1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012
(Nachtragshaushaltsgesetz 2012)
Vom 13. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Der Bundeshaushaltsplan 2012 wird nach Maßgabe
Artikel 1 des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags
Das Haushaltsgesetz 2012 vom 22. Dezember 2011 geändert.
(BGBl. I S. 2938) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „306 200 000 000“ Artikel 3
durch die Angabe „312 700 000 000“ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „26 100 000 000“ Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012
durch die Angabe „32 100 000 000“ ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1903
Nachtrag
zum Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2012
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes (unverändert)
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung
über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunktur-
komponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
1904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt- gegenüber 2011
einnahmen einnahmen einnahmen mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2012 2012 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 688 1 688 1 666 +22
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51 51 84 –33
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 123 3 123 3 130 –7
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110 323 110 323 110 342 –19
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415 702 415 702 425 489 –9 787
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 441 502 441 502 414 855 +26 647
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 221 395 221 395 357 293 –135 898
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 892 374 892 323 178 +51 714
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 687 58 687 61 716 –3 029
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 6 308 111 5 630 164 6 293 426 –663 262
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 042 073 6 042 073 6 640 622 –598 549
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 323 592 323 592 223 685 +99 907
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 92 352 92 352 83 006 +9 346
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 353 587 353 587 366 823 –13 236
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 207 62 207 67 088 –4 881
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 354 191 +163
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 660 259 660 259 637 830 +22 429
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 496 126 496 118 596 +7 900
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 544 579 33 467 526 49 714 693 –16 247 167
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 263 058 794 264 313 794 239 956 054 +24 357 740
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 312 700 000 305 800 000 +6 900 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 252 223 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 32 100 000 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 377 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1905
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – – –677 947
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –20 000 5 942 947
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 034 000 –1 857 000 78 000
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 034 000 –1 877 000 5 343 000
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . 249 552 000 19 448 886 37 199 114
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252 586 000 17 571 886 42 542 114
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 229 540 000 16 844 240 59 415 760
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +23 046 000 +727 646 –16 873 646
1906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue
Gesamt- Gesamt- Gesamt- gegenüber 2011
ausgaben ausgaben ausgaben mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2012 2012 2011
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 30 742 30 742 29 876 +866
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 693 986 693 986 681 783 +12 203
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 739 21 739 21 342 +397
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 937 410 1 962 410 1 841 955 +120 455
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 323 724 3 323 724 3 103 654 +220 070
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 490 317 5 490 317 5 402 239 +88 078
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 508 256 508 256 493 085 +15 171
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 4 605 224 4 605 224 4 459 629 +145 595
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 107 983 6 107 983 6 116 865 –8 882
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 280 066 5 280 066 5 491 558 –211 492
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 126 460 940 126 130 940 131 292 668 –5 161 728
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 934 138 25 934 138 25 247 970 +686 168
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 31 871 857 31 871 857 31 548 954 +322 903
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 485 382 14 485 382 15 777 246 –1 291 864
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 590 524 1 590 524 1 635 879 –45 355
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 787 220 6 789 720 6 471 041 +318 679
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 952 29 952 24 971 +4 981
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 122 747 122 747 124 543 –1 796
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 382 910 6 382 910 6 219 120 +163 790
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 941 224 12 941 224 11 646 033 +1 295 191
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 321 321 35 758 973 37 172 319 –1 413 346
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 272 338 22 637 186 10 997 270 +11 639 916
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 312 700 000 305 800 000 +6 900 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1907
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2012 2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 25 000 – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . –330 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 500 – – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 562 348 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 364 848 600 000 – –
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 500 000 600 000 – –
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 27 896 629 11 340 756 10 673 178
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 312 700 000 28 496 629 11 340 756 10 673 178
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 305 800 000 27 798 556 10 163 562 10 428 980
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +6 900 000 +698 073 +1 177 194 +244 198
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen
und Zuschüsse Ausgaben Besondere
Schulden- (ohne für Finanzierungs-
Epl. Bezeichnung dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
2012 2012 2012 2012
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – – – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – – 28 000 –3 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – –330 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 500 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 562 348 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – 8 764 848 –
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 562 348 –327 500 8 792 848 –3 000
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . 36 768 857 192 903 337 26 856 814 –239 571
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 206 509 192 575 837 35 649 662 –242 571
Summe Haushalt 2011 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 343 160 190 893 160 32 330 082 –1 157 500
gegenüber 2011 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –1 136 651 +1 682 677 +3 319 580 +914 929
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1909
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2013 2014 2015 Folgejahre Haushalts-
2012 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . – – – – – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 000 13 000 14 000 15 000 53 000 –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 17 500 5 000 5 000 5 000 2 500 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 600 000 – – – – 600 000
Summe Nachtrag 2012 . . . . . . . . . . . . . 712 500 18 000 19 000 20 000 55 500 600 000
Bisherige Summe Haushalt 2012 . . . 44 249 996 12 819 252 9 080 090 6 499 614 6 444 011 9 407 029
Neue Summe Haushalt 2012 . . . . . . . 44 962 496 12 837 252 9 099 090 6 519 614 6 499 511 10 007 029
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Bisheriger Neuer
Betrag für Betrag für gegenüber 2011
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2012 2012 2011 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04 21 101 21 101 20 375 +726
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 258 216 258 216 250 249 +7 967
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01 16 066 16 066 15 908 +158
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09 248 245 248 245 244 886 +3 359
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 04, 11 1 040 738 1 040 738 991 186 +49 552
06 Bundesministerium des Innern . . . . . . . . 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 251 613 3 251 613 3 221 834 +29 779
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 339 525 339 525 339 852 –327
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 01, 03, 04, 05, 12 2 233 900 2 233 900 2 180 648 +53 252
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 13, 14, 15, 16, 17,
18 660 600 660 600 656 164 +4 436
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz 01, 08, 09, 13, 14, 15,
16 350 001 350 001 373 983 –23 982
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 04, 05, 06, 07 194 166 194 166 191 434 +2 732
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03, 05, 08, 11, 12,
14, 16, 21, 27, 28 912 603 912 603 906 953 +5 650
14 Bundesministerium der Verteidigung . . 01, 03, 04, 07, 09 2 056 193 2 056 193 5 497 687 –3 441 494
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 01, 04, 05, 06, 10, 11 258 002 258 002 248 158 +9 844
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit . . . . . . . . . 01, 05, 06, 07 234 518 234 518 242 588 –8 070
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . 01, 03, 04, 06 100 235 100 235 106 088 –5 853
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 01 25 130 25 130 20 133 +4 997
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 03 85 017 85 017 90 886 –5 869
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 01 71 604 71 604 52 240 +19 364
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 02 112 422 112 422 106 058 +6 364
Summe 12 469 895 12 469 895 15 757 310 –3 287 415
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1911
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Bisheriger Betrag Neuer Betrag
für 2012 für 2012
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
Millionen €
1 2 3
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . 1,591 1,591
(Basis 2010: 2,21 %, Abbauschritt: : 0,31 % p.a.)
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegan-
genen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 476 800 2 476 800
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 412 39 412
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 254 –4 933
(Differenz aus 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 908 6 408
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 654 11 341
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 333 –5 873
(Produkt aus [5a. + 5b.] und 5c.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –33 296 –33 296
5b. Anpassung an tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –3 375
(erwarteter nominaler BIP-Zuwachs 2012 gegenüber 2011 zum Zeitpunkt der Aufstel-
lung des Nachtragshaushalts [+2,3 %] gegenüber jener zum Zeitpunkt der Aufstellung
des Haushalts [+2,4 %])
5c. Budgetsensitivität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,16 0,16
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 491 50 218
(Differenz aus 3. und 4. und 5. und 6.)
Datengrundlage: Aktuelle gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2012 Neuer Betrag
für 2012 treten hinzu für 2012
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 737 000 500 000 280 237 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus
Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und
Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 249 189 000 3 034 000 252 223 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 548 000 –2 171 000 28 377 000
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 306 200 000 6 500 000 312 700 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführun-
gen an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
Negativer Finanzierungssaldo (Finanzierungsdefizit) . . . . . . . . . –26 463 000 –6 000 000 –32 463 000
2. Deckung des Finanzierungssaldos
2.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363 000 – 363 000
2.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . 26 100 000 6 000 000 32 100 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 463 000 6 000 000 32 463 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1913
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2012 Neuer Betrag
für 2012 treten hinzu für 2012
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . (260 394 411) (–5 846 857) (254 547 554)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 126 465 747 –4 576 883 121 888 864
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 301 752 –9 798 226 55 503 526
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 626 912 8 528 252 77 155 164
1.2. Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (4) (4)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
1.2.2 Länderbeiträge zur Tilgung kommunaler Altschulden . . . . . . . . . . . – – –
1.2.3 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 4 4
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 394 411 –5 846 853 254 547 558
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 721 962 –628 365 88 093 597
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 67 718 373 91 719 67 810 092
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87 788 621 –11 387 685 76 400 936
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 244 228 956 –11 924 331 232 304 625
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 394 411 –5 846 857 254 547 554
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . – 4 4
(260 394 411) (–5 846 853) (254 547 558)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –244 228 956 11 924 331 –232 304 625
(16 165 455) (6 077 478) (22 242 933)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 662 145 –1 926 916 –1 264 771
(16 827 600) (4 150 562) (20 978 162)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbe-
wirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 900 000 – 1 900 000
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaf-
tungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 800 000 – –1 800 000
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur
Finanzierung der Zuführungen zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . 1 519 830 –133 780 1 386 050
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . – – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“
Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur
Finanzierung von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . –347 430 –2 –347 432
3.8 Umbuchungen zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushalts-
vermerk zu Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 000 000 1 983 220 9 983 220
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 100 000 6 000 000 32 100 000
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Gesetz
zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
Vom 13. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 9. die Änderung des Gerichtsstands, sofern in den
sen: Emissionsbedingungen ein ausländischer Ge-
richtsstand vereinbart wurde.
Artikel 1 (2) Die Gläubiger beschließen entweder in einer
Änderung des Gläubigerversammlung oder im Wege einer schrift-
Bundesschuldenwesengesetzes lichen Abstimmung.
Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 (3) Beschlüsse, die in einer Gläubigerversamm-
(BGBl. I S. 1466) wird wie folgt geändert: lung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von
mindestens 50 Prozent des bei der Beschlussfas-
1. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4k einge- sung vertretenen Nennwertes der ausstehenden
fügt: Schuldverschreibungen. Wesentliche Beschlüsse,
„§ 4a die in einer Gläubigerversammlung gefasst werden,
bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent
Einführung von Umschuldungsklauseln
des bei der Beschlussfassung vertretenen Nenn-
Die Emissionsbedingungen der vom Bund bege- wertes der ausstehenden Schuldverschreibungen.
benen Schuldverschreibungen mit einer ursprüng- Wesentliche Beschlüsse, die in einer Gläubiger-
lichen Laufzeit von über einem Jahr können Klauseln versammlung gefasst werden und eine anleiheüber-
enthalten, die zum Zwecke der Umschuldung eine greifende Änderung betreffen, bedürfen einer Mehr-
Änderung der Emissionsbedingungen durch Mehr- heit von mindestens 75 Prozent des bei der
heitsbeschluss der Gläubiger mit Zustimmung des Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-
Bundes ermöglichen (Umschuldungsklauseln). Die stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
Umschuldungsklauseln können auch die Möglichkeit von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer
zur einheitlichen Beschlussfassung für Schuldver- Mehrheit von mindestens 66 2/3 Prozent des bei der
schreibungen verschiedener Anleihen vorsehen (an- Beschlussfassung vertretenen Nennwertes der aus-
leiheübergreifende Änderung). Soweit Emissions- stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder
bedingungen nichts Abweichendes vorsehen, gelten einzelnen von der Änderung betroffenen Anleihe.
für die Umschuldungsklauseln die §§ 4b bis 4k.
(4) Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen
Abstimmung gefasst werden, bedürfen einer Mehr-
§ 4b heit von mindestens 50 Prozent des Nennwertes der
Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger ausstehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche
Beschlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-
(1) Die Gläubiger können insbesondere folgende
mung gefasst werden, bedürfen einer Mehrheit von
Umschuldungsmaßnahmen beschließen (wesentli-
mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-
che Beschlüsse):
stehenden Schuldverschreibungen. Wesentliche Be-
1. die Verringerung der Zinsen, die Veränderung schlüsse, die im Wege einer schriftlichen Abstim-
ihrer Fälligkeit, die Verringerung oder die Verän- mung gefasst werden und eine anleiheübergreifende
derung des Verfahrens zu ihrer Berechnung; Änderung betreffen, bedürfen einer Mehrheit von
2. die Verringerung der Hauptforderung, die Verän- mindestens 66 2/3 Prozent des Nennwertes der aus-
derung ihrer Fälligkeit oder die Veränderung des stehenden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
Verfahrens zu ihrer Berechnung; von der Änderung betroffenen Anleihen sowie einer
Mehrheit von mindestens 50 Prozent des Nennwer-
3. die Änderung der Währung der Schuldverschrei- tes der ausstehenden Schuldverschreibungen hin-
bungen oder des Zahlungsortes; sichtlich jeder einzelnen von der Änderung betroffe-
4. die sonstige Änderung einer Zahlungsverpflich- nen Anleihe.
tung des Bundes; (5) Die Gläubiger können den Inhalt wesentlicher
5. die Freigabe oder die Änderung einer Garantie Beschlüsse und den für eine Mehrheit erforderlichen
oder einer sonstigen Sicherheit, sofern die Frei- Nennwert der ausstehenden Schuldverschreibungen
gabe oder die Änderung der Bedingungen nicht abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 festlegen;
bereits ausdrücklich vertraglich vorgesehen sind; eine Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher
Beschluss.
6. die Änderung der Umstände, bei deren Vorliegen
die Schuldverschreibungen vorzeitig gekündigt (6) Die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sind
werden können; für alle Gläubiger derselben Anleihe und bei einer
anleiheübergreifenden Änderung für alle Gläubiger
7. die Änderung der Rangfolge der Forderungen aus der von der Änderung betroffenen Anleihen gleicher-
den Schuldverschreibungen; maßen verbindlich. Wesentliche Beschlüsse, die
8. die Änderung des anwendbaren Rechts, sofern eine anleiheübergreifende Änderung betreffen und
die Schuldverschreibungen nicht dem deutschen bei denen die erforderlichen Mehrheiten nur hin-
Recht unterliegen; sichtlich einiger der von der Änderung betroffenen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1915
Anleihen erreicht werden, sind für die Gläubiger die- (2) Der Bund übergibt der Berechnungsstelle vor
ser Anleihen verbindlich, wenn der Bund die Voraus- einer Beschlussfassung der Gläubiger eine Beschei-
setzungen, die hierfür gegeben sein müssen, vor nigung, aus der ersichtlich sind:
einem von ihm bestimmten Termin (Stichtag), der 1. der Nennwert der am Stichtag ausstehenden
höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläubigerver- Schuldverschreibungen,
sammlung oder dem Beginn der schriftlichen Ab-
stimmung liegen darf, bekannt macht und wenn 2. der Nennwert der am Stichtag als nicht ausste-
diese Voraussetzungen auch tatsächlich vorliegen. hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-
den Schuldverschreibungen und
(7) Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger bedürfen
3. die Gläubiger der am Stichtag als nicht ausste-
stets der Zustimmung des Bundes.
hend im Sinne von § 4c Absatz 2 Satz 1 gelten-
(8) Der Bund hat die Beschlüsse der Gläubiger den Schuldverschreibungen.
unverzüglich bekannt zu machen. Der Bund macht die Bescheinigung so rechtzeitig
vor einer Beschlussfassung der Gläubiger bekannt,
§ 4c dass ein angemessen verständiger und sachkundi-
Stimmrecht ger Gläubiger die Richtigkeit der Angaben bis zur
Beschlussfassung prüfen kann.
(1) An Beschlussfassungen der Gläubiger nimmt
jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwertes der (3) Die Angaben in der Bescheinigung nach Ab-
ausstehenden Schuldverschreibungen teil, die er am satz 2 sind für alle Gläubiger und den Bund verbind-
Stichtag hält. lich, sofern nicht ein betroffener Gläubiger vor der
Beschlussfassung der Gläubiger schriftlich und
(2) Eine Schuldverschreibung gilt insbesondere unter Mitteilung von Gründen der Richtigkeit der
dann als nicht ausstehend, wenn sie Angaben widerspricht und sofern nicht dieser Gläu-
1. der Bund hält oder biger einen Beschluss der Gläubiger, der auf einer
unrichtigen Angabe beruht, binnen 15 Tagen nach
2. ein vom Bund beherrschter Rechtsträger hält und Bekanntmachung des Beschlusses durch Klage
dieser Rechtsträger bei einer Beschlussfassung nach Maßgabe des § 4i anficht.
nicht frei abstimmen kann.
Ein Rechtsträger ist als vom Bund beherrscht anzu- § 4e
sehen, wenn der Bund unmittelbar oder mittelbar Einberufung der Gläubigerversammlung
berechtigt ist, der Geschäftsleitung des Rechts-
(1) Eine Gläubigerversammlung kann jederzeit
trägers Weisungen zu erteilen oder wenn der Bund
durch den Bund einberufen werden. Der Bund hat
die Mehrheit der Mitglieder eines Aufsichtsrats oder
eine Gläubigerversammlung einzuberufen, sofern
vergleichbaren Aufsichtsorgans des Rechtsträgers
ein in den Emissionsbedingungen vorgesehener Fall
wählen oder sonst berufen kann. Ein Gläubiger kann
der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung des
frei abstimmen, wenn er bei der Abstimmung
Bundes eintritt und Gläubiger von mindestens
1. keinen Weisungen des Bundes unterliegt, 10 Prozent des Nennwertes der ausstehenden
Schuldverschreibungen die Einberufung schriftlich
2. gemäß einem objektiven Sorgfaltsmaßstab im
verlangen. § 9 Absatz 2 und 4 des Schuldverschrei-
eigenen Interesse oder dem Interesse seiner Teil-
bungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Zu-
haber handeln muss oder
ständig ist das Oberlandesgericht am Sitz der Deut-
3. aufgrund einer treuhänderischen oder ähnlichen schen Bundesbank. Die Vorschriften des ersten Bu-
Pflicht im Interesse einer Person handeln muss, ches des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
die keine Schuldverschreibungen hält, die als sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
nicht ausstehend anzusehen wären. Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Gläubiger können abweichend von Ab- Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist aus-
satz 2 festlegen, unter welchen Voraussetzungen geschlossen. Die Entscheidung des Oberlandesge-
eine Schuldverschreibung als ausstehend gilt; eine richts ist unanfechtbar.
Beschlussfassung hierüber gilt als wesentlicher Be- (2) Die Gläubigerversammlung ist mindestens
schluss. 21 Tage vor dem Tag der Versammlung einzuberu-
fen. Eine vertagte Gläubigerversammlung ist min-
(4) Der Bund macht vor dem Stichtag eine Liste
destens 14 Tage vor dem Tag der Versammlung ein-
mit sämtlichen Gläubigern bekannt, die zum Zeit-
zuberufen.
punkt der Veröffentlichung als vom Bund be-
herrschte Rechtsträger anzusehen sind und bei (3) In der Einberufung sind anzugeben:
denen davon auszugehen ist, dass sie bei einer Be- 1. die Zeit und der Ort der Gläubigerversammlung,
schlussfassung nicht frei abstimmen können.
2. die Tagesordnung, die Vorschläge zur Beschluss-
fassung und die Voraussetzungen der Beschluss-
§ 4d fähigkeit,
Berechnungsstelle; Bescheinigung 3. der Stichtag sowie die Bedingungen, von denen
(1) Der Bund benennt eine zuständige Stelle, die die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ab-
feststellt, ob die für die Beschlussfassung der Gläu- hängen,
biger erforderlichen Mehrheiten erreicht sind (Be- 4. die Bedingungen, die erfüllt sein müssen, um eine
rechnungsstelle). wirksame Vertretung zu gewährleisten,
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
5. die Voraussetzungen, von denen die Verbindlich- von Gläubigerversammlungen entsprechend anzu-
keit von Gläubigerbeschlüssen bei einer anleihe- wenden.
übergreifenden Änderung abhängt, bei der die er-
forderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich einiger § 4i
der von der Änderung betroffenen Anleihen er-
Anfechtung von Beschlüssen
reicht werden, und
(1) Ein Beschluss der Gläubiger kann wegen Ver-
6. die Berechnungsstelle. letzung des Gesetzes oder der Emissionsbedingun-
(4) Die Einberufung ist unverzüglich bekannt zu gen durch Klage angefochten werden.
machen. (2) Die Klage ist binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung des Beschlusses zu erheben;
§ 4f § 4d Absatz 3 bleibt unberührt. Sie ist gegen die
Vorsitz; Beschlussfähigkeit Bundesrepublik Deutschland zu richten. Zuständig
für die Klage ist das Oberlandesgericht am Sitz der
(1) Der Bund bestimmt den Vorsitzenden der Deutschen Bundesbank. Die Vorschriften der Zivil-
Gläubigerversammlung. Sofern die vom Bund er- prozessordnung über das Verfahren vor den Land-
nannte Person in der Versammlung nicht erscheint, gerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend
können Gläubiger, die mehr als 50 Prozent des in der anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzel-
Versammlung vertretenen Nennwertes der ausste- richter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung
henden Schuldverschreibungen halten, den Vorsit- des Oberlandesgerichts findet die Revision nach
zenden der Gläubigerversammlung bestimmen. Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt;
(2) Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend an-
wenn die Anwesenden mindestens 50 Prozent des zuwenden. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1 Satz 2 und
Nennwertes der ausstehenden Schuldverschreibun- Absatz 2 des Schuldverschreibungsgesetzes sowie
gen vertreten. Sollen wesentliche Beschlüsse ge- § 246 Absatz 3 Satz 4 bis 6 des Aktiengesetzes ent-
fasst werden, ist die Gläubigerversammlung be- sprechend anzuwenden.
schlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens (3) Vor einer rechtskräftigen Entscheidung des
66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Gerichts darf der angefochtene Beschluss nicht voll-
Schuldverschreibungen vertreten. zogen werden, es sei denn, das nach Absatz 2 Satz 3
(3) Der Vorsitzende kann eine Gläubigerversamm- zuständige Gericht stellt auf Antrag der Bundesrepu-
lung vertagen, wenn sie innerhalb von 30 Minuten blik Deutschland nach Maßgabe des § 246a des Ak-
nach Sitzungsbeginn nicht beschlussfähig ist. Die tiengesetzes fest, dass die Erhebung der Klage dem
vertagte Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Vollzug des angefochtenen Beschlusses nicht ent-
Anwesenden mindestens 25 Prozent des Nennwer- gegensteht; § 246a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2,
tes der ausstehenden Schuldverschreibungen ver- 3 Satz 1 bis 4 und 6, Absatz 4 des Aktiengesetzes
treten. Sollen wesentliche Beschlüsse gefasst wer- gilt entsprechend.
den, ist die vertagte Gläubigerversammlung be-
schlussfähig, wenn die Anwesenden mindestens § 4j
66 2/3 Prozent des Nennwertes der ausstehenden Wirksamkeit und Vollziehung von Beschlüssen
Schuldverschreibungen vertreten.
Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der Inhalt
(4) Die Gläubiger können den für die Beschluss- der Emissionsbedingungen geändert oder ergänzt
fähigkeit erforderlichen Nennwert der ausstehenden wird, werden erst wirksam, wenn sie vollzogen wor-
Schuldverschreibungen abweichend von den Absät- den sind. Sie sind in der Weise zu vollziehen, dass
zen 2 und 3 festlegen; eine Beschlussfassung hier- die Emissionsbedingungen in ihrer geänderten oder
über gilt als wesentlicher Beschluss. ergänzten Fassung bekannt gemacht werden.
§ 4g § 4k
Vertretung Bekanntmachungen
(1) Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerver- Die Bekanntmachungen nach § 4b Absatz 6 Satz 2
sammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten und Absatz 8, § 4c Absatz 4, § 4d Absatz 2 Satz 2,
lassen. Die Erteilung der Vollmacht bedarf der § 4e Absatz 4 und § 4j erfolgen im Bundesanzeiger
Schriftform. Die Bevollmächtigung ist dem Bund und im Internet unter der Adresse der Bundesrepu-
spätestens 48 Stunden vor dem Tag der Gläubiger- blik Deutschland – Finanzagentur GmbH sowie
versammlung nachzuweisen. durch die Deutsche Bundesbank.“
(2) Der Widerruf der Vollmacht ist nur wirksam, 2. § 9 wird aufgehoben.
wenn er mindestens 48 Stunden vor dem Tag der
Gläubigerversammlung gegenüber dem Bund erklärt Artikel 2
wird. Gleiches gilt für eine Änderung der Vollmacht.
Änderung des
Schuldverschreibungsgesetzes
§ 4h
Das Schuldverschreibungsgesetz vom 31. Juli 2009
Schriftliche Abstimmung (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 52
Auf die schriftliche Abstimmung sind die Vor- des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
schriften über die Einberufung und Durchführung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1917
1. Dem § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 2012 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, werden die
Sätze 3 und 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Für nach deutschem Recht begebene Schuldver-
schreibungen, deren Schuldner ein anderer Mitglied- „Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des
staat des Euro-Währungsgebiets ist, gelten die be- Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.
sonderen Vorschriften der §§ 4a bis 4i und 4k des Soweit nicht nur der Inhalt der Beratung, sondern auch
Bundesschuldenwesengesetzes entsprechend.“ die Tatsache der Beratung und der Beschlussfassung
an sich geheim gehalten werden muss, um die Errei-
2. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert: chung des Ziels der Finanzmarktstabilisierung nicht
a) In Satz 4 werden die Wörter „das nach Satz 3 zu- von vornherein unmöglich zu machen, bedarf die Auf-
ständige Gericht“ durch die Wörter „ein Senat hebung der Sperre abweichend von Satz 3 der Einwil-
des dem nach Satz 3 zuständigen Gericht im zu- ligung durch das Gremium nach § 10a. Die Bundesre-
ständigen Rechtszug übergeordneten Oberlan- gierung kann dieses Erfordernis geltend machen, das
desgerichts“ und werden die Wörter „Absatz 1 Gremium kann der Annahme dieses Erfordernisses un-
Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 2, 3 und 6“ durch die verzüglich mit Mehrheit widersprechen. In diesem Fall
Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3 entscheidet der Haushaltsausschuss. Sofern gemäß
Satz 1 bis 4 und 6“ ersetzt. Satz 4 das Gremium nach § 10a über die Einwilligung
entscheidet, unterrichtet das Gremium den Haushalts-
b) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
ausschuss des Deutschen Bundestages nach Fortfall
des Grundes für die Geheimhaltung unverzüglich über
Artikel 2a die Einwilligung.“
Änderung des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Artikel 3
In § 9 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfonds- Inkrafttreten
gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
Gesetz
zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus
(ESM-Finanzierungsgesetz – ESMFinG)
Vom 13. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- päischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer
sen: Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des Artikels 39
des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili-
§1 tätsmechanismus insoweit zuzustimmen, als Finanz-
Übernahme mittel, die für die Durchführung der von der Euro-
des deutschen Anteils päischen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum 30. März
am Stammkapital des Europäischen 2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderlich sind, bis
Stabilitätsmechanismus; Veränderung zu einer Höhe von 200 Milliarden Euro bei der Berech-
des konsolidierten Darlehensvolumens nung des konsolidierten Darlehensvolumens im Sinne
von Europäischem Stabilitätsmechanismus des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität päischen Stabilitätsmechanismus nicht in Abzug ge-
bracht werden.
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beitritt
zum Europäischen Stabilitätsmechanismus beteiligt
§2
sich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag
des einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabili- Gewährung von Stabilitätshilfen
tätsmechanismus in Höhe von 80 Milliarden Euro mit durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus
einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berech-
sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des tigt, unter den im Vertrag zur Einrichtung des Europä-
Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von ischen Stabilitätsmechanismus genannten Vorausset-
620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von zungen und entsprechend dem dort geregelten Verfah-
168,30768 Milliarden Euro. ren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitäts-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies
mächtigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungs-
168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu über- union insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren.
nehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfü-
Rahmen des Bundeshaushalts zu leisten gung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vor-
1. nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung sorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisie-
des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Wie- rung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen
derherstellung der ursprünglichen Höhe des einge- sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf
zahlten Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital durch dem Primär- oder Sekundärmarkt. Finanzhilfen zur Re-
den Ausgleich eines Zahlungsausfalls unter die ver- kapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei
einbarte Summe von 80 Milliarden Euro fällt; schließen Finanzhilfen an eine Einrichtung zur Stabili-
sierung des Finanzsektors mit ein, wenn die sektorspe-
2. nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung
zifische Konditionalität gewährleistet ist, keine direkten
des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Ver-
Bankrisiken übernommen werden und die Rückzahlung
meidung eines Verzugs des Europäischen Stabili-
durch eine Garantie der Vertragspartei gesichert ist.
tätsmechanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungs-
verpflichtungen;
§3
3. nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Einrich-
tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Haushalts- und Stabilitätsverantwortung
Rahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten (1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenhei-
Kapitalabrufs; ten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine
4. nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand
des Europäischen Stabilitätsmechanismus aufgrund und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts-
eines einstimmigen Beschlusses des Gouverneurs- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der
rates des Europäischen Stabilitätsmechanismus. folgenden Bestimmungen wahr.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ih- (2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt
ren Vertreter im Gouverneursrat einem Beschluss nach über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener
Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfas-
Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung sung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maß-
des konsolidierten Darlehensvolumens von Euro- geblichen Fristvorgaben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1919
§4 rungsvolumens einer bestehenden Finanzhilfe-
Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen fazilität oder wesentliche Änderungen der Bedingun-
im Europäischen Stabilitätsmechanismus gen der Finanzhilfefazilität,
(1) In Angelegenheiten des Europäischen Stabilitäts- 2. Beschlüsse über den Abruf von Kapital nach Artikel 9
mechanismus, die die haushaltspolitische Gesamtver- Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europä-
antwortung des Deutschen Bundestages betreffen, ischen Stabilitätsmechanismus sowie die Annahme
wird diese vom Plenum des Deutschen Bundestages oder wesentliche Änderung der Regelungen und Be-
wahrgenommen. Die haushaltspolitische Gesamtver- dingungen, die für Kapitalabrufe nach Artikel 9 Ab-
antwortung ist insbesondere betroffen satz 4 des Vertrags zur Einrichtung des Europä-
ischen Stabilitätsmechanismus gelten,
1. bei der Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 2 des
Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili- 3. die Annahme oder wesentliche Änderung der Leit-
tätsmechanismus, einer Vertragspartei des Euro- linien für die Durchführungsmodalitäten der einzel-
päischen Stabilitätsmechanismus auf deren Hilfe- nen Finanzhilfefazilitäten nach den Artikeln 14 bis 18
ersuchen Stabilitätshilfe in Form einer im Vertrag zur des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen
Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanis- Stabilitätsmechanismus, der Preisgestaltungsleitli-
mus vorgesehenen Finanzhilfefazilität zu gewähren, nien nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags zur Ein-
2. bei der Annahme einer Vereinbarung über die Fi- richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus,
nanzhilfefazilität nach Artikel 13 Absatz 3 Satz 3 der Leitlinien für Anleiheoperationen nach Artikel 21
des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Sta- Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
bilitätsmechanismus und einer Zustimmung zu ei- päischen Stabilitätsmechanismus, der Leitlinien für
nem entsprechenden Memorandum of Understan- die Anlagepolitik nach Artikel 22 Absatz 1 des Ver-
ding nach Artikel 13 Absatz 4 des Vertrags zur Ein- trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus, mechanismus, der Leitlinien für die Dividendenpolitik
nach Artikel 23 Absatz 3 des Vertrags zur Einrich-
3. bei Beschlüssen im Rahmen des Europäischen Sta-
tung des Europäischen Stabilitätsmechanismus und
bilitätsmechanismus zur Veränderung des geneh-
der Vorschriften für die Einrichtung, Verwaltung und
migten Stammkapitals sowie des maximalen Darle-
Verwendung weiterer Fonds nach Artikel 24 Absatz 4
hensvolumens nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags
des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Sta-
zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmecha-
bilitätsmechanismus,
nismus; Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes zu dem Ver-
trag vom 2. Februar 2012 zur Einrichtung des Euro- 4. die ausführlichen Regelungen und Bedingungen für
päischen Stabilitätsmechanismus bleibt unberührt. Kapitalveränderungen nach Artikel 10 Absatz 2 des
(2) In den Fällen, die die haushaltspolitische Ge- Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili-
samtverantwortung betreffen, darf die Bundesregierung tätsmechanismus,
einem Beschlussvorschlag in Angelegenheiten des 5. die Annahme von Bestimmungen oder Auslegungen
Europäischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Ver- zur Regelung der beruflichen Schweigepflicht nach
treter nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfas- Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung des Euro-
sung enthalten, nachdem das Plenum hierzu einen päischen Stabilitätsmechanismus.
zustimmenden Beschluss gefasst hat. Ohne einen sol-
Die Bundesregierung darf in diesen Fällen einem Be-
chen Beschluss des Plenums muss der deutsche Ver-
schlussvorschlag in Angelegenheiten des Europä-
treter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertreter
ischen Stabilitätsmechanismus durch ihren Vertreter
der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung teil-
nur zustimmen oder sich bei einer Beschlussfassung
zunehmen.
enthalten, nachdem der Haushaltsausschuss hierzu ei-
(3) Werden gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe m nen zustimmenden Beschluss gefasst hat. Einen ent-
des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabili- sprechenden Antrag im Haushaltsausschuss kann auch
tätsmechanismus Aufgaben des Gouverneursrates auf die Bundesregierung stellen. Ohne einen solchen Be-
das Direktorium übertragen, gelten die §§ 3 bis 6 ent- schluss des Haushaltsausschusses muss der deutsche
sprechend. Vertreter den Beschlussvorschlag ablehnen. Der Vertre-
ter der Bundesregierung hat an der Beschlussfassung
§5 teilzunehmen.
Beteiligung des Haushalts-
(3) In den nicht von Absatz 2 erfassten Fällen, die die
ausschusses des Deutschen Bundestages
Haushaltsverantwortung des Deutschen Bundestages
(1) In allen sonstigen die Haushaltsverantwortung berühren, hat die Bundesregierung den Haushaltsaus-
des Deutschen Bundestages berührenden Angelegen- schuss zu beteiligen und seine Stellungnahmen zu be-
heiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus, in rücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Beschlüssen
denen eine Entscheidung des Plenums gemäß § 4 nicht über die Auszahlung einzelner Tranchen der gewährten
vorgesehen ist, wird der Haushaltsausschuss des Stabilitätshilfe.
Deutschen Bundestages beteiligt. Der Haushaltsaus-
schuss überwacht die Vorbereitung und Durchführung (4) Der von Deutschland nach Artikel 5 Absatz 1 des
der Vereinbarungen über Stabilitätshilfen. Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
mechanismus ernannte Gouverneur und dessen Stell-
(2) Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus- vertreter sind verpflichtet, den Haushaltsausschuss des
schusses bedürfen: Deutschen Bundestages auf Verlangen mindestens ei-
1. Entscheidungen über die Bereitstellung zusätzlicher nes Viertels seiner Mitglieder, das mindestens von zwei
Instrumente ohne Änderung des Gesamtfinanzie- Fraktionen im Ausschuss unterstützt werden muss, zu
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012
informieren und Auskünfte zu erteilen, soweit nicht Tat- lungnahme zu geben und seine Stellungnahmen zu be-
bestände nach § 6 dieses Gesetzes betroffen sind. rücksichtigen.
(5) Das Plenum des Deutschen Bundestags kann die (2) Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen
Befugnisse des Haushaltsausschusses jederzeit durch Bundestag alle ihr zur Verfügung stehenden Doku-
einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss an mente zur Ausübung der Beteiligungsrechte des Deut-
sich ziehen und durch einfachen Beschluss ausüben. schen Bundestages. Sie übermittelt diese Dokumente
(6) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundesregie- auch dem Bundesrat.
rung gilt als dem Haushaltsausschuss überwiesen im (3) Dem besonderen Schutzbedürfnis laufender ver-
Sinne der Geschäftsordnung des Bundestages. § 70 traulicher Verhandlungen tragen der Deutsche Bundes-
der Geschäftsordnung gilt entsprechend, wobei das tag und der Bundesrat durch eine vertrauliche Behand-
Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Haushalts- lung Rechnung.
ausschusses von mindestens zwei Fraktionen im Aus-
(4) Im Falle des Stabilitätshilfeersuchens einer Ver-
schuss unterstützt werden muss.
tragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus
nach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung
§6
des Europäischen Stabilitätsmechanismus übermittelt
Beteiligung durch ein Sondergremium die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag und
(1) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf dem dem Bundesrat binnen sieben Tagen nach Antragstel-
Sekundärmarkt nach Artikel 18 des Vertrags zur Ein- lung eine erste Einschätzung zu Inhalt und Umfang der
richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus ge- beantragten Hilfen. Beabsichtigt die Bundesregierung,
plant ist, kann die Bundesregierung die besondere Ver- der Gewährung von Stabilitätshilfe nach Artikel 13 Ab-
traulichkeit der Angelegenheit geltend machen. Die be- satz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen
sondere Vertraulichkeit liegt vor, sofern bereits die Tat- Stabilitätsmechanismus zuzustimmen, übermittelt sie
sache der Beratung oder Beschlussfassung geheim ge- rechtzeitig eine umfassende Einschätzung zu Inhalt
halten werden muss, um den Erfolg der Maßnahme und Umfang der beantragten Hilfen sowie eine Stel-
nicht zu vereiteln. Die Annahme der besonderen Ver- lungnahme zu der Bewertung der Europäischen Kom-
traulichkeit ist von der Bundesregierung zu begründen. mission nach Artikel 13 Absatz 1 des Vertrags zur Ein-
richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
(2) In diesem Fall können die in den §§ 4 und 5 be- und eine Abschätzung der finanziellen Folgen.
zeichneten Beteiligungsrechte von Mitgliedern des
Haushaltsausschusses wahrgenommen werden, die (5) Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bun-
vom Deutschen Bundestag für die Dauer einer Legisla- destages ist darüber hinaus regelmäßig über das Fi-
turperiode in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Mit- nanzmanagement des Europäischen Stabilitätsmecha-
glieder des Deutschen Bundestages gewählt werden nismus im Sinne des Kapitels 5 des Vertrags zur Ein-
(Sondergremium). Die Anzahl der Mitglieder und eine richtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus
gleich große Anzahl von Stellvertretern ist die kleinst- schriftlich zu unterrichten. Die Bundesregierung über-
mögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied mittelt ihm zudem die nach Artikel 27 Absatz 2 des Ver-
benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt trags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitäts-
werden und bei der die Zusammensetzung des Ple- mechanismus zusammengefassten Quartalsabschlüsse
nums widergespiegelt wird. Das nach § 3 Absatz 3 sowie die Gewinn- und Verlustrechnung des Europä-
des Stabilisierungsmechanismusgesetzes gewählte ischen Stabilitätsmechanismus.
Sondergremium nimmt die Rechte nach diesem Gesetz (6) Die fortlaufende Unterrichtung der Bundesregie-
wahr. Eine Wahl nach den Sätzen 1 und 2 findet erst- rung enthält auch Angaben zur jeweiligen Berücksichti-
mals in der Wahlperiode statt, in der nach Außerkraft- gung der nach diesem Gesetz abgegebenen Stellung-
treten des Stabilisierungsmechanismusgesetzes kein nahmen des Deutschen Bundestages und des Haus-
Gremium nach § 3 Absatz 3 des Stabilisierungsmecha- haltsausschusses des Deutschen Bundestages bei
nismusgesetzes gewählt werden kann. den Verhandlungen.
(3) Das Sondergremium kann der Annahme der be- (7) Die Unterrichtungspflichten nach den Absätzen 1
sonderen Vertraulichkeit unverzüglich widersprechen. bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulichkeit nach
Im Falle des Widerspruchs nehmen das Plenum die in § 6 Absatz 1 auf die Mitglieder des Sondergremiums
§ 4 und der Haushaltsausschuss die in § 5 bezeichne- beschränkt werden, solange die Gründe für die beson-
ten Beteiligungsrechte wahr. dere Vertraulichkeit bestehen. Nach Fortfall dieser
(4) Das Sondergremium berichtet dem Deutschen Gründe holt die Bundesregierung die Unterrichtung
Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner Beratungen, des Deutschen Bundestages unverzüglich nach.
sobald die Gründe für die besondere Vertraulichkeit (8) Die Informationen zur Unterrichtung nach Ab-
entfallen sind. satz 5 lässt die Bundesregierung dem Bundesrat eben-
falls zukommen. Die fortlaufende Unterrichtung der
§7 Bundesregierung enthält auch Angaben zur jeweiligen
Unterrichtung durch die Bundesregierung Berücksichtigung von Stellungnahmen des Bundesra-
(1) Die Bundesregierung hat den Deutschen Bun- tes in Angelegenheiten dieses Gesetzes. In den Fällen
destag und den Bundesrat in Angelegenheiten dieses des Absatzes 7 wird der Bundesrat dann informiert,
Gesetzes umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, wenn die Gründe für die besondere Vertraulichkeit nicht
fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. mehr vorliegen.
Sie hat dem Deutschen Bundestag in Angelegenheiten, (9) Die von Deutschland oder vom deutschen Gou-
die seine Kompetenzen betreffen, Gelegenheit zur Stel- verneur ernannten Vertreter im Europäischen Stabili-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 18. September 2012 1921
tätsmechanismus dürfen sich gegenüber einem Aus- rates aus dem Gesetz über die Zusammenarbeit von
kunftsverlangen des Deutschen Bundestages sowie Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europä-
seiner Ausschüsse und Mitglieder nicht auf die Schwei- ischen Union bleiben unberührt.
gepflicht nach Artikel 34 des Vertrags zur Einrichtung
des Europäischen Stabilitätsmechanismus berufen. §8
(10) Die Rechte des Deutschen Bundestages aus
Inkrafttreten
dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesre-
gierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Europäischen Union und die Rechte des Bundes- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble