2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
Bekanntmachung
der Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 11. September 2012
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2975) wird nachstehend der Wortlaut des Achten Buches Sozialgesetzbuch
in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-
fassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 14. Dezember 2006
(BGBl. l S. 3134),
2. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. l S. 122),
3. den am 5. November 2008 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 3 des Geset-
zes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. l S. 2149),
4. den teils am 16. Dezember 2008 in Kraft getretenen und teils am 1. August
2013 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008
(BGBl. l S. 2403),
5. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 105 des Gesetzes vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
6. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen Artikel 12 des Gesetzes vom
6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696),
7. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 3a des Gesetzes vom
24. März 2011 (BGBl. I S. 453),
8. den am 5. Juli 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni
2011 (BGBl. I S. 1306),
9. den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 11. September 2012
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2023
Sozialgesetzbuch
(SGB)
Achtes Buch (VIII)
Kinder- und Jugendhilfe
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel Dritter Abschnitt
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n Förderung von Kindern
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
§ 22 Grundsätze der Förderung
§ 2 Aufgaben der Jugendhilfe
§ 22a Förderung in Tageseinrichtungen
§ 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
§ 23 Förderung in Kindertagespflege
§ 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der
freien Jugendhilfe § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in
Kindertagespflege
§ 5 Wunsch- und Wahlrecht
§ 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des För-
§ 6 Geltungsbereich
derangebots für Kinder unter drei Jahren
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 25 Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
§ 26 Landesrechtsvorbehalt
§ 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
§ 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Vierter Abschnitt
Kindern und Jugendlichen
§ 9 Grundrichtung der Erziehung, Gleichberechtigung von Hilfe zur Erziehung,
Mädchen und Jungen Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
§ 10 Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
Erster Unterabschnitt
Zweites Kapitel Hilfe zur Erziehung
Leistungen der Jugendhilfe § 27 Hilfe zur Erziehung
§ 28 Erziehungsberatung
Erster Abschnitt
§ 29 Soziale Gruppenarbeit
Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, § 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 11 Jugendarbeit § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
§ 12 Förderung der Jugendverbände § 33 Vollzeitpflege
§ 13 Jugendsozialarbeit § 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz § 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung
§ 15 Landesrechtsvorbehalt
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt Eingliederungshilfe für seelisch
Förderung der Erziehung in der Familie behinderte Kinder und Jugendliche
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
§ 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Jugendliche
§ 17 Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und
Scheidung
Dritter Unterabschnitt
§ 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der
Personensorge und des Umgangsrechts Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe
§ 19 Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder zur Erziehung und die Eingliederungshilfe
für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
§ 20 Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen
§ 21 Unterstützung bei notwendiger Unterbringung zur Erfül- § 36 Mitwirkung, Hilfeplan
lung der Schulpflicht § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
§ 37 Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie § 63 Datenspeicherung
§ 38 Vermittlung bei der Ausübung der Personensorge § 64 Datenübermittlung und -nutzung
§ 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugend- § 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und
lichen erzieherischen Hilfe
§ 40 Krankenhilfe § 66 (weggefallen)
§ 67 (weggefallen)
Vierter Unterabschnitt § 68 Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspfleg-
Hilfe für junge Volljährige schaft und der Amtsvormundschaft
§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung
Fünftes Kapitel
Drittes Kapitel Tr ä g e r d e r J u g e n d h i l f e ,
Andere Aufgaben der Jugendhilfe Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
Erster Abschnitt Erster Abschnitt
Vorläufige Maßnahmen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
§ 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter,
§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen
Landesjugendämter
§ 70 Organisation des Jugendamts und des Landesjugend-
Zweiter Abschnitt amts
Schutz von Kindern und Jugendlichen § 71 Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss
in Familienpflege und in Einrichtungen § 72 Mitarbeiter, Fortbildung
§ 43 Erlaubnis zur Kindertagespflege § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
§ 44 Erlaubnis zur Vollzeitpflege
§ 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung Zweiter Abschnitt
§ 46 Örtliche Prüfung
Zusammenarbeit mit der freien
§ 47 Meldepflichten
Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit
§ 48 Tätigkeitsuntersagung
§ 48a Sonstige betreute Wohnform § 73 Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 49 Landesrechtsvorbehalt § 74 Förderung der freien Jugendhilfe
§ 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
Dritter Abschnitt § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an
der Wahrnehmung anderer Aufgaben
§ 50 Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten § 77 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
§ 51 Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als § 78 Arbeitsgemeinschaften
Kind
§ 52 Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz
Dritter Abschnitt
Vierter Abschnitt Vereinbarungen über Leistungs-
Beistandschaft, Pflegschaft und angebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung
Vormundschaft für Kinder und Jugendliche,
§ 78a Anwendungsbereich
Auskunft über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
§ 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsent-
§ 52a Beratung und Unterstützung bei Vaterschaftsfeststellung gelts
und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen § 78c Inhalt der Leistungs- und Entgeltvereinbarungen
§ 53 Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vor- § 78d Vereinbarungszeitraum
mündern
§ 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Verein-
§ 54 Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften barungen
§ 55 Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormund- § 78f Rahmenverträge
schaft
§ 78g Schiedsstelle
§ 56 Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der
Amtsvormundschaft
§ 57 Mitteilungspflicht des Jugendamts Vierter Abschnitt
§ 58 Gegenvormundschaft des Jugendamts Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung
§ 58a Auskunft über Nichtabgabe und Nichtersetzung von
Sorgeerklärungen § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Fünfter Abschnitt § 80 Jugendhilfeplanung
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
öffentlichen Einrichtungen
§ 59 Beurkundung
§ 60 Vollstreckbare Urkunden
Sechstes Kapitel
Viertes Kapitel Zentrale Aufgaben
Schutz von Sozialdaten § 82 Aufgaben der Länder
§ 61 Anwendungsbereich § 83 Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium
§ 62 Datenerhebung § 84 Jugendbericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2025
Siebtes Kapitel § 92 Ausgestaltung der Heranziehung
Zuständigkeit, Kostenerstattung § 93 Berechnung des Einkommens
§ 94 Umfang der Heranziehung
Erster Abschnitt
Sachliche Zuständigkeit
Dritter Abschnitt
§ 85 Sachliche Zuständigkeit
Überleitung von Ansprüchen
Zweiter Abschnitt § 95 Überleitung von Ansprüchen
Örtliche Zuständigkeit § 96 (weggefallen)
Erster Unterabschnitt
Vierter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
§ 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugend- Ergänzende Vorschriften
liche und ihre Eltern § 97 Feststellung der Sozialleistungen
§ 86a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an junge Volljährige § 97a Pflicht zur Auskunft
§ 86b Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen § 97b (weggefallen)
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
§ 97c Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe
bei Zuständigkeitswechsel
Neuntes Kapitel
§ 86d Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden
Ki nd e r- u n d J u g e nd h i l f e s t a t i s t i k
Zweiter Unterabschnitt
§ 98 Zweck und Umfang der Erhebung
Örtliche Zuständigkeit für andere Aufgaben § 99 Erhebungsmerkmale
§ 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum § 100 Hilfsmerkmale
Schutz von Kindern und Jugendlichen § 101 Periodizität und Berichtszeitraum
§ 87a Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und § 102 Auskunftspflicht
Untersagung
§ 103 Übermittlung
§ 87b Örtliche Zuständigkeit für die Mitwirkung in gerichtlichen
Verfahren
§ 87c Örtliche Zuständigkeit für die Beistandschaft, die Amts- Zehntes Kapitel
pflegschaft, die Amtsvormundschaft und die Auskunft Straf- und Bußgeldvorschriften
nach § 58a
§ 87d Örtliche Zuständigkeit für weitere Aufgaben im Vormund- § 104 Bußgeldvorschriften
schaftswesen § 105 Strafvorschriften
§ 87e Örtliche Zuständigkeit für Beurkundung und Beglaubi-
gung
Erstes Kapitel
Dritter Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland
§ 88 Örtliche Zuständigkeit bei Aufenthalt im Ausland §1
Dritter Abschnitt Recht auf Erziehung,
Elternverantwortung, Jugendhilfe
Kostenerstattung
§ 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung
§ 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigen-
§ 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-
Schutz von Kindern und Jugendlichen lichkeit.
§ 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger
Leistungsverpflichtung
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natür-
§ 89d Kostenerstattung bei Gewährung von Jugendhilfe nach
liche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen oblie-
der Einreise gende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche
§ 89e Schutz der Einrichtungsorte Gemeinschaft.
§ 89f Umfang der Kostenerstattung (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts
§ 89g Landesrechtsvorbehalt nach Absatz 1 insbesondere
§ 89h Übergangsvorschrift
1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen
Achtes Kapitel Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benach-
Kostenbeteiligung
teiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
Erster Abschnitt 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Er-
ziehung beraten und unterstützen,
Pauschalierte Kostenbeteiligung
§ 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl
schützen,
Zweiter Abschnitt
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für
Kostenbeiträge für stationäre und junge Menschen und ihre Familien sowie eine
teilstationäre Leistungen und vorläufige Maßnahmen
kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten
§ 91 Anwendungsbereich oder zu schaffen.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
§2 (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von
Aufgaben der Jugendhilfe Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen.
Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen
Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. oder mit ihrer Ausführung betraut werden.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
1. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit §4
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Zusammenarbeit der öffentlichen
(§§ 11 bis 14), Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe
2. Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien
(§§ 16 bis 21), Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer
3. Angebote zur Förderung von Kindern in Tagesein- Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat
richtungen und in Tagespflege (§§ 22 bis 25), dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Ziel-
4. Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen setzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der
(§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
5. Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Ver-
und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), anstaltungen von anerkannten Trägern der freien Ju-
gendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen
6. Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 41). werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind eigenen Maßnahmen absehen.
1. die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugend-
(§ 42), hilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei
2. (weggefallen) die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
3. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
§5
der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
Wunsch- und Wahlrecht
4. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung so- (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwi-
wie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die schen Einrichtungen und Diensten verschiedener Trä-
damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), ger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung
5. die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuwei-
sen.
6. die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerich-
ten (§ 50), (2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen
werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen
7. die Beratung und Belehrung in Verfahren zur An- Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsbe-
nahme als Kind (§ 51), rechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leis-
8. die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendge- tung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Verein-
richtsgesetz (§ 52), barungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur
9. die Beratung und Unterstützung von Müttern bei entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung
Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe
Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vor- des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
mündern (§§ 52a, 53),
§6
10. die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme
der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormund- Geltungsbereich
schaften (§ 54), (1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen
11. Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormund- Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberech-
schaft und Gegenvormundschaft des Jugendamts tigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren
(§§ 55 bis 58), tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfül-
lung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechend. Um-
12. Beurkundung (§ 59),
gangsberechtigte haben unabhängig von ihrem tat-
13. die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60). sächlichen Aufenthalt Anspruch auf Beratung und Un-
terstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts,
§3 wenn das Kind oder der Jugendliche seinen gewöhn-
Freie und öffentliche Jugendhilfe lichen Aufenthalt im Inland hat.
(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch
Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierun- nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf
gen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren ge-
Arbeitsformen. wöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2
(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern bleibt unberührt.
der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen (3) Deutschen können Leistungen nach diesem
Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die Buch auch gewährt werden, wenn sie ihren Aufenthalt
durch dieses Buch begründet werden, richten sich an im Ausland haben und soweit sie nicht Hilfe vom Auf-
die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. enthaltsland erhalten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2027
(4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen licher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen
Rechts bleiben unberührt. unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner
persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Ju-
§7 gendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewäh-
Begriffsbestimmungen rung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es
diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Fami-
Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen, liengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht an-
zurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtig-
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschät-
ist, zung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine
3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Ge-
alt ist, richts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut
zu nehmen.
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder ge-
meinsam mit einer anderen Person nach den Vor- (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Perso- Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen
nensorge zusteht, der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberech- das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Er-
tigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit ziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges
sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personen- Tätigwerden erforderlich und wirken die Personen-
sorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und sorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten
nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur
Personensorge wahrnimmt. Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst
ein.
(2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch
nicht 18 Jahre alt ist. (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrich-
(3) (weggefallen) tungen und Diensten, die Leistungen nach diesem
Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf
die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Perso- 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger
nen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen
haben. betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefähr-
dungseinschätzung vornehmen,
§8
2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit er-
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
fahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird so-
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem wie
Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entschei-
dungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der
sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwal- Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung ein-
tungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familien- bezogen werden, soweit hierdurch der wirksame
gericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen. Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in gestellt wird.
allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die
an das Jugendamt zu wenden. Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be- erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung
ratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den
wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konflikt- Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von
lage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten,
den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung
vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unbe- nicht anders abgewendet werden kann.
rührt.
(5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige An-
§ 8a haltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes
oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Trä-
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhalts- ger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrneh-
punkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder mung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung
Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen
im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschät- eines Gespräches zwischen den Fachkräften der bei-
zen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder den örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personen-
dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat sorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugend-
das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das liche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirk-
Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungsein- same Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht
schätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fach- in Frage gestellt wird.
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
§ 8b (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-
Fachliche Beratung und Begleitung tungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14
bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6
(1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Ab-
oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung
einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen
dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Be- nach diesem Buch vor.
ratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leis-
(2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder tungen nach dem Zwölften Buch vor. Abweichend von
oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Ver-
Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, bindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und
und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Zwölften
dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig
Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fach- behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht
licher Handlungsleitlinien sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landes-
1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor recht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung
Gewalt sowie für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vor-
2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Ju- rangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
gendlichen an strukturellen Entscheidungen in der
Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in per- Zweites Kapitel
sönlichen Angelegenheiten.
Leistungen der Jugendhilfe
§9
Erster Abschnitt
Grundrichtung der Erziehung,
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit,
Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfül- erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
lung der Aufgaben sind
1. die von den Personensorgeberechtigten bestimmte § 11
Grundrichtung der Erziehung sowie die Rechte der Jugendarbeit
Personensorgeberechtigten und des Kindes oder
des Jugendlichen bei der Bestimmung der religiösen (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer
Erziehung zu beachten, Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit
zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen
2. die wachsende Fähigkeit und das wachsende Be-
junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbe-
dürfnis des Kindes oder des Jugendlichen zu selb-
stimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestim-
ständigem, verantwortungsbewusstem Handeln so-
mung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverant-
wie die jeweiligen besonderen sozialen und kulturel-
wortung und zu sozialem Engagement anregen und
len Bedürfnisse und Eigenarten junger Menschen
hinführen.
und ihrer Familien zu berücksichtigen,
3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden,
und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trä-
abzubauen und die Gleichberechtigung von Mäd- gern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen
chen und Jungen zu fördern. Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte An-
gebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesen-
§ 10 orientierte Angebote.
Verhältnis zu anderen (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit ge-
Leistungen und Verpflichtungen hören:
(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger 1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner,
anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller,
durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschrif- naturkundlicher und technischer Bildung,
ten beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb
2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende
Leistungen vorgesehen sind. 3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugend-
(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maß- arbeit,
gabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen 4. internationale Jugendarbeit,
und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt.
Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungs- 5. Kinder- und Jugenderholung,
fähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Be-
6. Jugendberatung.
darf des jungen Menschen durch Leistungen und vor-
läufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Perso-
dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksich- nen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in ange-
tigen. messenem Umfang einbeziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2029
§ 12 § 15
Förderung der Jugendverbände Landesrechtsvorbehalt
(1) Die eigenverantwortliche Tätigkeit der Jugend- Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem
verbände und Jugendgruppen ist unter Wahrung ihres Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt
satzungsgemäßen Eigenlebens nach Maßgabe des das Landesrecht.
§ 74 zu fördern.
(2) In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Zweiter Abschnitt
Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Ihre Förderung der Erziehung in der Familie
Arbeit ist auf Dauer angelegt und in der Regel auf die
eigenen Mitglieder ausgerichtet, sie kann sich aber
§ 16
auch an junge Menschen wenden, die nicht Mitglieder
sind. Durch Jugendverbände und ihre Zusammen- Allgemeine Förderung
schlüsse werden Anliegen und Interessen junger Men- der Erziehung in der Familie
schen zum Ausdruck gebracht und vertreten.
(1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten
§ 13 und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemei-
nen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten
Jugendsozialarbeit werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungs-
Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller verantwortung besser wahrnehmen können. Sie sollen
Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstüt- auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der
zung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugend- Familie gewaltfrei gelöst werden können.
hilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der
ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliede- Familie sind insbesondere
rung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration för-
dern. 1. Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse
und Interessen sowie auf Erfahrungen von Familien
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen
in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungs-
nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Trä-
situationen eingehen, die Familie zur Mitarbeit in Er-
ger und Organisationen sichergestellt wird, können
ziehungseinrichtungen und in Formen der Selbst-
geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs-
und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie
und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden,
junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zu-
die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser
sammenleben mit Kindern vorbereiten,
jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme 2. Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der
an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen Erziehung und Entwicklung junger Menschen,
oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in so- 3. Angebote der Familienfreizeit und der Familienerho-
zialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten lung, insbesondere in belastenden Familiensituatio-
werden. In diesen Fällen sollen auch der notwendige nen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der
Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Kinder einschließen.
Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der
und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in
Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der
Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher
Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung
Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten
sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abge-
werden.
stimmt werden.
(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufga-
§ 14 ben regelt das Landesrecht.
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (5) Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder
(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen
sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung
Jugendschutzes gemacht werden. (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.
(2) Die Maßnahmen sollen
§ 17
1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden
Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Beratung in Fragen der
Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit Partnerschaft, Trennung und Scheidung
sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmen-
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugend-
schen führen,
hilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partner-
2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser be- schaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen
fähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung
Einflüssen zu schützen. soll helfen,
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
1. ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Fami- § 19
lie aufzubauen, Gemeinsame Wohnformen
2. Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen, für Mütter/Väter und Kinder
3. im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingun- (1) Mütter oder Väter, die allein für ein Kind unter
gen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugend- sechs Jahren zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
lichen förderliche Wahrnehmung der Elternverant- sollen gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten
wortung zu schaffen. Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf
Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des
unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kin- Kindes bedürfen. Die Betreuung schließt auch ältere
des oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines ein- Geschwister ein, sofern die Mutter oder der Vater für
vernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der sie allein zu sorgen hat. Eine schwangere Frau kann
elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu auch vor der Geburt des Kindes in der Wohnform be-
unterstützen; dieses Konzept kann auch als Grundlage treut werden.
für einen Vergleich oder eine gerichtliche Entscheidung (2) Während dieser Zeit soll darauf hingewirkt wer-
im familiengerichtlichen Verfahren dienen. den, dass die Mutter oder der Vater eine schulische
(3) Die Gerichte teilen die Rechtshängigkeit von oder berufliche Ausbildung beginnt oder fortführt oder
Scheidungssachen, wenn gemeinschaftliche minder- eine Berufstätigkeit aufnimmt.
jährige Kinder vorhanden sind, sowie Namen und (3) Die Leistung soll auch den notwendigen Unter-
Anschriften der beteiligte Eheleute und Kinder dem halt der betreuten Personen sowie die Krankenhilfe
Jugendamt mit, damit dieses die Eltern über das Leis- nach Maßgabe des § 40 umfassen.
tungsangebot der Jugendhilfe nach Absatz 2 unter-
richtet. § 20
Betreuung und Versorgung
§ 18 des Kindes in Notsituationen
Beratung und (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreu-
Unterstützung bei der Ausübung ung des Kindes übernommen hat, für die Wahrneh-
der Personensorge und des Umgangsrechts mung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder ande-
(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder ren zwingenden Gründen aus, so soll der andere Eltern-
einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich teil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt
sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstüt- lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
zung 1. er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der
Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen,
1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich
der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unter- 2. die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu
haltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugend- gewährleisten,
lichen, 3. Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrich-
tungen oder in Kindertagespflege nicht ausreichen.
2. bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche
nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen
beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen
(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil zwingenden Gründen aus, so soll unter der Vorausset-
nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung zung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen
über die Abgabe einer Sorgeerklärung. Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und so-
(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Be- lange es für sein Wohl erforderlich ist.
ratung und Unterstützung bei der Ausübung des Um-
gangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen § 21
Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass Unterstützung bei notwendiger
die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684 und 1685 Unterbringung zur Erfüllung der Schulpflicht
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen
Können Personensorgeberechtigte wegen des mit
berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl
ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-
Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte
wechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes
sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet,
oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei
eine anderweitige Unterbringung des Kindes oder des
der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis,
Jugendlichen notwendig, so haben sie Anspruch auf
Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes
Beratung und Unterstützung. In geeigneten Fällen kön-
zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontak-
nen die Kosten der Unterbringung in einer für das Kind
ten und bei der Ausführung gerichtlicher oder verein-
oder den Jugendlichen geeigneten Wohnform ein-
barter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeig-
schließlich des notwendigen Unterhalts sowie die Kran-
neten Fällen Hilfestellung geleistet werden.
kenhilfe übernommen werden. Die Leistung kann über
(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des das schulpflichtige Alter hinaus gewährt werden, sofern
21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unter- eine begonnene Schulausbildung noch nicht abge-
stützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder schlossen ist, längstens aber bis zur Vollendung des
Unterhaltsersatzansprüchen. 21. Lebensjahres.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2031
Dritter Abschnitt Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidun-
gen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung,
Förderung von Kindern Bildung und Betreuung zu beteiligen.
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organi-
satorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Fa-
§ 22
milien orientieren. Werden Einrichtungen in den Ferien-
Grundsätze der Förderung zeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen
(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erzie-
sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig auf- hungsberechtigten betreut werden können, eine ander-
halten und in Gruppen gefördert werden. Kindertages- weitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
pflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern
ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorge- der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam ge-
berechtigten geleistet. Das Nähere über die Abgren- fördert werden. Zu diesem Zweck sollen die Träger der
zung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe
regelt das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kin- bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und
dertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleis- Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.
tet wird. (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertages- Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe
pflege sollen der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger
durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
1. die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant-
wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
§ 23
fördern,
Förderung in Kindertagespflege
2. die Erziehung und Bildung in der Familie unterstüt-
zen und ergänzen, (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maß-
gabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu
3. den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kinder- einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht
erziehung besser miteinander vereinbaren zu kön- von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen
nen. wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere
(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bil- Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
dung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf Geldleistung an die Tagespflegeperson.
die soziale, emotionale, körperliche und geistige Ent- (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
wicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orien-
tierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tages-
am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und pflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den 2. einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleis-
Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes tung nach Maßgabe von Absatz 2a,
orientieren und seine ethnische Herkunft berücksich- 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
tigen. Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälf-
tige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu
§ 22a einer angemessenen Alterssicherung der Tages-
Förderung in Tageseinrichtungen pflegeperson und
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendun-
Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch gen zu einer angemessenen Krankenversicherung
geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterent- und Pflegeversicherung.
wickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von
einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, so-
Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz weit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der
von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der
Arbeit in den Einrichtungen. Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen si- Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die
cherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu
zusammenarbeiten berücksichtigen.
(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen,
1. mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflege-
die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
personen zum Wohl der Kinder und zur Sicherung
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
der Kontinuität des Erziehungsprozesses,
und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und
2. mit anderen kinder- und familienbezogenen Institu- über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen
tionen und Initiativen im Gemeinwesen, insbeson- über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderun-
dere solchen der Familienbildung und -beratung, gen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifi-
3. mit den Schulen, um den Kindern einen guten Über- zierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise
gang in die Schule zu sichern und um die Arbeit mit nachgewiesen haben.
Schulkindern in Horten und altersgemischten Grup- (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen
pen zu unterstützen. haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kin-
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
dertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeper- 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigen-
son ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit verantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persön-
für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von lichkeit geboten ist oder
Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und
2. die Erziehungsberechtigten
gefördert werden.
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbs-
§ 24 tätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
Anspruch auf Förderung b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege1) der Schulausbildung oder Hochschulausbildung
befinden oder
(1) Ein Kind hat vom vollendeten dritten Lebensjahr
bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne
Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugend- des Zweiten Buches erhalten.
hilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Alters-
gruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags- Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten
plätzen oder ergänzend Förderung in Kindertages- zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erzie-
pflege zur Verfügung steht. hungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förde-
rung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.
(2) Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im
schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die
an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertages- von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern
pflege vorzuhalten. oder Elternteile, die Leistungen nach Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Kon-
vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kin- zeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei
dertagespflege zu fördern, wenn der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen,
1
dass Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
) § 24 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 10 Ab-
satz 3 Satz 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403)
oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten
ab 1. August 2013 in folgender Fassung: Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leis-
„§ 24 tung in Kenntnis setzen.
Anspruch auf Förderung
in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (5) Geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von
§ 23 Absatz 3 können auch vermittelt werden, wenn
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in
einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen. In
diesem Fall besteht die Pflicht zur Gewährung einer
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwort-
lichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder laufenden Geldleistung nach § 23 Absatz 1 nicht;
Aufwendungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
2. die Erziehungsberechtigten
können erstattet werden.
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit auf-
nehmen oder Arbeit suchend sind, (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul-
ausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder § 24a
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten
Buches erhalten.
Übergangsregelung
und stufenweiser Ausbau des
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so
tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Um-
Förderangebots für Kinder unter drei Jahren2)
fang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Be-
darf.
(1) Kann ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe das
zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 24 Absatz 3 er-
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche För-
forderliche Angebot noch nicht vorhalten, so ist er zum
derung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 stufenweisen Ausbau des Förderangebots für Kinder
Satz 3 gilt entsprechend. unter drei Jahren nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum verpflichtet.
Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass (2) Die Befugnis zum stufenweisen Ausbau umfasst
für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztags- die Verpflichtung,
plätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf
oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden. 1. jährliche Ausbaustufen zur Verbesserung des Ver-
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes sorgungsniveaus zu beschließen und
Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Ab-
satz 3 Satz 3 gelten entsprechend. 2. jährlich zum 31. Dezember jeweils den erreichten
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen be-
Ausbaustand festzustellen und den Bedarf zur Erfül-
auftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leis- lung der Kriterien nach § 24 Absatz 3 zu ermitteln.
tungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über
das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische (3) Ab dem 1. Oktober 2010 sind die Träger der
Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, mindestens ein
zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsbe-
rechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Ju- Angebot vorzuhalten, das eine Förderung aller Kinder
gendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht,
vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis
setzen.
2
) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.“ 2008 (BGBl. I S. 2403) tritt § 24a am 1. August 2013 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2033
1. deren Erziehungsberechtigte nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Er- Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfe-
werbstätigkeit aufnehmen, zieles im Einzelfall erforderlich ist.
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugend-
der Schulausbildung oder Hochschulausbildung lichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ent-
befinden oder fällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch,
dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist,
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von
des Zweiten Buches erhalten; Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass
lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf
zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Ju-
Erziehungsberechtigten; gendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
2. deren Wohl ohne eine entsprechende Förderung (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Ge-
nicht gewährleistet ist. währung pädagogischer und damit verbundener thera-
(4) Solange das zur Erfüllung der Verpflichtung nach peutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs-
§ 24 Absatz 3 erforderliche Angebot noch nicht zur Ver- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Ab-
fügung steht, sind bei der Vergabe der frei werdenden satz 2 einschließen.
und der neu geschaffenen Plätze Kinder, die die in § 24 (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-
Absatz 3 geregelten Förderungsvoraussetzungen erfül- res Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflege-
len, besonders zu berücksichtigen. familie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe
(5) Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun- zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege
destag jährlich einen Bericht über den Stand des Aus- und Erziehung dieses Kindes.
baus nach Absatz 2 vorzulegen.
§ 28
§ 25 Erziehungsberatung
Unterstützung selbst Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungs-
organisierter Förderung von Kindern dienste und -einrichtungen sollen Kinder, Jugendliche,
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klä-
die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, rung und Bewältigung individueller und familienbezoge-
sollen beraten und unterstützt werden. ner Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei
der Lösung von Erziehungsfragen sowie bei Trennung
§ 26 und Scheidung unterstützen. Dabei sollen Fachkräfte
verschiedener Fachrichtungen zusammenwirken, die
Landesrechtsvorbehalt mit unterschiedlichen methodischen Ansätzen vertraut
Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem sind.
Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt
das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende lan- § 29
desrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen Soziale Gruppenarbeit
dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.
Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren
Vierter Abschnitt Kindern und Jugendlichen bei der Überwindung von
Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen
Hilfe zur Erziehung, helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwick-
Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige lung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales
Lernen in der Gruppe fördern.
Erster Unterabschnitt
§ 30
Hilfe zur Erziehung
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer
§ 27 Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer
Hilfe zur Erziehung sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewäl-
tigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erzie-
Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und
hung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch
unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine
auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des
Verselbständigung fördern.
Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erzie-
hung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Ent-
wicklung geeignet und notwendig ist. § 31
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maß- Sozialpädagogische Familienhilfe
gabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch inten-
Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im sive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erzie-
Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kin- hungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagspro-
des oder des Jugendlichen einbezogen werden. Die blemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie
Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf Zweiter Unterabschnitt
längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Eingliederungshilfe für seelisch
Familie. behinderte Kinder und Jugendliche
§ 32 § 35a
Erziehung in einer Tagesgruppe Eingliederungshilfe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Ent- für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
wicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch so- (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf
ziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schuli- Eingliederungshilfe, wenn
schen Förderung und Elternarbeit unterstützen und da- 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlich-
durch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen keit länger als sechs Monate von dem für ihr
in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeig- Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
neten Formen der Familienpflege geleistet werden.
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft be-
einträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu
§ 33
erwarten ist.
Vollzeitpflege Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entspre- dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen
chend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der
oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bin- Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
dungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt
der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie entsprechend.
Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Ge-
zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer sundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Trä-
angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwick- ger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
lungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind ge-
eignete Formen der Familienpflege zu schaffen und 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und
auszubauen. -psychotherapie,
2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
§ 34 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psycho-
Heimerziehung, therapeuten, der über besondere Erfahrungen auf
sonstige betreute Wohnform dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und
Jugendlichen verfügt,
Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage
Nacht (Heimerziehung) oder in einer sonstigen betreu-
der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in
ten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine
der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumen-
Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und
tation und Information herausgegebenen deutschen
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung för-
Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob
dern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwick-
die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer
lungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie
Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person
den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbe-
oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person
dingungen in der Herkunftsfamilie
angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht wer-
1. eine Rückkehr in die Familie zu erreichen versuchen den.
oder
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
2. die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten 1. in ambulanter Form,
oder
2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen
3. eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten teilstationären Einrichtungen,
und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
3. durch geeignete Pflegepersonen und
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Be- 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sons-
schäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung tigen Wohnformen geleistet.
beraten und unterstützt werden.
(3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des
§ 35 Personenkreises sowie die Art der Leistungen richten
sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56
Intensive und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmun-
sozialpädagogische Einzelbetreuung gen auch auf seelisch behinderte oder von einer sol-
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll chen Behinderung bedrohte Personen Anwendung
Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Un- finden.
terstützung zur sozialen Integration und zu einer eigen- (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so
verantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in An-
in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den in- spruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl
dividuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als
tragen. auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2035
pädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht § 36a
im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung
für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es
zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die
werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf
Kinder gemeinsam betreut werden. der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des
Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahl-
rechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in de-
Dritter Unterabschnitt nen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n f ü r und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inan-
die Hilfe zur Erziehung und die spruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vor-
Eingliederungshilfe für seelisch schriften über die Heranziehung zu den Kosten der
behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der
§ 36 öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittel-
bare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbe-
Mitwirkung, Hilfeplan sondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll
er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schlie-
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind
ßen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestal-
oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über
tung der Leistungserbringung sowie die Übernahme
die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwen-
der Kosten geregelt werden.
digen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu bera-
ten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1
des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Vor und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so
und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außer- ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Über-
halb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme nahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflich-
als Kind in Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der tet, wenn
eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 ge- 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen
nannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den
oder der Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit un-
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe
verhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wün-
vorlagen und
schen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung
einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, 3. die Deckung des Bedarfs
mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b be- a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffent-
stehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn lichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leis-
die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach tung oder
Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel
(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall ange- nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
zeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für län- keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
gere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den
Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die
Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über
Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem
den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies
Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem
unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes
Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststel-
nachzuholen.
lungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der
Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sol-
§ 37
len regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiter-
hin geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durch- Zusammenarbeit bei Hilfen
führung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Ein- außerhalb der eigenen Familie
richtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2
der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass
zu beteiligen. Erscheinen Maßnahmen der beruflichen die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Er-
Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die ziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum
Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammen-
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll arbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die
bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie inner-
bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine halb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes
Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit ver-
beteiligt werden. bessert werden, dass sie das Kind oder den Jugend-
lichen wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der
Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung
soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie ge-
Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Ab- fördert wird. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Er-
satz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden. ziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den betei- persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugend-
ligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes lichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der
oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer ange- §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Lan-
legte Lebensperspektive erarbeitet werden. desrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge
(2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kin- sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden
des oder Jugendlichen und während der Dauer des Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33)
Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unter- oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2
stützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Satz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu
Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung bemessen.
noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflege- (3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können ins-
person nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 besondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei
bedarf. Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs-
Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen
Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe gewährt werden.
Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zu- (4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grund-
ständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die lage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern
aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungs- sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die
kosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung
Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe ge- nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
leistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nach-
(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie gewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen
die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfe- Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem
plan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit
Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abwei-
vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson so- chende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson
wie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen ver-
des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von wandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung
den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung
Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Ände- ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren,
rung des Hilfeplans zulässig. so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages,
der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-
Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden.
zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob
Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines
die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des
anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die
Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die
Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach
Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereig-
den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle
nisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder
gelten.
des Jugendlichen betreffen.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen
§ 38 zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist
Vermittlung bei der dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf
Ausübung der Personensorge von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung
Sofern der Inhaber der Personensorge durch eine Er- der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen.
klärung nach § 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Das Nähere regelt Landesrecht.
Gesetzbuchs die Vertretungsmacht der Pflegeperson (6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen
soweit einschränkt, dass dies eine dem Wohl des Kin- des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-
des oder des Jugendlichen förderliche Erziehung nicht kommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berück-
mehr ermöglicht, sowie bei sonstigen Meinungsver- sichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betra-
schiedenheiten sollen die Beteiligten das Jugendamt ges, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für
einschalten. ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistun-
gen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche
§ 39 nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt
Leistungen zum Unterhalt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder die-
des Kindes oder des Jugendlichen sen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für
ein erstes Kind zu zahlen ist.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a
Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der (7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ih-
notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen res Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflege-
außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst familie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der not-
die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege wendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
§ 40
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf
soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie Krankenhilfe
umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Wird Hilfe nach den §§ 33 bis 35 oder nach § 35a
Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur Absatz 2 Nummer 3 oder 4 gewährt, so ist auch Kran-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2037
kenhilfe zu leisten; für den Umfang der Hilfe gelten die Nummer 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von
§§ 47 bis 52 des Zwölften Buches entsprechend. Kran- einer anderen Person wegzunehmen.
kenhilfe muss den im Einzelfall notwendigen Bedarf in
voller Höhe befriedigen. Zuzahlungen und Eigenbeteili- (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme
gungen sind zu übernehmen. Das Jugendamt kann in die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusam-
geeigneten Fällen die Beiträge für eine freiwillige Kran- men mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären
kenversicherung übernehmen, soweit sie angemessen und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzu-
sind. zeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüg-
lich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrau-
Vierter Unterabschnitt ens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während
der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des
H i l f e f ü r j u n g e Vo l l j ä h r i g e Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen
Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Ab-
§ 41 satz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechts-
handlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes
(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Per- oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche
sönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwort- Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberech-
lichen Lebensführung gewährt werden, wenn und so- tigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen.
lange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation
des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1
der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungs-
gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen berechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu
begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt wer- unterrichten und mit ihnen das Gefährdungsrisiko ab-
den. zuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Ab- Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das
satz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 Jugendamt unverzüglich
und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die 1. das Kind oder den Jugendlichen den Personen-
Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes sorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben,
oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die
der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit
Umfang beraten und unterstützt werden. und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden
oder
Drittes Kapitel 2. eine Entscheidung des Familiengerichts über die er-
Andere Aufgaben der Jugendhilfe forderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen herbeizuführen.
Erster Abschnitt Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
Vorläufige Maßnahmen nicht erreichbar, so gilt Satz 2 Nummer 2 entsprechend.
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist unverzüg-
lich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu
§ 42 veranlassen. Widersprechen die Personensorgeberech-
tigten der Inobhutnahme nicht, so ist unverzüglich ein
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzu-
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, leiten.
ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu
(4) Die Inobhutnahme endet mit
nehmen, wenn
1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 1. der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die
Personensorge- oder Erziehungsberechtigten,
2. eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder
des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und 2. der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen
a) die Personensorgeberechtigten nicht widerspre- nach dem Sozialgesetzbuch.
chen oder
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen
b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit
rechtzeitig eingeholt werden kann oder sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Le-
3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Ju- ben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Ge-
gendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt fahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Frei-
und sich weder Personensorge- noch Erziehungsbe- heitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung
rechtigte im Inland aufhalten. spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn
zu beenden.
Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder
einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmit-
einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen telbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten
Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Stellen hinzuzuziehen.
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
Zweiter Abschnitt 6. in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs)
Schutz von Kindern und Jugendlichen
in Familienpflege und in Einrichtungen über Tag und Nacht aufnimmt.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des
§ 43 Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht
Erlaubnis zur Kindertagespflege gewährleistet ist. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entspre-
chend.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder
außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Ein-
während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stun- zelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob
den wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
betreuen will, bedarf der Erlaubnis. weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Ju-
gendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für
Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefähr-
die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne
dung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzuneh-
des Satzes 1 sind Personen, die
men oder zu widerrufen.
1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaub-
Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtig-
nispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das
ten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten,
und
die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betref-
2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. fen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der An-
forderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in § 45
qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt
entsprechend. (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder
Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages
(3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu
betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf für
fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Im Ein-
den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaub-
zelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von
nis bedarf nicht, wer
Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen,
dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbil-
gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt wer- dungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein
den kann, wenn die Person über eine pädagogische Schullandheim betreibt,
Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der
mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Schulaufsicht untersteht,
Gruppe einer Tageseinrichtung. Die Erlaubnis ist auf
fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestim- 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugend-
mung versehen werden. Die Tagespflegeperson hat hilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche
den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende ge-
Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des setzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des
oder der Kinder bedeutsam sind. Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von
Kindern oder Jugendlichen dient.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen
haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der
Kindertagespflege. Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleis-
tet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung
§ 44 entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaft-
lichen und personellen Voraussetzungen für den Be-
Erlaubnis zur Vollzeitpflege
trieb erfüllt sind,
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen über Tag
2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration in
und Nacht in seinem Haushalt aufnehmen will (Pflege-
der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesund-
person), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf
heitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung
nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden
1. im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Ein- sowie
gliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und
3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugend-
Jugendliche auf Grund einer Vermittlung durch das
lichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Be-
Jugendamt,
teiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in
2. als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wir- persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.
kungskreises,
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger
3. als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten der Einrichtung mit dem Antrag
Grad,
1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch
4. bis zur Dauer von acht Wochen, Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung
5. im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches, und -sicherung gibt, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2039
2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzu- bindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen.
weisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgaben- Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und
spezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume
Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch,
Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sicher- wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner un-
gestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem terliegen, betreten werden. Der Träger der Einrichtung
Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu
erneut anzufordern und zu prüfen. dulden.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen ver-
sehen werden. Zur Sicherung des Wohls der Kinder und § 47
der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen Meldepflichten
erteilt werden. Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat
(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung der zuständigen Behörde unverzüglich
eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und
die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrich-
anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der tung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der
Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderun- Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters
gen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen. und der Betreuungskräfte,
(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt wor- 2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind,
den, so soll die zuständige Behörde zunächst den Trä- das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beein-
ger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseiti- trächtigen, sowie
gung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung
der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 75 3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung
des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichne-
der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem ten Angaben sowie der Konzeption sind der zustän-
Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Wer- digen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten
den festgestellte Mängel nicht behoben, so können Plätze ist jährlich einmal zu melden.
dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden,
die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwen- § 48
dung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefähr- Tätigkeitsuntersagung
dung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforder-
Die zuständige Behörde kann dem Träger einer er-
lich sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Ver-
laubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäfti-
gütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirkt, so
gung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen
entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung
Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder
des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen
Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme
nach dieser Vorschrift bestehen, über die Erteilung der
rechtfertigen, dass er die für seine Tätigkeit erforder-
Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Überein-
liche Eignung nicht besitzt.
stimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80
des Zwölften Buches auszugestalten.
§ 48a
(7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu wider-
Sonstige betreute Wohnform
rufen, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen
in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrich- (1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der
tung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefähr- Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unter-
dung abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage kunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend.
gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit
haben keine aufschiebende Wirkung. einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Ein-
richtung.
§ 46
Örtliche Prüfung § 49
(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erforder- Landesrechtsvorbehalt
nissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob Das Nähere über die in diesem Abschnitt geregelten
die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis Aufgaben regelt das Landesrecht.
weiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei
der örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugend- Dritter Abschnitt
amt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe,
wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
der Überprüfung beteiligen.
§ 50
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Über-
prüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind Mitwirkung in Verfahren
berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grund- vor den Familiengerichten
stücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht (1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht
der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu- von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in fol-
nehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Ver- genden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- (3) Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und
willigen Gerichtsbarkeit mitzuwirken: haben sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so hat
das Jugendamt den Vater bei der Wahrnehmung seiner
1. Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das
Rechte nach § 1747 Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
Gesetzbuchs zu beraten.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
2. Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das § 52
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
Mitwirkung in Verfahren
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
nach dem Jugendgerichtsgesetz
3. Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzu-
richtsbarkeit), wirken.
4. Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistun-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- gen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der
richtsbarkeit) und Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet
5. Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den
über das Verfahren in Familiensachen und in den An- Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu un-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). terrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leis-
tung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder
(2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieheri-
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des aner-
sche und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des
Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere kannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38
Möglichkeiten der Hilfe hin. In Kindschaftssachen infor- Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird,
soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen
miert das Jugendamt das Familiengericht in dem Ter-
während des gesamten Verfahrens betreuen.
min nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Ver-
fahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Be- Vierter Abschnitt
ratungsprozesses. Beistandschaft,
Pflegschaft und Vormundschaft
§ 51 für Kinder und Jugendliche, Auskunft
Beratung und Belehrung über Nichtabgabe von Sorgeerklärungen
in Verfahren zur Annahme als Kind
§ 52a
(1) Das Jugendamt hat im Verfahren zur Ersetzung
der Einwilligung eines Elternteils in die Annahme nach Beratung und Unterstützung
§ 1748 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bei Vaterschaftsfeststellung und
den Elternteil über die Möglichkeit der Ersetzung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Einwilligung zu belehren. Es hat ihn darauf hinzuwei- (1) Das Jugendamt hat unverzüglich nach der Ge-
sen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst burt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander ver-
nach Ablauf von drei Monaten nach der Belehrung er- heiratet sind, der Mutter Beratung und Unterstützung
setzen darf. Der Belehrung bedarf es nicht, wenn der insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der
Elternteil seinen Aufenthaltsort ohne Hinterlassung sei- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kin-
ner neuen Anschrift gewechselt hat und der Aufent- des anzubieten. Hierbei hat es hinzuweisen auf
haltsort vom Jugendamt während eines Zeitraums von
1. die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung,
drei Monaten trotz angemessener Nachforschungen
nicht ermittelt werden konnte; in diesem Fall beginnt 2. die Möglichkeiten, wie die Vaterschaft festgestellt
die Frist mit der ersten auf die Belehrung oder auf die werden kann, insbesondere bei welchen Stellen die
Ermittlung des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung Vaterschaft anerkannt werden kann,
des Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf 3. die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Erfüllung von
Monate nach der Geburt des Kindes ab. Unterhaltsansprüchen nach § 59 Absatz 1 Satz 1
(2) Das Jugendamt soll den Elternteil mit der Beleh- Nummer 3 beurkunden zu lassen,
rung nach Absatz 1 über Hilfen beraten, die die Erzie- 4. die Möglichkeit, eine Beistandschaft zu beantragen,
hung des Kindes in der eigenen Familie ermöglichen sowie auf die Rechtsfolgen einer solchen Beistand-
könnten. Einer Beratung bedarf es insbesondere nicht, schaft,
wenn das Kind seit längerer Zeit bei den Annehmenden 5. die Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge.
in Familienpflege lebt und bei seiner Herausgabe an
den Elternteil eine schwere und nachhaltige Schädi- Das Jugendamt hat der Mutter ein persönliches Ge-
gung des körperlichen und seelischen Wohlbefindens spräch anzubieten. Das Gespräch soll in der Regel in
des Kindes zu erwarten ist. Das Jugendamt hat dem der persönlichen Umgebung der Mutter stattfinden,
Familiengericht im Verfahren mitzuteilen, welche Leis- wenn diese es wünscht.
tungen erbracht oder angeboten worden sind oder (2) Das Angebot nach Absatz 1 kann vor der Geburt
aus welchem Grund davon abgesehen wurde. des Kindes erfolgen, wenn anzunehmen ist, dass seine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2041
Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sein (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann
werden. auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Er-
laubnis vorsehen.
(3) Wurde eine nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Vaterschaft zu
einem Kind oder Jugendlichen durch eine gerichtliche § 55
Entscheidung beseitigt, so hat das Gericht dem Beistandschaft,
Jugendamt Mitteilung zu machen. Absatz 1 gilt ent- Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft3)
sprechend. (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder
(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes, Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vor-
dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unver- gesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft,
züglich dem Jugendamt anzuzeigen. Amtsvormundschaft).
(2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Auf-
§ 53 gaben des Beistands, des Amtspflegers oder des
Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Ange-
Beratung und Unterstützung
stellten. Die Übertragung gehört zu den Angelegenhei-
von Pflegern und Vormündern
ten der laufenden Verwaltung. In dem durch die Über-
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Perso- tragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder
nen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder des
zum Pfleger oder Vormund eignen. Jugendlichen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf
regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf § 56
des Mündels entsprechende Beratung und Unterstüt- Führung der Beistandschaft,
zung. der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft
(3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amts-
Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, ins- pflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Be-
besondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es stimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte den, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes be-
Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem stimmt.
Pfleger behoben werden. Soweit eine Behebung der (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund
Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802
mitzuteilen. Es hat dem Familiengericht über das per- Absatz 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetz-
sönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels buchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Ab-
Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt Kenntnis satz 2, des § 1811 und des § 1822 Nummer 6 und 7 des
von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des
hat es dies dem Familiengericht anzuzeigen. Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann
(4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Ab- für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvor-
sätze 1 und 2 entsprechend. Ist ein Verein Vormund, mund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung
so findet Absatz 3 keine Anwendung. der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über
die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773
§ 54 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Familienge-
Erlaubnis zur Übernahme 3
) § 55 gilt gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 des Ge-
von Vereinsvormundschaften setzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) ab 5. Juli 2012 in folgen-
der Fassung:
(1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder
„§ 55
Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landes- Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft
jugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er kann eine
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den
Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistand-
vorsieht. schaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein ge- (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Bei-
währleistet, dass er stands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner
Beamten oder Angestellten. Vor der Übertragung der Aufgaben des
1. eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind
oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten
und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand
Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätig- des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor
keit zufügen können, angemessen versichern wird, der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuho-
len. Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit
2. sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvor- der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist,
soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Auf-
mündern und Einzelpflegern bemüht und sie in ihre gaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften
Aufgaben einführt, fortbildet und berät, führen.
3. einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbei- (3) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden
Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen
tern ermöglicht. ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes
(3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in oder Jugendlichen. Amtspfleger und Amtsvormund haben den per-
sönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Er-
dem der Verein seinen Sitz hat. Sie kann auf den Be- ziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bür-
reich eines Landesjugendamts beschränkt werden. gerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
richts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Ab- zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die An-
schluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen. erkennung der Vaterschaft) zu beurkunden,
(3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Famili- 2. die Erklärung, durch die die Mutterschaft anerkannt
engerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereit- wird, sowie die etwa erforderliche Zustimmung des
gehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen gesetzlichen Vertreters der Mutter zu beurkunden
des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, (§ 44 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes),
Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes ein- 3. die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsan-
schließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; sprüchen eines Abkömmlings zu beurkunden, sofern
Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der
des Familiengerichts nicht erforderlich ist. Die Anle- Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollen-
gung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen det hat,
Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die
das Jugendamt errichtet hat. 4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen auf
Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prü- beurkunden,
fen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen
seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund 5. die Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur An-
und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Ver- nahme eines ihnen zur internationalen Adoption
eins angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzu- vorgeschlagenen Kindes (§ 7 Absatz 1 des Adop-
teilen. tionsübereinkommens-Ausführungsgesetzes) zu be-
urkunden,
§ 57 6. den Widerruf der Einwilligung des Kindes in die An-
nahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen
Mitteilungspflicht des Jugendamts
Gesetzbuchs) zu beurkunden,
Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüg-
7. die Erklärung, durch die der Vater auf die Übertra-
lich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.
gung der Sorge verzichtet (§ 1747 Absatz 3 Num-
mer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), zu beurkun-
§ 58 den,
Gegenvormundschaft des Jugendamts 8. die Sorgeerklärungen (§ 1626a Absatz 1 Nummer 1
Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die etwa erfor-
gelten die §§ 55 und 56 entsprechend. derliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ei-
nes beschränkt geschäftsfähigen Elternteils (§ 1626c
§ 58a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu be-
urkunden,
Auskunft über Nichtabgabe
und Nichtersetzung von Sorgeerklärungen 9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch ge-
nommenen Elternteils nach § 252 des Gesetzes über
(1) Sind keine Sorgeerklärungen nach § 1626a Ab-
das Verfahren in Familiensachen und in den Angele-
satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abge-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aufzuneh-
geben worden und ist keine Sorgeerklärung nach
men; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entspre-
Artikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum
chend.
Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt worden, kann die
Mutter von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständi- Die Zuständigkeit der Notare, anderer Urkundsperso-
gen Jugendamt unter Angabe des Geburtsdatums und nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkundun-
des Geburtsortes des Kindes oder des Jugendlichen gen bleibt unberührt.
sowie des Namens, den das Kind oder der Jugendliche (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht
zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat, vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit
darüber eine schriftliche Auskunft verlangen. die Vertretung eines Beteiligten obliegt.
(2) Zum Zwecke der Auskunftserteilung nach Ab- (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Ange-
satz 1 wird bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zustän- stellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1
digen Jugendamt ein Register über abgegebene und zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsicht-
ersetzte Sorgeerklärungen geführt. lich der fachlichen Anforderungen an diese Personen
regeln.
Fünfter Abschnitt
§ 60
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
Vollstreckbare Urkunden
§ 59 Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Ab-
Beurkundung satz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben
und die von einem Beamten oder Angestellten des
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefug-
1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt nisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen
oder die Anerkennung widerrufen wird, die Zustim- worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt,
mungserklärung der Mutter sowie die etwa erforder- wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geld-
liche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der summe betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde
Geburt mit der Mutter verheiratet ist, des Kindes, der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2043
dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine 2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist
beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 173 oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhe-
Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entspre- bung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten
chend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschrif- aber erforderlich ist für
ten, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen
a) die Feststellung der Voraussetzungen oder für die
Urkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilpro-
Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
zessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entspre-
chend anzuwenden: b) die Feststellung der Voraussetzungen für die Er-
stattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten
1. Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestäti-
Buches oder
gungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung wer-
den von den Beamten oder Angestellten des Ju- c) die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42
gendamts erteilt, denen die Beurkundung der Ver- bis 48a und nach § 52 oder
pflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt
d) die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohl-
für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung
gefährdung nach § 8a oder
nach § 790 der Zivilprozessordnung.
3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnis-
2. Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Voll-
mäßigen Aufwand erfordern würde und keine An-
streckungsklausel oder die Zulässigkeit der Beziffe-
haltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige In-
rung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen,
teressen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der 4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur
Zivilprozessordnung entscheidet das für das Ju- Hilfe ernsthaft gefährden würde.
gendamt zuständige Amtsgericht.
(4) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsbe-
rechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dür-
Viertes Kapitel fen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder
Schutz von Sozialdaten einer anderen Person, die sonst an der Leistung betei-
ligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten
§ 61 für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch
notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Auf-
Anwendungsbereich gaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
(1) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe-
bung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 § 63
des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches
Datenspeicherung
sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für
alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, (1) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit
soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforder-
Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem lich ist.
Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemein- (2) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufga-
deverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die ben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind,
Sätze 1 und 2 entsprechend. dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und so-
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhe- lange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammen-
bung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des hangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken
Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand im Sinne des § 2 Absatz 2 und Daten, die für andere
und Gegenvormund gilt nur § 68. Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 erhoben worden
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist si- zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
cherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen
Daten bei der Erhebung und Verwendung in entspre- § 64
chender Weise gewährleistet ist. Datenübermittlung und -nutzung
§ 62 (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt
oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
Datenerhebung
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Ab-
ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erfor- satz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu
derlich ist. gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(2) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der
ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozial-
Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, so-
aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. weit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
(3) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozial- (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen
daten nur erhoben werden, wenn Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des
1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unver-
erlaubt oder züglich zu anonymisieren.
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§ 65 nicht berechtigte Interessen Dritter entgegenstehen.
Besonderer Vertrauensschutz Vor Vollendung des 18. Lebensjahres können ihm die
in der persönlichen und erzieherischen Hilfe gespeicherten Informationen bekannt gegeben werden,
soweit er die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähig-
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers keit besitzt und keine berechtigten Interessen Dritter
der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher entgegenstehen. Nach Beendigung einer Beistand-
und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen schaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Bei-
von diesem nur weitergegeben werden standschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kennt-
1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut nis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch
hat, oder minderjährig ist und der Elternteil antragsberechtigt ist.
2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten über-
nach § 8a Absatz 3, wenn angesichts einer Gefähr- mittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck
dung des Wohls eines Kindes oder eines Jugend- verwenden, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt
lichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung weitergegeben worden sind.
von Leistungen notwendige gerichtliche Entschei-
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvor-
dung nicht ermöglicht werden könnte, oder
mund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der
Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wech- Fünftes Kapitel
sels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung
oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, Träger der Jugendhilfe,
wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kin- Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
deswohls gegeben sind und die Daten für eine Ab-
schätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, Erster Abschnitt
oder
Träger der öffentlichen Jugendhilfe
4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung
des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen
§ 69
werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
Träger der öffentlichen
5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in
Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter
§ 203 Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuchs ge-
nannten Personen dazu befugt wäre. (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden
Gibt der Mitarbeiter anvertraute Sozialdaten weiter, so durch Landesrecht bestimmt.
dürfen sie vom Empfänger nur zu dem Zweck weiterge- (2) (weggefallen)
geben werden, zu dem er diese befugt erhalten hat. (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, so- Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt,
weit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Ab- jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.
satz 1 besteht.
(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche
Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern
§ 66
angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben ge-
(weggefallen) meinsame Einrichtungen und Dienste errichten.
§ 67 § 70
(weggefallen) Organisation des
Jugendamts und des Landesjugendamts
§ 68
(1) Die Aufgaben des Jugendamts werden durch den
Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Jugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des
Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft Jugendamts wahrgenommen.
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung (2) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Be-
der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvor- reich der öffentlichen Jugendhilfe werden vom Leiter
mundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur erhe- der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder in seinem
ben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Auftrag vom Leiter der Verwaltung des Jugendamts im
Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozial- Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Vertre-
daten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rech- tungskörperschaft und des Jugendhilfeausschusses
nungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen so- geführt.
wie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den
Einzelfall zulässig. (3) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden
durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die
(2) Für die Löschung und Sperrung der Daten gilt Verwaltung des Landesjugendamts im Rahmen der
§ 84 Absatz 2, 3 und 6 des Zehnten Buches entspre- Satzung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung
chend. gestellten Mittel wahrgenommen. Die Geschäfte der
(3) Wer unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder laufenden Verwaltung werden von dem Leiter der Ver-
Amtsvormundschaft gestanden hat, hat nach Vollen- waltung des Landesjugendamts im Rahmen der Sat-
dung des 18. Lebensjahres ein Recht auf Kenntnis der zung und der Beschlüsse des Landesjugendhilfeaus-
zu seiner Person gespeicherten Informationen, soweit schusses geführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2045
§ 71 Aufgabe zu erfüllen. Soweit die jeweilige Aufgabe dies
Jugendhilfeausschuss, erfordert, sind mit ihrer Wahrnehmung nur Fachkräfte
Landesjugendhilfeausschuss oder Fachkräfte mit entsprechender Zusatzausbildung
zu betrauen. Fachkräfte verschiedener Fachrichtungen
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimm- sollen zusammenwirken, soweit die jeweilige Aufgabe
berechtigte Mitglieder an dies erfordert.
1. mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder
(2) Leitende Funktionen des Jugendamts oder des
der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffent-
Landesjugendamts sollen in der Regel nur Fachkräften
lichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und
übertragen werden.
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2. mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben
und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des Fortbildung und Praxisberatung der Mitarbeiter des Ju-
öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Trä- gendamts und des Landesjugendamts sicherzustellen.
ger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskör-
perschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugend- § 72a
verbände und der Wohlfahrtsverbände sind ange- Tätigkeitsausschluss
messen zu berücksichtigen. einschlägig vorbestrafter Personen
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für
Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und
1. der Erörterung aktueller Problemlagen junger Men- Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln,
schen und ihrer Familien sowie mit Anregungen die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171,
und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184f, 225,
Jugendhilfe, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs
2. der Jugendhilfeplanung und verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich
bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßi-
3. der Förderung der freien Jugendhilfe. gen Abständen von den betroffenen Personen ein Füh-
(3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der rungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1
Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörper- des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
schaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll
durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Ju-
vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörper-
gendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die
schaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung
wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig
eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat
verurteilt worden ist, beschäftigen.
das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu
stellen. Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf An- (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
trag von mindestens einem Fünftel der Stimmberech- sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine ne-
tigten einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, ben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer
soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-
Gruppen entgegenstehen. und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt,
betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichba-
(4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit
ren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffent-
zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und
lichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden,
Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Lan-
die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund
desjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der
von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Per-
freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbe-
sonen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsicht-
hörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder werden
nahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entspre-
wahrgenommen werden dürfen.
chend.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen
Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfe- durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Ju-
ausschuss. Es kann bestimmen, dass der Leiter der gendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicher-
Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter stellen, dass unter deren Verantwortung keine neben-
der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Num- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straf-
mer 1 stimmberechtigt ist. tat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und
§ 72 Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, be-
treut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren
Mitarbeiter, Fortbildung Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Ver-
den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptbe- einbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von
ruflich nur Personen beschäftigen, die sich für die je- den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art,
weilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit
eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung erhal- Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in
ten haben (Fachkräfte) oder auf Grund besonderer Er- das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrge-
fahrungen in der sozialen Arbeit in der Lage sind, die nommen werden dürfen.
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe messen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antrag-
dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehe- steller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und
nen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeig-
Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des net sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine
Führungszeugnisses und die Information erheben, ob Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der
die das Führungszeugnis betreffende Person wegen ei- Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft
ner Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.
worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Ju-
gendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, (4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll sol-
verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der chen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den
Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsicht- Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Ein-
nahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforder- flussnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme ge-
lich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu währleisten.
schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im (5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen
Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer
Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe an-
wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Mo- zulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der
nate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt,
löschen. so sind bei der Förderung die Grundsätze und
Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der
Zweiter Abschnitt Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.
Zusammenarbeit mit der freien (6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Ju-
Jugendhilfe, ehrenamtliche Tätigkeit gendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-,
neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Be-
§ 73 reich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Un-
terhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungs-
Ehrenamtliche Tätigkeit stätten einschließen.
In der Jugendhilfe ehrenamtlich tätige Personen sol-
len bei ihrer Tätigkeit angeleitet, beraten und unter- § 74a
stützt werden.
Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder
§ 74 Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das
Förderung der freien Jugendhilfe Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtun-
gen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzun-
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die gen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert
freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe an- werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach
regen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger § 90 bleibt unberührt.
1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante
Maßnahme erfüllt und die Beachtung der Grund- § 75
sätze und Maßstäbe der Qualitätsentwicklung und
Qualitätssicherung nach § 79a gewährleistet, Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirt- (1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juris-
schaftliche Verwendung der Mittel bietet, tische Personen und Personenvereinigungen anerkannt
werden, wenn sie
3. gemeinnützige Ziele verfolgt,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1
tätig sind,
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
förderliche Arbeit bietet. 2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel 3. auf Grund der fachlichen und personellen Vorausset-
die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach zungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwe-
§ 75 voraus. sentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um 4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes
die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu förderliche Arbeit bieten.
ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft
abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, (2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der
Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Ju- freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des
gendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe min-
genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Absatz 1 bleibt destens drei Jahre tätig gewesen ist.
unberührt.
(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des
(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusam-
der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der mengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrts-
verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Er- pflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2047
§ 76 a) anderen teilstationären Einrichtungen (§ 35a Ab-
Beteiligung anerkannter satz 2 Nummer 2 Alternative 2),
Träger der freien Jugendhilfe b) Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sons-
an der Wahrnehmung anderer Aufgaben tigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Nummer 4),
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können
anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durch- 6. Hilfe für junge Volljährige (§ 41), sofern diese den in
führung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 43, 50 bis 52a den Nummern 4 und 5 genannten Leistungen ent-
und 53 Absatz 2 bis 4 beteiligen oder ihnen diese Auf- spricht, sowie
gaben zur Ausführung übertragen. 7. Leistungen zum Unterhalt (§ 39), sofern diese im Zu-
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe bleiben sammenhang mit Leistungen nach den Nummern 4
für die Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. bis 6 gewährt werden; § 39 Absatz 2 Satz 3 bleibt
unberührt.
§ 77
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die §§ 78b
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten bis 78g auch für andere Leistungen nach diesem Buch
Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der sowie für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von
freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Ver- Kindern und Jugendlichen (§ 42) gelten.
einbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruch-
nahme zwischen der öffentlichen und der freien Ju- § 78b
gendhilfe anzustreben. Das Nähere regelt das Landes-
recht. Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt. Voraussetzungen für die
Übernahme des Leistungsentgelts
§ 78 (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer
Arbeitsgemeinschaften Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Bil- Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber
dung von Arbeitsgemeinschaften anstreben, in denen dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem
neben ihnen die anerkannten Träger der freien Jugend- Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinba-
hilfe sowie die Träger geförderter Maßnahmen vertreten rungen über
sind. In den Arbeitsgemeinschaften soll darauf hinge- 1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote
wirkt werden, dass die geplanten Maßnahmen auf- (Leistungsvereinbarung),
einander abgestimmt werden und sich gegenseitig er-
gänzen. 2. differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote
und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgelt-
Dritter Abschnitt vereinbarung) und
Vereinbarungen 3. Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der
über Leistungsangebote, Qualität der Leistungsangebote sowie über geeig-
Entgelte und Qualitätsentwicklung nete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitäts-
entwicklungsvereinbarung)
§ 78a abgeschlossen worden sind.
Anwendungsbereich
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzu-
(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die schließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze
Erbringung von der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer keit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Verein-
sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Ab- barungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung
satz 3), im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlos-
2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/ sen werden, die
Väter und Kinder (§ 19), 1. anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer
3. Leistungen zur Unterstützung bei notwendiger Un- erlaubnispflichtigen Einrichtung im Inland sind, in
terbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfül- der Hilfe zur Erziehung erbracht wird,
lung der Schulpflicht (§ 21 Satz 2),
2. mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im
4. Hilfe zur Erziehung Sinne des § 72 Absatz 1 betrauen und
a) in einer Tagesgruppe (§ 32),
3. die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvor-
b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten schriften des Aufenthaltslandes einhalten und mit
Wohnform (§ 34) sowie den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu- deutschen Vertretungen im Ausland zusammen-
ung (§ 35), sofern sie außerhalb der eigenen arbeiten.
Familie erfolgt,
(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht
d) in sonstiger teilstationärer oder stationärer Form abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Ju-
(§ 27), gendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur
5. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe
und Jugendliche in der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
§ 78c § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zu-
Inhalt der Leistungs- ständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist.
und Entgeltvereinbarungen Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarun-
gen sind für alle örtlichen Träger bindend.
(1) Die Leistungsvereinbarung muss die wesent-
lichen Leistungsmerkmale, insbesondere (2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht,
für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher
1. Art, Ziel und Qualität des Leistungsangebots, Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zustän-
2. den in der Einrichtung zu betreuenden Personen- dige Träger diesen Träger zu hören.
kreis, (3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landes-
3. die erforderliche sächliche und personelle Ausstat- ebene und die Verbände der Träger der freien Jugend-
tung, hilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungser-
4. die Qualifikation des Personals sowie bringer im jeweiligen Land können regionale oder lan-
desweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen
5. die betriebsnotwendigen Anlagen der Einrichtung können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genann-
festlegen. In die Vereinbarung ist aufzunehmen, unter ten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach
welchen Voraussetzungen der Träger der Einrichtung § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Betei-
sich zur Erbringung von Leistungen verpflichtet. Der ligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Träger muss gewährleisten, dass die Leistungsange- § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde
bote zur Erbringung von Leistungen nach § 78a Ab- vorsehen.
satz 1 geeignet sowie ausreichend, zweckmäßig und
wirtschaftlich sind. § 78f
(2) Die Entgelte müssen leistungsgerecht sein. Rahmenverträge
Grundlage der Entgeltvereinbarung sind die in der
Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarung
schließen mit den Verbänden der Träger der freien Ju-
festgelegten Leistungs- und Qualitätsmerkmale. Eine
gendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungs-
Erhöhung der Vergütung für Investitionen kann nur
erbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den
dann verlangt werden, wenn der zuständige Träger der
Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die
öffentlichen Jugendhilfe der Investitionsmaßnahme vor-
für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2
her zugestimmt hat. Förderungen aus öffentlichen Mit-
Nummer 5 und 6 zuständigen Behörden sind zu betei-
teln sind anzurechnen.
ligen.
§ 78d
§ 78g
Vereinbarungszeitraum
Schiedsstelle
(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für
einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) (1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und
abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zu- Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unpar-
lässig. teiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von
Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie
(2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin be- von Vertretern der Träger der Einrichtungen zu beset-
stimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt nicht zen. Der Zeitaufwand der Mitglieder ist zu entschädi-
bestimmt, so werden die Vereinbarungen mit dem Tage gen, bare Auslagen sind zu erstatten. Für die Inan-
ihres Abschlusses wirksam. Eine Vereinbarung, die vor spruchnahme der Schiedsstellen können Gebühren er-
diesen Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig; dies gilt hoben werden.
nicht für Vereinbarungen vor der Schiedsstelle für die
Zeit ab Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle. (2) Kommt eine Vereinbarung nach § 78b Absatz 1
Nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums gelten die innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nach-
vereinbarten Vergütungen bis zum Inkrafttreten neuer dem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefor-
Vereinbarungen weiter. dert hat, so entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag
einer Partei unverzüglich über die Gegenstände, über
(3) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderun- die keine Einigung erreicht werden konnte. Gegen die
gen der Annahmen, die der Entgeltvereinbarung zu- Entscheidung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungs-
grunde lagen, sind die Entgelte auf Verlangen einer Ver- gerichten gegeben. Die Klage richtet sich gegen eine
tragspartei für den laufenden Vereinbarungszeitraum der beiden Vertragsparteien, nicht gegen die Schieds-
neu zu verhandeln. Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- stelle. Einer Nachprüfung der Entscheidung in einem
chend. Vorverfahren bedarf es nicht.
(4) Vereinbarungen über die Erbringung von Leistun- (3) Entscheidungen der Schiedsstelle treten zu dem
gen nach § 78a Absatz 1, die vor dem 1. Januar 1999 darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein Zeitpunkt
abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Inkraft- für das Inkrafttreten nicht bestimmt, so werden die
treten neuer Vereinbarungen weiter. Festsetzungen der Schiedsstelle mit dem Tag wirksam,
an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen
§ 78e ist. Die Festsetzung einer Vergütung, die vor diesen
Örtliche Zuständigkeit Zeitpunkt zurückwirkt, ist nicht zulässig. Im Übrigen gilt
für den Abschluss von Vereinbarungen § 78d Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 entsprechend.
(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes be- (4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
stimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2049
1. die Errichtung der Schiedsstellen, tung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewähr-
2. die Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer und die leistung.
Amtsführung ihrer Mitglieder,
§ 80
3. die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-
digung für ihren Zeitaufwand, Jugendhilfeplanung
4. die Geschäftsführung, das Verfahren, die Erhebung (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im
und die Höhe der Gebühren sowie die Verteilung der Rahmen ihrer Planungsverantwortung
Kosten und 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzu-
5. die Rechtsaufsicht. stellen,
2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche,
Vierter Abschnitt Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen
Gesamtverantwortung, Jugendhilfeplanung und der Personensorgeberechtigten für einen mittel-
fristigen Zeitraum zu ermitteln und
§ 79 3. die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vor-
Gesamtverantwortung, Grundausstattung haben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei
ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergese-
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für hener Bedarf befriedigt werden kann.
die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Ge-
samtverantwortung einschließlich der Planungsverant- (2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant wer-
wortung. den, dass insbesondere
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen ge- 1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld er-
währleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach die- halten und gepflegt werden können,
sem Buch 2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinan-
1. die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, der abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistun-
Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen gen gewährleistet ist,
Grundrichtungen der Erziehung entsprechend recht- 3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Le-
zeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu bens- und Wohnbereichen besonders gefördert
zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und werden,
Pflegepersonen;
4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Er-
2. eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maß- werbstätigkeit besser miteinander vereinbaren kön-
gabe von § 79a erfolgt. nen.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die
haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugend- anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Pha-
arbeit zu verwenden. sen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit
eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfe-
der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch planung des überörtlichen Trägers vom Landesjugend-
eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. hilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Lan-
desrecht.
§ 79a (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen da-
Qualitätsentwicklung rauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und an-
in der Kinder- und Jugendhilfe dere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den
§ 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Ju- Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und
gendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung ihrer Familien Rechnung tragen.
der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Ge-
währleistung für § 81
1. die Gewährung und Erbringung von Leistungen, Strukturelle Zusammenarbeit
mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen
2. die Erfüllung anderer Aufgaben,
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben mit
3. den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach
anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, deren
§ 8a,
Tätigkeit sich auf die Lebenssituation junger Menschen
4. die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen und ihrer Familien auswirkt, insbesondere mit
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu 1. den Trägern von Sozialleistungen nach dem Zwei-
überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für ten, Dritten, Vierten, Fünften, Sechsten und dem
die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugend- Zwölften Buch sowie Trägern von Leistungen nach
lichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. dem Bundesversorgungsgesetz,
Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich
dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 2. den Familien- und Jugendgerichten, den Staatsan-
Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits ange- waltschaften sowie den Justizvollzugsbehörden,
wandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewer- 3. Schulen und Stellen der Schulverwaltung,
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
4. Einrichtungen und Stellen des öffentlichen Gesund- Stellungnahme mit den von ihr für notwendig gehalte-
heitsdienstes und sonstigen Einrichtungen und nen Folgerungen bei.
Diensten des Gesundheitswesens,
5. den Beratungsstellen nach den §§ 3 und 8 des Siebtes Kapitel
Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Suchtbera- Zuständigkeit, Kostenerstattung
tungsstellen,
6. Einrichtungen und Diensten zum Schutz gegen Ge- Erster Abschnitt
walt in engen sozialen Beziehungen,
Sachliche Zuständigkeit
7. den Stellen der Bundesagentur für Arbeit,
8. Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und § 85
Weiterbildung, Sachliche Zuständigkeit
9. den Polizei- und Ordnungsbehörden, (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfül-
10. der Gewerbeaufsicht und lung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der ört-
11. Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der liche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der über-
Weiterbildung und der Forschung örtliche Träger sachlich zuständig ist.
im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse zusammen- (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
zuarbeiten. 1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwick-
lung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben
Sechstes Kapitel nach diesem Buch,
Zentrale Aufgaben 2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den
örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der
§ 82 freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung
und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Ange-
Aufgaben der Länder bots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen
(1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätig- für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
keit der Träger der öffentlichen und der freien Jugend- und Hilfen für junge Volljährige,
hilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzure- 3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen,
gen und zu fördern. Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaf-
(2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Aus- fung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf
bau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrich-
die Jugendämter und Landesjugendämter bei der tungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung an-
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen. bieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchfüh-
§ 83 rung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung
Aufgaben des Bundes, der Jugendhilfe,
Bundesjugendkuratorium 5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewäh-
(1) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde rung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbeson-
soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, dere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der
soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Ein-
Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert zelfällen,
werden kann. 6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von
(2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fra- Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45
gen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengre- bis 48a),
mium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere 7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während
regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvor- der Planung und Betriebsführung,
schriften.
8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
§ 84 9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im
Jugendbericht Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um
die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten
(1) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun- Leistung handelt,
destag und dem Bundesrat in jeder Legislaturperiode
einen Bericht über die Lage junger Menschen und die 10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von
Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe vor. Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen
Neben der Bestandsaufnahme und Analyse sollen die rechtsfähigen Verein (§ 54).
Berichte Vorschläge zur Weiterentwicklung der Jugend- (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben
hilfe enthalten; jeder dritte Bericht soll einen Überblick nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom ört-
über die Gesamtsituation der Jugendhilfe vermitteln. lichen Träger wahrgenommen werden.
(2) Die Bundesregierung beauftragt mit der Ausar- (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens
beitung der Berichte jeweils eine Kommission, der min- dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelun-
destens sieben Sachverständige (Jugendberichtskom- gen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben
mission) angehören. Die Bundesregierung fügt eine einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2051
Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehör- der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung kei-
den oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere nen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger
Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Lan- zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der
desbehörden zuweisen. Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich auf-
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können hält.
durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne (5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leis-
seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffent- tung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird
lichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugend- der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
hilfe sind, übertragen werden. personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnli-
chen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm ein-
Zweiter Abschnitt zelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen
Örtliche Zuständigkeit sind. Solange die Personensorge beiden Elternteilen
gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die
bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt ent-
Erster Unterabschnitt
sprechend.
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre
§ 86 bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser
Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird
Örtliche Zuständigkeit für Leistungen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Trä-
an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern ger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls
Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Be- den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise
reich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. zusteht, den Personensorgeberechtigten über den
An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und so- Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der
lange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zustän-
festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen ge- digkeit nach Satz 1.
wöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt ha-
Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in des- ben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich
sen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhut-
dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Perso- nahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zu-
nensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im ständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Ver-
Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet teilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständig-
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent- keit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständi-
halt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugend- gen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung
liche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnli- gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 be-
chen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugend- gründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Ab-
liche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen schluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die
seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zu- für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maß-
ständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des gebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Be-
Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor reich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugend-
Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Auf- hilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von
enthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate
vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen ge- § 86a
wöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zustän-
dig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche Örtliche Zuständigkeit
vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen für Leistungen an junge Volljährige
Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der ört-
während der letzten sechs Monate keinen gewöhn-
liche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge
lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach
Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhn-
dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des
lichen Aufenthalt hat.
Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche (2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung
Aufenthalte und steht die Personensorge keinem El- oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pfle-
ternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend. ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug
dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine
bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhn- Einrichtung oder sonstige Wohnform.
lichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt
nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet (3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen
sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufent- Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach sei-
halt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der nem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 ge-
Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während nannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche, der
§ 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus junge Volljährige oder bei Leistungen nach § 19 der
weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung tatsäch-
nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach lich aufhält.
§ 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so
bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zweiter Unterabschnitt
Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfe- Örtliche
leistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Be- Zuständigkeit für andere Aufgaben
tracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn
eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war § 87
und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge
Volljährige nach § 41 erforderlich wird. Örtliche Zuständigkeit
für vorläufige Maßnahmen
§ 86b zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
Örtliche Zuständigkeit Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines
für Leistungen in gemeinsamen Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig,
Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche
vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für
Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zu- § 87a
ständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsbe-
rechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Örtliche Zuständigkeit
Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend. für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhn- (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren
lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche
seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 ge- Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson
nannten Zeitpunkt. ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a
Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohn-
oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41
form sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser
voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis-
Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prü-
her zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung
fung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen
von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der
Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersa-
§ 86c
gung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder ei-
Fortdauernde Leistungsverpflichtung nes Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger
und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zustän-
(1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leis- dig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder
tung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so die sonstige Wohnform gelegen ist.
lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung
nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fort- (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen
setzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfe- Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige
prozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbar- Wohnform gelegen ist.
ten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht
gefährdet werden. § 87b
(2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Örtliche Zuständigkeit
Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit be- für die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren
gründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unter-
(1) Für die Zuständigkeit des Jugendamts zur Mitwir-
richten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem
kung in gerichtlichen Verfahren (§§ 50 bis 52) gilt § 86
nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die
Absatz 1 bis 4 entsprechend. Für die Mitwirkung im
für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswech-
Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz gegen einen
sel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der
jungen Menschen, der zu Beginn des Verfahrens das
Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach
18. Lebensjahr vollendet hat, gilt § 86a Absatz 1 und 3
§ 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im
entsprechend.
Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Perso-
nensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugend- (2) Die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit
liche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsbe- bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens bestehen.
rechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen Hat ein Jugendlicher oder ein junger Volljähriger in ei-
zu beteiligen. nem Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz die
letzten sechs Monate vor Abschluss des Verfahrens in
§ 86d einer Justizvollzugsanstalt verbracht, so dauert die Zu-
ständigkeit auch nach der Entlassung aus der Anstalt
Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden so lange fort, bis der Jugendliche oder junge Volljährige
Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder wird einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat,
der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so ist der ört- längstens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten
liche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in nach dem Entlassungszeitpunkt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2053
(3) Steht die örtliche Zuständigkeit nicht fest oder die Mitteilung nach Artikel 224 § 2 Absatz 5 des Einfüh-
wird der zuständige örtliche Träger nicht tätig, so gilt rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind an
§ 86d entsprechend. das für den Geburtsort des Kindes zuständige Jugend-
amt zu richten; § 88 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 87c Das nach Satz 2 zuständige Jugendamt teilt dem nach
Örtliche Zuständigkeit Satz 1 zuständigen Jugendamt auf Ersuchen mit, ob
für die Beistandschaft, die Amtspflegschaft, die eine Mitteilung nach § 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen
Amtsvormundschaft und die Auskunft nach § 58a Gesetzbuchs oder eine Mitteilung nach Artikel 224 § 2
Absatz 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
(1) Für die Vormundschaft nach § 1791c des Bürger- Gesetzbuche vorliegt.
lichen Gesetzbuchs ist das Jugendamt zuständig, in
dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent-
§ 87d
halt hat. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1
oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Anfech- Örtliche Zuständigkeit
tung beseitigt, so ist der gewöhnliche Aufenthalt der für weitere Aufgaben im Vormundschaftswesen
Mutter zu dem Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die Ent-
scheidung rechtskräftig wird. Ist ein gewöhnlicher Auf- (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 53 ist
enthalt der Mutter nicht festzustellen, so richtet sich die der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der
örtliche Zuständigkeit nach ihrem tatsächlichen Aufent- Pfleger oder Vormund seinen gewöhnlichen Aufenthalt
halt. hat.
(2) Sobald die Mutter ihren gewöhnlichen Aufenthalt (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme
im Bereich eines anderen Jugendamts nimmt, hat das von Pflegschaften oder Vormundschaften durch einen
die Amtsvormundschaft führende Jugendamt bei dem rechtsfähigen Verein (§ 54) ist der überörtliche Träger
Jugendamt des anderen Bereichs die Weiterführung zuständig, in dessen Bereich der Verein seinen Sitz hat.
der Amtsvormundschaft zu beantragen; der Antrag
kann auch von dem anderen Jugendamt, von jedem § 87e
Elternteil und von jedem, der ein berechtigtes Interesse
des Kindes oder des Jugendlichen geltend macht, bei Örtliche Zuständigkeit
dem die Amtsvormundschaft führenden Jugendamt ge- für Beurkundung und Beglaubigung
stellt werden. Die Vormundschaft geht mit der Erklä- Für Beurkundungen und Beglaubigungen nach § 59
rung des anderen Jugendamts auf dieses über. Das ab- ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt zuständig.
gebende Jugendamt hat den Übergang dem Familien-
gericht und jedem Elternteil unverzüglich mitzuteilen.
Dritter Unterabschnitt
Gegen die Ablehnung des Antrags kann das Familien-
gericht angerufen werden. Örtliche Zuständigkeit
(3) Für die Pflegschaft oder Vormundschaft, die bei Aufenthalt im Ausland
durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, ist das
Jugendamt zuständig, in dessen Bereich das Kind oder § 88
der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Örtliche Zuständigkeit
Hat das Kind oder der Jugendliche keinen gewöhn-
bei Aufenthalt im Ausland
lichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach
seinem tatsächlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Be- (1) Für die Gewährung von Leistungen der Jugend-
stellung. Sobald das Kind oder der Jugendliche seinen hilfe im Ausland ist der überörtliche Träger zuständig, in
gewöhnlichen Aufenthalt wechselt oder im Fall des Sat- dessen Bereich der junge Mensch geboren ist. Liegt
zes 2 das Wohl des Kindes oder Jugendlichen es erfor- der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln,
dert, hat das Jugendamt beim Familiengericht einen so ist das Land Berlin zuständig.
Antrag auf Entlassung zu stellen. Die Sätze 1 bis 3
gelten für die Gegenvormundschaft des Jugendamts (2) Wurden bereits vor der Ausreise Leistungen der
entsprechend. Jugendhilfe gewährt, so bleibt der örtliche Träger zu-
ständig, der bisher tätig geworden ist; eine Unterbre-
(4) Für die Vormundschaft, die im Rahmen des Ver- chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt
fahrens zur Annahme als Kind eintritt, ist das Jugend- dabei außer Betracht.
amt zuständig, in dessen Bereich die annehmende Per-
son ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Dritter Abschnitt
(5) Für die Beratung und Unterstützung nach § 52a
sowie für die Beistandschaft gilt Absatz 1 Satz 1 und 3 Kostenerstattung
entsprechend. Sobald der allein sorgeberechtigte El-
ternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich § 89
eines anderen Jugendamts nimmt, hat das die Bei-
standschaft führende Jugendamt bei dem Jugendamt Kostenerstattung
des anderen Bereichs die Weiterführung der Beistand- bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt
schaft zu beantragen; Absatz 2 Satz 2 und § 86c gelten Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a
entsprechend. oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so
(6) Für die Erteilung der schriftlichen Auskunft nach sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet
§ 58a gilt Absatz 1 entsprechend. Die Mitteilung nach hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu des-
§ 1626d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und sen Bereich der örtliche Träger gehört.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
§ 89a (3) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä-
Kostenerstattung ger nicht vorhanden, so sind die Kosten vom überört-
bei fortdauernder Vollzeitpflege lichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der
örtliche Träger gehört, der nach Absatz 1 tätig gewor-
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer den ist.
Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat,
sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor
§ 89d
zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstat-
tungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pflegeperson Kostenerstattung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt ändert oder wenn die bei Gewährung von Jugendhilfe nach der Einreise
Leistung über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 fort- (1) Kosten, die ein örtlicher Träger aufwendet, sind
gesetzt wird. vom Land zu erstatten, wenn
(2) Hat oder hätte der nach Absatz 1 kostenerstat- 1. innerhalb eines Monats nach der Einreise eines jun-
tungspflichtig werdende örtliche Träger während der gen Menschen oder eines Leistungsberechtigten
Gewährung einer Leistung selbst einen Kostenerstat- nach § 19 Jugendhilfe gewährt wird und
tungsanspruch gegen einen anderen örtlichen oder
den überörtlichen Träger, so bleibt abweichend von Ab- 2. sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächli-
satz 1 dieser Träger dem nunmehr nach § 86 Absatz 6 chen Aufenthalt dieser Person oder nach der Zuwei-
zuständig gewordenen örtlichen Träger kostenerstat- sungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde
tungspflichtig. richtet.
(3) Ändert sich während der Gewährung der Leis- Als Tag der Einreise gilt der Tag des Grenzübertritts,
tung nach Absatz 1 der für die örtliche Zuständigkeit sofern dieser amtlich festgestellt wurde, oder der Tag,
nach § 86 Absatz 1 bis 5 maßgebliche gewöhnliche an dem der Aufenthalt im Inland erstmals festgestellt
Aufenthalt, so wird der örtliche Träger kostenerstat- wurde, andernfalls der Tag der ersten Vorsprache bei
tungspflichtig, der ohne Anwendung des § 86 Absatz 6 einem Jugendamt. Die Erstattungspflicht nach Satz 1
örtlich zuständig geworden wäre. bleibt unberührt, wenn die Person um Asyl nachsucht
oder einen Asylantrag stellt.
§ 89b (2) Ist die Person im Inland geboren, so ist das Land
Kostenerstattung erstattungspflichtig, in dessen Bereich die Person ge-
bei vorläufigen Maßnahmen boren ist.
zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (3) Ist die Person im Ausland geboren, so wird das
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der erstattungspflichtige Land auf der Grundlage eines Be-
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) lastungsvergleichs vom Bundesverwaltungsamt be-
aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu er- stimmt. Maßgeblich ist die Belastung, die sich pro Ein-
statten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen wohner im vergangenen Haushaltsjahr
Aufenthalt nach § 86 begründet wird. 1. durch die Erstattung von Kosten nach dieser Vor-
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä- schrift und
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über- 2. die Gewährung von Leistungen für Deutsche im
örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der ört- Ausland durch die überörtlichen Träger im Bereich
liche Träger gehört. des jeweiligen Landes nach Maßgabe von § 6 Ab-
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur satz 3, § 85 Absatz 2 Nummer 9
Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange ergeben hat.
nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer
Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 (4) Die Verpflichtung zur Erstattung der aufgewende-
gewährt werden. ten Kosten entfällt, wenn inzwischen für einen zusam-
menhängenden Zeitraum von drei Monaten Jugendhilfe
§ 89c nicht zu gewähren war.
Kostenerstattung (5) Kostenerstattungsansprüche nach den Absätzen 1
bei fortdauernder oder bis 3 gehen Ansprüchen nach den §§ 89 bis 89c
vorläufiger Leistungsverpflichtung und § 89e vor.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner
§ 89e
Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von
dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wech- Schutz der Einrichtungsorte
sel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. (1) Richtet sich die Zuständigkeit nach dem ge-
Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Ver- wöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des
pflichtung nach § 86d aufgewendet hat, sind von dem Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer
örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen
durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pfle-
und 86b begründet wird. ge, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug
(2) Hat der örtliche Träger die Kosten deshalb aufge- dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kos-
wendet, weil der zuständige örtliche Träger pflichtwidrig ten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der
gehandelt hat, so hat dieser zusätzlich einen Betrag in Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder
Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
50 Euro, zu erstatten. Eine nach Satz 1 begründete Erstattungspflicht bleibt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2055
bestehen, wenn und solange sich die örtliche Zustän- träge, die für die Inanspruchnahme von Tageseinrich-
digkeit nach § 86a Absatz 4 und § 86b Absatz 3 richtet. tungen und von Kindertagespflege zu entrichten sind,
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Trä- zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Ein-
ger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem über- kommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder
örtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der er- in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berück-
stattungsberechtigte örtliche Träger gehört. sichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem
Einkommen berechnet, bleibt die Eigenheimzulage
§ 89f nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.
Umfang der Kostenerstattung (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2
kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise
(1) Die aufgewendeten Kosten sind zu erstatten, so- erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz
weit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe
Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im übernommen werden, wenn
Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit
des Tätigwerdens angewandt werden. 1. die Belastung
(2) Kosten unter 1 000 Euro werden nur bei vorläu- a) dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen
figen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Ju- Eltern oder
gendlichen (§ 89b), bei fortdauernder oder vorläufiger b) dem jungen Volljährigen
Leistungsverpflichtung (§ 89c) und bei Gewährung von
Jugendhilfe nach der Einreise (§ 89d) erstattet. Ver- nicht zuzumuten ist und
zugszinsen können nicht verlangt werden. 2. die Förderung für die Entwicklung des jungen Men-
schen erforderlich ist.
§ 89g
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem
Landesrechtsvorbehalt Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Durch Landesrecht können die Aufgaben des Landes Eltern.
und des überörtlichen Trägers nach diesem Abschnitt (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 soll der Kos-
auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts tenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder
übertragen werden. ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise
vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen
§ 89h werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind
Übergangsvorschrift nicht zuzumuten ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Für die Erstattung von Kosten für Maßnahmen (4) Für die Feststellung der zumutbaren Belastung
der Jugendhilfe nach der Einreise gemäß § 89d, die gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften
vor dem 1. Juli 1998 begonnen haben, gilt die nachfol- Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine
gende Übergangsvorschrift. andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung
bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheim-
(2) Kosten, für deren Erstattung das Bundesverwal-
zulagengesetz außer Betracht.
tungsamt vor dem 1. Juli 1998 einen erstattungspflich-
tigen überörtlichen Träger bestimmt hat, sind nach den
bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu er- Zweiter Abschnitt
statten. Erfolgt die Bestimmung nach dem 30. Juni Kostenbeiträge
1998, so sind § 86 Absatz 7, § 89b Absatz 3, die §§ 89d für stationäre und teilstationäre Leistungen
und 89g in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung
sowie vorläufige Maßnahmen
anzuwenden.
§ 91
Achtes Kapitel
Anwendungsbereich
Kostenbeteiligung
(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vor-
Erster Abschnitt läufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben:
Pauschalierte Kostenbeteiligung 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpäda-
gogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),
§ 90 2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kindern
Pauschalierte Kostenbeteiligung in gemeinsamen Wohnformen (§ 19),
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 3. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not-
situationen (§ 20),
1. der Jugendarbeit nach § 11,
4. der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung
2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Fa-
junger Menschen zur Erfüllung der Schulpflicht und
milie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3
zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21),
und
5. der Hilfe zur Erziehung
3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 a) in Vollzeitpflege (§ 33),
können Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit b) in einem Heim oder einer sonstigen betreuten
Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbei- Wohnform (§ 34),
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
c) in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreu- (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines
ung (§ 35), sofern sie außerhalb des Elternhauses Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festge-
erfolgt, setzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
d) auf der Grundlage von § 27 in stationärer Form, (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und
6. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kin- Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab
der und Jugendliche durch geeignete Pflegeperso- welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung
nen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhalts-
und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Absatz 2 Num- pflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt
mer 3 und 4), wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbei-
7. der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen trag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der
(§ 42), Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbe-
8. der Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den reich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung ge-
Nummern 5 und 6 genannten Leistungen entspricht hindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige
(§ 41). unverzüglich zu unterrichten.
(2) Zu folgenden teilstationären Leistungen werden
(4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, so-
Kostenbeiträge erhoben:
weit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig
1. der Betreuung und Versorgung von Kindern in Not- Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der Heran-
situationen nach § 20, ziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die
2. Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungs-
und anderen teilstationären Leistungen nach § 27, berechtigte nach § 19 schwanger ist oder ein leibliches
3. Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres be-
und Jugendliche in Tageseinrichtungen und anderen treut.
teilstationären Einrichtungen nach § 35a Absatz 2 (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder
Nummer 2 und teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und
4. Hilfe für junge Volljährige, soweit sie den in den Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus
Nummern 2 und 3 genannten Leistungen entspricht der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von
(§ 41). der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn an-
zunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungs-
(3) Die Kosten umfassen auch die Aufwendungen für
aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem
den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe.
Kostenbeitrag stehen wird.
(4) Verwaltungskosten bleiben außer Betracht.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe tragen die § 93
Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Leis-
tungen unabhängig von der Erhebung eines Kostenbei- Berechnung des Einkommens
trags. (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach
§ 92 oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz so-
Ausgestaltung der Heranziehung wie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundes-
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 entschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben so-
und 94 heranzuziehen sind: wie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur
Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bun-
1. Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 desversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach
Absatz 1 Nummer 1 bis 7 genannten Leistungen und § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen
vorläufigen Maßnahmen, eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ge-
2. junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 leistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichti-
Nummer 1, 4 und 8 genannten Leistungen, gen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die
3. Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht
§ 91 Absatz 1 Nummer 2 genannten Leistungen, zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kos-
tenbeitrag einzusetzen. Leistungen, die auf Grund
4. Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrück-
Leistungsberechtigter nach § 19 zu den Kosten der lich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als
in § 91 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen und Einkommen zu berücksichtigen.
vorläufigen Maßnahmen,
5. Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 ge- (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
nannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen; 1. auf das Einkommen gezahlte Steuern und
leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so
werden sie auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
genannten Leistungen herangezogen. der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind 3. nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu
junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähn-
nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maß- lichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken
gabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzu- Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeits-
ziehen. losigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2057
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Dritter Abschnitt
Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen
Person abzuziehen. In Betracht kommen insbesondere Überleitung von Ansprüchen
1. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherun-
gen oder ähnlichen Einrichtungen, § 95
2. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Überleitung von Ansprüchen
notwendigen Ausgaben,
(1) Hat eine der in § 92 Absatz 1 genannten Perso-
3. Schuldverpflichtungen. nen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen
Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungs-
Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den träger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kos-
Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal tenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffent-
25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der lichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den
pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe
soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensfüh-
rung nicht verletzen. Die kostenbeitragspflichtige Per- (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden,
son muss die Belastungen nachweisen. als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder
Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbei-
§ 94 trag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch
ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen,
Umfang der Heranziehung verpfändet oder gepfändet werden kann.
(1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Ein- (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang
kommen in angemessenem Umfang zu den Kosten he- des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unter-
ranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die tatsäch- brechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeit-
lichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen raum von mehr als zwei Monaten.
nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen
werden. Ehegatten und Lebenspartner sollen nachran- (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den
gig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs be-
Eltern herangezogen werden. wirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem
Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des § 96
nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der
(weggefallen)
Personen, die mindestens im gleichen Range wie der
untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberech-
tigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen Vierter Abschnitt
zu berücksichtigen.
Ergänzende Vorschriften
(3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außer-
halb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der
Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so § 97
hat dieser einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe Feststellung der Sozialleistungen
des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den
Kostenbeitrag nicht, so sind die Träger der öffentlichen Der erstattungsberechtigte Träger der öffentlichen
Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind Jugendhilfe kann die Feststellung einer Sozialleistung
entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf der
Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkom- Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind,
mensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. wirkt nicht gegen ihn. Dies gilt nicht für die Verfahrens-
fristen, soweit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht das Verfahren selbst betreibt.
und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen
von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitrags-
pflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleis- § 97a
tung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzu-
Pflicht zur Auskunft
rechnen.
(1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von El-
eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teil-
tern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen
nahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines
und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Ein-
Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist,
kommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch
sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Men-
Rechtsverordnung des zuständigen Bundesminis-
schen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflich-
teriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
tet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhält-
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Men- nisse Auskunft zu geben. Junge Volljährige und volljäh-
schen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug rige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet,
der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Ver-
ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. mögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Neuntes Kapitel
Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über des-
sen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Ver-
Kinder- und Jugendhilfestatistik
mögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen
Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der § 98
Eltern. Zweck und Umfang der Erhebung
(2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden (1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestim-
Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pfle- mungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung
gepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber sind laufende Erhebungen über
Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen 1. Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Ein-
2. Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter
kommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder be-
Kindertagespflege,
rücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in
der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jun- 3. Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte
gen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind ver- Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer
pflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen
und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
4. die Empfänger
(3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1
und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und An- a) der Hilfe zur Erziehung,
schrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des b) der Hilfe für junge Volljährige und
Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie
auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer c) der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte
Vorlage zuzustimmen. Sofern landesrechtliche Rege- Kinder und Jugendliche,
lungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen 5. Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige
nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge Maßnahmen getroffen worden sind,
vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich 6. Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen
der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und worden sind,
die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Be-
rechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Num- 7. Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft,
mer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer be- Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Ju-
stimmten Einkommensgruppe beschränkt. gendamts stehen,
8. Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaub-
(4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur
nis erteilt worden ist,
Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht
nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die 9. Maßnahmen des Familiengerichts,
Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber die- 10. mit öffentlichen Mitteln geförderte Angebote der
ser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Jugendarbeit,
Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeits-
verdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 11. die Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrich-
Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichte- tungen, Behörden und Geschäftsstellen in der
ten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sowie
eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu 12. die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen
setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristab- Jugendhilfe
lauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber ein- 13. Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
geholt werden.
als Bundesstatistik durchzuführen.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung (2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwick-
einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft ver- lung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen
weigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Er-
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be- hebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.
zeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit ver-
§ 99
folgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr
Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen. Erhebungsmerkmale
(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
§ 97b Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliede-
rungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugend-
(weggefallen) liche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach
§ 41 sind
§ 97c 1. im Hinblick auf die Hilfe
Erhebung von Gebühren und Auslagen a) Art des Trägers des Hilfe durchführenden Diens-
tes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung,
Landesrecht kann abweichend von § 64 des Zehnten
Buches die Erhebung von Gebühren und Auslagen b) Art der Hilfe,
regeln. c) Ort der Durchführung der Hilfe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2059
d) Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie a) ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen
Fortdauer der Hilfe, sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, ge-
e) familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn gliedert nach Art des Trägers des Adoptionsver-
der Hilfe, mittlungsdienstes,
f) Intensität der Hilfe, b) vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur An-
nahme als Kind vorgemerkten und in Adoptions-
g) Hilfe anregende Institutionen oder Personen, pflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen
h) Gründe für die Hilfegewährung, zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert
nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungs-
i) Grund für die Beendigung der Hilfe,
dienstes.
j) vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach
§ 8a Absatz 1 sowie (4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die
Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die
2. im Hinblick auf junge Menschen Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugend-
a) Geschlecht, lichen unter
b) Geburtsmonat und Geburtsjahr, 1. gesetzlicher Amtsvormundschaft,
c) Lebenssituation bei Beginn der Hilfe, 2. bestellter Amtsvormundschaft,
d) anschließender Aufenthalt, 3. bestellter Amtspflegschaft sowie
e) nachfolgende Hilfe; 4. Beistandschaft,
3. bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des
anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätz- Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer
lich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).
Merkmalen
(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der
in der Familie lebenden jungen Menschen sowie 1. die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tages-
pflegepersonen,
b) Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder
und Jugendlichen. 2. die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder
und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und
(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Art der Pflege.
vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und
Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren (6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum
Schutz Maßnahmen nach § 42 getroffen worden sind, Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a
gegliedert nach sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefähr-
dungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen wor-
1. Art des Trägers der Maßnahme, Art der Maßnahme,
den ist, gegliedert
Form der Unterbringung während der Maßnahme,
Institution oder Personenkreis, die oder der die Maß- 1. nach der Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt
nahme angeregt hat, Zeitpunkt des Beginns und geworden ist, der die Gefährdungseinschätzung an-
Dauer der Maßnahme, Durchführung auf Grund einer regenden Institution oder Person, der Art der Kin-
vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach deswohlgefährdung sowie dem Ergebnis der Gefähr-
§ 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, Art der anschlie- dungseinschätzung,
ßenden Hilfe, 2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in
2. bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht,
unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Ge- Alter und Aufenthaltsort des Kindes oder Jugend-
schlecht, Altersgruppe, Staatsangehörigkeit, Art lichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie dem Alter
des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme. der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung
gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der
(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
Durchführung einer Maßnahme nach § 42.
die Annahme als Kind sind
1. angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert (6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
Sorgeerklärungen ist die gemeinsame elterliche Sorge
a) nach Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, nicht verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorge-
Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des erklärungen beider Eltern vorliegen oder eine Sorge-
Adoptionsvermittlungsdienstes, erklärung ersetzt worden ist.
b) nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art (6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über
der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Fa- Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kin-
milienstand der Eltern oder des sorgeberechtig- der und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefähr-
ten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn dung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf
der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Ein- Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a
willigung zur Annahme als Kind, Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
c) nach Staatsangehörigkeit der oder des Anneh- oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und
menden und Verwandtschaftsverhältnis zu dem 1. den Personensorgeberechtigten auferlegt worden
Kind, ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu
2. die Zahl der nehmen,
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2. andere Gebote oder Verbote gegenüber den Perso- Tagespflegepersonen und die Zahl der von diesen be-
nensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen treuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen.
worden sind, (8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
3. Erklärungen der Personensorgeberechtigten ersetzt die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sind die mit
worden sind, öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen im Bereich
4. die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen 1. der außerschulischen Jugendbildung (§ 11 Absatz 3
und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vor- Nummer 1),
mund oder Pfleger übertragen worden ist, 2. der Kinder- und Jugenderholung (§ 11 Absatz 3
gegliedert nach Geschlecht, Alter und zusätzlich bei Nummer 5),
Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Ange- 3. der internationalen Jugendarbeit (§ 11 Absatz 3
legenheit. Nummer 4) sowie
(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über 4. der Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiter (§ 74
Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind Absatz 6),
1. die Einrichtungen, gegliedert nach gegliedert nach Art des Trägers, Dauer der Maßnahme
a) der Art des Trägers und der Rechtsform sowie sowie Zahl und Geschlecht der Teilnehmer, zusätzlich
besonderen Merkmalen, bei der internationalen Jugendarbeit nach Partner-
b) der Zahl der verfügbaren Plätze sowie ländern und Maßnahmen im In- und Ausland.
c) der Art und Anzahl der Gruppen, (9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über
die Einrichtungen, soweit sie nicht in Absatz 7 erfasst
2. für jede dort haupt- und nebenberuflich tätige Per-
werden, sowie die Behörden und Geschäftsstellen in
son
der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen sind
a) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
1. die Einrichtungen, gegliedert nach der Art der Ein-
b) für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige richtung, der Art des Trägers, der Rechtsform sowie
Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburts- der Art und Zahl der verfügbaren Plätze,
jahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses,
2. die Behörden der öffentlichen Jugendhilfe sowie die
Stellung im Beruf und Arbeitsbereich,
Geschäftsstellen der Träger der freien Jugendhilfe,
3. für die dort geförderten Kinder gegliedert nach der Art des Trägers und der Rechts-
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr so- form,
wie Schulbesuch, 3. für jede haupt- und nebenberuflich tätige Person
b) Migrationshintergrund, a) (weggefallen)
c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, b) (weggefallen)
d) erhöhter Förderbedarf, c) Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
e) Gruppenzugehörigkeit. d) für das pädagogische und in der Verwaltung
(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Ge-
Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kinder- burtsjahr, Art des Berufsausbildungsabschlusses,
tagespflege sowie die die Kindertagespflege durchfüh- Stellung im Beruf und Arbeitsbereich.
renden Personen sind: (10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Aus-
1. für jede tätige Person gaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr, 1. die Art des Trägers,
b) Art und Umfang der Qualifikation, Anzahl der be- 2. die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, geglie-
treuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stich- dert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnah-
tag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung, men nach Einnahmeart,
2. für die dort geförderten Kinder 3. die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen
nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
a) Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr so-
wie Schulbesuch, 4. die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen
b) Migrationshintergrund, und den überörtlichen Trägern sowie den kreisange-
hörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die
c) Betreuungszeit und Mittagsverpflegung, nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe
d) Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und wahrnimmt.
Förderung,
e) erhöhter Förderbedarf, § 100
f) Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson, Hilfsmerkmale
g) gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarran- Hilfsmerkmale sind
gements. 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der
Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kin- hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden
dertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Er- Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsüber-
laubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und greifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des
die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
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3. Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder § 28 oder § 41 betreffen, und nach § 99 Absatz 2, 3,
E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur 7, 8 und 9,
Verfügung stehenden Person. 7. die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Ge-
schäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen
§ 101 nach § 99 Absatz 7 und 9.
Periodizität und Berichtszeitraum
(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Ab-
(1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5 sowie satz 1, 2, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffent-
nach Absatz 6b bis 7b und 10 sind jährlich durchzufüh- lichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder
ren, die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und übrigen Auskunftspflichtigen.
Jugendliche betreffen, beginnend 2007. Die Erhebung
nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhe- § 103
bungen nach § 99 sind alle vier Jahre durchzuführen,
die Erhebungen nach Absatz 8 beginnend 1992, die Übermittlung
Erhebungen nach Absatz 9 beginnend mit 2006. Die (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes-
Erhebung nach § 99 Absatz 8 wird für das Jahr 2012 oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung ge-
ausgesetzt. genüber den gesetzgebenden Körperschaften und für
(2) Die Angaben für die Erhebung nach Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung
von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und
1. § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit sta-
Hilfe endet, bei fortdauernder Hilfe zum 31. Dezem- tistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit
ber, Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Tabel-
2. bis 5. (weggefallen) len, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall auswei-
6. § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer sen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht
vorläufigen Maßnahme, differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall
der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
7. § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der
rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen
Annahme als Kind, den zur Durchführung statistischer Aufgaben zustän-
digen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände
8. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a und Ab- für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der
satz 6a, 6b und 8 und 10 sind für das abgelaufene Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale
Kalenderjahr, übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach
9. § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Ab- § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben
satz 4, 5 und 9 sind zum 31. Dezember, sind.
10. § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März, (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfe-
11. § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses statistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der
der Gefährdungseinschätzung Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen
Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.
zu erteilen.
§ 102
Zehntes Kapitel
Auskunftspflicht Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
§ 104
Die Angaben zu § 100 Nummer 3 sind freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind Bußgeldvorschriften
1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebun- (1) Ordnungswidrig handelt, wer
gen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, 1. ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Ab-
soweit eigene Maßnahmen durchgeführt werden, satz 1 Satz 1 ein Kind oder einen Jugendlichen be-
2. die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhe- treut oder ihm Unterkunft gewährt,
bungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach 2. entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
Absatz 8 nur, soweit eigene Maßnahmen durchge- mit § 48a Absatz 1, ohne Erlaubnis eine Einrichtung
führt werden, oder eine sonstige Wohnform betreibt oder
3. die obersten Landesjugendbehörden für die Erhe- 3. entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
bungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10, vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine
4. die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
die Erhebung nach § 99 Absatz 10, nicht rechtzeitig macht oder
5. die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemein- 4. entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig
deverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe als Arbeitgeber eine Auskunft nicht, nicht richtig
wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 oder nicht vollständig erteilt.
bis 10, (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Num-
6. die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen mer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünf-
nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach hundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehn- 1. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete
tausend Euro geahndet werden. Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind
oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geis-
§ 105 tigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet
Strafvorschriften oder
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld- 2. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete
strafe wird bestraft, wer vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012 2063
Zweite Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung
Vom 17. September 2012
Auf Grund des § 78 Absatz 1 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 69 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung vom 14. November
1980 (BGBl. I S. 2147), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, wird die Angabe „8,10 Euro“
durch die Angabe „8,35 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 17. September 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 26. September 2012
Vierundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vom 21. September 2012
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I
S. 1770) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai
2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli
2012 (BGBl. I S. 1535) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1)“ durch die
Angabe „(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)“
ersetzt.
2. In § 23 Absatz 1 einleitender Satzteil werden die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 277/2012 (ABl. L 91 vom 29.3.2012, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
(EU) Nr. 744/2012 (ABl. L 219 vom 17.8.2012, S. 5)“ ersetzt.
3. In § 24c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 310/2011
(ABl. L 86 vom 1.4.2011, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 592/2012 (ABl. L 176 vom 6.7.2012, S. 1)“ ersetzt.
4. In § 34b Absatz 2 werden die Wörter „die Entscheidung 2009/799/EG (ABl.
L 285 vom 31.10.2009, S. 42)“ durch die Wörter „den Durchführungs-
beschluss 2012/482/EU (ABl. L 226 vom 22.8.2012, S. 5)“ ersetzt.
5. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a einleitender Satzteil wird die Angabe „(ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1,
L 192 vom 22.7.2011, S. 71)“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Nummer 2 werden nach der Angabe „(ABl. L 92 vom
30.3.2012, S. 16)“ die Wörter „ , die durch die Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 561/2012 (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 17) geändert worden ist,“
eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. September 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner