1270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012
Gesetz
zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
Vom 7. Juni 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) ge-
sen: ändert worden ist,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens
Änderung des Eurojust-Gesetzes
zwei Jahre“ durch die Wörter „mindestens
Das Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I vier Jahre“ ersetzt, und vor dem Punkt am
S. 902) wird wie folgt geändert: Ende werden die Wörter „ ; bekleidet das na-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: tionale Mitglied das Präsidenten- oder Vize-
präsidentenamt von Eurojust, muss die
a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: Amtszeit mindestens so lange dauern, dass
„§ 3 Aufgaben des nationalen Mitglieds; das nationale Mitglied dieses Amt während
Dienstverkehr“. der gesamten Amtszeit, für die es gewählt
b) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden wurde, wahrnehmen kann“ eingefügt.
Angaben eingefügt: bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die
„§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index Wörter „ ; der Rat der Europäischen Union ist
durch das nationale Mitglied zuvor von der Abberufung und von den
Gründen hierfür zu unterrichten“ eingefügt.
§ 4b Zugang zu Index und Arbeitsdateien
durch Eurojust-Anlaufstellen; Verord- cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Eine“ das
nungsermächtigung Wort „mehrfache“ eingefügt.
§ 4c Weitergabe von Informationen durch dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Eurojust-Anlaufstellen „Im Fall der Wiederbenennung kann die
§ 4d Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeits- Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen;
dateien des nationalen Mitglieds durch Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.
andere als deutsche Stellen“. Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend
von Satz 1 möglich, wenn das nationale Mit-
c) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt
glied im Namen von Eurojust als Verbin-
gefasst:
dungsrichter oder -richterin oder als Verbin-
„§ 5 Ersuchen und schriftliche Stellungnah- dungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an
men des Kollegiums und Ersuchen des Drittstaaten entsandt wird.“
nationalen Mitglieds
3. § 2 wird wie folgt geändert:
§6 Unterrichtung des nationalen Mitglieds
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 2“
durch die zuständigen deutschen Behör-
durch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 Buch-
den“.
stabe b“ ersetzt.
d) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe „Ar-
tikel 27 Abs. 6“ durch die Wörter „Artikel 26a b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Absatz 9“ ersetzt. „(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Per-
e) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: sonen benennt das Bundesministerium der Jus-
tiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltun-
„§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Straf- gen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5
sachen“. des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des
2. § 1 wird wie folgt geändert: nationalen Mitglieds berechtigt sind.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2
Nr. L 63 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 63 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2
vom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3“ ersetzt.
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d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4 und in
Satz 1 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 5“ durch
„(7) Nationale Sachverständige im Sinne von
die Wörter „Artikel 9 Absatz 4“ ersetzt.
Artikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-
Beschlusses, die das nationale Mitglied unter- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
stützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Durchführungsbestimmungen von Eurojust den
fachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds. „Unbeschadet der Unterrichtungspflichten
Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des
Kollegiums von Eurojust (Kollegium) oder
4. § 3 wird wie folgt geändert: des nationalen Mitglieds durch das nationale
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Mitglied von den für die Strafverfolgung zu-
ständigen Gerichten, den Staatsanwalt-
„§ 3 schaften und anderen Behörden, soweit
Aufgaben des diese Aufgaben der Strafverfolgung wahr-
nationalen Mitglieds; Dienstverkehr“. nehmen, dienstlich erlangte Informationen
einschließlich personenbezogener Daten un-
b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 mittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahr-
bis 3 vorangestellt: nehmung der Aufgaben von Eurojust nach
„(1) Das nationale Mitglied nimmt die ihm dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach
nach dem Eurojust-Beschluss übertragenen dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich
Aufgaben wahr. Aufgaben im Sinne der Artikel 9b ist.“
und 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 5 bis 7“
nationale Mitglied als zuständige nationale durch die Wörter „Artikeln 5, 6, 7 und 9b“
Behörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des ersetzt.
Eurojust-Beschlusses wahr. In dieser Eigen- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
schaft kann das nationale Mitglied „Artikel 8 Nr. i oder ii“ durch die Wörter „Artikel 8
1. Ersuchen, welche die justizielle Zusammenar- Satz 2“ ersetzt.
beit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-
Europäischen Union betreffen, entgegenneh- mer 1 wie folgt gefasst:
men, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstüt- „Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach
zen und zusätzliche Informationen dazu er- § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Ge-
teilen; das nationale Mitglied unterrichtet die such des Kollegiums oder des nationalen Mit-
zuständigen deutschen Behörden umgehend glieds Informationen im Sinne des Absatzes 1
von der Wahrnehmung dieser Aufgaben; Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln,
2. bei den zuständigen deutschen Behörden zu- in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer
sätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines
dies im Hinblick auf eine vollständige Erle- Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhalts-
digung der Ersuchen sachgerecht erscheint; punkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur
Wahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach
3. den zuständigen deutschen Behörden Vor- dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach
schläge zu Ersuchen und Maßnahmen im dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und
Sinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Be- sie geeignet ist,“.
schlusses unterbreiten.
d) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
(2) Das nationale Mitglied kann mit den natio- ter „Artikel 27 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter
nalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der „Artikel 27 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter „Ar-
Europäischen Union Informationen austauschen, tikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c“ durch die
die zur Wahrnehmung der Aufgaben von Euro- Wörter „Artikel 26a Absatz 1“ ersetzt.
just, insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7 6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d einge-
und 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich fügt:
sind. Gegenüber Drittstaaten kann das nationale
Mitglied „§ 4a
Verwaltung von Arbeitsdateien
1. Informationen der Justizbehörden dieser
und Index durch das nationale Mitglied
Staaten entgegennehmen und an die zustän-
digen deutschen Behörden weiterleiten sowie (1) Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu
dem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1
2. mit Zustimmung der zuständigen deutschen des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine
Behörden Informationen an die Justizbehör- elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. Das
den dieser Staaten erteilen. nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeits-
(3) Das nationale Mitglied unterrichtet die be- datei zuständig.
troffenen nationalen Kontaktstellen des Europä- (2) Das nationale Mitglied nimmt Informationen
ischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16
nach Dafürhalten des nationalen Mitglieds bes- Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf,
ser durch das Netz erledigt werden können.“ wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder
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für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen
den Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Num- Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn
mer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend. dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
Informationen, die dem nationalen Mitglied nach ist.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust
übermittelt werden, dürfen nur in den Index aufge- § 4d
nommen werden, soweit die übermittelnde Stelle
Zugriff auf Indexdatensätze
dem zugestimmt hat.
und Arbeitsdateien des nationalen
Mitglieds durch andere als deutsche Stellen
§ 4b
(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen
Zugang zu Index Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das
und Arbeitsdateien durch Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff
Eurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens
(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für
das Fallbearbeitungssystem im Sinne des Arti- Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.
kels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fall- (2) Das nationale Mitglied kann den nationalen
bearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zu- Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten
gang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zu-
Fallbearbeitungssystems. griff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens
(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewäh-
zum Zugriff im Wege eines automatisierten Abruf- ren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust
verfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt, oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erfor- ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied
derlich ist und das nationale Mitglied eines anderen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Euro-
Mitgliedstaates, das die Daten in den Index einge- just übermittelt werden, wird der Zugriff nur ge-
stellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat. währt, soweit die übermittelnde Stelle dem zuge-
stimmt hat.
(3) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-
Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines (3) Das nationale Mitglied kann den nationalen
automatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dor-
angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies tigen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von
für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist. Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und
Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind,
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Euro- im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm
just übermittelt werden, wird der Zugriff nur ge- angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zu-
währt, soweit die übermittelnde Stelle dem zuge- griff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich
stimmt hat. Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
Einzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke 7. § 5 wird wie folgt geändert:
der Strafrechtspflege erforderlich ist.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-
Anlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines „§ 5
automatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsda- Ersuchen und schriftliche
teien des nationalen Mitglieds eines anderen Mit- Stellungnahmen des Kollegiums
gliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren, und Ersuchen des nationalen Mitglieds“.
wenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erfor- b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Buch-
derlich ist und das nationale Mitglied des anderen stabe a“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1
Mitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behör- Buchstabe a“ ersetzt.
den nicht verweigert hat. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-
sprechend. c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt „Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses
durch Rechtsverordnung nach Anhörung des natio- genannten Voraussetzungen kann sich die Be-
nalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben gründung darauf beschränken, auf operative
den Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren Gründe hinzuweisen.“
deutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Ab- d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
satz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fall-
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,
bearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu
wenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer
Index und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin
schriftlichen Stellungnahme des Kollegiums
enthaltenen Datensätze gewährt wird.
nach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Be-
schlusses nicht zu folgen.
§ 4c
(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zu-
Weitergabe von ständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen
Informationen durch Eurojust-Anlaufstellen des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1
Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1 Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht
sind berechtigt, Informationen aus dem Index und nachzukommen.“
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8. § 6 wird wie folgt gefasst: über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle
„§ 6 oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die er-
haltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur
Unterrichtung des nationalen Mitglieds nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden
durch die zuständigen deutschen Behörden Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrich-
(1) Die für die Strafverfolgung zuständigen deut- tung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst
schen Behörden unterrichten das nationale Mit- mindestens die Informationen, die im Anhang zum
glied: Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese
1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen Informationen verfügbar sind.
Ermittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbe- (2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach
schlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale
2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Si-
(ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) oder im Sinne cherheit von Personen gefährdet würden.
von Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai
2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwi- (3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Ab-
schen den Mitgliedstaaten der Europäischen satz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in
Union (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) beab- Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten
sichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse die- festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Eu-
ser Gruppe, ropäischen Union sind; hierzu zählen auch die von
Drittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwen-
2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straf- dung der von ihnen übermittelten Informationen.
taten der schweren grenzüberschreitenden Kri-
minalität zugrunde liegen, und die Tatsache der (4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.“
Führung des Strafverfahrens für Eurojust zur Er- 9. § 7 wird wie folgt geändert:
füllung seiner Aufgaben von besonderem Inte-
resse sein kann, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. über Fälle, in die mindestens drei Mitgliedstaa- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einrichten“
ten der Europäischen Union unmittelbar einbe- die Angabe „(Eurojust-Anlaufstellen)“ einge-
zogen sind und für die Ersuchen an mindestens fügt und wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch
zwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
a) die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „benannt
in der Liste von Artikel 13 Absatz 6 Buch- werden“ die Wörter „das Bundesamt für
stabe a des Eurojust-Beschlusses genannt Justiz,“ und vor dem Punkt am Ende die
ist und im ersuchenden oder ausstellenden Wörter „oder die gemäß dem Beschluss
Mitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder ei- 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember
ner freiheitsentziehenden Maßregel der Bes- 2008 über das Europäische Justizielle Netz
serung und Sicherung im Höchstmaß von (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-
mindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei Beschluss) errichtet werden“ eingefügt.
Schärfungen für besonders schwere Fälle b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 3“
und Milderungen für minder schwere Fälle zu durch die Wörter „Artikel 9a Absatz 2 und 4“ er-
berücksichtigen sind, setzt.
b) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine
10. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Eine“
kriminelle Organisation beteiligt ist, oder
das Wort „mehrfache“ eingefügt.
c) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der
Fall erhebliche grenzüberschreitende Aus- 11. § 12 wird wie folgt geändert:
maße annehmen oder Auswirkungen auf a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 3
Ebene der Europäischen Union haben kann wird jeweils die Angabe „Artikel 27 Abs. 6“ durch
oder dass er andere Mitgliedstaaten der Eu- die Wörter „Artikel 26a Absatz 9“ ersetzt.
ropäischen Union betreffen kann als die, die
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Abs. 6
unmittelbar einbezogen sind,
Satz 2“ durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9
4. über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind Satz 2“ ersetzt.
oder wahrscheinlich auftreten werden,
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 27 Abs. 6
5. über kontrollierte Lieferungen, die mindestens Satz 3“ durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9
drei Staaten betreffen, von denen mindestens Satz 3“ und die Wörter „Artikel 27 Abs. 6 Satz 4“
zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9 Satz 4“
sind, oder ersetzt.
6. über wiederholt auftretende Schwierigkeiten
12. § 14 wird wie folgt gefasst:
oder über Weigerungen bezüglich der Erledigung
von Ersuchen. „§ 14
Die Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen
durch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt
(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.
nur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn
dies im Einzelfall von der zuständigen Behörde aus- (2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbun-
drücklich angegeben wird. Die Unterrichtung kann desanwalt beim Bundesgerichtshof und die von
1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012
den Landesregierungen bestimmten weiteren Stel- (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
len nehmen die Aufgaben der deutschen Kontakt- die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbe-
stellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. Das hörde zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung
Bundesministerium der Justiz benennt im Einver- nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertra-
nehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus de- gen.“
ren Kreis die nationale und die technische Anlauf-
stelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne Artikel 2
von Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses.
Inkrafttreten
Änderungen der Benennung erfolgen im Einverneh-
men mit den deutschen Kontaktstellen und sind je- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
derzeit möglich. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012 1275
Dritte Verordnung
zur Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Vom 7. Juni 2012
Auf Grund der §§ 70 und 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) verordnet die Bundes-
regierung:
Artikel 1
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung
Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1739), die zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Ab dem 1. Januar 2013 kann der Ausweis nach den Absätzen 1 bis 4 auch als Identifikationskarte nach
dem in der Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 ausgestellt werden. Ab dem 1. Januar 2015 ist
der Ausweis nur noch in dieser Form auszustellen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite unter dem Wort „Schwerbehindertenausweis“ “ ge-
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „auf der Vorderseite“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. G wenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheb-
lich beeinträchtigt im Sinne des § 146 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
oder entsprechender Vorschriften ist.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 146 Absatz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“
und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.“
1276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012
4. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Wertmarke enthält ein bundeseinheitliches Hologramm.“
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „auf der Vorderseite des Ausweises“ gestrichen.
6. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Ausweis ist mit einem Bild des schwerbehinderten Menschen zu versehen, wenn dieser das
10. Lebensjahr vollendet hat. Hierzu hat der schwerbehinderte Mensch ein Passbild beizubringen.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Die Wörter „ , Verlängerung, Berichtigung“ werden gestrichen.
9. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 3, § 2, § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 4
Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 2, 3, 4, 6 und 7“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und
Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7“ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 2014 ausgestellte Ausweise, die keine Identifikationskarten nach § 1 Absatz 5 sind,
bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer gültig, es sei denn, sie sind einzuziehen. Sie können gegen eine
Identifikationskarte umgetauscht werden. Ausgestellte Beiblätter bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.“
11. Das Muster 2 wird wie folgt gefasst:
„Muster 2
Beiblatt zum Ausweis des Versorgungsamtes
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012 1277
12. Das Muster 5 wird aufgehoben.
13. Folgendes Muster 5 wird angefügt:
„Muster 5
Schwerbehindertenausweis nach § 1 Absatz 5
(Vorder- und Rückseite)
Spezifikationen:
Größe 85,60 mm x 53,98 mm (ID-1) entsprechend ISO/IEC 7810
Beschaffenheit entsprechend ISO/IEC 7810
Farben grün: RAL 120 80 30 P
orange: RAL 040 80 20 P
Schrift schwarz
Schriftart: arial narrow bold
Schriftgröße: 21 Punkt/12 Punkt/8 Punkt
taktile Erkennbarkeit Buchstabenfolge sch-b-a entsprechend ISO/IEC 7811-9. Wird auf Ausweise
mit dem Merkzeichen „Bl“ aufgebracht.
Die Farbtöne sind dem Farbregister RAL Design System, herausgegeben von RAL Farben gGmbH, Siegburger
Str. 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen.
Die ISO-Normen sind zu beziehen beim Beuth-Verlag, 10772 Berlin.“
1278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012
Artikel 2
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a und b und Nummer 12 tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2013 in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Juni 2012
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012 1279
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und für die Vertretung des Dienstherrn
bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
Vom 16. Mai 2012
I. In Fällen von Widersprüchen im Zusammenhang mit
Erlass von Widerspruchsbescheiden Abänderungsanträgen bei dienstlichen Beurteilungen
entscheiden die genannten Behörden nur für die
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamten- Beamtinnen und Beamten, für die ihnen die Ausübung
gesetzes übertrage ich die Befugnis, Widerspruchs- des Rechtes zur Ernennung und Entlassung gemäß der
bescheide zu erlassen, Anordnung über die Ernennung und Entlassung von
1. dem Statistischen Bundesamt, Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
2. dem Bundesamt für Verfassungsschutz, des Innern in der jeweils gültigen Fassung übertragen
worden ist.
3. dem Bundeskriminalamt,
4. der Fachhochschule des Bundes für öffentliche II.
Verwaltung,
Zuständigkeit
5. dem Bundesverwaltungsamt,
Das Bundesministerium des Innern kann die Zustän-
6. dem Bundesamt für Kartographie und Geodäsie,
digkeit für die Entscheidung über Widersprüche in
7. dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations- Einzelfällen abweichend von Abschnitt I selbst über-
technik, nehmen.
8. dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe, III.
9. der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, Ausnahmeregelung
10. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Die Anordnung ist auf Widersprüche, die vor Inkraft-
11. der Bundeszentrale für politische Bildung, treten dieser Anordnung eingelegt worden sind, nicht
anzuwenden.
12. dem Bundespolizeipräsidium, den Bundespolizei-
direktionen und der Bundespolizeiakademie, Für Widersprüche, über die die früheren Bundes-
13. der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden polizeipräsidien, die Bundespolizeiakademie und die
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Bundespolizeidirektion noch nicht entschieden haben,
übertrage ich die Zuständigkeit für Widerspruchs-
14. dem Bundesinstitut für Sportwissenschaft, entscheidungen dem Bundespolizeipräsidium, den
15. dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums Bundespolizeidirektionen sowie der Bundespolizei-
des Innern und akademie für die ihnen mit Inkraftsetzung der Neuorga-
16. dem Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung, nisation zugewiesenen Beamtinnen und Beamten.
soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die
IV.
mit dem Widerspruch angefochtene Maßnahme getrof-
fen oder sie die Vornahme der Maßnahme abgelehnt Vertretung bei Klagen
haben. aus dem Beamtenverhältnis
Dem Bundesministerium des Innern bleibt die Ent- Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtenge-
scheidung über Widersprüche vorbehalten, wenn die setzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei
Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst betrof- Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 126 Absatz 1 des
fen ist. Bundesbeamtengesetzes) den in Abschnitt I genannten
1280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012
Behörden, soweit sie nach dieser Anordnung für den bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
Erlass von Widerspruchsbescheiden zuständig sind. bereich des Bundesministeriums des Innern vom
Für Einzelfälle behalte ich mir die Vertretung des 28. Februar 2008 (GMBl 2008 S. 319) außer Kraft.
Dienstherrn vor.
Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten
V. für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die
Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be-
Inkrafttreten; Außerkrafttreten amtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundes-
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 16. Mai 2012 ministeriums des Innern vom 13. Dezember 2004
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Über- (BGBl. I S. 3586) ist bereits durch die Anordnung vom
tragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Wider- 28. Februar 2008 mit der gleichlautenden Bezeichnung
spruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn (GMBl 2008 S. 319) außer Kraft getreten.
Berlin, den 16. Mai 2012
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Rogall-Grothe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012 1281
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes
Vom 1. Juni 2012
Das Gesetz zur Neuordnung des Pflanzenschutzrechtes vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 sind
1. in § 2 erster Halbsatz die Angabe „(ABl. L 309 vom 24.11.2010, S. 1)“ durch
die Angabe „(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1)“ zu ersetzen;
2. in § 30 Absatz 4 die Angabe „§ 28 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 28 Ab-
satz 4“ zu ersetzen;
3. in § 68 Absatz 1 die Nummer 3 wie folgt zu fassen:
„3. einer Rechtsverordnung nach
a) § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 15 oder Nummer 16 oder Absatz 3
Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2
Buchstabe a, b, e, g oder Buchstabe h, § 14 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b, Nummer 2, 3, 4 oder 5, Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 1,
§ 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5
Satz 1 oder Satz 2, § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, § 25 Absatz 3,
§ 31 Absatz 6 Nummer 4 oder Nummer 5, § 32 Absatz 4 oder § 40
Absatz 2 oder
b) § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c, d oder Buchstabe f oder
Absatz 2 Nummer 1 oder
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“;
4. in § 69 Absatz 7 die Angabe „Absatz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 2 Nummer 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 1. Juni 2012
Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Schorn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012 1283
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 2 Absatz 3 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt verkündete Rechts-
verordnung nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Fundstelle
Inkrafttretens
17. 4. 2012 Sechsundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung (26. Donau-
SchPVAbweichV) 9/2012 S. 302 1. 6. 2012
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
19. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2012 der Kommission zur
169. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen be-
stimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk
in Verbindung stehen L 108/9 20. 4. 2012
16. 4. 2012 Verordnung (EU) Nr. 347/2012 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates über die Typgenehmigung von Notbremsassistenzsystemen für
bestimmte Kraftfahrzeugklassen L 109/1 21. 4. 2012
16. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 349/2012 des Rates zur Einführung
eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit
Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüber-
prüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 L 110/3 24. 4. 2012
23. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 350/2012 des Rates zur Durch-
führung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen
gegen Iran L 110/17 24. 4. 2012
23. 4. 2012 Verordnung (EU) Nr. 351/2012 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Spur-
haltewarnsystemen in Kraftfahrzeugen L 110/18 24. 4. 2012
23. 4. 2012 Verordnung (EU) Nr. 354/2012 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus L 113/1 25. 4. 2012
24. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 355/2012 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzen-
gesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der
Gemeinschaft L 113/2 25. 4. 2012
24. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 356/2012 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1239/2011 hinsichtlich der
Fristen für die Einreichung der Angebote für die zweite und jede folgende
Teilausschreibung für das Wirtschaftsjahr 2011/12 für Zuckereinfuhren
zu einem ermäßigten Zollsatz L 113/4 25. 4. 2012
1284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
24. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 357/2012 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29/2012 mit Vermarktungs-
vorschriften für Olivenöl L 113/5 25. 4. 2012
25. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2012 der Kommission zur
Genehmigung des Wirkstoffs Metam gemäß der Veordnung (EG)
Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des
Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommis-
sion (1) L 114/1 26. 4. 2012
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
25. 4. 2012 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (1) L 114/8 26. 4. 2012
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 2. 2012 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 363/2012 der Kommission zu den
Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der An-
erkennung von Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in
Verkehr bringen (1) L 115/12 27. 4. 2012
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
27. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 366/2012 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 in Bezug auf die
Auslösungsschwellen für die Zusatzzölle für Gurken und Kirschen, außer
Sauerkirschen/Weichseln L 116/10 28. 4. 2012
27. 4. 2012 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 367/2012 der Kommission mit den
erforderlichen Maßnahmen für das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt
von zusätzlichen Mengen Nichtquotenzucker und Nichtquotenisoglucose
mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2011/12 L 116/12 28. 4. 2012