1222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
Gesetz
zu dem Vertrag vom 30. November 2011
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008
Vom 1. Juni 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
(1) Dem in Berlin am 30. November 2011 unterzeichneten Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts – zur Änderung des Vertrages vom
27. Januar 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Zentralrat
der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – (BGBl. I
S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBl. I S. 2398),
wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1223
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –,
vertreten durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten,
zur Änderung des Vertrages vom 27. Januar 2003,
in der Fassung des Änderungsvertrages vom 3. März 2008
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Zentralrat der Juden in Deutschland
– Körperschaft des öffentlichen Rechts –
Artikel 1
Leistungsanpassung
Artikel 2 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Zentralrat der Juden in Deutschland – Körperschaft des öffentlichen Rechts – vom 27. Ja-
nuar 2003 (BGBl. I S. 1597), zuletzt geändert durch den Vertrag vom 3. März 2008 (BGBl. I
S. 2398), wird wie folgt gefasst:
„(1) Zu den in Artikel 1 genannten Zwecken zahlt die Bundesrepublik Deutschland an
den Zentralrat der Juden in Deutschland jährlich einen Betrag von 10 000 000 Euro, be-
ginnend – unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrages – mit dem Haushaltsjahr 2012.“
Artikel 2
Zustimmung des
Deutschen Bundestages, Inkrafttreten
(1) Der Vertrag bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages durch ein Bundes-
gesetz.
(2) Er tritt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem diesem Vertrag zugestimmt
wird, in Kraft.
Berlin, den 30. November 2011
Für die Bundesrepublik Deutschland Für den Zentralrat der Juden in Deutschland K.d.ö.R.
Hans-Peter Friedrich Graumann
Bundesminister des Innern Präsident
Salomon Korn
Vizepräsident
J. Schuster
Vizepräsident
1224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
Gesetz
zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union
Vom 1. Juni 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „§ 91f Auskünfte zur Durchführung der
rates das folgende Gesetz beschlossen: Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der
Europäischen Union“.
Artikel 1 d) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-
Änderung des gabe eingefügt:
Aufenthaltsgesetzes „§ 105c Übergangsregelung zu § 51 Ab-
satz 1a“.
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom a) Nach Satz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden mer 2a eingefügt:
ist, wird wie folgt geändert:
„2a. Blaue Karte EU (§ 19a),“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt:
a) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-
„Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden
gabe eingefügt:
Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue
„§ 18b Niederlassungserlaubnis für Absol- Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz
venten deutscher Hochschulen oder Rechtsverordnung nichts anderes be-
stimmt ist.“
§ 18c Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatz-
suche für qualifizierte Fachkräfte“. 3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An- a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
gabe eingefügt: erlaubnis,“ die Wörter „die Blaue Karte EU,“
eingefügt.
„§ 19a Blaue Karte EU“.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
c) Nach der Angabe zu § 91e wird folgende An- erlaubnis,“ die Wörter „Blauen Karte EU,“ ein-
gabe eingefügt: gefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1225
4. In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qua-
Ende durch ein Semikolon ersetzt und wird fol- lifizierten Berufsausbildung kann die Aufent-
gender Halbsatz angefügt: haltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche ei-
nes diesem Abschluss angemessenen Arbeits-
„Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder platzes, sofern er nach den Bestimmungen der
eine solche Rechtsstellung beantragt hat und §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden
über den Antrag noch nicht abschließend ent- darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaub-
schieden worden ist,“. nis berechtigt während dieses Zeitraums zur
5. § 9b wird wie folgt geändert: Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet
keine Anwendung.“
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. 6a. § 17 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-
„(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a fügt:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten
angerechnet, in denen der Ausländer eine „(2) Handelt es sich um eine qualifizierte
Blaue Karte EU besitzt, die von einem anderen Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthalts-
Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt erlaubnis zur Ausübung einer von der Berufs-
wurde, wenn sich der Ausländer ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis
zu zehn Stunden je Woche.
1. in diesem anderen Mitgliedstaat der (3) Nach erfolgreichem Abschluss der quali-
Europäischen Union mit einer Blauen Karte fizierten Berufsausbildung kann die Aufent-
EU mindestens 18 Monate aufgehalten hat haltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche
und eines diesem Abschluss angemessenen
2. bei Antragstellung seit mindestens zwei Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmun-
Jahren als Inhaber der Blauen Karte EU im gen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt
Bundesgebiet aufhält. werden darf, verlängert werden. Die Aufent-
haltserlaubnis berechtigt während dieses Zeit-
Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen raums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
sich der Ausländer nicht in der Europäischen § 9 findet keine Anwendung.“
Union aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbre- 7. § 18 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
chen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2 und 6 ersetzt:
Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufei-
„(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19
nanderfolgende Monate nicht überschreiten
oder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein
und innerhalb des Zeitraums nach § 9a Ab-
konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine
satz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate
Berufsausübungserlaubnis, soweit diese vorge-
nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-
schrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zu-
sprechend auf Familienangehörige des Auslän-
gesagt ist.
ders anzuwenden, denen eine Aufenthaltser-
laubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.“ (6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Auf-
enthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der
6. § 16 wird wie folgt geändert: auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverord-
nung oder einer zwischenstaatlichen Vereinba-
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch rung nicht der Zustimmung der Bundesagentur
die Angabe „120“ und wird die Angabe „180“ für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein
durch die Angabe „240“ ersetzt. Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichti-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gen Beschäftigungen zur Versagung der Zustim-
mung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem würde.“
Jahr“ durch die Wörter „zu 18 Monaten“ 8. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c
ersetzt und wird nach der Angabe „§§ 18, eingefügt:
19“ die Angabe „ , 19a“ eingefügt.
„§ 18b
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Niederlassungserlaubnis für
Absolventen deutscher Hochschulen
„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wäh-
rend dieses Zeitraums zur Ausübung einer Einem Ausländer, der sein Studium an einer
Erwerbstätigkeit.“ staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-
schule oder vergleichbaren Ausbildungseinrich-
c) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab- tung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen
sätze 5a und 5b eingefügt: hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt,
wenn
„(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5
einer qualifizierten Berufsausbildung, berech- 1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach
tigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,
einer von der Ausbildung unabhängigen Be- 2. er einen seinem Abschluss angemessenen
schäftigung bis zu zehn Stunden je Woche. Arbeitsplatz innehat,
1226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder tens fünfjährige Berufserfahrung nachge-
freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten- wiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,
versicherung geleistet hat oder Aufwendungen 2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-
für einen Anspruch auf vergleichbare Leistun- stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach
gen einer Versicherungs- oder Versorgungs- § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-
einrichtung oder eines Versicherungsunterneh- stimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zu-
mens nachweist und stimmung der Bundesagentur für Arbeit nach
4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 § 39 erteilt werden kann, und
Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Be-
Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. trag entspricht, der durch Rechtsverordnung
nach Absatz 2 bestimmt ist.
§ 18c
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-
Aufenthaltstitel zur ziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes
Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte bestimmen:
(1) Einem Ausländer, der über einen deutschen 1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Num-
oder anerkannten oder einem deutschen Hoch- mer 3,
schulabschluss vergleichbaren ausländischen 2. Berufe, in denen die einem Hochschulab-
Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebens- schluss vergleichbare Qualifikation durch min-
unterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel destens fünfjährige Berufserfahrung nachge-
zur Suche nach einem der Qualifikation angemes- wiesen werden kann, und
senen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt
werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur 3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter
Erwerbstätigkeit. Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU
zu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Man-
(2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen
über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum Berufsgruppen besteht.
hinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel
nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2
wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, (3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Er-
wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufent- teilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt
haltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufge- die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier
halten hat. Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aus- Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausge-
länder, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu stellt oder verlängert.
einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhal- (4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inha-
ten.“ bers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei
Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die
9. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Ausländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1
„oder“ ersetzt. vorliegen.
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen (5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an
Punkt ersetzt. Ausländer,
c) Nummer 3 wird gestrichen. 1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3
10. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: Nummer 1 oder 2 erfüllen,
„§ 19a 2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraus-
setzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1
Blaue Karte EU oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt
(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU haben,
nach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der
25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Ein- Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt,
reise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehöri- die sich aus internationalen Abkommen zur
gen zur Ausübung einer hochqualifizierten Be- Erleichterung der Einreise und des vorüber-
schäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17) gehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien
zum Zweck einer seiner Qualifikation angemesse- von natürlichen Personen, die handels- und
nen Beschäftigung erteilt, wenn investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben,
1. er herleiten,
a) einen deutschen, einen anerkannten auslän- 4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen
dischen oder einen einem deutschen Hoch- Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wur-
schulabschluss vergleichbaren ausländi- den,
schen Hochschulabschluss besitzt oder 5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,
b) soweit durch Rechtsverordnung nach Ab- 6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europä-
satz 2 bestimmt, eine durch eine mindes- ischen Parlaments und des Rates vom 16. De-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1227
zember 1996 über die Entsendung von Arbeit- 13. § 29 wird wie folgt geändert:
nehmern im Rahmen der Erbringung von a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder“
Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, durch ein Komma ersetzt und werden nach
S. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter
nach Deutschland, oder „oder eine Blaue Karte EU“ eingefügt.
7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“
der Europäischen Union und ihren Mitglied- durch die Wörter „den §§ 19a oder 20“ ersetzt.
staaten einerseits und Drittstaaten anderseits
ein Recht auf freien Personenverkehr genie- 14. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ßen, das dem der Unionsbürger gleichwertig a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
ist. aa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch
(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine ein Komma ersetzt.
Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er min- bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende
destens 33 Monate eine Beschäftigung nach durch das Wort „ , oder“ ersetzt.
Absatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum
cc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur ge-
setzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder „g) eine Blaue Karte EU besitzt.“
Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleich- b) Satz 3 wird wie folgt geändert:
bare Leistungen einer Versicherungs- oder Ver-
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch
sorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-
ein Komma ersetzt.
ternehmens nachweist und die Voraussetzungen
des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende
vorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entspre- durch das Wort „oder“ ersetzt.
chend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
21 Monate, wenn der Ausländer deutsche „5. der Ausländer im Besitz einer Blauen
Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist.“ Karte EU ist.“
11. In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Er- 15. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
werbstätigkeit für das in der Aufnahmeverein-
barung bezeichnete Forschungsvorhaben“ durch a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
die Wörter „Forschungstätigkeit bei der in der durch ein Komma ersetzt.
Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungs- b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
einrichtung“ ersetzt. gefügt:
11a. § 21 wird wie folgt geändert: „1a. der allein personensorgeberechtigte El-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ternteil eine Blaue Karte EU oder eine Nie-
derlassungserlaubnis nach § 19 besitzt
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter oder die Eltern ihren gewöhnlichen Auf-
„übergeordnetes“ und „besonderes“ ge- enthalt im Bundesgebiet haben und min-
strichen. destens ein Elternteil eine Blaue Karte EU
bb) Satz 2 wird gestrichen. oder eine Niederlassungserlaubnis nach
cc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Im § 19 besitzt oder“.
Übrigen richtet sich die Beurteilung der 16. In § 38a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe
Voraussetzungen nach Satz 1“ durch die „§§ 19,“ die Angabe „19a,“ eingefügt.
Wörter „Die Beurteilung der Voraussetzun- 17. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor
gen nach Satz 1 richtet sich“ ersetzt. Nummer 1 nach der Angabe „§ 18“ die Wörter
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- „oder einer Blauen Karte EU nach § 19a“ einge-
fügt: fügt.
„(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an 18. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
einer staatlichen oder staatlich anerkannten a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungs- durch ein Komma ersetzt.
einrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abge-
schlossen hat oder der als Forscher oder Wis- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
senschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach das Wort „oder“ ersetzt.
§ 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthalts- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
erlaubnis zur Ausübung einer selbständigen „3. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber
Tätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt wer- erfolgen soll, der oder dessen nach Sat-
den. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit zung oder Gesetz Vertretungsberechtigter
muss einen Zusammenhang mit den in der innerhalb der letzten fünf Jahre wegen ei-
Hochschulausbildung erworbenen Kenntnis- nes Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder
sen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wis- Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches
senschaftler erkennen lassen.“ Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer
12. In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „oder“ Geldbuße belegt oder wegen eines Ver-
durch ein Komma ersetzt und werden nach der stoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11
Angabe „§ 38a“ die Wörter „oder eine Blaue Karte des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
EU“ eingefügt. oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1
1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
Nummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungs- zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgel-
gesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder tungswirkung anordnen.“
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.“ 26. Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:
19. In § 42 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An- „(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthalts-
gabe „§ 19 Abs. 1“ die Wörter „ , § 19a Absatz 1 erlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer
Nummer 2“ eingefügt. Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zu-
20. § 51 wird wie folgt geändert: ständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn
die Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel er-
a) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird das Komma teilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht,
am Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer- wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufneh-
den folgende Wörter angefügt: men darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die
„der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 er-
Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Be- teilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung
sitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung
Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer nach Satz 1 zu unterrichten.“
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 27. Nach § 91e wird folgender § 91f eingefügt:
oder 36 waren,“.
„§ 91f
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
Auskünfte
„(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 zur Durchführung der
beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Richtlinie 2009/50/EG
Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 innerhalb der Europäischen Union
oder 36, die den Familienangehörigen eines In- (1) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
habers einer Blauen Karte EU erteilt worden linge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im
sind, zwölf Monate.“ Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie
21. § 52 wird wie folgt geändert: 2009/50/EG die zuständige Behörde eines ande-
ren Mitgliedstaates der Europäischen Union, in
a) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Num-
dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt,
mer 1 nach der Angabe „Nummer 2,“ die An-
über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung
gabe „2a,“ eingefügt.
über die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Be-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und eine hörde, die die Entscheidung getroffen hat, über-
Aufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „ , eine mittelt der nationalen Kontaktstelle unverzüglich
Aufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU“ die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen
ersetzt. Kontaktstelle können die für Unterrichtungen
22. § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert: nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Aus-
länderzentralregister durch die Ausländerbehör-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- den unter Nutzung der AZR-Nummer automati-
gefügt: siert übermittelt werden.
„1a. für die Erteilung einer Blauen Karte EU: (2) Das Bundesamt für Migration und Flücht-
140 Euro,“. linge übermittelt den zuständigen Organen der
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufent- Europäischen Union jährlich
haltserlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen 1. die Daten, die nach der Verordnung (EG)
Karte EU“ eingefügt. Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments
23. Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt: und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemein-
schaftsstatistiken über Wanderung und inter-
„(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Vorausset- nationalen Schutz und zur Aufhebung der Ver-
zungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a kann die Aus- ordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die
länderbehörde die Bundesagentur für Arbeit auch Erstellung von Statistiken über ausländische
dann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23)
nicht bedarf.“ im Zusammenhang mit der Erteilung von
24. In § 75 Nummer 5 wird nach der Angabe Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie
„2003/109/EG“ das Wort „und“ durch ein Komma 2. ein Verzeichnis der Berufe, für die durch
ersetzt und werden nach der Angabe Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 Num-
„2004/114/EG“ die Wörter „und Artikel 22 Ab- mer 1 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der
satz 1 der Richtlinie 2009/50/EG“ eingefügt. Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde.“
25. § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2
„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines
Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Er- Änderung des
teilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der Staatsangehörigkeitsgesetzes
bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-
Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbe- hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
hörde als fortbestehend. Wurde der Antrag auf Er- Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten
teilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1229
worden ist, werden nach dem Wort „Freizügigkeit“ die 2. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 18 oder
Wörter „ , eine Blaue Karte EU“ eingefügt. § 19“ durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a“
ersetzt.
Artikel 3
3. Nach § 38a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Änderung des gefügt:
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Anga-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche ben zu Satz 1 Nummer 4 und 5.“
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 4. § 38f Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden a) Nummer 1 wird aufgehoben.
ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausländers“
1. Dem § 113 wird folgender Absatz 4 angefügt: das Komma durch das Wort „und“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Gehalt“ die Wörter
„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die
„ , zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versiche-
Inhaber
rung,“ gestrichen.
1. einer in der Bundesrepublik Deutschland aus-
gestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Num-
2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über mern 1 bis 4.
die Bedingungen für die Einreise und den Auf-
5. § 39 wird wie folgt geändert:
enthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung
einer hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155 a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
vom 18.6.2009, S. 17) oder durch ein Komma ersetzt.
2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Auf-
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
enthaltsgesetzes
Wort „oder“ ersetzt.
sind oder waren, und deren Hinterbliebene.“
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
2. Dem § 114 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue
„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berech-
Karte EU besitzt, die von einem anderen Mit-
tigte, die Inhaber
gliedstaat der Europäischen Union ausge-
1. einer in der Bundesrepublik Deutschland aus- stellt wurde, und er für die Ausübung einer
gestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue
2009/50/EG oder Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine
Familienangehörigen, die im Besitz eines Auf-
2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Auf- enthaltstitels zum Familiennachzug sind, der
enthaltsgesetzes von demselben Staat ausgestellt wurde wie
sind oder waren, und deren Hinterbliebene.“ die Blaue Karte EU des Ausländers. Die An-
träge auf die Blaue Karte EU sowie auf die
Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug
Artikel 4
sind innerhalb eines Monats nach Einreise in
Änderung des das Bundesgebiet zu stellen.“
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
6. § 45 wird wie folgt geändert:
In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
Nummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Blaue
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – Karte EU“ angefügt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils im Satz-
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert teil vor Buchstabe a nach dem Wort „Aufenthalts-
worden ist, werden jeweils die Wörter „und § 19 Ab- erlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen Karte
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1 EU“ eingefügt.
und § 19a Absatz 1“ ersetzt.
7. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Daueraufent-
halt-EG“ die Wörter „ , der Blauen Karte EU“ ein-
Änderung von Verordnungen
gefügt.
(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November
2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Ab- b) Folgender Satz wird angefügt:
satz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I
„Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Ertei-
S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
lung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 45 Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen
die Wörter „und die Blaue Karte EU“ angefügt. Karte EU“ einzutragen.“
1230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
8. In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)
folgende Abbildungen eingefügt:
– Vorderseite –
– Rückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1231
(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai erteilt am
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Ab- befristet bis“.
satz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: dd) Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Dop-
pelbuchstabe oo.
1. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt ge-
ändert: d) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchsta-
ben gg bis ii und nn aus Spalte A die Angabe
a) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert: „(2)*)“ eingefügt.
aa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender e) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:
Doppelbuchstabe ee eingefügt:
aa) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:
„ee) § 16 Absatz 5b AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach schulischer Be- „ee) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne
rufsausbildung) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g
erteilt am AufenthG
erteilt am
befristet bis“.
befristet bis“.
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff
bb) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender
werden die Doppelbuchstaben ff und gg.
Doppelbuchstabe ff eingefügt:
cc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:
„ff) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g
„gg) § 17 Absatz 1 AufenthG AufenthG (Ehegattennachzug zu einem
(sonstige betriebliche Ausbildungszwe- Inhaber einer Blauen Karte EU)
cke) erteilt am
erteilt am
befristet bis“.
befristet bis“.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Dop-
dd) Folgender Doppelbuchstabe hh wird ange- pelbuchstabe gg.
fügt: dd) Nach dem neuen Doppelbuchstaben gg wird
„hh) § 17 Absatz 3 AufenthG folgender Doppelbuchstabe hh eingefügt:
(Arbeitsplatzsuche nach betrieblicher „hh) § 32 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG
Berufsausbildung) (Kindernachzug zu einem Inhaber einer
erteilt am Blauen Karte EU)
befristet bis“. erteilt am
b) In Spalte B wird zu den neuen Doppel- befristet bis“.
buchstaben ee und hh aus Spalte A die Angabe ee) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis nn
„(2)*)“ eingefügt. werden die Doppelbuchstaben ii bis pp.
c) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert: f) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchsta-
aa) Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgen- ben ff und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-
den Doppelbuchstaben gg bis ii eingefügt: gefügt.
„gg) § 18c AufenthG 2. Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt ge-
(Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsu- ändert:
che) a) In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:
erteilt am
„c) § 18b AufenthG
befristet bis (Niederlassungserlaubnis für Absolventen
hh) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1 deutscher Hochschulen)
BeschV erteilt am“.
(Blaue Karte EU, Regelberufe) b) In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgen-
erteilt am den Buchstaben d bis f eingefügt:
befristet bis „d) § 19 Absatz 1 AufenthG
(Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Ab-
ii) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2 satz 2)
BeschV erteilt am
(Blaue Karte EU, Mangelberufe)
erteilt am e) § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG
(Hochqualifizierter Wissenschaftler)
befristet bis“. erteilt am
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj f) § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
werden die Doppelbuchstaben jj bis mm. (Hochqualifizierte Lehrperson)
cc) Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender erteilt am“.
Doppelbuchstabe nn eingefügt: c) Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die
„nn) § 21 Absatz 2a AufenthG Buchstaben g bis p.
(selbständige Tätigkeit – Absolvent in- d) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f
ländischer Hochschule) aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.
1232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
(3) Die Beschäftigungsverordnung vom 22. Novem- a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa-
ber 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12 tes der Europäischen Union oder eines ande-
Absatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011 ren Vertragsstaates des Abkommens über
(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt den Europäischen Wirtschaftsraum Beförde-
geändert: rungen im grenzüberschreitenden Verkehr
1. In § 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1“ nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotage-
die Angabe „ , § 19a Absatz 1“ eingefügt. beförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates vom
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln
Komma ersetzt, werden nach dem Wort „Orga- für den Zugang zum Markt des grenzüber-
nisationen“ die Wörter „für Studierende oder Ab- schreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom
solventen ausländischer Hochschulen“ einge- 14.11.2009, S. 72) durchführt und für das
fügt und wird nach dem Wort „Arbeit“ das Wort dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung
„oder“ durch ein Komma ersetzt. ausgestellt worden ist,
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das b) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mit-
Wort „oder“ ersetzt. gliedstaates der Europäischen Union oder
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschafts-
„5. während eines Studiums an einer ausländi- raum Beförderungen im grenzüberschreiten-
schen Hochschule, das nach dem vierten den Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des
Semester studienfachbezogen im Einverneh- Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durch-
men mit der Bundesagentur für Arbeit aus- führt, für einen Aufenthalt von höchstens drei
geübt wird; die Dauer des Praktikums darf Monaten innerhalb von zwölf Monaten,
ein Jahr nicht überschreiten.“
2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf
3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge- der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Aus-
fügt: land grenzüberschreitende Fahrten mit einem im
„§ 3a Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahr-
Blaue Karte EU zeug durchführt.
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Satz 1 Nummer 2 gilt im grenzüberschreitenden
Blauen Karte EU, wenn der Ausländer Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn
das Fahrzeug im Inland zugelassen ist.“
1. ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder
5a. In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Beschäftigung“
2. einen inländischen Hochschulabschluss besitzt
durch die Wörter „Ausübung einer Vollzeitbeschäf-
und die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 er-
tigung“ ersetzt.
füllt.
6. § 27 wird wie folgt geändert:
§ 3b a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
Fachkräfte mit dert:
inländischem Hochschulabschluss aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-
bbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3
lichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung
und es werden die Wörter „oder einer
an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschul-
im Inland erworbenen qualifizierten Be-
abschluss.“
rufsausbildung in einem staatlich aner-
4. § 7 wird wie folgt geändert: kannten oder vergleichbar geregelten
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach den Ausbildungsberuf“ gestrichen und wird
Wörtern „Trainer bestätigt,“ gestrichen. der Punkt am Ende durch das Wort
„und“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt. ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „4. Fachkräften im Anschluss an eine
im Inland erworbene qualifizierte
„6. Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres ge-
wöhnlichen Aufenthaltes im Ausland auslän- Berufsausbildung in einem staatlich
anerkannten oder vergleichbar ge-
dische Touristengruppen in das Inland be-
regelten Ausbildungsberuf.“
gleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei
Monate innerhalb von zwölf Monaten nicht bb) Satz 2 wird aufgehoben.
übersteigt.“ b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Zustimmung zu einer Blauen Karte
„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung EU kann erteilt werden, wenn der Ausländer die
eines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das Voraussetzungen nach § 41a Absatz 2 erfüllt.
1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit (3) Die Zustimmung wird in den Fällen des
Sitz Absatzes 1 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1233
ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 1. In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 17, 18 und 19“
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.“ durch die Angabe „§§ 17, 18, 19 und 19a“ ersetzt.
7. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt: 2. In § 2 wird nach der Angabe „§§ 3,“ die Angabe „3a,
„(5) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel 3b,“ eingefügt.
zur Beschäftigung kann an Personen erteilt werden, 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland „§ 3
ordnungsgemäß beschäftigt und auf der Grundlage
des Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Er- Familienangehörige
richtung der Welthandelsorganisation (BGBl. 1994 II Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer
S. 1438, 1441) oder anderer für die Bundesrepublik Beschäftigung
Deutschland völkerrechtlich verbindlicher Freihan- 1. von Familienangehörigen einer ausländischen
delsabkommen der Europäischen Union oder der Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28
Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten der Beschäftigungsverordnung eine Beschäfti-
vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt gung ausüben darf, oder
werden.“
2. von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und
8. Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt: Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitge-
„Abschnitt 5a bers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber
Entgeltgrenzen für mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.“
die Erteilung einer Blauen Karte EU 4. In § 8 werden die Wörter „den §§ 4, 5, 27, 28 und 31
Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31 Satz 1 Num-
§ 41a mer 1“ ersetzt.
Entgeltgrenze 5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
(1) Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2 „§ 14a
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei
Zustimmungsfiktion, Vorabprüfung
Drittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung. Das Bundes- (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-
ministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für tigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für
jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der
des Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt. Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständi-
gen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informatio-
(2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25
nen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht
der Internationalen Standardklassifikation der Be-
ausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen
rufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören,
Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.
beträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2
Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allge- der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Aus-
meinen Rentenversicherung. Absatz 1 Satz 4 gilt übung der Beschäftigung gegenüber der zuständi-
entsprechend.“ gen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeits-
9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: marktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere
Zustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die
„(3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2 hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das
wird die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung Verfahren dadurch beschleunigt wird.“
im Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2012
längstens für ein Jahr erteilt.“ Artikel 6
(4) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom Inkrafttreten, Außerkrafttreten
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch
Artikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie (2) § 18c des Aufenthaltsgesetzes tritt am 1. August
folgt geändert: 2016 außer Kraft.
1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Juni 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012 1235
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Fichte“ der Serie „Deutscher Wald“)
Vom 25. Mai 2012
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom chen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt.
regierung am 27. Januar 2010 beschlossen, in den Jah-
ren 2010 bis 2015 eine Serie von Kleinen Goldmünzen Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von
im Nominalwert von 20 Euro prägen zu lassen, die dem 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen Durch-
deutschen Wald gewidmet sind und die sich im Kontext messer von 17,5 Millimeter und eine Masse (Gewicht)
mit dem Internationalen Jahr der Wälder 2011 (UN-Re- von 3,89 Gramm beziehungsweise 1/8 Unze. Der
solution 61/193 vom 20. Dezember 2006) befindet. Bis- Münzrand ist geriffelt.
lang sind im Rahmen der Serie die Münzen „Eiche“
Der Entwurf der Bild- und der Wertseite der Münze
(2010) und „Buche“ (2011) erschienen. Im Jahr 2012
„Fichte“ stammt von dem Künstler Frantisek Chochola
wird die Ausgabe mit der Münze „Fichte“ fortgesetzt.
aus Hamburg.
Die Münze wird ab dem 26. Juni 2012 in den Verkehr
gebracht. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze „Fich- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
te“ beträgt 200 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen „A“), wie die Jahreszahl „2012“ und – je nach Münzstätte –
München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzei- das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 25. Mai 2012
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble