1454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Zweite Verordnung
zur Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Vom 29. Juni 2012
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), der zuletzt
durch Artikel 295 Nummer 2 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der
Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2709) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
„Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemein-
schaftslizenz“.
b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„120 – 700“.
2. Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
„Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie“.
b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„40 – 160“.
3. Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wird wie folgt gefasst:
„Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten
Kopie“.
b) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„40 – 100“.
4. Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst:
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung in Euro
„1.4 Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr 50 – 180“.
5. In Nummer 1.6 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wie folgt gefasst:
„Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1455
6. In Nummer 1.7 wird die Spalte „Gebührenpflichtige Amtshandlung“ wie folgt gefasst:
„Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie“.
7. Nach Nummer 1.8 werden die folgenden Nummern 1.9, 1.10 und 1.11 eingefügt:
Lfd. Gebühr
Nr. Gebührenpflichtige Amtshandlung in Euro
„1.9 Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes 100 – 700
1.10 Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes 250 – 700
1.11 Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51) 50 – 180“.
8. Nummer 4.3 wird wie folgt geändert:
a) Die Spalte „Gebühr in Euro“ wird wie folgt gefasst:
„80 – 120“.
b) Die Nummern 4.3.1 bis 4.3.4 werden aufgehoben.
9. Nummer 5 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
Vom 3. Juli 2012
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;
des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1
durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 2. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil- 2.2 Kaufmännische Steuerung,
dung und Forschung: 2.3 Statistik;
3. Informations- und Kommunikationssysteme;
§1
Staatliche 4. Preisbildung und Leistungsabrechnung:
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4.1 Preisbildung,
Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmän- 4.2 Leistungsabrechnung;
nischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmän-
nischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Be- 5. Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
rufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. sowie Dokumentation:
5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung,
§2
5.2 Dokumentation;
Dauer der Berufsausbildung
6. Kommunikation;
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
7. Beratung und Verkauf;
§3 8. Apothekenübliche Dienstleistungen;
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
9. Marketing;
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- 10. Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnah-
men;
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine Abschnitt B:
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
1. Der Ausbildungsbetrieb:
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
Besonderheiten die Abweichung erfordern. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
(2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kauf-
männischen Angestellten und zur Pharmazeutisch- 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht,
kaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A: 1.4 Umweltschutz;
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- 2. Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft:
higkeiten:
1. Warenwirtschaft und Beschaffung: 2.1 Arbeitsorganisation,
1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, 2.2 Bürowirtschaft.
1.2 Lagerlogistik, §4
1.3 Arzneistoffe und Darreichungsformen, Durchführung der Berufsausbildung
1.4 Arzneimittelgruppen, (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe, den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen
damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzu-
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. weisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1457
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung §6
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden Abschlussprüfung
einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
ßig durchzusehen.
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-
ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
§5 bildungsordnung ist zugrunde zu legen.
Zwischenprüfung
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der bildung wesentlich ist.
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf bereichen:
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
1. Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- 2. Warensortiment,
reichen 3. Warenwirtschaft,
1. Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenübli- 4. Beratungsgespräch,
chen Waren, 5. Wirtschafts- und Sozialkunde.
2. Preisbildung
(4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leis-
statt. tungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vor-
(4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arz- gaben:
neimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen fol- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
gende Vorgaben:
a) kaufmännische und statistische Daten zur Kalku-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er lation ermitteln und betriebliche Leistungen be-
a) Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung rechnen und bewerten,
unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgrup- b) Zahlungsverkehr abwickeln,
pen zuordnen,
c) Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,
b) Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezi-
fischen Unterschiede bei der Annahme beachten, d) Marketingmaßnahmen zielgruppen- und service-
orientiert auswählen,
c) Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten
überwachen, e) bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische
Prozesse planen, durchführen und kontrollieren,
d) Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hin-
sichtlich ihres Verwendungszwecks unterschei- f) zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung be-
den, trieblicher Prozesse beitragen
e) Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheits- kann;
schutz am Arbeitsplatz beachten 2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich
kann; bearbeiten;
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
bearbeiten; (5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment beste-
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. hen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
folgende Vorgaben:
a) Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apo-
a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bil- thekenübliche Waren unterscheiden und kenn-
den, zeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung
und Entsorgung anwenden,
b) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflich-
tige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren b) Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung
kalkulieren durchführen und Dokumentationen vorbereiten,
kann; c) apothekenspezifische Fachsprache anwenden,
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich d) apothekenübliche Dienstleistungen planen und de-
bearbeiten; ren Durchführung beschreiben
3. die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. kann;
1458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
bearbeiten; (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. gewichten:
(6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft beste- 1. Geschäfts- und Leistungsprozesse
hen folgende Vorgaben: in der Apotheke 25 Prozent,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. Warensortiment 25 Prozent,
a) eingehende Ware unter warenspezifischen, recht- 3. Warenwirtschaft 20 Prozent,
lichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen,
4. Beratungsgespräch 20 Prozent,
annehmen und erfassen,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
b) Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel
überprüfen und entsprechende Maßnahmen ein- (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
leiten, Leistungen
c) Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern, 2. im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens
d) Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten, „ausreichend“,
e) Transport- und Verpackungsformen unterschei- 3. in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit
den mindestens „ausreichend“ und
kann; 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen bewertet worden sind.
und hierüber ein situatives Fachgespräch führen; (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
3. die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt ins- der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
gesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das fungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in
situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und
durchgeführt werden. Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa
(7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch be- 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
stehen folgende Vorgaben: der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er zu apotheken- das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
üblichen Waren und Medizinprodukten chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-
a) Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen, wichten.
b) auf Kundenargumente angemessen reagieren,
§7
c) kunden- und serviceorientiert beraten
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
kann;
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
ihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Be-
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
ratungsgespräch durchführen;
Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden,
3. dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minu- wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die
ten einzuräumen; die Dauer des simulierten Bera- Vertragsparteien dies vereinbaren.
tungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- §8
kunde bestehen folgende Vorgaben: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Ar- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
beitswelt darstellen und beurteilen kann; dung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestell-
2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich ten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
bearbeiten; vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.
Bonn, den 3. Juli 2012
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1459
Anlage 1
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Warenwirtschaft und Beschaffung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
1.1 Beschaffung und a) Bedarfsermittlung durchführen
Warenwirtschaftssysteme b) betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Wa-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
renbeschaffung nutzen
Nummer 1.1)
c) Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung
bewerten
d) gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen
unterscheiden
e) Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arznei-
mittel zuordnen
f) Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordnen
g) Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvor-
gänge planen
h) Angebote einholen, vergleichen und bewerten
i) Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher
Grundlagen vorbereiten und durchführen
j) Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und
Preis überprüfen und erfassen
k) apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei
Bestellungen und Lieferungen verwenden
l) Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Ein-
kaufs- und Lieferkonditionen überwachen
m) Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbe-
wegungen berücksichtigen
n) Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben
1.2 Lagerlogistik a) unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersys-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A teme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigen
Nummer 1.2)
b) Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkenn-
bare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen
c) Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahr-
stoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erforder-
nisse lagern
d) Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeiten
e) laufende Bestandsoptimierung durchführen
f) Waren in Quarantäne stellen
g) Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter
Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen
1.3 Arzneistoffe und a) Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung un-
Darreichungsformen terscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Dro-
Nummer 1.3)
gen und Zubereitungen beachten
c) Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden
1460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.4 Arzneimittelgruppen a) Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufli-
Nummer 1.4)
che Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die
Unterschiede bei der Lagerung beachten
c) das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwen-
dungskriterien beschreiben
1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe a) Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheiden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicher-
Nummer 1.5)
heitsvorkehrungen treffen
1.6 Anwenden apothekenspezifischer a) pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher
Fachsprache Abkürzungen anwenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie
Nummer 1.6)
gebräuchliche volkstümliche Namen anwenden
c) Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarz-
neimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen
2 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
2.1 Rechnerische Abwicklung a) Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung
und Zahlungsverkehr erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchfüh-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A rung beachten
Nummer 2.1)
b) Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechne-
risch bearbeiten und abwickeln
c) Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der
Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachen
d) Vorgänge des Mahnwesens bearbeiten
e) bei Inventuren mitwirken
2.2 Kaufmännische Steuerung a) die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hin-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A blick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten ab-
Nummer 2.2) gleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berück-
sichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte er-
arbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirken
b) betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, da-
bei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufs-
konditionen und Marktanalysen berücksichtigen
c) Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und be-
werten
2.3 Statistik Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen,
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten
Nummer 2.3)
3 Informations- und a) Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Sys-
Kommunikationssysteme temfehler erkennen und Maßnahmen einleiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
b) Vorschriften des Datenschutzes anwenden
c) Daten pflegen und sichern
d) externe und interne Netze und Dienste nutzen
e) Informationen beschaffen und bewerten
4 Preisbildung und
Leistungsabrechnung
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1461
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
4.1 Preisbildung a) Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel
Nummer 4.1)
bilden
c) Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel
sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der
Marktbedingungen kalkulieren
d) Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulieren
e) Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung
der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und
anderen Kostenträgern bilden
4.2 Leistungsabrechnung a) Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A b) Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbe-
Nummer 4.2)
sondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kos-
tenträgern abrechnen
c) Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durch-
führen
5 Tätigkeiten nach der Apothekenbe-
triebsordnung sowie Dokumentation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
5.1 Tätigkeiten nach der a) Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeich-
Apothekenbetriebsordnung nen und zur Abgabe vorbereiten
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) Maßnahmen zur Hygiene ergreifen
Nummer 5.1)
c) Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand halten
d) Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarznei-
mitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten
5.2 Dokumentation Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvor-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A schriften vorbereiten
Nummer 5.2)
6 Kommunikation a) Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Um-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) gang mit Kunden anwenden
b) Telefonate führen und nachbereiten
c) Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen ver-
anlassen
d) Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführen
e) medizinische Fachbegriffe anwenden
f) betrieblichen Schriftverkehr durchführen
g) Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitge-
stalten
7 Beratung und Verkauf a) Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apo-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) thekenrechtlichen Bestimmungen führen
b) geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beach-
ten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrecht
c) Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel
erläutern
d) Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Ge-
genständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläutern
e) Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut-
und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der
Hygiene erläutern
f) Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zu-
bereitungen zur Nahrungsergänzung erläutern
g) bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mit-
wirken
1462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
8 Apothekenübliche Dienstleistungen a) Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apotheken-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) üblicher Dienstleistungen unterbreiten
b) die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Be-
achtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführen
c) Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren un-
ter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen
vorbereiten
9 Marketing a) apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umset-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) zung von Marketingmaßnahmen beachten
b) bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbe-
reiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment ab-
gleichen
c) Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interes-
senten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppen-
orientiert nutzen
d) Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente
einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigen
e) bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwir-
ken
f) verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführen
g) Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzie-
rungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit
prüfen
h) Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung
gestalten
i) bei der Sortimentsgestaltung mitwirken
j) Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen
10 Apothekenspezifische a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich an-
qualitätssichernde Maßnahmen wenden
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
b) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen bei-
Nummer 10)
tragen
c) bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mit-
wirken
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft
der Apotheke und Wirtschaft beschreiben
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitli-
Nummer 1.1)
cher Versorgung und Vorsorge erläutern
c) Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und
Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden be-
schreiben
d) für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beach-
ten
e) fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der
Apotheke erläutern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1463
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.2 Berufsbildung, Arbeits-, a) die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis fest-
Sozial- und Tarifrecht stellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System be-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B schreiben
Nummer 1.2)
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken
zu seiner Umsetzung beitragen
c) lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche
und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene
Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln
d) wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklären
e) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Rege-
lungen beachten
f) Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
Nummer 1.3)
ten anwenden
c) Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvor-
schriften ausüben
d) Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergrei-
fen
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
Nummer 1.4) a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation und
Bürowirtschaft
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)
2.1 Arbeitsorganisation a) Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei in-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B haltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche As-
Nummer 2.1) pekte berücksichtigen
b) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-
und Arbeitsraumgestaltung nutzen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und
umweltgerecht einsetzen
2.2 Bürowirtschaft a) Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Post-
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B ausgang kostenbewusst bearbeiten
Nummer 2.2)
b) Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung ge-
setzlicher Aufbewahrungsfristen durchführen
c) Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichun-
gen erforderliche Maßnahmen einleiten
1464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen
Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,
Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,
Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele a, b und f,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,
Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und e
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nummer 1.3 Arzneistoffe und Darreichungsformen,
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel b,
Abschnitt A Nummer 1.5 Chemikalien und Gefahrstoffe,
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und c
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,
Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziele b bis d
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele a und c,
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele f und g
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel c,
Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel b
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1465
(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele a, c, e und h
im Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation,
Abschnitt B Nummer 2.2 Bürowirtschaft
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,
Abschnitt A Nummer 1.2 Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,
Abschnitt A Nummer 1.4 Arzneimittelgruppen, Lernziel a,
Abschnitt A Nummer 3 Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,
Abschnitt A Nummer 5.1 Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,
Abschnitt A Nummer 5.2 Dokumentation,
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel c
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
aus
Abschnitt A Nummer 1.6 Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-
bildposition aus
Abschnitt B Nummer 1.4 Umweltschutz, Lernziel a
zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nummer 4.1 Preisbildung, Lernziele b, d und e,
Abschnitt A Nummer 4.2 Leistungsabrechnung
zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 1.1 Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und n
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-
bildposition aus
Abschnitt B Nummer 2.1 Arbeitsorganisation, Lernziel a
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziele c, d und g,
Abschnitt A Nummer 7 Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,
Abschnitt A Nummer 8 Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel a
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
aus
Abschnitt A Nummer 6 Kommunikation, Lernziel a
zu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-
bildpositionen aus
Abschnitt B Nummer 1.2 Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,
Abschnitt B Nummer 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel c
zu vermitteln.
1466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2
Abschnitt A Nummer 2.1 Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und d
Abschnitt A Nummer 2.2 Kaufmännische Steuerung,
Abschnitt A Nummer 2.3 Statistik,
Abschnitt A Nummer 9 Marketing, Lernziele b, d, i und j,
Abschnitt A Nummer 10 Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1467
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton
und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Vom 4. Juli 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 2. Organisation
satz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1
Organisieren und Gestalten betrieblicher Prozesse
durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-
durch vorausschauendes, konzeptionell begrün-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
detes und nachhaltiges Handeln, Analysieren des
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-
Marktes, Optimieren der Kosten, Planen von In-
dung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-
vestitionen, Sichern der Betriebsfähigkeit der Sys-
schusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-
teme und der Einhaltung der Rechtsvorschriften
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
zum Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz
und Technologie:
sowie der Umsetzung des Medien- und Veranstal-
tungsrechts im Betrieb;
§1
II. Projektmanagement
Ziel der Prüfung und
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses 1. Projektvorbereitung
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- Akquirieren von Aufträgen, Erstellen von Angebo-
dungsprüfungen zum Geprüften Meister Medienpro- ten, Betreuen und Beraten von Kunden, Berück-
duktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin sichtigen vertragsrechtlicher Grundlagen, Klären
Medienproduktion Bild und Ton nach den §§ 2 bis 8 von Urheber- und Verwertungsrechten, Einholen
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- von Genehmigungen, Ermitteln und Kalkulieren
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- der Bedarfe und Aufwände, Konzipieren von Pro-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. jekten, Festlegen des Workflows, Planen des Per-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika- sonaleinsatzes, Durchführen von Gefährdungs-
tion zum Geprüften Meister Medienproduktion Bild und analysen;
Ton und zur Geprüften Meisterin Medienproduktion Bild 2. Projektrealisation
und Ton und damit die Befähigung, im Rahmen des
Sichern der Beschaffung, des Transportes, der
Betriebsmanagements Aufgaben der Personal- und
Lagerung sowie des Auf- und Abbaus von Mate-
Betriebsführung wahrzunehmen sowie im Rahmen des
rial, Verantworten der Einrichtung und Inbetrieb-
Projektmanagements Bild- und Tonproduktionen orga-
nahme von Produktions-, Übertragungs- und
nisatorisch, technisch und gestalterisch verantwortlich
Postproduktionssystemen, Überwachen der Ein-
vorzubereiten, durchzuführen, zu steuern, zu überwa-
haltung der Arbeits-, Gesundheits- und Brand-
chen und abzuschließen.
schutzvorschriften, Überwachen des Budgets,
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qua- Betreiben der Gefahrenvorsorge und Entwickeln
lifikation vorhanden ist, folgende in Zusammenhang von Havariekonzepten, An- und Unterweisen von
stehende Aufgaben des Betriebs- und Projektmanage- internem und externem Personal, Realisieren des
ments wahrzunehmen: Datenmanagements und der Qualitätssicherung;
I. Betriebsmanagement 3. Projektabschluss
1. Führung Präsentieren von Produktionen und Projekten und
Führen von Teams, Fördern der Kommunikation, Übergeben an den Auftraggeber, Nachkalkulieren
Kooperation und des Umweltbewusstseins, Durch- und Nachverhandeln von Projekten, Vorbereiten
setzen der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, der Rechnungslegung, Sicherstellen der Daten-
Mitwirken und Entscheiden bei Auswahl, Einsatz, verwaltung, Aufbereitung und Archivierung, Über-
Führung und Entwicklung von Personal, Wahr- wachen von Wartung und Pflege der Technik,
nehmen von Ausbildungsverantwortung, Sichern Organisieren der Schadensabwicklung, Erstellen
der Einhaltung von Qualitätsstandards sowie des von Abschlussberichten und Projektdokumenta-
Arbeits- und Sozialrechts im Verantwortungs- tionen, Sichern der Urheber-, Verwertungs- und
bereich; Persönlichkeitsrechte.
1468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- §4
erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister Prüfungsteil „Betriebsmanagement“
Medienproduktion Bild und Ton“ oder „Geprüfte Meis-
terin Medienproduktion Bild und Ton“. (1) Der Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ umfasst
die Handlungsbereiche
§2 1. Führung,
Umfang der Meister- 2. Organisation.
qualifikation und Gliederung der Prüfung (2) Im Handlungsbereich „Führung“ soll die Fähigkeit
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister Medien- nachgewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln,
produktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin den Personaleinsatz entsprechend den betrieblichen
Medienproduktion Bild und Ton umfasst: und rechtlichen Anforderungen sicherstellen und eine
systematische Personalentwicklung durchführen zu
1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen, können. Dazu gehört die Fähigkeit, Führungsaufgaben
2. Qualifikationen des Betriebsmanagements, wahrzunehmen und feste wie freie Mitarbeiter und
3. Qualifikationen des Projektmanagements. Mitarbeiterinnen zu verantwortlichem Handeln hinzu-
führen, ihre Entwicklungspotenziale einzuschätzen,
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi- Qualifizierungsziele festzulegen sowie deren Erreichen
schen Qualifikationen ist durch eine erfolgreich abge- durch zielgerichtete Maßnahmen sicherzustellen. In
legte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverord- diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte
nung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte, ver- geprüft werden:
gleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich
1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-
anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
titativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung
lichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prü-
gegenwärtiger und zukünftiger Anforderungen,
fungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleis-
tung zu erbringen. 2. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-
gen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-
(3) Die Prüfung zum Geprüften Meister Medienpro-
schreibungen, auch unter Beachtung des Arbeits-
duktion Bild und Ton und zur Geprüften Meisterin
und Tarifrechts,
Medienproduktion Bild und Ton gliedert sich in die
Prüfungsteile: 3. Planen der Personalgewinnung, der Auswahl und
des Einsatzes der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
1. Betriebsmanagement, unter Berücksichtigung ihrer Eignung und Interessen
2. Projektmanagement. sowie der betrieblichen Anforderungen,
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist 4. Planen, Führen und Moderieren interdisziplinärer
schriftlich und mündlich in Form von situationsbezoge- Teams, Arbeits- und Projektgruppen,
nen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen. 5. Anwenden von Führungs- und Kommunikations-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist methoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher
schriftlich in Form einer mehrteiligen Situationsaufgabe Aufgaben und zum Lösen von Konflikten,
und mündlich in einem Fachgespräch nach § 5 zu 6. Ermitteln und Bestimmen des Personalentwick-
prüfen. lungsbedarfs sowie Auswählen und Anwenden der
daraus folgenden Maßnahmen,
§3
7. Delegieren von Aufgaben und Verantwortung,
Zulassungsvoraussetzungen 8. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer schen Rahmenbedingungen beim Einsatz von
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in den Fremdpersonal und Fremdfirmen,
anerkannten Ausbildungsberufen Mediengestalter 9. Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen.
oder Mediengestalterin Bild und Ton oder Film- und (3) Im Handlungsbereich „Organisation“ soll die
Videoeditor oder Film- und Videoeditorin und da- Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Prozesse
nach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder unter wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten zu
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem organisieren, die Betriebsfähigkeit der technischen
sonstigen anerkannten gewerblich-technischen Aus- Systeme zu gewährleisten, den Betrieb nachhaltig zu
bildungsberuf und danach eine zweijährige Berufs- steuern und zu entwickeln sowie geeignete Marketing-
praxis oder strategien einzusetzen. In diesem Rahmen können
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
1. Analysieren des Marktes, Berücksichtigen der Rah-
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll wesentliche menbedingungen, Erarbeiten und Anbieten sach-
Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3 aufweisen. gerechter und wirtschaftlicher Lösungen sowie Um-
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 setzen eines passenden Geschäftsmodells,
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzu- 2. Entwickeln und Einsetzen von Marketingstrategien
lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an- zur Kundengewinnung,
dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor- 3. Organisieren und Optimieren betrieblicher Prozesse,
ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung recht- 4. Planen und optimales Einsetzen von Personal, Be-
fertigen. triebsmitteln und Finanzen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1469
5. Sichern der Betriebsfähigkeit technischer Systeme, 1. Projektvorbereitung:
Organisieren regelmäßiger Wartungen sowie Ge- a) Erarbeiten, Vervollständigen oder Prüfen von Pro-
währleisten der IT- und Datensicherheit, jektkalkulationen,
6. Planen, Vorbereiten und Realisieren von Beschaffun- b) Ermitteln des Personal- und Materialaufwands
gen und Investitionen, inklusive der notwendigen Ausstattung,
7. Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesund- c) Festlegen und Beschaffen der geeigneten Pro-
heitsschutzes, duktionstechnik,
8. Einhalten der für den Medienbereich geltenden d) Dokumentieren des geplanten Workflows und des
Rechtsvorschriften. zugehörigen Zeitplans,
(4) In den Handlungsbereichen „Führung“ und „Or- e) Planen von sicherheits- und qualitätswirksamen
ganisation“ ist jeweils eine schriftliche Situationsauf- Aktivitäten,
gabe zu stellen und zu bearbeiten. Qualifikationsinhalte f) Bewerten von Projektalternativen,
des jeweils anderen Handlungsbereichs sollen dabei g) Festlegen des Einsatzes von Archivmaterial,
berücksichtigt werden. Die Bearbeitungsdauer der Si-
tuationsaufgaben soll jeweils mindestens drei Stunden, h) Einhaltung von Urheber- und Verwertungsrechten
insgesamt nicht mehr als sieben Stunden betragen. sicherstellen;
2. Projektrealisation:
(5) Im Handlungsbereich „Führung“ ist eine weitere
Situationsaufgabe Gegenstand eines Rollenspiels mit a) Zusammenstellen und Disponieren geeigneter
anschließender Reflektion. In der Situationsaufgabe soll Produktionsteams,
nachgewiesen werden, betriebsbezogen und situa- b) Unterweisen des internen und externen Perso-
tionsgerecht mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen nals,
kommunizieren und diese führen zu können. In diesem
c) Planen und Disponieren des Material- und Tech-
Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
nikeinsatzes,
werden:
d) Inbetriebnehmen von Produktionssystemen,
1. Erfassen und Analysieren von komplexen Situatio-
nen, e) Organisieren des Datenmanagements,
f) Gewährleisten der Einhaltung des Arbeits-, Ge-
2. Vorbereiten und Führen zielgerichteter Gespräche,
sundheits-, Umwelt- und Brandschutzes,
3. Erfassen weiterer Informationen im Gesprächsver- g) Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von
lauf, Zwischenpräsentationen und Kundengesprächen,
4. Eingehen auf Gesprächspartner, h) Nachkalkulieren und Einarbeiten von Änderun-
5. Entwickeln und Einbringen von Lösungsansätzen, gen,
i) Anwenden von Controllinginstrumenten zur Über-
6. Zusammenfassen der Gesprächsergebnisse, wachung von Budgets, Terminen und Qualitäts-
7. Reflektieren des eigenen Gesprächsverhaltens und zielen,
Ableiten von Schlussfolgerungen. j) Vorhalten von Havarielösungen;
Das Rollenspiel mit anschließender Reflektion soll 3. Projektabschluss:
höchstens 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilneh- a) Durchführen von Projektabnahmen,
mer oder der Prüfungsteilnehmerin ist nach Übergabe
einer dokumentierten Aufgabenstellung eine Vorberei- b) Prüfen der Nachkalkulation und Veranlassen der
tungszeit von 30 Minuten einzuräumen. Rechnungslegung,
c) Sicherstellen der Aufbereitung, Verwaltung und
(6) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-
Archivierung von produziertem Material,
lichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungs-
leistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungs- d) Überprüfen der Beachtung von Urheber-, Verwer-
prüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungs- tungs- und Persönlichkeitsrechten,
leistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergän- e) Kontrolle der Wartung und Pflege der Technik,
zungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minu-
f) Einleiten von Maßnahmen der Schadensabwick-
ten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungs-
lung.
leistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung
werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zu- (2) Zum Nachweis der Befähigung ist eine mehrtei-
sammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift- lige schriftliche Situationsaufgabe, die aus praktischen
lichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. Handlungssituationen abgeleitet und unter Verwendung
praxisüblicher Dokumente und Beispiele zu stellen ist,
§5 zu bearbeiten. Dabei sollen praxisübliche Dokumente
erstellt werden. Die Bearbeitungsdauer soll mindestens
Prüfungsteil „Projektmanagement“ 270 Minuten und nicht mehr als fünf Stunden betragen.
(1) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ soll die (3) Ausgehend von der mehrteiligen schriftlichen Si-
Befähigung nachgewiesen werden, komplexe Projekt- tuationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer oder die
aufgaben selbstständig erfassen, darstellen, beurteilen Prüfungsteilnehmerin in einem Fachgespräch Lösungs-
und lösen zu können. In diesem Rahmen können fol- ansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und be-
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden: gründen und deren Grundlagen mit dem Prüfungsaus-
1470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
schuss erörtern. Dabei soll auch die Fähigkeit nach- wie im Prüfungsteil „Projektmanagement“ in der mehr-
gewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und teiligen schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachge-
Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die spräch mindestens ausreichende Leistungen erbracht
Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsen- wurden.
tationstechniken erfolgen. Das Fachgespräch soll für
jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilneh- (6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
merin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchs- Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das
tens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen. Zeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in
den Prüfungsteilen „Betriebsmanagement“ und „Pro-
(4) Das Fachgespräch ist nur zu führen, wenn in der jektmanagement“ erzielten Noten sowie die Punkte-
mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe mindes- bewertungen in den einzelnen Prüfungsleistungen nach
tens ausreichende Leistungen erbracht wurden. § 4 sowie die Punktebewertungen in der mehrteiligen
schriftlichen Situationsaufgabe und im Fachgespräch
§6 einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind Ort
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme- der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. Der
rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs- Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeits-
bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, pädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2 ist
wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer im Zeugnis einzutragen.
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss §8
erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur
Wiederholung der Prüfung
Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach
der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann
erfolgt. zweimal wiederholt werden.
§7 (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
Bewerten der Prüfungs-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
leistungen und Bestehen der Prüfung
die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
(1) Die Prüfungsleistungen der Prüfungsteile „Be- Leistungen mindestens ausreichend sind und der
triebsmanagement“ und „Projektmanagement“ sind ge- Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich
sondert nach Punkten zu bewerten. innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der
(2) Für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ ist Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur
eine Note aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe- Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene
wertungen der Leistungen in den einzelnen Handlungs- Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-
bereichen zu bilden. holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten
Prüfung.
(3) Im Prüfungsteil „Projektmanagement“ ist eine
Note aus den Punktebewertungen der Prüfungsleistun- (3) Wurde das Fachgespräch im Prüfungsteil „Pro-
gen der mehrteiligen schriftlichen Situationsaufgabe jektmanagement“ nicht bestanden, muss für die
und des Fachgesprächs zu bilden, dabei wird die Be- Wiederholungsprüfung die mehrteilige schriftliche
wertung der mehrteiligen Situationsaufgabe doppelt Situationsaufgabe ebenfalls als neue Aufgabe gestellt
gewichtet. werden.
(4) Aus den Noten der Prüfungsteile „Betriebsmana-
gement“ und „Projektmanagement“ ist das arithmeti- §9
sche Mittel und daraus eine Gesamtnote zu bilden.
Inkrafttreten
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil
„Betriebsmanagement“ in allen Prüfungsleistungen so- Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
Bonn, den 4. Juli 2012
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1471
Anlage 1
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton
Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton
Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduk-
tion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
1472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Anlage 2
(zu § 7 Absatz 6)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton
Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton
Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister Medienproduk-
tion Bild und Ton und Geprüfte Meisterin Medienproduktion Bild und Ton vom 4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1467) mit
folgenden Ergebnissen bestanden:
Gesamtnote . . . . . . . . . . . . . . .
Punkte*) Note
I. Betriebsmanagement .......... ...........
1. Schriftliche Aufgaben zum Handlungsbereich Organisation ..........
2. Schriftliche Aufgaben zum Handlungsbereich Führung ..........
3. Rollenspiel zum Handlungsbereich Führung ..........
II. Projektmanagement .......... ...........
4. Mehrteilige schriftliche Situationsaufgabe ..........
5. Fachgespräch ..........
(Im Fall des § 6: „ „Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von diesem Prüfungsbestandteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012 1473
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
„Der Prüfungsteilnehmer“ oder „Die Prüfungsteilnehmerin“ hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb
der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde …………
1474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 12. Juli 2012
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Vom 3. Juli 2012
Das Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 Absatz 41 Nummer 2 Buchstabe b ist die Angabe
„Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:“
durch die Angabe
„Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:“
zu ersetzen.
Bonn, den 3. Juli 2012
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. F r a n k P e t e r s e n
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger
(www.bundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
2. 7. 2012 Verordnung zur Anordnung des Beginns der Mauterhebung auf
Abschnitten von Bundesstraßen (BStrMautErhebV) BAnz AT 04.07.2012 V1 5. 7. 2012
FNA: neu: 9290-16-1
19. 6. 2012 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Zweiten Durchführungs-
verordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät BAnz AT 04.07.2012 V2 5. 7. 2012
FNA: 96-1-40-2