1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Gesetz
zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters
(Nationales-Waffenregister-Gesetz – NWRG)*)
Vom 25. Juni 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Kapitel 4
rates das folgende Gesetz beschlossen: Schlussvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung
Inhaltsübersicht
§ 21 Ausschluss abweichenden Landesrechts
Kapitel 1 § 22 Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes
§ 23 Einführungsbestimmung; Probebetrieb
Zweck des
Nationalen Waffenregisters, Datenbestand § 24 Inkrafttreten
§ 1 Zweck des Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde
Kapitel 1
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anlass der Speicherung Zweck des
§ 4 Inhalt des Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern Nationalen Waffenregisters, Datenbestand
Kapitel 2 §1
Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten Zweck des
Nationalen Waffenregisters; Registerbehörde
Unterkapitel 1 (1) Das Nationale Waffenregister ermöglicht die Zu-
Datenübermittlung an ordnung von Waffen sowie waffenrechtlichen Erlaub-
das Nationale Waffenregister nissen, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen
§ 5 Datenübermittlung durch die Waffenbehörden oder Verboten zu Personen.
§ 6 Datenzuordnung beim Überlassen und Erwerben regis- (2) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde)
trierter Waffen führt das Nationale Waffenregister.
§ 7 Datenzuordnung bei Wohnortwechsel des Inhabers einer
(3) Die Registerbehörde unterstützt durch die Über-
waffenrechtlichen Erlaubnis
mittlung der im Register gespeicherten Daten die in
§ 8 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Daten-
richtigkeit § 10 aufgeführten Behörden bei der Erfüllung der dort
§ 9 Protokollierungspflicht bei der Speicherung genannten Aufgaben.
(4) Die Registerbehörde verwendet die ihr nach die-
Unterkapitel 2 sem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
Datenübermittlung aus
dem Nationalen Waffenregister
§2
§ 10 Übermittlung von Daten an Waffenbehörden, Polizeien des
Bundes und der Länder, Justiz- und Zollbehörden, Begriffsbestimmungen
Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste Im Sinne dieses Gesetzes sind:
§ 11 Weitere Voraussetzungen für die Datenübermittlung
1. Personen:
§ 12 Gruppenauskunft
§ 13 Datenabruf im automatisierten Verfahren natürliche und juristische Personen sowie Personen-
§ 14 Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren vereinigungen, sofern ihnen waffenrechtliche Erlaub-
§ 15 Datenübermittlung für statistische Zwecke
nisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicherstellungen
§ 16 Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung auf Er-
oder Verbote erteilt wurden,
suchen und im automatisierten Abrufverfahren 2. Waffen:
a) erlaubnispflichtige Schusswaffen, ausgenommen
Kapitel 3 diejenigen Waffen, deren Erwerb und Besitz ge-
Zweckbindung, Schutzrechte mäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Num-
mer 1 des Waffengesetzes erlaubnisfrei sind,
§ 17 Zweckbindung bei der Datenverarbeitung und Datennut-
zung b) wesentliche Teile von Schusswaffen nach An-
§ 18 Löschung von Daten lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3
§ 19 Auskunft an den Betroffenen; Berichtigung von Daten und 3 des Waffengesetzes,
c) verbotene Waffen nach Anlage 2 Abschnitt 1 des
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG Waffengesetzes, für die auf Grund einer Ausnah-
des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und megenehmigung des Bundeskriminalamtes nach
des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die durch
die Richtlinie 2008/51/EG (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) geändert § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes der Umgang
worden ist. zugelassen wurde, sowie
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d) Kriegsschusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 des Waffengesetzes und der Aufnahme eines
Nummer 1.1 des Waffengesetzes sowie nach Zusatzes nach § 28 Absatz 4 des Waffengeset-
den Nummern 34 und 35 der Anlage Teil B zu zes in den Waffenschein,
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Kontrolle 6. Ausstellung eines Kleinen Waffenscheins nach § 10
von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntma- Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes,
chung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Ausstellung einer Schießerlaubnis nach § 10 Ab-
6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert wor- satz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
den ist, 8. Ausstellung einer Erlaubnis für eine Person mit ge-
3. waffenrechtliche Erlaubnisse: wöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitglied-
die Erlaubnis des Umgangs mit Waffen nach § 10 staat der Europäischen Union zum Erwerb und Be-
Absatz 1, 4 und 5, § 21 Absatz 1 Satz 1, den §§ 21a, sitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder er-
26 Absatz 1 Satz 1, die Erlaubnis zum Verbringen laubnispflichtiger Munition in den Fällen des § 11
von Waffen nach den §§ 29 bis 31, zur Mitnahme des Waffengesetzes,
von Waffen nach § 32 Absatz 1 und 6, die Ausnahme 9. Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe nach
von Verboten nach § 40 Absatz 4 und § 42 Absatz 2 § 20 Absatz 6 des Waffengesetzes,
sowie besondere Berechtigungen nach § 57 Absatz 1 10. Erteilung einer Ausnahme im Einzelfall nach § 20
Satz 2 und § 58 Absatz 1 des Waffengesetzes, Absatz 7 des Waffengesetzes,
4. Waffenbehörden:
11. Erteilung einer Erlaubnis
a) die nach Landesrecht zum Vollzug des Waffen-
rechts bestimmten Behörden, a) zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung oder
Munitionsherstellung,
b) das Bundeskriminalamt in den Fällen des § 40
Absatz 4 des Waffengesetzes, b) zum gewerbsmäßigen Waffenhandel oder Muni-
tionshandel
c) das Bundesverwaltungsamt, soweit es nach § 48
Absatz 2 des Waffengesetzes tätig wird, sowie nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes einschließ-
lich der Bewilligung einer Fristverlängerung nach
d) das Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkon-
§ 21 Absatz 5 Satz 2 des Waffengesetzes,
trolle im Fall des § 57 Absatz 1 des Waffengeset-
zes. 12. Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach § 21a
des Waffengesetzes,
§3 13. Erteilung einer Erlaubnis zum nichtgewerbsmäßi-
Anlass der Speicherung gen Herstellen, Bearbeiten und Instandsetzen von
Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus fol- Schusswaffen nach § 26 des Waffengesetzes,
genden Anlässen gespeichert: 14. Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen erlaubnis-
1. a) Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung pflichtiger Schusswaffen oder erlaubnispflichtiger
einer Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe Munition in den Geltungsbereich des Waffengeset-
sowie Eintragung einer Berechtigung zum Er- zes sowie aus dem Geltungsbereich des Waffenge-
werb einer oder mehrerer Schusswaffen auf ei- setzes in die Europäische Union nach den §§ 29
ner bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach und 31 des Waffengesetzes,
§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes, 15. Erteilung einer Erlaubnis zur Mitnahme von Schuss-
b) Eintragung einer Waffe auf oder Austragung ei- waffen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes
ner Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Ein- nach § 32 Absatz 1 des Waffengesetzes,
tragung oder Austragung der dazu erteilten Mu- 16. Ausstellung und Verlängerung eines Europäischen
nitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Feuerwaffenpasses nach § 32 Absatz 6 des Waf-
Satz 1 des Waffengesetzes, fengesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 der
2. Eintragung oder Austragung einer berechtigten Per- Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung,
son im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffen- 17. Aufnahme von Nebenbestimmungen und inhalt-
gesetzes, lichen Beschränkungen in eine waffenrechtliche Er-
3. Änderung der verantwortlichen Person im Sinne laubnis nach § 9 Absatz 1 und 2 des Waffengeset-
des § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes, zes,
4. Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach 18. Anordnungen oder Sicherstellungen nach § 37 Ab-
§ 10 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes, satz 1 Satz 2, § 40 Absatz 5 Satz 2, § 46 Absatz 2
5. Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Ab- bis 4 Satz 1 des Waffengesetzes, § 94 Absatz 1 und
satz 4 Satz 1 des Waffengesetzes oder Verlänge- § 111b Absatz 1 der Strafprozessordnung sowie
rung der Geltungsdauer eines Waffenscheins nach Sicherstellungen nach den gefahrenabwehrrechtli-
§ 10 Absatz 4 Satz 2 des Waffengesetzes für chen Vorschriften des Bundes und der Länder,
a) gefährdete Personen nach § 19 des Waffenge- 19. Einziehung und Verwertung oder Vernichtung von
setzes, Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3
b) Bewachungsunternehmer nach § 28 Absatz 1 sowie § 46 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Waffenge-
des Waffengesetzes in Verbindung mit § 34a setzes,
der Gewerbeordnung, einschließlich der Benen- 20. Zulassung von Ausnahmen durch das Bundeskrimi-
nung von Wachpersonen nach § 28 Absatz 3 nalamt nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes,
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21. Untersagung des Besitzes oder Erwerbs von Waf- (2) Das Nationale Waffenregister enthält auch die
fen oder Munition nach § 41 Absatz 1 oder 2 des Abbildung der jeweiligen tatsächlichen und waffen-
Waffengesetzes (Waffenverbot), rechtlich bedeutsamen Gegebenheiten für die Daten-
22. Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 des gruppen
Waffengesetzes, 1. Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 und 2,
23. Widerruf oder Rücknahme einer waffenrechtlichen 2. waffenrechtliche Erlaubnisse einschließlich der zur
Erlaubnis nach § 45 des Waffengesetzes sowie jeweiligen Erlaubnis ausgestellten Dokumente ge-
mäß Absatz 1 Nummer 3 und
24. Ausstellung einer Ersatzausfertigung für eine verlo-
ren gegangene waffenrechtliche Erlaubnis. 3. Waffen gemäß Absatz 1 Nummer 4 bis 6.
(3) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten wer-
§4 den die Bezeichnung der übermittelnden Waffenbehör-
Inhalt des de, deren Anschrift sowie das Datum der Datenüber-
Nationalen Waffenregisters; Ordnungsnummern mittlung gespeichert.
(1) Im Nationalen Waffenregister werden gespei- (4) Im Nationalen Waffenregister werden zu den
chert: Angaben nach den Absätzen 1 und 3 jeweils die Ord-
nungsnummern gespeichert, die von der Register-
1. bei natürlichen Personen: Familienname, frühere Na- behörde vergeben werden. Diese dürfen keine perso-
men, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrade, Tag, nenbezogenen Angaben enthalten.
Ort und Staat der Geburt, Geschlecht, Staatsange-
hörigkeiten, derzeitige Anschriften und Sterbetag,
Kapitel 2
2. bei juristischen Personen und Personenvereinigun-
gen: Namen, frühere Namen, Firma, derzeitige An- Datenübermittlungen, Verantwortlichkeiten
schriften und bei wirtschaftlichen Unternehmen die
Branche, Unterkapitel 1
3. die Erlaubnisse, Ausnahmen, Anordnungen, Sicher- Datenübermittlung an
stellungen, Einziehungen, Verwertungen oder Waf- das Nationale Waffenregister
fenverbote, einschließlich der jeweiligen Dokumente
gemäß den Anlässen nach § 3 sowie §5
Datenübermittlung durch die Waffenbehörden
a) im Fall der Austragung gemäß § 3 Nummer 1
Buchstabe b zusätzlich die Daten des Überlas- Die zuständigen Waffenbehörden übermitteln der
sers nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, Registerbehörde im Anschluss an das den Anlass der
Speicherung nach § 3 begründende Ereignis unverzüg-
b) im Fall des § 3 Nummer 14 zusätzlich die Anga-
lich die nach § 4 zu speichernden oder zu einer Ände-
ben, die nach § 29 der Allgemeinen Waffenge-
rung oder Löschung einer Eintragung im Register füh-
setz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
renden Daten.
S. 2123), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 6 des
Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) ge-
§6
ändert worden ist, zu machen sind,
Datenzuordnung beim
c) im Fall des § 3 Nummer 15 zusätzlich die Anga-
Überlassen und Erwerben registrierter Waffen
ben, die nach § 30 der Allgemeinen Waffenge-
setz-Verordnung zu machen sind, (1) Im Fall der Überlassung und des Erwerbs einer
bereits registrierten Waffe sind die in § 4 Absatz 1 Num-
4. Waffe, Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbe-
mer 4 bis 6 genannten Daten des Überlassers innerhalb
zeichnung, Herstellerbezeichnung, Modellbezeich-
des Registers dem Erwerber zuzuordnen.
nung, Seriennummer,
(2) Sind für den Überlasser und den Erwerber unter-
5. Angaben zu den verwendeten Systemen der Waffen-
schiedliche Waffenbehörden zuständig, so übermittelt
sicherung und -blockierung,
die für den Überlasser zuständige Waffenbehörde der
6. bei wesentlichen Teilen einer Schusswaffe (Anlage 1 Registerbehörde die Tatsache des Überlassens einer
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 und 3 des bereits registrierten Waffe unverzüglich nach der An-
Waffengesetzes) ein Hinweis darauf, dass es sich zeige nach § 34 Absatz 2 Satz 1 oder 2 des Waffen-
um wesentliche Teile einer Schusswaffe handelt, so- gesetzes. Bei der Registerbehörde wird hierüber ein
wie, soweit vorhanden, die entsprechenden Anga- automatischer Datenaktualisierungshinweis generiert
ben nach Nummer 4, und auf elektronischem Weg der für den Erwerber zu-
7. Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne ständigen Waffenbehörde übermittelt.
des Waffengesetzes, (3) Nach Eingang des automatischen Datenaktuali-
8. Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 sierungshinweises überprüft die für den Erwerber zu-
bis 6, wenn ständige Waffenbehörde die Daten, die nach § 4 Ab-
satz 1 zu der Waffe und der ihr zuzuordnenden Person
a) Angaben verschiedener Behörden zu derselben gespeichert sind, auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Person, Waffe oder Maßnahme im Nationalen Sie übermittelt der Registerbehörde die Tatsache des
Waffenregister gespeichert sind oder Erwerbs bei Eintragung der Waffe in die Waffenbesitz-
b) mehrere Personen in einer Waffenbesitzkarte als karte gemäß § 10 Absatz 1a des Waffengesetzes. Bei
Berechtigte eingetragen sind (§ 10 Absatz 2 des Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Daten übermit-
Waffengesetzes). telt sie unverzüglich die nach § 8 Absatz 2 Satz 2 be-
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richtigten und vervollständigten Daten. Bei der Regis- unverzüglich der Registerbehörde die berichtigten und
terbehörde wird über die Tatsache des Erwerbs nach vervollständigten Daten.
Satz 2 ein automatischer Datenaktualisierungshinweis (4) Stellt die Registerbehörde fest, dass zu einer Per-
generiert und auf elektronischem Weg der für den Über- son im Datenbestand des Registers mehrere Daten-
lasser zuständigen Waffenbehörde übermittelt. sätze vorhanden sind, darf sie diese im Benehmen mit
(4) Auf den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz einer den Waffenbehörden, die die Daten an die Register-
Waffe nach § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes sind die behörde übermittelt haben, zu einem Datensatz zusam-
Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. menführen.
(5) Die Waffenbehörden treffen dem jeweiligen Stand
§7 der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstel-
Datenzuordnung bei Wohnortwechsel lung von Datenschutz und Datensicherheit, die insbe-
des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis sondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der
von ihnen gespeicherten und übermittelten Daten ge-
(1) Im Fall des Zuzugs eines Inhabers einer waffen-
währleisten. Die Datenübermittlung ist nach dem jewei-
rechtlichen Erlaubnis sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1
ligen Stand der Technik zu verschlüsseln.
bis 6 genannten Daten innerhalb des Registers der für
den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde zuzuord-
§9
nen. Sofern Deutsche im Sinne des Artikels 116 des
Grundgesetzes den gewöhnlichen Aufenthalt an einen Protokollierungspflicht bei der Speicherung
Ort außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes (1) Die Registerbehörde als speichernde Stelle er-
verlegen, sind die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 ge- stellt bei Datenübermittlungen nach den §§ 5 bis 7 Pro-
nannten Daten innerhalb des Registers der nach § 48 tokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:
Absatz 2 Nummer 4 des Waffengesetzes zuständigen
1. der Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung,
Waffenbehörde zuzuordnen.
2. die übermittelnde Stelle,
(2) Nach Mitteilung des Zuzugs durch die Melde-
behörde nach § 44 Absatz 2 des Waffengesetzes teilt 3. die übermittelnde Person und
die für den Zuzugsort zuständige Waffenbehörde der 4. die übermittelten Daten.
Registerbehörde die Tatsache des Zuzugs und die neue
(2) Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke
Anschrift des Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaub-
der Auskunftserteilung an den Betroffenen, zum Zweck
nis mit.
der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und zur
(3) Die Registerbehörde erstellt auf Grund der Mittei- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes des
lung der für den Zuzugsort zuständigen Waffenbehörde Registers verwendet werden. Sie sind gegen zweck-
einen automatischen Datenaktualisierungshinweis und fremde Verwendung und gegen sonstigen Missbrauch
übermittelt ihn auf elektronischem Weg der bisher zu- zu schützen. Die Protokollierung nach Absatz 1 ist nach
ständigen Waffenbehörde. dem jeweiligen Stand der Technik zu gewährleisten. Die
Protokolldaten sind für mindestens zwölf Monate vor-
§8 zuhalten und nach 18 Monaten zu löschen. Dies gilt
Verantwortung für die nicht, soweit sie für ein bereits eingeleitetes Kontroll-
Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit verfahren benötigt werden.
(1) Die Waffenbehörden sind gegenüber der Regis- Unterkapitel 2
terbehörde für die Zulässigkeit der Übermittlung sowie
für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Datenübermittlung aus
von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Die Re- dem Nationalen Waffenregister
gisterbehörde stellt durch geeignete elektronische Da-
tenverarbeitungsprogramme sicher, dass die zu spei- § 10
chernden Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft Übermittlung von
werden und dass durch die Speicherung dieser Daten Daten an Waffenbehörden,
bereits gespeicherte Daten nicht ungewollt gelöscht Polizeien des Bundes und
oder unrichtig werden. der Länder, Justiz- und Zollbehörden,
(2) Soweit den Waffenbehörden konkrete Anhalts- Steuerfahndung sowie Nachrichtendienste
punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Zum Zweck der Zuordnung von Waffen sowie waf-
von ihnen übermittelten Daten vorliegen, prüfen sie fenrechtlichen Erlaubnissen, Ausnahmen, Anordnun-
diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Wenn die gen, Sicherstellungen oder Verboten zu Personen wer-
von ihnen übermittelten Daten unrichtig oder unvoll- den die nach § 4 Absatz 1 und 2 gespeicherten Daten
ständig sind, übermitteln sie unverzüglich berichtigte sowie die Ordnungsnummern nach § 4 Absatz 4 folgen-
und vervollständigte Daten. Die Registerbehörde den Stellen auf deren Ersuchen übermittelt, soweit dies
schreibt die übermittelten Daten entsprechend fort. zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist:
(3) Die in § 10 bezeichneten Stellen haben die zu- 1. den Waffenbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
ständige Waffenbehörde unverzüglich zu unterrichten, a) nach dem Waffengesetz,
wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtig-
keit oder Unvollständigkeit der ihnen übermittelten Da- b) nach den auf Grund des Waffengesetzes erlasse-
ten vorliegen. Die zuständige Waffenbehörde prüft die nen Rechtsverordnungen sowie
Mitteilung unverzüglich. Wenn sie die Unrichtigkeit oder c) nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses
Unvollständigkeit der Daten feststellt, übermittelt sie Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
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2. den Gerichten und Strafverfolgungsbehörden ein- nung, Herstellerbezeichnung oder Modellbezeich-
schließlich Vollstreckungsbehörden für Zwecke der nung.
Strafrechtspflege, (3) Abweichend von Absatz 2 ist es zulässig, in ei-
3. den zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zustän- nem Übermittlungsersuchen der Polizeien des Bundes
digen Behörden für Zwecke des Ordnungswidrigkei- oder der Länder nur die Anschrift anzugeben, wenn
tenverfahrens, dies in einem bestimmten Einzelfall zur Abwehr einer
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erfor-
4. den Polizeien des Bundes und der Länder
derlich ist. Dies gilt auch für Abfragen für Zwecke des
a) zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Le- § 10 Nummer 4 Buchstabe b. In diesen Fällen werden
ben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder be- nur die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
deutende Sach- oder Vermögenswerte, übermittelt.
b) zum Schutz von Leib, Leben, Gesundheit oder (4) Die von der ersuchenden Stelle mindestens an-
Freiheit der im Rahmen der polizeilichen Aufga- zugebenden Daten nach Absatz 2 sind um weitere Da-
benerfüllung tätigen Personen, wenn die Daten- ten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 zu ergänzen,
übermittlung nicht nach Buchstabe a erfolgen sofern diese der ersuchenden Stelle bekannt sind. Da-
kann, ten nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 oder Nummer 2
5. den Hauptzoll- und Zollfahndungsämtern sowie dem und 3 können in einem Übermittlungsersuchen mitein-
Zollkriminalamt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach ander verknüpft werden; die Angabe der Seriennummer
dem Zollverwaltungsgesetz, dem Zollfahndungs- ist nicht erforderlich.
dienstgesetz, dem Schwarzarbeitsbekämpfungsge- (5) Kann die Registerbehörde gleichwohl die Identi-
setz, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem tät der Person oder Waffe nicht eindeutig feststellen,
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; Nummer 4 Buch- übermittelt sie zur Feststellung der Übereinstimmung
stabe a und b gilt entsprechend, an die ersuchende Stelle die jeweilige Ordnungsnum-
6. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen mer, die zuständige Waffenbehörde sowie
der Landesfinanzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufga- 1. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, wenn die
ben nach der Abgabenordnung; Nummer 4 Buch- Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 ent-
stabe a und b gilt entsprechend, sowie hält,
7. den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und 2. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, wenn die
der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst und Abfrage die Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 ent-
dem Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der ih- hält,
nen durch Gesetz übertragenen Aufgaben, sofern 3. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 sowie
sie nicht aus allgemein zugänglichen Quellen, nur den Ort des gegenwärtigen Hauptwohnsitzes oder
mit übermäßigem Aufwand oder nur durch eine den der gegenwärtigen Niederlassung, wenn die Abfrage
Betroffenen stärker belastende Maßnahme erhoben die Angaben nach Absatz 2 Nummer 3 enthält, oder
werden können.
4. die Angaben nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
§ 11 und die Seriennummer bei einer Abfrage nach Ab-
satz 4 Satz 2.
Weitere Voraus-
Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht die ge-
setzungen für die Datenübermittlung
suchte Person oder Waffe betreffen, unverzüglich zu
(1) Das Übermittlungsersuchen nach § 10 ist schrift- löschen und entsprechende Unterlagen zu vernichten,
lich oder elektronisch bei der Registerbehörde zu stel- soweit sie für den mit der Abfrage verfolgten Zweck
len. Der Verwendungszweck ist anzugeben. Die ersu- nicht mehr erforderlich sind.
chende Stelle hat den Grund ihres Übermittlungsersu-
(6) Die Registerbehörde trifft dem jeweiligen Stand
chens aktenkundig zu machen. Die ersuchende Stelle
der Technik entsprechende technische und organisato-
trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
rische Maßnahmen zur Sicherung von Datenschutz und
mittlung. Die Registerbehörde prüft nur, ob das Über-
Datensicherheit, die insbesondere die Vertraulichkeit
mittlungsersuchen im Rahmen der in § 10 genannten
und Unversehrtheit der im Register gespeicherten Da-
Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn,
ten gewährleisten.
dass ein besonderer Anlass besteht, die Zulässigkeit
der Übermittlung zu prüfen. Die Datenübermittlung (7) Die Registerbehörde trifft darüber hinaus dem je-
durch die Registerbehörde erfolgt schriftlich oder elek- weiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
tronisch. zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicher-
heit, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Un-
(2) Enthält das Übermittlungsersuchen keine der
versehrtheit der von ihr übermittelten Daten gewährleis-
nach § 4 Absatz 4 gespeicherten Ordnungsnummern,
tet. Die Datenübermittlung ist nach dem jeweiligen
müssen mindestens folgende Daten enthalten sein:
Stand der Technik zu verschlüsseln.
1. Familienname, mindestens ein Vorname sowie
Wohnort oder Tag oder Ort der Geburt, § 12
2. Name der juristischen Person oder Personenvereini- Gruppenauskunft
gung sowie derzeitiger Ort der Niederlassung oder (1) In einem Übermittlungsersuchen kann um die
des Sitzes oder Übermittlung mehrerer Daten ersucht werden, die nicht
3. Seriennummer der Waffe auch in Verbindung mit mit jeweils allen nach § 11 Absatz 2 erforderlichen An-
Waffenkategorie, Kaliber- oder Munitionsbezeich- gaben bezeichnet sind, wenn
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1. dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Ab-
Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder be- ruf der Daten erlaubt.
deutende Sach- oder Vermögenswerte oder für
Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist und § 14
die Daten auf andere Weise nicht, nur mit unverhält- Gruppenauskünfte im automatisierten Verfahren
nismäßigem Aufwand oder nicht rechtzeitig erlangt
werden können, Gruppenauskünfte nach § 12 sind im automatisierten
Verfahren nach § 13 nur zulässig, wenn eine gegenwär-
2. die Daten auf Grund im Register gespeicherter und tige Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit
im Übermittlungsersuchen angegebener gemeinsa- einer Person nicht anders abgewendet werden kann.
mer Merkmale zu einer Gruppe gehören, und Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Abrufs
3. die Leitung der ersuchenden Stelle oder eine von der verantwortlich. Sie hat auch die Voraussetzungen für
Leitung für solche Zustimmungen bestellte Vertre- den Abruf nach Satz 1 zu dokumentieren und mindes-
tung in leitender Stellung zustimmt, sofern nicht ein tens zwölf Monate vorzuhalten.
Gericht oder eine Staatsanwaltschaft um die Über-
mittlung ersucht. § 15
(2) Für die Datenübermittlung auf Grund eines Über- Datenübermittlung für statistische Zwecke
mittlungsersuchens nach Absatz 1 (Gruppenauskunft) (1) Ohne Bindung an den Zweck des Nationalen
gilt § 11 Absatz 1, 6 und 7 entsprechend. Waffenregisters können den Waffenbehörden und den
(3) Die ersuchende Stelle hat die übermittelten Da- für das Waffenrecht zuständigen obersten und oberen
ten, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich Bundes- und Landesbehörden sowie den Landeskrimi-
sind, zu löschen. nalämtern zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung
und Analyse Daten übermittelt werden.
§ 13 (2) Die Daten dürfen keinen Bezug zu einer bestimm-
Datenabruf im automatisierten Verfahren ten oder bestimmbaren Person ermöglichen.
(1) Die in § 10 genannten Stellen werden von der (3) Die Daten dürfen den genannten Behörden nur
Registerbehörde auf Antrag zum Datenabruf im auto- für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt
matisierten Verfahren zugelassen, wenn werden. Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke
auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im
1. die beantragende Stelle mitteilt, dass sie die nach
Bundesgebiet übermittelt werden.
§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen ge-
§ 16
troffen hat,
Protokollierungspflicht bei
2. technisch gesichert ist, dass bei einem Datenabruf
der Datenübermittlung auf Ersuchen
die Identität der abfragenden Stelle zweifelsfrei fest-
und im automatisierten Abrufverfahren
stellbar ist, und
(1) Die Registerbehörde erstellt bei Datenübermitt-
3. der automatisierte Datenabruf wegen der Vielzahl
lungen auf Ersuchen nach den §§ 10 bis 12 sowie bei
oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwar-
Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfah-
tenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichti-
ren nach den §§ 13 und 14 Protokolle, aus denen Fol-
gung der schutzwürdigen Interessen des Betroffe-
gendes hervorgeht:
nen angemessen ist.
1. der Tag und die Uhrzeit des Zugriffs oder im Fall des
(2) Die §§ 10 und 11 sind auf das automatisierte Ab-
automatisierten Abrufverfahrens des Abrufs,
rufverfahren entsprechend anzuwenden. Die abrufende
Stelle hat alle Daten, die nicht zu der gesuchten Person 2. die ersuchende oder im Fall des automatisierten Ver-
oder Waffe gehören, unverzüglich zu löschen und ent- fahrens die abrufende Stelle,
sprechende Unterlagen zu vernichten. 3. die abrufende Person,
(3) Die Registerbehörde unterrichtet den Bundesbe- 4. die übermittelten Daten und
auftragten für den Datenschutz und die Informations- 5. der Anlass und Zweck der Übermittlung.
freiheit von der Zulassung und gibt dabei an, welche
Maßnahme die zugelassene Stelle nach eigener Mittei- Im Fall einer Gruppenauskunft sind zusätzlich die im
lung getroffen hat. Hat die Registerbehörde eine öffent- Übermittlungsersuchen angegebenen gemeinsamen
liche Stelle eines Landes zugelassen, unterrichtet sie Merkmale und die Anzahl der Treffer zu protokollieren.
ferner die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschrif- (2) § 9 Absatz 2 ist anzuwenden.
ten zum Schutz personenbezogener Daten zuständige
Stelle dieses Landes. Kapitel 3
(4) Die abrufende Stelle ist für die Zulässigkeit des Zweckbindung, Schutzrechte
einzelnen Abrufs verantwortlich. Demgegenüber über-
prüft die Registerbehörde die Zulässigkeit des Abrufs § 17
nur, wenn dazu ein besonderer Anlass besteht. Im auto-
matisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bedienste- Zweckbindung bei der
ten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung Datenverarbeitung und Datennutzung
hierzu besonders ermächtigt sind. Die Registerbehörde Die ersuchende oder abrufende Stelle darf die Daten,
stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Da- soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für
ten abgerufen werden können, wenn die abrufende die Zwecke verarbeiten und nutzen, zu deren Erfüllung
1372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
sie ihnen übermittelt wurden. Sie darf die übermittelten tenschutz und Datensicherheit, insbesondere im Hin-
Daten auch für andere Zwecke verarbeiten und nutzen, blick auf die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Da-
soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt ten, getroffen werden. Die Identität des Antragstellers
werden dürfen. ist nachzuweisen mittels:
1. eines elektronischen Identitätsnachweises,
§ 18
2. eines Identitätsbestätigungsdienstes,
Löschung von Daten
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur nach
(1) Die Registerbehörde löscht auf Veranlassung der dem Signaturgesetz oder
zuständigen Waffenbehörde die im Nationalen Waffen-
4. eines anderen elektronischen Nachweisverfahrens,
register gespeicherten Daten, wenn sie zur Aufgaben-
welches über einen entsprechenden Stand der Tech-
erfüllung nicht mehr erforderlich sind.
nik zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-
(2) Im Übrigen werden die im Nationalen Waffenre- sicherheit verfügt.
gister gespeicherten Daten auf Veranlassung der zu-
(4) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvoll-
ständigen Waffenbehörde gelöscht:
ständig, hat die Registerbehörde unverzüglich einen
1. in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe b, Num- entsprechenden Hinweis an die zuständige Waffenbe-
mer 2, 3, 8, 17, 19, 21, 22, 23 und 24 nach Ablauf hörde zu übermitteln. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
von 20 Jahren nach Aufgabe oder der endgültigen
Entziehung des letzten Waffenbesitzes durch den Er- Kapitel 4
laubnisinhaber oder nach Ablauf von 20 Jahren nach
dessen Tod, Schlussvorschriften
2. im Fall des § 3 Nummer 7 nach Ablauf von 20 Jahren
§ 20
nach Erlöschen der Erlaubnis,
Verordnungsermächtigung
3. in den Fällen des § 3 Nummer 1 Buchstabe a, Num-
mer 4, 5, 9, 11, 12 und 20 einen Monat nach Erlö- (1) Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
schen der Erlaubnis, tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Näheres zu bestimmen
4. in den Fällen des § 3 Nummer 16 mit Erlöschen der
Erlaubnis oder der Nebenbestimmung, 1. zu den Daten, die nach § 4 gespeichert werden,
5. im Fall des § 3 Nummer 11 Buchstabe a nach Ablauf 2. zum Verfahren der Datenübermittlung an die Regis-
von 30 Jahren nach Einstellung des Betriebes, terbehörde durch die Waffenbehörden,
6. in den Fällen des § 3 Nummer 11 Buchstabe b nach 3. zum Verfahren der Datenübermittlung durch die Re-
Ablauf von 20 Jahren nach Einstellung des Betrie- gisterbehörde nach den §§ 10 bis 12,
bes, 4. zum Verfahren des automatisierten Datenabrufs
7. in den Fällen des § 3 Nummer 13, 14 und 15 nach nach den §§ 13 und 14,
Ablauf von 20 Jahren nach Erteilung der Erlaubnis, 5. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
8. im Fall des § 3 Nummer 6 bei Tod des Erlaubnisin- erforderlichen technischen und organisatorischen
habers oder bei Rückgabe des Erlaubnisdokumen- Maßnahmen.
tes, (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses
Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen
9. im Fall des § 3 Nummer 18 nach bestandskräftiger
bestimmt werden, kann dabei auf Bekanntmachungen
oder rechtskräftiger Aufhebung des Waffenverbotes.
sachverständiger Stellen verwiesen werden, die für je-
den zugänglich sind. In der Rechtsverordnung sind das
§ 19
Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die
Auskunft Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben. Die
an den Betroffenen; Berichtigung von Daten Bekanntmachung ist beim Bundesarchiv niederzule-
(1) Die Registerbehörde erteilt dem Betroffenen ent- gen; in der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.
sprechend § 19 des Bundesdatenschutzgesetzes Aus-
kunft. Über die Erteilung einer Auskunft entscheidet die § 21
Registerbehörde im Benehmen mit der Waffenbehörde, Ausschluss abweichenden Landesrechts
die die Daten übermittelt hat.
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
(2) Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die nach- Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsver-
folgenden Angaben zur antragstellenden Person ent- fahrens kann nicht durch Landesrecht abgewichen wer-
halten: den.
1. Familienname,
§ 22
2. Vornamen,
Erstmalige Übermittlung des Datenbestandes
3. Anschrift und
(1) Die Waffenbehörden übermitteln bis spätestens
4. Tag, Ort und Staat der Geburt. zum 31. Dezember 2012 die in § 4 Absatz 1 bis 3 ge-
(3) Die Auskunft kann auch im Wege der Datenüber- nannten Daten an die Registerbehörde zu einem Zeit-
tragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu punkt, der einvernehmlich festgelegt worden ist. Nach-
gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik folgende Änderungen dieses Datenbestandes werden
entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Da- der Registerbehörde fortlaufend übermittelt. Die Sätze 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1373
und 2 gelten auch für Daten und ihre Änderungen aus § 23
Erlaubnissen nach § 57 Absatz 1 des Waffengesetzes Einführungsbestimmung; Probebetrieb
und fortgeltenden Erlaubnissen nach § 58 Absatz 1 des
Waffengesetzes. (1) Die §§ 1 bis 21 sind bis zum 31. Dezember 2012
nur von den Behörden anzuwenden, die am Betrieb zur
(2) Bei der Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 Erprobung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verfah-
kann von den in der Rechtsverordnung nach § 20 Ab- ren zur Datenübermittlung und zum automatisierten Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 festgelegten Anforderungen ruf teilnehmen.
abgewichen werden, soweit die Daten bei der übermit- (2) Dieser Probebetrieb dient der Überprüfung der
telnden Behörde noch nicht in dieser Form vorliegen. Funktionalität, Interoperabilität, Stabilität und Sicher-
Die hierbei einzuhaltenden Mindestanforderungen wer- heit der einzelnen Bestandteile der Systeme sowie ihres
den durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums funktionalen und technischen Zusammenwirkens.
des Innern mit Zustimmung des Bundesrates festge- Diese Behörden werden durch den Bund und die Län-
legt. der im Rahmen ihrer Zuständigkeit bestimmt und im
Bundesanzeiger bekannt gegeben. Voraussetzung für
(3) Macht eine übermittelnde Stelle von Absatz 2 die Teilnahme am Probebetrieb ist, dass die Behörden
Satz 1 Gebrauch, so passt sie bei der nächsten Ände- die hierfür erforderlichen technischen und organisatori-
rung eines Datensatzes diesen gesamten Datensatz an schen Voraussetzungen geschaffen haben.
die Vorgaben der auf Grund von § 20 Absatz 1 Num-
mer 2 ergangenen Rechtsverordnung an, spätestens je- § 24
doch bis zum 31. Dezember 2017. Sie übermittelt die
angepassten Datensätze unverzüglich der Registerbe- Inkrafttreten
hörde. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
Thomas de Maizière
1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Gesetz
zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und Strafprozessrecht
(PrStG)
Vom 25. Juni 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuchs
Nach § 353b Absatz 3 des Strafgesetzbuchs in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden
ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Beihilfehandlungen einer in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Straf-
prozessordnung genannten Person sind nicht rechtswidrig, wenn sie sich auf
die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung des Geheimnisses oder
des Gegenstandes oder der Nachricht, zu deren Geheimhaltung eine besondere
Verpflichtung besteht, beschränken.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 97 Absatz 5 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 30 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert
worden ist, wird das Semikolon durch die Wörter „ , die Beteiligungsregelung in
Absatz 2 Satz 3 jedoch nur dann, wenn die bestimmten Tatsachen einen drin-
genden Verdacht der Beteiligung begründen;“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden
Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1375
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes*)
Vom 26. Juni 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 32 Auskunftspflicht von Wertpapierdienst-
Inhaltsübersicht leistungsunternehmen“.
Artikel 1 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes 2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
a) In Nummer 4 zweiter Halbsatz werden nach dem
Artikel 3 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider-
verzeichnisverordnung Wort „alle“ die Wörter „im Europäischen Wirt-
Artikel 4 Änderung der Wertpapierprospektgebührenverord- schaftsraum“ eingefügt und wird die Angabe
nung „2,5 Millionen“ durch die Angabe „5 Millionen“
Artikel 5 Änderung des Börsengesetzes ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „aller“ die
Artikel 7 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung Wörter „im Europäischen Wirtschaftsraum“ ein-
Artikel 8 Änderung des Investmentgesetzes gefügt und wird die Angabe „50 Millionen“ durch
Artikel 9 Änderung des Kreditwesengesetzes die Angabe „75 Millionen“ ersetzt.
Artikel 10 Inkrafttreten 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. qualifizierte Anleger:
Änderung des
Wertpapierprospektgesetzes a) Kunden und Unternehmen, die vorbehalt-
lich einer Einstufung als Privatkunde pro-
Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 fessionelle Kunden oder geeignete Gegen-
(BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset- parteien im Sinne des § 31a Absatz 2
zes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert oder 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert: sind, oder die gemäß § 31a Absatz 5
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Satz 1 oder Absatz 7 des Wertpapierhan-
delsgesetzes auf Antrag als solche einge-
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
stuft worden sind oder gemäß § 31a Ab-
„§ 10 (weggefallen)“. satz 6 Satz 5 des Wertpapierhandels-
b) Der Angabe zu § 16 werden ein Semikolon und gesetzes weiterhin als professionelle Kun-
die Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ ange- den behandelt werden,
fügt. b) natürliche oder juristische Personen, die
nach in anderen Staaten des Europä-
*) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes dienen im Wesentlichen der ischen Wirtschaftsraums erlassenen Vor-
Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie
schriften zur Umsetzung der Bestimmun-
2003/71/EG betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot gen des Anhangs II Abschnitt I Nummer 1
von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu ver- bis 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Euro-
öffentlichen ist, und der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung päischen Parlaments und des Rates vom
der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten 21. April 2004 über Märkte für Finanz-
Markt zugelassen sind (ABl. L 327 vom 11.12.2010, S. 1). instrumente, zur Änderung der Richtlinien
1376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro- Prospekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapie-
päischen Parlaments und des Rates und ren,
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG 1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger
des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) richtet,
in der jeweils geltenden Fassung als pro-
fessionelle Kunden angesehen werden 2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-
und nicht eine Behandlung als nichtpro- schaftsraums an weniger als 150 nicht qualifi-
fessionelle Kunden beantragt haben, zierte Anleger richtet,
3. das sich nur an Anleger richtet, die Wertpapiere
c) natürliche oder juristische Personen, die ab einem Mindestbetrag von 100 000 Euro pro
nach in anderen Staaten des Euro- Anleger je Angebot erwerben können,
päischen Wirtschaftsraums erlassenen
Vorschriften zur Umsetzung der Bestim- 4. die eine Mindeststückelung von 100 000 Euro
mungen des Anhangs II der Richtlinie haben oder
2004/39/EG auf Antrag als professioneller 5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen
Kunde behandelt werden, Wertpapiere im Europäischen Wirtschaftsraum
weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese
d) natürliche oder juristische Personen, die Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Mo-
nach in anderen Staaten des Euro- naten zu berechnen ist.
päischen Wirtschaftsraums erlassenen
Vorschriften zur Umsetzung des Arti- Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren,
kels 24 der Richtlinie 2004/39/EG als ge- die zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in
eignete Gegenpartei anerkannt sind und Satz 1 genannten Angebotsformen waren, ist als
nicht eine Behandlung als nichtprofessio- ein gesondertes Angebot anzusehen.
neller Kunde beantragt haben, und (3) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines
Prospekts gilt nicht für ein späteres Angebot oder
e) natürliche oder juristische Personen, die
eine spätere endgültige Platzierung von Wertpapie-
durch Wertpapierfirmen nach in anderen
ren durch Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des
Staaten des Europäischen Wirtschafts-
Kreditwesengesetzes oder ein nach § 53 Absatz 1
raums erlassenen Vorschriften zur Umset-
Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7
zung des Artikels 71 Absatz 6 der Richt-
des Kreditwesengesetzes tätiges Unternehmen,
linie 2004/39/EG als vor dem Inkrafttreten
solange für das Wertpapier ein gültiger Prospekt
der Richtlinie bestehende professionelle
gemäß § 9 vorliegt und der Emittent oder die Per-
Kunden weiterhin als solche behandelt
sonen, die die Verantwortung für den Prospekt
werden;“.
übernommen haben, in dessen Verwendung schrift-
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: lich eingewilligt haben.
„7. (weggefallen)“. (4) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen werden
c) Nach Nummer 17 wird der Punkt durch ein sollen, muss der Zulassungsantragsteller einen
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 18 an- Prospekt veröffentlichen, sofern sich aus § 4 Ab-
gefügt: satz 2 nichts anderes ergibt.“
„18. Schlüsselinformationen: grundlegende und 5. § 4 wird wie folgt geändert:
angemessen strukturierte Informationen, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die dem Anleger zur Verfügung zu stellen aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ver-
sind, um es ihm zu ermöglichen, Art und schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“
Risiken des Emittenten, des Garantiegebers eingefügt.
und der Wertpapiere, die ihm angeboten
oder zum Handel an einem organisierten bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aktien, die
Markt zugelassen werden sollen, zu verste- den Aktionären nach einer Kapitalerhöhung
hen und unbeschadet des § 5 Absatz 2b aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden,
Nummer 2 zu entscheiden, welchen Wert- sowie“ durch die Wörter „an die Aktionäre
papierangeboten er weiter nachgehen soll- ausgeschüttete“ ersetzt.
te.“ cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
4. § 3 wird wie folgt gefasst: „5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehema-
ligen Mitgliedern von Geschäftsführungs-
„§ 3 organen oder Arbeitnehmern von ihrem
Arbeitgeber oder einem anderen mit ihm
Pflicht zur Veröffentlichung
verbundenen Unternehmen im Sinne des
eines Prospekts und Ausnahmen
§ 15 des Aktiengesetzes als Emittent an-
im Hinblick auf die Art des Angebots
geboten werden, sofern ein Dokument
(1) Sofern sich aus den Absätzen 2 und 3 oder zur Verfügung gestellt wird, das über die
aus § 4 Absatz 1 nichts anderes ergibt, darf der Anzahl und die Art der Wertpapiere infor-
Anbieter Wertpapiere im Inland erst dann öffentlich miert und in dem die Gründe und die Ein-
anbieten, wenn er zuvor einen Prospekt für diese zelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-
Wertpapiere veröffentlicht hat. den, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1377
a) der Emittent seine Hauptverwaltung 3. die allgemeinen Bedingungen des Angebots ein-
oder seinen Sitz in einem Staat des schließlich einer Schätzung der Kosten, die dem
Europäischen Wirtschaftsraums hat, Anleger vom Emittenten oder Anbieter in Rech-
b) Wertpapiere des Emittenten bereits an nung gestellt werden,
einem organisierten Markt zugelassen 4. Einzelheiten der Zulassung zum Handel und
sind oder
5. Gründe für das Angebot und die Verwendung
c) Wertpapiere des Emittenten bereits an der Erlöse.
dem Markt eines Drittlands zugelas-
sen sind, die Europäische Kommis- (2b) Die erforderlichen Warnhinweise umfassen
sion für diesen Markt einen Beschluss die Hinweise, dass
über die Gleichwertigkeit erlassen hat 1. die Zusammenfassung als Einführung zum Pros-
und ausreichende Informationen ein- pekt verstanden werden sollte,
schließlich des genannten Dokuments
in einer in der internationalen Finanz- 2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
welt üblichen Sprache vorliegen.“ betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des
gesamten Prospekts stützen sollte,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ver-
auf Grund der in einem Prospekt enthaltenen In-
schmelzung“ die Wörter „oder Spaltung“
formationen geltend gemacht werden, der als
eingefügt.
Kläger auftretende Anleger in Anwendung der
bb) In Nummer 8 Buchstabe f werden die Wörter einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Staaten
„Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2“ durch des Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten
die Wörter „Schlüsselinformationen gemäß für die Übersetzung des Prospekts vor Prozess-
§ 5 Absatz 2a“ ersetzt. beginn zu tragen haben könnte und
6. § 5 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für
bis 2b ersetzt: die Zusammenfassung einschließlich der Über-
„(2) Der Prospekt muss vorbehaltlich des Sat- setzung hiervon übernommen haben oder von
zes 5 eine Zusammenfassung enthalten, die die denen der Erlass ausgeht, haftbar gemacht wer-
Schlüsselinformationen nach Absatz 2a und die den können, jedoch nur für den Fall, dass die
Warnhinweise nach Absatz 2b umfasst. Die Zusam- Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder
menfassung ist in derselben Sprache wie der widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit
ursprüngliche Prospekt zu erstellen. Form und In- den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird,
halt der Zusammenfassung müssen geeignet sein, oder sie, wenn sie zusammen mit den anderen
in Verbindung mit den anderen Angaben im Pro- Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle er-
spekt den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob forderlichen Schlüsselinformationen vermittelt.“
sie in die betreffenden Wertpapiere investieren soll- 7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung ist
nach dem einheitlichen Format zu erstellen, das a) In Satz 2 werden nach dem Wort „hinterlegen“
durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 486/2012 die Wörter „und der zuständigen Behörde des
der Kommission vom 30. März 2012 zur Änderung oder der Aufnahmestaaten zu übermitteln“ ein-
der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 in Bezug auf Auf- gefügt.
machung und Inhalt des Prospekts, des Basispro- b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
spekts, der Zusammenfassung und der endgültigen
Bedingungen und in Bezug auf die Angabepflichten „Die endgültigen Angebotsbedingungen können
(ABl. L 150 vom 9.6.2012, S. 1) vorgegeben ist. Be- anstatt in Papierform auch ausschließlich elek-
trifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividen- tronisch über das Melde- und Veröffentlichungs-
denwerten mit einer Mindeststückelung von system der Bundesanstalt hinterlegt werden.“
100 000 Euro an einem organisierten Markt, muss c) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
keine Zusammenfassung erstellt werden.
„Kann eine Veröffentlichung, Hinterlegung oder
(2a) Die erforderlichen Schlüsselinformationen Übermittlung aus praktischen Gründen nicht
umfassen in kurzer Form und allgemein verständ- fristgerecht durchgeführt werden, ist sie unver-
licher Sprache unter Berücksichtigung des jewei- züglich nachzuholen.“
ligen Angebots und der jeweiligen Wertpapiere:
d) Folgender Satz wird angefügt:
1. eine kurze Beschreibung der Risiken und we-
sentlichen Merkmale, die auf den Emittenten „Die endgültigen Bedingungen des Angebots
und einen etwaigen Garantiegeber zutreffen, ein- bedürfen nicht der Unterzeichnung.“
schließlich der Vermögenswerte, Verbindlichkeiten 8. In § 7 werden nach der Angabe „S. 3)“ die Wörter
und der Finanzlage des Emittenten und etwaigen „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Garantiegebers,
9. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. eine kurze Beschreibung der mit der Anlage in
das betreffende Wertpapier verbundenen Risiken „(4) Übernimmt ein Staat des Europäischen Wirt-
und der wesentlichen Merkmale dieser Anlage schaftsraums eine Garantie für ein Wertpapier, so
einschließlich der mit den Wertpapieren verbun- muss der Prospekt keine Angaben über diesen
denen Rechte, Garantiegeber enthalten.“
1378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
10. § 9 wird wie folgt geändert: Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004,
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort S. 38) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen
„Veröffentlichung“ durch das Wort „Billigung“ er- Vorschriften von der zuständigen Behörde gebilligt
setzt. oder bei ihr hinterlegt wurden. Dabei muss es sich
um die aktuellsten Angaben handeln, die dem Emit-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: tenten zur Verfügung stehen. Die Zusammenfas-
„Werden während des Gültigkeitszeitraums eines sung darf keine Angaben in Form eines Verweises
Basisprospekts endgültige Bedingungen für ein enthalten.“
Angebot hinterlegt, verlängert sich der Gültig- 13. § 12 wird wie folgt geändert:
keitszeitraum des Basisprospekts für dieses
öffentliche Angebot bis zu dessen Ablauf, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
höchstens jedoch um weitere zwölf Monate ab aa) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Hinterlegung der endgültigen Bedingungen bei
der Bundesanstalt.“ „Für die Zusammenfassung gilt § 5 Absatz 2
bis 2b.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 6 wird aufgehoben.
„(4) Ein zuvor gebilligtes und hinterlegtes
Registrierungsformular im Sinne des § 12 Ab- b) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
satz 1 Satz 2 und 3 ist nach seiner Billigung bis ersetzt:
zu zwölf Monate lang gültig. Ein Registrierungs- „Im Fall des Absatzes 2 muss die Wertpapierbe-
formular, das gemäß § 12 Absatz 3 oder § 16 schreibung die Angaben enthalten, die im Regis-
aktualisiert worden ist, ist zusammen mit der trierungsformular enthalten sein müssen, wenn
Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfas- es seit der Billigung des letzten aktualisierten
sung als gültiger Prospekt anzusehen.“ Registrierungsformulars zu erheblichen Verän-
d) Absatz 5 wird aufgehoben. derungen oder neuen Entwicklungen gekommen
ist, die sich auf die Beurteilung durch das Pub-
11. § 10 wird aufgehoben.
likum auswirken könnten. Satz 1 ist nicht anzu-
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wenden, wenn das Registrierungsformular wegen
„(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines dieser neuen Umstände bereits nach § 16 aktua-
Verweises auf eines oder mehrere zuvor oder lisiert worden ist.“
gleichzeitig veröffentlichte oder der Öffentlichkeit 14. § 13 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
zur Verfügung gestellte Dokumente enthalten,
„(5) Der zu billigende Prospekt einschließlich der
1. die nach diesem Gesetz von der Bundesanstalt Übersetzung der Zusammenfassung ist der Bun-
gebilligt oder bei ihr hinterlegt wurden, oder desanstalt sowohl in Papierform als auch elektro-
2. deren Veröffentlichung der Bundesanstalt nach nisch über das Melde- und Veröffentlichungssys-
§ 2b Absatz 1, § 15 Absatz 5, § 15a Absatz 4, tem der Bundesanstalt oder auf einem Datenträger
§ 26 Absatz 2, den §§ 26a, 29a Absatz 2, § 30e zu übermitteln.“
Absatz 1, § 30f Absatz 2 des Wertpapierhandels- 15. Dem § 14 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an-
gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit der gefügt:
Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeich-
nisverordnung, mitgeteilt worden ist, oder „Sofern der Prospekt nach Nummer 1 oder Num-
mer 2 veröffentlicht wird, ist er zusätzlich nach
3. deren öffentliches Zurverfügungstellen der Bun- Nummer 3 zu veröffentlichen. Die Bereitstellung
desanstalt nach § 37v Absatz 1, § 37w Absatz 1, nach den Nummern 2, 3 und 4 muss mindestens
§ 37x Absatz 1, § 37y oder § 37z des Wertpa- bis zum endgültigen Schluss des öffentlichen An-
pierhandelsgesetzes, jeweils auch in Verbindung gebotes oder, falls diese später erfolgt, bis zur Ein-
mit der Wertpapierhandelsanzeige- und Insider- führung in den Handel an einem organisierten Markt
verzeichnisverordnung, mitgeteilt worden ist. andauern.“
Der Prospekt kann auch Angaben in Form eines
16. § 16 wird wie folgt geändert:
Verweises auf ein oder mehrere zuvor oder gleich-
zeitig veröffentlichte Dokumente enthalten, die a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die
nach den in anderen Staaten des Europäischen Wörter „Widerrufsrecht des Anlegers“ angefügt.
Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Richtlinie b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 betreffend den aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert- „Jeder wichtige neue Umstand oder jede
papieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu wesentliche Unrichtigkeit in Bezug auf die
veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie im Prospekt enthaltenen Angaben, die die
2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 64) in Beurteilung der Wertpapiere beeinflussen
der jeweils geltenden Fassung oder zur Umsetzung könnten und die nach der Billigung des Pro-
der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Par- spekts und vor dem endgültigen Schluss
laments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur des öffentlichen Angebots oder, falls diese
Harmonisierung der Transparenzanforderungen in später erfolgt, der Einführung in den Handel
Bezug auf Informationen über Emittenten, deren an einem organisierten Markt auftreten oder
Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten festgestellt werden, müssen in einem Nach-
Markt zugelassen sind, und zur Änderung der trag zum Prospekt genannt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1379
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Der“ das Wort cc) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1
„Emittent,“ eingefügt. Satz 4“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1
Satz 5“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Betrifft der Nachtrag einen Prospekt für
ein öffentliches Angebot von Wertpapieren, haben „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nach- len des Absatzes 1 Nummer 1 und 5 und des
trags eine auf den Erwerb oder die Zeichnung Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis
der Wertpapiere gerichtete Willenserklärung ab- zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
gegeben haben, das Recht, diese innerhalb einer Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis
Frist von zwei Werktagen nach Veröffentlichung zu einhunderttausend Euro und in den übrigen
des Nachtrags zu widerrufen, sofern der neue Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Umstand oder die Unrichtigkeit gemäß Absatz 1 Euro geahndet werden.“
vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen 23. § 36 wird wie folgt geändert:
Angebots und vor der Lieferung der Wertpapiere
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
eingetreten ist. Die Widerrufsfrist kann vom
Emittenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller „(2) Wertpapiere, die bereits vor dem 1. Juli
verlängert werden. Der Nachtrag muss an her- 2012 auf Grundlage eines von der Bundesanstalt
vorgehobener Stelle eine Belehrung über das vor diesem Datum gebilligten Basisprospekts
Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten; die Wider- und bei ihr dazu hinterlegter endgültiger Bedin-
rufsfrist ist anzugeben. § 8 Absatz 1 Satz 4 und 5 gungen in Anwendung des § 9 Absatz 5 in der
ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, bis zum 30. Juni 2012 geltenden Fassung öffent-
dass an die Stelle der im Prospekt als Empfän- lich angeboten wurden, dürfen noch bis ein-
ger des Widerrufs bezeichneten Person die im schließlich 31. Dezember 2013 weiter öffentlich
Nachtrag als Empfänger des Widerrufs bezeich- angeboten werden.“
nete Person tritt.“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
17. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „(3) Das jährliche Dokument nach § 10 dieses
„Dem Anbieter oder Zulassungsantragsteller wird Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2012 geltenden
die Bescheinigung zur gleichen Zeit übermittelt Fassung ist letztmalig für den Zeitraum des vor
wie den zuständigen Behörden der Aufnahmestaa- dem 1. Juli 2012 zu veröffentlichenden Jahres-
ten.“ abschlusses zu erstellen, dem Publikum zur Ver-
fügung zu stellen und bei der Bundesanstalt zu
18. In § 19 Absatz 5 wird die Angabe „50 000 Euro“ hinterlegen.“
durch die Angabe „100 000 Euro“ ersetzt.
24. § 37 wird wie folgt geändert:
19. In § 23 Absatz 2 Nummer 5 wird der Punkt durch a) Absatz 1 wird aufgehoben.
ein Komma ersetzt und werden die Wörter „oder sie
enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
des Prospekts gelesen wird, nicht alle gemäß § 5 strichen.
Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2a erfor-
derlichen Schlüsselinformationen.“ eingefügt. Artikel 2
20. In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 3“ Änderung des
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 oder 4“ ersetzt und Wertpapierhandelsgesetzes
wird die Angabe „10,“ gestrichen. Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
21. § 32 wird wie folgt gefasst:
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 44 des Ge-
„§ 32 setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geän-
Auskunftspflicht dert worden ist, wird wie folgt geändert:
von Wertpapierdienstleistungsunternehmen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 41
Vorbehaltlich der schriftlichen Einwilligung des folgende Angabe eingefügt:
jeweiligen Kunden haben Wertpapierdienst- „§ 41a Übergangsregelung für die Mitteilungs- und
leistungsunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 4 Veröffentlichungspflichten zur Herkunfts-
des Wertpapierhandelsgesetzes Emittenten oder staatenwahl“.
Anbietern auf Anfrage unverzüglich ihre Einstufung 2. § 2 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
dieses Kunden nach § 31a des Wertpapierhandels-
gesetzes mitzuteilen.“ a) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wörter
„das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des
22. § 35 wird wie folgt geändert: Wertpapierprospektgesetzes bei der Bundesan-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: stalt zu hinterlegen ist,“ durch die Wörter „sie
die Bundesrepublik Deutschland als Herkunfts-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: staat nach § 2b Absatz 1a gewählt haben; wurde
„1. entgegen § 3 Absatz 1 ein Wertpapier an- kein Herkunftsstaat gewählt, müssen sich diejeni-
bietet,“. gen Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel
an einem organisierten Markt im Inland zugelas-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
sen sind, so behandeln lassen, als hätten sie die
„4. (weggefallen)“. Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat
1380 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
gewählt, bis sie eine Wahl getroffen haben,“ er- 5. § 30a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
setzt. „(2) Ein Emittent von zugelassenen Schuldtiteln
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert: im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6, für den die
Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist,
aa) Im Satzteil nach Buchstabe c wird nach der
kann die Gläubigerversammlung in jedem Mitglied-
Angabe „§ 2b“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
staat der Europäischen Union oder in jedem anderen
fügt.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: ischen Wirtschaftsraum abhalten. Das setzt voraus,
aaa) Im ersten Satzteil werden nach den dass in dem Staat alle für die Ausübung der Rechte
Wörtern „keine Wahl“ die Wörter „eines erforderlichen Einrichtungen und Informationen für
Herkunftsstaates“ eingefügt. die Schuldtitelinhaber verfügbar sind und zur Gläu-
bigerversammlung ausschließlich Inhaber von fol-
bbb) Der Satzteil nach dem Semikolon wird
genden Schuldtiteln eingeladen werden:
wie folgt neu gefasst:
1. Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von
„Emittenten, die unter Buchstabe c fal- 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag entspre-
len, aber keine Wahl getroffen haben chenden Gegenwert in einer anderen Währung
und deren Wertpapiere zum Handel an oder
einem organisierten Markt im Inland zu-
gelassen sind, müssen sich bis sie eine 2. noch ausstehenden Schuldtiteln mit einer Min-
Wahl getroffen haben, so behandeln las- deststückelung von 50 000 Euro oder dem am
sen, als ob sie die Bundesrepublik Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer
Deutschland als Herkunftsstaat gewählt anderen Währung, wenn die Schuldtitel bereits
hätten.“ vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an ei-
nem organisierten Markt im Inland oder in einem
3. § 2b wird wie folgt geändert: anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
„Der Emittent hat die Wahl zu veröffentlichen und
zugelassen worden sind.“
unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß
§ 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung 6. In § 30e Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
zu übermitteln; er muss gleichzeitig mit der Ver- „§ 36“ durch die Angabe „§ 37“ ersetzt.
öffentlichung diese der Bundesanstalt mitteilen.“ 7. § 37v Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- a) In Nummer 3 werden das Komma und das Wort
fügt: „und“ am Ende durch einen Punkt ersetzt.
„(1a) Für einen Emittenten im Sinne des § 2 b) Nummer 4 wird aufgehoben.
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bun-
8. § 37z Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
desrepublik Deutschland entsprechend § 2 Num-
mer 13 Buchstabe c des Wertpapierprospektge- „(1) Die §§ 37v bis 37y sind nicht anzuwenden auf
setzes als Herkunftsstaat gewählt werden, wenn Unternehmen, die ausschließlich
nicht bereits aufgrund einer früheren Entschei- 1. zum Handel an einem organisierten Markt zuge-
dung des Emittenten ein anderer Staat als Her- lassene Schuldtitel mit einer Mindeststückelung
kunftsstaat bestimmt worden ist. Der Emittent von 100 000 Euro oder dem am Ausgabetag ent-
hat die Wahl zu veröffentlichen und unverzüglich sprechenden Gegenwert einer anderen Währung
dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Han- begeben oder
delsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln;
2. noch ausstehende bereits vor dem 31. Dezember
er muss gleichzeitig mit der Veröffentlichung
2010 zum Handel an einem organisierten Markt
diese der Bundesanstalt mitteilen. Mit der
im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat
Veröffentlichung wird die Wahl wirksam.“
der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Herkunfts- tragsstaat des Abkommens über den Europä-
staates“ die Wörter „nach Absatz 1 oder Ab- ischen Wirtschaftsraum zugelassene Schuldtitel
satz 1a“ eingefügt. mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro
4. § 27a Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt gefasst: oder dem am Ausgabetag entsprechenden Ge-
genwert einer anderen Währung begeben haben.
„Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktienge- Die Ausnahmen nach Satz 1 sind auf Emittenten von
sellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesell- Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1
schaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Nummer 2 nicht anzuwenden.“
Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 9. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden „§ 41a
Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von
10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Übergangsregelung
Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn für die Mitteilungs- und
eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Veröffentlichungspflichten zur Herkunftsstaatenwahl
Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Aus- (1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
nahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen mer 1 Buchstabe b, für den die Bundesrepublik
vorliegt.“ Deutschland am 30. Juni 2012 Herkunftsstaat ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1381
hat diese Tatsache unverzüglich nach dem 30. Juni a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
2012 zu veröffentlichen und unverzüglich dem Un- „(4) Auf eine Börse, an der sowohl die in Ab-
ternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetz- satz 2 als auch die in Absatz 3 genannten Wirt-
buchs zur Speicherung zu übermitteln; er muss schaftsgüter und Rechte gehandelt werden, sind
gleichzeitig mit der Veröffentlichung diese der Bun- sowohl die sich auf Wertpapierbörsen als auch
desanstalt mitteilen, § 2b Absatz 1a gilt entspre- die sich auf Warenbörsen beziehenden Vorschrif-
chend. ten anzuwenden.“
(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 6 Num-
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
mer 3 Buchstabe a bis c, der die Bundesrepublik
Deutschland aufgrund des § 2b Absatz 1 in der vor 3. In § 3 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern
dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung als Herkunfts- „gegenüber der Börse“ die Wörter „ , dem Börsen-
staat gewählt und die Wahl veröffentlicht hat, muss träger“ eingefügt.
die Veröffentlichung unverzüglich nach dem 30. Juni 4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
2012 der Bundesanstalt mitteilen.“ „die beim Träger der Börse Beschäftigten“ die Wör-
ter „oder unmittelbar oder mittelbar in seinem Auf-
Artikel 3 trag handelnden Personen“ eingefügt.
Änderung der 5. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wertpapierhandelsanzeige-
und Insiderverzeichnisverordnung „(1) Jede Börse hat einen Börsenrat zu bilden, der
aus höchstens 24 Personen besteht. Im Börsenrat
§ 3b der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderver- müssen die zur Teilnahme am Börsenhandel zuge-
zeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I lassenen Unternehmen und die Anleger vertreten
S. 3376), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung sein. Bei einer Wertpapierbörse gelten als Unterneh-
vom 25. Januar 2012 (BGBl. I S. 121) geändert worden men nach Satz 2 insbesondere die zur Teilnahme am
ist, wird wie folgt geändert: Börsenhandel zugelassenen Kreditinstitute ein-
1. In Absatz 4 wird die Angabe „50 000 Euro“ durch die schließlich der Wertpapierhandelsbanken, die zuge-
Angabe „100 000 Euro“ ersetzt. lassenen Finanzdienstleistungsinstitute und sonsti-
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt: gen zugelassenen Unternehmen sowie die zur Teil-
nahme am Börsenhandel zugelassenen Kapitalan-
„(5) Absatz 4 gilt entsprechend für Inlandsemit- lagegesellschaften. Handelt es sich bei der Börse
tenten im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapier- zumindest auch um eine Wertpapierbörse, müssen
handelsgesetzes von Wertpapieren mit einer Min- im Börsenrat über die in Satz 2 genannten Unterneh-
deststückelung von 50 000 Euro oder einem am men hinaus auch die Skontroführer, die Versiche-
Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer an- rungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an
deren Währung, die bereits vor dem 31. Dezember der Börse zum Handel zugelassen sind, und andere
2010 zum Handel an einem organisierten Markt in Emittenten solcher Wertpapiere vertreten sein. Die
einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europä- Zahl der Vertreter der Kreditinstitute einschließlich
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat der Wertpapierhandelsbanken sowie der mit den
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Kreditinstituten verbundenen Kapitalanlagegesell-
schaftsraum zugelassen wurden, solange derartige schaften und sonstigen Unternehmen darf insge-
Wertpapiere ausstehen.“ samt nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des
Börsenrates betragen. Die nach § 13 Absatz 4 zu
Artikel 4 erlassende Rechtsverordnung kann für einzelne Bör-
Änderung der sen Ausnahmen von den Bestimmungen der Sätze 2
Wertpapierprospektgebührenverordnung bis 5 zulassen. Sie kann insbesondere vorsehen,
In der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Wertpapier- dass sonstige betroffene Wirtschaftsgruppen im
prospektgebührenverordnung vom 29. Juni 2005 Börsenrat vertreten sind, und die Entsendung der
(BGBl. I S. 1875), die zuletzt durch Artikel 16 des Ge- Vertreter der nicht zum Börsenhandel zugelassenen
setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geän- Unternehmen regeln.“
dert worden ist, wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: 6. In § 13 Absatz 1 und 2 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 3
wird jeweils die Angabe „§ 12 Abs. 1 Satz 2“ durch
„ 2. (weggefallen) “.
die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
7. § 14 wird aufgehoben.
Artikel 5
8. § 19 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
Börsengesetzes
Artikel 6
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330,
1351), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom Änderung des
6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden Restrukturierungsfondsgesetzes
ist, wird wie folgt geändert: In § 12 Absatz 10 Satz 4 des Restrukturierungs-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14 wie fondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900,
folgt gefasst: 1921), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,
„§ 14 (weggefallen)“. wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Komma
2. § 2 wird wie folgt geändert: ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
1382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
„5. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 2
Treuhandverbindlichkeiten, soweit es sich jeweils Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a bis d und Num-
um Verbindlichkeiten aus der Durchleitung von mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 2 Num-
Finanzierungsmitteln einer Fördereinrichtung für mer 1 und 2“ ersetzt.
Fördermaßnahmen handelt, wobei als Fördermaß- 2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Fest-
nahme diejenigen Kredite aus öffentlichen Förder- stellung des Mittelbedarfs“ durch die Wörter „dem in
mitteln gelten, welche die in § 5 Absatz 1 Nummer 2 einem Beitragsjahr fällig gewordenen Jahresbeitrag“
des Körperschaftsteuergesetzes genannten Förder- ersetzt.
einrichtungen des Bundes und der Länder oder die
Europäische Investitionsbank aufgrund selbststän- 3. § 3 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
diger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über wei- „Die Anstalt kann als Bedingung für die Anwendung
tere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu des Ertragsabzugs verlangen, dass die Geschäfts-
vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leitung an Eides statt versichert, dass die Vorausset-
leiten (Hausbankprinzip); dies gilt entsprechend für zungen für den Abzug vorliegen.“
aus eigenen Mitteln gewährte zinsverbilligte Kredite 4. § 4 wird wie folgt geändert:
der Fördereinrichtungen nach dem Hausbankprinzip
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(Eigenmittelprogramm) und Treuhandverbindlichkei-
ten aufgrund der Gewährung von Krediten durch „Die Anstalt kann Kreditinstitute von der Über-
eine Fördereinrichtung im Rahmen gesetzlich be- mittlung oder dem Nachweis der Angaben nach
stimmter Förderzwecke.“ Satz 1 ganz oder teilweise befreien, soweit da-
durch die Erhebung der Beiträge nicht beein-
Artikel 7 trächtigt wird.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Restrukturierungsfonds-Verordnung aa) In Satz 2 werden die Wörter „Die Bestätigung
ist von der Geschäftsleitung zu unterzeich-
Die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli
nen; zusätzlich“ durch das Wort „Zusätzlich“
2011 (BGBl. I S. 1406) wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt geän- „Die Anstalt kann dem Kreditinstitut, wenn
dert: dessen festgestellter Jahresabschluss bis zu
aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buch- diesem Datum nicht vorliegt, gestatten, den
stabe a vorangestellt: Informationen und Bestätigungen den zuletzt
gemäß § 322 Absatz 1 des Handelsgesetz-
„a) Passivposten 1 „Verbindlichkeiten gegen- buchs testierten Jahresabschluss zugrunde
über Kreditinstituten“ und Passivposten 4 zu legen; ergeben sich Abweichungen zwi-
„Treuhandverbindlichkeiten“, soweit es schen dem festgestellten und testierten Jah-
sich jeweils um Verbindlichkeiten aus der resabschluss, hat das Kreditinstitut dies der
Durchleitung von Finanzierungsmitteln ei- Anstalt unverzüglich mitzuteilen.“
ner Fördereinrichtung für Fördermaßnah-
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
men handelt, wobei als Fördermaßnahme
diejenigen Kredite aus öffentlichen För- „(4) Die Anstalt kann die Beiträge auf Antrag ganz
dermitteln gelten, welche die in § 5 Ab- oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei
satz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuer- Fälligkeit eine nicht unerhebliche Härte für das Kre-
gesetzes genannten Fördereinrichtungen ditinstitut bedeuten würde.“
des Bundes und der Länder oder die 6. Dem § 8 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Europäische Investitionsbank auf Grund
„(4) § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in der ab dem
selbstständiger Kreditverträge, gegebe-
30. Juni 2012 geltenden Fassung ist erstmals für das
nenfalls auch über weitere Durchleitungs-
Beitragsjahr 2012 anzuwenden.“
institute, über Hausbanken zu vorbe-
stimmten Konditionen an Endkreditneh-
Artikel 8
mer leiten (Hausbankprinzip); dies gilt
entsprechend für aus eigenen Mitteln ge- Änderung des
währte zinsverbilligte Kredite der Förder- Investmentgesetzes
einrichtungen nach dem Hausbankprinzip § 144 Absatz 6 des Investmentgesetzes vom 15. De-
(Eigenmittelprogramm) und Treuhandver- zember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Arti-
bindlichkeiten auf Grund der Gewährung kel 2 Absatz 76 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
von Krediten durch eine Fördereinrich- (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt
tung im Rahmen gesetzlich bestimmter gefasst:
Förderzwecke;“. „(6) Für Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in
bb) Die bisherigen Buchstaben a bis d werden die bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbe-
Buchstaben b bis e. dingungen oder einer bestehenden Satzung und beste-
henden Anlagebedingungen gilt § 43 Absatz 2 Satz 1
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
mit der Maßgabe, dass diese erst ab dem 1. Juli 2013
dd) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „2 bis 5“ genehmigt sein müssen. Die Kapitalanlagegesellschaft
durch die Angabe „2 bis 4“ ersetzt. oder Investmentaktiengesellschaft hat den Antrag auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1383
Genehmigung gemäß § 43 Absatz 2 Satz 1 spätestens 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch
am 31. Dezember 2012 bei der Bundesanstalt einzu- Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
reichen. Abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 beträgt S. 206) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
die Frist für die Genehmigung nach Satz 1 acht Wo- „20. Unternehmen, die außer der Finanzportfoliover-
chen; § 43 Absatz 2 Satz 5 und 6 ist in diesem Fall nicht waltung und der Anlageverwaltung keine Finanz-
anzuwenden; § 43 Absatz 2 Satz 3 und 4 ist entspre- dienstleistungen erbringen, sofern die Finanzport-
chend anzuwenden. Soweit mit der Genehmigung nach folioverwaltung und Anlageverwaltung nur auf Ver-
Satz 1 eine Änderung der Vertragsbedingungen verbun- mögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
den ist, ist die Bekanntmachung gemäß § 43 Absatz 5 Vermögensanlagengesetzes beschränkt erbracht
Satz 6 und 7 so zu veranlassen, dass die geänderten werden.“
Vertragsbedingungen spätestens am 30. Juni 2013 in
Kraft treten.“
Artikel 10
Artikel 9 Inkrafttreten
Änderung des (1) Die Artikel 1 bis 4 dieses Gesetzes treten am
Kreditwesengesetzes 1. Juli 2012 in Kraft.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 20 des Kreditwesenge- (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
1384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
der staatlich anerkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen
Vom 20. Juni 2012
Auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Ar-
tikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der staatlich an-
erkannten Hiberniaschule Herne mit den Zeugnissen über das Bestehen der
Gesellenprüfung in handwerklichen Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1481) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Ok-
tober 2016 außer Kraft“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1385
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und
Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 20. Juni 2012
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfach-
schule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit
den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in
Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1483) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Ok-
tober 2016 außer Kraft“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
1386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen
über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 20. Juni 2012
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Be-
rufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen
Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in
Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesel-
lenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1485) wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Ok-
tober 2016 außer Kraft“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1387
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung
von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-Schule,
Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das
Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 20. Juni 2012
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Erwin-Stein-
Schule, Staatliche Glasfachschule Hadamar, mit den Zeugnissen über das Be-
stehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1487) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am 1. Januar
2017 außer Kraft“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
1388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von
Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule – Handwerksberufe –
an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den
Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen
Vom 20. Juni 2012
Auf Grund des § 50 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Arti-
kel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, und auf Grund des § 40 Absatz 1 der Handwerksordnung,
der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
Berufsbildung:
Artikel 1
Die Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfach-
schule – Handwerksberufe – an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverban-
des Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Ab-
schluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen vom 19. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1489) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2011“ durch die Angabe „2016“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und am
1. Oktober 2016 außer Kraft“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Juni 2012
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung
B. Heitzer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1389
Verordnung
zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen
Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2012
(Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 – RWBestV 2012)
Vom 21. Juni 2012
Auf Grund zes über die Alterssicherung der Landwirte, von
denen § 102 Absatz 4 durch Artikel 11 Nummer 11
– des § 69 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 68
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
und 68a sowie den §§ 228b und 255e des Sechsten
S. 3057) geändert worden ist,
Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenver-
sicherung –, von denen § 68a durch Artikel 4 verordnet die Bundesregierung:
Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1939), § 228b durch Artikel 5 Nummer 8 des Ge- §1
setzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742), § 68
Festsetzung des aktuellen
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom
Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
26. Juni 2008 (BGBl. I S. 1076) und § 255e zuletzt
durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom 15. Juli (1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli
2009 (BGBl. I S. 1939) geändert worden sind, sowie 2012 28,07 Euro.
§ 69 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 4 Nummer 3 (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 1. Juli 2012 24,92 Euro.
(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, auch in Ver-
bindung mit § 44 Absatz 6 sowie mit § 95 Absatz 1 §2
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Unfallversicherung –, § 44 Absatz 6 einge- Festsetzung des allgemeinen
fügt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Rentenwerts und des allgemeinen Renten-
Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und werts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
§ 95 Absatz 1 Satz 2 geändert durch Artikel 4 Num- (1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung
mer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2004 der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2012 12,96 Euro.
(BGBl. I S. 1791),
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters-
– des § 255b Absatz 1 in Verbindung mit § 255a des sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2012
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 11,50 Euro.
Rentenversicherung –, von denen § 255a zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 66 des Gesetzes vom §3
20. April 2007 (BGBl. I S. 554) und § 255b Absatz 1
zuletzt durch Artikel 4 Nummer 20 des Gesetzes vom Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost)
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert (1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2012
worden sind, auch in Verbindung mit § 95 Absatz 1 0,9929.
Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in der
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli
vorstehend genannten Fassung sowie mit § 1153
2012 1,0000.
Satz 3 der Reichsversicherungsordnung in der durch
§ 215 Absatz 5 Satz 1 des Siebten Buches Sozial-
gesetzbuch bestimmten Fassung, diese jeweils in §4
Verbindung mit § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Num-
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2012
mer 6 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un-
S. 403) geändert worden ist, sowie
fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
– des § 26 in Verbindung mit § 23 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
§ 105 in Verbindung mit § 102 Absatz 4 des Geset- 1,0218.
1390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen 1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des zwischen 317 Euro und 1 267 Euro monatlich,
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfäl-
le, die vor dem 1. Juli 2012 eingetreten sind, werden 2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
zum 1. Juli 2012 angepasst. Der Anpassungsfaktor be- Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
trägt 1,0226. zwischen 278 Euro und 1 111 Euro.
§5 §6
Pflegegeld in der Unfallversicherung
Inkrafttreten
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2012 an Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1391
Achtzehnte Verordnung
zur Anpassung des Bemessungsbetrages
und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Achtzehnte KOV-Anpassungsverordnung 2012 – 18. KOV-AnpV 2012)
Vom 21. Juni 2012
Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit „Beschädigte mit einem Grad der Schädigungs-
Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Ab- folgen von 100, die durch die anerkannten
satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 5 des Geset- Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden
zes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert wor- Stufen gewährt wird:
den ist, verordnet die Bundesregierung: Stufe I 77 Euro,
Artikel 1 Stufe II 159 Euro,
Änderung des Stufe III 236 Euro,
Bundesversorgungsgesetzes Stufe IV 316 Euro,
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Stufe V 394 Euro,
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), Stufe VI 475 Euro.“
das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 1. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, 4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wird wie folgt geändert: „(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich
1. In § 14 wird die Angabe „148“ durch die Angabe bei einem Grad der Schädigungsfolgen
„151“ ersetzt. von 50 oder 60 409 Euro,
2. § 15 wird wie folgt geändert: von 70 oder 80 495 Euro,
a) In Satz 1 wird die Angabe „121“ durch die An- von 90 595 Euro,
gabe „124“ ersetzt.
von 100 666 Euro.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „1,861“ durch die An-
gabe „1,902“ ersetzt. 5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „27 721“ durch die Angabe „28 539“ ersetzt.
3. § 31 wird wie folgt geändert:
6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „72“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „74“ ersetzt.
„(1) Beschädigte erhalten eine monatliche 7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Grundrente bei einem Grad der Schädigungs-
folgen a) In Satz 1 wird die Angabe „275“ durch die An-
gabe „281“ ersetzt.
von 30 in Höhe von 127 Euro,
b) In Satz 4 wird die Angabe „471, 668, 857, 1 115
von 40 in Höhe von 174 Euro, oder 1 370“ durch die Angabe „481, 683, 876,
von 50 in Höhe von 233 Euro, 1 139 oder 1 400“ ersetzt.
von 60 in Höhe von 295 Euro, 8. § 36 wird wie folgt geändert:
von 70 in Höhe von 409 Euro, a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 575“
von 80 in Höhe von 495 Euro, durch die Angabe „1 609“ und die Angabe „789“
von 90 in Höhe von 595 Euro, durch die Angabe „806“ ersetzt.
von 100 in Höhe von 666 Euro. b) In Absatz 3 wird die Angabe „1 575“ durch die
Angabe „1 609“ ersetzt.
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschä-
digte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, 9. In § 40 wird die Angabe „391“ durch die Angabe
bei einem Grad der Schädigungsfolgen „400“ ersetzt.
von 50 und 60 um 26 Euro, 10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe „433“ durch die
Angabe „442“ ersetzt.
von 70 und 80 um 32 Euro,
11. In § 46 wird die Angabe „111“ durch die Angabe
von mindestens 90 um 39 Euro.“
„113“ und die Angabe „206“ durch die Angabe
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „210“ ersetzt.
1392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe „194“ durch die c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „300“ durch
Angabe „198“ und die Angabe „269“ durch die die Angabe „307“ und die Angabe „217“ durch
Angabe „275“ ersetzt. die Angabe „222“ ersetzt.
13. § 51 wird wie folgt geändert: 14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe „1 575“ durch die
a) In Absatz 1 wird die Angabe „530“ durch die Angabe „1 609“ und die Angabe „789“ durch die
Angabe „542“ und die Angabe „370“ durch die Angabe „806“ ersetzt.
Angabe „378“ ersetzt.
Artikel 2
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „97“ durch
die Angabe „99“ und die Angabe „72“ durch die Inkrafttreten
Angabe „74“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juni 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1393
Zweite Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 26. Juni 2012
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbe- c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
soldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434)
In Nummer 6 wird die Angabe „12 (zwölf)“ durch
verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit
die Angabe „13 (dreizehn)“ ersetzt.
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
ministerium der Finanzen und dem Bundesministerium d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
der Verteidigung: aa) In Nummer 4 wird die Angabe „13 (dreizehn)“
durch die Angabe „14 (vierzehn)“ ersetzt.
Artikel 1
bb) In Nummer 29 wird die Angabe „18 (acht-
Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
zehn)“ durch die Angabe „17 (siebzehn)“
Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August ersetzt.
2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 6. September 2011 (BGBl. I S. 1842) cc) In Nummer 36 wird die Angabe „16 (sech-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zehn)“ durch die Angabe „17 (siebzehn)“
ersetzt.
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a 3. Abschnitt 1 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Lebenspartnerschaft a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Die Angabe
Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten ent- „Tongeren 1 (eins)“
sprechend für Lebenspartner.“
wird gestrichen.
2. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert: b) Nummer 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 8 werden die Wörter „Mar- c) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2
seille 1 (eins)“ durch die Wörter „Mar- und 3.
seille 2 (zwei)“ ersetzt. d) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe
bb) In Nummer 28 werden die Wörter „Mos- „3 Niederlande Brunssum 2 (zwei)“
kau 10 (zehn)“ durch die Wörter „Mos-
kau 9 (neun)“ ersetzt. die Angabe
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: „Eibergen 2 (zwei)“
aa) In Nummer 14 wird die Angabe „17 (sieb- eingefügt.
zehn)“ durch die Angabe „18 (achtzehn)“
ersetzt. Artikel 2
bb) In Nummer 20 wird die Angabe „16 (sech- Inkrafttreten
zehn)“ durch die Angabe „17 (siebzehn)“
ersetzt. (1) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2010 in Kraft.
cc) In Nummer 36 werden die Wörter „Kap-
stadt 13 (dreizehn)“ durch die Wörter „Kap- (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juli 2012
stadt 14 (vierzehn)“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 26. Juni 2012
Der Bundesminister des Auswärtigen
Guido Westerwelle
1394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Siebte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 26. Juni 2012
Es verordnen denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Ok-
entwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
Buchstabe b, c, e, g, h, i, j, l, v und x, Nummer 3 – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
Buchstabe c und Nummer 7 sowie § 6a Absatz 2 entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung terium für Bildung und Forschung auf Grund des § 23
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August
S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch- 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289
stabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), S. 2407) geändert worden ist:
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 Artikel 1
(BGBl. I S. 1213) und § 6a Absatz 2 durch Artikel 2
Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 Änderung der
(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, § 6a Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung
und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Ver- Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
waltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der
S. 821), sowie auf Grund des § 6 Absatz 3, des § 11 Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert
Absatz 4 und des § 18 Absatz 4 des Fahrlehrerge- worden ist, wird wie folgt geändert:
setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von
1. § 6 wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) aa) In der Position „Klasse T“ werden nach den
und der Richtlinie 2011/94/EU der Kommission vom 28. November Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“
2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 314 vom die Wörter „oder selbstfahrende Futter-
29.11.2011, S. 31). mischwagen“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1395
bb) Die Position „Klasse L“ wird wie folgt ge- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1
fasst: des Bundeszentralregistergesetzes.“
„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer 7. § 26 wird wie folgt geändert:
Bauart zur Verwendung für land- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
Zwecke eingesetzt werden, mit „Bei Erteilung der Dienstfahrerlaubnis darf
einer durch die Bauart bestimm- auf die Vorlage des Führungszeugnisses
ten Höchstgeschwindigkeit von nach § 11 Absatz 1 Satz 5 verzichtet wer-
nicht mehr als 40 km/h und den.“
Kombinationen aus diesen Fahr-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
zeugen und Anhängern, wenn
sie mit einer Geschwindigkeit „Der Dienstführerschein der Bundeswehr ist
von nicht mehr als 25 km/h nur in Verbindung mit dem Dienstausweis
geführt werden, sowie selbstfah- gültig.“
rende Arbeitsmaschinen, selbst- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „ist der
fahrende Futtermischwagen, Führerschein wieder auszuhändigen“ durch die
Stapler und andere Flurförder- Wörter „darf ein Dienstführerschein ausgehän-
zeuge jeweils mit einer durch digt werden“ ersetzt.
die Bauart bestimmten Höchst-
8. § 28 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h und Kombinationen a) In Nummer 5 wird das Wort „in Verwahrung ge-
aus diesen Fahrzeugen und An- nommen worden ist oder“ durch die Wörter „in
hängern.“ Verwahrung genommen ist,“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 wird nach dem Wort „Im- b) In Nummer 6 wird der Schlusspunkt durch ein
kerei“ ein Komma und das Wort „Jagd“ einge- Komma ersetzt.
fügt. c) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden ange-
2. § 11 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „7. die auf Grund einer Erlaubnis eines Drittstaa-
tes zum Führen eines Kraftfahrzeuges, der
„Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prü-
Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 fungsfrei umgetauscht worden ist, oder die
des Bundeszentralregistergesetzes nachzuwei- auf Grund eines gefälschten Führerscheins
sen.“ eines Drittstaates erteilt wurde, oder
b) Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: 8. die zum Zeitpunkt der Erteilung einer Fahr-
„5. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusam- erlaubnis eines Drittstaates, die in eine aus-
menhang mit dem Straßenverkehr steht, ländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnis um-
oder bei Straftaten, die im Zusammenhang getauscht worden ist, oder zum Zeitpunkt
mit dem Straßenverkehr stehen,“. der Erteilung der EU- oder EWR-Fahrerlaub-
nis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Dritt-
3. In § 14 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „das
staates ihren Wohnsitz im Inland hatten, es
zuletzt durch die Verordnung vom 29. Juli 2009
sei denn, dass sie die ausländische Erlaub-
(BGBl. I S. 3955)“ durch die Wörter „das zuletzt
nis zum Führen eines Kraftfahrzeuges als
durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011
Studierende oder Schüler im Sinne des § 7
(BGBl. I S. 821)“ ersetzt.
Absatz 2 in eine ausländische EU- oder
4. In § 16 Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „Fahr- EWR-Fahrerlaubnis während eines mindes-
schüler-Ausbildungsordnung vom 18. August 1998 tens sechsmonatigen Aufenthalts umge-
(BGBl. I S. 2307, 2335), die zuletzt durch Artikel 3 tauscht haben.“
der Verordnung vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1338) 9. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt
geändert worden ist,“ durch die Wörter „Fahr- gefasst:
schüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012
(BGBl. I S. 1318)“ ersetzt. „1a. die das nach § 10 Absatz 1 für die Erteilung
einer Fahrerlaubnis vorgeschriebene Mindest-
5. In § 18 Absatz 1 wird dem Wortlaut folgender Satz alter noch nicht erreicht haben und deren
vorangestellt: Fahrerlaubnis nicht von einem anderen Mit-
„Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische gliedstaat der Europäischen Union oder einem
Prüfung als nicht bestanden.“ anderen Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt wor-
6. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
den ist,“.
a) In Nummer 5 wird der Schlusspunkt durch ein
10. Dem § 30 Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
Komma ersetzt.
fügt:
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„Ist die ausländische Fahrerlaubnis auf das Führen
„6. bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrer- von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder im
laubnis der Klassen D, D1, DE und D1E ein Falle von Fahrzeugen der Klassen A oder A1 ohne
1396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Schalthebel beschränkt, ist die Fahrerlaubnis auf 13. § 48 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
das Führen derartiger Fahrzeuge zu beschränken.
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
§ 17 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anzuwen-
den.“ „2. das 21. Lebensjahr – bei Beschränkung der
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen das
19. Lebensjahr – vollendet hat,“.
„§ 30a
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein-
Rücktausch von Führerscheinen
gefügt:
(1) Wird ein auf Grund einer deutschen Fahr-
erlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Füh- „2a. durch Vorlage eines Führungszeugnisses
rerschein eines Mitgliedstaates der Europäischen nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszen-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- tralregistergesetzes nachweist, dass er die
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Gewähr dafür bietet, dass er der besonde-
umgetauscht, bleibt die Fahrerlaubnis unverändert ren Verantwortung bei der Beförderung von
bestehen. Bei einem Rücktausch in einen deut- Fahrgästen gerecht wird,“.
schen Führerschein sind in diesem die noch gülti- 14. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu doku-
mentieren. „(1) Zur Übermittlung aus dem Zentralen Fahrer-
laubnisregister dürfen durch Abruf im automatisier-
(2) Der Führerschein ist nur gegen Abgabe des
ten Verfahren
ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die
nach Landesrecht zuständige Behörde (Fahr- 1. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2
erlaubnisbehörde) sendet den Führerschein unter des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen
Angabe der Gründe über das Kraftfahrt-Bundesamt wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten
an die Behörde zurück, die sie jeweils ausgestellt nur die nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 bis 10
hatte.“ und 13 bis 15 gespeicherten Daten,
12. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. im Rahmen des § 52 Absatz 1 Nummer 3 des
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Straßenverkehrsgesetzes für Verwaltungsmaß-
nahmen nur die nach § 49 gespeicherten Daten,
„Nach einer Entziehung oder der Feststellung
der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem 3. im Rahmen des § 52 Absatz 2 des Straßenver-
Führerschein vermerkt, dass von der Fahr- kehrsgesetzes für Verkehrs- und Grenzkontrollen
erlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht wer- sowie für Straßenkontrollen nur die nach § 49
den darf.“ Absatz 1 Nummer 1 bis 10 und 13 bis 15 gespei-
b) Folgende Sätze werden angefügt: cherten Daten
„Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder bereitgehalten werden.“
eine sonstige zuständige ausländische Behörde,
15. In § 59 Absatz 1 Nummer 9 werden die Wörter „Ab-
sind ausländische und im Ausland ausgestellte
erkennung der Fahrerlaubnis“ durch die Wörter
internationale Führerscheine unverzüglich der
„Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis
Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in
im Inland Gebrauch zu machen,“ ersetzt.
Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbe-
hörde sendet die Führerscheine über das Kraft- 16. In § 76 Nummer 12 werden die Wörter „§ 22 Absaz 2
fahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zu- Satz 2“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 2“
rück.“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1397
17. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer I wird die Zeile
„2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, C 172“
S, L
wie folgt gefasst:
„2 nach dem 31.3.80 B, BE, C1, C1E, C, CE, M, C 172“.
S, L, T
b) In Nummer II Buchstabe b wird die Zeile
„3 nach dem 31.2.80 M, S, L L 174, 175“
wie folgt gefasst:
„3 nach dem 31.3.80 M, S, L L 174, 175“.
c) Nummer III wird wie folgt geändert:
aa) die Zeile
„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L, T CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “
wird wie folgt gefasst:
„C nach dem 30.9.1995 erteilt B, BE, C1, C1E, C, M, S, L CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2) “,
bb) die Zeile
„D nach dem 20.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S “
wird wie folgt gefasst:
„D nach dem 30.9.1988 erteilt D1, D1E, D, DE, S “.
18. In Anlage 4 Position 6.4 „Kreislaufabhängige Störungen der Hirntätigkeit“ wird in der zweiten Spalte das Wort
„Ergebnisses“ durch das Wort „Ereignisses“ ersetzt.
19. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.2 werden die Wörter „Normales Stereosehen“ durch das Wort „Stereosehen“ und das Wort
„Prüfgerät“ durch das Wort „Prüfverfahren“ ersetzt.
b) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „3.2“ durch die Angabe „3 laufende Nummer 2“ ersetzt.
c) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Abschnitt „Gesichtsfeld“ Satz 1 werden die Wörter „frei von relevanten Ausfällen“ durch das Wort
„normal“ ersetzt.
bb) Folgender Abschnitt wird angefügt:
„Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten
Prüfverfahren einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.“
1398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
d) Die Muster „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ und „Zeugnis über die augenärztliche Unter-
suchung“ werden wie folgt gefasst:
„Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Angaben über den untersuchenden Arzt
Name, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen
Verwaltung, Anschrift
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist
erforderlich:
⃞ ja ⃞ nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1399
– Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung
ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie
sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen
folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-
rizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-
lichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen
vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-
rücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-
vieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter
Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt
werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
forderlich.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung nach dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht
für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-
methodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-
fung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an
jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-
suchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2
erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
1400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies
gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren
Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein
augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-
zontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und
Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des
Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren
einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit
2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-
raum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach
augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
forderlich.
3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-
satz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-
derlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-
nis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,
der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1401
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
und Inhabern der zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1)
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1);
Augenzittern sowie Begleit- und Läh- zeitweises Schielen unzulässig
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung
zulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-
nungszeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförde-
rung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die
durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte
die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden
dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe
und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Arztes, Facharztbezeichnung, ggf. Gebiets- oder Zusatzbezeichnung des Arztes, ggf. Angabe über
Tätigkeit bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung oder über Stellung als Arzt der öffentlichen Verwal-
tung, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-
Verordnung geforderten Anforderungen
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Eine augenärztliche Zusatzuntersuchung nach Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung ist erfor-
derlich:
⃞ ja ⃞ nein
Das Zeugnis ist zwei Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den ..................................................
Stempel und Unterschrift des Arztes
mit den oben stehenden beruflichen Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1403
Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
– Vorderseite –
Teil 1 (verbleibt beim Arzt)
1. Name und Anschrift des Augenarztes
2. Personalien des Bewerbers
Familienname, Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220 . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Farbensehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gesichtsfeld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Stereosehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Kontrast- oder Dämmerungssehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aufgrund der oben angeführten Untersuchung wurden die Anforderungen nach Anlage 6 Nummer 2.1 der
Fahrerlaubnis-Verordnung
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich:
⃞ nein
⃞ ja
1404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
– Rückseite –
Teil 1
Anlage 6
(zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)
Anforderungen an das Sehvermögen
1. Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
1.1 Sehtest (§ 12 Absatz 2)
Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens
beträgt: 0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
1.2 Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung
ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie
sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen
folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
1.2.1 Zentrale Tagessehschärfe:
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Bei Beidäugigkeit:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
1.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem ho-
rizontalen Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei
normaler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durch-
messer ist zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der Fahrzeugführer einer augenärzt-
lichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen
vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und be-
rücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absol-
vieren.
1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter
Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt
werden.
1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung
erforderlich.
2. Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen
an das Sehvermögen erfüllen:
2.1 Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der
Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des
Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
2.1.1 Zentrale Tagessehschärfe
Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfen-
werte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht
für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
2.1.2 Übrige Sehfunktionen
Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüf-
methodik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht.
Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prü-
fung mit einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2 und I/1) an
jeweils mindestens zwölf Orten pro Prüfmarke erfolgen.
Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren.
2.2 Augenärztliche Untersuchung
Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist
zusätzlich eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Unter-
suchung entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war
und hierbei die Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3 laufende Nummer 2
erfüllt wurden. Über die nach Satz 1 erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis nach dem Muster dieser Anlage zu
erstellen.
Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
2.2.1 Zentrale Tagessehschärfe
Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte nicht unterschritten werden:
Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
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Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies
gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren
Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein
augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.
2.2.2 Übrige Sehfunktionen
Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem hori-
zontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal
sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare
Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an
einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und
Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des
Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
Kontrast- oder Dämmerungssehen, Blendempfindlichkeit:
Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfverfahren
einschließlich Prüfung der Blendempfindlichkeit.
2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeit-
raum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach
augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
2.4 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung er-
forderlich.
3. Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
1 Sehtest
Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen
mindestens beträgt:
Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 bei Klasse 2
0,7/0,7 1,0/1,0
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Ab-
satz 5)
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss
sie durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
2.1.2 Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,5/0,23) 0,7/0,5 1,0/0,7
Bei Einäugigkeit1) 0,7 ungeeignet ungeeignet
1
) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
2
) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
3
) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen
des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten Klasse
noch ausreicht.
2.1.3 Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für
die zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz
verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
Bei Bewerbern um die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2 Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung
Bei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,22) 0,7/0,53)
Bei Einäugigkeit1) 0,6 0,7 0,73)
1
) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
2
) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge erfor-
derlich.
3
) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis zur
Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1 Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaub-
nis sind,
2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3 Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4 Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung,
der vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme
nach § 94 der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
1406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1 Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2, Fahrerlaubnis
und Inhabern der zur Fahrgastbeförderung
Gesichtsfeld normales Gesichtsfeld eines Auges oder normale Gesichtsfelder beider Augen1)
gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld
Beweglichkeit Bei Beidäugigkeit: Normale Beweglichkeit beider Augen1);
Augenzittern sowie Begleit- und Läh- zeitweises Schielen unzulässig
mungsschielen ohne Doppeltsehen im
zentralen Blickfeld bei Kopfgeradehaltung
zulässig. Bei Augenzittern darf die Erken-
nungszeit für die einzelnen Sehzeichen
nicht mehr als eine Sekunde betragen.
Bei Einäugigkeit:
Normale Augenbeweglichkeit, kein
Augenzittern.
Stereosehen keine Anforderungen normales Stereosehen2)
Farbensehen keine Anforderungen Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem
Anomalquotienten unter 0,5
– bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung: unzulässig
– bei Klasse 2:
Aufklärung des Betroffenen über die
durch die Störung des Farbensehens
mögliche Gefährdung ausreichend
1
) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
2
) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.
2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die
Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel
festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blen-
dungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.
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Muster
Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung
(Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder
Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen nach
§ 12 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil 2 (dem Bewerber auszuhändigen)
Name des Augenarztes, Anschrift
Familienname, Vornamen des Bewerbers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Tag der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort der Geburt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Straße/Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nummer des Personalausweises: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Untersuchungsbefund vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . über
– Zentrale Tagessehschärfe nach DIN 58220
– Farbensehen
– Gesichtsfeld
– Stereosehen
– Kontrast- oder Dämmerungssehen
Aufgrund der von mir nach Teil 1 erhobenen Befunde wurden die in Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-
Verordnung geforderten Anforderungen
⃞ erreicht, ohne Sehhilfe
⃞ erreicht, mit Sehhilfe
⃞ nicht erreicht
Auflagen/Beschränkungen erforderlich
⃞ nein
⃞ ja,
Das Zeugnis ist 2 Jahre gültig.
Die Identität des Untersuchten wurde geprüft.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.
Stempel und Unterschrift des Augenarztes
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20. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 Satz 3 werden nach dem Wort „Verkehrsblatt“ die Wörter „oder bei Fragen mit bewegten
Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger“ eingefügt.
b) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle „Ersterwerb“ wird in der Zeile „Mofa“ in der Spalte „Zulässige Fehlerpunkte“ die An-
gabe „7**“ durch die Angabe „7“ ersetzt.
bb) In der Tabelle „Erweiterung“ wird in den Zeilen „A, A1, B, M, S, L, T“ in der Spalte „Zulässige Fehler-
punkte“ jeweils die Angabe „6**“ durch die Angabe „6“ ersetzt.
c) Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für
Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer
die Möglichkeit der Audio-Unterstützung. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ins-
besondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von
Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
– Englisch
– Französisch
– Griechisch
– Italienisch
– Polnisch
– Portugiesisch
– Rumänisch
– Russisch
– Kroatisch
– Spanisch
– Türkisch.“
d) Nummer 2.1.4.4 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
Zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine“.
e) Nummer 2.2 wird einleitend wie folgt gefasst:
„Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind
zu verwenden:“.
21. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer II Buchstabe a wird wie folgt geändert:
Die Schlüsselzahl 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) wird wie folgt gefasst:
„79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsse-
lung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich dem Fahrersitz.“
b) Nummer II Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) Die Schlüsselzahl 177 wird wie folgt gefasst:
„177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
Führerschein“.
bb) In Schlüsselzahl 184 Nummer 2 Buchstabe c Satz 1 wird das Wort „einer“ durch das Wort „eines“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1409
22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „Neuseeland“ wird wie folgt gefasst:
„Neuseeland 1, 610) nein nein“,
b) nach der Zeile „Louisiana“ wird folgende Zeile eingefügt:
„– Maryland C (Full License und nein nein“,
Provisional License)
c) die Zeile „Oregon“ wird wie folgt neu gefasst:
„– Oregon C7) ja nein“,
d) die Wörter „Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen“ werden durch die Wörter „Fahrerlaubnisse
der Kanadischen Provinzen“ ersetzt,
e) die Zeile „British Columbia“ wird wie folgt gefasst:
„– British Columbia 5, 6, 7 (Novice Driver’s Licence)7)10) nein nein“,
f) die Zeile „Manitoba“ wird wie folgt gefasst:
„– Manitoba 56), 4 Stage F3), 3 Stage F3), nein nein“.
2 Stage F3), 1 Stage F3)
g) Die Fußnoten werden wie folgt gefasst:
„1) Amtliche Anmerkung: Soweit in der Spalte „Klasse(n)“ nicht „alle“, sondern nur eine bestimmte Klasse oder bestimmte Klassen
genannt sind, erfolgt aufgrund dieser Klasse(n) nur die Erteilung der Klasse B.
2) Amtliche Anmerkung: Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
3) Amtliche Anmerkung: Beinhaltet Pkw-Klasse.
4) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse C mit Restriction Code 2 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
5) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer deutschen
Fahrerlaubnis nicht möglich (nur Motorradführerschein).
6) Amtliche Anmerkung: In den Fällen, in denen eine Klasse 5 Stage L oder Stage A vorliegt, ist eine prüfungsfreie Erteilung einer
deutschen Fahrerlaubnis nicht möglich (Lernführerschein).
7) Amtliche Anmerkung: Der Nachweis des Sehvermögens gemäß § 12 ist weiterhin erforderlich.
8) Amtliche Anmerkung: Sofern die „Driver License“ keinen Hinweis auf spezielle Fahrzeuge enthält, handelt es sich um eine Pkw-Fahr-
erlaubnis.
9) Amtliche Anmerkung: Nur für Inhaber, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt, sofern der
Inhaber das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Fahrerlaubnis der Klasse A unbeschränkt erteilt.
11) Amtliche Anmerkung: Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen Klasse B und die australische Klasse R
der deutschen Klasse A.
12) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
13) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
14) Amtliche Anmerkung: Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
15) Amtliche Anmerkung: Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer „Instruction Permit“.
16) Amtliche Anmerkung: Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestens zwei Jahre vor Antrag-
stellung liegt.
17) Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung
dieser Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnisklasse C1
aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg. Bei der Umschreibung
in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum Führen von Fahrzeugen mit einer
zulässigen Masse von nicht mehr als 7 500 kg berechtigt.“
Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96“.
b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Voraussetzung des Vorbesitzes einer Fahrerlaubnis anderer Klassen“.
c) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 24a Gültigkeit von Führerscheinen“.
1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Klasse C1E wird das Wort „Masse“ jeweils durch das Wort „Gesamtmasse“ ersetzt.
bb) In Klasse T werden nach Wörtern „selbstfahrende Arbeitsmaschinen“ die Wörter „oder selbstfahrende
Futtermischwagen“ eingefügt.
cc) Klasse L wird wie folgt gefasst:
„Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche
Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futter-
mischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart be-
stimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus die-
sen Fahrzeugen und Anhängern.“
b) In Absatz 3 Nummer 6 wird nach den Wörtern „sofern der Inhaber zum Führern von Fahrzeugen der
Klasse D1 berechtigt ist“ ein Komma eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In § 10 Absatz 1 wird in der vierten Spalte der Tabelle in der ersten Zeile das Wort „Beschränkungen“ durch
das Wort „Auflagen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die nach
Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 8 Buchstabe b,
Nummer 9 Buchstabe b, c, d oder e erworben wird, durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens nachzuweisen.“
4. In § 15 Absatz 3 wird nach dem Wort „ist“ die Angabe „(Aufstieg)“ eingefügt.
5. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die praktische Prüfung für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 oder der Klasse A2 auf die Klasse A
darf frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist von zwei Jahren nach Erteilung der Fahrerlaubnis der
Klasse A1 oder A2 oder bei Erreichen des in § 10 Absatz 1 genannten Mindestalters abgenommen werden.“
6. § 24a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B ist
auf 15 Jahre befristet. Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine der Klassen C,
CE, C1, C1E, D, DE, D1 und D1E ist auf fünf Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben
unberührt.“
7. § 25 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei einer Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse ist auf dem Führerschein der Tag zu vermer-
ken, an dem die EU- oder EWR-Fahrerlaubnis für die bisher vorhandenen Klassen erteilt worden ist.“
8. In § 39 Satz 3 werden die Angaben „M, S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
9. § 48a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Falle des § 10 Absatz 1 laufende Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa findet § 11 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 2 keine Anwendung. § 74 Absatz 2 findet entsprechend Anwendung.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
10. § 49 Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit des Führerscheins,“.
11. Dem § 50 Nummer 1 wird folgender Buchstabe f angefügt:
„f) die Gültigkeit des Führerscheins,“.
12. In § 51 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „10“ durch die Angabe „11“ ersetzt.
13. In § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 3 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.
14. In § 56 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird die Angabe „10“ jeweils durch die Angabe „11“ ersetzt.
15. In § 75 Nummer 9 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 4“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8
und 9“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1411
16. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt neu gefasst:
„7. § 6 Absatz 1
a) zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
aa) Krafträder der Klasse A2 und
bb) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
b) zu Klasse B und C1E
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B oder C1E nach § 6 Absatz 1 dieser Verordnung in der bis
zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen Kraftfahrzeuge der Klasse B oder C1E im Umfang
der ab dem 19. Januar 2013 geltenden entsprechenden Fahrerlaubnis führen, sofern ihnen nach § 6
Absatz 7 Satz 2 ein neuer Führerschein ausgefertigt wird. Unberührt bleibt die Erlaubnis zum Führen
von dreirädrigen Kleinkrafträdern mit diesen Fahrerlaubnisklassen.“
b) In Nummer 10 wird dem Wortlaut folgender Satz vorangestellt:
„Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden
Vorschriften durchgeführt.“
c) In Nummer 13 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „31. Dezember 1998“ durch die Angabe „18. Januar
2013“ ersetzt.
17. In Anlage 1 Nummer 1.4 Satz 3 werden die Wörter „für die Klassen A, A1 oder M“ durch die Wörter „für die
Klassen A, A1, A2 oder AM“ ersetzt.
18. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.2.2 wird in der Tabelle „Erweiterung“ in den Zeilen „A2“ und „AM“ in der Spalte „Zulässige
Fehlerpunkte“ jeweils die Angabe „6**“ jeweils durch die Angabe „6“ ersetzt.
b) In Nummer 2.1.4.1.1 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
„Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A 2 und A2 nach A entfallen die
alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.“
c) Nummer 2.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„2.1.4.2 Bei der Klasse B
a) Obligatorisch
aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),
bb) Umkehren.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.“
d) Der Nummer 2.2.5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse B mit Schlüsselzahl 96 zuzuordnen
sein.“
e) In Nummer 2.2.8 Buchstabe a wird die Angabe „5 m“ durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.
f) In Nummer 2.2.9 Buchstabe a wird die Angabe „9 m“ durch die Angabe „9,0 m“ ersetzt.
g) In Nummer 2.2.10 Buchstabe a wird die Angabe „10 m“ durch die Angabe „10,0 m“ ersetzt.
h) Nummer 2.2.12 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „5 m“ wird durch die Angabe „5,0 m“ ersetzt.
bb) Die Angabe „8 m“ wird durch die Angabe „8,0 m“ ersetzt.
i) Die Tabelle in Nummer 2.3 Satz 1 wird durch die folgende Tabelle ersetzt:
„bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1)
Klasse A 60 Minuten 25 Minuten
40 Minuten Aufstieg2) 25 Minuten
Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg 25 Minuten
40 Minuten Aufstieg2) 25 Minuten
1412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
„bei Prüfungsdauer insgesamt davon Fahrzeit1)
Klasse A1 45 Minuten 25 Minuten
Klasse B 45 Minuten 25 Minuten
Klasse BE 45 Minuten 25 Minuten
Klasse C 75 Minuten 45 Minuten
Klasse CE 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D 75 Minuten 45 Minuten
Klasse DE 70 Minuten 45 Minuten
Klasse D1 75 Minuten 45 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten 45 Minuten
Klasse AM 45 Minuten 25 Minuten
Klasse T 60 Minuten 30 Minuten
1
) Fahrtzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und
Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrtzeit entspricht EU-Vorgaben.
2
) Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijäh-
rigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere Klasse).“
19. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 6a Absatz 3 und 4)“ ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Prüfungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung
der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.“
c) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a
Absatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt.
20. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer I wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG“ durch die Wörter „An-
hang I der Richtlinie 2006/126/EG“ ersetzt.
bb) Nummer 2.1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „Richtlinie 91/439/EWG“ durch die Angabe „Richt-
linie 2006/126/EG“ ersetzt.
bbb) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. Ausstellungsdatum gemäß § 24a“.
ccc) In Nummer 4b werden die Wörter „Da Führerscheine unbefristet ausgestellt werden, ist in diesen
Fällen ein Strich eingetragen.“ gestrichen.
ddd) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Sämtliche, auch durch andere eingeschlossene Fahrerlaubnisklassen, die der Inhaber besitzt.“
cc) In Nummer 2.2 Buchstabe b wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1413
dd) In Nummer 3 wird das Muster wie folgt gefasst:
„
“.
1414
b) In Nummer II wird das Muster wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
„
Gültigkeit/Verlängerung Klassen der Dienstfahrerlaubnis Auflagen, Beschränkungen und Bundesrepublik Deutschland
Klassen A, A2, A1, AM, B, D, D1, L und T: weitere amtliche Eintragungen:
DSt/aaS/aaPNr gemäß § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnis – Verordnung
Klasse C: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht
ausgefertigt am
mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz sowie zusätzlich mit
nicht mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen
Klasse(n) (auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
mehr als 750 kg)
gültig bis Klasse C1: Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht
DSt/aaS/aaPNr
mehr als 7.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem
Führersitz sowie zusätzlich mit nicht mehr als acht Personen auf
Dienstführerschein
ausgefertigt am
besonders zugelassenen Plätzen (auch mit Anhängern mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg) der Bundeswehr
Klasse E (in Verbindung mit den Klassen B, C, C1, D,
D1 oder G): Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D, D1 oder G
Klasse(n) mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 -Nur zum Führen von Dienstfahrzeugen-
kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden
Fahrzeugkombinationen); bei der Klasse D1E dürfen die zulässige
gültig bis
Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige
Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges
DSt/aaS/aaPNr nicht übersteigen sowie die Anhänger nicht zur
Personenbeförderung verwendet werden Fahrerlaubnisnummer
ausgefertigt am Klasse F: Voll- und Halbkettenfahrzeuge (auch mit Anhängern)
Klasse G: Gepanzerte Radfahrzeuge (Sonderkraftfahrzeuge)
(auch mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht
Y
Klasse(n) mehr als 750 kg)
Klasse P: Kraftfahrzeuge der Klasse C oder C1 zur Mitnahme Log/Bw ....................... Vers Nr. ....................... .
gültig bis von mehr als acht Personen auf besonders zugelassenen Plätzen,
soweit der Fahrer im Besitz der Klasse C oder C1 ist Der Vordruck ist auf dem Nachschubweg anzufordern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
Name, Vorname A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E Gültigkeit/Verlängerung
D DE D1 D1E F G GE L P T D DE D1 D1E F G GE L P T
Klasse(n) / gültig bis Ausbildungsstelle ListenNr
Geburtsort DSt/aaS/aaPNr
Y
Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP
ausgefertigt am
Personenkennziffer Klasse(n)
gültig bis
ausgestellt durch DSt
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr
DSt/aaS/aaPNr
Identifikation durch
ausgefertigt am
Truppen- bzw. DienststellenNr A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E A A2 A1 AM B BE C CE C1 C1E
Dienstausweis D DE D1 D1E F G GE L P T D DE D1 D1E F G GE L P T Klasse(n)
Ausbildungsstelle ListenNr Ausbildungsstelle ListenNr
am
Y Y gültig bis
Unterschrift aaS/aaP Unterschrift aaS/aaP
Unterschrift
DSt/aaS/aaPNr
ausgefertigt am
Klasse(n)
Unterschrift des Inhabers
Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr Datum der Aushändigung aaS/aaPNr u. LfdNr
gültig bis
“.
1415
1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
21. In Anlage 8b wird die Rückseite des ersten Umschlagblattes wie folgt geändert:
a) In der Liste der Vertragsstaaten werden die Wörter „Peru,“ und „Portugal,“ gestrichen.
b) In der Fußnote werden die Wörter „vom 2. Februar 2007“ durch die Wörter „vom 31.12.2010“ ersetzt.
22. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a Schlüsselzahl 95 werden die Wörter „(zum Beispiel 95.01.01.2012)“ durch die Wörter „[zum
Beispiel 95(01.01.12)]“ ersetzt.
b) In Buchstabe b Schlüsselzahl 175 werden die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1 und M
gehörenden“ durch die Wörter „mit Ausnahme der zu den Klassen A1, A2 und AM gehörenden“ ersetzt.
23. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile „A (unbeschränkt)“ wird wie folgt gefasst:
„A A2, A1, AY und AM A“.
b) Die Zeile „A (beschränkt)“ wird wie folgt gefasst:
„A2 A1, AY und AM A2“.
c) Die Zeile „AY“ wird gestrichen.
d) Die Zeile „A1“ wird wie folgt gefasst:
„A1 AM A1“.
e) Die Zeile „B“ wird wie folgt gefasst:
„B AM und L B“.
f) Die Zeile „BE“ wird wie folgt gefasst:
„BE entfällt BE“.
g) Die Zeile „C“ wird wie folgt gefasst:
„C C1 sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste C“.
h) Die Zeile „CE“ wird wie folgt gefasst:
„CE BE und C1E sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste, T CE“.
i) Nach der Zeile „CE“ wird folgende Zeile eingefügt:
„P entfällt entfällt“.
j) Die Zeile „D1“ wird wie folgt gefasst:
„D1 entfällt D1“.
k) Die Zeile „D1E“ wird wie folgt gefasst:
„D1E entfällt D1E“.
l) Die Zeile „L“ wird wie folgt gefasst:
„L entfällt L“.
m) Die Zeile „M“ wird wie folgt gefasst:
„AM entfällt AM“.
n) Die Zeile „T“ wird wie folgt gefasst:
„T L T“.
o) nach der Zeile „T“ werden folgende Zeilen angefügt:
„F entfällt entfällt
G entfällt entfällt
GE entfällt entfällt“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1417
24. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:
„10) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“
b) Die Fußnote 18 wird wie folgt gefasst:
„18) Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“
Artikel 3
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vor-
besitz der Klasse A1.“
2. § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
„6. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A1 auf die Klasse A2
erweitert wird,
7. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 nach mindestens zweijährigem Vorbesitz der Klasse A2 auf die Klasse A
erweitert wird,“.
3. Anlage 2.1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „A,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.
bb) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.
b) In den Fußnoten wird jeweils die Angabe „M“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
4. Anlage 2.2 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Klassen B und S“ durch die Wörter „der Klasse B“ ersetzt.
b) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1)“ gestrichen.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Buchstaben g und i wird jeweils die Angabe „1)“ gestrichen.
bb) In Buchstabe i werden nach der Angabe „BE“ die Wörter „und B mit der Schlüsselzahl 96“ eingefügt.
d) Die Fußnote 1 wird gestrichen.
5. Anlage 2.8 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2.8
(zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
AM 2 Doppelstunden
A1, A2, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden
D1 10 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012
D 18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L 2 Doppelstunden
T 6 Doppelstunden“.
6. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.5 wird die Angabe „3)“ gestrichen.
b) In den Nummern 8.5, 9 und 10 wird jeweils die Angabe „4)“ gestrichen.
c) In Nummer 17 wird die Angabe „A1, A und M“ durch die Angabe „A1, A2, A und AM“ ersetzt.
d) In Nummer 18 wird die Angabe „und S“ gestrichen.
e) Die Fußnoten 3 und 4 werden gestrichen.
7. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach der Angabe „A1,“ die Angabe „A2,“ eingefügt.
b) Die erste Zeile wird wie folgt geändert:
aa) In der dritten Spalte wird die Angabe „A1, A, B“ durch die Angabe „A1, A2, A, B“ ersetzt.
bb) In der vierten Spalte wird die Angabe „A1 auf A A (leistungsbeschränkt) auf A (leistungsunbeschränkt*)“
durch die Angabe „A1 auf A2, A2 auf A“ ersetzt.
c) Die Fußnote *) wird gestrichen.
8. In der Anlage 7.1 wird in der „Ausbildungsbescheinigung für den theoretischen Mindestunterricht“ die Tabelle
des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO wie
folgt gefasst:
„Klasse Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde
(je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten)
A 4 C1 B 6 D1 B 10
A2 4 C1 D1 2 D1 C1 4
A1 4 C1 D 2 D1 C 4
B 2 C B 10 D B 18
AM 2 C C1 4 D C 8
L 2 C D1 4 D C1 12
T 6 C D 2 D D1 8
CE C 4 BE, C1E, D1E und DE, A2 bei
mindestens zweijährigem Vorbesitz von
A1 sowie A bei mindestens zweijährigem
Vorbesitz von A2 ohne theoretische Prüfung“.
9. Anlage 7.2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „M“ wird durch die Angabe „AM“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „A1,“ wird die Angabe „A2,“ eingefügt.
b) In der Tabelle wird der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
„Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A2 B auf BE C1 und C1E C und CE
A2 A2 auf A B auf C1 in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
A C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
B C1 auf
C1E
Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 29. Juni 2012 1419
Artikel 4
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
In § 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346) wird die
Angabe „A1, A, M, S und T“ durch die Angabe „A1, A2, A, AM und T“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage (zu § 1) der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I
S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Gebührennummer 209 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt und
die Wörter „oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung“ gestrichen.
2. Die Gebührennummern 211, 212, 214.5 und 215 werden aufgehoben.
3. Im 2. Abschnitt wird in der Überschrift zu A. 4. die Angabe „ , VOInt“ gestrichen.
4. In der Gebührennummer 401.2 werden in der Spalte „Gegenstand“ im Klammerzusatz die Wörter „ , motori-
sierter Krankenfahrstuhl“ gestrichen.
5. Die Gebührennummer 401.3 wird wie folgt neu gefasst:
„401.3 Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben:
– Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV (Mofa 25) 6,50
– Prüfung am PC 8,20
– Einzelprüfung durch den Sachverständigen/Prüfer oder durch vom je angefangene Viertel-
Bewerber gesondert zu bezahlenden Gebärdendolmetscher stunde Gebühr entsprechend
Nummer 499“.
6. In der Gebührennummer 402 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „2.6.1“ durch die Angabe „2.5.1“
ersetzt.
7. In der Gebührennummer 402.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ nach der Angabe „Klasse A“ die Angabe „oder
A2“ angefügt.
8. Nach der Gebührennummer 402.1 wird folgende Gebührennummer 402.1a eingefügt:
„402.1a Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A oder A2 im Zuge
der Stufenregelung nach § 15 Absatz 3 und 4 FeV 63,20“.
9. Die Gebührennummer 402.8 wird wie folgt gefasst:
„402.8 Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse AM 71,40“.
10. In der Gebührennummer 452.1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „M,“ gestrichen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt
diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer