74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
Gesetz
zur Neufassung des Erdölbevorratungsgesetzes, zur Änderung
des Mineralöldatengesetzes und zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Vom 16. Januar 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Dritter Abschnitt
sen: Mitglieder, Organe und Satzung
des Erdölbevorratungsverbandes
Artikel 1 § 13 Mitgliedschaft
§ 14 Organe
Gesetz § 15 Satzung
über die Bevorratung mit § 16 Mitgliederversammlung
Erdöl und Erdölerzeugnissen § 17 Stimmrecht, Verordnungsermächtigung
(Erdölbevorratungsgesetz – ErdölBevG) § 18 Beirat
§ 19 Aufgaben des Beirats
Inhaltsübersicht § 20 Ausschüsse des Beirats
§ 21 Vorstand
§ 1 Bevorratung § 22 Aufgaben des Vorstandes
Erster Abschnitt Vierter Abschnitt
Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes Beiträge, Wirtschaftsführung
§ 23 Beiträge
§ 2 Allgemeines
§ 24 Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge
§ 3 Bevorratungspflicht
§ 25 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 4 Erfüllung der Bevorratungspflicht
§ 26 Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen
§ 5 Spezifische Vorräte
§ 27 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 6 Vorratshaltung
§ 28 Ausführung des Wirtschaftsplans
§ 7 Delegationen
§ 29 Jahresabschluss
§ 8 Übertragung von Aufgaben
§ 30 Verwendung von Veräußerungserlösen
§ 9 Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
§ 10 Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorrats- Fünfter Abschnitt
pflichtige
§ 11 Anpassung an die Bevorratungspflicht Aufsicht
§ 31 Aufsicht
Zweiter Abschnitt
Sechster Abschnitt
Freigabe von Vorräten Auflösung
§ 12 Freigabe von Vorräten, Verordnungsermächtigungen § 32 Auflösung
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Siebter Abschnitt chen. Die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren be-
Melde- und rechnen sich nach Absatz 3.
Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten
(2) Ist die Bevorratungspflicht nach Absatz 1 niedri-
§ 33 Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsver- ger als die täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren für
bandes und von Lagerhaltern 90 Tage im letzten Kalenderjahr vor dem Bevorratungs-
§ 34 Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten zeitraum, ist dieses Kalenderjahr als Bezugszeitraum
§ 35 Monatliche Meldungen der Vorräte zugrunde zu legen. Der Erdölbevorratungsverband hat
§ 36 Meldungen der spezifischen Vorräte in diesem Fall seine Vorräte innerhalb von sechs Mona-
§ 37 Übrige Meldepflichten ten nach Beginn des Bevorratungszeitraumes an diese
§ 38 Auskunftspflichten, Prüfungsrechte Höhe anzupassen. Dabei ist die voraussichtliche Ent-
§ 39 Mitwirkung der Finanzverwaltung wicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten im
§ 40 Bußgeldvorschriften laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
§ 41 Übergangsvorschrift
(3) Die Nettoeinfuhren eines Kalenderjahres werden
anhand ihres Rohöläquivalents berechnet durch Addi-
§1
tion der Nettoeinfuhren von Erdöl, Erdgaskondensaten,
Bevorratung Raffinerieeinsatzmaterial und anderen Kohlenwasser-
stoffen gemäß Anhang B Abschnitt 4 der Verordnung
Zur Sicherung der Energieversorgung werden nach
(EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und
Maßgabe dieses Gesetzes Vorräte an Erdöl und Erdöl-
des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiesta-
erzeugnissen durch den Erdölbevorratungsverband als
tistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1). Diese werden
zentrale Bevorratungsstelle gehalten.
um Bestandsänderungen angepasst und um einen
Naphtha-Ertrag von 4 Prozent verringert. Übersteigt
Erster Abschnitt der tatsächliche durchschnittliche Naphtha-Ertrag ei-
Aufgaben des nes Kalenderjahres im Geltungsbereich dieses Geset-
Erdölbevorratungsverbandes zes einen Anteil von 7 Prozent, wird die Summe um
diesen tatsächlichen Anteil verringert. Zu dieser
§2 Summe hinzuzuzählen sind die Nettoeinfuhren sämt-
licher sonstiger Erdölerzeugnisse gemäß Anhang B Ab-
Allgemeines schnitt 4 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 mit Aus-
(1) Der Erdölbevorratungsverband ist eine bundes- nahme von Naphtha, die um Bestandsänderungen an-
unmittelbare rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen gepasst und mit dem Faktor 1,065 multipliziert werden.
Rechts mit Sitz in Hamburg. Von der so ermittelten Summe werden Ablieferungen
für die Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt,
(2) Aufgabe des Erdölbevorratungsverbandes ist die multipliziert mit dem Faktor 1,065, abgezogen. Die zu
Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Be- berücksichtigenden täglichen Durchschnittsnettoein-
vorratungspflicht. fuhren ergeben sich aus dem Quotienten der so ermit-
(3) Der Erdölbevorratungsverband kann von anderen telten jährlichen Nettoeinfuhren und der Anzahl der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren Tage des entsprechenden Kalenderjahres.
zentralen Bevorratungsstellen für einen bestimmten (4) Sind die in Absatz 3 genannten Mengen an Erdöl
Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung ihrer Vorräte be- und Erdölerzeugnissen zur Lagerung in Freizonen oder
treffen, übernehmen. Dies setzt die Einwilligung des Zolllager verbracht worden, gelten sie erst mit der Ein-
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vo- fuhrabfertigung als eingeführt. Der Einfuhr oder Ausfuhr
raus. steht das sonstige Verbringen in den oder aus dem Gel-
(4) Der Erdölbevorratungsverband kann sich an pri- tungsbereich dieses Gesetzes gleich.
vatrechtlichen Gesellschaften beteiligen, sofern sich (5) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe
der angestrebte Zweck nicht besser und wirtschaft- werden bei der Berechnung der nach Absatz 1 zu
licher auf andere Weise erreichen lässt und die Einzah- haltenden Vorratshöhe nur berücksichtigt, wenn sie
lungsverpflichtung des Erdölbevorratungsverbandes den jeweiligen Erdölerzeugnissen beigemischt sind.
auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. Der Erwerb Übersteigt bei einem Erzeugnis der Masseanteil der
setzt die Einwilligung des Bundesministeriums für Wirt- Biokraft- oder Bioheizstoffe den Masseanteil der mine-
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun- ralölstämmigen Erdölerzeugnisse, so ist für die Berech-
desministerium der Finanzen voraus. nung der Vorratshöhe nur der mineralölstämmige Anteil
des Erzeugnisses heranzuziehen.
§3
Bevorratungspflicht §4
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat vom 1. April Erfüllung der Bevorratungspflicht
eines jeden Jahres bis zum 31. März des folgenden
Jahres (Bevorratungszeitraum) ständig Vorräte an Erdöl (1) Der Erdölbevorratungsverband kann seine Bevor-
und Erdölerzeugnissen in der Höhe zu halten, die min- ratungspflicht erfüllen durch das Halten von Vorräten an
destens den täglichen Durchschnittsnettoeinfuhren in 1. Erdöl,
den Geltungsbereich dieses Gesetzes für 90 Tage be-
zogen auf die letzten vor dem Bevorratungszeitraum 2. Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl Extra Leicht
liegenden drei Kalenderjahre (Bezugszeitraum) entspre- sowie an Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis.
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(2) Die Bevorratungspflicht kann auch durch das 3. in Eisenbahnkesselwagen,
Halten von Vorräten an Komponenten erfüllt werden, 4. auf Leichtern,
sofern
5. auf Küstentankschiffen,
1. diese in demselben Tanklager oder in derselben Raf-
finerie gelagert werden oder in Tanklagern oder Raf- 6. in Bunkern von Schiffen,
finerien, die mit betrieblichen Leitungen verbunden 7. in Tankstellen,
sind, und 8. in Einzelhandelsgeschäften,
2. sichergestellt ist, dass diese ohne Verarbeitung so- 9. von sonstigen Verbrauchern,
fort zu einem spezifikationsgerechten Erdölerzeug-
10. als Betriebsvorräte,
nis gemäß Absatz 1 Nummer 2 aufgemischt werden
können. 11. auf Binnentankschiffen,
(3) Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Zusatzstoffe 12. auf Tankschiffen auf See oder
werden bei der Berechnung der tatsächlich gehaltenen 13. als militärische Vorräte.
Vorratsmengen berücksichtigt, wenn sie den jeweiligen
(7) Die Bevorratungspflicht kann nicht mit Bestän-
Erdölerzeugnissen spezifikationsgerecht beigemischt
den erfüllt werden, die für ein vorratspflichtiges Unter-
worden sind. Biokraftstoffe und Zusatzstoffe werden
nehmen oder eine sonstige vorratspflichtige Stelle ei-
auch dann berücksichtigt, wenn sie den zur Erfüllung
nes anderen Staates zur Verfügung gehalten werden.
der Bevorratungspflicht gehaltenen Erdölerzeugnissen
des Absatzes 1 Nummer 2 beigemischt werden sollen
§5
und mit diesen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in
derselben Raffinerie oder in demselben Tanklager oder Spezifische Vorräte
in Tanklagern oder Raffinerien, die mit betrieblichen Lei- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
tungen verbunden sind, gelagert werden. Biokraftstoffe nologie kann den Erdölbevorratungsverband schriftlich
können bis zu dem Umfang angerechnet werden, in verpflichten, Vorräte an Erdölerzeugnissen als spezi-
dem sie den vorhandenen Erdölerzeugnissen spezifika- fische Vorräte zu halten. Spezifische Vorräte sind die-
tionsgerecht beigemischt werden können. jenigen Vorräte an Erdölerzeugnissen nach § 4 Absatz 1
(4) Der Erdölbevorratungsverband hat mindestens Nummer 2, die Eigentum des Erdölbevorratungsver-
ein Drittel der Vorräte, die er nach § 3 zu halten hat, in bandes sind und die Voraussetzungen der Absätze 2
Form von Erdölerzeugnissen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 7 erfüllen. Die Anzahl der Bevorratungstage spezi-
zu halten. Näheres zum Mengenverhältnis des gelager- fischer Vorräte sowie die ausgewählten Erdölerzeug-
ten Erdöls zu den gelagerten Erdölerzeugnissen legt nisse legt das Bundesministerium für Wirtschaft und
der Beirat durch Richtlinien fest, die der Genehmigung Technologie fest. Die Festlegungen bleiben für einen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technolo- Zeitraum von mindestens einem Jahr in Kraft und kön-
gie bedürfen. nen nur mit Wirkung zum ersten Tag eines Kalendermo-
nats geändert werden.
(5) Die gehaltenen Vorratsmengen werden wie folgt
zur Erfüllung der Bevorratungspflicht angerechnet: (2) Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie nach Absatz 1 Satz 3 festgelegte Anzahl
1. Erdölvorräte im Umfang von 96 Prozent, an Bevorratungstagen spezifischer Vorräte stellt ein
2. Vorräte an Erdölerzeugnissen gemäß Absatz 1 Num- Mindestniveau dar. Dieses Mindestniveau gilt in glei-
mer 2 mit ihrem Rohöläquivalent, das sich durch cher Weise für
Multiplikation der Summe dieser Mengen mit dem 1. Ottokraftstoff,
Faktor 1,2 ergibt.
2. Dieselkraftstoff und Heizöl Extra Leicht sowie für
Von den so ermittelten Anrechnungsmengen wird je-
weils ein Anteil von 10 Prozent abgezogen. 3. Flugturbinenkraftstoff auf Petroleumbasis,
sofern diese als spezifische Vorräte ausgewählt wur-
(6) Für die Erfüllung der Bevorratungspflicht können
den.
Vorräte berücksichtigt werden, die sich im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes oder in einem anderen Mitglied- (3) Die Summe der Rohöläquivalente der im Inland
staat der Europäischen Union befinden und wie folgt verbrauchten Mengen an Erdölerzeugnissen, die als
gehalten werden: spezifische Vorräte ausgewählt wurden, muss in dem
Kalenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum mindes-
1. in Vorratsbehältern von Raffinerien,
tens 75 Prozent des Rohöläquivalents des Inlandsver-
2. in Umschlaglagern für nicht abgefülltes Öl, brauchs nach Absatz 4 ausmachen. Bei der Berech-
3. in Tanklagern an Rohrleitungen, nung der in Satz 1 genannten Mengen gilt § 3 Absatz 5
entsprechend. Die in Satz 1 genannten Rohöläquiva-
4. in Kavernen,
lente ergeben sich durch Multiplikation der jeweiligen
5. auf Tankschiffen in Häfen, wenn diese zum Löschen Mengen an Erdölerzeugnissen mit dem Faktor 1,2.
der Ladung bereit sind, oder (4) Der Inlandsverbrauch an Erdölerzeugnissen ist
6. in Form von Tankbodeninhalten. die Summe des Aggregats „Erfasste Bruttoinlandsliefe-
Nicht für die Erfüllung der Bevorratungspflicht zu be- rungen“ gemäß Anhang C Abschnitt 3.2.1 der Verord-
rücksichtigen sind noch nicht gefördertes Erdöl und nung (EG) Nr. 1099/2008 lediglich der Erzeugnisse Mo-
Vorräte, die wie folgt gehalten werden: torenbenzin, Flugbenzin, Flugturbinenkraftstoff (auf
Naphthabasis oder JP4), Flugturbinenkraftstoff auf
1. in Ölleitungen, Petroleumbasis, sonstiges Kerosin, Dieselöl/Gasöl
2. in Straßentankwagen, (destilliertes Heizöl) und Heizöl (mit hohem oder nied-
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rigem Schwefelgehalt) gemäß Anhang B Abschnitt 4 räume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Siche-
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008. Bestände zur rung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beein-
Bebunkerung der internationalen Seeschifffahrt werden trächtigt wird.
nicht berücksichtigt. (5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf
(5) Die Anzahl der Bevorratungstage der einzelnen Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.
gehaltenen spezifischen Vorräte errechnet sich aus (6) Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass
dem Quotienten des Rohöläquivalents dieser Vorräte seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und phy-
und dem Rohöläquivalent des tagesdurchschnittlichen sisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrück-
Inlandsverbrauchs dieser Erdölerzeugnisse in dem Ka- liche Genehmigung ausgelagert werden. Er stellt darü-
lenderjahr vor dem Bevorratungszeitraum. ber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer
(6) Spezifische Vorräte sind in Vorratsbehältern von Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Geset-
Raffinerien, in Tanklagern an Rohrleitungen, in Um- zes die Genehmigung der zuständigen Behörden des
schlaglagern für nicht abgefülltes Öl oder in Kavernen jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungs-
zu halten. stelle eingeholt wird. Der Erdölbevorratungsverband
trifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalte-
(7) Der Erdölbevorratungsverband hat das Mindest- rische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, so-
niveau an spezifischen Vorräten nach Absatz 2 während dass diese jederzeit überprüft werden können. Dies gilt
des gesamten gemäß § 36 Absatz 4 mitgeteilten Zeit- auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter ver-
raums zu halten. Er darf das Mindestniveau nur dann mischt sind.
vorübergehend unterschreiten, wenn dies auf Grund
einzelner Wiederbeschaffungsmaßnahmen einschließ- (7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Ab-
lich Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder satz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Ver-
zur Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikatio- mögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Aus-
nen oder Verbrauchsstrukturen geschieht. nahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht
anzuwenden.
(8) Spezifische Vorräte, die im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes gehalten oder transportiert werden, un- §7
terliegen weder der Pfändung noch sonstigen Maßnah-
Delegationen
men der Zwangsvollstreckung.
(1) Der Erdölbevorratungsverband kann zur Erfüllung
§6 seiner Bevorratungspflicht auch Verträge abschließen,
mit denen Mitglieder oder Dritte sich verpflichten, Be-
Vorratshaltung stände vorrätig zu halten (Delegationen).
(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Er- (2) Der Abschluss von Verträgen über Delegationen
füllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte ist nur zulässig, wenn dem Gebot nach § 6 Absatz 3,
und schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere der Anpassung der Vorratshöhe nach § 3 Absatz 2 oder
Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unter- der verbrauchsgerechten Vorratshaltung nach § 6 Ab-
irdischen Vorratsraum ab. satz 2 nicht auf andere Weise wirtschaftlich entspro-
chen werden kann und die so gehaltenen Vorräte jeder-
(2) Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum
zeit in vollem Umfang dem Erdölbevorratungsverband
für Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsver-
zur Verfügung stehen. § 4 Absatz 6 gilt entsprechend.
band, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Ver-
brauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. Das (3) Die Gesamtmenge der Delegationen darf 10 Pro-
Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der zent der Bevorratungspflicht nach § 3 nicht überstei-
Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft gen. Werden zeitlich begrenzte Vereinbarungen auf
und Technologie bedürfen. Grund einzelner Wiederbeschaffungs- einschließlich
Austauschmaßnahmen zur Qualitätserhaltung oder zur
(3) Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vor-
Anpassung der Vorräte an geänderte Spezifikationen
räte regional ausgewogen zu verteilen. Die Vorräte kön-
oder Verbrauchsstrukturen abgeschlossen, braucht in-
nen verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden,
soweit die Höchstgrenze nach Satz 1 nicht eingehalten
soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Grün-
zu werden, sofern das Bundesministerium für Wirt-
den erforderlich und die Versorgung der anderen Regio-
schaft und Technologie im Einzelfall zugestimmt hat.
nen gesichert ist. Das Nähere bestimmt der Beirat
durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesmi- (4) Für Delegationen außerhalb des Geltungsbe-
nisteriums für Wirtschaft und Technologie bedürfen. reichs dieses Gesetzes ist § 8 Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
(4) Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb
von folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zuge- (5) Für den Abschluss von Delegationen legt der
führt werden können: Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.
1. innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdöler- §8
zeugnisse und Komponenten handelt,
Übertragung von Aufgaben
2. innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl
(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen be-
handelt.
stimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner
In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fris- Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne
ten bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Ver-
überschritten werden, wenn dadurch diese Vorrats- kauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen
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jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Auf- (3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtun-
gaben können von den Unternehmen nicht weiterüber- gen können nicht weiterübertragen werden.
tragen werden. (4) Für Vorräte in Freizonen und Zolllagern gilt Ab-
(2) Die Übertragung oder die Änderung oder Auswei- satz 1 erst nach Einfuhrabfertigung.
tung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwal-
tung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mit- § 11
gliedstaat der Europäischen Union gehalten werden,
Anpassung an die Bevorratungspflicht
bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie als (1) Ist für den folgenden Bevorratungszeitraum eine
auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsge- Erhöhung der bestehenden Bevorratungspflicht zu er-
biet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das warten, soll der Erdölbevorratungsverband, soweit
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat wirtschaftlich angezeigt, bereits vorher seine Vorräte
folgende Angaben zu enthalten: erhöhen.
1. Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils ein- (2) Übersteigen die Vorräte die Bevorratungspflicht
schließlich der Anschriften, nach § 3 um mehr als 5 Prozent, kann der Erdölbevor-
2. gelagerte Mengen, ratungsverband die über 5 Prozent hinausgehende
Menge veräußern. Übersteigen die Vorräte die Bevor-
3. Zeitraum der Lagerung, ratungspflicht um 5 Prozent oder weniger, ist eine Ver-
4. Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob äußerung von Vorratsmengen nur im Einvernehmen mit
Erdöl gelagert wird und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
5. die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im möglich. Vor der Veräußerung ist die voraussichtliche
Sinne des § 5 handelt. Entwicklung der Bevorratungspflicht nach den Daten
im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
§9 (3) Unbeschadet des § 26 Absatz 1 sind bei Erwerb
Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige und Veräußerung von Vorräten die Grundsätze eines
wettbewerblichen Verfahrens zu beachten.
(1) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht fort-
laufend vollständige Informationen, aufgeschlüsselt Zweiter Abschnitt
nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen des § 4 Absatz 1
Nummer 2, über diejenigen Vorratsmengen, die er für F r e i g a b e v o n Vo r r ä t e n
interessierte zentrale Bevorratungsstellen anderer Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union zu halten in der § 12
Lage ist. Er bietet keine Vorratshaltung für vorratspflich- Freigabe von Vorräten,
tige Unternehmen an. Verordnungsermächtigungen
(2) Der Erdölbevorratungsverband veröffentlicht min- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
destens sieben Monate im Voraus die Bedingungen, nologie wird ermächtigt, zur
unter denen er bereit ist, Vorratsmengen zu halten. Die
Bedingungen hierfür, einschließlich der Zeitplanung, 1. Verhütung unmittelbar drohender oder zur Behebung
können auch in einem wettbewerblichen Verfahren mit eingetretener Störungen in der Energieversorgung,
dem Ziel der Ermittlung des besten Angebots festge- 2. Abwehr eines beträchtlichen und plötzlichen Rück-
legt werden. Der Erdölbevorratungsverband bietet gangs der Lieferungen von Erdöl oder Erdölerzeug-
diese Vorratshaltung unter objektiven, transparenten nissen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder
und nicht diskriminierenden Bedingungen an. an einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, gleichgültig, ob dieser zu ei-
§ 10 nem internationalen Beschluss zum Inverkehrbrin-
Vorratshaltung durch gen von Vorräten geführt hat oder nicht (bedeutende
Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige Versorgungsunterbrechung),
(1) Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses 3. Erfüllung von Pflichten auf Grund eines Beschlusses
Gesetzes können Vorräte einschließlich spezifischer des Verwaltungsrates der Internationalen Energie-
Vorräte im Auftrag anderer Mitgliedstaaten sowie von agentur, wonach den Märkten durch Inverkehrbrin-
Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen ande- gen von Vorräten der Mitglieder, durch zusätzliche
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union halten. Maßnahmen oder durch eine Kombination aus bei-
den Erdöl oder Erdölerzeugnisse bereitgestellt wer-
(2) Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des den sollen (internationaler Beschluss zum Inverkehr-
Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und bringen von Vorräten),
des Mitgliedstaates, in dessen Namen die betreffenden
Vorräte gehalten werden. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt ent- 4. solidarischen Unterstützung von Mitgliedstaaten der
sprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es Internationalen Energieagentur oder der Europä-
sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der ischen Union,
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 5. sofortigen Reaktion in Fällen von besonderer Dring-
2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvor- lichkeit oder
räte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten
(ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. Satz 1 gilt 6. Behebung lokaler Krisensituationen
auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Vorratshaltung. Bundesrates bedarf, zu regeln, dass vorübergehend
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geringere Mengen an Erdöl, an Erdölerzeugnissen oder Dritter Abschnitt
an einer Kombination aus beiden gehalten werden, als
M i t g l i e d e r, O r g a n e u n d S a t z u n g
nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist (Freigabe). In
des Erdölbevorratungsverbandes
dieser Rechtsverordnung kann dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Befugnis einge-
räumt werden, den Erdölbevorratungsverband zu ver- § 13
pflichten, bestimmte Abnehmer zu beliefern, soweit Mitgliedschaft
dies erforderlich ist, um die Versorgung der Bevölke-
rung oder öffentlicher Einrichtungen mit lebenswich- (1) Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes ist,
tigen Gütern oder Leistungen sicherzustellen. Die Si- wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
cherheit der Energieversorgung insgesamt in den von Unternehmungen Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Heizöl
den Unternehmen belieferten Regionen ist dabei ange- Extra Leicht oder Flugturbinenkraftstoff auf Petroleum-
messen zu berücksichtigen. Soll lediglich lokalen Stö- basis einführt oder für eigene Rechnung im Geltungs-
rungen entgegengewirkt werden, kann diese Rechts- bereich dieses Gesetzes herstellt oder herstellen lässt,
verordnung auf einzelne Vorratslager beschränkt wer- sofern die eingeführte oder hergestellte Gesamtmenge
den. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es je Kalenderjahr mindestens 25 Tonnen beträgt.
nicht, sofern sich die Freigabe auf einen Zeitraum von (2) Der Einfuhr steht das sonstige Verbringen in den
nicht mehr als sechs Monaten erstreckt. Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Die Mitglied-
schaft nach Absatz 1 wird unabhängig vom Verwen-
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist
dungszweck der Erdölerzeugnisse begründet. Als Erd-
aufzuheben, sobald die ihren Erlass rechtfertigenden
ölerzeugnis im Sinne des Absatzes 1 gilt auch jedes
Gründe wegfallen.
dort nicht genannte mineralölhaltige Erzeugnis von
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- dem Zeitpunkt an, zu dem es zur energetischen Ver-
nologie wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverord- wendung als eines der dort genannten Erzeugnisse be-
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu stimmt wird; die Vornahme dieser Bestimmung steht
bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Pflicht zur der Herstellung gleich.
Bevorratung nach § 3 wieder zu entsprechen ist. Ab- (3) Die Mitgliedschaft wird nicht durch die Einfuhr
satz 1 Satz 5 gilt entsprechend. der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse begründet,
(4) Über eine Freigabe unterrichtet das Bundesmi- sofern diese in den Treibstofftanks von Kraftfahrzeu-
nisterium für Wirtschaft und Technologie unverzüglich gen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeugen
die Kommission der Europäischen Union und die Inter- eingeführt werden.
nationale Energieagentur. (4) Liegt der Einfuhr ein Vertrag mit einem Gebiets-
fremden über den Erwerb der Erdölerzeugnisse zum
(5) Werden Vorräte freigegeben, sollen diese vorran- Zweck der Einfuhr (Einfuhrvertrag) zugrunde, so ist nur
gig den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes der gebietsansässige Vertragspartner Einführer im
unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an Sinne dieses Gesetzes und damit Mitglied des Erdöl-
der Aufbringung der Kosten des Erdölbevorratungsver- bevorratungsverbandes. Wer lediglich als Spediteur
bandes angeboten werden. Ein Mitglied des Erdölbe- oder Frachtführer oder in einer ähnlichen Stellung bei
vorratungsverbandes kann die ihm angebotenen Vor- dem Verbringen der Erdölerzeugnisse tätig wird, ist
ratsmengen ganz oder teilweise an ein anderes Mitglied nicht Einführer.
des Erdölbevorratungsverbandes abtreten. Die freige-
gebenen Vorräte sind zu Marktpreisen zu verkaufen. (5) Werden die in Absatz 1 genannten Erdölerzeug-
Der Erdölbevorratungsverband kann in Abstimmung nisse von einem Gebietsfremden eingeführt, so ist Mit-
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- glied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige mit
logie die auf diesem Wege nicht abgenommenen frei- Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, der das
gegebenen Vorräte oder entsprechende Mengen den Eigentum an den Erdölerzeugnissen von dem Gebiets-
Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes im Rah- fremden erwirbt. Ist der vorgenannte Erwerber seiner-
men eines nachfolgenden Angebotsverfahrens zu seits nicht gebietsansässig, so wird insoweit Mitglied
Marktpreisen oder über ein Ausschreibungsverfahren des Erdölbevorratungsverbandes der letzte gebietsan-
anbieten. Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richt- sässige Lagerhalter, der die Erdölerzeugnisse in sein
linien. Lager aufgenommen hat. Lässt ein Gebietsfremder die
Erdölerzeugnisse für eigene Rechnung herstellen, so ist
(6) Vorräte, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes derjenige,
für einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der sie für ihn im Geltungsbereich dieses Gesetzes her-
gehalten werden, unterliegen, sofern diese für eine stellt.
Maßnahme nach Artikel 20 der Richtlinie 2009/119/EG
verwendet werden sollen, weder der Zwangsvollstre- (6) Als Herstellen gilt auch das Bearbeiten oder Mi-
ckung noch der Pfändung, noch kann an diesen ein schen von Erdölerzeugnissen oder sonstigen Kompo-
Zurückbehaltungsrecht begründet werden. nenten, wenn bei dem Bearbeitungs- oder Mischvor-
gang eines der in Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse
(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- entsteht oder die Gesamtmenge eines solchen Erdöl-
nologie hält jederzeit für den Fall einer bedeutenden erzeugnisses vergrößert wird. Satz 1 gilt nicht, wenn
Versorgungsunterbrechung Interventionspläne und or- den bevorratungspflichtigen Erdölerzeugnissen ledig-
ganisatorische Maßnahmen zur Durchführung dieser lich Stoffe zur Färbung, Kennzeichnung oder zu ähn-
Pläne verfügbar und unterrichtet über beide die Kom- lichen Zwecken mit einer Gesamtmenge unter 1 Pro-
mission der Europäischen Union auf deren Anfrage. zent als Zusatz beigegeben werden.
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(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit der erstmaligen Er- (5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
füllung eines der Tatbestände des Absatzes 1. Dies gilt der Mehrheit von 75 Prozent der Stimmen der anwe-
auch im Fall des Absatzes 5. Die Mitgliedschaft endet senden oder vertretenen Mitglieder. Der Vorstand teilt
mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein die Mitglied- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
schaft begründender Tatbestand nicht mehr erfüllt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit.
wurde.
§ 17
§ 14
Stimmrecht,
Organe Verordnungsermächtigung
Organe des Erdölbevorratungsverbandes sind (1) Jedes Mitglied erhält grundsätzlich eine Stimme.
1. die Mitgliederversammlung, Mitgliedern, die eine bestimmte Mindestmenge der in
2. der Beirat und § 13 Absatz 1 genannten Erdölerzeugnisse abzüglich
der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 aufgeführ-
3. der Vorstand. ten Mengen hergestellt oder eingeführt haben, sind
weitere Stimmen einzuräumen.
§ 15
(2) Die weiteren Stimmen sind entsprechend der
Satzung nach Absatz 1 maßgeblichen Mindestmenge zu staf-
(1) Der Erdölbevorratungsverband gibt sich eine Sat- feln. Diese Mindestmenge soll so festgelegt werden,
zung. Die Satzung und ihre Änderungen werden durch dass das Stimmrecht der Mitglieder ihren Anteil am
die Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen Beitragsaufkommen angemessen berücksichtigt. Gleich-
der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirt- zeitig sind berechtigte Minderheitsinteressen zu schüt-
schaft und Technologie. zen und ist dem Erfordernis, arbeitsfähige Mehrheiten
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitglieds- zu bilden, Rechnung zu tragen.
beiträge in den Rechnungen der Mitglieder getrennt (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
auszuweisen sind. nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
(3) Die Satzung und ihre Änderungen sind im elek- Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Stimm-
tronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. rechts der Mitglieder nach Maßgabe der Absätze 1
und 2 festzulegen.
§ 16
§ 18
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mit- Beirat
gliedern des Erdölbevorratungsverbandes. Die Mitglie- (1) Der Beirat besteht aus mindestens neun Mitglie-
der sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter dern.
Angabe der Tagesordnung zu laden. Sie gelten als ge-
laden, wenn die Ladung zu diesem Zeitpunkt im elek- (2) Sechs Mitglieder des Beirats werden von der Mit-
tronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht worden gliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Amts-
ist. zeit endet mit dem Ablauf der dritten folgenden ordent-
lichen Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zu-
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht lässig. Wählbar sind natürliche Personen, die Mitglieder
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn des Erdölbevorratungsverbandes sind oder die nach
die Erschienenen mehr als ein Drittel der gemäß § 17 Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung eines Mit-
vergebenen Stimmen aller Mitglieder des Erdölbevorra- gliedes oder von Vereinigungen von Mitgliedern be-
tungsverbandes auf sich vereinen. rechtigt sind.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die
(3) Drei Mitglieder des Beirats sollen aus dem Kreis
Entlastung des Vorstandes und des Beirats sowie über
solcher Unternehmen gewählt werden, die im Gel-
die sonstigen ihr durch dieses Gesetz oder die Satzung
tungsbereich dieses Gesetzes in Raffineriebetrieben
übertragenen Angelegenheiten. Die Entlastung bedarf
bevorratungspflichtige Erdölerzeugnisse herstellen oder
der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirt-
die unter dem beherrschenden Einfluss eines solchen
schaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bun-
Herstellers stehen oder auf ihn einen solchen Einfluss
desministerium der Finanzen.
auszuüben vermögen. Drei weitere Mitglieder des Bei-
(4) Der Vorstand hat einmal im Geschäftsjahr eine rats sollen aus dem Kreis der übrigen Mitglieder des
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und Erdölbevorratungsverbandes gewählt werden.
die Mitgliederversammlung über die Angelegenheiten
des Erdölbevorratungsverbandes zu unterrichten. Er (4) Als weitere Mitglieder gehören dem Beirat ein
hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein- vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
zuberufen, wenn diese schriftlich unter Angabe des gie, ein vom Bundesministerium der Finanzen und ein
Zwecks und der Gründe beantragt wird vom Bundesrat entsandter Vertreter an. Der vom Bun-
desrat bestimmte Vertreter wird für jeweils drei Jahre
1. von 10 Prozent der Mitglieder, entsandt. Die Bundesministerien und der Bundesrat
2. von Mitgliedern, deren Stimmen zusammen 30 Pro- können ihre Vertreter jederzeit abberufen.
zent der Stimmen aller Mitglieder erreichen, oder (5) Bis zu zwei weitere Mitglieder des Beirats können
3. vom Beirat mit einer Mehrheit von 75 Prozent seiner vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Mitglieder. benannt werden. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 81
(6) Für jedes Mitglied mit Ausnahme der nach Ab- rat und den Vorstand beraten. Jedem Ausschuss gehö-
satz 5 benannten Mitglieder wird ein stellvertretendes ren höchstens acht Mitglieder an, die vom Beirat beru-
Mitglied gewählt oder entsandt. Die Absätze 2 bis 4 fen werden. Die Mitglieder und stellvertretenden Mit-
sowie 8 und 9 gelten entsprechend. glieder des Beirats können an den Sitzungen der Aus-
(7) Der Beirat wählt mit seiner Mehrheit aus den ge- schüsse teilnehmen. Für die Mitglieder der Ausschüsse
wählten Mitgliedern einen Vorsitzenden und dessen gilt § 18 Absatz 9 entsprechend.
Stellvertreter. (2) Der Wirtschaftsausschuss überprüft den Entwurf
(8) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Beirats we- des Wirtschaftsplans und die Höhe des dort zugrunde
gen Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 4 gelegten Beitragssatzes sowie den Jahresabschluss.
oder aus sonstigen Gründen aus, so ist für den Rest Ferner berät er insbesondere in Angelegenheiten, die
seiner Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung mit der Finanzierung des Erdölbevorratungsverbandes
ein neues Mitglied zu wählen. Das neue Beiratsmitglied in Zusammenhang stehen.
soll aus dem gleichen Mitgliederkreis gewählt werden,
dem das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. (3) Der Bevorratungsausschuss berät in Fragen der
Vorratshaltung und ihrer Wirtschaftlichkeit, der Men-
(9) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, ihre genplanung und Lagerung sowie des Bestandsauf-
Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Sie haben Ver- und -abbaus.
schwiegenheit zu wahren, soweit ihnen im Rahmen ih-
rer Aufgaben die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (4) Der Beirat gibt den Ausschüssen eine Geschäfts-
des Erdölbevorratungsverbandes oder seiner Mitglieder ordnung.
bekannt werden.
§ 21
§ 19
Aufgaben des Beirats Vorstand
(1) Der Beirat (1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen, die
1. überwacht die Tätigkeit des Vorstandes, vom Beirat bestellt werden und nicht zugleich dem Bei-
rat angehören können. Die Amtszeit des Vorstandes
2. berät über alle Fragen, die für den Erdölbevor-
beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
ratungsverband von grundsätzlicher Bedeutung
sind, und (2) Der Beirat kann ein Vorstandsmitglied aus wich-
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder tigem Grund vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen.
die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus
dem Amt aus, so bestellt der Beirat ein neues Vor-
(2) Im Rahmen seiner Aufgaben kann der Beirat
standsmitglied.
1. vom Vorstand Berichte und Einsicht in die Unterla-
gen des Erdölbevorratungsverbandes verlangen und (3) In der Satzung kann Näheres bestimmt werden
über die Vertretung der Vorstandsmitglieder und über
2. dem Vorstand Weisungen erteilen; Näheres zu der
die Erteilung von Vollmachten an Mitarbeiter des Erdöl-
Weisungsbefugnis regelt die Satzung.
bevorratungsverbandes.
(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens
sechs seiner Mitglieder anwesend sind, wobei im Ver- (4) Die Geschäftsordnung des Vorstandes bedarf der
hinderungsfall der jeweilige Stellvertreter berücksichtigt Einwilligung des Beirats.
wird. Beschlüsse des Beirats werden mit der Mehrheit
der von den Mitgliedern oder im Verhinderungsfall der (5) Können sich die Mitglieder des Vorstandes nicht
von deren anwesenden stellvertretenden Mitgliedern über die Durchführung eines dem Vorstand obliegen-
abgegebenen Stimmen gefasst. Einer Mehrheit von den Geschäftes einigen, so kann ein Vorstandsmitglied
75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedürfen den Beirat anrufen, der dann die Entscheidung trifft.
1. Entscheidungen nach § 21 Absatz 4, § 27 Absatz 5
und § 28 Absatz 2, § 22
2. Weisungen an den Vorstand sowie Aufgaben des Vorstandes
3. die Bestellung und Abberufung des Vorstandes.
(1) Der Vorstand
(4) Beschlüsse des Beirats nach § 6 Absatz 5, § 30
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 be- 1. führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverban-
dürfen der Zustimmung der Vertreter des Bundes im des,
Beirat.
2. entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbe-
(5) Der Vorsitzende des Beirats vertritt den Erdölbe- vorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zu-
vorratungsverband gegenüber den Mitgliedern des Vor- gewiesen sind, und
standes gerichtlich und außergerichtlich.
3. nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder
§ 20 die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Ausschüsse des Beirats (2) Der Vorstand vertritt den Erdölbevorratungsver-
(1) Der Beirat kann einen Wirtschaftsausschuss und band gerichtlich und außergerichtlich, soweit in diesem
einen Bevorratungsausschuss einrichten, die den Bei- Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
Vierter Abschnitt ten, so unterliegt nur der mineralölstämmige Anteil der
Beiträge, Wirtschaftsführung Beitragspflicht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Mengen im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 3 sowie für
§ 23 eingeführte oder in den Geltungsbereich dieses Geset-
zes verbrachte Erzeugnisse.
Beiträge
(5) Die Höhe des Beitragssatzes in Euro je Tonne
(1) Die zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor- wird nach § 27 Absatz 5 unter Berücksichtigung des
ratungsverbandes erforderlichen Mittel werden durch im Geschäftsjahr zu erwartenden Mittelbedarfs nach
Beiträge seiner Mitglieder aufgebracht. Näheres regelt einem für alle Mitglieder einheitlichen Satz festgelegt.
die Beitragssatzung. Die Beitragssatzung und ihre Än- Die Höhe des Beitragssatzes errechnet sich durch Auf-
derungen werden von der Mitgliederversammlung be- teilung der im Geschäftsjahr zu erwartenden beitrags-
schlossen und bedürfen der Genehmigung des Bun- wirksamen Ausgaben auf die im Geschäftsjahr zu er-
desministeriums für Wirtschaft und Technologie; sie wartenden Mengen nach Absatz 2.
sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent-
lichen. (6) Der Beitragssatz wird im elektronischen Bundes-
anzeiger bekannt gemacht.
(2) Die Höhe des jeweiligen Beitrags richtet sich
nach den von dem Mitglied eingeführten und herge- § 24
stellten Mengen an Erdölerzeugnissen des § 13 Ab-
satz 1 abzüglich Fälligkeit, Verzinsung
und Beitreibung der Beiträge
1. der ausgeführten Mengen mit Ausnahme
(1) Die Beitragshöhe ist vom Beitragspflichtigen für
a) der Mengen in Freizonen und Zolllagern, die ge- jeden Monat zu ermitteln. Der Beitrag ist für jeden Mo-
mäß Satz 2 nicht als eingeführt gelten, nat unaufgefordert bis zum Ende des übernächsten
b) des Inhalts der Treibstofftanks von Kraftfahrzeu- Monats an den Erdölbevorratungsverband zu entrich-
gen, Schienenfahrzeugen, Schiffen oder Flugzeu- ten. Dieser ist berechtigt, in Ausnahmefällen eine ange-
gen, messene Sicherheitsleistung für die Beitragszahlung zu
2. der Mengen, die zum Bebunkern von Seeschiffen im verlangen. Näheres regelt die Beitragssatzung.
Sinne des § 4 Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Ab- (2) Wird der Beitrag vom Beitragspflichtigen nicht
satz 1 Nummer 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes seiner Verpflichtung entsprechend gezahlt, so ergeht
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb- ein Beitragsbescheid des Erdölbevorratungsverbandes.
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 (3) Eine Aufrechnung gegen die Beitragsschuld fin-
des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) ge- det nicht statt.
ändert worden ist, verwendet werden,
(4) Kommt der Schuldner mit der Zahlung des Bei-
3. der Mengen, trages in Verzug, so ist der rückständige Beitrag ein-
a) die einer Weiterverarbeitung in einem Mineralöl- schließlich der Umsatzsteuer mit einem Zinssatz von
herstellungsbetrieb zugeführt werden oder 3 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzen-
b) die der chemischen Weiterverarbeitung zur nicht- refinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank
energetischen Nutzung zugeführt werden, wenn (SFR-Zinssatz) jährlich zu verzinsen. Der am Ersten
dieser Gesamtvorgang einem kontinuierlichen eines Monats geltende Zinssatz ist für jeden Zinstag
Produktionsablauf vergleichbar ist. dieses Monats zugrunde zu legen.
Sind die in Satz 1 genannten Erdölerzeugnisse zur La- (5) Beiträge und Zinsen werden nach den Bestim-
gerung in Freizonen oder Zolllager verbracht worden, mungen des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes bei-
so gelten sie erst mit der Einfuhrabfertigung als einge- getrieben. Auf die Verjährung der Beitragsforderungen
führt. Der Ausfuhr steht das sonstige Verbringen aus und Erstattungsansprüche ist § 194 ff. des Bürgerlichen
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. Gesetzbuchs anzuwenden.
(3) Übersteigen im Einzelfall die Abzugsmengen die § 25
Herstellungs- und Einfuhrmengen, besteht insoweit ge-
genüber dem Erdölbevorratungsverband ein Anspruch Grundsätze der Wirtschaftsführung
auf Beitragserstattung. Ein Anspruch auf Beitragser- (1) Der Erdölbevorratungsverband ist in seiner Wirt-
stattung kann auch von denjenigen geltend gemacht schaftsführung selbstständig, soweit dieses Gesetz
werden, die, ohne Mitglied zu sein, einen Tatbestand nichts anderes bestimmt. Die in § 105 Absatz 1 Num-
des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 verwirklicht haben mer 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung genannten
(Nichtmitglieder). Voraussetzung ist, dass ihnen der An- Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sind nicht
spruch abgetreten worden ist und sie sich gegenüber anzuwenden.
dem Erdölbevorratungsverband schriftlich den für Mit- (2) Der Erdölbevorratungsverband hat ein kaufmän-
glieder geltenden Auskunfts- und Nachweispflichten nisches Rechnungswesen gemäß handelsrechtlichen
des § 38 Absatz 2 und 3 unterworfen haben. Grundsätzen zu führen. Das Nähere regelt das Finanz-
(4) Wird bei einem Bearbeitungs- oder Mischvor- statut des Erdölbevorratungsverbandes. Das Finanz-
gang im Sinne des § 13 Absatz 6 lediglich die Gesamt- statut wird von der Mitgliederversammlung im Einver-
menge vergrößert, so gilt nur die Zusatzmenge als nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
durch den Bearbeitungs- oder Mischvorgang herge- und Technologie, dem Bundesministerium der Finanzen
stellt. Übersteigt bei dem Bearbeitungs- oder Mischvor- und im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof be-
gang der Anteil der nicht mineralölstämmigen Kompo- schlossen. Das Finanzstatut trifft nähere Regelungen
nenten den Anteil der mineralölstämmigen Komponen- zur Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 83
zur Buchführung und zur Rechnungslegung des Erdöl- Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von
bevorratungsverbandes sowie zur Lage des Geschäfts- Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei
jahres. Das Finanzstatut sowie dessen Änderungen Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwil-
sind im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffent- ligung durch den Beirat. Näheres regelt das Finanzsta-
lichen. tut. Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben
(3) Der Erdölbevorratungsverband stellt für jedes unberührt.
Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf.
§ 27
(4) Zur Aufrechterhaltung der laufenden Geschäfts-
tätigkeit kann der Erdölbevorratungsverband Kredite in Aufstellung des Wirtschaftsplans
Höhe der Hälfte des Beitragsaufkommens des voran- (1) Der Wirtschaftsplan des Erdölbevorratungsver-
gegangenen Geschäftsjahres aufnehmen. Zur Finanzie- bandes dient der Planung und Deckung des Bedarfs
rung der Anschaffung von Anlagevermögen kann der an Ressourcen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Erd-
Erdölbevorratungsverband nach Maßgabe des Wirt- ölbevorratungsverbandes im Geschäftsjahr voraus-
schaftsplans Kredite in dem Umfang aufnehmen, in sichtlich notwendig sind. Der Wirtschaftsplan ist die
dem dies zur Erfüllung seiner nach diesem Gesetz verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung. Der
übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Wirtschaftsplan ermächtigt den Erdölbevorratungsver-
band, Verpflichtungen einzugehen und Ausgaben zu
§ 26 leisten.
Abschluss von Verträgen, (2) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen
Veränderung von Ansprüchen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit aufgestellt.
(1) Dem Abschluss von Verträgen über die Beschaf- (3) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche
fung von Lieferungen und Leistungen muss eine öffent- oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgeho-
liche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die ben.
Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine
Ausnahme rechtfertigen. Oberhalb der Schwellenwerte (4) Der Wirtschaftsplan enthält
gelten die Verpflichtungen des Erdölbevorratungsver- 1. eine nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufzu-
bandes aus dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wett- stellende Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung,
bewerbsbeschränkungen. Beim Abschluss von Verträ-
2. einen Finanzplan, in dem auch die geplanten Inves-
gen ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu
titionen auszuweisen sind, sowie
verfahren. Diese bedürfen der Einwilligung des Bundes-
ministeriums für Wirtschaft und Technologie. 3. eine Beitragsrechnung und den sich daraus für das
(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistun- nächste Geschäftsjahr ergebenden Beitragssatz.
gen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart (5) Der Vorstand legt dem Beirat einen Entwurf des
oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder Wirtschaftsplans und des zugehörigen Beitragssatzes
durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. für das nächste Geschäftsjahr vor. Der Wirtschaftsplan
(3) Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem und der entsprechend § 23 Absatz 5 berechnete Bei-
Nachteil tragssatz werden vom Beirat spätestens sechs Wochen
vor Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt und dem
1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahme- Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie spä-
fällen aufheben oder ändern und testens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres
2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zur Genehmigung vorgelegt. Vor der Genehmigung
zweckmäßig und wirtschaftlich ist. des Beitragssatzes stellt das Bundesministerium für
Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Wirtschaft und Technologie das Einvernehmen mit
Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwel- dem Bundesministerium der Finanzen her. Hat der Erd-
lenwerte der Einwilligung durch den Beirat. Näheres re- ölbevorratungsverband den Wirtschaftsplan und den
gelt das Finanzstatut. Beitragssatz für das nächste Geschäftsjahr nicht recht-
zeitig in genehmigungsfähiger Form verabschiedet und
(4) Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
nur vorgelegt, können der Wirtschaftsplan und der Bei-
1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erhebli- tragssatz für das nächste Geschäftsjahr vom Bundes-
chen Härten für den Anspruchsgegner verbunden ministerium für Wirtschaft und Technologie auf- und
wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht festgestellt werden. Satz 3 gilt in diesem Fall entspre-
gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemes- chend.
sene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicher- (6) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbe-
heitsleistung gewährt werden; vorratungsverbandes.
2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung
keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der § 28
Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs
Ausführung des Wirtschaftsplans
stehen;
3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des Ein- (1) Der Wirtschaftsplan wird nach den Grundsätzen
zelfalls für den Anspruchsgegner eine besondere der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausgeführt.
Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Er- (2) Der festgelegte Beitragssatz kann im Verlauf ei-
stattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen nes Geschäftsjahres angepasst werden. Die Anpas-
und für die Freigabe von Sicherheiten. sung muss erfolgen, soweit dies zur Deckung des Mit-
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telbedarfs erforderlich ist. Die Regeln des § 27 Absatz 5 (2) Erreichen die Nettoerlöse in einem Geschäftsjahr
gelten entsprechend. nicht die durchschnittlichen Einstandswerte der Vor-
(3) Aufwendungen, für die die Ansätze in der Plan- räte, die dem veräußerten Erdöl oder Erdölerzeugnis
Gewinn-und-Verlust-Rechnung nicht ausreichen oder entsprechen, so sind in Höhe des Unterschiedsbetra-
für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außer- ges weitere Verbindlichkeiten aus Beiträgen zu tilgen.
planmäßige Aufwendungen), sind nur zulässig, wenn Davon kann auf Beschluss des Beirats abgesehen wer-
die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Aus- den, soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkei-
gaben, für die die Ansätze im Finanzplan nicht ausrei- ten aus Nettoerlösen, die über den entsprechenden
chen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- durchschnittlichen Einstandswerten lagen (Überschüs-
oder außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, se), getilgt wurden. Sind aus Beiträgen innerhalb eines
wenn die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Geschäftsjahres Verbindlichkeiten in Höhe von 5 Pro-
zent des gesamten Einstandswertes aller zu Beginn
(4) Der Wirtschaftsplan ist zu ändern, wenn sich die dieses Geschäftsjahres vorhandenen Vorräte getilgt,
Plan-Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder der Finanz- so sind die Veräußerungen einzustellen.
plan gegenüber dem Wirtschaftsplan erheblich verän-
dert. Eine erhebliche Veränderung liegt dann vor, wenn (3) Abweichend von Absatz 1 kann der Beirat be-
die Gesamtaufwendungen der Plan-Gewinn-und-Ver- schließen, dass in den Nettoerlösen enthaltene Über-
lust-Rechnung oder die Gesamtausgaben des Finanz- schüsse wie Beiträge verwendet werden,
plans den jeweiligen Gesamtansatz um mehr als 10 Pro- 1. soweit in früheren Geschäftsjahren Verbindlichkeiten
zent überschreiten. Für die Änderung des Wirtschafts- aus Beiträgen getilgt wurden oder
plans gilt § 27 Absatz 1 bis 5 entsprechend.
2. wenn 30 Prozent der Verbindlichkeiten, die zur An-
(5) Das Nähere regelt das Finanzstatut des Erdölbe- schaffung der vorhandenen Vorräte und Vorratslager
vorratungsverbandes. eingegangen worden sind, aus Beitragsaufrundun-
gen und Überschüssen getilgt sind.
§ 29
(4) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 sind nur
Jahresabschluss anzuwenden, soweit das zu Zeitwerten bewertete Ver-
(1) Der Erdölbevorratungsverband hat zum Ende ei- mögen des Erdölbevorratungsverbandes seine Schul-
nes jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss unter den übersteigt.
Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchfüh- (5) Der Beirat entscheidet über die Verwendung der
rung und nach Maßgabe des Finanzstatuts aufzustel- Überschüsse, die nach Tilgung der Verbindlichkeiten
len. Der Jahresabschluss besteht aus anfallen, die zur Anschaffung der Vorräte und Vorrats-
1. der Bilanz und lager eingegangen worden sind. Soweit ein entspre-
chender Beschluss nicht zustande kommt, sind die
2. der Gewinn-und-Verlust-Rechnung. Überschüsse in eine gesonderte Rücklage einzustellen.
Der Jahresabschluss ist um einen Anhang sowie um
(6) Auf die Veräußerung von Lagereinrichtungen sind
eine Kapitalflussrechnung zu erweitern, die mit der Bi-
die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
lanz- und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung eine Ein-
heit bilden.
Fünfter Abschnitt
(2) Dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht beizu-
fügen. Aufsicht
(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht wer-
§ 31
den unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrech-
nungshof von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprü- Aufsicht
fungsgesellschaften geprüft. Der Jahresabschlussprü- (1) Der Erdölbevorratungsverband untersteht der
fer wird vom Beirat im Einvernehmen mit dem Bun- Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und
desministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Technologie (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht be-
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes- schränkt sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes
rechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem bestimmt, auf die Rechtmäßigkeit der Betätigung des
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Erdölbevorratungsverbandes. Hierbei hat die Aufsichts-
vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und behörde insbesondere die in den Absätzen 2 bis 5
Technologie hat dem Bundesrechnungshof den Jahres- geregelten Befugnisse.
abschluss und den Prüfungsbericht vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die
(4) Der Beirat prüft den Jahresabschluss. Der Beirat
Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes in-
berichtet der Mitgliederversammlung über das Ergebnis
formieren. Sie kann von den Organen des Erdölbevor-
der Prüfung und legt ihr einen Vorschlag zur Feststel-
ratungsverbandes mündliche und schriftliche Berichte
lung des Jahresabschlusses vor.
verlangen sowie Akten und sonstige Unterlagen anfor-
dern oder einsehen, soweit dies zur Ausübung ihrer
§ 30 Befugnisse erforderlich ist.
Verwendung von Veräußerungserlösen (3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Anord-
(1) Die Nettoerlöse aus Veräußerungen von Vorräten nungen der Organe des Erdölbevorratungsverbandes,
nach § 11 Absatz 2 sind zur Tilgung der Verbindlichkei- die geltendes Recht verletzen, aufzuheben; sie hat zu
ten zu verwenden, die für den Erwerb der Vorräte einge- verlangen, dass Maßnahmen, die auf Grund solcher
gangen worden sind. Beschlüsse oder Anordnungen getroffen worden sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 85
rückgängig gemacht werden. Unterlassen es Organe § 34
des Erdölbevorratungsverbandes Beschlüsse zu fassen
oder Anordnungen zu treffen, zu denen sie nach gelten- Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten
dem Recht verpflichtet sind, so hat die Aufsichtsbe- (1) Der Erdölbevorratungsverband erstellt ein fort-
hörde zu verlangen, dass diese Beschlüsse gefasst laufend aktualisiertes Verzeichnis seiner Vorräte ein-
oder diese Anordnungen getroffen werden. schließlich der von ihm gehaltenen Delegationen. Die-
(4) Verletzt ein Organ des Erdölbevorratungsverban- ses Verzeichnis enthält Informationen über den Lager-
des seine Pflichten und ist dadurch die Erfüllung der ort, die Mengen, den Eigentümer, die Art der Vorräte
dem Erdölbevorratungsverband durch dieses Gesetz und über Delegationen, wobei die Aufgliederung gemäß
übertragenen Aufgaben gefährdet, so kann die Auf- § 4 Absatz 1 zugrunde zu legen ist, sowie Angaben
sichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der die darüber, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne
Befugnisse des Organs, das seine Pflichten verletzt, des § 5 handelt.
und die Befugnisse von dessen Vorsitzenden ausübt, (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Erdölbevor- trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
ratungsverbandes erforderlich ist. Union bis zum 25. Februar eines jeden Jahres eine Zu-
(5) Hat der Vorstand oder der Beirat nicht die in die- sammenfassung des in Absatz 1 genannten Verzeich-
sem Gesetz vorgeschriebene Mindestzahl von Mitglie- nisses für den letzten Tag des vorhergehenden Kalen-
dern, so hat die Aufsichtsbehörde dem Erdölbevorra- derjahres. Dieses Verzeichnis enthält Angaben über die
tungsverband eine Frist zur ordnungsgemäßen Bildung Mengen und die Art der Vorräte sowie darüber, ob es
dieser Organe zu setzen. Ist die Mindestzahl von Mit- sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.
gliedern auch nach Ablauf der Frist nicht erreicht, kann Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bun-
die Aufsichtsbehörde Beauftragte bestellen, die die desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuvor die
Rechte der fehlenden Mitglieder der Organe wahrneh- hierfür erforderlichen Daten.
men. (3) Auf Anfrage der Kommission der Europäischen
Union übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und
Sechster Abschnitt Ausfuhrkontrolle innerhalb von 15 Tagen eine vollstän-
dige Kopie des Verzeichnisses nach Absatz 1. In dieser
Auflösung Kopie können sensible Daten zum Standort der Vorräte
vorenthalten werden; diese Daten müssen jedoch im
§ 32 Fall einer Überprüfung nach § 38 Absatz 4 innerhalb
einer Woche nach Ankündigung der Überprüfung zur
Auflösung
Verfügung gestellt werden. Der Erdölbevorratungsver-
(1) Die Auflösung des Erdölbevorratungsverbandes band übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und
erfolgt durch Gesetz. Das Gesetz regelt auch die Ver- Ausfuhrkontrolle zuvor die hierfür erforderlichen Daten.
wendung des dann vorhandenen Vermögens. Die Bun-
(4) Der Erdölbevorratungsverband bewahrt das voll-
desrepublik Deutschland übernimmt die bei Auflösung
ständige Verzeichnis für jeweils fünf Jahre auf.
noch bestehenden Verbindlichkeiten des Erdölbevorra-
tungsverbandes.
§ 35
(2) Über das Vermögen des Erdölbevorratungsver-
bandes findet kein Insolvenzverfahren statt. Monatliche Meldungen der Vorräte
(1) Der Erdölbevorratungsverband meldet dem Bun-
Siebter Abschnitt desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeden
abgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen
Melde- und Auskunftspflichten;
Vorräte gemäß § 4. Er weist dabei die Delegationen und
Ordnungswidrigkeiten
die spezifischen Vorräte aus. Erdöl oder Erdölerzeug-
nisse, die Gegenstand von Beschlagnahmen oder Voll-
§ 33 streckungsmaßnahmen sind, dürfen in diese Meldung
Meldepflichten der Mitglieder des nicht aufgenommen werden. Das Gleiche gilt für alle
Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insol-
venzverfahren befinden. Das Bundesamt für Wirtschaft
(1) Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und Ausfuhrkontrolle kann Form und Inhalt der Mel-
haben diesem für jeden Kalendermonat schriftlich bis dung vorgeben.
zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu ma-
chen, die zur Berechnung ihres Beitrages und zur Er- (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
mittlung der Höhe der Bevorratungspflicht erforderlich trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
sind. Näheres regelt die Beitragssatzung. Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und
auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten endgültige
(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erd- Statistiken über die am letzten Tag des jeweiligen Ka-
ölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr La- lendermonats gehaltenen Vorräte. In den Statistiken ist
ger aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevor- auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoein-
ratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende fuhren basiert, und anzugeben, dass die Berechnung
des folgenden Monats schriftlich Angaben über den der Vorräte gemäß Anhang III Buchstabe b der Richt-
Gebietsfremden, die Abnehmer sowie Art und Menge linie 2009/119/EG erfolgt. Befinden sich bei der Be-
der Erdölerzeugnisse zu machen. rechnung gemäß § 3 zu berücksichtigende Vorräte au-
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
ßerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so (5) Werden spezifische Vorräte für weniger als 30 Ver-
sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der brauchstage gehalten, übermittelt das Bundesministe-
Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen rium für Wirtschaft und Technologie der Kommission
aufzuführen. der Europäischen Union einen Bericht bis zum Ende
des ersten Monats des Kalenderjahres, auf das sich
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- dieser bezieht. Dieser Bericht enthält
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und 1. eine Analyse der behördlichen Maßnahmen, mit de-
auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik nen sichergestellt wird, dass die Vorräte gemäß § 6
über sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jewei- Absatz 6 verfügbar und physisch zugänglich sind,
ligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Ge- und mit Hilfe derer überprüft wird, ob dies gegeben
setzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen ist, sowie
Union oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehal- 2. eine Dokumentation der Vorkehrungen, die getroffen
ten werden. Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdöl- wurden, damit die Verwendung dieser Vorräte im Fall
erzeugnissen gemäß Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1 von Unterbrechungen der Erdölversorgung sicherge-
der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln. stellt werden kann.
(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
trolle bewahrt die Statistiken und die diesen zugrunde § 37
liegenden Daten fünf Jahre auf. Übrige Meldepflichten
(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem
§ 36 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monat-
lich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge
Meldungen der spezifischen Vorräte
von seinen Mitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die An-
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen gaben nachzuprüfen.
Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich für jedes trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
Erdölerzeugnis des § 5 Absatz 2 eine Statistik über die Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im
vom Erdölbevorratungsverband am letzten Tag des Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen
vorangegangenen Kalendermonats gehaltenen spezi- gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem
fischen Vorräte. In der Statistik sind die Mengen anzu- Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei
geben sowie die diesen Mengen entsprechende Anzahl den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von
der Bevorratungstage des Bezugsjahres. Hält der Erd- Eigentümern an.
ölbevorratungsverband spezifische Vorräte außerhalb
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die § 38
in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen anzugeben. Fer- Auskunftspflichten, Prüfungsrechte
ner gibt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- (1) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundes-
trolle auf Grundlage der Mitteilung nach § 34 Absatz 2 amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Verlangen
Satz 3 an, inwieweit diese Vorräte Eigentum des Erdöl- innerhalb einer ihm gesetzten Frist die Auskünfte zu er-
bevorratungsverbandes sind. teilen und die Unterlagen vorzulegen, die es benötigt,
um die Erfüllung der Bevorratungspflicht überwachen
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach
trolle übermittelt der Kommission der Europäischen
den §§ 34 bis 37 prüfen zu können.
Union bis zum Ende des Folgemonats des betreffenden
Kalendermonats und auf Anfrage unverzüglich eine (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsver-
Statistik der am letzten Tag des vorangegangenen Ka- band auf Verlangen innerhalb einer ihnen gesetzten
lendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes be- Frist die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vor-
findlichen spezifischen Vorräte, die Eigentum anderer zulegen, die er benötigt, um die Erfüllung ihrer Beitrags-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren verpflichtung überwachen und die Richtigkeit der An-
zentraler Bevorratungsstellen sind, aufgeschlüsselt gaben nach § 33 prüfen zu können. Liegen Anhalts-
nach den Produktkategorien gemäß Artikel 9 Absatz 4 punkte dafür vor, dass jemand eine Tätigkeit ausübt,
der Richtlinie 2009/119/EG. die die Mitgliedschaft im Erdölbevorratungsverband
begründet, so ist er auf Verlangen des Erdölbevorra-
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- tungsverbandes verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen
trolle bewahrt die Statistiken nach den Absätzen 1 und die Unterlagen vorzulegen, die zur Überprüfung
und 2 und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf seiner Mitgliedschaft nach § 13 erforderlich sind. Zu
Jahre auf. diesem Zweck kann der Erdölbevorratungsverband
(4) Sofern der Erdölbevorratungsverband verpflich- auch vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
tet wurde, spezifische Vorräte gemäß § 5 zu halten, trolle die dort vorliegenden beitragserheblichen Daten
übermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- anfordern.
kontrolle der Kommission der Europäischen Union eine (3) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
Bekanntmachung zur Veröffentlichung im Amtsblatt der kontrolle mit der Prüfung beauftragten Personen sind
Europäischen Union, in der die Mindestanzahl an Ver- befugt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume des
brauchstagen spezifischer Vorräte und die Dauer der Erdölbevorratungsverbandes während der Betriebs-
Verpflichtung anzugeben sind. und Geschäftszeiten zu betreten und die dort befind-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 87
lichen Einrichtungen zu besichtigten und die dort be- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
findlichen Unterlagen zu prüfen. Dieselben Befugnisse würde.
stehen dem Vorstand des Erdölbevorratungsverbandes
(8) Die Absätze 1, 3 und 5 gelten auch gegenüber
oder vom Beirat besonders ermächtigten Prüfern zu
juristischen und natürlichen Personen, in deren unmit-
gegenüber
telbarem oder mittelbarem Besitz oder Mitbesitz sich
1. den Mitgliedern des Erdölbevorratungsverbandes nach Meldung oder Auskunft des Erdölbevorratungs-
und verbandes für diesen gehaltene Vorräte an Erdöl oder
2. solchen juristischen und natürlichen Personen, bei Erdölerzeugnissen befinden oder befunden haben.
denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzuneh- (9) Der Erdölbevorratungsverband hat ein Land auf
men ist, dass sie eine Tätigkeit ausüben, die die Mit- dessen Verlangen über Tatsachen zu unterrichten, die
gliedschaft im Erdölbevorratungsverband begrün- die Bevorratung in diesem Land betreffen.
det.
(10) Der Bundesrechnungshof kann sich zur Klärung
Die in Satz 2 Nummer 1 und 2 genannten Personen
von Fragen, die bei der Prüfung des Erdölbevorratungs-
haben die in Satz 1 bezeichneten Maßnahmen zu dul-
verbandes auftreten, unmittelbar bei den Beteiligungs-
den.
gesellschaften des Erdölbevorratungsverbandes wäh-
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- rend der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten über
nologie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Beteili-
kontrolle und der Erdölbevorratungsverband haben die gungsgesellschaften unterrichten.
Personen zu unterstützen, die von der Kommission der
Europäischen Union mit der Durchführung von Über- § 39
prüfungen der Notfallvorsorge beauftragt sind. Sie stel-
len für ihren Zuständigkeitsbereich sicher, dass diesen Mitwirkung der Finanzverwaltung
Personen während der üblichen Betriebs- und Ge- Die Bundesfinanzbehörden sind berechtigt, die nach
schäftszeiten Zugang gewährt wird zu § 30 der Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der
1. allen Unterlagen im Zusammenhang mit den Vorrä- Betroffenen dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
ten sowie fuhrkontrolle und dem Erdölbevorratungsverband mit-
2. ihren Betriebsgrundstücken und Geschäftsräumen zuteilen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung
von Standorten, an denen Vorräte gehalten werden, der Meldepflichten nach diesem Gesetz zu überwa-
und zu allen damit zusammenhängenden Dokumen- chen.
ten.
§ 40
Informationen, die diese Personen im Rahmen dieser
Überprüfungen erlangen, dürfen an Unbefugte nicht Bußgeldvorschriften
weitergegeben werden. Vertreter des Bundesministe-
riums für Wirtschaft und Technologie, des Erdölbevor- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
ratungsverbandes und des Bundesamtes für Wirtschaft fahrlässig
und Ausfuhrkontrolle können Überprüfungsmaßnah- 1. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
men der Kommission der Europäischen Union beglei- einer Satzung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 oder ent-
ten. gegen § 33 Absatz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig,
(5) Die in Absatz 8 genannten Personen sowie die- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
jenigen, die mit der Verwaltung von Vorräten einschließ- Weise oder nicht rechtzeitig macht,
lich von spezifischen Vorräten betraut sind, haben dem 2. entgegen § 38 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, satz 8, oder entgegen § 38 Absatz 2 Satz 1 oder
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht voll-
dem Erdölbevorratungsverband und den Personen der ständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unter-
Kommission der Europäischen Union, die mit der lage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Durchführung von Überprüfungen der Notfallvorsorge rechtzeitig vorlegt,
beauftragt sind, während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten 3. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung
mit Absatz 8, eine Maßnahme nicht duldet,
1. Zugang zu allen Betriebsgrundstücken und Ge-
schäftsräumen von Standorten, an denen Vorräte 4. entgegen § 38 Absatz 4 Satz 3 eine Information wei-
gehalten werden, zu gewähren und tergibt,
2. auf Verlangen alle Unterlagen im Zusammenhang mit 5. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 1 Zugang nicht
diesen Vorräten vorzulegen. gewährt oder
(6) Werden bei Überprüfungen nach den Absätzen 3 6. entgegen § 38 Absatz 5 Nummer 2 eine Unterlage
bis 5 personenbezogene Daten bekannt, werden diese nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
weder erfasst noch berücksichtigt, und, sollten sie ver- zeitig vorlegt.
sehentlich erfasst werden, unverzüglich gelöscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
(7) Auskunftspflichtige können die Auskunft auf sol-
bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
che Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
zessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr straf- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
§ 41 zeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009,
Übergangsvorschrift S. 9), handelt.“
Hat der Erdölbevorratungsverband nach § 3 Absatz 1 b) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Ab-
oder 2 dieses Gesetzes im Bevorratungszeitraum vom sätze 3, 4 und 5.
1. April 2012 bis zum 31. März 2013 höhere Vorräte zu 4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
halten als am 31. März 2012, so muss er diese höhere durch das Wort „Union“ ersetzt.
Bevorratungspflicht, insoweit abweichend von § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes, erst Artikel 3
ab dem 1. Januar 2013 erfüllen. In diesem Fall muss die
Höhe der bis zum 1. Januar 2013 gehaltenen Vorräte Änderung des
mindestens der Höhe der am 31. März 2012 gehaltenen Energiewirtschaftsgesetzes
Vorräte entsprechen. Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
Artikel 2 satz 66 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Mineralöldatengesetzes 1. In § 4c Satz 1 wird nach dem Wort „Regulierungs-
behörde“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
Das Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- 2. § 95 wird wie folgt geändert:
zes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) geändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
1. In § 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die
„Union“ ersetzt. Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig,
2. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert: nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
a) In Satz 1 werden die Wörter „der erste bestim- unterrichtet,“.
mungsgemäße Empfänger mit Sitz im Geltungs- bb) Die Nummern 1c, 1d und 2a werden aufgeho-
bereich dieses Gesetzes“ durch die Wörter „der- ben.
jenige mit Sitz im Geltungsbereich dieses Geset- cc) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
zes, der das Eigentum an dem Erdöl oder den „§ 15a Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter
Erdölerzeugnissen von dem Gebietsfremden er- „§ 15a Absatz 3 Satz 5“ ersetzt.
wirbt“ ersetzt.
dd) Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort ge-
„Ist der vorgenannte Erwerber seinerseits nicht nannten Daten nicht, nicht richtig, nicht
gebietsansässig, so ist insoweit der letzte ge- vollständig oder nicht rechtzeitig über-
bietsansässige Lagerhalter meldepflichtig, der mittelt,“.
das Erdöl oder die Erdölerzeugnisse in sein Lager
aufgenommen hat.“ ee) Nach Nummer 3a werden die folgenden
Nummern 3b bis 3d eingefügt:
c) Folgende Sätze werden angefügt:
„3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5
„Meldepflichtig sind auch Gebietsfremde, denen oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Ent-
durch einen ausländischen Staat eine Bevorra- wurf oder einen Netzentwicklungsplan
tungspflicht für Erdöl oder Erdölerzeugnisse auf- nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
erlegt ist, wenn sie die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllen oder 3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Ver-
Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen im bindung mit einer Rechtsverordnung
Geltungsbereich dieses Gesetzes halten. Hält nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht
ein gebietsfremder Vorratspflichtiger im Sinne richtig, nicht vollständig oder nicht
des Satzes 4 Bestände an Erdöl oder Erdöler- rechtzeitig vorlegt,
zeugnissen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, 3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung
kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
kontrolle auch denjenigen, der von dem Gebiets- satz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht
fremden mit der Lagerung seiner Bestände beauf- richtig, nicht vollständig oder nicht
tragt worden ist, zur Abgabe von Meldungen ver- rechtzeitig erstellt oder einen Sicher-
pflichten.“ heitsbeauftragten nicht oder nicht recht-
3. § 3 wird wie folgt geändert: zeitig bestimmt,“.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: b) In Absatz 1a wird die Angabe „oder 2“ gestrichen
und wird das Wort „vorlegt“ durch das Wort
„(2) Meldepflichtige nach § 2 Absatz 4 Satz 4 „übermittelt“ ersetzt.
haben zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1
Nummer 8 Buchstabe a zu melden, ob es sich um 3. Dem § 111a wird folgender Satz angefügt:
spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der „Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen
Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. Sep- hat andere Unternehmen, die an der Belieferung des
tember 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaa- beanstandenden Verbrauchers bezüglich des An-
ten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdöler- schlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 89
mit Energie oder der Messung der Energie beteiligt b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, „Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein
wenn diese Unternehmen der Verbraucherbe- Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1
schwerde abhelfen können.“ Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt
4. § 111b wird wie folgt geändert: erheben.“
a) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt: Artikel 4
„Die Schlichtungsstelle kann andere Unterneh- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
men, die an der Belieferung des den Antrag nach Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft. Gleich-
Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich des An- zeitig tritt das Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung
schlusses an das Versorgungsnetz, der Beliefe- der Bekanntmachung vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 679),
rung mit Energie oder der Messung der Energie das zuletzt durch Artikel 165 der Verordnung vom
beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsver- 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
fahren hinzuziehen.“ ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Januar 2012
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten
im Geltungsbereich des Postpersonalrechtsgesetzes
(Postlaufbahnverordnung – PostLV)
Vom 12. Januar 2012
Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des §3
Postpersonalrechtsgesetzes, der zuletzt durch Arti- Qualifizierung bei Laufbahnwechsel
kel 15 Absatz 104 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-
buchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 Die nach § 42 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverord-
(BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das nung erforderliche Qualifizierung kann auch durch
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit Wahrnehmung entsprechender beruflicher Tätigkeiten
dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung der während einer Beurlaubung oder Zuweisung nach § 1
Vorstände der Deutschen Telekom AG, der Deutschen Absatz 5 erworben werden.
Post AG und der Deutschen Postbank AG:
§4
§1 Zulassung zu einer höheren Laufbahn
Geltungsbereich, Grundsätze bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die bei einem Post- (1) Beamtinnen und Beamte, die die für eine höhere
nachfolgeunternehmen beschäftigt sind, gelten die Vor- Laufbahn erforderliche Hochschulausbildung besitzen,
schriften der Bundeslaufbahnverordnung, soweit in die- können abweichend von § 24 der Bundeslaufbahnver-
ser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. ordnung für die höhere Laufbahn zugelassen werden,
wenn sie bei einem Postnachfolgeunternehmen erfolg-
(2) Die Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maß- reich an einem allgemeinen Auswahlverfahren für
gabe, dass an die Stelle des Einvernehmens mit dem Nachwuchskräfte mit Hochschulabschluss teilgenom-
Bundesministerium des Innern das Einvernehmen mit men und ein Traineeprogramm absolviert haben.
dem Bundesministerium der Finanzen tritt.
(2) Die Teilnahme an einem Traineeprogramm bei
(3) § 3 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der einem Postnachfolgeunternehmen gilt als hauptberuf-
Maßgabe, dass Eignung, Befähigung und fachliche liche Tätigkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 und 5 des
Leistung an den Anforderungen des jeweiligen Post- Bundesbeamtengesetzes, die geeignet ist, die Befähi-
nachfolgeunternehmens gemessen werden. gung für die Laufbahnen des gehobenen und höheren
(4) Als dienstliche Gründe im Sinne der Bundeslauf- Dienstes zu vermitteln.
bahnverordnung gelten auch betriebliche oder perso-
nalwirtschaftliche Gründe, die sich aus den organisato- §5
rischen oder personellen Strukturen der Postnachfolge- Ausnahmen für besonders
unternehmen ergeben. leistungsstarke Beamtinnen und Beamte
(5) Als Arbeitsposten im Sinne dieser Verordnung (1) § 27 der Bundeslaufbahnverordnung ist mit der
sowie als Dienstposten im Sinne der Bundeslauf- Maßgabe anzuwenden, dass die oberste Dienstbe-
bahnverordnung gelten auch Tätigkeiten bei den Post- hörde auch Arbeitsplätze bei inländischen Konzernun-
nachfolgeunternehmen oder anderen Unternehmen, die ternehmen als geeignete Arbeitsposten zulassen kann.
wahrgenommen werden
(2) Soweit betriebliche oder personalwirtschaftliche
1. während einer Beurlaubung nach § 4 Absatz 3 des Gründe es erfordern, kann die oberste Dienstbehörde
Postpersonalrechtsgesetzes, von § 27 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung
2. während einer ruhegehaltfähigen Beurlaubung nach abweichende, geringere persönliche Voraussetzungen
§ 13 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung oder festlegen. Als Mindestvoraussetzungen sind eine
Dienstzeit von 20 Jahren sowie die erfolgreiche Teil-
3. während einer Zuweisung nach § 4 Absatz 4 des nahme an einem Auswahlverfahren zu fordern.
Postpersonalrechtsgesetzes.
§6
§2
Beurteilung und Beförderung
Gestaltung der Laufbahnen
(1) Eine ruhegehaltfähige Beurlaubung nach § 13
(1) In den Laufbahngruppen des einfachen, mittle- Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung steht einer Be-
ren, gehobenen und höheren Dienstes treten an die förderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnent-
Stelle der Laufbahnen nach § 6 Absatz 2 der Bundes- wicklung nicht entgegen. In den Fällen des § 4 Absatz 3
laufbahnverordnung die folgenden Laufbahnen: und 4 des Postpersonalrechtsgesetzes sowie des
1. der nichttechnische Postverwaltungsdienst und Satzes 1 ist Maßstab für die regelmäßige Laufbahn-
entwicklung das Fortkommen der Beamtinnen und
2. der technische Postverwaltungsdienst.
Beamten derselben Laufbahn und Laufbahngruppe mit
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie der gleichen Eignung, Befähigung und fachlichen Leis-
die dazugehörigen Amtsbezeichnungen ergeben sich tung, die bei dem jeweiligen Postnachfolgeunterneh-
aus Anlage 1. men hauptamtlich beschäftigt sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 91
(2) Kann in den Fällen des Absatzes 1 eine zur Vor- haben, richtet sich das weitere Auswahl- und Auf-
bereitung der Beurteilung geeignete Stellungnahme stiegsverfahren nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahn-
des Unternehmens, bei dem die Beamtin oder der verordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die
Beamte tätig ist, nicht innerhalb eines angemessenen zuletzt durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom
Zeitraums erlangt werden, so ist die letzte regelmäßige 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,
dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Ent- in Verbindung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslauf-
wicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten im bahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
Sinne des Absatzes 1 Satz 2 fiktiv fortzuschreiben. Sind vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt
vergleichbare Beamtinnen und Beamte nicht in der durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar
erforderlichen Anzahl vorhanden, tritt an ihre Stelle 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist.
die Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und (5) Bis zum 31. Dezember 2015 kann der Aufstieg
Arbeitnehmer. Gleiches gilt in den Fällen des § 33 zusätzlich nach den §§ 9 bis 11 der Postlaufbahnver-
Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung. ordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt
(3) Hauptberufliche Zeiten einer Verwendung nach durch § 56 Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar
Absatz 1 gelten als Erprobungszeit auf einem anderen 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, in Verbin-
Dienstposten gleicher Bewertung im Sinne von § 34 dung mit den §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverord-
Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung, wenn die nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli
Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit sowie nach 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15
dem erforderlichen Qualifikationsniveau mindestens Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
der Tätigkeit auf einem vergleichbaren Arbeitsposten S. 160) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Beam-
bei den Postnachfolgeunternehmen entspricht. tinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Auf-
(4) Von der Bekanntgabe eines Notenspiegels nach stieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Voraus-
§ 50 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung kann mit wahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Auf-
Zustimmung der obersten Dienstbehörde abgesehen stieg teilgenommen haben.
werden. (6) Solange und soweit der Aufstieg nach den
Absätzen 4 und 5 erfolgt, sind folgende Vorschriften
§7 weiterhin anzuwenden:
Fachspezifische 1. bei der Deutschen Post AG die §§ 7 bis 19 der Ver-
Qualifizierungen für den Aufstieg ordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prü-
fung für die bei der Deutschen Post AG beschäftig-
Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen
ten Beamtinnen und Beamten vom 30. November
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Dauer
2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Absatz 43
und die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ab-
der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
weichend von § 38 Absatz 2 der Bundeslaufbahnver-
S. 284) geändert worden ist,
ordnung festlegen, wenn die Anforderungen der Lauf-
bahnen dies rechtfertigen. 2. bei der Deutschen Postbank AG die §§ 7 bis 19 der
Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und
§8 Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG be-
schäftigten Beamtinnen und Beamten vom 25. Au-
Überleitungs- und Übergangsvorschriften
gust 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 Absatz 44
(1) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkraft- der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I
treten dieser Verordnung in Laufbahnen des Post- und S. 284) geändert worden ist, und
Fernmeldedienstes befinden, besitzen die Befähigung 3. bei der Deutschen Telekom AG die §§ 7 bis 14, §§ 20
für die entsprechende Laufbahn nach § 2 Absatz 1 bis 27 und §§ 37 bis 44 der Verordnung über die
und gehören fortan dieser Laufbahn an. Welche Lauf- Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei
bahnen einander entsprechen, ist in Anlage 2 festge- der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtin-
legt. nen und Beamten vom 21. Juni 2004 (BGBl. I
(2) Die Laufbahnen des Post- und Fernmelde- S. 1287), die durch § 56 Absatz 42 der Verordnung
dienstes sind aufgehoben. Amtsbezeichnungen, die vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert wor-
bei Inkrafttreten dieser Verordnung geführt werden, den ist.
können bis zur Übertragung eines anderen Amtes
weitergeführt werden. §9
(3) Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkraft- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
treten der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
2009 (BGBl. I S. 284) in Laufbahnen des Post- und dung in Kraft.
Fernmeldedienstes befunden haben, besitzen nach
§ 51 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung auch (2) Gleichzeitig tritt die Postlaufbahnverordnung vom
die Befähigung für eine der in § 6 der Bundeslaufbahn- 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 868), die zuletzt durch § 56
verordnung aufgeführten Laufbahnen, die ihrer Fach- Absatz 41 der Verordnung vom 12. Februar 2009
richtung entspricht. Welche Laufbahnen einander ent- (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.
sprechen, ist in Anlage 2 festgelegt. (3) Vorbehaltlich des § 8 Absatz 6 dieser Verordnung
(4) Für Beamtinnen und Beamte, die bei Inkrafttreten treten gleichzeitig die folgenden Verordnungen außer
dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder Kraft:
erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme an 1. die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung
einem Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen und Prüfung für die bei der Deutschen Post AG be-
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
schäftigten Beamtinnen und Beamten vom 30. No- Absatz 44 der Verordnung vom 12. Februar 2009
vember 2004 (BGBl. I S. 3185), die durch § 56 Ab- (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und
satz 43 der Verordnung vom 12. Februar 2009 3. die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung
(BGBl. I S. 284) geändert worden ist, und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG
2. die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom
Prüfung für die bei der Deutschen Postbank AG 21. Juni 2004 (BGBl. I S. 1287), die durch § 56 Ab-
beschäftigten Beamtinnen und Beamten vom satz 42 der Verordnung vom 12. Februar 2009
25. August 2005 (BGBl. I S. 2602), die durch § 56 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist.
Berlin, den 12. Januar 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 93
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Die in § 2 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen folgende Ämter:
Einfacher Dienst
Amtsbezeichnungen
im nichttechnischen im technischen
Zu der Laufbahn gehörende Ämter
Postverwaltungsdienst Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 31) Postoberschaffnerin/
Postoberschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 42) Posthauptschaffnerin/ Postoberwartin/Postoberwart
Posthauptschaffner
Ämter der Besoldungsgruppe A 5 Postbetriebsassistentin/ Posthauptwartin/Posthauptwart
Postbetriebsassistent
Ämter der Besoldungsgruppe A 6 Postbetriebsassistentin/ Posthauptwartin/Posthauptwart
Postbetriebsassistent
Mittlerer Dienst
Amtsbezeichnungen
im nichttechnischen im technischen
Zu der Laufbahn gehörende Ämter
Postverwaltungsdienst Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 63) Postsekretärin/Postsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 74) Postobersekretärin/ Technische Postobersekretärin/
Postobersekretär Technischer Postobersekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 8 Posthauptsekretärin/ Technische Posthauptsekretärin/
Posthauptsekretär Technischer Posthauptsekretär
Ämter der Besoldungsgruppe A 9 Postbetriebsinspektorin/ Technische Postbetriebsinspektorin/
Postbetriebsinspektor Technischer Postbetriebsinspektor
Gehobener Dienst
Amtsbezeichnungen
im nichttechnischen im technischen
Zu der Laufbahn gehörende Ämter
Postverwaltungsdienst Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 95) Postinspektorin/Postinspektor Technische Postinspektorin/
Technischer Postinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 106) Postoberinspektorin/ Technische Postoberinspektorin/
Postoberinspektor Technischer Postoberinspektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 11 Postamtfrau/Postamtmann Technische Postamtfrau/
Technischer Postamtmann
Ämter der Besoldungsgruppe A 12 Postamtsrätin/Postamtsrat Technische Postamtsrätin/
Technischer Postamtsrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 13 Postoberamtsrätin/Postoberamtsrat Technische Postoberamtsrätin/
Technischer Postoberamtsrat
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012
Höherer Dienst
Amtsbezeichnungen
im nichttechnischen im technischen
Zu der Laufbahn gehörende Ämter
Postverwaltungsdienst Postverwaltungsdienst
Ämter der Besoldungsgruppe A 137) Posträtin/Postrat Posträtin/Postrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 14 Postoberrätin/Postoberrat Postoberrätin/Postoberrat
Ämter der Besoldungsgruppe A 15 Postdirektorin/Postdirektor Postdirektorin/Postdirektor
Ämter der Besoldungsgruppe A 16 Leitende Postdirektorin/ Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor; Leitender Postdirektor;
Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 2 Abteilungspräsidentin/ Abteilungspräsidentin/
Abteilungspräsident Abteilungspräsident
Ämter der Besoldungsgruppe B 3 Leitende Postdirektorin/ Leitende Postdirektorin/
Leitender Postdirektor Leitender Postdirektor
1
) Eingangsamt des einfachen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
2
) Eingangsamt des einfachen technischen Postverwaltungsdienstes.
3
) Eingangsamt des mittleren nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
4
) Eingangsamt des mittleren technischen Postverwaltungsdienstes.
5
) Eingangsamt des gehobenen nichttechnischen Postverwaltungsdienstes.
6
) Eingangsamt des gehobenen technischen Postverwaltungsdienstes (sofern mit Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleich-
wertiger Abschluss).
7
) Eingangsamt des höheren nichttechnischen und des höheren technischen Postverwaltungsdienstes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 23. Januar 2012 95
Anlage 2
(zu § 8 Absatz 1 und 3)
Zuordnung der bei der Deutschen Bundespost eingerichteten
Laufbahnen des Post- und Fernmeldedienstes zu den Laufbahnen
nach § 2 dieser Verordnung sowie zu den Laufbahnen nach § 6 der Bundeslaufbahnverordnung
Bei der Deutschen Bundespost Laufbahnen nach § 2 Laufbahnen nach § 6 der
eingerichtete Laufbahnen dieser Verordnung Bundeslaufbahnverordnung
Einfacher Postdienst (AP) Einfacher nichttechnischer Einfacher nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Einfacher posttechnischer Dienst (APt) Einfacher technischer Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Einfacher fernmeldetechnischer Dienst (AFt) Einfacher technischer Einfacher technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Mittlerer Postdienst (BP) Mittlerer nichttechnischer Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Mittlerer Fernmeldedienst (BF) Mittlerer nichttechnischer Mittlerer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Mittlerer Posttechnischer Dienst (BPt) Mittlerer technischer Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Mittlerer fernmeldetechnischer Dienst (BFt) Mittlerer technischer Mittlerer technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Gehobener Post- und Fernmeldedienst (CPF) Gehobener nichttechnischer Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Gehobener Postdienst (CP) Gehobener nichttechnischer Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldedienst (CF) Gehobener nichttechnischer Gehobener nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Gehobener Posttechnischer Dienst (CPt) Gehobener technischer Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Gehobener Fernmeldetechnischer Dienst (CFt) Gehobener technischer Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Gehobener Hochbautechnischer Dienst (CHt) Gehobener technischer Gehobener technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Höherer Post- und Fernmeldedienst (DPF) Höherer nichttechnischer Höherer nichttechnischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Höherer Posttechnischer Dienst (DPt) Höherer technischer Höherer technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Höherer Fernmeldetechnischer Dienst (DFt) Höherer technischer Höherer technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst
Höherer Hochbautechnischer Dienst (DHt) Höherer technischer Höherer technischer
Postverwaltungsdienst Verwaltungsdienst