1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Gesetz
zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur
Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
Vom 17. August 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 2
rates das folgende Gesetz beschlossen: Genehmigung und Betrieb
Unterabschnitt 1
Artikel 1
Untersuchung
Gesetz
§ 7 Untersuchungsgenehmigung
zur Demonstration der
§ 8 Verfahrens- und Formvorschriften
dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid1) § 9 Nebenbestimmungen und Widerruf der Genehmigung
(Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG) § 10 Benutzung fremder Grundstücke
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 2
Kapitel 1
Errichtung und Betrieb
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Planfeststellung für Errichtung und Betrieb eines Kohlen-
§ 1 Zweck des Gesetzes dioxidspeichers
§ 2 Geltungsbereich, landesrechtliche Gebietsbestimmung § 12 Antrag auf Planfeststellung
§ 3 Begriffsbestimmungen § 13 Planfeststellung
§ 14 Duldungspflicht
§ 15 Enteignungsrechtliche Vorwirkung
Kapitel 2 § 16 Widerruf der Planfeststellung
Transport
§ 4 Planfeststellung für Kohlendioxidleitungen; Verordnungs- Unterabschnitt 3
ermächtigung Stilllegung und Nachsorge
§ 17 Stilllegung
Kapitel 3 § 18 Nachsorge
Dauerhafte Speicherung
Unterabschnitt 4
Abschnitt 1
Nachweise und Programme
Bundesweite Bewertung und Register
§ 19 Sicherheitsnachweis
§ 5 Analyse und Bewertung der Potenziale für die dauerhafte § 20 Überwachungskonzept
Speicherung
§ 6 Register; Verordnungsermächtigung; Bericht an die Kom-
mission Unterabschnitt 5
Betreiberpflichten
1
) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie § 21 Anpassung
2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid § 22 Eigenüberwachung
und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der § 23 Maßnahmen bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßig-
Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und keiten
2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der § 24 Anforderungen an Kohlendioxidströme
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).
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Unterabschnitt 6 nen. Es regelt zunächst die Erforschung, Erprobung
Verordnungsermächtigungen und Demonstration von Technologien zur dauerhaften
§ 25 Regelung von Anforderungen an Kohlendioxidspeicher Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen Ge-
§ 26 Regelung von Anforderungen an das Verfahren steinsschichten.
Abschnitt 3 §2
Überprüfung durch Geltungsbereich,
die zuständige Behörde; Aufsicht landesrechtliche Gebietsbestimmung
§ 27 Überprüfung durch die zuständige Behörde
§ 28 Aufsicht (1) Dieses Gesetz gilt für die Erprobung und De-
monstration der dauerhaften Speicherung von Kohlen-
dioxid in unterirdischen Gesteinsschichten einschließ-
Kapitel 4
lich der Untersuchung, der Überwachung, Stilllegung
Haftung und Vorsorge und Nachsorge für alle Anlagen und Einrichtungen zur
§ 29 Haftung Speicherung, den Transport von Kohlendioxid sowie für
§ 30 Deckungsvorsorge sonstige Tätigkeiten, soweit dies ausdrücklich be-
§ 31 Übertragung der Verantwortung stimmt ist.
§ 32 Verordnungsermächtigung für die Deckungsvorsorge und
die Übertragung der Verantwortung (2) Es dürfen nur Kohlendioxidspeicher zugelassen
werden,
Kapitel 5 1. für die bis spätestens 31. Dezember 2016 ein voll-
Anschluss und Zugang Dritter ständiger Antrag bei der zuständigen Behörde ge-
§ 33 Anschluss und Zugang; Verordnungsermächtigung stellt worden ist,
§ 34 Befugnisse der Bundesnetzagentur; Verordnungsermächti-
gung 2. in denen jährlich nicht mehr als 1,3 Millionen Tonnen
§ 35 Behördliches und gerichtliches Verfahren für den Anschluss
Kohlendioxid eingespeichert werden und
und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung
3. soweit im räumlichen Geltungsbereich dieses Geset-
zes eine Gesamtspeichermenge von 4 Millionen
Kapitel 6 Tonnen Kohlendioxid im Jahr nicht überschritten
Forschungsspeicher wird.
§ 36 Geltung von Vorschriften
Die Landesbehörden entscheiden über die Zulassungs-
§ 37 Genehmigung von Forschungsspeichern
anträge in der Reihenfolge des Eingangs der vollstän-
§ 38 Anwendung von Vorschriften
digen Antragsunterlagen bei der jeweils zuständigen
Landesbehörde.
Kapitel 7
Schlussbestimmungen
(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Speicherung von
Kohlendioxid zu Forschungszwecken.
§ 39 Zuständige Behörden
§ 40 Wissensaustausch; Verordnungsermächtigung (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechts-
§ 41 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung übereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. De-
§ 42 Landesrechtliche Speicherabgaben zember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) auch im
§ 43 Bußgeldvorschriften Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des
§ 44 Evaluierungsbericht Festlandsockels.
§ 45 Übergangsvorschrift
(5) Die Länder können bestimmen, dass eine Erpro-
§ 46 Ausschluss abweichenden Landesrechts
bung und Demonstration der dauerhaften Speicherung
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 Satz 1, nur in bestimmten Gebieten zulässig ist oder in be-
§ 22 Absatz 2 Nummer 1) stimmten Gebieten unzulässig ist. Bei der Festlegung
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung der nach Satz 1 sind sonstige Optionen zur Nutzung einer
potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen potenziellen Speicherstätte, die geologischen Beson-
Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
derheiten der Gebiete und andere öffentliche Interessen
Anlage 2 (zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 2 Satz 1) abzuwägen.
Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung des
Überwachungskonzepts und für die Nachsorge §3
Begriffsbestimmungen
Kapitel 1
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
Allgemeine Bestimmungen
stimmungen:
§1 1. dauerhafte Speicherung
Zweck des Gesetzes Injektion und behälterlose Lagerung von Kohlen-
Dieses Gesetz dient der Gewährleistung einer dauer- dioxid und Nebenbestandteilen des Kohlendioxid-
haften Speicherung von Kohlendioxid in unterirdischen stroms in tiefen unterirdischen Gesteinsschichten
Gesteinsschichten zum Schutz des Menschen und der mit dem Ziel, auf unbegrenzte Zeit eine Leckage
Umwelt, auch in Verantwortung für künftige Generatio- zu verhindern;
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2. erhebliche Unregelmäßigkeit 13. Stilllegung
jede Unregelmäßigkeit bei den Injektions- oder das Einstellen der Injektion von Kohlendioxid und
Speichervorgängen oder in Bezug auf den Zustand Nebenbestandteilen des Kohlendioxidstroms, die
des Speicherkomplexes als solchen, die mit einem Beseitigung der dafür erforderlichen Einrichtungen
Leckagerisiko oder einem Risiko für Mensch oder und die dauerhafte Versiegelung des Kohlendioxid-
Umwelt behaftet ist; speichers;
3. Forschungsspeicher 14. Umwelt
Speichervorhaben zur Erforschung, Entwicklung Tiere, Pflanzen, die biologische Vielfalt, der Boden,
und Erprobung neuer Materialien, Produkte und Ver- das Wasser, die Luft, das Klima und die Landschaft
fahren, in die insgesamt weniger als 100 000 Tonnen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter (Umwelt-
Kohlendioxid injiziert werden; güter) einschließlich der Wechselwirkungen zwi-
schen diesen Umweltgütern sowie zwischen diesen
4. Gesteinsschichten Umweltgütern und Menschen;
abgrenzbare Bereiche im geologischen Untergrund, 15. Untersuchung
die aus einer oder mehreren Gesteinsarten zusam-
mengesetzt sind; Tätigkeit, die auf die Entdeckung von zur dauerhaf-
ten Speicherung geeigneten Gesteinsschichten ge-
5. hydraulische Einheit richtet ist, die Erhebung von Daten, die Charakteri-
räumlich abgegrenzter Bereich, der aus einer oder sierung solcher Gesteinsschichten im Hinblick auf
mehreren Gesteinsschichten besteht und dessen ihre tatsächliche Eignung zur dauerhaften Speiche-
Porenraum hydraulisch verbunden ist; rung sowie die Errichtung und der Betrieb der dafür
erforderlichen Einrichtungen;
6. Kohlendioxidleitungen
16. Untersuchungsfeld
dem Transport des Kohlendioxidstroms zu einem
Kohlendioxidspeicher dienende Leitungen ein- Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden
schließlich der erforderlichen Verdichter- und Druck- Linien an der Erdoberfläche, von lotrechten Ebenen
erhöhungsstationen; und in der Tiefe begrenzt ist, soweit nicht die Gren-
zen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen
7. Kohlendioxidspeicher anderen Verlauf erfordern;
zum Zweck der dauerhaften Speicherung räumlich 17. wesentliche Änderung
abgegrenzter Bereich, der aus einer oder mehreren
Gesteinsschichten besteht, sowie die hierfür erfor- Veränderung von Kohlendioxidspeichern oder Koh-
derlichen unter- und oberirdischen Einrichtungen lendioxidleitungen oder Veränderung ihres Betriebs,
ab Anlieferung des Kohlendioxidstroms an der In- die sich auf Mensch oder Umwelt auswirken kann.
jektionsanlage;
Kapitel 2
8. Kohlendioxidstrom
Tr a n s p o r t
die Gesamtheit der aus Abscheidung und Transport
von Kohlendioxid stammenden Stoffe;
§4
9. Langzeitsicherheit
Planfeststellung
ein Zustand, der gewährleistet, dass das gespei- für Kohlendioxidleitungen;
cherte Kohlendioxid und die gespeicherten Neben- Verordnungsermächtigung
bestandteile des Kohlendioxidstroms unter Berück-
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung
sichtigung der erforderlichen Vorsorge gegen Be-
von Kohlendioxidleitungen bedürfen der vorherigen
einträchtigungen von Mensch und Umwelt vollstän-
Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öf-
dig und auf unbegrenzte Zeit in dem Kohlendioxid-
fentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das
speicher zurückgehalten werden;
planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere
10. Leckage über die Lage, die Größe und die Technologie der Koh-
lendioxidleitung, zu informieren. Dabei ist der Öffent-
der Austritt von Kohlendioxid oder von Nebenbe-
lichkeit Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu
standteilen des Kohlendioxidstroms aus dem Spei-
geben. Die zuständige Behörde wirkt darauf hin, dass
cherkomplex;
der zukünftige Antragsteller erforderlichenfalls ein Ver-
11. Migration fahren des öffentlichen Dialogs und der Streitschlich-
tung durchführt. Die Länder können die näheren Anfor-
Ausbreitung von Kohlendioxid oder von Nebenbe-
derungen an das Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4
standteilen des Kohlendioxidstroms innerhalb des
bestimmen.
Speicherkomplexes;
(2) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
12. Speicherkomplex
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach
Kohlendioxidspeicher sowie die umliegenden Ge- Maßgabe des § 43a Nummer 1 bis 4 sowie 6 und 7, des
steinsschichten oder Teile davon, soweit diese als § 43b Nummer 3 bis 5 und des § 43e des Energiewirt-
natürliche zweite Ausbreitungsbarriere die allge- schaftsgesetzes. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend. Dient
meine Integrität und die Sicherheit des Kohlen- die Kohlendioxidleitung dem Transport zu einem Koh-
dioxidspeichers beeinflussen; lendioxidspeicher außerhalb des Geltungsbereichs die-
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ses Gesetzes, ist für die Planrechtfertigung insbeson- Kapitel 3
dere maßgeblich, ob der Kohlendioxidspeicher in dem
Dauerhafte Speicherung
anderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der
Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Abschnitt 1
Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Bundesweite Bewertung und Register
Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien
2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG §5
und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des
Analyse und Bewertung
Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl.
der Potenziale für die dauerhafte Speicherung
L 140 vom 5.6.2009, S. 114) errichtet und betrieben
wird. (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie erstellt und aktualisiert im Einvernehmen mit
(3) Für Vorarbeiten, Veränderungssperren, Vorkaufs- dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
rechte und vorzeitige Besitzeinweisungen sind die §§ 44 Reaktorsicherheit eine Bewertung der Potenziale von
bis 44b des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend Gesteinsschichten, die im Geltungsbereich dieses Ge-
anzuwenden. Für Anforderungen an Kohlendioxidlei- setzes für die dauerhafte Speicherung von Kohlendi-
tungen gilt § 49 Absatz 1 und 2 Nummer 2, Absatz 3, oxid im Hinblick auf die Zwecke des § 1 Satz 1 geeignet
5 und 6 Satz 1 und Absatz 7 des Energiewirtschafts- erscheinen.
gesetzes entsprechend. Für die nach Satz 1 in Verbin- (2) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und
dung mit § 49 Absatz 6 Satz 1 des Energiewirtschafts- Rohstoffe erarbeitet die für die Bewertung erforderli-
gesetzes zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der chen geologischen Grundlagen im Benehmen mit der
Strafprozessordnung entsprechend. jeweils zuständigen Landesbehörde. Dabei handelt es
sich insbesondere um
(4) Die Planfeststellung und die Plangenehmigung
können mit Auflagen verbunden werden, soweit dies 1. die Abgrenzung der räumlichen Ausdehnung der für
erforderlich ist, um das Wohl der Allgemeinheit zu wah- die dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteins-
ren oder öffentlich-rechtliche Vorschriften zu erfüllen. schichten,
Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben können 2. die geologische Charakterisierung der geeigneten
auch nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung Gesteinsschichten einschließlich entsprechender
aufgenommen, geändert oder ergänzt werden. Gesteinsparameter,
3. die geologische Charakterisierung der Gesteins-
(5) Dienen die Errichtung und der Betrieb einer Koh- schichten, die die geeigneten Gesteinsschichten
lendioxidleitung dem Wohl der Allgemeinheit, ist die umgeben,
Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des
Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck 4. die Abschätzung der für die dauerhafte Speicherung
unter Beachtung der Standortgebundenheit des nutzbaren Volumina der jeweiligen Gesteinsschich-
Kohlendioxidspeichers auf andere zumutbare Weise, ten,
insbesondere an anderer Stelle, nicht erreicht werden 5. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten
kann. Das Vorhaben dient dem Wohl der Allgemeinheit, vorhandenen Formationswässer, deren potenzielle
wenn es für die Demonstration der dauerhaften Spei- Migrationswege und der vorherrschenden Druckver-
cherung in Deutschland erforderlich ist und zum Zwe- hältnisse,
cke des Klimaschutzes die Emission von Kohlendioxid 6. die Abschätzung von Druckveränderungen in den
in Deutschland dauerhaft vermindert wird. Kohlen- Gesteinsschichten durch die vorgesehene dauer-
dioxidleitungen zu Kohlendioxidspeichern außerhalb hafte Speicherung,
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes dienen dem
Wohl der Allgemeinheit, wenn zum Zwecke des Klima- 7. mögliche Nutzungskonflikte durch Exploration, Roh-
schutzes die Emission von Kohlendioxid in Deutsch- stoffgewinnung, Geothermienutzung, nutzbares
land dauerhaft vermindert wird. Über das Vorliegen Grundwasser, Speicherung oder Lagerung anderer
der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 entschei- gasförmiger, flüssiger oder fester Stoffe oder wis-
det die zuständige Behörde im Planfeststellungsbe- senschaftliche Bohrungen im Bereich der für die
schluss. § 15 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3 gilt entspre- dauerhafte Speicherung geeigneten Gesteinsschich-
chend. ten.
(3) Für die Bewertung erarbeitet das Umweltbundes-
(6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- amt die Grundlagen, die für eine wirksame Umweltvor-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem sorge erforderlich sind, insbesondere durch Ermittlung
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- und Abschätzung der mit der vorgesehenen dauerhaf-
torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung ten Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen.
des Bundesrates festzulegen:
(4) Die zuständigen Behörden der Länder stellen der
Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe
1. Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens nach
die bei ihnen vorhandenen Daten zur Verfügung, die
Absatz 2, Bestimmungen für Vorarbeiten, Verände-
für eine wirksame Analyse und Bewertung der Poten-
rungssperren, Vorkaufsrechte und vorzeitige Besitz-
ziale für die dauerhafte Speicherung erforderlich sind;
einweisungen nach Absatz 3 Satz 1 sowie
Einzelheiten regelt eine Verwaltungsvereinbarung.
2. Anforderungen an die Sicherheit von Kohlendioxid- (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
leitungen. nologie veröffentlicht die Bewertung der Potenziale für
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die dauerhafte Speicherung und jeweilige Änderungen. die öffentliche Zugänglichkeit des Registers und die je-
Vor der Veröffentlichung sind die Länder anzuhören. weils erforderlichen Verfahren zu regeln.
(5) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und
§6 Rohstoffe arbeitet bei der Charakterisierung von grenz-
Register; Verordnungs- überschreitenden Kohlendioxidspeichern und der sie
ermächtigung; Bericht an die Kommission umgebenden Gesteinsschichten mit den zuständigen
(1) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und Behörden der Nachbarstaaten zusammen.
Rohstoffe (Registerbehörde) erstellt und führt im Einver- (6) Die Bundesanstalt für Geowissenschaften und
nehmen mit dem Umweltbundesamt zum Zweck der Rohstoffe legt der Kommission über die zuständigen
Information der Öffentlichkeit über Kohlendioxidleitun- Stellen in der Bundesregierung bis zum 30. Juni 2011,
gen und Kohlendioxidspeicher ein öffentlich zugäng- danach alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwen-
liches Register, in das aufgenommen werden: dung der Richtlinie 2009/31/EG und über Informationen
1. Angaben über bestehende und geplante Kohlen- nach Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 2
dioxidleitungen, Nummer 1 und 4 vor.
2. alle Genehmigungen, Planfeststellungsbeschlüsse Abschnitt 2
und Plangenehmigungen nach diesem Gesetz sowie
Anträge auf solche Entscheidungen, Genehmigung und Betrieb
3. Angaben über alle stillgelegten Kohlendioxidspei-
cher sowie alle Kohlendioxidspeicher, bei denen eine Unterabschnitt 1
Übertragung der Verantwortung nach § 31 stattge- Untersuchung
funden hat.
(2) Für beantragte, genehmigte und stillgelegte Koh- §7
lendioxidspeicher sind folgende Informationen in das Untersuchungsgenehmigung
Register aufzunehmen: (1) Die Untersuchung des Untergrundes auf seine
1. die Charakterisierung der von den Kohlendioxidspei- Eignung zur Errichtung von Kohlendioxidspeichern be-
chern genutzten und der die Kohlendioxidspeicher darf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von der
umgebenden Gesteinsschichten mittels der vorhan- zuständigen Behörde zu erteilen, wenn
denen geologischen Daten einschließlich der Karten 1. der Antragsteller die für eine ordnungsgemäße Un-
und Schnittdarstellungen über die räumliche Verbrei- tersuchung erforderliche finanzielle Leistungsfähig-
tung, keit besitzt,
2. die Charakterisierung der in den Gesteinsschichten 2. ein Untersuchungsprogramm vorliegt, aus dem her-
vorhandenen Formationswässer und der vorherr- vorgeht, dass die Untersuchungsarbeiten nach Art
schenden Druckverhältnisse, und Umfang in einem angemessenen Zeitraum ins-
3. die Abschätzung und Ermittlung von Druckverände- besondere nach Maßgabe der Anforderungen in An-
rungen in den Gesteinsschichten durch die dauer- lage 1 durchgeführt werden,
hafte Speicherung, 3. Beeinträchtigungen von Bodenschätzen und vor-
4. weitere verfügbare Informationen, anhand derer be- handenen Nutzungsmöglichkeiten des Untergrun-
urteilt werden kann, ob das gespeicherte Kohlen- des, deren Schutz jeweils im öffentlichen Interesse
dioxid vollständig und dauerhaft zurückgehalten liegt, sowie Beeinträchtigungen von bergrechtlichen
werden kann, Genehmigungen und wasserrechtlichen Zulassun-
5. die Abschätzung und Ermittlung der mit der dauerhaf- gen ausgeschlossen sind,
ten Speicherung verbundenen Umweltauswirkungen, 4. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme recht-
6. andere Nutzungsmöglichkeiten, insbesondere der fertigen, dass
Geothermie, a) der Antragsteller, bei juristischen Personen und
7. eine dreidimensionale Darstellung der Ausbreitung Personengesellschaften eine der nach Gesetz,
des Kohlendioxids und, soweit möglich, dessen Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
Konzentration im Ausbreitungsbereich. berechtigten Personen, die erforderliche Zuver-
lässigkeit nicht besitzt,
(3) Das Register wird laufend aktualisiert. Die zu-
ständigen Landesbehörden übermitteln der Registerbe- b) eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung der
hörde die Informationen, die für die Errichtung und Füh- Untersuchung bestellten Personen die erforder-
rung des Registers und für die Entscheidung nach § 2 liche Zuverlässigkeit oder Fachkunde nicht be-
Absatz 2 Satz 2 erforderlich sind. Für die öffentliche sitzt oder
Zugänglichkeit des Registers gelten die §§ 7 bis 9 des c) der Antragsteller, bei juristischen Personen und
Umweltinformationsgesetzes entsprechend. Personengesellschaften die nach Gesetz, Satzung
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berech-
nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem tigte Person, die erforderliche Fachkunde nicht
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- besitzt, falls keine unter Buchstabe b fallende
torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Person bestellt ist,
des Bundesrates die Erstellung und Führung des Re- 5. die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz von Le-
gisters, die für diesen Zweck erforderliche Erhebung, ben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und
Verarbeitung und Löschung personenbezogener Daten, Dritter getroffen werden,
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6. im Interesse der Allgemeinheit und der Nachbar- des auf ihre Eignung zur dauerhaften Speicherung von
schaft gewährleistet ist, dass Kohlendioxid. Während der Gültigkeitsdauer der Unter-
a) die betroffenen Umweltgüter geschützt und, so- suchungsgenehmigung dürfen anderweitige, die Eig-
weit dies nicht möglich ist, ordnungsgemäß wie- nung als Kohlendioxidspeicher beeinträchtigende Nut-
derhergestellt werden und zungen dieser Gesteinsschichten nicht zugelassen wer-
den.
b) Abfälle vermieden sowie entstehende Abfälle ord-
nungsgemäß und schadlos verwertet oder besei- §8
tigt werden
Verfahrens- und Formvorschriften
und wenn entsprechende Vorkehrungen getroffen
worden sind, (1) Der Antrag auf Untersuchungsgenehmigung be-
darf der Schriftform. Es sind die Angaben zu machen
7. im Bereich des Küstenmeeres, der ausschließlichen und die Unterlagen beizufügen, die für die Durchfüh-
Wirtschaftszone und des Festlandsockels rung des Genehmigungsverfahrens erforderlich sind.
a) die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht Der Antragsteller hat insbesondere das Untersuchungs-
beeinträchtigt wird und Beeinträchtigungen der feld und die Gesteinsschichten genau zu bezeichnen
Meeresumwelt nicht zu besorgen sind und und in Karten mit geeignetem Maßstab einzutragen.
Angaben und Unterlagen zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-
b) das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von
mer 1 und 4 sowie Angaben und Unterlagen, die Ge-
Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie
schäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, sind ge-
ozeanographische oder sonstige wissenschaftli-
trennt vorzulegen. Betreffen mehrere Anträge dasselbe
che Forschungen nicht mehr als nach den Um-
Untersuchungsfeld und dieselben Gesteinsschichten,
ständen unvermeidbar und der Fischfang nicht
so ist über den Antrag zuerst zu entscheiden, dessen
unangemessen beeinträchtigt werden,
Untersuchungsprogramm den Voraussetzungen des
8. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder über- § 7 Absatz 1 am besten Rechnung trägt; bei gleichwer-
wiegende öffentliche Interessen nicht entgegenste- tigen Anträgen genießt der Antrag Vorrang, der zuerst
hen. genehmigungsfähig ist.
Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, Nummer 5 und 6 (2) Die zuständige Behörde fordert die Behörden,
gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertie- deren Aufgabenbereich durch die beantragte Untersu-
fungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren an- chung berührt wird, innerhalb eines Monats nach Zu-
gewendet werden, bei denen maschinelle Kraft ange- gang des Antrags zur Stellungnahme auf. Die Stellung-
wendet wird oder unter Tage oder mit explosionsge- nahmen sind innerhalb einer von der zuständigen Be-
fährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosions- hörde zu bestimmenden Frist, die drei Monate nicht
fähigen Stoffen gearbeitet wird. überschreiten darf, abzugeben. Die zuständige Be-
(2) Die Untersuchung ist so durchzuführen, dass die hörde veranlasst, dass die Antragsunterlagen, mit Aus-
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 8 nahme der Unterlagen nach Absatz 1 Satz 4, innerhalb
erfüllt werden. eines Monats nach deren Zugang in einem öffentlich
zugänglichen Gebäude innerhalb des Gebietes, unter
(3) Auf der Grundlage der durch die Untersuchung dessen Oberfläche sich das Untersuchungsfeld befin-
gewonnenen Erkenntnisse sind der potenzielle Kohlen- det, für die Dauer eines Monats zur Einsicht ausgelegt
dioxidspeicher und der potenzielle Speicherkomplex werden. Die zuständige Behörde macht die Auslegung
nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien der Anlage 1 der Antragsunterlagen mindestens eine Woche vor dem
und weiterer geeigneter Methoden zu überprüfen und Beginn der Auslegung in ihrem amtlichen Veröffent-
auf ihre Eignung für eine langzeitsichere Speicherung lichungsblatt, in mindestens einer örtlichen Tageszei-
hin zu charakterisieren und zu bewerten. Die Ergeb- tung, die in dem betroffenen Gebiet verbreitet ist, und
nisse der Untersuchung und der Charakterisierung sind auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt. In der Be-
vom Untersuchungsberechtigten zu dokumentieren kanntmachung ist darauf hinzuweisen,
und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin
vorzulegen. 1. wo und in welchem Zeitraum die Antragsunterlagen
nach Satz 3 zur Einsicht ausgelegt sind und
(4) Die Daten der Untersuchung, die nach § 3 Ab-
satz 1 des Lagerstättengesetzes in der im Bundesge- 2. dass etwaige Einwendungen bei den in der Bekannt-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-1, veröffent- machung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 22 Einwendungsfrist vorzubringen sind.
des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) (3) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben be-
geändert worden ist, an die für die geologische Landes- rührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der
aufnahme zuständige Behörde zu übermitteln sind, Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei
werden von dieser nach Ablauf von fünf Jahren vom der zuständigen Behörde Einwendungen gegen den
Zeitpunkt der Übermittlung denjenigen zugänglich ge- Antrag erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind
macht, die ein berechtigtes Interesse an den Daten gel- alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf be-
tend machen und die Daten für einen Zweck verwenden sonderen privatrechtlichen Titeln beruhen; hierauf ist
wollen, der auch im öffentlichen Interesse liegt. Die Be- in der Bekanntmachung hinzuweisen.
stimmungen des Bundes und der Länder über den Zu- (4) Wird nach einem Antrag auf Untersuchungsge-
gang zu Umweltinformationen bleiben unberührt. nehmigung nach Absatz 1 für das darin bezeichnete
(5) Der Untersuchungsberechtigte hat das alleinige Feld oder für Teile davon erstmals ein Antrag auf Ertei-
Recht zur Untersuchung der in der Genehmigung be- lung einer bergrechtlichen Genehmigung gestellt und
zeichneten Gesteinsschichten des Untersuchungsfel- kann durch dieses Vorhaben die Eignung der im Antrag
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auf Untersuchungsgenehmigung bezeichneten Ge- suchung ein fremdes Grundstück benutzen will, hat vor
steinsschichten als Kohlendioxidspeicher beeinträch- Beginn der Untersuchung
tigt werden, kann dem Antrag auf Erteilung einer berg- 1. die Zustimmung des Grundstückseigentümers und
rechtlichen Genehmigung ganz oder teilweise erst nach der sonstigen Nutzungsberechtigten und,
Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 stattge-
geben werden. 2. wenn das Grundstück durch Gesetz oder auf Grund
Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet ist,
(5) Die Untersuchungsgenehmigung wird schriftlich auch die Zustimmung der für die Wahrung dieses
für bestimmte Gesteinsschichten im Untersuchungsfeld Zwecks zuständigen Behörde
erteilt. Das betroffene Untersuchungsfeld und die be-
einzuholen. § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
troffenen Gesteinsschichten sind darin genau zu be-
buchs bleibt unberührt.
zeichnen.
(2) Der Untersuchungsberechtigte hat nach Ab-
(6) Die Untersuchungsgenehmigung oder deren Ab-
schluss der Untersuchungsarbeiten den früheren Zu-
lehnung wird dem Antragsteller und denjenigen, die
stand fremder Grundstücke unverzüglich wiederherzu-
Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Eine Ausfer-
stellen, es sei denn, dass die Aufrechterhaltung der Ein-
tigung der Untersuchungsgenehmigung oder deren Ab-
wirkungen auf die Grundstücke nach Entscheidung der
lehnung ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfs-
zuständigen Behörde für die spätere Kohlendioxidspei-
belehrung für zwei Wochen an dem durch Absatz 2
cherung erforderlich ist oder die zuständige Behörde
Satz 3 bestimmten Ort zur Einsicht auszulegen. Die zu-
zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der betroffe-
ständige Behörde hat den verfügenden Teil der Unter-
nen Umweltgüter oder zur Wiedernutzbarmachung der
suchungsgenehmigung oder deren Ablehnung mit einer
Oberfläche eine Abweichung von dem früheren Zu-
Rechtsbehelfsbelehrung vor der Auslegung in ihrem
stand angeordnet hat.
amtlichen Veröffentlichungsblatt, in mindestens einer
örtlichen Tageszeitung, die in dem betroffenen Gebiet (3) Der Untersuchungsberechtigte hat dem Grund-
verbreitet ist, und auf ihrer Internetseite bekannt zu ma- stückseigentümer und den sonstigen Nutzungsberech-
chen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, tigten für die durch die Untersuchungsarbeiten entstan-
wo und in welchem Zeitraum die Unterlagen nach denen, nicht durch Wiederherstellung des früheren
Satz 2 zur Einsicht ausgelegt werden. Sind außer an Zustandes oder andere Maßnahmen nach Absatz 2
den Antragsteller mehr als 50 Zustellungen nach Satz 1 ausgeglichenen Vermögensnachteile Ersatz in Geld zu
vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch die leisten. Den Inhabern dinglicher Rechte an dem Grund-
öffentliche Bekanntmachung nach den Sätzen 2 und 3 stück stehen Rechte an dem Ersatzanspruch entspre-
ersetzt werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt chend der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes
der Bescheid gegenüber den Betroffenen, die keine zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu.
Einwendungen erhoben haben, sowie im Fall von (4) Zur Sicherung ihrer Ansprüche aus den Absät-
Satz 4 auch gegenüber denjenigen, die Einwendungen zen 2 und 3 können der Grundstückseigentümer und
erhoben haben, als zugestellt; in der Bekanntmachung sonstige Nutzungsberechtigte die Leistung einer aus-
ist hierauf hinzuweisen. reichenden Sicherheit nach § 232 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs verlangen.
§9 (5) Wird die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfor-
Nebenbestimmungen derliche Zustimmung versagt, so kann sie für Bereiche
und Widerruf der Genehmigung außerhalb von Gebäuden, Gärten und eingefriedeten
(1) Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Er- Hofräumen auf Antrag durch eine Entscheidung der zu-
gänzung von Auflagen ist zulässig, wenn dies erforder- ständigen Behörde ersetzt werden, wenn überwie-
lich ist, um die Einhaltung der Anforderungen nach § 7 gende öffentliche Interessen die Untersuchung erfor-
Absatz 1 bis 3 zu gewährleisten. Die Genehmigung ist dern.
auf den Zeitraum zu befristen, der für eine ordnungs- (6) Die zuständige Behörde entscheidet auf Antrag
gemäße Untersuchung erforderlich ist. Sie kann zu die- auch über die Höhe des Ersatzanspruchs nach Absatz 3
sem Zweck einmalig verlängert werden. Die Genehmi- oder die zu leistende Sicherheit nach Absatz 4, wenn
gung darf nicht über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Einigung hierüber nicht zustande kommt; die Kos-
befristet oder verlängert werden. ten des Verfahrens trägt der Untersuchungsberechtigte.
(2) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn Erst wenn der Ersatz oder die Sicherheit geleistet ist,
darf die Untersuchung begonnen oder fortgesetzt wer-
1. aus Gründen, die der Untersuchungsberechtigte zu den.
vertreten hat, innerhalb eines Jahres kein Gebrauch
von ihr gemacht oder die planmäßige Untersuchung Unterabschnitt 2
länger als ein Jahr unterbrochen worden ist oder
Errichtung und Betrieb
2. eine ihrer Erteilungsvoraussetzungen später wegge-
fallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe ge- § 11
schaffen werden kann.
Planfeststellung für Errichtung
und Betrieb eines Kohlendioxidspeichers
§ 10
(1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung
Benutzung fremder Grundstücke eines Kohlendioxidspeichers bedürfen der vorherigen
(1) Wer für notwendige Messungen, Untersuchun- Planfeststellung durch die zuständige Behörde. Die Öf-
gen des Bodens, des Untergrundes und des Grund- fentlichkeit ist möglichst vor Antragstellung über das
wassers oder ähnliche Arbeiten zum Zweck der Unter- planfeststellungspflichtige Vorhaben, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1733
über die Lage und die Größe des Kohlendioxidspei- 9. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Be-
chers sowie die Technologie der Kohlendioxidspeiche- trieb genommen werden soll.
rung, zu informieren. Dabei ist der Öffentlichkeit Gele- (2) Der Antragsteller hat dem Antrag auf Planfest-
genheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Die zu- stellung oder Plangenehmigung die zu dessen Prüfung
ständige Behörde wirkt darauf hin, dass der zukünftige erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere
Antragsteller erforderlichenfalls ein Verfahren des öf-
fentlichen Dialogs und der Streitschlichtung durchführt. 1. den Sicherheitsnachweis (§ 19),
Die Länder können die näheren Anforderungen an das 2. das Überwachungskonzept (§ 20),
Verfahren nach den Sätzen 2 bis 4 bestimmen.
3. das vorläufige Stilllegungs- und Nachsorgekonzept
(2) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 17 Absatz 2) sowie
kann eine Plangenehmigung nach § 74 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden, wenn 4. die nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung erforderlichen Unterlagen.
1. eine wesentliche Änderung eines Kohlendioxidspei-
chers beantragt wird, (3) Im Fall einer wesentlichen Änderung muss der
Antrag die Angaben nach Absatz 1 und die Unterlagen
2. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder die nach Absatz 2 enthalten, soweit diese Angaben und
Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Ei- Unterlagen für die Entscheidung nach § 11 erforderlich
gentums oder eines anderen Rechts schriftlich ein- sind.
verstanden erklärt haben,
(4) Der Antrag des Inhabers einer Untersuchungsge-
3. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufga- nehmigung nach § 7 genießt Vorrang gegenüber allen
benbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt weiteren Anträgen auf Planfeststellung für die Errich-
worden ist und tung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers in
4. keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträg- denselben Gesteinsschichten.
lichkeitsprüfung besteht.
§ 13
(3) Die Speicherung von Kohlendioxid außerhalb ei-
nes zugelassenen Kohlendioxidspeichers und in der Planfeststellung
Wassersäule ist unzulässig. (1) Der Plan darf nur festgestellt oder die Plangeneh-
migung nur erteilt werden, wenn
§ 12
1. sichergestellt ist, dass unter Berücksichtigung der
Antrag auf Planfeststellung Standortgebundenheit die Errichtung und der Be-
(1) Der Antrag auf Planfeststellung oder Plangeneh- trieb des geplanten Kohlendioxidspeichers das Wohl
migung muss enthalten: der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen und über-
wiegende private Belange nicht entgegenstehen,
1. den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
stellers, 2. die Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers
gewährleistet ist,
2. den Nachweis der Fachkunde des Antragstellers, bei
juristischen Personen oder Personengesellschaften 3. Gefahren für Mensch und Umwelt im Übrigen nicht
der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag hervorgerufen werden können,
zur Vertretung berechtigten Person, oder der für die 4. die erforderliche Vorsorge gegen Beeinträchtigungen
Errichtung, Leitung und Beaufsichtigung der Anlage von Mensch und Umwelt getroffen wird, insbeson-
verantwortlichen Personen, dere durch Verhinderung von erheblichen Unregel-
3. der Nachweis der erforderlichen finanziellen Leis- mäßigkeiten; die erforderliche Vorsorge für Kohlen-
tungsfähigkeit und der erforderlichen Zuverlässigkeit dioxidspeicher nach § 2 Absatz 2 bestimmt sich
des Antragstellers, nach dem Stand von Wissenschaft und Technik,
4. die Angabe, ob die Errichtung und der Betrieb bean- 5. die nach § 12 Absatz 2 einzureichenden Unterlagen
tragt werden oder ob eine wesentliche Änderung be- den Anforderungen dieses Gesetzes und den auf
antragt wird, Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen entsprechen,
5. die genaue Lage und Bezeichnung des Kohlen-
dioxidspeichers und des Speicherkomplexes und 6. der Antragsteller sicherstellen kann, dass der Koh-
die genaue Eintragung in Karten mit geeignetem lendioxidstrom den Anforderungen des § 24 ent-
Maßstab, spricht,
6. die Beschreibung der Anlage sowie der zu verwen- 7. der Antragsteller die von der zuständigen Behörde
denden Technologien, für das erste Betriebsjahr festgesetzte Deckungsvor-
7. Angaben über die jährlich und insgesamt zu spei- sorge nach § 30 Absatz 2 getroffen hat und
chernde Menge an Kohlendioxid, dessen voraus- 8. sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht ent-
sichtliche Herkunft und Zusammensetzung sowie In- gegenstehen.
jektionsraten, Injektionsdruck und maximalen Reser- Die sich aus § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 7
voirdruck, ergebenden Voraussetzungen gelten entsprechend. Bei
8. Angaben über die zu erwartende Druckentwicklung der Planfeststellung und der Plangenehmigung sind
im Speicherkomplex, die Lösung und die Freiset- Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze
zung von Stoffen und die Verdrängung von Forma- und sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu be-
tionswässern während und nach der Injektion, rücksichtigen. Bei der Entscheidung sind im Rahmen
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
der Genehmigungsvoraussetzungen und der Abwä- zu dulden, soweit diese ausschließlich den Erdkörper
gung die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung unter der Oberfläche des Grundstücks betreffen.
nach § 12 des Gesetzes über die Umweltverträglich- § 905 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-
keitsprüfung im Hinblick auf eine wirksame Umweltvor- berührt. Der Grundstückseigentümer und sonstige Nut-
sorge zu berücksichtigen. Auf die Belange der Land- zungsberechtigte haften nicht für nachteilige Wirkun-
und Forstwirtschaft ist Rücksicht zu nehmen. gen, die durch eine von ihnen nach Satz 1 zu duldende
(2) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange- Speicherung verursacht werden.
nehmigung muss insbesondere enthalten:
§ 15
1. den Namen und den Wohnsitz oder Sitz des Antrag-
stellers, Enteignungsrechtliche Vorwirkung
2. die genaue Lage und Ausdehnung des Kohlendi- (1) Dienen die Errichtung und der Betrieb des Koh-
oxidspeichers, des Speicherkomplexes sowie der lendioxidspeichers dem Wohl der Allgemeinheit, ist die
betroffenen hydraulischen Einheiten, Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung des
3. die genaue Beschreibung der Anlagen und der zu Vorhabens notwendig ist und der Enteignungszweck
verwendenden Technologien, unter Beachtung der Standortgebundenheit des Vorha-
bens auf andere zumutbare Weise, insbesondere an an-
4. die Festlegung der jährlichen Höchstmenge, der Ge-
derer Stelle, nicht erreicht werden kann. Das Vorhaben
samtmenge und der zulässigen Zusammensetzung
dient dem Wohl der Allgemeinheit, wenn es für die De-
des zu speichernden Kohlendioxids sowie der maxi-
monstration der dauerhaften Speicherung in Deutsch-
malen Injektionsraten und des maximalen Injektions-
land erforderlich ist und zum Zwecke des Klimaschut-
drucks,
zes die Emission von Kohlendioxid in Deutschland dau-
5. die Festlegung von Maßnahmen zur Verhütung von erhaft vermindert wird.
Leckagen und erheblichen Unregelmäßigkeiten, ins-
besondere unter Berücksichtigung von Risiken (2) Eine Enteignung setzt voraus, dass sich der An-
durch gelöste Stoffe und durch die Verdrängung tragsteller ernsthaft und zu angemessenen Bedingun-
von Formationswässern. gen um den freihändigen Erwerb der Rechte am Grund-
stück oder die Vereinbarung eines Nutzungsverhältnis-
(3) Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plange- ses vergeblich bemüht hat. Die Enteignung darf den zur
nehmigung kann mit Befristungen, Bedingungen, einem Verwirklichung des Enteignungszweckes erforderlichen
Vorbehalt des Widerrufs oder Auflagen versehen wer- Umfang nicht überschreiten. Soll ein Grundstück oder
den. Zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes ein räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängender
oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet werden, kann
Rechtsverordnungen ist bis zur Übertragung der Ver- der Eigentümer die Ausdehnung der Enteignung auf
antwortung nach § 31 die Aufnahme, Änderung und Er- das Restgrundstück oder den Restbesitz insoweit ver-
gänzung von Auflagen zulässig. langen, als das Restgrundstück oder der Restbesitz
(4) Die zuständige Behörde übermittelt eine Ab- nicht mehr in angemessenem Umfang baulich oder
schrift der vollständigen Antragsunterlagen, weitere wirtschaftlich genutzt werden können.
entscheidungserhebliche Daten und den Entwurf des
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Planfeststellungsbeschlusses über die zuständigen
Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde im Plan-
Stellen in der Bundesregierung an die Kommission.
feststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss
Die Abschrift der vollständigen Antragsunterlagen ist
ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen; er ist
innerhalb eines Monats nach deren Eingang bei der zu-
für die Enteignungsbehörde bindend. Im Übrigen gelten
ständigen Behörde an die Kommission zu übermitteln.
die Enteignungsgesetze der Länder.
Eine Stellungnahme der Kommission ist in der endgül-
tigen Entscheidung zu berücksichtigen, wenn sie inner-
halb von vier Monaten nach Übermittlung des Entwurfs § 16
des Planfeststellungsbeschlusses eingeht. Die zustän- Widerruf der Planfeststellung
dige Behörde übermittelt den zuständigen Stellen in der
(1) Planfeststellung und Plangenehmigung können
Bundesregierung über die dafür nach Landesrecht zu-
widerrufen werden, wenn eine für die Entscheidung
ständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss so-
maßgebliche Voraussetzung später weggefallen ist
wie Begründungen für etwaige Abweichungen von der
und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wer-
Stellungsnahme der Kommission zur Weiterleitung an
den kann. Für den späteren Wegfall der in § 13 Absatz 1
die Kommission.
Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen und für
(5) Das Verfahren zur Planfeststellung oder Plange- den Widerruf aus sonstigen Gründen gilt § 49 des Ver-
nehmigung für ein Vorhaben, dessen Auswirkungen waltungsverfahrensgesetzes. Der Widerruf der Plan-
über das Gebiet eines Landes hinausgehen, ist zwi- feststellung oder der Plangenehmigung für die Errich-
schen den zuständigen Behörden der beteiligten Län- tung und den Betrieb eines Kohlendioxidspeichers lässt
der abzustimmen. die Pflichten nach den §§ 17 und 18 unberührt.
§ 14 (2) Widerruft die zuständige Behörde die Planfest-
stellung, so soll sie dem Betreiber gegenüber anord-
Duldungspflicht nen, dass der Kohlendioxidspeicher unverzüglich still-
Der Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungs- zulegen ist. Die zuständige Behörde ist berechtigt, Still-
berechtigte haben nach Maßgabe des § 75 Absatz 2 legung und Nachsorgemaßnahmen auf Kosten des Be-
Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die mit der treibers selbst oder durch Beauftragung eines anderen
dauerhaften Speicherung verbundenen Einwirkungen vorzunehmen, wenn der Betreiber der Anordnung nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1735
innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten ständige Behörde stellt den ordnungsgemäßen Ab-
angemessenen Frist nachkommt. schluss der Stilllegung auf Antrag fest.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Kohlendi-
oxidspeicher von einem Dritten weiterbetrieben werden § 18
soll und die zuständige Behörde nach einer vorläufigen Nachsorge
Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass zugunsten des Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxid-
Dritten ein Plan nach § 13 festgestellt werden kann. Bis speichers ist der Betreiber insbesondere nach Maß-
zum Planfeststellungsbeschluss betreibt die zuständige gabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts ver-
Behörde den Kohlendioxidspeicher selbst oder durch pflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen
Beauftragung eines anderen; die Kosten werden vom und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu
früheren Betreiber getragen. treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten ent-
sprechend.
Unterabschnitt 3
Stilllegung und Nachsorge Unterabschnitt 4
Nachweise und Programme
§ 17
Stilllegung § 19
(1) Die Stilllegung bedarf der Genehmigung. Sicherheitsnachweis
(2) Dem Antrag auf Genehmigung der Stilllegung Der Betreiber ist verpflichtet, den Sicherheitsnach-
sind Unterlagen über den Grund der Stilllegung und weis auf Grundlage der Charakterisierung und Bewer-
ein Stilllegungs- und Nachsorgekonzept beizufügen. tung nach § 7 Absatz 3 Satz 1 zu erstellen. Der Sicher-
Das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept besteht aus heitsnachweis dient dazu, der zuständigen Behörde die
dem aktualisierten Sicherheitsnachweis nach § 19 und für die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1
aus einem aktualisierten Überwachungskonzept nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erforderlichen Nachweise zu
§ 20 unter Beachtung der Bestimmungen der Anlage 2 liefern. Im Sicherheitsnachweis sind auch geeignete
Nummer 2. Maßnahmen zur Verhütung und Beseitigung von Lecka-
gen und erheblichen Unregelmäßigkeiten zu beschrei-
(3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
ben. Dem Sicherheitsnachweis ist eine Stellungnahme
1. das Stilllegungs- und Nachsorgekonzept den ge- der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh-
setzlichen Anforderungen entspricht, stoffe und des Umweltbundesamtes beizufügen.
2. sichergestellt ist, dass nach der Stilllegung und wäh-
rend der Nachsorge die Voraussetzungen des § 13 § 20
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 erfüllt werden, so- Überwachungskonzept
wie
(1) Der Betreiber ist verpflichtet, für den Zeitraum ab
3. sonstige öffentlich-rechtliche Belange nicht entge- Errichtung des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertra-
genstehen. gung der Verantwortung nach § 31 ein Überwachungs-
Die Behörde kann erforderliche Anordnungen treffen, konzept für die Planung und Durchführung der Überwa-
um die Genehmigungsfähigkeit der Stilllegung herzu- chung nach § 22 Absatz 1 und 2, insbesondere nach
stellen. Maßgabe der Anlage 2, zu erstellen. Dem Überwa-
chungskonzept sind die Angaben beizufügen, die nach
(4) In allen Fällen, in denen der Betreiber nach den
§ 45 Absatz 4 erforderlich sind.
Vorschriften dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrift oder auf Grund (2) Das Überwachungskonzept ist unbeschadet des
einer behördlichen Entscheidung zur Stilllegung ver- § 21 Absatz 2 nach Maßgabe der Anlage 2 alle fünf
pflichtet ist, hat er die Injektion von Kohlendioxid unver- Jahre zu aktualisieren, um neuen Erkenntnissen in der
züglich einzustellen. Er hat der zuständigen Behörde Einschätzung der Langzeitsicherheit, von Leckagerisi-
unaufgefordert und unverzüglich einen Antrag auf ken und von Risiken für Mensch und Umwelt sowie
Genehmigung der Stilllegung und die Unterlagen nach den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.
Absatz 2 zu übermitteln. Eine Änderung des Überwachungskonzepts gegen-
über der Fassung, die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Num-
(5) Der Betreiber ist verpflichtet, den Kohlendioxid- mer 5 Voraussetzung für den Planfeststellungsbe-
speicher stillzulegen, wenn die im Planfeststellungsbe- schluss war, bedarf der Genehmigung durch die zu-
schluss nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 festgelegte ständige Behörde, soweit die Änderung nicht Teil des
Menge an Kohlendioxid gespeichert worden ist. Hat Anpassungsprozesses nach § 21 Absatz 2 ist.
der Betreiber einen Antrag auf Erhöhung der zu spei-
chernden Menge an Kohlendioxid gestellt, kann die zu- Unterabschnitt 5
ständige Behörde auf Antrag des Betreibers die Pflicht
nach Absatz 4 Satz 2 bis zum Abschluss des Verfah- Betreiberpflichten
rens über die Erhöhung der Speichermenge aussetzen,
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Betreibers § 21
gerechnet werden kann. Anpassung
(6) Nach Erteilung der Genehmigung hat der Betrei- (1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Tätigkeiten und
ber die Stilllegung auf seine Kosten durchzuführen. Die Anlagen für die dauerhafte Speicherung nach § 2 Ab-
Stilllegung umfasst nicht die Beseitigung von Einrich- satz 1 auf einem Stand zu halten, der die Erfüllung der
tungen, die für die Nachsorge erforderlich sind. Die zu- in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Voraussetzungen sicherstellt. Die zuständige Behörde beseitigen und weitere Leckagen und erhebliche Un-
konkretisiert die Pflicht nach Satz 1 durch nachträgliche regelmäßigkeiten zu verhüten, insbesondere durch
Auflagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2; sie überprüft alle das Ergreifen von Maßnahmen, die im Sicherheits-
fünf Jahre, ob die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 nachweis nach § 19 Satz 3 vorgesehen sind, und
Satz 1 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden. 3. der zuständigen Behörde sowie den Grundstücksei-
(2) Die nach diesem Gesetz zu erstellenden Pro- gentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten die
gramme, Nachweise und Konzepte sind auf Anforde- getroffenen Maßnahmen und ihre Wirkungen anzu-
rung der zuständigen Behörde in angemessenen Ab- zeigen.
ständen an den Vorsorgestandard nach § 13 Absatz 1
(2) Der Grundstückseigentümer und sonstige Nut-
Satz 1 Nummer 4 anzupassen. Die Anpassung ist mit
zungsberechtigte haben die zur Durchführung der Maß-
der zuständigen Behörde abzustimmen und ab Inbe-
nahmen nach Absatz 1 Nummer 2 erforderlichen Ein-
triebnahme des Kohlendioxidspeichers bis zur Übertra-
wirkungen zu dulden. Für die Benutzung der Grundstü-
gung der Verantwortung nach § 31 zu gewährleisten.
cke zu diesem Zweck gilt § 10 Absatz 2 bis 4 und 6
Satz 1 entsprechend. Soweit die Maßnahmen ungeeig-
§ 22
net sind oder den Grundstückseigentümer oder den
Eigenüberwachung sonstigen Nutzungsberechtigten unzumutbar beein-
(1) Der Betreiber hat auf Grundlage des Überwa- trächtigen, werden sie von der zuständigen Behörde
chungskonzepts nach § 20 den Kohlendioxidspeicher untersagt.
und den Speicherkomplex, insbesondere die Anlagen
zur Injektion, das Verhalten des gespeicherten Kohlen- § 24
dioxids und dessen Einwirkungen auf den Kohlen- Anforderungen an Kohlendioxidströme
dioxidspeicher und den Speicherkomplex, sowie die
umgebende Umwelt kontinuierlich zu überwachen. (1) Ein Kohlendioxidstrom darf nur dann angenom-
men und in einen Kohlendioxidspeicher injiziert werden,
(2) Die Überwachung ist so durchzuführen, dass sie
wenn
insbesondere Folgendes ermöglicht:
1. er ganz überwiegend aus Kohlendioxid besteht und
1. den Vergleich des tatsächlichen Verhaltens des ge-
der Anteil an Kohlendioxid so hoch ist, wie dies nach
speicherten Kohlendioxids mit dem Verhalten, wel-
dem Stand der Technik bei der jeweiligen Art der An-
ches zuvor gemäß Anlage 1 im Modell prognostiziert
lage mit verhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,
worden ist,
2. das Erkennen von Art und Ausmaß von Leckagen, 2. er als Nebenbestandteile außer Stoffen zur Erhö-
erheblichen Unregelmäßigkeiten und Migrationen, hung der Sicherheit und Verbesserung der Überwa-
chung nur zwangsläufige Beimengungen von Stof-
3. das Feststellen von Art und Ausmaß potenziell nach- fen enthält, die aus dem Ausgangsmaterial sowie
teiliger Einwirkungen auf Mensch und Umwelt sowie aus den für die Abscheidung, den Transport und
auf Belange Dritter, die dauerhafte Speicherung angewandten Verfahren
4. die Bewertung der Wirksamkeit von Abhilfemaßnah- stammen,
men, die nach § 23 getroffenen wurden, und 3. Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt, der
5. die kontinuierliche Überprüfung während des Be- Langzeitsicherheit des Kohlendioxidspeichers und
triebs, insbesondere, ob die Voraussetzungen des der Sicherheit von Injektions- und Transportanlagen
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 an diesem durch die in Nummer 2 genannten Stoffe ausge-
Standort mit der gewählten Betriebsweise erfüllt schlossen sind sowie
werden können.
4. er keine Abfälle oder sonstigen Stoffe zum Zweck
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, auf Verlangen der der Entsorgung enthält.
zuständigen Behörde, mindestens jedoch einmal im
Jahr, folgende Angaben zu übermitteln: (2) Zur Sicherstellung der Anforderungen nach Ab-
satz 1 ist der Betreiber verpflichtet, die Zusammenset-
1. die Ergebnisse der kontinuierlichen Überwachung zung des Kohlendioxidstroms vor der dauerhaften
einschließlich der gewonnenen Daten und der ver- Speicherung kontinuierlich zu überwachen und die Zu-
wendeten Technologie sowie sammensetzung der zuständigen Behörde regelmäßig,
2. die Angaben, die erforderlich sind, um die Einhaltung mindestens jedoch alle sechs Monate, nachzuweisen.
der Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen und den Dabei sind insbesondere die Herkunft des Kohlen-
Kenntnisstand über das Verhalten des Kohlen- dioxidstroms und die Namen der Betriebe anzugeben,
dioxids in einem Kohlendioxidspeicher zu erweitern. in denen das Kohlendioxid oder Teile von diesem abge-
schieden wurden. Der Betreiber hat durch eine Risiko-
§ 23 bewertung nachzuweisen, dass die in Absatz 1 Num-
mer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllt werden.
Maßnahmen bei Leckagen
oder erheblichen Unregelmäßigkeiten (3) Der Betreiber hat ein Betriebstagebuch zu führen,
(1) Bei Leckagen oder erheblichen Unregelmäßig- das Informationen über die Mengen und Eigenschaften,
keiten hat der Betreiber unverzüglich die Zusammensetzung und den Ursprung des Kohlen-
dioxidstroms, einschließlich der Namen und Adressen
1. deren Art und Ausmaß der zuständigen Behörde an- der Betriebe, in denen das Kohlendioxid abgeschieden
zuzeigen, wurde, sowie über den Transport des Kohlendioxids,
2. geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Leckage einschließlich der zum Transport genutzten Kohlen-
oder die erhebliche Unregelmäßigkeit vollständig zu dioxidleitungen und deren Betreiber, enthält.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1737
Unterabschnitt 6 und wie die Anzeige an die zuständige Behörde zu
Ve ro rd n u n g s e r m ä c h t i g u n g e n erfolgen hat,
9. welche Zusammensetzung der Kohlendioxidstrom
§ 25 nach § 24 aufweisen muss, insbesondere welche
Höchstkonzentrationen von prozessbedingten oder
Regelung von
die Überwachung verbessernden Nebenbestand-
Anforderungen an Kohlendioxidspeicher
teilen der Kohlendioxidstrom enthalten darf, sowie
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
10. welches Verfahren zur Führung und Vorlage der
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
Nachweise nach § 24 Absatz 2 und 3 einzuhalten
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
ist.
Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass zu den in § 1 Hinsichtlich der Anforderungen in Satz 1 Nummer 1, 3,
Satz 1 genannten Zwecken, zur Umsetzung von 4 und 6 kann auf öffentlich zugängliche Bekanntma-
Rechtsakten der Europäischen Union, zur Erfüllung chungen sachverständiger Stellen verwiesen werden;
des § 7 Absatz 1 und 2 die Untersuchung und zur Er- hierbei ist in der Rechtsverordnung das Datum der Be-
füllung des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 und kanntmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau
Satz 2 sowie des § 21 Absatz 1 die Errichtung, der Be- zu bezeichnen. Die Regelung von Sicherheitszonen
trieb, die Überwachung, die Stilllegung, die Nachsorge nach Satz 1 Nummer 5 lässt Regelungen über Sicher-
und die Beschaffenheit von Kohlendioxidspeichern be- heitszonen auf Grund von anderen Gesetzen unberührt.
stimmten Anforderungen genügen müssen, insbeson- (2) Auf Grund von Absatz 1 erlassene Rechtsverord-
dere, nungen sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, in-
1. dass die Kohlendioxidspeicher bestimmten betrieb- wieweit die einschlägigen Vorschriften dem Vorsorge-
lichen, organisatorischen und technischen Anforde- standard nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entspre-
rungen genügen müssen und welche Anforderun- chen; die Rechtsverordnungen sind gegebenenfalls an-
gen insbesondere an die dauerhafte Speicherung zupassen.
und an die dazu erforderlichen technischen Einrich-
tungen zu stellen sind, § 26
2. dass die Betreiber den Kohlendioxidspeicher erst Regelung von
nach Abnahme durch die zuständige Behörde, Anforderungen an das Verfahren
auch im Fall einer wesentlichen Änderung, in Be- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
trieb nehmen oder die Stilllegung abschließen dür- nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
fen, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
3. welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Unfälle zu verhüten oder deren Auswirkungen zu des Bundesrates das Verfahren für die Untersuchungs-
begrenzen, genehmigung, die Planfeststellung und die Plangeneh-
migung sowie die Stilllegungsgenehmigung zu regeln,
4. welche Anforderungen an die Eigenüberwachung
insbesondere Einzelheiten des Antragsinhalts nach
nach § 22 zu stellen sind,
§ 12 Absatz 1 und der nach § 12 Absatz 2 vorzulegen-
5. dass und welche Sicherheitszonen um die Einrich- den Unterlagen, und weitere Anforderungen an den An-
tungen der Kohlendioxidspeicher im Bereich des tragsinhalt und an vorzulegende Unterlagen festzule-
Festlandsockels und der Küstengewässer zu er- gen sowie den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses
richten sind und wie diese anzulegen, einzurichten oder der Plangenehmigung nach § 13 Absatz 2 näher
und zu kennzeichnen sind, zu bestimmen.
6. welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zum Schutz nologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
und zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
betroffenen Umweltgüter sowie zur Vermeidung, torsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Verwertung und Beseitigung von Abfällen während des Bundesrates die Anforderungen an die Form, die
der Untersuchung sowie, auch in Verbindung mit Inhalte und das Verfahren zur Erstellung, Fortschrei-
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, während bung und Vorlage des Sicherheitsnachweises nach
der Errichtung, des Betriebs, der Überwachung, § 19, des Überwachungskonzepts nach § 20 und des
der Stilllegung und der Nachsorge von Kohlen- Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts nach § 17 Ab-
dioxidspeichern zu treffen und welche Anforderun- satz 2 Satz 2 näher zu bestimmen.
gen an diese Maßnahmen zu stellen sind,
7. welche technischen und rechtlichen Kenntnisse Abschnitt 3
(Fachkunde) verantwortliche Personen nach der Überprüfung
Art der ihnen übertragenen Aufgaben und Befug-
durch die zuständige Behörde; Aufsicht
nisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Stan-
des der Technik haben müssen, welche Nachweise
hierüber zu erbringen sind und wie die zuständige § 27
Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fach- Überprüfung durch die zuständige Behörde
kunde zu prüfen hat, Die zuständige Behörde hat zu prüfen, ob die Auf-
8. welche Maßnahmen nach § 23 bei erheblichen Un- nahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen oder
regelmäßigkeiten oder Leckagen zu ergreifen sind ein Widerruf erforderlich ist,
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
1. sobald sie Kenntnis von Leckagen oder erheblichen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
Unregelmäßigkeiten erhält, hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen so-
2. wenn der Verdacht besteht, dass der Betreiber ge- wie die Einhaltung der Untersuchungsgenehmigung,
gen Vorschriften dieses Gesetzes, gegen auf Grund des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangeneh-
dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnungen migung und nachträglicher Auflagen zu überwachen.
oder Zulassungen oder gegen nachträgliche Auf- Die Kontrollen finden mindestens einmal jährlich statt.
lagen verstoßen hat, oder Zusätzliche Kontrollen sind durchzuführen, wenn
3. wenn es auf Grund des Standes der Technik oder 1. die Behörde Kenntnis erhält von Leckagen, erheb-
auf Grund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, lichen Unregelmäßigkeiten oder von Verstößen ge-
welche für Mensch und Umwelt bedeutsam sind, ge- gen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf
boten erscheint. Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen, gegen den Planfeststellungsbeschluss oder
Unabhängig von Satz 1 hat eine solche Überprüfung die Plangenehmigung oder gegen eine nachträglich
mindestens im Abstand von fünf Jahren zu erfolgen. angeordnete Auflage oder
§ 28 2. dies zur Ermittlung im Fall von begründeten Hinwei-
sen Dritter über erhebliche nachteilige Umweltaus-
Aufsicht wirkungen erforderlich ist.
(1) Die zuständige Behörde hat die Errichtung, den (4) Die zuständige Behörde kann unbeschadet der
Betrieb, die Stilllegung und die Nachsorge von Kohlen- Pflichten des Betreibers anordnen, dass ein Zustand
dioxidspeichern sowie Untersuchungsarbeiten nach beseitigt wird, der den Vorschriften dieses Gesetzes
diesem Gesetz zu überwachen. Sie hat insbesondere oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
darüber zu wachen, dass nicht gegen die Vorschriften Rechtsverordnungen, der Untersuchungsgenehmi-
dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes gung, dem Planfeststellungsbeschluss oder der Plan-
erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf be- genehmigung oder einer nachträglich angeordneten
ruhenden Anordnungen und Verfügungen und gegen Auflage widerspricht. Sie kann auch die Beseitigung ei-
die Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststel- nes Zustands anordnen, aus dem sich aus sonstigen
lungsbeschluss oder die Plangenehmigung verstoßen Gründen Nachteile für das Allgemeinwohl ergeben kön-
wird und dass nachträgliche Auflagen eingehalten wer- nen. Die zuständige Behörde kann insbesondere an-
den. ordnen,
(2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde und 1. dass und welche Schutzmaßnahmen zu treffen sind,
deren Beauftragte sowie die Angehörigen anderer hin-
2. dass die weitere Injektion von Kohlendioxid zu unter-
zugezogener Behörden und deren Beauftragte sind be-
brechen ist,
fugt, mit Ausnahme von Betriebs- und Geschäftsräu-
men außerhalb der üblichen Geschäftszeiten und Woh- 3. dass der Kohlendioxidspeicher stillzulegen ist,
nungen folgende Orte jederzeit zu betreten und dort 4. dass und welche Maßnahmen zur Erfüllung der Vo-
alle Prüfungen durchzuführen, die zur Erfüllung ihrer raussetzungen nach § 31 Absatz 2 durchzuführen
Aufgaben notwendig sind: sind.
1. Orte, an denen sich Anlagen, Geräte oder Einrich- Sind Leckagen zu besorgen oder erhebliche Unregel-
tungen befinden, die der Errichtung oder dem Be- mäßigkeiten aufgetreten, so hat die zuständige Be-
trieb von Kohlendioxidspeichern oder der Untersu- hörde geeignete Anordnungen zur Verhütung oder zur
chung nach diesem Gesetz dienen oder von denen Beseitigung zu treffen.
den Umständen nach anzunehmen ist, dass sie hier-
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-
für bestimmt sind, sowie
ordnungen nach Absatz 4 haben keine aufschiebende
2. Grundstücke, auf denen sich Erkenntnisse über die Wirkung. Kommt der Betreiber Anordnungen nach Ab-
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes gewin- satz 4 Satz 3 innerhalb einer von der zuständigen Be-
nen lassen. hörde gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so
Sie können hierbei von den verantwortlichen oder dort wird die notwendige Maßnahme auf Kosten des Betrei-
beschäftigten Personen die erforderlichen Auskünfte bers durch die Behörde selbst oder durch die Beauftra-
verlangen. Im Übrigen gilt § 36 Satz 1 des Produkt- gung eines anderen vorgenommen.
sicherheitsgesetzes entsprechend. Zur Verhütung drin- (6) Im Anschluss an eine Kontrolle nach Absatz 3 er-
gender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord- stellt die zuständige Behörde einen Bericht über
nung dürfen auch Betriebs- und Geschäftsräume 1. das Ergebnis der Kontrolle,
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Woh-
nungen betreten und dort die erforderlichen Prüfungen 2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der
vorgenommen werden. Das Grundrecht auf Unverletz- auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grund- ordnungen, hierauf beruhenden Anordnungen und
gesetzes) wird durch Satz 4 eingeschränkt. Für die zur Verfügungen, die Einhaltung der Untersuchungsge-
Auskunft verpflichtete Person gilt § 55 der Strafpro- nehmigung, des Planfeststellungsbeschlusses oder
zessordnung entsprechend. der Plangenehmigung und nachträglicher Auflagen
sowie
(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Kon-
trollen der Kohlendioxidspeicher einschließlich der 3. die Bewertung, ob weitere Maßnahmen erforderlich
zugehörigen Anlagen und Einrichtungen durch, um sind.
Auswirkungen auf Mensch und Umwelt und die Einhal- Der Bericht wird dem Betreiber übermittelt und inner-
tung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund halb von zwei Monaten nach Abschluss der Kontrolle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1739
von der zuständigen Behörde nach den Rechtsvor- 2. gesetzlicher Schadensersatzansprüche,
schriften der Länder über die Verbreitung von Umwelt- 3. der sich aus dem Treibhausgas-Emissionshandels-
informationen zugänglich gemacht. gesetz ergebenden Pflichten und
(7) Weitergehende Befugnisse nach anderen 4. der sich aus den §§ 5, 6 und 9 des Umweltscha-
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. densgesetzes ergebenden Pflichten
Vorsorge (Deckungsvorsorge) bis zum Zeitpunkt der
Kapitel 4
Übertragung der Verantwortung nach § 31 zu treffen.
H a ft u n g u n d Vo r s o rg e (2) Die zuständige Behörde setzt die Art und die
Höhe der Deckungsvorsorge, die jeweiligen Nachweise
§ 29 hierüber sowie den Zeitpunkt, zu dem die Deckungs-
Haftung vorsorge zu treffen ist, fest. Die Festsetzung muss ge-
(1) Wird infolge der Ausübung einer in diesem Ge- währleisten, dass die Deckungsvorsorge immer in der
setz geregelten Tätigkeit oder durch eine nach diesem festgesetzten Art und Höhe zur Verfügung steht sowie
Gesetz zugelassene Anlage oder Einrichtung jemand unverzüglich zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Ab-
getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt satz 1, auch in den Fällen des § 16 Absatz 2 und 3
oder eine Sache beschädigt, so haben der Genehmi- sowie des § 31 Absatz 2 Satz 3, herangezogen werden
gungsinhaber und der für die Ausübung der Tätigkeit kann. Bei der Bemessung der Deckungsvorsorge zur
Verantwortliche, bei Anlagen oder Einrichtungen der Erfüllung der Pflichten und Ansprüche nach Absatz 1
verantwortliche Betreiber, dem Geschädigten den da- Nummer 1, 2 und 4 sind gegebenenfalls zu besorgende
raus entstehenden Schaden zu ersetzen. erhebliche Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen.
Maßstab für die Deckungsvorsorge zur Erfüllung der
(2) Ist eine in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit, Anlage
Pflichten nach Absatz 1 Nummer 3 ist die für das je-
oder Einrichtung nach den Gegebenheiten des Einzel-
weils nächste Betriebsjahr prognostizierte Speicher-
falls geeignet, den entstandenen Schaden zu verursa-
menge; hierbei ist die Risikoprognose für etwaige Le-
chen, so wird vermutet, dass der Schaden durch diese
ckagen zu berücksichtigen. Die Deckungsvorsorge ist
Tätigkeit, Anlage oder Einrichtung verursacht wurde.
von der zuständigen Behörde jährlich anzupassen.
Die Eignung im Einzelfall beurteilt sich nach dem Be-
triebsablauf, den verwendeten Einrichtungen, der Art (3) Die Deckungsvorsorge kann erbracht werden
und Konzentration der eingesetzten und freigesetzten durch
Stoffe, den meteorologischen Gegebenheiten, nach 1. eine Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungs-
Zeit und Ort des Schadenseintritts und nach dem bereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be-
Schadensbild sowie allen sonstigen Gegebenheiten, fugten Versicherungsunternehmen oder
die im Einzelfall für oder gegen die Schadensverursa- 2. die Leistung von Sicherheiten nach § 232 des Bür-
chung sprechen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anlage be- gerlichen Gesetzbuchs, die Stellung eines taug-
stimmungsgemäß betrieben worden ist und ein anderer lichen Bürgen nach § 239 des Bürgerlichen Gesetz-
Umstand als eine in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit, buchs oder ein anderes gleichwertiges Sicherungs-
Anlage oder Einrichtung nach den Gegebenheiten des mittel.
Einzelfalls geeignet ist, den Schaden zu verursachen,
insbesondere in den in § 120 Absatz 1 Satz 2 des Bun- Die zuständige Behörde kann bestimmen und zulassen,
desberggesetzes bezeichneten Fällen. dass die Vorsorgemaßnahmen verbunden werden, so-
weit die Wirksamkeit und die Übersichtlichkeit der De-
(3) Kommen nach den Umständen des Einzelfalls ckungsvorsorge nicht beeinträchtigt werden. Der Be-
mehrere der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten, An- treiber ist verpflichtet, der Behörde die Deckungsvor-
lagen oder Einrichtungen als Verursacher in Betracht sorge auf Verlangen, mindestens jedoch jährlich, nach-
und lässt sich nicht ermitteln, welche von ihnen die Be- zuweisen.
einträchtigung verursacht hat, so ist jede dieser Tätig-
keiten, Anlagen oder Einrichtungen als ursächlich anzu- (4) Für den Nachsorgebeitrag nach § 31 Absatz 2
sehen. Im Fall des Satzes 1 haften die Betreiber der in Satz 1 sind im Rahmen der Deckungsvorsorge nach
Betracht kommenden Tätigkeiten, Anlagen oder Ein- Absatz 1 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der
richtungen als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der Er- Anzahl der Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 Satz 1
satzpflichtigen zueinander hängen die Verpflichtung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die der
zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersat- im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid
zes von den Umständen und insbesondere davon ab, entspricht, jeweils zum Jahresende bei der zuständigen
inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder Behörde als Sicherheit in Geld zu leisten. Das geleistete
anderen Teil verursacht worden ist. Geld ist nach Maßgabe des § 1807 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs verzinslich anzulegen; die Zinsen werden
(4) Die §§ 8 bis 16 und 18 Absatz 1 des Umwelthaf- zusätzlich zum Betrag nach Satz 1 Teil der Sicherheit.
tungsgesetzes gelten entsprechend. Das Geld steht für die Erfüllung der anderen in Absatz 1
genannten Pflichten und Ansprüche nachrangig zur
§ 30 Verfügung und ist vom Betreiber unverzüglich zu erset-
Deckungsvorsorge zen, soweit es in Anspruch genommen wird.
(1) Der Betreiber eines Kohlendioxidspeichers ist
verpflichtet, zur Erfüllung § 31
1. der sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten, Übertragung der Verantwortung
einschließlich der Pflichten zur Stilllegung und Nach- (1) Der Betreiber kann frühestens nach Ablauf von
sorge, 40 Jahren nach dem Abschluss der Stilllegung des
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Kohlendioxidspeichers bei der zuständigen Behörde Die Überwachung kann auf ein Maß verringert werden,
verlangen, dass die Pflichten, die sich für ihn aus § 18 welches das Erkennen von Leckagen oder erheblichen
dieses Gesetzes, aus der Erfüllung gesetzlicher Scha- Unregelmäßigkeiten ermöglicht. Werden Leckagen oder
densersatzansprüche, aus dem Treibhausgas-Emissi- erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, muss die
onshandelsgesetz und aus dem Umweltschadensge- Überwachung verstärkt werden, um die Ursachen so-
setz ergeben, auf das Land, das die zuständige Be- wie Art und Ausmaß ermitteln und die Wirkung von
hörde eingerichtet hat, übertragen werden (Übertra- Maßnahmen zur Beseitigung der Leckagen oder erheb-
gung der Verantwortung). lichen Unregelmäßigkeiten beurteilen zu können.
(2) Die zuständige Behörde hat die Übertragung der (6) Macht der Betreiber in dem Nachweis nach Ab-
Verantwortung vorzunehmen, wenn nach dem Stand satz 3 Satz 1 vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder
von Wissenschaft und Technik die Langzeitsicherheit unvollständige Angaben oder wird erst nach Übertra-
des Kohlendioxidspeichers gegeben ist und der Betrei- gung der Verantwortung erkennbar, dass der Betreiber
ber einen Nachsorgebeitrag nach Absatz 4 geleistet während der Zeit seiner Verantwortlichkeit gegen Vor-
hat. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine schriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses
Übertragung der Verantwortung vor Ablauf der in Ab- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die
satz 1 genannten Frist vornehmen, wenn im Einzelfall Untersuchungsgenehmigung, den Planfeststellungsbe-
bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des schluss oder die Plangenehmigung oder gegen Anord-
Satzes 1 erfüllt werden. Sind die Voraussetzungen des nungen auf Grund dieses Gesetzes verstoßen hat, kön-
Satzes 1 erfüllt, kann die zuständige Behörde die Ver- nen Aufwendungen, die sich aus der Übertragung der
antwortung für den stillgelegten Kohlendioxidspeicher Pflichten ergeben, von ihm zurückgefordert werden.
jederzeit von Amts wegen übertragen. § 13 Absatz 4
gilt entsprechend. Die Übertragung der Verantwortung
ist dem Betreiber schriftlich zu bestätigen. § 32
(3) Vor der Übertragung der Verantwortung hat der Verordnungsermächtigung
Betreiber in einem abschließenden Nachweis über die für die Deckungsvorsorge
Langzeitsicherheit insbesondere Folgendes zu belegen: und die Übertragung der Verantwortung
1. die Übereinstimmung des aktuellen Verhaltens des
gespeicherten Kohlendioxids mit dem modellierten (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Verhalten, und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
2. die bauliche Integrität der dauerhaften Versiegelung Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Kohlendioxidspeichers, des Bundesrates nähere Vorschriften zu erlassen über
3. das Nichtvorhandensein von Leckagen oder erheb-
1. den Zeitpunkt, ab dem der Betreiber eines Kohlen-
lichen Unregelmäßigkeiten und
dioxidspeichers nach § 30 Deckungsvorsorge zu
4. die zukünftige Langfriststabilität des Kohlendioxid- treffen hat,
speichers.
2. den erforderlichen Umfang, die zulässigen Arten, die
Für den Nachweis sind alle Erkenntnisse über das Ver- Höhe und die Anpassung der Deckungsvorsorge,
halten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher, die
während der Überwachung nach der Stilllegung ge- 3. die Anforderungen an einzelne Sicherheiten, insbe-
wonnen wurden, und alle bisherigen Leckagen und er- sondere an die Stellung eines Bürgen und eine Frei-
heblichen Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen. Im stellungs- und Gewährleistungsverpflichtung eines
Fall von § 16 Absatz 2 ist Satz 1 mit der Maßgabe an- Kreditinstituts,
zuwenden, dass der Langzeitsicherheitsnachweis auf
Kosten des Betreibers durch die Behörde selbst oder 4. Verfahren und Befugnisse der für die Festsetzung
durch Beauftragung eines anderen beigebracht wird. und Überwachung der Deckungsvorsorge zuständi-
Dies gilt auch bei einer Übertragung nach Absatz 2 gen Behörde,
Satz 3, sofern der Betreiber den Langzeitsicherheits-
nachweis nicht innerhalb der von der zuständigen Be- 5. die Pflichten des Betreibers des Kohlendioxidspei-
hörde gesetzten Frist erbringt. chers, des Versicherungsunternehmens, des Bürgen
(4) Der Nachsorgebeitrag entspricht der Höhe des und desjenigen, der eine Freistellungs- oder Ge-
nach § 30 Absatz 4 Satz 1 zu leistenden Betrages zu- währleistungsverpflichtung übernommen hat, ge-
züglich der darauf angefallenen Zinserträge. Der Bei- genüber der für die Überwachung der Deckungsvor-
trag muss mindestens die vorhersehbaren Aufwendun- sorge zuständigen Behörde.
gen der Überwachung während eines Zeitraums von
30 Jahren nach Übertragung der Verantwortung (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
decken. Der zu zahlende Nachsorgebeitrag wird mit und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einverneh-
der Sicherheit nach § 30 Absatz 4 verrechnet. Die men mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Länder können einzeln oder gemeinsam ein System Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
zur finanziellen Absicherung der nach Absatz 1 über- des Bundesrates nähere Vorschriften über die Übertra-
tragenen Pflichten errichten. gung der Verantwortung nach § 31 zu erlassen und ins-
besondere das Verfahren sowie die Anforderungen an
(5) Nach der Übertragung der Verantwortung können den Langzeitsicherheitsnachweis nach § 31 Absatz 3
die Kontrollen nach § 28 Absatz 3 eingestellt werden. näher zu bestimmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1741
Kapitel 5 2. zu regeln, in welchen Fällen, unter welchen Voraus-
setzungen und in welchem Verfahren die Bundes-
Anschluss und Zugang Dritter netzagentur die auf Grund von Nummer 1 bestimm-
ten Bedingungen festlegen kann oder auf Antrag des
§ 33 Betreibers des Kohlendioxidleitungsnetzes oder des
Anschluss und Zugang; Kohlendioxidspeichers genehmigen kann.
Verordnungsermächtigung
§ 34
(1) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen
und Kohlendioxidspeichern haben anderen Unterneh- Befugnisse
men diskriminierungsfrei und zu technischen und wirt- der Bundesnetzagentur;
schaftlichen Bedingungen, die angemessen und trans- Verordnungsermächtigung
parent sind und die nicht ungünstiger sein dürfen als (1) Die Bundesnetzagentur kann Betreiber von Koh-
sie in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ei- lendioxidleitungsnetzen und Kohlendioxidspeichern
nes Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestim-
assoziierten Unternehmen angewendet werden, den mungen der §§ 33 bis 35 sowie den auf Grund der §§ 33
Anschluss an ihr Kohlendioxidleitungsnetz und ihre und 34 erlassenen Rechtsverordnungen entgegensteht.
Kohlendioxidspeicher und den Zugang zu denselben Kommt ein Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen
zu gewähren. Die Betreiber von Kohlendioxidleitungs- und Kohlendioxidspeichern seinen Verpflichtungen
netzen und Kohlendioxidspeichern haben in dem Um- nach den §§ 33 bis 35 oder nach den auf Grund der
fang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um §§ 33 und 34 erlassenen Rechtsverordnungen nicht
einen effizienten Anschluss und Zugang zu gewährleis- nach, so kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen zur
ten. Sie haben ferner den anderen Unternehmen die für Einhaltung der Verpflichtungen anordnen.
einen effizienten Anschluss und Zugang erforderlichen
Informationen zur Verfügung zu stellen. (2) Die Bundesnetzagentur trifft Entscheidungen
über die Bedingungen für den Anschluss und den Zu-
(2) Die Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen gang auf Grund der nach § 33 Absatz 4 erlassenen
und Kohlendioxidspeichern können den Anschluss Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber ei-
und den Zugang nach Absatz 1 verweigern, soweit sie nem Betreiber oder einer Gruppe von Betreibern oder
nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Anschlus- allen Betreibern von Kohlendioxidleitungsnetzen und
ses und des Zugangs wegen mangelnder Kapazität Kohlendioxidspeichern oder durch Genehmigung ge-
oder zwingender rechtlicher Gründe nicht möglich oder genüber dem Antragsteller.
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu be-
gründen und der beantragenden Partei sowie der Bun- (3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, die nach Ab-
desnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunika- satz 2 von ihr festgelegten oder genehmigten Bedin-
tion, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) un- gungen nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich
verzüglich zu übermitteln. Auf Verlangen der beantra- ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraus-
genden Partei muss die Begründung bei mangelnder setzungen für eine Festlegung oder Genehmigung ge-
Kapazität oder mangelnden Anschlussmöglichkeiten nügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens-
auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten, gesetzes bleiben unberührt.
welche konkreten Maßnahmen und damit verbundenen (4) Bei Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2
Kosten zum Ausbau des Kohlendioxidleitungsnetzes im berücksichtigt die Bundesnetzagentur
Einzelnen erforderlich wären, um den Anschluss oder
Zugang durchzuführen; die Begründung kann nachge- 1. die Höchstmenge des zu speichernden Kohlen-
dioxids nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 oder die Ka-
fordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann
pazität, die unter Berücksichtigung der Analyse und
ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten
nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern zuvor Bewertung nach § 5 unter zumutbaren Bedingungen
verfügbar gemacht werden kann, und die Leitungs-
auf die Entstehung von Kosten hingewiesen worden ist.
kapazität, die verfügbar ist oder unter zumutbaren
(3) Wenn Betreiber von Kohlendioxidleitungsnetzen Bedingungen verfügbar gemacht werden kann,
den Anschluss oder den Zugang aus Kapazitätsgrün-
2. den Anteil der Verpflichtungen der Bundesrepublik
den verweigern, sind sie verpflichtet, die notwendigen
Deutschland zur Reduzierung der Kohlendioxid-
Ausbaumaßnahmen vorzunehmen, soweit
emissionen nach Völkerrecht und nach dem Recht
1. ihnen dies wirtschaftlich zumutbar ist oder der Europäischen Union, der durch die Abscheidung
und dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid erfüllt
2. die den Anschluss oder den Zugang beantragende
werden soll,
Partei die Kosten dieser Maßnahmen übernimmt und
3. die Notwendigkeit, den Zugang zu verweigern, wenn
diese Maßnahmen die Sicherheit des Kohlendioxid-
technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren
transports und der Kohlendioxidspeicherung nicht be-
Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen
einträchtigen.
sind,
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
4. die Notwendigkeit, die hinreichend belegten Bedürf-
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
nisse des Eigentümers oder Betreibers des Kohlen-
Zustimmung des Bundesrates
dioxidspeichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze
1. Vorschriften zu erlassen über die technischen und anzuerkennen und die Interessen aller anderen mög-
wirtschaftlichen Bedingungen für den Anschluss licherweise betroffenen Nutzer des Kohlendioxid-
und den Zugang nach Absatz 1, speichers oder der Kohlendioxidleitungsnetze oder
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
der einschlägigen Aufbereitungs- oder Umschlags- einen Antrag die Tätigkeit der Bundesnetzagentur ver-
anlagen zu wahren. anlasst hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- der Bundesnetzagentur ergangen ist. Das Bundesmi-
nologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne nisterium für Wirtschaft und Technologie wird ermäch-
Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Fest- tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
legung oder Genehmigung nach Absatz 2 sowie das Bundesrates die Gebührensätze zu regeln.
Verfahren zur Änderung der Bedingungen nach Absatz 3 (8) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbe-
näher zu regeln. hörden bleiben unberührt.
§ 35 Kapitel 6
Behördliches und Forschungsspeicher
gerichtliches Verfahren für den Anschluss
und den Zugang Dritter; Verordnungsermächtigung § 36
(1) Die Bundesnetzagentur leitet ein behördliches Geltung von Vorschriften
Verfahren für den Anschluss und den Zugang Dritter
von Amts wegen oder auf Antrag ein. Für Forschungsspeicher und die Untersuchung des
Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von For-
(2) An dem Verfahren vor der Bundesnetzagentur schungsspeichern gelten die Vorschriften der Kapitel 1,
sind beteiligt 3, 4 und 7 mit Ausnahme des § 43 entsprechend, so-
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat, weit in den §§ 37 und 38 nichts anderes bestimmt ist.
2. Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet,
§ 37
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
Genehmigung
ressen durch die Entscheidung erheblich berührt
von Forschungsspeichern
werden und die die Bundesnetzagentur auf Antrag
zu dem Verfahren hinzugezogen hat. (1) Errichtung, Betrieb und wesentliche Änderung ei-
nes Forschungsspeichers oder die Änderung des For-
(3) Gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur
schungszwecks bedürfen einer Genehmigung durch
ist die Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde ent-
die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu ertei-
scheidet das für den Sitz der Bundesnetzagentur zu-
len, wenn die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 1
ständige Oberlandesgericht; diese Zuständigkeit ist
Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2 erfüllt sind. Antrag
eine ausschließliche.
und Genehmigung müssen die Bezeichnung des For-
(4) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be- schungszwecks enthalten.
schlüsse des für die Bundesnetzagentur zuständigen
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde an
Antrag von der Pflicht befreien, die Voraussetzungen
den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesge-
aus § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 6 zu erfüllen,
richt die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Die Nicht-
soweit der Zweck der Forschung
zulassung der Rechtsbeschwerde kann selbstständig
durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wer- 1. die Langzeitsicherheit von Kohlendioxidspeichern,
den. 2. die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch
(5) Über die nach Absatz 3 dem Oberlandesgericht und Umwelt durch Kohlendioxidspeicher oder
zugewiesenen Rechtssachen entscheidet der nach 3. die Sicherheit der Injektionsanlagen
§ 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
gen beim für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständi- ist und soweit dieser Zweck anders nicht erreicht wer-
gen Oberlandesgericht gebildete Kartellsenat. Der nach den kann. Eine Befreiung ist nur zulässig, wenn Gefah-
§ 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun- ren für Mensch und Umwelt nicht hervorgerufen werden
gen beim Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat können.
entscheidet über die in Absatz 4 genannten Rechtsmit-
tel. § 38
(6) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be- Anwendung von Vorschriften
stimmt ist, gelten für das behördliche und gerichtliche (1) § 9 Absatz 1 Satz 4, § 11 Absatz 1 und 2, die
Verfahren die §§ 67 bis 90a sowie 94 des Energiewirt- §§ 14, 15, 19 Satz 4, § 20 Absatz 1 Satz 2 sowie § 30
schaftsgesetzes entsprechend. In Bezug auf Durch- Absatz 1 Nummer 3 finden für Forschungsspeicher und
suchungen nach § 69 Absatz 4 des Energiewirtschafts- die Untersuchung des Untergrundes auf seine Eignung
gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der zur Errichtung von Forschungsspeichern keine Anwen-
Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) ein- dung.
geschränkt. (2) Bei der Anwendung von § 7 Absatz 3, § 19 Satz 3,
(7) Die Bundesnetzagentur erhebt Kosten (Gebühren § 21 Absatz 1, § 23 Absatz 1 Nummer 2, § 28 Absatz 4
und Auslagen) für Anordnungen nach § 34 Absatz 1, für Satz 3 und § 31 sowie beim Erlass von Rechtsverord-
den Erlass oder die Genehmigung von Anschlussbedin- nungen nach den §§ 25, 26, 32 und 33 sind die Belange
gungen nach § 34 Absatz 2 sowie für Entscheidungen der Forschung zu berücksichtigen. § 17 Absatz 5 gilt
über Änderungen dieser Anschlussbedingungen nach mit der Maßgabe, dass der Betreiber auch dann ver-
§ 34 Absatz 3. Die Gebührensätze sind so zu bemes- pflichtet ist, den Forschungsspeicher stillzulegen, wenn
sen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen die Arbeiten zum genehmigten Zweck der Forschung
Kosten gedeckt sind. Kostenschuldner ist, wer durch abgeschlossen sind; die Forschungsergebnisse sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1743
der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Roh- Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-
stoffe zur Verfügung zu stellen. mung des Bundesrates die näheren Inhalte des Wis-
sensaustausches und die Daten, die für den Zweck
Kapitel 7 des Wissensaustausches sowie für die Erstellung des
Evaluierungsberichtes nach § 44 erforderlich sind, zu
Schlussbestimmungen
bestimmen sowie das Verfahren für den Wissensaus-
tausch zu regeln. Hierbei ist die mögliche Betroffenheit
§ 39
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu berück-
Zuständige Behörden sichtigen.
(1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige (3) Die zuständige Behörde prüft die zur Verfügung
Behörde richtet sich nach Landesrecht, soweit in die- gestellten Daten auf Inhalt und Umfang und stellt sie für
sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. den Wissensaustausch sowie für die Erstellung des
(2) Vor Entscheidungen im Sinne der §§ 7, 13, 17 Evaluierungsberichtes nach § 44 zur Verfügung. Sie
und 37 hat die zuständige Behörde der Bundesanstalt kann bestimmen, welche wissenschaftlichen Einrich-
für Geowissenschaften und Rohstoffe und dem Um- tungen in den Wissensaustausch einzubeziehen sind,
weltbundesamt Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge- und anordnen, dass die nach Absatz 1 erforderlichen
ben und die Empfehlungen dieser Stellungnahmen zu Daten zur Verfügung gestellt werden.
berücksichtigen. Soweit die nach Absatz 1 für die Ent-
scheidung zuständige Behörde von den Empfehlungen § 41
abweicht, sind diese Abweichungen in der Entschei- Gebühren und Auslagen;
dung zu begründen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, Verordnungsermächtigung
soweit ausschließlich über einen Antrag auf Untersu-
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz kön-
chung des Untergrundes auf seine Eignung zur Errich-
nen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Lan-
tung von Forschungsspeichern nach § 7 entschieden
desrechts erhoben werden. Die nach § 39 Absatz 1 zu-
wird.
ständigen Behörden haben die durch Rechtsverord-
(3) Vor Entscheidungen über den Zugang zu Kohlen- nung nach Absatz 2 zu bestimmende Quote der Ge-
dioxidspeichern nach § 34 Absatz 1 bis 3 hat die Bun- bühren, die für Amtshandlungen nach den §§ 7, 13
desnetzagentur die zuständige Behörde nach Absatz 1 und 17 eingenommen werden, an die Bundeskasse ab-
entsprechend Absatz 2 zu beteiligen. Besteht ein be- zuführen.
sonderer Bedarf, kann die zuständige Behörde nach
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Absatz 1 Stellungnahmen der Bundesanstalt für Geo-
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
wissenschaften und Rohstoffe sowie des Umweltbun-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
desamts einholen.
Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Fi-
nanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
§ 40
Bundesrates die nach Absatz 1 Satz 2 an den Bund
Wissensaustausch; abzuführende Quote der Gebühreneinnahmen der Län-
Verordnungsermächtigung der festzulegen.
(1) Betreiber von Anlagen zur Abscheidung von Koh-
lendioxid und von Kohlendioxidleitungen, die jeweils § 42
bis zum 31. Dezember 2017 zugelassen worden sind, Landesrechtliche Speicherabgaben
sowie von Kohlendioxidspeichern führen mit anderen
Die Entscheidung über die Einführung landesrecht-
Betreibern solcher Anlagen, den zuständigen Behör-
licher Abgaben im Zusammenhang mit der dauerhaften
den, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und
Speicherung liegt bei den Ländern.
Rohstoffe, dem Umweltbundesamt sowie den wissen-
schaftlichen Einrichtungen, die mit der Erforschung,
Entwicklung und Erprobung der Technologien zur Ab- § 43
scheidung, zum Transport und zur dauerhaften Spei- Bußgeldvorschriften
cherung von Kohlendioxid befasst sind, einen Wissens- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
austausch durch. Dazu werden jährlich die jeweils er- fahrlässig
langten Erkenntnisse
1. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach
1. der Eigenüberwachung nach § 22, § 4 Absatz 1 oder 2 eine Kohlendioxidleitung errich-
2. über die Verringerung der Kohlendioxidemissionen in tet, betreibt oder wesentlich ändert,
den Energieerzeugungs- und Industrieprozessen je 2. einer vollziehbaren Auflage nach
Einheit Energie in Bezug auf Abtrennung, Transport
und Speicherung insgesamt, a) § 4 Absatz 4 oder
3. über die jeweiligen Speicherpotenziale und b) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 3
4. über geplante Forschungs-, Entwicklungs- und Er- zuwiderhandelt,
probungsvorhaben 3. ohne Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 den
den in Satz 1 genannten Personen und Einrichtungen Untergrund untersucht,
zur Verfügung gestellt. 4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 ein dort genanntes
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ergebnis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit 5. ohne festgestellten oder genehmigten Plan nach
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 einen Kohlen-
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
dioxidspeicher errichtet, betreibt oder wesentlich (2) Die Bußgeldvorschriften des Absatzes 1 Num-
ändert, mer 2 Buchstabe b, Nummer 3, 6 bis 11, 13 bis 16
6. entgegen § 11 Absatz 3 Kohlendioxid speichert, und 18 Buchstabe a gelten auch für Forschungsspei-
cher im Sinne des § 36.
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 3
Satz 2 zuwiderhandelt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
8. entgegen 1. des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3,
6, 7, 8 Buchstabe a, Nummer 9, 13, 14 Buchstabe a,
a) § 17 Absatz 4 Satz 1 die Injektion von Kohlen- Nummer 16 Buchstabe b und Nummer 18 Buch-
dioxid nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder stabe a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2,
b) § 17 Absatz 4 Satz 1 einen Antrag oder eine Un- und
terlage nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 2. des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Num-
9. entgegen § 22 Absatz 1 oder 2, jeweils auch in Ver- mer 5, 12, 17 Buchstabe a und Nummer 18 Buch-
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Ab- stabe b
satz 1 Satz 1 Nummer 4, die Überwachung nicht, mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-
nicht richtig oder nicht vollständig durchführt, det werden. In den übrigen Fällen kann die Ordnungs-
10. entgegen § 22 Absatz 3, auch in Verbindung mit widrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Euro geahndet werden.
Nummer 4, eine dort genannte Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- § 44
mittelt, Evaluierungsbericht
11. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3, (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord- Bundestag bis zum 31. Dezember 2018 und danach
nung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, eine im Abstand von jeweils vier Jahren über die Anwen-
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder dung dieses Gesetzes sowie über die international ge-
nicht rechtzeitig erstattet, wonnenen Erfahrungen. Der Bericht soll die Erfahrun-
12. entgegen § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in gen und Ergebnisse aus der Errichtung und dem Be-
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 trieb der Forschungs- und Demonstrationsvorhaben
Absatz 1 Nummer 8, eine Maßnahme nicht oder für die Abscheidung, den Transport und die dauerhafte
nicht rechtzeitig trifft, Speicherung darstellen sowie den technischen Fort-
schritt, die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse
13. entgegen § 24 Absatz 1, auch in Verbindung mit
und den Bericht nach Artikel 38 Absatz 2 der Richtlinie
einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Num-
2009/31/EG berücksichtigen.
mer 9, einen Kohlendioxidstrom annimmt oder in
einen Kohlendioxidspeicher injiziert, (2) Der Bericht nach Absatz 1 soll insbesondere Fol-
gendes untersuchen und bewerten:
14. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 1. den Beitrag, den die Abscheidung, der Transport
Nummer 10, und die dauerhafte Speicherung von Kohlendioxid
für den Klimaschutz und eine möglichst sichere, ef-
a) den Kohlendioxidstrom nicht überwacht oder
fiziente und umweltverträgliche Energieversorgung
b) einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig er- und Industrieproduktion leisten kann,
bringt,
2. die Auswirkungen der Technologien zur Abschei-
15. entgegen § 24 Absatz 3, auch in Verbindung mit dung, zum Transport und zur dauerhaften Speiche-
einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 1 Num- rung von Kohlendioxid auf die Umwelt,
mer 10, ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig
3. die wirtschaftlichen Auswirkungen der Technologien
oder nicht vollständig führt,
zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaf-
16. einer vollziehbaren Anordnung nach ten Speicherung von Kohlendioxid,
a) § 28 Absatz 2 Satz 2 oder 4. die Möglichkeit und Notwendigkeit einheitlicher
b) § 28 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 Standards,
zuwiderhandelt, 5. die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, Ziele und
Grundsätze der Raumordnung für den Untergrund
17. ohne Genehmigung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 festzulegen, um Nutzungskonkurrenzen zwischen
a) einen Forschungsspeicher errichtet, betreibt der Kohlendioxidspeicherung und anderen Nut-
oder wesentlich ändert oder zungsmöglichkeiten zu lösen und
b) den Forschungszweck ändert oder 6. Möglichkeiten und Chancen einer europäischen Zu-
18. einer Rechtsverordnung nach sammenarbeit bei dem Transport und der Speiche-
rung von Kohlendioxid.
a) § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6 oder 7
oder § 32 oder (3) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit
gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-
b) § 4 Absatz 6 Nummer 2, § 33 Absatz 4 regierung diese vorschlagen. Soll die Errichtung von
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Kohlendioxidspeichern nach Ablauf der in Absatz 1 ge-
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit nannten Frist zugelassen werden, wird die Bundesre-
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe- gierung dem Deutschen Bundestag auf Grundlage des
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Berichts und des in der Erprobung und Demonstration
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1745
von Kohlendioxidspeichern nach § 2 Absatz 2 erreich- (4) Die erforderlichen Angaben nach § 20 Absatz 1
ten Standes der Technik einen Vorschlag zur Ausgestal- Satz 2 ergeben sich aus den Bestimmungen der Ent-
tung des Vorsorgestandards unterbreiten. scheidung der Kommission 2007/589/EG vom 18. Juli
2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung
§ 45 und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissio-
nen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europä-
Übergangsvorschrift
ischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien)
(1) Bereits begonnene Verfahren auf Erteilung einer (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1), die durch den Be-
Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes, die sich schluss 2010/345/EU (ABl. L 155 vom 22.6.2010,
auf die Aufsuchung von Bodenschätzen, insbesondere S. 34) geändert worden ist. Ab dem Inkrafttreten der
von Sole, in potenziellen Speicherkomplexen beziehen, Verordnung der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 1
können nach § 7 dieses Gesetzes weitergeführt wer- der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parla-
den, wenn dies beantragt wird und die hierfür erforder- ments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
lichen Antragsunterlagen vorgelegt werden. System für den Handel mit Treibhausgasemissionszer-
(2) Untersuchungsergebnisse, die im Rahmen von tifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der
Aufsuchungsarbeiten nach § 7 des Bundesberggeset- Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom
zes erzielt wurden, können für die Untersuchungsge- 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie
nehmigung nach § 7 dieses Gesetzes verwendet wer- 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert
den. Die zuständige Behörde soll von der Prüfung ein- worden ist, sind die Bestimmungen dieser Verordnung
zelner Voraussetzungen nach § 7 absehen, soweit de- der Kommission an Stelle der Bestimmungen der Mo-
ren Vorliegen bereits in einem Verfahren auf Erteilung nitoring-Leitlinien maßgeblich.
einer Erlaubnis nach § 7 des Bundesberggesetzes
und eines Betriebsplans nach § 51 Absatz 1 des Bun- (5) Kapitel 6 gilt nicht für Forschungsspeicher, die
desberggesetzes zur Aufsuchung der in Absatz 1 ge- vor dem 24. August 2012 bereits nach anderen Rechts-
nannten Bodenschätze nachgewiesen wurde und der vorschriften zugelassen worden sind.
Antragsteller dies innerhalb eines Jahres nach Inkraft-
treten des Gesetzes beantragt.
§ 46
(3) Sofern eine Landesregierung die Absicht bekun-
det hat, einen Gesetzentwurf nach § 2 Absatz 5 einzu- Ausschluss abweichenden Landesrechts
bringen oder der Landesgesetzgeber mehrheitlich eine
entsprechende Initiative ergreift, hat die zuständige Be- Soweit in § 4 Absatz 1 Satz 5 und § 11 Absatz 1
hörde die Entscheidung über Anträge nach den §§ 7 Satz 5 nichts anderes bestimmt ist, kann von den in
und 12 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes nach § 2 diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getrof-
Absatz 5, aber nicht länger als drei Jahre nach der An- fenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch
tragstellung, zurückzustellen. Landesrecht nicht abgewichen werden.
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2,
Absatz 3 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 1)
Kriterien für die Charakterisierung und Bewertung
der potenziellen Kohlendioxidspeicher und der potenziellen Speicherkomplexe sowie ihrer Umgebung
Die Charakterisierung und Bewertung von potenziellen Kohlendioxidspeichern und potenziellen Speicherkom-
plexen wird in drei Stufen nach zum Zeitpunkt der Bewertung bewährten Verfahren und nach den folgenden Kri-
terien vorgenommen. Abweichungen von einem oder mehreren dieser Kriterien können von der zuständigen Be-
hörde genehmigt werden, sofern der Betreiber nachgewiesen hat, dass dadurch die Aussagekraft der Charakteri-
sierung und Bewertung in Bezug auf die Auswahlentscheidungen nach § 7 Absatz 3 nicht beeinträchtigt wird.
1. Datenerhebung (Stufe 1)
1.1 Es sind die erforderlichen Daten zu erheben, um für den Kohlendioxidspeicher und den Speicherkomplex ein
volumetrisches und statisches dreidimensionales Erdmodell (3-D-Erdmodell) zu erstellen, welches das
Deckgestein und die umgebenden Gesteinsschichten einschließlich der hydraulisch verbundenen Gebiete
umfasst. Dieses Datenmaterial muss mindestens die folgenden Daten zur spezifischen Charakteristik des
Speicherkomplexes einschließen:
a) Geologie und Geophysik;
b) Hydrogeologie, insbesondere nutzbares Grundwasser;
c) Speichereigenschaften und vorgesehene Art und Weise der ingenieurtechnischen Speichererschließung,
einschließlich volumetrischer Berechnungen des Porenvolumens für die Kohlendioxidinjektion und der
endgültigen Speicherkapazität;
d) Geochemie (Lösungsgeschwindigkeit, Mineralisierungsgeschwindigkeit);
e) Geomechanik und weitere Gesteinseigenschaften (Durchlässigkeit, Riss- und Sperrdrücke);
f) Seismik;
g) Vorhandensein und Zustand natürlicher und anthropogener Wege, einschließlich Brunnen und Bohrlöcher,
die als mögliche Leckagewege dienen könnten.
1.2 Die folgenden Merkmale der Umgebung des Speicherkomplexes sind zu dokumentieren:
a) den Speicherkomplex umgebende Gesteinsschichten, die durch die Speicherung von Kohlendioxid in
dem Kohlendioxidspeicher beeinträchtigt werden könnten;
b) Bevölkerungsverteilung, Topografie und Infrastrukturen in dem Gebiet über dem Kohlendioxidspeicher;
c) Nähe zu wertvollen Umweltgütern und Rohstoffen, insbesondere zu Gebieten, die nach den §§ 22 und 57
Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft erklärt wur-
den, sowie zu Natura-2000-Gebieten, zu Trinkwasserschutzgebieten, zu für die Trink- und Thermalwasser-
nutzung geeignetem Grundwasser und zu Kohlenwasserstoffen;
d) Tätigkeiten im Umfeld des Speicherkomplexes und mögliche Wechselwirkungen der Kohlendioxidspei-
cherung mit diesen Tätigkeiten, beispielsweise Exploration, Produktion und Untergrundspeicherung von
Kohlenwasserstoffen, potenzielle geothermische Nutzung von Gesteinsschichten und Nutzung von
Grundwasservorkommen;
e) Entfernung zu den potenziellen industriellen Kohlendioxidquellen, einschließlich Schätzungen der Ge-
samtmenge an Kohlendioxid, die potenziell unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen für die Speiche-
rung verfügbar ist, sowie die Verfügbarkeit angemessener Transportnetze.
2. Erstellung eines 3-D-Erdmodells (Stufe 2)
Mit den in Stufe 1 erhobenen Daten wird mit Hilfe von computergestützten Reservoirsimulatoren ein 3-D-
Erdmodell des geplanten Speicherkomplexes oder eine Reihe solcher Modelle erstellt. Dieses Modell oder
diese Modelle umfassen auch das Deckgestein und die hydraulisch verbundenen Gebiete mit den entspre-
chenden Fluiden. Die 3-D-Erdmodelle charakterisieren den Speicherkomplex in Bezug auf
a) die strukturgeologischen Verhältnisse und die Rückhaltemechanismen;
b) geomechanische, geochemische und strömungstechnische Eigenschaften des Reservoirs und der Ge-
steinsschichten, die über dem Kohlendioxidspeicher liegen und diesen umgeben (Deckgestein, abdich-
tende und durchlässige Gesteine, geologische Barriere);
c) Bruchsysteme und das Vorhandensein anthropogener Pfade;
d) die räumliche Ausdehnung des Speicherkomplexes;
e) das Porenraumvolumen einschließlich Porositätsverteilung;
f) die Zusammensetzung und Eigenschaften vorhandener Formationsfluide;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1747
g) jedes andere relevante Merkmal.
Zur Bewertung der Unsicherheit, mit der jeder zur Modellierung herangezogene Parameter behaftet ist,
werden für jeden Parameter eine Reihe von Szenarien aufgestellt und die geeigneten Vertrauensgrenzen
ermittelt. Außerdem wird bewertet, inwiefern das Modell selbst mit Unsicherheit behaftet ist.
3. Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens, Charakterisierung der Sensibilität, Risikobewertung
(Stufe 3)
Die Charakterisierungen und Bewertungen stützen sich auf eine dynamische Modellierung. Diese umfasst
mehrere Zeitschrittsimulationen der Injektion von Kohlendioxid in den Kohlendioxidspeicher. Basis der dyna-
mischen Modellierung sind die in Stufe 2 erstellten 3-D-Erdmodelle des Speicherkomplexes.
3.1 Charakterisierung des dynamischen Speicherverhaltens (Stufe 3.1)
3.1.1 Es sind mindestens folgende Faktoren zu beachten:
a) mögliche Injektionsraten und Eigenschaften des Kohlendioxidstroms;
b) die Wirksamkeit von gekoppelter Verfahrensmodellierung, also die Art und Weise, wie mehrere Einzel-
wirkungen in dem Simulator oder den Simulatoren miteinander gekoppelt sind;
c) reaktive Prozesse, also die Art und Weise, wie im Modell Reaktionen des injizierten Kohlendioxids mit den
an Ort und Stelle vorhandenen Mineralen berücksichtigt werden;
d) der verwendete Reservoirsimulator (multiple Simulationen können erforderlich sein, um bestimmte Ergeb-
nisse zu bestätigen);
e) kurz- und langfristige Simulationen, um den Verbleib des Kohlendioxids und dessen Verhalten, einschließ-
lich seiner Lösungsgeschwindigkeit in Wasser und der verdrängten Formationsfluide, über Jahrzehnte,
Jahrhunderte und Jahrtausende zu ermitteln.
3.1.2 Die dynamische Modellierung liefert Erkenntnisse über
a) Druck und Temperatur in der Speicherformation als Funktion der Injektionsrate und der gespeicherten
Menge an Kohlendioxid im Zeitablauf;
b) die räumliche und vertikale Verbreitung des Kohlendioxids im Lauf der Zeit;
c) das Verhalten des Kohlendioxids im Kohlendioxidspeicher einschließlich des durch Druck und Temperatur
bedingten Phasenverhaltens;
d) die Kohlendioxidrückhaltemechanismen und Kohlendioxidrückhalteraten einschließlich seitlicher und ver-
tikaler Abdichtungen und Barrieren sowie möglicher Überlaufpunkte;
e) sekundäre Kohlendioxideinschlusssysteme in dem Speicherkomplex und dessen Umgebung;
f) Speicherkapazität und Druckgradienten in dem Kohlendioxidspeicher;
g) das Risiko der Bildung von Rissen im Kohlendioxidspeicher und im Speicherkomplex, insbesondere in
den abdichtenden Gesteinsschichten;
h) das Risiko des Eintritts von Kohlendioxid in die abdichtenden Deckgesteine;
i) das Risiko von Leckagen aus dem Kohlendioxidspeicher, beispielsweise durch unsachgemäß stillgelegte
oder unsachgemäß abgedichtete Bohrlöcher;
j) die möglichen Kohlendioxidmigrationsraten;
k) Rissverschlusswahrscheinlichkeit und Rissverschlussgeschwindigkeit;
l) mögliche Veränderungen der chemischen Zusammensetzung der im Kohlendioxidspeicher enthaltenen
Formationswässer und chemische Reaktionen, beispielsweise Änderung des pH-Werts oder Mineralisie-
rung, sowie Einbeziehung der Veränderungen und Reaktionen in die reaktive Modellierung zur Folgen-
abschätzung insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von Bohrlochverschlüssen;
m) Verdrängung der ursprünglich vorhandenen Formationsfluide;
n) mögliche verstärkte seismische Aktivität und mögliche Hebungen der darüberliegenden geologischen
Schichten und der Oberfläche.
3.2 Charakterisierung der Sensibilität (Stufe 3.2)
Durch multiple Simulationen wird ermittelt, wie sensibel die Bewertung auf unterschiedliche Annahmen bei
bestimmten Parametern reagiert. Die Simulationen stützen sich auf verschiedene Parameterwerte in dem
3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen und unterschiedliche Ratenfunktionen und Annahmen bei der
dynamischen Modellierung. Eine signifikante Sensibilität wird bei der Risikobewertung berücksichtigt.
3.3 Risikobewertung (Stufe 3.3)
Die Risikobewertung umfasst unter anderem Folgendes:
3.3.1 Charakterisierung der Gefahren
Die Gefahren werden charakterisiert, indem das Potenzial des Speicherkomplexes für Leckagen durch die
vorstehend beschriebene dynamische Modellierung und die Charakterisierung der Sicherheit bestimmt wird.
Dabei werden unter anderem folgende Aspekte berücksichtigt:
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
a) potenzielle Leckagewege;
b) der potenzielle Umfang von möglichen Leckagen bei ermittelten Leckagewegen (Strömungsraten);
c) kritische Parameter, die das Leckagepotenzial beeinflussen, beispielsweise maximaler Druck im Kohlen-
dioxidspeicher, maximale Injektionsrate, Temperatur, Sensibilität für unterschiedliche Annahmen in dem
3-D-Erdmodell oder in den 3-D-Erdmodellen, Qualität der geologischen Barriere;
d) Sekundärwirkungen der Kohlendioxidspeicherung einschließlich der Verdrängung von Formationswäs-
sern und der Bildung neuer Stoffe durch die Kohlendioxidspeicherung im Speicherkomplex;
e) Risiken für das nutzbare Grundwasser, insbesondere für die Trinkwasservorkommen;
f) jeder andere Faktor, von dem eine Gefahr für die Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt aus-
gehen könnte, beispielsweise durch anthropogene Eingriffe und mögliche Rückwirkungen auf die Umge-
bung.
Die Risikocharakterisierung schließt die gesamte Bandbreite potenzieller Betriebsbedingungen ein, so dass
die Sicherheit des Speicherkomplexes getestet und beurteilt werden kann.
3.3.2 Bewertung der Gefährdung
Die Gefährdung wird bewertet ausgehend von den Umweltmerkmalen sowie der Verteilung und den Aktivi-
täten der über dem Speicherkomplex lebenden Bevölkerung sowie vom möglichen Verhalten und Verbleib
von Kohlendioxid, das über die nach Nummer 3.3.1 ermittelten potenziellen Leckagewege austritt.
3.3.3 Folgenabschätzung
Die Folgen werden abgeschätzt ausgehend von der Sensibilität bestimmter Arten, Gemeinschaften oder
Lebensräume im Zusammenhang mit den nach Nummer 3.3.1 ermittelten möglichen Leckagen. Gegebenen-
falls schließt dies die Folgen der Einwirkung höherer Kohlendioxidkonzentrationen auf die Biosphäre, ein-
schließlich Böden, Meeressedimente und Meeresgewässer, mit ein, beispielsweise Sauerstoffmangel und
verringerter pH-Wert des Wassers. Die Folgenabschätzung umfasst darüber hinaus eine Bewertung der
Auswirkungen anderer Stoffe, die bei Leckagen aus dem Speicherkomplex austreten können (im Injektions-
strom enthaltene Verunreinigungen oder im Zuge der Kohlendioxidspeicherung entstandene neue Stoffe).
Diese Auswirkungen werden im Hinblick auf verschiedene zeitliche und räumliche Größenordnungen und in
Verbindung mit Leckagen von unterschiedlichem Umfang betrachtet.
3.3.4 Risikocharakterisierung
Die Risikocharakterisierung besteht aus einer Bewertung der kurz- und langfristigen Sicherheit des Kohlen-
dioxidspeichers, einschließlich einer Bewertung des Leckagerisikos unter den vorgeschlagenen Nutzungs-
bedingungen, und der schlimmsten möglichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen. Die Risikocharakterisierung
stützt sich auf eine Bewertung der Gefahren und der Gefährdung und auf eine Folgenabschätzung. Sie
umfasst eine Bewertung der Unsicherheitsquellen, die während der einzelnen Stufen der Charakterisierung
und Bewertung des Kohlendioxidspeichers ermittelt wurden, sowie, im Rahmen des Möglichen, eine Dar-
stellung der Möglichkeiten zur Verringerung der Unsicherheit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1749
Anlage 2
(zu § 17 Absatz 2 Satz 2 und
§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Kriterien für die Aufstellung und Aktualisierung
des Überwachungskonzepts und für die Nachsorge
1. Aufstellung und Aktualisierung des Überwachungskonzepts
Das in § 20 Absatz 1 genannte Überwachungskonzept wird unter Zugrundelegung der nach Anlage 1 Stufe 3
durchgeführten Risikobewertung aufgestellt und aktualisiert, um der Eigenüberwachung nach § 22 nach-
zukommen. Das Konzept umfasst Folgendes:
1.1 Aufstellung des Überwachungskonzepts
1.1.1 Das Überwachungskonzept regelt die Überwachung in den wesentlichen Projektphasen einschließlich Pro-
jektbeginn, Betrieb und Nachsorge. Für jede Phase ist Folgendes in das Konzept aufzunehmen und zu
spezifizieren:
a) überwachte Parameter;
b) eingesetzte Überwachungstechnologie und Begründung dieser Auswahl;
c) Überwachungsstandorte und Begründung dieser Auswahl;
d) Durchführungshäufigkeit und Begründung dieser Festlegung.
1.1.2 Es wird festgestellt, welche Parameter zu überwachen sind, damit die Überwachung ihren Zweck erfüllt. Das
Überwachungskonzept sieht in jedem Fall vor, folgende Aspekte ständig oder in regelmäßigen Abständen zu
überwachen:
a) diffuse Emissionen von Kohlendioxid bei der Injektion;
b) den volumetrischen Kohlendioxidfluss an den Bohrlochköpfen;
c) Druck und Temperatur des Kohlendioxids an den Bohrlochköpfen zur Bestimmung des Massenflusses;
d) chemische Analyse des Kohlendioxidstroms;
e) Temperatur und Druck im Kohlendioxidspeicher zur Bestimmung des Verhaltens und des chemisch-phy-
sikalischen Zustands des Kohlendioxids;
f) chemische und physikalische Eigenschaften des Grundwassers.
1.1.3 Die Wahl der Überwachungsmethode beruht auf den besten zum Planungszeitpunkt verfügbaren Verfahren.
Von den folgenden Technologien ist gegebenenfalls Gebrauch zu machen:
a) Technologien, die das Vorhandensein, den genauen Ort und die Migrationswege von Kohlendioxid im
Untergrund und an der Oberfläche erfassen;
b) Technologien, die Daten über das Druck- und Volumenverhalten sowie über die räumliche und vertikale
Sättigungsverteilung des Kohlendioxids im Speicherkomplex liefern und mit denen sich die numerischen
3-D-Simulationen an den nach Anlage 1 erstellten 3-D-Erdmodellen des Speicherkomplexes verfeinern
lassen;
c) Technologien, die sich weiträumig einsetzen lassen, damit bei erheblichen Unregelmäßigkeiten oder bei
Migration von Kohlendioxid aus dem Kohlendioxidspeicher überall innerhalb der räumlichen Grenzen des
gesamten Speicherkomplexes und außerhalb davon Daten über zuvor nicht erkannte potenzielle Lecka-
gewege erfasst werden.
1.2 Aktualisierung des Überwachungskonzepts
1.2.1 Die aus der Überwachung gewonnenen Daten werden verglichen und ausgewertet. Dazu werden die ge-
messenen Daten und beobachteten Ergebnisse mit dem Verhalten verglichen, das in der im Rahmen der
Sicherheitscharakterisierung nach Anlage 1 Stufe 3 durchgeführten dynamischen dreidimensionalen Simu-
lation des Druck-, Volumen- und Sättigungsverhaltens prognostiziert worden ist.
1.2.2 Ergibt sich eine signifikante Abweichung zwischen dem beobachteten und dem prognostizierten Verhalten,
so wird das dreidimensionale Modell entsprechend dem beobachteten Verhalten angepasst. Diese Anpas-
sung stützt sich auf die mit Hilfe des Überwachungskonzepts erhobenen Daten. Zusätzliche Daten werden
erhoben, wenn dies erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit der für die Anpassung verwendeten Annahmen zu
sichern.
1.2.3 Die in Anlage 1 genannten Stufen 2 und 3 werden unter Verwendung des angepassten 3-D-Erdmodells oder
der angepassten 3-D-Erdmodelle wiederholt, um neue Gefahrenszenarien und Strömungsraten zu analysie-
ren und die Risikobewertung zu überprüfen und zu aktualisieren.
1.2.4 Werden als Ergebnis des Vergleichs historischer Daten mit den Ergebnissen des angepassten 3-D-Erdmo-
dells bislang nicht berücksichtigte Kohlendioxidquellen sowie Strömungswege und Migrationsraten des
Kohlendioxids oder signifikante Abweichungen von früheren Bewertungen ermittelt, so wird das Überwa-
chungskonzept entsprechend aktualisiert.
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
2. Nachsorgeüberwachung
Die Nachsorgeüberwachung stützt sich auf die Daten, die im Laufe der Durchführung des Überwachungs-
konzepts gemäß § 20 Absatz 1 erhoben worden und in die entsprechenden Modellierungen eingegangen
sind. Sie dient insbesondere dazu, die Daten bereitzustellen, die für die Übertragung der Verantwortung nach
§ 31 erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1751
Artikel 2 4. Folgende Nummern 19.10 bis 19.10.4 werden ange-
fügt:
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung2) „19.10 Errichtung und Betrieb einer
Kohlendioxidleitung im Sinne
Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich- des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes, ausgenom-
keitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
men Anlagen, die den Be-
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-
reich eines Werksgeländes
tikel 5 Absatz 15 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 nicht überschreiten, mit
(BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert: 19.10.1 einer Länge von mehr als X
40 km und einem Durch-
1. Nach Nummer 1.9.2 werden folgende Nummern 1.10 messer der Rohrleitung von
bis 1.10.3 eingefügt: mehr als 800 mm,
19.10.2 einer Länge von mehr als A
„1.10 Errichtung und Betrieb einer 40 km und einem Durch-
Anlage zur Abscheidung von messer der Rohrleitung von
Kohlendioxid zur dauerhaften 150 mm bis zu 800 mm,
Speicherung
19.10.3 einer Länge von 2 km bis A
40 km und einem Durch-
1.10.1 aus einer Anlage, die nach X messer der Rohrleitung von
Spalte 1 UVP-pflichtig ist, mehr als 150 mm,
19.10.4 einer Länge von weniger als S
1.10.2 mit einer Abscheidungsleis- X 2 km und einem Durch-
tung von 1,5 Mio. t oder mehr messer der Rohrleitung von
pro Jahr, soweit sie nicht un- mehr als 150 mm.
ter Nummer 1.10.1 fällt, “.
Artikel 3
1.10.3 mit einer Abscheidungs- A
leistung von weniger als Änderung des
1,5 Mio. t pro Jahr; Umweltschadensgesetzes3)
“. Der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 5
2. Die Nummern 15 und 15.1 werden durch folgende Absatz 33 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
Nummern 15 bis 15.2 ersetzt: S. 212) geändert worden ist, wird folgende Nummer 14
angefügt:
„15. Bergbau und dauerhafte „14. Betrieb von Kohlendioxidspeichern nach § 3 Num-
Speicherung von Kohlendioxid:
mer 7 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes.“
15.1 bergbauliche Vorhaben, ein Artikel 4
schließlich der zu ihrer Durch- Änderung des
führung erforderlichen be-
triebsplanpflichtigen Maßnah- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes4)*)
men dieser Anlage, nur nach In § 2 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
Maßgabe der aufgrund des gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
§ 57c Nummer 1 des Bundes- das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober
berggesetzes erlassenen
2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, wird nach
Rechtsverordnung;
Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
3
) Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
15.2 Errichtung, Betrieb und X 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Stilllegung von Kohlendioxid- 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung
speichern; von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
“. geändert worden ist.
4
) Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
3. In Nummer 19.9.3 wird nach dem Wort „Wasser“ der 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Punkt durch ein Semikolon ersetzt. 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9), die zuletzt
durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
2
geändert worden ist.
) Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträg- *) Hinweis der Schriftleitung: Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
lichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten ist zwischenzeitlich durch Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom
(ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40), die zuletzt durch die Richtlinie 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) am 1. Juni 2012 außer Kraft getre-
2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist. ten.
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
„5a. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften „10. in Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfah-
Speicherung abgeschieden, transportiert und in ren nach dem KSpG.“
Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder
das in Forschungsspeichern gespeichert wird,“. Artikel 7
Artikel 5 Änderung der
Verordnung über
Änderung des
genehmigungsbedürftige Anlagen5)
Gerichtskostengesetzes
Nummer 10.2 des Anhangs zur Verordnung über ge-
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
nehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Be-
S. 718), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
kanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, wird
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 13 des Gesetzes vom
wie folgt geändert:
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst:
a) In Nummer 17 wird das Wort „und“ durch ein Se- Nr. Spalte 1 Spalte 2
mikolon ersetzt.
b) Der Nummer 18 wird das Wort „und“ angefügt. „10.2 Anlagen zur Abscheidung von –
Kohlendioxid aus Anlagen nach
c) Folgende Nummer 19 wird angefügt: Spalte 1 zum Zweck der dauer-
„19. nach dem Kohlendioxid-Speicherungsge- haften Speicherung von Kohlen-
setz“. dioxid
“.
2. In § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
Wort „Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „oder Artikel 8
§ 35 Absatz 3 und 4 des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes“ eingefügt. Änderung der Verordnung
3. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän- über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen6)
dert: Die Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbi-
a) In der Gliederung wird in den Angaben zu Teil 1 nenanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847),
Hauptabschnitt 2 Abschnitt 3 und 4 jeweils vor die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Ja-
dem Wort „und“ ein Komma und die Angabe „§ 35 nuar 2009 (BGBl. I S. 129) geändert worden ist, wird wie
KSpG“ eingefügt. folgt geändert:
b) Die Vorbemerkung 1.2.2 wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9
„Vorbemerkung 1.2.2: folgende Angabe eingefügt:
Dieser Abschnitt ist auf Beschwerdeverfahren „§ 9a Anlagen zur Abscheidung und Kompression
nach von Kohlendioxid“.
1. den §§ 63 und 116 GWB, 2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
2. § 48 WpÜG, „§ 9a
3. § 37u Absatz 1 WpHG, Anlagen zur Abscheidung
4. § 75 EnWG, und Kompression von Kohlendioxid
5. § 13 VSchDG und (1) Vor der erstmaligen Genehmigung der Errich-
6. § 35 KSpG tung oder des Betriebs einer Anlage zur Erzeugung
von Strom mit einer elektrischen Nennleistung von
anzuwenden.“ 300 Megawatt oder mehr hat der Betreiber zu prü-
c) In Teil 1 Hauptabschnitt 2 werden in den Über- fen, ob geeignete Kohlendioxidspeicher zur Verfü-
schriften der Abschnitte 3 und 4 jeweils vor dem gung stehen und ob der Zugang zu Anlagen für
Wort „und“ ein Komma und die Angabe „§ 35 den Transport des Kohlendioxids sowie die Nach-
KSpG“ eingefügt. rüstung von Anlagen für die Abscheidung und Kom-
pression von Kohlendioxid technisch möglich und
Artikel 6 wirtschaftlich zumutbar sind. Dies gilt entsprechend
Änderung des für die Änderung oder Erweiterung einer Anlage um
eine elektrische Nennleistung von 300 Megawatt
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
oder mehr.
Die Vorbemerkung 3.2.1 in Teil 3 Abschnitt 2 Unter-
abschnitt 1 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum 5
) Artikel 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Ja-
nuar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der
(BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 11 des Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die zuletzt
Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geändert worden ist.
6
) Artikel 8 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
1. In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Wort „und“ ersetzt. 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von
Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 309 vom 27.11.2001, S. 1,
2. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 ange- L 319 vom 23.11.2001, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie
fügt: 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1753
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzun- Artikel 9
gen erfüllt, hat der Betreiber auf dem Betriebsge-
lände eine hinreichend große Fläche für die Nach- Inkrafttreten
rüstung der errichteten Anlage mit den für die Ab-
scheidung und Kompression von Kohlendioxid erfor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
derlichen Anlagen freizuhalten.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. August 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Gesetz
zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie
und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
Vom 17. August 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Anlage im Sinne des § 20a Absatz 5 registriert
sen: und“ eingefügt.
4. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern
Artikel 1 „bei dem“ die Angabe „§ 33“ durch die Angabe
Änderung des „§ 32“ ersetzt.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
5. § 19 wird wie folgt geändert:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
fügt:
satz 69 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „(1a) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 gel-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ten mehrere Anlagen nach § 32 Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 unabhängig von den Eigentums-
a) Die Angabe zu § 20a wird durch die folgenden verhältnissen und ausschließlich zum Zweck
Angaben ersetzt: der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zu-
„§ 20a Zubaukorridor für geförderte Anlagen letzt in Betrieb gesetzten Generator als eine An-
zur Erzeugung von Strom aus solarer lage, wenn sie
Strahlungsenergie, Veröffentlichung des 1. innerhalb derselben Gemeinde errichtet wor-
Zubaus den sind und
§ 20b Absenkung der Vergütung für Strom aus
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalen-
solarer Strahlungsenergie“.
dermonaten in einem Abstand von bis zu
b) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: 2 Kilometern in der Luftlinie, gemessen vom
„§ 33 Marktintegrationsmodell für Anlagen zur äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Be-
Erzeugung von Strom aus solarer Strah- trieb genommen worden sind.“
lungsenergie“. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „maß-
c) Die Angabe zu § 64g wird durch die folgenden geblich“ der Punkt durch die Wörter „ ; bei An-
Angaben ersetzt: lagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie ist abweichend von dem
„§ 64g Verordnungsermächtigung zu Vergü-
ersten Halbsatz die installierte Leistung jeder
tungsbedingungen auf Konversionsflä-
einzelnen Anlage maßgeblich.“ ersetzt.
chen
§ 64h Gemeinsame Vorschriften für die Ver- 6. In § 20 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b wird die
ordnungsermächtigungen“. Angabe „(§ 29)“ durch die Angabe „(§§ 29 und 30)“
ersetzt.
2. In § 3 Nummer 5 werden nach dem Semikolon die
Wörter „die technische Betriebsbereitschaft setzt 7. § 20a wird durch die folgenden §§ 20a und 20b
voraus, dass die Anlage fest an dem für den dauer- ersetzt:
haften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft „§ 20a
mit dem für die Erzeugung von Wechselstrom er-
Zubaukorridor
forderlichen Zubehör installiert wurde;“ eingefügt.
für geförderte Anlagen
3. § 16 wird wie folgt geändert: zur Erzeugung von Strom aus solarer
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ab- Strahlungsenergie, Veröffentlichung des Zubaus
genommen“ die Wörter „oder nach Maßgabe (1) Der Korridor für den weiteren Zubau von ge-
des § 33 Absatz 2 verbraucht“ gestrichen. förderten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
b) Absatz 2 Satz 5 wird aufgehoben. solarer Strahlungsenergie (Zubaukorridor) beträgt
3a. In § 17 Absatz 2 Nummer 1 werden in dem Satzteil 2 500 bis 3 500 Megawatt pro Kalenderjahr.
vor Buchstabe a nach dem Wort „Strahlungsener- (2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ih-
gie“ die Wörter „die Anlage nicht als geförderte rer Internetseite in nicht personenbezogener Form
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1755
bis zum 31. August 2012 und danach monatlich (5) Geförderte Anlagen sind alle Anlagen zur Er-
bis zum letzten Tag jedes Kalendermonats zeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
1. die im jeweils vorangegangenen Kalendermo- deren Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
nat nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ber bei der Registrierung nach § 17 Absatz 2 Num-
oder b registrierten Anlagen einschließlich der mer 1 übermittelt haben, dass sie für den in der
Summe der neu installierten Leistung geförder- Anlage erzeugten Strom ganz oder teilweise die
ter Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola- Vergütung nach § 16 in Anspruch nehmen oder
rer Strahlungsenergie und den Strom nach § 33b Nummer 1 oder 2 direkt
vermarkten wollen. Bei Anlagen mit einer installier-
2. die Summe der installierten Leistung aller geför- ten Leistung von mehr als 10 Megawatt gilt nur der
derten Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Anteil bis einschließlich 10 Megawatt als geför-
solarer Strahlungsenergie, die am letzten Tag derte Anlage; § 19 Absatz 1 und 1a ist entspre-
des jeweils vorangegangenen Kalendermonats chend anzuwenden.
im Geltungsbereich dieses Gesetzes installiert
waren; für die Zwecke dieser Veröffentlichung
§ 20b
gelten als geförderte Anlagen auch
Absenkung der Vergütung
a) die Anlagen, für die der Standort und die in-
für Strom aus solarer Strahlungsenergie
stallierte Leistung nach § 16 Absatz 2 Satz 2
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der (1) Die Vergütungen nach § 32 verringern sich
am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. Mai 2012 monatlich zum ersten Kalen-
oder nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buch- dertag eines Monats um 1,0 Prozent gegenüber
stabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes den in dem jeweils vorangegangenen Kalender-
in der am 31. März 2012 geltenden Fassung monat geltenden Vergütungssätzen.
an die Bundesnetzagentur übermittelt wor- (2) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1
den sind, und erhöht sich jeweils zum 1. November 2012, 1. De-
b) die Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in zember 2012 und 1. Januar 2013, wenn die nach
Betrieb genommen worden sind; die Summe § 20a Absatz 3 Nummer 1 veröffentlichte Summe
dieser Anlagen ist von der Bundesnetzagen- der installierten Leistung geförderter Anlagen, multi-
tur auf Grundlage der Daten des Statisti- pliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen Zubaukor-
schen Bundesamtes und der Übertragungs- ridor nach § 20a Absatz 1
netzbetreiber zu schätzen. 1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht ferner 0,4 Prozentpunkte,
auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um
Form bis zum
0,8 Prozentpunkte,
1. 31. Oktober 2012 die Summe der installierten
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um
Leistung geförderter Anlagen, die nach dem
1,2 Prozentpunkte,
30. Juni 2012 und vor dem 1. Oktober 2012
nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert wor- 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um
den sind, 1,5 Prozentpunkte,
2. 31. Januar 2013 die Summe der installierten 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um
Leistung geförderter Anlagen, die nach dem 1,8 Prozentpunkte.
30. Juni 2012 und vor dem 1. Januar 2013 nach (3) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 1
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert worden veröffentlichte Summe der installierten Leistung
sind, geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4,
3. 30. April 2013 die Summe der installierten Leis- den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
tung geförderter Anlagen, die nach dem 30. Juni
1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver-
2012 und vor dem 1. April 2013 nach § 17 Ab-
ringert sich die monatliche Absenkung nach
satz 2 Nummer 1 registriert worden sind,
Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-
4. 31. Juli 2013 und danach jeweils bis zum zember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,75 Pro-
31. Oktober, 31. Januar, 30. April und 31. Juli zent,
jedes Jahres die Summe der installierten Leis-
2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-
tung geförderter Anlagen, die innerhalb der je-
ringert sich die monatliche Absenkung nach
weils vorangegangenen zwölf Kalendermonate
Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-
nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 registriert wor-
zember 2012 und 1. Januar 2013 auf 0,5 Pro-
den sind.
zent,
(4) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 2
und 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundes- 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- ringert sich die monatliche Absenkung nach
sicherheit sowie dem Bundesministerium für Wirt- Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-
schaft und Technologie. Das Einvernehmen der in zember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null,
Satz 1 genannten Ministerien gilt jeweils als erteilt, 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,
wenn es von dem betreffenden Ministerium nicht verringert sich die monatliche Absenkung nach
binnen einer Kalenderwoche nach Eingang des Er- Absatz 1 jeweils zum 1. November 2012, 1. De-
suchens der Bundesnetzagentur verweigert wird. zember 2012 und 1. Januar 2013 auf Null, und
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
die Vergütungen nach § 32 erhöhen sich einma- geförderter Anlagen, dividiert durch den Wert 3
lig um 1,5 Prozent zum 1. November 2012. und multipliziert mit dem Faktor 4, den jährlichen
(4) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
erhöht sich jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver-
2013 und 1. April 2013, wenn die nach § 20a Ab- ringert sich die monatliche Absenkung nach
satz 3 Nummer 2 veröffentlichte Summe der instal- Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013
lierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert und 1. Juli 2013 auf 0,75 Prozent,
mit dem Faktor 2, den jährlichen Zubaukorridor 2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-
nach § 20a Absatz 1 ringert sich die monatliche Absenkung nach
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013
0,4 Prozentpunkte, und 1. Juli 2013 auf 0,5 Prozent,
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-
0,8 Prozentpunkte, ringert sich die monatliche Absenkung nach
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013
1,2 Prozentpunkte, und 1. Juli 2013 auf Null,
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,
1,5 Prozentpunkte, verringert sich die monatliche Absenkung nach
Absatz 1 jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um und 1. Juli 2013 auf Null, und die Vergütungen
1,8 Prozentpunkte. nach § 32 erhöhen sich einmalig um 1,5 Pro-
(5) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 2 zent zum 1. Mai 2013.
veröffentlichte Summe der installierten Leistung (8) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1
geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 2, erhöht sich ab dem 1. August 2013 für die jeweils
den jährlichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 auf eine vorangegangene Veröffentlichung nach
1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver- § 20a Absatz 3 Nummer 4 folgenden drei Kalen-
ringert sich die monatliche Absenkung nach dermonate, wenn die veröffentlichte Summe der
Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März installierten Leistung geförderter Anlagen den jähr-
2013 und 1. April 2013 auf 0,75 Prozent, lichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1
2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver- 1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um
ringert sich die monatliche Absenkung nach 0,4 Prozentpunkte,
Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um
2013 und 1. April 2013 auf 0,5 Prozent, 0,8 Prozentpunkte,
3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver- 3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um
ringert sich die monatliche Absenkung nach 1,2 Prozentpunkte,
Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März
2013 und 1. April 2013 auf Null, 4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um
1,5 Prozentpunkte,
4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,
verringert sich die monatliche Absenkung nach 5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um
Absatz 1 jeweils zum 1. Februar 2013, 1. März 1,8 Prozentpunkte.
2013 und 1. April 2013 auf Null, und die Ver- (9) Wenn eine nach § 20a Absatz 3 Nummer 4
gütungen nach § 32 erhöhen sich einmalig um veröffentlichte Summe der installierten Leistung
1,5 Prozent zum 1. Februar 2013. geförderter Anlagen den jährlichen Zubaukorridor
(6) Die monatliche Absenkung nach Absatz 1 nach § 20a Absatz 1
erhöht sich jeweils zum 1. Mai 2013, 1. Juni 2013 1. um bis zu 500 Megawatt unterschreitet, ver-
und 1. Juli 2013, wenn die nach § 20a Absatz 3 ringert sich die monatliche Absenkung nach
Nummer 3 veröffentlichte Summe der installierten Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene
Leistung geförderter Anlagen, dividiert durch den Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate
Wert 3 und multipliziert mit dem Faktor 4, den jähr- auf 0,75 Prozent,
lichen Zubaukorridor nach § 20a Absatz 1 2. um bis zu 1 000 Megawatt unterschreitet, ver-
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, um ringert sich die monatliche Absenkung nach
0,4 Prozentpunkte, Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, um Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate
0,8 Prozentpunkte, auf 0,5 Prozent,
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, um 3. um bis zu 1 500 Megawatt unterschreitet, ver-
1,2 Prozentpunkte, ringert sich die monatliche Absenkung nach
Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, um Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate
1,5 Prozentpunkte, auf Null,
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, um 4. um mehr als 1 500 Megawatt unterschreitet,
1,8 Prozentpunkte. verringert sich die monatliche Absenkung nach
(7) Wenn die nach § 20a Absatz 3 Nummer 3 Absatz 1 für die jeweils auf die vorangegangene
veröffentlichte Summe der installierten Leistung Veröffentlichung folgenden drei Kalendermonate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1757
auf Null, und die Vergütungen nach § 32 erhö- b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
hen sich einmalig um 1,5 Prozent zum ersten Komma ersetzt.
Kalendertag des auf die vorangegangene Veröf- c) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
fentlichung folgenden Kalendermonats. „und“ ersetzt.
(9a) Wenn die nach § 20a Absatz 2 Nummer 2 d) Die folgende Nummer 5 wird angefügt:
veröffentlichte Summe der installierten Leistung
„5. § 27 Absatz 1 Satz 2.“
aller geförderten Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie im Geltungs- 11. Die §§ 32 und 33 werden wie folgt gefasst:
bereich dieses Gesetzes erstmals den Wert 52 000 „§ 32
Megawatt überschreitet, verringern sich die Vergü-
Solare Strahlungsenergie
tungen nach § 32 abweichend von den Absätzen 1
bis 9 zum ersten Kalendertag des auf die Veröf- (1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von
fentlichung folgenden Monats auf Null. Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die
Vergütung vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
(10) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht im
bis einschließlich einer installierten Leistung von
Bundesanzeiger bis zu den in § 20a Absatz 3 fest-
10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowattstunde ab-
gelegten Zeitpunkten die Vergütungssätze nach
züglich der Verringerung nach § 20b, wenn die
§ 32, die sich jeweils aus den Absätzen 1 bis 9a
Anlage
für die folgenden drei Kalendermonate ergeben.
§ 20a Absatz 4 gilt für diese Veröffentlichung ent- 1. in, an oder auf einem Gebäude oder einer sons-
sprechend. tigen baulichen Anlage angebracht ist und das
Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage
(11) § 20 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 ist ent- vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeu-
sprechend anzuwenden.“ gung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
8. In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einge- errichtet worden ist,
speist hat“ die Wörter „oder der Strom erstmals 2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein
nach Maßgabe des § 33 Absatz 2 verbraucht wor- Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetz-
den ist“ gestrichen. buchs durchgeführt worden ist, oder
9. § 27 Absatz 6 wird wie folgt geändert: 3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungs-
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- plans im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs
fasst: errichtet worden ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September
„Bei Inanspruchnahme des Vergütungsan-
2003 aufgestellt und später nicht mit dem
spruchs nach § 16 sind ab dem ersten Kalen-
Zweck geändert worden ist, eine Anlage zur
derjahr, das auf die erstmalige Inanspruch-
Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
nahme des Vergütungsanspruchs nach § 16
lungsenergie zu errichten,
oder die erstmalige Direktvermarktung nach
§ 33b Nummer 1 oder 2 folgt, jährlich bis zum b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010
28. Februar eines Jahres jeweils für das voran- für die Fläche, auf der die Anlage errichtet
gegangene Kalenderjahr nachzuweisen“. worden ist, ein Gewerbe- oder Industrie-
gebiet im Sinne der §§ 8 und 9 der Bau-
b) In den Nummern 1 und 4 werden jeweils die
nutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch
Wörter „jeweils für das vorangegangene Kalen-
wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar
derjahr“ gestrichen.
2010 zumindest auch mit dem Zweck geän-
c) Der folgende Satz wird angefügt: dert wurde, eine Anlage zur Erzeugung von
Strom aus solarer Strahlungsenergie zu er-
„Bei der erstmaligen Inanspruchnahme des
richten, oder
Vergütungsanspruchs nach § 16 ist ferner die
Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraus- c) der Bebauungsplan nach dem 1. September
setzungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2, 3 2003 zumindest auch mit dem Zweck der
und 5 durch ein Gutachten einer Umweltgut- Errichtung einer Anlage zur Erzeugung von
achterin oder eines Umweltgutachters mit einer Strom aus solarer Strahlungsenergie aufge-
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeu- stellt worden ist und sich die Anlage
gung aus erneuerbaren Energien nachzuwei- aa) auf Flächen befindet, die längs von
sen; die Eignung zur Erfüllung der Vorausset- Autobahnen oder Schienenwegen lie-
zungen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 und 5 gen, und sie in einer Entfernung bis zu
kann abweichend von dem ersten Halbsatz 110 Metern, gemessen vom äußeren
auch durch ein Gutachten einer Umweltgutach- Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet
terin oder eines Umweltgutachters mit einer Zu- worden ist,
lassung für den Bereich Wärmeversorgung
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt
nachgewiesen werden.“
des Beschlusses über die Aufstellung
10. § 27a Absatz 5 und § 27b Absatz 3 werden jeweils oder Änderung des Bebauungsplans be-
wie folgt geändert: reits versiegelt waren, oder
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Absatz 6 cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaft-
Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
Nummer 4“ ersetzt. oder militärischer Nutzung befindet und
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
diese Flächen zum Zeitpunkt des Be- (5) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus sola-
schlusses über die Aufstellung oder rer Strahlungsenergie, die Anlagen zur Erzeugung
Änderung des Bebauungsplans nicht von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf
rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet Grund eines technischen Defekts, einer Beschädi-
im Sinne des § 23 des Bundesnatur- gung oder eines Diebstahls an demselben Stand-
schutzgesetzes oder als Nationalpark ort ersetzen, gelten abweichend von § 3 Nummer 5
im Sinne des § 24 des Bundesnatur- bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben
schutzgesetzes festgesetzt worden sind. Standort installierten Leistung von Anlagen zur Er-
(2) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von zeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
Strom aus solarer Strahlungsenergie, die aus- als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen, zu
schließlich in, an oder auf einem Gebäude oder dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen
einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt worden sind. Der Vergütungsanspruch für die nach
die Vergütung, jeweils abzüglich der Verringerung Satz 1 ersetzten Anlagen entfällt endgültig.
nach § 20b,
§ 33
1. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 10 Kilowatt 19,50 Cent pro Kilowattstunde, Marktintegrationsmodell
für Anlagen zur Erzeugung
2. bis einschließlich einer installierten Leistung
von Strom aus solarer Strahlungsenergie
von 40 Kilowatt 18,50 Cent pro Kilowattstunde,
(1) Die Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in
3. bis einschließlich einer installierten Leistung
Verbindung mit Absatz 3, ist für Strom aus Anlagen
von 1 Megawatt 16,50 Cent pro Kilowattstunde
ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Ki-
und
lowatt bis einschließlich einer installierten Leistung
4. bis einschließlich einer installierten Leistung von 1 Megawatt in jedem Kalenderjahr begrenzt
von 10 Megawatt 13,50 Cent pro Kilowatt- auf 90 Prozent der insgesamt in diesem Kalender-
stunde. jahr in der Anlage erzeugten Strommenge. Soweit
(3) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus die nach Satz 1 nicht vergütungsfähige Strom-
solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich in, menge nicht in der Form des § 33b Nummer 3 di-
an oder auf einem Gebäude angebracht sind, das rekt vermarktet wird, besteht der Anspruch auf
kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich Vergütung nach § 32 Absatz 2, auch in Verbindung
nach § 35 des Baugesetzbuchs errichtet wurde, mit Absatz 3, nur für die in dem Kalenderjahr je-
gilt Absatz 2 nur, wenn weils zuerst eingespeiste Strommenge. Die Be-
grenzung nach Satz 1 ist im gesamten Kalender-
1. nachweislich vor dem 1. April 2012 jahr bei den monatlichen Abschlägen nach § 16
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der An- Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen.
trag auf Zustimmung gestellt oder die Bau- (2) Für den Strom, der über die vergütungs-
anzeige erstattet worden ist, fähige Strommenge nach Absatz 1 hinaus in einem
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Kalenderjahr eingespeist wird, verringert sich die
Errichtung, die nach Maßgabe des Bauord- Vergütung auf den tatsächlichen Monatsmittelwert
nungsrechts der zuständigen Behörde zur des Marktwerts für Strom aus solarer Strahlungs-
Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude energie nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4 zu die-
die erforderliche Kenntnisgabe an die Be- sem Gesetz („MWSolar“). Soweit Anlagen nach Ab-
hörde erfolgt ist oder satz 1 nicht mit technischen Einrichtungen nach
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungs- § 6 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, ver-
bedürftigen, insbesondere genehmigungs-, ringert sich die Vergütung abweichend von Satz 1
anzeige- und verfahrensfreien Errichtung auf den tatsächlichen Jahresmittelwert des Markt-
mit der Bauausführung des Gebäudes be- werts für Strom aus solarer Strahlungsenergie
gonnen worden ist, („MWSolar(a)“); § 17 Absatz 1 bleibt hiervon unbe-
rührt. Sind die Werte „MWSolar“ oder „MWSolar(a)“
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusam- kleiner Null, werden sie mit dem Wert Null festge-
menhang mit einer nach dem 31. März 2012 setzt.
errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirt-
schaftlichen Betriebes steht oder (3) Der Wert „MWSolar(a)“ ist der Quotient aus
der Summe der nach Nummer 2.4.2 der Anlage 4
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von zu diesem Gesetz für die Monate Januar bis
Tieren dient und von der zuständigen Baube- Dezember eines Kalenderjahres berechneten tat-
hörde genehmigt worden ist; sächlichen Monatsmittelwerte des Marktwerts für
im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden. Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar“)
und dem Wert 12.
(4) Gebäude sind selbstständig benutzbare, über-
deckte bauliche Anlagen, die von Menschen betre- (4) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei-
ten werden können und vorrangig dazu bestimmt ber dürfen Strom aus einer Anlage zur Erzeugung
sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder von Strom aus solarer Strahlungsenergie nur mit
Sachen zu dienen. Wohngebäude sind Gebäude, Strom aus anderen Anlagen über eine gemein-
die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend same Messeinrichtung abrechnen, soweit alle An-
dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- lagen jeweils derselben Begrenzung der vergü-
und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen. tungsfähigen Strommenge nach Absatz 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1759
unterliegen. Bei Verstößen gegen Satz 1 verringert 1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder
sich der Vergütungsanspruch für den gesamten
2. im räumlichen Zusammenhang zu der Strom-
Strom, der über die gemeinsame Messeinrichtung
erzeugungsanlage verbraucht wird.
abgerechnet wird, auf den Wert „MWSolar(a)“; dies
gilt bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats, (4) Für Strom, der zum Zweck der Zwischen-
der auf die Beendigung des Verstoßes folgt. speicherung an einen elektrischen, chemischen,
(5) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetrei- mechanischen oder physikalischen Stromspeicher
ber müssen die Strommenge, die in ihrer Anlage geliefert oder geleitet wird, entfällt der Anspruch
insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugt wird, ge- der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der
genüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar EEG-Umlage nach Absatz 2 oder 3, wenn dem
des Folgejahres nachweisen; andernfalls gilt die Stromspeicher Energie ausschließlich zur Wieder-
insgesamt in dem jeweiligen Kalenderjahr aus der einspeisung von Strom in das Netz entnommen
Anlage tatsächlich in das Netz eingespeiste wird. Satz 1 gilt auch für Strom, der zur Erzeugung
Strommenge als erzeugte Strommenge im Sinne von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erd-
von Absatz 1 Satz 1.“ gasnetz eingespeist wird, wenn das Speichergas
unter Berücksichtigung der Anforderungen nach
11a. In § 33b Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 39“ § 27c Absatz 1 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeu-
die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. gung eingesetzt und der Strom tatsächlich in das
12. Nach § 35 Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein- Netz eingespeist wird.
gefügt: (5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
„(1b) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflich- ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach
tet, Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen Absatz 2 nicht rechtzeitig nachgekommen sind,
Kosten zu ersetzen, die ihnen durch eine effiziente müssen diese Geldschuld nach § 352 Absatz 2
Nachrüstung von Anlagen zur Erzeugung von des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit
Strom aus solarer Strahlungsenergie entstehen, verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn die Netzbetreiber auf Grund einer Verord- wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil
nung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von
Energiewirtschaftsgesetzes zu der Nachrüstung ihm gelieferten Strommengen entgegen § 49 nicht
verpflichtet sind. § 8 Absatz 4 ist entsprechend oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetz-
anzuwenden.“ betreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck
der Verzinsung gilt in diesem Fall die Geldschuld
13. § 36 wird wie folgt geändert:
für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 49
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach der mitzuteilende Strommenge eines Jahres spätes-
Angabe „§ 16“ die Wörter „einschließlich der tens am 1. August des Folgejahres als fällig. Die
Vergütung nach § 33 Absatz 2“ gestrichen. Sätze 1 und 2 sind auf Letztverbraucherinnen und
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Letztverbraucher, die keine Verbraucher im Sinne
des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind und
„Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf nach Absatz 3 Satz 1 Elektrizitätsversorgungs-
die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunter- unternehmen gleichstehen, für die verbrauchten
nehmen im Bereich des jeweiligen Übertragungs- Strommengen entsprechend anzuwenden.“
netzbetreibers im vorangegangenen Kalender-
jahr gelieferte Strommenge, einen höheren An- 15. § 39 wird wie folgt geändert:
teil der Prämien nach § 35 Absatz 1a zu vergü- a) In Absatz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz wird
ten oder einen höheren Anteil der Kosten nach nach den Wörtern „berücksichtigt werden“ das
§ 35 Absatz 1b zu ersetzen haben, als es dem Komma durch die Wörter „ ; bei der Berech-
durchschnittlichen Anteil aller Übertragungs- nung der Anteile nach dem ersten Halbsatz darf
netzbetreiber entspricht, haben gegen die an- Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
deren Übertragungsnetzbetreiber einen An- aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem
spruch auf Erstattung der Prämien oder Kosten, 31. März 2012 in Betrieb genommen worden
bis die Prämien- oder Kostenbelastung aller sind, ferner nur berücksichtigt werden, soweit
Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnitts- die Strommenge, die nach § 33 Absatz 1 dem
wert entspricht.“ Grunde nach in dem Kalenderjahr vergütungs-
14. § 37 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 fähig ist, nicht überschritten worden ist,“
bis 5 ersetzt: ersetzt.
„(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbrau- b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
cher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen fügt:
gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht
„(3) Die EEG-Umlage verringert sich ferner
von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
für Elektrizitätsversorgungsunternehmen in ei-
geliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder
nem Kalendermonat um 2,0 Cent pro Kilowatt-
der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage
stunde, höchstens jedoch in Höhe der EEG-
als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten
Umlage, wenn
Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der An-
spruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung 1. der Strom, den sie in diesem Kalendermonat
der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, so- an ihre gesamten Letztverbraucherinnen und
fern der Strom Letztverbraucher liefern,
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
a) ausschließlich Strom aus Anlagen zur Er- „§ 63a
zeugung von Strom aus solarer Strah-
Gebühren und Auslagen
lungsenergie ist und für diesen Strom
dem Grunde nach ein Vergütungsan- (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz
spruch nach § 16 besteht, der nicht nach und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechts-
§ 17 verringert ist; § 33 Absatz 1 ist nicht verordnungen sowie für die Nutzung des Herkunfts-
anzuwenden, nachweisregisters werden Gebühren und Ausla-
b) von den Letztverbraucherinnen und Letzt- gen erhoben. Für die Nutzung des Herkunftsnach-
verbrauchern in unmittelbarer räumlicher weisregisters finden die Vorschriften der Ab-
Nähe zur Anlage verbraucht und nicht schnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes
durch ein Netz durchgeleitet wird und entsprechende Anwendung.
c) nach § 33a Absatz 2 an Dritte veräußert
und nicht nach § 8 abgenommen worden (2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und
ist und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
2. die Elektrizitätsversorgungsunternehmen men. Dabei können feste Sätze, auch in Form
ihrem regelverantwortlichen Übertragungs- von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen
netzbetreiber die erstmalige Inanspruch- und die Erstattung von Auslagen auch abweichend
nahme der Verringerung der EEG-Umlage vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
vor Beginn des vorangegangenen Kalender- Zum Erlass der Rechtsverordnungen sind ermäch-
monats übermittelt haben. tigt
(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
unverzüglich, spätestens jedoch ab dem 1. Sep- 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und
tember 2012, bundesweit einheitliche Verfahren Technologie für Amtshandlungen der Bundes-
für die vollständig automatisierte elektronische netzagentur nach § 61 Absatz 2 oder 3 dieses
Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Num- Gesetzes in Verbindung mit § 65 des Energie-
mer 2 oder Absatz 3 Nummer 2 zur Verfügung wirtschaftsgesetzes,
stellen, die den Vorgaben des Bundesdaten-
schutzgesetzes genügen. Für den elektroni- 2. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
schen Datenaustausch nach Maßgabe des wirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
Bundesdatenschutzgesetzes ist ein einheit- nehmen mit dem Bundesministerium für Um-
liches Datenformat vorzusehen.“ welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
dem Bundesministerium der Finanzen für Amts-
15a. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder
handlungen der Bundesanstalt für Landwirt-
eines vereidigten Buchprüfers“ durch die Wörter
schaft und Ernährung im Zusammenhang mit
„ , eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buch-
der Anerkennung von Systemen oder mit der
prüfungsgesellschaft“ ersetzt.
Anerkennung und Überwachung einer unab-
16. In § 46 Nummer 1 werden nach dem Wort „Anla- hängigen Kontrollstelle nach der Rechtsverord-
ge“ die Wörter „sowie die Strommenge nach § 33 nung auf Grund des § 64b; insoweit werden die
Abs. 2“ gestrichen. Gebühren zur Deckung des Verwaltungsauf-
17. § 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert: wands erhoben,
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 33b)“
3. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
das Wort „und“ durch die Wörter „ , die Kosten
schutz und Reaktorsicherheit für Amtshandlun-
für die Nachrüstung nach § 35 Absatz 1b in Ver-
gen der zuständigen Behörde im Zusammen-
bindung mit einer Verordnung nach § 12 Ab-
hang mit der Ausstellung, Anerkennung, Über-
satz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirt-
tragung oder Entwertung von Herkunftsnach-
schaftsgesetzes, die Anzahl der nachgerüste-
weisen sowie für die Nutzung des Herkunfts-
ten Anlagen und“ ersetzt.
nachweisregisters nach der Rechtsverordnung
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „entspre- auf Grund des § 64d; das Bundesministerium
chend“ der Punkt durch die Wörter „ ; bis zum für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf
die nach § 35 Absatz 1b Satz 1 zu ersetzenden das Umweltbundesamt übertragen,
Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der
Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber 4. das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen
Abrechnung zu berücksichtigen.“ ersetzt. mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
18. In § 48 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Technologie für Amtshandlungen des Bundes-
Wort „Marktprämie“ die Wörter „und den Wert amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im
„MWSolar(a)“ “ eingefügt. Zusammenhang mit der Begrenzung der EEG-
Umlage nach den §§ 40 bis 43.“
19. In § 61 Absatz 1b Nummer 4 werden nach den
Wörtern „Strahlungsenergie, der“ die Wörter „nach 21. § 64f Nummer 2a wird aufgehoben.
§ 33 Absatz 2“ gestrichen.
20. § 63a wird wie folgt gefasst: 22. Nach § 64f wird folgender § 64g eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1761
„§ 64g zusätzlichen Aufwendungen und ab-
Verordnungsermächtigung zu züglich der ersparten Aufwendungen
Vergütungsbedingungen auf Konversionsflächen beträgt.“
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch cc) In Nummer 6 Satz 1 wird das Wort „sowie“
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- durch ein Komma ersetzt und werden nach
rates die Vergütungsbedingungen von Anlagen den Wörtern „Satz 2 bis 4“ die Wörter „so-
zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungs- wie ab dem 1. Juli 2012 Absatz 3 letzter
energie auf Konversionsflächen aus wirtschaft- Halbsatz“ eingefügt.
licher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder mili- dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
tärischer Nutzung abweichend von § 32 Absatz 1
und unter Berücksichtigung energiewirtschaft- „12. § 32 Absatz 5 findet auch Anwendung
licher, netztechnischer, naturschutzfachlicher und auf Anlagen zur Erzeugung von Strom
finanzieller Belange zu verbessern und hierbei ins- aus solarer Strahlungsenergie, die vor
besondere einen angemessenen Vergütungssatz dem 1. Januar 2012 in Betrieb genom-
ab einer installierten Leistung von mehr als 10 Me- men worden sind. Soweit Anlagen zur
gawatt für Anlagen auf geeigneten Flächen festzu- Erzeugung von Strom aus solarer
legen. Zu diesem Zweck können in der Verordnung Strahlungsenergie vor dem 1. Januar
auch die geeigneten Flächen festgelegt werden.“ 2012 durch Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus solarer Strahlungsener-
23. Der bisherige § 64g wird § 64h und wie folgt ge- gie auf Grund eines technischen De-
ändert: fekts, einer Beschädigung oder eines
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 64f“ Diebstahls an demselben Standort er-
durch die Angabe „ , 64f und 64g“ ersetzt. setzt worden sind, gelten diese mit
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach der Angabe Wirkung ab dem 1. Januar 2012 ab-
„64c“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt weichend von § 3 Nummer 5 bis zur
und nach der Angabe „7“ die Angabe „und 64g“ Höhe der vor der Ersetzung an dem-
eingefügt. selben Standort installierten Leistung
von Anlagen zur Erzeugung von Strom
23a. § 65a wird wie folgt geändert: aus solarer Strahlungsenergie als zu
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: dem Zeitpunkt in Betrieb genommen,
„Das Bundesministerium für Umwelt, Natur- zu dem die ersetzten Anlagen in Be-
schutz und Reaktorsicherheit berichtet der trieb genommen worden sind.“
Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2012 ee) Die folgende Nummer 14 wird angefügt:
und dann jährlich über
„14. Für jeden Kalendermonat, in dem An-
1. den Ausbau der erneuerbaren Energien, lagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
2. die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 treiber ganz oder teilweise Verpflich-
und tungen im Rahmen einer Nachrüstung
zur Sicherung der Systemstabilität auf
3. die Herausforderungen, die sich aus den
Grund einer Verordnung nach § 12 Ab-
Nummern 1 und 2 ergeben.“
satz 3a und § 49 Absatz 4 des Ener-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: giewirtschaftsgesetzes nach Ablauf
„Im Hinblick auf § 20b Absatz 9a über den er- der von den Netzbetreibern nach Maß-
reichten und den weiteren Ausbau der Strom- gabe der Rechtsverordnung gesetzten
erzeugung aus solarer Strahlungsenergie legt Frist nicht nachgekommen sind, ver-
die Bundesregierung rechtzeitig vor Erreichung ringert sich
des Gesamtausbauziels einen Vorschlag für a) der Vergütungsanspruch oder der
eine Neugestaltung der bisherigen Regelung Anspruch auf die Marktprämie nach
vor.“ § 33g für Anlagen, die mit einer
24. § 66 wird wie folgt geändert: technischen Einrichtung nach § 6
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet
sind, auf Null oder
aa) In dem Halbsatz vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern „Anlagen, die“ die Wörter b) der in einem Kalenderjahr entstan-
„nach dem am 31. Dezember 2011 gelten- dene Vergütungsanspruch für Anla-
den Inbetriebnahmebegriff“ eingefügt. gen, die nicht mit einer technischen
Einrichtung nach § 6 Absatz 1 Num-
bb) Nach Nummer 5 wird die folgende Num- mer 2 ausgestattet sind, um ein
mer 5a eingefügt: Zwölftel.“
„5a. § 12 ist für Strom aus Anlagen und
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
KWK-Anlagen, die bereits vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen „(7) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbe-
worden sind, ab dem 1. Juli 2012 mit treiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom
der Maßgabe anzuwenden, dass die aus solarer Strahlungsenergie müssen die An-
Entschädigung 100 Prozent der ent- forderungen nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
gangenen Einnahmen zuzüglich der mit Absatz 3 erst nach dem 31. Dezember 2012
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
einhalten. Netzbetreiber dürfen diese Anlagen Leistung und vorbehaltlich des Absatzes 11,
vor dem 1. Januar 2013 nicht nach § 11 regeln.“ das Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am
c) In Absatz 8 wird vor den Wörtern „mit der Maß- 31. März 2012 geltenden Fassung, wenn
gabe“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. 1. zur Errichtung der Anlagen ein Bebauungs-
d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: plan erforderlich ist und der Beschluss über
die letzte Änderung des Bebauungsplans, in
„(11) Der Vergütungsanspruch für Strom aus dessen Geltungsbereich die Anlagen errich-
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer tet worden sind, oder, soweit noch keine Än-
Strahlungsenergie auf Konversionsflächen im derung dieses Bebauungsplans erfolgt ist,
Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c der Beschluss über dessen Aufstellung vor
Doppelbuchstabe cc besteht auch auf Flächen, dem 1. März 2012 gefasst worden ist oder
die rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im
Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgeset- 2. in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2
zes oder als Nationalpark im Sinne des § 24 kein Verfahren zur Aufstellung oder Ände-
des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt rung eines Bebauungsplans durchgeführt
worden sind, wenn die sonstigen Vorausset- worden ist und der Antrag auf Einleitung ei-
zungen des § 32 Absatz 1 Nummer 3 erfüllt nes Verfahrens nach § 38 Satz 1 des Bauge-
sind, die Anlagen vor dem 1. Januar 2014 in setzbuchs vor dem 1. März 2012 gestellt
Betrieb genommen worden sind und der Be- worden ist.
schluss über die Aufstellung oder Änderung Für Strom aus Anlagen nach § 32 Absatz 1
des Bebauungsplans vor dem 30. Juni 2011 ge- Nummer 3 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc,
fasst worden ist.“ die nach dem 30. Juni 2012 und vor dem 1. Ok-
e) In Absatz 16 Nummer 1 Buchstabe c Doppel- tober 2012 nach § 3 Nummer 5 in Betrieb
buchstabe bb werden nach der Angabe „§ 33 genommen worden sind, ist Satz 1 entspre-
Absatz 2“ die Wörter „des Erneuerbare- chend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die
Energien-Gesetzes in der am 31. März 2012 Vergütung 15,95 Cent pro Kilowattstunde be-
geltenden Fassung“ eingefügt. trägt; werden diese Anlagen nach § 17 Absatz 2
Nummer 1 registriert, gelten sie abweichend
f) Die folgenden Absätze 17 bis 22 werden ange- von § 20a Absatz 5 Satz 2 unabhängig von
fügt: der installierten Leistung als geförderte Anlagen
„(17) Für Strom aus Biomasseanlagen, die im Sinne des § 20a Absatz 5 Satz 1.
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen (19) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung
worden sind, besteht der Anspruch auf Vergü- von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die
tung abweichend von den Vergütungsbestim- nach dem 31. März 2012 und vor dem 1. Januar
mungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2014 in Betrieb genommen worden sind, findet
in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen § 33 erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung.
Fassung bis einschließlich einer Bemessungs- Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die in den Anwen-
leistung von 20 Megawatt mit Wirkung vom dungsbereich der Absätze 18 Satz 2 und 18a
1. April 2012 auch, wenn die installierte Leis- fallen; auf diese Anlagen findet § 33 Absatz 1
tung der Anlage 20 Megawatt überschreitet. bis 3 und 5 keine Anwendung.
(18) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung (20) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezem-
von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ber 2011 und vor dem 1. April 2012 nach § 3
vor dem 1. April 2012 in Betrieb genommen Nummer 5 in der am 31. März 2012 geltenden
worden sind, gilt nach dem 31. Dezember 2013 Fassung in Betrieb genommen worden sind,
§ 33 Absatz 4; im Übrigen gilt das Erneuerbare- bestimmt sich der Inbetriebnahmezeitpunkt
Energien-Gesetz in der am 31. März 2012 gel- weiterhin nach § 3 Nummer 5 in der am 31. März
tenden Fassung. Satz 1 gilt auch für Strom aus 2012 geltenden Fassung.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden (21) Für Strom aus Biomasseanlagen, die
oder Lärmschutzwänden, die nach dem vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
31. März 2012 und vor dem 1. Juli 2012 nach worden sind und nach § 9 des Treibhausgas-
§ 3 Nummer 5 in Betrieb genommen worden Emissionshandelsgesetzes für die Handels-
sind, wenn für die Anlage vor dem 24. Februar periode 2013 bis 2020 eine Zuteilung kosten-
2012 nachweislich ein schriftliches oder elek- loser Berechtigungen erhalten, ist
tronisches Netzanschlussbegehren unter An- 1. § 46 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-
gabe des genauen Standorts und der zu instal- Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 gel-
lierenden Leistung der Anlage gestellt worden tenden Fassung mit der Maßgabe anzuwen-
ist. den, dass Anlagenbetreiberinnen und Anla-
(18a) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung genbetreiber dem Netzbetreiber zusätzlich
von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach die Anzahl der für die Wärmeproduktion der
§ 32 Absatz 1, die nach dem 31. März 2012 und Anlage zugeteilten kostenlosen Berechtigun-
vor dem 1. Juli 2012 nach § 3 Nummer 5 in gen mitteilen müssen, und
Betrieb genommen worden sind, gilt nach dem 2. § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Erneuer-
31. Dezember 2013 § 33 Absatz 4 und im bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
Übrigen, unabhängig von der installierten zember 2011 geltenden Fassung mit der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1763
Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhö- 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird die
hung der Vergütung nach § 66 Absatz 1 folgende Nummer 1b eingefügt:
Nummer 3 Satz 1 und 3 sowie für die Vergü- „1b. Zahlungen nach § 35 Absatz 1b des Erneuerbare-
tung nach § 66 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Energien-Gesetzes,“.
die Anrechnung nach Anlage 3 Nummer VI
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Artikel 3
am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
entsprechend gilt. Änderung der
Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
Für Strom aus Biomasseanlagen, die vor dem
1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden § 3 Absatz 4 Satz 4 Nummer 3 der Ausgleichs-
sind und die die Erhöhung der Mindestver- mechanismus-Ausführungsverordnung vom 22. Februar
gütung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 des Erneuer- 2010 (BGBl. I S. 134), die zuletzt durch Artikel 3 des
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezem- Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert
ber 2008 geltenden Fassung in Anspruch neh- worden ist, wird wie folgt geändert:
men, gilt die Anrechnung nach Anlage 3 Num- 1. In Buchstabe a werden die Wörter „nach § 33 Ab-
mer VI des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in satz 1 Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „nach § 32
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung Absatz 2 Nummer 1 bis 3“ und wird das Komma am
entsprechend. Ende durch die Wörter „in der am 31. März 2012
(22) § 37 Absatz 5 ist nicht auf Geldschulden geltenden Fassung,“ ersetzt.
anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 fällig 2. In Buchstabe b werden die Wörter „§ 32 und § 33
geworden sind oder erstmals als fällig gegolten Absatz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1
haben.“ und 2 Nummer 4“ ersetzt.
25. In Anlage 1 Nummer 2 Satz 2 wird nach der An-
gabe „§ 19 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ einge- Artikel 4
fügt. Änderung der
26. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 5 angefügt: Herkunftsnachweisverordnung
„5. Biomasseanlagen mit Entnahme- oder Anzapf- In § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung
kondensationsanlagentechnologie vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447) werden nach
Abweichend von den Nummern 1 und 2 wird den Wörtern „Rechtsverordnung die“ die Wörter „zur
Strom aus Biomasseanlagen mit Entnahme- Deckung des Verwaltungsaufwands“ gestrichen, nach
oder Anzapfkondensationsanlagentechnologie dem Wort „Herkunftsnachweisen“ die Wörter „sowie
in Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 27 für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters“ ein-
Absatz 4 Nummer 1 erzeugt, wenn von der gefügt und nach der Angabe „§ 63a“ die Wörter „Ab-
höchstens erreichbaren Nutzwärme im Sinne satz 1 Satz 2 und 3“ gestrichen.
von § 3 Absatz 6 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes in dem jeweiligen Kalenderjahr min- Artikel 5
destens Änderung des
a) 25 Prozent bis zum Ende des ersten auf die Gesetzes zur Anpassung
erstmalige Erzeugung von Strom in der An- der Rechtsgrundlagen für die
lage folgenden Kalenderjahres und danach Fortentwicklung des Emissionshandels
b) 60 Prozent In Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung der Rechts-
grundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshan-
im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b oder c dels vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) werden die
genutzt wird. Die Nummern 2.2, 3 und 4 gelten Nummern 1, 2, 3 Buchstabe a und b Doppelbuch-
entsprechend; Nummer 2.2 gilt auch für den stabe bb aufgehoben.
Nachweis des nach Satz 1 Buchstabe a und b
geforderten Anteils der Nutzwärmenutzung.“
Artikel 6
27. Der Anlage 4 Nummer 3 wird folgende Nummer 3.6
Bekanntmachungserlaubnis
angefügt:
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
„3.6 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner
und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Erneuer-
bis zum 31. Januar eines Jahres für das
bare-Energien-Gesetzes in der vom 1. April 2012 an
jeweils vorangegangene Kalenderjahr den
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
Wert „MWSolar(a)“ auf einer gemeinsamen In-
machen.
ternetseite in einheitlichem Format in nicht
personenbezogener Form veröffentlichen.“
Artikel 7
Artikel 2 Inkrafttreten
Änderung der (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Ausgleichsmechanismusverordnung mit Wirkung vom 1. April 2012 in Kraft.
Nach § 3 Absatz 4 Nummer 1a der Ausgleichs- (2) Artikel 1 Nummer 10 und in Nummer 14 die Ab-
mechanismusverordnung vom 17. Juli 2009 (BGBl. I sätze 3 und 4 des § 37 treten mit Wirkung vom 1. Januar
S. 2101), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2012 in Kraft.
1764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. August 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1765
Verordnung
zur Durchführung des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes
(NWRG-Durchführungsverordnung – NWRG-DV)
Vom 31. Juli 2012
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 sowie des § 22 Nutzung des Datenaustauschstandards XWaffe vom
Absatz 2 Satz 2 des Nationalen-Waffenregister-Geset- 6. Juli 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B3) in der jeweils ak-
zes vom 25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1366) verordnet das tuellen Fassung. Änderungen des Datenaustauschstan-
Bundesministerium des Innern: dards XWaffe werden vom Bundesministerium des In-
nern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzugeben
§1 ist das Herausgabedatum und ab wann der geänderte
Inhalt der Datensätze Datenaustauschstandard XWaffe anzuwenden ist.
(1) Die Speicherung der Daten im Nationalen Waf- (3) Der Datenübertragung werden allgemein aner-
fenregister erfolgt nach Maßgabe des Datensatzes für kannte Standards zugrunde gelegt. Die Verschlüsse-
das Waffenwesen (DSWaffe) vom 6. Juli 2012 (BAnz AT lung erfolgt nach dem jeweiligen Stand der Technik.
22.08.2012 B2) in der jeweils aktuellen Fassung. Ände- Die von der Registerbehörde im Bundesanzeiger be-
rungen des DSWaffe werden vom Bundesministerium kannt gemachten technischen Ausführungsregeln vom
des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht; anzu- 29. Juni 2012 (BAnz AT 22.08.2012 B7) sind in der je-
geben ist das Herausgabedatum und ab wann der ge- weils aktuellen Fassung anzuwenden. Änderungen wer-
änderte DSWaffe anzuwenden ist. den von der Registerbehörde im Bundesanzeiger be-
kannt gemacht; anzugeben ist, ab wann die geänderten
(2) Der jeweils aktuelle Stand des DSWaffe ist beim
Ausführungsregeln anzuwenden sind.
Bundesverwaltungsamt, Barbarastraße 1, 50735 Köln,
zu beziehen. Die Bekanntmachungen sind beim Bun- (4) Der jeweils aktuelle Stand des Datenaustausch-
desarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jeder- standards XWaffe und der technischen Ausführungsre-
mann zugänglich und archivmäßig gesichert niederge- geln sind beim Bundesverwaltungsamt, Barbara-
legt. straße 1, 50735 Köln, zu beziehen. Die Bekanntma-
chungen sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
§2 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig
gesichert niedergelegt.
Datenübermittlung an die Registerbehörde
(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die informati- §3
onstechnischen Netze von Bund, Ländern und Kommu-
nen. Soweit für die Datenübermittlung die informations- Verfahren zur
technischen Netze von Bund und Ländern genutzt wer- Datenübermittlung an die Registerbehörde
den, ist ab dem 1. Januar 2015 an deren Stelle das vom (1) Liegt zu einer Person noch kein Datensatz im Na-
Bund betriebene Verbindungsnetz zu nutzen. tionalen Waffenregister vor, wird ein neuer Datensatz
(2) Die Datenübermittlung durch die Waffenbehör- angelegt und an die Registerbehörde übermittelt. Die
den an die Registerbehörde erfolgt elektronisch unter Registerbehörde vergibt für die Person eine Ordnungs-
1766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
nummer und teilt diese der Waffenbehörde mit. Die §5
Waffenbehörde übermittelt unter Bezugnahme auf Datenabruf im automatisierten Verfahren
diese Ordnungsnummer Erlaubnisdaten. Die Register-
behörde vergibt zu den übermittelten Erlaubnisdaten Die Datenübermittlung durch Abruf im automatisier-
eine weitere Ordnungsnummer und teilt diese der Waf- ten Verfahren erfolgt unter Nutzung des Datenaus-
fenbehörde mit. Hierauf aufbauend übermittelt die Waf- tauschstandards XWaffe oder über die von der Regis-
fenbehörde der Registerbehörde Waffendaten. Auch für terbehörde bereitgestellte Portalanwendung. § 2 Ab-
die Waffendaten vergibt die Registerbehörde eine Ord- satz 1 und 3 gilt entsprechend.
nungsnummer und teilt diese der Waffenbehörde mit.
§6
(2) Besteht im Register zu einer Person oder einer Auskunft bei Anfragen
Waffe bereits ein Datensatz, werden diesem die über- mit unvollständigen Angaben
mittelten Daten durch Angabe der Ordnungsnummer
nach § 4 Absatz 4 des Nationalen-Waffenregister-Ge- Können Datensätze bei einem unvollständigen Über-
setzes zugeordnet. mittlungsersuchen nach § 11 Absatz 2 des Nationalen-
Waffenregister-Gesetzes nicht eindeutig zugeordnet
(3) Stimmen Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 werden, übermittelt die Registerbehörde an die ersu-
oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes zu ei- chende oder abrufende Stelle zur Prüfung der Identität
ner Person mit den gespeicherten Angaben zu einer der Person oder Waffe nach Maßgabe der Angaben die
anderen Person überein oder weichen nur geringfügig jeweils nach § 11 Absatz 5 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des
von dieser ab, übermittelt die Waffenbehörde an die Nationalen-Waffenregister-Gesetzes bezeichneten Da-
Registerbehörde einen Hinweis, dass es sich um ver- ten.
schiedene Personen handelt.
§7
§4 Datenschutz und Datensicherheit
Zulassung zum automatisierten Abrufverfahren (1) Die Registerbehörde trifft die technischen und or-
ganisatorischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um
(1) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisier-
die Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertrau-
ten Verfahren ist schriftlich bei der Registerbehörde zu
lichkeit der im Nationalen Waffenregister gespeicherten
beantragen. Im Antrag ist darzulegen, ob die Voraus-
Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik
setzungen des § 13 Absatz 1 Nummer 3 des Nationa-
sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürf-
len-Waffenregister-Gesetzes vorliegen. Zugleich ist an-
tigkeit der im Register gespeicherten Daten zu berück-
zugeben, in welchem Umfang und an welchen Stand-
sichtigen.
orten Einrichtungen zum Datenabruf geschaffen wer-
den sollen. Die Registerbehörde ist berechtigt, entspre- (2) Die Waffenbehörden und die Stellen nach § 10
chende Nachweise zu verlangen. Nummer 2 bis 6 des Nationalen-Waffenregister-Geset-
zes treffen die technischen und organisatorischen Maß-
(2) Die Registerbehörde teilt dem Antragsteller die nahmen, die erforderlich sind, um die Verfügbarkeit, In-
beabsichtigte Entscheidung mit und fordert ihn zu- tegrität, Authentizität und Vertraulichkeit der in ihren
gleich auf, die zur Datensicherung erforderlichen tech- Systemen gespeicherten oder abgerufenen Daten für
nischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. das Nationale Waffenregister entsprechend dem jewei-
Die Entscheidung ergeht, sobald der Antragsteller der ligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die
Registerbehörde mitgeteilt hat, dass er diese Maßnah- besondere Schutzbedürftigkeit der an das Nationale
men getroffen hat. Die Registerbehörde ist nicht ver- Waffenregister zu übermittelnden, der gespeicherten
pflichtet zu überprüfen, ob die Maßnahmen tatsächlich oder der abgerufenen Daten zu berücksichtigen.
getroffen worden sind.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Stellen
(3) Die Zulassung zum Datenabruf im automatisier- erstellen zur Erfüllung ihrer dort genannten Pflichten ein
ten Verfahren kann auf bestimmte Standorte, inhaltlich IT-Sicherheitskonzept, das den jeweils aktuellen Stan-
beschränkt und mit einer Auflage versehen werden, um dards des Bundesamtes für die Sicherheit in der Infor-
zu verhindern, dass ein automatisierter Datenabruf er- mationstechnik (BSI) oder vergleichbaren Standards
folgt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür entspricht. Das Sicherheitskonzept legt fest, mit wel-
nicht vorliegen. chen technischen und organisatorischen Maßnahmen
(4) Die Registerbehörde führt ein Verzeichnis der die Vorgaben des für die jeweilige Behörde anzuwen-
zum Abruf im automatisierten Verfahren zugelassenen denden Datenschutzgesetzes und dieser Verordnung
öffentlichen Stellen und der getroffenen Maßnahmen. gewährleistet werden.
Die Registerbehörde hat die Zulassungsunterlagen auf- (4) Die Organisation der in den Absätzen 1 und 2
zubewahren und gegen Zugriff durch Unbefugte zu genannten Stellen ist so zu gestalten, dass sie den
sichern. Grundsätzen der Aufgabentrennung und der Erforder-
lichkeit entsprechen; insbesondere ist der Zugang zu
(5) Die Registerbehörde gewährleistet im automa- personenbezogenen Daten nur so weit gestattet, wie
tisierten Abrufverfahren nach den §§ 13 und 14 des es der Aufgabenerfüllung dient.
Nationalen-Waffenregister-Gesetzes durch programm-
technische Vorkehrungen, dass keine Daten übermittelt §8
werden, wenn die Identität der abfragenden Stelle nicht
zweifelsfrei feststeht. Sie dokumentiert für sechs Mo- Übergangsbestimmung
nate Anfragen ohne Kennung und Anfragen mit einer (1) Soweit bei den Waffenbehörden im Zeitraum vom
fehlerhaften Kennung. 1. Juli 2012 bis zum 31. Dezember 2012 Daten nach § 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1767
Absatz 1 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes noch (2) Bei den Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2
nicht vorhanden sind, kann die Übermittlung auf die kann von den Vorgaben des DSWaffe und des Daten-
vorhandenen Daten beschränkt werden. Übermittelt austauschstandards XWaffe abgewichen werden.
werden müssen jedoch mindestens folgende Daten: (3) Erfüllt eine Waffenbehörde im Übergangszeit-
1. bei natürlichen Personen: Familienname, Vornamen, raum noch nicht die Voraussetzungen nach § 2 Ab-
Geburtstag und Anschrift, satz 1, können die Daten im Einvernehmen mit der Re-
gisterbehörde auch durch Übersendung eines Daten-
2. bei juristischen Personen und Personenvereinigun-
trägers übermittelt werden. Die Daten sind dabei zu ver-
gen: Name und Anschrift,
schlüsseln.
3. Anlass nach § 3 des Nationalen-Waffenregister-Ge-
setzes, §9
4. alle vorhandenen Angaben zur Waffe oder zu we- Inkrafttreten
sentlichen Teilen einer Schusswaffe sowie Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
5. Angaben zu Sicherungs- und Blockiersystemen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Juli 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Vierte Verordnung
zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung
Vom 20. August 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales:
Artikel 1
In der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004
(BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September
2011 (BGBl. I S. 1830) geändert worden ist, wird die Anlage wie folgt geändert:
1. Die Aufzählung für das Land Mecklenburg-Vorpommern wird wie folgt ge-
fasst:
„1. Landkreis Mecklenburgische Seenplatte für das durch die Zweite Verord-
nung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom
14. April 2011 (BGBl. I S. 645) zugelassene Gebiet des Landkreises
Mecklenburg-Strelitz,
2. Landkreis Vorpommern-Rügen;“.
2. In Nummer 15 für das Land Niedersachsen wird das Wort „Soltau-Falling-
bostel“ durch das Wort „Heidekreis“ ersetzt.
3. Die Nummer 6 für das Land Sachsen wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1769
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012
– 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008
(Bundesgesetzblatt I Seite 394) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 – 2 BvF 3/11,
2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Ab-
satz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten
Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011
(Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21
Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1769
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2012
– 2 BvC 1/11, 2 BvC 2/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts vom 17. März 2008
(Bundesgesetzblatt I Seite 394) ist mit Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2012 – 2 BvF 3/11,
2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des Bundeswahlgesetzes in der Fassung
des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom
25. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2313) sind mit Artikel 21 Ab-
satz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und
nichtig.
2. § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Neunzehnten
Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011
(Bundesgesetzblatt I Seite 2313) ist nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 21
Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012
– 2 BvR 1397/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom
24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Ge-
meinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsge-
setzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener
Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom
14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein
Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012
– 1 BvL 16/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3
und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind
vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleich-
geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar
2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuer-
gesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie
Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in
Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbei-
zuführen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
1770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012
– 2 BvR 1397/09 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des
Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom
24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Ge-
meinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetz-
blatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsge-
setzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener
Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom
14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1
des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein
Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012
– 1 BvL 16/11 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 3 Nummer 3 Satz 2 und Satz 3, Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6 Satz 3
und Nummer 7 Satz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 418) sind
vom Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleich-
geschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar
2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten des Jahressteuer-
gesetzes 2010 (Bundesgesetzblatt I Seite 1768) mit Artikel 3 Absatz 1 des
Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragene Lebenspartner nicht wie
Ehegatten von der Grunderwerbsteuer befreit sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2012 für den in
Nummer 1 genannten Zeitraum eine verfassungsgemäße Regelung herbei-
zuführen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. August 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1771
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 15. August 2012
Nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie
nach § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 221, 462) werden bekannt gemacht:
1. als Anlage 1 die ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 und ab 1. August 2013
geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesol-
dungsordnung C,
2. als Anlage 2 die ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 und ab 1. August 2013
geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschla-
ges nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des
Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnach-
folgeunternehmen,
3. als Anlage 3 die ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 und ab 1. August 2013
geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüber-
leitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunter-
nehmen.
Berlin, den 15. August 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
1772
Anlage 1
Gültig ab 1. März 2012
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
(Monatsbeträge in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 218,71 3 329,68 3 440,59 3 551,56 3 662,51 3 773,46 3 884,39 3 995,31 4 106,27 4 217,21 4 328,16 4 439,11 4 550,04 4 660,99
C2 3 225,64 3 402,44 3 579,26 3 756,09 3 932,89 4 109,70 4 286,51 4 463,31 4 640,12 4 816,94 4 993,70 5 170,52 5 347,32 5 524,15 5 700,96
C3 3 546,02 3 746,23 3 946,44 4 146,63 4 346,84 4 547,05 4 747,21 4 947,41 5 147,62 5 347,83 5 548,02 5 748,22 5 948,42 6 148,60 6 348,80
C4 4 488,53 4 689,79 4 891,03 5 092,29 5 293,56 5 494,80 5 696,04 5 897,26 6 098,51 6 299,76 6 501,03 6 702,24 6 903,50 7 104,75 7 306,01
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 83,62 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1
oder, bei festen 215,82
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Gültig ab 1. Januar 2013
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 257,33 3 369,64 3 481,88 3 594,18 3 706,46 3 818,74 3 931,00 4 043,25 4 155,55 4 267,82 4 380,10 4 492,38 4 604,64 4 716,92
C2 3 264,35 3 443,27 3 622,21 3 801,16 3 980,08 4 159,02 4 337,95 4 516,87 4 695,80 4 874,74 5 053,62 5 232,57 5 411,49 5 590,44 5 769,37
C3 3 588,57 3 791,18 3 993,80 4 196,39 4 399,00 4 601,61 4 804,18 5 006,78 5 209,39 5 412,00 5 614,60 5 817,20 6 019,80 6 222,38 6 424,99
C4 4 542,39 4 746,07 4 949,72 5 153,40 5 357,08 5 560,74 5 764,39 5 968,03 6 171,69 6 375,36 6 579,04 6 782,67 6 986,34 7 190,01 7 393,68
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 84,62 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
1773
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1774
Gültig ab 1. August 2013
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 296,42 3 410,08 3 523,66 3 637,31 3 750,94 3 864,56 3 978,17 4 091,77 4 205,42 4 319,03 4 432,66 4 546,29 4 659,90 4 773,52
C2 3 303,52 3 484,59 3 665,68 3 846,77 4 027,84 4 208,93 4 390,01 4 571,07 4 752,15 4 933,24 5 114,26 5 295,36 5 476,43 5 657,53 5 838,60
C3 3 631,63 3 836,67 4 041,73 4 246,75 4 451,79 4 656,83 4 861,83 5 066,86 5 271,90 5 476,94 5 681,98 5 887,01 6 092,04 6 297,05 6 502,09
C4 4 596,90 4 803,02 5 009,12 5 215,24 5 421,36 5 627,47 5 833,56 6 039,65 6 245,75 6 451,86 6 657,99 6 864,06 7 070,18 7 276,29 7 482,40
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro, Monatsbeträge in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil Vomhundertsatz, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vo r b e m e r k u n g e n Vo r b e m e r k un g e n Vo r b e m e r k un g e n
Nummer 2b 85,64 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe*) Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1775
Anlage 2
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. März 2012 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 706,66 1 746,78 1 787,97 1 818,83 1 850,74 1 882,65 1 914,53 1 946,44
A3 1 775,61 1 817,80 1 859,99 1 893,95 1 927,92 1 961,88 1 995,84 2 029,79
A4 1 814,73 1 865,13 1 915,57 1 955,71 1 995,84 2 035,97 2 076,11 2 113,17
A5 1 829,12 1 891,89 1 942,32 1 991,73 2 041,14 2 091,56 2 140,95 2 189,32
A6 1 870,29 1 943,36 2 017,45 2 074,05 2 132,71 2 189,32 2 252,09 2 306,64
A7 1 968,06 2 032,89 2 118,33 2 205,79 2 291,21 2 377,66 2 442,49 2 507,31
A8 2 087,43 2 165,65 2 275,77 2 386,91 2 498,05 2 575,23 2 653,45 2 730,65
A9 2 270,25 2 347,44 2 468,88 2 592,37 2 713,80 2 796,14 2 879,51 2 960,79
A 10 2 435,93 2 541,94 2 695,28 2 847,58 2 999,90 3 105,92 3 211,89 3 317,91
A 11 2 796,14 2 953,60 3 110,01 3 267,48 3 375,53 3 483,59 3 591,65 3 699,71
A 12 2 997,86 3 184,12 3 371,42 3 557,68 3 687,36 3 814,96 3 943,61 4 074,31
A 13 3 515,49 3 690,45 3 864,37 4 039,32 4 159,73 4 281,17 4 401,56 4 519,92
A 14 3 615,33 3 840,70 4 067,11 4 292,49 4 447,87 4 604,31 4 759,70 4 916,14
A 15 4 419,07 4 622,84 4 778,23 4 933,63 5 089,04 5 243,40 5 397,77 5 551,10
A 16 4 874,96 5 111,67 5 290,73 5 469,80 5 647,85 5 827,95 6 007,01 6 184,03
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,30 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 7,98 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 551,10
B2 6 448,51
B3 6 828,25
B4 7 225,49
B5 7 681,40
B6 8 114,67
B7 8 532,48
B8 8 969,86
B9 9 512,21
B 10 11 196,89
B 11 11 632,21
1776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. März 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 112,12 212,80
Übrige Besoldungsgruppen 117,76 218,44
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 100,68 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 313,68 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 104,18 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 110,60 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1777
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. März 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 6a 102,27
§ 44 bis zu 102,27 Nummer 7
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppen oder, bei festen
Gehältern, des
Nummer 2 Absatz 2 127,83 Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
Nummer 4 51,13 A 2 bis A 5 A5
A 6 bis A 9 A9
Nummer 4a 76,70
A 10 bis A 13 A 13
Nummer 5 A 14, A 15, B 1 A 15
Die Zulage beträgt für A 16, B 2 bis B 4 B3
Mannschaften, B 5 bis B 7 B6
Unteroffiziere/Beamte
B 8 bis B 10 B9
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79
Unteroffiziere/Beamte B 11 B 11
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 Nummer 8
Offiziere/Beamte des gehobenen Die Zulage beträgt
und höheren Dienstes 76,70 für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5 115,05
Nummer 5a**)
Absatz 1 A 6 bis A 9 153,39
Buchstabe a 92,03 A 10 und höher 191,74
Buchstabe b 153,39 Nummer 8a
Buchstabe c 219,87 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Absatz 2
A 2 bis A 5 70,06
Nummer 1 Buchstabe a 138,05
A 6 bis A 9 95,54
Buchstabe b 102,27
A 10 bis A 13 117,83
Nummer 2 Buchstabe a 102,27
A 14 und höher 140,11
Buchstabe b 40,90
für Anwärter der Laufbahngruppe
Nummer 3 66,47
des mittleren Dienstes 50,96
Nummer 4 und 5 61,36
des gehobenen Dienstes 66,87
Nummer 6 Buchstabe a 102,27
des höheren Dienstes 82,80
Buchstabe b 102,27
Nummer 7 Buchstabe a 102,27 Nummer 8b
Buchstabe b 40,90 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 8 Buchstabe a 127,83
A 2 bis A 5 92,03
Buchstabe b 66,47
A 6 bis A 9 122,72
Nummer 9 61,36
A 10 bis A 13 153,39
Nummer 6***) A 14 und höher 184,07
Absatz 1 Satz 1 Nummer 9
Buchstabe a 460,17 Die Zulage beträgt
Buchstabe b 368,14 nach einer Dienstzeit
Buchstabe c 294,51 von einem Jahr 63,69
Absatz 1 Satz 2 585,38 von zwei Jahren 127,38
1778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,27 des mittleren Dienstes 17,06
Buchstabe b 204,52
des gehobenen Dienstes 38,35
Buchstabe c 153,39
Nummer 30 23,02
Absatz 2
Buchstabe a 40,90 Besoldungsgruppen Fußnote
Buchstabe b 51,13 A2 1 34,20
Nummer 10 Absatz 1 2 17,73
Die Zulage beträgt 3 63,10
nach einer Dienstzeit
A3 1, 5 63,10
von einem Jahr 63,69
2 34,20
von zwei Jahren 127,38
7 31,86
Nummer 11 585,38
A4 1, 4 63,10
Nummer 12 95,54 2 34,20
Nummer 13a bis zu 76,70 5 6,87
A5 3 34,20
Nummer 13c
4, 6 63,10
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A6 6 34,20
A 2 bis A 7 46,02
A7 2 42,48
A 8 bis A 11 61,36
5 50 v. H. des
A 12 bis A 15 71,58 jeweiligen
Unterschieds-
A 16 und höher 92,03 betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
Nummer 13d gruppe A 8
Die Zulage beträgt
A8 2 54,72
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 und A 3 12,78 A9 2, 3, 6 254,62
A 4 bis A 6 17,90 7 8 v. H. des End-
grundgehalts der
A 7 bis A 10 35,79 Besoldungs-
gruppe A 9
A 11 40,90
A 12 7, 8 147,90
A 12 bis A 15 48,57
A 13 6 118,28
A 16 bis B 4 58,80
B 5 bis B 7 71,58 7 177,42
11, 12, 13 258,79
Nummer 19 Satz 1 236,53
A 14 5 177,42
Nummer 21 198,41
A 15 7 177,42
Nummer 25 38,35 B 10 1 409,99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1779
Buchstabe b
Monatsbeträge
in Euro, Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz,
offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 200,00
Bruchteil
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
Bundesbesoldungsordnung R der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der
Vo r b e m e r k u n g e n Besoldungsgruppe A 13 224,39
Nummer 2
Buchstabe c
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts Beamte des gehobenen und des höheren
Dienstes und Offiziere der Besoldungs-
oder, bei festen gruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
Gehältern, des
gruppe A 13 und Offiziere des Truppen-
Grundgehalts der dienstes ab Besoldungsgruppe A 13 258,55
Besoldungsgruppe*) Nummer 2 und 3
a) bei Verwendung
Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
bei obersten Gerichtshöfen offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 160,98
des Bundes für die Richter
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der
der Besoldungsgruppe(n)
Besoldungsgruppe A 13 180,49
R1 R1
R 2 bis R 4 R3 Nummer 4
R 5 bis R 7 R6 Buchstabe a
R 8 bis R 10 R9
Doppelbuchstabe aa 258,55
b) bei Verwendung
Doppelbuchstabe bb
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen Beamte des mittleren und des gehobenen
Dienstes und Unteroffiziere der Besol-
des Bundes, wenn ihnen kein dungsgruppen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Richteramt übertragen ist, für die
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der
Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe A 13 200,00
Besoldungsgruppe(n) Buchstabe b
R1 A 15
Beamte des mittleren und des gehobenen
R 2 bis R 4 B3 Dienstes und Unteroffiziere der Besoldungs-
R 5 bis R 7 B6 gruppen A 5 bis A 9, Offiziere der Besol-
R 8 bis R 10 B9 dungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Besoldungs-
Nummer 4 38,35 gruppe A 13 160,98
Besoldungsgruppen Fußnote Nummer 5 und 6
R1 1, 2 196,16 Beamte des mittleren Dienstes und Unter-
R2 3 bis 8, 10 196,16 offiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 102,44
R3 3 196,16
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere
R8 2 392,24 der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 160,98
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Beamte des höheren Dienstes und Offiziere
des Truppendienstes ab Besoldungs-
**) Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a in Verbindung mit Arti- gruppe A 13 224,39“.
kel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462,
1489) wird die Nummer 5a ab 22. März 2012 wie folgt gefasst:
***) Gemäß Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe b in Verbindung mit Arti-
„Nummer 5a kel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462,
Absatz 1 1489) wird die Nummer 6 ab 22. März 2012 wie folgt gefasst:
„Nummer 6
Nummer 1
Buchstabe a Absatz 1 Satz 1
Beamte des mittleren Dienstes Buchstabe a 460,17
und Unteroffiziere der Besoldungs-
Buchstabe b 368,14
gruppen A 5 bis A 9 234,16
Beamte des gehobenen Dienstes und Offiziere Buchstabe c 321,96
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 sowie Buchstabe d 294,51
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13 258,55 Absatz 1 Satz 2 585,38“.
1780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2013 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 727,26 1 767,85 1 809,54 1 840,77 1 873,07 1 905,36 1 937,63 1 969,92
A3 1 797,04 1 839,73 1 882,43 1 916,80 1 951,18 1 985,53 2 019,91 2 054,27
A4 1 836,63 1 887,64 1 938,68 1 979,30 2 019,91 2 060,53 2 101,14 2 138,64
A5 1 851,19 1 914,71 1 965,74 2 015,75 2 065,75 2 116,78 2 166,76 2 215,71
A6 1 892,85 1 966,80 2 041,77 2 099,06 2 158,42 2 215,71 2 279,24 2 334,44
A7 1 991,79 2 057,40 2 143,87 2 232,38 2 318,82 2 406,31 2 471,92 2 537,52
A8 2 112,60 2 191,76 2 303,20 2 415,68 2 528,15 2 606,25 2 685,42 2 763,53
A9 2 297,48 2 375,61 2 498,51 2 623,47 2 746,36 2 829,69 2 914,06 2 996,33
A 10 2 465,16 2 572,44 2 727,63 2 881,75 3 035,90 3 143,19 3 250,44 3 357,72
A 11 2 829,69 2 989,04 3 147,34 3 306,69 3 416,04 3 525,39 3 634,75 3 744,11
A 12 3 033,83 3 222,33 3 411,88 3 600,38 3 731,61 3 860,74 3 990,94 4 123,21
A 13 3 557,67 3 734,73 3 910,74 4 087,79 4 209,65 4 332,54 4 454,38 4 574,16
A 14 3 658,71 3 886,78 4 115,91 4 343,99 4 501,24 4 659,56 4 816,82 4 975,13
A 15 4 472,10 4 678,31 4 835,56 4 992,83 5 150,10 5 306,33 5 462,54 5 617,71
A 16 4 933,46 5 173,02 5 354,22 5 535,44 5 715,62 5 897,89 6 079,09 6 258,24
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,51 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,08 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 617,71
B2 6 525,89
B3 6 910,19
B4 7 312,19
B5 7 773,57
B6 8 212,04
B7 8 634,87
B8 9 077,50
B9 9 626,35
B 10 11 331,26
B 11 11 771,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1781
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2013 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 113,48 215,37
Übrige Besoldungsgruppen 119,16 221,05
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 101,89 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 317,44 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 105,43 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 111,93 Euro
1782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. Januar 2013 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 2 und 3
§ 44 bis zu 102,27 Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
Bundesbesoldungsordnungen A und B pen A 5 bis A 9 160,98
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Nummer 2 Absatz 2 127,83 fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 180,49
Nummer 4 51,13
Nummer 4
Nummer 4a 76,70 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 258,55
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Doppelbuchstabe bb
Mannschaften, Beamte des mittleren und des
Unteroffiziere/Beamte gehobenen Dienstes und Unter-
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Unteroffiziere/Beamte Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
Offiziere/Beamte des gehobenen gruppe A 13 200,00
und höheren Dienstes 76,70
Buchstabe b
Nummer 5a
Beamte des mittleren und des ge-
Absatz 1 hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
Nummer 1 bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
Buchstabe a fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13 160,98
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol- Nummer 5 und 6
dungsgruppen A 5 bis A 9 234,16
Beamte des mittleren Dienstes und
Beamte des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 102,44
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Be-
Beamte des gehobenen Dienstes und
soldungsgruppe A 13 258,55
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
Buchstabe b bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
Beamte des mittleren Dienstes und gruppe A 13 160,98
Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9 200,00 Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere des Truppendienstes ab Be-
Beamte des gehobenen Dienstes soldungsgruppe A 13 224,39
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Be- Nummer 6
soldungsgruppe A 13 224,39
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe c
Buchstabe a 460,17
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Buchstabe b 368,14
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach- Buchstabe c 321,96
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Buchstabe d 294,51
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 258,55 Absatz 1 Satz 2 585,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1783
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 6a 102,27 Buchstabe b 204,52
Nummer 7 Buchstabe c 153,39
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des Absatz 2
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen Buchstabe a 40,90
Gehältern, des
Grundgehalts der Buchstabe b 51,13
Besoldungsgruppe*)
A 2 bis A 5 A5 Nummer 10 Absatz 1
A 6 bis A 9 A9
Die Zulage beträgt
A 10 bis A 13 A 13 nach einer Dienstzeit
A 14, A 15, B 1 A 15
von einem Jahr 63,69
A 16, B 2 bis B 4 B3
von zwei Jahren 127,38
B 5 bis B 7 B6
B 8 bis B 10 B9
Nummer 11 585,38
B 11 B 11
Nummer 12 95,54
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen Nummer 13a bis zu 76,70
A 2 bis A 5 115,05
Nummer 13c
A 6 bis A 9 153,39
A 10 und höher 191,74 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 8a
A 2 bis A 7 46,02
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 8 bis A 11 61,36
A 2 bis A 5 70,06 A 12 bis A 15 71,58
A 6 bis A 9 95,54
A 16 und höher 92,03
A 10 bis A 13 117,83
A 14 und höher 140,11 Nummer 13d
für Anwärter der Laufbahngruppe
Die Zulage beträgt
des mittleren Dienstes 50,96 für Beamte der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes 66,87
A 2 und A 3 12,78
des höheren Dienstes 82,80
A 4 bis A 6 17,90
Nummer 8b
A 7 bis A 10 35,79
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 40,90
A 2 bis A 5 92,03
A 12 bis A 15 48,57
A 6 bis A 9 122,72
A 16 bis B 4 58,80
A 10 bis A 13 153,39
A 14 und höher 184,07 B 5 bis B 7 71,58
Nummer 9 Nummer 19 Satz 1 239,37
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Nummer 21 200,79
von einem Jahr 63,69
von zwei Jahren 127,38 Nummer 25 38,35
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1
Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,27
des mittleren Dienstes 17,06
des gehobenen Dienstes 38,35
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Nummer 30 23,02
1784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
R 5 bis R 7 R6
Besoldungsgruppen Fußnote
R 8 bis R 10 R9
A2 1 34,61
2 17,73
b) bei Verwendung
3 63,86
bei obersten Bundesbehörden
A3 1, 5 63,86
oder bei obersten Gerichtshöfen
2 34,61
des Bundes, wenn ihnen kein
7 32,24
Richteramt übertragen ist, für die
A4 1, 4 63,86
Richter und Staatsanwälte der
2 34,61
Besoldungsgruppe(n)
5 6,95
R1 A 15
A5 3 34,61
R 2 bis R 4 B3
4, 6 63,86
R 5 bis R 7 B6
A6 6 34,61
R 8 bis R 10 B9
A7 2 42,99
5 50 v. H. des
Nummer 4 38,35
jeweiligen
Unterschieds-
betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs-
gruppe A 8 Besoldungsgruppen Fußnote
A8 2 55,38 R1 1, 2 198,51
A9 2, 3, 6 257,68
R2 3 bis 8, 10 198,51
7 8 v. H. des End-
grundgehalts der R3 3 198,51
Besoldungs- R8 2 396,94
gruppe A 9
A 12 7, 8 149,67
A 13 6 119,70
7 179,56
11, 12, 13 261,89
A 14 5 179,56
A 15 7 179,56
B 10 1 414,91
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1785
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. August 2013 für Postnachfolgeunternehmen
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbeträge in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 1 748,11 1 789,19 1 831,37 1 862,98 1 895,67 1 928,34 1 961,00 1 993,68
A3 1 818,72 1 861,93 1 905,13 1 939,92 1 974,72 2 009,48 2 044,27 2 079,04
A4 1 858,79 1 910,41 1 962,06 2 003,16 2 044,27 2 085,38 2 126,47 2 164,42
A5 1 873,52 1 937,81 1 989,45 2 040,05 2 090,65 2 142,30 2 192,88 2 242,42
A6 1 915,68 1 990,53 2 066,39 2 124,37 2 184,44 2 242,42 2 306,70 2 362,57
A7 2 015,81 2 082,21 2 169,72 2 259,28 2 346,76 2 435,30 2 501,70 2 568,09
A8 2 138,07 2 218,18 2 330,95 2 444,78 2 558,60 2 637,64 2 717,76 2 796,81
A9 2 325,06 2 404,11 2 528,49 2 654,96 2 779,31 2 863,65 2 949,03 3 032,28
A 10 2 494,75 2 603,31 2 760,36 2 916,33 3 072,33 3 180,90 3 289,44 3 398,02
A 11 2 863,65 3 024,91 3 185,11 3 346,37 3 457,03 3 567,70 3 678,37 3 789,04
A 12 3 070,24 3 261,00 3 452,82 3 643,58 3 776,39 3 907,07 4 038,82 4 172,68
A 13 3 600,37 3 779,55 3 957,67 4 136,84 4 260,16 4 384,54 4 507,83 4 629,04
A 14 3 702,62 3 933,42 4 165,30 4 396,12 4 555,25 4 715,48 4 874,62 5 034,83
A 15 4 525,77 4 734,46 4 893,59 5 052,75 5 211,90 5 370,00 5 528,09 5 685,12
A 16 4 992,66 5 235,10 5 418,47 5 601,87 5 784,21 5 968,66 6 152,05 6 333,34
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für
Unteroffiziere um 18,73 Euro; es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen
Dienstes sowie für Offiziere um 8,17 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbeträge in Euro)
B1 5 685,12
B2 6 604,20
B3 6 993,11
B4 7 399,94
B5 7 866,86
B6 8 310,59
B7 8 738,49
B8 9 186,42
B9 9 741,87
B 10 11 467,23
B 11 11 913,06
1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. August 2013 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 114,84 217,95
Übrige Besoldungsgruppen 120,60 223,71
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 103,11 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 321,25 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungs-
gruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in den Besoldungsgruppen A 2 und A 3 um je 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro und
– in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8: 106,70 Euro
– in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 113,27 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1787
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. August 2013 für Postnachfolgeunternehmen
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen, Vergütungen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Bundesbesoldungsgesetz Nummer 2 und 3
§ 44 bis zu 102,27 Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
Bundesbesoldungsordnungen A und B pen A 5 bis A 9 160,98
Vo r b e m e r k u n g e n Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
Nummer 2 Absatz 2 127,83 fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 180,49
Nummer 4 51,13
Nummer 4
Nummer 4a 76,70 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 258,55
Nummer 5
Die Zulage beträgt für Doppelbuchstabe bb
Mannschaften, Beamte des mittleren und des
Unteroffiziere/Beamte gehobenen Dienstes und Unter-
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 35,79 offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Unteroffiziere/Beamte Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 51,13 sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
Offiziere/Beamte des gehobenen gruppe A 13 200,00
und höheren Dienstes 76,70
Buchstabe b
Nummer 5a
Beamte des mittleren und des ge-
Absatz 1 hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
Nummer 1 bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Offi-
Buchstabe a ziere des militärfachlichen Dienstes
der Besoldungsgruppe A 13 160,98
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs- Nummer 5 und 6
gruppen A 5 bis A 9 234,16
Beamte des mittleren Dienstes und
Beamte des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 102,44
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Be-
Beamte des gehobenen Dienstes und
soldungsgruppe A 13 258,55
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
Buchstabe b bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
Beamte des mittleren Dienstes und gruppe A 13 160,98
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 200,00 Beamte des höheren Dienstes und
Offiziere des Truppendienstes ab Be-
Beamte des gehobenen Dienstes soldungsgruppe A 13 224,39
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der Be- Nummer 6
soldungsgruppe A 13 224,39
Absatz 1 Satz 1
Buchstabe c
Buchstabe a 460,17
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der Buchstabe b 368,14
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfachlichen Buchstabe c 321,96
Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des Buchstabe d 294,51
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13 258,55 Absatz 1 Satz 2 585,38
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
Nummer 6a 102,27 Buchstabe b 204,52
Nummer 7 Buchstabe c 153,39
Die Zulage beträgt für 12,5 v. H. des Absatz 2
Beamte und Soldaten der Endgrundgehalts
Besoldungsgruppen oder, bei festen Buchstabe a 40,90
Gehältern, des
Grundgehalts der Buchstabe b 51,13
Besoldungsgruppe*)
A 2 bis A 5 A5 Nummer 10 Absatz 1
A 6 bis A 9 A9
Die Zulage beträgt
A 10 bis A 13 A 13 nach einer Dienstzeit
A 14, A 15, B 1 A 15
von einem Jahr 63,69
A 16, B 2 bis B 4 B3
von zwei Jahren 127,38
B 5 bis B 7 B6
B 8 bis B 10 B9
Nummer 11 585,38
B 11 B 11
Nummer 12 95,54
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen Nummer 13a bis zu 76,70
A 2 bis A 5 115,05
Nummer 13c
A 6 bis A 9 153,39
A 10 und höher 191,74 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
Nummer 8a A 2 bis A 7 46,02
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 8 bis A 11 61,36
A 2 bis A 5 70,06 A 12 bis A 15 71,58
A 6 bis A 9 95,54
A 16 und höher 92,03
A 10 bis A 13 117,83
A 14 und höher 140,11 Nummer 13d
für Anwärter der Laufbahngruppe
Die Zulage beträgt
des mittleren Dienstes 50,96 für Beamte der Besoldungsgruppen
des gehobenen Dienstes 66,87 A 2 und A 3 12,78
des höheren Dienstes 82,80
A 4 bis A 6 17,90
Nummer 8b A 7 bis A 10 35,79
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen A 11 40,90
A 2 bis A 5 92,03 A 12 bis A 15 48,57
A 6 bis A 9 122,72
A 16 bis B 4 58,80
A 10 bis A 13 153,39
B 5 bis B 7 71,58
A 14 und höher 184,07
Nummer 9 Nummer 19 Satz 1 242,24
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit Nummer 21 203,20
von einem Jahr 63,69
von zwei Jahren 127,38 Nummer 25 38,35
Nummer 9a Nummer 26 Absatz 1
Absatz 1 Die Zulage beträgt für Beamte
Buchstabe a 102,27
des mittleren Dienstes 17,06
des gehobenen Dienstes 38,35
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091). Nummer 30 23,02
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012 1789
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, in Euro,
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Vomhundertsatz, Vomhundertsatz,
Bruchteil Bruchteil
R 5 bis R 7 R6
Besoldungsgruppen Fußnote
R 8 bis R 10 R9
A2 1 35,03
2 17,73 b) bei Verwendung
3 64,62 bei obersten Bundesbehörden
A3 1, 5 64,62 oder bei obersten Gerichtshöfen
2 35,03 des Bundes, wenn ihnen kein
7 32,63 Richteramt übertragen ist, für die
A4 1, 4 64,62 Richter und Staatsanwälte der
2 35,03 Besoldungsgruppe(n)
5 7,04 R1 A 15
A5 3 35,03 R 2 bis R 4 B3
4, 6 64,62 R 5 bis R 7 B6
A6 6 35,03 R 8 bis R 10 B9
A7 2 43,51
Nummer 4 38,35
5 50 v. H. des
jeweiligen
Unterschieds-
betrages zum
Grundgehalt der
Besoldungs- Besoldungsgruppen Fußnote
gruppe A 8 R1 1, 2 200,89
A8 2 56,05 R2 3 bis 8, 10 200,89
A9 2, 3, 6 260,78 R3 3 200,89
7 8 v. H. des End- R8 2 401,70
grundgehalts der
Besoldungs-
gruppe A 9
A 12 7, 8 151,47
A 13 6 121,14
7 181,71
11, 12, 13 265,03
A 14 5 181,71
A 15 7 181,71
B 10 1 419,89
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*)
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1 R1
R 2 bis R 4 R3
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
1790
Anlage 3
Gültig ab 1. März 2012 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 706,66 1 746,78 1 787,97 1 818,83 1 826,04 1 850,74 1 866,18 1 882,65 1 905,28 1 914,53 1 946,44
A3 1 775,61 1 817,80 1 859,99 1 893,95 1 902,19 1 927,92 1 944,38 1 961,88 1 987,61 1 995,84 2 029,79
A4 1 814,73 1 865,13 1 915,57 1 955,71 1 963,95 1 995,84 2 014,36 2 035,97 2 063,77 2 076,11 2 113,17
A5 1 829,12 1 891,89 1 942,32 1 991,73 2 008,19 2 041,14 2 068,92 2 091,56 2 128,60 2 140,95 2 189,32
A6 1 870,29 1 924,84 1 943,36 1 979,38 2 017,45 2 033,93 2 074,05 2 088,47 2 132,71 2 143,00 2 189,32 2 197,54 2 252,09 2 306,64
A7 1 968,06 2 018,49 2 032,89 2 086,40 2 118,33 2 154,33 2 205,79 2 222,24 2 291,21 2 360,15 2 377,66 2 409,56 2 442,49 2 457,93 2 507,31
A8 2 087,43 2 145,06 2 165,65 2 233,58 2 275,77 2 321,05 2 386,91 2 409,56 2 498,05 2 555,69 2 575,23 2 614,34 2 653,45 2 673,00 2 730,65
A9 2 270,25 2 328,91 2 347,44 2 422,56 2 468,88 2 516,22 2 592,37 2 609,87 2 713,80 2 768,35 2 796,14 2 832,16 2 879,51 2 896,99 2 960,79
A 10 2 435,93 2 517,23 2 541,94 2 637,65 2 695,28 2 757,04 2 847,58 2 877,44 2 999,90 3 077,09 3 105,92 3 158,39 3 211,89 3 238,66 3 317,91
A 11 2 796,14 2 919,63 2 953,60 3 042,10 3 110,01 3 166,62 3 267,48 3 289,08 3 375,53 3 452,72 3 483,59 3 536,07 3 591,65 3 618,41 3 699,71
A 12 2 997,86 3 143,99 3 184,12 3 291,15 3 371,42 3 438,31 3 557,68 3 585,48 3 687,36 3 779,98 3 814,96 3 878,78 3 943,61 3 976,54 4 074,31
A 13 3 515,49 3 673,98 3 690,45 3 832,47 3 864,37 3 990,96 4 039,32 4 095,93 4 159,73 4 201,92 4 281,17 4 307,92 4 401,56 4 413,92 4 519,92
A 14 3 615,33 3 820,12 3 840,70 4 024,92 4 067,11 4 230,74 4 292,49 4 368,66 4 447,87 4 504,49 4 604,31 4 642,39 4 759,70 4 779,27 4 916,14
A 15 4 419,07 4 421,14 4 622,84 4 647,53 4 778,23 4 827,63 4 933,63 5 007,73 5 089,04 5 188,86 5 243,40 5 371,01 5 397,77 5 401,88 5 551,10
A 16 4 874,96 4 877,03 5 111,67 5 138,44 5 290,73 5 347,34 5 469,80 5 556,25 5 647,85 5 766,19 5 827,95 5 975,10 6 007,01 6 012,15 6 184,03
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,30 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 7,98 Euro.
Gültig ab 1. Januar 2013 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 727,26 1 767,85 1 809,54 1 840,77 1 848,07 1 873,07 1 888,69 1 905,36 1 928,26 1 937,63 1 969,92
A3 1 797,04 1 839,73 1 882,43 1 916,80 1 925,13 1 951,18 1 967,83 1 985,53 2 011,58 2 019,91 2 054,27
A4 1 836,63 1 887,64 1 938,68 1 979,30 1 987,64 2 019,91 2 038,66 2 060,53 2 088,65 2 101,14 2 138,64
A5 1 851,19 1 914,71 1 965,74 2 015,75 2 032,41 2 065,75 2 093,86 2 116,78 2 154,26 2 166,76 2 215,71
A6 1 892,85 1 948,06 1 966,80 2 003,25 2 041,77 2 058,45 2 099,06 2 113,65 2 158,42 2 168,83 2 215,71 2 224,03 2 279,24 2 334,44
A7 1 991,79 2 042,83 2 057,40 2 111,56 2 143,87 2 180,30 2 232,38 2 249,03 2 318,82 2 388,59 2 406,31 2 438,59 2 471,92 2 487,54 2 537,52
A8 2 112,60 2 170,92 2 191,76 2 260,50 2 303,20 2 349,02 2 415,68 2 438,59 2 528,15 2 586,48 2 606,25 2 645,83 2 685,42 2 705,19 2 763,53
A9 2 297,48 2 356,86 2 375,61 2 451,63 2 498,51 2 546,41 2 623,47 2 641,19 2 746,36 2 801,57 2 829,69 2 866,14 2 914,06 2 931,75 2 996,33
A 10 2 465,16 2 547,44 2 572,44 2 669,30 2 727,63 2 790,12 2 881,75 2 911,97 3 035,90 3 114,01 3 143,19 3 196,28 3 250,44 3 277,52 3 357,72
A 11 2 829,69 2 954,67 2 989,04 3 078,60 3 147,34 3 204,62 3 306,69 3 328,55 3 416,04 3 494,15 3 525,39 3 578,50 3 634,75 3 661,83 3 744,11
A 12 3 033,83 3 181,71 3 222,33 3 330,65 3 411,88 3 479,56 3 600,38 3 628,51 3 731,61 3 825,34 3 860,74 3 925,33 3 990,94 4 024,25 4 123,21
A 13 3 557,67 3 718,06 3 734,73 3 878,46 3 910,74 4 038,85 4 087,79 4 145,08 4 209,65 4 252,34 4 332,54 4 359,62 4 454,38 4 466,88 4 574,16
A 14 3 658,71 3 865,96 3 886,78 4 073,21 4 115,91 4 281,51 4 343,99 4 421,08 4 501,24 4 558,55 4 659,56 4 698,09 4 816,82 4 836,62 4 975,13
A 15 4 472,10 4 474,19 4 678,31 4 703,30 4 835,56 4 885,56 4 992,83 5 067,83 5 150,10 5 251,12 5 306,33 5 435,46 5 462,54 5 466,70 5 617,71
A 16 4 933,46 4 935,56 5 173,02 5 200,09 5 354,22 5 411,51 5 535,44 5 622,93 5 715,62 5 835,38 5 897,89 6 046,80 6 079,09 6 084,29 6 258,24
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,51 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,08 Euro.
1791
Gültig ab 1. August 2013 für Postnachfolgeunternehmen
1792
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Besol- (Monatsbeträge in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 23. August 2012
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 1 748,11 1 789,19 1 831,37 1 862,98 1 870,36 1 895,67 1 911,48 1 928,34 1 951,52 1 961,00 1 993,68
A3 1 818,72 1 861,93 1 905,13 1 939,92 1 948,35 1 974,72 1 991,56 2 009,48 2 035,84 2 044,27 2 079,04
A4 1 858,79 1 910,41 1 962,06 2 003,16 2 011,61 2 044,27 2 063,24 2 085,38 2 113,83 2 126,47 2 164,42
A5 1 873,52 1 937,81 1 989,45 2 040,05 2 056,92 2 090,65 2 119,11 2 142,30 2 180,23 2 192,88 2 242,42
A6 1 915,68 1 971,55 1 990,53 2 027,41 2 066,39 2 083,27 2 124,37 2 139,14 2 184,44 2 194,98 2 242,42 2 250,84 2 306,70 2 362,57
A7 2 015,81 2 067,46 2 082,21 2 137,01 2 169,72 2 206,59 2 259,28 2 276,13 2 346,76 2 417,37 2 435,30 2 467,97 2 501,70 2 517,51 2 568,09
A8 2 138,07 2 197,09 2 218,18 2 287,75 2 330,95 2 377,32 2 444,78 2 467,97 2 558,60 2 617,63 2 637,64 2 677,70 2 717,76 2 737,77 2 796,81
A9 2 325,06 2 385,14 2 404,11 2 481,05 2 528,49 2 576,97 2 654,96 2 672,88 2 779,31 2 835,19 2 863,65 2 900,53 2 949,03 2 966,94 3 032,28
A 10 2 494,75 2 578,01 2 603,31 2 701,33 2 760,36 2 823,60 2 916,33 2 946,92 3 072,33 3 151,39 3 180,90 3 234,64 3 289,44 3 316,86 3 398,02
A 11 2 863,65 2 990,13 3 024,91 3 115,55 3 185,11 3 243,07 3 346,37 3 368,50 3 457,03 3 536,08 3 567,70 3 621,44 3 678,37 3 705,77 3 789,04
A 12 3 070,24 3 219,89 3 261,00 3 370,62 3 452,82 3 521,32 3 643,58 3 672,05 3 776,39 3 871,25 3 907,07 3 972,43 4 038,82 4 072,54 4 172,68
A 13 3 600,37 3 762,68 3 779,55 3 925,00 3 957,67 4 087,32 4 136,84 4 194,83 4 260,16 4 303,37 4 384,54 4 411,94 4 507,83 4 520,48 4 629,04
A 14 3 702,62 3 912,35 3 933,42 4 122,09 4 165,30 4 332,90 4 396,12 4 474,13 4 555,25 4 613,25 4 715,48 4 754,47 4 874,62 4 894,66 5 034,83
A 15 4 525,77 4 527,88 4 734,46 4 759,74 4 893,59 4 944,19 5 052,75 5 128,64 5 211,90 5 314,13 5 370,00 5 500,69 5 528,09 5 532,30 5 685,12
A 16 4 992,66 4 994,79 5 235,10 5 262,50 5 418,47 5 476,44 5 601,87 5 690,41 5 784,21 5 905,40 5 968,66 6 119,36 6 152,05 6 157,30 6 333,34
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6 für Beamte des mittleren Dienstes sowie für Unteroffiziere um 18,73 Euro; es erhöht sich in den
Besoldungsgruppen A 9 und A 10 für Beamte des gehobenen Dienstes sowie für Offiziere um 8,17 Euro.