2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Bekanntmachung
der Neufassung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Vom 4. September 2012
Auf Grund des Artikels 17 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583)
wird nachstehend der Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der
seit dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 18. Dezember 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2861, 2962),
2. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 32 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
3. den am 14. Februar 2009 in Kraft getretenen § 56 Absatz 40 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284),
4. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Nummer 3 des
Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350),
5. den am 13. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458),
6. den am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 6 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. September 2012
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
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Gesetz
zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
(Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG)
Abschnitt 1 §3
Allgemeine Vorschriften Berufliche Qualifizierung
(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen
§1 den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruf-
Begriffsbestimmung lichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entspre-
chend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbes-
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind sern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
1. Soldatinnen und Soldaten, Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sons-
tige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf
2. Beamtinnen und Beamte des Bundes,
Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch
3. Richterinnen und Richter des Bundes, nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaat-
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, lichen Vorschriften besteht.
mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen ins-
Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie besondere
5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks 1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-
nach § 2 Absatz 1 des THW-Gesetzes, platzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädi- 2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforder-
gung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des lichen Grundausbildung,
Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beam-
tenversorgungsgesetzes erlitten haben. 3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch
soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schu-
lischen Abschluss einschließen,
§2
4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch
Anwendungsbereich
durchgeführt wird, und
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzge-
5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genom-
schädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffent-
mene Beruf dies erfordert.
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, be-
urlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätig- (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet
keit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben. die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie
angemessen die Eignung, persönliche Neigung und
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die zu-
bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die
gleich unter § 1 Nummer 2, 3 oder 4 fallen, gelten für
Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit
die Anwendung dieses Gesetzes ausschließlich als Ein-
erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt
satzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, wenn sie den Ein-
eine Arbeitserprobung durch.
satzunfall in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben.
Haben Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 4 (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der
den Einsatzunfall in einem Dienstverhältnis nach dem Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest.
THW-Gesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzge- Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fach-
schädigte nach § 1 Nummer 5 geltenden Vorschriften lichen und persönlichen Entwicklungen angepasst.
anzuwenden. (5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewäh-
(3) § 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset- rung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung,
zes und § 31a Absatz 4 des Beamtenversorgungs- sobald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren
gesetzes gelten entsprechend. Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.
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(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Ab- Abschnitt 2
sätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachge-
ordneten Behörde übertragen. Regelungen für
Soldatinnen und Soldaten sowie
§4 frühere Soldatinnen und frühere Soldaten
Schutzzeit §6
(1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, Wehrdienstverhältnis besonderer Art
in der Einsatzgeschädigte
(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschä-
1. medizinische Leistungen zur Behandlung der ge- digter nach § 1 Nummer 1, die nicht in einem auf
sundheitlichen Schädigung oder Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhältnis stehen,
während der Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es
2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3
aus diesem Grund zu beenden, treten sie zu diesem
oder anderen Gesetzen
Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen ein, wenn sie dem nicht schriftlich widersprechen.
Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz § 75 Absatz 6 des Soldatengesetzes und § 29a des
oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu Wehrpflichtgesetzes sind nicht anzuwenden.
erreichen.
(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begrün-
(2) Während der Schutzzeit dürfen det die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder
eines Soldaten auf Zeit. Die für den Zeitraum des
1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5,
Wehrdienstverhältnisses besonderer Art angeordnete
die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht den sozial-
zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall
versicherungsrechtlichen Status.
bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag
in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet
wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundes- 1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer
beamtengesetzes bei mangelnder Bewährung we- Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7
gen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die Absatz 1,
auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist,
und 2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer
Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Absatz 1
2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten Satz 1 Nummer 1,
nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht we-
3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Ar-
gen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeits-
beitnehmer nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
unfähigkeit gekündigt werden.
mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass
4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-
die Ziele nach Absatz 1
geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
1. erreicht sind oder (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu
2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. beenden
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Be- 1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf
ginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann Weiterverwendung nach § 7 gestellt wird,
um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festge- 2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Ab-
stellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele satz 1 Satz 1 oder
nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen
Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. Antrag der Soldatin oder des Soldaten.
(5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3
nicht auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis
trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder
durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund
Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Ein-
beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädi-
satzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Fest-
gung erst danach erkannt worden ist, sind auf schrift-
stellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
lichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer
Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengeset-
§5 zes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körper-
Einbeziehung in Personalauswahlentscheidungen lichen Eignung nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 des
Soldatengesetzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Absatz 1 darf
nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Ein- 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlag-
satzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 bis 4 führen. gebend für die Nichteingliederung in das Arbeits-
Diese sind während der Schutzzeit in Personalauswahl- leben ist,
entscheidungen einzubeziehen. 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte
(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
Absatz 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werde- 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele
gang beim Bund. des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
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4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor- (3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne
gungsgesetzes gewährt worden ist oder des § 45 Absatz 2 des Soldatengesetzes die Voll-
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem in- endung des 54. Lebensjahres.
zwischen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis
geführt hat. §8
Weiterverwendung
Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der end-
als Beamtin, Beamter,
gültig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der
Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses
geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, die nicht
Dienstgrad. in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstver-
hältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des
(6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb
Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens
einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des
30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag
Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach
§ 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-
Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeit- zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht
punkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkran- wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-
kung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu die- sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem
sem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Er- neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd
krankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht. unfähig sind, oder
Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Pro-
nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht bezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in
zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind
Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach de- und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1
nen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglich- vorliegt.
keit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Ab-
§ 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die
satz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen
Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach
konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den
der spätestens während der Schutzzeit erworbenen
Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der
Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt
Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung be-
voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Num-
gründenden Folge des Unfalls gerechnet werden
mer 1 nicht bereits nach § 7 Absatz 1 berufen worden
konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen
sind und kein Fall des § 7 Absatz 2 vorliegt. Bei Einstel-
ist, innerhalb von sechs Monaten gestellt werden.
lungen nach Satz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 3 Num-
mer 3 für andere als das dort bezeichnete Wehrdienst-
§7 verhältnis entsprechend.
Weiterverwendung (2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist
als Berufssoldatin oder Berufssoldat das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Vorausset-
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1, deren zungen des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengeset-
Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende zes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwan-
der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert deln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin auf
ist, sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen. Dies
genannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein
das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Ein-
Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an satzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder
das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung
sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienst- erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahn-
verhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nummer 1, die rechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein
nicht in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienst- höheres Amt als das Eingangsamt gelten entspre-
verhältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitab- chend. Im Falle der Einstellung als Arbeitnehmerin oder
lauf oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 richten
sie zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis be- sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten
sonderer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 nach der individuellen Eignung und den tatsächlichen
gelten die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entspre- Beschäftigungsmöglichkeiten.
chend. § 37 Absatz 1 Nummer 3 des Soldatengesetzes (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1
gilt in den Fällen der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel
dass an die Stelle der körperlichen Eignung die Dienst- nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung
fähigkeit tritt. im bisherigen Status nicht möglich ist. Einsatzgeschä-
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach digte nach § 1 Nummer 1, die Beamtinnen oder Beamte
§ 1 Nummer 1, die anderer Dienstherren, Richterinnen oder Richter der
Länder sowie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer
1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- anderer öffentlicher Arbeitgeber sind, haben einen Wei-
verhältnis bereits in den Ruhestand getreten waren terbeschäftigungsanspruch nach Absatz 1 nur dann,
oder versetzt worden waren oder wenn sie aufgrund der gesundheitlichen Schädigung
2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Alters- nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis
grenze erreicht oder überschritten haben. weiterverwendet werden können.
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§9 Abschnitt 3
Versorgung der Regelungen für
Soldatinnen und Soldaten Beamtinnen, Beamte,
und ihrer Hinterbliebenen Richterinnen und Richter sowie für frühere
(1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter
§ 8 entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten § 10
Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.
Verlängerung des
(2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1 Dienstverhältnisses, erneute Berufung
Nummer 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befin- (1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der
den und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet wer- Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um
den, sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem die Dauer der restlichen Schutzzeit.
Soldatenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2 in einem
1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit Beamtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche
oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstver- Schädigung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses
hältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen erkannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ih-
der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach rem ehemaligen Geschäftsbereich unter den Vorausset-
Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenver- zungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter er-
sorgungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehr- neuter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Am-
dienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, tes in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen.
wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art § 6 Absatz 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
endet.
1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlag-
2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer gebend für die Nichteingliederung in das Arbeits-
Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf leben ist,
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten
2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte
in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen
Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den §§ 9
und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele
des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militäri- 4. Einsatzversorgung nach § 37 Absatz 3 des Beam-
schen Dienst nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversor- tenversorgungsgesetzes oder nach § 63f des Solda-
gungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abge- tenversorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde
golten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 Ab- oder
satz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entspre- 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem in-
chend herabgesetzt. zwischen wieder beendeten Beamtenverhältnis ge-
4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf führt hat.
Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit, (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist, 1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf
und wurden während der Schutzzeit berufliche Probe nach § 11 Absatz 3 Satz 1,
Qualifikationen im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 10
des Soldatenversorgungsgesetzes erworben, ver- 2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder
mindern sich der Anspruch auf Freistellung vom Arbeitnehmer nach § 11 Absatz 3 Satz 6 mit dem
militärischen Dienst nach § 5 Absatz 5 des Soldaten- Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
versorgungsgesetzes und die Gesamtförderungs- 3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-
dauer nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs- geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
gesetzes entsprechend. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ab-
5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die satz 2 ist zu beenden, wenn
Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Ab-
Nummer 1, die während der Schutzzeit nach § 4 ver- satz 3 gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
storben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von
2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlas-
mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer
sung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebühr-
nisse entsprechend anzuwenden. 3. ein Fall des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Bundesbeamtengesetzes vorliegt.
6. § 62 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 Num- § 11
mer 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art
anders als durch eine Berufung nach § 7 Absatz 1 Weiterverwendung nach der Schutzzeit
oder § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder durch eine (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 2, die sich
Einstellung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ge- in einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und
endet hat, und für die Hinterbliebenen der Einsatz- deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei
geschädigten nach § 1 Nummer 1, die während des Beendigung der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent
Wehrdienstverhältnisses besonderer Art verstorben gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag unter den
sind. Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2075
in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probezeit worbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Ab-
von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht wegen schluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen
ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheit- des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das
lichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen Amt Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines
verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig sind. Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzu-
Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich wandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin
nach der spätestens im Rahmen der Schutzzeit er- auf Probe oder der Beamte auf Probe zu entlassen.
worbenen Laufbahnbefähigung. Mit erfolgreichem Ab- Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung wegen allein
schluss der Probezeit ist unter den Voraussetzungen fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Ein-
des § 11 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes das satzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe oder
Beamtenverhältnis auf Probe unter Verleihung eines der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung
Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzu- erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. Die laufbahn-
wandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die Beamtin rechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein
oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht bei man- höheres Amt als das Eingangsamt gelten entspre-
gelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheit- chend. Bis zum Ende der Schutzzeit können sich die
licher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn in Satz 1 genannten Personen statt für die Berufung in
die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe ein Beamtenverhältnis auch für eine Weiterverwendung
dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Probe-
der Laufbahn. Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen zeit von sechs Monaten entscheiden. § 8 Absatz 1
für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangs- Satz 1 Nummer 2 und § 8 Absatz 2 Satz 6 gelten
amt gelten entsprechend. Das Beamtenverhältnis auf entsprechend.
Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für die Dauer
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschä-
des Beamtenverhältnisses auf Probe mit Ausnahme der
digte nach § 1 Nummer 3 entsprechend.
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der
Annahme von Belohnungen und Geschenken. Es endet
mit der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder Abschnitt 4
zum Beamten auf Lebenszeit, sofern es nicht zuvor Regelungen für
durch Zeitablauf geendet hat. Bis zum Ende der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Schutzzeit können sich die in Satz 1 genannten Perso-
frühere Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
nen statt für die Berufung in ein Beamtenverhältnis
auch für eine Weiterverwendung als Arbeitnehmerin
oder Arbeitnehmer mit einer Probezeit von sechs § 12
Monaten entscheiden. § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Verlängerung
und Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädig-
sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden ter nach § 1 Nummer 4 werden bis zum Ende der
und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls Schutzzeit verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Ab-
am Ende der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent ge- satz 1 sind sachliche Gründe einer weiteren Befristung
mindert ist, ist auf schriftlichen Antrag unter Verleihung von Arbeitsverträgen.
eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, die
umzuwandeln, sofern sie nicht wegen ihres körper- während eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen
lichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen Einsatzunfall erlitten haben und deren gesundheitliche
zur Erfüllung der mit dem neuen Amt verbundenen Schädigung erst nach Ablauf der Befristung erkannt
Dienstpflichten dauernd unfähig sind und sich in einer worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehe-
an das Ende der Schutzzeit anschließenden weiteren maligen Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeits-
Probezeit von sechs Monaten bewährt haben. § 11 verhältnis im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seiner-
des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Wurde zeitigen Vertragsinhaltes einzustellen. § 6 Absatz 6 gilt
die Probezeit infolge des Einsatzunfalls während der entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
Schutzzeit verlängert, verlängert sich die Frist des
§ 11 Absatz 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlag-
entsprechend. gebend für die Nichteingliederung in das Arbeits-
leben ist,
(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und
einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Ab- 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte
satz 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Ein- Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
satzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele
30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag des § 4 Absatz 1 erwarten lässt,
unter den Voraussetzungen des § 7 des Bundesbeam-
4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-
tengesetzes in das Dienstverhältnis einer Beamtin auf
gungsgesetzes gewährt worden ist oder die alters-
Probe oder eines Beamten auf Probe mit einer Probe-
mäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer unge-
zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht
kürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten
wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesund-
Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder
heitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem neuen
Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfähig 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem in-
sind. Die Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet zwischen wieder beendeten Arbeitsverhältnis ge-
sich nach der spätestens während der Schutzzeit er- führt hat.
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
§ 13 der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 Absatz 2
Ausgleichsbetrag während der Schutzzeit Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäftigung
zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Unter-
(1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Ent- schiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenentgelt
gelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleis- der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als per-
tungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die sönliche Zulage gezahlt.
Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unter-
schreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Num- § 15
mer 4 vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Befristete Arbeitsverhältnisse
Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Er-
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem werbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der
Nettoentgelt. Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist,
(2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1 können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmit-
sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die telbar anschließende Weiterverwendung entsprechend
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche- § 8 beanspruchen. Erfolgt die Weiterverwendung in
rung. Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen, einem Arbeitsverhältnis, gilt § 14 Satz 3 entsprechend.
soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente Abschnitt 5
nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Regelungen für
Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
(3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um
die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. Bei frei- § 16
willig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren Beschäftigungsanspruch für
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ab- einsatzgeschädigte Helferinnen
züglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach und Helfer des Technischen Hilfswerks
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zu- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5, die in
satzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozial- keinem Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren
gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Beschäftigungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädi-
Fassung bleibt unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Ver- gung endet und deren Erwerbsfähigkeit infolge des
sicherte eines privaten Krankenversicherungsunterneh- Einsatzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens
mens, das die Voraussetzungen nach § 257 Absatz 2a 30 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entspre- 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-
chend mit der Maßgabe, dass als Krankenversiche- zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht
rungsbeitrag nur der nach § 257 Absatz 2 des Fünften wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-
Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag und sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem
als Pflegeversicherungsbeitrag nur der nach § 61 Ab- neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd
satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zuschuss- unfähig sind, oder
fähige Betrag zu berücksichtigen ist. Entgelt sind das 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer
Tabellenentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen Probezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn
festgelegten Entgeltbestandteile zuzüglich des Durch- sie in Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig
schnitts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Ent- sind und keine Beeinträchtigung entsprechend
geltbestandteile der dem Einsatzunfall vorangegange- Nummer 1 vorliegt.
nen drei Kalendermonate. Ausgenommen hiervon sind
das zusätzlich für Mehrarbeit und Überstunden ge- Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder
zahlte Entgelt, Leistungsentgelte, Jahressonderzahlun- der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 nicht be-
gen sowie sonstige besondere Zahlungen. Entgelt- reits aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienst-
bestandteile, die ausschließlich aufgrund der Beschäf- verhältnis in den Ruhestand getreten oder versetzt
tigung im Ausland gezahlt werden, bleiben außer An- worden war und sie oder er nicht die für ihr oder sein
satz. Beschäftigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze
erreicht oder überschritten hat. § 8 Absatz 2 und 3 gilt
§ 14 entsprechend.
Weiterbeschäftigung (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach
einsatzgeschädigter Arbeitnehmerinnen und ein- § 1 Nummer 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls
satzgeschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben
und deren gesundheitliche Schädigung erst nach Be-
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 4, deren Er- endigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erkannt
werbsfähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende worden ist. § 6 Absatz 6 und § 10 Absatz 2 gelten ent-
der Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert sprechend.
ist, haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht
mehr in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung § 17
zu erbringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung
zu geänderten Bedingungen, sofern sie über ein Maß Erstattungsanspruch
an gesundheitlicher Eignung im Sinne des § 8 Absatz 1 Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäf-
Satz 1 Nummer 2 verfügen. In Bezug auf Art und Inhalt tigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschä-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2077
digten nach § 1 Nummer 5 nach Maßgabe der §§ 4 satzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversor-
und 5 fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu gungsgesetzes erlitten haben und infolge des Ein-
verpflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung satzunfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Ar-
der ihm durch die Weiterbeschäftigung während der beitsverhältnis weiterverwendet werden können, haben
Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch Ansprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. bisherigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Wei-
terverwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Ein-
§ 18 stellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten
Entschädigung je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 Ab-
satz 2, §§ 11, 12 Absatz 2, §§ 14 und 15 entsprechend.
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 erhalten Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 ge-
von der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf An- nannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1
trag für die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung Nummer 2 bis 4.
in Höhe
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesund-
1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches heitlicher Schädigungen.
Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeit-
geber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund (3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu
des Einsatzunfalls beendet, gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie
über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbe-
2. des Verdienstausfalls nach § 3 Absatz 3 Satz 2 und 3 reich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genann-
des THW-Gesetzes, der ihnen als beruflich selbst- ten Personen abgeordnet waren. Werden zum Bund ab-
ständigen Helferinnen oder Helfern infolge des Ein- geordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärti-
satzunfalls entsteht, oder gen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser
3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzuge- Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbe-
währenden Leistungen, soweit ihnen Leistungen der reich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwen-
Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe sowie sonstige dung im Auswärtigen Dienst angehört haben.
Unterstützungen oder Bezüge aus öffentlichen Mit- (4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatz-
teln infolge des Einsatzunfalls nicht fortgewährt geschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallent-
werden. schädigung von 150 000 Euro, wenn sie nach Feststel-
(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach lung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-
§ 4 Absatz 1 den beruflichen Werdegang von Einsatz- stimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbs-
geschädigten nach § 1 Nummer 5, erhalten diese einen fähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beein-
angemessenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bun- trächtigt sind und keine entsprechende Leistung vom
desanstalt Technisches Hilfswerk. vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber
erhalten.
Abschnitt 6 (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Ein-
Besondere Personengruppen satzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzun-
falls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes be-
§ 19 zeichneten Art verstorben und hat sie eine einmalige
Unfallentschädigung nach Absatz 4 oder eine ent-
Vorübergehend sprechende Leistung vom vormaligen Dienstherrn oder
im Auswärtigen Dienst öffentlichen Arbeitgeber nicht erhalten, wird ihren Hin-
verwendete Beschäftigte des Bundes terbliebenen eine einmalige Unfallentschädigung nach
(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall Maßgabe des § 43 Absatz 2 des Beamtenversorgungs-
während einer zeitlich befristeten Verwendung im Aus- gesetzes gewährt.
wärtigen Dienst nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über
den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vor- Abschnitt 7
schriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in
dem Geschäftsbereich wieder eingestellt werden, dem Schlussvorschriften
sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst ange-
hört haben. § 21
(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach
zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, § 4 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesumzugskosten-
ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 gesetzes wegen des Gesundheitszustandes infolge
genannten Personen vor der Verwendung im Aus- des Einsatzunfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugs-
wärtigen Dienst angehört haben. kostengesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 20 § 22
Zum Bund abgeordnete Beschäftigte Übergangsregelung
(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren, (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem
Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitneh- Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind
merinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeit- und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November
geber, die während einer Abordnung an eine Bundes- 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entspre-
behörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Ein- chend.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
(2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 4. nach § 20 Absatz 5 dieses
18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden Gesetzes in Verbindung mit
ist, ist es § 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes 20 000 Euro.
1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2
Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach
die Schädigung erkannt worden ist, § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurechnen.
2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob § 23
seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre
vergangen sind. Zuständiger Geschäftsbereich
Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maß-
gaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Ge-
dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach schäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet digung,
worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeit- 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Ge-
punkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
befunden hätten. 3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in
(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent- den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des
schädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Ein-
2011 entstanden, beträgt die Entschädigung satzgeschädigten angehören.
1. nach § 20 Absatz 4 150 000 Euro, Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt
Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie
2. nach § 20 Absatz 5 dieses
zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundes-
Gesetzes in Verbindung mit
ministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des
bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind.
Beamtenversorgungsgesetzes 100 000 Euro,
Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich
3. nach § 20 Absatz 5 dieses befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die
Gesetzes in Verbindung mit Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundes-
§ 43 Absatz 2 Nummer 2 des ministeriums, dem sie vor der Verwendung im Aus-
Beamtenversorgungsgesetzes 40 000 Euro, wärtigen Dienst angehört haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2079
Gesetz
zum Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011
zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 2. Oktober 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Berlin am 19. Dezember 2011 und in Taipeh am 28. Dezember
2011 unterzeichneten Abkommen zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und des entsprechenden Pro-
tokolls zum Abkommen wird zugestimmt.
(2) Das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
(1) § 2 Absatz 1 der Abgabenordnung gilt für das Abkommen und das Pro-
tokoll zum Abkommen entsprechend.
(2) Vorschriften mit Bezug zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung gelten für das Abkommen und das Protokoll zum Abkommen ent-
sprechend.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag, an dem das Abkom-
men und das Protokoll zum Abkommen nach seinem Artikel 29 Absatz 1 Satz 2
in Kraft treten, im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt.
(3) Absatz 2 gilt für den Tag des Außerkrafttretens nach Artikel 30 des Ab-
kommens entsprechend.
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Oktober 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2081
Abkommen
zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das Deutsche Institut in Taipeh oder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften
und angewendet wird:
die Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland – (i) die Einkommensteuer,
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen (ii) die Körperschaftsteuer,
durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (iii) die Gewerbesteuer und
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu fördern – (iv) die Vermögensteuer,
sind wie folgt übereingekommen: einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;
b) in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht von der Taxation
Artikel 1 Agency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbehör-
Persönlicher Geltungsbereich den seiner Gebietskörperschaften angewendet wird:
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem der Ge- (i) die von gewinnorientierten Unternehmen erhobene Ein-
biete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder in beiden Ge- kommensteuer (profit seeking enterprise income tax),
bieten ansässig sind. (ii) die von natürlichen Personen erhobene konsolidierte
Einkommensteuer (individual consolidated income tax)
Artikel 2 und
Unter das Abkommen fallende Steuern (iii) die einkommensteuerliche Basissteuer (income basic
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der tax),
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge.
die in einem der Gebiete nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder
erhoben werden.
im Wesentlichen ähnlicher Art, die später neben den bestehen-
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten den Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zustän-
alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermö- digen Behörden der Gebiete teilen einander die in ihren Steu-
gen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens er- ergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
hoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der
Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Artikel 3
Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögens-
zuwachs. Allgemeine Begriffsbestimmungen
(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Ab- (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
kommen gilt, gehören insbesondere nichts anderes erfordert,
a) in dem Gebiet, in dem das Steuerrecht durch das Bundes- a) bedeutet der Ausdruck „Gebiet“ das in Artikel 2 Absatz 3
ministerium der Finanzen, die Finanzministerien der Länder Buchstabe a oder Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieses
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Abkommens bezeichnete Gebiet, so wie der Zusammen- lichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
hang es erfordert, und die Ausdrücke „anderes Gebiet“ der Lebensinteressen);
und „Gebiete“ werden entsprechend ausgelegt; b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Gebiet die Person
b) bedeutet der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Ge- den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie
sellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; in keinem der Gebiete über eine ständige Wohnstätte, so
c) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen gilt sie als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie ihren
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie eine juris- gewöhnlichen Aufenthalt hat;
tische Person behandelt werden; c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Ge-
d) bezieht sich der Ausdruck „Unternehmen“ auf die Aus- bieten oder in keinem der Gebiete, so regeln die zuständi-
übung einer Geschäftstätigkeit; gen Behörden der Gebiete die Frage in gegenseitigem Ein-
vernehmen.
e) schließt der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ auch die Aus-
übung einer freiberuflichen oder sonstigen selbständigen (4) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person
Tätigkeit ein; in beiden Gebieten ansässig, so gilt sie als in dem Gebiet an-
sässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Gebiets“ und befindet.
„Unternehmen des anderen Gebiets“, je nachdem, ein Un-
ternehmen, das von einer in einem Gebiet ansässigen Per- (5) Eine Personengesellschaft gilt als in dem Gebiet ansäs-
son betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im sig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung
anderen Gebiet ansässigen Person betrieben wird; befindet.
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beför-
Artikel 5
derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von
einem Unternehmen eines Gebiets betrieben wird, es sei Betriebsstätte
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich (1) Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
zwischen Orten im anderen Gebiet betrieben; „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die
h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“: Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt
wird.
(i) im Falle des Gebiets, in dem das vom Bundesministe-
rium der Finanzen, den Finanzministerien der Länder (2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
oder durch Steuerbehörden ihrer Gebietskörperschaften a) einen Ort der Leitung,
verwaltete Steuerrecht angewendet wird, das Bundes-
ministerium der Finanzen oder die Behörde, an die es b) eine Zweigniederlassung,
seine Befugnisse delegiert hat; c) eine Geschäftsstelle,
(ii) im Falle des Gebiets, in dem das von der Taxation d) eine Fabrikationsstätte,
Agency, Finanzministerium, Taipeh, oder den Steuerbe- e) eine Werkstätte und
hörden seiner Gebietskörperschaften verwaltete Steuer-
recht angewendet wird, den Finanzminister, seine bevoll- f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Stein-
mächtigten Vertreter oder die Behörde, an die er seine bruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher
Befugnisse delegiert hat. Ressourcen.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens in einem Gebiet (3) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst desgleichen:
hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn
im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihre Dauer sechs Monate überschreitet;
ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Gebiets b) Dienstleistungen, einschließlich Beratungsleistungen, die
über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei ein Unternehmen durch mit solchen Aufgaben betraute An-
die Bedeutung nach dem in diesem Gebiet anzuwendenden gestellte oder anderes Personal erbringt, jedoch nur, wenn
Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Aus- diese Tätigkeiten (für dasselbe oder ein damit zusammen-
druck nach anderem Recht dieses Gebiets hat. hängendes Vorhaben) im Gebiet über einen Zeitraum oder
Zeiträume von insgesamt mehr als sechs Monaten inner-
Artikel 4 halb von 12 Monaten ausgeführt werden.
Ansässige Person (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:
„eine in einem Gebiet ansässige Person“ eine Person, die nach a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
dem Recht dieses Gebiets dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ih- oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unterneh-
res ständigen Aufenthalts, des Ortes der Gründung, des Ortes mens benutzt werden;
ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist, und umfasst auch die in Artikel 2 Absatz 3 b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung
Gebiete und ihre Gebietskörperschaften. unterhalten werden;
(2) Im Sinne dieses Abkommens gilt eine Person als nicht in c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die
einem Gebiet ansässig, wenn sie in diesem Gebiet nur mit Ein- ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch
künften aus Quellen in diesem Gebiet oder mit in diesem Ge- ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
biet gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist, sofern diese Be- werden;
stimmung nicht für natürliche Personen gilt, die Ansässige des d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b dieses Abkommens bezeich- Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder
neten Gebiets sind und solange ansässige natürliche Personen Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
nur für Einkünfte aus Quellen in diesem Gebiet besteuert wer- e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
den. Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätig-
(3) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Ge- keiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine
bieten ansässig, so gilt Folgendes: Hilfstätigkeit darstellen;
a) Die Person gilt als nur in dem Gebiet ansässig, in dem sie f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem
über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buch-
Gebieten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur staben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, voraus-
in dem Gebiet ansässig, zu dem sie die engeren persön- gesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2083
der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwal-
eine Hilfstätigkeit darstellt. tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen dem Gebiet, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo
Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig entstanden sind.
und besitzt sie in einem Gebiet die Vollmacht, im Namen des (4) Soweit es in einem Gebiet üblich ist, die einer Betriebs-
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Voll- stätte zuzurechnenden Gewinne durch Aufteilung der Gesamt-
macht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen unge- gewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermit-
achtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem teln, schließt Absatz 2 nicht aus, dass dieses Gebiet die zu
Gebiet für alle von der Person für das Unternehmen ausge- besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt;
übten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätig- die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass
keiten beschränken sich auf die im Absatz 4 genannten Tätig- das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels überein-
keiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung stimmt.
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht (5) Aufgrund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren
zu einer Betriebsstätte machten. für das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zu-
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behan- gerechnet.
delt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Gebiet, weil es (6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze dieses
dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder Artikels sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass aus-
Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit reichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
handeln.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Gebiet ansässige Artikeln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Ge- Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses
sellschaft beherrscht wird, die im anderen Gebiet ansässig ist Artikels nicht berührt.
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf-
Artikel 8
ten zur Betriebsstätte der anderen.
Seeschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 6 (1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus dem
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen
Verkehr können nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(1) Einkünfte, die eine in einem Gebiet ansässige Person
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte (2) Für Zwecke dieses Artikels beinhaltet der Begriff „Ge-
aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im winne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen
anderen Gebiet liegt, können im anderen Gebiet besteuert wer- im internationalen Verkehr“ auch die Gewinne aus der
den. a) gelegentlichen Vermietung von leeren Seeschiffen oder
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Be- Luftfahrzeugen und
deutung, die ihm nach dem Recht des Gebiets zukommt, in b) Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall Trailern und zugehöriger Ausstattung, die dem Transport
das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und der Container dienen),
tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rech-
wenn diese Tätigkeiten zum Betrieb von Seeschiffen oder Luft-
te, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke
fahrzeugen im internationalen Verkehr gehören.
gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Aus- (3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an
beutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkom- einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internatio-
men, Quellen und anderen natürlichen Ressourcen; Schiffe und nalen Betriebsstelle, jedoch nur insoweit, als die so erzielten
Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. Gewinne dem Beteiligten entsprechend seiner Beteiligung an
der gemeinsamen Aktivität zugerechnet werden können.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nut-
zung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen
Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens. Artikel 9
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbe- Verbundene Unternehmen
weglichem Vermögen eines Unternehmens. (1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Gebiets unmittelbar oder mittelbar
Artikel 7 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital
Unternehmensgewinne eines Unternehmens des anderen Gebiets beteiligt ist oder
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets können nur b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Ge-
in diesem Gebiet besteuert werden, es sei denn, das Unterneh- schäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter-
men übt seine Tätigkeit im anderen Gebiet durch eine dort ge- nehmens eines Gebiets und eines Unternehmens des ande-
legene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätig- ren Gebiets beteiligt sind
keit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unter- und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmän-
nehmens im anderen Gebiet besteuert werden, jedoch nur nischen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder auf-
insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden kön- erlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abwei-
nen. chen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
(2) Übt ein Unternehmen eines Gebiets seine Tätigkeit im würden, dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
anderen Gebiet durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus, diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen
so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Gebiet dieser aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zu-
Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen gerechnet und entsprechend besteuert werden.
können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter (2) Werden in einem Gebiet den Gewinnen eines Unter-
gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unter- nehmens dieses Gebiets Gewinne zugerechnet – und entspre-
nehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, chend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen
dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. Gebiets im anderen Gebiet besteuert worden ist, und handelt
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte wer- es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das
den die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, Unternehmen des erstgenannten Gebiets erzielt hätte, wenn
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingun- andere Gebiet weder die von der Gesellschaft gezahlten Divi-
gen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unter- denden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine
nehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt das andere im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden oder dass
Gebiet eine entsprechende Änderung der dort von diesen Ge- die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsäch-
winnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die lich zu einer im anderen Gebiet gelegenen Betriebsstätte ge-
übrigen Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichti- hört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtaus-
gen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der geschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten
Gebiete einander konsultieren. Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Gebiet erzielten Gewinnen oder Ein-
Artikel 10 künften bestehen.
Dividenden
Artikel 11
(1) Dividenden, die eine in einem Gebiet ansässige Gesell-
Zinsen
schaft an eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, kön-
nen im anderen Gebiet besteuert werden. (1) Zinsen, die aus einem Gebiet stammen und an eine im
anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, können im
(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Gebiet, in
anderen Gebiet besteuert werden.
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist,
nach dem dort geltenden Recht besteuert werden; die Steuer (2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Gebiet, aus
darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden im dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets besteuert
anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobe- werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte
trags der Dividenden nicht übersteigen. der Zinsen im anderen Gebiet ansässig ist, 10 vom Hundert
des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Wenn in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeich-
neten Gebiet aufgrund eines mit einem Mitgliedstaat der OECD (3) Ungeachtet des Absatzes 2 sind Zinsen, die aus einem
unterzeichneten Abkommens nach Unterzeichnung dieses Ab- Gebiet stammen, in diesem Gebiet von der Steuer befreit,
kommens ein niedrigerer Steuersatz als 10 vom Hundert des wenn:
Bruttobetrags der Dividenden erhoben wird, die an in diesem a) diese Zinsen an eine Behörde des anderen Gebiets oder an
Gebiet nicht ansässige Gesellschaften (jedoch keine Personen- eine von den zuständigen Behörden gemeinsam anerkannte
gesellschaften) gezahlt werden, die unmittelbar über mindes- öffentliche Einrichtung des anderen Gebiets als Nutzungs-
tens 25 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlen- berechtigte gezahlt werden; oder
den Gesellschaft verfügen, kann die zuständige Behörde ge-
mäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz i verlangen, b) diese Zinsen für ein durch Gewährleistungen einer Behörde
dass dieser niedrigere Steuersatz auch auf Dividenden ange- des anderen Gebiets für Ausfuhren oder Direktinvestitionen
wandt wird, die an Gesellschaften (jedoch keine Personenge- im Ausland gedecktes Darlehen gezahlt werden.
sellschaften) gezahlt werden, die in dem in Artikel 2 Absatz 3 (4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels darf die
Buchstabe a bezeichneten Gebiet ansässig sind und die unmit- Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht
telbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der die übersteigen, wenn es sich bei den Zinsen um ausgeschüttete
Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügen. Nach Erhalt des Einkünfte eines Real Estate Investment Trust oder eines Real
Antrags auf Anwendung des niedrigeren Steuersatzes im Sinne Estate Asset Trust des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b be-
des vorhergehenden Satzes ist dieser niedrigere Steuersatz zeichneten Gebietes handelt und deren Gewinne vollständig
auch auf Dividenden anzuwenden, die an Gesellschaften (je- oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Aus-
doch keine Personengesellschaften) gezahlt werden, die in schüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kön-
dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet, nen. Ein Real Estate Investment Trust und ein Real Estate Asset
ansässig sind und die unmittelbar über mindestens 25 vom Trust sind Trusts, auf die die Vorschriften des Real Estate
Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesell- Securitization Act Anwendung finden.
schaft verfügen.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ be-
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Artikels darf die deutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die
Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert
übersteigen, wenn die ausschüttende Gesellschaft eine Immo- oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausge-
bilieninvestmentgesellschaft des in Artikel 2 Absatz 3 Buch- stattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen An-
stabe a bezeichneten Gebietes ist und deren Gewinne vollstän- leihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbunde-
dig oder teilweise von der Steuer befreit sind oder die die Aus- nen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Im Sinne die-
schüttungen bei der Ermittlung ihrer Gewinne abziehen kann. ses Artikels umfasst der Ausdruck „Zinsen“ jedoch nicht Zu-
Eine Immobilieninvestmentgesellschaft ist eine Gesellschaft schläge für verspätete Zahlung und Zinsen auf Forderungen
nach Absatz 1 Abschnitt 1 des Gesetzes über Immobilien-Ak- infolge aufgeschobener Zahlungen für Güter, Waren oder
tiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen (REIT-Gesetz). Dienstleistungen eines Unternehmens.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in
bezeichnet Einkünfte aus Aktien oder anderen Rechten, ausge- einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Ge-
nommen Forderungen, mit Gewinnbeteiligung sowie aus sons- biet, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit
tigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forde-
dem Recht des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesell- rung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
schaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
gleichgestellt sind, oder andere Einkünfte, die nach dem Recht (7) Zinsen gelten dann als aus einem Gebiet stammend,
des Gebiets, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige Person
ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf,
(6) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, in einem Gebiet
einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Ge- eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen ge-
biet, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig zahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen wor-
ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs- den und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zin-
stätte ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden ge- sen als aus dem Gebiet stammend, in dem die Betriebstätte
zahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In liegt.
diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. (8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs-
(7) Bezieht eine in einem Gebiet ansässige Gesellschaft Ge- berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten
winne oder Einkünfte aus dem anderen Gebiet, so darf dieses besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2085
gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, mögen in einem Gebiet besteht, können in diesem Gebiet be-
den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Bezie- steuert werden.
hungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den
letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der überstei- (3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens,
gende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und unter das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unter-
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- nehmen eines Gebiets im anderen Gebiet hat, einschließlich
mens besteuert werden. derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Be-
triebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt
werden, können im anderen Gebiet besteuert werden.
Artikel 12
(4) Gewinne eines Unternehmens eines Gebiets aus der Ver-
Lizenzgebühren
äußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im interna-
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Gebiet stammen und an tionalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Ver-
eine im anderen Gebiet ansässige Person gezahlt werden, kön- mögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
nen im anderen Gebiet besteuert werden. dient, können nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(2) Diese Lizenzgebühren können jedoch auch in dem Ge- (5) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1
biet, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Gebiets bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Gebiet
besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungs- besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
berechtigte der Lizenzgebühren im anderen Gebiet ansässig
ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebühren (6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Gebiet wäh-
nicht übersteigen. rend mindestens fünf Jahren ansässig war und die im anderen
Gebiet ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenz- Recht des erstgenannten Gebiets, bei Anteilen an Gesellschaf-
gebühren“ bezeichnet Vergütungen jeder Art, die für die Benut- ten, die im erstgenannten Gebiet ansässig sind, nach seinen
zung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an inländischen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermö-
literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, genszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel, zu besteuern. In
einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Wa- diesem Fall wird der im erstgenannten Gebiet besteuerte Ver-
renzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln mögenszuwachs bei der Ermittlung des späteren Vermögens-
oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmän- zuwachses durch das andere Gebiet nicht einbezogen.
nischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Vorbehaltlich des Artikels 16 umfasst der Ausdruck „Lizenz-
gebühren“ auch Vergütungen jeder Art für die Benutzung oder Artikel 14
das Recht auf Benutzung von Namen, Bildern oder sonstigen Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
vergleichbaren Persönlichkeitsrechten sowie Film- oder Ton-
bandaufzeichnungen von Veranstaltungen von Künstlern und (1) Vorbehaltlich der Artikel 15 bis 18 können Gehälter,
Sportlern für Hörfunk- und Fernsehübertragungen. Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Gebiet an-
sässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in die-
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in sem Gebiet besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
einem Gebiet ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenz- anderen Gebiet ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
gebühren im anderen Gebiet, aus dem die Lizenzgebühren können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Gebiet
stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Be- besteuert werden.
triebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für
die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die
Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwen- eine in einem Gebiet ansässige Person für eine im anderen Ge-
den. biet ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstge-
nannten Gebiet besteuert werden, wenn
(5) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Gebiet stam-
mend, wenn der Schuldner eine in diesem Gebiet ansässige a) der Empfänger sich im anderen Gebiet insgesamt nicht län-
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne ger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten,
Rücksicht darauf, ob er in einem Gebiet ansässig ist oder nicht, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder
in einem Gebiet eine Betriebsstätte und ist die Verpflichtung zur endet, aufhält und
Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte ein-
gegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Lizenz- b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen
gebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Gebiet Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Gebiet
stammend, in dem die Betriebsstätte liegt. ansässig ist, und
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungs- c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen
berechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten werden, die der Arbeitgeber im anderen Gebiet hat.
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenz-
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden keine Anwen-
gebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den
dung auf Vergütungen für Arbeit im Rahmen gewerbsmäßiger
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Arbeitnehmerüberlassung.
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf
den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der über- (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses
steigende Betrag nach dem Recht eines jeden Gebiets und Artikels können Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffs
unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Ab- oder Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr ausgeübte un-
kommens besteuert werden. selbständige Arbeit in dem Gebiet besteuert werden, in dem
das Unternehmen ansässig ist, das das Seeschiff oder Luft-
Artikel 13 fahrzeug betreibt.
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 15
(1) Gewinne, die eine in einem Gebiet ansässige Person aus
der Veräußerung unbeweglichen Vermögens erzielt, das im an- Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
deren Gebiet liegt, können im anderen Gebiet besteuert wer-
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnli-
den.
che Zahlungen, die eine in einem Gebiet ansässige Person in
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungs-
Anteilen an einer Gesellschaft, deren Aktivvermögen – unmit- rats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Gebiet ansässig
telbar oder mittelbar – überwiegend aus unbeweglichem Ver- ist, können im anderen Gebiet besteuert werden.
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Artikel 16 Dienste in diesem Gebiet geleistet werden und die natür-
Künstler und Sportler liche Person in diesem Gebiet ansässig ist und
(1) Ungeachtet der Artikel 7 und 14 können Einkünfte, die (i) ein Staatsangehöriger dieses Gebiets ist oder
eine in einem Gebiet ansässige Person als Künstler, wie Büh- (ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Gebiet ansässig
nen-, Film-, Hörfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder geworden ist, um die Dienste zu leisten.
als Sportler aus ihrer im anderen Gebiet persönlich ausgeübten
Tätigkeit bezieht, im anderen Gebiet besteuert werden. (2)
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder a) Ruhegehälter, die von einer Gebietskörperschaft eines
Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit Gebiets oder einer anderen oben genannten Körperschaft
nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen des öffentlichen Rechts dieses Gebiets an eine natürliche
Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7 Person für die diesem Gebiet oder dieser Körperschaft des
und 14 in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Künstler öffentlichen Rechts geleisteten Dienste gezahlt werden,
oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. können nur in diesem Gebiet besteuert werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Gebiet
von Künstlern oder Sportlern in einem Gebiet ausgeübten besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem
Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Gebiet ganz oder Gebiet ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Gebiets
überwiegend aus öffentlichen Kassen des anderen Gebiets ist.
oder einer im anderen Gebiet als gemeinnützig anerkannten (3) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und
Einrichtung finanziert wird. In diesem Fall können die Einkünfte Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem die Person ansäs- einer Geschäftstätigkeit eines Gebiets oder einer anderen oben
sig ist. genannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Ge-
biets erbracht werden, sind die Artikel 14, 15, 16 oder 17 an-
Artikel 17 zuwenden.
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen
Artikel 19
(1) Vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 2 können Ruhe-
gehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
einem Gebiet ansässige Person aus dem anderen Gebiet er-
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ge-
hält, in dem anderen Gebiet besteuert werden.
biets oder einer Universität, Hochschule, Schule, eines Muse-
(2) Bezüge, die eine in einem Gebiet ansässige natürliche ums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Gebiets
Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem
Gebiets erhält, können abweichend von Absatz 1 nur in diesem Gebiet höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer
anderen Gebiet besteuert werden. Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Ge- einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die
biet an eine im anderen Gebiet ansässige Person als Entschä- im anderen Gebiet ansässig ist oder dort unmittelbar vor der
digung für politische Verfolgung oder für Unrecht oder Schäden Einreise in das erstgenannte Gebiet ansässig war, ist in dem
als Folge von Kriegshandlungen (einschließlich Wiedergutma- erstgenannten Gebiet mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen
chungsleistungen) oder des Wehr- oder Zivildienstes oder Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese
eines Verbrechens, einer Impfung oder ähnlicher Vorkomm- Vergütungen von außerhalb dieses Gebiets bezogen werden.
nisse zahlt, können abweichend von Absatz 1 nur im erstge- (2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der
nannten Gebiet besteuert werden. sich in einem Gebiet ausschließlich zum Studium oder zur Aus-
(4) Der Begriff „Rente“ bezeichnet einen bestimmten Be- bildung aufhält und der im anderen Gebiet ansässig ist oder
trag, der regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten lebensläng- dort unmittelbar vor der Einreise in das erstgenannte Gebiet
lich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeit- ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine
abschnitts aufgrund einer Verpflichtung zahlbar ist, die diese Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Gebiet nicht be-
Zahlungen als Gegenleistung für eine in Geld oder Geldeswert steuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb
bewirkte angemessene Leistung vorsieht. dieses Gebiets stammen.
(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kin-
der, die eine in einem Gebiet ansässige Person an eine im an- Artikel 20
deren Gebiet ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Ge- Andere Einkünfte
biet von der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhalts-
zahlungen im erstgenannten Gebiet bei der Berechnung des (1) Einkünfte einer in einem Gebiet ansässigen Person, die
steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten ab- in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können
zugsfähig sind; Steuerfreibeträge zur Milderung der sozialen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Gebiet besteu-
Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung. ert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbe-
Artikel 18 weglichem Vermögen nicht anzuwenden, wenn der in einem
Gebiet ansässige Empfänger im anderen Gebiet eine Ge-
Öffentlicher Dienst
schäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt
(1) und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte ge-
a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen zahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In
Ruhegehälter, die von einer Gebietskörperschaft eines Ge- diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
biets oder einer örtlichen Behörde dieses Gebiets oder von
einer von der zuständigen Behörde dieses Gebiets aner- Artikel 21
kannten Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Ge-
Vermögen
biets an eine natürliche Person für die dieser Behörde oder
Körperschaft des öffentlichen Rechts dieses Gebiets in (1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Gebiet an-
Ausübung öffentlicher oder administrativer Funktionen oder sässigen Person gehört und im anderen Gebiet liegt, kann im
Verpflichtungen geleisteten Dienste gezahlt werden, können anderen Gebiet besteuert werden.
nur in diesem Gebiet besteuert werden. (2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Gebiets im ande-
jedoch nur im anderen Gebiet besteuert werden, wenn die ren Gebiet hat, kann im anderen Gebiet besteuert werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2087
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge eines Unternehmens eines das einer Betriebsstätte dient, und die daraus erzielten Ein-
Gebiets, die im internationalen Verkehr betrieben werden, so- künfte (Artikel 6 Absatz 4) sowie für die Gewinne aus der
wie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13
und Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Gebiet besteu- Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebs-
ert werden. vermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3).
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Gebiet an- d) Das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichnete Gebiet
sässigen Person können nur in diesem Gebiet besteuert wer- behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses
den. Abkommens von der aufgrund des Rechts dieses Gebiets
erhobenen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermö-
Artikel 22 genswerte bei der Festsetzung seines Steuersatzes zu be-
rücksichtigen.
Vermeidung der
Doppelbesteuerung im Gebiet der Ansässigkeit e) Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstaben a wird die
Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buch-
(1) Bei einer im Gebiet nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a
stabe b vermieden,
ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) Von der Bemessungsgrundlage der gemäß dem Recht des (i) wenn in den Gebieten Einkünfte oder Vermögen unter-
in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets er- schiedlichen Abkommensbestimmungen zugeordnet
hobenen Steuer werden die Einkünfte aus dem in Artikel 2 oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer
Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet sowie die in nach Artikel 9) und dieser Konflikt sich nicht durch ein
dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet Verfahren nach Artikel 24 Absatz 3 regeln lässt und wenn
gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach die- aufgrund dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zu-
sem Abkommen in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b rechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögens-
bezeichneten Gebiet besteuert werden können und nicht werte unbesteuert blieben oder niedriger als ohne diesen
unter Buchstabe b fallen. Für Einkünfte aus Dividenden gel- Konflikt besteuert würden; oder
ten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese (ii) wenn nach Konsultation mit der zuständigen Behörde
Dividenden an eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Ge-
genannten Gebiet ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an biets die zuständige Behörde des in Artikel 2 Absatz 3
eine Personengesellschaft) von einer in dem in Artikel 2 Ab- Buchstabe a bezeichneten Gebiets der zuständigen Be-
satz 3 Buchstabe b genannten Gebiet ansässigen Gesell- hörde des erstgenannten Gebiets Einkünfte notifiziert,
schaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buch-
Hundert unmittelbar der erstgenannten Gesellschaft gehört, stabe b anzuwenden beabsichtigt. Die Doppelbesteue-
und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden rung wird für diese Einkünfte durch Steueranrechnung
Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. Für die Zwecke vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem
der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungs- Kalenderjahr der Notifizierung folgt.
grundlage der Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenom- (2) Bei einer im Gebiet nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b
men, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt würden, ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemes-
sungsgrundlage auszunehmen wären. Erzielt eine in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeich-
neten Gebiet ansässige Person Einkünfte aus dem anderen
b) Auf die Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte
Gebiet, wird die in dem anderen Gebiet und gemäß diesem
wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts
Abkommen auf diese Einkünfte erhobene Steuer (ausgenom-
über die Anrechnung ausländischer Steuern des in Artikel 2
men bei Dividenden die Steuern auf diejenigen Gewinne, aus
Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiets die Steuer an-
denen die Dividenden gezahlt wurden) auf die bei dieser ansäs-
gerechnet, die nach dem in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buch-
sigen Person im erstgenannten Gebiet erhobene Steuer ange-
stabe b bezeichneten Gebiet geltenden Recht und in Über-
rechnet. Die Höhe der Anrechnung übersteigt jedoch nicht den
einstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte ge-
Betrag der Steuer auf diese Einkünfte im erstgenannten Gebiet,
zahlt worden ist:
der gemäß den Steuergesetzen und -ordnungen dieses Gebiets
(i) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; berechnet wurde.
(ii) Zinsen;
Artikel 23
(iii) Lizenzgebühren;
(iv) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in dem in Arti- Gleichbehandlung
kel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet be- (1) Ansässige eines Gebiets dürfen im anderen Gebiet
steuert werden können; keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Ver-
(v) Einkünfte, die nach Artikel 14 Absatz 3 in dem in Arti- pflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender
kel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Gebiet be- sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
steuert werden können; Verpflichtungen, denen Ansässige des anderen Gebiets unter
gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansäs-
(vi) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; sigkeit unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(vii) Einkünfte im Sinne des Artikels 16; (2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unterneh-
(viii) Einkünfte im Sinne des Artikels 17 Absatz 1. men eines Gebiets im anderen Gebiet hat, darf im anderen
c) Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Be- Gebiet nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter-
stimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte nehmen des anderen Gebiets, die die gleiche Tätigkeit aus-
im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte
zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in dem in sie ein Gebiet, den im anderen Gebiet ansässigen Personen
Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a bezeichneten Gebiet ansäs- Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen zu
sige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem gewähren, die es nur seinen ansässigen Personen gewährt.
Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die (3) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 8 oder
in dem in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeichneten Ge- Artikel 12 Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebüh-
biet ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das ren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Gebiets an
sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge eine im anderen Gebiet ansässige Person zahlt, bei der Ermitt-
ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Ab- lung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter
satz 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätig- den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstge-
keiten bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, nannten Gebiet ansässige Person zum Abzug zuzulassen.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines wenden. Sie dürfen die Auskünfte in öffentlichen Gerichtsver-
Gebiets gegenüber einer im anderen Gebiet ansässigen Person fahren oder Gerichtsentscheidungen offen legen.
hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als ver-
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden pflichteten sie ein Gebiet,
gegenüber einer im erstgenannten Gebiet ansässigen Person
zum Abzug zuzulassen. a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen
(4) Unternehmen eines Gebiets, deren Kapital ganz oder Gebietes abweichen;
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Gebiet
ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Gebiet üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen
keiner Besteuerung noch damit zusammenhängenden Ver- Gebietes nicht beschafft werden können;
pflichtungen unterworfen werden, die anders oder belastender c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Ge-
sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden werbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erst- preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen
genannten Gebiet unterworfen sind oder unterworfen werden Ordnung (ordre public) widerspräche.
können. (4) Ersucht ein Gebiet gemäß diesem Artikel um
(5) Dieser Artikel gilt für Steuern, die Gegenstand dieses Informationen, so nutzt das andere Gebiet die ihm zur Verfü-
Abkommens sind. gung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen
Informationen, selbst wenn dieses andere Gebiet diese Infor-
Artikel 24 mationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt.
Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt
Verständigungsverfahren den Beschränkungen gemäß Absatz 3, wobei diese jedoch
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines nicht so auszulegen ist, als könne ein Gebiet die Erteilung
Gebiets oder beider Gebiete für sie zu einer Besteuerung füh- von Informationen nur deshalb verweigern, weil es kein inlän-
ren oder führen werden, die diesem Abkommen nicht ent- disches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
spricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inländischen (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein
Recht dieser Gebiete vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der Gebiet die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen,
zuständigen Behörde des Gebiets unterbreiten, in dem sie an- weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen
sässig ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treu-
ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu händer befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer
einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung Person beziehen.
führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begrün- Artikel 26
det und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lö-
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
sung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch
Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Ge- (1) Werden in einem Gebiet die Steuern von Dividenden,
biets so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entspre- Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen von einer im anderen
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege- Gebiet ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugs-
lung ist ungeachtet der Fristen des inländischen Rechts der weg erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Gebiets
Gebiete durchzuführen. zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem inländi-
schen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht
(3) Die zuständigen Behörden der Gebiete werden sich be-
berührt. Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des
mühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung
Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn und soweit sie durch die-
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseiti-
ses Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
gem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermie- (2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des
den werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer
auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Ein-
(4) Die zuständigen Behörden der Gebiete können zur Her-
künfte folgenden Jahres eingereicht werden.
beiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Bestim-
mungen dieses Artikels unmittelbar miteinander verkehren, ggf. (3) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jedes Gebiet Verfahren
durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemein- dafür schaffen, dass Zahlungen von Einkünften, die nach die-
same Kommission. sem Abkommen im Gebiet, aus dem sie stammen, keiner oder
nur einer ermäßigten Steuer unterliegen, ohne oder nur mit dem
Artikel 25 Steuerabzug erfolgen kann, der im jeweiligen Artikel vorgese-
hen ist.
Informationsaustausch
(4) Das Gebiet, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine
(1) Die zuständigen Behörden der Gebiete tauschen die In- Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Ansässigkeit
formationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens im anderen Gebiet verlangen.
oder zur Anwendung oder Durchsetzung des inländischen
(5) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Ein-
Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für
vernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gege-
Rechnung eines Gebietes erhoben werden, voraussichtlich er-
benenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkom-
heblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
men vorgesehenen Steuerermäßigungen oder -befreiungen
rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaus-
festlegen.
tausch ist durch Artikel 1 und 2 nicht eingeschränkt.
(2) Alle Informationen, die ein Gebiet gemäß Absatz 1 erhal- Artikel 27
ten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des
inländischen Rechts dieses Gebietes beschafften Informatio- Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
nen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließ- Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als hindere es
lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich ge- ein Gebiet, seine inländischen Rechtsvorschriften zur Verhinde-
macht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der rung der Steuerumgehung oder Steuerhinterziehung anzuwen-
Vollstreckung oder Strafverfolgung, der Entscheidung von den. Führt die vorstehende Bestimmung zu einer Doppelbe-
Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern steuerung, konsultieren die zuständigen Behörden einander
oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen nach Artikel 24 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu ver-
oder Behörden dürfen die Auskünfte nur für diese Zwecke ver- meiden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2089
Artikel 28 Artikel 30
Protokoll Kündigung
Das angefügte Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,
Artikel 29 jedoch können die zuständigen Behörden es am oder vor dem
30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jah-
Inkrafttreten ren, vom Tag des Inkrafttretens an gerechnet, kündigen. Das
(1) Das Deutsche Institut in Taipeh und die Taipeh Vertre- Deutsche Institut in Taipeh oder die Taipeh Vertretung in der
tung in der Bundesrepublik Deutschland notifizieren einander Bundesrepublik Deutschland setzt die jeweils andere Seite
die Annahme dieses Abkommens in ihrem jeweiligen Gebiet. schriftlich von der Kündigung in Kenntnis.
Dieses Abkommen tritt zum Zeitpunkt der Notifizierung in Kraft,
die zuletzt erfolgt. (2) Dieses Abkommen tritt außer Kraft:
(2) Dieses Abkommen findet Anwendung: a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern für die Beträge,
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahres gezahlt
die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr folgt;
werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in
Kraft getreten ist; b) bei den übrigen Steuern für die Steuern, die für Zeiträume
ab dem 1. Januar des Kalenderjahres erhoben werden, das
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume auf das Kündigungsjahr folgt.
ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs erhoben werden, das
auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten Die gehörig befugten Unterzeichneten haben dieses Abkom-
ist. men unterzeichnet.
Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in deutscher,
chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen
und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Taipeh, den 28. Dezember 2011 Berlin, den 19. Dezember 2011
F ü r d a s D e u t s c h e I n s t i t u t i n Ta i p e h F ü r d i e Ta i p e h V e r t r e t u n g
Dr. M i c h a e l Z i c k e r i c k in der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W u - l i e n W e i
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Protokoll
zum Abkommen
zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh
und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
unterzeichnet am 28. Dezember 2011 in Taipeh
und am 19. Dezember 2011 in Berlin
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen künfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen
dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in im Sinne des Steuerrechts des in Artikel 2 Absatz 3 Buch-
der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppel- stabe a bezeichneten Gebiets, beruhen und
besteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hin-
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Ein-
sichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ha-
künfte abzugsfähig sind.
ben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ergänzend
die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil 4. Zu Artikel 11:
des Abkommens sind: Der Ausdruck „öffentliche Einrichtung“ umfasst:
1. Zu Artikel 2: a) im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a be-
Hinsichtlich des in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b bezeich- zeichnete Gebiet:
neten Gebiets gilt als vereinbart, dass dieses Abkommen die (i) die Deutsche Bundesbank,
Erhebung der Bodenwertzuwachssteuer (Land Value Increment
Tax) nicht berührt. (ii) die Kreditanstalt für Wiederaufbau und
2. Zu Artikel 7: (iii) die Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesell-
schaft;
a) Verkauft ein Unternehmen eines Gebiets durch eine Be-
triebsstätte im anderen Gebiet Güter oder Waren oder übt b) im Hinblick auf das in Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b be-
es dort eine Geschäftstätigkeit aus, so werden die Gewinne zeichnete Gebiet die Central Bank.
dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Un- 5. Zu Artikel 25:
ternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags, sondern nur auf
der Grundlage des Betrags ermittelt, der der tatsächlichen Falls nach Maßgabe des inländischen Rechts aufgrund die-
Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzu- ses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden,
rechnen ist. gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Be-
achtung der für jedes Gebiet geltenden Rechtsvorschriften:
b) Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Ge-
biet, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über a) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle
Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch
kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedingungen zu-
oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die lässig.
Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des b) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde
Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten
Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Be- Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
triebsstätte in dem Gebiet durchgeführt wird, in dem die
Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren c) Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen
an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an an-
dem Teil des Vertrages, der in dem Gebiet durchgeführt dere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-
wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens mittelnden Stelle erfolgen.
liegt, können nur in diesem Gebiet besteuert werden. d) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
3. Zu den Artikeln 10 und 11: der zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit
und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-
Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und lung verfolgten Zweck zu achten. Erweist sich, dass unrich-
Zinsen in dem Gebiet, aus dem sie stammen, nach dem Recht tige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften,
dieses Gebiets besteuert werden, wenn sie übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, ein- Stelle unverzüglich mitzuteilen. Die empfangende Stelle ist
schließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten
seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Ein- vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2091
e) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des nen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie
Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig ge- übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
schädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle nach
g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
Maßgabe ihres inländischen Rechts. Sie kann sich im Ver-
pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-
hältnis zum Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf
bezogenen Daten aktenkundig zu machen.
berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle
verursacht worden ist. h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-
pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-
f) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende inländische
sam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung
Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen
und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist
diese Stelle die empfangende Stelle darauf hin. Unabhängig Die gehörig befugten Unterzeichneten haben dieses Protokoll
von diesem Recht sind die übermittelten personenbezoge- unterzeichnet.
Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in deutscher,
chinesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen
und des chinesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Taipeh, den 28. Dezember 2011 Berlin, den 19. Dezember 2011
F ü r d a s D e u t s c h e I n s t i t u t i n Ta i p e h F ü r d i e Ta i p e h V e r t r e t u n g
Dr. M i c h a e l Z i c k e r i c k in der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W u - l i e n W e i
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Verordnung
über die Vermutung der Verursachung einer psychischen Störung durch einen Einsatzunfall
(Einsatzunfallverordnung – EinsatzUV)
Vom 24. September 2012
Auf Grund des § 63c Absatz 2a in Verbindung mit Absatz 5 des Soldaten-
versorgungsgesetzes, von denen Absatz 2a durch Artikel 1 Nummer 16 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2458) eingefügt und
Absatz 5 durch Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe c desselben Gesetzes geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales:
§1
Einsatzunfall als
Ursache einer psychischen Störung
(1) Es wird vermutet, dass eine nachstehend benannte psychische Störung
durch einen Einsatzunfall verursacht worden ist, wenn durch eine Fachärztin
oder einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Bundeswehr fest-
gestellt wird, dass sie innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung einer beson-
deren Auslandsverwendung aufgetreten ist, und die erkrankte Person während
der Auslandsverwendung der Gefahr einer solchen Störung in besonderer
Weise ausgesetzt war:
1. posttraumatische Belastungsstörung,
2. Anpassungsstörung,
3. sonstige Reaktion auf schwere Belastung,
4. Angststörung,
5. somatoforme Störung,
6. akute vorübergehende psychotische Störung.
(2) Der Gefahr einer psychischen Störung im Sinne des Absatzes 1 in beson-
derer Weise ausgesetzt waren Personen, die während der Auslandsverwendung
1. von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren (§ 2 Absatz 1),
2. an einer solchen Auseinandersetzung teilgenommen haben (§ 2 Absatz 2)
oder
3. einer vergleichbaren Belastung ausgesetzt waren.
§2
Bewaffnete Auseinandersetzung
(1) Von einer bewaffneten Auseinandersetzung betroffen waren Personen,
die während der Auslandsverwendung Anschläge oder Kampfhandlungen un-
mittelbar erlebt haben oder zur Bergung, Rettung oder Versorgung von bei An-
schlägen oder Kampfhandlungen schwer verletzten oder getöteten Personen
eingesetzt worden sind.
(2) An einer bewaffneten Auseinandersetzung teilgenommen haben Perso-
nen, die während der Auslandsverwendung im Rahmen ihres dienstlichen Auf-
trags in Kampfhandlungen eingegriffen haben oder darin verwickelt worden
sind.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 24. September 2012
Der Bundesminister der Verteidigung
Thomas de Maizière
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2093
Verordnung
über die Zusammenarbeit mit Eurojust1)
Vom 26. September 2012
Auf Grund des § 7 des Eurojust-Gesetzes, der durch Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermö-
(BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, verordnet das gensgegenständen im Zusammenhang mit Straf-
Bundesministerium der Justiz: taten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103) und
2. die Justizbehörde, die von der Bundesregierung für
Artikel 1 das Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2008/852/JI
Verordnung des Rates vom 24. Oktober 2008 über ein Kontakt-
über die Koordinierung der stellennetz zur Korruptionsbekämpfung (ABl. L 301
Zusammenarbeit mit Eurojust vom 12.11.2008, S. 38) benannt ist.
(Eurojust-Koordinierungs-Verordnung – EJKoV)
§4
§1 Nationales Eurojust-Koordinierungssystem
Gegenstand der Verordnung (1) Zur Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen
Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwi- 1. den Eurojust-Anlaufstellen,
schen Eurojust-Anlaufstellen, Eurojust-Kontaktstellen 2. den Eurojust-Kontaktstellen und
und Eurojust.
3. dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
§2 als nationaler Anlaufstelle im Sinne von § 1 der
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
Eurojust-Anlaufstellen
wird ein nationales Eurojust-Koordinierungssystem ein-
Das Bundesamt für Justiz, der Generalbundesanwalt gerichtet.
beim Bundesgerichtshof und die von den Landesregie-
rungen bestimmten Kontaktstellen nach § 14 Absatz 2 (2) Die Eurojust-Anlaufstellen sind für die Organisa-
des Eurojust-Gesetzes sind zugleich Eurojust-Anlauf- tion des Eurojust-Koordinierungssystems zuständig.
stellen nach § 7 Absatz 1 des Eurojust-Gesetzes. Das Bundesamt für Justiz nimmt diese Aufgabe im
Einvernehmen mit den übrigen Eurojust-Anlaufstellen
§3 wahr.
Eurojust-Kontaktstellen (3) Das nationale Eurojust-Koordinierungssystem
nimmt innerstaatlich folgende Aufgaben wahr:
Kontaktstellen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d
des Eurojust-Beschlusses (Eurojust-Kontaktstellen) sind: 1. es trägt dazu bei, dass Informationen nach den §§ 4
und 6 des Eurojust-Gesetzes dem nationalen Mit-
1. das Bundesamt für Justiz für das
glied effizient und zuverlässig zur Verfügung gestellt
a) Netzwerk nationaler Experten für gemeinsame Er- werden,
mittlungsgruppen,
2. es hilft bei der Klärung der Frage, ob ein Fall mit Hilfe
b) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2002/494/JI von Eurojust oder des Europäischen Justiziellen
des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung Netzes in Strafsachen im Sinne des EJN-Beschlus-
eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen ses zu bearbeiten ist,
betreffend Personen, die für Völkermord, Ver-
3. es unterstützt das nationale Mitglied bei der Ermitt-
brechen gegen die Menschlichkeit und Kriegs-
lung der Behörden, die für die Erledigung von Ersu-
verbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom
chen, welche die justizielle Zusammenarbeit in Straf-
26.6.2002, S. 1),
sachen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union
c) Netzwerk im Sinne des Beschlusses 2007/845/JI betreffen, zuständig sind,
des Rates vom 6. Dezember 2007 über die
Zusammenarbeit zwischen den Vermögensab- 4. es hält Kontakt zu der nationalen Stelle nach Artikel 8
schöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem des Beschlusses 2009/371/JI des Rates vom 6. April
2009 zur Errichtung des Europäischen Polizeiamts
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 12 des Beschlus- (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37) oder
ses 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von 5. es unterstützt das nationale Mitglied in sonstiger
Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die
Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schwe- Weise bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3
ren Kriminalität (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14). des Eurojust-Gesetzes.
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012
Artikel 2 der durch den Beschluss 2009/426/JI (ABl. L 138
vom 4.6.2009, S. 14) geändert worden ist,“ ersetzt.
Änderung der
Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung 2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 7 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3520), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I S. 1450) geändert Artikel 3
worden ist, wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. In § 1 wird die Angabe „(ABl. EG Nr. L 63 S. 1)“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch die Wörter „(ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1), in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. September 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 8. Oktober 2012 2095
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Vom 28. September 2012
Auf Grund des § 8a Absatz 3 und des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüfer-
ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 80 des Gesetzes vom 3. Septem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden sind, und unter Berücksichtigung
des Artikels 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446)
verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005
(BGBl. I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juni 2009
(BGBl. I S. 1263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einem halben Jahr“ jeweils durch die
Wörter „drei Monaten“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „im Zeitpunkt der Zugangsprüfung“ durch
die Wörter „vor Beginn des Studiums“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Referenzrahmen wird von einem Gremium bestehend aus je einem
Vertreter oder einer Vertreterin der Aufgabenkommission nach § 8 der
Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung, der Finanzverwaltung, der Wirt-
schaftsprüferkammer, einer oder einem Beauftragten des Bundesminis-
teriums für Wirtschaft und Technologie sowie je zwei Vertretern oder
Vertreterinnen des Berufsstandes und der Hochschulen erarbeitet und
beschlossen.“
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Der Akkreditierungsrat kann beratend an den Sitzungen des Gremiums
teilnehmen. Vor einer Anpassung des Referenzrahmens soll dem Akkredi-
tierungsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Wirt-
schaftsprüferkammer ernennt die Mitglieder des Gremiums im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.“
c) Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Die Praxisvertreter und Praxisvertre-
terinnen sind“ durch die Wörter „Das Gremium ist“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „zum Zeitpunkt der“ die
Wörter „Antragstellung auf“ eingefügt.
b) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r