58 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
Verordnung
zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
(Mitteilungs- und Übermittlungsverordnung – MitÜbermitV)
Vom 28. Dezember 2011
Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 lung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten
Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel- nach Maßgabe der Anlage 4 enthalten.
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form er-
vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das
folgen. Für die Mitteilung ist die von der zuständigen
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu
Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
verwenden und digital zu übermitteln. Ein Untersu-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
chungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digita-
sicherheit:
len Kopie beigefügt werden.
§1 (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Le-
Mitteilungspflicht bensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen,
dass
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungs-
ergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebens- 1. Mitteilungen schriftlich erfolgen,
mittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht 2. der Untersuchungsbericht einer in Nummer 1 ge-
1. für die in Anlage 1 genannten Kongenere von Diben- nannten Mitteilung beigefügt wird.
zo-p-dioxinen und Dibenzofuranen,
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzu-
2. für die in Anlage 2 genannten Kongenere von dioxin- geben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete
ähnlichen polychlorierten Biphenylen, Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache er-
3. für die in Anlage 3 genannten Kongenere von nicht halten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst
dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen und vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergeb-
4. für die Summe der nis endgültig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2
ist die Mitteilung unverzüglich abzugeben, wenn ein für
a) in Anlage 1 Nummer 1 bis 17 genannten Konge- das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf
nere, Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
b) in Anlage 2 Nummer 1 bis 12 genannten Konge- erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittel-
nere, bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein-
c) in Anlage 3 Nummer 1 bis 6 genannten Kongene- schaft oder der Europäischen Union festgesetzter
re. Höchstgehalt überschritten worden ist.
Soweit die Untersuchung mit einer Untersuchungsme-
§3
thode vorgenommen worden ist, mit der sich die in
Satz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Kongenere nicht Übermittlungen der zuständigen Behörden
ermitteln lassen, besteht die Verpflichtung zur Mit-
teilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Ab- (1) Die Übermittlung in anonymisierter Form nach
satz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge- § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
setzbuches nur für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane telgesetzbuches (Übermittlung) ist
und dioxinähnliche polychlorierte Biphenyle als Stoff- 1. für Daten aus amtlichen Untersuchungen nach Maß-
gruppe. gabe der Anlage 5,
§2 2. für andere als die in Nummer 1 genannten und der
Behörde vorliegenden Daten
Mitteilungen der
Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer elektronisch vorzunehmen.
(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des (2) Die Übermittlung ist bis zum 15. Tag eines Mo-
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mittei- nats für den Vormonat vorzunehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 59
§4 §5
Nicht mehr anzuwendende Vorschriften
Inkrafttreten
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter-
mittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. Dezember 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Robert Kloos
60 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
Anlage 1
(zu § 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 Buchstabe a)
Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
Nr. Kongener
1 2,3,7,8-TCDD
2 1,2,3,7,8-PeCDD
3 1,2,3,4,7,8-HxCDD
4 1,2,3,6,7,8-HxCDD
5 1,2,3,7,8,9-HxCDD
6 1,2,3,4,6,7,8-HpCDD
7 OCDD
8 2,3,7,8-TCDF
9 1,2,3,7,8-PeCDF
10 2,3,4,7,8-PeCDF
11 1,2,3,4,7,8-HxCDF
12 1,2,3,6,7,8-HxCDF
13 1,2,3,7,8,9-HxCDF
14 2,3,4,6,7,8-HxCDF
15 1,2,3,4,6,7,8-HpCDF
16 1,2,3,4,7,8,9-HpCDF
17 OCDF
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlordibenzodioxin
CDF = Chlordibenzofuran
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 61
Anlage 2
(zu § 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 Buchstabe b)
Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Nr. Kongener
1 3,3',4,4'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 77)
2 3,4,4',5-Tetrachlorbiphenyl (PCB 81)
3 3,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 126)
4 3,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 169)
5 2,3,3',4,4'-Pentachlorbiphenyl (PCB 105)
6 2,3,4,4',5-Pentachlorobiphenyl (PCB 114)
7 2,3',4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 118)
8 2',3,4,4',5-Pentachlorbiphenyl (PCB 123)
9 2,3,3',4,4',5-Hexachlorbiphenyl (PCB 156)
10 2,3,3',4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 157)
11 2,3',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 167)
12 2,3,3',4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 189)
62 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
Anlage 3
(zu § 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe c)
Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
Nr. Kongener
1 2,4,4'-Trichlorbiphenyl (PCB 28)
2 2,2',5,5'-Tetrachlorbiphenyl (PCB 52)
3 2,2',4,5,5'-Pentachlorbiphenyl (PCB 101)
4 2,2',3,4,4',5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 138)
5 2,2',4,4',5,5'-Hexachlorbiphenyl (PCB 153)
6 2,2',3,4,4',5,5'-Heptachlorbiphenyl (PCB 180)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 63
Anlage 4
(zu § 2 Absatz 1 Satz 1)
Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind
mindestens folgende Angaben zu machen:
Nr. Angabe Erläuterung
1 Name des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmers
2 Anschrift des Lebensmittel- oder
Futtermittelunternehmers
3 Probennummer Laborinterne Nummer der Probe
4 Teilprobennummer Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander untersucht, so
werden Teilproben gebildet. In diesem Fall ist die Nummer der unter-
suchten Teilprobe anzugeben.
5 Art des untersuchten Erzeugnisses Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermittels einschließlich
(Matrix) Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Lebensmitteln ist, soweit vorhanden, die Verkehrsbezeichnung
anzugeben.
– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des
Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission,
82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des
Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der
Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom
1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und die Bezeich-
nung des Einzelfuttermittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buch-
stabe a anzugeben.
– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart nach Maßgabe des
Artikels 15 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die
Tierart oder Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 anzugeben.
– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen besondere Bezeichnung
nach Maßgabe des Artikels 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatz-
stoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom
18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom
13.4.2007, S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben.
– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“ anzugeben.
6 Betriebsart Art des Betriebes, in dem die Probe genommen wurde
(z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von Einzelfuttermitteln)
7 Probenahmeort Bei Entnahme vom Erzeuger identisch mit Erzeugerort, sonst An-
gabe der Gemeinde
8 Probenahmedatum
9 Untersuchter Probenbestandteil Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. essbarer Anteil),
wenn die ausschließliche Angabe des untersuchten Erzeugnisses
nicht eindeutig ist (z. B. Krabbenfleisch)
10 Analysierter Stoff (Parameter) Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/Dibenzofuran-
Kongenere, PCB-Kongenere); zusätzlich auch Angabe von Fett bzw.
Trockenmasse, sofern sich die Analyseergebnisse darauf beziehen.
Entsprechend sind in diesen Fällen die Bezugsparameter anzu-
geben.
64 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
Nr. Angabe Erläuterung
11 Einheit Maßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
in pg/g
– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine, Dibenzofurane und dl-PCB
in ng/kg
– bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
12 Bezugsparameter Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht
– Fettgehalt
– 88 % Trockensubstanz
13 Fettgehalt, sofern Bezugsparameter Angabe des Fettgehaltes in %
Fettgehalt
14 Trockensubstanz, sofern Bezugs- Angabe der Trockensubstanz in %
parameter 88 % Trockensubstanz
15 Angabe des Messergebnisses*)
16 Höchstgehaltsüberschreitung:
ja/nein
17 Untersuchungsverfahren Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die Untersuchung
(Methodensammlung) durchgeführt wurde
18 Prinzip des Untersuchungs- Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die Untersuchung
verfahrens (Einzelmethode) durchgeführt wurde
19 Bestimmungsgrenze (LOQ) Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
20 Messunsicherheit Messunsicherheit der verwendeten Methode in Prozent
*) a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitäts-
äquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB
(Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-
Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Exper-
tensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The
2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.
Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).
Kongener TEF Wert Kongener TEF Wert
Dibenzo-p-dioxine Dioxinähnliche PCB
und Dibenzofurane
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Non-ortho PCBs
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0.1 PCB 77 0.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0.1 PCB 81 0.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0.1 PCB 126 0.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0.01 PCB 169 0.03
OCDD 0.0003
Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0.1 PCB 105 0.00003
1,2,3,7,8-PeCDF 0.03 PCB 114 0.00003
2,3,4,7,8-PeCDF 0.3 PCB 118 0.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0.1 PCB 123 0.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0.1 PCB 156 0.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0.1 PCB 157 0.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0.1 PCB 167 0.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0.01 PCB 189 0.00003
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 65
Kongener TEF Wert Kongener TEF Wert
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0.01
OCDF 0.0003
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlorodibenzodioxin
CDF = Chlorodibenzofuran
CB = Chlorobiphenyl
b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Konge-
nere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im
Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.
66 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 1 Nummer 1)
Im Rahmen der Übermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Ta-
belle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die übrigen Angaben können zusätzlich gemacht werden.
Die Datenübermittlung erfolgt – unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge – über das Datenmelde-
portal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner
Internetseite www.bvl.bund.de zur Verfügung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind für die einzelnen
Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder – sofern diese Kodes nicht verfügbar sind –
Freitext einzutragen. Die Datenübermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL
(meldestelle@bvl.bund.de).
Nr. Feldinhalt Pflichtfeld1) Erläuterungen
1 Meldende Stelle (Amtskennung) x Behörde, die die Daten an das BVL liefert
2 Probennummer x Labor- bzw. amtsinterne Probennummer
3 Teilprobennummer x Werden Teile einer Probe unabhängig voneinander
untersucht, so werden Teilproben gebildet. Falls
keine Teilproben angelegt wurden, erfolgt der
Eintrag „00“.
4 Art des untersuchten Erzeugnisses x Art des untersuchten Lebensmittels oder Futtermit-
(Matrix) tels einschließlich Be- und Verarbeitungszustand.
Bei Futtermitteln:
– Bei Einzelfuttermitteln sind die Futtermittelart
nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
das Inverkehrbringen und die Verwendung von
Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kom-
mission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG
des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates und der Ent-
scheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung und die Bezeichnung des Einzelfutter-
mittels gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a
anzugeben.
– Bei Mischfuttermitteln sind die Futtermittelart
nach Maßgabe des Artikels 15 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und die Tierart oder
Tierkategorie nach Maßgabe des Artikels 17
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009 anzugeben.
– Bei Futtermittelzusatzstoffen ist dessen beson-
dere Bezeichnung nach Maßgabe des Artikels 16
Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 22. September 2003
über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierer-
nährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29,
L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007,
S. 29) in der jeweils geltenden Fassung anzuge-
ben.
– Bei Vormischungen ist das Wort „Vormischung“
anzugeben.
5 Probenart x Art der amtlichen Probe (Plan-, Verdachts-, Be-
schwerde-, Verfolgs-, Nach-, Vergleichsprobe)
6 Herstellungs- und Zusätzliche Beschreibung des untersuchten Er-
Produktionsmethode zeugnisses (z. B. Unterscheidung von Erzeugnissen
(Zusätzliche Angaben zum aus konventioneller Produktion und Erzeugnissen
Matrixkode) gemäß der Öko-Verordnung (EG) 834/2007)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 67
Nr. Feldinhalt Pflichtfeld1) Erläuterungen
7 Beurteilung der Probe Beurteilung der Probe hinsichtlich Beanstandung
oder Verstoß
8 Betriebsart, soweit die Anonymi- (x) Art des Betriebes, in dem die Probe genommen
sierung dadurch nicht gefährdet wurde (z. B. Molkerei, Schlachthof, Hersteller von
wird Einzelfuttermitteln)
9 Probenahmegemeinde, soweit die (x) Gemeinde, in der die Probe genommen wurde,
Anonymisierung dadurch nicht ge- wenn möglich mit Ortsangabe
fährdet wird
10 Probenahmedatum x
11 Herkunftsstaat der Probe
12 Herkunftsgemeinde Herkunftsgemeinde, falls Herkunftsstaat Deutsch-
land ist
13 Nähere Angaben zur Belastung Benennung der Quellen von Störfaktoren, die zur
eines Gebiets (Nähere Angaben Belastung einer Probe führen können (z. B. belaste-
zur Herkunft) tes Gebiet durch Bodenkontamination)
14 Alter Altersangabe (z. B. Alter des Schlachttieres) in gan-
zen Monaten
15 Tierart x Bei tierischen Lebensmitteln
16 Zusätzliche Angaben zur Risiko- (x) Z. B. Art der Viehhaltung und Fütterungsregime
bewertung, soweit vorhanden
17 Verarbeitung Be- und Verarbeitungszustand des untersuchten Er-
zeugnisses
18 Untersuchter Probenbestandteil (x) Art des untersuchten Probenbestandteils (z. B. ess-
barer Anteil); Angabe in denjenigen Fällen Pflicht, in
denen die ausschließliche Angabe des untersuchten
Erzeugnisses nicht eindeutig ist (z. B. Krabben-
fleisch)
19 Analysierter Stoff (Parameter) x Angabe der analysierten Stoffe (Dibenzo-p-dioxin/
Dibenzofuran-Kongenere, PCB-Kongenere)
20 Einheit x Maßeinheit der Konzentrationen
– bei Lebensmitteln für Dibenzo-p-dioxine,
Dibenzofurane und dl-PCB in pg/g
– bei Lebensmitteln für ndl-PCB in ng/g
– bei Futtermitteln für Dibenzo-p-dioxine,
Dibenzofurane und dl-PCB in ng/kg
– bei Futtermitteln für ndl-PCB in µg/kg
21 Bezugsparameter x Angabe, ob sich das Analyseergebnis bezieht auf:
– Frischgewicht
– Fettgehalt
– 88 % Trockensubstanz
22 Fettgehalt, soweit Bezugs- (x) Angabe des Fettgehaltes in %
parameter Fettgehalt
23 Trockensubstanz, soweit (x) Angabe der Trockensubstanz in %
Bezugsparameter 88 %
Trockensubstanz
24 Messergebniskennung (numerisch x Angabe, ob ein numerisches oder alphanume-
oder alphanumerisch) risches (z. B. „nicht nachweisbar“) Messergebnis
vorliegt
25 Angabe des Messergebnisses2) x
26 Bewertung des Messergebnisses x Bewertung des Messergebnisses in Bezug auf
Höchstgehalte etc.
27 Untersuchungsverfahren x Angaben zum analytischen Verfahren, mit dem die
(Methodensammlung) Untersuchung durchgeführt wurde
68 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
Nr. Feldinhalt Pflichtfeld1) Erläuterungen
28 Prinzip des Untersuchungs- x Angaben zum Messprinzip der Methode, mit der die
verfahrens (Einzelmethode) Untersuchung durchgeführt wurde
29 Bestimmungsgrenze (LOQ) x Angabe in identischer Einheit zum Messergebnis
30 Probenaufarbeitung Angaben zur Aufarbeitung der Probe für die Unter-
(Probevorbereitung) suchung
31 Messunsicherheit x Messunsicherheit der verwendeten Methode in Pro-
zent
32 Wiederfindungsrate Wiederfindungsrate der verwendeten Methode in
Prozent
33 Kommentar Eintrag zusätzlicher Informationen möglich
1
) Der Eintrag „x“ kennzeichnet Pflichtangaben ohne Einschränkungen.
Der Eintrag „(x)“ kennzeichnet Pflichtangaben nach Maßgabe der in Spalte 1 jeweils genannten Einschränkungen.
2
) a) Die Konzentration ist in den Fällen des § 1 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a und b wie folgt anzugeben:
Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in WHO-Toxizitäts-
äquivalenten unter Verwendung der WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB
(Summe aus PCDD, PCDF und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in WHO-Toxizitätsäquivalenten unter Verwendung der WHO-
Toxizitätsäquivalenzfaktoren (WHO-TEF)). WHO-TEF zur Risikobewertung beim Menschen basierend auf den Schlussfolgerungen der Exper-
tensitzung des Internationalen Programms der WHO zur Chemikaliensicherheit (IPCS) im Juni 2005 in Genf (Martin van den Berg et al., The
2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds.
Toxicological Sciences 93(2), 223-241 (2006)).
Kongener TEF Wert Kongener TEF Wert
Dibenzo-p-dioxine Dioxinähnliche PCB
und Dibenzofurane
2,3,7,8-TCDD 1
1,2,3,7,8-PeCDD 1 Non-ortho PCBs
1,2,3,4,7,8-HxCDD 0.1 PCB 77 0.0001
1,2,3,6,7,8-HxCDD 0.1 PCB 81 0.0003
1,2,3,7,8,9-HxCDD 0.1 PCB 126 0.1
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD 0.01 PCB 169 0.03
OCDD 0.0003
Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF 0.1 PCB 105 0.00003
1,2,3,7,8-PeCDF 0.03 PCB 114 0.00003
2,3,4,7,8-PeCDF 0.3 PCB 118 0.00003
1,2,3,4,7,8-HxCDF 0.1 PCB 123 0.00003
1,2,3,6,7,8-HxCDF 0.1 PCB 156 0.00003
1,2,3,7,8,9-HxCDF 0.1 PCB 157 0.00003
2,3,4,6,7,8-HxCDF 0.1 PCB 167 0.00003
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF 0.01 PCB 189 0.00003
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF 0.01
OCDF 0.0003
Verwendete Abkürzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlorodibenzodioxin
CDF = Chlorodibenzofuran
CB = Chlorobiphenyl
b) Konzentrationsobergrenzen: Konzentrationsobergrenzen werden unter der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Konge-
nere, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, gleich der Bestimmungsgrenze sind.
c) Im Fall des § 1 Satz 2 sind die Konzentrationen in Biologischen Toxizitätsäquivalenten (BEQ) anzugeben, soweit die Konzentrationen im
Rahmen der Untersuchung ermittelt worden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 69
Verordnung
zum Schutz von Übertragungsnetzen*)
Vom 6. Januar 2012
Auf Grund des § 12g Absatz 3 des Energiewirt- Die Festlegung erfolgt ungeachtet der in Absatz 1 ge-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, nannten Frist innerhalb von zwei Monaten nach Ab-
3621), der durch Artikel 1 Nummer 10 des Gesetzes schluss der Konsultation.
vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) eingefügt worden
ist, verordnet die Bundesregierung: §3
Sicherheitsbeauftragte
§1
(1) Spätestens zwei Wochen nach der Festlegung
Bericht der Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer
Nummer 10 des Energiewirtschaftsgesetzes haben der europäisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur
Bundesnetzagentur alle zwei Jahre, erstmals spätes- zum Schutz des Übertragungsnetzes die Bestimmung
tens zum 15. Januar 2012, den Bericht nach § 12g Ab- einer oder eines Sicherheitsbeauftragten nachzu-
satz 1 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vorzu- weisen.
legen. Dieser muss die in § 12g Absatz 1 Satz 3 des (2) Die oder der Sicherheitsbeauftragte ist Kontakt-
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Angaben ent- person der Behörden in Sicherheitsfragen und soll über
halten; daneben sind in dem Bericht die Mitgliedstaaten den Bericht nach § 1 und die Sicherheitspläne nach § 4
der Europäischen Union zu benennen, die von einer Auskunft geben können.
Störung oder Zerstörung der Anlagen erheblich betrof-
fen sein könnten. §4
(2) Dem Bericht sind die jeweils aktuellen Gefähr- Sicherheitspläne
dungsszenarien zugrunde zu legen. Die Gefährdungs- (1) Spätestens vier Wochen nach der Festlegung der
szenarien werden vom Bundesamt für Bevölkerungs- Bundesnetzagentur nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des
schutz und Katastrophenhilfe im Einvernehmen mit Energiewirtschaftsgesetzes hat der Betreiber einer euro-
der Bundesnetzagentur erstellt und regelmäßig aktuali- päisch kritischen Anlage der Bundesnetzagentur zum
siert. Die Bundesnetzagentur übermittelt die Gefähr- Schutz des Übertragungsnetzes einen Sicherheitsplan
dungsszenarien rechtzeitig vor der Erstellung des Be- vorzulegen, der mindestens folgende Angaben enthält:
richts an die Betreiber von Übertragungsnetzen.
1. Nennung der nach § 12g Absatz 1 des Energiewirt-
schaftsgesetzes bestimmten europäisch kritischen
§2
Anlage,
Festlegung europäisch kritischer Anlagen 2. Ergebnisse einer Risikoanalyse, die sich auf die in
(1) Innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Be- § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungsszenarien, die
richts nach § 1 bestimmt die Bundesnetzagentur durch Schwachstellen der europäisch kritischen Anlage
Festlegung gemäß § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energie- und die möglichen Auswirkungen bezieht,
wirtschaftsgesetzes europäisch kritische Anlagen. Sie 3. Ermittlung, Auswahl und Rangfolge von Gegenmaß-
beachtet dabei das Verfahren in Anhang III der Richt- nahmen und Verfahren; dabei ist zu unterscheiden
linie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 zwischen
über die Ermittlung und Ausweisung europäischer
a) permanenten Sicherheitsvorkehrungen, die uner-
kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Not-
lässliche Sicherheitsinvestitionen und Vorkehrun-
wendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345
gen umfassen, die jederzeit anzuwenden sind;
vom 23.12.2008, S. 75). Grundlage für die Festlegung
hierunter fallen Informationen über die folgenden
sind die in § 1 Absatz 2 genannten Gefährdungs-
Maßnahmen allgemeiner Art:
szenarien und der Bericht nach § 12g Absatz 1 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes. aa) Technische Maßnahmen, insbesondere die
Einführung von Erkennungssystemen, Zu-
(2) Soll eine Anlage erstmals als europäisch kritische
gangskontrollen sowie Schutz- und Präven-
Anlage bestimmt werden, so ist vorher durch das
tivmaßnahmen,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
eine Konsultation nach Artikel 4 Absatz 1 bis 3 der bb) organisatorische Maßnahmen, insbesondere
Richtlinie 2008/114/EG durchzuführen. Die Bundes- Verfahren für den Alarmfall und die Krisen-
netzagentur berücksichtigt das Ergebnis der Konsulta- bewältigung,
tion bei ihrer Entscheidung hinsichtlich der Festlegung. cc) Überwachungs- und Überprüfungsmaßnah-
men,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG
des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Aus- dd) Kommunikation,
weisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung ee) Sensibilisierung und Ausbildung sowie
der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom
23.12.2008, S. 75). ff) die Sicherung von Informationssystemen, und
70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012
b) abgestuften Sicherheitsvorkehrungen, die je nach dies der Bundesnetzagentur auf geeignete Weise nach-
Ausmaß des Risikos und der Bedrohung ergriffen zuweisen hat.
werden können.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Sicherheitsplan
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der Inhalt der Fest- nicht von dem vorherigen Sicherheitsplan abweicht.
legung nach § 12g Absatz 1 Satz 2 des Energiewirt-
schaftsgesetzes nicht von dem Inhalt der vorherigen (3) Wenn die oder der Sicherheitsbeauftragte der
Festlegung abweicht. Aufgabe als Kontaktperson in Sicherheitsfragen gemäß
§ 3 Absatz 2 nicht gerecht wird, kann die Bundesnetz-
(3) Die Frist nach Absatz 1 verlängert sich auf drei agentur den Betreiber der Anlage auffordern, für die er-
Monate, wenn die Bundesnetzagentur bei der Fest- forderliche Qualifikation der oder des Sicherheitsbeauf-
legung einer Anlage nach § 2 von den Vorschlägen in tragten innerhalb einer angemessenen Frist zu sorgen
einem Bericht eines Übertragungsnetzbetreibers nach oder eine andere Person nach § 3 zu bestimmen.
§ 1 abweicht.
§6
§5
Bestätigung des Einstufung als Verschlusssache
Sicherheitsplans und Beanstandungen Die Bundesnetzagentur entscheidet, welche Infor-
(1) Der Sicherheitsplan wird innerhalb von vier mationen, Berichte und Sicherheitspläne nach § 12g
Wochen nach seiner Vorlage gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes als Ver-
von der Bundesnetzagentur überprüft. Entspricht der schlusssache einzustufen sind.
Sicherheitsplan den Anforderungen des § 4, stellt die
Bundesnetzagentur dem Betreiber der Anlage eine ent- §7
sprechende Bestätigung aus. Andernfalls teilt sie dem
Inkrafttreten
Betreiber umgehend mit, welche Beanstandungen
bestehen, und setzt diesem eine angemessene Frist, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
innerhalb der er den Beanstandungen abzuhelfen und in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2012 71
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts
vom 22. November 2011 zur Änderung des Beschlusses
vom 15. November 1993 in der Fassung vom 8. November 2010
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 22. November 2011 ge-
mäß § 14 Absatz 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert
worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 2492), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums
vom 8. November 2010 (BGBl. I S. 1549), wird wie folgt geändert:
Der Abschnitt A. II. erhält folgende Fassung:
„II. für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Ge-
schäftsjahren 2009 bis 2012 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1. des Vertriebenenrechts;
2. des Waffenrechts;
3. des Petitionsrechts;
4. des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit
es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
5. des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung
von Artikel 12 GG gerügt wird);
7. des Wohnungseigentumsrechts;
8. des Mietrechts;
9. des Betreuungsrechts;“.
Der Abschnitt A. III. Ziffer 1. a) erhält folgende Fassung:
„a) bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Arti-
kel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen
Gewährleistungen, überwiegen;“.
II.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Karlsruhe, den 22. November 2011
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. A n d r e a s V o ß k u h l e