1478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012
Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 93)
Vom 11. Juli 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes
In Artikel 93 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-
land in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juli 2010 (BGBl. I S. 944) geändert worden ist, wird nach Nummer 4b
folgende Nummer 4c eingefügt:
„4c. über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als
Partei für die Wahl zum Bundestag;“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012 1479
Gesetz
zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Vom 11. Juli 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Für die Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt dies
sen: nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche
Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn
§1 des betreffenden Zeitraums bekannt sind. Die in Satz 1
Anwendungsbereich genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1
Nummer 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhe-
Dieses Gesetz regelt die Arbeitszeit von selbstän- pausen.
digen Kraftfahrern im Sinne von Artikel 3 Buchstabe e
der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments (3) Nachtarbeit ist jede Arbeit zwischen 0 Uhr und
und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der 4 Uhr.
Arbeitszeit von Personen, die hauptsächlich Fahrtätig- (4) Eine Woche umfasst den Zeitraum von Montag
keiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
L 80 vom 23.3.2002, S. 35) bei Beförderungen im Stra-
ßenverkehr im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 §3
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Arbeitszeit
15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozial-
vorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der (1) Der selbständige Kraftfahrer darf eine Arbeitszeit
Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Er
des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlän-
Nr. 3820/85 des Rates (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1) gern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im
oder des Europäischen Übereinkommens vom 1. Juli Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich
1970 über die Arbeit des im internationalen Straßenver- arbeitet.
kehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) (BGBl. 1974 II (2) Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit,
S. 1473, 1475). Die Vorschriften der Verordnung (EG) darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht
Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt. länger als zehn Stunden arbeiten.
§2 §4
Begriffsbestimmungen Ruhezeiten
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit- Die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten bestim-
spanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne men sich nach den Vorschriften der Europäischen
Ruhepausen, in der sich der selbständige Kraftfahrer an Gemeinschaften für Kraftfahrer sowie nach dem AETR.
seinem Arbeitsplatz befindet, dem Kunden zur Ver-
fügung steht und während der er seine Funktionen §5
und Tätigkeiten ausübt; dies umfasst nicht allgemeine Ruhepause
administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusam-
menhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Ein selbständiger Kraftfahrer darf nicht länger als
Transporttätigkeit aufweisen. sechs Stunden hintereinander ohne Ruhepause arbei-
ten. Die Arbeit ist durch Ruhepausen von mindestens
(2) Abweichend von Absatz 1 ist keine Arbeitszeit 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis
1. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfah- zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit
rer entsprechend der Vereinbarung mit dem Kunden von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbre-
am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätig- chen. Die Ruhepausen nach Satz 2 können in Zeitab-
keit aufzunehmen; schnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt
2. die Zeit, während der sich der selbständige Kraftfah- werden.
rer nach der Vereinbarung mit dem Kunden bereit-
halten muss, um seine Tätigkeit aufnehmen zu kön- §6
nen, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu Aufzeichnungspflicht
müssen; Der selbständige Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Ar-
3. die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in beitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch
einer Schlafkabine verbrachte Zeit, wenn sich der ein Kontrollgerät nach Anhang I oder Anhang I B der
selbständige Kraftfahrer mit einem anderen Fahrer Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. De-
beim Fahren abwechselt. zember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr
1480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012
(ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) aufgezeichnet wird. (5) Für die zur Auskunft verpflichtete Person gilt § 55
Die Aufzeichnungspflicht gilt nicht für allgemeine admi- der Strafprozessordnung entsprechend.
nistrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammen-
hang mit der gerade ausgeführten spezifischen Trans- §8
porttätigkeit aufweisen. Die Aufzeichnungen sind ab Er- Bußgeldvorschriften
stellung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
§7 fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die wöchentliche
Aufsichtsbehörden
Arbeitszeit überschreitet,
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes wird von den
2. entgegen § 3 Absatz 2 länger als zehn Stunden
nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbe-
arbeitet,
hörden) überwacht.
3. entgegen § 5 Satz 1 länger als sechs Stunden hin-
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
tereinander arbeitet,
Maßnahmen anordnen, die der selbständige Kraftfahrer
zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden 4. entgegen § 5 Satz 2 die Arbeit nicht oder nicht rich-
Pflichten zu treffen hat. tig unterbricht,
(3) Die Aufsichtsbehörde kann vom selbständigen 5. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 3 eine Aufzeichnung
Kraftfahrer die für die Durchführung dieses Gesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann insbeson- zeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei
dere vom selbständigen Kraftfahrer verlangen, die Auf- Jahre aufbewahrt,
zeichnungen nach § 6 vorzulegen oder zur Einsicht ein- 6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 2
zusenden. oder Absatz 3 zuwiderhandelt oder
(4) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind be- 7. entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 das Betreten der
rechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitsstätte nicht gestattet.
Arbeitszeit zur Prüfung der Einhaltung dieses Gesetzes (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
zu betreten; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 4 mit einer Geldbuße
Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit
ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet
von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit werden.
und Ordnung betreten werden. Der selbständige Kraft-
fahrer hat das Betreten der Arbeitsstätten zu gestatten. §9
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung
(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit einge- Inkrafttreten
schränkt. Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Juli 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012 1481
Neunundfünfzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 6. Juli 2012
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 28
Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1, 4 Buchstabe a und b, Nummer 8, § 34 Satz 1
Nummer 2 und 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 21 angefügt:
„(21) Bis zum Ablauf des 30. Oktober 2012 ist Anlage 2 Teil A Nummer 12 in der am 16. Juli 2012 geltenden
Fassung weiter anzuwenden.“
2. In Anlage 2 Teil A wird die Nummer 12 wie folgt gefasst:
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
„12 Wasserstoffperoxid a) Haarbehand- a) 12 % H2O2 a) geeignete Hand-
und andere Wasser- lungsmittel (40 Volumen- schuhe tragen
stoffperoxid freiset- prozent), darin a) b) c) e)
zende Verbindungen enthalten oder
oder Gemische, daraus freige- Enthält Wasserstoff-
Carbamidperoxid setzt peroxid.
und Zinkperoxid Kontakt mit den Au-
b) Hautpflege- b) 4 % H2O2, gen vermeiden.
mittel darin enthalten Sofort Augen spülen,
oder daraus falls das Erzeugnis
freigesetzt mit den Augen in Be-
c) Gemische zur c) 2 % H2O2, rührung gekommen
Nagelhärtung darin enthalten ist.
oder daraus
freigesetzt
d) Mundpflege- d) ≤ 0,1 % H2O2,
mittel (ein- darin enthalten
schließlich oder daraus
Mundspülun- freigesetzt
gen, Zahn-
pasta sowie
Zahnaufheller
und -bleich-
mittel)
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/84/EU des Rates vom 20. September 2011 zur Anpassung des Anhangs III der
Richtlinie 76/768/EWG über kosmetische Mittel an den technischen Fortschritt (ABl. L 283 vom 29.10.2011, S. 36).
1482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012
Einschränkungen Obligatorische
Zulässige Angabe der
Lfd. Weitere Anwendungs-
Stoff Anwendungs- Höchstkonzen-
Nr. Einschränkungen bedingungen
gebiet und/oder tration im
und und Warnhinweise
Verwendung kosmetischen
Anforderungen auf der Etikettierung
Fertigerzeugnis
a b c d e f
e) Zahnaufheller e) > 0,1 % ≤ 6 % e) Darf nur an e) Darin enthaltene
und -bleich- H2O2, darin Zahnärzte ab- oder daraus frei-
mittel enthalten oder gegeben wer- gesetzte H2O2-
daraus freige- den. In jedem Konzentration in
setzt Anwendungs- Prozent angeben.
zyklus muss Nicht bei Perso-
die erste An- nen unter 18 Jah-
wendung stets ren anwenden.
einem Zahn-
arzt im Sinne Darf nur an Zahn-
der Richtlinie ärzte abgegeben
2005/36/EG werden. In jedem
(ABl. L 255 Anwendungs-
vom 30.9. zyklus muss die
2005, S. 22) erste Anwendung
vorbehalten stets einem
sein oder unter Zahnarzt im Sinne
dessen direk- der Richtlinie
ter Aufsicht 2005/36/EG (ABl.
erfolgen, so- L 255 vom 30.9.
weit ein 2005, S. 22) vor-
gleichwertiges behalten sein
Sicherheitsni- oder unter dessen
veau gewähr- direkter Aufsicht
leistet ist. Da- erfolgen, falls ein
nach muss gleichwertiges
das Mittel dem Sicherheitsniveau
Verbraucher gewährleistet ist.
für den ver- Danach muss das
bleibenden Mittel dem Ver-
Anwendungs- braucher für den
zyklus bereit- verbleibenden
gestellt wer- Anwendungs-
den. zyklus bereit-
gestellt werden.“
Nicht bei Per-
sonen unter
18 Jahren an-
wenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. Juli 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012 1483
Verordnung
zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
(Deutsch-Britische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerGBRV)
Vom 9. Juli 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord- (3) Abfindungen,
nung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des 1. bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeits-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an- vertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, Ge-
gefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 hältern oder anderen Vergütungen handelt, oder
Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,
der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 2. die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden gewährt werden,
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: können nach Artikel 14 Absatz 2 des Abkommens in
dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit aus-
§1 geübt wurde. War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der
Auflösung des Arbeitsvertrags teils in dem Staat seiner
Abkommen Ansässigkeit oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das und teils in dem anderen Staat tätig, kann die Abfin-
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland dung auch in diesem anderen Staat besteuert werden,
und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und jedoch nur anteilig entsprechend der Beschäftigungs-
Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dauer im anderen Staat im Verhältnis zur gesamten
und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Beschäftigungsdauer nach Satz 1 Nummer 2. Eine
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö- zwischen den zuständigen Behörden im Einzelfall von
gen vom 30. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 1333, 1334) in Satz 2 vereinbarte abweichende Aufteilung ist für die
der jeweils geltenden Fassung. Besteuerung bindend.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind auf die in Artikel 18
§2 Absatz 1 des Abkommens genannten Einkünfte nicht
Abfindungen an Arbeitnehmer anzuwenden.
(1) Die einheitliche Anwendung und Auslegung des §3
Abkommens hinsichtlich der Besteuerung von Ab-
Anwendungszeitpunkt
findungen an Arbeitnehmer auf Grund einer entspre-
chenden Konsultationsvereinbarung im Sinn des § 2 Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungs-
Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung zwischen den sachverhalte seit dem 29. Dezember 2011 anzuwen-
zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 den.
Buchstabe k des Abkommens richtet sich nach den
Absätzen 2 bis 4. §4
(2) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu- Inkrafttreten
messen, gilt Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens ent- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sprechend. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012
Verordnung
zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg
(Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung – KonsVerLUXV)
Vom 9. Juli 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenord- Abschnitt 2
nung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Grenzpendler
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) an-
gefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9
§3
Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung,
der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom Arbeitsentgelt
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden (1) Die Aufteilung des Arbeitsentgelts zwischen
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen: Ansässigkeits- und Tätigkeitsstaat erfolgt auf der
Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitstage
Abschnitt 1 nach § 5.
Allgemeines (2) Den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ist das
vertraglich vereinbarte und nicht direkt zugeordnete
§1 Arbeitsentgelt gegenüberzustellen. Dazu zählen neben
laufenden Vergütungen auch Zusatzvergütungen, die
Abkommen auf die nichtselbständige Arbeit des Arbeitnehmers
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das innerhalb des gesamten Berechnungszeitraums entfal-
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland len. Hat sich das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt
und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung während eines Kalenderjahres geändert, so ist dem
der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Rechnung zu tragen.
Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern (3) Das Arbeitsentgelt nach Absatz 2 ist auf die ver-
vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewer- traglich vereinbarten Arbeitstage aufzuteilen und, als
besteuern und der Grundsteuern vom 23. August 1958 Arbeitsentgelt pro vereinbartem Arbeitstag, mit den
(BGBl. 1959 II S. 1269, 1270), das zuletzt durch das Arbeitstagen, an denen sich der Arbeitnehmer tatsäch-
Protokoll vom 11. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II lich im Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, zu multipli-
S. 1150, 1151) geändert worden ist, in der jeweils zieren. Tage, an denen sich der Arbeitnehmer im
geltenden Fassung. Tätigkeitsstaat aufgehalten hat, die aber nicht zu den
vertraglich vereinbarten Arbeitstagen zählen, fallen aus
§2 der Berechnung heraus.
Anwendungsbereich §4
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Ab- Vergütungen oder
kommens hinsichtlich der Besteuerung von Zusatzvergütungen, Sonderfälle
1. Arbeitsentgelt bei Grenzpendlern, (1) Geleistete Überstunden sind bei der Aufteilung
2. Abfindungen und Entschädigungen an Arbeitnehmer, des Arbeitsentgelts zwischen Ansässigkeits- und Tätig-
Arbeitslosengeld sowie keitsstaat zu berücksichtigen, soweit der Arbeitgeber
für sie Ausgleich geleistet hat. Arbeitszeiten, die der
3. Arbeitsentgelt von Berufskraftfahrern, Lokomotiv- Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß in Drittstaaten ver-
führern und Begleitpersonal bracht hat, sind im Rahmen der Aufteilung dem Ansäs-
auf der Grundlage entsprechender Konsultationsver- sigkeitsstaat zuzuordnen.
einbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der (2) Für Einmalzahlungen, die eine Nachzahlung für
Abgabenordnung, die zwischen den zuständigen eine nicht mehr als zehn Jahre zurückliegende aktive
Behörden im Sinn des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 3 Tätigkeit darstellen und auf eine Tätigkeit im Ansässig-
des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich keits- oder Tätigkeitsstaat entfallen, gilt § 3 Absatz 3
nach dieser Verordnung. entsprechend. Unbeachtlich ist, zu welchem Zeitpunkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012 1485
und wo die Vergütung bezahlt wird; ausschlaggebend seinem Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat, wird in die-
ist, dass sie dem Arbeitnehmer für eine Arbeitsleistung sem Staat besteuert.
im Tätigkeitsstaat gezahlt wird. Eine Nachzahlung nach
(2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an
Satz 1 liegt nicht vor, wenn die einmalige Zahlung ganz
denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder
oder teilweise der Versorgung dient.
das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in
(3) Urlaubsentgelte sind nach § 3 Absatz 3 aufzu- dem Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeit-
teilen. Dies gilt für Urlaubsgeld sowie für Bezüge, die geber des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers
für den Verzicht auf Urlaub gewährt werden. Der auf oder des Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, wird
Urlaub entfallende Teil des Arbeitsentgelts ist im in diesem Staat besteuert.
Ansässigkeitsstaat Deutschland freizustellen, soweit
er der im Tätigkeitsstaat ausgeübten Arbeitsleistung §7
entspricht.
Tätigkeit in mehreren Staaten
(4) Weichen die tatsächlichen Arbeitstage von den
vertraglich vereinbarten Arbeitstagen ab, weil der (1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an
Arbeitnehmer in dem zu beurteilenden Kalenderjahr denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder
Urlaub entweder nicht oder Urlaub aus einem anderen das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich
Kalenderjahr genommen hat, sind die vereinbarten
1. in einem oder mehreren Drittstaaten ausgeübt hat
Arbeitstage für die Aufteilung des Arbeitsentgelts
oder
entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Hiervon
kann aus Vereinfachungsgründen abgesehen werden, 2. in einem oder mehreren Drittstaaten und in seinem
wenn die Anzahl der übertragenen Urlaubstage nicht Ansässigkeitsstaat ausgeübt hat,
mehr als zehn beträgt.
wird im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des
(5) Für Arbeitsentgelt, das auf Urlaub oder Urlaubs- Lokomotivführers oder des Begleitpersonals besteuert.
abgeltung eines vorangegangenen Kalenderjahres ent-
fällt, ist das Aufteilungsverhältnis dieses vorangegan- (2) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an
genen Kalenderjahres maßgeblich. denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder
das Begleitpersonal seine Tätigkeit teilweise in dem
§5 Vertragsstaat ausgeübt hat, in dem der Arbeitgeber
des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des
Vertraglich vereinbarte Arbeitstage Begleitpersonals seinen Wohnsitz hat, und teilweise
(1) Vertraglich vereinbarte Arbeitstage sind die Ka-
1. im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des
lendertage pro Jahr abzüglich der Tage, an denen der
Lokomotivführers oder des Begleitpersonals,
Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht verpflichtet ist,
zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer seine Tätigkeit an 2. in einem oder mehreren Drittstaaten oder
Tagen aus, die nicht den vertraglich vereinbarten
3. im Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des
Arbeitstagen zuzuordnen sind, und erhält er für diese
Lokomotivführers oder des Begleitpersonals sowie
Tätigkeit kein gesondert berechnetes Entgelt, sondern
in einem oder mehreren Drittstaaten
Freizeitausgleich, sind diese Tage bei den vertraglich
vereinbarten Arbeitstagen zu berücksichtigen. wird, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, zu
(2) Wird Arbeitsentgelt, Krankengeld oder Mutter- gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufs-
schaftsgeld für die Zeit einer Erkrankung oder einer kraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleit-
Mutterschaft gezahlt, zählen diese Zeiten zu den ver- personals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers
traglich vereinbarten Arbeitstagen und sind dem Tätig- des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des
keitsstaat zuzurechnen. Leistungen nach Satz 1 sind Begleitpersonals aufgeteilt. Das anteilige Besteuerungs-
bei Ansässigkeit in Deutschland hier steuerfrei zu recht wird gemäß § 6 und § 7 Absatz 1 den Vertrags-
stellen. Krankheitstage ohne Entgeltfortzahlung min- staaten zugewiesen.
dern dagegen die vertraglich vereinbarten Arbeitstage.
§8
(3) Ist ein Arbeitnehmer im Ansässigkeitsstaat oder
in Drittstaaten während weniger als 20 Arbeitstagen im Sonderregelungen
Kalenderjahr tätig und wird dieser Teil des Arbeits-
(1) Das Besteuerungsrecht für das Arbeitsentgelt,
entgelts bereits durch Luxemburg als Tätigkeitsstaat
das auf freie Tage des Berufskraftfahrers, des Lokomo-
tatsächlich besteuert, ist dieser Teil des Arbeitsentgelts
tivführers oder des Begleitpersonals entfällt, steht den
abweichend von § 3 Absatz 1 von einer Besteuerung in
Vertragsstaaten in dem Verhältnis zu, das sich aus der
Deutschland als Ansässigkeitsstaat freizustellen.
Berechnung nach den §§ 6 und 7 ergibt. Die Besteue-
rung von Krankengeld steht dem Vertragsstaat zu, in
Abschnitt 3
dem der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder
B e r u f s k r a f t f a h r e r, das Begleitpersonal der Sozialversicherungspflicht
Lokomotivführer und Begleitpersonal unterliegt.
§6 (2) Fahrten des Berufskraftfahrers, des Lokomotiv-
führers oder des Begleitpersonals zwischen Wohnung
Tätigkeit in einem Staat und Arbeitsstätte sind nicht als Ausübung seiner nicht-
(1) Arbeitsentgelt, das auf Arbeitstage entfällt, an selbständigen Arbeit anzusehen. Regelmäßige Arbeits-
denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder stätte des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers
das Begleitpersonal seine Tätigkeit ausschließlich in oder des Begleitpersonals ist das Fahrzeug.
1486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012
§9 besteuert werden, jedoch nur anteilig entsprechend
Betriebsstätte im anderen Staat dem Teil der im Kalenderjahr vor Auflösung des Arbeits-
vertrags bezogenen Vergütungen, der gemäß Artikel 10
Die §§ 6 bis 8 gelten sinngemäß für die Fälle, in Absatz 1 und 2 des Abkommens im Tätigkeitsstaat
denen der Berufskraftfahrer, der Lokomotivführer oder besteuert wurde.
das Begleitpersonal mit Wohnsitz in einem der beiden
Vertragsstaaten für seine Tätigkeit zu Lasten einer in (3) Abfindungen und Entschädigungen infolge einer
dem anderen Vertragsstaat befindlichen Betriebsstätte Kündigung oder eines Sozialplans sowie Arbeitslosen-
des Arbeitgebers entlohnt wird. geld sind von der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat
Deutschland freizustellen, wenn diese Zahlungen durch
Abschnitt 4 den Tätigkeitsstaat Luxemburg tatsächlich besteuert
werden.
Sonstige Anwendungsfälle
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf die in Artikel 10
§ 10 Absatz 3 und Artikel 11 des Abkommens genannten
Einkünfte nicht anzuwenden.
Abfindungen
und Entschädigungen Abschnitt 5
an Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld
Schlussbestimmungen
(1) Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizu-
messen, ist Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens hierauf § 11
anzuwenden.
Anwendungszeitpunkt
(2) Auf Abfindungen,
Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden
1. bei denen es sich um im Rahmen eines Arbeits-
vertrags geleistete Nachzahlungen von Löhnen, 1. in den Fällen der §§ 3 bis 5 auf Besteuerungssach-
Gehältern oder anderen Vergütungen handelt oder verhalte seit dem 11. Juli 2011,
2. die allgemein für die Auflösung eines Arbeitsvertrags 2. in allen anderen Fällen auf Besteuerungssachver-
gewährt werden, halte seit dem 17. Oktober 2011.
findet Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens Anwendung. § 12
War der Arbeitnehmer in der Zeit vor der Auflösung des
Arbeitsvertrags teils im Staat seiner Ansässigkeit oder Inkrafttreten
im Hoheitsgebiet von Drittstaaten und teils im Tätig- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
keitsstaat tätig, kann die Abfindung im Tätigkeitsstaat in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Juli 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012 1487
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen- und Umzugsservice
Vom 11. Juli 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgeset-
zes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Möbel-, Küchen-
und Umzugsservice vom 6. April 2011 (BGBl. I S. 558) wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 wird das Wort „auftragsbezogenes“ durch das
Wort „situatives“ ersetzt.
b) Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Möbel- und Küchenmontage sowie -demontage planen und fest-
legen,“.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 16. Juli 2012 begrün-
det worden sind, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten
Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt wer-
den, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
1488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 11. Juli 2012
Auf Grund des § 6a Absatz 2 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt
worden ist, des § 35 Absatz 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156) und des § 15 Absatz 2 des Geschmacks-
mustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „THE GALLERY DÜSSELDORF“
vom 28. bis 31. Juli 2012 in Düsseldorf
2. „SMM 2012 – shipbuilding • machinery & marine technology – international
trade fair • hamburg“
vom 4. bis 7. September 2012 in Hamburg
3. „GLOBAL SHOES – leading trade show for sourcing“
vom 5. bis 7. September 2012 in Düsseldorf
4. „COTECA HAMBURG – TEA • COFFEE • COCOA – Global Industry Expo“
vom 20. bis 22. September 2012 in Hamburg
5. „CINEC – 9th International Trade Fair for Cine Equipment and Technology“
vom 22. bis 24. September 2012 in München
6. „DU UND DEINE WELT 2012 – hamburgs einkaufs- und erlebnismesse“
vom 22. bis 30. September 2012 in Hamburg
7. „125. Bayerisches Zentral-Landwirtschaftsfest“
vom 22. bis 30. September 2012 in München
8. „hanseboot 2012 – 53. Internationale Bootsmesse Hamburg“
vom 27. Oktober bis 4. November 2012 in Hamburg
9. „electrical energy storage – 1. Internationale Fachmesse für Batterien, Ener-
giespeicher und innovative Fertigung“
vom 13. bis 16. November 2012 in München
10. „GET Nord 2012 – Fachmesse Elektro, Sanitär, Heizung, Klima“
vom 22. bis 24. November 2012 in Hamburg
11. „PET-VET 2012 – Kleintiertagung des BPT LV Baden-Württemberg mit
Industrieausstellung“
vom 1. bis 2. Dezember 2012 in Stuttgart
12. „FIBO 2013 – Internationale Leitmesse für Fitness, Wellness und Gesund-
heit“
vom 11. bis 14. April 2013 in Köln
13. „CMS Berlin 2013 – Cleaning. Management. Services. – Internationale
Fachmesse und Kongress“
vom 24. bis 27. September 2013 in Berlin
Berlin, den 11. Juli 2012
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Schaefer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 32, ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 2012 1489
Berichtigung
des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Juli 2012
Das Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl. I
S. 462) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Artikel 1 Nummer 22 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe k wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „15)“ durch die Angabe „16)“
ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „15“ durch die Angabe „16“
und die Angabe „15)“ durch die Angabe „16)“ ersetzt.
b) Buchstabe l wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „11)“ durch die Angabe „12)“
ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „11“ durch die Angabe „12“
und die Angabe „11)“ durch die Angabe „12)“ ersetzt.
2. Artikel 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:
„11a. In der Überschrift vor § 95 werden die Wörter „bewilligte Freistel-
lungen oder“ gestrichen.“
b) Nummer 12 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird gestrichen.
bb) Die Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b.
3. In Artikel 11 Absatz 5 werden die Wörter „Nummer 5, 6 und 12“ durch die
Wörter „Nummer 5, 6, 11a und 12“ ersetzt.
Berlin, den 6. Juli 2012
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Christians