gutachten muss in nachvollziehbarer
ausschließlich aus Biomasse erzeugt wurde. Dieser Weise Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen.
Nachweis ist nicht erforderlich, wenn bereits Nach- Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorgani-
weise nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 erbracht wurden. sation hat die Bestätigung in die von der Register-
(2) Um die Nachweise nach Absatz 1 und § 6 Ab- verwaltung zur Verfügung gestellten elektronischen
satz 1 Nummer 8 zu führen, haben die Betreiberinnen Formularvorlagen einzugeben und dieser zu übermit-
und Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom teln. Das der Bestätigung zugrunde liegende Gutachten
aus Biomasse dem Umweltgutachter oder der Umwelt- ist der Registerverwaltung auf Anfrage elektronisch zu
gutachterorganisation ein Einsatzstofftagebuch mit An- übermitteln.
gaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie (3) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
Herkunft der eingesetzten Stoffe des betreffenden Ka- organisation wird bei seiner oder ihrer Tätigkeit nach
lenderjahres vorzulegen. Weiterhin sind sie verpflichtet, den vorstehenden Absätzen im Auftrag derjenigen Per-
das Einsatzstofftagebuch zu registerbezogenen Prüf- son tätig, deren Angaben zu bestätigen sind.
zwecken für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Ende
des Kalenderjahres, auf das sich das Einsatzstofftage- (4) Der Umweltgutachter oder die Umweltgutachter-
buch bezieht, aufzubewahren. organisation hat sich vor Beginn seiner oder ihrer Tätig-
keit im Sinne dieser Vorschrift bei der Registerverwal-
(3) Sofern die Daten nach § 22 Absatz 1 bis 3 zu tung zu registrieren und dafür einen Nachweis der Iden-
den von einer Anlage mit einer Leistung von mehr als tität und der Zulassung zu erbringen. Für die Erbrin-
100 Kilowatt erzeugten und ins Netz eingespeisten gung des Nachweises legt die Registerverwaltung ein
Strommengen nicht vom Betreiber eines Netzes der geeignetes Verfahren fest. Für den Identitätsnachweis
allgemeinen Versorgung übermittelt wurden, ist ihre haben der Umweltgutachter und eine für die Umwelt-
Richtigkeit von der Anlagenbetreiberin oder dem Anla- gutachterorganisation handelnde natürliche Person Vor-
genbetreiber durch einen Umweltgutachter oder eine und Zuname, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-
Umweltgutachterorganisation für ein Kalenderjahr spä- Adresse elektronisch zu übermitteln, bei Umweltgut-
testens bis zum 28. Februar des Folgejahres bestätigen achterorganisationen darüber hinaus deren Name und
zu lassen. Adresse. Für den Zulassungsnachweis hat der Umwelt-
(4) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagen- gutachter oder die Umweltgutachterorganisation der
betreiber ihren Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Registerverwaltung eine Kopie der Zulassungsurkunde
nicht nach, kann die Registerverwaltung die ihnen auf oder der Zulassungsurkunden zu übermitteln. Die Re-
Basis der nicht bestätigten Daten ausgestellten Her- gisterverwaltung ist berechtigt, weitere erforderliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2157
Daten von Umweltgutachtern und Umweltgutachteror- c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
ganisationen hinsichtlich von ihnen im Register ausge- rung;
löster Prozesse für Verfahren der diesbezüglichen Au-
thentifizierung zu erheben. 2. soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in § 5 der
Herkunftsnachweisverordnung genannten Aufgabe
§ 25 und zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundes-
republik Deutschland jeweils erforderlich ist, an:
Vorlage weiterer Unterlagen
(1) Zur stichprobenartigen Überprüfung darf die Re- a) registerführende Behörden oder andere für die
gisterverwaltung von den Anlagenbetreiberinnen und Registerführung zuständige Stellen von anderen
Anlagenbetreibern verlangen, dass die Richtigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne
von ihnen nach § 6 Absatz 1 und 3, § 10 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG,
und § 14 Absatz 2 übermittelten Daten bestätigt wird.
Die Richtigkeit ist durch Vorlage geeigneter weiterer b) registerführende Behörden oder andere für die
Unterlagen oder durch ein Gutachten eines Umweltgut- Registerführung zuständige Stellen von anderen
achters oder einer Umweltgutachterorganisation nach- Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der
zuweisen. Die Registerverwaltung darf festlegen, auf Energiegemeinschaft im Sinne des Beschlusses
welche Weise der Nachweis zu führen ist. Anlagen- der Kommission vom 19. März 2012 zur Festle-
betreiberinnen und Anlagenbetreiber sind verpflichtet, gung des Vorschlags der Kommission an den Mi-
die angeforderten Bestätigungen unverzüglich zu über- nisterrat der Energiegemeinschaft in Bezug auf
mitteln. die Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG und
(2) Kommen Anlagenbetreiberinnen oder Anlagen- die Änderung des Artikels 20 des Vertrags zur
betreiber ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nach, Gründung der Energiegemeinschaft,
kann die Registerverwaltung die Herkunftsnachweise,
c) registerführende Behörden oder andere für die
die ihnen auf Basis der nicht bestätigten Daten ausge-
Registerführung zuständige Stellen von Vertrags-
stellt worden sind, ohne Antrag entwerten. Eine Ver-
staaten des Abkommens über den Europäischen
wendung dieser entwerteten Herkunftsnachweise ist
Wirtschaftsraum und der Schweiz, die mit den re-
unzulässig.
gisterführenden Behörden oder anderen für die
(3) Die Registerverwaltung kann der betroffenen An- Registerführung zuständigen Stellen im Sinne
lagenbetreiberin oder dem betroffenen Anlagenbetrei- der Nummer 2 Buchstabe a vergleichbar sind,
ber auf Antrag Kosten für die Vorlage der Unterlagen
und für die Beauftragung eines Umweltgutachters oder d) Organe und Einrichtungen der Europäischen Uni-
einer Umweltgutachterorganisation in angemessenem on;
Umfang erstatten, wenn ihr dies durch besondere Um-
stände des Einzelfalls geboten erscheint, insbesondere 3. an die nach § 62 Absatz 3 Nummer 3 des Erneuer-
wenn und soweit die Begleichung der Kosten für den bare-Energien-Gesetzes für die Verfolgung von Ord-
Umweltgutachter oder die Umweltgutachterorganisa- nungswidrigkeiten zuständige Stelle, soweit dies für
tion eine unzumutbare Härte für die betroffene Anlagen- die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 29
betreiberin oder den betroffenen Anlagenbetreiber dar- erforderlich ist und konkrete Anhaltspunkte für das
stellen würde. Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit gegeben sind.
Abschnitt 6 (2) Die Registerverwaltung darf im Register gespei-
cherte Daten ferner an einen Dritten übermitteln, der
Datenschutz zum Betrieb eines Anlagenregisters durch eine Rechts-
verordnung aufgrund von § 64e Nummer 2 des Erneu-
§ 26 erbare-Energien-Gesetzes verpflichtet worden ist,
Datenerhebung soweit dies im Einzelfall zum Abgleich der Daten des
Registers mit dem Anlagenregister durch den Dritten
Die Registerverwaltung ist befugt, die Daten nach § 4
erforderlich ist.
Absatz 3 bis 5, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 2
und 3, § 10 Absatz 2, § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 2, § 17 (3) Die Übermittlung der im Register gespeicherten
Absatz 6, § 18 Absatz 1, § 21, § 22, § 24 und § 25 Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu nutzen, so- stabe a, c und d ist nur bei Vorliegen der Voraussetzun-
weit dies zur Registerführung erforderlich ist. gen des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zuläs-
sig. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nur bei Vorliegen
Datenübermittlung der Voraussetzungen des § 4c des Bundesdaten-
(1) Die Registerverwaltung darf im Register gespei- schutzgesetzes zulässig.
cherte Daten, einschließlich der personenbezogenen
Daten, an folgende Behörden und Stellen übermitteln: § 28
1. soweit dies im Einzelfall für deren Aufgabenerfüllung
jeweils erforderlich ist, an: Löschung von Daten
a) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Im Register gespeicherte Daten sind unverzüglich zu
und Reaktorsicherheit, löschen, wenn sie für das Führen des Registers nicht
b) die Bundesnetzagentur, mehr erforderlich sind.
2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012
Abschnitt 7 3. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber Gebühren
oder Auslagen in nicht nur unerheblicher Höhe nicht
Sonstige Vorschriften
gezahlt hat oder
§ 29 4. in Bezug auf die für die Kontoeröffnung und Konto-
führung erforderlichen Daten falsche Angaben oder
Ordnungswidrigkeiten bewusst unvollständige Angaben durch Registerteil-
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num- nehmerinnen oder Registerteilnehmer oder Nutzerin-
mer 3 Buchstabe b und c des Erneuerbare-Energien- nen oder Nutzer gemacht wurden.
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (3) Die Sperrung durch die Registerverwaltung hat
1. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 oder zur Folge, dass keine Herkunftsnachweise auf das
Satz 2 einen Herkunftsnachweis beantragt, Konto ausgestellt, keine Übertragungen von dem
2. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 4 den dort genannten Konto oder auf das Konto vorgenommen und keine
Strom nicht liefert, Herkunftsnachweise auf Antrag der Kontoinhaberin
oder des Kontoinhabers entwertet werden können.
3. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 oder § 24 Absatz 1
Satz 5 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig (4) Die Registerverwaltung unterrichtet die Kontoin-
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, haberin oder den Kontoinhaber unter Angabe der für
die Sperrung maßgeblichen Gründe möglichst vor der
4. entgegen § 12 Absatz 1 oder § 20 die dort genann- Sperrung des Kontos, spätestens jedoch unverzüglich
ten Daten oder eine Änderung nicht, nicht richtig, danach.
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
(5) Die Sperrung ist aufzuheben, wenn der Grund für
5. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Bestätigung die Sperrung nicht mehr besteht. Die Registerverwal-
nicht richtig oder nicht vollständig abgibt, tung unterrichtet die Kontoinhaberin oder den Kontoin-
6. entgegen § 16 Absatz 3 oder § 17 Absatz 2 Satz 2 haber über die Entsperrung.
einen Antrag stellt,
7. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4, Absatz 5 § 31
Satz 2 oder Absatz 6 Satz 3 einen Herkunftsnach- Schließung des Kontos
weis verwendet, (1) Die Registerverwaltung schließt das Konto, wenn
8. entgegen § 21 Absatz 3 oder § 22 Absatz 4 eine für die Führung des Kontos kein Bedarf mehr besteht.
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Dies ist in der Regel der Fall, wenn
nicht rechtzeitig macht, 1. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber die
9. entgegen § 22 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, 2 oder Schließung des Kontos beantragt hat oder
Satz 3 oder Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte 2. die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber als juris-
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht tische Person oder als rechtsfähige Personengesell-
auf die vorgeschriebene Weise oder nicht rechtzei- schaft aufgelöst wurde.
tig übermittelt oder
(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto schlie-
10. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 4 eine dort genannte ßen, wenn von der Nutzung des Kontos eine dauerhafte
Bestätigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt. Gefahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässig-
keit des Registers ausgeht. Dies ist in der Regel der
§ 30 Fall, wenn der Verdacht besteht, dass für eine Anlage,
Sperrung des Kontos die dem Konto zugeordnet ist,
(1) Die Registerverwaltung sperrt ein Konto auf An- 1. nichtrechtmäßige Strommengendaten an die Regis-
trag der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers. terverwaltung übermittelt werden oder
(2) Die Registerverwaltung kann ein Konto unabhän- 2. unrichtige Bestätigungen eines Umweltgutachters
gig von einem Antrag nach Absatz 1 sperren, wenn oder einer Umweltgutachterorganisation an die Re-
1. der begründete Verdacht besteht, dass die Sicher- gisterverwaltung übermittelt wurden.
heit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit des Registers (3) Mit der Schließung des Kontos werden noch vor-
gefährdet werden; dies ist in der Regel der Fall, handene Herkunftsnachweise entwertet.
wenn der begründete Verdacht besteht, dass fol-
gende Anträge unter Angabe falscher Daten gestellt § 32
werden oder gestellt werden könnten: Ausschluss von der Teilnahme am Register
a) Anträge auf Ausstellung von Herkunftsnachwei- (1) Die Registerverwaltung kann Kontoinhaberinnen
sen auf das Konto, oder Kontoinhaber sowie kontobevollmächtigte Nutze-
b) Anträge auf Übertragungen von Herkunftsnach- rinnen oder Nutzer von der Teilnahme am Register aus-
weisen von dem Konto oder auf das Konto oder schließen, wenn sie die Sicherheit, Richtigkeit und Zu-
c) Anträge auf Entwertung von Herkunftsnachwei- verlässigkeit des Registers gefährden. Dies ist in der
sen von dem Konto; Regel der Fall, wenn sie
2. der begründete Verdacht besteht, dass in Zusam- 1. durch die Nutzung des Registers eine Straftat oder
menhang mit der Nutzung des Kontos eine Straftat wiederholt Ordnungswidrigkeiten begangen haben,
durch Registerteilnehmerinnen oder Registerteilneh- 2. sich unbefugt Zugriff auf Konten oder andere Regis-
mer oder Nutzerinnen oder Nutzer begangen wurde tervorgänge verschafft haben oder dies versucht ha-
oder beabsichtigt ist, ben oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2012 2159
3. vorsätzlich oder fahrlässig unbefugten Dritten den § 33
Zugriff auf das Konto ermöglicht haben. Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen der Regis-
§ 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 sind entsprechend terverwaltung nach dieser Rechtsverordnung findet
anzuwenden. kein Widerspruchsverfahren statt.
(2) Eine von der Teilnahme ausgeschlossene Person § 34
kann ihre erneute Teilnahme am Register bei der Regis- Nutzungsbedingungen
terverwaltung schriftlich beantragen. Der Antrag wird
genehmigt, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti- Die Registerverwaltung ist berechtigt, im Rahmen
gen, dass von der ausgeschlossenen Person keine Ge- ihrer Kompetenz zur Registerführung durch Allgemein-
fahr für die Sicherheit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit verfügung weitere konkretisierende Bedingungen und
des Registers mehr ausgeht. Spezifikationen zur Nutzung des Registers zu erlassen.
Die Allgemeinverfügung kann öffentlich bekannt ge-
macht werden.
(3) Die Registerverwaltung kann den Zugang von
Nutzerinnen und Nutzern zum Register sperren, wenn § 35
der begründete Verdacht einer nicht autorisierten oder
einer missbräuchlichen Verwendung des Authentifizie- Inkrafttreten
rungsinstruments besteht. § 30 Absatz 2 und 5 ist ent- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sprechend anzuwenden. in Kraft.
Dessau-Roßlau, den 15. Oktober 2012
Der Präsident
des Umweltbundesamtes
Jochen Flasbarth