2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
Verordnung
zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften im See- und Binnenbereich
Vom 2. Oktober 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 6a, auch in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und c, hinsichtlich des Absatzes 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe a und § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch
Artikel 313 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, hinsichtlich des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 5 im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Arbeit und Soziales,
– auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821), von denen § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 313 Num-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen und
– auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3, 3a, 4 und 6, auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung-Binnen
Die Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38
Absatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder Segelsurfbretter“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2103
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Nummer 2 angefügt:
„2. Personen ab 16 Jahren, wenn das zu führende Sportboot mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist,
deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger beträgt.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung ist für das Führen von Sportbooten unter Segel nur auf
den in der Anlage 2 aufgeführten Binnenschifffahrtsstraßen erforderlich. Satz 1 gilt nicht für Sportboote, die
als Segelsurfbretter geführt werden.“
3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Fahrerlaubnispflicht auf dem Rhein
(1) Zum Führen eines Sportbootes auf dem Rhein bedürfen Personen ab 16 Jahren keiner Fahrerlaubnis,
soweit das Sportboot
1. keine Antriebsmaschine hat oder
2. mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung 3,68 Kilowatt
beträgt.
(2) Bei einer größeren Nutzleistung als 3,68 Kilowatt ist für das Führen eines Sportbootes mit Antriebs-
maschine auf dem Rhein erforderlich
1. eine Fahrerlaubnis nach § 2 Absatz 1,
2. ein Befähigungszeugnis, das den nationalen Vorschriften der Rheinuferstaaten und Belgiens für Binnen-
gewässer entspricht, oder
3. , soweit der Schiffsführer seinen Wohnsitz nicht im Inland hat und sein Aufenthalt im Geltungsbereich dieser
Verordnung nicht länger als ein Jahr andauert,
a) ein im Staat des Wohnsitzes amtlich vorgeschriebener Befähigungsnachweis für das Führen von Sport-
booten auf Binnengewässern oder
b) ein Internationales Zertifikat im Sinne der Resolution Nr. 40 ECE für die jeweilige Antriebsart, sofern diese
Resolution im Wohnsitzstaat angewendet wird.
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt die Staaten nach Satz 1 Nummer 3 Buch-
stabe b im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.“
4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Untauglich zum Führen eines Sportbootes ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh-,
Hör- oder Farbunterscheidungsvermögen verfügt. Zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit des Be-
werbers kann die Vorlage
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder
2. eines Sportbootführerscheins-See, der durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung auf den Sportbootführerschein-Binnen nicht älter als zwölf Monate ist,
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- oder
fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Seh- und Hörvermögen“ durch die Wörter „Seh-, Hör- und
Farbunterscheidungsvermögen oder ein Sportbootführerschein-See nach § 5 Absatz 2 Satz 2
Nummer 2“ ersetzt.
bbb) Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen Sportbootführerscheins-See,
4. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie Atteste,
ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht aus-
reichender Deutschkenntnisse geeignet sind.“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 sowie nach den Absätzen 2 und 3 erfüllt und die im Einzelfall anfallenden Gebühren nach § 12 Absatz 1
Nummer 1 bis 6 bezahlt sind.“
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil besteht. Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachwei-
sen, dass er über ausreichendes Wissen der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschriften verfügt und
die erforderlichen nautischen, seemännischen und technischen Grundkenntnisse für das sichere Führen eines
Sportbootes auf den Binnenschifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und Naturschutzes werden er-
gänzend geprüft. Im praktischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachweisen, dass er die zur sicheren Füh-
rung eines Sportbootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten beherrscht und zur Anwendung des theo-
retischen Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss
der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines Jahres nachgeholt werden.“
7. In § 10a Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „0,8“ durch die Angabe „0,5“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) An Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben:
Euro
1. für die Zulassung zur Prüfung 15,00,
2. für die Abnahme der theoretischen Gesamtprüfung 21,00,
3. für die Abnahme der theoretischen Motorprüfung 18,00,
4. für die Abnahme der theoretischen Segelprüfung 9,00,
5. für die Abnahme der praktischen Prüfung 21,00,
6. für die Erteilung der Fahrerlaubnis 15,00,
7. für die nachträgliche Erteilung von Auflagen 8,00,
8. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung 21,00,
9. für die Erteilung einer Ersatzausfertigung 21,00,
10. für die Ablehnung eines Antrages aus anderen Gründen
als Unzuständigkeit die für die beantragte
Handlung vorgesehene Gebühr
ermäßigt sich um ein Viertel,
11. für die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 10 Absatz 1) oder
die Anordnung über das Ruhen der Fahrerlaubnis (§ 10a
Absatz 1 oder 5) 45,00 bis 135,00,
12. für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, soweit die
Erfolglosigkeit des Widerspruchs nicht nur auf der Unbe-
achtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
beruht bis zu 100 Prozent der Gebühr
für die angegriffene Amtshandlung,
mindestens jedoch 15,00,
13. in den Fällen der Zurücknahme eines Widerspruchs ge-
gen eine Sachentscheidung nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung bis zu 100 Prozent
der Widerspruchsgebühr,
mindestens 15,00,
14. Reisekosten der Prüfer nach Maßgabe des Bundesreise-
kostengesetzes,
15. Kosten für die Bereitstellung von Prüfungsräumen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 7“ durch die Angabe „Absatz 1 Nummer 11“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Übergangsregelung
Bis zum 1. Oktober 2014 dürfen für das Ausstellen des Sportbootführerscheins-Binnen noch Vordrucke
nach dem am 1. Mai 2012 geltenden Muster weiterverwendet werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2105
10. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„
B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D Fahrerlaubnis/Licence/Permis de navigation/Vaarbewijs B U N D E S R E P U B LI K D E UTS C H L AN D
Dem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit im Auftrage des
FE DE RAL R E PU B LIC O F G E R MANY Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der
Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis (§ 2 Abs. 1 und 5
der Sportbootführerscheinverordnung-Binnen) zum Führen von
Sportbooten mit einer Länge von weniger als 15 Metern mit
Antriebsmaschine*/unter Segel* auf den Binnenschifffahrtsstraßen
erteilt.
On behalf of the Federal Ministry of Transport, Building and Urban
Affairs of the Federal Republic of Germany, the holder (personal
data overleaf) is herewith granted the licence (§ 2 paras. 1 and 5
of the Ordinance on Pleasure Craft Skipper’s Licence) to operate
motorized*/sailing* pleasure craft with a length of less than
15 metres on inland waterways.
Le titulaire du présent permis (données personnelles au verso)
est autorisé, au nom du Ministère fédéral des Transports, de la
Construction et des Affaires urbaines de la République fédérale
d’Allemagne et conformément au § 2, alinéas 1 et 5, du règlement
INTERNATIONALES ZERTIFIKAT relatif au permis de navigation pour la conduite des bateaux de
FÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN plaisance sur les voies navigables intérieures, à conduire des
bateaux de plaisance motorisés*/à voile* d’une longueur inférieure
In Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe à 15 mètres sur les voies de navigation intérieure.
„Binnenschifffahrt“
Hierbij wordt de houder (personalia ommestaand) in opdracht van
Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa
het Bondsminister van Verkeer, Bouwbeleid en Stadsontwikkeling
van de Bondsrepubliek Duitsland het vaarbewijs (§ 2, lid 1 en 5
INTERNATIONAL CERTIFICATE
FOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT
van het Besluit vaarbewijzen binnenvaart) tot het besturen van
pleziervaartuigen met een lengte van minder dan 15 m met een S P O RTB O OT-
IN INLAND WATERS aandrijfmotor*/onder zeil* op vaarwegen op de binnenwateren
verleend. FÜHRERSCHEIN BINNEN
In conformity with resolution No. 40 of the Working Party
on Inland Water Transport
United Nations Economic Commission for Europe * Siehe Innenseite/See inside/Voir page intérieure/Zie binnenzijde
Bundesdruckerei
ZERTIFIKAT/CERTIFICATE
Nr. -A
GÜLTIG FÜR/VALID FOR
BINNENSCHIFFFAHRTSSTRASSEN/INLAND WATERS
SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE*/UNTER SEGEL*
MOTORIZED*/SAILING* PLEASURE CRAFT
LÄNGE/LENGTH < 15 M
“.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
Artikel 2 ben worden und zum Zeitpunkt der Antragstel-
Änderung der lung nicht älter als zwölf Monate ist,“ eingefügt.
Sportbootführerscheinverordnung-See b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „bean-
Die Sportbootführerscheinverordnung-See in der tragt worden ist,“ die Wörter „wenn kein gültiger
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nach § 2 Ab-
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der
nung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert Fahrerlaubnis-Verordnung vorgelegt werden
worden ist, wird wie folgt geändert: kann,“ eingefügt.
1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 wird die Nummer 3 durch c) Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 und 7
folgende Nummern 3, 4 und 5 ersetzt: ersetzt:
„3. Personen, bei denen das zu führende Sportboot „6. soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheini-
keine Antriebsmaschine hat, gung einer Legasthenie oder Unterlagen, wie
4. Personen, bei denen das zu führende Sportboot Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schul-
mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, zeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaft-
deren größte nicht überschreitbare Nutzleistung machung nicht ausreichender Deutschkennt-
3,68 Kilowatt oder weniger beträgt, nisse geeignet sind,
5. Personen ab 16 Jahren, bei denen das zu füh- 7. soweit erteilt, eine Fotokopie des amtlichen
rende Sportboot mit einer Antriebsmaschine Sportbootführerscheins-Binnen, der am Prü-
ausgerüstet ist, deren größte nicht überschreit- fungstag vor Beginn der Prüfung im Original
bare Nutzleistung 11,03 Kilowatt oder weniger vorzulegen ist.“
beträgt.“ 5. In § 6 Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „Meers-
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: burg/Bodensee“ durch das Wort „Bodensee“ er-
setzt.
„(4) Zur Feststellung oder Überprüfung der Eig-
nung des Bewerbers kann die Vorlage 6. In § 12 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 2
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.
1. amts- oder fachärztlicher Zeugnisse oder Gut-
achten,
Artikel 3
2. eines Sportbootführerscheins-Binnen, der durch
Änderung der
Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
der Antragstellung auf den Sportbootführer-
schein-See nicht älter als zwölf Monate ist, oder In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Binnenschiff-
fahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar
3. eines Führungszeugnisses nach § 30 des Bun-
1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des
deszentralregistergesetzes
Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-
verlangt werden. Bestehen nachträglich Zweifel an ändert worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 1
der Tauglichkeit, kann die Vorlage aktueller amts- Nummer 3 Buchstabe b, d und f“ durch die Angabe „§ 7
oder fachärztlicher Zeugnisse verlangt werden.“ Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g“ er-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: setzt.
„§ 3
Artikel 4
Prüfung
Änderung der
Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
durch eine Prüfung nachzuweisen, die aus einem
theoretischen und einem praktischen Teil besteht. § 8 Absatz 4 Nummer 1 der Binnenschifffahrt-Sport-
Im theoretischen Prüfungsteil muss der Bewerber bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
nachweisen, dass er über ausreichendes Wissen S. 572), die zuletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung
der maßgeblichen schifffahrtspolizeilichen Vorschrif- vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert
ten verfügt und die erforderlichen nautischen, see- worden ist, wird wie folgt gefasst:
männischen und technischen Grundkenntnisse für „1. mit einer Länge von weniger als 15 m nur an Per-
das sichere Führen eines Sportbootes auf den See- sonen vermieten, die nach der Sportbootführer-
schifffahrtsstraßen hat. Grundzüge des Umwelt- und scheinverordnung-Binnen zum Führen eines Sport-
Naturschutzes werden ergänzend geprüft. Im prak- bootes berechtigt sind,“.
tischen Prüfungsteil muss der Bewerber nachwei-
sen, dass er die zur sicheren Führung eines Sport- Artikel 5
bootes notwendigen Fahrmanöver und Fertigkeiten
Änderung der
beherrscht und zur Anwendung des theoretischen
See-Sportbootverordnung
Wissens fähig ist. Wird die Prüfung aus wichtigem
Grund nicht an einem Tag abgeschlossen, muss Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
der fehlende Prüfungsteil spätestens innerhalb eines (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
Jahres nachgeholt werden.“ setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-
4. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: dert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zuzulei- 1. § 8 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ten ist,“ die Wörter „oder einen Sportbootführer- „Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens
schein-Binnen, wenn dieser durch Prüfung erwor- zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2107
und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf direktion Nordwest zu hinterlegen, die hiervon die Zen-
dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund trale Verwaltungsstelle unterrichtet.“
an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spie-
gelheck der Sportboote die Buchstaben des Unter- Artikel 8
scheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des
Änderung der
Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zu-
Verordnung zur Einführung der
lassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen.“
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
2. § 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Bin-
„(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb nenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1717) wird wie folgt gefasst:
Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach
der Sportbootführerscheinverordnung-See in der „(2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c,
Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 2003 e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1,
(BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Ver- Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1
ordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2102) ge- bis 3, § 4.06 Nummer 1 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung § 28.01 – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch
zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotor- und zur Sammlung und Abgabe von Schiffsabfällen be-
rads berechtigt sind.“ troffen sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs,
das kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1
Artikel 6 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungs-
ordnung.“
Änderung der
Binnenschifferpatentverordnung
Artikel 9
In § 4 Absatz 1 der Binnenschifferpatentverordnung
vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt Änderung der
durch § 38 Absatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, wird die § 21.24 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Binnen-
Nummer 2 wie folgt gefasst: schifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1
„2. das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrie- der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
ben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausge- straßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl.
rüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr 2012 I S. 2, 1666) wird wie folgt gefasst:
als 11,03 Kilowatt beträgt.“ „a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen,
aa) die ohne Maschinenantrieb fahren oder mit ei-
Artikel 7
ner Antriebsmaschine, deren größte Nutzleis-
Änderung der tung weniger als 3,69 kW beträgt, ausgestattet
Sportseeschifferscheinverordnung sind,
In § 13 der Sportseeschifferscheinverordnung in der bb) die Sportfahrzeuge sind und nach der Sportboot-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 führerscheinverordnung-Binnen vom 22. März
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- 1989 (BGBl. I S. 536), die zuletzt durch Artikel 1
nung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert wor- der Verordnung vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I
den ist, wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge- S. 2102) geändert worden ist, in der jeweils
fügt: geltenden Fassung ohne Fahrerlaubnis geführt
„(1a) Wird ein Fahrverbot nach § 8a der Sportboot- werden dürfen,“.
führerscheinverordnung-See ausgesprochen, so ist
gleichzeitig ein entsprechendes Fahrverbot gegen den Artikel 10
Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, eines Sport-
seeschifferscheins und eines Sporthochseeschiffer- Inkrafttreten
scheins zu verhängen; die jeweilige Urkunde ist vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Inhaber unverzüglich bei der Wasser- und Schifffahrts- in Kraft.
Berlin, den 2. Oktober 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
Verordnung
zur Aufhebung der Psittakose-Verordnung
sowie zur Änderung der Geflügelpest-Verordnung und der Bundesartenschutzverordnung
Vom 3. Oktober 2012
Es verordnen auf Grund 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden
– des § 17g Absatz 3 Nummer 2, des § 73a Satz 1 ist, wird aufgehoben.
und 2 Nummer 2, 3 und 5 Buchstabe b, des § 79
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Artikel 2
Nummer 2 Buchstabe b und des § 79 Absatz 1 Num- Änderung der
mer 2 in Verbindung mit den §§ 18 und 19 Absatz 1 Geflügelpest-Verordnung
und 2, § 20 Absatz 1, § 22 Absatz 1 sowie den §§ 23,
24, 26 bis 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung § 2 Absatz 2 Satz 4 der Geflügelpest-Verordnung
der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348), die zuletzt
S. 1260, 3588), von denen § 19 Absatz 2 durch durch Artikel 16 der Verordnung vom 13. Dezember
Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird auf-
(BGBl. I S. 3294) und § 73a Satz 2 Nummer 2 durch gehoben.
Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, das Bundes- Artikel 3
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- Änderung der
braucherschutz sowie Bundesartenschutzverordnung
– des § 54 Absatz 8 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-
Die Bundesartenschutzverordnung vom 16. Februar
satz 9 Satz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
2005 (BGBl. I S. 258, 896), die zuletzt durch Artikel 22
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) das Bundes-
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ge-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun- 1. In § 12 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Abs. 4 und 6“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 6“
Verbraucherschutz: ersetzt.
2. § 15 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 1
Aufhebung der Artikel 4
Psittakose-Verordnung
Inkrafttreten
Die Psittakose-Verordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 3531), die durch Artikel 11 der Verordnung vom in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. Oktober 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2109
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Fleischer-Handwerk
(Fleischermeisterverordnung – FleiMstrV)
Vom 4. Oktober 2012
Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung, sowie der allgemein anerkannten Regeln der Tech-
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom nik, Personal, Material und Geräten sowie Möglich-
11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, keiten zum Einsatz von Auszubildenden,
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und 5. Schlachttiere nach Ernährungs- und Gesundheits-
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministe- zustand beurteilen, auswählen sowie deren Trans-
rium für Bildung und Forschung: port bestimmen, insbesondere unter Berücksich-
tigung tierschutzrechtlicher Vorschriften,
§1
6. Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von Tier-
Gegenstand arten und Tierschutz bestimmen; Schlachttiere
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen schlachten,
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister- 7. Tierkörper, -hälften, -viertel und Fleischteilstücke
prüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I nach Handelsklassen beurteilen, zur Verarbeitung
und II der Meisterprüfung im Fleischer-Handwerk. und für den Verkauf zerlegen, ausbeinen sowie
Fleischteile herrichten und Zuschnitte sortieren,
§2 8. Rezepturen für Fleischerzeugnisse und verzehrfer-
Meisterprüfungsberufsbild tige Speisen, insbesondere unter Berücksichtigung
der Inhaltsstoffe, ernährungsphysiologischer Grund-
Im Fleischer-Handwerk sind zum Zwecke der Meis-
lagen sowie von Markttrends, entwickeln und doku-
terprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum
mentieren,
Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu be-
rücksichtigen: 9. Fleischeigenschaften und -reifung prüfen und für
die Herstellung von Fleischerzeugnissen beurteilen,
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen 10. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Gewür-
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- ze, Zutaten und Zusatzstoffe unterscheiden und
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- beurteilen sowie deren Einsatz bei der Herstellung
ßen, von Fleischerzeugnissen begründen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und 11. Natur- und Kunstdärme nach Eigenschaften und
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- Kaliber beurteilen; Verwendungszwecke bestimmen
men, insbesondere unter Berücksichtigung der und begründen,
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und 12. Lebensmittel- und Oberflächenproben für lebens-
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar- mittelchemische und mikrobiologische Untersu-
beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- chungsverfahren entnehmen und zur Analyse be-
weltschutzes sowie von Informations- und Kommu- reitstellen,
nikationssystemen, 13. Fleisch- und Wursterzeugnisse sowie Fleisch-,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren Wurst- und Mischkonserven herstellen,
und überwachen, 14. Fleischgerichte und verzehrfertige Fleischerzeug-
4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück- nisse herrichten und zubereiten sowie unter Einsatz
sichtigung von Herstellungsverfahren, Rezepturen von Verpackungs-, Kühl- und Gefriertechnik haltbar
und gestalterischen Aspekten, berufsbezogenen machen und lagern,
rechtlichen Vorschriften, auch für Lebensmittel, 15. Produktinformationen, insbesondere Kennzeich-
Personal- und Arbeitshygiene, technischen Normen nung und Etikettierung, unter Berücksichtigung
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rück- sorten, von denen eine Sorte Rindfleisch von einer aus-
verfolgbarkeit der Produkte dokumentieren, zubeinenden und fein zu zerlegenden Rinderpistole
16. Verkaufs- und Ladenkonzepte unter Berücksich- enthalten muss. Eine der Wurstsorten ist aus dem Pro-
tigung eines kundenorientierten Serviceangebotes duktbereich Brühwurst, Spitzenqualität mit Einlage,
entwickeln und umsetzen, mindestens Kaliber 90 zu wählen. Die andere Wurst-
sorte ist aus dem Produktbereich Brüh-, Roh- oder
17. Verkaufsräume sowie Schauflächen unter Berück- Kochwurst auszuwählen; diese Auswahl kann durch
sichtigung von Gestaltungselementen sowie sai- den Prüfungsausschuss auf 20 Wurstsorten beschränkt
sonaler und regionaler Besonderheiten ausstatten; werden. Außerdem sind mindestens drei weitere unter-
Fleischerzeugnisse präsentieren, schiedliche Fleischerzeugnisse herzustellen, die das
18. Buffets mit Fleischgerichten und Fleischerzeugnis- anlassbezogene Gesamtkonzept vervollständigen.
sen nach Kundenwünschen planen, herstellen, an- Hierfür kommen insbesondere Braten, portionsgleiche
richten, dekorieren und präsentieren, Kurzbratartikel, Fleischgerichte mit Beilagen, Pasteten
19. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be- oder Grillplatten in Betracht.
triebs- und Lageraustattung sowie für logistische (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-
Prozesse entwickeln und umsetzen, lagen werden mit 30 Prozent, die durchgeführten Arbei-
20. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel ten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb- mit 20 Prozent gewichtet.
nisse bewerten und dokumentieren,
§5
21. durchgeführte Leistungen dokumentieren sowie
Nachkalkulationen durchführen und die Auftragsab- Fachgespräch
wicklung auswerten. Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt
hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,
§3 dass er befähigt ist,
Ziel und Gliederung des Teils I 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei- 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen den,
lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Flei- 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
scher-Handwerks meisterhaft verrichten kann. bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prü- stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
fungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf sichtigen.
bezogenes Fachgespräch.
§6
§4 Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
Meisterprüfungsprojekt (1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeits-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. dauern.
Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom (2) Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachge-
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen spräch werden gesondert bewertet. Die Prüfungsleis-
Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf tungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-
dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset- spräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus
zungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material- wird eine Gesamtbewertung gebildet.
bedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü- Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder
auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit
weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- §7
tionsarbeiten.
Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Buffet mit
Fleischgerichten und -erzeugnissen für acht bis zehn (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in
Personen für einen besonderen Anlass zu entwerfen, den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
zu planen und zu kalkulieren sowie ein Angebot zu er- Handlungsfeldern seine berufliche Handlungskompe-
stellen. Dabei können Bedürfnisse unterschiedlicher tenz dadurch nachzuweisen, dass er die erforderlichen
Personengruppen, insbesondere verschiedener Alters- fachtheoretischen Kenntnisse im Fleischer-Handwerk
gruppen, sowie diätetische Vorgaben Berücksichtigung zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen
finden. Auf dieser Grundlage sind die Produkte her- anwendet.
zustellen, anzurichten und verkaufsgerecht zu präsen- (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
tieren sowie die Rezepturen und die durchgeführten lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
Arbeiten zu kontrollieren und zu dokumentieren. Das Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
Buffet umfasst zwei vom Prüfling herzustellende Wurst- sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2111
feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali- Technik anwenden, insbesondere die Haftung
fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft bei der Herstellung und bei Dienstleistungen be-
werden können. urteilen,
1. Lebensmitteltechnologie und Lebensmittelrecht e) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, Ma-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage schinen und Geräten bestimmen und begründen,
ist, lebensmitteltechnologische und lebensmittel- f) Mengen ermitteln und berechnen, eine Nachkal-
rechtliche Aufgaben unter Berücksichtigung wirt- kulation durchführen;
schaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
Fleischereibetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er be- 3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
rufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewer- Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
ten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen meh- ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
rere der unter den Buchstaben a bis g aufgeführten nisation in einem Fleischereibetrieb unter Berück-
Qualifikationen verknüpft werden: sichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter
a) Transportmöglichkeiten für Schlachttiere unter Anwendung von Informations- und Kommunikati-
Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Bestim- onssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen
mungen aufzeigen, auswählen und Auswahl be- Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den
gründen, Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen ver-
knüpft werden:
b) Schlachtverfahren unter Berücksichtigung von
Tierarten und Tierschutz beurteilen; Prüfverfahren a) Verkaufs- und Vertriebskonzepte erstellen und
zur Feststellung der Schlachttierqualität aufzei- beurteilen,
gen, Kontrollmöglichkeiten erläutern, b) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
c) Tierkörper, -hälften und -viertel im Hinblick auf schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Qualität, Eigenschaften, Fleischreifung und Mög- c) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
lichkeiten zum Verkauf und zur Verarbeitung beur- triebliche Kennzahlen ermitteln,
teilen; Fleischteile und Zuschnitte zuordnen,
d) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
d) Rezepturen für Fleischgerichte und -erzeugnisse
Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
unter Berücksichtigung ernährungsphysiologi-
technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
scher Grundlagen darstellen und abwandeln,
erarbeiten,
e) Herstellungsverfahren von Fleischerzeugnissen
e) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
auswählen, Auswahl begründen,
ments für den Unternehmenserfolg darstellen,
f) Möglichkeiten der Konservierung, Verpackung Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
und Lagerung von Gewürzen, Roh-, Hilfs- und gen und begründen,
Zusatzstoffen sowie Fleischerzeugnissen zur
Qualitätserhaltung, auch unter Einsatz von Kühl- f) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
und Gefriertechnik, bestimmen und begründen, Notwendigkeit der Personalentwicklung, insbe-
sondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
g) Produktinformationen, insbesondere Kennzeich- Auftragsabwicklung, begründen,
nung und Etikettierung, unter Berücksichtigung
rechtlicher Vorgaben erstellen sowie für die Rück- g) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
verfolgbarkeit der Produkte dokumentieren; der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
2. Auftragsabwicklung ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage meidung und -beseitigung festlegen,
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Fleische-
h) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-
reibetrieb, auch unter Anwendung branchenüblicher
stattung sowie logistische Prozesse planen und
Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert
darstellen,
zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und
sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstel- i) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und
lung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f Kommunikationssystemen, insbesondere für
aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden: Kundenbindung und -pflege sowie Warenwirt-
schaft begründen,
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
len, j) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-
werten, eine Angebotskalkulation durchführen, sondere für die betriebsinterne Organisation so-
wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und und bewerten.
-organisation unter Berücksichtigung der Herstel-
lungsverfahren und der Arbeitshygiene sowie des
§8
Einsatzes von Personal, Material und Geräten
aufzeigen und bewerten, dabei qualitätssi- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
chernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen
zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen, und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
nische Normen sowie anerkannte Regeln der überschritten werden.
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
(2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
lungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet. prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2 S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser § 10
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung Übergangsvorschrift
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des (1) Die bis zum 31. Dezember 2012 begonnenen
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vor-
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des schriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013, sind auf Ver-
chende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist langen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2012
nicht bestanden, wenn geltenden Vorschriften anzuwenden.
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
wertet worden ist oder 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften nicht be-
standen haben und sich bis zum 31. Dezember 2014
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand- zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be- Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum
wertet worden sind. 31. Dezember 2012 geltenden Vorschriften ablegen.
§9 § 11
Allgemeine Prüfungs- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
und Verfahrensregelungen, Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
weitere Regelungen zur Meisterprüfung Gleichzeitig tritt die Fleischermeisterverordnung vom
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- 19. Juni 1996 (BGBl. I S. 882), die durch Artikel 4 der
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461)
in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 4. Oktober 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2113
Verordnung
zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften in pflanzenschutzrechtlichen Verordnungen
Vom 10. Oktober 2012
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „§ 15
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Ordnungswidrigkeiten
des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 9 und 11
bis 15 in Verbindung mit Absatz 2, des § 7 Absatz 1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1
Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g, des Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes
§ 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, des handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 16 Absatz 4 und des § 32 Absatz 4 des Pflanzen- 1. entgegen § 1a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
schutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, mit Absatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
1281) hinsichtlich vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
– des § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, auch in Verbin- 2. entgegen
dung mit Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes im a) § 1b Satz 1 oder
Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-
schaft und Technologie und für Arbeit und Soziales b) § 8 Absatz 2 Satz 2
sowie eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
– des §14 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Untersu-
Absatz 2, des Pflanzenschutzgesetzes auch im Ein- chung einer Sendung nicht ermöglicht,
vernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft 3. entgegen § 2 einen Schadorganismus einführt,
und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Umwelt, 4. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 4
Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Gesund- Satz 1, § 5 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 eine Pflanze,
heit: ein Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegen-
stand einführt,
Artikel 1
5. entgegen § 3 Absatz 3 einen Teil einer Sendung
Anpassung der einführt,
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1
§ 8 der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Satz 1, 2 oder Satz 4 oder Absatz 2 Satz 2 oder
vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt § 13g zuwiderhandelt,
durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, wird wie folgt 7. entgegen § 7a Satz 1 eine Angabe nicht, nicht rich-
gefasst: tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit
„§ 8 Satz 2, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ständig oder nicht rechtzeitig macht oder die zu-
ständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
(1) Nach § 69 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 6 des dig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
Pflanzenschutzgesetzes wird bestraft, wer entgegen
§ 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet. 9. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 13c Absatz 5 Satz 1
ein Pflanzengesundheitszeugnis oder einen Pflan-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 zenpass verwendet,
Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3a 10. entgegen § 13a Absatz 1 oder § 13h Absatz 1 einen
ein Pflanzenschutzmittel abgibt.“ Schadorganismus verbringt,
11. entgegen § 13a Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 5,
Artikel 2 den §§ 13b, 13c Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2
Änderung der oder Absatz 3, § 13i oder § 13j Absatz 1 Satz 1 eine
Pflanzenbeschauverordnung Pflanze, ein Pflanzenerzeugnis, Saatgut oder einen
sonstigen Gegenstand verbringt,
§ 15 der Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), 12. entgegen § 13a Absatz 4 einen Teil einer Sendung
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. De- verbringt,
zember 2011 (BGBl. I S. 2927) geändert worden ist, 13. entgegen § 13n Absatz 3 Satz 2 eine Anzeige nicht,
wird wie folgt gefasst: nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
14. ohne Registrierung nach § 13p Absatz 1 Holz in Artikel 6
Verkehr bringt oder eine aus Holz hergestellte
Verpackung kennzeichnet oder hölzernes Verpa- Änderung der
ckungsmaterial ausbessert oder aufarbeitet, Verordnung zur Bekämpfung der
Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
15. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 eine aus Holz her-
gestellte Verpackung kennzeichnet oder § 14 der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriel-
len Ringfäule und der Schleimkrankheit vom 5. Juni
16. entgegen § 14a Absatz 4 Satz 1 eine Pflanze, ein 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die zuletzt durch Artikel 1
Pflanzenerzeugnis oder einen sonstigen Gegen- der Verordnung vom 22. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2494)
stand lagert, untersucht oder behandelt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 3 Buchstabe b des Pflanzenschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7b a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer aufbewahrt. b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes“ werden durch die Wör-
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nummer 2 Buch- ter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
stabe b, Nummer 3, 4, 5 oder Nummer 7 gelten auch für Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
die Durchfuhr im Sinne des § 13 Satz 1.“
c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
eingefügt:
Artikel 3
Änderung der „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Ab-
Verordnung über das Inverkehr- satz 1 Satz 1, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Ab-
bringen und die Aussaat von mit bestimmten satz 5 Satz 3, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3
Pflanzenschutzmitteln behandeltem Maissaatgut oder § 10 Absatz 7 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 11 Absatz 7 Satz 2, zuwiderhan-
§ 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und delt,“.
die Aussaat von mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln
behandeltem Maissaatgut vom 11. Februar 2009 (BAnz. d) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ am Ende der
S. 519), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juli Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
2009 (BGBl. I S. 2341) geändert worden ist, wird wie e) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende der Vor-
folgt gefasst: schrift durch das Wort „oder“ ersetzt.
„§ 6 f) Folgende neue Nummer 14 wird angefügt:
Ordnungswidrigkeiten „14. einer vollziehbaren Auflage nach § 11 Ab-
satz 5 Satz 2 oder § 13 Absatz 3 Satz 3 zu-
Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Num- widerhandelt.“
mer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Anordnung nach § 5 zuwiderhandelt.“
Artikel 7
Artikel 4
Änderung der
Änderung der Verordnung zur Bekämpfung des
Pflanzenschutzmittelverordnung Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
In § 7b der Pflanzenschutzmittelverordnung in der § 16 der Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffel-
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 krebses und der Kartoffelzystennematoden vom 6. Ok-
(BGBl. I S. 734), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 des Ge- tober 2010 (BGBl. I S. 1383), die durch Artikel 2 Ab-
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geän- satz 84 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
dert worden ist, werden die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ durch die
Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 5 b) Die Wörter „§ 40 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
des Pflanzenschutzgesetzes“ werden durch die
Änderung der
Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
Anbaumaterialverordnung
des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt.
In § 12 Absatz 2 der Anbaumaterialverordnung vom
16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Arti- c) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 6a
kel 4a der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I eingefügt:
S. 282) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 40 „6a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes“ Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,“.
durch die Wörter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
des Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2115
Artikel 8 Artikel 10
Änderung der Änderung der
Verordnung zur Bekämpfung Feuerbrandverordnung
des Westlichen Maiswurzelbohrers
§ 10 der Feuerbrandverordnung vom 20. Dezember
§ 9 der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Artikel 3 § 5
Maiswurzelbohrers vom 10. Juli 2008 (eBAnz AT82 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
2008 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2865) geändert worden
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September
b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des 1986 (BGBl. I S. 1505)“ werden durch die Wörter
Pflanzenschutzgesetzes“ werden durch die Wör- „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflan-
ter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des zenschutzgesetzes“ ersetzt.
Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt. c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende der eingefügt:
Vorschrift durch ein Komma ersetzt. „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab-
d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vor- satz 2, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 zuwider-
schrift durch ein Komma ersetzt. handelt,“.
e) Folgende Nummern 8 und 9 werden angefügt: d) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende der
Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
„8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab-
satz 4, § 7 Absatz 2 oder § 8a Absatz 5 zuwi- e) Folgende neue Nummer 3a wird eingefügt:
derhandelt oder „3a. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Ab-
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 6 satz 2 oder § 8 Absatz 2 verbundenen voll-
zuwiderhandelt.“ ziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder“.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 11
Artikel 9
Änderung der
Änderung der
Verordnung zur
Reblausverordnung
Bekämpfung der Scharkakrankheit
§ 7 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I
§ 6 der Verordnung zur Bekämpfung der Scharka-
S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 § 10 des Gesetzes
krankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804), die zuletzt
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert
durch Artikel 3 § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember
worden ist, wird wie folgt geändert:
2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Pflanzenschutzgesetzes“ werden durch die Wör- b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
ter „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September
Pflanzenschutzgesetzes“ ersetzt. 1986 (BGBl. I S. 1505)“ werden durch die Wörter
c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflan-
eingefügt: zenschutzgesetzes“ ersetzt.
„1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder c) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 1a
§ 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,“. eingefügt:
d) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein „1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Ab-
Komma ersetzt. satz 2, § 2 Absatz 1, § 3 oder § 4 zuwider-
handelt,“.
e) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende der Vor-
schrift durch das Wort „oder“ ersetzt. d) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a
eingefügt:
f) Folgende neue Nummer 5 wird angefügt:
„2a. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Ab-
„5. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Ab- satz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1 ver-
satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zu- bundenen vollziehbaren Auflage zuwider-
widerhandelt.“ handelt,“.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
2116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
Artikel 12 „2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2
Änderung der Nummer 2 zuwiderhandelt,“.
Verordnung zur d) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende der
Bekämpfung der San-José-Schildlaus Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
§ 10 der Verordnung zur Bekämpfung der San-José- e) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende der Vor-
Schildlaus vom 20. April 1972 (BGBl. I S. 629), die zu- schrift durch das Wort „oder“ ersetzt.
letzt durch Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung vom
27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden f) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt:
ist, wird wie folgt geändert: „6. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbun-
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September Artikel 14
1986 (BGBl. I S. 1505)“ werden durch die Wörter Änderung der
„§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflan- Verordnung zur
zenschutzgesetzes“ ersetzt. Bekämpfung von Nelkenwicklern
c) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ am Ende der
§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung von Nelken-
Vorschrift durch ein Komma ersetzt.
wicklern vom 3. Mai 1976 (BGBl. I S. 1149), die zuletzt
d) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende der Vor- durch Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung vom 27. Ok-
schrift durch das Wort „oder“ ersetzt. tober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, wird
e) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt: wie folgt geändert:
„8. einer mit einer Genehmigung nach § 8 verbun- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“ a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September
Artikel 13
1986 (BGBl. I S. 1505)“ werden durch die Wörter
Änderung der „§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflan-
Verordnung zur Bekämpfung zenschutzgesetzes“ ersetzt.
der Blauschimmelkrankheit des Tabaks
c) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
§ 5 der Verordnung zur Bekämpfung der Blauschim-
Komma ersetzt.
melkrankheit des Tabaks vom 13. April 1978 (BGBl. I
S. 502), die zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 der Ver- d) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
ordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geän- „oder“ ersetzt.
dert worden ist, wird wie folgt geändert: e) Folgende neue Nummer 4 wird angefügt:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„4. einer mit einer Genehmigung nach § 4 verbun-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.“
b) Die Wörter „§ 40 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September
1986 (BGBl. I S. 1505)“ werden durch die Wörter
Artikel 15
„§ 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflan-
zenschutzgesetzes“ ersetzt. Inkrafttreten
c) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
eingefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 10. Oktober 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2117
Verordnung
über die Übermittlung von Auskünften an die Nachrichtendienste des Bundes
(Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung – NDÜV)
Vom 11. Oktober 2012
Auf Grund des § 8b Absatz 8 Satz 1 bis 3 des Bun- §2
desverfassungsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Nummer 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2576) eingefügt worden ist, auch in Verbin- (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
dung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes, der zuletzt 1. „Nachrichtendienste des Bundes“ das Bundesamt
durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 7. Dezem- für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirm-
ber 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, und dienst und der Bundesnachrichtendienst,
auch in Verbindung mit § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes,
2. „Auskunftsersuchen“ Ersuchen auf Grund von An-
der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
ordnungen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden
Nummer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutz-
ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im
gesetzes, die an einen Verpflichteten gerichtet sind,
Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Technologie, dem 3. „Verpflichteter“ jede nach § 8b Absatz 6 in Verbin-
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministe- dung mit § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-
rium der Verteidigung: mer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgeset-
zes verpflichtete Stelle,
§1 4. „Sektoren“ jeweils die folgenden Wirtschaftszweige:
Anwendungsbereich a) Luftfahrtunternehmen,
b) Computerreservierungssysteme und Globale Dis-
(1) Diese Verordnung regelt die Form und das Ver-
tributionssysteme für Flüge,
fahren von Auskünften, die auf Grund von Anordnun-
gen nach § 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num- c) Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und
mer 1, 2 und 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, Finanzunternehmen sowie
auch in Verbindung mit § 4a Satz 1 des MAD-Gesetzes d) Teledienste im Sinne des § 8a Absatz 1 und Ab-
oder § 2a Satz 1 des BND-Gesetzes, zu erteilen sind. satz 2 Satz 1 Nummer 5 des Bundesverfassungs-
(2) Durch diese Verordnung wird keine Verpflichtung schutzgesetzes.
begründet, personenbezogene Daten zu einem Betrof- (2) DIN-, ISO- und ISO/IEC-Normen, auf die in dieser
fenen zu erheben oder gespeicherte Daten inhaltlich zu Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag
überprüfen. GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deut-
2118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
schen Patent- und Markenamt in München archivmäßig ten nach § 8b Absatz 4 des Bundesverfassungsschutz-
gesichert niedergelegt, soweit nichts anderes angege- gesetzes nur die personenbezogenen Daten, die erfor-
ben ist. derlich sind, um dem Verpflichteten die Erfüllung seiner
Verpflichtung zu ermöglichen. Sofern das Auskunftser-
§3 suchen personenbezogene Daten enthält, gilt § 3 Ab-
satz 2 bis 4 entsprechend.
Datenübermittlung
(2) Dem Auskunftsersuchen ist ein Formblatt für die
(1) Der Verpflichtete hat Auskünfte als Datensätze
Beantragung der Entschädigung nach § 7 Absatz 2 bei-
auf Datenträgern der Art CD-ROM nach der Norm
gefügt, sofern der betroffene Nachrichtendienst des
ISO/IEC 10149:1995 (Datum der Veröffentlichung: Juli
Bundes mit dem Verpflichteten nicht die Erstellung
1995), DVD-R nach der Norm ISO/IEC 20563:2001 (Da-
von Sammelrechnungen vereinbart hat. Sofern ein
tum der Veröffentlichung: Juni 2001), DVD-R DL nach
Formblatt nach Satz 1 vorgesehen ist, ist es für die Be-
der Norm ISO/IEC 12862:2011-05 (Datum der Veröf-
antragung der Entschädigung zu verwenden.
fentlichung: Mai 2011), DVD+R nach ISO/IEC
17344:2009 (Datum der Veröffentlichung: Juni 2009)
oder DVD+R DL nach der Norm ISO/IEC 25434:2008 §5
(Datum der Veröffentlichung: Dezember 2008) zu über- Übermittlungsformat und
mitteln. Der Verpflichtete kann ausnahmsweise Aus- Anforderungen an Auskunftsersuchen
künfte auf Papier oder durch Telefax übermitteln, wenn
(1) Die Datensätze sind im XML-Format nach W3C-
auf die Anfrage keine Datensätze zu übermitteln sind,
Spezifikation vom 10. Februar 1998 (im Internet veröf-
oder wenn eine Übermittlung in anderer Form wegen
fentlicht unter http://www.w3.org/TR/REC-xml/; archiv-
eines unverhältnismäßigen Aufwands, auch unter Be-
mäßig gesichert im Bundesministerium des Innern,
rücksichtigung des Schutzes der zu übermittelnden
Berlin) zu übermitteln, soweit nicht in Anlage 1 für den
personenbezogenen Daten, nicht zumutbar ist.
betreffenden Sektor abweichende oder genauer festge-
(2) Die Übermittlung erfolgt an eine vom betroffenen legte Formate vorgegeben sind. Soweit dies in Anlage 1
Nachrichtendienst des Bundes benannte Anschrift vorgesehen ist, sind Beschreibungen der verwendeten
durch einen geschäftsmäßigen Erbringer von Post- Datensätze oder Hinweise auf kostenfreie, uneinge-
diensten in einer Versandart mit Nachweis oder durch schränkt abrufbare Veröffentlichungen solcher Be-
eine natürliche Person, die in einem Arbeitnehmerver- schreibungen im Internet zusammen mit den Datensät-
hältnis zum Verpflichteten oder zu einem Unternehmen zen zu übermitteln.
steht, das gemeinsam mit dem Verpflichteten einen
Konzern (§ 18 des Aktiengesetzes) bildet. Aus der äu- (2) Der codierte Zeichensatz für eine nach dieser
ßeren Umhüllung der Sendung und aus ihrer Aufma- Verordnung vorzunehmende Datenübermittlung hat
chung darf der Inhalt der Sendung nicht hervorgehen. vorbehaltlich abweichender Festlegungen in Anlage 1
den Anforderungen der DIN 66303:2000-06 (Datum
(3) Abweichend von den vorstehenden Absätzen der Veröffentlichung: Juni 2000), zu entsprechen.
kann die Datenübermittlung durch E-Mail erfolgen, so-
fern der betroffene Nachrichtendienst hierfür einen Zu- (3) Abfragen müssen inhaltlich derart gestaltet sein,
gang eröffnet und dies dem Verpflichteten mitgeteilt dass der Auskunftsverpflichtete auf ihrer Grundlage un-
hat. ter Berücksichtigung der technischen Gegebenheiten
seiner Datensysteme mit vertretbarem Aufwand Aus-
(4) Die auf Datenträgern oder durch E-Mail zu über- kunft erteilen kann.
mittelnden Daten sind vor der Übermittlung unter
Nutzung eines nach dem jeweiligen Stand der Technik §6
sicheren, vom Bundesamt für die Sicherheit in der In-
formationstechnik zugelassenen und vom betroffenen Zulassung von Ausnahmen;
Nachrichtendienst dem Verpflichteten mitgeteilten Ver- einstweilige Beweissicherung
schlüsselungsverfahrens zu verschlüsseln. Der betroffene Nachrichtendienst des Bundes und
(5) Stellt der betroffene Nachrichtendienst des Bun- ein Verpflichteter können Abweichungen von den in
des bei Annahme der Daten Mängel fest, die deren § 3 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und 2 sowie der Anlage 1
Auswertung beeinträchtigen, insbesondere dass die enthaltenen Vorgaben für den Einzelfall, für eine Gruppe
Datensätze unvollständig sind, hat er die Daten durch von Fällen oder allgemein vereinbaren. Abreden nach
Erklärung zurückzuweisen. Der Verpflichtete ist dabei Satz 1 haben Vorrang vor den Regelungen dieser Ver-
über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Sofern ordnung. Verpflichtete sind auch, während entspre-
die Unterrichtung personenbezogene Daten enthält, ist chende Verhandlungen geführt werden, zur Auskunfts-
Absatz 2 und, wenn die Unterrichtung elektronisch er- erteilung verpflichtet. Die Datensicherheit muss bei
folgt, Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Die Mängel vereinbarten Verfahren gleichwertig zu den in dieser
sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiese- Verordnung vorgesehenen Verfahren sein; insbeson-
nen Datenübermittlungen erneut in mangelfreier Form dere bleibt § 3 Absatz 2 bis 5 unberührt.
durchzuführen.
§7
§4 Entschädigung
Abwicklung der Auskunft (1) Die für die Erteilung von Auskünften zu leistende
(1) Die Auskunftsersuchen werden schriftlich unter Entschädigung richtet sich nach Anlage 2. Die Entschä-
Setzung einer angemessenen Frist für die Übermittlung digung wird ausschließlich unbar durch Überweisung
der Daten an die Verpflichteten übermittelt. Sie enthal- auf ein Zahlungskonto gezahlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2119
(2) Zur Festsetzung der Entschädigung hat der Ver- Gegensatz zur Vorbereitung dieser Handlungen nicht
pflichtete beim betreffenden Nachrichtendienst des erstattet wird. Die letzte bereits begonnene Stunde wird
Bundes einen Antrag auf amtlichem Vordruck zu stel- voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die
len, in dem der Antragsteller, die ihn vertretende Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls
Person, die Fallnummer und die Bankverbindung an- beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für eine
gegeben sind. Weitere Angaben darf der Antrag nicht volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit zu entschä-
enthalten. Sofern zwischen dem betroffenen Nachrich- digende Leistungen oder Aufwendungen auf die gleich-
tendienst des Bundes und dem Verpflichteten ein ab- zeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen
weichendes Verfahren, insbesondere die Erstellung von und die Entschädigung nach zeitlichem Aufwand ge-
Sammelrechnungen, vereinbart wurde oder ein solches leistet wird, ist die Entschädigung nach der Anzahl der
Verfahren einvernehmlich praktiziert wird, ist dieses an- Angelegenheiten aufzuteilen.
zuwenden.
(4) Die Angemessenheit der festgesetzten Entschä-
(3) Die zur Festsetzung der Entschädigung zustän- digungen wird regelmäßig, erstmalig ein Jahr nach
dige Stelle kann die Festsetzung von der Übermittlung Inkrafttreten der Verordnung, überprüft.
eines plausiblen Stundennachweises abhängig ma-
chen, sofern die Entschädigung nach zeitlichem Auf-
wand geleistet wird. Soweit die Entschädigung nach §8
Stundensätzen zu bemessen ist, wird sie für jede Inkrafttreten
Stunde der erforderlichen Zeit gewährt, wobei der Zeit-
aufwand, der bei der Versendung, beim Überbringen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder sonstigen Übermitteln einer Auskunft entsteht, im in Kraft.
Berlin, den 11. Oktober 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
2120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1)
Datenübermittlungsformate für die einzelnen Sektoren
1. Luftfahrtunternehmen/Computerreservierungssysteme und Globale Distributionssysteme für Flüge
Die Daten sind entweder zu übermitteln
– entsprechend den nach den jeweils gültigen Normen des Normungsausschusses des Deutschen Instituts für
Normung e. V. NA 043-03-03 AA – Elektronisches Geschäftswesen – festgelegten EDIFACT-Standards, zu-
sammen mit einer begleitenden elektronischen Textdatei in einem üblichen, nicht proprietären Format, in der
eine genaue und erschöpfende Angabe der verwendeten Nachrichtentypen und ihres Aufbaus enthalten ist,
oder
– als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Empfehlung
W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1).
2. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen
Die Daten sind zu übermitteln,
a) soweit die Daten dem Verpflichteten in einem elektronischen Format vorliegen, das eine Übermittlung in
elektronischer Form ohne Medienbruch ermöglicht; dies ist insbesondere nur der Fall, wenn die zu über-
mittelnden Datensätze ohne Anwendung von Methoden optischer Zeichenerkennung erzeugt werden können
und es automatisiert möglich ist, die angeforderten Datensätze bezogen auf ein oder mehrere Merkmale zu
übermitteln, die auf einen Berechtigten oder Teilnehmer am Zahlungsverkehr bezogen sind (wie Nummern
von Konten, Depots, Zahlungskarten)
aa) für Verpflichtete, die die nachfolgend genannten Standards in ihrem Geschäftsbetrieb verwenden, für
Daten, deren Darstellung die Standards vorsehen:
nach den Datenübermittlungsstandards nach dem im Jahr 1994 zwischen den Verbänden
– Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e. V.,
– Bundesverband deutscher Banken e. V.,
– Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e. V. (VÖB),
– Deutscher Sparkassen- und Giroverband e. V.,
– Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V.
geschlossenen Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-
Abkommen), insbesondere die nach der jeweils geltenden Fassung der Anlage 3 des DFÜ-Abkommens
festgelegten Standards MT940, camt.054, MT535 und MT536; dies betrifft auch den verwendeten Zei-
chensatz, der insofern von der Vorgabe des § 5 Absatz 2 abweichen kann;
diese verwendeten Standards sind dem berechtigten Nachrichtendienst vom Verpflichteten entweder
durch Übersendung der Beschreibung auf einem Datenträger nach § 3 Absatz 1 oder durch Hinweis
auf eine im Internet kostenfrei abrufbare Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen;
bb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind oder erfüllt werden können,
insbesondere weil die genannten Standards eine Darstellung der angeforderten Daten nicht vorsehen:
– nach den unter Doppelbuchstabe aa genannten Standards oder
– im Textformat, insbesondere mit kommaseparierten Werten, oder
– als XML-Datensatz mit einer der Anfrage entsprechenden Schema-Definition (XSD), die der W3C-Emp-
fehlung W3C XML entspricht (§ 5 Absatz 1);
einzelne Datenfelder, die beim Verpflichteten getrennt gespeichert sind, sind im übermittelten Datensatz
jeweils voneinander getrennt zu belassen;
b) soweit die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllt sind,
aa) soweit die Daten in elektronischer Form, insbesondere als Bilddateien archiviert vorliegen und insbeson-
dere durch Einbettung von Dateien des Formats JPG nach ISO/IEC 10918-1:1994-02 (Datum der Ver-
öffentlichung: Februar 1994), jedenfalls ohne Scannen dargestellt werden können:
als Dateien im Format PDF 1.4 nach ISO 19005-1:2005 (Datum der Veröffentlichung: Januar 2005) oder
PDF 1.7 nach ISO 19005-2:2011 (Datum der Veröffentlichung: Februar 2011);
eine textliche Beschreibung, in welcher Datei welcher Inhalt wiedergegeben ist, ist beizufügen;
bb) soweit die Voraussetzungen nach Doppelbuchstabe aa nicht erfüllt sind:
bei der Verwendung von Tabellen sind der Aufbau der Felder und ihr Inhalt zu erläutern (§ 5 Absatz 1
findet Anwendung).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2121
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 1 Satz 1)
Lfd. Entschädigungstatbestand Höhe der Entschädigung in Euro
Nr.
1 Erteilung einer Passagierdaten- 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
auskunft durch Luftfahrtunter- destens 30 Euro je vollständiger Aus-
nehmen, Computerreservie- kunft.
rungssysteme und Globale Dis-
tributionssysteme
2 Erteilung einer Auskunft durch a) Für Auskünfte nach Anlage 1
Kreditinstitute, Finanzdienstleis- Nummer 2 Buchstabe a:
tungsinstitute und Finanzunter- 30 Euro je vollständiger Auskunft
nehmen und je Konto oder Depot. Unter-
konten oder Depots zählen als
jeweils eigene Konten oder Depots,
auch wenn sie unter derselben
Stammnummer geführt werden.
b) Für Auskünfte nach Anlage 1
Nummer 2 Buchstabe b:
30 Euro je Stunde Zeitaufwand.
3 Erteilung einer Auskunft durch 30 Euro je Stunde Zeitaufwand, min-
Teledienste destens 30 Euro je Nutzerkonto eines
Teledienstes, mindestens 30 Euro je
vollständige Auskunft, wenn der Tele-
dienst keine Nutzerkonten führt.
2122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung
Vom 11. Oktober 2012
Auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f des Gesetzes vom 20. Juni 2011
(BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidi-
gung:
Artikel 1
Änderung der
Versorgungsmedizin-Verordnung
Nummer 16.6 des Teils B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verord-
nung vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 28. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„16.6 Akute Leukämien
Im ersten Jahr nach Diagnosestellung (Erstdiagnose oder Rezidiv; insbesondere
während der Induktionstherapie, Konsolidierungstherapie, Erhaltungstherapie)
beträgt der GdS 100.
Nach dem ersten Jahr
– bei unvollständiger klinischer Remission: Der GdS beträgt weiterhin 100,
– bei kompletter klinischer Remission unabhängig von der durchgeführten The-
rapie: Der GdS beträgt 80 für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung).
Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen (insbesondere chro-
nische Müdigkeit, Sterilität, Neuropathien, Beeinträchtigung der Entwicklung
und kognitiver Funktionen) zu bewerten.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. Oktober 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012 2123
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 5. Oktober 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmuster- 9. „LogiMAT 2013 – 11. Internationale Fachmesse für
gesetzes, der durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes Distribution, Material- und Informationsfluss“
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden vom 19. bis 21. Februar 2013 in Stuttgart
ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 10. „Bayerischer Staatspreis für Nachwuchsdesigner
25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und 2012“
des § 15 Absatz 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 19. Februar bis 10. März 2013 in München
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt
gemacht: 11. „embedded world 2013 – Exhibition & Conference“
vom 26. bis 28. Februar 2013 in Nürnberg
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird 12. „Enforce Tac 2013 – International Exhibition & Con-
für die folgenden Ausstellungen gewährt: ference – Law Enforcement, Security and Tactical
1. „new mobility – Konzepte für die Mobilität von Solutions“
morgen“ vom 7. bis 8. März 2013 in Nürnberg
vom 22. bis 24. Oktober 2012 in Leipzig 13. „IWA 2013 & OutdoorClassics – High performance in
target sports, nature activities, protecting people“
2. „Die 66 – Deutschlands erfolgreichste 50plus Messe!“
vom 8. bis 11. März 2013 in Nürnberg
vom 26. bis 28. Oktober 2012 in Leipzig
14. „EQUITANA 2013 – Weltmesse des Pferdesports“
3. „FMB – Zuliefermesse Maschinenbau“ vom 16. bis 24. März 2013 in Essen
vom 7. bis 9. November 2012 in Bad Salzuflen
15. „European Coatings SHOW 2013 plus ADHESIVES,
4. „Absolventenmesse Mitteldeutschland 2012“ SEALANTS, CONSTRUCTION CHEMICALS“
am 13. November 2012 in Leipzig vom 19. bis 21. März 2013 in Nürnberg
5. „sps ipc drives – Elektrische Automatisierung - 16. „ALTENPFLEGE 2013 – Die Leitmesse der Pflege-
Systeme und Komponenten – Internationale Fach- wirtschaft“
messe und Kongress“ vom 9. bis 11. April 2013 in Nürnberg
vom 27. bis 29. November 2012 in Nürnberg 17. „POWTECH 2013 – Internationale Fachmesse für
Mechanische Verfahrenstechnik und Analytik“
6. „BioFach 2013 – Weltleitmesse für Bio-Produkte“
vom 23. bis 25. April 2013 in Nürnberg
vom 13. bis 16. Februar 2013 in Nürnberg
18. „TechnoPharm 2013 – Internationale Fachmesse für
7. „Vivaness 2013 – Leitmesse für Naturkosmetik und Life Science Prozesstechnologien – Pharma - Food -
Wellness“ Cosmetics“
vom 13. bis 16. Februar 2013 in Nürnberg vom 23. bis 25. April 2013 in Nürnberg
8. „ZOW – Die Zuliefermesse für Möbelindustrie und 19. „Stone+tec Nürnberg 2013 – 18. Internationale Fach-
Innenausbau“ messe für Naturstein und Natursteinbearbeitung“
vom 18. bis 21. Februar 2013 in Bad Salzuflen vom 29. Mai bis 1. Juni 2013 in Nürnberg
Berlin, den 5. Oktober 2012
Bundesministerium der Justiz
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Schaefer
2124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 16. Oktober 2012
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ISSN 0341-1095
Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des
Bundesinstituts für Berufsbildung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung in Angelegenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes
Vom 28. September 2012
I.
Nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung bei Klagen von Beschäftigten
des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit das Bundesverwaltungsamt zum
Erlass des Verwaltungsaktes oder zur Ablehnung eines Anspruches in Ange-
legenheiten nach den Beihilfevorschriften des Bundes zuständig war.
II.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie findet
keine Anwendung auf Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.
Bonn, den 28. September 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
In Vertretung
Cornelia Quennet-Thielen