1494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Gesetz
zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Kältespeichern, in die Wärme oder Kälte aus
sen: KWK-Anlagen eingespeist wird, zu leisten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) In Satz 1 werden die Wörter „Zuschläge für den
Änderung des
Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, so-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
fern die KWK-Anlagen und die Wärmenetze“
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 19. März durch die Wörter „Zuschläge für den Neu- und
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 11 Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie Zu-
des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) schläge für den Neu- und Ausbau von Wärme-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und Kältespeichern, sofern die KWK-Anlagen,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: die Wärmenetze und die Wärmespeicher sowie
die Kältenetze und die Kältespeicher“ ersetzt.
„Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck des Gesetzes b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der nach
§ 2 Anwendungsbereich dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet“
§ 3 Begriffsbestimmungen die Wörter „oder in den Formen des § 33b Num-
§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht mer 1 oder 2 des Erneuerbare-Energien-Geset-
§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
zes in der jeweils geltenden Fassung direkt ver-
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-
marktet“ eingefügt.
und Kältenetzen 4. § 3 wird wie folgt geändert:
§ 5b Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärme-
und Kältespeichern a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze 3
§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen und 4 angefügt:
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK) im Sinne
Kältenetzen dieses Gesetzes ist die Umwandlung von Nutz-
§ 6b Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärme- und wärme aus KWK in Nutzkälte durch thermisch
Kältespeichern
angetriebene Kältemaschinen. Bei thermisch an-
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
getriebenen Kältemaschinen wird Wärme auf
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von
einem hohen Temperaturniveau (zum Beispiel
Wärme- und Kältenetzen
Wasserdampf, Heißwasser, Warmwasser) gezielt
§ 7b Zuschlagzahlungen für den Neu- und Ausbau von
Wärme- und Kältespeichern zum Antrieb eines Prozesses oder mehrerer Pro-
§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms zesse zur Kälteerzeugung eingesetzt.“
§ 9 Belastungsausgleich b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 9a Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter
Kraft-Wärme-Kopplung „(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes
§ 10 Zuständigkeit sind Feuerungsanlagen mit Dampfturbinen-
§ 11 Kosten
Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und
§ 12 Zwischenüberprüfung
Anzapfkondensationsanlagen) oder Dampfmoto-
ren, Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel
§ 13 Übergangsbestimmungen“.
oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-An-
2. § 1 wird wie folgt gefasst: lage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-
„§ 1 Motoren, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen
sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom
Zweck des Gesetzes
und Nutzwärme erzeugt werden. Bei KWKK-
Zweck des Gesetzes ist es, im Interesse der Anlagen werden die KWK-Anlagen durch eine
Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der thermisch angetriebene Kältemaschine ergänzt.“
Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregie-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
rung einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeu-
gung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundes- „(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach
republik Deutschland auf 25 Prozent bis zum Jahr Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-
2020 durch die Förderung der Modernisierung und Anlagen, mit einer installierten elektrischen Leis-
des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen tung von bis zu 2 Megawatt. Mehrere unmittel-
(KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinfüh- bar miteinander verbundene kleine KWK-Anla-
rung der Brennstoffzelle und die Förderung des gen an einem Standort gelten in Bezug auf die
Neu- und Ausbaus von Wärme- und Kältenetzen in Satz 1 sowie in den §§ 5 und 7 genannten
sowie des Neu- und Ausbaus von Wärme- und Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage, soweit
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sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden ten KWK-Strom unverzüglich vorrangig ab-
Kalendermonaten in Dauerbetrieb genommen zunehmen, zu übertragen und zu verteilen.
worden sind.“ § 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- der jeweils geltenden Fassung ist auf den
fügt: vorrangigen Netzanschluss und die §§ 6, 8
Absatz 4, die §§ 11 und 12 des Erneuerbare-
„(3a) Hauptbestandteile sind wesentliche die Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
Effizienz bestimmende Anlagenteile.“ Fassung sind auf den vorrangigen Netz-
e) Absatz 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zugang entsprechend anzuwenden.“
„Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes bb) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
sind diejenigen, die Wärme über das Wärmenetz
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
verteilen und verantwortlich sind für den Betrieb,
und 2b eingefügt:
die Wartung und den Ausbau des Wärme-
netzes.“ „(2a) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, auf
Wunsch des Anlagenbetreibers nach einer eige-
f) Nach Absatz 14 wird folgender Absatz 14a ein-
nen Vermarktung den eingespeisten Strom direkt
gefügt:
dem Bilanzkreis des Anlagenbetreibers oder
„(14a) Für Kältenetze und Kältenetzbetreiber dem eines Dritten zuzuordnen. Für den vom An-
gelten die Absätze 13 und 14 entsprechend.“ lagenbetreiber nach Satz 1 vermarkteten Strom
g) In Absatz 15 werden nach den Wörtern „Über- entfällt die Ankaufs- und die Vergütungspflicht
tragung von Wärme“ die Wörter „oder Kälte“ ein- des Netzbetreibers hinsichtlich des eingespeis-
gefügt. ten Stroms, jedoch nicht die Pflicht zur Zahlung
der Zuschläge gemäß § 7. Verzichtet der Anla-
h) Nach Absatz 17 werden die folgenden Ab-
genbetreiber auf eine solche Bilanzkreiszuord-
sätze 18 bis 21 eingefügt:
nung nach Satz 1, ist der Netzbetreiber ver-
„(18) Wärmespeicher im Sinne dieses Geset- pflichtet, den eingespeisten Strom in einen eige-
zes sind technische Vorrichtungen zur zeitlich nen Bilanzkreis aufzunehmen.
befristeten Speicherung von Nutzwärme gemäß
(2b) Die Netzbetreiber müssen für den Bilanz-
Absatz 6 einschließlich aller technischen Vor-
kreiswechsel von Anlagen im Sinne des Absat-
richtungen zur Be- und Entladung des Wärme-
zes 2a ab dem 1. Januar 2013 bundesweit ein-
speichers. Mehrere unmittelbar miteinander ver-
heitliche Verfahren zur Verfügung stellen, die den
bundene Wärmespeicher an einem Standort gel-
Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ge-
ten in Bezug auf die in § 7b genannte Begren-
nügen. Einheitliche Verfahren nach Satz 1 be-
zung des Zuschlags als ein Wärmespeicher.
inhalten auch Verfahren für die vollständig auto-
Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
matisierte elektronische Übermittlung der für
(19) Kältespeicher im Sinne dieses Gesetzes den Bilanzkreiswechsel erforderlichen Daten
sind Anlagen zur Speicherung von Kälte, die und deren Nutzung für die Durchführung des
direkt oder über ein Kältenetz mit einer KWKK- Bilanzkreiswechsels. Die Netzbetreiber sind be-
Anlage verbunden sind. Mehrere unmittelbar fugt, die für die Durchführung des Bilanzkreis-
miteinander verbundene Kältespeicher an einem wechsels erforderlichen Daten bei den Anlagen-
Standort gelten in Bezug auf die in § 7b ge- betreibern zu erheben, zu speichern und hierfür
nannte Begrenzung des Zuschlags als ein Kälte- zu nutzen. Für den elektronischen Datenaus-
speicher. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend an- tausch ist dabei unter Beachtung von § 9 des
zuwenden. Bundesdatenschutzgesetzes und der Anlage zu
(20) Betreiber von Wärme- oder Kältespei- § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes ein
chern im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, einheitliches Datenformat vorzusehen. Die Ver-
welche die Speicherung von Wärme oder Kälte bände der Energiewirtschaft sind an der Ent-
aus KWK-Anlagen in Speichern wahrnehmen wicklung der Verfahren und Formate für den
und die für dessen Betrieb verantwortlich sind. Datenaustausch angemessen zu beteiligen.“
Die Betreibereigenschaft setzt nicht das Eigen- c) In Absatz 3 Satz 1 sind nach den Wörtern „auf-
tum am Wärme- oder Kältespeicher oder an der genommenen KWK-Strom“ die Wörter „gemäß
einspeisenden KWK-Anlage voraus. Absatz 2“ einzufügen.
(21) Wasseräquivalent ist die Wärmekapazität d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eines Speichermediums, die der eines Kubik-
meters Wassers im flüssigen Zustand bei Nor- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
maldruck entspricht.“ „Betreibern von KWK-Anlagen steht jedoch
5. § 4 wird wie folgt geändert: unabhängig vom Bestehen der Pflicht zur
Zuschlagzahlung ein Anspruch auf physi-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sche Aufnahme des KWK-Stroms durch
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er- den Netzbetreiber und auf vorrangigen Netz-
setzt: zugang im Sinne des Absatzes 1 zu.“
„Netzbetreiber sind verpflichtet, hocheffi- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
ziente KWK-Anlagen im Sinne dieses Geset-
zes an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzu- e) Absatz 6 wird aufgehoben.
schließen und den in diesen Anlagen erzeug- f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
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6. § 5 wird wie folgt gefasst: 7. § 5a wird wie folgt geändert:
„§ 5 a) In der Überschrift werden die Wörter „von
Kategorien der Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme-
zuschlagberechtigten KWK-Anlagen und Kältenetzen“ ersetzt.
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht b) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
für KWK-Strom aus folgenden hocheffizienten An- „2. die Versorgung der an das neue oder ausge-
lagen, die nach dem 1. Januar 2009 und bis zum baute Wärmenetz angeschlossenen Abneh-
31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb genommen menden
sind: a) überwiegend mit Wärme aus KWK-Anla-
1. kleinen KWK-Anlagen mit fabrikneuen Hauptbe- gen im Anwendungsbereich dieses Ge-
standteilen, soweit sie nicht eine bereits beste- setzes gemäß § 2 erfolgt und für den ge-
hende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen planten Endausbau des Netzbereichs für
verdrängen, und die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
2. Brennstoffzellen-Anlagen.
gemäß § 2 mindestens ein Anteil von
Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt 60 Prozent nachgewiesen wird oder
nicht vor, wenn der Umfang der Wärmeeinspeisung
b) für den geplanten Endausbau des Netz-
aus KWK-Anlagen nicht mehr den Anforderungen
bereichs für die Wärmeeinspeisung aus
nach § 5a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ent-
KWK-Anlagen im Anwendungsbereich die-
spricht oder wenn eine bestehende KWK-Anlage
ses Gesetzes gemäß § 2 mindestens
vom selben Betreiber oder im Einvernehmen mit
ein Anteil von 60 Prozent innerhalb von
diesem durch eine oder mehrere neue KWK-Anla-
24 Monaten ab Aufnahme des Dauer-
gen ersetzt wird. Die bestehende KWK-Anlage
betriebs nachgewiesen wird,“.
muss nicht stillgelegt werden.
c) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht
ferner für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit fabrik- „Industrielle Abwärme, die ohne zusätzlichen
neuen Hauptbestandteilen mit einer elektrischen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, gilt als
Leistung von mehr als 2 Megawatt, die ab dem Wärme aus KWK-Anlagen im Sinne von Satz 1
1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2020 in Nummer 2.“
Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Anlage hocheffizient ist und keine bereits beste-
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Erhöhung
hende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen
des transportierbaren Wärmevolumenstroms“
verdrängt wird. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
durch die Wörter „Erhöhung der transportier-
chend.
baren Wärmemenge“ ersetzt.
(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht
bb) Folgender Satz wird angefügt:
für KWK-Strom aus Anlagen, die modernisiert oder
durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Ja- „Gleichgestellt ist auch der Umbau der be-
nuar 2009 bis zum 31. Dezember 2020 wieder in stehenden Wärmenetze für die Umstellung
Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die von Heizdampf auf Heizwasser, sofern dies
modernisierte KWK-Anlage oder die Ersatzanlage zu einer Erhöhung der transportierbaren
hocheffizient ist. Eine Modernisierung liegt vor, Wärmemenge von mindestens 50 Prozent
wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anla- im betreffenden Trassenabschnitt führt.“
genteile erneuert worden sind und die Kosten der e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Erneuerung mindestens 25 Prozent der Kosten für
die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Für „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Kälte-
neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine beste- netzausbau entsprechend.“
hende KWK-Anlage ersetzen und ab dem 1. Januar 8. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
2009 in Dauerbetrieb genommen werden, gelten die „§ 5b
Regelungen zum Verbot der Verdrängung einer be-
stehenden Fernwärmeversorgung aus KWK-Anla- Zuschlagberechtigter
gen nach Absatz 1 Satz 2 und 3. Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältespeichern
(4) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht (1) Betreiber von Wärmespeichern haben für den
für KWK-Strom aus Anlagen der ungekoppelten Neu- und Ausbau von Wärmespeichern mit einer
Strom- oder Wärmeerzeugung, bei denen Kompo- Kapazität von mindestens 1 Kubikmeter Wasser-
nenten zur Strom- oder Wärmeauskopplung nach- äquivalent oder mindestens 0,3 Kubikmeter pro
gerüstet werden, wenn die nachgerüstete Anlage Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der
eine elektrische Leistung von mehr als 2 Megawatt KWK-Anlage gegenüber dem Netzbetreiber An-
hat, hocheffizient ist und ab dem 19. Juli 2012 spruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
bis zum 31. Dezember 2020 wieder in Dauerbetrieb 1. der Neu- oder Ausbau ab dem 19. Juli 2012 be-
genommen wird, sofern keine bereits bestehende gonnen wird und die Inbetriebnahme des neuen
Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt oder ausgebauten Wärmespeichers bis zum
wird. Im Hinblick auf die Verdrängung gelten die 31. Dezember 2020 erfolgt. Als Inbetriebnahme
entsprechenden Regelungen nach Absatz 1 Satz 2 gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach Ab-
und 3.“ schluss des Probebetriebs;
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2. die Wärme des Wärmespeichers überwiegend „§ 6b
aus KWK-Anlagen stammt, die an das Netz für Zulassung des Neu- und
die allgemeine Versorgung nach § 3 Absatz 9 an- Ausbaus von Wärme- und Kältespeichern
geschlossen sind und die in dieses Netz nach
§ 4 Absatz 1 einspeisen oder einspeisen können; (1) Die Zulassung ist dem Betreiber des Wärme-
speichers zu erteilen, wenn der Neubau des Wär-
3. die mittleren Wärmeverluste bezogen auf die mespeichers die Voraussetzungen nach § 5b Ab-
durchschnittliche Jahrestemperatur für die Kli- satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllt. Sein Antrag muss
mazone Deutschland weniger als 15 Watt pro enthalten:
Quadratmeter Behälteroberfläche betragen;
1. die für die Entscheidung über die nach Satz 1
4. die KWK-Anlage über Informations- und Kom- beantragte Zulassung erforderlichen Angaben
munikationstechnik verfügt, um Signale des zu Antragsteller und Netzbetreiber,
Strommarktes zu empfangen und technisch in
der Lage ist, auf diese zu reagieren und 2. eine detaillierte Beschreibung des Projektes ein-
schließlich Angaben über das Wärmespeicher-
5. eine Zulassung gemäß § 6b erteilt wurde. volumen, die jährlichen Wärmeverluste sowie
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines eine Auflistung der Investitionskosten und das
Wärmespeichers aus fabrikneuen Komponenten. Datum der Inbetriebnahme,
Ausbau ist die Erweiterung einer bestehenden An- 3. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespei-
lage aus fabrikneuen Komponenten. chern mit einem Volumen von mehr als 50 Ku-
bikmetern Wasseräquivalent eine Bescheinigung
(3) § 5a Absatz 4 gilt entsprechend.
eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschafts-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und prüferin oder eines vereidigten Buchprüfers oder
Ausbau von Kältespeichern entsprechend.“ einer vereidigten Buchprüferin über das Vorlie-
9. § 6 wird wie folgt geändert: gen der Voraussetzungen nach § 5b Absatz 1
Nummer 1 bis 4 sowie über die Angaben nach
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: § 7b Absatz 1,
aa) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird aufgehoben. 4. bei Anträgen für den Neubau von Wärmespei-
bb) Nummer 5 wird Nummer 4. chern mit einem Volumen bis zu 50 Kubikmetern
Wasseräquivalent geeignete Nachweise über
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5b
„(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie über die Anga-
für kleine KWK-Anlagen sowie von Brennstoff- ben nach § 7b Absatz 1.
zellen mit einer elektrischen Leistung bis 50 Ki- (2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der In-
lowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 betriebnahme des neu gebauten Wärmespeichers
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von bis zum 1. Juli des auf die Inbetriebnahme folgen-
Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung den Kalenderjahres gestellt werden. Als Inbetrieb-
nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden wer- nahme gilt der Zeitpunkt der ersten Befüllung nach
den.“ Abschluss des Probebetriebs.
10. § 6a wird wie folgt geändert: (3) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
a) In der Überschrift werden die Wörter „von (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und
Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme- Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
und Kältenetzen“ ersetzt. (5) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: Speicher mit einem Volumen bis 5 Kubikmeter Was-
seräquivalent in Form der Allgemeinverfügung (§ 35
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von
„1. die für die Entscheidung über die nach Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach
Satz 1 beantragte Zulassung erforder- Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.“
lichen Angaben zu Antragsteller und 12. § 7 wird wie folgt gefasst:
Netzbetreiber,“.
„§ 7
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „und des
Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
geplanten Mindestwärmedurchsatzes“ ge-
strichen. (1) Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer
elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt nach § 5 Ab-
c) In Absatz 2 werden die Wörter „bis zum 28. Feb- satz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Betreiber von Brenn-
ruar des auf die Inbetriebnahme folgenden Ka- stoffzellen nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, die
lenderjahres“ durch die Wörter „bis zum 1. Juli nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember
des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalender- 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
jahres“ ersetzt. haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Kilo-
wattstunde wahlweise für einen Zeitraum von zehn
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu-
Jahren oder für die Dauer von 30 000 Vollbenut-
und Ausbau von Kältenetzen entsprechend.“
zungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs der
11. Nach § 6a wird der folgende § 6b eingefügt: Anlage. Das Recht zur Wahl zwischen einer an Jah-
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ren und einer an Vollbenutzungsstunden orientier- Jahre oder 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
ten Förderung im Sinne von Satz 1 erlischt mit der die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent
Stellung des Antrags auf Zulassung bei der zu- der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
ständigen Stelle oder im Fall der Zulassung durch betragen; für die Wahl zwischen einer an Jahren
Allgemeinverfügung mit der Anzeige unter Nutzung und einer an Vollbenutzungsstunden orientierten
einer der genannten Optionen. Förderung gilt Absatz 1 Satz 1. KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung von über 50 Kilowatt,
(2) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Ab- die nach dem 19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezem-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen Leis- ber 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
tung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen An-
19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 spruch auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer
in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben von
ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für 1. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kos-
30 000 Vollbenutzungsstunden. Kleine KWK-Anla- ten der Modernisierung mindestens 50 Prozent
gen nach Satz 1 mit einer elektrischen Leistung der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt er- betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-
halten für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt satz 4,
einen Zuschlag in Höhe von 5,41 Cent pro Kilo- 2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die Kos-
wattstunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 ten der Modernisierung mindestens 25 Prozent
und 250 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 4 Cent der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
pro Kilowattstunde und für den Leistungsanteil über betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-
250 Kilowatt einen Zuschlag von 2,4 Cent pro Kilo- satz 4.
wattstunde.
(6) Betreiber von hocheffizienten nachgerüsteten
(3) Betreiber sehr kleiner KWK-Anlagen sowie KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 4 haben ab Auf-
Betreiber von Brennstoffzellen mit einer elektri- nahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zah-
schen Leistung von bis zu 2 Kilowatt, die ab dem lung eines Zuschlags
Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen
werden, können sich auf Antrag vom Netzbetreiber 1. für 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
vorab eine pauschalierte Zahlung der Zuschläge für Kosten der Nachrüstung mindestens 50 Prozent
die Erzeugung von KWK-Strom für die Dauer von der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
30 000 Vollbenutzungsstunden auszahlen lassen. betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-
Der Netzbetreiber ist in diesem Fall verpflichtet, satz 4,
die entsprechende Summe innerhalb von zwei Mo- 2. für 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
naten nach Antragstellung auszuzahlen. Mit An- Kosten der Nachrüstung mindestens 25 Prozent
tragstellung erlischt die Möglichkeit des Betreibers der Kosten für die Neuerrichtung der KWK-Anlage
zur Einzelabrechnung der erzeugten Strommenge. betragen. Der Zuschlag ermittelt sich nach Ab-
(4) Betreiber von hocheffizienten Neuanlagen satz 4,
nach § 5 Absatz 2, die nach dem 19. Juli 2012 3. für 10 000 Vollbenutzungsstunden, wenn die
und bis zum 31. Dezember 2020 in Dauerbetrieb Kosten der Nachrüstung weniger als 25, min-
genommen worden sind, haben ab Aufnahme des destens aber 10 Prozent der Kosten für die Neu-
Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines errichtung der KWK-Anlage betragen. Der Zu-
Zuschlags für KWK-Strom für 30 000 Vollbenut- schlag ermittelt sich nach Absatz 4.
zungsstunden. Der Zuschlag beträgt für den Leis-
tungsanteil bis 50 Kilowatt 5,41 Cent pro Kilowatt- (7) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus
stunde, für den Leistungsanteil zwischen 50 und KWK-Anlagen dürfen insgesamt 750 Millionen Euro
250 Kilowatt 4 Cent pro Kilowattstunde, für den pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der
Leistungsanteil von 250 Kilowatt bis 2 Megawatt Zuschlagzahlungen für Wärme- und Kältenetze so-
2,4 Cent pro Kilowattstunde und für den Leistungs- wie Wärme- und Kältespeicher nach § 7a Absatz 5
anteil über 2 Megawatt 1,8 Cent pro Kilowattstun- nicht überschreiten. Überschreiten die Zuschlag-
de. Ab dem 1. Januar 2013 erhöht sich der Zu- zahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden
schlag für KWK-Anlagen im Anwendungsbereich die Zuschlagzahlungen für KWK-Anlagen nach § 5
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Absatz 2, 3 und 4 mit einer elektrischen Leistung
ab diesem Datum in Dauerbetrieb genommen wor- von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt.
den sind, um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Die Übertragungsnetzbetreiber übermitteln der zu-
ständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung er-
(5) Betreiber von modernisierten hocheffizienten forderlichen Daten bis zum 30. April des Folgejah-
KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 3 mit einer elektri- res in nicht personenbezogener Form. Die zustän-
schen Leistung bis 50 Kilowatt, die nach dem dige Stelle veröffentlicht den entsprechenden Kür-
19. Juli 2012 und bis zum 31. Dezember 2020 in zungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zu-
Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab schlagzahlungen werden in den Folgejahren in der
Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt.
Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,41 Cent pro Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den
Kilowattstunde wahlweise für die Dauer von fünf Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der KWK-Anlagen
Jahren oder für die Dauer von 15 000 Vollbenut- nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalender-
zungsstunden; die Dauer beträgt wahlweise zehn jahr.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1499
13. § 7a wird wie folgt geändert: Rahmen des Neubaus von Wärmespeichern tat-
a) In der Überschrift werden die Wörter „von sächlich angefallen sind. Nicht dazugehören ins-
Wärmenetzen“ durch die Wörter „von Wärme- besondere interne Kosten für Konstruktion und Pla-
und Kältenetzen“ ersetzt. nung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Ver-
sicherungs- und Finanzierungskosten. Gewährte
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Bundes-, Länder- und Gemeindezuschüsse müs-
„(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag sen abgesetzt werden, wenn sie nicht ausdrücklich
für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen zusätzlich zum Zuschlag nach Absatz 1 gewährt
nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt werden.
1. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem (3) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu- und
mittleren Nenndurchmesser bis zu 100 Milli- Ausbau von Kältespeichern entsprechend.
meter (DN 100) 100 Euro je laufender Meter (4) § 7a Absatz 5 gilt entsprechend für die Be-
der neu verlegten Wärmeleitung, höchstens grenzung der Summe der Zuschlagzahlungen für
aber 40 Prozent der ansatzfähigen Investiti- Wärme- und Kältespeicher.“
onskosten,
15. § 8 wird wie folgt geändert:
2. für neu verlegte Wärmeleitungen mit einem
mittleren Nenndurchmesser von mehr als a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
100 Millimeter (DN 100) 30 Prozent der aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Be-
ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- treiber einer KWK-Anlage“ die Wörter „oder
oder Ausbaus. ein von ihm beauftragter Dritter“ eingefügt.
Maßgeblich für die Zuordnung nach Satz 2 Num- bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
mer 1 oder 2 ist ein mittlerer Durchmesser, der eingefügt:
auf Grundlage der Leitungslänge des Projektes „Die Feststellung der eingespeisten Strom-
bestimmt wird. Der Zuschlag nach Satz 1 darf menge sowie die Anbringung der Messein-
insgesamt 10 Millionen Euro je Projekt nicht richtungen zu diesem Zweck kann auch
überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten für den durch einen Dritten im Sinne des § 21b des
Umbau durch die Umstellung von Heizdampf auf Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils
Heizwasser entsprechend.“ geltenden Fassung erfolgen. Für den Mess-
c) Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst: stellenbetrieb und die Messung gelten die
„Gewährte Bundes-, Länder- und Gemeinde- Vorschriften der §§ 21b bis 21h des Energie-
zuschüsse müssen abgesetzt werden, wenn sie wirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden
nicht ausdrücklich zusätzlich zum Zuschlag Fassung und der auf Grund von § 21i
nach Absatz 1 gewährt werden.“ des Energiewirtschaftsgesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen in der jeweils gelten-
d) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 den Fassung.“
ersetzt:
cc) Der neue Satz 11 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Neu-
und Ausbau von Kältenetzen entsprechend. „Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung
Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
(5) Die Summe der Zuschlagzahlungen für zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brenn-
Wärme- und Kältenetze sowie Wärme- und stoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen
Kältespeicher darf 150 Millionen Euro je Kalen- nach § 5 Absatz 2, 3 und 4 (Neuanlagen,
derjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zu- modernisierte KWK-Anlagen und nachge-
schlagzahlungen erfolgen in der Reihenfolge rüstete KWK-Anlagen) Angaben zu den seit
der Zulassung nach § 6a Absatz 1 bis zu dem Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Voll-
in Satz 1 genannten Betrag. Darüber hinaus- benutzungsstunden enthalten.“
gehende Beträge werden unter Berücksichti-
gung von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt.“ dd) In dem neuen Satz 12 werden die Wörter „im
Hinblick auf § 7 Absatz 9“ durch die Wörter
14. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „im Hinblick auf § 7 Absatz 7“ ersetzt.
„§ 7b b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zuschlagzahlungen aa) In Satz 2 werden die Wörter „Abweichend
für den Neu- und Ausbau von Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Ab-
von Wärme- und Kältespeichern weichend von Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
den Neu- und Ausbau von Wärmespeichern nach
§ 5b fest. Der Zuschlag beträgt 250 Euro pro Kubik- „Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer
meter Wasseräquivalent des Wärmespeichervolu- elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt sind
mens, bei Speichern mit einem Volumen von mehr gegenüber der zuständigen Stelle auch von
als 50 Kubikmeter Wasseräquivalent höchstens den in den Sätzen 2 und 3 genannten Mit-
aber 30 Prozent der Investitionskosten. Der Zu- teilungspflichten befreit.“
schlag nach Satz 1 darf insgesamt 5 Millionen Euro c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
je Projekt nicht überschreiten. „Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1, der Abrechnung
Kosten, die für erforderliche Leistungen Dritter im beziehungsweise den Angaben nach Absatz 1
1500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Satz 8, 9 und 10 oder der Mitteilung nach Ab- nommen wurden, auf Zahlung eines Zuschlags sind
satz 2 Satz 2 und 3 kann die zuständige Stelle die §§ 5 und 7 in der bis zum 19. Juli 2012 gelten-
Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen.“ den Fassung anzuwenden.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Abrechnung
(2) Für Ansprüche der Wärmenetzbetreiber, wenn
nach Absatz 1 Satz 6“ durch die Wörter „Ab-
die Inbetriebnahme eines neuen oder ausgebauten
rechnung nach Absatz 1 Satz 8“ ersetzt.
Wärmenetzes bis zum 31. Dezember 2011 erfolgt
16. In § 12 werden die Wörter „im Jahr 2011“ durch die ist, auf Zahlung eines Zuschlags sind die §§ 5a
Wörter „im Jahr 2014“ ersetzt und werden nach den und 7a in der bis zum 19. Juli 2012 geltenden
Wörtern „Ziele der Bundesregierung“ die Wörter Fassung anzuwenden.“
„und dieses Gesetzes“ eingefügt.
17. Folgender § 13 wird angefügt: Artikel 2
„§ 13
Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen
(1) Für Ansprüche der Betreiber von KWK-Anla- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gen, die bis zum 19. Juli 2012 in Dauerbetrieb ge- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1501
Gesetz
zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- aa) In Satz 1 wird das Wort „neunzigsten“ durch
sen: das Wort „siebenundneunzigsten“ ersetzt
und werden nach den Wörtern „vor der Wahl“
Artikel 1 die Wörter „bis 18 Uhr“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Änderung des
Bundeswahlgesetzes „Der Anzeige sollen Nachweise über die Partei-
eigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- Parteiengesetzes beigefügt werden.“
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2012 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt ge- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
ändert: „zweiundsiebzigsten“ durch das Wort „neun-
1. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: undsiebzigsten“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden nach dem Wort „Bei- „2. welche Vereinigungen, die nach Absatz 2
sitzern“ die Wörter „und zwei Richtern des Bun- ihre Beteiligung angezeigt haben, für die
desverwaltungsgerichts“ eingefügt. Wahl als Parteien anzuerkennen sind; für
die Ablehnung der Anerkennung als Partei
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Beisitzern“ ein für die Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit
Semikolon sowie die Wörter „in die Landeswahl- erforderlich.“
ausschüsse sind zudem zwei Richter des Ober-
verwaltungsgerichts des Landes zu berufen“ ein- cc) Folgende Sätze werden angefügt:
gefügt. „Die Feststellung ist vom Bundeswahlleiter in
der Sitzung des Bundeswahlausschusses
2. § 18 wird wie folgt geändert:
bekannt zu geben. Sie ist öffentlich bekannt
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zu machen.“
1502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- Artikel 3
fügt: Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
„(4a) Gegen eine Feststellung nach Absatz 4,
die sie an der Einreichung von Wahlvorschlägen Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
hindert, kann eine Partei oder Vereinigung binnen sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
vier Tagen nach Bekanntgabe Beschwerde zum (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
Bundesverfassungsgericht erheben. In diesem zes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert
Fall ist die Partei oder Vereinigung von den Wahl- worden ist, wird wie folgt geändert:
organen bis zu einer Entscheidung des Bundes- 1. In § 13 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a
verfassungsgerichts, längstens bis zum Ablauf eingefügt:
des neunundfünfzigsten Tages vor der Wahl wie
eine wahlvorschlagsberechtigte Partei zu behan- „3a. über Beschwerden von Vereinigungen gegen
deln.“ ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl
zum Bundestag (Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c
3. In § 19 wird das Wort „sechsundsechzigsten“ durch des Grundgesetzes),“.
das Wort „neunundsechzigsten“ ersetzt. 2. § 48 wird wie folgt geändert:
4. In § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ter „nach § 18 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „der aa) Nach den Wörtern „über die Gültigkeit einer
Wahlorgane nach § 18 Absatz 2 bis 4a“ ersetzt. Wahl“ werden ein Komma und die Wörter „die
Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung
Artikel 2 oder Durchführung der Wahl, soweit sie der
Wahlprüfung nach Artikel 41 des Grundgeset-
Änderung des zes unterliegen,“ eingefügt.
Wahlprüfungsgesetzes bb) Die Wörter „ein Wahlberechtigter, dessen“
werden durch die Wörter „eine wahlberech-
Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetz-
tigte Person oder eine Gruppe von wahlbe-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten
rechtigten Personen, deren“ ersetzt.
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 994) geändert cc) Die Wörter „wenn ihm mindestens einhundert
worden ist, wird wie folgt geändert: Wahlberechtigte beitreten,“ werden gestri-
chen.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wahlen c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
zum Bundestag“ die Wörter „und die Verletzung d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchfüh-
rung der Wahl, soweit sie der Wahlprüfung nach „(3) Erweist sich bei Prüfung der Beschwerde
Artikel 41 des Grundgesetzes unterliegen,“ einge- einer wahlberechtigten Person oder einer Gruppe
fügt. von wahlberechtigten Personen, dass deren
Rechte verletzt wurden, stellt das Bundesverfas-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: sungsgericht diese Verletzung fest, wenn es nicht
die Wahl für ungültig erklärt.“
„Sofern bei der Vorbereitung oder Durchführung
3. Der bisherige § 97 wird § 96.
der Wahl Rechte einer einsprechenden Person
oder einer Gruppe einsprechender Personen ver- 4. Nach dem Sechzehnten Abschnitt wird folgender
letzt wurden, stellt der Bundestag die Rechtsver- Siebzehnte Abschnitt eingefügt:
letzung fest, wenn er die Wahl nicht für ungültig „Siebzehnter Abschnitt
erklärt.“
Verfahren in den Fällen des § 13 Nummer 3a
2. Dem § 5 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 96a
„Zur Prüfung der Feststellung, dass bei der Vor-
(1) Beschwerdeberechtigt sind Vereinigungen
bereitung oder Durchführung der Wahl Rechte einer
und Parteien, denen die Anerkennung als wahlvor-
einsprechenden Person oder einer Gruppe ein-
schlagsberechtigte Partei nach § 18 Absatz 4 des
sprechender Personen verletzt wurden, führt der
Bundeswahlgesetzes versagt wurde.
Wahlprüfungsausschuss Ermittlungen, die über die
Einholung von Auskünften hinausgehen, in der Regel (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von vier
nur dann durch, wenn eine Auswirkung der Rechts- Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der
verletzung auf die Verteilung der Sitze im Bundestag Sitzung des Bundeswahlausschusses nach § 18 Ab-
nicht auszuschließen ist.“ satz 4 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes zu erheben
und zu begründen.
3. In § 11 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: (3) § 32 findet keine Anwendung.
„Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung
der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder § 96b
der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in Dem Bundeswahlausschuss ist Gelegenheit zur
dem Beschluss festgestellt.“ Äußerung zu geben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1503
§ 96c und dem Bundeswahlausschuss gesondert zu über-
Das Bundesverfassungsgericht kann ohne Durch- mitteln.“
führung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Artikel 4
§ 96d
Inkrafttreten
Das Bundesverfassungsgericht kann seine Ent-
scheidung ohne Begründung bekanntgeben. In die- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
1504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Gesetz
zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz
Vom 12. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- recht der nächsten Angehörigen nach § 4 so-
sen: wie
3. die Bedeutung der Organ- und Gewebeüber-
Artikel 1 tragung im Hinblick auf den für kranke Men-
Änderung des schen möglichen Nutzen einer medizinischen
Transplantationsgesetzes Anwendung von Organen und Geweben ein-
schließlich von aus Geweben hergestellten
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der
Arzneimitteln.
Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I
S. 2206), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der
2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie Entscheidung zu umfassen und muss ergebnis-
folgt geändert: offen sein. Die in Satz 1 benannten Stellen sollen
auch Ausweise für die Erklärung zur Organ- und
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie Gewebespende (Organspendeausweis) zusam-
folgt gefasst: men mit geeigneten Aufklärungsunterlagen be-
„§ 1 Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“. reithalten und der Bevölkerung zur Verfügung
2. § 1 wird wie folgt geändert: stellen. Bund und Länder stellen sicher, dass den
für die Ausstellung und die Ausgabe von amt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: lichen Ausweisdokumenten zuständigen Stellen
„§ 1 des Bundes und der Länder Organspendeaus-
weise zusammen mit geeigneten Aufklärungs-
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes“.
unterlagen zur Verfügung stehen und dass diese
b) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: bei der Ausgabe der Ausweisdokumente dem
„(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Bereitschaft Empfänger des Ausweisdokuments einen Organ-
zur Organspende in Deutschland zu fördern. spendeausweis zusammen mit geeigneten Auf-
Hierzu soll jede Bürgerin und jeder Bürger regel- klärungsunterlagen aushändigen.“
mäßig im Leben in die Lage versetzt werden, sich b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
mit der Frage seiner eigenen Spendebereitschaft fügt:
ernsthaft zu befassen und aufgefordert werden, „(1a) Die Krankenkassen haben, unbeschadet
die jeweilige Erklärung auch zu dokumentieren. ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1
Um eine informierte und unabhängige Entschei- Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten,
dung jedes Einzelnen zu ermöglichen, sieht die- die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Ver-
ses Gesetz eine breite Aufklärung der Bevölke- fügung zu stellen, wenn ihnen die elektronische
rung zu den Möglichkeiten der Organ- und Gewe- Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften
bespende vor.“ Buches Sozialgesetzbuch ausgestellt wird. Die
c) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab- privaten Krankenversicherungsunternehmen ha-
sätze 2 und 3. ben die in Absatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen
ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr voll-
3. § 2 wird wie folgt geändert:
endet haben, alle fünf Jahre zusammen mit der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Beitragsmitteilung nach § 10 Absatz 2a Satz 9
„(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stel- des Einkommensteuergesetzes zur Verfügung
len, die Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zu- zu stellen. Ist den Krankenkassen und den priva-
ständigkeit, insbesondere die Bundeszentrale für ten Krankenversicherungsunternehmen ein erst-
gesundheitliche Aufklärung, sowie die Kranken- maliges Erfüllen der Verpflichtungen nach den
kassen sollen auf der Grundlage dieses Gesetzes Sätzen 1 und 2 innerhalb von zwölf Monaten
die Bevölkerung aufklären über nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht möglich,
haben sie die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebe- ihren Versicherten innerhalb des vorgenannten
spende, Zeitraums in anderer geeigneter Weise zur Ver-
2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebe- fügung zu stellen. Solange die Möglichkeit zur
entnahme bei toten Spendern einschließlich Speicherung der Erklärungen der Versicherten
der Bedeutung einer zu Lebzeiten abgegebe- zur Organ- und Gewebespende nach § 291a
nen Erklärung zur Organ- und Gewebespende, Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Fünften Buches
auch im Verhältnis zu einer Patientenverfü- Sozialgesetzbuch nicht zur Verfügung steht,
gung, und der Rechtsfolge einer unterlassenen haben die Krankenkassen und die privaten Kran-
Erklärung im Hinblick auf das Entscheidungs- kenversicherungsunternehmen die in Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1505
Satz 3 genannten Unterlagen ihren Versicherten dd) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz
alle zwei Jahre zu übersenden. Mit der Zurverfü- eingefügt:
gungstellung der Unterlagen fordern die Kranken- „Satz 4 gilt nicht, wenn Versicherte mit dem
kassen und die privaten Krankenversicherungs- Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten
unternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung nach Satz 1 ohne die Unterstützung von Zu-
zur Organ- und Gewebespende zu dokumentieren griffsberechtigten nach Absatz 4 Satz 1 und
und benennen ihnen gegenüber fachlich qualifi- Absatz 5a Satz 1 begonnen haben.“
zierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ-
und Gewebespende sowie zur Bedeutung einer c) In Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz werden nach
zu Lebzeiten abgegebenen Erklärung zur Organ- den Wörtern „Absatz 3 Satz 1“ die Wörter „Num-
und Gewebespende, auch im Verhältnis zu einer mer 1 bis 6“ eingefügt.
Patientenverfügung.“ d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 5a
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- und 5b eingefügt:
fügt: „(5a) Zum Zwecke des Erhebens, Verarbeitens
„(2a) Niemand kann verpflichtet werden, eine oder Nutzens mittels der elektronischen Gesund-
Erklärung zur Organ- und Gewebespende abzu- heitskarte dürfen, soweit es zur Versorgung er-
geben.“ forderlich ist, auf Daten nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 7 bis 9 ausschließlich
Artikel 2 1. Ärzte,
Änderung des 2. Personen, die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch a) bei Ärzten oder
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche b) in einem Krankenhaus
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt als berufsmäßige Gehilfen oder zur Vorberei-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I tung auf den Beruf tätig sind, soweit dies im
S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Rahmen der von ihnen zulässigerweise zu er-
ledigenden Tätigkeiten erforderlich ist und der
1. § 291a wird wie folgt geändert: Zugriff unter Aufsicht eines Arztes erfolgt,
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „5“ durch die
in Verbindung mit einem elektronischen Heilbe-
Angabe „5a“ ersetzt.
rufsausweis, der über eine Möglichkeit zur siche-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ren Authentifizierung und über eine qualifizierte
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: elektronische Signatur verfügt, zugreifen; Ab-
satz 5 Satz 1 und 4 gilt entsprechend. Ohne
aaa) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“
Einverständnis der betroffenen Person dürfen
durch ein Komma ersetzt.
Zugriffsberechtigte nach Satz 1 auf Daten
bbb) In Nummer 6 wird das Semikolon am
1. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 nur
Ende durch ein Komma ersetzt und
zugreifen, nachdem der Tod nach § 3 Absatz 1
werden die folgenden Nummern 7 bis 9
Satz 1 Nummer 2 des Transplantationsge-
eingefügt:
setzes festgestellt wurde und der Zugriff zur
„7. Erklärungen der Versicherten zur Klärung erforderlich ist, ob die verstorbene
Organ- und Gewebespende, Person in die Entnahme von Organen oder Ge-
8. Hinweisen der Versicherten auf das webe eingewilligt hat,
Vorhandensein und den Aufbewah- 2. nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 nur zugreifen,
rungsort von Erklärungen zur Organ- wenn eine ärztlich indizierte Maßnahme unmit-
und Gewebespende sowie telbar bevorsteht und die betroffene Person
9. Hinweisen der Versicherten auf das nicht fähig ist, in die Maßnahme einzuwilligen.
Vorhandensein und den Aufbewah- Zum Speichern, Verändern, Sperren oder Lö-
rungsort von Vorsorgevollmachten schen von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
oder Patientenverfügungen nach durch Zugriffsberechtigte nach Satz 1 ist eine
§ 1901a des Bürgerlichen Gesetz- technische Autorisierung durch die Versicherten
buchs;“. für den Zugriff erforderlich. Versicherte können
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: auf Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9
„Die Authentizität der Erklärungen nach Satz 1 zugreifen, wenn sie sich für den Zugriff durch ein
Nummer 7 muss sichergestellt sein.“ geeignetes technisches Verfahren authentifizie-
ren. Sobald die technische Infrastruktur für das
cc) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst: Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Daten nach
„Zugriffsberechtigte nach Absatz 4 Satz 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 bis 9 flächendeckend
und Absatz 5a Satz 1 dürfen mit dem Er- zur Verfügung steht, haben die Krankenkassen
heben, Verarbeiten und Nutzen von Daten die Versicherten umfassend über die Möglich-
der Versicherten nach Satz 1 erst beginnen, keiten der Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte zu
wenn die Versicherten gegenüber einem informieren sowie allein oder in Kooperation mit
zugriffsberechtigten Arzt, Zahnarzt, Psycho- anderen Krankenkassen für ihre Versicherten
therapeuten oder Apotheker dazu ihre Ein- technische Einrichtungen zur Wahrnehmung ihrer
willigung erklärt haben.“ Zugriffsrechte nach Satz 4 flächendeckend zur
1506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Verfügung zu stellen. Der Spitzenverband Bund eines Forschungs- und Entwicklungsvorhabens
der Krankenkassen hat über die Ausstattung jähr- entwickeln lassen, dessen Kosten von der Gesell-
lich einen Bericht nach den Vorgaben des Bun- schaft für Telematik zu erstatten sind. In diesem
desministeriums für Gesundheit zu erstellen und Fall unterrichtet das Bundesministerium für Ge-
ihm diesen erstmals zum 31. Januar 2016 vorzu- sundheit den Deutschen Bundestag über das
legen. Ergebnis der Entwicklung.“
(5b) Die Gesellschaft für Telematik hat Verfah- e) Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5c.
ren zur Unterstützung der Versicherten bei der f) Nach Absatz 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Verwaltung von Daten nach Absatz 3 Satz 1 Num- fügt:
mer 7 bis 9 zu entwickeln und hierbei auch die
Möglichkeit zu schaffen, dass Versicherte für die „Daten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und
Dokumentation der Erklärung auf der elektroni- Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 und 7 bis 9 können
schen Gesundheitskarte die Unterstützung der Versicherte auch eigenständig löschen.“
Krankenkasse in Anspruch nehmen können. Bei g) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
diesen für die Versicherten freiwilligen Verfahren „Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „und Absatz 5a
sind Rückmeldeverfahren der Versicherten über Satz 1“ eingefügt.
die Krankenkassen mit einzubeziehen, bei denen 2. In § 307b Absatz 1 wird die Angabe „§ 291a Abs. 4
die Krankenkassen mit Zustimmung der Versi- Satz 1“ durch die Wörter „§ 291a Absatz 4 Satz 1
cherten Daten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 oder Absatz 5a Satz 1 erster Halbsatz oder Satz 2“
und 8 speichern und löschen können. Über das ersetzt.
Ergebnis der Entwicklung legt die Gesellschaft für
Telematik dem Deutschen Bundestag über das Artikel 3
Bundesministerium für Gesundheit spätestens
bis zum 30. Juni 2013 einen Bericht vor. Anderen- Inkrafttreten
falls kann das Bundesministerium für Gesundheit Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des vierten auf die
Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 im Rahmen Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
D. Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1507
Verordnung
zur Übertragung der Verordnungsermächtigung
nach § 36a des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank
Vom 9. Juli 2012
Auf Grund des § 36a Satz 4 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank,
der durch Artikel 9 Nummer 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2959) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Übertragung der Ermächtigung
Die in § 36a Satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank ent-
haltene Ermächtigung wird auf den Vorstand der Deutschen Bundesbank über-
tragen. Der Erlass entsprechender Rechtsverordnungen bedarf des Einverneh-
mens mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Juli 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 12. Juli 2012
Auf Grund des § 97 Absatz 6 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114)
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
In § 6 Absatz 1 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 14. März 2012 (BGBl. I S. 488) geändert worden ist, werden die
Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a
vom 15. Oktober 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar
2010 (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940)“ durch die Wörter „in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom
2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012 B1)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1509
Vergabeverordnung
für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur
Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren
zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen
Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG
(Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit – VSVgV)1)
Vom 12. Juli 2012
Auf Grund des § 97 Absatz 6, des § 127 Nummer 1, 3 §2
und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
Anzuwendende Vorschriften
gen, von denen § 127 Nummer 1 durch Artikel 1 Num-
für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge
mer 23 Buchstabe a des Gesetzes vom 20. April 2009
(BGBl. I S. 790) geändert, Nummer 3 durch Artikel 1 (1) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidi-
Nummer 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 gungsrelevanten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
(BGBl. I S. 2570) neu gefasst und § 127 Nummer 8 zu- sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
letzt durch Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe e des Ge- (2) Für die Vergabe von sicherheits- und verteidi-
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert gungsrelevanten Bauaufträgen sind die §§ 1 bis 4, 6
worden ist, verordnet die Bundesregierung: bis 9 und 38 bis 42 sowie 44 bis 46 anzuwenden. Im
Übrigen ist Abschnitt 3 der Vergabe- und Vertrags-
Teil 1 ordnung für Bauleistungen (VOB/A) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz.
Allgemeine Bestimmungen
Nr. 182a vom 2. Dezember 2011; BAnz AT 07.05.2012
B1) anzuwenden.
§1
Anwendungsbereich §3
(1) Diese Verordnung gilt für die Vergabe von vertei- Schätzung des Auftragswertes
digungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen im Sinne
des § 99 Absatz 7 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- (1) Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der
beschränkungen durch öffentliche Auftraggeber im voraussichtlichen Gesamtvergütung ohne Umsatz-
Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- steuer für die vorgesehene Leistung einschließlich et-
schränkungen, soweit diese Aufträge nicht gemäß waiger Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bie-
§ 100 Absatz 3 bis 6 oder § 100c des Gesetzes gegen ter auszugehen. Dabei sind alle Optionen und etwaige
Wettbewerbsbeschränkungen dem Anwendungsbe- Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
reich des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbe- (2) Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht
werbsbeschränkungen entzogen sind. in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den
(2) Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auf- Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entzie-
tragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte er- hen.
reicht oder überschreitet, die in Artikel 8 der Richtlinie (3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist
Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der der Auftragswert zu schätzen
Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Ge-
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung
samtwertes entsprechender aufeinanderfolgender
und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien
Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr;
2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen
20.8.2009, S. 76) in der jeweils geltenden Fassung fest-
oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die wäh-
gelegt werden (EU-Schwellenwerte). Das Bundesminis-
rend der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den
terium für Wirtschaft und Technologie gibt die gelten-
ursprünglichen Auftrag folgen, oder
den Schwellenwerte unverzüglich nach der Veröffentli-
chung im Amtsblatt der Europäischen Union im Bun- 2. auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes
desanzeiger bekannt. aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf
die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder
1
) ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76. während des auf die erste Lieferung folgenden
1510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf (2) Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwi-
Monate ist, vergeben werden. schen einem oder mehreren Auftraggebern und einem
(4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, oder mehreren Unternehmen, welche die Bedingungen
für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berech- für Einzelaufträge festlegt, die im Laufe eines bestimm-
nungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert ten Zeitraums vergeben werden sollen. Dies umfasst
insbesondere Angaben zum Preis und gegebenenfalls
1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit Angaben zur voraussichtlichen Abnahmemenge.
von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Lauf-
zeit dieser Aufträge; (3) Unterauftrag ist ein zwischen einem erfolgreichen
Bieter und einem oder mehreren Unternehmen ge-
2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit ei- schlossener entgeltlicher Vertrag über die Ausführung
ner Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache des betreffenden Auftrags oder von Teilen des Auftrags.
Monatswert.
(4) Verbundenes Unternehmen ist ein Unternehmen,
(5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert
der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistun- 1. auf das der Auftragnehmer unmittelbar oder mittel-
gen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der bar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann
Bauleistungen erforderlich sind und von Auftraggebern und das seinerseits einen beherrschenden Einfluss
zur Verfügung gestellt werden. auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder
(6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung wird auf der 2. das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherr-
Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzel- schenden Einfluss eines dritten Unternehmens un-
aufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant terliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteili-
sind. gung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit
des Unternehmens regeln.
(7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus meh-
reren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag ver- Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein
geben wird, ist bei der Schätzung der Wert aller Lose Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit
zugrunde zu legen. Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für des gezeichneten Kapitals eines anderen Unterneh-
Lose über gleichartige Lieferungen. Soweit eine freibe- mens besitzt, über die Mehrheit der mit den Anteilen
rufliche Leistung im Sinne des § 5 der Vergabeverord- eines anderen Unternehmens verbundenen Stimm-
nung beschafft werden soll und in mehrere Teilaufträge rechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder
derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müs- des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans ei-
sen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des ge- nes anderen Unternehmens bestellen kann.
schätzten Auftragswertes addiert werden. Erreicht oder (5) Forschung und Entwicklung sind alle Tätigkeiten,
überschreitet der Gesamtwert den maßgeblichen EU- die Grundlagenforschung, angewandte Forschung und
Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe experimentelle Entwicklung umfassen, wobei letztere
jedes Loses. Dies gilt nicht bis zu einer Summe der die Herstellung von technologischen Demonstrations-
Werte dieser Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes systemen einschließen kann. Technologische Demons-
ohne Umsatzsteuer für trationssysteme sind Vorrichtungen zur Demonstration
1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert der Leistungen eines neuen Konzepts oder einer neuen
unter 80 000 Euro und Technologie in einem relevanten oder repräsentativen
Umfeld.
2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 000 000 Euro.
(8) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des §5
Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntma- Dienstleistungsaufträge
chung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet
oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet (1) Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang I
wird. der Richtlinie 2009/81/EG unterliegen den Vorschriften
dieser Verordnung.
§4 (2) Aufträge über Dienstleistungen gemäß Anhang II
Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG unterliegen ausschließlich
den §§ 15 und 35.
(1) Krise ist jede Situation in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittland, in der ein (3) Aufträge, die sowohl Dienstleistungen gemäß An-
Schadensereignis eingetreten ist, das deutlich über hang I als auch solche des Anhangs II der Richtlinie
die Ausmaße von Schadensereignissen des täglichen 2009/81/EG umfassen, unterliegen den Vorschriften
Lebens hinausgeht und dieser Verordnung, wenn der Wert der Dienstleistungen
nach Anhang I der Richtlinie 2009/81/EG überwiegt.
1. dabei Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen Überwiegt der Wert der Dienstleistungen nach Anhang II
erheblich gefährdet oder einschränkt, der Richtlinie 2009/81/EG, unterliegen diese Aufträge
2. eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat oder ausschließlich den §§ 15 und 35.
3. lebensnotwendige Versorgungsmaßnahmen für die
§6
Bevölkerung erforderlich macht.
Wahrung der Vertraulichkeit
Eine Krise liegt auch vor, wenn konkrete Umstände
dafür vorliegen, dass ein solches Schadensereignis un- (1) Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragneh-
mittelbar bevorsteht. Bewaffnete Konflikte und Kriege mer wahren gegenseitig die Vertraulichkeit aller Anga-
sind Krisen im Sinne dieser Verordnung. ben und Unterlagen. Für die Anforderungen an den
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Schutz von Verschlusssachen einschließlich ihrer Wei- b) der bereits in Aussicht genommenen Unterauf-
tergabe an Unterauftragnehmer gilt § 7. tragnehmer
(2) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes be- während der gesamten Vertragsdauer sowie nach
stimmt ist, dürfen Auftraggeber nach anderen Rechts- Kündigung, Auflösung oder Ablauf des Vertrags
vorschriften vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte den Schutz aller in ihrem Besitz befindlichen oder
keine von den Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern ihnen zur Kenntnis gelangter Verschlusssachen ge-
übermittelte und von diesen als vertraulich eingestufte mäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-
Information weitergeben. Dies gilt insbesondere für vorschriften zu gewährleisten;
technische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse. 3. Verpflichtungserklärungen des Bewerbers oder Bie-
(3) Bewerber, Bieter und Auftragnehmer dürfen keine ters, von Unterauftragnehmern, an die er im Zuge
von den Auftraggebern als vertraulich eingestufte In- der Auftragsausführung Unteraufträge vergibt, Erklä-
formation an Dritte weitergeben. Dies gilt nicht für die rungen und Verpflichtungserklärungen gemäß den
Unterauftragsvergabe, wenn die Weitergabe der als ver- Nummern 1 und 2 einzuholen und vor der Vergabe
traulich eingestuften Information für den Teilnahme- des Unterauftrags den Auftraggebern vorzulegen.
antrag, das Angebot oder die Auftragsausführung erfor- (3) Muss einem Bewerber, Bieter oder bereits in Aus-
derlich ist. Bewerber, Bieter und Auftragnehmer müs- sicht genommenen Unterauftragnehmern für den Teil-
sen die Wahrung der Vertraulichkeit mit den in Aussicht nahmeantrag oder das Erstellen eines Angebots der
genommenen Unterauftragnehmern vereinbaren. Auf- Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgra-
traggeber können an Bewerber, Bieter und Auftragneh- des „VS-VERTRAULICH“ oder höher gewährt werden,
mer weitere Anforderungen zur Wahrung der Vertrau- verlangen Auftraggeber bereits vor Gewährung dieses
lichkeit stellen, die mit dem Auftragsgegenstand im Zugangs einen Sicherheitsbescheid vom Bundesminis-
sachlichen Zusammenhang stehen und durch ihn ge- terium für Wirtschaft und Technologie oder von ent-
rechtfertigt sind. sprechenden Landesbehörden und die Verpflichtungs-
erklärungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3. Kann zu
§7 diesem Zeitpunkt noch kein Sicherheitsbescheid durch
Anforderungen an den Schutz das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
von Verschlusssachen durch Unternehmen oder durch entsprechende Landesbehörden ausgestellt
werden und machen Auftraggeber von der Möglichkeit
(1) Im Falle eines Verschlusssachenauftrags im Gebrauch, Zugang zu diesen Verschlusssachen zu
Sinne des § 99 Absatz 9 des Gesetzes gegen Wett- gewähren, müssen Auftraggeber die zum Einsatz kom-
bewerbsbeschränkungen müssen Auftraggeber in der menden Mitarbeiter des Unternehmens überprüfen und
Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen die er- ermächtigen, bevor diesen Zugang gewährt wird.
forderlichen Maßnahmen, Anforderungen und Auflagen
(4) Muss einem Bewerber, Bieter oder bereits in Aus-
benennen, die ein Unternehmen als Bewerber, Bieter
sicht genommenen Unterauftragnehmern für den Teil-
oder Auftragnehmer sicherstellen oder erfüllen muss,
nahmeantrag oder das Erstellen eines Angebots der
um den Schutz von Verschlusssachen entsprechend
Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgra-
dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad zu gewährleisten.
des „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ gewährt
Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung oder den
werden, verlangen Auftraggeber bereits vor Gewährung
Vergabeunterlagen auch die erforderlichen Maßnah-
dieses Zugangs die Verpflichtungserklärungen nach
men, Anforderungen und Auflagen benennen, die Un-
Absatz 2 Nummer 2 und 3.
terauftragnehmer sicherstellen müssen, um den Schutz
von Verschlusssachen entsprechend dem jeweiligen (5) Kommt der Bewerber oder Bieter dem Verlangen
Geheimhaltungsgrad zu gewährleisten, und deren Ein- des Auftraggebers nach den Absätzen 3 und 4 nicht
haltung der Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer mit nach, die Verpflichtungserklärungen vorzulegen, oder
dem Unterauftragnehmer vereinbaren muss. können auch im weiteren Verfahren weder ein Sicher-
heitsbescheid vom Bundesministerium für Wirtschaft
(2) Auftraggeber müssen insbesondere verlangen,
und Technologie oder von entsprechenden Landes-
dass der Teilnahmeantrag oder das Angebot folgende
behörden ausgestellt noch Mitarbeiter zum Zugang er-
Angaben enthält:
mächtigt werden, müssen Auftraggeber den Bewerber
1. Wenn der Auftrag Verschlusssachen des Geheimhal- oder Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren
tungsgrades „VS-VERTRAULICH“ oder höher um- ausschließen.
fasst, Erklärungen des Bewerbers oder Bieters und (6) Auftraggeber können Bewerbern, Bietern oder
der bereits in Aussicht genommenen Unterauftrag- bereits in Aussicht genommenen Unterauftragnehmern,
nehmer, die noch nicht in der Geheimschutzbetreuung des Bun-
a) ob und in welchem Umfang für diese Sicherheits- desministeriums für Wirtschaft und Technologie oder
bescheide des Bundesministeriums für Wirtschaft entsprechender Landesbehörden sind oder deren Per-
und Technologie oder entsprechender Landesbe- sonal noch nicht überprüft und ermächtigt ist, zusätz-
hörden bestehen oder liche Zeit gewähren, um diese Anforderungen zu erfül-
len. In diesem Fall müssen Auftraggeber diese Möglich-
b) dass sie bereit sind, alle notwendigen Maßnah-
keit und die Frist in der Bekanntmachung mitteilen.
men und Anforderungen zu erfüllen, die zum Er-
halt eines Sicherheitsbescheids zum Zeitpunkt (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
der Auftragsausführung vorausgesetzt werden; nologie erkennt Sicherheitsbescheide und Ermächti-
gungen anderer Mitgliedstaaten an, wenn diese den
2. Verpflichtungserklärungen nach den Bestimmungen des Sicherheitsüberprüfungs-
a) des Bewerbers oder Bieters und gesetzes und des § 21 Absatz 4 und 6 der Allgemeinen
1512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des In- unter zu vereinbarenden Bedingungen zu schaffen
nern zum materiellen und organisatorischen Schutz von oder beizubehalten;
Verschlusssachen2) erforderlichen Sicherheitsbeschei- 5. unterstützende Unterlagen bezüglich der Deckung
den und Ermächtigungen gleichwertig sind. Auf be- des zusätzlichen Bedarfs des Auftraggebers infolge
gründetes Ersuchen der auftraggebenden Behörde hat einer Krise, die durch die für den Bewerber oder Bie-
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ter zuständige nationale Behörde ausgestellt worden
weitere Untersuchungen zur Sicherstellung des Schut- sind;
zes von Verschlusssachen zu veranlassen und deren
Ergebnisse zu berücksichtigen. Das Bundesministerium 6. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, für War-
für Wirtschaft und Technologie kann im Einvernehmen tung, Modernisierung oder Anpassung der im Rah-
mit der Nationalen Sicherheitsbehörde für den Geheim- men des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen;
schutz von weiteren Ermittlungen absehen. 7. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, den Auf-
traggeber rechtzeitig über jede Änderung seiner Or-
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
ganisation, Lieferkette oder Unternehmensstrategie
nologie kann die Nationale Sicherheitsbehörde des
zu unterrichten, die seine Verpflichtungen dem Auf-
Landes, in dem der Bewerber oder Bieter oder bereits
traggeber gegenüber berühren könnte;
in Aussicht genommene Unterauftragnehmer ansässig
ist, oder die Designierte Sicherheitsbehörde dieses 8. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, dem Auf-
Landes ersuchen, zu überprüfen, ob die voraussichtlich traggeber unter zu vereinbarenden Bedingungen alle
genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen, die vor- speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die
gesehenen Produktions- und Verwaltungsverfahren, Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen
die Verfahren zur Behandlung von Informationen oder und speziellen Testgeräten erforderlich sind, ein-
die persönliche Lage des im Rahmen des Auftrags schließlich technischer Zeichnungen, Lizenzen und
voraussichtlich eingesetzten Personals den einzuhal- Bedienungsanleitungen, sofern er nicht mehr in der
tenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Lage sein sollte, diese Güter zu liefern.
(3) Von einem Bieter darf nicht verlangt werden, eine
§8 Zusage eines Mitgliedstaats einzuholen, welche die
Versorgungssicherheit Freiheit dieses Mitgliedstaats einschränken würde, im
Einklang mit internationalen Verträgen und europa-
(1) Auftraggeber legen in der Bekanntmachung oder rechtlichen Rechtsvorschriften seine eigenen Kriterien
den Vergabeunterlagen ihre Anforderungen an die Ver- für die Erteilung einer Ausfuhr-, Verbringungs- oder
sorgungssicherheit fest. Durchfuhrgenehmigung unter den zum Zeitpunkt der
(2) Auftraggeber können insbesondere verlangen, Genehmigungsentscheidung geltenden Bedingungen
dass der Teilnahmeantrag oder das Angebot folgende anzuwenden.
Angaben enthält:
§9
1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen,
dass der Bewerber oder Bieter in Bezug auf Güter- Unteraufträge
ausfuhr, -verbringung und -durchfuhr die mit der (1) Auftraggeber können den Bieter auffordern, in
Auftragsausführung verbundenen Verpflichtungen seinem Angebot den Teil des Auftrags, den er im Wege
erfüllen kann, wozu auch unterstützende Unterlagen von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt,
der zuständigen Behörden des oder der betreffen- und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer
den Mitgliedstaaten zählen; sowie den Gegenstand der Unteraufträge bekannt zu
geben. Sie können außerdem verlangen, dass der Auf-
2. die Information über alle für den Auftraggeber auf-
tragnehmer ihnen jede im Zuge der Ausführung des
grund von Ausfuhrkontroll- oder Sicherheitsbe-
Auftrags eintretende Änderung auf Ebene der Unterauf-
schränkungen geltenden Einschränkungen bezüg-
tragnehmer mitteilt.
lich der Angabepflicht, Verbringung oder Verwen-
dung der Güter und Dienstleistungen oder über (2) Auftragnehmer dürfen ihre Unterauftragnehmer
Festlegungen zu diesen Gütern und Dienstleistun- für alle Unteraufträge frei wählen, soweit Auftraggeber
gen; keine Anforderungen an die Erteilung der Unteraufträge
im wettbewerblichen Verfahren gemäß Absatz 3 Num-
3. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen,
mer 1 und 2 stellen. Von Auftragnehmern darf insbe-
dass Organisation und Standort der Lieferkette des
sondere nicht verlangt werden, potenzielle Unterauf-
Bewerbers oder Bieters ihm erlauben, die vom Auf-
tragnehmer anderer EU-Mitgliedstaaten aus Gründen
traggeber in der Bekanntmachung oder den Verga-
der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
beunterlagen genannten Anforderungen an die Ver-
sorgungssicherheit zu erfüllen, und die Zusage des (3) Folgende Anforderungen können Auftraggeber
Bewerbers oder Bieters, sicherzustellen, dass mög- an die Erteilung von Unteraufträgen im wettbewerbli-
liche Änderungen in seiner Lieferkette während der chen Verfahren stellen:
Auftragsausführung die Erfüllung dieser Anforderun- 1. Auftraggeber können Auftragnehmer verpflichten, ei-
gen nicht beeinträchtigen werden; nen Teil des Auftrags an Dritte weiter zu vergeben.
4. die Zusage des Bewerbers oder Bieters, die zur De- Dazu benennen Auftraggeber eine Wertspanne unter
ckung möglicher Bedarfssteigerungen des Auftrag- Einschluss eines Mindest- und Höchstprozentsat-
gebers infolge einer Krise erforderlichen Kapazitäten zes. Der Höchstprozentsatz darf 30 Prozent des Auf-
tragswerts nicht übersteigen. Diese Spanne muss im
2
) VS-Anweisung – VSA vom 31. März 2006 in der Fassung vom angemessenen Verhältnis zum Gegenstand und zum
26. April 2010 (GMBl 2010 S. 846). Wert des Auftrags und zur Art des betroffenen Indus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1513
triesektors stehen, einschließlich des auf diesem (5) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die
Markt herrschenden Wettbewerbsniveaus und der Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten.
einschlägigen technischen Fähigkeiten der indus-
triellen Basis. Jeder Prozentsatz der Unterauftrags- § 11
vergabe, der in die angegebene Wertspanne fällt, gilt
Arten der Vergabe
als Erfüllung der Verpflichtung zur Vergabe von Un-
von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
teraufträgen. Auftragnehmer vergeben die Unterauf-
träge gemäß den §§ 38 bis 41. In ihrem Angebot (1) Die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsauf-
geben die Bieter an, welchen Teil oder welche Teile trägen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im
ihres Angebots sie durch Unteraufträge zu vergeben Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In
beabsichtigen, um die Wertspanne zu erfüllen. Auf- begründeten Ausnahmefällen ist ein Verhandlungsver-
traggeber können die Bieter auffordern, den oder die fahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbe-
Teile ihres Angebots, den sie über den geforderten werblicher Dialog zulässig.
Prozentsatz hinaus durch Unteraufträge zu vergeben (2) Verhandlungen im nicht offenen Verfahren sind
beabsichtigen, sowie die bereits in Aussicht genom- unzulässig.
menen Unterauftragnehmer offenzulegen.
(3) Auftraggeber können vorsehen, dass das Ver-
2. Auftraggeber können verlangen, dass Auftragneh-
handlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in ver-
mer die Bestimmungen der §§ 38 bis 41 auf alle oder
schiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt
bestimmte Unteraufträge anwenden, die diese an
wird, um so die Zahl der Angebote, über die verhandelt
Dritte zu vergeben beabsichtigen.
wird, anhand der in der Bekanntmachung oder den Ver-
(4) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforde- gabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu
rungen geben die Auftraggeber in der Bekanntmachung verringern. Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben
oder den Vergabeunterlagen an. sie dies in der Bekanntmachung oder den Vergabe-
(5) Auftraggeber dürfen einen vom Bieter oder Auf- unterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens
tragnehmer ausgewählten Unterauftragnehmer nur auf müssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter
Grundlage der Kriterien ablehnen, die für den Hauptauf- Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine ausreichende
trag gelten und in der Bekanntmachung oder den Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist.
Vergabeunterlagen angegeben wurden. Lehnen Auf-
traggeber einen Unterauftragnehmer ab, müssen sie § 12
dies gegenüber dem betroffenen Bieter oder dem Auf-
Verhandlungsverfahren
tragnehmer schriftlich begründen und darlegen, warum
ohne Teilnahmewettbewerb
der Unterauftragnehmer ihres Erachtens die für den
Hauptauftrag vorgegebenen Kriterien nicht erfüllt. (1) Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-
bewerb ist zulässig
(6) Die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber bleibt von den Vorschriften dieser Verord- 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen,
nung zur Unterauftragsvergabe unberührt. a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Teil 2 oder in einem wettbewerblichen Dialog
Vergabeverfahren aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder
keine Bewerbungen abgegeben worden sind,
§ 10 sofern die ursprünglichen Bedingungen des
Grundsätze des Vergabeverfahrens Auftrags nicht grundlegend geändert werden;
(1) Für die Berücksichtigung mittelständischer Inte- bb) keine ordnungsgemäßen Angebote oder nur
ressen gilt § 97 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbe- Angebote abgegeben worden sind, die nach
werbsbeschränkungen. Mehrere Teil- oder Fachlose dem geltenden Vergaberecht oder nach den
dürfen gemäß § 97 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes im Vergabeverfahren zu beachtenden Rechts-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen verge- vorschriften unannehmbar sind, sofern die ur-
ben werden, wenn wirtschaftliche oder technische sprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht
Gründe dies erfordern, insbesondere weil die Leis- grundlegend geändert werden und wenn alle
tungsbeschreibung die Systemfähigkeit der Leistung und nur die Bieter einbezogen werden, die die
verlangt und dies durch den Auftragsgegenstand ge- Eignungskriterien erfüllen und im Verlauf des
rechtfertigt ist. vorangegangenen Vergabeverfahrens Ange-
(2) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des bote eingereicht haben, die den formalen
Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder Voraussetzungen für das Vergabeverfahren
sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustel- entsprechen;
len, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des b) wenn die Fristen, auch die verkürzten Fristen ge-
Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. mäß § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,
(3) Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die die für das nicht offene Verfahren und das Ver-
Ausführung von Leistungen (VOL/B) sind grundsätzlich handlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
zum Vertragsgegenstand zu machen. vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden
können, weil
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zur
Markterkundung und zum Zwecke der Ertragsberech- aa) dringliche Gründe im Zusammenhang mit
nung ist unzulässig. einer Krise es nicht zulassen oder
1514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
bb) dringliche, zwingende Gründe im Zusammen- nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auf-
hang mit Ereignissen, die die Auftraggeber traggeber vom ursprünglichen Auftrag tren-
nicht voraussehen konnten, dies nicht zulas- nen lassen oder
sen. Umstände, die die zwingende Dringlich-
bb) diese Dienstleistungen zwar von der Ausfüh-
keit begründen, dürfen nicht dem Verhalten
rung des ursprünglichen Auftrags getrennt
der Auftraggeber zuzuschreiben sein;
werden können, aber für dessen Vollendung
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Be- unbedingt erforderlich sind;
sonderheiten oder aufgrund des Schutzes von
b) bei neuen Dienstleistungsaufträgen, welche
Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des
Dienstleistungen wiederholen, die durch densel-
Patent- oder Urheberrechts nur von einem be-
ben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer
stimmten Unternehmen durchgeführt werden
vergeben wurden, sofern sie einem Grundentwurf
kann;
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des
d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungs- ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht
leistungen handelt; offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren
e) wenn es sich um Güter handelt, die ausschließ- mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerb-
lich zum Zwecke von Forschung und Entwicklung lichen Dialog vergeben wurde. Der Auftraggeber
hergestellt werden; dies gilt nicht für Serienferti- muss die Möglichkeit der Anwendung dieses Ver-
gungen zum Nachweis der Marktfähigkeit oder fahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für
zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungs- das erste Vorhaben angeben; der für die Fortfüh-
kosten; rung der Dienstleistungen in Aussicht genom-
mene Gesamtauftragswert wird vom Auftragge-
2. bei Lieferaufträgen ber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 berück-
a) über zusätzliche Lieferungen eines Auftragneh- sichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fünf
mers, die entweder zur teilweisen Erneuerung Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auf-
von gelieferten marktüblichen Gütern oder zur Er- trags angewandt werden, abgesehen von Aus-
weiterung von Lieferungen oder bestehenden nahmefällen, die durch die Berücksichtigung der
Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter,
des Unternehmers dazu führen würde, dass der Anlagen oder Systeme und den durch einen
Auftraggeber Güter mit unterschiedlichen techni- Wechsel des Unternehmens entstehenden tech-
schen Merkmalen kaufen müsste und dies zu nischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
einer technischen Unvereinbarkeit oder unver- 4. für Aufträge im Zusammenhang mit der Bereitstel-
hältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei lung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für
Gebrauch und Wartung führen würde. Die Lauf- die Streit- oder Sicherheitskräfte, die im Ausland
zeit solcher Aufträge oder Daueraufträge darf fünf eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen,
Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Aus- wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unterneh-
nahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu men beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Ange-
erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, bote nur für so kurze Zeit garantieren, dass auch die
Anlagen oder Systeme und den durch einen verkürzte Frist für das nicht offene Verfahren oder
Wechsel des Unternehmens entstehenden tech- das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbe-
nischen Schwierigkeiten bestimmt werden; werb einschließlich der verkürzten Fristen gemäß
b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht ein-
Ware; gehalten werden kann.
c) wenn Güter zu besonders günstigen Bedingun- (2) Die Auftraggeber müssen die Anwendung des
gen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in
endgültig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern der Bekanntmachung gemäß § 35 begründen.
im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines
in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats § 13
vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben
Wettbewerblicher Dialog
werden;
(1) Auftraggeber im Sinne des § 98 Nummer 1 bis 3
3. bei Dienstleistungsaufträgen
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
a) für zusätzliche Dienstleistungen, die weder in können einen wettbewerblichen Dialog gemäß § 101
dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vor- schränkungen zur Vergabe besonders komplexer Auf-
gesehen sind, die aber wegen eines unvorher- träge durchführen, sofern sie objektiv nicht in der Lage
gesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin sind,
beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind,
1. die technischen Mittel anzugeben, mit denen ihre
sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben
Bedürfnisse und Ziele erfüllt werden können, oder
wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der
Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen 2. die rechtlichen oder finanziellen Bedingungen des
Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ur- Vorhabens anzugeben.
sprünglichen Auftrags nicht überschreitet und
(2) Im wettbewerblichen Dialog erfolgen gemäß
aa) sich diese zusätzlichen Dienstleistungen in § 101 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
technischer und wirtschaftlicher Hinsicht werbsbeschränkungen eine Aufforderung zur Teilnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1515
und anschließende Verhandlungen mit ausgewählten darf nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte
Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. Im des Angebots oder der Ausschreibung geändert
Einzelnen gehen die Auftraggeber wie folgt vor: werden, und dass der Wettbewerb verzerrt wird oder
andere am Verfahren beteiligte Unternehmen diskri-
1. Die Auftraggeber müssen ihre Bedürfnisse und An-
miniert werden.
forderungen bekannt machen und erläutern. Die Er-
läuterung erfolgt in der Bekanntmachung oder der 6. Verlangen die Auftraggeber, dass die am wettbe-
Leistungsbeschreibung. werblichen Dialog teilnehmenden Unternehmen Ent-
2. Mit den nach §§ 6, 7, 8 und 21 bis 28 ausgewählten würfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder an-
geeigneten Unternehmen eröffnen die Auftraggeber dere Unterlagen ausarbeiten, müssen sie einheitlich
einen Dialog, in dem sie ermitteln und festlegen, wie für alle Unternehmen, die die geforderte Unterlage
ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können. rechtzeitig vorgelegt haben, eine angemessene Kos-
Dabei können sie mit den ausgewählten Unter- tenerstattung hierfür gewähren.
nehmen alle Einzelheiten des Auftrags erörtern. Die
Auftraggeber müssen alle Unternehmen bei dem § 14
Dialog gleich behandeln. Insbesondere enthalten
Rahmenvereinbarungen
sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von In-
formationen, durch die bestimmte Bieter gegenüber (1) Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung im
anderen begünstigt werden können. Der Auftrag- Sinne des § 4 Absatz 2 befolgen die Auftraggeber die
geber darf Lösungsvorschläge oder vertrauliche In- Verfahrensvorschriften dieser Verordnung. Für die Aus-
formationen eines Unternehmens nicht ohne dessen wahl des Auftragnehmers gelten die Zuschlagskriterien
Zustimmung an die anderen Unternehmen weiterge- gemäß § 34. Auftraggeber dürfen das Instrument einer
ben. Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer
Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert,
3. Die Auftraggeber können vorsehen, dass der Dialog
eingeschränkt oder verfälscht wird. Auftraggeber dür-
in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen ab-
fen für dieselbe Leistung nicht mehrere Rahmenverein-
gewickelt wird, um die Zahl der in der Dialogphase
barungen abschließen.
zu erörternden Lösungsvorschläge anhand der in
der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla- (2) Auftraggeber vergeben Einzelaufträge nach dem
gen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Verfahren. Die
In der Bekanntmachung oder in der Leistungsbe- Vergabe darf nur erfolgen durch Auftraggeber, die ihren
schreibung ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in voraussichtlichen Bedarf für das Vergabeverfahren ge-
Anspruch genommen wird. In der Schlussphase meldet haben, an Unternehmen, mit denen die Rah-
müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein menvereinbarungen abgeschlossen wurden. Bei der
echter Wettbewerb gewährleistet ist, sofern eine Vergabe der Einzelaufträge dürfen die Parteien keine
ausreichende Zahl von Lösungen vorhanden ist. wesentlichen Änderungen an den Bedingungen dieser
Die Unternehmen, deren Lösungen nicht für die Rahmenvereinbarung vornehmen. Dies gilt insbeson-
nächstfolgende Dialogphase vorgesehen sind, wer- dere für den Fall, dass die Rahmenvereinbarung mit
den darüber informiert. einem einzigen Unternehmen geschlossen wurde.
4. Die Auftraggeber erklären den Dialog für abge- (3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzi-
schlossen, wenn eine oder mehrere Lösungen ge- gen Unternehmen geschlossen, so werden die auf die-
funden worden sind, die ihre Bedürfnisse erfüllen ser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge
oder erkennbar ist, dass keine Lösung gefunden entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinba-
werden kann. Im Falle der ersten Alternative fordern rung vergeben. Vor der Vergabe der Einzelaufträge kön-
sie die Unternehmen auf, auf der Grundlage der ein- nen die Auftraggeber das an der Rahmenvereinbarung
gereichten und in der Dialogphase näher ausgeführ- beteiligte Unternehmen schriftlich befragen und dabei
ten Lösungen ihr endgültiges Angebot vorzulegen, auffordern, sein Angebot erforderlichenfalls zu vervoll-
das alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen ständigen.
Einzelheiten enthalten muss. Die Auftraggeber kön-
nen verlangen, dass Präzisierungen, Klarstellungen (4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Un-
und Ergänzungen zu diesen Angeboten gemacht ternehmen geschlossen, so müssen mindestens drei
werden. Diese Präzisierungen, Klarstellungen oder Unternehmen beteiligt sein, sofern eine ausreichend
Ergänzungen dürfen jedoch keine Änderung der große Zahl von Unternehmen die Eignungskriterien
grundlegenden Elemente des Angebots oder der oder eine ausreichend große Zahl von zulässigen Ange-
Ausschreibung zur Folge haben, die den Wett- boten die Zuschlagskriterien erfüllt.
bewerb verfälschen oder diskriminierend wirken (5) Die Vergabe von Einzelaufträgen, die auf einer mit
könnte. mehreren Unternehmen geschlossenen Rahmenverein-
5. Die Auftraggeber müssen die Angebote aufgrund barung beruhen, erfolgt, sofern
der in der Bekanntmachung oder in den Vergabeun-
1. alle Bedingungen festgelegt sind, nach den Bedin-
terlagen festgelegten Zuschlagskriterien bewerten.
gungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten
Der Zuschlag darf ausschließlich auf das wirtschaft-
Aufruf zum Wettbewerb oder
lichste Angebot erfolgen. Auftraggeber dürfen das
Unternehmen, dessen Angebot als das wirtschaft- 2. nicht alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung
lichste ermittelt wurde, auffordern, bestimmte Ein- festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien
zelheiten des Angebots näher zu erläutern oder im zum Wettbewerb zu denselben Bedingungen, die er-
Angebot enthaltene Zusagen zu bestätigen. Dies forderlichenfalls zu präzisieren sind, oder nach an-
1516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
deren in den Vergabeunterlagen zur Rahmenverein- d) zivile Normen, mit denen internationale Normen
barung genannten Bedingungen. Dabei ist folgendes umgesetzt werden,
Verfahren einzuhalten:
e) andere internationale zivile Normen,
a) Vor Vergabe jedes Einzelauftrags befragen die f) andere technische Bezugssysteme, die von den
Auftraggeber schriftlich die Unternehmen, ob sie europäischen Normungsgremien erarbeitet wur-
in der Lage sind, den Einzelauftrag auszuführen. den, oder, falls solche Normen und Spezifikatio-
b) Auftraggeber setzen eine angemessene Frist für nen fehlen, andere nationale zivile Normen, natio-
die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag; nale technische Zulassungen oder nationale
dabei berücksichtigen sie insbesondere die Kom- technische Spezifikationen für die Planung und
plexität des Auftragsgegenstands und die für die Berechnung und Ausführungen von Erzeugnissen
Übermittlung der Angebote erforderliche Zeit. sowie den Einsatz von Produkten,
c) Auftraggeber geben an, in welcher Form die An- g) zivile technische Spezifikationen, die von der In-
gebote einzureichen sind, der Inhalt der Angebote dustrie entwickelt wurden und von ihr allgemein
ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu anerkannt werden, oder
halten. h) wehrtechnische Normen im Sinne des Anhangs III
d) Die Auftraggeber vergeben die einzelnen Aufträge Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG und Spe-
an das Unternehmen, das auf der Grundlage der zifikationen für Verteidigungsgüter, die diesen
in der Rahmenvereinbarung aufgestellten Zu- Normen entsprechen,
schlagskriterien das wirtschaftlichste Angebot 2. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforde-
abgegeben hat. rungen, die auch Umwelteigenschaften umfassen
(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf sie- können. Diese Anforderungen müssen so klar formu-
ben Jahre nicht überschreiten. Dies gilt nicht in Sonder- liert werden, dass sie den Bewerbern und Bietern
fällen, in denen aufgrund der zu erwartenden Nutzungs- den Auftragsgegenstand eindeutig und abschlie-
dauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der ßend erläutern und den Auftraggebern die Erteilung
durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden des Zuschlags ermöglichen,
technischen Schwierigkeiten eine längere Laufzeit ge- 3. oder als Kombination der Nummern 1 und 2,
rechtfertigt ist. Die Auftraggeber begründen die längere
Laufzeit in der Bekanntmachung gemäß § 35. a) entweder in Form von Leistungs- oder Funktions-
anforderungen gemäß Nummer 2 unter Bezug-
nahme auf die in Anhang III der Richtlinie
§ 15
2009/81/EG definierten technischen Anforderun-
Leistungsbeschreibung gen gemäß Nummer 1 als Mittel zur Vermutung
und technische Anforderungen der Konformität mit diesen Leistungs- und Funk-
tionsanforderungen oder
(1) Die Auftraggeber stellen sicher, dass die Leis-
tungsbeschreibung allen Bewerbern und Bietern glei- b) hinsichtlich bestimmter Merkmale unter Bezug-
chermaßen zugänglich ist und die Öffnung des nationa- nahme auf die in Anhang III der Richtlinie
len Beschaffungsmarktes für den Wettbewerb durch 2009/81/EG definierten technischen Anforderun-
Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten nicht in unge- gen gemäß Nummer 1 und hinsichtlich anderer
rechtfertigter Weise behindert wird. Merkmale unter Bezugnahme auf die Leistungs-
und Funktionsanforderungen gemäß Nummer 2.
(2) Die Leistung ist eindeutig und vollständig zu be-
schreiben, sodass die Vergleichbarkeit der Angebote (4) Verweisen die Auftraggeber auf die in Absatz 3
gewährleistet ist. Technische Anforderungen im Sinne Nummer 1 genannten technischen Anforderungen, dür-
des Anhangs III Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie fen sie ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen,
2009/81/EG sind zum Gegenstand der Bekanntma- die angebotenen Güter und Dienstleistungen entsprä-
chung oder der Vergabeunterlagen zu machen. chen nicht den von ihnen herangezogenen Anforderun-
gen, sofern die Unternehmen in ihrem Angebot den
(3) Unbeschadet zwingender technischer Vorschrif-
Auftraggebern mit geeigneten Mitteln nachweisen,
ten einschließlich solcher zur Produktsicherheit und
dass die von ihnen vorgeschlagenen Lösungen den
technischer Anforderungen, die laut internationaler
technischen Anforderungen, auf die Bezug genommen
Standardisierungsvereinbarungen zur Gewährleistung
wurde, gleichermaßen entsprechen. Als geeignetes
der in diesen Vereinbarungen geforderten Interoperabi-
Mittel gelten insbesondere eine technische Beschrei-
lität zu erfüllen sind, sind technische Anforderungen in
bung des Herstellers oder ein Prüfbericht einer aner-
der Leistungsbeschreibung wie folgt festzulegen:
kannten Stelle.
1. unter Bezugnahme auf die in Anhang III der Richt-
(5) Legt der Auftraggeber die technischen Anforde-
linie 2009/81/EG definierten technischen Anforde-
rungen nach Absatz 3 Nummer 2 in Form von Leis-
rungen in folgender Rangfolge, wobei jede dieser
tungs- oder Funktionsanforderungen fest, so darf er
Bezugnahmen mit dem Zusatz „oder gleichwertig“
ein Angebot, das einer Norm, mit der eine europäische
zu versehen ist:
Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen techni-
a) zivile Normen, mit denen europäische Normen schen Zulassung, einer gemeinsamen technischen
umgesetzt werden, Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem
technischen Bezugssystem, das von den europäischen
b) europäische technische Zulassungen,
Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht
c) gemeinsame zivile technische Spezifikationen, zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1517
geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen 1. dem Anschreiben (Aufforderung zur Teilnahme oder
betreffen. Die Bieter müssen in ihren Angeboten dem Angebotsabgabe oder Begleitschreiben für die Ab-
Auftraggeber mit allen geeigneten Mitteln nachweisen, gabe der angeforderten Unterlagen),
dass die der Norm entsprechende jeweilige Ware oder 2. der Beschreibung der Einzelheiten der Durchführung
Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforde- des Verfahrens (Bewerbungsbedingungen), ein-
rungen des Auftraggebers entspricht. Als geeignetes schließlich der Angabe der Zuschlagskriterien und
Mittel kann eine technische Beschreibung des Herstel- deren Gewichtung oder der absteigenden Reihen-
lers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle gel- folge der diesen Kriterien zuerkannten Bedeutung,
ten. sofern nicht in der Bekanntmachung bereits ge-
(6) Schreiben die Auftraggeber Umwelteigenschaf- nannt,
ten in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderun- 3. den Vertragsunterlagen, die aus Leistungsbeschrei-
gen gemäß Absatz 3 Nummer 2 vor, so können sie bung und Vertragsbedingungen bestehen, und
ganz- oder teilweise die Spezifikationen verwenden, 4. Name und Anschrift der Vergabekammer, die für die
die in europäischen, multinationalen, nationalen oder Nachprüfung zuständig ist.
anderen Umweltzeichen definiert sind, wenn
(2) Sofern die Auftraggeber Nachweise verlangen,
1. diese sich zur Definition der Merkmale der Güter haben sie diese in einer abschließenden Liste zusam-
oder Dienstleistungen eignen, die Gegenstand des menzustellen.
Auftrags sind,
2. die Anforderungen an das Umweltzeichen auf der § 17
Grundlage von wissenschaftlich abgesicherten Infor- Vorinformation
mationen ausgearbeitet werden, (1) Auftraggeber können durch Vorinformation, die
3. die Umweltzeichen im Rahmen eines Verfahrens er- von der Europäischen Kommission oder von ihnen
lassen werden, an dem interessierte Kreise teilneh- selbst in ihrem Beschafferprofil veröffentlicht wird, den
men können und geschätzten Gesamtwert der Aufträge oder der Rah-
menvereinbarungen mitteilen, die sie in den kommen-
4. das Umweltzeichen für alle Betroffenen zugänglich den zwölf Monaten zu vergeben oder abzuschließen
und verfügbar ist. beabsichtigen.
Die Auftraggeber können in der Leistungsbeschreibung 1. Lieferaufträge sind nach Warengruppen unter
angeben, dass bei Gütern oder Dienstleistungen, die Bezugnahme auf das Gemeinsame Vokabular für
mit einem Umweltzeichen ausgestattet sind, vermutet öffentliche Aufträge gemäß der Verordnung (EG)
wird, dass diese den in der Leistungsbeschreibung Nr. 213/2008 der Europäischen Kommission vom
festgelegten technischen Anforderungen genügen. Die 28. November 2007 zur Änderung der Verordnung
Auftraggeber müssen jedes andere geeignete Beweis- (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments
mittel wie technische Unterlagen des Herstellers oder und des Rates über das Gemeinsame Vokabular für
Prüfberichte anerkannter Stellen zulassen. öffentliche Aufträge (CPV) und der Vergaberichtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates
(7) Anerkannte Stellen sind die Prüf- und Eichlabo-
2004/17/EG und 2004/18/EG im Hinblick auf die
ratorien im Sinne des Eichgesetzes sowie die Inspek-
Überarbeitung des Vokabulars (ABl. L 74 vom
tions- und Zertifizierungsstellen, die den Anforderungen
15.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
der jeweils anwendbaren europäischen Normen ent-
sprechen. Die Auftraggeber erkennen Bescheinigungen 2. Dienstleistungsaufträge sind nach den in Anhang I
von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen anerkann- der Richtlinie 2009/81/EG genannten Kategorien
ten Stellen an. aufzuschlüsseln.
(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 werden unver-
gerechtfertigt ist, darf in der Leistungsbeschreibung züglich nach der Entscheidung über die Genehmigung
nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder des Projekts, für das die Auftraggeber beabsichtigen,
ein besonderes Verfahren oder auf Marken, Patente, Ty- Aufträge zu erteilen oder Rahmenvereinbarungen abzu-
pen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte schließen, an die Europäische Kommission übermittelt
Produktion verwiesen werden, wenn dadurch be- oder im Beschafferprofil veröffentlicht. Veröffentlicht ein
stimmte Unternehmen oder bestimmte Güter begüns- Auftraggeber eine Vorinformation in seinem Beschaffer-
tigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind profil, so meldet er dies der Europäischen Kommission
jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsge- unter Beachtung der Muster und Modalitäten für die
genstand nach den Absätzen 2 und 3 nicht eindeutig elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen
und vollständig beschrieben werden kann; solche nach Anhang VI Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG.
Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu Die Vorinformationen dürfen nicht in einem Beschaffer-
versehen. profil veröffentlicht werden, bevor die Ankündigung die-
ser Veröffentlichung an die Europäische Kommission
§ 16 abgesendet wurde. Das Datum der Absendung muss
im Beschafferprofil angegeben werden.
Vergabeunterlagen
(3) Auftraggeber sind zur Veröffentlichung verpflich-
(1) Die Vergabeunterlagen umfassen alle Angaben, tet, wenn sie beabsichtigen, von der Möglichkeit einer
die erforderlich sind, um eine Entscheidung zur Teil- Verkürzung der Fristen für den Eingang der Angebote
nahme am Vergabeverfahren oder zur Angebotsabgabe gemäß § 20 Absatz 3 Satz 3 und 4 Gebrauch zu
zu ermöglichen. Sie bestehen in der Regel aus machen.
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für das Ver- liche Veröffentlichungen der Europäischen Union oder
handlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb. der Veröffentlichung im Beschafferprofil ist in der natio-
nalen Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 18
Bekanntmachung § 19
von Vergabeverfahren Informationsübermittlung
(1) Auftraggeber, die einen Auftrag oder eine Rah- (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung
menvereinbarung im Wege eines nicht offenen Ver- oder den Vergabeunterlagen an, ob Informationen auf
fahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahme- dem Postweg, mittels Telefax, elektronisch, telefonisch
wettbewerb oder eines wettbewerblichen Dialogs zu oder durch eine Kombination dieser Kommunikations-
vergeben beabsichtigen, müssen dies durch eine Be- mittel zu übermitteln sind.
kanntmachung mitteilen.
(2) Das gewählte Kommunikationsmittel muss allge-
(2) Die Bekanntmachung muss zumindest die in An- mein verfügbar sein und darf den Zugang der Unter-
hang IV der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten Infor- nehmen zu dem Vergabeverfahren nicht beschränken.
mationen enthalten. Sie wird nach dem in Anhang XV
bis XVIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (3) Die Auftraggeber haben bei der Mitteilung oder
der Europäischen Kommission vom 19. August 2011 Übermittlung und Speicherung von Informationen die
zur Einführung von Standardformularen für die Veröf- Unversehrtheit der Daten und die Vertraulichkeit der
fentlichung von Vergabebekanntmachungen auf dem Angebote und Teilnahmeanträge zu gewährleisten. Auf-
Gebiet der öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung traggeber dürfen vom Inhalt der Angebote und Teilnah-
der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom meanträge erst nach Ablauf der Frist für ihre Einrei-
27.8.2011, S. 1) enthaltenen Muster in der jeweils gel- chung Kenntnis nehmen. Auf dem Postweg oder direkt
tenden Fassung erstellt. zu übermittelnde Angebote sind in einem verschlosse-
nen Umschlag einzureichen, als solche zu kennzeich-
(3) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung
nen und bis zum Ablauf der Angebotsfrist unter Ver-
insbesondere angeben:
schluss zu halten. Bei elektronisch zu übermittelnden
1. bei der Vergabe im nicht offenen Verfahren oder Ver- Angeboten ist die Unversehrtheit durch entsprechende
handlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wel- organisatorische und technische Lösungen nach den
che Eignungsanforderungen gelten und welche Eig- Anforderungen des Auftraggebers und die Vertraulich-
nungsnachweise vorzulegen sind, keit durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Ver-
2. gemäß § 9 Absatz 4, ob gemäß § 9 Absatz 1 oder 3 schlüsselung muss bis zum Ablauf der Angebotsfrist
Anforderungen an die Vergabe von Unteraufträgen aufrechterhalten bleiben.
gestellt werden und welchen Inhalt diese haben, (4) Bei elektronischen Kommunikationsmitteln müs-
3. ob beabsichtigt ist, ein Verhandlungsverfahren mit sen die technischen Merkmale allgemein zugänglich,
Teilnahmewettbewerb oder einen wettbewerblichen kompatibel mit den allgemein verbreiteten Geräten der
Dialog in verschiedenen Phasen abzuwickeln, um Informations- und Kommunikationstechnologie und
die Zahl der Angebote zu verringern, und nicht diskriminierend sein. Die Auftraggeber haben da-
für Sorge zu tragen, dass den interessierten Unterneh-
4. Namen und Anschrift der Vergabekammer, die für die men die Informationen über die Spezifikationen, die für
Nachprüfung zuständig ist. die elektronische Übermittlung der Anträge auf Teil-
(4) Die Bekanntmachung ist unter Beachtung der nahme und der Angebote erforderlich sind, einschließ-
Muster und Modalitäten für die elektronische Übermitt- lich der Verschlüsselung, zugänglich sind. Außerdem
lung von Bekanntmachungen nach Anhang VI Num- muss gewährleistet sein, dass die Vorrichtungen für
mer 3 der Richtlinie 2009/81/EG oder auf anderem den elektronischen Eingang der Angebote und Teilnah-
Wege unverzüglich dem Amt für amtliche Veröffent- meanträge den Anforderungen des Anhangs VIII der
lichungen der Europäischen Union zu übermitteln. Im Richtlinie 2009/81/EG genügen.
beschleunigten Verfahren nach § 20 Absatz 2 Satz 2
(5) Neben den Hinweisen nach Absatz 1 geben die
und Absatz 3 Satz 2 muss die Bekanntmachung unter
Auftraggeber in der Bekanntmachung an, in welcher
Beachtung der Muster und Modalitäten für die elektro-
Form Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren oder
nische Übermittlung von Bekanntmachungen nach An- Angebote einzureichen sind. Insbesondere können sie
hang VI Nummer 3 der Richtlinie 2009/81/EG mittels
festlegen, welche elektronische Signatur nach § 2 des
Telefax oder auf elektronischem Weg übermittelt wer-
Signaturgesetzes für die Teilnahmeanträge im Falle der
den. Die Auftraggeber müssen den Tag der Absendung elektronischen Übermittlung zu verwenden ist. Anträge
nachweisen können.
auf Teilnahme am Vergabeverfahren können schriftlich
(5) Die Bekanntmachung und ihr Inhalt dürfen auf oder telefonisch gestellt werden. Wird ein solcher An-
nationaler Ebene oder in einem Beschafferprofil nicht trag telefonisch gestellt, ist dieser vor Ablauf der Frist
vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche für den Eingang der Anträge in Schriftform zu bestäti-
Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffent- gen. Die Auftraggeber können verlangen, dass per
licht werden. Die Veröffentlichung auf nationaler Ebene Telefax gestellte Anträge in Schriftform oder elektroni-
darf keine anderen Angaben enthalten als die Bekannt- scher Form bestätigt werden, sofern dies für das Vor-
machung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen liegen eines gesetzlich gültigen Nachweises erforder-
der Europäischen Union oder die Veröffentlichung im lich ist. In diesem Fall geben die Auftraggeber in der
Beschafferprofil. Auf das Datum der Absendung der Bekanntmachung diese Anforderung zusammen mit
europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amt- der Frist für die Übermittlung der Bestätigung an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1519
§ 20 testens sechs Tage oder im Falle des beschleunigten
Fristen für den Verhandlungsverfahrens spätestens vier Tage vor Ab-
Eingang von Anträgen auf lauf der für die Einreichung von Angeboten festgelegten
Teilnahme und Eingang der Angebote Frist übermitteln.
(1) Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang (6) Können die Angebote nur nach einer Ortsbesich-
der Angebote und der Anträge auf Teilnahme berück- tigung oder Einsichtnahme in nicht übersandte Verga-
sichtigen die Auftraggeber unbeschadet der nachste- beunterlagen erstellt werden oder konnten die Fristen
hend festgelegten Mindestfristen insbesondere die nach Absatz 5 nicht eingehalten werden, so sind die
Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Aus- Angebotsfristen entsprechend zu verlängern, und zwar
arbeitung der Angebote erforderlich ist. so, dass alle betroffenen Unternehmen von allen Infor-
mationen, die für die Erstellung des Angebots notwen-
(2) Beim nicht offenen Verfahren, im Verhandlungs- dig sind, Kenntnis nehmen können.
verfahren mit Teilnahmewettbewerb und im wettbe-
werblichen Dialog beträgt die von den Auftraggebern (7) Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können Bieter
festzusetzende Frist für den Eingang der Anträge auf ihre Angebote zurückziehen. Dabei sind die für die Ein-
Teilnahme mindestens 37 Tage ab dem Tag der Absen- reichung der Angebote maßgeblichen Formerforder-
dung der Bekanntmachung. In Fällen besonderer Dring- nisse zu beachten.
lichkeit (beschleunigtes Verfahren) beim nicht offenen
Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Teilnahme- § 21
wettbewerb beträgt diese Frist mindestens 15 Tage Eignung und Auswahl der Bewerber
oder mindestens zehn Tage bei elektronischer Über-
(1) Aufträge werden unter Wahrung der Eignungsan-
mittlung3), jeweils gerechnet vom Tag der Absendung
forderungen des § 97 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes
der Bekanntmachung an.
gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben.
(3) Die von den Auftraggebern festzusetzende Ange-
(2) Auftraggeber können Mindestanforderungen an
botsfrist beim nicht offenen Verfahren beträgt mindes-
die Eignung stellen, denen die Bewerber genügen müs-
tens 40 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der
sen. Diese Mindestanforderungen müssen mit dem
Aufforderung zur Angebotsabgabe an. Im beschleunig-
Auftragsgegenstand im sachlichen Zusammenhang
ten Verfahren beträgt die Frist mindestens zehn Tage,
stehen und durch ihn gerechtfertigt sein. Die Mindest-
gerechnet vom Tag der Absendung der Aufforderung
anforderungen werden in der Bekanntmachung oder
zur Angebotsabgabe an. Haben die Auftraggeber eine
den Vergabeunterlagen angegeben.
Vorinformation gemäß § 17 veröffentlicht, können sie
die Frist für den Eingang der Angebote in der Regel (3) Im nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfah-
auf 36 Tage ab dem Tag der Absendung der Aufforde- ren mit Teilnahmewettbewerb und im wettbewerblichen
rung zur Angebotsabgabe, jedoch keinesfalls weniger Dialog dürfen Auftraggeber die Zahl der geeigneten Be-
als 22 Tage festsetzen. Diese verkürzte Frist ist zuläs- werber begrenzen, die zur Abgabe eines Angebots auf-
sig, sofern die Vorinformation alle die für die Bekannt- gefordert werden. Dazu geben die Auftraggeber in der
machung nach Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG Bekanntmachung die von ihnen vorgesehenen objekti-
geforderten Informationen – soweit diese zum Zeit- ven und nicht diskriminierenden Anforderungen sowie
punkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung vor- die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch
lagen – enthielt und die Vorinformation spätestens die Höchstzahl an Bewerbern an. Die Mindestzahl der
52 Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Bewerber darf nicht niedriger als drei sein.
Absendung der Bekanntmachung zur Veröffentlichung 1. Sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl
übermittelt wurde. zur Verfügung stehen, wird das Verfahren mit der An-
(4) Bei elektronisch erstellten und übermittelten Be- zahl von Bewerbern fortgeführt, die der festgelegten
kanntmachungen können die Auftraggeber die Frist Mindestzahl an Bewerbern entspricht.
nach Absatz 2 Satz 1 um sieben Tage verkürzen. Die 2. Sofern die Zahl geeigneter Bewerber unter der Min-
Auftraggeber können die Frist für den Eingang der destanzahl liegt, kann der Auftraggeber das Verfah-
Angebote nach Absatz 3 Satz 1 um weitere fünf Tage ren fortführen. Ist der Auftraggeber der Auffassung,
verkürzen, wenn sie ab der Veröffentlichung der Be- dass die Zahl der geeigneten Bewerber zu gering ist,
kanntmachung die Vergabeunterlagen und unterstüt- um einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, so
zende Unterlagen entsprechend der Angaben in An- kann er das Verfahren aussetzen und die erste Be-
hang VI der Richtlinie 2009/81/EG elektronisch frei, kanntmachung gemäß § 18 zur Festsetzung einer
direkt und vollständig verfügbar machen; in der Be- neuen Frist für die Einreichung von Anträgen auf
kanntmachung ist die Internetadresse anzugeben, Teilnahme erneut veröffentlichen. In diesem Fall wird
unter der diese Unterlagen abrufbar sind. Diese Verkür- das Verfahren mit den nach der ersten sowie mit den
zung nach Satz 2 kann mit der in Satz 1 genannten nach der zweiten Bekanntmachung ausgewählten
Verkürzung verbunden werden. Bewerbern gemäß § 29 fortgeführt. Die Möglichkeit,
(5) Die Auftraggeber müssen rechtzeitig angefor- das laufende Vergabeverfahren einzustellen und ein
derte zusätzliche Informationen über die Vergabeunter- neues Verfahren einzuleiten, bleibt unberührt.
lagen, die Beschreibung oder die unterstützenden (4) Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvor-
Unterlagen im Falle des nicht offenen Verfahrens spä- schriften des EU-Mitgliedstaats, in dem sie ihre Nie-
derlassung haben, zur Erbringung der betreffenden
3
) Das Muster und die Modalitäten für die elektronische Übermittlung Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein deshalb zu-
der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse
http://simap.europa.eu abrufbar, vergleiche Anhang VI Nummer 3 rückgewiesen werden, weil sie gemäß den einschlägi-
der Richtlinie 2009/81/EG. gen deutschen Rechtsvorschriften eine natürliche oder
1520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
juristische Person sein müssten. Im Falle zusätzlicher (5) Im nicht offenen Verfahren und Verhandlungs-
Dienstleistungen bei Lieferaufträgen und im Falle von verfahren mit Teilnahmewettbewerb dürfen die Verga-
Dienstleistungsaufträgen können juristische Personen beunterlagen nur an geeignete Unternehmen übersandt
verpflichtet werden, in ihrem Antrag auf Teilnahme oder werden. Im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahme-
Angebot die Namen und die berufliche Qualifikationen wettbewerb dürfen die Vergabeunterlagen an die Unter-
der Personen anzugeben, die für die Durchführung des nehmen übermittelt werden, die vom Auftraggeber un-
Auftrags als verantwortlich vorgesehen sind. ter Beachtung der §§ 6 und 7 ausgewählt wurden.
(5) Bewerber- und Bietergemeinschaften sind wie (6) Erklärungen und sonstige Unterlagen, die als
Einzelbewerber und -bieter zu behandeln. Auftraggeber Nachweis im Teilnahmewettbewerb oder mit dem An-
dürfen nicht verlangen, dass nur Gruppen von Unter- gebot einzureichen sind und auf Anforderung der Auf-
nehmen, die eine bestimmte Rechtsform haben, einen traggeber nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist
Teilnahmeantrag stellen oder ein Angebot abgeben dür- vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu be-
fen. Für den Fall der Auftragserteilung können die Auf- stimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Werden
traggeber verlangen, dass eine Bietergemeinschaft eine die Nachweise und sonstigen Unterlagen nicht inner-
bestimmte Rechtsform annimmt, sofern dies für die halb der Nachfrist vorgelegt, ist der Bewerber oder
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags notwen- Bieter auszuschließen.
dig ist.
§ 23
§ 22
Zwingender
Allgemeine Vorgaben Ausschluss mangels Eignung
zum Nachweis der Eignung
(1) Ein Bewerber oder Bieter ist wegen Unzuverläs-
(1) Auftraggeber müssen in der Bekanntmachung sigkeit von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
oder im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe- auszuschließen, wenn der Auftraggeber Kenntnis da-
werb in den Vergabeunterlagen angeben, mit welchen von hat, dass eine Person, deren Verhalten dem Unter-
Nachweisen gemäß den §§ 6, 7, 8 und 23 bis 28 Unter- nehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt worden
nehmen ihre Eignung nachzuweisen haben. Auftragge- ist wegen:
ber dürfen von den Bewerbern oder Bietern zum Nach-
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Ver-
weis ihrer Eignung nur Unterlagen und Angaben for-
einigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung
dern, die durch den Gegenstand des Auftrags gerecht-
terroristischer Vereinigungen), § 129b des Strafge-
fertigt sind.
setzbuchs (kriminelle und terroristische Vereinigun-
(2) Soweit mit den vom Auftragsgegenstand betrof- gen im Ausland);
fenen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen verein-
2. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Ver-
bar, können Auftraggeber zulassen, dass Bewerber
schleierung unrechtmäßig erlangter Vermögens-
oder Bieter ihre Eignung durch die Vorlage einer Erklä-
werte);
rung belegen, dass sie die vom Auftraggeber verlang-
ten Eignungskriterien erfüllen und die festgelegten 3. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die
Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union
können (Eigenerklärung). § 24 Absatz 1 Nummer 7 fin- oder gegen Haushalte richtet, die von der Euro-
det Anwendung. päischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet wer-
den;
(3) Erbringen Bewerber oder Bieter den Nachweis für
die an die Eignung gestellten Mindestanforderungen 4. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug),
nicht, werden sie im Rahmen eines nicht offenen Ver- soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Eu-
fahrens, Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbe- ropäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die
werb oder wettbewerblichen Dialogs nicht zur Abgabe von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag
eines Angebots aufgefordert. Wenn Bewerber oder Bie- verwaltet werden;
ter im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe- 5. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und
werb ein Angebot abgegeben haben, wird dieses nicht Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
gewertet.
6. § 334 des Strafgesetzbuchs (Bestechung), auch in
(4) Unternehmen sind verpflichtet, die geforderten Verbindung mit Artikel 2 des EU-Bestechungsgeset-
Nachweise zes, Artikel 2 §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Bekämp-
1. beim nicht offenen Verfahren und Verhandlungsver- fung internationaler Bestechung, § 1 Absatz 1 Ziffer 7
fahren mit Teilnahmewettbewerb vor Ablauf der Teil- Nummer 10 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes
nahmefrist, und § 2 des Gesetzes über das Ruhen der Verfol-
gungsverjährung und die Gleichstellung der Richter
2. beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbe-
und Bediensteten des Internationalen Strafgerichts-
werb vor Ablauf der Angebotsfrist,
hofes.
3. bei einer Rahmenvereinbarung entsprechend der ge-
(2) Einem Verstoß gegen die in Absatz 1 genannten
wählten Verfahrensart gemäß den Nummern 1 und 2,
Vorschriften gleichgesetzt sind Verstöße gegen ent-
4. beim wettbewerblichen Dialog vor Ablauf der Teil- sprechende Strafnormen anderer Mitgliedstaaten.
nahmefrist
(3) § 21 des Arbeitnehmerentsendegesetzes, § 16
vorzulegen, es sei denn, der jeweilige Nachweis ist des Mindestarbeitsbedingungsgesetzes und § 98c des
elektronisch verfügbar. Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1521
(4) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Per- 2. die sich im Verfahren der Liquidation befinden;
son ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn sie für
dieses Unternehmen als vertretungsberechtigtes Organ 3. die aufgrund eines rechtskräftigen Urteils wegen ei-
oder als Mitglied eines solchen Organs gehandelt hat nes Deliktes bestraft worden sind, das ihre beruf-
oder ein Aufsichts- oder Organisationsverschulden ge- liche Zuverlässigkeit in Frage stellt, insbesondere
mäß § 130 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wegen eines Verstoßes gegen Rechtsvorschriften
einer Person im Hinblick auf das Verhalten einer ande- über die Ausfuhr von Verteidigungs- oder Sicher-
ren für das Unternehmen handelnden, rechtskräftig ver- heitsgütern;
urteilten Person vorliegt. 4. die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine
(5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur schwere Verfehlung begangen haben, die vom Auf-
abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des All- traggeber nachweislich festgestellt wurde, insbe-
gemeininteresses vorliegen und andere Unternehmen sondere eine Verletzung der Pflicht zur Gewährleis-
die Leistung nicht angemessen erbringen können oder tung der Informations- oder Versorgungssicherheit
aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls die Zu- im Rahmen eines früheren Auftrags;
verlässigkeit des Unternehmens durch den Verstoß 5. die nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit auf-
nicht in Frage gestellt wird. weisen, um Risiken für die nationale Sicherheit aus-
(6) Zur Anwendung des Absatzes 1 kann der öffent- zuschließen; der Nachweis, dass Risiken für die
liche Auftraggeber die erforderlichen Informationen nationale Sicherheit nicht auszuschließen sind, kann
über die persönliche Lage der Bewerber oder Bieter auch mithilfe geschützter Datenquellen erfolgen;
bei den zuständigen Behörden einholen, wenn er Be-
6. die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Sozialbeiträ-
denken in Bezug auf deren persönliche Eignung hat.
gen, Steuern und Abgaben nachweislich nicht erfüllt
Betreffen die Informationen einen Bewerber oder Bieter,
haben, § 23 Absatz 3 gilt entsprechend;
der in einem anderen Mitgliedstaat als der Auftraggeber
ansässig ist, so kann dieser die zuständigen Behörden 7. die sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß
um Mitarbeit ersuchen. Nach Maßgabe des nationalen der Nummern 1 bis 6 sowie der §§ 7, 8, 25 bis 28
Rechts des Mitgliedstaats, in dem der Bewerber oder zum Nachweis der Eignung eingeholt werden kön-
Bieter ansässig ist, betreffen diese Ersuchen juristische nen, in erheblichem Ausmaß falscher Erklärungen
und natürliche Personen, gegebenenfalls auch die je- schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht erteilt
weiligen Unternehmensleiter oder jede andere Person, haben.
die befugt ist, den Bewerber oder Bieter zu vertreten, in
seinem Namen Entscheidungen zu treffen oder ihn zu (2) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in
kontrollieren. Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 6 genannten Fälle auf
das Unternehmen nicht zutreffen, erkennt der Auftrag-
(7) Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in geber an
Absatz 1 genannten Fälle auf das Unternehmen nicht
zutreffen, erkennt der Auftraggeber einen Auszug aus 1. im Falle von Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 den Aus-
dem Strafregister oder – in Ermangelung eines sol- zug eines Registers gemäß der unverbindlichen Liste
chen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen in Anhang VII Teil B und C der Richtlinie 2009/81/EG
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunfts- oder eines Strafregisters oder – in Ermangelung ei-
lands an, aus der hervorgeht, dass die Anforderungen nes solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zu-
an die Zuverlässigkeit des Unternehmens erfüllt sind. ständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des
Herkunftslands, aus der hervorgeht, dass diese An-
(8) Wird eine Urkunde oder Bescheinigung von dem forderungen erfüllt sind;
Herkunftsland des Bewerbers oder Bieters nicht ausge-
stellt oder werden darin nicht alle vorgesehenen Fälle 2. im Falle von Absatz 1 Nummer 6 eine von der zu-
erwähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides ständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats
statt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen ausgestellte Bescheinigung.
es keine Versicherung an Eides statt gibt, darf die Ver-
(3) Wird eine in Absatz 2 Nummer 1 genannte Ur-
sicherung an Eides statt durch eine förmliche Erklärung
kunde oder Bescheinigung im Herkunftsland des Unter-
ersetzt werden, die ein Vertreter des betreffenden
nehmens nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle
Unternehmens vor einer zuständigen Gerichts- oder
in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Fälle er-
Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qua-
wähnt, so kann sie durch eine Versicherung an Eides
lifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands ab-
statt ersetzt werden. In den Mitgliedstaaten, in denen
gibt.
es keine Versicherung an Eides statt gibt, gilt § 23 Ab-
satz 8 Satz 2 entsprechend.
§ 24
Fakultativer § 25
Ausschluss mangels Eignung
Nachweis der
(1) Von der Teilnahme am Vergabeverfahren können Erlaubnis zur Berufsausübung
Bewerber oder Bieter ausgeschlossen werden,
(1) Die Auftraggeber können die Bewerber oder
1. über deren Vermögen die Eröffnung eines Insolvenz- Bieter auffordern, als Nachweis für die Erlaubnis zur
verfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens be- Berufsausübung
antragt oder ein solches Verfahren bereits eröffnet
worden oder wenn die Eröffnung eines solchen Ver- 1. den Auszug eines Berufs- oder Handelsregisters ge-
fahrens mangels Masse abgelehnt worden ist; mäß der unverbindlichen Liste des Anhangs VII Teil B
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
und C der Richtlinie 2009/81/EG vorzulegen, wenn b) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu
die Eintragung gemäß den Vorschriften des Mitglied- liefernden Güter, deren Echtheit nach Aufforde-
staats ihrer Herkunft oder Niederlassung Vorausset- rung durch den Auftraggeber nachzuweisen ist;
zung für die Berufsausübung ist,
c) Bescheinigungen, die von zuständigen Instituten
2. darüber eine Erklärung unter Eid abzugeben oder oder amtlichen Stellen für Qualitätskontrolle aus-
gestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass
3. eine sonstige Bescheinigung vorzulegen.
die durch entsprechende Bezugnahmen genau
(2) Müssen Bewerber oder Bieter eine bestimmte bezeichneten Güter bestimmten Spezifikationen
Berechtigung besitzen oder Mitglied einer bestimmten oder Normen entsprechen;
Organisation sein, um eine Dienstleistung in ihrem Her- d) die Angabe der technischen Fachkräfte oder der
kunftsmitgliedstaat erbringen zu können, können Auf- technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese
traggeber Bewerber oder Bieter auffordern, darüber dem Unternehmen angeschlossen sind oder
den Nachweis zu erbringen. nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
§ 26
e) eine Beschreibung der technischen Ausrüstung,
Nachweis der wirtschaftlichen der Maßnahmen des Unternehmens zur Quali-
und finanziellen Leistungsfähigkeit tätssicherung und der Untersuchungs- und For-
(1) Auftraggeber können je nach Art, Verwendungs- schungsmöglichkeiten des Unternehmens sowie
zweck und Menge der zu liefernden Güter oder dem der internen Vorschriften in Bezug auf gewerb-
Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen ange- liche Schutzrechte;
messene Nachweise der finanziellen und wirtschaft- f) bei komplexer Art der zu liefernden Güter oder
lichen Leistungsfähigkeit der Bewerber oder Bieter ver- solchen, die ausnahmsweise einem besonderen
langen, insbesondere die Vorlage Zweck dienen, eine Kontrolle, die vom Auftragge-
ber oder in dessen Namen von einer zuständigen
1. entsprechender Bankerklärungen oder des Nach-
amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unterneh-
weises einer entsprechenden Berufshaftpflichtver-
mens durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft
sicherung,
Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls
2. von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls deren Ver- die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkei-
öffentlichung in dem Land, in dem der Bewerber ten des Unternehmens sowie die von diesem für
oder Bieter ansässig ist, gesetzlich vorgeschrieben die Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen;
ist,
g) im Falle zusätzlicher Dienst- oder Bauleistungen
3. einer Erklärung über den Gesamtumsatz und den die Studien- und Ausbildungsnachweise sowie
Umsatz für den durch den Auftragsgegenstand Bescheinigungen darüber, dass das Unterneh-
vorausgesetzten Tätigkeitsbereich, jedoch höchs- men die Erlaubnis zur Berufsausübung sowie die
tens für die letzten drei Geschäftsjahre, entspre- Führungskräfte des Unternehmens und insbeson-
chend dem Gründungsdatum oder dem Datum der dere die für die Erbringung der Dienst- oder Bau-
Tätigkeitsaufnahme des Unternehmens, sofern ent- leistung verantwortlichen Personen die erforder-
sprechende Angaben verfügbar sind. liche berufliche Befähigung besitzen;
(2) Können Bewerber oder Bieter aus einem berech- h) eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jähr-
tigten Grund die geforderten Nachweise nicht beibrin- liche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und
gen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes ande- die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei
ren geeigneten Nachweises zulassen. Jahren ersichtlich ist;
(3) Bewerber oder Bieter können sich für einen be- i) eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte,
stimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer der technischen Ausrüstung sowie die Angabe
Unternehmen berufen, wenn sie nachweisen, dass ih- der Anzahl der Mitarbeiter und ihrer Kenntnisse
nen dadurch die erforderlichen Mittel zur Verfügung sowie die Angabe der Zulieferer, auf die das Un-
stehen. Dies gilt auch für Bewerber- oder Bietergemein- ternehmen zurückgreifen kann, um den Auftrag
schaften. auszuführen und einen etwaigen steigenden
Bedarf des Auftraggebers infolge einer Krise zu
§ 27 decken oder die Wartung, Modernisierung oder
Anpassung der im Rahmen des Auftrags geliefer-
Nachweis der fachlichen ten Güter sicherzustellen. Zur Angabe der Zulie-
und technischen Leistungsfähigkeit ferer gehört die Angabe des geografischen
(1) Auftraggeber können je nach Art, Verwendungs- Standortes, falls diese Zulieferer außerhalb der
zweck und Menge der zu liefernden Güter oder dem Europäischen Union ansässig sind;
Umfang der zu erbringenden Dienstleistungen ange- 2. bei Dienstleistungsaufträgen
messene Nachweise der fachlichen und technischen
a) eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf
Leistungsfähigkeit verlangen. Insbesondere können
Jahren erbrachten Dienstleistungen;
die Auftraggeber verlangen:
b) Muster, Beschreibungen oder Fotografien der zu
1. bei Lieferaufträgen
erbringenden Dienstleistungen, deren Echtheit
a) eine Liste der wesentlichen in den letzten fünf nach Aufforderung durch den Auftraggeber nach-
Jahren erbrachten Lieferungen; zuweisen ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1523
c) Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Be- (3) Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten
scheinigungen darüber, dass das Unternehmen mindestens die folgenden Angaben:
die Erlaubnis zur Berufsausübung sowie die Füh-
rungskräfte des Unternehmens und insbesondere 1. Name der Auskunftsperson;
die für die Erbringung der Dienstleistung verant- 2. Wert der Leistung;
wortlichen Personen die erforderliche berufliche
Befähigung besitzen; 3. Zeit der Leistungserbringung;
d) die Angabe der technischen Fachkräfte oder der 4. Angabe, ob die Lieferleistung sachmangelfrei und
technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese ordnungsgemäß oder die Dienstleistung fachgerecht
dem Unternehmen angeschlossen sind oder und ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die mit (4) Bewerber oder Bieter können sich für einen be-
der Qualitätskontrolle beauftragt sind; stimmten Auftrag auf die Leistungsfähigkeit anderer
Unternehmen berufen, wenn sie nachweisen, dass
e) bei Dienstleistungen komplexer Art oder solchen,
diese ihnen die für die Auftragsausführung erforder-
die ausnahmsweise einem besonderen Zweck
lichen Mittel zur Verfügung stellen. Dies gilt auch für
dienen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder
Bewerber- oder Bietergemeinschaften. Der Nachweis
in dessen Namen von einer zuständigen amt-
kann auch durch Zusage der Unternehmen erfolgen,
lichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmens
die dem Bewerber oder Bieter die für die Auftragsaus-
durchgeführt wird. Diese Kontrolle betrifft die
führung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen. Die
technische Leistungsfähigkeit und erforderlichen-
Zusage muss in Schriftform oder elektronisch mindes-
falls die Untersuchungs- und Forschungsmög-
tens mittels einer fortgeschrittenen elektronischen Sig-
lichkeiten des Unternehmens sowie die von
natur im Sinne des Signaturgesetzes erfolgen.
diesem für die Qualitätskontrolle getroffenen Vor-
kehrungen; (5) Können Bewerber oder Bieter aus einem berech-
tigten Grund die geforderten Nachweise ihrer fach-
f) im Falle zusätzlicher Bauleistungen die Studien- lichen und technischen Leistungsfähigkeit nicht bei-
und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigun- bringen, so kann der Auftraggeber die Vorlage jedes
gen darüber, dass das Unternehmen die Erlaub- anderen geeigneten Nachweises zulassen.
nis zur Berufsausübung sowie die Führungskräfte
des Unternehmens und insbesondere die für die
Ausführung der Bauleistung verantwortlichen § 28
Personen die erforderliche berufliche Befähigung Nachweis für die
besitzen; Einhaltung von Normen des
Qualitäts- und Umweltmanagements
g) die Angabe der durch den Auftragsgegenstand
erforderlichen Umweltmanagementmaßnahmen; (1) Verlangen Auftraggeber zum Nachweis dafür,
dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen des
h) eine Erklärung, aus der die durchschnittliche jähr- Qualitätsmanagements erfüllen, die Vorlage von Be-
liche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und scheinigungen unabhängiger und akkreditierter Stellen,
die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei so beziehen sich Auftraggeber auf Qualitätsmanage-
Jahren ersichtlich ist; mentsysteme, die
i) eine Beschreibung der Ausstattung, der Geräte, 1. den einschlägigen europäischen Normen genügen
der technischen Ausrüstung sowie die Angabe und
der Anzahl der Mitarbeiter und ihrer Kenntnisse
sowie die Angabe der Zulieferer, auf die das Un- 2. von unabhängigen akkreditierten Stellen zertifiziert
ternehmen zurückgreifen kann, um den Auftrag sind, die den europäischen Normen für die Akkredi-
auszuführen und einen etwaigen steigenden Be- tierung und Zertifizierung entsprechen.
darf des Auftraggebers infolge einer Krise zu Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen
decken. Zur Angabe der Zulieferer gehört die von unabhängigen akkreditierten Stellen aus anderen
Angabe ihres geografischen Standortes, falls Mitgliedstaaten und andere Nachweise für gleichwer-
diese Zulieferer außerhalb der Europäischen tige Qualitätsmanagementsysteme an.
Union ansässig sind.
(2) Verlangen Auftraggeber bei der Vergabe von
(2) Verlangt der Auftraggeber Angaben zu erbrach- Dienstleistungsaufträgen als Nachweis der technischen
ten Liefer- und Dienstleistungen im Sinne des Absat- Leistungsfähigkeit, dass Bewerber oder Bieter be-
zes 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buch- stimmte Normen für das Umweltmanagement erfüllen,
stabe a über erbrachte Leistungen, so sind diese zu die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stel-
erbringen len, so beziehen sich Auftraggeber
1. bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber durch 1. entweder auf das Gemeinschaftssystem für das Um-
eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Be- weltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung
scheinigung, die beglaubigt werden kann, oder (EMAS) oder
2. bei Leistungen an private Auftraggeber durch eine 2. auf Normen für das Umweltmanagement, die auf
von diesen ausgestellte Bescheinigung oder, falls den einschlägigen europäischen oder internationa-
eine solche Bescheinigung nicht erhältlich ist, durch len Normen beruhen und von entsprechenden Stel-
einfache Erklärung. len zertifiziert sind, die dem Gemeinschaftsrecht
1524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
oder europäischen oder internationalen Zertifizie- anzugeben, ob sie erwägen, Angaben aus ihrem Ange-
rungsnormen entsprechen. bot für die Anmeldung eines gewerblichen Schutzrech-
tes zu verwerten.
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen
Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Auftraggeber er- (7) Bietergemeinschaften haben im Angebot jeweils
kennen auch andere Nachweise für gleichwertige Um- die Mitglieder sowie eines ihrer Mitglieder als bevoll-
weltmanagementmaßnahmen an, die von Bewerbern mächtigen Vertreter für den Abschluss und die Durch-
oder Bietern vorgelegt werden. führung des Vertrags zu benennen. Fehlt eine dieser
Angaben im Angebot, so ist sie vor der Zuschlagsertei-
§ 29 lung beizubringen. § 22 Absatz 6 gilt entsprechend.
Aufforderung zur § 30
Abgabe eines Angebots
Öffnung der Angebote
(1) Beim nicht offenen Verfahren, Verhandlungsver-
(1) Auf dem Postweg und direkt übermittelte Ange-
fahren mit Teilnahmewettbewerb und wettbewerblichen
bote sind ungeöffnet zu lassen, mit Eingangsvermerk
Dialog fordern Auftraggeber die Bewerber mit der Be-
zu versehen und bis zum Zeitpunkt der Öffnung unter
nachrichtigung über die Auswahl schriftlich auf, ihre
Verschluss zu halten. Elektronische Angebote sind auf
Angebote einzureichen oder zu verhandeln oder – im
geeignete Weise zu kennzeichnen und verschlüsselt
Falle des wettbewerblichen Dialogs – am Dialog teil-
aufzubewahren. Mittels Telefax eingereichte Angebote
zunehmen.
sind ebenfalls entsprechend zu kennzeichnen und auf
(2) Die Aufforderung enthält die Vergabeunterlagen geeignete Weise unter Verschluss zu halten.
und alle unterstützenden Unterlagen oder die Angabe, (2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens
wie darauf gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 elektronisch zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durch-
zugegriffen werden kann. geführt und dokumentiert. Bieter sind nicht zugelassen.
(3) Hält eine andere Stelle als der für das Vergabe- Dabei wird mindestens festgehalten:
verfahren zuständige Auftraggeber die Unterlagen be- 1. Name und Anschrift der Bieter,
reit, gibt der Auftraggeber in der Aufforderung die An-
2. die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis
schrift dieser Stelle an und den Zeitpunkt, bis zu dem
betreffenden Angaben,
die Unterlagen angefordert werden können. Darüber
hinaus sind der Betrag, der für den Erhalt der Unterla- 3. ob und von wem Nebenangebote eingereicht wor-
gen zu entrichten ist, und die Zahlungsbedingungen den sind.
anzugeben. Die Unternehmen erhalten die Unterlagen (3) Die Angebote und ihre Anlagen sowie die Doku-
unverzüglich nach Zugang der Anforderung. mentation über die Angebotsöffnung sind auch nach
(4) Veröffentlicht der Auftraggeber zusätzliche Infor- Abschluss des Vergabeverfahrens sorgfältig zu verwah-
mationen über die Vergabeunterlagen und sonstige er- ren und vertraulich zu behandeln.
gänzende Unterlagen, so gilt § 20 Absatz 5.
§ 31
(5) Die Aufforderung enthält über die in den Absät-
Prüfung der Angebote
zen 2, 3 und 4 genannten Angaben mindestens:
(1) Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf
1. den Hinweis auf die veröffentlichte Bekanntma- fachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen.
chung;
(2) Ausgeschlossen werden:
2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,
die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, 1. Angebote, die nicht die geforderten oder nachge-
sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind. Im forderten Erklärungen und Nachweise enthalten;
Falle eines wettbewerblichen Dialogs ist diese Infor- 2. Angebote, die nicht unterschrieben oder nicht min-
mation nicht in der Aufforderung zur Teilnahme am destens durch fortgeschrittene elektronische Signa-
Dialog, sondern in der Aufforderung zur Angebots- tur im Sinne des Signaturgesetzes signiert sind;
abgabe aufzuführen; 3. Angebote, in denen Änderungen des Bieters an
3. beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind;
Ort des Beginns der Konsultationsphase sowie die 4. Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen
verwendeten Sprachen; an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden
4. die Liste der beizufügenden Eignungsnachweise im sind;
Falle des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahme- 5. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht einge-
wettbewerb; gangen sind, es sei denn, der Bieter hat dies nicht
zu vertreten;
5. die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die
absteigende Reihenfolge der diesen Kriterien zuer- 6. Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe
kannten Bedeutung, anhand derer das wirtschaft- eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Ab-
lichste Angebot bestimmt wird, wenn diese nicht rede getroffen haben;
bereits in der Bekanntmachung enthalten sind. 7. Angebote von Bietern, die auch als Bewerber gemäß
(6) Auftraggeber können verlangen, dass Bieter im § 24 von der Teilnahme am Wettbewerb hätten aus-
Angebot angeben, ob für den Gegenstand des Ange- geschlossen werden können;
bots gewerbliche Schutzrechte bestehen oder von den 8. Angebote, die nicht die erforderlichen Preisangaben
Bietern oder Dritten beantragt sind. Bieter haben stets enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1525
sentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt sein. Ins-
Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsrei- besondere können folgende Kriterien erfasst sein:
henfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. 1. Qualität,
§ 32 2. Preis,
3. Zweckmäßigkeit,
Nebenangebote
4. technischer Wert, Kundendienst und technische
(1) Auftraggeber können Nebenangebote in der Be-
Hilfe,
kanntmachung zulassen. In diesem Fall geben Auftrag-
geber in den Vergabeunterlagen an, welche Mindestan- 5. Betriebskosten, Rentabilität, Lebenszykluskosten,
forderungen für Nebenangebote gelten und in welcher 6. Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz,
Art und Weise Nebenangebote einzureichen sind. Auf-
traggeber berücksichtigen nur Nebenangebote, die den 7. Umwelteigenschaften,
in den Vergabeunterlagen festgelegten Mindestanfor- 8. Lieferfrist oder Ausführungsdauer und
derungen entsprechen. Nebenangebote sind auszu-
9. Versorgungssicherheit.
schließen, wenn sie in der Bekanntmachung nicht aus-
drücklich zugelassen sind.
§ 35
(2) Auftraggeber dürfen ein Nebenangebot nicht
Bekanntmachung
deshalb zurückweisen, weil es im Falle des Zuschlags
über die Auftragserteilung
zu einem Dienstleistungsauftrag anstelle eines Liefer-
auftrags oder zu einem Lieferauftrag anstelle eines (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vergabe
Dienstleistungsauftrags führen würde. eines Auftrags oder den Abschluss einer Rahmenver-
einbarung innerhalb von 48 Tagen durch Mitteilung
§ 33 nach dem Standardformular in Anhang XVII der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 der Euro-
Ungewöhnlich niedrige Angebote päischen Kommission vom 19. August 2011 zur Einfüh-
(1) Erscheint ein Angebot im Verhältnis zu der zu er- rung von Standardformularen für die Veröffentlichung
bringenden Leistung ungewöhnlich niedrig, verlangen von Vergabebekanntmachungen auf dem Gebiet der
die Auftraggeber vor Ablehnung dieses Angebots vom öffentlichen Aufträge und zur Aufhebung der Verord-
Bieter schriftlich Aufklärung über dessen Einzelpositio- nung (EG) Nr. 1564/2005 (ABl. L 222 vom 27.8.2011,
nen. Auf Angebote, deren Preise in offenbarem Miss- S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an das Amt für
verhältnis zur Leistung stehen, darf der Zuschlag nicht amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union
erteilt werden. bekannt zu machen. Diese Pflicht besteht nicht für die
Vergabe von Einzelaufträgen, die aufgrund einer Rah-
(2) Auftraggeber prüfen die Zusammensetzung des menvereinbarung erfolgen.
Angebots und berücksichtigen die gelieferten Nachwei-
se. Sie können Bieter zur Aufklärung betreffend der Ein- (2) Die Auftraggeber müssen eine Auftragsvergabe
zelpositionen des Angebots auffordern. oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht
bekannt geben, soweit deren Offenlegung den Geset-
(3) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe zesvollzug behindern, dies dem öffentlichen Interesse,
im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeits- insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteres-
weise der Europäischen Union ungewöhnlich niedrig sen, zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen
sind, dürfen aus diesem Grund nur abgelehnt werden, Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen
wenn das Unternehmen nach Aufforderung innerhalb schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen
einer von den Auftraggebern festzulegenden ausrei- ihnen beeinträchtigen könnte.
chenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betref-
fende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftragge- § 36
ber, die unter diesen Umständen ein Angebot ablehnen,
müssen dies der Europäischen Kommission mitteilen. Unterrichtung
der Bewerber und Bieter
§ 34 (1) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 101a des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter-
Wertung der Angebote und Zuschlag
richten die Auftraggeber auf Verlangen des Betroffenen
(1) Die Annahme eines Angebots (Zuschlag) erfolgt und vorbehaltlich des Absatzes 2 unverzüglich, spätes-
in Schriftform oder elektronisch mindestens mittels ei- tens 15 Tage nach Eingang eines entsprechenden
ner fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne schriftlichen Antrags,
des Signaturgesetzes. Bei Übermittlung durch Telefax
1. jeden nicht erfolgreichen Bewerber über die Gründe
genügt die Unterschrift auf der Telefaxvorlage.
für die Ablehnung der Bewerbung;
(2) Der Zuschlag wird erteilt auf das wirtschaftlichste
2. jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe
Angebot.
für die Ablehnung des Angebots, insbesondere die
(3) Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit im Sinne
wendet der Auftraggeber die in der Bekanntmachung des § 15 Absatz 4 und 5 dieser Verordnung vorliegt
oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlags- oder dass die Lieferungen oder Dienstleistungen
kriterien in der festgelegten Gewichtung oder in der ab- nicht den Leistungs- oder Funktionsanforderungen
steigenden Reihenfolge der ihnen zuerkannten Bedeu- entsprechen, und in den Fällen der §§ 7 und 8 die
tung an. Diese Zuschlagskriterien müssen sachlich Gründe dafür, dass keine Gleichwertigkeit bezüglich
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
der Anforderungen an den Schutz von Verschluss- (3) Auftragnehmer, die öffentliche Auftraggeber sind,
sachen oder an die Versorgungssicherheit durch halten bei der Unterauftragsvergabe die Vorschriften
Unternehmen vorliegt; dieser Verordnung über die Vergabe von Hauptaufträ-
gen ein.
3. jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot ein-
gereicht hat, das jedoch abgelehnt worden ist, über (4) Für die Schätzung des Wertes von Unteraufträ-
die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Ange- gen gilt § 3 entsprechend.
bots sowie über den Namen des Zuschlagsempfän-
gers oder der Vertragspartner der Rahmenverein- § 39
barung. Bekanntmachung
(2) Der Auftraggeber darf darauf verzichten, Informa- (1) Der Auftragnehmer veröffentlicht seine Absicht,
tionen über die Auftragserteilung oder den Abschluss einen Unterauftrag zu vergeben, in Form einer Bekannt-
von Rahmenvereinbarungen mitzuteilen, wenn auch machung. Die Bekanntmachung enthält zumindest die
gemäß § 35 Absatz 2 auf eine Bekanntmachung ver- in Anhang IV der Richtlinie 2009/81/EG aufgeführten
zichtet werden könnte. Informationen sowie die Auswahlkriterien des § 40 Ab-
satz 1. Für die Bekanntmachung ist die Einwilligung des
§ 37 Auftraggebers einzuholen. Die Bekanntmachung ist ge-
mäß den Mustern der Europäischen Kommission für
Aufhebung und Standardformulare abzufassen und wird gemäß § 18
Einstellung des Vergabeverfahrens Absatz 4 und 5 veröffentlicht.
(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Ver- (2) Eine Bekanntmachung über Unteraufträge ist
gabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, nicht erforderlich, wenn in entsprechender Anwendung
wenn des § 12 eine Bekanntmachung verzichtbar ist, weil ein
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Bewer- Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu-
bungsbedingungen entspricht, lässig wäre.
2. sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesent- § 40
lich geändert haben,
Kriterien zur
3. sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder Auswahl der Unterauftragsnehmer
4. andere schwerwiegende Gründe bestehen. (1) In der Bekanntmachung für den Unterauftrag gibt
der Auftragnehmer die vom Auftraggeber festgelegten
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bie-
Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien an, die er
tern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindes-
für die Auswahl der Unterauftragnehmer anwenden
tens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen
wird. Diese Kriterien müssen objektiv und nicht diskrimi-
Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Ent-
nierend sein und im Einklang mit den Kriterien stehen,
scheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemach-
die der Auftraggeber für die Auswahl der Bieter für den
ten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren
Hauptauftrag angewandt hat. Die geforderte Leistungs-
erneut einzuleiten.
fähigkeit muss in unmittelbarem Zusammenhang mit
dem Gegenstand des Unterauftrags stehen und das
Teil 3 Niveau der geforderten Fähigkeiten muss dem Gegen-
Unterauftragsvergabe stand des Unterauftrags angemessen sein.
(2) Der Auftraggeber darf vom Auftragnehmer nicht
§ 38 verlangen, einen Unterauftrag zu vergeben, wenn die-
ser nachweist, dass keiner der Unterauftragnehmer, die
Allgemeine Vorgaben an dem Wettbewerb teilnehmen, oder keines der einge-
zur Unterauftragsvergabe reichten Angebote die in der Bekanntmachung über
(1) In den Fällen des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 den Unterauftrag genannten Kriterien erfüllt und es
vergeben Auftragnehmer, die keine öffentlichen Auf- daher dem erfolgreichen Bieter unmöglich wäre, die
traggeber im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wett- Anforderungen des Hauptauftrags zu erfüllen.
bewerbsbeschränkungen oder vergleichbarer Normen
anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, § 41
Unteraufträge an Dritte nach den Vorschriften dieses Unteraufträge
Teils. Die Auftragnehmer vergeben Unteraufträge im aufgrund einer Rahmenvereinbarung
Wege transparenter Verfahren und behandeln sämtliche
(1) Der Auftragnehmer kann die Anforderungen an
potenzielle Unterauftragnehmer gleich und in nicht dis-
die Vergabe von Unteraufträgen im Sinne des § 9 Ab-
kriminierender Weise.
satz 3 Nummer 1 und 2 erfüllen, indem er Unteraufträge
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten Bieterge- auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung vergibt,
meinschaften oder mit dem Auftragnehmer verbundene die unter Einhaltung des § 38 Absatz 1 Satz 2, der §§ 39
Unternehmen nicht als Unterauftragnehmer im Sinne und 40 geschlossen wurde. Unteraufträge auf der
dieses Teils. Der Bieter fügt dem Angebot eine vollstän- Grundlage einer solchen Rahmenvereinbarung werden
dige Liste dieser Unternehmen bei. Ergeben sich Ände- gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
rungen in den Beziehungen zwischen den Unterneh- vergeben. Sie dürfen nur an Unternehmen vergeben
men, ist dem Auftraggeber darüber eine aktualisierte werden, die von Anfang an Parteien der Rahmenverein-
Liste zur Verfügung zu stellen. barung waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1527
(2) Für die durch den Auftragnehmer geschlossene 5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die
Rahmenvereinbarung gilt § 14 Absatz 1 Satz 2 und Gründe für die Auswahl seines Angebots sowie,
Absatz 6 Satz 1 und 2 entsprechend. falls bekannt, den Anteil am Auftrag oder an der
Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfän-
Teil 4 ger an Dritte weiterzugeben beabsichtigt oder ver-
pflichtet ist weiterzugeben,
Besondere Bestimmungen
6. beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewett-
bewerb und wettbewerblichen Dialog die in dieser
§ 42
Verordnung jeweils genannten Umstände oder
Ausgeschlossene Personen Gründe, die die Anwendung dieser Verfahren recht-
(1) Als Organmitglied oder Mitarbeiter eines Auftrag- fertigen; gegebenenfalls die Begründung für die
gebers oder als Beauftragter oder als Mitarbeiter eines Überschreitung der Fristen gemäß § 12 Absatz 1
Beauftragten eines Auftraggebers dürfen bei Entschei- Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 und Nummer 3
dungen in einem Vergabeverfahren für einen Auftrag- Buchstabe b Satz 3 sowie für die Überschreitung
geber als voreingenommen geltende natürliche Perso- der Schwelle von 50 Prozent gemäß § 12 Absatz 1
nen nicht mitwirken, soweit sie in diesem Verfahren Nummer 3 Buchstabe a,
1. Bieter oder Bewerber sind, 7. gegebenenfalls die Gründe, aus denen die Auftrag-
geber auf die Vergabe eines Auftrags oder den
2. einen Bieter oder Bewerber beraten oder sonst un- Abschluss einer Rahmenvereinbarung verzichtet
terstützen oder als gesetzlicher Vertreter oder nur in haben,
dem Vergabeverfahren vertreten,
8. die Gründe, aufgrund derer mehrere Teil- oder
3. beschäftigt oder tätig sind Fachlose zusammen vergeben werden sollen,
a) bei einem Bieter oder Bewerber gegen Entgelt 9. die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags
oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, Auf- die Vorlage von Eigenerklärungen oder von Eig-
sichtsrates oder gleichartigen Organs, nungsnachweisen erfordert,
b) für ein in das Vergabeverfahren eingeschaltetes 10. die Gründe der Nichtangabe der Gewichtung der
Unternehmen, wenn dieses Unternehmen zu- Zuschlagskriterien,
gleich geschäftliche Beziehungen zum Auftrag- 11. gegebenenfalls die Gründe, die eine über sieben
geber und zum Bieter oder Bewerber hat, Jahre hinausgehende Laufzeit einer Rahmenverein-
es sei denn, dass daraus kein Interessenkonflikt für barung rechtfertigen, und
die Person entsteht oder sich die Tätigkeiten nicht 12. die Gründe für die Ablehnung von Angeboten.
auf die Entscheidungen in dem Vergabeverfahren
(3) Die Auftraggeber müssen geeignete Maßnahmen
auswirken.
treffen, um den Ablauf der mit elektronischen Mitteln
(2) Als voreingenommen gelten auch die Personen, durchgeführten Vergabeverfahren zu dokumentieren.
deren Angehörige die Voraussetzungen nach Absatz 1 (4) Auf Ersuchen der Europäischen Kommission
Nummer 1 bis 3 erfüllen. Angehörige sind der Verlobte, müssen die Auftraggeber den Vermerk in Kopie über-
der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und Ver- mitteln oder dessen wesentlichen Inhalt mitteilen.
schwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der
Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der Ge- § 44
schwister und Geschwister der Ehegatten und Lebens-
partner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und Melde- und Berichtspflichten
Pflegekinder. (1) Die Auftraggeber sind verpflichtet, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie bis zum
§ 43 31. August jedes Jahres eine Aufstellung der im voran-
gegangenen Kalenderjahr vergebenen Aufträge zu
Dokumentations-
übermitteln. Die Aufstellung erfolgt getrennt nach öf-
und Aufbewahrungspflichten
fentlichen Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen.
(1) Das Vergabeverfahren ist von Beginn an in einem (2) Für jeden Auftraggeber enthält die Aufstellung
Vergabevermerk fortlaufend zu dokumentieren, um die mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen
einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maß- Aufträge. Die Daten werden wie folgt aufgeschlüsselt:
nahmen sowie die Begründung der einzelnen Entschei-
dungen festzuhalten. 1. nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
(2) Der Vergabevermerk umfasst zumindest: 2. nach Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten ge-
mäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur gemäß
1. den Namen und die Anschrift des öffentlichen Auf- der Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Europäischen
traggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags Kommission vom 28. November 2007 zur Änderung
oder der Rahmenvereinbarung, der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europä-
2. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder ischen Parlaments und des Rates über das Gemein-
Bieter und die Gründe für ihre Auswahl, same Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) und
der Vergaberichtlinien des Europäischen Parlaments
3. die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber und des Rates 2004/17/EG und 2004/18/EG im
oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung, Hinblick auf die Überarbeitung des Vokabulars (ABl.
4. die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich L 74 vom 15.3.2008, S. 1) in der jeweils geltenden
niedrigen Angeboten, Fassung und
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
3. nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des Teil 5
Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
Übergangs- und
(3) Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben, so sind die Da- Schlussbestimmungen
ten auch entsprechend der in § 12 Absatz 1 genannten
Fallgruppen aufzuschlüsseln. § 45
(4) Die statistischen Aufstellungen für oberste und Übergangsbestimmung
obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundesein-
richtungen enthalten auch Anzahl und Gesamtwert der Vergabeverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Ver-
Aufträge, die aufgrund der Ausnahmeregelungen zum ordnung begonnen haben, werden einschließlich der
im Rahmen der Welthandelsorganisation geschlosse- sich an diese anschließenden Nachprüfungsverfahren
nen Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. nach dem Recht zu Ende geführt, das zum Zeitpunkt
der Einleitung des Verfahrens galt.
(5) Im Verhältnis zu Auftraggebern im Sinne des § 98
Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen setzt das Bundesministerium für Wirt- § 46
schaft und Technologie durch Allgemeinverfügung fest, Inkrafttreten
in welcher Form die statistischen Angaben vorzuneh-
men sind. Die Allgemeinverfügung wird im Bundesan- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zeiger bekannt gemacht. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Juli 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Dr. P h i l i p p R ö s l e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012 1529
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Vom 11. Juli 2012
I.
Nach Artikel 1 Absatz 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bun-
desbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesoldungsordnung A
(Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich übertragen auf:
– die Direktorin oder den Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
klärung,
– die Direktorin oder den Direktor des Deutschen Instituts für medizinische Do-
kumentation und Information,
– die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
– die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des
Paul-Ehrlich-Instituts,
– die Präsidentin und Professorin oder den Präsidenten und Professor des
Robert Koch-Instituts.
II.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 6. Mai 2003 (BGBl. I
S. 678) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und
Beamten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen
Instituts für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts
für Arzneimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert
Koch-Instituts enthält.
Bonn, den 11. Juli 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Thomas Ilka
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2012
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit
Vom 11. Juli 2012
I.
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamten-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2009 (BGBl. I
S. 187) wird
– dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte,
– der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung,
– dem Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information,
– dem Paul-Ehrlich-Institut und
– dem Robert Koch-Institut
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der Beamtin-
nen und Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 15 der Bundesbesol-
dungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) über Widersprüche
gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden und, soweit sie
nach dieser Anordnung zur Entscheidung über Widersprüche zuständig sind,
den Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis zu vertreten.
II.
Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von
diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher
Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1956)
nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für die Beamtinnen und Beam-
ten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, des Deutschen Instituts
für medizinische Dokumentation und Information, des Bundesinstituts für Arz-
neimittel und Medizinprodukte, des Paul-Ehrlich-Instituts und des Robert Koch-
Instituts enthält.
Bonn, den 11. Juli 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
In Vertretung
Thomas Ilka