1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
Verordnung
über die Führung des Schuldnerverzeichnisses
(Schuldnerverzeichnisführungsverordnung – SchuFV)
Vom 26. Juli 2012
Auf Grund des § 882h Absatz 3 der Zivilprozessord- Abschnitt 2
nung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes Form und
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden Übermittlung von Eintragungs-
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: anordnungen und Entscheidungen
Abschnitt 1 §2
Das Schuldnerverzeichnis Übermittlung von
Eintragungsanordnungen und Entscheidungen
§1
(1) Die Eintragungsanordnung erfolgt durch die in
Inhalt des Schuldnerverzeichnisses § 882b Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord-
(1) In das Schuldnerverzeichnis werden die in § 882b nung genannten Stellen. Die Eintragungsanordnung ist
Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung angegebenen dem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch zu
Daten eingetragen. übermitteln. Die Übermittlung der Daten erfolgt bundes-
weit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll
(2) Offenbare Unrichtigkeiten der Bezeichnung des sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
Schuldners in den Eintragungsanordnungen nach
§ 882b Absatz 3 Nummer 2 bis 4 der Zivilprozessord- (2) Bei der Datenübermittlung an das zentrale Voll-
nung können bei Eintragung im Schuldnerverzeichnis streckungsgericht und bei der Weitergabe an eine
berichtigt werden. Ist dem zentralen Vollstreckungsge- andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivil-
richt bekannt, dass die Eintragungsanordnung fehler- prozessordnung sind geeignete technische und organi-
behaftet ist, berichtigt es den Inhalt der Eintragung satorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
von Amts wegen und benachrichtigt den Einsender schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-
von der Berichtigung. Im Übrigen nimmt das zentrale dere gewährleisten, dass
Vollstreckungsgericht die Eintragung ohne inhaltliche 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis
Überprüfung vor. nehmen können (Vertraulichkeit),
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2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung gericht eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integri- dem Ablauf von fünf Jahren seit dem Erlass des Ab-
tät), weisungsbeschlusses.
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung (2) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine
stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden kön- Eintragung im Schuldnerverzeichnis außerdem, wenn
nen (Verfügbarkeit),
1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach-
4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung gewiesen ist,
zugeordnet werden können (Authentizität),
2. das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungs-
5. festgestellt werden kann, wer wann welche perso- grundes bekannt ist oder
nenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet
hat (Revisionsfähigkeit), und 3. die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung
vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Ein-
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung perso- tragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen
nenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer ausgesetzt ist.
Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit
nachvollzogen werden können (Transparenz).
Abschnitt 3
Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunika-
tionsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsselungs- Einsicht in das Schuldnerverzeichnis
verfahren zu verwenden.
§5
(3) Vor der elektronischen Übermittlung von Eintra-
gungsanordnungen ist durch geeignete technische Einsichtsberechtigung
Maßnahmen zu gewährleisten, dass überprüfbar ist, Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben
wer die Daten übermittelt und empfängt. nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
(4) Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 1. für Zwecke der Zwangsvollstreckung;
gelten entsprechend für die elektronische Übermittlung
von Entscheidungen im Sinne des § 882h Absatz 3 2. um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaft-
Satz 1 der Zivilprozessordnung. lichen Zuverlässigkeit zu erfüllen;
3. um Voraussetzungen für die Gewährung von öffent-
§3 lichen Leistungen zu prüfen;
Vollziehung von Eintragungsanordnungen 4. um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft elektro- daraus entstehen können, dass Schuldner ihren
nisch übermittelte Eintragungsanordnungen daraufhin, Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen;
ob die elektronische Übermittlung die Anforderungen 5. für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvoll-
des § 2 Absatz 2 und 3 erfüllt. Das Ergebnis der streckung oder
Prüfung ist zu protokollieren.
6. zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragun-
(2) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintra-
gen.
gungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2
und 3, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die in
§6
§ 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ange-
gebenen Daten in das Schuldnerverzeichnis ein. Das Einsichtnahme
zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Einsender (1) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis
unverzüglich über die Eintragung. erfolgt über ein zentrales und länderübergreifendes
(3) Erfüllt die elektronische Übermittlung der Eintra- elektronisches Informations- und Kommunikations-
gungsanordnung die Anforderungen des § 2 Absatz 2 system der Länder im Internet.
und 3 nicht, trägt das zentrale Vollstreckungsgericht die
(2) Die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis
in § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung an-
wird nur registrierten Nutzern gewährt. Die jeweilige
gegebenen Daten nicht in das Schuldnerverzeichnis ein
Einsichtnahme ist erst nach Darlegung des Verwen-
und teilt dem Einsender dies unter Angabe der Gründe
dungszwecks nach § 5 Nummer 1 bis 6 zu ermög-
mit. Der Einsender veranlasst eine erneute elektro-
lichen.
nische Übermittlung einer Eintragungsanordnung, die
den Anforderungen des § 2 Absatz 2 und 3 entspricht. (3) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so
zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenver-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
arbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu proto-
elektronische Übermittlung von Entscheidungen im
kollieren sind:
Sinne des § 882h Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozess-
ordnung. 1. die zur Abfrage verwendeten Daten nach Absatz 2
Satz 2,
§4 2. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
Löschung von Eintragungen
3. die Identität der abfragenden Person,
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht eine
Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach dem Ablauf 4. welche Datensätze nach § 3 Absatz 2 betroffen sind.
von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanord- Die protokollierten Daten nach Satz 2 dürfen nur zu
nung. Im Fall des § 882b Absatz 1 Nummer 3 der Zivil- Datenschutzzwecken, für gerichtliche Verfahren oder
prozessordnung löscht das zentrale Vollstreckungs- Strafverfahren verwendet werden.
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
(4) Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach protokoll sowie in einheitlich strukturierten Daten-
sechs Monaten gelöscht. Ausgenommen von der Lö- sätzen. Bei der elektronischen Übermittlung sind durch
schung nach sechs Monaten sind gespeicherte Daten, geeignete technische und organisatorische Maßnah-
die in einem eingeleiteten Verfahren zur Datenschutz- men der Datenschutz und die Datensicherheit zu ge-
kontrolle, einem gerichtlichen Verfahren oder Strafver- währleisten. § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
fahren benötigt werden. Diese Daten sind nach dem (2) Eine Übermittlung von Daten an den Nutzer er-
endgültigen Abschluss dieser Verfahren zu löschen. folgt, wenn dieser mindestens folgende Suchkriterien
angibt:
§7
1. den Namen und Vornamen des Schuldners oder die
Registrierung Firma des Schuldners und
(1) Die Identifikation der Nutzungsberechtigten ist 2. den Sitz des zuständigen zentralen Vollstreckungs-
durch geeignete Registrierungsverfahren sicherzu- gerichts oder den Wohnsitz oder das Geburtsdatum
stellen. Sie erfolgt durch das für den Wohnsitz oder des Schuldners oder den Ort, an dem der Schuldner
Sitz des Einsichtsberechtigten zuständige zentrale Voll- seinen Sitz hat.
streckungsgericht oder über die nach § 802k Absatz 3
Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird nicht mehr als
Satz 3 in Verbindung mit § 882h Absatz 2 der Zivil-
ein Datensatz übermittelt. Der Datensatz enthält die in
prozessordnung beauftragte Stelle. Hat ein Nutzungs-
§ 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ange-
berechtigter im Inland keinen Wohnsitz oder Sitz,
gebenen personenbezogenen Daten des Schuldners.
erfolgt die Registrierung durch ein zentrales Voll-
streckungsgericht nach Wahl des Nutzungsberechtig- (3) Sind zu einer Abfrage gemäß Absatz 2 mehrere
ten. Juristische Personen werden zusammen mit den Datensätze vorhanden, hat der Nutzer zusätzlich das
für sie handelnden natürlichen Personen registriert. Geburtsdatum des Schuldners einzugeben. Ergibt auch
Bei der Registrierung von natürlichen Personen nach diese Abfrage mehrere Treffer, hat der Nutzer außerdem
Satz 4 ist das Identifikationsmerkmal der juristischen zu der Angabe gemäß Satz 1 den Geburtsort des
Person zu ergänzen. Behörden und Gerichte können Schuldners einzugeben; sind dann weiterhin mehrere
gesondert registriert werden. Treffer vorhanden, sind diese zu übermitteln.
(2) Das elektronische Registrierungsverfahren hat (4) Kann der Nutzer abweichend von der Abfrage ge-
insbesondere die Identifikationsmöglichkeit durch mäß den Absätzen 2 und 3 Familiennamen, Vornamen,
Angabe und Überprüfung der Personendaten mittels Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners sofort
elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des angeben, werden ihm sämtliche zu einem Schuldner
Personalausweisgesetzes bereitzustellen. vorhandene Datensätze übermittelt. Das Gleiche gilt,
wenn der Schuldner keine natürliche Person ist und
(3) Die Registrierung erfolgt nur, wenn der Nutzungs- bei der Abfrage Name oder Firma und Sitz des Schuld-
berechtigte zuvor sein Einverständnis erklärt hat, dass ners angegeben werden.
sämtliche Abrufvorgänge gemäß § 6 Absatz 3 gespei-
chert und verwendet werden dürfen. Satz 1 gilt nicht (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden auf
für Behörden und Gerichte. Die Registrierung ist abge- die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis durch
schlossen, wenn das zentrale Vollstreckungsgericht Gerichte und Behörden aus den Mitgliedstaaten der
dem Nutzungsberechtigten die Zugangsdaten für das Europäischen Union.
zentrale und länderübergreifende elektronische Infor-
mations- und Kommunikationssystem nach § 6 Ab- §9
satz 1 übermittelt. Informationsverwendung
(4) Das Registrierungsverfahren für die nach § 5 (1) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuld-
Nutzungsberechtigten kann über ein zentrales und nerverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet
länderübergreifendes elektronisches Informations- und werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbe-
Kommunikationssystem im Internet oder ein anderes stimmung richtet sich nach § 5 in Verbindung mit § 6
System, das die Identifikation des Nutzungsberechtig- Absatz 2 Satz 2.
ten sicherstellt, erfolgen. Die zentralen Vollstreckungs- (2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Schuld-
gerichte veröffentlichen, unter welcher elektronischen nerverzeichnis sind zu löschen, sobald der Zweck er-
Adresse das zentrale länderübergreifende elektronische reicht wurde. Nichtöffentliche Stellen sind darauf bei
Informations- und Kommunikationssystem zur Ver- der Übermittlung hinzuweisen.
fügung steht.
(5) Ist es dem Nutzungsberechtigten nicht möglich, § 10
ein elektronisches Registrierungsverfahren nach Ab- Ausschluss von der Einsichtnahme
satz 4 zu nutzen, kann die Registrierung durch ein
(1) Ein nach § 7 registrierter Nutzer kann bei miss-
geeignetes nichtelektronisches Registrierungsverfahren
bräuchlicher Datenverwendung oder missbräuchlichen
bei dem zuständigen zentralen Vollstreckungsgericht
Datenabrufen von der Einsichtnahme in das Schuldner-
erfolgen.
verzeichnis ganz oder bis zu fünf Jahre ausgeschlossen
werden.
§8
(2) Handelt es sich bei dem nach § 7 registrierten
Abfragedatenübermittlung Nutzer um eine juristische Person, für die nach § 7
(1) Bei der Einsichtnahme in das Schuldnerverzeich- Absatz 1 Satz 4 und 5 mehrere natürliche Personen
nis erfolgt die elektronische Übermittlung der Daten registriert sind, können bei missbräuchlicher Daten-
bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transport- verwendung oder missbräuchlichen Datenabrufen alle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012 1657
nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 für die juristische (2) Die Landesregierungen ermöglichen durch geeig-
Person handelnden Personen von der Einsichtnahme nete technische und organisatorische Maßnahmen,
in das Schuldnerportal ganz oder bis zu fünf Jahre aus- dass registrierte Nutzer in jedem Amtsgericht Einsicht
geschlossen werden. in das elektronische Schuldnerverzeichnis nehmen
(3) Auf den Ausschluss von der Einsichtnahme sind können. Die Einsichtsberechtigten können verlangen,
§ 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 sowie § 48 dass ihnen ein Ausdruck ihrer Datenabfrage überlassen
Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird.
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 4
(4) Mit dem Ausschluss von der Einsichtnahme be-
stimmt die zuständige Stelle den Zeitraum, für den Schlussvorschriften
der Nutzer keine neue Registrierung erhalten kann.
Zuständig für die Entscheidung ist die Stelle, die die § 12
Registrierung nach § 7 vorgenommen hat. Die Ent- Rechtsweg
scheidung ist dem ehemaligen Inhaber der Registrie-
rung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die zu- Auf Entscheidungen des zentralen Vollstreckungs-
ständige Stelle veranlasst die Sperrung der nach § 7 gerichts sind, soweit es sich um Angelegenheiten der
Absatz 3 Satz 3 übermittelten Zugangsdaten. Justizverwaltungen im Sinne des § 882h Absatz 2
Satz 3 der Zivilprozessordnung handelt, die §§ 23 bis
(5) Die Sperrfrist für eine erneute Registrierung des 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungs-
Nutzers nach Absatz 4 Satz 1 darf zur Registrierungs- gesetz anzuwenden.
verwaltung nach den §§ 6 und 7 gespeichert und an
andere zentrale Vollstreckungsgerichte übermittelt wer-
§ 13
den. Die gespeicherten Daten sind mit dem Ablauf der
Sperrfrist zu löschen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
§ 11
(2) Die Schuldnerverzeichnisverordnung vom 15. De-
Zugang zur Einsicht in das Schuldnerverzeichnis zember 1994 (BGBl. I S. 3822), die zuletzt durch Arti-
(1) Die Landesregierungen stellen sicher, dass nach kel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
§ 5 Einsichtsberechtigte eine Registrierung nach § 7 S. 3638) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember
Absatz 5 bei jedem Amtsgericht veranlassen können. 2017 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2012
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
Verordnung
über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
(Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung – SchuVAbdrV)
Vom 26. Juli 2012
Auf Grund des § 882g Absatz 8 der Zivilprozessord- und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung
nung, der durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) eingefügt worden Absatz 3 vorliegen.
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§2
Abschnitt 1 Zuständigkeit
Bewilligungsverfahren Über Anträge nach § 882g Absatz 1 Satz 1 der Zivil-
prozessordnung entscheidet der Leiter oder die Leiterin
§1 des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Ab-
Bewilligung des Bezugs von Abdrucken satz 1 der Zivilprozessordnung, bei dem das Schuld-
(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nerverzeichnis geführt wird.
nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften
dieses Abschnitts erteilt werden. §3
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraus- Antrag
setzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der (1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2
Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind. zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. Die zur
Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben
1. der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben
sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
macht,
(2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus
2. die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Be-
denen sich das Vorliegen der in den §§ 882f und 882g
willigung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden
Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraus-
könnte,
setzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:
3. Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit
1. die Angabe von Wohn- oder Geschäftssitz des An-
des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung
tragstellers; die Angabe von Gewerbe- oder Han-
und Nutzung personenbezogener Daten begründen,
delsregistereintragung oder des ausgeübten Berufs;
oder
2. die Angabe der elektronischen Kontaktdaten für
4. dem Antragsteller oder einer Person, die im Auftrag
die Übermittlung der Abdrucke nach § 9 Absatz 1
des Antragstellers die aus dem Schuldnerverzeich-
Satz 1;
nis zu beziehenden Daten verarbeitet oder nutzt, der
Betrieb eines Gewerbes untersagt ist. 3. die Angabe, ob, wann, bei welchem Gericht und mit
(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken be- welchem Ergebnis bereits Anträge im Sinne dieses
Abschnitts gestellt wurden;
rechtigt Kammern,
1. die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder 4. die Erklärung, in welcher der dem Gericht möglichen
hiermit Dritte zu beauftragen und Formen die Abdrucke erteilt werden sollen;
2. die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer 5. die Angabe, ob Listen gefertigt werden sollen;
Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu über- 6. die Angabe, von wem die Listen gefertigt und an
lassen. wen diese weitergegeben werden sollen;
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei 7. die Angabe, ob Einzelauskünfte im automatisierten
den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f Abrufverfahren erteilt werden sollen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012 1659
§4 2. nach denen der Eintritt oder der Wegfall einer Ver-
Speicherung von Daten des Antragstellers günstigung oder Belastung von dem ungewissen
Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Be-
(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken dingung).
sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufver-
fahrens von Abdrucken können personenbezogene Da- §7
ten des Antragstellers, insbesondere der Name des An-
tragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen (1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49
Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsver-
Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle er- fahrensgesetzes entsprechend.
hoben und verarbeitet werden.
(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48
(2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des An- Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
trags werden der Name des Antragstellers, das Datum entsprechend.
des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers
nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen (3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligun-
Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 gen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. Wenn
Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle er- die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird,
fasst und gespeichert. Diese Angaben dürfen nur dazu ist die Entscheidung
erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um Mehr- 1. dem Inhaber der Bewilligung mit Rechtsmittelbeleh-
fachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen. rung zuzustellen und
(3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung 2. den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Voll-
beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem streckungsgerichte mitzuteilen, bei denen weitere
der Antrag gestellt wurde. Nach Ablauf der Frist nach Anträge auf Erteilung einer Bewilligung zugunsten
Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach des ehemaligen Inhabers der Bewilligung gestellt
§ 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die wurden.
Angaben zu löschen.
Sind aus den Abdrucken Listen gefertigt und weiterge-
§5 geben worden, so ist die rechtskräftige Entscheidung
den Beziehern der Listen unter Hinweis auf ihre Pflich-
Bewilligung ten nach Absatz 4 bekannt zu geben. Betrifft die Ent-
(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antrag- scheidung eine Kammer, erfolgen die Mitteilungen
steller wirksam. Sie ist nicht übertragbar. nach Satz 2 Nummer 2 durch diese, im Übrigen durch
das entscheidende Gericht. Benachrichtigungen nach
(2) Gegenstand der Bewilligung sind
Satz 3 erfolgen durch die betroffene Kammer.
1. die Entscheidung über den Antrag,
(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder
2. Bedingungen, zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus ge-
3. Auflagen, Befristungen und der Vorbehalt des Wider- fertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen
rufs. unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu
vernichten. Bezieher der Abdrucke und Inhaber von
(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die
Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten
vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrecht-
werden. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag
lichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessord-
von 25 000 Euro nicht übersteigen. Ist die Verhängung
nung und dieser Verordnung. In den Fällen des § 9 Ab-
von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Er-
satz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Daten-
satzvornahme anzuordnen.
übermittlungsregeln zu belehren. Auf § 7 ist gesondert
hinzuweisen. Der Bewilligung ist eine Rechtsmittel-
belehrung beizufügen. Abschnitt 2
(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die Abdrucke und Listen
nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen
Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Ab- §8
drucke zuständig ist. Inhalt von Abdrucken
§6 (1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilab-
druck erteilt. Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen
Befristungen, Auflagen und Bedingungen im Schuldnerverzeichnis. Der Teilabdruck enthält nur
(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen
höchstens sechs Jahre zu befristen. Änderungen.
(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der (2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hin-
§§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der anzu- zuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus
wendenden Vorschriften der Datenschutzgesetze und § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. Der Hinweis
dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes
Bestimmungen, beigefügt werden.
1. durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder (3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen
Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflagen) und enthalten.
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
§9 § 10
Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken Einstweiliger
(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilpro- Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
zessordnung werden grundsätzlich in elektronischer (1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem
Form übermittelt. Es gelten die Datenübermittlungs- Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen
regeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine
das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektroni- hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die
sche Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit ein- Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen
heitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie wird.
in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) Über den einstweiligen Ausschluss entscheidet
(2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maß- die nach § 2 zuständige Stelle. Die Entscheidung ist
nahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Da- mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzu-
tensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleis- stellen; § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4
ten, dass gilt entsprechend. Die Wirksamkeit der Entscheidung
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung
nehmen können (Vertraulichkeit), eine Entscheidung nach § 7 ergeht.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung (3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integri- oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Aus-
tät), schluss kann wiederholt erlassen werden, wenn wäh-
rend des Zeitraums, in dem der zuerst erlassene einst-
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung weilige Ausschluss wirksam war, ein Verfahren mit dem
stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden kön- Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung
nen (Verfügbarkeit), gemäß § 7 zwar eingeleitet, aber noch nicht abge-
4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung schlossen wurde. Die Gesamtdauer des einstweiligen
zugeordnet werden können (Authentizität), Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als
drei Monate betragen. Für den wiederholten einstweili-
5. festgestellt werden kann, wer wann welche perso-
gen Ausschluss gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.
nenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet
hat (Revisionsfähigkeit), und
§ 11
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Inhalt von Listen
Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit (1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben
nachvollzogen werden können (Transparenz). aus einem oder mehreren Abdrucken. Die Aufnahme
Werden zur Übermittlung öffentliche Telekommunika- anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezoge-
tionsnetze genutzt, ist ein geeignetes Verschlüsse- nen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen An-
lungsverfahren zu verwenden. gaben ist unzulässig.
(3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall (2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt
auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Emp- 1. aufgrund von gemeinsamen Merkmalen, nach denen
fangsnachweis zugestellt werden. Die Abdrucke dürfen, die Angaben aus den Abdrucken ausgewählt werden
außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, können (Auswahlmerkmale), sowie
nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden wer-
den. Ausgeschlossen sind 2. aufgrund von Sortieranweisungen, nach denen die
Angaben in den Listen zu ordnen sind (Ordnungs-
1. die Ersatzzustellung nach § 178 der Zivilprozessord- merkmale).
nung,
Auswahlmerkmale dürfen sich nur auf Eintragungen
2. die Zustellung bei verweigerter Annahme nach § 179
nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung
der Zivilprozessordnung sowie
beziehen.
3. die öffentliche Zustellung nach § 185 der Zivilpro-
(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen,
zessordnung.
den Ersteller benennen und mit Quellenangaben ver-
(4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat sehen sein. In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle
durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher
die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung erge-
der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber ben. § 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm
(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen ent-
überlassene Abdrucke
halten.
1. gesondert aufbewahrt werden,
2. bis zu ihrer Vernichtung jederzeit auffindbar sind und § 12
3. gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Satz 2 gilt auch für Vervielfältigungen und jede andere Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Ab-
Form der Bearbeitung der Abdrucke, insbesondere zum drucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen.
Zweck ihrer Maschinenlesbarkeit. § 9 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012 1661
§ 13 greift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und be-
Ausschluss vom Bezug von Listen nachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der
Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.
(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher
von Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn
Abschnitt 3
ihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu ver-
sagen wäre. Diesen Ausschluss teilen die Kammern Automatisiertes Abrufverfahren
ihren Aufsichtsbehörden mit.
(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Ver- § 16
stöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der Einrichtung
zentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern
die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt ha- (1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Vo-
ben. raussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozess-
ordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelaus-
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilli- künfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vor-
gung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen schriften dieses Abschnitts erteilen.
werden.
(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die
§ 14 nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in
das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragun-
Löschung in Abdrucken und Listen gen übermittelt werden. Die Verknüpfung zu übermit-
(1) Löschungen gemäß § 882g Absatz 6 der Zivilpro- telnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
zessordnung führen die Bezieher von Abdrucken und
1. die Verknüpfung für die Zwecke des § 882f der Zivil-
Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im
prozessordnung notwendig ist,
Sinne des § 882g Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessord-
nung eigenverantwortlich durch. 2. die Daten, mit denen die Daten aus dem Schuldner-
(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 882g Absatz 6 verzeichnis verknüpft werden sollen, rechtmäßig und
Satz 2 der Zivilprozessordnung werden in der gleichen ausschließlich zu den in § 882f der Zivilprozessord-
Weise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermit- nung genannten Zwecken erhoben, verarbeitet und
telt. § 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwen- genutzt werden,
den. 3. der Bezieher der Abdrucke die Herkunft der Daten
(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der nachweisen kann und
Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in 4. der Bezieher der Abdrucke sicherstellt, dass der
der Form, in der die zugrunde liegenden Listen erteilt Empfänger der Auskunft im Wege des Abrufs von
werden. Kammern oder von ihnen gemäß § 882g Daten, die mit Daten aus dem Schuldnerverzeichnis
Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung beauftragte verknüpft sind, nur dann Kenntnis von verknüpften
Dritte, die Listen nicht durch automatisierte Daten- Daten aus Schuldnerverzeichnissen erhält, wenn er
verarbeitung erstellen, dürfen alle unterrichten, die zu dazu berechtigt ist oder wenn dies für die Zwecke
diesem Zeitpunkt Listen beziehen. Listenbezieher, von des § 882f der Zivilprozessordnung notwendig ist.
denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne
unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, dass (3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren
ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeit- dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintra-
punkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der gung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2
Kammer bekannt geworden ist, müssen nicht unterrich- und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.
tet werden.
§ 17
(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind un-
verzüglich nach Zugang umzusetzen. Sie sind zu ver- Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren
nichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. Es Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im
ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzu- automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle),
stellen, dass gelöschte Datensätze nicht wiederherge- hat die geeigneten technischen und organisatorischen
stellt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre- Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die
chend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutz-
Absatz 3. gesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen
Regelungen zu gewährleisten. § 9 Absatz 2 gilt ent-
§ 15 sprechend.
Kontrolle von
Löschungen in Abdrucken und Listen § 18
Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die Ausschluss von der Abrufberechtigung
die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungs-
pflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung (1) Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufbe-
nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsa- rechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn
chen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Voll- ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen,
streckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilpro- dass
zessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerver- 1. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten nicht
zeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung zu den in § 882f der Zivilprozessordnung genannten
entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 er- Zwecken verwendet werden,
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
2. kein berechtigtes Interesse nach § 882g Absatz 2 von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt
Nummer 3 der Zivilprozessordung bei dem Abrufbe- haben.
rechtigten vorliegt und dennoch wiederholt Daten (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilli-
abgerufen wurden, gung gemäß § 7 widerrufen werden.
3. die abgerufenen Daten vom Abrufberechtigten in
unzulässiger Weise genutzt, insbesondere weiterge- Abschnitt 4
geben werden,
Schlussvorschriften
4. der Abrufberechtigte seinen Pflichten nach § 17
nicht oder nicht hinreichend nachkommt oder § 19
5. die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Verarbeitung Rechtsweg
und Nutzung personenbezogener Daten bei dem
Abrufberechtigten aus sonstigen Gründen begrün- Auf Entscheidungen des Leiters oder der Leiterin des
det ist. zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1
der Zivilprozessordnung nach dieser Verordnung sind
Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der daten-
die §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Ge-
schutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den
richtsverfassungsgesetz anzuwenden.
Ausschluss mit.
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Ab- § 20
satz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Voll-
streckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivil- Inkrafttreten
prozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2012
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012 1663
Verordnung
über das Vermögensverzeichnis
(Vermögensverzeichnisverordnung – VermVV)
Vom 26. Juli 2012
Auf Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessord- die Vermögensauskunft ergänzt oder nachgebessert
nung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des worden ist.
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium §4
der Justiz: Elektronische
Übermittlung der Vermögensverzeichnisse
§1
(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur
Anwendungsbereich Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist,
Diese Verordnung gilt für Vermögensverzeichnisse, übermittelt das Vermögensverzeichnis dem zuständi-
die nach § 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder gen zentralen Vollstreckungsgericht. Dies setzt eine
nach § 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu Registrierung nach § 8 Absatz 1 voraus. Die Übermitt-
hinterlegen sind. Sie gilt ferner für Vermögensverzeich- lung der Daten erfolgt elektronisch und bundesweit ein-
nisse, die aufgrund einer bundes- oder landesgesetz- heitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie
lichen Regelung errichtet worden sind, die § 284 Ab- in einheitlich strukturierten Datensätzen.
satz 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertig ist, so- (2) Bei der Übermittlung der Daten an das zentrale
weit diese die Hinterlegung anordnet. Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine
andere Stelle im Sinne des § 802k Absatz 3 Satz 3 der
§2 Zivilprozessordnung sind geeignete technische und or-
Vermögensverzeichnisregister ganisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Da-
Die Vermögensverzeichnisse werden in jedem Land tenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson-
von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektro- dere gewährleisten, dass
nischer Form in einem Vermögensverzeichnisregister 1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis
verwaltet. nehmen können (Vertraulichkeit),
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung
§3 unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integri-
Errichtung und Form der Vermögensverzeichnisse tät),
(1) Der Gerichtsvollzieher oder die Behörde, die zur 3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung
Errichtung eines Vermögensverzeichnisses befugt ist, stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden kön-
errichtet das Vermögensverzeichnis als elektronisches nen (Verfügbarkeit),
Dokument mit den nach § 802c der Zivilprozessord- 4. personenbezogene Daten jederzeit ihrem Ursprung
nung oder den nach § 284 Absatz 7 Satz 1 und Absatz 2 zugeordnet werden können (Authentizität),
der Abgabenordnung erforderlichen Angaben. Anlagen,
die vom Schuldner zur Ergänzung der Vermögensaus- 5. festgestellt werden kann, wer wann welche perso-
kunft übergeben werden, sind dem Vermögensver- nenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet
zeichnis elektronisch nach § 4 Absatz 1 Satz 3 beizufü- hat (Revisionsfähigkeit), und
gen. 6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung perso-
(2) Im Vermögensverzeichnis wird auch dokumen- nenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer
tiert, Weise dokumentiert sind, dass sie in zumutbarer
Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
1. dass die Anforderungen des § 802f Absatz 5 Satz 2
und 3 der Zivilprozessordnung oder des § 284 Ab- Werden zur Übermittlung der Daten öffentliche Tele-
satz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung oder der kommunikationsnetze genutzt, ist ein geeignetes Ver-
bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die schlüsselungsverfahren zu verwenden.
§ 284 Absatz 7 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung
gleichwertig ist, erfüllt sind, §5
2. wann die Versicherung an Eides statt nach § 802c Hinterlegung der Vermögensverzeichnisse
Absatz 3 der Zivilprozessordnung oder nach § 284 (1) Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft, ob die
Absatz 3 der Abgabenordnung oder nach der bun- elektronische Übermittlung der Vermögensverzeich-
des- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 nisse die Anforderungen des § 4 erfüllt.
Absatz 3 der Abgabenordnung gleichwertig ist, er- (2) Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anfor-
folgt ist sowie derungen des § 4, ist das Vermögensverzeichnis in
3. an welchem Tag die Versicherung an Eides statt für das Vermögensverzeichnisregister einzutragen. Mit
das Vermögensverzeichnis erstmals erfolgt ist, wenn der Eintragung in das Vermögensverzeichnisregister
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
ist das Vermögensverzeichnis hinterlegt im Sinne des prozessordnung. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
§ 802f Absatz 6 der Zivilprozessordnung oder des der einzelnen Einsichtnahme trägt die abfragende Stel-
§ 284 Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung oder der le. Das zentrale Vollstreckungsgericht prüft die Zuläs-
bundes- oder landesgesetzlichen Regelung, die § 284 sigkeit der Einsichtnahme nur in Stichproben oder
Absatz 7 Satz 4 der Abgabenordnung gleichwertig ist. wenn dazu Anlass besteht.
Das zentrale Vollstreckungsgericht informiert den Ein- (3) Die Übermittlung der Daten bei der Einsicht-
sender nach § 4 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich über die nahme in das Vermögensverzeichnis erfolgt elektro-
Eintragung. Das vom Einsender errichtete elektronische nisch und bundesweit einheitlich durch ein geeignetes
Dokument nach § 3 ist drei Monate nach dem Eingang Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten
der Eintragungsinformation zu löschen. Datensätzen. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Erfüllt die elektronische Übermittlung die Anfor- (4) Bei jeder Einsichtnahme ist der Abrufvorgang so
derungen des § 4 nicht, teilt das zentrale Vollstre- zu protokollieren, dass feststellbar ist, ob das Datenver-
ckungsgericht dem Einsender dies unter Angabe der arbeitungssystem befugt genutzt worden ist. Zu proto-
Gründe mit. Der Einsender veranlasst eine erneute kollieren sind:
elektronische Übermittlung des Vermögensverzeichnis-
ses, die eine Eintragung der Daten nach Absatz 2 er- 1. das Datum und die Uhrzeit der Einsichtnahme,
laubt. Mit Eingang der Information über die Eintragung 2. die abfragende Stelle,
des erneut elektronisch übermittelten Vermögensver- 3. der Verwendungszweck der Abfrage mit Akten- oder
zeichnisses ist das zuerst übermittelte elektronische Registerzeichen,
Dokument beim Einsender zu löschen.
4. welches hinterlegte Vermögensverzeichnis betroffen
(4) Der Einsender leitet dem Gläubiger nach der Hin- ist.
terlegung unverzüglich einen Ausdruck des Vermö-
gensverzeichnisses zu. Der Ausdruck muss den Ver- (5) Die protokollierten Daten nach Absatz 4 dürfen
merk, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeich- nur zum Zweck der Datenschutzkontrolle, für gericht-
nisses übereinstimmt, und den Hinweis nach § 802d liche Verfahren oder Strafverfahren verwendet werden.
Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung enthalten. An- Die gespeicherten Abrufprotokolle werden nach sechs
stelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubi- Monaten gelöscht. Gespeicherte Daten, die in einem
ger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektroni- eingeleiteten Verfahren zur Datenschutzkontrolle, ei-
sches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit nem gerichtlichen Verfahren oder Strafverfahren benö-
einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. tigt werden, sind nach dem endgültigen Abschluss die-
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. ser Verfahren zu löschen.
§8
§6
Registrierung
Löschung der Vermögensverzeichnisse
(1) Die Registrierung der Errichtungsberechtigten für
(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht das
die Übermittlung der Vermögensverzeichnisse (§ 1 in
hinterlegte Vermögensverzeichnis im Vermögensver-
Verbindung mit § 3 Absatz 1) dient deren Identifikation.
zeichnisregister nach Ablauf von zwei Jahren ab Ab-
Sie erfolgt in einem geeigneten Registrierungsverfahren
gabe der Auskunft oder wenn ein neues Vermögensver-
durch das für den Sitz des Errichtungsberechtigten zu-
zeichnis desselben Schuldners hinterlegt wird.
ständige zentrale Vollstreckungsgericht oder über die
(2) Im Fall des § 802d Absatz 1 Satz 1 der Zivilpro- nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessordnung
zessordnung oder des § 284 Absatz 4 der Abgabenord- beauftragte Stelle. Die Registrierung von Behörden ist
nung oder der bundes- oder landesgesetzlichen Rege- im Weiteren so auszugestalten, dass feststellbar ist,
lung, die § 284 Absatz 4 der Abgabenordnung gleich- welche natürliche Person gehandelt hat.
wertig ist, teilt der Einsender bei der Übermittlung nach
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Registrierung
§ 4 Absatz 1 dem zuständigen zentralen Vollstre-
von Einsichtsberechtigten (§ 802k Absatz 2 der Zivil-
ckungsgericht zugleich mit, dass es sich um eine er-
prozessordnung) für die zentrale und länderübergrei-
neute Vermögensauskunft nach diesen Vorschriften
fende Abfrage im Internet (§ 7 Absatz 1 Satz 1). Für
handelt.
die Übermittlung von Daten vom zentralen Vollstre-
(3) Sobald ein neues Vermögensverzeichnis hinter- ckungsgericht an registrierte Einsichtsberechtigte gilt
legt ist, benachrichtigt das zentrale Vollstreckungsge- § 4 Absatz 2 entsprechend. Es ist sicherzustellen, dass
richt das zentrale Vollstreckungsgericht, bei dem ein das Registrierungsverfahren die Protokollierung der
älteres Vermögensverzeichnis verwaltet wird. Abrufvorgänge nach § 7 Absatz 4 in einem bundesein-
heitlichen Verfahren ermöglicht.
§7 (3) Für die Rücknahme und den Widerruf der Regis-
Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis trierung gelten § 48 Absatz 1 und 3 und § 49 Absatz 2
(1) Die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre-
erfolgt über eine zentrale und länderübergreifende Ab- chend. Zuständig ist das zentrale Vollstreckungsge-
frage im Internet. Sie setzt eine Registrierung der Ein- richt, das die Registrierung vorgenommen hat.
sichtsberechtigten nach § 8 Absatz 2 voraus.
§9
(2) Die Daten aus der Einsichtnahme in das Vermö-
gensverzeichnis dürfen nur zu dem Zweck verwendet Ende der Nutzungsberechtigung
werden, für den sie übermittelt werden. Die Zweckbe- (1) Die Errichtungsberechtigung für Vermögensver-
stimmung richtet sich nach § 802k Absatz 2 der Zivil- zeichnisse endet, wenn dem Errichtungsberechtigten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012 1665
diese Aufgabe gesetzlich nicht mehr obliegt, insbeson- (3) Nach dem Ende der Errichtungsberechtigung
dere wenn ein Gerichtsvollzieher aus dem Gerichtsvoll- nach Absatz 1 hebt das zentrale Vollstreckungsgericht
zieherdienst ausscheidet oder ihm die Dienstausübung die Registrierung nach § 8 Absatz 3 auf und sperrt den
einstweilen oder endgültig untersagt wird. Das Ende Zugang für die elektronische Übermittlung der Daten.
der Errichtungsberechtigung führt grundsätzlich auch
zum Ende der Einsichtsberechtigung. (4) Die Einsichtsberechtigung in das Vermögensver-
(2) Sobald ein Errichtungsberechtigter nicht mehr er- zeichnis (§ 802k Absatz 2 der Zivilprozessordnung) en-
richtungsberechtigt ist, det, wenn die dem Einsichtsberechtigten obliegenden
Aufgaben keine Einsichtnahme mehr erfordern. Die Ab-
1. hat er das zentrale Vollstreckungsgericht oder die
sätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
nach § 802k Absatz 3 Satz 3 der Zivilprozessord-
nung beauftragte Stelle unverzüglich darüber zu in-
formieren, § 10
2. ist der Dienstherr oder die für den Errichtungsbe-
rechtigten zuständige Dienstaufsichtsbehörde be- Inkrafttreten
rechtigt, das zentrale Vollstreckungsgericht oder
Stellen nach Nummer 1 darüber zu informieren. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juli 2012
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
B. Grundmann
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012
Berichtigung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Vom 26. Juli 2012
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011, BGBl. 2012 I S. 2) ist wie folgt zu berichtigen:
1. § 6.16 Nummer 1 ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Satz 5 ist das Tafelzeichen
E.9b
durch das Tafelzeichen
E.9b
zu ersetzen.
b) In Satz 6 ist das Tafelzeichen
E.9c
durch das Tafelzeichen
E.9c
zu ersetzen.
2. In § 8.12 Satz 1 ist in der Klammerbeschreibung der weiß-blauen Flagge das Wort „internationalen“ durch das
Wort „Internationalen“ zu ersetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2012 1667
3. In § 16.02 Nummer 1.3 ist in der Spalte „Fahrrinnentiefe/Abladetiefe“ in den Angaben zur Solltiefe im unteren
Schleusenkanal der Schleuse Bremen bis zur Eisenbahnbrücke in Bremen und in den Angaben zur Solltiefe im
unteren Schleusenkanal der Kleinschifffahrtsschleuse jeweils das Wort „Seekarten-Null“ durch das Wort „See-
kartennull“ zu ersetzen.
4. Die Anlage 7 Abschnitt I ist wie folgt zu berichtigen:
a) In Unterabschnitt A. ist in der Zeile nach den Angaben zu dem Tafelzeichen A.10 in der ersten Spalte die
Angabe „A.11“ einzufügen.
b) In Unterabschnitt E. müssen die Angaben zu dem Tafelzeichen E.9 wie folgt lauten:
„E.9 Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von a)
beiden Seiten einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 4)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von b)
Steuerbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 5)
Die benutzte Hauptwasserstraße trifft auf eine von c)
Backbord einmündende Nebenwasserstraße
(§ 6.16 Nummer 1 Satz 3 und 6)
“.
Berlin, den 26. Juli 2012
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Reinhard Klingen