1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Vom 20. August 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §2
sen:
Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, bereits er-
Artikel 1 hobene Daten nach § 3 Absatz 1 in der Datei nach § 1
zu speichern, wenn sie gemäß den für sie geltenden
Gesetz
Rechtsvorschriften über polizeiliche oder nachrichten-
zur Errichtung einer dienstliche Erkenntnisse (Erkenntnisse) verfügen, dass
standardisierten zentralen Datei von die Daten sich beziehen auf
Polizeibehörden und Nachrichtendiensten
1. Personen,
von Bund und Ländern zur Bekämpfung
des gewaltbezogenen Rechtsextremismus a) bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
(Rechtsextremismus-Datei-Gesetz – RED-G) dass sie einer terroristischen Vereinigung nach
§ 129a des Strafgesetzbuchs mit rechtsextremis-
tischem Hintergrund angehören oder diese unter-
§1 stützen,
Datei zur Bekämpfung des b) die als Täter oder Teilnehmer einer rechtsextre-
gewaltbezogenen Rechtsextremismus mistischen Gewalttat Beschuldigte oder rechts-
kräftig Verurteilte sind;
(1) Das Bundeskriminalamt, die in der Rechtsverord-
nung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes 2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme recht-
bestimmte Bundespolizeibehörde, die Landeskriminal- fertigen, dass sie rechtsextremistische Bestrebun-
ämter, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes gen verfolgen und in Verbindung damit zur Gewalt
und der Länder sowie der Militärische Abschirmdienst aufrufen, die Anwendung von rechtsextremistisch
führen beim Bundeskriminalamt zur Erfüllung ihrer je- begründeter Gewalt als Mittel zur Durchsetzung
weiligen gesetzlichen Aufgaben zur Aufklärung oder politischer Belange unterstützen, vorbereiten oder
Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremis- durch ihre Tätigkeiten vorsätzlich hervorrufen oder
mus, insbesondere zur Verhinderung und Verfolgung bei denen Schusswaffen ohne die erforderlichen
von Straftaten mit derartigem Hintergrund, eine ge- waffenrechtlichen Berechtigungen, Kriegswaffen
meinsame standardisierte zentrale Datei. oder Explosivstoffe aufgefunden wurden;
3. Personen, die den Sicherheitsbehörden aufgrund
(2) Zur Teilnahme an der Datei sind als beteiligte Be-
von Tatsachen als Angehörige der rechtsextremis-
hörden im Benehmen mit dem Bundesministerium des
tischen Szene bekannt sind, wenn sie mit den in
Innern weitere Polizeivollzugsbehörden berechtigt, so-
Nummer 1 oder in Nummer 2 genannten Personen
weit
nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt stehen
1. diesen Aufgaben zur Bekämpfung des gewaltbe- und durch sie weiterführende Hinweise für die Auf-
zogenen Rechtsextremismus nicht nur im Einzelfall klärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen
besonders zugewiesen sind, Rechtsextremismus zu erwarten sind (Kontaktperso-
nen), oder
2. ihr Zugriff auf die Datei für die Wahrnehmung der
4. a) rechtsextremistische Vereinigungen und Gruppie-
Aufgaben nach Nummer 1 erforderlich und dies un-
rungen,
ter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen
der Betroffenen und der Sicherheitsinteressen der b) Sachen, Bankverbindungen, Anschriften, Tele-
beteiligten Behörden angemessen ist. kommunikationsanschlüsse, Telekommunika-
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tionsendgeräte, Internetseiten oder Adressen für hh) Angaben zum Schulabschluss, zur berufs-
elektronische Post, qualifizierenden Ausbildung und zum ausge-
übten Beruf,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass sie im Zusammenhang mit einer Person nach ii) Angaben zu einer gegenwärtigen oder frühe-
Nummer 1 oder Nummer 2 stehen und durch sie ren Tätigkeit in einer lebenswichtigen Ein-
Hinweise für die Aufklärung oder Bekämpfung des richtung im Sinne des § 1 Absatz 5 des
gewaltbezogenen Rechtsextremismus gewonnen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer
werden können, Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder
-einrichtung, einem öffentlichen Verkehrs-
und die Kenntnis der Daten für die Aufklärung oder Be-
mittel oder Amtsgebäude,
kämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
erforderlich ist. Satz 1 gilt nur für Daten, die die betei- jj) Angaben zur Gefährlichkeit, insbesondere
ligten Behörden nach den für sie geltenden Rechtsvor- Waffenbesitz, oder zum Gewaltbezug der
schriften automatisiert verarbeiten dürfen. Person,
kk) Fahrlizenzen und Luftfahrtscheine,
§3 ll) besuchte Orte oder Gebiete, an oder in de-
Zu speichernde Datenarten nen sich die in § 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Personen treffen,
(1) In der Datei werden, soweit vorhanden, folgende
Datenarten gespeichert: mm) Kontaktpersonen nach § 2 Satz 1 Nummer 3
zu den jeweiligen Personen nach § 2 Satz 1
1. zu Personen
Nummer 1 oder 2,
a) nach § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Familien- nn) der Tag, an dem das letzte Ereignis einge-
name, die Vornamen, frühere Namen, andere Na- treten ist, das die Speicherung der Erkennt-
men, Aliaspersonalien, abweichende Namens- nisse begründet,
schreibweisen, das Geschlecht, das Geburtsda-
tum, der Geburtsort, der Geburtsstaat, aktuelle oo) auf Tatsachen beruhende zusammenfas-
und frühere Staatsangehörigkeiten, gegenwärtige sende besondere Bemerkungen, ergän-
und frühere Anschriften, besondere körperliche zende Hinweise und Bewertungen zu
Merkmale, Lichtbilder, die Bezeichnung der Fall- Grunddaten und erweiterten Grunddaten,
gruppe nach den vorstehend genannten Kriterien die bereits in Dateien der beteiligten Behör-
zum Personenkreis und, soweit keine anderen den gespeichert sind, sofern dies im Einzel-
gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen fall nach pflichtgemäßem Ermessen geboten
und dies zur Identifizierung einer Person erforder- und zur Aufklärung oder Bekämpfung des
lich ist, Angaben zu Identitätspapieren (Grund- gewaltbezogenen Rechtsextremismus uner-
daten), lässlich ist,
b) nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie zu Kon- pp) aktuelle Haftbefehle mit rechtsextremis-
taktpersonen, bei denen Tatsachen die Annahme tischem Hintergrund,
rechtfertigen, dass sie von der Planung oder Be- qq) besuchte rechtsextremistische Konzerte
gehung einer unter § 2 Satz 1 Nummer 1 Buch- und sonstige Veranstaltungen,
stabe b genannten Straftat oder der Ausübung, rr) Angaben über den Besitz oder die Erstellung
Unterstützung oder Vorbereitung rechtsextremis- von rechtsextremistischen Druckerzeugnis-
tischer Gewalt im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 2 sen, Handschriften, Abbildungen, Trägerme-
Kenntnis haben, folgende weitere Datenarten (er- dien wie Büchern und Medienträgern, je-
weiterte Grunddaten): weils in nicht geringer Menge,
aa) eigene oder von ihnen genutzte Telekommu- ss) Sprachkenntnisse,
nikationsanschlüsse und Telekommunika-
tionsendgeräte, tt) aktuelle und frühere Mitgliedschaften sowie
Funktionen (Funktionär, Mitglied oder An-
bb) Adressen für elektronische Post, hänger) in rechtsextremistischen Vereinen
cc) Bankverbindungen, und sonstigen rechtsextremistischen Orga-
nisationen,
dd) Schließfächer,
uu) Zugehörigkeit zu rechtsextremistischen
ee) auf die Person zugelassene oder von ihr ge- Netzwerken und sonstigen rechtsextremis-
nutzte Fahrzeuge, tischen Gruppierungen;
ff) Familienstand, 2. Angaben zur Identifizierung der in § 2 Satz 1 Num-
gg) besondere Fähigkeiten, die nach den auf mer 4 genannten rechtsextremistischen Vereinigun-
bestimmten Tatsachen beruhenden Erkennt- gen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbindun-
nissen der beteiligten Behörden der Vorbe- gen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüsse,
reitung und Durchführung terroristischer Telekommunikationsendgeräte, Internetseiten oder
Straftaten nach § 129a Absatz 1 und 2 des Adressen für elektronische Post, mit Ausnahme wei-
Strafgesetzbuchs dienen können, insbeson- terer personenbezogener Daten, und
dere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten 3. zu den jeweiligen Daten nach den Nummern 1 und 2
in der Herstellung oder im Umgang mit die Angabe der Behörde, die über die Erkenntnisse
Sprengstoffen oder Waffen, verfügt, sowie das zugehörige Aktenzeichen oder
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sonstige Geschäftszeichen und, soweit vorhanden, Auf die zu Personen gespeicherten erweiterten Grund-
die jeweilige Einstufung als Verschlusssache. daten kann die abfragende Behörde im Falle eines Tref-
fers Zugriff erhalten, wenn die Behörde, die die Daten
(2) Soweit zu speichernde Daten aufgrund einer an-
eingegeben hat, dies im Einzelfall auf Ersuchen ge-
deren Rechtsvorschrift zu kennzeichnen sind, ist diese
währt. Die Entscheidung hierüber richtet sich nach
Kennzeichnung bei der Speicherung der Daten in der
den jeweils geltenden Übermittlungsvorschriften.
Datei aufrechtzuerhalten.
(2) Die abfragende Behörde darf im Falle eines Tref-
§4 fers unmittelbar auf die erweiterten Grunddaten zugrei-
fen, wenn dies aufgrund bestimmter Tatsachen zur Ab-
Beschränkte und verdeckte Speicherung
wehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder
(1) Soweit besondere Geheimhaltungsinteressen die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben, Ge-
oder besonders schutzwürdige Interessen des Betrof- sundheit oder Freiheit einer Person oder für Sachen
fenen dies ausnahmsweise erfordern, darf eine betei- von erheblichem Wert, deren Erhaltung und Funktion
ligte Behörde entweder von einer Speicherung der in im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, im
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten erwei- Zusammenhang mit der Bekämpfung des gewaltbezo-
terten Grunddaten ganz oder teilweise absehen (be- genen Rechtsextremismus unerlässlich ist und die Da-
schränkte Speicherung) oder alle jeweiligen Daten zu tenübermittlung aufgrund eines Ersuchens nicht recht-
in § 2 genannten Personen, rechtsextremistischen Ver- zeitig erfolgen kann (Eilfall) und keine Anhaltspunkte
einigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankverbin- vorliegen, dass die Behörde, die die Daten eingegeben
dungen, Anschriften, Telekommunikationsanschlüssen, hat, den Zugriff nach Absatz 1 Satz 4 verweigern wür-
Telekommunikationsendgeräten, Internetseiten oder de. Ob ein Eilfall vorliegt, entscheidet der Behördenlei-
Adressen für elektronische Post in der Weise eingeben, ter oder ein von ihm besonders beauftragter Beamter
dass die anderen beteiligten Behörden im Falle einer des höheren Dienstes. Die Entscheidung und ihre
Abfrage die Speicherung der Daten nicht erkennen Gründe sind zu dokumentieren. Der Zugriff ist unter
und keinen Zugriff auf die gespeicherten Daten erhalten Hinweis auf die Entscheidung nach Satz 3 zu protokol-
(verdeckte Speicherung). Über beschränkte und ver- lieren. Die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
deckte Speicherungen entscheidet der jeweilige Behör- muss unverzüglich um nachträgliche Zustimmung er-
denleiter oder ein von ihm besonders beauftragter Be- sucht werden. Wird die nachträgliche Zustimmung ver-
amter des höheren Dienstes. weigert, ist die weitere Verwendung dieser Daten unzu-
lässig. Die abfragende Behörde hat die Daten unver-
(2) Sind Daten, auf die sich eine Abfrage bezieht,
züglich zu löschen oder nach § 12 Absatz 3 zu sperren.
verdeckt gespeichert, wird die Behörde, die die Daten
Sind die Daten einem Dritten übermittelt worden, ist
eingegeben hat, automatisiert durch Übermittlung aller
dieser unverzüglich darauf hinzuweisen, dass die wei-
Abfragedaten über die Abfrage unterrichtet und hat un-
tere Verwendung der Daten unzulässig ist.
verzüglich mit der abfragenden Behörde Kontakt aufzu-
nehmen, um zu klären, ob Erkenntnisse nach § 8 über- (3) Innerhalb der beteiligten Behörden erhalten aus-
mittelt werden können. Die Behörde, die die Daten ein- schließlich hierzu ermächtigte Personen Zugriff auf die
gegeben hat, sieht von einer Kontaktaufnahme nur ab, Datei.
wenn Geheimhaltungsinteressen auch nach den Um-
ständen des Einzelfalls überwiegen. Die wesentlichen (4) Bei jeder Abfrage müssen der Zweck und die
Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind zu do- Dringlichkeit angegeben und dokumentiert werden
kumentieren. Die übermittelten Anfragedaten sowie die und erkennbar sein.
Dokumentation nach Satz 3 sind spätestens zu löschen
oder zu vernichten, wenn die verdeckt gespeicherten §6
Daten zu löschen sind. Weitere Verwendung der Daten
§5 (1) Die abfragende Behörde darf die Daten, auf die
sie Zugriff erhalten hat, zur Prüfung, ob der Treffer der
Zugriff auf die Daten gesuchten Person oder der gesuchten Angabe nach § 2
(1) Die beteiligten Behörden dürfen die in der Datei Satz 1 Nummer 4 zuzuordnen ist, für ein Ersuchen um
nach § 1 gespeicherten Daten im automatisierten Ver- Übermittlung von Erkenntnissen zur Wahrnehmung ih-
fahren nutzen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen rer jeweiligen Aufgabe zur Aufklärung oder Bekämpfung
Aufgaben zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewalt- des gewaltbezogenen Rechtsextremismus und zu den
bezogenen Rechtsextremismus erforderlich ist. Im Falle Zwecken nach § 7 nutzen. Eine Nutzung zu einem an-
eines Treffers erhält die abfragende Behörde Zugriff deren Zweck als zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Auf-
gabe zur Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbe-
1. a) bei einer Abfrage zu Personen auf die zu ihnen zogenen Rechtsextremismus ist nur zulässig, soweit
gespeicherten Grunddaten oder
1. dies zur Verfolgung einer besonders schweren Straf-
b) bei einer Abfrage zu rechtsextremistischen Verei- tat oder zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben,
nigungen und Gruppierungen, Sachen, Bankver- Gesundheit oder Freiheit einer Person erforderlich
bindungen, Anschriften, Telekommunikationsan- ist und
schlüssen, Telekommunikationsendgeräten, Inter-
netseiten oder Adressen für elektronische Post 2. die Behörde, die die Daten eingegeben hat, der Ver-
nach § 2 Satz 1 Nummer 4 auf die dazu gespei- wendung zustimmt.
cherten Daten und
(2) Im Eilfall darf die abfragende Behörde die Daten,
2. auf die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3. auf die sie nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Zugriff erhalten hat,
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nur nutzen, soweit dies zur Abwehr der gegenwärtigen jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn das
Gefahr nach § 5 Absatz 2 Satz 1 unerlässlich ist. Ziel der projektbezogenen erweiterten Nutzung bei Pro-
(3) Im Falle einer Verwendung nach Absatz 1 Satz 2 jektende noch nicht erreicht worden ist und diese wei-
oder Absatz 2 sind die Daten zu kennzeichnen. Nach terhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch den (4) Die projektbezogene erweiterte Nutzung darf nur
Empfänger aufrechtzuerhalten; Gleiches gilt für Kenn- auf Antrag angeordnet werden. Der Antrag ist durch
zeichnungen nach § 3 Absatz 2. den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter schriftlich
(4) Soweit das Bundeskriminalamt, die Landeskrimi- zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die An-
nalämter oder weitere beteiligte Polizeivollzugsbehör- ordnung erforderlichen Angaben enthalten. Zuständig
den nach § 1 Absatz 2 auf Ersuchen oder im Auftrag für die Anordnung ist die die Fachaufsicht über die an-
der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren führenden tragstellende Behörde führende oberste Bundes- oder
Staatsanwaltschaft die Datei nach § 1 nutzen, übermit- Landesbehörde. Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr
teln sie dieser die Daten, auf die sie Zugriff erhalten sind der Grund der Anordnung, die für die projektbezo-
haben, für die Zwecke der Strafverfolgung. Sie darf gene erweiterte Datennutzung erforderlichen Datenar-
die Daten für Ersuchen nach Absatz 1 Satz 1 verwen- ten nach § 3, der Funktionsumfang und die Dauer der
den. § 487 Absatz 3 der Strafprozessordnung gilt ent- projektbezogenen erweiterten Datennutzung anzuge-
sprechend. ben. Der Funktionsumfang der projektbezogenen er-
weiterten Datennutzung ist auf das zur Erreichung des
§7 Projektziels erforderliche Maß zu beschränken. Die An-
Erweiterte Datennutzung ordnung ist zu begründen. Aus der Begründung müs-
sen sich die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraus-
(1) Die beteiligten Behörden dürfen zur Erfüllung ih- setzungen ergeben, insbesondere, dass die projektbe-
rer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben die in der Datei zogene erweiterte Nutzung erforderlich ist, um weitere
nach § 3 gespeicherten Datenarten erweitert nutzen, Zusammenhänge aufzuklären. Die anordnende Be-
soweit dies im Rahmen eines bestimmten Projekts zur hörde hält Antrag und Anordnung für datenschutzrecht-
Sammlung und Auswertung von Informationen über liche Kontrollzwecke zwei Jahre, mindestens jedoch für
konkrete rechtsextremistische Bestrebungen, die da- die Dauer der projektbezogenen erweiterten Nutzung
rauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewalt- vor. Für Verlängerungen nach Absatz 3 Satz 3 gelten
anwendung vorzubereiten, oder zur Verfolgung gewalt- die Sätze 1 bis 10 entsprechend.
bezogener rechtsextremistischer Straftaten im Einzelfall
erforderlich ist, um weitere Zusammenhänge aufzuklä- (5) § 6 Absatz 4 Satz 1 gilt für aus einem Projekt
ren. Satz 1 gilt entsprechend für Projekte zur Verhinde- nach Absatz 1 gewonnene Erkenntnisse entsprechend.
rung gewaltbezogener rechtsextremistischer Straftaten,
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine §8
solche Straftat begangen werden soll. Projekte zur Ver-
folgung oder Verhinderung von Straftaten nach Satz 1 Übermittlung von Erkenntnissen
oder Satz 2 dürfen sich nur auf Straftaten nach den
Die Übermittlung von Erkenntnissen aufgrund eines
§§ 88 bis 89b, 91, 102, 105, 106, 108, 125a bis 129a,
Ersuchens nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder von erweitert
211, 212, 224, 226, 227, 239a, 239b, 306 bis 306c, 308,
genutzten Daten nach § 7 zwischen den beteiligten Be-
310 des Strafgesetzbuchs beziehen.
hörden richtet sich nach den jeweils geltenden Über-
(2) Eine erweiterte Nutzung sind das Herstellen von mittlungsvorschriften.
Zusammenhängen zwischen Personen, Personengrup-
pierungen, Institutionen, Objekten und Sachen, der
§9
Ausschluss von unbedeutenden Informationen und Er-
kenntnissen, die Zuordnung eingehender Informationen Datenschutzrechtliche Verantwortung
zu bekannten Sachverhalten sowie die statistische
Auswertung der gespeicherten Daten. Hierzu dürfen (1) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die
die beteiligten Behörden Daten auch mittels in der Datei gespeicherten Daten, namentlich für die
Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Zulässigkeit der Ein-
1. phonetischer oder unvollständiger Daten, gabe sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten,
2. der Suche über eine Mehrzahl von Datenfeldern, trägt die Behörde, die die Daten eingegeben hat. Die
3. der Verknüpfung von Personen, Institutionen, Orga- Behörde, die die Daten eingegeben hat, muss erkenn-
nisationen, Sachen oder bar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Ab-
frage trägt die abfragende Behörde. Die Verantwortung
4. der zeitlichen Eingrenzung der Suchkriterien für die erweiterte Datennutzung nach § 7 trägt die Be-
aus der Datei abfragen sowie räumliche und sonstige hörde, die die Daten zu diesen Zwecken verwendet.
Beziehungen zwischen Personen und Zusammenhänge
zwischen Personen, Personengruppierungen, Institu- (2) Nur die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
tionen, Objekten und Sachen darstellen sowie die darf diese Daten ändern, berichtigen, sperren oder lö-
Suchkriterien gewichten. schen.
(3) Die Zugriffsberechtigung ist im Rahmen der pro- (3) Hat eine Behörde Anhaltspunkte dafür, dass Da-
jektbezogenen erweiterten Nutzung auf die Personen ten, die eine andere Behörde eingegeben hat, unrichtig
zu beschränken, die unmittelbar mit Arbeiten auf die- sind, teilt sie dies umgehend der Behörde, die die Da-
sem Anwendungsgebiet betraut sind. Die projektbezo- ten eingegeben hat, mit, die diese Mitteilung unverzüg-
gene erweiterte Nutzung der Datei ist auf höchstens lich prüft und erforderlichenfalls die Daten unverzüglich
zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann zweimalig um berichtigt.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
§ 10 oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung
Protokollierung, und Funktion im besonderen öffentlichen Interesse ge-
technische und organisatorische Maßnahmen boten ist, unerlässlich ist und die Aufklärung des Sach-
verhalts ansonsten aussichtslos oder wesentlich er-
(1) Das Bundeskriminalamt hat bei jedem Zugriff für schwert wäre oder der Betroffene einwilligt.
Zwecke der Datenschutzkontrolle den Zeitpunkt, die
Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen Daten- (4) Die eingebenden Behörden prüfen nach den Fris-
sätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff verant- ten, die für die Erkenntnisdaten gelten, und bei der Ein-
wortliche Behörde und den Zugriffszweck nach § 5 Ab- zelfallbearbeitung, ob personenbezogene Daten zu be-
satz 4 oder § 7 zu protokollieren. Die Protokolldaten richtigen oder zu löschen sind.
dürfen nur verwendet werden, soweit ihre Kenntnis für
Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, § 13
zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs Errichtungsanordnung
der Datenverarbeitungsanlage oder zum Nachweis der
Kenntnisnahme bei Verschlusssachen erforderlich ist. Das Bundeskriminalamt hat für die gemeinsame Da-
Die ausschließlich für Zwecke nach Satz 1 gespeicher- tei in einer Errichtungsanordnung im Einvernehmen mit
ten Protokolldaten sind nach 18 Monaten zu löschen. den beteiligten Behörden Einzelheiten festzulegen zu
(2) Das Bundeskriminalamt hat die nach § 9 des 1. den Bereichen des erfassten gewaltbezogenen
Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen techni- Rechtsextremismus,
schen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. 2. den weiteren beteiligten Polizeivollzugsbehörden
nach § 1 Absatz 2,
§ 11
3. der Art der zu speichernden Daten nach § 3 Ab-
Datenschutzrechtliche Kontrolle, satz 1,
Auskunft an den Betroffenen
4. der Eingabe der zu speichernden Daten,
(1) Die Kontrolle der Durchführung des Datenschut-
zes obliegt nach § 24 Absatz 1 des Bundesdaten- 5. den zugriffsberechtigten Organisationseinheiten der
schutzgesetzes dem Bundesbeauftragten für den Da- beteiligten Behörden,
tenschutz und die Informationsfreiheit. Die daten- 6. den Einteilungen der Zwecke und der Dringlichkeit
schutzrechtliche Kontrolle der Eingabe und der Abfrage einer Abfrage,
von Daten durch eine Landesbehörde richtet sich nach
dem Datenschutzgesetz des Landes. 7. Umfang und Verfahren der erweiterten Datennutzung
nach § 7 und
(2) Über die nicht verdeckt gespeicherten Daten er-
teilt das Bundeskriminalamt die Auskunft nach § 19 des 8. der Protokollierung.
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der Die Errichtungsanordnung bedarf der Zustimmung des
Behörde, die die datenschutzrechtliche Verantwortung Bundesministeriums des Innern, des Bundesministe-
nach § 9 Absatz 1 Satz 1 trägt und die Zulässigkeit der riums der Verteidigung und der für die beteiligten Be-
Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Rechts- hörden der Länder zuständigen obersten Landesbehör-
vorschriften prüft. Die Auskunft zu verdeckt gespei- den. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
cherten Daten richtet sich nach den für die Behörde, die Informationsfreiheit ist vor Erlass der Errichtungs-
die die Daten eingegeben hat, geltenden Rechtsvor- anordnung anzuhören.
schriften.
§ 14
§ 12
Einschränkung von Grundrechten
Berichtigung,
Löschung und Sperrung von Daten Die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldege-
heimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Un-
(1) Unrichtige Daten sind zu berichtigen. verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundge-
(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn setzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für schränkt.
die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen
Rechtsextremismus, insbesondere zur Verhinderung § 15
und Verfolgung von Straftaten mit derartigem Hinter-
grund, nicht mehr erforderlich ist. Sie sind spätestens Außerkrafttreten
zu löschen, wenn die zugehörigen Erkenntnisse nach § 7 tritt am 31. Januar 2016 außer Kraft.
den für die beteiligten Behörden jeweils geltenden
Rechtsvorschriften zu löschen sind. Artikel 2
(3) An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung,
Änderung des
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die
Löschung schutzwürdige Interessen eines Betroffenen
Bundesverfassungsschutzgesetzes
beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für In § 6 Satz 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
den Zweck abgerufen und genutzt werden, für den die vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das
Löschung unterblieben ist; sie dürfen auch abgerufen zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember
und genutzt werden, soweit dies zur Abwehr einer Ge- 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, werden
fahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates, nach dem Wort „Macht“ ein Komma und die Wörter
für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person „von rechtsextremistischen Bestrebungen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1803
Artikel 3 destag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersu-
chung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen
Inkrafttreten
der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzube-
in Kraft. ziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von
(2) Die Anwendung des Artikels 1 ist von der Bundes- Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der
regierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremis-
eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverstän- mus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maß-
diger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bun- stab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
Verordnung
zur Neuordnung der Bezirkspersonalräte bei militärischen Dienststellen
Vom 21. August 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 2 des Soldatenbeteili- Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechenden
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung militärischen Dienststellen gebildet:
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) verordnet das Bun-
desministerium der Verteidigung: 1. Kommando Heer,
Artikel 1 2. Kommando Luftwaffe,
Änderung der 3. Marinekommando,
Verordnung über die
Bildung von Bezirkspersonalräten 4. Kommando Streitkräftebasis und
bei militärischen Dienststellen
§ 1 Nummer 4, 5 und 11 der Verordnung über die 5. Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr.
Bildung von Bezirkspersonalräten bei militärischen
Dienststellen vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 424), Artikel 3
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2289) geändert worden ist, wird Inkrafttreten, Außerkrafttreten
aufgehoben.
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
Artikel 2 satzes 2 Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Streitkräfte- (2) Artikel 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft. Gleichzeitig
Bezirkspersonalräteverordnung tritt die Verordnung über die Bildung von Bezirksperso-
(SKBPRV) nalräten bei militärischen Dienststellen vom 8. Februar
Bezirkspersonalräte werden bei folgenden, den Be- 1991 (BGBl. I S. 424), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
hörden der Mittelstufe nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Verordnung geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 21. August 2012
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Rüdiger Wolf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1805
Erste Verordnung
zur Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz
Vom 22. August 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 1 des Soldaten- bb) Folgender Satz wird angefügt:
beteiligungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- „Die Kommandobehörden sollen für wieder-
machung vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 766) verordnet kehrende Fälle allgemeine Regelungen tref-
das Bundesministerium der Verteidigung: fen.“
d) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „sind“ und
Artikel 1
„erforderlich“ jeweils ein Komma eingefügt und
Änderung der Wahlverordnung werden die Wörter „ihren dienstlichen Obliegen-
zum Soldatenbeteiligungsgesetz heiten“ durch die Wörter „ihrer dienstlichen
Die Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungs- Tätigkeit“ ersetzt.
gesetz vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 558) wird wie e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Mehrheit“
folgt geändert: die Wörter „und dokumentiert sie“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 4. In § 4 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort
a) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An- „sechs“ ersetzt.
gaben eingefügt: 5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 13a Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens „Im Wählerverzeichnis sind zu jedem Wahlberech-
§ 13b Wahlvorgang im vereinfachten Wahl- tigten der Familienname, die Vornamen und der
verfahren“. Dienstgrad anzugeben.“
b) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: 6. § 6 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das
„§ 35 Übergangsregelung aus Anlass der Ers-
Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach
ten Verordnung zur Änderung der Wahl-
dessen Auslegung schriftlich Einspruch beim Wahl-
verordnung zum Soldatenbeteiligungs-
vorstand einlegen.
gesetz“.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahl-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
vorstand unverzüglich. Will der Wahlvorstand dem
a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben. Einspruch stattgeben, soll der Betroffene gehört
b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 werden, wenn er nicht selbst den Einspruch einge-
und 2. legt hat. Die Entscheidung ist dem Einspruchsfüh-
rer und dem Betroffenen unverzüglich, spätestens
c) In dem neuen Absatz 1 wird das Wort „allge-
jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schrift-
meinen“ gestrichen.
lich mitzuteilen.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: 7. § 7 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Wahlausschreiben enthält
„(1) Der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den 1. zu jedem Mitglied des Wahlvorstandes den
Wahlvorstand nach § 4 Absatz 4 Satz 1 des Familiennamen, die Vornamen, den Dienstgrad
Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder und die Dienststelle,
in ausreichender Zahl.“
2. den Tag, ab dem das Wählerverzeichnis zur Ein-
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: sicht ausliegt,
„Der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei 3. den Ort, an dem das Wählerverzeichnis zur Ein-
Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die sicht ausliegt,
meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatz-
4. das Fristende für Einsprüche gegen das Wähler-
mitglieder des Wahlvorstandes bestellt er in aus-
verzeichnis,
reichender Zahl die Wahlberechtigten mit den
nächsthöheren Stimmenzahlen. Zum Vorsitzen- 5. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht
den soll er das Mitglied des Wahlvorstandes werden können,
bestellen, das die höchste Stimmenzahl erhalten 6. den Ort und den Zeitraum der Wahl sowie der
hat.“ öffentlichen Auszählung der Stimmen und
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 7. einen Hinweis auf eine nach § 11 Absatz 1 Satz 2
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Vorausset- angeordnete Briefwahl.
zungen“ das Wort „des“ durch die Wörter (2) Der Wahlvorstand hängt an allgemein zu-
„für eine Zuteilung nach“ ersetzt und vor gänglichen Stellen eine Ausfertigung oder Kopie
dem Wort „Kommandobehörde“ das Wort des Wahlausschreibens aus. Die Aushänge sind
„zuständigen“ eingefügt. bis zum Abschluss der Stimmabgabe in lesbarem
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
Zustand zu halten. Unrichtigkeiten des Wahlaus- b) im Fall eines körperlichen Gebrechens
schreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.“ gemäß seinem erklärten Willen durch eine
8. § 8 wird wie folgt geändert: Person seines Vertrauens hat kennzeich-
nen lassen,
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt: 3. einem an den Wahlvorstand adressierten
Freiumschlag mit dem Wahlberechtigten als
„In den Wahlvorschlägen sind zu jedem Bewer-
Absender und der Aufschrift „Schriftliche
ber der Familienname, die Vornamen und der
Stimmabgabe“ sowie
Dienstgrad anzugeben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 4. einem Begleitschreiben, in dem das Wahlver-
fahren beschrieben und die Frist für die Rück-
„(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvor- sendung des Wahlbriefs genannt ist.“
schlag unverzüglich zurück, wenn
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1. er nicht die erforderliche Zahl von Unter-
schriften aufweist, „(4) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den
Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettelum-
2. keine schriftliche Zustimmung der Bewerber
schlag. Im Fall eines körperlichen Gebrechens
vorliegt,
kann der Wahlberechtigte den Stimmzettel durch
3. er einen nicht wählbaren Bewerber enthält eine Person des Vertrauens kennzeichnen las-
oder sen. Der Stimmzettelumschlag darf nur den
4. er von einem Wahlberechtigten unterzeichnet Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberechtigte
ist, der bereits einen anderen Wahlvorschlag den Stimmzettel durch eine Person seines Ver-
unterzeichnet hat, und er im Fall der Strei- trauens kennzeichnen lassen, so hat diese durch
chung der Unterschrift dieses Wahlberechtig- Unterschreiben der vorgedruckten Erklärung zu
ten nicht die erforderliche Zahl von Unter- bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß
schriften aufweist. dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ge-
Die Rückgabe ist zu begründen. Dem Vorschla- kennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte oder im
genden ist Gelegenheit zu geben, die Mängel Fall des Satzes 2 die Person des Vertrauens legt
innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Er-
Wahlausschreibens zu beseitigen.“ klärung in den Freiumschlag und sendet diesen
Wahlbrief an den Wahlvorstand.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Soldaten“
durch die Wörter „Bewerber gültig“ ersetzt. d) In Absatz 5 wird das Wort „Freiumschläge“
durch das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Bedeu-
tung“ das Wort „der“ durch die Wörter „des e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Amtes einer“ ersetzt. „(6) Unmittelbar vor Abschluss der Wahl ent-
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „anzusetzen“ nimmt der Wahlvorstand den fristgerecht einge-
durch das Wort „einzuleiten“ ersetzt. gangenen Wahlbriefen, denen eine unterschrie-
9. In § 9 wird das Wort „Soldaten“ durch das Wort bene Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
„Bewerber“ ersetzt. beiliegt, die Stimmzettel und legt diese, ohne
von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, in eine
10. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: verschlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mit-
„(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den glieder des Wahlvorstandes vermerken die
Stimmzettel, faltet ihn in der Weise, dass die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimmzet-
Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und legt ihn in telumschläge, denen keine unterschriebene Er-
die Wahlurne.“ klärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk
11. § 11 wird wie folgt geändert: „ungültig“ zu versehen und ungeöffnet zu den
Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unter-
„Kann die Wahl wegen großer Entfernung ein- schreiben.“
zelner Teile eines Wahlbereiches nicht nach
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann
der Wahlvorstand im Einvernehmen mit dem aa) In Satz 1 wird das Wort „Freiumschläge“
Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein durch das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.
anordnen.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „Umschläge“ durch
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt.
„(2) Der Wahlvorstand stellt dem Wahlberech- 12. § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
tigten zur Briefwahl Wahlunterlagen zur Ver-
fügung. Sie bestehen aus „Ungültig sind Stimmzettel,
1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettel- 1. auf denen mehr als drei Namen gekennzeichnet
umschlag, sind,
2. einer vorgedruckten Erklärung, dass der 2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt
Wahlberechtigte den Stimmzettel versehen sind oder
a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat 3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifelsfrei
oder ergibt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1807
13. § 13 wird durch die folgenden §§ 13 bis 13b ersetzt: (2) Gewählt wird durch Handaufheben. Wider-
„§ 13 spricht ein Wahlberechtigter diesem Verfahren, wird
eine geheime Wahl durchgeführt.
Vereinfachtes Wahlverfahren
(3) Ist bei der Wahl durch Handaufheben die Ab-
Ein vereinfachtes Wahlverfahren nach Maßgabe stimmung über alle Bewerber beendet, stellt der
der §§ 13a und 13b ist durchzuführen Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Absatz 1
1. bei einer besonderen Auslandsverwendung nach und 3 fest.
§ 62 Absatz 1 des Soldatengesetzes, (4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvor-
2. im Fall des § 13 Absatz 3 des Soldaten- stand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe.
beteiligungsgesetzes oder Der Wahlvorstand sorgt dafür, dass die Wahlbe-
rechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und
3. in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraus- diesen in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe
sichtlich weniger als sechs Monate betragen nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Be-
wird. hälter legen können. Nach Abschluss der Wahl
§ 3 Absatz 1, die §§ 4 und 5 Absatz 2, die §§ 6 stellt der Wahlvorstand das Ergebnis nach § 12 Ab-
bis 9, § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3, satz 1 und 3 fest.“
die §§ 11 und 12 Absatz 2 sowie § 15 Absatz 2 14. § 14 wird wie folgt geändert:
werden nicht angewendet.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 13a „(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahl-
vorstand eine Wahlniederschrift an, die von
Ablauf des vereinfachten Wahlverfahrens seinen Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Sie
(1) Die Bestellung des Wahlvorstandes durch muss enthalten
den Disziplinarvorgesetzten erfolgt auf Vorschlag 1. die Zahl der Wahlberechtigten,
der amtierenden Vertrauensperson; falls eine sol-
che nicht vorhanden ist, entsprechend dem Wahl- 2. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
ergebnis einer Versammlung der Wahlberechtigten, 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
die der Disziplinarvorgesetzte in diesem Fall unver- 4. die Zahl der abgegebenen Stimmen,
züglich nach Bildung des Wahlbereiches einzuberu-
5. die Zahl der ungültigen Stimmzettelum-
fen hat.
schläge und
(2) Der Disziplinarvorgesetzte übergibt dem
6. die Namen der gewählten Vertrauensperson
Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtig-
und der beiden Stellvertreter mit der jeweils
ten. Der Wahlvorstand prüft dieses Verzeichnis,
auf sie entfallenden Anzahl gültiger Stim-
führt es als Wählerverzeichnis fort und beruft unver-
men.“
züglich eine Wahlversammlung zur Wahl der
Vertrauensperson und ihrer Stellvertreter ein. b) In Absatz 2 wird das Wort „Vorkommnisse“
durch das Wort „Ereignisse“ ersetzt.
(3) Der Wahlvorstand gibt das Wählerverzeichnis
bekannt und nimmt Einsprüche gegen das Wähler- 15. § 16 wird wie folgt gefasst:
verzeichnis entgegen. Über die Einsprüche ent- „§ 16
scheidet er sofort. Will der Wahlvorstand dem Ein- Aufbewahrung der Wahlunterlagen
spruch stattgeben, soll der Betroffene gehört wer-
den, wenn er nicht selbst den Einspruch eingelegt Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunter-
hat. Ist der Einspruch begründet, berichtigt der lagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf. Zu ihnen
Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. Die Entschei- gehören das Wählerverzeichnis und das Wahlaus-
dung über den Einspruch ist zu dokumentieren und schreiben sowie die Wahlvorschläge, die Bewerber-
zu den Wahlunterlagen zu nehmen. liste, die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärun-
gen und die Wahlniederschrift.“
(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen
und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie 16. § 17 wird wie folgt gefasst:
nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt. „§ 17
(5) Gehen keine Wahlvorschläge ein, hat der Leitung der Wahl
Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten auf (1) Der aus fünf Soldaten bestehende zentrale
die Aufgabe und Bedeutung des Amtes einer Ver- Wahlvorstand leitet die Wahl. Die Durchführung
trauensperson sowie auf die Folgen des Fehlens der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen
von Wahlvorschlägen hinzuweisen und sie aufzufor- dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den
dern, nunmehr Wahlvorschläge abzugeben. Gehen Weisungen des zentralen Wahlvorstandes.
auch danach keine Wahlvorschläge ein, ist das
(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstandes
Wahlverfahren abzubrechen. Auf Antrag von min-
haben die dezentralen Wahlvorstände insbeson-
destens drei Wahlberechtigten ist ein neues Wahl-
dere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben,
verfahren einzuleiten.
die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
veranlasst worden sind.
§ 13b
(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentra-
Wahlvorgang im vereinfachten Wahlverfahren len Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglie-
(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. der und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unver-
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
züglich nach ihrer Bestellung bis auf die Ebene 2. die Großverbände und vergleichbaren Dienst-
der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen be- stellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände ein-
kannt. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in gerichtet werden,
den Dienststellen und Einheiten; der Aushang muss 3. den Tag, bis zu dem die Bewerbungen einzu-
bis zum Abschluss der Stimmabgabe zugänglich reichen sind,
sein. Eine zusätzliche Veröffentlichung in einem
internen elektronischen Informationssystem der 4. den Ort und den Tag für den fristgerechten Ein-
Bundeswehr ist zulässig.“ gang der Wahlbriefe.“
17. § 18 wird wie folgt geändert: 20. § 23 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 23
„(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Ein- Wählerverzeichnis
vernehmen mit den Organisationsbereichen de- (1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach
zentrale Wahlvorstände Laufbahn- und Statusgruppen getrenntes Verzeich-
1. am Sitz von Großverbänden oder vergleich- nis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen sei-
baren Dienststellen sowie nes Zuständigkeitsbereiches auf. Das Wählerver-
zeichnis enthält zu jedem Wahlberechtigten den Fa-
2. für sicherheitsempfindliche Bereiche. miliennamen, die Vornamen und den Dienstgrad. Es
Die für die Dauer einer besonderen Auslandsver- ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktuali-
wendung gewählten Vertrauenspersonen sind sieren. Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben
dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur
Kommandobehörde zugeordnet, welcher der Verfügung zu stellen.
eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unter- (2) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson
stellt ist. Satz 2 gilt nicht, wenn geschlossene eines Wahlbereiches zum maßgeblichen Zeitpunkt
Einheiten und Verbände, insbesondere fahrende für eine besondere Auslandsverwendung in einen
Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten anderen Truppenteil kommandiert, ist der nach
Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in § 13 Absatz 2 und 3 des Soldatenbeteiligungs-
einer besonderen Auslandsverwendung einge- gesetzes eintretende Stellvertreter wahlberechtigt.
setzt werden.“
(3) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezen-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „bestehen“ tralen Wahlvorstandes zur Einsicht auszulegen; die
durch das Wort „sollen“ ersetzt und nach dem Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vor-
Wort „Laufbahngruppe“ das Wort „bestehen“ gesetzten bekannt zu geben. Eine zusätzliche Ver-
eingefügt. öffentlichung des Wählerverzeichnisses in einem
c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „sind“ und internen elektronischen Informationssystem der
„erforderlich“ jeweils ein Komma eingefügt und Bundeswehr ist zulässig.
werden die Wörter „ihren dienstlichen Obliegen- (4) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des de-
heiten“ durch die Wörter „ihrer dienstlichen zentralen Wahlvorstandes sicherheitsempfindliche
Tätigkeit“ ersetzt. Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis
d) In Absatz 4 wird der Punkt am Ende durch die und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Um-
Wörter „ihrer Mitglieder.“ ersetzt. fang als Verschlusssachen des in Betracht kom-
menden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden.
18. § 19 wird wie folgt gefasst:
Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu
„§ 19 oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen
Unterstützung erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen
dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.“
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung
sowie alle Vorgesetzten unterstützen die Wahlvor- 21. § 24 wird wie folgt geändert:
stände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Insbeson- a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
dere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahl-
„(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das
vorständen die notwendigen Unterlagen und
Wählerverzeichnis innerhalb von zwei Wochen
Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf
nach dessen Auslegung schriftlich Einspruch
zur Verfügung.
beim zuständigen Wahlvorstand einlegen.
(2) Die Mitglieder der Wahlvorstände sowie de- (2) Über den Einspruch entscheidet der zu-
ren Ersatzmitglieder sind durch Schulungsmaßnah- ständige Wahlvorstand unverzüglich. Will der
men auf die Übernahme ihrer Aufgaben vorzuberei- Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll
ten.“ der Betroffene gehört werden, wenn er nicht
19. § 22 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: selbst den Einspruch eingelegt hat. Die Ent-
„(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt spätestens scheidung ist dem Einspruchsführer und dem
vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauens- Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch
personenausschusses bis auf die Ebene der Ein- einen Werktag vor dem Versenden der Wahl-
heiten und vergleichbaren Dienststellen Folgendes unterlagen, schriftlich mitzuteilen.“
bekannt: b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
1. den Familiennamen, die Vornamen, den Dienst- „(4) Versäumt ein Einspruchsberechtigter die
grad und die Dienststelle seiner Mitglieder, Frist nach Absatz 1, obwohl er den Einspruchs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1809
grund kannte oder ihm eine Kenntnisnahme zu- worden ist. Der zentrale Wahlvorstand leitet
mutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfech- den dezentralen Wahlvorständen die Gesamt-
tung nach § 47 des Soldatenbeteiligungsgeset- bewerberliste zur Bekanntgabe zu.
zes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund (3) Die Gesamtbewerberliste ist bis auf die
ausgeschlossen.“ Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienst-
22. § 25 wird wie folgt geändert: stellen bekannt zu geben. Die Bekanntgabe er-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: folgt durch Aushang in den Dienststellen und
Einheiten; der Aushang muss bis zum Abschluss
„(1) Jeder Wahlberechtigte, der Vertrauens- der Stimmabgabe zugänglich sein. Eine zusätz-
person eines Wahlbereiches ist, der für mindes- liche Veröffentlichung in einem internen elektro-
tens drei Monate gebildet wurde, kann sich bis nischen Informationssystem der Bundeswehr ist
zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetz- zulässig.“
ten Frist beim dezentralen Wahlvorstand bewer-
ben. Jedes Mitglied des Gesamtvertrauensper- b) Absatz 3 wird Absatz 4.
sonenausschusses, das keine Vertrauensperson 24. § 27 wird wie folgt geändert:
mehr ist, kann sich bis zur festgesetzten Frist a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
beim zentralen Wahlvorstand bewerben.“
„(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt an-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Vorname“ durch das
hand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel,
Wort „Vornamen“ ersetzt und werden nach dem
getrennt nach Wahlgängen. Die Bewerber sind in
Wort „Statusgruppe,“ die Wörter „Stamm-
alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben
truppenteil, derzeitige“ eingefügt.
nach § 25 Absatz 2 aufzuführen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Laufbahn- und
„(3) Der zuständige Wahlvorstand bestätigt Statusgruppen, Wahlumschläge,“ durch die
den Bewerbern unverzüglich schriftlich den Ein- Wörter „Wahlgängen, Stimmzettelumschläge,“
gang ihrer Bewerbung. Er gibt Bewerbungen, die ersetzt.
die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht
25. § 28 wird wie folgt geändert:
erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes
zurück und gibt Gelegenheit, den Mangel zu be- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
seitigen.“ „(1) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet
d) In Absatz 4 wird das Wort „dezentrale“ durch jedem Wahlberechtigten die Wahlunterlagen. Sie
das Wort „zuständige“ ersetzt. bestehen aus
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 1. einem Stimmzettel und einem Stimmzettel-
umschlag,
„(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1
nicht für alle Organisationsbereiche, Laufbahn- 2. einer vorgedruckten Erklärung, dass der
und Statusgruppen, denen jeweils mindestens Wahlberechtigte den Stimmzettel
ein Sitz nach § 20 zusteht, wenigstens eine Be- a) persönlich und geheim gekennzeichnet hat
werbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs einge- oder
gangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die
b) im Fall eines körperlichen Gebrechens ge-
Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewer-
mäß seinem erklärten Willen durch eine
ben können, über die dezentralen Wahlvor-
Person seines Vertrauens hat kennzeich-
stände auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu
nen lassen,
bewerben.“
23. § 26 wird wie folgt geändert: 3. einem an den dezentralen Wahlvorstand
adressierten Freiumschlag mit dem Wahlbe-
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende rechtigten als Absender und der Aufschrift
Absätze 1 bis 3 ersetzt: „Schriftliche Stimmabgabe“ sowie
„(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt 4. einem Begleitschreiben, in dem das Wahlver-
jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der fahren beschrieben und die Frist für die Rück-
Bewerber, getrennt nach Wahlgängen, in alpha- sendung des Wahlbriefs genannt ist.“
betischer Reihenfolge mit den Angaben nach
§ 25 Absatz 2 auf und übersendet sie dem b) In Absatz 2 wird das Wort „Wähler“ durch das
zentralen Wahlvorstand. Wort „Wahlberechtigte“ ersetzt.
(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamt- „(3) Der Wahlberechtigte kennzeichnet den
bewerberliste, getrennt nach Wahlgängen, in Stimmzettel und legt ihn in den Stimmzettel-
alphabetischer Reihenfolge und unter sinnge- umschlag. Im Fall eines körperlichen Gebre-
mäßer Anwendung der Sicherheitsbestimmun- chens kann der Wahlberechtigte den Stimmzet-
gen nach § 23 Absatz 4 zusammen. Jedes Mit- tel durch eine Person des Vertrauens kennzeich-
glied des Gesamtvertrauenspersonenausschus- nen lassen. Der Stimmzettelumschlag darf nur
ses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird den Stimmzettel enthalten. Hat der Wahlberech-
der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs tigte den Stimmzettel durch eine Person seines
der Bewerbungsfrist angehört, und dem Orga- Vertrauens kennzeichnen lassen, so hat diese
nisationsbereich zugeteilt, für den es in den durch Unterschreiben der vorgedruckten Er-
Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt klärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel
1810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtig- vorstand übermittelt. Eine Kopie nimmt der de-
ten gekennzeichnet hat. Der Wahlberechtigte zentrale Wahlvorstand zu seinen Wahlunter-
oder im Fall des Satzes 2 die Person des Ver- lagen.
trauens legt den Stimmzettelumschlag zusam- (2) Der zentrale Wahlvorstand stellt auf der
men mit der Erklärung in den Freiumschlag und Grundlage der übersandten Wahlergebnisse der
sendet diesen Wahlbrief an den dezentralen dezentralen Wahlvorstände das Gesamtergebnis
Wahlvorstand.“ fest. Die Feststellung ist getrennt nach Organi-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: sationsbereichen und Wahlgängen vorzuneh-
„(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt men. Das Gesamtergebnis ist als Anlage zur
den eingehenden Wahlbriefen die Stimmzettel- Wahlniederschrift zu nehmen.
umschläge und legt diese, wenn die unterschrie- (3) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauens-
bene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine ver- personenausschusses sind die Bewerber ge-
schlossene Wahlurne. Mindestens zwei Mitglie- wählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stim-
der des dezentralen Wahlvorstandes vermerken men erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ent-
die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Stimm- scheidet das Los; es wird vom Vorsitzenden des
zettelumschläge, denen keine unterschriebene zentralen Wahlvorstandes gezogen.“
Erklärung beigefügt ist, sind mit dem Vermerk
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
„ungültig“ zu versehen und ungeöffnet zu den
Wahlunterlagen zu nehmen; der Vermerk ist von 28. § 31 wird wie folgt geändert:
einem Mitglied des Wahlvorstandes zu unter- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schreiben. Die Wahlurne ist vor unbefugtem
Zugriff zu schützen.“ „(1) Über das Wahlergebnis fertigen der zen-
trale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvor-
26. § 29 wird wie folgt geändert:
stände Wahlniederschriften an, die von allen an-
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: wesenden Mitgliedern des jeweiligen Wahlvor-
„(1) Am Tag nach der Frist, die für den Ein- standes zu unterzeichnen sind. Jede Wahlnie-
gang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvor- derschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
stand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei die Zahl der
Mitglieder des dezentralen Wahlvorstandes die 1. Wahlberechtigten,
Wahlurnen. Sie entnehmen den Stimmzettel-
umschlägen die Stimmzettel und prüfen deren 2. Wahlbriefe und Stimmzettelumschläge, die
Gültigkeit. Ungültig sind Stimmzettel, nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3
Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu
1. auf denen mehr als ein Name gekennzeichnet nehmen sind,
ist,
3. gültigen Stimmzettel,
2. die mit einem Zusatz oder einem Vorbehalt
versehen sind oder 4. ungültigen Stimmzettel und
3. aus denen sich der Wählerwille nicht zweifels- 5. Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber
frei ergibt. entfallen, wobei die Statusgruppe des Bewer-
bers anzugeben ist.“
(2) Ungültige Stimmzettel sind in einer Liste
zu erfassen und von den übrigen Stimmzetteln b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „der“ die
getrennt bei den Wahlunterlagen aufzubewah- Wörter „in diesem Wahlgang“ eingefügt.
ren.“ c) In Absatz 3 wird das Wort „Vorkommnisse“
b) In Absatz 3 wird das Wort „Freiumschläge“ durch das Wort „Ereignisse“ und das Wort „Nie-
jeweils durch das Wort „Wahlbriefe“ ersetzt. derschrift“ durch das Wort „Wahlniederschrift“
27. § 30 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: 29. Die §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Feststellung des Wahlergebnisses „§ 33
durch den dezentralen Wahlvorstand enthält, Bekanntgabe des Wahlergebnisses
getrennt nach Wahlgängen, die Zahl der
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundes-
1. Wahlberechtigten, ministerium der Verteidigung sowie den Organisa-
2. Stimmzettelumschläge und Wahlbriefe, die tionsbereichen das Wahlergebnis durch Übermitt-
nach § 28 Absatz 4 Satz 3 und § 29 Absatz 3 lung der Wahlniederschrift nach § 31 Absatz 2 be-
Satz 1 ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu kannt. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrich-
nehmen sind, tigung der gewählten Bewerber nach § 32 zu be-
3. gültigen Stimmzettel, rücksichtigen.
4. ungültigen Stimmzettel und (2) Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag be-
kannt gegeben, der auf die Veröffentlichung der
5. Stimmen, die auf den jeweiligen Bewerber Angaben nach Absatz 1 in einem internen elektro-
entfallen. nischen Informationssystem der Bundeswehr folgt.
Das Ergebnis wird von den anwesenden Mitglie- Das Datum der Einstellung ist durch den zentralen
dern des dezentralen Wahlvorstandes unter- Wahlvorstand zu vermerken und zu den Wahlunter-
zeichnet und unverzüglich dem zentralen Wahl- lagen zu nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1811
§ 34 Änderung der Wahlverordnung zum Soldatenbetei-
Aufbewahrung der Wahlunterlagen ligungsgesetz vom 22. August 2012 (BGBl. I
S. 1805) am 31. August 2012 bestellt worden ist,
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss be- ist diese Verordnung in der bis dahin geltenden
wahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Fassung weiter anzuwenden.“
Amtszeit auf. Zu ihnen gehören die Wählerverzeich-
nisse, die Wahlausschreiben, die Bewerberlisten,
die Stimmzettel, die vorgedruckten Erklärungen, Artikel 2
die Wahlniederschriften und die Dokumentation
der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
30. § 35 wird wie folgt gefasst:
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
„§ 35
dung in Kraft.
Übergangsregelung aus Anlass der
Ersten Verordnung zur Änderung der (2) Gleichzeitig tritt die Vertrauenspersonenwahl-
Wahlverordnung zum Soldatenbeteiligungsgesetz verordnung vom 8. Februar 1991 (BGBl. I S. 420), die
Für Wahlen, zu deren Durchführung der Wahlvor- durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Juli 1995
stand vor Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 22. August 2012
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
In Vertretung
R ü d i g e r Wo l f
1812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
Verordnung
zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Durchführungsverordnung – LuftVStDV)
Vom 22. August 2012
Es verordnen ten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008,
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 bis 6 und 8, Abschnitt 2
– das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen Zu § 8 des Gesetzes
mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund
des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie §2
– das Bundesministerium der Finanzen im Einverneh-
Erteilung der
men mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2
Nummer 1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis
des Luftverkehrsteuergesetzes vom 9. Dezember 2010 nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes schriftlich.
(BGBl. I S. 1885): (2) Die Erlaubnis kann mit sämtlichen in § 120
Absatz 2 der Abgabenordnung aufgezählten Neben-
Inhaltsübersicht bestimmungen verbunden werden.
Abschnitt 1
Zu § 2 des Gesetzes Abschnitt 3
§ 1 Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Zu § 9 des Gesetzes
Abschnitt 2
§3
Zu § 8 des Gesetzes
§ 2 Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer
Als Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer nach
Abschnitt 3 § 9 des Gesetzes ist es insbesondere anzusehen, wenn
Zu § 9 des Gesetzes eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen
§ 3 Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erfüllt sind:
1. der Steuerschuldner
Abschnitt 4
a) verweigert unberechtigt Auskünfte über seine
Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes
wirtschaftliche Lage einschließlich der Herkunft
§ 4 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, des Betriebskapitals,
Allgemeines
§ 5 Schnittstellen b) lehnt die Prüfung seiner wirtschaftlichen Lage ab
§ 6 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag oder
c) legt die für die Prüfung erforderlichen Bilanzen,
Abschnitt 5
Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht,
Inkrafttreten nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt
§ 7 Inkrafttreten vor;
2. weitere Angaben, die zur Sicherung des Steuerauf-
Abschnitt 1 kommens erforderlich sind, werden nach § 7
Zu § 2 des Gesetzes Absatz 3 des Gesetzes durch ein Luftverkehrs-
unternehmen oder nach § 8 Absatz 3 Satz 3 des
§1 Gesetzes durch einen Antragsteller unberechtigt
nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem
Ergänzende Begriffsbestimmungen zum Gesetz
Inhalt gemacht;
Als Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2
3. der Steuerschuldner erfüllt rechtmäßige Auflagen,
Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche
die mit der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter
Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen
nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes verbunden sind,
einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschrif-
nicht;
ten des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des 4. der Steuerschuldner legt zur Zahlung der fälligen
Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vor- Luftverkehrsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte
schriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiens- Schecks vor oder lässt sich diese vorlegen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1813
5. der Steuerschuldner zahlt die Luftverkehrsteuer (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt
mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Absatz 3 im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern
der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf; Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung
6. der Steuerschuldner lässt die Luftverkehrsteuer nach Absatz 1 durch eine Verfahrensanweisung. Die
mehrmals durch einen Dritten entrichten, ohne dass Verfahrensanweisung ist im Internet auf den Seiten der
er nachweisen kann, dass aus einem wirtschaftlich Zollverwaltung (www.zoll.de) sowie im Bundesanzeiger
begründeten gegenseitigen Vertrag Ansprüche auf zu veröffentlichen.
die Zahlung durch den Dritten bestehen; (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
7. der Steuerschuldner oder, soweit es sich um ein dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ver-
Unternehmen handelt, Personen, die in nicht uner- fahren einzusetzen, die die Authentizität, Vertraulichkeit
heblichem Maße am Kapital des Unternehmens und Integrität der Daten gewährleisten. Werden allge-
oder in nicht unerheblichem Maße an der Erfüllung mein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsse-
der Pflichten des Unternehmens nach dem Luftver- lungsverfahren einzusetzen.
kehrsteuergesetz beteiligt sind,
a) wurden rechtskräftig wegen vorsätzlicher oder §5
leichtfertiger Verkürzung von Luftverkehrsteuer Schnittstellen
oder wegen Teilnahme an einer solchen Tat ver-
urteilt, (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen be-
b) sind nach den im Einzelfall vorliegenden zu- stimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen.
reichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Täter Die für die Übermittlung benötigten Schnittstellen und
oder Teilnehmer einer Steuerstraftat oder die dazugehörige Dokumentation werden über das
c) sind oder waren in einen Fall von Zahlungsun- Internet zur Verfügung gestellt.
fähigkeit verwickelt, auf Grund derer die Luft- (2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungs-
verkehrsteuer nicht in voller Höhe vereinnahmt gemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann
werden konnte; die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Ab-
8. der Steuerschuldner kommt den Aufzeichnungs- sender ist über die Mängel zu unterrichten.
pflichten nach § 13 des Gesetzes nicht oder nur
ungenügend nach und erschwert dadurch die Über- §6
prüfung oder Ermittlung der Luftverkehrsteuer nicht
unerheblich; Authentifizierung,
Datenübermittlung im Auftrag
9. der Steuerschuldner erklärt oder meldet die Luftver-
kehrsteuer wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
an; grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur
erforderlich.
10. der Steuerschuldner hat nicht unerhebliche Zah-
lungsrückstände bei anderen Abgaben oder an- (2) Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dann
deren Abgabengläubigern; nicht erforderlich, wenn ein anderes sicheres Verfahren
11. der Steuerschuldner erhebt Einwendungen gegen eingesetzt wird, welches den Datenübermittler (Absen-
die Durchführung von Außenprüfungen, insbeson- der der Daten) authentifiziert und die in § 4 Absatz 3
dere bei rechtmäßigen Prüfungen der wirtschaft- bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der
lichen Lage, oder Authentizität und Integrität der Daten in gleicher Weise
erfüllt. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers
12. der Steuerschuldner stellt einen Antrag auf Stun- kann auch der elektronische Identitätsnachweis des
dung nach § 222 der Abgabenordnung. Personalausweises (eID) nach
1. § 18 des Personalausweisgesetzes oder
Abschnitt 4
2. § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fas-
Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes sung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
§4 setzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert
Elektronische Datenübermittlung worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genutzt
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines werden,
(1) Daten, die für das Besteuerungsverfahren er- sobald die organisatorischen und technischen Voraus-
forderlich sind, können durch Datenfernübertragung setzungen dafür bei der Zollverwaltung geschaffen
übermittelt werden (elektronische Datenübermittlung), sind.
sobald die organisatorischen und technischen Voraus-
(3) Eine elektronische Datenübermittlung über DE-
setzungen dafür bei der Zollverwaltung gegeben sind.
Mail-Dienste im Sinne des § 1 des DE-Mail-Gesetzes
Mit der elektronischen Datenübermittlung können unter
vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2
den Voraussetzungen des § 11 des Bundesdaten-
Absatz 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
schutzgesetzes Dritte beauftragt werden. Der mit der
S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
elektronischen Datenübermittlung beauftragte Auftrag-
Fassung ist nur zulässig, soweit
nehmer gilt als Empfangsbevollmächtigter für Mitteilun-
gen des Hauptzollamtes an den Auftraggeber, solange 1. die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 des DE-Mail-
dieser nicht widerspricht. Gesetzes gewahrt werden und
1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
2. die organisatorischen und technischen Vorausset- Abschnitt 5
zungen für das Verfahren bei der Zollverwaltung ge- Inkrafttreten
geben sind.
(4) Im Fall einer Übermittlung im Auftrag (§ 4 Ab- §7
satz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftrag-
geber unverzüglich in leicht nachprüfbarer Form zur Inkrafttreten
Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in
hat die Daten unverzüglich zu überprüfen. Kraft.
Berlin, den 22. August 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1815
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
Vom 28. August 2012
Auf Grund des § 143 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl. I S. 958) geändert worden ist, sowie des § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April
2012 (BGBl. I S. 606) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Der Anlage werden folgende Tabellen angefügt:
„Frequenznutzungsbeiträge und EMV-Beiträge für das Jahr 2008
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
1. Öffentlicher
Mobilfunk
1.1 GSM Netz 380 277,98 16 383,81
1.2 (entfällt)
1.3 Funkruf Frequenz 43 817,79 0,00
1.4 (entfällt)
1.5 UMTS Netz 196 761,81 216 098,25
2. Rundfunkdienst
2.1 Ton-Rundfunk
2.1.1 LW Frequenz 4 791,65 25 192,67
2.1.2 MW Frequenz 951,17 4 726,55
2.1.3 KW Frequenz 20,76 97,60
2.1.4 digitale MW Frequenz 4 915,19 381,14
2.1.5 digitale LW Frequenz 33 397,35 0,00
2.1.6 digitale KW Frequenz 0,00 188,61
2.1.7 Nichtöffentliche Funkanlagen Frequenz 89,80 8,76
im UKW-Rundfunkbereich
Theoretische Ver-
sorgungsfläche je
zugeteilte Frequenz*)
2.1.8 UKW je angefangene 10 km2 1,26 1,03
2.1.9 T-DAB je angefangene 10 km2 4,67 0,15
2.2 Fernseh-Rundfunk
2.2.1 Fernseh-Rundfunk je angefangene 10 km2 4,84 40,09
2.2.2 DVB-T je angefangene 10 km2 4,42 2,86
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
3. Feste Funkdienste/
Normalfrequenz-
und Zeitzeichen-
funk
3.1 Punkt-zu-Punkt-Richtfunk Sendefunkanlage 1,48 0,38
3.2 WLL-PMP-Richtfunk Sendefunkanlage 41,62 0,00
3.3 gebietsbezogene Richtfunk- Sendefunkanlage 65,30 0,24
zuteilungen
3.4 fester Funkdienst unter 30 MHz, Frequenz 52,90 33,92
Normalfrequenz- und Zeit-
zeichenfunk
3.5 Punkt-zu-Mehrpunkt-Richtfunk Sendefunkanlage 34,47 1,38
(außer WLL-PMP-Richtfunk)
4. Nichtöffentlicher
mobiler Landfunk
(nömL)
4.1 Betriebsfunk, Grubenfunk, Sendefunkanlage 4,01 2,45
Grundstücks-Sprechfunk,
nichtöffentliches Datenfunknetz
für Fernwirk- und Alarmierungs-
zwecke, Funkanlagen für Hilfs-
zwecke, Fernwirkfunk
4.2 (entfällt)
4.3 (entfällt)
4.4 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze ohne Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 4,19 0,20
bis zu 5 8,39 0,41
bis zu 10 16,77 0,82
bis zu 50 33,54 1,64
bis zu 150 67,08 3,27
bis zu 400 134,16 6,55
bis zu 1 000 268,32 13,10
mehr als 1 000 402,49 19,65
4.5 Grundstücks-Personenruf Netz mit ……
(Netze mit Quittungssender) Rufempfängern
bis zu 2 6,06 0,62
bis zu 5 12,12 1,23
bis zu 10 24,24 2,46
bis zu 50 48,48 4,93
bis zu 150 96,96 9,86
bis zu 400 193,91 19,72
bis zu 1 000 290,87 29,58
mehr als 1 000 387,83 39,44
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1817
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
4.6 grundstücksüberschreitender Netz mit ……
Personenruf Rufempfängern
bis zu 2 29,94 0,00
bis zu 5 59,88 0,00
bis zu 10 119,77 0,00
bis zu 50 239,53 0,00
bis zu 150 479,06 0,00
bis zu 400 958,12 0,00
bis zu 1 000 1 437,18 0,00
4.7 Fernsehfunk, bewegbare Kleinst- Sendefunkanlage 5,28 14,34
Richtfunkanlagen, Funkanlagen
zur vorübergehenden Einrichtung
einer Fernseh-, Ton- oder Melde-
leitung, vorübergehende Ein-
richtung einer Bild-, Ton- oder
Meldeübertragungsstrecke
4.8 Durchsagefunk (Funkmikrofone, Sendefunkanlage 15,58 0,89
drahtlose Mikrofone, Führungs-
funk, Betriebsfunk für Führungs-
zwecke, Regie- und Kommando-
funk), Regiefunk des Reportage-
funks
4.9 Funkanlage zur Fernsteuerung kein Beitrag kein Beitrag
von Modellen, drahtlose Mikro-
fonanlage für Hörgeschädigte
5. Flugfunkdienst
5.1 stationäre Bodenfunkstellen, Funkstelle 511,58 135,52
ortsfeste Flugnavigations-
funkstellen
5.2 mobiler Flugfunk (Luftfunk- Funkstelle 9,98 28,53
stellen), Flugnavigationsfunk
(bewegliche Funkstellen)
5.3 mobiler Flugfunk Funkstelle 0,00 31,25
(sonstige Bodenfunkstellen)
6. Amateurfunkdienst Amateurfunk Inhaber einer Zulas- 4,39 22,81
sung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst
7. Seefunkdienst/ Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk Funkstelle 22,66 1,56
Binnenschifffahrts-
funk
8. Nichtnavigatori-
scher Ortungs-
funkdienst
8.1 nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 0,26 0,89
kleiner Leistung (bis 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP)),
Wetterhilfenfunk
8.2 nichtnavigatorischer Ortungsfunk Sendefunkanlage 80,76 0,00
hoher Leistung (größer als 50 Watt
Strahlungsleistung (ERP))
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012
Jahresbeitrag je Bezugseinheit
Funkdienst/ (in Euro)
Nr. Nutzergruppen Bezugseinheit
Funkanwendung
TKG EMVG
1 2 3 4 5 6
9. Sonstige Funk-
anwendungen
9.1 Demonstrationsfunk Sendefunkanlage 1,76 19,82
9.2 Versuchsfunk Zuteilung 0,00 21,52
10. Bahnfunk
10.1 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 51,63 4,15
(ortsfeste Frequenznutzung)
10.2 analoger Eisenbahn-Betriebsfunk Sendefunkanlage 7,11 3,22
(mobile Frequenznutzung)
10.3 digitaler Eisenbahn-Betriebsfunk pro Sektor und 53,85 30,66
in GSM-R-Technik Frequenzpaar
11. Bündelfunk
11.1 Bündelfunk pro Sektor und 80,04 14,17
(bis 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
oder pro Frequenz im
Direct-Mode-Betrieb
je 12,5 kHz Bandbreite
11.2 Bündelfunk pro Sektor und 2,13 0,00
(größer als 25 kHz Bandbreite) Frequenzpaar
je 12,5 kHz Bandbreite
12. Satellitenfunk
12.1 koordinierungsrelevante Frequenz 650,18 49,95
Satellitenfunkverbindung
12.2 nicht koordinierungsrelevante Frequenz 53,84 1,16
Satellitenfunkverbindung
12.3 Satellitenfunknetz Frequenz 545,88 171,17
12.4 Bei der internationalen Fern- Satellitensystem 9 489,57 0,00
meldeunion in deutschem Namen
registrierte Satellitensysteme
(nach Übertragung der Nutzungs-
rechte)
*) Berechnung der theoretischen Versorgungsfläche für das Beitragsjahr 2008:
Die theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags. Sie basiert für alle Rundfunkdienste auf den
internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie auf den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom
März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und
für DVB-T Chester 1997.
Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417 zu entnehmen, Angaben für den Betrieb
eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) sind dem Abkommen Genf 1984 zu entnehmen, Angaben für den
Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position „Medianwert der Mindestfeldstärke“) und Angaben
für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A.1.50, Position „Medianwert für die minimale äquivalente Feld-
stärke“). In Gleichwellennetzen werden theoretische Versorgungsflächen verschiedener Sender nicht mehrfach veranschlagt.
Auf der Basis der oben genannten Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils
gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung r vom Senderstandort bis zu dem Punkt,
an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jeden der 36 10°-Schritte ein Flächenelement A berechnet werden:
π r2
A=
36
Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in Quadratkilometern.
Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 %
Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in dem die Nutzung stattfindet, der Wert der
Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen r, die kleiner sind als 10 km,
werden die Ausbreitungskurven verwendet, die zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinie 176 TR 22 bzw. der Richtlinie 5 R 22 zu finden
sind.
Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren die Summenfeldstärke des Netzes
berechnet. Die theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeld-
stärke erreicht wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2012 1819
Neue Nutzergruppen Jahr der
gemäß § 1 Absatz 2 Satz 4 ersten Frequenzzuteilung
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 450 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 800 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 900 MHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 1,8 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,0 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 2,6 GHz 2010
drahtloser Netzzugang im Frequenzbereich 3,5 GHz 2010“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. August 2012
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r