1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
Gesetz
zur Erweiterung der jugendgerichtlichen Handlungsmöglichkeiten
Vom 4. September 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dem Jugendlichen seine Verantwortlichkeit für
sen: das begangene Unrecht und die Folgen weiterer
Straftaten zu verdeutlichen,
Artikel 1
2. dies geboten ist, um den Jugendlichen zunächst
Änderung des für eine begrenzte Zeit aus einem Lebensumfeld
Jugendgerichtsgesetzes mit schädlichen Einflüssen herauszunehmen und
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- durch die Behandlung im Vollzug des Jugend-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I arrests auf die Bewährungszeit vorzubereiten,
S. 3427), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes oder
vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2554) geändert wor- 3. dies geboten ist, um im Vollzug des Jugend-
den ist, wird wie folgt geändert: arrests eine nachdrücklichere erzieherische Ein-
1. § 8 wird wie folgt geändert: wirkung auf den Jugendlichen zu erreichen oder
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: um dadurch bessere Erfolgsaussichten für eine
erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: zu schaffen.
„Neben Jugendstrafe können nur Weisungen
(2) Jugendarrest nach Absatz 1 Nummer 1 ist in
und Auflagen erteilt und die Erziehungsbei-
der Regel nicht geboten, wenn der Jugendliche be-
standschaft angeordnet werden.“
reits früher Jugendarrest als Dauerarrest verbüßt
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: oder sich nicht nur kurzfristig im Vollzug von Unter-
„Unter den Voraussetzungen des § 16a kann suchungshaft befunden hat.“
neben der Verhängung einer Jugendstrafe 3. § 21 wird wie folgt geändert:
oder der Aussetzung ihrer Verhängung auch
Jugendarrest angeordnet werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“
„(3) Neben Erziehungsmaßregeln, Zuchtmit- durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
teln und Jugendstrafe kann auf die nach diesem bb) Folgender Satz wird angefügt:
Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfol-
gen erkannt werden.“ „Das Gericht setzt die Vollstreckung der
Strafe auch dann zur Bewährung aus, wenn
2. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: die in Satz 1 genannte Erwartung erst da-
„§ 16a durch begründet wird, dass neben der Ju-
Jugendarrest neben Jugendstrafe gendstrafe ein Jugendarrest nach § 16a ver-
hängt wird.“
(1) Wird die Verhängung oder die Vollstreckung
der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt, so b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
kann abweichend von § 13 Absatz 1 daneben durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
Jugendarrest verhängt werden, wenn 4. § 26 wird wie folgt geändert:
1. dies unter Berücksichtigung der Belehrung über
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung
und unter Berücksichtigung der Möglichkeit aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Richter“
von Weisungen und Auflagen geboten ist, um durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1855
bb) Folgender Satz wird angefügt: Entscheidung über die Anordnung eines Jugend-
„Wurde die Jugendstrafe nachträglich durch arrests nach § 16a“ eingefügt.
Beschluss ausgesetzt, ist auch § 57 Absatz 5 9. Nach § 60 werden die folgenden §§ 61 bis 61b ein-
Satz 2 des Strafgesetzbuches entsprechend gefügt:
anzuwenden.“
„§ 61
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Richter“
durch die Wörter „Das Gericht“ ersetzt. Vorbehalt der nachträglichen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Entscheidung über die Aussetzung
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Richter“ (1) Das Gericht kann im Urteil die Entscheidung
durch die Wörter „Das Gericht“ und wird über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-
das Wort „er“ durch das Wort „es“ ersetzt. rung ausdrücklich einem nachträglichen Beschluss
bb) Folgender Satz wird angefügt: vorbehalten, wenn
„Jugendarrest, der nach § 16a verhängt wur- 1. nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten
de, wird in dem Umfang, in dem er verbüßt die getroffenen Feststellungen noch nicht die in
wurde, auf die Jugendstrafe angerechnet.“ § 21 Absatz 1 Satz 1 vorausgesetzte Erwartung
5. § 30 wird wie folgt geändert: begründen können und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. auf Grund von Ansätzen in der Lebensführung
des Jugendlichen oder sonstiger bestimmter
aa) In dem Wortlaut werden die Wörter „der
Umstände die Aussicht besteht, dass eine sol-
Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und
che Erwartung in absehbarer Zeit (§ 61a Ab-
wird das Wort „er“ durch das Wort „es“ er-
satz 1) begründet sein wird.
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: (2) Ein entsprechender Vorbehalt kann auch aus-
gesprochen werden, wenn
„§ 26 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatzes 1“ 1. in der Hauptverhandlung Umstände der in Ab-
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. satz 1 Nummer 2 genannten Art hervorgetreten
sind, die allein oder in Verbindung mit weiteren
6. § 31 wird wie folgt geändert:
Umständen die in § 21 Absatz 1 Satz 1 voraus-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Rich- gesetzte Erwartung begründen könnten,
ter“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
2. die Feststellungen, die sich auf die nach Num-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 1 bedeutsamen Umstände beziehen, aber
aa) In Satz 2 wird das Wort „Richters“ durch das weitere Ermittlungen verlangen und
Wort „Gerichts“ und wird das Wort „er“
durch das Wort „es“ ersetzt. 3. die Unterbrechung oder Aussetzung der Haupt-
verhandlung zu erzieherisch nachteiligen oder
bb) Folgender Satz wird angefügt: unverhältnismäßigen Verzögerungen führen wür-
„§ 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 de.
Satz 2 bleiben unberührt.“
(3) Wird im Urteil der Vorbehalt ausgesprochen,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: gilt § 16a entsprechend. Der Vorbehalt ist in die Ur-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richter“ teilsformel aufzunehmen. Die Urteilsgründe müssen
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt. die dafür bestimmenden Umstände anführen. Bei
bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „er“ durch der Verkündung des Urteils ist der Jugendliche über
das Wort „es“ ersetzt. die Bedeutung des Vorbehalts und seines Verhal-
tens in der Zeit bis zu der nachträglichen Entschei-
7. § 57 wird wie folgt geändert: dung zu belehren.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Entscheidung über die Aussetzung nicht § 61a
im Urteil vorbehalten worden, so ist für den
Frist und Zuständigkeit
nachträglichen Beschluss das Gericht zustän-
für die vorbehaltene Entscheidung
dig, das in der Sache im ersten Rechtszug er-
kannt hat; die Staatsanwaltschaft und der Ju- (1) Die vorbehaltene Entscheidung ergeht spä-
gendliche sind zu hören.“ testens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Richter die des Urteils. Das Gericht kann mit dem Vorbehalt
Aussetzung im Urteil“ durch die Wörter „das Ge- eine kürzere Höchstfrist festsetzen. Aus besonde-
richt die Entscheidung über die Aussetzung ren Gründen und mit dem Einverständnis des Ver-
nicht einem nachträglichen Beschluss vorbehal- urteilten kann die Frist nach Satz 1 oder 2 durch
ten oder die Aussetzung im Urteil oder in einem Beschluss auf höchstens neun Monate seit Eintritt
nachträglichen Beschluss“ ersetzt und werden der Rechtskraft des Urteils verlängert werden.
nach den Wörtern „des Urteils“ die Wörter „oder (2) Zuständig für die vorbehaltene Entscheidung
des Beschlusses“ eingefügt. ist das Gericht, in dessen Urteil die zugrunde lie-
8. In § 59 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort genden tatsächlichen Feststellungen letztmalig ge-
„allein“ die Wörter „oder nur gemeinsam mit der prüft werden konnten.
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
§ 61b tung vom Gericht angeordneter Rechtsfolgen nicht
anwesend, muss ihnen die Belehrung darüber
Weitere Entscheidungen bei schriftlich erteilt werden.
Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
(2) Sind bei einer Belehrung über die Bedeutung
(1) Das Gericht kann dem Jugendlichen für die der Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung
Zeit zwischen Eintritt der Rechtskraft des Urteils oder über die Bedeutung des Vorbehalts einer dies-
und dem Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeb- bezüglichen nachträglichen Entscheidung auch ju-
lichen Frist Weisungen und Auflagen erteilen; die gendliche oder heranwachsende Mitangeklagte an-
§§ 10, 15 Absatz 1 und 2, § 23 Absatz 1 Satz 1 wesend, die nur zu Erziehungsmaßregeln oder
bis 3, Absatz 2 gelten entsprechend. Das Gericht Zuchtmitteln verurteilt werden, soll die Belehrung
soll den Jugendlichen für diese Zeit der Aufsicht auch ihnen ein Verständnis von der Bedeutung der
und Betreuung eines Bewährungshelfers unterstel- Entscheidung vermitteln.“
len; darauf soll nur verzichtet werden, wenn aus-
reichende Betreuung und Überwachung durch die 11. § 87 wird wie folgt geändert:
Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind. Im Übrigen a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „den er-
sind die §§ 24 und 25 entsprechend anzuwenden. kennenden Richter, den Staatsanwalt und den
Bewährungshilfe und Jugendgerichtshilfe arbeiten Vertreter“ durch die Wörter „das erkennende Ge-
eng zusammen. Dabei dürfen sie wechselseitig richt, die Staatsanwaltschaft und die Vertretung“
auch personenbezogene Daten über den Verurteil- ersetzt.
ten übermitteln, soweit dies für eine sachgemäße
b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
Erfüllung der Betreuungs- und Überwachungsauf-
gefügt:
gaben der jeweils anderen Stelle erforderlich ist.
Für die Entscheidungen nach diesem Absatz gelten „Im Falle des § 16a darf nach Ablauf von drei
§ 58 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 und Monaten seit Eintritt der Rechtskraft der Vollzug
§ 59 Absatz 2 und 5 entsprechend. Die Vorschriften nicht mehr begonnen werden. Jugendarrest, der
des § 60 sind sinngemäß anzuwenden. nach § 16a verhängt wurde und noch nicht ver-
büßt ist, wird nicht mehr vollstreckt, wenn das
(2) Ergeben sich vor Ablauf der nach § 61a Ab- Gericht
satz 1 maßgeblichen Frist hinreichende Gründe für
die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugend- 1. die Aussetzung der Jugendstrafe widerruft
strafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten (§ 26 Absatz 1),
§ 453c der Strafprozessordnung und § 58 Absatz 2 2. auf eine Jugendstrafe erkennt, deren Verhän-
und 3 Satz 1 entsprechend. gung zur Bewährung ausgesetzt worden war
(3) Wird die Jugendstrafe zur Bewährung ausge- (§ 30 Absatz 1 Satz 1), oder
setzt, so wird die Zeit vom Eintritt der Rechtskraft 3. die Aussetzung der Jugendstrafe in einem
des Urteils, in dem die Aussetzung einer nachträg- nachträglichen Beschluss ablehnt (§ 61a Ab-
lichen Entscheidung vorbehalten wurde, bis zum satz 1).“
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die
12. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
Aussetzung auf die nach § 22 bestimmte Bewäh-
rungszeit angerechnet. „§ 89
(4) Wird die Aussetzung abgelehnt, so kann das Jugendstrafe bei Vorbehalt
Gericht Leistungen, die der Jugendliche zur Erfül- der Entscheidung über die Aussetzung
lung von Weisungen, Auflagen, Zusagen oder Aner- Hat das Gericht die Entscheidung über die Aus-
bieten erbracht hat, auf die Jugendstrafe anrech- setzung der Jugendstrafe einem nachträglichen
nen. Das Gericht hat die Leistungen anzurechnen, Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor
wenn die Rechtsfolgen der Tat andernfalls das Maß Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist
der Schuld übersteigen würden. Im Hinblick auf Ju- nicht vollstreckt werden. Dies gilt nicht, wenn die
gendarrest, der nach § 16a verhängt wurde (§ 61 Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbe-
Absatz 3 Satz 1), gilt § 26 Absatz 3 Satz 3 entspre- halts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.“
chend.“
13. § 104 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
10. Nach § 70 wird folgender § 70a eingefügt:
„(5) Dem Jugendrichter, in dessen Bezirk sich
„§ 70a der Jugendliche aufhält, sind folgende Entschei-
dungen zu übertragen:
Belehrungen
1. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der
(1) Vorgeschriebene Belehrungen des Jugend- Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer-
lichen müssen in einer Weise erfolgen, die seinem den;
Entwicklungs- und Bildungsstand entspricht. Sie
2. Entscheidungen, die nach einer Aussetzung der
sind auch an seine anwesenden Erziehungsberech-
Verhängung der Jugendstrafe erforderlich wer-
tigten und gesetzlichen Vertreter zu richten und
den, mit Ausnahme der Entscheidungen über
müssen dabei in einer Weise erfolgen, die es diesen
die Festsetzung der Strafe und die Tilgung des
ermöglicht, ihrer Verantwortung im Hinblick auf den
Schuldspruchs (§ 30);
Gegenstand der Belehrung gerecht zu werden. Sind
Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter bei 3. Entscheidungen, die nach dem Vorbehalt einer
der Belehrung des Jugendlichen über die Bedeu- nachträglichen Entscheidung über die Ausset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1857
zung der Jugendstrafe erforderlich werden, mit Artikel 2
Ausnahme der vorbehaltenen Entscheidung Inkrafttreten
selbst (§ 61a).“
(1) Artikel 1 Nummer 14 tritt am Tag nach der Ver-
14. Dem § 105 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: kündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 4, mit Ausnahme von Buch-
„Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das
stabe c Doppelbuchstabe bb, Nummer 7, 9, ausge-
Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen
nommen der darin enthaltene § 61 Absatz 3 Satz 1
Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchst-
und § 61b Absatz 4 Satz 3, Nummer 10, 12, 13 und 15
maß 15 Jahre.“
tritt einen Monat nach der Verkündung dieses Gesetzes
15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe in Kraft.
„§ 68 Nr. 1 und 4“ ein Komma und die Wörter „§ 70a (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz sechs Monate
Absatz 1 Satz 3, Absatz 2“ eingefügt. nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 4. September 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für den höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
sowie zur Änderung der Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen und für den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
Vom 28. August 2012
Auf Grund des § 31 Absatz 6 des Gesetzes über die § 19 Bestehen der Laufbahnprüfung
Deutsche Bundesbank, der durch Artikel 12 Nummer 1 § 20 Abschlusszeugnis
Buchstabe c des Gesetzes vom 5. Februar 2009 § 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung § 22 Wiederholung der Laufbahnprüfung
mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verord-
nungsermächtigungen der Bundesregierung nach § 31 Abschnitt 4
des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank vom Schlussvorschrift
9. April 2009 (BGBl. I S. 813) verordnet der Vorstand
§ 23 Übergangsregelung
der Deutschen Bundesbank im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern:
Abschnitt 1
Artikel 1 Allgemeines
Verordnung
§1
über die Ausbildung und Prüfung für den
höheren Bankdienst der Deutschen Bundesbank Vorbereitungsdienst
(HBankDAPrV) Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
sind der Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des hö-
Inhaltsübersicht heren Bankdienstes der Deutschen Bundesbank. Der
Abschnitt 1 Vorbereitungsdienst setzt sich aus einer fachtheoreti-
schen und einer berufspraktischen Ausbildung zusam-
Allgemeines
men. Er dauert in der Regel 18 Monate.
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ausbildungsziele
§2
§ 3 Auswahlverfahren
§ 4 Erholungsurlaub Ausbildungsziele
§ 5 Nachteilsausgleich Die Ausbildung vermittelt das theoretische Wissen
§ 6 Bewertung der Leistungen sowie die berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkei-
ten, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren
Abschnitt 2 Bankdienst der Deutschen Bundesbank erforderlich
Ausbildung sind. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Personal-
§ 7 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende führung. Die Referendarinnen und Referendare sollen
§ 8 Ausbildungsrahmenplan, Lehrpläne, Ausbildungspläne zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen,
§ 9 Fachtheoretische Ausbildung demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur
§ 10 Berufspraktische Ausbildung Zusammenarbeit im europäischen und internationalen
§ 11 Zusammenfassendes Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl Raum befähigt werden.
Abschnitt 3 §3
Laufbahnprüfung Auswahlverfahren
§ 12 Zweck, Bestandteile (1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 13 Prüfungsamt entscheidet die nach § 31 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4
§ 14 Prüfungskommission des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank zustän-
§ 15 Schriftliche Abschlussprüfung dige Stelle auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens.
§ 16 Mündliche Abschlussprüfung In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und
§ 17 Fernbleiben, Rücktritt Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und per-
§ 18 Täuschung, Ordnungsverstoß sönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1859
geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus scheidet das Prüfungsamt, in der mündlichen Ab-
schriftlichen und mündlichen Teilen. schlussprüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer kommission.
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus-
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- §6
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewertung der Leistungen
Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Aus-
bildungsplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren (1) Die Leistungen der Referendarinnen und Refe-
Teilnehmenden beschränkt werden; jedoch sind min- rendare werden wie folgt bewertet:
destens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber Rangpunkte/ Note Notendefinition
zuzulassen, wie Ausbildungsplätze angeboten werden. Rangpunkt-
In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den einge- zahl
reichten Unterlagen am besten geeignet ist. Die weitere 15 sehr gut eine Leistung, die
Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber am Aus- den Anforderungen
wahlverfahren kann von den Ergebnissen abhängig ge- 14 in besonderem
macht werden, die in den schriftlichen und mündlichen Maß entspricht
Teilen dieses Verfahrens erzielt worden sind. Die §§ 7
und 8 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu be- 13 gut eine Leistung, die
rücksichtigen. den Anforderungen
(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird 12 voll entspricht
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine
11
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer-
bungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernich- 10 befriedigend eine Leistung, die
ten. im Allgemeinen den
(4) Für die Durchführung der Auswahlverfahren wer- 9 Anforderungen
den Auswahlkommissionen gebildet. Eine Auswahl- entspricht
kommission besteht aus vier Mitgliedern, die die 8
oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte
7 ausreichend eine Leistung, die
Stelle bestellt. Den Vorsitz führt eine Beamtin oder ein zwar Mängel auf-
Beamter des höheren Dienstes der Deutschen Bundes- 6 weist, aber im
bank mit mehrjähriger Erfahrung in der Personal- Ganzen den Anfor-
führung. Die drei weiteren Mitglieder müssen erfahrene 5 derungen noch
Angehörige des höheren Dienstes sein. Die Kommis- entspricht
sionsmitglieder sind unabhängig und nicht weisungs-
gebunden. Die oberste Dienstbehörde oder eine von
4 mangelhaft eine Leistung, die
ihr bestimmte Stelle stellt sicher, dass in allen Auswahl-
den Anforderungen
verfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahl- 3 nicht entspricht, je-
maßstäbe angelegt werden. doch erkennen
2 lässt, dass die not-
§4 wendigen Grund-
Erholungsurlaub kenntnisse vorhan-
den sind und die
Erholungsurlaub wird nur während der berufsprakti- Mängel in abseh-
schen Ausbildung (§ 10) gewährt. barer Zeit behoben
werden können
§5
Nachteilsausgleich 1 ungenügend eine Leistung, die
den Anforderungen
(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten
0 nicht entspricht
behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren, und bei der selbst
bei Leistungstests sowie in der schriftlichen und münd- die Grundkennt-
lichen Abschlussprüfung Erleichterungen gewährt, die nisse so lückenhaft
ihrer Behinderung angemessen sind. Abschnitt 9 der sind, dass die
Vereinbarung über die Integration von schwerbehinder- Mängel in abseh-
ten Menschen bei der Deutschen Bundesbank vom barer Zeit nicht be-
6. Dezember 2002, die durch die Vereinbarung vom hoben werden
15. März 2007 geändert worden ist, ist in der jeweils können
geltenden Fassung, die auf der Internetseite der Deut-
schen Bundesbank veröffentlicht ist, zu berücksichti- (2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind
gen. neben dem fachlichen Inhalt auch die Gliederung, die
Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Aus-
zu berücksichtigen.
wahlverfahren entscheidet die oberste Dienstbehörde
oder eine von ihr bestimmte Stelle. Bei Leistungstests (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil- stimmt ist, werden Rangpunktzahlen auf zwei Nach-
dungsleiter. In der schriftlichen Abschlussprüfung ent- kommastellen ohne Rundung berechnet.
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
Abschnitt 2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Refe-
rendarinnen und Referendaren das theoretische Wissen
Ausbildung
vermitteln, das für die Erfüllung der Aufgaben des
höheren Bankdienstes erforderlich ist. Die Referenda-
§7
rinnen und Referendare sind zu intensiver Mitarbeit
Ausbildungsleitung, und zum Selbststudium verpflichtet. Daneben sollen
Ausbildungsbeauftragte, Ausbildende sie an inner- und außerbetrieblichen Veranstaltungen
(1) Mit Ausbildungsaufgaben darf nur betraut wer- teilnehmen, die ihrer Ausbildung förderlich sind und
den, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähig- auch der Festigung und Vertiefung ihrer Englischkennt-
keiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet nisse dienen.
ist. (3) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich
auf die Fachgebiete Volkswirtschaftslehre und Be-
(2) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be-
triebswirtschaftslehre einschließlich der jeweiligen
stimmte Stelle bestellt eine Ausbildungsleiterin oder
rechtlichen Aspekte. Sie berücksichtigt insbesondere
einen Ausbildungsleiter und eine Vertretung. Diese
die Funktionen einer Zentralbank sowie europäische
müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Die
und internationale Zusammenhänge.
Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist für
die konzeptionelle Gestaltung und Organisation der (4) Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung
Ausbildung zuständig und stellt eine sorgfältige Ausbil- sind zwei schriftliche Leistungstests durchzuführen.
dung der Referendarinnen und Referendare sicher. Die Aufgaben der Leistungstests werden von der Aus-
bildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter aus den
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei- Fachgebieten nach Absatz 3 gestellt. Das Nähere regelt
ter bestellt Ausbildungsbeauftragte, die die berufsprak- der Ausbildungsrahmenplan.
tische Ausbildung durchführen. Die Ausbildungsbeauf-
tragten müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. (5) Jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche
Sie führen regelmäßig Ausbildungsgespräche mit den vorher anzukündigen. Kann eine Referendarin oder ein
Referendarinnen und Referendaren. Referendar an einem Leistungstest nicht teilnehmen, ist
dieser nachzuholen; den Zeitpunkt der Nachholung
(4) Die Ausbildungsbeauftragten werden von Ausbil- setzt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter
denden unterstützt. Die Ausbildenden berichten der fest. Die §§ 17 und 18 gelten mit der Maßgabe entspre-
oder dem Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über chend, dass die dort genannten Entscheidungen die
den erreichten Ausbildungsstand. Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter trifft.
(5) Den Ausbildungsbeauftragten und Ausbildenden
dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare § 10
zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden kön- Berufspraktische Ausbildung
nen. Soweit erforderlich, sind die Ausbildungsbeauf- (1) Während der berufspraktischen Ausbildung wer-
tragten und Ausbildenden von anderen Dienstgeschäf- den die Referendarinnen und Referendare mit den
ten zu entlasten. wesentlichen Aufgaben des höheren Bankdienstes ver-
traut gemacht.
§8
(2) Die berufspraktische Ausbildung umfasst Praxis-
Ausbildungsrahmenplan, phasen zur eigenständigen Mitarbeit in der jeweiligen
Lehrpläne, Ausbildungspläne Ausbildungsstelle, Informationsphasen und eine Orien-
(1) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- tierungsphase. Das Nähere regelt der Ausbildungsrah-
stimmte Stelle erlässt einen Ausbildungsrahmenplan, menplan.
der die Lerninhalte, die Lernziele sowie die Dauer der (3) Teile der berufspraktischen Ausbildung können
Ausbildungslehrgänge (§ 9 Absatz 1) und der Phasen außerhalb der Deutschen Bundesbank durchgeführt
der berufspraktischen Ausbildung (§ 10 Absatz 2) be- werden, sofern dies den Ausbildungszielen dient.
stimmt. (4) Am Ende jeder Praxisphase erstellt die oder der
(2) Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans Ausbildungsbeauftragte unter Beteiligung der Ausbil-
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei- denden für jede Referendarin und jeden Referendar
ter eine dienstliche Bewertung, die die wesentlichen Leis-
tungs-, Eignungs- und Befähigungsmerkmale enthält
1. die Lehrpläne für die Ausbildungslehrgänge sowie
und in der der Ausbildungserfolg mit Rangpunkten
2. für jede Referendarin und jeden Referendar einen und der entsprechenden Note bewertet wird.
Ausbildungsplan, in dem die Ausbildungsstellen (5) Die dienstliche Bewertung ist der Referendarin
und Arbeitsbereiche sowie die Zeiträume der Ausbil- oder dem Referendar bekannt zu geben und mit ihr oder
dungslehrgänge und der Phasen der berufsprakti- ihm zu besprechen.
schen Ausbildung enthalten sind, und gibt ihn der
Referendarin oder dem Referendar bekannt. § 11
Zusammenfassendes
§9
Zeugnis, Ausbildungsrangpunktzahl
Fachtheoretische Ausbildung
Über den Erfolg der Ausbildung erstellt die Ausbil-
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst Ausbil- dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ein zusam-
dungslehrgänge mit einer Gesamtdauer von mindes- menfassendes Zeugnis, in dem die Rangpunkte und
tens zehn Wochen. Noten der Leistungstests und der dienstlichen Bewer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1861
tungen sowie die sich daraus ergebende Durch- (2) Eine Prüfungskommission besteht aus der oder
schnittsrangpunktzahl (Ausbildungsrangpunktzahl) auf- dem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als
zuführen sind. Die Referendarin oder der Referendar Prüfenden. Für jedes Mitglied ist eine Vertretung zu be-
erhält spätestens zwei Wochen vor Beginn der schrift- stellen. Zu Vorsitzenden von Prüfungskommissionen
lichen Abschlussprüfung (§ 15) eine Ausfertigung des sollen Mitglieder des Prüfungsamts und ihre Vertretun-
zusammenfassenden Zeugnisses. gen bestellt werden. Alle Mitglieder der Prüfungskom-
mission müssen Angehörige des höheren Dienstes
Abschnitt 3 sein. Sie werden vom Prüfungsamt auf vier Jahre
bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Bestellung
Laufbahnprüfung
endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
§ 12 (3) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind in
dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
Zweck, Bestandteile den.
(1) In der Laufbahnprüfung haben die Referendarin-
nen und Referendare nachzuweisen, dass sie über die § 15
erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und fähig sind, Schriftliche Abschlussprüfung
die Aufgaben des höheren Bankdienstes selbstständig
zu erfüllen. (1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
sen, wer eine Ausbildungsrangpunktzahl von mindes-
(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftli- tens 5 erreicht hat. Bei Nichterreichen der erforderli-
chen und einer mündlichen Abschlussprüfung. chen Rangpunktzahl kann der Vorbereitungsdienst auf
Antrag der Referendarin oder des Referendars verlän-
§ 13 gert werden; § 22 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Prüfungsamt (2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus
(1) Für die Organisation und Durchführung der Lauf- drei Klausuren. Die Aufgaben werden von der oder
bahnprüfung richtet die Deutsche Bundesbank ein Prü- dem Vorsitzenden des Prüfungsamts zu Themen aus
fungsamt für den höheren Bankdienst ein. Zu seinen den Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. Für jede
Aufgaben gehört insbesondere, dass es Klausur gibt das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit und
die zulässigen Hilfsmittel an. Bei zwei Klausuren kön-
1. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt, nen die Referendarinnen und Referendare jeweils zwi-
dass diese bei allen Referendarinnen und Referen- schen zwei Aufgaben wählen. Für die dritte Klausur
daren in gleicher Weise angelegt werden, werden den Referendarinnen und Referendaren Mate-
2. die Prüfungsorte und Prüfungszeitpunkte bestimmt rialien bereitgestellt; diese können auch in englischer
und dafür sorgt, dass diese den Referendarinnen Sprache abgefasst sein.
und Referendaren rechtzeitig mitgeteilt werden, und (3) Jede Klausur ist von zwei Prüfenden unabhängig
3. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen
vollzieht. um nicht mehr als drei Rangpunkte voneinander ab,
wird das arithmetische Mittel gebildet. Weichen die Be-
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der oder dem Vor-
wertungen um mehr als drei Rangpunkte voneinander
sitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mit-
ab, setzt die oder der Vorsitzende der Prüfungskom-
glied ist eine Vertretung zu bestellen. Alle Mitglieder
mission die Rangpunkte fest. Die festgesetzten Rang-
müssen Angehörige des höheren Dienstes sein. Sie
punkte müssen innerhalb der Spanne liegen, die sich
werden von der obersten Dienstbehörde oder einer
aus den von den beiden Prüfenden abgegebenen Be-
von ihr bestimmten Stelle auf vier Jahre bestellt. Wie-
wertungen ergibt; hiervon darf nur abgewichen werden,
derbestellung ist zulässig. Die Bestellung endet mit
wenn eine oder einer der beiden Prüfenden zustimmt.
dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(4) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die
(3) Die Mitglieder des Prüfungsamts sind in dieser
Klausur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt
Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
diese als mit null Rangpunkten bewertet.
(4) Das Prüfungsamt gibt sich eine Geschäftsord-
nung. § 16
(5) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr be- Mündliche Abschlussprüfung
stimmte Stelle bestellt auf Vorschlag des Prüfungsamts
(1) Zur mündlichen Abschlussprüfung ist zugelas-
eine Angehörige oder einen Angehörigen des höheren
sen, wer
Dienstes zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsfüh-
rer des Prüfungsamts und eine Vertretung. Die Bestel- 1. in den drei Klausuren der schriftlichen Abschluss-
lung endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt. prüfung im Durchschnitt mindestens fünf Rang-
punkte erreicht hat und
§ 14 2. in keiner Klausur weniger als zwei Rangpunkte er-
Prüfungskommission reicht hat.
(1) Für die Bewertung der schriftlichen Abschluss- (2) Über die Zulassung oder Nichtzulassung ist der
prüfung sowie für die Abnahme und Bewertung der Referendarin oder dem Referendar spätestens eine Wo-
mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt che vor der mündlichen Abschlussprüfung zu informie-
eine Prüfungskommission ein. Bei Bedarf können meh- ren.
rere Kommissionen eingerichtet werden. (3) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus:
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
1. je einem Prüfungsgespräch in den beiden Fachge- § 18
bieten nach § 9 Absatz 3 und Täuschung, Ordnungsverstoß
2. einem Referat mit anschließender Diskussion.
(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei ei-
Für das Referat werden den Referendarinnen und Re- nem Teil der Abschlussprüfung täuschen, eine Täu-
ferendaren Materialien bereitgestellt; diese können schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-
auch in englischer Sprache abgefasst sein. gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis- Abschlussprüfung unter dem Vorbehalt einer abwei-
sion leitet die mündliche Abschlussprüfung. chenden Entscheidung des Prüfungsamts gestattet
werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie
(5) Die Prüfungsgespräche sollen als Gruppenprü- von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil
fung durchgeführt werden. Eine Prüfungsgruppe soll der Abschlussprüfung ausgeschlossen werden.
aus höchstens drei Referendarinnen oder Referendaren
bestehen. Die Dauer der Prüfungsgespräche soll für (2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu-
jede Referendarin oder jeden Referendar in jedem Prü- schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
fungsgebiet etwa 30 Minuten betragen. daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes ent-
scheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während
(6) Das Referat und die anschließende Diskussion der mündlichen Abschlussprüfung trifft die Prüfungs-
dauern jeweils etwa 15 Minuten. Die Referendarinnen kommission. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit;
und Referendare erhalten eine Vorbereitungszeit von eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Das Prüfungs-
einer Stunde. Die Aufgabe wird von der oder dem Vor- amt kann je nach Schwere des Verstoßes die Wieder-
sitzenden des Prüfungsamts zu einem Thema aus den holung einzelner oder mehrerer Teile der Abschlussprü-
Fachgebieten nach § 9 Absatz 3 gestellt. fung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht be-
(7) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent- standen erklären.
lich. Das Prüfungsamt kann Zuhörer zulassen, es sei (3) Wird eine Täuschung erst nach der Abschluss-
denn, dass eine Referendarin oder ein Referendar dem prüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen
widerspricht. werden, kann das Prüfungsamt nachträglich die Ab-
(8) Bei der Beratung über die Bewertung der Prü- schlussprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem
fungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungs- Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestan-
kommission und des Prüfungsamts sowie die Ge- den erklären.
schäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prü-
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach
fungsamts anwesend sein. Die oder der Vorsitzende
den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
der Prüfungskommission setzt auf Vorschlag der
beiden Mitprüfenden für jeden Teil der mündlichen Ab-
§ 19
schlussprüfung die Rangpunkte und die Note fest. § 15
Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend. Bestehen der Laufbahnprüfung
(9) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die (1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn
Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Prü- 1. die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens
fungsamts ein Protokoll an, aus dem die wesentlichen 5 beträgt,
Umstände der Prüfung und die Bewertung hervorge-
hen. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prü- 2. keine der in der schriftlichen und mündlichen Ab-
fungskommission und der Geschäftsführerin oder dem schlussprüfung erbrachten Leistungen mit weniger
Geschäftsführer des Prüfungsamts zu unterschreiben. als zwei Rangpunkten bewertet worden ist und
3. insgesamt nicht mehr als zwei der in der schriftli-
§ 17 chen und mündlichen Abschlussprüfung erbrachten
Fernbleiben, Rücktritt Leistungen mit weniger als fünf Rangpunkten bewer-
tet worden sind.
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einem Teil der
Abschlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungs- (2) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprü-
amts gilt die Laufbahnprüfung als nicht bestanden. fung ermittelt die oder der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh- und setzt die Abschlussnote fest. Die Rangpunktzahl
migt, gilt der Teil der Abschlussprüfung als nicht be- der Laufbahnprüfung ist das arithmetische Mittel aus
gonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll 1. der Ausbildungsrangpunktzahl,
die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich 2. der Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Abschlussprüfung und
Prüfungsamts ist ein amtsärztliches Attest oder das At-
3. der Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Ab-
test einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der von der
schlussprüfung.
obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmten
Stelle beauftragt worden ist, vorzulegen. Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-
(3) Das Prüfungsamt entscheidet, ob der versäumte punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der
Teil der Abschlussprüfung nachgeholt werden kann Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-
oder ob die schriftliche Abschlussprüfung oder die det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
mündliche Abschlussprüfung insgesamt nachzuholen (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
ist. Den Zeitpunkt der Nachholung setzt das Prüfungs- sion teilt den Referendarinnen und Referendaren die
amt fest. Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und die Ergeb-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1863
nisse der Einzelleistungen mit und erläutert die Bewer- fungsordnung für die Laufbahn des höheren Bank-
tungen auf Wunsch kurz mündlich. dienstes bei der Deutschen Bundesbank in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. November 1998
§ 20 (BAnz. S. 16 638) weiter anzuwenden.
Abschlusszeugnis
(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält Artikel 2
vom Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis, das die in
der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfung er- Änderung
reichten Rangpunktzahlen sowie die Rangpunktzahl der der Verordnung über die Ausbildung
Laufbahnprüfung und die Abschlussnote enthält. und Prüfung für den gehobenen Bankdienst
(2) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, der Deutschen Bundesbank
erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
bestandene Laufbahnprüfung. den gehobenen Bankdienst der Deutschen Bundes-
bank vom 24. Februar 2011 (BGBl. I S. 318) wird wie
§ 21 folgt geändert:
Prüfungsakten, Einsichtnahme 1. Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
(1) Die Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung gefügt:
und das Protokoll der mündlichen Abschlussprüfung „Bei Modulprüfungen kann auf diese Festlegung ver-
sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder zichtet werden.“
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü- 2. § 13 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
fung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-
fungsakten werden nach Beendigung des Vorberei- a) In Satz 2 wird das Wort „soll“ durch das Wort
tungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie „kann“ ersetzt.
sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vor- b) In Satz 3 werden die Wörter „zwei bis“ durch das
bereitungsdienstes zu vernichten. Wort „höchstens“ ersetzt.
(2) Nach Zustellung des Abschlusszeugnisses oder 3. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprü-
fung können die Betroffenen auf Antrag Einsicht in ihre a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Prüfungsakten nehmen. Die Einsichtnahme ist in der „Nach Vorgabe des Prüfungsamtes kann eine
jeweiligen Akte zu vermerken. Modulprüfung auch dann in Form einer mündli-
chen Prüfung wiederholt werden, wenn die nicht
§ 22 bestandene Modulprüfung in einer anderen Form
Wiederholung der Laufbahnprüfung durchgeführt wurde.“
(1) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Ab- b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „oder
schlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht be- eine mündliche Prüfung“ gestrichen.
standen, kann die Laufbahnprüfung wiederholt werden.
Das Prüfungsamt bestimmt nach Anhörung der oder
des Vorsitzenden der Prüfungskommission, innerhalb Artikel 3
welcher Frist die Wiederholung stattfindet. Die Frist soll
mindestens drei und höchstens zwölf Monate betragen. Änderung
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei- der Verordnung über die Ausbildung
ter stellt für die Ausbildung während der Wiederho- und Prüfung für den mittleren Bankdienst
lungsfrist einen ergänzenden Ausbildungsplan auf. In der Deutschen Bundesbank
dem Plan sind die abzuleistenden Ausbildungslehr- Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für
gänge und Phasen der berufspraktischen Ausbildung den mittleren Bankdienst der Deutschen Bundesbank
sowie der zu erbringende Leistungstest enthalten. Ne- vom 11. August 2011 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt
ben dem Leistungstest sind noch mindestens zwei wei- geändert:
tere dienstliche Bewertungen vorzusehen.
1. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Spätestens zwei Wochen vor der Wiederholung
erstellt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungslei- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auswahlverfah-
ter ein neues zusammenfassendes Zeugnis nach § 11, ren“ das Komma und die Wörter „bei Leistungs-
das die in der Wiederholungsfrist erbrachten Leistun- tests“ gestrichen.
gen einschließt. b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Abschnitt 4 „Bei Leistungstests entscheidet die Ausbildungs-
leiterin oder der Ausbildungsleiter.“
Schlussvorschrift
2. In § 10 Absatz 4 werden nach dem Wort „jedes“ die
§ 23 Wörter „vor Beginn der schriftlichen Abschlussprü-
fung beendeten“ eingefügt.
Übergangsregelung
3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „einen Monat“
Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem
durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
1. Oktober 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begon-
nen haben, ist die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prü- 4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
a) In Satz 2 wird das Wort „eine“ durch die Wörter 7. In § 22 Absatz 3 werden die Wörter „einen Monat“
„die Zulassung oder“ und werden die Wörter „ei- durch die Wörter „zwei Wochen“ ersetzt.
nen Monat“ durch die Wörter „zwei Wochen“ er-
setzt. Artikel 4
b) In Satz 3 wird das Wort „wird“ durch das Wort
„kann“ ersetzt und nach dem Wort „verlängert“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
das Wort „werden“ eingefügt. (1) Artikel 1 tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft. Gleich-
5. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „At- zeitig tritt die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungs-
test“ die Wörter „oder das Attest einer Ärztin oder ordnung für die Laufbahn des höheren Bankdienstes
eines Arztes, die oder der von der obersten Dienst- bei der Deutschen Bundesbank in der Fassung der Be-
behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle beauf- kanntmachung vom 26. November 1998 (BAnz.
tragt worden ist,“ eingefügt. S. 16 638) außer Kraft.
6. In § 18 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „an“ (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach
die Wörter „dem betreffenden Teil“ eingefügt. der Verkündung in Kraft.
Frankfurt am Main, den 28. August 2012
Der Präsident M i t g l i e d d e s Vo r s t a n d s
der Deutschen Bundesbank der Deutschen Bundesbank
Wei d m a n n R. Böhmler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1865
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2013
Vom 29. August 2012
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 240 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen:
§1
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2013 beträgt 4,1 Prozent.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2011 vom 9. September 2010 (BGBl. I
S. 1294) außer Kraft.
Berlin, den 29. August 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
Erste Verordnung
zur Änderung der Auslandskostenverordnung
Vom 31. August 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Auslandskostengesetzes vom 21. Februar 1978 (BGBl. I S. 301) verordnet das
Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finan-
zen:
Artikel 1
Die Auslandskostenverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4161; 2002 I S. 750), die durch Artikel 3
Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
(GebV)
A.
Gebühren des Auswärtigen Dienstes
100 Ausfertigung
(§ 10 Absatz 3 Nummer 5 Konsulargesetz) Gebühr nach
Nr. 124 – 126
110 Auskunft
(§ 1 Konsulargesetz)
schriftlich, nicht einfach 30 – 400 EUR
Beglaubigung, öffentliche (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz)
121 Unterschrift oder Handzeichen unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zu-
stimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften 25 EUR
122 Unterschrift oder Handzeichen in sonstigen Angelegenheiten ¼ Wertgebühr
mindestens 20 EUR,
höchstens 250 EUR
123 Mehrere Unterschriften oder Handzeichen werden in einem Vermerk beglau-
bigt Gebühr nach
Nr. 121 – 122
nur einmal
124 Abschrift eines Schriftstücks in deutscher Sprache oder einer Fremdsprache
mit lateinischen Schriftzeichen je angefangene Seite
1 EUR,
mindestens
10 EUR
125 Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen
Schriftzeichen je angefangene Seite
1,50 EUR,
mindestens
15 EUR
126 Jede weitere gleiche Abschrift – unabhängig von der Sprache und Seiten-
zahl –, vorausgesetzt, dass sie von der beglaubigenden Dienststelle angefer-
tigt worden ist, sich noch nicht in Händen Außenstehender befunden hat und
gleichzeitig beglaubigt werden kann 5 EUR
Beschaffung
(§ 1 Konsulargesetz)
130 Beschaffung einer Bescheinigung, Urkunde oder eines sonstigen Schrift-
stücks, sofern sie nicht Teil einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung
ist 30 – 250 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1867
130.1
Werden mehrere Bescheinigungen, Urkunden oder sonstige Schriftstücke für
einen Antragsteller bei einer Stelle gleichzeitig beschafft, so ist die Gebühr
nur einmal zu erheben
131 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen 30 – 250 EUR
140 Bescheinigung, konsularische (Vermerk)
(§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Konsulargesetz) 25 – 300 EUR
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(§ 14 Konsulargesetz)
150 Inländische Personenstandsurkunde oder inländisches Ehefähigkeitszeugnis 25 EUR
151 Sonstige inländische öffentliche Urkunde 35 EUR
Beurkundung, öffentliche (Niederschrift)
(§§ 10 bis 12 Konsulargesetz)
160 Einseitige Erklärung (von einer oder mehreren Personen abgegeben); Ergän-
zung oder Änderung einer einseitigen Erklärung; Tatsache oder Vorgang Einfache Wertgebühr
160.1
Die Aufnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen, die Teil einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung ist, wird mit der jeweiligen Ge-
bühr abgegolten.
160.2
Die Aufnahme einer eidesstattlichen Versicherung zwecks Erlangung eines
Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder eines Zeugnisses
über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft ist ein selbstständiger Gebüh-
rentatbestand. Die Mitbeurkundung der jeweiligen Anträge wird mit der Ge-
bühr abgegolten.
161 Die zu beurkundende Erklärung wird in einer Fremdsprache abgegeben,
gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder der fremden Sprache
erfolgt. Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 60 EUR
162 Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonstigen
Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stiftung Doppelte Wertgebühr,
höchstens 10 000 EUR
162.1
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die
Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen voll-
ständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung mit dieser
Gebühr abgegolten.
163 Vertrag; gemeinschaftliches Testament Doppelte Wertgebühr
164 Die zu beurkundenden Erklärungen werden in einer Fremdsprache abgege-
ben, gleichgültig ob die Niederschrift in der deutschen oder in einer fremden
Sprache erfolgt. Zusätzlich je
Fremdsprache eine
halbe Wertgebühr,
höchstens 120 EUR
165 Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments Einfache Wertgebühr
166 Ein Erbvertrag wird gleichzeitig mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspart-
nerschaftsvertrag beurkundet Gebühr nach
Nr. 163 – 164
nur einmal nach
dem Vertrag mit
dem höheren Wert
Gemeinsame Vorschriften zu den Nummern 160 – 166
170 Für die Beurkundung des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Auf-
hebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem
Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letzt-
willige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
171 Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Erklä-
rungen Gebühr wie für die
Beurkundung der
Erklärung
172 Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder
beglaubigten Abschrift für jeden Beteiligten abgegolten.
180 Entwurf einer Urkunde Gebühr wie für
die Beurkundung
180.1
Die Entwurfsgebühr, nicht aber eine etwaige zusätzliche Gebühr (z. B. 161,
164, 700), wird bei einer nachfolgenden Beurkundung angerechnet, wenn
der Entwurf vom beurkundenden Konsularbeamten, seinem Vertreter oder
Vorgänger im Amt gefertigt wurde.
200 Dolmetschen
(§ 1 Konsulargesetz)
sofern diese Amtshandlung nicht zur ersten Klärung eines Notfalls erfolgt, für
jede angefangene halbe Stunde 35 EUR
Forderungsangelegenheit
(§ 1 Konsulargesetz)
210 Erstes Mahnschreiben 25 – 100 EUR
211 Jedes weitere Mahnschreiben 10 EUR
212 Persönliche Besprechung mit dem Schuldner auf Ersuchen des Gläubigers,
für jede angefangene halbe Stunde 25 EUR
Hilfeleistung
(§ 5 Konsulargesetz)
220 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen Amtshandlungen im Rah-
men der Gewährung einer finanziellen Hilfe oder Hilfe zur Ermöglichung der
Reise an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder an einen anderen Ort 25 – 200 EUR
220.1
Werden mehrere Stellen (Auslandsvertretungen oder Honorarkonsularbeamte)
mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt die zuerst in Anspruch
genommene Stelle die Gebühr.
225 Anweisung zur Mitnahme eines hilfsbedürftigen Seemanns (§ 1 des Gesetzes
betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzu-
schaffender Seeleute in der jeweils aktuellen Fassung) 25 – 200 EUR
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden
I. Legalisation nach § 13 Absatz 2 Konsulargesetz
230 Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern 25 EUR
231 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 45 EUR
II. Legalisation nach § 13 Absatz 4 Konsulargesetz
235 Ausländische Personenstandsurkunde, dazu gehören Geburts-, Heirats- und
Sterbeurkunden sowie Auszüge aus standesamtlich geführten Personen-
standsregistern 45 EUR
236 Sonstige ausländische öffentliche Urkunde 85 EUR
250 Privatschriftliche Erklärung
(§ 2 Konsulargesetz)
Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von
Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und in
Nachlassangelegenheiten 30 – 300 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1869
Schifffahrtssachen
(§§ 2, 17 Konsulargesetz)
300 Prüfung der Ausrüstung eines Kauffahrteischiffes mit Arznei und anderen
Hilfsmitteln der Krankenfürsorge einschließlich Ausstellung der Prüfungs-
bescheinigung (§ 4 Absatz 5 der Verordnung über die Krankenfürsorge auf
Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 in der jeweils aktuellen Fassung) 50 – 100 EUR
301 Änderung eines Schiffspapiers außer Musterrollen und Beilagen zur Muster-
rolle 25 – 50 EUR
310 Verklarung; einschließlich Beweisaufnahme nach dem Fünften Buch des Han-
delsgesetzbuchs Doppelte Wertgebühr
311 Nachträgliche Ergänzung der Verklarung Einfache Wertgebühr
Todesfälle
(§ 9 Absatz 1 und 2 Konsulargesetz)
400 Leichenpass (§ 9 Absatz 1 Konsulargesetz)
einschließlich der Beschaffung erforderlicher Unterlagen 25 EUR
400.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
401 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort 25 – 350 EUR
410 Nachlassfürsorge (§ 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) 50 – 500 EUR
410.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für ein Tätigwerden außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
410.2
Gebühren für Amtshandlungen, die besonders geregelt sind, bleiben unbe-
rührt.
411 Nachlassverzeichnis (§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
411.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr
für jede weitere angefangene Stunde um 50 EUR
411.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
500 Übersendung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz)
ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer
anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung stehen oder die für deutsche
Behörden oder Gerichte bestimmt sind 25 – 100 EUR
500.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
510 Überweisung (Auftragszahlung)
(§§ 1, 2, 5, 6, 9 Konsulargesetz)
ausgenommen Überweisungen (Auftragszahlungen), die im vorwiegend amt-
lichen Interesse vorgenommen werden 15 EUR
510.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
520 Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden
(§ 1 Konsulargesetz)
für jede Zeile des fremdsprachigen Textes einer Übersetzung oder Rohüber-
setzung (nicht überprüfte Übersetzung)
520.1 Sprachengruppe A 1,80 EUR
520.2 Sprachengruppe B 2,40 EUR
520.3 Sprachengruppe C 3 EUR
520.4 Sprachengruppe D 3,60 EUR,
mindestens 20 EUR
520.5
Sind beide Sprachen Fremdsprachen, so bestimmen sich Zeilenzahl und
-gebühr nach dem Text in der höherbewerteten Sprache.
520.6
Gehören beide Sprachen derselben Sprachgruppe an, so bestimmt sich die
Zeilenzahl nach dem längeren Text.
520.7
Überschriften und angefangene Zeilen werden zu vollen Zeilen zusammenge-
rechnet.
521 Sinngemäße Übersetzung oder Inhaltsangabe Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
522 Bestätigung der Richtigkeit und ggf. der Vollständigkeit einer Übersetzung,
einer Rohübersetzung, einer sinngemäßen Übersetzung oder einer Inhalts-
angabe, die nicht durch die Auslandsvertretung oder den Honorarkonsular-
beamten angefertigt worden ist Die Hälfte der Gebühr
nach Nr. 520,
mindestens 15 EUR
530 Veräußerung
(§§ 1, 9 Absatz 2 und 3 Konsulargesetz) Einfache Wertgebühr
530.1
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume nicht erhoben.
535 Vermögensverzeichnis
(§ 10 Absatz 1 Konsulargesetz) Halbe Wertgebühr
535.1
Nimmt die Amtshandlung einen Zeitaufwand von mehr als einer Stunde in
Anspruch, so erhöht sich die Gebühr für
jede weitere angefangene Stunde um 50 EUR
535.2
Neben der Gebühr wird die Zusatzgebühr für eine Vornahme außerhalb der
Diensträume oder außerhalb der Dienstzeit nicht erhoben.
Verwahrung
(§ 1 Konsulargesetz)
550 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten in den Diensträumen
einschließlich Auszahlung, Rückzahlung, Aushändigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an Einfache Wertgebühr
551 Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen – ausgenommen Zeitungen,
Zeitschriften, Briefe, die weder eingeschrieben noch mit Wertangabe ver-
sehen sind, und Postkarten sowie Urkunden oder Schriftstücke juristischer
Personen des öffentlichen Rechts – in den Diensträumen einschließlich Aus-
händigung oder Rückgabe,
für jeweils angefangene sechs Monate vom Tag der Annahme an 35 – 300 EUR
Zusatzgebühr
700 Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung außerhalb der Dienst-
räume oder außerhalb der Dienstzeit, sofern die Erhebung der Zusatzgebühr
nicht ausgeschlossen ist,
für jede angefangene halbe Stunde 25 EUR
für einen Kalendertag,
höchstens 400 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1871
700.1
Hält ein Konsularbeamter außerhalb seiner Diensträume Sprechtage ab, so
gelten die hierfür benutzten Räumlichkeiten als Diensträume im Sinne dieser
Verordnung.
B.
Gebühren nur des Auswärtigen Amts
900 Bestätigung der Echtheit
der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde 20 EUR
910 Endbeglaubigung
als Voraussetzung für die Legalisation einer inländischen öffentlichen Ur-
kunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 25 EUR
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 Absatz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Wert ist höchstens das Fünffache des einjährigen Bezugs, wenn das Recht dem Ehegatten, einem
früheren Ehegatten, dem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner des Verpflichteten oder einer
Person zusteht, die mit dem Verpflichteten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die die Schwägerschaft
begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft, aufgrund derer jemand als verschwägert gilt, nicht mehr
besteht.
(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs bestimmt sich nach dem Betrag des einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag
des zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgeben-
den Altersstufe zugrunde zu legen.“
b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:
„der Wert beträgt mindestens 25 000 Euro;“.
bbb) In Nummer 6 werden die Wörter „höchstens ein Betrag von 500 000 Euro“ gestrichen.
ccc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:
„7. Erhöhung oder Herabsetzung einer Kommanditeinlage.“
bb) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und höchstens 500 000 Euro“ gestrichen.
cc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 3 werden die Wörter „und höchstens 2,5 Millionen Euro“ gestrichen.
bbb) Satz 4 wird aufgehoben.
dd) In Absatz 6 wird die Angabe „2 500 Euro“ durch die Angabe „3 000 Euro“ ersetzt.
c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Anmeldung zu einem Register, Beurkundung von Beschlüssen; Anmeldungen zum Partner-
schaftsregister
(1) Für sonstige Anmeldungen zu einem Register und bei der Beurkundung von Beschlüssen bestimmt
sich der Geschäftswert nach Nummer 22 Absatz 2, wenn der Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat.
(2) Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt Nummer 9, soweit er auf die offene Handelsgesell-
schaft Anwendung findet, entsprechend.“
d) In Nummer 13 Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:
„Bei Lebenspartnerschaftsverträgen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.“
e) Nummer 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Ge-
genstände, die von der Erbscheinswirkung nicht erfasst werden, bei der Berechnung des Werts außer Be-
tracht.“
f) Nummer 22 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 Satz 1 und 4 wird jeweils die Angabe „2 500“ durch die Angabe „3 000“ ersetzt.
bb) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird Absatz 3.
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
3. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 2 Absatz 2)
Wertgebührentabelle
bis zu 500 EUR einschließlich 35 EUR
bis zu 2 500 EUR einschließlich 50 EUR
bis zu 5 000 EUR einschließlich 65 EUR
bis zu 10 000 EUR einschließlich 75 EUR
bis zu 15 000 EUR einschließlich 85 EUR
bis zu 20 000 EUR einschließlich 95 EUR
bis zu 25 000 EUR einschließlich 105 EUR
bis zu 30 000 EUR einschließlich 115 EUR
bis zu 35 000 EUR einschließlich 125 EUR
bis zu 40 000 EUR einschließlich 135 EUR
bis zu 45 000 EUR einschließlich 145 EUR
bis zu 50 000 EUR einschließlich 155 EUR
von dem Mehrbetrag bis 2,5 Mio EUR für je angefangene 5 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 15 Mio EUR für je angefangene 10 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 25 Mio EUR für je angefangene 20 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 30 Mio EUR für je angefangene 25 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 35 Mio EUR für je angefangene 40 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 40 Mio EUR für je angefangene 50 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 50 Mio EUR für je angefangene 100 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 100 Mio EUR für je angefangene 200 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag bis 250 Mio EUR für je angefangene 500 000 EUR 12 EUR
von dem Mehrbetrag über 250 Mio EUR für je angefangene 1 Mio EUR 12 EUR“.
4. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 4)
Sprachenliste
Gruppe A: 1. Afrikaans
2. Brasilianisch
3. Dänisch
4. Englisch
5. Französisch
6. Isländisch
7. Italienisch
8. Katalanisch
9. Letzeburgisch
10. Niederländisch
11. Norwegisch
12. Portugiesisch
13. Schwedisch
14. Spanisch
Gruppe B: 1. Bosnisch
2. Bulgarisch
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3. Griechisch
4. Irisch
5. Kroatisch
6. Lettisch
7. Litauisch
8. Madagassisch
9. Mazedonisch
10. Montenegrinisch
11. Polnisch
12. Rumänisch
13. Russisch
14. Serbisch
15. Slowakisch
16. Slowenisch
17. Somali
18. Tschechisch
19. Ukrainisch
20. Weißrussisch
Gruppe C: 1. Albanisch
2. Amharisch
3. Armenisch
4. Aserbaidschanisch
5. Bengalisch
6. Dari
7. Estnisch
8. Finnisch
9. Georgisch
10. Haussa/Sudan-Amtssprachen
11. Hindi
12. Indonesisch
13. Kasachisch
14. Kirgisisch
15. Malaiisch
16. Mongolisch
17. Nepalesisch
18. Paschtu
19. Persisch
20. Philippino
21. Singhalesisch
22. Suaheli/Bantu-Amtssprachen
23. Tadschikisch
24. Tagalog
25. Tamilisch
26. Türkisch
27. Turkmenisch
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
28. Ungarisch
29. Urdu
30. Usbekisch
31. Vietnamesisch
Gruppe D: 1. Arabisch
2. Birmanisch
3. Chinesisch
4. Hebräisch (Iwrith)
5. Japanisch
6. Kambodschanisch (Khmer)
7. Koreanisch
8. Laotisch
9. Thailändisch“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2012
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. H a r a l d B r a u n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012 1875
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 3. September 2012
Auf Grund des § 11 Absatz 2 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1092),
der zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über Gebühren und Auslagen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bei der
Durchführung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. Februar 2009 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gebührensätze für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die ab dem 19. Juli 2012 in
Dauerbetrieb gegangen sind, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, deren Inbetrieb-
nahme ab dem 1. Januar 2012 erfolgt ist, für die Zulassung des Neu- und Ausbaus von Kältenetzen, für die
Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern und für die Ausstellung von Herkunftsnach-
weisen für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ergeben sich aus Anlage 1. Für die Zulassung von
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die bis zum 18. Juli 2012 in Dauerbetrieb gegangen sind und für die Zulas-
sung von Wärmenetzen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt ist, ist Anlage 2 anzuwen-
den.“
2. Der Anlage 2 wird folgende Anlage 1 vorangestellt:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
1. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungs-
anlagen (KWK-Anlagen) gemäß § 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
a) KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung*) 100 Euro
b) KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt elektrischer Leistung 0,2 %
der maßgeblichen
Berechnung der für die Gebührenfestlegung maßgeblichen KWK- KWK-Zuschläge
Zuschläge:
maximal 30 000 Euro
Diese ergeben sich aus der Multiplikation folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale elektrische Leistung der KWK-Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum der zuschlagsberechtigten Vollbenutzungsstun-
den gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Faktor 3: Zuschlagssätze (nach Leistungsanteilen gestaffelt) in Cent
je Kilowattstunde gemäß § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2012
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Amtshandlungen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Gebührensatz
2. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von 0,2 %
Wärme- und Kältenetzen gemäß § 6a des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
mindestens 100 Euro
maximal 20 000 Euro
3. Bearbeitung eines Antrags auf Zulassung des Neu- und Ausbaus von 25 Euro für Speicher bis 5 m3,
Wärme- und Kältespeichern gemäß § 6b des Kraft-Wärme-Kopplungs- 100 Euro für Speicher
gesetzes**) über 5 m3 bis 200 m3,
0,2 % der in der Zulassung
festgelegten Zuschläge
für Speicher ab 200 m3
maximal 10 000 Euro
4. Bearbeitung eines Antrags auf Ausstellung eines Herkunftsnachweises für 200 Euro
Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 9a des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes
*) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
zes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.
**) Es werden keine Gebühren für die Zulassung von Wärme- und Kältespeichern bis 5 Kubikmeter Wasseräquivalent erhoben, wenn die
Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 6b Absatz 5 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird.“
3. Die bisherige Anlage 1 wird Anlage 2 und in der Überschrift werden die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)“ durch
die Wörter „(zu § 1 Absatz 2 Satz 2)“ ersetzt.
4. Die bisherige Anlage 2 wird Anlage 3.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. September 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r