1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
Gesetz
zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs
Vom 10. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Erwerbstätigkeit“ die Wörter „vor der Ge-
sen: burt“ eingefügt und wird die Angabe „2 700“
durch die Angabe „2 770“ ersetzt.
Artikel 1 d) Absatz 4 wird aufgehoben.
Änderung des
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch „Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person
Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 vor der Geburt des Kindes kein Einkommen
(BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt aus Erwerbstätigkeit hat.“
geändert: bb) Satz 3 wird aufgehoben.
1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort „wöchentliche“ ge- f) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
strichen.
3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f einge-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
„(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent
Geschwisterbonus
des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der
und Mehrlingszuschlag
Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu
einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich (1) Lebt die berechtigte Person in einem Haus-
für volle Monate gezahlt, in denen die berech- halt mit
tigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätig- 1. zwei Kindern, die noch nicht drei Jahre alt sind,
keit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder
errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f
aus der um die Abzüge für Steuern und Sozial- 2. drei oder mehr Kindern, die noch nicht sechs
abgaben verminderten Summe der positiven Jahre alt sind,
Einkünfte aus wird das Elterngeld um 10 Prozent, mindestens
1. nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 jedoch um 75 Euro erhöht (Geschwisterbonus). Zu
Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuerge- berücksichtigen sind alle Kinder, für die die berech-
setzes sowie tigte Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1
und 3 erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht
2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb
nach Absatz 4 erhöht.
und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommen- (2) Für angenommene Kinder, die noch nicht
steuergesetzes, 14 Jahre alt sind, gilt als Alter des Kindes der Zeit-
raum seit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt
die im Inland zu versteuern sind und die die be-
der berechtigten Person. Dies gilt auch für Kinder,
rechtigte Person durchschnittlich monatlich im
die die berechtigte Person entsprechend § 1 Ab-
Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Mona-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 mit dem Ziel der Annahme
ten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.“
als Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Für
b) In Absatz 2 werden jeweils die Wörter „durch- Kinder mit Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1
schnittlich erzielte monatliche“ gestrichen und Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch liegt
werden jeweils die Wörter „das maßgebliche“ die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 bei 14 Jah-
durch das Wort „dieses“ ersetzt. ren.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (3) Der Anspruch auf den Geschwisterbonus
aa) In Satz 1 wird das Wort „erzielt“ durch das endet mit Ablauf des Monats, in dem eine der
Wort „hat“ ersetzt und werden die Wörter in Absatz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen
„nach Absatz 1 berücksichtigte durch- entfällt.
schnittlich erzielte“ und „durchschnittlich (4) Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das El-
erzielten monatlichen“ gestrichen. terngeld um je 300 Euro für das zweite und jedes
bb) In Satz 2 werden die Wörter „vor der Geburt weitere Kind (Mehrlingszuschlag). Dies gilt auch,
des Kindes durchschnittlich erzieltes monat- wenn ein Geschwisterbonus nach Absatz 1 gezahlt
liches“ gestrichen, werden nach dem Wort wird.
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§ 2b über ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags,
vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozial-
Bemessungszeitraum
abgaben nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Ein-
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus kommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit.
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Nicht berücksichtigt werden Einnahmen, die im
§ 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge
vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. behandelt werden. Maßgeblich ist der Arbeitneh-
Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums mer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1
nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksich- Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der
tigt, in denen die berechtigte Person am 1. Januar des Kalenderjahres vor der Geburt
1. ohne Berücksichtigung einer Verlängerung des des Kindes für dieses Jahr geltenden Fassung.
Auszahlungszeitraums nach § 6 Satz 2 Eltern- (2) Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind
geld für ein älteres Kind bezogen hat, die Angaben in den für die maßgeblichen Monate
erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des
2. während der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2
Arbeitgebers.
oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes
nicht beschäftigt werden durfte oder Mutter- (3) Grundlage der Ermittlung der nach den §§ 2e
schaftsgeld nach der Reichsversicherungsord- und 2f erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern
nung oder dem Gesetz über die Krankenver- und Sozialabgaben sind die Angaben in der Lohn-
sicherung der Landwirte bezogen hat, und Gehaltsbescheinigung, die für den letzten Mo-
nat im Bemessungszeitraum mit Einnahmen nach
3. eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Absatz 1 erstellt wurde. Soweit sich in den Lohn-
Schwangerschaft bedingt war, oder und Gehaltsbescheinigungen des Bemessungszeit-
4. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der raums eine Angabe zu einem Abzugsmerkmal
bis zum 31. Mai 2011 geltenden Fassung oder geändert hat, ist die von der Angabe nach Satz 1
nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengeset- abweichende Angabe maßgeblich, wenn sie in der
zes oder Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungs-
geleistet hat zeitraums gegolten hat.
und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein
§ 2d
geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte.
Einkommen aus
(2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d
vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen (1) Die monatlich durchschnittlich zu berück-
Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem sichtigende Summe der positiven Einkünfte aus
letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranla- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
gungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde selbstständiger Arbeit (Gewinneinkünfte), vermin-
liegen. Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum dert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vor- nach den §§ 2e und 2f, ergibt das Einkommen aus
gelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungs- selbstständiger Erwerbstätigkeit.
zeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen (2) Bei der Ermittlung der im Bemessungszeit-
vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen raum zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte sind
Veranlagungszeitraum zugrunde liegen. die entsprechenden im Einkommensteuerbescheid
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermitt- ausgewiesenen Gewinne anzusetzen. Ist kein Ein-
lung des Einkommens aus nichtselbstständiger Er- kommensteuerbescheid zu erstellen, werden die
werbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Ver- Gewinneinkünfte in entsprechender Anwendung
anlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinn- des Absatzes 3 ermittelt.
ermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde (3) Grundlage der Ermittlung der in den Bezugs-
liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeit- monaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte
räumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen ist eine Gewinnermittlung, die mindestens den
aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben Anforderungen des § 4 Absatz 3 des Einkommen-
im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraus- steuergesetzes entspricht. Als Betriebsausgaben
setzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorgelegen, ist sind 25 Prozent der zugrunde gelegten Einnahmen
Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe an- oder auf Antrag die damit zusammenhängenden
zuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens tatsächlichen Betriebsausgaben anzusetzen.
aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der (4) Soweit nicht in § 2c Absatz 3 etwas anderes
Geburt der vorangegangene steuerliche Veranla- bestimmt ist, sind bei der Ermittlung der nach § 2e
gungszeitraum maßgeblich ist. erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern die An-
gaben im Einkommensteuerbescheid maßgeblich.
§ 2c § 2c Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Einkommen aus
nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit § 2e
(1) Der monatlich durchschnittlich zu berück- Abzüge für Steuern
sichtigende Überschuss der Einnahmen aus nicht- (1) Als Abzüge für Steuern sind Beträge für die
selbstständiger Arbeit in Geld oder Geldeswert Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und,
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wenn die berechtigte Person kirchensteuerpflichtig kommensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge
ist, die Kirchensteuer zu berücksichtigen. Die Ab- für Kinder werden nach den Maßgaben des § 3
züge für Steuern werden einheitlich für Einkommen Absatz 2a des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995
aus nichtselbstständiger und selbstständiger Er- berücksichtigt.
werbstätigkeit auf Grundlage einer Berechnung
(5) Als Abzug für die Kirchensteuer ist der Betrag
anhand des am 1. Januar des Kalenderjahres vor
anzusetzen, der sich unter Anwendung eines
der Geburt des Kindes für dieses Jahr geltenden
Kirchensteuersatzes von 8 Prozent für die Einkom-
Programmablaufplans für die maschinelle Berech-
mensteuer nach Absatz 3 ergibt. Freibeträge für
nung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohn-
Kinder werden nach den Maßgaben des § 51a
steuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstab-
Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes berück-
steuer für die Kirchenlohnsteuer im Sinne von § 39b
sichtigt.
Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes nach den
Maßgaben der Absätze 2 bis 5 ermittelt. (6) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 werden
Freibeträge und Pauschalen nur berücksichtigt,
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
wenn sie ohne weitere Voraussetzung jeder berech-
Abzüge für Steuern ist die monatlich durchschnitt-
tigten Person zustehen.
lich zu berücksichtigende Summe der Einnahmen
nach § 2c, soweit sie von der berechtigten Person
zu versteuern sind, und der Gewinneinkünfte nach § 2f
§ 2d. Bei der Ermittlung der Abzüge für Steuern Abzüge für Sozialabgaben
nach Absatz 1 werden folgende Pauschalen be-
rücksichtigt: (1) Als Abzüge für Sozialabgaben sind Beträge
für die gesetzliche Sozialversicherung oder für eine
1. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 vergleichbare Einrichtung sowie für die Arbeitsför-
Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuer- derung zu berücksichtigen. Die Abzüge für Sozial-
gesetzes, wenn die berechtigte Person von ihr abgaben werden einheitlich für Einkommen aus
zu versteuernde Einnahmen hat, die unter § 2c nichtselbstständiger und selbstständiger Erwerbs-
fallen, und tätigkeit anhand folgender Beitragssatzpauschalen
2. eine Vorsorgepauschale ermittelt:
a) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 1. 9 Prozent für die Kranken- und Pflegeversiche-
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c des Ein- rung, falls die berechtigte Person in der gesetz-
kommensteuergesetzes, falls die berechtigte lichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1
Person von ihr zu versteuernde Einnahmen Nummer 1 bis 12 des Fünften Buches Sozialge-
nach § 2c hat, ohne in der gesetzlichen Ren- setzbuch versicherungspflichtig gewesen ist,
tenversicherung oder einer vergleichbaren 2. 10 Prozent für die Rentenversicherung, falls die
Einrichtung versicherungspflichtig gewesen berechtigte Person in der gesetzlichen Renten-
zu sein, oder versicherung oder einer vergleichbaren Einrich-
b) mit den Teilbeträgen nach § 39b Absatz 2 tung versicherungspflichtig gewesen ist, und
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des 3. 2 Prozent für die Arbeitsförderung, falls die be-
Einkommensteuergesetzes in allen übrigen rechtigte Person nach dem Dritten Buch Sozial-
Fällen, gesetzbuch versicherungspflichtig gewesen ist.
wobei die Höhe der Teilbeträge ohne Berück-
(2) Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der
sichtigung der besonderen Regelungen zur Be-
Abzüge für Sozialabgaben ist die monatlich durch-
rechnung der Beiträge nach § 55 Absatz 3 und
schnittlich zu berücksichtigende Summe der Ein-
§ 58 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetz-
nahmen nach § 2c und der Gewinneinkünfte nach
buch bestimmt wird.
§ 2d. Einnahmen aus Beschäftigungen im Sinne
(3) Als Abzug für die Einkommensteuer ist der des § 8, des § 8a oder des § 20 Absatz 3 Satz 1
Betrag anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch werden
der Steuerklasse und des Faktors nach § 39f des nicht berücksichtigt. Für Einnahmen aus Beschäf-
Einkommensteuergesetzes nach § 2c Absatz 3 er- tigungsverhältnissen im Sinne des § 20 Absatz 2
gibt; die Steuerklasse VI bleibt unberücksichtigt. des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist der Betrag
War die berechtigte Person im Bemessungszeit- anzusetzen, der sich nach § 344 Absatz 4 des
raum nach § 2b in keine Steuerklasse eingereiht Dritten Buches Sozialgesetzbuch für diese Einnah-
oder ist ihr nach § 2d zu berücksichtigender Ge- men ergibt, wobei der Faktor im Sinne des § 163
winn höher als ihr nach § 2c zu berücksichtigender Absatz 10 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial-
Überschuss der Einnahmen über ein Zwölftel des gesetzbuch unter Zugrundelegung der Beitrags-
Arbeitnehmer-Pauschbetrags, ist als Abzug für die satzpauschalen nach Absatz 1 bestimmt wird.
Einkommensteuer der Betrag anzusetzen, der sich
(3) Andere Maßgaben zur Bestimmung der so-
unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV ohne
zialversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungs-
Berücksichtigung eines Faktors nach § 39f des
grundlagen werden nicht berücksichtigt.“
Einkommensteuergesetzes ergibt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
(4) Als Abzug für den Solidaritätszuschlag ist der
Betrag anzusetzen, der sich nach den Maßgaben a) In der Überschrift wird das Wort „Leistungen“
des Solidaritätszuschlagsgesetzes 1995 für die Ein- durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1881
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 a) In Satz 2 werden die Wörter „getroffene Ent-
oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende scheidung kann“ durch die Wörter „getroffenen
Elterngeld werden folgende Einnahmen ange- Entscheidungen können“ ersetzt und werden die
rechnet: Wörter „ohne Angabe von Gründen einmal“ ge-
1. Mutterschaftsleistungen in Form des Mutter- strichen.
schaftsgeldes nach der Reichsversicherungs- b) Satz 3 wird aufgehoben.
ordnung oder nach dem Gesetz über die 8. § 8 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung der Landwirte mit Aus-
nahme des Mutterschaftsgeldes nach § 13 a) In Absatz 1 werden die Wörter „das in dieser Zeit
Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder tatsächlich erzielte“ durch die Wörter „für diese
des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach Zeit das tatsächliche“ ersetzt.
§ 14 des Mutterschutzgesetzes, die der be- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
rechtigten Person für die Zeit ab dem Tag
„Elterngeld wird in den Fällen, in denen die be-
der Geburt des Kindes zustehen,
rechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag
2. Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüs- im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkom-
se, die der berechtigten Person nach beam- men aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem
ten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,
die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag
Tag der Geburt des Kindes zustehen, Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.“
3. dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die eine nach § 1 berechtigte Person außer-
„Kann das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor
halb Deutschlands oder gegenüber einer
der Geburt nicht ermittelt werden oder hat die
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
berechtigte Person nach den Angaben im Antrag
Anspruch hat,
im Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen
4. Elterngeld, das der berechtigten Person für aus Erwerbstätigkeit, wird Elterngeld bis zum
ein älteres Kind zusteht, sowie Nachweis des tatsächlich zu berücksichtigen-
5. Einnahmen, die der berechtigten Person als den Einkommens aus Erwerbstätigkeit vorläufig
Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen und unter Berücksichtigung des glaubhaft gemach-
ten Einkommens aus Erwerbstätigkeit gezahlt.“
a) die nicht bereits für die Berechnung des
Elterngeldes nach § 2 berücksichtigt wer- 9. § 9 wird wie folgt geändert:
den oder a) In Satz 1 werden die Wörter „die abgezogene
b) bei deren Berechnung das Elterngeld nicht Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der So-
berücksichtigt wird. zialversicherungsbeiträge“ durch die Wörter „die
für die Ermittlung der nach den §§ 2e und 2f er-
Stehen der berechtigten Person die Einnah-
forderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und
men nur für einen Teil des Lebensmonats
Sozialabgaben“ und wird der Punkt am Ende
des Kindes zu, sind sie nur auf den entspre-
durch die Wörter „das Gleiche gilt für ehemalige
chenden Teil des Elterngeldes anzurechnen.
Arbeitgeber.“ ersetzt.
Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen
nach Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im b) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort
Bemessungszeitraum bezogen worden sind, „Absatz“ ersetzt.
wird der Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel 10. § 10 wird wie folgt geändert:
gemindert.
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils nach dem
(2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Wort „angerechneten“ das Wort „Leistungen“
Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 durch das Wort „Einnahmen“ ersetzt.
frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzu- b) In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen des
rechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei § 6 Satz 2 bleibt das Elterngeld nur bis zu einer
Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das Höhe von 150 Euro“ durch die Wörter „Bei Aus-
zweite und jedes weitere Kind.“ übung der Verlängerungsoption nach § 6 Satz 2
bleibt das Elterngeld nur bis zur Hälfte des An-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rechnungsfreibetrags, der nach Abzug der ande-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. ren nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigenden
bb) Die Angabe „Satz 1“ wird durch die Wörter Einnahmen für das Elterngeld verbleibt,“ und die
„Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt. Wörter „einer Höhe von 150 Euro nicht“ durch
die Wörter „dieser Höhe nicht“ ersetzt.
5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „bleibt“ durch
„Lebensmonate des Kindes, in denen einem Eltern- das Wort „bleiben“ ersetzt, werden nach den
teil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech- Wörtern „das Elterngeld“ die Wörter „und ver-
nende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für gleichbare Leistungen der Länder sowie die
die dieser Elternteil Elterngeld bezieht.“ nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Ein-
6. In § 6 Satz 3 wird das Wort „letzen“ durch das Wort nahmen“ eingefügt und werden die Wörter
„letzten“ ersetzt. „durchschnittlich erzielten“ gestrichen.
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (3) Die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2, 3
und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes, be-
„(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend,
zogen auf den Zeitraum des Leistungsbezugs, zu
soweit für eine Sozialleistung ein Kostenbeitrag
melden.“
erhoben werden kann, der einkommensabhän-
gig ist.“ 14. § 23 wird wie folgt geändert:
11. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Wochenstunden“ die Wörter „im Durchschnitt des „§ 23
Monats“ eingefügt.
Auskunftspflicht;
12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Datenübermittlung
an das Statistische Bundesamt“.
„(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im
Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Be- aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“
endigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei
Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinde- bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“
rung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes durch das Wort „Absatz“ und die Angabe
der berechtigten Person oder bei erheblich gefähr- „Nr. 13“ durch die Angabe „Nummer 7“ er-
deter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inan- setzt.
spruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber 15. § 24 wird wie folgt gefasst:
unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier „§ 24
Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inan- Übermittlung von Tabellen
spruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 mit statistischen Ergebnissen
und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes durch das Statistische Bundesamt
auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig Zur Verwendung gegenüber den gesetzgeben-
beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitneh- den Körperschaften und zu Zwecken der Planung,
merin dem Arbeitgeber die Beendigung der Eltern- jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, über-
zeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der mittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit
Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorge- statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellen-
sehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus felder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die
einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.“ fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Lan-
13. § 22 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: desbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur
einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann
„(2) Die Statistik erfasst vierteljährlich zum je- übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter
weils letzten Tag des aktuellen und der vorange- als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadt-
gangenen zwei Kalendermonate erstmalig zum staaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.“
31. März 2013 für Elterngeld beziehende Personen
16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
folgende Erhebungsmerkmale:
„§ 24a
1. Art der Berechtigung nach § 1,
Übermittlung von Einzelangaben
2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden durch das Statistische Bundesamt
Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1,
2, 3 oder 4, § 2a Absatz 1 oder 4, § 2c oder § 2d), (1) Zur Abschätzung von Auswirkungen der Än-
derungen dieses Gesetzes im Rahmen der Zwecke
3. Höhe des zustehenden Monatsbetrags ohne nach § 24 übermittelt das Statistische Bundesamt
die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3 auf Anforderung des fachlich zuständigen Bundes-
und der Ausübung der Verlängerungsmöglich- ministeriums diesem oder von ihm beauftragten
keit (§ 6), Forschungseinrichtungen Einzelangaben ab dem
Jahr 2007 ohne Hilfsmerkmale mit Ausnahme des
4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3,
Merkmals nach § 22 Absatz 4 Nummer 3 für die
5. Ausübung der Verlängerungsmöglichkeit (§ 6), Entwicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-
modellen. Die Einzelangaben dürfen nur im hierfür
6. Höhe des ausgezahlten Monatsbetrags, erforderlichen Umfang und mittels eines sicheren
7. Geburtstag des Kindes, Datentransfers übermittelt werden.
8. für die Antragstellerin oder den Antragsteller: (2) Bei der Verarbeitung und Nutzung der Daten
nach Absatz 1 ist das Statistikgeheimnis nach § 16
a) Geschlecht, Geburtsjahr und -monat, des Bundesstatistikgesetzes zu wahren. Dafür ist
b) Staatsangehörigkeit, die Trennung von statistischen und nichtstatis-
tischen Aufgaben durch Organisation und Verfahren
c) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, zu gewährleisten. Die nach Absatz 1 übermittelten
Daten dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
d) Familienstand und unverheiratetes Zusam-
für die sie übermittelt wurden. Die übermittelten
menleben mit dem anderen Elternteil und
Einzeldaten sind nach dem Erreichen des Zweckes
e) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. zu löschen, zu dem sie übermittelt wurden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1883
(3) Personen, die Empfängerinnen und Empfän- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
ger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 bekannt machen.
Absatz 1 und 10 des Bundesstatistikgesetzes.
Personen, die Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 Artikel 1b
erhalten sollen, müssen Amtsträger oder für den
öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sein. Änderung des
Personen, die Einzelangaben erhalten sollen und Ersten Buches Sozialgesetzbuch
die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches So-
Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der
zialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Geset-
Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.
zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zu-
§ 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflich-
letzt durch Artikel 13 Absatz 14 des Gesetzes vom
tungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469,
12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist,
547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom
werden die Wörter „§ 2 des Bundeselterngeld- und El-
15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden
ternzeitgesetzes“ durch die Wörter „dem Bundeseltern-
ist, gilt in der jeweils geltenden Fassung entspre-
geld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
chend. Die Empfängerinnen und Empfänger von
Einzelangaben dürfen aus ihrer Tätigkeit gewon-
nene Erkenntnisse nur für die in Absatz 1 genann- Artikel 1c
ten Zwecke verwenden.“
Änderung der
17. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Verordnung zur Bezeichnung
„(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Bu- der als Einkommen geltenden sonstigen
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.“ Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: In § 1 Nummer 2 Buchstabe f der Verordnung zur
„(1) Für die vor dem 1. Januar 2013 gebore- Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen
nen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenom- Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundes-
menen Kinder sind die Vorschriften dieses Ge- ausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988
setzes in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten- (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 49 des Geset-
den Fassung weiter anzuwenden.“ zes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert
worden ist, werden die Wörter „(§ 2 des Bundeseltern-
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. geld- und Elternzeitgesetzes)“ durch die Wörter „nach
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Angabe „Abs.“ dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ ersetzt.
wird durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1a
Bekanntmachungserlaubnis Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
Achtes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften1)
Vom 12. September 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-
rates das folgende Gesetz beschlossen: sätze 6 und 7.
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Artikel 1
Änderung des „§ 4a
Allgemeinen Eisenbahngesetzes Instandhaltung
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember (1) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- fahrzeugen sind für die Instandhaltung jedes ihrer
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2012 Eisenbahnfahrzeuge zuständig (für die Instand-
(BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt haltung zuständige Stelle). Sie können die Aufgabe
geändert: nach Satz 1 auf die für die Instandhaltung zustän-
1. § 4 wird wie folgt geändert: dige Stelle eines Dritten übertragen.
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Unbeschadet der Verantwortung der Eisen-
„Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn- bahnen und Halter von Eisenbahnfahrzeugen für
fahrzeugen sind verpflichtet, den sicheren Betrieb sind die für die Instandhaltung
zuständigen Stellen verpflichtet, die von ihnen zur
1. ihren Betrieb sicher zu führen und Instandhaltung übernommenen Eisenbahnfahr-
2. an Maßnahmen des Brandschutzes und der zeuge in betriebssicherem Zustand zu halten.
Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.“ (3) Zur Instandhaltung haben die zuständigen
b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „In- Stellen, die eine Instandhaltungsstellen-Bescheini-
halt“ die Wörter „in nicht personenbezogener gung benötigen, ein Instandhaltungssystem einzu-
Form“ eingefügt. richten und über dessen Inhalt in nicht personen-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge- bezogener Form Aufzeichnungen zu führen. Das
fügt: Instandhaltungssystem richtet sich nach den An-
forderungen des Artikels 4 der Verordnung (EU)
„(5) Die Eisenbahnen haben von ihnen nicht Nr. 445/2011 der Kommission vom 10. Mai 2011
mehr verwendete Aufzeichnungen über das Sys- über ein System zur Zertifizierung von für die In-
tem nach Absatz 4 Satz 1 und 2 unverzüglich als standhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen
solche zu kennzeichnen. Die Eisenbahnen sind und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 653/2007
verpflichtet, die Aufzeichnungen ab dem Tag (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 22). Die Instandhal-
der Kennzeichnung fünf Jahre lang aufzubewah- tung richtet sich nach
ren.“
1. den Instandhaltungsunterlagen jedes Eisen-
1
) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/57/EG des bahnfahrzeuges nach Artikel 4 Absatz 1 Buch-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über stabe b der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 und
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft
(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1) und der Umsetzung der Richt- 2. den anwendbaren Anforderungen, einschließlich
linie 2008/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der einschlägigen Regelungen zur Fahrzeug-
vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinie 2004/49/EG
über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (Richtlinie über die instandhaltung und der technischen Spezifika-
Eisenbahnsicherheit) (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 62). tionen für die Interoperabilität.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1885
(4) Die übrigen Stellen für die Instandhaltung von dd) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Eisenbahnfahrzeugen, die keine Instandhaltungs- „5. die Eisenbahnaufsicht über das Inver-
stellen-Bescheinigung benötigen, haben in geeig- kehrbringen von Interoperabilitätskom-
neter Weise Regelungen zur Erfüllung der Anforde- ponenten im Sinne des Rechts der Euro-
rungen der öffentlichen Sicherheit festzulegen und päischen Gemeinschaften oder der Euro-
über deren Inhalt in nicht personenbezogener Form päischen Union;“.
Aufzeichnungen zu führen.
ee) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel-
len haben von ihnen nicht mehr verwendete Auf- „7. die Führung eines behördlichen Fahr-
zeichnungen über das System nach Absatz 3 Satz 1 zeugeinstellungsregisters, soweit dieses
und Absatz 4 unverzüglich als solche zu kennzeich- nach dem Recht der Europäischen Ge-
nen. Die Stellen sind verpflichtet, die Aufzeichnun- meinschaften oder der Europäischen
gen ab dem Tag der Kennzeichnung fünf Jahre lang Union einzurichten ist;“.
aufzubewahren. ff) In Nummer 8 wird der Schlusspunkt durch
(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stel- ein Semikolon ersetzt.
len haben die Instandhaltungsunterlagen jedes gg) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
Eisenbahnfahrzeuges so lange aufzubewahren,
wie das Eisenbahnfahrzeug als solches verwendet „9. das Genehmigen von Ausnahmen von
werden kann. Die zu den Instandhaltungs- der Anwendung bestimmter technischer
unterlagen zählenden Instandhaltungsnachweise Spezifikationen für die Interoperabilität.“
jedes Eisenbahnfahrzeuges sind dabei nach 3a. In § 5a wird nach Absatz 8 folgender Absatz 8a ein-
DIN 27201-2:2012-022) aufzubewahren.“ gefügt:
3. § 5 wird wie folgt geändert: „(8a) Die Eisenbahnaufsichtsbehörde kann na-
a) Absatz 1d Satz 1 wird wie folgt gefasst: türliche oder juristische Personen des Privatrechts
beauftragen, an der Erfüllung der Aufgaben mitzu-
„Dem Bund obliegt unbeschadet des § 25b die wirken.“
Wahrnehmung der Aufgaben der benannten
Stelle, soweit eine solche nach dem Recht der 4. Nach § 7f wird folgender § 7g eingefügt:
Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- „§ 7g
päischen Union im Zusammenhang mit dem Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung
interoperablen Eisenbahnsystem einzurichten
ist.“ (1) Wer als für die Instandhaltung von Güter-
wagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf
b) Absatz 1e Satz 1 wird wie folgt geändert: einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. Satz 1
aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge- gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die
fasst: nur
„Dem Bund obliegt für die regelspurigen 1. auf nichtöffentlichen oder nichtregelspurigen
Eisenbahnen, die Halter von Eisenbahnfahr- Eisenbahninfrastrukturen oder
zeugen und die für die Instandhaltung zu- 2. für historische oder touristische Zwecke
ständigen Stellen“.
eingesetzt werden.
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
fasst: (2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instand-
haltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn
„1. die Genehmigung der Inbetriebnahme
der Antragsteller nachweist, dass er ein Instand-
struktureller Teilsysteme und Teile von
haltungssystem eingerichtet hat, das mindestens
diesen im Sinne des Rechts der Euro- die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung
päischen Gemeinschaften oder der Euro-
(EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer
päischen Union;
Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1
2. die Erteilung von Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen er-
a) Sicherheitsbescheinigungen und Si- geben.
cherheitsgenehmigungen sowie (3) Eine Bescheinigung für Instandhaltungs-
b) Instandhaltungsstellen-Bescheinigun- funktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4
gen und Bescheinigungen für Instand- Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU)
haltungsfunktionen;“. Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon
wahrnehmen will:
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt: 1. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion,
„4a. die Eisenbahnaufsicht über Halter nach 2. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunk-
§ 32, deren Eisenbahnfahrzeuge im Fahr- tion oder
zeugeinstellungsregister nach § 25a ein- 3. die Instandhaltungserbringungsfunktion.
getragen sein müssen;“.
Die Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung
2
nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller
) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in nachweist, dass er die Voraussetzungen nach An-
München archivmäßig gesichert niedergelegt. hang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt.
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
(4) Wer von einer zuständigen Zertifizierungs- (2) Die Übertragung kann nur erfolgen, wenn
stelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen nachgewiesen ist, dass der Private die Kriterien
Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 nach Anhang VIII der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt
oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik und somit die Gewähr dafür bietet, dass er die Auf-
Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. Ent- gaben der benannten Stelle ordnungsgemäß wahr-
sprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach nehmen wird.“
Artikel 15 ATMF – Anhang G zum Übereinkommen 7. § 26 wird wie folgt geändert:
vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisen-
bahnverkehr – COTIF – (BGBl. 1985 II S. 130) in a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 be- aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
treffend die Änderung des Übereinkommens vom „1c. über die Einzelheiten der Führung des
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnver- Fahrzeugeinstellungsregisters, insbe-
kehr – COTIF – (BGBl. 2002 II S. 2140).“ sondere über die in dem Register zu
4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt: speichernden Angaben sowie über die
Datenerhebung und Datenübermittlung;
„§ 7h gespeichert werden dürfen nur Anga-
Kosten ben zur Identifizierung des Halters und
der für die Instandhaltung zuständigen
(1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Stelle sowie zur Beschaffenheit, Aus-
Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der rüstung, Kennzeichnung sowie zu den
benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Per- sonstigen rechtlichen und tatsächlichen
sonen und Stellen und der Regulierungsbehörde Verhältnissen des Eisenbahnfahrzeu-
nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnver- ges;“.
kehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund
dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen bb) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
werden Kosten erhoben. Die Gebührensätze sind „9. über die kostenpflichtigen Amtshandlun-
so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen gen sowie Prüfungen und Untersuchun-
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt gen gemäß § 7h Absatz 1;“.
wird. Bei begünstigenden Amtshandlungen kann cc) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert ein Semikolon ersetzt.
oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuld-
dd) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
ner angemessen berücksichtigt werden.
„19. über die Anforderungen an eine für die
(2) Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshel- Instandhaltung zuständige Stelle und
fern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller das Verfahren für die Erteilung von Be-
die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitge- scheinigungen nach § 7g.“
teilt. Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen
Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.“ b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
5. § 25a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
fügt:
„(1) Zweck des Fahrzeugeinstellungsregisters ist „(1a) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1
es, den in Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe c Satz 1 Nummer 9 können die Gebühren nach
der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parla- festen Sätzen im Sinne des § 4 des Verwaltungs-
ments und des Rates vom 17. Juni 2008 über kostengesetzes auch als nach feststehenden
die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Stundensätzen vorgesehene Gebühren (Zeitge-
Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1), bühren) festgelegt werden. Ferner können die
die zuletzt durch die Richtlinie 2011/18/EU (ABl. Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die
L 57 vom 2.3.2011, S. 21) geändert worden ist, Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu er-
genannten Einrichtungen sowie den zuständigen stattenden Auslagen und die Kostenerhebung
Eisenbahnaufsichtsbehörden der Länder Informa- abweichend von den Vorschriften des Verwal-
tionen über Eisenbahnfahrzeuge bereitzustellen, de- tungskostengesetzes geregelt werden.“
ren Inbetriebnahme genehmigt worden ist. Hierzu
gehören insbesondere Angaben zu den Vorausset- d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
zungen der Inbetriebnahme und des Betriebs sowie „(7) Rechtsverordnungen nach Absatz 1
zum jeweiligen Halter und zur für die Instandhaltung oder 2, die ausschließlich der Umsetzung der
zuständigen Stelle.“ im Amtsblatt der Europäischen Union veröffent-
lichten
6. § 25b wird wie folgt gefasst:
1. technischen Spezifikationen für die Inter-
„§ 25b operabilität im Sinne des Kapitels II der Richt-
Benannte Stellen linie 2008/57/EG,
(1) Das Eisenbahn-Bundesamt kann die Wahr- 2. Spezifikationen für das Fahrzeugeinstel-
nehmung der Aufgaben einer benannten Stelle, so- lungsregister nach Artikel 33 der Richt-
weit eine solche nach dem Recht der Europäischen linie 2008/57/EG,
Gemeinschaften oder der Europäischen Union im 3. Spezifikationen für das Europäische Register
Zusammenhang mit dem Hochgeschwindigkeits- genehmigter Fahrzeugtypen nach Artikel 34
bahnsystem vorgesehen ist, Privaten übertragen. der Richtlinie 2008/57/EG oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1887
4. Spezifikationen für das Infrastrukturregister Bundesrepublik Deutschland am 14. Mai 2009
nach Artikel 35 der Richtlinie 2008/57/EG gezeichneten Absichtserklärung zur Festlegung
dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des der Grundsätze eines gemeinsamen Systems
Bundesrates; dabei kann auch das Verhältnis zur Zertifizierung von für die Instandhaltung von
zu den sonstigen der Betriebssicherheit dienen- Güterwagen zuständigen Stellen verfügen, für
den Rechtsverordnungen geregelt werden.“ deren Gültigkeitsdauer, längstens bis zum
31. Mai 2015.“
8. In § 28 Absatz 1 wird nach Nummer 2e folgende
Nummer 2f eingefügt:
Artikel 2
„2f. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1
tätig wird,“. Änderung des
Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetzes
9. Nach § 38 Absatz 5e wird folgender Absatz 5f ein-
gefügt: Nach § 3 Absatz 1 des Bundeseisenbahnverkehrs-
„(5f) Die für die Instandhaltung von Güterwagen verwaltungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I
zuständigen Stellen, die am 31. Mai 2012 bereits S. 2378, 2394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 124
tätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Be- des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)
scheinigungen nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Ja- geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a einge-
nuar 2013 zu beantragen. Die Instandhaltungsstel- fügt:
len-Bescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger An- „(1a) Das Eisenbahn-Bundesamt ist die Sicherheits-
tragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit behörde nach § 5 Absatz 1e Satz 2 des Allgemeinen
der Entscheidung über den Antrag als vorläufig er- Eisenbahngesetzes, die mit den Aufgaben der Eisen-
teilt, längstens bis zum 31. Mai 2013. Keiner In- bahnsicherheit im Sinne des Rechts der Europäischen
standhaltungsstellen-Bescheinigung bedürfen Gemeinschaften oder der Europäischen Union betraut
1. Eisenbahnen, die am 31. Mai 2012 über eine ist.“
Sicherheitsbescheinigung oder Sicherheitsge-
nehmigung verfügen, für deren Gültigkeitsdauer Artikel 3
oder
Inkrafttreten
2. für die Instandhaltung von Güterwagen zustän-
digen Stellen, die am 31. Mai 2012 über eine Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Bescheinigung auf der Grundlage der von der Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
Achte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger*)
Vom 30. August 2012
Auf Grund der §§ 7a, 8 Absatz 2 und § 8a Absatz 1 des Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
anhänger in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 925-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 297 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
In Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 26. März 2010 (BGBl. I S. 398) geändert worden ist, wird unter dem Wort
„Schweiz“ das Wort „Serbien“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 30. August 2012
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom
22. November 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (ABl. L 310
vom 25.11.2011, S. 17).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1889
Erste Verordnung
zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Vom 31. August 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen Absatz 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Gebührennummer 111.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die Wörter
„(Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)“ eingefügt.
2. In der Gebührennummer 111.1.1 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die
Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)“ einge-
fügt und die Angabe „2 812,00 bis 4 857,00“ wird durch die Angabe „785,00 bis 4 853,00“ ersetzt.
3. Die Gebührennummer 111.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen
sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach
Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt“.
4. In der Gebührennummer 112.1.3 werden in der zweiten Spalte nach dem Wort „EG-Typgenehmigung“ die
Wörter „(Einphasen-Typgenehmigung und gemischte Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)“ einge-
fügt.
5. Die Gebührennummer 112.2 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„zu einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteile-
typen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung
sowie nach Anlagen zur StVZO; je Erlaubnis- oder Genehmigungssachverhalt“.
6. Im 1. Abschnitt wird im Teil A die Überschrift des Unterteils 1a wie folgt gefasst:
„1a. Anerkennung von Stellen zur Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, Anerkennung von Stellen zur
Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, behördliche
Bewertung von Maßnahmen zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrer-
karte, Führerschein und Zulassungsbescheinigung, Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstim-
mung der Produktion“.
7. Die Gebührennummer 116 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„Anerkennung von Stellen als Technischer Dienst im Genehmigungsverfahren nach EG-FGV“.
8. In den Gebührennummern 116.1, 116.2, 116.5, 117, 117.1, 117.2 und 117.5 wird jeweils in der zweiten Spalte
das Wort „Akkreditierung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.
9. Die Gebührennummer 119 wird in der zweiten Spalte wie folgt gefasst:
„Bewertung der qualitätssichernden Maßnahmen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens
(Anfangsbewertung und laufende Konformitätsprüfungen)“.
10. In den Gebührennummern 119.1 und 119.2 wird jeweils in der zweiten Spalte das Wort „Herstellerbericht“
durch das Wort „Konformitätsbericht“ ersetzt.
11. In der Gebührennummer 119.3 werden in der zweiten Spalte die Wörter „Erstmalige Verifizierung (ohne Audit
und Reisezeit)“ durch die Wörter „Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie“ ersetzt.
12. In der Gebührennummer 119.4 werden in der zweiten Spalte die Wörter „Verifizierung im Wiederholungsfall/
Überwachung (ohne Audit und Reisezeit)“ durch die Wörter „Verlängerung der Vorprüfungsbescheinigung“
ersetzt.
13. In den Gebührennummern 119.5, 119.6, 119.7 und 119.8 werden jeweils in der zweiten Spalte die Wörter
„(ohne Audit und Reisezeit)“ gestrichen.
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
14. Die Gebührennummer 119.9 wird aufgehoben.
15. Die Gebührennummer 120 wird wie folgt neu gefasst:
„120 Zulassung zur Selbstprüfung für Hersteller von Kleinserienfahrzeugen
120.1 Feststellen der Eignung und Zulassung zur Selbstprüfung (ohne Begutachtung
von Prüfverfahren) 3 120,00
120.2 Überwachung (ohne Begutachtung von Prüfverfahren) 1 270,00
120.3 Begutachtung je Prüfverfahren 195,00
120.4 Stundensatz für Nachträge, Erweiterungen oder Änderungen der Urkunde in
Sprache oder Format 97,10“.
16. In der Gebührennummer 124 werden in der zweiten Spalte nach den Wörtern „der roten Kennzeichen“ die
Wörter „oder der Kurzzeitkennzeichen“ eingefügt.
17. Der Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Auskünfte
141 Auskunft über ein Kraftfahrzeug oder einen Anhänger
141.1 – im automatisierten Verfahren 0,10
141.2 – im teilautomatisierten Verfahren (digitalisierte, formatgerechte Anfragen) 4,00
141.3 – im schriftlichen Verfahren 5,10
142 Sammelauskünfte im Rahmen von Rückrufaktionen
142.1 – bei erstmaliger Durchführung 1 500,00 bis 5 000,00
142.2 – im Wiederholungsfall 1 000,00 bis 4 000,00
144 Schriftliche Auskunft über den Verbleib eines Fahrzeugs 6,10
145 Auskunft aus dem Verkehrszentralregister an eine Behörde in Fahrerlaubnisan-
gelegenheiten und sonstigen in § 30 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, 4 und 4a
StVG aufgeführten Verwaltungsmaßnahmen, sofern sie durch einen Antragstel-
ler veranlasst werden 3,30“.
18. In der Gebührennummer 182.1 wird in der dritten Spalte die Angabe „1,30“ durch die Angabe „1,20“ ersetzt.
19. In der Gebührennummer 182.2 wird in der dritten Spalte die Angabe „0,80“ durch die Angabe „0,65“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. September 2012 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1891
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holz- und Bautenschutzgewerbe
(Holz- und Bautenschutzmeisterverordnung – HoBaMstrV)
Vom 10. September 2012
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 7. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be-
nung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische
des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) ge- Prozesse entwickeln und umsetzen,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für 8. objektbezogene Vorgaben, insbesondere bauphy-
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem sikalische, baubiologische und bauchemische Nach-
Bundesministerium für Bildung und Forschung: weise über die Tragfähigkeit und Schadstoffbe-
lastung des Baugrundes sowie der vorliegenden
§1 Wasserverhältnisse, als Grundlagen in die Planung
Gegenstand von Sanierungen einbeziehen,
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbstständigen 9. Schäden an Bauteilen durch holzzerstörende Orga-
Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meister- nismen und Mängel, die zu einem Schädlingsbefall
prüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I führen können, feststellen, aufnehmen sowie Ur-
und II der Meisterprüfung im Holz- und Bautenschutz- sachen ermitteln; Sanierungskonzepte nach stati-
gewerbe. schen und bauphysikalischen Vorgaben, auch unter
Berücksichtigung alternativer Verfahren, erarbeiten,
§2 Sanierungsmaßnahmen durchführen und dokumen-
tieren,
Meisterprüfungsberufsbild
10. Feuchteschäden und Abdichtungsmängel an erd-
Im Holz- und Bautenschutzgewerbe sind zum Zwe- berührten Bauteilen feststellen, aufnehmen sowie
cke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Ursachen ermitteln und bewerten; Sanierungskon-
Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungs- zepte nach statischen und bauphysikalischen Vor-
kompetenz zu berücksichtigen: gaben, auch unter Berücksichtigung alternativer
1. auftragsbezogene Kundenwünsche ermitteln, Kun- Verfahren, erarbeiten, Sanierungsmaßnahmen durch-
den beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftrags- führen und dokumentieren,
verhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, 11. Messverfahren und Probenentnahmen durchführen,
Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Ver- Ergebnisse labortechnischer Untersuchungen und
träge schließen, eigener Messungen zur Bestimmung von Feuchte-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und und Salzgehalt sowie Alkalität von Baustoffen aus-
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahr- werten und in Sanierungskonzepte einbeziehen;
nehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der flankierende Maßnahmen für feuchte- und salzbe-
Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und lastete Bauteile auswählen, durchführen und kon-
Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar- trollieren,
beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- 12. den vorbeugenden und bekämpfenden chemischen
weltschutzes, der Grundsätze des ökologischen Holzschutz gegen holzzerstörende Organismen
Bauens sowie von Informations- und Kommunika- planen, durchführen, kontrollieren und dokumentie-
tionssystemen, ren,
3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren 13. Holzsanierungen und -ergänzungen zur Wiederher-
und überwachen, stellung nichttragender Holzbauteile sowie Maß-
4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berück- nahmen zur Kontrolle eines Neubefalls planen,
sichtigung von Verarbeitungs- und Anwendungs- durchführen und dokumentieren,
techniken sowie Instandhaltungsverfahren und Sa- 14. Innen- und Außenabdichtungen an erdberührten
nierungsmöglichkeiten, berufsbezogenen recht- Bauteilen aus Beton mit zement- und kunstharzge-
lichen Vorschriften und technischen Normen sowie bundenen Oberflächendichtungsmitteln zur Siche-
der allgemein anerkannten Regeln der Technik, rung, Erhaltung oder Wiederherstellung der vorge-
Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie sehenen Nutzung unter Berücksichtigung von ob-
von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubilden- jektbezogenen Vorgaben auswählen, durchführen
den, und kontrollieren,
5. Pläne, Skizzen und Zeichnungen, auch unter Ein- 15. Riss-Sanierungen an erdberührten Bauteilen für
satz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, Innen- und Außenabdichtungen unter Beachtung
6. Baustoffeigenschaften und -beschaffenheit von statischer Vorgaben planen und durchführen,
Holz, Mauerwerk und Beton sowie deren Wechsel- 16. die oberflächennahe Wiederherstellung von Stahl-
wirkung beurteilen, überdeckungen an erdberührten Stahlbetonteilen
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
zur Herstellung von Untergründen für nachträgliche §5
Bauwerksabdichtungen durch Aufbringen zement- Fachgespräch
und kunstharzgebundener Oberflächendichtungs-
mittel bei statisch nicht relevanter Schädigung, Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt
unter Berücksichtigung von objektbezogenen Vor- hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen,
gaben auswählen, durchführen, kontrollieren und dass er befähigt ist,
dokumentieren, 1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die
17. Trocknungsmaßnahmen von Wasserschäden pla- dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
nen und durchführen, 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
18. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel den,
und Störungen analysieren und beseitigen, Ergeb- 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
nisse bewerten und dokumentieren, bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
19. durchgeführte Leistungen dokumentieren, Auf- stellen und dabei neue Entwicklungen zu berück-
mass- und Abrechnungserstellung sowie eine sichtigen.
Nachkalkulation durchführen und die Auftragsab-
wicklung auswerten. §6
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils I
§3
(1) Das Meisterprüfungsprojekt dauert drei Arbeits-
Ziel und Gliederung des Teils I tage. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten
dauern.
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine
berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuwei- (2) Meisterprüfungsprojekt und Fachgespräch wer-
sen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen den gesondert bewertet. Die Prüfungsleistungen im
lösen und dabei Tätigkeiten des Holz- und Bauten- Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden
schutzgewerbes meisterhaft verrichten kann. im Verhältnis 3:1 gewichtet. Hieraus wird eine Gesamt-
bewertung gebildet.
(2) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst ein Meister-
prüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachge- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
spräch. Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
§4 Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch mit we-
niger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt §7
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Ziel, Gliederung und Inhalt des Teils II
Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom
Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen (1) Durch die Prüfung in Teil II hat der Prüfling in den
Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Hand-
dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umset- lungsfeldern seine berufliche Handlungskompetenz da-
zungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Material- durch nachzuweisen, dass er besondere fachtheore-
bedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung tische Kenntnisse im Holz- und Bautenschutzgewerbe
des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsaus- zur Lösung komplexer beruflicher Aufgabenstellungen
schuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprü- anwendet.
fungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den (2) In jedem der nachfolgend aufgeführten Hand-
auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. lungsfelder ist mindestens eine komplexe fallbezogene
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- Aufgabe zu bearbeiten. Die fallbezogenen Aufgaben
nungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumenta- sind handwerksspezifisch, wobei die in den Handlungs-
tionsarbeiten. feldern nach den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Quali-
fikationen auch handlungsfeldübergreifend verknüpft
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine Sanierung für werden können.
ein im Mauerwerk eingebundenes Holzbauteil im Woh-
nungsbau, das von holzzerstörenden Organismen 1. Holz- und Bautenschutz
befallen ist, oder eine nachträgliche Abdichtung erdbe- Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
rührter Bauteile von innen und außen oder eine ober- ist, verarbeitungs-, anwendungs- und instandhal-
flächennahe Wiederherstellung der Stahlüberdeckung tungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung
an erdberührten Stahlbetonteilen zur Herstellung eines wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem
Untergrundes für eine nachträgliche Bauwerksabdich- Holz- und Bautenschutz-Betrieb zu bearbeiten. Da-
tung bei statisch nicht relevanter Schädigung zu pla- bei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren
nen, durchzuführen und zu dokumentieren. und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung
(4) Die Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h
Berechnung und Kalkulation, werden mit 30 Prozent, aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die a) Informationen für Abwicklungsprozesse von Kun-
Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend denaufträgen beurteilen, insbesondere unter Be-
aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 20 Prozent rücksichtigung physikalischer, chemischer und
gewichtet. biologischer Faktoren sowie der berufsbezoge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1893
nen rechtlichen Vorschriften, technischen Nor- g) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,
men und Regelwerke, h) Mängel- und Schadensaufnahmen an Bauteilen
b) Anwendungen von Messtechniken und -verfahren dokumentieren, Instandsetzungsverfahren aus-
sowie Analysetechniken und -verfahren bewer- wählen, die Auswahl begründen und die erforder-
ten, liche Abwicklung festlegen,
c) Verfahren, Maßnahmen und Methoden im Holz- i) eine Rechnung auf der Grundlage aufgemessener
und Bautenschutz sowie Alternativen unter Be- Leistungen erstellen,
achtung der Anwendungsgrenzen auswählen j) eine Nachkalkulation durchführen;
und die Auswahl begründen,
3. Betriebsführung und Betriebsorganisation
d) Sanierungskonzepte unter Berücksichtigung sta-
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage
tischer und bauphysikalischer Vorgaben für den
ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorga-
Holz- und Bautenschutz erarbeiten, Sanierungs-
nisation in einem Holz- und Bautenschutz-Betrieb
alternativen prüfen, auswählen und Auswahl be-
unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften,
gründen,
auch unter Anwendung von Informations- und Kom-
e) Eigenschaften, Verhalten und Verträglichkeiten zu munikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der je-
verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe unterschei- weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
den und unter Berücksichtigung der Anwen- den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen
dungsgrenzen Verwendungszwecken zuordnen, verknüpft werden:
f) den anwendungsbezogenen Einsatz von Werk- a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
zeugen, Maschinen und Geräten beurteilen und schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
begründen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
g) Berechnungen und Zeichnungen sowie graphi- triebliche Kennzahlen ermitteln,
sche Detaildarstellungen für geplante Maßnah- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
men erarbeiten, vorgegebene Dokumente bewer- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
ten, technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
h) auftragsbezogene Wartungs- und Nutzungshin- erarbeiten,
weise erarbeiten und bewerten; d) die Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmana-
2. Auftragsabwicklung gements für den Unternehmenserfolg darstellen,
Der Prüfling hat nachzuweisen, dass er in der Lage Maßnahmen des Qualitätsmanagements festle-
ist, Auftragsabwicklungsprozesse in einem Holz- gen, Dokumentationen bewerten,
und Bautenschutz-Betrieb, auch unter Anwendung e) Aufgaben der Personalverwaltung wahrnehmen;
branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und die Notwendigkeit der Personalentwicklung, ins-
qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu besondere in Abhängigkeit von Auftragslage und
kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweili- Auftragsabwicklung, begründen,
gen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikationen ver- der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
knüpft werden: des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
len, meidung und -beseitigung festlegen,
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- g) die gewerkspezifische Betriebs- und Lageraus-
werten, eine Angebotskalkulation durchführen, stattung sowie logistische Prozesse planen und
darstellen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation unter Berücksichtigung der Verar- h) den Nutzen des Einsatzes von Informations- und
beitungs-, Anwendungs- und Instandhaltungs- Kommunikationssystemen, insbesondere für
technik, des Einsatzes von Personal, Material Kundenbindung und -pflege sowie die Warenwirt-
und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde schaft, begründen,
Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen i) den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen
Arbeitsbereichen berücksichtigen, auftragsbezogen prüfen, Konsequenzen, insbe-
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech- sondere für die betriebsinterne Organisation so-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re- wie das betriebliche Personalwesen, aufzeigen
geln der Technik anwenden, insbesondere die und bewerten.
Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung
und bei Dienstleistungen beurteilen, §8
e) technische Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnun- Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
gen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, (1) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen
Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigie- und dauert in jedem Handlungsfeld drei Stunden. Eine
ren; dabei auch Informations- und Kommunika- Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht
tionssysteme anwenden, überschritten werden.
f) den auftragsbezogenen Einsatz von Material, (2) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
Werkstoffen, Maschinen und Geräten bestimmen arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
und begründen, lungsfelder nach § 7 Absatz 2 gebildet.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
(3) Wurden in höchstens zwei der in § 7 Absatz 2 §9
genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und Allgemeine Prüfungs-
weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser und Verfahrensregelungen,
Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung weitere Regelungen zur Meisterprüfung
durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des
Teils II der Meisterprüfung ermöglicht. (1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens-
verordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154)
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt aus- (2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
reichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
nicht bestanden, wenn prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
1. ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten be- S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
wertet worden ist oder
§ 10
2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Hand-
lungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten be- Inkrafttreten
wertet worden sind. Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Berlin, den 10. September 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1895
Verordnung
zur Umsetzung der Vorschriften über die Datentransparenz
(Datentransparenzverordnung – DaTraV)
Vom 10. September 2012
Auf Grund des § 303a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Die organisatorische Eigenständigkeit wird durch eine
und 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ansiedlung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 in
– Gesetzliche Krankenversicherung –, der durch Arti- unterschiedlichen Organisationseinheiten gewährleis-
kel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 22. Dezember tet.
2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit: §3
Verfahren und
§1
Umfang der Datenübermittlung
Anwendungsbereich durch das Bundesversicherungsamt
Die Verordnung regelt das Nähere zur Wahrneh- (1) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der
mung, Durchführung und Finanzierung der Aufgaben Datenaufbereitungsstelle jährlich nach Durchführung
der Datentransparenz nach den §§ 303a bis 303e des des korrigierten Jahresausgleichs die hierfür nach
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit Satz 1 Num-
mer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch er-
§2 hobenen und auf Vollständigkeit und Plausibilität ge-
Aufgabenwahrnehmung prüften Daten ohne die von den Krankenkassen über-
mittelten Pseudonyme für den in § 303d Absatz 1 Satz 1
(1) Die Aufgaben der Vertrauensstelle nach § 303c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt das Zweck.
Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und
Information (DIMDI) wahr. (2) Das Bundesversicherungsamt übermittelt der
Vertrauensstelle jährlich nach Durchführung des korri-
(2) Die Aufgaben der Datenaufbereitungsstelle nach
gierten Jahresausgleichs und nach Abschluss der Prü-
§ 303d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nimmt
fung auf Vollständigkeit und Plausibilität der Daten eine
das DIMDI wahr.
Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 gehörenden
(3) Es ist sicherzustellen, dass die Vertrauensstelle von den Krankenkassen übermittelten Pseudonymen
und die Datenaufbereitungsstelle räumlich, organisato- für den in § 303c Absatz 1 des Fünften Buches Sozial-
risch und personell jeweils eigenständig geführt wer- gesetzbuch vorgesehenen Zweck.
den. Die räumliche Eigenständigkeit wird durch eine
(3) Das Nähere zu den Übermittlungen nach den
strikte Trennung der Räume und der Datenverarbei-
Absätzen 1 und 2 vereinbaren die Datenaufbereitungs-
tungsstrukturen, insbesondere der für die Datenverar-
stelle, die Vertrauensstelle und das Bundesversiche-
beitung genutzten Anlagen, sichergestellt. Die perso-
rungsamt; zu Fragen des Datenschutzes und der
nelle Eigenständigkeit wird sichergestellt, indem
Datensicherheit sind der Bundesbeauftragte für den
1. Beschäftigte nur für die Aufgabe der Vertrauens- Datenschutz und die Informationsfreiheit und das Bun-
stelle oder der Datenaufbereitungsstelle eingesetzt desamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu
werden dürfen, beteiligen.
2. Beschäftigte, die in der Vertrauensstelle tätig sind
oder waren, für die gesamte Dauer ihres Beschäfti- §4
gungsverhältnisses nicht in der Datenaufbereitungs- Verfahren bei der Vertrauensstelle
stelle tätig sein dürfen,
(1) Die Vertrauensstelle überführt die ihr vom Bun-
3. Beschäftigte, die in der Datenaufbereitungsstelle desversicherungsamt übermittelte Liste der temporären
tätig sind oder waren, für die gesamte Dauer ihres Pseudonyme in permanente Pseudonyme. Das anzu-
Beschäftigungsverhältnisses nicht in der Vertrauens- wendende Verfahren zur Überführung der Pseudonyme
stelle tätig sein dürfen und bestimmt sie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
4. Beschäftigte der Vertrauensstelle während ihrer Ar- Sicherheit in der Informationstechnik. Dabei ist für die
beit allein den fachlichen Weisungen der oder des Bildung der permanenten Pseudonyme ein schlüssel-
Datenschutzbeauftragten des DIMDI unterstellt sind. abhängiges Verfahren vorzusehen, das einen bundes-
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
weit eindeutigen, periodenübergreifenden Bezug der Die Bereitstellung kann in elektronischer oder schrift-
Daten zu einem Versicherten für alle Leistungsbereiche licher Form erfolgen.
ermöglicht. Zur Überführung der Pseudonyme verwen- (5) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nut-
det die Vertrauensstelle den Schlüssel, der für das Ver- zungsberechtigten die Daten ausnahmsweise als Ein-
fahren in § 30 Absatz 3 Satz 2 der Risikostruktur-Aus- zeldatensätze pseudonymisiert bereit, wenn der ange-
gleichsverordnung entwickelt wurde. gebene und nach § 303e Absatz 2 des Fünften Buches
(2) Die Vertrauensstelle prüft, ob die Überführung in Sozialgesetzbuch zulässige Nutzungszweck nicht
permanente Pseudonyme fehlerfrei verlaufen ist und durch die Verarbeitung von anonymisierten Daten er-
übermittelt der Datenaufbereitungsstelle die Liste der reicht werden kann. Bei einer solchen Bereitstellung
permanenten Pseudonyme nach Absatz 1. Danach sind ist zu gewährleisten, dass die betroffenen Versicherten
die Listen mit den temporären und den permanenten nicht wieder identifiziert werden können. Die pseudony-
Pseudonymen bei der Vertrauensstelle zu löschen. misierten Einzeldatensätze werden in den Räumen der
Datenaufbereitungsstelle bereitgestellt.
§5 (6) Eine krankenkassenbezogene Auswertung ist nur
Datenbereitstellung mit Einwilligung der jeweiligen Krankenkasse zulässig.
durch die Datenaufbereitungsstelle Die Einwilligung ist vom Nutzungsberechtigten mit sei-
(1) Die Datenaufbereitungsstelle verknüpft die ihr nem Antrag vorzulegen. Es ist auszuschließen, dass
von der Vertrauensstelle übermittelte Liste der perma- durch krankenkassenbezogene Auswertungen in Kom-
nenten Pseudonyme mit den ihr vom Bundesversiche- bination mit weiteren Auswertungen Erkenntnisse über
rungsamt übermittelten Daten und bereitet sie für die in Krankenkassen, die keine Einwilligung zu einer Auswer-
§ 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tung gegeben haben, gewonnen werden können.
genannten Zwecke auf. (7) Die Datenaufbereitungsstelle entscheidet über
(2) Für Anträge an die Datenaufbereitungsstelle zur den Antrag schriftlich oder elektronisch durch Verwal-
Datenverarbeitung und Datennutzung ist ein von dieser tungsakt. Der Verwaltungsakt kann insbesondere mit
bereitzustellendes Formular zu verwenden. Darin ist der Auflage verbunden werden, die vorgesehene Zu-
vom Antragsteller auch der Zweck der Datennutzung sammenführung der beantragten Daten untereinander
anzugeben und ob eine Zusammenführung der bean- oder mit externen Datenbeständen zu unterlassen. Die
tragten Daten untereinander oder mit externen Daten- Entscheidung über die konkrete Bereitstellungsform im
beständen vorgesehen ist. Einzelfall trifft die Datenaufbereitungsstelle nach
pflichtgemäßem Ermessen. Über den Antrag nach Ab-
(3) Die Datenaufbereitungsstelle prüft bei Anträgen,
satz 2 ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach
ob
Eingang der Unterlagen zu entscheiden. Die Datenauf-
1. der Antragsteller nach § 303e Absatz 1 des Fünften bereitungsstelle kann die Frist um jeweils einen Monat
Buches Sozialgesetzbuch zur Verarbeitung und verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der
Nutzung berechtigt ist (Nutzungsberechtigter), Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzu-
2. der angegebene Zweck der Datenverarbeitung und rechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung ist
Datennutzung (Nutzungszweck) dem Katalog nach gegenüber dem Antragsteller zu begründen.
§ 303e Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch entspricht, §6
3. der Umfang und die Struktur der bei ihr vorliegenden Kostenerstattung und Vorschuss
Daten für diesen Zweck ausreichend sind, (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen er-
4. der Umfang und die Struktur der beantragten Daten stattet dem DIMDI die von den Krankenkassen nach
für diesen Zweck erforderlich sind und § 303a Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches Sozial-
5. durch eine Zusammenführung nach Absatz 2 Satz 2 gesetzbuch zu tragenden Kosten (Sach- und Personal-
die betroffenen Versicherten nicht wieder identifiziert kosten), die der Datenaufbereitungsstelle und der Ver-
werden können. trauensstelle durch die Wahrnehmung der Aufgaben
der Datentransparenz entstehen. Dem Spitzenverband
(4) Die Datenaufbereitungsstelle stellt den Nut- Bund der Krankenkassen werden diese Kosten von den
zungsberechtigten die Daten, für die eine Berechtigung Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder erstattet.
zuerkannt wird, grundsätzlich anonymisiert und zusam-
mengefasst in dem erforderlichen Umfang zur Verfü- (2) Für die Erstattung der Sach- und Personalkosten
gung. Die Bereitstellung der anonymisierten und zu- gelten die Personalkostensätze sowie die Sachkosten-
sammengefassten Daten kann dadurch erfolgen, dass pauschalen eines Arbeitsplatzes in der Bundesverwal-
die Datenaufbereitungsstelle tung für Kostenberechnungen und Wirtschaftlichkeits-
untersuchungen des Bundesministeriums der Finanzen
1. fiktive Strukturdatensätze bereitstellt, mittels derer in der jeweils geltenden Fassung. Darüber hinaus sind
die Nutzungsberechtigten Auswertungsprogramme die aus den besonderen Aufgaben der Datenaufberei-
erstellen können; mit diesen Auswertungsprogram- tungsstelle und der Vertrauensstelle entstehenden wei-
men wiederum wertet die Datenaufbereitungsstelle teren Sachkosten von bis zu 140 000 Euro jährlich zu
die Originaldaten aus und übermittelt den Nutzungs- erstatten.
berechtigten die Ergebnisse,
(3) Die Kostenerstattung nach Absatz 2 durch den
2. Auswertungen erstellt und den Nutzungsberechtig- Spitzenverband Bund der Krankenkassen erfolgt in
ten die Ergebnisse übermittelt oder vierteljährlichen Raten jeweils bis zum dritten Werktag
3. den Nutzungsberechtigten standardisierte Daten- des Quartals als Vorschuss an das DIMDI. Auf den Vor-
sätze zur Verfügung stellt. schuss sind jeweils die vereinnahmten Nutzungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1897
gebühren nach § 303e Absatz 2 Satz 2 des Fünften ser Verordnung 120 000 Euro und auf Anforderung des
Buches Sozialgesetzbuch ohne Verzinsung anzurech- DIMDI zum 1. Dezember 2012 weitere 120 000 Euro für
nen, wobei jedoch die Kosten, die für den Einzug der Investitionskosten sowie Sach- und Personalkosten.
Nutzungsgebühren durch Dritte entstehen, abzuziehen § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Das DIMDI weist
sind. gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkas-
(4) Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband sen die tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 1
Bund der Krankenkassen die tatsächlich entstandenen nach. Für den Nachweis der Sach- und Personalkosten
Kosten nach den Absätzen 1 und 2 nach. Für den ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßgebend. Die
Nachweis der Sach- und Personalkosten nach Absatz 2 Investitionskosten sind mit Einzelbelegen nachzuwei-
Satz 1 ist die tatsächliche Stellenbesetzung maßge- sen. Überzahlungen sind auf die Zahlungen nach Ab-
bend. Die weiteren Sachkosten nach Absatz 2 Satz 2 satz 4 ohne Verzinsung anzurechnen.
sind mit Einzelbelegen nachzuweisen. Überzahlungen (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
sind auf die Vorschüsse nach Absatz 3 ohne Verzinsung zahlt im Jahr 2013 an das DIMDI auf dessen konkrete
anzurechnen. Anforderung Investitionskosten in einer Höhe von bis
(5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der zu 1 000 000 Euro abzüglich der nach Absatz 3 Satz 5
Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur nachgewiesenen Investitionskosten des Jahres 2012.
Umsetzung der Absätze 3 und 4. Das DIMDI weist gegenüber dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen den tatsächlich benötigten Betrag
§7 nach Satz 1 nach. Überzahlungen sind auf die Vor-
schüsse nach § 6 Absatz 3 ohne Verzinsung anzurech-
Übergangsregelungen nen.
(1) Abweichend von § 3 Absatz 1 übermittelt das (5) Das DIMDI und der Spitzenverband Bund der
Bundesversicherungsamt die für die Durchführung des Krankenkassen vereinbaren vertraglich das Nähere zur
Jahresausgleichs für die Ausgleichsjahre 2009 und Umsetzung der Absätze 3 und 4.
2010 nach § 268 Absatz 3 Satz 14 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 1 bis 7 des Fünften Buches Sozial- §8
gesetzbuch erhobenen und auf Vollständigkeit und
Plausibilität geprüften Daten ohne die von den Kran- Evaluation
kenkassen übermittelten Pseudonyme bis zum 1. Feb- Das DIMDI berichtet dem Bundesministerium für Ge-
ruar 2013 an die Datenaufbereitungsstelle. § 3 Absatz 3 sundheit zum 31. Dezember 2015 schriftlich über die
gilt entsprechend. Erfahrungen, die es mit der Wahrnehmung der Aufga-
(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 übermittelt das ben der Datentransparenz gemacht hat. Zur Erstellung
Bundesversicherungsamt bis zum 1. Februar 2013 dieses Berichts darf das DIMDI die Anträge und die sich
eine Liste mit den zu den Daten nach Absatz 1 Satz 1 daraus ergebenden Auswertungen speichern und nut-
gehörenden Pseudonymen für den in § 303c Absatz 1 zen.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Zweck an die Vertrauensstelle. § 3 Absatz 3 gilt ent- §9
sprechend. Inkrafttreten
(3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zahlt an das DIMDI einen Monat nach Inkrafttreten die- in Kraft.
Bonn, den 10. September 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 2012
– 1 BvL 2/10, 1 BvL 3/10, 1 BvL 4/10, 1 BvL 3/11 – wird die Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 1 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes über die Gewährung von
Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub (Bundeserziehungsgeldgesetz) in der
Fassung des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen
Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13. Dezember
2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2915) und § 1 Absatz 7 Nummer 3 Buch-
stabe b des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld-
und Elternzeitgesetz) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Ein-
führung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (Bundesgesetzblatt I
Seite 2748) verstoßen gegen Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 Satz 1
des Grundgesetzes und sind nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. September 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2012 1899
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „100 Jahre Deutsche Nationalbibliothek“)
Vom 10. September 2012
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt ein Gesicht, das stellvertretend für
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- die Leser in der Bibliothek steht, sowie die Sammlungs-
regierung beschlossen, zum Thema „100 Jahre Deut- gegenstände der Bibliothek: Bücher und Buchstaben,
sche Nationalbibliothek“ eine deutsche Euro-Gedenk- binäre Zeichen für die digitale Welt und Notenschlüssel
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. stellvertretend für Musikalien und Tonträger.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1 700 000 Stück,
davon ca. 210 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Prägung erfolgt durch das Bayerische Hauptmünzamt „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
München (Prägezeichen D). Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Bayeri-
schen Hauptmünzamtes, die Jahreszahl 2012 sowie
Die Münze wird ab dem 13. September 2012 in den die zwölf Europasterne. Auf der Wertseite der Münze
Verkehr gebracht. Die 10-Euro-Gedenkmünze in der in Spiegelglanzqualität ist zusätzlich die Angabe
Stempelglanzqualität besteht aus einer Kupfer-Nickel- „SILBER 625“ aufgeprägt.
Legierung (CuNi25), hat einen Durchmesser von
32,5 Millimetern und eine Masse von 14 Gramm. Die Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
Spiegelglanzmünze besteht aus einer Legierung von Inschrift:
625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kup-
fer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein „BÜCHER SIND DER EINGANG ZUR WELT ✰“.
Gewicht von 16 Gramm. Das Gepräge auf beiden
Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, Der Entwurf stammt von dem Künstler Victor Huster
glatten Randstab umgeben. aus Baden-Baden.
Berlin, den 10. September 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble