1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Gesetz
über die Vereinfachung des Austauschs
von Informationen und Erkenntnissen zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „§ 92
rates das folgende Gesetz beschlossen: Übermittlung von Informationen
einschließlich personenbezogener Daten
Artikel 1 an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung des (1) Auf ein Ersuchen einer Strafverfolgungs-
Gesetzes über die behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen
internationale Rechtshilfe in Strafsachen Union, das nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses
2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in die Vereinfachung des Austauschs von Informatio-
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom nen und Erkenntnissen zwischen den Strafver-
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Arti- folgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Euro-
kel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I päischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89,
S. 1408) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: L 75 vom 15.3.2007, S. 26) gestellt worden ist, kön-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nen die zuständigen Polizeibehörden des Bundes
und der Länder Informationen einschließlich perso-
a) Die Angabe zu § 92 wird durch folgende Angaben nenbezogener Daten zum Zweck der Verfolgung von
ersetzt: Straftaten übermitteln. Die Übermittlung erfolgt unter
„Übermittlung von Informationen den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen wie an
einschließlich personenbezogener eine inländische Polizeibehörde. Die Regelungen
Daten an Mitgliedstaaten der des § 3 des Bundeskriminalamtgesetzes über den
Europäischen Union § 92“. internationalen Dienstverkehr der Polizeien des Bun-
des und der Länder bleiben unberührt.
b) Nach der Angabe zu § 92 werden folgende Anga-
(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 ist mitzu-
ben eingefügt:
teilen, dass die Verwendung als Beweismittel in ei-
„Inhalt des Ersuchens § 92a nem Gerichtsverfahren unzulässig ist, es sei denn,
die für Entscheidungen über Ersuchen nach dem
Verwendung von nach dem Rahmen- Fünften Teil zuständige Bewilligungsbehörde hat
beschluss 2006/960/JI übermittelten ihre Zustimmung zur Verwendung als Beweismittel
Informationen einschließlich erteilt. Entsprechend entscheidet die für Ersuchen
personenbezogener Daten § 92b nach dem Fünften Teil zuständige Behörde auch
Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92c“. über ein Ersuchen um nachträgliche Genehmigung
der Verwertbarkeit als Beweismittel.
2. In § 74 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61a
(3) Die Übermittlung von Informationen ein-
und 92“ durch die Angabe „§§ 61a und 92c“ ersetzt.
schließlich personenbezogener Daten nach Absatz 1
3. Dem § 91 wird folgender Absatz 3 angefügt: ist unzulässig, wenn
„(3) Die §§ 92 bis 92b finden auch im Rahmen 1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwen- Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
dung, welche die Bestimmungen des Schengen- 2. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsüber- Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
einkommens mit der Europäischen Union über das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des werden können oder
Schengen-Besitzstandes anwenden (Schengen-
assoziierte Staaten).“ 3. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
4. § 92 wird wie folgt gefasst: übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1567
(4) Die Bewilligung eines Ersuchens nach Ab- der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
satz 1 kann verweigert werden, wenn übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
gestellte Bedingungen sind zu beachten.“
1. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das 6. Der bisherige § 92 wird § 92c und in Absatz 1 wer-
Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden den nach dem Wort „vorsieht“ die Wörter „oder nach
können oder Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI“
und nach den Wörtern „eines anderen Mitgliedstaa-
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder
tes der Europäischen Union“ die Wörter „oder eines
Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
Schengen-assoziierten Staates“ eingefügt und wird
würde oder
das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“
3. die Tat, zu deren Verfolgung die Daten übermittelt ersetzt.
werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr Artikel 2
oder weniger bedroht ist.
Änderung der
(5) Als Strafverfolgungsbehörde eines Mitglied- Strafprozessordnung
staates der Europäischen Union im Sinne des Ab-
satzes 1 gilt jede von diesem Staat gemäß Artikel 2 Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
benannte Stelle.“ 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25. Juni 2012 (BGBl. I S. 1374) geändert worden ist,
5. Nach § 92 werden die folgenden §§ 92a und 92b wird wie folgt geändert:
eingefügt:
1. In § 478 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort
„§ 92a „zulässig“ folgende Wörter eingefügt:
Inhalt des Ersuchens „ , es sei denn, es bestehen Zweifel an der Zulässig-
Die Bewilligung eines Ersuchens im Sinne des keit der Übermittlung oder der Akteneinsicht“.
§ 92 Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig, wenn das Er- 2. § 481 wird wie folgt geändert:
suchen folgende Angaben enthält:
a) In § 481 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen- „Strafverfolgungsbehörden“ die Wörter „und Ge-
den Strafverfolgungsbehörde, richte“ und nach dem Wort „übermitteln“ die Wör-
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung ter „oder Akteneinsicht gewähren“ eingefügt.
die Daten benötigt werden, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
3. die Beschreibung des Sachverhalts der dem Er- „(3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine
suchen zugrunde liegenden Straftat, Verwendung personenbezogener Daten nach die-
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten ser Bestimmung zulässig ist, gilt § 478 Absatz 1
erbeten werden, Satz 1 und 2 entsprechend.“
5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu Artikel 3
dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
werden, und der Person, auf die sich diese Infor- Änderung des
mationen beziehen, Bundeskriminalamtgesetzes
6. Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, so- Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997
fern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine be- (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 und 6
kannte Person richtet, und Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gen. a) In der Angabe zu § 5 werden nach dem Wort „Ver-
fassungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des
§ 92b Bundeskriminalamtes“ eingefügt.
Verwendung von nach dem b) In der Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 4
Rahmenbeschluss 2006/960/JI werden nach dem Wort „Verfassungsorgane“ die
übermittelten Informationen Wörter „und der Leitung des Bundeskriminal-
einschließlich personenbezogener Daten amtes“ eingefügt.
Informationen einschließlich personenbezogener c) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe
Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 2006/960/JI eingefügt:
an eine inländische Polizeibehörde übermittelt wor-
„§ 14a Übermittlung personenbezogener Daten
den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-
an Mitgliedstaaten der Europäischen
mittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-
Union“.
wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen d) In der Angabe zu § 27 werden nach dem Wort
Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen „Übermittlungsverbote“ die Wörter „und Verwei-
Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn gerungsgründe“ eingefügt.
1568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
e) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
eingefügt: nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
„§ 27a Verwendung von nach dem Rahmenbe- mindestens folgende Angaben enthält:
schluss 2006/960/JI des Rates übermit- 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
telten Daten“. den Behörde,
2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
a) In Satz 1 werden die Wörter „der Polizeien der die Daten benötigt werden,
Länder“ gestrichen. 3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
b) In Satz 2 wird das Wort „Länder“ durch die Wörter suchen zugrunde liegt,
„übermittelnden Polizeien“ ersetzt. 4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
c) In Satz 3 werden die Wörter „der Länder“ durch erbeten werden,
die Wörter „abweichend von Absatz 2 Satz 1“ er- 5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
setzt. dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
3. § 5 wird wie folgt geändert: werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Verfas- mationen beziehen,
sungsorgane“ die Wörter „und der Leitung des 6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
Bundeskriminalamtes“ eingefügt. sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
b) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: son bezieht, und
„1. der erforderliche Personenschutz 7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane gen.
des Bundes,
(3) Das Bundeskriminalamt kann auch ohne Ersu-
b) in besonders festzulegenden Fällen der
chen personenbezogene Daten an eine Polizeibe-
Gäste dieser Verfassungsorgane aus an-
hörde oder eine sonstige für die Verhütung und Ver-
deren Staaten und
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle
c) für die Leitung des Bundeskriminalamtes; eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über-
in den Fällen der Buchstaben a und c kann mitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung
der erforderliche Schutz insbesondere auch einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
und Familienangehörige einbeziehen;“. 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
4. § 14 Absatz 7 Satz 7 wird durch die folgenden Sätze
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt
ersetzt:
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
„Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht
auch unter Berücksichtigung des besonderen öf- und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
fentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
Person an dem Ausschluss der Übermittlung über- hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten
wiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der be- die Vorschriften über die Datenübermittlung im in-
troffenen Person gehört auch das Vorhandensein ei- nerstaatlichen Bereich entsprechend.
nes angemessenen Datenschutzniveaus im Empfän-
(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-
gerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betrof-
bezogener Daten durch das Bundeskriminalamt an
fenen Person können auch dadurch gewahrt wer-
eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die Ver-
den, dass der Empfängerstaat oder die empfan-
hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
gende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Ein-
öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
zelfall einen angemessenen Schutz der übermittel-
ischen Union auf der Grundlage von § 14 oder be-
ten Daten garantiert.“
sonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-
5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: berührt.
„§ 14a (5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-
Übermittlung personenbezogener Daten hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
an Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei- ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede
ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-
Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit- stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
gliedstaates der Europäischen Union kann das Bun- Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-
deskriminalamt personenbezogene Daten zum chung des Austauschs von Informationen und Er-
Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln. kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden
Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.
schriften über die Datenübermittlung im innerstaatli- L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007,
chen Bereich entsprechend. Die Verantwortung für S. 26) benannt wurde.
die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt das (6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung
Bundeskriminalamt. auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1569
an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in- übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“ gestellte Bedingungen sind zu beachten.
6. In § 15 Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab- (2) Das Bundeskriminalamt erteilt dem übermit-
satz 4“ die Angabe „Nummer 3“ eingefügt. telnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der
7. § 20m wird wie folgt geändert: Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die
übermittelten Daten verwendet wurden.“
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 das Wort „und“
durch das Wort „wenn“ ersetzt.
Artikel 4
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Unter
Änderung des
den Voraussetzungen des Absatzes 1“ die An-
Bundespolizeigesetzes
gabe „Satz 1“ gestrichen.
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
8. § 27 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 2 des
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Über- Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2507) geändert
mittlungsverbote“ die Wörter „und Verweige- worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsgründe“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
a) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende Angabe
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: eingefügt:
„(2) Die Datenübermittlung nach § 14a Ab- „§ 32a Übermittlung personenbezogener Daten
satz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn an Mitgliedstaaten der Europäischen
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen Union“.
des Bundes oder der Länder beeinträchtigt b) Nach der Angabe zu § 33 wird folgende Angabe
würden, eingefügt:
2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 „§ 33a Verwendung von nach dem Rahmenbe-
des Vertrages über die Europäische Union ent- schluss 2006/960/JI des Rates übermit-
haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, telten Daten“.
3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten c) In der Angabe zu § 59 werden die Wörter „Einzel-
Behörde nicht vorhanden sind und nur durch dienstliche und“ gestrichen.
das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
2. In § 32 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „ande-
werden können oder
re“ das Wort „inländische“ eingefügt.
4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
3. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
übermittelt werden sollen, nicht erforderlich „§ 32a
sind. Übermittlung personenbezogener
(3) Die Datenübermittlung nach § 14a Absatz 1 Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und 3 kann darüber hinaus auch dann unterblei- (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
ben, wenn ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
1. die zu übermittelnden Daten beim Bundes- Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
kriminalamt nicht vorhanden sind, jedoch ohne gliedstaates der Europäischen Union kann die Bun-
das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt despolizei personenbezogene Daten zum Zweck der
werden können, Verhütung von Straftaten übermitteln. Für die Über-
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen mittlung dieser Daten gelten die Vorschriften über
oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
gefährdet würde oder entsprechend.
3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit- (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
telt werden sollen, nach deutschem Recht mit nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem mindestens folgende Angaben enthält:
Jahr oder weniger bedroht ist.“ 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
9. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: den Behörde,
„§ 27a 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
die Daten benötigt werden,
Verwendung
von nach dem Rahmen- 3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten suchen zugrunde liegt,
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss 4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
2006/960/JI an das Bundeskriminalamt übermittelt erbeten werden,
worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie 5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen- dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen mationen beziehen,
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, handensein eines angemessenen Datenschutz-
sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per- niveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen
son bezieht, und Interessen der betroffenen Person können auch
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In- dadurch gewahrt werden, dass der Empfänger-
formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie- staat oder die empfangende zwischen- oder
gen. überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemes-
senen Schutz der übermittelten Daten garantiert.“
(3) Die Bundespolizei kann auch ohne Ersuchen
personenbezogene Daten an eine Polizeibehörde b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a
oder eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung und 3b eingefügt:
von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines „(3a) Die Datenübermittlung nach § 32a Ab-
Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln, satz 1 und 3 unterbleibt über die in Absatz 3 ge-
wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer nannten Gründe hinaus auch dann, wenn
Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen
Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom
des Bundes oder der Länder beeinträchtigt
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
würden,
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt 2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 des Vertrages über die Europäische Union ent-
vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass 3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver- das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten werden können oder
die Vorschriften über die Datenübermittlung im in-
nerstaatlichen Bereich entsprechend. 4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
(4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen- übermittelt werden sollen, nicht erforderlich
bezogener Daten durch die Bundespolizei an eine sind.
Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung
und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche (3b) Die Datenübermittlung nach § 32a Ab-
Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union satz 1 und 3 kann darüber hinaus auch dann un-
auf der Grundlage von § 32 Absatz 3 oder besonde- terbleiben, wenn
rer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unbe- 1. die zu übermittelnden Daten bei der Bundes-
rührt. polizei nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver- Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt wer-
hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige den können,
öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä- 2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen
ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person
Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch- gefährdet würde oder
stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-
Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-
telt werden sollen, nach deutschem Recht mit
chung des Austauschs von Informationen und Er-
einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem
kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden
Jahr oder weniger bedroht ist.“
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl.
L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, 5. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:
S. 26) benannt wurde. „§ 33a
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung Verwendung
auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten von nach dem Rahmen-
an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in- 2006/960/JI an die Bundespolizei übermittelt wor-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“ den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-
mittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-
4. § 33 wird wie folgt geändert: wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen
ersetzt: Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
„Die Übermittlung in den in § 32 Absatz 3 be-
der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
zeichneten Fällen unterbleibt ferner, soweit, auch
übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
unter Berücksichtigung des besonderen öffent-
gestellte Bedingungen sind zu beachten.
lichen Interesses an der Datenübermittlung, im
Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffe- (2) Die Bundespolizei erteilt dem übermittelnden
nen Person an dem Ausschluss der Übermittlung Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der Daten-
überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen schutzkontrolle Auskunft darüber, wie die übermit-
der betroffenen Person gehört auch das Vor- telten Daten verwendet wurden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1571
6. In der Überschrift zu § 59 werden die Wörter „Einzel- „§ 34a
dienstliche und“ gestrichen.
Übermittlung personenbezogener
Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Artikel 5
Änderung des
(1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
Zollfahndungsdienstgesetzes ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August gliedstaates der Europäischen Union können die Be-
2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 2 des hörden des Zollfahndungsdienstes personenbezo-
Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert gene Daten zum Zweck der Verhütung von Strafta-
worden ist, wird wie folgt geändert: ten übermitteln. Für die Übermittlung dieser Daten
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung
a) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe im innerstaatlichen Bereich entsprechend.
eingefügt: (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
„§ 34a Übermittlung personenbezogener Daten nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
an Mitgliedstaaten der Europäischen mindestens folgende Angaben enthält:
Union“. 1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
b) Die Angabe zu § 35 wird durch folgende Angaben den Behörde,
ersetzt: 2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
„§ 35 Übermittlungsverbote und Verweige- die Daten benötigt werden,
rungsgründe“.
3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
c) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe suchen zugrunde liegt,
eingefügt:
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
„§ 35a Verwendung von nach dem Rahmenbe- erbeten werden,
schluss 2006/960/JI des Rates übermit-
telten Daten“. 5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
2. Nach § 3 Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
fügt:
mationen beziehen,
„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen kann
dem Zollkriminalamt Aufgaben bei der Anwendung 6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person,
des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per-
vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung son bezieht, und
des Austauschs von Informationen und Erkenntnis- 7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In-
sen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 gen.
vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26)
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-
übertragen. Die Übertragung bedarf des Einverneh-
nen auch ohne Ersuchen personenbezogene Daten
mens aller obersten Finanzbehörden der Länder.
an eine Polizeibehörde oder eine sonstige für die
Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des
Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
Geschäftsverkehrs zwischen den mit der Steuer-
öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
fahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanz-
ischen Union übermitteln, wenn im Einzelfall die
behörden und den Polizeibehörden oder sonstigen
Gefahr der Begehung einer Straftat im Sinne
für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-
des Artikels 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses
ständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europä-
2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den
ischen Union oder eines Schengen-assoziierten
Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes
zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“
18.7.2002, S. 1), der zuletzt durch den Rahmenbe-
3. § 34 Absatz 4 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze schluss 2009/299/JI (ABl. L 81 vom 27.3.2009, S. 24)
ersetzt: geändert worden ist, besteht und konkrete Anhalts-
„Die Übermittlung unterbleibt außerdem, soweit, punkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung dieser
auch unter Berücksichtigung des besonderen öf- personenbezogenen Daten dazu beitragen könnte,
fentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im eine solche Straftat zu verhindern. Für die Übermitt-
Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen lung dieser Daten gelten die Vorschriften über die
Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interes- Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich ent-
sen der betroffenen Person gehört auch das Vorhan- sprechend.
densein eines angemessenen Datenschutzniveaus (4) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-
im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen bezogener Daten durch die Behörden des Zollfahn-
der betroffenen Person können auch dadurch ge- dungsdienstes an eine Polizeibehörde oder eine
wahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die sonstige für die Verhütung und Verfolgung von Straf-
empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle taten zuständige öffentliche Stelle eines Mitglied-
im Einzelfall einen angemessenen Schutz der über- staates der Europäischen Union auf der Grundlage
mittelten Daten garantiert.“ von § 34 oder besonderer völkerrechtlicher Verein-
4. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: barungen bleibt unberührt.
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
(5) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver- einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem
hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verwendet
öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä- werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt
ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede hat. Von dem übermittelnden Staat für die Verwen-
von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des dung der Daten gestellte Bedingungen sind zu be-
Rahmenbeschlusses 2006/960/JI benannte Stelle. achten.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auch Anwendung (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes er-
auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten teilen dem übermittelnden Staat auf dessen Ersu-
an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung chen zu Zwecken der Datenschutzkontrolle Auskunft
und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche darüber, wie die übermittelten Daten verwendet
Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im wurden.“
Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.“ Artikel 6
5. § 35 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Über- Zollverwaltungsgesetzes
mittlungsverbote“ die Wörter „und Verweige- Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992
rungsgründe“ angefügt. (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 4 Absatz 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2009
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
„(2) Die Datenübermittlung nach § 34a Ab-
satz 1 und 3 unterbleibt auch dann, wenn 1. § 11 wird wie folgt geändert:
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen a) Absatz 2 Satz 5 wird durch die folgenden Sätze
des Bundes oder der Länder beeinträchtigt ersetzt:
würden, „Die Übermittlung personenbezogener Daten un-
2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 terbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung
des Vertrages über die Europäische Union ent- des besonderen öffentlichen Interesses an der
haltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde, Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige
3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Interessen der betroffenen Person überwiegen.
Behörde nicht vorhanden sind und nur durch Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffe-
das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt nen Person gehört auch das Vorhandensein eines
werden können oder angemessenen Datenschutzniveaus im Empfän-
gerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der be-
4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig troffenen Person können auch dadurch gewahrt
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie werden, dass der Empfängerstaat oder die emp-
übermittelt werden sollen, nicht erforderlich fangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im
sind. Einzelfall einen angemessenen Schutz der über-
(3) Die Datenübermittlung nach § 34a Absatz 1 mittelten Daten garantiert.“
und 3 kann darüber hinaus auch dann unterblei- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
ben, wenn
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
1. die zu übermittelnden Daten bei den Behörden
folgt gefasst:
des Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden
sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangs- „(3) § 3 Absatz 6 des Zollfahndungsdienstge-
maßnahmen erlangt werden können, setzes ist auf die §§ 11 bis 11b anzuwenden.“
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen 2. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b
oder Leib, Leben oder Freiheit einer Person eingefügt:
gefährdet würde oder
„§ 11a
3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermit-
Übermittlung personenbezogener
telt werden sollen, nach deutschem Recht mit
Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union
einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem
Jahr oder weniger bedroht ist.“ (1) Auf ein Ersuchen einer Polizeibehörde oder ei-
6. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: ner sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten zuständigen öffentlichen Stelle eines Mit-
„§ 35a gliedstaates der Europäischen Union können die in
Verwendung § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der
von nach dem Rahmen- Zollverwaltung personenbezogene Daten zum
beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
schriften über die Datenübermittlung im innerstaat-
2006/960/JI an die Behörden des Zollfahndungs-
lichen Bereich entsprechend.
dienstes übermittelt worden sind, dürfen nur für die
Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Ab- (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
wehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
für die öffentliche Sicherheit verwendet werden. Für mindestens folgende Angaben enthält:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1573
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen- 2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder
den Behörde, Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
würde oder
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
die Daten benötigt werden, 3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt
werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr
suchen zugrunde liegt,
oder weniger bedroht ist.
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
(6) Die Zulässigkeit der Übermittlung personen-
erbeten werden,
bezogener Daten durch die in § 11 Absatz 1 Satz 1
5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu genannten Dienststellen der Zollverwaltung an eine
dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten Polizeibehörde oder eine sonstige für die Verhütung
werden, und der Person, auf die sich diese Infor- und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
mationen beziehen, Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, auf der Grundlage von § 11 oder besonderer völker-
sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per- rechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.
son bezieht, und (7) Als Polizeibehörde oder sonstige für die Ver-
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In- hütung und Verfolgung von Straftaten zuständige
formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie- öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der Europä-
gen. ischen Union im Sinne der Absätze 1 und 3 gilt jede
Stelle, die von diesem Staat gemäß Artikel 2 Buch-
(3) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst- stabe a des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des
stellen der Zollverwaltung können auch ohne Ersu- Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfa-
chen personenbezogene Daten an eine Polizeibe- chung des Austauschs von Informationen und Er-
hörde oder eine sonstige für die Verhütung und Ver- kenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehör-
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stelle den der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union über- (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89, L 75 vom
mitteln, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung 15.3.2007, S. 26) benannt wurde.
einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom (8) Die Absätze 1 bis 7 finden auch Anwendung
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied- an Polizeibehörden oder sonstige für die Verhütung
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt und Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 Stellen eines Schengen-assoziierten Staates im
vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die in-
und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ternationale Rechtshilfe in Strafsachen.
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver- § 11b
hindern. Für die Übermittlung dieser Daten gelten Verwendung
die Vorschriften über die Datenübermittlung im in- von nach dem Rahmen-
nerstaatlichen Bereich entsprechend. beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
(4) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 (1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
und 3 unterbleibt auch dann, wenn 2006/960/JI an die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genann-
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des ten Dienststellen der Zollverwaltung übermittelt wor-
Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, den sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie über-
mittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärti-
2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des gen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Si-
Vertrages über die Europäische Union enthaltenen cherheit verwendet werden. Für einen anderen
Grundsätzen in Widerspruch stünde, Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
Behörde nicht vorhanden sind und nur durch der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
werden können oder gestellte Bedingungen sind zu beachten.
4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig (2) Die in § 11 Absatz 1 Satz 1 genannten Dienst-
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie stellen der Zollverwaltung erteilen dem übermitteln-
übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind. den Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der
Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die
(5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 übermittelten Daten verwendet wurden.“
und 3 kann darüber hinaus auch dann unterbleiben,
wenn
Artikel 7
1. die zu übermittelnden Daten bei den in § 11 Ab-
Änderung des
satz 1 Satz 1 genannten Dienststellen der Zollver-
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
waltung nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
können, 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: werden können oder
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6 4. besondere bundesgesetzliche Verwendungsrege-
folgende Angabe eingefügt: lungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur
„§ 6a Übermittlung personenbezogener Daten an Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“. oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheim-
nissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften be-
2. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: ruhen, bleibt unberührt.
„§ 6a
(4) Die Übermittlung kann unterbleiben, wenn
Übermittlung personenbezogener
Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union 1. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt
werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
(1) Die Behörden der Zollverwaltung können per- Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr
sonenbezogene Daten, die in Zusammenhang mit oder weniger bedroht ist,
einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegen-
stände stehen, zum Zweck der Verhütung von Straf- 2. die übermittelten Daten als Beweismittel vor einer
taten an eine für die Verhütung und Verfolgung zu- Justizbehörde verwendet werden sollen,
ständige Behörde eines Mitgliedstaates der Europä- 3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
ischen Union übermitteln. Dabei ist eine Übermitt- Behörde nicht vorhanden sind, jedoch ohne das
lung personenbezogener Daten ohne Ersuchen nur Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden
zulässig, wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung können, oder
einer Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 4. der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib,
13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied- würde.
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt (5) Personenbezogene Daten, die nach dem Rah-
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81 menbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. De-
vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht zember 2006 über die Vereinfachung des Aus-
und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass tauschs von Informationen und Erkenntnissen zwi-
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten schen den Strafverfolgungsbehörden der Mitglied-
dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver- staaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom
hindern. 29.12.2006, S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) an
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden
nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen sind, dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden
mindestens folgende Angaben enthält: Staates nur für die Zwecke, für die sie übermittelt
wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit ver-
den Behörde,
wendet werden. Für einen anderen Zweck oder als
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren dürfen
die Daten benötigt werden, sie nur verwendet werden, wenn der übermittelnde
3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er- Staat zugestimmt hat. Von dem übermittelnden
suchen zugrunde liegt, Staat für die Verwendung der Daten gestellte Bedin-
gungen sind zu beachten.
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten
erbeten werden, (6) Die Behörden der Zollverwaltung erteilen dem
übermittelnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwe-
5. der Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu
cken der Datenschutzkontrolle Auskunft darüber,
dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten
wie die übermittelten Daten verwendet wurden.
werden, und der Person, auf die sich diese Infor-
mationen beziehen, (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auch Anwendung
6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten
sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per- an für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten
son bezieht, und zuständige Behörden eines Schengen-assoziierten
Staates im Sinne von § 91 Absatz 3 des Gesetzes
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In- über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.“
formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie-
gen.
Artikel 8
(3) Die Datenübermittlung nach Absatz 1 unter-
bleibt, wenn Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden, Dem § 77 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialge-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda-
2. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind, Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Juni 2012 (BGBl. I
3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten S. 1224) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
Behörde nicht vorhanden sind und nur durch gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1575
„Die Übermittlung von Sozialdaten unterbleibt, soweit satz 1 an eine für die Verhütung und Verfolgung
sie zu den in Artikel 6 des Vertrages über die Europä- von Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines
ische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch Mitgliedstaates der Europäischen Union übermitteln,
stünde.“ wenn im Einzelfall die Gefahr der Begehung einer
Straftat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des
Artikel 9 Rahmenbeschlusses 2002/584/Jl des Rates vom
Änderung der 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl
Abgabenordnung und die Übergabeverfahren zwischen den Mitglied-
staaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1), der zuletzt
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI (ABl. L 81
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
vom 27.3.2009, S. 24) geändert worden ist, besteht
2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten
worden ist, wird wie folgt geändert:
dazu beitragen könnte, eine solche Straftat zu ver-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu hindern.
§ 117 die folgenden Angaben eingefügt:
(4) Für die Übermittlung der Daten nach Absatz 3
„§ 117a Übermittlung personenbezogener Daten gelten die Vorschriften über die Datenübermittlung
an Mitgliedstaaten der Europäischen im innerstaatlichen Bereich entsprechend. Die Da-
Union tenübermittlung unterbleibt, soweit, auch unter Be-
§ 117b Verwendung von den nach dem Rahmen- rücksichtigung des besonderen öffentlichen Interes-
beschluss 2006/960/JI des Rates über- ses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutz-
mittelten Daten“. würdige Interessen der betroffenen Person überwie-
gen. Zu den schutzwürdigen Interessen gehört auch
2. Nach § 117 werden die folgenden §§ 117a und 117b
das Vorhandensein eines angemessenen Daten-
eingefügt:
schutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdi-
„§ 117a gen Interessen der betroffenen Personen können
Übermittlung personenbezogener auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfänger-
Daten an Mitgliedstaaten der Europäischen Union staat oder die empfangende zwischen- oder über-
(1) Auf ein Ersuchen einer für die Verhütung und staatliche Stelle im Einzelfall einen Schutz der über-
Verfolgung von Straftaten zuständigen öffentlichen mittelten Daten garantiert.
Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (5) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1
können die mit der Steuerfahndung betrauten und 3 unterbleibt, wenn
Dienststellen der Finanzbehörden personenbezo- 1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
gene Daten, die in Zusammenhang mit dem in Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
§ 208 bestimmten Aufgabenbereich stehen, zum
2. die Übermittlung der Daten zu den in Artikel 6 des
Zweck der Verhütung von Straftaten übermitteln.
Vertrages über die Europäische Union enthalte-
Für die Übermittlung dieser Daten gelten die Vor-
nen Grundsätzen in Widerspruch stünde,
schriften über die Datenübermittlung im innerstaat-
lichen Bereich entsprechend. 3. die zu übermittelnden Daten bei der ersuchten
Behörde nicht vorhanden sind und nur durch
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn das Ersuchen
werden können oder
mindestens folgende Angaben enthält:
4. die Übermittlung der Daten unverhältnismäßig
1. die Bezeichnung und die Anschrift der ersuchen-
wäre oder die Daten für die Zwecke, für die sie
den Behörde,
übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind.
2. die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verhütung
(6) Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1
die Daten benötigt werden,
und 3 kann unterbleiben, wenn
3. die Beschreibung des Sachverhalts, der dem Er-
suchen zugrunde liegt, 1. die zu übermittelnden Daten bei den mit der
Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
4. die Benennung des Zwecks, zu dem die Daten Finanzbehörden nicht vorhanden sind, jedoch
erbeten werden, ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen er-
5. den Zusammenhang zwischen dem Zweck, zu langt werden können,
dem die Informationen oder Erkenntnisse erbeten 2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder
werden, und der Person, auf die sich diese Infor- Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
mationen beziehen, würde oder
6. Einzelheiten zur Identität der betroffenen Person, 3. die Tat, zu deren Verhütung die Daten übermittelt
sofern sich das Ersuchen auf eine bekannte Per- werden sollen, nach deutschem Recht mit einer
son bezieht, und Freiheitsstrafe von im Höchstmaß einem Jahr
7. Gründe für die Annahme, dass sachdienliche In- oder weniger bedroht ist.
formationen und Erkenntnisse im Inland vorlie- (7) Als für die Verhütung und Verfolgung von
gen. Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mit-
(3) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst- gliedstaates der Europäischen Union im Sinne der
stellen der Finanzbehörden können auch ohne Ersu- Absätze 1 und 3 gilt jede Stelle, die von diesem
chen personenbezogene Daten im Sinne von Ab- Staat gemäß Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbe-
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
schlusses 2006/960/Jl des Rates vom 18. Dezember worden sind, dürfen nur für die Zwecke, für die sie
2006 über die Vereinfachung des Austauschs von übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegen-
Informationen und Erkenntnissen zwischen den wärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Sicherheit verwendet werden. Für einen anderen
Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, Zweck oder als Beweismittel in einem gerichtlichen
S. 89, L 75 vom 15.3.2007, S. 26) benannt wurde. Verfahren dürfen sie nur verwendet werden, wenn
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind auch anzuwenden auf der übermittelnde Staat zugestimmt hat. Von dem
die Übermittlung von personenbezogenen Daten an übermittelnden Staat für die Verwendung der Daten
für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten gestellte Bedingungen sind zu beachten.
zuständige öffentliche Stellen eines Schengen-
(2) Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienst-
assoziierten Staates im Sinne von § 91 Absatz 3
stellen der Finanzbehörden erteilen dem übermit-
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
telnden Staat auf dessen Ersuchen zu Zwecken der
Strafsachen.
Datenschutzkontrolle Auskunft darüber, wie die
übermittelten Daten verwendet wurden.“
§ 117b
Verwendung
von den nach dem Rahmen- Artikel 10
beschluss 2006/960/JI des Rates übermittelten Daten
Inkrafttreten
(1) Daten, die nach dem Rahmenbeschluss
2006/960/Jl an die mit der Steuerfahndung betrau- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ten Dienststellen der Finanzbehörden übermittelt Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1577
Gesetz
zur Förderung der Mediation
und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung*)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
Artikel 1 (1) Der Mediator hat den Parteien alle Umstände of-
fenzulegen, die seine Unabhängigkeit und Neutralität
Mediationsgesetz beeinträchtigen können. Er darf bei Vorliegen solcher
(MediationsG) Umstände nur als Mediator tätig werden, wenn die Par-
teien dem ausdrücklich zustimmen.
§1
(2) Als Mediator darf nicht tätig werden, wer vor der
Begriffsbestimmungen Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig ge-
(1) Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes wesen ist. Der Mediator darf auch nicht während oder
Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehre- nach der Mediation für eine Partei in derselben Sache
rer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine tätig werden.
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. (3) Eine Person darf nicht als Mediator tätig werden,
(2) Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale wenn eine mit ihr in derselben Berufsausübungs- oder
Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien Bürogemeinschaft verbundene andere Person vor der
durch die Mediation führt. Mediation in derselben Sache für eine Partei tätig ge-
wesen ist. Eine solche andere Person darf auch nicht
§2 während oder nach der Mediation für eine Partei in der-
selben Sache tätig werden.
Verfahren; Aufgaben des Mediators
(4) Die Beschränkungen des Absatzes 3 gelten
(1) Die Parteien wählen den Mediator aus. nicht, wenn sich die betroffenen Parteien im Einzelfall
(2) Der Mediator vergewissert sich, dass die Parteien nach umfassender Information damit einverstanden er-
die Grundsätze und den Ablauf des Mediationsverfah- klärt haben und Belange der Rechtspflege dem nicht
rens verstanden haben und freiwillig an der Mediation entgegenstehen.
teilnehmen. (5) Der Mediator ist verpflichtet, die Parteien auf de-
(3) Der Mediator ist allen Parteien gleichermaßen ren Verlangen über seinen fachlichen Hintergrund,
verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien seine Ausbildung und seine Erfahrung auf dem Gebiet
und gewährleistet, dass die Parteien in angemessener der Mediation zu informieren.
und fairer Weise in die Mediation eingebunden sind. Er
kann im allseitigen Einverständnis getrennte Gespräche §4
mit den Parteien führen.
Verschwiegenheitspflicht
(4) Dritte können nur mit Zustimmung aller Parteien
in die Mediation einbezogen werden. Der Mediator und die in die Durchführung des Me-
diationsverfahrens eingebundenen Personen sind zur
(5) Die Parteien können die Mediation jederzeit Verschwiegenheit verpflichtet, soweit gesetzlich nichts
beenden. Der Mediator kann die Mediation beenden, anderes geregelt ist. Diese Pflicht bezieht sich auf alles,
insbesondere wenn er der Auffassung ist, dass eine was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewor-
eigenverantwortliche Kommunikation oder eine Eini- den ist. Ungeachtet anderer gesetzlicher Regelungen
gung der Parteien nicht zu erwarten ist. über die Verschwiegenheitspflicht gilt sie nicht, soweit
(6) Der Mediator wirkt im Falle einer Einigung darauf 1. die Offenlegung des Inhalts der im Mediationsver-
hin, dass die Parteien die Vereinbarung in Kenntnis der fahren erzielten Vereinbarung zur Umsetzung oder
Sachlage treffen und ihren Inhalt verstehen. Er hat die Vollstreckung dieser Vereinbarung erforderlich ist,
Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation
teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Ver- 2. die Offenlegung aus vorrangigen Gründen der öf-
einbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen fentlichen Ordnung (ordre public) geboten ist, ins-
zu lassen. Mit Zustimmung der Parteien kann die er- besondere um eine Gefährdung des Wohles eines
zielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung doku- Kindes oder eine schwerwiegende Beeinträchtigung
mentiert werden. der physischen oder psychischen Integrität einer
Person abzuwenden, oder
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/52/EG des 3. es sich um Tatsachen handelt, die offenkundig sind
Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über
bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
(ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3). bedürfen.
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Der Mediator hat die Parteien über den Umfang seiner 8. Übergangsbestimmungen für Personen, die bereits
Verschwiegenheitspflicht zu informieren. vor Inkrafttreten dieses Gesetzes als Mediatoren
tätig sind.
§5
§7
Aus- und Fortbildung
des Mediators; zertifizierter Mediator Wissenschaftliche Forschungs-
vorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung
durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige (1) Bund und Länder können wissenschaftliche
Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kennt- Forschungsvorhaben vereinbaren, um die Folgen einer
nisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die finanziellen Förderung der Mediation für die Länder zu
Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation ermitteln.
führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll ins-
besondere vermitteln: (2) Die Förderung kann im Rahmen der Forschungs-
vorhaben auf Antrag einer rechtsuchenden Person be-
1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie willigt werden, wenn diese nach ihren persönlichen und
deren Ablauf und Rahmenbedingungen, wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Media-
tion nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
3. Konfliktkompetenz, Rechtsverteidigung nicht mutwillig erscheint. Über den
Antrag entscheidet das für das Verfahren zuständige
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie Gericht, sofern an diesem Gericht ein Forschungs-
über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie vorhaben durchgeführt wird. Die Entscheidung ist un-
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision. anfechtbar. Die Einzelheiten regeln die nach Absatz 1
zustande gekommenen Vereinbarungen zwischen Bund
(2) Als zertifizierter Mediator darf sich bezeichnen, und Ländern.
wer eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hat,
die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 (3) Die Bundesregierung unterrichtet den Deutschen
entspricht. Bundestag nach Abschluss der wissenschaftlichen For-
schungsvorhaben über die gesammelten Erfahrungen
(3) Der zertifizierte Mediator hat sich entsprechend und die gewonnenen Erkenntnisse.
den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6
fortzubilden.
§8
§6 Evaluierung
Verordnungsermächtigung (1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen
Bundestag bis zum 26. Juli 2017, auch unter Berück-
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, sichtigung der kostenrechtlichen Länderöffnungsklau-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- seln, über die Auswirkungen dieses Gesetzes auf die
desrates nähere Bestimmungen über die Ausbildung Entwicklung der Mediation in Deutschland und über
zum zertifizierten Mediator und über die Fortbildung die Situation der Aus- und Fortbildung der Mediatoren.
des zertifizierten Mediators sowie Anforderungen an In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu
Aus- und Fortbildungseinrichtungen zu erlassen. In bewerten, ob aus Gründen der Qualitätssicherung und
der Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbeson- des Verbraucherschutzes weitere gesetzgeberische
dere festgelegt werden: Maßnahmen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung
1. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Aus- von Mediatoren notwendig sind.
bildung, wobei eine Ausbildung zum zertifizierten (2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit
Mediator die in § 5 Absatz 1 Satz 2 aufgeführten gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundes-
Ausbildungsinhalte zu vermitteln hat, und über die regierung diese vorschlagen.
erforderliche Praxiserfahrung;
2. nähere Bestimmungen über die Inhalte der Fort- §9
bildung;
Übergangsbestimmung
3. Mindeststundenzahlen für die Aus- und Fortbildung;
(1) Die Mediation in Zivilsachen durch einen nicht
4. zeitliche Abstände, in denen eine Fortbildung zu entscheidungsbefugten Richter während eines Ge-
erfolgen hat; richtsverfahrens, die vor dem 26. Juli 2012 an einem
Gericht angeboten wird, kann unter Fortführung der
5. Anforderungen an die in den Aus- und Fortbildungs-
bisher verwendeten Bezeichnung (gerichtlicher Media-
einrichtungen eingesetzten Lehrkräfte;
tor) bis zum 1. August 2013 weiterhin durchgeführt wer-
6. Bestimmungen darüber, dass und in welcher Weise den.
eine Aus- und Fortbildungseinrichtung die Teilnahme
an einer Aus- und Fortbildungsveranstaltung zu zer- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mediation in
tifizieren hat; der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbar-
keit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichts-
7. Regelungen über den Abschluss der Ausbildung; barkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1579
Artikel 2 Artikel 3
Änderung der Änderung
Zivilprozessordnung des Gesetzes über
das Verfahren in Familien-
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; sachen und in den Angelegen-
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3 heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
§ 278 folgende Angabe eingefügt: 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178) geändert worden
„§ 278a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeile- ist, wird wie folgt geändert:
gung“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
2. § 41 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 36 wird folgende Angabe
a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein eingefügt:
Semikolon ersetzt. „§ 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbei-
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt: legung“.
„8. in Sachen, in denen er an einem Mediations- b) In der Angabe zu § 135 wird das Wort „Streit-
verfahren oder einem anderen Verfahren der beilegung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“
außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitge- ersetzt.
wirkt hat.“ 2. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
3. Dem § 159 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Antrag soll in geeigneten Fällen die Angabe
„Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder wei- enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer
tere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Mediation oder eines anderen Verfahrens der außer-
Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der gerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen
Parteien aufgenommen.“ ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen
4. § 253 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Verfahren Gründe entgegenstehen.“
„(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten: 3. Nach § 28 Absatz 4 Satz 2 wird folgender Satz ein-
gefügt:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch
einer Mediation oder eines anderen Verfahrens „Über den Versuch einer gütlichen Einigung vor
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung voraus- einem Güterichter nach § 36 Absatz 5 wird ein
gegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem Vermerk nur angefertigt, wenn alle Beteiligten sich
solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; einverstanden erklären.“
4. Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes,
wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts „(5) Das Gericht kann die Beteiligten für den
abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer Versuch einer gütlichen Einigung vor einen hierfür
bestimmten Geldsumme besteht; bestimmten und nicht entscheidungsbefugten
Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der kann alle Methoden der Konfliktbeilegung ein-
Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegen- schließlich der Mediation einsetzen. Für das Verfah-
stehen.“ ren vor dem Güterichter gelten die Absätze 1 bis 4
5. § 278 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: entsprechend.“
„(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güte- 5. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
verhandlung sowie für weitere Güteversuche vor „§ 36a
einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungs- Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
befugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güte-
richter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung (1) Das Gericht kann einzelnen oder allen Betei-
einschließlich der Mediation einsetzen.“ ligten eine Mediation oder ein anderes Verfahren
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschla-
6. Nach § 278 wird folgender § 278a eingefügt: gen. In Gewaltschutzsachen sind die schutzwür-
„§ 278a digen Belange der von Gewalt betroffenen Person
zu wahren.
Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
(2) Entscheiden sich die Beteiligten zur Durch-
(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation führung einer Mediation oder eines anderen Verfah-
oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen rens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, setzt
Konfliktbeilegung vorschlagen. das Gericht das Verfahren aus.
(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh- (3) Gerichtliche Anordnungs- und Genehmi-
rung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens gungsvorbehalte bleiben von der Durchführung
der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der
Gericht das Ruhen des Verfahrens an.“ außergerichtlichen Konfliktbeilegung unberührt.“
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
6. § 81 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „(6) Der Vorsitzende kann die Parteien für die Gü-
„5. der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur teverhandlung sowie deren Fortsetzung vor einen
Teilnahme an einem kostenfreien Informations- hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefug-
gespräch über Mediation oder über eine sons- ten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter
tige Möglichkeit der außergerichtlichen Konflikt- kann alle Methoden der Konfliktbeilegung ein-
beilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer schließlich der Mediation einsetzen.“
richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer 2. Nach § 54 wird folgender § 54a eingefügt:
Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht „§ 54a
nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies
nicht genügend entschuldigt hat.“ Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung
7. § 135 wird wie folgt geändert: (1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation
oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen
a) In der Überschrift wird das Wort „Streitbeile- Konfliktbeilegung vorschlagen.
gung“ durch das Wort „Konfliktbeilegung“ er-
setzt. (2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchfüh-
rung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag
chen. einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung
bb) In Satz 1 wird das Wort „Streitbeilegung“ zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das
durch das Wort „Konfliktbeilegung“ ersetzt. Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei
denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
eine Mediation oder eine außergerichtliche Konflikt-
8. In § 150 Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe beilegung noch betrieben wird.“
„§ 135“ die Angabe „Abs. 1“ gestrichen.
3. § 55 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
9. Dem § 155 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„8. über die Aussetzung und Anordnung des Ruhens
„(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 des Verfahrens;“.
zur Durchführung einer Mediation oder eines ande-
4. In § 64 Absatz 7 werden nach den Wörtern „der
ren Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-
§§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4,“ die
legung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der
Wörter „des § 54 Absatz 6, des § 54a,“ und nach
Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Be-
den Wörtern „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter
teiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.“
„Güterichter, Mediation und außergerichtliche Kon-
10. § 156 wird wie folgt geändert: fliktbeilegung,“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 5. In § 80 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Mediation und
„Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern außergerichtliche Konfliktbeilegung,“ eingefügt.
einzeln oder gemeinsam an einem kosten- 6. In § 83a Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder
freien Informationsgespräch über Mediation des Vorsitzenden“ die Wörter „oder des Güterich-
oder über eine sonstige Möglichkeit der ters“ eingefügt.
außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer 7. In § 87 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
von dem Gericht benannten Person oder „ehrenamtlichen Richter,“ die Wörter „Güterichter,
Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hier- Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung,“
über vorlegen.“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach dem Wort „kann“ das
Wort „ferner“ eingefügt. Artikel 5
cc) In Satz 5 werden die Wörter „Die Anordnung Änderung des
ist“ durch die Wörter „Die Anordnungen Sozialgerichtsgesetzes
nach den Sätzen 3 und 4 sind“ ersetzt.
In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Be- Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
ratung“ ein Komma sowie die Wörter „an einem 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 8 des
kostenfreien Informationsgespräch über Media- Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) ge-
tion oder einer sonstigen Möglichkeit der außer- ändert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-
gerichtlichen Konfliktbeilegung“ eingefügt. ordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und
§ 278a“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Artikel 6
Arbeitsgerichtsgesetzes Änderung der
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Verwaltungsgerichtsordnung
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. No- der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des
wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geän-
1. Dem § 54 wird folgender Absatz 6 angefügt: dert worden ist, werden nach dem Wort „Zivilprozeß-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1581
ordnung“ die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5 und 2666), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
§ 278a“ eingefügt. 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird
folgender § 61a vorangestellt:
Artikel 7
Änderung des „§ 61a
Gerichtskostengesetzes Verordnungsermächtigung
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den
ist, wird wie folgt geändert: Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensgebüh-
ren in solchen Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet
1. Dem § 70 wird folgender § 69b vorangestellt: werden, über die im Kostenverzeichnis für den Fall der
„§ 69b Zurücknahme des Antrags vorgesehene Ermäßigung
Verordnungsermächtigung hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn
das gesamte Verfahren oder bei Verbundverfahren nach
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
§ 44 eine Folgesache nach einer Mediation oder nach
Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die von den
einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Kon-
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensge-
fliktbeilegung durch Zurücknahme des Antrags beendet
bühren über die in den Nummern 1211, 1411, 5111,
wird und in der Antragsschrift mitgeteilt worden ist,
5113, 5211, 5221, 6111, 6211, 7111, 7113 und 8211
dass eine Mediation oder ein anderes Verfahren der au-
des Kostenverzeichnisses bestimmte Ermäßigung
ßergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen wird
hinaus weiter ermäßigt werden oder entfallen, wenn
oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht den Betei-
das gesamte Verfahren nach einer Mediation oder
ligten die Durchführung einer Mediation oder eines
nach einem anderen Verfahren der außergericht-
anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbei-
lichen Konfliktbeilegung durch Zurücknahme der
legung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt entsprechend für
Klage oder des Antrags beendet wird und in der Kla-
die im Beschwerdeverfahren von den Oberlandesge-
ge- oder Antragsschrift mitgeteilt worden ist, dass
richten zu erhebenden Verfahrensgebühren; an die
eine Mediation oder ein anderes Verfahren der au-
Stelle der Antragsschrift tritt der Schriftsatz, mit dem
ßergerichtlichen Konfliktbeilegung unternommen
die Beschwerde eingelegt worden ist.“
wird oder beabsichtigt ist, oder wenn das Gericht
den Parteien die Durchführung einer Mediation oder
eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Artikel 8
Konfliktbeilegung vorgeschlagen hat. Satz 1 gilt ent-
sprechend für die in den Rechtsmittelzügen von den Änderung der
Gerichten der Länder zu erhebenden Verfahrensge- Finanzgerichtsordnung
bühren; an die Stelle der Klage- oder Antragsschrift In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der
tritt der Schriftsatz, mit dem das Rechtsmittel einge- Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
legt worden ist.“ (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
2. In Nummer 1640 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Artikel 2 Absatz 35 des Gesetzes vom 22. Dezember
wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 148 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden
Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 148 Absatz 1 nach dem Wort „Zivilprozessordnung“ die Wörter „ein-
und 2 des Aktiengesetzes“ ersetzt. schließlich § 278 Absatz 5 und § 278a“ eingefügt.
Artikel 7a Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über Gerichtskosten in Familiensachen Inkrafttreten
Dem § 62 des Gesetzes über Gerichtskosten in Fa- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
miliensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, Kraft.
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1583
Gesetz
zur Begleitung der Reform der Bundeswehr
(Bundeswehrreform-Begleitgesetz – BwRefBeglG)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 16 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
sen: Artikel 17 Bekanntmachungserlaubnis
Inhaltsübersicht Artikel 18 Inkrafttreten
Artikel 1 Gesetz zur Anpassung der personellen Struktur der
Streitkräfte (Streitkräftepersonalstruktur-Anpas- Artikel 1
sungsgesetz – SKPersStruktAnpG)
Gesetz
Artikel 2 Gesetz zur Ausgliederung von Beamtinnen und Be-
amten der Bundeswehr (Bundeswehrbeamtinnen- zur Anpassung der
und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz – personellen Struktur der Streitkräfte
BwBeamtAusglG) (Streitkräftepersonalstruktur-
Artikel 3 Gesetz über die Rechtsstellung der Reservistinnen
und Reservisten der Bundeswehr (Reservistinnen-
Anpassungsgesetz – SKPersStruktAnpG)
und Reservistengesetz – ResG)
Artikel 3a Gesetz zur Übertragung von Aufgaben der Bundes- Abschnitt 1
wehrverwaltung auf neue Behörden der Personalma-
nagementorganisation der Bundeswehr (Wehrverwal- Dienstrecht
tungsaufgabenübertragungsgesetz – WVwAÜG)
Artikel 4 Änderung des Bundesbeamtengesetzes §1
Artikel 5 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Beurlaubung
Artikel 7 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes (1) Bis zum 31. Dezember 2017 können zur Verrin-
Artikel 8 Änderung des Wehrpflichtgesetzes gerung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten Berufs-
Artikel 9 Änderung des Soldatengesetzes soldatinnen und Berufssoldaten auf Antrag längstens
Artikel 10 Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung für drei Jahre unter Belassung der Geld- und Sachbe-
Artikel 11 Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstel- züge beurlaubt werden, um
lungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Wehrbeschwerdeordnung 1. eine Erprobungszeit für eine anderweitige Verwen-
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung dung im öffentlichen Dienst abzuleisten oder
Artikel 14 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes 2. sich für eine gleichwertige anderweitige Verwendung
Artikel 15 Änderung des Arbeitszeitgesetzes im öffentlichen Dienst zu qualifizieren.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
(2) Mit dem Ende der Beurlaubung ist die Berufssol- 1. dies zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
datin oder der Berufssoldat entlassen. § 46 Absatz 3a Soldaten erforderlich ist,
und § 49 Absatz 4 des Soldatengesetzes sind nicht an-
zuwenden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Beurlaubung aus 2. eine zumutbare Weiterverwendung bei einer Bun-
dienstlichen Gründen oder auf Antrag der oder des Be- desbehörde oder bei einem anderen öffentlich-
urlaubten zur Wiederaufnahme der dienstlichen Tätig- rechtlichen Dienstherrn nicht möglich ist,
keit widerrufen wird. Einem solchen Antrag ist zu ent- 3. sonstige dienstliche Gründe einer Versetzung in den
sprechen, es sei denn, die Berufssoldatin oder der Be- Ruhestand nicht entgegenstehen und
rufssoldat hat die gleichwertige anderweitige Verwen-
dung im öffentlichen Dienst vorsätzlich oder grob fahr- 4. die Berufssoldatinnen und Berufssoldaten das
lässig vereitelt. 40. Lebensjahr vollendet und eine Dienstzeit von
mindestens 20 Jahren abgeleistet haben;
(3) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und
Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol- stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach
datinnen und Berufssoldaten auf Antrag Urlaub längs- dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf
tens für drei Jahre unter Fortfall der Geld- und Sachbe- für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-
züge gewährt werden, um eine Tätigkeit auszuüben, die det des § 11 zulassen, dass unter den Voraussetzungen
keine Verwendung im Sinne des § 53 Absatz 6 des Sol- der Nummern 1 bis 4 bis zum 31. Dezember 2017 ins-
datenversorgungsgesetzes ist. Die Beurlaubung dient gesamt bis zu 3 100 Berufssoldatinnen und Berufssol-
dienstlichen Interessen. daten mit ihrer Zustimmung in den Ruhestand versetzt
werden. Für Berufsunteroffiziere, die das 50. Lebens-
(4) Zur Verringerung der Zahl der Soldatinnen und jahr vollendet haben, und Berufsoffiziere, die das
Soldaten kann bis zum 31. Dezember 2017 Berufssol- 52. Lebensjahr vollendet haben, gilt Satz 1 mit der
datinnen und Berufssoldaten, wenn dienstliche Belange Maßgabe, dass eine Versetzung in den Ruhestand ab-
dem nicht entgegenstehen, auf Antrag bis zum Beginn weichend von Satz 1 Nummer 1 auch zur Verjüngung
des Ruhestandes Urlaub unter Fortfall der Geld- und des Personalkörpers erfolgen kann.
Sachbezüge gewährt werden
(2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 werden
1. für eine Tätigkeit, die keine Verwendung im Sinne
Zeiten im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Ab-
des § 53 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgeset-
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes berücksich-
zes ist, oder
tigt, soweit sie ruhegehaltfähig sind.
2. für eine Tätigkeit als Tarifbeschäftigte oder Tarifbe-
schäftigter in dem von § 53 Absatz 6 Satz 2 und 3 (3) Die Versetzung in den Ruhestand wird von der
des Soldatenversorgungsgesetzes erfassten Be- Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatenge-
reich. setzes für die Ernennung der Berufssoldatin oder des
Berufssoldaten zuständig wäre. Die Verfügung ist spä-
Auf Antrag ist die Beurlaubung zu widerrufen, wenn testens drei Monate vor dem Beginn des Ruhestandes
seine Fortsetzung der Berufssoldatin oder dem Berufs- schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des
soldaten nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Be- Ruhestandes widerrufen werden, wenn dienstliche
urlaubung nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig. Gründe die Fortsetzung des Dienstverhältnisses erfor-
(5) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 4 dern und die Fortsetzung unter Berücksichtigung der
Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge persönlichen, insbesondere häuslichen, beruflichen
(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so oder wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist.
viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte- (4) Im Ruhestand darf die Dienstgradbezeichnung
zeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial- mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt wer-
gesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den den. Während eines erneuten Wehrdienstverhältnisses
Fällen der Rückkehr nach Absatz 4 Satz 2. Als Bei- entfällt dieser Zusatz.
tragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die
Bezüge zugrunde zu legen, die die Berufssoldatin oder
Abschnitt 2
der Berufssoldat im letzten Kalendermonat vor der Be-
urlaubung erhalten hat. Finanzieller Ausgleich
(6) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen
nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge- §3
setzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge
Einmalzahlung
für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen
Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches (1) Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die bis
Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei- zum 31. Dezember 2017 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ent-
tragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 5 Satz 3 ent- lassen sind, erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Ein-
sprechend. malzahlung, wenn die Summe aus dem monatlichen
Grundgehalt, den das Grundgehalt ergänzenden Zula-
§2 gen, dem Familienzuschlag, den Stellen- und Aus-
gleichszulagen sowie der auf diese Beträge entfallen-
Versetzung in den Ruhestand
den Sonderzahlung bei Beginn der neuen Verwendung
vor Erreichen der Altersgrenze
geringer ist als in der bisherigen Verwendung zum Zeit-
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu punkt der Entlassung. Satz 1 gilt entsprechend bei ei-
2 170 Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit ihrer ner Einstellung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
Zustimmung in den Ruhestand versetzt werden, wenn bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Die Sätze 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1585
und 2 gelten nicht, wenn in dem neuen Dienst- oder § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. De-
Arbeitsverhältnis aus dem gleichen Anlass eine Aus- zember 2017 stattgegeben wird,
gleichszahlung nach den §§ 13, 19a oder 19b des Bun- sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem
desbesoldungsgesetzes oder vergleichbarer landes- Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgen-
rechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen gewährt den Vorschriften.
wird.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be- §6
trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für Versorgung bei Versetzung
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die zum Zeit- in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1
punkt der Entlassung eine anrechnungsfähige Dienst-
(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
zeit
oder der nach § 2 Absatz 1 Satz 1 in den Ruhestand
1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des versetzt worden ist, erhält neben dem Ruhegehalt einen
Betrags der Verringerung, einmaligen Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für je-
des Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor
2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des
dem Zeitpunkt liegt, zu dem sie oder er ohne diese Re-
Betrags der Verringerung,
gelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Sol-
3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des datengesetzes in den Ruhestand hätte versetzt werden
Betrags der Verringerung. können. Wenn für die Berufssoldatin oder den Berufs-
soldaten nach § 96 Absatz 2 Nummer 1 des Soldaten-
(3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim
gesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist,
abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren
beträgt der einmalige Ausgleich 10 000 Euro für jedes
zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig
Jahr, um das die Versetzung in den Ruhestand vor dem
sind. Anrechnungsfähig sind auch Dienstzeiten nach
Zeitpunkt liegt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-
§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor-
rufssoldat ohne die Regelung des § 2 Absatz 1 Satz 1
gungsgesetzes, die die Soldatin oder der Soldat vor
nach § 44 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 45 Ab-
dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungs-
satz 1 des Soldatengesetzes in den Ruhestand ge-
vertrages genannten Gebiet zurückgelegt hat. Die ge-
treten wäre. Bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 wird
samte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in Jahren und
für restliche Kalendermonate jeweils ein Zwölftel von
Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen sind nur volle
10 000 Euro gewährt.
Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest von mehr als
182 Tagen als volles Jahr gilt. (2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
1. § 16 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
§4 Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltfähige
Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werden, die als
Kosten der Teilnahme
Dienstzeit im Sinne des § 15 Absatz 2 des Soldaten-
an Qualifizierungsmaßnahmen
versorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüg-
Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Qualifizie- lich der Zeiten, die nach § 23 Absatz 1 des Soldaten-
rungsmaßnahmen für den Wechsel in den öffentlichen versorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind.
Dienst im Sinne des § 1 werden vom Bund bis zum 2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol-
31. Dezember 2017 übernommen. genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab-
Abschnitt 3 satz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhestand
Ve r s o r g u n g wegen Erreichens einer Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
§5 öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6
des Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-
Anwendung des
sichtigt.
Soldatenversorgungsgesetzes
3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der
Die Versorgung Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom-
1. der von § 2 erfassten Berufssoldatinnen und Berufs- men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
soldaten, im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor-
gungsgesetzes berücksichtigt wird.
2. der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren
Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach §7
§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird,
Versorgung bei Versetzung
3. der Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2
Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
(1) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die
Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahl-
ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit von der Verset-
getriebenen Kampfflugzeugen festgesetzten beson-
zung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem
deren Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des
die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ohne diese
Soldatengesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in
Regelung frühestens nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des
den Ruhestand versetzt werden sollen,
Soldatengesetzes wegen Überschreitens der für sie
4. der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, de- oder ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ru-
ren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach hestand hätte versetzt werden können. Wenn für die
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Berufssoldatin oder den Berufssoldaten nach § 96 Ab- auf Zeit darf die Zeit nicht überschreiten, die ihr oder
satz 2 Nummer 1 des Soldatengesetzes keine beson- ihm nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgeset-
dere Altersgrenze festgesetzt ist, erhöht sich die ruhe- zes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
gehaltfähige Dienstzeit im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 den Fassung für die Freistellung vom militärischen
um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu Dienst zusteht.
dem Zeitpunkt, zu dem die Berufssoldatin oder der Be-
rufssoldat ohne diese Regelung nach § 44 Absatz 1 §9
Satz 1 des Soldatengesetzes wegen Erreichens der all- Freistellung vom militärischen Dienst
gemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten wä-
re. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit diese Zeiten Für Berufsoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfähige Überschreitens der für Offiziere in Verwendungen als
Dienstzeit berücksichtigt werden oder bei Verbleiben im Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier in strahlge-
Dienst wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte triebenen Kampfflugzeugen festgesetzten besonderen
und Pflichten oder aus sonstigen Gründen nicht als ru- Altersgrenze (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Soldaten-
hegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt worden wären. gesetzes) bis zum 31. Dezember 2017 in den Ruhe-
stand versetzt werden sollen, gilt § 39 des Soldatenver-
(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: sorgungsgesetzes mit der Maßgabe, dass auf Antrag
1. § 26 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungsgeset- mit der Durchführung von Maßnahmen der schulischen
zes ist entsprechend anzuwenden. und beruflichen Bildung bis zu drei Jahren vor dem
2. § 26a des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit fol- Dienstzeitende unter Freistellung vom militärischen
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden: Dienst begonnen werden kann, wenn dies zur Verringe-
rung der Zahl der Soldatinnen und Soldaten erforderlich
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Ab- ist.
satz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhestand
wegen Erreichens einer Altersgrenze. § 10
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Berufsförderung und Dienstzeit-
öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 6 versorgung bei Verkürzung der Dienstzeit
des Soldatenversorgungsgesetzes wird berück-
Die aus den §§ 5, 11 und 12 des Soldatenver-
sichtigt.
sorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Sol-
3. § 38 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entspre- datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen
chend. Bei der Anwendung des § 38 Absatz 4 Satz 1 auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des
des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssol- Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattge-
datin oder der Berufssoldat so zu behandeln, als geben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflich-
hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in tungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn
den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Ge-
Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 setzes begonnen hat.
Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebens-
jahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche § 11
Lebensjahr zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ru-
Evaluation
hestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelalters-
grenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei- Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im
vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeam- Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern
tengesetzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-
Nummer 1 des Soldatengesetzes keine besondere ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der
Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungsbe- haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-
trag nach § 38 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversor- binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor.
gungsgesetzes nicht zu.
4. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Artikel 2
Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom- Gesetz
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zur Ausgliederung von
im Sinne des § 53 Absatz 6 des Soldatenversor- Beamtinnen und Beamten der Bundeswehr
gungsgesetzes berücksichtigt wird.
(Bundeswehrbeamtinnen-
und Bundeswehrbeamten-
§8
Ausgliederungsgesetz – BwBeamtAusglG)
Einmaliger Ausgleich
bei Umwandlung des Dienstverhältnisses Abschnitt 1
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstrecht
Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 nach
§ 45a des Soldatengesetzes umgewandelt wird, erhal- §1
ten bei Beendigung des Dienstverhältnisses als Solda-
tin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit einen einmaligen Anwendungsbereich
Ausgleich in Höhe von 10 000 Euro für jedes vollendete Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte im
Jahr der Wehrdienstzeit, höchstens für 20 Jahre Wehr- Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Vertei-
dienstzeit. Die nach der Umwandlung verbleibende digung, die wegen der Verringerung des Personals der
Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder als Soldat Bundeswehr weder im Geschäftsbereich des Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1587
ministeriums der Verteidigung noch im Geschäftsbe- stellt das Bundesministerium der Verteidigung nach
reich einer anderen obersten Bundesbehörde in zumut- dem 30. September 2014 einen unabweisbaren Bedarf
barer Weise weiterverwendet werden können. für weitere Zurruhesetzungen fest, kann es unbescha-
det des § 8 zulassen, dass unter den Voraussetzungen
§2 der Nummern 1 bis 3 bis zum 31. Dezember 2017 ins-
gesamt bis zu 1 500 Beamtinnen und Beamte auf
Verwendung bei anderen Dienstherren
Antrag in den Ruhestand versetzt werden.
Bis zum 31. Dezember 2017 sollen Beamtinnen und
Beamte für eine Weiterverwendung bei anderen Dienst-
herren vor der Versetzung in der Regel bis zu sechs Abschnitt 2
Monate zur Erprobung dorthin abgeordnet werden.
Finanzieller Ausgleich
Dies gilt auch bei einer Weiterverwendung bei einer
Bundesbehörde.
§5
§3
Einmalzahlung
Beurlaubung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen (1) Beamtinnen und Beamte, die bis zum 31. Dezem-
und Beamten für eine Tätigkeit, die keine Verwendung ber 2017 zu anderen Dienstherren versetzt werden, bei
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs- denen die §§ 13, 19a oder 19b des Bundesbesoldungs-
gesetzes ist, auf Antrag für längstens drei Jahre Urlaub gesetzes oder vergleichbare landesrechtliche Regelun-
ohne Besoldung gewährt werden. Die Beurlaubung gen nicht zur Anwendung kommen, erhalten eine nicht
dient dienstlichen Interessen. ruhegehaltfähige Einmalzahlung. Sie wird gewährt,
(2) Bis zum 31. Dezember 2017 kann Beamtinnen wenn die Summe aus dem monatlichen Grundgehalt,
und Beamten, wenn dienstliche Belange dem nicht ent- den das Grundgehalt ergänzenden Zulagen, dem Fami-
gegenstehen, für eine Tätigkeit, die keine Verwendung lienzuschlag, den Stellen- und Ausgleichszulagen und
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversorgungs- den nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-
gesetzes ist, auf Antrag Urlaub ohne Besoldung bis gen, die dem § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes
zum Beginn des Ruhestandes gewährt werden. Eine entsprechen, sowie der auf diese Beträge entfallenden
Rückkehr aus dem Urlaub ist zulässig, wenn der Beam- Sonderzahlung in der neuen Verwendung geringer ist
tin oder dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs als in der bisherigen Verwendung zum Zeitpunkt der
nicht zugemutet werden kann. Die Zeit der Beurlaubung Versetzung.
nach Satz 1 ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) Die Einmalzahlung entspricht dem 18fachen Be-
(3) In den Fällen der Beurlaubung nach Absatz 2 trag der Verringerung nach Absatz 1. Sie erhöht sich für
Satz 1 übernimmt der Bund laufende freiwillige Beiträge Beamtinnen und Beamte, die am Tag vor dem Wirk-
(§ 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) für so samwerden der Versetzung eine anrechnungsfähige
viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen Warte- Dienstzeit
zeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch noch erforderlich sind. Das gilt auch in den 1. von 15 Jahren vollendet haben, auf das 21fache des
Fällen der Rückkehr nach Absatz 2 Satz 2. Als Bei- Betrags der Verringerung,
tragsbemessungsgrundlage sind für jeden Monat die
Bezüge zugrunde zu legen, die die Beamtin oder der 2. von 20 Jahren vollendet haben, auf das 24fache des
Beamte im letzten Kalendermonat vor der Beurlaubung Betrags der Verringerung,
erhalten hat.
3. von 25 Jahren vollendet haben, auf das 27fache des
(4) Bei einer Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen Betrags der Verringerung.
nach § 282 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialge-
setzbuch übernimmt der Bund die freiwilligen Beiträge (3) Anrechnungsfähig sind die Dienstzeiten, die beim
für so viele Monate, wie zur Erfüllung der allgemeinen abgebenden Dienstherrn und bei früheren Dienstherren
Wartezeit nach § 50 Absatz 1 des Sechsten Buches zurückgelegt worden sind, soweit sie ruhegehaltfähig
Sozialgesetzbuch noch erforderlich sind. Für die Bei- sind. Anrechnungsfähig sind auch Wehrdienstzeiten
tragsbemessungsgrundlage gilt Absatz 3 Satz 3 ent- und vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 des Be-
sprechend. amtenversorgungsgesetzes, die die Beamtin oder der
Beamte vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3
§4 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt
Versetzung in den Ruhestand hat. Die gesamte anrechnungsfähige Dienstzeit ist in
Jahren und Tagen zu berechnen. Zu berücksichtigen
Bis zum 31. Dezember 2017 können bis zu 1 050 Be- sind nur volle Dienstjahre, wobei ein verbleibender Rest
amtinnen und Beamte auf Antrag in den Ruhestand ver- von mehr als 182 Tagen als volles Jahr gilt.
setzt werden, wenn
1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, (4) War der Beamtin oder dem Beamten am Tag vor
der Versetzung ein Amt mit leitender Funktion im Be-
2. sie weder bei einer Bundesbehörde noch bei einem amtenverhältnis auf Probe nicht auf Dauer oder ein Amt
anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in zumut- in einem Dienstverhältnis auf Zeit übertragen, ist der
barer Weise weiterverwendet werden können und Gesamtbetrag aus dem zuletzt dauerhaft übertragenen
3. sonstige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen; Amt zugrunde zu legen.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
§6 Artikel 3
Erstattung der Gesetz
Personalausgaben bei Abordnung zur Erprobung über die Rechtsstellung
Im Fall des § 2 kann der Bund für die Dauer der Ab- der Reservistinnen und
ordnung auf die Erstattung der Personalausgaben Reservisten der Bundeswehr
durch den aufnehmenden Dienstherrn verzichten. (Reservistinnen- und
Reservistengesetz – ResG)
Abschnitt 3
Ve r s o r g u n g Abschnitt 1
Allgemeines
§7
Anwendung des §1
Beamtenversorgungsgesetzes
Begriffsbestimmung
Im Fall des § 4 ist das Beamtenversorgungsgesetz
mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Reservistinnen und Reservisten der Bundeswehr
sind
1. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um die
Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu 1. frühere Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr,
dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Be- die ihren Dienstgrad nicht verloren haben, sowie
amte ohne die Regelung des § 4 frühestens wegen 2. sonstige Personen, die auf Grund einer vom Bund
Erreichens der für sie oder ihn jeweils geltenden angenommenen Verpflichtung zu einer Wehrdienst-
Altersgrenze in den Ruhestand getreten wäre. Für je- leistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldaten-
des Jahr der Erhöhungszeit nach Satz 1 beträgt gesetzes herangezogen werden können.
der Steigerungssatz abweichend von § 14 Ab-
satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes §2
1,19583 Prozent. Satz 1 gilt nicht, soweit die Zeit
bereits nach anderen Vorschriften als ruhegehaltfä- Dienstgrad
hig berücksichtigt wird oder bei Verbleiben im Dienst (1) Frühere Soldatinnen und Soldaten dürfen ihren in
wegen Beurlaubung, des Ruhens der Rechte und der Bundeswehr erworbenen Dienstgrad mit dem Zu-
Pflichten aus dem Beamtenverhältnis oder aus satz „der Reserve“ oder „d. R.“ weiterführen, wenn
sonstigen Gründen nicht als ruhegehaltfähig berück-
sichtigt worden wäre. 1. ihnen ihr Dienstgrad nicht nur vorläufig oder zeitwei-
lig verliehen worden ist und
2. § 14 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes ist
nicht anzuwenden. 2. sie nicht als frühere Berufssoldatin oder als früherer
Berufssoldat berechtigt sind, ihren Dienstgrad mit
3. § 14a des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit fol- dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ zu führen.
genden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
(2) Werden Reservistinnen oder Reservisten in ein
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 4 gilt als Wehrdienstverhältnis berufen, führen sie ihren Dienst-
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens einer grad während des Wehrdienstverhältnisses ohne einen
besonderen Altersgrenze. Zusatz nach Absatz 1.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im
öffentlichen Dienst im Sinne des § 53 Absatz 8 §3
des Beamtenversorgungsgesetzes wird berück-
Berechtigung zum Tragen der Uniform
sichtigt.
außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
4. § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes ist auf Be-
amtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feu- (1) Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten
erwehr, die nach § 4 in den Ruhestand versetzt wor- kann gestattet werden, die Uniform außerhalb eines
den sind, entsprechend anzuwenden. Wehrdienstverhältnisses zu tragen
5. § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes ist mit der 1. mit dem Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen
Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbseinkom- sie berechtigt sind, und
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst 2. mit der vorgesehenen Kennzeichnung als frühere
im Sinne des § 53 Absatz 8 des Beamtenversor- Soldatin oder früherer Soldat.
gungsgesetzes berücksichtigt wird.
(2) Näheres regelt das Bundesministerium der Ver-
teidigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
§8
des Bundesrates. In der Rechtsverordnung sind insbe-
Evaluation sondere zu regeln
Das Bundesministerium der Verteidigung prüft im 1. die Anlässe, zu denen die Uniform nicht getragen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern werden darf,
die Regelungen dieses Gesetzes bis zum 30. Septem-
2. die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ge-
ber 2014 insbesondere mit dem Ziel der Bewertung der
stattung nach Absatz 1 und
haushalterischen Tragfähigkeit und legt hierzu dem Ka-
binett bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht vor. 3. die Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1589
Abschnitt 2 §8
Reservewehrdienstverhältnis Aktivierung für eine
Dienstleistung nach § 60 des Soldatengesetzes
§4
(1) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
Reservewehrdienstverhältnis dienstverhältnis können für eine in § 60 des Soldaten-
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig gesetzes genannte Dienstleistung aktiviert werden,
verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der wenn sie über ihr Ehrenamt hinausgehende oder an-
Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, dersartige militärische Aufgaben wahrnehmen sollen.
können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie sollen aktiviert werden, wenn
sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstver-
1. das Reservewehrdienstverhältnis für eine Führungs-
hältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhält-
funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr
nis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatenge-
begründet wird und andere Reservistinnen und Re-
setzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung
servisten in einem Unterstellungsverhältnis zu ihnen
anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen un-
zu einer Dienstleistung nach § 60 des Soldatenge-
berührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
setzes herangezogen werden oder
ten nichts anderes ergibt.
2. sie in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen
§5 und während der Arbeits- oder Dienstzeit dienstliche
Begründung und Beginn Aufgaben wahrnehmen oder an Aus- und Fortbil-
des Reservewehrdienstverhältnisses dungsmaßnahmen teilnehmen sollen.
(1) Für die Berufung in ein Reservewehrdienstver- (2) Für die Aktivierung gelten die Vorschriften über
hältnis gelten die Vorschriften über die Berufung in die Heranziehung zu einer Dienstleistung nach dem
das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes entsprechend.
Soldaten auf Zeit entsprechend. Die Ernennungs- (3) Die Aktivierung erfolgt durch
urkunde enthält anstelle der Wörter „in das Dienstver-
hältnis einer Soldatin auf Zeit“ oder „in das Dienstver- 1. die Behörden, die nach § 69 des Soldatengesetzes
hältnis eines Soldaten auf Zeit“ die Wörter „in ein Re- zuständig wären, oder
servewehrdienstverhältnis“ sowie die Angabe der Beru-
fungsdauer. 2. die territorialen Kommandobehörden bei Soldatin-
nen und Soldaten, die für eine Funktion in einer die-
(2) Das Reservewehrdienstverhältnis beginnt mit der sen Kommandobehörden unterstellten Dienststelle
Ernennung. in ein Reservewehrdienstverhältnis berufen worden
sind, jedoch nur für Dienstleistungen im Sinne des
§6 § 63 des Soldatengesetzes.
Diensteid (4) Für die Dauer der Aktivierung gelten die aktivier-
Bei der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis ten Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienst-
ist ein Diensteid nach § 9 Absatz 1 des Soldatengeset- verhältnis als Dienstleistende im Sinne des Vierten Ab-
zes zu leisten. schnitts des Soldatengesetzes.
(5) Während einer Aktivierung werden keine Leistun-
§7 gen nach § 7 gewährt. Soweit solche Leistungen im
Sachmittel und Entschädigungen Voraus gewährt worden sind, gilt § 12 des Bundesbe-
soldungsgesetzes entsprechend.
(1) Für die Wahrnehmung des Ehrenamts erforderli-
che Sachmittel und Dienstkleidung können unentgelt-
lich bereitgestellt werden. §9
(2) Soweit der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung Zuziehung zu dienstlichen Veranstaltungen
stellt, können gewährt werden
Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstver-
1. für den zeitlichen Aufwand eine Entschädigung von hältnis können entsprechend § 81 des Soldatengeset-
bis zu 160 Euro je Kalendermonat und zes zu dienstlichen Veranstaltungen zugezogen wer-
2. Aufwandsentschädigungen, soweit aus dem Reser- den. § 1 Absatz 6 des Wehrsoldgesetzes gilt entspre-
vewehrdienstverhältnis finanzielle Aufwendungen chend.
entstehen, deren Übernahme der Soldatin oder
dem Soldaten nicht zugemutet werden kann; pau- § 10
schale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig,
wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder Benachteiligungsverbot
Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher § 6 Absatz 1 und § 9 Absatz 7 des Arbeitsplatz-
Höhe funktionsbezogene finanzielle Aufwendungen schutzgesetzes gelten entsprechend. Eine Kündigung
typischerweise entstehen. oder Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhält-
(3) Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 1 und nis, eine Versetzung an einen anderen Beschäftigungs-
pauschale Entschädigungen nach Absatz 2 Nummer 2 ort und jede sonstige berufliche Benachteiligung auf
legt das Bundesministerium der Verteidigung im Einver- Grund der Berufung in ein Reservewehrdienstverhältnis
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern fest. und der damit verbundenen Tätigkeit sind unzulässig.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
§ 11 (7) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die für
Versorgung die Berufung in das Reservewehrdienstverhältnis zu-
ständig ist.
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve-
wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr-
dienstes eine Schädigung, richtet sich die Versorgung
Artikel 3a
nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben
§ 12 der Bundeswehrverwaltung auf
Beendigungsgründe neue Behörden der Personalmanagement-
Ein Reservewehrdienstverhältnis endet organisation der Bundeswehr
1. mit dem Ablauf der Zeit, für welche das Reserve- (Wehrverwaltungsaufgaben-
wehrdienstverhältnis begründet worden ist, übertragungsgesetz – WVwAÜG)
2. durch Umwandlung in das Dienstverhältnis einer
Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, einer Be- §1
rufssoldatin oder eines Berufssoldaten, Bundesamt für das
3. im Spannungs- und Verteidigungsfall durch Heran- Personalmanagement der Bundeswehr
ziehung oder Einberufung zu einem unbefristeten Dem Bundesamt für das Personalmanagement der
Wehrdienst, Bundeswehr werden die Aufgaben und Befugnisse
4. durch den Verlust der Rechtsstellung einer Soldatin des Bundesamtes für Wehrverwaltung und der Wehrbe-
oder eines Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis reichsverwaltungen übertragen, die diese wahrnehmen
entsprechend § 48 des Soldatengesetzes oder nach
5. durch Entlassung nach § 13. 1. dem Wehrpflichtgesetz,
2. dem Soldatengesetz,
§ 13
3. der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsver-
Entlassung ordnung,
(1) Soldatinnen und Soldaten sind mit Ablauf des
4. der KV-/PV-Pauschalbeitragsverordnung,
Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, aus
dem Reservewehrdienstverhältnis entlassen. 5. der RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitragsver-
ordnung,
(2) § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7 und 8
des Soldatengesetzes gilt entsprechend. 6. der Unabkömmlichstellungsverordnung,
(3) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis ist zu ent- 7. der Verordnung über die Feststellung und Deckung
lassen, wer des Arbeitskräftebedarfs nach dem Arbeitssicher-
1. dienstunfähig ist oder stellungsgesetz,
2. aus persönlichen oder familiären Gründen nicht in 8. der Berufsförderungsverordnung und
der Lage ist, die übertragenen Aufgaben ordnungs- 9. der Personalaktenverordnung Soldaten.
gemäß wahrzunehmen.
(4) Aus dem Reservewehrdienstverhältnis soll ent- §2
lassen werden, wer die deutsche Staatsangehörigkeit Karrierecenter der Bundeswehr
verloren hat. Das Bundesministerium der Verteidigung
kann Ausnahmen zulassen, wenn dafür ein dienstliches Die Aufgaben und Befugnisse, die in Rechtsvor-
Bedürfnis besteht. schriften des Bundes den Kreiswehrersatzämtern zuge-
wiesen sind, werden den Karrierecentern der Bundes-
(5) Soldatinnen und Soldaten können aus dem Re-
wehr übertragen.
servewehrdienstverhältnis entlassen werden, wenn
1. sie ihre Dienstpflichten schuldhaft verletzen und ihr Artikel 4
Verbleib im Dienstverhältnis die militärische Ordnung
oder das Ansehen der Bundeswehr gefährden könn- Änderung des
te, Bundesbeamtengesetzes
2. sie die mit den übertragenen Funktionen verbunde- § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom
nen Anforderungen nicht erfüllen oder 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Ar-
3. ihre Funktion in der Reserveorganisation der Bun- tikel 2 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462)
deswehr wegfällt. geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr- 1. In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein Komma
dienstverhältnis können jederzeit ihre Entlassung ver- ersetzt.
langen. Soweit sie für eine in § 60 des Soldatengeset- 2. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
zes genannte Dienstleistung aktiviert worden sind, wer- Komma ersetzt.
den sie zu dem Zeitpunkt entlassen, der sich bei ent-
sprechender Anwendung des § 75 des Soldatengeset- 3. Folgende Nummern 9 bis 11 werden angefügt:
zes ergibt. Vor dem Beginn einer solchen Dienstleistung „9. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun-
gilt § 59 Absatz 4 und 5 des Soldatengesetzes entspre- desamtes für das Personalmanagement der
chend. Bundeswehr,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1591
10. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun- 3. nach § 20 Absatz 5 dieses
desamtes für Ausrüstung, Informationstechnik Gesetzes in Verbindung mit
und Nutzung der Bundeswehr und § 43 Absatz 2 Nummer 2 des
11. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bun- Beamtenversorgungsgesetzes 40 000 Euro,
desamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und 4. nach § 20 Absatz 5 dieses
Dienstleistungen der Bundeswehr.“ Gesetzes in Verbindung mit
§ 43 Absatz 2 Nummer 3 des
Artikel 5 Beamtenversorgungsgesetzes 20 000 Euro.
Änderung des Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 sind anzurech-
Beamtenversorgungsgesetzes
nen.“
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I Artikel 7
S. 150), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, Änderung des
wird wie folgt geändert: Bundesbesoldungsgesetzes
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
§ 69h folgende Angabe eingefügt: Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März
„§ 69i Übergangsregelung aus Anlass des Einsatz- 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert worden ist, wird
versorgungs-Verbesserungsgesetzes“. wie folgt geändert:
2. Nach § 69h wird folgender § 69i eingefügt: 1. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:
„§ 69i „§ 43b
Übergangsregelung aus Anlass Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit
des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
(1) Zur Sicherstellung der Deckung des Personal-
Ist der Anspruch nach § 43 in der Zeit vom 1. De- bedarfs der Bundeswehr kann eine Prämie für die
zember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan- Verpflichtung zum Dienst als Soldat auf Zeit (Ver-
den, beträgt die Unfallentschädigung pflichtungsprämie) gewährt werden, wenn die sich
1. im Fall des § 43 Absatz 1 150 000 Euro, aus der militärischen Personalplanung im Rahmen
des Haushaltsplans ergebenden personellen Zielvor-
2. im Fall des § 43 Absatz 2
gaben seit mindestens sechs Monaten zu nicht mehr
Nummer 1 100 000 Euro,
als 90 vom Hundert erfüllt werden können und keine
3. im Fall des § 43 Absatz 2 Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der vorge-
Nummer 2 40 000 Euro, nannte Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs
4. im Fall des § 43 Absatz 2 Monate überschritten wird. Die Verpflichtungsprämie
Nummer 3 20 000 Euro. kann für bestimmte Laufbahnen oder bestimmte mi-
litärische Fachtätigkeiten, gegebenenfalls regional
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen
begrenzt, vorgesehen werden. Die Einzelheiten legt
nach § 43 sind anzurechnen.“
das Bundesministerium der Verteidigung für höchs-
tens zwölf Monate fest; die Festlegung kann, auch
Artikel 6 mehrmals, um bis zu zwölf Monate verlängert wer-
Änderung des den.
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (2) Die Verpflichtungsprämie beträgt 1 000 Euro
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. De- für jedes Jahr der Verpflichtungsdauer. Der Anspruch
zember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch entsteht mit der Festsetzung der Dienstzeit
Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I 1. bei einer Erstverpflichtung nach Ablauf der für die
S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Berufung in das Dienstverhältnis als Soldat auf
Zeit festgesetzten Bewährungszeit,
1. In § 20 Absatz 5 werden die Wörter „in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I 2. bei einer Weiterverpflichtung, wenn die Verpflich-
S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des tungserklärung im Regelungszeitraum nach Ab-
Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geän- satz 1 Satz 3 abgegeben wurde.
dert worden ist,“ jeweils gestrichen. Wird die Dienstzeit stufenweise festgesetzt, ist die
2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt: Verpflichtungsprämie anteilig entsprechend der je-
weils festgesetzten Dienstzeit zu zahlen. Die Prämi-
„(4) Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-
enfestsetzung ist dem Soldaten schriftlich mitzu-
schädigung nach § 20 Absatz 4 oder Absatz 5 in der
teilen.
Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
2011 entstanden, beträgt die Entschädigung (3) Die Verpflichtungsprämie wird nicht gewährt
1. nach § 20 Absatz 4 150 000 Euro, 1. neben einem Personalgewinnungszuschlag nach
§ 43,
2. nach § 20 Absatz 5 dieses
Gesetzes in Verbindung mit 2. neben einer Prämie nach § 43a,
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des 3. neben einem Zuschlag nach § 53 Absatz 1
Beamtenversorgungsgesetzes 100 000 Euro, Satz 5,
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
4. neben einer Verpflichtungsprämie nach § 85a so- a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
wie B 2“ wird nach der Angabe „Direktor bei einem
5. für Zeiträume, für die eine Verpflichtungsprämie Regionalträger der gesetzlichen Rentenversiche-
nach § 85a in der bis zum 31. Dezember 2012 rung – als stellvertretender Geschäftsführer oder
geltenden Fassung oder für die eine Weiterver- Mitglied der Geschäftsführung, wenn der Erste
pflichtungsprämie nach § 8i des Wehrsoldgeset- Direktor in Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –“
zes gewährt worden ist. die Angabe „Direktor8) – bei einem Amt der Bun-
deswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9
(4) Die Verpflichtungsprämie ist zurückzuzahlen, eingestuft ist“ eingefügt.
wenn
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
1. das Dienstverhältnis vor Ablauf der für den An- wird wie folgt geändert:
spruch auf die Verpflichtungsprämie nach Ab-
aa) Nach der Angabe „Bundesbankdirektor2)“
satz 2 maßgebenden Verpflichtungsdauer nach
werden folgende Angaben eingefügt:
§ 54 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des
Soldatengesetzes oder nach § 55 des Soldaten- „Direktor
gesetzes beendet wird, im Fall des § 55 Absatz 2 – als Beauftragter für die Rechtsausbildung in
des Soldatengesetzes aber nur, wenn der Soldat den Streitkräften beim Zentrum Innere Füh-
die Dienstunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahr- rung –
lässig herbeigeführt hat, – als Rechtsberater beim Inspekteur einer
2. der Soldat nach § 28 Absatz 5 oder Absatz 7 des Teilstreitkraft oder eines militärischen Organi-
Soldatengesetzes beurlaubt wird, sationsbereiches, des Befehlshabers des Ein-
satzführungskommandos der Bundeswehr,
3. ein Wechsel in eine Verwendung erfolgt, für die
des Befehlshabers des Multinational Joint
keine Verpflichtungsprämie gezahlt wird.
Headquarters –“.
Es ist der Betrag zu belassen, der für jeden angefan-
bb) Nach der Angabe „Direktor beim/bei der ...3)
genen Kalendermonat der anspruchsbegründenden
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer
Verpflichtungsdauer vor Eintritt eines in Satz 1 ge-
gleich zu bewertenden, besonders großen
nannten Tatbestandes bereits geleistet worden ist.
und besonders bedeutenden Abteilung bei ei-
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Betrag
ner Bundesoberbehörde oder einer vergleich-
zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen Kalen-
baren Bundesanstalt, wenn der Leiter min-
dermonat der Beurlaubung ohne Geld- und Sachbe-
destens in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft
züge entfällt. Bei Inanspruchnahme von Elternzeit
ist –“ werden folgende Angaben eingefügt:
nach § 28 Absatz 7 des Soldatengesetzes besteht
eine Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn Zeiten „– als ständiger Vertreter des Leiters der Ab-
der Elternzeit nicht nach § 40 Absatz 4 des Solda- teilung Personalgewinnung im Bundesamt für
tengesetzes zur Verlängerung der Dienstzeit führen. das Personalmanagement der Bundeswehr –
Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen – als Leiter einer Abteilung, Unterabteilung
ganz oder teilweise abgesehen werden. oder Gruppe oder als Leiter einer Sonderor-
(5) Wird vor Zahlung der Verpflichtungsprämie ein ganisation bei einem Amt der Bundeswehr,
Verfahren eingeleitet, das voraussichtlich zur Been- dessen Leiter in Besoldungsgruppe B 9 ein-
digung des Dienstverhältnisses aus einem der in Ab- gestuft ist –“.
satz 4 Satz 1 aufgeführten Gründe führen wird, so cc) Nach der Angabe „Direktor des Deutschen In-
wird die Zahlung bis zum Abschluss dieses Verfah- stituts für medizinische Dokumentation und
rens ausgesetzt. Information“ werden folgende Angaben ein-
gefügt:
(6) Bis zum 31. Dezember 2016 prüft das Bun-
desministerium der Verteidigung unter Beteiligung „Direktor des Verpflegungsamtes der Bun-
des Bundesministeriums des Innern und des Bun- deswehr
desministeriums der Finanzen die Anwendung und Direktor des Zentrums für Brandschutz der
die Wirkung der Verpflichtungsprämie.“ Bundeswehr
2. § 80a wird wie folgt gefasst: Direktor des Zentrums für Informationstech-
„§ 80a nik der Bundeswehr“.
c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
Übergangsregelung
B 4“ wird nach der Angabe „Erster Direktor beim
für Verpflichtungsprämien
Bundesinstitut für Berufsbildung – als Leiter des
für Soldaten auf Zeit aus Anlass
Forschungsbereichs und als der ständige Vertre-
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
ter des Präsidenten –“ die Angabe „Erster Direk-
§ 85a Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2012 tor beim Zentrum für Geoinformationswesen der
geltenden Fassung ist auf Verpflichtungsprämien, Bundeswehr – als ständiger Vertreter des Amts-
die nach § 85a in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis chefs –“ eingefügt.
zum 31. Dezember 2012 gewährt wurden, weiterhin
d) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
anzuwenden.“
B 5“ wird die Angabe „Präsident des Bundesam-
3. § 85a wird aufgehoben. tes für den Zivildienst“ gestrichen.
4. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) e) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“
wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1593
aa) Nach der Angabe „Erster Direktor bei der 1. In § 25 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die An-
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Tele- gabe „Nummer 3“ ersetzt.
kommunikation, Post und Eisenbahnen“ wird 2. In § 61 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 29a und 29b“
die Angabe „Erster Direktor bei einem Amt durch die Wörter „§§ 29a, 29b sowie 30 Absatz 1
der Bundeswehr, dessen Leiter in Besol- Satz 2, Absatz 2 und 3“ ersetzt.
dungsgruppe B 9 eingestuft ist – als Leiter
einer großen und bedeutenden Abteilung
oder als Geschäftsführender Beamter –“ ein-
Artikel 9
gefügt. Änderung des
bb) Nach der Angabe „Erster Direktor beim Bun- Soldatengesetzes
desnachrichtendienst3)“ wird die Angabe Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
„Erster Direktor beim Planungsamt der Bun- chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
deswehr – als ständiger Vertreter des Amts- durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. März 2012
chefs –“ eingefügt. (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
cc) Nach der Angabe „Präsident des Bundes- ändert:
amtes für Bevölkerungsschutz und Kata- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
strophenhilfe“ wird die Angabe „Präsident
des Bundesamtes für Familie und zivilgesell- a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
schaftliche Aufgaben“ eingefügt. „§ 4a (weggefallen)“.
f) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“ b) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt
wird wie folgt geändert: gefasst:
aa) Nach der Angabe „Ministerialdirigent – bei „Dritter Abschnitt
einer obersten Bundesbehörde als der stän-
dige Vertreter des Leiters der Abteilung Per- Wehrdienst nach
sonal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten dem Wehrpflichtgesetz;
im Bundesministerium der Verteidigung –“ Reservewehrdienstverhältnis“.
wird die Angabe „– im Bundesministerium c) Die Angabe zu § 58 wird durch folgende Anga-
der Verteidigung als ständiger Vertreter des ben ersetzt:
Leiters einer großen oder bedeutenden Abtei- „§ 58 Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz
lung oder als Leiter des Stabes Organisation
und Revision –“ eingefügt. § 58a Reservewehrdienstverhältnis“.
bb) Nach der Angabe „Präsident des Amtes für 2. In § 1 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „seines
den Militärischen Abschirmdienst“ wird die Befehlsbereichs“ gestrichen.
Angabe „Präsident des Bildungszentrums 3. § 4a wird aufgehoben.
der Bundeswehr“ eingefügt.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
cc) Nach der Angabe „Präsident des Bundesin-
stituts für Berufsbildung“ wird die Angabe „(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind,
„Präsident des Planungsamtes der Bundes- dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Be-
wehr“ eingefügt. fehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend.“
dd) Nach der Angabe „Senatsdirigent – in Berlin
bei einer obersten Landesbehörde als Leiter 5. In § 46 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der
einer bedeutenden Abteilung –1)“ wird die An- Nummer 2“ durch die Wörter „des Satzes 1 Num-
gabe „Vizepräsident – eines Amtes der Bun- mer 2“ ersetzt.
deswehr, dessen Leiter in Besoldungsgruppe 6. In § 54 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3
B 9 eingestuft ist –“ eingefügt. Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Soldatenversorgungsgeset-
g) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe zes“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 5 des Soldaten-
B 9“ werden nach der Angabe „Ministerialdirektor versorgungsgesetzes“ ersetzt.
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter ei- 7. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
ner Abteilung – 4)“ folgende Angaben eingefügt: gefasst:
„Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, In- „Dritter Abschnitt
formationstechnik und Nutzung der Bundeswehr
Wehrdienst nach
Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Um- dem Wehrpflichtgesetz;
weltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Reservewehrdienstverhältnis“.
Präsident des Bundesamtes für das Personalma-
8. § 58 wird wie folgt geändert:
nagement der Bundeswehr“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 „§ 58
Änderung des Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz“.
Wehrpflichtgesetzes b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach
Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekannt- Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes Wehrdienst“
machung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) wird durch die Wörter „Wehrdienst nach dem Wehr-
wie folgt geändert: pflichtgesetz“ ersetzt.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
9. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt: Weiterbildung zusätzlich anfallende unabwendbare Kin-
„§ 58a derbetreuungskosten erstattet werden. Das Nähere re-
gelt das Bundesministerium der Verteidigung durch
Reservewehrdienstverhältnis Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Die Rechtsstellung der Soldaten in einem Reser- rates.“
vewehrdienstverhältnis wird durch das Reservistin-
nen- und Reservistengesetz geregelt.“ Artikel 12
10. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„(3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Wehrbeschwerdeordnung
Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstver-
weigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung Die Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung der Be-
nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendi- kanntmachung vom 22. Januar 2009 (BGBl. I S. 81), die
gung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert sei- durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. November 2011
nen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt
deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 geändert:
bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 wie
erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unbe- folgt gefasst:
rührt.“
„§ 22 Entscheidungen des Generalinspekteurs der
11. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bundeswehr“.
a) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben. 2. In § 16a Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „der
b) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 Inspekteur einer Teilstreitkraft oder ein Vorgesetzter
bis 5. in vergleichbarer Dienststellung“ durch die Wörter
„der Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.
Artikel 10 3. § 22 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „§ 22
Soldatenlaufbahnverordnung
Entscheidungen des
Die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Generalinspekteurs der Bundeswehr
Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I
Für die Entscheidungen des Generalinspekteurs
S. 1813) wird wie folgt geändert:
der Bundeswehr über weitere Beschwerden gilt
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7 wie § 21 Absatz 1, 2 und 3 Satz 2 entsprechend.“
folgt gefasst:
„§ 7 (weggefallen)“. Artikel 13
2. In § 1 Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende Num- Änderung der
mer 2a eingefügt:
Wehrdisziplinarordnung
„2a. Soldatinnen und Soldaten im Reservewehr-
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
dienstverhältnis nach dem Reservistinnen-
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 20 des Ge-
und Reservistengesetz,“.
setzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) ge-
3. § 7 wird aufgehoben. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. In § 18 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Num- 1. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:
mer 3 bis 7“ durch die Wörter „Nummer 2a bis 7“
ersetzt. „(4) Gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhält-
nis nach dem Reservistinnen- und Reservistenge-
5. In § 43 Absatz 1 wird die Angabe „Nummer 2“ durch setz kann außerhalb einer Aktivierung nach § 8 des
die Wörter „Nummer 2 und 2a“ und werden die Wör- Reservistinnen- und Reservistengesetzes oder einer
ter „eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit“ Zuziehung nach § 9 des Reservistinnen- und Reser-
durch die Wörter „einer Berufssoldatin, eines Berufs- vistengesetzes nur ein Verweis verhängt werden.“
soldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten
auf Zeit“ ersetzt. 2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter „einer der
Artikel 11 in § 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten
Änderung des Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „der
Generalinspekteur der Bundeswehr“ ersetzt.
Soldatinnen- und
Soldatengleichstellungsgesetzes b) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter „der in
§ 22 der Wehrbeschwerdeordnung genannten
Dem § 10 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldaten-
Disziplinarvorgesetzten“ durch die Wörter „des
gleichstellungsgesetzes vom 27. Dezember 2004
Generalinspekteurs der Bundeswehr“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3822), das durch Artikel 3 Absatz 15 des
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geän- 3. § 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dert worden ist, werden folgende Sätze 3 und 4 ange- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Disziplinarmaß-
fügt: nahmen“ die Wörter „gegen Soldaten in einem
„Im Einzelfall können auf Antrag für die Dauer der Teil- Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistinnen-
nahme an dienstlichen Maßnahmen der Aus-, Fort- und und Reservistengesetz,“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1595
b) Folgender Satz wird angefügt: 3. die Übergangsbeihilfe,
„Für Soldaten im Ruhestand und frühere Solda- 4. den Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit,
ten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1
Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach 5. den Unterschiedsbetrag nach § 47 Absatz 1
dem Reservistinnen- und Reservistengesetz be- Satz 2,
rufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.“ 6. die Einmalzahlungen nach § 89b.“
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 14
Änderung des a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „(Berufsförde-
rungsdienste)“ das Wort „interne“ eingefügt
Soldatenversorgungsgesetzes
und werden die Wörter „und Grundwehrdienst,
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst“ gestri-
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I chen.
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462, 1489) geändert b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird wie folgt geändert: „(2) Ist für Soldaten auf Zeit mit einer Wehr-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dienstzeit von weniger als vier Jahren und für
freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
a) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I wer-
Wehrpflichtgesetzes Leistende im Förderungs-
den die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5
plan im Sinne des § 3a Absatz 2 vorgesehen,
oder“ gestrichen.
dass ein bestimmtes schulisches oder beruf-
b) In der Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt I Un- liches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeit-
terabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende und begleitenden Förderung erreicht werden soll,
nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen. und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
c) Nach der Angabe zu § 13d wird folgende An- planmäßig durch Teilnahme an internen Maß-
gabe eingefügt: nahmen erreicht werden, kann im Einzelfall
ausnahmsweise die Teilnahme an Bildungs-
„e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten
maßnahmen anderer Anbieter gefördert wer-
auf Zeit § 13e“.
den.“
d) Nach der Angabe zu § 100 werden folgende
Angaben eingefügt: c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„13. Übergangsregelungen „Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend
aus Anlass des Einsatz- verfügbarer Haushaltsmittel.“
versorgungs-Verbesserungs- 5. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I
gesetzes § 101 Unterabschnitt 4 werden die Wörter „am Ende
14. Übergangsregelungen und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen.
aus Anlass des Bundes-
6. § 5 wird wie folgt geändert:
wehrreform-Begleitgesetzes § 102“.
2. In der Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt I a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werden die Wörter „Grundwehrdienst nach § 5 aa) In Satz 1 werden die Wörter „am Ende und“
oder“ gestrichen. gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Förderung beruflicher Erfahrungszei-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „(§§ 4 ten ist ausgeschlossen.“
und 7 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§§ 4, 5
Absatz 1a und § 7 Absatz 2)“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „am Ende
und nach der Wehrdienstzeit“ gestrichen. „(1a) Sieht der Förderungsplan nach § 3a
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches
oder berufliches Bildungsziel schon während
„Als Berufsförderung der freiwilligen Wehr- der Dienstzeit erreicht werden soll, und kann
dienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgeset- dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig
zes Leistenden können die Teilnahme an durch Teilnahme an internen Maßnahmen er-
dienstzeitbegleitenden Bildungs- und Einglie- reicht werden, so kann die Teilnahme an Bil-
derungsmaßnahmen (§§ 4 und 7 Absatz 2) so- dungsmaßnahmen nach Absatz 1 gefördert
wie Hilfen zur Eingliederung in das zivile Er- werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht
werbsleben (§ 7 Absatz 1 und 5) gewährt wer- entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung
den.“ auf den Anspruch nach Absatz 4 findet wäh-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: rend der Dienstzeit nicht statt.“
„(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldaten c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
auf Zeit umfasst
„(4) Die Dauer der Förderung nach der Wehr-
1. die Übergangsgebührnisse, dienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit
2. die Ausgleichsbezüge, von
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
schulrahmengesetzes in die Bundeswehr ein-
1. 4 und weniger als
gestellt worden sind, und für Unteroffiziere
5 Jahren bis zu 12 Monate,
des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer
2. 5 und weniger als militärfachlichen Ausbildung eine Hochschule
6 Jahren bis zu 18 Monate, besucht und das vorgegebene Studienziel er-
reicht haben, beträgt die Dauer der Förderung
3. 6 und weniger als nach einer Dienstzeit von
7 Jahren bis zu 24 Monate, 1. 4 und weniger als
5 Jahren bis zu 7 Monate,
4. 7 und weniger als
8 Jahren bis zu 30 Monate, 2. 5 und weniger als
6 Jahren bis zu 10 Monate,
5. 8 und weniger als
9 Jahren bis zu 36 Monate, 3. 6 und weniger als
7 Jahren bis zu 12 Monate,
6. 9 und weniger als 4. 7 und weniger als
10 Jahren bis zu 42 Monate, 8 Jahren bis zu 17 Monate,
7. 10 und weniger als 5. 8 und weniger als
11 Jahren bis zu 48 Monate, 9 Jahren bis zu 21 Monate,
8. 11 und weniger als 6. 9 und weniger als
12 Jahren bis zu 54 Monate und 10 Jahren bis zu 25 Monate,
7. 10 und weniger als
9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate.“ 11 Jahren bis zu 29 Monate,
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 8. 11 und weniger als
aa) Satz 1 wird aufgehoben. 12 Jahren bis zu 33 Monate und
bb) Der neue Satz 1 wird wie folgt gefasst: 9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.“
„Die Förderungszeiten nach Absatz 4 wer- h) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
den nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
und 10 vermindert.“ i) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
cc) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „ver- „(11) Soweit es zur Umsetzung des Förde-
bleibenden“ gestrichen. rungsplans erforderlich ist, kann ausnahms-
weise eine Freistellung vom militärischen
e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5
Dienst gewährt werden. Der Freistellungszeit-
Satz 1 Nummer 1 am Ende der Wehrdienstzeit
raum verkürzt nach § 11 Absatz 2 Satz 3 den
entfallen vollständig und die Förderungszeiten
Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse.“
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. j) Absatz 12 Satz 3 wird aufgehoben.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 7. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium der Verteidigung
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 ent-
kann für die Förderung Pauschalbeträge festset-
fallen oder“ durch die Angabe „Absatz 4“
zen.“
ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Solda-
ten auf Zeit“ die Wörter „und freiwilligen
„(8) Die Förderungszeiten nach Absatz 4 Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
vermindern sich ferner um sechs Monate, wenn pflichtgesetzes Leistenden“ eingefügt.
die militärische Ausbildung zum Erwerb der
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Soldaten
Fahrlehrerlaubnis, des Hauptschul- oder eines
auf Zeit“ gestrichen.
diesem mindestens gleichwertigen schulischen
Abschlusses geführt hat. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(9) Für Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
der Offiziere, die einen Hochschulabschluss im „Vor oder nach der Förderung einer schu-
Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes lischen oder beruflichen Bildungsmaß-
auf Kosten des Bundes erworben haben, be- nahme kann innerhalb von sieben Jahren
trägt die Dauer der Förderung zwölf Monate in nach dem Dienstzeitende die Teilnahme an
den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 bis 8 Berufsorientierungs- oder Berufsvorberei-
und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 4 tungsmaßnahmen und an Bewerbertrai-
Nummer 9. Für Offiziere, die mit einem nach ningsprogrammen mit den gleichen Leis-
den Laufbahnvorschriften geforderten Hoch- tungen wie für die Teilnahme an Bildungs-
schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch- maßnahmen nach § 4 gefördert werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1597
bb) Folgender Satz wird angefügt: kürzung der Bezugszeiträume nach den Sät-
„Satz 2 gilt für Soldaten auf Zeit, die keinen zen 1 und 2. Die Bezugszeiträume verkürzen
Anspruch auf Förderung der schulischen sich ferner um den Umfang einer Minderung
und beruflichen Bildung nach § 5 Absatz 4 nach Maßgabe des § 5 Absatz 6 bis 8 und 10.“
haben, mit der Maßgabe, dass die Maß- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nahme innerhalb von einem Jahr beginnen
muss.“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „75“ durch die
Angabe „50“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Soldaten auf Zeit mit einer Verpflich-
tungsdauer von mindestens zwölf Jahren, die „Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich
nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung um einen Bildungszuschuss, der auf Antrag
mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden gewährt wird, wenn und solange während
oder die während ihrer Dienstzeit keine zivilbe- des Bezugszeitraums an einer nach § 5 ge-
ruflich anerkannte militärfachliche Aus- oder förderten Bildungsmaßnahme in Vollzeit-
Weiterbildung im Sinne des § 5 Absatz 6 bis 9 form teilgenommen wird; in diesem Fall be-
erhalten haben, haben Anspruch auf Teilnahme trägt der Bildungszuschuss 50 vom Hun-
an höchstens drei Berufsorientierungspraktika dert der Dienstbezüge des letzten Monats.
mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3
Monat unter Freistellung vom militärischen nicht vor, erhöhen sich die Übergangsge-
Dienst. Ein Praktikum kann in mehrere Ab- bührnisse auf Antrag um einen Versor-
schnitte aufgeteilt werden, soweit es zur Um- gungszuschuss in Höhe von 25 vom Hun-
setzung des Förderungsplans zweckmäßig ist.“ dert der Dienstbezüge des letzten Monats.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Erwerbseinkommen, das kein Erwerbsein-
kommen aus einer Verwendung im Sinne
aa) Die Wörter „vier Wochen“ werden durch die des § 53 Absatz 6 ist, oder Einkünfte auf
Wörter „einem Monat“ ersetzt. Grund einer Bildungsmaßnahme werden
bb) Folgender Satz wird angefügt: auf den Bildungs- oder Versorgungszu-
„Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ schuss angerechnet.“
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Solda- c) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „eigenen
ten auf Zeit“ die Wörter „und für freiwilligen Antrag“ die Wörter „nach § 55 Absatz 3 des
Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflicht- Soldatengesetzes“ eingefügt.
gesetzes Leistende“ eingefügt. d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
9. § 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: strichen.
„(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
nach einer Dienstzeit von
„Soweit es der Eingliederung in das zivile
1. 4 und weniger als Erwerbsleben dient, kann die für die Zah-
5 Jahren für 12 Monate, lung von Übergangsgebührnissen zustän-
2. 5 und weniger als dige Stelle in begründeten Einzelfällen, ins-
6 Jahren für 18 Monate, besondere zur Schaffung oder Verbesse-
rung einer Existenzgrundlage, die Zahlung
3. 6 und weniger als für den gesamten Anspruchszeitraum oder
7 Jahren für 24 Monate,
für mehrere Monate in einer Summe zulas-
4. 7 und weniger als sen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch
8 Jahren für 30 Monate, auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung
als abgegolten.“
5. 8 und weniger als
9 Jahren für 36 Monate, cc) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
6. 9 und weniger als
10 Jahren für 42 Monate, dd) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
„Sätze 3 und 4“ durch die Wörter „Sätze 4
7. 10 und weniger als
11 Jahren für 48 Monate, und 5“ ersetzt.
10. In § 11a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11
8. 11 und weniger als
12 Jahren für 54 Monate und Absatz 6 Satz 3 und 4“ durch die Wörter „§ 11
Absatz 6 Satz 4 und 5“ ersetzt.
9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
11. § 12 wird wie folgt geändert:
Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsan-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
spruch nach § 5 Absatz 9 erhalten Übergangs-
gebührnisse entsprechend den dort festgeleg- „Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf
ten Förderungszeiten. Die Gewährung einer Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungs-
Freistellung vom militärischen Dienst nach § 5 scheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind,
Absatz 11 führt zu einer entsprechenden Ver- nach einer Dienstzeit von
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
1. weniger als Höhe von 75 vom Hundert der Mindestversorgung
18 Monaten das 1,5fache, eines Soldaten im Ruhestand nach § 26 Absatz 7
Satz 2 bewilligt werden. Die wirtschaftlichen Ver-
2. 18 Monaten und hältnisse des früheren Soldaten auf Zeit sind an-
weniger als 2 Jahren das 1,8fache, gemessen zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbei-
3. 2 und weniger als trag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem
4 Jahren das 2fache, ein Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung auf Grund der durchgeführten
4. 4 und weniger als Nachversicherung besteht.“
5 Jahren das 4fache,
13. § 21 wird wie folgt gefasst:
5. 5 und weniger als
6 Jahren das 4,5fache, „§ 21
6. 6 und weniger als Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 20 er-
7 Jahren das 5fache, höht sich um die Zeit, die
7. 7 und weniger als 1. ein Soldat im Ruhestand zurückgelegt hat
8 Jahren das 5,5fache, a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-
8. 8 und weniger als chenden entgeltlichen Beschäftigung als
9 Jahren das 6fache, Berufssoldat, Beamter, Richter oder in ei-
nem Amtsverhältnis im Sinne des § 20 Ab-
9. 9 und weniger als satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, ohne einen
10 Jahren das 6,5fache,
neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,
10. 10 und weniger als
b) in einer Tätigkeit im Sinne des § 64 Absatz 1
11 Jahren das 7fache,
Satz 1 Nummer 3,
11. 11 und weniger als
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-
12 Jahren das 7,5fache,
den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung
12. 12 und weniger als in den einstweiligen Ruhestand nach dem
13 Jahren das 8fache, 31. Dezember 2011 erfolgt ist.
13. 13 und weniger als § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-
14 Jahren das 8,5fache, satz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des
Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem
14. 14 und weniger als
15 Jahren das 9fache, § 64 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.“
15. 15 und weniger als 14. § 39 wird wie folgt gefasst:
16 Jahren das 9,5fache, „§ 39
16. 16 und weniger als (1) Einem Berufssoldaten, dessen Dienstver-
17 Jahren das 10fache, hältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres we-
17. 17 und weniger als gen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbe-
18 Jahren das 10,5fache, schädigung endet, wird auf Antrag die Förderung
der schulischen oder beruflichen Bildung in dem
18. 18 und weniger als Umfang gewährt, wie sie einem Soldaten auf Zeit
19 Jahren das 11fache, mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht.
19. 19 und weniger als (2) Die Förderungszeiten betragen
20 Jahren das 11,5fache und
1. 24 Monate bei einem Offizier, der einen Hoch-
20. 20 und mehr Jahren das 12fache schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
der Dienstbezüge des letzten Monats.“ schulrahmengesetzes auf Kosten des Bundes
erworben hat,
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“
durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. 2. 36 Monate
12. Nach § 13d wird folgende Untergliederung e ein- a) bei einem Offizier, der mit einem nach den
gefügt: Laufbahnvorschriften geforderten Hoch-
„e) Unterhaltsbeitrag für Soldaten auf Zeit schulabschluss im Sinne des § 1 des Hoch-
schulrahmengesetzes eingestellt worden ist,
§ 13e und
Einem früheren Soldaten auf Zeit, dessen
b) bei einem Unteroffizier des Militärmusik-
Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von
dienstes, der im Rahmen seiner militärfach-
mehr als 20 Jahren wegen Ablaufs der Zeit, für die
lichen Ausbildung eine Hochschule besucht
der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines
und das vorgegebene Studienziel erreicht
Soldaten auf Zeit berufen worden ist, oder wegen
hat.
Dienstunfähigkeit endet, nachdem seine Dienst-
zeit auf mehr als 20 Jahre festgesetzt wurde, kann (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung
nach Beendigung der Zahlung der Übergangsge- des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in-
bührnisse nach § 11 ein Unterhaltsbeitrag bis zur folge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1599
auch der Zulassungsschein zu erteilen. Beruht die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädi-
Dienstunfähigkeit nicht auf einer Wehrdienstbe- gung nach § 63e entsprechend.
schädigung, können die Leistungen nach Satz 1
sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden. 14. Übergangsregelungen aus Anlass
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
einen Offizier, der wegen Überschreitens der be-
§ 102
sonderen Altersgrenze nach § 45 Absatz 2 Num-
mer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhestand (1) Für die bei Inkrafttreten des Bundeswehrre-
versetzt wird. Zudem können ihm auch die Leis- form-Begleitgesetzes vorhandenen Versorgungs-
tungen nach den §§ 3a, 4 Absatz 1 und 3 sowie empfänger sowie die Soldaten, die vor dem In-
§ 7 Absatz 1, 2, 4 und 5 gewährt werden. krafttreten des Bundeswehrreform-Begleitgeset-
zes in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit
(5) § 5 gilt entsprechend. Bei der Anwendung
berufen worden sind oder die ihren Dienst als frei-
des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 4 Absatz 1
willigen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehr-
und 3 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend.
pflichtgesetzes Leistende angetreten haben, gilt
(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach weiterhin das bisherige Recht.
den Absätzen 1 und 2 geförderten Bildungsmaß- (2) § 5 Absatz 8, § 6 Absatz 2, die §§ 7 und 11
nahme in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ru- Absatz 6, die §§ 11a und 12 Absatz 7 sowie die
hegehalt in Höhe von 15 vom Hundert der jeweils §§ 21, 44, 45, 59, 89a und 101 sind anzuwenden.“
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Ein-
kommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzu- Artikel 15
rechnen.“
Änderung des
15. In § 44 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 11
Arbeitszeitgesetzes
Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4“ durch die Wörter
„§ 11 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5“ ersetzt. Nach § 15 Absatz 3 des Arbeitszeitgesetzes vom
6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch
16. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
S. 1939) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a
17. In § 59 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch eingefügt:
die Angabe „Satz 4“ ersetzt. „(3a) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
18. In § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An- in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung
gabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ar-
beit und Soziales für besondere Tätigkeiten der Arbeit-
19. In § 89a wird die Angabe „0,9951“ durch die An-
nehmer bei den Streitkräften Abweichungen von in
gabe „0,9901“ ersetzt.
diesem Gesetz sowie von in den auf Grund dieses
19a. In § 91b Absatz 3 wird das Wort „Kreiswehrersatz- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bestimmten
amt“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bun- Arbeitszeitgrenzen und -beschränkungen zulassen, so-
deswehr“ ersetzt. weit die Abweichungen aus zwingenden Gründen erfor-
20. Nach § 100 werden die folgenden Unterab- derlich sind und die größtmögliche Sicherheit und der
schnitte 13 und 14 angefügt: bestmögliche Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ge-
währleistet werden.“
„13. Übergangsregelungen aus Anlass
des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes Artikel 16
§ 101 Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallent-
schädigung nach § 63 oder auf eine einmalige Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Entschädigung nach § 63a in der Zeit vom 1. De- Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
zember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstan- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
den, beträgt die Entschädigung 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, wird
1. nach § 63 Absatz 3 wie folgt geändert:
Nummer 1 und § 63a Absatz 1 150 000 Euro,
1. Dem § 230 wird folgender Absatz 7 angefügt:
2. nach § 63 Absatz 3 „(7) Personen, die eine Versorgung nach § 6 des
Nummer 2 und Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes
§ 63a Absatz 3 Nummer 1 100 000 Euro, beziehen, sind nicht nach § 5 Absatz 4 Nummer 2
3. nach § 63 Absatz 3 versicherungsfrei.“
Nummer 3 und 2. Dem § 282 wird folgender Absatz 3 angefügt:
§ 63a Absatz 3 Nummer 2 40 000 Euro,
„(3) Versicherte, die
4. nach § 63 Absatz 3
1. nach § 1 Absatz 4 des Streitkräftepersonalstruk-
Nummer 4 und
tur-Anpassungsgesetzes oder nach § 3 Absatz 2
§ 63a Absatz 3 Nummer 3 20 000 Euro.
des Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehr-
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen beamten-Ausgliederungsgesetzes beurlaubt wor-
nach § 63 oder § 63a sind anzurechnen. Die den sind und
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
2. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die all- der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
gemeine Wartezeit nicht erfüllt haben, Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
können, wenn zwischen der Beurlaubung und der
maßgebenden gesetzlichen oder besonderen Alters- Artikel 18
grenze weniger als 60 Kalendermonate liegen, auf Inkrafttreten
Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate nach-
zahlen, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
noch erforderlich sind. Beiträge können nur für Zei- in Kraft, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt
ten nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträ- ist.
gen belegt sind.“ (2) Artikel 14 Nummer 13 und 19 tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Artikel 17 (2a) Die Artikel 3a und 14 Nummer 19a treten am
Bekanntmachungserlaubnis 1. Dezember 2012 in Kraft.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den (3) Artikel 7 Nummer 2 und 3 tritt am 1. Januar 2013
Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1601
Gesetz
zur Änderung des Transplantationsgesetzes*)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „bestehen-
sen: den“ ein Komma und das Wort „differenzierten“
und nach den Wörtern „einzelnen Gewebe eines
Artikel 1 Organs, die“ die Wörter „unter Aufrechterhaltung
der Anforderungen an Struktur und Blutgefäß-
Änderung des
Transplantationsgesetzes versorgung“ eingefügt.
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der b) Die Nummern 10 und 11 werden wie folgt ge-
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I fasst:
S. 2206), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes „10. sind Verfahrensanweisungen schriftliche
vom 12. Juli 2012 (BGBI. I S. 1504) geändert worden Anweisungen, die die Schritte eines spezi-
ist, wird wie folgt geändert: fischen Verfahrens beschreiben, einschließ-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: lich der zu verwendenden Materialien und
Methoden und des erwarteten Ergebnisses;
a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst: 11. ist Rückverfolgbarkeit die Möglichkeit, das
Organ in jeder Phase von der Spende bis
„Abschnitt 4 zur Übertragung oder Verwerfung zu verfol-
Entnahme, Vermittlung und gen und zu identifizieren; dies umfasst auch
Übertragung von Organen, Zusammenarbeit die Möglichkeit, den Spender, das Ent-
bei der Entnahme von Organen und Geweben“. nahmekrankenhaus und den Empfänger im
Transplantationszentrum zu identifizieren
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
sowie alle sachdienlichen, nicht personen-
„§ 9 Zulässigkeit der Organentnahme und bezogenen Daten über Produkte und Mate-
-übertragung, Vorrang der Organspende“. rialien, mit denen das Organ in Berührung
c) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga- kommt, zu ermitteln und zu identifizieren.“
ben zu den §§ 9a und 9b eingefügt: 3. § 7 wird wie folgt geändert:
„§ 9a Entnahmekrankenhäuser a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
§ 9b Transplantationsbeauftragte“. „(1) Die Erhebung und Verwendung perso-
d) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe nenbezogener Daten eines möglichen Organ-
zu § 10a eingefügt: oder Gewebespenders, eines nächsten Angehö-
rigen oder einer Person nach § 4 Absatz 2 Satz 5
„§ 10a Organ- und Spendercharakterisierung,
oder Absatz 3 und die Übermittlung dieser Daten
Transport von Organen, Verordnungs-
an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtig-
ermächtigung zur Organ- und Spender-
ten Personen ist zulässig, soweit dies erforder-
charakterisierung und zum Transport“.
lich ist
e) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
1. zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeent-
„§ 13 Dokumentation, Rückverfolgung, Verord- nahme nach § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 1
nungsermächtigung zur Meldung schwer- bis 3 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2 zulässig ist
wiegender Zwischenfälle und schwer- und ob ihr medizinische Gründe entgegen-
wiegender unerwünschter Reaktionen“. stehen,
2. § 1a wird wie folgt geändert: 2. zur Unterrichtung der nächsten Angehörigen
nach § 3 Absatz 3 Satz 1,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/53/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qua- 3. zur Organ- und Spendercharakterisierung
litäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte nach § 10a,
menschliche Organe (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 14, L 243 vom
16.9.2010, S. 68). 4. zur Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
5. zur Meldung schwerwiegender Zwischenfälle bb) In Satz 2 werden die Wörter „vermittlungs-
und schwerwiegender unerwünschter Reak- pflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2“
tionen auf der Grundlage der Rechtsverord- durch die Wörter „von Organen nach § 9a
nung nach § 13 Absatz 4.“ Absatz 2 Nummer 1“ ersetzt und wird das
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wort „vermittlungspflichtigen“ gestrichen.
aa) In Nummer 5 wird das Wort „und“ ge- 7. Nach § 9 werden folgende §§ 9a und 9b eingefügt:
strichen. „§ 9a
bb) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num- Entnahmekrankenhäuser
mern 6 und 7 eingefügt:
(1) Entnahmekrankenhäuser sind die nach § 108
„6. der Transplantationsbeauftragte des Ent- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach
nahmekrankenhauses, anderen gesetzlichen Bestimmungen zugelassenen
7. der verantwortliche Arzt des Transplan- Krankenhäuser, die nach ihrer räumlichen und
tationszentrums, in dem das Organ über- personellen Ausstattung in der Lage sind, Organ-
tragen werden soll oder übertragen wor- entnahmen von möglichen Spendern nach § 3
den ist, und“. oder § 4 nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 Satz 5
zu ermöglichen. Die zuständige Behörde benennt
cc) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8. gegenüber der Koordinierungsstelle die Entnahme-
c) Dem Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die krankenhäuser, die die Voraussetzungen nach
Wörter „sowie der Transplantationsbeauftragte Satz 1 erfüllen, und unterrichtet die Entnahme-
des Entnahmekrankenhauses und der verant- krankenhäuser schriftlich über diese Benennung.
wortliche Arzt des Transplantationszentrums, in (2) Die Entnahmekrankenhäuser sind verpflich-
dem das Organ übertragen werden soll oder tet,
übertragen worden ist,“ angefügt.
1. den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall der
4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns
Wort „und“ die Wörter „die Folgen für den Empfän- und des Hirnstamms von Patienten, die nach
ger sowie“ eingefügt. ärztlicher Beurteilung als Organspender nach
5. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt § 3 oder § 4 in Betracht kommen, nach § 5 fest-
gefasst: zustellen und der Koordinierungsstelle nach § 11
unverzüglich mitzuteilen; kommen diese Patien-
„Abschnitt 4
ten zugleich als Gewebespender nach § 3
Entnahme, Vermittlung und oder § 4 in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzu-
Übertragung von Organen, Zusammenarbeit teilen,
bei der Entnahme von Organen und Geweben“.
2. sicherzustellen, dass die Entnahme in einem
6. § 9 wird wie folgt geändert: Operationssaal durchgeführt wird, der dem
a) In der Überschrift wird das Wort „Organübertra- Stand der medizinischen Wissenschaft und
gung“ durch die Wörter „Organentnahme und Technik entspricht, um die Qualität und Sicher-
-übertragung“ ersetzt. heit der entnommenen Organe zu gewährleisten,
b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: 3. sicherzustellen, dass das von ihnen eingesetzte
medizinische Personal für seine Aufgaben quali-
„(1) Die Entnahme von Organen bei verstor- fiziert ist, und
benen Spendern darf nur in Entnahmekranken-
häusern nach § 9a durchgeführt werden. 4. die auf Grund des § 11 getroffenen Regelungen
zur Organentnahme einzuhalten.
(2) Die Übertragung von Organen verstorbe-
ner Spender sowie die Entnahme und Übertra-
§ 9b
gung von Organen lebender Spender darf nur in
Transplantationszentren nach § 10 vorgenom- Transplantationsbeauftragte
men werden. Sind Organe im Geltungsbereich (1) Die Entnahmekrankenhäuser bestellen min-
dieses Gesetzes entnommen worden, ist ihre destens einen Transplantationsbeauftragten, der
Übertragung nur zulässig, wenn die Organent- für die Erfüllung seiner Aufgaben fachlich qualifi-
nahme nach § 11 Absatz 4 Satz 5 durch die ziert ist. Der Transplantationsbeauftragte ist in Er-
Koordinierungsstelle organisiert und unter Be- füllung seiner Aufgaben unmittelbar der ärztlichen
achtung der weiteren Regelungen nach § 11 Leitung des Entnahmekrankenhauses unterstellt.
durchgeführt worden ist. Die Übertragung ver- Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unab-
mittlungspflichtiger Organe ist darüber hinaus hängig und unterliegt keinen Weisungen. Der Trans-
nur zulässig, wenn die Organe durch die Vermitt- plantationsbeauftragte ist soweit freizustellen, wie
lungsstelle unter Beachtung der Regelungen es zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Auf-
nach § 12 Absatz 3 Satz 1 vermittelt worden gaben erforderlich ist; die Entnahmekrankenhäuser
sind.“ stellen organisatorisch sicher, dass der Transplan-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird tationsbeauftragte seine Aufgaben ordnungsgemäß
wie folgt geändert: wahrnehmen kann und unterstützen ihn dabei.
aa) In Satz 1 wird das Wort „vermittlungspflich- (2) Transplantationsbeauftragte sind insbeson-
tigen“ gestrichen. dere dafür verantwortlich, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1603
1. die Entnahmekrankenhäuser ihrer Verpflichtung werden durch die Wörter „Organen verstor-
nach § 9a Absatz 2 Nummer 1 nachkommen, bener Spender“ ersetzt.
2. die Angehörigen von Spendern nach § 3 oder § 4 ee) Nach der neuen Nummer 5 wird folgende
in angemessener Weise begleitet werden, Nummer 6 eingefügt:
3. die Zuständigkeiten und Handlungsabläufe in „6. die durchgeführten Lebendorganspen-
den Entnahmekrankenhäusern zur Erfüllung der den aufzuzeichnen,“.
Verpflichtungen aus diesem Gesetz festgelegt
werden sowie ff) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die
Nummern 7 und 8.
4. das ärztliche und pflegerische Personal im Ent-
nahmekrankenhaus über die Bedeutung und den gg) Folgender Satz wird angefügt:
Prozess der Organspende regelmäßig informiert „§ 9a Absatz 2 Nummer 2 und 3 gilt ent-
wird. sprechend.“
(3) Das Nähere, insbesondere zu der erforder- 9. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
lichen Qualifikation und organisationsrechtlichen
Stellung der Transplantationsbeauftragten sowie „§ 10a
deren Freistellung von ihren sonstigen Tätigkeiten Organ- und Spender-
im Entnahmekrankenhaus, wird durch Landesrecht charakterisierung, Transport von
bestimmt. Durch Landesrecht können die Voraus- Organen, Verordnungsermächtigung zur Organ-
setzungen festgelegt werden, nach denen mehrere und Spendercharakterisierung und zum Transport
Entnahmekrankenhäuser zur Erfüllung ihrer Ver-
pflichtung nach Absatz 1 die Bestellung eines ge- (1) Die von der Koordinierungsstelle beauftragte
meinsamen Transplantationsbeauftragten schrift- Person stellt unter ärztlicher Beratung und Anlei-
lich vereinbaren können. Dabei ist sicherzustellen, tung sicher, dass die Organe für eine Übertragung
dass der Transplantationsbeauftragte seine Aufga- nur freigegeben werden, wenn nach ärztlicher Beur-
ben in jedem der Entnahmekrankenhäuser ord- teilung die Organ- und Spendercharakterisierung
nungsgemäß wahrnehmen kann. Im Landesrecht nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
können auch Ausnahmen von der Verpflichtung und Technik ergeben hat, dass das Organ für eine
zur Bestellung eines Transplantationsbeauftragten Übertragung geeignet ist. Die sachdienlichen Anga-
vorgesehen werden, soweit und solange die ben über den Spender, die zur Bewertung seiner
Realisierung einer Organentnahme in begründeten Eignung zur Organspende erforderlich sind, und
Ausnahmefällen wegen der Besonderheiten des die sachdienlichen Angaben über die Merkmale
Entnahmekrankenhauses ausgeschlossen ist. Die des Organs, die zur Beurteilung nach Satz 1 erfor-
Ausnahmen können einer Genehmigung durch die derlich sind, werden nach Maßgabe einer Rechts-
zuständige Behörde unterworfen werden.“ verordnung nach Absatz 4 erhoben, um eine ord-
nungsgemäße Risikobewertung vorzunehmen, die
8. § 10 wird wie folgt geändert: Risiken für den Organempfänger so gering wie
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 9 möglich zu halten und die Organvermittlung zu op-
Abs. 1 Satz 1 genannten“ gestrichen und wer- timieren. Bei der Erhebung dieser Angaben werden,
den nach dem Wort „Organen“ die Wörter „ver- soweit dies möglich und angemessen ist, auch die
storbener Spender sowie für die Entnahme und nächsten Angehörigen im Rahmen der Unterrich-
Übertragung von Organen lebender Spender“ tung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Befragung
eingefügt. nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder weitere Personen,
die Angaben zum Organspender machen können,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
befragt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Organübertra- die Erhebung der sachdienlichen Angaben vor der
gung“ durch die Wörter „Übertragung von Entnahme und Übertragung eines Organs eines
vermittlungspflichtigen Organen“ ersetzt. lebenden Spenders durch den verantwortlichen
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: Arzt des Transplantationszentrums.
„3. die auf Grund des § 11 getroffenen Re- (2) Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass
gelungen zur Organentnahme sowie bei die für die Organ- und Spendercharakterisierung
vermittlungspflichtigen Organen die auf nach Absatz 1 erforderlichen Laboruntersuchungen
Grund des § 12 getroffenen Regelungen in Laboren durchgeführt werden, die über qualifi-
zur Organvermittlung einzuhalten,“. ziertes Personal und geeignete Einrichtungen und
Ausrüstungen verfügen. Die Labore verfügen über
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 geeignete Verfahrensanweisungen, die gewährleis-
eingefügt: ten, dass die Angaben zur Organ- und Spender-
„4. vor der Organübertragung festzustellen, charakterisierung der Koordinierungsstelle unver-
dass die Organ- und Spendercharakte- züglich übermittelt werden.
risierung nach § 10a abgeschlossen (3) Der Transport von Organen erfolgt unter Be-
und dokumentiert ist und die Bedingun- achtung der Verfahrensanweisung der Koordinie-
gen für die Konservierung und den rungsstelle nach § 11 Absatz 1a Satz 2 Num-
Transport eingehalten worden sind,“. mer 7. Das Nähere zur Kennzeichnung der Behält-
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und nisse für den Transport von Organen regelt eine
die Wörter „vermittlungspflichtigen Organen“ Rechtsverordnung nach Absatz 4.
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann gemeinsam durch unabhängige Sachver-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- ständige geprüft werden. Die Koordinie-
desrates nach Anhörung der Bundesärztekammer rungsstelle hat jährlich einen Geschäftsbe-
und weiterer Sachverständiger Regelungen zur Or- richt zu veröffentlichen. Der Spitzenverband
gan- und Spendercharakterisierung und zum Trans- Bund der Krankenkassen, die Bundesärzte-
port von Organen treffen. In der Rechtsverordnung kammer und die Deutsche Krankenhaus-
können insbesondere Regelungen getroffen werden gesellschaft oder die Bundesverbände der
über die Anforderungen an Krankenhausträger gemeinsam haben sicher-
1. die Angaben, die nach dem Stand der medi- zustellen, dass die Koordinierungsstelle die
zinischen Wissenschaft und Technik bei jeder Veröffentlichungspflicht erfüllt.“
Organspende erhoben werden müssen, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
2. die Angaben, die nach ärztlicher Beurteilung un- fügt:
ter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der ent- „(1a) Die Koordinierungsstelle hat die Zusam-
sprechenden Angaben und der besonderen Um- menarbeit zur Organentnahme bei verstorbenen
stände des jeweiligen Falles nach dem Stand der Spendern und die Durchführung aller bis zur
medizinischen Wissenschaft und Technik zu- Übertragung erforderlichen Maßnahmen mit
sätzlich erhoben werden müssen, Ausnahme der Vermittlung von Organen durch
3. das Verfahren für die Übermittlung von Angaben die Vermittlungsstelle nach § 12 unter Beach-
über die Organ- und Spendercharakterisierung tung der Richtlinien nach § 16 zu organisieren,
und um die vorhandenen Möglichkeiten der Organ-
spende wahrzunehmen und durch die Entnahme
4. die Kennzeichnung der Behältnisse für den und Bereitstellung geeigneter Spenderorgane
Transport von Organen. die gesundheitlichen Risiken der Organempfän-
Wenn in einem besonderen Fall, einschließlich ger so gering wie möglich zu halten. Hierzu er-
einem lebensbedrohlichen Notfall, eine Risiko- stellt die Koordinierungsstelle geeignete Verfah-
Nutzen-Analyse ergibt, dass der erwartete Nutzen rensanweisungen unter Beachtung der Richt-
für den Organempfänger größer ist als die Risiken linien nach § 16, insbesondere
auf Grund unvollständiger Daten, kann ein Organ 1. zur Meldung nach § 9a Absatz 2 Nummer 1,
auch dann übertragen werden, wenn nicht alle in
der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 fest- 2. zur Überprüfung der Spenderidentität,
gelegten Mindestangaben vor der Übertragung vor- 3. zur Überprüfung der Einzelheiten der Ein-
liegen.“ willigung des Spenders nach § 3 oder der Zu-
10. § 11 wird wie folgt geändert: stimmung anderer Personen nach § 4,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 4. zur Überprüfung des Abschlusses der Organ-
und Spendercharakterisierung nach § 10a
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vermittlungs-
Absatz 1,
pflichtigen Organen“ durch die Wörter „Or-
ganen verstorbener Spender“ und die Wörter 5. zur Sicherstellung, dass die Angaben zur
„anderen Krankenhäuser“ durch das Wort Organ- und Spendercharakterisierung das
„Entnahmekrankenhäuser“ ersetzt. Transplantationszentrum, bei vermittlungs-
pflichtigen Organen die Vermittlungsstelle
bb) In Satz 3 werden die Wörter „anderen Kran-
nach § 12, rechtzeitig erreichen,
kenhäusern“ durch das Wort „Entnahme-
krankenhäusern“ ersetzt. 6. für die Entnahme, Konservierung, Verpackung
und Kennzeichnung von Organen,
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
7. für den Transport der Organe, um ihre Unver-
„Der Spitzenverband Bund der Kranken-
sehrtheit während des Transports und eine
kassen, die Bundesärztekammer und die
angemessene Transportdauer sicherzustel-
Deutsche Krankenhausgesellschaft oder die
len,
Bundesverbände der Krankenhausträger ge-
meinsam haben darauf zu achten, dass die 8. zur Sicherstellung der Rückverfolgung nach
Koordinierungsstelle die Voraussetzungen § 13 Absatz 1,
des Satzes 3 erfüllt und dabei nach den 9. zur Sicherstellung der unverzüglichen Mel-
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit arbeitet. dung schwerwiegender Zwischenfälle und
Die Koordinierungsstelle hat die grundsätz- schwerwiegender unerwünschter Reaktionen
lichen finanziellen und organisatorischen und der in diesem Zusammenhang getroffe-
Entscheidungen dem Spitzenverband Bund nen Maßnahmen auf der Grundlage der
der Krankenkassen, der Bundesärztekam- Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.
mer und der Deutschen Krankenhausgesell- Die Koordinierungsstelle stellt sicher, dass das
schaft oder den Bundesverbänden der Kran- von ihr eingesetzte medizinische Personal für
kenhausträger gemeinsam unverzüglich vor- seine Aufgaben qualifiziert ist. Das Nähere zur Er-
zulegen. Die Haushaltslegung und die finan- stellung der Verfahrensanweisungen nach Satz 2
zielle Eigenständigkeit kann auf Veranlas- regelt der Vertrag nach Absatz 2.“
sung des Spitzenverbandes Bund der Kran-
kenkassen, der Bundesärztekammer und der c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Deutschen Krankenhausgesellschaft oder aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Aufgaben“
der Bundesverbände der Krankenhausträger durch die Wörter „das Nähere zu den Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1605
gaben“ und die Wörter „anderen Kranken- (5) Die Koordinierungsstelle führt ein Ver-
häuser“ durch das Wort „Entnahmekranken- zeichnis über die Entnahmekrankenhäuser nach
häuser“ ersetzt. § 9a und über die Transplantationszentren nach
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: § 10. Sie dokumentiert die Tätigkeiten der Ent-
nahmekrankenhäuser und der Transplantations-
aaa) In Nummer 4 werden die Wörter zentren und veröffentlicht jährlich einen Bericht,
„Transplantationszentren und andere der die Tätigkeiten der Entnahmekrankenhäuser
Krankenhäuser“ durch das Wort „Ent- und der Transplantationszentren im vergange-
nahmekrankenhäuser“ ersetzt und wird nen Kalenderjahr nach einheitlichen Vorgaben
der Punkt am Ende durch ein Komma darstellt und insbesondere folgende, nicht per-
ersetzt. sonenbezogene Daten enthält:
bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer- 1. Zahl und Art der durchgeführten Organent-
den angefügt: nahmen nach § 9 Absatz 1, getrennt nach Or-
„5. einen angemessenen pauschalen ganen von Spendern nach den §§ 3 und 4,
Zuschlag an die Entnahmekranken- einschließlich der Zahl und Art der nach der
häuser für die Bestellung von Entnahme verworfenen Organe,
Transplantationsbeauftragten und 2. Zahl und Art der durchgeführten Organüber-
6. ein Schlichtungsverfahren bei einer tragungen nach § 9 Absatz 2 und ihre Ergeb-
fehlenden Einigung über den Er- nisse, getrennt nach Organen von Spendern
satz angemessener Aufwendungen nach den §§ 3 und 4 sowie nach § 8,
nach Nummer 4.“ 3. die Entwicklung der Warteliste nach § 10 Ab-
cc) Folgender Satz wird angefügt: satz 2 Satz 1 Nummer 1, insbesondere auf-
„Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver- genommene, transplantierte, aus anderen
nehmens mit dem Verband der privaten Gründen ausgeschiedene sowie verstorbene
Krankenversicherung.“ Patienten,
d) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- 4. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtauf-
gefügt: nahme in die Warteliste nach § 10 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2,
„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3
setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus 5. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und
mindestens einem Vertreter des Spitzenverban- Versichertenstatus der zu den Nummern 2
des Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte- bis 4 betroffenen Patienten,
kammer und der Deutschen Krankenhausgesell- 6. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Ab-
schaft oder der Bundesverbände der Kranken- satz 3 Satz 1 und die Dokumentation ihrer
hausträger gemeinsam und zwei Vertretern der durch die Organspende bedingten gesund-
Länder zusammengesetzt ist. Die Koordinie- heitlichen Risiken,
rungsstelle, die Transplantationszentren und die 7. die durchgeführten Maßnahmen zur Quali-
Entnahmekrankenhäuser sind verpflichtet, der tätssicherung nach § 10 Absatz 2 Nummer 8.
Kommission die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen und die erforderlichen Aus- In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheit-
künfte zu erteilen. Die Kommission ist verpflich- liche Vorgaben für den Tätigkeitsbericht und die
tet, Erkenntnisse über Verstöße gegen dieses ihm zugrunde liegenden Angaben der Entnah-
Gesetz oder gegen auf Grund dieses Gesetzes mekrankenhäuser und der Transplantationszen-
erlassene Rechtsverordnungen an die zustän- tren vereinbart werden.“
digen Behörden der Länder weiterzuleiten. Das 11. § 12 wird wie folgt geändert:
Nähere zur Zusammensetzung der Kommission, a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt der
Vertrag nach Absatz 2.“ „Soweit sie Organe vermittelt, die in Ländern
entnommen werden, die nicht Mitgliedstaaten
e) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst: der Europäischen Union oder andere Vertrags-
„(4) Die Transplantationszentren und die Ent- staaten des Abkommens über den Europäischen
nahmekrankenhäuser sind verpflichtet, unter- Wirtschaftsraum sind, um die Organe im Gel-
einander und mit der Koordinierungsstelle zur tungsbereich dieses Gesetzes zu übertragen,
Entnahme von Organen sowie zur Entnahme von oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Geweben bei möglichen Organspendern nach entnommen werden, um die Organe in Ländern
§ 3 oder § 4 zusammenzuarbeiten. Die Koordi- zu übertragen, die nicht Mitgliedstaaten der Eu-
nierungsstelle klärt, ob die Voraussetzungen für ropäischen Union oder andere Vertragsstaaten
eine Organentnahme vorliegen. Hierzu erhebt sie des Abkommens über den Europäischen Wirt-
die Personalien dieser möglichen Organspender schaftsraum sind, muss sie auch gewährleisten,
und weitere für die Durchführung der Organent- dass die zum Schutz der Organempfänger erfor-
nahme und -vermittlung erforderliche personen- derlichen Maßnahmen nach dem Stand der
bezogene Daten. Die Entnahmekrankenhäuser Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft
sind verpflichtet, diese Daten an die Koordinie- durchgeführt und die Qualitäts- und Sicherheits-
rungsstelle zu übermitteln. Die Organentnahme anforderungen erfüllt werden, die den in diesem
wird durch die Koordinierungsstelle organisiert Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
und erfolgt durch die von ihr beauftragten Ärzte. ner Rechtsverordnungen festgelegten Anforde-
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
rungen gleichwertig sind, und dass eine lücken- „§ 13
lose Rückverfolgung der Organe sichergestellt Dokumentation, Rückverfolgung,
ist.“ Verordnungsermächtigung zur Meldung
b) In Absatz 3 Satz 3 werden vor dem Punkt am schwerwiegender Zwischenfälle und
Ende ein Komma und die Wörter „um eine schwerwiegender unerwünschter Reaktionen“.
lückenlose Rückverfolgung der Organe zu er- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
möglichen“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „ermöglicht“ durch
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Wörter „zulässt, um eine lückenlose
Rückverfolgung der Organe zu ermöglichen“
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aaa) Nach Nummer 3 wird folgende Num- bb) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein
mer 3a eingefügt: Komma und die Wörter „einschließlich der
Angaben zur Organ- und Spendercharakte-
„3a. für Organe, die in einem anderen risierung nach § 10a“ eingefügt.
Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder anderen Vertragsstaat c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
des Abkommens über den Euro- „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
päischen Wirtschaftsraum ent- kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
nommen werden, um die Organe des Bundesrates das Verfahren regeln
im Geltungsbereich dieses Geset- 1. für die Übermittlung der Angaben, die für die
zes zu übertragen, oder die im Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Or-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gane nach Absatz 1 notwendig sind,
entnommen werden, um diese
Organe in diesen Staaten zu über- 2. für die Meldung, Dokumentation, Untersu-
tragen, die Anforderungen an die chung und Bewertung schwerwiegender
Vermittlung dieser Organe unter Zwischenfälle und schwerwiegender uner-
Einhaltung der Regelungen dieses wünschter Reaktionen und, soweit beim Or-
Gesetzes und der auf Grund die- ganspender gleichzeitig Gewebe entnommen
ses Gesetzes erlassenen Rechts- wurde, für die Meldung an die Gewebeein-
verordnungen,“. richtung, die das Gewebe entgegengenom-
men hat, sowie
bbb) In Nummer 4 werden die Wörter „durch
3. zur Sicherstellung der Meldung von Vorfällen
eine von den Vertragspartnern be-
bei einer Lebendorganspende, die mit der
stimmte Prüfungskommission“ gestri-
Qualität und Sicherheit des gespendeten Or-
chen.
gans zusammenhängen können, und von
bb) Folgender Satz wird angefügt: schwerwiegenden unerwünschten Reaktio-
nen beim lebenden Spender.“
„Der Vertrag nach Satz 1 bedarf des Einver-
nehmens mit dem Verband der privaten 13. § 13b Satz 1 wird wie folgt geändert:
Krankenversicherung.“ a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze an- „1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall im
gefügt: Sinne des § 63c Absatz 6 des Arzneimittel-
gesetzes und“.
„Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung nach Satz 3
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Reaktion“
setzen sie eine Kommission ein, die jeweils aus
die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7 des
mindestens einem Vertreter des Spitzenverban-
Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
des Bund der Krankenkassen, der Bundesärzte-
kammer und der Deutschen Krankenhausgesell- 14. In § 13c Absatz 1 werden nach dem Wort „Zwi-
schaft oder der Bundesverbände der Kranken- schenfall“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 6
hausträger gemeinsam und zwei Vertretern der des Arzneimittelgesetzes“ und nach dem Wort „Re-
Länder zusammengesetzt ist. Die Vermittlungs- aktion“ die Wörter „im Sinne des § 63c Absatz 7
stelle und die Transplantationszentren sind ver- des Arzneimittelgesetzes“ eingefügt.
pflichtet, der Kommission die erforderlichen Un- 15. § 14 wird wie folgt geändert:
terlagen zur Verfügung zu stellen und die erfor-
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
derlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kommission
„Übermittlung nach“ die Wörter „§ 9a Absatz 2
ist verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße ge-
Nummer 1 und“ eingefügt.
gen dieses Gesetz und auf Grund dieses Geset-
zes erlassene Rechtsverordnungen an die zu- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
ständigen Behörden der Länder weiterzuleiten. fügt:
Das Nähere zur Zusammensetzung der Kommis- „(2a) Ärzte und anderes wissenschaftliches
sion, zur Arbeitsweise und zum Verfahren regelt Personal des Entnahmekrankenhauses, des
der Vertrag nach Absatz 4.“ Transplantationszentrums, der Koordinierungs-
12. § 13 wird wie folgt geändert: stelle nach § 11 und der Vermittlungsstelle nach
§ 12 dürfen personenbezogene Daten, die im
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Rahmen der Organ- und Spendercharakterisie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1607
rung beim Organ- oder Gewebespender oder im mit der Qualität und Sicherheit des ge-
Rahmen der Organ- oder Gewebeübertragung spendeten Organs zusammenhängen
beim Organ- oder Gewebeempfänger erhoben können, oder von schwerwiegenden un-
worden sind, abweichend von Absatz 2 Satz 3 erwünschten Reaktionen beim lebenden
für eigene wissenschaftliche Forschungsvorha- Spender, die im Rahmen seiner Nachbe-
ben verwenden. Diese Daten dürfen für ein be- treuung festgestellt werden,“.
stimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und an- cc) In Nummer 5 wird das Wort „und“ durch ein
dere als die in Satz 1 genannten Personen über- Komma ersetzt.
mittelt und von diesen verwendet werden, wenn
dd) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch
1. die Daten der betroffenen Person nicht mehr
das Wort „und“ ersetzt, und folgende Num-
zugeordnet werden können,
mer 7 wird angefügt:
2. im Falle, dass der Forschungszweck die
„7. die Anforderungen an die Aufzeichnung
Möglichkeit der Zuordnung erfordert, die be-
der Lebendorganspenden nach § 10 Ab-
troffene Person eingewilligt hat oder
satz 2 Nummer 6.“
3. im Falle, dass weder auf die Zuordnungsmög-
lichkeit verzichtet noch die Einwilligung mit b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
verhältnismäßigem Aufwand eingeholt wer- aa) Die folgenden Sätze werden vorangestellt:
den kann, das öffentliche Interesse an der „Die Bundesärztekammer legt das Verfahren
Durchführung des Forschungsvorhabens die für die Erarbeitung der Richtlinien nach Ab-
schützenswerten Interessen der betroffenen satz 1 und für die Beschlussfassung fest. Bei
Person überwiegt und der Forschungszweck der Erarbeitung der Richtlinien ist die ange-
nicht auf andere Weise zu erreichen ist. messene Beteiligung von Sachverständigen
Die personenbezogenen Daten sind, soweit dies der betroffenen Fach- und Verkehrskreise‚
nach dem Forschungszweck möglich ist und einschließlich des Spitzenverbandes Bund
keinen im Verhältnis zu dem angestrebten der Krankenkassen, der Deutschen Kranken-
Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand er- hausgesellschaft, der Deutschen Transplan-
fordert, zu anonymisieren oder, solange eine tationsgesellschaft, der Koordinierungsstelle
Anonymisierung noch nicht möglich ist, zu nach § 11, der Vermittlungsstelle nach § 12
pseudonymisieren.“ und der zuständigen Behörden der Länder
16. § 15 wird wie folgt geändert: vorzusehen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Im bisherigen Satz 1 wird das Wort „Bei“
durch die Wörter „Darüber hinaus sollen bei“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „sind mindes-
ersetzt und wird das Wort „sollen“ ge-
tens zehn Jahre aufzubewahren“ durch die
strichen.
Wörter „und die nach § 10a erhobenen An-
gaben zur Organ- und Spendercharakterisie- 18. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rung sind mindestens 30 Jahre aufzubewah- a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ren, um eine lückenlose Rückverfolgung der
Organe zu ermöglichen“ ersetzt. „4. entgegen § 9 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1
oder Satz 3 ein Organ entnimmt oder über-
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. trägt,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 5
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Abweichend und 6 eingefügt:
von Absatz 1 müssen zum Zwecke der „5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 ein Organ
Rückverfolgung die nach § 8d Abs. 2 zu do- überträgt, ohne dass die Entnahme des
kumentierenden Angaben“ durch die Wörter Organs durch die Koordinierungsstelle orga-
„Die nach § 8d Absatz 2 zu dokumentieren- nisiert wurde,
den Angaben müssen“ ersetzt.
6. entgegen § 10 Absatz 2 Nummer 4 nicht,
bb) Satz 2 wird Absatz 3 und nach dem Wort
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
„Aufbewahrungsfrist“ werden die Wörter
rechtzeitig feststellt, dass die Organ- und
„nach den Absätzen 1 und 2“ eingefügt.
Spendercharakterisierung nach § 10a Ab-
17. § 16 wird wie folgt geändert: satz 1 abgeschlossen ist oder die Bedingun-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: gen für den Transport nach § 10a Absatz 3
Satz 1 eingehalten sind,“.
aa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4
Satz 2“ durch die Wörter „§ 9a Absatz 2 c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und die
Nummer 1“ ersetzt. Angabe „Abs. 2 Nr. 4“ wird durch die Wörter
„Absatz 2 Nummer 5“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Doku-
mentation“ die Wörter „ergänzend zu der d) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Num-
Organ- und Spendercharakterisierung nach mer 8 eingefügt:
§ 10a“ eingefügt und wird nach Buchstabe b „8. entgegen § 10a Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-
folgender Buchstabe c eingefügt: stellt, dass ein Organ nur unter den dort ge-
„c) die Erkennung und Behandlung von Vor- nannten Voraussetzungen für eine Übertra-
fällen bei einer Lebendorganspende, die gung freigegeben wird,“.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
e) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „nach § 3“
Nummern 9 und 10 und am Ende der neuen die Wörter „oder nach § 3a“ eingefügt.
Nummer 10 wird das Komma durch das Wort 3. In § 8 Absatz 2 werden nach der Angabe „in § 3
„oder“ ersetzt. Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ eingefügt.
f) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11, und
nach den Wörtern „einer Rechtsverordnung Artikel 1b
nach“ werden die Wörter „§ 10a Absatz 4 Satz 1, Änderung des Zweiten Gesetzes
§ 13 Absatz 4 oder“ eingefügt. über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
Artikel 1a
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
Änderung des 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Entgeltfortzahlungsgesetzes 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird
Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Artikel 80 1. Nach § 8 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge-
des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) fügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2b) Für Leistungen im Zusammenhang mit einer
1. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes
„§ 3a erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
zum Zwecke der Übertragung auf andere gilt § 27
Anspruch auf Entgeltfortzahlung Absatz 1a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bei Spende von Organen oder Geweben mit der Maßgabe, dass bei einer Spende durch einen
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit landwirtschaftlichen Unternehmer anstelle des Kran-
infolge der Spende von Organen oder Geweben, die kengeldes nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-
nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes setzbuch Betriebshilfe nach § 9 gewährt wird. Diese
erfolgt, an seiner Arbeitsleistung verhindert, hat er Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden
Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeit- der landwirtschaftlichen Krankenkasse von der
geber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Krankenkasse, dem privaten Krankenversicherungs-
Dauer von sechs Wochen. § 3 Absatz 1 Satz 2 gilt unternehmen in Höhe des tariflichen Erstattungssat-
entsprechend. zes, dem Beihilfeträger des Bundes oder sonstigen
öffentlich-rechtlichen Trägern von Kosten in Krank-
(2) Dem Arbeitgeber sind von der gesetzlichen heitsfällen auf Bundesebene entsprechend dem Be-
Krankenkasse des Empfängers von Organen oder messungssatz, dem Träger der Heilfürsorge im Be-
Geweben das an den Arbeitnehmer nach Absatz 1 reich des Bundes oder dem Träger der truppenärzt-
fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfal- lichen Versorgung des Empfängers von Organen
lenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur oder Geweben erstattet. Mehrere Erstattungspflich-
Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- tige haben die Kosten nach Satz 1 anteilig zu tra-
und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstat- gen.“
ten. Ist der Empfänger von Organen oder Geweben
gemäß § 193 Absatz 3 des Versicherungsvertrags- 2. In § 13 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 44 Abs. 1“
gesetzes bei einem privaten Krankenversicherungs- die Angabe „ , § 44a Satz 1“ eingefügt.
unternehmen versichert, erstattet dieses dem Ar-
beitgeber auf Antrag die Kosten nach Satz 1 in Höhe Artikel 1c
des tariflichen Erstattungssatzes. Ist der Empfänger Änderung des
von Organen oder Geweben bei einem Beihilfeträger Dritten Buches Sozialgesetzbuch
des Bundes beihilfeberechtigt oder berücksich-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
tigungsfähiger Angehöriger, erstattet der zuständige
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Beihilfeträger dem Arbeitgeber auf Antrag die Kos-
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
ten nach Satz 1 zum jeweiligen Bemessungssatz
satz 15 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
des Empfängers von Organen oder Geweben; dies S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gilt entsprechend für sonstige öffentlich-rechtliche
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundes- 1. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ebene. Unterliegt der Empfänger von Organen oder a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Geweben der Heilfürsorge im Bereich des Bundes Komma ersetzt.
oder der truppenärztlichen Versorgung, erstatten
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge-
die zuständigen Träger auf Antrag die Kosten nach
fügt:
Satz 1. Mehrere Erstattungspflichtige haben die
Kosten nach Satz 1 anteilig zu tragen. Der Arbeit- „2a. von einem privaten Krankenversicherungs-
nehmer hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur unternehmen, von einem Beihilfeträger des
Geltendmachung des Erstattungsanspruches erfor- Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
derlichen Angaben zu machen.“ rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits-
fällen auf Bundesebene, von dem Träger der
2. § 4 wird wie folgt geändert:
Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „in § 3 dem Träger der truppenärztlichen Versor-
Abs. 1“ die Wörter „oder in § 3a Absatz 1“ einge- gung oder von einem öffentlich-rechtlichen
fügt. Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1609
Landesebene, soweit Landesrecht dies vor- zes erfolgenden Spende von Organen oder
sieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeits- Geweben beziehen, das diesen Leistungen
einkünften im Zusammenhang mit einer zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Ar-
nach den §§ 8 und 8a des Transplantations- beitseinkommen,“.
gesetzes erfolgenden Spende von Organen 5. § 347 wird wie folgt geändert:
oder Geweben beziehen oder“.
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge-
2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert: fügt:
a) In Nummer 1 wird das Wort „sowie“ gestrichen. „5a. für Personen, die Krankengeld nach § 44a
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „so- des Fünften Buches beziehen, vom Leis-
wie“ ersetzt. tungsträger,“.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
„3. während der Zeit, in der sie von einem priva- fügt:
ten Krankenversicherungsunternehmen, von „6a. für Personen, die Leistungen für den Ausfall
einem Beihilfeträger des Bundes, von einem von Arbeitseinkünften im Zusammenhang
sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von mit einer nach den §§ 8 und 8a des Trans-
Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, plantationsgesetzes erfolgenden Spende
von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich von Organen oder Geweben beziehen, von
des Bundes, von dem Träger der truppenärzt- der Stelle, die die Leistung erbringt; wird
lichen Versorgung oder von einem öffentlich- die Leistung von mehreren Stellen erbracht,
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits- sind die Beiträge entsprechend anteilig zu
fällen auf Landesebene, soweit Landesrecht tragen,“.
dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von 6. § 349 wird wie folgt geändert:
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit ei-
ner nach den §§ 8 und 8a des Transplan- a) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge-
tationsgesetzes erfolgenden Spende von Or- fügt:
ganen oder Geweben beziehen.“ „(4b) Die Beiträge für Personen, die Leistun-
3. § 312 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: gen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zu-
sammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
„(3) Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen von Organen oder Geweben beziehen, sind von
und Heimarbeitern sowie für Leistungsträger, Unter- den Stellen, die die Beiträge zu tragen haben, an
nehmen und Stellen, die Beiträge nach diesem Buch die Bundesagentur zu zahlen. Absatz 4a Satz 2
für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistun- gilt entsprechend.“
gen, Krankentagegeld oder Leistungen für den Aus-
fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „4a“ durch die
einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge- Angabe „4b“ ersetzt.
setzes erfolgenden Spende von Organen und Gewe-
ben zu entrichten haben, gelten die Absätze 1 und 2 Artikel 2
entsprechend.“ Änderung des
4. § 345 wird wie folgt geändert: Fünften Buches Sozialgesetzbuch
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a einge- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
fügt: Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
„5a. die Krankengeld nach § 44a des Fünften Bu- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I
ches beziehen, das der Leistung zugrunde S. 1504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
men; wird Krankengeld in Höhe der Entgelt- 1. Dem § 11 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
ersatzleistungen nach diesem Buch gezahlt, „Dies gilt auch in Fällen des § 12a des Siebten Bu-
gilt Nummer 5,“. ches.“
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge- 2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt: fügt:
„6a. die von einem privaten Krankenversiche- „(1a) Spender von Organen oder Geweben
rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger (Spender) haben bei einer nach den §§ 8 und 8a
des Bundes, von einem sonstigen öffentlich- des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
rechtlichen Träger von Kosten in Krankheits- von Organen oder Geweben zum Zwecke der Über-
fällen auf Bundesebene, von dem Träger der tragung auf Versicherte (Entnahme bei lebenden
Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von Spendern) Anspruch auf Leistungen der Krankenbe-
dem Träger der truppenärztlichen Versor- handlung. Dazu gehören die ambulante und statio-
gung oder von öffentlich-rechtlichen Trägern näre Behandlung der Spender, die medizinisch erfor-
von Kosten in Krankheitsfällen auf Landes- derliche Vor- und Nachbetreuung, Leistungen zur
ebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, medizinischen Rehabilitation sowie die Erstattung
Leistungen für den Ausfall von Arbeitsein- des Ausfalls von Arbeitseinkünften als Krankengeld
künften im Zusammenhang mit einer nach nach § 44a und erforderlicher Fahrkosten; dies gilt
den §§ 8 und 8a des Transplantationsgeset- auch für Leistungen, die über die Leistungen nach
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
dem Dritten Kapitel dieses Gesetzes, auf die ein An- „n) Versorgung von Patienten vor oder nach Organ-
spruch besteht, hinausgehen, soweit sie vom Versi- transplantation und von lebenden Spendern so-
cherungsschutz des Spenders umfasst sind. Zuzah- wie“.
lungen sind von den Spendern nicht zu leisten. Zu-
7. Nach § 192 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num-
ständig für Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 ist
mer 2a eingefügt:
die Krankenkasse der Empfänger von Organen oder
Gewebe (Empfänger). Für die Behandlung von „2a. von einem privaten Krankenversicherungs-
Folgeerkrankungen der Spender ist die Kranken- unternehmen, von einem Beihilfeträger des
kasse der Spender zuständig, sofern der Leistungs- Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen
anspruch nicht nach § 11 Absatz 5 ausgeschlossen Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bun-
ist. Ansprüche nach diesem Absatz haben auch desebene, von dem Träger der Heilfürsorge im
nicht gesetzlich krankenversicherte Personen. Die Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-
Krankenkasse der Spender ist befugt, die für die penärztlichen Versorgung oder von einem öf-
Leistungserbringung nach den Sätzen 1 und 2 erfor- fentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krank-
derlichen personenbezogenen Daten an die Kran- heitsfällen auf Landesebene, soweit das Lan-
kenkasse oder das private Krankenversicherungsun- desrecht dies vorsieht, Leistungen für den Aus-
ternehmen der Empfänger zu übermitteln; dies gilt fall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang
auch für personenbezogene Daten von nach dem mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplan-
Künstlersozialversicherungsgesetz Krankenversi- tationsgesetzes erfolgenden Spende von Orga-
cherungspflichtigen. Die nach Satz 7 übermittelten nen oder Geweben bezogen werden oder diese
Daten dürfen nur für die Erbringung von Leistungen beansprucht werden können,“.
nach den Sätzen 1 und 2 verarbeitet und genutzt
werden. Die Datenverarbeitung und Nutzung nach Artikel 2a
den Sätzen 7 und 8 darf nur mit schriftlicher Einwil- Änderung des
ligung der Spender, der eine umfassende Informa- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
tion vorausgegangen ist, erfolgen.“
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
3. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
„§ 44a 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) geändert worden ist, wird
Krankengeld bei Spende
wie folgt geändert:
von Organen oder Geweben
1. § 3 Satz 1 Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
Spender von Organen oder Geweben nach § 27
Absatz 1a haben Anspruch auf Krankengeld, wenn „3a. für die sie von einem privaten Krankenversiche-
eine im Rahmen des Transplantationsgesetzes erfol- rungsunternehmen, von einem Beihilfeträger
gende Spende von Organen oder Geweben an Ver- des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
sicherte sie arbeitsunfähig macht. Das Krankengeld rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
wird den Spendern von der Krankenkasse der Emp- len auf Bundesebene, von dem Träger der Heil-
fänger in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähig- fürsorge im Bereich des Bundes, von dem Trä-
keit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder ger der truppenärztlichen Versorgung oder von
Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten
kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze ge- in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
leistet. Für nach dem Künstlersozialversicherungs- das Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für
gesetz versicherungspflichtige Spender ist das aus- den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam-
gefallene Arbeitseinkommen im Sinne von Satz 2 menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
aus demjenigen Arbeitseinkommen zu berechnen, Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende
das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Ka- von Organen oder Geweben beziehen, wenn
lendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung
Hinblick auf die Spende zugrunde gelegen hat. zuletzt versicherungspflichtig waren; der Zeit-
§ 44 Absatz 3, § 47 Absatz 2 bis 4, die §§ 47b, 49 raum von einem Jahr verlängert sich um An-
und 50 gelten entsprechend; Ansprüche nach § 44 rechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar-
sind gegenüber Ansprüchen nach dieser Vorschrift beitslosengeld II,“.
ausgeschlossen. Ansprüche nach dieser Vorschrift 2. In § 4 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort
haben auch nicht gesetzlich krankenversicherte Per- „Sozialleistungen“ die Wörter „oder Leistungen für
sonen.“ den Ausfall von Arbeitseinkünften nach § 3 Satz 1
Nummer 3a“ eingefügt und werden die Wörter „die-
4. In § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 werden nach den ser Vorschrift“ durch die Wörter „diesen Vorschrif-
Wörtern „einschließlich der Arbeitsunfähigkeit“ die ten“ ersetzt.
Wörter „nach § 44a Satz 1 sowie“ eingefügt.
3. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 115a Absatz 2 Satz 2 und 4 wird jeweils die a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 2“
ersetzt. „2b. bei Personen, die Krankengeld nach § 44a
des Fünften Buches beziehen, das der Leis-
6. § 116b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe n wird tung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder
wie folgt gefasst: Arbeitseinkommen; wird dieses Krankengeld
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1611
nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gilt der über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder
Nummer 2,“. Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beein-
b) Nach Nummer 2c wird folgende Nummer 2d ein- trächtigungen hinausgeht und in ursächlichem Zu-
gefügt: sammenhang mit der Spende steht. Werden da-
durch Nachbehandlungen erforderlich oder treten
„2d. bei Personen, die von einem privaten Kran- Spätschäden auf, die als Aus- oder Nachwirkungen
kenversicherungsunternehmen, von einem der Spende oder des aus der Spende resultierenden
Beihilfeträger des Bundes, von einem sons- erhöhten Gesundheitsrisikos anzusehen sind, wird
tigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kos- vermutet, dass diese hierdurch verursacht worden
ten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, sind. Dies gilt nicht, wenn offenkundig ist, dass der
von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich Gesundheitsschaden nicht im ursächlichen Zusam-
des Bundes, von dem Träger der truppen- menhang mit der Spende steht; eine Obduktion zum
ärztlichen Versorgung oder von einem Zwecke einer solchen Feststellung darf nicht gefor-
öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in dert werden.
Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit
Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für (2) Absatz 1 gilt auch bei Gesundheitsschäden im
den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusam- Zusammenhang mit den für die Spende von Blut
menhang mit einer nach den §§ 8 und 8a oder körpereigenen Organen, Organteilen oder
des Transplantationsgesetzes erfolgenden Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie
Spende von Organen oder Geweben bezie- Nachsorgemaßnahmen. Satz 1 findet auch Anwen-
hen, das diesen Leistungen zugrunde lie- dung, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur
gende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom- Spende kommt.“
men,“. 4. Dem § 213 wird folgender Absatz 4 angefügt:
4. Dem § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden „(4) § 12a gilt auch für Gesundheitsschäden, die
die folgenden Buchstaben c und d angefügt: in der Zeit vom 1. Dezember 1997 bis zum 31. Juli
„c) Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches be- 2012 eingetreten sind. Ansprüche auf Leistungen
ziehen, vom Leistungsträger, bestehen in diesen Fällen ab dem 1. August 2012.“
d) für Personen, die Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Artikel 2c
nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsge- Änderung des
setzes erfolgenden Spende von Organen oder Elften Buches Sozialgesetzbuch
Geweben erhalten, von der Stelle, die die Leis-
tung erbringt; wird die Leistung von mehreren Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Stellen erbracht, sind die Beiträge entsprechend versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
anteilig zu tragen,“. 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
kel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012
(BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
Artikel 2b
ändert:
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch 1. Dem § 57 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- „Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 3 Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zu-
des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) ge- grunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkom-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: men zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach
§ 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 12 bis 3. Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall
folgende Angabe eingefügt: von Arbeitseinkünften von einem privaten Kranken-
„§ 12a Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit versicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträ-
der Spende von Blut oder körpereigenen ger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-
Organen, Organteilen oder Gewebe“. rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen
auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b werden
nach dem Wort „spenden“ die Wörter „oder bei im Bereich des Bundes, von dem Träger der trup-
penärztlichen Versorgung oder von einem öffent-
denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnah-
lich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfäl-
men anlässlich der Spende vorgenommen werden“
eingefügt. len auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vor-
sieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden
„§ 12a Spende von Organen oder Geweben erhalten, wird
das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeits-
Gesundheitsschaden im
entgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt.“
Zusammenhang mit der Spende von Blut oder
körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe 2. Dem § 59 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(1) Als Versicherungsfall im Sinne des § 7 Ab- „Die Beiträge für Bezieher von Krankengeld nach
satz 1 gilt bei Versicherten nach § 2 Absatz 1 Num- § 44a des Fünften Buches oder für den Ausfall von
mer 13 Buchstabe b auch der Gesundheitsschaden, Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfol- „13. Krankenbehandlung nach § 27 Absatz 1a,
genden Spende von Organen oder Geweben sind Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches
von der Stelle zu tragen, die die Leistung erbringt; Sozialgesetzbuch sowie die Erstattung von
wird die Leistung von mehreren Stellen erbracht, fortgezahltem Arbeitsentgelt nach § 3a Absatz 2
sind die Beiträge entsprechend anteilig zu tragen.“ des Entgeltfortzahlungsgesetzes einschließlich
der hierauf entfallenden Beiträge.“
Artikel 2d
2. In § 29 Nummer 4 werden nach dem Wort „Kranken-
Änderung der geldausgaben“ die Wörter „ , mit Ausnahme der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung Ausgaben nach § 44a des Fünften Buches Sozialge-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- setzbuch,“ eingefügt.
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 11
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) Artikel 3
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 wird der Punkt
durch ein Komma ersetzt und wird folgende Num- Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
mer 13 angefügt: dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1613
Gesetz
zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems
für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen
(Psych-Entgeltgesetz – PsychEntgG)
Vom 21. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- nannten Ziel das DRG-Institut, insbesondere
sen: die Daten nach § 21 des Krankenhausentgelt-
gesetzes auszuwerten. Die Kosten für die Auf-
Artikel 1 gaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden mit
Änderung des dem DRG-Systemzuschlag nach Absatz 5 finan-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ziert. Die Ergebnisse sind bis zum 30. Juni 2013
zu veröffentlichen.“
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I 2a. In § 17c Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „maschi-
S. 886), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 1 des Ge- nenlesbar“ durch die Wörter „im Wege des elektro-
setzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert nischen Datenaustausches“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. § 17d wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben. aa) In Satz 4 werden die Wörter „Richtwerte
nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „einen
b) In Absatz 5 Satz 5 werden die Wörter „Fallpau-
Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“
schalen oder Zusatzentgelten nach § 17b“ durch
ersetzt.
die Wörter „pauschalierten Pflegesätzen nach
Absatz 1a“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
2. § 17b wird wie folgt geändert: „Im Rahmen von Satz 4 ist auch die Verein-
barung von Regelungen für Zu- oder Ab-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Richt-
schläge für die Teilnahme an der regionalen
werte nach § 17a Abs. 4b“ durch die Wörter „ein
Versorgungsverpflichtung zu prüfen.“
Ausbildungszuschlag nach § 17a Absatz 6“ er-
setzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 Satz 9 wird wie folgt gefasst: aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zuschlag unterliegt nicht der Begrenzung „Nach Maßgabe der Sätze 4 bis 9 ersetzt
der Pflegesätze durch § 10 Absatz 4 des Kran- das neue Vergütungssystem die bisher ab-
kenhausentgeltgesetzes oder § 10 Absatz 3 der gerechneten Entgelte nach § 17 Absatz 2.“
Bundespflegesatzverordnung; er geht nicht in bb) Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
den Gesamtbetrag und die Erlösausgleiche nach „Das Vergütungssystem wird für die Einrich-
dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bun- tung für die Jahre 2013 bis 2016 budgetneu-
despflegesatzverordnung ein.“ tral umgesetzt, erstmals für das Jahr 2013.“
c) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie
nach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör- „Das Vergütungssystem wird zum 1. Januar
ter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für 2013 oder 1. Januar 2014 jeweils auf Verlan-
Arbeitsschritte“ ersetzt. gen des Krankenhauses eingeführt. Das
Krankenhaus hat sein Verlangen zum Zeit-
d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: punkt der Aufforderung zur Verhandlung
„(9) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 ver- durch die Sozialleistungsträger, frühestens
geben im Jahr 2012 einen gemeinsamen For- jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen
schungsauftrag mit dem Ziel, insbesondere die Vorjahres, den anderen Vertragsparteien
Leistungsentwicklung und bestehende Einfluss- nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 schrift-
größen zu untersuchen sowie gemeinsame lich mitzuteilen. Verbindlich für alle Einrich-
Lösungsvorschläge zu erarbeiten und deren tungen wird das Vergütungssystem zum
Auswirkungen auf die Qualität der Versorgung 1. Januar 2015 eingeführt. Erstmals für das
und die finanziellen Auswirkungen zu bewerten. Jahr 2017 wird nach § 18 Absatz 3 Satz 3 ein
Dabei sind insbesondere Alternativen zu der Be- landesweit geltender Basisentgeltwert ver-
rücksichtigung zusätzlicher Leistungen beim einbart. Ab dem Jahr 2017 werden der kran-
Landesbasisfallwert zu prüfen. Möglichkeiten kenhausindividuelle Basisentgeltwert und
der Stärkung qualitätsorientierter Komponenten das Erlösbudget der Einrichtungen nach
in der Leistungssteuerung sind zu entwickeln. den näheren Bestimmungen der Bundespfle-
Zudem beauftragen sie mit dem in Satz 1 ge- gesatzverordnung schrittweise an den Lan-
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
desbasisentgeltwert und das sich daraus er- § 11 Vereinbarung für das einzelne Kranken-
gebende Erlösvolumen angeglichen. Die haus
Vertragsparteien auf Bundesebene legen § 12 Vorläufige Vereinbarung
dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 30. Juni 2016 einen gemeinsamen Be- § 13 Schiedsstelle
richt über Auswirkungen des neuen Entgelt- § 14 Genehmigung
systems, erste Anwendungserfahrungen so- § 15 Laufzeit
wie über die Anzahl und erste Erkenntnisse
zu Modellvorhaben nach § 64b des Fünften Fünfter Abschnitt
Buches Sozialgesetzbuch vor. In den Bericht
Sonstige Vorschriften
sind die Stellungnahmen der Fachverbände
der Psychiatrie und Psychosomatik einzu- § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und an-
beziehen. Das Bundesministerium für Ge- dere Leistungen
sundheit legt den Bericht dem Deutschen § 17 Zuständigkeit der Krankenkassen auf Lan-
Bundestag vor.“ desebene
c) In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter § 18 Übergangsvorschriften“.
„Fristen für Arbeitsschritte vorzugeben sowie b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
nach Ablauf der jeweiligen Frist“ durch die Wör-
ter „nach Ablauf vorher vorgegebener Fristen für „Anlage: Aufstellung der Entgelte und Budgeter-
Arbeitsschritte“ ersetzt. mittlung (AEB-Psych)“.
4. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Die Angabe zu Anlage 2 wird gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort „DRG-Fallpauschalen“
durch die Wörter „pauschalierte Pflegesätze“ er- a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Krankenhaus-
setzt. abteilungen“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird das Wort „Fallpauschalen“ durch b) Folgender Satz wird angefügt:
die Wörter „mit Bewertungsrelationen bewerte- „Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist
ten Entgelte nach den §§ 17b und 17d“ ersetzt. auch die Gesamtheit der selbstständigen, ge-
5. In § 28 Absatz 4 Nummer 5 wird die Angabe „§ 4 bietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fach-
Abs. 9“ durch die Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt. gebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder-
und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Artikel 2 (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psy-
chosomatische Medizin und Psychotherapie
Änderung der (psychosomatische Einrichtungen) an einem so-
Bundespflegesatzverordnung matischen Krankenhaus.“
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 13
Absatz 2 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Behand-
lung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
angestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.
a) Die Angaben zum Zweiten bis Fünften Abschnitt
bb) In Satz 2 werden die Wörter „sowie der
werden wie folgt gefasst:
Beleghebammen und -entbindungspfleger“
„Zweiter Abschnitt gestrichen.
Vergütung der Krankenhausleistungen b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
§ 3 Vereinbarung eines Gesamtbetrags für die „(3) Bei der Erbringung von allgemeinen
Jahre 2013 bis 2016 Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken-
§ 4 Vereinbarung eines Erlösbudgets für die haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat
Jahre 2017 bis 2021 das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese
für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen
§ 5 Vereinbarung von Zu- und Abschlägen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im
§ 6 Vereinbarung sonstiger Entgelte Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte
gelten.“
Dritter Abschnitt 4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
Entgeltarten und Abrechnung folgt gefasst:
§ 7 Entgelte für allgemeine Krankenhausleis- „Zweiter Abschnitt
tungen Vergütung der Krankenhausleistungen“.
§ 8 Berechnung der Entgelte 5. Die §§ 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
Vierter Abschnitt
Vereinbarung eines Gesamtbetrags
Vereinbarungsverfahren für die Jahre 2013 bis 2016
§ 9 Vereinbarung auf Bundesebene (1) Das Vergütungssystem nach § 17d des
§ 10 Vereinbarung auf Landesebene Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1615
Jahre 2013 bis 2016 budgetneutral für das Kran- 2. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 4
kenhaus eingeführt. Für die Jahre 2013 oder 2014 (Erlössumme nach § 6 Absatz 3).
(Optionsjahre) erfolgt die Einführung auf Verlangen
Der Gesamtbetrag und das Erlösbudget nach Satz 4
des Krankenhauses. Das Krankenhaus hat sein
Nummer 1 sind um Ausgleiche und Berichtigungen
Verlangen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ver-
für Vorjahre zu verändern; bei einer Berichtigung
handlung durch die Sozialleistungsträger, frühes-
ist zusätzlich zu der Berichtigung des bisherigen
tens jedoch zum 31. Dezember des jeweiligen
Budgets (Basisberichtigung) ein entsprechender
Vorjahres, den anderen Vertragsparteien nach § 18
Ausgleich durchzuführen.
Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes schriftlich mitzuteilen. Ab dem (3) Für die Abrechnung der Entgelte nach § 7
1. Januar 2015 ist die Anwendung des Vergütungs- Satz 1 Nummer 1 sind für die Jahre 2013 bis 2016
systems für alle Krankenhäuser verbindlich. Für die krankenhausindividuelle Basisentgeltwerte zu er-
Jahre 2013 bis 2016 dürfen die nach § 11 Absatz 4 mitteln. Dazu werden von dem jeweiligen veränder-
vorzulegenden Nachweise über Art und Anzahl der ten Erlösbudget nach Absatz 2 Satz 5 die Summe
Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 nur ver- der Zusatzentgelte und die Erlöse für Überlieger
wendet werden, um den krankenhausindividuellen abgezogen und der sich ergebende Betrag wird
Basisentgeltwert nach den Vorgaben des Absat- durch die vereinbarte Summe der effektiven Bewer-
zes 3 zu ermitteln und die Veränderung der medizi- tungsrelationen dividiert. Der für das jeweilige Jahr
nischen Leistungsstruktur zu erörtern. geltende Basisentgeltwert ist der Abrechnung der
(2) Ab dem krankenhausindividuellen Einfüh- mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte zu-
rungsjahr bis zum Jahr 2016 ist für ein Krankenhaus grunde zu legen.
ein Gesamtbetrag in entsprechender Anwendung (4) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-
des § 6 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-
in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ses sind Investitionskosten für neue Investitions-
zu vereinbaren, mit der Maßgabe, dass anstelle maßnahmen in dem Gesamtbetrag nach Absatz 2
der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1 Satz 3 Satz 1 zusätzlich zu berücksichtigen, soweit der
der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De- krankenhausindividuelle Basisentgeltwert niedriger
zember 2012 geltenden Fassung der Verände- ist als der geschätzte durchschnittliche Basis-
rungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als maß- entgeltwert der Krankenhäuser in dem Land. Die
gebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags Berücksichtigung erfolgt nach Maßgabe des § 17
gilt. Ausgangsgrundlage der Vereinbarung ist der Absatz 5 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
für das jeweilige Vorjahr vereinbarte Gesamtbetrag. gesetzes in Verbindung mit § 8 der Bundespflege-
Dieser wird bei der Vereinbarung nach Satz 1 ins- satzverordnung in der am 31. Dezember 2012
besondere geltenden Fassung. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
1. vermindert um sprechend für Krankenhäuser, die aufgrund einer
a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Ver- Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 des
einbarungszeitraum in andere Versorgungs- Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur teilweise
bereiche verlagert werden, gefördert werden.
b) darin enthaltene Kosten für Leistungen für (5) Weicht für die Jahre 2013 bis 2016 die
ausländische Patientinnen und Patienten, so- Summe der auf das Kalenderjahr entfallenden
weit sie nach Absatz 6 aus dem Gesamt- Erlöse des Krankenhauses aus Entgelten nach § 7
betrag ausgegliedert werden, Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 von dem veränderten
Gesamtbetrag nach Absatz 2 Satz 5 ab, so werden
2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie
die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt ausge-
Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-
glichen:
gen für Vorjahre,
3. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein- 1. Mindererlöse werden für die Jahre 2013 und 2014
gliederung von zu 95 Prozent und ab dem Jahr 2015 zu 20 Pro-
zent ausgeglichen,
a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7
Satz 1 Nummer 3, 2. Mehrerlöse, die infolge einer veränderten Kodie-
b) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs- rung von Diagnosen und Prozeduren entstehen,
zeitraum erstmals im Rahmen von Modell- werden vollständig ausgeglichen,
vorhaben nach § 63 des Fünften Buches 3. sonstige Mehrerlöse werden für die Jahre 2013
Sozialgesetzbuch oder von Integrationsver- und 2014 zu 65 Prozent ausgeglichen, ab dem
trägen nach § 140b des Fünften Buches Jahr 2015 werden sonstige Mehrerlöse bis zur
Sozialgesetzbuch oder erstmals im Rahmen Höhe von 5 Prozent des veränderten Gesamt-
des Krankenhausbudgets vergütet werden. betrags nach Absatz 2 Satz 5 zu 85 Prozent
Der vereinbarte Gesamtbetrag ist sachgerecht auf- und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
zuteilen auf Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-
1. Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies
und 2 (Erlösbudget), einschließlich noch nicht der angenommenen Entwicklung von Leistungen
ausgegliederter sonstiger Zu- und Abschläge und deren Kosten besser entspricht. Für den Be-
nach § 7 Satz 1 Nummer 3; das Erlösbudget um- reich der mit Bewertungsrelationen bewerteten
fasst auch die effektiven Bewertungsrelationen, Entgelte werden die sonstigen Mehrerlöse nach
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Satz 1 Nummer 3 vereinfacht ermittelt, indem fol- a) anteilige Kosten für Leistungen, die im Verein-
gende Faktoren miteinander multipliziert werden: barungszeitraum in andere Versorgungsberei-
1. Anzahl der Berechnungs- und Belegungstage, che verlagert werden,
die zusätzlich zu denjenigen Berechnungs- und b) die nach Absatz 9 auszugliedernden Leistun-
Belegungstagen erbracht werden, die bei der gen für ausländische Patientinnen und Pa-
Ermittlung des krankenhausindividuellen Basis- tienten, soweit sie in dem Gesamtbetrag für
entgeltwerts nach Absatz 3 Satz 3 zugrunde das Jahr 2016 enthalten sind,
gelegt werden, 2. bereinigt um darin enthaltene Ausgleiche sowie
2. Mittelwert der vereinbarten Bewertungsrela- Ausgleichszahlungen aufgrund von Berichtigun-
tionen je Berechnungs- und Belegungstag; der gen für Vorjahre,
Mittelwert wird ermittelt, indem die Summe der 3. erhöht um die voraussichtlichen Erlöse aus Ent-
effektiven Bewertungsrelationen nach Absatz 3 gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2, soweit
Satz 2 durch die vereinbarten Berechnungs- bisher nach § 6 Absatz 2 vergütete Leistungen in
und Belegungstage dividiert wird, und das Vergütungssystem nach § 17d des Kranken-
3. krankenhausindividueller Basisentgeltwert nach hausfinanzierungsgesetzes einbezogen werden,
Absatz 3 Satz 3. 4. verändert um die Ausgliederung oder Wiederein-
Soweit das Krankenhaus oder eine andere Ver- gliederung von
tragspartei nachweist, dass die sonstigen Mehr- a) sonstigen Zu- und Abschlägen nach § 7
erlöse nach Satz 1 Nummer 3 infolge von Verände- Satz 1 Nummer 3,
rungen der Leistungsstruktur mit der vereinfachten
b) Erlösen für Leistungen nach § 6 Absatz 1,
Ermittlung nach Satz 3 zu niedrig oder zu hoch
bemessen sind, ist der Betrag der sonstigen Mehr- c) Kosten für Leistungen, die im Vereinbarungs-
erlöse entsprechend anzupassen. Die Mehrerlöse zeitraum erstmals im Rahmen von Modellvor-
nach Satz 1 Nummer 2 werden ermittelt, indem haben nach § 63 des Fünften Buches Sozial-
von den insgesamt angefallenen Mehrerlösen für gesetzbuch oder von Integrationsverträgen
Entgelte, die mit Bewertungsrelationen bewertet nach § 140b des Fünften Buches Sozial-
sind, die Mehrerlöse nach Satz 3 oder Satz 4 abge- gesetzbuch oder erstmals im Rahmen des
zogen werden. Krankenhausbudgets vergütet werden.
(6) Auf Verlangen des Krankenhauses werden Ausgangswert für die Ermittlung der Erlösbudgets
Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa- für die Jahre 2018 bis 2021 ist jeweils das Erlös-
tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand- budget des Vorjahres; die Vorgaben des Satzes 1
lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, sind entsprechend anzuwenden.
nicht im Rahmen des Gesamtbetrags vergütet. (3) Der Ausgangswert nach Absatz 2 wird ver-
(7) Die Vertragsparteien sind an den Gesamt- ändert, indem für einen zukünftigen Zeitraum (Ver-
betrag gebunden. Auf Verlangen einer Vertrags- einbarungszeitraum nach § 11 Absatz 2) folgende
partei ist bei wesentlichen Änderungen der An- Tatbestände berücksichtigt werden:
nahmen, die der Vereinbarung des Gesamtbetrags 1. Veränderungen von Art und Menge der voraus-
zugrunde liegen, der Gesamtbetrag für das lau- sichtlich zu erbringenden voll- und teilstationä-
fende Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Ver- ren Leistungen, die von den bundesweiten Ent-
tragsparteien können im Voraus vereinbaren, dass geltkatalogen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2
in bestimmten Fällen der Gesamtbetrag nur teil- umfasst sind,
weise neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag 2. der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Num-
zum bisherigen Gesamtbetrag ist über den neu mer 5.
vereinbarten Gesamtbetrag abzurechnen; § 15 Ab-
satz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Zusätzliche Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 wer-
den für das Jahr 2017 zu 45 Prozent, für das
§4 Jahr 2018 zu 55 Prozent, für das Jahr 2019 zu
60 Prozent, für das Jahr 2020 zu 70 Prozent und
Vereinbarung eines Erlös- für das Jahr 2021 zu 80 Prozent finanziert und
budgets für die Jahre 2017 bis 2021 deshalb mit folgendem Anteil der Entgelthöhe, die
(1) Jeweils zum 1. Januar 2017, 2018, 2019, sich bei Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 unter
2020 und 2021 werden der krankenhausindividuelle Anwendung des Landesbasisentgeltwerts ergibt,
Basisentgeltwert und das Erlösbudget des Kran- im Ausgangswert berücksichtigt:
kenhauses (§ 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1) stufen- 1. 38,9 Prozent für das Jahr 2017,
weise an den Landesbasisentgeltwert nach § 10
2. 46 Prozent für das Jahr 2018,
und das sich daraus ergebende Erlösvolumen an-
geglichen. 3. 50 Prozent für das Jahr 2019,
(2) Ausgangswert für die Ermittlung des Erlös- 4. 55 Prozent für das Jahr 2020 und
budgets für das Jahr 2017 ist das vereinbarte 5. 60 Prozent für das Jahr 2021;
Erlösbudget nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Nummer 1
mit den gleichen Anteilen werden wegfallende Leis-
für das Jahr 2016, dessen Basis nach § 3 Absatz 2
tungen berücksichtigt, soweit diese Leistungen
Satz 5 berichtigt ist; dieses wird nicht bereits nach den Vorgaben des Absatzes 2
1. vermindert um Satz 1 Nummer 1 budgetmindernd zu berücksich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1617
tigen sind. Zur Vereinfachung der Verhandlungen (6) Zur Ermittlung der für die Jahre 2017 bis
sollen die Vertragsparteien die Vorgaben des Sat- 2021 jeweils geltenden krankenhausindividuellen
zes 2 pauschaliert auf die entsprechende Verände- Basisentgeltwerte ist das jeweilige Erlösbudget
rung der Summe der effektiven Bewertungsrelatio- nach Absatz 5 Satz 3
nen anwenden, soweit diese nicht auf Änderungen 1. zu vermindern um die voraussichtlichen Erlöse
der Entgeltkataloge, der Abrechnungsbestimmun- aus Zusatzentgelten sowie Erlöse für Überlieger
gen oder der Kodierrichtlinien zurückzuführen sind. und
Soweit im Einzelfall die für zusätzliche Leistungen
entstehenden Kosten mit diesen Prozentsätzen 2. zu verändern um noch durchzuführende, vorge-
nicht gedeckt werden können, vereinbaren die Ver- schriebene Ausgleiche für Vorjahre, auch soweit
tragsparteien abweichend von den Sätzen 2 und 3 diese Folge einer Berichtigung sind.
eine Berücksichtigung in Höhe eines von Satz 2 Das veränderte Erlösbudget nach Satz 1 wird durch
abweichenden Prozentsatzes; soweit größere orga- die vereinbarte Summe der effektiven Bewertungs-
nisatorische Einheiten geschlossen werden und relationen für die Behandlungsfälle dividiert. Der
Leistungen nicht mehr erbracht werden, ist der sich ergebende Basisentgeltwert ist der Abrech-
Ausgangswert entsprechend zu verringern. Zusatz- nung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Ent-
entgelte für Arzneimittel sind zu 100 Prozent zu gelte zugrunde zu legen.
berücksichtigen. (7) Auf Antrag eines nicht nach dem Kranken-
(4) Als Zielwert für die Angleichung nach Ab- hausfinanzierungsgesetz geförderten Krankenhau-
satz 1 wird für die Jahre 2017 bis 2021 jeweils ein ses sind Investitionskosten für neue Investitions-
Erlösvolumen für das Krankenhaus vereinbart, in- maßnahmen in dem Erlösbudget zusätzlich zu be-
dem Art und Menge der voraussichtlich zu erbrin- rücksichtigen, soweit der krankenhausindividuelle
genden Entgelte nach § 7 Satz 1 Nummer 1 mit Basisentgeltwert niedriger ist als der Landesbasis-
dem jeweiligen Landesbasisentgeltwert nach § 10 entgeltwert nach § 10. Die Berücksichtigung erfolgt
bewertet werden und die ermittelte Summe der Er- nach Maßgabe des § 17 Absatz 5 Satz 3 des Kran-
löse um die voraussichtliche Summe der Erlöse aus kenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit
Zusatzentgelten erhöht wird. § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung. Die Sätze 1
(5) Die Angleichung nach Absatz 1 erfolgt für das
und 2 gelten entsprechend für Krankenhäuser, die
Jahr 2017 zu 10 Prozent, für die Jahre 2018 und
aufgrund einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1
2019 zu jeweils 15 Prozent und für die Jahre 2020
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nur
und 2021 zu jeweils 20 Prozent. Der für die Anglei-
teilweise gefördert werden.
chung nach Absatz 1 maßgebliche Angleichungs-
betrag für die Jahre 2017 bis 2021 wird ermittelt, (8) Das nach Absatz 5 Satz 3 vereinbarte Erlös-
indem jeweils der veränderte Ausgangswert nach budget und die nach § 6 Absatz 3 vereinbarte Er-
Absatz 3 von dem Zielwert nach Absatz 4 abge- lössumme werden für die Ermittlung von Mehr-
zogen wird und von diesem Zwischenergebnis oder Mindererlösausgleichen zu einem Gesamt-
folgende Anteile errechnet werden: betrag zusammengefasst. Weicht von diesem Ge-
samtbetrag die Summe der auf das Kalenderjahr
1. 10,0 Prozent für das Jahr 2017,
entfallenden Erlöse des Krankenhauses aus den
2. 16,7 Prozent für das Jahr 2018, Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ab,
3. 20,0 Prozent für das Jahr 2019, so werden die Mehr- oder Mindererlöse wie folgt
ausgeglichen:
4. 33,3 Prozent für das Jahr 2020 und
1. Mindererlöse werden zu 20 Prozent ausge-
5. 50,0 Prozent für das Jahr 2021. glichen,
Zur Ermittlung der Erlösbudgets für die Jahre 2017 2. Mehrerlöse werden bis zur Höhe von 5 Prozent
bis 2021 werden der für das jeweilige Jahr maßgeb- des Gesamtbetrags nach Satz 1 zu 85 Prozent
liche veränderte Ausgangswert nach Absatz 3 und und darüber hinaus zu 90 Prozent ausgeglichen.
der für das gleiche Jahr ermittelte Angleichungsbe- Die Vertragsparteien können im Voraus abwei-
trag nach Satz 2 unter Beachtung des Vorzeichens chende Ausgleichssätze vereinbaren, wenn dies
addiert. Bei bisherigen besonderen Einrichtungen der angenommenen Entwicklung von Leistungen
nach § 6 Absatz 1, die erstmals nach § 4 verhan- und deren Kosten besser entspricht.
deln, ist jeweils der nach Satz 2 für das jeweilige
Jahr genannte Prozentsatz anzuwenden. Bei Kran- (9) Auf Verlangen des Krankenhauses werden
kenhäusern, deren Erlösbudget vermindert wird, Leistungen für ausländische Patientinnen und Pa-
wird die Angleichung nach den Sätzen 2 und 3 auf tienten, die mit dem Ziel einer Krankenhausbehand-
höchstens folgende Anteile vom veränderten Aus- lung in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,
gangswert nach Absatz 3 begrenzt (Kappungs- nicht im Rahmen des Gesamtbetrags nach Absatz 8
grenze): Satz 1 vergütet.
1. 1,0 Prozent für das Jahr 2017, (10) Die Vertragsparteien nach § 11 sind an das
Erlösbudget gebunden. Auf Verlangen einer Ver-
2. 1,5 Prozent für das Jahr 2018, tragspartei ist bei wesentlichen Änderungen der
3. 2,0 Prozent für das Jahr 2019, Annahmen, die der Vereinbarung des Erlösbudgets
zugrunde liegen, das Erlösbudget für das laufende
4. 2,5 Prozent für das Jahr 2020 und Kalenderjahr neu zu vereinbaren. Die Vertrags-
5. 3,0 Prozent für das Jahr 2021. parteien können im Voraus vereinbaren, dass in
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
bestimmten Fällen das Erlösbudget nur teilweise das Kalenderjahr 2017 zeitlich befristete Entgelte
neu vereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum außerhalb des Erlösbudgets nach § 4 und der
bisherigen Erlösbudget ist über das neu vereinbarte Erlössumme nach Absatz 3 vereinbaren. Für die
Erlösbudget abzurechnen; § 15 Absatz 2 Satz 3 gilt Einzelheiten des Verfahrens ist § 6 Absatz 2 Satz 2
entsprechend. bis 9 des Krankenhausentgeltgesetzes entspre-
(11) Falls für die Zeit ab dem Jahr 2022 keine chend anzuwenden.
andere gesetzliche Regelung in Kraft getreten ist, (3) Werden krankenhausindividuelle Entgelte für
sind für die Ermittlung des Erlösbudgets Absatz 4 Leistungen oder besondere Einrichtungen nach
und für die Berücksichtigung von Ausgleichen und Absatz 1 Satz 1 und 2 vereinbart, so ist für diese
Berichtigungen für Vorjahre Absatz 6 Satz 1 ent- Entgelte in entsprechender Anwendung des § 6
sprechend anzuwenden. Die Absätze 8, 9 und 10 Absatz 1 der Bundespflegesatzverordnung in der
sind anzuwenden. am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung eine
Erlössumme zu bilden, mit der Maßgabe, dass an-
§5 stelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1
Vereinbarung von Zu- und Abschlägen Satz 3 der Bundespflegesatzverordnung in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung der Ver-
(1) Die nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 verein-
änderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 als
barten Regelungen für bundeseinheitliche Zu- und
maßgebliche Rate für den Anstieg der Erlössumme
Abschläge nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Kranken-
gilt. Sie umfasst nicht die Entgelte nach Absatz 2.
hausfinanzierungsgesetzes sind für die Vertrags-
Für die Vereinbarung der Entgelte und der Er-
parteien nach § 11 verbindlich. Auf Antrag einer
lössumme sind Kalkulationsunterlagen nach § 9
Vertragspartei ist zu prüfen, ob bei dem Kranken-
Absatz 1 Nummer 4 vorzulegen. Weichen die tat-
haus die Voraussetzungen für einen Zu- oder Ab-
sächlich eintretenden Erlöse von der vereinbarten
schlag vorliegen. Wurde für einen Tatbestand ein
Erlössumme ab, so sind die Mehr- oder Minder-
bundeseinheitlicher Zu- oder Abschlagsbetrag fest-
erlöse nach den Vorgaben des § 4 Absatz 8 zu
gelegt, der für die Zwecke der Abrechnung gegen-
ermitteln und auszugleichen.“
über den Patientinnen und Patienten oder den Kos-
tenträgern auf eine krankenhausindividuelle Bezugs- 6. Nach § 6 wird folgende Überschrift eingefügt:
größe umgerechnet werden muss, so vereinbaren „Dritter Abschnitt
die Vertragsparteien gemäß den bundeseinheit-
lichen Vereinbarungen den sich daraus ergebenden Entgeltarten und Abrechnung“.
krankenhausindividuellen Abrechnungsbetrag oder 7. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts werden
-prozentsatz. die §§ 7 und 8 wie folgt gefasst:
(2) Für die Vereinbarung von Sicherstellungszu- „§ 7
schlägen gilt § 17d Absatz 2 Satz 5 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes. Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden
§6 gegenüber den Patientinnen und Patienten oder
Vereinbarung sonstiger Entgelte ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten ab-
(1) Für Leistungen, die mit den nach § 17d des gerechnet:
Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes- 1. mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte
ebene bewerteten Entgelten noch nicht sach- nach dem auf Bundesebene vereinbarten Ent-
gerecht vergütet werden können, und ab dem geltkatalog (§ 9),
Jahr 2017 für besondere Einrichtungen nach § 17d
2. Zusatzentgelte nach dem auf Bundesebene ver-
Absatz 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
einbarten Entgeltkatalog (§ 9),
gesetzes vereinbaren die Vertragsparteien nach
§ 11 tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte, 3. Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Kran-
sofern die Leistungen oder die besonderen Einrich- kenhausfinanzierungsgesetzes) und sonstige
tungen nach Feststellung der Vertragsparteien nach Zu- und Abschläge (§ 17d Absatz 2 Satz 4
§ 9 oder in einer Verordnung nach § 17d Absatz 6 und 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Satz 1 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungs- und Qualitätssicherungsabschläge nach § 8
gesetzes von der Anwendung der auf Bundesebene Absatz 4),
bewerteten Entgelte ausgenommen sind. In eng be- 4. Entgelte für besondere Einrichtungen und für
grenzten Ausnahmefällen vereinbaren die Vertrags-
Leistungen, die noch nicht von den auf Bundes-
parteien Zusatzentgelte. Die Entgelte sind sach-
ebene vereinbarten Entgelten erfasst werden (§ 6
gerecht zu kalkulieren; die Empfehlungen nach § 9 Absatz 1),
Absatz 1 Nummer 4 sind zu beachten.
5. Entgelte für neue Untersuchungs- und Behand-
(2) Für die Vergütung neuer Untersuchungs- und
lungsmethoden, die noch nicht in die Entgelt-
Behandlungsmethoden, die mit den nach § 17d
kataloge nach § 9 aufgenommen worden sind
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf Bundes-
(§ 6 Absatz 2).
ebene bewerteten Entgelten noch nicht sach-
gerecht vergütet werden können und nicht gemäß Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung
§ 137c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Patientinnen und Patienten erforderlichen allge-
der Finanzierung ausgeschlossen worden sind, meinen Krankenhausleistungen vergütet. Darüber
sollen die Vertragsparteien nach § 11 erstmals für hinaus werden folgende Zuschläge abgerechnet:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1619
1. der DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausentgeltgesetzes entsprechend. Nä-
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, heres oder Abweichendes wird von den Vertrags-
2. der Systemzuschlag für den Gemeinsamen parteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Kranken-
Bundesausschuss und das Institut für Qualität hausfinanzierungsgesetzes vereinbart oder in einer
und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Rechtsverordnung nach § 17d Absatz 6 des Kran-
nach § 91 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit kenhausfinanzierungsgesetzes geregelt. Für die
§ 139c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Patientinnen und Patienten von Belegärzten wer-
und den gesonderte Entgelte berechnet.
(3) Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Eini-
3. der Telematikzuschlag nach § 291a Absatz 7a
gungsvertrages genannten Gebiet berechnen bis
Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
zum 31. Dezember 2014 für jeden Berechnungstag
buch.
den Investitionszuschlag nach Artikel 14 Absatz 3
des Gesundheitsstrukturgesetzes. Bei teilstationä-
§8 rer Behandlung wird der Zuschlag auch für den Ent-
Berechnung der Entgelte lassungstag berechnet.
(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleis- (4) Hält das Krankenhaus seine Verpflichtungen
tungen sind für alle Patientinnen und Patienten zur Qualitätssicherung nicht ein, so sind von den
des Krankenhauses einheitlich zu berechnen; § 17 Entgelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 und 2 Ab-
Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes schläge nach § 137 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
bleibt unberührt. Bei Patientinnen und Patienten, Buches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.
die im Rahmen einer klinischen Studie behandelt (5) Das Krankenhaus kann von Patientinnen und
werden, sind die Entgelte für allgemeine Kranken- Patienten eine angemessene Vorauszahlung verlan-
hausleistungen nach § 7 zu berechnen; dies gilt gen, soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht
auch bei klinischen Studien mit Arzneimitteln. Die nachgewiesen wird. Ab dem achten Tag des Kran-
Entgelte dürfen nur im Rahmen des Versorgungs- kenhausaufenthalts kann das Krankenhaus eine an-
auftrags berechnet werden; dies gilt nicht für die gemessene Abschlagszahlung verlangen, deren
Behandlung von Notfallpatientinnen und -patien- Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in
ten. Der Versorgungsauftrag des Krankenhauses Verbindung mit den voraussichtlich zu zahlenden
ergibt sich Entgelten orientiert. Die Sätze 1 bis 2 gelten nicht,
1. bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegun- soweit andere Regelungen über eine zeitnahe Ver-
gen des Krankenhausplans in Verbindung mit gütung der allgemeinen Krankenhausleistungen in
den Bescheiden zu seiner Durchführung nach für das Krankenhaus verbindlichen Regelungen
§ 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 nach den §§ 112 bis 114 des Fünften Buches
Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Sozialgesetzbuch oder in der Vereinbarung nach
sowie aus einer ergänzenden Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 getroffen werden.
§ 109 Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches (6) Das Krankenhaus hat selbstzahlenden Pa-
Sozialgesetzbuch, tientinnen und Patienten oder deren gesetzlichem
2. bei einer Hochschulklinik aus der Anerkennung Vertreter die voraussichtlich maßgebenden Entgelte
nach den landesrechtlichen Vorschriften, aus so bald wie möglich schriftlich bekannt zu geben,
dem Krankenhausplan nach § 6 Absatz 1 des es sei denn, die Patientin oder der Patient ist in
Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie aus vollem Umfang für die Krankenhausbehandlung
einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 versichert. Im Übrigen kann jede Patientin und jeder
Absatz 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozial- Patient verlangen, dass die voraussichtlich abzu-
gesetzbuch, rechnenden Entgelte unverbindlich mitgeteilt wer-
den. Stehen bei der Aufnahme einer selbstzahlen-
3. bei anderen Krankenhäusern aus dem Versor- den Patientin oder eines selbstzahlenden Patienten
gungsvertrag nach § 108 Nummer 3 des Fünften die Entgelte noch nicht endgültig fest, so ist hierauf
Buches Sozialgesetzbuch. hinzuweisen. Dabei ist mitzuteilen, dass das zu
(2) Tagesbezogene Entgelte für voll- oder teil- zahlende Entgelt sich erhöht, wenn das neue
stationäre Leistungen werden für den Aufnahmetag Entgelt während der stationären Behandlung der
und jeden weiteren Tag des Krankenhausauf- Patientin oder des Patienten in Kraft tritt. Die
enthalts berechnet (Berechnungstag); der Entlas- voraussichtliche Erhöhung ist anzugeben.“
sungs- oder Verlegungstag, der nicht zugleich 8. Nach § 8 wird folgende Überschrift eingefügt:
Aufnahmetag ist, wird nur bei teilstationärer
„Vierter Abschnitt
Behandlung berechnet. Satz 1 erster Halbsatz gilt
entsprechend bei internen Verlegungen; wird ein Vereinbarungsverfahren“.
Patient oder eine Patientin an einem Tag mehrfach 9. Nach der Überschrift des Vierten Abschnitts wird
intern verlegt, berechnet nur die zuletzt aufneh- § 9 wie folgt gefasst:
mende Abteilung das tagesbezogene Entgelt. Für „§ 9
die zusätzlich zu tagesbezogenen Entgelten bere-
chenbaren Entgelte gelten die Vorgaben des § 8 Vereinbarung auf Bundesebene
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2 und 4 des Kranken- (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hausentgeltgesetzes entsprechend. Sofern fall- und der Verband der privaten Krankenversicherung
bezogene Entgelte zu berechnen sind, gelten die gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-
Vorgaben des § 8 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5 und 6 kenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundes-
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach basisentgeltwert) für das folgende Kalenderjahr.
§ 11 insbesondere Dabei gehen sie als Ausgangsgrundlage von den
1. einen Katalog nach § 17d Absatz 1 des Kranken- Vereinbarungswerten der Krankenhäuser im Land
hausfinanzierungsgesetzes mit insbesondere für das laufende Kalenderjahr nach der Anlage zu
tagesbezogenen Entgelten einschließlich der Be- dieser Verordnung aus, insbesondere von der
wertungsrelationen sowie in geeigneten Fällen Summe der effektiven Bewertungsrelationen und
Regelungen zu Zu- oder Abschlägen, die nach der Summe der Erlöse für Entgelte nach § 7 Satz 1
Über- oder Unterschreitung erkrankungstypischer Nummer 1, und schätzen auf dieser Grundlage die
Behandlungszeiten vorzunehmen sind, voraussichtliche Entwicklung im folgenden Kalen-
derjahr; soweit Werte für einzelne Krankenhäuser
2. einen Katalog ergänzender Zusatzentgelte nach noch nicht vorliegen, sind diese zu schätzen. Die
§ 17d Absatz 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzie- Vertragsparteien auf Landesebene vereinbaren,
rungsgesetzes einschließlich der Vergütungs- dass Fehlschätzungen bei den Tatbeständen, die
höhe, der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts
3. die Abrechnungsbestimmungen für die Entgelte zugrunde gelegt werden, bei der Vereinbarung
nach den Nummern 1 und 2 sowie die Regelun- des Landesbasisentgeltwerts für das Folgejahr
gen zu Zu- und Abschlägen, berichtigt werden. Sie haben in der Vereinbarung
festzulegen, zu welchen Tatbeständen und unter
4. Empfehlungen für die Kalkulation und die kran-
welchen Voraussetzungen im Folgejahr eine Berich-
kenhausindividuelle Vergütung von Leistungen
tigung vorgenommen wird. Bei einer Berichtigung
und neuen Untersuchungs- und Behandlungs-
ist zusätzlich zu der Berichtigung des vereinbarten
methoden, für die nach § 6 gesonderte Entgelte
Erlösvolumens (Basisberichtigung) ein entspre-
vereinbart werden können,
chender Ausgleich durchzuführen. Die Berichtigung
5. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals für ist nur durchzuführen, soweit im Rahmen des Ver-
das Jahr 2013, den Veränderungswert nach änderungswerts nach Absatz 3 bei der zu ändern-
Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5 oder 6 des den Vereinbarung des Vorjahres auch ohne eine
Krankenhausentgeltgesetzes für die Begrenzung Fehlschätzung eine Berücksichtigung des Betrags
der Entwicklung des Basisentgeltwerts nach der Basisberichtigung zulässig gewesen wäre.
§ 10 Absatz 3, wobei bereits anderweitig finan-
zierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen (2) Bei der Vereinbarung sind insbesondere zu
sind, soweit dadurch die Veränderungsrate nach berücksichtigen:
§ 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetz- 1. voraussichtliche allgemeine Kostenentwicklun-
buch nicht unterschritten wird; im Falle des § 10 gen,
Absatz 6 Satz 6 des Krankenhausentgeltge-
setzes ist die Veränderungsrate nach § 71 Ab- 2. Möglichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaft-
satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch lichkeitsreserven, soweit diese nicht bereits
um 40 Prozent dieser Differenz zu erhöhen, durch die Weiterentwicklung der Bewertungs-
relationen erfasst worden sind,
6. den einheitlichen Aufbau der Datensätze und
das Verfahren für die Übermittlung der Daten 3. Leistungsveränderungen, soweit diese nicht
nach § 11 Absatz 4 Satz 1 sowie die Weiterent- Folge einer veränderten Kodierung der Diagno-
wicklung der Abschnitte E1 bis E3 und B1 sen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätz-
und B2 nach der Anlage dieser Verordnung. ten Anteils der variablen Kosten an den mit Ent-
(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1 Num- gelten nach § 7 Satz 1 Nummer 1 bewerteten
mer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht zustande, gilt Leistungen,
§ 17d Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs- 4. die Ausgabenentwicklung insgesamt bei den
gesetzes. In den übrigen Fällen entscheidet auf Leistungsbereichen, die nicht durch mit Be-
Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach wertungsrelationen bewertete Entgelte vergütet
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungs- werden, soweit diese den Veränderungswert
gesetzes; eine Entscheidung zu Absatz 1 Nummer 5 nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 überschreiten;
hat die Schiedsstelle bis zum 15. November des dabei werden die Zuschläge nach § 7 Satz 1
jeweiligen Jahres zu treffen.“ Nummer 3 nicht einbezogen,
10. Nach § 9 wird die Überschrift des bisherigen Dritten 5. mindernd die Summe der Erlöse, die voraus-
Abschnitts gestrichen. sichtlich im jeweiligen Jahr aufgrund der
11. Die §§ 10 bis 12 werden wie folgt gefasst: Kappungsgrenze nach § 4 Absatz 5 Satz 5 bei
„§ 10 Krankenhäusern im Land insgesamt nicht bud-
getmindernd wirksam wird, sowie die Summe
Vereinbarung auf Landesebene der sonstigen Zuschläge nach § 7 Satz 1 Num-
(1) Zur Bestimmung der Höhe der mit Bewer- mer 3, soweit die Leistungen bislang durch den
tungsrelationen bewerteten Entgelte nach § 9 Ab- Basisentgeltwert finanziert worden sind,
satz 1 Nummer 1 vereinbaren die in § 18 Absatz 1
6. erhöhend die Summe der sonstigen Abschläge
Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
nach § 7 Satz 1 Nummer 3, soweit die Leistun-
nannten Beteiligten (Vertragsparteien auf Landes-
gen bislang durch den Basisentgeltwert finan-
ebene) mit Wirkung für die Vertragsparteien nach
ziert worden sind,
§ 11 jährlich, erstmals für das Jahr 2017, einen
landesweit geltenden Basisentgeltwert (Landes- 7. Vereinbarungen nach § 9 Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1621
Bei der Anwendung von Satz 1 Nummer 3 ist ben wird. Ein Zeitraum, der mehrere Kalenderjahre
sicherzustellen, dass zusätzliche Leistungen bei umfasst, kann vereinbart werden.
der Vereinbarung des Landesbasisentgeltwerts (3) Die Vertragsparteien nehmen die Verhand-
mindernd berücksichtigt werden. Soweit infolge lung unverzüglich auf, nachdem eine Vertragspartei
einer veränderten Kodierung der Diagnosen und dazu schriftlich aufgefordert hat. Die Verhandlung
Prozeduren Ausgabenerhöhungen entstehen, sind soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist
diese vollständig durch eine entsprechende Minde- des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
rung des Landesbasisentgeltwerts auszugleichen. gesetzes so rechtzeitig abgeschlossen werden,
(3) Der nach Absatz 2 vereinbarte Landesbasis- dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit
entgeltwert darf den um den Veränderungswert Ablauf des laufenden Vereinbarungszeitraums in
nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 veränderten und be- Kraft treten können.
richtigten Landesbasisentgeltwert des Vorjahres (4) Der Krankenhausträger übermittelt zur Vor-
nicht überschreiten. Dies gilt nicht, soweit eine Er- bereitung der Verhandlung den anderen Vertrags-
höhung des Landesbasisentgeltwerts lediglich parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Kranken-
technisch bedingt ist und nicht zu einer Erhöhung hausfinanzierungsgesetzes genannten Beteiligten
der Gesamtausgaben für Krankenhausleistungen und der zuständigen Landesbehörde
führt oder soweit eine Berichtigung von Fehlschät- 1. für die Jahre ab 2013, 2014 oder 2015 die
zungen nach Absatz 1 durchzuführen ist. Lediglich Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach der Anlage
technisch bedingt ist eine Erhöhung des Landes- dieser Verordnung sowie die Leistungs- und
basisentgeltwerts insbesondere dann, wenn sie Kalkulationsaufstellung nach Anlage 1 der Bun-
auf die Weiterentwicklung des Vergütungssystems despflegesatzverordnung in der am 31. Dezem-
nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ber 2012 geltenden Fassung mit Ausnahme der
oder der Abrechnungsbestimmungen zurückzufüh- Abschnitte V1, V4, L4 und K4,
ren ist.
2. für die Jahre ab 2017 die Abschnitte E1 bis E3
(4) Die Vereinbarung des Landesbasisentgelt- und B2 nach der Anlage dieser Verordnung.
werts ist bis zum 30. November jeden Jahres zu
Die Daten sind auf maschinenlesbaren Daten-
schließen. Die Vertragsparteien auf Landesebene
trägern vorzulegen. Das Krankenhaus hat auf ge-
nehmen die Verhandlungen unverzüglich auf, nach-
meinsames Verlangen der anderen Vertragsparteien
dem eine Partei dazu schriftlich aufgefordert hat.
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-
Die Vereinbarung kommt durch Einigung zwischen
hausfinanzierungsgesetzes zusätzliche Unterlagen
den Parteien zustande, die an der Verhandlung teil-
vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies
genommen haben; sie ist schriftlich abzuschließen.
zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses
Kommt eine Vereinbarung bis zum 30. November
im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Einzel-
des betreffenden Jahres nicht zustande, so setzt
fall erforderlich ist und wenn der zu erwartende
die Schiedsstelle nach § 13 den Landesbasisent-
Nutzen den verursachten Aufwand deutlich über-
geltwert auf Antrag einer Vertragspartei unverzüg-
steigt.
lich fest.
(5) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, wesent-
liche Fragen zum Versorgungsauftrag und zur Leis-
§ 11
tungsstruktur des Krankenhauses sowie zur Höhe
Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus der Zu- und Abschläge nach § 5 so frühzeitig
gemeinsam vorzuklären, dass die Verhandlung
(1) Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 und unter zügig durchgeführt werden kann.
Beachtung des Versorgungsauftrags des Kranken-
hauses (§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4) regeln die § 12
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes (Vertragsparteien) in der Vorläufige Vereinbarung
Vereinbarung den Gesamtbetrag, das Erlösbudget, Können sich die Vertragsparteien insbesondere
die Summe der Bewertungsrelationen, den kranken- über die Höhe des Gesamtbetrags, des Erlösbud-
hausindividuellen Basisentgeltwert, die Erlössum- gets, des krankenhausindividuellen Basisentgelt-
me, die sonstigen Entgelte, die Zu- und Abschläge werts oder über die Höhe sonstiger Entgelte nicht
und die Mehr- und Mindererlösausgleiche. Die Ver- einigen und soll deswegen die Schiedsstelle nach
einbarung ist für einen zukünftigen Zeitraum (Ver- § 13 angerufen werden, schließen die Vertragspar-
einbarungszeitraum) zu treffen. Die Vereinbarung teien eine Vereinbarung, soweit die Höhe unstrittig
muss auch Bestimmungen enthalten, die eine zeit- ist. Die auf dieser Vereinbarung beruhenden Ent-
nahe Zahlung der Entgelte an das Krankenhaus gelte sind so lange zu erheben, bis die endgültig
gewährleisten; hierzu sollen insbesondere Regelun- maßgebenden Entgelte verbindlich werden. Mehr-
gen zu angemessenen monatlichen Teilzahlungen oder Mindererlöse des Krankenhauses infolge der
und Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung ge- erhobenen vorläufigen Entgelte werden durch Zu-
troffen werden. Die Vereinbarung kommt durch oder Abschläge auf die Entgelte des laufenden oder
Einigung zwischen den Vertragsparteien zustande, eines folgenden Vereinbarungszeitraums ausge-
die an der Verhandlung teilgenommen haben; sie ist glichen.“
schriftlich abzuschließen. 12. § 19 wird § 13 und wird wie folgt geändert:
(2) Der Vereinbarungszeitraum beträgt ein Kalen- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegesatzver-
derjahr, wenn das Krankenhaus ganzjährig betrie- einbarung“ durch die Wörter „Vereinbarung nach
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
§ 10 oder § 11“ und wird die Angabe „§ 17“ diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Ab-
durch die Angabe „§ 10 oder § 11“ ersetzt. satz 7 oder § 4 Absatz 10 insgesamt um mehr als
b) Absatz 3 wird aufgehoben. 30 Prozent erhöht, sind übersteigende Beträge bis
jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets
13. § 20 wird § 14 und wird wie folgt geändert: auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der
Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten
„(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder
ist.“
von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten
Landesbasisentgeltwerts nach § 10 und der 15. Die bisherigen §§ 13 bis 15 werden aufgehoben.
krankenhausindividuellen Basisentgeltwerte,
16. Nach § 15 wird die Überschrift des bisherigen Vier-
des Erlösbudgets, der Erlössumme, der sons-
ten Abschnitts wie folgt gefasst:
tigen Entgelte und der Zu- und Abschläge nach
§ 5 ist von einer der Vertragsparteien bei der zu- „Fünfter Abschnitt
ständigen Landesbehörde zu beantragen. Die
Sonstige Vorschriften“.
zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmi-
gung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung 17. Nach dem bisherigen § 21 wird die Überschrift des
den Vorschriften dieser Verordnung sowie sons- bisherigen Fünften Abschnitts gestrichen.
tigem Recht entspricht. Sie entscheidet über 18. § 22 wird § 16 und wird wie folgt gefasst:
die Genehmigung des Landesbasisentgelt-
werts innerhalb von vier Wochen nach Eingang „§ 16
des Antrags.“ Gesondert berechenbare
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Pflegesatz- ärztliche und andere Leistungen
verhandlung“ durch das Wort „Vereinbarung“ Die Berechnung belegärztlicher Leistungen rich-
ersetzt. tet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgeset-
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: zes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahl-
„(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des leistungen richten sich nach den §§ 17 und 19 des
Landesbasisentgeltwerts ist der Verwaltungs- Krankenhausentgeltgesetzes.“
rechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Lan- 19. Die §§ 23 und 24 werden aufgehoben.
desebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht
statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wir- 20. § 25 wird § 17.
kung.“ 21. Die bisherigen §§ 17 und 18 werden aufgehoben.
14. § 21 wird § 15 und wird wie folgt gefasst: 22. § 26 wird § 18 und wird wie folgt gefasst:
„§ 15 „§ 18
Laufzeit Übergangsvorschriften
(1) Die mit Bewertungsrelationen bewerteten
Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder
Entgelte und sonstigen Entgelte werden in der
2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssys-
für das Kalenderjahr vereinbarten krankenhausin-
tem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungs-
dividuellen Höhe vom Beginn des neuen Verein-
gesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren
barungszeitraums an erhoben. Wird die Verein-
die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
barung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, so
zember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe
sind die Entgelte ab dem ersten Tag des Monats zu
anzuwenden, dass
erheben, der auf die Genehmigung folgt, sofern in
der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung 1. anstelle der Veränderungsrate nach § 6 Absatz 1
kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert
dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege-
erheben; dies gilt auch bei der Einführung des Ver- satzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013
gütungssystems nach § 17d des Krankenhaus- jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate
finanzierungsgesetzes im Jahr 2013, 2014 oder für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,
2015. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen
2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgeho-
Ausgleichsbeträge zu bereinigen, wenn und soweit
ben wird und
dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festset-
zung so bestimmt worden ist. 3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig für das Jahr 2012
gilt.
(2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der Weiter-
erhebung der bisherigen Entgelte werden durch Für die Jahre 2013 bis 2016 haben die Kranken-
Zu- und Abschläge auf die im restlichen Verein- häuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4
barungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. De-
ausgeglichen. Wird der Ausgleichsbetrag durch zember 2012 geltenden Fassung abschließen, den
die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im rest- anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung
lichen Vereinbarungszeitraum über- oder unter- des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche
schritten, so wird der abweichende Betrag über jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. De-
die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums zember sowie über die zweckentsprechende Mittel-
ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsver- verwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend
fahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1623
23. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung
(AEB-Psych)
E Entgelte nach § 17d KHG
E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte
E3 Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Ent-
gelte
B Budgetermittlung
B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre
2013 bis 2016
B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr
2017
Krankenhaus: Seite: 1624
Datum:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
E1 Aufstellung der mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelte für das Krankenhaus1)2)
davon Fälle mit patienten- davon Fälle mit patienten- Summe der
Fallzahl Bewer- bezogenen Abschlägen bezogenen Zuschlägen
Berech- dazuge- Summe der Be- effektiven
3 (nur fall- tungs-
nungstage ) dazuge- hörige wertungsrelationen Bewertungs-
und zeit- relation
Entgelt Nr. (nur tages- hörige Bele- ohne Zu- und Ab- Anzahl Anzahl Bewer- Summe Anzahl Anzahl Bewer- Summe relationen
raumbe- nach
bezogene Fallzahl gungs- schläge (Sp. 2 x 4 der Fälle der Tage tungsrela- der Ab- der Fälle der Tage tungsrela- der Zu- (Sp. 5 —
zogene Entgelt-
Entgelte) tage und 3 x 4) mit Ab- mit Ab- tion je Ab- schläge mit Zu- mit Zu- tion je Zu- schläge Sp. 9 +
Entgelte) katalog
schlägen schlägen schlagstag (Sp. 7 x 8) schlägen schlägen schlagstag (Sp. 11 x 12) Sp. 13)
1 2 2a 3 3a 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
Jahresfälle und alle Fälle mit
tagesbezogenen Entgelten4)
Summe4)
Überlieger (nur fall- und
zeitraumbezogene Ent-
gelte)5)
Summe5)
Summe insgesamt
1
) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des abgelaufenen Jahres (Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog des laufenden Jahres (Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Vereinbarung von Budget und Mehr- oder Minderleistungen),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem Entgeltkatalog für den Vereinbarungszeitraum (Ziel: Grundlage für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
2
) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die
Spalten 6 – 7, 9 – 11 und 13 nicht ausgefüllt zu werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen. Für noch ausstehende Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres ist eine Hochrechnung zulässig.
3
) Alle Berechnungstage innerhalb des Budgetzeitraumes unabhängig von der Aufnahme oder Entlassung.
4
) Bei tagesbezogenen Entgelten erfolgt die Fallzählung nach der folgenden formelhaften Zuordnung: (Aufnahmen + Entlassungen): 2. Ohne interne Verlegungen. Fälle mit nur vorstationärer Behandlung werden nicht
einbezogen. Folgende Leistungsverläufe bei der Behandlung von Patientinnen oder Patienten werden nur als ein vollstationärer Fall gezählt:
– Unterbrechung der Behandlung durch Beurlaubung,
– Wiederaufnahme einer Patientin oder eines Patienten, bei der nur ein Wochenende zwischen der Wiederaufnahme und der vorhergehenden Entlassung liegt,
– Kombination von voll- und teilstationärer Behandlung,
– Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Behandlung.
Eine zusätzliche Zählung als teilstationärer Fall ist nicht zulässig.
Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte erfolgt die Fallzählung für alle aufgenommenen und entlassenen Patientinnen und Patienten im Kalenderjahr ohne Überlieger am Jahresbeginn.
5
) Für fall- und zeitraumbezogene Entgelte werden die Bewertungsrelationen für Überlieger in voller Höhe dem Jahr zugeordnet, in dem die Patientin oder der Patient entlassen wird. Sie sind jeweils nach dem im
jeweiligen Vorjahr geltenden Entgeltkatalog vorzulegen, d. h. bei Vorlage für den Vereinbarungszeitraum sind für die Überlieger die Bewertungsrelationen des Entgeltkatalogs des laufenden Jahres anzuwenden.
Die Darstellung und Vereinbarung der Überlieger entfällt im Jahr des Systemwechsels.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1625
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E2 Aufstellung der Zusatzentgelte für das Krankenhaus1)
ZE-Nr. Anzahl der ZE Entgelthöhe Erlössumme
lt. ZE-Katalog
1 2 3 4
Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezo-
genen Entgelten2)
Summe der ZE
Überlieger (nur fall- und zeitraumbezogene
Entgelte)2)
Summe der ZE
Summe ZE insgesamt
1
) Die Aufstellung ist für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach dem ZE-Katalog des laufenden Jahres
(Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach dem ZE-Katalog für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
2
) Darstellung entsprechend der Fußnoten 4 und 5 des Abschnitts E1.
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Krankenhaus: Seite:
Datum:
E3 Aufstellung der nach § 6 krankenhausindividuell verhandelten Entgelte1)2)
E3.1 Aufstellung der fallbezogenen Entgelte3)
davon Fälle mit patienten- davon Fälle mit patienten- Nettoerlös-
Fallzahl Brutto-
bezogenen Abschlägen bezogenen Zuschlägen summe
(tages-, erlös-
inkl. Zu-
fall- oder Ent- summe
Entgelt Anzahl Anzahl Anzahl Anzahl und Ab-
zeit- gelt- ohne Zu- Summe
nach § 6 der der Ab- Summe der der Zu- schläge
raum- höhe und Ab- der Zu-
BPflV Fälle Tage schlag der Ab- Fälle Tage schlag (in €)
bezo- (in €) schläge schläge
mit Ab- mit Ab- je Tag schläge mit Zu- mit Zu- je Tag (Sp. 4 –
gene (in €) (Sp.
schlä- schlä- (in €) (Sp. 7 x 8) schlä- schlä- (in €) Sp. 8 +
Entgelte) (Sp. 2 x 4) 11 x 12)
gen gen gen gen Sp. 12)
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
Summe:
E3.2 Aufstellung der Zusatzentgelte3) E3.3 Aufstellung der tagesbezogenen Entgelte3)
Zusatzentgelt Entgelt- Erlössumme Entgelt nach Fall- Entgelt- Erlössumme
Anzahl Tage
nach § 6 BPflV höhe (Sp. 2 x 3) § 6 Absatz 1 BPflV zahl höhe (Sp. 3 x 4)
1 2 3 4 1 2 3 4 5
Summe: Summe:
1
) Die Aufstellung ist unter Beachtung der Vorgaben von Fußnote 2 für die folgenden Zeiträume jeweils gesondert wie folgt aufzustellen und
vorzulegen:
– für das abgelaufene Kalenderjahr die Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des abgelaufenen Jahres
(Ziel: u. a. Ermittlung der endgültigen Erlösausgleiche),
– für das laufende Kalenderjahr die hochgerechneten Ist-Daten nach den vereinbarten Entgelten des laufenden Jahres
(Ziele: Darstellung der Ist-Daten sowie Ermittlung der vorläufigen Erlösausgleiche),
– für den Vereinbarungszeitraum die Forderung des Krankenhauses nach den geforderten Entgelten für den Vereinbarungszeitraum
(Ziel: Darstellung für die Budgetvereinbarung).
Für die Leistungen von Belegabteilungen ist eine gesonderte Aufstellung vorzulegen.
2
) Für die Vorlage der Ist-Daten des abgelaufenen Kalenderjahres und die Vorlage der Ist-Daten des laufenden Kalenderjahres sind grund-
sätzlich alle Spalten auszufüllen. Für die Forderung des Vereinbarungszeitraums brauchen die Spalten 5 – 6, 8 – 10 und 12 nicht ausgefüllt zu
werden; für diese sind lediglich die jeweiligen Endsummen zu schätzen.
3
) Jeweils gesonderte Aufstellung und Vorlage für Entgeltvereinbarungen nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 BPflV.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1627
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B1 Gesamtbetrag und Basisentgeltwert nach § 3 für die Kalenderjahre 2013 bis 2016
lfd. Vereinbarung für das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende Kalenderjahr zeitraum
1 2 3
Anpassung des Gesamtbetrags (§ 3 Absatz 2):
1 Gesamtbetrag für das laufende Jahr
2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)
3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)
4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)
5 +/– Aus-/ Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 3a)
6 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 3b)
7 = Ausgangsbetrag für Vereinbarung nach § 3
hier: Verhandlung des Gesamtbetrags für den Vereinbarungszeitraum
8 Gesamtbetrag für den Vereinbarungszeitraum
9 +/– neue Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahre1)
10 = Veränderter Gesamtbetrag (§ 3 Absatz 2 Satz 5)
11 davon: verändertes Erlösbudget (§ 3 Absatz 2 Satz 5)2)
12 davon: Entgelte nach § 6 Absatz 1 BPflV
Ermittlung des Basisentgeltwerts:
13 Erlösbudget aus lfd. Nr. 112)
14 ./. Erlöse aus Zusatzentgelten
15 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn3)
16 = Summe mit Bewertungsrelationen bewertete Entgelte einschl. lfd. Nr. 9
17 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1)4)
18 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert
19 nachrichtlich:
Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
1
) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
2
) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.
3
) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.
4
) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Krankenhaus: Seite:
Datum:
B2 Erlösbudget und Basisentgeltwert nach § 4 ab dem Kalenderjahr 2017
lfd. Vereinbarung für das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende Kalenderjahr zeitraum
1 2 3
Ermittlung des Ausgangswerts (Absatz 2):
1 Erlösbudget für das laufende Jahr
2 ./. Leistungsverlagerungen (Nr. 1a)
3 ./. Ausgliederung ausländischer Patienten/Patientinnen (Nr. 1b)
4 +/– Bereinigung um enthaltene Ausgleiche (Nr. 2)
5 + Einbeziehung von Innovationen (Nr. 3)
6 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Zu- und Abschlägen (Nr. 4a)
7 +/– Aus-/Wiedereingliederung von Leistungen nach § 6 Absatz 1 (Nr. 4b)
8 +/– Modelle, Integrationsverträge (Nr. 4c)
9 = Ausgangswert des Vorjahres
10 +/– voraussichtliche Leistungsveränderungen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 1)
11 +/– Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 (Absatz 3 Satz 1 Nr. 2)
12 (aufgehoben)
13 = veränderter Ausgangswert (Absatz 3)
Ermittlung des Zielwerts (Absatz 4):
14 Erlöse aus mit Bewertungsrelationen bewerteten Entgelten
15 + voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten
16 = Zielwert (Absatz 4)
Ermittlung des Angleichungsbetrags:
17 Zielwert aus lfd. Nr. 16
18 ./. veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13
19 = Zwischenergebnis
20 … % von lfd. Nr. 19 (Absatz 5 Satz 2) oder Kappungsgrenze
21 = Angleichungsbetrag (Absatz 5 Satz 2)
Ermittlung des Erlösbudgets:
22 veränderter Ausgangswert aus lfd. Nr. 13
23 +/– Angleichungsbetrag aus lfd. Nr. 21
24 = Erlösbudget (Absatz 5 Satz 3)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1629
lfd. Vereinbarung für das Vereinbarungs-
Berechnungsschritte
Nr. laufende Kalenderjahr zeitraum
1 2 3
Ermittlung des Basisentgeltwerts (Absatz 6):
25 Erlösbudget aus lfd. Nr. 24
26 ./. voraussichtliche Erlöse aus Zusatzentgelten (lfd. Nr. 15)
27 ./. Erlöse für Überlieger am Jahresbeginn1)
28 +/– neue Ausgleiche für Vorjahre2)
29 = Verändertes Erlösbudget (Absatz 6 Satz 1)3)
30 : Summe der effektiven Bewertungsrelationen (Anlage E1) 4)
31 = krankenhausindividueller Basisentgeltwert
32 nachrichtlich:
Basisentgeltwert ohne Ausgleiche und Berichtigungen
1
) Ausgliederung der Überliegererlöse für fall- und zeitraumbezogene Entgelte.
2
) Die Ausgleiche und Berichtigungen sind auf einem gesonderten Blatt einzeln auszuweisen.
3
) Erlösbudget einschließlich der Erlöse für patientenbezogene Zu- und Abschläge.
4
) Summe der Jahresfälle und alle Fälle mit tagesbezogenen Entgelten (Spalte 14 Abschnitt E1).“
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
24. Anlage 2 wird aufgehoben. 3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach Nummer 5 folgende
Artikel 3 Nummer 5a eingefügt:
Änderung des „5a. bis zum 31. Oktober jeden Jahres, erstmals
Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2013, den Veränderungswert
nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 Satz 5
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
oder 6 für die Begrenzung der Entwicklung
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 13 Ab-
des Basisfallwerts nach § 10 Absatz 4, wo-
satz 21 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I
bei bereits anderweitig finanzierte Kosten-
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
steigerungen zu berücksichtigen sind, so-
01. § 2 wird wie folgt geändert: weit dadurch die Veränderungsrate nach
§ 71 Absatz 3 des Fünften Buches Sozial-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
gesetzbuch nicht unterschritten wird; im
handlung“ die Wörter „ , auch durch nicht fest
Falle des § 10 Absatz 6 Satz 6 ist die
angestellte Ärztinnen und Ärzte“ eingefügt.
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter
„(3) Bei der Erbringung von allgemeinen Berücksichtigung der Gewährleistung der
Krankenhausleistungen durch nicht im Kranken- notwendigen medizinischen Versorgung und
haus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat von Personal- und Sachkostensteigerungen
das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese um bis zu ein Drittel dieser Differenz zu
für ihre Tätigkeit im Krankenhaus die gleichen erhöhen,“.
Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte „(2) Kommt eine Vereinbarung zu Absatz 1
gelten.“ Satz 1 Nummer 1 bis 3 ganz oder teilweise nicht
02. § 4 Absatz 2a wird wie folgt geändert: zustande, gilt § 17b Absatz 7 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes; in den übrigen Fällen
a) In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2011 entscheidet auf Antrag einer Vertragspartei die
ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Pro- Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Kranken-
zent“ durch die Wörter „für die Jahre 2013 und hausfinanzierungsgesetzes; eine Entscheidung
2014 ein Vergütungsabschlag von 25 Prozent“ zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a hat die Schieds-
ersetzt. stelle bis zum 15. November des jeweiligen Jah-
b) In Satz 2 werden die Wörter „Ab dem“ durch die res zu treffen.“
Wörter „Für das“ ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert:
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Dritteln“ ein a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter
Komma und die Wörter „bei Transplantationen“ „die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in
und nach dem Wort „ausnehmen“ ein Komma Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches
und die Wörter „ferner können sie für einzelne Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „den Ver-
Leistungen oder Leistungsbereiche Ausnahmen änderungswert nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
vom Mehrleistungsabschlag aufgrund beson- mer 5a“ ersetzt.
derer Qualitätsvereinbarungen festlegen“ einge- b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der
fügt. Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 Satz 1 in
d) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
„Der nach Satz 1 für das Jahr 2013 ermittelte „des Veränderungswerts nach § 9 Absatz 1
Mehrleistungsabschlag gilt sowohl für das Satz 1 Nummer 5a“ ersetzt und werden das
Jahr 2013 als auch für das Jahr 2014.“ Semikolon und der zweite Halbsatz gestrichen.
e) In dem bisherigen Satz 8 werden nach dem Wort c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„sind“ die Wörter „nach Ablauf der jeweiligen aa) In Satz 1 werden die Angabe „2009“ durch
Geltung des Mehrleistungsabschlags“ eingefügt. die Angabe „2012“ und die Angabe „Satz 1“
f) Folgender Satz wird angefügt: durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
„Der Mehrleistungsabschlag findet keine An- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch die
wendung für Leistungen, für welche die Ver- Angabe „Satz 4“ und werden die Wörter „die
tragsparteien auf Bundesebene abgesenkte Jahre 2008 und 2009 jeweils“ durch die
oder gestaffelte Bewertungsrelationen nach Wörter „das Jahr 2012“ ersetzt.
§ 17b Absatz 1 Satz 11 des Krankenhausfinan- cc) In Satz 5 werden die Wörter „2009 ohne
zierungsgesetzes vereinbart haben.“ Abzug nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 6“ durch
1. In § 6 Absatz 3 Satz 4 werden nach dem Wort die Angabe „2012“ ersetzt.
„Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der dd) In Satz 6 wird die Angabe „2009“ jeweils
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge- durch die Angabe „2012“ ersetzt.
fügt. ee) Die folgenden Sätze werden angefügt:
2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe „Satz 3 Nr. 5“ durch „Abweichend von Satz 6 können die Ver-
die Angabe „Satz 2“ ersetzt. tragsparteien auf Landesebene die Erhö-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1631
hungsrate auch bei der Vereinbarung des bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 6“ die
Basisfallwerts für das Jahr 2013 berück- Wörter „oder nach § 6 der Bundespflege-
sichtigen. Voraussetzung dafür ist, dass alle satzverordnung“ eingefügt.
Vertragsparteien dem einvernehmlich zu- cc) Satz 3 wird aufgehoben.
stimmen.“
8. In § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden
Fassung“ eingefügt.
„Das Statistische Bundesamt veröffentlicht
den Wert jeweils spätestens bis zum 30. Sep- 9. § 21 wird wie folgt geändert:
tember jeden Jahres, erstmals spätestens a) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d wird die
zum 30. September 2012.“ Angabe „§ 3 Abs. 6 oder § 4 Abs. 9“ durch die
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Angabe „§ 5 Absatz 4“ ersetzt.
„Unterschreitet der Orientierungswert die b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 des aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, entspricht durch die Wörter „pauschalierten Pflegesät-
der Orientierungswert dem Veränderungs- zen nach § 17 Absatz 1 des Krankenhaus-
wert. Überschreitet der Orientierungswert finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, er- Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-
mitteln die Vertragsparteien auf Bundes- finanzierungsgesetzes“ ersetzt.
ebene die Differenz zwischen beiden Werten
und vereinbaren den Veränderungswert ge- cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
mäß § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5a und Wörter „§ 18 Absatz 2 des Krankenhaus-
§ 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflege- finanzierungsgesetzes“, wird die Angabe
satzverordnung.“ „2003 bis 2008“ durch die Angabe „2013
bis 2021“ und wird das Wort „Basisfallwerts“
e) In Absatz 9 Satz 5 wird die Angabe „30. Septem- durch das Wort „Basisentgeltwerts“ ersetzt.
ber“ durch die Angabe „31. Oktober“ ersetzt.
f) In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „31. Okto- Artikel 4
ber“ durch die Angabe „30. November“ ersetzt. Änderung des
g) Absatz 11 wird aufgehoben. Fünften Buches Sozialgesetzbuch
5. § 16 wird wie folgt gefasst: Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
„§ 16 (weggefallen)“. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
6. In § 17 Absatz 5 werden nach den Wörtern „der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge- 1. § 64 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fügt.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sind die
7. § 18 wird wie folgt geändert: Vergütungen“ die Wörter „oder der Behand-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: lungsbedarf nach § 87a Absatz 3 Satz 2“ sowie
vor dem Wort „Risikostruktur“ die Wörter „Mor-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Fallpauschalen biditäts- oder“ eingefügt und werden die Wörter
und Zusatzentgelte nach § 17b des Kran- „im Verhältnis zur Gesamtzahl der Versicherten
kenhausfinanzierungsgesetzes“ durch die zu verringern“ durch die Wörter „sowie dem in
Wörter „pauschalierte Pflegesätze nach den Verträgen nach Absatz 1 jeweils vereinbar-
§ 17 Absatz 1a des Krankenhausfinanzie- ten Inhalt des Modellvorhabens zu bereinigen“
rungsgesetzes“ ersetzt und wird vor dem ersetzt.
Punkt am Ende ein Komma und werden die
Wörter „für das Entgeltsystem nach § 17d b) In Satz 2 wird das Wort „Verringerung“ durch die
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes frü- Wörter „Bereinigung des Behandlungsbedarfs
hestens für das Jahr 2017“ eingefügt. oder“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „mit dem Budget
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nach § 12 der Bundespflegesatzverordnung
„Soweit für Belegpatientinnen und -patien- oder nach § 3 oder § 4 des Krankenhausentgelt-
ten gesonderte Entgelte nach Satz 1 nicht gesetzes“ durch die Wörter „nach der Bundes-
oder noch nicht vereinbart wurden, werden pflegesatzverordnung oder dem Krankenhaus-
gesonderte sonstige Entgelte nach § 6 oder entgeltgesetz“ ersetzt.
nach § 6 der Bundespflegesatzverordnung
d) Folgender Satz wird angefügt:
vereinbart.“
„Bei der Ausgliederung nach Satz 1 sind nicht
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: auf die einzelne Leistung bezogene, insbeson-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Fallpauschalen“ dere periodenfremde, Finanzierungsverpflich-
durch die Wörter „mit Bewertungsrelationen tungen in Höhe der ausgegliederten Belegungs-
bewerteten Entgelte“ ersetzt. anteile dem Modellvorhaben zuzuordnen.“
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
2. Nach § 64a wird folgender § 64b eingefügt: Abteilungen mit regionaler Versorgungsverpflich-
„§ 64b tung entsprechend.“
3a. Nach § 118 wird folgender § 118a eingefügt:
Modellvorhaben zur
Versorgung psychisch kranker Menschen „§ 118a
(1) Gegenstand von Modellvorhaben nach § 63 Geriatrische Institutsambulanzen
Absatz 1 oder 2 kann auch die Weiterentwicklung (1) Geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemein-
der Versorgung psychisch kranker Menschen sein, krankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen
die auf eine Verbesserung der Patientenversorgung Abteilungen sowie Krankenhausärzte können vom
oder der sektorenübergreifenden Leistungserbrin- Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und
gung ausgerichtet ist, einschließlich der komplexen koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung
psychiatrischen Behandlung im häuslichen Umfeld. der Versicherten ermächtigt werden. Die Ermäch-
In jedem Land soll unter besonderer Berücksich- tigung ist zu erteilen, soweit und solange sie not-
tigung der Kinder- und Jugendpsychiatrie mindes- wendig ist, um eine ausreichende ambulante geria-
tens ein Modellvorhaben nach Satz 1 durchge- trische Versorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
führt werden; dabei kann ein Modellvorhaben auf sicherzustellen. Voraussetzung für die Erteilung
mehrere Länder erstreckt werden. Eine bestehende einer Ermächtigung ist, dass die Einrichtung unter
Verpflichtung der Leistungserbringer zur Versor- fachärztlich geriatrischer Leitung steht; die Ermäch-
gung bleibt unberührt. § 63 Absatz 3 ist für tigung eines Krankenhausarztes setzt voraus, dass
Modellvorhaben nach Satz 1 mit der Maßgabe an- dieser über eine geriatrische Weiterbildung verfügt.
zuwenden, dass von den Vorgaben der §§ 295, 300, (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
301 und 302 sowie des § 17d Absatz 9 des Kran- und die Kassenärztliche Bundesvereinigung verein-
kenhausfinanzierungsgesetzes nicht abgewichen baren im Einvernehmen mit der Deutschen Kran-
werden darf. § 63 Absatz 5 Satz 1 gilt nicht. Die kenhausgesellschaft:
Meldung nach Absatz 3 Satz 2 hat vor der Verein-
barung zu erfolgen. 1. Inhalt und Umfang einer strukturierten und ko-
ordinierten Versorgung geriatrischer Patienten
(2) Die Modellvorhaben nach Absatz 1 sind im nach Nummer 2,
Regelfall auf längstens acht Jahre zu befristen. Un-
ter Vorlage des Berichts nach § 65 können die 2. die Gruppe derjenigen geriatrischen Patienten,
Krankenkassen und die Vertragsparteien bei den die wegen Art, Schwere und Komplexität ihrer
zuständigen Aufsichtsbehörden eine Verlängerung Krankheitsverläufe einer Versorgung nach Num-
beantragen. mer 1 bedürfen,
(3) Dem DRG-Institut der Selbstverwaltungs- 3. sächliche und personelle Voraussetzungen an
partner nach § 17b Absatz 2 des Krankenhaus- die Leistungserbringung sowie sonstige Anfor-
finanzierungsgesetzes sind neben den nach § 21 derungen an die Qualitätssicherung und
des Krankenhausentgeltgesetzes zu übermitteln- 4. in welchen Fällen die ermächtigte Einrichtung
den Daten von den Vertragsparteien des Modell- oder der ermächtigte Krankenhausarzt unmittel-
vorhabens insbesondere auch Informationen zur bar oder auf Überweisung in Anspruch genom-
vereinbarten Art und Anzahl der Patientinnen und men werden kann.
Patienten, zu spezifischen Leistungsinhalten und Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder
den der verhandelten Vergütungen zugrunde teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag
gelegten Kosten sowie zu strukturellen Merkmalen einer Vertragspartei durch das Bundesschiedsamt
des jeweiligen Modellvorhabens einschließlich nach § 89 Absatz 4 innerhalb von drei Monaten
der Auswertung nach § 65 mitzuteilen. Über festgelegt, das hierzu um Vertreter der Deutschen
Art und Umfang der zu meldenden Daten sowie Krankenhausgesellschaft sowie der Krankenkassen
zur Meldung von Modellvorhaben beim DRG- in jeweils gleicher Zahl erweitert wird und mit
Institut schließen die Selbstverwaltungspartner einfacher Stimmenmehrheit entscheidet; § 112
nach § 17b Absatz 2 des Krankenhausfinanzie- Absatz 4 gilt entsprechend.“
rungsgesetzes bis zum 31. Dezember 2012 eine
Vereinbarung. § 21 Absatz 4, 5 Satz 1 und 2 sowie 4. In § 120 Absatz 1a Satz 5 werden die Wörter „sowie
Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes ist für der Gesamtbetrag nach § 6 Absatz 1 der Bundes-
die Vereinbarung und die Datenübermittlung ent- pflegesatzverordnung für dieses Jahr und entspre-
sprechend anzuwenden. Für die Finanzierung der chend das darin enthaltene Budget nach § 12 der
Aufgaben des DRG-Instituts gilt § 17d Absatz 5 Bundespflegesatzverordnung jeweils“ gestrichen.
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entspre- 5. Nach § 137 Absatz 1b wird folgender Absatz 1c
chend. eingefügt:
(4) Private Krankenversicherungen und der Ver- „(1c) Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in
band der privaten Krankenversicherung können seinen Richtlinien nach Absatz 1 geeignete Maß-
sich an Modellvorhaben nach Absatz 1 und deren nahmen zur Sicherung der Qualität in der psy-
Finanzierung beteiligen.“ chiatrischen und psychosomatischen Versorgung
fest und beschließt insbesondere Empfehlungen
3. Dem § 118 wird folgender Absatz 3 angefügt: für die Ausstattung der stationären Einrichtungen
„(3) Absatz 2 gilt für psychosomatische Kran- mit dem für die Behandlung erforderlichen thera-
kenhäuser und Allgemeinkrankenhäuser mit selbst- peutischen Personal sowie Indikatoren zur Beur-
ständig, fachärztlich geleiteten psychosomatischen teilung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1633
für die einrichtungs- und sektorenübergreifende 2. Im Satzteil nach Nummer 2 wird die Angabe „1. Au-
Qualitätssicherung in diesem Bereich. Bei Fest- gust 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“
legungen und Empfehlungen nach Satz 1 für die ersetzt.
kinder- und jugendpsychiatrische Versorgung hat
er die Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich Artikel 5
insbesondere aus den altersabhängigen Anfor- Änderung der
derungen an die Versorgung von Kindern und Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Jugendlichen ergeben. Er hat die Maßnahmen und
Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der
Empfehlungen nach Satz 1 bis spätestens zum
Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987
1. Januar 2017 einzuführen. Informationen über
(BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
die Umsetzung der Empfehlungen zur Ausstattung
ordnung vom 9. Juni 2011 (BGBl. I S. 1041) geändert
mit therapeutischem Personal und die nach der
worden ist, wird wie folgt geändert:
Einführung mit den Indikatoren nach Satz 1 gemes-
senen und für eine Veröffentlichung geeigneten 1. In § 8 Satz 1 werden nach den Wörtern „Kosten
Ergebnisse sind in den Qualitätsberichten nach sowie“ die Wörter „bis zum Jahr 2016“ und werden
Absatz 3 Nummer 4 darzustellen.“ nach dem Wort „Bundespflegesatzverordnung“ die
Wörter „in der am 31. Dezember 2012 geltenden
6. In § 137e Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den
Fassung“ eingefügt.
Fallpauschalen und Zusatzentgelten nach § 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus- 2. In § 9 Satz 2 werden die Wörter „dem Landespflege-
entgeltgesetzes“ durch die Wörter „pauschalierten satzausschuß nach § 20 der Bundespflegesatz-
Pflegesätzen nach § 17 Absatz 1a des Kranken- verordnung“ durch die Wörter „den in § 18 Absatz 1
hausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt und werden Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
nach den Wörtern „§ 6 Absatz 2 Satz 1 des Kran- nannten Beteiligten“ ersetzt.
kenhausentgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 6
Absatz 2 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung“ Artikel 6
und nach den Wörtern „§ 13 des Krankenhaus- Änderung der
entgeltgesetzes“ die Wörter „oder nach § 13 der Abgrenzungsverordnung
Bundespflegesatzverordnung“ eingefügt. Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember
7. § 139c Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1985 (BGBl. I S. 2255), die zuletzt durch Artikel 4a des
Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert
„Die im stationären Bereich erhobenen Zuschläge worden ist, wird wie folgt geändert:
werden in der Rechnung des Krankenhauses
gesondert ausgewiesen; sie gehen nicht in den 1. In § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem „Bundespflegesatzverordnung“ die Wörter „in der
Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflege- am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung“ einge-
satzverordnung ein.“ fügt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1
8. § 291a Absatz 7a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 Nr. 4 zweiter Satzteil der Bundespflegesatz-
„Der Zuschlag nach Satz 1 wird in der Rechnung verordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 4b Satz 3
des Krankenhauses jeweils gesondert ausgewie- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt.
sen; er geht nicht in den Gesamtbetrag oder die
Erlösausgleiche nach dem Krankenhausentgelt- Artikel 7
gesetz oder der Bundespflegesatzverordnung ein.“ Aufhebung der
9. In § 301 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe Psychiatrie-Personalverordnung
„§ 17b“ die Angabe „und § 17d“ eingefügt. Die Psychiatrie-Personalverordnung vom 18. Dezem-
ber 1990 (BGBl. I S. 2930), die durch Artikel 4 der
Artikel 4a Verordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750)
Änderung des geändert worden ist, wird aufgehoben.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8
§ 142 Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches Sozialge-
Inkrafttreten
setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 und 3 am 1. Januar 2013 in Kraft.
(BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt (2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d, Artikel 2 Num-
geändert: mer 9, Artikel 3 Nummer 3 und 4, Artikel 4 Nummer 1
1. In Nummer 1 wird das Wort „sechs“ durch das Wort und 2 und Artikel 4a treten am 1. August 2012 in Kraft.
„zehn“ ersetzt. (3) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1635
Verordnung
zum Erlass der Systemstabilitätsverordnung
und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 20. Juli 2012
Es verordnen auf Grund Strahlungsenergie bei Über- und Unterfrequenzen zu
vermeiden.
– des § 12 Absatz 3a und des § 49 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, von de-
nen § 12 Absatz 3a durch Artikel 1 Nummer 9 Buch- §2
stabe c des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I Sachlicher Anwendungsbereich
S. 1554) neu gefasst und § 49 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 41 Buchstabe b des Diese Verordnung gilt für die Nachrüstung von
Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strah-
geändert worden ist, das Bundesministerium für lungsenergie
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 1. im Niederspannungsnetz mit einer installierten maxi-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz malen Leistung
und Reaktorsicherheit,
a) von mehr als 10 Kilowatt, die nach dem 31. Au-
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung gust 2005 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
mit Satz 2 Nummer 7 sowie Satz 1 Nummer 3 des genommen wurden, sowie
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970) die Bundesregierung: b) von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 30. April
2001 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb ge-
nommen wurden,
Artikel 1
2. im Mittelspannungsnetz mit einer installierten maxi-
Verordnung malen Leistung von mehr als 30 Kilowatt, die nach
zur Gewährleistung der dem 30. April 2001 und vor dem 1. Januar 2009 in
technischen Sicherheit Betrieb genommen wurden.
und Systemstabilität des
Elektrizitätsversorgungsnetzes §3
(Systemstabilitätsverordnung – SysStabV) Begriffsbestimmungen
§1 Im Sinne dieser Verordnung ist
1. „Anlage“ eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus
Zweck der Verordnung
solarer Strahlungsenergie gemäß § 3 Nummer 1 des
Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung Erneuerbare-Energien-Gesetzes; § 6 Absatz 3 des
der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend
durch Anlagen zur Erzeugung von Energie aus solarer anzuwenden,
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
2. „Anlagenbetreiberin oder Anlagenbetreiber“ wer derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die
unabhängig vom Eigentum eine Anlage nach § 2 Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver-
nutzt, zögert erfolgen.
3. „Entkupplungsschutzeinrichtung“ eine Einrichtung, (4) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach
die die Anlage bei unzulässigen Spannungs- und Absatz 3 den Austausch des Wechselrichters erforder-
Frequenzabweichungen vom Netz trennt. lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs-
tung.
§4
(5) Eine Pflicht zur Nachrüstung besteht auch dann
Verpflichtung nicht, wenn die Wechselrichter nach den Vorschriften
zur Nachrüstung der Wechselrichter des technischen Hinweises „Rahmenbedingungen für
von Anlagen im Niederspannungsnetz eine Übergangsregelung zur frequenzabhängigen Wirk-
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen leistungssteuerung von PV-Anlagen am NS-Netz“ in der
müssen vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 durch Fassung von März 20113) angeschlossen wurden.
entsprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die
an ihr Netz angeschlossenen Wechselrichter von §5
Anlagen im Niederspannungsnetz nach § 2 Num-
Verpflichtung
mer 1 die Anforderungen der Anwendungsregel
zur Nachrüstung der Wechselrichter
VDE-AR-N 4105:2011-08, Abschnitte 5.7.3.3, 5.7.3.4
von Anlagen im Mittelspannungsnetz
und 8.3.1 des Verbands der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V. (VDE)1) erfüllen. (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach müssen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 durch ent-
Absatz 1 den Austausch des Wechselrichters erforder- sprechende Nachrüstung dafür sorgen, dass die an ihr
lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Netz angeschlossenen Wechselrichter von Anlagen im
Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass bei dem Mittelspannungsnetz nach § 2 Nummer 2 die Anforde-
Wechselrichter die Kennlinie „Frequenzabhängige Wirk- rungen der technischen Richtlinie des Bundesverban-
leistungsreduktion“ der Wechselrichter entsprechend des der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. „Erzeu-
der Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und gungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Kapitel 2.5.3
Wasserwirtschaft e. V. „Erzeugungsanlagen am Mittel- und Bild 2.5.3-1 sowie Kapitel 5.7.1 in der Fassung von
spannungsnetz“, Kapitel 2.5.3 und Bild 2.5.3-1 sowie Juni 20084) erfüllen. Für die Unterfrequenzabschaltung
Kapitel 5.7.1 in der Fassung von Juni 20082) eingestellt ist ein Wert von 47,5 Hertz einzustellen.
ist. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von (2) Für den Fall, dass eine Nachrüstung nach Ab-
47,5 Hertz einzustellen. satz 1 den Austausch des Wechselrichters erforderlich
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur Nach-
Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder- rüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre-
lich machen würde, beschränkt sich die Pflicht zur quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge-
Nachrüstung darauf, dafür zu sorgen, dass die Überfre- stellt wird:
quenzabschaltung des Wechselrichters wie folgt einge- 1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
stellt wird: mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht
1. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz nicht Hertz eingestellt werden: 51,10; 51,20; 51,30; 51,40
möglich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in oder 51,50.
Hertz eingestellt werden: 50,30; 50,40; 50,50; 50,60; 2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung
50,70; 50,80; 50,90 oder 51,00. mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög-
2. Ist bei dem Wechselrichter eine Frequenzeinstellung lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in
mit einer Auflösung von weniger als 0,1 Hertz mög- Hertz eingestellt werden: 51,05; 51,15; 51,25; 51,35
lich, muss einer der folgenden Frequenzwerte in oder 51,45.
Hertz eingestellt werden: 50,25; 50,35; 50,45; 50,55;
Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so
50,65; 50,75; 50,85 oder 50,95.
festzulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung
Der Frequenzwert ist für jeden Wechselrichter so fest- der Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung
zulegen, dass sich eine gleichmäßige Verteilung der des betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone er-
Abschaltfrequenzen über die gesamte Leistung des gibt. Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von
betroffenen Anlagenbestandes einer Regelzone ergibt. 47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss
Für die Unterfrequenzabschaltung ist ein Wert von bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab-
47,5 Hertz einzustellen. Die Wiederzuschaltung muss schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt-
bei Erreichen oder Unterschreiten der jeweiligen Ab- frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-
schaltfrequenz erfolgen, das heißt wenn die Einschalt- derholtes Ein- und Ausschalten zu verhindern, muss die
frequenz der Ausschaltfrequenz entspricht. Um ein wie-
3
) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
1
) Zu beziehen bei VDE Verlag GmbH, Berlin (www.vde-verlag.de) und lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/Hinweise.aspx)
archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbilio- und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen National-
thek in Leipzig. bibliothek in Leipzig.
2 4
) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber- ) Zu beziehen bei Forum Netztechnik / Netzbetrieb im VDE (FNN), Ber-
lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien. lin (http://www.vde.com/de/fnn/dokumente/Seiten/technRichtlinien.
aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na- aspx) und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Na-
tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817). tionalbibliothek in Leipzig (http://d-nb.info/993475817).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1637
Wiedereinschaltung um mindestens 30 Sekunden ver- mitgeteilt wurde. Wird dem Wunsch der Anlagenbetrei-
zögert erfolgen. berin oder des Anlagenbetreibers nach Satz 3 entspro-
(3) Für den Fall, dass auch die Nachrüstung nach chen, sind die durch die Beauftragung der betreffenden
Absatz 2 den Austausch des Wechselrichters erforder- fachkundigen Person zusätzlich entstehenden Kosten
lich machen würde, besteht keine Pflicht zur Nachrüs- von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
tung. zu tragen.
(2) Falls zur Vorbereitung der Nachrüstung Informa-
§6 tionen der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetrei-
Informationspflicht der bers in Bezug auf den Wechselrichter erforderlich sind,
Übertragungsnetzbetreiber hat der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes die An-
lagenbetreiberin oder den Anlagenbetreiber schriftlich
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind ver- aufzufordern, diese Informationen innerhalb einer Frist
pflichtet, den in ihrem Netzgebiet angeschlossenen Be- von mindestens vier Kalenderwochen nach Zugang der
treibern von Elektrizitätsverteilernetzen die für die Aufforderung zu übermitteln.
Nachrüstung nach den §§ 4 und 5 erforderlichen Daten
innerhalb von acht Kalenderwochen nach Inkrafttreten (3) Der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes hat
dieser Verordnung zu beschaffen und den in ihrem der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber
Netzgebiet angeschlossenen Betreibern von Elektrizi- einen Zeitpunkt für die Durchführung der Nachrüstung
tätsverteilernetzen zur Verfügung zu stellen. Die Daten vorzuschlagen und diesen mindestens vier Kalender-
sollen insbesondere darüber Auskunft geben, nach wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
welcher der in den §§ 4 und 5 beschriebenen Varianten
(4) Wechselrichter von Anlagen nach § 2
der Wechselrichter nachzurüsten und auf welchen Fre-
quenzwert er im Falle der Variante nach § 4 Absatz 3 1. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
und § 5 Absatz 2 einzustellen ist. als 100 Kilowatt sind bis zum 31. August 2013 nach-
zurüsten,
§7
2. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
Verpflichtung zur Nachrüstung als 30 Kilowatt sind bis zum 31. Mai 2014 nachzu-
von Entkupplungsschutzeinrichtungen rüsten,
Für den Fall, dass zwischen der nach § 2 betroffenen
3. mit einer installierten maximalen Leistung von mehr
Anlage und dem Netzanschluss eine zusätzliche über-
als 10 Kilowatt sind bis zum 31. Dezember 2014
geordnete Entkupplungsschutzeinrichtung installiert
nachzurüsten.
ist, hat der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
auch diese in der Weise nachzurüsten, dass für die Un-
terfrequenzabschaltung ein Wert von 47,5 Hertz und für §9
die Überfrequenzabschaltung ein Wert von 51,5 Hertz Pflichten der
einzustellen ist. Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber
§8 (1) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber sind
verpflichtet, die für die Vorbereitung der Nachrüstung
Durchführung der Nachrüstung; Fristen erforderlichen Informationen innerhalb der nach § 8 Ab-
(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind satz 2 gesetzten Frist in der angeforderten Form an den
verpflichtet, die Nachrüstung nach den §§ 4, 5 und 7 Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes zu übermitteln.
durch eine Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10
(VDE 1000-10):2009-015), die (2) Weiterhin sind Anlagenbetreiberinnen und Anla-
genbetreiber verpflichtet, die Nachrüstung des an die
1. als Installateurin oder Installateur oder Angestellte Anlage angeschlossenen Wechselrichters durch eine
oder Angestellter eines Installationsunternehmens, vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes beauf-
in das Installateurverzeichnis eines Betreibers von tragte fachkundige Person zu dem nach § 8 Absatz 3
Elektrizitätsverteilernetzen eingetragen ist, oder vorgeschlagenen Zeitpunkt zu ermöglichen oder
2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder mindestens eine Kalenderwoche vor diesem Zeitpunkt
Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist, einen neuen Zeitpunkt zur Durchführung der Nachrüs-
tung vorzuschlagen; der neue Zeitpunkt darf nicht mehr
(fachkundige Person) durchführen zu lassen. Die Eintra-
als drei Wochen nach dem vom Betreiber des Elektrizi-
gung in das Installateurverzeichnis nach Satz 1 Num-
tätsverteilernetzes vorgeschlagenen Zeitpunkt liegen.
mer 1 darf der Netzbetreiber nur von dem Nachweis
einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die
Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig § 10
machen. Wünsche der Anlagenbetreiberin oder des An- Kosten
lagenbetreibers bei der Auswahl der fachkundigen Per-
son sind angemessen zu berücksichtigen, sofern die (1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
Anforderungen des Satzes 1 erfüllt werden und sofern berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung
der Wunsch innerhalb der von dem Betreiber des Elek- nach dieser Verordnung zusätzlich entstehenden jähr-
trizitätsverteilernetzes nach Absatz 2 gesetzten Frist lichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu ma-
chen.
5
) Zu beziehen bei Beuth Verlag GmbH, Berlin oder bei VDE Verlag
GmbH, Berlin und archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deut- (2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen
schen Nationalbibliothek in Leipzig. ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Artikel 2 „5. der Nachrüstung von Wechselrichtern nach
§ 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverord-
Änderung der
nung,“.
Anreizregulierungsverordnung
4. In § 24 Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 2
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Okto-
Satz 1 Nr. 4“ die Angabe „ , 5“ eingefügt.
ber 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 489) ge- 5. Nach § 32 Absatz 1 Nummer 4a wird folgende Num-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: mer 4b eingefügt:
1. § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt „4b. zu der Geltendmachung der Kosten nach
geändert: § 10 Absatz 1 der Systemstabilitätsverordnung
a) Im ersten Teilsatz wird die Angabe „4, 6 bis“ gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, ein-
gestrichen. schließlich der Verpflichtung zur Anpassung
pauschaler Kostensätze,“.
b) Im dritten Teilsatz wird die Angabe „Nummer 4, 6“
durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
Artikel 3
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 4, 6“
durch die Wörter „Nummer 4 bis 6“ ersetzt. Inkrafttreten
3. Nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird folgende Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nummer 5 eingefügt: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1639
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften*)
Vom 20. Juli 2012
Die Bundesregierung verordnet
– auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von
Sachverständigen und
– auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1801) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, werden
wie folgt geändert:
1. In Anlage I wird folgende Position in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– 4-Fluoramfetamin (RS)-1-(4-Fluorphenyl)propan-2-
(4-FA, 4-FMP) amin“.
2. In Anlage II werden die folgenden Positionen in die alphabetische Reihen-
folge eingefügt:
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
„– 1-Adamantyl(1-pentyl-1H-indol-3- (Adamantan-1-yl)(1-pentyl-1H-
yl)methanon indol-3-yl)methanon
– AM-694 [1-(5-Fluorpentyl)-1H-indol-3-yl](2-
iodphenyl)methanon
– Butylon 1-(Benzo[d][1,3]dioxol-5-yl)-2-
(methylamino)butan-1-on
– Ethcathinon (RS)-2-(Ethylamino)-1-
phenylpropan-1-on
– Flephedron 1-(4-Fluorphenyl)-2-(methylamino)
(4-Fluormethcathinon, 4-FMC) propan-1-on
– 4-Fluormethamfetamin 1-(4-Fluorphenyl)-N-methylpropan-
(4-FMA) 2-amin
– p-Fluorphenylpiperazin 1-(4-Fluorphenyl)piperazin
(p-FPP)
– 4-Fluortropacocain 3-(4-Fluorbenzoyloxy)tropan
– JWH-007 (2-Methyl-1-pentyl-1H-indol-3-yl)
(naphthalin-1-yl)methanon
– JWH-015 (2-Methyl-1-propyl-1H-indol-3-yl)
(naphthalin-1-yl)methanon
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert
worden ist, sind beachtet worden.
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
INN andere nicht geschützte chemische Namen
oder Trivialnamen (IUPAC)
– JWH-081 (4-Methoxynaphthalin-1-yl)(1-
pentyl-1H-indol-3-yl)methanon
– JWH-122 (4-Methylnaphthalin-1-yl)(1-pentyl-
1H-indol-3-yl)methanon
– JWH-200 [1-(2-Morpholinoethyl)-1H-indol-3-
yl](naphthalin-1-yl)methanon
– JWH-203 2-(2-Chlorphenyl)-1-(1-pentyl-1H-
indol-3-yl)ethanon
– JWH-210 (4-Ethylnaphthalin-1-yl)(1-pentyl-
1H-indol-3-yl)methanon
– JWH-250 2-(2-Methoxyphenyl)-1-(1-pentyl-
(1-Pentyl-3-(2-methoxy- 1H-indol-3-yl)ethanon
phenylacetyl)indol)
– JWH-251 2-(2-Methylphenyl)-1-(1-pentyl-1H-
indol-3-yl)ethanon
– Methedron 1-(4-Methoxyphenyl)-2-
(4-Methoxymethcathinon, PMMC) (methylamino)propan-1-on
– p-Methoxyethylamfetamin N-Ethyl-1-(4-methoxyphenyl)
(PMEA) propan-2-amin
– 4-Methylamfetamin 1-(4-Methylphenyl)propan-2-amin
– Methylbenzylpiperazin 1-Benzyl-4-methylpiperazin
(MBZP)
– 3,4-Methylendioxypyrovaleron 1-(Benzo[d][1,3]dioxol-5-yl)-2-
(MDPV) (pyrrolidin-1-yl)pentan-1-on
– 4-Methylethcathinon 2-(Ethylamino)-1-(4-methylphenyl)
(4-MEC) propan-1-on
– Methylon 1-(Benzo[d][1,3]dioxol-5-yl)-2-
(3,4-Methylendioxy-N- (methylamino)propan-1-on
methcathinon,
MDMC)
– Naphyron 1-(Naphthalin-2-yl)-2-(pyrrolidin-1-
(Naphthylpyrovaleron) yl)pentan-1-on
– RCS-4 (4-Methoxyphenyl)(1-pentyl-1H-
indol-3-yl)methanon
– 3-Trifluormethylphenylpiperazin 1-[3-(Trifluormethyl)phenyl]
(TFMPP) piperazin“.
3. In Anlage III wird innerhalb der Position „Tilidin“ die Ausnahme wie folgt ge-
fasst:
„– ausgenommen in festen Zubereitungen mit verzögerter Wirkstofffreigabe,
die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu
300 mg Tilidin, berechnet als Base, und, bezogen auf diese Menge, mindes-
tens 7,5 vom Hundert Naloxonhydrochlorid enthalten –“.
Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
§ 2 Absatz 1 Buchstabe a der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Cannabisextrakt (bezogen auf den ∆9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)
1 000 mg,“.
2. Die Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. Dexamfetamin 600 mg,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1641
3. Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b.
4. Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
„7a. Flunitrazepam 30 mg,“.
5. In Nummer 13 wird die Zahl „2 000“ durch die Zahl „2 400“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juli 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Gebührenverordnung
für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSHGebV)
Vom 20. Juli 2012
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Wirtschaftszone sowie des Bergrechts im Festlandso-
entwicklung verordnet auf Grund ckel und des Raumordnungsrechts in der deutschen
– des § 22a Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in ausschließlichen Wirtschaftszone Gebühren und Ausla-
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober gen nach dieser Verordnung.
1994 (BGBl. I S. 3140), der zuletzt durch Artikel 326
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 §2
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einverneh- Gebühren und Auslagen
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebüh-
– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der rensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 verzeichnis.
(BGBl. I S. 2876), der zuletzt durch Artikel 319 Num- (2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Ab-
mer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I satz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 des Verwaltungskosten-
S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit gesetzes gesondert erhoben, sofern nicht im Gebüh-
dem Bundesministerium der Finanzen, renverzeichnis etwas anderes bestimmt ist.
– des § 4 Absatz 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom §3
5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), der zuletzt durch Arti- Gebührenbemessung
kel 313 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober
(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben,
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein-
so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewie-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
sene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Brut-
zen,
toregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
– des § 2 Absatz 5 Nummer 3 des Ölschadengesetzes (2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitauf-
vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770; 1995 I wand gemäß der Anlage zu § 2 Absatz 1 wird folgender
S. 2084), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch- Stundensatz angewendet:
stabe e des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1461; 2008 I S. 2070) geändert worden ist, im Ein- Beamte des höheren Dienstes oder
vergleichbare Tarifbeschäftigte 68 Euro,
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen, Beamte des gehobenen Dienstes oder
vergleichbare Tarifbeschäftigte 55 Euro,
– des § 27 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986) im Einverneh- Beamte oder vergleichbare Tarifbeschäftigte,
men mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht vorgenannt, 43 Euro.
– des § 135 Satz 2 des Bundesberggesetzes vom Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), der zuletzt durch dieses Stundensatzes zu berechnen.
Artikel 11 Nummer 6 des Gesetzes vom 9. Dezember (3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden
2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, im Ein- außerhalb der allgemeinen Dienstzeit, so werden fol-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- gende Zuschläge erhoben:
schaft und Technologie,
1. für Arbeiten an gesetzlichen
jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- Feiertagen
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr,
S. 821): am 24. und 31. Dezember
ab 12.00 Uhr 100 Prozent,
§1
2. für Sonntagsarbeit
Anwendungsbereich von Samstag 12.00 Uhr
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis Sonntag 24.00 Uhr 50 Prozent,
erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen auf
3. für Nachtarbeit,
den Gebieten des Flaggenrechts, des Ausbildungs- soweit nicht bereits Zuschläge
und Befähigungswesens, der Schiffsvermessung, der für Sonn- und Feiertagsarbeit
Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, erhoben werden,
Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr 25 Prozent
Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage zum
der Gebühr nach § 2 Absatz 1.
Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See vom 1. November (4) Bei Amtshandlungen, die nach Zeitaufwand be-
1974 (BGBl. 1979 II S. 141, 142), der Marktüberwa- rechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung
chung von Schiffsausrüstung, der Aufsicht über be- auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner
nannte Stellen für Schiffsausrüstung, der Zulassung verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nach-
von Seeanlagen in der deutschen ausschließlichen bereitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1643
(5) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebühren- stellungsbeschlüsse oder Plangenehmigungen von
verzeichnisses wird auf volle Euro aufgerundet. Seeanlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2
der Seeanlagenverordnung, die vor Inkrafttreten dieser
§4 Verordnung erlassen worden sind, ist die Gebühren-
Übergangsregelung nummer 6041 der Anlage zu § 2 Absatz 1 hinsichtlich
der zweiten Teilgebühr anzuwenden, sofern sie nach
Auf Verfahren, die den Übergangsregelungen nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist.
§ 17 Absatz 1 bis 4 der Seeanlagenverordnung vom
23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch §5
Artikel 1 der Verordnung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I
S. 112) geändert worden ist, unterliegen, ist die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gebührennummer 6051 der Anlage zu § 1 Absatz 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung für
desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
S. 2787) geändert worden ist, in der am 25. Juli 2012 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden
geltenden Fassung weiter anzuwenden. Auf Planfest- ist, außer Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
I.
Flaggenrecht
1001 Ausstellung von Flaggenscheinen und -zertifikaten 75
1002 Ausstellung von Bescheinigungen für beauftragte Personen 60
1003 Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge
1003.1 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 1 665
1003.2 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für mehr als ein Jahr 12 225
1003.3 bis einschließlich 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 925
1003.4 mehr als 10 000 BRZ/BRT und für höchstens ein Jahr 6 225
1004 Änderung der Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleich-
zeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 75
1005 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 90
II.
Befähigungszeugnisse, Ausbildung
2001 Erteilung, Ersatzausfertigung und Umtausch von Befähigungszeugnissen, Befähi-
gungsnachweisen, Seefunkzeugnissen, Anerkennungsvermerken einschließlich
einer Gültigkeitsverlängerung eines dieser Dokumente sowie sonstige Bescheini-
gungen für Seeleute (je Dokument) 25 – 130
2002 Verlängerung der Gültigkeit eines Seefunkzeugnisses 25 – 130
2003 Anerkennung bzw. Zulassung von Lehrgängen zur Aus- und Fortbildung von CSO
und SSO 1 000 – 3 000
III.
Schiffsvermessung
3001 Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffs-
vermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten Grundgebühr 1 000
zuzüglich 0,7 je
BRZ/BRT,
(höchstens 12 000)
3002 Nachbauten (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001
3003 Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 500
3004 für jede Änderung der Nettoraumzahl (z. B. bei Änderung des Tiefgangs) 200
3100 Vermessung nach anderen Vorschriften für Erstbauten 125 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001
3101 Nachbau (erster Nachbau) 50 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 3001,
mindestens 800
3102 Nachbauten einer Serie 30 Prozent
der Gebühr
nach Nr. 3001,
mindestens 500
3103 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Erstbau) 695
3104 Ermittlung der Netto-Tonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (Nachbau) 350
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1645
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
3105 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge
von weniger als 15 m 150
3300 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (Raumvermes-
sung) 445
3301 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge (ausschließlich
Längenvermessung) 100
3800 Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheini-
gung für die 150
– Vermessung nach den London-Regeln (Nr. 3001)
– Vermessung nach anderen Vorschriften (Nr. 3100)
3801 Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung 115
– für die Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge (Nr. 3105)
– für die Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und 3301)
– für die Eintragung in das Schiffbauregister
– über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis
3802 Erstellung von Zweitschriften oder Änderungen von Messbriefen und Bescheini-
gungen 100
IV.
Nautische Systeme, Anlagen,
Geräte, Instrumente und Funkausrüstung
Vorbemerkungen
1. Prüfungen nach EN 60945 (Umwelt und EMV) sind vom Antragsteller bei ge-
eigneten Laboren gesondert zu beauftragen. Sie sind im jeweiligen Kostensatz
nicht enthalten.
2. Bei den in Anhang 2 mit *) gekennzeichneten Prüfungen sind ggf. weitere
externe Prüfungen erforderlich, die nicht im jeweiligen Kostensatz enthalten
sind.
3. Bei gemeinsamer Prüfung kombinierter Systeme kann die Summe der Einzel-
positionen um bis zu 30 Prozent reduziert werden.
4. Für die Prüfung insbesondere von Zusatzfunktionen, Änderungen, Erweiterun-
gen, Teilprüfungen können aufwandsabhängig zwischen 10 Prozent und
90 Prozent der jeweiligen Positionen angesetzt werden.
4001 Gerätekategorie A (siehe Anhang 2) 300 – 900
4002 Gerätekategorie B (siehe Anhang 2) 500 – 2 500
4003 Gerätekategorie C (siehe Anhang 2) 2 000 – 6 000
4004 Gerätekategorie D (siehe Anhang 2) 4 000 – 9 000
4005 Gerätekategorie E (siehe Anhang 2) 8 000 – 14 000
4006 Gerätekategorie F (siehe Anhang 2) 13 000 – 25 000
4801 Planprüfung der Aufstellung/Anbringung der Navigations- und Funkausrüstung,
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang nach Zeitaufwand
4802 Prüfung der Aufstellung/Anbringung und Funktion der Navigations- und Funk-
ausrüstung, Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in diesem Zusammenhang
(Katalog der Prüfobjekte siehe Anhang 1) nach Zeitaufwand
4803 Anerkennung und Überprüfung von Betrieben, die Funktionsprüfungen an Bord
durchführen nach Zeitaufwand
V.
Ballastwasserbehandlungssysteme
5001 Zulassung eines Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Prototyps mit
aktiven Substanzen (Verfahren nach den Richtlinien G8 und G9 zum Ballastwas-
ser-Übereinkommen) 133 000
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
5002 Zulassung eines sonstigen Ballastwasser-Behandlungssystems oder eines Proto-
typs (Verfahren nach der Richtlinie G8 zum Ballastwasser-Übereinkommen) 84 625
5003 Zulassung von Systemen mit veränderter Durchflussrate
5003.1 mit erforderlicher praktischer Erprobung 10 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder Nr. 5002
5003.2 ohne erforderliche praktische Erprobung 1 Prozent
der Gebühr nach
Nr. 5001 oder Nr. 5002
VI.
Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone
6001 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang mit Sprengungen 1 820 – 2 720
6002 Genehmigung einer Forschungshandlung im Zusammenhang in allen übrigen
Fällen außer Sprengungen 580 – 870
6003 Genehmigung zur Errichtung einer Leitung 74 520 – 111 780
6004 Genehmigung zum Betrieb einer Leitung 8 900 – 13 340
6005 Prüfung im Falle eines festgestellten Rechtsverstoßes 565 – 695
6006 Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels 74 520 – 111 780
6007 Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels 8 900 – 13 340
6008 Nachträgliche Änderung der Genehmigung 1 110 – 1 670
Die Gebühr nach
Nr. 6006 bis 6008
erhöht sich um
685 – 1 025,
wenn die
Genehmigung mit
Nebenbestimmungen
verbunden ist.
6040 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seenanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV ohne Vorbehalt der Freigabe 116 350 – 174 530
6041 Planfeststellungsbeschluss oder Plangenehmigung von Seeanlagen nach § 1
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV mit Vorbehalt der Freigabe 1. Teilgebühr nach
Nr. 6040
2. Teilgebühr 165 815
+ 0,2 Prozent
der Investitions-
summe, höchstens
1 200 000
6042 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2
SeeAnlV 8 900 – 13 340
6043 Planfeststellungsverfahren: Ablehnung des Antrags 890 – 1 340
6044 Planfeststellung oder -genehmigung einer wesentlichen Änderung einer See-
anlage nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SeeAnlV 8 900 – 13 340
6045 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 890 – 1 340
6050 Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV 40 750 – 61 130
6051 Genehmigung des Betriebs von Seeanlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4
SeeAnlV 7 260 – 10 900
6052 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen einer Geneh-
migung 4 675 – 7 015
6053 Versagung einer Genehmigung 895 – 1 345
6054 Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Seeanlage nach § 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 und 4 SeeAnlV 4 675 – 7 015
6056 Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis 850 – 1 270
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1647
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
6057 Vollziehung der Übertragung des Planfeststellungsbeschlusses, der Plangeneh-
migung oder der erteilten Genehmigung auf einen anderen Inhaber/Betreiber 475 – 715
VII.
Haftungsbescheinigungen
7001 Ausstellung von Haftungsbescheinigungen je Bescheinigung 60
VIII.
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
8001 Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff nach Zeitaufwand
8002 Bescheinigung der Konformität eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff 705
8003 Genehmigung von Plänen oder Änderungen von Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff nach Zeitaufwand
8004 Ausstellung des internationalen oder vorläufigen internationalen Zeugnisses über
die Gefahrenabwehr an Bord 60
8005 Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation 55
8006 Befreiung von der Meldepflicht 320
8007 Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
(RSO) 2 500 – 10 240
IX.
Marktüberwachung
9100 Erstmalige Feststellung der Eignung durch das BSH 3 070 – 9 070
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Anhang 1
zur Anlage
Katalog Geräte Bordprüfung
Gerätebezeichnung
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem (AIS)
Anzeiger der Propellerdrehzahl und -steigung
Bahnführungs- oder integriertes Navigationssystem
CHAYKA-Ausrüstung
DGLONASS-Ausrüstung
DGPS-Ausrüstung
Echolotanlage Klasse I oder III
Echolotanlage Klasse II oder IV
Elektronisches Seekartendarstellungs- und -informationssystem (ECDIS)
Fahrtmessanlage
Funkanlagen
Gerät zum Anzeigen der Geschwindigkeit und der zurückgelegten Distanz
GLONASS-Ausrüstung
GPS-Ausrüstung
GPS-/GLONASS-Anlagen, kombiniert
Integriertes Brückensystem
Kreiselkompassanlage oder Kursgeber
Kursregelungssystem
LORAN-C-Ausrüstung
Magnetkompasse der Klasse A oder B
Nachtsichtgeräte
Navigationslichter und Manövriersignalanlagen
Peilfunkanlage
Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz
Plotthilfen
Radaranlage
Radarreflektor
Radartransponder für Suche und Rettung (9 GHz)
Rastersystem zur Darstellung von Seekarten (RCDS)
Ruderlagenanzeiger
Schallsignalanlagen und -empfangsanlagen
Schiffsdatenschreiber
Seefunkstelle mit einer Funkanlage
Selbststeueranlage
Sprechfunkanlage
Steuerkurstransmitter
Suchscheinwerfer
System zur Identifizierung und Routenverfolgung über große Entfernungen
Wendeanzeiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012 1649
Anhang 2
zur Anlage
Zuordnung von Geräten zu Aufwandskategorien
Kategorie A
Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen in Sonderfällen (aus
EN/IEC 60945: Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen, Verpo-
lungsfestigkeit, Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung)
optische Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompass
Bestimmung des magnetischen Mindestabstandes
Schallgeräusche und Signale (unter EN/IEC 60945-Aspekt)
Prüfung der allgemeinen Anforderungen nach EN/IEC 60945 Kap. 6
Peileinrichtung
Kategorie B
Radarreflektor*)
zusätzlicher Transceiver*)
zusätzliche Antenne*)
Brückenwachalarmanlage BNWAS (Bridge Navigational Alarm System)
Ruderlagenanzeiger, Drehzahlmesser, Steigungsanzeiger und Schubanzeiger
tragbares UKW Gerät*)
Flugfunkgerät*)
NAVTEX Empfänger*)
Sichtgerät (Monitor) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS); Farbverifika-
tion
Monitorprüfung (Displaystandard)
Kategorie C
Radartransponder (SART)*)
Schallsignalanlage, Schallsignalempfangsanlage, Manövriersignalanlage
lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln
GW/KW Anlage mit DSC Empfänger*)
Sat.-Kommunikationsanlage (z. B. Inmarsat)*)
Wendeanzeiger
Tagsignal-/Suchscheinwerfer
Navigationsleuchten, Signalleuchten (zukünftig: je geprüfte Leuchte statt je Se-
rie)*)
VHF Anlage mit DSC Empfänger*)
Satelliten-Seenotfunkbake (EPIRB)*)
Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Geräte (sofern über die Grund-
funktion hinausgehend)
Zusatzgerät zur Navigations- oder Funkausrüstung oder sonstiges Gerät (z. B.
Schnittstellenkonverter, Buffer, Protokollwandler) nach Aufwand
Nachtsichtanlage
Kategorie D
Small Craft Radar*)
Class B „CS“ AIS Mobilstation*)
DGPS Beacon Empfänger
ECS (Class C)
Autopilot ohne magnetischen Kursinformationsgeber
Kategorie E
Magnetkompass für Binnenschiffe, elektronisch
Rettungsboot-, Bereitschaftsbootkompass
Prüfung des GPS-Moduls im AIS Class A
AIS AtoN (Vollausbau gem. Norm)*)
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2012
Magnet-Regelkompass, Magnet-Steuerkompass und Reservekompass
Kursgeber (Transmitting Heading Device) (THD)
Chart-Radar*)
AIS Basisstation*)
ARPA (zukünftig RADAR Tracking CAT 1)
AIS on Radar
Autopilot mit magnetischem Kursinformationsgeber
ATA (zukünftig RADAR Tracking CAT 2, CAT 3) ( mit 4101.4)
Kategorie F
Echolotanlage
Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) (SDME)
Radar IMO/MED*)
Integriertes Navigationssystem (abhängig von zugrunde liegenden Systemkom-
penenten sowie Kat I, II, III)*)
Radar national (soweit nicht auf bereits zugelassenen IMO Radaranlagen basie-
rend)*)
Bahnführungssystem
Kreiselkompassanlage
Schiffsdatenschreiber VDR und SVDR*)
ECDIS*)
ECS (Class A, B)
Class A AIS Mobilstation*)
Navigationsanlage zur Bestimmung der Position GPS, LORAN, GLONASS
Die Zuordnung zu Aufwandskategorien erfolgt vorbehaltlich von etwaigen Teil-
oder Mehrleistungen.