1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte Polierin
Vom 6. September 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord- 8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung auf
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert Baustellen,
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus- 9. Kommunizieren mit den am Bau Beteiligten, insbe-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein- sondere mit Auftraggebern und Behörden,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft 10. Fördern der Kommunikation und Kooperation; An-
und Technologie: wenden von Methoden der Konfliktlösung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
§1 erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Polier“
Ziel der Prüfung und oder „Geprüfte Polierin“.
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- §2
dungsprüfungen zum Geprüften Polier und zur Geprüf- Zulassungsvoraussetzungen
ten Polierin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweite-
rung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
ist. anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der
Bauwirtschaft zugeordnet werden kann, und danach
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- eine einschlägige Berufspraxis, die unter Anrech-
gung, Prozesse im Hochbau oder Tiefbau zu organisie- nung der in der Ausbildungsordnung für den Ausbil-
ren und zu überwachen und die hierfür erforderlichen dungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungsdauer
Fach- und Führungsaufgaben zu übernehmen. mindestens fünf Jahre beträgt, oder
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua- 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
lifikation vorhanden ist, die folgenden im Zusammen- sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
hang stehenden Aufgaben als Führungskraft bei Bau- nach eine einschlägige Berufspraxis, die unter An-
stellenplanung und Bauausführung unter Berücksich- rechnung der in der Ausbildungsordnung für den
tigung insbesondere betriebswirtschaftlicher und recht- Ausbildungsberuf vorgeschriebenen Ausbildungs-
licher Rahmenbedingungen wahrzunehmen: dauer mindestens sechs Jahre beträgt, oder
1. Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der 3. eine mindestens sechsjährige einschlägige Berufs-
Baustelle, praxis
2. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumen- nachweist.
tieren des Bauprozesses im Hochbau oder Tiefbau,
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss wesent-
auch unter Berücksichtigung ökonomischer, ökolo-
liche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Poliers
gischer und sozialer Aspekte der Nachhaltigkeit,
oder einer Geprüften Polierin im Sinne des § 1 Absatz 2
durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln
und 3 haben und die Qualifikationen eines Werkpoliers
und Materialien zur Erstellung einer vertraglich ver-
oder einer Werkpolierin nach Anlage 1 oder eine andere
einbarten Bauleistung; Steuern der Logistik von
fachlich und nach Breite und Tiefe entsprechende Qua-
Bauabläufen,
lifikation beinhalten.
3. Sicherstellen einer reibungslosen Zusammenarbeit
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
mit den am Bau Beteiligten,
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu-
4. Überwachen von Arbeitsleistungen; Gewährleisten lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
störungsfreier und termingerechter Arbeit, dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
5. Umsetzen und Mitgestalten des betrieblichen Qua- und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-
litätsmanagementsystems; Kontrollieren der Quali- ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-
tät von Bauleistungen, tigen.
6. Sicherstellen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes §3
und der Arbeitssicherheit sowie des Umwelt- und
Gesundheitsschutzes; Abstimmen mit den jeweils Umfang der
im Betrieb zuständigen Personen, Stellen und Be- Qualifikation und Gliederung der Prüfung
hörden; Fördern des Sicherheitsbewusstseins von (1) Die Qualifikation „Geprüfter Polier“ und „Geprüfte
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Polierin“ umfasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1927
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, schutzes, der Baunormen, des Bauvertragsrechts, des
2. Baubetrieb, Qualitätsmanagements sowie von Informations- und
Kommunikationstechniken nachzuweisen. In diesem
3. Bautechnik, Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
4. Mitarbeiterführung und Personalmanagement. werden:
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- 1. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des
schen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prü- Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes sowie
fung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder der Arbeitssicherheit;
durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare
Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkann- 2. Dokumentieren des täglichen Baufortschritts, ins-
ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen besondere der Vorkommnisse sowie der geleisteten
Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach- Arbeitszeit; Erkennen und Erfassen der für die Bau-
weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er- abrechnung wichtigen einzelnen Arbeitsgänge;
bringen. 3. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitäts-
(3) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: sicherungsmaßnahmen unter Beachtung des be-
1. Baubetrieb, trieblichen Qualitätsmanagementsystems;
2. Bautechnik, 4. Präsentieren und Vertreten von Konzeptionen, Lö-
3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement. sungen und getroffenen Entscheidungen; auch
gegenüber Dritten;
(4) Der Prüfungsteil „Bautechnik“ umfasst die Berei-
che „Hochbau“ und „Tiefbau“. Der Prüfungsteilnehmer 5. Erkennen und Beurteilen von auf die Baustelle bezo-
oder die Prüfungsteilnehmerin bestimmt ob im Bereich genen betriebswirtschaftlichen Zusammenhängen
„Hochbau“ oder im Bereich „Tiefbau“ geprüft werden und Einleiten sowie Überwachen von Maßnahmen;
soll.
6. Anwenden von auf die Baustelle bezogenen Geset-
(5) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger zen, Vorschriften und Normen.
Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten (3) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Pro-
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. jektarbeit über eine Baumaßnahme oder einen Teil einer
Baumaßnahme einschließlich Dokumentation anzufer-
§4 tigen. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteil-
nehmerin reicht hierzu einen Vorschlag aus der Berufs-
Prüfungsteil „Baubetrieb“ praxis ein. Der Prüfungsausschuss führt darüber ein
(1) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ soll die Befähigung Beratungsgespräch und trifft eine Zielvereinbarung
nachgewiesen werden, Prozesse bei der Vorbereitung über Inhalte, Art und Umfang der zu erstellenden Doku-
und Einrichtung einer Baustelle sowie während der mentation sowie den Abgabetermin. Zwischen dem Tag
Bauausführung zu steuern. In diesem Rahmen können des Beratungsgesprächs und dem Abgabetermin der
folgende Qualifikationen geprüft werden: Dokumentation darf längstens ein Zeitraum von 30 Ka-
1. Mitwirken bei der Baustellenvorbereitung auch unter lendertagen liegen.
Anwendung rechnergestützter Systeme zur Festle- (4) Entspricht die Dokumentation der Projektarbeit
gung von Einzelheiten in der Bauausführung; der Zielvereinbarung nach Absatz 3, sind die Inhalte
2. Einrichten einer Baustelle, insbesondere unter Be- vor dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form
rücksichtigung der Zeitplanung, der Arbeitsvorberei- der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel ste-
tung, der Baustellenorganisation und -sicherung, hen dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilneh-
des wirtschaftlichen Personal- und Betriebsmittel- merin frei. Die verwendeten Präsentationsunterlagen
einsatzes sowie der Lagerung von Baustoffen; sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen. Nach der
Präsentation schließt sich ein Fachgespräch an, das
3. Übernehmen einer in Betrieb befindlichen Baustelle,
auf der Grundlage der Dokumentation und der Präsen-
insbesondere Feststellen des technischen, wirt-
tation geführt wird. Die Präsentation soll mindestens
schaftlichen und terminlichen Ist-Zustandes; Sichern
zehn Minuten und höchstens 15 Minuten, das Fachge-
der Fortführung laufender Einzelmaßnahmen ein-
spräch und die Präsentation zusammen mindestens
schließlich der Dokumentation;
30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern.
4. Koordinieren, Kontrollieren und Überwachen des Ar-
beitsablaufes sowie der Bauausführung, insbeson-
§5
dere unter Berücksichtigung der Terminplanung,
der Quantität und Qualität der Baumaterialien sowie Prüfungsteil „Bautechnik“
der technologischen, wirtschaftlichen und recht-
lichen Belange; (1) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ soll die Befähigung
nachgewiesen werden, konstruktions- und fertigungs-
5. Auflösen einer Baustelle, insbesondere Erfassen der technische Aufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher
für die Bauabrechnung wichtigen Angaben, Organi- und ökologischer Aspekte in einem Baubetrieb in den
sieren des Abtransportes der Baubetriebsmittel. Bereichen „Hochbau“ oder „Tiefbau“ zu bearbeiten. Es
(2) Die im Absatz 1 aufgeführten Qualifikationen sind sollen fachliche Sachverhalte beurteilt und bewertet
unter besonderer Berücksichtigung der Betriebsorga- werden. Bei den Aufgabenstellungen sollen fallorientiert
nisation, des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, der jeweils mindestens fünf der nachfolgend aufgeführten
Arbeitssicherheit, des Datenschutzes, des Umwelt- Qualifikationsinhalte verknüpft werden:
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
1. Im Bereich Hochbau: d) Organisieren des Materialeingangs, der Lage-
a) Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und rung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung
Montageanweisungen auf Plausibilität und diese sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstof-
für die Ausführung erläutern und ergänzen; An- fen;
wenden von rechnergestützten Systemen; e) Veranlassen und Umsetzen von Verkehrssiche-
b) Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Bau- rungsmaßnahmen;
stoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu f) Anwenden von Methoden der Lage- und Höhen-
Verwendungszwecken; messungen und Auswerten von Messprotokollen,
c) Organisieren des Materialeingangs, der Lage- auch mit rechnergestützten Systemen;
rung, des Transportes, der Be- und Verarbeitung g) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung und
sowie der Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstof- Sicherung von Baugruben, Gräben, Dämmen,
fen; Böschungen und weiteren Erdbauwerken;
d) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von h) Auswählen, Anordnen und Kontrollieren der Her-
Baugruben und Gräben, Gründungen und Unter- stellung und der Unterhaltung von Wasserhaltun-
fangungen sowie deren Sicherungen; gen;
e) Aufnehmen von Bauwerken im Bestand, Rückbau i) Beurteilen von Konstruktionen für Verkehrswege
von Bauwerken und Bauteilen unter Berücksich- und Leitungen;
tigung von Sicherungs-, Schutz- und Entsor-
gungsmaßnahmen; j) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von
Abdichtungen, Grundstücksentwässerungen so-
f) Beurteilen von Umbau-, Sanierungs-, Instand- wie Dränungen;
setzungs- und Modernisierungsmaßnamen von
Bauwerken unter Berücksichtigung energetischer k) Durchführen und Beurteilen der einschlägigen Ei-
Anforderungen; genüberwachungen, insbesondere der Dicht-
heitsprüfungen und Nachweise der Verdichtung.
g) Anwenden von Methoden der Lage- und Höhen-
messungen und Auswerten von Messprotokollen, (2) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situa-
auch mit rechnergestützten Systemen; tionsaufgaben entweder im Hochbau oder im Tiefbau
schriftlich zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte aus dem
h) Beurteilen von Konstruktionen für Bauteile und
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage-
Bauwerke aus natürlichen und künstlichen Stei-
ment“ sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungs-
nen, aus Beton und Stahlbeton, aus Holz und
dauer für die Bearbeitung der Situationsaufgaben be-
Holzwerkstoffen sowie aus Baustahl unter Be-
trägt jeweils mindestens 90 Minuten, insgesamt jedoch
rücksichtigung von Schnittstellen, Unterscheiden
nicht mehr als vier Stunden.
von Tragwerksystemen und Durchführen von
Plausibilitätsprüfungen; (3) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situa-
tionsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung er-
i) Beurteilen von Konstruktionen für den Ausbau,
bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
insbesondere vorgefertigter Bauteile und Elemen-
bieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungs-
te, Estriche, Bekleidungen, Trockenbaukonstruk-
leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
tionen, Einbauteile, Treppenkonstruktionen, unter
zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
Berücksichtigung der Schnittstellen;
nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
j) Auswählen und Bewerten von Holz- und Stahl- fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
konstruktionen für den Wand-, Decken- und fung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung
Dachbereich unter Berücksichtigung bauphysika- zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
lischer und statischer Anforderungen; schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
k) Anordnen und Kontrollieren der Herstellung von
Bauwerksabdichtungen, Bauwerks- und Grund- §6
stücksentwässerungen sowie Dränungen; Prüfungsteil
l) Entwickeln und Begründen von Lösungen für „Mitarbeiterführung und Personalmanagement“
Konstruktionsdetails hinsichtlich des Wärme-, (1) Der Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-
Kälte-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes; nalmanagement“ gliedert sich in folgende Qualifika-
m) Beurteilen der Luft- und Winddichtigkeit von Bau- tionsschwerpunkte:
teilen und Bauwerken; 1. Personalplanung und -auswahl,
2. im Bereich Tiefbau:
2. Mitarbeiter- und Teamführung,
a) Prüfen von Bauzeichnungen, Materiallisten und
3. Qualifizierung,
Montageanweisungen auf Plausibilität und diese
für die Ausführung erläutern und ergänzen, An- 4. Arbeitsrecht.
wenden von rechnergestützten Systemen; (2) In den Qualifikationsschwerpunkten sind fol-
b) Beurteilen von Arten und Eigenschaften von Bau- gende Qualifikationen nachzuweisen:
stoffen und Bauhilfsstoffen sowie Zuordnen zu 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung und
Verwendungszwecken; -auswahl“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
c) Planen und Kontrollieren der Auswahl und des bei der Ermittlung des Personalbedarfs mitwirken
Einsatzes von Baumaschinen und -geräten ent- und den Personaleinsatz entsprechend den betrieb-
sprechend dem gewählten Bauverfahren; lichen Anforderungen sicherstellen zu können; in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1929
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin- c) Anwenden von Vorschriften des Sozialversiche-
halte geprüft werden: rungsrechts,
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und d) Anwenden von Rechtsbestimmungen beim Per-
quantitativen Personalbedarfs, Erstellen von An- sonaleinsatz von Fremdfirmen, insbesondere des
forderungsprofilen, Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,
b) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus- e) Mitwirken beim Beenden von Arbeitsverhältnis-
wahlgesprächen, sen und Erstellen von Zeugnissen.
c) Auswählen sowie Mitwirken bei der Einstellung (3) Zum Nachweis der Befähigung sind zwei Situa-
von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; tionsaufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Situations-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und aufgabe 1 und die Situationsaufgabe 2 sind so zu ge-
Teamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer- stalten, dass die Qualifikationsschwerpunkte nach
den, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter Absatz 1 mindestens einmal thematisiert werden. Qua-
und Mitarbeiterinnen sowie Teams führen und deren lifikationsinhalte aus dem Prüfungsteil „Bautechnik“
Entwicklung fördern zu können; in diesem Rahmen sind integrativ zu berücksichtigen. Die Prüfungsdauer
können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- für die Bearbeitung der Situationsaufgaben beträgt je-
den: weils mindestens eine Stunde, insgesamt jedoch nicht
mehr als drei Stunden.
a) Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
(4) Wurde in nicht mehr als einer der beiden Situa-
b) Führen von Arbeitsgruppen; Anwenden von Füh- tionsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung er-
rungsmethoden zur Bewältigung betrieblicher bracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzu-
Aufgaben und zum Lösen von Konflikten auf der bieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungs-
Baustelle, leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän-
c) Motivieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Mi-
zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben, nuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prü-
fungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprü-
d) Fördern interkultureller Kompetenzen;
fung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung
3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualifizierung“ soll zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
die Fähigkeit nachgewiesen werden, bei der Fest- schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
legung von Personalentwicklungs- und Qualifizie-
rungszielen sowie Qualifizierungsaktivitäten mitwir- §7
ken zu können; in diesem Rahmen können folgende
Qualifikationsinhalte geprüft werden: Bewerten der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung
a) Beurteilen, Beraten und Fördern der beruflichen
Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des (1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsteilen
bisherigen Berufsweges und unter Berücksichti- „Baubetrieb“, „Bautechnik“ sowie „Mitarbeiterführung
gung persönlicher und sozialer Gegebenheiten, und Personalmanagement“ sind getrennt nach Punkten
zu bewerten.
b) Erstellen von Einarbeitungs- und Qualifizierungs-
konzepten, Unterstützung bei Lernschwierigkei- (2) Im Prüfungsteil „Baubetrieb“ sind die Projektar-
ten, beit und die Präsentation einerseits und das Fachge-
spräch andererseits getrennt zu bewerten. Es ist eine
c) Planen, Organisieren und Durchführen von Quali- Note zu bilden. Dabei sind die Prüfungsleistungen wie
fizierungsmaßnahmen und Praktika, Einarbeiten folgt zu gewichten:
neuer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
1. Projektarbeit 50 Prozent,
d) Anwenden von Methoden der Unterweisung,
2. Präsentation 20 Prozent,
e) Zusammenarbeiten mit zuständigen Stellen, Bil-
dungseinrichtungen, Vorbereiten der Mitarbeiter 3. Fachgespräch 30 Prozent.
und Mitarbeiterinnen auf Prüfungen und den Er- (3) Im Prüfungsteil „Bautechnik“ ist jede der Situati-
werb von Qualifikationsnachweisen; onsaufgaben getrennt zu bewerten. Es ist eine Note
4. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeitsrecht“ soll die aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen
Fähigkeit nachgewiesen werden, bei personellen der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.
Einzelmaßnahmen, Veränderungen der Arbeitsorga- (4) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso-
nisation und des Einsatzes von Personal insbeson- nalmanagement“ ist jede der Situationsaufgaben ge-
dere arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, trennt zu bewerten. Es ist eine Note aus dem arithme-
Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen und tischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen
betriebliche Erfordernisse berücksichtigen zu kön- Prüfungsleistungen zu bilden.
nen; in diesem Rahmen können folgende Qualifikati- (5) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewer-
onsinhalte geprüft werden: tungen der jeweiligen Prüfungsteile ist eine Gesamtnote
a) Anwenden des Betriebsverfassungsgesetzes, zu bilden.
des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksord- (6) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Prü-
nung und des Tarifrechts, fungsteilen „Baubetrieb“, „Bautechnik“ und „Mitarbei-
b) Anwenden von Arbeits- und Gesundheitsschutz- terführung und Personalmanagement“ sowie in den
bestimmungen, des Arbeitszeitgesetzes und des Prüfungsleistungen nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 3
Jugendarbeitsschutzgesetzes, mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
(7) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
Zeugnis nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Be-
Anlage 3 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 endigung der nicht bestanden Prüfung an, zur Wieder-
sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs- holungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prü-
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge- fungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt
ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 3 Ab- Prüfung.
satz 2 ist im Zeugnis einzutragen.
§ 10
§8
Übergangsregelung
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- Begonnene Prüfverfahren können bis zum 31. März
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wie-
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf- derholungsprüfung auch nach dieser Verordnung
fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich- durchführen. § 9 Absatz 2 findet in diesem Fall keine
tung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-
Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er- den.
folgt.
§ 11
§9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Wiederholung der Prüfung
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
mal wiederholt werden. anerkannten Abschluss Geprüfter Polier vom 20. Juni
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung 1979 (BGBl. I S. 667), die zuletzt durch Artikel 1 Num-
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh- mer 17 und Artikel 2 § 1 Nummer 1, § 2 Nummer 1, § 3
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn Nummer 1 und § 4 Nummer 8 der Verordnung vom
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten 15. April 1999 (BGBl. I S. 711) geändert worden ist, au-
Leistungen mindestens ausreichend sind und der ßer Kraft.
Bonn, den 6. September 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1931
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Profil des Werkpoliers und der Werkpolierin
Das Profil beschreibt die inhaltlichen Standards, die für d) Durchführen und Sicherstellen der erforderlichen
eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften Polier oder Maßnahmen des Arbeits-, Umwelt- und Gesund-
zur Geprüften Polierin erforderlich sind. Der Werkpolier heitsschutzes,
oder die Werkpolierin ist eine erste Ebene der Fortbil- e) Führen von Mitarbeitern und Mitwirken bei Maß-
dung für die gewerblichen Arbeitnehmer und Arbeitneh- nahmen zur Personalentwicklung,
merinnen der Bauwirtschaft, sie baut auf der Tätigkeit
f) Mitwirken bei der Berufsausbildung;
eines Vorarbeiters oder einer Vorarbeiterin auf und ver-
bindet die Ebene der beruflichen Ausbildung mit der 2. Berufliche Qualifikationen
Ebene der Aufstiegsfortbildung, dem Geprüften Polier Die Beherrschung der Arbeitsgebiete und Aufgaben
oder der Geprüften Polierin. unter Anleitung einer übergeordneten Führungskraft
Die Tätigkeiten eines Werkpoliers oder einer Werkpolie- setzt folgende berufliche Qualifikationen voraus:
rin sind die Führung und Anleitung einer Gruppe bezie- a) Anwenden von Mess- und Prüfverfahren,
hungsweise mehrerer kleinerer Gruppen von Arbeitneh- b) Ergebnisorientiertes Handeln,
mern in Teilbereichen der Bauausführung, auch unter
eigener Mitarbeit. c) Effektives Einsetzen von Personal,
d) Kommunikationsfähigkeit,
Grundlage für die Qualifikation ist die Qualifizierung in
den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten und e) Erkennen von Planungs-, Prozess- und System-
Aufgaben: zusammenhängen,
1. Arbeitsgebiete und Aufgaben f) Kundenorientierung,
Der Werkpolier oder die Werkpolierin hat in verschie- g) Befähigung zur Dokumentation,
denen Spezialqualifikationen des Hoch- und Tief- h) Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung,
baus insbesondere auf Baustellen oder in Ferti- i) Fähigkeit zur Problemlösung und zur Konfliktbe-
gungseinrichtungen die folgenden Aufgaben als wältigung,
Führungskraft unter der Anleitung einer übergeord-
j) Eigeninitiative und Entscheidungsfähigkeit,
neten Führungskraft unter Berücksichtigung insbe-
sondere betriebswirtschaftlicher und rechtlicher k) Mitarbeitermotivation,
Rahmenbedingungen wahrzunehmen: l) Kritik- und Urteilsfähigkeit,
a) Planen, Einrichten, Vorhalten und Auflösen der m) Fähigkeit zum selbstständigen Lernen,
Baustelle oder von Teilen der Baustelle, n) Erkennen von betriebswirtschaftlichen Zusam-
b) Mitwirken beim Planen, Organisieren, Überwa- menhängen;
chen und Dokumentieren des Bauprozesses 3. Nachweis der Qualifikationen
durch Einsatz von Arbeitskräften, Betriebsmitteln Die Qualifikationen sind durch ein Zeugnis eines
und Materialien zur Erstellung einer vertraglich Prüfungsausschusses auf der Grundlage des Regel-
vereinbarten Bauleistung; Zusammenarbeit mit werkes der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes,
den am Bau Beteiligten, durch ein Zeugnis der zuständigen Stellen oder
c) Umsetzen des betrieblichen Qualitätsmanage- durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeit-
mentsystems; Kontrollieren der Qualität von Bau- gebern nachzuweisen. Dabei müssen diese Nach-
leistungen, weise die Breite und Tiefe der Qualifikation abbilden.
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 7)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier
Geprüfte Polierin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier
Geprüfte Polierin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte
Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1933
Anlage 3
(zu § 7 Absatz 7)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier
Geprüfte Polierin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Polier
Geprüfte Polierin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Polier und Geprüfte
Polierin vom 6. September 2012 (BGBl. I S. 1926) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte1) Note2)
I. Baubetrieb ...........
Projektarbeit ..........
Präsentation ..........
Fachgespräch ..........
II. Bautechnik im Bereich3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ...........
Situationsaufgabe I ..........
Situationsaufgabe II ..........
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Punkte1) Note2)
III. Mitarbeiterführung und Personalmanagement ...........
Situationsaufgabe I ..........
Situationsaufgabe II ..........
Gesamtnote: ...........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
IV. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 3 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb
der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1
) Den Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2
) Bei der Ermittlung der Note sind die Punktebewertungen für die Projektarbeit, die Präsentation und das Fachgespräch im Verhältnis 50 zu 20 zu
30 gewichtet worden.
3
) Angabe des Bereichs „Hochbau“ oder „Tiefbau“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1935
Dritte Verordnung
zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Vom 8. September 2012
Auf Grund des § 80 Absatz 4 des Bundesbeamten- Anlage 11 Beihilfefähige Aufwendun-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ver- (zu § 25 Absatz 1 und 4) gen für Hilfsmittel, Geräte
ordnet das Bundesministerium des Innern im Einver- zur Selbstbehandlung und
nehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis- Selbstkontrolle, Körperer-
terium der Finanzen, dem Bundesministerium der satzstücke
Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesund-
Anlage 12 Nicht beihilfefähige Hilfs-
heit: (zu 25 Absatz 1, 2 und 4) mittel, Geräte zur Selbst-
behandlung und Selbstkon-
Artikel 1 trolle
Änderung der
Anlage 13 Ergänzende Früherken-
Bundesbeihilfeverordnung (zu § 41 Absatz 1) nungsuntersuchungen, Vor-
Die Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 sorgemaßnahmen und
(BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- Schutzimpfungen“.
nung vom 13. Juli 2011 (BGBl. I S. 1394, 2710) geän- 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach den
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Abschnitten II, III oder V“ durch die Wörter „nach
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Abschnitt II oder Abschnitt V, nach § 22 Absatz 1
a) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: oder nach § 26 Absatz 1 des Beamtenversorgungs-
gesetzes“ ersetzt.
„§ 24 Komplextherapie und integrierte Versorgung“.
b) Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst: 3. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 53 (weggefallen)“. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder die
Ablehnung der Beihilfe im Hinblick auf die Für-
c) Die Angaben zu den Anlagen werden wie folgt
sorgepflicht nach § 78 des Bundesbeamtenge-
gefasst:
setzes eine besondere Härte darstellen würde“
„Anlage 1 Ausgeschlossene und teil-
(zu § 6 Absatz 2) weise ausgeschlossene Un- gestrichen.
tersuchungen und Behand-
lungen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Anlage 2 Höchstbeträge für die Ange- aa) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
(zu § 6 Absatz 3 messenheit der Aufwendun- Komma ersetzt und werden nach den Wör-
Satz 4) gen für Heilpraktikerleistun-
gen
tern „Gebührenordnung für Zahnärzte“ die
Wörter „oder nach den Sätzen 2 bis 4
Anlage 3 Ambulant durchgeführte psy-
(zu den §§ 18 bis 21) chotherapeutische Behand- der allgemeinen Bestimmungen des Ab-
lungen und Maßnahmen der schnitts G der Anlage zur Gebührenordnung
psychosomatischen Grund- für Zahnärzte“ eingefügt.
versorgung
Anlage 4 Beihilfefähige Medizinpro-
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
(zu § 22 Absatz 1) dukte setzt:
Anlage 5 Arzneimittel, die überwie- „Wirtschaftlich angemessen sind auch Leis-
(zu § 22 Absatz 2 gend der Erhöhung der Le-
Nummer 1) bensqualität dienen
tungen, die auf Grund von Vereinbarungen
gesetzlicher Krankenkassen nach dem Fünf-
Anlage 6 Beihilfefähigkeit nicht ver-
(zu § 22 Absatz 2 schreibungspflichtiger Arz-
ten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Grund
Nummer 3 neimittel von Verträgen von Unternehmen der priva-
Buchstabe c) ten Krankenversicherung mit Leistungser-
Anlage 7 Arzneimittelgruppen, für die bringerinnen oder Leistungserbringern er-
(zu § 22 Absatz 3) Festbeträge gelten bracht worden sind, wenn dadurch Kosten
Anlage 8 Von der Beihilfefähigkeit eingespart werden. Die Aufwendungen für
(zu § 22 Absatz 4) ausgeschlossene oder be- Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heil-
schränkt beihilfefähige Arz- praktikern sind angemessen, wenn sie die
neimittel zwischen dem Bundesministerium des In-
Anlage 9 Höchstbeträge für beihilfe- nern und den Heilpraktikerverbänden verein-
(zu § 23 Absatz 1) fähige Aufwendungen für
barten Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht
Heilmittel
übersteigen.“
Anlage 10 Zugelassene Leistungser-
(zu § 23 Absatz 1 bringerinnen und Leistungs- c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“
und § 24 Absatz 1) erbringer für Heilmittel durch die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: des Behandelten; in diesen Fällen sind nur die
tatsächlich entstandenen Sachkosten bei-
„(6) In Einzelfällen kann das Bundesministe-
hilfefähig.“
rium des Innern im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen die einmalige oder b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
laufende Beteiligung des Bundes als Beihilfe- aa) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
träger an allgemeinen, nicht individualisierbaren
„2. Aufwendungen, die darauf beruhen,
Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zah-
dass Versicherte die ihnen zustehende
lungen und Erstattungen kann das Bundesminis-
Sach- und Dienstleistung nicht in
terium des Innern auf die Einrichtungen oder
Anspruch genommen haben; dies gilt
Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Ver-
auch, wenn Leistungserbringerinnen
ordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung
und Leistungserbringer in anderen Mit-
des Bundesministeriums des Innern leisten die
gliedstaaten der Europäischen Union in
Einrichtungen oder Stellen entsprechende Ab-
Anspruch genommen werden; ausge-
schläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen
nommen sind Aufwendungen für Wahl-
sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Bei-
leistungen im Krankenhaus.“
hilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben
unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf bb) Folgender Satz wird angefügt:
Verlangen von mindestens fünf obersten Bun- „Satz 3 gilt nicht
desbehörden oder Behörden der mittelbaren
1. für Personen, die Leistungen nach § 10
Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium
Absatz 2, 4 und 6 des Bundesversor-
des Innern die Anteile entsprechend dem Ver-
gungsgesetzes oder hierauf Bezug neh-
hältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im
menden Vorschriften erhalten,
Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
2. freiwillig gesetzlich Versicherte mit einem
(7) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Bei- monatlichen Beitragszuschuss zur Kran-
hilfe eine besondere Härte darstellen würde, kenversicherung von weniger als 21 Euro
kann die oberste Dienstbehörde mit Zustim- sowie
mung des Bundesministeriums des Innern eine
Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die 3. für berücksichtigungsfähige Kinder, die
Entscheidung ist besonders zu begründen und von der Pflichtversicherung in der gesetz-
zu dokumentieren.“ lichen Kranken- oder Rentenversicherung
einer anderen Person erfasst werden.“
4. § 8 wird wie folgt geändert:
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 10
„(1) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen Beihilfeanspruch
1. der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksich- (1) Auf Beihilfe besteht ein Rechtsanspruch. Der
tigungsfähigen Angehörigen, denen ein An- Anspruch kann nicht abgetreten und grundsätzlich
spruch auf Heilfürsorge nach § 70 Absatz 2 nicht verpfändet oder gepfändet werden. Die Pfän-
des Bundesbesoldungsgesetzes oder ent- dung wegen einer Forderung auf Grund einer bei-
sprechenden landesrechtlichen Vorschriften hilfefähigen Leistung der Forderungsgläubigerin
zusteht, oder des Forderungsgläubigers ist insoweit zuläs-
2. für Gutachten, die nicht von der Festset- sig, als die Beihilfe noch nicht ausgezahlt ist.
zungsstelle, sondern auf Verlangen von der (2) Nach dem Tod der oder des Beihilfeberech-
oder dem Beihilfeberechtigten oder von der tigten kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auf
oder dem berücksichtigungsfähigen Angehö- folgende Konten gezahlt werden:
rigen veranlasst worden sind, 1. das Bezügekonto der oder des Verstorbenen,
3. für ärztliche und zahnärztliche Bescheinigun- 2. ein anderes Konto, das von der oder dem Ver-
gen für berücksichtigungsfähige Angehörige storbenen im Antrag oder in der Vollmacht ange-
mit Ausnahme medizinisch notwendiger Be- geben wurde, oder
scheinigungen,
3. ein Konto einer oder eines durch Erbschein oder
4. für den Besuch vorschulischer oder schuli- durch eine andere öffentliche oder öffentlich be-
scher Einrichtungen oder von Werkstätten glaubigte Urkunde ausgewiesenen Erbin oder
für Behinderte, Erben.“
5. für berufsfördernde, berufsvorbereitende, be- 6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rufsbildende und heilpädagogische Maßnah- „(2) Außerhalb der Europäischen Union entstan-
men, dene Aufwendungen nach Absatz 1 sind ohne Be-
6. für Behandlungen als Folge medizinisch nicht schränkung auf die Kosten, die im Inland entstan-
indizierter Maßnahmen, insbesondere ästheti- den wären, beihilfefähig, wenn
scher Operationen, Tätowierungen oder Pier- 1. sie bei einer Dienstreise entstanden sind und die
cings, und Behandlung nicht bis zur Rückkehr in das Inland
7. für Behandlungen durch die Ehegattin, den hätte aufgeschoben werden können,
Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebens- 2. sie für ärztliche und zahnärztliche Leistungen
partner, die Eltern oder die Kinder der oder 1 000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1937
3. in der Nähe der deutschen Grenze wohnende 11. § 18 wird wie folgt gefasst:
Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige „§ 18
Angehörige bei akutem Behandlungsbedarf das
nächstgelegene Krankenhaus aufsuchen muss- Psychotherapeutische Leistungen
ten, (1) Psychotherapeutische Leistungen sind Leis-
tungen der psychosomatischen Grundversorgung
4. Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige
(§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und ana-
Angehörige zur Notfallversorgung das nächst-
lytischen Psychotherapie (§ 20) sowie der Verhal-
gelegene Krankenhaus aufsuchen mussten oder
tenstherapie (§ 21).
5. die Beihilfefähigkeit vor Antritt der Reise aner- (2) Aufwendungen für tiefenpsychologisch fun-
kannt worden ist. dierte und analytische Psychotherapie sowie Ver-
haltenstherapie sind nur beihilfefähig bei
Eine Anerkennung nach Satz 1 Nummer 5 kommt
ausnahmsweise in Betracht, wenn ein von der Fest- 1. affektiven Störungen (depressiven Episoden,
setzungsstelle beauftragtes ärztliches Gutachten rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthy-
nachweist, dass die Behandlung außerhalb der mie),
Europäischen Union zwingend notwendig ist, weil 2. Angststörungen und Zwangsstörungen,
hierdurch eine wesentlich größere Erfolgsaussicht
zu erwarten oder eine Behandlung innerhalb der 3. somatoformen Störungen und dissoziativen
Europäischen Union nicht möglich ist; in begründe- Störungen (Konversionsstörungen),
ten Ausnahmefällen kann die Anerkennung nach- 4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf
träglich erfolgen.“ schwere Belastungen,
7. In § 13 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 3“ 5. Essstörungen,
durch die Wörter „§ 6 Absatz 3 Satz 4“ ersetzt. 6. nichtorganischen Schlafstörungen,
8. Dem § 14 wird folgender Satz angefügt: 7. sexuellen Funktionsstörungen,
8. Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörun-
„Aufwendungen für Arbeitsunfähigkeitsbescheini-
gen,
gungen für den Dienstherrn der oder des Beihilfe-
berechtigten trägt die Festsetzungsstelle.“ 9. Verhaltensstörungen und emotionalen Störun-
gen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
(3) Neben oder nach einer somatischen ärzt-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: lichen Behandlung von Krankheiten oder deren
Auswirkungen sind Aufwendungen für eine Psycho-
„Bei einem von der oder dem Beihilfeberechtig- therapie beihilfefähig bei
ten oder der oder dem berücksichtigungsfähigen
1. psychischen Störungen und Verhaltensstörun-
Angehörigen zu vertretenden Abbruch einer kie-
gen durch psychotrope Substanzen, im Fall
ferorthopädischen Behandlung oder bei einem
einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit
Wechsel der Kieferorthopädin oder des Kiefer-
oder Abstinenz erreicht ist oder innerhalb von
orthopäden bleiben nur die Aufwendungen bei-
zehn Sitzungen erreicht werden kann,
hilfefähig, die nach dem Heil- und Kostenplan,
dem die Festsetzungsstelle zugestimmt hatte, 2. psychischen Störungen und Verhaltensstörun-
noch nicht abgerechnet sind.“ gen durch Opioide und gleichzeitiger stabiler
substitutionsgestützter Behandlung im Zustand
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Beigebrauchsfreiheit,
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Num- 3. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher
mern 701 und 702“ durch die Wörter „Num- emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender
mern 7010 und 7020“ ersetzt. Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch
bei seelischen Krankheiten, die im Zusammen-
bb) Folgender Satz wird angefügt: hang mit frühkindlichen körperlichen Schädigun-
gen oder Missbildungen stehen,
„Die oder der Beihilfeberechtigte hat der
Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärzt- 4. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chro-
lichen Dokumentation nach Nummer 8000 nischer Krankheitsverläufe,
der Anlage zur Gebührenordnung für Zahn- 5. psychischer Begleit-, Folge- oder Residual-
ärzte vorzulegen.“ symptomatik psychotischer Erkrankungen.
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistun-
gen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin
10. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort „Auf- oder einem Therapeuten nach Anlage 3 Abschnitt 2
wendungen“ die Wörter „Gesondert berechenbare“ bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsy-
eingefügt und die Wörter „Nummern 708 bis 710 chologisch fundierten oder analytischen Psycho-
des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung therapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine
für Zahnärzte“ durch die Wörter „Nummern 7080 Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei
bis 7100 der Anlage zur Gebührenordnung für einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minu-
Zahnärzte“ ersetzt. ten bei einer Gruppenbehandlung.
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
(4) Aufwendungen für psychotherapeutische Be- (8) Haben Beihilfeberechtigte nach § 3 oder ihre
handlungen, die zu den wissenschaftlich anerkann- berücksichtigungsfähigen Angehörigen am Dienst-
ten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B ort keinen direkten Zugang zu muttersprachlichen
und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte psychotherapeutischen Behandlungen, sind die
abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch
dann beihilfefähig, wenn die Leistungen internetge-
1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung
stützt erbracht werden:
seelischer Krankheiten nach Absatz 1 dienen,
bei denen Psychotherapie indiziert ist, 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenord-
2. nach einer biographischen Analyse oder Verhal-
nung für Ärzte oder
tensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens
fünf, bei analytischer Psychotherapie höchstens 2. Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der An-
acht probatorischen Sitzungen die Vorausset- lage zur Gebührenordnung für Ärzte.
zungen für einen Behandlungserfolg gegeben Bei internetgestützter Therapie sind bis zu 15 Sit-
sind und zungen beihilfefähig. Tiefenpsychologisch fundierte
3. die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behand- Psychotherapie und Verhaltenstherapie in Gruppen
lung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf sowie analytische Psychotherapie als Einzel- oder
Grund eines Gutachtens zur Notwendigkeit und Gruppentherapie sind nach Einholung eines erneu-
zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt ten Gutachtens gegebenenfalls umzuwandeln. Auf-
hat. wendungen für Leistungen nach Satz 1 sind nur
beihilfefähig, wenn diese im Rahmen einer im Inland
Das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 ist bei einer
begonnenen psychotherapeutischen Behandlung
Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die
zur weiteren Stabilisierung des erreichten Behand-
oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereini-
lungserfolgs notwendig sind. Das Therapieverfah-
gung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden
ren kann durch Einzelkontakt mittels Telefon oder
der Vertragskassen nach § 12 der Vereinbarung
E-Mail erfolgen.
über die Anwendung von Psychotherapie in der ver-
tragsärztlichen Versorgung zwischen der Kassen- (9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
ärztlichen Bundesvereinigung und dem Verband 1. gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19
der Ersatzkassen e. V. bestellt worden ist. Für Bei- bis 21 und
hilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichti-
gungsfähigen Angehörigen kann das Gutachten 2. die in Anlage 3 Abschnitt 1 aufgeführten Be-
beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes handlungsverfahren.“
oder bei einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt wer- 12. In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
den, die oder den der Gesundheitsdienst des Aus- Nummern 2 bis 4 der Anlage 2“ durch die Wörter
wärtigen Amtes beauftragt hat. „Anlage 3 Abschnitt 4“ ersetzt.
(5) Für die psychosomatische Grundversorgung 13. § 22 wird wie folgt gefasst:
müssen die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1
„§ 22
Nummer 2 und 3 nicht erfüllt sein. Aufwendungen
für Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Arznei- und Verbandmittel
sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psy- (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich
chotherapeutische Behandlung als nicht notwendig oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich
erwiesen hat. verordnete oder während einer Behandlung ver-
(6) Aufwendungen für brauchte
1. katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen 1. Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes,
eines übergeordneten tiefenpsychologischen die apothekenpflichtig sind,
Therapiekonzepts beihilfefähig, 2. Verbandmittel,
2. Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen 3. Harn- und Blutteststreifen sowie
eines umfassenden verhaltenstherapeutischen
Behandlungskonzepts beihilfefähig, 4. Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die als
Medizinprodukte nach § 3 Nummer 1 und 2 des
3. eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante Medizinproduktegesetzes zur Anwendung am
psychosomatische Nachsorge nach einer statio- oder im menschlichen Körper bestimmt, in An-
nären psychosomatischen Behandlung sind in lage 4 aufgeführt sind und die dort genannten
angemessener Höhe beihilfefähig. Maßgaben erfüllen.
(7) Vor Behandlungen durch Psychologische (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
Psychotherapeutinnen, Psychologische Psycho-
therapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- 1. Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der
rapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsycho- Lebensqualität dienen (Anlage 5), es sei denn,
therapeuten muss spätestens nach den probatori- dass im Einzelfall nicht der in Anlage 5 genannte
schen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begut- Zweck, sondern die Behandlung einer anderen
achtungsverfahrens eine somatische Abklärung er- Körperfunktionsstörung im Vordergrund steht,
folgen. Diese Abklärung muss eine Ärztin oder ein die eine Krankheit ist, und
Arzt vornehmen und in einem Konsiliarbericht a) es keine anderen zur Behandlung dieser
schriftlich bestätigen. Krankheit zugelassenen Arzneimittel gibt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1939
b) die anderen zugelassenen Arzneimittel im oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen ist,
Einzelfall unverträglich sind oder sich als sind nach Maßgabe der Anlage 8 beihilfefähig. Arz-
nicht wirksam erwiesen haben, neimittel nach Satz 1 können darüber hinaus im
2. verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Be- Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden, wenn
handlung von eine medizinische Stellungnahme darüber vorgelegt
wird, dass das Arzneimittel zur Behandlung not-
a) Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten wendig ist.
einschließlich der bei diesen Krankheiten an-
zuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmit- (5) Aufwendungen für ärztlich verordnete Amino-
tel, hustendämpfenden und hustenlösenden säuremischungen, Eiweißhydrolysate, Elementar-
Mittel, sofern es sich um geringfügige Ge- diäten und Sondennahrung sind zur enteralen
sundheitsstörungen handelt, Ernährung bei fehlender oder eingeschränkter Fä-
higkeit, sich auf natürliche Weise ausreichend zu
b) Mund- und Rachenerkrankungen, ausgenom-
ernähren, beihilfefähig, wenn eine Modifizierung
men bei
der natürlichen Ernährung oder sonstige ärztliche,
aa) Pilzinfektionen, pflegerische oder ernährungstherapeutische Maß-
bb) Geschwüren in der Mundhöhle oder nahmen zur Verbesserung der Ernährungssituation
nicht ausreichen. Aufwendungen für Elementar-
cc) nach chirurgischen Eingriffen im Hals-,
diäten sind beihilfefähig für Kinder unter drei Jahren
Nasen- und Ohrenbereich,
mit Kuhmilcheiweiß-Allergie; dies gilt ferner bei
c) Verstopfung, ausgenommen zur Behandlung Neurodermitis für einen Zeitraum von einem halben
von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tu- Jahr, sofern Elementardiäten für diagnostische
morleiden, Megacolon, Divertikulose, Diverti- Zwecke eingesetzt werden. Im Übrigen sind Auf-
kulitus, Mukoviszidose, neurogener Darm- wendungen für Lebensmittel, Nahrungsergän-
lähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei zungsmittel, Krankenkost und diätetische Lebens-
phosphatbindender Medikation, bei chroni- mittel nicht beihilfefähig.“
scher Niereninsuffizienz, bei der Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase oder 14. In § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „An-
lage 4“ durch die Angabe „Anlage 9“ und in Satz 1
d) Reisekrankheiten, ausgenommen bei der An- die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „An-
wendung gegen Erbrechen bei Tumortherapie lage 10“ ersetzt.
und anderen Erkrankungen, zum Beispiel
Menièrescher Symptomkomplex, 15. § 24 wird wie folgt geändert:
soweit die Arzneimittel nicht für Minderjährige a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bestimmt sind, „§ 24
3. nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, es Komplextherapie
sei denn, sie und integrierte Versorgung“.
a) sind für Minderjährige mit Entwicklungsstö-
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 3“
rungen und für Kinder unter zwölf Jahren
durch die Angabe „Anlage 10“ ersetzt.
bestimmt,
b) wurden für diagnostische Zwecke, Untersu- c) In Absatz 2 werden die Wörter „und sozialpädia-
chungen und ambulante Behandlungen be- trische“ gestrichen.
nötigt und in der Rechnung als Auslagen d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
abgerechnet oder
„(3) Aufwendungen für Leistungen, die als
c) gelten bei der Behandlung einer schwerwie- integrierte Versorgung erbracht und pauschal
genden Erkrankung als Therapiestandard berechnet werden, sind in der Höhe der Pau-
und werden mit dieser Begründung aus- schalbeträge beihilfefähig, wenn dazu Verträge
nahmsweise verordnet; die beihilfefähigen zwischen den Leistungserbringerinnen und Leis-
Ausnahmen ergeben sich aus Anlage 6, tungserbringern und den Unternehmen der
4. hormonelle Mittel zur Empfängnisverhütung; privaten Krankenversicherung abgeschlossen
dies gilt nicht bei Personen unter 20 Jahren oder wurden oder Verträge zu integrierten Versor-
wenn diese Mittel unabhängig von der arzneimit- gungsformen nach § 140b des Fünften Buches
telrechtlichen Zulassung zur Behandlung einer Sozialgesetzbuch bestehen.“
Krankheit verordnet werden. 16. § 25 wird wie folgt geändert:
(3) Aufwendungen für Arzneimittel, die nach An-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lage 7 den Arzneimittelgruppen, für die ein Fest-
betrag nach § 35 Absatz 1 des Fünften Buches aa) In Satz 2 wird die Angabe „Anlage 5“ durch
Sozialgesetzbuch festgesetzt werden kann, zuzu- die Angabe „Anlage 11“ ersetzt.
ordnen sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge bb) Satz 3 wird gestrichen.
nach den Übersichten nach § 35 Absatz 8 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig. b) In Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „An-
lage 6“ durch die Angabe „Anlage 12“ ersetzt.
(4) Aufwendungen für Arzneimittel, bei denen
nach allgemein anerkanntem Stand der medizini- c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Anlage 5
schen Erkenntnisse der diagnostische oder thera- oder 6“ durch die Wörter „Anlage 11 oder 12“
peutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit ersetzt.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
17. § 26 wird wie folgt geändert: nach ärztlicher Verordnung medizinisch erforderlich
sind und die häusliche Krankenpflege
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. nicht länger als vier Wochen andauert,
„(2) Bei Behandlungen in Krankenhäusern,
die nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz 2. weder von der oder dem Beihilfeberechtigten
oder der Bundespflegesatzverordnung abrech- oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen
nen, sind die Aufwendungen wie folgt beihilfe- Angehörigen noch von einer anderen im Haus-
fähig: halt lebenden Person durchgeführt werden kann
und
1. bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach
dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet 3. im eigenen Haushalt oder an einem anderen ge-
werden können, die allgemeinen Kranken- eigneten Ort erbracht wird.
hausleistungen (Absatz 1 Nummer 2) bis zu In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für
dem Betrag, der sich bei Anwendung des häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeit-
Fallpauschalenkataloges nach § 9 Absatz 1 raum anerkannt werden, wenn eine medizinische
Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausentgelt- Stellungnahme darüber vorgelegt wird, dass häus-
gesetzes für die Hauptabteilung ergibt; dabei liche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum
wird die obere Grenze des nach § 10 Absatz 9 notwendig ist. Ist eine Behandlungspflege erforder-
des Krankenhausentgeltgesetzes zu verein- lich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärzt-
barenden einheitlichen Basisfallwertkorridors lichen Behandlung erreicht wird, ist Satz 1 Num-
zugrunde gelegt, mer 1 nicht anzuwenden.“
2. in allen anderen Fällen der Basispflegesatz 19. In § 28 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
und der Abteilungspflegesatz, soweit der täg- durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
liche Gesamtbetrag folgende Beträge nicht 20. In § 29 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
übersteigt: Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
a) bei vollstationärer 21. § 34 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Behandlung Volljähriger 293,80 Euro, „(4) § 31 Absatz 2 sowie § 35 Absatz 2 Satz 1
b) bei teilstationärer und 2 Nummer 1 bis 4 und 5 Buchstabe a und b
Behandlung Volljähriger 225,60 Euro, gelten entsprechend ohne die zeitliche Begrenzung
des Satzes 2 Nummer 5 Buchstabe a und b auf
c) bei vollstationärer 21 Tage.“
Behandlung Minderjähriger 379,20 Euro,
22. § 35 wird wie folgt geändert:
d) bei teilstationärer
Behandlung Minderjähriger 286,80 Euro, a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. ärztlich verordnete familienorientierte Reha-
3. gesondert berechnete Wahlleistungen für
bilitation für berücksichtigungsfähige Kinder,
Unterkunft in einem Zweibettzimmer bis zur
die an schweren chronischen Erkrankungen,
Höhe von 1,5 Prozent der oberen Grenze
insbesondere Krebserkrankungen oder Mu-
des nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausent-
koviszidose, leiden oder deren Zustand nach
geltgesetzes zu vereinbarenden einheitlichen
Operationen am Herzen oder nach Organ-
Basisfallwertkorridors abzüglich 14,50 Euro
transplantationen eine solche Maßnahme er-
täglich,
fordert,“.
4. zur Notfallversorgung, wenn das nächstge- b) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge-
legene Krankenhaus aufgesucht werden fügt:
musste.
„Bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 5 gilt
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 Satz 2 Nummer 1 entsprechend.“
gilt entsprechend. Nicht beihilfefähig sind Auf-
23. § 37 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
wendungen für Leistungen, die zusätzlich in
Rechnung gestellt werden und die Bestandteile „(1) Die Festsetzungsstelle beteiligt sich an den
der Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind. Kosten der Träger für eine Pflegeberatung nach
Vor der Aufnahme in ein Krankenhaus nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn
Satz 1 kann eine Übersicht über die voraussicht- Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige
lich entstehenden Kosten bei der Festsetzungs- Angehörige Leistungen der Pflegeversicherung
stelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit einge- 1. beziehen oder
reicht werden.“
2. beantragt haben und erkennbar Hilfe- und Bera-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: tungsbedarf besteht.“
„Beihilfefähig sind auch Aufwendungen, die für 24. § 39 wird wie folgt gefasst:
den Einsatz von Unternehmen entstehen, die „§ 39
bei der Abrechnung von im Ausland erbrachten
stationären Leistungen tätig werden.“ Vollstationäre Pflege
(1) Aufwendungen für vollstationäre Pflege in
18. § 27 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des
„(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für häus- § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
liche Krankenpflege, soweit sie angemessen und setzbuch oder in einer vergleichbaren Pflegeein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1941
richtung sind beihilfefähig, wenn häusliche oder nahme des kinderbezogenen Familienzuschlags
teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen und des Altersteilzeitzuschlags,
der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht
kommt. Beihilfefähig sind: 2. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften verbleibenden
1. pflegebedingte Aufwendungen, Bruttobezüge nach § 2 des Beamtenversor-
2. Aufwendungen für medizinische Behandlungs- gungsgesetzes mit Ausnahme des Unter-
pflege, soweit hierzu nicht nach § 27 Beihilfe ge- schiedsbetrags nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des
währt wird, und Beamtenversorgungsgesetzes, soweit der oder
3. Aufwendungen für soziale Betreuung. dem Beihilfeberechtigten nicht nach § 57 des
Beamtenversorgungsgesetzes geringere Versor-
§ 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialge- gungsbezüge zustehen; der Unfallausgleich
setzbuch gilt entsprechend. nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes
(2) Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über und die Unfallentschädigung nach § 43 des Be-
die nach Absatz 1 beihilfefähigen Aufwendungen amtenversorgungsgesetzes sowie die Leistun-
hinausgehen, Verpflegung und Unterkunft ein- gen für Kindererziehung nach § 294 des Sechs-
schließlich der Investitionskosten sind auf beson- ten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberück-
deren Antrag beihilfefähig, soweit die Pflegeeinrich- sichtigt,
tung monatlich abrechnet und von den durch-
schnittlichen monatlichen Einnahmen nach Absatz 3 3. der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen
nicht mindestens ein Betrag in Höhe der Summe Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen
der folgenden monatlichen Beträge verbleibt: Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder
des Beihilfeberechtigten, der Ehegattin, des
1. 8 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Le-
Besoldungsgruppe A 13 für jede Beihilfeberech- benspartners; maßgeblich ist der Betrag, der
tigte, jeden Beihilfeberechtigten, jede berück- sich vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und
sichtigungsfähige Angehörige, jeden berück- Pflegeversicherung und ohne Berücksichtigung
sichtigungsfähigen Angehörigen, jede Ehegattin, des Beitragszuschusses ergibt, sowie
jeden Ehegatten, jede Lebenspartnerin oder
jeden Lebenspartner, für die oder den ein An- 4. der unter § 2 Absatz 3 des Einkommensteuerge-
spruch nach Absatz 1 oder § 43 des Elften setzes fallende Gesamtbetrag der Einkünfte der
Buches Sozialgesetzbuch besteht, Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin
2. 30 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be- oder des Lebenspartners.
soldungsgruppe A 13 für eine Beihilfeberechtig- Die Einnahmen sind jährlich nachzuweisen. Macht
te, einen Beihilfeberechtigten, eine Ehegattin, ei- die oder der Beihilfeberechtigte glaubhaft, dass die
nen Ehegatten, eine Lebenspartnerin oder einen Einnahmen im Jahr der Antragstellung voraussicht-
Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch lich wesentlich geringer sind als im Kalenderjahr
nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften Buches davor, sind die aktuellen Einnahmen zugrunde zu
Sozialgesetzbuch besteht, legen.
3. 3 Prozent des Grundgehalts der Stufe 8 der Be-
soldungsgruppe A 13 für jedes berücksichti- (4) Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für
gungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Pflege und Betreuung in einer vollstationären Ein-
Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 des Elften richtung der Hilfe für behinderte Menschen, in der
Buches Sozialgesetzbuch besteht, und die Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der
Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die
4. 3 Prozent des Grundgehalts der letzten Besol- Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund
dungsgruppe für die Beihilfeberechtigte oder des Einrichtungszwecks stehen. § 43a des Elften
den Beihilfeberechtigten. Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Satz 1 gilt bei anderen Abrechnungszeiträumen
entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Zusatzleistungen (5) Beihilfefähig sind Aufwendungen nach § 87a
nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Hat Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
eine Beihilfeberechtigte, ein Beihilfeberechtigter, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durch-
eine berücksichtigungsfähige Angehörige oder ein führung aktivierender oder rehabilitativer Maßnah-
berücksichtigungsfähiger Angehöriger Anspruch men in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheb-
auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- licher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zu-
und Verpflegungskosten nach landesrechtlichen rückgestuft wurde.
Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1
(6) Aufwendungen für Vergütungszuschläge
in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu
nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch
mindern.
sind beihilfefähig.“
(3) Als Einnahmen im Sinne des Absatzes 2
Satz 1 gelten die folgenden im Kalenderjahr vor 25. § 41 wird wie folgt geändert:
der Antragstellung erzielten Einkünfte:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
1. die nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
und Anrechnungsvorschriften verbleibenden „Daneben sind die in Anlage 13 aufgeführten
Bruttobezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaß-
und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes mit Aus- nahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.“
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: b) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
Absatz 6 ersetzt:
„3. prophylaktische zahnärztliche Leistungen
nach Abschnitt B und den Nummern 0010, „(6) In Fällen des § 39 Absatz 2 erhöht sich
0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage der Bemessungssatz auf 100 Prozent.“
zur Gebührenordnung für Zahnärzte und
Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung c) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7
für Ärzte.“ und 8.
c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
d) Absatz 5 wird Absatz 4. „(9) Das Bundesministerium des Innern kann
für Gruppen von Beihilfeberechtigten Abwei-
26. In § 42 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort chungen von den §§ 46 und 47 festlegen, wenn
„Hebammen“ die Wörter „oder Entbindungspfle- ihnen bis zum Entstehen eines Beihilfean-
gern“ eingefügt. spruchs nach dieser Verordnung ein Anspruch
auf Beihilfe nach Landesrecht zustand und die
27. § 45 wird wie folgt geändert:
Änderung der Anspruchsgrundlage auf einer
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Wort bundesgesetzlichen Regelung beruht. Die Ab-
„Leistungserbringern“ die Wörter „Leistungser- weichungen sollen so festgelegt werden, dass
bringerinnen oder“ eingefügt. wirtschaftliche Nachteile, die sich aus unter-
schiedlichen Regelungen über den Bemes-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sungssatz ergeben, ausgeglichen werden. Die
„(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen bei Festlegung bedarf des Einvernehmens des Bun-
postmortalen Organspenden (Vermittlung, Ent- desministeriums der Finanzen und des Ressorts,
nahme, Versorgung und Transport des Organs das nach der Geschäftsverteilung der Bundesre-
sowie die Organisation für die Bereitstellung gierung für die Belange der betroffenen Beihilfe-
des postmortalen Organs zur Transplantation), berechtigten zuständig ist.“
soweit es sich bei den Organempfängern um
29. Nach § 48 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Beihilfeberechtigte oder deren berücksichti-
gungsfähige Angehörige handelt.“ „Der Umfang des bestehenden Krankenversiche-
rungsschutzes einschließlich abgeschlossener
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Wahltarife nach § 53 des Fünften Buches Sozialge-
„(3) Aufwendungen für eine Organspenderin setzbuch ist gegenüber der Festsetzungsstelle
oder einen Organspender sind entsprechend Ka- nachzuweisen.“
pitel 2 beihilfefähig, wenn die Organempfängerin
30. § 49 wird wie folgt geändert:
oder der Organempfänger beihilfeberechtigt ist
oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehö- a) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 26“
rigen zählt. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von durch die Wörter „§ 26 Absatz 1 Nummer 2, Ab-
Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin satz 2“ ersetzt und vor dem Wort „Behandlun-
oder dem Organspender nachgewiesen wird gen“ das Wort „stationäre“ eingefügt.
oder von Personen, die als Organspenderin oder
Organspender vorgesehen waren, aber nicht in b) Absatz 5 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Betracht kommen. Dem Arbeitgeber der Organ- „4. Arznei- und Verbandmittel nach § 22 Ab-
spenderin oder des Organspenders wird auf An- satz 1 Nummer 1 und 2,
trag das fortgezahlte Entgelt entsprechend des
Bemessungssatzes der Organempfängerin oder a) die für diagnostische Zwecke, Untersu-
des Organempfängers erstattet. chungen und ambulante Behandlungen
benötigt und in der Rechnung als Ausla-
(4) Aufwendungen für die Registrierung von gen abgerechnet worden sind oder
Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähi-
gen Angehörigen für die Suche nach einer nicht b) deren Apothekeneinkaufspreis einschließ-
verwandten Blutstammzellspenderin oder einem lich Umsatzsteuer mindestens 30 Prozent
nicht verwandten Blutstammzellspender im Zen- niedriger ist als der jeweils gültige Fest-
tralen Knochenmarkspender-Register sind bei- betrag, der diesem Preis zugrunde liegt,“.
hilfefähig.“
31. § 50 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
28. § 47 wird wie folgt geändert:
„(1) Auf Antrag sind nach Überschreiten der Be-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lastungsgrenze nach Satz 5
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Einverneh- 1. Eigenbehalte nach § 49 von den beihilfefähigen
men mit dem Bundesministerium des In- Aufwendungen oder der Beihilfe für ein Kalen-
nern“ gestrichen, wird das Wort „zwei“ durch derjahr nicht abzuziehen,
das Wort „drei“ ersetzt und wird nach den
2. Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich ver-
Wörtern „15 Prozent der“ das Wort „gerin-
ordnete nicht verschreibungspflichtige Arznei-
gen“ eingefügt.
mittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3, die nicht
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einkünfte“ durch den Ausnahmeregelungen unterliegen, in voller
das Wort „Gesamteinkünfte“ ersetzt. Höhe als beihilfefähig anzuerkennen, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1943
Aufwendungen pro verordnetem Arzneimittel die §§ 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches
über folgenden Beträgen liegen: Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzu-
a) für Beihilfeberechtigte der wenden.“
Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 bb) Im bisherigen Satz 2 wird das Wort „Sie“
sowie deren berücksichtigungs- durch die Wörter „Die Festsetzungsstelle“
fähige Angehörige 8 Euro, ersetzt und das Wort „hierzu“ gestrichen.
b) für Beihilfeberechtigte der cc) Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
sowie deren berücksichtigungs-
fähige Angehörige 12 Euro, „Auf Antrag kann die Festsetzungsstelle Beihilfe
c) für Beihilfeberechtigte höherer für Aufwendungen in Pflegefällen (§§ 37 bis 39)
Besoldungsgruppen sowie bis zu zwölf Monate regelmäßig wiederkehrend
deren berücksichtigungsfähige leisten, wenn die oder der Beihilfeberechtigte
Angehörige 16 Euro. sich in dem Antrag verpflichtet,
Ein Antrag muss spätestens bis zum Ablauf des 1. der Festsetzungsstelle jede Änderung der An-
Jahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in gaben im Beihilfeantrag unaufgefordert und
dem die Eigenbehalte nach § 49 einbehalten wor- unverzüglich mitzuteilen und
den sind. Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 2. den Beihilfeanspruch übersteigende Zahlun-
bis 3 entsprechend der Höhe des tatsächlichen Ab- gen zu erstatten.“
zugs sowie Aufwendungen für Arzneimittel nach
33. § 52 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer 2 zum entsprechenden Bemessungssatz
zu berücksichtigen. Die oder der Beihilfeberechtigte „1. für eine Familien- und Haushaltshilfe der außer-
hat das Einkommen nach § 39 Absatz 3, die anre- häuslich untergebrachten Person,“.
chenbaren Eigenbehalte und die Aufwendungen für 34. § 53 wird aufgehoben.
nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nachzu-
weisen. Die Belastungsgrenze beträgt für Beihilfe- 35. § 58 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
berechtigte und deren berücksichtigungsfähige An- „(7) Für am 20. September 2012 vorhandene
gehörige zusammen 2 Prozent der jährlichen Ein- freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenver-
nahmen nach § 39 Absatz 3 sowie für chronisch sicherung ist § 47 Absatz 6 in der bis zum 19. Sep-
Kranke nach der Chroniker-Richtlinie in der Fas- tember 2012 geltenden Fassung bis zum 20. Sep-
sung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), die zu- tember 2017 weiter anzuwenden. Anschließend gilt
letzt am 19. Juni 2008 (BAnz. S. 3017) geändert § 6 Absatz 7 entsprechend für die Erhöhung des
worden ist, 1 Prozent der jährlichen Einnahmen Bemessungssatzes.“
nach § 39 Absatz 3.“ 36. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang zu dieser
32. § 51 wird wie folgt geändert: Verordnung ersichtliche Fassung.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt: Inkrafttreten
„Die oder der Beihilfeberechtigte ist zur Mit- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
wirkung verpflichtet. § 60 Absatz 1 Satz 1, in Kraft.
Berlin, den 8. September 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anhang zu Artikel 1 Nummer 36
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 2)
Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene
Untersuchungen und Behandlungen
Abschnitt 1
Völliger Ausschluss
1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (zum Beispiel nach Tomatis,
Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer
Migräne)
1.2 Atlastherapie nach Arlen
1.3 autohomologe Immuntherapien
1.4 autologe-Target-Cytokine-Therapie nach Klehr
1.5 ayurvedische Behandlungen, zum Beispiel nach Maharishi
2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr
2.2 Biophotonen-Therapie
2.3 Bioresonatorentests
2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen
2.5 Bogomoletz-Serum
2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer
2.7 Bruchheilung ohne Operation
3.1 Chelat-Therapie
3.2 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen
3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologischbedingten Erkrankung
oder Schädigung
3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests
4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)
5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon
5.2 Elektronneuraldiagnostik
5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz
6.1 Frischzellentherapie
7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (zum Beispiel Bioresonanztherapie,
Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests
nach der Bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)
7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative
statische Elektrizität
8.1 Heileurhythmie
8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung
8.3 Hyperthermiebehandlung
9.1 immunoaugmentative Therapie
9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)
9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon
einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (zum Beispiel hämatogene Oxidations-
therapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)
10.1 (frei)
11.1 Kariesdetektor-Behandlung
11.2 kinesiologische Behandlung
11.3 Kirlian-Fotografie
11.4 kombinierte Serumtherapie (zum Beispiel Wiedemann-Kur)
11.5 konduktive Förderung nach Petö
12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1945
13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (zum Beispiel nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Prä-
parate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Sub-
stanzen der Patientin oder des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (zum Beispiel Gegen-
sensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)
14.1 neurotopische Diagnostik und Therapie
14.2 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall
15.1 osmotische Entwässerungstherapie
16.1 Psycotron-Therapie
16.2 pulsierende Signaltherapie
16.3 Pyramidenenergiebestrahlung
17.1 (frei)
18.1 radiale Stoßwellentherapie
18.2 Regeneresen-Therapie
18.3 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen
18.4 Rolfing-Behandlung
19.1 Schwingfeld-Therapie
20.1 Thermoregulationsdiagnostik
20.2 Trockenzellentherapie
21.1 (frei)
22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose
22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins
23.1 (frei)
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zellmilieu-Therapie
Abschnitt 2
Teilweiser Ausschluss
1. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher
Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle ein-
zuholen.
2. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung verkalkender Sehnenerkrankung (Tendinosis calcarea),
nicht heilender Knochenbrüche (Pseudarthrose), des Fersensporns (Fasziitis plantaris) oder der therapieresis-
tenten Achillessehnenentzündung (therapiefraktäre Achillodynie). Auf der Grundlage des Beschlusses der Bun-
desärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.
3. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen
Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie oder von
Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.
4. Klimakammerbehandlung
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt
haben und die Festsetzungsstelle auf Grund des Gutachtens von einer Ärztin oder einem Arzt, die oder den
sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.
5. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur
Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten,
zum Beispiel Aludrin, durchgeführt werden.
6. Magnetfeldtherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlocke-
rung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Ver-
bindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkran-
kungen.
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
7. Ozontherapie
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen be-
handelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.
8. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie)
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwe-
rer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder
Medizinalfachberufe (zum Beispiel Krankengymnastin oder Krankengymnast) mit entsprechender Zusatzausbil-
dung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.
9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten
Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden
nicht zum Erfolg geführt haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1947
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 3 Satz 4)
Höchstbeträge für die Angemessenheit
der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
1 – 10 Allgemeine Leistungen
1 Für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung 12,50 €
2 Durchführung des vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln 35,00 €
der klassischen Homöopathie
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 2 ist innerhalb von sechs Monaten höchstens dreimal be-
rechnungsfähig. Die Leistung nach Nummer 2 ist in einer Sitzung nur einmal berechnungsfähig.
3 Kurze Information, auch mittels Fernsprecher, oder Ausstellung einer Wiederholungsver- 3,00 €
ordnung, als einzige Leistung pro Inanspruchnahme der Heilpraktikerin/des Heilprakti-
kers
4 Eingehende Beratung, die das gewöhnliche Maß übersteigt, von mindestens 15 Minuten 18,50 €
Dauer, gegebenenfalls einschließlich einer Untersuchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 4 ist nur als alleinige Leistung oder im Zusammenhang mit
einer Leistung nach Nummer 1 oder Nummer 17.1 beihilfefähig.
5 Beratung, auch mittels Fernsprecher, gegebenenfalls, einschließlich einer kurzen Unter- 9,00 €
suchung
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 5 ist nur einmal pro Behandlungsfall neben einer anderen
Leistung beihilfefähig.
6 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch außerhalb der normalen 13,00 €
Sprechstundenzeit
7 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch bei Nacht, zwischen 20 und 18,00 €
7 Uhr
8 Für die gleichen Leistungen wie unter Nummer 5, jedoch sonn- und feiertags 20,00 €
Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, selbst wenn sie
nach 20 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach den Nummern 6 bis 8 kann also
nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient
nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Ebenso können für Sonn- und
Feiertage nicht die dafür vorgesehenen erhöhten Honorare zur Berechnung kommen, wenn der
Heilpraktiker gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden hält.
9 Hausbesuch einschließlich Beratung
9.1 bei Tag 24,00 €
9.2 in dringenden Fällen (Eilbesuch, sofort ausgeführt) 26,00 €
9.3 bei Nacht und an Sonn- und Feiertagen 29,00 €
10 Nebengebühren für Hausbesuche
10.1 für jede angefangene Stunde bei Tag bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und 4,00 €
Besuchsort
10.2 für jede angefangene Stunde bei Nacht bis zu 2 km Entfernung zwischen Praxis- und 8,00 €
Besuchsort
10.5 für jeden zurückgelegten km bei Tag von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und 1,00 €
Besuchsort
10.6 für jeden zurückgelegten km bei Nacht von 2 bis 25 km Entfernung zwischen Praxis- und 2,00 €
Besuchsort
10.7 Handelt es sich um einen Fernbesuch von über 25 km Entfernung zwischen Praxis- und 0,20 €
Besuchsort, so können pro Kilometer an Reisekosten in Anrechnung gebracht werden.
Anmerkung: Die Wegkilometer werden nach dem jeweils günstigsten benutzbaren Fahrtweg berech-
net. Besucht der Heilpraktiker mehrere Patienten bei einer Besuchsfahrt, werden die Fahrtkosten
entsprechend aufgeteilt.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
10.8 Handelt es sich bei einem Krankenbesuch um eine Reise, welche länger als 6 Stunden 16,00 €
dauert, so kann die Heilpraktikerin/der Heilpraktiker anstelle des Wegegeldes die
tatsächlich entstandenen Reisekosten in Abrechnung bringen und außerdem für den
Zeitaufwand pro Stunde Reisezeit berechnen. Die Patientin bzw. der Patient ist hiervon
vorher in Kenntnis zu setzen.
11 Schriftliche Auslassungen und Krankheitsbescheinigungen
11.1 Kurze Krankheitsbescheinigung oder Brief im Interesse der Patientin/des Patienten 5,00 €
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und 15,00 €
Befundbericht (einschließlich Angaben zur
Ausführlicher Krankheitsbericht oder Anamnese, zu den Befunden, zur epikriti-
11.2 Gutachten schen Bewertung und gegebenenfalls zur
(DIN A4 engzeilig maschinengeschrieben) Therapie)
Schriftliche gutachtliche Äußerung
12 Chemisch-physikalische Untersuchungen
12.1 Harnuntersuchungen qualitativ mittels Verwendung eines Mehrfachreagenzträgers 3,00 €
(Teststreifen) durch visuellen Farbvergleich
Anmerkung: Die einfache qualitative Untersuchung auf Zucker und Eiweiß sowie die Bestimmung
des ph-Wertes und des spezifischen Gewichtes sind nicht berechnungsfähig.
12.2 Harnuntersuchung quantitativ (es ist anzugeben, auf welchen Stoff untersucht wurde, 4,00 €
zum Beispiel Zucker usw.)
12.4 Harnuntersuchung, nur Sediment 4,00 €
12.7 Blutstatus (nicht neben den Nummern 12.9, 12.10, 12.11) 10,00 €
12.8 Blutzuckerbestimmung 2,00 €
12.9 Hämoglobinbestimmung 3,00 €
12.10 Differenzierung des gefärbten Blutausstriches 6,00 €
Erythrozytenzahl und/oder Hämatokrit und/ 3,00 €
oder Hämoglobin und/oder mittleres Zell-
volumen (MCV) und die errechneten Kenn-
größen (zum Beispiel MCH, MCHC) und
die Erythrozytenverteilungskurve und/oder
Leukozytenzahl und/oder Thrombozyten-
12.11 Zählung der Leuko- und Erythrozyten zahl
Differenzierung der Leukozyten, elektro- 1,00 €
nisch-zytometrisch, zytochemisch-zytome-
trisch oder mittels mechanisierter Muster-
erkennung (Bildanalyse)
12.12 Blutkörperchen-Senkungsgeschwindigkeit einschl. Blutentnahme 3,00 €
12.13 Einfache mikroskopische und/oder chemische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten 6,00 €
und Ausscheidungen auch mit einfachen oder schwierigen Färbeverfahren sowie Dun-
kelfeld, pro Untersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
12.14 Aufwendige Chemogramme von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen je nach 7,00 €
Umfang pro Einzeluntersuchung
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
13 Sonstige Untersuchungen
13.1 Sonstige Untersuchungen unter Zuhilfenahme spezieller Apparaturen oder Färbeverfah- 6,00 €
ren besonders schwieriger Art, zum Beispiel ph-Messungen im strömenden Blut oder
Untersuchungen nach v. Bremer, Enderlein usw.
Anmerkung: Die Art der Untersuchung ist anzugeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1949
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
14 Spezielle Untersuchungen
14.1 Binokulare mikroskopische Untersuchung des Augenvordergrundes 8,00 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
14.2 Binokulare Spiegelung des Augenhintergrundes 8,00 €
Anmerkung: Eine Leistung nach Nummer 14.1 kann nicht neben einer Leistung nach Nummer 1 oder
Nummer 4 berechnet werden. Leistungen nach den Nummern 14.1 und 14.2 können nicht neben-
einander berechnet werden.
14.3 Grundumsatzbestimmung nach Read 5,00 €
14.4 Grundumsatzbestimmung mit Hilfe der Atemgasuntersuchung 20,00 €
14.5 Prüfung der Lungenkapazität (Spirometrische Untersuchung) 7,00 €
14.6 Elektrokardiogramm mit Phonokardiogramm und Ergometrie, vollständiges Programm 41,00 €
14.7 Elektrokardiogramm mit Standardableitungen, Goldbergerableitungen, Nehbsche Ab- 14,00 €
leitungen, Brustwandableitungen
14.8 Oszillogramm-Methoden 11,00 €
14.9 Spezielle Herz-Kreislauf-Untersuchungen 8,00 €
Anmerkung: Nicht neben Nummer 1 oder Nummer 4 berechenbar.
14.10 Ultraschall-Gefäßdoppler-Untersuchung zu peripheren Venendruck-/ oder Strömungs- 9,00 €
messungen
17 Neurologische Untersuchungen
17.1 Neurologische Untersuchung 21,00 €
18 – 23 Spezielle Behandlungen
20 Atemtherapie, Massagen
20.1 Atemtherapeutische Behandlungsverfahren 8,00 €
20.2 Nervenpunktmassage nach Cornelius, Aurelius u. a., Spezialnervenmassage 6,00 €
20.3 Bindegewebsmassage 6,00 €
20.4 Teilmassage (Massage einzelner Körperteile) 4,00 €
20.5 Großmassage 6,00 €
Unterwasserdruckstrahlmassage (Wannen- 8,00 €
20.6 Sondermassagen inhalt mindestens 400 Liter, Leistung der
Apparatur mindestens 4 bar)
Massage im extramuskulären Bereich (zum 6,00 €
Beispiel Bindegewebsmassage, Periost-
massage, manuelle Lymphdrainage)
20.6 Sondermassagen
Extensionsbehandlung mit Schrägbett, Ex- 6,00 €
tensionstisch, Perlgerät
20.7 Behandlung mit physikalischen oder medicomechanischen Apparaten 6,00 €
20.8 Einreibungen zu therapeutischen Zwecken in die Haut 4,00 €
21 Akupunktur
21.1 Akupunktur einschließlich Pulsdiagnose 23,00 €
21.2 Moxibustionen, Injektionen und Quaddelungen in Akupunkturpunkte 7,00 €
22 Inhalationen
22.1 Inhalationen, soweit sie von der Heilpraktikerin/dem Heilpraktiker mit den verschiedenen 3,00 €
Apparaten in der Sprechstunde ausgeführt werden
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
24 – 30 Blutentnahmen – Injektionen – Infusionen – Hautableitungsverfahren
24 Eigenblut, Eigenharn
24.1 Eigenblutinjektion 11,00 €
25 Injektionen, Infusionen
25.1 Injektion, subkutan 4,50 €
25.2 Injektion, intramuskulär 4,50 €
25.3 Injektion, intravenös, intraarteriell 6,00 €
25.4 Intrakutane Reiztherapie (Quaddelbehandlung), pro Sitzung 7,00 €
25.5 Injektion, intraartikulär 11,00 €
25.6 Neural- oder segmentgezielte Injektionen nach Hunecke 11,00 €
25.7 Infusion 7,00 €
25.8 Dauertropfeninfusion 10,00 €
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit der mit der Infusion eingebrachten Medikamente richtet sich nach
dem Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
26 Blutentnahmen
26.1 Blutentnahme 3,00 €
26.2 Aderlass 12,00 €
27 Hautableitungsverfahren, Hautreizverfahren
27.1 Setzen von Blutegeln, ggf. einschl. Verband 5,00 €
27.2 Skarifikation der Haut 4,00 €
27.3 Setzen von Schröpfköpfen, unblutig 5,00 €
27.4 Setzen von Schröpfköpfen, blutig 5,00 €
27.5 Schröpfkopfmassage einschl. Gleitmittel 5,00 €
27.6 Anwendung großer Saugapparate für ganze Extremitäten 5,00 €
27.7 Setzen von Fontanellen 5,00 €
27.8 Setzen von Cantharidenblasen 5,00 €
27.9 Reinjektion des Blaseninhaltes (aus Nummer 27.8) 5,00 €
27.10 Anwendung von Pustulantien 5,00 €
27.12 Biersche Stauung 5,00 €
28 Infiltrationen
28.1 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, einmalig 9,00 €
28.2 Behandlung mittels paravertebraler Infiltration, mehrmalig 15,00 €
29 Roedersches Verfahren
29.1 Roedersches Behandlungs- und Mandelabsaugverfahren 5,00 €
30 Sonstiges
30.1 Spülung des Ohres 5,00 €
31 Wundversorgung, Verbände und Verwandtes
31.1 Eröffnung eines oberflächlichen Abszesses 9,00 €
31.2 Entfernung von Aknepusteln pro Sitzung 8,00 €
32 Versorgung einer frischen Wunde
32.1 bei einer kleinen Wunde 8,00 €
32.2 bei einer größeren und verunreinigten Wunde 13,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1951
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
33 Verbände (außer zur Wundbehandlung)
33.1 Verbände, jedes Mal 5,00 €
33.2 Elastische Stütz- und Pflasterverbände 7,00 €
33.3 Kompressions- oder Zinkleimverband 10,00 €
Anmerkung: Die Beihilfefähigkeit des für den Verband verbrauchten Materials richtet sich nach dem
Beihilferecht des jeweiligen Beihilfeträgers.
34 Gelenk- und Wirbelsäulenbehandlung
34.1 Chiropraktische Behandlung 4,00 €
34.2 Gezielter chiropraktischer Eingriff an der Wirbelsäule 17,00 €
Anmerkung: Die Leistung nach Nummer 34.2 ist nur einmal je Sitzung berechnungsfähig.
35 Osteopathische Behandlung
35.1 des Unterkiefers 11,00 €
35.2 des Schultergelenkes 21,00 €
35.3 der Handgelenke, des Oberschenkels, des Unterschenkels, des Vorderarmes und der 21,00 €
Fußgelenke
35.4 des Schlüsselbeins und der Kniegelenke 12,00 €
35.5 des Daumens 10,00 €
35.6 einzelner Finger und Zehen 10,00 €
36 Hydro- und Elektrotherapie, Medizinische Bäder und sonstige hydrotherapeutische Anwendungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
36.1 Leitung eines ansteigenden Vollbades 7,00 €
36.2 Leitung eines ansteigenden Teilbades 4,00 €
36.3 Spezialdarmbad (subaquales Darmbad) 13,00 €
36.4 Kneippsche Güsse 4,00 €
37 Elektrische Bäder und Heißluftbäder
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Bäder sind nicht beihilfefähig.
37.1 Teilheißluftbad, zum Beispiel Kopf oder Arm 3,00 €
37.2 Ganzheißluftbad, zum Beispiel Rumpf oder Beine 5,00 €
37.3 Heißluftbad im geschlossenen Kasten 5,00 €
37.4 Elektrisches Vierzellenbad 4,00 €
37.5 Elektrisches Vollbad (Stangerbad) 8,00 €
38 Spezialpackungen
Anmerkung: Alle nicht aufgeführten Packungen sind nicht beihilfefähig.
38.1 Fangopackungen 3,00 €
38.2 Paraffinpackungen, örtliche 3,00 €
38.3 Paraffinganzpackungen 3,00 €
38.4 Kneippsche Wickel- und Ganzpackungen, Prießnitz- und Schlenzpackungen 3,00 €
39 Elektro-physikalische Heilmethoden
39.1 Einfache oder örtliche Lichtbestrahlungen 3,00 €
39.2 Ganzbestrahlungen 8,00 €
39.4 Faradisation, Galvanisation und verwandte Verfahren (Schwellstromgeräte) 4,00 €
39.5 Anwendung der Influenzmaschine 4,00 €
39.6 Anwendung von Heizsonnen (Infrarot) 4,00 €
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
vereinbarter
Nummer Leistungsbeschreibung
Höchstbetrag
39.7 Verschorfung mit heißer Luft und heißen Dämpfen 8,00 €
39.8 Behandlung mit hochgespannten Strömen, Hochfrequenzströmen in Verbindung mit 3,00 €
verschiedenen Apparaten
39.9 Langwellenbehandlung (Diathermie), Kurzwellen- und Mikrowellenbehandlung 3,00 €
39.10 Magnetfeldtherapie mit besonderen Spezialapparaten 4,00 €
39.11 Elektromechanische und elektrothermische Behandlung (je nach Aufwand und Dauer) 4,00 €
39.12 Niederfrequente Reizstromtherapie, zum Beispiel Jono-Modulator 4,00 €
39.13 Ultraschall-Behandlung 4,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1953
Anlage 3
(zu den §§ 18 bis 21)
Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen
und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung
Abschnitt 1
Psychotherapeutische Leistungen
1. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Familientherapie,
b) Funktionelle Entspannung nach Marianne Fuchs,
c) Gesprächspsychotherapie (zum Beispiel nach Rogers),
d) Gestalttherapie,
e) Körperbezogene Therapie,
f) Konzentrative Bewegungstherapie,
g) Logotherapie,
h) Musiktherapie,
i) Heileurhythmie,
j) Psychodrama,
k) Respiratorisches Biofeedback,
l) Transaktionsanalyse.
2. Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören:
a) Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind,
b) Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung,
c) Heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie
d) Psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.
Abschnitt 2
Psychosomatische Grundversorgung
1. Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
einer Fachärztin oder einem Facharzt für
a) Allgemeinmedizin,
b) Augenheilkunde,
c) Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d) Haut- und Geschlechtskrankheiten,
e) Innere Medizin,
f) Kinder- und Jugendlichenmedizin,
g) Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
h) Neurologie,
i) Phoniatrie und Pädaudiologie,
j) Psychiatrie und Psychotherapie,
k) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
l) Urologie.
2. Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationsthe-
rapie, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
a) einer Ärztin oder einem Arzt,
b) einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
c) einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Inter-
vention verfügen.
1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Abschnitt 3
Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ oder „Psychoanalyse“.
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Psychotherapeutische Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie oder
Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie sowie eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichsbe-
zeichnung „Psychotherapie“ kann nur tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (Nummern 860 bis 862 der
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) durchführen. Eine Ärztin oder ein Arzt mit der Bereichs- oder Zusatz-
bezeichnung „Psychoanalyse“ oder mit der vor dem 1. April 1984 verliehenen Bereichsbezeichnung „Psycho-
therapie“ kann auch analytische Psychotherapie (Nummern 863 und 864 der Anlage zur Gebührenordnung für
Ärzte) durchführen.
2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach
§ 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) kann Leistungen für diejenige anerkannte Psychotherapieform
(tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine vertiefte
Ausbildung erfahren hat.
3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychothe-
rapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
b) in das Arztregister eingetragen sein oder
c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an
einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothera-
peutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
4. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut kann nur Leistungen für
diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für
die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen oder in das Arzt-
register eingetragen ist. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut,
die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärzt-
lichen Bundesvereinigung anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügt, kann sowohl tiefen-
psychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863 der
Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
5. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mit einer
Approbation nach § 2 PsychThG kann Leistungen für diejenige Psychotherapieform bei Kindern und Jugend-
lichen (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie) erbringen, für die sie oder er eine ver-
tiefte Ausbildung erfahren hat.
6. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder
einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt,
muss diese Person
a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
b) in das Arztregister eingetragen sein oder
c) über eine abgeschlossene Ausbildung in tiefenpsychologisch fundierter und analytischer Psychotherapie an
einem bis zum 31. Dezember 1998 von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten psychothera-
peutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen.
7. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut kann nur
Leistungen für diejenige Psychotherapieform (tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie)
erbringen, für die sie oder er zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen
oder in das Arztregister eingetragen ist. Eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeut, die oder der über eine abgeschlossene Ausbildung an einem anerkannten
psychotherapeutischen Ausbildungsinstitut für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügt, kann sowohl
tiefenpsychologisch fundierte als auch analytische Psychotherapie durchführen (Nummern 860, 861 und 863
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte).
8. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsychothera-
peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berechtigung
nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer Kassen-
ärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1955
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin ist, hat die behandelnde Person neben der
Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung
einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
9. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen in besonderen Ausnahmefällen (§ 20 Absatz 1 Num-
mer 3 und 4) ist, dass vor Beginn der Behandlung eine erneute eingehende Begründung der Therapeutin oder
des Therapeuten vorgelegt wird und die Festsetzungsstelle vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat. Zeigt
sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl der Sitzungen nicht er-
reicht wird, kann in medizinisch besonders begründeten Einzelfällen eine weitere begrenzte Behandlungsdauer
anerkannt werden. Die Anerkennung darf erst im letzten Behandlungsabschnitt erfolgen. Voraussetzung für die
Anerkennung ist eine Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine
besondere tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Bearbeitung erfordert und eine hinreichende Prog-
nose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
Abschnitt 4
Verhaltenstherapie
1. Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durch-
geführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a) Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin,
b) Psychiatrie und Psychotherapie,
c) Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie oder
d) Ärztin oder Arzt mit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte
sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiter-
bildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.
2. Eine Psychologische Psychotherapeutin oder ein Psychologischer Psychotherapeut mit einer Approbation nach
§ 2 PsychThG kann Verhaltenstherapie durchführen, wenn sie oder er dafür eine vertiefte Ausbildung erfahren
hat.
3. Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin, einem Psychologischen Psychotherapeu-
ten, einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
mit einer Approbation nach § 12 PsychThG durchgeführt, muss diese Person
a) zur vertragsärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sein,
b) in das Arztregister eingetragen sein oder
c) über eine abgeschlossene Ausbildung in Verhaltenstherapie an einem bis zum 31. Dezember 1998 von der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung anerkannten verhaltenstherapeutischen Ausbildungsinstitut verfügen.
4. Wird die Behandlung von Kindern und Jugendlichen von einer Person durchgeführt, die weder Fachärztin oder
Facharzt für Kinder- und Jugendlichenpsychiatrie und -psychotherapie noch Kinder- und Jugendlichenpsycho-
therapeutin oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut ist, hat die behandelnde Person neben der Berech-
tigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entsprechende Berechtigung einer
Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Werden Gruppenbehandlungen von einer Person durchgeführt, die keine Fachärztin oder kein Facharzt für
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie ist, hat die behandelnde
Person neben der Berechtigung nach Nummer 1, 2 oder 3 ihre fachliche Befähigung auch durch eine entspre-
chende Berechtigung einer Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1)
Beihilfefähige Medizinprodukte
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
1 1xklysma salinisch Zur raschen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Ope-
rationen und diagnostischen Eingriffen; nicht zur Anwendung bei
Säuglingen und Kleinkindern.
2.1 AMOTM Für intraokulare und topische Spülungen des Auges bei chirurgi-
ENDOSOLTM schen Prozeduren und für diagnostische und therapeutische Maß-
nahmen.
2.2 Ampuwa® Zur Anfeuchtung von Tamponaden und Verbänden,
für Spülzwecke zur Atemluftbefeuchtung nur zur Anwendung in geschlossenen Sys-
temen in medizinisch notwendigen Fällen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.
2.3 AmviscTM Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
2.4 AmviscTM Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen Augenabschnitt.
2.5 Aqua B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern und zur
mechanischen Augenspülung.
3.1 Bausch & Lomb Balanced Salt Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
Solution
3.2 BSS DISTRA-SOL Zur Spülung der Vorderkammer während Kataraktoperationen und
anderer intraokularer Eingriffe.
3.3 BSS NL250/NL500 Zur Spülung des chirurgischen extraokularen oder intraokularen
Operationsbereiches.
3.4 BSS PLUS® Als intraokulare Spüllösung bei chirurgischen Eingriffen im Auge,
(Alcon Pharma GmbH) bei denen eine intraokulare Perfusion erforderlich ist.
3.5 BSS® STERILE SPÜLLÖSUNG Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
(Alcon Pharma GmbH)
4.1 Dimet® 20 Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und für Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
4.2 Dk-line® Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten
Entfernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glas-
körperraum.
4.3 Dr. Deppe Darmreinigung zur Vorbereitung einer Darmspiegelung bei Personen
EndoStar®-Lavage ab zwölf Jahren.
4.4 DuoVisc® Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraocularlinse.
5.1 EtoPril® Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1957
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
6.1 Freka-Clyss® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-
schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.
6.2 Freka Drainjet® Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extra-
NaCl 0,9 % corporalen Systems bei der Hämodialyse, postoperative Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden.
6.3 Freka Drainjet® Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen.
Purisole SM verdünnt
7.1 Globance® Lavage Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.
7.2 Globance® Lavage Apfel Zur Behandlung vor diagnostischen Eingriffen bei Personen ab
18 Jahren.
8.1 Healon® Für die intraokulare Verwendung bei Augenoperationen.
8.2 HEALON GVTM Viscoelastische Lösung für die intraokulare Verwendung bei Augen-
operationen am vorderen Augenabschnitt.
8.3 HSO® Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.4 HSO®Plus Zur Anwendung als Operationshilfe bei ophthalmischen Eingriffen
am vorderen und hinteren Augenabschnitt.
8.5 Hylo®-Gel Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen
(Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstörungen [trockenes
Auge Grad 2], Epidermolysis bulosa, okulares Pemphigoid), Fehlen
oder Schädigung der Tränendrüse, Fazialisparese oder bei
Lagophthalmus.
9.1 Isotonische Kochsalzlösung zur Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
Inhalation (Eifelfango) oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
10.1 Jacutin® Pedicul Fluid Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
11.1 Klistier Fresenius Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
kongenitalen Megacolons), Divertikulose, Mukoviszidose, neuroge-
ner Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei Opiat- sowie
Opioidtherapie und in der Terminalphase.
Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder im Alter
von vier bis zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation, zur ra-
schen und nachhaltigen Entleerung des Enddarms vor Operationen,
zur Vorbereitung von urologischen, röntgenologischen und gynäko-
logischen Untersuchungen sowie vor Rektoskopien.
12.1 Laxatan® M Für Personen ab 16 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von 16 bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
12.2 Lubricano® Zur Anwendung bei Personen mit Katheterisierung.
Steriles Gel
13.1 Macrogol 1A Pharma® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.2 Macrogol AbZ Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.3 Macrogol AL Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.4 Marcogol-CT Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
Abführpulver im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.5 Macrogol dura® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.6 Marcrogol HEXAL® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.7 Marcrogolratiopharm® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1959
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
13.8 Macrogol Sandoz® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.9 Macrogol STADA® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.10 Macrogol TAD® Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.11 Medicoforum Laxativ Für Personen ab zwölf Jahren zur Behandlung der Obstipation nur
im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.12 mosquito® med Läuse-Shampoo Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
13.13 MucoClear® 6 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.
13.14 MOVICOL® flüssig Orange Für Personen ab 13 Jahren zur Behandlung der Obstipation nur im
Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon (mit Ausnahme des
toxischen Megacolons), Divertikulose, Diverkulitis, Mukoviszidose,
neurogener Darmlähmung, bei phosphatbindender Medikation bei
chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in
der Terminalphase.
Für Jugendliche im Alter von zwölf bis 18 Jahren mit Entwicklungs-
störungen zur Behandlung der Obstipation.
13.15 MOVICOL® Junior Schoko Für Kinder im Alter von zwei bis elf Jahren zur Behandlung der
Obstipation.
14.1 NaCl 0,9 % B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen,
zur Spülung von Wunden und Verbrennungen,
zum Anfeuchten von Wundtamponaden, Tüchern und Verbänden,
zur Überprüfung der Durchlässigkeit von Blasenkathetern sowie
zur mechanischen Augenspülung.
14.2 NaCl 0,9 % Zur internen und externen Anwendung wie Perfusion des extracor-
Fresenius Kabi poralen Systems bei der Hämodialyse, der postoperativen Blasen-
spülung bei allen urologischen Eingriffen, Spülungen im Magen-
Darm-Trakt und von Fisteln und Drainagen. Auch zur Wundbehand-
lung und zum Befeuchten von Tüchern und Verbänden;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.
1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
14.3 Nebusal™ 7 % Zur symptomatischen Inhalationsbehandlung der Mukoviszidose für
Personen ab sechs Jahren.
14.4 NYDA® Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
15.1 OcuCoat® Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
15.2 Oculentis BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
15.3 Okta-lineTM Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie, zur
mechanischen Netzhautentfaltung nach Netzhautablösungen/PVR/
PDR, Riesenrissen, okularen Traumata sowie zur vereinfachten Ent-
fernung subluxierter Linsen und Fremdkörper aus dem Glaskörper-
raum.
15.4 Oxane® 1300 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
15.5 Oxane® 5700 Zur intraokularen Tamponade bei schweren Formen der Netzhaut-
ablösung sowie allen Netzhautablösungen, die mit anderen Thera-
pieformen nicht behandelt werden können. Ausgenommen ist die
Anwendung bei zentralen Foramina mit Ablösung und bei schweren
diabetischen Retinopathien.
16.1 Pädiasalin® Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
Inhalationslösung oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.2 Paranix® ohne Nissenkamm Für Minderjährige mit Entwicklungsstörungen und Kinder unter
zwölf Jahren zur physikalischen Behandlung des Kopfhaares bei
Kopflausbefall.
16.3 PARI NaCl Inhalationslösung Als Trägerlösung bei der Verwendung von Inhalaten in Verneblern
oder Aerosolgeräten. Dies gilt nur für die Fälle, in denen der Zusatz
einer Trägerlösung in der Fachinformation des arzneistoffhaltigen
Inhalats zwingend vorgesehen ist.
16.4 Pe-Ha-Luron® 1,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
16.5 Pe-Ha-Visco® 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
16.6 Polyvisc® 2,0 % Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
16.7 Polysol® Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.8 ProVisc® Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
16.9 PURI CLEAR Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
16.10 Purisole® SM verdünnt Intra- und postoperative Blasenspülung bei urologischen Eingriffen;
jeweils in einer Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwen-
dung geeignet ist.
17.1 Ringer B. Braun Zur Spülung und Reinigung bei operativen Eingriffen, zur Spülung
von Wunden und Verbrennungen sowie zur intra- und postoperati-
ven Spülung bei endoskopischen Eingriffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1961
Nr. Produktbezeichnung Medizinische Anwendungsfälle
17.2 Ringer Fresenius Zum Freispülen und Reinigen des Operationsgebietes, zum Feucht-
Spüllösung halten des Gewebes, zur Wundspülung bei äußeren Traumen und
Verbrennungen, zur Spülung bei diagnostischen Untersuchungen
sowie zum Befeuchten von Wunden und Verbänden; jeweils in einer
Menge, die ausschließlich für die einmalige Anwendung geeignet
ist.
18.1 Saliva natura Zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkolo-
gischen oder Autoimmun-Erkrankungen.
18.2 Sentol® Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.3 Serag BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
18.4 Serumwerk-Augenspüllösung BSS Zur Irrigation im Rahmen extraokularer und intraokularer Eingriffe.
19.1 VISCOAT® Zur Anwendung bei ophthalmologischen Eingriffen am vorderen Au-
genabschnitt, insbesondere bei Kataraktextraktion und Implantation
einer Intraokularlinse.
19.2 Visco HYAL 1.0 Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
19.3 Viso HYAL 1.4+ Zur Anwendung als Operationshilfe in der Ophthalmochirurgie des
vorderen Augenabschnittes.
1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 5
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Arzneimittel, die überwiegend der Erhöhung der Lebensqualität dienen
Regulierung des Körpergewichts (zentral wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AA 01 Phentermin
A 08 AA 02 Fenfluramin
A 08 AA 03 Amferamon REGENON
TENUATE Retard
A 08 AA 04 Dexfenfluramin
A 08 AA 05 Mazindol
A 08 AA 06 Etilamfetamin
A 08 AA 07 Cathin ANTIADIPOSITUM X – 112 T
A 08 AA 08 Clobenzorex
A 08 AA 09 Mefenorex
A 08 AA 10 Sibutramin REDUCTIL
Phenylpropanolamin Antiadipositum Riemser
BOXOGETTEN S
RECATOL mono
Rimonabant ACOMPLIA
Regulierung des Körpergewichts (peripher wirkend)
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
A 08 AB 01 Orlistat XENICAL
Behandlung der sexuellen Dysfunktion
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 04 BE 01 Alprostadil CAVERJECT
(Ausnahme als Diagnostikum) CAVERJECT Impuls
MUSE
VIRIDAL
G 04 BE 02 Papaverin
G 04 BE 03 Sildenafil VIAGRA
G 04 BE 04 Yohimbin YOCON GLENWOOD
YOHIMBIN SPIEGEL
G 04 BE 05 Phentolamin
G 04 BE 06 Moxisylyt
G 04 BE 07 Apomorphin IXENSE
UPRIMA
G 04 BE 08 Tadalafil CIALIS
G 04 BE 09 Vardenafil LEVITRA
G 04 BE 30 Kombinationen
G 04 BE 52 Papaverin Kombinationen
G 04 BX 14 Dapoxetinhydrochlorid Priligy
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1963
Bekämpfung der Nikotinabhängigkeit
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
N 07 BA 01 Nicotin (nicht verschreibungspflichtig) NIQUITIN
Nicopass
Nicopatch
Nicorette
Nicotinell
Nikofrenon
N 07 BA 02 Bupropion ZYBAN
N 06 AX 12 Wellbutrin
N 07 BA 03 Varenicline CHAMPIX
Steigerung des sexuellen Verlangens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
G 03 BA 03 Testosteron Intrinsa
Verbesserung des Haarwuchses
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
D 11 AX 01 Minoxidil REGAINE
D 11 AX 10 Finasterid PROPECIA
Finahair
Finapil
alle generischen Finasterid-Fertigarzneimittel
Estradiolbenzoat; Prednisolon, Salicylsäure ALPICORT F
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) ELL CRANELL alpha
Alfatradiol (nicht verschreibungspflichtig) PANTOSTIN
Dexamethason; Alfatradiol ELL CRANELL dexa
Thiamin; Calcium pantothenat; Hefe, medizinisch; PANTOVIGAR N
L-Cydtin; Keratin (nicht verschreibungspflichtig) Pantovigar
Verbesserung des Aussehens
Wirkstoff Fertigarzneimittel, alle Wirkstärken
M 03 AX 01 Clostridium botulinum Toxin Typ A Azzalure
Vistabel
Bocouture Vial
1964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 6
(zu § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c)
Beihilfefähigkeit nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel
Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung sind:
1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorleiden, Megacolon, Diver-
tikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphat-
bindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminal-
phase.
2. Acetylsalicylsäure (bis 300 mg/Dosiseinheit) als Thrombozyten-Aggregationshemmer in der Nachsorge von
Herzinfarkt und Schlaganfall sowie nach arteriellen Eingriffen.
3. Acetylsalicylsäure und Paracetamol nur zur Behandlung schwerer und schwerster Schmerzen in Co-Medika-
tion mit Opioiden.
4. Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffi-
zienz sowie bei Neoblase, Ileumconduit, Nabelpouch und Implantation der Harnleiter in den Dünndarm.
5. Topische Anästhetika und/oder Antiseptika nur zur Selbstbehandlung schwerwiegender generalisierter blasen-
bildender Hauterkrankungen (zum Beispiel Epidermolysis bullosa, hereditaria; Pemphigus).
6. Antihistaminika
nur in Notfallsets zur Behandlung bei Bienen-, Wespen-, Hornissengift-Allergien,
nur zur Behandlung schwerer rezidivierender Urticarien,
nur bei schwerwiegendem anhaltendem Pruritus,
nur zur Behandlung bei schwerwiegender allergischer Rhinitis, bei der eine topische nasale Behandlung mit
Glukokortikoiden nicht ausreichend ist.
7. Antimykotika nur zur Behandlung von Pilzinfektionen im Mund- und Rachenraum.
8. Antiseptika und Gleitmittel nur für Personen mit Katheterisierung.
9. Arzneistofffreie Injektions-/Infusions-, Träger- und Elektrolytlösungen sowie parenterale Osmodiuretika bei
Hirnödem (Mannitol, Sorbitol).
10. Calciumverbindungen (mindestens 300 mg Calcium-Ion/Dosiseinheit) und Vitamin D (freie oder fixe Kombina-
tion)
nur zur Behandlung der manifesten Osteoporose,
nur zeitgleich zur Steroidtherapie bei Erkrankungen, die voraussichtlich einer mindestens sechsmonatigen
Steroidtherapie in einer Dosiseinheit von wenigstens 7,5 mg Prednisoionäquivalent bedürfen,
bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation bei zwingender Notwen-
digkeit.
11. Calciumverbindungen als Monopräparate
bei Pseudohypo- und Hypoparathyreodismus,
bei Bisphosphonat-Behandlung nach der Angabe in der jeweiligen Fachinformation, bei zwingender Notwen-
digkeit.
12. Levocarnitin nur zur Behandlung bei endogenem Carnitinmangel.
13. Citrate nur zur Behandlung von Harnkonkrementen.
14. Dinatriumcromoglycat-(DNCG-)haltige Arzneimittel (oral) nur zur symptomatischen Behandlung der systemi-
schen Mastozytose.
15. E.-coli-Stamm Nissle 1917 nur zur Behandlung der Colitis ulcerosa in der Remissionsphase bei Unverträglich-
keit von Mesalazin.
16. Eisen-(II)-Verbindungen nur zur Behandlung von gesicherter Eisenmangelanämie.
17. Flohsamen und Flohsamenschalen nur zur unterstützenden Quellmittel-Behandlung bei Morbus Crohn, Kurz-
darmsyndrom und HIV-assoziierter Diarrhö.
18. Folsäure und Folinate nur bei Therapie mit Folsäureantagonisten sowie zur Behandlung des kolorektalen Kar-
zinoms.
19. Gingko-biloba-Blätter-Extrakt (Aceton-Wasser-Auszug, standardisiert 240 mg Tagesdosiseinheit) nur zur
Behandlung der Demenz.
20. Harnstoffhaltige Dermatika mit einem Harnstoffgehalt von mindestens 5 Prozent nur bei gesicherter Diagnose
bei Ichthyosen, wenn keine therapeutischen Alternativen für die jeweilige Patientin oder den jeweiligen Patien-
ten indiziert sind.
21. Iodid nur zur Behandlung von Schilddrüsenerkrankungen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1965
22. Iod-Verbindungen nur zur Behandlung von Ulcera und Dekubitalgeschwüren.
23. Kaliumverbindungen als Monopräparate nur zur Behandlung der Hypokaliämie.
24. Lactulose und Lactitol nur zur Senkung der enteralen Ammoniakresorption bei Leberversagen im Zusammen-
hang mit der hepatischen Enzephalopathie.
25. Lösungen und Emulsionen zur parenteralen Ernährung einschließlich der notwendigen Vitamine und Spuren-
elemente.
26. Magnesiumverbindungen, oral, nur bei angeborenen Magnesiumverlusterkrankungen.
27. Magnesiumverbindungen, parenteral, nur zur Behandlung bei nachgewiesenem Magnesiummangel und zur
Behandlung bei erhöhtem Eklampsierisiko.
28. L-Methionin nur zur Vermeidung der Steinneubildung bei Phosphatsteinen bei neurogener Blasenlähmung,
wenn Ernährungsempfehlungen und Blasenentleerungstraining erfolglos geblieben sind.
29. Metixenhydrochlorid nur zur Behandlung des Parkinson-Syndroms.
30. Mistel-Präparate, parenteral, auf Mistellektin normiert, nur in der palliativen Therapie von malignen Tumoren zur
Verbesserung der Lebensqualität.
31. Niclosamid nur zur Behandlung von Bandwurmbefall.
32. Nystatin nur zur Behandlung von Mykosen bei immunsupprimierten Personen.
33. Ornithinaspartat nur zur Behandlung des hepatischen (Prä-)Komas und der episodischen, hepatischen Enze-
phalopathie.
34. Pankreasenzyme nur zur Behandlung der chronischen, exokrinen Pankreasinsuffizienz oder Mukoviszidose
sowie zur Behandlung der funktionellen Pankreasinsuffizienz nach Gastrektomie bei Vorliegen einer Steator-
rhoe.
35. Phosphatbinder nur zur Behandlung der Hyperphosphatämie bei chronischer Niereninsuffizienz und Dialyse.
36. Phosphatverbindungen bei Hypophosphatämie, die durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben wer-
den kann.
37. Salicylsäurehaltige Zubereitungen (mindestens 2 Prozent Salicylsäure) in der Dermatotherapie als Teil der Be-
handlung der Psoriasis und hyperkeratotischer Ekzeme.
38. Synthetischer Speichel nur zur Behandlung krankheitsbedingter Mundtrockenheit bei onkologischen oder
Autoimmun-Erkrankungen.
39. Synthetische Tränenflüssigkeit bei Autoimmun-Erkrankungen (Sjögren-Syndrom mit deutlichen Funktionsstö-
rungen [trockenes Auge Grad 2], Epidermolysis bullosa, okulares Pemphigoid), Fehlen oder Schädigung der
Tränendrüse, Fazialisparese oder bei Lagophthalmus.
40. Vitamin K als Monopräparat nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine
entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann.
41. Wasserlösliche Vitamine, auch in Kombinationen, nur bei der Dialyse.
42. Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwie-
gendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann (Folsäure: 5 mg/
Dosiseinheit).
43. Zinkverbindungen als Monopräparat nur zur Behandlung der enteropathischen Akrodermatitis und durch Hä-
modialysebehandlung bedingtem nachgewiesenem Zinkmangel sowie zur Hemmung der Kupferaufnahme bei
Morbus Wilson.
44. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
Antidote bei akuten Vergiftungen,
Lokalanästhetika zur Injektion,
apothekenpflichtige nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur
sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende
Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getrof-
fen werden.
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 7
(zu § 22 Absatz 3)
Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten
1. Festbetragsgruppen für Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen
1.1 5-Fluorouracil: parenterale Darreichungsformen
1.2 Acetazolamid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.3 Acetylcystein: orale Darreichungsformen
1.4 Aciclovir: orale Darreichungsformen
1.5 Aciclovir: topische Darreichungsformen
1.6 Aciclovir: Ophthalmika
1.7 Aciclovir: parenterale Darreichungsformen
1.8 Allopurinol: orale Darreichungsformen
1.9 Alpha-Liponsäure: feste orale Darreichungsformen
1.10 Alpha-Liponsäure: parenterale Darreichungsformen
1.11 Amantadin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.12 Ambroxol: orale Darreichungsformen
1.13 Ambroxol: inhalative Darreichungsformen
1.14 Ambroxol: parenterale Darreichungsformen
1.15 Ambroxol + Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.16 Amilorid + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.17 Amiodaron: orale Darreichungsformen
1.18 Amisulprid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.19 Amitriptylin: orale Darreichungsformen
1.20 Ammoniumbituminosulfonat: topische Darreichungsformen
1.21 Amoxicillin: abgeteilte orale Darreichungsform
1.22 Amoxicillin: flüssige orale Darreichungsform
1.23 Atenolol: feste orale Darreichungsformen
1.24 Atenolol + Chortalidon: feste orale Darreichungsformen
1.25 Azathioprin: orale Darreichungsformen
1.26 Bemetizid + Triamenteren: feste orale Darreichungsformen
1.27 Benzoylperoxid: topische Darreichungsformen
1.28 Beta-Acetyldigoxin: feste orale Darreichungsformen
1.29 Betahistin: orale Darreichungsformen
1.30 Bicalutamid: orale Darreichungsformen
1.31 Biperiden: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.32 Biperiden: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.33 Bisoprolol + Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.34 Bromazepam: orale Darreichungsformen
1.35 Bromhexin: feste orale Darreichungsformen
1.36 Bromhexin: flüssige orale Darreichungsformen
1.37 Buspiron: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.38 Butylscopolamin: feste orale Darreichungsformen
1.39 Butylscopolamin: rektale Darreichungsformen
1.40 Butylscopolamin: parenterale Darreichungsformen
1.41 Calcium zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.42 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.43 Carbamazepin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.44 Carbimazol: feste orale Darreichungsformen
1.45 Choriongonadotropoin: parenterale Darreichungsformen
1.46 Ciclosporin: orale Darreichungsformen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1967
1.47 Ciclosporin: orale Darreichungsformen, auf Mikro-/Nanoemulsionsbasis oder kolloidal dispergiert
1.48 Cimetidin: orale Darreichungsformen
1.49 Cimetidin: parenterale Darreichungsformen
1.50 Clindamycin: orale Darreichungsformen
1.51 Clodronsäure: orale Darreichungsformen
1.52 Clomifen: feste orale Darreichungsformen
1.53 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.54 Clonidin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.55 Clonidin: Ophalmika
1.56 Clotrimazol: Creme, Salbe
1.57 Clotrimazol: Liquidum, Lösung, Pumpspray, Spray, Tropflösung
1.58 Clotrimazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.59 Clozapin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.60 Colecalciferol: feste orale Darreichungsformen (400 bis 1 000 I. E.)
1.61 Colecalciferol + Fluorid: feste orale Darreichungsformen (500 bis 1 000 I. E. Colecalciferol + 0,25 mg
Fluorid)
1.62 Co-Trimoxazol: feste orale Darreichungsformen
1.63 Co Trimoxazol: flüssige orale Darreichungsformen
1.64 Cromoglicinsäure: Augentropfen, Eindosispipetten
1.65 Cromoglicinsäure: Nasenspray, Nasentropfen, Spray
1.66 Cromoglicinsäure: Augentropfen/Nasenspray (Kombipackung)
1.67 Cromoglicinsäure: inhalative Darreichungsformen
1.68 Cromoglicinsäure: orale Darreichungsformen
1.69 Cyanocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.70 Cyclophosphamid: feste orale Darreichungsformen
1.71 Cyproteron-Acetat: feste orale Darreichungsformen
1.72 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 2 mg
1.73 Dexamethason: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 4 mg
1.74 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 20 mg
1.75 Dexamethason: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, hoch dosiert ≥ 40 mg
1.76 Dexpanthenol: lokale Darreichungsformen
1.77 Dexpanthenol: Ophthalmika und Rhinologika
1.78 Diazepam: orale Darreichungsformen
1.79 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (alkoholische Lösung)
1.80 Diazepam: parenterale Darreichungsformen (sonstige Lösung)
1.81 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.82 Diclofenac: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.83 Diclofenac: rektale Darreichungsformen
1.84 Diclofenac: parenterale Darreichungsformen
1.85 Diclofenac: topische Darreichungsformen (Konzentrationsbereich ca. 1 bis 5 %)
1.86 Digitoxin: feste orale Darreichungsformen
1.87 Digoxin: feste orale Darreichungsformen
1.88 Dihydroergotamin: orale Darreichungsformen
1.89 Dihydroergotoxin: orale Darreichungsformen
1.90 Diltiazem: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.91 Diltiazem: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.92 Dimenhydrinat: feste, orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.93 Dimenhydrinat: rektale Darreichungsformen
1.94 Diphenhydramin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.95 Domperidon: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.96 Doxorubicin: parenterale Darreichungsformen
1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
1.97 Doxycyclin: feste orale Darreichungsformen
1.98 Doxylamin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.99 Erythromycin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.100 Erythromycin: flüssige, orale Darreichungsformen
1.101 Erythromycin: lokale Darreichungsformen
1.102 Estradiol: orale Darreichungsformen
1.103 Estradiol: transdermale Darreichungsformen
1.104 Estramustin: feste orale Darreichungsformen
1.105 Estriol: feste orale Darreichungsformen
1.106 Estriol: vaginale topische Darreichungsformen
1.107 Ethambutol: feste orale Darreichungsformen
1.108 Etilefrin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.109 Fentanyl: transdermale Darreichungsformen
1.110 Flecainid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.111 Flunarizin: orale Darreichungsformen
1.112 Flutamid: orale Darreichungsformen
1.113 Folinsäure: parenterale Darreichungsformen
1.114 Folsäure: feste orale Darreichungsformen
1.115 Folsäure: parenterale Darreichungsformen
1.116 Furosemid: Tabletten ≤ 80 mg
1.117 Furosemid: Tabletten ≥ 125 mg
1.118 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (20 mg, 40 mg)
1.119 Furosemid: Ampullen, Injektionslösungen (250 mg)
1.120 Furosemid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.121 Furosemid + Spironolacton: feste orale Darreichungsformen
1.122 Fusidinsäure: topische Darreichungsformen
1.123 Fusidinsäure: Gazen
1.124 Gabapentin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.125 Gentamicin: parenterale Darreichungsformen
1.126 Gentamicin: Ophthalmika
1.127 Gentamicin: topische Darreichungsformen
1.128 Gingko-biloba-Trockenextrakt: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Flavonglykoside im Verhält-
nis 50:1 angereichertem Trockenextrakt
1.129 Glibenclamid: Tabletten ≥ 1 mg bis ≤ 3,5 mg
1.130 Glibenclamid: Tabletten (5 mg)
1.131 Glyceroltrinitrat: transdermale therapeutische Systeme
1.132 Glyceroltrinitrat: Spray, Pumpspray
1.133 Gold: orale Darreichungsformen
1.134 Griseofulvin: feste orale Darreichungsformen
1.135 Haloperidol: orale Darreichungsformen
1.136 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.137 Haloperidol: parenterale Darreichungsformen, mit Depotwirkung
1.138 Heparin: Haparin-Natrium, topische Darreichungsformen
1.139 Heparin: Unfraktioniertes Heparin, parenterale Darreichungsformen
1.140 Hydroxocobalamin: parenterale Darreichungsformen
1.141 Ibuprofen: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.142 Ibuprofen: feste, orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.143 Ibuprofen: Suppositorien
1.144 Ibuprofen: topische Darreichungsformen
1.145 Indapamid: orale Darreichungsformen
1.146 Indometacin: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1969
1.147 Indometacin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.148 Indometacin: rektale Darreichungsformen
1.149 Indometacin: topische Darreichungsformen
1.150 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.151 Isosorbiddinitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.152 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.153 Isosorbidmononitrat: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.154 Isotretinoin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.155 Jodid zur Strumaprophylaxe: orale Darreichungsformen
1.156 Kaliumsalze: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.157 Kaliumsalze: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.158 Lactulose: orale Darreichungsformen
1.159 Lamotrigin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.160 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.161 Levodopa + Benserazid: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.162 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.163 Levodopa + Carbidopa: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, im Verhältnis 10:1
1.164 Levodopa + Carbidopa: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend, im Verhältnis 4:1
1.165 Levothyroxin-Natrium: orale Darreichungsformen
1.166 Lithium: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.167 Loperamid: orale Darreichungsformen
1.168 Lorazepam: orale Darreichungsformen
1.169 Magaldrat: orale Darreichungsformen
1.170 Magnesium: orale Darreichungsformen
1.171 Magnesium: parenterale Darreichungsformen
1.172 Maprotilin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.173 Mebeverin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.174 Medroxyprogesteron: Tabletten, Oralsuspension (100 bis 500 mg)
1.175 Menotropin: parenterale Darreichungsformen
1.176 Mesalazin: feste orale Darreichungsformen
1.177 Mesalazin: rektale Darreichungsformen
1.178 Mesalazin: sonstige rektale Darreichungsformen
1.179 Metamizol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.180 Metamizol: rektale Darreichungsformen
1.181 Metamizol: parenterale Darreichungsformen
1.182 Metformin: orale Darreichungsformen
1.183 Methotrexat: orale Darreichungsformen
1.184 Methyldopa: orale Darreichungsformen
1.185 Methylergometrin: orale Darreichungsformen
1.186 Methylphenidat: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.187 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.188 Metoclopramid: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.189 Metoclopramid: parenterale Darreichungsformen
1.190 Metoprolol + Hydrochlorothiazid: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.191 Metronidazol: orale Darreichungsformen
1.192 Metronidazol: vaginale topische Darreichungsformen
1.193 Metronidazol: parenterale Darreichungsformen
1.194 Midodrin: orale Darreichungsformen
1.195 Minocyclin: orale Darreichungsformen
1.196 Mirtazapin: orale Darreichungsformen
1.197 Moclobemid: abgeteilte orale Darreichungsformen
1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
1.198 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.199 Molsidomin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.200 Morphin: abgeteilte orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.201 Moxonidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.202 Nachtkerzensamenöl: orale Darreichungsformen, standardisiert auf Gamolensäure
1.203 Naftidrofuryl: orale Darreichungsformen
1.204 Nicergolin: orale Darreichungsformen
1.205 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.206 Nifedipin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.207 Nifedipin: flüssige orale Darreichungsformen
1.208 Nimodipin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.209 Nitrazepam: orale Darreichungsformen
1.210 Nitrofurantoin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.211 Nitrofurantoin: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.212 Nystatin: feste orale Darreichungsformen
1.213 Nystatin: flüssige orale Darreichungsformen
1.214 Nystatin: vaginale topische Darreichungsformen
1.215 Nystatin: topische Darreichungsformen
1.216 Nystatin + Zinkoxid: topische Darreichungsformen
1.217 Oxazepam: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.218 Oxybutynin: orale Darreichungsformen
1.219 Pankreatin: magensaftresistente polydispere Darreichungsformen
1.220 Pankreatin: magensaftresistente monolithische Darreichungsformen
1.221 Paracetamol: orale Darreichungsformen
1.222 Paracetamol: Suppositorien
1.223 Pentaerythrityltetranitrat: feste orale Darreichungsformen
1.224 Pentoxifyllin: feste orale Darreichungsformen
1.225 Pentoxifyllin: parenterale Darreichungsformen
1.226 Phenoxymethylpenicillin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.227 Phenoxymethylpenicillin: flüssige orale Darreichungsformen
1.228 Phenytoin: orale Darreichungsformen
1.229 Pilocarpin: Augentropfen auf wässriger Basis, Eindosispipetten
1.230 Pindolol: orale Darreichungsformen
1.231 Piracetam: orale Darreichungsformen
1.232 Piracetam: parenterale Darreichungsformen
1.233 Polyvidon-Jod: Creme, Gel, Salbe
1.234 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg
1.235 Prednisolon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg
1.236 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig dosiert ≤ 100 mg
1.237 Prednisolon: parenterale Darreichungsformen mit Depotwirkung
1.238 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrig dosiert ≤ 20 mg
1.239 Prednison: orale Darreichungsformen, normal freisetzend, hoch dosiert ≥ 50 mg
1.240 Primidon: orale Darreichungsformen
1.241 Promethazin: orale Darreichungsformen
1.242 Promethazin: parenterale Darreichungsformen
1.243 Propafenon: orale Darreichungsformen
1.244 Propranolol: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.245 Propranolol: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.246 Pyrazinamid: feste orale Darreichungsformen
1.247 Pyridoxin: feste orale Darreichungsformen
1.248 Pyridoxin: parenterale Darreichungsformen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1971
1.249 Retinol: orale Darreichungsformen
1.250 Ropinirol: orale Darreichungsformen
1.251 Saccharomyces boulardii: orale Darreichungsformen
1.252 Sägepalmenfrüchte: orale Darreichungsformen
1.253 Selegilin: orale Darreichungsformen
1.254 Sertralin: orale Darreichungsformen
1.255 Sotalol: feste orale Darreichungsformen
1.256 Spironolacton: orale Darreichungsformen
1.257 Sucralfat: orale Darreichungsformen
1.258 Sulfasalazin: orale Darreichungsformen
1.259 Sulpirid: orale Darreichungsformen
1.260 Tamoxifen: orale Darreichungsformen
1.261 Terbinafin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.262 Tetracyclin: feste orale Darreichungsformen
1.263 Theophyllin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.264 Theophyllin: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.265 Theophyllin: Ampullen
1.266 Thiamazol: feste orale Darreichungsformen
1.267 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
1.268 Thiamin-Hydrochlorid zur Substitution und Therapie: parenterale Darreichungsformen
1.269 Tiaprid: orale Darreichungsformen
1.270 Ticlopidin: abgeteilte orale Darreichungsformen
1.271 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.272 Tilidin mit Zusatz Naloxon: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.273 Topiramat: orale Darreichungsformen
1.274 Tramadol: abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.275 Tramadol: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.276 Tramadol: flüssige orale Darreichungsformen
1.277 Tramadol: parenterale Darreichungsformen
1.278 Tramadol: rektale Darreichungsformen
1.279 Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.280 Triamteren + Hydrochlorothiazid: orale Darreichungsformen
1.281 Trospiumchlorid: orale Darreichungsformen
1.282 Troxerutin: orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.283 Urea: topische Darreichungsformen
1.284 Urea pura + Tretinoin: topische Darreichungsformen
1.285 Ursodeoxycholsäure: orale Darreichungsformen
1.286 Valproinsäure: orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.287 Venlafaxin: orale Darreichungsformen
1.288 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
1.289 Verapamil: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
1.290 Verapamil: parenterale Darreichungsformen
1.291 Xylometazolin: nasale topische Darreichungsformen
1.292 Zink zur Substitution und Therapie: orale Darreichungsformen
2. Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen, insbesondere mit che-
misch verwandten Stoffen
2.1 ACE-Hemmer: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril: Benazeprilhydrochlorid
Captopril
Cilazapril: Cilazapril-1-Wasser
1972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Enalapril: Enalapril maleat
Fosinopril: Fosinopril Natrium
Imidapril: Imidapril hydrochlorid
Lisinopril: Lisinopril-2-Wasser
Moexipril: Moexipril hydrochlorid
Perindopril: Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Quinapril: Quinapril hydrochlorid
Ramipril
Spirapril: Spirapril hydrochlorid; Spirapril hydrochlorid-1-Wasser
Trandolapril
Zofenopril: Zofenopril-Calcium
2.2 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Bunazosin: Bunazosin hydrochlorid
Indoramin: Indoramin hydrochlorid
Urapidil
2.3 Alpha-Rezeptorenblocker: weitere Alpha-Rezeptorenblocker, alpha1-selektiv, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen
Wirkstoff:
Alfuzosin: Alfuzosin hydrochlorid
Doxazosin: Doxazosin mesilat
Tamsulosin: Tamsulosin hydrochlorid
Terazosin: Terazosin hydrochlorid-2-Wasser
2.4 Aminochinoline: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chloroquindiphosphat
Hydroxychloroquinsulfat
2.5 Angiotensin-II-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azilsartan: Azilsartan medoxomil Kaliumsalze
Candesartan: Candesartan cilexetil
Eprosartan: Eprosartan mesilat
Irbesartan
Losartan: Losartan kalium
Olmesartan: Olmesartan medoxomil
Telmisartan
Valsartan
2.6 Anionenaustauscherharze: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Colestipol
Colestyramin
2.7 Antianämika, andere: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Darbepoetin: Darbepoetin alfa
Erythropoetin: Epoetin alfa, Epoetin beta, Epoetin delta, Epoetin zeta
PEG-Erythropoetin: PEG-Epoetin beta, Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta
2.8 Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp: weitere Antidiabetika vom Sulfonylharnstofftyp, feste abgeteilte
orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbutamid
Glibornurid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1973
Gliclazid
Glimepirid
Glipizid
Gliquidon
Glisoxepid
Tolbutamid
2.9 Antikoagulantien, orale: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Phenprocoumon
Warfarin-Natrium
2.10 Antipsychotika, andere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Paliperidon
Risperidon
2.11 Azol-Antimykotika: Creme, Gel, Paste
Wirkstoff:
Bifonazol
Croconazol parenterale
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Omoconazol
Oxiconazol
Sertaconazol
Tioconazol
2.12 Azol-Antimykotika: Beutel, Lösung, Spray, Lotion, Pumpspray
Wirkstoff:
Bifonazol
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Isoconazol parenterale
Ketoconazol
Miconazolnitrat
Oxiconazol
Tioconazol
2.13 Azol-Antimykotika: vaginale topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Econazolnitrat
Fenticonazolnitrat
Miconazolnitrat
Oxiconazol
2.14 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend anxiolytisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alprazolam
Chlordiazepoxid
Clobazam
Clorazepat
1974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Clotiazepam
Ketazolam
Medazepam
Metaclazepam
Nordazepam
Oxazolam
Prazepam
2.15 Benzodiazepine: weitere Benzodiazepine, vorwiegend sedativ-hypnotisch wirksam, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Brotizolam
Flunitrazepam
Flurazepam
Loprazolam
Lormetazepam
Temazepam
Triazolam
2.16 Benzodiazepin-verwandte Mittel: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Zaleplon
Zolpidem
Zolpidemtartrat
Zopiclon
2.17 Beta2-Sympathomimetika, inhalativ oral: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Formoterol
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Indacaterol
Indacaterol maleat
Salmeterol
Salmeterol xinafoat
2.18 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Bambuterol
Bambuterol hydrochlorid parenterale
Carbuterol
Clenbuterol
Clenbuterol hydrochlorid
Fenoterol
Pirbuterol
Procaterol
Reproterol
Salbutamol
Terbutalin
Terbutalin sulfat
Tulobuterol
2.19 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1975
2.20 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Carbuterol
Clenbuterol
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
Tulobuterol
2.21 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: flüssige, inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.22 Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika: perorale trockenpulverförmige, inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fenoterol
Salbutamol
Terbutalin
2.23 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsfor-
men, normal freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Bopindolol
Bupranolol: Bupranolol hydrochlorid
Carazolol
Carteolol: Carteolol hydrochlorid
Carvedilol
Mepindolol: Mepindolol sulfat
Metipranolol
Nadolol
Oxprenolol: Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol: Penbutolol sulfat
Tertatolol
Timolol
2.24 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, nicht selektiv, abgeteilte orale Darreichungsfor-
men, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Alprenolol
Oxprenolol
2.25 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acebutolol
Acebutolol hydrochlorid
Betaxolol
Betaxolol hydrochlorid
Bisoprolol
Bisoprololhemifumarat
Celiprolol
Celiprolol hydrochlorid
Metoprolol
Metoprolol fumarat
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Metoprolol succinat
Metoprolol tartrat
Nebivolol parenterale
Nebivolol hydrochlorid
Talinolol
2.26 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Beta1-selektiv, abgeteilte orale Darreichungs-
formen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Metoprolol
2.27 Beta-Rezeptorenblocker: weitere Beta-Rezeptorenblocker, Ophthalmika
Wirkstoff:
Befunolol
Betaxolol
Bupranolol
Carteolol
Levobunolol
Metipranolol
Timolol
2.28 Calcitonine: parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Humancalcitonin
Lachscalcitonin
Schweinecalcitonin
2.29 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amlodipin: Amlodipin besilat, Amlodipin maleat; Amlodipinmesilat-(x)-Wasser
Isradipin
Lacidipin
Lercanidipin: Lercanidipin hydrochlorid
Manidipin: Manidipin dihydrochlorid
Nicardipin: Nicardipin hydrochlorid
Nisoldipin
Nitrendipin
2.30 Calcium-Antagonisten: weitere Calcium-Antagonisten (1,4-Dihydropyridine), feste, abgeteilte orale Darrei-
chungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Felodipin
Isradipin
Nilvadipin
Nisoldipin
2.31 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefadroxil
Cefadroxil-1-Wasser
Cefalexin
Cefalexin-1-Wasser
2.32 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefaclor
Cefaclor-1-Wasser
Cefuroxim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1977
Cefuroxim axetil
Loracarbef
Loracarbef-1-Wasser
2.33 Cefalosporine: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cefixim: Cefixim-(x)-Wasser
Cefpodoxim: Cefpodoxim proxetil
Ceftibuten: Ceftibuten-(x)-Wasser
2.34 Clofibrinsäurederivate und Strukturanaloga: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bezafibrat
Clofibrat
Etofibrat
Etofyllinclofibrat
Fenofibrat
Gemfibrocil
2.35 Dimeticon und Simethicon: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.36 Dimeticon und Simethicon: flüssige, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dimeticon und Simethicon
2.37 Diuretika, weitere: Thiazide und Analoga, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid
Butizid
Chlortalidon
Clopamid
Hydrochlorothiazid
Mebutizid
Mefrusid
Metolazon
Polythiazid
Trichlormethiazid
Xipamid
2.38 Diuretika, weitere: stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
2.39 Diuretika, weitere: stark und langsam wirksam, feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azosemid
Etozolin
Torasemid
2.40 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Enoxacin
Enoxacin-1,5-Wasser
Norfloxacin
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
2.41 Fluorchinolone: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Ciprofloxacin
Ciprofloxacin hydrochlorid-1-Wasser
Ciprofloxacin lactat
Levofloxacin
Levofloxacin-0,5-Wasser
Ofloxacin
2.42 Glucocorticoide, inhalativ, nasal: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, nasale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Dexamethasondihydrogenphosphat-Dinatrium
Flunisolid
Fluticason furoat
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
Mometason furoat-1-Wasser
Triamcinolon acetonid
2.43 Glucocorticoide, inhalativ, oral: Glucocorticoide zur Anwendung bei Atemwegserkrankungen, orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Budesonid
Ciclesonid
Fluticason propionat
Fluticason 17-propionat
Mometason furoat
2.44 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur Substitutionstherapie geeignet, orale Darreichungsfor-
men, normal freisetzend
Wirkstoff:
Cortisonacetat
Hydrocortison
2.45 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, nicht fluo-
riert, orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
Wirkstoff:
Cloprednol
Deflazacort
Methylprednisolon
Prednyliden
2.46 Glucocorticoide, oral: parente Glucocorticoide, zur Therapie geeignet, nicht fluoriert, orale Darreichungs-
formen, normal freisetzend, hochdosiert (≥ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 80)
Wirkstoff:
Methylprednisolon
Prednyliden
2.47 Glucocorticoide, oral: weitere Glucocorticoide, zur pharmakodynamischen Therapie geeignet, fluoriert,
orale Darreichungsformen, normal freisetzend, niedrigdosiert (≤ Wirkstärkenäquivalenzfaktor 40)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1979
Wirkstoff:
Betamethason
Fluocortolon
Triamcinolon
2.48 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Nizatidin
Ranitidin
Roxatidin
2.49 H2-Antagonisten: weitere H2-Antagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Famotidin
Ranitidin
2.50 Heparine, niedermolekular: Niedermolekulare Heparine, parenterale Darreichungsformen, unitdose
Wirkstoff:
Certoparin
Certoparin natrium
Dalteparin
Dalteparin natrium
Enoxaparin
Enoxaparin natrium
Nadroparin
Nadroparin calcium
Reviparin
Reviparin natrium
Tinzaparin
Tinzaparin natrium
2.51 Herzglykoside, weitere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lanatosid C
Meproscillarin
Metildigoxin
2.52 HMG-CoA-Reduktasehemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atorvastatin: Atorvastatin Calciumsalze
Fluvastatin: Fluvastatin Natriumsalze
Lovastatin
Pitavastatin: Pitavastatin Calciumsalze
Pravastatin: Pravastatin Natriumsalze
Rosuvastatin: Rosuvastatin Calciumsalze
Simvastatin
2.53 Insuline: Insuline (40 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
2.54 Insuline: Insuline (100 I. E./ml)
Wirkstoff:
Insulin
2.55 Makrolide, neuere: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Azithromycin
Azithromycin-1-Wasser
Azithromycin-2-Wasser
Clarithromycin
Roxithromycin
2.56 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Tenoxicam
2.57 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, abgeteilte orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Aceclofenac
Acemetacin
Lonazolac
Lonazolac calcium
Nabumeton
Proglumetacin
Proglumetacin dimaleat
Tolmetin
2.58 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylessigsäurederivate, orale Darreichungsformen, verzögert freiset-
zend
Wirkstoff:
Acemetacin
2.59 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Fenbufen
Fenoprofen
Flurbiprofen
Ketoprofen
Naproxen
Tiaprofensäure
2.60 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Arylpropionsäurederivate, orale Darreichungsformen, normal freiset-
zend
Wirkstoff:
Naproxen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1981
2.61 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren I (Pyrazolidindion-Derivate), orale Darreichungsfor-
men
Wirkstoff:
Azapropazon
Bumadizon
Mofebutazon
Oxyphenbutazon
Phenylbutazon
2.62 Prostaglandin-Synthetase-Hemmer: Keto-Enolsäuren II (Oxicame), abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Lornoxicam
Meloxicam
Meloxicam meglumin
Piroxicam
Piroxicam betadex
Tenoxicam
2.63 Protonenpumpenhemmer: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Esomeprazol: Esomeprazol Magnesiumsalze
Lansoprazol
Omeprazol: Omeprazol Magnesiumsalze
Pantoprazol: Pantoprazol Natriumsalze
Rabeprazol: Rabeprazol Natriumsalze
2.64 Selektive Serotonin-5HT1-Agonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Almotriptan
Almotriptan malat
Eletriptan
Eletriptan hydrobromid
Frovatriptan
Frovatriptan succinat-1-Wasser
Naratriptan
Naratriptan hydrochlorid
Rizatriptan
Rizatriptan benzoat
Sumatriptan
Sumatriptan succinat
Zolmitriptan
2.65 Selektive Serotonin-Wiederaufnahmehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Citalopram
2.66 Serotonin-5HT3-Antagonisten: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dolasetron: Dolasetron mesilat, Dolasetron mesilat-(x)-Wasser
Granisetron: Granisetron hydrochlorid
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Ondansetron: Ondansetron hydrochlorid, Ondansetron hydrochlorid-(x)-Wasser
Tropisetron: Tropisetron hydrochlorid
2.67 Testosteron-5-alpha-Reduktasehemmer: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dutasterid
Finasterid
2.68 Triazole: orale, abgeteilte Darreichungsformen
Wirkstoff:
Fluconazol
Itraconazol
3. Arzneimittel mit therapeutisch vergleichbarer Wirkung, insbesondere Arzneimittelkombinationen
3.1 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.2 Acetylsalicylsäure und Kombinationen von Acetylsalicylsäure mit Antacida bzw. Puffersubstanzen: orale
Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Acetylsalicylsäure
3.3 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Amitriptylinoxid
Clomipramin-hydrochlorid
Desipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
Dosulepin-hydrochlorid
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Lofepramin
Nortriptylin-hydrochlorid
Noxiptilin
Opipramol
Trimipramin
3.4 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Clomipramin-hydrochlorid
Dibenzepin-hydrochlorid
3.5 Antidepressiva: weitere klassische Antidepressiva, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Doxepin
Imipramin-hydrochlorid
Trimipramin
3.6 Antidepressiva: andere Antidepressiva (2. Generation), feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Mianserin-hydrochlorid
Trazodon
Viloxazin
3.7 Antidepressiva: selektive Serotonin-Rückaufnahme-Inhibitoren, feste orale Darreichungsformen, normal
freisetzend
Wirkstoff:
Fluoxetin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1983
Fluvoxaminhydrogenmaleat
Paroxetin
3.8 Antirheumatika: topische nicht steroide Antirheumatika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Etofenamat
Felbinac
Flufenaminsäure
Ketoprofen
Nifluminsäure
Piroxicam
3.9 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codein
Dextromethorphan parenterale
Dihydrocodein
Levopropoxyphen
Noscapin
3.10 Antitussiva: Opiumalkaloide und Derivate, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Dextromethorphan
3.11 Antitussiva: andere Antitussiva, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benproperin
Clobutinol
Dropropizin
Pentoxyverin
Pipazetat
3.12 Bisphosphonate und Kombinationen von Bisphosphonaten mit Additiva: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alendronsäure
Alendronsäure Natriumsalze
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Alfacalcidol)
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Colecalciferol)
Alendronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
Etidronsäure
Etidronsäure Natriumsalze
Etidronsäure Natiumsalze und Additiva (Calcium)
Ibandronsäure
Ibandronsäure Natriumsalze
Risedronsäure
Risedronsäure Natriumsalze
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium)
Risedronsäure Natriumsalze und Additiva (Calcium, Colecalciferol)
3.13 Eisen-II-haltige Antianämika mit dem Wirkungskriterium Eisenmangelanämie: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Eisen-II
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
3.14 Filmbildner: mit Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.15 Filmbildner: ohne Konservierungsmittel
Wirkstoff:
Filmbildner
3.16 Gestagene, weitere: weitere Gestagene, feste orale Darreichungsform
Wirkstoff:
Dydrogesteron
Lynestrenol
Medrogeston
3.17 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Dexamethason
Dexamethason-21-isonicotinat
Fluocortinbutylester
Fluorometholon
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
Prednisolon
Triamcinolon acetonid
3.18 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, schwach wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrocortison
Hydrocortisonacetat
3.19 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, mittelstark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alclometasondipropionat
Betamethasonbenzoat
Betamethasonvalerat
Clobetasonbutyrat
Clocortolonpivalat plus -hexanoat
Desonid
Desoximetason
Dexamethason
Flumethasonpivalat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolon
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluoroandrenolon-Fludroxycortid
Fluprednidenacetat
Halcinonid
Hydrocortison-17-butyrat, -21-propionat
Hydrocortisonaceponat
Hydrocortisonbutyrat
Methylprednisolonaceponat
Prednicarbat
Triamcinolon acetonid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1985
3.20 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Amcinonid
Betamethasondipropionat
Betamethasonvalerat
Desoximetason
Dexamethasonvalerat
Diflorasondiacetat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
Fluocinonid
Fluocortolonpivalat plus -hexanoat
Fluticason-17-propionat
Halcinonid
Halometason
Mometason
Triamcinolon acetonid
3.21 Glucocorticoide, topisch: weitere Glucocorticoide, sehr stark wirksam, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Clobetasolpropionat
Diflucortolonvalerat
Fluocinolonacetonid
3.22 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Bamipin
Clemastin
Dexchlorpheniramin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Pheniramin
Triprolidin
3.23 H1-Antagonisten: Antihistaminika, feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
Wirkstoff:
Brompheniramin
Carbinoxamin
Dimetinden
Pheniramin
3.24 H1-Antagonisten: Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alimemazin
Carbinoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenylpyralin
Mebhydrolin
Mequitazin
Pheniramin
3.25 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Astemizol
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Azelastin
Terfenadin
3.26 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.27 H1-Antagonisten: weitere Antihistaminika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cetirizin
Loratadin
3.28 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, abgeteilte orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.29 H1-Antagonisten: Antihistaminika mit zusätzlicher Hemmung der Mediatorfreisetzung, flüssige orale Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Ketotifen
Oxatomid
3.30 H1-Antagonisten: Antihistaminika, topische Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
3.31 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Calciumkanalblockern: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Delapril + Manidipin
Delapril hydrochlorid
Manidipin dihydrochlorid
Enalapril + Lercanidipin
Enalapril maleat
Lercanidipin hydrochlorid
Enalapril + Nitrendipin
Enalapril maleat
Ramipril + Felodipin
Trandolapril + Verapamil
Verapamil hydrochlorid
3.32 Kombinationen von ACE-Hemmern mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benazepril + Hydrochlorothiazid
Benazepril hydrochlorid
Captopril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril + Hydrochlorothiazid
Cilazapril-1-Wasser
Enalapril + Hydrochlorothiazid
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1987
Enalapril maleat
Fosinopril + Hydrochlorothiazid
Fosinopril natrium
Lisinopril + Hydrochlorothiazid Moexipril + Hydrochlorothiazid
Moexipril hydrochlorid
Quinapril + Hydrochlorothiazid
Quinapril hydrochlorid
Ramipril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril + Hydrochlorothiazid
Zofenopril calcium
3.33 Kombinationen von ACE-Hemmern mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Perindopril + Indapamid, Perindopril arginin; Perindopril erbumin
Ramipril + Piretanid
3.34 Kombinationen von Angiotensin-II-Antagonisten mit Hydrochlorothiazid: abgeteilte orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Candesartan + Hydrochlorothiazid: Candesartan cilexetil
Eprosartan + Hydrochlorothiazid: Eprosartan mesilat
Irbesartan + Hydrochlorothiazid
Losartan + Hydrochlorothiazid: Losartan kalium
Olmesartan + Hydrochlorothiazid: Olmesartan medoxomil
Telmisartan + Hydrochlorothiazid
Valsartan + Hydrochlorothiazid
3.35 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern mit Diuretika und Vasodilatantien: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Atenolol 25 mg + Chlortalidon 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Atenolol 50 mg + Chlortalidon 25 mg + Hydralazin-HCl 50 mg
Metipranolol 20 mg + Butizid 2,5 mg + Dihydralazinsulfat 25 mg
Metipranolol 40 mg + Butizid 5 mg + Dihydralazinsulfat 50 mg
Metoprololtartrat 100 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Metoprololtartrat 50 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Oxprenolol-HCl 80 mg + Chlortalidon 10 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
Propranolol-HCl 60 mg + Bendroflumethiazid 2,5 mg + Hydralazin-HCl 25 mg
3.36 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern und Thiazid-Diuretika mit kaliumsparenden Diuretika: orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Bupranolol-HCl 100 mg + Bemetizid 10 mg + Triamteren 20 mg
Propranolol-HCl 80 mg + Hydrochlorothiazid 12,5 mg + Triamteren 25 mg
Timololhydrogenmaleat 10 mg + Hydrochlorothiazid 25 mg + Amilorid-HCl 2,5 mg
3.37 Kombinationen von Beta-Rezeptorenblockern, nicht selektiv, mit weiteren Diuretika: abgeteilte orale
Darreichungsformen
Wirkstoff:
Oxprenolol + Chlortalidon
Oxprenolol hydrochlorid
Penbutolol + Furosemid
Penbutolol sulfat
Penbutolol + Piretanid
Penbutolol sulfat
Pindolol + Clopamid
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
3.38 Kombinationen von Cromoglicinsäure mit Beta2-Sympathomimetika: inhalative Darreichungsformen
Wirkstoff:
Cromoglicinsäure + Fenoterol
Cromoglicinsäure + Reproterol
3.39 Kombinationen von Furosemid mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Furosemid 15 mg + Triamteren 25 mg
Furosemid 30 mg + Triamteren 50 mg
Furosemid 40 mg + Amilorid-HCl 5 mg
Furosemid 40 mg + Triamteren 50 mg
3.40 Kombinationen von Glucocorticoiden mit langwirksamen Beta2-Sympathomimetika: inhalative Dar-
reichungsformen
Wirkstoff:
Beclometasondipropionat + Formoterol
Beclometasondipropionat, wasserfreies
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Budesonid + Formoterol
Formoterol hemifumarat-1-Wasser
Fluticason propionat + Salmeterol
Fluticason 17-propionat
Salmeterol xinafoat
3.41 Kombinationen von Nifedipin mit Beta-Rezeptorenblockern: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Nifedipin 10 mg + Acebutolol 100 mg
Nifedipin 10 mg + Atenolol 25 mg
Nifedipin 15 mg + Metoprolol 50 mg
Nifedipin 20 mg + Atenolol 50 mg
3.42 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: feste orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 30 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 500 mg
3.43 Kombinationen von Paracetamol mit Codein: rektale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Codeinphosphat 60 mg x 0,5 H2O
Paracetamol 1 000 mg
3.44 Kombinationen von Thiazid-Diuretika und Analoga mit kaliumsparenden Diuretika: orale Darreichungs-
formen
Wirkstoff:
Bendroflumethiazid 2,5 mg + Amilorid-HCl 4,4 mg
Trichlormethiazid 2 mg + Amilorid-HCl 2 mg
Xipamid 10 mg + Triamteren 30 mg
Xipamid 5 mg + Triamteren 15 mg
3.45 Myotonolytika: zentral wirksame Myotonolytika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Baclofen
Tetrazepam
Tizanidin
3.46 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1989
Flupentixol
Fluphenazin
Perphenazin
Pimozid
Tiotixen
Trifluoperazin
3.47 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benperidol
Bromperidol
Fluphenazin
Perphenazin
Trifluperidol
3.48 Neuroleptika: hochpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Benperidol
Fluphenazin
3.49 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorphenethazin
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Clopenthixol
Dixyrazin
Levomepromazin
Melperon
Metofenazat
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Triflupromazin
Zotepin
Zuclopenthixol
3.50 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, flüssige orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
Dixyrazin
Fluanison
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Thioridazin
Zuclopenthixol
3.51 Neuroleptika: mittel- und niedrigpotente Neuroleptika, parenterale Darreichungsformen, normal freisetzend
Wirkstoff:
Chlorpromazin
Chlorprothixen
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Levomepromazin
Melperon
Perazin
Promazin
Prothipendyl
Triflupromazin
3.52 Neuroleptika: Depotneuroleptika, parenterale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Flupentixol
Fluphenazin
Fluspirilen
Perphenazin
Zuclopenthixol
3.53 Ophthalmika, vasokonstriktorisch: weitere Ophthalmika, vasokonstriktorisch
Wirkstoff:
Antazolin
Naphazolin
Oxymetazolin
Phenylephrin
Tetryzolin
Tramazolin
3.54 Parkinsontherapeutika: Dopaminagonisten, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Alpha-Dihydroergocriptin
Bromocriptin
Lisurid
Pergolid
3.55 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Benzatropin
Bornaprin
Pridinol
Procyclidin
Trihexyphenidyl
3.56 Parkinsontherapeutika: Anticholinergika, orale Darreichungsform
Wirkstoff:
Metixen
3.57 Schichtgitter-Antacida: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Hydrotalcit
magaldrathaltige Kombinationen
3.58 Thiamin + Pyridoxin: orale Darreichungsformen
Wirkstoff:
Thiamin + Pyridoxin
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1991
Anlage 8
(zu § 22 Absatz 4)
Von der Beihilfefähigkeit
ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel
Folgende Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen sind nur unter den genannten Voraussetzungen beihilfefähig:
1. Alkoholentwöhnungsmittel sind nur beihilfefähig zur Unterstützung der Aufrechterhaltung der Abstinenz bei
alkoholkranken Personen im Rahmen eines therapeutischen Gesamtkonzepts mit begleitenden psychosozialen
und sozialtherapeutischen Maßnahmen; der Einsatz der Alkoholentwöhnungsmittel ist besonders zu begrün-
den.
2. Antidysmenorrhoika sind nur beihilfefähig als
a) Prostaglandinsynthetasehemmer bei Regelschmerzen,
b) systemische hormonelle Behandlung von Regelanomalien.
3. Clopidogrel als Monotherapie zur Prävention atherothrombotischer Ereignisse bei Personen mit Herzinfarkt, mit
ischämischem Schlaganfall oder mit nachgewiesener peripherer arterieller Verschlusskrankheit ist nur beihilfe-
fähig für Personen mit
a) Amputation oder Gefäßintervention, bedingt durch periphere arterielle Verschlusskrankheit (pAVK), oder
b) diagnostisch eindeutig gesicherter typischer Claudicatio intermittens mit Schmerzrückbildung in < 10 Minu-
ten bei Ruhe oder
c) Acetylsalicylsäure-Unverträglichkeit, soweit wirtschaftlichere Alternativen nicht eingesetzt werden können.
4. Clopidogrel in Kombination mit Acetylsalicylsäure bei akutem Koronarsyndrom zur Prävention atherothrombo-
tischer Ereignisse ist nur beihilfefähig für Personen mit
a) akutem Koronarsyndrom ohne ST-Strecken-Hebung während eines Behandlungszeitraums von bis zu zwölf
Monaten,
b) Myokardinfarkt mit ST-Strecken-Hebung, für die eine Thrombolyse infrage kommt, während eines Behand-
lungszeitraums von bis zu 28 Tagen.
Die Behandlung mit Clopidogrel plus ASS bei akutem Koronarsyndrom mit ST-Strecken-Hebungs-Infarkt, denen
bei einer perkutanen Koronarintervention ein Stent implantiert wurde, ist nicht Gegenstand dieser Regelung.
5. Insulinanaloga, schnell wirkend zur Behandlung des Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
a) Insulin Aspart,
b) Insulin Glulisin,
c) Insulin Lispro.
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu schnell wirkendem Humaninsulin nicht mit
Mehrkosten verbunden sind. Dies gilt nicht für Personen,
a) die gegen den Wirkstoff Humaninsulin allergisch sind,
b) bei denen trotz Intensivierung der Therapie eine stabile adäquate Stoffwechsellage mit Humaninsulin nicht
erreichbar ist, dies aber mit schnell wirkenden Insulinanaloga nachweislich gelingt, oder
c) bei denen auf Grund unverhältnismäßig hoher Humaninsulindosen eine Therapie mit schnell wirkenden In-
sulinanaloga im Einzelfall wirtschaftlicher ist.
6. Insulinanaloga, lang wirkend zur Behandlung von Diabetes mellitus Typ 2; hierzu zählen:
a) Insulin glargin,
b) Insulin detemir.
Diese Wirkstoffe sind nur beihilfefähig, solange sie im Vergleich zu intermediär wirkendem Humaninsulin nicht
mit Mehrkosten verbunden sind; die notwendige Dosiseinheit zur Erreichung des therapeutischen Ziels ist zu
berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für
a) eine Behandlung mit Insulin glargin für Personen, bei denen im Rahmen einer intensivierten Insulintherapie
auch nach individueller Überprüfung des Therapieziels und individueller Anpassung des Ausmaßes der Blut-
zuckersenkung in Einzelfällen ein hohes Risiko für schwere Hypoglykämien bestehen bleibt, oder
b) Personen, die gegen intermediär wirkende Humaninsuline allergisch sind.
7. Klimakteriumstherapeutika sind nur beihilfefähig zur systemischen und topischen hormonellen Substitution;
sowohl für den Beginn als auch für die Fortführung einer Behandlung postmenopausaler Symptome ist die
niedrigste Dosiseinheit für die kürzestmögliche Therapiedauer anzuwenden.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
8. Prostatamittel sind nur beihilfefähig
a) einmalig für eine Dauer von 24 Wochen als Therapieversuch sowie
b) längerfristig, sofern der Therapieversuch nach Buchstabe a erfolgreich verlaufen ist.
9. Saftzubereitungen sind für Erwachsene nur beihilfefähig in begründeten Ausnahmefällen; die Gründe müssen
dabei in der Person liegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1993
Anlage 9
(zu § 23 Absatz 1)
Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel
Abschnitt 1
Leistungsverzeichnis
beihilfe-
lfd. fähiger
Leistung
Nr. Höchst-
betrag
Bereich Inhalation1)
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung
a) als Einzelinhalation 6,70 €
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 3,60 €
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher Heil- 5,70 €
wässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
2 Radon-Inhalation
a) im Stollen 11,30 €
b) mittels Hauben 13,80 €
Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen
3 Krankengymnastik2) (auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie) als Einzel- 19,50 €
behandlung
4 Krankengymnastik2)3) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs- 23,10 €
störungen, die nach Abschluss der Hirnreife erworben werden, als Einzelbehandlung,
Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten
5 Krankengymnastik2)5) auf neurophysiologischer Grundlage bei zentralen Bewegungs- 34,30 €
störungen, die angeboren sind oder bis zum Alter von 14 Jahren erworben werden, als
Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten
6 Krankengymnastik (auch orthopädisches Turnen) in einer Gruppe (2 – 8 Personen), je 6,20 €
Teilnehmerin oder Teilnehmer
7 Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe4) (2 – 4 Personen), 10,80 €
Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
8 Krankengymnastik (Atemtherapie)
a) bei Mukoviszidose als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 34,30 €
b) bei schweren Bronchialerkrankungen in einer Gruppe (2 – 5 Personen), Mindestbe- 10,80 €
handlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
9 Bewegungsübungen2) 7,70 €
10 Krankengymnastik oder Bewegungsübungen im Bewegungsbad
a) als Einzelbehandlung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 23,60 €
b) in einer Gruppe (bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer – einschließlich der 11,80 €
erforderlichen Nachruhe
11 Manuelle Therapie zur Behandlung von Gelenkblockierungen6), Mindestbehandlungs- 22,50 €
dauer 30 Minuten
12 Chirogymnastik7) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 14,40 €
13 Erweiterte ambulante Physiotherapie10)11) Mindestbehandlungsdauer 120 Minuten, je Be- 81,90 €
handlungstag
14 Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau- 35,00 €
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT)12), Behandlungsrichtwert
60 Minuten, begrenzt auf maximal 18 Stunden je Kalenderhalbjahr
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
beihilfe-
lfd. fähiger
Leistung
Nr. Höchst-
betrag
15 Extensionsbehandlung (zum Beispiel Glissonschlinge) 5,20 €
16 Extensionsbehandlung mit größeren Apparaten (zum Beispiel Schrägbrett, Extensions- 6,70 €
tisch, Perl’sches Gerät, Schlingentisch)
Bereich Massagen
17 Massagen einzelner oder mehrerer Körperteile, auch Spezialmassagen (Bindegewebs-, 13,80 €
Reflexzonen-, Segment-, Periost-, Bürsten- und Colonmassage)2)
18 Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
a) Teilbehandlung, 30 Minuten 19,50 €
b) Großbehandlung, 45 Minuten 29,20 €
c) Ganzbehandlung, 60 Minuten 39,00 €
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität8) 8,70 €
19 Unterwasserdruckstrahlmassage bei einem Wanneninhalt von mindestens 600 Litern und 23,10 €
einer Aggregatleistung von mindestens 200 l/min sowie mit Druck- und Temperaturmess-
einrichtung – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder
20 Heiße Rolle – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 10,30 €
21 Warmpackung eines oder mehrerer Körperteile – einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Paraffin, 11,80 €
Fango-Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango,
Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
aa) Teilpackung 20,50 €
bb) Großpackung 28,20 €
22 Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung nach 14,90 €
Kneipp) – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
23 Kaltpackung (Teilpackung)
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 7,70 €
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose, 15,40 €
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und Peloid
24 Heublumensack, Peloidkompresse 9,20 €
25 Wickel, Auflagen, Kompressen und anderen, auch mit Zusatz 4,60 €
26 Trockenpackung 3,10 €
27 a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 3,10 €
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 4,60 €
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 4,10 €
28 a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) – einschließlich der erfor- 12,30 €
derlichen Nachruhe
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) – einschließlich der erforderlichen 20,00 €
Nachruhe
29 Wechselbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 9,20 €
b) Vollbad 13,30 €
30 Bürstenmassagebad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 19,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1995
beihilfe-
lfd. fähiger
Leistung
Nr. Höchst-
betrag
31 Naturmoorbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Halbbad 32,80 €
b) Vollbad 39,90 €
32 Sandbäder – einschließlich der erforderlichen Nachruhe
a) Teilbad 28,70 €
b) Vollbad 32,80 €
33 Sole-Photo-Therapie 32,80 €
Behandlung großflächiger Hauterkrankungen mit Balneo-Phototherapie (Einzelbad in
Sole kombiniert mit der Bestrahlung durch langwelliges ultraviolettes Licht [UV-A] oder
kurzwelliges ultraviolettes Licht [UV-B], einschließlich Nachfetten) und Licht-Öl-Bad – ein-
schließlich der erforderlichen Nachruhe
34 Medizinische Bäder mit Zusätzen
a) Teilbad (Hand- oder Fußbad) mit Zusatz, zum Beispiel vegetabilische Extrakte, äthe- 6,70 €
rische Öle, spezielle Emulsionen, mineralische huminsäurehaltige und salizylsäurehal-
tige Zusätze
b) Sitzbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 13,30 €
c) Vollbad, Halbbad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 €
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 3,10 €
35 Gashaltige Bäder
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) – einschließlich der 19,50 €
erforderlichen Nachruhe
b) gashaltiges Bad mit Zusatz – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 22,50 €
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) – einschließlich der erforderlichen Nach- 21,00 €
ruhe
d) Radon-Bad – einschließlich der erforderlichen Nachruhe 18,50 €
e) Radon-Zusatz, je 500 000 Millistat 3,10 €
Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Teil-, Sitz- und Vollbädern mit ortsgebundenen natürlichen Heilwässern
erhöhen sich die unter Nummer 30 Buchstabe a bis c und Nummer 31 Buchstabe b
jeweils angegebenen beihilfefähigen Höchstbeträge um bis zu 3,10 Euro. Weitere Zusätze
hierzu sind nach Maßgabe der Nummer 30 Buchstabe d beihilfefähig.
Bereich Kälte- und Wärmebehandlung
36 a) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kompresse, Eisbeutel, direkte Abrei- 9,80 €
bung)
b) Eisanwendung, Kältebehandlung (zum Beispiel Kaltgas, Kaltluft) großer Gelenke 6,70 €
37 Eisteilbad 9,80 €
38 Heißluftbehandlung9) eines oder mehrerer Körperteile oder Wärmeanwendung (Glühlicht, 5,70 €
Strahler auch Infrarot) bei einem oder mehreren Körperteilen
Bereich Elektrotherapie
39 Ultraschallbehandlung, auch Phonophorese 6,20 €
40 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit hochfrequenten Strömen (Kurz-, 6,20 €
Dezimeter- oder Mikrowellen)
41 Behandlung eines oder mehrerer Körperabschnitte mit niederfrequenten Strömen (zum 6,20 €
Beispiel Reizstrom, diadynamischer Strom, Interferenzstrom, Galvanisation)
42 Gezielte Niederfrequenzbehandlung, Elektrogymnastik; bei spastischen oder schlaffen 11,80 €
Lähmungen
43 Iontophorese 6,20 €
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
beihilfe-
lfd. fähiger
Leistung
Nr. Höchst-
betrag
44 Zwei- oder Vierzellenbad 11,30 €
45 Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz – einschließlich 22,00 €
der erforderlichen Nachruhe
Bereich Lichttherapie
46 Behandlung mit Ultraviolettlicht9)
a) als Einzelbehandlung 3,10 €
b) in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 2,60 €
47 a) Reizbehandlung9) eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht 3,10 €
b) Reizbehandlung9) mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht 5,20 €
48 Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes 6,20 €
49 Quarzlampendruckbestrahlung mehrerer Felder 8,70 €
Bereich Logopädie
50 Behandlungsplanung und Bericht
a) Erstgespräch mit Behandlungsplanung und -besprechung, einmal je Behandlungsfall 31,70 €
b) standardisierte Verfahren zur Behandlungsplanung einschließlich Auswertung, nur auf 49,60 €
spezielle ärztliche Verordnung bei Verdacht auf zentrale Sprachstörungen, einmal je
Behandlungsfall
c) ausführlicher Bericht 11,80 €
51 Einzelbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen
a) Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 €
b) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 41,50 €
c) Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 52,20 €
52 Gruppenbehandlung bei Sprech-, Sprach- und Stimmstörungen mit Beratung der Patien-
tin oder des Patienten oder gegebenenfalls der Eltern, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
a) Kindergruppe, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 14,90 €
b) Erwachsenengruppe, Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten 17,40 €
Bereich Beschäftigungstherapie (Ergotherapie)
53 Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungsplanung, 31,70 €
einmal je Behandlungsfall
54 Einzelbehandlung
a) bei motorischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 €
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, Mindestbehandlungsdauer 41,50 €
45 Minuten
c) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 60 Minuten 54,80 €
55 Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung, Mindestbehandlungsdauer 30 Minuten 31,70 €
56 Gruppenbehandlung
a) Mindestbehandlungsdauer 45 Minuten, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 14,40 €
b) bei psychischen Störungen, Mindestbehandlungsdauer 90 Minuten, je Teilnehmerin 28,70 €
oder Teilnehmer
Bereich Podologische Therapie13)
57 Hornhautabtragung an beiden Füßen 14,50 €
58 Hornhautabtragung an einem Fuß 8,70 €
59 Nagelbearbeitung an beiden Füßen 13,05 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1997
beihilfe-
lfd. fähiger
Leistung
Nr. Höchst-
betrag
60 Nagelbearbeitung an einem Fuß 7,25 €
61 Podologische Komplexbehandlung an beiden Füßen (Hornhautabtragung und Nagelbear- 26,10 €
beitung)
62 Podologische Komplexbehandlung an einem Fuß (Hornhautabtragung und Nagelbearbei- 14,50 €
tung)
Bereich Sonstiges
63 Ärztlich verordneter Hausbesuch 9,20 €
64 Fahrtkosten für Fahrten der behandelnden Person (nur bei ärztlich verordnetem Haus-
besuch) bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges in Höhe von 0,30 Euro je Kilometer oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels
Bei Besuchen mehrerer Patientinnen oder Patienten auf demselben Weg sind die Num-
mern 59 und 60 nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
1
) Die für Inhalationen erforderlichen Stoffe (Arzneimittel) sind daneben gesondert beihilfefähig.
2
) Neben den Leistungen nach den Nummern 3 bis 5 sind Leistungen nach den Nummern 9 und 17 nur dann beihilfefähig, wenn sie auf Grund
gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
3
) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta, propriozeptive neuromuskuläre Fazilitation) von
mindestens 120 Stunden als beihilfefähig anerkannt werden.
4
) Darf nur nach einem abgeschlossenen Weiterbildungslehrgang der behandelnden Person (Psychomotorik) oder bei Nachweis gleichartiger
Fortbildungskurse, Arbeitskreise und Ähnlichem sowie Erfahrungen in der Kinderbehandlung und Gruppentherapie als beihilfefähig anerkannt
werden.
5
) Darf nur nach abgeschlossener besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (zum Beispiel Bobath, Vojta) von mindestens 300 Stunden
als beihilfefähig anerkannt werden.
6
) Darf nur nach besonderer Weiterbildung der behandelnden Person (Manuelle Therapie) von mindestens 260 Stunden als beihilfefähig anerkannt
werden.
7
) Darf nur nach einer anerkannten speziellen Weiterbildung der behandelnden Person von mindestens 160 Stunden als beihilfefähig anerkannt
werden.
8
) Das notwendige Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließpolsterbinden) ist daneben beihilfefähig.
9
) Die Leistungen der Nummern 34, 42 und 43 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.
10
) Darf nur bei Durchführung von solchen Therapieeinrichtungen als beihilfefähig anerkannt werden, die durch die gesetzlichen Krankenkassen
oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation/erweiterten ambulanten Physiotherapie zugelassen sind.
11
) Die Leistungen der Nummern 3 bis 45 sind daneben nicht beihilfefähig.
12
) Die Leistungen der Nummern 3 bis 5, 9, 11 und 17 sind daneben nur beihilfefähig, wenn sie auf Grund gesonderter Diagnosestellung und einer
eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht werden.
13
) Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch eine Podologin, einen Podologen, eine medizinische Fußpflegerin oder einen medizinischen
Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
Abschnitt 2
Erweiterte ambulante Physiotherapie
1. Aufwendungen der erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) – Nummer 13 des Leistungsverzeichnisses –
werden nur bei folgenden Indikationen als beihilfefähig anerkannt:
a) Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei
aa) nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),
bb) Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,
cc) nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symp-
tomatik,
dd) instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rah-
men einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,
ee) lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose > 50° nach Cobb,
b) Operation am Skelettsystem
aa) posttraumatische Osteosynthesen,
bb) Osteotomien der großen Röhrenknochen,
c) prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulärem Defizit
aa) Schulterprothesen,
bb) Knieendoprothesen,
cc) Hüftendoprothesen,
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
d) operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten
aa) Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),
bb) Schultergelenkläsionen, insbesondere nach
aaa) operativ versorgter Bankard-Läsion,
bbb) Rotatorenmanschettenruptur,
ccc) schwere Schultersteife (frozen shoulder),
ddd) Impingement-Syndrom,
eee) Schultergelenkluxation,
fff) tendinosis calcarea,
ggg) periathritis humero-scapularis,
cc) Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,
e) Amputationen.
Erforderlich für die Anerkennung als beihilfefähige Aufwendungen ist zudem eine Verordnung von
a) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
b) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
c) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
d) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative
Medizin“.
2. Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine
Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht
aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedoku-
mentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.
3. Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:
a) Krankengymnastische Einzeltherapie,
b) Physikalische Therapie nach Bedarf,
c) Medizinisches Aufbautraining.
Bei Bedarf können folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden:
d) Lymphdrainage oder Massage oder Bindegewebsmassage,
e) Isokinetik,
f) Unterwassermassage.
Diese zusätzlichen Leistungen sind mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 13 abgegolten.
4. Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe
des Datums bestätigen.
Abschnitt 3
Medizinisches Aufbautraining
1. Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes medizinisches Aufbautraining (MAT) mit Sequenztrainingsgeräten zur
Behandlung von Erkrankungen der Wirbelsäule sind beihilfefähig, wenn
a) das Training verordnet wird von
aa) einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,
bb) einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,
cc) einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder
dd) einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabi-
litative Medizin“,
b) Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenom-
men werden und
c) jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer
und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert wer-
den.
2. Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 18 Sitzungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 1999
3. Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer
Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung
der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze
der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:
a) Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsana-
lyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Mess-
verfahren sowie Dokumentation analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. Die Berech-
nung einer Kontrolluntersuchung analog Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte ist nicht vor
Abschluss der Behandlungsserie möglich.
b) Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings
mit speziellen Therapiemaschinen analog Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte, zuzüglich
zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings analog Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (je
Sitzung) und begleitenden krankengymnastischen Übungen nach Nummer 506 der Anlage zur Gebühren-
ordnung für Ärzte. Die Nummern analog 846, analog 558 sowie Nummer 506 der Anlage zur Gebührenord-
nung für Ärzte können pro Sitzung jeweils nur einmal abgerechnet werden.
4. Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel er-
bracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Nummer 14 des Abschnitts 1.
5. Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen des ärztlich geleiteten medizinischen Aufbau-
trainings entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainings-
geräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Aufwendungen für medizinische Fußpflege
Aufwendungen für medizinische Fußpflege durch Podologinnen, Podologen, medizinische Fußpflegerinnen und
medizinische Fußpfleger sind nur bei der Diagnose „Diabetisches Fußsyndrom“ beihilfefähig.
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 10
(zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Zugelassene
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
Das Heilmittel muss von einer der folgenden Personen erbracht werden und
dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspre-
chen:
1. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeits-
therapeut,
2. Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,
3. Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
4. Krankengymnastin oder Krankengymnast,
5. Logopädin oder Logopäde,
6. akademische Sprachtherapeutin oder akademischer Sprachtherapeut, die
oder der über eine Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen nach § 124
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
7. klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
8. Masseurin oder Masseur,
9. medizinische Bademeisterin oder medizinischer Bademeister,
10. Podologin oder Podologe,
11. medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Po-
dologengesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2001
Anlage 11
(zu § 25 Absatz 1 und 4)
Beihilfefähige Aufwendungen für Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Abschnitt 1
Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, Körperersatzstücke
Die Aufwendungen für die Anschaffung der nachstehend aufgeführten Hilfsmittel, Geräte und Körperersatzstücke
sind – gegebenenfalls im Rahmen der Höchstbeträge – beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin oder einem Arzt
verordnet werden:
1.1 Abduktionslagerungskeil
1.2 Absauggerät (zum Beispiel bei Kehlkopferkrankung)
1.3 Anpassungen für diverse Gebrauchsgegenstände (zum Beispiel Universalhalter für Schwerstbehinderte
zur Erleichterung der Körperpflege und zur Nahrungsaufnahme)
1.4 Alarmgerät für Epileptikerinnen oder Epileptiker
1.5 Anatomische Brillenfassung
1.6 Anus-praeter-Versorgungsartikel
1.7 Anzieh- oder Ausziehhilfen
1.8 Aquamat
1.9 Armmanschette
1.10 Armtragegurt oder -tuch
1.11 Arthrodesensitzkissen oder -sitzkoffer
1.12 Atemtherapiegeräte
1.13 Atomiseur (zur Medikamenten-Aufsprühung)
1.14 Auffahrrampen für einen Krankenfahrstuhl
1.15 Aufrichteschlaufe
1.16 Aufrichtstuhl (für Aufrichtfunktion sind bis zu 150 Euro beihilfefähig)
1.17 Aufstehgestelle
1.18 Auftriebshilfe (bei Schwerstbehinderung)
1.19 Augenbadewanne, -dusche, -spülglas, -flasche, -pinsel, -pipette oder -stäbchen
1.20 Augenschielklappe, auch als Folie
2.1 Badestrumpf
2.2 Badewannensitz (bei Schwerstbehinderung, Totalendoprothese, Hüftgelenk-Luxations-Gefahr oder Poly-
arthritis)
2.3 Badewannenverkürzer
2.4 Ballspritze
2.5 Behinderten-Dreirad
2.6 Bestrahlungsmaske für ambulante Strahlentherapie
2.7 Bettnässer-Weckgerät
2.8 Beugebandage
2.9 Billroth-Batist-Lätzchen
2.10 Blasenfistelbandage
2.11 Blindenführhund (einschließlich Geschirr, Leine, Halsband, Maulkorb)
2.12 Blindenleitgerät (Ultraschallbrille, Ultraschallleitgerät)
2.13 Blindenstock, -langstock oder -taststock
2.14 Blutgerinnungsmessgerät (bei erforderlicher Dauerantikoagulation oder künstlichem Herzklappenersatz)
2.15 Blutlanzette
2.16 Blutzuckermessgerät
2.17 Bracelet
2.18 Bruchband
3.1 Clavicula-Bandage
3.2 Communicator (bei dysarthrischen Sprachstörungen)
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
3.3 Computerspezialausstattung für Behinderte; Spezialhardware und Spezialsoftware bis zu 3 500 Euro, ge-
gebenenfalls zuzüglich bis zu 5 400 Euro für eine Braillezeile mit 40 Modulen
4.1 Dekubitus-Schutzmittel (zum Beispiel Auf- oder Unterlagen für das Bett, Spezialmatratzen, Keile, Kissen,
Auf- oder Unterlagen für den Rollstuhl, Schützer für Ellenbogen, Unterschenkel und Füße)
4.2 Delta-Gehrad
4.3 Drehscheibe, Umsetzhilfen
4.4 Duschsitz oder -stuhl
5.1 Einlagen, orthopädische, einschließlich der zur Anpassung notwendigen Ganganalyse
5.2 Einmal-Schutzhose bei Querschnittgelähmten
5.3 Ekzemmanschette
5.4 Elektroscooter bis zu 2 500 Euro, ausgenommen Zulassung und Versicherung
5.5 Elektrostimulationsgerät
5.6 Epicondylitisbandage oder -spange mit Pelotten
5.7 Epitrainbandage
6.1 Fepo-Gerät (funktionelle elektronische Peronaeus-Prothese)
6.2 Fersenschutz (Kissen, Polster, Schale, Schoner)
6.3 Fingerling
6.4 Fingerschiene
6.5 Fixationshilfen
6.6 Fußteil-Entlastungsschuh (Einzelschuhversorgung)
7.1 Gehgipsgalosche
7.2 Gehhilfen und -übungsgeräte
7.3 Gehörschutz
7.4 Genutrain-Aktiv-Kniebandage
7.5 Gerät zur Behandlung mit elektromagnetischen Wechselfeldern bei atropher Pseudarthrose, Endoprothe-
senlockerung, idiopathischer Hüftnekrose oder verzögerter Knochenbruchheilung (in Verbindung mit einer
sachgerechten chirurgischen Therapie)
7.6 Gesichtsteilersatzstücke (Ektoprothese, Epithese)
7.7 Gilchrist-Bandage
7.8 Gipsbett, Liegeschale
7.9 Glasstäbchen
7.10 Gummihose bei Blasen- oder Darminkontinenz
7.11 Gummistrümpfe
8.1 Halskrawatte, Hals-, Kopf-, Kinnstütze
8.2 Handgelenkriemen
8.3 Hebekissen
8.4 Heimdialysegerät
8.5 Helfende Hand, Scherenzange
8.6 Herz-Atmungs-Überwachungsgerät oder -monitor
8.7 Hochtontherapiegerät
8.8 Hörgeräte (Hinter-dem-Ohr-Geräte [HdO-Geräte], Taschengeräte, Hörbrillen, Schallsignale überleitende
Geräte [C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals], drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, In-dem-Ohr-
Geräte [IdO-Geräte], schallaufnehmende Geräte bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem), alle
fünf Jahre einschließlich der Nebenkosten, es sei denn, aus medizinischen oder technischen Gründen
ist eine vorzeitige Verordnung zwingend erforderlich; Aufwendungen sind für Personen ab 15 Jahren auf
1 500 Euro je Ohr begrenzt, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch indizierte
notwendige Fernbedienung; der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleich-
bar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten
9.1 Impulsvibrator
9.2 Infusionsbesteck oder -gerät und Zubehör
9.3 Inhalationsgerät, einschließlich Sauerstoff und Zubehör, jedoch keine Luftbefeuchter, -filter, -wäscher
9.4 Innenschuh, orthopädischer
9.5 Insulinapplikationshilfen und Zubehör (Insulindosiergerät, -pumpe, -injektor)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2003
10.1 (frei)
11.1 Kanülen und Zubehör
11.2 Katapultsitz
11.3 Katheter, auch Ballonkatheter, und Zubehör
11.4 Kieferspreizgerät
11.5 Klosett-Matratze für den häuslichen Bereich bei dauernder Bettlägerigkeit und bestehender Inkontinenz
11.6 Klumpfußschiene
11.7 Klumphandschiene
11.8 Klyso
11.9 Knetmaterial für Übungszwecke bei cerebral-paretischen Kindern
11.10 Kniekappe/-bandage, Kreuzgelenkbandage
11.11 Kniepolster/-rutscher bei Unterschenkelamputation
11.12 Knöchel- und Gelenkstützen
11.13 Körperersatzstücke einschließlich Zubehör, abzüglich eines Eigenanteils von 15 Euro für Brustprothesen-
halter und 40 Euro für Badeanzüge, Bodys oder Korseletts für Brustprothesenträgerinnen
11.14 Kompressionsstrümpfe/-strumpfhose
11.15 Koordinator nach Schielbehandlung
11.16 Kopfring mit Stab, Kopfschreiber
11.17 Kopfschützer
11.18 Korrektursicherungsschuh
11.19 Krabbler für Spastikerinnen und Spastiker
11.20 Krampfaderbinde
11.21 Krankenfahrstuhl und Zubehör
11.22 Krankenpflegebett
11.23 Krankenstock
11.24 Kreuzstützbandage
11.25 Krücke
12.1 Latextrichter bei Querschnittlähmung
12.2 Leibbinde, jedoch keine Nieren-, Flanell- und Wärmeleibbinden
12.3 Lesehilfen (Leseständer, Blattwendestab, Blattwendegerät, Blattlesegerät, Auflagegestell)
12.4 Lichtsignalanlage für Gehörlose und hochgradig Schwerhörige
12.5 Lifter (Krankenlifter, Multilift, Bad-Helfer, Krankenheber oder Badewannenlifter)
12.6 Lispelsonde
12.7 Lumbalbandage
13.1 Malleotrain-Bandage
13.2 Mangoldsche Schnürbandage
13.3 Manutrain-Bandage
13.4 Maßschuhe, orthopädische, die nicht serienmäßig herstellbar sind, abzüglich eines Eigenanteils von
64 Euro:
13.4.1 Straßenschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.2 Hausschuhe (Erstausstattung zwei Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.3 Sportschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach zwei Jahren),
13.4.4 Badeschuhe (Erstausstattung ein Paar, Ersatzbeschaffung regelmäßig frühestens nach vier Jahren),
13.4.5 Interimsschuhe (wegen vorübergehender Versorgung entfällt der Eigenanteil von 64 Euro)
13.5 Milchpumpe
13.6 Mundsperrer
13.7 Mundstab/-greifstab
14.1 Narbenschützer
15.1 Orthese, Orthoprothese, Korrekturschienen, Korsetts und Ähnliches, auch Haltemanschetten und Ähnli-
ches
15.2 Orthesenschuhe, abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
15.3 Orthonyxie-Nagelkorrekturspange einschließlich der Anpassungen
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
15.4 Orthopädische Zurichtungen an Konfektionsschuhen (höchstens sechs Paar Schuhe pro Jahr)
16.1 Pavlik-Bandage
16.2 Peak-Flow-Meter
16.3 Penisklemme
16.4 Peronaeusschiene, Heidelberger Winkel
16.5 Phonator
16.6 Polarimeter
16.7 Psoriasiskamm
17.1 Quengelschiene
18.1 Reflektometer
18.2 Rektophor
18.3 Rollator
18.4 Rollbrett
18.5 Rutschbrett
19.1 Schede-Rad
19.2 Schrägliegebrett
19.3 Schutzbrille für Blinde
19.4 Schutzhelm für Behinderte
19.5 Schwellstromapparat
19.6 Segofix-Bandagensystem
19.7 Sitzkissen für Oberschenkelamputierte
19.8 Sitzschale, wenn Sitzkorsett nicht ausreicht
19.9 Skolioseumkrümmungsbandage
19.10 Spastikerhilfen (Gymnastik-/Übungsgeräte)
19.11 Spezialschuhe für Diabetiker (Lucro®), abzüglich eines Eigenanteils von 64 Euro
19.12 Sphinkter-Stimulator
19.13 Sprachverstärker nach Kehlkopfresektion
19.14 Spreizfußbandage
19.15 Spreizhose/-schale/-wagenaufsatz
19.16 Spritzen
19.17 Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine
gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18 Stehübungsgerät
19.19 Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-Plastik
19.20 Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
19.21 Stubbies
19.22 Stumpfschutzhülle
19.23 Stumpfstrumpf
19.24 Suspensorium
19.25 Symphysengürtel
20.1 Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2 Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3 Tinnitusgerät
20.4 Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten
20.5 Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.6 Tragegurtsitz
21.1 Übertragungsanlagen, wenn nach differenzierter fachärztlicher pädaudiologischer Diagnostik bei Bestehen
einer auditiven Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung auch eine Einschränkung des Sprachverständ-
nisses im Störschall besteht
21.2 Übungsschiene
21.3 Urinale
21.4 Urostomiebeutel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2005
22.1 Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2 Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1 Wasserfeste Gehhilfe
23.2 Wechseldruckgerät
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zyklomat-Hormon-Pumpe.
Abschnitt 2
Perücken
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken sind bis zum Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn ein krank-
hafter entstellender Haarausfall (zum Beispiel Alopecia areata), eine erhebliche Verunstaltung (zum Beispiel infolge
Schädelverletzung) oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall vorliegt. Die Aufwendungen für eine Zweit-
perücke sind nur beihilfefähig, wenn eine Perücke voraussichtlich länger als ein Jahr getragen werden muss. Die
Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Perücke sind nur beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen
Beschaffung mindestens vier Jahre vergangen sind, oder wenn sich bei Kindern vor Ablauf dieses Zeitraums die
Kopfform geändert hat.
Abschnitt 3
Blindenhilfsmittel und Mobilitätstraining
1. Aufwendungen für zwei Langstöcke sowie gegebenenfalls elektronische Blindenleitgeräte nach ärztlicher Ver-
ordnung sind beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erforderliche Unterweisung im Gebrauch dieser Hilfsmittel (Mobilitätstraining) sind in
folgendem Umfang beihilfefähig:
a) Aufwendungen für eine Ausbildung im Gebrauch des Langstockes sowie für eine Schulung in Orientierung
und Mobilität bis zu folgenden Höchstbeträgen:
aa) Unterrichtsstunde à 60 Minuten, einschließlich 15 Minuten Vor- und Nachbereitung
sowie der Erstellung von Unterrichtsmaterial, bis zu 100 Unterrichtsstunden 63,50 Euro,
bb) Fahrtzeit der Trainerin oder des Trainers je Zeitstunde, wobei jede angefangene Stunde
im 5-Minuten-Takt anteilig berechnet wird 50,48 Euro,
cc) Fahrtkosten der Trainerin oder des Trainers je gefahrenen Kilometer 0,30 Euro oder
die niedrigsten Kosten eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels,
dd) notwendige Unterkunft und Verpflegung der Trainerin oder des Trainers, soweit eine
tägliche Rückkehr zum Wohnort der Trainerin oder des Trainers nicht zumutbar ist, je Tag 26 Euro.
Das Mobilitätstraining wird grundsätzlich als Einzeltraining ambulant oder stationär in einer Spezialeinrich-
tung durchgeführt. Werden an einem Tag mehrere Blinde unterrichtet, können die genannten Aufwendungen
der Trainerin oder des Trainers nur anteilig berücksichtigt werden,
b) Aufwendungen für ein erforderliches Nachtraining (zum Beispiel bei Wegfall eines noch vorhandenen Seh-
restes, Wechsel des Wohnortes) werden entsprechend Buchstabe a anerkannt,
c) Aufwendungen für ein ergänzendes Training an Blindenleitgeräten können in der Regel bis zu 30 Stunden
anerkannt werden, gegebenenfalls einschließlich der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Fahrt-
kosten der Trainerin oder des Trainers in entsprechendem Umfang. Die Anerkennung weiterer Stunden ist
möglich, wenn die Trainerin oder der Trainer oder eine Ärztin oder ein Arzt die Notwendigkeit bescheinigt.
3. Die entstandenen Aufwendungen für das Mobilitätstraining sind durch die Rechnung einer Blindenorganisation
nachzuweisen. Ersatzweise kann auch eine unmittelbare Abrechnung durch die Mobilitätstrainerin oder den
Mobilitätstrainer akzeptiert werden, falls sie oder er zur Rechnungsstellung gegenüber den gesetzlichen Kran-
kenkassen berechtigt ist. Bei Umsatzsteuerpflicht (ein Nachweis des Finanzamtes ist vorzulegen) erhöhen sich
die beihilfefähigen Aufwendungen um die jeweils gültige Umsatzsteuer.
Abschnitt 4
Sehhilfen
Unterabschnitt 1
Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe
1. Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig
a) für Personen unter 18 Jahren,
b) für Personen ab 18 Jahren, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere
Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1, entsprechend der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO)
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
empfohlene Klassifikation des Schweregrades der Sehbeeinträchtigung, aufweisen; eine solche Beeinträch-
tigung liegt unter anderem vor, wenn
aa) die Sehschärfe (Visus) bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit möglichen Kontaktlinsen auf
dem besseren Auge < 0,3 beträgt oder
bb) das beidäugige Gesichtsfeld < 10 Grad bei zentraler Fixation ist.
Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder Kontaktlinsen zu
erfolgen.
2. Voraussetzung für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist die Verordnung von einer Augenärztin oder
einem Augenarzt. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder
einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Als Sehhilfen zur Verbesserung
der Sehschärfe sind beihilfefähig:
a) Brillengläser,
b) Kontaktlinsen,
c) vergrößernde Sehhilfen.
3. Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/–6 Dioptrien (dpt):
aa) Einstärkengläser:
aaa) für das sphärische Glas 31 Euro,
bbb) für das zylindrische Glas 41 Euro,
bb) Mehrstärkengläser:
aaa) für das sphärische Glas 72 Euro,
bbb) für das zylindrische Glas 92,50 Euro,
b) bei Gläserstärken über +/–6 dpt zuzüglich je Glas 21 Euro,
c) bei Dreistufen- oder Multifokalgläsern zuzüglich je Glas 21 Euro,
d) bei Gläsern mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21 Euro.
4. Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 3 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Licht-
schutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:
a) Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21 Euro,
aa) bei Gläserstärken ab +/–6 dpt,
bb) bei Anisometropien ab 2 dpt,
cc) unabhängig von der Gläserstärke
aaa) bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr,
bbb) bei Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des
Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Ver-
wendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,
ccc) bei Brillen, die im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,
b) bei getönten Gläsern (Lichtschutzgläser) oder phototropen Gläsern zuzüglich je Glas 11 Euro,
aa) bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Licht-
streuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),
bb) bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,
cc) bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-
Syndrom),
dd) bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medika-
mentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),
ee) bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom,
Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,
ff) bei Ciliarneuralgie,
gg) bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder
der Sehnerven,
hh) bei totaler Farbenblindheit,
ii) bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,
jj) bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfind-
lichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),
kk) bei Gläsern ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2007
5. Aufwendungen für Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig bei:
a) Kurzsichtigkeit (Myopie) ab 8 dpt,
b) Weitsichtigkeit (Hyperopie) ab 8 dpt,
c) irregulärem Astigmatismus, wenn damit eine um mindestens 20 Prozent verbesserte Sehstärke gegenüber
Brillengläsern erreicht wird,
d) Astigmatismus rectus und inversus ab 3 dpt,
e) Astigmatismus obliquus (Achslage 45° +/–30° oder 135° +/–30°) ab 2 dpt,
f) Keratokonus,
g) Aphakie,
h) Aniseikonie; bei gleicher oder wenig differenter Refraktion beider Augen muss eine Aniseikoniemessung nach
einer anerkannten reproduzierbaren Bestimmungsmethode erfolgt und dokumentiert sein,
i) Anisometropie ab 2 dpt.
6. Bei Kurzzeitlinsen sind je Kalenderjahr Aufwendungen nur beihilfefähig
a) für sphärische Kontaktlinsen bis zu 154 Euro,
b) für torische Kontaktlinsen bis zu 230 Euro.
Wenn Kontaktlinsen aus medizinischen Gründen nicht ununterbrochen getragen werden können, sind bei Vor-
liegen der genannten Indikationen neben den Kontaktlinsen zusätzlich Aufwendungen für eine Brille im Rahmen
der Nummern 3 und 4 beihilfefähig. Liegt keine der Indikationen vor, sind nur die vergleichbaren Kosten für
Brillengläser beihilfefähig.
7. Aufwendungen für folgende ärztlich verordnete vergrößernde Sehhilfen sind beihilfefähig:
a) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Be-
leuchtung, oder Brillengläser mit Lupenwirkung [Lupengläser], in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupen-
brillensystem [zum Beispiel nach Galilei, Kepler], gegebenenfalls einschließlich der Systemträger) bei einem
mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf,
b) elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe (mobile oder nicht mobile Systeme) bei einem mindestens
6-fachen Vergrößerungsbedarf,
c) optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne (fokussierbare Handfernrohre oder Monokulare).
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt
für Augenheilkunde ausgestellt wurde und dass diese oder dieser die Notwendigkeit und die Art der benötigten
Sehhilfen selbst oder in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenopti-
kern bestimmt hat.
8. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Fernrohrlupenbrillensysteme (zum Beispiel nach Galilei, Kepler) für die Zwischendistanz (Raumkorrektur)
oder die Ferne,
b) separate Lichtquellen (zum Beispiel zur Kontrasterhöhung oder zur Ausleuchtung der Lektüre),
c) Fresnellinsen aller Art.
Unterabschnitt 2
Therapeutische Sehhilfen
1. Aufwendungen für folgende therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkran-
kung sind beihilfefähig, wenn eine entsprechende Verordnung von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
Augenheilkunde vorliegt:
a) Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
aa) Substanzverlusten der Iris, die den Blendschutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, trau-
matische Mydriasis, Iridodialyse),
bb) Albinismus.
Ist beim Lichtschutzglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich erforderlich, so sind die Aufwendungen für die
entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austes-
tung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
b) Brillenglas mit Ultraviolett-(UV-)Kantenfilter (400 Nanometer Wellenlänge) bei
aa) Aphakie,
bb) Photochemotherapie zur Absorption des langwelligen UV-Lichts,
cc) UV-Schutz nach Staroperation, wenn keine Intraokularlinse mit UV-Schutz implantiert wurde,
dd) Iriskolobom,
ee) Albinismus.
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich und gegebenenfalls, bei Albinismus, auch eine
Transmissionsminderung notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach
Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendun-
gen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
c) Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von
450 Nanometer bei Blauzapfenmonochromasie. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsaus-
gleich und gegebenenfalls auch eine Transmissionsminderung notwendig, sind die Aufwendungen für die
entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austes-
tung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig.
d) Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 Nanometer) als Langpassfilter zur Vermeidung der
Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
aa) angeborenem Fehlen von oder angeborenem Mangel an Zapfen in der Netzhaut (Achromatopsie, in-
komplette Achromatopsie),
bb) dystrophischen Netzhauterkrankungen (zum Beispiel Zapfendystrophien, Zapfen-Stäbchen-Dystrophien,
Stäbchen-Zapfen-Dystrophien, Retinopathia pigmentosa, Chorioidemie),
cc) Albinismus.
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben,
die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Ist beim Kantenfilterglas zusätzlich ein Refraktionsausgleich
notwendig, so sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfe-
fähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektio-
nierten Seitenschutz beihilfefähig.
e) Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von
mehr als 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) sowie vertikale Prismen und Folien von
mehr als 1 Prismendioptrie, bei:
aa) krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel,
Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, und
bb) Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern.
Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Verordnung auf Grund einer umfassenden augenärzt-
lichen orthoptisch-pleoptischen Diagnostik ausgestellt ist. Verordnungen, die auf Grund isolierter Ergebnis-
sen einer subjektiven Heterophorie-Testmethode ausgestellt sind, werden nicht anerkannt.
Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, zum Beispiel prä- oder postoperativ, sind nur die
Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillen-
durchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig.
Ist bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, so sind
die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig.
f) Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrneh-
mung.
g) Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei
Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren.
h) Okklusionspflaster und -folien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln.
i) Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (zum Beispiel infolge
einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermei-
den.
j) Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Substanzverlusten der Iris, die den Blend-
schutz herabsetzen (zum Beispiel Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinis-
mus).
k) Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
aa) Hornhauterosionen oder -epitheldefekten,
bb) Abrasio nach Operation,
cc) Verätzung oder Verbrennung,
dd) Hornhautverletzung (perforierend oder lamellierend),
ee) Keratoplastik,
ff) Hornhautentzündungen und -ulzerationen, zum Beispiel Keratitis bullosa, Keratitis neuroparalytica,
Keratitis e lagophthalmo, Keratitis filiformis.
l) Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr.
m) Kontaktlinsen
aa) bei ausgeprägtem, fortgeschrittenem Keratokonus mit keratokonusbedingten pathologischen Horn-
hautveränderungen und Hornhautradius unter 7 Millimeter zentral oder im Apex oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2009
bb) nach Hornhauttransplantation oder Keratoplastik.
n) Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Personen, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind – sofern
sie erheblich sturzgefährdet sind – oder funktionell Einäugigen (bestkorrigierter Visus mindestens eines
Auges unter 0,2). Ist zusätzlich ein Refraktionsausgleich notwendig, sind die Aufwendungen für die entspre-
chenden Brillengläser nach Unterabschnitt 1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht
beihilfefähig.
2. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Kantenfilter bei
aa) altersbedingter Makuladegeneration,
bb) diabetischer Retinopathie,
cc) Opticusatrophie (außer im Zusammenhang mit einer dystrophischen Netzhauterkrankung),
dd) Fundus myopicus.
b) Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen.
c) Okklusionslinsen und -schalen als Amblyopietherapeutikum.
Unterabschnitt 3
Allgemeine Bestimmungen für Sehhilfen
1. Aufwendungen für eine Sportbrille sind beihilfefähig, wenn im Rahmen der Schulpflicht eine Sportbrille während
des Schulsports getragen werden muss. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach den
Nummern 3 und 4 des Unterabschnitts 1; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.
2. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Seh-
schärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre – bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre – vergangen
sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
a) sich die Refraktion geändert hat,
b) die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist oder
c) sich die Kopfform geändert hat.
3. Aufwendungen für eine Irisschale mit geschwärzter Pupille sind nach diesem Abschnitt nicht beihilfefähig.
4. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
a) Sehhilfen, die nur für eine berufliche Tätigkeit erforderlich werden,
b) Bildschirmbrillen,
c) Brillenversicherungen,
d) Zweitbrillen,
e) Reservebrillen,
f) Brillengläser für Sportbrillen, außer im Fall der Nummer 1,
g) Brillenetuis,
h) Brillenfassungen, außer im Fall der Nummer 1.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Anlage 12
(zu § 25 Absatz 1, 2 und 4)
Nicht beihilfefähige Hilfsmittel,
Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle
Nicht zu den beihilfefähigen Hilfsmitteln gehören Gegenstände, die weder notwendig noch wirtschaftlich ange-
messen (§ 6 Absatz 1) sind, die einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen oder einen geringen
Abgabepreis haben (§ 25 Absatz 2) oder die zur allgemeinen Lebenshaltung gehören. Nicht beihilfefähig sind
insbesondere folgende Gegenstände:
1.1 Adju-Set/-Sano
1.2 Angorawäsche
1.3 Anti-Allergene-Matrazen, Matrazenbezüge und Bettbezüge
1.4 Aqua-Therapie-Hose
1.5 Arbeitsplatte zum Krankenfahrstuhl
1.6 Augenheizkissen
1.7 Autofahrerrückenstütze
1.8 Autokindersitz
1.9 Autokofferraumlifter
1.10 Autolifter
2.1 Badewannengleitschutz/-kopfstütze/-matte
2.2 Bandagen (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
2.3 Basalthermometer
2.4 Bauchgurt
2.5 Bestrahlungsgeräte/-lampen zur Selbstbehandlung, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
2.6 Bett (soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt)
2.7 Bettbrett/-füllung/-lagerungskissen/-platte/-rost/-stütze
2.8 Bett-Tisch
2.9 Bidet
2.10 Bildschirmbrille
2.11 Bill-Wanne
2.12 Blinden-Uhr
2.13 Blutdruckmessgerät
2.14 Brückentisch
3.1 (frei)
4.1 Dusche
5.1 Einkaufsnetz
5.2 Einmal-Handschuhe, es sei denn, sie sind bei regelmäßiger Katheterisierung, zur endotrachialen
Absaugung, im Zusammenhang mit sterilem Ansaugkatheter oder bei Querschnittgelähmten zur Darm-
entleerung erforderlich
5.3 Eisbeutel und -kompressen
5.4 Elektrische Schreibmaschine
5.5 Elektrische Zahnbürste
5.6 Elektrofahrzeuge, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
5.7 Elektro-Luftfilter
5.8 Elektronic-Muscle-Control (EMC 1000)
5.9 Erektionshilfen
5.10 Ergometer
5.11 Ess- und Trinkhilfen
5.12 Expander
6.1 Farberkennungsgerät
6.2 Fieberthermometer
6.3 Fußgymnastik-Rolle, Fußwippe (zum Beispiel Venentrainer)
7.1 Garage für Krankenfahrzeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2011
8.1 Handschuhe, es sei denn, sie sind nach Nummer 11.21 der Anlage 11 erforderlich
8.2 Handtrainer
8.3 Hängeliege
8.4 Hantel (Federhantel)
8.5 Hausnotrufsystem
8.6 Hautschutzmittel
8.7 Heimtrainer
8.8 Heizdecke/-kissen
8.9 Hilfsgeräte für die Hausarbeit
8.10 Höhensonne
8.11 Hörkissen
8.12 Hörkragen Akusta-Coletta
9.1 Intraschallgerät (Schallwellengerät)
9.2 Inuma-Gerät (alpha, beta, gamma)
9.3 Ionisierungsgeräte (zum Beispiel Ionisator, Pollimed 100)
9.4 Ionopront, Permox-Sauerstofferzeuger
10.1 (frei)
11.1 Katzenfell
11.2 Klingelleuchten, die nicht von Nummer 12.4 der Anlage 11 erfasst sind
11.3 Knickfußstrumpf
11.4 Knoche Natur-Bruch-Slip
11.5 Kolorimeter
11.6 Kommunikationssystem
11.7 Kraftfahrzeug einschließlich behindertengerechter Umrüstung
11.8 Krankenunterlagen, es sei denn,
a) sie sind in direktem Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit erforderlich (Blasen- oder
Darminkontinenz im Rahmen einer Dekubitusbehandlung oder bei Dermatitiden),
b) neben der Blasen- oder Darminkontinenz liegen so schwere Funktionsstörungen vor (zum Beispiel Halb-
seitenlähmung mit Sprachverlust), dass sonst der Eintritt von Dekubitus oder Dermatitiden droht,
c) die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben wird damit wieder ermöglicht
11.9 Kreislaufgerät
12.1 Lagerungskissen/-stütze, ausgenommen Nummer 1.1 der Anlage 11
12.2 Language-Master
12.3 Luftreinigungsgeräte
13.1 Magnetfolie
13.2 Monophonator
13.3 Munddusche
14.1 Nackenheizkissen
14.2 Nagelspange
15.1 Öldispersionsapparat
16.1 Pulsfrequenzmesser
17.1 (frei)
18.1 Rotlichtlampe
18.2 Rückentrainer
19.1 Salbenpinsel
19.2 Schlaftherapiegerät
19.3 Schuhe, soweit nicht in Anlage 11 aufgeführt
19.4 Spezialsitze
19.5 Spirometer
19.6 Spranzbruchband
19.7 Sprossenwand
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
19.8 Sterilisator
19.9 Stimmübungssystem für Kehlkopflose
19.10 Stockroller
19.11 Stockständer
19.12 Stufenbett
19.13 SUNTRONIC-System (AS 43)
20.1 Taktellgerät
20.2 Tamponapplikator
20.3 Tandem für Behinderte
20.4 Telefonverstärker
20.5 Telefonhalter
20.6 Therapeutische Wärme-/Kältesegmente
20.7 Treppenlift, Monolift, Plattformlift
21.1 Übungsmatte
21.2 Ultraschalltherapiegeräte
21.3 Umweltkontrollgerät
21.4 Urin-Prüfgerät
22.1 Venenkissen
23.1 Waage
23.2 Wandstandgerät
23.3 WC-Sitz
24.1 (frei)
25.1 (frei)
26.1 Zahnpflegemittel
26.2 Zweirad für Behinderte.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2013
Anlage 13
(zu § 41 Absatz 1)
Ergänzende Früherkennungsuntersuchungen,
Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen
1. Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
1.1 Gen-Test bei erhöhtem Krebsrisiko für erblich belastete Frauen mit
einem familiär erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko
1.2 Telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) bei chronischer Herz-
insuffizienz
1.3 Früherkennungsuntersuchungen bei Minderjährigen im Alter von sechs
und zehn Jahren und von 16 bis 17 Jahren
1.3.1 U 10 (sechs bis sieben Jahre)
1.3.2 U 11 (neun bis zehn Jahre)
1.3.3 J 2 (16 bis 17 Jahre)
2. Schutzimpfungen
2.1 Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen ohne Ein-
schränkungen
2.2 Grippeschutzimpfungen ohne Einschränkungen
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Sechste Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 12. September 2012
Auf Grund des § 62 Absatz 1 des Lebensmittel- und „§ 12
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- Durchsetzung bestimmter
machung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) ver- Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 931/2011
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz: Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
Artikel 1
lässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU)
Die Lebensmittelrechtliche Straf- und Bußgeldver-
Nr. 931/2011 nicht sicherstellt, dass der zuständigen
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Behörde eine dort genannte Information zur Verfü-
7. Februar 2012 (BGBl. I S. 190) wird wie folgt geändert:
gung gestellt wird.“
1. § 3 wird wie folgt geändert: 5. Die bisherigen §§ 12 bis 14 werden die §§ 13 bis 15.
a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 6. Der neue § 13 wird wie folgt gefasst:
„4. Abschnitt VIII Kapitel III Teil D Nummer 1 in „§ 13
Verbindung mit Nummer 2 nicht sicherstellt, Durchsetzung bestimmter
dass ein Rohstoff oder ein Enderzeugnis einer Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 284/2012
dort genannten Gefrierbehandlung unterzo-
gen wird,“. Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Num-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermit-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: telgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a lässig entgegen Artikel 9 der Verordnung (EU)
eingefügt: Nr. 284/2012 als Lebensmittelunternehmer oder als
sein Vertreter eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
„1a. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbin- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.“
dung mit Anhang II Abschnitt IV Num-
7. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
mer 2 nicht dafür sorgt, dass der zustän-
digen Behörde eine dort genannte Infor- „Anlage
mation zur Verfügung gestellt wird,“. (zu § 14)
bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert: Fundstellenverzeichnis
der Verordnungen der Europäischen
aaa) Nach Buchstabe a werden folgende Gemeinschaft oder der Europäischen Union
Buchstaben b und c eingefügt:
1. Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
„b) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buch- Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit
stabe a ein dort genanntes Fische- Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-
reierzeugnis in den Verkehr bringt, gung bestimmter transmissibler spongiformer
Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001,
c) Kapitel III Teil D Nummer 4 Buch- S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
stabe b Satz 1 nicht sicherstellt, Nr. 189/2011 (ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 56)
dass ein dort genanntes Fischereier- geändert worden ist,
zeugnis von einem dort genannten
Fanggrund oder von einer dort ge- 2. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
nannten Fischzucht stammt,“. Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom
bbb) Die bisherigen Buchstaben b bis d wer- 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3,
den die neuen Buchstaben d bis f. L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008,
2. In § 8 werden nach den Wörtern „entgegen Artikel 6 S. 51, L 58 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch
Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009“ die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 (ABl. L 87 vom
die Wörter „als Lebensmittelunternehmer oder als 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist,
sein Vertreter“ eingefügt. 3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
3. In § 10 werden nach den Wörtern „entgegen Artikel 3
mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-
Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009“ die
bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
Wörter „als Lebensmittelunternehmer oder als sein
vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004,
Vertreter“ eingefügt.
S. 22, L 204 vom 4.8.2007, S. 26, L 46 vom
4. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: 21.2.2008, S. 50, L 77 vom 24.3.2010, S. 59,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2015
L 119 vom 13.5.2010, S. 26), die zuletzt durch 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11,
die Verordnung (EU) Nr. 16/2012 (ABl. L 8 vom L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287 vom
12.1.2012, S. 29) geändert worden ist, 4.11.2011, S. 42), die zuletzt durch die Durch-
4. Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen führungsverordnung (EU) Nr. 514/2012 (ABl.
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 L 158 vom 19.6.2012, S. 2) geändert worden ist,
mit besonderen Verfahrensvorschriften für die 9. Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission
amtliche Überwachung von zum menschlichen vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ur- für die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen,
sprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und
L 226 vom 25.6.2004, S. 83, L 204 vom zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG
4.8.2007, S. 26, L 46 vom 21.2.2008, S. 51), (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom
die zuletzt durch die Durchführungsverord- 29.6.2010, S. 12),
nung (EU) Nr. 739/2011 (ABl. L 196 vom 10. Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission
28.7.2011, S. 3) geändert worden ist, vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften
5. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ur-
vom 15. November 2005 über mikrobiologische sprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des
Kriterien für Lebensmittel (ABl. L 338 vom Risikos einer Kontamination durch Mineralöl
22.12.2005, S. 1, L 278 vom 10.10.2006, S. 32), sowie zur Aufhebung der Entscheidung
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36),
1086/2011 (ABl. L 281 vom 28.10.2011, S. 7)
11. Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission
geändert worden ist,
vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften
6. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus be-
vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von stimmten Drittländern wegen des Risikos einer
Durchführungsvorschriften für bestimmte unter Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der
die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europä- Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 313 vom
ischen Parlaments und des Rates fallende Er- 28.11.2009, S. 40, L 249 vom 27.9.2011, S. 21),
zeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) die durch die Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und Nr. 274/2012 (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 14)
des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europä- geändert worden ist,
ischen Parlaments und des Rates vorgesehenen
12. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der
amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der
Kommission vom 19. September 2011 über die
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Euro-
Parlaments und des Rates und zur Änderung der
päischen Parlaments und des Rates festgeleg-
Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG)
ten Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Le-
Nr. 854/2004 (ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27),
bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 242
die zuletzt durch die Durchführungsverord-
vom 20.9.2011, S. 2, L 327 vom 9.12.2011,
nung (EU) Nr. 809/2011 (ABl. L 207 vom
S. 70),
12.8.2011, S. 1) geändert worden ist,
7. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission 13. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der
vom 5. Dezember 2005 mit spezifischen Vor- Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervor-
schriften für die amtlichen Fleischuntersuchun- schriften für die Einfuhr von Lebens- und Futter-
gen auf Trichinen (ABl. L 338 vom 22.12.2005, mitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist,
S. 60), die zuletzt durch die Durchführungsver- nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima
ordnung (EU) Nr. 1109/2011 (ABl. L 287 vom und zur Aufhebung der Durchführungsverord-
4.11.2011, S. 23) geändert worden ist, nung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom
30.3.2012, S. 16), die durch die Durchführungs-
8. Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission verordnung (EU) Nr. 561/2012 (ABl. L 168 vom
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verord- 28.6.2012, S. 17) geändert worden ist.“
nung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Par-
laments und des Rates im Hinblick auf verstärkte Artikel 2
amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter
Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung in Kraft.
Bonn, den 12. September 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012
Sechste Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 12. September 2012
Auf Grund des § 18 Absatz 5 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
In § 2 Absatz 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007
(BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. März 2012
(BGBl. I S. 450) geändert worden ist, wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe
„661/2011 (ABl. L 181 vom 9.7.2011, S. 22)“ durch die Angabe „674/2012
(ABl. L 196 vom 24.7.2012, S. 12)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. September 2012
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 19. September 2012 2017
Verordnung
zur Änderung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften
Vom 14. September 2012
Auf Grund des § 87 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Änderung
arbeitszeit- und urlaubsrechtlicher Vorschriften
Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung zur Änderung arbeitszeit- und urlaubs-
rechtlicher Vorschriften vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1684) wird aufgeho-
ben.
Artikel 2
Änderung der
Arbeitszeitverordnung
§ 13 der Arbeitszeitverordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2010 (BAnz. S. 4262)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
Berlin, den 14. September 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich