1286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 6. Juni 2012
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigeset- 12. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 14
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli Absatz 3 ein Siebnetz oder eine Torquette anbringt,
1998 (BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 1 Nummer 7 13. entgegen Artikel 12 Absatz 3 mehr als zwei Sieb-
des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3069) netzteile verwendet oder
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 ein Verstärkungstau
anbringt.
Artikel 1
§2
Die §§ 1 bis 24 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Durchsetzung bestimmter
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
S. 3069) geändert worden ist, werden durch die folgen- Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
den §§ 1 bis 24i ersetzt: mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
„§ 1 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1899/85
des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Min-
Durchsetzung bestimmter
destmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Be-
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3440/84
reich des Übereinkommens über die künftige multilate-
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- rale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3440/84 der Kom- Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
mission vom 6. Dezember 1984 über das Anbringen einkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2) ein Netz
von Vorrichtungen an Schleppnetzen, Snurrewaden mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 Millimeter
und ähnlichen Netzen (ABl. L 318 vom 7.12.1984, S. 23), verwendet.
die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 146/2007
(ABl. L 46 vom 16.2.2007, S. 9) geändert worden ist, §3
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-
sig Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4
eine Unterseiten-Scheuerschutzvorrichtung oder Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
einen Unterseiten-Scheuerschutz anbringt, mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 eine Unter- Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1638/87
seiten-Schutzvorrichtung festmacht, des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer
3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 3, 4 oder Satz 5 Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze
oder Absatz 3 Satz 2 einen Oberseiten-Scheuer- beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich
schutz anbringt, des Übereinkommens über die künftige multilaterale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im
4. entgegen Artikel 5 Absatz 4 oder Absatz 5 einen Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der
Oberseiten-Scheuerschutz verwendet, Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Über-
5. entgegen Artikel 5 Absatz 6 oder Absatz 7 einen einkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7) ein pela-
Oberseiten-Scheuerschutz in den dort bezeich- gisches Schleppnetz mit einer Maschenöffnung von
neten Gebieten verwendet, weniger als 35 Millimeter verwendet.
6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 erster Halbsatz oder
§4
Absatz 9 Satz 1 mehr als einen Hievsteert verwen-
det, Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 414/96
7. entgegen Artikel 6 Absatz 6 einen Hievsteert an-
bringt, Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
8. entgegen Artikel 6 Absatz 7, 8 oder Absatz 10 einen
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 414/96 des Rates
Hievsteert verwendet,
vom 4. März 1996 zur Festlegung von Überwachungs-
9. entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Absatz 4 eine maßnahmen für die Fischerei in der Ostsee, den Belten
Scheuerschutzmanschette verwendet oder an- und dem Öresund (ABl. L 59 vom 8.3.1996, S. 1) ver-
bringt, stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
10. entgegen Artikel 8 Absatz 2 eine Steertleine an- 1. entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen Dorschfang um-
bringt, lädt oder übernimmt oder
11. entgegen Artikel 11 Absatz 2 einen Flapper an- 2. entgegen Artikel 7 Absatz 1 eine Fangmenge an-
bringt, landet oder umlädt.
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§5 13. entgegen Artikel 18 Absatz 3 ein dort genanntes
Durchsetzung bestimmter Meerestier nicht ganz an Bord behält oder anlan-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 894/97 det,
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- 14. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe b mehr als
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, 75 Kilogramm abgetrennte Scheren an Bord behält
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 894/97 des Rates oder am Ende einer Fangreise anlandet,
vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen 15. entgegen Artikel 19 Absatz 1 ein untermaßiges
zur Erhaltung der Fischbestände (ABl. L 132 vom Meerestier an Bord behält, umlädt, anlandet, beför-
23.5.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) dert, lagert, verkauft, feilhält, zum Verkauf anbietet
Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1) geändert oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord
worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich wirft,
oder fahrlässig
16. entgegen Artikel 20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1
1. entgegen Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 11a Ab- oder Artikel 22 Absatz 1 in den dort bezeichneten
satz 1 ein dort genanntes Treibnetz an Bord hat oder Gebieten zu den dort angegebenen Zeiträumen
verwendet oder einen Hering, eine Sprotte oder eine Makrele an
2. entgegen Artikel 11a Absatz 2 eine dort genannte Art Bord behält,
anlandet. 17. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine Sardelle an Bord
behält,
§6
18. entgegen Artikel 25 Absatz 1 einen Fang von dort
Durchsetzung bestimmter genannten Garnelen an Bord behält,
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 850/98
19. entgegen Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 ein dort ge-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 nanntes Trichternetz oder ein Netz mit Sortiergitter
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes nicht verwendet,
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 850/98
20. entgegen Artikel 26 Absatz 1 oder Artikel 36 einen
des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fische-
Lachs oder eine Meeresforelle an Bord behält, um-
reiressourcen durch technische Maßnahmen zum
lädt, anlandet, befördert, lagert, verkauft, feilhält,
Schutz von jungen Meerestieren (ABl. L 125 vom
zum Verkauf anbietet oder nicht oder nicht recht-
27.4.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
zeitig über Bord wirft,
Nr. 579/2011 (ABl. L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert
worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich 21. entgegen Artikel 27 Absatz 1 in einem dort genann-
oder fahrlässig ten Gebiet einen Stintdorsch an Bord behält,
1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a oder c 22. entgegen Artikel 28 Absatz 1 in den dort genannten
eine Kombination von geschleppten oder gezo- Gebieten in einem dort genannten Zeitraum mit
genen Netzen mehr als eines Maschenöffnungs- einem dort genannten Fanggerät fischt,
bereichs auf einer Fangreise verwendet, 23. entgegen Artikel 28 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 5,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f ein dort Artikel 30 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2,
genanntes Netz verwendet, Artikel 34 Absatz 5 oder Artikel 40 ein dort genann-
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 auf einer Fang- tes Fanggerät mitführt,
reise in mehr als einer dort genannten Region oder 24. entgegen Artikel 29 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 1
in mehr als einem dort genannten Gebiet fischt, oder 3 Satz 1, Artikel 37 Absatz 1 oder Artikel 39 in
4. entgegen Artikel 4 Absatz 4 einen Fang anlandet, den dort genannten Gebieten ein dort genanntes
Fanggerät verwendet, mit einem dort genannten
5. entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Satz 1 ein Fanggerät fischt oder ein dort genanntes Fanggerät
dort genanntes Schleppnetz oder eine Snurrewade einsetzt oder verwendet,
an Bord mitführt oder verwendet,
25. entgegen Artikel 29a Absatz 1 einen Sandaal an-
6. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes landet oder an Bord behält,
Krebstier an Bord behält,
26. entgegen Artikel 29b Absatz 1 in einem dort ge-
7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 2 oder
nannten Zeitraum in einem dort genannten Gebiet
Artikel 9 Absatz 1 ein dort genanntes Schleppnetz
mit einem dort genannten Fanggerät fischt,
mitführt oder verwendet,
27. entgegen Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 eine Baum-
8. entgegen Artikel 10 Satz 2 ein Meerestier umlädt,
kurre an Bord mitführt oder verwendet,
an Bord behält oder anlandet,
28. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in einem dort genann-
9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein dort genanntes
ten Gebiet ein dort genanntes Netz einsetzt,
Netz in den dort genannten Regionen verwendet
oder an Bord mitführt, 29. entgegen Artikel 31 Absatz 1 ein Meerestier fischt,
10. entgegen Artikel 14 einen Fang nicht oder nicht 30. entgegen Artikel 31 Absatz 2 ein Meerestier ver-
rechtzeitig sortiert, kauft, feilhält oder zum Kauf anbietet,
11. entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen Fang nicht oder 31. entgegen Artikel 32 Absatz 1 eine dort genannte
nicht rechtzeitig über Bord wirft, Vorrichtung an Bord mitführt oder einsetzt,
12. entgegen Artikel 16 Unterabsatz 1 eine Vorrichtung 32. entgegen Artikel 38 einen Hering, eine Makrele oder
verwendet, eine Sprotte an Bord behält oder
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33. entgegen Artikel 42 Absatz 1 Satz 1 einen Fisch nischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung der Kabel-
verarbeitet oder einen Fang zu diesem Zweck um- jaubestände in der Nordsee und westlich von Schott-
lädt. land (ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 13) verstößt, indem
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes 1. entgegen Artikel 4 Nummer 5 erster Halbsatz ein
handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent- dort genanntes Grundschleppnetz oder ein dort ge-
gegen Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 Satz 1 nanntes Netz mitführt oder ausbringt,
oder Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 850/98 eine
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein
Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
dort genanntes Grundschleppnetz einsetzt,
nicht rechtzeitig vornimmt.
3. entgegen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz
§7 eine dort genannte Baumkurre an Bord mitführt oder
einsetzt,
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine dort genannte
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- Baumkurre einsetzt,
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, 5. entgegen Artikel 7 Kabeljau an Bord behält oder
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1434/98 des Rates 6. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 ein dort genann-
vom 29. Juni 1998 über die zulässige Anlandung von tes Grundschleppnetz einsetzt.
Hering zu industriellen Zwecken ohne Bestimmung für
den unmittelbaren menschlichen Verzehr (ABl. L 191
§ 11
vom 7.7.1998, S. 10), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 2187/2005 (ABl. L 349 vom 31.12.2005, S. 1) geän- Durchsetzung bestimmter
dert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 494/2002
lich oder fahrlässig Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
1. entgegen Artikel 2 einen Heringsfang an Bord behält mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
oder wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der Kom-
2. entgegen Artikel 3 Absatz 1 einen Hering anlandet. mission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen techni-
schen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechts-
§8 bestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII so-
wie VIII a, b, d, e (ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 8) ver-
Durchsetzung bestimmter stößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000
1. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder ein
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
dort genanntes Netzteil verwendet,
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 2. entgegen Artikel 4 Satz 1 erster Halbsatz eine dort
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2549/2000 des Rates genannte Baumkurre an Bord mitführt oder aus-
vom 17. November 2000 mit zusätzlichen technischen bringt,
Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Kabeljaube- 3. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 erster oder zwei-
stands in der Irischen See (ICES-Gebiet VIIa) (ABl. ter Anstrich oder Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 ein
L 292 vom 21.11.2000, S. 5), die durch die Verordnung dort genanntes Schleppnetz oder eine dort ge-
(EG) Nr. 1456/2001 des Rates (ABl. L 194 vom nannte Baumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,
18.7.2001, S. 1) geändert worden ist, ein dort genann-
tes Schleppnetzgeschirr verwendet. 4. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 erster Anstrich
oder Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt,
§9 5. entgegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Anstrich
Durchsetzung bestimmter oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt oder
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- 6. entgegen Artikel 6 Absatz 1 oder Absatz 2 eine dort
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, genannte Baumkurre zu Wasser lässt oder einsetzt.
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 17 der
Verordnung (EG) Nr. 1035/2001 des Rates vom 22. Mai § 12
2001 zur Einführung einer Fangdokumentationsrege- Durchsetzung bestimmter
lung für Dissostichus spp. (ABl. L 145 vom 31.5.2001, Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 1368/2006 (ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 1) geän- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
dert worden ist, Dissostichus spp. einführt. Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2
§ 10 der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom
16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbe-
Durchsetzung bestimmter dingungen und einschlägigen Bestimmungen für die
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. L 351 vom
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- 28.12.2002, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, Nr. 2269/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 1) geän-
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2056/2001 der Kom- dert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vorsätz-
mission vom 19. Oktober 2001 mit zusätzlichen tech- lich oder fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1289
1. ohne Tiefsee-Fangerlaubnis mehr als 100 Kilo- handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
gramm an Tiefseearten fängt und an Bord behält, des Rates vom 8. April 2003 über eine Regelung zur
umlädt oder anlandet, statistischen Erfassung von Schwertfisch und Groß-
2. entgegen Artikel 6 Absatz 2 den Hafen verlässt oder augenthun in der Gemeinschaft (ABl. L 295 vom
13.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 über einhundert Kilo- Nr. 640/2010 (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1) geändert
gramm einer Mischung aus Tiefseearten anlandet. worden ist, verstößt, indem er als Eigentümer oder des-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 sen Beauftragter vorsätzlich oder fahrlässig
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes 1. entgegen Artikel 4 Absatz 5 Fisch einer dort genann-
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 ten Art einführt,
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-
2. entgegen Artikel 5 Absatz 5 Fisch einer dort genann-
sig
ten Art ausführt oder
1. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig
3. entgegen Artikel 6 Absatz 6 Fisch einer dort genann-
oder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt
ten Art wieder ausführt oder nach einer Wiederaus-
oder
fuhr einführt.
2. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Meldung nicht,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht.
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1984/2003
§ 13
verstößt, indem er als Eigentümer oder dessen Beauf-
Durchsetzung bestimmter tragter vorsätzlich oder fahrlässig
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 ein dort genanntes
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18 Ab- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates Dokument nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nach-
haltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen 3. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes
der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358 vom Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
31.12.2002, S. 59), die zuletzt durch die Verordnung nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt oder
(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) 4. entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine Wiederausfuhrbe-
geändert worden ist, ohne Genehmigung in einem dort scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
genannten Gebiet fischt. oder nicht in der vorgeschriebenen Weise beifügt.
§ 14 § 16
Durchsetzung bestimmter Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 812/2004
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1185/2003 wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates
des Rates vom 26. Juni 2003 über das Abtrennen von vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen ge-
Haifischflossen an Bord von Schiffen (ABl. L 167 vom gen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der
4.7.2003, S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätz- Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 150 vom 30.4.2004,
lich oder fahrlässig S. 12, L 185 vom 24.5.2004, S. 4), die durch die Verord-
nung (EG) Nr. 809/2007 (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S. 1)
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 eine Haifischflosse an
geändert worden ist, verstößt, indem er als Kapitän vor-
Bord abtrennt, an Bord mitführt, umlädt oder an-
sätzlich oder fahrlässig
landet,
1. entgegen Artikel 2 Absatz 1 ein dort genanntes
2. entgegen Artikel 3 Absatz 2 eine Haifischflosse zum
Fanggerät einsetzt oder
Verkauf anbietet oder
2. entgegen Artikel 2 Absatz 2 nicht gewährleistet,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 3 ein dort genanntes Teil
dass eine akustische Abschreckvorrichtung bei Aus-
eines Haifischs ins Meer zurückwirft.
bringen des Fanggeräts voll funktionsfähig ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes § 17
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
Durchsetzung bestimmter
kel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG)
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
Nr. 1185/2003 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
Buch führt. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
§ 15 handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005
des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung ei-
Durchsetzung bestimmter nes Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nord-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 westatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3), die zu-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl.
1290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
L 343 vom 31.12.2009, S. 1) geändert worden ist, ver- 4. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 eine dort
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig genannte Vorrichtung verwendet,
1. als Kapitän ohne eine spezielle Fangerlaubnis nach 5. als Kapitän entgegen Artikel 6 oder Artikel 8 Ab-
Artikel 4 in einem der dort genannten Gebiete satz 1 ein dort genanntes Netz oder Netzteil ver-
Schwarzen Heilbutt fängt, an Bord mitführt, umlädt wendet,
oder anlandet, 6. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort
2. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 1 Buch- genanntes Netz länger als 48 Stunden stellt,
stabe a oder b zum Fischen auf Schwarzen Heilbutt 7. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 1 ein Treib-
in das dort genannte Gebiet einfährt, netz an Bord mitführt oder zur Fischerei einsetzt,
3. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 oder 8. als Kapitän entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine
Satz 2 Schwarzen Heilbutt anlandet oder Menge lebender aquatischer Ressourcen anlandet
4. entgegen Artikel 11 Schwarzen Heilbutt anlandet oder nicht oder nicht rechtzeitig wieder über Bord
oder umlädt. wirft,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 9. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 1 ein Fang-
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes gerät nicht, nicht richtig oder nicht in der vorge-
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 schriebenen Weise verstaut,
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 10. als Kapitän entgegen Artikel 13 Absatz 3 ein ande-
1. als Kapitän entgegen Artikel 5a Absatz 2 die dort res Fanggerät an Bord mitführt,
genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 11. als Kapitän entgegen Artikel 15 Absatz 1 einen un-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht termaßigen Fisch an Bord behält, umlädt, anlandet,
rechtzeitig übermittelt, befördert, lagert, verkauft, feilhält oder zum Verkauf
2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, anbietet oder einen solchen nicht oder nicht recht-
b, c oder d eine dort genannte Angabe nicht, nicht zeitig wieder ins Meer wirft,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über- 12. als Kapitän entgegen Artikel 15a eine dort genannte
mittelt, Art nicht oder nicht vollständig an Bord nimmt oder
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anlan-
3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 3 eine dort
det,
genannte Meldung nicht oder nicht rechtzeitig
macht, 13. als Kapitän entgegen Artikel 16 das dort genannte
Gebiet befischt,
4. entgegen Artikel 9 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 14. als Kapitän entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen
Lachs oder eine Meerforelle an Bord behält,
5. entgegen Artikel 10 Absatz 2 einen dort genannten
Fang entlädt oder umlädt oder 15. als Kapitän entgegen Artikel 18 einen Aal an Bord
behält,
6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 3 eine dort
genannte Menge nicht, nicht richtig, nicht vollstän- 16. als Kapitän entgegen Artikel 18a Absatz 1 eine dort
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht genannte Fischart an Bord behält,
rechtzeitig wiegt. 17. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 1 einen
nicht sortierten Fang anlandet,
§ 18 18. als Kapitän ohne spezielle Fangerlaubnis nach Ar-
Durchsetzung bestimmter tikel 20 Absatz 1 in dem dort genannten Gebiet
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 Fischfang betreibt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- 19. als Kapitän entgegen Artikel 22 in dem dort ge-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt, nannten Gebiet mit Schleppnetzen in Gewässern
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Ra- von weniger als 20 Metern fischt,
tes vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maßnah- 20. entgegen Artikel 23 Absatz 1 eine lebende aqua-
men für die Erhaltung der Fischereiressourcen in der tische Ressource unter Verwendung von Spreng-
Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur Änderung stoff, Gift, betäubenden Stoffen, elektrischem
der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und zur Aufhebung Strom oder Geschossen fischt oder
der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. L 349 vom
21. entgegen Artikel 23 Absatz 2 eine lebende aqua-
31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
tische Ressource verkauft, feilhält oder zum Ver-
Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 34) ge-
kauf anbietet.
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder
fahrlässig
§ 19
1. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 3 lebende
Durchsetzung bestimmter
aquatische Ressourcen an Bord behält oder anlan-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
det,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
2. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 4 oder Ab- Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
satz 5 Satz 1 ein dort genanntes Kiemennetz, Ver- handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007
wickelnetz oder Spiegelnetz verwendet, des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung
3. als Kapitän entgegen Artikel 3 Absatz 6 den Ertrag eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ost-
einer Fangreise anlandet, see und für die Fischereien, die diese Bestände befi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1291
schen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 tungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbe-
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 reich der Organisation für die Fischerei im Nordwest-
(ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 1), die zuletzt durch die atlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1), die zuletzt
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2009 des Rates (ABl.
22.12.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem L 197 vom 29.7.2009, S. 1) geändert worden ist, ver-
er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 eine Fischerei mit 1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Bei-
einem dort genannten Fanggerät in einem dort ge- fang nicht auf die dort genannten Beifangmengen
nannten Gebiet in einem dort genannten Zeitraum begrenzt,
ausübt, 2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Bei-
2. entgegen Artikel 8 Absatz 2 oder Artikel 9 Absatz 3 fang in einem dort genannten Fall eine dort ge-
einen Dorsch an Bord behält, nannte Beifangmenge übersteigen lässt,
3. entgegen Artikel 9 Absatz 1 in einem dort genann- 3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Absatz 1 oder Ab-
ten Gebiet in dem dort genannten Zeitraum Fisch- satz 2 ein Schiff nicht oder nicht rechtzeitig von
fang betreibt, der dort genannten Position entfernt oder eine Ab-
4. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 2 ein anderes teilung nicht verlässt,
Fanggerät an Bord behält, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 1 eine ge-
5. ohne eine spezielle Fangerlaubnis entgegen Arti- zielte Fischerei ausübt,
kel 10 Absatz 1 Dorschfang betreibt, 5. als Kapitän entgegen Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 oder
6. entgegen Artikel 16 Absatz 1 während einer Fang- Absatz 3 Satz 3 die Position nicht oder nicht recht-
reise in mehr als in einem der dort genannten Ge- zeitig ändert,
biete fischt, 6. entgegen Artikel 6 Absatz 3 Satz 1 einen Versuchs-
7. entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine fischzug nicht durchführt,
Fangtätigkeit in mehr als in einem der dort genann- 7. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz
ten Gebiete aufnimmt, ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,
8. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a einen 8. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 2, 3 oder Ab-
dort genannten Hafen nicht oder nicht rechtzeitig satz 4 ein dort genanntes Netz mit einer dort ge-
anläuft oder einen Fisch nicht oder nicht rechtzeitig nannten Mindestmaschenöffnung nicht verwendet
anlandet, oder nicht benutzt,
9. entgegen Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b ein Netz 9. als Kapitän entgegen Artikel 8 Absatz 1 ein dort
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ver- genanntes Netz an Bord mitführt,
staut,
10. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Vorrichtung oder
10. entgegen Artikel 16 Absatz 4 Satz 1 in einem dort ein Hilfsmittel verwendet,
genannten Gebiet fischt oder mit einer Fischerei-
tätigkeit beginnt, 11. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 4 ein dort
genanntes Sortiergitter oder eine nicht dort ge-
11. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Dorsch an- nannte Gelenkkette nicht benutzt oder nicht ver-
landet, wendet,
12. entgegen Artikel 21 Absatz 1 ein Dorschschutz- 12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen
gebiet durchfährt oder Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurück-
13. entgegen Artikel 21 Absatz 2 einen Dorsch umlädt. wirft,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 13. als Kapitän entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 ein
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes Schiff nicht von der dort genannten Position ent-
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 fernt,
verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrläs-
14. entgegen Artikel 12 Absatz 1 in einem dort genann-
sig
ten Gebiet Grundfischerei ausübt,
1. entgegen Artikel 11 Absatz 1 ein Logbuch nicht,
15. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne spezielle
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im NAFO-
2. entgegen Artikel 17 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 1 in einem
zeitig macht oder
dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,
3. entgegen Artikel 22 eine Anlandeerklärung nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausfüllt. 17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 2 Fisch
übernimmt oder abgibt,
§ 20 18. entgegen Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a Satz 1
Durchsetzung bestimmter die dort genannten Fische nicht in der vorgeschrie-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 benen Weise lagert,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 19. entgegen Artikel 23 Absatz 2 einen Fischfang auf-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes nimmt oder fortsetzt,
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 20. ohne Genehmigung nach Artikel 63c Absatz 1
des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhal- Satz 1 mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
1292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
21. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung ent- oder nicht rechtzeitig anbringt oder nicht rechtzeitig
gegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz bereithält,
durchführt, 13. entgegen Artikel 47 Buchstabe c erster Halbsatz
22. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buch- nicht kooperiert oder Unterstützung nicht anbietet,
stabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, 14. entgegen Artikel 47 Buchstabe c zweiter Halbsatz
für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt die Sicherheit eines Inspektors nicht garantiert oder
oder sich an Umladungen oder gemeinsamen einen solchen bei der Durchführung einer Aufgabe
Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen be- behindert, einschüchtert oder stört,
teiligt,
15. entgegen Artikel 47 Buchstabe d einem Inspektor
23. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b einem ein Inverbindungsetzen nicht gestattet,
dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur
Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung 16. entgegen Artikel 47 Buchstabe e einem Inspektor
erbringt, Zugang nicht gewährt oder einen solchen nicht un-
terstützt,
24. als Kapitän entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buch-
stabe c eines dort genannten Schiffs in einen Ge- 17. entgegen Artikel 47 Buchstabe f nicht darauf ach-
meinschaftshafen einläuft, tet, dass ein Inspektor sicher von Bord geht,
18. entgegen Artikel 47 Buchstabe g eine dort ge-
25. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe e ein dort
nannte Koordinate nicht, nicht vollständig oder
genanntes Schiff chartert oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
26. entgegen Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe g Fisch
19. entgegen Artikel 63d Absatz 6 Buchstabe b Zugang
einführt.
nicht gewährt,
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
20. als Kapitän entgegen Artikel 63f Absatz 2 Satz 1
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
einen Kontrollbericht nicht unterzeichnet oder
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 21. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung
mit Artikel 63b Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
1. entgegen Artikel 12g Absatz 1 oder Artikel 12h
richtig oder nicht rechtzeitig macht.
Absatz 1 Satz 1 die Menge der dort genannten
Indikatorarten nicht, nicht richtig oder nicht recht-
§ 21
zeitig bestimmt,
Durchsetzung bestimmter
2. als Kapitän entgegen Artikel 18 Absatz 3 oder Ab-
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 199/2008
satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
3. als Kapitän entgegen Artikel 19 Absatz 2 in Verbin- wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates
dung mit Absatz 3 ein Produktionslogbuch oder vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemein-
einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vor- schaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwal-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt, tung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und
4. entgegen Artikel 19 Absatz 5 Satz 2 nicht gewähr- Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durch-
leistet, dass eine Kopie der dort genannten Beglau- führung der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 60
bigung an Bord mitgeführt wird, vom 5.3.2008, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
5. als Kapitän entgegen Artikel 21 Absatz 1 einen dort fahrlässig
genannten Fangbericht nicht, nicht richtig, nicht 1. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine Einschiffung nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, gestattet oder Beprobungspersonal bei der Wahr-
nehmung seiner Aufgaben nicht unterstützt oder
6. entgegen Artikel 30 Absatz 1 einen Beobachter
nicht an Bord nimmt oder nicht unterstützt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 4 Satz 1 Beprobungsper-
sonal den Aufenthalt an Bord aus anderen als den
7. entgegen Artikel 30 Absatz 3 einem Beobachter Zu-
dort genannten Gründen verweigert.
gang nicht gestattet,
8. entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig § 22
oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder
Durchsetzung bestimmter
nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt,
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 734/2008
9. entgegen Artikel 47 Buchstabe a auf ein sicheres
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
oder zügiges Anbordkommen eines Inspektors
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
nicht achtgibt,
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 734/2008
10. entgegen Artikel 47 Buchstabe b ein Fallreep nicht des Rates vom 15. Juli 2008 zum Schutz empfindlicher
bereitstellt, Tiefseeökosysteme vor den schädlichen Auswirkungen
11. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 1 nicht von Grundfanggeräten (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 8)
sicherstellt, dass die Zusatzeinrichtung eines dort verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
genannten Aufzugs einem dort genannten Typ ent- 1. ohne spezielle Fangerlaubnis nach Artikel 3 Absatz 1
spricht, eine dort genannte Fischereitätigkeit ausführt,
12. entgegen Artikel 47 Buchstabe ba Satz 3 ein Fall- 2. als Kapitän entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 die
reep nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise Fischereitätigkeit nicht oder nicht rechtzeitig einstellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1293
3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 die Fischerei- 13. entgegen Artikel 38 Nummer 5 ein dort genanntes
tätigkeit in einer geringeren als der dort genannten Fischereifahrzeug ausführt,
Entfernung wieder aufnimmt oder 14. als Kapitän entgegen Artikel 38 Nummer 7 sich an
4. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 den Hafen einem gemeinsamen Fangeinsatz zwischen den
wieder verlässt. dort genannten Fischereifahrzeugen beteiligt oder
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 15. entgegen Artikel 40 Absatz 2 ein Fischereifahrzeug
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes verkauft oder exportiert.
handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
gegen Artikel 5 Absatz 2 Satz 1, Artikel 7 Absatz 3 oder Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 734/2008 handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
oder nicht rechtzeitig macht.
1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1
Buchstabe a oder Buchstabe b eine dort genannte
§ 23
Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
Durchsetzung bestimmter in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorlegt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 2. entgegen Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 eine dort ge-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes nannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 dig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemein-
3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 eine validierte
schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
Fangbescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und un-
rechtzeitig vorlegt.
regulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG)
§ 24
Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen
(EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 Durchsetzung bestimmter
vom 29.10.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
(EU) Nr. 202/2011 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10) ge- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
ändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
fahrlässig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008
1. entgegen Artikel 4 Absatz 3 in Gemeinschaftsge- des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmi-
wässern umlädt, gung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen
der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewäs-
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Absatz 4 außerhalb ser und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemein-
der Gemeinschaftsgewässer einen dort genannten schaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen
Fang umlädt, (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Auf-
3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 oder Absatz 2 ein hebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286
Fischereierzeugnis in die Gemeinschaft einführt, vom 29.10.2008, S. 33) verstößt, indem er als Kapitän
4. entgegen Artikel 37 Nummer 3 ein IUU-Fischerei- vorsätzlich oder fahrlässig
fahrzeug chartert, 1. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 3 Fischfang
5. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 4 eine betreibt,
Fischverarbeitungstätigkeit für ein IUU-Fischerei- 2. ohne Fanggenehmigung nach Artikel 18 Absatz 1
fahrzeug übernimmt oder sich an einer Umladung Buchstabe a eine Fischereitätigkeit ausübt,
oder einem gemeinsamen Fangeinsatz mit einem 3. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 1 Buch-
solchen Schiff beteiligt, stabe b eine Anlandung, Umladung im Hafen oder
6. entgegen Artikel 37 Nummer 5 Satz 2 in einen Verarbeitung von Fisch vornimmt oder
Hafen einläuft, 4. entgegen Artikel 24 Absatz 2 eine Fischereitätigkeit
7. entgegen Artikel 37 Nummer 6 einem dort genann- ausübt.
ten Fischereifahrzeug Vorräte, Treibstoff oder (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Dienstleistungen zukommen lässt, Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
8. als Kapitän entgegen Artikel 37 Nummer 7 eine an- handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig ent-
dere Besatzung an Bord nimmt, gegen Artikel 13 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Unterab-
satz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Ver-
9. entgegen Artikel 37 Nummer 10 ein dort genanntes
ordnung (EG) Nr. 1006/2008 eine Angabe nicht, nicht
Fischereierzeugnis zur Verarbeitung ausführt oder
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
wiederausführt,
mittelt.
10. entgegen Artikel 38 Nummer 1 Satz 1 ein dort ge-
nanntes Fischereierzeugnis einführt, § 24a
11. entgegen Artikel 38 Nummer 2 ein dort genanntes Durchsetzung bestimmter
Fischereifahrzeug erwirbt, Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008
12. entgegen Artikel 38 Nummer 3 ein dort genanntes Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
Fischereifahrzeug umflaggt, mer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt,
1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 25 Ab- 9. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfris- mer 9.3, in einem der dort genannten Gebiete ein
tigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischerei- dort genanntes Netz ausbringt,
en, die diese Bestände befischen, sowie zur Aufhebung 10. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
der Verordnung (EG) Nr. 423/2004 (ABl. L 348 vom weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
24.12.2008, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung mer 9.6, ohne eine spezielle Fangerlaubnis für Stell-
(EG) Nr. 1224/2009 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) netze ein Kiemen- oder Verwickelnetz einsetzt,
geändert worden ist, nicht dafür Sorge trägt, dass die
Anlandung nur in bezeichneten Häfen erfolgt. 11. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
§ 24b mer 9.10, in einem anderen als dem dort bezeich-
neten Hafen anlandet,
Durchsetzung bestimmter
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 12. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 mer 15.1 oder Nummer 15.2, in einem dort genann-
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes ten Gebiet mit einem dort genannten Netz oder
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009 Fanggerät fischt,
des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der
13. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingun-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
gen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgrup-
mer 15.8, in der dort genannten Fischerei ein ande-
pen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Ge-
res als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt
meinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschrän-
oder zum Fang einsetzt,
kungen (2009) (ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl. 14. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist, ver- weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig mer 15.9 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet
mit dort genanntem Fanggerät fischt,
1. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 1, 15. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
Hering anlandet oder an Bord behält, weils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nummer 20
Satz 2, dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht
2. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
mer 3.2 Buchstabe e, eine Scheuchkette befestigt, 16. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil F Nummer 24
3. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
Buchstabe a, Rotbarsch gezielt befischt oder
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
mer 4.1, Sandaal anlandet oder an Bord behält, 17. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19,
jeweils in Verbindung mit Anhang III Anlage 2 Buch-
4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- stabe a Satz 3, ein dort genanntes Schleppnetz ver-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nummer 5 wendet.
Satz 1, Nummer 6.1 Ziffer i oder Nummer 6.2 Satz 1,
in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
5. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 43/2009
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num- verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
mer 5b.1, eine dort genannte Art nicht an Bord
bringt oder nicht anlandet, 1. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
dung mit Anhang III Teil A Nummer 7.2 oder Num-
6. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- mer 7.3, eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Log-
mer 6.1 Ziffer ii, nicht dafür sorgt, dass ein Fang- buch vermerkt,
gerät auf die dort genannte Weise festgezurrt und
verstaut ist, 2. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
dung mit Anhang III Teil A Nummer 9.7 Unterab-
7. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- satz 1, eine dort genannte Angabe nicht, nicht rich-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num- tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Log-
mer 7.4 Satz 1, in einem dort genannten Gebiet buch erfasst,
mehr als die dort genannte Menge Blauleng an
Bord behält, 3. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
dung mit Anhang III Teil A Nummer 9.9, eine dort
8. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- genannte Angabe nicht, nicht richtig oder nicht voll-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num- ständig ins Logbuch einträgt,
mer 7.4 Satz 2 Buchstabe a, b oder Buchstabe c,
bei Erreichen der dort genannten Fangmenge nicht 4. als Kapitän entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
oder nicht rechtzeitig die Fangtätigkeit einstellt, das weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Num-
dort genannte Gebiet nicht oder nicht rechtzeitig mer 15.4 Satz 1, eine Meldung nicht, nicht richtig
verlässt, in das dort genannte Gebiet wieder ein- oder nicht rechtzeitig macht oder
fährt, ohne zuvor die Fänge angelandet zu haben, 5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbin-
oder Blauleng in das Meer zurückwirft, dung mit Anhang III Teil F Nummer 24 Buchstabe c,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1295
eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht recht- 7. entgegen Artikel 39 Absatz 1 mit einem dort ge-
zeitig macht. nannten Fischereifahrzeug Fischfang betreibt,
8. entgegen Artikel 40 Absatz 4 eine dort genannte
§ 24c Antriebsmaschine oder Ersatzantriebsmaschine
Durchsetzung bestimmter verwendet,
Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 9. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 1 einen
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num- Fang umlädt,
mer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes handelt,
10. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 1 einen dort
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der Kom-
genannten Fang nicht oder nicht in der vorgeschrie-
mission vom 22. Oktober 2009 mit Durchführungsbe-
benen Weise verstaut,
stimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
des Rates über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinde- 11. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 2 einen dort
rung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, genannten Fang nicht, nicht richtig oder nicht in der
nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl. vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zuletzt durch die 12. als Kapitän entgegen Artikel 44 Absatz 3 einen dort
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1222/2011 (ABl. genannten Fang lagert,
L 314 vom 29.11.2011, S. 2) geändert worden ist, ver-
stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Kapitän 13. als Kapitän entgegen Artikel 47 in einer dort ge-
nannten Fischerei ein dort genanntes Fanggerät
1. entgegen Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 eine nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebe-
Voranmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nen Weise verzurrt oder verstaut,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder 14. als Kapitän entgegen Artikel 48 Absatz 1 eine dort
genannte Ausrüstung nicht an Bord mitführt,
2. entgegen Artikel 3 Absatz 5 in Verbindung mit Ab-
satz 1 oder Absatz 2 eine Erklärung nicht, nicht rich- 15. als Kapitän entgegen Artikel 52 Absatz 1 sich mit
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen einem Fischereifahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig
Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt. in ein dort genanntes Fanggebiet begibt oder eine
zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaates
§ 24d nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
Durchsetzung bestimmter 16. entgegen Artikel 53 Absatz 7 in dem dort genann-
Vorschriften der Verordnung (EG) 1224/2009 ten Gebiet Fischfang betreibt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 17. entgegen Artikel 58 Absatz 3 ein dort genanntes
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes Los nach dem Erstverkauf zusammenfasst oder
handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 aufteilt,
des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung 18. entgegen Artikel 55 Absatz 2 einen dort genannten
einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicher- Fang vermarktet oder
stellung der Einhaltung der Vorschriften der gemein-
samen Fischereipolitik und zur Änderung der Verord- 19. entgegen Artikel 84 Absatz 4 die Fischereitätigkeit
nungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) nicht oder nicht rechtzeitig einstellt oder den Hafen
Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, nicht oder nicht rechtzeitig ansteuert.
(EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom
1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
22.12.2009, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder
satz 2, 4 oder Absatz 5, jeweils auch in Verbindung
fahrlässig
mit Absatz 8, ein Fischereilogbuch nicht, nicht rich-
1. als Kapitän entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 ein tig oder nicht vollständig führt,
dort genanntes Gerät nicht an Bord hat,
2. entgegen Artikel 14 Absatz 6 oder Artikel 15 Ab-
2. entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 satz 1 oder Absatz 2 eine dort genannte Angabe
eine Umladung vornimmt, oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht
3. entgegen Artikel 27 Absatz 1 Satz 2 in dem dort vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
genannten Gebiet fischt, oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4. entgegen Artikel 29 Absatz 2 Satz 2 in dem dort 3. entgegen Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 18 Ab-
genannten Zeitraum ein Fanggerät oder einen Fisch satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
an Bord hat, ständig oder nicht rechtzeitig macht,
5. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 1 in dem 4. entgegen Artikel 23 Absatz 3 oder Artikel 24 Ab-
dort genannten Gebiet in dem dort genannten Zeit- satz 1 eine Anlandeerklärung oder eine Angabe
raum mit einem Fischereifahrzeug nicht im Hafen nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
oder außerhalb des dort genannten Gebiets bleibt, vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
6. als Kapitän entgegen Artikel 30 Absatz 2 mit einem übermittelt,
Fischereifahrzeug in dem dort genannten Gebiet 5. entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 2 eine zustän-
Fischerei betreibt, dige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
6. als Kapitän entgegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 4 8. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 2 ein Etikett
einen Kontrollbeobachter oder einen Vertreter der oder einen Stempel nicht, nicht richtig, nicht voll-
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig an Bord ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nimmt, nicht rechtzeitig anbringt,
7. entgegen Artikel 48 Absatz 3 eine Unterrichtung 9. entgegen Artikel 23 Unterabsatz 2 Fisch anlandet
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vornimmt, oder umlädt,
8. als Marktteilnehmer entgegen Artikel 58 Absatz 4 10. ohne Genehmigung nach Artikel 25 Absatz 2 Satz 1
Satz 2 eine dort genannte Information nicht, nicht mit der Anlandung oder Umladung beginnt,
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur 11. entgegen Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 einen anderen
Verfügung stellt, Hafen anläuft,
9. entgegen Artikel 62 Absatz 1 Satz 1 oder Artikel 63 12. entgegen Artikel 41 Absatz 1 Satz 2 einen Fang an-
Absatz 1, jeweils in Verbindung mit Artikel 64 Ab- landet oder umlädt,
satz 1, einen dort genannten Verkaufsbeleg nicht, 13. ohne Genehmigung nach Artikel 42 Absatz 1 mit
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- der Anlandung oder Umladung beginnt,
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-
telt, 14. entgegen Artikel 42 Absatz 2 anlandet oder umlädt,
15. entgegen Artikel 42 Absatz 3 einen Fang anlandet
10. entgegen Artikel 68 Absatz 1 Satz 2 ein dort ge-
oder sich an einer Umladung beteiligt oder
nanntes Transportdokument nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig vorlegt, 16. entgegen Artikel 42 Absatz 4 anlandet oder umlädt.
11. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 1 nicht für eine (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
angemessene Unterbringung sorgt oder Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010
12. entgegen Artikel 73 Absatz 7 Satz 2 Zugang nicht verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
oder nicht vollständig gewährt.
1. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder
Buchstabe d, Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 8
§ 24e
Absatz 3 Satz 2 eine Eintragung nicht, nicht richtig,
Durchsetzung bestimmter nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Fangmeldung nicht,
Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. entgegen Artikel 21 Buchstabe a ein An- oder Von-
15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchset- bordgehen nicht erleichtert,
zungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkom-
mens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit 4. entgegen Artikel 21 Buchstabe b einen NEAFC-
auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik an- Inspektor behindert, einschüchtert oder stört oder
wendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) dessen Sicherheit nicht garantiert,
Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, 5. entgegen Artikel 21 Buchstabe c einem NEAFC-
S. 17) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Inspektor die dort genannte Verbindungsaufnahme
1. entgegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b einen nicht oder nicht vollständig gestattet,
Fang nicht, nicht vollständig oder nicht auf die vor- 6. entgegen Artikel 21 Buchstabe d Zugang nicht oder
geschriebene Weise verstaut, nicht vollständig gewährt,
2. ohne Genehmigung entgegen Artikel 13 Absatz 1 7. entgegen Artikel 21 Buchstabe e eine Kopie nicht
sich in dem dort genannten Gebiet an einer Umla- zur Verfügung stellt,
dung beteiligt, 8. entgegen Artikel 21 Buchstabe f eine Räumlichkeit,
3. entgegen Artikel 13 Absatz 2 eine Umladung vor- eine Unterkunft oder Verpflegung nicht zur Verfü-
nimmt oder einen gemeinsamen Fangeinsatz gung stellt oder
durchführt, 9. entgegen Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Ar-
4. entgegen Artikel 13 Absatz 3 in dem dort genann- tikel 40 Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht
ten Zeitraum eine andere Fischereitätigkeit ausübt, richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht.
5. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 1 den dort
genannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollstän- § 24f
dig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
Durchsetzung bestimmter Vorschriften
trennt,
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
6. als Kapitän entgegen Artikel 14 Absatz 2 die dort (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
genannten Fische nicht, nicht richtig oder nicht in Nummer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
der vorgeschriebenen Weise lagert, handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU)
7. als Kapitän entgegen Artikel 15 Satz 1 den dort ge- Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit
nannten Fisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG)
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein-
rechtzeitig kennzeichnet, schaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1297
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fische- nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
reipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1) verstößt, in- Weise oder nicht rechtzeitig wiegt oder
dem er vorsätzlich oder fahrlässig 19. als Kapitän entgegen Artikel 79 Absatz 1 Satz 1
1. als Kapitän entgegen Artikel 6 Buchstabe a oder e einen dort genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht
ein dort genanntes Fischereifahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiegt.
richtig oder nicht auf die vorgeschriebene Weise (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
markiert, Nummer 11 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
2. als Kapitän entgegen Artikel 8 ein dort genanntes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 404/2011
Hilfsboot oder eine Fischsammelvorrichtung nicht, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein
Weise markiert, dort genanntes Dokument nicht oder nicht vollstän-
3. entgegen Artikel 9 Absatz 2 ein Fanggerät, eine dig an Bord mitführt,
Boje oder eine Baumkurre einsetzt, 2. entgegen Artikel 7 Absatz 5 ein dort genanntes
4. entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes Ge- Dokument nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
rät an Bord mitführt, zeitig vorlegt,
5. entgegen Artikel 10 nicht sicherstellt, dass jeder 3. entgegen Artikel 25 Absatz 1 Satz 1 die dort ge-
montierte Baum einer an Bord mitgeführten oder nannten geografischen Koordinaten nicht, nicht
für den Fang eingesetzten Baumkurre die dort ge- richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-
nannten Kennbuchstaben oder -ziffern des zu ihm bene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
gehörenden Schiffes trägt, 4. entgegen Artikel 29 Absatz 1 Satz 1 ein Fischerei-
logbuch, eine Umlade- oder Anlandeerklärung
6. entgegen Artikel 11 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht auf
ein dort genanntes Fanggerät deutlich markiert und
die vorgeschriebene Weise führt,
identifizierbar ist,
5. als Kapitän entgegen Artikel 31 Absatz 3 Satz 2
7. entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit Ar-
eine Eintragung löscht oder ändert,
tikel 14, 15 und 16 nicht sicherstellt, dass an jedem
zum Fang eingesetzten stationären Fanggerät zwei 6. entgegen Artikel 32 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Endbojen sowie Zwischenbojen befestigt und ge- Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 ein Original
setzt werden, des Logbuchs oder einer Umlade- oder Anlande-
erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
8. entgegen Artikel 13 Absatz 3 einen dort genannten nicht rechtzeitig vorlegt,
Buchstaben oder eine dort genannte Ziffer entfernt,
ändert oder unlesbar macht, 7. entgegen Artikel 32 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5
die erste Durchschrift eines Fischereilogbuchs oder
9. entgegen Artikel 18 Absatz 1 einen Hafen verlässt, einer Umlade- oder Anlandeerklärung nicht, nicht
10. entgegen Artikel 18 Absatz 2 Satz 1 eine Satelliten- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
ortungsanlage abschaltet, legt,
11. entgegen Artikel 20 Absatz 1 nicht dafür sorgt, dass 8. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 1 eine dort
eine Satellitenortungsanlage betriebsbereit ist oder genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
die dort genannten Daten übertragen werden, dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig einträgt,
12. entgegen Artikel 20 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass
die Daten in keiner Weise geändert werden, die mit 9. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 2 oder
den Satellitenortungsanlagen verbundenen Anten- Absatz 3 eine neue Zeile oder eine neue Seite im
nen nicht beeinträchtigt, abgeschaltet oder behin- Fischereilogbuch nicht, nicht richtig oder nicht
dert werden oder die Satellitenanlage nicht vom rechtzeitig ausfüllt,
Fischereifahrzeug entfernt wird, 10. als Kapitän entgegen Artikel 33 Absatz 4 einen dort
13. entgegen Artikel 20 Absatz 3 eine Satelliten- genannten Fang nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
ortungsanlage zerstört, beschädigt, außer Betrieb dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
setzt oder auf andere Weise beeinträchtigt, rechtzeitig angibt,
14. als Kapitän entgegen Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 11. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2
einen Hafen verlässt, eine dort genannte Durchschrift nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
15. entgegen Artikel 36 Absatz 1 oder Artikel 39 Ab-
12. entgegen Artikel 34 Absatz 2 ein dort genanntes
satz 4 Satz 1 einen Hafen verlässt,
Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
16. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht nicht rechtzeitig vorlegt,
richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-
13. entgegen Artikel 38 Absatz 2 eine Rückmeldung
bene Weise oder nicht für die vorgeschriebene
nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer auf-
Dauer aufbewahrt,
bewahrt,
17. entgegen Artikel 67 Absatz 3 die Herkunft jedes 14. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Loses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Satz 1 oder entgegen Artikel 47 Absatz 1 Satz 1
identifizieren oder zurückverfolgen kann, oder Satz 2 die dort genannten Daten nicht, nicht
18. als Kapitän entgegen Artikel 71 Absatz 1 ein dort richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie-
genanntes Fischereierzeugnis nicht, nicht richtig, bene Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
1298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
15. entgegen Artikel 47 Absatz 3 eine Kopie nicht, nicht 31. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe a ein si-
richtig, nicht vollständig, nicht auf die vorgeschrie- cheres Anbordkommen nicht oder nicht rechtzeitig
bene Weise oder nicht für die vorgeschriebene ermöglicht,
Dauer aufbewahrt, 32. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b eine
16. entgegen Artikel 51 Absatz 4 eine dort genannte dort genannte Lotsenleiter nicht oder nicht unmit-
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, telbar vor dem Anbordkommen zur Verfügung stellt,
nicht auf die vorgeschriebene Weise oder nicht 33. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe c nicht
rechtzeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, unterstützt,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
34. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe e nicht
17. entgegen Artikel 61 Absatz 3 eine Unterrichtung während der Dauer der Inspektion auf Sicherheits-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht risiken aufmerksam macht,
rechtzeitig vornimmt,
35. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe f einem
18. entgegen Artikel 67 Absatz 1 die dort genannten Inspektor nicht Zugang gewährt oder
Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig 36. entgegen Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe g ein
oder nicht rechtzeitig liefert, sicheres Vonbordgehen nicht ermöglicht.
19. entgegen Artikel 67 Absatz 2 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig § 24g
oder nicht rechtzeitig aktualisiert, Durchsetzung bestimmter
20. entgegen Artikel 73 Absatz 2 eine dort genannte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1256/2011
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
nicht in der vorgeschriebenen Weise aufzeichnet, mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
21. entgegen Artikel 80 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 der
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Verordnung (EU) Nr. 1256/2011 des Rates vom 30. No-
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vember 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten
rechtzeitig macht, für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
der Ostsee (2012) und zur Änderung der Verordnung
22. entgegen Artikel 82 Absatz 1 eine Seite des Fische- (EU) Nr. 1124/2010 (ABl. L 320 vom 3.12.2011, S. 3)
reilogbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig, einen Fang an Bord behält oder umlädt.
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vorlegt, § 24h
23. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 1 ein Wiegebuch Durchsetzung bestimmter
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 43/2012
der vorgeschriebenen Weise führt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
24. entgegen Artikel 84 Absatz 2 Satz 2, auch in Ver- mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
bindung mit Satz 3 oder Absatz 3, ein Wiegebuch wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmög-
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aus- lichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte,
füllt, nicht über internationale Verhandlungen und Überein-
25. als Kapitän entgegen Artikel 86 ein Wiegedokument künfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen
oder eine Kopie eines Transportdokuments nicht (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 1) verstößt, indem er vor-
oder nicht mindestens sechs Jahre aufbewahrt, sätzlich oder fahrlässig
26. entgegen Artikel 87 eine dort genannte Erklärung 1. entgegen Artikel 8 einen Fang an Bord behält oder
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht anlandet,
rechtzeitig vorlegt, 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Art
27. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a eine fängt oder an Bord behält,
dort genannte Information oder ein dort genanntes 3. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art
Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig, fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht 4. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 1 einem dort ge-
rechtzeitig vorlegt, nannten Fang Leid zufügt oder
28. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b den Zu- 5. entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 einen dort ge-
gang nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nannten Fang nicht oder nicht rechtzeitig freisetzt.
ermöglicht,
29. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe c einen § 24i
Inspektor nicht unterstützt oder mit einem Inspek- Durchsetzung bestimmter
tor nicht zusammenarbeitet, Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 44/2012
30. entgegen Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe d einen Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2 Num-
Inspektor behindert, bedroht oder stört oder einen mer 11 Buchstabe a des Seefischereigesetzes handelt,
Inspektor behindern, bedrohen oder stören lässt wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates
oder eine andere Person von einer Behinderung, vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmög-
Bedrohung oder Störung eines Inspektors nicht ab- lichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für
hält, EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1299
stimmte, über internationale Verhandlungen und Über- 5. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 oder Artikel 37
einkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgrup- Absatz 2 Satz 2 ein dort genanntes Exemplar nicht
pen (ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55) verstößt, indem er oder nicht rechtzeitig freisetzt oder
vorsätzlich oder fahrlässig 6. entgegen Artikel 34 in den dort genannten Gebieten
Pazifischen Pollack fängt.“
1. entgegen Artikel 8 oder Artikel 36 Absatz 2 einen
dort genannten Fang an Bord behält oder anlandet,
Artikel 2
2. entgegen Artikel 12 Absatz 1 eine dort genannte Art Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
fängt oder an Bord behält, schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
3. entgegen Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 37 Absatz 1
treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
eine dort genannte Art fängt, fischt, an Bord behält,
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
umlädt oder anlandet,
4. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Satz 1 oder Artikel 37 Artikel 3
Absatz 2 Satz 1 einem dort genannten Exemplar Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Leid zufügt, in Kraft.
Bonn, den 6. Juni 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
1300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Neunte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 18. Juni 2012
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt
durch Artikel 7 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„(1) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen
sowie Lastkraftwagen mit Anhänger dürfen auf den in Absatz 2 genannten
Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3
genannten Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich
31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht
verkehren.“
2. In Absatz 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Erfurt-Vieselbach bis zur Anschlussstelle Herms-
dorf-Ost“.
b) In Nummer 8 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermen-
zing und von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle
Bad Reichenhall“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der vom 23. Juni 2012 an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2012
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1301
Zweite Verordnung
zur Neufestsetzung der Beträge
nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes
Vom 19. Juni 2012
Auf Grund des § 25 Absatz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, der
durch Artikel 36 Nummer 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1864) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet wird die Höhe
der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zum
1. Juli 2012 wie folgt neu festgesetzt:
Die Einkommensgrenze beträgt 1 033 Euro.
Der Zuschlag für Kinder beträgt 244 Euro.
Bei den Kosten der Unterkunft wird ein 277 Euro übersteigender Mehrbetrag bis
zur Höhe von 303 Euro berücksichtigt.
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste
Verordnung zur Neufestsetzung der Beträge nach § 25 Absatz 1 des Schwan-
gerschaftskonfliktgesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1108) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2012
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Kristina Schröder
1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Prüfungsordnung für Fahrlehrer
Vom 19. Juni 2012
Auf Grund § 22 Niederschrift
§ 23 Nicht bestandene Prüfung
– des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom
§ 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch
§ 25 Erneute Fahrlehrerprüfung
Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet § 26 Prüfungsunterlagen
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
III. Abschnitt
entwicklung,
Ausnahmebestimmungen
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der
§ 27 Ausnahmen
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert
IV. Abschnitt
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli
2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis- Schlussbestimmungen
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein- § 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, I. Abschnitt
– des § 4 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom Prüfungsausschüsse
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch
Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 §1
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet Errichtung
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer
terium für Bildung und Forschung: (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes)
wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der
Inhaltsübersicht von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht zustän-
I. Abschnitt digen Stelle ein Prüfungsausschuss errichtet.
Prüfungsausschüsse
§2
§ 1 Errichtung
Zusammensetzung
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Berufung der Mitglieder (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitglie-
§ 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit dern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete
§ 5 Verschwiegenheit sachkundig und als Prüfer geeignet sein.
§ 6 Örtliche Zuständigkeit (2) Dem Prüfungsausschuss müssen angehören:
§ 7 Beschlussfähigkeit und Abstimmung
1. ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt oder
zum höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst,
II. Abschnitt
2. ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den
Durchführung der Fahrlehrerprüfung
Kraftfahrzeugverkehr, auch mit Teilbefugnissen,
§ 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrerge-
setzes) 3. ein Mitglied mit abgeschlossenem Studium der Er-
§ 9 Prüfungstermine ziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit
§ 10 Rücktritt der Fahrerlaubnis der Klasse BE und
§ 11 Ordnungsverstöße 4. ein Fahrlehrer mit der Fahrlehrerlaubnis der von dem
§ 12 Nichtöffentlichkeit Bewerber beantragten Klasse, der fünf Jahre lang
§ 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben Fahrschüler ausgebildet hat; bei der Prüfung von
§ 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben Bewerbern für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE
§ 15 Fahrpraktische Prüfung genügt eine ausreichende Praxis in der Ausbildung
§ 16 Fachkundeprüfung der Klasse DE.
§ 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht (3) Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsaus-
§ 18 Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht schusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15)
§ 19 Bewertung sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich;
§ 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben der Vorsitzende bestimmt die Teilnahme von mindes-
§ 21 Bekanntgabe der Entscheidung tens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1303
§3 3. Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr
besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern
Berufung der Mitglieder
und Kind miteinander verbunden sind.
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von
(3) Hält sich ein Mitglied des Prüfungsausschusses
ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige
für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die
Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses
Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, oder
und bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll
behauptet ein Bewerber das Vorliegen der in Absatz 1
der obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten
genannten Gründe, ist dies dem Vorsitzenden des Aus-
oder der nach Landesrecht zuständigen Stelle ange-
schusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet über
hören.
den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Ent-
(2) Wer Ausbildungsstätten für Fahrlehreranwärter scheidung nicht mitwirken.
einrichtet, unterhält oder betreibt oder sich geschäfts- (4) Richtet sich der beantragte oder beschlossene
mäßig mit der Ausbildung von Fahrlehreranwärtern be- Ausschluss von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss
fasst, kann nicht Mitglied des Prüfungsausschusses gegen den Vorsitzenden, ist dies der zuständigen
sein. Dies gilt nicht für Mitglieder nach § 2 Absatz 2 obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung
Nummer 3, die als Lehrkraft an einer Fahrlehreraus- des Prüfungsausschusses bestimmten Stelle zuzulei-
bildungsstätte tätig sind, oder Mitglieder nach § 2 ten. Während der Prüfung oder Lehrprobe ist die Mit-
Absatz 2 Nummer 4, die als Ausbildungsfahrlehrer einer teilung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die Ent-
Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Be- scheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung
werber nicht ausgebildet haben. trifft die für die Errichtung des Prüfungsausschusses
nach § 1 bestimmte Stelle, während der Prüfung oder
§4 Lehrprobe der Prüfungsausschuss.
Ausgeschlossene Personen, (5) Ein von der Mitwirkung ausgeschlossenes Mit-
Befangenheit glied des Prüfungsausschusses ist durch ein anderes
(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prü- Mitglied zu ersetzen.
fungsausschussmitglied nicht mitwirken,
§5
1. das Angehöriger eines Bewerbers ist,
Verschwiegenheit
2. das einen Bewerber kraft Gesetzes oder Vollmacht Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben
allgemein vertritt oder sonst für ihn tätig geworden gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Aus-
ist, nahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen
3. das wegen seiner Stellung oder Beziehung zum obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung
Bewerber durch die Tätigkeit als Mitglied des Prü- des Prüfungsausschusses nach § 1 bestimmten Stelle.
fungsausschusses oder durch eine Entscheidung
des Ausschusses einen unmittelbaren Vorteil oder §6
Nachteil erlangen kann oder Örtliche Zuständigkeit
4. bei dem sonst ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben
Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung im (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der
Prüfungsausschuss zu rechtfertigen. Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der
(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm besuchte
sind: Fahrlehrerausbildungsstätte oder Ausbildungsfahr-
schule ihren Sitz hat.
1. Verlobte,
2. Ehegatten, §7
3. Verwandte oder Verschwägerte gerader Linie, Beschlussfähigkeit und Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn
4. Geschwister,
die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
5. Kinder der Geschwister, (2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehr-
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der heit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Ehegatten,
II. Abschnitt
7. Geschwister der Eltern,
Durchführung der Fahrlehrerprüfung
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angeleg-
tes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie §8
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflege-
eltern und Pflegekinder). Zulassung zur Fahrlehrerprüfung
(§ 4 des Fahrlehrergesetzes)
Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen
(1) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die
auch dann, wenn hinsichtlich des Satzes 1 der
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen
1. Nummer 2, 3 oder 6 die die Beziehung begründende Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn
Ehe nicht mehr besteht,
1. er einen Antrag auf Erteilung einer befristeten Fahr-
2. Nummer 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwäger- lehrerlaubnis (§ 9a Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes)
schaft durch Annahme als Kind erloschen ist, gestellt hat,
1304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
2. die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num- nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Er-
mer 2 bis 4 des Fahrlehrergesetzes vorliegen und krankung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung
3. er die Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 vorzulegen.
des Fahrlehrergesetzes und die Ausbildung nach § 2 (2) Erfolgt der Rücktritt nach Zugang der Ladung
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes oder nach Beginn der Prüfung oder Lehrprobe oder er-
begonnen hat. scheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder Lehrprobe,
(2) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prü-
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zu den Lehrproben im fung oder Lehrprobe als nicht bestanden.
theoretischen und praktischen Unterricht zu, wenn (3) Über die Frage, ob ein wichtiger Grund vorliegt,
1. ihm die befristete Fahrlehrerlaubnis nach § 9a Ab- entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
satz 1 des Fahrlehrergesetzes erteilt worden ist oder
gleichzeitig erteilt wird und § 11
2. er einen Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Ordnungsverstöße
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE gestellt und den Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder
Abschluss der Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 Satz 1 einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täu-
Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes nachgewiesen schungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das
hat. aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses
Die gemäß § 3 Satz 3 des Fahrlehrergesetzes nachzu- oder die Aufsicht führende Person von der Prüfung
reichenden Bescheinigungen und Unterlagen hat der oder Lehrprobe vorläufig ausschließen. Über den end-
Bewerber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gültigen Ausschluss entscheidet der Prüfungsaus-
oder dem von ihm bestimmten Mitglied (Absatz 5) zur schuss. Wird der Bewerber endgültig ausgeschlossen,
Prüfung und zur Weiterleitung an die Erlaubnisbehörde gilt die Prüfung oder die Lehrprobe als nicht bestanden.
zu übergeben.
(3) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die § 12
Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, CE und DE jeweils zur Nichtöffentlichkeit
fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu,
Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich.
wenn
Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichts-
1. er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE besitzt und behörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teil-
2. er die erforderliche Fahrpraxis nach § 2 Absatz 1 nehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehrer-
Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes und die anwärtern sowie dem verantwortlichen Leiter und den
erforderliche Ausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 hauptamtlichen Lehrkräften von amtlich anerkannten
Nummer 6 des Fahrlehrergesetzes jeweils abge- Fahrlehrerausbildungsstätten und den Ausbildungs-
schlossen hat. fahrlehrern, kann der Vorsitzende des Prüfungsaus-
schusses bei der mündlichen Fachkundeprüfung oder
(4) Die Erlaubnisbehörde beauftragt den Prüfungs-
bei den Lehrproben die Teilnahme als Zuhörer ge-
ausschuss mit der Durchführung der jeweiligen Prüfun-
statten, sofern keiner der Bewerber widerspricht.
gen und Lehrproben.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder § 13
ein von ihm bestimmtes Mitglied prüft, ob die jeweiligen
Voraussetzungen, insbesondere nach den §§ 9 und 14, Gegenstand
für die Ablegung der Prüfungen und Lehrproben erfüllt der Prüfungen und Lehrproben
sind und die gemäß Absatz 2 Satz 2 nachzureichenden In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber
Bescheinigungen und Unterlagen übergeben sind. um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4
des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören
§9 die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildungsordnung
Prüfungstermine aufgeführten Sachgebiete und die Fähigkeit zu ihrer
praktischen Anwendung.
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt
Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt
§ 14
den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewer-
bers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll im Gliederung
zweiten oder dritten Monat der Ausbildung durchge- der Prüfungen und Lehrproben
führt werden. In der Regel sollen die Fachkundeprüfung (1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrprak-
möglichst unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung tischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem
in der Fahrlehrerausbildungsstätte und die Lehrproben schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahr-
jeweils innerhalb eines Monats nach Abschluss der lehrerlaubnis der Klasse BE – aus je einer Lehrprobe im
Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule (§ 2 Absatz 5 theoretischen und im fahrpraktischen Unterricht.
Satz 3 des Fahrlehrergesetzes) durchgeführt werden.
(2) Für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE muss
§ 10 die fahrpraktische Prüfung vor Durchführung der Fach-
kundeprüfung und die Fachkundeprüfung vor Durch-
Rücktritt führung der Lehrproben bestanden sein. Bei der Fach-
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen kundeprüfung soll erst der schriftliche und dann der
Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung mündliche Teil stattfinden. Die Lehrproben können in
zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt beliebiger Reihenfolge vorgesehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1305
§ 15 (6) Im mündlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber
in etwa 30 Minuten sein Fachwissen nachzuweisen.
Fahrpraktische Prüfung
Eine gemeinsame Prüfung von bis zu sechs Bewerbern
(1) In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber ist zulässig.
nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug mit Schalt-
getriebe und eine Fahrzeugkombination der Klasse, § 17
für die er die Fahrlehrerlaubnis beantragt hat, vor-
schriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend Lehrprobe
führen kann. Die Prüfungsfahrzeuge müssen der An- im theoretischen Unterricht
lage 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Das (1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuwei-
Prüfungsfahrzeug für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A sen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen
muss dem Prüfungsfahrzeug entsprechen, das für die Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahr-
Prüfung beim Direkteinstieg vorgeschrieben ist. schülern und soll möglichst mit solchen Fahrschülern
(2) Die Dauer der Prüfung beträgt mindestens für die durchgeführt werden, die der Bewerber in der Ausbil-
Fahrlehrerlaubnis der dungsfahrschule unterrichtet hat.
Klasse A 60 Minuten, (2) Die Lehrprobe ist als Unterrichtsstunde entspre-
Klasse BE 60 Minuten, chend dem allgemeinen Lehrplan der Ausbildungsfahr-
schule und dem Ausbildungsstand der Fahrschüler
Klasse CE 90 Minuten,
durchzuführen.
Klasse DE 90 Minuten.
(3) Für den Abbruch der Prüfung gelten die entspre- § 18
chenden Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung. Lehrprobe
im fahrpraktischen Unterricht
§ 16
In der Lehrprobe im fahrpraktischen Unterricht hat
Fachkundeprüfung der Bewerber in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber er in der Lage ist, Fahrschülern praktischen Unterricht
sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die zu erteilen. Für den Fahrunterricht ist ein Kraftfahrzeug
Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von fünf mit Schaltgetriebe zu benutzen. § 17 Absatz 1 Satz 2
Stunden und Absatz 2 ist anzuwenden.
a) zwei Aufgaben aus den Bereichen Verkehrsverhalten § 19
einschließlich Verkehrsrecht, Gefahrenlehre und Um-
weltschutz sowie Bewertung
b) je eine Aufgabe aus den Bereichen Verkehrspädago- (1) Die Leistungen in den Prüfungen und Lehrproben
gik und Fahrzeugtechnik einschließlich Fahrphysik sind nach folgenden Noten zu bewerten:
zu bearbeiten. Sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem
(2) Bei Erweiterungsprüfungen hat Maße entspricht,
1. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A gut (2),
je eine Aufgabe aus den Bereichen wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
a) Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, befriedigend (3),
Gefahrenlehre und Umweltschutz sowie wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen
entspricht,
b) Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein-
schließlich Fahrphysik, ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im
2. der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
oder DE je eine Aufgabe aus den Bereichen
mangelhaft (5),
a) Verkehrsverhalten einschließlich Verkehrsrecht, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht,
der Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Gefah- jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
renlehre und Umweltschutz sowie kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in abseh-
b) Verkehrspädagogik oder Fahrzeugtechnik ein- barer Zeit behoben werden können,
schließlich Fahrphysik, ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht
innerhalb von zweieinhalb Stunden zu bearbeiten. und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind vom fachlich dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben wer-
zuständigen Prüfungsausschussmitglied und einem den können.
weiteren Mitglied zu bewerten. § 19 ist anzuwenden.
(2) Bei der Bewertung der Leistungen sind neben
(4) Die Arbeiten sind unter Aufsicht anzufertigen. Kenntnissen und Fähigkeiten auch Form und Aus-
drucksweise zu berücksichtigen.
(5) Vorschriften, die vom Prüfungsausschuss gestellt
werden, sind zugelassen, nicht jedoch Aufzeichnungen, (3) Ergeben die Einzelleistungen und die Bewertung
Lehrbücher oder sonstige Hilfsmittel einschließlich bei der Fachkundeprüfung durch die Mitglieder des
Taschenrechner. Prüfungsausschusses einen Mittelwert, so werden
1306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Dezimalstellen bis 0,49 abgerundet und ab 0,50 aufge- § 24
rundet. Wiederholungen
(4) Die Leistungen in allen Prüfungen und Lehrpro- der Prüfungen und Lehrproben
ben (§ 14) müssen mindestens mit der Note „ausrei-
Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben kön-
chend“ bewertet sein.
nen höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der
(5) Bei der Fachkundeprüfung wird eine mangelhafte Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwi-
Leistung im schriftlichen Teil durch eine mindestens be- schen dem Nichtbestehen und der Wiederholung
friedigende Leistung im mündlichen Teil, eine mangel- mindestens ein Monat liegen.
hafte Leistung im mündlichen Teil durch eine mindes-
tens befriedigende Leistung im schriftlichen Teil ausge- § 25
glichen.
Erneute Fahrlehrerprüfung
§ 20 Die Prüfungen und Lehrproben können frühestens
Entscheidung fünf Jahre nach Abschluss der nicht bestandenen
über die Prüfungen und Lehrproben Prüfung oder Lehrprobe erneut abgelegt werden, wenn
der Bewerber sich einer erneuten Ausbildung für die
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Be-
beantragte Klasse unterzogen hat.
wertung der Prüfungen und Lehrproben.
(2) Werden nach § 2 Absatz 3 Satz 1 die fahrprak- § 26
tische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem voll-
ständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entschei- Prüfungsunterlagen
den die Mitglieder, die die jeweilige Prüfung oder Lehr- Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn be-
probe durchführen, über die Bewertung. Wenn kein treffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Prü-
einvernehmliches Votum zustande kommt, ist § 19 Ab- fungsunterlagen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
satz 3 anzuwenden. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des letzten Prü-
fungsergebnisses.
§ 21
Bekanntgabe der Entscheidung III. Abschnitt
Der Vorsitzende oder ein Mitglied nach § 2 Absatz 3 Ausnahmebestimmungen
gibt dem Bewerber die Bewertung nach jeder einzelnen
Prüfung oder Lehrprobe bekannt. Mit mangelhaft oder § 27
mit ungenügend bewertete Prüfungsteile sind zu er-
Ausnahmen
läutern und zu begründen.
Die §§ 1, 3 bis 6 und 9 gelten nicht für die in § 30
§ 22 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes genannten Behörden.
§ 49 Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt.
Niederschrift
Über den wesentlichen Verlauf und die Ergebnisse I V. A b s c h n i t t
der Prüfungen und Lehrproben ist eine Niederschrift
zu fertigen. Hat der Bewerber eine Prüfung oder eine Schlussbestimmungen
Lehrprobe nicht bestanden, müssen die Gründe aus
der Niederschrift ersichtlich sein. § 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 23
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nicht bestandene Prüfung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für Fahr-
Bei einer nicht bestandenen Prüfung oder Lehrprobe lehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), die
ist dem Bewerber ein schriftlicher Bescheid mit Rechts- durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002
behelfsbelehrung zuzustellen. (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1307
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung
Vom 19. Juni 2012
Auf Grund die Namen der Teilnehmer sind der Erlaubnisbehörde
– des § 9b Absatz 4 und des § 11 Absatz 4 des innerhalb von zwei Wochen ab Beginn mitzuteilen.
Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I (4) Die Sachgebiete des Rahmenplans sind von den
S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verord- Lehrkräften nach § 9 der Durchführungsverordnung
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- zum Fahrlehrergesetz zu unterrichten, und zwar
dert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, 1. von einem Fahrlehrer (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrleh-
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der rergesetz)
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert Abschnitt 1.5, 1.6.2 bis 1.6.8, 2.3, 2.4.2 bis 2.4.5,
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli 3.3.2, 3.3.3, 4.3.5 bis 4.3.7, 4.4, 4.5.2, 5.3.7 bis 5.3.9,
2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis- 5.4, 5.5.2;
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein- 2. von einem Erziehungswissenschaftler (§ 9 Absatz 1
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit Satz 1 Nummer 5 der Durchführungsverordnung
und Soziales, zum Fahrlehrergesetz)
– des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom Abschnitt 1.1.1.1 bis 1.1.2.1, 1.6.1, 2.1.1, 2.1.2,
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch 2.4.1, 3.1.1, 3.3.1, 4.1.1, 4.5.1, 5.1.1, 5.5.1;
Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet 3. von einem Ingenieur (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrerge-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis- setz)
terium für Bildung und Forschung: Abschnitt 1.3, 2.2.1 bis 2.2.8, 3.2, 4.3.1 bis 4.3.4.2,
Inhaltsübersicht 5.3.1 bis 5.3.6;
§ 1 Ort der Ausbildung 4. von einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Richter-
§ 2 Fahrlehrerausbildungsstätte amt (§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Durchfüh-
§ 3 Ausbildungsfahrschule rungsverordnung zum Fahrlehrergesetz)
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1.2, 4.2, 5.2.
Anlage Rahmenplan für die Fahrlehrerausbildung an
(zu § 2 Absatz 1) Fahrlehrerausbildungsstätten Die übrigen Sachgebiete können von jeder Lehrkraft
nach Satz 1 unterrichtet werden.
§1
§3
Ort der Ausbildung
Die Ausbildung zum Fahrlehrer erfolgt in einer amt- Ausbildungsfahrschule
lich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte und in (1) Die Ausbildung des Fahrlehreranwärters ist nach
einer Ausbildungsfahrschule. Die Regelung des § 30 einem von der Erlaubnisbehörde (§ 32 des Fahrlehrer-
Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bleibt unberührt. gesetzes) zu genehmigenden Ausbildungsplan durch-
zuführen. Der Ausbildungsplan muss folgende Ab-
§2 schnitte enthalten:
Fahrlehrerausbildungsstätte 1. Einführung,
(1) Die Ausbildung ist nach einem von der Erlaubnis- 2. Teilnahme am theoretischen und praktischen Unter-
behörde (§ 32 des Fahrlehrergesetzes) zu genehmigen- richt (Hospitation) mit Vor- und Nachbesprechung
den Ausbildungsplan durchzuführen, der mindestens (Auswertung) des Unterrichts,
die Sachgebiete und Stundenzahl des Rahmenplans
(Anlage) enthalten muss. 3. Durchführung von theoretischem und praktischem
Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrleh-
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf rers mit Vor- und Nachbesprechung (Auswertung)
32 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten nicht unter- des Unterrichts,
schreiten. Die tägliche Dauer der Ausbildung darf acht
Unterrichtsstunden nicht überschreiten. 4. Durchführung von theoretischem und praktischem
Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahr-
(3) Die Ausbildung erfolgt in einem geschlossenen
lehrers und
Lehrgang. Die Teilnehmerzahl der Lehrgänge für Be-
werber um die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A, BE 5. Vorstellung von Fahrschülern zur Prüfung ein-
und CE darf sechs nicht unterschreiten und soll 32 schließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der
nicht überschreiten. Der Beginn des Lehrgangs und praktischen Prüfung.
1308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
(2) Die wöchentliche Dauer der Ausbildung darf §4
20 Unterrichtsstunden nicht unterschreiten und 40 Un-
terrichtsstunden nicht überschreiten. Eine Unterrichts- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stunde beträgt 45 Minuten. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
(3) Der Ausbildungsfahrlehrer soll insbesondere zu in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrlehrer-Ausbildungs-
Beginn der Ausbildung jeweils nur einen Fahrlehreran- ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2321),
wärter ausbilden; im Übrigen darf er nicht mehr als zwei die durch Artikel 6 der Verordnung vom 7. August 2002
Fahrlehreranwärter gleichzeitig ausbilden. (BGBl. I S. 3267) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1309
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Rahmenplan
für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Übersicht
Verkehrsverhalten
Fahrlehreranwärter erwerben Wissen über das Verkehrsverhalten unter besonderer Berücksichtigung der Gefah-
renlehre; sie lernen, ihr eigenes Fahrverhalten und das Fahrverhalten der Fahrschüler zu beobachten; sie lernen,
das richtige Fahrverhalten den Fahrschülern zu vermitteln. Sie lernen die psychologischen und sozialen Aspekte
des Verkehrsverhaltens sowie die Grundzüge der Verkehrspsychologie kennen.
Recht
Fahrlehreranwärter erwerben Kenntnisse des Rechtssystems, seiner Gliederung, Struktur und Funktion. Sie lernen
die Wechselbeziehungen zwischen Grundrechten und Ansprüchen des Einzelnen und den Gemeinschaftsinteres-
sen kennen sowie den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Verantwortung gegenüber anderen
Verkehrsteilnehmern und der Umwelt. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Rechtsverständnis und orientieren sich
über die Einstellungen der Fahrschüler der unterschiedlichen Altersklassen. Fallbeispiele, induktive und deduktive
Methoden kommen dabei zur Anwendung.
Technik
Fahrlehreranwärter lernen Aufbau und Funktionsweise des Kraftfahrzeugs und seiner Teile kennen (Nutzung, Be-
dienung, Kontrolle, Pflege, Wartung). Bei der Auswahl und Gewichtung der Ausbildungsinhalte kommt der Sicher-
heit und dem Umweltschutz eine besondere Bedeutung zu; naturwissenschaftliche Erklärungen, z. B. zur Umwelt-
technik und zur Fahrphysik sind notwendig. Fahrlehreranwärter reflektieren ihr Technikverständnis und lernen die
Zusammenhänge zwischen Fahrzeugtechnik, Verkehrssicherheit und Umweltschutz zu vermitteln.
Umweltschutz
Fahrlehreranwärter lernen die Zusammenhänge zwischen Straßenverkehr und Umweltschutz kennen. Sie werden
mit den Möglichkeiten des Energiesparens beim Führen von Kraftfahrzeugen vertraut gemacht.
Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren, vorschriftsmäßigen, umweltscho-
nenden und gewandten Fahren in den verschiedenen Fahrerlaubnisklassen; sie können ihr Fahrverhalten erklären.
Verkehrspädagogik (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 des Fahrlehrergesetzes)
Fahrlehreranwärter lernen, theoretischen und praktischen Fahrunterricht in den verschiedenen Fahrerlaubnisklas-
sen zu planen, zu gestalten und zu analysieren. Sie lernen die Grundlagen der Erwachsenenpädagogik und der
Lernpsychologie kennen und entwickeln durch ihre Ausbildung ein persönliches Verständnis ihres pädagogischen
Auftrags.
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1 770 Fahrlehrerlaubnis Klasse BE
1.1 280 Verkehrsverhalten
1.1.1 80 Fahrer
1.1.1.1 Fähigkeiten und Fahrfertigkeiten
Wahrnehmungsfähigkeit, Sehvermögen, Blickverhalten; Blickverhalten bei Fahran-
fängern, psychomotorische Fertigkeiten; Reaktionsfähigkeit; Konzentrationsfähigkeit
und Aufmerksamkeit; Denkprozesse und Automatismen beim Fahren
Wissen, anwenden, beobachten
1.1.1.2 Fahrtüchtigkeit
Beanspruchung, Stress, Emotionen und Traumwelten, Alkohol und andere Drogen,
Medikamente
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
1.1.1.3 Einstellungen
zum Fahren und Fahrzeug; Möglichkeiten und Schwierigkeiten der Beeinflussung
Kennenlernen, orientieren, klären, beeinflussen
1310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.1.1.4 Aggression, Selbstdurchsetzung und Gewalt im Straßenverkehr
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fah-
rern
Wissen, analysieren, beeinflussen
1.1.1.5 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbsteinschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile, Motive
Kennenlernen, reflektieren
1.1.1.6 Unterschiedliche Verkehrsteilnehmer:
Hilfsbedürftige, Kinder, Jugendliche, Senioren, Fußgänger, Radfahrer, Kraftfahrer
Informieren, reflektieren
1.1.2 40 Fahrverhalten
1.1.2.1 Regelkonformität
Bedeutung für das Verkehrssystem und für jeden Einzelnen; Akzeptanz, Verstöße,
Kontrolle; Statistik; Einstellungen bei Kraftfahrern
Wissen, orientieren, reflektieren
1.1.2.2 Gefahrenlehre
Objektive und subjektive Sicherheit, Risikowahrnehmung und Risikoakzeptanz; Ge-
fährdung und Gefährlichkeit; Fahrfehler; Unfallforschung, Unfallstatistik, besondere
Situation bei Verkehrsunfall, Fehlverhalten und Unfalltrends bei jungen Fahrern; Ge-
fahren des Straßenverkehrs; Gefahrenabwehr, defensive Fahrweise
Informieren, reflektieren
1.1.2.3 Kommunikation im Straßenverkehr, Straßenverkehr als besondere Kommunikations-
situation; soziales Handeln im Straßenverkehr, Partnerschaft und Kooperation; Hilfe,
Rücksicht, Höflichkeit, Gelassenheit
Wissen, erfahren, sensibilisieren, engagieren, reflektieren
1.1.2.4 Verantwortung für Mensch und Umwelt
Werte, Wertewandel, Wertekonflikt (Leben und Gesundheit, Umwelt, Freiheit, Mobili-
tät, Eigentum) und Normen im Straßenverkehr, Zusammenhänge zwischen morali-
schem Anspruch und tatsächlichem Verkehrsverhalten im Straßenverkehr, unter-
schiedliche moralische Argumentationsniveaus in der Verkehrserziehung; Verhaltens-
steuerung im Straßenverkehr durch Normen, Motive, Gesetze, durch Einsicht und Ver-
nunft; Möglichkeiten der Beeinflussung der Verkehrsmoral durch Fahrschulunterricht
Informieren, analysieren, vermitteln, reflektieren
1.1.3 160 Straßenverkehr
1.1.3.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren; sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll
anwenden
1.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennenlernen
1.2 70 Recht
1.2.1 Verfassungs- und Verwaltungsrecht, System der Vorschriften; Gesetze, Verordnungen,
Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstanweisungen (Entstehung, Bedeutung,
Funktion); Verwaltungsrechtsschutz: Rechte und Möglichkeiten des Bürgers; formelle
und formlose Rechtsmittel, Leistungsgrenzen des Rechtsstaates
1.2.2 Strafrecht einschließlich Ordnungswidrigkeiten
Materielles Recht, Verfahrensrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1311
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.2.3 Entziehung der Fahrerlaubnis und Fahrverbot
Gerichtliche und behördliche sowie vorläufige und endgültige Maßnahmen, Reflexion
der häufigsten Auffälligkeiten und ihre Ursachen
1.2.4 Haftungs- und Versicherungsrecht
Delikts- und Gefährdungshaftung; Vertragsverletzung, Haftpflichtversicherung und
freiwillige Versicherungen
1.2.5 Steuerrecht (Kraftfahrzeugsteuergesetz)
Grundzüge kennen
1.2.6 Wettbewerbsrecht, Arbeits- und Sozialrecht
Grundzüge
1.3 90 Technik
1.3.1 Motoren und Aggregate
Otto- und Dieselmotoren; Kühlung; Schmierung; Kraftstoffanlagen; Abgasanlagen
Elektroantrieb in Kraftfahrzeugen
1.3.2 Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe; Umweltbelastung durch Kraftstoffe; alternative Kraft-
stoffe
1.3.3 Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität; Umweltbelastung, Entsorgung
1.3.4 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Achsantrieb, Differential
1.3.5 Fahrwerk
Radaufhängung; Rad- und Achsstellungen; Federung und Dämpfung; Räder und
Reifen; Lenkung
1.3.6 Bremsen
Arten; Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen
1.3.7 Karosserie und Ausstattung
Innere und äußere Sicherheit, Recycling und Entsorgung; aktive und passive Sicher-
heit
1.3.8 Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
1.3.9 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände; Kurvenkräfte; Bremskräfte
1.3.10 Anhängertechnik
Aufbauarten, Fahrtechnik mit Anhänger, Zusammenstellen von Zügen
1.3.11 Umwelttechnik
Katalysator, Lambdasonde, Abgasrückführung, Rußfilter; Geräuschentwicklung; Re-
cycling; Umgang mit technischen Einrichtungen; Kontrolle, Wartung und Pflege
1.4 10 Umweltschutz
Einfluss des Straßenverkehrs auf Klimaveränderungen, Natur (neuartige Baumkrank-
heiten) und menschliche Gesundheit; Emissionen,
Ozonbildung, Treibhauseffekt; Umweltverträglichkeit und Energieverbrauch der unter-
schiedlichen Verkehrsmittel; Ressourcen; Möglichkeiten des Energiesparens; Ver-
kehrsvermeidungsstrategien
1.5 15 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen Fahrweise und Fahrfertigkeiten
1312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.6 235 Verkehrspädagogik
1.6.1 135 Inhalte, Ziele und Lernprozesse
1.6.1.1 Inhalte der Fahrschülerausbildung
Sachgebiete für den theoretischen und praktischen Unterricht; Verbindlichkeit und
Gestaltungsspielräume; Curricularer Leitfaden, Unterrichtswerke; Lehr- und Ausbil-
dungspläne
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
1.6.1.2 Ziele der Fahrschülerausbildung
Systematik der Ausbildungsziele, Konkretisierung der Ausbildungsziele bei der Unter-
richtsplanung
Kennenlernen, verstehen, konkretisieren
1.6.1.3 Lernformen und Lernprozesse beim Fahrenlernen
Lernvoraussetzungen, Lernstand; Lernstörungen; Weiterlernen nach der Fahrerlaub-
nisprüfung; Lernprozesse in der Erwachsenenbildung
Anleiten, beurteilen, helfen, unterstützen
1.6.1.4 Unterrichtsplanung
Planungsfaktoren, -prinzipien und -schritte
Kennenlernen, analysieren, anwenden
1.6.1.5 Fahrlehrerverhalten
Besonderes pädagogisches Verhältnis; psychologische und soziale Zusammenhänge;
Unterrichts- und Erziehungsstile, Typenkonzepte, Dimensionen; Zusammenhänge
zwischen Unterrichtsstil, Lernklima, Lernerfolg und Lehrerimage
Kennen, trainieren, beurteilen
1.6.1.6 Fahrlehrer-Fahrschüler-Kommunikation
Im Theorieunterricht und im praktischen Fahrunterricht; Beziehungen und Bezie-
hungsstörungen
Analysieren, gestalten, trainieren
1.6.1.7 Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen; Diagnosebogen; Leistungs-
rückmeldungen; Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Prüfungs-
angst
Wissen, mitteilen, helfen
1.6.1.8 Beratung von Fahrschülern
Beratung als besonders pädagogische Beziehung; Methoden und typische Situatio-
nen
Wissen, anwenden, können
1.6.2 60 Unterrichtsmethoden
Veranschaulichung, Demonstration, Modellverhalten; Information, Erklärung, Referat,
Erzählung, Bericht; Aufgaben, Anweisungen, entwickelndes Unterrichtsgespräch; Be-
kräftigung, Kritik, Korrektur, Appell; Arrangieren und moderieren: Übung, Wiederho-
lung, Diskussion, Kleingruppenarbeit, Rollenspiel und Interaktionsspiel
Kennenlernen, auswählen, üben
1.6.3 Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien
Kennenlernen, beurteilen, auswählen, produzieren
1.6.4 Unterrichtspraxis
Theorieunterricht und praktischer Unterricht; Einsatz von Zusatzspiegeln und Doppel-
pedalen
Analysieren, planen, gestalten, anweisen, üben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1313
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
1.6.5 40 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften
über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern einschließlich Fahrerlaubnis auf Probe
und Nachschulung; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern und
Prüfung von Fahrlehrern
1.6.6 Vorbereitung auf die praktische Ausbildung
Ablauf, Umfang und Organisation; Aufgaben des Fahrlehreranwärters und der Ausbil-
dungsfahrschule; Status des Fahrlehreranwärters
1.6.7 Fahrlehrerberuf
Entwicklung, Weiterqualifizierung; Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation
Verkehrssicherheitsarbeit
1.6.8 Programme, Sicherheitstraining, Fahrerweiterbildung
Kennen, anwenden
1.7 70 Auswertung der Erfahrungen aus der praktischen Ausbildung
Analyse der Erfahrungen, praktische Folgerungen; Vertiefung der Sachgebiete
Unterrichtsmethoden und Unterrichtspraxis
2 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse A
2.1 45 Verkehrsverhalten
2.1.1 15 Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen; Wahrneh-
mungsvermögen, psychomotorische Fähigkeiten (z. B. Gleichgewichtssinn); Konditi-
on, Einstellungen zum Kraftradfahren, Fahrgefühle, Freizeitgestaltung; Fahrertypolo-
gien, Fahrstile
Wissen, anwenden, beobachten
2.1.2 Fahrverhalten des Kraftradfahrers
Regelverstöße, Statistik; Risiko und Risikobereitschaft; Fahrfehler, Unfälle, Trends, de-
fensive Fahrweise; aggressives Fahren; Fahren in der Gruppe; Verhalten gegenüber
anderen Verkehrsteilnehmern; Verantwortung für Mensch und Umwelt
Wissen, beachten, beobachten, beeinflussen
2.1.3 30 Straßenverkehr
2.1.3.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll
anwenden
2.1.3.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Kennen
2.2 30 Technik
2.2.1 Motoren und Aggregate
Viertakt- und Zweitaktmotoren, Kühlung, Schmierung, Kraftstoffanlagen, Abgasan-
lagen
2.2.2 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplung, Getriebe, Primär- und Sekundärantrieb
2.2.3 Fahrwerk
Federung und Dämpfung, Räder und Reifen, Reifenverschleiß, Radführung
2.2.4 Bremsen
Arten, Funktion
2.2.5 Rahmenformen und -arten
1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
2.2.6 aktive, passive Sicherheit
Seitenwagen
Formen, Anbau, Besonderheiten
2.2.7 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte, Besonderheiten bei Rol-
ler und Kraftrad mit Beiwagen
2.2.8 Umwelttechnik und ihre Bedeutung für Fahrpraxis und Fahrzeugwartung, Katalysator,
Lambdasonde, Abgasrückführung; Geräuschentwicklung; Recycling, umweltgerechte
Entsorgung
Kennen, anwenden
2.2.9 Funkanlagen
Arten und Einsatzmöglichkeiten
2.3 10 Fahren
2.4 55 Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen, ihr verkehrspädagogisches Wissen, ihr pädagogisches
Wissen und ihre pädagogischen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klasse A zu
übertragen, zu ergänzen und anzuwenden
2.4.1 15 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Fahren auf Krafträdern; Mofa-
Ausbildung
2.4.2 40 Methoden der praktischen Ausbildung
Kleingruppen; Aufbau von Übungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad; Sicherung
und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen; Einsatz von Funk-
anlagen
2.4.3 Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audiovisuelle und elektronische Medien
2.4.4 Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-
rückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-
dungs- und Prüfungsängste
2.4.5 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften
über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern; Ausbildungsfahrzeuge und Funkein-
satz; Vorschriften über Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern
3 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE oder DE
(1. Ausbildungsmonat)
3.1 40 Verkehrsverhalten
3.1.1 10 Fahrer
Vertiefung des Wissens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten; Einstellungen der Fahrer
von unterschiedlichen Nutzfahrzeugen, insbesondere: Blickverhalten; Dauerbeanspru-
chung; Stress, Anstrengung und Entspannung, Erholung, Fahrtüchtigkeit; Verantwor-
tung des Fahrers; Verhalten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern
Wissen, orientieren, reflektieren, sensibilisieren, engagieren
3.1.2 30 Straßenverkehr
3.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll
anwenden
3.1.2.2 Zulassung zum Straßenverkehr
Personen
Fahrzeuge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1315
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
3.2 60 Technik
3.2.1 Motoren und Aggregate
Dieselmotoren, Kühlung, Schmierung, Einspritzverfahren, Aufladetechnik, Abgasan-
lagen
3.2.2 Kraftstoffe
Anforderungen an Kraftstoffe, Umweltbelastung durch Kraftstoffe, alternative Kraft-
stoffe
3.2.3 Schmierstoffe
Unterscheidung von Güte und Viskosität, Umweltbelastung, Entsorgung
3.2.4 Kraftübertragung
Arten der Kraftübertragung, Kupplungs-, Getriebe- und Achsantriebsarten, Differential
3.2.5 Fahrwerk
Radaufhängung, Rad- und Achsstellung, Federung und Dämpfung, Räder und Reifen,
Lenkung
3.2.6 Bremsen
Arten, Betriebs-, Feststell- und Hilfsbremsanlagen, Dauerbremsen (Motorbremsen,
Retarder)
3.2.7 Elektrische und elektronische Anlagen
Generator, Batterie, Verbraucher
3.2.8 Fahrphysik
Antriebskräfte, Fahrwiderstände, Kurvenkräfte, Bremskräfte
3.2.9 Umwelttechnik
Technische Einrichtungen zur Schadstoffreduzierung (z. B. Katalysator, Lambdason-
de, Abgasrückführung, Rußfilter), Geräuschentwicklung, Recycling, umweltgerechte
Entsorgung, Kontrollen, Wartung, Pflege
Kennen, vermitteln
3.3 40 Verkehrspädagogik
Fahrlehreranwärter lernen ihr verkehrspädagogisches Wissen und ihre pädagogischen
Fähigkeiten und Fertigkeiten auf die Klassen CE und DE zu übertragen und anzuwen-
den
3.3.1 10 Inhalte, Ziele, Lernprozesse und -probleme beim Führen von Nutzfahrzeugen,
Lernstandsbeurteilung
3.3.2 30 Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen
Sicherung und Kennzeichnung von Übungsflächen für die Grundfahrübungen;
Einsatz von Sicherungsposten und Einweisern
3.3.3 Fahrschulwesen
Fahrlehrergesetz und Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz; Vorschriften
über Ausbildung und Prüfung von Fahrschülern, Vorschriften über Ausbildung und
Prüfung von Fahrlehrern. Belastungsfaktoren; Arbeitsorganisation, gemeinsame Nut-
zung von Ausbildungsfahrzeugen, Kooperationsformen im CE- und DE-Bereich
4 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse CE
(2. Ausbildungsmonat)
4.1 45 Verkehrsverhalten
4.1.1 5 Fahrer
Einstellungen zum Fahren, Fahrzeug und Ladung, Möglichkeiten und Schwierigkeiten
der Beeinflussung, Verhalten gegenüber schwächeren Verkehrsteilnehmern
4.1.1.2 Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung bei Fahrschülern und Fah-
rern
1316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
4.1.1.3 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbstüberschätzung, Fahrertypologien, Fahrstile
4.1.2 40 Straßenverkehr
4.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll
anwenden
4.1.2.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr
4.1.2.3 Gefahrgutbeförderung
4.1.2.4 Unfallverhütungsvorschriften
4.1.2.5 Berufskraftfahrerausbildung
4.1.2.6 Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
4.1.2.7 Internationaler Güterverkehr
4.2 5 Recht
4.2.1 Güterkraftverkehrsgesetz mit Nebenverordnungen
4.2.2 Kfz-Steuer bei Lkw, Anhänger und Sattelkraftfahrzeug
4.3 45 Technik
4.3.1 30 Bau- und Antriebsarten
4.3.2 Aufbauten
4.3.3 Zusammenstellung von Zügen, Verbindungseinrichtungen
4.3.4 Bremsen
4.3.4.1 Zugfahrzeug
4.3.4.2 Anhänger und Sattelauflieger
4.3.5 15 Ladungsaufnahme und Ladungssicherung
4.3.6 Fahrtechnik und Anhänger
4.3.7 Sicherheits- und Abfahrkontrollen
4.4 10 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren,
vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren von Zügen oder Sat-
telkraftfahrzeugen einschließlich Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen
4.5 35 Verkehrspädagogik
4.5.1 5 Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
4.5.2 30 Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkon-
trollen; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahr-
zeugkombinationen
Lernstandsdiagnose
Unterrichtsmedien
Kennen, gewichten, ausführen, anordnen
5 140 Fahrlehrerlaubnis Klasse DE
(2. Ausbildungsmonat)
5.1 45 Verkehrsverhalten
5.1.1 10 Fahrer
5.1.1.1 Einstellungen zum Fahren und gegenüber Fahrgästen; Möglichkeiten und Schwierig-
keiten der Beeinflussung von Fahrern und Fahrgästen
5.1.1.2 Ängste, Aggression und Selbstdurchsetzung
Formen, Entstehung und Möglichkeiten der Beeinflussung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1317
Abschnitt Zeit*) Sachgebiet
5.1.1.3 Fahrerselbstbild und Selbstwertgefühl
Selbstüberschätzung, Fahrertypologie, Fahrstile
Kennen, reflektieren, beeinflussen
5.1.2 35 Straßenverkehr
5.1.2.1 Verkehrsregeln
Kennen, respektieren, sicherheitsrelevant, partnerschaftlich und verantwortungsvoll
anwenden
5.1.3 Sonstige Vorschriften
5.1.3.1 Unfallverhütungsvorschriften
5.1.3.2 Sozialvorschriften im Straßenverkehr
5.1.3.3 Berufskraftfahrerausbildung
5.1.3.4 Ausbildung zum Kraftverkehrsmeister
5.1.3.5 Internationaler Personenverkehr
Wissen, anwenden
5.2 5 Recht
5.2.1 Personenbeförderungsgesetz mit Nebenbestimmungen
5.2.2 Kraftfahrzeugsteuergesetz
5.3 30 Technik
5.3.1 Bauarten
5.3.2 Aufbauten
5.3.3 Bremsen
5.3.4 Aktive und passive Sicherheit
5.3.5 Technische Serviceeinrichtungen Heizung, Klimaanlage, Bordküche, Toilette usw.
5.3.6 Versorgung und Entsorgung
5.3.7 25 Nothilfeeinrichtungen
5.3.8 Fahrtechnik
5.3.9 Werkstattausbildung
Störungssuche und Fehlerbeseitigung
5.4 10 Fahren
Fahrlehreranwärter vervollkommnen ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten im sicheren,
vorschriftsmäßigen, umweltschonenden und gewandten Fahren; sie können ihr Fahr-
verhalten erklären
5.5 25 Verkehrspädagogik
5.5.1 5 Fortführung der Ausbildungsschwerpunkte aus Abschnitt 3.3
5.5.2 20 Inhalte und Ziele der Fahrschülerausbildung
Methoden der praktischen Ausbildung in Kleingruppen; Sicherheits- und Abfahrkon-
trolle; Grundfahraufgaben; Anweisen des Sicherungsposten bei Verbinden von Fahr-
zeugkombinationen
Lernstandsdiagnose
Leistung und Leistungsbeurteilung beim Fahrenlernen, Diagnosebogen, Leistungs-
rückmeldungen, Beurteilungsfehler, Prüfungsvorbereitung, Prüfungsreife, Ausbil-
dungs- und Prüfungsängste
Unterrichtsmedien
Modelle, Printmedien, audiovisuelle Medien, elektronische Medien
Kennen, gewichten, aufbereiten, anordnen
*) Stunden zu je 45 Minuten.
1318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Vom 19. Juni 2012
Auf Grund Anlage 6 Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E,
(zu § 5 Absatz 5) D, DE und T
– des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Funktions- und Sicherheitskontrolle sowie
Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I entsprechende Handfertigkeiten
S. 1336), die zuletzt durch Artikel 289 der Verord- Kontrolle der Kraftfahrzeuge und Anhänger
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
dert worden sind, verordnet das Bundesministerium Anlage 7.1 Ausbildungsbescheinigung für den theoreti-
(zu § 6 Absatz 2) schen Mindestunterricht
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Anlage 7.2 Ausbildungsbescheinigung für den prakti-
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (zu § 6 Absatz 2) schen Unterricht der Klassen M, A, A1, B,
(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli
Anlage 7.3 Ausbildungsbescheinigung für den prakti-
2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-
(zu § 6 Absatz 2) schen Unterricht der Klassen D1, D1E, D
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein- und DE
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
und Soziales:
Inhaltsübersicht
§1
§ 1 Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 2 Art und Umfang der Ausbildung Ziel und Inhalt der Ausbildung
§ 3 Allgemeine Ausbildungsgrundsätze (1) Ziel der Ausbildung ist die Befähigung zum siche-
§ 4 Theoretischer Unterricht ren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Ver-
§ 5 Praktischer Unterricht kehrsteilnehmer. Ziel der Ausbildung ist außerdem die
§ 6 Abschluss der Ausbildung Vorbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung.
§ 7 Ausnahmen (2) Die Ausbildung hat ein Verkehrsverhalten zu ver-
§ 8 Ordnungswidrigkeiten mitteln, das
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. Fähigkeiten und Fertigkeiten, um das Fahrzeug auch
Anlagen in schwierigen Verkehrssituationen zu beherrschen,
Anlage 1 Rahmenplan für den Grundstoff (12 Doppel- 2. Kenntnis, Verständnis und Anwendung der Ver-
(zu § 4) stunden) für alle Klassen kehrsvorschriften,
Anlage 2.1 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-
(zu § 4) satzstoff in den Klassen A, A1 (4 Doppel- 3. Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung und
stunden), in der Klasse M (2 Doppelstunden) Kontrolle von Gefahren einschließlich ihrer Vermei-
Anlage 2.2 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu- dung und Abwehr,
(zu § 4) satzstoff in den Klassen B und S (2 Doppel- 4. Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und
stunden)
eine realistische Selbsteinschätzung,
Anlage 2.3 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-
(zu § 4) satzstoff in der Klasse C (10 Doppelstunden), 5. Bereitschaft und Fähigkeit zum rücksichtsvollen und
in der Klasse C1 (6 Doppelstunden) partnerschaftlichen Verhalten und das Bewusstsein
Anlage 2.4 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu- für die Bedeutung von Emotionen beim Fahren und
(zu § 4) satzstoff in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
6. Verantwortung für Leben und Gesundheit, Umwelt
Anlage 2.5 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-
(zu § 4) satzstoff in den Klassen D (18 Doppelstunden) und Eigentum
und D1 (10 Doppelstunden) einschließt.
Anlage 2.6 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-
(zu § 4) satzstoff in der Klasse L (2 Doppelstunden)
§2
Anlage 2.7 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zu-
(zu § 4) satzstoff in der Klasse T (6 Doppelstunden) Art und Umfang der Ausbildung
Anlage 2.8 Mindestdauer des Unterrichts für den klas- (1) Die Ausbildung erfolgt in einem theoretischen
(zu § 4 Absatz 4) senspezifischen Zusatzstoff
und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in
Anlage 3 Sachgebiete für den praktischen Unterricht für
der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der
(zu § 5 Absatz 1) alle Klassen
Ausbildung miteinander verknüpft werden.
Anlage 4 Die besonderen Ausbildungsfahrten für die
(zu § 5 Absatz 3) Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE (2) Die Ausbildung bei der Bundeswehr oder der Po-
Anlage 5 Praktische Mindestausbildung in den Klas- lizei zur Erlangung einer Dienstfahrerlaubnis kann ver-
(zu § 5 Absatz 4) sen D1, D, D1E und DE suchsweise bis zum 31. Dezember 2006 durch Verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1319
dung von Fahrsimulatoren ergänzt werden. In diesen §5
Fällen sind die für die Ausbildung zuständigen Stellen Praktischer Unterricht
der Bundeswehr oder der Polizei befugt, auf Teile der
vorgeschriebenen praktischen Ausbildung zu verzich- (1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische
ten, wenn die Ausbildungsziele in gleicher Weise durch Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu ver-
die Verwendung von Fahrsimulatoren erreicht werden. zahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 auf-
geführten Inhalten zu orientieren und die praktische An-
wendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beur-
§3
teilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahr-
Allgemeine Ausbildungsgrundsätze zeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubau-
en. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grund-
(1) Die Ausbildung hat sich an den Zielen dieser Ver-
ausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum
ordnung zu orientieren. Die Ausbildungsinhalte sind so
praktischen Unterricht gehören auch
auszuwählen und aufzubereiten, dass diese Ziele er-
reicht werden. Dabei kann die exemplarische Vertiefung 1. die Unterweisung nach Absatz 5,
wichtiger sein als die inhaltliche Vollständigkeit. Die In- 2. Anleitung und Hinweise vor, während und nach der
halte müssen sachlich richtig, anschaulich und ver- Durchführung der Fahraufgaben sowie
ständlich vermittelt werden. 3. Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen
(2) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildungsstandes.
Fahrausbildung müssen systematisch und für den Fahr- Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand
schüler nachvollziehbar aufgebaut sein. Die Ausbildung durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen
soll das selbstverantwortliche Weiterlernen nach dem erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.
Erwerb der Fahrerlaubnis fördern. Der Fahrlehrer soll
(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Erst-
gegenüber dem Fahrschüler sachlich, aufgeschlossen
erwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen
und geduldig auftreten. Die Mitarbeit des Schülers ist
sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten be-
insbesondere durch Fragen und Diskussionen anzu-
gonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der
streben.
Klasse A, wenn der Fahrschüler nicht bereits die
Klasse A1 besitzt. Bei den übrigen Klassen dürfen die
§4 besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der
Theoretischer Unterricht praktischen Ausbildung durchgeführt werden.
(1) Der theoretische Unterricht hat sich an den im (3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Mi-
Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten nuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE
zu orientieren und ist systematisch nach Lektionen auf- und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.
zubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein. (4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbil-
Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt dungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind
und eingesetzt werden. Die Ausbildung setzt das nach Anlage 5 durchzuführen.
selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus. (5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klas-
Zur Ergebnissicherung sind Lernkontrollen einzusetzen; sen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst
das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbo- ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende
gen auch mithilfe elektronischer Medien darf nicht Ge- praktische Unterweisung in der Erkennung und Behe-
genstand des theoretischen Mindestunterrichts sein. bung technischer Mängel nach Anlage 6.
(2) Der Rahmenplan für den theoretischen Unterricht (6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen
gliedert sich in einen allgemeinen Teil (Anlage 1) und Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, wel-
einen klassenspezifischen Teil (Anlage 2). che die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach
§ 6 unberührt lassen.
(3) Der Umfang des allgemeinen Teils (Grundstoff)
beträgt mindestens zwölf Doppelstunden (90 Minuten); (7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klas-
der Unterricht ist auch in Einzelstunden (45 Minuten) sen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der
zulässig. Besitzt der Fahrschüler bereits eine Fahrer- Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits er-
laubnis, so beträgt der Umfang mindestens sechs Dop- worben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im
pelstunden. Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbil-
dungsfahrten absolviert hat.
(4) Die Mindestdauer des klassenspezifischen Teils
(Zusatzstoff) richtet sich nach Anlage 2.8. Der Unter- (8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-
richt ist auch in Einzelstunden zulässig. unterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies
gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen
(5) Die Ausbildung für die Klassen B, C1, D, D1 Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.
schließt die Ausbildung für die jeweilige Anhänger-
(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern
klasse ein.
hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der
(6) Für den theoretischen Unterricht ist ein Ausbil- letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbil-
dungsplan aufzustellen. Der Ausbildungsplan hat sich dungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren
inhaltlich nach dem Rahmenplan zu richten und ist zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2
durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrer-
der Fahrschule bekannt zu geben. Der Unterricht hat gesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T
sich nach dem Ausbildungsplan zu richten und soll ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage
zwei Doppelstunden täglich nicht überschreiten. nach Satz 2 zu benutzen.
1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der er über die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforder-
Klassen C1, C, D1 und D ist das nach § 5 Absatz 3 der lichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt; dies gilt
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorge- nicht für Absatz 1 Nummer 4.
schriebene Kontrollgerät zu benutzen. Für jeden Tag (3) Ausnahmen von § 5 Absatz 2 Satz 3 und § 6 Ab-
der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues satz 2 können bei der Ausbildung für Dienstfahrerlaub-
Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des nisse erteilt werden.
Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt
werden müssen.
§8
(11) Für den praktischen Unterricht ist ein geglieder-
Ordnungswidrigkeiten
ter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat
sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1
Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-
Fahrschule bekannt zu geben. haber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter
des Ausbildungsbetriebes vorsätzlich oder fahrlässig
§6 1. entgegen § 4 Absatz 3 oder 4 in Verbindung mit An-
Abschluss der Ausbildung lage 2.8 den dort vorgeschriebenen theoretischen
Unterricht nicht erteilt oder erteilen lässt,
(1) Der Fahrlehrer darf die theoretische und die prak-
tische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber 2. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 den dort vorgeschrie-
den Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang benen Ausbildungsplan nicht aufstellt oder entgegen
absolviert hat und der Fahrlehrer überzeugt ist, dass die Satz 2 den Ausbildungsplan nicht durch Aushang
Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Für die Durch- oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahr-
führung der hierfür notwendigen Übungsstunden hat schule bekannt gibt,
der Fahrlehrer Sorge zu tragen. 3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-
(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-
der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Aus- tiert oder dokumentieren lässt,
bildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen 4. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschü-
über die durchgeführte theoretische und praktische ler die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahr-
Ausbildung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 auszustellen. unterricht anordnet oder zulässt,
Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen, sind dem
Fahrschüler die durchlaufenen Ausbildungsteile schrift- 5. entgegen § 5 Absatz 11 Satz 1 oder 3 einen Ausbil-
lich zu bestätigen. dungsplan nicht aufstellt oder nicht durch Aushang
oder Auslage in den Geschäftsräumen der Fahr-
§7 schule bekannt gibt,
Ausnahmen 6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung
über die theoretische und praktische Ausbildung
(1) Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder ausstel-
1. die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung len lässt, obwohl der Mindestumfang des theoreti-
auf Grund von § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung schen Unterrichts nach § 4 oder der Mindestumfang
neu erteilt werden soll, des praktischen Unterrichts nach § 5 nicht durchge-
2. die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht führt wurde oder
neu erteilt werden soll, 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder 2 keine Beschei-
3. die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für nigung über die theoretische und praktische Ausbil-
die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen dung nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt oder
wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und ausstellen lässt oder durchlaufene Ausbildungsteile
die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis nicht bestätigt oder bestätigen lässt.
beantragt wird, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1
4. die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als
Fahrerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder 2 der Fahr- Fahrlehrer vorsätzlich oder fahrlässig
erlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 6 den jeweiligen Ausbil-
5. dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine dungsstand nicht durch Aufzeichnungen dokumen-
Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Absatz 1 der Fahr- tiert,
erlaubnis-Verordnung erteilt werden soll, 2. entgegen § 5 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 4
6. (weggefallen) oder Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 5 die beson-
deren Ausbildungsfahrten nicht wie dort vorge-
7. (weggefallen)
schrieben durchführt,
8. die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Be-
3. entgegen § 5 Absatz 8 Satz 1 für mehrere Fahrschü-
schränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge
ler gleichzeitig praktischen Fahrunterricht erteilt,
mit automatischer Kraftübertragung nach § 17 Ab-
satz 6 Satz 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung abgelegt 4. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 2 oder 3 bei den Aus-
wird. bildungsfahrten keine Funkanlage benutzt,
(2) Der Fahrlehrer darf, soweit in den Fällen von Ab- 5. entgegen § 5 Absatz 10 Satz 1 bei Ausbildungsfahr-
satz 1 eine Prüfung abzulegen ist, den Bewerber nur ten das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht benut-
zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass zen lässt oder entgegen § 5 Absatz 10 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1321
Schaublätter nicht oder nicht in der vorgeschriebe- §9
nen Weise verwendet oder
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
6. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Bescheinigung
über die theoretische und praktische Ausbildung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nach den Anlagen 7.1 bis 7.3 ausstellt, obwohl der in Kraft. Gleichzeitig tritt die Fahrschüler-Ausbildungs-
Mindestumfang des theoretischen Unterrichts nach ordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2335),
§ 4 oder der Mindestumfang des praktischen Unter- die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juli
richts nach § 5 nicht durchgeführt wurde. 2008 (BGBl. I S. 1338) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 1
(zu § 4)
Rahmenplan
für den Grundstoff
(12 Doppelstunden) für alle Klassen
1. Persönliche Voraussetzungen 4. Straßenverkehrssystem und seine Nutzung
a) Körperliche Fähigkeiten a) Verkehrswege und ihre Bedeutung
Sehfähigkeit – Sehtest Straße, Fahrbahn, Fahrstreifen, Seitenstreifen, Sonder-
Bedeutung von Gesundheit und Fitness fahrstreifen, Sonderwege, Autobahn- und Kraftfahr-
straße
b) Einschränkungen der körperlichen Fähigkeiten
b) Grundregel § 1 (StVO)
Krankheiten und Gebrechen
c) Gefahrenwahrnehmung bei Benutzung der Ver-
Aufmerksamkeitsdefizite kehrswege (z. B. Alleen)
Konzentrationsmängel Verkehrsbeobachtung, Gefahrenkontrolle beim Fahr-
Alkohol, Drogen und Medikamente streifenwechsel
Ermüden und Ablenkung Stau.
c) Psychische und soziale Voraussetzungen 5. Vorfahrt und Verkehrsregelungen
Einstellung und Werthaltungen gegenüber Fahrzeugen, Verhalten
Fahren und Straßenverkehr – bei besonderen Verkehrslagen
Orientierung an Leitbildern des Verkehrsverhaltens. – an Kreuzungen und Einmündungen
2. Risikofaktor Mensch – bei Verkehrsregelungen durch Lichtzeichen und Polizei-
a) Beeinflussung des Verkehrsverhaltens durch beamte
Aggression, Angst, Fahrfreude, Stress, weitere Emotio- insbesondere durch
nen – Handeln in der richtigen Reihenfolge (u. a. Bremsen,
Auffälliges Fahren kann verschiedene Gründe haben, Schalten, Beschleunigen)
Reaktion auf aggressives Fahren – Spurtstärke, Bedarf an Straßenraum und Zeit beim
Aggression nicht mit Gegenaggression beantworten; Überqueren einer Kreuzung einschätzen lernen
Lernen, wie man seinen Ärger kontrolliert – Gefährlichkeit einer Kreuzung beurteilen, Notwendigkeit
Ursachen von Stress; Lernen, Stress wahrzunehmen der Verständigung und Verständnis beim Kreuzungsver-
kehr
Erfahrung, dass Stress Risikofaktor ist
– Lernen, für die anderen Verkehrsteilnehmer mitzuden-
Lernen, wie Stress zu vermeiden und zu bewältigen ist ken
Gefühle können Fahrer positiv oder negativ beeinflus- – Bedeutung von Gelassenheit und Geduld, gegebenen-
sen falls auch einmal auf Vorfahrt verzichten
Risiken durch Angst, Panik, Überlegenheitsgefühle – Umweltbewusstes Befahren von Kreuzungen und Ein-
Lernen, Gefühle zu beherrschen und zu kontrollieren mündungen.
b) Selbstbilder 6. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen so-
realistische Einschätzung: Über- und Unterschätzung wie Bahnübergänge
c) Fahrideale und Fahrerrollen. a) Verkehrszeichen und -einrichtungen
3. Rechtliche Rahmenbedingungen Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen
a) Führen von Kraftfahrzeugen sonstige Zeichen (Zusatzschilder), Verkehrseinrichtun-
gen
Fahrerlaubnisklassen
Wissen um die Systematik und Logik
Führerschein auf Probe
Formen, Farben, Piktogramme, Schrift der Verkehrszei-
b) Zulassung von Fahrzeugen chen, „Lesen“ von Verkehrseinrichtungen und Folge-
zulassungspflichtige und zulassungsfreie Fahrzeuge rungen für das eigene angemessene Verhalten
Erlöschen der Betriebserlaubnis b) Bahnübergänge
c) Fahrzeuguntersuchungen Sicherheits- und Umweltbewusstsein – Verhalten an
d) Versicherungen Bahnübergängen.
Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko 7. Andere Teilnehmer im Straßenverkehr
Insassenunfall a) Besonderheiten und Verhalten gegenüber
Rechtsschutz – öffentlichen Verkehrsmitteln
e) Fahrzeugpapiere und Führerschein – Bussen/Schulbussen
Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Betriebserlaubnis, Ver- – Taxen
sicherungsnachweis – Pkw und Motorradfahrern
Nachweis über Abgasuntersuchung – Radfahrern
Änderungsabnahmebericht nach § 19 Absatz 3 StVZO – großen und schweren Fahrzeugen
f) Internationaler Kraftfahrzeugverkehr. – Fußgängern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1323
– Kindern und älteren Menschen – Lernen, verantwortungsvoll zu entscheiden, ob und
– Behinderten wo man Fahrmanöver ausführen kann oder davon
absehen soll.
b) Verhalten an Fußgängerüberwegen und -furten
10. Ruhender Verkehr
c) Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung
Zu wenig Straßenraum – zu viele Autos
– verkehrsberuhigter Bereich und Zone 30
a) Ruhender Verkehr
– bauliche Maßnahmen.
Halten und Parken
8. Geschwindigkeit, Abstand und umweltscho-
nende Fahrweise Einrichtungen zur Überwachung des ruhenden Ver-
kehrs
a) Bedeutung der Geschwindigkeit
b) Ein- und Aussteigen
situationsangepasste Geschwindigkeit
Sichern des Fahrzeugs
Zusammenhänge zwischen Geschwindigkeit, Abstand
und Anhalteweg c) Absichern liegen gebliebener Fahrzeuge
Einschätzung des Anhalteweges bei verschiedenen d) Anschleppen, Abschleppen und Schleppen.
Geschwindigkeiten 11. Verhalten in besonderen Situationen, Folgen von
Gewöhnung an ausreichende Sicherheitsabstände Verstößen gegen Verkehrsvorschriften
Erkenntnis der Gefahren von zu hohen Geschwindig- a) Benutzung von Beleuchtungseinrichtungen
keiten b) Verhalten gegenüber Sonderfahrzeugen
Ständige Kontrolle der Geschwindigkeit durch Anpas-
Blaues und gelbes Blinklicht
sung an Verkehrsverhältnisse, Straßenverhältnisse,
Witterungs- und Sichtverhältnisse Sonderrechte
Kenntnisse und Akzeptanz der Geschwindigkeitsrege- c) Verhalten nach Verkehrsunfall
lungen Absichern und Hilfeleistung für Verletzte
Kenntnis der Zusammenhänge zwischen Geschwindig- Verpflichtungen
keit und Schadstoffemissionen
d) Ahndung von Fehlverhalten
Wahl umweltschonender Geschwindigkeiten
Verwarnung, Bußgeld, Fahrverbot, Strafe
Realistische Selbsteinschätzung des eigenen Ge-
schwindigkeitsverhaltens e) Verkehrszentralregister
Wissen um das Risiko von Geschwindigkeitsrausch Punktsystem
und Geschwindigkeitsgewohnheiten f) Entzug der Fahrerlaubnis
b) Vorausschauendes Verhalten g) Verlust des Versicherungsschutzes
c) Sicherheitsabstände Schadenersatz, Regress
d) Wahl der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von Stra- h) Begutachtungsstelle für Fahreignung
ße, Verkehr, Witterungs- und Sichtverhältnissen
Medizinisch-psychologische Untersuchung.
e) Lärmschutz
12. Lebenslanges Lernen
f) Geschwindigkeitsvorschriften
a) Besondere Risikofaktoren bei
g) Warnzeichen.
– Fahranfängern
9. Verkehrsverhalten bei Fahrmanövern, Verkehrs-
– Jungen Fahrern
beobachtung
– Älteren Fahrern
a) Einfahren, Anfahren
b) Hilfen
b) Überholen, Vorbeifahren, Ausweichen
insbesondere durch
c) Nebeneinanderfahren
– Aufbauseminare (Führerschein auf Probe)
d) Abbiegen
– Aufbauseminare für Kraftfahrer (ASK)
e) Wenden
– Verkehrspsychologische Beratungsgespräche
f) Rückwärtsfahren
– Erfahrungsaustausch für Fahranfänger
g) Kenntnis der Verkehrsregelungen bei verschiede-
nen Fahrmanövern. Insbesondere durch c) Risiken durch Informations- und Kommunikations-
– Kennen und Wahrnehmen von Gefahren bei Fahrma- defizite im Straßenverkehr
növern d) Verkehrssicherheit durch Weiterbildung
– Verkehrsbeobachtung üben e) Sicherheitstraining
– Erfahrung, dass sie erhöhte Konzentration erfordern f) Kurse zur umweltschonenden Fahrweise.
1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 2.1
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen A, A1 (4 Doppelstunden),
in der Klasse M (2 Doppelstunden)
1. Fahrer/Beifahrer, Fahrzeug e) Umweltbewusstes Verhalten
a) Persönliche Voraussetzungen Kein unnötiges Beschleunigen – vorausschauendes
Fahren, Abschalten des Motors beim Warten, Rollenlas-
– Eignung unter besonderer Berücksichtigung des Fah- sen des Kraftrades.
rens motorisierter Zweiräder
3. Besondere Schwierigkeiten und Gefahren
– Körperliche Voraussetzungen a) Hauptgefahren durch andere:
– Fitness Übersehen werden von Linksabbiegern und anderen
b) Schutz des Fahrers/Beifahrers Wartepflichtigen, von Überholenden und Entgegen-
kommenden in Kurven
Anforderungen an Schutzhelme, geeignete Schutzklei-
b) Fahren unter erschwerten Bedingungen
dung, Schuhwerk, Handschuhe und sonstiges Sicher-
heitszubehör; auffällige, auf weite Entfernung erkenn- Kälte – Wärme – Regen – Sichtbehinderung – Aquapla-
bare Bekleidung, Verletzungsschutz, Wetterschutz ning – Nebel, Eis- und Schneeglätte, Matsch, Streumit-
tel
c) Betriebs- und Verkehrssicherheit
c) Fahren bei Dämmerung oder bei Dunkelheit:
Prüfung, Wartung und Pflege
Erschwerte Erkennbarkeit von Fahrbahnzuständen und
Technische Veränderungen am Motorrad Verkehrsabläufen
Folgen/Beladen und Besetzung des Motorrades/Ge- d)*) Motorräder mit Beiwagen
wichtsverteilung
Fahrzeugrechtliche Bestimmungen, Beiwagen rechts
Sicherung des Gepäcks/Folgen falscher Gewichtsvertei- oder links, Anlenkung
lung, Einstellung von Federung und Dämpfung, Einstel-
Bremsen, Beleuchtung, Fahrphysikalische Unter-
lung von Bedienhebeln schiede zum Solobetrieb, besonders beim Beschleuni-
„Einmotten“ und Wiederinbetriebnahme des Motorrades gen, Bremsen und Kurvenfahren
d) Umweltschonung Beladen des Gespanns
e) Motorrad mit Anhänger
Bleifreier Kraftstoff, Katalysator
Rechtliche Bestimmungen
Schalldämpfung des Auspuffgeräuschs (laut ist out)
Verbindungseinrichtungen, Gefahren: beim Kurvenfah-
Altöl und gebrauchte Filter umweltgerecht entsorgen. ren, durch Geschwindigkeit und beim Bremsen
2. Besonderes Verhalten beim Motorradfahren f) Verhalten nach Unfällen
a) Verhalten bei zweiradspezifischen Verkehrszeichen Absicherung der Unfallstelle mit geeigneten Mitteln,
und Verkehrseinrichtungen Umgang mit verletzten Motorradfahrern, besondere
Probleme bei Leistung Erster Hilfe: Abnahme des
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Fahren Helms, schwere Verletzungen, offene Brüche.
in Fahrstreifen, Überholverbote
4. Fahrtechnik und Fahrphysik
besondere Gefahren für Motorradfahrer durch:
Fahrbahn, andere Verkehrsteilnehmer, Witterung, Sicht- a) Bedeutung der Grundfahraufgaben
und Verkehrsverhältnisse b) Anfahren und Stabilisieren der Fahrbewegung
b) Fahrbahn „lesen“ Antriebskräfte, Geschwindigkeitsabhängige Stabilität
der Fahrbewegung
Sand / Splitt / Teerverfugungen / Öl / Nässe / Glätte / Laub /
Schmutz/Schienen/Gullys/Markierungen/Schlaglöcher/ Kreiselkräfte/Unterbrechung der Kreiselkräfte
Spurrillen / Gegenstände auf der Fahrbahn c) Kurven
c) Sehen und gesehen werden Kurvenarten, Lenkimpulse/Einleitung der Kurvenfahrt,
Fliehkraft, Schräglage (Drücken, Legen)
Visier, Sichtfeld, Sehhilfen, Adaption
Seitenführungskräfte/Antriebskräfte/Bremskräfte
Blickschulung, Blickrichtung, Blicktechnik, Helm, Re-
Blicktechnik in der Kurve, Bremsen in Schräglage, Auf-
flektoren, Beleuchtung
richten des Motorrades, Ausbrechen
Sichthindernisse, Gefahr des Übersehenwerdens d) Bremsen
d) Mitnahme von Personen Wirkung von Hand- und Fußbremse/dynamische Achs-
lastverlagerung, Abstimmen der Bremskräfte bei ge-
Kinder, Erwachsene
trennter Hand- und Fußbremse (kurzer und langer Rad-
Verhalten des Sozius: beim Anfahren, beim Bremsen, in
Kurven und beim Ausweichen *) Gilt nicht für M.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1325
stand, unterschiedliche Belastung – Sozius/Gepäck, e) Ausweichen
Schwerpunkthöhe)
Abstimmen der Bremskräfte bei integralen Bremssyste- Ausweichen als Notmanöver mit und ohne vorhergehen-
men, Bremswirkung in Abhängigkeit von Gewicht, Rei- des Bremsen, Ausweichweg im Vergleich zu mehrspuri-
fen und Fahrbahnoberfläche*) gen Kraftfahrzeugen
Vollbremsung/Gefahrenbremsung f) Kritische Fahrzustände/Ursachen
Blockieren: Vorderrad – Hinterrad. Grenzen der Automa-
tischen Blockierverhinderer bei motorisierten Zweirä- Pendeln, Flattern, Winddruck von vorn und von der
dern, Störkräfte beim Bremsen*) Seite.
*) Nicht für A1, M.
1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 2.2
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen B und S (2 Doppelstunden)
1. Technische Bedingungen, Personen- und Güterbeförderung – umwelt-
bewusster Umgang mit Kraftfahrzeugen
a) Technik, Physik
– Betriebs- und Verkehrssicherheit
– Wartung und Pflege der Fahrzeuge
– Untersuchung der Fahrzeuge nach den §§ 29, 47a StVZO1)
– Wirkung von Kräften beim Fahren, physikalische Gesetzmäßigkeiten
b) Personen- und Güterbeförderung
– Personenbeförderung
– Ladeflächen und Beladung1)
c) Umweltschonender Umgang mit dem Kraftfahrzeug
– Energiesparende Fahrweise
– Umweltschonende Fahr- und Fahrvermeidungsstrategien.
2. Fahren mit Solokraftfahrzeugen und Zügen
a) Fahrgeschwindigkeit
b) Fahren in Fahrstreifen
c) Fahren bei unterschiedlichen Straßen- und Witterungsverhältnissen
d) Fahren unter Verwendung der Beleuchtungseinrichtungen
e) Befahren von Kurven, Gefällen und Steigungen
f) Bremsen
– Bremsanlagen (Betriebsbremse, Feststellbremse, Anhängerbremse)1)
– Benutzung der Bremsen (degressiv – progressiv)
– Bremsen im Gefälle und bei Gefahr
g) Zusammenstellung von Zügen1)
– Einrichtung zur Verbindung von Fahrzeugen
– Stützlast
– Ankuppeln, Abkuppeln, Rangieren
– Beleuchtung
h) Sozialvorschriften und Verkehrsverbote (z. B. nach sog. Ozongesetz)
i) Abgrenzung zur Klasse BE.1)
1
) Gilt nicht für Klasse S.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1327
Anlage 2.3
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse C (10 Doppelstunden), in der Klasse C1 (6 Doppelstunden)
1. Persönliche Voraussetzungen und Arbeitsplatz 6. Lkw-Bremsen und Fahrzeuguntersuchungen;
a) Fahrerlaubnis Geschwindigkeitsregler
Erteilungsvoraussetzungen, Befristung a) Dauerbremsen
b) Papiere b) Automatischer Blockierverhinderer (ABV)
Persönliche Fahrzeugpapiere
c) Kontrollen, Wartung und Pflege der Bremsanlage
c) Sozialvorschriften
d) Fahrzeuguntersuchungen
EG-Kontrollgerät, Lenk- und Ruhezeiten
e) Geschwindigkeitsregler.
d) Arbeitsplatz
Sitz- und Spiegeleinstellung (toter Winkel) 7. Wirkung von Kräften beim Fahren durch physi-
kalische Gesetzmäßigkeiten
Klimatisierung, Sichtbehinderung des Fahrers aufgrund
der Bauart des Fahrzeugs. Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand, Luftwiderstand,
Steigungen und Gefälle, Fliehkraft, Seitenführungskraft,
2. Besondere Vorschriften aus der Straßenver- Auswirkungen unterschiedlicher Ladung.
kehrs-Ordnung/Transportvorschriften
8. Vorschriften über Ausrüstungs-, Beförderungs-
a) Geschwindigkeit, Abstand
und Sicherheitsbestimmungen
b) Bahnübergänge
a) Fahrzeug
c) Halten und Parken
d) Personenbeförderung Unterlegkeil(e), Warnleuchte(n), Warndreieck, Park-
warntafel, Verbandkasten, Abschleppverbindungen
e) Fahrverbote
b) Fahrzeuggewichte und -abmessungen
Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung,
sonstige Wechselaufbauten, Unterfahrschutz c) Geschwindigkeitsbegrenzer
f) Vorschriften zum Transport von Gütern d) die Entgegennahme, den Transport und die Abliefe-
Ladungspapiere (national und grenzüberschreitend). rung von Gütern
3. Kraftstrang – Gefahrgut
a) Motor – Abfall
b) Kupplung, Wandler e) Sicherheitsbestimmungen (Berufsgenossenschaft)
c) Getriebe Warnweste, sicherheitsrelevante Schuhe
d) Antriebswellen Ein- und Aussteigen.
e) Differential(e) 9. Ladungssicherung/Abfahrtkontrolle
f) Achsantrieb, Radantrieb
a) Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen)
g) Antriebs-Schlupf-Regelung (ASR).
b) Sicherung verschiedener Arten von Ladegut
4. Fahrwerk/Elektrische Anlagen
(z. B. flüssiges oder hängendes Ladegut)
a) Federung
c) Ausrüstung für das Be- und Entladen von Gütern
b) Räder, Reifen, Radabdeckungen, Schneeketten
d) Abfahrtkontrolle; Erkennen und Beseitigung ein-
c) Aufbauten
facher Störungen.
d) Lichtmaschine/Batterie(n)
10. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fah-
e) Beleuchtung
ren; Straßenkarten, Streckenplanung
f) Sonstige elektrische Einrichtungen.
a) Wartung, Pflege und Kontrolle
5. Lkw-Bremsen
b) Energiesparende Fahrweise
a) hydraulische Bremsanlage
c) Alternative Kraftstoffe
b) Druckluftbeschaffungsanlage
c) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage d) Zeit- und Streckenplanung
d) Zweikreis-Druckluftbremsanlage e) Luftwiderstand
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB) (z. B. Spoiler, Plane, Aufbauten)
f) Feststellbremse. f) Kartenlesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
1328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 2.4
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse CE (4 Doppelstunden)
1. Zusammenstellung von Zügen
a) Einrichtungen zur Verbindung
Wartung und Prüfung
b) An- und Abkuppeln, Auf- und Absatteln
c) Abmessungen,
zulässige Achslast, zulässige Gesamtmasse der Züge
d) Massen in Abhängigkeit von fahrerlaubnisrechtlichen Bestimmungen.
2. Lastzugbremsen
a) Auflaufbremse(n)
b) Zweitleitungs-Druckluftbremse.
3. Lastzugbremsen
a) Bremskraftregelung
b) Automatische Blockier-Verhinderer (ABV)
c) Feststellbremse
d) Dauerbremse
e) Fahrzeuguntersuchungen.
4. Fahren mit Zügen
a) Sicherheitskontrollen
b) Gliederzug
c) Sattelkraftfahrzeug
d) Bremsen
e) Rangieren
f) Befahren von Kurven, Steigungen und Gefällen
g) Fahren mit übergroßen und überschweren Fahrzeugen
h) Fahren unter erschwerten Witterungsbedingungen
i) Ladung/Ladungssicherung
j) toter Winkel.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1329
Anlage 2.5
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in den Klassen D (18 Doppelstunden) und D1 (10 Doppelstunden)*)
1. Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaub- 5. Bremsanlagen (1)
nis D1 und D a) Bauteile
a) Personenbeförderung in Bussen b) gesetzliche Vorschriften
Sicherheit, Unfallbeteiligung c) Arten von Bremsanlagen.
b) Definition Kraftomnibusse 6. Bremsanlagen (2)
c) Einteilung der Kraftomnibusse nach Größe, Art, Ver- a) Einzelaggregate der Bremsanlage
wendung. b) Feststellbremsanlage.
2. Rahmen, Fahrwerk, Elektrische Anlage 7. Bremsanlagen (3)
a) Rahmen und Fahrgestelle a) Betriebsbremsanlage
unterschiedliche Motoreinbauvarianten, Aufbau, Gitter- b) Dauerbremsanlage.
rohrrahmen, Federung, Dämpfung, Achsen 8. Bremsanlagen (4)
b) Räder und Reifen a) Gelenkbusanlage
Arten, Reifenschäden b) Luftfederung – Gelenkbus
Radwechsel c) Drehgelenk – Knickschutz
Schneeketten: d) Antrieb-Schlupf-Regelung (ASR) und Automatischer
Blockierverhinderer (ABV)
– Arten
e) Automatisch-lastabhängige Bremse (ALB)
– Montage
f) Anhängerkupplung
c) Lenkung
g) Anhänger hinter Kraftomnibussen.
d) Elektrische Anlage 9. Personenbeförderung, Fahrzeug- und Beförde-
Batterie, Prüfung/Ladung, Lichtmaschine, Anlasser, rungsdokumente
Bordelektrik, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Klimati- a) gesetzliche Regelung des Personenverkehrs
sierung, weitere Stromverbraucher.
Grundzüge des Personenbeförderungsrechts, Freistel-
3. Fahrerplatz – Innenraum lungsverordnung
Zugang von außen b) Arten des Personenbeförderungsverkehrs
a) Fahrerplatz Gelegenheitsverkehr
Linienbus, Reisebus Linienverkehr, Schulbusverkehr, Marktfahrten, Theater-
Begleitpersonal fahrten, grenzüberschreitender Verkehr
c) Fahrzeug- und Beförderungsdokumente für den in-
Signalanlagen:
nerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr
– Video – Außenbeobachtung d) Haltestellen
b) Informations- und Unterhaltungsanlage e) Kennzeichnung und Beschilderung von Linienbussen.
Lautsprecheranlage, Radioanlage, Fernseh-/Videoan- 10. BO-Kraft, Bau- und Betriebsvorschriften
lage
a) BO-Kraft
c) Innenraum Allgemeine Vorschriften
Fahrgastraum – Beleuchtung: Fahrdienst, Fahrgäste, Beförderungspflicht, Ausrüs-
Innenbeleuchtung, Bodenbeleuchtung, Nachtbeleuch- tung und Beschaffenheit
tung, Ein- und Ausstiege, Notausstiege, Türöffnung b) Sondervorschriften
bei Reisebussen: Stauraum, Kraftstoffbehälter.
O-Bus
4. Kraftstrang Linienverkehr
a) Motoren Fahrzeuguntersuchungen nach BO-Kraft
b) Einspritzanlage c) Ordnungswidrigkeiten
c) Abgasanlage Nichtraucherzonen
d) Kupplung Kennzeichnung von Schulbussen, Kennzeichnung von
Sitzplätzen für behinderte Menschen
e) Getriebe
Rollstuhlfahrer
f) Antriebswellen
Gurtanlegepflicht
g) Differential. d) Verhalten im Fahrdienst
mitzuführende Papiere
*) Bei Erweiterung von Klasse D1 auf Klasse D 8 Doppelstunden klas-
senspezifischer Stoff. Fundsachen.
1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
11. StVZO-Bestimmungen zu Kraftomnibussen c) Umweltschutz bei Wartung, Pflege und Kontrollen
des Kraftomnibusses
Sondervorschriften für Kraftomnibusse
Bauart, bestimmte Höchstgeschwindigkeit, d) Umweltgerechtes Entsorgen von Abfällen
Abmessung, e) Karten lesen, Streckenplanung, Navigationssysteme.
Anhängerbetrieb, 16. Fahren mit Kraftomnibussen
Kurvenlaufeigenschaften, Verhalten bei Pannen und nach Unfällen
Achslasten, Gesamtgewicht, a) Verhalten in schwierigen Situationen
Besetzung, Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,
Anordnung der Fahrgastsitze, besondere Seitenwindempfindlichkeit von Kraftomni-
bussen, Aquaplaning, Nebel, Wintergefahren, Verhalten
Einrichtung zum sicheren Führen der Fahrzeuge, Heizung, als Schulbusfahrer
Belüftung,
b) Liegenbleiben von Bussen
Einrichtungen zum Auf- und Absteigen,
Fußboden, Türen – Notausstiege, Feuerlöscher, Erste-Hilfe- Pannen, Schutz der Fahrgäste, Notfallmaßnahmen,
Material, Gänge, Bereifung, Evakuierung
Lenkeinrichtung, Diebstahl-, Alarmeinrichtungen, c) Fahrerbedingte Unfallfaktoren
Scheiben und Scheibenwischer, Unterlegkeile, Übermüdung, Ernährung, Alkohol, Drogen, Medika-
Abgase, Abgasuntersuchung, Geschwindigkeitsbegrenzer, mente, Krankheit, Ablenkung
Geschwindigkeitsschilder. d) Verhalten bei Unfällen.
12. Fahrphysik 17. Sozialvorschriften, Arbeitsrecht, sonstige Be-
a) Wirkung von Kräften stimmungen
Kraftschluss, Widerstände, Luftwiderstände, Stei- a) Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
gungswiderstände, Fliehkräfte, Seitenführungskraft,
Kurvenfahrten. b) Grundzüge des Europäischen Übereinkommens
über die Arbeit des im internationalen Straßenver-
b) Benutzung von Spiegeln.
kehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
13. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-
c) Grundzüge des Fahrpersonalgesetzes
gen mit integrierter Gefahrenlehre (1)
Verhalten im Straßenverkehr, Vermittlung der Verhaltens- d) Grundzüge der Fahrpersonalverordnung
weisen unter besonderer Berücksichtigung der Verantwor- e) Verordnung über das Kontrollgerät (EWG)
tung als Kraftomnibus-Fahrer Nr. 3821/85
Fahren in Fahrstreifen
f) Fahrpersonal und Kraftfahrzeuge
Sonderfahrstreifen
g) Kontrollmittelverordnung
Geschwindigkeit, Abstand, Überholen, Vorbeifahren, Vor-
fahrt, besondere Verkehrslagen, Abbiegen, Wenden, Rück- h) Kontrollen nach dem Güterkraftverkehrsgesetz
wärtsfahren, Einfahren, Anfahren.
i) Grundzüge des Arbeitszeitgesetzes.
14. Fahren mit Kraftomnibussen, StVO-Bestimmun-
gen mit integrierter Gefahrenlehre (2) 18. Sicherheitskontrollen
Halten und Parken, Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aus- a) Abfahrkontrolle
steigen, Warnzeichen, Autobahnen und Kraftfahrstraßen,
Verkehrs- und Betriebssicherheit
Bahnübergänge, Fußgängerüberwege, Schulbusse, Halte-
stellenregelung, sonstige Pflichten des Fahrzeugführers, Räder und Bereifung, elektrische Einrichtungen,
Verkehrshindernisse, Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtun- Bremsanlage, Ausrüstung
gen, Ordnungswidrigkeiten.
b) Unterrichtung über Handfertigkeiten, die im Rah-
15. Wirtschaftliches und umweltschonendes Fahren men der praktischen Ausbildung und Prüfung be-
mit Kraftomnibussen; Umweltschutz, energie- herrscht werden müssen.
sparendes und wirtschaftliches Fahren; Stra-
Die Punkte „Ausrüstung, Einbau und Prüfung von Ge-
ßenkarten, Streckenplanung
schwindigkeitsbegrenzern, Automatisch-lastabhängige
a) Umweltschutz Bremse, Dauerbremse, Haltestellenbremse, Kupplung,
Energiesparendes und gleichmäßiges Fahren, Lärm- Wandlerkupplung, Geschwindigkeitsbegrenzer, Beson-
schutz derheiten bei Gelenkbussen und Kneeling“ entfallen bei
b) Alternative Kraftstoffe und Antriebe Klasse D1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1331
Anlage 2.6
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse L (2 Doppelstunden)
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Zusammenstellen von
Zügen
Einfahren in Straßen
Überqueren von Straßen
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender Teile
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter Winkel)
Fahrbahnbenutzung
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge bei Kolonnenbildung
Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Bremsanlagen
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig)
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zuggabel, Anhängerkupplung,
Stützrad bei Einachsanhängern
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhängern; Geschwindigkeitsschil-
der, Fabrikschild und vorgezogene Untersuchungen
Kennzeichnungspflichten
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- oder Anbauteilen
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
Bremsen
Betriebsbremse, hydraulische Bremse
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse
Einzelradbremsen
Unterlegkeile
Lenkung
Räder/Bereifung
Anbaugeräte und Ladung
Be- und Entlastung der Achsen
Betriebsgeschwindigkeit
Ladung.
1332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 2.7
(zu § 4)
Rahmenplan
für den klassenspezifischen Zusatzstoff
in der Klasse T (6 Doppelstunden)
1. Verkehrsbeobachtungen und Verkehrsverhalten, Anbaugeräte und Ladung
Zusammenstellen von Zügen
Be- und Entlastung der Achsen
Einfahren in Straßen
Betriebsgeschwindigkeit
Überqueren von Straßen
Ladung.
Abbiegen, auch unter Berücksichtigung ausschwenkender
Teile 3. Fahren mit Zügen, Zusammenstellen von Zügen
Beobachtung nach hinten (Spiegel, Teleskopspiegel, toter a) Ladungssicherung
Winkel) b) Besonderheiten der Fahrbahnbenutzung
Fahrbahnbenutzung
– mit bis zu zwei Anhängern
Sonstige Pflichten von Führern langsamer Fahrzeuge
– bis zu 60 km/h
bei Kolonnenbildung
– mit Ladung land- und forstwirtschaftlicher Güter
Zusammenstellen von Zügen
Zusammenstellen von Zügen mit unterschiedlichen Brems- c) Besonderheiten bei der Zusammenstellung von Zü-
anlagen gen; Fahren mit Allradantrieb
Achsenabhängig (ein- oder mehrachsig) d) Verhalten an Bahnübergängen.
selbstfahrende Arbeitsmaschine, auch mit Anhänger, Zug- 4. Wirkung von Kräften beim Fahren
gabel, Anhängerkupplung, Stützrad bei Einachsanhängern a) Kraftschluss, Reibung, Rollwiderstand
Beachtung der fahrzeugbezogenen Vorschriften
b) Auswirkungen unterschiedlicher Ladungen
Zulassungsfreiheit und Zulassungspflicht auch bei Anhän-
c) in Steigungen und Gefällen
gern; Geschwindigkeitsschilder, Fabrikschild und vorgezo-
gene Untersuchungen d) Luftwiderstand, Seitenführungskraft, Fliehkraft
Kennzeichnungspflichten e) Kippmomente.
Kenntlichmachung von verkehrsgefährdenden Fahrzeug- 5. Bremsanlagen
oder Anbauteilen
a) Druckluftbeschaffungsanlage
Überbreite, Überlänge, Zwillingsräder.
b) Kombinierte Druckluft-hydraulische Bremsanlage
2. Technik und Sicherungseinrichtungen
– Zugfahrzeug hydraulisch
Bremsen
– Anhänger Druckluft
Betriebsbremse, hydraulische Bremse
c) Druckluftbremse, Zweileitungsbremse.
Druckluftbremse
Auflaufbremse und Feststellbremse 6. Bremsanlagen des Anhängers
Einzelradbremsen a) Manueller Bremskraftregler
Unterlegkeile b) Automatisch-lastabhängige Bremskraftregelung
Lenkung c) Hilfs- und Feststellbremsanlage
Räder/Bereifung d) Beleuchtungseinrichtungen an Anhängern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1333
Anlage 2.8
(zu § 4 Absatz 4)
Mindestdauer des Unterrichts für den klassenspezifischen Zusatzstoff
M 2 Doppelstunden
A1, A 4 Doppelstunden
B 2 Doppelstunden
C1 6 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D1) 2 Doppelstunden
C1 (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
C 10 Doppelstunden
C (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D1) 4 Doppelstunden
C (Vorbesitz D) 2 Doppelstunden
CE 4 Doppelstunden
D1 10 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C1) 4 Doppelstunden
D1 (Vorbesitz C) 4 Doppelstunden
D 18 Doppelstunden
D (Vorbesitz C) 8 Doppelstunden
D (Vorbesitz C1) 12 Doppelstunden
D (Vorbesitz D1) 8 Doppelstunden
L 2 Doppelstunden
S 2 Doppelstunden
T 6 Doppelstunden
1334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 3
(zu § 5 Absatz 1)
Sachgebiete für den praktischen Unterricht für alle Klassen
1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt 8.3 Fahrgeschwindigkeit innerhalb geschlossener
Ortschaften
1.1 Überprüfung der Verkehrs- und Betriebssi-
cherheit des Fahrzeugs 8.4 Fahrgeschwindigkeit außerhalb geschlosse-
ner Ortschaften
1.2 Sitzposition
8.5 Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und
1.3 Einstellung der Spiegel Kraftfahrstraßen4)
1.4 Lenkradhaltung (-führung); Lenkerhaltung1) 8.6 Bremsen in Gefahrensituationen
1.5 Anlegen und Lösen des Sicherheitsgurtes; 9 Autobahnen und Kraftfahrstraßen4)
Helm Auf- und Absetzen1)3) 9.1 Einfahren, Ausfahren
1.6 Einstellung der Kopfstützen 9.2 Seitenstreifen
1.7 Bedienungseinrichtungen 9.3 Beschleunigungsstreifen und Verzögerungs-
streifen
2 Verhalten beim Anfahren in der Ebene,
9.4 Parkplätze, Raststätte und Tankstellen
Steigungen und Gefällstrecken
10 Überholen
3 Gangwechsel
(Überholvorgänge sind auch außerhalb ge-
(Besitzt das Ausbildungsfahrzeug eine auto- schlossener Ortschaften sowie auf Autobah-
matische Kraftübertragung, muss der Bewer- nen und Kraftfahrstraßen4) zu üben)
ber mit deren Besonderheiten vertraut ge-
11 Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen
macht werden.)
und Kreisverkehren
3.1 Umweltschonendes Anpassen der Getriebe- 11.1 Ausreichende Beobachtung der kreuzenden
gänge an Verkehrslage, Straßenzustand und Straße und rechtzeitige Anpassung der Ge-
Straßenverlauf schwindigkeit an die Sichtverhältnisse
3.2 Schalten in Steigungen und Gefällstrecken, 11.2 Heranfahren an die bevorrechtigte Straße
auch unter Umweltgesichtspunkten
11.3 Einfahren in Vorfahrtstraßen
4 Fahrbahnbenutzung 11.4 Bremsbereitschaft
4.1 Verhalten auf Straßen mit einem oder mehre- 11.5 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
ren Fahrstreifen mit Regelung durch Polizeibeamte oder Licht-
4.2 Verhalten an Haltestellen öffentlicher Ver- zeichen
kehrsmittel 11.6 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
5 Abbiegen und Fahrstreifenwechsel mit Verkehrszeichen
11.7 Verhalten an Kreuzungen und Einmündungen
5.1 Abbiegen an Einmündungen und Kreuzungen
ohne Verkehrszeichen
5.2 Abbiegen in Grundstücke 11.8 Verhalten beim Befahren von Kreisverkehren
5.3 Einordnen zum Abbiegen 11.9 Verhalten an Bahnübergängen
5.4 Fahrstreifenwechsel ohne Abbiegevorgang 12 Verhalten gegenüber Fußgängern und
Radfahrern
6 Rückwärtsfahren und Wenden
12.1 beim Abbiegen
6.1 Richtige Körperhaltung während der Rück-
wärtsfahrt2) 12.2 beim Geradeausfahren
12.3 an Fußgängerüberwegen
6.2 Rückwärtsfahren mit und ohne Fahrtrich-
tungsänderung2) 12.4 in verkehrsberuhigten Bereichen
6.3 Wenden 12.5 an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
12.6 an Schulen und bei Verkehrszeichen 136 (Kin-
7 Beobachtung des Verkehrsraums, des Ver-
der)
laufs und der Beschaffenheit der Fahrbahn
sowie Beachtung der Verkehrszeichen und 13 Halten und Parken
-einrichtungen 13.1 Halten in Steigungen und in Gefällstrecken
8 Fahrgeschwindigkeit 13.2 Einfahren in eine Parklücke2)
8.1 Umweltbewusstes Angleichen der Fahrge- 13.2.1 zwischen hintereinanderstehenden Fahrzeu-
schwindigkeit an Straßen-, Verkehrs-, Sicht- gen
und Wetterverhältnisse 13.2.2 zwischen nebeneinanderstehenden Fahrzeu-
8.2 Abstandhalten vom vorausfahrenden Fahr- gen
zeug (auch bei geringer Geschwindigkeit) 13.3 Maßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1335
13.4 Maßnahmen zur Sicherung liegen gebliebener 17.2.8 Stop and Go
Fahrzeuge 17.2.9 Kreisfahrt
14 Vorausschauendes Fahren 17.3 Klassenspezifische Besonderheiten
14.1 Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer 17.3.1 Fahren im Fahrstreifen
14.2 Beobachtung des Fahrverhaltens der anderen 17.3.2 Fahren in Kurven
Fahrzeugführer
17.3.3 Fahren mit Schutzkleidung
14.3 Beobachtung des Verkehrsraumes
18 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
15 Verhalten in komplizierten Verkehrssitua- die Klassen B und S
tionen
18.1 Sicherheitskontrolle
16 Vermeiden risikoreicher Verkehrssituatio-
nen – Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe,
Reifendruck)
17 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
die Klassen A1, A und M – Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
17.1 Sicherheitskontrolle – Ein- und Ausschalten
Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustan- – Funktion prüfen von:
des von – Standlicht
– Reifen (z. B. Beschädigungen, Profiltiefe, – Abblendlicht
Reifendruck)
– Fernlicht
– Not-Aus-Schalter
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-
– Antriebselementen (Kette, Belt-Drive, Kar- leuchtung
dan)
– Nebelschlussleuchte
Scheinwerfer, Leuchten, Blinker, Hupe
– Warnblinkanlage
– Ein- und Ausschalten
– Blinker
– Funktion prüfen von:
– Hupe
– Standlicht
– Bremsleuchte
– Abblendlicht
– Kontrollleuchten benennen
– Fernlicht
– Rückstrahler
– Schlussleuchte(n) mit Kennzeichenbe-
leuchtung – Vorhandensein
– Nebelschlussleuchte – Beschädigung
– Warnblinkanlage – Lenkung
– Blinker – Lenkschloss entriegeln
– Hupe – Überprüfung des Lenkspiels
– Bremsleuchte – Bremsanlage
– Kontrollleuchten benennen Funktionsprüfung von
– Rückstrahler Vorhandensein – Betriebsbremse
– Beschädigung – Feststellbremse
Lenkung – Flüssigkeitsstände
– Lenkschloss entriegeln – Motoröl
Bremsanlage – Kühlmittel
Funktionsprüfung der Bremsen – Scheibenwaschflüssigkeit
Flüssigkeitsstände 18.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
– Motoröl 18.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut-
zung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein-
– Kühlmittel
fahrt
17.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
18.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-
17.2.1 Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindig- stellung)
keit
18.2.3 Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder
17.2.2 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung Schrägaufstellung)
17.2.3 Ausweichen ohne Abbremsen 18.2.4 Umkehren
17.2.4 Ausweichen nach Abbremsen 18.2.5 Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
17.2.5 Slalom 19 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
17.2.6 Langer Slalom Klasse C1 und C
17.2.7 Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus 19.1 Sicherheitskontrollen
1336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
19.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung 20.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-
und Behebung technischer Mängel nach An- stellung)
lage 6 20.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
19.1.2 Zusätzliche Überprüfung 20.2.4 Halten zum Ein- oder Aussteigen
19.1.2.1 Überprüfung der Federung/Luftfederung
20.3 Klassenspezifische Besonderheiten
19.1.2.2 Funktionsprüfung von
20.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der
– Betriebsbremse „Toten Winkel“
– Feststellbremse 20.3.2 Nutzung von Fahrstreifen
19.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 20.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
19.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut- 20.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenfahren
zung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein- (Berücksichtigung stehender Fahrgäste)
fahrt
20.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener
19.2.2 Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsauf-
Höchstgeschwindigkeiten
stellung)
20.3.6 Vorausschauendes Fahren, behutsames Be-
19.2.3 Rückwärts quer oder schräg einparken
schleunigen und gefühlvolles Bremsen
19.2.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts
20.3.7 Sicherheitsabstand
an eine Rampe zum Be- oder Entladen
19.3 Klassenspezifische Besonderheiten 20.3.8 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnel-
leren Fahrzeugen
19.3.1 Kennenlernen der Gefahrenbereiche der „To-
ten Winkel“ 20.3.9 Verhalten an Bahnübergängen
19.3.2 Nutzung von Fahrstreifen 20.3.10 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retar-
der und Motorbremse
19.3.3 Einschätzen des besonderen Raumbedarfs
21 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
19.3.4 Beschleunigen, Bremsen und Kurvenverfah-
Klassen BE, C1E, D1E und DE
ren (Berücksichtigung des jeweiligen Bela-
dungszustandes) 21.1 Zusammenstellen des Zuges
19.3.5 Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener 21.1.1 Prüfen der Zugmaße
Höchstgeschwindigkeiten 21.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-
19.3.6 Sicherheitsabstand lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge
19.3.7 Verhalten gegenüber nachfolgenden schnel- und des Zuges, Stützlast, ggf. Aufliegelast)
leren Fahrzeugen 21.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit ein-
19.3.8 Verhalten an Bahnübergängen achsigem Anhänger (Kugelkopfkupplung)
19.3.9 Richtiger Einsatz von Betriebsbremse, Retar- 21.2.1 Anhänger ankuppeln
der und Motorbremse 21.2.2 Anhänger abkuppeln
19.3.10 Ladungssicherung 21.3 Sicherheitskontrollen am Zug
20 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für 21.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung
Klasse D1 und D und Behebung technischer Mängel nach An-
20.1 Sicherheitskontrollen lage 6
20.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung 21.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle
und Behebung technischer Mängel nach An- der Befestigung und Sicherung)
lage 6 21.3.3 Funktion der elektrischen Einrichtung des An-
20.1.2 Zusätzliche Überprüfungen Handfertigkeiten hängers
20.1.2.1 Erläutern oder Demonstrieren der 21.3.4 Funktion der Bremsanlage
– Notausstiege 21.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
– Rückhalteeinrichtungen für Fahrgäste 21.4.1 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links
– Einstiegshilfen 21.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe
20.1.2.2 Überprüfung der Federung/Luftfederung zum Be- oder Entladen (nur Klasse C1E)
20.1.2.3 Funktionsprüfung von 21.5 Klassenspezifische Besonderheiten
– Betriebsbremse 21.5.1 beim Fahren
– Feststellbremse – Verhalten in besonderen Situationen, Fah-
– Haltestellenbremse ren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun-
gen
20.1.2.4 Richtiges Beladen der Gepäckräume
20.2 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung – Verhalten an Bahnübergängen
20.2.1 Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnut- – Kennenlernen der Gefahrenbereiche der
zung einer Einmündung, Kreuzung oder Ein- „Toten Winkel“
fahrt – Nutzung von Fahrstreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1337
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener – Sicherheitsabstand
Höchstgeschwindigkeiten – Rückwärtsfahren (Absicherung)
– Sicherheitsabstand 22.5.2 beim Abstellen
– Rückwärtsfahren (Absicherung) – Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen
21.5.2 beim Abstellen (Feststellbremse, Unterlegkeile)
– Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen – Kenntlichmachung
(Feststellbremse, Unterlegkeile) 23 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für
– Kenntlichmachung Klasse T Zugmaschine im Solobetrieb
22 Klassenspezifischer Ausbildungsstoff für 23.1 Sicherheitskontrollen
Klasse CE
23.1.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung
22.1 Zusammenstellen des Zuges und Behebung technischer Mängel nach An-
22.1.1 Prüfen der Zugmaße lage 6
22.1.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu- 23.1.2 Zusätzliche Überprüfungen
lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge 23.1.2.1 Funktionsprüfung von
und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselan-
– Betriebsbremse (Einzelradbremse außer
hängern, ggf. Aufliegelast, Motorleistung)
Funktion)
22.2 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-
– Feststellbremse
ger bzw. Auf- und Absatteln
23.2 Sicheres Beherrschen der Fahrzeugbedie-
22.2.1 Anhänger ankuppeln
nung unter Berücksichtigung der auf Zugma-
22.2.2 Anhänger abkuppeln schinen anzuwendenden Ausbildungsinhalte
22.2.3 Aufsatteln dieser Anlage entsprechend den Punkten 1
22.2.4 Absatteln bis 16
22.3 Sicherheitskontrollen am Zug Für Zugmaschine mit Anhänger
22.3.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung 23.3 Zusammenstellen des Zuges
und Behebung technischer Mängel nach An- 23.3.1 Prüfen der Zugmaße
lage 6 23.3.2 Prüfen der einzelnen Massen (Leermasse, zu-
22.3.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle lässige Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge
der Befestigung und Sicherung) und des Zuges, Stützlast bei Starrdeichselan-
22.3.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver- hängern)
schleiß, Beschädigung) 23.4 Verbinden und Trennen von Zügen mit Anhän-
22.3.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des An- ger
hängers 23.4.1 Anhänger ankuppeln
22.3.5 Funktion der Bremsanlage 23.4.2 Anhänger abkuppeln
22.3.6 Ladungssicherung 23.5 Sicherheitskontrollen am Zug
22.4 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung 23.5.1 Praktische Unterweisung in der Erkennung
22.4.1 Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links und Behebung technischer Mängel nach An-
(nicht für Züge mit Starrdeichselanhänger) lage 6
22.4.2 Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe 23.5.2 Prüfen der Kupplungseinrichtung (Kontrolle
zum Be- oder Entladen der Befestigung und Sicherung)
22.4.3 Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links 23.5.3 Prüfen der Zuggabel und Drehschemel (Ver-
(Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit schleiß, Beschädigung)
Starrdeichselanhänger) 23.5.4 Funktion der elektrischen Einrichtung des An-
22.4.4 Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts hängers
an eine Rampe zum Be- oder Entladen 23.5.5 Funktion der Bremsanlage
22.5 Klassenspezifische Besonderheiten 23.5.6 Ladungssicherung
22.5.1 beim Fahren 23.6 Übungen zur Fahrzeugbeherrschung
– Einschätzen des besonderen Raumbedarfs 23.6.1 Rückwärtsfahren geradeaus
– Verhalten in besonderen Situationen, Fah- 23.7 Klassenspezifische Besonderheiten
ren in Kurven, Gefällstrecken und Steigun-
gen 23.7.1 Beim Fahren
– Verhalten an Bahnübergängen – Einschätzen des Raumbedarfs
– Kennenlernen der Gefahrenbereiche der – Einfahren, Ausfahren, Überqueren
„Toten Winkel“ – Überholt werden
– Nutzung von Fahrstreifen – Verhalten in besonderen Situationen, Fahren
– Einhalten fahrzeug- und straßenbezogener in Kurven, Gefällstrecken und Steigungen
Höchstgeschwindigkeiten – Verhalten an Bahnübergängen
1338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
– Nutzen von Fahrstreifen Wiedereinfahren in den öffentlichen Ver-
kehrsraum nach Feldarbeiten)
– Sicherheitsabstand
23.7.2 Beim Abstellen
– Rückwärtsfahren (Absicherung) – Sicherung des Anhängers gegen Wegrollen
– Maßnahmen zur Vermeidung von Fahr- (Feststellbremse, Unterlegkeile)
bahnverschmutzungen (insbesondere beim – Kenntlichmachung
1
) Gilt nur für Zweiradklassen.
2
) Gilt nicht für Zweiradklassen.
3
) Gilt auch für Klasse S, soweit Helmpflicht besteht.
4
) Gilt nicht für Klasse S.
Anlage 4
(zu § 5 Absatz 3)
Die besonderen Ausbildungsfahrten
für die Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A B auf BE B auf C C1 und C1E C und CE
A A (leistungs- B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
B beschränkt) C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
auf A (leis- C1 auf C1E
tungsunbe- Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
schränkt)*)
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße
(Überlandschulung, davon eine Fahrt mit
mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen
oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für
eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder
sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind
und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung
haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit
möglich, mindestens eine Stunde zu
45 Minuten auf den oben genannten Straßen
ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit
einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter
120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit
(zusätzlich zu den Fahrten nach den Num-
mern 1 und 2, mindestens zur Hälfte auf
Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in
Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3
*) Vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
1339
1340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 5
(zu § 5 Absatz 4)
Praktische Mindestausbildung
in den Klassen D1, D, D1E und DE
Vorbesitz der Dauer des Erwerb Grundaus- Überland Autobahn Nachtfahrt
Klasse(n) Vorbesitzes bildung
C C mehr als D 7 8 4 3
2 Jahre
D1 6 4 2 2
C C bis D 14 16 8 6
2 Jahre
D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr D 33 12 8 5
als 2 Jahre
D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1 D 45 22 14 8
bis 2 Jahre
D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE 4 3 1 1
D1 D1E 4 3 1 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1341
Anlage 6
(zu § 5 Absatz 5)
Für die Klassen BE, C1, C, C1E, CE, D1, D1E, D, DE und T
Funktions- und Sicherheitskontrolle
sowie entsprechende Handfertigkeiten
Kontrolle der Kraftfahrzeuge und
Anhänger auf Verkehrs- und Betriebssicherheit
1. EG – Kontrollgerät (Klassen C1, C, D1 und D)
Analoges EG-Kontrollgerät Digitales EG-Kontrollgerät
Bedienung und Handhabung des analogen EG-Kon- Bedienung und Handhabung des digitalen Kontrollge-
trollgerätes rätes unter Verwendung der Fahrerkarte
– vor Beginn der Fahrt, einschließlich Nachtragungen
in Form von manuellen Eintragungen bei Arbeitszei-
ten außerhalb der Ruhezeiten
– während der Fahrt
– Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes – beim Verlassen des Fahrzeugs
– Bedienung der Schalter – Bedienung der Schalter
– Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines – Bedeutung der Kontrolllampen und Ausfall eines
Kontrollgerätes kennen Kontrollgerätes kennen
– Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät – Benennung der Symbole auf dem Kontrollgerät
Auswertung des Schaublattes
a) Wie viele Kilometer wurden gefahren?
b) Wie lange war die Fahrtunterbrechung?
c) Nach wie vielen Stunden wurde die erste Pause
eingelegt?
d) Welche Höchstgeschwindigkeit wurde gefahren?
– am Ende einer Fahrt
– bei Ausfall des Gerätes
2. Bremsen (alle Klassen) Ölstand der Servolenkung prüfen
Sichtprüfung des Standes der Bremsflüssigkeit 4. Elektrische Ausstattung/Beleuchtungseinrich-
Prüfen der Druckwarneinrichtung tungen/Kontrolleinrichtungen (alle Klassen)
Vorratsdruck aufbauen, Fahrbereitschaft feststellen Standlicht, Abblendlicht, Fernlicht, Umrissleuchte
vorne, Funktion prüfen
Prüfen, ob Pedalwege frei sind
Sichtprüfung der Betriebs- und Feststellbremse Bremsleuchten, Kennzeichenbeleuchtung, Rück-
strahler prüfen
Wirkung des Lufttrockners prüfen; oder bei älteren
Fahrzeugen Vorrat des Frostschutzmittels prüfen Hupe / Lichthupe / Warnblinklicht / Seitenmarkierungs-
leuchten, Funktion prüfen
3. Räder, Radaufhängung, Reifen und Lenkung (alle
Klassen) Batterie (Anschlüsse, Befestigung) prüfen
Prüfen der Reifengröße anhand des Fahrzeug- Reihenfolge des An- und Abklemmens beim Fremd-
scheins start benennen
Prüfen der Tragfähigkeit und der Höchstgeschwin- Kontrolllampen – Blinker/Warnblinklicht/Fernlicht/
digkeit der Reifen anhand des Fahrzeugscheins Handbremse/Automatischer Blockierverhinderer/
Prüfen des Reifenzustandes/Reifendruckes (Profil, Temperaturanzeigen benennen bzw. kontrollieren
Beschädigung, Fremdkörper) oder Kontrollsysteme erläutern
Sichtprüfung des Sitzes der Radmuttern Schluss-, Umrissleuchten hinten, Funktion prüfen
Prüfen der Felgen auf Beschädigung 5. Motor/Betriebsstoffe (alle Klassen)
Prüfung Reserverad, Sicherung, Zustand Sichtprüfung von Kühler und Kühlleitungen, Kon-
Sichtprüfung der Radaufhängung trolle des Kühlflüssigkeitsstandes
Funktion der Lenkhilfe prüfen (stehender, laufender Kontrolle des Motorölstandes
Motor) Dichtheit der Kraftstoffanlage, Kraftstoffleitung,
Lenkungsspiel prüfen Kraftstoffvorrat prüfen
1342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Sichtprüfung des Antriebs von Nebenaggregaten Auswechseln einer Lampe in Brems-, Blink- oder
(z. B. Lichtmaschine, Servo- und Wasserpumpe) Schlussleuchte
Wasservorrat in Scheiben- und Scheinwerferwasch- Funktionsprüfung der Verständigungsanlage mit Re-
anlage kontrollieren gelung der Lautstärke und Umschalten zwischen
Einstellung der Scheibenwasch-Spritzdüsen prüfen, Fahrer- und Beifahrermikrofon
gegebenenfalls reinigen Funktionsprüfung der Türbetätigungsanlage (auch
Überprüfung der Zustandsanzeige für die Luftfilter- von außen)
anlage Erläutern oder Demonstrieren des vorschriftsmäßi-
6. Ausrüstung/Aufbau/Zusatzeinrichtung (alle Klas- gen Absicherns eines liegen gebliebenen Fahrzeugs
sen) Erläutern oder Demonstrieren der Notbetätigung der
Warnleuchte (Funktion), Warndreieck, Warnweste Türen
(Vorhandensein)
Beschreibung der Handhabung des Feuerlöschers
Unterlegkeile (Anzahl, Unterbringung, Zustand)
Kontrolle/Wechsel einer Sicherung bzw. Handha-
Verbandkasten (Unterbringung) bung des Sicherungsautomaten bei Ausfall
Bordwände, Verschlüsse, Gepäckklappen, Plane, Bedienung der Heizungs- und Lüftungsanlage erklä-
Ladeeinrichtung, Ladungssicherung (Zustandskon- ren
trolle)
8. Handfertigkeiten (Klassen BE, DE, D1E, CE
Sichtprüfung der Anhängekupplung
und C1E)
Zustand der Scheiben und Spiegel (Sauberkeit, Be-
schädigung) Funktions- und Sicherheitskontrolle, Handfertigkei-
ten
Plane/Spriegel (Zustand und Befestigung kontrollie-
ren, prüfen, ob Plane frei von Wasser oder u. U. von Prüfung der Bremsanlagen
Schnee und Eis) Kontrolle der Druckluftbremsanschlüsse und der
7. Handfertigkeiten (Klassen D1 und D) elektrischen Anschlüsse
Erläutern eines Radwechsels Funktionsprüfung der Druckluftbremsanschlüsse
Auswechseln einer Glühlampe im Scheinwerfer (ge- oder der Auflaufbremse
gebenenfalls erläutern) (gilt nicht für Gasentladungs- Kontrolle von Aufbau, Planen, Bordwänden und
lampe) sonstigen Einrichtungen zur Sicherung der Ladung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1343
Anlage 7.1
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
für den theoretischen Mindestunterricht
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundstoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen Mindestunterricht des
allgemeinen Teils (Grundstoff) wie folgt teilgenommen wurde:
Doppelstunden zu je 90 Minuten
(Bei Ersterwerb 12 Doppelstunden Grundstoff zu je 90 Minuten)
Klassenspezifischer Stoff
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an dem nach § 4 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen klassenspezifischen
Mindestunterricht wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse wurde an Für Klasse wurde an
Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen. Doppelstunden zu je 90 Minuten teilgenommen.
⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. ⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen.
⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Tabelle des zu absolvierenden klassenspezifischen theoretischen Mindestunterrichts gemäß § 4 FahrschAusbO
Klasse Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde Erweiterung Bei Vorbesitz Doppelstunde
(je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten) auf Klasse der Klasse (je 90 Minuten)
A 4 C1 B 6 D1 B 10
A1 4 C1 D1 2 D1 C1 4
B 2 C1 D 2 D1 C 4
M 2 C B 10 D B 18
L 2 C C1 4 D C 8
S 2 C D1 4 D C1 12
T 6 C D 2 D D1 8
CE C 4 BE, C1E, D1E und DE ohne theoretische Prüfung
1344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 7.2
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
für den praktischen Unterricht der Klassen
M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung
Es wird bescheinigt, dass an der Grundausbildung nach § 5 Abs. 2 FahrschAusbO teilgenommen wurde:
Für Klasse Für Klasse
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 3 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen
Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse wurden Für Klasse wurden
Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land- Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-
straßen durchgeführt. straßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf
Kraftfahrstraßen durchgeführt. Kraftfahrstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder
Dunkelheit durchgeführt. Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken- Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken-
nung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 nung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5
FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1, FahrschAusbO wurde durchgeführt. (Gilt für die Klassen C1,
C1E, C, CE und T) C1E, C, CE und T)
⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ Ja ⃞ Nein
⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. ⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen.
⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Besondere Ausbildungsfahrten A1 A1 auf A B auf BE B auf C C1 und C1E C und CE
A A auf A B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
B leistungs- C1 auf C Ausbildungsgang Ausbildungsgang
unbe- C1 auf
schränkt C1E Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt
1 Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Über-
landschulung, davon eine Fahrt mit mindestens
zwei Stunden zu je 45 Minuten) 5 3 3 5 1 3 4 3 5 8
2 Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahr-
straßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei
Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich,
mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den
oben genannten Straßen ohne Geschwindig-
keitsbegrenzung oder mit einer Geschwindig-
keitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) 4 2 1 2 1 1 2 1 2 3
3 Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zu-
sätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und 2,
mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes-
oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) 3 1 1 3 0 2 2 0 3 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1345
Anlage 7.3
(zu § 6 Absatz 2)
Ausbildungsbescheinigung Fahrschule
für den praktischen Unterricht der Klassen
D1, D1E, D und DE
(§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Familienname:
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundausbildung
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an der nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen Grundausbildung wie
folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse wurden mindestens Für Klasse wurden mindestens
Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt. Stunden zu je 45 Minuten durchgeführt.
Besondere Ausbildungsfahrten und praktische Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug
Es wird bescheinigt, dass während der Ausbildung an den nach § 5 Abs. 4 FahrschAusbO vorgeschriebenen besonderen
Ausbildungsfahrten wie folgt teilgenommen wurde:
Für Klasse wurden Für Klasse wurden
Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land- Stunden zu je 45 Minuten auf Bundes- oder Land-
straßen durchgeführt. straßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf Stunden zu je 45 Minuten auf Autobahnen oder auf
Kraftfahrstraßen durchgeführt. Kraftfahrstraßen durchgeführt.
Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder Stunden zu je 45 Minuten bei Dämmerung oder
Dunkelheit durchgeführt. Dunkelheit durchgeführt.
Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken- Eine Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug in der Erken-
nung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5 nung und Behebung technischer Mängel nach § 5 Abs. 5
FahrschAusbO wurde durchgeführt. FahrschAusbO wurde durchgeführt.
⃞ Ja ⃞ Nein ⃞ Ja ⃞ Nein
⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen. ⃞ Die Ausbildung wurde am abgeschlossen.
⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen. ⃞ Die Ausbildung wurde nicht abgeschlossen.
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/ Unterschrift des Fahrschülers
des verantwortlichen Leiters
Vorbesitz der Dauer des Erwerb Grundaus- Überland Autobahn Nachtfahrt
Klasse(n) Vorbesitzes bildung
C C mehr als D 7 8 4 3
2 Jahre D1 6 4 2 2
C C bis D 14 16 8 6
2 Jahre D1 8 8 4 4
B/C1 B oder C1 mehr D 33 12 8 5
als 2 Jahre D1 16 8 4 4
B/C1 B oder C1 D 45 22 14 8
bis 2 Jahre D1 41 19 12 7
D1 D 20 5 5 5
D DE*) 4 3 1 1
D1 D1E*) 4 3 1 1
*) Entfällt bei Vorbesitz C1E bzw. CE.
1346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz*)
Vom 19. Juni 2012
Auf Grund § 6 Ausbildungsnachweis für Fahrschüler (§ 18 Absatz 1 des
Fahrlehrergesetzes) Tagesnachweis für Fahrlehrer (§ 18
Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
– des § 2 Absatz 6, § 5 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 § 7 Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes
Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 31 Absatz 6, § 33a Ab-
satz 5 und des § 48 des Fahrlehrergesetzes vom Zweiter Abschnitt
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 2
Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
Absatz 6 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes
vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) sowie § 5 Ab- § 8 Verantwortlicher Leiter
satz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4, § 19 Absatz 2, § 9 Lehrkräfte
§ 31 Absatz 6, § 33a Absatz 5 und § 48 zuletzt durch § 10 Unterrichtsräume
Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
§ 11 Lehrmittel
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet
§ 12 Lehrfahrzeuge
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung,
Dritter Abschnitt
Anforderungen an
– des § 2 Nummer 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminarerlaubnis
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 640), § 2 Nummer 1 zuletzt geändert § 13 Inhalt der Einweisungslehrgänge
durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. Juli § 14 Dauer und Leitung der Lehrgänge
2007 (BGBl. I S. 1270), verordnet das Bundesminis-
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit Vierter Abschnitt
und Soziales,
§ 15 Fortbildung
– des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom
25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Fünfter Abschnitt
Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
§ 16 Inhalt der Registrierung nach § 39 Absatz 3 des Fahr-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet lehrergesetzes
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Bildung und Forschung: Sechster Abschnitt
Übergangs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
Inhaltsübersicht § 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Erster Abschnitt § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anforderungen an Fahrlehrer und Fahrschulen
Anlage 1.1 Unbefristeter Fahrlehrerschein
(zu § 2 Absatz 1)
§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung Anlage 1.2 Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
§ 2 Fahrlehrerschein (zu § 2 Absatz 1)
§ 3 Unterrichtsräume Anlage 2 Unterrichtsräume
§ 4 Lehrmittel (zu § 3)
§ 5 Ausbildungsfahrzeuge Anlage 3 Ausbildungsnachweis für Klasse gemäß
(zu § 6 Absatz 1) § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
Anlage 4 Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 92/51/EWG (zu § 6 Absatz 2) Abs. 2 FahrlG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Allgemeine Regelung
zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Anlage 5 Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25). (zu § 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1347
Erster Abschnitt verordnung zum Fahrlehrergesetz ist Gegenstand einer
Anforderungen Bewertung.
an Fahrlehrer und Fahrschulen (4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang nach
Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme an ei-
§1 ner Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eignungsprü-
Sprachtest; fung besteht aus einer schriftlichen und mündlichen
Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung Fachkundeprüfung sowie aus Lehrproben im theore-
tischen und fahrpraktischen Unterricht. Absatz 3 Satz 3
(1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Bewerber und 4 gilt entsprechend. Über die erfolgreiche Teil-
um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforderlichen nahme an der Eignungsprüfung ist eine Bescheinigung
Sprachkenntnisse nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 auszustellen.
des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige
Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprachkennt- (5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
nisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen. § 5 Ab- die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist die er-
satz 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt entspre- folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-
chend. derlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entsprechen
muss, wenn die in dem betreffenden Mitgliedstaat der
(2) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der In- Europäischen Union oder Vertragsstaat des Europä-
haber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- ischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworbene
ischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkom- Berufsqualifikation eine Fahrlehrerausbildung, eine
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Fahrlehrerprüfung oder beides nicht voraussetzt, so-
der Schweiz erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in ei- weit nicht die von den Bewerbern im Rahmen ihrer Be-
nem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die rufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen
Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungs- Kenntnisse die fehlende Ausbildung und Prüfung aus-
nachweis) ist, ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des gleichen können. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
Fahrlehrergesetzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7
zu erteilen. (6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis,
die nach § 2a Absatz 1 Satz 2 des Fahrlehrergesetzes
(2a) Dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbil-
Inhaber einer in einem anderen als in Absatz 2 bezeich- dung von Fahrschülern im Inland berechtigt, ist die er-
neten Staat erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in ei- folgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung erfor-
nem anderen als in Absatz 2 bezeichneten Staat aus- derlich, wenn ein wesentlicher Unterschied zwischen
gestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahr- der beruflichen Qualifikation der Bewerber und der im
schülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, ist die Inland geforderten Ausbildung besteht und dadurch die
Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrergesetzes zu öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte. Ab-
erteilen, wenn er erfolgreich an einer Eignungsprüfung satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
nach Absatz 4 teilgenommen hat.
(7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen
(3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die zur nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten, wenn die
Niederlassung im Inland berechtigt, muss an einem An- Berufsqualifikation eines Bewerbers den Anforderun-
passungslehrgang teilnehmen, wenn seine bisherige gen entspricht, die nach Artikel 15 Absatz 2 der Richt-
Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter den Anfor- linie 2005/36/EG vom Ausschuss für die Anerkennung
derungen zurückbleibt, die durch die Fahrlehrer-Ausbil- von Berufsqualifikationen beschlossen worden sind.
dungsordnung oder die Prüfungsordnung für Fahrlehrer
bestimmt werden, soweit nicht die von dem Bewerber (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis nach
im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Absätze 2
Drittland – erworbenen Kenntnisse den Unterschied bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Erfordernis
ausgleichen können. In dem höchstens dreijährigen von Ausgleichsmaßnahmen kommt es auch auf die in
Anpassungslehrgang hat der Bewerber schriftliche § 11 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes
Übungsarbeiten anzufertigen sowie theoretischen und enthaltenen Anforderungen an. Wird ausschließlich von
praktischen Probeunterricht zu erteilen. Gegenstand dem durch § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Fahrlehrerge-
des Anpassungslehrgangs sind die Besonderheiten setzes vorausgesetzten Standard abgewichen, ist Ab-
des deutschen Straßenverkehrsrechts und der deut- satz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
schen Straßenverkehrsverhältnisse sowie das deutsche (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Fahrlehrerrecht. Sofern der Bewerber nicht Inhaber der Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der an-
in § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes ge- deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Ver-
nannten Fahrerlaubnisklassen ist und dies nicht durch tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
seine im Rahmen der bisherigen Berufserfahrung er- Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erstmals bis zum
worbenen Kenntnisse ausgleichen kann, sind die feh- 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der ersichtlich ist,
lenden Fahrerlaubnisklassen im Rahmen des Anpas- in welchen Staaten nach Einschätzung des Bundes-
sungslehrgangs zu erwerben. Nach Abschluss des ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Lehrgangs ist dem Bewerber jeweils eine Bescheini-
gung auszustellen, aus der hervorgeht, dass er an 1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich
dem Lehrgang aktiv und vollständig teilgenommen hat. hinter den Anforderungen des deutschen Rechts zu-
Der Anpassungslehrgang wird von den nach § 22 rückbleibt,
des Fahrlehrergesetzes anerkannten Fahrlehrerausbil- 2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrlehrer-
dungsstätten durchgeführt. Der Erfolg eines Anpas- ausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides
sungslehrgangs nach § 1 Absatz 3 der Durchführungs- nicht voraussetzt,
1348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruf- §5
lichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im Inland Ausbildungsfahrzeuge
geforderten Ausbildung besteht,
(1) Als Ausbildungsfahrzeuge sind die Fahrzeuge zu
4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahrleh- verwenden, die den Prüfungsfahrzeugen der Anlage 7
rer den Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung entspre-
Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss chen. Abweichend von Anlage 7 Nummer 2.2.4 der
für die Anerkennung von Berufsqualifikationen be- Fahrerlaubnis-Verordnung dürfen für die Ausbildung
schlossen worden sind, der Klasse B alle Personenkraftwagen verwendet wer-
den, die eine durch die Bauart bestimmte Höchstge-
5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Um- schwindigkeit von mindestens 130 km/h erreichen. Bei
stände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis, auch der Klasse A dürfen zu Beginn der Ausbildung leis-
unter Berücksichtigung der in § 11 Absatz 1 Num- tungsbeschränkte Krafträder und Leichtkrafträder
mer 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen An- (Anlage 7 Nummer 2.2.2 und 2.2.3 der Fahrerlaubnis-
forderungen, vorliegen. Verordnung) verwendet werden.
(2) Bei der Ausbildung auf Fahrzeugen der Klas-
§2 sen A1, A, M, S und T muss eine Funkanlage zur Ver-
fügung stehen, die es dem Fahrlehrer gestattet, den
Fahrlehrerschein
Fahrschüler während der Fahrt anzusprechen (mindes-
(1) Der Fahrlehrerschein muss den Mustern nach tens einseitiger Führungsfunk). Die Fahrzeuge der Klas-
Anlage 1.1 und 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahr- sen B, C1, C, D1 und D müssen mit einer Doppelbe-
lehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und dienungseinrichtung ausgestattet sein, für die eine Be-
der Polizei. triebserlaubnis nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung erteilt worden ist. Der Fahrlehrer muss in der
(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahr- Lage sein, alle wesentlichen Verkehrsvorgänge hinter
lehrerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder dem Fahrzeug über Spiegel zu beobachten.
zugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die (3) Die Fahrzeuge der Klassen C1, C, D1 und D müs-
befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaub- sen mit einem Kontrollgerät nach Anhang I oder I B der
nisbehörde abgeliefert worden ist. Verordnung (EWG) Nummer 3821/85 des Rates vom
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahr- 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßen-
lehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass verkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 8) in der
die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung Fassung der Verordnung (EG) Nummer 561/2006
mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Be- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
schäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnis- 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozial-
ses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig vorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der
ist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt ei- Verordnungen (EWG) Nummer 3821/85 und (EG) Num-
nen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahr- mer 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Ver-
lehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung ordnung (EWG) Nummer 3820/85 des Rates (ABl. L 102
nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der vom 11.4.2006, S. 1) ausgestattet sein.
Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verant- (4) Die Fahrzeuge dürfen bei der Ausbildung an der
wortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebes verpflich- Rückseite, zusätzlich auch an der Vorderseite, ein
tet. Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ in roter
Schrift auf weißem Grund führen. Neben oder anstelle
einer solchen Kennzeichnung ist auch ein entsprechen-
§3
des Schild auf dem Dach quer zur Fahrtrichtung zuläs-
Unterrichtsräume sig, dass auch retroreflektierend sein kann. Das Schild
darf nicht auf anderen als Ausbildungsfahrten verwen-
In den Fahrschulen und deren Zweigstellen darf Un- det werden. Es muss mindestens 350 Millimeter lang
terricht nur in ortsfesten Gebäuden erteilt werden. Die und 80 Millimeter breit sein; es darf höchstens 520 Mil-
Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaffenheit limeter lang und 110 Millimeter breit sein. Schilder mit
und Einrichtung einen sachgerechten Ausbildungsbe- zusätzlicher Aufschrift sowie sonstige Einrichtungen,
trieb zulassen und der Anlage 2 entsprechen. die zu Verwechslungen mit dem Schild Anlass geben
oder dessen Wirkung beeinträchtigen können, dürfen
§4 im Straßenverkehr nicht verwendet werden; auf eine
Kraftradausbildung darf zusätzlich hingewiesen wer-
Lehrmittel den.
In den Unterrichtsräumen müssen während des §6
theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung
des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Ausbildungsnachweis für Fahrschüler
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Richtlinie über (§ 18 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes)
die Ausstattung der Fahrschulen mit Lehrmitteln, die Tagesnachweis für Fahrlehrer
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- (§ 18 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes)
wicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obers- (1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler
ten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen. Der
im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird. Ausbildungsnachweis ist am Ende der Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1349
vom Inhaber der Fahrschule oder verantwortlichen Lei- §9
ter des Ausbildungsbetriebes zu unterschreiben sowie Lehrkräfte
vom Fahrschüler gegenzuzeichnen oder sonst zu be-
stätigen. Eine Kopie ist dem Fahrschüler auszuhän- (1) Der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen fol-
digen. gende Lehrkräfte zur Verfügung stehen:
1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt,
(2) Der Tagesnachweis für den Fahrlehrer muss dem
Muster nach Anlage 4 entsprechen. Der Tagesnachweis 2. eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen tech-
ist vom Inhaber der Fahrschule oder vom verantwort- nischen Studium an einer deutschen oder einer als
lichen Leiter des Ausbildungsbetriebes und vom Fahr- gleichwertig anerkannten ausländischen Hochschule
lehrer zu unterschreiben sowie vom Fahrschüler bezüg- oder Ingenieurschule, das ausreichende Kenntnisse
lich seiner Ausbildung gegenzuzeichnen oder sonst zu des Maschinenbaus vermittelt, und mit mindestens
bestätigen. Der Tagesnachweis kann auch als Aus- zweijähriger Praxis auf dem Gebiet des Baus oder
druck aus einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wer- des Betriebs von Kraftfahrzeugen,
den. 3. ein Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnis der Klas-
(3) Ausbildungsnachweise (Absatz 1) und Tages- sen A, BE und CE besitzt und drei Jahre lang haupt-
nachweise (Absatz 2) sind so zu gestalten, dass sie beruflich Fahrschüler theoretisch und praktisch aus-
miteinander verknüpft oder auf andere Weise hinsicht- gebildet hat,
lich der einzelnen Daten und Angaben aufeinander be- 4. ein Fahrlehrer mit entsprechender Fahrerlaubnis und
zogen werden können. Unterrichtserfahrung für die Ausbildung von Fahr-
(4) Die im Rahmen der Fahrschülerausbildung erho- lehreranwärtern, welche die Fahrlehrerlaubnis der
benen personenbezogenen Daten dürfen nur für diesen Klasse DE erwerben wollen und
Zweck verarbeitet und genutzt werden und sind fünf 5. eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der Er-
Jahre nach Abschluss der jeweiligen Ausbildung zu ziehungswissenschaft an einer Hochschule und mit
löschen. der Fahrerlaubnis der Klasse BE.
Eine Lehrkraft kann mehrere der Anforderungen nach
§7 den Nummern 1 bis 5 erfüllen.
Preisaushang nach § 19 des Fahrlehrergesetzes (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 3 oder 4 kann
Für den Aushang ist das Muster nach Anlage 5 zu die Erlaubnisbehörde einem Fahrlehrer, der aus ge-
verwenden. sundheitlichen Gründen keine zugrunde liegende Fahr-
erlaubnis mehr besitzt, gestatten, weiterhin an der
Zweiter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätte theoretischen Unterricht
zu erteilen, wenn er körperlich und geistig im Sinne
Anforderungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fahrlehrerge-
an Fahrlehrerausbildungsstätten setzes geeignet ist. Die übrigen Voraussetzungen für
die Fahrlehrerlaubnis bleiben unberührt.
§8 (3) Mindestens zwei der in Absatz 1 genannten Lehr-
Verantwortlicher Leiter kräfte müssen bei der Fahrlehrerausbildungsstätte
hauptberuflich tätig sein.
(1) Der verantwortliche Leiter einer Fahrlehrerausbil-
dungsstätte muss
§ 10
1. mindestens 28 Jahre alt sein,
Unterrichtsräume
2. geistig und körperlich geeignet sein, Die Unterrichtsräume müssen nach Größe, Beschaf-
3. die Fahrlehrerlaubnis aller Klassen (ausgenommen fenheit und Einrichtung einen sachgerechten Ausbil-
Klasse DE) besitzen und dungsbetrieb zulassen. § 3 Satz 1 ist anzuwenden.
4. entweder drei Jahre lang Inhaber der Fahrschuler-
§ 11
laubnis, verantwortlicher Leiter einer Fahrschule
oder hauptberufliche Lehrkraft einer Fahrlehreraus- Lehrmittel
bildungsstätte gewesen sein oder ein Studium, das In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende
ausreichende Kenntnisse des Maschinenbaus ver- Lehrmittel ständig vorhanden sein:
mittelt, an einer Hochschule abgeschlossen haben,
1. Medien, die der visuellen und großflächigen Darstel-
oder die Befähigung zum Richteramt besitzen oder
lung dienen,
ein Studium der Erziehungswissenschaften an einer
Hochschule abgeschlossen haben. 2. Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften,
Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie
Außerdem dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für
Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
die Tätigkeit eines verantwortlichen Leiters einer Fahr-
lehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen 3. Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je
lassen. nach Ausbildungsklasse,
(2) Besitzt der verantwortliche Leiter aus gesund- 4. das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original
heitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis der Klasse CE, oder in Modellen,
genügt es, dass er mindestens einmal die entspre- 5. Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwal-
chende Fahrerlaubnis erworben hatte. Absatz 1 Satz 1 tungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und
Nummer 2 bleibt unberührt. der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu er-
1350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
lassenen Richtlinien des Bundesministeriums für 1. Inhaber der Seminarerlaubnis nach § 31 des Fahr-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, lehrergesetzes ist und über Erfahrungen in der
6. Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnun- Durchführung von Seminaren nach dem Straßenver-
gen des Straßenverkehrsrechts und kehrsgesetz oder über vergleichbare Erfahrungen in
der Moderationstechnik verfügt oder
7. fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amts-
blatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und 2. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Num-
Stadtentwicklung) und verkehrsrechtliche Entschei- mer 5 erfüllt, die Fahrerlaubnis der Klasse BE besitzt
dungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädago- sowie über Kenntnisse und Erfahrungen in gruppen-
gische Fachliteratur. orientierten Lernprozessen und der Erwachsenen-
bildung verfügt
Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem
Stand der Technik entsprechen. und an jeweils viertägigen von der nach § 32 Absatz 1
Satz 1 des Fahrlehrergesetzes zuständigen Behörde
§ 12 oder Stelle anerkannten Einführungsseminaren für
Lehrgangsleiter in den Lehrgangsabschnitten nach
Lehrfahrzeuge
§ 13 Absatz 3 teilgenommen hat.
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden
Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 ent- Vierter Abschnitt
sprechen.
§ 15
Dritter Abschnitt Fortbildung
Anforderungen (1) Der Fortbildungslehrgang nach § 33a des Fahr-
an Einweisungslehrgänge lehrergesetzes für Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis soll
zum Erwerb der Seminarerlaubnis alle Gebiete erfassen, die für die berufliche Tätigkeit
des Fahrlehrers von Bedeutung sind, insbesondere
§ 13
1. Weiterentwicklung des Straßenverkehrsrechts ein-
Inhalt der Einweisungslehrgänge schließlich des Fahrlehrerrechts,
(1) Einweisungslehrgänge zum Erwerb der Seminar-
2. Änderung der Verhältnisse im Straßenverkehr und im
erlaubnis sollen den Teilnehmern die zur Durchführung
Kraftfahrwesen,
der Seminare erforderlichen Kenntnisse und Fähigkei-
ten vermitteln. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die 3. Verfahren und Methoden zur Gestaltung des theore-
in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgeschriebene Ge- tischen und praktischen Unterrichts,
staltung der Seminare.
4. verkehrspolitische und umweltpolitische Perspek-
(2) Die Lehrgänge sind unter Anwendung gruppen- tiven mit Bezug zum Straßenverkehr und
orientierter Lehrmethoden durchzuführen. Die Teilneh-
mer sind vor allem mit Methodik und Technik der Kurs- 5. betriebswirtschaftliche und organisatorische Fragen,
moderation als Arbeitsform vertraut zu machen. Sie die für den Betrieb einer Fahrschule von Bedeutung
sollen durch aktive Mitarbeit, insbesondere durch Teil- sind.
nahme an Rollenspielen und Moderationsübungen ein- (2) Der Fortbildungslehrgang für Inhaber einer Semi-
schließlich eigener Moderation fremde Verhaltenswei- narerlaubnis nach § 31 Absatz 1 des Fahrlehrergeset-
sen verstehen lernen und eigene Verhaltensweisen, zes hat folgende Bereiche zu erfassen:
die für eine erfolgversprechende, eigenverantwortliche
Durchführung von Seminaren von Bedeutung sind, ein- 1. Unfallentwicklung im Straßenverkehr und ihre Ur-
üben. sachen,
(3) Die Lehrgänge bestehen aus den Abschnitten: 2. Verstöße im Straßenverkehr und ihre Ursachen,
1. Grundeinweisung in die gruppenorientierten Lehr- 3. Wege zur Beeinflussung von auffälligen Kraftfahrern
methoden, und
2. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach 4. Methoden zur Kursleitung und Moderation.
§ 2a des Straßenverkehrsgesetzes und
Die Bereiche zu den Nummern 3 und 4 sind jeweils pro-
3. Einweisung in die Durchführung von Seminaren nach grammspezifisch bezogen auf die Seminare nach § 2a
§ 4 des Straßenverkehrsgesetzes. oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu gestalten.
§ 14 (3) In den Lehrgängen nach den Absätzen 1 und 2 ist
ein Erfahrungsaustausch mit den Lehrgangsteilneh-
Dauer und Leitung der Lehrgänge mern durchzuführen.
(1) Die Lehrgangsabschnitte nach § 13 Absatz 3 sind (4) Träger von Fortbildungslehrgängen nach § 33a
jeweils in vier zusammenhängenden Tagen zu vermit- Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes müssen Lehrkräfte
teln. Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtsstun- nach § 9 Absatz 1 einsetzen. Darüber hinaus können
den zu je 45 Minuten. Die Zahl der Teilnehmer darf auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, die in der
sechs nicht unterschreiten und 16 nicht überschreiten. Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermit-
Die Leitung erfolgt gemeinsam durch je eine der in Ab- teln. Für Fortbildungslehrgänge nach Absatz 2 dürfen
satz 2 genannten Lehrkräfte. vom Träger nur Lehrkräfte nach § 14 Absatz 2 einge-
(2) Zur Leitung ist berechtigt, wer setzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1351
Fünfter Abschnitt (2) Fahrlehrerscheine, die der bis 31. Dezember
§ 16 1998 geltenden Fassung der Anlage 2 entsprechen,
bleiben bis 31. Dezember 2002 gültig. Bis zu diesem
Inhalt der Registrierung Zeitpunkt haben die Inhaber von Fahrlehrerlaubnissen
nach § 39 Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes für die entsprechenden zugrunde liegenden Fahrerlaub-
Im örtlichen Fahrlehrerregister sind für die Zwecke nisse Führerscheine nach dem neuen Muster vorzule-
des § 38 des Fahrlehrergesetzes einzutragen: gen. Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April
2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden
1. bei Erlaubnissen und Anerkennungen (§ 39 Absatz 3 sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster
Nummer 1 bis 4 und 9 des Fahrlehrergesetzes) der Anlage 1.1 zu § 2 Absatz 1 in der bis zum Ablauf
a) zur Person des Inhabers der Erlaubnis oder Aner- des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen,
kennung sowie zur Person des verantwortlichen dürfen bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt wer-
Leiters des Ausbildungsbetriebes einer Fahr- den.
schule oder einer Fahrlehrerausbildungsstätte fol-
(3) Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
gende Angaben: Familienname, Geburtsname,
kann die Lehrkraft mit abgeschlossenem Studium der
sonstige frühere Namen, Vornamen, Doktorgrad,
Erziehungswissenschaft durch eine Lehrkraft mit abge-
Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort, An-
schlossenem Studium der Psychologie ersetzt werden,
schrift und Staatsangehörigkeit,
die am 31. Dezember 1998 bereits drei Jahre lang
b) von juristischen Personen und Behörden: Name die Sachgebiete „pädagogische und psychologische
oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätzlich Grundsätze, Unterrichtsgestaltung“ an der Fahrlehrer-
bei juristischen Personen die nach Gesetz, Ver- ausbildungsstätte unterrichtet hat.
trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
(4) Abweichend von § 14 Absatz 2 Nummer 2 dürfen
Personen mit den Angaben nach Buchstabe a,
Personen, die bis 31. Dezember 1998 Einweisungslehr-
c) von Vereinigungen: Name oder Bezeichnung und gänge im Sinne des § 31 des Fahrlehrergesetzes in der
Anschrift sowie die nach Gesetz, Vertrag oder bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung durch-
Satzung zur Vertretung berechtigten Personen geführt haben, auch Lehrgänge nach § 31 des Fahrleh-
mit den Angaben nach Buchstabe a und rergesetzes in der ab 1. Januar 1999 geltenden Fas-
d) die entscheidende Stelle, Tag der Entscheidung sung durchführen.
und Geschäftsnummer oder Aktenzeichen, (5) Nachweise, die der bis zum 1. September 2002
2. bei der Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahr- geltenden Fassung der Anlagen 3 und 4 entsprechen,
schule, bei Beschäftigungs- und Ausbildungsver- dürfen bis 31. Dezember 2002 verwendet werden.
hältnissen, bei der Tätigkeit als Ausbildungsfahrleh-
rer und beim Betrieb als Ausbildungsfahrschule: § 18
Name oder Bezeichnung und Anschrift sowie In- Ordnungswidrigkeiten
haber und verantwortlicher Leiter des Ausbildungs-
betriebes der betreffenden Fahrschule mit den An- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1
gaben nach Nummer 1 sowie der beschäftigte oder Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als In-
auszubildende Fahrlehrer und der Ausbildungsfahr- haber einer Fahrschule oder als verantwortlicher Leiter
lehrer mit den Angaben nach Nummer 1, des Ausbildungsbetriebes einer Fahrschule vorsätzlich
oder fahrlässig
3. gemäß § 39 Absatz 3 Nummer 10 des Fahrlehrerge-
setzes die im Rahmen von § 42 Absatz 2 des Fahr- 1. entgegen § 4 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel
lehrergesetzes übermittelten Daten nach § 59 Ab- nicht vorhält,
satz 1 und 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung. 2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3 Satz 1 für die Ausbildung andere als die
Sechster Abschnitt dort vorgeschriebenen Fahrzeuge verwendet oder
Übergangs-, verwenden lässt,
Bußgeld- und Schlussvorschriften 3. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 für die Ausbildung
Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die
§ 17 keine Doppelbedienungseinrichtung besitzen oder
Übergangsbestimmungen für die die hierfür erforderliche Betriebserlaubnis
nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
(1) Abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 nicht erteilt worden ist,
dürfen Personen, die am 31. Dezember 1998 verant-
wortliche Leiter von Fahrlehrerausbildungsstätten sind, 4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht
ohne eine Fahrlehrerlaubnis zu besitzen, eine amtlich aufbewahrt oder nicht vorlegt oder
anerkannte Fahrlehrerausbildungsstätte leiten, wenn 5. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 ein Schild mit der Auf-
sie schrift „FAHRSCHULE“ bei einer anderen als einer
1. ein technisches Studium, das eine ausreichende Ausbildungsfahrt verwendet oder verwenden lässt.
Kenntnis des Maschinenbaus vermittelt, an einer (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 1
deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten Nummer 15 des Fahrlehrergesetzes handelt, wer als
ausländischen Hochschule abgeschlossen haben Inhaber einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbil-
oder dungsstätte oder als verantwortlicher Leiter einer Fahr-
2. die Befähigung zum Richteramt besitzen. lehrerausbildungsstätte vorsätzlich oder fahrlässig
1352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Schaublätter nicht § 19
aufbewahrt oder nicht vorlegt, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. entgegen § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nicht vorhält oder in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I
3. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahr- S. 2307), die zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes
zeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert wor-
den Vorschriften des § 5 entsprechen. den ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2012
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1353
Anlage 1.1
(zu § 2 Absatz 1)
Unbefristeter Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers
können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruch-
dehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut
bedruckt und beschriftet werden können.
Fahrlehrerschein
Name Vorname
Geburtstag und -ort
Wohnort
Fahrlehrerlaubnisklassen
Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von
Fahrschülern*)
, den
Siegel der
Erlaubnis- Erlaubnisbehörde
behörde
Unterschrift
Registernummer
Unterschrift des Erlaubnisinhabers
*) Falls zutreffend, bitte ankreuzen.
...............................................................................................
Der Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
… seit: … seit:
Siegel der
Erlaubnis- … seit: … seit:
behörde
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
1354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Seminarerlaubnis
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................................
Beschäftigungsverhältnisse
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1355
Beschäftigungsverhältnisse
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis- , den
behörde (Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................................
Fahrschulerlaubnis
Fahrschulerlaubnisse der
Klasse(n) …… erteilt am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von
Fahrschülern*)
Fahrschulerlaubnisse der
Klasse(n) …… erloschen am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
*) Falls zutreffend, bitte ankreuzen.
1356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n) …… erteilt am:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis erloschen am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n) …… erteilt am:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................................
Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis erloschen am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n) …… erteilt am:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis erloschen am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1357
Anlage 1.2
(zu § 2 Absatz 1)
Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Auf weißem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpapiers können papierartige
Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der Bruchdehnung, der Nassfes-
tigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen und gut bedruckt und beschrif-
tet werden können.
Vorderseite
Befristeter Fahrlehrerschein der Klasse BE
Gültig bis
Name Vorname
Geburtstag und -ort
Wohnort
, den
Siegel der
Erlaubnis- Ausstellende Erlaubnisbehörde
behörde
Unterschrift
Registernummer
Unterschrift des Erlaubnisinhabers
...............................................................................................
Rückseite
Ausbildungsverhältnisse
Beginn des Ausbildungsverhältnisses am:
bei der Fahrschule:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Ausbildungsverhältnisses am:
bei der Fahrschule:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
1358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Anlage 2
(zu § 3)
Unterrichtsräume
Die Anforderungen an die Unterrichtsräume nach § 11 Absatz 4 des Fahrlehrer-
gesetzes und nach § 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
sind erfüllt, wenn folgenden Mindestanforderungen entsprochen wird:
Mindestabmessungen des Unterrichtsraumes
Arbeitsfläche je Fahrschüler 1 m2
Arbeitsfläche für Fahrlehrer und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m2
Gesamtlehrraumfläche 25 m2
Raumhöhe 2,4 m
Luftvolumen je Person 3 m3.
Die Schüler müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
Die Erlaubnisbehörde bestimmt, wie viele Fahrschüler in dem Unterrichtsraum
gleichzeitig unterrichtet werden dürfen. Sie kann durch Auflage einen entspre-
chenden Aushang in dem Unterrichtsraum verlangen.
Beschaffenheit und Einrichtung des Unterrichtsraumes
Im Interesse des sachgerechten Unterrichts ist sicherzustellen, dass der Unter-
richtsraum
nicht Teil einer Gastwirtschaft und kein Wohnraum ist,
einen eigenen Zugang besitzt und nicht als Durchgang dient,
vor Beeinträchtigungen durch Lärm, Staub und Geruch geschützt ist,
gut beleuchtet ist,
ausreichend belüftet werden kann sowie
gut beheizbar ist.
Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein. In unmittel-
barer Nähe des Unterrichtsraumes muss mindestens ein WC mit Waschgele-
genheit zur Verfügung stehen. Für jeden Schüler muss mindestens eine Sitzge-
legenheit mit Rückenlehne und eine Schreibunterlage (Mindestgröße DIN A 4)
vorhanden sein. Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus
sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1359
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis für Klasse Fahrschule
gemäß § 18 Abs. 1 Fahrlehrergesetz
(für jede Klasse ist ein gesonderter Nachweis auszustellen)
Familienname: Fahrlehrer Nr. Fahrzeugart und -typ Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Grundbetrag € Weiterer Grundbetrag1) € Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt**) Minuten FL*) Nr. FZ Nr.
Fahrstunde zu je 45 Minuten €
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen zu je 45 Minuten €
Schulung auf Autobahnen zu je 45 Minuten €
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit zu je 45 Minuten €
Praktische Unterweisung am Fahrzeug zu je 45 Minuten €
Vorstellungsentgelt zur theoretischen Prüfung €
Vorstellungsentgelt zur praktischen Prüfung (komplett) €
Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur praktisches Fahren/Gf) €
Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Abfahrtkontrolle/Handf.) €
Vorstellungsentgelt zur Teilprüfung (nur Verbinden und Trennen) €
1) (bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung)
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht
Datum Thema Minuten FL*) Nr. Datum Thema Minuten FL*) Nr.
Theoretische Prüfung Praktische Prüfung
am: best. am: best. am: best. am: best.
*) FL = Fahrlehrer Bei den besonderen Ausbildungsfahrten
**) Hier sind mindestens anzugeben: • Fahrstunden Überlandfahrt = ÜL
In der Grundausbildung • Fahrstunden auf Autobahn = AB
• Übungsstunden i.g.O./a.g.O. = Üst • Fahrstunden bei Dunkelheit = NF
• Grundfahraufgaben = Gf • Prüfung = Pf
• Unterweisung am Ausbildungs- • N = nicht bestanden; J = bestanden
fahrzeug = Uw
Die erhobenen Ausbildungsentgelte (Summen der
Grundbeträge und aller Entgelte für die
praktische Ausbildung) betrugen insgesamt: €
Die von der Fahrschule erhobenen Vorstellungsentgelte
für alle Prüfungen betrugen insgesamt: €
Ort, Datum Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters Unterschrift des Fahrschülers
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2) 1360
Fahrschule
Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Name des Fahrlehrers: Datum:
zugleich tätig bei:
Praktische Sonstige
Uhrzeit
Fahrausbildung beruflliche
Bezeichnung der Tätigkeit*) Name des Fahrschülers Unterschrift des Fahrschülers
Prüfungsfahrten Tätigkeiten
von bis
in Minuten in Minuten
*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen, + = Gesamtarbeitszeit
z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahraufgaben = Gf, Überland-
fahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB, Dunkelheitsfahrt = NF, Unter-
weisung am Fahrzeug = Uw, Prüfung = Pf, theoretischer Unter-
richt = Th, Mofa-Kurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie
Art aller sonstigen beruflichen Tätigkeiten
Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung wird bestätigt:
Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters Unterschrift des Fahrschülers
Anlage 5
(zu § 7)
Preisaushang nach § 19 Fahrlehrergesetz
Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse Klasse
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Grundbetrag
für die allgemeinen Aufwendungen
einschließlich des theoretischen Unterrichts € € € € € € € €
bei Nichtbestehen der theoretischen
Prüfung und weiterer Ausbildung € € € € € € € €
Vorstellungsentgelte*)
– theoretische Prüfung € € € € € € € €
– praktische Prüfung (komplett) € € € € € € € €
bei Teilprüfung**)
– nur praktisches Fahren
und Grundfahraufgaben € € € € € € € €
– nur Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten***) € € € € € € € €
– nur Verbinden und Trennen von Fahrzeugen € € € € € € € €
Fahrstunde (zu je 45 Minuten)
Besondere Ausbildungsfahrten (zu je 45 Minuten)
– auf Bundes- oder Landstraßen € € € € € € € €
– auf Autobahnen € € € € € € € €
– bei Dämmerung und Dunkelheit € € € € € € € €
Unterweisung am Fahrzeug
(zu je 45 Minuten)**) € € € € € € € €
*) Die amtlichen Gebühren für die Prüforganisatio- Grundbetrag bei Mehrfach-Klassen Seminare
nen werden von diesen zusätzlich erhoben und
können in dieser Fahrschule eingesehen wer- Klassen € Klassen € – Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) €
den.
Klassen € Klassen € – Aufbauseminar für Punkteauffällige (ASP) €
**) nur für die Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D, DE und T Klassen € Klassen € Mofa-Ausbildungskurs
nach § 5 Abs. 2 FeV €
***) gilt nicht für BE
1361
1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012
Berichtigung
von Bekanntmachungen über die Ausprägung
von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
Vom 8. Juni 2012
1. Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenk-
münzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „300 Jahre Porzellan-
herstellung in Deutschland“) vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 653, 885) wird
wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 1 700 000 Stück“ durch die Wörter
„1 931 900 Stück“ zu ersetzen.
2. Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenk-
münzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „175 Jahre Eisenbahn in
Deutschland“) vom 24. September 2010 (BGBl. I S. 1362) wird wie folgt
berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2 200 000 Stück“ durch die Wörter
„2 227 000 Stück“ zu ersetzen.
3. Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenk-
münzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „125 Jahre Automobil“)
vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 1006) wird wie folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2 000 000 Stück“ durch die Wörter
„2 104 000 Stück“ zu ersetzen.
4. Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenk-
münzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „FRAUENFUSSBALL-
WM in DEUTSCHLAND“) vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 1007) wird wie folgt
berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2 000 000 Stück“ durch die Wörter
„2 224 000 Stück“ zu ersetzen.
5. Die Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenk-
münzen im Nennwert von 10 Euro (Gedenkmünze „150 Jahre Entdeckung
des Urvogels Archaeopteryx“) vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 1008) wird wie
folgt berichtigt:
In Absatz 2 sind die Wörter „maximal 2 000 000 Stück“ durch die Wörter
„2 093 000 Stück“ zu ersetzen.
Berlin, den 8. Juni 2012
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Thöne
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2012 1363
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Mai 2012
– 2 BvL 5/10 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des
Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG) vom 5. Feb-
ruar 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 160) ist mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. Juni 2012
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser-Schnarrenberger
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 18, ausgegeben am 6. Juni 2012
Tag Inhalt Seite
25. 5. 2012 Erste Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum Abkommen vom 21. November 2000
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken in der Bundesrepublik Deutschland im Zuge von öffent-
lichen Straßen außerhalb des Netzes der Bundesfernstraßen, in der Republik Polen im Zuge von öffent-
lichen Straßen außerhalb des Netzes der Landesstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 554
12. 3. 2012 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 559
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von
Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 567
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 135 der Internationalen Arbeits-
organisation über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb . . . . . . . . . . . . . . 568
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Arbeits-
organisation über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 568
16. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-
organisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-
normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
17. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102 der Internationalen
Arbeitsorganisation über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 569
17. 4. 2012 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der Inter-
nationalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 570
17. 4. 2012 Bekanntmachung der deutsch-französischen Technischen Vereinbarung über die Einrichtung und den
Betrieb der deutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule in Nancy-Ochey . . . . . . . . . . . . . . . 570