Bundesgesetzblatt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1421
1421
Teil I G 5702
2012 Ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 Nr. 29
Tag Inhalt Seite
27. 6. 2012 Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften ....................... 1421
FNA: 930-9, 2129-8
GESTA: J018
29. 6. 2012 Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424
FNA: 611-14, 611-14-1, 603-12, 611-14
GESTA: D058
Hinweis auf andere Verkündungen
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 20 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1428
Siebtes Gesetz
zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 27. Juni 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates dann können Eisenbahnen, Halter von Eisenbahn-
das folgende Gesetz beschlossen: fahrzeugen oder Hersteller die Genehmigung zur
Inbetriebnahme beantragen.
Artikel 1 (3) Die Eisenbahnen und Halter von Eisenbahn-
Änderung des fahrzeugen sind verpflichtet,
Allgemeinen Eisenbahngesetzes 1. ihren Betrieb sicher zu führen,
Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 2. Fahrzeuge und Zubehör in betriebssicherem Zu-
1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), das zu- stand zu halten und
letzt durch Artikel 2 Absatz 122 des Gesetzes vom
3. an Maßnahmen des Brandschutzes und der
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: Technischen Hilfeleistung mitzuwirken.
Eisenbahnen sind zudem verpflichtet, die Eisen-
1. In § 2 Absatz 2a und 2b werden jeweils die Wörter
bahninfrastruktur sicher zu bauen und in betriebs-
„Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften“
sicherem Zustand zu halten.
durch die Wörter „Mitgliedstaates der Europäischen
Union“ ersetzt. (4) Eisenbahnen, die eine Sicherheitsbescheini-
gung oder eine Sicherheitsgenehmigung be-
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
nötigen, haben ein Sicherheitsmanagementsystem
„§ 4 nach Artikel 9 Absatz 2 und 3 der Richtlinie
Sicherheitspflichten, 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und
Zuständigkeiten des Eisenbahn-Bundesamtes des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahn-
sicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung
(1) Eisenbahninfrastrukturen und Fahrzeuge müs-
der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Er-
sen den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit
teilung von Genehmigungen an Eisenbahnunter-
1. an den Bau zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme nehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die
und Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,
2. an den Betrieb die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von
Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbeschei-
genügen. nigung („Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)
(2) Ist in einer Rechtsvorschrift für die Inbetrieb- (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44, L 220 vom
nahme einer Eisenbahninfrastruktur oder eines 21.6.2004, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie
Fahrzeuges eine Genehmigung vorgeschrieben, 2009/149/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 65)
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geändert worden ist, einzurichten und über dessen 5. In § 6 Absatz 8 und 9 werden jeweils die Wörter
Inhalt Aufzeichnungen zu führen. Die übrigen Eisen- „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die
bahnen haben in geeigneter Weise Regelungen zur Wörter „der Europäischen Union“ ersetzt.
Erfüllung der Anforderungen der öffentlichen Si- 6. § 7a wird wie folgt geändert:
cherheit festzulegen und über deren Inhalt Auf-
zeichnungen zu führen. a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(5) Im Hinblick auf Errichtung, Änderung, Unter- „(3) Der Nachweis über die Erfüllung der An-
haltung und Betrieb der Betriebsanlagen und der forderungen nach Absatz 2 Nummer 1 ist ab-
Fahrzeuge von Eisenbahnen des Bundes obliegen weichend von Absatz 2 nicht erforderlich für
dem Eisenbahn-Bundesamt Eisenbahnverkehrsunternehmen, die
1. die Erteilung von Baufreigaben, Zulassungen 1. einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben,
und Genehmigungen, dessen Bestellung durch die zuständige
Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden
2. die Abnahmen, Prüfungen und Überwachungen ist, und
auf Grund anderer Gesetze und Verordnungen. 2. keine grenzüberschreitenden Eisenbahnver-
§ 5 Absatz 5 bleibt unberührt. kehrsleistungen erbringen.“
(6) Der Betreiber der Schienenwege muss auch b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Mitglied-
den Betrieb der zugehörigen Steuerungs- und Si- staat der Europäischen Gemeinschaft“ durch die
cherungssysteme sowie die zugehörigen Anlagen Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union“
zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom ersetzt.
zum Gegenstand seines Unternehmens machen.“
7. In § 7c Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil
3. § 5 wird wie folgt geändert: nach dem Wort „Antrag“ die Wörter „für bestimmte
a) In Absatz 1 werden Schienennetze oder Schienenwege“ eingefügt.
aa) in Nummer 2 nach den Wörtern „Euro- 8. § 26 wird wie folgt geändert:
päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 werden die
der Europäischen Union“ eingefügt und Wörter „Organen der Europäischen Gemein-
schaften“ durch die Wörter „Organen der Euro-
bb) am Ende das Wort „sichergestellt“ durch das
päischen Union“ ersetzt.
Wort „überwacht“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils nach den
b) Absatz 1f wird wie folgt gefasst:
Wörtern „Europäischen Gemeinschaften“ die
„(1f) Dem Bund obliegt die Untersuchung ge- Wörter „oder der Europäischen Union“ einge-
fährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb auf fügt.
Eisenbahninfrastrukturen, die seiner Eisenbahn-
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aufsicht unterliegen. Der Bund nimmt die Auf-
gabe nach Satz 1 durch das Bundesministerium „Die Ermächtigung nach Absatz 2 gilt für diese
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung als Unter- Eisenbahnen insoweit, als sie die Eisenbahn-
suchungsbehörde wahr. Dieses kann jederzeit infrastruktur von öffentlichen Eisenbahninfra-
widerruflich das Eisenbahn-Bundesamt mit Un- strukturunternehmen benutzen.“
tersuchungshandlungen beauftragen. Im Falle d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
der Beauftragung hat das Eisenbahn-Bundes-
„(8) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
amt die Befugnisse der Untersuchungsbehörde,
und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Ein-
soweit die Befugnisse zur Durchführung der be-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
auftragten Untersuchungshandlungen erforder-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und
lich sind.“
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
„Das jeweilige Land und der Bund können mit- Bundesrates dem Eisenbahn-Bundesamt die
einander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung
Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen so- nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbin-
wie die Untersuchung von Unfällen und gefähr- dung mit Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6, ganz
lichen Ereignissen ganz oder teilweise dem oder teilweise zu übertragen, soweit technische
Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Einzelheiten für Planung, Bemessung und Kon-
Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem struktion ausschließlich von Betriebsanlagen
Bund zu erstatten.“ der Eisenbahnen des Bundes betroffen sind.
Rechtsverordnungen des Eisenbahn-Bundes-
4. § 5a Absatz 2 wird wie folgt gefasst: amtes bedürfen nicht der Zustimmung des
„(2) Die Eisenbahnaufsichtsbehörden können in Bundesrates; auf diese Rechtsverordnungen ist
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegenüber den- Absatz 3 Satz 1 und 5 nicht anzuwenden.“
jenigen, die durch die in § 5 Absatz 1 genannten 9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vorschriften verpflichtet werden, die Maßnahmen
treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße a) Die Nummern 2c und 5 werden aufgehoben.
und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in b) In Nummer 9 werden nach den Wörtern „Euro-
§ 5 Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich päischen Gemeinschaften“ die Wörter „oder der
sind.“ Europäischen Union“ eingefügt.
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10. § 31 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
„§ 31 setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
Für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit die- 1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
sen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen gefügt:
und nicht die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
„(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
und 2 erfüllen, gelten, wenn nichts anderes be-
men sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von
stimmt ist, die Vorschriften für nichtöffentliche
Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die
Eisenbahnverkehrsunternehmen entsprechend.“
Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten
11. § 32 wird wie folgt geändert: unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb) Nummer 1 wird aufgehoben. 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den
Schienenwegen.“
cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
Nummern 1 bis 3. 2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. gefügt:
12. § 33 wird aufgehoben. „(2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunterneh-
13. In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 25b Absatz 1 werden men sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärm-
jeweils nach den Wörtern „Europäischen Gemein- aktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisen-
schaften“ die Wörter „oder der Europäischen bahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahn-
Union“ eingefügt. verkehr mitzuwirken.“
Artikel 2 Artikel 3
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Inkrafttreten
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Peter Altmaier
1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Gesetz
zur Besteuerung von Sportwetten*)
Vom 29. Juni 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- logie und mit Zustimmung des Bundesrates zum
tes das folgende Gesetz beschlossen: Zweck der Förderung der Tierzucht mit Pferden
1. die näheren Voraussetzungen für das Erteilen ei-
Inhaltsübersicht ner Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 oder § 2 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2,
Artikel 1 Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Artikel 2 Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Renn- 2. die Tatbestände, auf die sich die Erlaubnis er-
wett- und Lotteriegesetz streckt,
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
3. das Verfahren für das Erteilen der Erlaubnis, ein-
Artikel 4 Weitere Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
schließlich der Aufbewahrungspflichten,
Artikel 5 Inkrafttreten
4. das Beurkunden und Aufzeichnen abgeschlos-
Artikel 1 sener Wetten durch den Erlaubnisinhaber, ein-
schließlich der Aufbewahrung der Urkunden
Änderung des und Bescheinigungen,
Rennwett- und Lotteriegesetzes
5. die Einzelheiten des Zuweisungsverfahrens und
Das Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Bundes- der Begrenzung der Höhe der Zuweisungen auf
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611–14, veröf- die Nettokosten nach § 16 Absatz 1 sowie die
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti- Zerlegung des zuweisungsfähigen Aufkommens
kel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I der Buchmachersteuer nach den §§ 11 und 16
S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zu regeln.“
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
3. § 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(4) Eine Erlaubnis für den Betrieb eines Totali-
„(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträ-
sators aus Anlass öffentlicher Pferderennen im
gen hat der Unternehmer des Totalisators eine
Ausland und anderer ausländischer Leistungsprü-
Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.“
fungen für Pferde darf Vereinen erteilt werden,
wenn sie die Sicherheit bieten, dass sie die Einnah- 4. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
men daraus ebenfalls ausschließlich zum Besten „(1) Der Buchmacher hat von jeder bei ihm ab-
der Landespferdezucht verwenden. Der Betrieb geschlossenen Wette eine Steuer von 5 vom Hun-
von Totalisatoren ist diesen Vereinen auch in Ko- dert des Wetteinsatzes zu entrichten.“
operation mit anderen Rennvereinen und Totalisa-
torveranstaltern grenzüberschreitend gestattet.“ 5. § 16 wird wie folgt geändert:
2. § 3 wird wie folgt gefasst: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 3 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, Aufkommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das
durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit mittels Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- wird.“
6. Die Zwischenüberschrift „II. Besteuerung von Lot-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen terien, Ausspielungen und Wetten zu festen Odds
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
(Oddset-Wetten)“ wird durch die Zwischenüber-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft schrift „II. Besteuerung von Lotterien, Ausspielun-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie gen und Sportwetten“ ersetzt.
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
sind beachtet worden. 7. § 17 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1425
„§ 17 (4) Wurde ein steuerlicher Beauftragter im Sinne
(1) Im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien des Absatzes 3 benannt, ist das Finanzamt örtlich
und Ausspielungen unterliegen einer Steuer. Eine zuständig, in dessen Bezirk der steuerliche Beauf-
Lotterie oder Ausspielung nach Satz 1 gilt als öf- tragte seinen Geschäftssitz hat. Ergibt sich für
fentlich, wenn die für die Genehmigung zuständige Sportwetten keine Zuständigkeit im Inland, kann
Behörde sie als genehmigungspflichtig ansieht. Die das Bundesministerium der Finanzen durch
Steuer beträgt 20 vom Hundert des planmäßigen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesra-
Preises (Nennwert) sämtlicher Lose ausschließlich tes ein zuständiges Finanzamt bestimmen.“
der Steuer. 9. § 20 wird wie folgt gefasst:
(2) Wetten aus Anlass von Sportereignissen „§ 20
(Sportwetten), die nicht als Rennwetten nach Ab- (1) Der Veranstalter einer Sportwette (§ 17 Ab-
schnitt I dieses Gesetzes besteuert werden, unter- satz 2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer
liegen einer Steuer, wenn und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnun-
1. die Sportwette im Inland veranstaltet wird oder gen zu führen. Soweit ein steuerlicher Beauftragter
2. der Spieler eine natürliche Person ist und bei Ab- gemäß § 19 Absatz 3 benannt ist, hat der Veranstal-
schluss des Wettvertrages seinen Wohnsitz oder ter diesem die Aufzeichnungen nach Satz 1 monat-
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich lich zu übermitteln.
dieses Gesetzes hat oder, wenn er keine natürli- (2) Aus den Aufzeichnungen müssen insbeson-
che Person ist, bei Abschluss des Wettvertrages dere zu ersehen sein:
seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz im Gel- 1. Name und Anschrift des Spielers;
tungsbereich dieses Gesetzes hat. Dies gilt
nicht, wenn der Spieler sich bei Abschluss des 2. Beschreibung der Sportwette, der Art der Sport-
Wettvertrages außerhalb des Geltungsbereiches wette, des Sportereignisses, auf das sich die
dieses Gesetzes aufhält und die zur Entstehung Sportwette bezieht;
des Wettvertrages erforderlichen Handlungen 3. vereinbarter Einsatz für die jeweilige Sportwette;
dort vorgenommen werden. 4. Zahlungen des Spielers, auch wenn keine Sport-
Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Nennwertes wette zustande gekommen ist;
der Wettscheine beziehungsweise des Spieleinsat- 5. die jeweilige Bemessungsgrundlage für die
zes.“ Steuer;
8. § 19 wird wie folgt gefasst: 6. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes
„§ 19 und der Gewinnauszahlung;
(1) Die Steuer für Lotterien und Ausspielungen 7. Höhe der Steuer.“
(§ 17 Absatz 1) schuldet der Veranstalter. Die Steu- 10. § 24 wird wie folgt gefasst:
erschuld entsteht mit der Genehmigung, spätes-
tens aber in dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmi- „§ 24
gung hätte eingeholt werden müssen. Die Steuer (1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17
für Lotterien und Ausspielungen ist von dem Veran- Absatz 2 wird bis zum Jahr 2019 nach den Absät-
stalter zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz be- zen 2 und 3 zerlegt.
gonnen wird. (2) Die Zerlegungsanteile der einzelnen Länder
(2) Die Steuer für Sportwetten (§ 17 Absatz 2) am Gesamtaufkommen der Steuer nach § 17 Ab-
schuldet der Veranstalter. Die Steuerschuld ent- satz 2 sind nach den folgenden Zerlegungsmaßstä-
steht, wenn die Wette verbindlich geworden ist. ben zu ermitteln:
§ 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Steuer für 1. zu 50 vom Hundert entsprechend den Anteilen
Sportwetten ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmel- am im Jahr 2010 erzielten Aufkommen der Steu-
dungszeitraums fällig. ern nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz,
(3) Der Veranstalter nach Absatz 2 hat, soweit er 2. zu 50 vom Hundert entsprechend dem Einwoh-
seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem neranteil der Bundesländer.
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- Dabei sind jeweils die am 1. Mai beim Statistischen
päischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Bundesamt verfügbaren neuesten Daten des dem
Beauftragten im Inland zu benennen. Steuerlicher Zerlegungsjahr folgenden Jahres zugrunde zu le-
Beauftragter kann sein, wer seinen Geschäftssitz gen.
im Inland hat, gegen dessen steuerliche Zuverläs- (3) Die Zerlegung wird von einer für die Finanz-
sigkeit keine Bedenken bestehen und der – soweit verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde
er nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abga- durchgeführt. Dabei sind Abschlagszahlungen un-
benordnung dazu verpflichtet ist – ordnungsmäßig ter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahreser-
kaufmännische Bücher führt und rechtzeitig Jahres- gebnisses festzusetzen, die am 15. März, 15. Juni,
abschlüsse aufstellt. Der steuerliche Beauftragte 15. September und 15. Dezember des Jahres zu
hat die Pflichten des im Ausland ansässigen Veran- leisten sind. Bis zur Festsetzung der Zerlegungsan-
stalters nach diesem Gesetz als eigene zu erfüllen. teile für das Vorjahr sind die Abschlagszahlungen
Er hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der vorläufig in bisheriger Höhe zu entrichten. Das Bun-
Veranstalter. Der steuerliche Beauftragte schuldet desministerium der Finanzen kann durch Rechts-
die Steuer nach Absatz 2 neben dem Veranstalter. verordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
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Aufgabe der Zerlegung einer für die Finanzverwal- Name, Gewerbe und Wohnung oder Sitz des
tung zuständigen Finanzbehörde übertragen.“ Veranstalters und Zeitpunkt der Aufnahme des
11. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: Wettbetriebs.“
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
„(3) Die Länder können über Rechtsverordnun-
dem Wort „Veranstalter“ die Wörter „oder sein
gen nach den §§ 3 und 4 und nach Absatz 2 hinaus
steuerlicher Beauftragter“ eingefügt.
weitergehende Vorschriften über das Veranstalten
und Vermitteln von Pferdewetten, das Vermitteln 8. In § 34 wird das Wort „Oddset-Wette“ durch das
von Pferdewetten über das Internet und in das Aus- Wort „Sportwette“ ersetzt.
land sowie Vorschriften über Regelungen zur Spie- 9. In § 36 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
lersperre, Spielwerbung und zum Schutz Minder- Wette“ durch das Wort „Sportwette“ und werden
jähriger erlassen. Die landesrechtlichen Vorschriften die Wörter „ , ohne dass innerhalb der dreißigtägi-
können auch Regelungen zum Schutz der Allge- gen Frist die vorgeschriebene Anmeldung erfolgt
meinheit, insbesondere die Gefahrenaufklärung ist,“ durch die Wörter „ , ohne dass innerhalb der
der Öffentlichkeit, umfassen.“ Fristen nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1 die
12. § 26 wird wie folgt gefasst: vorgeschriebene Anmeldung erfolgt ist,“ ersetzt.
„§ 26 10. Die Zwischenüberschrift „Berechnung der Lotterie-
steuer“ wird durch die Zwischenüberschrift „Be-
Die Offenbarung der nach § 30 der Abgabenord- rechnung der Lotterie- und Sportwettensteuer“ er-
nung geschützten Verhältnisse des Betroffenen setzt.
durch die Finanzbehörde gegenüber der zuständi-
gen Glücksspielaufsichtsbehörde ist zulässig, so- 11. § 37 wird wie folgt geändert:
weit es dem Verfahren der Glücksspielaufsicht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dient.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. Nach § 26 wird folgender § 27 eingefügt: „Bei der Berechnung der Lotteriesteuer für
„§ 27 im Inland veranstaltete Lotterien und Aus-
spielungen und der Sportwettensteuer nach
Die für Glücksspielaufsicht zuständige Behörde
§ 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriege-
ist verpflichtet, erlangte Kenntnisse gegenüber der
setzes sind alle für den Erwerb eines Loses
Finanzbehörde mitzuteilen, soweit die Kenntnisse
oder eines Wettscheines an den Veranstalter
der Durchführung eines Verfahrens in Steuersachen
oder dessen Beauftragten zu bewirkenden
dienen.“
Leistungen dem Preise des Loses oder dem
Wetteinsatz hinzuzurechnen, insbesondere
Artikel 2 in Rechnung gestellte Schreib- und Kollek-
Änderung der Ausführungs- tionsgebühren.“
bestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz bb) In Satz 3 wird das Wort „Steuer“ jeweils
Die Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und durch das Wort „Lotteriesteuer“ ersetzt.
Lotteriegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“
derungsnummer 611–14–1, veröffentlichten bereinigten durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
Fassung, die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden 12. Die Zwischenüberschrift „Zahlung der Lotteriesteu-
sind, werden wie folgt geändert: er“ wird durch die Zwischenüberschrift „Zahlung
der Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt.
1. In § 5 Satz 2 wird das Wort „deutsche“ gestrichen.
13. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset-
2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Wetten“ durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
„sind“ die Wörter „im Bundesanzeiger“ eingefügt.
14. § 47 wird wie folgt geändert:
3. Die Zwischenüberschrift „B. Lotteriesteuer“ wird a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Zwischenüberschrift „B. Lotterie- und
Sportwettensteuer“ ersetzt. aa) Das Wort „Oddset-Wetten“ wird jeweils
durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
4. In § 29 wird das Wort „Lotteriesteuer“ durch die
Wörter „Lotterie- und Sportwettensteuer“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
5. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Oddset- „Wurde ein steuerlicher Beauftragter im
Wette“ durch das Wort „Sportwette“ ersetzt. Sinne des § 19 Absatz 3 des Rennwett-
und Lotteriegesetzes benannt, gilt Satz 1
6. Die Zwischenüberschrift „Anmeldung inländischer entsprechend.“
Lotterien und Oddset-Wetten“ wird durch die Zwi-
b) In Absatz 2 wird das Wort „Oddset-Wetten“
schenüberschrift „Anmeldung von Lotterien und
durch das Wort „Sportwetten“ ersetzt.
Sportwetten“ ersetzt.
7. § 31a wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„(1) Wer Sportwetten im Sinne des § 17 Ab- Finanzausgleichsgesetzes
satz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ver- In § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Finanzausgleichsge-
anstalten will, hat dem zuständigen Finanzamt setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956),
unverzüglich anzumelden: das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. De-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1427
zember 2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf das Auf-
werden die Wörter „der Rennwett- und Lotteriesteuer kommen der Totalisatorsteuer nach § 10, das mittels
mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ durch die Wörter Erlaubnissen nach § 1 Absatz 4 erzielt wird, und auf
„der Rennwett- und Lotteriesteuer sowie der Steuer für das Aufkommen der Buchmachersteuer nach § 11,
Sportwetten mit Ausnahme der Totalisatorsteuer,“ er- das durch den Abschluss oder die Vermittlung von Wet-
setzt. ten aus Anlass von Pferderennen im Ausland erzielt
wird.“
Artikel 4
Weitere Änderung Artikel 5
des Rennwett- und Lotteriegesetzes
§ 16 des Rennwett- und Lotteriegesetz in der im Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der nachfolgen-
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie den Absätze am 1. Juli 2012 in Kraft.
folgt gefasst:
(2) Artikel 1 Nummer 11 tritt am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
„§ 16
(1) Die Rennvereine, die einen Totalisator betreiben, (3) Artikel 4 tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
erhalten vorbehaltlich des Absatzes 2 eine Zuweisung Europäische Kommission nach Artikel 4 Absatz 2, 3, 6
in Höhe von bis zu 96 vom Hundert des Aufkommens oder nach Artikel 7 Absatz 2, 3 oder 4 der Verordnung
der Totalisatorsteuer nach § 10 und der Buchmacher- (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über
steuer nach § 11. Sie haben die Beträge zu Zwecken besondere Vorschriften für die Anwendung von Arti-
der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde zu ver- kel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1),
wenden. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006
setzen die Anteile der Rennvereine fest und treffen die (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist,
erforderlichen Bestimmungen. Die Anteile können für über die neue Fassung des § 16 entscheidet, oder die
die einzelnen Rennvereine unterschiedlich bemessen Fiktion nach Artikel 4 Absatz 6 der genannten Verord-
werden. Sie dürfen nicht über das hinausgehen, was nung eintritt, nicht jedoch vor dem 1. April 2013. Das
erforderlich ist, um die Nettokosten der Durchführung Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
der öffentlichen Leistungsprüfungen für Pferde durch Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im
den jeweiligen Rennverein zu decken. Bundesgesetzblatt bekannt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble