1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
Zweite Verordnung
zur Änderung EU-rechtlicher Verweisungen im Arzneimittelgesetz
Vom 16. Juli 2012
Auf Grund des § 83a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3394), § 83a eingefügt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 25. Mai
2011 (BGBl. I S. 946), verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit:
Artikel 1
In § 59d Satz 1 Nummer 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert
worden ist, wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 363/2011 (ABl. L 100 vom
14.4.2011, S. 28)“ durch die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 466/2012 (ABl. L 143 vom 2.6.2012, S. 2)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 16. Juli 2012
Die Bundesministerin
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1535
Elfte Verordnung
zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen
Vom 16. Juli 2012
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgeschrieben,
schaft und Verbraucherschutz verordnet ist die amtliche Untersuchung nach Analysemetho-
– auf Grund des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1, des den durchzuführen, die vom Bundesamt für Ver-
§ 23a Nummer 1 und 5, des § 46 Absatz 1 Satz 1 braucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach
Nummer 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 § 64 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-
Nummer 2, und des § 62 Absatz 1 Nummer 2 des mittelgesetzbuches veröffentlicht worden sind. So-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der weit keine Methoden nach Satz 1 veröffentlicht
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 worden sind, ist die amtliche Untersuchung nach
(BGBl. I S. 1770), den Methoden aus dem Handbuch der Landwirt-
schaftlichen Versuchs- und Untersuchungsmetho-
– auf Grund des § 35 Nummer 1, auch in Verbindung dik (VDLUFA-Methodenbuch), Band III „Die chemi-
mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, und des § 37 Absatz 1 sche Untersuchung von Futtermitteln“, 7. Ergän-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in zungslieferung 2007, oder aus dem Handbuch
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August Band VII „Umweltanalytik“, 3. Auflage 2008, des
2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Unter-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: suchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA)
durchzuführen. Bezugsquelle der Methodenbücher
Artikel 1 ist der VDLUFA-Verlag, Obere Langgasse 40,
Änderung der D-67346 Speyer. Sofern keine Methoden nach
Futtermittelverordnung Satz 2 vorliegen, muss die amtliche Untersuchung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be- nach anderen dem Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechenden
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April Verfahren durchgeführt werden.
2012 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: §4
1. § 1 wird wie folgt geändert: Untersuchung von
Futtermitteln auf Pestizidrückstände
a) In Nummer 7 wird das Wort „Futtermittel-Zu-
satzstoffen“ durch das Wort „Futtermittelzusatz- Bei der amtlichen Untersuchung von Futtermit-
stoffen“ ersetzt. teln auf Pestizidrückstände sind
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 einge- 1. die in der amtlichen Sammlung von Untersu-
fügt: chungsverfahren nach § 64 Absatz 2 Satz 1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
„8. Pestizidrückstände: Pestizidrückstände im
aufgeführten Analysemethoden oder, soweit
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c
dort keine Analysemethoden aufgeführt sind,
der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Euro-
die in der amtlichen Sammlung von Untersu-
päischen Parlaments und des Rates vom
chungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Pestizidrückständen in oder auf Lebens-
für stoffgleiche Lebensmittel aufgeführten Ana-
und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen
lysemethoden,
Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie
91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 2. die in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommis-
16.3.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fas- sion vom 11. Juli 2002 zur Festlegung ge-
sung;“. meinschaftlicher Probenahmeverfahren zur amt-
lichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und
c) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die
auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen
Nummern 9 bis 13.
Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie
2. Nach § 2 werden folgende §§ 3 und 4 eingefügt: 79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30)
„§ 3 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten
Analysemethoden Probenahmeverfahren
Sind für die amtliche Untersuchung von Futter- anzuwenden. Soweit für bestimmte Stoffe nach
mitteln keine Analysemethoden nach Satz 1 Nummer 2 kein Probenahmeverfahren vor-
geschrieben ist, hat die Probenahme nach einem
1. Artikel 11 Absatz 1 einleitender Satzteil oder geeigneten Verfahren, insbesondere nach den Vor-
2. Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, soweit sich die- schriften der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder
ser auf international anerkannte Regeln oder den in der amtlichen Sammlung von Untersu-
Protokolle bezieht, chungsverfahren nach § 64 Absatz 1 des Lebens-
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
mittel- und Futtermittelgesetzbuches für stoffglei- stoffe nicht durch eine EG-Zulassungsverord-
che Lebensmittel aufgeführten Probenahmeverfah- nung zugelassen sind, ein Höchstgehalt festge-
ren, zu erfolgen.“ setzt worden ist, Carotinoide und Xanthophylle,
Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiostatika oder
3. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 16 in der Histomonostatika, Verbindungen von Spuren-
Überschrift und im Wortlaut und in § 30 Satz 1 elementen oder Vitamine,“ ersetzt.
Nummer 1, 2 und 4 wird jeweils das Wort „Futter-
mittel-Zusatzstoffe“ durch das Wort „Futtermittel- b) In Nummer 2 und 3 wird jeweils das Wort
zusatzstoffe“ ersetzt. „Futtermittel-Zusatzstoffen“ durch das Wort
„Futtermittelzusatzstoffen“ ersetzt.
4. § 24a wird wie folgt geändert:
7. In § 29 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
„(1) Der Gehalt an Rückständen von Schäd- 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernäh-
lingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln rung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt
oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A durch die Richtlinie 2010/6/EU (ABl. L 37 vom
der Futtermittelverordnung in der bis zum 10.2.2010, S. 29) geändert worden ist,“ gestrichen.
23. Juli 2012 geltenden Fassung darf die in An-
8. In § 29a wird die Angabe „Anlage 5 Spalte 3“ durch
lage 5a Teil B oder Teil C jeweils in Spalte 5 der
die Angabe „Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG“
Futtermittelverordnung in der bis zum 23. Juli
ersetzt.
2012 geltenden Fassung festgesetzten oder die
nach Absatz 2 oder Absatz 3 ermittelten Höchst- 9. In § 36a Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Futter-
gehalte nicht überschreiten.“ mittel-Zusatzstoff“ durch das Wort „Futtermittelzu-
satzstoff“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Anlage 5a
Teil B Spalte 5“ die Wörter „der Futtermittel- 10. § 36b wird wie folgt geändert:
verordnung in der bis zum 23. Juli 2012 gelten-
den Fassung“ eingefügt. a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 wird
jeweils das Wort „Futtermittel-Zusatzstoff“ durch
c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach der das Wort „Futtermittelzusatzstoff“ ersetzt.
Angabe „Anlage 5a Teil B Spalte 5“ die Wörter
„der Futtermittelverordnung in der bis zum b) In Absatz 1 wird die Angabe „(ABl. L 229 vom
23. Juli 2012 geltenden Fassung“ eingefügt. 1.9.2009, S. 1)“ durch die Angabe „(ABl. L 229
vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71)“
5. § 24b wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„Abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Ab-
mer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Fut-
satz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebens-
termittelgesetzbuches darf Getreide mit Rück-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt,
ständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach
wer vorsätzlich oder fahrlässig
Anlage 5a Teil C Spalte 1 der Futtermittelverord-
nung in der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fas- 1. entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung
sung an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom
Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in 27. November 2009 mit Sondervorschriften
den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen
wenn die Rückstände die jeweils in Anlage 5a Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist,
Teil C Spalte 5 der Futtermittelverordnung in wegen des Risikos einer Kontamination durch
der bis zum 23. Juli 2012 geltenden Fassung Mineralöl sowie zur Aufhebung der Ent-
festgesetzten Höchstgehalte überschreiten.“ scheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach der Angabe 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunterneh-
„Anlage 5a Teil C Spalte 5“ die Wörter „der Fut- mer oder als sein Vertreter eine Meldung
termittelverordnung in der bis zum 23. Juli 2012 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
geltenden Fassung“ eingefügt. nicht rechtzeitig macht oder
6. § 28 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: 2. entgegen Artikel 9 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Futtermittel- 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die
Zusatzstoffe nicht durch eine EG-Zulassungs- Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren
verordnung zugelassen sind, ein Höchstgehalt Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem
festgesetzt worden ist, Carotinoide und Xantho- Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und
phylle, Enzyme, Mikroorganismen, Kokzidiosta- zur Aufhebung der Durchführungsverordnung
tika oder Histomonostatika, Verbindungen von (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012,
Spurenelementen, Vitamine oder Einzelfuttermit- S. 16) als Futtermittelunternehmer oder als
tel, die in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführt sind und sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht rich-
der Beschreibung in Anlage 1 Spalte 2 entspre- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
chen,“ durch die Wörter „Futtermittelzusatz- macht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1537
11. Die Anlage 1 wird aufgehoben. e) Mono- und Diglyceride von Fettsäuren und
12. In Anlage 2a Vorbemerkungen Nummer 1a werden f) Salze von Fettsäuren und
die Wörter „Futtermittel-Zusatzstoffen aufgeführt, 2. Fischöl, auch gehärtet.
muss der jeweils verwendete Futtermittel-Zusatz-
stoff“ durch die Wörter „Futtermittelzusatzstoffen Soweit der Inverkehrbringer in Satz 3 bezeichnete
aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermit- Stoffe erwirbt, die als nicht als Erzeugnis zu die-
telzusatzstoff“ ersetzt. nen bestimmt gekennzeichnet sind, sind diese
Stoffe unter Angabe des Tages des Erwerbes so-
13. Die Anlage 5a wird aufgehoben. wie unter Angabe der Menge zusätzlich in dem
Verzeichnis nach Satz 1 aufzuzeichnen, um einen
Artikel 2 Abgleich der Aufzeichnungen nach Satz 2 zu er-
Weitere Änderung möglichen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit
der Futtermittelverordnung dem Ablauf des Jahres, in dem die jeweilige Auf-
zeichnung gemacht worden ist.“
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Absätzen 1
zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert bis 3“ durch die Angabe „Absätzen 1, 2, 2a und 3“
worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In § 28 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- c) In Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
gefügt: „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 Nr. 2“ durch
die Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2a und 3
„(2a) Betriebe, die aus Fetten pflanzlichen oder
Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.
tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder tieri-
schen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder 3. In § 32 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, Fett- gefügt:
säuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- „(2a) Die Zulassung von Betrieben nach § 29 Ab-
und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fett- satz 2a Satz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine der
säuren, die sie jeweils nicht selbst hergestellt haben, Voraussetzungen nach § 29 Absatz 5 nicht gegeben
als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr bringen, war. Sie ist zu widerrufen, wenn
müssen von der zuständigen Behörde zugelassen
1. nachträglich eine Voraussetzung nach § 29 Ab-
worden sein. Satz 1 gilt nicht für dort bezeichnete
satz 5 weggefallen ist oder
Betriebe, die nach Artikel 10 Nummer 3 Satz 1 in
Verbindung mit Anhang II Abschnitt Einrichtungen 2. eine der in § 29 Absatz 2a aufgeführten Pflichten
und Ausrüstungen Nummer 10 der Verordnung (EG) nicht erfüllt wird.“
Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des 4. § 36a Absatz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die
„9. ohne Zulassung nach
Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1,
L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert,
Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder
16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, der Zulassung Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstel-
bedürfen.“ lung eines Einzelfuttermittels oder Misch-
2. § 29 wird wie folgt geändert: futtermittels trocknet,
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- c) § 28 Absatz 2a Fette, Öle, Fettsäuren, mit
fügt: Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und
Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von
„(2a) Zulassungsbedürftige Betriebe nach § 28
Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,“.
Absatz 2a werden auf Antrag für die beabsich-
tigte Tätigkeit von der zuständigen Behörde zu- 5. § 36b Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gelassen, wenn der Inverkehrbringer sich mit dem a) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „durch
Antrag verpflichtet, ein Verzeichnis nach Maß- die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europä-
gabe der folgenden Sätze zu führen und fünf ischen Parlaments und des Rates vom 11. März
Jahre aufzubewahren. In dem Verzeichnis sind 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)“ durch die
die von ihm erworbenen in Satz 3 bezeichneten Wörter „die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Stoffe, die als als Erzeugnis zu dienen bestimmt Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1)“
gekennzeichnet sind, unter Angabe des Tages ersetzt.
des Erwerbes sowie unter Angabe der Menge
b) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
aufzuzeichnen. Stoffe im Sinne des Satzes 2 sind
„b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II
1. aus Fetten pflanzlichen oder tierischen Ur-
Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen
sprungs, Ölen pflanzlichen oder tierischen
Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt
Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen oder
Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7
tierischen Ursprungs hergestellte
oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle
a) Fette, Nummer 4 Satz 1, Abschnitt Dioxinüberwa-
b) Öle, chung Nummer 1, auch in Verbindung mit
Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder
c) Fettsäuren, Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Ab-
d) mit Glycerin veresterte Fettsäuren, schnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 hörde dem Antragsteller eine Frist zur Beibringung
Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Doku- erforderlicher Unterlagen eingeräumt hat, die nach
mentation Nummer 1 oder“. dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt abläuft.“
6. Dem § 37 wird folgender Absatz 3 angefügt: Artikel 3
„(3) Betriebe nach § 28 Absatz 2a, die am Aufhebung der
16. September 2012 bereits aus Fetten pflanzlichen Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verordnung
oder tierischen Ursprungs, Ölen pflanzlichen oder Die Futtermittel-Probenahme- und -Analyse-Verord-
tierischen Ursprungs oder Fettsäuren pflanzlichen nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
oder tierischen Ursprungs hergestellte Fette, Öle, 15. März 2000 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Arti-
Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, kel 2 der Verordnung vom 14. März 2007 (BGBl. I S. 335)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze geändert worden ist, wird aufgehoben.
von Fettsäuren, die sie jeweils nicht selbst herge-
stellt haben, als Einzelfuttermittel lose in den Verkehr Artikel 4
bringen, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläu- Neubekanntmachungserlaubnis
fige Zulassung erlischt,
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
1. wenn sie die Zulassung nicht bis zum 1. Januar schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
2013 beantragt haben und Futtermittelverordnung in der vom 16. September 2012
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
2. im Fall rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der machen.
Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den An-
trag. Artikel 5
Inkrafttreten
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang bei der zuständigen Behörde zu beschei- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
den. Abweichend von Satz 3 kann der Antrag auch zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
später beschieden werden, wenn die zuständige Be- (2) Artikel 2 tritt am 16. September 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Juli 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1539
Erste Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Vom 17. Juli 2012
Auf Grund des § 4 der Bundesärzteordnung, der zu- Nummer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren
letzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 6. Dezember können. Bis zum Beginn des Praktischen Jahres
2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, verordnet im Oktober 2019 stellen die Universitäten sicher,
das Bundesministerium für Gesundheit: dass alle Studierenden der jeweiligen Universität
den Ausbildungsabschnitt nach Satz 4 Num-
Artikel 1 mer 3 in der Allgemeinmedizin absolvieren kön-
nen.“
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni „Auf die Ausbildung nach Absatz 1 werden Fehl-
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 30 des zeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen
Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) ge- angerechnet, davon bis zu insgesamt 20 Aus-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: bildungstagen innerhalb eines Ausbildungsab-
schnitts.“
01. In § 1 Absatz 1 Satz 5 werden nach dem Wort „Ge-
sichtspunkte“ die Wörter „ärztlicher Gesprächs- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
führung sowie“ eingefügt. a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in
1. In § 2 Absatz 7 Satz 1 werden nach der Angabe einem Krankenhaus“ die Wörter „oder einer
„Anlage 2“ die Wörter „oder durch eine zusammen- Rehabilitationseinrichtung mit einem vergleich-
fassende Bescheinigung nach dem Muster der An- baren Pflegeaufwand“ eingefügt.
lage 2a oder 2b“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- „2. eine krankenpflegerische Tätigkeit im
gefügt: Rahmen eines freiwilligen sozialen Jah-
res nach den Vorschriften des Gesetzes
„Die Ausbildung nach Satz 3 kann in Teilzeit mit zur Förderung eines freiwilligen sozialen
50 oder 75 Prozent der wöchentlichen Aus- Jahres oder nach den Vorschriften des
bildungszeit absolviert werden. Die Gesamt- Jugendfreiwilligendienstegesetzes,“.
dauer der Ausbildung verlängert sich entspre-
chend. Die Universitäten stellen sicher, dass bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
bis zum Beginn des Praktischen Jahres im Ok- eingefügt:
tober 2015 10 Prozent und bis zum Beginn „3. eine krankenpflegerische Tätigkeit im
des Praktischen Jahres im Oktober 2017 20 Pro- Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes
zent der Studierenden an der jeweiligen Uni- nach den Vorschriften des Bundesfrei-
versität den Ausbildungsabschnitt nach Satz 4 willigendienstgesetzes,“.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die geltende Rechtslage einen Modellstudiengang zu-
Nummern 4 und 5. lassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung
dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst: dahingehend abweicht, dass von den Prüfungs-
abschnitten, die in § 1 Absatz 2 Nummer 5 in der
„5. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbil- ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung vor-
dung als Hebamme oder Entbindungs- gesehen sind, der Erste Abschnitt der Ärztlichen
pfleger, als Rettungsassistentin oder Ret- Prüfung nicht abgelegt werden muss. In diesem Fall
tungsassistent, in der Krankenpflege, kann der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Kinderkrankenpflege oder Altenpflege nach der Approbationsordnung für Ärzte in der ab
sowie eine erfolgreich abgeschlossene dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung frühestens
landesrechtlich geregelte Ausbildung nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abge-
von mindestens einjähriger Dauer in der legt werden.“
Krankenpflegehilfe oder Altenpflege-
hilfe.“ 10. Nach Anlage 2 werden die Anlagen 2a und 2b aus
dem Anhang zu dieser Verordnung eingefügt.
4. In § 7 Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
„Krankenhaus“ die Wörter „oder in einer stationären 11. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser
Rehabilitationseinrichtung“ eingefügt. Verordnung ersichtliche Fassung.
5. § 10 wird wie folgt geändert: 12. In Anlage 6 werden die Wörter „bestandenem
Ersten Abschnitt“ durch die Wörter „Bestehen des
a) In Absatz 2 wird das Wort „haben“ durch das Ersten Abschnitts“ ersetzt.
Wort „können“ ersetzt und wird nach dem Wort
„jeweils“ das Wort „frühestens“ eingefügt und Artikel 2
nach dem Wort „Studienzeit“ das Wort „zu“ ge-
strichen. Weitere Änderung
der Approbationsordnung für Ärzte
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und zum 1. April 2013
Nummer 2 Buchstabe c werden jeweils nach
dem Wort „Bescheinigungen“ die Wörter „oder Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch
eine zusammenfassende Bescheinigung“ einge- Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
fügt. wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
gefügt:
„§ 14
„(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil-
Schriftliche Prüfung“. dungsplan (Logbuch), nach dem die Ausbildung
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: nach Absatz 1 durchzuführen ist.“
„Die schriftliche Prüfung kann auch rechnerge- b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
stützt durchgeführt werden.“ und 2a ersetzt:
7. Die Überschrift des § 15 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Ausbildung nach Absatz 1 wird in den
Universitätskrankenhäusern oder in anderen
„§ 15
Krankenhäusern durchgeführt, mit denen die
Mündlich-praktische Prüfung“. Universität eine Vereinbarung hierüber getroffen
8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: hat (Lehrkrankenhäuser). Die Auswahl der Kran-
a) Satz 5 wird wie folgt geändert: kenhäuser erfolgt durch die Universität im Ein-
vernehmen mit der zuständigen Gesundheitsbe-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Öffentliche hörde. Bei der Auswahl der Krankenhäuser ist
Gesundheitspflege“ durch die Wörter „Öf- die Universität verpflichtet, eine breite Ausbil-
fentliches Gesundheitswesen“ ersetzt. dung auch in den versorgungsrelevanten Berei-
bb) Nummer 13 wird durch die folgenden Num- chen zu ermöglichen und einer angemessenen
mern 13 und 14 ersetzt: regionalen Verteilung Rechnung zu tragen. Das
„13. Palliativmedizin, Krankenhaus muss gewährleisten, das Logbuch
der Universität einzuhalten. Die Studierenden
14. Schmerzmedizin“. haben die Wahl, die Ausbildungsabschnitte
b) Folgender Satz wird angefügt: nach Absatz 1 Satz 4 entweder in den Universi-
„Der Leistungsnachweis nach Satz 5 Nummer 14 tätskrankenhäusern der Universität, an der sie
ist erstmals bei der Anmeldung zum Zweiten immatrikuliert sind (Heimatuniversität), in den
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung für den Prü- Lehrkrankenhäusern der Heimatuniversität oder
fungstermin ab Oktober 2016 vorzulegen.“ in anderen Universitätskrankenhäusern oder
Lehrkrankenhäusern anderer Universitäten zu
8a. In § 28 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern absolvieren, sofern dort genügend Plätze zur
„Fähigkeiten und Fertigkeiten“ die Wörter „ , auch in Verfügung stehen.
der ärztlichen Gesprächsführung“ eingefügt.
(2a) Die Universitäten können geeignete ärzt-
9. Nach § 41 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- liche Praxen (Lehrpraxen) und andere geeignete
gefügt: Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Kran-
„(1a) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kenversorgung im Einvernehmen mit der zustän-
kann im Vorgriff auf die ab dem 1. Januar 2014 digen Gesundheitsbehörde in die Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1541
einbeziehen; sie treffen hierzu Vereinbarungen 2. § 7 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
mit den Lehrpraxen und Einrichtungen. Die je- „3. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung
weilige Lehrpraxis oder Einrichtung muss ge- der hausärztlichen Versorgung.“
währleisten, das Logbuch der Universität einzu-
halten. Die Ausbildung nach Absatz 1 in einer Artikel 4
Lehrpraxis oder in einer anderen geeigneten
Einrichtung der ambulanten ärztlichen Kranken- Weitere Änderung
versorgung dauert in der Regel höchstens acht der Approbationsordnung für Ärzte
Wochen je Ausbildungsabschnitt. Im Wahlfach zum 1. Januar 2014
Allgemeinmedizin wird die Ausbildung nach Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch
Absatz 1 während des gesamten Ausbildungs- Artikel 3 dieser Verordnung geändert worden ist, wird
abschnitts in einer allgemeinmedizinischen wie folgt geändert:
Lehrpraxis absolviert.“ 1. § 1 wird wie folgt geändert:
b1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Gewährung von Geld- oder Sachleistun- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gen, die den Bedarf für Auszubildende nach
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesausbil- aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
dungsförderungsgesetzes übersteigen, ist nicht „1. ein Studium der Medizin von sechs
zulässig.“ Jahren an einer Universität oder
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: gleichgestellten Hochschule (Uni-
versität). Das letzte Jahr des Studi-
„(7) Die Ausbildung nach Absatz 1 ist regel-
ums umfasst, vorbehaltlich § 3 Ab-
mäßig auf ihren Erfolg zu evaluieren. Die Ergeb-
satz 3 Satz 2, eine zusammenhän-
nisse sind bekannt zu geben.“
gende praktische Ausbildung (Prak-
2. § 4 wird wie folgt geändert: tisches Jahr) von 48 Wochen;“.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: bbb) In Nummer 5 wird das Wort „zwei“
„(3) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die durch das Wort „drei“ ersetzt.
Ausbildung nach § 3 Absatz 1 gemäß dem Log- bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweiten“ durch das
buch der Universität durchzuführen, mit der Wort „Dritten“ ersetzt.
sie die Vereinbarung abgeschlossen haben. Die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Studierenden nehmen an den auf die Ausbildung
nach § 3 Absatz 1 vorbereitenden Lehrveranstal- aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „und“
tungen und, soweit möglich, an den begleitenden durch ein Komma ersetzt und die Nummer 2
Lehrveranstaltungen teil. Die Krankenhäuser be- wird durch die folgenden Nummern 2 und 3
nennen einen Beauftragten für das Praktische ersetzt:
Jahr, der die Ausbildung mit der Universität ab- „2. der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prü-
stimmt sowie die Evaluation nach § 3 Absatz 7 fung nach einem Studium der Medizin
nach den Vorgaben der Universität durchführt von drei Jahren nach Bestehen des Ers-
und dieser die Ergebnisse der Evaluation mitteilt.“ ten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. und
c) In dem bisherigen Absatz 3 werden die Wörter 3. der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prü-
„ärztlichen Praxen“ durch das Wort „Lehrpraxen“ fung nach einem Studium der Medizin
und die Angabe „§ 3 Abs. 2“ durch die Angabe von einem Jahr nach Bestehen des Zwei-
„§ 3 Absatz 2a“ ersetzt. ten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.“
3. In Anlage 4 werden die Wörter „Das Krankenhaus bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversor- „Die in § 27 genannten Fächer und Quer-
gung oder die ärztliche Praxis ist“ durch die Wörter schnittsbereiche werden von der Universität
„Das Krankenhaus, die ärztliche Praxis bzw. die Ein- zwischen dem Bestehen des Ersten Ab-
richtung der ambulanten Krankenversorgung ist schnitts der Ärztlichen Prüfung und dem
Lehrkrankenhaus, Lehrpraxis bzw.“ ersetzt. Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
geprüft.“
Artikel 3
2. In § 2 Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Beginn
Weitere Änderung des Praktischen Jahres“ durch die Wörter „Zweiten
der Approbationsordnung für Ärzte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“ ersetzt.
zum 1. Oktober 2013
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Approbationsordnung für Ärzte, die zuletzt durch
Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. Nach § 2 Absatz 3 Satz 12 wird folgender Satz ein- „Das Praktische Jahr nach § 1 Absatz 2
gefügt: Satz 1 Nummer 1 findet nach Bestehen
„In der Allgemeinmedizin dauert das Blockpraktikum des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prü-
nach § 27 Absatz 4 Nummer 5 mindestens zwei Wo- fung statt.“
chen.“ bb) Satz 2 wird aufgehoben.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
cc) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter § 41 nach Bestehen des Zweiten Abschnitts
„Februar und August“ durch die Wörter der Ärztlichen Prüfung erworben worden sein.
„Mai und November“ ersetzt. (6) Hat der Prüfungsbewerber im Zeitpunkt
dd) Die Sätze 5 bis 7 werden aufgehoben. der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärzt-
ee) In den bisherigen Sätzen 10 und 11 werden lichen Prüfung die Ausbildung nach § 3 Absatz 1
jeweils die Wörter „nach Satz 4“ durch die noch nicht abgeschlossen, so hat er eine vor-
Wörter „nach Satz 3“ ersetzt. läufige Bescheinigung des für die Ausbildung
verantwortlichen Arztes vorzulegen, aus der
a1) In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ hervorgeht, dass er die Ausbildung bis zu dem
durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. Termin der Prüfung abschließen wird. Die end-
b) In Absatz 5 wird das Wort „Zweiten“ durch das gültige Bescheinigung nach dem Muster der
Wort „Dritten“ ersetzt. Anlage 4 ist der nach Landesrecht zuständigen
4. § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Stelle unverzüglich nach Erhalt und bis spätes-
tens eine Woche vor Beginn der Prüfung nach-
„Die viermonatige Famulatur (§ 1 Absatz 2 Satz 1
zureichen.“
Nummer 4) ist während der unterrichtsfreien Zeiten
zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Ärztlichen Prüfung und dem Zweiten Abschnitt der 6. § 11 wird wie folgt geändert:
Ärztlichen Prüfung abzuleisten.“
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4
5. § 10 wird wie folgt geändert: Satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 4 Satz 2“
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: ersetzt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6
aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Absatz 7 Satz 2“
ersetzt.
„Unterrichtsveranstaltungen“ die Wör-
ter „einschließlich der Leistungsnach- 7. § 13 wird wie folgt geändert:
weise nach § 27 Absatz 1 bis 4 und a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Nachweis über die Ableistung der
„(1) Geprüft wird
Famulatur (§ 7)“ eingefügt.
1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
bbb) In Buchstabe d wird der Punkt durch
schriftlich und mündlich-praktisch,
ein Semikolon ersetzt.
2. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
fung schriftlich und
eingefügt:
„3. bei der Meldung zum Dritten Abschnitt 3. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.“
a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
auch die Eheurkunde, aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Zweite“
b) das Studienbuch oder die an der gestrichen und die Wörter „sind jeweils“
jeweiligen Universität zum Nachweis durch das Wort „ist“ ersetzt.
der Studienzeiten an seine Stelle bb) Satz 3 wird aufgehoben.
tretenden Unterlagen, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
c) die Bescheinigung über das Prak- aa) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
tische Jahr nach dem Muster der Komma ersetzt und werden nach dem Wort
Anlage 4, „Zweiten“ die Wörter „und Dritten“ einge-
d) das Zeugnis über das Bestehen des fügt.
Zweiten Abschnitts der Ärztlichen bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Abschnitt“
Prüfung.“ die Wörter „oder Zweiter Abschnitt“ einge-
cc) Satz 2 wird aufgehoben. fügt.
dd) In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort 8. § 14 wird wie folgt geändert:
„oder“ durch ein Komma ersetzt und werden a) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „(§ 23
nach den Wörtern „Nummer 2 Buchstabe b Abs. 2 Satz 1, § 29 Abs. 3 Satz 1)“ durch die
und c“ die Wörter „oder in Nummer 3 Buch- Angabe „(§ 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 3
stabe b“ eingefügt. Satz 1)“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 b) In Absatz 6 werden die Wörter „Der schriftliche
und 6 ersetzt: Teil des Ersten und Zweiten Abschnitts der Ärzt-
„(5) Nachweise, die für die Zulassung zum lichen“ durch die Wörter „Die schriftliche“ und
Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfor- wird das Wort „sechs“ durch das Wort „fünf“ er-
derlich sind, müssen vorbehaltlich des § 41 nach setzt.
Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen 9. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Prüfung erworben worden sein. Die für die Zu-
lassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Prüfung erforderliche Bescheinigung nach dem „Der mündlich-praktische Teil des Ersten Ab-
Muster der Anlage 4 muss vorbehaltlich des schnitts der Ärztlichen Prüfung und der Dritte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1543
Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden jeweils 17. Nach dem neuen § 28 wird folgender § 29 einge-
vor einer Prüfungskommission abgelegt.“ fügt:
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 29
„Die Prüfungskommissionen bestehen jeweils Zeugnis
aus dem Vorsitzenden und Über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der
1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Mus-
aus mindestens zwei, höchstens drei weite- ter der Anlage 11a zu dieser Verordnung erteilt.“
ren Mitgliedern, 18. Nach dem neuen § 29 wird folgende Überschrift
2. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eingefügt:
aus mindestens drei, höchstens vier weiteren „Dritter Unterabschnitt
Mitgliedern.“
Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.
c) In Satz 6 wird das Wort „Zweiten“ durch das
Wort „Dritten“ ersetzt. 19. § 30 wird wie folgt gefasst:
10. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 30
„(1) Der schriftliche Teil des Ersten Abschnitts Mündlich-praktische Prüfung
der Ärztlichen Prüfung wird im März und August, (1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wird zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei
im April und Oktober durchgeführt. Der mündlich- maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45,
praktische Teil des Ersten Abschnitts der Ärztlichen höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prü-
Prüfung wird jeweils in der vorlesungsfreien Zeit, fungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patien-
erforderlichenfalls auch in der letzten Woche vor tenvorstellung.
Beginn der vorlesungsfreien Zeit, der Dritte Ab- (2) Dem Prüfling sind praktische Aufgaben aus
schnitt der Ärztlichen Prüfung wird jeweils in den den klinisch-praktischen Fächern zu stellen. Dabei
Monaten Mai bis Juni und November bis Dezember sind auch klinisch-theoretische und fächerübergrei-
durchgeführt.“ fende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus
11. § 20 wird wie folgt geändert: Querschnittsbereichen einzuschließen. Die münd-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: lich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patien-
tenbezogene Fragestellungen aus der Inneren
„Die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem
Ärztlichen Prüfung, der Zweite und der Dritte Ab- der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3
schnitt der Ärztlichen Prüfung können jeweils Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 erfahren hat.
zweimal wiederholt werden.“
(3) In der Prüfung hat der Prüfling fallbezogen
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Zweite“ durch zu zeigen, dass er die während des Studiums
das Wort „Dritte“ ersetzt und werden die Wörter erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden
„ganz oder teilweise“ gestrichen. weiß und über die für den Arzt erforderlichen
c) In Absatz 3 werden die Wörter „am Ersten oder fächerübergreifenden Grundkenntnisse und über
Zweiten Abschnitt“ durch die Wörter „an einem die notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch
der Abschnitte“ ersetzt. in der ärztlichen Gesprächsführung, verfügt. Er hat
12. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zweite“ insbesondere nachzuweisen, dass er
durch das Wort „Dritte“ ersetzt und werden die 1. die Technik der Anamneseerhebung, der klini-
Wörter „ganz oder teilweise“ gestrichen. schen Untersuchungsmethoden und die Technik
13. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird wie der grundlegenden Laboratoriumsmethoden be-
folgt gefasst: herrscht und dass er ihre Resultate beurteilen
kann,
„Erster Unterabschnitt
2. in der Lage ist, die Informationen, die zur Stel-
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.
lung der Diagnose erforderlich sind, zu gewinnen
14. In § 27 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ersten und anzufordern, die unterschiedliche Bedeutung
Abschnitt“ durch die Wörter „Bestehen des Ersten und ihre Gewichtung für die Diagnosestellung
Abschnitts“ und die Wörter „Beginn des Prak- zu erkennen und im Rahmen differentialdiagnos-
tischen Jahres“ durch die Wörter „Zweiten Abschnitt tischer Überlegungen kritisch zu verwerten,
der Ärztlichen Prüfung“ ersetzt.
3. über hinreichende Kenntnisse in der Pathologie
15. § 28 wird aufgehoben. und Pathophysiologie verfügt, insbesondere in
16. § 29 wird § 28 und wie folgt geändert: der Lage ist, pathogenetische Zusammenhänge
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zu erkennen,
„§ 28 4. die Indikation zu konservativer und operativer
Therapie sowie die wichtigsten therapeutischen
Schriftliche Prüfung“. Prinzipien beherrscht und gesundheitsökono-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: misch sinnvolle Entscheidungen treffen kann,
„Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die 5. grundlegende pharmakologische Kenntnisse be-
Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, sitzt, die Pharmakotherapie, insbesondere die
derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und Anwendung medizinisch bedeutsamer Pharma-
selbstständigen Tätigkeit bedarf.“ ka, ihre Indikation und Gegenindikation, auch
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
unter Berücksichtigung gesundheitsökonomi- gewonnenen Zahlenwerte wird durch zwölf ge-
scher Aspekte, beherrscht und die Regeln des teilt.“
Rezeptierens sowie die für den Arzt wichtigen b) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Zweite“ die
arzneimittelrechtlichen Vorschriften kennt, Wörter „und Dritte“ und wird nach der Angabe
6. die Grundlagen und Grundkenntnisse der Ge- „Nr. 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
sundheitsförderung, der Prävention und Reha- c) Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden ange-
bilitation beherrscht sowie die Einflüsse von fügt:
Umwelt, Gesellschaft, Familie und Beruf auf die
Gesundheit zu bewerten weiß, „(9) Für Studierende, die die Ausbildung nach
§ 3 Absatz 1 spätestens in der zweiten Hälfte
7. die Notwendigkeit und die grundlegenden Prin- des Monats August 2013 aufgenommen haben,
zipien der Koordinierung von Behandlungs- gilt die Approbationsordnung für Ärzte in der bis
abläufen erkennt und zum 1. Januar 2014 geltenden Fassung mit Aus-
8. die allgemeinen Regeln ärztlichen Verhaltens ge- nahme des § 14 Absatz 6 und des § 16 Absatz 1.
genüber dem Patienten unter Berücksichtigung (10) Ist eine Berechnung der Bestehensgren-
insbesondere auch ethischer Fragestellungen zen nach § 14 Absatz 6 noch nicht möglich, weil
kennt, sich der Situation entsprechend zu ver- nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteil-
halten weiß und zu Hilfe und Betreuung auch nehmer nach der Mindeststudienzeit von fünf
bei chronisch und unheilbar Kranken sowie Ster- Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
benden fähig ist. Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die-
(4) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling ser Prüfungsabschnitt bestanden, wenn der
vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Pa- Prüfling mindestens 60 Prozent der gestellten
tienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder
zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht wenn die Zahl der vom Prüfling zutreffend beant-
zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, worteten Fragen um nicht mehr als 15 Prozent
Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller
enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertig- Prüflinge des betreffenden Prüfungsdurchgangs
stellung von einem Mitglied der Prüfungskommis- unterschreitet.
sion gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin (11) § 14 Absatz 6 ist für Studierende, die die
vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in Ausbildung nach § 3 Absatz 1 spätestens in der
die Bewertung einzubeziehen.“ zweiten Hälfte des Monats August 2013 aufge-
20. § 31 wird aufgehoben. nommen haben, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die durchschnittlichen Prüfungsleistungen
21. In § 32 wird das Wort „Zweiten“ durch das Wort der Prüflinge zugrunde zu legen sind, die nach
„Dritten“ ersetzt. der Mindeststudienzeit von sechs Jahren erst-
22. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: mals an dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung teilgenommen haben. Satz 2 gilt ent-
„Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und sprechend für Studierende in einem Modell-
den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wer- studiengang nach § 41, in dem der Zweite Ab-
den addiert und die Summe wird durch drei geteilt.“ schnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach
23. In § 39 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Zweiten“ einem Medizinstudium von sechs Jahren abzu-
durch das Wort „Dritten“ ersetzt. legen ist. Ist eine Berechnung der Bestehens-
grenzen nach § 14 Absatz 6 für Studierende
24. § 41 wird wie folgt geändert: nach den Sätzen 1 und 2 nicht mehr möglich,
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: weil nicht mehr als 15 Prozent der Prüfungsteil-
nehmer nach der Mindeststudienzeit von sechs
„1. von den in § 1 Absatz 2 Nummer 5 vorge- Jahren den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen
sehenen Prüfungsabschnitten der Erste Ab- Prüfung zu diesem Zeitpunkt ablegen, so ist die-
schnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt ser Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfling
werden muss, wobei der Zweite Abschnitt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungs-
der Ärztlichen Prüfung frühestens nach ei- fragen zutreffend beantwortet hat. Bis ein-
nem Medizinstudium von fünf Jahren ab- schließlich 31. Dezember 2015 ist der Prüfungs-
gelegt werden kann,“. teil nach Satz 3 auch bestanden, wenn die Zahl
b) Absatz 1a wird aufgehoben. der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fra-
gen um nicht mehr als 15 Prozent die durch-
c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Zweiten“ schnittlichen Prüfungsleistungen aller Prüflinge
durch das Wort „Dritten“ ersetzt. des betreffenden Prüfungsdurchgangs unter-
25. § 43 wird wie folgt geändert: schreitet.“
a) Absatz 2 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst: 26. In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu
§ 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)“ durch die Angabe „(zu
„Die Zahlenwerte für den Zweiten und für den § 3 Absatz 5 sowie § 10 Absatz 4 und 5)“ ersetzt.
Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden
jeweils mit fünf vervielfacht und zu dem verdop- 27. Die Überschrift der Anlage 8 wird wie folgt gefasst:
pelten Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der „Niederschrift
Ärztlichen Prüfung addiert. Die Summe der so über den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1545
28. Nach Anlage 11 wird die Anlage 11a aus dem Artikel 5
Anhang zu dieser Verordnung eingefügt. Inkrafttreten
29. Die Anlage 12 erhält die aus dem Anhang zu dieser (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Verordnung ersichtliche Fassung. bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 1. April 2013 in Kraft.
30. In der Überschrift der Anlage 15 wird die Angabe
„(zu § 29 Abs. 3 Satz 2)“ durch die Angabe „(zu § 28 (3) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.
Absatz 3 Satz 2)“ ersetzt. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Juli 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
Anhang zu Artikel 1 Nummer 10
Anlage 2a
(zu § 2 Absatz 7 Satz 1)
Bescheinigung
zur Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat an nachstehenden Unterrichtsveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen und die in Verbindung
mit diesen Veranstaltungen in der Studienordnung ggf. weiter dazu vorgeschriebenen Veranstaltungen regelmäßig
besucht:
Unterrichtsveranstaltung Semester von bis
1. Praktikum der Physik für Mediziner
2. Praktikum der Chemie für Mediziner
3. Praktikum der Biologie für Mediziner
4. Praktikum der Physiologie
5. Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
6. Kursus der makroskopischen Anatomie
7. Kursus der mikroskopischen Anatomie
8. Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
9. Seminar Physiologie
10. Seminar Biochemie/Molekularbiologie
11. Seminar Anatomie
12. Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
13. Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin (mit Patienten-
vorstellung)
14. Praktikum der Berufsfelderkundung
15. Praktikum der medizinischen Terminologie
16. Wahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
17. weitere Seminare: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum
.......................................................................................................................
............................................................................................ Siegel/Stempel
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
(Unterschrift Studiendekan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1547
Anlage 2b
(zu § 2 Absatz 7 Satz 1)
Bescheinigung
zur Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat die folgenden Leistungsnachweise an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Universität) mit den nachstehenden
Ergebnissen erbracht:
Leistungsnachweis Semester von bis Benotung
Fächer:
1. Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
4. Augenheilkunde
5. Chirurgie
6. Dermatologie, Venerologie
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
9. Humangenetik
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
11. Innere Medizin
12. Kinderheilkunde
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
14. Neurologie
15. Orthopädie
16. Pathologie
17. Pharmakologie, Toxikologie
18. Psychiatrie und Psychotherapie
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
20. Rechtsmedizin
21. Urologie
davon fächerübergreifende Leistungsnachweise:
.........................................................
.........................................................
.........................................................
Querschnittsbereiche:
1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und
medizinische Informatik
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem,
Öffentliches Gesundheitswesen
4. Infektiologie, Immunologie
5. Klinisch-pathologische Konferenz
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
Leistungsnachweis Semester von bis Benotung
6. Klinische Umweltmedizin
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen
8. Notfallmedizin
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
10. Prävention, Gesundheitsförderung
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strah-
lenschutz
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Natur-
heilverfahren
13. Palliativmedizin
14. Schmerzmedizin
Blockpraktika:
1. Innere Medizin
2. Chirurgie
3. Kinderheilkunde
4. Frauenheilkunde
5. Allgemeinmedizin
Wahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum
.......................................................................................................................
............................................................................................ Siegel/Stempel
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
(Unterschrift Studiendekan)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1549
Anhang zu Artikel 1 Nummer 11
Anlage 4
(zu § 3 Absatz 5, § 10 Absatz 5)
Bescheinigung
über das Praktische Jahr
Der/Die Studierende der Medizin
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
hat regelmäßig und ordnungsgemäß an der unter meiner Leitung in der/dem unten bezeichneten Klinik/Kranken-
haus, der Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder der ärztlichen Praxis durchgeführten Ausbildung
teilgenommen. Die Ausbildung erfolgte auf der Abteilung/in der Praxis für . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................................................................................
Die Ausbildung wurde in
⃞ Vollzeit
⃞ Teilzeit mit einem Umfang von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . % der wöchentlichen Ausbildungszeit
durchgeführt.
Dauer der Ausbildung
von: bis:
Fehlzeiten:
⃞ nein
⃞ ja von: bis:
⃞ Das Krankenhaus bzw. die Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder die ärztliche Praxis ist zur
Ausbildung bestimmt worden von der Universität
................................................................................................................
................................................................................................................
⃞ Die Ausbildung ist an einem Krankenhaus der Universität durchgeführt worden.
Ort, Datum
.......................................................................................................................
............................................................................................ Siegel/Stempel
.......................................................................................................................
.......................................................................................................................
(Unterschrift der für die Ausbildung verantwortlichen Ärzte)
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
Anhang zu Artikel 4 Nummer 28
Anlage 11a
(zu § 2 Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 3 und § 29)
(Vorderseite)
....................................................
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
über den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “ abgelegt.
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(Rückseite)
Er/Sie hat bei der Benotung der Leistungsnachweise für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung folgende
Noten erreicht:
Leistungsnachweis Benotung
Fächer:
1. Allgemeinmedizin
2. Anästhesiologie
3. Arbeitsmedizin, Sozialmedizin
4. Augenheilkunde
5. Chirurgie
6. Dermatologie, Venerologie
7. Frauenheilkunde, Geburtshilfe
8. Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
9. Humangenetik
10. Hygiene, Mikrobiologie, Virologie
11. Innere Medizin
12. Kinderheilkunde
13. Klinische Chemie, Laboratoriumsdiagnostik
14. Neurologie
15. Orthopädie
16. Pathologie
17. Pharmakologie, Toxikologie
18. Psychiatrie und Psychotherapie
19. Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
20. Rechtsmedizin
21. Urologie
davon fächerübergreifende Leistungsnachweise:
....................................................................................
....................................................................................
....................................................................................
Querschnittsbereiche:
1. Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik
2. Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin
3. Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen
4. Infektiologie, Immunologie
5. Klinisch-pathologische Konferenz
6. Klinische Umweltmedizin
7. Medizin des Alterns und des alten Menschen
8. Notfallmedizin
9. Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie
10. Prävention, Gesundheitsförderung
11. Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz
12. Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren
13. Palliativmedizin
14. Schmerzmedizin
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
Leistungsnachweis Benotung
Blockpraktika:
1. Innere Medizin
2. Chirurgie
3. Kinderheilkunde
4. Frauenheilkunde
5. Allgemeinmedizin
Wahlfach: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Siegel oder Stempel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
(Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1553
Anhang zu Artikel 4 Nummer 29
Anlage 12
(zu § 13 Absatz 4, §§ 32, 33 Absatz 2, § 41 Absatz 3 und § 43 Absatz 2 Satz 7)
....................................................
(Ausstellende Stelle)
Zeugnis
über die Ärztliche Prüfung
Der/Die Studierende der Medizin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“ abgelegt.
Unter Berücksichtigung der Prüfungsnoten für den Ersten Abschnitt und den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prü-
fung1) hat er/sie die Ärztliche Prüfung mit der Gesamtnote „ . . . . . . . . . . . . . . . .“ ( . . . . . . . . . . . . . . . . ) am . . . . . . . . . . . . . . . .
(Zahlenwert)
bestanden.2)
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat das Medizinstudium an der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
abgeschlossen.3)
Siegel oder Stempel
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
........................................................
(Unterschrift)
1
) Soweit nach § 41 Absatz 3 Satz 2 keine Gesamtnote gebildet wird, ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Eine Gesamtnote wird
nicht gebildet. Das Überprüfungsergebnis für die erste Studienphase ergab die Note „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “.“
2
) Wird eine Gesamtnote nicht gebildet, so ist anstelle des Textes dieses Absatzes einzusetzen: „Er/Sie hat damit die Ärztliche Prüfung
am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.“
3
) Name der Universität einsetzen.
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(MntDAIVAPrV)
Vom 18. Juli 2012
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundes- § 16 Laufbahnprüfung
beamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) § 17 Zwischenprüfung
in Verbindung mit § 10 der Bundeslaufbahnverordnung § 18 Schriftliche Abschlussprüfung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das § 19 Mündliche Abschlussprüfung
Bundesministerium des Innern: § 20 Fernbleiben, Rücktritt
§ 21 Täuschung, Ordnungsverstoß
Inhaltsübersicht § 22 Wiederholung von Prüfungen
Abschnitt 1 § 23 Bestehen der Laufbahnprüfung, Abschlussnote
Allgemeines § 24 Abschlusszeugnis
§ 25 Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 1 Vorbereitungsdienst
§ 2 Ziele der Ausbildung
§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht Abschnitt 4
§ 4 Auswahlverfahren
Schlussvorschriften
§ 5 Bewertung der Leistungen
§ 6 Urlaub § 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 2
Ausbildung
Abschnitt 1
§ 7 Aufbau und Dauer der Ausbildung
§ 8 Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
Allgemeines
§ 9 Leistungstests
§ 10 Berufspraktische Ausbildung
§ 11 Inhalt der berufspraktischen Ausbildung §1
§ 12 Bewertungen während der berufspraktischen Ausbildung
§ 13 Zusammenfassendes Zeugnis Vorbereitungsdienst
Abschnitt 3 Die Ausbildung und Prüfung nach dieser Verordnung
sind der fachspezifische Vorbereitungsdienst für den
Prüfungen
mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen
§ 14 Prüfungsamt und inneren Verwaltung des Bundes. Der Vorberei-
§ 15 Prüfungskommission, Prüfende tungsdienst dauert in der Regel 24 Monate.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1555
§2 (4) Die Auswahlkommission besteht aus:
Ziele der Ausbildung 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes
Die Ausbildung vermittelt in enger Verbindung von als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
Theorie und Praxis die Methoden und Kenntnisse sowie
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
die berufspraktischen Fähigkeiten, die für die Erfüllung
oder gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
der Aufgaben im mittleren nichttechnischen Verwal-
dienstes des Bundes und
tungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Anwärte-
rinnen und Anwärter sollen zu verantwortlichem Han- 3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen
deln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozia- oder mittleren nichttechnischen Verwaltungsdiens-
len Rechtsstaat befähigt werden. Hierzu gehört auch tes des Bundes.
die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und Je Auswahlkommission kann eine Tarifbeschäftigte
europäischen Raum. oder ein Tarifbeschäftigter anstelle einer Beamtin oder
eines Beamten zum Mitglied bestellt werden, wenn sie
§3 oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. Mitglie-
der und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission wer-
Dienstbehörden, Dienstaufsicht den von der Einstellungsbehörde für die Dauer von drei
(1) Das Bundesverwaltungsamt ist Ausbildungsbe- Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
hörde. (5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind un-
(2) Während der berufspraktischen Ausbildung außer- abhängig und nicht weisungsgebunden.
halb des Bundesverwaltungsamts (§ 7) unterstehen die (6) Die Auswahlkommission entscheidet mit Stim-
Anwärterinnen und Anwärter neben der Dienstaufsicht menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundesver- (7) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissio-
waltungsamts auch der Dienstaufsicht der Leitungen nen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustel-
dieser Behörden. len, dass alle Kommissionen die gleichen Auswahl-
maßstäbe anlegen.
§4
§5
Auswahlverfahren
Bewertung der Leistungen
(1) Über die Einstellung entscheidet das Bundesver-
waltungsamt auf der Grundlage eines Auswahlverfah- (1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter
rens, in dem festgestellt wird, ob die Bewerberinnen werden, soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten stimmt ist, wie folgt bewertet:
und persönlichen Eigenschaften für den mittleren nicht- Prozentualer Anteil Rangpunkte/
technischen Verwaltungsdienst geeignet sind. Das der erreichten Punktzahl Rangpunkt- Note
Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission an der erreichbaren Punktzahl zahlen
durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und 93,70 bis 100,00 15
einem mündlichen Teil. Mit Zustimmung des Bundes- sehr gut
ministeriums des Innern kann anstelle des Bundesver- 87,50 bis 93,69 14
waltungsamts eine andere Behörde über die Einstellung 83,40 bis 87,49 13
entscheiden.
79,20 bis 83,39 12 gut
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer
nach den eingereichten Unterlagen die in der Aus- 75,00 bis 79,19 11
schreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Über- 70,90 bis 74,99 10
steigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Be-
werber das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, 66,70 bis 70,89 9 befriedigend
kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden
62,50 bis 66,69 8
beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so
viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie 58,40 bis 62,49 7
Ausbildungsplätze angeboten werden. In diesem Fall
wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unter- 54,20 bis 58,39 6 ausreichend
lagen am besten geeignet ist. Daneben werden schwer- 50,00 bis 54,19 5
behinderte und diesen gleichgestellte behinderte Men-
schen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Sol- 41,70 bis 49,99 4
daten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungs- mangelhaft
33,40 bis 41,69 3
schein zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie
die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen 25,00 bis 33,39 2
erfüllen. Die §§ 7 und 8 des Bundesgleichstellungsge- 12,50 bis 24,99 1 ungenügend
setzes sind zu berücksichtigen.
00,00 bis 12,49 0
(3) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird
oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält eine (2) Bei der zusammenfassenden Bewertung von
schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewer- Leistungen werden, soweit in dieser Verordnung nichts
bungsunterlagen sind zurückzusenden oder zu vernich- anderes bestimmt ist, Rangpunktzahlen auf zwei Nach-
ten. kommastellen ohne Rundung berechnet.
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
§6 c) Kosten- und Leistungsrechnung,
Urlaub d) Controlling,
Erholungsurlaub soll nur während der berufsprak- 6. Organisation der Bundesverwaltung, insbesondere
tischen Ausbildung (§ 10) gewährt werden. Die Zeiten a) Aufbau der Bundesverwaltung,
des Erholungsurlaubs bestimmt das Bundesverwal-
tungsamt. b) innerbehördliche Organisation,
7. Informationstechnik,
Abschnitt 2 8. Vergaberecht,
Ausbildung 9. Kommunikation und Kooperation,
10. Gesundheitsmanagement.
§7
(3) Das Bundesverwaltungsamt erstellt Lehrpläne, in
Aufbau und Dauer der Ausbildung denen die Lerninhalte der Fachgebiete, die Stunden-
(1) Die Ausbildung gliedert sich in eng verzahnte zahl und die Art der zu erbringenden Leistungstests
fachtheoretische Abschnitte (Lehrgänge) und berufs- festgelegt werden. Die Lerninhalte sind nach Intensi-
praktische Abschnitte (Praktika). Bei der berufsprak- tätsstufen zu beschreiben.
tischen Ausbildung wird das Bundesverwaltungsamt
durch Behörden des Bundes und der Kommunen unter- §9
stützt. Leistungstests
(2) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Ab- (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind
schnitte: folgende Leistungstests zu erbringen:
Ausbildungsabschnitt Behörde Dauer 1. im Einführungslehrgang zwei schriftliche Leistungs-
1 Einführungslehrgang Bundesverwal- 2 Monate tests,
tungsamt 2. im Zwischenlehrgang drei schriftliche Leistungs-
tests,
2 Praktikum I Bundesbehörde 5 Monate
3. im Abschlusslehrgang
3 Zwischenlehrgang Bundesverwal- 3 Monate
tungsamt a) fünf schriftliche Leistungstests und
b) zwei schriftliche oder mündliche Leistungstests.
4 Praktikum II Kommunal- 3 Monate
behörde Die Inhalte der Leistungstests berücksichtigen die
Schwerpunktsetzung in der Zwischenprüfung und in
5 Praktikum III Bundesbehörde 6 Monate der Abschlussprüfung.
6 Abschlusslehrgang Bundesverwal- 5 Monate (2) Leistungstests werden mindestens eine Woche
tungsamt im Voraus angekündigt.
(3) Wer an einem Leistungstest nicht teilnehmen
§8 kann, erhält Gelegenheit, ihn nachzuholen. Wird der
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung Leistungstest ohne wichtigen Grund nicht bis zum ers-
ten Tag der schriftlichen Abschlussprüfung (§ 18) er-
(1) Die fachtheoretische Ausbildung umfasst min- bracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet.
destens 1 090 Lehrstunden. Davon entfallen mindes-
tens 210 Lehrstunden auf den Einführungslehrgang, § 10
mindestens 320 Lehrstunden auf den Zwischenlehr-
gang und mindestens 540 Lehrstunden auf den Ab- Berufspraktische Ausbildung
schlusslehrgang. (1) Das Bundesverwaltungsamt bestimmt und über-
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich wacht die Gestaltung und Organisation der berufsprak-
auf folgende Fachgebiete: tischen Ausbildung. Es erstellt für jede Anwärterin und
jeden Anwärter einen Ausbildungsplan und gibt ihn der
1. Staats- und Verfassungsrecht, Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.
2. Verwaltungsrecht, (2) Jede Behörde, in der die berufspraktische Ausbil-
3. bürgerliches Recht, dung stattfindet, bestellt im Einvernehmen mit dem
4. Recht des öffentlichen Dienstes, insbesondere Bundesverwaltungsamt eine Beamtin oder einen Be-
amten als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbil-
a) allgemeines Beamtenrecht, dungsverantwortlichen und eine Vertretung. Die Ausbil-
b) Besoldungsrecht, dungsverantwortlichen sind für die konzeptionelle
c) Beihilferecht, Gestaltung und Organisation des Praktikums innerhalb
ihrer Behörde zuständig und stellen eine sorgfältige
d) Reisekostenrecht, Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter sicher.
e) Arbeits- und Tarifrecht, Sie beraten die Ausbildenden sowie die Anwärterinnen
f) Personalvertretungsrecht, und Anwärter. Jedes Praktikum kann in mehrere Teile
aufgeteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass jeder
5. öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere Teil mindestens einen Monat dauert.
a) Haushalts- und Rechnungswesen, (3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Anwärterin-
b) Kassenrecht, nen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1557
falt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienst- (3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine
geschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist. Die Ausfertigung des zusammenfassenden Zeugnisses.
Ausbildenden informieren die Ausbildungsverantwort-
lichen regelmäßig über den erreichten Ausbildungs- Abschnitt 3
stand.
Prüfungen
§ 11
§ 14
Inhalt der
berufspraktischen Ausbildung Prüfungsamt
(1) Während des Praktikums I werden die Anwärte- Für die Organisation und Durchführung der Zwi-
rinnen und Anwärter vertraut gemacht mit schenprüfung und der Abschlussprüfung richtet das
1. adressatenorientiertem Verwaltungshandeln und Bundesverwaltungsamt ein Prüfungsamt ein, das ins-
besondere
2. den Aufgaben der inneren Verwaltung des Bundes,
die den Fachgebieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 1. Prüfungskommissionen für die Zwischenprüfung
bis 8 zugeordnet werden können. und die Abschlussprüfung einrichtet und deren Mit-
glieder bestellt,
(2) Während des Praktikums II erhalten die Anwärte-
rinnen und Anwärter einen Überblick über die Verwal- 2. Bewertungsmaßstäbe entwickelt und sicherstellt,
tungsaufgaben der Kommunalbehörde und werden mit dass diese bei allen Anwärterinnen und Anwärtern
den Besonderheiten bürgernaher Verwaltung vertraut in gleicher Weise angelegt werden,
gemacht. 3. die Aufgaben für die Zwischenprüfung und die
(3) Während des Praktikums III werden die Anwärte- schriftliche Abschlussprüfung bestimmt,
rinnen und Anwärter mit Fachaufgaben der Bundesver- 4. die bei den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel festlegt,
waltung vertraut gemacht. Ihnen wird ein Überblick
über Aufgaben und Arbeitsweise der Bundesbehörden 5. über Prüfungserleichterungen bei Beeinträchtigun-
sowie über ihr Zusammenwirken mit anderen Behörden gen entscheidet,
vermittelt. 6. über die Zulassung zur schriftlichen und mündlichen
(4) Anwärterinnen und Anwärter, die bereits für eine Abschlussprüfung entscheidet,
bestimmte Verwendung in der Bundesverwaltung vor- 7. die Entscheidungen der Prüfungskommissionen voll-
gesehen sind, können während des Praktikums III fach- zieht und
bezogen ausgebildet werden.
8. die Zeugnisse für die Zwischenprüfung und die Ab-
§ 12 schlusszeugnisse erstellt.
Bewertungen während § 15
der berufspraktischen Ausbildung
Prüfungskommission, Prüfende
(1) Am Ende jedes Praktikums oder Praktikumteils
erstellt der oder die zuständige Ausbildende unter Be- (1) Eine Prüfungskommission besteht aus:
teiligung der oder des Ausbildungsverantwortlichen für 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Ver-
jede Anwärterin und jeden Anwärter eine dienstliche waltungsdienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen-
Bewertung, die die wesentlichen Leistungs-, Eignungs- dem und
und Befähigungsmerkmale enthält und in der der Aus-
bildungserfolg bewertet wird. Wenn nichts anderes be- 2. zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen
stimmt wird, gilt § 5. Gibt es innerhalb eines Praktikums Dienstes in der allgemeinen und inneren Verwaltung
mehrere bewertete Teile, wird das arithmetische Mittel des Bundes als Beisitzenden.
der Bewertungen gebildet. Eine oder einer der Beisitzenden kann Tarifbeschäftigte
(2) Die Bewertung ist der Anwärterin oder dem An- oder Tarifbeschäftigter sein, sofern sie oder er über ver-
wärter bekannt zu geben und mit ihr oder ihm zu be- gleichbare Kenntnisse verfügt. Die Mitglieder und Er-
sprechen. satzmitglieder werden für höchstens drei Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig.
§ 13 (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in
Zusammenfassendes Zeugnis dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebun-
den.
(1) Über den Erfolg der Ausbildung erstellt das Bun-
desverwaltungsamt ein zusammenfassendes Zeugnis, (3) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stim-
in dem die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter menmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
getrennt nach fachtheoretischer und berufspraktischer (4) Jede Klausur wird von zwei Prüfenden bewertet.
Ausbildung mit Rangpunkten für die einzelnen Leistun- Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erst-
gen und mit einer Durchschnittsrangpunktzahl aufzu- prüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die
führen sind. Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von
(2) Für die Durchschnittsrangpunktzahl der fach- der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers
theoretischen Ausbildung werden die Bewertungen al- haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, ist
ler Leistungstests herangezogen, für die Durchschnitts- zunächst eine Einigung zwischen den Prüfenden anzu-
rangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung die streben; einigen sich die Prüfenden nicht, entscheidet
Bewertungen in den Praktika. die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit.
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
§ 16 (5) § 17 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Laufbahnprüfung
§ 19
Die Laufbahnprüfung dient dazu, die Eignung und
Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für den Mündliche Abschlussprüfung
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bun- (1) In der mündlichen Abschlussprüfung haben die
des festzustellen. Die Laufbahnprüfung besteht aus: Anwärterinnen und Anwärter die in den in § 8 Absatz 2
1. der Zwischenprüfung, genannten Fachgebieten erworbenen Kenntnisse nach-
zuweisen.
2. den Leistungstests der fachtheoretischen Ausbil-
dung, (2) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelas-
sen, wer in mindestens drei Klausuren der schriftlichen
3. den Bewertungen in der berufspraktischen Ausbil- Abschlussprüfung mindestens fünf Rangpunkte und
dung sowie insgesamt eine Durchschnittsrangpunktzahl von min-
4. der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprü- destens 5 erreicht hat. Den Anwärterinnen und Anwär-
fung. tern wird rechtzeitig schriftlich mitgeteilt, ob sie zur
mündlichen Abschlussprüfung zugelassen werden oder
§ 17 nicht.
Zwischenprüfung (3) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf
30 Minuten je Anwärterin oder Anwärter nicht unter-
(1) Zum Abschluss des Zwischenlehrgangs haben
schreiten und soll 40 Minuten nicht überschreiten. Bei
die Anwärterinnen und Anwärter in einer Zwischenprü-
Gruppenprüfungen sollen nicht mehr als fünf Anwärte-
fung nachzuweisen, dass sie einen Wissens- und
rinnen und Anwärter gleichzeitig geprüft werden.
Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche
weitere Ausbildung erwarten lässt. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistun-
gen. Auf Vorschlag der Fachprüferin oder des Fachprü-
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus drei Klausuren.
fers bewertet die Prüfungskommission einvernehmlich
Die Aufgabenschwerpunkte werden aus den Fachge-
die Prüfungsleistung des jeweiligen Fachgebiets. Das
bieten nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 bis 8 ausgewählt.
Ergebnis der mündlichen Abschlussprüfung wird aus
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt dem Durchschnitt der Bewertungen für die einzelnen
180 Minuten. Die Klausuren werden an drei aufeinan- Fachgebiete gebildet.
derfolgenden Arbeitstagen geschrieben.
(5) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffent-
(4) Es ist für jede Klausur anzugeben, welche Hilfs- lich. Angehörige des Prüfungsamts können unabhängig
mittel benutzt werden dürfen. Die Hilfsmittel werden vom Einverständnis der Anwärterinnen und Anwärter
nicht zur Verfügung gestellt. anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen
(5) Die Klausuren werden nicht mit Namen, sondern und Vertretern des Bundesministeriums des Innern
mit Kennziffern versehen. und des Bundesverwaltungsamts, die mit der Ausbil-
dung befasst sind, die Anwesenheit allgemein oder im
(6) Die Zwischenprüfung hat bestanden, wer in min-
Einzelfall gestatten. In Ausnahmefällen kann auch an-
destens zwei Klausuren mindestens fünf Rangpunkte
deren mit der Ausbildung befassten Personen die An-
und in allen drei Klausuren eine Durchschnittsrang-
wesenheit gestattet werden, wenn die Anwärterin oder
punktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
der Anwärter dem nicht widerspricht. Es sollen nicht
(7) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen
vom Prüfungsamt ein Zeugnis, das zumindest die werden. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während
Durchschnittsrangpunktzahl und die Note enthält. Wer der Prüfung keine Aufzeichnungen machen. Bei den
die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren
Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Mitglieder anwesend sein.
Zwischenprüfung und eine Bescheinigung über die er-
(6) Über die mündliche Abschlussprüfung fertigt die
brachten Ausbildungsleistungen.
oder der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Pro-
tokoll an, aus dem die wesentlichen Umstände der Prü-
§ 18
fung und die Bewertung hervorgehen. Das Protokoll ist
Schriftliche Abschlussprüfung von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu un-
(1) Zur schriftlichen Abschlussprüfung wird zugelas- terschreiben.
sen, wer die Zwischenprüfung bestanden und die Aus- (7) Die mündliche Abschlussprüfung muss bis zum
bildungsabschnitte durchlaufen hat. Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(2) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus
fünf Klausuren. Die Aufgaben werden aus den Fachge- § 20
bieten nach § 8 Absatz 2 ausgewählt. Fernbleiben, Rücktritt
(3) Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt (1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Prüfung
240 Minuten. Die Klausuren werden an aufeinanderfol- oder einem Prüfungsteil der Zwischen- oder Ab-
genden Arbeitstagen geschrieben. Nach zwei Tagen schlussprüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamts
wird ein freier Tag vorgesehen. Je Tag wird nur eine gilt diese Prüfung oder dieser Prüfungsteil als nicht be-
Klausur geschrieben. standen.
(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter die Klau- (2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt geneh-
sur nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt diese migt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht
als mit null Rangpunkten bewertet. begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012 1559
wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung kann den. Das Prüfungsamt entscheidet auf Vorschlag der
die Genehmigung grundsätzlich nur erteilt werden, Prüfungskommission über die Wiederholungsfrist, die
wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. zu wiederholenden Teile der Ausbildung und die zu er-
Auf Verlangen des Prüfungsamts ist ein amtsärztliches bringenden Leistungstests. Die Wiederholungsfrist be-
Attest oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes trägt mindestens drei Monate nach Bekanntgabe des
vorzulegen, die oder der vom Bundesverwaltungsamt Nichtbestehens der Laufbahnprüfung und soll höchs-
beauftragt worden ist. tens zwölf Monate betragen. Die Abschlussprüfung ist
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung vollständig zu wiederholen. Der Vorbereitungsdienst
oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.
ob und inwieweit bereits abgegebene Klausuren gewer- (4) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
tet werden. werden.
§ 21 § 23
Täuschung, Ordnungsverstoß Bestehen der
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die bei einer Prü- Laufbahnprüfung, Abschlussnote
fung oder einem Prüfungsteil täuschen, eine Täu-
(1) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn in der
schung versuchen oder daran mitwirken oder sonst ge-
mündlichen Abschlussprüfung eine Durchschnittsrang-
gen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der
punktzahl von mindestens 5 und im Gesamtergebnis
Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Ent-
eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung von mindes-
scheidung des Prüfungsamts oder der Prüfungskom-
tens 5 erreicht worden ist.
mission gestattet werden. Bei einem erheblichen Ver-
stoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prü- (2) Die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung wird
fung ausgeschlossen werden. von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommis-
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täu- sion im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung
ermittelt. Sie wird aus den Durchschnittsrangpunktzah-
schung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens
len der Zwischenprüfung, der fachtheoretischen Ausbil-
daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes wäh-
rend einer Prüfung oder eines Prüfungsteils entscheidet dung und der berufspraktischen Ausbildung sowie aus
den Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Ab-
das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der
schlussprüfung und aus der Bewertung der mündlichen
mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission.
§ 15 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Abschlussprüfung errechnet; diese sind wie folgt zu ge-
wichten:
(3) Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission
kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung 1. die fachtheoretische Ausbildung mit 10 Prozent,
der Prüfung oder eines Prüfungsteils anordnen, den be- 2. die berufspraktische Ausbildung mit 10 Prozent,
treffenden Teil der Prüfung mit null Rangpunkten be-
3. die Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
werten, die Prüfung insgesamt für nicht bestanden er-
klären oder die Laufbahnprüfung für endgültig nicht be- 4. jede Klausur der schriftlichen
standen erklären. Abschlussprüfung mit 10 Prozent,
(4) Wird eine Täuschung erst nach Beendigung einer 5. die mündliche Abschlussprüfung mit 25 Prozent.
Prüfung oder eines Prüfungsteils festgestellt, sind die
Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rang-
Absätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Wird eine
punktzahl der Laufbahnprüfung für die Ermittlung der
Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung
Abschlussnote bei Nachkommawerten ab 50 aufgerun-
festgestellt, kann das Prüfungsamt die Laufbahnprü-
det und bei kleineren Nachkommawerten abgerundet.
fung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der
mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden er- (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommis-
klären. sion teilt den Anwärterinnen und Anwärtern die erreich-
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach ten Rangpunkte mit und erläutert die Bewertungen auf
den Absätzen 2 bis 4 anzuhören. Wunsch kurz mündlich.
§ 22 § 24
Wiederholung von Prüfungen Abschlusszeugnis
(1) Eine nicht bestandene Zwischenprüfung und eine (1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält
nicht bestandene Abschlussprüfung können jeweils ein Abschlusszeugnis.
einmal wiederholt werden. (2) Das Abschlusszeugnis enthält:
(2) Die Zwischenprüfung kann frühestens zwei Mo-
1. die Feststellung, dass die Anwärterin oder der An-
nate nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwi-
wärter die Befähigung für den mittleren nichttechni-
schenprüfung und spätestens bis zum Beginn des Ab-
schen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
schlusslehrgangs wiederholt werden. Die Zwischenprü-
fung ist vollständig zu wiederholen. Die weitere Ausbil- 2. die Abschlussnote und die Rangpunktzahl der Lauf-
dung wird wegen der Wiederholung der Zwischenprü- bahnprüfung.
fung nicht ausgesetzt. (3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat,
(3) Erfolgt keine Zulassung zur mündlichen Ab- erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht
schlussprüfung oder ist die Laufbahnprüfung nicht be- bestandene Laufbahnprüfung und eine Bescheinigung
standen, kann die Abschlussprüfung wiederholt wer- über die erbrachten Ausbildungsleistungen.
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 23. Juli 2012
§ 25 Abschnitt 4
Prüfungsakten, Einsichtnahme Schlussvorschriften
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind:
§ 26
1. eine Ausfertigung des Zeugnisses über die Zwi-
schenprüfung oder des Bescheids über die nicht be- Übergangsvorschriften
standene Zwischenprüfung (§ 17), Für Anwärterinnen und Anwärter, die vor dem 1. Au-
2. eine Ausfertigung des zusammenfassenden Zeug- gust 2012 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen ha-
nisses (§ 13), ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst
3. die Anlage zur Niederschrift der Laufbahnprüfung in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
und vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612), die zuletzt
4. eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder durch Artikel 3 Absatz 7 der Verordnung vom 12. Feb-
des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahn- ruar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter
prüfung (§ 24). anzuwenden.
Die Prüfungsakten werden nach Beendigung des Vor-
bereitungsdienstes beim Bundesverwaltungsamt min- § 27
destens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdiens- Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
tes zu vernichten. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn,
(2) Nach Zustellung des Zwischenprüfungs- oder Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttech-
Abschlusszeugnisses können die Betroffenen Einsicht nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwal-
in die sie betreffenden Prüfungsakten nehmen. Satz 1 tung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I
gilt entsprechend, wenn die Zwischen- oder Laufbahn- S. 2612), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 der Ver-
prüfung nicht bestanden wurde oder wenn keine Über- ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geän-
nahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist. dert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 18. Juli 2012
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich